# die Bayerische 2025: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-die-bayerische-hug-2025.php
- Rechtlicher Träger: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-die-bayerische-hug-2025.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (BBR HuG 2025)](https://www.diebayerische.de/dam/jcr:62fde983-865f-4732-abb3-df62daa41b0e/299304_avb_bbr_haus-und-grundbesitzerhaftpflicht_2025_bf.pdf), Fassung BBR HuG 2025, Stand 06/2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | ja, bis 25 Mio. € | Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und sich daraus ergebenden Vermögensschäden 25.000.000 € | A 5.1, Seite 9 |
| Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (Maximierung, Vielfaches der Deckungssumme) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A 5.1, Seite 9 |
| Begrenzung je geschädigter Person (Sublimit je Opfer) | ja, bis 15 Mio. € | Die Höchstentschädigungsleistung je geschädigte Person beträgt maximal 15.000.000 €. | A 5.1, Seite 9 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall | A 5.3, Seite 10 |
| Garantie, mindestens die Musterbedingungen des Verbands zu erfüllen (GDV, VVO, UNESPA) | ja | Der Versicherer garantiert, dass diese Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (BBR HuG 2025) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen | D 1, Seite 27 |
| Update- oder Innovationsgarantie (künftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag) | ja | Leistungsverbesserungen der dieser Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen, die ohne zusätzlichen Beitrag angeboten werden, gelten mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | D 2, Seite 27 |
| Geltungsbereich (Lage des Grundstücks, Schadenereignisse im Ausland) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. | A 6.8, Seite 13 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | A 5.3, Seite 10 |
| Vermietetes Ein- oder Zweifamilienhaus | ja | Die Grundbesitzerhaftpflicht wird dringend empfohlen für Vermieter, Eigentümergemeinschaften und Eigentümer eines nicht bebauten Grundstücks. | Einleitung, Seite 1 |
| Mehrfamilienhaus (Anzahl Wohneinheiten, Obergrenze) | ja | Egal ob es sich um ein Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus oder ein unbebautes Grundstück handelt | Einleitung, Seite 1 |
| Wohnungseigentum (Sondereigentum einer vermieteten Eigentumswohnung) | ja | Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum gelten als versichert mit Ausnahme von: | A 2.2, Seite 7 |
| Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmer (WEG, comunidad de propietarios) | ja | Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. | A 1.1, Seite 6 |
| Unbebautes Grundstück (Größe, Obergrenze) | ja | für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. | A 1, Seite 6 |
| Gewerblich genutzte Einheiten im Gebäude (Anteil, Obergrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Leerstehendes Gebäude oder Gebäude im Umbau | nicht geregelt |  |  |
| Ferienhaus oder Wohnung im Ausland | nein | ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. | A 6.8, Seite 13 |
| Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Gärten auf dem Grundstück | ja | (auf dem versicherten Gebäude und Grundstück, Garage oder Nebengebäude) | A 6.2, Seite 11 |
| Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungskräfte als mitversicherte Personen | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen | A 2.1, Seite 6 |
| Fortbestand des Schutzes bei Veräußerung oder Erbfall | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. | A 6.4, Seite 11 |
| Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, auch wenn vertraglich übernommen | ja, bis zur Versicherungssumme | bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen | A 6.1, Seite 11 |
| Vertraglich übernommene Haftpflicht und Verkehrssicherungspflichten (Mietvertrag, Gemeinde) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners | A 6.1, Seite 11 |
| Bäume auf dem Grundstück (Astbruch, Umsturz) | nicht geregelt |  |  |
| Dachlawinen, herabfallende Dachziegel und Fassadenteile | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für Bauarbeiten am Gebäude (Bausumme bis) | ja, bis 200.000 € | bis zu einer Bausumme in Höhe von 200.000 € (je Bauvorhaben). | A 6.3, Seite 11 |
| Abbruch- und Einreißarbeiten | ja, bis 200.000 € | (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Grabe-, Abbrucharbeiten) | A 6.3, Seite 11 |
| Spielplätze, Schwimmbecken und Teiche auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Aufzüge, Garagentore und technische Anlagen des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik- und Solarthermieanlage auf dem Gebäude, einschließlich Einspeisung ins Netz | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung des Stroms in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens | A 6.2, Seite 11 |
| Ladestation oder Wallbox für Elektrofahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschaden aus Heizöltank (Anlagenrisiko, Tankgröße bis) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus ober- oder unterirdischen Anlagen bis 10.000 l/kg Inhalt, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist. | B 1.1 a), Seite 21 |
| Häusliche Abwässer und Schäden durch Rückstau | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. | A 6.6, Seite 12 |
| Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser aus Leitungen auf Nachbargrundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Senkungen, Erdrutsch und Erschütterungen zum Nachteil Dritter | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch • Senkungen von Grundstücken oder Erdrutsche | A 8.12, Seite 18 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-, noch durch Sachschäden entstanden sind. | A 7, Seite 14 |
| Verletzung von Datenschutzrechten (etwa Mieterdaten, Videoüberwachung) | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. | A 7.1, Seite 15 |
| Öffentlich-rechtliche Umweltschäden (Umweltschadensgesetz, Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Ley 26/2007) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken | B 2.1, Seite 23 |
| Allmählichkeitsschäden (langsame Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur, Gasen) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust fremder Schlüssel und Schlüssel von Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander und gegen die Gemeinschaft | ja, bis zur Versicherungssumme | Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; | A 2.2, Seite 7 |
| Ansprüche von Mietern und Pächtern wegen Personen- und Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche angestellter Hausmeister und Reinigungskräfte (Arbeitsunfall, Regress) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers | A 2.1, Seite 6 |
| Forderungsausfalldeckung (Ausfall des Schädigers, Schaden des Versicherten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Forderungsausfalldeckung greift nur sofern für das versicherte Objekt eine Gebäudeversicherung mit den versicherten Gefahren Feuer und Leitungswasser | A 6.10, Seite 13 |
| Schäden an Nachbargebäuden bei Arbeiten am eigenen Gebäude (Unterfangung, Unterfahrung) | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter bei Arbeiten auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden) | nein | diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat | A 8.5, Seite 17 |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Ferienvermietung und kurzfristiger Vermietung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei überwiegend gewerblicher Nutzung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für bekannte, nicht beseitigte Mängel und Baufälligkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für Schimmel, Asbest und Schadstoffe im Gebäude | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige | A 8.7, Seite 17 |
| Kein Schutz für Bauvorhaben über der vereinbarten Bausumme | ja | Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. | A 6.3, Seite 11 |
| Einschränkung bei Leerstand über eine bestimmte Dauer | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. | A 3 c), Seite 8 |
| Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Beseitigung gefahrdrohender Umstände | nicht geregelt |  |  |
| Anzeige neuer oder geänderter Risiken (Gefahrerhöhung, weitere Wohneinheiten) | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. | C 2 a), Seite 24 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (Summe, Frist) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A 9.1 a), Seite 20 |
| Differenzdeckung zum Vorvertrag (Sofortschutz bei Wechsel) | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsfrist zum Ablauf | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgrundlage (Wohneinheiten, Wohnfläche, Mieteinnahmen, Grundstücksgröße) | nicht geregelt |  |  |
| RC del propietario als Baustein der Hogar-Police (Sublimit gegenüber der eigenständigen Police) | nicht geregelt |  |  |
| Fianzas civiles y criminales (Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica de la comunidad (Rechtsschutz der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer, Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |
| RC del presidente y de la junta (Haftung der Organe der Gemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Daños por agua a terceros originados en el inmueble (Wasserschaden beim Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (BBR HuG 2025)

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2025
(BBR HuG 2025)
                                                                              (Stand 06/2025)
Liebe Kunden,
als Haus- und Grundbesitzer tragen Sie eine Verantwortung für Ihr Eigentum und die
Sicherheit von Personen, die sich auf Ihrem Grundstück aufhalten. Egal ob es sich um ein
Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus oder ein unbebautes Grundstück handelt, es können
immer unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die zu Personen- oder Sachschäden führen
können. In solchen Fällen kann eine private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
helfen, um finanzielle Risiken abzudecken.

Wer braucht eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht?
Die Versicherung ist nicht für alle Immobilienbesitzer sinnvoll, für andere aber unbedingt zu
empfehlen.

Wer sie braucht und wer nicht, auf einen Blick:
Die Grundbesitzerhaftpflicht wird dringend empfohlen für Vermieter,
Eigentümergemeinschaften und Eigentümer eines nicht bebauten Grundstücks.
Für Mieter, Eigentümer, die die Immobilie selbst bewohnen, Eigentümer, die einzelne
Räume der ansonsten selbst bewohnten Immobilie vermieten oder Eigentümer, die die
Immobilie hin und wieder als Ferienhaus oder -wohnung vermieten, ist eine solche
Versicherung hingegen nicht notwendig.

Warum ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für bestimmte Gruppen so
wichtig?
Sollte es zu einem Schadenfall kommen, können schnell hohe finanzielle Belastungen
entstehen, die ohne entsprechenden Versicherungsschutz nur schwer zu stemmen sind. Eine
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung kann in solchen Fällen helfen, die
finanziellen Risiken abzudecken und Ihnen somit ein Stück mehr Sicherheit geben.
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung
zum Schadenersatz überhaupt besteht.

Ist der Anspruch begründet, übernimmt sie z. B.:
•   die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der beschädigten Gegenstände
•   die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel einen Nutzungsausfall
•   bei verletzten Personen:
       o Bergungskosten

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25)                                                                                1

[Seite 2]
       o Behandlungskosten
       o Verdienstausfall
       o Umbaukosten von Wohnung oder Haus
       o Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden lebenslange Rente

Ist der Anspruch unbegründet, übernimmt sie
•   die Abwehr unberechtigter Ansprüche („passiver Rechtsschutz“)
    Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung wehrt auch
    Schadenersatzansprüche ab, die unbegründet sind. Kommt es in so einem Fall zum
    Rechtsstreit mit der Person, die Anspruch auf Schadenersatz stellt, führt der
    Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die damit verbundenen Kosten. Die
    Haftpflichtversicherung bietet somit bei unberechtigten Haftungsansprüchen eine Art
    „passiven“ Rechtsschutz.

Die “Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (BBR HuG 2025)“ bilden zusammen mit den
„Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2025 (AVB SHU 2025)“ die Vertragsgrundlage für
Ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung der BA die Bayerische Allgemeine
Versicherung AG.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir.
Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich
unverbindliche Begriffserläuterungen:

Versicherungsnehmer:
Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.

Versicherungsfall:
Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.

Ausschlüsse:
Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des
Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt.
Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in
Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der
versicherten Sachen.

Obliegenheiten:
Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Wenn Sie
Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25)                                                                             2

[Seite 3]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2025
(BBR HuG 2025)


                                                          Inhaltsverzeichnis
A         Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko ................................................. 6
1         Welche Eigenschaften, Tätigkeiten sind versichert (versichertes Risiko)? ................... 6
    1.1   Besonderheiten bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des
          Wohnungseigentumsgesetzes....................................................................................... 6
    1.2   Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) ............... 6
2         Welche Regelung besteht zu mitversicherten Personen und wie ist das Verhältnis
          zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
          geregelt? ........................................................................................................................ 6
    2.1   Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen ................ 6
    2.2   Besonderheiten bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des
          Wohnungseigentumsgesetzes....................................................................................... 7
3         In welchen Fällen besteht Versicherungsschutz und wie ist der Versicherungsfall
          definiert? ....................................................................................................................... 8
4         Was leistet die Versicherung und welche Vollmacht besteht für den Versicherer? .... 8
5         Welche Leistungen stehen zur Verfügung und in welcher Höhe sind diese begrenzt? 9
    5.1   Versicherungssumme / Höchstersatzleistung ............................................................... 9
    5.2   Serienschaden ............................................................................................................... 9
    5.3   Selbstbeteiligung / Aufwendungen / Prozesskosten .................................................. 10
    5.4   Rentenzahlungen ......................................................................................................... 10
6         Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzes. 11
    6.1   Verkehrssicherungspflichten ....................................................................................... 11
    6.2   Photovoltaik-, Solar- und Windkraftanlage ................................................................. 11
    6.3   Bauarbeiten ................................................................................................................. 11
    6.4   Nachhaftung als früherer Besitzer............................................................................... 11
    6.5   Allgemeines Umweltrisiko ........................................................................................... 12
    6.6   Abwässer ..................................................................................................................... 12
    6.7   Nicht versicherungspflichte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger ....................... 12
    6.8   Schäden im Ausland .................................................................................................... 13
    6.9   Neuwertentschädigung ............................................................................................... 13

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25)                                                                                                                            3

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    6.10 Forderungsausfalldeckung .......................................................................................... 13
7            Besteht Versicherungsschutz für Vermögensschäden, was ist hiervon ausgeschlossen
             und in welcher Höhe besteht Versicherungsschutz? .................................................. 14
    7.1      Ausschlüsse .................................................................................................................. 14
    7.2      Versicherungssumme .................................................................................................. 15
8            Welche allgemeinen Ausschlüsse bestehen? .............................................................. 16
    8.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ........................................................................... 16
    8.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
             sonstigen Leistungen ................................................................................................... 16
    8.3      Ansprüche der Versicherten untereinander ............................................................... 16
    8.4      Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
             verbundenen Personen ............................................................................................... 16
    8.5      Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer
             Verwahrungsvertrag .................................................................................................... 17
    8.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
             Leistungen ................................................................................................................... 17
    8.7      Asbest .......................................................................................................................... 17
    8.8      Gentechnik................................................................................................................... 18
    8.9      Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen ........................................................ 18
    8.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung ............................. 18
    8.11 Übertragung von Krankheiten ..................................................................................... 18
    8.12 Senkungen, Erdrutsche, Überschwemmungen ........................................................... 18
    8.13 Strahlen........................................................................................................................ 18
    8.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger .............................................................. 18
    8.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze ................................................................. 19
    8.16 Wasserfahrzeuge ......................................................................................................... 19
    8.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten .................. 19
9            Vorsorgeversicherung.................................................................................................. 20
    9.1      Neu hinzukommende Risiken ...................................................................................... 20
    9.2      Ausnahmen der Vorsorgeversicherung ....................................................................... 20
B            Besondere Umweltrisiken ................................................................................... 21
1            Gewässerschäden ........................................................................................................ 21
    1.1      Umfang des Versicherungsschutzes ............................................................................ 21
    1.2      Schadenminderungs- und Rettungskosten ................................................................. 22
    1.3      Ausschlüsse .................................................................................................................. 22

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25)                                                                                                                               4

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2         Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).............. 22
    2.1   Beschreibung des Versicherungsschutzes ................................................................... 23
    2.2   Ausland ........................................................................................................................ 23
    2.3   Ausschlüsse .................................................................................................................. 23
    2.4   Versicherungssummen ................................................................................................ 24
C         Gemeinsame Bestimmungen zu: „Private Haus- und
          Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und Besondere Umweltrisiken“ ................ 24
1         Abtretungsverbot ........................................................................................................ 24
2         Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
          (Beitragsregulierung) ................................................................................................... 24
3         Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung ...................... 25
    3.1   Treuhänder .................................................................................................................. 25
    3.2   Allgemeine Beitragsanpassung.................................................................................... 26
    3.3   Anpassung als Selbstbehalt ......................................................................................... 27
D         Leistungsgarantien .............................................................................................. 27
1         Leistungsversprechen gegenüber den GDV-Musterbedingungen sowie dem
          Arbeitskreis Beraterprozesse ...................................................................................... 27
2         Innovationsgarantie..................................................................................................... 27
3         Best-Leistungs-Garantie .............................................................................................. 28
4         Update-Garantie .......................................................................................................... 29
E         Allgemeiner Teil .................................................................................................. 30
1         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ............................................................... 30


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25)                                                                                                                           5

[Seite 6]
A     Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko
1     Welche Eigenschaften, Tätigkeiten sind versichert (versichertes Risiko)?
      Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
      des Versicherungsnehmers als privater Hausbesitzer und/oder Grundstücksbesitzer für
      das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder
      Grundstück.
      Hausbesitzer und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter,
      Leasingnehmer oder Nutznießer.
1.1   Besonderheiten bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des
      Wohnungseigentumsgesetzes
      Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
      Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
      des Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
1.2   Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
      a) Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
         Dies gilt nicht
         •   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-,
             Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
         •   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
             unterliegen.
      b) aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass
         neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
         Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Das
         Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb 1 Monats von dem Zeitpunkt an
         ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

2     Welche Regelung besteht zu mitversicherten Personen und wie ist das Verhältnis
      zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
      geregelt?
2.1   Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,
      Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten
      Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung
      erhoben werden.
      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
      Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß

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[Seite 7]
      dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
      beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
      Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters
      in dieser Eigenschaft.
2.2   Besonderheiten bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des
      Wohnungseigentumsgesetzes
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer
      bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
      Versichert sind hierbei – abweichend von Abschnitt A Ziffer 8.3 –
      1. Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
      2. Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der
         Wohnungseigentümer;
      3. gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse
         und für Zwecke der Gemeinschaft.
      4. Abweichend von Abschnitt A Ziffer 8.3 gelten Ansprüche der
         Wohnungseigentümergemeinschaft, Teileigentümer und Verwalter untereinander
         als mitversichert. Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum gelten als
         versichert mit Ausnahme von:
         a) Schäden durch Risiken die durch eine Gebäudeversicherung versicherbar sind.
         b) Dem Teil des Anspruchs, der über eine bestehende Haftpflichtversicherung des
            Schadenverursachers gedeckt ist.
      Für sich aus Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum ergebende
      Vermögenschäden gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 €.
      Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die
      mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die
      Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9), wenn das neue
      Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
      Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse
      in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen,
      entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
      mitversicherten Personen.
      Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer
      ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
      als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.


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[Seite 8]
3    In welchen Fällen besteht Versicherungsschutz und wie ist der Versicherungsfall
     definiert?
     a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen
        eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
        Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich
        daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
        GESETZLICHER HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN PRIVATRECHTLICHEN INHALTS
        von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
         Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
         unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
         Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
     b) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
        Ansprüche handelt,
         1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
            Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
         2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
            können;
         3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
            Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
         4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
            Vertragserfüllung;
         5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
         6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
     c) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
        vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
        Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

4    Was leistet die Versicherung und welche Vollmacht besteht für den Versicherer?
     Der Versicherungsschutz umfasst
     •   die Prüfung der Haftpflichtfrage,
     •   die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
     •   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
         Schadenersatzverpflichtungen.
     Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
     aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur
     Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
     Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
     Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur,

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[Seite 9]
      soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
      Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung
      für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
      2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
      Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr
      der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
      Versicherungsnehmers abzugeben.
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
      Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
      bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf
      seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
      Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
      Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
      Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
      gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen
      oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
      Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die
      Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer
      bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

5     Welche Leistungen stehen zur Verfügung und in welcher Höhe sind diese begrenzt?
5.1   Versicherungssumme / Höchstersatzleistung
      Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
      vereinbarte Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder
      Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
      auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen erstreckt.
      Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und sich daraus ergebenden
      Vermögensschäden 25.000.000 € und steht für alle Versicherungsfälle eines
      Versicherungsjahres zur Verfügung.
      Die Höchstentschädigungsleistung je geschädigte Person beträgt maximal 15.000.000
      €.
      Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
      Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.2   Serienschaden
      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
      gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
      Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
      •   auf derselben Ursache,
      •   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
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[Seite 10]
          Zusammenhang oder
      •   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
      beruhen.
5.3   Selbstbeteiligung / Aufwendungen / Prozesskosten
      Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an
      der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und
      seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
      begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
      Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
      begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A Ziffer 5.1 Satz 1 bleibt
      unberührt.
      Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden,
      deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter
      Schadensersatzansprüche verpflichtet.
      Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
      Versicherungssummen angerechnet.
      Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
      Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
      Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.4   Rentenzahlungen
      Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
      übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
      etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
      Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis
      der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
      Versicherer erstattet.
      Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
      Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
      Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
      Versicherungsfalls.
      Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
      Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
      Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
      Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
      vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
      Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
      Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
      scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
      Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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[Seite 11]
6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzes
      Dieser Abschnitt regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren
      Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
      Soweit dieser Abschnitt keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die
      folgend geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B.
      Abschnitt A Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A Ziffer 8 –
      Allgemeine Ausschlüsse).
6.1   Verkehrssicherungspflichten
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung
      von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B.
      bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf
      Gehwegen).
      Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder
      Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts
      des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser
      Eigenschaft.
6.2   Photovoltaik-, Solar- und Windkraftanlage
      Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
      aus der Unterhaltung einer Photovoltaik- und Solaranlage sowie Windkraftanlage (auf
      dem versicherten Gebäude und Grundstück, Garage oder Nebengebäude). Der
      Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die
      Einspeisung des Stroms in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens (gilt auch
      bei einer Gewerbeanmeldung für Privatpersonen).
      Kein Versicherungsschutz besteht für elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken.
6.3   Bauarbeiten
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder
      Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Grabe-,
      Abbrucharbeiten) bis zu einer Bausumme in Höhe von 200.000 € (je Bauvorhaben).
      Eigenleistungen des Versicherungsnehmers sind bis zu einer Bausumme von 100.000 €
      mitversichert.
      Zusätzlich versichert ist bis zu einer Bausumme von 50.000 € der Versicherungsnehmer
      als Planer und/oder Bauleiter.
      Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten
      dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9).
6.4   Nachhaftung als früherer Besitzer
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer
      Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.


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[Seite 12]
6.5   Allgemeines Umweltrisiko
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
      Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
      Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen,
      Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen
      verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
      Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt B
      „Besondere Umweltrisiken“.
6.6   Abwässer
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
      durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
      •   Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
      oder
      •   häusliche Abwässer.
6.7   Nicht versicherungspflichte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
      a) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 8.14 – die gesetzliche Haftpflicht
         des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
         Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
         Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
          1. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge
             ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
          2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
             Höchstgeschwindigkeit;
          3. Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
          4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
             Höchstgeschwindigkeit;
          5. Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht
             öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
      b) Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
          Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
          Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
          Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
          verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
          Fahrer gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
         nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
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[Seite 13]
         verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
         wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt
         E Ziffer 3 b).
6.8   Schäden im Ausland
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
      eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder
      Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche
      gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
      der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
      Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
      bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.9   Neuwertentschädigung
      a) Die gesetzliche Haftung sieht grundsätzlich eine Zeitwertentschädigung vor. Auf
         Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versicherer über die gesetzliche
         Haftung hinaus für Sachschäden den Schadenersatz zum Neuwert bis zu einem
         Betrag von 3.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Voraussetzung ist,
         dass der beschädigte oder zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung
         oder Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein darf und dem
         Versicherer dies vom Versicherungsnehmer nachgewiesen wird.
         Kann das Kaufdatum nicht anhand von Kaufbelegen nachgewiesen werden, besteht
         lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
         Eine Erstattung zum Neuwert gilt nicht bei Schäden an:
         •   mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager),
         •   Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC,
             Spielkonsolen),
         •   Film- und Fotoapparate,
         •   tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3-Player, CD-
             Wiedergabegeräte),
         •   Brillen und Hörgeräte jeder Art
      b) Auf Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versicherer über die gesetzliche
         Haftung hinaus für Sachschäden den Schadenersatz zum Neuwert bis zu einem
         Betrag von 500 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr ohne die unter a)
         genannten Begrenzungen.
6.10 Forderungsausfalldeckung
      Die Forderungsausfalldeckung greift nur sofern für das versicherte Objekt eine
      Gebäudeversicherung mit den versicherten Gefahren Feuer und Leitungswasser
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[Seite 14]
      besteht.
      a) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den Mitversicherten
         Versicherungsschutz für den Fall, dass die versicherte Liegenschaft während der
         Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus
         entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt
         werden kann.
      b) Versichert sind Forderungsausfälle inklusive Kosten für die der Schädiger (Dritte)
         aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum
         Schadenersatz verpflichtet ist und rechtskräftig verurteilt wurde. Voraussetzung für
         eine Entschädigung ist, dass ein rechtskräftiger Titel gegen den Schädiger (Dritten)
         oder ein Schuldanerkenntnis des Schädigers erwirkt wurde und jede sinnvolle
         Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger (Dritten) erfolglos
         geblieben ist.
      c) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des rechtskräftig festgestellten
         Schadenersatzbetrages im Rahmen der für dieses Risiko im Versicherungsschein
         oder seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme. Die Entschädigung ist
         fällig gegen Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen
         Urteils, der Zwangsvollstreckungsunterlagen im Original und sonstiger Unterlagen,
         aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen
         vorliegt. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Schadenersatzansprüche
         gegen den Schädiger in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer
         abzutreten.
      d) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung
         aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung
         beansprucht werden kann oder für den ein Träger der Sozialversicherung oder der
         Sozialhilfe leistungspflichtig ist. Decken die Leistungen aus den jeweiligen
         Versicherungen den Anspruch des Versicherungsnehmers oder der versicherten
         Personen nicht vollständig ab, so leistet der Versicherer nach Maßgabe dieser
         Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.

7     Besteht Versicherungsschutz für Vermögensschäden, was ist hiervon ausgeschlossen
      und in welcher Höhe besteht Versicherungsschutz?
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
      Vermögensschäden, die weder durch Personen-, noch durch Sachschäden entstanden
      sind.
7.1   Ausschlüsse
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
      a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung
         von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
         Leistungen:
      b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 15]
           gutachterlicher Tätigkeit;
      c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
         Unternehmen;
      d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
      e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
      f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
         wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
         sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
      g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
      h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
         Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
      i)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
      j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
         Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
         vergleichbarer Leitungs- und Aufsichtsgremien oder -organe im Zusammenhang
         stehen;
      k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
         Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
         Pflichtverletzung;
      l)   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
           Wertsachen;
      m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
         Erschütterungen).
      Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.1 Satz 1 und Abschnitt A Ziffer 8.9
      – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus
      der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener
      Daten.
      Versichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 8.3 – gesetzliche
      Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicherten
      (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
7.2   Versicherungssumme
      Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt je Versicherungsfall maximal
      25.000.000 € innerhalb der Pauschalversicherungssumme und steht zudem als
      Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zur
      Verfügung.
      Im Übrigen gelten die Begrenzungen gemäß Abschnitt A Ziffer 5.1.


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[Seite 16]
8     Welche allgemeinen Ausschlüsse bestehen?
      Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
      bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
8.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
      vorsätzlich herbeigeführt haben.
      Abschnitt A Ziffer 2.2 Absatz 5 („Unabhängig davon…“) findet keine Anwendung.
8.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
      sonstigen Leistungen
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
      verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
      •   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
      •   Arbeiten oder sonstige Leistungen
      erbracht haben.
      Abschnitt A Ziffer 2.2 Absatz 5 („Unabhängig davon…“) findet keine Anwendung.
8.3   Ansprüche der Versicherten untereinander
      Ausgeschlossen sind Ansprüche
      a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A Ziffer 8.4 benannten
         Personen gegen die mitversicherten Personen,
      b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags
      c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
      Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
      vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
8.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
      verbundenen Personen
      Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
      a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
         leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
          Als Angehörige gelten
          •   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
              vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
          •   Eltern und Kinder,
          •   Adoptiveltern und -kinder,
          •   Schwiegereltern und -kinder,

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[Seite 17]
         •     Stiefeltern und -kinder,
         •     Großeltern und Enkel,
         •     Geschwister sowie
         •     Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
               längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
               verbunden sind).
      b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
         Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
         betreute Person ist;
      c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine
         juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
         rechtsfähiger Verein ist;
      d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
         Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
         oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
      e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
         Partnerschaftsgesellschaft ist;
      f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
      Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort
      genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
8.5   Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
      daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein
      Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet,
      geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
      Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
8.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
      hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
      einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich
      daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache
      in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung
      liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
      Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
      Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder
      die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
8.7   Asbest
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
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[Seite 18]
      Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
8.8   Gentechnik
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
      a) gentechnische Arbeiten,
      b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
      c) Erzeugnisse, die
          •   Bestandteile aus GVO enthalten,
          •   aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
8.9   Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
      Namensrechtsverletzungen.
8.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
      Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
8.11 Übertragung von Krankheiten
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
      a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
         Versicherungsnehmers resultieren,
      b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von
         ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
      In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
      beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
8.12 Senkungen, Erdrutsche, Überschwemmungen
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
      Vermögensschäden, welche entstehen durch
      •   Senkungen von Grundstücken oder Erdrutsche
      •   Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
8.13 Strahlen
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
      mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
      Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
8.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
      mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
      den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
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[Seite 19]
     Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
     Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
     dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei
     nicht in Betrieb gesetzt wird.
8.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
     Ausgeschlossen sind Ansprüche
     a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder
        eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-
        oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
        Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
     b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,
        der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen
        sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
         •   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
             Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile
             ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-
             oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
         •   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
             Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
     c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer
        und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
     Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug
     ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter
     oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
     wird.
8.16 Wasserfahrzeuge
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
     mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
     den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder
     Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
     Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein
     Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
     Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb
     gesetzt wird.
8.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung
     und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
     a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,

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[Seite 20]
      b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
      c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
      d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

9     Vorsorgeversicherung
9.1   Neu hinzukommende Risiken
      a) Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
         Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags
         neu entstehen, sofort versichert.
      b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers
         jedes neue Risiko innerhalb 1 Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit
         der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
         rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
         rückwirkend ab dessen Entstehung.
      c) Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
         Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
         noch nicht verstrichen war.
      d) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
         verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist
         von 1 Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
         Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
      e) Für den Versicherungsschutz neuer Risiken gilt die in Abschnitt A Ziffer 5.1
         zugrunde gelegte Pauschalversicherungssumme, sofern nicht im
         Versicherungsschein geringere Versicherungssumme festgesetzt ist.
      f) Versehensklausel
         Werden neu hinzugekommene Risiken nicht gemeldet, bleibt der
         Versicherungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversicherung trotzdem bestehen,
         wenn das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen
         unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes,
         aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der
         Versicherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an
         dem der Umstand eingetreten ist.
9.2   Ausnahmen der Vorsorgeversicherung
      Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
      a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
         Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
         Versicherungspflicht unterliegen;
      b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
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[Seite 21]
      c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
      d) Risiken, die kürzer als 1 Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
         kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
      e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

B     Besondere Umweltrisiken
      Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Abschnitt A Ziffer 6.5
      Satz 3 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im
      Umfang von Abschnitt B Ziffer 1 und den folgenden Bedingungen.
      Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
      Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A
      Ziffer 6.5.

1     Gewässerschäden
1.1   Umfang des Versicherungsschutzes
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
      oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit
      eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
      Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
      Versicherungsschutz besteht für
      a) die Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus ober- oder unterirdischen
         Anlagen bis 10.000 l/kg Inhalt, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist.
         Bei unterirdischen Tanks gilt als Voraussetzung zusätzlich, dass eine akustische und
         optische Leckanzeige vorhanden ist.
         Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten
         werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
         über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9).
      b) Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (Kleingebinde, wie z. B.
         Lacke oder Farben) in Behältnissen bis zu 500 l/kg Fassungsvermögen
         (Kleingebinde),
         •   sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 5.000 l/kg
             nicht übersteigt sowie
         •   aus der Verwendung dieser Stoffe (Restrisiko).
      c) Behälter für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 500 l/kg
         und die aller vorhandenen Behälter insgesamt 5.000 l/kg nicht übersteigt sowie aus
         der Verwendung dieser Stoffe (Restrisiko).
      d) Soweit Versicherungsschutz für die Behältnisse gemäß a) bis c) durch eine andere
         Versicherung des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, geht

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[Seite 22]
          diese vor.
      e) Wenn die Beschränkungen der Anlagen und Behältnisse gemäß a) bis c)
         überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
         Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9).
1.2   Schadenminderungs- und Rettungskosten
      Der Versicherer übernimmt
      •   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
          zur Abwendung oder Minderung des Schadens (Schadenminderungskosten) für
          geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
      •   außergerichtliche Gutachterkosten.
      Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
      Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
      Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
      Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit
      der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
      Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
      Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
1.3   Ausschlüsse
      a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
         durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
         Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
         Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Abschnitt A Ziffer 2.1 Absatz
         4 findet keine Anwendung.
      b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
          •   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
              Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
          •   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
          beruhen.
          Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
          Naturkräfte ausgewirkt haben.

2     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
      Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
      a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
      b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
      c) Schädigung des Bodens.


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[Seite 23]
2.1   Beschreibung des Versicherungsschutzes
      Versichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 3 – den Versicherungsnehmer
      betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
      Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des
      Versicherungsvertrags
      •   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
          bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
      •   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
          erfolgt ist.
      Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz
      für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
      Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
      Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
      zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
      Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
      und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
      Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
      Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten
      oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz
      dieses Vertrags erfasst sind.
2.2   Ausland
      Versichert sind im Umfang von Abschnitt A Ziffer 6.8 die im Geltungsbereich der EU-
      Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
      Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
      Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern
      diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
2.3   Ausschlüsse
      a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
         dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
         den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
         Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
          Abschnitt A Ziffer 2.1 Absatz 4 findet keine Anwendung.
      b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
          1. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
             auf die Umwelt entstehen.
          2. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.
             B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
             hätte erlangen können.

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[Seite 24]
2.4   Versicherungssummen
      Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall maximal 25.000.000 € pauschal
      für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und stellt gleichzeitig die
      Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
      Die Höchstentschädigungsleistung je geschädigte Person beträgt maximal
      15.000.000 €.

C     Gemeinsame Bestimmungen zu:
      „Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und
      Besondere Umweltrisiken“
1     Abtretungsverbot
      Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung
      des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
      geschädigten Dritten ist zulässig.

2     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
      (Beitragsregulierung)
      a) Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
         Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
         eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
         Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb 1 Monats nach Zugang der
         Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei
         unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
         Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in 3-facher Höhe des festgestellten
         Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
         beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
      b) Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger
         Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
         (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem
         Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
         vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle
         entsprechend Abschnitt C Ziffer 2 a) nach dem Versicherungsabschluss
         eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden
         berücksichtigt.
      c) Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der
         Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
         Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten
         Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
         Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag
         wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zugang

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25)                                                                       24

[Seite 25]
         der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
      d) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
         Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
3.1   Treuhänder
      a) Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die
         Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
         Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der
         Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
      b) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli
         fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der
         Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
         Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
         Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
         nächst niedrigere, durch 5 teilbare ganze Zahl ab.
         Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
         Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
         Versicherungsleistungen.
         Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in
         diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen
         Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
      c) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
         verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Abschnitt C Ziffer 3.1 b)
         ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte
         Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
         Beitragsrechnung bekannt gegeben.
         Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der
         letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht,
         den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Abschnitt C Ziffer 3.1 b) ermittelt
         hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz
         erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
         unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung
         darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben
         würde.
      d) Liegt die Veränderung nach Abschnitt C Ziffer 3.1 b) oder c) unter 5 Prozent entfällt
         eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
         berücksichtigen.
      e) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Abschnitt C Ziffer
         3.1 c), ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der

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[Seite 26]
         Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang
         der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
         Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
         Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
         Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
         spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
         Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
3.2   Allgemeine Beitragsanpassung
      Anstelle einer Beitragsangleichung nach Abschnitt C Ziffer 3.1 ist der Versicherer zu
      einer Beitragsanpassung unter den Voraussetzungen dieser Ziffer 3.2 berechtigt:
      a) Bei der Beitragsanpassung überprüft der Versicherer einmal im Kalenderjahr die
         Beiträge von bestehenden Verträgen (Neukalkulation).
         Für die Neukalkulation ermittelt der Versicherer Veränderungen seiner
         Schadenaufwendungen und Kosten.
         Für die Neukalkulation wird neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung
         auch die voraussichtliche Entwicklung bis zur nächsten Neukalkulation zugrunde
         gelegt. Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der
         Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik.
         Bei der Neukalkulation darf der Gewinnansatz nicht erhöht werden. Außerdem
         dürfen dem Versicherungsnehmer gewährte Nachlässe bei der Neukalkulation
         nicht verändert werden.
         Für die Neukalkulation werden gleichartige Haftpflichtversicherungen, die nach
         versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf
         erwarten lassen, zusammengefasst.
         Für den Fall, dass unternehmenseigene Daten keine ausreichende Grundlage für
         die Neukalkulation darstellen, werden statistische Erkenntnisse des
         Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. herangezogen.
      b) Der Versicherer kann die Anpassung zu Beginn der Versicherungsperiode
         vornehmen, die auf die Feststellung folgt.
         Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisherigen Beitrag, ist er
         verpflichtet, den Beitrag entsprechend abzusenken. Ergibt die Neukalkulation
         einen höheren als den bisher kalkulierten Beitrag, kann der Versicherer den Beitrag
         erhöhen.
      c) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, kann der
         Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang unserer
         Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Der Versicherer wird in der
         Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss dem
         Versicherungsnehmer spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der
         Beitragserhöhung zugehen.
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B 299304 (06.25)                                                                              26

[Seite 27]
         Die Monatsfrist für die Kündigung durch den Versicherungsnehmer beginnt zu
         laufen, wenn diesem die Mitteilung der Beitragserhöhung zugegangen ist. Zur
         Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
         Die Kündigung wird mit Zugang der Kündigungserklärung des
         Versicherungsnehmers wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die
         Beitragserhöhung wirksam werden würde.
         Aus einer bloßen Erhöhung der Versicherungssteuer ergibt sich für den
         Versicherungsnehmer kein Kündigungsrecht.
3.3   Anpassung als Selbstbehalt
      a) Anstelle einer Beitragserhöhung kann der Versicherer bei Vorliegen der
         Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung nach den Bestimmungen von
         Abschnitt C Ziffer 3.2 einen Selbstbehalt pro Schadenfall einführen. Im Schadenfall
         wird der Selbstbehalt von der Schadenzahlung abgezogen.
      b) Die Höhe des Selbstbehalts wird individuell zum Zeitpunkt der Beitragsanpassung
         berechnet. Sie wird unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der
         Versicherungsmathematik, Versicherungstechnik und den tatsächlichen Werten,
         die eine Beitragserhöhung nach Abschnitt C Ziffer 3.2 rechtfertigen, angemessen
         ermittelt. Bereits vereinbarte oder bestehende Selbstbehalte können sich durch
         den nach dieser Ziffer 3.3 zu verlangenden Selbstbehalt erhöhen.
      c) Der Selbstbehalt gilt ab dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres, sofern dem
         Versicherungsnehmer die Einführung des Selbstbehalts mindestens 1 Monat vor
         dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilt und er
         über sein Recht nach Abschnitt C Ziffer 3.2 c) belehrt wurde.

D     Leistungsgarantien
1     Leistungsversprechen gegenüber den GDV-Musterbedingungen sowie dem Arbeitskreis
      Beraterprozesse
      Der Versicherer garantiert, dass diese Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
      (BBR HuG 2025) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch
      den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen
      Bedingungen abweichen und die Leistungsinhalte die Empfehlungen des Arbeitskreises
      Beraterprozesse (in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls)
      voll erfüllt.

2     Innovationsgarantie
      Leistungsverbesserungen der dieser Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
      zugrunde liegenden Bedingungen, die ohne zusätzlichen Beitrag angeboten werden,
      gelten mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
      Mögliche Verschlechterungen der Bedingungen bleiben unberücksichtigt und haben
      keinen Einfluss auf den bestehenden Versicherungsschutz.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25)                                                                          27

[Seite 28]
3    Best-Leistungs-Garantie
     a) Gegenstand der Leistung
         Hat ein anderer Anbieter in seiner Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
         einen
         •   weitergehenden Haftpflicht-Leistungsumfang oder
         •   höhere Entschädigungsgrenzen
         als im Vertrag der Bayerischen vereinbart, wird der Versicherungsschutz über den
         Vertrag der Bayerischen
         •   um den anderen Haftpflicht-Leistungsumfang erweitert bzw.
         •   auf dessen Entschädigungsgrenze erhöht.
         Ein Schaden wird dann entsprechend auch nach den anderen
         Haftpflichtbedingungen reguliert.
         Es gelten die Höchstentschädigungsgrenzen gemäß Abschnitt E Ziffer 7 c).
     b) Leistungsvoraussetzung
         Es gelten folgende Leistungsvoraussetzungen:
         •   Der Vertrag der Bayerischen war zum Schadenzeitpunkt (Schadenereignis,
             siehe Abschnitt A Ziffer 3 a) wirksam/leistungspflichtig.
         •   Der andere Anbieter muss in Deutschland zugelassen sein.
         •   Die andere Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung war zum
             Schadenzeitpunkt am deutschen Markt zum Abschluss jedem Interessenten frei
             zugänglich.
         •   Der Nachweis des ohne Zuschlag enthaltenen Versicherungsschutzes nach
             Abschnitt E Ziffer 7 a) hat über die Vorlage der vollständigen
             Versicherungsbedingungen des anderen Anbieters durch den
             Versicherungsnehmer an uns zu erfolgen.
     c) Deckungssumme/ Entschädigungsgrenzen/ Selbstbeteiligung/
        Mindestschadenhöhe
         Es gilt maximal die vereinbarte Deckungssumme des Vertrags der Bayerischen,
         einschließlich der Höchstentschädigungsleistung bei Personenschäden je
         geschädigter Person (siehe Abschnitt A Ziffer 5 a)). Bietet der andere Anbieter für
         die Verbesserung eine niedrigere Deckungssumme/ Entschädigungsgrenze an, als
         in dem Vertrag der Bayerischen vereinbart ist, gilt dessen Summe. Eine fremde
         Selbstbeteiligung/Mindestschadenhöhe gilt immer entsprechend.
     d) Ausschlüsse/ Leistungseinschränkungen
         Vom Versicherungsschutz nach Abschnitt E Ziffer 7 a) ausgeschlossen sind
         Ansprüche/Leistungen

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25)                                                                           28

[Seite 29]
         1. aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen (siehe Abschnitt A Ziffer
            6.15),
         2. die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)),
         3. durch absichtliches Herbeiführen (siehe Abschnitt A Ziffer 7 a)),
         4. aus vertraglicher Haftung (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)),
         5. wegen Eigenschäden (siehe Abschnitt A Ziffer 7 c) und d)),
         6. aufgrund gewerblicher, beruflicher oder nebenberuflicher Risiken (siehe
            Abschnitt A Ziffer 1 - z. B. Betriebs-, Berufs- und Dienst-
            Haftpflichtversicherung),
         7. als Inhaber von Immobilien,
         8. aufgrund des Haltens oder Hütens von Tieren,
         9. aufgrund des Haltens oder Gebrauchs von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
            soweit diese versicherungs- oder führerscheinpflichtig sind,
         10. aus Assistance-Dienstleistungen oder sonstigen versicherungsfremden
             Leistungen,
         11. Asbest (siehe Abschnitt A Ziffer 7 g)).
         Spezielle Regelungen innerhalb dieser zugrunde liegenden Bedingungen der
         Bayerischen gehen diesen Ausschlüssen vor.
     e) Kündigungsmöglichkeit
         Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Bayerische können diese Klausel
         jederzeit in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) kündigen.
         Die Kündigung wird 1 Monat nach ihrem Zugang wirksam. Kündigt die Bayerische,
         kann der Versicherungsnehmer den gesamten Haus- und
         Grundbesitzerhaftpflichtvertrag innerhalb 1 Monats nach dem Zugang der
         Erklärung der Bayerischen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zuviel gezahlte
         Beiträge werden erstattet.

4    Update-Garantie
     a) Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge dieses
        Haftpflichtkonzeptes die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeine
        Haftpflichtversicherungsbedingungen und/oder vereinbarten Besonderen
        Bedingungen geändert und hierfür ein neuer Beitrag ermittelt, wird der
        Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das
        neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt.
         Sollte das neue Tarifwerk Verschlechterungen gegenüber dem Versicherungsschutz
         aus dem bisherigen Tarif enthalten, so gelten diese Verschlechterungen nicht für
         diesen Versicherungsvertrag.
      b) Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25)                                                                       29

[Seite 30]
         sondern sind auf die Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Durch sie kann sich
         der Beitrag für diese Versicherung verändern.
         Führt der neue Tarif zu einer Beitragssenkung im Vergleich zum bestehenden Tarif,
         wird lediglich der Versicherungsschutz entsprechend dem neuen Tarif angepasst,
         das heißt eine Beitragsreduzierung erfolgt nicht. Ein Widerspruchsrecht gemäß
         Abschnitt D Ziffer 4 c) besteht in diesen Fällen nicht.
         Im Zeitraum von Einführung des Tarifwerkes bis zur nächsten Hauptfälligkeit
         besteht bereits beitragsfrei der bessere Versicherungsschutz des neuen Tarifes.
     c) Die Erhöhung bzw. Anpassung des Versicherungsschutzes entfällt rückwirkend,
        wenn der Versicherungsnehmer der Erhöhung innerhalb 1 Monats nach Zugang
        der neuen Beitragsrechnung widerspricht.
         In diesem Fall besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin
         geltenden Bedingungen fort.
     d) Der Versicherer kann die Update-Garantie ohne Angabe von Gründen mit einer
        Frist von 3 Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit kündigen.

E    Allgemeiner Teil
1    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
     Zusätzlich zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2025 (AVB SHU 2025) Abschnitt
     A Ziffer 3 c) 2) b) gilt:
     Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
     Obliegenheiten zu erfüllen:
     1) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
        Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er
        dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
        Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden
        Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
     2) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
        Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
        sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers
        bedarf es nicht.
     3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
        gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
        Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
        Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
        erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
        stellen.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25)                                                                           30
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