# GRAWE Grundbedingungen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-gruppenunfall-grawe-auvb.php
- Rechtlicher Träger: Grazer Wechselseitige Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-gruppenunfall-grawe-auvb.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB GRAWE 2022)](https://durchblicker.at/downloads/unfallversicherung/grawe/AUVB_GRAWE_2022.pdf), Fassung AUVB 2022 (EU 90004 / 01.04.2022)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform (namentlich, nicht namentlich, Personengruppen, Pauschal nach Lohnsumme oder Kopfzahl) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Personen (Arbeitnehmer, Inhaber, mitarbeitende Familienangehörige, Auszubildende, Aushilfen, Vereinsmitglieder, Helfer) | nicht geregelt |  |  |
| Neu hinzukommende Personen automatisch mitversichert (Vorsorge, Meldefrist) | nicht geregelt |  |  |
| Ende des Schutzes beim Ausscheiden aus Betrieb oder Verein | nicht geregelt |  |  |
| Recht der versicherten Person, den Schutz nach dem Ausscheiden als Einzelvertrag fortzuführen | nicht geregelt |  |  |
| Wer die Rechte ausübt und an wen gezahlt wird (Versicherungsnehmer oder versicherte Person, Direktanspruch) | ja | Die Vorschriften der §§ 75 ff VersVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht. | Artikel 23 Punkt 1, Seite 5 |
| Höchstalter oder Leistungsänderung ab einem bestimmten Alter | nicht geregelt |  |  |
| Nicht versicherbare Personen (Pflegebedürftige, schwere Erkrankungen, Klausel und Folgen) | nicht geregelt |  |  |
| Rund um die Uhr (Beruf und Freizeit) oder nur Berufsunfälle wählbar | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (weltweit, Einschränkung bei längerem Auslandsaufenthalt) | ja | Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde. | Artikel 3, Seite 1 |
| Wegeunfälle zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bei reiner Berufsdeckung) | nicht geregelt |  |  |
| Dienstreisen, Betriebsveranstaltungen, Betriebssport | nicht geregelt |  |  |
| Vereinsveranstaltungen, Übungen, Wettkämpfe, Wege dorthin (Vereinsfassung) | nicht geregelt |  |  |
| Grundsumme für Invalidität je versicherte Person | ja, bis zur Versicherungssumme | Aus der Polizze ist ersichtlich, welche Leistungen und Versicherungssummen vereinbart sind. | Artikel 1, Seite 1 |
| Gliedertaxe: Arm (Prozentsatz) | ja | eines Armes ..... 70 % | Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 1 |
| Gliedertaxe: Hand im Handgelenk (Prozentsatz) | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Daumen und Zeigefinger (Prozentsatz) | ja | eines Daumens ..... 20 % eines Zeigefingers ..... 10 % | Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 1 |
| Gliedertaxe: Bein und Fuß (Prozentsatz) | ja | eines Beines ..... 70 % | Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 1 |
| Gliedertaxe: Auge (Prozentsatz) | ja | der Sehkraft eines Auges ..... 45 % | Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 1 |
| Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr (Prozentsatz) | ja | des Gehörs eines Ohres ..... 30 % | Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 1 |
| Progression (Mehrleistung bei hohen Invaliditätsgraden, Staffel) | ja | Dauernde Invalidität mit progressiver Leistung bis 600 % (Progression 600XL) | Artikel 7 Punkt 7.6, Seite 1 |
| Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (Prozentsatz, ab dem gekürzt wird) | ja | ist die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit (auch Abnützungen mit Krankheitswert) oder des Gebrechens zu vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. | Artikel 17 Punkt 3, Seite 4 |
| Fristen für Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität | ja | Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. | Artikel 7 Punkt 1, Seite 1 |
| Frist zur Geltendmachung der Invalidität | ja | innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an beim Versicherer geltend gemacht worden. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb dieser Frist, so verfällt der Leistungsanspruch. | Artikel 7 Punkt 1, Seite 1 |
| Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, wer sie verlangen darf) | ja | sind sowohl die versicherte Person als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen. | Artikel 7 Punkt 6, Seite 1 |
| Mindestgrad der Invalidität für eine Leistung | keine | Dauernde Invalidität mit Leistung ab 50 % (Progression-Plus) | Artikel 7 Punkt 7.2, Seite 1 |
| Todesfallleistung nach Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalles ein, wird die für den Todesfall versicherte Summe bezahlt. | Artikel 8 Punkt 1, Seite 2 |
| Unfall-Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit (Höhe, Dauer, Karenz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person für längstens 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag bezahlt. | Artikel 9, Seite 2 |
| Krankenhaustagegeld (Höhe, Höchstdauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet, längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt. | Artikel 10 Punkt 1, Seite 2 |
| Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Unfallrente (ab welchem Invaliditätsgrad) | ja, bis zur Versicherungssumme | Führt ein einzelnes Unfallereignis nach Art.7 AUVB zu einer dauernden Invalidität von mindestens 50 %, wird unabhängig vom Lebensalter des Versicherten die in der Polizze vereinbarte lebenslange monatliche Unfallrente in der zum Unfallstag bestehenden Höhe ausbezahlt. | Artikel 12 Punkt 1.1, Seite 3 |
| Übergangsleistung bei längerer Beeinträchtigung | nicht geregelt |  |  |
| Heilkosten, Zahnersatz, Hilfsmittel (soweit kein anderer Träger zahlt) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme werden Unfallkosten ersetzt, sofern sie innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz zu leisten ist. | Artikel 11, Seite 3 |
| Bergungs- und Rettungskosten, Rücktransport | ja, bis zur Versicherungssumme | Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach der versicherten Person und ihres Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu dem Unfallort nächstgelegenen Spital. | Artikel 11 Punkt 2, Seite 3 |
| Kosmetische Operationen nach Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Sofortleistung bei schweren Verletzungen oder Knochenbrüchen | ja, bis 500 € | unabhängig von der Anzahl der gebrochenen Knochen eine einmalige Leistung in Höhe von EUR 500,-- erbracht. | Artikel 10 Punkt 2, Seite 2 |
| Reha-Management, Hilfe bei Wiedereingliederung in den Betrieb | nicht geregelt |  |  |
| Verletzungen durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegung | ja | Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen. | Artikel 6 Punkt 2, Seite 1 |
| Gesundheitsschäden durch Gase, Dämpfe, Stoffe (plötzlich, auch am Arbeitsplatz) | ja | Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen | Artikel 6 Punkt 2, Seite 1 |
| Infektionen durch Unfallverletzung, Zeckenbiss, Insektenstich | ja, bis 35.000 € | die Folgen von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder Tierbisse übertragen werden, insbesondere auf die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis und die Lyme-Borreliose | Artikel 13 Punkt 1.2, Seite 2 |
| Bandscheibenschäden und Bauchwandbrüche | ja | Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind | Artikel 17 Punkt 5, Seite 4 |
| Herzinfarkt und Schlaganfall | nein | die die versicherte Person infolge eines sie treffenden Herzinfarktes oder Schlaganfalles erleidet; ein Herzinfarkt gilt in keinem Fall als Unfallfolge | Artikel 16 Punkt 14, Seite 4 |
| Psychische Reaktionen nach Unfall (auch Überfall am Arbeitsplatz) | nein | Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen. | Artikel 17 Punkt 4, Seite 4 |
| Bewusstseinsstörungen, Alkohol (Promillegrenze), Krampfanfälle | nein | die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte, Drogen oder Medikamente erleidet | Artikel 16 Punkt 15, Seite 4 |
| Berufskrankheiten (ausdrücklich ausgeschlossen oder mitversichert) | nicht geregelt |  |  |
| Motorsport und Rennveranstaltungen | nein | die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen | Artikel 16 Punkt 2, Seite 3 |
| Luftfahrt (Fluggast, Pilot, Fallschirm, Drachenflug) | nein | die die versicherte Person als Führer oder Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, Luftfahrtgerätes oder bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeugs oder Luftfahrtgerätes auszuübender beruflichen Tätigkeit oder bei der Benutzung von Raumfahrzeugen erleidet | Artikel 16 Punkt 1, Seite 3 |
| Passives Kriegsrisiko und innere Unruhen | nein | die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art (auch Bürgerkrieg) zusammenhängen | Artikel 16 Punkt 11, Seite 4 |
| Kernenergie und Strahlen (Ausnahme für berufliche Röntgen- und Strahlenarbeit) | nein | durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinn der jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutzgesetzes, außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren | Artikel 16 Punkt 13, Seite 4 |
| Ausgeschlossene oder zuschlagspflichtige Tätigkeiten (Gefahrengruppen, Arbeiten in Höhe, Sprengstoff, Tauchen) | nein | Tauchen ab einer Tiefe von 40 Metern | Artikel 16 Punkt 5, Seite 4 |
| Unfälle bei vorsätzlicher Straftat | nein | die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist | Artikel 16 Punkt 10, Seite 4 |
| Beitragsgrundlage (Kopfzahl, Lohn- oder Gehaltssumme, Mitgliederzahl, Gefahrengruppe) und Abrechnung | nicht geregelt |  |  |
| Melde- und Listenpflichten des Versicherungsnehmers (Zu- und Abgänge, Jahresmeldung) | nicht geregelt |  |  |
| Änderung der Tätigkeit oder Gefahrengruppe einer versicherten Person | ja | Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten der versicherten Person sind unverzüglich anzuzeigen. | Artikel 19, Seite 4 |
| Keine Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, AUVA, Seguridad Social) | nicht geregelt |  |  |
| Dynamik oder Anpassung der Summen | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten nach dem Unfall (Meldefrist, Arzt, Unterlagen) | ja | Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftlichkeit vereinbart ist, anzuzeigen. | Artikel 20 Punkt 2.1, Seite 5 |
| Laufzeit, Verlängerung und Kündigung (auch nach dem Versicherungsfall) | ja | Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. | Artikel 21 Punkt 2.1, Seite 5 |
| Deckung entspricht den Pflichtleistungen des Tarifvertrags (convenio colectivo), Anpassung bei neuem Convenio | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente absoluta und gran invalidez als Pauschalkapital | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente total für den eigenen Beruf | nicht geregelt |  |  |
| Bemessung nach Baremo (Tabelle der Bedingungen oder gesetzliche Tabelle) | nicht geregelt |  |  |
| Bestattungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB GRAWE 2022)

```text
[Seite 1]
  Allgemeine Bedingungen der Grazer Wechselseitigen                                         Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. Sie ist unter
                                                                                            Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der
       Versicherung AG für die Unfallversicherung                                           Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden
                     (AUVB 2022)                                                            Invalidität hervorgeht, innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an beim Versicherer
                                                                                            geltend gemacht worden.

                                  Abschnitt A:                                              Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb dieser Frist, so verfällt der
                                                                                            Leistungsanspruch.
                              Versicherungsschutz
                                                                                            Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person
                                      Artikel 1                                             unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
                             Gegenstand der Versicherung
                                                                                          2 Art und Höhe der Leistung:
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person ein Unfall
zustößt.                                                                                  2.1 Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag gezahlt.

Die Leistungen, die versichert werden können, ergeben sich aus Abschnitt B. Aus der       2.2 Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten
Polizze ist ersichtlich, welche Leistungen und Versicherungssummen vereinbart sind.           Körperteile und Sinnesorgane             gelten ausschließlich die folgenden
                                                                                              Invaliditätsgrade:
                                        Artikel 2
                                                                                                eines Armes ..................................................................................... 70 %
                                    Versicherungsfall
                                                                                                eines Daumens ................................................................................20 %
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art.6).
                                                                                                eines Zeigefingers............................................................................10 %
                                        Artikel 3
                               Örtlicher Geltungsbereich                                        eines anderen Fingers .......................................................................5 %

Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde.                                                      eines Beines..................................................................................... 70 %

                                         Artikel 4                                              einer großen Zehe .............................................................................5 %
                               Zeitlicher Geltungsbereich                                       einer anderen Zehe............................................................................2 %
Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes                  der Sehkraft beider Augen ............................................................. 100 %
(Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff                               der Sehkraft eines Auges.................................................................45 %
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden
Fassung) eingetreten sind.                                                                        - sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des
                                                                                                   Versicherungsfalles bereits verloren war.....................................65 %
                                    Artikel 5                                                   des Gehörs beider Ohren ................................................................ 60 %
              Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
                                                                                                des Gehörs eines Ohres ..................................................................30 %
1 Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor dem in der Polizze festgesetzten
  Zeitpunkt. Wird der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der ersten oder einmaligen                - sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt des
  Prämie erst nach diesem Zeitpunkt aufgefordert und die Prämie dann binnen 14                     Versicherungsfalles bereits verloren war.....................................45 %
  Tagen ab Erhalt dieser Aufforderung bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz zu               des Geruchsinnes ............................................................................10 %
  dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt.                                                   des Geschmacksinnes.......................................................................5 %
2 Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, endet diese mit der Aushändigung der                  der Milz............................................................................................. 10 %
  Polizze, es sei denn, die Bindefrist ist bereits abgelaufen. Wird die Annahme des
  Antrages vom Versicherer abgelehnt, ist gleichzeitig die vorläufige Deckung mit einer         der Niere .......................................................................................... 20 %
  Frist von einer Woche zu kündigen.                                                            beider Nieren oder wenn die Funktion der zweiten Niere vor dem
  Außerdem ist der Versicherer berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist von           Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war ...................... 50 %
  zwei Wochen zu kündigen.                                                                      der Stimme....................................................................................... 30 %
                                         Artikel 6                                        2.3 Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des
                                   Begriff des Unfalles                                       jeweiligen Prozentsatzes.
1 Unfall ist ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis, das            3 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach,
  plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf ihren Körper einwirkt und eine           inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt
  körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht.                                      beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu
                                                                                            berücksichtigen. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren
2 Als Unfall gelten auch folgende vom Willen der versicherten Person unabhängige            Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad
  Ereignisse:                                                                               um die Vorinvalidität gemindert.
  - Ertrinken bzw. Ersticken unter Wasser sowie tauchtypische Gesundheits-                4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden
    schädigungen (Barotraumen, Gasembolie, Dekompressionskrankheit);                        die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade
  - Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkungen von Blitzschlag oder elektrischem             zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
    Strom;                                                                                5 Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung nur erbracht, wenn Art
  - Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder ätzenden                   und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.
    Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen;                    6 Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die
  - Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an                       versicherte Person als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich
    Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und             bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.
    Kapseln sowie Meniskusverletzungen. Hinsichtlich abnützungsbedingter Einflüsse        7 Die Höhe der Versicherungsleistung für einen nach den Punkten 2 bis 7 bestimmten
    mit Krankheitswert findet Art.17, Punkte 2 und 3 Anwendung.                             Grad der dauernden Invalidität richtet sich nach der jeweils vereinbarten
3 Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als             Leistungsvariante gemäß Tabelle in Pkt.7.7.
  Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Wundstarrkrampf und Tollwut, verursacht durch einen   7.1 Dauernde Invalidität mit linearer Leistung
  Unfall gemäß Pkt.1, sowie die in Art.13 genannten Gesundheitsschädigungen im
  Rahmen und Umfang der dort angeführten Bestimmungen.                                    7.2 Dauernde Invalidität mit Leistung ab 50 % (Progression-Plus)
                                                                                          7.3 Dauernde Invalidität mit progressiver Leistung bis 200 % (Progression 200)
                                                                                              entfällt
                                  Abschnitt B:
                                                                                          7.4 Dauernde Invalidität mit progressiver Leistung bis 300 % (Progression 300L)
                            Versicherungsleistungen
                                                                                          7.5 Dauernde Invalidität mit progressiver Leistung bis 400 % (Progression 400XL)
                                        Artikel 7
                                                                                          7.6 Dauernde Invalidität mit progressiver Leistung bis 600 % (Progression 600XL)
                                   Dauernde Invalidität
                                                                                          7.7 Übersicht über die Leistungen für dauernde Invalidität nach den Modellen der
1 Voraussetzungen für die Leistung:
                                                                                              Punkte 7.1 bis 7.6 in Prozent der vereinbarten Versicherungssumme:
  Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder
  geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.


                                                                                                                                                         EU 90004 / 01.04.2022 H237 21.02.2022 1/6

[Seite 2]
               lineare   Leistung   progressive progressive progressive            74 %          74 %         100 %          98 %          198 %         398 %
              Leistung   ab 50 %      Leistung    Leistung    Leistung             75 %          75 %         100 %          100 %         275 %         475 %
  Grad                                                                             76 %          76 %         100 %          180 %         280 %         480 %
                                     bis 300 %   bis 400 %   bis 600 %
dauernder                                                                          77 %          77 %         100 %          185 %         285 %         485 %
              gemäß      gemäß         gemäß       gemäß       gemäß
Invalidität                                                                        78 %          78 %         100 %          190 %         290 %         490 %
               Art.7,     Art.7,        Art.7,      Art.7,      Art.7,
              Pkt.7.1    Pkt.7.2       Pkt.7.4     Pkt.7.5     Pkt.7.6             79 %          79 %         100 %          195 %         295 %         495 %
                                                                                   80 %          80 %         100 %          200 %         300 %         500 %
  1%           1%          0%         1%           1%          1%                  81 %          81 %         100 %          205 %         305 %         505 %
  2%           2%          0%         2%           2%          2%                  82 %          82 %         100 %          210 %         310 %         510 %
  3%           3%          0%         3%           3%          3%                  83 %          83 %         100 %          215 %         315 %         515 %
  4%           4%          0%         4%           4%          4%                  84 %          84 %         100 %          220 %         320 %         520 %
  5%           5%          0%         5%           5%          5%                  85 %          85 %         100 %          225 %         325 %         525 %
  6%           6%          0%         6%           6%          6%                  86 %          86 %         100 %          230 %         330 %         530 %
  7%           7%          0%         7%           7%          7%                  87 %          87 %         100 %          235 %         335 %         535 %
  8%           8%          0%         8%           8%          8%                  88 %          88 %         100 %          240 %         340 %         540 %
  9%           9%          0%         9%           9%          9%                  89 %          89 %         100 %          245 %         345 %         545 %
  10 %         10 %        0%         10 %        10 %        10 %                 90 %          90 %         100 %          300 %         400 %         600 %
  11 %         11 %        0%         11 %        11 %        11 %                 91 %          91 %         100 %          300 %         400 %         600 %
  12 %         12 %        0%         12 %        12 %        12 %                 92 %          92 %         100 %          300 %         400 %         600 %
  13 %         13 %        0%         13 %        13 %        13 %                 93 %          93 %         100 %          300 %         400 %         600 %
  14 %         14 %        0%         14 %        14 %        14 %                 94 %          94 %         100 %          300 %         400 %         600 %
  15 %         15 %        0%         15 %        15 %        15 %                 95 %          95 %         100 %          300 %         400 %         600 %
  16 %         16 %        0%         16 %        16 %        16 %                 96 %          96 %         100 %          300 %         400 %         600 %
  17 %         17 %        0%         17 %        17 %        17 %                 97 %          97 %         100 %          300 %         400 %         600 %
  18 %         18 %        0%         18 %        18 %        18 %                 98 %          98 %         100 %          300 %         400 %         600 %
  19 %         19 %        0%         19 %        19 %        19 %                 99 %          99 %         100 %          300 %         400 %         600 %
  20 %         20 %        0%         20 %        20 %        20 %                 100 %         100 %        100 %          300 %         400 %         600 %
  21 %         21 %        0%         21 %        21 %        21 %
  22 %         22 %        0%         22 %        22 %        22 %
                                                                                                                Artikel 8
  23 %         23 %        0%         23 %        23 %        23 %
  24 %         24 %        0%         24 %        24 %        24 %                                              Todesfall
  25 %         25 %        0%         25 %        50 %        50 %        1 Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des
  26 %         26 %        0%         26 %        52 %        52 %          Unfalles ein, wird die für den Todesfall versicherte Summe bezahlt.
  27 %         27 %        0%         27 %        54 %        54 %
                                                                          2 Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die für eine dauernde Invalidität aus
  28 %         28 %        0%         28 %        56 %        56 %
                                                                            demselben Ereignis geleistet worden sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an
  29 %         29 %        0%         29 %        58 %        58 %          Leistung für dauernde Invalidität kann der Versicherer nicht zurückverlangen.
  30 %         30 %        0%         30 %        60 %        60 %
  31 %         31 %        0%         31 %        62 %        62 %        3 Für Personen unter 15 Jahren werden im Rahmen der Versicherungssumme nur die
  32 %         32 %        0%         32 %        64 %        64 %          aufgewendeten angemessenen Begräbniskosten ersetzt.
  33 %         33 %        0%         33 %        66 %        66 %                                               Artikel 9
  34 %         34 %        0%         34 %        68 %        68 %                                               Taggeld
  35 %         35 %        0%         35 %        70 %        70 %
  36 %         36 %        0%         36 %        72 %        72 %        Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der
  37 %         37 %        0%         37 %        74 %        74 %        vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten
  38 %         38 %        0%         38 %        76 %        76 %        Person für längstens 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag bezahlt.
  39 %         39 %        0%         39 %        78 %        78 %                                              Artikel 10
  40 %         40 %        0%         40 %        80 %        80 %                                     Spitalgeld, Schmerzengeld
  41 %         41 %        0%         41 %        82 %        82 %
  42 %         42 %        0%         42 %        84 %        84 %        1 Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person wegen
  43 %         43 %        0%         43 %        86 %        86 %          eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung
  44 %         44 %        0%         44 %        88 %        88 %          befindet, längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.
  45 %         45 %        0%         45 %        90 %        90 %          Wird die Heilbehandlung im Ausland durchgeführt, weil entweder der Unfall im
  46 %         46 %        0%         46 %        92 %        92 %          Ausland passiert ist oder weil eine Heilbehandlung in Österreich nicht möglich ist, so
  47 %         47 %        0%         47 %        94 %        94 %          erhöht sich die Leistung für das versicherte Spitalgeld ab dem 1. Kalendertag um
  48 %         48 %        0%         48 %        96 %        96 %          50 %.
  49 %         49 %        0%         49 %        98 %        98 %          Dauert die unfallbedingte stationäre Erstbehandlung ununterbrochen mindestens 15
  50 %         50 %       100 %       50 %        150 %       350 %         Tage, werden 3 % der Versicherungssummen für dauernde Invalidität als
  51 %         51 %       100 %       52 %        152 %       352 %         Sofortleistung ausbezahlt, unter der Voraussetzung, dass auch Spitalgeld im Vertrag
  52 %         52 %       100 %       54 %        154 %       354 %         vereinbart ist. Diese Sofortleistung ist ein Vorschuss auf eine eventuel le
  53 %         53 %       100 %       56 %        156 %       356 %         Invaliditätszahlung. Sollte es zu keiner Invaliditätszahlung kommen, wird der bereits
  54 %         54 %       100 %       58 %        158 %       358 %         geleistete Betrag nicht zurückgefordert.
  55 %         55 %       100 %       60 %        160 %       360 %       2 Schmerzengeld wird als einmalige Leistung dann bezahlt, wenn sich die versicherte
  56 %         56 %       100 %       62 %        162 %       362 %         Person wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger,
  57 %         57 %       100 %       64 %        164 %       364 %         ununterbrochener stationärer Heilbehandlung oder Rehabilitation von mindestens
  58 %         58 %       100 %       66 %        166 %       366 %         15 Tagen      befindet.   Hat    die   stationäre  Heilbehandlung    oder     der
  59 %         59 %       100 %       68 %        168 %       368 %         Rehabilitationsaufenthalt ununterbrochen mindestens 22 Tage gedauert, erhöht sich
  60 %         60 %       100 %       70 %        170 %       370 %         das Schmerzengeld um 50 %.
  61 %         61 %       100 %       72 %        172 %       372 %
                                                                            Ist Schmerzengeld im Versicherungsvertrag vereinbart und erleidet die versicherte
  62 %         62 %       100 %       74 %        174 %       374 %
                                                                            Person durch den Unfall einen Knochenbruch (Fraktur, Fissur, knöcherne
  63 %         63 %       100 %       76 %        176 %       376 %
                                                                            Absplitterung oder knöcherner Bandausriss; ausgenommen Zahnfraktur), wird
  64 %         64 %       100 %       78 %        178 %       378 %         unabhängig von der Anzahl der gebrochenen Knochen eine einmalige Leistung in
  65 %         65 %       100 %       80 %        180 %       380 %         Höhe von EUR 500,-- erbracht. Die Versicherungsleistung kommt auch dann zur
  66 %         66 %       100 %       82 %        182 %       382 %         Auszahlung, wenn durch einen Unfall eine Wachstumsfuge derart verletzt wird, dass
  67 %         67 %       100 %       84 %        184 %       384 %         eine medizinische Behandlung erforderlich ist.
  68 %         68 %       100 %       86 %        186 %       386 %
  69 %         69 %       100 %       88 %        188 %       388 %       3 Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, die sanitätsbehördlich
  70 %         70 %       100 %       90 %        190 %       390 %         genehmigt sind, unter ständiger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich
                                                                            nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken, sowie
  71 %         71 %       100 %       92 %        192 %       392 %
                                                                            Rehabilitationszentren der Sozialversicherungsträger, Werksspitäler und Kranken-
  72 %         72 %       100 %       94 %        194 %       394 %
                                                                            reviere der Exekutive.
  73 %         73 %       100 %       96 %        196 %       396 %

                                                                                                                       EU 90004 / 01.04.2022 H237 21.02.2022 2/6

[Seite 3]
4 Nicht als Spitäler gelten z.B. Heil- und Pflegeanstalten für Lungenkranke sowie für                                         Artikel 13
  unheilbar chronisch Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime, Altersheime und                       Kinderlähmung; Insektenstiche und Tierbisse (Frühsommer-
  deren Krankenabteilungen sowie Kuranstalten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für                 Meningoencephalitis; Lyme-Borreliose); Impfschäden im Sinne des
  Nerven- und Geisteskranke.                                                                                             Impfschadengesetzes
                                      Artikel 11                                             1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
                                     Unfallkosten
                                                                                             1.1 die Folgen der Kinderlähmung,
Bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme werden Unfallkosten
                                                                                             1.2 die Folgen von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder Tierbisse
ersetzt, sofern sie innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und
                                                                                                 übertragen werden, insbesondere auf die durch Zeckenbiss übertragene
soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen
                                                                                                 Frühsommer-Meningoencephalitis und die Lyme-Borreliose,
Leistungsträger Ersatz zu leisten ist.
                                                                                             1.3 die Folgen von allergischen Reaktionen bei Insektenstichen.
Unfallkosten sind:
                                                                                               Für die Punkte 1.1 bis 1.3. gilt:
1 Heilkosten,
                                                                                               - Voraussetzung ist, dass die Erkrankung serologisch festgestellt wird und
  die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher
                                                                                                 frühestens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der
  Verordnung notwendig waren. Hierzu zählen auch Rezeptgebühren, Selbstbehalte
                                                                                                 Versicherung zum Ausbruch kommt;
  der Sozialversicherungen, Wahl-/Privatarzthonorare, Kosten von Sanatorien oder
  Privatkliniken, die notwendigen Kosten des Verletztentransportes zur                         - als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der Tag, an dem
  Erstbehandlung, je Unfallereignis die einmalige Anschaffung künstlicher Gliedmaßen             erstmals ein Arzt wegen der Krankheit konsultiert wurde.
  und eines Zahnersatzes sowie andere, nach ärztlichem Ermessen erforderliche
                                                                                             1.4 dauerhafte Gesundheitsschädigungen, welche die versicherte Person infolge eines
  erstmalige Anschaffungen und Kosten einer nach ärztlicher Verordnung
                                                                                                 Impfschadens gemäß Impfschadengesetz (BGBl. Nr. 371/1973 in der jeweils
  notwendigen psychologischen Betreuung.
                                                                                                 geltenden Fassung) erleidet.
  Kosten für Bade-, Erholungsreisen und -aufenthalte, werden nicht ersetzt.                      Voraussetzung ist, dass der Impfschaden vom Bundesamt für Soziales und
                                                                                                 Behindertenwesen als solcher anerkannt wurde und die Schutzimpfung während
2 Bergungskosten,
                                                                                                 der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Art.4) erfolgte.
  die notwendig werden, wenn die versicherte Person
                                                                                             2 Eine Leistung wird nur für die Versicherungsleistung dauernde Invalidität gemäß
2.1 einen Unfall erlitten hat oder in Berg-, See- oder Wassernot geraten ist und verletzt      Art.7 oder Todesfall gemäß Art.8 erbracht. Die Leistung bleibt im Rahmen der
    oder unverletzt geborgen werden muss;                                                      vereinbarten   Versicherungssummen       mit    maximal    EUR 35.000,--     pro
                                                                                               Versicherungsfall begrenzt.
2.2 durch einen Unfall oder infolge Berg-, See- oder Wassernot den Tod erleidet und
    ihre Bergung erfolgen muss.                                                                                                       Artikel 14
  Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach der                                                               Zusatzleistungen
  versicherten Person und ihres Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder         Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die durch Erfüllung der in Art.20,
  bis zu dem Unfallort nächstgelegenen Spital.                                               Punkte 2.3 und 2.6 bestimmten Obliegenheiten entstehen.
3 Rückholkosten,                                                                                                                    Artikel 15
  das sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich empfohlenen Verletztentransportes,                               Fälligkeit der Leistung des Versicherers
  wenn die versicherte Person außerhalb ihres Wohnortes verunfallt ist, von der
                                                                                             1 Die Geldleistungen des Versicherers werden mit Beendigung der Erhebungen fällig,
  Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in das sie nach dem Unfall gebracht wurde, an
                                                                                               die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung nötig
  ihren Wohnort bzw. zum nächstgelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall
                                                                                               sind.
  werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort in
  Österreich bezahlt.                                                                        2 Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                               nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine
                                       Artikel 12
                                                                                               Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch
                                   Unfallrente                                                 nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen
1 Die Höhe der Rentenleistung richtet sich nach der vereinbarten Rentenvariante.               eines Monats entspricht.

1.1 Unfallrente ab 50 % dauernder Invalidität                                                3 Steht die Leistungspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Gründen, die der
                                                                                               Versicherungsnehmer nicht verschuldet hat, die Höhe der Versicherungsleistung
    Führt ein einzelnes Unfallereignis nach Art.7 AUVB zu einer dauernden Invalidität          innerhalb eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststellen, hat
    von mindestens 50 %, wird unabhängig vom Lebensalter des Versicherten die in               der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene
    der Polizze vereinbarte lebenslange monatliche Unfallrente in der zum Unfallstag           Vorschüsse zu leisten.
    bestehenden Höhe ausbezahlt.
                                                                                             4 Für Leistungen aus dem Titel einer „Dauernden Inval idität“ ist überdies Artikel 7
    Liegt der Grad der festgestellten Invalidität unter 50 %, so erfolgt aus dem Titel der     Punkte 5 und 6 zu beachten.
    Unfallrente keine Leistung.
1.2 Unfallrente ab 35 % dauernder Invalidität
    Führt ein einzelnes Unfallereignis nach Art.7 AUVB zu einer dauernden Invalidität
                                                                                                                        Abschnitt C:
    von mindestens 35 %, wird unabhängig vom Lebensalter des Versicherten die in                           Begrenzungen des Versicherungsschutzes
    der Polizze vereinbarte monatliche Unfallrente wie folgt ausbezahlt:                                                             Artikel 16
    - beträgt der festgestellte Invaliditätsgrad mindestens 35 % und unter 50 %, wird                                               Ausschlüsse
      die halbe vereinbarte Unfallrente ein Leben lang ausbezahlt.
                                                                                             Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle
    - beträgt der festgestellte Invaliditätsgrad mindestens 50 %, wird die volle
      vereinbarte Unfallrente ein Leben lang ausbezahlt.                                     1 die die versicherte Person als Führer oder Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs,
                                                                                               Luftfahrtgerätes oder bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeugs oder
    Liegt der Grad der festgestellten Invalidität unter 35 %, so erfolgt aus dem Titel der     Luftfahrtgerätes auszuübender beruflichen Tätigkeit oder bei der Benutzung von
    Unfallrente keine Leistung.                                                                Raumfahrzeugen erleidet;
2 Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest,             2 die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und
  beginnt die Rentenleistung rückwirkend mit dem Monatsersten, der dem Unfalltag               Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen;
  folgt. Sie endet mit Schluss des Kalendermonats, in dem der Versicherte stirbt.
                                                                                             3 bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem
3 Stirbt der Versicherte unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall,                 Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie
  garantiert der Versicherer eine Leistung von mindestens 12 Monatsrenten. Die                 Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodelns, sowie am offiziellen
  Auszahlung erfolgt an die gesetzlichen Erben. Keine Leistung wird jedoch dann                Training für diese Veranstaltungen;
  erbracht, wenn der Versicherte innerhalb 1 Monats ab dem Unfall stirbt.
                                                                                             4 bei einer entgeltlich ausgeübten sportlichen Betätigung und dem dazugehörenden
4 Löst ein Unfall die Leistung einer Unfallrente aus, erlischt rückwirkend ab dem              Training;
  Unfalltag die versicherte Position der Unfallrente und endet für diese zu diesem
  Zeitpunkt auch die Prämienzahlungspflicht. Der Bestand weiterer versicherter                  Entgeltlichkeit liegt vor, wenn die versicherte Person mehr als eine bloße
  Unfallsparten wird dadurch nicht berührt.                                                     Aufwandsentschädigung        erhält,     jedenfalls  aber,  wenn     dafür
                                                                                                Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.


                                                                                                                                            EU 90004 / 01.04.2022 H237 21.02.2022 3/6

[Seite 4]
   Weiters besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die die versicherte Person als                                Abschnitt D:
   von der österreichischen Sporthilfe geförderter Sportler bei der Ausübung der
   geförderten Sportart erleidet.
                                                                                                           Pflichten des Versicherungsnehmers
5 bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw. Sportarten:                                                     Artikel 18
                                                                                             Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Prämienaufteilung;
  - Bergsteigen und ungesichertes Klettern ab der Schwierigkeitsstufe V bzw.                            Kosten, Spesen, Verzugszinsen, Geschäftsgebühr
    gesichertes Klettern ab der Schwierigkeitsstufe VII nach der UIAA-Skala (Union
    Internationale des Associations d’Alpinisme – Skala);                                 1 Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich der
                                                                                            Nebengebühren gegen Aushändigung der Polizze, Folgeprämien einschließlich
  - Höhlentauchen;                                                                          Nebengebühren an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zu entrichten.
  - Tauchen ab einer Tiefe von 40 Metern;                                                   Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor dem in der Polizze festgesetzten
  - Wasserspringen über 10 Meter Höhe;                                                      Zeitpunkt. Wird der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der ersten oder einmaligen
                                                                                            Prämie erst nach diesem Zeitpunkt aufgefordert und die Prämie dann binnen
6 die bei der Teilnahme an Wettbewerben auf dem Gebiet des Mountainbikens sowie             14 Tagen ab Erhalt dieser Aufforderung bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz zu
  den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen;                                            dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt.
7 die bei der Teilnahme an Wettbewerben oder Rekordversuchen auf dem Gebiet des             Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff VersVG.
  Apnoetauchens sowie den dazugehörenden Trainings entstehen;
                                                                                          2 Die einzelnen Sparten einer Bündelversicherung stellen rechtlich selbständige
8 bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem           Verträge dar.
  Gebiet des Kampfsports (z.B.: Karate, Kickboxen) sowie am offiziellen Training für
  diese Veranstaltungen;                                                                    Im Fall des Prämienzahlungsverzuges wird der aushaftende Betrag im Verhältnis der
                                                                                            für die einzelnen Sparten vereinbarten Prämien auf die einzelnen Verträge aufgeteilt.
9 der versicherten Person durch epileptische oder andere Krampfanfälle, die den
  ganzen Körper der versicherten Person ergreifen; diese Anfälle gelten in keinem Fall    3 Im Fall des Prämienzahlungsverzuges wird der Versicherer die aushaftenden
  als Unfallfolge;                                                                          Beträge in angemessener und branchenüblicher Weise zunächst außergerichtlich
                                                                                            beim Versicherungsnehmer einmahnen. Der Versicherungsnehmer hat die dadurch
10 die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die           verursachten Mehraufwendungen, die als Mahnspesen verrechnet werden, dem
   versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;                    Versicherer zu ersetzen.
11 die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art (auch Bürgerkrieg)      4 Ist die Prämie am Fälligkeitstag nicht oder nicht vollständig bezahlt, werden die
   zusammenhängen;                                                                          aushaftenden Beträge, unabhängig von den sonstigen Folgen der Nichtzahlung, vom
12 durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person daran auf Seiten der                   Fälligkeitstag an bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung mit einem
   Unruhestifter teilgenommen hat;                                                          Zinssatz von 0,8 Prozent je Monat verzinst.
13 die mittelbar oder unmittelbar                                                           Im Fall von Zahlungsrückständen werden beim Versicherer einlangende Zahlungen
                                                                                            vorrangig auf aushaftende Zinsen und Kosten - unabhängig davon, ob es sich um
  - durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen               Zinsen und Kosten aus älteren oder jüngeren Prämienfälligkeiten handelt - dann
    Waffen,                                                                                 jeweils auf die ältesten, bereits fälligen Prämienforderungen angerechnet.
  - durch Kernenergie,                                                                    5 Wird der Vertrag aus Verschulden des Versicherungsnehmers oder sonst aus
  - durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinn der jeweils geltenden Fassung         Gründen, die in der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen, vorzeitig beendet, so
    des Strahlenschutzgesetzes, außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund             ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer eine angemessene
    eines Versicherungsfalles veranlasst waren,                                             Geschäftsgebühr zu bezahlen. Diese beträgt 30 % der jeweiligen Jahresprämie,
                                                                                            mindestens EUR 35,--, höchstens EUR 350,--.
  verursacht werden;
                                                                                                                              Artikel 19
14 die die versicherte Person infolge eines sie treffenden Herzinfarktes oder
   Schlaganfalles erleidet; ein Herzinfarkt gilt in keinem Fall als Unfallfolge;          Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung, sowie besonders
                                                                                                      gefährlicher Freizeitaktivitäten der versicherten Person
15 die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer
   psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte, Drogen oder                  Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufstätigkeit, Beschäftigung oder
   Medikamente erleidet;                                                                  besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten der versicherten Person sind unverzüglich
                                                                                          anzuzeigen. Einberufungen zum ordentlichen Präsenzdienst, zum Zivildienst sowie zu
16 durch Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Körper der               kurzfristigen militärischen Reserveübungen gelten nicht als Änderung der
   versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die                      Berufstätigkeit oder Beschäftigung.
   Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall
   veranlasst waren.                                                                      - Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährliche
                                                                                            Freizeitaktivität der versicherten Person nach dem zur Zeit der Veränderung gültigen
                                   Artikel 17                                               Tarif des Versicherers eine niedrigere Prämie, so ist vom Zugang der Anzeige an nur
                Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes                              diese Prämie zu bezahlen.
1 Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall              - Ergibt sich eine höhere Prämie, so wird auf die Dauer von drei Monaten ab dem
  hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.                        Zeitpunkt, zu welchem dem Versicherer die Anzeige hätte zugehen müssen, auch für
                                                                                            die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung            oder besonders gefährlichen
2 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität      Freizeitaktivitäten der volle Versicherungsschutz gewährt.
  nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion
  betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war.                                      Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen
                                                                                           Freizeitaktivitäten zurückzuführender Versicherungsfall nach Ablauf der drei Monate
  Die Vorinvalidität wird nach Art.7, Punkte 2 und 3 bemessen.                             ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über die Mehrprämie erreicht worden wäre,
3 Haben Krankheiten (auch Abnützungen mit Krankheitswert) oder Gebrechen, die              so werden die Leistungen des Versicherers in der Weise bemessen, dass dem
  schon vor dem Unfall bestanden haben, die Unfallfolgen beeinflusst, ist die Leistung     Vertrag als Versicherungssummen jene Beträge zugrunde gelegt werden, welche sich
  entsprechend dem Anteil der Krankheit (auch Abnützungen mit Krankheitswert) oder         nach den für die neue Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung bzw. neuen besonders
  des Gebrechens zu vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.              gefährlichen Freizeitaktivitäten erforderlichen Prämiensätzen aufgrund der
                                                                                           tatsächlichen in der Polizze berechneten Prämie ergeben.
4 Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung nur
  erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte           - Bietet der Versicherer für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung bzw. die neuen
  organische Schädigung zurückzuführen ist.                                                 besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten grundsätzlich keinen Versicherungsschutz
                                                                                            an, finden die Bestimmungen der §§ 23 ff VersVG (Gefahrerhöhung) Anwendung.
  Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.
                                                                                                                               Artikel 20
5 Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte
  mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um                                            Obliegenheiten
  eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen             1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
  handelt.
                                                                                            Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß
6 Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie       den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG (siehe
  durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt                 Anlage) bewirkt, wird bestimmt, dass die versicherte Person als Lenker eines
  worden sind und nicht anlagenbedingt waren.                                               Kraftfahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken
                                                                                            dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, besitzt; dies gilt
                                                                                            auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt
                                                                                            wird.

                                                                                                                                      EU 90004 / 01.04.2022 H237 21.02.2022 4/6

[Seite 5]
2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles                                       längstens jedoch innerhalb des letzten Jahres, die für diesen Zeitraum verrechnete
                                                                                             Prämie übersteigen.
  Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß
  den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG (siehe Anlage)                Beide Vertragspartner verzichten jedoch auf dieses Kündigungsrecht im
  bewirkt, werden bestimmt:                                                                  Versicherungsfall,    wenn    sich    eine     diese  Grenze     übersteigende
                                                                                             Schadensbelastung aus einem einzelnen Schadensereignis aus den Positionen
2.1 Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in
                                                                                             Taggeld (Art.9), Spitalgeld (Art.10, Pkt.1), Schmerzengeld (Art.10, Pkt.2) oder
    geschriebener Form, sofern nicht die Schriftlichkeit vereinbart ist, anzuzeigen.
                                                                                             Unfallkosten (Art.11) ergibt.
2.2 Ein Todesfall ist dem Versicherer innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen, und zwar
                                                                                         1.2 Davon unabhängig ist zur Kündigung berechtigt
    auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist.
                                                                                             - der Versicherer in allen Fällen des vollendeten oder auch bloß versuchten
2.3 Dem Versicherer ist das Recht einzuräumen, die Leiche durch Ärzte besichtigen,
                                                                                               Versicherungsmissbrauchs durch den Versicherungsnehmer bzw. sonst aus dem
    obduzieren und nötigenfalls exhumieren zu lassen.
                                                                                               Vertrag Anspruchsberechtigten,
2.4 Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die
                                                                                             - der Versicherungsnehmer, wenn der Versicherer die Leistung der fälligen
    ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso
                                                                                               Entschädigung zu Unrecht verweigert.
    ist für eine angemessene Krankenpflege sowie nach Möglichkeit die Abwendung
    und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen.                                            1.3 Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem
                                                                                             Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
2.5 Die Unfallanzeige ist dem Versicherer unverzüglich zuzusenden; außerdem sind
    dem Versicherer alle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.                1.4 Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Hat der
                                                                                             Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, ist der
2.6 Der Versicherer kann verlangen, dass sich die versicherte Person durch die vom
                                                                                             Versicherer jedoch berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ablehnung des
    Versicherer bezeichneten Ärzte untersuchen lässt.
                                                                                             Entschädigungsanspruches mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
2.7 Ist auch Spitalgeld oder Schmerzengeld versichert, so ist dem Versicherer, wenn
                                                                                         1.5 Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss
    die versicherte Person in ein Spital (Art.10, Pkt.3) eingewiesen ist, nach der
                                                                                             der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
    Entlassung aus dem Spital eine Aufenthaltsbestätigung der Spitalsverwaltung
    zuzusenden.                                                                          2 Dem Versicherer steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.
2.8 Im Fall der Mitversicherung von Unfallkosten, kosmetischen Operationen und           3 Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person gestorben ist, so steht dem
    Kosten für Begleitpersonen sind dem Versicherer die Originalbelege zu                  Versicherer die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.
    überlassen.
                                                                                                                            Artikel 23
2.9 Die versicherte Person ist als Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, im                        Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
    Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ihre Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich
    einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder Blut abnehmen zu lassen; weiters,        1 Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer oder
    sich gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen bezüglich Suchtgiften, Drogen          gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.
    oder Medikamenten zu unterziehen.                                                      Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für
                                                                                           Rechnung des anderen genommen. Die Vorschriften der §§ 75 ff VersVG sind mit
                                                                                           der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem
                              Abschnitt E:                                                 Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht.
                    Sonstige Vertragsbestimmungen                                          Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom
                                  Artikel 21                                               Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des
                                                                                           Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich. Ist der andere
     Versicherungsperiode, Vertragsdauer und automatische Verlängerung                     geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung
1 Versicherungsperiode                                                                     in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu,
                                                                                           so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Zustimmung nicht vertreten.
  Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere
  Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, gerechnet vom Tag des               2 Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß
  Hauptfälligkeitstermines an.                                                             auch für die versicherte Person und jene Personen, die Ansprüche aus dem
                                                                                           Versicherungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind neben dem
  Der Hauptfälligkeitstermin ist jeweils der Erste jenes Monats, in dem die in der
                                                                                           Versicherungsnehmer      für  die    Erfüllung    der  Obliegenheiten,  der
  Polizze ausgewiesene Versicherungsdauer endet.
                                                                                           Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich.
2 Vertragsdauer und automatische Verlängerung                                                                               Artikel 24
2.1 Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. Beträgt die                           Gerichtsstand; anzuwendendes Recht
    vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um
    jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Für die       Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist
    Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit, unter              ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des
    Beachtung der zuvor bestimmten Frist von drei Monaten, zur Verfügung.                Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Personen, die zur selbständigen
                                                                                         Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag berechtigt sind, in
2.2 Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines                   Österreich zuständig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig ist.
    Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge) ist
    vereinbart, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge         Für Verträge, für die die Bestimmungen des Konsumentenschutzes keine Anwendung
    der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung frühestens sechs Monate,        finden, ist Graz als Gerichtsstand vereinbart.
    spätestens aber vier Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, besonders          Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
    hinweisen wird.
                                                                                                                            Artikel 25
2.3 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne                                 Form der Erklärungen
    Kündigung.
                                                                                         Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3 und 3a KSchG können in jeder beliebigen Form
                                   Artikel 22                                            abgegeben        werden.    Für    sonstige   Anzeigen   und    Erklärungen      des
                       Kündigung, Erlöschen des Vertrages                                Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich,
1 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles                                        sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart
                                                                                         wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen
1.1 Hat nach Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur    entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-
    Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht, so     Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung
    sind beide Vertragspartner dann berechtigt, den Versicherungsvertrag zu              mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
    kündigen, wenn die gesamten Schadenszahlungen seit Beginn des Vertrages,


                                                                                                                                     EU 90004 / 01.04.2022 H237 21.02.2022 5/6

[Seite 6]
Anlage:

§ 6 VersVG:
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von
    der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann
    den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung
    als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte
     Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung
     von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur
     ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer
    gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die
    Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,
    so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt,
    die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers
    bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder
    den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
    Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
```

