# Wiener Städtische Golfversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-golf-wiener-staedtische-golfversicherung.php
- Rechtlicher Träger: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-golf-wiener-staedtische-golfversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Informationsblatt zu Versicherungsprodukten: Golfversicherung (IPID NKS)](https://www.wienerstaedtische.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/IPID/IPID_NKS_Golfversicherung.pdf), Fassung Stand November 2018
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Golf (Online-Abschluss)](https://wienerstaedtische.at/online-abschluesse/bedingung/pdf/avb_golf.html), Fassung GOL Allgemeine Bedingungen zur Golfversicherung 58KE401 (16.03), Online-Informationen 58KW101 (09.2026)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Art der Deckung (Haftpflicht, Ausrüstung, Unfall oder Kombination) | ja | Sachversicherung und Haftpflichtversicherung | Um welche Art von Versicherung handelt es sich?, Seite 1 |
| Eigenständige Golfpolice (nicht nur Baustein einer Privathaftpflicht oder Hausrat) | ja | GOL – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUR GOLFVERSICHERUNG | Titel, Seite 5 |
| Versicherungssumme der Golfausrüstung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Schaden wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne Unterversicherungseinwand ersetzt. | Sachversicherung Art. 5 Pkt. 1, Seite 6 |
| Entschädigung zum Neuwert | ja | Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens). | Sachversicherung Art. 5 Pkt. 3, Seite 7 |
| Neuwert nur bis zu einem Alter der Sachen, danach Zeitwert | keine |  |  |
| Geltungsbereich (Europa oder weltweit) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich weltweit, wo auch immer die Golfausrüstung sich gerade befindet. | Sachversicherung Art. 2, Seite 4 |
| Kurzzeitdeckung für Tage oder Golfreisen möglich | nicht geregelt |  |  |
| Voraussetzung Club- oder Verbandsmitgliedschaft (DGV, ÖGV, Lizenz der RFEG) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme der Golfhaftpflicht | ja, bis 1 Mio. € | Die vereinbarte Pauschalversicherungssumme in der Höhe von EUR 1.000.000,– stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Artikels 1 dar | Haftpflichtversicherung Art. 3 Pkt. 1, Seite 7 |
| Personenschäden durch Golfball oder Schläger | ja, bis zur Versicherungssumme | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer bei der Ausübung des Golfsportes wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens | Haftpflichtversicherung Art. 2 Pkt. 1.1, Seite 7 |
| Sachschäden durch Golfball oder Schläger (Autos, Fenster, Gebäude neben der Anlage) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer bei der Ausübung des Golfsportes wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens | Haftpflichtversicherung Art. 2 Pkt. 1.1, Seite 7 |
| Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen oder Sachschaden zurückzuführen ist | Haftpflichtversicherung Art. 2 Pkt. 1.1, Seite 7 |
| Schäden an Mitspielern im selben Flight | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der Golfanlage (Grün, Abschlag, Einrichtungen) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht beim Fahren von Golfcarts und Buggys | nicht geregelt |  |  |
| Schäden am gemieteten oder geliehenen Golfcart | nein | Sachen, die der Versicherte oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben; | Haftpflichtversicherung Art. 6 Pkt. 2.1, Seite 8 |
| Schäden an geliehener fremder Ausrüstung (Mietschläger, Leihbags) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung erstreckt sich subsidiär auch auf gemietete Golfausrüstung am Golfplatz. | Sachversicherung Art. 1, Seite 6 |
| Haftpflicht nur subsidiär zu einer bestehenden Privathaftpflicht | ja | Die Versicherung gilt subsidiär, das heißt falls kein Versicherungsschutz aus einer anderen bereits bestehenden Haftpflichtversicherung (z. B. im Rahmen der Haushaltsversicherung) vorhanden ist. | Haftpflichtversicherung Art. 2 Pkt. 3, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung in der Golfhaftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Golfschläger versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Gegenstand der Versicherung sind die Golfausrüstung, bestehend aus Golfschläger, Golfwagen | Sachversicherung Art. 1, Seite 6 |
| Golftasche, Trolley und Elektrotrolley | ja, bis zur Versicherungssumme | Golfwagen (händisch gezogener oder elektrischer Trolley sowie Golfkart), Golfschlägertaschen, Bälle, Bekleidung und diverses Golfzubehör. | Sachversicherung Art. 1, Seite 6 |
| Golfbekleidung und Golfschuhe | ja, bis zur Versicherungssumme | Golfschlägertaschen, Bälle, Bekleidung und diverses Golfzubehör. | Sachversicherung Art. 1, Seite 6 |
| Golfelektronik (GPS-Uhr, Entfernungsmesser) | nicht geregelt |  |  |
| Einfacher Diebstahl (ohne Einbruch, etwa vom Golfwagen) | ja, bis 1.500 €, Selbstbehalt 200 € | Versichert sind Schäden durch einfachen Diebstahl am Golfclubgelände bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 1.500,– je Schadenfall. | Sachversicherung Art. 3 Pkt. 3.1, Seite 6 |
| Diebstahl aus dem verschlossenen Auto | ja, bis zur Versicherungssumme | Auf dem Golfplatz, im Auto, im Flugzeug, im Hotel oder zu Hause. | Sachversicherung Art. 2, Seite 4 |
| Nachtzeitklausel beim Diebstahl aus dem Auto (Ausschluss nachts) | nicht geregelt |  |  |
| Schlägerbruch | ja, bis 400 € | Ersatz von gebrochenen Schlägern bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 400,– | Sachversicherung Art. 3 Pkt. 6.1, Seite 6 |
| Bruch auch beim bestimmungsgemäßen Spiel (Schlag) | nicht geregelt |  |  |
| Transportschäden und Verlust bei Flug oder Bahn | nicht geregelt |  |  |
| Verlieren, Liegenlassen, Vergessen | nicht geregelt |  |  |
| Aufbewahrung im Clubhaus, Spind oder Caddyraum | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden durch einfachen Diebstahl am Golfclubgelände | Sachversicherung Art. 3 Pkt. 3.1, Seite 6 |
| Schutz der Ausrüstung auch zu Hause | ja, bis zur Versicherungssumme | Auf dem Golfplatz, im Auto, im Flugzeug, im Hotel oder zu Hause. | Sachversicherung Art. 2, Seite 4 |
| Höchstentschädigung je Schläger oder Einzelsache | nicht geregelt |  |  |
| Hole-in-One-Kosten (Feier, Lokalrunde) | ja, bis 800 € | Hole in One-Versicherung bei der Teilnahme an offiziellen Turnieren bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 800,– | Sachversicherung Art. 3 Pkt. 6.2, Seite 6 |
| Hole-in-One nur bei offiziellem Turnier | ja | Hole in One-Versicherung bei der Teilnahme an offiziellen Turnieren | Sachversicherung Art. 3 Pkt. 6.2, Seite 6 |
| Nachweis des Hole-in-One (Zählkarte, Bestätigung des Clubs, Zeugen) | nicht geregelt |  |  |
| Mietkosten für Ersatzausrüstung nach Schaden oder Verspätung | ja, bis 200 € | die aufgrund verspäteter Gepäckausfolgung am Reiseziel notwendigen Auslagen für die Miete von Ersatzausrüstung bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 200,– (gilt nicht für die Rückreise). | Sachversicherung Art. 3 Pkt. 6.3, Seite 6 |
| Verspätetes Golfgepäck auf Reisen | ja, bis 200 € | die aufgrund verspäteter Gepäckausfolgung am Reiseziel notwendigen Auslagen für die Miete von Ersatzausrüstung | Sachversicherung Art. 3 Pkt. 6.3, Seite 6 |
| Erstattung gezahlter Greenfees nach Unfall oder Krankheit | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung von Trainerstunden, Kursen oder Clubbeitrag bei Spielunfähigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Unfalltod beim Golfspiel | nicht geregelt |  |  |
| Invalidität nach Golfunfall | nicht geregelt |  |  |
| Heilkosten nach Golfunfall | nicht geregelt |  |  |
| Assistance (Rücktransport, Hilfe auf Reisen) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Berufsgolfern und Golflehrern | nicht geregelt |  |  |
| Schutz nur auf zugelassenen oder federierten Golfanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung und Verschleiß | ja | Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden der oben bezeichneten Art, die durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung der versicherten Sachen hervorgerufen werden. | Sachversicherung Art. 3 Pkt. 1, Seite 6 |
| Ausschluss von Schrammen und Schönheitsschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei unbeaufsichtigt abgestellter Ausrüstung | ja | Der Versicherungsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die versicherten Gegenstände während der Aufbewahrung entsprechend gesichert und während der Ausübung des Sportes den üblichen Gepflogenheiten entsprechend unter Kontrolle sind. | Sachversicherung Art. 4 Pkt. 1, Seite 6 |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Wetten und Spielen um Geld | nicht geregelt |  |  |
| Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit | ja | Keine Leistung für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schadenfälle. | Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 2 |
| Ausschluss für Golfcarts auf öffentlichen Straßen | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | Haftpflichtversicherung Art. 6 Pkt. 5.3, Seite 8 |
| Anzeige bei der Polizei nach Diebstahl | ja | Schäden durch Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung müssen jedoch sofort der Sicherheitsbehörde gemeldet werden. | Sachversicherung Art. 4 Pkt. 2.3, Seite 6 |
| Schadenprotokoll der Fluggesellschaft oder Bahn (PIR) | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenmeldung | ja | Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von 3 Tagen gemeldet werden. | Sachversicherung Art. 4 Pkt. 2.2, Seite 6 |
| Kaufbelege oder Wertnachweis erforderlich | ja | Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangabe verlangen. | Sachversicherung Art. 4 Pkt. 2.4, Seite 6 |
| Ausrüstung im Auto nur im verschlossenen, nicht einsehbaren Kofferraum | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung bei Ausrüstungsschäden | 200 € | Der Selbstbehalt in jedem Schaden beträgt EUR 200,–. | Sachversicherung Art. 3 Pkt. 3.1, Seite 6 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahl aus dem Auto | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja | Der Schaden wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne Unterversicherungseinwand ersetzt. | Sachversicherung Art. 5 Pkt. 1, Seite 6 |
| Familienangehörige oder Partner mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. | Haftpflichtversicherung Art. 8, Seite 8 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Informationsblatt zu Versicherungsprodukten: Golfversicherung (IPID NKS)

```text
[Seite 1]
  GOLFVERSICHERUNG
  Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
  WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
  Aktiengesellschaft, registriert in Österreich beim Handelsgericht Wien
  unter der FN 333376i
                                                      Produkt: Golfversicherung


ACHTUNG: Hier finden Sie nur die wichtigsten Informationen zu Ihrer Versicherung. Die vollständigen vorvertraglichen und
vertraglichen Informationen finden Sie im Versicherungsantrag, in der Versicherungspolizze und in den Versicherungs-
bedingungen.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Sachversicherung und Haftpflichtversicherung

         Was ist versichert?                                         Was ist nicht versichert?
         Die versicherten Sachen sind:                               Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind
                                                                     vom vereinbarten Versicherungsschutz
          Die Golfausrüstung bestehend aus Schläger,                beispielweise ausgeschlossen:
           Bälle, Bekleidung, Golfwagen (auch elektrischer
           Trolley), Golftaschen und div. Zubehör.                    Sengschäden
                                                                      Schäden durch Energie des elektrischen Stroms
         Versichert sind Sachschäden an den versicherten                 an elektrischen Einrichtungen (z.B. Kurzschluss)
         Sachen durch:
          Brand, direkter Blitzschlag, Explosion,                   Schäden durch:
           Flugzeugabsturz                                            Krieg, innere Unruhen, Terror u.ä.
          Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz,
          Steinschlag, Erdrutsch
                                                                      Außergewöhnliche Naturereignisse (z.B.
                                                                         Erdbeben)
          Versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl,
           einfacher Diebstahl am Golfclubgelände,                    Kernenergie
           Beraubung                                                  Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut,
          Austritt von Leitungswasser                                   Hochwasser, Überschwemmung oder
          Schlägerbruch                                                 Vermurung
                                                                        Schmelz- oder Niederschlagswasser
         Außerdem mitversichert sind:
          „Hole-in-One“-Versicherung (Lokalrunde nach               Privathaftpflichtversicherung:
            einem Hole-in-One auf einem offiziellen Turnier)
          Miete für Ersatzausrüstung auf Reisen, aufgrund            Schäden, die dem Versicherten selbst und
            verspäteter Gepäckausfolgung                                 dessen Angehörigen zugefügt werden.
                                                                      Schäden an Sachen, die der Versicherte
         Privathaftpflichtversicherung:                                  entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in
         Diese umfasst im Rahmen der vereinbarten                        Verwahrung genommen hat.
         Versicherungssumme:                                            Schäden durch Verlust oder Abhandenkommen
                                                                         von Sachen.
          Die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen,
             die dem Versicherungsnehmers bei der                       Schäden aufgrund sämtlicher Tätigkeiten an und
             Ausübung des Golfsportes wegen eines Sach-,                 mit fremden Sachen aller Art.
             Personen oder dadurch verursachten                         Schäden durch Haltung oder Verwendung von
             Vermögensschadens entstehen.                                Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten.
          Die Kosten der Abwehr unberechtigter                         Schäden durch Haltung oder Verwendung von
             Ansprüche.                                                  Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein
                                                                         behördliches Kennzeichen tragen müssen oder
         Die jeweilige Versicherungssumme ist dem                        tatsächlich tragen.
         Versicherungsvertrag zu entnehmen.

[Seite 2]
             Versicherbare Leistungsarten:
             - Bei zerstörten oder entwendeten Sachen Ersatz               Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                der Kosten die Kosten der für die Anschaffung
                neuer Sachen gleicher Art und Güte zum                     !   Keine Leistung für vorsätzlich oder grob
                Wiederbeschaffungspreis am Tag des                             fahrlässig herbeigeführte Schadenfälle.
                Schadens.                                                  !   Einfacher Diebstahl ist nur am Golfclubgelände
             - Bei beschädigten Sachen Ersatz der                              versichert.
                Reparaturkosten, höchstens jedoch die Kosten
                der Wiederbeschaffung.
             - Ersatz der Schadenminderungskosten, auch
                wenn diese erfolglos aufgewendet wurden.


         Wo bin ich versichert?
          Der Versicherungsschutz besteht weltweit.


         Welche Verpflichtungen habe ich?
         Generell gilt:

         -     Die Versicherungsprämien sind fristgerecht zu zahlen.
         -     Der Versicherer ist vor Abschluss des Vertrages aber auch während der Laufzeit über das versicherte Risiko
               vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren.
         -     Der Schaden ist gering zu halten und dem Versicherer so schnell wie möglich zu melden.

         Für die Sachversicherung gilt:

         -     Das versicherte Risiko darf nach Abschluss des Versicherungsvertrags nicht vergrößert oder erweitert werden.
         -     Werden die Versicherungsräumlichkeiten von allen Personen verlassen, sind die Türen, Fenster und alle sonstigen
               Öffnungen der Räumlichkeiten ordnungsgemäß verschlossen zu halten, vorhandene Schlösser zu versperren und
               vereinbarte Sicherungsmaßnahmen anzuwenden.
         -     An der Feststellung des Versicherungsfalles und seiner Folgen ist mitzuwirken (z.B.: Erteilung von Auskünften und
               Überlassung von Originalbelegen).

         Für die Privathaftpflichtversicherung gilt:

         -     Ansprüche des Geschädigten dürfen nicht anerkannt werden, wenn Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden
               sind alle Weisungen des Versicherers zu befolgen. Dem vom Versicherer bestellten Anwalt muss die Vollmacht
               erteilt werden.


         Wann und wie zahle ich?
         Die Prämie ist grundsätzlich jährlich im Vorhinein zu bezahlen. Eine halb-, vierteljährlich oder monatliche
         Zahlungsweise und die Zahlungsart (z.B.: Zahlungsanweisung per Zahlschein oder online, Abbuchungsauftrag,
         Einzugsermächtigung) sind zu vereinbaren.


         Wann beginnt und endet die Deckung?
         Beginn:
         Der Beginn des Versicherungsschutzes ist in der Versicherungspolizze angegeben. Voraussetzung ist, dass die erste
         Versicherungsprämie rechtzeitig und vollständig bezahlt wird.
         Ende:
         Die vereinbarte Vertragsdauer beträgt mindestens ein Jahr, und verlängert sich nach Ablauf dieses Jahres auf
         unbestimmte Zeit.
         Der Versicherungsschutz endet durch Kündigung durch den Versicherer oder den Versicherungsnehmer.


         Wie kann ich den Vertrag kündigen?
         Der Vertrag kann nach einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Monaten monatlich zum Monatsersten, unter
         Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, gekündigt werden.
         Kündigungen müssen zumindest in geschriebener Form (z.B. mit E-Mail, Fax oder Brief) erfolgen.


Stand November 2018
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## Volltext der Bedingungen: AVB Golf (Online-Abschluss)

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[Seite 1]
ALLGEMEINE INFORMATIONEN FÜR DEN ONLINE-ABSCHLUSS VON
VERSICHERUNGEN DER WIENER STÄDTISCHE VERSICHERUNG AG
VIENNA INSURANCE GROUP (KURZ: WIENER STÄDTISCHE)
Version: 58KW101 (09.2026)


Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


                                                      INHALTSVERZEICHNIS

1.    Angaben zum Versicherer (Anbieter)                                  8.    Wesentliche Merkmale des Versicherungsschutzes
2.    Geltungsbereich                                                     9.    Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand
3.    Zustandekommen des Versicherungsvertrages                           10. Beschwerdestellen
      (Vertragsabschluss)                                                 11. Sprache
4.    Information zur Prämie                                              12. Vertragsspeicherung
5.    Vertragslaufzeit, Prämienzahlungsdauer und                          13. Datenschutzhinweis (Informationen gemäß Art 13,14
      Kündigungsrechte                                                        DSGVO)
6.    Zahlungsbedingungen
7.    Belehrung über das Rücktrittsrecht


     Seite 1 von 9                               WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group          Bitte auch Folgeseiten beachten!
                                                        1010 Wien, FN 333376i, HG Wien, ATU65254066
                                      Creditor-ID: AT18ZZZ00000003104, IBAN: AT802011140310007618, BIC: GIBAATWW

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Mit diesen Informationen erfüllen wir die Informationspflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016) und E-Commerce-
Gesetz (ECG).

1.        Angaben zum Versicherer (Anbieter)

          Name und Anschrift: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, 1010 Wien, Schottenring 30
          Rechtsform und Sitz: Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien
          24-Stunden-Telefon-Service: +43 (0) 50 350 350
          E-Mail: kundenservice@wienerstaedtische.at
          Website: http://www.wienerstaedtische.at
          Firmenbuchnummer: FN 333376i
          Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
          Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer: ATU 65254066
          Hauptgeschäftstätigkeit: Die Wiener Städtische betreibt direkt und indirekt die Lebensversicherung einschließlich
          Zusatzversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung sowie die Schadensversicherung (Sach- und
          Vermögensschadenversicherung) in den Versicherungszweigen, deren Betrieb ihr von der Versicherungsaufsichtsbehörde
          genehmigt ist.
          Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.

          Die Wiener Städtische ist Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, der Landeskammern in allen Bundesländern und des
          Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Als Versicherungsunternehmen unterliegt die Wiener Städtische den
          Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

2.        Geltungsbereich

          Diese Informationen gelten für alle Reiseversicherungsverträge, die Sie mit der Wiener Städtischen über die Website oder
          durch die Nutzung einer App der Wiener Städtischen abschließen. Darüber hinaus gelten die für das jeweilige
          Versicherungsprodukt vorgesehenen Versicherungsbedingungen.

3.        Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Vertragsabschluss)

          Sie haben die Möglichkeit, online einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zu stellen. Einfach das interaktiv erstellte
          Online-Formular vollständig und korrekt ausfüllen und abschicken. Die Antragstellung begründet noch keinen
          Versicherungsschutz. Sollte aufgrund Ihrer Angaben keine Antragstellung möglich sein, werden Sie darüber unverzüglich auf
          der Website oder in der App informiert. Vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung können Sie Ihre Eingaben auf einer Kontrollseite
          überprüfen und etwaige Eingabefehler über die dafür vorgesehenen Schaltflächen berichtigen. Nach erfolgreicher
          Antragstellung erhalten Sie von uns unverzüglich ein E-Mail mit der Bestätigung des Zugangs sowie der Annahme des
          Antrages. Mit Zugang dieses E-Mails ist der Versicherungsvertrag abgeschlossen. Außerdem werden Ihnen der digitale
          Versicherungsvertrag (die Polizze), die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und diese
          Allgemeinen Informationen als Pflichtdownload sowie per E-Mail zur Verfügung gestellt. Wir empfehlen, den elektronischen
          Versicherungsvertrag (die Polizze) bzw. das E-Mail aufzubewahren (elektronisch oder ausgedruckt in Papierform).
          Diese Unterlagen enthalten die Daten zum Versicherungsvertrag, die im Versicherungsfall benötigt werden. Es ist zusätzlich
          empfehlenswert, die Versicherungsbedingungen auszudrucken, da aus diesen der genaue Inhalt und Umfang des
          Versicherungsschutzes sowie das erforderliche Verhalten bei Eintritt eines Versicherungsfalls entnommen werden kann.

4.        Information zur
          Prämie

          Die Prämie finden Sie auf Ihrem online erstellten Versicherungsantrag. Die Prämien beinhalten die Versicherungssteuer und
          stellen eine Gesamtprämie dar. Sie gelten zum Zeitpunkt der Online-
          Antragstellung. Wenn der Abschluss über die Website eines Beraters
          erfolgt, erhält dieser eine Provision, die in der Prämie enthalten ist. Die Prämie ist in Euro angegeben. Für den Abschluss ist ein
          aufrechter Internetzugang erforderlich, der zusätzlich Kosten verursachen kann, die gegebenenfalls von Ihnen zu tragen sind.
          Sonst fallen keine Zusatzkosten an.

5.        Vertragslaufzeit, Prämienzahlungsdauer und Kündigungsrechte
5.1.      Reiseversicherungsverträge auf bestimmte Laufzeit (befristete PLUS RISK Reiseversicherungen, befristete Reisekasko-
          Versicherung, befristete Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif RV, befristete Auslandsreise-Krankenversicherung
          Austria nach Tarif RVV)
          Der Versicherungsschutz beginnt mit dem von Ihnen beantragten Versicherungsbeginn und endet mit dem Ablauf der
          beantragten Laufzeit, wenn diese weniger als ein Jahr beträgt. Die befristeten Reiseversicherungen (Versicherungsschutz für eine Reise bis
          42 Tage), die befristete Reisekasko-Versicherung (Versicherungsschutz bis zu 180 Tage), die befristete Auslandsreise-
          Krankenversicherung nach dem Tarif RV (bis zu 12 Monate) und die befristete Auslandsreise-
          Krankenversicherung Austria nach
          Tarif RVA/RVV (bis zu 12 Monate) enden daher mit dem Ablauf der gewählten Vertragsdauer von selbst.

          Zusätzlicher Hinweis für die befristete Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif RV und die befristete Auslandsreise-
          Krankenversicherung Austria nach Tarif RV/RVV:
          Eine Rückzahlung der Prämie bei Abbruch des Auslandsaufenthaltes ist nicht möglich. Eine Prämienrückgewähr nach
          Ablauf der gesetzlichen Rücktrittsfrist und bei Nichtantritt des Auslandsaufenthaltes ist ausgeschlossen.
          a) Reiseversicherungsverträge auf unbestimmte Laufzeit (PLUS RISK Jahresreiseversicherung)
             Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss der

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              laufenden Versicherungsperiode kündigen.
          b) Auslandsreise-Krankenversicherung Jahresschutz auf unbestimmte Laufzeit (wie z.B. Tarif RE/RF)
             Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zum Ende eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung
             einer dreimonatigen Frist schriftlich zu kündigen. Der Versicherer hat das Recht, den Versicherungsvertrag entsprechend den
             Versicherungsbedingungen (Informationen für den Versicherungsnehmer) einseitig zu beenden.

6.        Zahlungsbedingungen

          Sie können in Abhängigkeit vom jeweiligen Produkt folgende Zahlungsformen auswählen: Kreditkarte, EPS-Online-
          Überweisung oder Bankeinzug (SEPA-Lastschrift).

7.        Belehrung über das Rücktrittsrecht

          Nachfolgend informieren wir Sie über Ihr Rücktrittsrecht.
          Wenn Sie (1) Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, (2) den Versicherungsvertrag im Fernabsatz (z. B.
          ausschließlich über das Internet) abgeschlossen haben, also ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 3 Z 2 FAGG vorliegt, und
          (3) es sich dabei um keine Lebensversicherung handelt, gilt die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und
          Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).
          In allen anderen Fällen gilt die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
          7.1.       Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
                     (gilt nur für Nicht-Lebensversicherungsverträge, die von Verbrauchern im Fernabsatz abgeschlossen wurden)

                     Rücktrittsrecht

                     a) Sie können vom Versicherungsvertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
                     b) Die Rücktrittsfrist beginnt am Tag des Abschlusses des Versicherungsvertrags, jedoch nicht, bevor Sie die
                        Vertragsbedingungen und die Informationen, die Ihnen nach § 18a Abs. 8 FAGG in Verbindung mit den §§ 128 bis
                        135e VAG 2016 bzw. den Standesregeln für Versicherungsvermittlung vor Abschluss des Versicherungsvertrags
                        zur Verfügung zu stellen sind, erhalten haben.
                     c) Haben Sie die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Pkt. b) nicht erhalten, so endet die
                        Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Versicherungsvertrags, es sei denn, Sie
                        wurden über Ihr Rücktrittsrecht nicht gemäß § 18a Abs. 1 Z 16 FAGG belehrt.
                     d) Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie den Versicherer mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der
                        Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, informieren.
                     e) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:

                          Versicherer: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
                          Postadresse: 1010 Wien, Schottenring 30
                          Telefonnummer: + 43 50 350 350
                          Telefaxnummer: + 43 50 350 99 20000
                          E-Mail-Adresse: kundenservice@wienerstaedtische.at

                          Haben Sie den Versicherungsvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche (wie eine Website) abgeschlossen,
                          können Sie Ihr Rücktrittsrecht auch online unter https://www.wienerstaedtische.at/online-widerruf ausüben. Wenn
                          Sie diese Online-Funktion nutzen, übermittelt der Versicherer Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.
                          durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Rücktrittserklärung
                          sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
                     f)   Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
                          abgeben.
                     g) Sie haben kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder über ähnliche
                        kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.

                          Rücktrittsfolgen

                     h) Mit dem wirksamen Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen
                        Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag.
                     i)   Wenn Sie bereits Geldleistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten haben, haben Sie diese dem
                          Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Rücktritts, zu erstatten.
                     j)   Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, hat der Versicherer Ihnen diese unverzüglich,
                          spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Rücktrittserklärung, zu erstatten. Haben Sie jedoch
                          verlangt, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Rücktrittsfrist beginnt, so gebührt dem Versicherer eine
                          der Deckungsdauer entsprechende Prämie und darf sich dieser daher den Teil der Prämie einbehalten, der auf
                          die Zeit bis zum Erhalt der Rücktrittserklärung entfällt; dabei handelt es sich um 1/360 der – bei nach kürzeren
                          Zeitabschnitten bemessenen Prämien entsprechend umgerechneten – Jahresprämie je Tag, an dem
                          Versicherungsschutz bestanden hat.
                     k) Im Falle der Nichtausübung des Rücktrittsrechts bleiben Sie an den Versicherungsvertrag gebunden und ist dieser
                        wie vereinbart zu erfüllen.
          7.2.       Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
                     (gilt in allen anderen Fällen)


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                     a) Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener
                        Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
                     b) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (=
                        Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die
                        Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und
                        diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
                     c) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group,
                        Schottenring 30, Postfach 80, 1010 Wien, oder per E-Mail an kundenservice@wienerstaedtische.at oder per Fax
                        an +43 50 350 99 - 20000. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor
                        Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres
                        Versicherungsvertreters gelangt.
                     d) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus
                        dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer
                        entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie
                        hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
                     e) Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser
                        Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie
                        Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei
                        zutreffender Belehrung auszuüben.

8.        Wesentliche Merkmale des Versicherungsschutzes

          Eine Leistungsbeschreibung über das von Ihnen gewählte Versicherungsprodukt ist dem elektronischen Versicherungsvertrag
          (der Polizze) und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Im Versicherungsfall werden Leistungen der Wiener Städtischen mit
          Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung der Leistungen notwendig sind.

9.        Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

          Für den Vertragsinhalt sind der Antrag, die Versicherungsbedingungen sowie die Polizze/Annahmebestätigung maßgebend.
          Für
          die gesamte vorvertragliche und vertragliche Rechtsbeziehung gilt österreichisches Recht. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus dem
          Rechtsverhältnis stehen Ihnen die gesetzlichen Gerichtsstände zur Verfügung.

10.       Beschwerdestellen

          Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an die Serviceline +43 (0)50 350 350 oder kundenservice@wienerstaedtische.at oder
          an die Beschwerdestelle beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
          Stubenring 1, 1010 Wien, versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at.
          Die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt. Im Falle von Streitigkeiten können Sie sich an die
          Verbraucherschlichtungsstelle www.verbraucherschlichtung.at wenden. Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ist
          freiwillig.

11.       Sprache

          Die in der gesamten Geschäftsbeziehung angewendete Sprache ist Deutsch.
          Bestätigungen für die Reiseversicherung erhalten Sie in deutscher, englischer und spanischer Sprache.
          Bestätigungen für die Krankenversicherung erhalten Sie bei Reisen ins Ausland in deutscher, englischer und spanischer
          Sprache, bei Reisen nach Österreich in deutscher und englischer Sprache.

12.       Vertragsspeicherung

          Ihre Vertragsdaten werden von uns elektronisch gespeichert, jedoch nicht in einer Weise, die Ihnen den Zugriff darauf ermöglichen
          würde.

13.       Datenschutzhinweis (Informationen gemäß Art 13,14 DSGVO)

          Die angegebenen Daten werden von der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, 1010 Wien,
          Schottenring 30, zur Bearbeitung Ihres Versicherungsantrages und bei Zustandekommen eines Versicherungsverhältnisses
          zur Vertragserfüllung gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit b) DSGVO verarbeitet. Weiterführende Informationen z. B. zu Ihren Rechten
          auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch oder Datenübertragbarkeit, finden Sie in
          unseren Datenschutzinformationen auf unserer Website unter
          https://www.wienerstaedtische.at/datenschutzinformationen.html. Sollten Sie diese Informationen in Papierform wünschen,
          wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsberater oder besuchen Sie uns in einer unserer Geschäftsstellen. Unseren
          Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: datenschutz@wienerstaedtische.at.


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GOL – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUR GOLFVERSICHERUNG
Version: 58KE401 (16.03)


Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


                                                INHALTSVERZEICHNIS

Sachversicherung                                                 Art. 2   Versicherungsschutz
Art. 1   Versicherte Sachen                                      Art. 3   Leistungsumfang
Art. 2   Örtlicher Geltungsbereich                               Art. 4   Örtlicher Geltungsbereich
Art. 3   Versicherte Gefahren und Schäden                        Art. 5   Zeitlicher Geltungsbereich
Art. 4   Obliegenheiten                                          Art. 6   Ausschlüsse
Art. 5   Ersatzleistungen                                        Art. 7   Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
                                                                 Art. 8   Vertragslaufzeit und Kündigungsrecht
Haftpflichtversicherung
Art. 1   Versicherungsfall


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Sachversicherung

                                                                Artikel 1
                                                          Versicherte Sachen

Gegenstand der Versicherung sind die Golfausrüstung, bestehend aus Golfschläger, Golfwagen (händisch gezogener oder
elektrischer Trolley sowie Golfkart), Golfschlägertaschen, Bälle, Bekleidung und diverses Golfzubehör.
Die Versicherung erstreckt sich subsidiär auch auf gemietete Golfausrüstung am Golfplatz.
                                                                Artikel 2
                                                      Örtlicher Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz erstreckt sich weltweit, wo auch immer die Golfausrüstung sich gerade befindet. Auf dem Golfplatz, im Auto,
im Flugzeug, im Hotel oder zu Hause.
                                                               Artikel 3
                                                 Versicherte Gefahren und Schäden
1.        Feuerversicherung
          Schäden durch Brand, direkten Blitzschlag, Explosion, Absturz und Anprall von Luft und Raumfahrzeugen oder Teilen davon
          und Abhandenkommen bei diesen Ereignissen.
          Schäden, die durch Überspannung bzw. Induktion infolge Blitzschlages (indirekter Blitzschlag) an versicherten Geräten und
          Maschinen entstanden sind.
          Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden der oben bezeichneten Art, die durch innere oder äußere Abnützung des Materials
          oder durch unsachgemäße Instandhaltung der versicherten Sachen hervorgerufen werden.
2.        Sturmschadenversicherung
          Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch und Abhandenkommen bei einem derartigen
          Ereignis.
3.        Einbruchdiebstahlversicherung
          Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung.
          Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die Räumlichkeiten, in welchen sich die versicherten Sachen befinden
          -   durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht,
          -   durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind und ein erschwerendes Hindernis darstellen, einsteigt,
          -   heimlich einschleicht und aus den abgeschlossenen Räumlichkeiten Sachen entwendet,
          -   mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln eindringt,
          -   mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruch in andere Räume eines Gebäudes oder durch Raub
              angeeignet hat.

          Beraubung liegt vor, wenn tätliche Gewalt gegen den Versicherungsnehmer angewendet oder angedroht wird, um versicherte
          Sachen wegzunehmen.
3.1.      Einfacher Diebstahl
          Versichert sind Schäden durch einfachen Diebstahl am Golfclubgelände bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 1.500,–
          je Schadenfall. Der Selbstbehalt in jedem Schaden beträgt EUR 200,–.
          In Erweiterung von Artikel 1 gelten auch Bargeld, Mobiltelefone und sonstige persönliche Gegenstände als mitversichert, die
          zusammen mit der restlichen Golfausrüstung verwahrt wurden.
          Außerdem die ist die Wiederbeschaffung von abhandengekommenen Dokumenten oder Schlüsseln bis zu einem Betrag von
          EUR 200,– versichert. Der Selbstbehalt kommt dabei nicht zu tragen.
4.        Leitungswasserversicherung
          Schäden durch Austreten von Leitungswasser.
5.        Nicht versichert im Rahmen der Punkte 2.1. bis 2.4. sind Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Aufruhr, Aufstand,
          Erdbeben und Kernenergie.
6.        Zusätzlich versichert sind
6.1.      Ersatz von gebrochenen Schlägern bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 400,–,
6.2.      Hole in One-Versicherung bei der Teilnahme an offiziellen Turnieren bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 800,–,
6.3.      die aufgrund verspäteter Gepäckausfolgung am Reiseziel notwendigen Auslagen für die Miete von Ersatzausrüstung bis zu
          einer Höchstentschädigung von EUR 200,– (gilt nicht für die Rückreise).
                                                                Artikel 4
                                                            Obliegenheiten
1.        Obliegenheiten vor Eintritt des Schadenfalles
          Der Versicherungsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die versicherten Gegenstände während der Aufbewahrung
          entsprechend gesichert und während der Ausübung des Sportes den üblichen Gepflogenheiten entsprechend unter Kontrolle
          sind.
2.        Obliegenheiten im Schadenfall
2.1.      Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu
          sorgen und allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen.
2.2.      Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von 3 Tagen gemeldet werden.
2.3.      Schäden durch Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung müssen jedoch sofort der Sicherheitsbehörde
          gemeldet werden. Vor der Erhebung durch die Sicherheitsbehörde darf der Versicherungsnehmer den Zustand, der durch den
          Schaden herbeigeführt wurde, ohne Zustimmung des Versicherers nur dann verändern, wenn es zur Schadenminderung
          erforderlich ist.


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2.4.      Die für die Begründung des Entschädigungsanspruches nötigen Angaben sind auf Verlangen des Versicherers schriftlich zu
          Protokoll zu geben; die hierzu dienlichen Untersuchungen müssen gestattet und unterstützt werden.
          Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangabe
          verlangen.
2.5.      Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicherheitsbehörde kann die Entschädigungszahlung aufgeschoben werden.
2.6.      Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten des Versicherungsnehmers bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß
          den Voraussetzungen und Grenzen des § 6 bzw. § 62 VersVG.
                                                                Artikel 5
                                                           Ersatzleistungen
1.        Versicherung auf Erstes Risiko. Der Schaden wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne
          Unterversicherungseinwand ersetzt.
2.        Es wird der Schaden ersetzt, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidliche
          Folge entsteht.
3.        Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte
          (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens).
4.        Bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten, höchstens jedoch die Kosten der Wiederbeschaffung. Restwerte werden
          gegengerechnet.
5.        Schadenminderungskosten, auch wenn diese erfolglos aufgewendet wurden.
6.        Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen werden nur zum Zeitwert ersetzt.

          Nicht ersetzt werden:
7.        Bei zusammengehörenden Einzelsachen die Entwertung der Gesamtsache, die durch die Beschädigung, Zerstörung oder
          Entwendung von Einzelsachen entsteht.
8.        Ein persönlicher Liebhaberwert.

          Wieder herbeigeschaffte Sachen:
9.        Erlangt der Versicherungsnehmer über den Verbleib entwendeter Sachen Kenntnis, so hat er dies dem Versicherer
          unverzüglich zu melden und bei der Wiederbeschaffung der Sachen behilflich zu sein.
10.       Werden die Sachen nach Zahlung der Entschädigung herbeigeschafft, so hat der Versicherungsnehmer die erhaltene
          Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben oder die Sachen dem Versicherer zu
          übereignen.

Haftpflichtversicherung

                                                                Artikel 1
                                                           Versicherungsfall
1.        Als Versicherungsfall gilt ein Schadenereignis, das vom Versicherungsnehmer bei der Ausübung des Golfsports verursacht
          wird, und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
2.        Mehrere auf derselben oder gleichartigen Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall.
                                                               Artikel 2
                                                        Versicherungsschutz
1.        Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
1.1.      die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer bei der Ausübung des Golfsportes wegen
          eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen oder
          Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat rechtlichen Inhalts erwachsen.
1.2.      Rettungskosten; ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und
          Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als
          unberechtigt erweist. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten Verteidigung
          in einem Straf-oder Disziplinarverfahren.
          Die Kosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
2.        Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen; Sachschäden sind die
          Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen.
3.        Die Versicherung gilt subsidiär, das heißt falls kein Versicherungsschutz aus einer anderen bereits bestehenden
          Haftpflichtversicherung (z. B. im Rahmen der Haushaltsversicherung) vorhanden ist.
                                                                 Artikel 3
                                                           Leistungsumfang
1.        Die vereinbarte Pauschalversicherungssumme in der Höhe von EUR 1.000.000,– stellt die Höchstleistung des Versicherers
          für einen Versicherungsfall im Sinne des Artikels 1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
          schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Sie gilt für Personen und Sachschäden zusammen und wird für innerhalb eines
          Versicherungsjahres eingetretene Versicherungsfälle höchstens einmal geleistet.
2.        Die Versicherung umfasst die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung
          und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als
          unberechtigt erweist.
3.        Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten Verteidigung in einem Straf-oder
          Disziplinarverfahren. Kosten gemäß Punkt 2 und 3 sowie Rettungskosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
                                                                Artikel 4
                                                      Örtlicher Geltungsbereich

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Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die weltweit eingetreten sind.
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                                                      Zeitlicher Geltungsbereich

Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des
Versicherungsvertrages unter Beachtung rechtzeitiger Prämieneinzahlung durch den Versicherungsnehmer) eingetreten sind.
                                                                 Artikel 6
                                                               Ausschlüsse
1.        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
1.1.      dem Versicherten selbst und dessen Angehörigen (Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie,
          Schwieger, Adoptiv-und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer
          Auswirkung der ehelichen gleichgestellt) zugefügt werden;
1.2.      rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt werden.
2.        Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
2.1.      Sachen, die der Versicherte oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung
          genommen haben;
2.2.      Sachen, die bei der infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen.
3.        Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nicht gedeckt.
4.        Versicherungsfälle, deren Ursache in die Zeit vor Versicherungsbeginn fallen, sind nicht gedeckt.
5.        Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die
          für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
5.1.      Luftfahrzeugen,
5.2.      Luftfahrtgeräten,
5.3.      Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten
          Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf
          die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
          Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die Begriffe
          Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der
          jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
                                                              Artikel 7
                                            Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
1.        Der Versicherte hat dem Versicherer insbesondere anzuzeigen:
1.1.      die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.      die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf-oder Disziplinarverfahrens gegen den
          Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.3.      alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen;
1.4.      der Versicherte ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder
          zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen.
2.        Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden
          Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
                                                                Artikel 8
                                                Vertragslaufzeit und Kündigungsrecht

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Der Versicherer kann den Vertrag jährlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zur Hauptfälligkeit der Prämie für die
nächste Versicherungsperiode kündigen.
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag nach einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Monaten monatlich zum Monatsersten
unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen.


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1258K - SANKTIONSKLAUSEL/SANCTION CLAUSE (2025)
Version: 1258K (2025)

- für Versicherungsnehmer mit Sitz in Österreich

Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
Republik Österreich entgegenstehen.

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder
andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Verbraucher im Sinne des §1 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

- for Insured registered outside of Austria

No (re)insurer shall be deemed to provide cover and no (re)insurer shall be liable to pay any claim or provide any benefit hereunder to
the extent that the provision of such cover, payment of such claim or provision of such benefit would expose that (re)insurer to any
sanction, prohibition or restriction under United Nations resolutions or the trade or economic sanctions, laws or regulations of the
European Union, Austria or the United States of America (provided that this does not violate any regulation or specific national law
applicable to the undersigned (re)insurer).

These provisions do not apply to consumers within the meaning of §1 of the Consumer Protection Act (KSchG).


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