# BGV Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-bgv-hug.php
- Rechtlicher Träger: BGV-Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-bgv-hug.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformation zu Ihrer Haus- und Grundbesitzer- oder Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung mit AVB Haus 2016](https://www.bgv.de/media/verbraucherinfos/privat/f9638-verbraucherinformation-haus-und-grundbesitzer-haftpflicht.pdf), Fassung AVB Haus 2016, Merkblatt Datenverarbeitung Stand Oktober 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall ... auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | A1-5.1, Seite 9 |
| Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (Maximierung, Vielfaches der Deckungssumme) | ja, bis zur Versicherungssumme | rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten ... Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 10 |
| Begrenzung je geschädigter Person (Sublimit je Opfer) | keine | Dies gilt auch dann, ... wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige ... Personen erstreckt. | A1-5.1, Seite 9 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- ... cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem ... festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 10 |
| Garantie, mindestens die Musterbedingungen des Verbands zu erfüllen (GDV, VVO, UNESPA) | nicht geregelt |  |  |
| Update- oder Innovationsgarantie (künftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Lage des Grundstücks, Schadenereignisse im Ausland) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen ... im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf ... das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. | A1-6.8, Seite 10 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver- sonstige ... sicherungssummen angerechnet. | A1-5.5, Seite 10 |
| Vermietetes Ein- oder Zweifamilienhaus | nicht geregelt |  |  |
| Mehrfamilienhaus (Anzahl Wohneinheiten, Obergrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Wohnungseigentum (Sondereigentum einer vermieteten Eigentumswohnung) | nein | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemein- ... schafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden ... Vermögensschäden. | A1-2.1.2, Seite 9 |
| Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmer (WEG, comunidad de propietarios) | ja | Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. | A1-1.2, Seite 9 |
| Unbebautes Grundstück (Größe, Obergrenze) | ja | aufgrund ... stücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. | A1-1 (1), Seite 9 |
| Gewerblich genutzte Einheiten im Gebäude (Anteil, Obergrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Leerstehendes Gebäude oder Gebäude im Umbau | nicht geregelt |  |  |
| Ferienhaus oder Wohnung im Ausland | nein | ausschließlich, wenn diese auf ... das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. | A1-6.8, Seite 10 |
| Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Gärten auf dem Grundstück | ja | Mitversichert ist das Miteigentum an den dazu gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem ... gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, Garagenhöfe und Stellplätze ... für Müllgefäße). | A1-1 (2), Seite 9 |
| Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungskräfte als mitversicherte Personen | ja | der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und ... sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen | A1-2.1.1.1, Seite 9 |
| Fortbestand des Schutzes bei Veräußerung oder Erbfall | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als ... früherer Besitzer aus ... 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum ... Besitzwechsel bestand. | A1-6.3, Seite 10 |
| Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, auch wenn vertraglich übernommen | ja, bis zur Versicherungssumme | bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, ... Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.1, Seite 10 |
| Vertraglich übernommene Haftpflicht und Verkehrssicherungspflichten (Mietvertrag, Gemeinde) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, ... Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht | A1-6.1, Seite 10 |
| Bäume auf dem Grundstück (Astbruch, Umsturz) | nicht geregelt |  |  |
| Dachlawinen, herabfallende Dachziegel und Fassadenteile | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für Bauarbeiten am Gebäude (Bausumme bis) | ja, bis 50.000 € | bis zu einer ... Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben. | A1-6.2, Seite 10 |
| Abbruch- und Einreißarbeiten | ja, bis 50.000 € | Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermiebohrungen) bis zu einer | A1-6.2, Seite 10 |
| Spielplätze, Schwimmbecken und Teiche auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Aufzüge, Garagentore und technische Anlagen des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik- und Solarthermieanlage auf dem Gebäude, einschließlich Einspeisung ins Netz | ja, bis zur Versicherungssumme | Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 25 kWp | A1-6.4, Seite 10 |
| Ladestation oder Wallbox für Elektrofahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschaden aus Heizöltank (Anlagenrisiko, Tankgröße bis) | ja, bis zur Versicherungssumme | Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von | B1-1, Seite 13 |
| Häusliche Abwässer und Schäden durch Rückstau | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen ... Schäden durch Abwässer. | A1-6.6, Seite 10 |
| Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser aus Leitungen auf Nachbargrundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Senkungen, Erdrutsch und Erschütterungen zum Nachteil Dritter | ja, bis zur Versicherungssumme | Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder | A1-6.5, Seite 10 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen ... Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden ... entstanden sind. | A1-6.9.1, Seite 10 |
| Verletzung von Datenschutzrechten (etwa Mieterdaten, Videoüberwachung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezoge- ... ner Daten. | A1-6.9.2, Seite 11 |
| Öffentlich-rechtliche Umweltschäden (Umweltschadensgesetz, Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Ley 26/2007) | ja, bis zur Versicherungssumme | betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG | A2-2.1, Seite 15 |
| Allmählichkeitsschäden (langsame Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur, Gasen) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust fremder Schlüssel und Schlüssel von Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander und gegen die Gemeinschaft | ja, bis zur Versicherungssumme | Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemein- ... schaft der Wohnungseigentümer; | A1-2.1.2, Seite 9 |
| Ansprüche von Mietern und Pächtern wegen Personen- und Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche angestellter Hausmeister und Reinigungskräfte (Arbeitsunfall, Regress) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich ... um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten | A1-2.1.1.1, Seite 9 |
| Forderungsausfalldeckung (Ausfall des Schädigers, Schaden des Versicherten) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Nachbargebäuden bei Arbeiten am eigenen Gebäude (Unterfangung, Unterfahrung) | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter bei Arbeiten auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche- ... rungsnehmer | A1-7.5, Seite 15 |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Ferienvermietung und kurzfristiger Vermietung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei überwiegend gewerblicher Nutzung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für bekannte, nicht beseitigte Mängel und Baufälligkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für Schimmel, Asbest und Schadstoffe im Gebäude | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- ... haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | A1-7.7, Seite 11 |
| Kein Schutz für Bauvorhaben über der vereinbarten Bausumme | ja | Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. | A1-6.2, Seite 10 |
| Einschränkung bei Leerstand über eine bestimmte Dauer | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer ... vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen | A1-3.3, Seite 9 |
| Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Beseitigung gefahrdrohender Umstände | ja | Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf ... Verlangen des Versicherers | C3-3.1.2, Seite 18 |
| Anzeige neuer oder geänderter Risiken (Gefahrerhöhung, weitere Wohneinheiten) | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche ... Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben | Gemeinsame Bestimmungen, Beitragsregulierung, Seite 16 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (Summe, Frist) | ja, bis 3 Mio. € | auf den Betrag von 3 Mio. EUR für | A1-9.2, Seite 12 |
| Differenzdeckung zum Vorvertrag (Sofortschutz bei Wechsel) | ja | Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht nur, sofern über einen ... anderen, vor diesem abgeschlossenen Vertrag kein Versicherungsschutz ... besteht, | Ergänzungsdeckung Nr. 1, Seite 20 |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche | C3-3.2, Seite 18 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der ... Vertrag um jeweils ein Jahr. | C2-1, Seite 17 |
| Kündigungsfrist zum Ablauf | ja | Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen ... Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | C2-1, Seite 17 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn | C2-2.1.2, Seite 17 |
| Beitragsgrundlage (Wohneinheiten, Wohnfläche, Mieteinnahmen, Grundstücksgröße) | nicht geregelt |  |  |
| RC del propietario als Baustein der Hogar-Police (Sublimit gegenüber der eigenständigen Police) | nicht geregelt |  |  |
| Fianzas civiles y criminales (Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica de la comunidad (Rechtsschutz der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer, Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |
| RC del presidente y de la junta (Haftung der Organe der Gemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Daños por agua a terceros originados en el inmueble (Wasserschaden beim Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformation zu Ihrer Haus- und Grundbesitzer- oder Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung mit AVB Haus 2016

```text
[Seite 1]
Verbraucherinformation zu Ihrer

Haus- und Grundbesitzer-
oder Gewässerschaden-
Haftpflichtversicherung

[Seite 2]
INHALTSVERZEICHNIS                                                                                               SEITE

INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN GEMÄß § 4 VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG                            3

WICHTIGE ANZEIGEPFLICHTEN                                                                                            5

BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTSFOLGEN BEI VERLETZUNG DER VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHT                                   5

MITTEILUNG NACH § 28 ABS. 4 VVG ÜBER DIE FOLGEN BEI VERLETZUNGEN VON OBLIEGENHEITEN NACH DEM VERSICHERUNGSFALL       5

INFORMATION ZU IHRER HAUS- UND GRUNDBESITZER-UND GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
GEMÄß § 1VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG                                                                         6

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
UND GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AVB HAUS)                                                               8
TEIL A HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFTPFLICHT                                                                           9
TEIL A, ABSCHNITT A1 – HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFTPFLICHT                                                           9
TEIL A, ABSCHNITT A2 – BESONDERES UMWELTRISIKO                                                                      12

TEIL B GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHT                                                                                  13
TEIL B, ABSCHNITT B1 – PRIVATES GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHTRISIKO (ANLAGENRISIKO)                                   13
TEIL B, ABSCHNITT B2 – SANIERUNG VON UMWELTSCHÄDEN GEMÄß UMWELTSCHADENSGESETZ (USCHADG)                             15

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A UND B                                                                             16

TEIL C ALLGEMEINER TEIL                                                                                             16

BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR ERGÄNZUNGSDECKUNG (UMBRELLADECKUNG)                                                       20

MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG                                                                                     21

[Seite 3]
HAUS- UND GRUNDBESITZERHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN

Unternehmen:                                                                                  Produkt:
BGV-Versicherung AG                                                                           AVB Haus 2016
Deutschland

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in
Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung . Diese schützt Sie bei gegen die finanziellen Risiken bei Schäden an Personen oder Sachen, die von Ihrem
Grundstück und den darauf befindlichen Gebäuden ausgeht.


                                                                                                       Versicherte Kosten
           Was ist versichert?
                                                                                                       ✓ Grundsätzlich ersetzt die Haftpflichtversicherung bei einem
           Versicherte Sachen                                                                            Schaden immer nur den Zeitwert einer Sache.
           ✓ Gegenstand der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht­
             versicherung ist es, gegen Sie geltend gemachte Haft­                                     Versicherungssumme
             pflichtansprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu                                      ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können
             regulieren und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                                          Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
                                                                                                         entnehmen.
           Versicherte Schäden                                                                         Was ist nicht versichert?
           ✓ Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, die
                                                                                                       ✗ Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
             von Ihrem Grundstück und den aufstehenden Gebäuden
                                                                                                         benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören z. B.:
             ausgehen.
                                                                                                       ✗ Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört nicht, wenn Sie sich
           ✓ Der Haftpflichtschutz für Haus- und Grundbesitzer (z. B.                                    allein durch eine vertragliche Zusage gegenüber einem
             als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder                                         anderen zu einer Leistung verpflichten.
             Nutznießer) umfasst beispielsweise Schäden durch:
                                                                                                       ✗ Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den
           ✓ Schadhaftigkeit von Treppen und Wegen,                                                      vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie eine
                                                                                                         Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese bei jedem
           ✓ mangelhafte Beleuchtung oder Glätte bzw. Verschmutzung
                                                                                                         Versicherungsfall zu berücksichtigen.
             von Gehwegen,
           ✓ durch sich lösende Gebäudeteile,                                                          Gibt es Deckungsbeschränkungen?

           ✓ bei kleineren Bauvorhaben.                                                                !    Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
                                                                                                            Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann. In jedem Fall
           ✓ Versichert sind die Schäden an Personen und Sachen,                                            vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B.:
             die von Ihrer Baustelle, Ihrem Grundstück und den darauf
                                                                                                       !    Schäden zwischen mitversicherten Personen,
             stehenden Gebäuden ausgehen.
                                                                                                       !    Schäden durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen
           ✓ Im Falle von Wohnungseigentümergemeinschaften                                                  Kraft- oder Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers,
             erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden
             u.a. aus den Gefahren des gemeinschaftlichen Eigentums
                                                                                                       !    Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
             (Treppenhaus, Einfahrt, Dach).                                                            !    Schäden an gepachteten oder geliehenen Sachen.


           Wo bin ich versichert?
           ✓ Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gilt bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder bei einem vorübergehenden
             Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr außerhalb dieser Gebiete.

           Welche Verpflichtungen habe ich?
           Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
           –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
           –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
           –   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
           –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der
               Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
           –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.

           Wann und wie zahle ich?
           Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
           müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns
           den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

           Wann beginnt und wann endet die Deckung?
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt
           haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch
           um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am
           Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

           Wie kann ich den Vertrag kündigen?
           Sie oder wir können den Vertrag nach einem Schadenfall oder zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer kündigen. Eine Kündigung zum Ablauf muss uns spätestens 3
           Monate vorher zugegangen sein. Wenn Sie z.B. Ihr Haus veräußern, beenden wir den Vertrag ab Kenntnisnahme.

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GEWÄSSERSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN

Unternehmen:                                                                                  Produkt:
BGV-Versicherung AG                                                                           AVB Haus 2016
Deutschland


Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in
Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen die finanziellen Risiken bei Schäden, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen
Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.


                                                                                                       Versicherte Kosten
          Was ist versichert?
                                                                                                       ✓ Grundsätzlich ersetzt die Haftpflichtversicherung bei einem
          Versicherte Sachen                                                                               Schaden immer nur den Zeitwert einer Sache.
          ✓ Gegenstand der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
            ist es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche                                    Versicherungssumme
            zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu regulieren und                                         ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können
            unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                                                            Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
                                                                                                           entnehmen.
          ✓ Ihre Haftpflichtversicherung umfasst die wesentlichen
            Haftungsrisiken als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von                                   Was ist nicht versichert?
            gewässerschädlichen Stoffen (z.B. Öltank) und aus der                                      ✗ Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört hingegen nicht, wenn Sie
            Verwendung dieser gelagerten Stoffe für Personen-, Sach-                                     sich allein durch eine vertragliche Zusage gegenüber einem
            und Vermögensschäden als Folge von Gewässerschäden.                                          anderen zu einer Leistung verpflichten.

          Versicherte Schäden                                                                          ✗ Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
                                                                                                         Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
          ✓ Vom Versicherungsschutz sind beispielsweise Schäden                                          vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
            durch die Verschmutzung des Grundwassers durch Ihren                                         berücksichtigen.
            Heizöltank erfasst.
                                                                                                       Gibt es Deckungsbeschränkungen?
          ✓ Der Versicherungsschutz gilt auch für:
                                                                                                       !   Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
               Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,                                  Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann. In jedem Fall
               Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der                                          vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B.:
               Grundstücke beauftragt haben,
                                                                                                       !   Schäden zwischen mitversicherten Personen,
               Gebotene Aufwendungen zur Minderung oder Vermeidung
                                                                                                       !   Schäden durch den Gebrauch eines Kraft- oder
               von Schäden, den Versicherungsnehmer betreffende
                                                                                                           Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhänger,
               Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
               eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder                                        !   Schäden aus ungewöhnlicher und gefährlicher
               geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom                                       Beschäftigung,
               Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.                                      !   Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.


          Wo bin ich versichert?
          ✓ Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das
            Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind.

          Welche Verpflichtungen habe ich?
           Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
          –    Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
          –    Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
          –    Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
          –    Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der
               Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
          –    Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.

          Wann und wie zahle ich?
          Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
          müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns
          den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

          Wann beginnt und wann endet die Deckung?
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt
          haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch
          um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am
          Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

          Wie kann ich den Vertrag kündigen?
          Sie oder wir können den Vertrag nach einem Schadenfall oder zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer kündigen. Eine Kündigung zum Ablauf muss uns spätestens 3
          Monate vorher zugegangen sein. Wenn Sie Ihren Öltank endgültig abschaffen, beenden wir den Vertrag ab Kenntnisnahme.


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WICHTIGE ANZEIGEPFLICHTEN:                                                                      Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum
                                                                                                Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTSFOLGEN                                                         2.      KÜNDIGUNG
BEI VERLETZUNG DER VORVERTRAGLICHEN                                                             Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche An-
ANZEIGEPFLICHT                                                                                  zeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können
                                                                                                wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(MITTEILUNG NACH § 19 ABSATZ 5 VVG)                                                             Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
                                                                                                Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
                                                                                                gen, geschlossen hätten.
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
                                                                                        3.      VERTRAGSÄNDERUNG
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig,
dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es             Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.                 nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten,                    geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher                  Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen.              die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-
                                                                                                tragsbestandteil.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrich-
tige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer                Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.               schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
                                                                                                können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
                                                                                                lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden
                                                                                                wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
WELCHE VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHTEN BESTEHEN?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
                                                                                        4.      AUSÜBUNG UNSERER RECHTE
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheits-                Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertrags-
gemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor               änderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie                   beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.                                                         die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei
                                                                                                der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir
                                                                                                unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
WELCHE FOLGEN KÖNNEN EINTRETEN, WENN EINE                                                       Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHT VERLETZT WIRD?                                                   Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
                                                                                                änderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
1.      RÜCKTRITT UND WEGFALL DES VERSICHERUNGSSCHUTZES                                         die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
                                                                                                Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-
        Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag
                                                                                                löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
        zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
                                                                                                Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
        grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
                                                                                                zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt
        Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-                haben.
        trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
        Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
                                                                                        5.      STELLVERTRETUNG DURCH EINE ANDERE PERSON
        Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
        Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur                Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person ver-
        Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig           treten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der
        angegebene Umstand                                                                      Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte
        -   weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles                die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis
                                                                                                und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht
        -   noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht                  nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
        ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzei-            weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
        gepflicht arglistig verletzt haben.                                                     Last fällt.


MITTEILUNG NACH § 28 ABS. 4 VVG ÜBER                                                    LEISTUNGSFREIHEIT

DIE FOLGEN BEI VERLETZUNGEN VON                                                         Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder
                                                                                        Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.
OBLIEGENHEITEN NACH DEM                                                                 Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere
                                                                                        Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständigen
VERSICHERUNGSFALL                                                                       Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
                                                                                        die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
                                                                                        Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                                               Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.                 dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die
                                                                                        Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
AUSKUNFTS- UND AUFKLÄRUNGSOBLIEGENHEITEN, VORLAGE                                       Leistungspflicht ursächlich war.
VON BELEGEN                                                                             Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von          arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß
und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die sachgerechte    HINWEIS:
Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sach-
verhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie      Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.                zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet.

                                                                                                                                                                                 5

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INFORMATION ZU IHRER HAUS- UND GRUND-                                                        		 WIDERRUFSBELEHRUNG

BESITZER- UND GEWÄSSERSCHADEN-HAFT-                                                          		 Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
PFLICHTVERSICHERUNG GEMÄß § 1 VVG-                                                           		 WIDERRUFSRECHT
INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG                                                              		   Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
                                                                                                  von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt,
                                                                                                  nachdem Ihnen

Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:                           		   •   der Versicherungsschein,
                                                                                             		 •     die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis
1. 		 BGV-Versicherung AG                                                                             geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
		 Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe                                schließlich der Tarifbestimmungen,
		 Sitz: Karlsruhe
		 Amtsgericht Mannheim, HRB 707212                                                          		   •   diese Belehrung,
		 Verwaltungsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel                                    		   •   das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
		 Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.),
      Dr. Philipp Lechner                                                                    		   •   und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform
                                                                                                      zugegangen sind.
2.		   Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:
                                                                                             		 Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
		 BGV-Versicherung AG                                                                          Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131
		 Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe                          Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein
                                                                                                genannten Vermittler.
3.		   Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten
                                                                                             		 Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu
       Schaden- und Unfallversicherung.
                                                                                                richten: service@bgv.de.
		     Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:
		     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),                              		 Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn
		     Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn,                       Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
                                                                                                Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit
		     E-Mail: poststelle@bafin.de, Tel.: 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550.
                                                                                                Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit
4.     Für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen           ihres Eingangs.
       Versicherungsbedingungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversiche-
       rung und Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (AVB Haus) Teil A. Für die                WIDERRUFSFOLGEN
       Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung gelten die AVB Haus Teil B.                        Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der
       Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers entneh-          Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem
       men Sie bitte den AVB Haus Abschnitt C oder dem Versicherungsschein.                       über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu ausdrücklich
       Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Informationsblatt           zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz
       zu Versicherungsprodukten auf Seite 3 und 4 und dieser Verbraucherinformationen            und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wi-
       entnommen werden.                                                                          derrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der
                                                                                                  Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf
5.     Die Beiträge in der Haftpflichtversicherung richten sich zunächst nach dem                 der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der
       gewünschten Deckungskonzept (Klassik oder Exklusiv) und der vereinbarten                   Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungsschutzes. Sie dürfen in diesem Fall
       Selbstbeteiligung. Weiterhin richten sich die Beiträge nach der Tarifgruppe (z.            Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund
       B. öffentlicher Dienst), der Größe des zu versichernden Hauses oder Grund-                 eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
       stückes oder dem Fassungsvermögen des Öltanks sowie der gewünschten                        haben, einbehalten.
       Vertragslaufzeit.
                                                                                                  Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
       Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 25 EUR zzgl. der gesetzlichen               wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
       Versicherungssteuer.
                                                                                                  Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzu-
       Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe                      gewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den
       können jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet            Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
       sich nach dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter.
6.     Die Regelungen zur Zahlung des Beitrags entnehmen Sie bitte den AVB Haus                   BESONDERE HINWEISE
       Abschnitt C1.
                                                                                             		   Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
7.     Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere                Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
       hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen.                                  sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
8.     Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande.                 Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf
       Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem                 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
       Versicherungsschein.
9.     Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versi-
                                                                                             		 Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
       cherungsschein.                                                                          Informationen
10.    Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:                     		   Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden
       •   Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,                                              die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
       •   Kündigung im Schadenfall,                                                         		 UNTERABSCHNITT 1
       •   Kündigung bei Beitragssatzanpassung,
       •   Kündigung bei Gefahrerhöhung,
                                                                                             		 INFORMATIONSPFLICHTEN BEI ALLEN VERSICHERUNGSZWEIGEN
       •   Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer                 Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
           Laufzeit von mehr als drei Jahren.
                                                                                                  1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der
       Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte           Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister,
       den AVB Haus.                                                                                 bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
11.    Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
                                                                                                  2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem
12.    Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.                                          Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn
13.    Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V..                  es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität
       Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen           einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit
       und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung               dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person
       einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.                gegenüber Ihnen tätig wird;

       Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin                          		   3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift,
       Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000                                                            die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
       E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de                                                    maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
                                                                                                        -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
       Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
                                                                                                        Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
14.    Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten                       der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa-
       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.                                   tionen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

6

[Seite 7]
		   b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer             12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den
        Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen                 Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer
        gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei               der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
        juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
        Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch                 13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
        Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen                 Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
        Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer                   gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
        hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;                                       einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
 4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;                                            gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
                                                                                             Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin-
 5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädi-
                                                                                             gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
    gungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
                                                                                             gestalteten Form;
 6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben
    über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;                       14. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
 7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen         		   b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
    Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das
                                                                                         15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
    Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge
                                                                                             Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
    umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
    Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung                  Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
    des Preises ermöglichen;                                                                 Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
                                                                                             einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
 8. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt
       zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder               16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der
       Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung             Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsver-
       gestellt werden;                                                                      trages zugrunde legt;
		   b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln           17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf
        entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;              den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
 9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur            18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Un-
    Zahlungsweise der Prämien;                                                               terabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
 10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen,         Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung
     beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsicht-        die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
     lich des Preises;
                                                                                         19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
 11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht,          Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
     die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge                Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für
     mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem              Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
     Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in
     der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge       20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
     sind; die jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen;                           einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.


                                                                                                                                                                         7

[Seite 8]
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
FÜR DIE HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFT-
PFLICHTVERSICHERUNG UND GEWÄSSER-
SCHADEN-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
(AVB HAUS) – AUSGABE 2016                                                          B1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
                                                                                   B1-5      Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
                                                                                             leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
Inhaltsverzeichnis
                                                                                   B1-6      Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Anlagen-
                                                                                             besitzers (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere
TEIL A HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFTPFLICHT
                                                                                             Ausschlüsse)
ABSCHNITT A1 – HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFTPFLICHT                                 B1-6.1    Rettungskosten
A1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)             B1-6.2    Eigenschäden
A1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen       B1-6.3    Schäden im Ausland
          den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
                                                                                   B1-6.4    Vermögensschäden
A1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                                                                   B1-6.5    Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
                                                                                   B1-7      Allgemeine Ausschlüsse
A1-5      Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchst-
          ersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                        B1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

A1-6      Besondere Regelungen für einzelne Risiken des Haus- und Grundbesit-      B1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
          zers (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere                        Arbeiten und sonstigen Leistungen
          Ausschlüsse)                                                             B1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-6.1    Verkehrssicherungspflichten                                              B1-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
A1-6.2    Bauarbeiten                                                                        wirtschaftlich verbundenen Personen

A1-6.3    Nachhaftung als früherer Gebäudebesitzer                                 B1-7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwah-
                                                                                             rungsvertrag
A1-6.4    Erneuerbare Energien
                                                                                   B1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonsti-
A1-6.5    Allgemeines Umweltrisiko                                                           gen Leistungen
A1-6.6    Abwässer                                                                 B1-7.7    Asbest
A1-6.7    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger     B1-7.8    Gentechnik
A1-6.8    Schäden im Ausland                                                       B1-7.9    Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-6.9    Vermögensschäden                                                         B1-7.10   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-6.10   Ansprüche aus Benachteiligungen                                          B1-7.11   Strahlen
A1-7      Allgemeine Ausschlüsse
                                                                                   B1-7.12   Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge und Luftlandeplätze
A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                                   B1-7.13   Gemeingefahren
A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
                                                                                   B1-7.14   Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
          Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                                                   B1-7.15   Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
A1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander
                                                                                   B1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
A1-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
                                                                                             gen)
          wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwah-   ABSCHNITT B2 – SANIERUNG VON UMWELTSCHÄDEN GEMÄSS
          rungsvertrag                                                             UMWELTSCHADENSGESETZ (USCHADG)
A1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonsti-   B2-1      Gewässerschäden
          gen Leistungen
                                                                                   B2-2      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
A1-7.7    Asbest                                                                             (USchadG)
A1-7.8    Gentechnik
A1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
                                                                                   GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A UND B
A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung           (GB)-1  Abtretungsverbot
A1-7.11   Übertragung von Krankheiten                                              (GB)-2    Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den
A1-7.12   Strahlen                                                                           Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-7.13   Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge und Luftlandeplätze                       (GB)-3    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A1-7.14   Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten         (GB)-4    Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
          gen)                                                                     TEIL C ALLGEMEINER TEIL
A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
                                                                                   ABSCHNITT C1 - BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES, BEITRAGSZAHLUNG
ABSCHNITT A2 – BESONDERES UMWELTRISIKO                                             C1-1      Beginn des Versicherungsschutzes
A2-1      Gewässerschäden                                                          C1-2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A2-2      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                   C1-3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
          (USchadG)                                                                          Nichtzahlung
                                                                                   C1-4      Folgebeitrag
TEIL B GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHT                                                 C1-5      Lastschriftverfahren
ABSCHNITT B1 – PRIVATES GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHTRISIKO                          C1-6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
(ANLAGENRISIKO)
                                                                                   ABSCHNITT C2 - DAUER UND ENDE DES VERTRAGS/KÜNDIGUNG
B1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
                                                                                   C2-1      Dauer und Ende des Vertrags
B1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
          den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)      C2-2      Kündigung nach Versicherungsfall
B1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                   C2-3      Veräußerung und deren Rechtsfolgen

8

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ABSCHNITT C3 - ANZEIGEPFLICHT, GEFAHRERHÖHUNG,                                                    für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue
ANDERE OBLIEGENHEITEN                                                                             Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
C3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis          A1-2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
           zum Vertragsschluss                                                                    Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-
C3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
                                                                                                  Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
C3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                         A1-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
ABSCHNITT C4 - WEITERE REGELUNGEN                                                                 nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
                                                                                                  sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
C4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
                                                                                         A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall
C4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
                                                                                         A1-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
C4-3       Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                  wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
C4-4       Verjährung                                                                             Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
C4-5       Örtlich zuständiges Gericht                                                            sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
C4-6       Anzuwendendes Recht                                                                                 GESETZLICHEN HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN
C4-7       Embargobestimmung                                                                                         PRIVATRECHTLICHEN INHALTS
                                                                                                  von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
                                                                                                  Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
                                                                                                  Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa-
TEIL A     HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFTPFLICHT                                                    chung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
                                                                                         A1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
ABSCHNITT A1 – HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFTPFLICHT                                                gesetzliche Ansprüche handelt,
                                                                                                  (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
A1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
                                                                                                      tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
           (1) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetz-
                                                                                                  (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-
               liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grund-
                                                                                                      führen zu können;
               stücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
               beschriebene Gebäude oder Grundstück.                                              (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
                                                                                                      des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
              Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter,
              Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer.                                             (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-
                                                                                                      mäße Vertragserfüllung;
           (2) Mitversichert ist das Miteigentum an den dazu gehörenden Gemein-
               schaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem              (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
               gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, Garagenhöfe und Stellplätze                 (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
               für Müllgefäße).
                                                                                         A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
              Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsan-                vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
              lage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers.                     Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-1.2     Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungs-             A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
           eigentumsgesetzes gilt:
                                                                                         A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
           Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
                                                                                                  -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,
           Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
                                                                                                  -   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
           Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigen-
           tum.                                                                                   -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
                                                                                                      ersatzverpflichtungen.
A1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
           den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)                    Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi-
                                                                                                  cherungsnehmer aufgrund eines Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-
A1-2.1     Mitversicherte Personen
                                                                                                  kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der
A1-2.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                             Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die
A1-2.1.1.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und                vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
           sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprü-                  oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
           che, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben                Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
           werden.                                                                                Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich                   dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
           um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-                  Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
           nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                                        freizustellen.

           Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen        A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
           Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der-               oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
           selben Dienststelle zugefügt werden;                                                   Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
                                                                                                  Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
A1-2.1.1.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters und
                                                                                                  denersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
           Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
                                                                                                  bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den
A1-2.1.2   Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungs-                      Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
           eigentumsgesetzes gilt außerdem:
                                                                                         A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungs-            unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
           eigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.                haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
           Versichert sind hierbei – abweichend von A1-7.3 –                                      von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
                                                                                                  die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
           (1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwal-                    höheren Kosten des Verteidigers.
               ter;
                                                                                         A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
           (2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemein-                    Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
               schaft der Wohnungseigentümer;                                                     so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
           (3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im          A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
               Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.                                         leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemein-             A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
           schafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden                     auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
           Vermögensschäden.                                                                      wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
A1-2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind                   Personen erstreckt.
           auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht     A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:

                                                                                                                                                                           9

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         Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche-                    -   Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 25 kWp
         rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten                  -   Solaranlagen
         Versicherungssumme begrenzt.
                                                                                                  -   Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)
A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
         rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschadenklausel), der im               -   Geothermieanlagen zur ausschließlichen Eigennutzung der Erdwärme
         Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                   mit Bohrtiefe bis 100 Meter
         auf derselben Ursache,                                                                   -   Windkraftanlagen mit einer Masthöhe bis 15 Meter
         -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und                       -   Blockheizkraftwerke in den Kellern von Wohnhäusern
             zeitlichem, Zusammenhang oder                                                        -   Wasserkraftanlagen
         -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln                                     Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energiever-
         beruhen.                                                                                 sorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von Endver-
A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-                brauchern.
         cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem                    Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer
         festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten                       und/oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der
         Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssum-                   Anlage beteiligt sind.
         me übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten         A1-6.5     Allgemeines Umweltrisiko
         Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
                                                                                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch                 Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
         bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
                                                                                                  Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,
         unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
                                                                                                  Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver-                   sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
         sicherungssummen angerechnet.                                                            Wasser ausgebreitet haben.
A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer-
         rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten                schäden.
         im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
                                                                                                  Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe
A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu                       Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
         leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
                                                                                       A1-6.6     Abwässer
         oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche-
         rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
         die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres               Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
         Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.                        Schäden durch
         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift                    -   Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
         der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-                        -   häusliche Abwässer.
         Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
                                                                                       A1-6.7     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
         Versicherungsfalls.
                                                                                       A1-6.7.1   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
         Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer
                                                                                                  Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
         an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
                                                                                                  Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
         Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
                                                                                                  Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
         verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
         Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.                 (1) Nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahr-
                                                                                                      zeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
A1-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
         spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten                     (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
         des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der                      schwindigkeit;
         Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,                         (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
         Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                                                         digkeit;
A1-6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken des Haus- und Grundbesitzers                   (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbe-
         (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)                          dingter Höchstgeschwindigkeit;
         A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobe-                (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf
         grenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.                       nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
         Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in     A1-6.7.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
         A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.
                                                                                                  Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
         B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüs-
                                                                                                  werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
         se).
                                                                                                  des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
A1-6.1   Verkehrssicherungspflichten                                                              ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe-
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der              rechtigten Fahrer gebraucht wird.
         Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grund-                Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
         besitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,                Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
         Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).                                                  rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von
         Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter,                einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht                 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
         privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Ver-               B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
         leiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
                                                                                       A1-6.8     Schäden im Ausland
A1-6.2   Bauarbeiten
                                                                                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                  im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf
         Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten auf versicherten Grundstü-                      das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert
         cken und an versicherten Objekten(Neubauten, Umbauten, Reparaturen,                      sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110
         Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermiebohrungen) bis zu einer                    Sozialgesetzbuch VII.
         Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben.
                                                                                                  Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
         Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.                 außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
         Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).                    liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
A1-6.3   Nachhaftung als früherer Gebäudebesitzer                                                 füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                  gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
         früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum         A1-6.9     Vermögensschäden
         Besitzwechsel bestand.                                                        A1-6.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
A1-6.4   Erneuerbare Energien                                                                     Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                  entstanden sind.
         Inhaber und Betreiber von ausschließlich folgenden Anlagen für die Ener-      A1-6.9.2   Versichert ist – abweichend von A1-6.9.1 und A1-7.9 – die gesetzliche
         gieerzeugung aus erneuerbaren Energien:                                                  Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der

10

[Seite 11]
           Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezoge-                      A1-2.3 findet keine Anwendung.
           ner Daten.                                                                      A1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander
           Versichert sind – abweichend von A1-7.3 – gesetzliche Haftpflichtansprüche
                                                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche
           wegen Vermögensschäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder
           mitversicherte Personen) untereinander.                                                  (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso-
                                                                                                        nen gegen die mitversicherten Personen,
A1-6.9.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö-
           gensschäden                                                                              (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
                                                                                                        vertrags,
           (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
               seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Sachen,                   (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
               erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen;                                           rungsvertrags.
           (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder                Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
               gutachterlicher Tätigkeit;                                                           der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
           (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich                       leben.
               verbundene Unternehmen;                                                     A1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirt-
           (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                                schaftlich verbundenen Personen
           (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;                        Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
           (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder                    (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
               ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller                       Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi-
               Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;                            cherten Personen gehören;
           (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;                                               Als Angehörige gelten
           (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech-                      - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset-
               ten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                            zes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer
           (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlä-                    Staaten,
               gen;                                                                                    - Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Eltern
           (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-                 und Kinder,
                wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat                - Adoptiveltern und -kinder,
                oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
                                                                                                       - Schwiegereltern und -kinder,
                im Zusammenhang stehen;
           (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-                        - Stiefeltern und -kinder,
                schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder                     - Großeltern und Enkel,
                aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                                             - Geschwister sowie
           (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa-                        - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
                pieren und Wertsachen;                                                                   auf längere Dauer angelegtes Verhältnis -wie Eltern und Kinder
           (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,                         miteinander verbunden sind).
                Erschütterungen).
                                                                                                    (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-
A1-6.10    Ansprüche aus Benachteiligungen                                                              rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
A1-6.10.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haft-                      betreute Person ist;
          pflicht des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber, der in seinem Privat-                   (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
          haushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen                         eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
          wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immate-                          nicht rechtsfähiger Verein ist;
          rieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung
                                                                                                    (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn
          sind
                                                                                                        der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
           -   die Rasse,                                                                               ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
           -   die ethnische Herkunft,                                                              (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
           -   das Geschlecht,                                                                          Partnerschaftsgesellschaft ist;
           -   die Religion,                                                                        (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
           -   die Weltanschauung,                                                                  Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen
           -   eine Behinderung,                                                                    der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
           -   oder die sexuelle Identität.                                                         leben.

           Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere       A1-7.5   Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwah-
           dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche                    rungsvertrag
           gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich,                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
           wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.                                 allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche-
           Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein                   rungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versiche-
           Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver-                    rungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch
           hältnis beendet ist.                                                                     verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
                                                                                                    Verwahrungsvertrags sind.
A1-6.10.2 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung
                                                                                           A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
           Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligung beträgt je Versi-
                                                                                                    Leistungen
           cherungsfall und Versicherungsjahr 100.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung
           auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
           Jahreshöchstersatzleistung.                                                              nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
                                                                                                    Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegen-
A1-7       Allgemeine Ausschlüsse
                                                                                                    den Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
           Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich                   auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
           etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:                 Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung
A1-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                                       oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                       Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
           Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.                                                 oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe-
           A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                           rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen
                                                                                                    haben.
A1-7.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
           Arbeiten und sonstigen Leistungen                                               A1-7.7   Asbest
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
           Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Man-                    haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
           gelhaftigkeit oder Schädlichkeit                                                A1-7.8   Gentechnik
           -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind
           -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                                    auf

                                                                                                                                                                             11

[Seite 12]
          (1) gentechnische Arbeiten,                                                             Personen- und Sachschäden und 100.000 EUR für Vermögensschäden
          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                                           begrenzt.
          (3) Erzeugnisse, die                                                           A1-9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
              - Bestandteile aus GVO enthalten,                                                   (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
                                                                                                      Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
              - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.                                    Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
A1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                                           (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder                   (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterlie-
          Namensrechtsverletzungen.                                                                   gen;
A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung                          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,                       von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
          Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                       (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätig-
A1-7.11   Übertragung von Krankheiten                                                                 keit.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versi-        ABSCHNITT A2 – BESONDERES UMWELTRISIKO
              cherungsnehmers resultieren,
                                                                                                  Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.5
          (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer                        Satz 3 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
              gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden                    besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
              sind.
                                                                                                  Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs-
          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-                nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um-
          mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.              weltrisiko) siehe A1-6.5.
A1-7.12   Strahlen                                                                       A2-1     Gewässerschäden
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder         A2-1.1   Umfang des Versicherungsschutzes
          mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen
                                                                                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
          stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
                                                                                                  unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
A1-7.13   Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge und Luftlandeplätze                                      Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
          Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                           (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden
                                                                                                  behandelt.
          (1) gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs,
              Kraftfahrzeug-Anhängers, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden,                  Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli-
              die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verursacht                      chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist,
              werden;                                                                             resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis
                                                                                                  60 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der
          (2) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
                                                                                                  vorhandenen Behälter 600 l/kg nicht übersteigt.
              Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
                                                                                                  Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden,
A1-7.14   Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
                                                                                                  entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der                      die Vorsorgeversicherung (A1-9).
          Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich
                                                                                         A2-1.2   Rettungskosten
          handelt um Schäden aus
                                                                                                  Der Versicherer übernimmt
          (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
              von Daten,                                                                          -   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
                                                                                                      Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
          (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
                                                                                                      geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
          (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
                                                                                                  -   außergerichtliche Gutachterkosten.
          (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
                                                                                                  Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen
A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)                   mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden
          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                nicht übersteigen.
A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht             Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
          -   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen               liche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie
              Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie                                           zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschä-
                                                                                                  den übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
          -   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-                 Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
              pflicht unterliegen,                                                                Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender             A2-1.3   Ausschlüsse
          oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
          berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von                (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
          einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht                        Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz
          innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem                       dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
          der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                      gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
                                                                                                      haben. A1-2.3 findet keine Anwendung;
A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
                                                                                                  (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-                     - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
          vertrags neu entstehen, sofort versichert.                                                    inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
                                                                                                      - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche-
          rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung              Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
          kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-              Naturkräfte ausgewirkt haben.
          nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das      A2-2     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
          neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
                                                                                                  Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so              eine
          hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
                                                                                                  (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
          Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
          dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.                                        (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen                  (3) Schädigung des Bodens.
          Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags           A2-2.1   Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer
          innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht                    betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
          zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend              von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit
          ab dessen Entstehung.                                                                   des Versicherungsvertrags
A1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur               -   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
          Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 3 Mio. EUR für                     bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder


12

[Seite 13]
         -   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-                  Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
             mungswidrig erfolgt ist.                                                             sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
         Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-                                  GESETZLICHEN HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN
         cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder                                            PRIVATRECHTLICHEN INHALTS
         anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,                    von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
         wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In-
                                                                                                  Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
         struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
                                                                                                  Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa-
         Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
                                                                                                  chung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
         der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
         erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).                                     B1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
                                                                                                  gesetzliche Ansprüche handelt,
         Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
         Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete-                        (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
         ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese                       tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
         Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.                       (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-
A2-2.2   Ausland                                                                                      führen zu können;
         Versichert sind im Umfang von A1-6.8 die im Geltungsbereich der EU-                      (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
         Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.                       des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

         Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende                    (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-
         Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer                         mäße Vertragserfüllung;
         EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang                    (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
         der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.                                             (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A2-2.3   Ausschlüsse                                                                     B1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
         (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                   vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
             Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,                     Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
             Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-            B1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
             lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
                                                                                         B1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
             abweichen.
                                                                                                  -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,
             A1-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                                  -   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
         (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                                                                                                  -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
             (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene                           ersatzverpflichtungen.
                 Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
                                                                                                  Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
             (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-                      rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
                 rungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)                      oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
                 Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.                              hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi-
A2-2.4   Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung beträgt                        cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
         100.000 EUR.                                                                             geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
                                                                                                  auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                                                                                                  Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
                                                                                                  dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
                                                                                                  Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
TEIL B   GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHT                                                              freizustellen.
                                                                                         B1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
ABSCHNITT 1 – PRIVATES GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHT-                                               oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
                                                                                                  Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
RISIKO (ANLAGENRISIKO)
                                                                                                  Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
B1-1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)                             densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
                                                                                                  bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den
         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
                                                                                                  Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
         Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungs-
         schein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von               B1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen
         gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten                     unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
         Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Verän-                 haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
         derung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des                       von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
         Grundwassers (Gewässerschäden).                                                          die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
                                                                                                  höheren Kosten des Verteidigers.
B1-2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
         den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)             B1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
                                                                                                  Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
B1-2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versiche-               so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
         rungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch-
                                                                                         B1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
         tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall,
                                                                                                  leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
         dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
                                                                                         B1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
         Das Gleiche gilt für Personen, die diese Tätigkeit gefälligkeitshalber durch-            auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
         führen.                                                                                  wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich                     Personen erstreckt.
         um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-           B1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
         nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                                                                                  Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche-
B1-2.2   Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind                     rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten
         auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.                                Versicherungssumme begrenzt.
B1-2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder            B1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
         Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-                  rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschadenklausel), der im
         cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den                Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
         Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.                           -   auf derselben Ursache,
B1-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-                   -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
         nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-                    zeitlichem, Zusammenhang oder
         sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.                   -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
B1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                                   beruhen.
B1-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer          B1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
         wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen                       cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem

                                                                                                                                                                          13

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           festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten             B1-6.5     Ansprüche aus Benachteiligungen
           Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssum-         B1-6.5.1   Versichert ist – insoweit abweichend von B1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht
           me übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten                     des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber, der in seinem Privathaushalt
           Haftpflichtansprüche abgezogen. B1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.                           oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
B1-5.5     Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver-                    Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller
           sicherungssummen angerechnet.                                                             Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
B1-5.6     Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-                      -   die Rasse,
           rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten                 -   die ethnische Herkunft,
           im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
                                                                                                     -   das Geschlecht,
B1-5.7     Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
           leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme                   -   die Religion,
           oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche-                       -   die Weltanschauung,
           rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird                   -   eine Behinderung,
           die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
                                                                                                     -   das Alter,
           Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
                                                                                                     -   oder die sexuelle Identität.
           Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
           der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-                         Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere
           Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des                 dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche
           Versicherungsfalls.                                                                       gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich,
                                                                                                     wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
           Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer
           an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der                    Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
           Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen                     Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver-
           verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen                      hältnis beendet ist.
           Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.       B1-6.5.2   Versicherungssummen und Selbstbeteiligung
B1-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-                   Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligung beträgt je Versi-
           spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten                      cherungsfall und Versicherungsjahr 100.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung
           des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der                   auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
           Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,                          Jahreshöchstersatzleistung.
           Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
                                                                                          B1-7       Allgemeine Ausschlüsse
B1-6       Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Anlagenbesitzers
                                                                                                     Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
           (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
                                                                                                     etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
           B1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobe-
                                                                                          B1-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
           grenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
           Soweit B1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
                                                                                                     Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
           B1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.
           B. B1-4 – Leistungen der Versicherung oder B1-7 – Allgemeine Ausschlüs-                   B1-2.3 findet keine Anwendung.
           se).                                                                           B1-7.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
B1-6.1     Rettungskosten                                                                            Arbeiten und sonstigen Leistungen
B1-6.1.1   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh-                  Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
           mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens                        Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Man-
           für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gut-                   gelhaftigkeit oder Schädlichkeit
           achterkosten.                                                                             -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
           Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusam-                   -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
           men mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme
                                                                                                     B1-2.3 findet keine Anwendung.
           nicht übersteigen.
                                                                                          B1-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinander
           Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in B1-5.
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche
B1-6.1.2   Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtli-
           che Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit                  (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in B1-7.4 benannten Perso-
           der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen.                             nen gegen die mitversicherten Personen,
           Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers                    (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
           oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als                         vertrags,
           Weisung des Versicherers.                                                                 (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
B1-6.2     Eigenschäden                                                                                  rungsvertrags.
           Versichert sind abweichend von B1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässer-                      Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
           schaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des                         der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
           Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewäs-                      leben.
           serschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind.       B1-7.4     Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirt-
           Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des                        schaftlich verbundenen Personen
           Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertver-                  Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
           besserungen sind abzuziehen.                                                              (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
           Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.                                          Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi-
           Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers bei Eigenschäden beträgt                       cherten Personen gehören;
           250 EUR.                                                                                      Als Angehörige gelten
B1-6.3     Schäden im Ausland                                                                            - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset-
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen                       zes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer
           im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese                           Staaten,
           auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch                    - Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Eltern
           Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch                              und Kinder,
           VII.                                                                                          - Eltern und Kinder,
           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort                      - Adoptiveltern und -kinder,
           außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
                                                                                                         - Schwiegereltern und -kinder,
           liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
           füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion                     - Stiefeltern und -kinder,
           gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                                                        - Großeltern und Enkel,
B1-6.4     Vermögensschäden                                                                              - Geschwister sowie
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen                     - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
           Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden                              auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit-
           entstanden sind.                                                                                einander verbunden sind).


14

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          (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-                Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
              rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder                  Naturkräfte ausgewirkt haben.
              betreute Person ist;                                                       B1-7.14   Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer                     Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
              eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein               Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verord-
              nicht rechtsfähiger Verein ist;                                                      nungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen An-
          (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn                   ordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen, abweichen.
              der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-                     B1-2.3 findet keine Anwendung.
              ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
                                                                                         B1-7.15   Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
          (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
                                                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der
              Partnerschaftsgesellschaft ist;
                                                                                                   Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich
          (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.                            handelt um Schäden aus
          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen              (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
          der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft                       von Daten,
          leben.                                                                                   (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
B1-7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwah-                   (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
          rungsvertrag
                                                                                                   (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
          allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche-              B1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
          rungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versiche-                    Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          rungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch        B1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
          verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
          Verwahrungsvertrags sind.                                                                -   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
                                                                                                       Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
B1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
                                                                                                   -   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
          Leistungen
                                                                                                       pflicht unterliegen,
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
                                                                                         B1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
          nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
                                                                                                   oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
          Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegen-
                                                                                                   berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
          den Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
                                                                                                   einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
          auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
                                                                                                   innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
          Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung
                                                                                                   der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
          oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
          oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe-         ABSCHNITT B2 – SANIERUNG VON UMWELTSCHÄDEN GEMÄSS
          rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen         UMWELTSCHADENSGESETZ (USCHADG)
          haben.
                                                                                                   Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
B1-7.7    Asbest                                                                                   (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt B1 und den folgenden Bedin-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-                     gungen.
          haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.                                 Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist
B1-7.8    Gentechnik                                                                               eine
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind                     (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
          auf                                                                                      (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
          (1) gentechnische Arbeiten,                                                              (3) Schädigung des Bodens.
          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                                  B2-1      Versichert sind – abweichend von B1-3.1 – den Versicherungsnehmer
          (3) Erzeugnisse, die                                                                     betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
                                                                                                   von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit
              - Bestandteile aus GVO enthalten,                                                    des Versicherungsvertrags
              - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.                                 -   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
B1-7.9    Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung                               bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,                    -   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
          Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                            mungswidrig erfolgt ist.
B1-7.10   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen                                              Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
                                                                                                   cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
                                                                                                   anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
          ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
                                                                                                   wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In-
          (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen                                       struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
          (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                                 Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
                                                                                                   der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
B1-7.11   Strahlen                                                                                 erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder                   Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
          mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen                       Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete-
          stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).                   ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese
B1-7.12   Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge und Luftlandeplätze                                       Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                  B2-2      Ausland
          (1) gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs,             Versichert sind im Umfang von B1-6.3 die im Geltungsbereich der EU-
              Kraftfahrzeug-Anhängers, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden,                   Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
              die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verursacht                       Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende
              werden;                                                                              Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer
          (2) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,                       EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der
              Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.                                   o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
B1-7.13   Gemeingefahren                                                                 B2-3      Ausschlüsse
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich                            (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
                                                                                                       Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
          -   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,                         Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
              inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder                                    lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
          - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen                                    abweichen.
          beruhen.                                                                                     B1-2.3 findet keine Anwendung.

                                                                                                                                                                           15

[Seite 16]
           (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden die                       hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
               durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwir-                       wirksam werden sollte.
               kungen auf die Umwelt entstehen.                                                     Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kün-
B2-4       Die Versicherungssumme je Versicherungsfall und die Jahreshöchstersatz-                  digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
           leistung beträgt 100.000 EUR.                                                            spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
                                                                                                    zugehen.
                                                                                                    Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A UND B
(GB)-1     Abtretungsverbot                                                                TEIL C   ALLGEMEINER TEIL
           Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
           Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.            ABSCHNITT C1 - BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES,
           Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.                        BEITRAGSZAHLUNG
(GB)-2     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
                                                                                           C1-1     Beginn des Versicherungsschutzes
           (Beitragsregulierung)
                                                                                                    Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
(GB)-2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
                                                                                                    gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen
           Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
                                                                                                    verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbetrags.
           eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf
           der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats          C1-2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
           nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers          C1-2.1   Beitragszahlung
           nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
                                                                                                    Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder
           kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
                                                                                                    durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
           Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
                                                                                                    oder als Einmalbeitrag.
           wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
           Angaben kein Verschulden trifft.                                                C1-2.2   Versicherungsperiode
(GB)-2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sons-                     Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die verein-
           tiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung                   barte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer
           berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch               kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertrags-
           erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der                  dauer.
           vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten        C1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
           werden. Alle entsprechend (GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss                       Nichtzahlung
           eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden
                                                                                           C1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
           berücksichtigt.
                                                                                                    Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
(GB)-2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der
                                                                                                    vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe-
           Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
                                                                                                    ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
           Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten
                                                                                                    rechts.
           Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
           Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter                 Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
           Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei                    schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-
           Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.                      schluss zu zahlen.
(GB)-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-                        Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1
           rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.                                      oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-
                                                                                                    dem die Zahlung veranlasst ist.
(GB)-3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
                                                                                                    Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
(GB)-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die
                                                                                                    oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
           Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet
                                                                                                    frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
           keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig
           von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.                     C1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
(GB)-3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem                Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach C1-3.1 gezahlt,
           1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen                    so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versiche-
           Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der                 rungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
           Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber                   Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
           dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten                      Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
           Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze      C1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
           Zahl ab.
                                                                                                    Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
           Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen                  rechtzeitig nach C1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung
           Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe                  des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
           der Versicherungsleistungen.                                                             Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
           Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe                     Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen
           der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl                 auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
           der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.                                  Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
(GB)-3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Ver-              Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
           minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus (GB)-3.2                  Nichtzahlung zu vertreten hat.
           ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der verän-           C1-4     Folgebeitrag
           derte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
           Beitragsrechnung bekannt gegeben.                                               C1-4.1   Fälligkeit
           Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem                 Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils
           der fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen                    zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
           erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach (GB)-3.2 ermittelt               anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
           hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz               Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
           erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach              C1-4.2   Verzug und Schadenersatz
           seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
           diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem                     Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
           vorstehenden Absatz ergeben würde.                                                       mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung
                                                                                                    zu vertreten hat.
(GB)-3.4   Liegt die Veränderung nach (GB)-3.2 oder (GB)-3.3 unter fünf Prozent entfällt
           eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden                  Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
           Jahren zu berücksichtigen.                                                               ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande-
                                                                                                    nen Schadens zu verlangen.
(GB)-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß (GB)-3.3,
           ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der            C1-4.3   Mahnung
           Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats                      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
           nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü-                 Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax


16

[Seite 17]
           oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen                        beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
           (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang                         beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
           der Zahlungsaufforderung betragen.                                                         Kenntnis erlangt hat.
           Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-          C1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
           ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen                    wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
           beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)                 oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Un-
           hinweist.                                                                                  ternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
C1-4.4     Leistungsfreiheit nach Mahnung                                                             entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
                                                                                                      verlangen.
           Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-
           cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi-                   Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der
           cherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in                  Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
           Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit.                 zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem
                                                                                                      Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
C1-4.5     Kündigung nach Mahnung                                                                     begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
           Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
           Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor-      ABSCHNITT C2 - DAUER UND ENDE DES VERTRAGS/KÜNDIGUNG
           tiger Wirkung kündigen.
                                                                                           C2-1       Dauer und Ende des Vertrags
           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden
           werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche-          C2-1.1     Vertragsdauer
           rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist                 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
           der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.                        abgeschlossen.
C1-4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung                                             C2-1.2     Stillschweigende Verlängerung
           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats                      Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
           nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungs-                   Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der
           frist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb                 Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
           eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.                                             Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach C1-4.4 bleibt bis zur Zahlung       C2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
           bestehen.                                                                                  Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
C1-5       Lastschriftverfahren                                                                       vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
C1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers                                              C2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
           Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden,                Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs-
           hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für                  nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol-
           eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.                                            genden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens
           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers                       drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
           vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch         C2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses
           rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail,                   Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän-
           Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers                      dig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu
           erfolgt.                                                                                   dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
C1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                                                         erlangt.
           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere              C2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
           Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden          C2-2.1     Kündigungsrecht
           können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
           Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.                        C2-2.1.1   entfällt
           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi-        C2-2.1.2   Für die Haftpflichtversicherung gilt:
           cherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige                   Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
           Beiträge selbst zu übermitteln.                                                            -   vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von
           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen                        Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde
           Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt                      -   der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistel-
           werden.                                                                                        lung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
C1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                                                      -   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An-
C1-6.1     Allgemeiner Grundsatz                                                                          spruch gerichtlich zugestellt wird.
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige                Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
           Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-               oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder
           schutz bestanden hat.                                                                      der Zustellung der Klage zugegangen sein.
C1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und            C2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer
           fehlendem versicherten Interesse
                                                                                                      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
C1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von                    beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim-
           14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider-                  men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
           rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,              zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
           dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
           Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag hingewiesen und         C2-2.3     Kündigung durch Versicherer
           der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz                       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
           vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                                                       beim Versicherungsnehmer wirksam.
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer        C2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen
           zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstat-     C2-3.1     Übergang der Versicherung
           ten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
           Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.                                  C2-3.1.1   entfällt
C1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht    C2-3.1.2   Für die Haftpflichtversicherung gilt:
           vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang                   Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versiche-
           der Rücktrittserklärung zu.                                                                rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
           Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,                    Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
           weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden                 Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
           ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                         Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über-
C1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen                      nommen wird.
           arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum     C2-3.2     Kündigung
           Zugang der Anfechtungserklärung zu.                                                        Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche-
C1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän-                 rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z.
           dig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte                  B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt,

                                                                                                                                                                               17

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           wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers            C3-1.2.3   Vertragsänderung
           von der Veräußerung ausgeübt wird.                                                          Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach C3-1.1 Absatz 1
           Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wir-                   nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
           kung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform                    angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
           zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines                    geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi-
           Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Be-                        cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh-
           stehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,                   mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen
           ausgeübt wird.                                                                              ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
C2-3.3     Beitrag                                                                                     Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn
           Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt-                          Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
           schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden                       angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
           Versicherungsperiode erfolgt.                                                               innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
                                                                                                       Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
           Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein                  Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
           für die Zahlung des Beitrags.
                                                                                            C3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
C2-3.4     Anzeigepflichten
                                                                                                       Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss
           Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber                            der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei
           unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.                     hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be-
           Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-                    gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
           cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach                      nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
           dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen                    Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
           müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem                         der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
           Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.                    Recht begründen.
           Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung       C3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
           zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen                          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
           müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn                    dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
           zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung                derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen
           abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.                                                  der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
                                                                                            C3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
                                                                                                       Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
ABSCHNITT C3 - ANZEIGEPFLICHT, GEFAHRERHÖHUNG,                                                         oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
ANDERE OBLIEGENHEITEN                                                                                  Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

C3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis             C3-1.6     Anfechtung
           zum Vertragsschluss                                                                         Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
C3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Um-                       anzufechten, bleibt bestehen.
           stände                                                                           C3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem                     Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags-
           Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen                        änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
           der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und              Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
           die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem                 eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh-
           vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn                 mer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt
           der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung,                      hat.
           aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.       C3-2       entfällt
           Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-                C3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
           schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und C-3.1.2 sowohl die
           Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist    C3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
           des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.                                     C3-3.1.1   entfällt
           Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht          C3-3.1.2   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
           vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn                     Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
           weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe                         Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
           Fahrlässigkeit zur Last fällt.                                                              Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat,
C3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                              gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
C3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                                  C3-3.1.3   Rechtsfolgen
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach C3-1.1 Absatz                    Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
           1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts                    Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem
           besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.                                Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
                                                                                                       nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
           Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-                    kündigen.
           nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
           weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.                                         Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                                       nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der                 verletzt hat.
           Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
           dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten         C3-3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
           Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.                            Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er                  folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
           den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer             C3-3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
           nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder                   sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
           für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den                  soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
           Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein                   oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
           Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht                        mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-
           arglistig verletzt hat.                                                                     liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
C3-1.2.2   Kündigung                                                                                   Ermessen zu handeln.
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach C3-1.1 Absatz 1       C3-3.2.2   entfällt
           leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.     C3-3.2.3   Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu C3-3.2.1:
           Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer                        (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche
           nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht                         anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben
           angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen                           worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
           hätte.                                                                                          Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.


18

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            (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenbe-            C4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
                richte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung        C4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
                zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für
                die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie                     Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsneh-
                alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.                               mer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
                                                                                                       (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
            (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,
                behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe-                     (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Been-
                scheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies                     digung;
                unverzüglich anzuzeigen.                                                               (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und
            (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe-                            während des Versicherungsverhältnisses.
                hörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß             C4-3.2   Erklärungen des Versicherers
                Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
                                                                                                       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausge-
                Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
                                                                                                       fertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungs-
            (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge-                         nehmer zu übermitteln.
                richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
                Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des            C4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
                Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer                       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen,
                muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte                    die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
                erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.                       dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschrän-
C3-3.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                                              kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
                                                                                                       gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
C3-3.3.1    Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach C3-3.1 oder C3-
                                                                                                       kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
            3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
            frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer       C4-4     Verjährung
            berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere                    Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
            des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.                                      Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
C3-3.3.2    Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls                 entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umstän-
            bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer                    den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
            nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche-                   Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
            rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax                 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
            oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                                         angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
C3-3.3.3    Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-                  Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
            nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt                  mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
            hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die                      Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften
            Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung                   des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
            des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
                                                                                              C4-5     Örtlich zuständiges Gericht
            Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
            Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.                      C4-5.1   Klagen gegen den Versicherer
                                                                                                       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
                                                                                                       sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
ABSCHNITT C4 - WEITERE REGELUNGEN                                                                      seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
C4-1        Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                                  Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
C4-1.1      entfällt                                                                                   nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
                                                                                                       sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
C4-1.2      Für die Haftpflichtversicherung gilt:                                                      gewöhnlichen Aufenthalt hat.
C4-1.2.1    Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versi-
                                                                                                       Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
            cherungsverträgen versichert ist.
                                                                                                       den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
C4-1.2.2    Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der                         solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
            Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später                          Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
            geschlossenen Vertrags verlangen.
                                                                                              C4-5.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer
C4.-1.2.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht
                                                                                                       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
            innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfach-
                                                                                                       bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
            versicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt
                                                                                                       Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
            wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
                                                                                                       solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
            zugeht.
                                                                                                       Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla-
C4-2        Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
                                                                                                       geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
C4-2.1      Form, zuständige Stelle                                                                    Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
            Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den                       nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
            Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi-                    zuständigen Niederlassung.
            cherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.   C4-6     Anzuwendendes Recht
            Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
            anderes bestimmt ist.                                                                      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

            Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers           C4-7     Embargobestimmung
            oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän-                   Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-
            dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über                  rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
            den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.                                  direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
C4-2.2      Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung                                        Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
                                                                                                       entgegenstehen.
            Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
            Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem                    Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
            Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines                           Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf
            eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.                  den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
            Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.                 Rechtsvorschriften entgegenstehen.
            Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
            Namensänderung des Versicherungsnehmers.
C4-2.3      Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
            Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
            Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli-
            chen Niederlassung C4-2.2 entsprechend Anwendung.


                                                                                                                                                                              19

[Seite 20]
BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR                                                         2.2   Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,

ERGÄNZUNGSDECKUNG                                                                       -   einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulierung zu
                                                                                            melden;
(UMBRELLADECKUNG) – AUSGABE 10/2008                                                     -   nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich den
                                                                                            Schadensfall dem BGV zu melden, sofern er eine Regulierung aus
                                                                                            diesem Vertrag wünscht.
                                                                                        Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
      Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“ gelten
      zusätzlich nachfolgende Bedingungen:                                              -   der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Versicherung;
1.    Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht nur, sofern über einen            -   auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und
      anderen, vor diesem abgeschlossenen Vertrag kein Versicherungsschutz                  Versicherungsbedingungen).
      besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungs-     3.    Für den Zeitraum, für den die andere Versicherung besteht, wird dem
      summen überschritten werden oder Selbstbeteiligungen bestehen.                    Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser fällt weg,
      Die Leistungen dieses Vertrages bestehen in diesen Fällen darin, den über         sobald die andere Versicherung beendet ist. Der Wegfall dieses Beitrags-
      den Leistungsumfang der anderen Versicherung hinausgehenden Teil                  nachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung.
      insoweit abzudecken, als dieser im Umfang des bei uns abgeschlossenen             Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den vorzeitigen Wegfall der
      Vertrages versichert gilt.                                                        anderen Versicherung (z. B. wegen Kündigung nach Beitragserhöhung oder
2.1   Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Vertrag zum                Schadenfall) dem BGV unverzüglich mitzuteilen. Bei einem vorzeitigen Weg-
      nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen.                          fall entfällt der Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen Versicherung.


20

[Seite 21]
MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG
STAND: OKTOBER 2025

Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe-          Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
zogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische              Rückversicherer:
Versicherungen.
                                                                                          Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht       (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha-
zustehenden Rechte.                                                                       dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes
                                                                                          Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
                                                                                          möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen
BGV I Badische Versicherungen                                                             Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver-
Durlacher Allee 56                                                                        fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur,
76131 Karlsruhe                                                                           soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw.
                                                                                          in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
                                                                                          Vermittler:
Datenschutzbeauftragter
BGV I Badische Versicherungen                                                             Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
Durlacher Allee 56                                                                        den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn
76131 Karlsruhe                                                                           vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de                                            Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
                                                                                          soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs-
                                                                                          und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
                                                                                          Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Daten-                Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
schutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der               Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesell-
datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes            schaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
(VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.                                          Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur
Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe                       zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur
BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den     Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbe-
Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“            arbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet werden.
verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre Gül-   Externe Dienstleister:
tigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch
                                                                                          Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil
die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere
                                                                                          externe Dienstleister vertraglich verpflichtet.
Gesellschaften verbindlich.
                                                                                          Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen
Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten
                                                                                          nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils
Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät-
                                                                                          aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen
zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte
                                                                                          oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.                       Weitere Empfänger:

In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob           Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.                           übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B.
                                                                                          Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be-
arbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten            Dauer der Datenspeicherung
nicht möglich!                                                                            Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von              nicht mehr erforderlich sind.
versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur     Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe-
Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.                                                  wahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend ge-
Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der            macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrags-        Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung.                 verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
                                                                                          unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä-
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag-
                                                                                          schegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.
liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits-         Betroffenenrechte
daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages)        Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über
erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel   die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter
9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein.                              bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von      Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.                          ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in
                                                                                          einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:   Widerspruchsrecht
/ zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,                               Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
/ zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte            der Direktwerbung zu widersprechen.
  der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und               Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
  Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen,                  Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe
/ zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datena-         ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
  nalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten          Beschwerderecht
  können.
                                                                                          Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetz-         schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
licher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steu-         Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Verant-
errechtlicher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen           wortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.            Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben         Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen           Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risiko-
Bestimmungen zuvor darüber informieren.                                                   beurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen


                                                                                                                                                                                21

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sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch           Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem.
bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.                            Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den       über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der
Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU-       infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen
                                                                                        Datenübermittlung in ein Drittland
oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können.
                                                                                        Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer                                           Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem       durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei     andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne
Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann    Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
                                                                                        Automatisierte Einzelfallentscheidungen
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
                                                                                        Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
Bonitätsprüfung                                                                         entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der         und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf     Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespei-
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten        cherten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir
zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden.      vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6    beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
Absatz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen     der Informationen.
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer        Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine
Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte   automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten      einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen
erfordern, überwiegen.                                                                  Fachbereichs manuell überprüft.


22

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  F9638 06.26 Versicherungsbedingungen zur Haushaftpflichtversicherung


www.bgv.de
Telefon: 0721 660-0
BGV Badische Versicherungen
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