# uniVersa Glasversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-glas-universa-glas.php
- Rechtlicher Träger: uniVersa Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-glas-universa-glas.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen private Sachversicherung 241-585 (mit AGlB 2008)](https://www.universa.de/site/assets/files/62536/versicherungsbedingungen_private_sachversicherung_241-585_02_26.pdf), Fassung AGlB 2008 mit Klauseln, Druckstück 241-440 11.2016

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | laut Versicherungsschein | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. | § 3 Nr. 1, Seite 5 |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | ja | Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten, fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | § 3 Nr. 1 a), Seite 5 |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | ja | Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten, fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | § 3 Nr. 1 a), Seite 5 |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe § 3) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden. | § 7 Nr. 1 b), Seite 6 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | ja | Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. | § 7 Nr. 1 a), Seite 6 |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | nein | Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert | Klausel 742 Nr. 4, Seite 15 |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | ja | fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | § 3 Nr. 1 a), Seite 5 |
| Glastischplatten | ja | fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | § 3 Nr. 1 a), Seite 5 |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | ja | fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | § 3 Nr. 1 a), Seite 5 |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | ja | Platten aus Glaskeramik | § 3 Nr. 2 b), Seite 5 |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | nicht geregelt |  |  |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | nicht geregelt |  |  |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | nicht geregelt |  |  |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | ja | Scheiben und Platten aus Kunststoff | § 3 Nr. 2 a), Seite 5 |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | nicht geregelt |  |  |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | nicht geregelt |  |  |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nein | optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel | § 3 Nr. 3 a), Seite 5 |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nein | Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind | § 3 Nr. 3 d), Seite 5 |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | ja | fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | § 3 Nr. 1 a), Seite 5 |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | ja | Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff | § 3 Nr. 2 d), Seite 5 |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | ja | Glasbausteine und Profilbaugläser | § 3 Nr. 2 c), Seite 5 |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | ja | Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen | § 3 Nr. 2 e), Seite 5 |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | ja | Versichert sind alle jeweils vorhandenen gerahmten Scheiben von Gewächshäusern, Früh- und Mistbeeten | Klausel 762, Seite 16 |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | ja | bei Mehrscheiben-Isolierverglasungen Ersatz für Beschädigungen der Randverbindungen oder für das Undichtwerden, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Bruch | Klausel 731, Seite 14 |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Entschädigt werden versicherte Sachen (§ 3 Nr. 1), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. | § 1 Nr. 1, Seite 5 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | ja | bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus, | § 1 Nr. 2 b) bb), Seite 5 |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja | das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen) | § 4 Nr. 1 a), Seite 6 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | ja | zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten) | § 4 Nr. 2 a), Seite 6 |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja | das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) | § 4 Nr. 2 c), Seite 6 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | ja | die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. | § 4 Nr. 2 d), Seite 6 |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | ja | die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen | § 4 Nr. 2 b), Seite 6 |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | ja | die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. | § 4 Nr. 2 d), Seite 6 |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | ja | das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). | § 4 Nr. 1 b), Seite 6 |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja | Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche) | § 1 Nr. 2 a) aa), Seite 5 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges | § 1 Nr. 2 b) aa), Seite 5 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | ja | cc) Sturm, Hagelschlag, | § 1 Nr. 2 b) cc), Seite 5 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | ja | Schäden, die an den versicherten Sachen bei oder nach der Entfernung von ihrem bestimmungsmäßigen Platz verursacht werden. | § 1 Nr. 2 a) cc), Seite 5 |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | ja | die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist, | § 10 Nr. 1 b), Seite 7 |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse | § 2 Nr. 1, Seite 5 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | ja | Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | § 26 Nr. 1 b), Seite 13 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm | § 18 Nr. 2 a) bb), Seite 10 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | ja | unverzüglich der Polizei anzuzeigen; | § 18 Nr. 2 a), Seite 10 |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | ja | Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; | § 18 Nr. 2 a), Seite 10 |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | ja | Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. | § 9 Nr. 1, Seite 7 |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | ja | im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird, | § 10 Nr. 1 e), Seite 7 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr | § 14 Nr. 2, Seite 9 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | § 25 Nr. 1, Seite 12 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | nicht geregelt |  |  |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen private Sachversicherung 241-585 (mit AGlB 2008)

```text
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                                                         Versicherungsbedingungen

                      für die private Sachversicherung


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Inhaltsverzeichnis
A.    Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2008)   5
A.1   Klauseln für die Glasversicherung (AGlB 2008)                 14


B.    Auszug aus den Gesetzen                                       19


                                                                         -2-

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                                                         Glasversicherung
      Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
                     Klauseln für die Glasversicherung


                                                         Gesetzestexte
                             Auszug aus den Gesetzen


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                      A
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
                 (AGlB 2008)


                                                  -4-

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 241-440 11.2016
                                                          A.
                                     Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
                                                      (AGlB 2008)


      §1         Versicherte Gefahr; Versicherungsfall                           § 16  Ratenzahlung
      §2         Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und Kernenergie               § 17  Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
      §3         Versicherte und nicht versicherte Sachen                        § 18  Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
      §4         Versicherte Kosten                                              § 19  Gefahrerhöhung


                                                                                                                                                               Glasversicherung
      §5         Versicherungsort                                                § 20  Überversicherung
      §6         Anpassung der Versicherung                                      § 21  Mehrere Versicherer
      §7         Entschädigung als Sachleistung                                  § 22  Versicherung für fremde Rechnung
      §8         Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                        § 23	Aufwendungsersatz
      §9         Wohnungswechsel                                                 § 24  Übergang von Ersatzansprüchen
      § 10       Besondere gefahrerhöhende Umstände                              § 25  Kündigung nach dem Versicherungsfall
      § 11       Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Ver-       § 26  Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
                  treters                                                        § 27  Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
      § 12        Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen ver-      § 28  Vollmacht des Versicherungsvertreters
                  späteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder              § 29  Repräsentanten
                  Einmalprämie                                                   § 30  Verjährung
      § 13        Folgeprämie                                                    § 31  Gerichtsstand
      § 14        Dauer und Ende des Vertrages                                   § 32  Anzuwendendes Recht
      § 15        SEPA-Lastschriftverfahren


§1           Versicherte Gefahr; Versicherungsfall                               3.       Ausschluss Kernenergie

1.           Versicherungsfall                                                            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
                                                                                          Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah-
             Entschädigt werden versicherte Sachen (§ 3 Nr. 1), die durch                 lung oder radioaktive Substanzen.
             Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

2.           Nicht versicherte Gefahren und Schäden                              §3       Versicherte und nicht versicherte Sachen
             a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                        1.       Versicherte Sachen

                aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B.                    Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten,
                     Schrammen, Muschelausbrüche),
                                                                                          a)	
                                                                                             fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und
                bb)	
                    Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrschei-                        Spiegel aus Glas,
                    ben-Isolierverglasungen,
                                                                                          b)	künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.
                cc)	Schäden, die an den versicherten Sachen bei oder nach                    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbar-
                     der Entfernung von ihrem bestimmungsmäßigen Platz                        ten Betrag begrenzt.
                     verursacht werden.
                                                                                 2.       Gesondert versicherbar
             b) Nicht versichert sind Schäden, die durch
                                                                                          Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und
                aa)	
                    Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder                fertig eingesetzten oder montierten
                    Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-
                    dung,                                                                 a) Scheiben und Platten aus Kunststoff,
                                                                                          b) Platten aus Glaskeramik,
                bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus,                                       c) Glasbausteine und Profilbaugläser,
                                                                                          d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
                cc) Sturm, Hagelschlag,                                                   e)	Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rah-
                                                                                              men,
                dd)	Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schnee-                f)	sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich
                     druck, Lawinen oder Vulkanausbruch                                       benannt sind.

             entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz      3.       Nicht versicherte Sachen
             besteht.
                                                                                          Nicht versichert sind

§2           Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und                                        a)	
                                                                                             optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper
             Kernenergie                                                                     und Handspiegel,

1.           Ausschluss Krieg                                                             b) Photovoltaikanlagen,

             Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende               c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
             Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignis-
             se, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.                        d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil
                                                                                              elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunika-
2.           Ausschluss innere Unruhen                                                        tionsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Com-
                                                                                              puter-Displays).
             Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
             Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.


-5-

[Seite 6]
§4   Versicherte Kosten                                                         b)	Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung
                                                                                    des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen ent-
1.   Versicherte Kosten                                                             sorgt und in gleicher Art und Güte (siehe § 3) an den Schaden-
                                                                                    ort geliefert und wieder eingesetzt werden.
     Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
     Kosten für                                                                 c)	Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Auf-
                                                                                   wendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Ge-
     a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalun-                 rüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der
        gen, Notverglasungen),                                                     Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitte-
                                                                                   rungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur -
     b)	das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablage-                 soweit dies besonders vereinbart ist – in vereinbarter Höhe
         rungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).                    ersetzt (siehe § 4 Nr. 2).

2.   Gesondert versicherbar                                                     	Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der
                                                                                   Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Ab-
     Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils           sprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den
     vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwen-             Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungs-
     digen Kosten für                                                              nehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.

     a)	zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montie-            d)	Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der An-
         ren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B.              gleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur)
         Kran- oder Gerüstkosten),                                                  an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abwei-
                                                                                    chungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild ent-
     b)	die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierun-              stehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
         gen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen
         (§ 3 Nr. 1),                                                      2.   Abweichende Entschädigungsleistung

     c)	
        das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das                  a)	Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der
        Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter,                 Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Nr. 1 beschrie-
        Schutzstangen, Markisen usw.),                                              benen Leistungsumfang entspricht.

     d)	die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen,                b)	Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit
         Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.                                 eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsübli-
                                                                                    chen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.

§5   Versicherungsort                                                           c)	
                                                                                   Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versiche-
                                                                                   rungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche
     Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeich-                 gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsäch-
     neten Gebäude oder Räume von Gebäuden.                                        lich nicht gezahlt hat.

     Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart           3.   Notverglasung / Notverschalung
     ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
                                                                                Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen
                                                                                und Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in
§6   Anpassung der Versicherung                                                 Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend
                                                                                gemacht werden.
1.   Anpassung des Versicherungsumfangs
     Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preis-       4.   Kosten
     entwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert
     sich die Prämie.                                                           a)	Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist der
                                                                                    Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
2.   Anpassung der Prämie
                                                                                b)	Kürzungen nach Nr. 2 c) gelten entsprechend für die versi-
     Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar                   cherten Kosten.
     eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versiche-
     rungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die
     vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für         §8   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
     Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken
     gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude,        1.   Fälligkeit der Entschädigung
     Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnun-
     gen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus              Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des
     den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Ver-             Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge-
     änderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma                 schlossen sind.
     gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlich-
     ten Indizes.                                                               Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
                                                                                Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der
3.   Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers                                   nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

     Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Er-        2.   Verzinsung
     höhung der Haftung des Versicherers und der damit verbundenen
     Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch                    Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts-
     Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur                grund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
     Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung
     des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kün-             a)	Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Mo-
     digungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens einen                     nats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige
     Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.                      des Schadens zu verzinsen.

                                                                                b)	Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweiligen Ba-
§7   Entschädigung als Sachleistung                                                 siszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB),
                                                                                    mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 5 Pro-
1.   Sachleistung                                                                   zent Zinsen pro Jahr.

     a)	Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleis-            c)	Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
         tung, zu der er den Auftrag erteilt.


                                                                                                                                              -6-

[Seite 7]
3.    Hemmung                                                                        des Versicherungsnehmers.

      Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 2 a) und b) ist             b)	Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei
      der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschul-                einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der
      dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermit-                   Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 5) die
      telt oder nicht gezahlt werden kann.                                           bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des aus-
                                                                                     ziehen-den Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des
4.    Aufschiebung der Zahlung                                                       Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei
                                                                                     Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten
      Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange                          folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versiche-
                                                                                     rungsschutz für die neue Wohnung.
      a)	Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsneh-
          mers bestehen;                                                          c)	Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) ent-
                                                                                      sprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der
      b)	ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den                nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitrags-


                                                                                                                                                      Glasversicherung
          Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An-                      fälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen
          lass dieses Versicherungsfalles noch läuft.                                 Wohnungen.

                                                                           7.     Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
§9    Wohnungswechsel
                                                                                  Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften
1.    Umzug in eine neue Wohnung                                                  und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche-
                                                                                  rungsort gemeldet sind.
      Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Ver-
      sicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des
      Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versiche-               § 10   Besondere gefahrerhöhende Umstände
      rungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-
      nung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der          1.     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
      Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte
      Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.                       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 19 Nr. 1 kann
                                                                                  insbesondere dann vorliegen, wenn
2.    Mehrere Wohnungen
                                                                                  a)	sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
      Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Woh-                    Vertragsschluss gefragt hat,
      nung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte
      Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Über-                  b) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist,
      gangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in bei-
      den Wohnungen.                                                              c) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird,

3.    Umzug ins Ausland                                                           d) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht,

      Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik                   e)	im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen
      Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue                 wird,
      Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-
      nung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.                     f)	Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – ver-
                                                                                      ändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der
4.    Anzeige der neuen Wohnung                                                       gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.

      a)	Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn          2.     Folgen einer Gefahrerhöhung
          des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohn-
          fläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Prämienberech-           Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 19 Nr. 3 bis Nr. 5.
          nung erforderlichen Umstände anzuzeigen.

      b) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche           § 11   Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
         und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend ange-                oder seines Vertreters
         passt, kann dies zu Unterversicherung führen.
                                                                           1.     Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Ge-
5.    Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht                                fahrumständen

      a)	Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gül-               Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragser-
          tigen Tarifbestimmungen des Versicherers.                               klärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände an-
                                                                                  zuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
      b)	Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämi-               die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem
          ensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der                 vereinbarten Inhalt zu schließen.
          Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung
          hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über              Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflich-
          die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang              tet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
          wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.                     der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

      c)	Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungs-      2.     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          nehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis
          zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.                             a)	Vertragsänderung

6.    Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung                                           Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätz-
                                                                                     lich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
      a)	Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungs-                  angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
          nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in                   Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingun-
          der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versiche-                  gen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbe-
          rungsort (siehe § 5) die neue Wohnung des Versicherungs-                   standteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschulde-
          nehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer               ten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
          Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ab-                 laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
          lauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des
          Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach                  Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um
          besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung                  mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-


-7-

[Seite 8]
        fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so                  Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung Nr. 2 c) erlöschen mit Ablauf
        kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines                   von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versiche-
        Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne                    rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist be-
        Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Ver-             läuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
        tragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer                  Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
        auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

     b) Rücktritt und Leistungsfreiheit                                     § 12   Beginn des Versicherungsschutzes, Fäl-
                                                                                   ligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
        Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei               Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
        denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder
        vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.                          1.     Beginn des Versicherungsschutzes

        Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das                 Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen
        Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der                  in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen
        Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den                    Zeitpunkt.
        Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei-
        chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.                  2.     Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie

        Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu-            Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf
        rück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der          von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig,
        Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der                    jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Ver-
        Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder                   sicherungsbeginn.
        für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
        noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-                   Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
        pflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungs-            Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich
        nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versiche-            nach Vertragsschluss zu zahlen.
        rer nicht zur Leistung verpflichtet.
                                                                                   Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in
     c) Kündigung                                                                  Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
                                                                                   schutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
        Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer               Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate
        den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat                   als erste Prämie.
        kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei
        Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder           3.     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
        anderen Bedingungen abgeschlossen.
                                                                                   Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maß-
     d) Ausschluss von Rechten des Versicherers                                    gebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer
                                                                                   vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
        Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a), zum
        Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind jeweils ausgeschlossen,             Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
        wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand                 die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
        oder die unrichtige Anzeige kannte.
                                                                            4.     Leistungsfreiheit des Versicherers
     e) Anfechtung
                                                                                   Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prä-
        Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger                  mie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
        Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.                                   zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie
                                                                                   eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet,
3.   Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers                            wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
                                                                                   in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-
     Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 b)              rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie
     oder zur Kündigung Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines              aufmerksam gemacht hat.
     Monats in Textform geltend machen und dabei die Umstände an-
     geben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann                 Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche-
     er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach                  rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
     deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
     dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der
     Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von          § 13   Folgeprämie
     ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
                                                                            1.     Fälligkeit
4.   Rechtsfolgenhinweis
                                                                                   a)	Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der je-
     Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 b)                  weiligen Versicherungsperiode fällig.
     und zur Kündigung Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er
     den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform               b)	Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Ver-
     auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.                 sicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen
                                                                                       Zeitraums bewirkt ist.
5.   Vertreter des Versicherungsnehmers
                                                                            2.     Schadenersatz bei Verzug
     Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
     geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2                    Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie
     sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die               in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
     Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück-                  Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
     sichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
     Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-    3.     Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
     den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi-
     cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.              a)	
                                                                                      Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht
                                                                                      rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten
6.   Erlöschen der Rechte des Versicherers                                            in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von
                                                                                      mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde-
     Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum                   rung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam,


                                                                                                                                                      -8-

[Seite 9]
          wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der                    wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
          Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außer-
          dem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs-                 Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten In-
          recht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.                  teresses.

       b)	Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist             b)	Soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen In-
           ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei                haltsversicherung vereinbart ist, gilt als Wegfall des versicher-
           Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie                  ten Interesses insbesondere das Ende der Verfügungsgewalt
           oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer                des Versicherungsnehmers über die versicherten Geschäfts-
           von der Verpflichtung zur Leistung frei.                                     räume oder Betriebsstätte.

       c)	Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetz-
           ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-       § 15    SEPA-Lastschriftverfahren
           gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versi-
           cherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in       1.      Pflichten des Versicherungsnehmers


                                                                                                                                                            Glasversicherung
           Verzug ist.
                                                                                    Ist zur Einziehung der Prämie das SEPA-Lastschriftverfahren ver-
          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist                   einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
          so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,               Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos
          wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der                  zu sorgen.
          Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
          der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.                           2.      Änderung des Zahlungsweges

4.     Zahlung der Prämie nach Kündigung                                            Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder
                                                                                    mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
       Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer                   eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das
       innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit                 SEPA-Lastschriftmandat in Textform zu kündigen. Der Versiche-
       der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Mo-                rer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versiche-
       nats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die             rungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünf-
       Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b)) bleibt unberührt.              tige Prämien selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene
                                                                                    Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Beitragseinzug auf-
                                                                                    grund des erteilten SEPA-Lastschriftmandates können dem Ver-
§ 14   Dauer und Ende des Vertrages                                                 sicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

1.     Dauer
                                                                            § 16    Ratenzahlung
       Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen
       Zeitraum abgeschlossen.                                                      Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten
                                                                                    bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
2.     Stillschweigende Verlängerung
                                                                                    Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode wer-
       Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert                 den sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate
       sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver-              ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädi-
       tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jewei-               gung fällig wird.
       ligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die
       Kündigung ist in Textform zu erklären.
                                                                            § 17    Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
3.     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

       Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jah-   1.      Allgemeiner Grundsatz
       ren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres
       unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungs-             a)	Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor
       nehmer gekündigt werden.                                                         Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für
                                                                                        diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu,
       Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor                    der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz
       dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.                           bestanden hat.

4.     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                     b)	Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-
                                                                                        rung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte
       Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der                     beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
       Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe-                     Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
       nen Zeitpunkt.                                                                   Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

5.     Wegfall des versicherten Interesses                                  2.	Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
                                                                                Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
       Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
       weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer              a)	Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertrags-
       vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.                                        erklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der
                                                                                        Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
       a)	Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt ver-                entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist,
           einbart ist, gilt                                                            dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufs-
                                                                                        recht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zah-
          aa)	als Wegfall des versicherten Interesses insbesondere die                 lenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
               vollständige und dauerhafte Auflösung des Haushaltes                     zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
               nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine sta-                      Widerrufsfrist beginnt.
               tionäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit-
               oder Ferienwohnung.                                                     Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
                                                                                       zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu
          bb)	Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versiche-                 erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistun-
               rungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des                    gen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
               Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haus-
               haltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem               b)	Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versiche-
               Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem                   rers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände,
               Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt                  nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform


-9-

[Seite 10]
           gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die                gg)	soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
           Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.                           kunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur
                                                                                              Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges
           Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versi-                        der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie
           cherers beendet, weil die erste oder einmalige Prämie nicht                        jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Scha-
           rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine                      dens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
           angemessene Geschäftsgebühr zu.                                                    gestatten;

        c)	Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Ver-                   hh)	vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren
            sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem                       Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
            Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfech-
            tungserklärung zu.                                                        b)	Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche-
                                                                                          rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß
        d)	Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie                      Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tat-
           verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der                    sächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
           Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
           Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein        3.     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
           anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
           Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr                   a)	
                                                                                         Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
           verlangen.                                                                    Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
                                                                                         Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
           Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interes-                    zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
           se in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri-                 Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
           gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig.                 Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
           Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem                    Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche-
           Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden                  rungsnehmer zu beweisen.
           Umständen Kenntnis erlangt.
                                                                                      b)	Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist
                                                                                         der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
§ 18    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                          Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob-
                                                                                         liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver-
1.      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles                              sicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
                                                                                         der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
        a)	Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs-
            nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,              c)	Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Ver-
            sind:                                                                         sicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
                                                                                          liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teil-
           aa)	die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie ver-                weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
                traglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften,                            gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hin-
                                                                                          gewiesen hat.
           bb)	die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Ob-
                liegenheiten (§§ 9 Nr. 4 a), 10).
                                                                               § 19   Gefahrerhöhung
        b)	Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr-
            lässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungs-   1.     Begriff der Gefahrerhöhung
            falles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann
            der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der                a)	Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
            Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.               tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
            Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,                      vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt
            wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie-                      des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens
            genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.                  oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
                                                                                          wahrscheinlicher wird.
2.	Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                      b)	Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur –
        a)	Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls               vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
                                                                                          nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat
           aa)	nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des                      (siehe § 10).
                Schadens zu sorgen;
                                                                                      c)	Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Ge-
           bb)	dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm                   fahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
                Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich                   mitversichert gelten soll.
                oder telefonisch – anzuzeigen;
                                                                               2.     Pflichten des Versicherungsnehmers
           cc)	
               Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-
               minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzu-               a)	Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs-
               holen, wenn die Umstände dies gestatten;                                   nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine
                                                                                          Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch ei-
           dd)	
               Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-                          nen Dritten gestatten.
               minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen
               mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versiche-               b)	Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne
               rer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungs-                     vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung
               nehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;                            vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versi-
                                                                                          cherer unverzüglich anzeigen.
           ee)	Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-
                tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;                              c)	Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklä-
                                                                                          rung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versi-
           ff)    as Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
                 d                                                                        cherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen,
                 Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den                     nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
                 Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen
                 unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu         3.     Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
                 dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten
                 Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer               a) Kündigungsrecht
                 aufzubewahren;
                                                                                         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach


                                                                                                                                                     - 10 -

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            Nr. 2 a) kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen,             des versicherten Glases bzw. von der Wohn- oder Ladenfläche
            wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätz-                abhängt. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die
            lich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von           Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer be-
            Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh-             rechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem
            mer zu beweisen.                                                         neuen Inhalt geschlossen worden wäre.

            Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der      2.     Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Ab-
            Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat                 sicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
            kündigen.                                                                gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versiche-
                                                                                     rer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
            Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach              die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
            Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung
            einer Frist von einem Monat kündigen.
                                                                              § 21   Mehrere Versicherer
         b) Vertragsänderung


                                                                                                                                                              Glasversicherung
                                                                              1.     Anzeigepflicht
            Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt
            der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent-                 Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
            sprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung                 Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
            der erhöhten Gefahr ausschließen.                                        Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
                                                                                     andere Versicherer und die Versicherungsschein-Nr. anzugeben.
            Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr
            als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung      2.     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
            der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer
            den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-               Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1)
            lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In           vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer gemäß § 18
            der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer               zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
            auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.                                  tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor
                                                                                     Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versi-
4.       Erlöschen der Rechte des Versicherers                                       cherung erlangt hat.

         Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan-           3.     Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
         passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines
         Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung                  a)	
                                                                                        Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
         ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,                   Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
         der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.                                      zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
                                                                                        Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versi-
5.       Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                         cherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wä-
                                                                                        ren, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
         a)	
            Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein,
            so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn             b)	Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver-
            der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vor-                   pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, des-
            sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese                sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versi-
            Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,                cherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
            seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere                  Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
            des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das                    gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versi-
            Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche-                 cherer bestehen.
            rungsnehmer zu beweisen.
                                                                                        Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus an-
         b)	Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versi-              deren Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
             cherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat             Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegen-
             nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi-                 den Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
             cherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der               Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamt-
             Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt              betrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien
             hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig             errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
             verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungs-             worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen
             pflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefah-              ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Ver-
             rerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte                   trägen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist,
             zugegangen sein müssen, bekannt war.                                       als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in die-
                                                                                        sem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
         c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
                                                                                     c)	Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in
            aa)	
                soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die                       der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
                Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-              Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
                cherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war                  geschlossene Vertrag nichtig.
                oder
                                                                                        Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu,
            bb)	wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die              zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
                 Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und                Kenntnis erlangt.
                 eine Kündigung nicht erfolgt war oder
                                                                              4.     Beseitigung der Mehrfachversicherung
            cc)	wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
                 punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrund-                a)	
                                                                                        Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
                 sätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.                          Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
                                                                                        Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er
                                                                                        verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben
§ 20     Überversicherung                                                               oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Min-
                                                                                        derung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
1.       Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten                    durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
         Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch
         der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der                    Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
         Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wir-                    Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu
         kung herabgesetzt wird. Gleiches gilt, wenn die erforderliche Jah-             dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versiche-
         resprämie aufgrund von Antragsfragen erkennbar von der Fläche                  rer zugeht.


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[Seite 12]
       b)	Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die                     e)	Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) er-
          Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach                         forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
          Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versi-                        vorzuschießen.
          cherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren
          Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der                f)	Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer-
          Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungs-                        wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse
          nehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche-                     zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im
          rungssummen und der Prämien verlangen.                                         öffentlichen Interesse erbracht werden.

5.     Glas-, Wohn- oder Ladenflächen                                         2.     Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

       Die Bestimmungen gemäß Nr. 3 und Nr. 4 gelten entsprechend,                   a)	Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Fest-
       wenn Glas-, Wohn- oder Ladenflächen versichert sind.                              stellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese
                                                                                         den Umständen nach geboten waren.

§ 22   Versicherung für fremde Rechnung                                                 Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder
                                                                                        Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er
1.     Rechte aus dem Vertrag                                                           zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
                                                                                        aufgefordert wurde.
       Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im ei-
       genen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schlie-            b)	Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann
       ßen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem                     er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
       Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt
       auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
                                                                              § 24   Übergang von Ersatzansprüchen
2.     Zahlung der Entschädigung
                                                                              1.     Übergang von Ersatzansprüchen
       Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
       Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versi-                   Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen ei-
       cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann                nen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,
       die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versi-                   soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann
       cherungsnehmers verlangen.                                                    nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
                                                                                     werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh-
3.     Kenntnis und Verhalten                                                        mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
                                                                                     häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend
       a)	Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh-               gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden
           mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versiche-               vorsätzlich verursacht.
           rung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhal-
           ten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag        2.     Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
           Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten
           umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Inter-                Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein
           esse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur                  zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach-
           zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des                   tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und
           Versicherungsnehmers ist.                                                 nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei
                                                                                     dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
       b)	Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn                 mitzuwirken.
           der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
           ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsneh-              Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
           mers nicht möglich oder nicht zumutbar war.                               ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
                                                                                     infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
       c)	
          Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,                     Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
          wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des                  Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
          Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber                 Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
          informiert hat.                                                            hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro-
                                                                                     ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

§ 23   Aufwendungsersatz
                                                                              § 25   Kündigung nach dem Versicherungsfall
1.     Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha-
       dens                                                                   1.     Kündigungsrecht

       a)	Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi-             Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Ver-
           cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um-               tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
           ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens                     ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei
           für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versi-              spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der
           cherers macht.                                                            Entschädigung zugegangen sein.

       b)	
          Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen                2.     Kündigung durch Versicherungsnehmer
          unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
          oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet                Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
          der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwen-                  nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
          dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der                 rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die                    einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der lau-
          Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.                       fenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

       c)	Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann     3.     Kündigung durch Versicherer
           er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend
           kürzen.                                                                   Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
                                                                                     Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
       d)	Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi-
           gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssum-
           me je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Auf-
           wendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


                                                                                                                                                    - 12 -

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§ 26     Keine Leistungspflicht aus besonderen                                          c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertra-
         Gründen                                                                           ges und während des Versicherungsverhältnisses.

                                                                                2.      Erklärungen des Versicherers
1.	Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
    Versicherungsfalles                                                                 Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-
                                                                                        rer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge
         a)	Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor-                   dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
            sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
            gungspflicht frei.                                                  3.      Zahlungen an den Versicherungsvertreter

         	
          Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges                      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die
          Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs-                  der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung
          nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des              oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
          Schadens als bewiesen.                                                        anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der


                                                                                                                                                             Glasversicherung
                                                                                        Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
         b)	Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig                  Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Fol-
             herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei-           ge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
             nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
             mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
                                                                                § 29    Repräsentanten
2.       Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                        Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Ver-
         Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der               halten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
         Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen,
         die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeu-
         tung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.                          § 30    Verjährung
         Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräf-                 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
         tiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betru-                   Jahren.
         ges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Vorausset-
         zungen des Satzes 1 als bewiesen.                                              Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
                                                                                        Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch be-
                                                                                        gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kennt-
§ 27     Anzeigen, Willenserklärungen,                                                  nis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
         Anschriftenänderungen
                                                                                        Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi-
1.       Form                                                                           cherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
                                                                                        Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mit-
         Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in die-            geteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
         sem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den                 nicht mit.
         Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versi-
         cherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
         Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.                           § 31    Gerichtsstand
         Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des             1.	Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
         Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
         Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
         werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Er-                    rungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozess-
         klärungen und Anzeigen bleiben unberührt.                                      ordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
                                                                                        Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn-
2.       Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung                            sitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufent-
                                                                                        halt hat.
         Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
         dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-        2.      Klagen gegen Versicherungsnehmer
         rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist,
         die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte                     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
         dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei                    rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließ-
         einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die                    lich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
         Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zu-                rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
         gegangen.                                                                      Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                                                                                        Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung
3.	Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung                           handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für
                                                                                        den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständi-
         Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der An-                     gen Gericht geltend machen.
         schrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer
         Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen
         nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.                                     § 32    Anzuwendendes Recht
                                                                                        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 28     Vollmacht des Versicherungsvertreters
1.       Erklärungen des Versicherungsnehmers

         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
         cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
         betreffend

         a)	den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs­
             vertrages;

         b)	ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich des-
             sen Beendigung;


- 13 -

[Seite 14]
 241-441 11.2016


                                                           A.1
                                     Klauseln für die Glasversicherung (AGlB 2008)


          Vereinbart gelten nur die beantragten und im Versicherungs-               Klausel 732 – Blei-, Messing-, Elektrolyt-
          schein genannten Klauseln.                                                oder Eloxalverglasungen, transparentes
                                                                                    Glasmosaik
          Klausel 711 – Brand, Blitz, Explosion, Im-
          plosion, Anprall oder Absturz eines Luft-                                 Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas be-
                                                                                    stehenden Teilen von Blei-, Messing-, Elektrolyt- oder Eloxalver-
          fahrzeuges, seiner Teile oder Ladung                                      glasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleich-
                                                                                    zeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB
          Abweichend von § 1 Nr. 2 b) aa) AGlB 2008 leistet der Versiche-           2008) an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide
          rer Ersatz für Schäden durch Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008), die             Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an
          durch Brand, Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-        der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen
          nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung oder durch            der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
          Lösch- oder Rettungsmaßnahmen verursacht werden. Dies gilt
          nicht für Gebäudebestandteile, für die ein Versicherungsmonopol
          besteht.                                                                  Klausel 733 – Entschädigung für Umrahmun-
                                                                                    gen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen
          Klausel 712 – Schäden durch Farbanstriche,                                Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag Entschä-
          Lichtfilterlacke oder Folien                                              digung auch für Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mau-
                                                                                    erwerk und Schutz- und Alarmeinrichtungen, wenn gleichzeitig
          Der Versicherer leistet auch Ersatz für Schäden durch Bruch (§ 1          ein ersatzpflichtiger Schaden durch Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008)
          Nr. 1 AGIB 2008), die durch Farbanstriche, Lichtfilterlacke oder          an der versicherten Scheibe selbst vorliegt und entweder bei-
          Folien an den Scheiben verursacht werden.                                 de Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden
                                                                                    an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Dies gilt
                                                                                    auch für Umrahmungen, Beschläge, Mauerwerk und Schutz- und
          Klausel 714 – Wandplatten                                                 Alarmeinrichtungen von versicherten Sachen, die nicht aus Glas
                                                                                    bestehen.
          Ausgeschlossen sind Schäden durch Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008)
          von Wand- und sonstigen Platten, wenn sich diese unversehrt ge-
          löst haben.                                                               Klausel 734 – Entschädigung für Anstriche,
                                                                                    Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfil-
          Klausel 721 – Ausschluss beschädigter                                     terlacke und Folien
          Scheiben
                                                                                    Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag Entschä-
1.        Die im Versicherungsvertrag als beschädigt bezeichneten Schei-            digungen auch für Schäden an Anstrichen, Malereien, Schriften,
          ben sind nicht versichert.                                                Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien, wenn gleichzeitig ein
                                                                                    ersatzpflichtiger Schaden durch Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008) der
2.        Wird eine der beschädigten Scheiben durch eine unbeschädigte              versicherten Sachen selbst vorliegt.
          Scheibe ersetzt, so ist die unbeschädigte Scheibe versichert, so-
          bald der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer in Textform
          angezeigt hat.                                                            Klausel 735 – Waren und Dekorationsmittel
                                                                               1.   Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag auf Erstes
          Klausel 722 – Mitversicherung beschädigter                                Risiko Entschädigung auch für Schäden an Waren oder Deko-
          Scheiben                                                                  rationsmitteln hinter versicherten Scheiben von Schaufenstern,
                                                                                    Schaukästen oder Vitrinen, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger
1.        Die im Versicherungsvertrag als beschädigt bezeichneten Schei-            Schaden durch Zerbrechen (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008) der Scheibe
          ben sind mitversichert, soweit ein Eigenanteil des Versicherungs-         vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter
          nehmers an den Wiederherstellungskosten vereinbart und die Art            oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind,
          der Beschädigung skizziert ist.                                           die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind.

2.        Die Versicherung erstreckt sich nur auf neue Schäden durch           2.   Ersetzt werden
          Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008), die mit den skizzierten Beschädi-
          gungen nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen. Schäden                 a) bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittel-
          an abgesprungenen Eckstücken sind nicht versichert.                            bar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reste der zerstörten
                                                                                         Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versiche-
3.        Der Versicherer erteilt den Ersatzauftrag erst, nachdem der Versi-             rungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer zahlt;
          cherungsnehmer den Eigenanteil gemäß Nr. 1 an den Versicherer
          gezahlt hat.                                                              b)	bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten
                                                                                       zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer
                                                                                       durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die
          Klausel 731 – Mehrscheiben-Isolier­                                          Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens
          verglasung                                                                   jedoch der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt
                                                                                       des Versicherungsfalls.
          Abweichend von § 1 Nr. 2 a) bb) AGlB 2008 leistet der Versicherer
          bei Mehrscheiben-Isolierverglasungen Ersatz für Beschädigun-
          gen der Randverbindungen oder für das Undichtwerden, wenn                 Klausel 736 – Raster und Schriftscheiben
          gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Bruch (§ 1 Nr. 1
          AGIB 2008) der Scheibe vorliegt.                                     1.   Ersetzt werden versicherte Raster oder Schriftscheiben, wenn sie
                                                                                    innerhalb der Geschäftsräume des Versicherungsnehmers zer-
                                                                                    brechen. Für Schäden, die durch die Vornahme von Reparaturen
                                                                                    an Rastern oder Schriftscheiben entstehen, leistet der Versicherer
                                                                                    keinen Einsatz.


                                                                                                                                                     - 14 -

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2.       Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer den zerbrochenen          2.   Der Versicherer leistet Ersatz
         Gegenstand, insbesondere das mit der Fabrik-Nummer versehe-
         ne Bruchstück, dem Versicherer auf Verlangen zuzusenden.                   a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen)

3.       Die Bestimmungen des § 7 Nr. 1 AGlB 2008 gelten nicht für Ras-                für Schäden durch Zerbrechen (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008) der Röh-
         ter und Schriftscheiben.                                                      ren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle
                                                                                       Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine un-
4.       Der Versicherungsnehmer erwirbt auf den Teil der Entschädigung,               mittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursach-
         der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit er               ten Abnutzung sind;
         einen entsprechenden Betrag für die Wiederherstellung oder für
         die Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Anzahl, Art und Güte             b)	
                                                                                       bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch
         verwendet hat.                                                                Zerbrechen (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008) der Glas- und Kunststofftei-
                                                                                       le. Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunst-
                                                                                       stoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung,
         Klausel 741 – Sonderkosten                                                    Beschriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleichzeitig ein


                                                                                                                                                         Glasversicherung
                                                                                       ersatzpflichtiger Schaden durch Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008)
         Gemäß § 4 Nr. 2 a) AGIB 2008 leistet der Versicherer nach ei-                 am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden
         nem ersatzpflichtigen Versicherungsfall bis zu dem vereinbarten               auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas
         Betrag Entschädigung auch für die Kosten, um die sich das Lie-                oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
         fern und Einsetzen von Scheiben oder anderen Gegenständen
         gleicher Art und Güte durch deren Lage verteuert, z. B. für die       3.   Abweichend von § 1 Nr. 2 b) aa) AGIB 2008 sind, soweit nichts
         Kosten der Verwendung eines Gerüstes oder Kranes oder für die              anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explo-
         Beseitigung von Hindernissen.                                              sion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner
                                                                                    Teile oder seiner Ladung mitversichert.

         Klausel 742 – Unterversicherung                                       4.   Ausgeschlossen sind Schäden durch Konstruktions-, Guss- oder
                                                                                    Materialfehler, soweit der Lieferant hierfür zu haften hat.
1.       Hängt die erforderliche Jahresprämie aufgrund von Antragsfragen
         erkennbar von der Fläche des versicherten Glases ab, so hat der       5.   Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für
         Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer Abweichungen                 sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholun-
         zwischen den Angaben im Antrag und den tatsächlichen vorhan-               gen sind nicht entschädigungspflichtig.
         denen Flächen dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzei-
         gen.                                                                  6.   Ersatzpflichtige Schäden werden in natura durch Liefern und Mon-
                                                                                    tieren von Gegenständen gleicher Art und Güte reguliert. Jedoch
2.       Sind die zur Zeit des Versicherungsfalls vorhandenen Flächen               trägt der Versicherer die Sonderkosten, um die sich die Montage
         dem Versicherer weder durch den Antrag noch durch spätere                  durch die Lage der zu ersetzenden Sachen verteuert, z. B. die
         Anzeigen bekannt geworden (Unterversicherung), so hat er von               Kosten der Verwendung eines Gerüstes oder Kranes oder für die
         der Entschädigung oder den Kosten des Naturalersatzes nur den              Beseitigung von Hindernissen, nur bis zu dem vereinbarten Be-
         Teil zu tragen, der sich zu dem bedingungsgemäß errechneten                trag.
         Gesamtbetrag verhält wie die zuletzt geschuldete Jahresprämie
         zu der Jahresprämie, die bei Kenntnis aller Umstände vereinbart       7.   Die Vorschriften über Unterversicherung Klausel 742 und 75
         worden wäre. Anzeigen, die ohne Verschulden des Versiche-                  VVG sind nur anzuwenden, soweit im Zeitpunkt des Beginns der
         rungsnehmers dem Versicherer noch nicht zugegangen sind, gel-              Versicherung Unterversicherung vorgelegen hat. In diesem Fall
         ten als rechtzeitig erfolgt. Den vereinbarten Naturalersatz braucht        braucht der Versicherer den Naturalersatz erst zu leisten, nach-
         der Versicherer erst zu leisten, nachdem der Versicherungsneh-             dem der Versicherungsnehmer den Unterschiedsbetrag vor Er-
         mer den sich ergebenden Unterschiedsbetrag vor Erteilung des               teilung des Ersatzauftrages hinzugezahlt hat; gleiches gilt, wenn
         Ersatzauftrags hinzugezahlt hat.                                           der Betrag für Sonderkosten gemäß Nr. 6 Satz 2 oder eine andere
                                                                                    Versicherungssumme auf Erstes Risiko nicht ausreicht.
3.       Werden dem Versicherer während der Vertragsdauer Flächen
         angezeigt, für die eine höhere oder geringere Jahresprämie ver-       8.   Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen
         einbart worden wäre, so schuldet der Versicherungsnehmer von               Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nichtfach-
         dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige beim Versicherer an die             mann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die daraus
         geänderte Jahresprämie.                                                    entstehenden Folgen vom Versicherungsnehmer zu tragen.

4.       Nr. 1 bis Nr. 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Prämie
         aufgrund von Antragsfragen erkennbar von sonstigen Umständen               Klausel 761 – Industriebauten
         abhängt. Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden
         ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum      1.   Versichert sind alle jeweils vorhandenen und fertig eingesetzten
         Zeitpunkt des Versicherungsbeginns höher war als die Versiche-             und eingebauten Scheiben der im Versicherungsvertrag bezeich-
         rungssumme. Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die            neten Industriebauten, jedoch beschränkt auf die je Glasart und
         Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum                 je Quadratmeter vereinbarten Versicherungssummen. Ändert
         Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:                sich durch Neu-, An- oder Umbauten der Bestand an Scheiben
         Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche-              hinsichtlich der versicherten Glasarten oder der Quadratmeter-
         rungssumme dividiert durch den Versicherungswert.                          flächen, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer
                                                                                    unverzüglich in Textform anzuzeigen.
5.       Für die Entschädigungsberechnung für versicherte Kosten (§ 4
         Nr. 1 AGlB 2008) sind vorgenannte Kürzungen entsprechend an-          2.   Ist die vereinbarte oder angezeigte oder ohne Verschulden noch
         zuwenden.                                                                  nicht angezeigte Quadratmeter-Zahl für eine Glasart niedriger als
                                                                                    die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls vorhandene Qua-
                                                                                    dratmeter-Fläche, so wird die Entschädigung für diese Glasart
         Klausel 743 – Erstrisikoversicherung                                       nach dem Verhältnis der vereinbarten Quadratmeter-Zahl zu der
                                                                                    vorhandenen Quadratmeter-Fläche berechnet. Einen vereinbar-
         Soweit Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) vereinbart            ten Naturalersatz braucht der Versicherer erst zu leisten, nach-
         ist, gelten die Bestimmungen der Klausel 742 und § 75 VVG                  dem der Versicherungsnehmer den Unterschiedsbetrag zwischen
         nicht.                                                                     der nach Abs. 1 berechneten Entschädigung und den Aufwendun-
                                                                                    gen für den Naturalersatz vor Erteilung des Ersatzauftrags hinzu-
                                                                                    gezahlt hat.
         Klausel 753 – Werbeanlagen
                                                                               3.   Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn statt Glasschei-
1.       Versichert sind die gesamten im Versicherungsvertrag näher                 ben andere Gegenstände versichert werden.
         bezeichneten Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen
         (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder, Transparente.


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     Klausel 762 – Gewächshäuser, Früh- und
     Mistbeete
1.   Versichert sind alle jeweils vorhandenen gerahmten Scheiben
     von Gewächshäusern, Früh- und Mistbeeten, gleichgültig ob
     sie sich in Gebrauch befinden oder nicht, jedoch beschränkt auf
     das im Versicherungsschein genannte Grundstück und auf die je
     Glasart und je Quadratmeter vereinbarte Versicherungssumme.
     Die Rahmen sind nicht Gegenstand der Versicherung. Ändert sich
     der Bestand an Scheiben hinsichtlich der versicherten Glasarten
     oder der Quadratmeterflächen, so hat der Versicherungsnehmer
     dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2.   Ist die vereinbarte oder angezeigte oder ohne Verschulden noch
     nicht angezeigte Quadratmeter-Zahl für eine Glasart niedriger
     als die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles vorhandene
     Quadratmeter-Fläche, so wird die Entschädigung für diese Glas-
     art nach dem Verhältnis der vereinbarten Quadratmeter-Zahl zu
     der vorhandenen Quadratmeter-Fläche berechnet. Einen verein-
     barten Naturalersatz braucht der Versicherer erst zu leisten, nach-
     dem der Versicherungsnehmer den Unterschiedsbetrag zwischen
     der nach Abs. 1 berechneten Entschädigung und den Aufwendun-
     gen für den Naturalersatz vor Erteilung des Ersatzauftrags hinzu-
     gezahlt hat.

     Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn statt Glasschei-
     ben andere Gegenstände versichert werden.


     Klausel 781 – Führung
     Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Wil-
     lenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten
     Versicherer entgegenzunehmen.


     Klausel 782 – Prozessführung
     Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versiche-
     rer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:

1.   Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Ver-
     trag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und
     nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.

2.   Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden
     Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von
     diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit
     geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.

3.   Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder
     Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer
     berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbetei-
     ligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, er-
     forderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese
     Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so
     gilt Nr. 2 nicht.


     Klausel 783 – Makler
     Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmäch-
     tigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers
     entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet,
     diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.


                                                                           - 16 -

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         Glasversicherung

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          B
Auszug aus den Gesetzen


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                                                        B.
                               Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG),
                                      dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
                                         der Zivilprozessordnung (ZPO)
                                  und dem Wohnungseigentums-Gesetz (WEG)


                               § 5 VVG                                          (3)      Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn
                                                                                          der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich
(1)     Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des                    noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versiche-
         Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab,                     rer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
         gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen                      Monat zu kündigen.
         des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht
         innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins            (4) 	Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
         in Textform widerspricht.                                                    Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Ab-
                                                                                      satz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei
(2) 	Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung                    Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
      des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichun-                    Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen wer-
      gen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht                    den auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom
      innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins                     Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab
      in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit                   der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
      verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch
      einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu            (5) 	    Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis


                                                                                                                                                                  Gesetzestexte
      machen.                                                                             4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
                                                                                          Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverlet-
(3)      Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht er-                 zung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn
         füllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versiche-             der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
         rungsnehmers geschlossen.                                                        Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(4)     Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf ver-       (6)      Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertrags-
         zichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.                   änderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der
                                                                                          Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
                                                                                          stand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
                              § 11 VVG                                                    eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
                                                                                          Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versi-
(1) 	   Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versiche-                   cherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
         rungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall verein-
         bart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Ver-
         tragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit                                            § 20 VVG
         sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.
                                                                                          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
(2) 	Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegan-                      geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und
      gen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss                        des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kennt-
      der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das                        nis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die
      Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von                         Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versi-
      zwei Jahren verzichten.                                                             cherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
                                                                                          vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
(3) 	   Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein;                 wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vor-
         sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei                   satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
         Monate betragen.

(4) 	   Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei                                               § 21 VVG
         Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer
         zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter       (1) 	    Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehen-
         Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.                        den Rechte innerhalb eines Monats in Textform geltend machen.
                                                                                          Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von
                                                                                          der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend ge-
                              § 15 VVG                                                    machte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat
                                                                                          bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versiche-                     die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Um-
         rer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt                   stände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für die-
         gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem An-                        se die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
         spruchsteller in Textform zugeht.
                                                                                (2) 	Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versi-
                                                                                      cherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
                              § 19 VVG                                                es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf
                                                                                      einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung
(1) 	Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-                     des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-
      erklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Ent-                    fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der
      schluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt               Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der
      zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in                  Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
      Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Ver-
      sicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers,             (3)      Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen
      aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der                       nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht
      Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.                         für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
                                                                                          Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
(2)     Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ab-                   arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
         satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.


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                           § 22 VVG                                               1.	soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
                                                                                      Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war,
      Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-                  oder
      schung anzufechten, bleibt unberührt.
                                                                                  2.	wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
                                                                                      für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
                           § 23 VVG                                                   digung nicht erfolgt war.

(1)   Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklä-
      rung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung                                      § 27 VVG
      vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
                                                                                  Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine uner-
(2)   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne                  hebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Um-
      Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenom-                 ständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung
      men oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versiche-             mitversichert sein soll.
      rer unverzüglich anzuzeigen.

(3)   Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsneh-                                     § 28 VVG
      mers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein,
      hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt        (1)   Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versi-
      hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.                               cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber
                                                                                  dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag
                                                                                  innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
                           § 24 VVG                                               erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die
                                                                                  Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(1)   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23
      Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer        (2)   Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer
      Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Ver-           vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Oblie-
      pflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht          genheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn
      die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer           der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt
      unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                      hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
                                                                                  ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe-
(2)   In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann              re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
      der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei-            Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
      nem Monat kündigen.                                                         groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3)   Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn          (3)   Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung ver-
      es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers            pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den
      von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zu-                 Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
      stand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestan-             Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
      den hat.                                                                    rers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsneh-
                                                                                  mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

                           § 25 VVG                                         (4)   Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers
                                                                                  nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
(1)   Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt             rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
      der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese               zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsneh-
      höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absi-                 mer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol-
      cherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen                  ge hingewiesen hat.
      dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.
                                                                            (5)   Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung
(2)   Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr                 einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist
      als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der            unwirksam.
      höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
      innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
      cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer                                     § 29 VVG
      hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht
      hinzuweisen.                                                          (1)   Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach
                                                                                  den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kün-
                                                                                  digung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände
                           § 26 VVG                                               oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht
                                                                                  dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für
(1)   Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist              den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen al-
      der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versi-            lein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen
      cherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätz-                nicht geschlossen hätte.
      lich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist
      der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere       (2)   Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur
      des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden                    Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen
      Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer           Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versiche-
      groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.                        rungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kün-
                                                                                  digung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode
(2)   In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist               erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des
      der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-         Versicherers wirksam wird.
      rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu
      dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs-            (3)   Liegen die Voraussetzungen unter denen der Versicherer we-
      sen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu                 gen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung
      diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn            ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der
      die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht              Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung
      auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt         bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzu-
      Absatz 1 Satz 2.                                                            wenden.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer
      zur Leistung verpflichtet,


                                                                                                                                                    - 20 -

[Seite 21]
                              § 37 VVG                                               Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der
                                                                                     Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.
(1)      Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,
         ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum
         Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungs-                                § 77 VVG
         nehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
                                                                               (1)   Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
(2)      Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche-          Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere
         rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung           Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
         verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nicht-           andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
         zahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei,
         wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung           (2)   Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der
         in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-               entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige
         rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie               Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
         aufmerksam gemacht hat.

                                                                                                          § 78 VVG
                              § 38 VVG
                                                                               (1)   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
(1)      Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi-            versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen
         cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform                den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
         eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be-                Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne
         tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück-             Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Ge-
         ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen                samtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in
         beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2              der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von
         und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefass-               ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der
         ten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.                  Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag
                                                                                     des Schadens verlangen kann.


                                                                                                                                                           Gesetzestexte
(2)      Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Ver-
         sicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder         (2)   Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach
         der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur             Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsneh-
         Leistung verpflichtet.                                                      mer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine
                                                                                     der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der
(3)      Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal-              Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den an-
         tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit               deren Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend
         der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündi-              machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht
         gung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden                 zur Ausgleichung verpflichtet ist.
         werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versi-
         cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug          (3)   Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der
         ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-             Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
         drücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der               gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlosse-
         Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi-                  ne Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem
         gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden                Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
         ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet;           Umständen Kenntnis erlangt.
         Absatz 2 bleibt unberührt.

                                                                                                          § 79 VVG
                              § 40 VVG
                                                                               (1)   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr-
(1)      Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die                fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entste-
         Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes                 hen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen,
         entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag               dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versi-
         innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-             cherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
         rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des            auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versi-
         Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat                  cherung nicht gedeckt ist.
         den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungs-
         recht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsneh-          (2)   Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung
         mer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhö-                  dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Ver-
         hung der Prämie zugehen.                                                    sicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in
                                                                                     diesem Falle die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig
(2)      Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer            oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,
         Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes ver-                 kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab-
         mindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.                        setzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.


                              § 74 VVG                                                                    § 82 VVG
(1)      Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten           (1)   Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
         Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspar-            nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha-
         tei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der              dens zu sorgen.
         Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
         mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.                             (2)   Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers,
                                                                                     soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzu-
(2)      Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht,                holen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an
         sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögens-               dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
         vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer            Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
         steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die             Ermessen zu handeln.
         Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
                                                                               (3)   Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist
                                                                                     der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versi-
                              § 75 VVG                                               cherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall
                                                                                     einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt,
         Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versiche-            seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Ver-
         rungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der          sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die


- 21 -

[Seite 22]
      Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit                   es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender
      trägt der Versicherungsnehmer.                                                  Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung inner-
                                                                                      halb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
(4)   Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung ver-
      pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die           (3)   Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Ab-
      Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung                  satz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie ver-
      oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt                pflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.
      nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
      verletzt hat.
                                                                                                           § 97 VVG
                            § 85 VVG                                            (1)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Er-
                                                                                      werber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist
(1)   Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die                     der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
      durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzen-                  rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu
      den Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwen-                 dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und
      dung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch                     der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
      insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Ent-                  dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
      schädigung die Versicherungssumme übersteigen.
                                                                                (2)   Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung
(2)   Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines                   verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
      Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Ver-                  war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn
      sicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer               zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
      ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer              Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekün-
      aufgefordert worden.                                                            digt hat.

(3)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
      auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.                                                          § 143 VVG
                                                                                (1)   Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie bleibt der Ver-
                            § 86 VVG                                                  sicherer gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hy-
                                                                                      pothek angemeldet hat, bis zum Ablauf eines Monats ab dem
(1)   Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen ei-                      Zeitpunkt der Leistung verpflichtet, zu welchem dem Hypothe-
      nen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,                  kengläubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder, wenn diese
      soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann                   Mitteilung unterblieben ist, die Kündigung mitgeteilt worden ist.
      nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
      werden.                                                                   (2)   Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses wird gegenüber
                                                                                      einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat,
(2)   Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein                      erst mit dem Ablauf von zwei Monaten wirksam, nachdem ihm
      zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach-                     die Beendigung und, sofern diese noch nicht eingetreten war, der
      tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei                Zeitpunkt der Beendigung durch den Versicherer mitgeteilt wor-
      dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich                   den ist oder er auf andere Weise hiervon Kenntnis erlangt hat.
      mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit                Satz 1 gilt nicht, wenn das Versicherungsverhältnis wegen unter-
      vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflich-         bliebener Prämienzahlung durch Rücktritt oder Kündigung des
      tet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen                Versicherers oder durch Kündigung des Versicherungsnehmers,
      kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit               welcher der Hypothekengläubiger zugestimmt hat, beendet wird.
      ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe-
      re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden               (3)   Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Wirksamkeit einer Ver-
      Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer               einbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungs-
      groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.                            nehmer, durch die der Umfang des Versicherungsschutzes ge-
                                                                                      mindert wird oder nach welcher der Versicherer nur verpflichtet
(3)   Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers ge-                    ist, die Entschädigung zur Wiederherstellung des versicherten
      gen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher             Gebäudes zu zahlen.
      Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht gel-
      tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Scha-              (4)   Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann gegenüber einem
      den vorsätzlich verursacht.                                                     Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, nicht
                                                                                      geltend gemacht werden. Das Versicherungsverhältnis endet je-
                                                                                      doch ihm gegenüber nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem
                            § 95 VVG                                                  ihm die Nichtigkeit durch den Versicherer mitgeteilt worden ist oder
                                                                                      er auf andere Weise von der Nichtigkeit Kenntnis erlangt hat.
(1)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert,
      tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei-
      nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergeben-                                         § 145 VVG
      den Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
                                                                                      Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 be-
(2)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf                  friedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht
      die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungs-               zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläu-
      periode entfällt, als Gesamtschuldner.                                          bigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungs-
                                                                                      pflicht des Versicherers bestehen geblieben ist.
(3)   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich
      gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
                                                                                                          § 247 BGB
                            § 96 VVG                                            (1)   Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum
                                                                                      1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte,
(1)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten                 um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des
      Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist                  Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der
      von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,                      Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Euro-
      wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versi-                 päischen Zentralbank vor dem 1. Kalendertag des betreffenden
      cherers von der Veräußerung ausgeübt wird.                                      Halbjahres.

(2)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit so-          (2)   Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz un-
      fortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versiche-                   verzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im
      rungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn                    Bundesanzeiger bekannt.


                                                                                                                                                     - 22 -

[Seite 23]
                             § 286 BGB                                           (2)   Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zustän-
                                                                                       digkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Per-
(1)      Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht,                  sonen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sonder-
         die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die           vermögen sind.
         Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Kla-
         ge auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im
         Mahnverfahren gleich.                                                                              § 1 WEG
(2)      Der Mahnung bedarf es nicht, wenn                                       (2)   Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung
                                                                                       in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaft-
         1.	für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,                lichen Eigentum, zu dem es gehört.

         2.	der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine ange-          (3)   Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken
             messene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass             dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Mit-
             sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen                  eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es
             lässt,                                                                    gehört.

         3.	der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verwei-          (5)   Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind
             gert,                                                                     das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des
                                                                                       Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines
         4.	aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen                  Dritten stehen.
             Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3)      Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Ver-
         zug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
         Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung
         leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist,
         nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsauf-


                                                                                                                                                            Gesetzestexte
         stellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt
         des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher
         ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30
         Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4)      Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infol-
         ge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.


                              § 13 ZPO
         Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohn-
         sitz bestimmt.


                              § 17 ZPO
(1)      Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen
         sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder ande-
         ren Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögens-
         massen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren
         Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der
         Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2)      Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem
         Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie
         als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amts-
         sitzes.

(3)      Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimm-
         ten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise be-
         sonders geregelter Gerichtsstand zulässig.


                              § 21 ZPO
(1)      Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder ei-
         nes anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmit-
         telbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle
         Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug
         haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Nie-
         derlassung sich befindet.

(2)      Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen
         Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
         versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirt-
         schaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des
         Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.


                              § 29 ZPO
(1)      Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen
         Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streiti-
         ge Verpflichtung zu erfüllen ist.


- 23 -

[Seite 24]
                                                                                                                                                     241-585 02.2026


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                                                                Jutta Holzmann, Stefan Krause,
                                                                Dr. Marco Wimmer
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