# Helvetia Komfortschutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-gruppenunfall-helvetia-guv-komfort.php
- Rechtlicher Träger: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Direktion für Deutschland, Helvetia Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-gruppenunfall-helvetia-guv-komfort.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen Gruppenunfallversicherung Komfortschutz](https://www.helvetia.com/content/dam/os/de/web/lp/aktionen/GUV%20Komfortschutz.pdf), Fassung PL-GUBk-2106, Stand 01.06.2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform (namentlich, nicht namentlich, Personengruppen, Pauschal nach Lohnsumme oder Kopfzahl) | ja | Die Gruppenunfallversicherung kann mit oder ohne Angabe der Namen der versicherten Personen | 22, Seite 14 |
| Versicherbare Personen (Arbeitnehmer, Inhaber, mitarbeitende Familienangehörige, Auszubildende, Aushilfen, Vereinsmitglieder, Helfer) | ja | Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. | Wer ist Wer, Seite 1 |
| Neu hinzukommende Personen automatisch mitversichert (Vorsorge, Meldefrist) | ja | Für die hinzukommenden Personen besteht Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang ab Eingang | 22.1, Seite 14 |
| Ende des Schutzes beim Ausscheiden aus Betrieb oder Verein | ja | Der Versicherungsschutz des einzelnen Versicherten erlischt: wenn er aus dem Dienstverhältnis des Versicherungsnehmers oder aus der Vereinigung ausscheidet | 10.4.2, Seite 11 |
| Recht der versicherten Person, den Schutz nach dem Ausscheiden als Einzelvertrag fortzuführen | nicht geregelt |  |  |
| Wer die Rechte ausübt und an wen gezahlt wird (Versicherungsnehmer oder versicherte Person, Direktanspruch) | ja | Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu. | 12.1, Seite 12 |
| Höchstalter oder Leistungsänderung ab einem bestimmten Alter | ja | Sie zahlen die bisherige Prämie und wir reduzieren die vereinbarten Versicherungssummen auf 50 Prozent. | 18, Seite 14 |
| Nicht versicherbare Personen (Pflegebedürftige, schwere Erkrankungen, Klausel und Folgen) | nein | Personen, die für dauernd mindestens schwerste gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder von Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. | 4.1, Seite 7 |
| Rund um die Uhr (Beruf und Freizeit) oder nur Berufsunfälle wählbar | ja | rund um die Uhr, sofern im Vertrag keine abweichende Regelung vereinbart worden ist. | 1.2, Seite 2 |
| Geltungsbereich (weltweit, Einschränkung bei längerem Auslandsaufenthalt) | ja | Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags weltweit | 1.2, Seite 2 |
| Wegeunfälle zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bei reiner Berufsdeckung) | nicht geregelt |  |  |
| Dienstreisen, Betriebsveranstaltungen, Betriebssport | ja | Als Dienstreise gilt eine Reise, die der Arbeitgeber als solche anerkennt und vergütet. | BB Dienstreise, Seite 18 |
| Vereinsveranstaltungen, Übungen, Wettkämpfe, Wege dorthin (Vereinsfassung) | ja | Die Versicherung umfasst im Rahmen der GUB 2021 nur die Unfälle, von denen die Mitglieder bei der vom Verein oder von seinen dazu berechtigten Organen veranstalteten oder angeordneten und beaufsichtigten Sportart betroffen werden. | BB Vereinsmitglieder 1, Seite 19 |
| Grundsumme für Invalidität je versicherte Person | ja, bis zur Versicherungssumme | Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad. | 2.1.2.1, Seite 3 |
| Gliedertaxe: Arm (Prozentsatz) | ja | Arm 80 % Hand 75 % | 4.1, Seite 2 |
| Gliedertaxe: Hand im Handgelenk (Prozentsatz) | ja | Hand 75 % | 4.1, Seite 2 |
| Gliedertaxe: Daumen und Zeigefinger (Prozentsatz) | ja | Daumen 30 % Zeigefinger 20 % | 4.1, Seite 2 |
| Gliedertaxe: Bein und Fuß (Prozentsatz) | ja | Bein 80 % Fuß 50 % | 4.1, Seite 2 |
| Gliedertaxe: Auge (Prozentsatz) | ja | Auge 60 % | 4.1, Seite 2 |
| Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr (Prozentsatz) | ja | Gehör auf einem Ohr 40 % | 4.1, Seite 2 |
| Progression (Mehrleistung bei hohen Invaliditätsgraden, Staffel) | ja | Sie haben mit uns eine Gruppenunfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. | BB Progression, Seite 17 |
| Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (Prozentsatz, ab dem gekürzt wird) | ja | In Abänderung von Ziffer 3.2.2 der GUB 2021 wird die Leistung nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 Prozent beträgt. | 11, Seite 4 |
| Fristen für Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität | ja | Die Invalidität ist innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall | 3.2, Seite 2 |
| Frist zur Geltendmachung der Invalidität | ja | Sie müssen die Invalidität innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. | 3.3, Seite 2 |
| Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, wer sie verlangen darf) | ja | Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen. | 9.4, Seite 10 |
| Mindestgrad der Invalidität für eine Leistung | keine | Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. | 2.1.2.1, Seite 3 |
| Todesfallleistung nach Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. | 2.6.2, Seite 5 |
| Unfall-Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit (Höhe, Dauer, Karenz) | ja, bis zur Versicherungssumme | längstens jedoch für 15 Monate vom Unfalltag an gerechnet. | 7.2, Seite 3 |
| Krankenhaustagegeld (Höhe, Höchstdauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für 2.000 Tage ab dem Tag des Unfalls gerechnet. | 8.2, Seite 4 |
| Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthalt | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten … für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 500 Tage. | 9.2, Seite 4 |
| Unfallrente (ab welchem Invaliditätsgrad) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen die Unfallrente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. | 5.2, Seite 3 |
| Übergangsleistung bei längerer Beeinträchtigung | nicht geregelt |  |  |
| Heilkosten, Zahnersatz, Hilfsmittel (soweit kein anderer Träger zahlt) | nicht geregelt |  |  |
| Bergungs- und Rettungskosten, Rücktransport | ja, bis 25.000 € | ersetzen wir bis zur Gesamthöhe von 25.000 Euro | 10, Seite 4 |
| Kosmetische Operationen nach Unfall | ja, bis 25.000 € | ersetzen wir bis zur Gesamthöhe von 25.000 Euro | 10, Seite 4 |
| Sofortleistung bei schweren Verletzungen oder Knochenbrüchen | nicht geregelt |  |  |
| Reha-Management, Hilfe bei Wiedereingliederung in den Betrieb | nicht geregelt |  |  |
| Verletzungen durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegung | ja | Als Unfall gilt auch, wenn durch eine Eigenbewegung der versicherten Person an Gliedmaßen oder Wirbelsäule | 2, Seite 1 |
| Gesundheitsschäden durch Gase, Dämpfe, Stoffe (plötzlich, auch am Arbeitsplatz) | ja | In Erweiterung zu Ziffer 1.3 sind unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigungen durch die allmähliche Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Dünsten, Staubwolken, Säuren oder ähnliches mitversichert. | 1.3.1, Seite 2 |
| Infektionen durch Unfallverletzung, Zeckenbiss, Insektenstich | ja | In Ergänzung zu Ziffer 5.2.4 der GUB 2021 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch eine Beschädigung der Haut | 14, Seite 4 |
| Bandscheibenschäden und Bauchwandbrüche | nein | Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren | 5.2.1, Seite 8 |
| Herzinfarkt und Schlaganfall | ja | Mitversichert sind Unfälle der versicherten Person aufgrund Bewusstseinsstörungen durch | 5.1.1, Seite 7 |
| Psychische Reaktionen nach Unfall (auch Überfall am Arbeitsplatz) | ja | Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall neu eintreten, werden Leistungen erbracht | 5.2.6, Seite 9 |
| Bewusstseinsstörungen, Alkohol (Promillegrenze), Krampfanfälle | ja | In Abänderung zu Ziffer 5.1.1 der GUB 2021 sind Unfälle der versicherten Person aufgrund Bewusstseinsstörung auch dann mitversichert, wenn beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Blutalkoholgehalt unter 1,1 Promille liegt. | 12, Seite 4 |
| Berufskrankheiten (ausdrücklich ausgeschlossen oder mitversichert) | nein | Ausgeschlossen bleiben jedoch Berufs- und Gewerbekrankheiten. | 1.3.1, Seite 2 |
| Motorsport und Rennveranstaltungen | nein | Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. | 5.1.5, Seite 8 |
| Luftfahrt (Fluggast, Pilot, Fallschirm, Drachenflug) | ja | Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person jedoch als Fluggast. | 5.1.4.1, Seite 8 |
| Passives Kriegsrisiko und innere Unruhen | ja | schutz erlischt dann am Ende des 28. Tages nach Beginn | 13, Seite 4 |
| Kernenergie und Strahlen (Ausnahme für berufliche Röntgen- und Strahlenarbeit) | ja | Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sind mitversichert, sofern der Unfall nicht während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eintritt. | 5.2.2, Seite 8 |
| Ausgeschlossene oder zuschlagspflichtige Tätigkeiten (Gefahrengruppen, Arbeiten in Höhe, Sprengstoff, Tauchen) | nein | Für die folgenden Berufe bieten wir nach unseren Tarifen keinen Versicherungsschutz | 6.4, Seite 9 |
| Unfälle bei vorsätzlicher Straftat | nein | Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. | 5.1.2, Seite 7 |
| Beitragsgrundlage (Kopfzahl, Lohn- oder Gehaltssumme, Mitgliederzahl, Gefahrengruppe) und Abrechnung | ja | Grundlage für die Bemessung der Prämie ist das für Ihren Vertrag geltende Berufsgruppenverzeichnis. | 6, Seite 9 |
| Melde- und Listenpflichten des Versicherungsnehmers (Zu- und Abgänge, Jahresmeldung) | ja | Wir werden Sie regelmäßig auffordern, uns einmal jährlich die aktuelle Anzahl der versicherten Personen anzugeben. | 22.2, Seite 14 |
| Änderung der Tätigkeit oder Gefahrengruppe einer versicherten Person | ja | Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. | 6.1, Seite 9 |
| Keine Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, AUVA, Seguridad Social) | nicht geregelt |  |  |
| Dynamik oder Anpassung der Summen | ja | Wir erhöhen die Versicherungssumme jährlich um 5 Prozent zum Beginn des Versicherungsjahres | BB Zuwachsleistung, Seite 18 |
| Obliegenheiten nach dem Unfall (Meldefrist, Arzt, Unterlagen) | ja | Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. | 7.1, Seite 9 |
| Laufzeit, Verlängerung und Kündigung (auch nach dem Versicherungsfall) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. | 10.2.2, Seite 11 |
| Deckung entspricht den Pflichtleistungen des Tarifvertrags (convenio colectivo), Anpassung bei neuem Convenio | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente absoluta und gran invalidez als Pauschalkapital | nicht geregelt |  |  |
| Invalidez permanente total für den eigenen Beruf | nicht geregelt |  |  |
| Bemessung nach Baremo (Tabelle der Bedingungen oder gesetzliche Tabelle) | nicht geregelt |  |  |
| Bestattungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen Gruppenunfallversicherung Komfortschutz

```text
[Seite 1]
 Besondere Bedingungen für die Gruppenunfall-
 versicherung Komfortschutz                                                                                         PL-GUBk-2106
 Stand: 01.06.2021

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,


Sie haben mit uns eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Die Grundlage dieser Unfallversicherung ergibt sich aus dem Antrag und
dem Versicherungsschein.
Zusätzlich haben Sie mit uns die Bedingungen für den Komfortschutz vereinbart. Die Leistungen, die darüber versichert sind, ergeben sich
aus den nachfolgenden Besonderen Bedingungen. Sie ergänzen bzw. erweitern oder ersetzen den grundsätzlich abgeschlossenen Unfallver-
sicherungsschutz. Die Details entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Besonderen Bedingungen zu Ihrer Gruppenunfallversicherung.


Freundliche Grüße
Ihre Helvetia


Inhaltsverzeichnis

1     Erweiterter Unfallbegriff                                        1    6.1    Voraussetzungen für die Leistung                             3
2     Eigenbewegung                                                    1    6.2    Höhe, Beginn und Dauer der Leistung                          3
3     Eintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung der               6.3    Ausschluss der Dynamik                                       3
      Invalidität                                                      2    7      Tagegeld                                                     3
3.1   Grundsatz                                                        2    7.1    Voraussetzungen für die Leistung                             3
3.2   Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität              2    7.2    Höhe und Dauer der Leistung                                  3
3.3   Geltendmachung der Invalidität                                   2    8      Krankenhaustagegeld                                          3
4     Die erweiterte Gliedertaxe                                       2    8.1    Voraussetzungen für die Leistung                             3
4.1   Gliedertaxe                                                      2    8.2    Höhe und Dauer der Leistung                                  4
4.2   Anrechnung der Vorinvalidität                                    2    9      Genesungsgeld                                                4
4.3   Erweiterte Gliedertaxe bei Mitversicherung einer Unfallrente 2        9.1    Voraussetzungen für die Leistung                             4
4.4   Helmklausel                                                      2    9.2    Höhe und Dauer der Leistung                                  4
5     Unfallrente                                                      3    10     Kostenpositionen in der Unfallversicherung                   4
5.1   Voraussetzungen für die Leistung                                 3    11     Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen                     4
5.2   Art und Höhe der Leistung                                        3    12     Alkoholbedingte Unfälle                                      4
5.3   Beginn und Dauer der Leistung                                    3    13     Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse            4
5.4   Ausschluss der Dynamik                                           3    14     Infektionen                                                  4
6     Partner- und Waisenrente                                         3    15     Todesfall-Meldung                                            5


________________________________________________________________________________________________________________

1       Erweiterter Unfallbegriff                                                   Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren
                                                                                    Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen
        Die Ziffer 1.4 der Allgemeinen Gruppenunfallversicherungs-
                                                                                    Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Mus-
        bedingungen (GUB 2021) wird wie folgt erweitert:
                                                                                    keleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse
        Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch                der versicherten Person.
        eine erhöhte Kraftanstrengung
                                                                           2        Eigenbewegung
        -   ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt.
            Beispiel: Die versicherte Person stützt einen schweren                  Die Ziffer 1.4 der GUB 2021 wird wie folgt erweitert:
            Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogen-                   Als Unfall gilt auch, wenn durch eine Eigenbewegung der ver-
            gelenk.                                                                 sicherten Person an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
        -   Muskeln, Menisken, Sehnen, Bänder oder Kapseln an                       -   ein Gelenk verrenkt wird,
            Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.                    -   Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zer-
            Beispiel: Die versicherte Person zerrt sich bei einem                       rissen werden,
            Klimmzug die Muskulatur am Unterarm.                                    -   Menisken oder sonstige Kapseln geschädigt werden,
        -   sonstige Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen an                    -   Knochenbrüche oder ein Leistenbruch entstehen.
            Gliedmaßen und Wirbelsäule sowie Leistenbruch zuzieht.
                                                                                    Ausgeschlossen bleiben Bandscheibenschäden.
        Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch
        Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht er-
        fasst.
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG • Direktion für Deutschland • Berliner Str. 56-58 • 60311 Frankfurt a.M.
Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht • Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz • Hauptbevollmächtigter: Dipl.-Kfm. Volker Steck
Registergericht Frankfurt a.M. HRB 39268 • USt-IdNr. DE 114106960 • VSt-Nr. 807/V90807001788 • FeuerschSt-Nr. 837/F91837000396

PL-GUBk-2106, Stand 01.06.2021                                                                                                      Seite 1 von 5

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3     Eintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung der                    eine Niere, sofern die andere Niere bei
      Invalidität                                                                Eintritt des Unfalls bereits vollständig
3.1   Grundsatz                                                                  funktionsunfähig war                                       60 %
      Die Ziffern 2.1.1.3 (Eintritt und ärztliche Feststellung der Inva-         Milz                                                       20 %
      lidität) und 2.1.1.4 (Geltendmachung der Invalidität) der                  Gallenblase                                                20 %
      GUB 2021 werden durch diese Besonderen Bedingungen wie
                                                                                 Magen                                                      30 %
      folgt abgeändert.
3.2   Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität                        Lungenflügel                                               50 %
                                                                                 *Nicht eingeschlossen in die Leistungspflicht ist ein Verlust
      Die Invalidität ist innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall
                                                                                 von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbe-
      -   eingetreten und                                                        dingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychoge-
      -   eine Änderung dieses Zustands ist nicht zu erwarten.                   nen Reaktion darstellt.
      Die Invalidität ist innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall               Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung der genann-
      -   von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.                        ten Körperteile und Sinnesorgane gilt der entsprechende Teil
                                                                                 des jeweiligen Prozentsatzes.
      Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein An-
      spruch auf Invaliditätsleistung.                                           Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das
                                                                                 einen Invaliditätsgrad von 80 Prozent. Ist er um ein Zehntel in
3.3   Geltendmachung der Invalidität
                                                                                 seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditäts-
      Sie müssen die Invalidität innerhalb von 36 Monaten nach                   grad von 8 Prozent (=ein Zehntel von 80 Prozent).
      dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt:
                                                                           4.2   Anrechnung der Vorinvalidität
      Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
                                                                                 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren
      Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditäts-
                                                                                 Funktion bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt (Vo-
      leistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen
                                                                                 rinvalidität), wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität ge-
      lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt ha-
                                                                                 mindert. Diese ist nach den Ziffern 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2 der
      ben.
                                                                                 GUB 2021 zu bemessen. Diese grundsätzliche Regelung zur
      Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzun-                Vorinvalidität ergibt sich aus Ziffer 2.1.2.2.3 der GUB 2021.
      gen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kon-
                                                                                 Waren das Gehör oder das Augenlicht vor dem Unfall dau-
      takt aufzunehmen.
                                                                                 ernd beeinträchtigt, wird die Vorinvalidität nicht mindernd an-
4     Die erweiterte Gliedertaxe                                                 gerechnet, wenn die vorherige Beeinträchtigung durch akus-
                                                                                 tische oder optische Hilfen (Hörgeräte, Brillen, Kontaktlinsen,
4.1   Gliedertaxe                                                                etc.) beseitigt worden war und das Gehör oder das Augenlicht
      Die Ziffern 2.1.2.2.1 (Gliedertaxe) der GUB 2021 werden                    durch den Unfall nun vollständig verloren gegangen ist.
      durch diese Besonderen Bedingungen wie folgt abgeändert:             4.3   Erweiterte Gliedertaxe bei Mitversicherung einer Unfall-
      Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der fol-               rente
      genden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich                 Ist für die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt die Leis-
      die hier genannten Invaliditätsgrade.                                      tungsart Unfallrente mitversichert, so gilt abweichend von Zif-
      Arm                                                        80 %            fer 2.2.1 (Voraussetzungen für die Leistung bei einer Unfall-
      Hand                                                       75 %            rente) der GUB 2021 die jeweilige verbesserte Gliedertaxe
                                                                                 aus diesen Besonderen Bedingungen Komfortschutz versi-
      Daumen                                                     30 %            chert.
      Zeigefinger                                                20 %      4.4   Helmklausel
      anderer Finger                                             10 %            In Abänderung der Ziffer 2.1.2.4 der GUB 2021 zahlen wir bei
      Bein                                                       80 %            folgenden sportlichen Aktivitäten bei einer unfallbedingten
      Fuß                                                        50 %            schweren Kopfverletzung eine Invaliditätsleistung in Höhe
                                                                                 von 15.000 Euro, wenn aufgrund dieser Kopfverletzung ein
      große Zehe                                                 15 %
                                                                                 Invaliditätsgrad festgestellt und zum Unfallzeitpunkt nach-
      andere Zehe                                                  8%            weislich ein geeigneter Helm getragen wurde:
      Auge                                                       60 %            Fahrradfahren, Inline-Skating, Kite-Surfen, Reiten, Roller-
      Ein Auge, sofern die Sehkraft des                                          Skating, Rollschuhlaufen, Rodeln, Skateboarden, Snowboar-
                                                                                 den, Skifahren, Skialpin, Surfen (Wellenreiten), Wakeboar-
      anderen Auges bei Eintritt des Unfalls
                                                                                 den, Waveboarden, Windsurfen
      bereits vollständig verloren war                          100 %
                                                                                 Unter den gleichen Voraussetzungen zahlen wir auch eine
      Gehör auf einem Ohr                                        40 %            zusätzliche Invaliditätsleistung in Höhe von 15.000 Euro,
      Gehör des anderen Ohrs war bei Eintritt                                    wenn der Helm aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen
      des Unfalls bereits vollständig verloren                   80 %            oder Sicherheitsvorkehrungen während der beruflichen Tätig-
                                                                                 keit getragen worden ist und es zu einem entsprechenden Be-
      Stimme*                                                   100 %            rufsunfall gekommen ist.
      Geruchssinn                                                15 %            Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leis-
       Geschmackssinn                                            15 %            tungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Prämie
       Niere                                                     25 %            nicht teil (Ausschluss Dynamik).
       beide Nieren                                             100 %


PL-GUBk-2106, Stand 01.06.2021                                                                                                      Seite 2 von 5

[Seite 3]
        sofern vereinbart                                                         18. Lebensjahr vollendet haben, so erhöht sich die Waisen-
5       Unfallrente                                                               rente ab dem folgenden Monat von 20 Prozent auf 40 Pro-
                                                                                  zent, insgesamt höchstens 100 Prozent der Unfallrente.
        Sofern eine Unfallrente vereinbart ist, wird die Ziffer 2.2 der
                                                                            6.3   Ausschluss der Dynamik
        GUB 2021 wie folgt abgeändert:
                                                                                  Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leis-
5.1     Voraussetzungen für die Leistung
                                                                                  tungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Prämie
        Der unfallbedingte     Invaliditätsgrad   beträgt   mindestens            nicht teil.
        50 Prozent.
                                                                                  sofern vereinbart
        Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität
        gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2 der GUB 2021. In Abän-         7     Tagegeld
        derung zu Ziffer 2.1.2.2.1 der GUB 2021 gilt für die Bemes-         7.1   Voraussetzungen für die Leistung
        sung der Invalidität die erweiterte Gliedertaxe aus Ziffer 4 die-
        ser Besonderen Bedingungen.                                               Die versicherte Person ist unfallbedingt
                                                                                  -   in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
        Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Inva-
        lidität, gilt Ziffer 2.1.2.3 der GUB 2021.                                -   in ärztlicher Behandlung.
5.2     Art und Höhe der Leistung                                                 Sofern der Versicherte nach einem Unfall aus Pflichtgefühl
                                                                                  seinem Beruf soweit als möglich nachgeht, wird dies nicht zu
        Wir zahlen die Unfallrente monatlich in Höhe der vereinbarten
        Versicherungssumme.                                                       seinen Ungunsten ausgelegt. Für die Bemessung der Beein-
                                                                                  trächtigung der Arbeitsfähigkeit ist nur der objektive ärztliche
5.3     Beginn und Dauer der Leistung                                             Befund maßgebend.
5.3.1   Wir zahlen die Unfallrente                                          7.2   Höhe und Dauer der Leistung
        -   rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall              Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
            ereignet hat, und danach
                                                                                  -   die vereinbarte Versicherungssumme und
        -   monatlich im Voraus.
                                                                                  -   der ärztlich festgelegte Grad der Beeinträchtigung der Ar-
5.3.2   Wir zahlen die Unfallrente bis zum Ende des Monats, in dem                    beitsfähigkeit.
        -   die versicherte Person stirbt oder                                    Wir zahlen das Tagegeld abgestuft nach dem Ausmaß der
        -   wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer Neubemessung                 ärztlich festgestellten Beeinträchtigung der Berufstätigkeit,
            nach Ziffer 9.4 der GUB 2021 der unfallbedingte Invalidi-             längstens jedoch für 15 Monate vom Unfalltag an gerechnet.
            tätsgrad unter 50 Prozent gesunken ist.                               Beispiel: Bei einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von
        Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den              100 Prozent zahlen wir das vereinbarte Tagegeld in voller
        Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn                       Höhe. Bei einem ärztlich festgestellten Grad der Beeinträch-
        Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht               tigung von 50 Prozent zahlen wir die Hälfte des Tagegeldes.
        die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
                                                                                  sofern vereinbart
5.4     Ausschluss der Dynamik
                                                                            8     Krankenhaustagegeld
        Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leis-
        tungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Prämie                  Sofern ein Krankenhaustagegeld vereinbart ist, wird die Zif-
        nicht teil.                                                               fer 2.4 der GUB 2021 wie folgt abgeändert:
                                                                            8.1   Voraussetzungen für die Leistung
        sofern vereinbart
6       Partner- und Waisenrente                                                  Die versicherte Person
                                                                                  -   ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationä-
        Wir leisten eine Partner- und Waisenrente entsprechend den                    rer Heilbehandlung oder
        nachfolgenden Bedingungen.
                                                                                  -   unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgi-
6.1     Voraussetzungen für die Leistung                                              schen Operation und ist deswegen für mindestens drei
        Verstirbt die rentenberechtigte versicherte Person – gleich-                  Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ih-
        gültig aus welcher Ursache – so wird die Unfallrente ab dem                   res Berufs beeinträchtigt. War die versicherte Person zum
        folgenden Monat in eine Partner- und Waisenrente gemäß                        Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt es auf die
        den nachfolgenden Bestimmungen umgewandelt.                                   allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten.
6.2     Höhe, Beginn und Dauer der Leistung                                       Kuren sowie Aufenthalte in privaten Einrichtungen (Pensio-
        Die Partnerrente beträgt 60 Prozent der Unfallrente. Die                  nen und Hotels) und Erholungsheimen gelten nicht als medi-
        Rente wird monatlich im Voraus bis zum Ablauf des Monats                  zinisch notwendige Heilbehandlungen. Erfolgt die Heilbe-
        gezahlt, in dem die begünstigte Person verstirbt. Begünstigte             handlung jedoch in einem Institut, das sowohl der Heilbe-
        Person ist der erbberechtigte Ehegatte/Partner des Versi-                 handlung als auch der Rehabilitation dient, so entfällt der
        cherten, sofern vor dem Unfall kein namentliches Bezugs-                  Krankenhaustagegeldanspruch zumindest dann nicht, wenn
        recht verfügt wurde. Nicht als bezugsberechtigt eingesetzt                es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder die Kranken-
        werden können Kinder, mehrere Personen gleichzeitig sowie                 anstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umge-
        juristische Personen. Die Partnerrente wird bis zum Tod des               bung des Wohnsitzes des Versicherten ist.
        erbberechtigten Ehegatten/Partners gezahlt.                               Eine unmittelbar (innerhalb von 21 Tagen) an den ersten un-
        Die Waisenrente beträgt 20 Prozent der Unfallrente für jedes              fallbedingten vollstationären Krankenhausaufenthalt an-
        erbberechtigte Kind des Versicherten, insgesamt jedoch                    schließende vollstationäre Anschlussbehandlung (AHB) oder
        höchstens 40 Prozent der Unfallrente. Die Waisenrente wird                berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung
        monatlich im Voraus bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in                 (BGSW) ist als unfallbedingte vollstationäre Heilbehandlung
        dem das jeweilige Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Ver-                 mitversichert. Gleiches gilt für einen unfallbedingten vollstati-
        stirbt der Bezieher der Partnerrente bevor die Kinder das                 onären Aufenthalt der versicherten Person zur Kurzzeitpflege


PL-GUBk-2106, Stand 01.06.2021                                                                                                      Seite 3 von 5

[Seite 4]
      in einem Pflege- oder Seniorenheim. Wir erbringen daher           13     Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
      auch für diese Behandlungen das Krankenhaustagegeld.
                                                                               Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse bleiben
8.2   Höhe und Dauer der Leistung                                              nach Ziffer 5.1.3 der GUB 2021 auch weiterhin vom Versiche-
      Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld                           rungsschutz ausgeschlossen.
      -   für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung,                Ausnahme:
          längstens für 2.000 Tage ab dem Tag des Unfalls gerech-              Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überra-
          net.                                                                 schend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen.
      -   für sechs Tage bei ambulanten chirurgischen Operatio-                In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungs-
          nen.                                                                 schutz erlischt dann am Ende des 28. Tages nach Beginn ei-
      -   in Höhe von 50 Prozent des versicherten Krankenhausta-               nes Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates,
          gegeldes für eine Dauer von längstens 30 Tagen, sofern               in dem sich die versicherte Person aufhält.
          sich die versicherte Person unfallbedingt in einem vollsta-          Die restlichen Regelungen aus Ziffer 5.1.3 der GUB 2021 blei-
          tionären Aufenthalt zur Kurzzeitpflege in einem Pflege-              ben unverändert.
          oder Seniorenheim befindet.
                                                                        14     Infektionen
      sofern vereinbart
                                                                        14.1   Infektionen sind nach Ziffer 5.2.4 der GUB 2021 vom Versi-
9     Genesungsgeld                                                            cherungsschutz ausgeschlossen. Ausnahmen bilden die un-
      Sofern ein Genesungsgeld vereinbart ist, wird die Ziffer 2.5             ter 5.2.4 der GUB 2021 aufgezählten mitversicherten Infekti-
      der GUB 2021 wie folgt abgeändert:                                       onskrankheiten (z. B. FSME und Borreliose).

9.1   Voraussetzungen für die Leistung                                  14.2   In Ergänzung zu Ziffer 5.2.4 der GUB 2021 erstreckt sich der
                                                                               Versicherungsschutz auch auf Infektionen, bei denen aus der
      Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung
                                                                               Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Er-
      entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustage-
                                                                               krankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch eine
      geld nach Ziffer 8 dieser Besonderen Bedingungen.
                                                                               Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Haut-
9.2   Höhe und Dauer der Leistung                                              schicht durchtrennt sein muss, oder durch Einspritzen infekti-
      Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versiche-                öser Substanzen in Auge, Mund oder Nase in den Körper der
      rungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen ge-                  versicherten Person gelangt sind. Anhauchen, Anniesen oder
      zahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für            Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht.
      500 Tage.                                                                Die äußere Hautschicht wird z. B. durch einen Zeckenstich
                                                                               durchtrennt. Die durch Zeckenstich verursachten Infektionen
      generell vereinbart
                                                                               wie Borreliose oder FSME (Frühsommer Meningoenzephali-
10    Kostenpositionen in der Unfallversicherung                               tis) fallen somit ausdrücklich unter den Versicherungsschutz.
      In Ihrer Unfallversicherung ist die Übernahme von unfallbe-              Weiterhin fallen auch folgende Infektionskrankheiten unter
      dingten versicherten Kostenpositionen generell immer mitver-             den Versicherungsschutz, bei denen die Krankheitserreger
      sichert (Ziffer 2.7 der GUB 2021).                                       ebenfalls durch eine Durchtrennung mindestens der äußeren
      In Abänderung zu Ziffer 2.7 gilt folgendes vereinbart:                   Hautschicht in den Körper gelangen:

      Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungs-                -   Malaria, die durch einen Mückenstich übertragen wird
      vertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzen wir bis zur Gesamt-          -   Fleckfieber, das durch den Biss bzw. Stich von Läusen
      höhe von 25.000 Euro – soweit keine abweichende Summe                        übertragen wird
      vereinbart ist – die entstandenen notwendigen Kosten. Dabei              -   Gelbfieber, das durch einen Mückenstich übertragen wird
      ist unsere Kostenerstattung auf einen Gesamtbetrag von
                                                                               -   Schlafkrankheit, wird durch den Stich der Tsetsefliege
      25.000 Euro insgesamt für die nachstehenden Kosten be-
                                                                                   übertragen
      grenzt und wird nur einmal je Unfallereignis von uns erbracht.
                                                                               -   Tetanus (Wundstarrkrampf), der durch das Eindringen
      Bestehen für den Versicherten bei unserer Gesellschaft meh-
                                                                                   von Fremdkörpern unter die Haut entsteht
      rere Gruppenunfallversicherungen, gilt der vorgenannte
      Höchstbetrag insgesamt für alle Gruppenunfallversicherun-                -   Tollwut, die durch den Biss eines Tieres übertragen wird
      gen.                                                                     -   Tularämie (Hasenpest), wird durch den Biss von Zecken,
      Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leis-                       den Biss von Flöhen, den Biss oder das Kratzen von Hun-
      tungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Prämie                     den und Katzen übertragen
      nicht teil (Ausschluss der Dynamik).                                     Die vorgenannte Aufzählung von Infektionskrankheiten, die
                                                                               dadurch entstehen, dass die Krankheitserreger durch eine
11    Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen
                                                                               Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Haut-
      In Abänderung von Ziffer 3.2.2 der GUB 2021 wird die Leis-               schicht durchtrennt sein muss, in den Körper gelangt sind, ist
      tung nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des            nur beispielhaft und erhebt keinen Anspruch auf Vollständig-
      Gebrechens mindestens 50 Prozent beträgt.                                keit.

12    Alkoholbedingte Unfälle                                                  Einer Infektion gleichgestellt sind Schutzimpfungen gegen In-
                                                                               fektionen.
      In Abänderung zu Ziffer 5.1.1 der GUB 2021 sind Unfälle der       14.3   Ohne dass die äußere Hautschicht beschädigt sein muss
      versicherten Person aufgrund Bewusstseinsstörung auch                    bzw. die Erreger in Auge, Mund oder Nase eingespritzt sein
      dann mitversichert, wenn beim Lenken von Kraftfahrzeugen                 müssen, sind ebenfalls versichert:
      der Blutalkoholgehalt unter 1,1 Promille liegt.
                                                                               Brucellose (Maltafieber), Cholera, Diphterie, Echinokokkose
                                                                               (Fuchsbandwurm), epidemische Kinderlähmung (Poliomyeli-
                                                                               tis), Hirnhautentzündung (Meningitis Meningitis), Keuchhus-
                                                                               ten, Lepra, Masern, Mumps, Pest, Röteln.


PL-GUBk-2106, Stand 01.06.2021                                                                                                 Seite 4 von 5

[Seite 5]
       Die vorgenannte Aufzählung von Infektionskrankheiten ist                  -   Es besteht nur dann Versicherungsschutz für Infektionen
       eine abschließende Aufzählung.                                                im Sinne dieser Besonderen Bedingungen, wenn die erst-
       Einer Infektion gleichgestellt sind Schutzimpfungen gegen die                 malige Diagnose der Infektion durch einen Arzt während
       aufgezählten Krankheiten.                                                     der Wirksamkeit des Vertrages erfolgt.
14.4   Der Zusammenhang zwischen der erstmaligen Infektion                14.5   Beginn des Versicherungsschutzes
       durch einen Krankheitserreger oder einer Schutzimpfung und                Der Versicherungsschutz für die Infektionskrankheiten be-
       der Voraussetzung für eine Leistung ist von Ihnen durch einen             ginnt nach Ablauf einer Wartezeit von einem Monat. Die War-
       ärztlichen Bericht, der sich objektiv am Stand medizinischer              tezeit beginnt, sobald die erste Prämie gezahlt ist, jedoch frü-
       Erkenntnisse orientiert und entsprechende Laborbefunde ent-               hestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
       hält, nachzuweisen.                                                       punkt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-
       Bei einer Infektion beachten Sie bitte folgende Erweiterungen:            rungsschutzes eintreten, besteht keine Leistungspflicht.
       -   Abweichend von Ziffer 7.1 der GUB 2021 reicht es aus,          15     Todesfall-Meldung
           wenn Sie den Versicherer unverzüglich unterrichten,
                                                                                 In Abänderung von Ziffer 7.5 der GUB 2021 ist es uns inner-
           nachdem die erstmalige Infektion durch einen Arzt fest-
                                                                                 halb von 21 Tagen zu melden, wenn der Unfall zum Tod der
           gestellt wurde.
                                                                                 versicherten Person führt.
       -   Die Invaliditätsfristen in Ziffer 3 dieser Besonderen Bedin-
                                                                                 Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist
           gungen und Ziffer 9.4 der GUB 2021 (Neubemessung In-
                                                                                 uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen
           validität) beginnen nicht mit dem Unfall (z. B. dem Stich
                                                                                 von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.
           eines Insektes), sondern erst mit der erstmaligen Diag-
           nose der Infektion durch einen Arzt.


PL-GUBk-2106, Stand 01.06.2021                                                                                                     Seite 5 von 5
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