# Württembergische Baustein ElektronikPlus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-handy-elektronik-wuerttembergische-elektronikplus.php
- Rechtlicher Träger: Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-handy-elektronik-wuerttembergische-elektronikplus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen ElektronikPlus (BB ElektronikPlus 2025), Formular 1066](https://www.wuerttembergische.de/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/hausratversicherung/1066_Besondere_Bedingungen_Elektronik_2025.pdf), Fassung BB ElektronikPlus 2025, Formular 1066, Stand 01.03.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Gerät (Kaufpreis, Neuwert oder fester Höchstbetrag) | ja, bis 10.000 € | Die Höchstentschädigung pro Gerät beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR. | § 5 Nr. 2.1, Seite 3 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist jede unvorhergesehene Beschädigung, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) | § 4 Nr. 1, Seite 2 |
| Versicherbare Gerätearten (Smartphone, Tablet, Laptop, Kamera, Smartwatch, Spielkonsole, Haushaltsgerät) | ja | Haushaltsgeräte; Bild- und Tontechnik; Kommunikationstechnik; Unterhaltungs- und Spieleelektronik. | § 3 Nr. 1, Seite 2 |
| Mehrere Geräte in einem Vertrag (Mehrgeräte- oder Haushaltspaket) | ja | Versichert sind die sich im Eigentum der versicherten Personen befindlichen, eigengenutzten elektrischen und elektrotechnischen Anlagen und Geräte | § 3 Nr. 1, Seite 2 |
| Höchstalter des Geräts bei Abschluss (Monate ab Kaufdatum) | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauchte oder generalüberholte Geräte versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Kaufbeleg aus dem Handel Pflicht (kein Privatkauf, Kauf in bestimmten Ländern) | nicht geregelt |  |  |
| Schutz an Händler, Hersteller oder Mobilfunkvertrag gebunden (Gruppenvertrag, endet mit dem Vertrag des Händlers oder Netzbetreibers) | ja | Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versicherungsschutz der Besonderen Bedingungen Elektronik | § 9, Seite 4 |
| Bruch und Sturzschäden (unbeabsichtigte Beschädigung durch Fallenlassen, Stoß) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) | § 4 Nr. 1, Seite 2 |
| Displaybruch (auch ohne Funktionsbeeinträchtigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) | § 4 Nr. 1, Seite 2 |
| Flüssigkeits- und Feuchtigkeitsschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) | § 4 Nr. 1, Seite 2 |
| Bedienungsfehler und Ungeschicklichkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit erlerntem Fachwissen hätten vorhersehen können. | § 4 Nr. 1, Seite 2 |
| Elektronik- und Kurzschlussschäden (Überspannung, Induktion) | ja, bis zur Versicherungssumme | Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit | § 4 Nr. 3, Seite 3 |
| Material-, Konstruktions- und Herstellungsfehler nach Ablauf der Gewährleistung (Garantieverlängerung) | nicht geregelt |  |  |
| Verschleiß und Abnutzung mitversichert | nein | durch normale Abnutzung (z. B. Materialalterung, Verschleiß usw.) an Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie an Batterien und Akkus | § 4 Nr. 4.4, Seite 3 |
| Akkuschäden oder nachlassende Akkuleistung (Kapazitätsgrenze) | nein | durch normale Abnutzung (z. B. Materialalterung, Verschleiß usw.) an Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie an Batterien und Akkus | § 4 Nr. 4.4, Seite 3 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | nein | Hierunter fallen Schäden durch Brand, Blitzschlag | § 4 Nr. 4.1, Seite 3 |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung, Naturgefahren | nein | Vandalismus, Raub, Leitungswasser, Sturm, | § 4 Nr. 4.1, Seite 3 |
| Vandalismus und Sabotage durch Dritte | nein | Vandalismus, Raub, Leitungswasser, Sturm, | § 4 Nr. 4.1, Seite 3 |
| Kratzer und rein optische Schäden ohne Funktionsbeeinträchtigung | nein | zur Beseitigung von Oberflächenbeschädigungen, z. B. Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstigen Schönheitsfehlern | § 4 Nr. 2.2, Seite 3 |
| Zubehör mitversichert (Ladegerät, Hülle, Stift, Kopfhörer, Objektiv) | ja, bis zur Versicherungssumme | PCs, Laptops, Tablets, Zubehör; | § 3 Nr. 1.5, Seite 2 |
| Einbruchdiebstahl (aus Wohnung, Gebäude oder verschlossenem Raum) | nein | Hierunter fallen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub | § 4 Nr. 4.1, Seite 3 |
| Raub (Gewalt oder Drohung gegen die Person) | nein | Hierunter fallen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub | § 4 Nr. 4.1, Seite 3 |
| Einfacher Diebstahl unterwegs (Taschendiebstahl, Trickdiebstahl) | ja, bis zur Versicherungssumme | und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl oder Plünderung. | § 4 Nr. 1, Seite 2 |
| Diebstahl aus dem Kraftfahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl oder Plünderung. | § 4 Nr. 1, Seite 2 |
| Verlust, Liegenlassen, Vergessen (Abhandenkommen ohne Fremdeinwirkung) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahlschutz nur bei Gewahrsam (am Körper getragen, nicht unbeaufsichtigt, nicht in offener Tasche) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstzahl der Diebstahl- oder Verlustfälle je Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Missbräuchliche Nutzung nach Diebstahl (Telefon- und Datenkosten, Zahlungsdienste) | nein | durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschäden jeglicher Art; | § 4 Nr. 4.11, Seite 3 |
| Ortungsfunktion (Mein iPhone suchen, Find My Device) muss aktiviert sein | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung der Reparaturkosten (bis zum Zeitwert oder zur Höchstentschädigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert. | § 5 Nr. 1, Seite 3 |
| Ersatzgerät gleicher Art und Güte bei Totalschaden oder Diebstahl (statt Geld) | nicht geregelt |  |  |
| Geldersatz bei Totalschaden möglich | ja, bis zur Versicherungssumme | leistet der Versicherer (für diese Sache) Entschädigung in Höhe des Neuwertes abzüglich des Wertes des Altmaterials. | § 5 Nr. 2.2, Seite 3 |
| Neuwertentschädigung in den ersten Monaten (Dauer) | ja | Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte | § 5 Nr. 1, Seite 3 |
| Abzug nach Gerätealter (Zeitwertstaffel) | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur nur über Partnerwerkstatt oder Versandreparatur des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur mit Originalteilen oder herstellerautorisiert | nicht geregelt |  |  |
| Expressaustausch oder Ersatzgerät innerhalb fester Frist | nicht geregelt |  |  |
| Leihgerät während der Reparatur | nicht geregelt |  |  |
| Versand- und Transportkosten zur Reparatur übernommen | nicht geregelt |  |  |
| Datenwiederherstellung und Software-Neuinstallation | nein | an Daten (maschinenlesbare Informationen), Software, Betriebssystemen und wechselbare Datenträgern | § 4 Nr. 4.7, Seite 3 |
| Höchstzahl der Schadenfälle oder Höchstentschädigung je Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Vertrag endet nach Totalschaden, Diebstahl oder Ersatz | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung bei Reparatur (Betrag oder Prozent) | 150 € | Der nach Nr. 1 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt. | § 5 Nr. 3, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Raub oder Verlust | 150 € | Der nach Nr. 1 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt. | § 5 Nr. 3, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung bei Totalschaden oder Ersatzgerät | 150 € | Der nach Nr. 1 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt. | § 5 Nr. 3, Seite 3 |
| Tarif ohne Selbstbeteiligung wählbar | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit mitversichert (kein Leistungskürzungsrecht) | nicht geregelt |  |  |
| Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Geräts mitversichert | nein | beruflich und gewerblich genutzte Anlagen und Geräte. | § 3 Nr. 2, Seite 2 |
| Vorrang von Gewährleistung, Herstellergarantie oder anderen Versicherungen (Subsidiarität) | ja | Nicht versichert sind Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht (Subsidiarität). | § 4 Nr. 5, Seite 3 |
| Ausschluss nach Eingriff durch nicht autorisierte Werkstatt oder Veränderung (Jailbreak, Root) | ja | durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparatur, Eingriffe nicht autorisierter Dritter | § 4 Nr. 4.6, Seite 3 |
| Software-, Virus- und Datenschäden ausgeschlossen | ja | durch Schadsoftware an der Hardware versicherter Sachen, wie Trojaner, Würmer oder Computerviren | § 4 Nr. 4.8, Seite 3 |
| Anzeige bei der Polizei nach Diebstahl oder Raub (Frist) | ja | Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. | § 4 Nr. 1, Seite 3 |
| SIM- oder Gerätesperre beim Netzbetreiber nach Diebstahl Pflicht | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Schadenmeldung beim Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Beschädigtes Gerät oder Altgerät muss eingeschickt oder übereignet werden | nicht geregelt |  |  |
| Schutzhülle oder Displayschutz vorgeschrieben | nicht geregelt |  |  |
| Krieg, innere Unruhen, Kernenergie, Beschlagnahme ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Weltweiter Versicherungsschutz (auch auf Reisen) | ja | sind auch weltweit versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der | § 7, Seite 4 |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn (Tage, besonders für Diebstahl) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit des Vertrags | nicht geregelt |  |  |
| Monatlich oder täglich kündbar | nein | Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den in diesen Besonderen Bedingungen geregelten Versicherungsschutz in Textform kündigen. | § 8 Nr. 1, Seite 4 |
| Höchstlaufzeit oder Ende ab einem Gerätealter | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Schadenfall | ja | kann jede der Vertragsparteien die zusätzliche Deckung Elektronik (BB Elektronik 2025) kündigen. | § 8 Nr. 2, Seite 4 |
| Gerätewechsel im laufenden Vertrag möglich (neues Gerät nachmelden) | ja | Versichert sind die sich im Eigentum der versicherten Personen befindlichen, eigengenutzten elektrischen und elektrotechnischen Anlagen und Geräte | § 3 Nr. 1, Seite 2 |
| Übertragung auf neuen Eigentümer bei Verkauf des Geräts | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz auch bei Nutzung durch Familien- oder Haushaltsangehörige | ja | Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. | § 2, Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen ElektronikPlus (BB ElektronikPlus 2025), Formular 1066

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingungen ElektronikPlus (BB ElektronikPlus 2025)
Formular 1066 – Stand 01.03.2025


Inhaltsverzeichnis
§1   Vertragsgrundlagen                                        §6   Wiederherbeigeschaffte Sachen
§2   Versicherte Personen                                      §7   Versicherungsort
§3   Versicherte und nicht versicherte Sachen                  §8   Kündigung
§4   Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse   §9   Beendigung des Hauptvertrags
§5   Umfang der Entschädigung, Selbstbeteiligung

[Seite 2]
§1    Vertragsgrundlagen                                                     – Lautsprecher;
Es gelten die vereinbarten Bestimmungen des Hauptvertrags und                – Boxen;
der dazu gehörenden Allgemeinen Bedingungen Hausratversiche-                 – Hörgeräte, soweit diese nicht anderweitig erstattet werden
rung (VHB 2025), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen                    (§ 4 Nr. 5).
nicht etwas anderes ergibt.
                                                                       1.4   Zur Kommunikationstechnik zählen alle Geräte, die dem Aus-
§2    Versicherte Personen                                                   tausch von Informationen über räumliche Distanz hinweg die-
Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häusli-          nen. Zur Kommunikationstechnik gehören insbesondere:
cher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.                              – Smartphones, Mobil- und Festnetztelefone;
Als Familienangehörige gelten auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekin-           – Zusatzgeräte für die Telefon- oder Internetnutzung (Router,
der sowie Lebenspartner und Lebensgefährten und deren Kinder.                  Repeater, Smart Hubs) und mobile Endgeräte der Smart-
Während der Ausbildung, des Studiums, des freiwilligen Wehrdiens-              Home Technik einschließlich Sprachassistenten;
tes oder eines sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienstes (z. B.            – Babyphone;
Freiwilliges soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst) sind auch Kin-         – Funkgeräte.
der, die vorübergehend nicht mit dem Versicherungsnehmer in häus-
licher Gemeinschaft leben, mitversichert, solange sie keinen eige-     1.5   Zur Unterhaltungs- und Spieleelektronik gehören insbeson-
nen Hausstand gründen.                                                       dere:
                                                                             – PCs, Laptops, Tablets, Zubehör;
§3    Versicherte und nicht versicherte Sachen
                                                                             – Drucker;
1.    Versichert sind die sich im Eigentum der versicherten Perso-
      nen befindlichen, eigengenutzten elektrischen und elektro-             – Wechseldatenträger, externe Festplatten;
      technischen Anlagen und Geräte der jeweiligen Geräte-                  – E-Book-Reader;
      gruppe, soweit sie dafür die Gefahr tragen:                            – VR-/AR-Brillen;
      – Haushaltsgeräte;                                                     – Smartwatches, Fitness- und Activity-Tracker, Sportuhren;
      – Bild- und Tontechnik;                                                – Fitnessgeräte (z. B. Indoor Bikes, Crosstrainer, Ergometer,
      – Kommunikationstechnik;                                                 Laufbänder, Kraftstationen);
      – Unterhaltungs- und Spieleelektronik.                                 – Elektrisches Spielzeug (z. B. Modelleisenbahnen, -autos,
      Die Sicherungsübereignung wird dem Eigentum an der versi-                -boote, Kinderfahrzeuge);
      cherten Sache gleichgestellt.                                          – Elektronische Musikinstrumente;
1.1   Haushaltsgeräte sind elektrische oder mit Gas betriebene Ge-           – Spielekonsolen;
      räte, die üblicherweise in Privathaushalten zum Zweck der Le-          – mobile Navigationssysteme;
      bensmittelaufbewahrung/-zubereitung, der Reinigung, der
      Haushaltsreparatur- und Heimwerkerarbeiten, sowie der Ge-              – Streaming-Geräte.
      sundheitspflege verwendet werden. Zu den Haushaltsgeräten              Nicht versichert sind Anlagen und Geräte, soweit diese unter
      gehören insbesondere:                                                  Nr. 2 als nicht versicherte Anlagen und Geräte aufgeführt
      – Herd, Backofen, Geschirrspüler, Dampfgarer, Kühl- und                sind.
        Gefrierschrank, Kaffeevollautomat;                             2.    Nicht versichert sind nachstehende Anlagen und Geräte, ein-
      – Waschmaschine, Trockner;                                             schließlich deren Zubehör:
      – portable Klimaanlage;                                                – Gebäudebestandteile sowie unter Putz verlegte Kabel, Lei-
                                                                               tungen und Erdkabel, Bussysteme, Anlagen und Geräte der
      – elektrische Heckenschere, elektrischer Rasenmäher, Ra-                 Haustechnik und stationär verbaute Anlagen und Geräte
        sen- und Teichroboter, Heimwerkermaschinen (z. B. Ak-                  der Smart-Home-Technik, Photovoltaik- und Solaranlagen;
        kuschrauber, Bohrmaschine usw.).
                                                                             – Möbel für Einbaugeräte und/oder deren Verkleidungs-,
1.2   Zur Bildtechnik zählen alle Anlagen und Geräte, die zur Wie-             Stütz- und Trägerkonstruktionen;
      dergabe- und Aufnahme von z. B. Bildern und Filmen genutzt
      werden und deren Peripheriegeräte. Zur Bildtechnik gehören             – selbst fahrende Krankenfahrstühle, alle weiteren Elektro-
      insbesondere:                                                            fahrzeuge wie Pedelecs, E-Bikes, E-Scooter und Segways,
                                                                               mit Ausnahme von Kinderspielzeugen;
      – Fernseher;
                                                                             – Flugmodelle und Flugdrohnen, inkl. Zubehör und Anbau-
      – Monitore;                                                              teile in Verwendung mit dem Flugobjekt (z. B. Kameras,
      – Projektoren;                                                           Messgeräte);
      – Heimkinoanlagen;                                                     – Anlagen und Geräte der Medizintechnik (z. B. Tens-Geräte,
      – Beamer;                                                                Blutdruckmesser, Inhalationsgeräte, EKG-Geräte);
      – DVD-/Blu-ray-Player, Recorder;                                       – Stoffe oder Teile von Anlagen, die während der Lebens-
                                                                               dauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach
      – Camcorder;                                                             ausgewechselt werden müssen (Verbrauchsstoffe und Ver-
      – Digitalkameras, Fotoapparate, Objektive;                               schleißteile, z. B. Toner, Druckköpfe, Sicherungen, Licht-
      – Sat- und DAB-Antennenanlagen, einschließlich Verstärker                quellen, Filtereinsätze, nicht wieder aufladbare Batterien);
        und Receiver;                                                        – fremde Sachen, die sich nicht im Eigentum des Versiche-
      – Decoder für den Empfang verschlüsselter Sender.                        rungsnehmers oder einer mit ihm dauernd in häuslicher Ge-
                                                                               meinschaft lebenden Person befinden und Sachen, für die
1.3   Zur Tontechnik zählen alle Anlagen und Geräte, die der Um-               er nicht die Gefahr trägt;
      wandlung, Bearbeitung, Aufzeichnung (Speicherung) und
      Wiedergabe von akustischen Signalen (Schall) dienen. Zur               – beruflich und gewerblich genutzte Anlagen und Geräte.
      Tontechnik gehören insbesondere:                                 §4    Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Aus-
      – CD-Player;                                                           schlüsse
      – Stereo- und Kompaktanlagen;                                    1.    Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen
      – MP3-Player;                                                          eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi-
                                                                             cherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen
      – Plattenspieler;                                                      versicherter Sachen durch Diebstahl oder Plünderung. Unvor-
      – Mikrofone;                                                           hergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer o-
      – A/D-Wandler;                                                         der seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen
                                                                             haben noch mit erlerntem Fachwissen hätten vorhersehen
      – Klangregler;                                                         können.
      – Regelverstärker;                                                     Repräsentanten im Sinne dieser Bedingungen sind vom Ver-
      – Verstärker;                                                          sicherungsnehmer beauftragte Dritte, die in dessen Namen
                                                                             die Obhut für die versicherten Sachen übertragen bekommen.

[Seite 3]
      Hierunter fallen z. B. Personen, die während der Abwesenheit      4.12 durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem
      (z. B. Urlaub oder Geschäftsreise) die Betreuung für die ver-          Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt
      sicherten Sachen übernehmen, hierdurch die Verfügungsge-               sein musste. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung,
      walt eingeräumt bekommen und die Verantwortung für diese               wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit ver-
      Sachen tragen.                                                         ursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
      Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der             mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig
      zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.                            repariert war;
      Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so           4.13 für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder ver-
      kann der Versicherer gemäß § 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungs-              traglich haftet (z. B. nach Gewährleistungs- oder Garantiebe-
      frei sein.                                                             stimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet
                                                                             der Versicherer zunächst Entschädigung, soweit er dazu be-
2.    Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen, die                  dingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen nach
2.1   aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten             § 86 VVG auf den Versicherer über.
      notwendig werden;                                                 5.    Nicht versichert sind Schäden, soweit dafür anderweitig Ver-
2.2   zur Beseitigung von Oberflächenbeschädigungen, z. B.                    sicherungsschutz besteht (Subsidiarität).
      Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstigen
      Schönheitsfehlern, die die technische Funktionsfähigkeit des      §5    Umfang der Entschädigung, Selbstbeteiligung
      Gerätes nicht beeinträchtigen, aufgewendet werden.                1.    Entschädigungsberechnung
3.    Elektronische Bauelemente                                               Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Total-
      Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der              schaden unterschieden.
      versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte            Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten
      Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im             zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der
      Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder               Neuwert.
      auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser          Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Total-
      Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahr-             schaden vor.
      scheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer ver-
      sicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.                          Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher
                                                                              Art und Güte, die der vom Schaden betroffenen Sache insbe-
      Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird je-                sondere in der Ausstattung und Leistung möglichst nahe kom-
      doch Entschädigung geleistet.                                           men, in neuwertigem Zustand.
4.    Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-            Die in §§ 9 Nr. 2 und 12 VHB 2025 beschriebenen Regelun-
      chen keine Entschädigung für Schäden                                    gen hinsichtlich Versicherungssumme und Unterversiche-
4.1   durch versicherbare Gefahren nach VHB 2025 (Hauptver-                   rungsverzicht und Entschädigungsberechnung gelten analog
      trag). Hierunter fallen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Ein-          auch für diese Bedingungen.
      bruchdiebstahl, Vandalismus, Raub, Leitungswasser, Sturm,         2.    Entschädigungsgrenzen
      Hagel und über den Hauptvertrag versicherbare weitere Ele-
      mentargefahren;                                                   2.1   Die Höchstentschädigung pro Gerät beträgt je Versicherungs-
                                                                              fall 10.000 EUR.
4.2   durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Ver-
      sicherungsnehmers oder seines Repräsentanten;                     2.2   Wenn ein Totalschaden deshalb entsteht, weil die für die Wie-
                                                                              derherstellung (Reparatur) benötigten Ersatzteile nicht mehr
4.3   durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versiche-             am Markt bezogen werden können und aus diesem Grund die
      rung vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt wa-                  vom Schaden betroffene Sache gegen eine neue Sache ins-
      ren;                                                                    gesamt ausgetauscht werden muss, leistet der Versicherer
4.4   durch normale Abnutzung (z. B. Materialalterung, Verschleiß             (für diese Sache) Entschädigung in Höhe des Neuwertes ab-
      usw.) an Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie               züglich des Wertes des Altmaterials.
      an Batterien und Akkus, infolge dauerhafter Einflüsse des be-     3.    Selbstbeteiligung
      stimmungsgemäßen Betriebes, allmähliche Einwirkung – ins-
      besondere von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit;                  Der nach Nr. 1 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um
                                                                              die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.
4.5   durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse, so-
      fern sich die Sache nicht innerhalb eines Gebäudes befindet.            Anderweitige Selbstbeteiligungsregelungen im Hauptvertrag
      Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die                  werden bei Schäden nach § 4 nicht berücksichtigt.
      im Regelfall zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äu-                 Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung je-
      ßere Einflüsse schützen können;                                         weils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden
4.6   durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Repara-                jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursa-
      tur, Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht         chenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die
      bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche Verwendung oder                    Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
      Reinigung des Gerätes, insbesondere wenn die Herstellervor-       §6    Wiederherbeigeschaffte Sachen
      gaben missachtet worden sind;
                                                                        1.    Anzeigepflicht
4.7   an Daten (maschinenlesbare Informationen), Software, Be-
      triebssystemen und wechselbare Datenträgern (vom Anwen-                 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt,
      der austauschbar), z. B. Blu-ray, DVD, CD, Magnetbänder,                so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan-
      LP, Disketten, MD- und SD-Karten;                                       gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
4.8   durch Schadsoftware an der Hardware versicherter Sachen,          2.    Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
      wie Trojaner, Würmer oder Computerviren oder infolge von                Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ge-
      Programmierungs- oder Softwarefehler;                                   kommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi-
4.9   an Leuchtmitteln (z. B. LED- und Energiesparlampen, Leucht-             gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den An-
      stoffröhren, Glühbirnen) und damit fest verbundenen Bau-                spruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von
      gruppen;                                                                zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andern-
                                                                              falls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzuge-
4.10 an Glaskeramik-Kochfeldern, sofern nicht das versicherte Ge-             ben.
     rät einen versicherten Totalschaden erlitten hat;
                                                                        3.    Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
4.11 durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Ver-
     mögensschäden jeglicher Art;

[Seite 4]
3.1   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ge-       §7   Versicherungsort
      kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache                Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungs-
      eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes          schein genannten Wohnung (Versicherungsort).
      gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Ent-
      schädigung zurück zuzahlen oder die Sache dem Versicherer            Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers
      zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat die-           oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
      ses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang ei-             son sind oder deren Gebrauch dienen, sind auch weltweit ver-
      ner schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben;           sichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Woh-
      nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf          nung befinden. Zeiträume von mehr als zwölf Monaten gelten
      den Versicherer über.                                                nicht als vorübergehend.
3.2   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ge-       §8   Kündigung
      kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache           1.   Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-
      eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsge-             tung einer Frist von drei Monaten den in diesen Besonderen
      mäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Ver-         Bedingungen geregelten Versicherungsschutz in Textform
      sicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die              kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er be-
      Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb         stimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufen-
      von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde-           den Versicherungsjahres wirksam wird.
      rung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungs-
      nehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öf-        2.   Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls – bezogen auf
      fentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös ab-         diese Besonderen Bedingungen – kann jede der Vertragspar-
      züglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil,        teien die zusätzliche Deckung Elektronik (BB Elektronik 2025)
      welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Ent-               kündigen. Die Kündigung des Versicherungsnehmers wird so-
      schädigung entspricht.                                               fort mit Zugang beim Versicherer wirksam, die Kündigung des
                                                                           Versicherers wird einen Monat nach Zugang beim Versiche-
4.    Beschädigte Sachen                                                   rungsnehmer wirksam.
      Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann         3.   Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
      der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi-              den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
      gung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann ver-             Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
      langen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von
      Nr. 2 oder 3 bei ihm verbleiben.                                §9   Beendigung des Hauptvertrags
5.    Gleichstellung                                                       Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versiche-
      Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,              rungsschutz der Besonderen Bedingungen Elektronik (BB
      wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den           ElektronikPlus 2025).
      Besitz wieder zu verschaffen.
6.    Übertragung der Rechte
      Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker-
      langte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-
      cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
      übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
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