# Wiener Städtische Gruppenunfallversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-gruppenunfall-wiener-staedtische-gruppen-uv.php
- Rechtlicher Träger: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-gruppenunfall-wiener-staedtische-gruppen-uv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung, Gruppen-Unfallversicherung (13V)](https://www.wienerstaedtische.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Partner/13V_BES_BED_FUER_UV_GRUPPEN-UV.pdf), Fassung 1476K Besondere Bedingungen für die Gruppenunfallversicherung, ohne Datum

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform (namentlich, nicht namentlich, Personengruppen, Pauschal nach Lohnsumme oder Kopfzahl) | ja | Grundsätzlich stehen folgende Versicherungsarten zur Verfügung: nach Art der versicherten Personengruppe: ohne Namensangabe (siehe Punkt 2) oder mit Namensangabe (siehe Punkt 3) | Punkt 1, Seite 1 |
| Versicherbare Personen (Arbeitnehmer, Inhaber, mitarbeitende Familienangehörige, Auszubildende, Aushilfen, Vereinsmitglieder, Helfer) | ja | Versichert sind alle zu einer eindeutig beschriebenen Gruppe gehörenden Personen zum gleichen Versicherungsumfang. | Punkt 2.1, Seite 1 |
| Neu hinzukommende Personen automatisch mitversichert (Vorsorge, Meldefrist) | ja | Der Versicherungsschutz für die einzelne Person beginnt mit Eintritt in diese Gruppe | Punkt 2.1, Seite 1 |
| Ende des Schutzes beim Ausscheiden aus Betrieb oder Verein | ja | Der Versicherungsschutz für die einzelne Person beginnt mit Eintritt in diese Gruppe und endet spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dieser Gruppe. | Punkt 2.1, Seite 1 |
| Recht der versicherten Person, den Schutz nach dem Ausscheiden als Einzelvertrag fortzuführen | nicht geregelt |  |  |
| Wer die Rechte ausübt und an wen gezahlt wird (Versicherungsnehmer oder versicherte Person, Direktanspruch) | ja | Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind im Fall des Todes durch Unfall der versicherten Personen die Erben bezugsberechtigt. | Punkt 8, Seite 3 |
| Höchstalter oder Leistungsänderung ab einem bestimmten Alter | nicht geregelt |  |  |
| Nicht versicherbare Personen (Pflegebedürftige, schwere Erkrankungen, Klausel und Folgen) | nicht geregelt |  |  |
| Rund um die Uhr (Beruf und Freizeit) oder nur Berufsunfälle wählbar | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (weltweit, Einschränkung bei längerem Auslandsaufenthalt) | nicht geregelt |  |  |
| Wegeunfälle zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bei reiner Berufsdeckung) | nicht geregelt |  |  |
| Dienstreisen, Betriebsveranstaltungen, Betriebssport | nicht geregelt |  |  |
| Vereinsveranstaltungen, Übungen, Wettkämpfe, Wege dorthin (Vereinsfassung) | nicht geregelt |  |  |
| Grundsumme für Invalidität je versicherte Person | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme für die jeweils versicherte Personengruppe kann für diese Leistungsarten je nach vertraglicher Vereinbarung ein Vielfaches bzw. auch ein Bruchteil des Jahresbezugs sein (siehe Polizze). | Punkt 5, Seite 1 |
| Gliedertaxe: Arm (Prozentsatz) | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Hand im Handgelenk (Prozentsatz) | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Daumen und Zeigefinger (Prozentsatz) | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Bein und Fuß (Prozentsatz) | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Auge (Prozentsatz) | nicht geregelt |  |  |
| Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr (Prozentsatz) | nicht geregelt |  |  |
| Progression (Mehrleistung bei hohen Invaliditätsgraden, Staffel) | nicht geregelt |  |  |
| Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (Prozentsatz, ab dem gekürzt wird) | nicht geregelt |  |  |
| Fristen für Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Geltendmachung der Invalidität | nicht geregelt |  |  |
| Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, wer sie verlangen darf) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestgrad der Invalidität für eine Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung nach Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Für die versicherten Personengruppen gelten die in der Polizze genannten fixen Versicherungssummen je Leistungsart vereinbart. | Punkt 4, Seite 1 |
| Unfall-Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit (Höhe, Dauer, Karenz) | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld (Höhe, Höchstdauer) | nicht geregelt |  |  |
| Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt |  |  |
| Unfallrente (ab welchem Invaliditätsgrad) | nicht geregelt |  |  |
| Übergangsleistung bei längerer Beeinträchtigung | nicht geregelt |  |  |
| Heilkosten, Zahnersatz, Hilfsmittel (soweit kein anderer Träger zahlt) | nicht geregelt |  |  |
| Bergungs- und Rettungskosten, Rücktransport | nicht geregelt |  |  |
| Kosmetische Operationen nach Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Sofortleistung bei schweren Verletzungen oder Knochenbrüchen | nicht geregelt |  |  |
| Reha-Management, Hilfe bei Wiedereingliederung in den Betrieb | nicht geregelt |  |  |
| Verletzungen durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegung | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsschäden durch Gase, Dämpfe, Stoffe (plötzlich, auch am Arbeitsplatz) | nicht geregelt |  |  |
| Infektionen durch Unfallverletzung, Zeckenbiss, Insektenstich | nicht geregelt |  |  |
| Bandscheibenschäden und Bauchwandbrüche | nicht geregelt |  |  |
| Herzinfarkt und Schlaganfall | nicht geregelt |  |  |
| Psychische Reaktionen nach Unfall (auch Überfall am Arbeitsplatz) | nicht geregelt |  |  |
| Bewusstseinsstörungen, Alkohol (Promillegrenze), Krampfanfälle | nicht geregelt |  |  |
| Berufskrankheiten (ausdrücklich ausgeschlossen oder mitversichert) | nicht geregelt |  |  |
| Motorsport und Rennveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Luftfahrt (Fluggast, Pilot, Fallschirm, Drachenflug) | nicht geregelt |  |  |
| Passives Kriegsrisiko und innere Unruhen | nicht geregelt |  |  |
| Kernenergie und Strahlen (Ausnahme für berufliche Röntgen- und Strahlenarbeit) | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene oder zuschlagspflichtige Tätigkeiten (Gefahrengruppen, Arbeiten in Höhe, Sprengstoff, Tauchen) | nicht geregelt |  |  |
| Unfälle bei vorsätzlicher Straftat | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgrundlage (Kopfzahl, Lohn- oder Gehaltssumme, Mitgliederzahl, Gefahrengruppe) und Abrechnung | ja | Die Höhe der Prämie ist abhängig von der Anzahl der versicherten Personen je versicherter Gruppe. | Punkt 2.2.1, Seite 1 |
| Melde- und Listenpflichten des Versicherungsnehmers (Zu- und Abgänge, Jahresmeldung) | ja | Nach Ablauf jeder Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Erhalt der Anfrage des Versicherers die Anzahl der tatsächlich versicherten Personen je Gruppe zu melden (Stichtagsmeldung). | Punkt 2.2.1, Seite 1 |
| Änderung der Tätigkeit oder Gefahrengruppe einer versicherten Person | nicht geregelt |  |  |
| Keine Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, AUVA, Seguridad Social) | nicht geregelt |  |  |
| Dynamik oder Anpassung der Summen | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten nach dem Unfall (Meldefrist, Arzt, Unterlagen) | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit, Verlängerung und Kündigung (auch nach dem Versicherungsfall) | ja | Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat, aber nur in den nachstehend genannten Fällen | Punkt 7, Seite 2 |
| Deckung entspricht den Pflichtleistungen des Tarifvertrags (convenio colectivo), Anpassung bei neuem Convenio | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente absoluta und gran invalidez als Pauschalkapital | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente total für den eigenen Beruf | nicht geregelt |  |  |
| Bemessung nach Baremo (Tabelle der Bedingungen oder gesetzliche Tabelle) | nicht geregelt |  |  |
| Bestattungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung, Gruppen-Unfallversicherung (13V)

```text
[Seite 1]
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


1476K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG

Die „Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung“ (AUVB) finden insoweit Anwendung, als in
den nachstehenden „Besonderen Bedingungen“ keine Sonderregelung getroffen wird.

1. Versicherungsarten
Grundsätzlich stehen folgende Versicherungsarten zur Verfügung:

nach Art der versicherten Personengruppe:
    - ohne Namensangabe (siehe Punkt 2) oder
    - mit Namensangabe (siehe Punkt 3)

nach Art der Versicherungssumme:
    - mit fixer Versicherungssumme (siehe Punkt 4) oder
    - mit variabler Versicherungssumme (siehe Punkt 5) für die Leistungsarten „Dauernde Invalidität“
    und „Unfalltod“

Welche Versicherungsart für die jeweils versicherte Personengruppe versichert ist, ergibt sich aus der
Polizze.

2. Gruppen-Unfallversicherung ohne Namensangabe

2.1 Versicherte Personen
Versichert sind alle zu einer eindeutig beschriebenen Gruppe gehörenden Personen zum gleichen
Versicherungsumfang.
Der Versicherungsschutz für die einzelne Person beginnt mit Eintritt in diese Gruppe und endet
spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dieser Gruppe.

2.2 Prämienregulierung

2.2.1 Die Höhe der Prämie ist abhängig von der Anzahl der versicherten Personen je versicherter
Gruppe.

Nach Ablauf jeder Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach
Erhalt der Anfrage des Versicherers die Anzahl der tatsächlich versicherten Personen je Gruppe zu
melden (Stichtagsmeldung).
Der Versicherer nimmt nach Empfang der Angabe des Versicherungsnehmers die endgültige
Abrechnung vor; ein Mehrbetrag wird vorgeschrieben, ein Minderbetrag dem Versicherungsnehmer
für die nächste Prämienvorschreibung gutgeschrieben oder nach Wunsch ausbezahlt.

2.2.2 Einblicksrecht des Versicherers
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der
Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in jene Unterlagen zu gewähren, die zum
Nachweis der Anzahl der versicherten Personen geeignet sind.

3. Gruppen-Unfallversicherung mit Namensangabe

3.1 Versicherte Personen
Versichert sind alle Personen, die dem Versicherer mit Angabe von Namen und Geburtsdatum sowie
den gewünschten Versicherungssummen bekanntgegeben werden.

3.2 An- und Abmeldung
Für Personen, die in den Versicherungsvertrag eingeschlossen werden sollen, tritt die Versicherung
nach Zusage des Versicherungsschutzes durch den Versicherer in Kraft. Personen, die nicht mehr
versichert sein sollen, sind beim Versicherer abzumelden. Die sich daraus ergebende Mehrprämie
wird dem Versicherungsnehmer vorgeschrieben, die sich aus einer Abmeldung ergebende
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Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


Minderprämie wird dem Versicherungsnehmer für die nächste Prämienvorschreibung gutgeschrieben
oder nach Wunsch ausbezahlt.

4. Fixe Versicherungssumme
Für die versicherten Personengruppen gelten die in der Polizze genannten fixen
Versicherungssummen je Leistungsart vereinbart.

5. Gruppen-Unfallversicherung mit variabler Versicherungssumme (Jahresbezug)

Für die Leistungsarten „Dauernde Invalidität“ und „Unfalltod“ gilt:

Die Versicherungssumme für die jeweils versicherte Personengruppe kann für diese Leistungsarten je
nach vertraglicher Vereinbarung ein Vielfaches bzw. auch ein Bruchteil des Jahresbezugs sein (siehe
Polizze).

5.1 Was ist unter Jahresbezug zu verstehen?

Als Jahresbezug des einzelnen Versicherten gelten seine tatsächlichen Entgelte während der dem
Unfalltag vorangegangenen zwölf Monate; wenn während dieser Zeit kein ununterbrochenes
Dienstverhältnis bestanden hat, der so errechnete Jahresbezug eines vergleichbaren Dienstnehmers.

Auf die Entgelte anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen und sonstige Entgelte, welche
Bezeichnung sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulage, Weggelder usw.),
die vom Versicherungsnehmer ausbezahlt werden. Nicht anzurechnen sind nur die freiwilligen
außerordentlichen, nicht wiederkehrenden Zuwendungen, wie bei Betriebs- oder Dienstjubiläen,
Unglücks- oder Krankheitsfällen und Betriebsveranstaltungen.

5.2 Als Höchstgrenze für den Jahresbezug des einzelnen Versicherten wird, wenn nichts anderes in
der Polizze vereinbart ist, ein Betrag von EUR 100.000,– bestimmt.

6. Kumulrisiko
Für alle in diesem Versicherungsvertrag versicherten Personen und Personengruppen zusammen gilt
ein Betrag von EUR 5,000.000,– insgesamt als Höchstgrenze der Versicherungsleistungen, wenn
diese durch ein und dasselbe versicherte Ereignis betroffen sind.
Überschreitet die Summe der Ansprüche aller Versicherten den Betrag von EUR 5,000.000,–, so wird
die Leistung für jeden einzelnen Versicherten im Verhältnis der Summe der vertraglichen
Einzelansprüche zum Betrag von EUR 5,000.000,– gekürzt.


7. Wann und unter welchen Voraussetzungen kann die Gruppenunfallversicherung gekündigt werden?

In teilweiser Abänderung der AUVB 2022 gilt anstelle der Bestimmungen des Artikel 26 Folgendes:

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles:

Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die
Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat, aber
nur in den nachstehend genannten Fällen:

- Die Summe der Zahlungen und gebildeten Rückstellungen (Zahlung und Reserve) für
Versicherungsfälle der letzten beiden Versicherungsperioden übersteigt die Summe der
Nettojahresprämie dieser beiden Versicherungsperioden oder

- eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Leistungsart Unfallrente ist dem Grunde nach anerkannt
worden.


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Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


Der Versicherer kann auch in dem Fall kündigen, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf
Versicherungsleistung arglistig erhoben hat.

Die Kündigung ist innerhalb eines Monats
-          nach Anerkennung dem Grunde nach oder
-          nach erbrachter Versicherungsleistung oder
-          nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruchs auf Versicherungsleistung
vom Versicherer vorzunehmen. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der
laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig
erhoben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.

8. Bezugsrecht im Fall des Todes durch Unfall
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind im Fall des Todes durch Unfall der versicherten Personen
die Erben bezugsberechtigt.


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