# Württembergische Glasversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-glas-wuerttembergische-glas.php
- Rechtlicher Träger: Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-glas-wuerttembergische-glas.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (Formular 7001, AGlB 2019)](https://www.wuerttembergische.de/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/hausratversicherung/7001_Allgemeine-Bedingungen-Glasversicherung.pdf), Fassung AGlB 2019, Formular 7001, Stand 01.09.2019
- Original beim Versicherer (PDF): [Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Glas (IPID)](https://www.wuerttembergische.de:443/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/hausratversicherung/IPID_Glas.pdf), Fassung Informationsblatt Glasversicherung, ohne Datum

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | laut Versicherungsschein | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. | § 3 Nr. 1 c), Seite 2 |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | ja | fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben; Platten und Spiegel aus Glas; | § 3 Nr. 1, Seite 2 |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | ja | Variante für die Wohngebäudeversicherung: Tarifierung auf Basis der Anzahl Wohneinheiten. | IPID, Seite 1 |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | ja | Variante für die Hausratversicherung: Tarifierung auf Basis der Wohnfläche in Quadratmetern. | IPID, Seite 1 |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | Diese umfasst Aufwendungen in ortsüblicher Höhe, um zerstörte oder beschädigte Sachen in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren. | § 7 Nr. 1 a), Seite 3 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | nein | Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Geldleistung. | § 7 Nr. 1 a), Seite 3 |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | ja | aus Glas, Plexiglas oder Acryl bestehende Möbel, Waschtische/-becken, Bade-und Duschwannen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. | § 3 Nr. 1 d), Seite 2 |
| Glastischplatten | ja | Platten und Spiegel aus Glas; | § 3 Nr. 1 b), Seite 2 |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | ja | Platten und Spiegel aus Glas; | § 3 Nr. 1 b), Seite 2 |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | ja | Nur durch zusätzliche Vereinbarung können folgende, fertig eingesetzte oder montierte Sachen mitversichert werden: a) Scheiben und Platten aus Kunststoff, b) Platten aus Glaskeramik | § 3 Nr. 2 b), Seite 2 |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | nicht geregelt |  |  |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | nicht geregelt |  |  |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | nicht geregelt |  |  |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | ja | (z. B. Beschläge bei Duschkabinen) vom Versicherer erstattet. | § 7 Nr. 1 b), Seite 3 |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | ja | Scheiben und Platten aus Kunststoff | § 3 Nr. 2 a), Seite 2 |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | ja | aus Glas, Plexiglas oder Acryl bestehende Möbel, Waschtische/-becken, Bade-und Duschwannen. | § 3 Nr. 1 d), Seite 2 |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | nicht geregelt |  |  |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nein | optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel | § 3 Nr. 3 a), Seite 2 |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nein | Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind | § 3 Nr. 3 c), Seite 2 |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | ja | fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben; | § 3 Nr. 1 a), Seite 2 |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | ja | Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff | § 3 Nr. 2 d), Seite 2 |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | ja | Glasbausteine und Profilbaugläser | § 3 Nr. 2 c), Seite 2 |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | ja | Abdeckungen von Sonnenkollektoren/Photovoltaikanlagen einschließlich deren Rahmen. | § 3 Nr. 2 e), Seite 2 |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | nicht geregelt |  |  |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | nein | Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen. | § 1 Nr. 2 a) bb), Seite 2 |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. | § 1 Nr. 1, Seite 2 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | ja | Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat | § 1 Nr. 2 b) bb), Seite 2 |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja | für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen) | § 4 a), Seite 2 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | ja | für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten) | § 4 c), Seite 2 |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja | um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen) zu beseitigen und wiederanzubringen | § 4 e), Seite 2 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | ja | um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen. | § 4 f), Seite 2 |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | ja | um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern | § 4 d), Seite 2 |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | ja | um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen. | § 4 f), Seite 2 |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | ja | um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten) | § 4 b), Seite 2 |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja | Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch: aa) Schrammen, Kratzer | § 1 Nr. 2 a) aa), Seite 2 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | ja | aa) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz | § 1 Nr. 2 b) aa), Seite 2 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | ja | Sturm, Hagel, ee) weitere Elementargefahren | § 1 Nr. 2 b) dd), Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | ja | Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 19 liegt insbesondere vor, wenn die Wohnung länger als zwölf Monate unbewohnt ist. | § 10, Seite 4 |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. | § 2 Nr. 3, Seite 2 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | ja | Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | § 25 Nr. 1 b), Seite 8 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich | § 18 Nr. 2 a) bb), Seite 6 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; | § 18 Nr. 2 a) ee), Seite 6 |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | ja | die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren | § 18 Nr. 2 a) gg), Seite 6 |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | ja | Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. | § 9 Nr. 1, Seite 3 |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | ja | Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 19 liegt insbesondere vor, wenn die Wohnung länger als zwölf Monate unbewohnt ist. | § 10, Seite 4 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Vertrags eine Kündigung in Textform zugegangen ist. | § 13 Nr. 2, Seite 5 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | § 24 Nr. 1, Seite 8 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | nicht geregelt |  |  |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (Formular 7001, AGlB 2019)

```text
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Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (AGlB 2019)
Formular 7001 – Stand 01.09.2019


Inhaltsverzeichnis
Teil A – Leistungsversprechen                                       § 16 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode
§1    Versicherte Gefahr; Versicherungsfall                         § 17 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§2    Generelle Ausschlüsse: Krieg, innere Unruhen und Kernener-    § 18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
      gie                                                           § 19 Gefahrerhöhung
§3    Versicherte und nicht versicherte Sachen                      § 20 Mehrere Versicherer
§4    Versicherte Kosten                                            § 21 Versicherung für fremde Rechnung
§5    Versicherungsort                                              § 22 Aufwendungsersatz
§6    Anpassung der Versicherung                                    § 23 Übergang von Ersatzansprüchen
§7    Entschädigung als Geldleistung                                § 24 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§8    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                      § 25 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§9    Wohnungswechsel                                               § 26 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ 10 Besondere Gefahr erhöhende Umstände                            § 27 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Teil B – Allgemeiner Teil                                           § 28 Repräsentanten
§ 11 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Ver-       § 29 Bedingungsanpassungsklausel
       treters
                                                                    § 30 Verjährung
§ 12 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspä-
     teter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei-      § 31 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
     trags                                                          § 32 Anzuwendendes Recht
§ 13 Dauer und Ende des Vertrags                                    § 33 Embargobestimmung
§ 14 Folgebeitrag
§ 15 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat

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Teil A – Leistungsversprechen                                              a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper
                                                                              und Handspiegel,
§1   Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
                                                                           b) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
1.   Versicherungsfall
                                                                           c) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Be-
     Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch                   standteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und
     (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.                            Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fern-
     Versicherungsschutz besteht auch für Muschelausbrüche an                 sehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und
     Kanten und Oberflächen an versicherten Sachen.                           Smartphones).
2.   Nicht versicherte Gefahren und Schäden                           §4   Versicherte Kosten
     a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender           Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines
        Ursachen Schäden durch:                                            Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen
       aa) Schrammen, Kratzer,                                             sind:
       bb) Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrschei-                a) für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver-
           ben-Isolierverglasungen.                                           schalungen, Notverglasungen),
     b) Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, so-        b) um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz
        weit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz             abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskos-
        besteht:                                                              ten),
       aa) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explo-            c) für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und
           sion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-              Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage ver-
           zeuges seiner Teile oder seiner Ladung, Überschall-                teuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten),
           druckwelle,                                                     d) um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfil-
       bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch                 terlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneu-
           sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat,                     ern,
       cc) Leitungswasser,                                                 e) um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behin-
       dd) Sturm, Hagel,                                                      dern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen) zu be-
                                                                              seitigen und wiederanzubringen,
       ee) weitere   Elementargefahren     (Überschwemmung,
           Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch,             f) um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,
           Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch).                         Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen.
                                                                           Für die Berechnung der versicherten Kosten ist der Zeitpunkt
§2   Generelle Ausschlüsse: Krieg, innere Unruhen und Kern-                des Versicherungsfalls maßgeblich.
     energie
1.   Ausschluss Krieg                                                 §5   Versicherungsort
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Berücksichtigung mitwir-         Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichne-
     kender Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-           ten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Zum Versiche-
     che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Auf-          rungsort gehören auch Loggien, Balkone und an das Ge-
     stand.                                                                bäude unmittelbar anschließende Terrassen.
     Mitversichert sind Schäden durch Kampfmittel aus dem 1. o-       §6   Anpassung der Versicherung
     der 2. Weltkrieg (Blindgänger).                                  1.   Anpassung des Versicherungsumfangs
2.   Ausschluss innere Unruhen                                             Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preis-
     Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen. Das gilt          entwicklung für Verglasungsarbeiten an.
     ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.                     2.   Anpassung des Beitrags
3.   Ausschluss Kernenergie                                                Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Ver-
     Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare             glasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den Mo-
     Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berück-          nat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes.
     sichtigung mitwirkender Ursachen.                                     Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index
§3   Versicherte und nicht versicherte Sachen                              für Wohngebäude insgesamt.
1.   Versicherte Sachen                                                    Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für
                                                                           Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Be-
     Versichert sind:                                                      triebsgebäude.
     a) fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben;                    Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar
     b) Platten und Spiegel aus Glas;                                      eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den
     c) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spie-         sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Ka-
        gel;                                                               lenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr ver-
                                                                           ändert hat.
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den verein-
       barten Betrag begrenzt.                                             Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem
                                                                           Komma gerundet.
     d) aus Glas, Plexiglas oder Acryl bestehende Möbel, Wasch-
        tische/-becken, Bade-und Duschwannen.                         3.   Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den verein-         Bei einer Beitragserhöhung nach Nr. 2 kann der Versiche-
        barten Betrag begrenzt.                                            rungsnehmer durch Erklärung in Textform mit Wirkung zum
                                                                           Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Ver-
2.   Zusätzlich versicherbar                                               sicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen.
     Nur durch zusätzliche Vereinbarung können folgende, fertig            Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindes-
     eingesetzte oder montierte Sachen mitversichert werden:               tens einen Monat, bevor der neue Beitrag wirksam wird, zu-
     a) Scheiben und Platten aus Kunststoff,                               gegangen sein.
     b) Platten aus Glaskeramik,                                           Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kün-
                                                                           digen, nachdem ihm die Mitteilung über die Beitragserhöhung
     c) Glasbausteine und Profilbaugläser,
                                                                           zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kün-
     d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,                             digung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Erhöhung nicht
     e) Abdeckungen von Sonnenkollektoren/Photovoltaikanlagen              wirksam.
        einschließlich deren Rahmen.
3.   Nicht versicherte Sachen
     Nicht versichert sind

[Seite 3]
§ 7 Entschädigung als Geldleistung                                           des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versi-
1.    Geldleistung                                                           cherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen
                                                                             Wohnung erlischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbe-
     a) Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Geldleis-         ginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals
        tung. Diese umfasst Aufwendungen in ortsüblicher Höhe,               versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht
        um zerstörte oder beschädigte Sachen in gleicher Art und             werden.
        Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern
        und zu montieren.                                               2.   Mehrere Wohnungen
     b) Sofern im Versicherungsfall der alleinige Austausch von be-          Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiter-
        schädigten versicherten Sachen aus technischen Gründen               hin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Ver-
        nicht möglich sein sollte, werden auch die notwendigen               sicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von
        Kosten für versicherte, jedoch nicht zerstörte oder beschä-          zwölf Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Woh-
        digte Sachen in gleicher Art und Güte (z. B. Beschläge bei           nungen.
        Duschkabinen) vom Versicherer erstattet. Den Nachweis           3.   Umzug ins Ausland
        der Unmöglichkeit aus technischen Gründen hat der Versi-             Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik
        cherungsnehmer zu erbringen.                                         Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue
     c) Der Versicherer ersetzt nicht:                                       Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen
       aa) Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an ent-                     Wohnung erlischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbe-
           schädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und                    ginn.
           Struktur).                                                   4.   Anzeige der neuen Wohnung
       bb) Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abwei-                 Ein Wohnungswechsel ist dem Versicherer bei Umzugsbe-
           chungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungs-                  ginn, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten anzu-
           bild entstehen.                                                   zeigen. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern bzw.
2.   Mehrwertsteuer                                                          sonstige für die Beitragsberechnung erforderliche Umstände
                                                                             anzugeben.
     Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tat-
     sächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versi-   5.   Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
     cherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.                       a) Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Ver-
3.   Restwerte                                                                  sicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
     Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent-               b) Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze
     schädigungsleistung angerechnet.                                           erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündi-
                                                                                gen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
§8   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                   Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform
1.   Fälligkeit der Entschädigung                                               tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung
     Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den An-                über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der
     spruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festge-                    Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird
     stellt hat.                                                                einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen
                                                                                ist, wirksam.
     Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung
     des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-                  c) Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag
     chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.                    nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit
                                                                                der Kündigung zu.
2.   Verzinsung
                                                                        6.   Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
     Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht
     aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins-                  a) Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen
     pflicht besteht:                                                           Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gel-
                                                                                ten als Versicherungsort (§ 5) beide Wohnungen: Die bis-
     a) Entschädigung                                                           herige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versiche-
       Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies                   rungsnehmers. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von zwölf
       gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Mo-                 Monaten nach Auszug. Danach besteht Versicherungs-
       nats geleistet wurde.                                                    schutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungs-
     b) Zinssatz                                                                nehmers.
        Der Zinssatz beträgt vier Prozent, soweit nicht aus einem            b) Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und ei-
        anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist.                     ner von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versi-
                                                                                cherungsort (§ 5) ebenfalls beide Wohnungen: Die bishe-
     c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.                rige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehen-
3.   Hemmung                                                                    den Ehegatten. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von zwölf
     Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 und 2 a) gilt:                   Monaten nach Auszug. Danach erlischt der Versicherungs-
                                                                                schutz für die neue Wohnung.
     Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver-
     schuldens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht               c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, gilt b) ent-
     ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.                                  sprechend. Nach Ablauf der Frist von zwölf Monaten nach
                                                                                Auszug der Ehegatten erlischt der Versicherungsschutz für
4.   Aufschiebung der Zahlung
                                                                                beide neuen Wohnungen.
     Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
                                                                        7.   Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
     a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-               Nr. 6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Le-
        nehmers bestehen;
                                                                             benspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungs-
     b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen             ort gemeldet sind.
        den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten              8.   Beendigung des Vertrags
        aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
                                                                             Endet der bestehende Vertrag vor Ablauf der Frist von zwölf
§9   Wohnungswechsel                                                         Monaten, erlischt der Versicherungsschutz zum Vertrags-
1.   Umzug in eine neue Wohnung                                              ende.
     Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der
     Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während

[Seite 4]
§ 10 Besondere Gefahr erhöhende Umstände                                 3.   Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
     Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 19 liegt ins-              Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b)
     besondere vor, wenn die Wohnung länger als zwölf Monate                  und zur Kündigung (2 c) muss der Versicherer innerhalb eines
     unbewohnt ist. Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in § 19              Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände
     Nr. 3 bis Nr. 5 geregelt.                                                angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung
                                                                              kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo-
Teil B – Allgemeiner Teil                                                     nats nach deren Kenntniserlangung angeben.
                                                                              Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi-
§ 11 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines                      cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
     Vertreters                                                               stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend ge-
1.    Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Ge-                 machte Recht begründen.
      fahrumständen                                                      4.   Rechtsfolgehinweis
      Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-                  Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b)
      tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-               und zur Kündigung (2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn
      umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-                er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
      form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,          Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hin-
      den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.                   gewiesen hat.
      Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver-         5.   Vertreter des Versicherungsnehmers
      pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver-
      tragsannahme, der Versicherer in Textform Fragen im Sinne               Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
      des Satzes 1 stellt.                                                    mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und
                                                                              2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch
2.    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                          die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be-
      a) Vertragsänderung                                                     rücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf,
        Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Nr. 1             dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
        nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei              verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter
        Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Ver-                noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-
        trag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so wer-                 sigkeit zur Last fällt.
        den die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versiche-          6.   Erlöschen der Rechte des Versicherers
        rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi-            Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2 a), zum
        cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer-                 Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) erlöschen mit Ablauf
        den die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-                von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Ver-
        rungsperiode Vertragsbestandteil.                                     sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
        Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um                Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
        mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die               oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
        Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand                   verletzt hat.
        aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
        halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-          § 12 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
        cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit-          verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
        teilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Ver-             Einmalbeitrags
        sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei-            1.   Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit des Erst- oder
        sen.                                                                  Einmalbeitrags
      b) Rücktritt und Leistungsfreiheit                                      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                 schein angegebenen Zeitpunkt.
        nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,            Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem
        es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeige-                 Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an-
        pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.              gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
        Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist                Liegt der angegebene nach dem Zugang des Versicherungs-
        das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,                  scheines, so hat der Versicherungsnehmer den einmaligen o-
        wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi-               der ersten Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versiche-
        cherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-             rungsscheines zu zahlen.
        stände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos-               Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
        sen hätte.                                                            rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, beträgt
        Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-        die Zahlungsfrist einen Monat nach Zugang des Versiche-
        rück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn,         rungsscheins.
        der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung               Liegt der angegebene Zeitpunkt vor dem Zugang des Versi-
        der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der we-            cherungsscheins, so beginnt der Versicherungsschutz zum
        der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-         angegebenen Zeitpunkt, wenn der einmalige oder erste Bei-
        falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-            trag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu
        tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versi-          gezahlt wird.
        cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der
        Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.                     2.   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
      c) Kündigung                                                            Wird der einmalige oder erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
                                                                              so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                 die Zahlung nicht bewirkt ist.
        nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi-
        cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem             Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
        Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den                nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
        Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu           3.   Leistungsfreiheit des Versicherers
        gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.                      Ist der einmalige oder erste Beitrag bei Eintritt des Versiche-
      d) Ausschluss von Rechten des Versicherers                              rungsfalls nicht gezahlt, so ist der Versicherer nicht zur Leis-
        Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a).                 tung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch
        zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausge-           gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
        schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Ge-             Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
        fahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.                     Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
      e) Anfechtung                                                           Die Leistungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
                                                                              rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
        Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
        Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

[Seite 5]
§ 13 Dauer und Ende des Vertrags                                            b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
1.   Dauer                                                                     frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsneh-
                                                                               mer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des
     Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen                Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der
     Zeitraum abgeschlossen.                                                   Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
2.   Stillschweigende Verlängerung                                          c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung ge-
     Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-                 setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
     gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der           Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der
     Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des                Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
     Vertrags eine Kündigung in Textform zugegangen ist.                       Beträge in Verzug ist.
3.   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                      Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
     Der Vertrag kann bei einer Vertragsdauer von mehr als drei                so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
     Jahren zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol-               wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
     genden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von                  mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs-
     drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.                    nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4.   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                          4.   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
     Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der           Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh-
     Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgese-             mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn
     henen Zeitpunkt.                                                       sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb
                                                                            eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Rege-
5.   Wegfall des versicherten Interesses                                    lung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (3 b) bleibt
     Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-          unberührt.
     rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der
     Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.             § 15 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
     a) Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt                   Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
                                                                            gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig-
       aa) Ein Wohnungswechsel stellt keinen Wegfall des versi-             keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsneh-
           cherten Interesses dar.                                          mer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
       bb) Die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine sta-               Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche-
           tionäre Pflegeeinrichtung oder die Aufgabe einer                 rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
           Zweit-/Ferienwohnung ist als Wegfall des versicherten            die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg-
           Interesses anzusehen, sofern damit die vollständige              lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde-
           und dauerhafte Auflösung des Haushaltes einhergeht.              rung des Versicherers erfolgt.
       cc) Bei Tod des Versicherungsnehmers entfällt das versi-             Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der
           cherte Interesse bei vollständiger und dauerhafter Auf-          Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerru-
           lösung des Haushaltes. Dies jedoch spätestens zwölf              fen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen
           Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers,                    Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen wer-
           wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Woh-             den kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung au-
           nung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene                ßerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
           Versicherungsnehmer.                                             rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich-
     b) Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhalt-            tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
        versicherung                                                        worden ist.
        Das Ende der Verfügungsgewalt des Versicherungsneh-                 Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind
        mers über die versicherten Geschäftsräume oder Betriebs-            die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versiche-
        stätte ist als Wegfall des versicherten Interesses anzuse-          rungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner
        hen.                                                                kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung
                                                                            verlangen.
§ 14 Folgebeitrag
1.   Fälligkeit                                                        § 16 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode
     a) Ein Folgebeitrag wird jeweils zum Monatsersten fällig, in      1.   In diesem Vertrag ist die Dauer der Versicherungsperiode
        welchem die nächste Versicherungsperiode beginnt.                   nach § 12 VVG gleich der Dauer der vereinbarten Zahlungs-
                                                                            periode.
     b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi-
        cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe-          2.   Je nachdem, welche Zahlweise oder Zahlungsperiode verein-
        nen Zeitpunkt erfolgt.                                              bart ist, dauert die Versicherungsperiode einen Monat,
                                                                            ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Ein-
2.   Schadenersatz bei Verzug                                               malbeitrag entspricht die Versicherungsperiode der Dauer des
     Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebei-            Vertrags, jedoch höchstens ein Jahr.
     trags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm   3.   Für monatliche Zahlweise ist Voraussetzung, dass die Bei-
     durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.                   träge per Lastschrift eingezogen werden können. Entfällt
3.   Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung                     diese Voraussetzung, gilt vierteljährliche Zahlweise als verein-
     a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht              bart.
        rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kos-      4.   Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von
        ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-           zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch
        frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah-                 nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr
        lungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist              entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis
        nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückstän-          zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
        digen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzel-
        nen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leis-        § 17 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
        tungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht         1.   Allgemeiner Grundsatz
        fristgerechten Zahlung hinweist.                                    a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
                                                                               vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer

[Seite 6]
       für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Bei-         2.   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
       trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-             a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver-
       rungsschutz bestanden hat.                                                 sicherungsfalls
     b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-                aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
        cherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er                     des Schadens zu sorgen;
        hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis
        zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Ver-                   bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
        sicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.                     ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch
                                                                                      mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
2.   Beiträge oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An-
     fechtung und fehlendem versicherten Interesse                                cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
                                                                                      dung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefo-
     a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver-                        nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestat-
        tragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen,                       ten;
        hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des
        Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo-                dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
        raussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über                   dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-
        das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs                       gen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
        und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versi-                        beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
        cherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs-                        der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
        schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                                   messen zu handeln;
       Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi-                 ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-
       cherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr ge-                      gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
       zahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi-             ff)   dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
       cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-                              zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
       trag in Anspruch genommen hat.                                                   reichen;
     b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver-                 gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
        sicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahr-                       die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
        umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsan-                          durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
        nahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht                  Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
        dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der                         nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
        Rücktrittserklärung zu.                                                       und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti-
        Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver-                     gung durch den Versicherer aufzubewahren;
        sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag              hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
        nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versiche-                  Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die
        rer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                                      zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Um-
     c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des                         fanges der Leistungspflicht des Versicherers erforder-
        Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so                          lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
        steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden                       Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-
        der Anfechtungserklärung zu.                                                  schädigungspflicht zu gestatten;
     d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei-                    ii)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
        trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-                      deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer-
        ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte-                        den kann.
        resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-             b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche-
        nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-                    rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach
        men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine                 Nr. 2 a ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tat-
        angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                                    sächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
     e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-        3.   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
        cherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versi-                a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
        cherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können,                  Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Ver-
        wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt                  pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
        worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des In-                   der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
        teresses Kenntnis erlangt hat.                                            tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver-
       Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte-                    schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
       resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts-                Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi-
       widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag                  cherungsnehmer zu beweisen.
       nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis           b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist
       zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit be-                 der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
       gründenden Umständen Kenntnis erlangt.                                     Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
§ 18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                      Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
                                                                                  Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-
1.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles                          fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
     a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-              c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
        rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfül-                Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
        len hat, sind:                                                            rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
       aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie                  oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
           vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;                      nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
        bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten               Rechtsfolge hingewiesen hat.
             Obliegenheiten.                                              § 19 Gefahrerhöhung
     b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob            1.   Begriff der Gefahrerhöhung
        fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-
        rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so              a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
        kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er                   tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
        von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos             vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Ein-
        kündigen.                                                                 tritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
        Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,                  Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des
        wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie-                  Versicherers wahrscheinlicher wird.
        genheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.

[Seite 7]
     b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur                 seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3
        – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-               entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
        dert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt              bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt,
        hat (§ 10).                                                            zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
     c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die             bekannt war.
        Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umstän-              c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
        den als mitversichert gelten soll.                                     aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
2.   Pflichten des Versicherungsnehmers                                            Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
     a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-                    Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs-
        rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche-                        pflicht war oder
        rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-                    bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
        nahme durch einen Dritten gestatten.                                       die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau-
     b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er                      fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
        ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefah-                 cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
        rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er                       punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts-
        diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.                               grundsätzen entsprechende erhöhten Beitrag verlangt.
     c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser-         § 20 Mehrere Versicherer
        klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
        Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzei-         1.   Anzeigepflicht
        gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.                        Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
3.   Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer                  Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
                                                                             Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
     a) Kündigungsrecht                                                      der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzu-
        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung                 geben.
        nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün-   2.   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
        digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
        vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.                       Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (Nr. 1)
                                                                             vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den
       Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit             in § 11 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be-
       hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.                              rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leis-
       Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann              tungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt
       der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-            des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versiche-
       nat kündigen.                                                         rung erlangt hat.
       Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen           3.   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
       nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Ein-          a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
       haltung einer Frist von einem Monat kündigen.                            Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum-
     b) Vertragsänderung                                                        men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt
       Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt                aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen,
       der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen                      die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Ver-
       entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absi-                 sicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
       cherung der erhöhten Gefahr ausschließen.                                Mehrfachversicherung vor.
       Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um               b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver-
       mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Ab-              pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, des-
       sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche-                 sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versi-
       rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-                  cherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
       gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer               Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
       Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den                gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versi-
       Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu-                    cherer bestehen.
       weisen.                                                                 Verlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
4.   Erlöschen der Rechte des Versicherers                                     aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
                                                                               denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
     Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan-                dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
     passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb ei-              digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
     nes Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer-                 wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
     höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher-                   denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag
     gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.                   in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
5.   Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                    Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
     a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein,             Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
        so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn           Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
        der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vor-             der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung
        sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer                gegeben worden wäre.
        diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be-          c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
        rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das               in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
        der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers                   rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
        entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit              Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
        hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.                               Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
     b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der                 zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
        Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei-            den Kenntnis erlangt.
        nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige       4.   Beseitigung der Mehrfachversicherung
        dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-
        frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht              a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
        vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer                   Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von

[Seite 8]
       dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,                 e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach a) er-
       kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag                forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsneh-
       aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-                  mers vorzuschießen.
       nismäßiger Minderung der Beiträge auf den Teilbetrag her-           f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
       abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht ge-           Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen In-
       deckt ist.                                                             teresse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leis-
        Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der                  tungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
        Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden          2.   Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
        zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Ver-
        sicherer zugeht.                                                   a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kos-
                                                                              ten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu er-
     b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die                 setzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach
        Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach                geboten waren.
        Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versi-
        cherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehre-            Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen o-
        ren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einverneh-            der Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so-
        men der Versicherer geschlossen worden, kann der Versi-              weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom
        cherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung                 Versicherer aufgefordert wurde.
        der Versicherungssummen und des Beitrags verlangen.                b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
                                                                              kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kür-
§ 21 Versicherung für fremde Rechnung                                         zen.
1.   Rechte aus dem Vertrag
                                                                      § 23 Übergang von Ersatzansprüchen
     Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
     eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)     1.   Übergang von Ersatzansprüchen
     schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag                 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
     steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Ver-             einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
     sicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versi-          über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-
     cherungsschein besitzt.                                               gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-
2.   Zahlung der Entschädigung                                             tend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des
                                                                           Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein-
     Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den             tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
     Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der                  Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
     Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi-             Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
     cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
     mung des Versicherungsnehmers verlangen.                         2.   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
3.   Kenntnis und Verhalten                                                Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
                                                                           ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
     a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-           Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wah-
        nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver-          ren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versi-
        sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das            cherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so-
        Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der          weit erforderlich mitzuwirken.
        Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
        Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-
        für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Ver-         sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
        sicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Re-           pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten
        präsentant des Versicherungsnehmers ist.                           erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
                                                                           Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
     b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn          einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
        der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist o-           mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
        der ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche-           das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver-
        rungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.                sicherungsnehmer.
     c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,
        wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag         § 24 Kündigung nach dem Versicherungsfall
        des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht        1.   Kündigungsrecht
        darüber informiert hat.                                            Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
§ 22 Aufwendungsersatz                                                     Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
                                                                           Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen
1.   Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens                 Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
     a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der             Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
        Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles      2.   Kündigung durch Versicherungsnehmer
        den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
        Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung         Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs-
        des Versicherers macht.                                            verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeit-
                                                                           punkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu
     b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen               kündigen.
        unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen-
        den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so       3.   Kündigung durch Versicherer
        leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-
        Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Be-               rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
        trachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die
        Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.          § 25 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
     c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,     1.   Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-
        kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent-             cherungsfalles
        sprechend kürzen.                                                  a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor-
       Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung                sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
       des Versicherers entstanden sind.                                      gungspflicht frei.
     d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung                 Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
        für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die               Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
        Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt je-           rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei-
        doch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versi-               führung des Schadens als bewiesen.
        cherers entstanden sind.                                           b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrläs-
                                                                              sig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung

[Seite 9]
        in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-                  c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder
        rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                    d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt
2.    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles                durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit geltendem
      Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn              Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien
      der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-               oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
      sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung         2.   Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über
      von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.                 Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ob-
      Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-             liegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertrags-
      kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen              schluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
      Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die        3.   Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten
      Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.                             Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte
§ 26 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                     Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht un-
                                                                             bedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksam-
1.    Form                                                                   keit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die An-
      Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in        passung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetz-
      diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für          lichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die
      den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die               Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen
      das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge-          treten.
      genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.          4.   Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde
      Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des             gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei
      Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des-           Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des
      sen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet             Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungs-
      werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von                verbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer er-
      Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.                            gänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beidersei-
2.    Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung                    tigen Interessen erfolgen.
     Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift         5.   Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten
     dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-         Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedin-
     rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben                   gungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und be-
     ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die                hördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Ver-
     letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes               sicherer richten.
     gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensän-         6.   Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss
     derung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des             von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt
     Briefes als zugegangen.                                                 werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsge-
                                                                             setzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entspre-
§ 27 Vollmacht des Versicherungsvertreters                                   chend.
1.   Erklärungen des Versicherungsnehmers                               7.   Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungs-
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-         nehmer schriftlich bekanntgegeben und erläutert. Der Versi-
      cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-                   cherungsnehmer kann den Vertrag bis und zum Zeitpunkt des
      men betreffend                                                         Inkrafttretens der Änderung kündigen.
      a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsver-        § 30 Verjährung
         trags,
                                                                             Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
      b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich              drei Jahren.
         dessen Beendigung,
                                                                             Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
      c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver-           der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An-
         trags und während des Versicherungsverhältnisses.                   spruch begründenden Umständen und der Person des
2.    Erklärungen des Versicherers                                           Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-         erlangen müsste.
      cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach-             Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
      träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.                          sicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum vom Beginn
3.    Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                der Verjährung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten
                                                                             Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,         Fristberechnung nicht mit.
      die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Ver-
      mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an        § 31 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
      ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht       1.   Außergerichtliche alternative Streitbeilegung
      muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
      wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung                  Vor oder anstelle einer Klage kann der Versicherungsnehmer
      kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.               auch die kostenlose alternative Streitbeilegung nutzen:
                                                                                           Versicherungsombudsmann e. V.
§ 28 Repräsentanten                                                                               Postfach 08 06 32
     Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das                                          10006 Berlin
     Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.                       Weitere Informationen im Internet: www.versicherungsom-
§ 29 Bedingungsanpassungsklausel                                             budsmann.de
1.   Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedin-          Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z. B. Makler oder
     gungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen                 Vertreter) kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvor-
     oder zu ersetzen (Anpassung), wenn                                      schlag unterbreiten.
      a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer                Beschwerden gegen den Versicherer sind zulässig bis zu ei-
         Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken,                   nem Beschwerdewert von 100.000 EUR und nur für private
                                                                             Verträge des Versicherungsnehmers. Der Ombudsmann
      b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen än-             spricht eine Empfehlung aus, die bis 10.000 EUR für den Ver-
         dert,                                                               sicherer bindend ist.

[Seite 10]
     In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer im Anschluss                – ins Ausland verlegt wurde oder
     der gesamte Rechtsweg zu den Gerichten offen.                           – nicht bekannt ist
2.   Versicherungsaufsicht                                                   kann der Versicherer ihn auch vor dem für den Sitz des Ver-
     Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche-             sicherers zuständigen Gericht verklagen.
     rers nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten
     bei der Vertragsabwicklung auf, kann er sich auch an die für      § 32 Anzuwendendes Recht
     den Versicherer zuständige Aufsicht wenden:                             Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)         § 33 Embargobestimmung
                    Sektor Versicherungsaufsicht
                     Graurheindorfer Straße 108                             Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
                             53117 Bonn                                     gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
                     E-Mail: poststelle@bafin.de                            keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
             Tel.: 0228 4108- 0; Fax: 0228 4108-1550                        schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
                                                                            Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
     Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle        entgegenstehen.
     nicht verbindlich entscheiden.
                                                                            Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-
3.   Gerichtsstand                                                          nen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
     Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: wenn der              Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem
     Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Geschäftssitz des                nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge-
     Versicherungsnehmers                                                   genstehen.
```

## Volltext der Bedingungen: Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Glas (IPID)

```text
[Seite 1]
Glasversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Württembergische Versicherung AG                                  Glasversicherung
Deutschland
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist nicht vollständig. Weitere Informationen finden Sie in den Ver-
tragsunterlagen (Versicherungsantrag oder -angebot, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit
Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Glasversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder
Zerstörung versicherter Sachen.

     Was ist versichert?                                                Was ist nicht versichert?
     Versichert ist Glas in Form von beispielsweise:                    Nicht alle denkbaren Risiken sind versichert.
      fertig eingesetzten oder montierten Scheiben,                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
        Platten und Spiegeln aus Glas;                                  sind zum Beispiel:
      künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten                  x Hohlgläser;
        und –spiegeln.                                                  x Photovoltaikanlagen;
     Versicherte Gefahren und Schäden                                   x Sachen, die bereits bei Antragstellung
                                                                            beschädigt sind;
      Zerstörung oder Beschädigung durch Bruch der
        versicherten Sachen.                                            x optische Gläser;
                                                                        x Geschirr;
     Versicherte Kosten                                                 x Beleuchtungskörper und Handspiegel;
     Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls               x Scheiben und Platten aus Glas oder
     notwendigen und tatsächlich angefallenen                               Kunststoff, die Bestandteil elektroni-
      Kosten für das vorläufige Verschließen von Öff-                      scher Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und
        nungen (Notverschalungen, Notverglasungen);                         Kommunikationsgeräte sind (zum Bei-
      Kosten für das Abfahren von versicherten Sa-                         spiel Bildschirme von Fernsehgeräten,
        chen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die                      Computer-Displays).
        Entsorgung (Entsorgungskosten).

      Versicherungssumme                                                Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                                        Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert.
      Variante für die Hausratversicherung:                             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
      Tarifierung auf Basis der Wohnfläche in Quadrat-                 sind zum Beispiel:
         metern.
                                                                        !   Krieg;
      Variante für die Wohngebäudeversicherung:                         !   Kernenergie;
      Tarifierung auf Basis der Anzahl Wohneinheiten.                  !   Schrammen, Kratzer;
                                                                        !   Undichtwerden der Randverbindungen von
                                                                            Mehrscheiben-Isolierverglasungen.


     Wo bin ich versichert?
      Sie haben für die in den Vertragsunterlagen bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden Versi-
       cherungsschutz. Hierzu gehören auch Loggien, Balkone und an das Gebäude unmittelbar anschlie-
       ßende Terrassen.

[Seite 2]
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
- Sie müssen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen.
- Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
- Wenn sich vorhandene Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns
   ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
- Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich Schäden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheits-
   gemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
- Sie müssen uns jeden Schadenfall rechtzeitig anzeigen.


Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungs-
scheins zahlen, jedoch nicht vor dem beantragten Versicherungsbeginn. Wann Sie die weiteren Beiträge zah-
len müssen, ist in den Vertragsunterlagen genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen,
den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem in den Vertragsunterlagen angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Versicherungsbeitrag rechtzeitig gezahlt haben. Anderenfalls be-
ginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.

Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein
Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit
gekündigt.

Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten
Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor Ende der Vertragsdauer geschehen).

Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadenfall
möglich.
```

