# CosmosDirekt Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-cosmosdirekt-hug.php
- Rechtlicher Träger: Cosmos Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-cosmosdirekt-hug.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (AHB und Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen)](https://www.cosmosdirekt.de/resource/blob/6572/55f3c71e91ab76292450f05fc30af8ae/bedingungen-haus-und-grundbesitzer-haftpflichtversicherung-vwh-805--data.pdf), Fassung VWH 805 (06.20), AHB Stand Juni 2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein | Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | AHB 6.1, Seite 4 |
| Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (Maximierung, Vielfaches der Deckungssumme) | ja, bis zur Versicherungssumme | auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | AHB 6.2, Seite 4 |
| Begrenzung je geschädigter Person (Sublimit je Opfer) | keine | Dies gilt auch dann, ... Versichewenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflich- ... tige Personen erstreckt. | AHB 6.1, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ... festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). | AHB 6.4, Seite 4 |
| Garantie, mindestens die Musterbedingungen des Verbands zu erfüllen (GDV, VVO, UNESPA) | nicht geregelt |  |  |
| Update- oder Innovationsgarantie (künftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Lage des Grundstücks, Schadenereignisse im Ausland) | nein | Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig- ... nissen. | AHB 7.9, Seite 5 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versichefür ... Versicherungsschein rungssummen angerechnet. | AHB 6.5, Seite 4 |
| Vermietetes Ein- oder Zweifamilienhaus | nicht geregelt |  |  |
| Mehrfamilienhaus (Anzahl Wohneinheiten, Obergrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Wohnungseigentum (Sondereigentum einer vermieteten Eigentumswohnung) | nein | Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und ... Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. | BBR 9.5, Seite 12 |
| Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmer (WEG, comunidad de propietarios) | ja | Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. | BBR 9.1, Seite 12 |
| Unbebautes Grundstück (Größe, Obergrenze) | ja | für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude ... oder Grundstück. | BBR 1, Seite 11 |
| Gewerblich genutzte Einheiten im Gebäude (Anteil, Obergrenze) | nein | auf dem Grundstück einen Betrieb oder ... Beruf ausüben, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtri- ... siko aus dem Haus- und Grundbesitz nicht gewährt. | BBR Vorbemerkung, Seite 11 |
| Leerstehendes Gebäude oder Gebäude im Umbau | nicht geregelt |  |  |
| Ferienhaus oder Wohnung im Ausland | nein | Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig- ... nissen. | AHB 7.9, Seite 5 |
| Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Gärten auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungskräfte als mitversicherte Personen | ja | der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- ... tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen | BBR 2.3, Seite 11 |
| Fortbestand des Schutzes bei Veräußerung oder Erbfall | ja | als früherer Besitzer aus ... 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung ... bis zum Besitzwechsel bestand; | BBR 2.2, Seite 11 |
| Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, auch wenn vertraglich übernommen | ja, bis zur Versicherungssumme | Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen | BBR 1, Seite 11 |
| Vertraglich übernommene Haftpflicht und Verkehrssicherungspflichten (Mietvertrag, Gemeinde) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die von Ih- ... Repanen als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag ... übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners | BBR 4, Seite 11 |
| Bäume auf dem Grundstück (Astbruch, Umsturz) | nicht geregelt |  |  |
| Dachlawinen, herabfallende Dachziegel und Fassadenteile | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für Bauarbeiten am Gebäude (Bausumme bis) | ja, bis 100.000 € | als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bau- ... summe von 100.000 EUR je Bauvorhaben. | BBR 2.1, Seite 11 |
| Abbruch- und Einreißarbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Spielplätze, Schwimmbecken und Teiche auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Aufzüge, Garagentore und technische Anlagen des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik- und Solarthermieanlage auf dem Gebäude, einschließlich Einspeisung ins Netz | nicht geregelt |  |  |
| Ladestation oder Wallbox für Elektrofahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschaden aus Heizöltank (Anlagenrisiko, Tankgröße bis) | nein | mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von ... gewässerschädlichen Stoffen | BBR 8.1, Seite 12 |
| Häusliche Abwässer und Schäden durch Rückstau | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem ... Rückstau des Straßenkanals auftreten. | BBR 3, Seite 11 |
| Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser aus Leitungen auf Nachbargrundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Senkungen, Erdrutsch und Erschütterungen zum Nachteil Dritter | nein | Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, | AHB 7.14.2, Seite 6 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist im Rahmen des Versicherungsvertrages Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 | BBR 7.1, Seite 11 |
| Verletzung von Datenschutzrechten (etwa Mieterdaten, Videoüberwachung) | nicht geregelt |  |  |
| Öffentlich-rechtliche Umweltschäden (Umweltschadensgesetz, Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Ley 26/2007) | nein | Ansprüche, die gegen Sie wegen Umweltschäden gemäß Um- | AHB 7.10.1, Seite 5 |
| Allmählichkeitsschäden (langsame Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur, Gasen) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust fremder Schlüssel und Schlüssel von Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander und gegen die Gemeinschaft | ja, bis zur Versicherungssumme | Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gefür ... meinschaft der Wohnungseigentümer; | BBR 9.4, Seite 12 |
| Ansprüche von Mietern und Pächtern wegen Personen- und Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche angestellter Hausmeister und Reinigungskräfte (Arbeitsunfall, Regress) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen- ... schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten | BBR 2.3, Seite 11 |
| Forderungsausfalldeckung (Ausfall des Schädigers, Schaden des Versicherten) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Nachbargebäuden bei Arbeiten am eigenen Gebäude (Unterfangung, Unterfahrung) | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter bei Arbeiten auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden) | nein | gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht | AHB 7.6, Seite 5 |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Ferienvermietung und kurzfristiger Vermietung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei überwiegend gewerblicher Nutzung des Gebäudes | ja | auf dem Grundstück einen Betrieb oder ... Beruf ausüben, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtri- ... siko aus dem Haus- und Grundbesitz nicht gewährt. | BBR Vorbemerkung, Seite 11 |
| Ausschluss für bekannte, nicht beseitigte Mängel und Baufälligkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für Schimmel, Asbest und Schadstoffe im Gebäude | ja | Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthalstanden ... tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | AHB 7.11, Seite 5 |
| Kein Schutz für Bauvorhaben über der vereinbarten Bausumme | ja | Wenn dieser Betrag über- ... dieschritten wird, entfällt die Mitversicherung. | BBR 2.1, Seite 11 |
| Einschränkung bei Leerstand über eine bestimmte Dauer | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus | ja | auf Erfüllung von Verträgen, Nacher | AHB 1.2.1, Seite 3 |
| Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Beseitigung gefahrdrohender Umstände | ja | Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen ... innerhalb angemessener Frist zu | AHB 9, Seite 6 |
| Anzeige neuer oder geänderter Risiken (Gefahrerhöhung, weitere Wohneinheiten) | ja | aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. | AHB 3.1.2, Seite 3 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (Summe, Frist) | ja, bis 10 Mio. € | auf den Betrag von EUR 10 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden und EUR 500.000 | AHB 4.2, Seite 4 |
| Differenzdeckung zum Vorvertrag (Sofortschutz bei Wechsel) | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch | AHB 10.1, Seite 6 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert ... sich der Versicherungsvertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht | AHB 12.2.1, Seite 7 |
| Kündigungsfrist zum Ablauf | ja | Ihnen spätestens drei Monate | AHB 12.2.1, Seite 7 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn | AHB 15.1, Seite 7 |
| Beitragsgrundlage (Wohneinheiten, Wohnfläche, Mieteinnahmen, Grundstücksgröße) | nicht geregelt |  |  |
| RC del propietario als Baustein der Hogar-Police (Sublimit gegenüber der eigenständigen Police) | nicht geregelt |  |  |
| Fianzas civiles y criminales (Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica de la comunidad (Rechtsschutz der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer, Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |
| RC del presidente y de la junta (Haftung der Organe der Gemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Daños por agua a terceros originados en el inmueble (Wasserschaden beim Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (AHB und Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen)

```text
[Seite 1]
                  Inhalt Versicherungsbedingungen


                  Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung         2
                  Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)                             3
                  Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung   11
VWH 805 (06.20)


                                                                                        1/ 12

[Seite 2]
                  Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen
                  Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung
                  1
                  1.1 Der vorläufige Versicherungsschutz erstreckt sich auf die für den
                  Versicherungsfall beantragten Leistungen.
                  1.2 Der vorläufige Versicherungsschutz ist im Versicherungsfall für Per-
                  sonenschäden auf 250.000 EUR und für Sach- und Vermögensschäden
                  auf jeweils 75.000 EUR begrenzt, sofern im Antrag nicht geringere Ver-
                  sicherungssummen festgesetzt sind.
                  2
                  Voraussetzung für den vorläufigen Versicherungsschutz ist, dass
                  2.1 der beantragte Versicherungsbeginn nicht später als zwei Monate
                  nach der Unterzeichnung des Antrags liegt,
                  2.2 der Antragsteller das Zustandekommen der beantragten Versiche-
                  rung nicht von einer besonderen Bedingung abhängig gemacht hat und
                  2.3 der Antrag sich im Rahmen der von uns gebotenen Tarife, Bedin-
                  gungen und versicherbaren Risiken bewegt.
                  3
                  3.1 Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, zu
                  dem der Antrag bei uns eingeht.
                  3.2 Der vorläufige Versicherungsschutz endet,
                  3.2.1 mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt des Be-
                  ginns der beantragten Versicherung;
                  3.2.2 wenn wir den Antrag abgelehnt haben;
                  3.2.3 wenn der Antragsteller den Antrag angefochten oder bereits vor
                  oder gleichzeitig mit dem Eingang bei uns zurückgenommen hat.
                  4
                  Für den vorläufigen Versicherungsschutz wird kein Beitrag erhoben.
                  5
                  Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die
                  Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
                  (AHB), die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
                  beantragte Versicherung Anwendung. Dies gilt insbesondere für die
                  dort enthaltenen Einschränkungen und Ausschlüsse.
VWH 805 (06.20)


                                                                                             2/ 12

[Seite 3]
                  Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                  Haftpflichtversicherung (AHB)
                  (Stand: Juni 2020)
                  Der Versicherungsumfang                                                         15 Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen nach Eintritt eines
                                                                                                  		Versicherungsfalls?
                   1 Was ist der Gegenstand der Versicherung?
                                                                                                  16 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach der Veräußerung
                   2 Sind Vermögensschäden und Abhandenkommen von Sachen
                                                                                                  		 eines versicherten Unternehmens?
                  		versichert?
                                                                                                  17 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach Risikoerhöhung
                   3 Was ist unter Versichertes Risiko zu verstehen?
                                                                                                  		 aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften?
                   4 Was ist unter Vorsorgeversicherung zu verstehen?
                                                                                                  18 Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung?
                   5 Was leisten wir und welche Vollmachten haben wir?
                                                                                                  Der Versicherungsbeitrag
                   6 Inwieweit ist die Höhe unserer Leistungen begrenzt?
                                                                                                  19 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
                   7 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?                		 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
                  Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten                                   20 Was ist unter der Beitragsregulierung zu verstehen?
                   8 Welche Informationen benötigen wir vor Vertragsschluss?                      21 Wie sind die Regelungen zur Beitragsangleichung?
                  		 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
                                                                                                  Weitere Bestimmungen
                   9 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungs-
                                                                                                  22 Was ist bei Mitversicherten zu beachten?
                  		 falls zu beachten?
                                                                                                  23 Können Versicherungsansprüche abgetreten werden?
                  10 Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungs-
                  		 falls zu beachten?                                                           24 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
                                                                                                  		 Was gilt, wenn Sie uns Ihre Anschriften- oder Namensänderung
                  11 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
                                                                                                  		 nicht mitteilen?
                  Die Versicherungsdauer
                                                                                                  25 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
                  12 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Wann endet der Versiche-
                                                                                                  26 Welches Gericht ist zuständig?
                     rungsvertrag?
                                                                                                  27 Welches Recht findet Anwendung?
                  13 Was geschieht beim Wegfall des versicherten Risikos?
                                                                                                  28 Was gilt bei Sanktionen und Embargos?
                  14 Welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie nach einer Beitrags­-
                  		angleichung?


                  Der Versicherungsumfang                                                         2 Sind Vermögensschäden und Abhandenkommen von Sachen versi-
                                                                                                  chert?
                  1 Was ist der Gegenstand der Versicherung?
                                                                                                  Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erwei-
                  1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos              tert werden auf Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen
                  für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Ver-
                  sicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das             2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
                  einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensscha-               schäden entstanden sind;
                  den zur Folge hatte, aufgrund
                                                                                                  2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann
                  gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts                  die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
                  von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.               3 Was ist unter Versichertes Risiko zu verstehen?
                  Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des           3.1 Der Versicherungsschutz umfasst Ihre gesetzliche Haftpflicht
                  Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenver-
                  ursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.              3.1.1 aus den für Sie im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
                                                                                                  angegebenen Risiken;
                  1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich
                  um gesetzliche Ansprüche handelt,                                               3.1.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein
                                                                                                  und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken
                  1.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,           aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft- oder
                  Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;                    Luftfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
                                                                                                  Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
                  1.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
                  durchführen zu können;                                                          3.1.3 aus Risiken, die für Sie nach Abschluss der Versicherung neu ent-
                                                                                                  stehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind.
                  1.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
                  wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Er-             3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
                  folges;                                                                         versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
                                                                                                  Rechtsvorschriften. Wir können den Versicherungsvertrag jedoch unter
                  1.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs-           den Voraussetzungen von Ziffer 19.3 kündigen.
                  gemäße Vertragserfüllung;
                                                                                                  4 Was ist unter Vorsorgeversicherung zu verstehen?
                  1.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
                  tung;                                                                           4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste-
                                                                                                  hen, sind im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages sofort
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                  1.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleis­           versichert.
                  tungen.


                                                                                          3/ 12

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                  4.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes neu eingetretene Risiko innerhalb           6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Entschädi-
                  von 2 Monaten anzuzeigen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige,                gungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
                  entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab                auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
                  dessen Entstehung.
                                                                                                     6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
                  Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,            Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
                  so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss                 ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                  der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die
                  Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.                                           – auf derselben Ursache,

                  4.1.2 Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen                  –	auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
                  Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Bei-                  zeitlichem, Zusammenhang oder
                  trags innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande,              –	auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
                  entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
                  dessen Entstehung.                                                                 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versiche-
                                                                                                     rungsfall mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
                  4.2 Der Versicherungsschutz für das neue Risiko ist von seiner Ent-                festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).
                  stehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1.2 auf den Betrag von
                  EUR 10 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden und EUR 500.000                 6.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versiche-
                  für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein                 rungssummen angerechnet.
                  geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
                                                                                                     6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi-
                  4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken                                cherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im
                                                                                                     Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
                  4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
                  oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Füh-                 6.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
                  rerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;                                  übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den
                                                                                                     nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall
                  4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;                    noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die
                  4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;             zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.
                                                                                                     ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
                  4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen
                  von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.                       Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
                                                                                                     der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtver-
                  5 Was leisten wir und welche Vollmachten haben wir?                                sicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-
                                                                                                     rungsfalls.
                  5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                  die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und Ihre Freistel-               Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an laufenden Ren-
                  lung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.                               tenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die
                                                                                                     Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen ver-
                  Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie auf-                  bleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
                  grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei-             Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme ab-
                  ches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden                gesetzt.
                  sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung
                  abgegeben oder geschlossen haben, binden uns nur, soweit der An-                   6.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
                  spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                      durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten
                                                                                                     scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehr-
                  Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns                 aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu-
                  festgestellt, haben wir Sie binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten               kommen.
                  freizustellen.
                                                                                                     7 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
                  5.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder
                  Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er-                    Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrück-
                  klärungen in Ihrem Namen abzugeben.                                                lich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausge-
                                                                                                     schlossen:
                  Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
                  densersatzansprüche zwischen Ihnen und dem Geschädigten, so sind                   7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätz-
                  wir zur Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen den Rechtsstreit in              lich herbeigeführt haben.
                  Ihrem Namen und auf unsere Kosten.
                                                                                                     7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
                  5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses,                  verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
                  das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch              Schädlichkeit
                  zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von uns
                  gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmä-                    –	Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                  ßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des                   –	Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
                  Verteidigers.
                                                                                                     7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen
                  5.4 Erlangen Sie oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder            über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
                  Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir zur Aus-
                  übung dieses Rechts bevollmächtigt.                                                7.4 Haftpflichtansprüche
                  6 Inwieweit ist die Höhe unserer Leistungen begrenzt?                              7.4.1 von Ihnen selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen
                                                                                                     die Mitversicherten;
                  6.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf
                  die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,                7.4.2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
                  wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflich-                rungsvertrages;
                  tige Personen erstreckt.
                                                                                                     7.4.3 zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver-
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                                                                                                     trages.


                                                                                             4/ 12

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                  7.5 Haftpflichtansprüche gegen Sie                                                      ner mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernich-
                                                                                                          tung der gesamten Sache oder Leistung führt.
                  7.5.1 aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher
                  Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi-                    Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-
                  cherten Personen gehören;                                                               trag oder für Rechnung von Ihnen die Herstellung oder Lieferung der
                                                                                                          Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen
                  Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-                     haben.
                  partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem
                  Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder,                    7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig-
                  Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und                    nissen.
                  Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch
                  ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie                      7.10.1 Ansprüche, die gegen Sie wegen Umweltschäden gemäß Um-
                  Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).                                          weltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
                                                                                                          (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend ge-
                  7.5.2 von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine                   macht werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie von einem Dritten auf-
                  geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person                      grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
                  sind;                                                                                   auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten
                                                                                                          in Anspruch genommen werden.
                  7.5.3 von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juristische Per-
                  son des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger                  Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die
                  Verein sind;                                                                            auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf
                                                                                                          der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler
                  7.5.4 von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,                      Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
                  wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft                         mungen privatrechtlichen Inhalts gegen Sie geltend gemacht werden
                  oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind;                                             könnten.
                  7.5.5 von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Partnerschafts-                    Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft-
                  gesellschaft sind;                                                                      pflichtrisiken.
                  7.5.6 von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;                          7.10.2 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
                  zu Ziffer. 7.4 und Ziffer. 7.5:                                                         Dieser Ausschluss gilt nicht
                  Die Ausschlüsse unter Ziffer. 7.4 und Ziffer. 7.5.2 bis 7.5.6 erstrecken sich           7.10.2.1 im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
                  auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
                  Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.                              oder
                  7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen                      7.10.2.2 für Schäden, die durch von Ihnen hergestellte oder gelieferte Er-
                  sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie diese Sachen                          zeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
                  gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht                      Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen
                  erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver-                      (Produkthaftpflicht).
                  trages sind.
                                                                                                          Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelt-
                  7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen                      einwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, De-
                  sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn                                           montage, Instandhaltung oder Wartung von
                  7.7.1 die Schäden durch Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an                   –	Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
                  diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.)                      zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
                  entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur                       (WHG-Anlagen);
                  insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tä-
                  tigkeit betroffen waren;                                                                –	Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (Um-
                                                                                                             weltHG-Anlagen);
                  7.7.2 die Schäden dadurch entstanden sind, dass Sie diese Sachen
                  zur Durchführung Ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als                   –	Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen ei-
                  Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt haben; bei                   ner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
                  unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese                     –	Abwasseranlagen
                  Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen
                  waren;                                                                                  oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
                  7.7.3 die Schäden durch Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ent-                 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthal-
                  standen sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbeweg-                    tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
                  liche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich
                                                                                                          7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
                  der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn Sie be-
                                                                                                          mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden
                  weisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
                                                                                                          Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
                  Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatten.
                                                                                                          7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
                  zu Ziffer. 7.6 und Ziffer. 7.7:
                                                                                                          7.13.1 gentechnische Arbeiten,
                  Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer. 7.6 und Ziffer. 7.7 in
                  der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten                  7.13.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
                  oder Beauftragten von Ihnen gegeben, so entfällt gleichfalls der Versi-
                  cherungsschutz, und zwar sowohl für Sie als auch für die durch den                      7.13.3 Erzeugnisse, die
                  Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.                                     –	Bestandteile aus GVO enthalten,
                  7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten                       –	aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
                  oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
                  einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und                 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus erge-
                  alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann,                      benden Vermögensschäden, welche entstehen durch
VWH 805 (06.20)


                  wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil oder in ei-


                                                                                                  5/ 12

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                  7.14.1 Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,              des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
                                                                                                    Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi-
                  7.14.2 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,                            cherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
                  7.14.3 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                       Uns steht der Teil des Beitrags zu, der der zum Wirksamwerden der
                  7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der                    Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
                  Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es               8.3 Kündigung
                  sich handelt um
                                                                                                    Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer An-
                  7.15.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-                  zeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,
                  rung von Daten,                                                                   können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
                  7.15.2 Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten,                       einem Monat in Schriftform kündigen.

                  7.15.3 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,                     Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass
                                                                                                    wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
                  7.15.4 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.                       Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
                  7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder                 8.4 Vertragsanpassung
                  Namensrechtsverletzungen.
                                                                                                    Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Versiche-
                  7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,                 rungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
                  Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                 auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die ande-
                                                                                                    ren Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil.
                  7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über-
                                                                                                    Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
                  tragung einer bei Ihnen vorliegenden Krankheit resultieren. Das Gleiche
                                                                                                    anderen Bedingungen ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres
                  gilt für Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
                                                                                                    Vertragsbestandteil.
                  den, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen
                  oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versi-           Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10%
                  cherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch                oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
                  grob fahrlässig gehandelt haben.                                                  stand aus, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
                                                                                                    nach Zugang unserer Mitteilung bei Ihnen fristlos in Textform kündigen.
                  Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten
                                                                                                    8.5 Ausübung der Rechte durch uns
                  8 Welche Informationen benötigen wir vor Vertragsschluss? Was be-
                  deutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?                                        Wir müssen die uns nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 zustehenden Rechte
                                                                                                    innerhalb eines Monats in Schriftform geltend machen. Die Frist beginnt
                  8.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrum-
                                                                                                    mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die
                  ständen
                                                                                                    das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Wir
                  Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen be-               haben die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen;
                  kannten gefahrerheblichen Umstände in Textform anzuzeigen. Gefahr­                wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Er-
                  erheblich sind die Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben             klärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
                  und die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den
                                                                                                    Uns stehen die Rechte nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 nur zu, wenn wir Sie
                  Versicherungsvertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt ab-
                                                                                                    durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige-
                  zuschließen.
                                                                                                    pflichtverletzung hingewiesen haben.
                  Dies gilt auch für gefahrerhebliche Umstände, nach denen wir nach Ih-
                                                                                                    Wir können uns auf die in den Ziffern 8.2 bis 8.4 genannten Rechte nicht
                  rer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme in Textform
                                                                                                    berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un-
                  gefragt haben.
                                                                                                    richtigkeit der Anzeige kannten.
                  Wird der Versicherungsvertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und
                                                                                                    8.6 Erlöschen unserer Rechte
                  kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so be-
                  handeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies             Unsere Rechte nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 erlöschen mit Ablauf von fünf
                  arglistig verschwiegen.                                                           Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die
                                                                                                    vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn
                  8.2 Rücktritt
                                                                                                    Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
                  8.2.1 Voraussetzungen für den Rücktritt                                           arglistig verletzt haben.
                  Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Um-                8.7 Anfechtung
                  ständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
                                                                                                    Unser Recht, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung
                  8.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts                                             anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil
                                                                                                    des Beitrags zu, der der zum Wirksamwerden der Anfechtungserklä-
                  Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr            rung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
                  Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätz-
                  lich noch grob fahrlässig gemacht haben.                                          9 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                                    zu beachten?
                  Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzei-
                  gepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Versiche-              Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen
                  rungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn               innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
                  auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.                                  Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar
                                                                                                    ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres
                  8.2.3 Folgen des Rücktritts                                                       als besonders gefahrdrohend.
                  Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.                          10 Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungs-
                  Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den            falls zu beachten?
                  Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der                 10.1 Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch
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                  unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt            wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.


                                                                                            6/ 12

[Seite 7]
                  10.2 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung                    –	uns spätestens einen Monat
                  des Schadens sorgen. Weisungen von uns sind dabei zu befolgen, soweit
                  diese für Sie zumutbar sind. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsge-            vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in
                  mäße Schadenberichte zu erstatten und uns mit der Schaden­ermittlung                Textform zugegangen ist.
                  und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer                   12.2.2 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
                  Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mit-                  Versicherungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
                  geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.              gesehenen Zeitpunkt.
                  10.3 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwalt-              12.2.3 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Ver-
                  schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein            sicherungsvertrag von Ihnen schon zum Ablauf des dritten Jahres oder
                  Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet,                  jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss
                  haben Sie dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.                                   uns spätestens einen Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche-
                  10.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs-                  rungsjahres in Textform zugegangen sein.
                  behörden auf Schadensersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch                       13 Was geschieht beim Wegfall des versicherten Risikos?
                  oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung
                  von uns bedarf es nicht.                                                            Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so er-
                                                                                                      lischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Uns steht der Beitrag
                  10.5 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge-                 zu, den wir hätten erheben können, wenn die Versicherung dieser Ri-
                  macht, haben Sie die Führung des Verfahrens uns zu überlassen. Wir                  siken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom
                  beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem                       Wegfall Kenntnis erlangt. Dasselbe gilt, wenn das versicherte Risiko
                  Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen                 weggefallen ist, weil der Versicherungsfall eingetreten ist.
                  und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
                                                                                                      14 Welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie nach einer Beitrags­
                  11 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?                         angleichung?
                  11.1 Kündigung                                                                      Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Zif-
                  Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie           fer 21.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
                  vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu erfüllen haben,                können Sie den Versicherungsvertrag in Textform innerhalb eines Mo-
                  können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung                   nats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens
                  Kenntnis erlangt haben, den Versicherungsvertrag fristlos kündigen.                 jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirk-
                  Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen,                      sam werden sollte.
                  dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-               Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
                  letzt haben.                                                                        Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
                  11.2 Leistungsfreiheit                                                              werden der Beitragserhöhung zugehen.

                  11.2.1 Verletzen Sie eine der in Ziffer 9 und 10 oder in den gesondert              15 Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen nach Eintritt eines Ver-
                  vereinbarten Besonderen Bedingungen genannten Obliegenheiten vor-                   sicherungsfalls?
                  sätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.                      15.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
                  Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt,              –	von uns eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder
                  unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres
                  Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-                –	Ihnen eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
                  keit haben Sie zu beweisen.                                                            Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
                  11.2.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir            Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach
                  jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Ver-              der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage in Textform
                  letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des           zugegangen sein.
                  Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
                                                                                                      15.2 Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei
                  Leistungspflicht ursächlich ist.
                                                                                                      uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
                  11.2.3 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls beste-               einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden
                  hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so sind wir nur dann                 Versicherungsjahres, wirksam wird.
                  vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte
                                                                                                      Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirk-
                  Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Dies
                                                                                                      sam.
                  gilt nicht im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung.
                                                                                                      16 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach der Veräußerung
                  Die Versicherungsdauer
                                                                                                      eines versicherten Unternehmens?
                  12 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Wann endet der Versiche-
                                                                                                      16.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung be-
                  rungsvertrag?
                                                                                                      steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Ihre Stelle in die wäh-
                  12.1 Beginn des Versicherungsschutzes                                               rend der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag
                                                                                                      ergebenden Rechte und Pflichten ein.
                  Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
                  gebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag sofort               Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs,
                  nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 19.2 zahlen.                                    eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem
                                                                                                      Dritten übernommen wird.
                  12.2 Dauer und Ende des Versicherungsvertrages
                                                                                                      16.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
                  Der Versicherungsvertrag ist für den im Versicherungsschein angege-
                  benen Zeitraum abgeschlossen.                                                       –	durch uns dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
                  12.2.1 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert                 –	durch den Dritten uns gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den
                  sich der Versicherungsvertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht                          Schluss des laufenden Versicherungsjahres
                  –	Ihnen spätestens drei Monate oder                                                in Textform gekündigt werden.
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                                                                                              7/ 12

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                  16.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn                                            Ist eine unterjährige Zahlungsperiode statt der jährlichen Beitrags-
                                                                                                     zahlung vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Zahlung gemäß
                  –	wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in            der vereinbarten unterjährigen Zahlungsperiode. Erster Beitrag ist bei
                     welchem wir vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangen;                     einem Versicherungsvertrag, der nicht am Ersten eines Monats beginnt,
                  –	der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang aus-               der Beitrag bis zum Monatsende.
                     übt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von                  19.2.2 Verzug
                     dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versiche-
                     rung Kenntnis erlangt.                                                          Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, geraten
                                                                                                     Sie 14 Tage nach Abschluss des Versicherungsvertrages in Verzug, es
                  16.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während eines laufenden                  sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
                  Versicherungsjahres und wird das Versicherungsverhältnis nicht ge-
                  kündigt, haften Sie und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser             Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
                  Periode als Gesamtschuldner.                                                       Schadens zu verlangen.
                  16.5 Der Übergang eines Unternehmens ist uns von Ihnen oder dem Drit-              19.2.3 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
                  ten unverzüglich anzuzeigen.
                                                                                                     Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, son-
                  Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Ver-             dern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst
                  sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat                ab diesem Zeitpunkt, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Text-
                  nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müs-             form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
                  sen, und wir den mit Ihnen bestehenden Versicherungsvertrag mit dem                diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Dies gilt nicht, wenn Sie
                  Erwerber nicht geschlossen hätten.                                                 nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
                  Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche-             19.2.4 Rücktritt
                  rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten,
                  in dem wir von der Veräußerung Kenntnis erlangen. Dies gilt nur, wenn              Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können
                  wir in diesem Monat von unserem Kündigungsrecht keinen Gebrauch                    wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
                  gemacht haben.                                                                     gezahlt ist.

                  Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht            Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
                  weg, wenn uns die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem                 Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
                  uns die Anzeige hätte zugehen müssen.                                              19.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
                  17 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach Risikoerhöhung auf-                 19.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
                  grund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften?
                                                                                                     Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am
                  Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehen-                   Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
                  der oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind wir berechtigt, das Ver-
                  sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu               Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs-
                  kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines              schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
                  Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem wir von der
                                                                                                     19.3.2 Verzug
                  Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
                                                                                                     Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mah-
                  18 Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung?
                                                                                                     nung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu
                  18.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren              vertreten haben.
                  Versicherungsverträgen versichert ist.
                                                                                                     Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
                  18.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne                     Schadens zu verlangen.
                  dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des später geschlos-
                                                                                                     19.3.3 Qualifizierte Mahnung
                  senen Versicherungsvertrages verlangen.
                                                                                                     Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre
                  18.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines
                                                                                                     Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von
                  Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung
                                                                                                     mindestens 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen
                  Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam,
                                                                                                     (qualifizierte Mahnung). Diese ist nur wirksam, wenn sie je Versiche-
                  zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, uns zugegangen ist.
                                                                                                     rungsvertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kos-
                  Der Versicherungsbeitrag                                                           ten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den
                                                                                                     Ziffern 19.3.4 und 19.3.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
                  19 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Was geschieht,
                  wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?                                   19.3.4 Kein Versicherungsschutz
                  19.1 Beitrag und Versicherungsteuer                                                Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch immer mit der Zahlung
                                                                                                     in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versiche-
                  Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die              rungsschutz, wenn Sie mit der qualifizierten Mahnung nach Ziffer 19.3.3
                  Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.                 darauf hingewiesen wurden.
                  Aus einer Erhöhung der Versicherungsteuer ergibt sich für Sie kein Kün-            19.3.5 Kündigung
                  digungsrecht.
                                                                                                     Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch immer mit der Zahlung
                  19.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster oder einmaliger               in Verzug, können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer
                  Beitrag                                                                            Kündigungsfrist kündigen, wenn wir Sie mit der qualifizierten Mahnung
                  19.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung                                  nach Ziffer 19.3.3 darauf hingewiesen haben.

                  Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Ver-               Die Kündigung können wir auch bereits bei der Bestimmung der Zah-
                  sicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versiche-              lungsfrist nach Ziffer 19.3.3 aussprechen. In diesem Fall wird unsere
                  rungsschutzes.                                                                     Kündigung zum Ablauf der Zahlungsfrist wirksam, wenn Sie in diesem
                                                                                                     Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind und wir Sie in der
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                                                                                                     qualifizierten Mahnung darauf hingewiesen haben.


                                                                                             8/ 12

[Seite 9]
                  Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats                   können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des fest-
                  den angemahnten Betrag, besteht der Versicherungsvertrag fort. Für                  gestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie
                  Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist nach                  beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
                  Ziffer 19.3.3 und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Ver-            trifft.
                  sicherungsschutz.
                                                                                                      20.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen
                  19.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung                        wird der Beitrag berichtigt (Beitragsregulierung). Bei einer Erhöhung
                                                                                                      oder Erweiterung des Risikos erfolgt diese Berichtigung ab dem Zeit-
                  19.4.1 Rechtzeitige Zahlung                                                         punkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken ab dem Zeit-
                  Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-           punkt des Eingangs der Mitteilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte
                  lung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen                Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
                  werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widerspre-                  20.3 Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den
                  chen.                                                                               Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in
                  Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht einge-                Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags
                  zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie                  verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Bei-
                  unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsauffor-                   tragsregulierung statt. Ein von Ihnen zuviel gezahlter Beitrag wird nur
                  derung erfolgt.                                                                     zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zu-
                                                                                                      gang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
                  19.4.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens
                                                                                                      20.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ver-
                  Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA-                sicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
                  Lastschriftmandat widerrufen haben, oder Sie es aus anderen Grün-
                  den zu vertreten haben, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen                21 Wie sind die Regelungen zur Beitragsangleichung?
                  werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Last-               21.1 Versicherungsbeiträge, die nach Ablauf des ersten Versicherungs-
                  schrift-verfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags             jahres fällig werden, unterliegen der Beitragsangleichung. Dies gilt
                  erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert wor-            nicht, soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berech-
                  den sind.                                                                           net werden. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der
                  19.5 Unterjährige Beitragszahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

                  19.5.1 Unterjährige Beitragszahlung                                                 21.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die
                                                                                                      ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im ver-
                  Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der ver-                 gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
                  einbarten Zahlungsperiode bezahlen.                                                 zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
                                                                                                      Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver-
                  Ist eine unterjährige Zahlungsperiode statt der jährlichen Beitragszah-
                                                                                                      mindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst nied-
                  lung vereinbart, sind die noch ausstehenden Beiträge bis zum Ende des
                                                                                                      rigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten
                  laufenden Versicherungsjahres sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung
                                                                                                      dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
                  eines Beitrags im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jähr-
                                                                                                      Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
                  liche Beitragszahlung verlangen.
                                                                                                      leistungen.
                  19.5.2 Zahlungsperiode
                                                                                                      Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Sum-
                  Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie als laufende Beiträge                 me der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die
                  entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zah-                    Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
                  lungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungs-
                                                                                                      21.3 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Ver-
                  vertragsgesetz. Sofern vereinbart, ist neben der jährlichen Zahlungs-
                                                                                                      minderung verpflichtet, den Folgebeitrag um den sich aus Ziffer 21.2
                  periode auch eine unterjährige möglich (halb-, vierteljährlich, monat-
                                                                                                      ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der ver-
                  lich). Bei unterjähriger Zahlungsperiode sind im Beitrag die Kosten für
                                                                                                      änderte Folgebeitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitragsrechnung
                  zusätzliche Verwaltungsaufwendungen enthalten. Welche Zahlungs-
                                                                                                      bekannt gegeben.
                  periode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungs-
                  schein entnehmen.                                                                   Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letz-
                                                                                                      ten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen
                  Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterschei-
                                                                                                      erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 21.2 er-
                  den kann, ist in Abschnitt 12 geregelt.
                                                                                                      mittelt hat, so dürfen wir den Folgebeitrag nur um den Prozentsatz er-
                  Bei unterjähriger Zahlungsperiode ist als Zahlungsweg nur das Last-                 höhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach
                  schrifteinzugsverfahren möglich. Sofern Sie unterjährige Zahlungspe-                unseren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht
                  riode beantragt, aber kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird               hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
                  dem Versicherungsvertrag eine jährliche Zahlungsperiode zu Grunde                   dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
                  gelegt.
                                                                                                      21.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 21.2 oder 21.3 unter 5 %, entfällt
                  19.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                     eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den fol-
                                                                                                      genden Jahren zu berücksichtigen.
                  Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages haben wir, so-
                  weit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf                Weitere Bestimmungen
                  den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versiche-
                                                                                                      22 Was ist bei Mitversicherten zu beachten?
                  rungsschutz bestanden hat.
                                                                                                      22.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche
                  20 Was ist unter der Beitragsregulierung zu verstehen?
                                                                                                      gegen andere Personen als Sie selbst, sind alle für Sie geltenden Be-
                  20.1 Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Ände-                   stimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die
                  rungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben                      Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4) gelten nicht,
                  eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis                  wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
                  auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
                                                                                                      22.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus-
                  Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren
                                                                                                      schließlich Ihnen zu. Sie sind neben den Mitversicherten für die Erfül-
VWH 805 (06.20)


                  Wunsch nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil
                                                                                                      lung der Obliegenheiten verantwortlich.


                                                                                              9/ 12

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                  23 Können Versicherungsansprüche abgetreten werden?                                26 Welches Gericht ist zuständig?
                  Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne            26.1 Klagen gegen uns
                  unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine
                  Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.                                Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die
                                                                                                     gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Sind Sie eine natürliche
                  24 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt, wenn Sie uns             Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur
                  Ihre Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilen?                             Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
                                                                                                     chen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
                  24.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform
                  abzugeben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an unse-            26.2 Klagen gegen Sie
                  re Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
                  Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.                      Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versiche-
                                                                                                     rungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren
                  24.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, ge-             Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhn-
                  nügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die             lichen Aufenthalts zuständig ist. Ist eine juristische Person Versiche-
                  Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte                rungsnehmer bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach deren
                  Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes             Sitz oder deren Niederlassung. Das gleiche gilt, wenn eine Offene Han-
                  als zugegangen. Entsprechendes gilt bei einer uns nicht angezeigte Na-             delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen
                  mensänderung.                                                                      Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft Versiche-
                                                                                                     rungsnehmer ist.
                  24.3 Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlos-
                  sen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die                 26.3 Unbekannter Wohnsitz
                  Bestimmungen nach Ziffer 24.2 entsprechende Anwendung.
                                                                                                     Sind Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla-
                  24.4 Sofern die Internet-Vertrags-Verwaltung in meinCosmosDirekt ver-              geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
                  einbart ist, gilt zusätzlich:                                                      für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz.
                  In Ihrem persönlichen Online-Bereich meinCosmosDirekt (d. h., über                 26.4 Umzug ins Ausland
                  Ihren meinCosmosDirekt-Account) verwalten Sie Ihre Vertragsange-
                  legenheiten. Über die Einstellung wichtiger Vertragsinformationen in               Verlegen Sie Ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
                  Ihren meinCosmosDirekt-Account werden Sie per E-Mail benachrich-                   land bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen aus dem
                  tigt. Eine Änderung Ihrer für die E-Mail-Benachrichtigung (sowie für               Versicherungsvertrag nach unserem Sitz.
                  Ihre Vertragsverwaltung im Internet) hinterlegten E-Mail-Adresse                   27 Welches Recht findet Anwendung?
                  müssen Sie uns in Ihrer Vertragsverwaltung im Internet unverzüglich
                  anzeigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Sie immer aktuell                Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
                  über die Einstellung von Vertragsinformationen in Ihre Vertragsver-
                                                                                                     28 Was gilt bei Sanktionen und Embargos?
                  waltung im Internet informiert werden.
                                                                                                     Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Ver-
                  25 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
                                                                                                     sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
                  25.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei                  parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
                  Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor-                 sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes-
                  schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).                                     republik Deutschland entgegenstehen.
                  25.2 Wird ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemel-               Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
                  det, so zählt der Zeitraum vom Beginn der Verjährung bis zum Zugang                Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
                  unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller bei             Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
                  der Fristberechnung nicht mit.                                                     Deutschland entgegenstehen.
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                  Besondere Bedingungen und Risiko-
                  beschreibungen zur Haus- und Grundbesitzer-
                  Haftpflichtversicherung
                  Wenn Sie oder Ihr Ehegatte (bzw. Ihr nach dem Lebenspartnerschafts-                   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
                  gesetz eingetragene Lebenspartner) auf dem Grundstück einen Betrieb                   oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind
                  oder Beruf ausüben, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtri-               verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
                  siko aus dem Haus- und Grundbesitz nicht gewährt.                                     benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
                  1. Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin-                     Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gelten die Bestimmungen der Ziffer
                  gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden                    11 AHB. Danach können wir bei Vorliegen der entsprechenden Voraus-
                  Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – Ihre gesetz-                        setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch von unserer Leistungs-
                  liche Haftpflicht als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer z.B. als Ei-                 pflicht ganz oder teilweise befreit sein.
                  gentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im
                  Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude                        5.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein
                  oder Grundstück.                                                                      Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
                                                                                                        durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die
                  Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die               sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genom-
                  Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche In-                 men werden.
                  standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf
                  Gehwegen).                                                                            5.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder
                                                                                                        Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an-
                  2. Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht                                     deren Versicherten.
                  2.1 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bau-                    5.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 5.1 und 5.2 genannten Personen an einem
                  summe von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag über-                        Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne die-
                  schritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim-              ser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
                  mungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB);                                  Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
                  2.2 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung                 6. Luft-/Raumfahrzeuge
                  bis zum Besitzwechsel bestand;
                                                                                                        6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein
                  2.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch-                  Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
                  tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen                    durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
                  für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrich-                für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
                  tung erhoben werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen-                      Anspruch genommen werden.
                  schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in
                  Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche                     6.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder
                  gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschrif-                 Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an-
                  ten, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben                  deren Versicherten.
                  Dienststelle zugefügt werden;                                                         6.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
                  2.4 des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.                                    –	der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-
                  3. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB – Haft-                        oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, so-
                  pflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem                           weit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen
                  Rückstau des Straßenkanals auftreten.                                                    oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,

                  4. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die von Ih-                   –	Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Repa-
                  nen als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag                      ratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
                  übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners                      und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit
                  (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.                  diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus erge-
                                                                                                           benden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch
                  5. KFZ, KFZ-Anhänger und Wasserfahrzeuge                                                 Luft- oder Raumfahrzeuge.
                  5.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein                  7. Vermögensschäden
                  Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
                  durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.                          7.1 Mitversichert ist im Rahmen des Versicherungsvertrages Ihre ge-
                                                                                                        setzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1
                  Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht                   AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Ver-
                  werden durch den Gebrauch von                                                         sicherung eingetreten sind.
                  –	Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, mit               7.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
                     Ausnahme von Baumaschinen;
                                                                                                        –	durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von
                  –	selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchst-                   Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder
                     geschwindigkeit, mit Ausnahme von Baumaschinen;                                       sonstige Leistungen;
                  Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Zif-            –	aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
                  fer 4.3.1 AHB.                                                                          oder gutachterlicher Tätigkeit;
                  Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer-                    –	aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
                  den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen                    verbundene Unternehmen;
                  des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, da-
                  für zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer                –	aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                  gebraucht wird.
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                  –	aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;                    8.3 Ausschlüsse
                  –	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder                8.3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
                    ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller                (Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches
                    Art, aus Kassenführung, sowie aus Untreue oder Unterschlagung;                    Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
                                                                                                      nungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
                  –	aus Rationalisierung und Automatisierung;                                        gungen herbeigeführt haben.
                  –	aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-                   8.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
                    rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
                  –	aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-                Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundes-
                     schlägen;                                                                        republik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen
                                                                                                      oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schä-
                  –	aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge-            den durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge-
                     genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,              wirkt haben.
                     Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/
                     Organe im Zusammenhang stehen;                                                   9. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Woh-
                                                                                                      nungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
                  –	aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
                     schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers                    9.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
                     oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                                  9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Woh-
                  –	aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa-                  nungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
                     pieren und Wertsachen;                                                           9.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwal-
                  –	aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,                 ters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für
                     Erschütterungen).                                                                Zwecke der Gemeinschaft.

                  7.3 Versicherungsschutz besteht bis zu der dafür vereinbarten Versiche-             9.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB –
                  rungssumme.                                                                         –	Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Ver-
                  8. Gewässerschäden (Restrisiko)                                                        walter;

                  Mitversichert ist im Rahmen der folgenden Besonderen Bedingungen                    –	Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Ge-
                  für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (im Rahmen                   meinschaft der Wohnungseigentümer;
                  der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung) – außer Anlagen-               –	gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung
                  risiko – das sogenannte Restrisiko.                                                    im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
                  8.1 Gegenstand der Versicherung                                                     9.5 Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und
                  Versichert ist im Umfang des Versicherungsvertrages, wobei Vermö-                   Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                  gensschäden wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche                      Sofern besonders vereinbart, gilt:
                  Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen
                  der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit                     10. Kundenbonus
                  eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)
                  mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von               Der Beitrag wird ermäßigt, wenn für Sie oder für eine in Ihrem Haushalt
                  gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gela-                     lebende Person ein weiterer Vertrag in der Haftpflicht-Versicherung
                  gerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch               oder ein Vertrag in der Lebensversicherung (auch Berufsunfähigkeits-
                  besonderen Versicherungsvertrag gewährt.)                                           und Renten-Versicherung) oder in der Kfz-Versicherung (für Pkw oder
                                                                                                      Kraftrad), Privaten Unfall-, Haftpflicht-, Verbundenen Hausrat- oder Ver-
                  8.2 Rettungskosten                                                                  bundenen Wohngebäudeversicherung bei den Cosmos Gesellschaften
                                                                                                      besteht.
                  Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab-
                  wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften
                  (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von
                  uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs-
                  leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
                  Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allge-
                  meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
                  Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
                  Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit
                  der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden überstei-
                  gen. Unsere Billigung Ihrer Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur
                  Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung von
                  uns.
VWH 805 (06.20)


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