# NV Glasversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-glas-nv-glas.php
- Rechtlicher Träger: NV-Versicherungen VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-glas-nv-glas.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB NV Glas 7.0](https://nv-online.de/fileadmin/downloadcenter/hausrat/7-0/AVB_NV_Glas_7.0.pdf), Fassung AVB NV Glas 7.0, Stand 09/2024
- Original beim Versicherer (PDF): [Informationsblatt zu Versicherungsprodukten NV Glas](https://www.nv-online.de/fileadmin/downloadcenter/hausrat/6-0/IPID_NV_Glas.pdf), Fassung Informationsblatt NV Glasversicherung

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | laut Versicherungsschein | Tarifierung auf Basis der Wohnfläche in Quadratmetern oder Versicherungssumme | IPID, Seite 1 |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | ja | Mobiliarverglasung 2.1 In Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.1 gelten Glasscheiben von | A2 Ziffer 2, Seite 12 |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | ja | Gebäudeverglasung 1.1 In Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.1 gelten Glasscheiben von | A2 Ziffer 1, Seite 12 |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | ja | Tarifierung auf Basis der Wohnfläche in Quadratmetern oder Versicherungssumme | IPID, Seite 1 |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | Diese umfasst Aufwendungen, um zerstörte oder beschädigte Sachen nach A4 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren. | A1 Ziffer 11.1.1, Seite 8 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | ja | Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt. | A1 Ziffer 10.1.1, Seite 6 |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | nein | Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. | A1 Ziffer 10.5, Seite 8 |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | ja | Schränken und Vitrinen | A2 Ziffer 2.1.2, Seite 12 |
| Glastischplatten | ja | Platten und Spiegel aus Glas | A1 Ziffer 4.1.2, Seite 4 |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | ja | Stand-, Wand- und Schrankspiegeln mitversichert. | A2 Ziffer 2.1.4, Seite 12 |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | ja | Platten aus Glaskeramik; | A1 Ziffer 4.1.5, Seite 4 |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | ja | Glaskeramik-, Ceran- und Induktions-Kochflächen einschließlich deren Elektrik/Elektronik, sofern der alleinige Austausch | A1 Ziffer 4.1.6, Seite 4 |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | ja | Des Weiteren gelten Glasplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasherden mitversichert. | A2 Ziffer 2.1.5, Seite 12 |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | ja | Aquarien und Terrarien | A2 Ziffer 2.1.3, Seite 12 |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | ja | Duschkabinen mitversichert. | A2 Ziffer 1.1.5, Seite 12 |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | ja | Scheiben und Platten aus Kunststoff; | A1 Ziffer 4.1.4, Seite 4 |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | nicht geregelt |  |  |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | ja | Glasscheiben von 2.1.1 Bildern | A2 Ziffer 2.1.1, Seite 12 |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nein | optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel; | A1 Ziffer 4.2.1, Seite 4 |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nein | Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteile elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind | A1 Ziffer 4.2.3, Seite 4 |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | ja | Fenstern und Türen, | A2 Ziffer 1.1.1, Seite 12 |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | ja | Winter-/ Sommergärten, selbstgenutzten Gewächshäusern bis 6 m² Grundfläche, Veranden, Loggien und Wetterschutzvorbauten, | A2 Ziffer 1.1.3, Seite 12 |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | ja | Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; | A1 Ziffer 4.1.8, Seite 4 |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | ja | Wänden, Dächern und Brüstungen sowie | A2 Ziffer 1.1.4, Seite 12 |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | ja | Balkonen und Terrassen, | A2 Ziffer 1.1.2, Seite 12 |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | ja | Glasbausteine und Profilbaugläser; | A1 Ziffer 4.1.7, Seite 4 |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | ja | Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; | A1 Ziffer 4.1.9, Seite 4 |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | ja | selbstgenutzten Gewächshäusern bis 6 m² Grundfläche | A2 Ziffer 1.1.3, Seite 12 |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | ja, bis 500 € | besteht Versicherungsschutz für das Blindwerden von mitversicherter Isolierverglasung | A2 Ziffer 3.2, Seite 13 |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. | A1 Ziffer 1, Seite 3 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | ja | Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; | A1 Ziffer 2.2.2, Seite 3 |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja | Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen); | A1 Ziffer 5.1.1, Seite 4 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | ja, bis 5.000 € | zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten); | A1 Ziffer 5.2.1.1, Seite 5 |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja, bis 5.000 € | Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen; | A1 Ziffer 5.2.1.3, Seite 5 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | ja, bis 5.000 € | Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen. | A1 Ziffer 5.2.1.4, Seite 5 |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | ja, bis 5.000 € | Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern; | A1 Ziffer 5.2.1.2, Seite 5 |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | ja, bis 5.000 € | Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen. | A1 Ziffer 5.2.1.4, Seite 5 |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | ja | um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten). | A1 Ziffer 5.1.2, Seite 5 |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja | Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche). | A1 Ziffer 2.1.1, Seite 3 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | ja | Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; | A1 Ziffer 2.2.1, Seite 3 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | ja | Sturm, Hagel; 2.2.5 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) | A1 Ziffer 2.2.4, Seite 3 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | ja | Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt. | A1 Ziffer 14.1.2, Seite 12 |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. | A1 Ziffer 3.3, Seite 3 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | ja | Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn die Schadenhöhe den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt. | B4 Ziffer 12.1.3, Seite 31 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich | B3 Ziffer 3.2.2.1, Seite 23 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; | B3 Ziffer 3.2.2.2, Seite 23 |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | ja | die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; | B3 Ziffer 3.2.2.4, Seite 23 |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | ja | Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. | A1 Ziffer 13.1, Seite 10 |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | ja | Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen. | A1 Ziffer 14.1.4, Seite 12 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2 Ziffer 1.2, Seite 18 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | B2 Ziffer 2.1, Seite 18 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | nicht geregelt |  |  |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB NV Glas 7.0

```text
[Seite 1]
                Allgemeine Versicherungsbedingungen zur
                         Glasbruchversicherung
                            AVB NV Glas 7.0

Inhaltsverzeichnis

Teil A

Seite 5 Abschnitt A1 Umfang des Versicherungsschutzes
1.    Was ist der Versicherungsfall?
2.    Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?
3.    Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
4.    Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert?
      Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert
5.
      werden?
6.    Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
      Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im
7.
      Versicherungsvertrag?
8.    Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
9.    In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
10. Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen?
11. Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
12. Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?
13. Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
14. Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
Seite 22 Abschnitt A2 Deckungserweiterung
1.    Gebäudeverglasung
2.    Mobiliarverglasung
3.    Muschelausbruch und Blindwerden
4.    Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glasmosaik
5.    Waren und Dekorationsmittel


Teil B   Allgemeiner Teil

Seite 28 Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1.    Beginn des Versicherungsschutzes
2.    Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3.    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
      zahlung
4.    Folgebeitrag
5.    Lastschriftverfahren
6.    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Seite 54 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
1.    Dauer und Ende des Vertrages

Stand 09/2024                                                             Seite 1 von 32

[Seite 2]
NV-Versicherungen VVaG                                           AVB NV Glas 7.0

2.    Kündigung nach Versicherungsfall
Seite 54 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere
                          Obliegenheiten
1.    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
      Vertragsschluss
2.    Gefahrerhöhung
3.    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Seite 59 Abschnitt B4 Weitere Regelungen
1.    Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
2.    Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
3.    Vollmacht des Versicherungsvertreters
4.    Verjährung
5.    Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
6.    Anzuwendendes Recht
7.    Embargobestimmung
8.    Überversicherung
9.    Versicherung für fremde Rechnung
10. Aufwendungsersatz
11. Übergang von Ersatzansprüchen
12. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
13. Repräsentanten


Stand 09/2024                                                         Seite 2 von 32

[Seite 3]
 NV-Versicherungen VVaG                                               AVB NV Glas 7.0

Teil A

Abschnitt A1 – Umfang des Versicherungsschutzes

1.        Was ist der Versicherungsfall?

          Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch
          (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

2.        Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?

2.1       Nicht versichert sind folgende Schäden:

2.1.1     Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen,
          Kratzer, Muschelausbrüche).

2.1.2     Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.

2.2       Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese
          Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht:

2.2.1     Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall
          oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;

2.2.2     Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den
          Versuch einer solchen Tat;

2.2.3     Leitungswasser;

2.2.4     Sturm, Hagel;

2.2.5     weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Erdbeben,
          Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch.

3.        Welche generellen Ausschlüsse gibt es?

3.1       Ausschluss Krieg

          Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
          Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne
          Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

3.2       Ausschluss Innere Unruhen

          Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne
          Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

3.3       Ausschluss Kernenergie

          Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder
          radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
          Ursachen.


 Stand 09/2024                                                             Seite 3 von 32

[Seite 4]
 NV-Versicherungen VVaG                                               AVB NV Glas 7.0


4.        Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert?

4.1       Versicherte Sachen

          Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen:

4.1.1     Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben,

4.1.2     Platten und Spiegel aus Glas,

4.1.3     künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.

4.1.4     Scheiben und Platten aus Kunststoff;

4.1.5     Platten aus Glaskeramik;

4.1.6     Glaskeramik-, Ceran- und Induktions-Kochflächen einschließlich deren
          Elektrik/Elektronik, sofern der alleinige Austausch der Glaskeramik-, Ceran-
          oder Induktions-Kochfläche aus technischen Gründen nicht möglich sein
          sollte;

4.1.7     Glasbausteine und Profilbaugläser;

4.1.8     Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;

4.1.9     Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;

4.1.10    sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.

4.2       Nicht versicherte Sachen

          Nicht versichert sind

4.2.1     optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;

4.2.2     Photovoltaikanlagen;

4.2.3     Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteile
          elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind
          (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets
          und Smartphones);

4.2.4     Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.

5.        Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich
          versichert werden?

5.1       Versicherte Kosten

          Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
          erforderlich und tatsächlich angefallen sind:

5.1.1     Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen,
          Notverglasungen);

 Stand 09/2024                                                             Seite 4 von 32

[Seite 5]
 NV-Versicherungen VVaG                                                AVB NV Glas 7.0

5.1.2     um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren
          und sie zu vernichten (Entsorgungskosten).

5.2       Zusätzlich sind versichert

5.2.1     Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
          erforderlich und tatsächlich angefallen sind:

5.2.1.1   zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von
          versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder
          Gerüstkosten);

5.2.1.2   Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf
          den versicherten Sachen zu erneuern;

5.2.1.3   Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter,
          Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen;

5.2.1.4   Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und
          Alarmeinrichtungen zu beseitigen.

5.2.2     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.

6.        Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?

          Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur
          Wohnung gehören

6.1       diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbstständige
          Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich von Ihnen oder einer
          mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaf lebenden Person privat genutzten
          Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich
          genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind

6.1.1     ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sogenannten Arbeitszimmer in
          der Wohnung) oder

6.1.2     über die Wohnung sowie einen zusätzlichen separaten Zugang zu betreten
          und es findet weder Publikumsverkehr statt noch werden darin Personen
          beschäftigt

6.2       Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen
          sowie ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher
          Gemeinschaf lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in
          Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des Grundstücks, auf dem sich
          die versicherte Wohnung befindet.

7.        Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im
          Versicherungsvertrag?

          Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den
          der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine
          Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigung je Versicherungsfall auf
          einen bestimmten Betrag.


 Stand 09/2024                                                              Seite 5 von 32

[Seite 6]
 NV-Versicherungen VVaG                                              AVB NV Glas 7.0

          Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart
          werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und
          Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.

8.        Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und
          Beitrag?

          Es gelten folgende Grundlagen:

8.1       Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für
          Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag verändert sich entsprechend.

          Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten
          verwendet. Maßgebend sind die für den Monat Mai vom Statistischen
          Bundesamt veröffentlichten Indizes.

          Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index für
          Wohngebäude insgesamt.

          Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude
          insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude.

          Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden
          Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel der
          Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden
          Kalenderjahr verändert hat.

          Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma
          gerundet.

8.2       Bei einer Beitragserhöhung nach Abschnitt A1 Ziffer 8.1 kann der
          Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
          Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss
          den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Diese
          Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat, bevor
          der neue Beitrag wirksam wird, zugegangen sein.

          Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem
          ihm die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Um die Frist zu
          wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die
          Erhöhung nicht wirksam.

9.        In welcher Form erfolgt die Entschädigung?

          Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als Geldleistung.

10.       Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen?

10.1      Sachleistung

10.1.1    Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine
          Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zerstörten oder
          beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort
          liefern und wieder einsetzen lässt.


 Stand 09/2024                                                             Seite 6 von 32

[Seite 7]
 NV-Versicherungen VVaG                                                AVB NV Glas 7.0

10.1.2     Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die
           erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und
           Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit
           dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
           Vergitterungen).

           Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit dies nach Abschnitt
           A1 Ziffer 5.2 vereinbart ist.

           Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des
           Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer
           erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur
           vereinbarten Höhe.

10.1.3     Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:

10.1.3.1   Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen
           anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur).

10.1.3.2   Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache
           im äußeren Erscheinungsbild entstehen.

10.2       Abweichende Entschädigungsleistung in Geld

10.2.1     Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der
           Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt. Diese
           muss dem Leistungsumfang nach Abschnitt A1 Ziffer 10.1 entsprechen.

10.2.2     Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn
           zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.

10.2.3     Wird eine Unterversicherung nach Abschnitt A1 Ziffer 10.5 festgestellt,
           erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung.

10.2.4     Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich
           angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum
           Vorsteuerabzug berechtigt ist.

10.3       Notverglasung / Notverschalung

           Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen
           (Notverglasungen und Notverschalungen nach Abschnitt A1 Ziffer 5.1.1)
           selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als
           versicherte Kosten geltend machen.

10.4       Kosten

10.4.1     Für die Berechnung der versicherten Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 5. ist der
           Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils
           vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.

10.4.2     Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich
           angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum
           Vorsteuerabzug berechtigt ist.

10.5       Unterversicherung
 Stand 09/2024                                                              Seite 7 von 32

[Seite 8]
 NV-Versicherungen VVaG                                              AVB NV Glas 7.0


           Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:

           Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger
           als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.
           In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von
           Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden.

           Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag
           multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den
           Versicherungswert.

           Die Erstattung von versicherten Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 5. wird nach
           der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme
           zum Versicherungswert gekürzt.

11.        Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?

11.1       Geldleistung

11.1.1     Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher Höhe eine
           Geldleistung. Diese umfasst Aufwendungen, um zerstörte oder beschädigte
           Sachen nach A4 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte
           wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren.

11.1.2     Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die
           erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und
           Kräne).
           Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
           Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
           Vergitterungen).

           Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit dies nach
           Abschnitt A1 Ziffer 5.2 vereinbart ist.

11.1.3     Der Versicherer ersetzt nicht:

11.1.3.1   Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen
           anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur).

11.1.3.2   Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache
           im äußeren Erscheinungsbild entstehen.

11.1.4     Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich
           angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum
           Vorsteuerabzug berechtigt ist.

11.2       Notverglasung/ Notverschalung

           Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen
           (Notverglasungen und Notverschalungen nach Abschnitt A1 Ziffer 5.1.1)
           selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als
           versicherte Kosten geltend machen.

11.3       Kosten

 Stand 09/2024                                                            Seite 8 von 32

[Seite 9]
 NV-Versicherungen VVaG                                              AVB NV Glas 7.0

11.3.1    Für die Berechnung der versicherten Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 5. ist der
          Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils
          vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.

11.3.2    Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich
          angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum
          Vorsteuerabzug berechtigt ist.

11.4      Unterversicherung

          Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:

          Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger
          als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.
          In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von
          Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden.

          Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag
          multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den
          Versicherungswert.

          Die Erstattung von versicherten Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 5. wird nach
          der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme
          zum Versicherungswert gekürzt.

11.5      Restwerte

          Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung
          angerechnet.

12.       Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?

12.1      Fälligkeit der Geldleistung

          Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund
          und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.

          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens
          den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich
          mindestens zu zahlen ist.

12.2      Verzinsung

          Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem
          anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:

12.2.1    Geldleistung

          Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit
          die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.

12.2.2    Zinssatz

          Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des
          Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und
          höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
 Stand 09/2024                                                            Seite 9 von 32

[Seite 10]
 NV-Versicherungen VVaG                                              AVB NV Glas 7.0


          Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig.

12.3      Hemmung

          Bei der Berechnung der Fristen nach Abschnitt A1 Ziffer 12.1 und Ziffer 12.2.1
          gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens
          des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
          werden kann.

12.4      Aufschiebung der Zahlung

          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

12.4.1    Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

12.4.2    ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungs-
          nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls
          noch läuft.

13.       Was gilt bei einem Wohnungswechsel?

13.1      Umzug in eine neue Wohnung

          Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungs-
          schutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht
          in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der
          bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn. Der
          Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen
          dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.

13.2      Mehrere Wohnungen

          Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine
          bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht
          über. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versicherungsschutz in
          beiden Wohnungen.

13.3      Umzug ins Ausland

          Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
          geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der
          Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate
          nach Umzugsbeginn.

13.4      Anzeige der neuen Wohnung

13.4.1    Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn
          angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern
          anzugeben.

13.4.2    Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung
          erforderlicher Umstand nach dem im Antrag gefragt wurde, kann das zu einer
          Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall
          angepasst werden.

 Stand 09/2024                                                           Seite 10 von 32

[Seite 11]
 NV-Versicherungen VVaG                                              AVB NV Glas 7.0

13.5      Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht

13.5.1    Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort
          der neuen Wohnung gültig sind.

13.5.2    Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die
          Selbstbeteiligung erhöht wird.
          Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung
          über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang
          beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem
          Versicherer zugegangen ist, wirksam.

13.5.3    Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger
          Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.

13.6      Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung

13.6.1    Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und
          bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide
          Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des
          Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag
          geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den
          Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur
          noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

13.6.2    Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus
          der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen:
          Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden
          Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird,
          längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden
          Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue
          Wohnung.

13.6.3    Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue
          Wohnungen ziehen, gilt Abschnitt A1 Ziffer 13.6.2 entsprechend.

          Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden
          Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen
          Wohnungen.

13.7      Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften

          Abschnitt A1 Ziffer 13.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
          Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet
          sind.

14.       Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?

14.1      Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung

          Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Abschnitt B3 Ziffer 2. kann
          insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:


 Stand 09/2024                                                           Seite 11 von 32

[Seite 12]
 NV-Versicherungen VVaG                                               AVB NV Glas 7.0

14.1.1    Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
          gefragt hat.

14.1.2    Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt.

14.1.3    Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.

14.1.4    Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.

14.1.5    Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt.

14.1.6    Art und Umfang eines Betriebs - gleich welcher Art - wird verändert, soweit
          Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung
          vereinbart ist.

14.2      Folgen einer Gefahrerhöhung

          Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Abschnitt B3 Ziffer 2.3 bis Ziffer 2.5
          geregelt.


Abschnitt A2

Deckungserweiterungen

1.        Gebäudeverglasung

1.1       In Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.1 gelten Glasscheiben von

1.1.1     Fenstern und Türen,

1.1.2     Balkonen und Terrassen,

1.1.3     Winter-/ Sommergärten, selbstgenutzten Gewächshäusern bis 6 m²
          Grundfläche, Veranden, Loggien und Wetterschutzvorbauten,

1.1.4     Wänden, Dächern und Brüstungen sowie

1.1.5     Duschkabinen mitversichert.

2.        Mobiliarverglasung

2.1       In Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.1 gelten Glasscheiben von

2.1.1     Bildern,

2.1.2     Schränken und Vitrinen,

2.1.3     Aquarien und Terrarien,

2.1.4     Stand-, Wand- und Schrankspiegeln mitversichert.

2.1.5     Des Weiteren gelten Glasplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen,
          Elektro- und Gasherden mitversichert.


 Stand 09/2024                                                            Seite 12 von 32

[Seite 13]
 NV-Versicherungen VVaG                                               AVB NV Glas 7.0

3.        Muschelausbruch und Blindwerden

3.1       In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 2.1.1 gelten auch Schäden durch
          Absplitterung an Ecken, Kanten und Oberflächen (sogenannte
          Muschelausbrüche) mitversichert.

3.2       In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 2.1.1 besteht Versicherungsschutz für
          das Blindwerden von mitversicherter Isolierverglasung gemäß Abschnitt A1
          Ziffer 4.1 und Abschnitt A2 Ziffer 1. und Ziffer 2..

3.3       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.

4.        Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glasmosaik

          Nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen
          oder transparentem Glasmosaik sind nur unter folgenden Voraussetzungen
          versichert:

          Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der
          zugehörigen Scheibe vor. Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben
          Ursache oder der Schaden an der Scheibe hat den anderen Schaden
          verursacht.

          Die Rahmen dieser Verglasungen sind aber nicht versichert.

5.        Waren und Dekorationsmittel

5.1       Ausgestellte Waren und Dekorationsmittel hinter versicherten Scheiben sind
          bis zu dem vereinbarten Betrag ohne Berücksichtigung einer
          Unterversicherung unter folgenden Voraussetzungen versichert:

          Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der
          Scheibe vor.

          Außerdem wurden die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder
          durch Gegenstände zerstört oder beschädigt, die beim Zerbrechen der
          Scheibe eingedrungen sind.

5.2       Der Versicherer ersetzt:

5.2.1     bei zerstörten Waren und Dekorationsmitteln den Wiederbeschaffungspreis
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Die Reste dieser zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu. Dies gilt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer
          zahlt.

5.2.2     bei beschädigten Waren und Dekorationsmitteln die erforderlichen
          Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer
          ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht
          ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Wiederbeschaffungspreis
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.


 Stand 09/2024                                                            Seite 13 von 32

[Seite 14]
 NV-Versicherungen VVaG                                               AVB NV Glas 7.0

Teil B

Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes,
               Beitragszahlung

1.        Beginn des Versicherungsschutzes

          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
          angegebenen Zeitpunkt. Sofern eine zeitliche Deckungslücke vom Ablauf des
          bisherigen Vertrages (12:00 Uhr mittags) und des Beginns diesen Vertrages
          (24:00 Uhr bzw. 00:00 Uhr) besteht, gewähren wir für diesen Zeitraum
          Versicherungsschutz.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den
          einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des
          Versicherungsscheins zahlen.

2.        Beitragszahlung Versicherungsperiode

2.1       Beitragszahlung

          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende
          Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
          Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.

2.2       Versicherungsperiode

          Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die
          vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte
          Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der
          Vertragsdauer.

3.        Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung
          oder Nichtzahlung

3.1       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags

          Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
          vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
          Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen
          eines Widerrufrechts.

          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
          Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
          Vertragsschluss zu zahlen.

          Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder
          2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
          Zahlung veranlasst ist.

          Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
          getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
          frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.


 Stand 09/2024                                                            Seite 14 von 32

[Seite 15]
 NV-Versicherungen VVaG                                                AVB NV Glas 7.0

3.2       Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug

          Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Abschnitt B1
          Ziffer 3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
          die Zahlung nicht veranlasst ist.

          Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
          Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

3.3       Leistungsfreiheit des Versicherers

          Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
          rechtzeitig nach Abschnitt B1 Ziffer 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen
          vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
          verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
          gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
          einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
          Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt
          nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

4.        Folgebeitrag

4.1       Fälligkeit

          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils
          zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
          anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
          zur Fälligkeit veranlasst wird.

4.2       Verzug und Schadensersatz

          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
          Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
          verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der
          Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
          des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

4.3       Mahnung

          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
          Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
          (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
          Zahlungsaufforderung betragen.

          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
          rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im
          Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
          Kündigungsrecht) hinweist.

4.4       Leistungsfreiheit nach Mahnung

          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
          Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
          Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten

 Stand 09/2024                                                              Seite 15 von 32

[Seite 16]
 NV-Versicherungen VVaG                                                AVB NV Glas 7.0

          in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

4.5       Kündigung nach Mahnung

          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
          Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
          Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
          Wirkung kündigen.
          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden.
          Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer
          zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
          Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

4.6       Zahlung des Beitrags nach Kündigung

          Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
          nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der
          Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung
          innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.

          Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abschnitt B1 Ziffer 4.4 bleibt bis
          zur Zahlung bestehen.

5.        Lastschriftverfahren

5.1       Pflichten des Versicherungsnehmers

          Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
          hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für
          eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
          Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
          rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

5.2       Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere
          Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
          können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
          Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
          Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und
          zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene
          Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
          Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

6.        Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

6.1       Allgemeiner Grundsatz

          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
          Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
          Versicherungsschutz bestanden hat.


 Stand 09/2024                                                              Seite 16 von 32

[Seite 17]
 NV-Versicherungen VVaG                                              AVB NV Glas 7.0

6.2       Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
          fehlendem versicherten Interesse

6.2.1     Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
          14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
          Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.

          Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
          Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
          hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
          Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.

          Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
          zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten.
          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
          Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

6.2.2     Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
          vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang
          der Rücktrittserklärung zu.

          Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil
          der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
          steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

6.2.3     Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
          arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
          Zugang der Anfechtungserklärung zu.

6.2.4     Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
          und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
          beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
          beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
          Kenntnis erlangt hat.

6.2.5     Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
          wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
          oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
          Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
          entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
          verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in
          der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
          verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
          begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung
1.        Dauer und Ende des Vertrags

1.1       Vertragsdauer

          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
          abgeschlossen.


 Stand 09/2024                                                            Seite 17 von 32

[Seite 18]
 NV-Versicherungen VVaG                                               AVB NV Glas 7.0

1.2       Stillschweigende Verlängerung

          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
          Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der
          Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
          Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

1.3       Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
          vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

1.4       Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
          darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
          spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
          sein.

1.5       Wegfall des versicherten Interesses

          Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
          und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem
          Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
          erlangt.

2.        Kündigung nach Versicherungsfall

2.1       Kündigungsrecht

          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien
          den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform
          (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum
          Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
          Entschädigung zulässig.

2.2       Kündigung durch Versicherungsnehmer

          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
          beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
          bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
          jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

2.3       Kündigung durch Versicherer

          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.

Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere
               Obliegenheiten

1.        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
          zum Vertragsschluss

 Stand 09/2024                                                             Seite 18 von 32

[Seite 19]
 NV-Versicherungen VVaG                                               AVB NV Glas 7.0

1.1       Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
          Umstände

          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
          Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
          Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die
          für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
          vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
          der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung,
          aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.

          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
          geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Abschnitt B3
          Ziffer 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
          Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der
          Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
          vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
          dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
          Fahrlässigkeit zur Last fällt.

1.2       Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

1.2.1     Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3
          Ziffer 1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall
          des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.

          Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen
          Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

          Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
          Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
          Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

          Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
          Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
          nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
          für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
          Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
          Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
          arglistig verletzt hat.

1.2.2     Kündigung

          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3
          Ziffer 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
          Vertrag kündigen.

          Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
          nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
          hätte.

 Stand 09/2024                                                             Seite 19 von 32

[Seite 20]
 NV-Versicherungen VVaG                                             AVB NV Glas 7.0

1.2.3     Vertragsänderung

          Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3
          Ziffer 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
          Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
          Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
          Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
          Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
          Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent
          oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
          Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
          Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
          Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
          Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

1.3       Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers

          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
          Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er
          die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
          kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
          Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
          dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
          Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

1.4       Hinweispflicht des Versicherers

          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
          dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
          Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
          Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

1.5       Ausschluss von Rechten des Versicherers

          Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
          zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
          Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

1.6       Anfechtung

          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
          anzufechten, bleibt bestehen.

1.7       Erlöschen der Rechte des Versicherers

          Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
          Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
          Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
          Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
          Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
          arglistig verletzt hat.

2.        Gefahrerhöhung

 Stand 09/2024                                                          Seite 20 von 32

[Seite 21]
 NV-Versicherungen VVaG                                               AVB NV Glas 7.0

2.1       Begriff der Gefahrerhöhung

2.1.1     Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
          Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
          werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
          Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
          wahrscheinlicher

2.1.2     Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
          sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
          Vertragsschluss gefragt hat.

2.1.3     Eine Gefahrerhöhung nach Abschnitt B3 Ziffer 2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich
          die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
          mitversichert gelten soll.

2.2       Pflichten des Versicherungsnehmers

2.2.1     Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
          vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
          oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

2.2.2     Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
          Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
          gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

2.2.3     Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
          von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
          unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

2.3       Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer

2.3.1     Kündigungsrecht

          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Abschnitt B3
          Ziffer 2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
          Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig
          verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen.

          Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
          Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

          Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Abschnitt B3
          Ziffer 2.2.2 und Ziffer 2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung
          einer Frist von einem Monat kündigen.

2.3.2     Vertragsänderung

          Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
          Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
          erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
          ausschließen.

          Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent
          oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
 Stand 09/2024                                                            Seite 21 von 32

[Seite 22]
 NV-Versicherungen VVaG                                                 AVB NV Glas 7.0

          kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
          Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
          In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
          Kündigungsrecht hinzuweisen.

2.4       Erlöschen der Rechte des Versicherers

          Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
          Abschnitt B3 Ziffer 2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab
          Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder
          wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
          bestanden hat.

2.5       Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

2.5.1     Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
          Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
          seine Pflichten nach Abschnitt B3 Ziffer 2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt
          der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
          Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu
          beweisen.

2.5.2     Nach einer Gefahrerhöhung nach Abschnitt B3 Ziffer 2.2.2 und Ziffer 2.2.3 ist
          der Versicherer für
          einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
          eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
          leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich
          verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
          verletzt, so gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die
          Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die
          Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen
          sein müssen, bekannt war.

2.5.3     Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

2.5.3.1   soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht
          ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
          Leistungspflicht war oder

2.5.3.2   wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
          Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war
          oder

2.5.3.3   wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
          Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten
          Beitrag verlangt.

3.        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

3.1       Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

3.1.1     Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
          Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:

 Stand 09/2024                                                               Seite 22 von 32

[Seite 23]
 NV-Versicherungen VVaG                                               AVB NV Glas 7.0

3.1.1.1   die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
          Sicherheitsvorschriften;

3.1.1.2   die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.

3.1.2     Rechtsfolgen

          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
          Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
          Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
          nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
          kündigen.

          Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
          nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
          verletzt hat.

3.2       Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles

          Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
          folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

3.2.1     Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
          sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
          soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
          oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
          mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
          Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
          handeln.

3.2.2     zusätzlich zu Abschnitt B3 Ziffer 3.2.1 gilt:

          Der Versicherungsnehmer hat

3.2.2.1   dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt
          hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;

3.2.2.2   Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der
          Polizei anzuzeigen;

3.2.2.3   dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
          gekommenen Sachen einzureichen;

3.2.2.4   das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder
          die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind.
          Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
          dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer
          Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;

3.2.2.5   soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B.
          E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des
          Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
          erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
          Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;


 Stand 09/2024                                                            Seite 23 von 32

[Seite 24]
 NV-Versicherungen VVaG                                                 AVB NV Glas 7.0

3.2.2.6   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm
          billigerweise zugemutet werden kann.

3.2.2.7   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen
          als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach
          Abschnitt B3 Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm
          dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

3.3       Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

3.3.1     Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Abschnitt B3
          Ziffer 3.1 oder Ziffer 3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
          Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
          Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
          zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entspricht.

3.3.2     Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
          bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
          dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

3.3.3     Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
          fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
          nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
          die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
          Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Abschnitt B4 – Weitere Regelungen

1.        Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

1.1       Anzeigepflicht

          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
          versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
          unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
          Versicherungssumme anzugeben.

1.2       Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Abschnitt B4
          Ziffer 1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in
          Abschnitt B3 Ziffer 3. beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung
          berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
          Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

1.3       Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

1.3.1     ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
          und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den

 Stand 09/2024                                                               Seite 24 von 32

[Seite 25]
 NV-Versicherungen VVaG                                            AVB NV Glas 7.0

          Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
          Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
          Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
          Mehrfachversicherung vor.

1.3.2     Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass
          jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem
          Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
          als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
          entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.

          Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
          Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
          sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
          Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
          Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet
          wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
          Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
          Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
          leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
          Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

1.3.3     Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
          geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
          verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

          Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
          den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

1.4       Beseitigung der Mehrfachversicherung

1.4.1     Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
          Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
          Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
          geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
          verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt
          wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

          Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
          Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt
          wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.

1.4.2     Die Regelungen nach Abschnitt B4 Ziffer 1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn
          die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
          mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in
          diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
          Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
          Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der
          Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

2.        Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

2.1       Form, zuständige Stelle

          Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
          Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
 Stand 09/2024                                                         Seite 25 von 32

[Seite 26]
 NV-Versicherungen VVaG                                                AVB NV Glas 7.0

          Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
          abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
          Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

          Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
          oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
          bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
          Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

2.2       Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung

          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
          Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
          Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
          eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
          Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
          Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
          Namensänderung des Versicherungsnehmers.

2.3       Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung

          Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
          Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
          Niederlassung die Bestimmungen nach Abschnitt B4 Ziffer 2.2 entsprechend
          Anwendung.

3.        Vollmacht des Versicherungsvertreters

3.1       Erklärungen des Versicherungsnehmers

          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
          abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend

3.1.1     den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;

3.1.2     ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;

3.1.3     Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während
          des Versicherungsverhältnisses.

3.2       Erklärungen des Versicherers

          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
          ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
          Versicherungsnehmer zu übermitteln.

3.3       Zahlungen an den Versicherungsvertreter

          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen,
          die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
          dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine
          Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen
          sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
          kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


 Stand 09/2024                                                             Seite 26 von 32

[Seite 27]
 NV-Versicherungen VVaG                                               AVB NV Glas 7.0

4.        Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
          Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
          entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden
          Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob
          fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
          angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
          Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
          mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.

          Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
          Bürgerlichen Gesetzbuchs.

5.        Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

          Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und
          dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die
          Beschwerdestelle des Versicherers wenden:

                                 NV Versicherungen VVaG
                                  Beschwerdemanagement
                                       Ostfriesenstr. 1
                                   26425 Neuharlingersiel
                                  Telefon: 04974 93 93 937
                              E-Mail: beschwerde@nv-online.de
                 Internet: www.nv-online.de/kontakt/beschwerdeformular.html

          Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
          Beschwerdemöglichkeiten zu:

5.1       Versicherungsombudsmann

          Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um
          eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:

          Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
          Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.

                               Versicherungsombudsmann e.V.
                                      Postfach 080632
                                        10006 Berlin
                                   Telefon: 0800 3696000
                     E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                        Internet: www.versicherungsombudsmann.de

          Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei
          arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
          Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

          Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite
          oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde
          auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre
          Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombuds-
 Stand 09/2024                                                                Seite 27 von 32

[Seite 28]
 NV-Versicherungen VVaG                                               AVB NV Glas 7.0

          mann weitergeleitet.

 5.2      Versicherungsaufsicht

          Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht
          zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
          auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienst-
          leistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

                 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                            Sektor Versicherungsaufsicht
                             Graurheindorfer Straße 108
                                      53117 Bonn
                                Telefon: 0800 2 100 500
                              E-Mail: poststelle@bafin.de
                            Internet: https://www.bafin.de

          Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
          verbindlich entscheiden.

 5.3      Rechtsweg

          Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

 5.3.1    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer

          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
          sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
          für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

          Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
          Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
          Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
          seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

          Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
          den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
          solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
          Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

5.3.2     Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer

          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
          bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
          Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
          solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

          Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
          nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
          Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
          Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
          Niederlassung.

6.        Anzuwendendes Recht

 Stand 09/2024                                                             Seite 28 von 32

[Seite 29]
 NV-Versicherungen VVaG                                               AVB NV Glas 7.0

          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

7.        Embargobestimmung

          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
          Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
          Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
          Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
          Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den
          Iran erlassen werden, soweit dem nicht Europäische oder deutsche
          Rechtsvorschriften entgegenstehen.

8.        Überversicherung

          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
          erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
          verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die
          Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang
          des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag
          maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag
          von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.

          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
          geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
          verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu
          dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
          Umständen Kenntnis erlangt.

9.        Versicherung für fremde Rechnung

9.1       Rechte aus dem Vertrag

          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen
          für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der
          Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht
          auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

9.2       Zahlung der Entschädigung

          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
          Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
          Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
          Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

9.3       Kenntnis und Verhalten

9.3.1     Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
          rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung
          auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

          Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
          Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse
 Stand 09/2024                                                             Seite 29 von 32

[Seite 30]
 NV-Versicherungen VVaG                                              AVB NV Glas 7.0

          das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn
          der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.

9.3.2     Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
          sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
          Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht
          zumutbar war.

9.3.3     Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
          Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
          geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.

10.       Aufwendungsersatz

10.1      Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

10.1.1    Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
          bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und
          Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
          des Versicherers macht.

10.1.2    Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
          bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen
          zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn
          diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der
          Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
          Weisung des Versicherers erfolgten.

10.1.3    Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
          Aufwendungsersatz nach Abschnitt B4 Ziffer 10.1.1 und Ziffer 10.1.2
          entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
          Weisung des Versicherers entstanden sind.

10.1.4    Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
          zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies
          gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
          entstanden sind.

10.1.5    Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Abschnitt B4
          Ziffer 10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
          vorzuschießen.

10.1.6    Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
          anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
          kostenfrei zu erbringen sind.

10.2      Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

10.2.1    Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die
          Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern
          diese den Umständen nach geboten waren.

          Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,
          so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich
          verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.

 Stand 09/2024                                                           Seite 30 von 32

[Seite 31]
 NV-Versicherungen VVaG                                                AVB NV Glas 7.0

10.2.2    Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
          Kostenersatz nach Abschnitt B4 Ziffer 10.2.1 entsprechend kürzen.

11.       Übergang von Ersatzansprüchen

11.1      Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
          geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
          Schaden ersetzt.

          Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
          gemacht werden.

          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
          Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
          kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
          hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

11.2      Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen

          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
          dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
          Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
          Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
          mitzuwirken.

          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi-
          cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Er-
          satz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
          der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
          Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
          hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-
          sigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
12.       Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

12.1      Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
          Versicherungsfalles

12.1.1    Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
          ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.

          Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
          Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
          vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

12.1.2    Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
          der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
          Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
          kürzen.

12.1.3    Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen
          Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn die Schadenhöhe den Betrag
          von 5.000 EUR nicht übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschädigung
          einschließlich Kosten, die sich nach Abschnitt A1 Ziffer 17. ergibt.

          Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder
 Stand 09/2024                                                             Seite 31 von 32

[Seite 32]
 NV-Versicherungen VVaG                                              AVB NV Glas 7.0

          vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach Abschnitt B3 Ziffer 3. und nach
          Abschnitt A1 Ziffer 21. Bis Ziffer 23. grob fahrlässig verletzt hat.

12.2      Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles

          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
          Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
          Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
          täuschen versucht.

          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
          Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
          Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
          als bewiesen.

13.       Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
          Repräsentanten zurechnen lassen.


 Stand 09/2024                                                           Seite 32 von 32
```

## Volltext der Bedingungen: Informationsblatt zu Versicherungsprodukten NV Glas

```text
[Seite 1]
 Glasversicherung
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
 Unternehmen: NV-Versicherungen VVaG                            Produkte:
 Ostfriesenstraße 1, 26425 Neuharlingersiel                     NV Glasversicherung

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer
Glasversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang
finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und
Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Glasversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder
Zerstörung der versicherten Sachen.

        Was ist versichert?                                             Was ist nicht versichert?
            Versichert ist Glas in Form von beispielsweise:            x    Hohlgläser;
            fertig eingesetzten oder montierten Scheiben,
                                                                        x    Photovoltaikanlagen;
             Platten und Spiegeln aus Glas;
            künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten            x    Sachen, die bereits bei Antragstellung
             und –spiegel.                                                   beschädigt sind;
                                                                        x    optische Gläser;
        Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                        x    Geschirr;
         Die Zerstörung oder Beschädigung durch
            Bruch der versicherten Sachen.                              x    Beleuchtungskörper und Handspiegel;
                                                                        x    Scheiben und Platten aus Glas oder
        Versicherte Kosten                                                   Kunststoff, die Bestandteil elektro-
         Versichert sind die infolge eines                                  nischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe-
            Versicherungsfalls notwendigen und                               und Kommunikations-geräte sind (z. B.
            tatsächlich an- gefallenen Kosten für das                        Bild- schirme von Fernsehgeräten,
            vorläufige Verschließen von Öffnungen                            Computer-Displays).
            (Notverschalungen, Notverglasungen);
         das Abfahren von versicherten Sachen zum                      Gibt es Deckungsbeschränkungen?
            nächsten Ablagerungsplatz und für die
            Entsorgung (Entsorgungskosten).                             !    Es gibt eine Reihe von Fällen, in
                                                                             denen der Versicherungsschutz
        Versicherungssumme                                                   eingeschränkt sein kann. In jedem Fall
          Variante für die Hausrat- oder                                    vom Versicherungsschutz
           Gebäudeversicherung:                                              ausgeschlossen sind zum Beispiel:
         Tarifierung auf Basis der Wohnfläche in                       !    Krieg;
           Quadratmetern oder Versicherungssumme
                                                                        !    Innere Unruhen;
                                                                        !    Kernenergie;
                                                                        !    Beschädigungen von Oberflächen oder
                                                                             Kanten (z. B. Schrammen, Muschel-
                                                                             ausbrüche);
                                                                        !    Undichtwerden der Randverbindungen
                                                                             von Mehrscheiben-
                                                                             Isolierverglasungen.


        Wo bin ich versichert?
            Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von
             Gebäuden. Bewegliche Sachen sind innerhalb des Versicherungsortes versichert.


        Welche Verpflichtungen habe ich?
        – Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
        – Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
        – Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
        – Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
        Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie
        uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.

[Seite 2]
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach
Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die
Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein
weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag, ebenso wie wir, zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum
Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der
Vertragslaufzeit geschehen).
Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalles den Versicherungsvertrag kündigen.
```

