# Mannheimer VALORIMA: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-glas-mannheimer-valorima-glas.php
- Rechtlicher Träger: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-glas-mannheimer-valorima-glas.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [VALORIMA Bedingungen für die Glasversicherung (VB-Glas 08)](https://makler.mannheimer.de/cms-media/g/makler_portal/valorima/bedingungen/va_048_1016.pdf), Fassung VALORIMA VB-Glas 08, Stand 01.01.2008

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | laut Versicherungsschein | Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme | § 4 Nr. 1, Seite 1 |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | ja | gelten nur in Verbindung mit ihnen | § 15, Seite 2 |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | ja | Die Versicherung erstreckt sich auf die im Versicherungsschein genannten, fertig eingesetzten oder montierten Scheiben und anderen Gegenstände. | § 1, Seite 1 |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | ja | Gebäudeverglasungen sind nur an ihrem bestimmungsgemäßen Platz versichert. | § 6 Nr. 3, Seite 1 |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | ja | Hängt der Beitrag ausweislich der Fragen, die im Antrag gestellt worden sind, von der Fläche des versicherten Glases ab | § 10 Nr. 1, Seite 2 |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | Versicherungswert ist der Neuwert. | § 7, Seite 1 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | ja | Der Versicherer ist berechtigt, statt Entschädigung in Geld Naturalersatz zu leisten. | § 13 Nr. 2, Seite 2 |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | ja | Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet, wenn der Versicherungswert | § 13 Nr. 4, Seite 2 |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | ja | fertig eingesetzten oder montierten Scheiben und anderen Gegenstände | § 1, Seite 1 |
| Glastischplatten | nicht geregelt |  |  |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | nicht geregelt |  |  |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | nicht geregelt |  |  |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | nicht geregelt |  |  |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | nicht geregelt |  |  |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | nicht geregelt |  |  |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | nicht geregelt |  |  |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | nicht geregelt |  |  |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | nicht geregelt |  |  |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | ja | fertig eingesetzten oder montierten Scheiben und anderen Gegenstände | § 1, Seite 1 |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | nicht geregelt |  |  |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | nicht geregelt |  |  |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | nicht geregelt |  |  |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | nicht geregelt |  |  |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | nein | die an den Randverbindungen oder durch Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen entstehen | § 3 Nr. 2 c), Seite 1 |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. | § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | ja | Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. | § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen für provisorische Sicherungsmaßnahmen | § 4 Nr. 1, Seite 1 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | ja | für den Aufbau von Gerüsten zur Ersatzausführung | § 4 Nr. 2 d), Seite 1 |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja | für das Beseitigen und Wiederanbringen von Gegenständen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern | § 4 Nr. 2 e), Seite 1 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | ja | für Umrahmungen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen | § 4 Nr. 2 c), Seite 1 |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | ja | für Anstrich, Malereien, Schriften, Folien und sonstige Verzierungen | § 4 Nr. 2 a), Seite 1 |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | ja | für Umrahmungen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen | § 4 Nr. 2 c), Seite 1 |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja | Beschädigung der Oberfläche (z. B. Schrammen, Kratzer) | § 3 Nr. 1 f), Seite 1 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | keine | Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. | § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | keine | Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. | § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | ja | die bei oder nach der Entfernung der Sachen von ihrem bestimmungsgemäßen Platz verursacht sind | § 3 Nr. 2 e), Seite 1 |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Verfügung von hoher Hand | § 3 Nr. 1 a), Seite 1 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen | § 12 Nr. 1 a), Seite 2 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | ja | Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden | § 12 Nr. 1 b), Seite 2 |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | ja | Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat | § 12 Nr. 1 d), Seite 2 |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | ja | vorhandene oder im Versicherungsvertrag zusätzlich vereinbarte Sicherungen (z. B. Schutz der Verglasung durch Rollgitter) beseitigt oder vermindert werden | § 9 Nr. 2, Seite 2 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | nicht geregelt |  |  |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: VALORIMA Bedingungen für die Glasversicherung (VB-Glas 08)

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[Seite 1]
                                                                                                                              Mannheimer Versicherung AG


                                                                                                VALORIMA®- Bedingungen 2008
                                                                                                für die Glasversicherung
                                                                                                VALORIMA® VB-Glas '08
                                                                                                (Stand: 01.01.2008)
                                                                                                VA_048_1016


§ 1 Versicherte Sachen                                                                               f) die nicht an den Sachen selbst entstehen, insbesondere Vermögens-
§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden                                                                     nachteile und Haftpflichtansprüche.
§ 3 Ausschlüsse                                                                                      Nicht ausgeschlossen sind als Vermögensfolgeschäden jedoch versicherte
§ 4 Versicherte Kosten                                                                               Kosten (§ 4).
§ 5 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen                                                3    Ist der Beweis für das Vorliegen einer der ausgeschlossenen Ursachen nicht
§ 6 Versicherungsort                                                                                 zu erbringen, genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die
§ 7 Versicherungswert                                                                                überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine der ausge-
§ 8 Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages                                       schlossenen Ursachen zurückzuführen ist.
§ 9 Gefahrerhöhungen
§ 10 Anpassung des Beitrages                                                               §4   Versicherte Kosten
§ 11 Sicherheitsvorschriften und weitere Obliegenheiten des Versicherungs-
     nehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls                                                1    Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
§ 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall                                    rungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
§ 13 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung                                                     halten durfte (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten). Der
§ 14 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall                                                     Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen
§ 15 VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Glasversicherung und Allgemei-                               betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch
     ne Bedingungen 2008 für die Sachversicherung der Mannheimer Versi-                              nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Be-
     cherung AG                                                                                      steht Unterversicherung, sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Wei-
                                                                                                     sungen des Versicherers nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der
                                                                                                     Schaden. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im
§1   Versicherte Sachen                                                                              öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt.
                                                                                                     Aufwendungen für provisorische Sicherungsmaßnahmen oder zur Scha-
     Die Versicherung erstreckt sich auf die im Versicherungsschein genannten, fertig                denfeststellung durch Dritte werden wie Schadenabwendungs- oder Scha-
     eingesetzten oder montierten Scheiben und anderen Gegenstände.                                  denminderungskosten ersetzt.
                                                                                                2    Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines
     Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungs-                      Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen
     schutz nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien di-                    a) für Anstrich, Malereien, Schriften, Folien und sonstige Verzierungen so-
     rekt anwendbaren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargo                          wie für Glasbuchstaben;
     der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.                      b) für Waren und Dekorationsmittel;
                                                                                                     c) für Umrahmungen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen;
     Dies gilt auch für Wirtschaft-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos.,                  d) für den Aufbau von Gerüsten zur Ersatzausführung;
     die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen                 e) für das Beseitigen und Wiederanbringen von Gegenständen, die das
     werden, soweit dem nicht europäischen oder deutschen Rechtsvorschriftenent-                        Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Markisen,
     gegenstehen.                                                                                       Schaufensterabschlüsse).

§2   Versicherte Gefahren und Schäden                                                      §5   Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen

     1    Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen wäh-               Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leis-
          rend der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.                                      tung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
     2    Der Versicherer leistet Entschädigung für Zerstörung und Beschädigung
          durch Bruch (Zerbrechen) versicherter Sachen als Folge einer versicherten        §6   Versicherungsort
          Gefahr.
                                                                                                1    Der Versicherungsschutz besteht innerhalb des Versicherungsortes.
§3   Ausschlüsse                                                                                2    Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude
                                                                                                     oder Räume von Gebäuden.
     1    Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, sind ohne Rücksicht auf mitwirken-          3    Gebäudeverglasungen sind nur an ihrem bestimmungsgemäßen Platz versi-
          de Ursachen ausgeschlossen Schäden durch                                                   chert.
          a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Verfügung von hoher
              Hand;                                                                        §7   Versicherungswert
          b) Streik, Aussperrung, innere Unruhen, Aufruhr und terroristische oder
              politische Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be-              Versicherungswert ist der Neuwert.
              teiligten Personen;
          c) Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen             §8   Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages
              oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher
              Wirkung;                                                                          1    Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf,
          d) Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung;                                       dass ihm die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu ver-
          e) natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit oder Abnutzung, Bearbei-                     sichernden Risikos maßgebende Umstände wahrheitsgemäß und vollstän-
              tung;                                                                                  dig mitgeteilt werden.
          f) Beschädigung der Oberfläche (z. B. Schrammen, Kratzer);                            2    Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
     2    Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Ent-                 Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den
          schädigung für Schäden                                                                     Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
          a) die dadurch verursacht sind, dass Scheiben mit lichtundurchlässiger Far-                schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform ge-
              be bestrichen sind;                                                                    fragt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer später, aber noch vor der
          b) die dadurch verursacht sind, dass gefrorene Scheiben durch Verwen-                      Vertragsannahme solche Fragen stellt. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht
              dung von wärmeerzeugenden Gegenständen (z.B. Heizgeräte) oder                          kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21, 29 VVG vom Vertrag
              durch warmes Wasser aufgetaut werden;                                                  zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen oder eine
          c) die an den Randverbindungen oder durch Undichtwerden der Randver-                       Vertragsanpassung vornehmen.
              bindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen entstehen, ohne dass               3    Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach den §§ 22 VVG, 123 BGB
              gleichzeitig ein Zerbrechen der Scheibe vorliegt;                                      wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
          d) an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing-, Elektrolyt oder          4    Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos-
              Eloxalverglasung oder von transparentem Glasmosaik, sofern nicht                       sen, ist dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 20 VVG auch des-
              gleichzeitig ein Zerbrechen an der dazugehörigen Scheibe vorliegt;                     sen Kenntnis und Verhalten zuzurechnen.
          e) die bei oder nach der Entfernung der Sachen von ihrem bestimmungs-                 5    Bei einer Änderung des Vertrages gelten die Nrn. 1 - 4 entsprechend.
              gemäßen Platz verursacht sind;


                                                                                         –1–

[Seite 2]
§9   Gefahrerhöhung                                                                                rungsfalls die Versicherungssumme oder der Beitrag, der bei Kenntnis des
                                                                                                   Versicherers von den tatsächlichen Gegebenheiten zu zahlen gewesen wä-
     1   Gemäß § 23 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Ver-                       re, den zuletzt genannten Beitrag um nicht mehr als 20 % übersteigt.
         tragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung
         weder vornehmen noch gestatten. Erkennt er nachträglich, dass er eine            § 14 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
         Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen oder
         gestattet hat oder erhält er davon Kenntnis, dass eine Gefahrerhöhung oh-             1   Für das Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall ist grundsätzlich § 14
         ne seinen Willen eingetreten ist, hat der Versicherungsnehmer die Gefah-                  Mannheimer AB-Sach '08 maßgebend.
         rerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.                                    2   Für in gleicher Art und Güte ersetzte Sachen besteht der Versicherungsver-
     2   Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn bei Antragstel-                     trag unverändert fort. Werden Sachen nicht in gleicher Art und Güte er-
         lung Abgabe der Vertragserklärung vorhandene oder im Versicherungsver-                    setzt, besteht Versicherungsschutz nur, sofern dies besonders vereinbart ist.
         trag zusätzlich vereinbarte Sicherungen (z. B. Schutz der Verglasung durch
         Rollgitter) beseitigt oder vermindert werden                                     § 15 VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Glasversicherung und Allgemeine
     3   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der für Gefahrerhöhungen gelten-                Bedingungen 2008 für die Sachversicherung der Mannheimer Versiche-
         den Unterlassungs- oder Anzeigepflichten, kann der Versicherer nach                   rung AG
         Maßgabe der §§ 24 bis 27, 29 VVG nicht nur zur Kündigung oder zur Bei-
         tragserhöhung berechtigt, sondern auch ganz oder teilweise von der Ver-               Die VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Glasversicherung (VALORIMA® VB-
         pflichtung zur Leistung frei sein.                                                    Glas 2008) werden durch die Allgemeinen Bedingungen 2008 für die Sachversi-
                                                                                               cherung der Mannheimer Versicherung AG (Mannheimer AB-Sach '08) ergänzt
§ 10 Anpassung des Beitrages                                                                   und gelten nur in Verbindung mit ihnen.

     1   Hängt der Beitrag ausweislich der Fragen, die im Antrag gestellt worden
         sind, von der Fläche des versicherten Glases ab, hat der Versicherungsneh-
         mer Veränderungen der Glasfläche dem Versicherer unverzüglich anzuzei-
         gen. Vom Zeitpunkt der Absendung der Anzeige an ist der entsprechend
         höhere oder niedrigere Beitrag zu zahlen.
     2   Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Beitrag ausweislich der Fragen im Antrag
         von sonstigen Umständen abhängt, insbesondere dann, wenn der Wert
         versicherter Sachen maßgebend ist und dieser Wert durch Um-, An- oder
         Ausbauten gestiegen ist.

§ 11 Sicherheitsvorschriften und weitere Obliegenheiten des Versicherungs-
     nehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles

     1   Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen und verein-
         barten Sicherheitsvorschriften sowie alle vereinbarten weiteren Obliegen-
         heiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten. Er darf Sicherheits-
         vorschriften weder selbst verletzen noch ihre Verletzung durch andere ge-
         statten oder dulden.
     2   Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe
         der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG ganz oder teilweise von der Verpflich-
         tung zur Leistung frei. Darüber hinaus ist der Versicherer nach Maßgabe
         der §§ 28 Abs. 1 VVG, 29 VVG auch zur Kündigung berechtigt. Führt die
         Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, gelten außerdem auch die §§ 23 bis
         27 VVG.

§ 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

     1   Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
         a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;
         b) Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus unverzüglich
            der zuständigen Polizeidienststelle zu melden,
         c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern, insbe-
            sondere Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzu-
            stellen, und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat,
            soweit es die Umstände gestatten, solche Weisungen einzuholen;
         d) Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der
            Versicherer nicht zugestimmt hat;
         e) dem Versicherer auf Verlangen unverzüglich ein von ihm unterschriebe-
            nes Verzeichnis aller zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen;
            dabei ist der Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des
            Versicherungsfalls anzugeben;
         f) dem Versicherer auf Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Unter-
            suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
            der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft -
            auf Verlangen in Textform - zu erteilen und die erforderlichen Belege
            beizubringen;
         g) alles zu tun, was der Aufklärung des Sachverhaltes dienlich sein kann.
     2   Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe
         der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder teilweise von der
         Verpflichtung zur Leistung frei.

§ 13 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung

     1   Für die Berechnung der Entschädigung ist grundsätzlich § 9 Mannheimer
         AB-Sach '08 maßgebend.
     2   Der Versicherer ist berechtigt, statt Entschädigung in Geld Naturalersatz zu
         leisten.
     3   Abweichend von (§ 9 Nr. 2 Mannheimer AB-Sach '08) liegt Unterversiche-
         rung auch dann vor, wenn unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
         der zu zahlende Beitrag deshalb zu niedrig war, weil die dem Versicherer
         mitzuteilenden, für die Bemessung des Beitrags maßgeblichen Glasflächen
         oder sonstigen Umstände dem Versicherer weder durch den Antrag noch
         durch spätere Anzeigen vollständig bekannt geworden waren. In diesem
         Falle wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen
         Schaden verhält wie der zuletzt berechnete Beitrag zu dem Beitrag, der bei
         Kenntnis des Versicherers von den tatsächlichen Gegebenheiten zu zahlen
         gewesen wäre.
     4   Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet, wenn der Versi-
         cherungswert der versicherten Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versiche-

                                                                                        –2–
```

