# VGH Haushalt-Glasversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-glas-vgh-haushalt-glas.php
- Rechtlicher Träger: Landschaftliche Brandkasse Hannover, LBN Versicherungsverein a.G. (VVaG)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-glas-vgh-haushalt-glas.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen Haushalt und Glas (AHGlB 2024)](https://www.vgh.de/export/sites/vgh/_resources/downloads/pdf/privat_versicherungen/bauenundwohnen/vgh-versicherungsbedingungen-haushalt-und-glas.pdf), Fassung AHGlB 2024, FS 3.61 (05.24)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | ja | Bilder, Schränke, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegel, Glasplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten | A-2.1.2, Seite 8 |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | ja | Fenster, Türen, Balkone, Terrassen, Wände, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächer | A-2.1.1, Seite 8 |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | ja | Die Versicherung umfasst, soweit beantragt, Gebäude- und / oder Mobiliarverglasungen der Wohnung oder des Einfamilienhauses | A-2.1, Seite 8 |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | ja | Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. | A-13.2.1, Seite 13 |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen und in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt. | A-7.1.1, Seite 10 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | ja | Der Versicherer erbringt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. | A-7.1.1, Seite 10 |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | nein | In diesem Fall wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem Schadenbetrag verhält wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag | A-7.2.2.2, Seite 11 |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | ja | Bilder, Schränke, Vitrinen | A-2.1.2, Seite 8 |
| Glastischplatten | ja | Wand- und Schrankspiegel, Glasplatten | A-2.1.2, Seite 8 |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | ja | Stand-, Wand- und Schrankspiegel | A-2.1.2, Seite 8 |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | ja | Platten aus Glaskeramik sowie Glaskeramik-Kochflächen. | A-2.1.2, Seite 8 |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | nicht geregelt |  |  |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | ja | Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten | A-2.1.2, Seite 8 |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | ja | Gasgeräten, Aquarien und Terrarien | A-2.1.2, Seite 8 |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | ja | Brüstungen, Duschkabinen und Lichtkuppeln | A-2.1.1, Seite 8 |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | ja | Platten und Spiegel aus Glas sowie Scheiben und Platten aus Kunststoff | A-2.1, Seite 8 |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | nein | Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper, Handspiegel und sanitäre Einrichtungen; | A-2.5.2, Seite 9 |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | ja | Bilder, Schränke, Vitrinen | A-2.1.2, Seite 8 |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nein | Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper, Handspiegel und sanitäre Einrichtungen; | A-2.5.2, Seite 9 |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nein | Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind | A-2.5.4, Seite 9 |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | ja | Fenster, Türen, Balkone, Terrassen | A-2.1.1, Seite 8 |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | ja | Wände, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten | A-2.1.1, Seite 8 |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | ja | Duschkabinen und Lichtkuppeln sowie Sonnenkollektoren | A-2.1.1, Seite 8 |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | ja | Wetterschutzvorbauten, Dächer, Brüstungen | A-2.1.1, Seite 8 |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | ja | Fenster, Türen, Balkone, Terrassen, Wände | A-2.1.1, Seite 8 |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | ja | Glasbausteine und Profilbaugläser; | A-2.1.1, Seite 8 |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | ja | Sonnenkollektoren einschließlich Rahmen | A-2.1.1, Seite 8 |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | ja, bis 10.000 € | Versichert sind auch Verglasungen von Abdeckungen von Schwimmbädern sowie von privat genutzten Kleingewächshäusern auf dem Wohngrundstück. | A-2.4, Seite 8 |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | nicht geregelt |  |  |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört | A-1.1, Seite 8 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | ja | Ereignissen, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Sturm, Hagel | A-1.2.3, Seite 8 |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja | Das sind Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen. | A-3.1.2, Seite 9 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | ja, bis 10.000 € | zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten); | A-3.4.1, Seite 9 |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja, bis 10.000 € | das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern | A-3.4.3, Seite 9 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | ja, bis 10.000 € | die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk | A-3.4.4, Seite 9 |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | ja, bis 10.000 € | Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf versicherten Sachen; | A-3.4.2, Seite 9 |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | ja, bis 10.000 € | Beschlägen, Mauerwerk, Schutz-, Alarm- und sonstigen Einrichtungen. | A-3.4.4, Seite 9 |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | ja | zum nächsten Ablagerungsplatz zu transportieren und sie abzulagern oder zu vernichten. | A-3.1.3, Seite 9 |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | ja | ersetzt der Versicherer auch behördlich nicht vorgeschriebene Mehrkosten zur energetischen und ökologischen Modernisierung an versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen. | A-3.3, Seite 9 |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja | Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); | A-1.2.1, Seite 8 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | ja | anderweitig versicherte Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall eines Luftfahrzeuges | A-1.2.3, Seite 8 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | ja | Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdsenkung, Erdrutsch | A-1.2.3, Seite 8 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | ja | die Wohnung länger als drei Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird. | A-12.1.2, Seite 13 |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben sowie Kernenergie | A-1.3, Seite 8 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | keine | Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, verzichtet der Versicherer auf sein Recht, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | A-10.1.2, Seite 12 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich | B-3.3.2.2 a), Seite 22 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum | B-3.3.2.2 b), Seite 22 |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | ja | die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; | B-3.3.2.2 d), Seite 22 |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | ja | Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. | A-13.1.1, Seite 13 |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | ja | im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen oder verändert wird. | A-12.1.4, Seite 13 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der | B-2.1.2, Seite 17 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | B-2.2.1, Seite 17 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | nicht geregelt |  |  |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen Haushalt und Glas (AHGlB 2024)

```text
[Seite 1]
                       Verbraucherinformationen


                                   und


                    Bedingungen und Erläuterungen


                                für die


                      Haushalt-Glasversicherung


                                   der


                 Landschaftlichen Brandkasse Hannover


FS 3.61(05.24)                - Haushalt-Glas -         20240

[Seite 2]
                                                                                                           Seite 2 von 25


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde*,

vor Antragstellung erhalten Sie von uns umfassende Unterlagen zum Versicherungsvertrag.


Diese unterteilen sich in

1. die Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung

2. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen


* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche
 Form verwendet. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.

[Seite 3]
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Inhaltsverzeichnis

1 Vertragsinformationen und                                                    II     Die Entschädigungsleistung ............... 10
  Widerrufsbelehrung......................................... 4                A-7    Welche Entschädigung wird geleistet?
                                                                                      Wie wirkt sich eine Unterversicherung
Abschnitt 1      Vertragsinformationen gemäß                                          auf die Entschädigung aus? ................... 10
                 Informationspflichtenverordnung
                                                                               A-8    Wann und wie erfolgt die Berechnung
                 zum Versicherungsvertragsgesetz
                 (VVG-InfoV)…………………………….. 4                                           der Entschädigung bei Geldleistung? .... 11

Abschnitt 2 – Widerrufsbelehrung……………………. 6                                    A-9    Was gilt bei einem Übergang von
                                                                                      Ersatzansprüchen? ................................ 12
Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen,
              Besondere Hinweise…………………… 6                                     A-10   In welchen Fällen entfällt die
Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn                                      Entschädigungspflicht? .......................... 12
              erforderlichen weiteren Informationen.. 7
                                                                               III    Besondere Obliegenheiten während
                                                                                      der Vertragslaufzeit und im
2 Allgemeine Bedingungen für die Haus-                                                Versicherungsfall ................................. 12
  halt-Glasversicherung (AHGlB 2024) .......... 8
                                                                               A-11   Welche vertraglich vereinbarten Sicher-
                                                                                      heitsvorschriften (zusätzliche Obliegen-
Teil A      Sachversicherung………...………….. 8                                            heiten) hat der Versicherungsnehmer
                                                                                      vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? .. 12
I           Der Versicherungsschutz……………….8
                                                                               A-12   Welche besonderen Umstände
A-1         Welche Gefahren und Schäden sind                                          erhöhen die Gefahr? .............................. 13
            versichert, welche nicht? ......................... 8
                                                                               A-13   Was ist bei einem Wohnungswechsel
A-2         Welche Sachen sind versichert,                                            zu beachten, wie ändert sich der
            welche nicht?........................................... 8                Beitrag? ................................................. 13
A-3         Welche Folgekosten sind versichert? ...... 9                       A-14   Inwieweit muss sich der Versicherungs-
A-4         Wo besteht Versicherungsschutz? ........ 10                               nehmer Kenntnis und Verhalten dritter
                                                                                      Personen zurechnen lassen?................. 14
A-5         Wie wird die Anpassung der
            Versicherung und des Beitrages                                     A-15   Wie sind die Rechte und Pflichten
            durchgeführt? ........................................ 10                 geregelt, wenn der Versicherungs-
                                                                                      nehmer nicht auch der Versicherte ist
A-6         Was gilt bei einer Überversicherung? .... 10                              (Versicherung für fremde Rechnung)? ... 14


FS 3.61(05.24)                                                   - Haushalt-Glas -                                                         20240

[Seite 4]
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Teil B   Allgemeine Bestimmungen ........... 15                        1 Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung


B-1      Beginn des Versicherungsschutzes,                             Abschnitt 1 - Vertragsinformationen gemäß Infor-
         Beitragszahlung .................................. 15                       mationspflichtenverordnung zum
                                                                                     Versicherungsvertragsgesetz (VVG-
B-1.1    Beginn des Versicherungsschutzes ...... 15                                  InfoV)
B-1.2    Beitragszahlung, Versicherungsperiode 15
B-1.3    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,                     Was sollten Sie über Ihren Versicherer wissen?
         Folgen verspäteter Zahlung oder
                                                                       VGH Versicherungen:
         Nichtzahlung.......................................... 15     Landschaftliche Brandkasse Hannover
B-1.4    Folgebeitrag .......................................... 15    Schiffgraben 4, 30159 Hannover
                                                                       Postanschrift: 30140 Hannover
B-1.5    Lastschriftverfahren ............................... 16
                                                                       Telefon: 0800 1750 844
B-1.6    Beitrag bei vorzeitiger Vertrags-
         beendigung............................................ 16     E-Mail: Service@vgh.de
                                                                       Internet: www.vgh.de

B-2      Dauer und Ende des Vertrags,                                  Die zuständige Regionaldirektion und ihren Ver-
         Kündigung ........................................... 17      mittler entnehmen Sie bitte dem Versicherungs-
                                                                       schein.
B-2.1    Dauer und Ende des Vertrags ............... 17
B-2.2    Kündigung nach Versicherungsfall ........ 17                  Landschaftliche Brandkasse Hannover;
                                                                       HRA: Hannover 26227, Sitz: Hannover
B-2.3    Veräußerung und deren Rechtsfolgen .. 18
                                                                       Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts

B-3      Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,                               Vorstand: Dr. Ulrich Knemeyer (Vorsitzender),
         andere Obliegenheiten ........................ 18             Dr. Fabrice Gerdes, Jürgen Müllender, Annika Rust,
                                                                       Manfred Schnieders, Jörg Sinner, Dr. Detlef Swieter
B-3.1    Anzeigepflichten des Versicherungs-
         nehmers oder seines Vertreters bis                            Vorsitzender der Aufsichtsräte: Friedrich v. Lenthe
         zum Vertragsschluss ............................. 18
                                                                       Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von
B-3.2    Gefahrerhöhung .................................... 20        Schaden-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen.
B-3.3    Obliegenheiten des Versicherungs-
         nehmers ................................................ 21   Welches sind die wesentlichen Merkmale der Ver-
                                                                       sicherungsleistung?
B-4      Weitere Regelungen ............................ 22
                                                                       Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsver-
B-4.1    Mehrere Versicherer,                                          trages entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem
                                                                       Versicherungsschein und den gesetzlich geforderten
         Mehrfachversicherung ........................... 22
                                                                       Informationsblättern zu Versicherungsprodukten. Für
B-4.2    Erklärungen und Anzeigen,                                     das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen
         Anschriftenänderung ............................. 23          Bedingungen für die Haushalt-Glasversicherung
                                                                       AHGlB 2024.
B-4.3    Vollmacht des Versicherungsvermittlers 24
B-4.4    Verjährung ............................................. 24   Was kostet Sie Ihr Versicherungsschutz und wann
                                                                       müssen Sie den Beitrag zahlen?
B-4.5    Meinungsverschiedenheiten und
         Gerichtsstände ...................................... 24      Der Beitrag richtet sich nach dem vereinbarten Versi-
                                                                       cherungsumfang und der Größe Ihrer Wohnung. Den
B-4.6    Anzuwendendes Recht ......................... 25
                                                                       Gesamtbeitrag, den Sie für Ihren Versicherungsschutz
B-4.7    Embargobestimmung ............................ 25             zu zahlen haben, finden Sie im Antrag bzw. Versiche-
                                                                       rungsschein. Der Gesamtbeitrag gilt für die verein-
B-4.8    Repräsentanten ..................................... 25       barte Zahlungsweise und enthält die gesetzliche Ver-
                                                                       sicherungsteuer.

                                                                       Auf die Möglichkeit einer Anpassung des Beitrages ge-
                                                                       mäß A-5 AHGlB 2024 wird hingewiesen.

                                                                       Die Einzelheiten zur Beitragszahlung entnehmen Sie
                                                                       bitte dem Antrag bzw. Versicherungsschein sowie B-1
                                                                       AHGlB 2024.

[Seite 5]
                                                                                                     Seite 5 von 25


Wie lange sind die Ihnen zur Verfügung gestellten        Welches Recht gilt für Ihren Vertrag und welches
Informationen gültig?                                    Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig?

Unsere Angebote einschließlich der dafür berechne-       Sowohl vor Vertragsabschluss, als auch während der
ten Beiträge sind 3 Monate gültig, soweit nicht im An-   Laufzeit Ihres Vertrages gilt deutsches Recht.
gebot eine abweichende Regelung vereinbart ist.
                                                         Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten
                                                         die inländischen Gerichtsstände gemäß B-4.5 AHGlB
Wie kommt der Vertrag zustande, wann beginnt             2024.
der Versicherungsschutz und wie lange sind Sie
an Ihren Antrag gebunden?
                                                         Welches ist die Vertragssprache?
Der Vertrag kommt zustande, sofern wir Ihren Antrag
annehmen. Die Versicherung beginnt zu dem im Ver-        Die Vertragsbedingungen und diese Vertragsinforma-
sicherungsschein genannten Zeitpunkt.                    tionen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die
                                                         Kommunikation wird ebenfalls in deutscher Sprache
Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an       geführt.
Ihren Antrag gebunden sind.

                                                         Was können Sie tun, wenn Sie mit uns unzufrieden
Haben Sie ein Widerrufsrecht?                            sind?

Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem      Falls Sie einmal mit den Leistungen der VGH unzufrie-
Monat haben Sie ein Widerrufsrecht. Einzelheiten zu      den sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren zu-
Ihrem Widerrufsrecht finden Sie in Abschnitt 2.          ständigen Vermittler, die für Sie zuständige Regional-
                                                         direktion oder die Hauptverwaltung in Hannover.

Was sollten Sie zur Laufzeit des Vertrages und den       Sie haben auch die Möglichkeit, uns Ihr Anliegen per
Kündigungsbedingungen wissen?                            E-Mail unter beschwerde@vgh.de oder online über
                                                         www.vgh.de/beschwerde mitzuteilen.
Die Laufzeit entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw.
dem Versicherungsschein.                                 Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versiche-
                                                         rungsombudsmann e.V. Sie können damit das kosten-
Ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem    lose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in
Jahr und mehr endet nicht automatisch. Er wird zu-       Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie
nächst für eine feste Vertragsdauer vereinbart. Bei      wie folgt:
mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängert sich
das Versicherungsverhältnis stillschweigend mit dem      Versicherungsombudsmann e.V.
Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von   Postfach 080632
Jahr zu Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer       10006 Berlin
dreimonatigen Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ab-
lauf von einem der beiden Teile in Textform gekündigt    Telefon 0800 3696000
wird.
                                                         E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem      Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem verein-
barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.                                                  Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an die Auf-
                                                         sichtsbehörde zu wenden. Sie erreichen diese wie
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jah-     folgt:
ren, können Sie diesen bereits zum Ende des drit-
ten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf        (BaFin)
der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder je-    Sektor Versicherungsaufsicht
des darauf folgenden Jahres zugehen muss.                Graurheindorfer Straße 108
                                                         53117 Bonn
Der Vertrag kann durch Sie oder uns zum verein-
barten Ablauf gekündigt werden. Des Weiteren             Telefon 0800 2 100 500
existieren außerordentliche Kündigungsrechte
(z. B. nach einer Obliegenheitsverletzung) und           E-Mail: poststelle@bafin.de
Sonderkündigungsrechte (z. B. nach einer Bei-            Internet: www.bafin.de
tragserhöhung). Näheres zu diesen Kündigungs-
möglichkeiten finden Sie in A-13.3, B-2, B-3 und         Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt
B-4.1 AHGlB 2024.                                        hiervon unberührt.

[Seite 6]
                                                                                                  Seite 6 von 25


Abschnitt 2 - Widerrufsbelehrung                         Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem
                                                         Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf
                                                         zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu-
Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, Be-       gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
             sondere Hinweise                            herauszugeben sind.

                                                         Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Ver-
Haben Sie ein Widerrufsrecht?                            sicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind
                                                         Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag
Sie können Ihre Vertragserklärung, bei Verträgen         zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun-
mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat, in-         den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor,
nerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen             wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die   aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers
Frist beginnt, nachdem Ihnen                             oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein-
                                                         barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer
  - der Versicherungsschein,                             betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart
  - die Vertragsinformationen, sowie die für das         noch verlangt werden.
    Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
    Versicherungsbedingungen,                            Besondere Hinweise
  - diese Belehrung,
  - als Verbraucher das Informationsblatt zu Ver-        Wenn auf Ihren besonderen Antrag vorläufige De-
    sicherungsprodukten,                                 ckung gewährt worden ist, so endet der Vertrag
  - und die weiteren in Abschnitt 2.2 aufgeführten       über die vorläufige Deckung mit Zugang des Wi-
    Informationen                                        derrufs des Hauptvertrages bei uns ebenfalls.

jeweils in Textform zugegangen sind.                     Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf
                                                         Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht-         als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie
zeitige Absendung des Widerrufs.                         Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Der Widerruf ist zu richten an: VGH Versicherun-
gen, Landschaftliche Brandkasse Hannover,
30140 Hannover, E-Mail: service@vgh.de.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Ver-
sicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben,
dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der
Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der
auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt,
dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dieser Bei-
trag entspricht für jeden Tag, an dem Versiche-
rungsschutz bestand, 1/360 des im Versicherungs-
schein ausgewiesenen jährlichen Gesamtbeitrags.

Zahlen Sie den Beitrag halbjährlich, ist dies 1/180
des ausgewiesenen halbjährlichen Gesamtbei-
trags, bei vierteljährlicher Zahlweise 1/90 des vier-
teljährlichen Gesamtbeitrags und bei monatlicher
Zahlweise 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrags.

Zahlen Sie hingegen einen Einmalbeitrag, ent-
spricht der einzubehaltende Beitrag dem ausge-
wiesenen Gesamtbeitrag dividiert durch die Ver-
tragslaufzeit in Tagen multipliziert mit der Anzahl
der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand.

Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang
des Widerrufs.

Wenn Sie den Beitrag bis zum Widerruf noch nicht
gezahlt haben, führt dies dazu, dass Sie die ver-
traglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeit-
raum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müs-
sen.

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                                                                                                     Seite 7 von 25


Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er-      10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
             forderlichen weiteren Informationen
                                                          11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbe-
Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfü-             sondere zu den vertraglichen Kündigungsbedin-
gung zu stellen. Die Einzelheiten hierzu finden Sie in        gungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
Abschnitt 1:                                                  soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
                                                              tragsinformationen einschließlich der Allgemei-
1.   die Identität des Versicherers und der etwaigen          nen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
     Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlos-          die Informationen einer hervorgehobenen und
     sen werden soll; anzugeben ist auch das Han-             deutlich gestalteten Form;
     delsregister, bei dem der Rechtsträger eingetra-
     gen ist, und die zugehörige Registernummer;          12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, de-
                                                              ren Recht der Versicherer der Aufnahme von Be-
2.   die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und         ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versiche-
     jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbezie-       rungsvertrags zugrunde legt;
     hung zwischen dem Versicherer und Ihnen maß-
     geblich ist, bei juristischen Personen, Personen-    13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Ver-
     vereinigungen oder -gruppen auch den Namen               tragsklausel über das auf den Vertrag anwend-
     eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mittei-        bare Recht oder über das zuständige Gericht;
     lung durch Übermittlung der Vertragsinformatio-
     nen einschließlich der Allgemeinen Versiche-         14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen
     rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa-          und die in diesem Unterabschnitt genannten Vor-
     tionen einer hervorgehobenen und deutlich ge-            abinformationen mitgeteilt werden, sowie die
     stalteten Form;                                          Sprachen, in denen sich der Versicherer ver-
                                                              pflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunika-
3.   die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;            tion während der Laufzeit dieses Vertrages zu
                                                              führen;
4.   die wesentlichen Merkmale der Versicherungs-
     leistung, insbesondere Angaben über Art, Um-         15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außer-
     fang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;       gerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-
                                                              verfahren und gegebenenfalls die Voraussetzun-
5.   den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich          gen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich da-
     aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,           rauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
     wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind,             den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe-
     wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selb-           rührt bleibt;
     ständige Versicherungsverträge umfassen soll,
     oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben         16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbe-
     werden kann, Angaben zu den Grundlagen sei-              hörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde
     ner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des           bei dieser Aufsichtsbehörde.
     Preises ermöglichen;

6.   Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Er-             - Ende der Widerrufsbelehrung -
     füllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Bei-
     träge;

7.   die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfü-
     gung gestellten Informationen, beispielsweise die
     Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-
     dere hinsichtlich des Preises;

8.   Angaben darüber, wie der Vertrag zustande
     kommt, insbesondere über den Beginn der Versi-
     cherung und des Versicherungsschutzes sowie
     die Dauer der Frist, während der der Antragsteller
     an den Antrag gebunden sein soll;

9.   das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider-
     rufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten
     der Ausübung, insbesondere Namen und An-
     schrift derjenigen Person, gegenüber der der Wi-
     derruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
     Widerrufs einschließlich Informationen über den
     Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebe-
     nenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung
     durch Übermittlung der Vertragsinformationen
     einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe-
     dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen ei-
     ner hervorgehobenen und deutlich gestalteten
     Form;

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2         Allgemeine Bedingungen                                 gung zurückzuzahlen, wenn sich nach-
                                                                 träglich herausstellt, dass der Versiche-
          für die Haushalt-Glasversi-                            rungsfall außerhalb der Laufzeit des
          cherung (AHGlB 2024)                                   vorliegenden Vertrages eingetreten ist.

Teil A    Sachversicherung
                                                       A-2       Welche Sachen sind versichert, wel-
I         Der Versicherungsschutz                                che nicht?

A-1       Welche Gefahren und Schäden sind             A-2.1     Die Versicherung umfasst, soweit bean-
          versichert, welche nicht?                              tragt, Gebäude- und / oder Mobiliarver-
                                                                 glasungen der Wohnung oder des Ein-
A-1.1     Der Versicherer leistet Entschädigung                  familienhauses einschließlich der Ge-
          für versicherte Sachen, die durch Bruch                bäudeverglasung einer Einliegerwoh-
          (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt                  nung.
          werden (Versicherungsfall). Die Leis-
          tung erfolgt in Naturalersatz, sofern sich             Versicherungsschutz besteht für fertig
          aus A-7 nichts anderes ergibt.                         eingesetzte oder montierte Scheiben,
                                                                 Platten und Spiegel aus Glas sowie
A-1.2     Die Versicherung erstreckt sich nicht                  Scheiben und Platten aus Kunststoff
          auf                                                    von folgenden

A-1.2.1   Beschädigungen von Oberflächen oder          A-2.1.1   Gebäudeverglasungen:
          Kanten (z. B. Schrammen, Muschelaus-
          brüche);                                               Fenster, Türen, Balkone, Terrassen,
                                                                 Wände, Wintergärten, Veranden, Log-
A-1.2.2   Undichtwerden der Randverbindungen                     gien, Wetterschutzvorbauten, Dächer,
          von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;                  Brüstungen, Duschkabinen und Licht-
                                                                 kuppeln sowie Sonnenkollektoren ein-
A-1.2.3   anderweitig versicherte Schäden durch                  schließlich Rahmen, Glasbausteine und
          Brand, Blitzschlag, Explosion, Implo-                  Profilbaugläser;
          sion, Anprall eines Luftfahrzeuges, sei-
          ner Teile oder seiner Ladung, ferner         A-2.1.2   Mobiliarverglasungen:
          nicht auf Schäden durch Löschen, Nie-
          derreißen oder Ausräumen bei diesen                    Bilder, Schränke, Vitrinen, Stand-,
          Ereignissen, Einbruchdiebstahl, Vanda-                 Wand- und Schrankspiegel, Glasplat-
          lismus, Sturm, Hagel, Überschwem-                      ten, Glasscheiben und Sichtfenster von
          mung, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee-                   Öfen, Elektro- und Gasgeräten, Aqua-
          druck, Lawinen oder Vulkanausbruch;                    rien und Terrarien, Platten aus Glaske-
                                                                 ramik sowie Glaskeramik-Kochflächen.
A-1.2.4   Schäden an versicherten Sachen, so-
          lange die versicherte Wohnung (siehe         A-2.2     Für künstlerisch bearbeitete Glasschei-
          A-4) noch nicht bezugsfertig oder we-                  ben, -platten und -spiegel ist die Ent-
          gen Umbauarbeiten für ihre Zwecke                      schädigung auf 10.000 EUR je Versi-
          nicht mehr benutzbar ist.                              cherungsfall auf Erstes Risiko (siehe
                                                                 A-7.2.2.4) begrenzt. Eine höhere Ent-
A-1.3     Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf               schädigungsgrenze kann vereinbart
          mitwirkende Ursachen Schäden, die                      werden.
          durch Kriegsereignisse jeder Art, innere
          Unruhen, Erdbeben sowie Kernenergie,         A-2.3     Der Versicherer leistet Ersatz für Schä-
          nukleare Strahlung oder radioaktive                    den an nicht aus Glas bestehenden Tei-
          Substanzen entstehen.                                  len von Blei-, Messing- oder Eloxalver-
                                                                 glasungen oder von transparentem
A-1.4     Ist dem Versicherungsnehmer bei An-                    Glasmosaik nur unter folgenden Vor-
          tragstellung bekannt, dass bereits ein                 aussetzungen: Es liegt gleichzeitig ein
          Versicherungsfall eingetreten ist, be-                 ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbre-
          steht hierfür kein Versicherungsschutz.                chen an der zugehörigen Scheibe vor
                                                                 und beide Schäden beruhen entweder
          Kann vom Versicherungsnehmer nicht                     auf derselben Ursache oder der Scha-
          nachgewiesen werden, ob ein bei An-                    den an der Scheibe hat den anderen
          tragstellung noch unbekannter Versi-                   Schaden verursacht.
          cherungsfall während der Laufzeit des
          vorliegenden Vertrages oder einer bis        A-2.4     Versichert sind auch Verglasungen von
          zum Beginn dieses Vertrages gültigen                   Abdeckungen von Schwimmbädern so-
          Vorversicherung eingetreten ist, besteht               wie von privat genutzten Kleingewächs-
          Versicherungsschutz aus dem vorlie-                    häusern auf dem Wohngrundstück. Die
          genden Vertrag im Rahmen des verein-                   Entschädigung ist auf 10.000 EUR je
          barten Versicherungsumfangs. Der Ver-                  Versicherungsfall auf Erstes Risiko
          sicherungsnehmer hat die Entschädi-                    (siehe A-7.2.2.4) begrenzt. Eine höhere
                                                                 Entschädigungsgrenze kann vereinbart

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          werden. Schäden an Rahmen und Pro-           A-3.2     Mehrkosten durch behördliche Wieder-
          filen sind ausgeschlossen.                             herstellungsbeschränkungen

A-2.5     Nicht versichert sind                                  Versichert sind auch die infolge eines
                                                                 Versicherungsfalles notwendigen Auf-
A-2.5.1   Sachen, die bereits bei Antragstellung                 wendungen für Mehrkosten durch be-
          beschädigt sind;                                       hördliche Wiederherstellungsbeschrän-
                                                                 kungen. Voraussetzung ist, dass sie
A-2.5.2   Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr,                 dadurch entstehen, dass versicherte
          Beleuchtungskörper, Handspiegel und                    und vom Schaden betroffene Sachen
          sanitäre Einrichtungen;                                aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor-
                                                                 schriften nicht in derselben Art und Güte
A-2.5.3   Photovoltaikanlagen;                                   wiederhergestellt oder wiederbeschafft
                                                                 werden dürfen.
A-2.5.4   Scheiben und Platten aus Glas oder
          Kunststoff, die Bestandteil elektroni-                 Soweit behördliche Anordnungen vor
          scher Daten-, Ton-, Bildwiedergabe-                    Eintritt des Versicherungsfalls erteilt
          und Kommunikationsgeräte sind (z. B.                   wurden oder aufgrund öffentlich-rechtli-
          Bildschirme von Fernsehgeräten und                     cher Vorschriften die Nutzung der Sa-
          Monitoren, Displays von Tablets und                    chen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
          Smartphones).                                          falls ganz oder teilweise untersagt war,
                                                                 sind die dadurch entstehenden Mehr-
                                                                 kosten nicht versichert.
A-3       Welche Folgekosten sind versichert?
                                                       A-3.3     Mehrkosten für Modernisierung
A-3.1     Versichert sind diese infolge eines Ver-
          sicherungsfalles notwendigen Kosten:                   In Erweiterung von A-3.2 ersetzt der
                                                                 Versicherer auch behördlich nicht vor-
A-3.1.1   Schadenabwendungs- und Schaden-                        geschriebene Mehrkosten zur energeti-
          minderungskosten                                       schen und ökologischen Modernisie-
                                                                 rung an versicherten und vom Schaden
          Das sind Kosten für - auch erfolglose -                betroffenen Sachen. Sie werden er-
          Maßnahmen zur Abwendung oder Min-                      setzt, soweit sie nicht bereits vor Eintritt
          derung des Schadens. Voraussetzung                     des Versicherungsfalls veranlasst wur-
          ist, dass der Versicherungsnehmer                      den.
          diese Maßnahmen für sachgerecht hal-
          ten durfte und dass sie nach objektiver      A-3.4     Der Versicherer ersetzt bis jeweils
          Betrachtung der Umstände verhältnis-                   10.000 EUR auf Erstes Risiko (siehe
          mäßig waren oder auf Weisung des                       A-7.2.2.4) auch die infolge eines Versi-
          Versicherers erfolgten.                                cherungsfalls notwendigen Kosten für

          Versichert sind auch Aufwendungen für        A-3.4.1   zusätzliche Leistungen, um die sich das
          Leistungen der Feuerwehr oder anderer                  Liefern und Montieren von versicherten
          im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-               Sachen durch deren Lage verteuert
          tung Verpflichteter, wenn sie im öffentli-             (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
          chen Interesse nicht kostenfrei erbracht
          werden und der Versicherungsnehmer           A-3.4.2   die Erneuerung von Anstrich, Male-
          insoweit in Anspruch genommen wird.                    reien, Schriften, Verzierungen, Lichtfil-
          Nicht versichert sind diese Aufwendun-                 terlacken und Folien auf versicherten
          gen, sofern sie im öffentlichen Interesse              Sachen;
          kostenfrei zu erbringen sind.
                                                       A-3.4.3   das Beseitigen und Wiederanbringen
A-3.1.2   Notverschalung, Notverglasungen                        von Sachen, die das Einsetzen von Er-
                                                                 satzscheiben behindern (z. B. Schutz-
          Das sind Kosten für das vorläufige Ver-                gitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
          schließen von Öffnungen.
                                                       A-3.4.4   die Beseitigung von Schäden an Um-
A-3.1.3   Aufräumungskosten                                      rahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,
                                                                 Schutz-, Alarm- und sonstigen Einrich-
          Das sind Kosten für das Aufräumen ver-                 tungen.
          sicherter Sachen. Das schließt Aufwen-
          dungen ein, um zerstörte oder beschä-
          digte versicherte Sachen wegzuräu-
          men, zum nächsten Ablagerungsplatz
          zu transportieren und sie abzulagern o-
          der zu vernichten.

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A-4     Wo besteht Versicherungsschutz?             A-6       Was gilt bei einer Überversicherung?

A-4.1   Versicherungsschutz besteht für versi-                Übersteigt der Versicherungsumfang
        cherte Sachen innerhalb des Versiche-                 den Wert des versicherten Interesses
        rungsortes.                                           erheblich, so kann sowohl der Versiche-
                                                              rer als auch der Versicherungsnehmer
A-4.2   Versicherungsort ist die im Versiche-                 verlangen, dass zur Beseitigung der
        rungsschein bezeichnete Wohnung so-                   Überversicherung der Versicherungs-
        wie die ggf. vorhandene Einliegerwoh-                 umfang mit sofortiger Wirkung herabge-
        nung. Zur Wohnung gehören auch Log-                   setzt wird. Ab Zugang des Herabset-
        gien, Balkone sowie an das Gebäude                    zungsverlangens ist für die Höhe des
        unmittelbar anschließende Terrassen.                  Beitrags der Betrag maßgebend, den
        Gleiches gilt für ausschließlich vom Ver-             der Versicherer berechnet haben
        sicherungsnehmer oder einer mit ihm in                würde, wenn der Vertrag von vornherein
        häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-                 mit dem neuen Inhalt geschlossen wor-
        son zu privaten Zwecken genutzte                      den wäre.
        Räume und Nebengebäude einschließ-
        lich Garagen. Voraussetzung ist, dass                 Hat der Versicherungsnehmer die Über-
        sie sich auf dem gleichen Grundstück                  versicherung in der Absicht geschlos-
        wie die versicherte Wohnung befinden.                 sen, sich dadurch einen rechtswidrigen
                                                              Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
                                                              der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
A-5     Wie wird die Anpassung der Versi-                     steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
        cherung und des Beitrages durchge-                    zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
        führt?                                                begründenden Umständen Kenntnis er-
                                                              langt.
A-5.1   Der Versicherer passt den Versiche-
        rungsschutz an die Preisentwicklung für
        Verglasungsarbeiten an. Entsprechend        II        Die Entschädigungsleistung
        verändert sich der Beitrag.
                                                    A-7       Welche Entschädigung wird geleis-
A-5.2   Für die Anpassung des Beitrags werden                 tet? Wie wirkt sich eine Unterversi-
        die Preisindizes für Verglasungsarbei-                cherung auf die Entschädigung aus?
        ten verwendet. Maßgebend sind die für
        den Monat Mai vom Statistischen Bun-        A-7.1     Sachleistung
        desamt veröffentlichten Indizes. Bei
        Wohnungen, Ein- und Mehrfamilienge-         A-7.1.1   Der Versicherer erbringt im Versiche-
        bäuden gilt das Mittel aus den Indizes                rungsfall eine Sachleistung, zu der er
        für Ein- und Mehrfamiliengebäude. Der                 den Auftrag erteilt. Sachleistung bedeu-
        Beitrag verändert sich jeweils zum                    tet, dass der Versicherer auf seine Ver-
        1. Januar eines Jahres für die in diesem              anlassung und Rechnung die zerstörten
        Jahr beginnende Versicherungsperiode                  oder beschädigten Sachen entsorgen
        (siehe B-1.2.2). Er erhöht oder vermin-               und in gleicher Art und Güte an den
        dert sich entsprechend dem Prozent-                   Schadenort liefern und wieder einset-
        satz, um den sich das Mittel dieser Indi-             zen lässt. Das vorläufige Verschließen
        zes im vergangenen Kalenderjahr ge-                   von Öffnungen (Notverglasungen und
        genüber dem davor liegenden Kalen-                    Notverschalungen gemäß A-3.1.2) kann
        derjahr verändert hat. Der Verände-                   vom Versicherungsnehmer in Auftrag
        rungsprozentsatz wird auf eine Stelle                 gegeben und als notwendige versi-
        hinter dem Komma kaufmännisch ge-                     cherte Kosten geltend gemacht werden.
        rundet.
                                                    A-7.1.2   Von der Sachleistung ausgenommen
A-5.3   Bei einer Erhöhung des Beitrages nach                 sind besondere Aufwendungen, die er-
        A-5.2 ist der Versicherungsnehmer be-                 forderlich sind, um den Schadenort zu
        rechtigt, dieser innerhalb eines Monats               erreichen (z. B. für Gerüst und Kräne).
        nach Zugang der Mitteilung des Versi-                 Das Gleiche gilt für besondere Aufwen-
        cherers in Textform (z. B. E-Mail, Tele-              dungen im Zusammenhang mit dem
        fax oder Brief) zu widersprechen. Zur                 Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche,
        Wahrung der Frist genügt die rechtzei-                De- und Remontage von Vergitterun-
        tige Absendung. Damit wird die Erhö-                  gen). Falls solche besonderen Aufwen-
        hung des Beitrages sowie die Anpas-                   dungen zur Erbringung der Sachleis-
        sung des Versicherungsschutzes nach                   tung notwendig sind, erteilt der Versi-
        A-5.1 nicht wirksam. In diesem Fall wird              cherer in Absprache mit dem Versiche-
        bei Eintritt eines Versicherungsfalls die             rungsnehmer in dessen Namen den
        Entschädigung einschließlich Kosten                   Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet
        gemäß A-7.2.2.3 nur anteilig gezahlt.                 dem Versicherungsnehmer die Rech-
                                                              nungskosten gemäß A-3.4 bis zur ver-
                                                              einbarten Höhe.

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A-7.1.3     Der Versicherer ersetzt und beauftragt     A-7.4     Kosten der Ermittlung und Feststellung
            keine Aufwendungen, um unbeschä-                     des Schadens
            digte Sachen an entschädigte Sachen
            anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur)              Der Versicherer trägt auch die notwen-
            und keine Aufwendungen, die durch fer-               digen Kosten für die Ermittlung und
            tigungsbedingte Abweichungen an der                  Feststellung eines von ihm zu ersetzen-
            Ersatzsache im äußeren Erscheinungs-                 den Schadens. Wird der Versicherungs-
            bild entstehen.                                      nehmer vertraglich verpflichtet oder
                                                                 vom Versicherer aufgefordert, einen
A-7.2       Geldleistung                                         Sachverständigen oder Beistand hinzu-
                                                                 zuziehen, werden auch diese Kosten er-
A-7.2.1     Im Einvernehmen mit dem Versiche-                    setzt.
            rungsnehmer kann der Versicherer
            auch den Geldbetrag ersetzen, der dem      A-7.5     Mehrwertsteuer
            in A-7.1.1 beschriebenen Leistungsum-
            fang entspricht.                                     Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,
                                                                 wenn der Versicherungsnehmer vor-
A-7.2.2     Darüber hinaus leistet der Versicherer               steuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche
            Entschädigung in Geld, wenn                          gilt, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                 Mehrwertsteuer tatsächlich nicht ge-
A-7.2.2.1   eine Ersatzbeschaffung durch den Ver-                zahlt hat. Dies gilt entsprechend für die
            sicherer zu den ortsüblichen Wiederher-              Berechnung versicherter Kosten (siehe
            stellungskosten nicht möglich ist.                   A-3).

A-7.2.2.2   sich im Versicherungsfall ergibt, dass
            die Beantwortung von Antragsfragen         A-8       Wann und wie erfolgt die Berech-
            nach Umständen, die für die Beitrags-                nung der Entschädigung bei Geld-
            berechnung maßgeblich sind (z. B.                    leistung?
            Wohnfläche, siehe A-13.2.1), von den
            tatsächlichen Verhältnissen zum Zeit-      A-8.1     Fälligkeit der Entschädigung
            punkt des Schadeneintritts abweicht
            und deshalb der Beitrag zu niedrig be-               Die Entschädigung wird fällig, wenn der
            rechnet wurde. In diesem Fall wird nur               Versicherer den Anspruch dem Grund
            der Teil des Schadens ersetzt, der sich              und der Höhe nach abschließend fest-
            zu dem Schadenbetrag verhält wie der                 gestellt hat. Der Versicherungsnehmer
            zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu                  kann einen Monat nach Meldung des
            dem Jahresbeitrag, der bei Kenntnis der              Schadens den Betrag als Abschlags-
            tatsächlichen Umstände zu zahlen ge-                 zahlung beanspruchen, der nach Lage
            wesen wäre (Unterversicherung). Dies                 der Sache mindestens zu zahlen ist.
            gilt entsprechend für versicherte Kosten
            gemäß A-3.                                 A-8.2     Verzinsung

A-7.2.2.3   der Versicherungsnehmer einer Anpas-                 Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus
            sung gemäß A-5 widersprochen hat, die                einem anderen Rechtsgrund eine wei-
            vor Eintritt eines Schadens hätte wirk-              tergehende Zinspflicht besteht:
            sam werden sollen. In diesem Fall wird
            nur der Teil des Schadens ersetzt, der     A-8.2.1   Die Entschädigung ist ab dem Tag der
            sich zu dem Schadenbetrag verhält wie                Schadenmeldung zu verzinsen. Das gilt
            der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu              nicht, soweit die Entschädigung inner-
            dem Jahresbeitrag, den der Versiche-                 halb eines Monats geleistet wurde.
            rungsnehmer ohne Widerspruch gegen
            jede seit Vertragsbeginn erfolgte An-      A-8.2.2   Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter
            passung zu zahlen gehabt hätte. Dies                 dem jeweiligen Basiszinssatz des Bür-
            gilt entsprechend für versicherte Kosten             gerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB),
            gemäß A-3.                                           mindestens jedoch bei 4 Prozent und
                                                                 höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro
A-7.2.2.4   Bei Versicherung auf Erstes Risiko gel-              Jahr.
            ten die Bestimmungen über die Unter-
            versicherung gemäß A-7.2.2.2 nicht.        A-8.2.3   Die Zinsen werden zusammen mit der
                                                                 Entschädigung fällig.
A-7.3       Kosten
                                                       A-8.3     Hemmung
            Berechnungsgrundlage für die Entschä-
            digung versicherter Kosten (siehe A-3)               Bei der Berechnung der Fristen gemäß
            sind die nachgewiesenen tatsächlich                  A-8.1 und A-8.2.1 gilt: Nicht zu berück-
            angefallenen Kosten. Dabei werden die                sichtigen ist der Zeitraum, für den we-
            jeweils vereinbarten Entschädigungs-                 gen Verschuldens des Versicherungs-
            grenzen berücksichtigt.                              nehmers die Entschädigung nicht ermit-
                                                                 telt oder nicht gezahlt werden kann.

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A-8.4     Der Versicherer kann die Zahlung auf-        A-10       In welchen Fällen entfällt die Ent-
          schieben, solange                                       schädigungspflicht?

A-8.4.1   Zweifel an der Empfangsberechtigung          A-10.1     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her-
          des Versicherungsnehmers bestehen;                      beiführung des Versicherungsfalles

A-8.4.2   ein behördliches oder strafrechtliches       A-10.1.1   Führt der Versicherungsnehmer den
          Verfahren gegen den Versicherungs-                      Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
          nehmer oder einen seiner Repräsentan-                   ist der Versicherer von der Entschädi-
          ten aus Anlass dieses Versicherungs-                    gungspflicht frei.
          falls läuft.
                                                                  Ist die Herbeiführung des Schadens
                                                                  durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
A-9       Was gilt bei einem Übergang von Er-                     Vorsatzes in der Person des Versiche-
          satzansprüchen?                                         rungsnehmers festgestellt, so gilt die
                                                                  vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
A-9.1     Übergang von Ersatzansprüchen                           dens als bewiesen.

          Steht dem Versicherungsnehmer ein            A-10.1.2   Führt der Versicherungsnehmer den
          Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,                  Schaden grob fahrlässig herbei, ver-
          geht dieser Anspruch auf den Versiche-                  zichtet der Versicherer auf sein Recht,
          rer über, soweit der Versicherer den                    seine Leistung in einem der Schwere
          Schaden ersetzt.                                        des Verschuldens des Versicherungs-
                                                                  nehmers entsprechenden Verhältnis zu
          Der Übergang kann nicht zum Nachteil                    kürzen. Dieser Verzicht gilt nicht bei
          des Versicherungsnehmers geltend ge-                    Verletzung der Sicherheitsvorschriften
          macht werden.                                           oder anderer Obliegenheiten.

          Richtet sich der Ersatzanspruch des          A-10.2     Arglistige Täuschung nach Eintritt des
          Versicherungsnehmers gegen eine Per-                    Versicherungsfalles
          son, mit der er bei Eintritt des Schadens
          in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann                   Der Versicherer ist von der Entschädi-
          der Übergang nicht geltend gemacht                      gungspflicht frei, wenn der Versiche-
          werden, es sei denn, diese Person hat                   rungsnehmer den Versicherer arglistig
          den Schaden vorsätzlich verursacht.                     über Tatsachen, die für den Grund oder
                                                                  die Höhe der Entschädigung von Be-
A-9.2     Obliegenheiten zur Sicherung von Er-                    deutung sind, täuscht oder zu täuschen
          satzansprüchen                                          versucht.

          Der Versicherungsnehmer hat seinen                      Ist die Täuschung oder der Täu-
          Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung                   schungsversuch durch rechtskräftiges
          dieses Anspruchs dienendes Recht un-                    Strafurteil gegen den Versicherungs-
          ter Beachtung der geltenden Form- und                   nehmer wegen Betruges oder Betrugs-
          Fristvorschriften zu wahren und nach                    versuches festgestellt, so gelten die Vo-
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den                    raussetzungen des Satzes 1 als bewie-
          Versicherer bei dessen Durchsetzung                     sen.
          durch den Versicherer soweit erforder-
          lich mitzuwirken.
                                                       III        Besondere Obliegenheiten wäh-
          Verletzt der Versicherungsnehmer                        rend der Vertragslaufzeit und im
          diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der                 Versicherungsfall
          Versicherer zur Leistung insoweit nicht
          verpflichtet, als er infolge dessen keinen   A-11       Welche vertraglich vereinbarten Si-
          Ersatz von dem Dritten erlangen kann.                   cherheitsvorschriften  (zusätzliche
          Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-                 Obliegenheiten) hat der Versiche-
          zung der Obliegenheit ist der Versiche-                 rungsnehmer vor dem Versiche-
          rer berechtigt, seine Leistung in einem                 rungsfall zu erfüllen?
          der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechen-            A-11.1     Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche
          den Verhältnis zu kürzen; die Beweis-                   Obliegenheiten zu B-3.3 gelten fol-
          last für das Nichtvorliegen einer groben                gende Sicherheitsvorschriften:
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs-
          nehmer.                                                 Der Versicherungsnehmer hat

                                                       A-11.1.1   gemäß B-3.3.1.1 alle gesetzlichen, be-
                                                                  hördlichen sowie vertraglich vereinbar-
                                                                  ten Sicherheitsvorschriften zu beachten
                                                                  und für den Fall seiner persönlichen
                                                                  Verhinderung für eine ausreichende
                                                                  Stellvertretung Sorge zu tragen;

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A-11.1.2   dafür zu sorgen, dass die versicherten                 dem Zeitpunkt, in dem erstmals versi-
           Sachen fachmännisch nach den aner-                     cherte Sachen dauerhaft in die neue
           kannten Regeln der Technik erstellt und                Wohnung gebracht werden.
           eingebaut sind.
                                                       A-13.1.2   Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb
A-11.2     Folgen einer Obliegenheitsverletzung                   der Bundesrepublik Deutschland, so
                                                                  geht der Versicherungsschutz nicht auf
           Verletzt der Versicherungsnehmer eine                  die neue Wohnung über. Der Versiche-
           der in A-11.1 genannten Obliegenhei-                   rungsschutz in der bisherigen Wohnung
           ten, gilt unter den Voraussetzungen                    erlischt spätestens zwei Monate nach
           nach B-3.3.1.2 und B-3.3.3 Folgendes:                  Umzugsbeginn.
           Der Versicherer ist berechtigt zu kündi-
           gen. Außerdem kann er ganz oder teil-       A-13.1.3   Bewohnt der Versicherungsnehmer ne-
           weise leistungsfrei sein.                              ben der neuen weiterhin seine bisherige
                                                                  Wohnung, geht der Versicherungs-
                                                                  schutz nicht über. Für eine Übergangs-
A-12       Welche besonderen Umstände erhö-                       zeit von zwei Monaten besteht Versi-
           hen die Gefahr?                                        cherungsschutz in beiden Wohnungen.

A-12.1     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung            A-13.2     Anzeigepflichten

           Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung       A-13.2.1   Der Bezug einer neuen Wohnung muss
           nach B-3.2 kann insbesondere – aber                    dem Versicherer spätestens bei Um-
           nicht nur – vorliegen, wenn:                           zugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist
                                                                  die neue Wohnfläche in Quadratmetern
A-12.1.1   sich anlässlich eines Wohnungswech-                    anzugeben. Wohnfläche ist die Fläche
           sels oder aus sonstigen Gründen ein                    aller Räume einer Wohnung einschließ-
           gefahrerheblicher Umstand ändert,                      lich Hobbyräume und Hauswirtschafts-
           nach dem der Versicherer vor Vertrags-                 räume. Nicht zu berücksichtigen sind
           schluss gefragt hat.                                   Treppen, Balkone, Loggien und Terras-
                                                                  sen sowie Keller-, Speicher- und Bo-
A-12.1.2   die Wohnung länger als drei Monate                     denräume, die nicht zu Wohnzwecken
           oder über eine für den Einzelfall verein-              genutzt bzw. ausgebaut sind.
           barte längere Frist hinaus unbewohnt
           bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird.   A-13.2.2   Verändert sich nach dem Wohnungs-
           Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur                     wechsel die Wohnfläche und wird der
           dann, wenn sich darin während der                      Versicherungsschutz nicht entspre-
           Nacht eine dazu berechtigte volljährige                chend angepasst, kann dies zu einer
           Person aufhält.                                        Unterversicherung (siehe A-7.2.2.2)
                                                                  führen.
A-12.1.3   das Gebäude dauernd oder vorüberge-
           hend leer steht;                            A-13.3     Beitragsänderung und Kündigungsrecht

A-12.1.4   im Versicherungsort ein gewerblicher        A-13.3.1   Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbe-
           Betrieb aufgenommen oder verändert                     stimmungen des Versicherers, die für
           wird.                                                  den Ort der neuen Wohnung gültig sind.

A-12.2     Folgen einer Gefahrerhöhung                 A-13.3.2   Wenn sich der Beitrag aufgrund verän-
                                                                  derter Beitragssätze erhöht, kann der
           Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind                   Versicherungsnehmer den Vertrag kün-
           in B-3.2.3 und B-3.2.5 geregelt.                       digen. Das gilt auch bei Erhöhung einer
                                                                  Selbstbeteiligung oder Verminderung
                                                                  des Versicherungsumfangs. Die Kündi-
A-13       Was ist bei einem Wohnungswechsel                      gung hat spätestens einen Monat nach
           zu beachten, wie ändert sich der Bei-                  Zugang der Mitteilung über die Ände-
           trag?                                                  rung zu erfolgen. Sie wird einen Monat
                                                                  nach Zugang wirksam. Die Kündigung
A-13.1     Umzug                                                  ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
                                                                  oder Brief) zu erklären. Der Versicherer
A-13.1.1   Wechselt der Versicherungsnehmer die                   kann in diesem Fall den Beitrag nur in
           Wohnung, geht der Versicherungs-                       der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur
           schutz auf die neue Wohnung über.                      Wirksamkeit der Kündigung beanspru-
           Während des Wohnungswechsels be-                       chen.
           steht Versicherungsschutz in beiden
           Wohnungen. Der Versicherungsschutz          A-13.4     Aufgabe einer gemeinsamen Wohnung
           in der bisherigen Wohnung erlischt je-
           doch spätestens zwei Monate nach Um-        A-13.4.1   Zieht bei einer Trennung von Ehegatten
           zugsbeginn. Der Umzug beginnt mit                      der Versicherungsnehmer aus der ge-
                                                                  meinsamen Wohnung aus und bleibt
                                                                  der andere Ehegatte dort zurück, gelten

[Seite 14]
                                                                                               Seite 14 von 25


           als Versicherungsort die neue Wohnung       A-14.2     Der Versicherungsnehmer muss sich
           und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt                die Kenntnis und das Verhalten seiner
           so lange, bis der Versicherungsvertrag                 Repräsentanten zurechnen lassen.
           geändert wird, längstens aber bis zum
           Ablauf von drei Monaten nach der auf
           den Auszug folgenden Beitragsfällig-        A-15       Wie sind die Rechte und Pflichten ge-
           keit. Danach besteht Versicherungs-                    regelt, wenn der Versicherungsneh-
           schutz nur noch in der neuen Wohnung                   mer nicht auch der Versicherte ist
           des Versicherungsnehmers.                              (Versicherung für fremde Rech-
                                                                  nung)?
A-13.4.2   Sind beide Ehegatten Versicherungs-
           nehmer und zieht einer von ihnen aus        A-15.1     Rechte aus dem Vertrag
           der gemeinsamen Wohnung aus, sind
           Versicherungsort die bisherige Ehewoh-                 Der Versicherungsnehmer kann den
           nung und die neue Wohnung des aus-                     Versicherungsvertrag im eigenen Na-
           ziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu ei-              men für das Interesse eines Dritten
           ner Änderung des Versicherungsvertra-                  (Versicherten) schließen. Die Ausübung
           ges, längstens aber bis zum Ablauf von                 der Rechte aus diesem Vertrag steht
           drei Monaten nach der auf den Auszug                   nur dem Versicherungsnehmer und
           des Ehegatten folgenden Beitragsfällig-                nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt
           keit. Danach erlischt der Versicherungs-               auch, wenn der Versicherte den Versi-
           schutz für die neue Wohnung. Ziehen                    cherungsschein besitzt.
           beide Ehegatten in neue Wohnungen,
           so gelten Satz 1 und 2 entsprechend.        A-15.2     Zahlung der Entschädigung
           Nach Ablauf der Frist von drei Monaten
           nach der auf den Auszug der Ehegatten                  Der Versicherer kann vor Zahlung der
           folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der              Entschädigung an den Versicherungs-
           Versicherungsschutz für beide neuen                    nehmer den Nachweis verlangen, dass
           Wohnungen.                                             der Versicherte seine Zustimmung dazu
                                                                  erteilt hat. Der Versicherte kann die
A-13.4.3   A-13.4.1 und A-13.4.2 gelten entspre-                  Zahlung der Entschädigung nur mit Zu-
           chend für eheähnliche Lebensgemein-                    stimmung des Versicherungsnehmers
           schaften und Lebenspartnerschaften,                    verlangen.
           sofern beide Partner am Versicherungs-
           ort gemeldet sind.                          A-15.3     Kenntnis und Verhalten

A-13.5     Auflösung oder Aufgabe des Hausrats         A-15.3.1   Soweit die Kenntnis und das Verhalten
                                                                  des Versicherungsnehmers von rechtli-
A-13.5.1   Bei vollständiger und dauerhafter Auflö-               cher Bedeutung sind, sind bei der Ver-
           sung des versicherten Hausrats nach                    sicherung für fremde Rechnung auch
           Aufnahme des Versicherungsnehmers                      die Kenntnis und das Verhalten des
           z. B. in einer stationären Pflegeeinrich-              Versicherten zu berücksichtigen.
           tung oder nach Aufgabe einer Zweit-
           oder Ferienwohnung endet das Versi-                    Soweit der Vertrag Interessen des Ver-
           cherungsverhältnis zum Zeitpunkt der                   sicherungsnehmers und des Versicher-
           Auflösung bzw. Aufgabe.                                ten umfasst, muss sich der Versiche-
                                                                  rungsnehmer für sein Interesse das
A-13.5.2   Das Versicherungsverhältnis endet bei                  Verhalten und die Kenntnis des Versi-
           Tod des Versicherungsnehmers zum                       cherten nur zurechnen lassen, wenn der
           Zeitpunkt der Kenntniserlangung des                    Versicherte Repräsentant des Versiche-
           Versicherers über die vollständige und                 rungsnehmers ist.
           dauerhafte Haushaltsauflösung. Es en-
           det jedoch spätestens zwei Monate           A-15.3.2   Auf die Kenntnis des Versicherten
           nach dem Tod des Versicherungsneh-                     kommt es nicht an, wenn der Vertrag
           mers, wenn nicht bis zu diesem Zeit-                   ohne sein Wissen abgeschlossen wor-
           punkt ein Erbe die Wohnung in dersel-                  den ist oder ihm eine rechtzeitige Be-
           ben Weise nutzt wie der verstorbene                    nachrichtigung des Versicherungsneh-
           Versicherungsnehmer.                                   mers nicht möglich oder nicht zumutbar
                                                                  war.
A-14       Inwieweit muss sich der Versiche-
           rungsnehmer Kenntnis und Verhal-            A-15.3.3   Auf die Kenntnis des Versicherten
           ten dritter Personen zurechnen las-                    kommt es dagegen an, wenn der Versi-
           sen?                                                   cherungsnehmer den Vertrag ohne Auf-
                                                                  trag des Versicherten geschlossen und
A-14.1     Besteht der Vertrag mit mehreren Versi-                den Versicherer nicht darüber informiert
           cherungsnehmern, so muss sich jeder                    hat.
           Versicherungsnehmer Kenntnis und
           Verhalten der übrigen Versicherungs-
           nehmer zurechnen lassen.

[Seite 15]
                                                                                                Seite 15 von 25


Teil B    Allgemeine Bestimmungen                                 dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeit-
                                                                  punkt, beginnt der Versicherungsschutz
                                                                  erst, nachdem die Zahlung veranlasst
B-1       Beginn des Versicherungsschutzes,                       ist.
          Beitragszahlung
                                                                  Weicht der Versicherungsschein vom
                                                                  Antrag des Versicherungsnehmers oder
B-1.1     Beginn des Versicherungsschutzes                        getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
                                                                  erste oder einmalige Beitrag frühestens
          Der Versicherungsschutz beginnt zu                      einen Monat nach Zugang des Versi-
          dem im Versicherungsschein angege-                      cherungsscheins zu zahlen.
          benen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich
          der Regelungen über die Folgen ver-           B-1.3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei
          späteter Zahlung oder Nichtzahlung des                  Zahlungsverzug
          Erst- oder Einmalbeitrags.
                                                                  Wird der erste oder einmalige Beitrag
                                                                  nicht rechtzeitig nach B-1.3.1 gezahlt,
B-1.2     Beitragszahlung, Versicherungsperi-                     so kann der Versicherer vom Vertrag
          ode                                                     zurücktreten, solange der Versiche-
                                                                  rungsnehmer die Zahlung nicht veran-
B-1.2.1   Beitragszahlung                                         lasst hat.

          Je nach Vereinbarung werden die Bei-                    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
          träge im Voraus gezahlt, entweder                       der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
          durch laufende Zahlungen vierteljähr-                   lung nicht zu vertreten hat.
          lich, halbjährlich, jährlich oder als Ein-
          malbeitrag.                                   B-1.3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers

          Bei vierteljährlicher Zahlung kann auch                 Wenn der Versicherungsnehmer den
          vereinbart werden, dass die Beiträge                    ersten oder einmaligen Beitrag nicht
          monatlich entrichtet werden. Vorausset-                 rechtzeitig nach B-1.3.1 zahlt, so ist der
          zung für monatliche Zahlung ist, dass                   Versicherer für einen vor Zahlung des
          die Einziehung der Beiträge mittels                     Beitrags eingetretenen Versicherungs-
          Lastschriftverfahren vereinbart ist. Kann               fall nicht zur Leistung verpflichtet.
          ein Beitrag nicht abgebucht werden,
          wird der vierteljährliche Beitrag fällig                Voraussetzung ist, dass er den Versi-
          und für die Zukunft gilt ebenfalls viertel-             cherungsnehmer durch gesonderte Mit-
          jährliche Zahlung.                                      teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
                                                                  oder Brief) oder durch einen auffälligen
B-1.2.2   Versicherungsperiode                                    Hinweis im Versicherungsschein auf
                                                                  diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
          Die Versicherungsperiode beträgt ein                    Beitrags aufmerksam gemacht hat.
          Jahr Das gilt auch, wenn die vereinbarte
          Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist              Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn
          die vereinbarte Vertragsdauer kürzer                    der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
          als ein Jahr, so entspricht die Versiche-               lung zu vertreten hat.
          rungsperiode der Vertragsdauer.
                                                        B-1.4     Folgebeitrag
B-1.3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-
          trags, Folgen verspäteter Zahlung             B-1.4.1   Fälligkeit
          oder Nichtzahlung
                                                                  Ein Folgebeitrag wird entsprechend der
B-1.3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-                    vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
          trags                                                   Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
                                                                  oder Jahresbeginn oder zu einem ande-
          Der erste oder einmalige Beitrag ist un-                ren vereinbarten Zeitpunkt fällig.
          verzüglich nach dem Zeitpunkt des ver-
          einbarten und im Versicherungsschein                    Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
          angegebenen Versicherungsbeginns zu                     zur Fälligkeit veranlasst wird.
          zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
          Bestehen eines Widerrufrechts.                B-1.4.2   Verzug und Schadensersatz

          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Ver-                Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig
          sicherungsbeginns      vor     Vertrags-                gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
          schluss, ist der erste oder einmalige                   mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
          Beitrag unverzüglich nach Vertrags-                     nur, wenn er die verspätete Zahlung zu
          schluss zu zahlen. Zahlt der Versiche-                  vertreten hat.
          rungsnehmer nicht unverzüglich nach

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          Ist der Versicherungsnehmer mit der          B-1.5       Lastschriftverfahren
          Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
          ist der Versicherer berechtigt, Ersatz       B-1.5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
          des ihm durch den Verzug entstande-
          nen Schadens zu verlangen.                               Ist zur Einziehung des Beitrags das
                                                                   Lastschriftverfahren vereinbart worden,
B-1.4.3   Mahnung                                                  hat der Versicherungsnehmer zum Zeit-
                                                                   punkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig                  ausreichende Deckung des Kontos zu
          gezahlt, kann der Versicherer den Ver-                   sorgen.
          sicherungsnehmer auf dessen Kosten
          in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder                  Konnte der fällige Beitrag ohne Ver-
          Brief) zur Zahlung auffordern und eine                   schulden des Versicherungsnehmers
          Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung).                       vom Versicherer nicht eingezogen wer-
          Die Zahlungsfrist muss mindestens                        den, ist die Zahlung auch dann noch
          zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-                      rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
          aufforderung betragen.                                   einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
                                                                   oder Brief) abgegebenen Zahlungsauf-
          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der                    forderung des Versicherers erfolgt.
          Versicherer je Vertrag die rückständi-
          gen Beträge des Beitrags sowie der Zin-      B-1.5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
          sen und Kosten im Einzelnen beziffert
          und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfrei-                 Hat es der Versicherungsnehmer zu
          heit und Kündigungsrecht) hinweist.                      vertreten, dass ein oder mehrere Bei-
                                                                   träge, trotz wiederholten Einziehungs-
B-1.4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                           versuchs, nicht eingezogen werden
                                                                   können, ist der Versicherer berechtigt,
          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge-                 das SEPA-Lastschriftmandat in Text-
          setzten Zahlungsfrist ein Versiche-                      form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
          rungsfall ein und ist der Versicherungs-                 kündigen.
          nehmer bei Eintritt des Versicherungs-
          falls mit der Zahlung des Beitrags oder                  Der Versicherer hat in der Kündigung
          der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist                 darauf hinzuweisen, dass der Versiche-
          der Versicherer von der Verpflichtung                    rungsnehmer verpflichtet ist, den aus-
          zur Leistung frei.                                       stehenden Beitrag und zukünftige Bei-
                                                                   träge selbst zu übermitteln.
B-1.4.5   Kündigung nach Mahnung
                                                                   Von Kreditinstituten erhobene Bearbei-
          Ist der Versicherungsnehmer mit der                      tungsgebühren für fehlgeschlagenen
          Zahlung der geschuldeten Beträge in                      Lastschrifteinzug können dem Versi-
          Verzug, kann der Versicherer nach Ab-                    cherungsnehmer in Rechnung gestellt
          lauf der in der Mahnung gesetzten Zah-                   werden.
          lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
          einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir-
          kung kündigen.                               B-1.6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeen-
                                                                   digung
          Die Kündigung kann mit der Bestim-
          mung der Zahlungsfrist verbunden wer-        B-1.6.1     Allgemeiner Grundsatz
          den. Mit Fristablauf wird die Kündigung
          wirksam, wenn der Versicherungsneh-                      Bei vorzeitiger Beendigung des Ver-
          mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah-                     trags steht dem Versicherer nur derje-
          lung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi-               nige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-
          cherungsnehmer bei der Kündigung                         raum entspricht, in dem der Versiche-
          ausdrücklich hinzuweisen.                                rungsschutz bestanden hat.

B-1.4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündi-             B-1.6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei
          gung                                                     Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
                                                                   fehlendem versicherten Interesse
          Die Kündigung wird unwirksam, wenn
          die Zahlung innerhalb eines Monats           B-1.6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer
          nach der Kündigung veranlasst wird.                      seine Vertragserklärung innerhalb von
          Wenn die Kündigung mit der Zahlungs-                     14 Tagen, hat der Versicherer nur den
          frist verbunden worden ist, wird sie un-                 auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs-
          wirksam, wenn die Zahlung innerhalb                      erklärung entfallenden Teil der Beiträge
          eines Monats nach Fristablauf veran-                     zu erstatten. Voraussetzung ist, dass
          lasst wird.                                              der Versicherer in der Widerrufsbeleh-
                                                                   rung auf das Widerrufsrecht, die
          Die Leistungsfreiheit des Versicherers                   Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
          nach B-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung be-                  zahlenden Betrag hingewiesen und der
          stehen.                                                  Versicherungsnehmer zugestimmt hat,

[Seite 17]
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            dass der Versicherungsschutz vor Ende      B-2       Dauer und Ende des Vertrags, Kündi-
            der Widerrufsfrist beginnt.                          gung

            Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2     B-2.1     Dauer und Ende des Vertrags
            unterblieben, hat der Versicherer zu-
            sätzlich den für das erste Jahr des Ver-   B-2.1.1   Vertragsdauer
            sicherungsschutzes gezahlten Beitrag
            zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der              Der Vertrag ist für den im Versiche-
            Versicherungsnehmer Leistungen aus                   rungsschein angegebenen Zeitraum ab-
            dem Versicherungsvertrag in Anspruch                 geschlossen.
            genommen hat.
                                                       B-2.1.2   Stillschweigende Verlängerung
B-1.6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung
            einer vorvertraglichen Anzeigepflicht                Bei einer Vertragsdauer von mindes-
            vom Versicherungsvertrag zurück, so                  tens einem Jahr verlängert sich der Ver-
            steht ihm der Beitrag bis zum Zugang                 trag um jeweils ein Jahr. Er verlängert
            der Rücktrittserklärung zu.                          sich nicht, wenn einer der Vertragspar-
                                                                 teien spätestens drei Monate vor dem
            Wird der Versicherungsvertrag durch                  Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit
            Rücktritt des Versicherers beendet, weil             eine Kündigung zugegangen ist.
            der einmalige oder erste Beitrag nicht
            rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht   B-2.1.3   Vertragsdauer von weniger als einem
            dem Versicherer eine angemessene                     Jahr
            Geschäftsgebühr zu.
                                                                 Bei einer Vertragsdauer von weniger als
B-1.6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch                  einem Jahr endet der Vertrag zum ver-
            Anfechtung des Versicherers wegen                    einbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
            arglistiger Täuschung beendet, so steht              Kündigung bedarf.
            dem Versicherer der Beitrag bis zum
            Zugang der Anfechtungserklärung zu.        B-2.1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträ-
                                                                 gen
B-1.6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach
            dem Beginn der Versicherung vollstän-                Bei einer Vertragsdauer von mehr als
            dig und dauerhaft weg, steht dem Versi-              drei Jahren kann der Versicherungs-
            cherer der Beitrag zu, den er hätte be-              nehmer den Vertrag zum Ablauf des
            anspruchen können, wenn die Versi-                   dritten Jahres oder jedes darauf folgen-
            cherung nur bis zu dem Zeitpunkt bean-               den Jahres kündigen; die Kündigung
            tragt worden wäre, zu dem der Versi-                 muss dem Versicherer spätestens drei
            cherer vom Wegfall des Interesses                    Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
            Kenntnis erlangt hat.                                Jahres zugegangen sein.

B-1.6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur      B-2.1.5   Wegfall des versicherten Interesses
            Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
            das versicherte Interesse bei Beginn                 Fällt ein versichertes Interesse nach
            der Versicherung nicht besteht oder                  dem Beginn der Versicherung vollstän-
            wenn das Interesse bei einer Versiche-               dig und dauerhaft weg, endet der Ver-
            rung, die für ein künftiges Unternehmen              trag bezüglich dieses Interesses zu dem
            oder für ein anderes künftiges Interesse             Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
            genommen ist, nicht entsteht. Der Ver-               Wegfall des Interesses Kenntnis er-
            sicherer kann jedoch eine angemes-                   langt.
            sene Geschäftsgebühr verlangen.

            Hat der Versicherungsnehmer ein nicht      B-2.2     Kündigung nach Versicherungsfall
            bestehendes Interesse in der Absicht
            versichert, sich dadurch einen rechts-     B-2.2.1   Kündigungsrecht
            widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
            fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versi-             Nach dem Eintritt eines Versicherungs-
            cherer steht in diesem Fall der Beitrag              falles kann jede der Vertragsparteien
            bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von               den Versicherungsvertrag kündigen.
            den die Nichtigkeit begründenden Um-                 Die Kündigung ist in Textform (z. B.
            ständen Kenntnis erlangt.                            E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
                                                                 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf ei-
                                                                 nes Monats seit dem Abschluss der
                                                                 Verhandlungen über die Entschädigung
                                                                 zulässig.

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B-2.2.2   Kündigung durch Versicherungsneh-          B-2.3.3   Beitrag
          mer
                                                               Der Veräußerer und der Erwerber haf-
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird                ten für den Beitrag als Gesamtschuld-
          seine Kündigung mit ihrem Zugang                     ner, wenn der Übergang auf den Erwer-
          beim Versicherer wirksam. Der Versi-                 ber während einer laufenden Versiche-
          cherungsnehmer kann jedoch bestim-                   rungsperiode erfolgt. Wenn der Versi-
          men, dass die Kündigung zu einem spä-                cherungsvertrag gekündigt wird, haftet
          teren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum               der Veräußerer allein für die Zahlung
          Ende der laufenden Versicherungsperi-                des Beitrags.
          ode, wirksam wird.
                                                     B-2.3.4   Anzeigepflichten
B-2.2.3   Kündigung durch Versicherer
                                                               Die Veräußerung ist dem Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird                 vom Veräußerer oder Erwerber unver-
          einen Monat nach ihrem Zugang beim                   züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          Versicherungsnehmer wirksam.                         oder Brief) anzuzeigen.

                                                               Bei einer schuldhaften Verletzung der
B-2.3     Veräußerung und deren Rechtsfol-                     Anzeigepflicht besteht kein Versiche-
          gen                                                  rungsschutz, wenn der Versicherungs-
                                                               fall später als einen Monat nach dem
B-2.3.1   Übergang der Versicherung                            Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
                                                               dem Versicherer hätte zugehen müs-
          Wird die versicherte Sache vom Versi-                sen. Der Versicherer muss hierzu nach-
          cherungsnehmer veräußert, so tritt zum               weisen, dass er den mit dem Veräuße-
          Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei                rer bestehenden Vertrag mit dem Er-
          Immobilien: Datum der Umschreibung                   werber nicht geschlossen hätte.
          im Grundbuch) an dessen Stelle der Er-
          werber in die während der Dauer seines               Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
          Eigentums aus dem Versicherungsver-                  pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu
          trag sich ergebenden Rechte und Pflich-              dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm
          ten des Versicherungsnehmers ein.                    die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
                                                               Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
          Die Versicherung geht auch über, wenn                verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes
          die versicherte Sache im Wege der                    des Versicherungsfalls die Frist für
          Zwangsversteigerung erworben wird                    seine Kündigung abgelaufen war und er
          oder ein Dritter auf Grund eines Nieß-               nicht gekündigt hat.
          brauchs, eines Pachtvertrags oder ei-
          nes ähnlichen Verhältnisses die Be-
          rechtigung erwirbt, versicherte Boden-     B-3       Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, an-
          erzeugnisse zu beziehen.                             dere Obliegenheiten

          Der Versicherer muss den Eintritt des      B-3.1     Anzeigepflichten des Versicherungs-
          Erwerbers erst gegen sich gelten las-                nehmers oder seines Vertreters bis
          sen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.               zum Vertragsschluss

B-2.3.2   Kündigung                                  B-3.1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von
                                                               Angaben über gefahrerhebliche Um-
          Der Versicherer ist berechtigt, dem Er-              stände
          werber gegenüber den Versicherungs-
          vertrag unter Einhaltung einer Frist von             Der Versicherungsnehmer hat bis zur
          einem Monat in Textform (z. B. E-Mail,               Abgabe seiner Vertragserklärung dem
          Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses              Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
          Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht              umstände anzuzeigen, nach denen der
          innerhalb eines Monats ab der Kenntnis               Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
          des Versicherers von der Veräußerung                 Telefax oder Brief) gefragt hat und die
          ausgeübt wird.                                       für den Entschluss des Versicherers er-
                                                               heblich sind, den Vertrag mit dem ver-
          Der Erwerber ist berechtigt, den Versi-              einbarten Inhalt zu schließen. Diese An-
          cherungsvertrag mit sofortiger Wirkung               zeigepflicht gilt auch dann, wenn der
          oder bis zum Schluss der laufenden                   Versicherer dem Versicherungsnehmer
          Versicherungsperiode in Textform (z. B.              nach seiner Vertragserklärung, aber vor
          E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.             der Vertragsannahme Fragen im Sinn
          Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es                von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Te-
          nicht innerhalb eines Monats nach dem                lefax oder Brief) stellt.
          Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er-
          werbers vom Bestehen der Versiche-                   Wird der Vertrag von einem Vertreter
          rung innerhalb eines Monats ab Erlan-                des Versicherungsnehmers geschlos-
          gung der Kenntnis, ausgeübt wird.

[Seite 19]
                                                                                                   Seite 19 von 25


            sen, so sind bei der Anwendung von Ab-                   Das Kündigungsrecht ist ausgeschlos-
            satz 1 und B-3.1.2 sowohl die Kenntnis                   sen, wenn der Versicherungsnehmer
            und die Arglist des Vertreters als auch                  nachweist, dass der Versicherer den
            die Kenntnis und die Arglist des Versi-                  Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
            cherungsnehmers zu berücksichtigen.                      gezeigten Umstände zu gleichen oder
                                                                     anderen Bedingungen geschlossen
            Der Versicherungsnehmer kann sich                        hätte.
            darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
            vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt    B-3.1.2.3   Vertragsänderung
            worden ist, nur berufen, wenn weder
            dem Vertreter noch dem Versicherungs-                    Hat der Versicherungsnehmer seine
            nehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig-                    Anzeigepflicht nach B-3.1.1 Absatz 1
            keit zur Last fällt.                                     nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
                                                                     Versicherer bei Kenntnis der nicht ange-
B-3.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der An-                      zeigten Gefahrumstände den Vertrag
            zeigepflicht                                             auch zu anderen Bedingungen ge-
                                                                     schlossen, so werden die anderen Be-
B-3.1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versiche-                      dingungen auf Verlangen des Versiche-
            rungsschutzes                                            rers rückwirkend Vertragsbestandteil.
                                                                     Bei einer vom Versicherungsnehmer
            Verletzt der Versicherungsnehmer                         unverschuldeten Pflichtverletzung wer-
            seine Anzeigepflicht nach B-3.1.1 Ab-                    den die anderen Bedingungen ab der
            satz 1, kann der Versicherer vom Ver-                    laufenden Versicherungsperiode Ver-
            trag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts                tragsbestandteil.
            besteht auch für die Vergangenheit kein
            Versicherungsschutz.                                     Erhöht sich durch eine Vertragsände-
                                                                     rung der Beitrag um mehr als 10 Pro-
            Der Versicherer hat jedoch kein Rück-                    zent oder schließt der Versicherer die
            trittsrecht, wenn der Versicherungsneh-                  Gefahrabsicherung für den nicht ange-
            mer nachweist, dass er die unrichtigen                   zeigten Umstand aus, so kann der Ver-
            oder unvollständigen Angaben weder                       sicherungsnehmer den Vertrag inner-
            vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-                     halb eines Monats nach Zugang der Mit-
            macht hat.                                               teilung des Versicherers ohne Einhal-
                                                                     tung einer Frist kündigen. In dieser Mit-
            Das Rücktrittsrecht des Versicherers                     teilung hat der Versicherer den Versi-
            wegen grob fahrlässiger Verletzung der                   cherungsnehmer auf dessen Kündi-
            Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der                   gungsrecht hinzuweisen.
            Versicherungsnehmer nachweist, dass
            der Versicherer den Vertrag auch bei         B-3.1.3     Frist und Form für die Ausübung der
            Kenntnis der nicht angezeigten Um-                       Rechte des Versicherers
            stände zu gleichen oder anderen Bedin-
            gungen geschlossen hätte.                                Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
                                                                     gung oder zur Vertragsänderung muss
            Tritt der Versicherer nach Eintritt des                  der Versicherer innerhalb eines Monats
            Versicherungsfalls zurück, darf er den                   schriftlich geltend machen. Dabei hat er
            Versicherungsschutz nicht versagen,                      die Umstände anzugeben, auf die er
            wenn der Versicherungsnehmer nach-                       seine Erklärung stützt. Zur Begründung
            weist, dass der unvollständig oder un-                   kann er nachträglich weitere Umstände
            richtig angezeigte Umstand weder für                     innerhalb eines Monats nach deren
            den Eintritt oder die Feststellung des                   Kenntniserlangung angeben. Die Mo-
            Versicherungsfalls noch für die Feststel-                natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
            lung oder den Umfang der Leistungs-                      dem der Versicherer von der Verletzung
            pflicht ursächlich war. Auch in diesem                   der Anzeigepflicht und der Umstände
            Fall besteht aber kein Versicherungs-                    Kenntnis erlangt, die das von ihm je-
            schutz, wenn der Versicherungsnehmer                     weils geltend gemachte Recht begrün-
            die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.               den.

B-3.1.2.2   Kündigung                                    B-3.1.4     Hinweispflicht des Versicherers

            Verletzt der Versicherungsnehmer                         Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
            seine Anzeigepflicht nach B-3.1.1 Ab-                    gung oder zur Vertragsänderung stehen
            satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,                dem Versicherer nur zu, wenn er den
            kann der Versicherer den Vertrag unter                   Versicherungsnehmer durch geson-
            Einhaltung einer Frist von einem Monat                   derte Mitteilung in Textform (z. B.
            kündigen.                                                E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Fol-
                                                                     gen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                     hingewiesen hat.

[Seite 20]
                                                                                                 Seite 20 von 25


B-3.1.5     Ausschluss von Rechten des Versi-                       fahrerhöhung vorgenommen oder ge-
            cherers                                                 stattet hat, so muss er diese dem Versi-
                                                                    cherer unverzüglich anzeigen.
            Der Versicherer kann sich auf seine
            Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung         B-3.2.2.3   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe
            oder zur Vertragsänderung nicht beru-                   seiner Vertragserklärung unabhängig
            fen, wenn er den nicht angezeigten Ge-                  von seinem Willen eintritt, muss der
            fahrumstand oder die Unrichtigkeit der                  Versicherungsnehmer dem Versicherer
            Anzeige kannte.                                         unverzüglich anzeigen, nachdem er von
                                                                    ihr Kenntnis erlangt hat.
B-3.1.6     Anfechtung

            Das Recht des Versicherers, den Ver-        B-3.2.3     Kündigung oder Vertragsänderung
            trag wegen arglistiger Täuschung anzu-                  durch den Versicherer
            fechten, bleibt bestehen.
                                                        B-3.2.3.1   Kündigungsrecht
B-3.1.7     Erlöschen der Rechte des Versiche-
            rers                                                    Verletzt der Versicherungsnehmer
                                                                    seine Verpflichtung nach B-3.2.2.1,
            Die Rechte des Versicherers zum Rück-                   kann der Versicherer den Vertrag frist-
            tritt, zur Kündigung und zur Vertragsän-                los kündigen, wenn der Versicherungs-
            derung erlöschen mit Ablauf von fünf                    nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich
            Jahren nach Vertragsschluss. Diese                      oder grob fahrlässig verletzt hat. Das
            Rechte erlöschen nicht für Versiche-                    Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
            rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist                 Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
            eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn                nehmer zu beweisen.
            Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
            oder sein Vertreter die Anzeigepflicht                  Beruht die Verletzung auf einfacher
            vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.                Fahrlässigkeit, kann der Versicherer un-
                                                                    ter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
                                                                    nat kündigen.
B-3.2       Gefahrerhöhung
                                                                    Wird dem Versicherer eine Gefahrerhö-
B-3.2.1     Begriff der Gefahrerhöhung                              hung in den Fällen nach B-3.2.2.2 und
                                                                    B-3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
B-3.2.1.1   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn                     unter Einhaltung einer Frist von einem
            nach Abgabe der Vertragserklärung des                   Monat kündigen.
            Versicherungsnehmers die tatsächlich
            vorhandenen Umstände so verändert           B-3.2.3.2   Vertragsänderung
            werden, dass der Eintritt des Versiche-
            rungsfalles oder eine Vergrößerung des                  Statt der Kündigung kann der Versiche-
            Schadens oder die ungerechtfertigte In-                 rer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhö-
            anspruchnahme des Versicherers wahr-                    hung einen seinen Geschäftsgrundsät-
            scheinlicher wird.                                      zen entsprechenden erhöhten Beitrag
                                                                    verlangen oder die Absicherung der er-
B-3.2.1.2   Eine Gefahrerhöhung kann insbeson-                      höhten Gefahr ausschließen.
            dere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
            sich ein gefahrerheblicher Umstand än-                  Erhöht sich der Beitrag als Folge der
            dert, nach dem der Versicherer vor Ver-                 Gefahrerhöhung um mehr als 10 Pro-
            tragsschluss gefragt hat.                               zent oder schließt der Versicherer die
                                                                    Absicherung der erhöhten Gefahr aus,
B-3.2.1.3   Eine Gefahrerhöhung nach B-3.2.1.1                      so kann der Versicherungsnehmer den
            liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur               Vertrag innerhalb eines Monats nach
            unerheblich erhöht hat oder nach den                    Zugang der Mitteilung des Versicherers
            Umständen als mitversichert gelten soll.                ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
                                                                    der Mitteilung hat der Versicherer den
B-3.2.2     Pflichten des Versicherungsnehmers                      Versicherungsnehmer auf dieses Kün-
                                                                    digungsrecht hinzuweisen.
B-3.2.2.1   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung
            darf der Versicherungsnehmer ohne           B-3.2.4     Erlöschen der Rechte des Versiche-
            vorherige Zustimmung des Versicherers                   rers
            keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
            deren Vornahme durch einen Dritten                      Die Rechte des Versicherers zur Kündi-
            gestatten.                                              gung oder Vertragsanpassung nach
                                                                    B-3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in-
B-3.2.2.2   Erkennt der Versicherungsnehmer                         nerhalb eines Monats ab Kenntnis des
            nachträglich, dass er ohne vorherige                    Versicherers von der Gefahrerhöhung
            Zustimmung des Versicherers eine Ge-                    ausgeübt werden oder wenn der Zu-
                                                                    stand wiederhergestellt ist, der vor der
                                                                    Gefahrerhöhung bestanden hat.

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B-3.2.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö-          B-3.3       Obliegenheiten des Versicherungs-
            hung                                                     nehmers

B-3.2.5.1   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der          B-3.3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-
            Versicherungsfall ein, so ist der Versi-                 cherungsfalls
            cherer nicht zur Leistung verpflichtet,
            wenn der Versicherungsnehmer seine           B-3.3.1.1   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,
            Pflichten nach B-3.2.2.1 vorsätzlich ver-                die der Versicherungsnehmer vor Ein-
            letzt hat. Verletzt der Versicherungs-                   tritt des Versicherungsfalls zu erfüllen
            nehmer diese Pflichten grob fahrlässig,                  hat, sind:
            so ist der Versicherer berechtigt, seine
            Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,                    a) die Einhaltung aller gesetzlichen,
            das der Schwere des Verschuldens des                        behördlichen sowie vertraglich ver-
            Versicherungsnehmers entspricht. Das                        einbarten Sicherheitsvorschriften;
            Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
            keit hat der Versicherungsnehmer zu                      b) die Einhaltung aller sonstigen ver-
            beweisen.                                                   traglich vereinbarten Obliegenhei-
                                                                        ten.
B-3.2.5.2   Nach einer Gefahrerhöhung nach
            B-3.2.2.2 und B-3.2.2.3 ist der Versiche-    B-3.3.1.2   Rechtsfolgen
            rer für einen Versicherungsfall, der spä-
            ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt                   Verletzt der Versicherungsnehmer vor-
            eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi-                  sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-
            cherer hätte zugegangen sein müssen,                     genheit, die er vor Eintritt des Versiche-
            leistungsfrei, wenn der Versicherungs-                   rungsfalles gegenüber dem Versicherer
            nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich                  zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
            verletzt hat. Hat der Versicherungsneh-                  innerhalb eines Monats, nachdem er
            mer seine Pflicht grob fahrlässig ver-                   von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
            letzt, so gilt B-3.2.5.1 Satz 2 und 3 ent-               den Vertrag fristlos kündigen.
            sprechend. Die Leistungspflicht des
            Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm                   Der Versicherer hat kein Kündigungs-
            die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt,                     recht, wenn der Versicherungsnehmer
            zu dem ihm die Anzeige hätte zugegan-                    nachweist, dass er die Obliegenheit we-
            gen sein müssen, bekannt war.                            der vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
                                                                     letzt hat.
B-3.2.5.3   Die Leistungspflicht des Versicherers
            bleibt bestehen,                             B-3.3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt
                                                                     des Versicherungsfalls
            a) soweit der Versicherungsnehmer
               nachweist, dass die Gefahrerhö-                       Der Versicherungsnehmer hat bei und
               hung nicht ursächlich für den Eintritt                nach Eintritt des Versicherungsfalls fol-
               des Versicherungsfalles oder den                      gende Obliegenheiten zu erfüllen:
               Umfang der Leistungspflicht war
               oder                                      B-3.3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwen-
                                                                     dung und Minderung des Schadens zu
            b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Ver-                 sorgen. Dabei hat der Versicherungs-
               sicherungsfalles die Frist für die                    nehmer Weisungen des Versicherers,
               Kündigung des Versicherers abge-                      soweit für ihn zumutbar, zu befolgen so-
               laufen und eine Kündigung nicht er-                   wie Weisungen – ggf. auch mündlich
               folgt war oder                                        oder telefonisch – einzuholen, wenn die
                                                                     Umstände dies gestatten. Erteilen meh-
            c) wenn der Versicherer statt der Kün-                   rere an dem Versicherungsvertrag be-
               digung ab dem Zeitpunkt der Gefah-                    teiligte Versicherer unterschiedliche
               rerhöhung einen seinen Geschäfts-                     Weisungen, hat der Versicherungsneh-
               grundsätzen entsprechend erhöhten                     mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
               Beitrag verlangt.                                     handeln.

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B-3.3.2.2   Der Versicherungsnehmer hat                 B-3.3.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine
                                                                    nach Eintritt des Versicherungsfalls be-
            a) dem Versicherer den Schadenein-                      stehende Auskunfts- oder Aufklä-
               tritt, nachdem er von ihm Kenntnis                   rungsobliegenheit, ist der Versicherer
               erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch                nur dann vollständig oder teilweise leis-
               mündlich oder telefonisch – anzu-                    tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
               zeigen;                                              nehmer durch gesonderte Mitteilung in
                                                                    Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
            b) Schäden durch strafbare Handlun-                     Brief) auf diese Rechtsfolge hingewie-
               gen gegen das Eigentum unverzüg-                     sen hat.
               lich der Polizei anzuzeigen;
                                                        B-3.3.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
            c) dem Versicherer und der Polizei un-                  pflichtet, wenn der Versicherungsneh-
               verzüglich ein Verzeichnis der ab-                   mer nachweist, dass er die Obliegenheit
               handen gekommenen Sachen ein-                        nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies
               zureichen;                                           gilt auch, wenn der Versicherungsneh-
                                                                    mer nachweist, dass die Verletzung der
            d) das Schadenbild so lange unverän-                    Obliegenheit weder für den Eintritt oder
               dert zu lassen, bis die Schadenstelle                die Feststellung des Versicherungsfalls
               oder die beschädigten Sachen                         noch für die Feststellung oder den Um-
               durch den Versicherer freigegeben                    fang der dem Versicherer obliegenden
               worden sind. Sind Veränderungen                      Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
               unumgänglich, sind das Schaden-                      wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
               bild nachvollziehbar zu dokumentie-                  liegenheit arglistig verletzt hat.
               ren (z. B. durch Fotos) und die be-
               schädigten Sachen bis zu einer Be-
               sichtigung durch den Versicherer         B-4         Weitere Regelungen
               aufzubewahren;
                                                        B-4.1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversi-
            e) soweit möglich dem Versicherer un-                   cherung
               verzüglich jede Auskunft in Textform
               (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu    B-4.1.1     Anzeigepflicht
               erteilen, die zur Feststellung des
               Versicherungsfalles oder des Um-                     Wer bei mehreren Versicherern ein In-
               fanges der Leistungspflicht des Ver-                 teresse gegen dieselbe Gefahr versi-
               sicherers erforderlich ist sowie jede                chert, ist verpflichtet, dem Versicherer
               Untersuchung über Ursache und                        die andere Versicherung unverzüglich
               Höhe des Schadens und über den                       mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
               Umfang der Entschädigungspflicht                     andere Versicherer und die Versiche-
               zu gestatten;                                        rungssumme anzugeben.

            f) vom Versicherer angeforderte Be-         B-4.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der An-
               lege beizubringen, deren Beschaf-                    zeigepflicht
               fung ihm billigerweise zugemutet
               werden kann.                                         Verletzt der Versicherungsnehmer die
                                                                    Anzeigepflicht nach B-4.1.1 vorsätzlich
            g) Steht das Recht auf die vertragliche                 oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
               Leistung des Versicherers einem                      unter den in B-3.3 beschriebenen Vor-
               anderen als dem Versicherungsneh-                    aussetzungen zur Kündigung berechtigt
               mer zu, so hat dieser die Obliegen-                  oder auch ganz oder teilweise leistungs-
               heiten nach B-3.3.2.1 und B-3.3.2.2                  frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn
               ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm                   der Versicherer vor Eintritt des Versi-
               dies nach den tatsächlichen und                      cherungsfalles Kenntnis von der ande-
               rechtlichen Umständen möglich ist.                   ren Versicherung erlangt hat.

B-3.3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheits-        B-4.1.3     Haftung und Entschädigung                 bei
            verletzung                                              Mehrfachversicherung

B-3.3.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine                   a) Ist bei mehreren Versicherern ein In-
            Obliegenheit nach B-3.3.1.1 oder                           teresse gegen dieselbe Gefahr ver-
            B-3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versiche-                  sichert und übersteigen die Versi-
            rer von der Verpflichtung zur Leistung                     cherungssummen zusammen den
            frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung                     Versicherungswert oder übersteigt
            der Obliegenheit ist der Versicherer be-                   aus anderen Gründen die Summe
            rechtigt, seine Leistung in dem Verhält-                   der Entschädigungen, die von je-
            nis zu kürzen, das der Schwere des Ver-                    dem Versicherer ohne Bestehen der
            schuldens des Versicherungsnehmers                         anderen Versicherung zu zahlen
            entspricht.                                                wären, den Gesamtschaden, liegt
                                                                       eine Mehrfachversicherung vor.

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          b) Die Versicherer sind in der Weise                    b) Die Regelungen nach a) sind auch
             als Gesamtschuldner verpflichtet,                       anzuwenden, wenn die Mehrfach-
             dass jeder für den Betrag aufzukom-                     versicherung dadurch entstanden
             men hat, dessen Zahlung ihm nach                        ist, dass nach Abschluss der mehre-
             seinem Vertrage obliegt; der Versi-                     ren Versicherungsverträge der Ver-
             cherungsnehmer kann aber im Gan-                        sicherungswert gesunken ist. Sind
             zen nicht mehr als den Betrag des                       in diesem Fall die mehreren Versi-
             ihm entstandenen Schadens verlan-                       cherungsverträge gleichzeitig oder
             gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn                     im Einvernehmen der Versicherer
             die Verträge bei demselben Versi-                       geschlossen worden, kann der Ver-
             cherer bestehen.                                        sicherungsnehmer nur die verhält-
                                                                     nismäßige Herabsetzung der Versi-
             Erlangt der Versicherungsnehmer                         cherungssummen und der Beiträge
             oder der Versicherte aus anderen                        verlangen.
             Versicherungsverträgen Entschädi-
             gung für denselben Schaden, so er-         B-4.1.5   Anwendung bei Verträgen ohne Ver-
             mäßigt sich der Anspruch aus dem                     sicherungssumme
             vorliegenden Vertrag in der Weise,
             dass die Entschädigung aus allen                     Bei Verträgen ohne Versicherungs-
             Verträgen insgesamt nicht höher ist,                 summe sind in den Regelungen B-4.1.1
             als wenn der Gesamtbetrag der Ver-                   bis B-4.1.4 die abweichenden anderen
             sicherungssummen, aus denen die                      Angaben zur Berechnung des Versiche-
             Beiträge errechnet wurde, nur in die-                rungsumfangs zu Grunde zu legen.
             sem Vertrag in Deckung gegeben
             worden wäre. Bei Vereinbarung von
             Entschädigungsgrenzen ermäßigt             B-4.2     Erklärungen und Anzeigen, Anschrif-
             sich der Anspruch in der Weise,                      tenänderung
             dass aus allen Verträgen insgesamt
             keine höhere Entschädigung zu leis-        B-4.2.1   Form, zuständige Stelle
             ten ist, als wenn der Gesamtbetrag
             der Versicherungssummen in die-                      Die für den Versicherer bestimmten Er-
             sem Vertrag in Deckung gegeben                       klärungen und Anzeigen, die den Versi-
             worden wäre.                                         cherungsvertrag betreffen und die un-
                                                                  mittelbar gegenüber dem Versicherer
          c) Hat der Versicherungsnehmer eine                     erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
             Mehrfachversicherung in der Ab-                      Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt
             sicht geschlossen, sich dadurch ei-                  nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder
             nen rechtswidrigen Vermögensvor-                     in diesem Vertrag etwas anderes be-
             teil zu verschaffen, ist jeder in dieser             stimmt ist.
             Absicht geschlossene Vertrag nich-
             tig.                                                 Erklärungen und Anzeigen sollen an die
                                                                  Hauptverwaltung des Versicherers oder
             Dem Versicherer steht der Beitrag                    an die im Versicherungsschein oder in
             bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er                   dessen Nachträgen als zuständig be-
             von den die Nichtigkeit begründen-                   zeichnete Stelle gerichtet werden. Die
             den Umständen Kenntnis erlangt.                      gesetzlichen Regelungen über den Zu-
                                                                  gang von Erklärungen und Anzeigen
B-4.1.4   Beseitigung der Mehrfachversiche-                       bleiben bestehen.
          rung
                                                        B-4.2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder
          a) Hat der Versicherungsnehmer den                      Namensänderung
             Vertrag, durch den die Mehrfachver-
             sicherung entstanden ist, ohne                       Hat der Versicherungsnehmer eine Än-
             Kenntnis von dem Entstehen der                       derung seiner Anschrift dem Versiche-
             Mehrfachversicherung geschlossen,                    rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
             kann er verlangen, dass der später                   lenserklärung, die dem Versicherungs-
             geschlossene Vertrag aufgehoben                      nehmer gegenüber abzugeben ist, die
             oder die Versicherungssumme unter                    Absendung eines eingeschriebenen
             verhältnismäßiger Minderung des                      Briefes an die letzte dem Versicherer
             Beitrags auf den Teilbetrag herab-                   bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
             gesetzt wird, der durch die frühere                  drei Tage nach der Absendung des
             Versicherung nicht gedeckt ist.                      Briefes als zugegangen. Dies gilt ent-
                                                                  sprechend für den Fall einer dem Versi-
             Die Aufhebung des Vertrages oder                     cherer nicht angezeigten Namensände-
             die Herabsetzung der Versiche-                       rung des Versicherungsnehmers.
             rungssumme und Anpassung des
             Beitrags werden zu dem Zeitpunkt
             wirksam, zu dem die Erklärung dem
             Versicherer zugeht.

[Seite 24]
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B-4.2.3   Nichtanzeige der Verlegung der ge-          B-4.5     Meinungsverschiedenheiten und Ge-
          werblichen Niederlassung                              richtsstände

          Hat der Versicherungsnehmer die Ver-                  Treten     Meinungsverschiedenheiten
          sicherung unter der Anschrift seines                  zwischen dem Versicherungsnehmer
          Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet                 und dem Versicherer auf, kann sich der
          bei einer Verlegung der gewerblichen                  Versicherungsnehmer jederzeit an die
          Niederlassung B-4.2.2 entsprechend                    Beschwerdestelle des Versicherers
          Anwendung.                                            wenden:

                                                                beschwerde@vgh.de
B-4.3     Vollmacht    des    Versicherungsver-                 oder online über
          mittlers                                              www.vgh.de/beschwerde

B-4.3.1   Erklärungen des Versicherungsneh-                     Außerdem stehen dem Versicherungs-
          mers                                                  nehmer insbesondere folgende weitere
                                                                Beschwerdemöglichkeiten zu:
          Der Versicherungsvermittler gilt als be-
          vollmächtigt, vom Versicherungsneh-         B-4.5.1   Versicherungsombudsmann
          mer abgegebene Erklärungen entge-
          genzunehmen betreffend                                Wenn es sich beim Versicherungsneh-
                                                                mer um einen Verbraucher oder um
          a) den Abschluss bzw. den Widerruf ei-                eine Person handelt, die sich in verbrau-
             nes Versicherungsvertrages;                        cherähnlicher Lage befindet, gilt:

          b) ein bestehendes Versicherungsver-                  Bei Streitigkeiten in Versicherungsan-
             hältnis einschließlich dessen Been-                gelegenheiten kann sich der Versiche-
             digung;                                            rungsnehmer an den Ombudsmann für
                                                                Versicherungen wenden.
          c) Anzeige- und Informationspflichten
             vor Abschluss des Vertrags und                     Versicherungsombudsmann e.V.
             während des Versicherungsverhält-                  Postfach 080632
             nisses.                                            10006 Berlin

B-4.3.2   Erklärungen des Versicherers                          Telefon: 0800 3696000

          Der Versicherungsvermittler gilt als be-              E-Mail: beschwerde@versiche-
          vollmächtigt, vom Versicherer ausgefer-               rungsombudsmann.de
          tigte Versicherungsscheine oder deren                 Internet: www.versicherungsombuds-
          Nachträge dem Versicherungsnehmer                     mann.de
          zu übermitteln.
                                                                Der Ombudsmann für Versicherungen
                                                                ist eine unabhängige und kostenfrei ar-
B-4.4     Verjährung                                            beitende Schlichtungsstelle. Der Versi-
                                                                cherer hat sich verpflichtet, an dem
          Die Ansprüche aus dem Versicherungs-                  Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
          vertrag verjähren in drei Jahren. Die
          Verjährung beginnt mit dem Schluss                    Versicherungsnehmer, die diesen Ver-
          des Jahres, in dem der Anspruch ent-                  trag online (z. B. über eine Webseite
          standen ist und der Gläubiger von den                 oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
          Anspruch begründenden Umständen                       können sich mit ihrer Beschwerde auch
          und der Person des Schuldners Kennt-                  online an die Plattform http://ec.eu-
          nis erlangt. Die grob fahrlässige Un-                 ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre
          kenntnis steht der Kenntnis gleich.                   Beschwerde wird dann über diese Platt-
                                                                form an den Versicherungsombuds-
          Ist ein Anspruch aus dem Versiche-                    mann weitergeleitet.
          rungsvertrag bei dem Versicherer ange-
          meldet worden, zählt bei der Fristbe-       B-4.5.2   Versicherungsaufsicht
          rechnung der Zeitraum zwischen An-
          meldung und Zugang der in Textform                    Wenn der Versicherungsnehmer mit der
          (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitge-             Betreuung des Versicherers nicht zu-
          teilten Entscheidung des Versicherers                 frieden ist oder Meinungsverschieden-
          beim Anspruchsteller nicht mit.                       heiten bei der Vertragsabwicklung auf-
                                                                treten, kann er sich auch an die Bundes-
          Im Übrigen richtet sich die Verjährung                anstalt für Finanzdienstleistungsauf-
          nach den allgemeinen Vorschriften des                 sicht wenden. Der Versicherer unterliegt
          Bürgerlichen Gesetzbuchs.                             der Aufsicht der Bundesanstalt für Fi-
                                                                nanzdienstleistungsaufsicht.

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            Bundesanstalt für Finanzdienstleis-          B-4.6   Anzuwendendes Recht
            tungsaufsicht (BaFin)
            Sektor Versicherungsaufsicht                         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
            Graurheindorfer Straße 108
            53117 Bonn
                                                         B-4.7   Embargobestimmung
            Telefon: 0800 2 100 500
                                                                 Es besteht – unbeschadet der übrigen
            E-Mail: poststelle@bafin.de                          Vertragsbestimmungen – Versiche-
            Internet: https://www.bafin.de                       rungsschutz nur, soweit und solange
                                                                 dem keine auf die Vertragsparteien di-
            Hinweis: Die BaFin ist keine Schieds-                rekt anwendbaren Wirtschafts-, Han-
            stelle und kann einzelne Streitfälle nicht           dels- oder Finanzsanktionen bezie-
            verbindlich entscheiden.                             hungsweise Embargos der Europäi-
                                                                 schen Union oder der Bundesrepublik
B-4.5.3     Rechtsweg                                            Deutschland entgegenstehen.

            Es besteht zudem die Möglichkeit, den                Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
            Rechtsweg zu beschreiten.                            oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
                                                                 der Vereinigten Staaten von Amerika,
B-4.5.3.1   Örtlich zuständiges Gericht für Kla-                 soweit dem nicht Rechtsvorschriften der
            gen gegen den Versicherer                            Europäischen Union oder der Bundes-
                                                                 republik Deutschland entgegenstehen.
            Für Klagen aus dem Versicherungsver-
            trag gegen den Versicherer bestimmt
            sich die gerichtliche Zuständigkeit nach     B-4.8   Repräsentanten
            dem Sitz des Versicherers oder seiner
            für den Versicherungsvertrag zuständi-               Der Versicherungsnehmer muss sich
            gen Niederlassung.                                   die Kenntnis und das Verhalten seiner
                                                                 Repräsentanten zurechnen lassen.
            Ferner ist auch das Gericht zuständig,
            in dessen Bezirk der Versicherungsneh-
            mer zur Zeit der Klageerhebung seinen
            Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder
            seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
            eines solchen, seinen gewöhnlichen
            Aufenthalt hat.

            Verlegt jedoch der Versicherungsneh-
            mer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
            den Sitz seiner Niederlassung, seinen
            Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
            solchen, seinen gewöhnlichen Aufent-
            halt ins Ausland, sind die Gerichte des
            Staates zuständig, in dem der Versiche-
            rer seinen Sitz hat.

B-4.5.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Kla-
            gen gegen Versicherungsnehmer

            Für Klagen aus dem Versicherungsver-
            trag gegen den Versicherungsnehmer
            bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
            digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Nie-
            derlassung oder dem Wohnsitz des Ver-
            sicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
            nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

            Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-
            enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
            nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
            liche Zuständigkeit für Klagen aus dem
            Versicherungsvertrag gegen den Versi-
            cherungsnehmer nach dem Sitz des
            Versicherers oder seiner für den Versi-
            cherungsvertrag zuständigen Nieder-
            lassung.
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