# UNIQA Grundbedingungen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-gruppenunfall-uniqa-auvb.php
- Rechtlicher Träger: UNIQA Österreich Versicherungen AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-gruppenunfall-uniqa-auvb.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2023)](https://durchblicker.at/downloads/unfallversicherung/uniqa/AUVB_2023.pdf), Fassung UUA00 Fassung 01.2023

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform (namentlich, nicht namentlich, Personengruppen, Pauschal nach Lohnsumme oder Kopfzahl) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Personen (Arbeitnehmer, Inhaber, mitarbeitende Familienangehörige, Auszubildende, Aushilfen, Vereinsmitglieder, Helfer) | nicht geregelt |  |  |
| Neu hinzukommende Personen automatisch mitversichert (Vorsorge, Meldefrist) | nicht geregelt |  |  |
| Ende des Schutzes beim Ausscheiden aus Betrieb oder Verein | nicht geregelt |  |  |
| Recht der versicherten Person, den Schutz nach dem Ausscheiden als Einzelvertrag fortzuführen | nicht geregelt |  |  |
| Wer die Rechte ausübt und an wen gezahlt wird (Versicherungsnehmer oder versicherte Person, Direktanspruch) | ja | sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich Ihnen zusteht. | Artikel 27 Punkt 1, Seite 12 |
| Höchstalter oder Leistungsänderung ab einem bestimmten Alter | nicht geregelt |  |  |
| Nicht versicherbare Personen (Pflegebedürftige, schwere Erkrankungen, Klausel und Folgen) | nicht geregelt |  |  |
| Rund um die Uhr (Beruf und Freizeit) oder nur Berufsunfälle wählbar | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (weltweit, Einschränkung bei längerem Auslandsaufenthalt) | ja | Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde. | Artikel 3, Seite 1 |
| Wegeunfälle zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bei reiner Berufsdeckung) | ja | Als Freizeitunfälle gelten Unfälle gemäß Artikel 6, die nicht als Arbeitsunfälle und diesen gleichgestellte Unfälle (z.B. Weg von und zur Arbeit) gelten. | Artikel 7.7, Seite 3 |
| Dienstreisen, Betriebsveranstaltungen, Betriebssport | nicht geregelt |  |  |
| Vereinsveranstaltungen, Übungen, Wettkämpfe, Wege dorthin (Vereinsfassung) | nicht geregelt |  |  |
| Grundsumme für Invalidität je versicherte Person | ja, bis zur Versicherungssumme | Welche der folgenden Bausteine mit welchen Leistungen und Versicherungssummen tatsächlich vereinbart worden sind, ist aus der Polizze ersichtlich. | Artikel 7 bis 16, Seite 2 |
| Gliedertaxe: Arm (Prozentsatz) | ja | eines Armes ..... 70% | Artikel 8 Punkt 2.2, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Hand im Handgelenk (Prozentsatz) | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Daumen und Zeigefinger (Prozentsatz) | ja | eines Daumens ..... 20% eines Zeigefingers ..... 10% | Artikel 8 Punkt 2.2, Seite 1 |
| Gliedertaxe: Bein und Fuß (Prozentsatz) | ja | eines Beines ..... 70% | Artikel 8 Punkt 2.2, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Auge (Prozentsatz) | ja | der Sehkraft eines Auges ..... 60% | Artikel 8 Punkt 2.2, Seite 4 |
| Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr (Prozentsatz) | ja | des Gehörs eines Ohres ..... 15% | Artikel 8 Punkt 2.2, Seite 4 |
| Progression (Mehrleistung bei hohen Invaliditätsgraden, Staffel) | ja | ab einem Invaliditätsgrad von 75 % die 6-fache Leistung | Artikel 8 Punkt 7.3, Seite 5 |
| Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (Prozentsatz, ab dem gekürzt wird) | ja | entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, zu vermindern, wenn dieser Anteil mindestens 25% beträgt. | Artikel 21 Punkt 3, Seite 9 |
| Fristen für Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität | ja | Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. | Artikel 8 Punkt 1, Seite 4 |
| Frist zur Geltendmachung der Invalidität | nicht geregelt |  |  |
| Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, wer sie verlangen darf) | ja | sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen. | Artikel 8 Punkt 5, Seite 3 |
| Mindestgrad der Invalidität für eine Leistung | keine | bis unter 50 % Invaliditätsgrad erfolgt keine Versicherungsleistung aus diesem Baustein | Artikel 8 Punkt 8.1, Seite 5 |
| Todesfallleistung nach Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Tritt innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet, der Tod als Folge des Unfalles ein, bezahlen wir die für den Todesfall versicherte Summe. | Artikel 10 Punkt 1, Seite 5 |
| Unfall-Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit (Höhe, Dauer, Karenz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist eine Karenzfrist von 7 Tagen vereinbart erbringen wir eine Taggeldleistung erst ab dem 8. Tag der vollständigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit. | Artikel 11, Seite 6 |
| Krankenhaustagegeld (Höhe, Höchstdauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Spitalgeld bezahlen wir für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet, längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag. | Artikel 12 Punkt 1, Seite 6 |
| Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Unfallrente (ab welchem Invaliditätsgrad) | ja, bis zur Versicherungssumme | Beträgt der festgestellte Invaliditätsgrad mindestens 35 %, jedoch weniger als 50 %, gelangt die Hälfte der vereinbarten Monatsrente zur Auszahlung. | Artikel 9, Seite 5 |
| Übergangsleistung bei längerer Beeinträchtigung | nicht geregelt |  |  |
| Heilkosten, Zahnersatz, Hilfsmittel (soweit kein anderer Träger zahlt) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bis zur Höhe der dafür vereinbarten Versicherungssumme werden von uns Unfall- & Heilkosten ersetzt. | Artikel 13, Seite 6 |
| Bergungs- und Rettungskosten, Rücktransport | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Bergungs- und Transportkosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme | Artikel 7.3, Seite 2 |
| Kosmetische Operationen nach Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Bis zur vereinbarten Versicherungssumme übernehmen wir auch die Kosten für kosmetische Operationen, wenn deren Notwendigkeit durch einen Unfall verursacht wurde. | Artikel 7.1, Seite 2 |
| Sofortleistung bei schweren Verletzungen oder Knochenbrüchen | ja, bis zur Versicherungssumme | einen Knochenbruch, unabhängig von der Anzahl der gebrochenen Knochen, erlitten hat. | Artikel 15, Seite 7 |
| Reha-Management, Hilfe bei Wiedereingliederung in den Betrieb | ja | Wird innerhalb von drei Monaten nach einem unfallbedingten Spitalsaufenthalt eine stationäre Heilbehandlung in einem Rehabilitationszentrum angetreten ... eine Rehabilitationspauschale. | Artikel 7.5, Seite 3 |
| Verletzungen durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegung | ja | Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen. | Artikel 6 Punkt 2, Seite 2 |
| Gesundheitsschäden durch Gase, Dämpfe, Stoffe (plötzlich, auch am Arbeitsplatz) | ja | Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen, Verbrennungen und Erfrierungen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich und entrinnbar erfolgen | Artikel 6 Punkt 2, Seite 2 |
| Infektionen durch Unfallverletzung, Zeckenbiss, Insektenstich | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis und Lyme-Borreliose. | Artikel 16, Seite 7 |
| Bandscheibenschäden und Bauchwandbrüche | ja | Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind | Artikel 21 Punkt 4, Seite 9 |
| Herzinfarkt und Schlaganfall | ja | Unfälle infolge von Herzinfarkt und Schlaganfall gelten auch als mitversichert. | Artikel 21 Punkt 3, Seite 10 |
| Psychische Reaktionen nach Unfall (auch Überfall am Arbeitsplatz) | nein | Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen. | Artikel 21 Punkt 3, Seite 10 |
| Bewusstseinsstörungen, Alkohol (Promillegrenze), Krampfanfälle | nein | die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet | Artikel 20 Punkt 9, Seite 8 |
| Berufskrankheiten (ausdrücklich ausgeschlossen oder mitversichert) | nicht geregelt |  |  |
| Motorsport und Rennveranstaltungen | nein | die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben ... weiters bei jeglichem Fahren auf Rennstrecken | Artikel 20 Punkt 2, Seite 9 |
| Luftfahrt (Fluggast, Pilot, Fallschirm, Drachenflug) | ja | Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast, Pilot oder Besatzungsmitglied in zum zivilen Luftfahrtverkehr zugelassenen Motorflugzeugen (ausgenommen Motorsegler und Ultra-Lights) erleidet. | Artikel 6 Punkt 4, Seite 2 |
| Passives Kriegsrisiko und innere Unruhen | ja | Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend ... des siebenten Tages nach Beginn eines Krieges | Artikel 20 Punkt 5, Seite 9 |
| Kernenergie und Strahlen (Ausnahme für berufliche Röntgen- und Strahlenarbeit) | nein | durch Kernenergie | Artikel 20 Punkt 8, Seite 1 |
| Ausgeschlossene oder zuschlagspflichtige Tätigkeiten (Gefahrengruppen, Arbeiten in Höhe, Sprengstoff, Tauchen) | nicht geregelt |  |  |
| Unfälle bei vorsätzlicher Straftat | nein | die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, sofern sie vorsätzlich begangen wurden | Artikel 20 Punkt 4, Seite 9 |
| Beitragsgrundlage (Kopfzahl, Lohn- oder Gehaltssumme, Mitgliederzahl, Gefahrengruppe) und Abrechnung | nicht geregelt |  |  |
| Melde- und Listenpflichten des Versicherungsnehmers (Zu- und Abgänge, Jahresmeldung) | nicht geregelt |  |  |
| Änderung der Tätigkeit oder Gefahrengruppe einer versicherten Person | ja | Ergibt sich eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, auch für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten der volle Versicherungsschutz. | Artikel 23, Seite 10 |
| Keine Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, AUVA, Seguridad Social) | ja | und nicht von einem Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz zu leisten ist. | Artikel 13, Seite 7 |
| Dynamik oder Anpassung der Summen | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten nach dem Unfall (Meldefrist, Arzt, Unterlagen) | ja | Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens ... einer Woche, in geschriebener Form anzuzeigen. | Artikel 24 Punkt 2.1, Seite 11 |
| Laufzeit, Verlängerung und Kündigung (auch nach dem Versicherungsfall) | ja | Nach Eintritt des Versicherungsfalles können sowohl Sie als auch wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder eine Versicherungsleistung (im Falle von Renten die erste Rente) erbracht haben. | Artikel 26 Punkt 1.1, Seite 11 |
| Deckung entspricht den Pflichtleistungen des Tarifvertrags (convenio colectivo), Anpassung bei neuem Convenio | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente absoluta und gran invalidez als Pauschalkapital | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente total für den eigenen Beruf | nicht geregelt |  |  |
| Bemessung nach Baremo (Tabelle der Bedingungen oder gesetzliche Tabelle) | nicht geregelt |  |  |
| Bestattungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2023)

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                              Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2023                                                                 UUA00
                                                                                                                                             Fassung 01.2023


                              Inhaltsverzeichnis                                                    Versicherungsschutz

                              Versicherungsschutz                                                   Was ist versichert? – Artikel 1
                                 Was ist versichert? – Artikel 1                                    Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten
                                 Was gilt als Versicherungsfall? – Artikel 2                        Person ein Unfall zustößt. Welche Leistungen und Versi-
                                 Wo gilt die Versicherung? – Artikel 3                              cherungssummen tatsächlich vereinbart worden sind, ist
                                 Wann gilt die Versicherung? – Artikel 4                            aus der Polizze ersichtlich.
                                 Wann beginnt der Versicherungsschutz? – Artikel 5
                                 Was ist ein Unfall? – Artikel 6                                    Was gilt als Versicherungsfall? – Artikel 2
                                                                                                    Versicherungsfall ist der Eintritt des Unfalles (siehe
                              Versicherungsleistungen                                               Artikel 6 – Was ist ein Unfall?).
                                 Was kann versichert werden? – Artikel 7 bis 16
                                 Was zahlen wir zusätzlich? – Artikel 17                            Wo gilt die Versicherung? – Artikel 3
                                 Wann sind unsere Leistungen fällig und wann                        Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde.
                                 verjähren sie? – Artikel 18
                                 In welchen Fällen und nach welchen Regeln                          Wann gilt die Versicherung? – Artikel 4
                                 entscheidet der Schiedsgutachter? – Artikel 19                     Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit
                                                                                                    des Versicherungsschutzes eingetreten sind.
                              Begrenzung des Versicherungsschutzes
                                In welchen Fällen zahlen wir nicht? –                               Wann beginnt der Versicherungsschutz? – Artikel 5
                                Artikel 20 und 21                                                   1. Beginn der Versicherung
                                                                                                       Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbar-
                              Pflichten des Versicherungsnehmers                                       ten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der
                                  Wann ist die Prämie zu bezahlen? – Artikel 22                        Voraussetzung, dass Sie die erste oder einmalige
                                  Was ist bei Änderung des Berufes oder der                            Prämie einschließlich Steuern rechtzeitig, das heißt
                                  Beschäftigung zu beachten? – Artikel 23                              innerhalb der Frist von 14 Tagen, zahlen. Die Zah-
                                  Was ist vor Eintritt eines Versicherungsfalles zu                    lungsfrist ist in Artikel 22 geregelt.
                                  beachten? Was ist nach Eintritt eines                                Waren Sie an der rechtzeitigen Zahlung der ersten
                                  Versicherungsfalles zu tun? – Artikel 24                             oder einmaligen Prämie ohne Ihr Verschulden ver-
                                                                                                       hindert, so beginnt der Versicherungsschutz eben-
                              Sonstige Vertragsbestimmungen                                            falls mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
                                Was gilt zur Versicherungsperiode sowie zur                            schuldhaftem Verzug besteht Versicherungsschutz
                                Vertragsdauer und deren Verlängerung? – Artikel 25                     ab dem Zeitpunkt der Zahlung. Für den Zahlungsver-
                                Unter welchen Voraussetzungen und wann                                 zug mit einem Teil der ersten oder einmaligen
                                kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? –                      Prämie gilt § 39a VersVG.
                                Wann erlischt der Versicherungsvertrag ohne
                                Kündigung? – Artikel 26                                             2. Vorläufige Deckung
                                Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem                              Soll Versicherungsschutz schon vor dem vereinbar-
                                Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus                     ten Versicherungsbeginn gewährt werden (vorläufige
                                dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? – Artikel 27                     Deckung), ist die ausdrückliche Zusage durch uns er-
                                Wo können Ansprüche aus dem                                            forderlich. Die vereinbarte vorläufige Deckung endet
                                Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht                       mit der Aushändigung der Polizze. Wird die An-
                                werden? – Artikel 28                                                   nahme Ihres Antrages von uns abgelehnt, ist die vor-
                                Wie sind Erklärungen abzugeben und wie erfolgt                         läufige Deckung von uns mit einer Frist von einer
                                die Zustellung nach Wohnsitzwechsel? – Artikel 29                      Woche zu kündigen. In diesem Fall steht uns die auf
                                Welches Recht ist anzuwenden? Allgemeine                               die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende an-
                                Bestimmungen, Vertragsgrundlagen – Artikel 30                          teilige Prämie zu.

                              Anhang                                                                Was ist ein Unfall? – Artikel 6
                              Wichtig: Bitte lesen Sie alle Gesetzesstellen, die im                 1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person
                              Anhang A abgedruckt sind, weil darauf in den folgenden                   durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper
                              Versicherungsbedingungen Bezug genommen wird.                            wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine
                                                                                                       Gesundheitsschädigung erleidet.


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                            Seite 1 von 17

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                              2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:                        Entschließt sich die versicherte Person zur Behebung
                                 ▪ Ertrinken, Verbrühungen, Einwirkungen von Blitz-                 dieser Schäden zu einer kosmetischen Operation, so
                                    schlag oder elektrischem Strom;                                 übernehmen wir die mit der Operation und der klinischen
                                 ▪ Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen                       Behandlung im Zusammenhang stehenden Kosten für
                                    von giftigen oder ätzenden Stoffen, Verbrennungen               Arzthonorare, Medikamente, Verbandszeug und sons-
                                    und Erfrierungen, es sei denn, dass diese Einwir-               tige ärztlich verordnete Heilmittel sowie die Kosten für
                                    kungen allmählich und entrinnbar erfolgen;                      die Unterbringung und Verpflegung in der Klinik.
                                 ▪ Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und                    Versichert ist auch der unfallbedingte Verlust oder die
                                    Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wir-                  unfallbedingte Beschädigung der Schneidezähne. Er-
                                    belsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern                  setzt werden in diesem Fall die Kosten eines erstmali-
                                    und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.                         gen Zahnersatzes oder die Zahnbehandlung.
                                 Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse
                                 findet insbesondere Artikel 21 Pkt. 3, sachliche Be-               Berufsunfähigkeit – Artikel 7.2
                                 grenzung des Versicherungsschutzes, Anwendung.                     Wird die versicherte Person durch den Versicherungsfall
                                                                                                    dauernd vollständig berufsunfähig, bezahlen wir im Fall
                              3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle. Übertragbare                 der Dauerinvalidität – unabhängig vom Invaliditätsgrad –
                                 Krankheiten gelten auch nicht als Unfallfolgen. Dies               100 % der dafür versicherten Summe, wobei, abhängig
                                 gilt nicht für Kinderlähmung, die durch Zeckenbiss                 von der gewählten Variante, auch höhere Leistungen
                                 übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis und                     aufgrund der Berufsunfähigkeit zur Auszahlung gelan-
                                 Lyme-Borreliose im Rahmen der Bestimmungen des                     gen können. Dies ist der gewählten Variante in der Po-
                                 Artikel 16 sowie für Wundstarrkrampf und Tollwut.                  lizze zu entnehmen. Ist die Leistung aufgrund einer ver-
                                                                                                    einbarten Progression höher als 100 %, erbringen wir
                              4. Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die             die höhere Leistung. Für den Fall, dass der Baustein
                                 versicherte Person als Fluggast, Pilot oder Besat-                 Hochrisikoschutz 50 % bis 300 % (Artikel 8 Pkt. 8.1) zu-
                                 zungsmitglied in zum zivilen Luftfahrtverkehr zugelas-             sätzlich eingeschlossen ist, wird dieser bei der Versiche-
                                 senen Motorflugzeugen (ausgenommen Motorsegler                     rungsleistung für Berufsunfähigkeit nicht berücksichtigt.
                                 und Ultra-Lights) erleidet. Die Versicherung erstreckt             Vollständige Berufsunfähigkeit bedeutet: Die versicherte
                                 sich jedoch nicht auf die Teilnahme an Wettbewerben,               Person ist infolge des Unfalles voraussichtlich auf Le-
                                 das Ausführen von Rekord- oder Kunstflügen, das                    benszeit überwiegend (mehr als 50 % im Vergleich mit
                                 Einfliegen von Neukonstruktionen und bewilligungs-                 einem körperlich und geistig Gesunden mit vergleichba-
                                 pflichtigen Erprobungsflügen, sowie Flüge mit Spezial-             ren Fähigkeiten und Kenntnissen) außerstande seinen
                                 aufgaben (Schädlingsbekämpfung, Lichtbildaufnah-                   zum Zeitpunkt des Unfalles ausgeübten Beruf auszu-
                                 men, Lastenabwürfe etc.).                                          üben. Diese Erwerbstätigkeit darf dann auch tatsächlich
                                                                                                    nicht mehr ausgeübt werden. Eine bereits zum Unfall-
                              5. Selbsttötung und Selbsttötungsversuche gelten nicht                zeitpunkt bestehende teilweise Berufsunfähigkeit ist als
                                 als Unfall.                                                        Vorinvalidität im Sinne des Art. 21 Pkt. 2 von der Leis-
                                                                                                    tung abzuziehen. Eine Mitwirkung von Krankheiten und
                                                                                                    Gebrechen an der Berufsunfähigkeit ist gleichfalls im
                              Versicherungsleistungen                                               Sinne des Art. 21 Pkt. 3 zu berücksichtigen.
                                                                                                    Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für Berufs-
                              Was kann versichert werden? – Artikel 7 bis 16                        sportler und Berufspiloten sowie mit Personen ohne Be-
                                                                                                    rufsausübung.
                              Die folgenden Bausteine des Versicherungsschutzes                     Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalles
                              können grundsätzlich im Rahmen einer Unfallversiche-                  karenziert oder vorübergehend arbeitslos, so gilt der zu-
                              rung versichert werden. Welche der folgenden Bausteine                letzt ausgeübte Beruf. Voraussetzung dafür ist, dass die
                              mit welchen Leistungen und Versicherungssummen tat-                   letzte Berufstätigkeit nicht länger als 18 Monate zurück-
                              sächlich vereinbart worden sind, ist aus der Polizze er-              liegt. Der Anspruch auf Leistung infolge dauernder Be-
                              sichtlich.                                                            rufsunfähigkeit erlischt mit dem Tag, an dem die versi-
                                                                                                    cherte Person die Pension antritt.
                              Kosmetische Operationen – Artikel 7.1
                              Bis zur vereinbarten Versicherungssumme übernehmen                    Bergungs- und Transportkosten – Artikel 7.3
                              wir auch die Kosten für kosmetische Operationen, wenn                 Mitversichert sind Bergungs- und Transportkosten bis zu
                              deren Notwendigkeit durch einen Unfall verursacht                     der vereinbarten Versicherungssumme, die notwendig
                              wurde.                                                                waren, wenn die versicherte Person einen Unfall erlitten
                              Leistungen können bei uns beansprucht werden, wenn                    hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und verletzt
                              durch einen Unfall die Körperoberfläche der versicherten              oder unverletzt geborgen werden muss; durch einen Un-
                              Person derart beschädigt oder verformt ist, dass nach                 fall oder infolge Berg- oder Wassernot den Tod erleidet
                              Abschluss der Heilbehandlung das äußere Erschei-                      und seine Bergung erfolgen muss.
                              nungsbild der versicherten Person hierdurch dauernd                   Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des
                              beeinträchtigt ist.                                                   Suchens nach der versicherten Person und ihres Trans-
                                                                                                    portes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu
                                                                                                    dem, dem Unfallort nächstgelegenen Spital. Unabhängig

                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                          Seite 2 von 17

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                              von Berg- oder Wassernot sind nach einem versicherten                 Leistung als die bereits ausgezahlte Direktleistung erge-
                              Unfall auch die Kosten eines Bergung-/Nottransportes                  ben, behalten wir uns das Recht vor, die zu viel bezahlte
                              mittels Rettungshubschrauber versichert.                              Leistung zurückzufordern (siehe Artikel 21, Pkt. 2 und 3).
                                                                                                    7.6.4 Sind mehrere Verletzungen an unterschiedlichen
                              Schmerzengeld – Artikel 7.4                                           Körperteilen betroffen, die sich im Verletzungskatalog
                              Wird durch einen Unfall – innerhalb von 2 Jahren ab dem               wiederfinden, werden die jeweiligen garantierten Direkt-
                              Unfalltag – ein ununterbrochener Spitalsaufenthalt von                leistungen zusammengerechnet. Als Obergrenze der
                              mindestens 5 Tagen notwendig, bezahlen wir für diesen                 Leistung werden 50 % der Versicherungssumme für
                              Unfall einmalig Schmerzengeld in vereinbarter Höhe. Die-              Dauerinvalidität festgesetzt (dies gilt nicht für den Bau-
                              ser Betrag verdoppelt sich bei einem unfallbedingten Spi-             stein Hochrisikoschutz 50 % bis 300 %). Die endgültige
                              talsaufenthalt von mindestens 10 Tagen. Für den Fall ei-              Bemessung muss durch einen Sachverständigen erfol-
                              nes unfallbedingten Spitalsaufenthalts von mindestens 15              gen (siehe Pkt. 7.6.8).
                              Tagen beträgt die Leistung das Dreifache.                             7.6.5 Kommt es durch ein Unfallgeschehen zu mehre-
                              Für einen Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt wird kein               ren Verletzungen an einem Körperteil, wird die garan-
                              Schmerzengeld bezahlt.                                                tierte Direktleistung immer von der am höchsten bewer-
                                                                                                    teten Verletzung geleistet.
                              Rehabilitationspauschale – Artikel 7.5                                7.6.6 Bei Verlust eines Beines oder Armes sowie bei
                              Wird innerhalb von drei Monaten nach einem unfallbe-                  kompletter oder inkompletter Querschnittslähmung wird
                              dingten Spitalsaufenthalt eine stationäre Heilbehandlung              eine Zahlung in Höhe von 50 % der Versicherungs-
                              in einem Rehabilitationszentrum angetreten und durch-                 summe für Dauerinvalidität vorgenommen (dies gilt nicht
                              geführt bezahlen wir abhängig von der vereinbarten Ver-               für den Baustein Hochrisikoschutz 50 % bis 300 %).
                              sicherungssumme für Dauerinvalidität eine Rehabilitati-               Diese Zahlung ist als eine Vorauszahlung zu betrachten,
                              onspauschale. Die Frist gilt als gewahrt, wenn Sie die                die endgültige Bemessung muss durch ein Sachverstän-
                              Rehabilitation innerhalb von drei Monaten nach dem un-                digengutachten erfolgen (siehe Pkt. 7.6.8).
                              fallbedingten Spitalsaufenthalt zumindest beantragt und               7.6.7 Findet sich die Verletzung nach einem Unfall
                              in weiterer Folge angetreten und durchgeführt haben.                  nicht im Verletzungskatalog wieder, kann die versicherte
                              Für den Fall, dass der Baustein Hochrisikoschutz 50 %                 Person zur Feststellung einer möglichen Unfallinvalidität
                              bis 300 % (Artikel 8 Pkt. 8.1) zusätzlich eingeschlossen              nach dem Unfall ein Sachverständigengutachten anfor-
                              ist, wird dieser bei der Versicherungsleistung für die Re-            dern (siehe Pkt. 7.6.8).
                              habilitationspauschale nicht berücksichtigt. Die Rehabili-            7.6.8 Grundsätzlich kann die Begutachtung durch ei-
                              tationspauschale leisten wir nur, wenn es sich um eine                nen Sachverständigen frühestens ein Jahr nach dem
                                         medizinische Rehabilitation handelt. Als medizi-           Unfall erfolgen, stehen die Unfallfolgen aus ärztlicher
                              nische Rehabilitation gelten alle Maßnahmen, die geeig-               Sicht bereits früher eindeutig fest, kann dies auch bereits
                              net sind, eine unfallbedingte Dauerinvalidität zu beseiti-            innerhalb eines Jahres erfolgen. Steht der Grad der
                              gen oder zu verbessern.                                               Dauerinvalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die ver-
                                                                                                    sicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditäts-
                              Direktleistung – Artikel 7.6                                          grad jährlich bis zu 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu
                              7.6.1 In Abänderung des Artikels 18 wird bei der Versi-               bemessen zu lassen.
                              cherung von Dauerinvalidität bereits bei erstmaliger An-              7.6.9 Sollte eine versicherte Person eine garantierte
                              spruchsstellung nach einem Unfall eine garantierte Di-                Direktleistung bezogen haben und innerhalb eines Jah-
                              rektleistung für die in der Polizze im Verletzungskatalog             res unfallkausal versterben, wird die bereits ausgezahlte
                              angeführten Verletzungen vorgenommen.                                 Direktleistung einer etwaigen Unfalltodzahlung ange-
                              7.6.2 Tritt eine dieser Verletzungen infolge eines Unfal-             rechnet und es kommt nur die Differenz zur Auszahlung.
                              les ein, wird die garantierte Direktleistung nach Vorlage             Sollte die Unfalltodzahlung geringer ausfallen als die be-
                              einer nachvollziehbaren Krankengeschichte (z. B. ärztli-              reits gezahlte Direktleistung, kommt es zu keiner Rück-
                              cher Befundbericht, Arztbrief, Entlassungsbericht vom                 forderung der zu viel bezahlten Leistung.
                              Spital und Röntgen- oder MRT-Befund) sofort ausge-                    7.6.10 Die progressive Steigerung der Leistung ist bei
                              zahlt. Sollten in den uns vorgelegten medizinischen Un-               der Direktleistung ausgenommen
                              terlagen Vorerkrankungen oder Vorverletzungen doku-
                              mentiert sein, die nahelegen, dass sie an den Unfallfol-              Freizeitschutz plus 20% – Artikel 7.7
                              gen mitgewirkt haben, behalten wir uns vor, den An-                   Bei Mitversicherung dieses Bausteines erhöhen wir
                              spruch auf Direktleistung durch einen medizinischen                   unsere Leistung im Falle einer Dauerinvalidität gem.
                              Gutachter überprüfen zu lassen. Es kommt der Artikel                  Artikel 8, bei Unfalltod gem. Artikel 10 und bei einer
                              21, Pkt. 2 und 3 zur Anwendung.                                       Direktleistung gem. Artikel 7.6 um 20 %, wenn die versi-
                              7.6.3 Mit dieser garantierten Direktleistung sind grund-              cherte Person einen Freizeitunfall erleidet. Als Freizeit-
                              sätzlich alle Ansprüche aus dem Titel Dauerinvalidität                unfälle gelten Unfälle gemäß Artikel 6, die nicht als
                              abgegolten. Die versicherte Person ist jedoch berechtigt,             Arbeitsunfälle und diesen gleichgestellte Unfälle (z.B.
                              die Beurteilung der Unfallfolgen durch einen Sachver-                 Weg von und zur Arbeit) gelten. Voraussetzung ist, dass
                              ständigen zu verlangen (siehe Pkt. 7.6.8). Sollte die gut-            die versicherte Person einen der gesetzlichen Unfallver-
                              achterliche Untersuchung eine höhere Leistung als die                 sicherungspflicht unterliegenden Beruf ausübt. Für versi-
                              bereits ausgezahlte Direktleistung ergeben, wird die Dif-             cherte Personen, die zum Zeitpunkt des unfallbedingten
                              ferenz nachgezahlt. Sollte das Gutachten eine niedrigere              Ablebens das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet

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                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                           Seite 3 von 17

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                              haben, erfolgt die Erhöhung für Unfalltod gem. Artikel 10                            Bei Verlust oder Funktionsbeeinträchtigung der zweiten
                              bis zum Betrag der tatsächlich aufgewendeten Beerdi-                                 Niere vor Eintritt des Versicherungsfalls oder als Unfall-
                              gungskosten maximal bis zur Höhe des aktuell durch die                               folge ist Artikel 8 Pkt. 3 anzuwenden.
                              FMA aufgrund der Beerdigungskostenverordnung 2016                                        2.3 Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung
                              (Stammfassung BGBl II NR. 172/2015) verordneten Be-                                            gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Pro-
                              trages für Beerdigungskosten geleistet.                                                        zentsatzes.
                                                                                                                   3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst
                              Gliedertaxe extra – Artikel 7.8                                                          sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die nor-
                              Bei Mitversicherung dieses Bausteins gelten, in Abwei-                                   male körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit ins-
                              chung von Artikel 8 Pkt. 2.2, bei völligem Verlust oder                                  gesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich
                              völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genann-                                    medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
                              ten Körperteile die folgenden erhöhten Invaliditätsgrade                                 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane
                              eines Armes .............................................................. 80%           oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dau-
                              eines Beines.............................................................. 80%           ernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die
                              Die übrigen Invaliditätsgrade gem. Artikel 8 Punkt 2.2                                   Vorinvalidität gemindert.
                              bleiben unverändert aufrecht. Im Übrigen gelten die                                      3.1 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane
                              Bestimmungen gem. Artikel 8 Pkt. 2 und 3 auch bei Mit-                                         durch den Unfall beeinträchtigt, werden die
                              versicherung dieses Bausteins unverändert.                                                     nach den vorstehenden Bestimmungen ermittel-
                                                                                                                             ten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr
                              Dauerinvalidität – Artikel 8                                                                   als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
                              Soweit im Einzelnen nicht anders vereinbart, gilt:                                       3.2 Ausgangspunkt der Berechnung der Versiche-
                              1. Voraussetzung für die Leistung:                                                             rungsleistung ist die Versicherungssumme.
                                 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer
                                 in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit                           4. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditäts-
                                 beeinträchtigt. Die Invalidität ist innerhalb eines Jah-                             leistung von uns nur erbracht, wenn Art und Umfang
                                 res nach dem Unfall eingetreten. Sie ist unter Vor-                                  der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig festste-
                                 lage eines Befundberichtes, aus dem Art und Um-                                      hen.
                                 fang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit
                                 einer auf Lebenszeit verbleibenden Invalidität hervor-                            5. Steht der Grad der Dauerinvalidität nicht eindeutig
                                 geht, bei uns geltend gemacht worden. Kein An-                                       fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir
                                 spruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die ver-                               berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab
                                 sicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres                                 dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.
                                 nach dem Unfall stirbt.
                                                                                                                   6. Stirbt die versicherte Person
                              2. Art und Höhe der Leistung:                                                           6.1 unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem
                                 2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir abhängig vom                                      Unfall, bezahlen wir keine Leistung für Dauerin-
                                       Invaliditätsgrad als Kapitalbetrag aus.                                             validität;
                                 2.2 Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfä-                                6.2 aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jah-
                                       higkeit der nachstehend genannten Körperteile                                       res nach einem Unfall, leisten wir nach dem
                                       und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit                                      Grad der Dauerinvalidität mit dem aufgrund der
                                       nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgen-                                     zuletzt erstellten ärztlichen Befunde zu rechnen
                                       den Invaliditätsgrade:                                                              gewesen wäre;
                              eines Armes .............................................................. 70%          6.3 unfallbedingt oder aus unfallfremder Ursache
                              eines Daumens ......................................................... 20%                  später als ein Jahr nach dem Unfall, leisten wir
                              eines Zeigefingers ..................................................... 10%                 ebenfalls nach dem Grad der Dauerinvalidität,
                              eines anderen Fingers................................................. 5%                    mit dem aufgrund der zuletzt erstellten ärztli-
                              eines Beines.............................................................. 70%               chen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
                              einer großen Zehe ....................................................... 5%
                              einer anderen Zehe ..................................................... 2%          7. Varianten der Versicherungsleistung für
                              der Sehkraft beider Augen ...................................... 100%                   Dauerinvalidität (Progressionsvarianten):
                              der Sehkraft eines Auges .......................................... 60%                 7.1 Dauerinvalidität classic (bis 100%)
                              sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt                                           Bei Mitversicherung dieses Bausteins leisten
                              des Versicherungsfalles bereits verloren war ............ 80%                                wir, entsprechend der Regelungen in Artikel 8
                              des Gehörs beider Ohren .......................................... 60%                       Pkt. 2 und Pkt. 3 über die Höhe der Versiche-
                              des Gehörs eines Ohres ........................................... 15%                       rungsleistungen, bis zu einem Invaliditätsgrad
                              sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt                                       von 100% entsprechend dem Invaliditätsgrad.
                              des Versicherungsfalles bereits verloren war ............ 45%                           7.2 Dauerinvalidität upgrade bis 300%
                              des Geruchssinnes ................................................... 10%                    Bei Mitversicherung dieses Bausteins leisten
                              des Geschmackssinnes ............................................ 10%                        wir, in Abänderung der Regelungen in Artikel 8
                              der Stimme ................................................................ 30%              Pkt. 2 und Pkt. 3 über die Höhe der Versiche-
                              der Milz ..................................................................... 10%           rungsleistungen,
                              einer Niere ................................................................ 20%

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                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                                          Seite 4 von 17

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                                     ▪ bis zu einem Invaliditätsgrad unter 26 % ent-                          Arbeitsunfälle und diesen gleichgestellte Unfälle
                                        sprechend dem Invaliditätsgrad                                        (z. B. Weg von und zur Arbeit) gelten. Voraus-
                                     ▪ bei einem Invaliditätsgrad von 26 % bis unter                          setzung ist, dass die versicherte Person einen
                                        100% erfolgt pro Invaliditätsgrad eine Steige-                        der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht un-
                                        rung gemäß Progressionstabelle im                                     terliegenden Beruf ausübt. Für versicherte Per-
                                        Anhang B                                                              sonen, die zum Zeitpunkt des unfallbedingten
                                     ▪ bei 100 % Invaliditätsgrad werden 300 % der                            Ablebens das 15. Lebensjahr noch nicht vollen-
                                        Versicherungssumme geleistet.                                         det haben, erfolgt die Erhöhung für Unfalltod
                                 7.3 Dauerinvalidität upgrade bis 600%                                        gem. Artikel 10 bis zum Betrag der tatsächlich
                                     Bei Mitversicherung dieses Bausteins leisten                             aufgewendeten Beerdigungskosten maximal bis
                                     wir, in Abänderung der Regelungen in Artikel 8                           zur Höhe des aktuell durch die FMA aufgrund
                                     Pkt. 2 und Pkt. 3 über die Höhe der Versiche-                            der Beerdigungskostenverordnung 2016
                                     rungsleistungen,                                                         (Stammfassung BGBl II NR. 172/2015) verord-
                                     ▪ bis zu einem Invaliditätsgrad unter 25 % ent-                          neten Betrages für Beerdigungskosten geleistet.
                                        sprechend dem Invaliditätsgrad
                                     ▪ ab einem Invaliditätsgrad von 25 % bis unter                 Unfallrente – Artikel 9
                                        50 % die 2-fache Leistung                                   Führt der Unfall zu einer Dauerinvalidität, gem. Artikel 8
                                     ▪ ab einem Invaliditätsgrad von 50 % bis unter                 Pkt. 2 und 3, von mindestens 50 %, wird unabhängig
                                        75 % die 3-fache Leistung                                   vom Lebensalter der versicherten Person die volle Un-
                                     ▪ ab einem Invaliditätsgrad von 75 % die 6-fa-                 fallrente bezahlt.
                                        che Leistung                                                Beträgt der festgestellte Invaliditätsgrad mindestens
                                                                                                    35 %, jedoch weniger als 50 %, gelangt die Hälfte der
                              8. Zusatzdeckungen                                                    vereinbarten Monatsrente zur Auszahlung.
                                 Die Bausteine des Artikel 8, Pkt. 8.1 bis Pkt. 8.3 sind            Wird die versicherte Person durch den Versicherungsfall
                                 nur in Kombination mit einer Variante für Dauerinvali-             dauernd vollständig berufsunfähig gemäß Definition in
                                 dität (Artikel 8 Pkt. 7.1 bis Pkt. 7.3) kombinierbar und           Artikel 7.2, bezahlen wir im Fall der Dauerinvalidität von
                                 können zusätzlich versichert werden.                               mindestens 35 % die volle Unfallrente. Diese Vereinba-
                                                                                                    rung zur Unfallrente im Falle von Berufsunfähigkeit gilt
                                 8.1 Hochrisikoschutz 50% bis 300%                                  nicht für Berufssportler und Berufspiloten sowie für Per-
                                     Bei Mitversicherung dieses Bausteins leisten wir               sonen ohne Berufsausübung.
                                     wie folgt:                                                     Die Zahlung der Unfallrente erfolgt monatlich im Voraus
                                     ▪ bis unter 50 % Invaliditätsgrad erfolgt keine                bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Per-
                                        Versicherungsleistung aus diesem Baustein                   son verstirbt, oder wenn die ärztliche Bemessung ge-
                                     ▪ ab 50 % bis unter 75 % Invaliditätsgrad wer-                 mäß Artikel 8 Pkt. 5 ergeben hat, dass der Invaliditäts-
                                        den 100 % der Versicherungssumme aus                        grad unter 35 % gesunken ist. Nach Feststellung unse-
                                        diesem Baustein geleistet.                                  rer Leistungspflicht und der Rentenhöhe beginnt die
                                     ▪ ab 75 % bis unter 90 % Invaliditätsgrad wer-                 Rentenleistung rückwirkend mit dem Monatsersten, der
                                        den 200 % der Versicherungssumme aus                        dem Unfalltag folgt.
                                        diesem Baustein geleistet.                                  Garantiezeitraum:
                                     ▪ ab einem Invaliditätsgrad von 90 % werden                    Die Lebensrente wird lebenslang, jedoch mindestens
                                        300 % der Versicherungssumme aus diesem                     20 Jahre (Garantiedauer) monatlich im Voraus bezahlt.
                                        Baustein geleistet.                                         Stirbt die versicherte Person vor Ablauf der Garantie-
                                 8.2 Sparoption extra                                               dauer, so wird die Rente bis zum Ende der Garantie-
                                     Bei Mitversicherung dieses Bausteins erfolgt bei               dauer an die Erben – sofern keine andere Vereinbarung
                                     einem Invaliditätsgrad von bis zu 25 % die Leis-               getroffen wurde – bezahlt.
                                     tung der Dauerinvalidität von der halben Versi-
                                     cherungssumme. Ab einem Invaliditätsgrad von                   Unfalltod – Artikel 10
                                     über 25 % erfolgt die Leistung aus dem Titel                   1. Voraussetzung für die Leistung:
                                     Dauerinvalidität von der vollen Versicherungs-                    Tritt innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an
                                     summe. Auch Direktleistungen gemäß Artikel                        gerechnet, der Tod als Folge des Unfalles ein, be-
                                     7.6 erbringen wir bei einem Invaliditätsgrad von                  zahlen wir die für den Todesfall versicherte Summe.
                                     bis zu 25 % von der halben Versicherungs-                         Haben wir eine Leistung für Dauerinvalidität aus
                                     summe, bei über 25 % von der vollen Versiche-                     demselben Ereignis erbracht, wird diese für die
                                     rungssumme.                                                       Todesfallleistung angerechnet. Einen Mehrbetrag an
                                 8.3 Freizeitschutz plus 100%                                          Leistungen für Dauerinvalidität können wir nicht zu-
                                     Bei Mitversicherung dieses Bausteines verdop-                     rückverlangen.
                                     peln wir unsere Leistung im Falle einer Dauerin-
                                     validität gem. Artikel 8, bei Unfalltod gem. Arti-             2. Zusätzlich, sofern Artikel 10 Pkt. 1 erfüllt ist, ersetzen
                                     kel 10 und bei einer Direktleistung gem. Artikel                  wir auch die Kosten der Überführung des durch ei-
                                     8 Pkt. 8, wenn die versicherte Person einen                       nen Unfall Verstorbenen zu dessen letztem Wohnort
                                     Freizeitunfall erleidet. Als Freizeitunfälle gelten               innerhalb der EU sowie die Kosten der Bestattung.
                                     Unfälle gemäß Artikel 6, die nicht als                            Diese zusätzlichen Leistungen sind mit 5 % der für

                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                             Seite 5 von 17

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                                 den Todesfall vereinbarten Versicherungssumme,                     sonstigen Leistungsträger Ersatz zu leisten ist. Unfall- &
                                 insgesamt jedoch maximal 7.000 Euro, begrenzt.                     Heilkosten sind:
                                                                                                    1. Heilkosten (ambulant),
                              3. Für Personen, die zum Zeitpunkt des unfallbedingten                   die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wur-
                                 Ablebens das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet                      den und nach ärztlicher Verordnung notwendig wa-
                                 haben, werden im Rahmen der Versicherungs-                            ren. Dazu zählen auch die notwendigen Kosten des
                                 summe nur die tatsächlich aufgewendeten Beerdi-                       Verletztentransportes, der erstmaligen Anschaffung
                                 gungskosten maximal bis zur Höhe des aktuell durch                    künstlicher Gliedmaßen und eines Zahnersatzes so-
                                 die FMA auf Grund der Beerdigungskostenverord-                        wie anderer, nach ärztlichem Ermessen erforderli-
                                 nung 2016 (Stammfassung BGBl II NR. 172/2015)                         cher erstmaliger Anschaffungen. Kosten für Bade-,
                                 verordneten Betrages für Beerdigungskosten,                           Erholungsreisen und -aufenthalte, Kosten für die Re-
                                 geleistet.                                                            paratur oder Wiederbeschaffung eines Zahnersatzes,
                                                                                                       künstlicher Gliedmaßen oder sonstiger künstlicher
                              Taggeld – Artikel 11                                                     Behelfe und Fahrtkosten zu medizinischen Behand-
                              Taggeld bezahlen wir bei dauernder oder vorübergehen-                    lungen ersetzen wir nicht. Wir leisten auch den
                              der unfallbedingter Invalidität. Die Leistung erfolgt für die            Selbstkostenbeitrag für eine stationäre Behandlung
                              Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder                 in einem Krankenhaus in der allgemeinen Gebühren-
                              in der Beschäftigung der versicherten Person für längs-                  klasse nach einem Unfall.
                              tens 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag.                   Bis zu 30 % der Versicherungssumme übernehmen
                              Ist eine Karenzfrist von 7 Tagen vereinbart erbringen wir                wir auch die Kosten einer unfallbedingten Heilbe-
                              eine Taggeldleistung erst ab dem 8. Tag der vollständi-                  handlung nach der traditionellen chinesischen Medi-
                              gen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit. Beginnt eine                    zin, nämlich für Akupunktur, Akupressur, chinesische
                              vollständige Arbeitsunfähigkeit allerdings mit einem                     Pharmakologie, Tuina und Shiatsu (auch ohne ärztli-
                              mind. 24-stündigen Spitalsaufenthalt, dann entfällt die                  che Verordnung).
                              vereinbarte Karenzfrist. Die Taggeldleistung wird in die-
                              sem Fall ab dem ersten Tag erbracht.                                  2. Bergungs-, Transport- und Rückholkosten,
                              Sollte Taggeld versichert sein und die versicherte Per-                  das sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich
                              son zum Zeitpunkt des Unfalles keinen Beruf ausüben,                     empfohlenen Verletztentransportes, wenn die versi-
                              muss der Baustein Taggeld ab Kenntniserlangung aus                       cherte Person außerhalb ihres Wohnortes verunfallt
                              dem Vertrag ausgeschlossen werden. Die Taggeldleis-                      ist bzw. in Berg- oder Wassernot geraten ist, von der
                              tung aus dem zuletzt gemeldeten Unfall erfolgt durch Er-                 Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in das sie nach
                              bringung eines ärztlichen Attestes über die unfallkausale                dem Unfall gebracht wurde, an ihren Wohnort bzw.
                              Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit.                              zum nächstgelegenen Krankenhaus. Bei einem tödli-
                                                                                                       chen Unfall werden auch die Kosten der Überführung
                              Spitalgeld – Artikel 12                                                  des Toten zu dessen letztem Wohnort in Österreich
                              1. Spitalgeld bezahlen wir für jeden Kalendertag, an                     bezahlt.
                                 dem sich die versicherte Person wegen eines Versi-
                                 cherungsfalles in medizinisch notwendiger stationä-                3. Pflegekosten,
                                 rer Heilbehandlung befindet, längstens für 365 Tage                   die für eine pflegebedürftige versicherte Person auf-
                                 innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag. Bei einem                    gewendet werden. Voraussetzung für den Ersatz der
                                 stationären Aufenthalt im Ausland leisten wir den                     Pflegekosten ist die Vornahme der Pflege durch eine
                                 doppelten Betrag der vereinbarten Versicherungs-                      dazu befugte Person bzw. durch eine dafür einge-
                                 summe für Spitalgeld.                                                 richtete Organisation oder in einer dafür geeigneten
                                                                                                       Einrichtung.
                              2. Auch für den unfallbedingten stationären Aufenthalt                   Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte
                                 in einem Rehabilitationszentrum der Sozialversiche-                   Person infolge eines Unfalles so hilflos ist, dass sie
                                 rungsträger wird eine Spitalgeldleistung erbracht.                    zumindest für 3 der gewöhnlichen und regelmäßigen
                                                                                                       wiederkehrenden Grundverrichtungen im Ablauf des
                              3. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien,                  täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich die
                                 die sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter                          Hilfe einer anderen Person benötigt. Zu diesen
                                 ständiger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen                     Grundverrichtungen zählen: Aufstehen und Zubettge-
                                 und sich nicht auf die Anwendung bestimmter                           hen, An- und Auskleiden, Körperpflege, Zubereitung
                                 Behandlungsmethoden beschränken, sowie Rehabili-                      und Aufnahme der Nahrung, Aufsuchen der Toilette,
                                 tationszentren der Sozialversicherungsträger.                         Einnahme von Medikamenten und Wundpflege. Eine
                                                                                                       versicherte Person gilt jedenfalls als pflegebedürftig,
                              Unfall- & Heilkosten – Artikel 13                                        wenn er dauernd bettlägerig ist und nicht ohne
                              Bis zur Höhe der dafür vereinbarten Versicherungs-                       fremde Hilfe aufstehen kann. Die Pflegebedürftigkeit
                              summe werden von uns Unfall- & Heilkosten ersetzt. Vo-                   ist ärztlich nachzuweisen.
                              raussetzung dafür ist, dass diese innerhalb von 4 Jahren
                              vom Unfalltag an gerechnet entstehen und nicht von ei-                4. Kosmetische Operationen
                              nem Sozialversicherungsträger oder von einem                             Leistungen können bei uns beansprucht werden,
                                                                                                       wenn durch einen Unfall die Körperoberfläche der

                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
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                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                          Seite 6 von 17

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                                 versicherten Person derart beschädigt oder verformt                    Gebrechen oder Krankheiten (gem. Artikel 8 Pkt. 2
                                 ist, dass nach Abschluss der Heilbehandlung das äu-                    und 3) festgestellt wird, behalten wir uns das Recht
                                 ßere Erscheinungsbild der versicherten Person hier-                    auf eine Rückforderung der zu Unrecht geleisteten
                                 durch dauernd beeinträchtigt ist.                                      Krankenhauskosten vor.
                                 Entschließt sich die versicherte Person zur Behe-
                                 bung dieser Schäden zu einer kosmetischen Opera-                   3. Bergungs-, Transport- und Rückholkosten gem.
                                 tion, so übernehmen wir die mit der Operation und                     Artikel 13.2
                                 der klinischen Behandlung im Zusammenhang ste-
                                 henden Kosten für Arzthonorare, Medikamente, Ver-                  4. Pflegekosten gem. Artikel 13.3
                                 bandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmit-
                                 tel sowie die Kosten für die Unterbringung und Ver-                5. Kosmetische Operationen gem. Artikel 13.4
                                 pflegung in der Klinik.
                                 Versichert ist auch der unfallbedingte Verlust oder                Knochenbruch – Artikel 15
                                 die unfallbedingte Beschädigung der Schneide-                      Wir leisten eine Entschädigung in der Höhe der verein-
                                 zähne. Ersetzt werden in diesem Fall die Kosten ei-                barten Versicherungssumme, wenn die versicherte Per-
                                 nes erstmaligen Zahnersatzes oder die Zahnbehand-                  son nach einem Unfall einen Knochenbruch, unabhängig
                                 lung.                                                              von der Anzahl der gebrochenen Knochen, erlitten hat.
                                                                                                    Der knöcherne Abriss einer Sehne sowie Knochensplit-
                              Unfall- & Heilkosten mit Spital – Artikel 14                          terungen und Fissuren (Haarrisse) gelten auch als Kno-
                              Bis zur Höhe der dafür vereinbarten Versicherungs-                    chenbruch. Die Versicherungsleistung kommt auch dann
                              summe werden von uns Unfall- & Heilkosten mit Spital                  zur Auszahlung, wenn bei Kindern (bis zum 18. Lebens-
                              ersetzt. Vorausgesetzt, dass diese innerhalb von 4 Jah-               jahr) durch einen Unfall eine Wachstumsfuge verletzt
                              ren, vom Unfalltag an gerechnet, entstehen und nicht                  und daraufhin therapiert wird. Jedenfalls keine Leistung
                              von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten                 wird erbracht für Mikrofrakturen, Stressfrakturen sowie
                              ist oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz ge-               ermüdungsbedingte Frakturen.
                              leistet wurde. Unfallkosten- & Heilkosten mit Spital sind:
                              1. Heilkosten (ambulant) gemäß Artikel 13.1                           Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis,
                                                                                                    Lyme-Borreliose – Artikel 16
                              2. Krankenhauskosten                                                  Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen
                                 Krankenhauskosten sind Kosten für eine Heilbehand-                 der Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertrage-
                                 lung im Rahmen eines medizinisch notwendigen sta-                  nen Frühsommer-Meningoencephalitis und Lyme-Borre-
                                 tionären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich geneh-                 liose. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung serolo-
                                 migten Krankenanstalten oder Abteilungen von Kran-                 gisch festgestellt und frühestens 15 Tage nach Beginn,
                                 kenanstalten, sofern diese ständige ärztliche Anwe-                jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versi-
                                 senheit vorsehen, über ausreichende diagnostische                  cherung, zum Ausbruch kommt.
                                 und therapeutische Möglichkeiten verfügen, aus-                    Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfal-
                                 schließlich nach dem allgemein anerkannten Stand                   les) gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als
                                 der medizinischen Wissenschaft arbeiten, nicht auf                 Kinderlähmung, Frühsommer- Meningoencephalitis oder
                                 die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden                       Lyme-Borreliose diagnostizierten Krankheit konsultiert
                                 ausgerichtet sind sowie Krankengeschichten führen.                 wurde. Eine Leistung erbringen wir nur für Tod gemäß
                                 Als medizinisch notwendig gilt ein stationärer Aufent-             Artikel 10 oder Dauerinvalidität gemäß Artikel 8 bis zur
                                 halt insbesondere nicht, wenn er lediglich im Mangel               Höhe der vereinbarten Versicherungsleistung.
                                 an häuslicher Pflege oder sonstigen persönlichen
                                 Verhältnissen der versicherten Person begründet ist.               Was zahlen wir zusätzlich? – Artikel 17
                                 Sonderklassekosten werden sowohl in Privatkran-                    1. Zusatzleistung
                                 kenanstalten als auch in allgemein öffentlichen Kran-                 Wir übernehmen die erforderlichen Kosten, die durch
                                 kenhäusern ersetzt. Die Leistung für Sonderklasse-                    Erfüllung der in Artikel 24 Pkt. 2 bestimmten Oblie-
                                 und Krankenhauskosten sind mit der vereinbarten                       genheiten entstehen. Ausgenommen davon bleiben
                                 Versicherungssumme für Unfall- & Heilkosten mit                       Kosten nach Pkt. 2.3 des Artikel 24 Obliegenheiten.
                                 Spital begrenzt. Ferner gehören auch die Honorare
                                 für behandelnde und operierende Ärzte zu den Kran-                 2. Prämienfreie Mitversicherung eines neugeborenen
                                 kenhauskosten. Jedenfalls nicht erstattet werden                      Kindes
                                 Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, Nahrungs-                      Kinder, die während der Laufzeit des Vertrages ge-
                                 ergänzungsmittel, Stärkungs- bzw. Aufbaumittel, Kur-                  boren werden, gelten ab Geburt für 6 Monate mit den
                                 , Bade-, Erholungsreisen und -aufenthalte sowie für                   Versicherungssummen der Mutter oder des Vaters
                                 häusliche Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung                   mitversichert.
                                 von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet                    Sind beide Elternteile versichert, so gilt die höhere
                                 wird. Es besteht kein Anspruch auf Direktverrech-                     Versicherungssumme. Ausgenommen davon sind
                                 nung der Kosten mit den Krankenhäusern bzw.                           Taggeldleistungen und Leistungen aus der Lebens-
                                 Rechnungserstellern.                                                  rente. Die Leistung für Unfalltod gem. Artikel 10 ist im
                                 Wenn im Zuge einer Überprüfung eines Leistungsan-                     Rahmen der Versicherungssumme mit den tatsäch-
                                 spruches eine 100%-ige Mitwirkung durch                               lich aufgewendeten Beerdigungskosten maximal bis

                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
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                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                           Seite 7 von 17

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                                 zur Höhe des aktuell durch die FMA auf Grund der                       Anspruchsberechtigten als auch uns zu. Das Verlan-
                                 Beerdigungskostenverordnung 2016 (Stammfassung                         gen einer Entscheidung des Schiedsgutachters hat
                                 BGBl II NR. 172/2015) verordneten Betrages für Be-                     binnen 6 Monaten ab Zugang unserer in geschriebe-
                                 erdigungskosten begrenzt.                                              ner Form übermittelten Entscheidung über die jeweils
                                                                                                        strittige Fragestellung im Sinne des Pkt. 1.“) unter
                              Wann sind unsere Leistungen fällig und wann                               Bekanntgabe der Forderung bzw. Auffassung und
                              verjähren sie? – Artikel 18                                               unter Vorlage eines diese Forderung/Auffassung be-
                              1. Unsere Geldleistungen werden umgehend nach Be-                         gründenden medizinischen Gutachtens zu erfolgen.
                                 endigung aller unserer Erhebungen fällig, die zur                      Auf dieses Recht sowie die dafür geltenden Erforder-
                                 Feststellung des Versicherungsfalles und des Um-                       nisse und Rahmenbedingungen werden wir den An-
                                 fanges der Leistung nötig sind.                                        spruchsberechtigten in seiner Entscheidung über den
                                                                                                        Anspruch und/oder die strittige Fragestellung in ge-
                              2. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein,                      schriebener Form hinweisen.
                                 wenn Sie nach Ablauf zweier Monate seit dem Be-
                                 gehren nach einer Geldleistung eine Erklärung von                  4. Als Schiedsgutachter bestellen der von uns im An-
                                 uns verlangen, aus welchen Gründen die Erhebun-                       lassfall beigezogene sowie der vom Anspruchsbe-
                                 gen noch nicht beendet werden konnten, und wir die-                   rechtigten mit der bisherigen Fallbeurteilung beauf-
                                 sem Verlangen nicht binnen eines Monats entspre-                      tragte Gutachterarzt einvernehmlich einen in der ös-
                                 chen.                                                                 terreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt mit ius
                                                                                                       practicandi (Recht zur Berufsausübung), welcher in
                              3. Steht unsere Leistungspflicht fest, lässt sich aber aus               die Liste der in Österreich gerichtlich zertifizierten
                                 Gründen, die Sie nicht verschuldet haben, die Höhe                    medizinischen Sachverständigen eingetragen ist. Ei-
                                 der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates                     nigen sich die beiden Ärzte über die Person des
                                 nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststellen,                   Schiedsgutachters nicht, wird ein für die Beurteilung
                                 haben wir auf Ihr Verlangen angemessene Vor-                          der strittigen Fragen zuständiger medizinischer
                                 schüsse zu leisten.                                                   Sachverständiger durch die Österreichische Ärzte-
                                                                                                       kammer als Schiedsgutachter bestellt.
                              4. Für Leistungen aus dem Titel einer „Dauerinvalidität“
                                 ist überdies Artikel 8, Pkt.1 und Pkt. 6 zu beachten.              5. Die Obliegenheiten gemäß Artikel 24 Punkt 2.4. bis
                                                                                                       2.7. gelten sinngemäß für das Schiedsgutachterver-
                              Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten –                                fahren. Die versicherte Person trifft demnach auch
                              Artikel 19                                                               die Obliegenheit, sich vom Schiedsgutachter unter-
                              1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und                    suchen zu lassen.
                                 Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem
                                 Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den                   6. Der Schiedsgutachter hat ein Gutachten zu erstatten
                                 Unfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflus-                 und über die strittigen Tatsachen im Sinne des Punk-
                                 sung der Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebre-                   tes 1. zu entscheiden. Diese Entscheidung des
                                 chen entscheidet verbindlich ein Schiedsgutachter,                    Schiedsgutachters hat eine schriftliche Begründung
                                 sofern Sie bzw. der Bezugsberechtigte (im Folgen-                     zu umfassen, die sich mit den vorhandenen Gutach-
                                 den: der Anspruchsberechtigte) oder wir verlangen                     ten auseinandersetzt.
                                 und diese Meinungsverschiedenheiten auf insofern
                                 abweichenden medizinischen Gutachten des von uns                   7. Verlangen wir die Entscheidung des Schiedsgutach-
                                 im Anlassfall beigezogenen sowie eines vom An-                        ters, so tragen wir dessen Kosten allein. Verlangt der
                                 spruchsberechtigten beauftragten Gutachterarztes                      Anspruchsberechtigte die Entscheidung des
                                 beruhen.                                                              Schiedsgutachters, haben wir dem Anspruchs-be-
                                                                                                       rechtigten vor Aufnahme der Tätigkeit des
                              2. Gemäß § 184 VersVG ist die Entscheidung des                           Schiedsgutachters in geschriebener Form den Maxi-
                                 Schiedsgutachters nur dann nicht verbindlich, wenn                    malbetrag der vom Anspruchsberechtigten zu tragen-
                                 sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich                    den Kosten mitzuteilen. Dieser Maximalbetrag ist von
                                 abweicht. In diesem Fall entscheidet ein ordentliches                 uns unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden ob-
                                 Gericht über die strittige Frage. Letzteres gilt auch,                jektiv notwendigen Kosten des Schiedsgutachters zu
                                 wenn der Schiedsgutachter die Feststellung nicht                      bestimmen und darf nicht mehr als 5 % der für Tod
                                 treffen kann oder will oder sie länger als drei Monate                und Invalidität zusammen versicherten Summe,
                                 verzögert oder wenn der Schiedsgutachter nicht ent-                   höchstens jedoch 50 % des strittigen Betrages betra-
                                 scheidet, weil der Anspruchsberechtigte zwar die                      gen. Der Schiedsgutachter wird nur dann tätig, wenn
                                 Entscheidung des Schiedsgutachters verlangt hat,                      der Anspruchsberechtigte innerhalb von vier Wochen
                                 aber nicht fristgerecht gemäß dem untenstehenden                      ab Erhalt der Mitteilung erklärt, mit dem ihm mitge-
                                 Punkt 8. mitgeteilt hat, mit dem ihm mitgeteilten Ma-                 teilten Maximalbetrag einverstanden zu sein. Die
                                 ximalbetrag einverstanden zu sein.                                    endgültigen Kosten des Schiedsgutachters werden
                                                                                                       von ihm anhand der im Rahmen seiner Tätigkeit an-
                              3. Das Recht, die Entscheidung eines Schiedsgutach-                      gefallenen objektiv notwendigen Kosten festgesetzt
                                 ters zu verlangen, steht sowohl dem                                   und sind im Verhältnis des Obsiegens der beiden

                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                          Seite 8 von 17

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                                 Parteien zu tragen, vom Anspruchsberechtigten je-                  7. durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person
                                 doch maximal bis zur Höhe des ihm mitgeteilten Ma-                    daran auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;
                                 ximalbetrags. Bei Unverbindlichkeit der Entscheidung               8. die mittelbar oder unmittelbar
                                 des Schiedsgutachters (siehe Pkt. 2) trägt der Versi-                 ▪ durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen,
                                 cherer die Kosten des Schiedsgutachters.                                 chemischen oder biologischen Waffen,
                                                                                                       ▪ durch Kernenergie
                                                                                                       ▪ durch den Einfluss ionisierender Strahlen im
                              Begrenzung des Versicherungsschutzes                                        Sinne des Strahlenschutzgesetzes (BGBI. Nr.
                                                                                                          227/1969) in der jeweils geltenden Fassung; au-
                              In welchen Fällen zahlen wir nicht? – Artikel 20 und                        ßer jene die durch Heilbehandlung aufgrund eines
                              21 Ausschlüsse – Artikel 20                                                 Versicherungsfalles veranlasst waren, verursacht
                              Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle:                           werden
                              1. bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fall-               9. die die versicherte Person infolge einer wesentlichen
                                  schirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luft-                   Beeinträchtigung ihrer psychischen oder physischen
                                  fahrzeugen,soweit diese nicht unter die Bestimmun-                   Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Me-
                                  gen des Artikel 6 Pkt. 4 fallen, sowie bei der Benüt-                dikamente erleidet;
                                  zung von Militärluftfahrzeugen oder von Zivilluftfahr-
                                  zeugen zu militärischen Zwecken;                                  10. im Zuge von Heilmaßnahmen oder Eingriffen am
                                                                                                        Körper der versicherten Person. Versicherungs-
                              2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewer-                     schutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen
                                 ben, Wertungsfahrten, Teilnahme an Rallyes und                         oder Eingriffe durch einen vom Versicherungsschutz
                                 den jeweils dazugehörigen Trainingsfahrten, weiters                    umfassten Unfall medizinisch bedingt waren.
                                 bei jeglichem Fahren auf Rennstrecken und Moto-
                                 cross-Strecken, entstehen;                                         Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes –
                                                                                                    Artikel 21
                              3. die bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder interna-                1. Eine Versicherungsleistung wird von uns nur für die
                                 tionalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordi-                       durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Fol-
                                 schen und alpinen Schisports, des Snowboardens                        gen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
                                 sowie Freestyling, Bob-, Schibob-, Skeletonfahrens
                                 oder Rodeln sowie bei offiziellen Trainings für diese              2. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein
                                 Veranstaltungen entstehen;                                            Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenom-
                                                                                                       men, wenn durch den Unfall eine körperliche oder
                              4. die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich                        geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher be-
                                 strafbarer Handlungen durch die versicherte Person                    einträchtigt war. Die Vorinvalidität wird nach Artikel 8
                                 eintreten, sofern sie vorsätzlich begangen wurden;                    Pkt. 2 und 3 bemessen.

                              5. die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen               3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, bei der durch
                                 jeder Art zusammenhängen.                                             ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschä-
                                 Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versi-                   digung – insbesondere solche Verletzungen, die
                                 cherte Person auf Reisen im Ausland überraschend                      durch krankhaft abnützungsbedingte Einflüsse verur-
                                 von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen                    sacht oder mitverursacht worden sind – oder deren
                                 wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende                     Folgen mitgewirkt, ist im Fall einer Invalidität der Pro-
                                 des siebenten Tages nach Beginn eines Krieges                         zentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leis-
                                 oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in                     tung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder
                                 dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweite-                 des Gebrechens, zu vermindern, wenn dieser Anteil
                                 rung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf                 mindestens 25% beträgt. Dies gilt insbesondere
                                 deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht.                 auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen
                                 Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg                 abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert,
                                 oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waf-                     wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden
                                 fen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder                          ist.
                                 kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern                          ▪ Für Gesundheitsschädigungen, die aufgrund aku-
                                 China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Ja-                       ter Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstan-
                                 pan, Russland oder USA;                                                   den sind (z. B. Herzinfarkt), wird nur dann eine
                                                                                                           Leistung erbracht, wenn ein überwiegender Kau-
                              6. im Zusammenhang mit einem Kriegsereignis, wenn                            salzusammenhang mit einer unmittelbaren Verlet-
                                 der Staat, in dem die versicherte Person seinen                           zung der betreffenden Koronararterie besteht und
                                 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als                            diese Verletzung durch eine direkte mechanische
                                 kriegsführende Partei beteiligt ist oder wenn die                         Einwirkung von außen auf den Brustkorb verur-
                                 Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates                            sacht worden ist.
                                 stattfinden.                                                          ▪ Für Gesundheitsschädigungen, die auf Grund
                                                                                                           einer Mangeldurchblutung des Gehirns (z. B.:
                                                                                                           Schlaganfall) entstanden sind, wird nur dann eine

                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                            Seite 9 von 17

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                                    Leistung erbracht, wenn die Mangeldurchblutung                  zum ordentlichen Präsenzdienst, zum Zivildienst sowie
                                    durch eine mechanische Einwirkung von außen                     zu kurzfristigen militärischen Reserveübungen gelten
                                    auf den Körper verursacht wird und unmittelbar                  nicht als Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäfti-
                                    nach dem Unfall auftritt und weder Krankheit noch               gung.
                                    Gebrechen mitgewirkt haben. Unfälle infolge von                 Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäfti-
                                    Herzinfarkt und Schlaganfall gelten auch als mit-               gung oder die besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten
                                    versichert.                                                     der versicherten Person nach unserem zur Zeit der Ver-
                                 ▪ Für organisch bedingte Störungen des Nervensys-                  änderung gültigen Tarif eine niedrigere Prämie, so ist
                                    tems erbringen wir nur eine Leistung, wenn und                  vom Zugang der Anzeige an nur diese Prämie zu bezah-
                                    soweit diese Störung auf eine durch den Unfall                  len. Im Übrigen kommen in diesem Fall die Bestimmun-
                                    verursachte organische Schädigung zurückzufüh-                  gen des §41a VersVG zur Anwendung.
                                    ren ist. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psy-                Ergibt sich eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer
                                    choneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.                     von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem uns die An-
                              4. Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur                     zeige hätte zugehen müssen, auch für die neue Berufs-
                                 erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Ein-                  tätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen
                                 wirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es                 Freizeitaktivitäten der volle Versicherungsschutz. Da-
                                 sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem                     nach besteht der volle Versicherungsschutz nur bei Zah-
                                 Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen han-                    lung einer dem höheren Risiko angepassten Prämie.
                                 delt.                                                              Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder
                                                                                                    besonders gefährliche Freizeitaktivitäten zurückzufüh-
                              5. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine                render Versicherungsfall nach Ablauf der drei Monate
                                 Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von au-                 ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über die Mehr-
                                 ßen kommende Mechanische Einwirkung direkt her-                    prämie erreicht worden wäre, so werden unsere Leistun-
                                 beigeführt wurde und nicht anlagebedingt waren.                    gen in der Weise bemessen, dass dem Vertrag als Ver-
                                                                                                    sicherungssummen jene Beträge zugrunde gelegt wer-
                                                                                                    den, welche sich nach den für die neue Berufstätigkeit
                              Pflichten des Versicherungsnehmers                                    bzw. Beschäftigung bzw. besonders gefährlichen Frei-
                                                                                                    zeitaktivitäten erforderlichen Prämiensätzen aufgrund
                              Wann ist die Prämie zu bezahlen? – Artikel 22                         der tatsächlichen in der Polizze berechneten Prämien er-
                              Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebüh-                 geben.
                              ren und Versicherungssteuer ist von Ihnen innerhalb von               Bieten wir für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung
                              14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertra-                  oder die besonders gefährlichen Freizeit- Aktivitäten
                              ges (Zugang der Polizze oder einer gesonderten An-                    grundsätzlich keinen Versicherungsschutz an, finden die
                              tragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur                  Bestimmungen der §§ 23 bis 30 VersVG (Gefahrerhö-
                              Prämienzahlung zu bezahlen.                                           hung) Anwendung.
                              Die nähere Bestimmung des Beginns dieser Frist von 14                 Sie sind berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb
                              Tagen, die weiteren Voraussetzungen für die Leistungs-                eines Monats nach Zugang des Änderungsvorschlags
                              freiheit bei Zahlungsverzug oder bei nur teilweiser Zah-              des Versicherers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
                              lung der ersten oder einmaligen Prämie, die Bestim-                   zu kündigen. Kündigen Sie Ihren Versicherungsvertrag
                              mung des Beginns des Versicherungsschutzes bei nicht                  nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die von uns vorge-
                              rechtzeitiger Prämienzahlung sowie weitere Rechtsfol-                 schlagene erhöhte Prämie ab dem Zeitpunkt der Gefah-
                              gen des Zahlungsverzugs sind in den §§ 38 und 39a                     renerhöhung. Wir werden Sie in dem Schreiben, mit dem
                              VersVG geregelt.                                                      der Änderungsvorschlag übermittelt wird, auf die Rechts-
                              Die nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmali-               folgen der Prämienerhöhung bei unterbliebener Kündi-
                              gen Prämie einschließlich Steuern berechtigt den Versi-               gung sowie der Vertragsbeendigung bei Vornahme der
                              cherer gemäß den Voraussetzungen des § 38 VersVG                      Kündigung besonders hinweisen.
                              zum Rücktritt vom Vertrag. Die Folgeprämien einschließ-
                              lich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den in                  Was ist vor Eintritt eines Versicherungsfalles zu
                              der Polizze vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrich-              beachten?
                              ten. Die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs mit Folge-                  Was ist nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu
                              prämien sind in den §§ 39 und 39a VersVG geregelt.                    tun? – Artikel 24
                                                                                                    1. Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles,
                              Was ist bei Änderung des Berufes oder der                                deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß
                              Beschäftigung sowie besonders gefährlichen                               den Voraussetzungen und Bestimmungen des § 6
                              Freizeitaktivitäten zu beachten? – Artikel 23                            Abs. 2 VersVG (Obliegenheitsverletzung) bewirkt,
                              Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufstä-                       wird bestimmt, dass die versicherte Person als Len-
                              tigkeit, Beschäftigung oder im Antrag anzugebender be-                   ker eines Kraftfahrzeuges die jeweils kraftfahrrechtli-
                              sonders gefährlicher Freizeitaktivitäten der versicherten                che Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines
                              Person sind unverzüglich anzuzeigen, wenn mit der Ver-                   typengleichen Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, be-
                              änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung im Sinne                       sitzt; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug
                              der §§ 23 oder 27 VersVG verbunden ist. Einberufungen                    nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt
                                                                                                       wird.

                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                         Seite 10 von 17

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                              2. Als Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs-                        als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung
                                 falles, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit ge-                      zum vereinbarten Zeitpunkt
                                 mäß den Voraussetzungen und Bestimmungen des                           2.2 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindes-
                                 § 6 Abs. 3 VersVG (Obliegenheitsverletzung) be-                            tens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zu-
                                 wirkt, werden bestimmt:                                                    nächst für die vertraglich vereinbarte Dauer. Die
                                 2.1 Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens in-                        Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils au-
                                       nerhalb einer Woche, in geschriebener Form                           tomatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Ver-
                                       anzuzeigen.                                                          trag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf
                                 2.2 Ein Todesfall ist uns innerhalb von 3 Tagen an-                        gekündigt wird (Ablaufkündigung). Für den Zu-
                                       zuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall                        gang der Erklärung der Ablaufkündigung steht
                                       bereits gemeldet ist.                                                die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung
                                 2.3 Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe                       der vorerwähnten Frist von einem Monat zur
                                       in Anspruch zu nehmen und die ärztliche Be-                          Verfügung.
                                       handlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens                    2.3 Für Versicherungsverträge, deren Abschluss
                                       fortzusetzen. Ebenso ist für eine angemessene                        nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Ver-
                                         Krankenpflege und nach Möglichkeit für die                         sicherungsnehmers gehört (Verbraucherver-
                                       Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu                          träge) ist vereinbart, dass der Versicherer den
                                       sorgen. Darüber hinaus hat die versicherte Per-                      Versicherungsnehmer frühestens vier Monate,
                                       son nach Möglichkeit zur Feststellung des                            spätestens aber drei Monate vor Ablauf der ver-
                                       Sachverhaltes beizutragen.                                           einbarten Laufzeit darüber informieren wird,
                                 2.4 Die Unfallanzeige ist uns unverzüglich zuzusen-                        dass dieser den Versicherungsvertrag zum Ab-
                                       den; außerdem sind uns alle verlangten sach-                         lauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen
                                       dienlichen Auskünfte zu erteilen.                                    kann; dabei wird der Versicherer auch auf die
                                 2.5 Der behandelnde Arzt oder die behandelnde                              Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung bei un-
                                       Krankenanstalt sowie diejenigen Ärzte oder                           terbliebener Kündigung sowie der Vertragsbe-
                                       Krankenanstalten, von denen die versicherte                          endigung bei Vornahme der Kündigung beson-
                                       Person aus anderen Anlässen behandelt oder                           ders hinweisen. Für den neuerlichen Ablauf der
                                       untersucht worden ist, sind zu ermächtigen und                       verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die
                                       aufzufordern, die von uns verlangten Auskünfte                       Regelungen des Punktes 2.2.
                                       zu erteilen und Berichte zu liefern. Ist der Unfall
                                       einem Sozialversicherer gemeldet, so ist auch                Unter welchen Voraussetzungen und wann kann der
                                       dieser im vorstehenden Sinne zu ermächtigen.                 Versicherungsvertrag gekündigt werden? – Wann
                                 2.6 Die mit dem Unfall befassten Behörden sind zu                  erlischt der Versicherungsvertrag ohne Kündigung?
                                       ermächtigen und zu veranlassen, die von uns                  – Artikel 26
                                       verlangten Auskünfte zu erteilen.                            1. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                 2.7 Wir können verlangen, dass sich die versicherte                    1.1 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können
                                       Person durch die von uns bezeichneten Ärzte                           sowohl Sie als auch wir kündigen, wenn wir den
                                       untersuchen lässt.                                                    Anspruch auf die Versicherungsleistung dem
                                 2.8 Für Spitalgeld oder Schmerzengeld ist uns,                              Grunde nach anerkannt oder eine Versiche-
                                       wenn die versicherte Person in ein Spital einge-                      rungsleistung (im Falle von Renten die erste
                                       wiesen ist, nach der Entlassung aus dem Spital                        Rente) erbracht haben. Die Kündigung ist inner-
                                       eine Aufenthaltsbestätigung der Spitalverwal-                         halb eines Monats nach der Anerkennung dem
                                       tung zuzusenden.                                                      Grunde nach oder der Auszahlung einer Versi-
                                 2.9 Im Fall der Mitversicherung von Unfall- & Heil-                         cherungsleistung vorzunehmen.
                                       kosten bzw. Unfall- & Heilkosten mit Spital sind                 1.2 Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag
                                       uns die Originalbelege zu überlassen.                                 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
                                                                                                             Monat kündigen, wenn innerhalb einer Versiche-
                                                                                                             rungsperiode mehr als zwei Versicherungsfälle
                              Sonstige Vertragsbestimmungen                                                  eintreten und die Summe aus den Versiche-
                                                                                                             rungsleistungen das 2-fache der Jahresprämie
                              Was gilt zur Versicherungsperiode sowie zur                                    dieser Versicherungsperiode übersteigt. Die Kün-
                              Vertragsdauer und deren Verlängerung? – Artikel 25                             digung hat spätestens binnen eines Monats ab
                              1. Versicherungsperiode                                                        dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem die 2-fache
                                 Als Versicherungsperiode gilt der Zeitraum eines                            Jahresprämie durch eine oder mehrere Auszah-
                                 Jahres, sofern der Versicherungsvertrag nicht für                           lungen von Versicherungsleistungen erreicht ist.
                                 eine kürzere Zeit abgeschlossen wurde.                                 1.3 Sie können mit sofortiger Wirkung oder zum
                                                                                                             Ende der laufenden Versicherungsperiode kündi-
                              2. Vertragsdauer                                                               gen. Wir haben eine Kündigungsfrist von einem
                                                                                                             Monat einzuhalten.


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                        Seite 11 von 17

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                                 1.4 Uns steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige              Wie sind Erklärungen abzugeben und wie erfolgt die
                                     Prämie bis zur Wirksamkeit der Vertragsauflö-                  Zustellung nach Wohnsitzwechsel? – Artikel 29
                                     sung zu.                                                       Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen an den Versi-
                                                                                                    cherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht
                              2. Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person ge-              die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklä-
                                 storben ist, so steht uns die bis zur Vertragsauflösung            rung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird
                                 anteilige Prämie zu.                                               durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen,
                                                                                                    aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht. Schrift-
                              Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem                             form bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
                              Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus                    nal der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Er-
                              dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? – Artikel 27                    klärenden zugehen muss. Die qualifizierte elektronische
                              1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die Ihnen               Signatur gem. § 4 Abs 1 SVG ist der eigenhändigen Un-
                                 oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, ge-                terschrift gleichgestellt.
                                 nommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle,                    Der Versicherungsnehmer hat einen Wechsel seiner An-
                                 die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für                schrift bzw. einen Wechsel der Anschrift der versicherten
                                 Rechnung des anderen genommen.                                     Person dem Versicherer bekanntzugeben.
                                 Die Vorschriften der §§ 74 bis 80 VersVG (Versiche-
                                 rung für fremde Rechnung) sind mit der Maßgabe an-                 Welches Recht ist anzuwenden? – Artikel 30
                                 zuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem                     Es gilt österreichisches Recht.
                                 Versicherungsvertrag ausschließlich Ihnen zusteht.
                                 Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem an-                Aufsichtsbehörde
                                 deren zustoßen, von Ihnen für eigene Rechnung ge-                  Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien.
                                 nommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die
                                 schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich. Ist              Beschwerdestellen
                                 der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfä-               Ihre Beschwerden können Kunden an UNIQA Österreich
                                 higkeit beschränkt und steht die Vertretung in den                 Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien,
                                 seine Person betreffenden Angelegenheiten Ihnen zu,                richten, auch per E-Mail an info@uniqa.at. Eine
                                 so können Sie den anderen bei der Erteilung der Zu-                Beschwerde wird von uns unverzüglich der für die
                                 stimmung nicht vertreten.                                          Bearbeitung eingesetzten Person zugewiesen. Zu jeder
                                                                                                    Beschwerde werden wir binnen zwei Wochen eine
                              2. Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinnge-               Stellungnahme abgeben. Sie können sich aber auch an
                                 mäß auch für die versicherten Personen und jene Per-               den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
                                 sonen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag                  (VVO), Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, E-Mail:
                                 geltend machen. Diese Personen sind neben Ihnen für                info@vvo.at wenden.
                                 die Erfüllung der Obliegenheiten, der Schadenminde-
                                 rungs- und Rettungspflicht verantwortlich.                         Allgemeine Bestimmungen, Vertragsgrundlagen
                                                                                                    Auf Ihren Versicherungsvertrag finden außer den
                              Wo können Ansprüche aus dem                                           vorliegenden Bedingungen folgende Bestimmungen
                              Versicherungsvertrag gerichtlich geltend                              Anwendung:
                              gemacht werden? – Artikel 28                                          Die in der Polizze getroffenen Vereinbarungen (z. B.
                              Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns be-                 Vertragsklauseln)
                              stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem für               Das Versicherungsvertragsgesetz in der jeweils
                              unseren Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag                geltenden Fassung
                              zuständigen Niederlassung. Andere gesetzliche Gerichts-
                              stände des Verbrauchers bleiben davon unberührt, z. B.
                              ihr Wohnsitzgerichtsstand. Hat ein selbständiger Vermitt-
                              ler am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist
                              auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Ver-
                              mittler zur Zeit der Vermittlung oder Ablebens seine ge-
                              werbliche Niederlassung oder - bei Fehlen seiner gewerb-
                              lichen Niederlassung - seinen Wohnsitz hatte. Wir können
                              Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen
                              Gericht erheben.


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                          Seite 12 von 17

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                              ANHANG A
                              Auszug aus dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) sowie Auszug aus dem
                              Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG)

                              §4. (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt             Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den
                              das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne               Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Ein-
                              des § 886 ABGB. Andere gesetzliche Formerforder-                      fluss gehabt hat.
                              nisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines
                              Notars oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie ver-                  (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
                              tragliche Vereinbarungen über die Form bleiben unbe-                  Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt
                              rührt.                                                                sein soll, ist unwirksam.

                              §6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung ei-              (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verlet-
                              ner Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs-             zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ablei-
                              falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der                 ten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versi-
                              Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein              cherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zuge-
                              soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn            gangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
                              die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
                              Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Mona-                §12. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
                              tes, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt                   verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Drit-
                              hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es               ten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald die-
                              sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete                 sem sein Recht auf die Leistung des Versicherers be-
                              anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines                kanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht
                              Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leis-              bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst
                              tungsfreiheit nicht berufen.                                          nach zehn Jahren.

                              (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem               (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
                              Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwi-                 Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung
                              schen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die              bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermit-
                              vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Ver-                telten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zu-
                              hältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das hö-            mindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit
                              here Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurück-                    zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder ver-
                              bleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonsti-              traglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren
                              gen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Ein-                    tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
                              fluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versi-
                              cherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die               (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
                              Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.                         tung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht in-
                                                                                                    nerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird.
                              (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungs-            Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem
                              nehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder                     Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen
                              der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi-                    Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise
                              cherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit                   sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbun-
                              des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versiche-             denen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer
                              rer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen,              von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen An-
                              wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des              spruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer
                              Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf                ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen
                              den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung                   Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, ge-
                              gehabt hat.                                                           hemmt.

                              (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass           §23. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versi-
                              eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des            cherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers
                              Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu er-                  weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre
                              füllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,           Vornahme durch einen Dritten gestatten.
                              wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
                              Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit                (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis,
                              dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versiche-              dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versi-
                              rers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Um-                cherers vorgenommene oder gestattete Änderung die
                              stände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leis-                Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüg-
                              tungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt               lich Anzeige zu machen.
                              der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver-
                              letzung weder auf die Feststellung des

                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
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                              §24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift              Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken,
                              des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche-                etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so
                              rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist                 erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach
                              kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Ver-                  Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzu-
                              schulden des Versicherungsnehmers, so muß dieser die                  wenden.
                              Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen
                              sich gelten lassen.                                                   §28. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige
                                                                                                    nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von
                              (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-                der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-
                              halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt                      rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-
                              wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der                 tritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zu-
                              Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder-                gehen müssen.
                              hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
                                                                                                    (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,
                              §25. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der             wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt be-
                              Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur                  kannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen
                              Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhö-              müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des
                              hung der Gefahr eintritt.                                             Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versi-
                                                                                                    cherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist
                              (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,               oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf
                              wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des                   den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie kei-
                              Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist je-                  nen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versiche-
                              doch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leis-              rers gehabt hat.
                              tung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige
                              nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungs-                §29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt
                              fall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in           nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch
                              welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen                     dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als
                              müssen, es sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die                  vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhält-
                              Erhöhung der Gefahr bekannt war.                                      nis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden
                                                                                                    soll.
                              (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
                              bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts                §30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine
                              des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des                in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versi-
                              Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht er-                  cherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr
                              folgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Ein-               anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des
                              fluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit              Antrages nicht bekannt war.
                              sie keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Ver-
                              sicherers gehabt hat.                                                 §38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb
                                                                                                    von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungs-
                              §26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzu-               vertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
                              wenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhö-                     nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung
                              hung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers                  nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
                              oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet,              Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie
                              oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlaßt wird.               nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an ge-
                                                                                                    richtlich geltend gemacht wird.
                              §27. (1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unab-
                              hängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Er-                   (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Ein-
                              höhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt,             tritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist
                              das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kün-               des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von
                              digungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-                  der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der
                              gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mo-                Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der
                              nats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der                   Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
                              Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis er-
                              langt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,               (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im
                              der vor der Erhöhung bestanden hat.                                   Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der
                                                                                                    Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese
                              (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Er-                hingewiesen hat.
                              höhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer
                              unverzüglich Anzeige zu machen.                                       (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
                                                                                                    Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
                              (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein be-
                              kannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die

                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
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                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                         Seite 14 von 17

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                              §39.(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,              (2) Wird die Versicherung für einen anderen genommen,
                              so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf                   so ist, auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel
                              dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindes-              anzunehmen, daß der Vertragschließende nicht als Ver-
                              tens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung ge-                    treter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung
                              nügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.                 handelt.
                              Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2
                              und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine                   §75. (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung ste-
                              Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften,                  hen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Ver-
                              ist unwirksam.                                                        sicherten zu. Die Übermittlung eines Versicherungs-
                                                                                                    scheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer ver-
                              (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist             langen.
                              ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrit-
                              tes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist                 (2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versi-
                              der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,              cherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen
                              es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der                      und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen,
                              rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert                wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist.
                              war.
                                                                                                    §76. (1) Der Versicherungsnehmer kann über die dem
                              (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das                Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen-
                              Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi-                  den Rechte im eigenen Namen verfügen.
                              gungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit
                              der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits                 (2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der
                              mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden wer-                Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicher-
                              den, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der                  ten nur dann zur Annahme der Zahlung und zur Übertra-
                              Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zah-                  gung der Rechte des Versicherten befugt, wenn er im
                              lung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer                Besitz des Scheines ist.
                              bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen.
                              Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Ver-                (3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versiche-
                              sicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der                     rungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegen-
                              Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestim-              über nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung
                              mung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates                    zur Versicherung erteilt hat.
                              nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt,
                              sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.           §77. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem
                                                                                                    Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versi-
                              (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die                  cherten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, dem Insol-
                              Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.                              venzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder der
                                                                                                    Gläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor
                              §39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr                 er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf
                              als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro                die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt
                              im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene                ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädi-
                              Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.                         gungsforderung gegen den Versicherer und nach der
                                                                                                    Einziehung der Forderung aus der Entschädigungs-
                              §41a. (1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhender                 summe vor dem Versicherten und dessen Gläubigern
                              Umstände eine höhere Prämie vereinbart, so kann der                   befriedigen.
                              Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände in der Zeit
                              zwischen Stellung und Annahme des Antrages oder                       §78. Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgeset-
                              nach Abschluß des Vertrages wegfallen oder ihre Be-                   zes die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
                              deutung verlieren, verlangen, daß die Prämie für die                  nehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der
                              künftigen Versicherungsperioden angemessen herabge-                   Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis
                              setzt wird.                                                           und das Verhalten des Versicherten in Betracht.

                              (2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der höheren                  §79. (1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es
                              Prämie durch irrtümliche Angaben des Versicherungs-                   nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abge-
                              nehmers über einen solchen Umstand veranlaßt worden                   schlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrich-
                              ist.                                                                  tigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.

                              §74. (1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher                (2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auf-
                              den Vertrag mit dem Versicherer abschließt, im eigenen                trag des Versicherten abgeschlossen und beim Ab-
                              Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der                  schluss das Fehlen des Auftrages dem Versicherer nicht
                              Person des Versicherten, genommen werden (Versiche-                   angezeigt, so braucht dieser die Einwendung, dass der
                              rung für fremde Rechnung).                                            Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen
                                                                                                    worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen.

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                      diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern.                                                       Seite 15 von 17

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                              §80. (1) Ergibt sich aus den Umständen nicht, daß die                 lich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage er-
                              Versicherung für einen anderen genommen werden soll,                  heblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Falle
                              so gilt sie als für eigene Rechnung genommen.                         durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständi-
                                                                                                    gen die Feststellung nicht treffen können oder wollen
                              (2) Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“                 oder sie verzögern.
                              genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu entneh-
                              men, daß unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes                  (2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom
                              oder fremdes Interesse versichert ist, so sind die Vor-               Gericht zu bestellen, so sind auf die Bestellung die Vor-
                              schriften der §§ 75 bis 79 anzuwenden, wenn sich                      schriften des § 64 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
                              ergibt, daß fremdes Interesse versichert ist.
                                                                                                    (3) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1
                              §184. (1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Vorausset-                 Satz 1 abweicht, ist nichtig.
                              zungen des Anspruches aus der Versicherung oder das
                              Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an
                              Erwerbsfähigkeit durch Sachverständige festgestellt


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
                      UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
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                              ANHANG B
                              Progressionsstaffel Dauerinvalidität upgrade bis 300%

                              Die Versicherungsleistung wird bei Vorliegen einer Dauerinvalidität aufgrund der Progressionsvariante
                              Dauerinvalidität upgrade bis 300% (Artikel 8 Pkt. 7.2) gemäß folgender Progressionsstaffel erbracht.

                                   Bis unter 26 %:                                 Von 26 % bis unter 100 %:                                     Bei 100 %:
                               Leistung entsprechend                     Leistung entsprechend der Progressionsstaffel                     Leistung von 300 % der
                                dem Invaliditätsgrad                                                                                        Versicherungssumme
                               Invalidität   Leistung*   Invalidität    Leistung*    Invalidität    Leistung*    Invalidität   Leistung*   Invalidität      Leistung*
                                  1%           1%           26 %        26,03 %         51 %        63,40 %           76 %     141,79 %     100 %             300 %
                                  2%           2%           27 %        27,06 %         52 %        65,54 %           77 %     146,29 %
                                  3%           3%           28 %        28,11 %         53 %        67,76 %           78 %     150,93 %
                                  4%           4%           29 %        29,20 %         54 %        70,04 %           79 %     155,71 %
                                  5%           5%           30 %        30,32 %         55 %        72,38 %           80 %     160,64 %
                                  6%           6%           31 %        31,47 %         56 %        74,80 %           81 %     165,71 %
                                  7%           7%           32 %        32,66 %         57 %        77,29 %           82 %     170,94 %
                                  8%           8%           33 %        33,88 %         58 %        79,86 %           83 %     176,32 %
                                  9%           9%           34 %        35,14 %         59 %        82,50 %           84 %     181,87 %
                                 10 %          10 %         35 %        36,44 %         60 %        85,22 %           85 %     187,58 %
                                 11 %          11 %         36 %        37,77 %         61 %        88,03 %           86 %     193,46 %
                                 12 %          12 %         37 %        39,15 %         62 %        90,92 %           87 %     199,52 %
                                 13 %          13 %         38 %        40,57 %         63 %        93,89 %           88 %     205,76 %
                                 14 %          14 %         39 %        42,03 %         64 %        96,96 %           89 %     212,20 %
                                 15 %          15 %         40 %        43,53 %         65 %       100,11 %           90 %     218,82 %
                                 16 %          16 %         41 %        45,08 %         66 %       103,37 %           91 %     225,64 %
                                 17 %          17 %         42 %        46,68 %         67 %       106,72 %           92 %     232,67 %
                                 18 %          18 %         43 %        48,33 %         68 %       110,17 %           93 %     239,91 %
                                 19 %          19 %         44 %        50,02 %         69 %       113,72 %           94 %     247,37 %
                                 20 %          20 %         45 %        51,76 %         70 %       117,38 %           95 %     255,05 %
                                 21 %          21 %         46 %        53,56 %         71 %       121,15 %           96 %     262,97 %
                                 22 %          22 %         47 %        55,41 %         72 %       125,04 %           97 %     271,12 %
                                 23 %          23 %         48 %        57,32 %         73 %       129,04 %           98 %     279,51 %
                                 24 %          24 %         49 %        59,29 %         74 %       133,16 %           99 %     288,16 %
                                 25 %          25 %         50 %        61,31 %         75 %       137,41 %

                              *in % von der Versicherungssumme für Dauerinvalidität


                      UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677
                      Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien
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