# Ostangler Glasversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-glas-ostangler-glas.php
- Rechtlicher Träger: Ostangler Brandgilde, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), GVV Privatversicherung / Ostangler / ARAG Tarifmarke
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-glas-ostangler-glas.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsunterlagen zur Glasversicherung (AGlB 2016)](https://www.ostangler.de/fileadmin/user_upload/Dokumente_new_sync/Ostangler/Glasversicherung/Bedingungen_zur_Glasversicherung.pdf), Fassung GLA_AGlB16_48.2_01052018

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | laut Versicherungsschein | Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: | B 9.5, Seite 26 |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | ja | Die Glasversicherung für Wohnungen und Ein- bzw. Zweifamilienhäuser kann separat oder in Verbindung mit einer Hausratversicherung abgeschlossen werden. | Erläuterungen, Anträge, Seite 2 |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | ja | Versichert sind je nach Vereinbarung die Verglasungen Ihres Ein-, Zweifamilienhauses oder Ihrer Wohnung sowie Ihre Mobiliarverglasung | B 4, Seite 22 |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | ja | fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben, | B 4.1.1.1, Seite 23 |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | ja | Versichert sind je nach Vereinbarung die Verglasungen Ihres Ein-, Zweifamilienhauses oder Ihrer Wohnung sowie Ihre Mobiliarverglasung | B 4, Seite 22 |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt. | B 9.1.1, Seite 25 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | ja | Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung. | B 9.1.1, Seite 25 |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | nein | In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. | B 9.5, Seite 26 |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | ja, bis zur Versicherungssumme | Platten und Spiegel aus Glas, | B 4.1.1.2, Seite 23 |
| Glastischplatten | ja, bis zur Versicherungssumme | Platten und Spiegel aus Glas, | B 4.1.1.2, Seite 23 |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Platten und Spiegel aus Glas, | B 4.1.1.2, Seite 23 |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | ja, bis zur Versicherungssumme | montierte Platten aus Glaskeramik, | B 4.1.1.5, Seite 23 |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | nicht geregelt |  |  |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | nicht geregelt |  |  |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | ja, bis zur Versicherungssumme | Aquarien und Terrarien; | B 4.1.1.8, Seite 23 |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | ja, bis zur Versicherungssumme | fertig eingesetzte oder montierte Scheiben und Platten aus Kunststoff, | B 4.1.1.4, Seite 23 |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | ja, bis zur Versicherungssumme | fertig eingesetzte oder montierte Scheiben und Platten aus Kunststoff, | B 4.1.1.4, Seite 23 |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | nicht geregelt |  |  |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | nicht geregelt |  |  |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nein | optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel; | B 4.2.1, Seite 23 |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nein | Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind | B 4.2.3, Seite 23 |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | ja, bis zur Versicherungssumme | fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben, | B 4.1.1.1, Seite 23 |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | ja, bis zur Versicherungssumme | fertig eingesetzte oder montierte Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, | B 4.1.1.7, Seite 23 |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | nein | Scheiben von Nebengebäuden, Carports und anderen Grundstücksbestandteilen. | B 4.2.6, Seite 24 |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | ja, bis zur Versicherungssumme | fertig eingesetzte oder montierte Glasbausteine und Profilbaugläser, | B 4.1.1.6, Seite 23 |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | ja, bis zur Versicherungssumme | Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; | B 4.1.1.9, Seite 23 |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | nicht geregelt |  |  |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | nein | Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht. | B 2.1.2, Seite 22 |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. | B 1, Seite 22 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | ja, bis zur Versicherungssumme | Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; | B 2.2.2, Seite 22 |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja, bis 1.000 € | Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt; | B 5.1, Seite 24 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | ja, bis 250 € | für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt; | B 5.3, Seite 24 |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja, bis 250 € | um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt; | B 5.5, Seite 24 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | ja, bis 250 € | um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt. | B 5.6, Seite 24 |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | ja, bis 250 € | um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt; | B 5.4, Seite 24 |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | ja, bis 250 € | um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt. | B 5.6, Seite 24 |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | ja, bis 1.000 € | um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt; | B 5.2, Seite 24 |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja | Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche). | B 2.1.1, Seite 22 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | ja | Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; | B 2.2.1, Seite 22 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | ja | Sturm, Hagel; | B 2.2.4, Seite 22 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | ja | weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch. | B 2.2.5, Seite 22 |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | ja | Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt. | B 13.1.2, Seite 30 |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. | B 3.1, Seite 22 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | ja | Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen | A 4.12.1.2, Seite 18 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich | A 3.3.2.2 a), Seite 12 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; | A 3.3.2.2 b), Seite 12 |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | ja | die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; | A 3.3.2.2 d), Seite 12 |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | ja | Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. | B 12.1, Seite 28 |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | ja | Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen. | B 13.1.4, Seite 30 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | A 2.1.2, Seite 7 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | A 2.2.1, Seite 7 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | nicht geregelt |  |  |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsunterlagen zur Glasversicherung (AGlB 2016)

```text
[Seite 1]
                   Vertragsunterlagen zur Glasversicherung

  Erläuterungen zur Glasversicherung .................................................................................. 2
  Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die
  Sachversicherung und die Technischen Versicherungen (ohne Projektgeschäft) Monoline-
  Variante ............................................................................................................................. 3
  Präambel zu den Bedingungen für die Glasversicherung ..................................................21
  Bedingungen zur Glasversicherung ..................................................................................21


GLA_AGlB16_48.2_01052018                                                                                              Seite 1 von 30

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                           Erläuterungen zur Glasversicherung

Vertragsbestimmungen
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Antrag und
-     den Allgemeinen Vertragsbestimmungen
-     dem Gemeinsamen Allgemeinen Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die
      Sachversicherung und die Technische Versicherung (ohne Projektgeschäft)
-     den Bedingungen für die Glasversicherung
-     etwaigen besonderen Vereinbarungen, den gesetzlichen sowie den nachfolgenden
      Bestimmungen.
Bei der Glasversicherung handelt es sich um einen rechtlich selbstständigen Vertrag.

Anträge
Die Glasversicherung für Wohnungen und Ein- bzw. Zweifamilienhäuser kann separat oder in
Verbindung mit einer Hausratversicherung abgeschlossen werden.

Vertragsgrundlagen
Für die Glasversicherung für Wohnungen und Ein- bzw. Zweifamilienhäuser gelten die
Annahmerichtlinien der Hausratversicherung.
Glasversicherung für Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser
Versicherungsschutz besteht je nach Vereinbarung für die versicherten Sachen in der im
Versicherungsschein bezeichneten Wohnung, dem im Versicherungsschein bezeichneten
Ein- bzw. Zweifamilienhaus oder für die versicherten Sachen in dem im Versicherungsschein
bezeichneten Mehrfamilienhaus.


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                      Gemeinsamer Allgemeiner Teil
  für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und
    die Technischen Versicherungen (ohne Projektgeschäft) Monoline-
                                 Variante


    Abschnitt A 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung ............................... 3
    Abschnitt A 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung ................................................ 7
    Abschnitt A 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten .......................... 8
    Abschnitt A 4 Weitere Regelungen ................................................................................13


Abschnitt A 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

A 1.1            Beginn des Versicherungsschutzes
                 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
                 gebenen Zeitpunkt.
                 Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
                 oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
A 1.2            Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A 1.2.1          Beitragszahlung
                 Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen
                 monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus
                 gezahlt.
A 1.2.2          Versicherungsperiode
                 Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
                 Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer
                 als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
A 1.3            Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
                 Nichtzahlung
A 1.3.1          Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                 Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
                 vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns
                 zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
                 Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss,
                 ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
                 zahlen.
                 Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder
                 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
                 Zahlung veranlasst ist.


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               Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
               getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens
               einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
A 1.3.2        Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
               Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A 1.3.1 gezahlt, so
               kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht
               veranlasst ist.
               Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht-
               zahlung nicht zu vertreten hat.
A 1.3.3        Leistungsfreiheit des Versicherers
               Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
               rechtzeitig nach A 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des
               Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
               Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
               Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen
               auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
               Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
               Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
               Nichtzahlung zu vertreten hat.
A 1.4          Folgebeitrag
A 1.4.1        Fälligkeit
               Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
               Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
               vereinbarten Zeitpunkt fällig.
               Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
A 1.4.2        Verzug und Schadensersatz
               Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
               ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu
               vertreten hat.
               Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist
               der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
               Schadens zu verlangen.
A 1.4.3        Mahnung
               Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
               Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
               Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die
               Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
               aufforderung betragen.
               Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
               rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
               beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
               hinweist.


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A 1.4.4        Leistungsfreiheit nach Mahnung
               Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Ver-
               sicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Ver-
               sicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in
               Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
A 1.4.5        Kündigung nach Mahnung
               Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
               Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
               Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
               Wirkung kündigen.
               Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden.
               Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu
               diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Ver-
               sicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
A 1.4.6        Zahlung des Beitrags nach Kündigung
               Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
               der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
               verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
               Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
               Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach A 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung
               bestehen.
A 1.5          Lastschriftverfahren
A 1.5.1        Pflichten des Versicherungsnehmers
               Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat
               der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
               ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
               Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
               Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
               rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
               oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
A 1.5.2        Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
               Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge,
               trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist
               der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-
               Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
               Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versiche-
               rungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge
               selbst zu übermitteln.
               Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
               Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
               werden.


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A 1.6          Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A 1.6.1        Allgemeiner Grundsatz
               Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
               Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
               schutz bestanden hat.
A 1.6.2        Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
               fehlendem versicherten Interesse
A 1.6.2.1      Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14
               Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs-
               erklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass
               der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
               Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und
               der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor
               Ende der Widerrufsfrist beginnt.
               Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zu-
               sätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten.
               Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicher-
               ungsvertrag in Anspruch genommen hat.
A 1.6.2.2      Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
               vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang
               der Rücktrittserklärung zu.
               Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil
               der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
               steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
A 1.6.2.3      Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
               arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
               Zugang der Anfechtungserklärung zu.
A 1.6.2.4      Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
               und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
               beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
               beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
               Kenntnis erlangt hat.
A 1.6.2.5      Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
               das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder
               wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen
               oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
               Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
               Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
               versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
               verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
               Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
               begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


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[Seite 7]
Abschnitt A 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
A 2.1          Dauer und Ende des Vertrags
A 2.1.1        Vertragsdauer
               Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge-
               schlossen.
A 2.1.2        Stillschweigende Verlängerung
               Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
               um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
               spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
               Kündigung zugegangen ist.
A 2.1.3        Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
               Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum ver-
               einbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
A 2.1.4        Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
               Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs-
               nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden
               Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
               vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
A 2.1.5        Wegfall des versicherten Interesses
               Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
               und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem
               Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
A 2.2          Kündigung nach Versicherungsfall
A 2.2.1        Kündigungsrecht
               Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den
               Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail,
               Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
               Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
               zulässig.
A 2.2.2        Kündigung durch Versicherungsnehmer
               Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
               beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
               dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
               der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
A 2.2.3        Kündigung durch Versicherer
               Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
               Versicherungsnehmer wirksam.


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[Seite 8]
Abschnitt A 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
A 3.1          Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
               zum Vertragsschluss
A 3.1.1        Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
               Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
               Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
               Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für
               den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
               vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
               Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
               vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
               Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,
               so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und A 3.1.2 sowohl die Kenntnis und
               die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ver-
               sicherungsnehmers zu berücksichtigen.
               Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
               sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
               Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
               zur Last fällt.
A 3.1.2        Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
A 3.1.2.1      Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1,
               kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht
               auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
               Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
               nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
               weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
               Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
               Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
               der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
               zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
               Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
               Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
               weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den
               Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
               Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs-
               schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
A 3.1.2.2      Kündigung
               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1
               leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
               Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
               nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
               angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
               hätte.


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[Seite 9]
A 3.1.2.3      Vertragsänderung
               Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1 nicht
               vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
               Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so
               werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
               Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
               Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Ver-
               sicherungsperiode Vertragsbestandteil.
               Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent
               oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
               Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
               Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
               Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungs-
               nehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
A 3.1.3        Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
               Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
               Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
               Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann
               er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
               Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
               der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
               Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
A 3.1.4        Hinweispflicht des Versicherers
               Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
               dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
               Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
               Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
A 3.1.5        Ausschluss von Rechten des Versicherers
               Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
               zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahr-
               umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
A 3.1.6        Anfechtung
               Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
               anzufechten, bleibt bestehen.
A 3.1.7        Erlöschen der Rechte des Versicherers
               Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
               Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
               Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
               eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
               oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
A 3.2          Gefahrerhöhung
A 3.2.1        Begriff der Gefahrerhöhung
A 3.2.1.1      Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
               Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
               werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des

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[Seite 10]
               Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
               wahrscheinlicher wird.
A 3.2.1.2      Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
               sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
               Vertragsschluss gefragt hat.
A 3.2.1.3      Eine Gefahrerhöhung nach A 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
               unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
A 3.2.2        Pflichten des Versicherungsnehmers
A 3.2.2.1      Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
               vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
               oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
A 3.2.2.2      Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
               Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
               gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
A 3.2.2.3      Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
               von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
               unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
A 3.2.3        Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
A 3.2.3.1      Kündigungsrecht
               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach A 3.2.2.1, kann
               der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
               seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nicht-
               vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
               nehmer zu beweisen.
               Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
               Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
               Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach A 3.2.2.2 und
               A 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
               Monat kündigen.
A 3.2.3.2      Vertragsänderung
               Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
               Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
               erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
               ausschließen.
               Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent
               oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
               kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
               Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
               In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
               Kündigungsrecht hinzuweisen.
A 3.2.4        Erlöschen der Rechte des Versicherers
               Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
               A 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
               Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
               Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.


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[Seite 11]
A 3.2.5        Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
A 3.2.5.1      Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
               Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
               seine Pflichten nach A 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der
               Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
               berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
               Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer
               groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
A 3.2.5.2      Nach einer Gefahrerhöhung nach A 3.2.2.2 und A 3.2.2.3 ist der Versicherer
               für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
               eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
               leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich
               verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
               verletzt, so gilt A 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
               Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt,
               zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
A 3.2.5.3      Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
               a)   soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
                    nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang
                    der Leistungspflicht war oder
               b)   wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
                    Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
                    erfolgt war oder
               c)   wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
                    Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend er-
                    höhten Beitrag verlangt.
A 3.3          Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A 3.3.1        Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
A 3.3.1.1      Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
               Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
               a)     die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich
                      vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
               b)     die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
A 3.3.1.2      Rechtsfolgen
               Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
               Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Ver-
               sicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach-
               dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
               Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
               nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
               verletzt hat.
A 3.3.2        Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
               Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
               folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
A 3.3.2.1      Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
               sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
               soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich

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[Seite 12]
               oder telefonisch– einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
               mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
               Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
               handeln.
A 3.3.2.2      zusätzlich zu A 3.3.2.1 gilt:
               Der Versicherungsnehmer hat
               a)   dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis
                    erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
                    anzuzeigen;
               b)   Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich
                    der Polizei anzuzeigen;
               c)   dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der ab-
                    handen gekommenen Sachen einzureichen;
               d)   das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle
                    oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben
                    worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
                    nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
                    beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
                    aufzubewahren;
               e)   soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform
                    (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des
                    Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des
                    Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
                    Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
                    gestatten;
               f)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung
                    ihm billigerweise zugemutet werden kann.
               g)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem
                    anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegen-
                    heiten nach A 3.3.2.1 und A 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm
                    dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
A 3.3.3        Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
A 3.3.3.1      Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach A 3.3.1 oder A 3.3.2
               vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
               grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
               seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
               Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
A 3.3.3.2      Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
               bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
               dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
               nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
               Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
A 3.3.3.3      Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
               nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat.
               Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung
               der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
               Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
               Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
               Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


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Abschnitt A 4 Weitere Regelungen
A 4.1          Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A 4.1.1        Anzeigepflicht
               Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr ver-
               sichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich
               mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
               Versicherungssumme anzugeben.
A 4.1.2        Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
               Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 vorsätzlich
               oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 beschriebenen
               Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
               leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt
               des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
A 4.1.3        Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
               a)     Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
                      versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
                      Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe
                      der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
                      anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
                      Mehrfachversicherung vor.
               b)     Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass
                      jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach
                      seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im
                      Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
                      verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
                      Versicherer bestehen.
                      Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
                      Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
                      ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise,
                      dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
                      als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
                      Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
                      worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
                      sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
                      keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
                      der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
                      worden wäre.
               c)     Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
                      geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
                      verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
                      Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er
                      von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
A 4.1.4        Beseitigung der Mehrfachversicherung
               a)     Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfach-
                      versicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
                      Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
                      geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
                      verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herab-
                      gesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

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                      Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs-
                      summe und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam,
                      zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
               b)     Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfach-
                      versicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
                      mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
                      Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig
                      oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
                      Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Ver-
                      sicherungssummen und der Beiträge verlangen.
A 4.2          Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A 4.2.1        Form, zuständige Stelle
               Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
               Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
               erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt
               nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
               bestimmt ist.
               Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
               oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
               bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
               Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
A 4.2.2        Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
               Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
               nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs-
               nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
               Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
               Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend
               für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
               Versicherungsnehmers.
A 4.2.3        Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
               Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
               Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
               Niederlassung die Bestimmungen nach A 4.2.2 entsprechend Anwendung.
A 4.3          Vollmacht des Versicherungsvertreters
A 4.3.1        Erklärungen des Versicherungsnehmers
               Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
               abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
               a)   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
               b)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be-
                    endigung;
               c)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und
                    während des Versicherungsverhältnisses.


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[Seite 15]
A 4.3.2        Erklärungen des Versicherers
               Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus-
               gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungs-
               nehmer zu übermitteln.
A 4.3.3        Zahlungen an den Versicherungsvertreter
               Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die
               der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
               Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung
               dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
               wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
               grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
A 4.4          Verjährung
               Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver-
               jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
               ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
               Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht
               der Kenntnis gleich.
               Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
               angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
               Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
               mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
               Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
               Bürgerlichen Gesetzbuchs.
A 4.5          Örtlich zuständiges Gericht
A 4.5.1        Klagen gegen den Versicherer
               Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
               sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
               für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
               Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
               nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung
               oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhn-
               lichen Aufenthalt hat.
               Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
               den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
               solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
               Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
A 4.5.2        Klagen gegen Versicherungsnehmer
               Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
               bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
               Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
               solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
               Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
               nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
               Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
               Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
               Niederlassung.

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A 4.6          Anzuwendendes Recht
               Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
A 4.7          Embargobestimmung
               Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
               Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
               parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
               bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
               entgegenstehen.
               Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos,
               die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen
               werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge-
               genstehen.
A 4.8          Überversicherung
               Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
               erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
               verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungs-
               summe mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des
               Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maß-
               gebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von
               vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
               Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht ge-
               schlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
               ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
               zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
               erlangt.
A 4.9          Versicherung für fremde Rechnung
A 4.9.1        Rechte aus dem Vertrag
               Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen
               für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der
               Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch
               dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungs-
               schein besitzt.
A 4.9.2        Zahlung der Entschädigung
               Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungs-
               nehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu
               erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
               Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
A 4.9.3        Kenntnis und Verhalten
A 4.9.3.1      Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht-
               licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch
               die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
               Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Ver-
               sicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das
               Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
               Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
A 4.9.3.2      Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
               sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benach-


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               richtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
A 4.9.3.3      Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versiche-
               rungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den
               Versicherer nicht darüber informiert hat.
A 4.10         Aufwendungsersatz
A 4.10.1       Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
A 4.10.1.1     Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
               bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und
               Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
               des Versicherers macht.
A 4.10.1.2     Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
               bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen
               zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn
               diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der
               Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
               Weisung des Versicherers erfolgten.
A 4.10.1.3     Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Auf-
               wendungsersatz nach A 4.10.1.1 und A 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies
               gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
               entstanden sind.
A 4.10.1.4     Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
               zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies
               gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
               entstanden sind.
A 4.10.1.5     Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß A 4.10.1.1 erforder-
               lichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
A 4.10.1.6     Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
               anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
               kostenfrei zu erbringen sind.
A 4.10.2       Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
A 4.10.2.1     Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung
               und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den
               Umständen nach geboten waren.
               Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,
               so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich
               verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
A 4.10.2.2     Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
               Kostenersatz nach A 4.10.2.1 entsprechend kürzen.
A 4.11         Übergang von Ersatzansprüchen
A 4.11.1       Übergang von Ersatzansprüchen
               Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
               geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
               Schaden ersetzt.
               Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend ge-
               macht werden.

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               Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
               Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
               kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
               hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
A 4.11.2       Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
               Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
               dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
               Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
               Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit
               erforderlich mitzuwirken.
               Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
               Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
               keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
               Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
               einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
               entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
               einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
A 4.12         Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
A 4.12.1       Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
A 4.12.1.1     Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
               ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
               Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
               Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
               vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
A 4.12.1.2     Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der
               Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
               schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen,
               sofern nichts anderes bestimmt ist.
A 4.12.2       Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
               Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
               Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
               Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
               täuschen versucht.
               Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
               Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugs-
               versuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
               bewiesen.
A 4.13         Repräsentanten
               Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
               Repräsentanten zurechnen lassen.
A 4.14         Subsidiarität
               Besteht für das gleiche Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen
               Vertrag, entfällt der Leistungsanspruch aus diesem Vertrag.


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A 4.15         Bedingungsanpassung
A 4.15.1       Unwirksamkeit einer Regelung
               Wenn durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestands-
               kräftigen Verwaltungsakt eine Regelung in Versicherungsbedingungen für
               unwirksam erklärt wird, ist der Versicherer berechtigt, eine davon betroffene
               Regelung in diesen Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder
               zu ersetzen.
               Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung
               gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für
               unwirksam erklärte Regelung mit einer Regelung in diesen Versicherungs-
               bedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Eine Anpassung ist nur
               zulässig, wenn die in den folgenden Absätzen beschriebenen Voraus-
               setzungen vorliegen.
A 4.15.2       Regelungen, die angepasst werden können
               Der Versicherer kann nur Regelungen anpassen, die eines der folgenden
               Themen betreffen:
                     Leistungsvoraussetzungen;
                     Leistungsumfang;
                     Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen;
                     Obliegenheiten, die Sie nach Vertragsabschluss beachten müssen;
                     Die Anpassung des Beitrags;
                     Die Vertragsdauer;
                     Die Kündigung des Vertrags.
A 4.15.3       Ersatzlose Streichung der Regelung darf nicht interessengerecht sein
               Eine Anpassung setzt voraus,
                   dass die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Bestimmung enthalten,
                    mit der die durch die Unwirksamkeit entstandene Vertragslücke ge-
                    schlossen werden kann und
                   dass der ersatzlose Wegfall der Regelung keine angemessene Lösung
                    darstellt, die den typischen Interessen der Vertragsparteien gerecht
                    würde.
A 4.15.4       Inhalt der Neuregelung
               Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertrags-
               auslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung durch eine
               Regelung ersetzt wird, welche die Vertragspartner als angemessene und ihren
               typischen Interessen gerechte Lösung gewählt hätten, wenn ihnen die
               Unwirksamkeit der Regelung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt
               gewesen wäre.
A 4.15.5       Durchführung der Bedingungsanpassung
               Die angepasste Regelung teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in
               Textform (zum Beispiel Brief, Fax oder E-Mail) mit und erläutert ihm diese.
               Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht
               innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
               widerspricht. Der Widerspruch muss in Textform erfolgen.
               Auf das Widerspruchsrecht muss der Versicherer den Versicherungsnehmer
               in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen, Für die Rechtzeitigkeit des
               Widerspruchs reicht dessen Absendung innerhalb der Frist aus. Widerspricht

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               der Versicherungsnehmer fristgemäß, tritt die Bedingungsanpassung nicht in
               Kraft.
A 4.15.6       Kündigungsrecht des Versicherers nach Widerspruch
               Widerspricht der Versicherungsnehmer der Bedingungsanpassung, kann der
               Versicherer den Vertrag kündigen, sofern ihm das Festhalten an dem Vertrag
               ohne die Anpassung nicht zumutbar ist.
               Der Versicherer muss die Kündigung schriftlich innerhalb von sechs Wochen
               nach Zugang des Widerspruches erklären, und zwar mit einer Frist von acht
               Wochen zum Ende eines Monats.


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            Präambel zu den Bedingungen für die Glasversicherung

Eine Glasversicherung schützt Sie vor den Folgen von Bruchschäden an vertraglich als
versichert vereinbarten Gegenständen aus Glas oder Kunststoff.
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versiche-
rungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für
die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungs-
versprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden
sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestim-
mungen zu einzelnen Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versiche-
rungsfall. Zum Beispiel müssen Sie uns einen Versicherungsfall unverzüglich anzeigen,
nachdem Sie von diesem Kenntnis erlangt haben. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, ge-
fährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Neuwert Ihrer versicherten Sachen. Der
Neuwert ist der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaffen.


                             Bedingungen zur Glasversicherung


B1       Was ist der Versicherungsfall?................................................................................ 22
B2       Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? ............................................ 22
B3       Welche generellen Ausschlüsse gibt es? ................................................................ 22
B4       Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert? ................. 22
B5       Welche Kosten sind versichert? .............................................................................. 24
B6       Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? ................................................ 24
B7       Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?.. 24
B8       Wie erfolgt die Entschädigung? .............................................................................. 25
B9       Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen? ........................ 25
B 10     Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? ........................ 26
B 11     Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? ............................. 27
B 12     Was gilt bei einem Wohnungswechsel? .................................................................. 28
B 13     Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? ............................................. 30
B 14     Welche Besonderheiten gelten bei Wohnungs- und Teileigentum? ........................ 30


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[Seite 22]
B1        Was ist der Versicherungsfall?

           Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen)
           zerstört oder beschädigt werden.

B2        Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?

B 2.1            Nicht versichert sind folgende Schäden:
B 2.1.1          Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. Schrammen, Muschel-
                 ausbrüche).
B 2.1.2          Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.
B 2.2            Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese
                 Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht:
B 2.2.1          Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall
                 oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
B 2.2.2          Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den
                 Versuch einer solchen Tat;
B 2.2.3          Leitungswasser;
B 2.2.4          Sturm, Hagel;
B 2.2.5          weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung Erdbeben,
                 Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch.


B3        Welche generellen Ausschlüsse gibt es?

B 3.1            Ausschluss Krieg
                 Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger-
                 krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung
                 mitwirkender Ursachen.
B 3.2            Ausschluss Innere Unruhen
                 Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berück-
                 sichtigung mitwirkender Ursachen.
B 3.3            Ausschluss Kernenergie
                 Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder ra-
                 dioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

B4         Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert?

           Versichert sind je nach Vereinbarung die Verglasungen Ihres Ein-,
           Zweifamilienhauses oder Ihrer Wohnung sowie Ihre Mobiliarverglasung, alle
           Gebäudeverglasungen Ihres Mehrfamilienhauses oder nur Gebäudeverglasungen
           Ihres Mehrfamilienhauses, die dem allgemeinen Gebrauch dienen.


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[Seite 23]
B 4.1            Versicherte Sachen

B 4.1.1          Versicherte Ein-, Zweifamilienhaus- oder Wohnungsverglasung und
                 Mobiliarverglasung
                 Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen:
B 4.1.1.1        fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben,
B 4.1.1.2        Platten und Spiegel aus Glas,
B 4.1.1.3        künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel,
B 4.1.1.4        fertig eingesetzte oder montierte Scheiben und Platten aus Kunststoff,
B 4.1.1.5        montierte Platten aus Glaskeramik,
B 4.1.1.6        fertig eingesetzte oder montierte Glasbausteine und Profilbaugläser,
B 4.1.1.7        fertig eingesetzte oder montierte Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
B 4.1.1.8        Aquarien und Terrarien;
B 4.1.1.9        Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
B 4.1.1.10       Teile von Blei-, Messing- und Eloxalverglasungen;
                 Nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen
                 oder transparentem Glasmosaik sind nur unter folgenden Voraussetzungen
                 versichert:
                 Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der
                 zugehörigen Scheibe vor. Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben
                 Ursache oder der Schaden an der Scheibe hat den anderen Schaden
                 verursacht.
                 Die Rahmen dieser Verglasungen sind aber nicht versichert.
B 4.1.2          versicherte Mehrfamilienhausverglasung
                 Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen:
B 4.1.2.1        fertig in das Gebäude eingesetzte oder montierte Glasscheiben,
B 4.1.2.2        fertig in das Gebäude eingesetzte oder montierte Glasbausteine und
                 Profilbaugläser,
B 4.1.2.3        fertig in das Gebäude eingesetzte oder montierte Lichtkuppeln aus Glas oder
                 Kunststoff,
B 4.1.2.4        Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
B 4.1.3          versicherte Mehrfamilienhausverglasung im allgemeinen Gebrauch
                 Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Sachen gemäß
                 B 4.1.2.1 bis B 4.1.2.4 von Räumen und Gebäudeteilen, die dem allgemeinen
                 Gebrauch dienen.

B 4.2            Nicht versicherte Sachen
                 Nicht versichert sind
B 4.2.1          optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
B 4.2.2          Photovoltaikanlagen;
B 4.2.3          Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer
                 Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bild-
                 schirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und
                 Smartphones);
B 4.2.4          Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
B 4.2.5          Scheiben von gewerblich genutzten Räumen;


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B 4.2.6           Scheiben von Nebengebäuden, Carports und anderen Grundstücks-
                  bestandteilen.


B5        Welche Kosten sind versichert?

          Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles
          erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
B 5.1               Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notver-
                    glasungen). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro
                    begrenzt;
B 5.2               um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren
                    und sie zu vernichten (Entsorgungskosten). Die Entschädigung ist je
                    Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt;
B 5.3               für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versi-
                    cherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten).
                    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt;
B 5.4               um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien
                    auf den versicherten Sachen zu erneuern. Die Entschädigung ist je
                    Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt;
B 5.5               um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B.
                    Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wieder-
                    anzubringen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro
                    begrenzt;
B 5.6               um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarm-
                    einrichtungen zu beseitigen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
                    250 Euro begrenzt.


B6        Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?

          Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder
          Räume von Gebäuden.
          Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur
          innerhalb des Versicherungsortes.


B7        Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und
          Beitrag?

          Es gelten folgende Grundlagen:

B 7.1             Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für
                  Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag verändert sich entsprechend.
                  Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten
                  verwendet. Maßgebend sind die für den Monat Mai vom Statistischen Bundes-
                  amt veröffentlichten Indizes.
                  Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäuden gilt der Index für Wohn-
                  gebäude insgesamt.


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[Seite 25]
                  Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden
                  Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel der
                  Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden
                  Kalenderjahr verändert hat.
                  Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma
                  gerundet.

B 7.2             Bei einer Beitragserhöhung nach B 7.1 kann der Versicherungsnehmer durch
                  Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum
                  Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versicherungs-
                  nehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Diese Mitteilung muss dem
                  Versicherungsnehmer mindestens einen Monat, bevor der neue Beitrag
                  wirksam wird, zugegangen sein.

                  Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem
                  ihm die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Um die Frist zu
                  wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die
                  Erhöhung nicht wirksam.

B8        Wie erfolgt die Entschädigung?

          Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder Geldleistung.


B9        Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen?

B 9.1.           Sachleistung
B 9.1.1          Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Ver-
                 anlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschä-
                 digten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern
                 und wieder einsetzen lässt.
B 9.1.2          Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die er-
                 forderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne).
                 Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
                 Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitte-
                 rungen).
                 Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des
                 Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer
                 erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur ver-
                 einbarten Höhe.
B 9.1.3          Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:
B 9.1.3.1        Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzuglei-
                 chen (z. B. Farbe und Struktur).
B 9.1.3.2        Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache
                 im äußeren Erscheinungsbild entstehen.


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B 9.2          Abweichende Entschädigungsleistung in Geld
B 9.2.1        Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der
               Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt. Diese muss
               dem Leistungsumfang nach B 9.1 entsprechen.
B 9.2.2        Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn
               zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
B 9.2.3        Wird eine Unterversicherung nach B 9.5 festgestellt, erbringt der Versicherer
               ausschließlich eine Geldleistung.
B 9.2.4        Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen
               ist.

B 9.3          Notverglasung / Notverschalung
               Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen
               (Notverglasungen und Notverschalungen nach B 5.1) selbst in Auftrag geben.
               Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend
               machen.

B 9.4          Kosten
B 9.4.1        Für die Berechnung der versicherten Kosten nach B 5 ist der Zeitpunkt des
               Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Ent-
               schädigungsgrenzen berücksichtigt.
B 9.4.2        Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen
               ist.

B 9.5          Unterversicherung
               Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
               Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als
               der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.
               In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungs-
               summe zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungs-
               formel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs-
               summe dividiert durch den Versicherungswert.
               Die Erstattung von versicherten Kosten nach B 5 wird nach der gleichen
               Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Ver-
               sicherungswert gekürzt.


B 10 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?

B 10.1         Geldleistung
B 10.1.1       Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher Höhe eine Geld-
               leistung. Diese umfasst Aufwendungen, um zerstörte oder beschädigte Sachen
               nach B 4 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den
               Schadenort zu liefern und zu montieren.
B 10.1.2       Der Versicherer ersetzt nicht:


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B 10.1.2.1     Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzuglei-
               chen (z. B. Farbe und Struktur).
B 10.1.2.2     Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache
               im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
B 10.1.2.3     Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen
               ist.

B 10.2         Notverglasung / Notverschalung
               Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen
               (Notverglasungen und Notverschalungen nach B 5.1.) selbst in Auftrag geben.
               Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend
               machen.

B 10.3         Kosten
B 10.3.1       Für die Berechnung der versicherten Kosten nach B 5 ist der Zeitpunkt des
               Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Ent-
               schädigungsgrenzen berücksichtigt.
B 10.3.2       Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen
               ist.

B 10.4         Unterversicherung
               Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
               Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger
               als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.
               In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungs-
               summe zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungs-
               formel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs-
               summe dividiert durch den Versicherungswert.
               Die Erstattung von versicherten Kosten nach B 5 wird nach der gleichen
               Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Ver-
               sicherungswert gekürzt.

B 10.5         Restwerte
               Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung
               angerechnet.


B 11 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?

B 11.1           Fälligkeit der Geldleistung
                 Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund
                 und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
                 Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens
                 den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich
                 mindestens zu zahlen ist.


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B 11.2           Verzinsung
                 Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
                 weitergehende Zinspflicht besteht:
B 11.2.1         Geldleistung
                 Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit
                 die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
B 11.2.2         Zinssatz
                 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des
                 Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und
                 höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
                 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

B 11.3           Hemmung
                 Bei der Berechnung der Fristen nach B 11.1 und B 11.2.1 gilt: Nicht zu berück-
                 sichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungs-
                 nehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

B 11.4.          Aufschiebung der Zahlung
                 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
B 11.4.1         Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
B 11.4.2         ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungs-
                 nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles
                 noch läuft.


B 12 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?

B 12.1           Umzug in eine neue Wohnung
                 Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungs-
                 schutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht
                 in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der
                 bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
                 Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen
                 dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.

B 12.2           Mehrere Wohnungen
                 Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine
                 bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht
                 über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz
                 in beiden Wohnungen.

B 12.3           Umzug ins Ausland
                 Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
                 geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der
                 Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei
                 Monate nach Umzugsbeginn.


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[Seite 29]
B 12.4           Anzeige der neuen Wohnung
B 12.4.1         Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn
                 angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzuge-
                 ben.
B 12.4.2         Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung
                 erforderlicher Umstand nach dem im Antrag gefragt wurde, kann das zu einer
                 Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall an-
                 gepasst werden.

B 12.5           Festlegung des neuen Beitrages, Kündigungsrecht
B 12.5.1         Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort
                 der neuen Wohnung gültig sind.
B 12.5.2         Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der
                 Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbst-
                 beteiligung erhöht wird.
                 Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Te-
                 lefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung
                 über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang
                 beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem
                 Versicherer zugegangen ist, wirksam.
B 12.5.3         Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger
                 Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.

B 12.6           Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
B 12.6.1         Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und
                 bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide
                 Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des
                 Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag
                 geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den
                 Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur
                 noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
B 12.6.2         Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus
                 der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohn-
                 ungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden
                 Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird,
                 längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug
                 folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die
                 neue Wohnung.
B 12.6.3         Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Woh-
                 nungen ziehen, gilt B 12.6.2 entsprechend.
                 Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden
                 Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen
                 Wohnungen.

B 12.7           Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
                 B 12.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartner-
                 schaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.


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B 13 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?

B 13.1           Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
                 Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A 3.2 kann insbesondere in den
                 folgenden Fällen vorliegen:
B 13.1.1         Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
                 gefragt hat.
B 13.1.2         Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt.
B 13.1.3         Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
B 13.1.4         Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.
B 13.1.5         Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – wird verändert, soweit
                 Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung
                 vereinbart ist.

B 13.2           Folgen einer Gefahrerhöhung
                 Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in A 3.2.3 – 3.2.5 geregelt.


B 14 Welche Besonderheiten gelten bei Wohnungs- und Teileigentum?

B 14.1           Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
                 Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer
                 ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungs-
                 eigentümern zur Leistung verpflichtet.
                 Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
B 14.2           Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen,
                 gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist.
                 Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen
                 Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Ent-
                 schädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wieder-
                 herzustellen.
                 Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder
                 teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche
                 Entschädigung ersetzen.
B 14.3           Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten A 14. 1 und A 14. 2 ent-
                 sprechend.


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