# Domcura Einfamilienhaus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-domcura-einfamilienhaus.php
- Rechtlicher Träger: Domcura AG (Assekuradeur)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-domcura-einfamilienhaus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsgrundlagen Einfamilienhauskonzept mit Baustein Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht](https://www.domcura.de/fileadmin/content/downloads/einfamilienhaus/vertragsgrundlagen_efh_wohn.pdf), Fassung Einfamilienhauskonzept Stand 15.11.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | ja, bis 10 Mio. € | Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- 10 Mio. 10 Mio. 10 Mio. 10 Mio. | Leistungsübersicht, Seite 3 |
| Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (Maximierung, Vielfaches der Deckungssumme) | ja, bis zur Versicherungssumme | auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | C § 5 Nr. 2, Seite 79 |
| Begrenzung je geschädigter Person (Sublimit je Opfer) | keine | Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. | C § 5 Nr. 1, Seite 79 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | C § 5 Nr. 4, Seite 79 |
| Garantie, mindestens die Musterbedingungen des Verbands zu erfüllen (GDV, VVO, UNESPA) | ja | Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen | A § 26 Nr. 1, Seite 30 |
| Update- oder Innovationsgarantie (künftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag) | ja | ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag | A § 25 Nr. 1, Seite 30 |
| Geltungsbereich (Lage des Grundstücks, Schadenereignisse im Ausland) | ja | Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Gebäude und Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. | C § 1 Nr. 1, Seite 77 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | C § 5 Nr. 5, Seite 79 |
| Vermietetes Ein- oder Zweifamilienhaus | ja | Versichert sind selbstgenutzte, vermietete sowie denkmalgeschützte Ein-/Zweifamilienhäuser | Leistungsübersicht, Seite 2 |
| Mehrfamilienhaus (Anzahl Wohneinheiten, Obergrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Wohnungseigentum (Sondereigentum einer vermieteten Eigentumswohnung) | nein | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum | C § 2 Nr. 1 b), Seite 78 |
| Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmer (WEG, comunidad de propietarios) | ja | Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer | C § 1 Nr. 2, Seite 77 |
| Unbebautes Grundstück (Größe, Obergrenze) | ja | diese für den Bau von Gebäuden vorgesehen sind (Vorratseigentum) | C § 1 Nr. 1 b), Seite 77 |
| Gewerblich genutzte Einheiten im Gebäude (Anteil, Obergrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Leerstehendes Gebäude oder Gebäude im Umbau | nicht geregelt |  |  |
| Ferienhaus oder Wohnung im Ausland | nein | Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Gebäude und Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. | C § 1 Nr. 1, Seite 77 |
| Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Gärten auf dem Grundstück | ja | sich dort Einrichtungen und Anlagen befinden, die in Verbindung mit dem Haus- und Grundbesitz gemäß Nr. 1 Satz 1 stehen (z. B. Heizhäuser, Garagen/Garagenhöfe) | C § 1 Nr. 1 a), Seite 77 |
| Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungskräfte als mitversicherte Personen | ja | der durch Arbeitsvertrag, Auftrag oder gefälligkeitshalber mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung | C § 2 Nr. 1 a) bb), Seite 77 |
| Fortbestand des Schutzes bei Veräußerung oder Erbfall | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. | C § 6 Nr. 3, Seite 80 |
| Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, auch wenn vertraglich übernommen | ja, bis zur Versicherungssumme | bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen | C § 6 Nr. 1, Seite 79 |
| Vertraglich übernommene Haftpflicht und Verkehrssicherungspflichten (Mietvertrag, Gemeinde) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht | C § 6 Nr. 1, Seite 79 |
| Bäume auf dem Grundstück (Astbruch, Umsturz) | nicht geregelt |  |  |
| Dachlawinen, herabfallende Dachziegel und Fassadenteile | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für Bauarbeiten am Gebäude (Bausumme bis) | ja, bis 200.000 € | bis zu einer Bausumme von 200.000,- Euro je Bauvorhaben. | C1 § 6 Nr. 2 a), Seite 79 |
| Abbruch- und Einreißarbeiten | ja, bis 200.000 € | Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) | C § 6 Nr. 2 a), Seite 79 |
| Spielplätze, Schwimmbecken und Teiche auf dem Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz von Turn-, Spielplätzen und Ähnlichem mit den dazugehörenden Geräten. | C § 6 Nr. 14, Seite 83 |
| Aufzüge, Garagentore und technische Anlagen des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik- und Solarthermieanlage auf dem Gebäude, einschließlich Einspeisung ins Netz | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist wird. | C § 6 Nr. 13 a), Seite 82 |
| Ladestation oder Wallbox für Elektrofahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschaden aus Heizöltank (Anlagenrisiko, Tankgröße bis) | nein | Das Gewässerschadenrisiko hierfür ist besonders zu versichern | C1 § 6 Nr. 17, Seite 83 |
| Häusliche Abwässer und Schäden durch Rückstau | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. | C § 6 Nr. 5, Seite 81 |
| Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser aus Leitungen auf Nachbargrundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Senkungen, Erdrutsch und Erschütterungen zum Nachteil Dritter | ja, bis zur Versicherungssumme | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch - Senkungen eines Grundstücks | C § 6 Nr. 2 c), Seite 79 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | C § 6 Nr. 8 a), Seite 81 |
| Verletzung von Datenschutzrechten (etwa Mieterdaten, Videoüberwachung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. | C § 6 Nr. 8 c), Seite 82 |
| Öffentlich-rechtliche Umweltschäden (Umweltschadensgesetz, Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Ley 26/2007) | ja, bis zur Versicherungssumme | den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG | C § 6 Nr. 4 c) aa), Seite 80 |
| Allmählichkeitsschäden (langsame Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur, Gasen) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust fremder Schlüssel und Schlüssel von Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander und gegen die Gemeinschaft | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer | C § 2 Nr. 1 b), Seite 78 |
| Ansprüche von Mietern und Pächtern wegen Personen- und Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche angestellter Hausmeister und Reinigungskräfte (Arbeitsunfall, Regress) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers | C § 2 Nr. 1, Seite 78 |
| Forderungsausfalldeckung (Ausfall des Schädigers, Schaden des Versicherten) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Nachbargebäuden bei Arbeiten am eigenen Gebäude (Unterfangung, Unterfahrung) | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter bei Arbeiten auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet | C § 7 Nr. 6, Seite 83 |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Ferienvermietung und kurzfristiger Vermietung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei überwiegend gewerblicher Nutzung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für bekannte, nicht beseitigte Mängel und Baufälligkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für Schimmel, Asbest und Schadstoffe im Gebäude | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | C § 7 Nr. 8, Seite 84 |
| Kein Schutz für Bauvorhaben über der vereinbarten Bausumme | ja | Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. | C1 § 6 Nr. 2 a), Seite 79 |
| Einschränkung bei Leerstand über eine bestimmte Dauer | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche, soweit sie auf | C § 7 Nr. 3, Seite 83 |
| Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Beseitigung gefahrdrohender Umstände | ja | Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. | C § 14 Nr. 1, Seite 86 |
| Anzeige neuer oder geänderter Risiken (Gefahrerhöhung, weitere Wohneinheiten) | ja | nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos | C § 11, Seite 85 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (Summe, Frist) | ja, bis zur Versicherungssumme | auf die bisher versicherten Versicherungssummen für Personenschäden und für Sachschäden, sowie für Vermögensschäden begrenzt. | C § 9 Nr. 2, Seite 85 |
| Differenzdeckung zum Vorvertrag (Sofortschutz bei Wechsel) | ja | Diese ... Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Gefahr | A § 27 Nr. 2, Seite 30 |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. | C § 14 Nr. 2 b), Seite 86 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils | A Dauer und Ende des Vertrags, Seite 26 |
| Kündigungsfrist zum Ablauf | ja | Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Ablauf der Versicherung | A Dauer und Ende des Vertrags, Seite 27 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | A Kündigung nach dem Versicherungsfall, Seite 27 |
| Beitragsgrundlage (Wohneinheiten, Wohnfläche, Mieteinnahmen, Grundstücksgröße) | nicht geregelt |  |  |
| RC del propietario als Baustein der Hogar-Police (Sublimit gegenüber der eigenständigen Police) | nicht geregelt |  |  |
| Fianzas civiles y criminales (Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica de la comunidad (Rechtsschutz der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer, Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |
| RC del presidente y de la junta (Haftung der Organe der Gemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Daños por agua a terceros originados en el inmueble (Wasserschaden beim Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsgrundlagen Einfamilienhauskonzept mit Baustein Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

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VERTRAGSGRUNDLAGEN

Einfamilienhauskonzept
Stand: 15.11.2024

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LEISTUNGSÜBERSICHT

Einfamilienhauskonzept


Versichert sind selbstgenutzte, vermietete sowie denkmalgeschützte Ein-/Zweifamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reihen- und Ferienhäuser
zum Neubauwert u. a. gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel. Ergänzend können Elementarschäden, Glasbruch, Allgefahren-Deckungen für
Wohngebäude, Anlagen der erneuerbaren Energien und Haustechnik sowie Haus- und Grundbesitzer- und Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
eingeschlossen werden. Optional können Sie den Baustein „Zukunft-Plus“ einschließen. Dieser erweitert Ihren Versicherungsschutz um zusätzliche
Leistungen für moderne Wiederherstellung, Beratung und Vorsorge.


                                                                                               Standard-Schutz     Komfort-Schutz                                 Top-Schutz                           Exklusiv-Schutz
 Genereller Unterversicherungsverzicht bis zu einer
                                                                                                     nein                     2.500,-                                   5.000,-                                   5.000,-
 Schadenhöhe von ...
 Mitversicherung grober Fahrlässigkeit bei
                                                                                                     nein                unbegrenzt                                unbegrenzt                                unbegrenzt
 Herbeiführung des Versicherungsfalles
 Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung                                                            nein                nein                                    bis 50.000,-                              bis 50.000,-
   Rohbauversicherung (bis zu 24 Monate                                                                              gegen Feuer /                             gegen Feuer /                             gegen Feuer /
                                                                                                 gegen Feuer
   beitragsfreier Versicherungsschutz)                                                                              Sturm und Hagel                           Sturm und Hagel                           Sturm und Hagel
 Garantien
 Garantie auf dem Standard des GDV und des
                                                                                                      ja                          ja                                        ja                                        ja
 Arbeitskreises „Beratungsprozesse“
 Innovationsgarantie                                                                                  ja                          ja                                        ja                                        ja
 (Automatische Anpassung an unsere künftigen Leistungsverbesserungen)

     Konditionsdifferenzdeckung                                                                       ja                          ja                                        ja                                        ja
     (Ergänzung der Leistungen einer bestehenden Vorversicherung bis zum beantragten Umfang)

     Summendifferenzdeckung
     (Ergänzung der Summen einer bestehenden Vorversicherung - bis zu weiteren 10 % der vom           ja                          ja                                        ja                                        ja
     Vorversicherer geleisteten Entschädigungssumme)

 Leistungsgarantie (Garantiert den Versicherungsschutz des Vorvertrages)                             nein                       nein                                 250.000,-                                 250.000,-
 Marktgarantie (Im Schadenfall gelten auf unseren Umfang die bestmöglichen                       nicht möglich         nicht möglich                           ja, bis 250.000,-                         ja, bis 250.000,-
 Leistungen des deutschen Versicherungsmarktes. Nur in Verbindung mit Allgefahren-Deckung.)

 Feuer
 Feuernutzwärmeschäden                                                                                ja                          ja                                        ja                                        ja
 Seng- und Schmorschäden                                                                             nein                         ja                                        ja                                        ja
 Überspannungsschäden nach Blitzschlag                                                                ja                          ja                                        ja                                        ja
 Anprall/Absturz von Luftfahrzeugen, unbemannten
                                                                                                      ja                          ja                                        ja                                        ja
 Flugkörpern inkl. deren Teile/Ladung
 Rauch und Ruß, auch bei Austritt aus elektrischen
                                                                                                     nein                         ja                                        ja                                        ja
 Einrichtungen/Geräten
 Leitungswasser
                                                                                                                              5.000,-                              unbegrenzt                                unbegrenzt
 Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes /                                                                        sofern Gebäude nicht älter als 30 Jahre   sofern Gebäude nicht älter als 30 Jahre   sofern Gebäude nicht älter als 30 Jahre
                                                                                                     nein
 Versicherungsgrundstücks                                                                                        oder Dichtigkeitsprüfung innerhalb der    oder Dichtigkeitsprüfung innerhalb der    oder Dichtigkeitsprüfung innerhalb der
                                                                                                                   letzten 10 Jahre; ansonsten 1.000,-      letzten 10 Jahre; ansonsten 20.000,-      letzten 10 Jahre; ansonsten 20.000,-

 Mitversicherung von Rohren, die sich außerhalb des
                                                                                                      ja                          ja                                        ja                                        ja
 Versicherungsgrundstückes befinden
 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an
                                                                                                     nein                      500,-                               unbegrenzt                                unbegrenzt
 Armaturen / Sanitäreinrichtungen
 Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten                                                         ja                          ja                                        ja                                        ja
 Wasseraustritt aus Schwimmbecken, Whirlpools,
 Wassersäulen, Zierbrunnen sowie Saug-/                                                              nein                         ja                                        ja                                        ja
 Wischrobotern und deren Absaugstationen
 Wasseraustritt aus Regenrohren und
                                                                                                     nein                         ja                                        ja                                        ja
 Regenwassernutzungsanlagen
 Wasseraustritt aus verfliesten Duschbereich                                                          ja                         ja                                         ja                                        ja
 Beseitigung von Rohrverstopfungen                                                                   nein                       nein                                        ja                                        ja
 Leckortungskosten bei nicht versichertem Rohrbruch,
                                                                                                     nein                       nein                                    5.000,-                                   5.000,-
 wenn ein Rohrbruch vermutet wird
 Sonstige versicherte Gefahren
 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung                                                                 nein                        ja                                        ja                                        ja
 Fahrzeuganprall und Überschalldruckwellen                                                            ja                         ja                                        ja                                        ja
 Diebstahl von außen angebrachten Sachen                                                             nein                       nein                                    5.000,-                                   5.000,-

DC | EFH | LUE | 2024/11 | V04

[Seite 3]
                                                                       Standard-Schutz             Komfort-Schutz                        Top-Schutz                    Exklusiv-Schutz
  Böswillige Beschädigung/Vandalismus, Opfer einer
                                                                                nein                       10.000,-                       unbegrenzt                        unbegrenzt
  polizeilich angezeigten Straftat
  Mitversicherte Sachen
  Übliche Nebengebäude, wie z. B. Gewächs-/
                                                                             bis 50 m2                    bis 50 m2                         bis 50 m2                         bis 50 m2
  Gerätehäuser, Sauna, Schwimmhalle, beitragsfrei
  Nebengebäude über 50 m², gesondert versicherbar                           bis 300 m2                   bis 300 m2                        bis 300 m2                        bis 300 m2
  Denkmalgeschütztes Gebäude                                                     ja                           ja                                ja                                ja
  Photovoltaikanlagen, Solaranlagen mit allen
                                                                                  ja                            ja                                ja                                ja
  Rohren des Solarheizkreislaufes, Wärmepumpen
  Versicherte Kosten
     Kosten für die Beseitigung von Verbiss, Wühl-
     und Verdrängungsschäden von wildlebenden                                   nein                          nein                            5.000,-                           5.000,-
     Nage- und Raubtieren und Schalenwild
  Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie                                                                                        unbegrenzt                        unbegrenzt
                                                                                250,-                         500,-                   inkl. sonstige wärmetragende      inkl. sonstige wärmetragende
  Stromverlust aus Stromspeichern                                                                                                              Flüssigkeiten                     Flüssigkeiten

  Kosten (z. B. Aufräum- und Abbruchkosten etc.)                              50.000,-                       1 Mio.                       unbegrenzt                        unbegrenzt
  Beschädigung versicherter Sachen nach einem
                                                                                nein                       10.000,-                       unbegrenzt                        unbegrenzt
  Einbruch
  Hotelunterbringungskosten                                               30 Tage à 50,-            200 Tage à 100,-                 12 Monate à 200,-                 12 Monate à 200,-
  Rückreisekosten aus Urlaubs-/Dienstreise                                      500,-                    5.000,-                         10.000,-                          10.000,-
                                                                                                   sowie Reiseunterbrechungskosten   sowie Reiseunterbrechungskosten   sowie Reiseunterbrechungskosten

  Wiederherstellung gärtnerischer Anlagen                                       nein                          nein                        unbegrenzt                        unbegrenzt
  In das Gebäude eindringende
                                                                                nein                          nein                            5.000,-                           5.000,-
  Witterungsniederschläge (Regen, Schnee usw.)
  Beseitigung von Spechtschlägen                                                nein                          nein                            5.000,-                           5.000,-
  Beseitigung von Wespen-, Hornissen-,
                                                                                nein                          nein                            5.000,-                           5.000,-
  Bienennestern
  Neueinstellung von Antennen, die z. B. durch Sturm
                                                                                nein                          nein                              500,-                             500,-
  verstellt wurden
  Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten Bäumen                              nein                          nein                        unbegrenzt                        unbegrenzt
  Durch Mietnomaden/Messies verursachte Kosten für
                                                                                nein                          nein                           10.000,-                          10.000,-
  Reinigung, Aufräumen und Schädlingsbekämpfung
  Gegen Beitragszuschlag versicherbar                                  Standard-Schutz             Komfort-Schutz                        Top-Schutz                    Exklusiv-Schutz
  Baustein „Elementarschäden“
  Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch,
  Erdsenkung, Schneedruck sowie Dachlawinen,                                      ja                            ja                                ja                       inklusive
  Lawinen, Vulkanausbruch
                                                                            SB 10 %,                     SB 10 %                           SB 10 %                           SB 10 %
  Höhe der Selbstbeteiligung                                               mind. 500,-                  mind. 500,-                       mind. 500,-                       mind. 500,-
                                                                           max. 5.000,-                 max. 5.000,-                      max. 5.000,-                      max. 5.000,-
     Optional: Starkregen (Eindringendes
                                                                                  ja                            ja                                ja                       inklusive
     Oberflächenwasser über Gebäudeteile)
  Baustein „Allgefahren-Deckung“
                                                                                                                                             ja,                          inklusive
  Unvorhergesehene Beschädigung und Zerstörung des
                                                                                                                                          SB 250,-                           SB 250,-
  Gebäudes und der Grundstücksbestandteile;                               nicht möglich               nicht möglich
                                                                                                                                        Marktgarantie                     Marktgarantie
  inklusive: Marktgarantie
                                                                                                                                        bis 250.000,-                     bis 250.000,-
  Unvorhergesehene Beschädigung und Zerstörung                                   ja,                          ja,                            ja,                          inklusive
  von Anlagen der erneuerbaren Energien                                       SB 250,-                     SB 250,-                       SB 250,-                           SB 250,-
  Unvorhergesehene Beschädigung und Zerstörung                                   ja,                          ja,                            ja,                          inklusive
  von Anlagen der Haustechnik                                                 SB 250,-                     SB 250,-                       SB 250,-                           SB 250,-
  Baustein „Zukunft-Plus“
  Mehrleistung für modernen Wiederaufbau nach                                                                                                                            inklusive
                                                                        25 % / bis 50.000,-        25 % / bis 50.000,-               25 % / bis 50.000,-
  einem Schaden                                                                                                                                                        25 % / bis 50.000,-
  Beratungskosten für Ersatz- und                                                                                                                                          inklusive
                                                                                500,-                         500,-                             500,-
  Wiederherstellungslösungen                                                                                                                                                   500,-
  Baustein „Glasversicherung“ für Innen- und Außenverglasung
  Gebäudeverglasung (innen und außen)                                             ja                            ja                                ja                       inklusive
  Mobiliarverglasung, Glaskeramikkochflächen                                      ja                            ja                                ja                       inklusive
  Baustein „Haus-und Grundbesitzerhaftpflicht“ und „Gewässerschadenhaftpflicht (Optional)“
  Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach-
                                                                              10 Mio.                       10 Mio.                           10 Mio.                           10 Mio.
  und Vermögensschäden


Die Leistungsübersicht bezieht sich auf die Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Wohngebäude-, Haus- und Grundbesitzer
sowie Gewässerschadenhaftpflicht-Versicherung (Stand 15.11.2024) und ist stark verkürzt wiedergegeben. Eventuell fehlende
und in vorherigen Übersichten enthaltene Leistungen bedeuten nicht zwingend, dass diese nicht mehr abgedeckt sind.
Maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen.

[Seite 4]
Wohngebäudeversicherung                                                     DOMCURA / NORDVERS
für Einfamilienhäuser                                                       Einfamilienhauskonzept
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Versicherer:
Allianz Versicherungs-AG, Baloise Sachversicherung AG, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG;
Deutschland | Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.; Niederlande

Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.

Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und
Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungs-
schein und Versicherungsbedingungen) für die Wohngebäudeversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, le-
sen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Wohngebäudeversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zer-
störung an Ihrem Gebäude.

      Was ist versichert?                                               Aufräumungs- und Abbruchkosten;
       Versichert sind Ihr Gebäude, das Gebäudezube-
                                                                        Bewegungs- und Schutzkosten;
                                                                     Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten
        hör, die Gebäudebestandteile und unmittelbar an
                                                                     Betrag die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
        das Gebäude anschließende Terrassen, die be-
                                                                     entstandenen
        schädigt oder zerstört werden oder infolge eines
        Versicherungsfalls abhandenkommen.                            Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch
                                                                         behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
       Sofern vereinbart, kann der Versicherungsschutz
        erweitert werden auf die:                                     Preissteigerungen nach Eintritt des Versiche-
                                                                         rungsfalls.
          Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversiche-
              rung;
                                                                     Versicherungssumme und Versicherungswert
          Gewässerschadenhaftpflichtversicherung.
                                                                     Folgender Versicherungswert kann vereinbart werden:
    Versicherbare Gefahren                                            Neubauwert.
       Brand, Blitzschlag, Explosion, Überspannung
                                                                      Der Versicherungsschutz ist ausreichend, wenn
                                                                         die Angaben zum Gebäude zutreffend sind.
        durch Blitz, Implosion, Anprall oder Absturz eines
        Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
       Leitungswasser;                                              Was ist nicht versichert?
       Naturgefahren wie Sturm, Hagel;
                                                                     Dazu zählen beispielsweise:
       Weitere Naturgefahren.
        Das sind die Elementargefahren Überschwem-                   x   Elektronisch gespeicherte Daten und Programme.
        mung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erd-
        rutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanaus-
                                                                     x   Der im Gebäude befindliche Hausrat.
        bruch, Eindringendes Oberflächenwasser über
        Gebäudeteile;
       Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik,             Gibt es Deckungsbeschränkungen?
        Aussperrung;
       Glasbruch                                                    Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versiche-
                                                                     rungsschutz eingeschränkt sein kann. In jedem Fall
    Versicherte Schäden                                              vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum
                                                                     Beispiel:
       Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschädi-                !   Krieg;
        gung oder Abhandenkommen der versicherten
        Sachen infolge eines Versicherungsfalls.                     !   Kernenergie;
       Mietausfall infolge eines Versicherungsfalls.                !   Schwamm;
                                                                     !   Sturmflut;
    Versicherte Kosten
                                                                     !   Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
    Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls
    notwendigen und tatsächlich angefallenen:
     Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-
        kosten

[Seite 5]
Wo bin ich versichert?
    Sie haben für den in dem Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort Versicherungsschutz.


Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
    Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
    Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
    Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
    Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
    Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern,
    müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.


Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins
zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwi-
schen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
überweisen (nur bei jährlicher Zahlung) oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungs-
schutz mit der vollständigen Zahlung.

Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver-
längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum verein-
barten Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des
Kündigungsschreiben bei uns maßgeblich.

Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).

[Seite 6]
Gebäudeversicherung                                                         DOMCURA / NORDVERS
für Nebengebäude                                                            Nebengebäudekonzept
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Versicherer:
Allianz Versicherungs-AG, Baloise Sachversicherung AG, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG;
Deutschland | Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.; Niederlande

Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.

Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und
Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungs-
schein und Versicherungsbedingungen) für die Wohngebäudeversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, le-
sen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Nebengebäudeversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder
Zerstörung an Ihrem Gebäude.

     Was ist versichert?                                                Aufräumungs- und Abbruchkosten;
       Versichert sind Ihr Gebäude, das Gebäudezube-
                                                                        Bewegungs- und Schutzkosten;
                                                                     Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten
        hör, die Gebäudebestandteile und unmittelbar an
                                                                     Betrag die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
        das Gebäude anschließende Terrassen, die be-
                                                                     entstandenen
        schädigt oder zerstört werden oder infolge eines
        Versicherungsfalls abhandenkommen.                            Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch
                                                                         behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
       Sofern vereinbart, kann der Versicherungsschutz
        erweitert werden auf die:                                     Preissteigerungen nach Eintritt des Versiche-
                                                                         rungsfalls.
          Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversiche-
              rung;
                                                                     Versicherungssumme und Versicherungswert
          Gewässerschadenhaftpflichtversicherung.
                                                                     Folgender Versicherungswert kann vereinbart werden:
    Versicherbare Gefahren                                            Neubauwert.
       Brand, Blitzschlag, Explosion, Überspannung
                                                                      Der Versicherungsschutz ist ausreichend, wenn
                                                                         die Angaben zum Gebäude zutreffend sind.
        durch Blitz, Implosion, Anprall oder Absturz eines
        Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
       Leitungswasser;                                              Was ist nicht versichert?
       Naturgefahren wie Sturm, Hagel;
                                                                     Dazu zählen beispielsweise:
       Weitere Naturgefahren.
        Das sind die Elementargefahren Überschwem-                   x   Elektronisch gespeicherte Daten und Programme.
        mung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erd-
        rutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanaus-
                                                                     x   Der im Gebäude befindliche Hausrat.
        bruch, Eindringendes Oberflächenwasser über
        Gebäudeteile;
                                                                     Gibt es Deckungsbeschränkungen?
       Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik,
        Aussperrung;                                                 Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versiche-
       Glasbruch                                                    rungsschutz eingeschränkt sein kann. In jedem Fall
                                                                     vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum
    Versicherte Schäden                                              Beispiel:
                                                                     !   Krieg;
       Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschädi-
        gung oder Abhandenkommen der versicherten                    !   Kernenergie;
        Sachen infolge eines Versicherungsfalls.                     !   Schwamm;
       Mietausfall infolge eines Versicherungsfalls.                !   Sturmflut;
    Versicherte Kosten                                               !   Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.

    Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls
    notwendigen und tatsächlich angefallenen:
     Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-
        kosten

[Seite 7]
Wo bin ich versichert?
    Sie haben für den in dem Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort Versicherungsschutz.


Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
    Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
    Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
    Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
    Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
    Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern,
    müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.


Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins
zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwi-
schen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
überweisen (nur bei jährlicher Zahlung) oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungs-
schutz mit der vollständigen Zahlung.

Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver-
längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum verein-
barten Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des
Kündigungsschreiben bei uns maßgeblich.

Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).

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Glasversicherung                                                            DOMCURA / NORDVERS
für Einfamilienhäuser                                                       Einfamilienhauskonzept
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Versicherer:
Allianz Versicherungs-AG, Baloise Sachversicherung AG, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG;
Deutschland | Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.; Niederlande

Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.

Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und
Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungs-
schein und Versicherungsbedingungen) für die Wohngebäudeversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, le-
sen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Wohngebäudeversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zer-
störung an Ihrem Gebäude.

      Was ist versichert?                                           Was ist nicht versichert?
      Versichert sind zum Beispiel:                                 Zu den nicht versicherten Sachen zählen z. B.:
         alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen-               x   Photovoltaikanlagen,
          und Innenscheiben;                                         x   Hohlgläser,
         künstlerisch bearbeiteten Scheiben, Platten und
                                                                     x   Beleuchtungskörper,
          Spiegel;
         sonstige Scheiben, Spiegel und Platten aus Glas            x   optische Gläser,
          oder transparentem Kunststoff                              x   Geschirr,
                                                                     x   Handspiegel,
    Versicherbare Gefahren und Schäden                               x   Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff,
                                                                         die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bild-
        Die Zerstörung oder Beschädigung durch Bruch                    wiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z.
         der versicherten Sachen.                                        B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-
                                                                         Displays),
    Versicherte Schäden
                                                                     x   Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt
        Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschädi-                   sind.
         gung oder Abhandenkommen der versicherten
         Sachen infolge eines Versicherungsfalls.
        Mietausfall infolge eines Versicherungsfalls.
                                                                     Gibt es Deckungsbeschränkungen?
    Versicherte Kosten                                               Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versiche-
                                                                     rungsschutz eingeschränkt sein kann. In jedem Fall
        Versichert sind z. B. die infolge eines Versiche-           vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum
         rungsfalls notwendigen Kosten für:                          Beispiel:
        das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Not-
                                                                     !   Krieg;
         verschalungen, Notverglasungen),
        das Abfahren von versicherten Sachen zum                    !   Kernenergie;
         nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsor-               !   Schwamm;
         gung (Entsorgungskosten).
                                                                     !   Sturmflut;
    Versicherungssumme                                               !   Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.

        Grundsätzlich leisten wir für beschädigte oder zer-
         störte Sachen Entschädigung in Geld.
        Weicht die angegebene Wohnfläche oder Anzahl
         der Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten von der
         tatsächlichen ab, können Nachteile bei der Ent-
         schädigungsberechnung entstehen.

[Seite 9]
Wo bin ich versichert?
    Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.


Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
    Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
    Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
    Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
    Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
    Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern,
    müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.


Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins
zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwi-
schen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
überweisen (nur bei jährlicher Zahlung) oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungs-
schutz mit der vollständigen Zahlung.

Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver-
längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum verein-
barten Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des
Kündigungsschreiben bei uns maßgeblich.

Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).

[Seite 10]
Haus- und Grundbesitzer-                                                            DOMCURA / NORDVERS
Haftpflichtversicherung                                                               Einfamilienhauskonzept
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Versicherer:
Allianz Versicherungs-AG, Baloise Sachversicherung AG, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG;
Deutschland | Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.; Niederlande

Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.

Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und
Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungs-
schein und Versicherungsbedingungen) die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Damit Sie umfassend
informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung an.

      Was ist versichert?                                              Was ist nicht versichert?

         Gegenstand der Haus- und Grundbesitzerhaft-                  x      Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert.
          pflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend ge-                   Hierfür benötigen Sie eine separate Absicherung.
          machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, berech-                      Dazu gehört z. B. die berufliche Tätigkeit.
          tigte Ansprüche zu befriedigen und unberech-
          tigte Ansprüche abzuwehren.                                  x      Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört nicht, wenn Sie
                                                                              sich allein durch eine vertragliche Zusage gegen-
         Versichert sind Schäden an Personen und Sa-                         über einem anderen zu einer Leistung verpflich-
          chen, die von Ihrem Grundstück und den darauf                       ten.
          stehenden Gebäuden ausgehen.
                                                                       x      Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den
         Der Haftpflichtschutz für Haus- und Grundbesit-                     vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie
          zer (z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Lea-                    eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese
          singnehmer oder Nutznießer) umfasst beispiels-                      bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
          weise Schäden:
              durch Schadhaftigkeit von Treppen und
               Wegen,
              durch mangelhafte Beleuchtung oder                      Gibt es Deckungsbeschränkungen?
               Glätte bzw. Verschmutzung von Gehwe-
                                                                           Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi-
               gen,
                                                                           chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren
              durch sich lösende Gebäudeteile,                            Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus
              bei kleineren Bauvorgaben.                                  dem Versicherungsschutz herausgenommen, z. B.
                                                                           alle Schäden:
         Im Falle von Wohnungseigentümergemeinschaf-
          ten erstreckt sich der Versicherungsschutz auch              !      aus vorsätzlicher Handlung,
          auf Schäden u.a. aus den Gefahren des gemein-                !      zwischen Mitversicherten,
          schaftlichen Eigentums (z. B. Treppenhaus, Ein-
          fahrt, Dach).                                                !      durch den Gebrauch eines versicherungspflichti-
                                                                              gen Kraft- oder Luftfahrzeugs,
      Wie hoch ist die Versicherungssumme?                             !      an gepachteten oder geliehenen Sachen,

         Die Höhe der vereinbarten Versicherungssum-
                                                                       !      durch Asbest.
          men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem
          Versicherungsschein entnehmen.

[Seite 11]
Wo bin ich versichert?
    Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gilt auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn
     diese auf das im Versicherungsschein genannte Grundstück und den darauf stehenden Gebäuden im Inland zu-
     rückzuführen sind


Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
    Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
    Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
    Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
    Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche
     geltend gemacht worden sind.
    Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsge-
     mäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.


Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins
zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwi-
schen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
überweisen (nur bei jährlicher Zahlung) oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungs-
schutz mit der vollständigen Zahlung.

Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver-
längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum verein-
barten Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des
Kündigungsschreiben bei uns maßgeblich.

Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).

[Seite 12]
 Gewässerschaden-                                                               DOMCURA / NORDVERS
 -Haftpflichtversicherung                                          Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Versicherer:
Allianz Versicherungs-AG, Baloise Sachversicherung AG, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG;
Deutschland | Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.; Niederlande

Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.

Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und
Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungs-
schein und Versicherungsbedingungen) Gewässerschadenhaftpflichtversicherung. Damit Sie umfassend informiert
sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung an.

      Was ist versichert?                                          Was ist nicht versichert?

         Gegenstand der Gewässerschadenhaftpflicht-                x      Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert.
          versicherung ist es, gegen Sie geltend gemachte                  Hierfür benötigen Sie eine separate Absicherung.
          Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte An-                  Dazu gehören z. B. gewerblich genutzte Anlagen.
          sprüche zu befriedigen und unberechtigte An-
          sprüche abzuwehren.                                       x      Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört hingegen nicht,
                                                                           wenn Sie sich allein durch eine vertragliche Zu-
         Versichert ist Ihre Haftpflicht als Inhaber von An-              sage gegenüber einem anderen zu einer Leistung
          lagen zur Lagerung von gewässerschädlichen                       verpflichten.
          Stoffen (z. B. Öltank) und aus der Verwendung
          dieser gelagerten Stoffe für Personen-, Sach-             x      Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den
          und Vermögensschäden als Folge von Gewäs-                        vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie
          serschäden.                                                      eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese
                                                                           bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
         Vom Versicherungsschutz sind insbesondere
          Schäden durch die Verschmutzung des Grund-
          wassers durch Ihren Heizöltank erfasst.
         Der Versicherungsschutz gilt auch für:                    Gibt es Deckungsbeschränkungen?
              Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit
               der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung                   Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi-
               und sonstigen Betreuung der Grundstücke                  chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren
               beauftragt haben;                                        Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus
                                                                        dem Versicherungsschutz herausgenommen, z. B.
              gebotene Aufwendungen zur Minderung                      alle Schäden:
               oder Vermeidung von Schäden.
                                                                    !      aus vorsätzlicher Handlung,
      Wie hoch ist die Versicherungssumme?                          !      zwischen Mitversicherten,

         Die Höhe der vereinbarten Versicherungssum-               !      durch den Gebrauch eines versicherungspflichti-
          men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem                      gen Kraft- oder Luftfahrzeugs,
          Versicherungsschein entnehmen.                            !      an gepachteten oder geliehenen Sachen,

[Seite 13]
    Wo bin ich versichert?

    Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung gilt für Anlagen zur Lagerung von gewässergefährlichen Stoffen, die sich
     auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück befinden, und auch für im Ausland eintretende Versicherungs-
     fälle, wenn sie auf diese Anlagen im Inland zurückzuführen sind.
         .

    Welche Verpflichtungen habe ich?
    Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
        Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
        Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
        Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
        Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche
         geltend gemacht worden sind.
        Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsge-
         mäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.


    Wann und wie zahle ich?
    Den ersten Beitrag oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins
    zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwi-
    schen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
    überweisen (nur bei jährlicher Zahlung) oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.


    Wann beginnt und endet die Deckung?
    Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
    den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungs-
    schutz mit der vollständigen Zahlung.

    Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver-
    längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


    Wie kann ich den Vertrag kündigen?
    Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum verein-
    barten Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des
    Kündigungsschreiben bei uns maßgeblich.

    Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).

[Seite 14]
                                                           Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs

                                                                                                zur

                                                                        Wohngebäudeversicherung
                                                                           (Stand 15.11.2024)
                                                       (Einfamilienhauskonzept - Wohnflächenmodell)


                              Inhaltsübersicht:

                              I               Allgemeine Kundeninformationen                                                                                             2
                              II              Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung                                                                                   10

                                     A        Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                       10
                                     B 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VGB 2024 - Standard)                                   19
                                     B 2 Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Komfort-Schutz (BB-Komfort-Schutz)                                   35
                                     B 3 Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz)                                           40
                                     B 4 Besondere Bedingungen zur Glasversicherung (BB-Glas)                                                                           49
                                     B 5 Besondere Bedingungen für die Allgefahren-Deckung des Wohngebäudes (BB-VGB-Allgefahren)                                        52
                                     B 6 Besondere Bedingungen für die Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien (BB-
                                         Erneuerbare Energie)                                                                                                           54
                                     B 7 Besondere Bedingungen für die Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik (BB-Haustechnik)                                 57
                                     B 8 Besondere Bedingungen zur Marktgarantie für die Wohngebäudeversicherung                                                        60
                                     B 9 Besondere Bedingungen für moderne Wiederherstellung (BB-Zukunft-Plus)                                                          62
                                     C 1 Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
                                         (VB Private HuG)                                                                                                               64
                                     C 2 Versicherungsbedingungen für die Private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung – Anlagenrisiko
                                         (VB Private GewässerschadenHV)                                                                                                 75

                              Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrages ist es möglich, dass einzelne Teile der Kundendokumente für Ihre Versicherung nicht
                              relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Bestandteile entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versicherungsschein.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                                                                  1

                            C1 – Öffentlich

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                              I           Allgemeine Kundeninformationen

                              Angaben der Gesellschaften

                              Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Gesellschaften. Die speziell für Ihren Vertrag zutreffende Gesellschaft entneh-
                              men Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.


                              1.          Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft

                                    1.    Identität des Versicherers:
                                          Name:                       Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
                                          Anschrift                   Königinstraße 28
                                                                      80802 München
                                                                      Telefon: +49 89 3800-0
                                                                      Fax:       +49 89 3800-3425
                                                                      E-Mail: info@allianz.de
                                          Internet:                   www.allianz.de
                                          Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                          Sitz:                       München
                                          Handelsregister:            Registergericht München HRB 75727

                                    2.    Identität des Versicherers im Ausland
                                          Entfällt

                                    3.    Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                          Allianz Deutschland AG
                                          Königinstraße 28
                                          80802 München

                                          Aufsichtsratsvorsitzender:   Dr. Klaus-Peter Röhler
                                          Vorstand:                    Frank Sommerfeld (Vorsitzender), Dr. Lucie Bakker, Dr. Klaus Berge, Dr. Jan Malmendier, Dr. Dirk Steingröver,
                                                                       Ulrich Stephan, Nicole Weyerstall, Ulrike Zeiler

                                    4.    Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                          Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.

                                     Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.


                              2.          Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG


                                    1.    Identität des Versicherers:
                                          Name:                       Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
                                          Anschrift:                  Barmenia-Allee 1
                                                                      42119 Wuppertal
                                                                      Telefon: +49 202 438-00
                                                                      Fax:       +49 202 438-2846
                                                                      Internet: www.barmenia.de
                                          Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                          Sitz:                       Wuppertal
                                          Handelsregister:            Amtsgericht Wuppertal HRB 3033

                                    2.    Identität des Versicherers im Ausland
                                          Entfällt

                                    3.    Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                          Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
                                          Barmenia-Allee 1
                                          42119 Wuppertal

                                          Aufsichtsratsvorsitzender:   Dr. h. c. Josef Beutelmann
                                          Vorstand:                    Thomas Bischof (Vorsitzender), Dr. Sylvia Eichelberg, Harald Epple, Dr. Andreas Eurich,
                                                                       Frank Lamsfuß, Christian Ritz, Oliver Schoeller
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                    4.    Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                          Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.


                                     Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.


                                                                                                         2

                            C1 – Öffentlich

[Seite 16]
                              3.          Baloise Sachversicherung AG Deutschland

                                    1.    Identität des Versicherers:
                                          Name:                       Baloise Sachversicherung AG Deutschland
                                          Anschrift                   Basler Straße 4
                                                                      61352 Bad Homburg v.d.H.
                                                                      Telefon: +49 6172 125-4600
                                                                      Fax:       +49 6172 125-4056
                                                                      Internet: www.baloise.de
                                          Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                          Sitz:                       Bad Homburg v.d.H.
                                          Handelsregister:            Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. HRB 9357

                                    2.    Identität des Versicherers im Ausland
                                          Entfällt

                                    3.    Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                          Baloise Sachversicherung AG Deutschland
                                          Basler Straße 4
                                          61352 Bad Homburg v.d.H.

                                          Aufsichtsratsvorsitzender:   Andreas Burki
                                          Vorstand:                    Dr. Jürg Schiltknecht (Vorsitzender), Annette Elzenheimer, Burkhard Gierse, Dr. Matthias Hilgert,
                                                                       Dr. Barbara Ries, Christoph Willi

                                    4.    Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                          Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.

                                     Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.


                              4.          BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG

                                    1.    Identität des Versicherers:
                                          Name:                       BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
                                          Anschrift                   Thomas-Dehler-Str. 25
                                                                      81737 München
                                                                      Telefon: +49 89 6787-0
                                                                      Fax:      +49 89 6787-9150
                                                                      E-Mail: info@diebayerische.de
                                                                      Internet: www.diebayerische.de
                                          Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                          Sitz:                       München
                                          Handelsregister:            Registergericht München HRB 41186

                                    2.    Identität des Versicherers im Ausland
                                          Entfällt

                                    3.    Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                          BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
                                          Thomas-Dehler-Str. 25
                                          81737 München

                                          Aufsichtsratsvorsitzender:   Prof. Dr. Alexander Hemmelrath
                                          Vorstand:                    Martin Gräfer (Vorsitzender), Thomas Heigl, Michael Scheriau, Dr. Herbert Schneidemann

                                    4.    Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                          Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.

                                     Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                                                                        3

                            C1 – Öffentlich

[Seite 17]
                              5.          Rhion Versicherung AG


                                    1.    Identität des Versicherers:
                                          Name:                       Rhion Versicherung AG
                                          Anschrift:                  RheinLandplatz
                                                                      41460 Neuss
                                                                      Telefon: +49 2131 6099 -0
                                                                      Fax:       +49 2131 6099-13300
                                                                      E-Mail: info@rhion.digital
                                                                      Internet: www.rhion.de
                                          Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                          Sitz:                       Neuss
                                          Handelsregister:            Amtsgericht Neuss HRB 13420

                                    2.    Identität des Versicherers im Ausland
                                          Entfällt

                                    3.    Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                          Rhion Versicherung AG
                                          RheinLandplatz
                                          41460 Neuss

                                          Aufsichtsratsvorsitzender:   Wilhelm Ferdinand Thywissen
                                          Vorstand:                    Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz

                                    4.    Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                          Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.

                                     Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.


                              6.          RheinLand Versicherungs AG


                                    1.    Identität des Versicherers:
                                          Name:                       RheinLand Versicherungs AG
                                          Anschrift:                  RheinLandplatz
                                                                      41460 Neuss
                                                                      Telefon: +49 2131 290-0
                                                                      Fax:       +49 2131 290-13300
                                                                      E-Mail: info@rheinland-versicherungen.de
                                                                      Internet: www.rheinland-versicherungen.de
                                          Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                          Sitz:                       Neuss
                                          Handelsregister:            Amtsgericht Neuss HRB 1477

                                    2.    Identität des Versicherers im Ausland
                                          Entfällt

                                    3.    Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                          RheinLand Versicherungs AG
                                          RheinLandplatz
                                          41460 Neuss

                                          Aufsichtsratsvorsitzender:   Anton Werhahn
                                          Vorstand:                    Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz

                                    4.    Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                          Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.

                                     Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
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                                                                                                         4

                            C1 – Öffentlich

[Seite 18]
                              7.          Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.


                                    1.    Identität des Versicherers:
                                          Name:                       Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.
                                          Anschrift:                  Prinses Beatrixlaan 35
                                                                      2595 AK Den Haag
                                                                      E-Mail: volmachtauditenbeleid@nn.nl
                                                                      Internet: www.nn.nl
                                          Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                          Sitz:                       Den Haag, Niederlande
                                          Handelsregister:            Kamer van Koophandel (KVK) 27023707

                                    2.    Identität des Versicherers im Ausland
                                          Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.
                                          Prinses Beatrixlaan 35
                                          2595 AK Den Haag

                                    3.    Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                          Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.
                                          Prinses Beatrixlaan 35
                                          2595 AK Den Haag

                                          Aufsichtsratvorsitzender:    Inga Beale
                                          Vorstand:                    M.M.N (Maurice) Koopman (Vorsitzender), J.E. (Sandra) van Eijk, , J.P.L. (Jolanda) Roos

                                    4.    Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                          Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.

                                     Die Aufsichtsbehörden sind die De Nederlandsche Bank N.V. (DNB), Frederiksplein 61, 1017 XL Amsterdam, sowie die Bundesanstalt
                                     für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


                              Für die vorgenannten Versicherer handeln wir namens und in Vollmacht als Ihr Assekuradeur aus Kiel:


                                          DOMCURA AG
                                          Anschrift:                   Theodor-Heuss-Ring 49
                                                                       24113 Kiel


                                          Aufsichtsratsvorsitzender:   Manfred Bauer
                                          Vorstand:                    Lars Fuchs (Vorsitzender), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
                                          Handelsregister:             Amtsgericht Kiel – HRB 5548


                                          Nordvers GmbH
                                          Anschrift:                   Theodor-Heuss-Ring 49
                                                                       24113 Kiel


                                          Geschäftsführung:            Lars Fuchs (Hauptgeschäftsführer), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
                                          Handelsregister:             Amtsgericht Kiel – HRB 4275


                              Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
                              Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
                              Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich nach vorliegendem Antrag aus den hierfür maßgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                              sowie ggf. Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen, Klauseln, Pauschaldeklarationen und Sicherungsrichtlinien sowie den gesetzlichen Bestim-
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                              mungen. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung.

                              Gesamtpreis
                              Der konkrete Gesamtpreis (Beitrag) zur Versicherung ist im Angebot bzw. Antrag detailliert ausgewiesen.

                              Beitragszahlung
                              Grundsätze:
                              Die Grundsätze der Beitragszahlung sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschrieben.


                                                                                                         5

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                              Die Folgebeiträge sind jeweils am Ersten des Monats fällig, in dem die neue Versicherungsperiode beginnt. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sind
                              diese am Ersten des jeweiligen Monats zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
                              Für eine monatliche Zahlungsweise ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates Voraussetzung. Ist eine monatliche Zahlungsweise vereinbart und
                              entfällt das SEPA-Lastschriftmandat oder kann eine Abbuchung nicht durchgeführt werden, so wird auf vierteljährliche Zahlungsweise umgestellt.

                              SEPA-Lastschriftmandat:
                              Im Falle einer Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates gilt Folgendes:
                              Sie ermächtigen uns widerruflich, die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge zu Lasten des von Ihnen genannten Kontos mittels Einziehungsauftrag
                              (Lastschrift) einzuziehen. Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung
                              zur Einlösung. Kosten aus dem Widerspruch gegen eine berechtigte Abbuchung oder Rücklastschrift mangels ausreichender Kontodeckung gehen zu
                              Ihren Lasten.
                              Sie können innerhalb von 8 Wochen – beginnend mit dem Belastungsdatum – die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit
                              Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

                              Gültigkeit
                              Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen bzgl. der Bedingungen, Bestimmungen und Beiträge ist auf 2 Monate befristet,
                              sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum benannt ist.

                              Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes
                              Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
                              rungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist
                              zahlt.

                              An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden.
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                            C1 – Öffentlich

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                                                                                           Widerrufsbelehrung

                                                                                       Abschnitt 1
                                                                 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                                                                                Widerrufsrecht
                                Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
                                widerrufen.
                                Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen

                                •         der Versicherungsschein,
                                •         die Vertragsbestimmungen
                                          einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
                                          einschließlich der Tarifbestimmungen,
                                •         diese Belehrung,
                                •         das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
                                •         und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen

                                jeweils in Textform zugegangen sind.

                                Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:


                                                             DOMCURA AG / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
                                                             Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@domcura.de
                                                 bzw. an:
                                                             Nordvers GmbH / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
                                                             Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@nordvers.com


                                                                                               Widerrufsfolgen

                                Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und
                                der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren.
                                Auf unser Recht, den Teil der Prämie einzubehalten, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, verzichten wir hiermit. Sie dürfen
                                in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versi-
                                cherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.

                                Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistun-
                                gen zurückzugewähren sind.

                                Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang
                                und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.


                                                                                                Besondere Hinweise

                                Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
                                Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt
                                ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
                                Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

                                                                                      Abschnitt 2
                                                       Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
                                Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:


                                                                    Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

                                1.        die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Han-
                                          delsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;


                                                                                                         7

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                                2.        die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz
                                          haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem
                                          Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;
                                3.        a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
                                          maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
                                          Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Infor-
                                          mationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                          b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen
                                          gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
                                          den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
                                          Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                4.        die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
                                5.        die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
                                6.        den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind,
                                          wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
                                          werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
                                7.        Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
                                8.        die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-
                                          sondere hinsichtlich des Preises;
                                9         Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die
                                          Dauer der Frist, während welcher der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
                                10.       das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und An-
                                          schrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über
                                          den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmun-
                                          gen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
                                          teten Form;
                                11.       a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
                                          b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
                                12.       Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
                                          soweit Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
                                          die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                13.       die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versi-
                                          cherungsvertrages zugrunde legt;
                                14.       das auf den Vertrag anwendbare Recht;
                                15.       die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Spra-
                                          chen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
                                16.       einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzun-
                                          gen für diesen Zugang, dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe-
                                          rührt bleibt;
                                17.       Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
                                                                                             Ende der Widerrufsbelehrung


                              Vertragslaufzeit des Vertrages
                              Versicherungsverträge von ein- und mehrjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht eine Kündigung in Textform
                              (z. B. Brief, Fax, E-Mail) vor dem jeweiligen Ablauf einem der beiden Vertragspartner zugegangen ist.

                              Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages
                              Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. Für
                              die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebenen Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündigungsschreibens beim
                              Versicherer, maßgeblich.
                              Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Ablauf zu kündigen.
                              Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
                              Weitere Möglichkeiten der Vertragsbeendigung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

                              Anwendbares Recht
                              Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
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                              Gerichtsstände
                              Die Gerichtsstände für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

                              Vertragssprache
                              Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsbedingungen und Informationen werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt.

                              Außergerichtliche Beschwerdeverfahren
                              Fragen zum Versicherungsschutz und etwaige Beschwerden können gerichtet werden an:

                                                                                                            8

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                              DOMCURA AG / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel

                              bzw. an:

                              Nordvers GmbH / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel

                              Sofern im Falle einer Kundenbeschwerde ausnahmsweise keine einvernehmliche Lösung mit dem Versicherer gefunden werden kann, ist der Versicherer
                              bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die vorgesehene Schlichtungsstelle für Verbraucher
                              zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten ist der Versicherungsombudsmann e.V.:

                              Kontakt:        Postfach 080632, 10006 Berlin
                              Internet:       www.versicherungsombudsmann.de
                              E-Mail:         beschwerde@versicherungsombudsmann.de

                              Versicherungsaufsicht
                              Die zuständige Versicherungsaufsicht ist unter folgender Adresse zu erreichen:

                              Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Graurheindorfer Str. 108 / 53117 Bonn
                              E-Mail: poststelle@bafin.de/ Homepage: www.bafin.de
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                                                                                                        9

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                              A Allgemeine Versicherungsbedingungen


                              II          Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung


                              A           Allgemeine Versicherungsbedingungen
                              Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
                              alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Sparten.

                              Inhaltsübersicht
                              §1     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
                              §2     Beginn des Versicherungsschutzes
                              §3     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                              §4     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                              §5     Folgebeitrag
                              §6     Lastschriftverfahren
                              §7     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                              §8     Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
                              §9     Dauer und Ende des Vertrages
                              § 10 Kündigung nach dem Versicherungsfall
                              § 11 Wegfall des versicherten Risikos
                              § 12 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
                              § 13 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
                              § 14 Vollmacht des Versicherungsvertreters
                              § 15 Maklervollmacht
                              § 16 Verjährung
                              § 17 Örtlich zuständiges Gericht
                              § 18 Anzuwendendes Recht
                              § 19 Embargobestimmung
                              § 20 Versicherung für fremde Rechnung
                              § 21 Übergang von Ersatzansprüchen
                              § 22 Repräsentanten
                              § 23 Wechsel des Versicherers
                              § 24 Anpassung des Beitrages
                              § 25 Änderung des Leistungsumfangs – Innovationsklausel
                              § 26 GDV-Basis- und Arbeitskreisgarantie
                              § 27 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
                              § 28 Regressverzicht


                              §1          Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
                                          1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
                                             Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei-
                                             gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
                                             erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
                                             Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, Fragen im Sinne von Satz 1 in Textform stellt.
                                             Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die
                                             Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
                                             Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
                                             wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                          2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                              a)    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
                                                    Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall
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                                                    des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
                                                    Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollstän-
                                                    digen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
                                                    Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-
                                                    nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
                                                    Bedingungen geschlossen hätte.
                                                    Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi-
                                                    cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des

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                                                   Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
                                                   Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
                                             b)    Kündigung
                                                   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer
                                                   den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
                                                   den Vertrag auch bei Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände, zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
                                             c)    Vertragsänderung
                                                   Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
                                                   Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
                                                   Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschulde-
                                                   ten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
                                                   Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
                                                   nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
                                                   des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf des-
                                                   sen Kündigungsrecht hinzuweisen.
                                          3. Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
                                             Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
                                             machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Um-
                                             stände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
                                             rer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begrün-
                                             den.
                                          4. Hinweispflicht des Versicherers
                                             Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
                                             durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen
                                             hat.
                                          5. Ausschluss von Rechten des Versicherers
                                             Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht
                                             angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
                                          6. Anfechtung
                                             Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
                                          7. Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                             Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
                                             schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre,
                                             wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
                                          8. Erweiterte Anerkennung
                                              a)    Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für
                                                    die Übernahme der Gefahr erheblich waren.
                                              b)    Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen worden sind.


                              §2          Beginn des Versicherungsschutzes
                                          1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über
                                             die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
                                          2. Sonderfälle der Schadenfeststellung bei gedehnten Versicherungsfällen im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
                                              Tritt nach einem unmittelbaren Wechsel (Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortge-
                                              setzt) der Wohngebäudeversicherung zum neuen, im Versicherungsschein genannten Versicherer (Nachversicherer) ein Schaden ein,
                                              dessen genauen Entstehenszeitpunkt (erstes Einwirken des versicherten Risikos auf eine versicherte Sache) der Versicherungsnehmer
                                              auch durch ein Gutachten nicht nachweisen kann, so ist dieser als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn des bei
                                              ihm bestehenden Vertrages im Rahmen des bei ihm versicherten Leistungsumfangs für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
                                              Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in
                                              dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.


                              §3          Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                          1. Beitragszahlung
                                             Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
                                             Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
                                          2. Versicherungsperiode
                                              Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte
                                              Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
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                              §4          Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                                          1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                                             Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Dies gilt
                                             unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
                                             Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein angegeben und obige Frist von zwei Wochen nach Erhalt des
                                             Versicherungsscheines abgelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen.
                                             Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
                                             erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
                                             Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
                                             einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
                                          2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
                                             Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Nr. 1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die
                                             Zahlung nicht veranlasst ist.
                                             Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
                                          3. Leistungsfreiheit des Versicherers
                                              Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Nr. 1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor
                                              Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsneh-
                                              mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
                                              schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
                                              Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.


                              §5          Folgebeitrag
                                          1. Fälligkeit des Folgebeitrags
                                             Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn
                                             oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
                                             Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst ist.
                                          2. Verzug und Schadenersatz
                                             Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die ver-
                                             spätete Zahlung zu vertreten hat.
                                             Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
                                             Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
                                          3. Mahnung
                                             Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-
                                             Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wo-
                                             chen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
                                             Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im
                                             Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
                                          4. Leistungsfreiheit nach Mahnung
                                             Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
                                             Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
                                             Leistung frei.
                                          5. Kündigung nach Mahnung
                                             Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung
                                             gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
                                             Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der
                                             Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
                                             drücklich hinzuweisen.
                                          6. Zahlung des Beitrags nach Kündigung
                                             Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit
                                             der Fristbestimmung verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst
                                             wird.
                                             Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Nr. 4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
                                          7. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
                                              Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung des Folgebeitrags gemäß Nr. 1 Folgen-
                                              des vereinbart:
                                              a)    Für die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer vor Eintritt
                                                    der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunter-
                                                    zeichnung in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand.
                                              b)    Als Selbstständiger mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen ist.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                              c)    Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Möglichkeit der Beitragsbefreiung nicht.
                                              d)    Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos und weist er dies entspre-
                                                    chend nach, so wird der Versicherungsvertrag von Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden
                                                    Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt.
                                              e)    Bereits bezahlte Beiträge werden ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitanteilig für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit zurückerstattet. Der
                                                    beitragsfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit des Versiche-
                                                    rungsnehmers, spätestens mit der zweiten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit. Danach wird der Vertrag
                                                    unverändert jedoch beitragspflichtig weitergeführt.


                                                                                                             12

                            C1 – Öffentlich

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                              A Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                              f)   Die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit ist vom Versicherungsnehmer während des
                                                   beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen.
                                                   Unterlässt der Versicherungsnehmer es, die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit wäh-
                                                   rend des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen und ereignet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem Versicherer diese An-
                                                   zeige hätte zugehen müssen, ein Schadenereignis, so besteht unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass die Beitrags-
                                                   zahlungen, die vom Versicherungsnehmer seit diesem Zeitpunkt hätten geleistet werden müssen, unverzüglich nachgeholt werden.
                                              g)   Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug, gelten die Vorschriften der Nr. 2 Satz 2 und Nr. 5 fort.


                              §6          Lastschriftverfahren
                                          1. Pflichten des Versicherungsnehmers
                                             Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit
                                             des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
                                             Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
                                             dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung
                                             des Versicherers erfolgt.
                                          2. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
                                              Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
                                              werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
                                              Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und
                                              zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
                                              Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Lastschrifteinzüge können dem Versicherungsnehmer in Rech-
                                              nung gestellt werden.


                              §7          Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                          1. Allgemeiner Grundsatz
                                             Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
                                             Versicherungsschutz bestanden hat.
                                          2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
                                              a)   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
                                                   Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Wider-
                                                   rufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-
                                                   rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
                                                   Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten
                                                   Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genom-
                                                   men hat.
                                              b)   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der
                                                   Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
                                                   Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig
                                                   gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
                                              c)   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer
                                                   der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
                                              d)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag
                                                   zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versi-
                                                   cherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
                                              e)   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
                                                   rung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künfti-
                                                   ges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
                                                   Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
                                                   gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
                                                   er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


                              §8          Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
                                          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit
                                          der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
                                          Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.


                              §9          Dauer und Ende des Vertrages
                                          1. Vertragsdauer
                                             Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
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                                          2. Stillschweigende Verlängerung
                                              Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils 1 Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der
                                              Vertragsparteien vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
                                              Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbar-
                                              ten Ablauf der Versicherung gemäß Nr. 1. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebene Zeit-
                                              punkt, frühestens der Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherer, maßgeblich. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail,
                                              Telefax oder Brief) erfolgen.


                                                                                                          13

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                              A Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                             Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Ablauf der Versicherung gemäß Nr. 1 oder
                                             jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
                                          3. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
                                             Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
                                          4. Wegfall des versicherten Interesses
                                              Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
                                              Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.


                              § 10        Kündigung nach dem Versicherungsfall
                                          1. Kündigungsrecht
                                             Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in
                                             Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
                                          2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                             Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
                                             jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
                                             wirksam wird.
                                          3. Kündigung durch Versicherer
                                              Eine Kündigung des Versicherers wird 3 Monate nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Die Kündigung ist nur bis zum
                                              Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.


                              § 11        Wegfall des versicherten Risikos
                                          Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht
                                          der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem
                                          er vom Wegfall Kenntnis erlangt.


                              § 12        Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
                                          1. Anzeigepflicht
                                             Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
                                             unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und der Versicherungsumfang anzugeben.
                                          2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                             Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Nr. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B 1 § 15
                                             bzw. C 1§ 14 oder C 2 § 13 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leis-
                                             tungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
                                          3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
                                              a)  Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusam-
                                                  men den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer
                                                  ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
                                             b)   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung
                                                  ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstande-
                                                  nen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
                                                  Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha-
                                                  den, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insge-
                                                  samt nicht höher ist, als wenn das gesamte Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
                                                  Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
                                                  höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
                                                  worden wäre.
                                             c)   Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
                                                  gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
                                                  Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
                                                  erlangt.
                                          4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
                                              a)    Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen
                                                    der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versiche-
                                                    rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versiche-
                                                    rung nicht gedeckt ist.
                                                    Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und die Anpassung des Beitrags werden zu dem
                                                    Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
                                              b)    Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss
                                                    mehrerer Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
                                                    gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
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                                                    Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.


                              § 13        Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
                                          1. Form, zuständige Stellen
                                              Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber
                                              dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Schriftform
                                              oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

                                                                                                           14

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                                             Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträ-
                                             gen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen
                                             bleiben unberührt.
                                          2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
                                             Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
                                             Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte
                                             Anschrift. Die Erklärung gilt 3Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versi-
                                             cherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
                                          3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
                                              Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
                                              der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.


                              § 14        Vollmacht des Versicherungsvertreters
                                          1. Erklärungen des Versicherungsvertreters
                                             Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
                                             a)   des Abschlusses bzw. des Widerrufes eines Versicherungsvertrages;
                                             b)   eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen Beendigung;
                                             c)    der Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
                                          2. Erklärungen des Versicherers
                                              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versi-
                                              cherungsnehmer zu übermitteln.


                              § 15        Maklervollmacht
                                          Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegen-
                                          zunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.


                              § 16        Verjährung
                                          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
                                          spruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
                                          grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
                                          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi-
                                          schen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruch-
                                          steller nicht mit.
                                          Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


                              § 17        Örtlich zuständiges Gericht
                                          1. Klagen gegen den Versicherer
                                             Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versi-
                                             cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
                                             Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
                                             Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                                             Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in
                                             Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versiche-
                                             rer seinen Sitz hat.
                                          2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
                                              Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz,
                                              dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
                                              Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
                                              für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
                                              rungsvertrag zuständigen Niederlassung.


                              § 18        Anzuwendendes Recht
                                          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


                              § 19        Embargobestimmung
                                          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
                                          teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
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                                          Deutschland entgegenstehen.
                                          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
                                          den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.


                                                                                                         15

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                              § 20        Versicherung für fremde Rechnung
                                          1. Rechte aus dem Vertrag
                                             Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
                                             Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch,
                                             wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
                                          2. Zahlung der Entschädigung
                                             Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
                                             Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ver-
                                             langen.
                                          3. Kenntnis und Verhalten
                                              a)    Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für
                                                    fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
                                                    Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für
                                                    sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
                                                    Versicherungsnehmers ist.
                                              b)    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
                                                    rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
                                              c)    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicher-
                                                    ten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.


                              § 21        Übergang von Ersatzansprüchen
                                          1. Übergang von Ersatzansprüchen
                                             Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der
                                             Versicherer den Schaden ersetzt.
                                             Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
                                             Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge-
                                             meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
                                          2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
                                              Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
                                              geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung
                                              durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
                                              Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge-
                                              dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
                                              berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
                                              Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


                              § 22        Repräsentanten
                                          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.


                              § 23        Wechsel des Versicherers
                                          Die Bevollmächtigte ist berechtigt zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur
                                          bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz möglich.
                                          Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel mitzuteilen.


                              § 24        Anpassung des Beitrags
                                          1. Allgemeines
                                             Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (insbesondere Vertriebskosten, Verwaltungskosten, Schaden-
                                             regulierungskosten) und Gewinnansatz kalkuliert.
                                             Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und den Beitrag aufgrund der Neukal-
                                             kulation nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen anzupassen.
                                          2. Beitragsanpassungsklausel
                                             Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ist der Versicherer bei einer Schadenquote über 90% berechtigt, den Beitrag zu erhöhen
                                             und bei einer Schadenquote unter 70% verpflichtet, den Beitrag zu vermindern.
                                             Maßgeblich sind die beim bevollmächtigten Assekuradeur verwalteten Bestände des vorliegenden Konzeptes.
                                             Die Schadenquote ergibt sich aus dem Quotienten aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich externer Schadenregulierungsauf-
                                             wendungen und den Beitragseinnahmen nach Abzug der Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von
                                             10%.
                                             Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des - bezogen auf den Anpassungszeitpunkt - vorvergangenen Kalenderjahres. Hierfür wird der
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                                             Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden Kalenderjahres herangezogen.
                                             Der unter den vorgenannten Voraussetzungen geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag im Neuge-
                                             schäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten.
                                          3. Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung
                                              Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versi-
                                              cherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen.
                                              Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.


                                                                                                            16

                            C1 – Öffentlich

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                              A Allgemeine Versicherungsbedingungen

                              § 25        Änderung des Leistungsumfangs– Innovationsklausel
                                          1. Änderung des Leistungsumfangs– Innovationsklausel bei Beitragsneutralität
                                             Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeinen Wohngebäudever-
                                             sicherungsbedingungen und/oder vereinbarten Besondere Bedingungen ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert,
                                             ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für
                                             alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.
                                             Über die Änderungen / Verbesserungen wird der Versicherungsnehmer informiert.
                                          2. Änderung des Leistungsumfangs mit Tarifanpassung – Innovationsklausel bei Beitragsänderung
                                              a)   Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge dieses Wohngebäudekonzeptes die Allgemeinen Bedin-
                                                   gungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen und/oder vereinbarten Besonderen Bedingungen geändert und hier-
                                                   für ein neuer Beitrag ermittelt, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif-
                                                   und Bedingungswerk umgestellt.
                                              b)   Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell, sondern sind auf die Bedürfnisse aller Versicher-
                                                   ten ausgelegt. Durch sie kann sich der Beitrag für diese Versicherung verändern, wobei eine Erhöhung auf 10 % des Jahresbeitrags
                                                   begrenzt bleibt.
                                              c)   Der Versicherungsnehmer ist sowohl über Beitragsunterschiede als auch über wesentliche Änderungen des Versicherungs- und
                                                   Leistungsumfangs, vor allem auch über Schlechterstellungen, zu informieren.
                                                   Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk, so besteht der bisherige Vertrag
                                                   unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig entfallen die Regelungen des § 25, sodass künftige Änderun-
                                                   gen im Leistungsumfang für diesen Vertrag keine Berücksichtigung mehr finden.
                                              d)   Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall ein, der
                                                   nur nach dem neuen Tarif- und Bedingungswerk versichert ist, wird dem Versicherungsnehmer die Umstellung des Vertrages be-
                                                   reits ab der Einführung des neuen (geänderten) Tarif- und Bedingungswerks angeboten.


                              § 26        GDV-Basis- und Arbeitskreisgarantie
                                          1. GDV-Garantie
                                             Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde liegenden Versicherungsbedingun-
                                             gen (z. B. Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen) aus-
                                             schließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
                                             empfohlenen Bedingungen (Stand November 2023) abweichen.
                                          2. Arbeitskreisgarantie
                                              Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde liegenden Versicherungsbedingun-
                                              gen (z. B. Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen) die
                                              Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (Stand 10.10.2022) empfohlen wurden. (Der Arbeits-
                                              kreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der
                                              Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler).


                              § 27        Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
                                          1. Vertragsgrundlagen
                                             Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen, (z. B. Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen,
                                             vereinbarte Besondere Bedingungen) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
                                          2. Gegenstand der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
                                              a) Diese Summen- und Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die
                                                 gleiche Gefahr im nachstehend beschriebenen Umfang.
                                                 Der Versicherungsschutz aus dem anderweitig bestehenden Versicherungsvertrag geht dem Versicherungsschutz aus dem vorlie-
                                                 genden Vertrag der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung vor.
                                             b)  Die Summendifferenzdeckung leistet für solche Versicherungsfälle, die aufgrund einer Unterversicherung in der anderweitig beste-
                                                 henden Versicherung nicht in vollem Umfang versichert sind, bis zu weiteren 10 % der vom Vorversicherer geleisteten Entschädi-
                                                 gungssumme.
                                             c)  Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für solche Versicherungsfälle, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder
                                                 nicht in vollem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes (z. B. Leis-
                                                 tungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen, Kostenpositionen und Selbstbehalte) abzüglich der vertraglich vereinbarten und
                                                 sonstigen Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung.
                                             d)  Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versi-
                                                 cherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung Summen- und der Konditionsdifferenzdeckung
                                                 bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung für das gleiche Risiko und
                                                 der gleichen Gefahr bewirken keine Erweiterung der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung.
                                          3. Ausschlüsse der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
                                              a)   Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung nicht
                                                   erbracht, wenn
                                                   aa)       zum Zeitpunkt der Antragstellung der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung keine anderweitige Versicherung für das
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                                                             gleiche Risiko und der gleichen Gefahr bestanden hat oder
                                                   bb)       die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und dem Versi-
                                                             cherungsnehmer und/oder einem Dritten nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt.
                                                   Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pau-
                                                   schale Entschädigung erbracht wird.
                                              b)   Ist der anderweitige Versicherer infolge
                                                   aa)       Nichtzahlung der Beiträge,


                                                                                                        17

                            C1 – Öffentlich

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                              A Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                                 bb)       Obliegenheitsverletzung,
                                                 cc)       arglistiger Täuschung
                                                 von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Summen-
                                                 oder Konditionsdifferenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur insoweit
                                                 erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vor-
                                                 gelegen hätte.
                                          4. Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
                                              a) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzu-
                                                 zeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen.
                                             b)  Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zur Summen- und Konditionsdifferenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald
                                                 er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter
                                                 die Leistungspflicht fällt.
                                             c)  Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu beachten sind,
                                                 bleiben unberührt.
                                                 Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung
                                                 der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versiche-
                                                 rers einzureichen.
                                             d)  Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hin-
                                                 gewiesen.
                                          5. Umstellung der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz
                                              a)   Der vorliegende Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin der anderweitig beste-
                                                   henden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen
                                                   Versicherungsschutz umgestellt.
                                                   Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige Beendigung
                                                   der anderweitig bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
                                              b)   Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der
                                                   hierfür vereinbarte Beitrag zu entrichten.
                                                   Der für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gewährte Beitragsnachlass entfällt ab diesem Zeitpunkt.


                              § 28        Regressverzicht
                                          Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/ Wartungsfirmen)
                                          wird nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder für den Schaden
                                          Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann.
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                                                                                                        18

                            C1 – Öffentlich

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                              B 1 Standard-Schutz


                              B1          Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen                                              für      den       Standard-Schutz
                                          (VGB 2024 - Standard)
                              Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
                                  1.    A - Allgemeine Versicherungsbedingungen


                              Inhaltsübersicht:
                              §1     Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
                              §2          Brand, Blitzschlag und Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden
                              §3     Leitungswasser
                              §4     Naturgefahren
                              §5     Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Überschalldruckwellen
                              §6     Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
                              §7     Wohnungs- und Teileigentum
                              §8     Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
                              §9     Mehrkosten
                              § 10 Mietausfall, Mietwert
                              § 11 Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes
                              § 12 Entschädigungsberechnung
                              § 13 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
                              § 14 Sachverständigenverfahren
                              § 15 Vertraglich vereinbarte und besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall,
                                      Sicherheitsvorschriften
                              § 16 Gefahrerhöhung (Gefahrerhöhende Umstände)
                              § 17 Veräußerung der versicherten Sachen
                              § 18 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
                              § 19 Rohbauversicherung


                              §1          Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
                                          1. Versicherungsfall
                                             Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
                                             a)    Brand, Blitzschlag und Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden
                                             b)    Leitungswasser,
                                             c)    Naturgefahren
                                                   aa)       Sturm, Hagel,
                                                   bb)       weitere Elementargefahren, soweit besonders vereinbart,
                                             d)    Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Überschalldruckwellen,
                                             zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
                                             Jede der Gefahrengruppen nach a) und c) aa) kann auch einzeln versichert werden.
                                             Die weiteren Gefahren nach c) bb) und d) können ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren unter a) bis c) aa) genannten
                                             Gefahren versichert werden.
                                          2. Ausschluss Krieg und Kernenergie
                                              a)   Ausschluss Krieg:
                                                   Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereig-
                                                   nisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
                                                   Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an
                                                   unentdeckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört
                                                   oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
                                                   Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im
                                                   Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicher-
                                                   heitsvorkehrungen getroffen worden sind.
                                                   Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                   Vorfeld getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht versichert.
                                                   Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.


                                                                                                        19

                            C1 – Öffentlich

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                              B 1 Standard-Schutz

                                              b)   Ausschluss Kernenergie:
                                                   Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah-
                                                   lung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
                                                   Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Versicherungs-
                                                   falles durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive
                                                   Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernre-
                                                   aktoren.


                              §2          Brand, Blitzschlag und Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden
                                          1. Versicherte Gefahren und Schäden
                                             Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
                                             a)    Brand,
                                             b)    Blitzschlag und Überspannung durch Blitz,
                                             c)    Explosion, Verpuffung, Implosion, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden
                                             zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
                                          2. Brand
                                             Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft
                                             auszubreiten vermag.
                                             Mitversichert sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur
                                             Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
                                             erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
                                          3. Blitzschlag und Überspannung durch Blitz
                                             Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
                                             Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten infolge eines Blitzes oder durch sons-
                                             tige atmosphärisch bedingte Elektrizität sind mitversichert.
                                          4. Explosion
                                             Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
                                             Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird,
                                             dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters
                                             eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
                                          5. Verpuffung
                                             Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur
                                             geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.
                                          6. Implosion
                                             Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdru-
                                             ckes.
                                          7. Sengschäden
                                             Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis nach Nr. 2 bis 6 entstanden sind.
                                          8. Rauch- und Rußschäden
                                              Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach Nr. 2 bis 7 entstanden sind.
                                          9. Nicht versicherte Schäden (Ausschluss)
                                              Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben.
                                          10. Selbstbeteiligung
                                              Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.


                              §3          Leitungswasser
                                          1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
                                              Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
                                              a)   frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
                                                   aa)       der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
                                                   bb)       von Heizungs- und Klimaanlagen,
                                                   cc)       von Anlagen der erneuerbaren Energien (z. B. Solarthermie, Geothermie-, Wärmepumpenanlagen, Photovoltaikanlagen)
                                                             oder bioenergetischen Anlagen,
                                                   dd)       von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
                                                   ee)       von Gasleitungen
                                                   sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
                                              b)   frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen / Anlagen:
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                   aa)       Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver-
                                                             schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
                                                   bb)       Heizkörper, Heizkessel, Wärmeaustauscher, Boiler, Heizungs- und Klimaanlagen,
                                                   cc)       Anlagen der erneuerbaren Energien (z. B. Solarthermie, Geothermie-, Wärmepumpenanlagen, Photovoltaikanlagen) oder
                                                             bioenergetischen Anlagen,
                                                   dd)       Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen und Lüftungsanlagen.
                                              Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind
                                              Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

                                                                                                          20

                            C1 – Öffentlich

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                              B 1 Standard-Schutz

                                          2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
                                             Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den
                                             a)     Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,
                                             b)     Rohren der Heizungs- und Klimaanlagen,
                                             c)     Rohren von Anlagen der erneuerbaren Energien (z. B. Solarthermie, Geothermie-, Wärmepumpenanlagen, Photovoltaikanlagen)
                                                    oder bioenergetischen Anlagen,
                                             d)     Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
                                             e)     Rohren von Gasleitungen,
                                             soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr für diese Rohre trägt und
                                             - sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen oder
                                             - sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
                                          3. Nässeschäden
                                              a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört
                                                   oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
                                             b)    Das Leitungswasser muss aus
                                                   aa)       Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
                                                   bb)       den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
                                                   cc)       Einrichtungen der Warmwasser- oder Heizungs- und Klimaanlagen,
                                                   dd)       den Rohren von Anlagen der erneuerbaren Energien (z. B. Solarthermie, Geothermie-, Wärmepumpenanlagen, Photovol-
                                                             taikanlagen), oder bioenergetischen Anlagen,
                                                   ee)       Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
                                                   ff)       Wasserbetten, Aquarien
                                                   gg)       abgedichteten Fugen, Spalten oder sonstigen Öffnungen einer im häuslichen Badezimmer verfliesten Dusche (mit festen
                                                             Abtrennungen) oder Badewanne
                                                   ausgetreten sein.
                                                   Flüssigkeiten und Wasserdampf aus diesen Anlagen/Rohren/Einrichtungen stehen Leitungswasser gleich (z. B. auch Sole, Öle,
                                                   Kühlmittel oder Grundwasser aus Wärmepumpenanlagen), nicht jedoch Heizöl.
                                          4. Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)
                                              a)  Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
                                                  aa)       Plansch- oder Reinigungswasser,
                                                  bb)       Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen,
                                                  cc)       Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch
                                                            diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hier-
                                                            durch verursachten Rohrbruch,
                                                  dd)       Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
                                                  ee)       Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht
                                                            hat,
                                                  ff)       Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
                                                            Ladung,
                                                  gg)       Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Um-
                                                            bauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage,
                                                  hh)       Sturm, Hagel,
                                                  ii)       Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
                                             b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an
                                                  den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
                                          5. Selbstbeteiligung
                                              Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.


                              §4          Naturgefahren
                                          1. Versicherte Gefahren und Schäden
                                              Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
                                              a)    Sturm, Hagel
                                              und soweit im Vertrag besonders vereinbart
                                              b)    Weitere Elementargefahren
                                                    aa)       Überschwemmung,
                                                    bb)       Rückstau,
                                                    cc)       Erdbeben,
                                                    dd)       Erdsenkung,
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                    ee)       Erdrutsch,
                                                    ff)       Schneedruck,
                                                    gg)       Lawinen,
                                                    hh)       Vulkanausbruch,
                                                    ii)       Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile
                                              zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.


                                                                                                          21

                            C1 – Öffentlich

[Seite 35]
                              B 1 Standard-Schutz

                                          2. Sturm, Hagel
                                              a)  Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62
                                                  km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsneh-
                                                  mer nachweist, dass
                                                  aa)       die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
                                                            oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
                                                  bb)       der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versi-
                                                            cherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstan-
                                                            den sein kann.
                                             b)   Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
                                             c)   Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
                                                  aa)       durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich
                                                            versicherte Sachen befinden;
                                                  bb)       dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
                                                            Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
                                                  cc)       als Folge eines Schadens nach aa) oder bb) an versicherten Sachen;
                                                  dd)       durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Ge-
                                                            bäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
                                                  ee)       dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem
                                                            versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
                                             d)   Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
                                          3. Weitere Elementargefahren
                                              a)   Überschwemmung
                                                   Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstückes oder von unmittelbar angrenzenden
                                                   Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
                                                   aa)       Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
                                                   bb)       Witterungsniederschläge;
                                                   cc)       Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb).
                                              b)   Rückstau
                                                   Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witte-
                                                   rungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem gebäudeeigenen Rohrsystem oder damit verbundenen Einrichtungen in das Ge-
                                                   bäude eindringt.
                                              c)   Erdbeben
                                                   Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
                                                   Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
                                                   aa)       die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im
                                                             einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat,
                                                             oder
                                                   bb)       der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein
                                                             kann.
                                              d)   Erdsenkung
                                                   Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
                                              e)   Erdrutsch
                                                   Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
                                              f)   Schneedruck
                                                   Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee-
                                                   oder Eismassen von Dächern.
                                              g)   Lawinen
                                                   Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druck-
                                                   welle.
                                              h)   Vulkanausbruch
                                                   Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen
                                                   oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
                                              i)   Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile
                                                   Sofern gesondert zu den weiteren Elementargefahren vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch eindrin-
                                                   gendes Oberflächenwasser.
                                                   Versichert sind Schäden aufgrund von eindringenden Oberflächenwasser durch Türen, Schächte oder Fenster im Keller, Erdge-
                                                   schoss oder Souterrain, durch Garageneinfahrten, -tore und -türen sowie über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer,
                                                   Dachrinnen, Treppenabgänge oder Lichtschächte infolge von
                                                   aa)       Starkregen.
                                                             Als Starkregen ist Witterungsniederschlag mit einer Menge von mehr als
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                                                             -     15 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
                                                             -     25 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb sechs Stunden;
                                                             oder
                                                   bb)       Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine Überschwemmung nach Nr. 3 a)
                                                             vorlag.


                                                                                                         22

                            C1 – Öffentlich

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                              B 1 Standard-Schutz

                                          4. Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)
                                              a)   Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
                                                   aa)       Sturmflut;
                                                   bb)       Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
                                                             oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren (siehe Nr. 1 a))
                                                             entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
                                                   cc)       Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 3 a) cc));
                                                   dd)       Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge; dies gilt nicht für Erdbeben;
                                                   ee)       Trockenheit oder Austrocknung.
                                              b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                                                   aa)       Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen be-
                                                             findlichen Sachen;
                                                   bb)       Laden- und Schaufensterscheiben.
                                              c)   Kein Versicherungsschutz gemäß Nr. 1 b) cc) - Erdbeben besteht für Objekte in Gebieten mit den nachstehenden Postleitzahlen:
                                                        50170 - 50171        52388 - 52391           72138           72359 - 72365        72805 - 72810       79539 - 79639
                                                            50189            52399 - 52511       72144 - 72149       72379 - 72501        72818 - 72827           88631
                                                        52080 - 52146            52531               72181           72510 - 72514            78580               88637
                                                            52222            72070 - 72119           72336               72519                78597
                                                        52224 - 52382        72127 - 72131           72351           72760 - 72793            79400
                                          5. Selbstbeteiligung
                                             Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
                                             Für die Gefahren nach Nr. 1 b) gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10% des Schadens, mindestens 500,- Euro, höchstens jedoch
                                             5.000,- Euro als vereinbart.
                                          6. Wartezeit
                                              Der Versicherungsschutz für die weiteren Elementargefahren nach Nr. 1 b) beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn
                                              (Wartezeit) oder nach Ablauf von 14 Tagen nach Eingang des Antrages beim bevollmächtigten Assekuradeur, frühestens dann jedoch
                                              zum vereinbarten Versicherungsbeginn.
                                              Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und
                                              der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.


                              §5          Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Überschalldruckwellen
                                          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
                                              a)    Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
                                              b)    Überschalldruckwellen
                                              zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
                                          1. Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
                                             Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder sonstige
                                             Fahrzeuge, ihrer Teile oder Ladung, die nicht vom Versicherungsnehmer, Mieter (bzw. Pächter) des versicherten Gebäudes oder deren
                                             Arbeitnehmern gelenkt werden. Auch versichert sind Schäden infolge eines Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbemann-
                                             ten Flugkörpers, deren Teile oder deren Ladung. Nicht versichert sind Schäden durch Verschleiß.
                                          2. Überschalldruckwellen
                                             Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflo-
                                             gen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
                                             Mitversichert sind auch Druckwellenschäden, welche durch einen Hubschrauber, ohne Durchbrechen der Schallgrenze, verursacht wur-
                                             den.
                                          3. Selbstbeteiligung
                                              Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.


                              §6          Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
                                          1. Versicherte Gebäude
                                              Versichert sind auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück:
                                              a)    Die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäude- und Grundstücksbestandteilen (siehe Nr. 6).
                                                    Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind.
                                              b)    Garagen/Carports, auch im Umkreis von 500 m (Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstückes.
                                              c)    Nebengebäude nach vereinbartem Umfang
                                                    aa)       Nebengebäude bis insgesamt 50 qm Grundfläche, die einem Wohnhaus üblicherweise zugerechnet werden und der
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                              privaten Haushaltsführung und/oder Freizeit dienen (z. B. Geräte-/ Gewächs-/ Gartenhäuser, Schuppen, Sauna,
                                                              Schwimmhalle, Stall). Wird diese Grundfläche überschritten oder zu Wohnzwecken genutzt, entfällt eine Mitversicherung
                                                              ersatzlos.
                                                    bb)       Versicherungsschutz für Nebengebäude mit mehr als 50 qm Grundfläche ist gesondert zu vereinbaren. Versichert sind die
                                                              im Versicherungsschein bezeichneten weiteren Nebengebäude, deren Gebäudebestandteile sowie Gebäudezubehör.
                                              d)    Gebäudezubehör (siehe Nr. 6).


                                                                                                          23

                            C1 – Öffentlich

[Seite 37]
                              B 1 Standard-Schutz

                                          2. Mitversicherte Gebäude- und Grundstücksbestandteile, sowie Gebäudezubehör – ausgenommen die nach Nr. 3 bis Nr. 5 versi-
                                             cherten Sachen
                                              a)  Versichert sind die auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück vorhandenen, zum versicherten Ge-
                                                  bäude und Grundstück gehörenden Sachen und deren Zubehör (siehe Nr. 6). Wie insbesondere:
                                                  -     Aufzüge,
                                                  -     außen angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt,
                                                  -     Bänke,
                                                  -     Brennstoffvorräte für Sammelheizungen,
                                                  -     Briefkastenanlagen,
                                                  -     Brunnenanlagen,
                                                  -     Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind,
                                                  -     Fahrradunterstand, Fahrradständer,
                                                  -     festmontierte Spielplatzeinrichtungen,
                                                  -     Fäkalienanlagen/ Kläranlagen,
                                                  -     Freisitze,
                                                  -     Garten- oder Grillkamine,
                                                  -     Gas- und Öltanks,
                                                  -     Gemeinschaftswaschmaschinen und –trockner,
                                                  -     Grundstückseinfriedungen (auch Hecken),
                                                  -     Hauswasserver- und -entsorgungen inklusive Zisternenanlagen,
                                                  -     Hof- und Gehwegbefestigungen,
                                                  -     Hundehütten, -zwinger,
                                                  -     Heizungs- und Warmwasseranlagen, soweit nicht unter Nr. 3 bis Nr. 5 mitversichert,
                                                  -     Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder sonstige elektrisch betriebene Geräte, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die
                                                        Gefahr trägt,
                                                  -     Leuchtröhrenanlagen, Lampen,
                                                  -     Markisen,
                                                  -     Müllboxen/ Mülltonnen,
                                                  -     nachträglich in das versicherte Gebäude eingefügte/ausgetauschte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf
                                                        seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt,
                                                  -     Pavillons - fest installierte,
                                                  -     Papierkörbe - fest installierte,
                                                  -     Pergolen - fest installierte,
                                                  -     Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen),
                                                  -     Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z. B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten),
                                                  -     Sanitäranlagen,
                                                  -     Schaukästen, Vitrinen,
                                                  -     Schilder, Transparente,
                                                  -     Schutz- und Trennwände,
                                                  -     Schwimmbäder, Schwimmbecken, Whirlpools,
                                                  -     Saunen, Dampfbäder,
                                                  -     Springbrunnen,
                                                  -     Ständer, Masten, elektrische Freileitungen, Fahnenstangen,
                                                  -     Terrassen,
                                                  -     Überdachungen,
                                                  -     vom Mieter ausgebaute und innerhalb des Gebäudes eingelagerte versicherte Sachen (z. B. Einbaumöbel, Türen),
                                                  -     Wandverkleidungen, Bodenbeläge,
                                                  -     Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler,
                                                  -     Wäschespinnen, Wäsche- und Trockenstangen (sofern fest im Boden verankert),
                                                  -     Wege- und Gartenbeleuchtungen.
                                             b)   Versichert sind Hausratbestandteile, die den Charakter von Gebäudebestandteilen einnehmen, sofern der Eigentümer diese auf
                                                  seine Kosten dem Mieter zur Verfügung gestellt hat. Dies sind insbesondere
                                                  -         Modul- bzw. Anbauküchen inkl. dazugehöriger Einbaugeräte (z. B. Herd, Mikrowelle, Geschirrspüler, Waschmaschine),
                                                  -         lose, vollflächig verlegte Bodenbeläge (z. B. Teppichboden, schwimmend verlegtes Parkett/ Laminat)
                                                  -         mobile elektrische Heiz-, Kamingeräte.
                                                  Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000, - Euro begrenzt.
                                             c)   Nicht versicherte Sachen
                                                  Die unter Nr. 3 bis Nr. 5 aufgeführten und dort versicherten Sachen oder Sachteile sind hierüber nicht versichert.
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                                          3. Anlagen der Haustechnik, Technische Gebäudebestandteile
                                              Versichert sind auch
                                              a)    im und am versicherten Gebäude angebrachte sowie auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück
                                                    vorhandene technische Anlagen und Geräte, die Bestandteile von Gebäuden sein können, wie
                                                    -     Antennen-, Satellitenanlagen,
                                                    -     Fernsprech- und Telekommunikationsanlagen ohne Endgeräte,
                                                    -     Feuer-, Einbruch-, Gasmeldeanlagen,


                                                                                                        24

                            C1 – Öffentlich

[Seite 38]
                              B 1 Standard-Schutz

                                                    -     Gas-, Elektroanlagen ohne Endgeräte,
                                                    -     Gegensprechanlagen,
                                                    -     Hebeanlagen,
                                                    -     Heizungs- und Warmwasseranlagen für die Verbrennung von nachwachsenden Rohstoffen,
                                                    -     Heizungs- und Warmwasseranlagen, die den aktuellen Abgasnormen für Wohngebäude entsprechen,
                                                    -     Klima- und Beschattungsanlagen,
                                                    -     Klingelanlagen,
                                                    -     Raumbelüftungsanlagen,
                                                    -     Rollladen-, Markisen- und Garagentorantriebe,
                                                    -     sogenannte „Smart-Home-Einrichtungen“ ohne Endgeräte,
                                                    -     Technik von Aufzügen, Schwimmbädern, Schwimmbecken, Whirlpools, Saunen oder Dampfbädern, Springbrunnen, Regen-
                                                          wassernutzungsanlagen,
                                                    -     Überwachungskameras.
                                                  Zu den vorgenannten technischen Anlagen und Geräten gehören auch alle
                                                  -     notwendigen Komponenten, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden und soweit sie betriebsfertig sind.
                                                        Betriebsfertig ist eine mitversicherte Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und Abnahme und soweit vorgesehen nach
                                                        beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung
                                                        der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie
                                                        während eines Transportes der Sachen innerhalb des Versicherungsortes.
                                                  -     dazugehörigen Teile, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden, wie z. B.: Befestigungselemente, Funda-
                                                        mente versicherter Sachen, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Module, Montagesets, Montagerahmen, Speicher-
                                                        einheiten, Temperaturfühler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtungen, Verkabelung und Leitungen, Verteilerkästen, Wech-
                                                        selrichter und Zähler aller Art.
                                             b)   Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z. B. Festplat-
                                                  ten jeder Art).
                                             c)   Nicht versicherte Sachen
                                                  Die unter Nr. 2 sowie Nr. 4 und Nr. 5 aufgeführten und dort versicherten Sachen oder Sachteile sind hierüber nicht versichert.
                                          4. Anlagen der erneuerbaren Energien
                                              Versichert sind folgende auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück vorhandenen Anlagen der erneuerba-
                                              ren Energien:
                                              a)    Photovoltaikanlagen, soweit sie
                                                    aa)        auf/an dem versicherten Gebäude,
                                                    bb)        auf dem Dach einer mitversicherten Garage/ Carport gemäß Nr. 1 b) oder
                                                    cc)        auf dem Dach mitversicherter Nebengebäude gemäß Nr. 1 c)
                                                    befestigt sind.
                                                    Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Gebäude von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt und
                                                    ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsysteme);
                                              b)    Solarthermieanlagen, soweit sie
                                                    aa)        auf/an dem versicherten Gebäude,
                                                    bb)        auf dem Dach einer mitversicherten Garage/ Carport gemäß Nr. 1 b) oder
                                                    cc)        auf dem Dach mitversicherter Nebengebäude gemäß Nr. 1 c)
                                                    befestigt sind.
                                                    Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Gebäude von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt und
                                                    ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsysteme);
                                              c)    oberflächennahe Geothermieanlagen;
                                              d)    sonstige Wärmepumpenanlagen.
                                              e)    Windkraftkleinanlagen (z.B. Windräder), soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
                                             Zu den vorgenannten Anlagen der erneuerbaren Energien gehören auch alle
                                             -      ausschließlich damit betriebenen Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie notwendigen Komponenten, soweit sich diese auf dem
                                                    Versicherungsgrundstück befinden und soweit sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine mitversicherte Sache, sobald sie nach
                                                    beendeter Erprobung und Abnahme und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist
                                                    oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt
                                                    auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sachen innerhalb des Versicherungsortes.
                                             -      dazugehörigen Teile, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden, wie z. B. Befestigungselemente, Fundamente
                                                    versicherter Sachen, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Module, Montagesets, Montagerahmen, Speichereinheiten,
                                                    Temperaturfühler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtungen, Verkabelung und Leitungen, Verteilerkästen, Wechselrichter und
                                                    Zähler aller Art.
                                             f) Nicht versicherte Sachen
                                             Die unter Nr. 2 sowie Nr. 3 und Nr. 5 aufgeführten und dort versicherten Sachen oder Sachteile sind hierüber nicht versichert.
                                          5. Weitere Anlagen der erneuerbaren Energien – ausgenommen die nach Nr. 4 versicherten Anlagen
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                              Versichert sind auch die auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück vorhandenen, aber nicht nach Nr. 4
                                              versicherten Anlagen der erneuerbaren Energien:
                                              a)    Photovoltaikanlagen.
                                                    Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Grund und Boden von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufge-
                                                    stellt und ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsys-
                                                    teme);


                                                                                                           25

                            C1 – Öffentlich

[Seite 39]
                              B 1 Standard-Schutz

                                              b)    Solarthermieanlagen.
                                                    Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Grund und Boden von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufge-
                                                    stellt und ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsys-
                                                    teme);
                                              c)    Geothermieanlagen.
                                             Zu den vorgenannten Anlagen der erneuerbaren Energien gehören auch alle
                                             -     ausschließlich damit betriebenen Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie notwendigen Komponenten, soweit sich diese auf dem
                                                   Versicherungsgrundstück befinden und soweit sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine mitversicherte Sache, sobald sie nach
                                                   beendeter Erprobung und Abnahme und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist
                                                   oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt
                                                   auch während einer De- oder Remontage, sowie während eines Transportes der Sachen innerhalb des Versicherungsortes.
                                             -     dazugehörigen Teile, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden, wie z. B. Befestigungselemente, Fundamente
                                                   versicherter Sachen, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Module, Montagesets, Montagerahmen, Speichereinheiten,
                                                   Temperaturfühler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtungen, Verkabelung und Leitungen, Verteilerkästen, Wechselrichter, Zähler
                                                   aller Art.
                                             d) Nicht versicherte Sachen
                                             Die unter Nr. 2 bis Nr. 4 aufgeführten und dort versicherten Sachen oder Sachteile sind hierüber nicht versichert.
                                          6. Definitionen
                                              a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohn-
                                                 zwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.
                                             b)  Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständig-
                                                 keit verloren haben.
                                             c)  Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der In-
                                                 standhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.
                                             d)  Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes fest verbundenen Sachen.
                                             e)  Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort).
                                                 Hierzu gehören auch angrenzende Flurstücke, auf denen sich die in Nr. 1 genannten Garagen/ Carports, Nebengebäude, Gebäude-
                                                 / Grundstücksbestandteile und das Gebäudezubehör befinden. Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versiche-
                                                 rungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein be-
                                                 zeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.
                                                 Ebenfalls als Versicherungsort gelten die dem Versicherungsgrundstück zugerechneten Gemeinschaftsflächen, auch im Umkreis
                                                 von 500 m (Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstückes.
                                          7. Ausschlüsse
                                              a)    Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicher-
                                                    ten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
                                              b)    Nicht versichert sind Gartenbepflanzungen, soweit sie nicht in Nr. 2 a) aufgeführt sind.


                              §7          Wohnungs- und Teileigentum
                                          1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentü-
                                             mer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigen-
                                             tums- sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
                                          2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen
                                             Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums ver-
                                             wendet wird.
                                              Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen
                                              zu erstatten.
                                          3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.


                              §8          Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
                                          1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
                                              a)  Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um-
                                                  ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
                                             b)   Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Wei-
                                                  sung des Versicherers erfolgt sind.
                                             c)   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfe-
                                                  leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
                                          2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
                                             Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän-
                                             den nach geboten waren.
                                             Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuzie-
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                                             hung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt.
                                          3. Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Feuerlöschkosten
                                              Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen
                                              a)   Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten


                                                                                                           26

                            C1 – Öffentlich

[Seite 40]
                              B 1 Standard-Schutz

                                                   d. h. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser
                                                   Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen,
                                                   Wegen und Grundstücken;
                                             b)    Bewegungs- und Schutzkosten
                                                   d. h. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und
                                                   von Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder
                                                   geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschi-
                                                   nen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen;
                                             c)    Feuerlöschkosten
                                                   d. h. Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten nach Nr. 1 c),
                                                   die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzten sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an
                                                   Personen, die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zuge-
                                                   stimmt hatte.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt.
                                          4. Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv
                                             verseuchte Sachen, d. h. Kosten für Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge
                                             eines Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen
                                             und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt.
                                          5. Kosten für die Dekontamination von Erdreich
                                              a)   Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf Grund behördlicher Anordnungen infolge eines
                                                   Versicherungsfalles entstehen um
                                                   aa)       Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutau-
                                                             schen,
                                                   bb)       den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten
                                                   cc)       insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder-
                                                             herzustellen.
                                             b)    Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
                                                   aa)       aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
                                                   bb)       eine Kontaminierung betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
                                                   cc)       innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf
                                                             Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurde.
                                             c)    Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt,
                                                   die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
                                                   ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten wer-
                                                   den nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
                                             d)    Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers
                                                   einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
                                             e)    Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. 3 a).
                                             f)    Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt.
                                             g)    Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versi-
                                                   cherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur
                                                   Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jah-
                                                   reshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
                                             Die vereinbarte Jahreshöchstentschädigungsgrenze beträgt 100.000,- Euro.
                                          6. Sachverständigenkosten
                                             Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- Euro übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu
                                             tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt.
                                          7. Hotelkosten
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche
                                             Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn das versicherte Gebäude bzw. die ansonsten ständig bewohnte Woh-
                                             nung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
                                             Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
                                             sprucht werden kann.
                                             Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur insoweit ersetzt als sie die nach § 12 Nr. 6 für den Mietwert zu leistende
                                             Entschädigung übersteigen. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für
                                             die Dauer von 30 Tagen. Die Entschädigung hierfür ist pro Tag auf 50,- Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
                                          8. Rückreisekosten aus dem Urlaubs-/ Dienstreise
                                             Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer und/ oder ein mit ihm
                                             in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen eines Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs-/ Dienstreise abbricht
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                             und an den Schadensort zurückreist.
                                             Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs-/ Dienstreisemittel und der
                                             Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt.
                                          9. Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
                                              Das sind tatsächlich angefallene Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestim-
                                              mungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust
                                              aus Stromspeichern.

                                                                                                          27

                            C1 – Öffentlich

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                              B 1 Standard-Schutz

                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 250,- Euro begrenzt.


                              §9          Mehrkosten
                                          1. Versicherte Mehrkosten
                                              Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag, die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwen-
                                              dung für notwendige Mehrkosten durch
                                              a)    behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
                                              b)    Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles,
                                              c)    Technologiefortschritt.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt.
                                          2. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
                                              a)    Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versi-
                                                    cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger
                                                    genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind, nicht in
                                                    derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
                                              b)    War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise
                                                    untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
                                              c)    Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbe-
                                                    schränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wieder-
                                                    herstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
                                              d)    Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstel-
                                                    lungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt.
                                              e)    Mitversichert sind auch Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste
                                                    der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten. Die Entschädigung hierfür ist jedoch begrenzt mit dem Betrag,
                                                    der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt
                                                    um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
                                          3. Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                              a)    Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sachen
                                                    zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
                                              b)    Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehr-
                                                    kosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wä-
                                                    ren.
                                              c)    Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder
                                                    Kapitalmangel sind nicht versichert.
                                                    Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom
                                                    Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
                                          4. Mehrkosten durch Technologiefortschritt
                                              a)    Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Aufwendungen für tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung
                                                    oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
                                                    fung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der
                                                    Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
                                              b)    Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.


                              § 10        Mietausfall, Mietwert
                                          1. Mietausfall, Mietwert für Wohnräume
                                              Der Versicherer ersetzt
                                              a)   den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles nach
                                                   den vertraglich vereinbarten Bedingungen zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise verweigert haben,
                                              b)   den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der Versiche-
                                                   rungsnehmer selbst bewohnt bzw. vom Versicherungsnehmer unentgeltlich an Dritte überlassen wurden und die infolge eines Versi-
                                                   cherungsfalles nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer oder
                                                   dem Dritten die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann,
                                              c)   auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert,
                                              d)   den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn die Mieträume zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
                                                   nicht vermietet waren, und der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Zeitpunkt nachweist, den
                                                   ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit.
                                          2. Mietausfall, Mietwert für Gewerberäume
                                              Der Versicherer ersetzt im Sinne von Nr. 1 auch den Mietausfall bzw. den Mietwert für sonstige Räume jeglicher Art, auch wenn es sich
                                              um Gewerberäume handelt.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                          3. Haftzeit
                                              a)    Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24
                                                    Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
                                              b)    Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuld-
                                                    haft verzögert.


                                                                                                           28

                            C1 – Öffentlich

[Seite 42]
                              B 1 Standard-Schutz

                              § 11        Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes
                                          1. Versicherungsumfang
                                              a)   Neubauwert
                                                   Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfal-
                                                   les. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
                                                   Für mitversicherte Gebäude- und Grundstücksbestandteile sowie Gebäudezubehör, Technische Gebäudebestandteile und Anlagen
                                                   der erneuerbaren Energien ist der Neuwert versichert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen in gleicher Art und
                                                   Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
                                                   Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (Nr. 2).
                                                   Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand (Wohn- und Nutzfläche, Gebäude-
                                                   typ, Bauausführung und/oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Versicherungsperiode werterhöhend verändert,
                                                   -    besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz;
                                                   -    besteht bis zu einem Versicherungswert von 30.000,- Euro auch nach Ablauf der laufenden Versicherungsperiode Versiche-
                                                        rungsschutz (Vorsorgeversicherung für werterhöhende bauliche Maßnahmen).
                                             b)   Gemeiner Wert
                                                  Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne
                                                  Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren
                                                  Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
                                             c)   Für die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche gilt folgende Regelung:
                                                  aa)       Die Wohn- und Nutzfläche ist den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag zu entnehmen, sofern diese den aktuellen Aus-
                                                            bauzustand wiedergeben.
                                                  bb)       Liegen entsprechende Unterlagen gemäß aa) nicht vor, so kann die Ermittlung der Wohn- und Nutzfläche ebenfalls durch
                                                            Sachverständige, Fachbetriebe, Wohnflächenverordnung (WoFlV) oder Nutzungsfläche nach DIN 277 erfolgen.
                                                  cc)       Erfolgt keine Ermittlung gemäß bb) ist alternativ die Wohn- und Nutzfläche definiert als die zu Wohn- oder Gewerbezwe-
                                                            cken nutzbare Grundfläche aller Räume des versicherten Objektes (Dachschrägen reduzieren diese Fläche nicht). Hierzu
                                                            zählen auch Hobbyräume (z. B. Partyraum, Fitnessraum, Werkstatt), Wintergärten, Saunen und zu gewerblichen Zwe-
                                                            cken genutzte Abstell- und Lagerräume.
                                                            Nicht zu dieser Wohn- und Nutzfläche zählen:
                                                                  - Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Dachgärten,
                                                                  - Garagen und Carports,
                                                                  - Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
                                                                  - Waschküchen, Heizungs-, Wirtschafts- und Trockenräume,
                                                                  - nicht ausgebaute Dach- und Kellergeschosse.
                                                            Eine Mischnutzung der vorgenannten Raumflächen wird vollumfänglich der Wohn- und Nutzfläche zugerechnet.
                                             d)   Für die Berechnung der Grundfläche von Nebengebäuden gilt c) entsprechend.
                                                            Zur Grundfläche zählen dagegen insbesondere:
                                                                  - Garagen und Carports,
                                                                  - Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
                                                                  - Waschküchen, Heizungs-, Wirtschafts- und Trockenräume,
                                                                  - nicht ausgebaute Dach- und Kellergeschosse.
                                          2. Ermittlung und Anpassung des Beitrags
                                              a)   Ermittlung des Beitrags
                                                   Grundlagen der Ermittlung des Beitrags sind die vereinbarten Merkmale (z. B. Wohn- und Nutzfläche oder Grundfläche, Gebäude-
                                                   typ, Bauausführung und -ausstattung, Nutzung, Alter des Gebäudes oder sonstige vereinbarte Merkmale), die für die Beitragsbe-
                                                   rechnung erheblich sind sowie der Anpassungsfaktor (Nr. 2 b)).
                                                   Der Grundbeitrag errechnet sich aus der Wohn- und Nutzfläche multipliziert mit dem Beitrag je qm Wohn- und Nutzfläche. Der je-
                                                   weils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags mit dem Anpassungsfaktor.
                                                   Dies gilt für den Grundbeitrag beim Nebengebäudekonzept entsprechend; maßgeblich ist hierbei die Grundfläche.
                                              b)   Anpassung des Beitrags gemäß Anpassungsfaktor
                                                   aa)         Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Nr. 1) gemäß der Erhöhung
                                                               oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
                                                   bb)         Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr begin-
                                                               nende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres
                                                               veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex
                                                               für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird
                                                               die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei dieser
                                                               Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
                                                               Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
                                                               Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst
                                                               abgerundet.
                                                   cc)         Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich der Anpassungsfaktor ändert, werden auch sämtliche Anpassungen
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                               seit Vertragsbeginn, die aufgrund von einem oder mehreren Widersprüchen des Versicherungsnehmers (siehe c)) unter-
                                                               blieben sind, berücksichtigt. Eine nur teilweise Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist nicht möglich.
                                                               Der Versicherungsnehmer wird damit so gestellt, als ob seit Vertragsbeginn keinerlei Widersprüche erfolgt wären.
                                                   dd)         Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über
                                                               die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) wi-
                                                               dersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. In die-
                                                               sem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig
                                                               gezahlt. Über den jeweils geltenden Anteil wird der Versicherungsnehmer informiert.


                                                                                                           29

                            C1 – Öffentlich

[Seite 43]
                              B 1 Standard-Schutz

                                              c)   Anpassung des Beitrags gemäß Gebäudealter
                                                   aa)     Gebäude mit einem Gebäudealter jünger als 30 Jahre erhalten einen Rabatt auf den Grundbeitrag der gewählten Stan-
                                                           dard-, Komfort- oder Top-Schutz (B 1 bis B 3 VGB 2024-Standard). Der Rabatt baut sich mit steigendem Gebäudealter
                                                           kontinuierlich ab. Bei zusätzlich zum Standard-, Komfort-, und Top-Versicherungsschutz gewählten und beitragspflichti-
                                                           gen Einschlüssen (B 4 bis B 8 VGB 2024-Standard) wird der Rabatt nicht berücksichtigt.
                                                   bb)     Maßgebend für die Beitragseinstufung eines Neuvertrages ist das Alter des Gebäudes zu Beginn eines jeden Versiche-
                                                           rungsjahres. Die Anpassung des Beitrags erfolgt zu jeder Hauptfälligkeit. Hierbei wird das Gebäudealter als Differenz der
                                                           vollen Jahre zwischen dem jeweiligen Versicherungsjahr (Hauptfälligkeit des Vertrages) und dem Jahr der ersten Bezugs-
                                                           fertigstellung des versicherten Gebäudes (Baujahr) bestimmt.
                                                   cc)     Beitragsanpassungen (A § 17 und B 1 § 11 Nr. 2 b) VGB 2024-Standard) bleiben hiervon unberührt und können neben
                                                           dieser durchgeführt werden.
                                                   dd)     Rabattstaffel Gebäudealter


                                                               Stufe              Gebäudealter                    Rabatt         Stufe              Gebäudealter              Rabatt
                                                                                   bis 0 Jahre
                                                                 0                                                60 %             16            über 15 bis 16 Jahre          30 %
                                                                          (Bezugsfertigstellungszeitpunkt)
                                                                 1               über 0 bis 1 Jahre               60 %             17            über 16 bis 17 Jahre          28 %

                                                                 2               über 1 bis 2 Jahre               58 %             18            über 17 bis 18 Jahre          26 %

                                                                 3               über 2 bis 3 Jahre               56 %             19            über 18 bis 19 Jahre          24 %

                                                                 4               über 3 bis 4 Jahre               54 %             20            über 19 bis 20 Jahre          22 %

                                                                 5               über 4 bis 5 Jahre               52 %             21            über 20 bis 21 Jahre          20 %

                                                                 6               über 5 bis 6 Jahre               50 %             22            über 21 bis 22 Jahre          18 %

                                                                 7               über 6 bis 7 Jahre               48 %             23            über 22 bis 23 Jahre          16 %

                                                                 8               über 7 bis 8 Jahre               46 %             24            über 23 bis 24 Jahre          14 %

                                                                 9               über 8 bis 9 Jahre               44 %             25            über 24 bis 25 Jahre          12 %

                                                                 10             über 9 bis 10 Jahre               42 %             26            über 25 bis 26 Jahre          10 %

                                                                 11            über 10 bis 11 Jahre               40 %             27            über 26 bis 27 Jahre           8%

                                                                 12            über 11 bis 12 Jahre               38 %             28            über 27 bis 28 Jahre           6%

                                                                 13            über 12 bis 13 Jahre               36 %             29            über 28 bis 29 Jahre           4%

                                                                 14            über 13 bis 14 Jahre               34 %             30            über 29 bis 30 Jahre           2%

                                                                 15            über 14 bis 15 Jahre               32 %             31               über 30 Jahre             entfällt


                                          3. Nachträgliche Änderung eines Beitragsmerkmales
                                              a)   Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch ein höherer Beitrag
                                                   ergeben, kann der Versicherer den höheren Beitrag ab Anzeige der Änderung verlangen.
                                              b)   Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu dem
                                                   Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevanten Umstände ihre
                                                   Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde.


                              § 12        Entschädigungsberechnung
                                          1. Im Versicherungsfall sind Grundlage der Entschädigungsberechnung
                                              a)  bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestal-
                                                  tung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung
                                                  erheblich sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskos-
                                                  ten) bei Eintritt des Versicherungsfalles;
                                             b)   bei beschädigten Gebäuden die notwendigen Reparaturkosten in der im Versicherungsvertrag beschriebenen konkreten Ausgestal-
                                                  tung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung
                                                  erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung,
                                                  höchstens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten;
                                             c)   bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im
                                                  neuwertigen Zustand;
                                             d)   bei beschädigten sonstigen Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die
                                                  Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten.
                                                  Eine sonstige Sache wird als beschädigt angesehen, wenn die Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer
                                                  durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wie-
                                                  derherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor;
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                             e)   Restwerte werden angerechnet.
                                          2. Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert
                                             Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des
                                             erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.
                                          3. Angezeigte bauliche Veränderungen
                                              Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Vertragsschluss gemäß (B 1 § 11 Nr. 1 VGB – Standard) angezeigten Veränderungen
                                              an den versicherten Gebäuden berücksichtigt.


                                                                                                             30

                            C1 – Öffentlich

[Seite 44]
                              B 1 Standard-Schutz

                                          4. Unterversicherungsregelung für die Gebäude- und Mietverlustversicherung
                                             Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die angezeigte/ gemeldete Wohn- und Nutzfläche zuzüglich einer 5%igen
                                             Vorsorgefläche erheblich geringer als die tatsächliche unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Wohn- und
                                             Nutzfläche (Unterversicherung), so wird die Entschädigung in dem Verhältnis von angezeigter/ gemeldeter Wohn- und Nutzfläche zur
                                             tatsächlich unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Wohn- und Nutzfläche nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
                                             Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der angezeigten/ gemeldeten Wohn- und Nutzfläche zuzüglich eines 5%igen Vorsorge-
                                             fläche dividiert durch tatsächliche unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Wohn- und Nutzfläche.
                                             Bestimmungen hinsichtlich Entschädigungsgrenzen bzw. Selbstbehalten bleiben hiervon unberührt.
                                          5. Kosten
                                             Die versicherten Kosten (B 1 §§ 8 und 9 VGB 2024 - Standard) sind jeweils zusätzlich auf Erstes Risiko bis zur hierfür vereinbarten Ent-
                                             schädigungsgrenze mitversichert.
                                             Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichti-
                                             gung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
                                          6. Mietausfall, Mietwert
                                             Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit.
                                          7. Mehrwertsteuer
                                              a)  Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der
                                                  Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
                                             b)   Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (B 1 §§ 8 und 9 VGB 2024 - Standard) und des versicherten Mietaus-
                                                  falls bzw. Mietwerts (B 1 § 10 VGB 2024 - Standard), gilt a) entsprechend.
                                          8. Entschädigung bei Widerspruch gegen Beitragsanpassung
                                              Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Erhöhung des Beitrags (B 1 § 11 Nr. 2 c) VGB 2024 - Standard), die vor Eintritt des Versi-
                                              cherungsfalles hätte wirksam werden sollen, wird die Entschädigung, nach Anrechnung einer eventuell vorliegenden Unterversicherung
                                              (siehe Nr. 4), in dem Verhältnis gekürzt, wie sich der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag verhält, den der Versiche-
                                              rungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte.


                              § 13        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
                                          1. Fälligkeit der Entschädigung
                                             Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
                                             Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach
                                             Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
                                          2. Verzinsung
                                             Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
                                             a)    Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des
                                                   Schadens zu verzinsen.
                                             b)    Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens
                                                   jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
                                             c)    Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
                                          3. Hemmung
                                             Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Ver-
                                             sicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
                                          4. Aufschiebung der Zahlung
                                              Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
                                              a)   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
                                              b)   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
                                                   Versicherungsfalles noch läuft,
                                              c)   eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.


                              § 14        Sachverständigenverfahren
                                          1. Feststellung der Schadenhöhe
                                             Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständi-
                                             genverfahren festgestellt wird.
                                             Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
                                          2. Weitere Feststellungen
                                             Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
                                          3. Verfahren vor Feststellung
                                              Für das Sachverständigenverfahren gilt:
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                              a)    Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver-
                                                    ständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
                                                    Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
                                                    benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auffor-
                                                    derung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
                                              b)    Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in
                                                    dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit
                                                    ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.


                                                                                                          31

                            C1 – Öffentlich

[Seite 45]
                              B 1 Standard-Schutz

                                              c)  Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sach-
                                                  verständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi-
                                                  gen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zustän-
                                                  dige Amtsgericht ernannt.
                                          4. Feststellung
                                             Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
                                             a)   ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versiche-
                                                  rungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
                                             b)   die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
                                             c)   die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
                                             d)   die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.
                                          5. Verfahren nach Feststellung
                                             Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen
                                             voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte in-
                                             nerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
                                             gleichzeitig.
                                             Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird,
                                             dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versi-
                                             cherer die Entschädigung.
                                             Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die
                                             Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
                                          6. Kosten
                                             Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide
                                             Parteien je zur Hälfte.
                                          7. Obliegenheiten
                                         Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
                              § 15       Vertraglich vereinbarte und besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall, Sicher-
                                         heitsvorschriften
                                          1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                              a)  Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
                                                  aa)        die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften,
                                                  bb)        die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
                                                  Abweichungen von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, beeinträchti-
                                                  gen die Entschädigungspflicht nicht.
                                                  Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem
                                                  Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei
                                                  ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Verstoß gegen obige Sicherheitsvorschriften.
                                                  Eine Obliegenheits-/Sicherheitsvorschriftenverletzung liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauchwarnmelder nicht vorhanden sind
                                                  oder nicht funktionieren.
                                             b)   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfal-
                                                  les zu erfüllen hat, sind:
                                                  aa)        die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen und die mitversicherten Anlagen der
                                                             erneuerbaren Energien, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und
                                                             Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
                                                  bb)        nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserfüh-
                                                             renden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
                                                  cc)        in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort
                                                             alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
                                                  dd)        zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden Abflussleitungen, sofern der Versicherungsnehmer
                                                             hierfür die Gefahr trägt, auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten.
                                          2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                              a)   Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                   aa)       nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
                                                   bb)       dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder
                                                             telefonisch - anzuzeigen;
                                                   cc)       Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen,
                                                             wenn die Umstände dies gestatten;
                                                   dd)       Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere
                                                             an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach
                                                             pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
                                                   ee)       Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Dies gilt nicht für soge-
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                             nannte Graffitischäden, welche erst ab einer Schadenhöhe von 500,- Euro der Polizei angezeigt werden müssen;
                                                   ff)       dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
                                                   gg)       das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versi-
                                                             cherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumen-
                                                             tieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
                                                   hh)      soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststel-
                                                            lung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Unter-
                                                            suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;

                                                                                                         32

                            C1 – Öffentlich

[Seite 46]
                              B 1 Standard-Schutz

                                                  ii)       vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
                                              b)  Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a)
                                                  ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
                                          3. Rechtsfolgen/ Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
                                              a)   Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                                   (siehe Nr. 1) gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er
                                                   Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist
                                                   ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt
                                                   hat.
                                              b)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
                                                   zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
                                                   zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
                                                   keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
                                              c)   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche-
                                                   rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
                                                   noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
                                              d)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
                                                   ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
                                                   in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.


                              § 16        Gefahrerhöhung (Gefahrerhöhende Umstände)
                                          1. Begriff der Gefahrerhöhung
                                              a)   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen
                                                   Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die unge-
                                                   rechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
                                                   Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugestimmt
                                                   hat, gelten nicht als Gefahrerhöhung.
                                                   Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem
                                                   Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei
                                                   ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Gefahrerhöhung.
                                             b)    Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn
                                                   aa)        sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat
                                                   bb)        ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
                                                   cc)        an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird
                                                              oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
                                                   dd)        in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
                                                   ee)        das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
                                             c)    Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
                                                   mitversichert gelten soll.
                                             d)    Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauchwarnmelder nicht vorhanden sind oder nicht funktio-
                                                   nieren.
                                             e)    Eine Gefahrerhöhung nach b) bb) liegt jedoch nicht vor, wenn das versicherte Objekt für max. 120 Tage nicht genutzt wird und die
                                                   in B 1 § 15 VGB 2024 - Standard vereinbarten Obliegenheiten /Sicherheitsvorschriften erfüllt werden.
                                                   Dies gilt nicht für Gebäude, die bereits bei Antragsaufnahme eine überwiegend unbewohnte Eigenschaft besitzen (z. B. Ferien-,
                                                   Wochenendhäuser) und dies im Versicherungsschein entsprechend dokumentiert ist.
                                          2. Pflichten des Versicherungsnehmers
                                              a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefah-
                                                 rerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
                                             b)  Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorge-
                                                 nommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
                                             c)  Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungs-
                                                 nehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
                                          3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
                                              a)   Kündigungsrecht
                                                   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
                                                   Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
                                                   Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
                                                   Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                                                   Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer
                                                   Frist von einem Monat kündigen.
                                              b)   Vertragsänderung
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                   Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechen-
                                                   den erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
                                                   Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöh-
                                                   ten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
                                                   rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungs-
                                                   recht hinzuweisen.


                                                                                                          33

                            C1 – Öffentlich

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                              B 1 Standard-Schutz

                                          4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                             Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab
                                             Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrer-
                                             höhung bestanden hat.
                                          5. Leistungsverpflichtung trotz Gefahrerhöhung
                                              Gefahrerhöhungen beeinträchtigen die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nicht, sind aber anzuzeigen. Der Versicherer hat An-
                                              spruch auf eine angemessene Beitragserhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an.


                              § 17        Veräußerung der versicherten Sachen
                                          1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
                                              a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien
                                                 das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versiche-
                                                 rungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
                                             b)  Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungspe-
                                                 riode entfällt, als Gesamtschuldner.
                                             c)  Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
                                          2. Kündigungsrechte
                                              a)  Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich
                                                  zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der
                                                  Veräußerung ausgeübt wird.
                                             b)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt zum Ablauf des
                                                  Versicherungsjahres in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen
                                             c)   Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
                                          3. Anzeigepflichten
                                              a)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
                                                   anzuzeigen.
                                              b)   Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Mo-
                                                   nat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem
                                                   Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
                                              c)   Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem
                                                   ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des
                                                   Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


                              § 18        Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
                                          1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
                                              a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
                                                   Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers
                                                   festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
                                             b)    Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
                                                   Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
                                          2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                              Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für
                                              den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
                                              Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
                                              Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                              § 19        Rohbauversicherung
                                          Sofern beantragt, gilt für Neubauten bis zur Bezugsfertigkeit, jedoch maximal bis zu 24 Monaten, beitragsfreier Versicherungsschutz für Schä-
                                          den gemäß § 2 (Feuer). Die Feuerversicherung von Neubauten umfasst auch die zum Bau bestimmten, sich auf dem Bauplatz oder in seiner
                                          unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Die Bezugsfertigkeit muss dem Versiche-
                                          rer unverzüglich gemeldet werden.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                                                                          34

                            C1 – Öffentlich

[Seite 48]
                              B 2 Komfort-Schutz


                              B2          Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Komfort-Schutz
                                          (BB-Komfort-Schutz)
                              Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Komfort-Schutz-Deckung, sowie die Dokumentation
                              dieser im Versicherungsschein.

                              Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
                                  1.    A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                   2.     B 1 - Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VGB 2024 - Standard)


                              Inhaltsübersicht:
                              Zu B 1 § 1 Nr. 1 – Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse – Böswillige Beschädigung, Opfer einer
                                       polizeilich angezeigten Straftat
                              Zu B 1 § 1 Nr. 1 – Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse – Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
                              Zu B 1 § 2 Nr. 7 – Brand – Seng- und Schmorschäden
                              Zu B 1 § 2 Nr. 8 – Brand – Rauch/ Ruß
                              Zu B 1 § 3 Nr. 1 – Leitungswasser - Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Armaturen/ Sanitäreinrichtungen
                              Zu B 1 § 3 Nr. 1 a) – Leitungswasser – Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
                              Zu B 1 § 3 Nr. 1 b) – Leitungswasser – frostbedingte Bruchschäden innerhalb von Gebäuden – Regenwassernutzungsanlagen
                              Zu B 1 § 3 Nr. 2 – Leitungswasser - Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
                              Zu B 1 § 3 Nr. 2 – Leitungswasser - Bruchschäden außerhalb von Gebäuden an Ableitungsrohren
                              Zu B 1 § 3 Nr. 3 b) – Leitungswasser - Nässeschäden
                              Zu B 1 § 8 – Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
                              Zu B 1 § 9 – Mehrkosten
                              Zu B 1 § 10 Nr. 1 – In Ergänzung zu Mietausfall, Mietwert
                              Zu B 1 § 12 Nr. 4 – Entschädigungsberechnung, Unterversicherungsregelung
                              Zu B 1 § 18 – Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
                              Zu B 1 § 19 –Rohbauversicherung


                              In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:


                              Zu B 1 § 1 Nr. 1 – Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse – Böswillige Beschädigung, Opfer einer
                              polizeilich angezeigten Straftat
                              Böswillige Beschädigung
                                       Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung, Beschädigung oder Beeinträchtigung (z. B. auch Graffiti) von versi-
                                       cherten Sachen durch unbefugte Dritte.
                                       Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
                                           a)    durch Abhandenkommen versicherter Sachen;
                                           b)    an versicherten Daten, es sei denn, dass der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde nach versichertem
                                                 Schaden (B 1 § 6 Nr. 3 b) VGB 2024 – Standard) an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren,
                                           c)    durch Brand, Blitzschlag, Explosion Verpuffung oder Implosion.
                                       Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
                              Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat
                                       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge einer polizeilich angezeigten Straftat unmittelbar zerstört oder be-
                                       schädigt werden.
                                       Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
                                       Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.

                              Zu B 1 § 1 Nr. 1 – Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse – Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
                              Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
                                          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
                                              a)    Innere Unruhen,
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                              b)    Streik oder Aussperrung
                                          zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
                              Innere Unruhen
                                       Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden
                                       Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch unmittelbare Schäden durch
                                       Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen.


                                                                                                          35

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                              Streik oder Aussperrung
                                       Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl
                                       von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von
                                       Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusam-
                                       menhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen.
                              Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)
                                       Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen
                                       Sachen.
                              Selbstbeteiligung
                                       Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.

                              Zu B 1 § 2 Nr. 7 – Brand – Seng- und Schmorschäden
                                          Mitversichert sind ebenfalls Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung
                                          oder Implosion entstanden sind.

                              Zu B 1 § 2 Nr. 8 – Brand – Rauch/ Ruß
                                          Der Versicherer leistet ebenfalls Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch/ Ruß zerstört oder beschädigt werden.
                                          Ein Schaden durch Rauch/Ruß liegt vor, wenn dieser plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort und in dessen unmittelbarer
                                          Umgebung befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch-, Trocknungsanlagen oder elektrischen Einrichtungen/ Geräten ausgetreten ist und
                                          unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
                                          Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches/ Rußes entstehen.

                              Zu B 1 § 3 Nr. 1 – Leitungswasser - Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Armaturen/ Sanitäreinrichtungen
                                          Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperr-
                                          hähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie an Sanitäreinrichtungen (z. B. Waschbecken, Toilettenbecken, Bidet, Bade-
                                          wanne, Duschwanne). Nicht versichert sind hierbei Bruchschäden durch Verschleiß bzw. Abnutzung.
                                          Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt.

                              Zu B 1 § 3 Nr. 1 a) – Leitungswasser - Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
                                          Der Versicherer leistet ebenfalls Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
                                              a)    von Schwimmbädern,
                                              b)    von Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen),
                                              c)    Regenrohren,
                                              d)    von Lüftungsanlagen,
                                              e)    von Fäkalienanlagen/ Kläranlagen
                                          sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

                              Zu B 1 § 3 Nr. 1 b) – Leitungswasser - frostbedingte Bruchschäden innerhalb von Gebäuden – Regenwassernutzungsanlagen
                                          Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende, frostbedingte Bruchschäden an Regenwassernutzungsanlagen
                                          (z. B. Zisternenanlagen).

                              Zu B 1 § 3 Nr. 2 – Leitungswasser - Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
                                          Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den
                                              a)    Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,
                                              b)    Rohren der Heizungs- und Klimaanlagen,
                                              c)    Rohren von Anlagen der erneuerbaren Energien (z. B. Solarthermie, Geothermie-, Wärmepumpenanlagen, Photovoltaikanlagen)
                                                    oder bioenergetischen Anlagen,
                                              d)    Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
                                              e)    Rohren von Gasleitungen,
                                              f)    Rohren von Schwimmbecken,
                                              g)    Rohren von Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternenrohren),
                                              h)    Regenrohren,
                                              i)    Rohren von Fäkalienanlagen/ Kläranlagen
                                          soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.

                              Zu B 1 § 3 Nr. 2 – Leitungswasser - Bruchschäden außerhalb von Gebäuden an Ableitungsrohren
                                          Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsroh-
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                                          ren der Wasserversorgung soweit
                                              a)     diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen,
                                              b)     der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt,
                                              c)     die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen oder sonstige Dritte zu tragen sind.
                                          Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
                                          Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
                                          Die hierfür vereinbarte Entschädigungsgrenze erhöht sich auf 5.000 EUR, sofern das Gebäude im Schadenfall nicht älter als 30 Jahre ist oder
                                          der Versicherungsnehmer im Schadenfall nachweist, dass in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Schadens eine Dichtheitsprüfung der

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                                          Ableitungsrohre durchgeführt wurde und keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden, bzw. die dabei beanstandeten Mängel oder Schä-
                                          den nachweisbar erfolgreich behoben wurden.

                              Zu B 1 § 3 Nr. 3 b) – Leitungswasser - Nässeschäden
                                          Der Versicherer leistet ebenfalls Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört
                                          oder beschädigt werden oder abhandenkommen, welches aus
                                              a)    Zierbrunnen, Wassersäulen, Terrarien,
                                              b)    Schwimmbecken und Whirlpools,
                                              c)    Saug-/ Wischroboter und deren Absaugstationen
                                              d)    Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen),
                                              e)    Regenrohren,
                                              f)    Lüftungsanlagen,
                                              g)    Fäkalienanlagen / Kläranlagen
                                          ausgetreten ist.

                              Zu B 1 § 8 – Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
                                          1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
                                              a)  Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um-
                                                  ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
                                             b)   Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000.000,- Euro begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf
                                                  Weisung des Versicherers erfolgt sind.
                                             c)   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfe-
                                                  leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
                                          2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
                                             Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän-
                                             den nach geboten waren.
                                             Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuzie-
                                             hung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000.000,- Euro begrenzt.
                                          3. Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Feuerlöschkosten
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen
                                             a)    Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten
                                                   d. h. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser
                                                   Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen,
                                                   Wegen und Grundstücken;
                                             b)    Bewegungs- und Schutzkosten
                                                   d. h. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und
                                                   von Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder
                                                   geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschi-
                                                   nen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen;
                                             c)    Feuerlöschkosten
                                                   d. h. Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten nach Nr. 1 c),
                                                   die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzten sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an
                                                   Personen, die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zuge-
                                                   stimmt hatte;
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000.000,- Euro begrenzt.
                                          4. Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv
                                             verseuchte Sachen, d. h. Kosten für Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge
                                             eines Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen
                                             und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000.000,- Euro begrenzt.
                                          5. Kosten für die Dekontamination von Erdreich
                                              a)   Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf Grund behördlicher Anordnungen infolge eines
                                                   Versicherungsfalles entstehen, um
                                                   aa)       das Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder aus-
                                                             zutauschen,
                                                   bb)       den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten
                                                   cc)       insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder
                                                             herzustellen.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                              b)   Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
                                                   aa)       aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
                                                   bb)       eine Kontaminierung betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
                                                   cc)       innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf
                                                             Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurde.
                                              c)   Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt,
                                                   die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,


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                                                   ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten wer-
                                                   den nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
                                             d)    Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers
                                                   einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
                                             e)    Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. 3 a).
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000.000,- Euro begrenzt.
                                             Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versiche-
                                             rungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwick-
                                             lung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstent-
                                             schädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
                                             Die vereinbarte Jahreshöchstentschädigungsgrenze beträgt 2.000.000,- Euro.
                                          6. Sachverständigenkosten
                                             Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- Euro übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu
                                             tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000.000,- Euro begrenzt.
                                          7. Hotelkosten
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche
                                             Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn das versicherte Gebäude bzw. die ansonsten ständig bewohnte Woh-
                                             nung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
                                             Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die
                                             Entschädigung hierfür ist pro Tag auf 100,- Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
                                          8. Rückreise- und Reiseunterbrechungskosten aus dem Urlaubs-/ Dienstreise
                                             Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer und/ oder ein mit ihm
                                             in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen eines Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs-/ Dienstreise abbricht
                                             oder unterbricht und an den Schadensort sowie ggf. zurück an den Urlaubs-/ Dienstreiseort reist.
                                             Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs-/ Dienstreisemittel und der
                                             Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
                                          9. Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
                                              Das sind tatsächlich angefallene Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestim-
                                              mungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust
                                              aus Stromspeichern.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt.
                                          10. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
                                              Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten
                                              a)   für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der
                                                   endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen,
                                                   Notverglasungen) sowie
                                              b)   für die notwendige Bewachung zur Vermeidung von Folgeereignissen.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000.000,- Euro begrenzt.
                                          11. Beschädigung versicherter Sachen durch unbefugte Dritte
                                              Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen
                                              (ausgenommen Laden- und Schaufensterverglasung), wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
                                              a)    in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist.
                                              b)    versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzudringen.
                                              Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- begrenzt.


                              Zu B 1 § 9 – Mehrkosten
                                          1. Versicherte Mehrkosten
                                              Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag, die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwen-
                                              dung für notwendige Mehrkosten durch
                                              a)    behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
                                              b)    Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles,
                                              c)    Technologiefortschritt.
                                              Die Entschädigung hierfür ist auf 1.000.000,- Euro begrenzt.


                              Zu B 1 § 10 Nr. 1 – In Ergänzung zu Mietausfall, Mietwert
                                              Der Versicherer ersetzt ebenfalls
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                                              a)   den Mietausfall einschließlich fortlaufender Nebenkosten bis zur Neuvermietung, wenn das Mietverhältnis infolge des Versiche-
                                                   rungsfalles nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen endet, und die Mieträume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht
                                                   vermietet werden können – maximal jedoch 3 Monate über die Haftzeit hinaus,
                                              b)   den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn die Mieträume zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
                                                   vermietet waren, aber aufgrund des Versicherungsfalles nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen nicht bezogen werden
                                                   können, und der Versicherungsnehmer die Vermietung nachweißt, den ab dem Vermietungszeitpunkt entstandene Mietausfall bis
                                                   zum Ablauf der Haftzeit,


                                                                                                          38

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                                              c)     den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn die Mieträume nicht vermietet waren und aufgrund des Versi-
                                                     cherungsfalles nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeit-
                                                     punkt der Wiederherstellung nicht vermietet werden können, den entstandenen Mietausfall bis zur Neuvermietung, höchstens je-
                                                     doch bis zum Ablauf der Haftzeit.

                              Zu B 1 § 12 Nr. 4 – Entschädigungsberechnung, Unterversicherungsregelung
                                          4. Unterversicherungsregelung für die Gebäude- und Mietverlustversicherung
                                              Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die angezeigte/ gemeldete Wohn- und Nutzfläche zuzüglich einer 5%igen Vorsorgefläche er-
                                              heblich geringer als die tatsächliche unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Wohn- und Nutzfläche (Unterversiche-
                                              rung), so wird die Entschädigung in dem Verhältnis von angezeigter/ gemeldeter Wohn- und Nutzfläche zur tatsächlich unmittelbar vor
                                              Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Wohn- und Nutzfläche nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
                                              Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der angezeigten/ gemeldeten Wohn- und Nutzfläche zuzüglich eines 5%igen Vorsorge-
                                              fläche dividiert durch tatsächliche unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Wohn- und Nutzfläche.
                                              Eine Unterversicherung wird nicht angerechnet, wenn der Schaden nicht mehr als 2.500,- Euro beträgt und bei Versicherungssummen auf
                                              Erstes Risiko.
                                              Bestimmungen hinsichtlich Entschädigungsgrenzen bzw. Selbstbehalten bleiben hiervon unberührt.

                              Zu B 1 § 18 – Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
                                          1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
                                              a)     Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
                                                     Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers
                                                     festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
                                              b)     Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, wird sich der Versicherer nicht auf den Einwand der groben
                                                     Fahrlässigkeit berufen.

                              Zu B 1 § 19 –Rohbauversicherung
                                          Sofern vereinbart sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude während der Zeit des Rohbaus bis zur Bezugsfertigkeit, längstens
                                          jedoch bis zu 24 Monaten, versichert. Die Bezugsfertigkeit muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden.
                                          Die Rohbauversicherung für die beantragten Gefahren Feuer und/ oder Sturm/ Hagel besteht nur, wenn unmittelbar nach Fertigstellung des
                                          Gebäudes der Vertrag in einen Anschlussvertrag mit den gleichen Gefahren Feuer und/ oder Sturm/ Hagel umgewandelt wird.
                                          1) Feuer
                                          Es besteht Versicherungsschutz für Schäden gemäß § 2 (Feuer). Die Feuerversicherung von Neubauten umfasst auch die zum Bau bestimm-
                                          ten, sich auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
                                          2) Sturm/ Hagel
                                          Es besteht Versicherungsschutz für Schäden gemäß § 4 Nr. 2 (Sturm/Hagel), wenn das Gebäude wetterfest verschlossen ist.
                                          Das Gebäude ist wetterfest verschlossen, wenn das Dach fertig eingedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt und alle Fenster verglast oder in
                                          anderer Weise gleichwertig verschlossen sind.
                                          Mitversichert sind Baustoffe innerhalb des Gebäudes, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
                                          Soweit Versicherungsschutz über eine Bauleistungsversicherung besteht, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag
                                          vor (subsidiäre Deckung).
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                            C1 – Öffentlich

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                              B 3 Top-Schutz


                              B3          Besondere Bedingungen                         zur    Wohngebäudeversicherung                         für     den       Top-Schutz
                                          (BB-Top-Schutz)
                              Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Top-Schutz-Deckung, sowie die Dokumentation dieser
                              im Versicherungsschein.

                              Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
                                  1.    A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                  2.    B 1 - Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VGB 2024 - Standard)


                              Inhaltsübersicht:
                              Zu B 1 § 1 Nr. 1 – Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse- Diebstahl von außen angebrachten Sachen
                              Zu B 1 § 1 Nr. 1 – Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse - Böswillige Beschädigung, Opfer einer
                                       polizeilich angezeigten Straftat
                              Zu B 1 § 1 Nr. 1 – Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse - Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
                              Zu B 1 § 2 Nr. 7 – Brand – Seng- und Schmorschäden
                              Zu B 1 § 2 Nr. 8 – Brand – Rauch/ Ruß
                              Zu B 1 § 3 Nr. 1 – Leitungswasser - Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Armaturen/ Sanitäreinrichtungen
                              Zu B 1 § 3 Nr. 1 a) – Leitungswasser - Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
                              Zu B 1 § 3 Nr. 1 b) – Leitungswasser - frostbedingte Bruchschäden innerhalb von Gebäuden - Regenwassernutzungsanlagen
                              Zu B 1 § 3 Nr. 1 – Leitungswasser - Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Heizkörpern
                              Zu B 1 § 3 Nr. 2 – Leitungswasser - Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
                              Zu B 1 § 3 Nr. 2 – Leitungswasser – Bruchschäden außerhalb von Gebäuden an Ableitungsrohren
                              Zu B 1 § 3 Nr. 3 b) – Leitungswasser - Nässeschäden
                              Zu B 1 § 4 Nr. 2 – Sturm, Hagel – Witterungsniederschläge
                              Zu B 1 § 8 – Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
                              Zu B 1 § 9 – Mehrkosten
                              Zu B 1 § 10 Nr. 1 – In Ergänzung zu Mietausfall, Mietwert
                              Zu B 1 § 10 Nr. 3 a) – Mietausfall, Mietwert - Haftzeit
                              Zu B 1 § 12 Nr. 4 – Entschädigungsberechnung, Unterversicherungsregelung
                              Zu B 1 § 15 Nr. 3 – Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall,
                                       Sicherheitsvorschriften
                              Zu B 1 § 18 – Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
                              Zu B 1 § 19 – Rohbauversicherung
                              Zu A § 21 – Allgemeine Versicherungsbedingungen - Übergang von Ersatzansprüchen
                              Zu § 82 VVG – Abwendung und Minderung des Schadens
                              Leistungsgarantie


                              In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:


                              Zu B 1 § 1 Nr. 1 – Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse- Diebstahl von außen angebrachten Sachen
                              Diebstahl von außen angebrachten Sachen
                                       Diebstahl von außen angebrachten Sachen sowie Schäden an außen angebrachten Sachen durch einfachen Diebstahl. Dies gilt nur, soweit
                                       der Versicherungsnehmer für diese Sachen die Gefahr trägt.
                                       Als außen angebracht gelten versicherte Sachen, die eine feste Verbindung mit den versicherten Gebäuden oder einem Grundstücksbestand-
                                       teil aufweisen, sowie Grundstücksbestandteile selbst.
                                       Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.

                              Zu B 1 § 1 Nr. 1 – Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse - Böswillige Beschädigung, Opfer einer poli-
                              zeilich angezeigten Straftat
                              Böswillige Beschädigung
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                       Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung, Beschädigung oder Beeinträchtigung (z. B. auch Graffiti) von versi-
                                       cherten Sachen durch unbefugte Dritte.
                                       Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
                                           a)    durch Abhandenkommen versicherter Sachen;
                                           b)    an versicherten Daten, es sei denn, dass der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten
                                                 Schadens (B 1 § 6 Nr. 3 b) VGB 2024 - Standard) an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren;
                                           c)    durch Brand, Blitzschlag, Explosion Verpuffung oder Implosion.


                                                                                                       40

                            C1 – Öffentlich

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                              B 3 Top-Schutz

                              Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat
                                       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge einer polizeilich angezeigten Straftat unmittelbar zerstört oder be-
                                       schädigt werden.
                                       Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).

                              Zu B 1 § 1 Nr. 1 – Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse - Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
                              Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
                                          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
                                              a)    Innere Unruhen,
                                              b)    Streik oder Aussperrung
                                          zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
                              Innere Unruhen
                                       Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden
                                       Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch unmittelbare Schäden durch
                                       Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen.
                              Streik oder Aussperrung
                                       Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl
                                       von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von
                                       Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusam-
                                       menhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen.
                              Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)
                                       Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen
                                       Sachen.
                              Selbstbeteiligung
                                          Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.

                              Zu B 1 § 2 Nr. 7 – Brand – Seng- und Schmorschäden
                                          Mitversichert sind ebenfalls Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung
                                          oder Implosion entstanden sind.

                              Zu B 1 § 2 Nr. 8 – Brand – Rauch/ Ruß
                                          Der Versicherer leistet ebenfalls Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch/ Ruß zerstört oder beschädigt werden oder abhan-
                                          denkommen.
                                          Ein Schaden durch Rauch/Ruß liegt vor, wenn dieser plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort und in dessen unmittelbarer
                                          Umgebung befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- Trocknungsanlagen oder elektrischen Einrichtungen/ Geräten ausgetreten ist und
                                          unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
                                          Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches/ Rußes entstehen

                              Zu B 1 § 3 Nr. 1 – Leitungswasser - Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Armaturen/ Sanitäreinrichtungen
                                          Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperr-
                                          hähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie an Sanitäreinrichtungen (z. B. Waschbecken, Toilettenbecken, Bidet, Bade-
                                          wanne, Duschwanne). Nicht versichert sind hierbei Bruchschäden durch Verschleiß bzw. Abnutzung.

                              Zu B 1 § 3 Nr. 1 a) – Leitungswasser - Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
                                          Der Versicherer leistet ebenfalls Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
                                              a)    von Schwimmbädern,
                                              b)    von Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen),
                                              c)    Regenrohren,
                                              d)    von Lüftungsanlagen,
                                              e)    von Fäkalienanlagen/ Kläranlagen
                                          sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

                              Zu B 1 § 3 Nr. 1 b) – Leitungswasser - frostbedingte Bruchschäden innerhalb von Gebäuden - Regenwassernutzungsanlagen
                                        Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende, frostbedingte Bruchschäden an Regenwassernutzungsanlagen
                                        (z. B. Zisternenanlagen).

                              Zu B 1 § 3 Nr. 1 – Leitungswasser - Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Heizkörpern
                                       Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende Bruchschäden an Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern, Wärmeaus-
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                                       tauschern oder ähnlichen Installationen.
                                       Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.


                              Zu B 1 § 3 Nr. 2 – Leitungswasser - Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
                                          Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den
                                              a)    Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,


                                                                                                          41

                            C1 – Öffentlich

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                              B 3 Top-Schutz

                                              b)    Rohren der Heizungs- und Klimaanlagen,
                                              c)    Rohren von Anlagen der erneuerbaren Energien (z. B. Solarthermie, Geothermie-, Wärmepumpenanlagen, Photovoltaikanlagen)
                                                    oder bioenergetischen Anlagen,
                                             d)     Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
                                             e)     Rohren von Gasleitungen,
                                             f)     Rohren von Schwimmbecken,
                                             g)     Rohren von Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternenrohren),
                                             h)     Regenrohren,
                                             i)     Rohren von Fäkalienanlagen/ Kläranlagen
                                          soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.

                              Zu B 1 § 3 Nr. 2 – Leitungswasser – Bruchschäden außerhalb von Gebäuden an Ableitungsrohren
                                          Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsroh-
                                          ren der Wasserversorgung soweit
                                              a)     diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen,
                                              b)     der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt,
                                              c)     die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen oder sonstige Dritte zu tragen sind.
                                          Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
                                          Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt.
                                          Die hierfür vereinbarte Entschädigungsgrenze entfällt, sofern das Gebäude im Schadenfall nicht älter als 30 Jahre ist oder der Versicherungs-
                                          nehmer im Schadenfall nachweist, dass in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Schadens eine Dichtheitsprüfung der Ableitungsrohre durch-
                                          geführt wurde und keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden, bzw. die dabei beanstandeten Mängel oder Schäden nachweisbar erfolg-
                                          reich behoben wurden.

                              Zu B 1 § 3 Nr. 3 b) – Leitungswasser - Nässeschäden
                                          Der Versicherer leistet ebenfalls Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört
                                          oder beschädigt werden oder abhandenkommen, welches aus
                                              a)    Zierbrunnen, Wassersäulen, Terrarien,
                                              b)    Schwimmbecken und Whirlpools,
                                              c)    Saug-/ Wischroboter und deren Absaugstationen,
                                              d)    Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen),
                                              e)    Regenrohren,
                                              f)    Lüftungsanlagen,
                                              g)    Fäkalienanlagen/ Kläranlagen,
                                          ausgetreten ist.

                              Zu B 1 § 4 Nr. 2 – Sturm, Hagel – Witterungsniederschläge
                                          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
                                              a)   durch unmittelbar in das versicherte Gebäude eindringende Witterungsniederschläge (Regenwasser, Schmelzwasser, Schnee, Eis
                                                   oder Hagel) oder
                                              b)   als Folge eines Schadens nach a) an versicherten Sachen.
                                              c)   Nicht versichert sind Schäden,
                                                   aa)       die auf einem durch Witterungsniederschläge verursachten Rückstau beruhen,
                                                   bb)       die nach Witterungsniederschlägen durch Grundwasseranstieg, Ausuferung von stehenden und fließenden Gewässern,
                                                             Hochwasser oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau entstehen,
                                                   cc)       die auf die allmähliche Durchfeuchtung von Gebäudeteilen zurückzuführen sind, auch wenn die Feuchtigkeit auf Witte-
                                                             rungsniederschläge zurückgeht.
                                          Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.

                              Zu B 1 § 8 – Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
                                          1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
                                              a)  Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um-
                                                  ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
                                             b)   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfe-
                                                  leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
                                          2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
                                             Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän-
                                             den nach geboten waren.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                             Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuzie-
                                             hung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
                                          3. Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Feuerlöschkosten
                                              Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen
                                              a)   Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten;
                                                   d. h. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser
                                                   Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen,
                                                   Wegen und Grundstücken;


                                                                                                          42

                            C1 – Öffentlich

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                                              b)   Bewegungs- und Schutzkosten;
                                                   d. h. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und
                                                   von Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder
                                                   geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschi-
                                                   nen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen;
                                             c)    Feuerlöschkosten;
                                                   d. h. Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten nach Nr. 1 b),
                                                   die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzten sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an
                                                   Personen, die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zuge-
                                                   stimmt hatte.
                                          4. Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv
                                             verseuchte Sachen, d. h. Kosten für Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge
                                             eines Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen
                                             und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
                                          5. Kosten für die Dekontamination von Erdreich
                                              a) Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf Grund behördlicher Anordnungen infolge eines
                                                 Versicherungsfalles entstehen, um
                                                 aa)       das Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder aus-
                                                           zutauschen,
                                                 bb)       den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
                                                 cc)       insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder
                                                           herzustellen.
                                             b)  Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
                                                 aa)       aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
                                                 bb)       eine Kontaminierung betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
                                                 cc)       innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf
                                                           Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurde.
                                             c)  Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt,
                                                 die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
                                                 ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten wer-
                                                 den nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
                                             d)  Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers
                                                 einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
                                             e)  Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. 3 a).
                                          6. Sachverständigenkosten
                                             Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- Euro übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu
                                             tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
                                          7. Hotelkosten
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche
                                             Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn das versicherte Gebäude bzw. die ansonsten ständig bewohnte Woh-
                                             nung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
                                             Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 12 Monaten. Die
                                             Entschädigung hierfür ist pro Tag auf 200,- Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
                                          8. Rückreise- und Reiseunterbrechungskosten aus dem Urlaubs-/ Dienstreise
                                             Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer und/ oder ein mit ihm
                                             in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen eines Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs-/ Dienstreise abbricht
                                             oder unterbricht und an den Schadensort und ggf. auch wieder zurück an den Urlaubs-/ Dienstreiseort reist.
                                             Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs-/ Dienstreisemittel und der
                                             Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
                                          9. Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust oder Verlust von sonstigen Medien sowie Stromverlust aus Stromspeichern
                                              Das sind tatsächlich angefallene Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl oder sonstige Medien (Sole, Öle, Kühl-
                                              und Kältemittel sowie sonstige wärmetragenden Flüssigkeiten) wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind.
                                              Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
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                                          10. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
                                              Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten
                                              a)   für provisorische Maßnahmen die zum Schutz versicherter Sachen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung
                                                   der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen,
                                                   Notverglasungen) sowie
                                              b)   für die notwendige Bewachung zur Vermeidung von Folgeereignissen.
                                          11. Beschädigung versicherter Sachen durch unbefugte Dritte
                                              Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen
                                              (ausgenommen Laden- und Schaufensterverglasung), wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
                                              a)    in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist.
                                              b)    versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzudringen.
                                              Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
                                          12. Aufwendungen für den Austausch von Armaturen (z. B. Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern und Ventilen)
                                              Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die Aufwendungen für den Austausch von Armaturen (z. B. Was-
                                              ser- und Absperrhähnen, Ventilen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern), der infolge eines Versicherungsfalles nach B 1 § 3 VGB
                                              2024 - Standard im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig wird. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
                                          13. Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen.
                                              Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von versicher-
                                              ten Rohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück.
                                          14. Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter/ abgeknickter Bäume
                                              Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Feuer oder die Gefahr Sturm/ Hagel versichert ist, die notwendigen Aufwendungen für das
                                              Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen inkl. Stumpf auf dem Versicherungsort,
                                                    -      die durch Brand/ Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2024 - Standard) oder Sturm/ Hagel (siehe B 1 § 4 Nr. 1 a) VGB 2024
                                                           - Standard) umgestürzt sind,
                                                    -      deren Stämme durch Brand/ Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2024 - Standard) oder Sturm/ Hagel (siehe B 1 § 4 Nr. 1
                                                           a) VGB 2024 - Standard) abgeknickt sind,
                                                    -      die durch Brand/ Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2024 - Standard) oder Sturm/ Hagel (siehe B 1 § 4 Nr. 1 a) VGB 2024
                                                           - Standard) so beschädigt sind, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist oder
                                                    -      die auf behördliche Anordnung nach einem Brand/ Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr.1 VGB 2024 - Standard) oder Sturm/ Hagel
                                                           (siehe B 1 § 4 Nr. 1 a) VGB 2024 - Standard) entsorgt werden müssen.
                                              Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.
                                          15. Gärtnerische Anlagen
                                              Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung und/oder Wiederbepflanzung
                                              gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort mit entsprechenden Jungpflanzen (Bäume bis maximal 5-jährig verschult sowie Hecken,
                                              Sträucher, Pflanzenstöcke und Staudenpflanzen bis maximal 3-jährig verschult).
                                          16. Verkehrssicherungsmaßnahmen
                                              Der Versicherer ersetzt die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr
                                              innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher
                                              und öffentlich/rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
                                          17. Transport- und Lagerkosten
                                              Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport und Lage-
                                              rung der versicherten Sachen, wenn das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in
                                              einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das versicherte
                                              Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des versicherten Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für
                                              die Dauer von 1 Jahr.
                                          18. Wiederherstellungskosten für Private Unterlagen (z. B. Notarverträge und sonstige private Urkunden) und sonstige elektronisch
                                              gespeicherte Daten und individuelle Programme.
                                              Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Priva-
                                              ten Unterlagen sowie elektronisch gespeicherten Daten und individuellen Programmen.
                                              Soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt
                                              wird, leistet der Versicherer keine Entschädigung.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
                                          19. Kosten bei Fehlalarm durch Rauch-, Rauchwarn- oder Gasmelder sowie Hausnotrufe
                                              Der Versicherer ersetzt die infolge eines irrtümlich angenommenen Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten
                                              für
                                                    -      die Beseitigung von Aufbruchspuren für das gewaltsame Eindringen der Polizei, Feuerwehr oder anderer Institutionen die
                                                           zur Hilfeleistung verpflichtet sind in das versicherte Gebäude oder den Versicherungsort
                                                    -      sowie die hierfür anfallenden amtlichen Gebühren der Polizei, Feuerwehr oder anderer Institutionen, die zur Hilfeleistung
                                                           verpflichtet sind
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                              auf Grund eines Fehlalarms durch Rauch-, Rauchwarn- oder Gasmelder sowie Hausnotrufe.
                                              Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 10.000,- Euro begrenzt.
                                          20. Leckortungskosten bei nicht versichertem Rohrbruch, wenn ein Rohrbruch vermutet wird
                                              Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die Kosten für die Ursachensuche bei an versicherten Gebäuden
                                              festgestellter Nässe auch dann, wenn sich durch die Untersuchung herausstellen sollte, dass kein Rohrbruch gemäß B 1 § 3 Nr. 1 und Nr.
                                              2 VGB 2024 - Standard vorliegt.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.

                                                                                                           44

                            C1 – Öffentlich

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                              B 3 Top-Schutz

                                          21. Kosten für die Beseitigung von Verbiss-, Wühl- und Verdrängungsschäden von wildlebenden Nage- und Raubtieren und Scha-
                                              lenwild
                                              Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beseitigung von Verbissen sowie Wühl- und Verdrängungsschäden von wildlebenden Nage-
                                              und Raubtieren und Schalenwild an versicherten Sachen.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 5.000,- Euro begrenzt.
                                          22. Kosten für die Beseitigung von Spechtschlägen
                                              Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beseitigung von sogenannten Spechtschlägen an versicherten Sachen.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 5.000,- Euro begrenzt.
                                          23. Kosten für die Beseitigung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern
                                              Der Versicherer ersetzt die Kosten für die fachgerechte Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, so-
                                              fern sich diese im oder am versicherten Gebäude gemäß B 1 § 6 Nr. 1 a) bis c) VGB 2024 - Standard befinden.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 5.000,- Euro begrenzt.
                                              Für Wespen-, Hornissen,- oder Bienennester, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, besteht keine Kostenübernahme.
                                              Ebenfalls ausgeschlossen ist die Entschädigung, wenn eine Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aufgrund von rechtlichen Gründen
                                              (z. B. Artenschutz) nicht zulässig ist.
                                          24. Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln
                                              Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Antennen und Satellitenschüsseln durch eine mitversicherte Gefahr
                                              gemäß B 1 § 1 VGB 2024 - Standard so verstellt wurden, dass eine Neueinstellung erforderlich ist. Diese Kosten werden nur erstattet,
                                              soweit die Neueinstellung nachweislich durch einen Fachbetrieb vorgenommen wurde.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 500,- Euro begrenzt.
                                          25. Regiekosten
                                              Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Koordinierung der Schadenbeseitigung:
                                              Bei einer Schadenhöhe von über 5.000,- Euro, wenn mindestens 3 unterschiedliche Gewerke betroffen sind, ersetzt der Versicherer 3%
                                              der Entschädigungssumme, maximal jedoch 1.500,- Euro.
                                              Der Versicherer ersetzt diese Regiekostenpauschale grundsätzlich nur für Schäden, bei deren Behebung kein Gutachter, Architekt oder
                                              betriebsfremder Bauleiter eingebunden war.
                                          26. Kosten durch Vermüllung nach Auszug von Messies oder Mietnomaden
                                              a)    Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich anfallenden Kosten nach dem Auszug von Messies oder Mietnomaden mit Ver-
                                                    müllung, um den Zustand der versicherten Sachen vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
                                                    Der Versicherer leistet Entschädigung für die unmittelbar aus der Vermüllung entstandenen Aufräum- und Müllentsorgungskosten
                                                    sowie die danach anfallenden Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungskosten.
                                                    Nicht versichert sind anderweitige Kosten, wie z. B. die Reparatur und Instandsetzung von Schäden an den versicherten Sachen
                                                    oder das Öffnen der betroffenen Wohnung durch einen Schüsseldienst.
                                              b)    aa)       Messie ist eine unter Vermüllungssyndrom leidende Person, die zwanghaft Gegenstände mit fraglichem Nutzwert sam-
                                                              melt und hortet. Dies führt im Extremfall zu einer Vermüllung des gesamten Wohnbereichs.
                                                    bb)       Mietnomade ist ein Mieter, der von vornherein nicht die Absicht hat, die vereinbarten Mietzahlungen zu entrichten. Der
                                                              Auszug aus der Wohnung erfolgt meistens erst nach einer polizeilichen Anzeige, einer Räumungsklage oder überstürzt,
                                                              ohne die Mietschuld zu begleichen. Oft hinterlässt er dabei eine vermüllte Wohnung.
                                              c)    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Mietnomaden unverzüglich wegen Betrugs nach § 263 StGB bei der Polizei anzuzei-
                                                    gen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, hat der Versicherer folgende Rechte: Er kann unter den in B1 § 15 Nr. 3
                                                    beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
                                              d)    Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadenersatz aus einer hinterlegten Kaution erlangt
                                                    werden kann.
                                              e)    Es gilt eine Wartezeit von sechs Monaten (Karenzzeit). Die Wartezeit beginnt zu dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeit-
                                                    punkt (Versicherungsbeginn), frühestens jedoch mit dem Eingang des Antrags beim Versicherer.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
                                          27. Kosten für Schäden an versicherten Sachen durch unbemerkten Tod des Mieters/ Nutzers/ Eigentümers
                                              a)    Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Reparatur und Instandsetzung von Schäden an versi-
                                                    cherten Sachen, wenn diese durch den unbemerkten Tod des Mieters/ Nutzers/ Eigentümers entstanden sind.
                                              b)    Zusätzlich versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für
                                                    aa)       die Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung;
                                                    bb)       das Öffnen der betroffenen Wohnung durch einen Schlüsseldienst;
                                                    cc)       die Reparatur der durch Polizei oder Feuerwehr verursachten Schäden an Fenstern oder Türen.
                                              c)    Nicht versichert ist der Mietausfall sowie Schäden durch Verschleiß oder Abnutzung.
                                              d)    Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadenersatz aus einer hinterlegten Kaution erlangt
                                                    werden kann.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
                                          28. Kosten für die psychologische Erstbetreuung
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                              Der Versicherer ersetzt die Kosten für eine psychologische Erstbetreuung nach einem Brandschaden innerhalb von 6 Monaten nach dem
                                              Schadendatum, wenn ein Psychologe bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- EUR begrenzt.


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                                          29. Kosten für die Ursachenermittlung eines nicht ersatzpflichtigen Schadens
                                              Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Ermittlung und Feststellung der Schadenursache,
                                              wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen nachweist, die den Verdacht eines dem Grunde nach die Ersatzleistung auslösendes Ereig-
                                              nisses begründen.
                                              Die Kosten werden auch dann erstattet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Schaden gegeben ist. Vorausset-
                                              zung dafür ist, dass der Versicherungsnehmer zuvor die Weisung des Versicherers einzuholen und zu befolgen hat, soweit es für ihn
                                              zumutbar ist.
                                              Nicht versichert sind Kosten, die gemäß B 3 zu B1 § 8 Nr. 20 versichert sind (Leckortungskosten bei nicht versichertem Rohrbruch, wenn
                                              ein Rohrbruch vermutet wird).
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
                                          30. Kosten für gemietete Heizgeräte
                                              Der Versicherer ersetzt bei Ausfall der Heizungsanlage im versicherten Gebäude infolge eines Versicherungsfalles die notwendigen und
                                              tatsächlich anfallenden Kosten für das Aufstellen von mobilen gemieteten Heizgeräten, wenn keine Abhilfe durch einen Heizungsinstalla-
                                              teurdienst geschaffen werden kann.
                                              Ausgeschlossen sind zusätzliche Energiekosten, die durch den Einsatz der gemieteten Heizgeräte entstehen.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
                                          31. Reparaturkosten für Beschädigungen durch Rettungsmaßnahmen
                                              Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Schäden an versicherten Sachen, die entstan-
                                              den sind, weil sich hilfeleistende Personen Zugang zum Gebäude bzw. Versicherungsgrundstück verschafft haben, um Menschenleben
                                              zu retten. Diese Kosten werden auch erstattet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sich das Menschleben nicht in einer Notfallsitua-
                                              tion befunden hat.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.


                              Zu B 1 § 9 – Mehrkosten
                                          1. Versicherte Mehrkosten
                                             Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich
                                             entstandenen Aufwendung für notwendige Mehrkosten durch
                                             a)    behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
                                             b)    Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles,
                                             c)    Technologiefortschritt.
                                             Die Entschädigung hierfür ist auf 1.000.000,- Euro begrenzt.
                                          2. Mehrkosten für Primärenergie
                                              Der Versicherer ersetzt die entstandenen Mehrkosten für Primärenergie, wenn durch einen Versicherungsfall die über B 1 § 6 Nr. 4 VGB
                                              2024 - Standard versicherten Anlagen der erneuerbaren Energien ausfallen.
                                              Die Entschädigung hierfür ist auf 10.000,- Euro begrenzt.


                              Zu B 1 § 10 Nr. 1 – In Ergänzung zu Mietausfall, Mietwert
                                              Der Versicherer ersetzt ebenfalls
                                              a)   den Mietausfall einschließlich fortlaufender Nebenkosten bis zur Neuvermietung, wenn das Mietverhältnis infolge des Versiche-
                                                   rungsfalles nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen endet, und die Mieträume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht
                                                   vermietet werden können – maximal jedoch 3 Monate über die Haftzeit hinaus,
                                              b)   den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn die Mieträume zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls ver-
                                                   mietet waren, aber aufgrund des Versicherungsfalles nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen nicht bezogen werden kön-
                                                   nen, und der Versicherungsnehmer die Vermietung nachweißt, den ab dem Vermietungszeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum
                                                   Ablauf der Haftzeit,
                                              c)   den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn die Mieträume nicht vermietet waren und aufgrund des Versi-
                                                   cherungsfalles nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeit-
                                                   punkt der Wiederherstellung nicht vermietet werden können, den entstandenen Mietausfall bis zur Neuvermietung, höchstens je-
                                                   doch bis zum Ablauf der Haftzeit.


                              Zu B 1 § 10 Nr. 3 a) – Mietausfall, Mietwert - Haftzeit
                                          Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 36 Monate seit
                                          dem Eintritt des Versicherungsfalles.

                              Zu B 1 § 12 Nr. 4 – Entschädigungsberechnung, Unterversicherungsregelung
                                          4. Unterversicherungsregelung für die Gebäude- und Mietverlustversicherung
                                              Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die angezeigte/ gemeldete Wohn- und Nutzfläche zuzüglich einer 5%igen Vorsorgefläche er-
                                              heblich geringer als die tatsächliche unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Wohn- und Nutzfläche (Unterversiche-
                                              rung), so wird die Entschädigung in dem Verhältnis von angezeigter/ gemeldeter Wohn- und Nutzfläche zur tatsächlich unmittelbar vor
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                                              Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Wohn- und Nutzfläche nach folgender Berechnungsformel gekürzt.
                                              Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der angezeigten/ gemeldeten Wohn- und Nutzfläche zuzüglich eines 5%igen Vorsorge-
                                              fläche dividiert durch tatsächliche unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Wohn- und Nutzfläche.
                                              Eine Unterversicherung wird nicht angerechnet, wenn der Schaden nicht mehr als 5.000,- Euro beträgt und bei Versicherungssummen auf
                                              Erstes Risiko.
                                              Bestimmungen hinsichtlich Entschädigungsgrenzen bzw. Selbstbehalten bleiben hiervon unberührt.


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                              Zu B 1 § 15 Nr. 3 – Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvor-
                              schriften
                                          Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 50.000,- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschrei-
                                          tung dieses Betrages wird der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vor-
                                          nehmen.

                              Zu B 1 § 18 – Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
                                          1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
                                              a)     Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
                                                     Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers
                                                     festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
                                              b)     Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, wird sich der Versicherer nicht auf den Einwand der groben
                                                     Fahrlässigkeit berufen.

                              Zu B 1 § 19 – Rohbauversicherung
                                          Sofern vereinbart sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude während der Zeit des Rohbaus bis zur Bezugsfertigkeit, längstens
                                          jedoch bis zu 24 Monaten, versichert. Die Bezugsfertigkeit muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden.
                                          Die Rohbauversicherung für die beantragten Gefahren Feuer und/ oder Sturm/ Hagel besteht nur, wenn unmittelbar nach Fertigstellung des
                                          Gebäudes der Vertrag in einen Anschlussvertrag mit den gleichen Gefahren Feuer und/ oder Sturm/ Hagel umgewandelt wird.
                                          1) Feuer
                                          Es besteht Versicherungsschutz für Schäden gemäß § 2 (Feuer). Die Feuerversicherung von Neubauten umfasst auch die zum Bau bestimm-
                                          ten, sich auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
                                          2) Sturm/ Hagel
                                          Es besteht Versicherungsschutz für Schäden gemäß § 4 Nr. 2 (Sturm/Hagel), wenn das Gebäude wetterfest verschlossen ist.
                                          Das Gebäude ist wetterfest verschlossen, wenn das Dach fertig eingedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt und alle Fenster verglast oder in
                                          anderer Weise gleichwertig verschlossen sind.
                                          Mitversichert sind Baustoffe innerhalb des Gebäudes, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
                                          Soweit Versicherungsschutz über eine Bauleistungsversicherung besteht, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag
                                          vor (subsidiäre Deckung).

                              Zu A § 21 – Allgemeine Versicherungsbedingungen - Übergang von Ersatzansprüchen
                                          Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 50.000,- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschrei-
                                          tung dieses Betrages wir der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vorneh-
                                          men.

                              Zu § 82 VVG – Abwendung und Minderung des Schadens
                                          Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 50.000,- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschrei-
                                          tung dieses Betrages wir der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vorneh-
                                          men.

                              Leistungsgarantie
                                          1. Definition
                                              a)  Wäre im Schadenfall, nach dem Deckungsumfang des auf den Namen des Versicherungsnehmers abgeschlossenen unmittelbaren
                                                  Vorvertrages Versicherungsschutz gegeben, nach den Deckungsumfang des vertraglichen Versicherers jedoch nicht oder nicht
                                                  ausreichend, so garantiert der Versicherer, dass Versicherungsschutz nach dem Deckungsumfang des angesprochenen Vorversi-
                                                  cherers gegeben ist.
                                             b)   Voraussetzung hierfür ist, dass
                                                  aa)       der unmittelbare Vorvertrag mindestens für ein volles Versicherungsjahr bestanden hat;
                                                  bb)       der Zeitraum zwischen Erlöschen des unmittelbaren Vorvertrages und Beginn des neuen Vertrages nicht mehr als drei
                                                            Monate beträgt,
                                          2. Grenzen der „Leistungsgarantie“
                                              a)     Nach Ablauf des Vorvertrages vorgenommene Änderungen desselben bewirken keine Erweiterung der „Leistungsgarantie“.
                                              b)     Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegen, d.h. es werden keine ausländischen Vorversicherun-
                                                     gen berücksichtigt.
                                              c)     Die „Leistungsgarantie“ findet keine Anwendung sofern der vertragliche Versicherer wegen
                                                     aa)        Nichtzahlung des Beitrags,
                                                     bb)        Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer,
                                                     cc)        arglistiger Täuschung oder Betrug,
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                                                     dd)        vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer ganz oder teilweise leistungsfrei ist,
                                                                oder
                                                     ee)        der unmittelbare Vorvertrag vom Versicherer gekündigt wurde.
                                              d)     Der vertragliche Versicherer leistet nicht für Differenzen zwischen den Grund-Versicherungssummen des Vorvertrages und des
                                                     aktuellen Versicherungsvertrages, wenn in beiden Verträgen dasselbe Risiko versichert wurde und die Differenz vom Versiche-
                                                     rungsnehmer willentlich verursacht wurde („bewusste Unterversicherung“).
                                              e)     Individuelle einzelvertraglich geregelte Vereinbarungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen, werden als vorrangig angesehen und
                                                     können die „Leistungsgarantie“ nachträglich einschränken bzw. ausschließen.

                                                                                                           47

                            C1 – Öffentlich

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                              B 3 Top-Schutz

                                              f)   Einzelvertragliche, tariflich vereinbarte Selbstbehalte, die bei Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer verein-
                                                   bart wurden, gehen der „Leistungsgarantie“ vor.
                                             g)    Assistance- und sonstige versicherungsfremde, sowie von der Versicherung extern zugekaufte Dienstleistungen fallen generell nicht
                                                   unter die „Leistungsgarantie“.
                                             h)    Höchstgrenze der von Ihrer Versicherung zu erbringenden Leistung ist generell die im aktuellen Versicherungsvertrag mit der Versi-
                                                   cherung vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung einer ggf. vorhandenen Vorsorgeregelung.
                                          3. Leistungsbegrenzung für die Wohngebäude-Versicherung:
                                              -    Es gilt ein Deckungslimit von 250.000,- Euro für Leistungen aus der „Leistungsgarantie“ gemäß Nr. 1. Unter Deckungslimit ist im
                                                   Rahmen der „Leistungsgarantie“ der pro Schadenfall maximal mögliche Auszahlungsbetrag zu verstehen.
                                             -     Die „Leistungsgarantie“ gilt nicht für Leistungen, die aus einer unmittelbar vorhergegangenen „Allgefahrendeckung“ oder der Mit-
                                                   versicherung unbenannter Gefahren zu erbringen gewesen wären.
                                             -     Für Leistungen, welche bei uns nur gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die „Leistungsgarantie“ nur dann, wenn diese
                                                   Leistungen im aktuellen Versicherungsvertrag eingeschlossen wurden.
                                             -     Über die „Leistungsgarantie“ besteht in folgenden Bereichen Versicherungsschutz lediglich im Umfang des bei Ihrer Versicherung
                                                   bestehenden Vertrages – die „Leistungsgarantie“ bietet keinen weitergehenden Schutz für
                                                   -      Schäden am Leitungswassersystem (Zu- und Ableitungen), unabhängig davon, ob die Leitungen der Versorgung/ Entsorgung
                                                          des versicherten Gebäudes dienen;
                                                   -      Weitere Elementarschäden (insbesondere Schäden durch Überschwemmung, Rückstau und Erdbeben);
                                                   -      Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegene Risiken.
                                          4. Nachweispflicht
                                              Bei Antragstellung muss der Vorversicherer inkl. Versicherungsscheinnummer angegeben werden. Im Schadenfall obliegt die Nachweis-
                                              pflicht für die Anwendung der „Leistungsgarantie“ dem Versicherungsnehmer. Hierzu sind der jeweiligen Versicherung vom Versiche-
                                              rungsnehmer auf Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich einzureichen.
                                              Als Nachweis sind der Versicherungsschein, die Allgemeinen Bedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
                                              gen (BBR) des Vorvertrages bei der aktuellen Versicherung vorzulegen und die Anspruchsgrundlage zu nennen.
                                             Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten zum Schadenfall bleiben durch die „Leis-
                                             tungsgarantie“ unberührt.
                                          5. Geltungsdauer der „Leistungsgarantie“
                                              Die „Leistungsgarantie“ des aktuellen Versicherungsvertrages gilt für die unter Nr. 3 beschriebene und beantragte Versicherungsart, so-
                                              fern diese während der Laufzeit dieser Vereinbarung bei uns platziert wurde.
                                              Sie gilt, so lange sich der betreffende Versicherungsvertrag in Betreuung durch einen Kooperationspartner der Bevollmächtigten befindet.
                                              Sie wird durch eine Umstellung des Vertrages in eine aktuellere, gleichwertige Tarifgeneration durch den Versicherungsnehmer nicht
                                              beendet.
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                            C1 – Öffentlich

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                              B 4 Glasversicherung


                              B4          Besondere Bedingungen zur Glasversicherung (BB-Glas)
                              Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Bausteins „Glasversicherung“ sowie die Dokumentation
                              dessen im Versicherungsschein.
                              Dieses Risiko kann nur als Zusatzrisiko zu den vorgenannten B 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VGB
                              2024 - Standard) versichert werden.

                              Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
                                  1.    A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                  2.    B 1 - Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VGB 2024 - Standard)
                              und sofern vereinbart:
                                  3.    B 2 - Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Komfort-Schutz (BB-Komfort-Schutz)
                                  4.    B 3 - Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz)


                              Inhaltsübersicht
                              §1     Versicherte Gefahr, Versicherungsfall
                              §2     Versicherte und nicht versicherte Sachen
                              §3     Versicherte Kosten (zusätzlich auf Erstes Risiko)
                              §4     Versicherungsort
                              §5     Anpassung der Versicherung
                              §6     Versicherungswert
                              §7     Beendigung des Hauptversicherungsvertrages


                              In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:


                              §1          Versicherte Gefahr, Versicherungsfall
                                          1. Versicherungsfall
                                             Entschädigt werden versicherte Sachen (§ 2), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
                                          2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse)
                                             Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
                                             a)   Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Absplitterungen, Schrammen, Muschelausbrüche);
                                             b)   Undichtwerden (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum) der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. Dies
                                                  gilt nicht, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Bruchschaden an dieser Scheibe vorliegt.
                                          3. Selbstbeteiligung
                                              Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.


                              §2          Versicherte und nicht versicherte Sachen
                                          1. Versicherte Sachen
                                              Versichert sind folgende bezeichnete Sachen am Versicherungsort:
                                              a)    alle fest verbundenen Außen- und Innenscheiben (z. B. Glas- oder Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen,
                                                    Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen),
                                              b)    Aquarien und Terrarien aus Glas und Kunststoff,
                                              c)    Abdeckungen/Scheiben von Sonnenkollektoren, einschließlich deren Rahmen, die fachmännisch eingesetzt und fest verbunden
                                                    sind,
                                              d)    Betongläser,
                                              e)    Blei-, Messing-, Elektrolyt-, Eloxalverglasungen, transparente Glasmosaike,
                                                    Mitversichert sind Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transpa-
                                                    rentem Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und
                                                    entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat.
                                                    Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung,
                                              f)    Dachverglasungen,
                                              g)    Glasbausteine,
                                              h)    Glaskeramikkochfelder inkl. deren fest verbundenen Elektrik/ Elektronik, soweit diese im Falle eines Bruchs nicht ohne Beschädi-
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                    gung der unversehrten Bestandteile getrennt werden können,
                                              i)    künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer
                                                    Bearbeitung,
                                              j)    Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
                                              k)    Profilbaugläser,
                                              l)    sonstige Scheiben, Spiegel und Platten aus Glas oder transparentem Kunststoff,
                                              m) synthetisches Glas aus Acryl.


                                                                                                         49

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                              B 4 Glasversicherung

                                          2. Nicht versicherte Sachen:
                                              a)   Photovoltaikanlagen
                                              b)   Hohlgläser (z. B. auch Plasma- und LCD-Geräte),
                                              c)   Beleuchtungskörper,
                                              d)   optische Gläser (z. B. auch Brillen und Ferngläser),
                                              e)   Geschirr,
                                              f)   Handspiegel,
                                              g)   Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikations-
                                                   geräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays),
                                              h)   Sachen, die bereits bei Antragsstellung beschädigt sind.


                              §3          Versicherte Kosten (zusätzlich auf Erstes Risiko)
                                          1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
                                              a)  Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um-
                                                  ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
                                             b)   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfe-
                                                  leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
                                          2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
                                             Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän-
                                             den nach geboten waren.
                                             Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuzie-
                                             hung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
                                          3. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
                                             a)   das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen),
                                             b)   das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
                                          4. Zusätzliche Kosten
                                              a)   Zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran-
                                                   oder Gerüstkosten).
                                              b)   Die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe
                                                   B 4 § 2).
                                              c)   Das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstan-
                                                   gen, Markisen usw.).
                                              d)   Die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
                                              e)   Das Wiederanbringen von Anstrichen, Malereien, Schriften.


                              §4          Versicherungsort
                                          1. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden, oder die im Versicherungs-
                                             schein bezeichnete Wohnung.
                                          2. Zum Versicherungsort gehören auch auf demselben Grundstück vorhandene
                                              a)   Garagen/ Carports, im Eigentum des Versicherungsnehmers, auch im Umkreis von 500 m (Luftlinie) außerhalb des Versicherungs-
                                                   grundstückes;
                                             b)    Nebengebäude nach vereinbartem Umfang
                                                   aa)        Nebengebäude bis insgesamt 50 qm Grundfläche, die einem Wohnhaus üblicherweise zugerechnet werden und der
                                                              privaten Haushaltsführung und/oder Freizeit dienen (z. B. Geräte-/ Gewächs-/ Gartenhäuser, Schuppen, Sauna,
                                                              Schwimmhalle, Stall). Wird diese Grundfläche überschritten oder zu Wohnzwecken genutzt, entfällt eine Mitversicherung
                                                              ersatzlos.
                                                   bb)        Versicherungsschutz für Nebengebäude mit mehr als 50 qm Grundfläche ist gesondert zu vereinbaren. Versichert sind die
                                                              im Versicherungsschein bezeichneten weiteren Nebengebäude, deren Gebäudebestandteile sowie Gebäudezubehör;
                                             c)    mit versicherten Gebäuden bzw. Grund- und Boden fest verbundene Einrichtungen (z. B. Windfang, Frühbeet, Schwimmbecken).
                                             Als Grundstück zählt das Flurstück/ zählen die Flurstücke, auf dem die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von
                                             Gebäuden steht/ stehen. Hierzu gehören auch angrenzende Flurstücke, auf denen sich die in a) bis c) genannten Garagen/ Carports,
                                             Nebengebäude und Einrichtungen befinden. Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt zum Grundstück zugehörig derjenige Teil
                                             des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/ den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) aus-
                                             schließlich zugehörig ist.
                                             Ebenfalls als Versicherungsort gelten die dem Versicherungsgrundstück zugerechneten Gemeinschaftsflächen, auch im Umkreis von
                                             500 m (Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstückes.
                                          3. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                              §5          Anpassung der Versicherung
                                          1. Anpassung des Versicherungsumfangs
                                              Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich
                                              der Beitrag.
                                          2. Anpassung des Beitrags
                                              Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperi-
                                              ode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten

                                                                                                         50

                            C1 – Öffentlich

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                              B 4 Glasversicherung

                                              verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche
                                              Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamili-
                                              engebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai
                                              veröffentlichten Indizes.
                                          3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
                                              Nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs und der damit verbundenen Anpassung des
                                              Beitrags kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Die Mitteilung des Versi-
                                              cherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens einen Monat vor Wirksam-
                                              werden der Anpassung des Beitrags zugehen.


                              §6          Versicherungswert
                                          Versicherungswert von versicherten Verglasungen sind die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für Verglasungen gleicher Art und Güte.


                              §7          Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
                                          Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung von Glasbruchschäden.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                                                                          51

                            C1 – Öffentlich

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                              B 5 Allgefahren-Deckung des Wohngebäudes

                              B5          Besondere Bedingungen                           für      die        Allgefahren-Deckung                 des       Wohngebäudes
                                          (BB-VGB-Allgefahren)
                              Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist
                              a)     die Beantragung der Besonderen Bedingungen für die Allgefahren-Deckung des Wohngebäudes (BB-VGB-Allgefahren) sowie die Dokumentation
                                     dieser im Versicherungsschein,
                              b)     das Bestehen der Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top-Schutz nach B3 (BB-Top-Schutz)

                              Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
                                  1.    A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                  2.    B 1 - Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VGB 2024 - Standard)
                                  3.    B 3 - Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz)


                              Inhaltsübersicht
                              §1     Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Ausschlüsse
                              §2     Versicherte und nicht versicherte Sachen
                              §3     Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
                              §4          Mehrkosten
                              §5     Selbstbeteiligung
                              §6     Beendigung des Hauptversicherungsvertrages


                              In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:


                              §1          Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Ausschlüsse
                                          1. Versicherungsfall
                                              Der Versicherer leistet Entschädigung für die nach § 2 versicherten Sachen,
                                              a)   wenn diese unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden.
                                              b)    die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen; jedoch nicht durch Verlieren, Liegen-, Hängen-
                                                    oder Stehenlassen.
                                              Mitversichert sind Folgeschäden an versicherten Sachen, wenn es sich um die Folge eines nach a) und b) versicherten Ereignisses han-
                                              delt und der Folgeschaden selbst nicht unter die Ausschlüsse der Nr. 2 fällt.
                                              Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch
                                              mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Auf den Einwand der groben Fahr-
                                              lässigkeit wird sich der Versicherer nicht berufen.
                                              Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt insbe-
                                              sondere nicht vor, soweit ein vorhandener Mangel offenkundig wird oder es sich um reine Fehlfunktionen von Datenverarbeitungsanlagen,
                                              von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt.
                                          2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse)
                                              Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
                                              a)   durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
                                                   Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an
                                                   unentdeckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört
                                                   oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
                                                   Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im
                                                   Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicher-
                                                   heitsvorkehrungen getroffen worden sind.
                                                   Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im
                                                   Vorfeld getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht versichert.
                                                   Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
                                              b)   durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
                                                   Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereig-
                                                   nisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive
                                                   Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernre-
                                                   aktoren.
                                              c)   durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.
                                              d)   durch Sturmflut.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                              e)   durch Grundwasser.
                                              f)   durch Gefahren, die nach den zugrundeliegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz
                                                   (B 1) oder Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung sowie Glasversicherung (B 2 – B 4) versicherbar oder dort
                                                   ausgeschlossen sind. Dies gilt jedoch nicht für die Gefahr Diebstahl von außen angebrachten Sachen (B 3 zu B 1 § 1 Nr. 1).
                                              g)   durch Abnutzung, Verschleiß.
                                              h)   durch allmähliche Einwirkung, z. B. von Frost, Hitze, Temperatur- und Luftschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Fäulnis, Rost, Schimmel,
                                                   Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen, Staub, Licht, Strahlen, Gasen und Chemikalien.
                                              i)   durch Vögel, Haustiere, Nagetiere/Raubtiere, Schädlinge und Ungeziefer aller Art.

                                                                                                         52

                            C1 – Öffentlich

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                              B 5 Allgefahren-Deckung des Wohngebäudes

                                              j)    durch Glasbruch.
                                              k)    durch Bearbeitung, Renovierung, Reparatur, Restauration, Umbau und Wartung.
                                              l)    durch Verfall.
                                              m)    durch Pflanzen.


                              §2          Versicherte und nicht versicherte Sachen
                                          1. Versichert sind
                                              a)   Gebäude nach B 1 § 6 Nr. 1 VGB 2024 – Standard und
                                              b)   sonstige mitversicherte Gebäude- und Grundstücksbestandteile, sowie Gebäudezubehör nach B 1 § 6 Nr. 2 VGB 2024 - Standard.
                                          2. Ausgeschlossene, nicht versicherte Sachen:
                                              a)    Gewässer, Grund und Boden,
                                              b)    Pflanzen und Mikroorganismen,
                                              c)    Sachen die noch nicht betriebsfertig sind,
                                              d)    Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
                                              e)    Software und Daten.


                              §3          Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
                                          1. Versicherte Kosten nach B 3 zu B 1 § 8 Nr. 1 – 10, Nr. 15 – 18, Nr. 25 der Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversiche-
                                             rung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz).
                                          2. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist.
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, wel-
                                             ches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
                                          3. Einsatz- und Zusatzkosten
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
                                             -    den Einsatz von Kränen und Gerüsten,
                                             -    Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten,
                                             -    Bergungsarbeiten,
                                             -    Bereitstellung eines Provisoriums,
                                             -    Luftfracht.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro insgesamt begrenzt.
                                          4. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, für übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zu-
                                             schläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, für übertarifliche Lohn-
                                             anteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
                                          5. De- und Remontagekosten
                                              Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen De- und Remontagekosten.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.

                              §4          Mehrkosten
                                          1. Versicherte Mehrkosten
                                             Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwen-
                                             dung für notwendige Mehrkosten durch
                                             a)    behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
                                             b)    Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles,
                                             c)    Technologiefortschritt.
                                             Die Entschädigung hierfür ist auf 1.000.000,- Euro begrenzt.
                                          2. Mehrkosten für Primärenergie
                                              Der Versicherer ersetzt die entstandenen Mehrkosten für Primärenergie, wenn durch einen Versicherungsfall die über B 1 § 6 Nr. 4 VGB
                                              2024 - Standard versicherten Anlagen der erneuerbaren Energien ausfallen.
                                              Die Entschädigung hierfür ist auf 10.000,- Euro begrenzt.


                              §5          Selbstbeteiligung
                                          Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                          Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
                                          Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schä-
                                          den, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.


                              §6          Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
                                          Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Allgefahren-Deckung des Wohngebäudes.


                                                                                                         53

                            C1 – Öffentlich

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                              B 6 Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien


                              B6          Besondere Bedingungen für die Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren
                                          Energien (BB-Erneuerbare Energie)
                              Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist
                              a)   die Beantragung der Besonderen Bedingungen für die Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien (BB-Erneuerbare Energien)
                                   sowie die Dokumentation dieser im Versicherungsschein,
                              b)   das Bestehen der Wohngebäudeversicherung nach B 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz
                                   (VGB 2024 - Standard)

                              Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
                                  1.    A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                  2.    B 1 - Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VGB 2024 - Standard)
                              und sofern vereinbart:
                                  3.    B 2 - Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Komfort-Schutz (BB-Komfort-Schutz)
                                  4.    B 3 - Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz)

                              Inhaltsübersicht
                              §1     Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Ausschlüsse
                              §2     Versicherte und nicht versicherte Sachen
                              §3     Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
                              §4          Mehrkosten
                              §5     Selbstbeteiligung
                              §6     Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
                              §7     Besondere Obliegenheiten
                              §8     Ertragsausfall für Photovoltaikanlagen


                              In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:


                              §1          Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Ausschlüsse
                                          1. Versicherungsfall
                                              Der Versicherer leistet Entschädigung für nach § 2 versicherte Sachen,
                                              a)    wenn diese unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden,
                                              b)    die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen; jedoch nicht durch Verlieren, Liegen-, Hängen-
                                                    oder Stehenlassen.
                                              Mitversichert sind Folgeschäden an versicherten Sachen, wenn es sich um die Folge eines nach a) und b) versicherten Ereignisses han-
                                              delt und der Folgeschaden selbst nicht unter die Ausschlüsse der Nr. 2 fällt.
                                             Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch
                                             mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Auf den Einwand der groben Fahr-
                                             lässigkeit wird sich der Versicherer nicht berufen.
                                             Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt insbe-
                                             sondere nicht vor, soweit ein vorhandener Mangel offenkundig wird oder es sich um reine Fehlfunktionen von Datenverarbeitungsanlagen,
                                             von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt.
                                          2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse)
                                              Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
                                              a)   durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
                                                   Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an
                                                   unentdeckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört
                                                   oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
                                                   Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im
                                                   Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicher-
                                                   heitsvorkehrungen getroffen worden sind.
                                                   Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im
                                                   Vorfeld getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht versichert.
                                                   Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
                                              b)   durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                   Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereig-
                                                   nisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive
                                                   Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernre-
                                                   aktoren.
                                              c)   durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.
                                              d)   durch Sturmflut.
                                              e)   durch Grundwasser.


                                                                                                        54

                            C1 – Öffentlich

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                              B 6 Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien

                                              f)   durch Gefahren, die nach den zugrundeliegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz
                                                   (B 1) oder Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung sowie Glasversicherung (B 2- B 4) versicherbar oder dort
                                                   ausgeschlossen sind. Dies gilt jedoch nicht für die Gefahr Diebstahl von außen angebrachten Sachen (B 3 zu B 1 § 1 Nr. 1).
                                              g)   durch Abnutzung, Verschleiß.
                                              h)   durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen-
                                                   tanten bekannt sein mussten.
                                              i)   durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein
                                                   musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde
                                                   oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war.
                                              j)   soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
                                                   Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschä-
                                                   digung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst
                                                   die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsneh-
                                                   mer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich
                                                   geltend zu machen.
                                                   Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der
                                                   Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.


                              §2          Versicherte und nicht versicherte Sachen
                                          1. Versichert sind Anlagen der erneuerbaren Energien nach B 1 § 6 Nr. 4 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäu-
                                             deversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VGB 2024 - Standard).
                                          2. Ausgeschlossene, nicht versicherte Sachen:
                                              a)   Gewässer, Grund und Boden,
                                              b)   Pflanzen und Mikroorganismen,
                                              c)   Sachen die noch nicht betriebsfertig sind,
                                              d)   Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
                                              e)   Akkumulatoren,
                                              f)   Software und Daten.


                              §3          Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
                                          1. Versicherte Kosten nach B 3 zu B 1 § 8 Nr. 1 – 10, Nr. 15 – 18, Nr. 25 der Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversiche-
                                             rung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz).
                                          2. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist.
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, wel-
                                             ches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
                                          3. Einsatz- und Zusatzkosten
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
                                             -    den Einsatz von Kränen und Gerüsten,
                                             -    Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten,
                                             -    Bergungsarbeiten,
                                             -    Bereitstellung eines Provisoriums,
                                             -    Luftfracht.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro insgesamt begrenzt.
                                          4. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, für übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zu-
                                             schläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, für übertarifliche Lohn-
                                             anteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
                                          5. De- und Remontagekosten
                                              Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen De- und Remontagekosten.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.

                              §4          Mehrkosten
                                          1. Versicherte Mehrkosten
                                             Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwen-
                                             dung für notwendige Mehrkosten durch
                                             a)    behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                             b)    Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles,
                                             c)    Technologiefortschritt.
                                             Die Entschädigung hierfür ist auf 1.000.000,- Euro begrenzt.
                                          2. Mehrkosten für Primärenergie
                                              Der Versicherer ersetzt die entstandenen Mehrkosten für Primärenergie, wenn durch einen Versicherungsfall die über B 1 § 6 Nr. 4 VGB
                                              2024 - Standard versicherten Anlagen der erneuerbaren Energien ausfallen.
                                              Die Entschädigung hierfür ist auf 10.000,- Euro begrenzt.


                                                                                                          55

                            C1 – Öffentlich

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                              B 6 Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien

                              §5          Selbstbeteiligung
                                          Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt.
                                          Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
                                          Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schä-
                                          den, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.


                              §6          Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
                                          Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien.


                              §7          Besondere Obliegenheiten
                                          Der Versicherungsnehmer hat
                                          1. zur Vermeidung von Schäden die versicherten Anlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk
                                              qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen.
                                          2. die vom jeweiligen Hersteller gegebenenfalls mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen aufzubewahren.
                                          3. zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre
                                             aufzubewahren.
                                          Folgen der Obliegenheitsverletzung:
                                          Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 bis Nr. 3 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in B 1 § 15 Nr. 3 der diesem
                                          Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VGB 2024 - Standard) be-
                                          schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


                              §8          Ertragsausfall für Photovoltaikanlagen
                                          Bei den versicherten Photovoltaikanlagen ist der Ertragsausfall wie folgt mitversichert:
                                          1. Versicherungsfall
                                             Der Versicherer ersetzt den entstehenden Ertragsausfall für die nach B 1 § 6 Nr. 4 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
                                             Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VGB 2024 - Standard) versicherte Photovoltaikanlage, alternativ für
                                             die im Versicherungsschein bezeichnete Anlage, wenn die Stromgewinnung infolge eines
                                             a)    nach B 1 § 1 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-
                                                   Schutz (VGB 2024 - Standard) oder
                                             b)    nach § 1 der zusätzlich vereinbarten Besondere Bedingungen für die Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien
                                                   (BB-Erneuerbare Energien)
                                             versicherten Sachschadens unterbrochen wird.
                                          2. Entschädigungsberechnung
                                              a)  Die Entschädigungsleistung beträgt pro Kilowatt-Peak (kWp), um die die Nennleistung der Photovoltaikanlagen durch den Versiche-
                                                  rungsfall reduziert wurde, für jeden Tag des Unterbrechungszeitraums 2,50 Euro.
                                             b)   Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Anlage wieder voll funktionsfähig ist, höchsten jedoch für
                                                  aa)        24 Monate, wenn der Sachschaden durch eine gemäß Nr. 1 a) oder
                                                  bb)        6 Monate, wenn der Sachschaden durch eine gemäß Nr. 1 b)
                                                  versicherte Gefahr verursacht wurde.
                                          3. Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
                                              a)  Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen in der Ertragsausfallversicherung
                                                  Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich ent-
                                                  standenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
                                                  Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Scha-
                                                  den betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbe-
                                                  schafft werden darf und sich dadurch der versicherte Ertragsausfallschaden erhöht.
                                                  Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt.
                                             b)   Vertragsstrafen in der Ertragsausfallversicherung
                                                  Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich ent-
                                                  standenen Aufwendungen für Vertragsstrafen.
                                                  Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von
                                                  Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
                                                  Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt.
                                          4. Selbstbeteiligung
                                              Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt.
                                              Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
                                              Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                              Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.


                                                                                                            56

                            C1 – Öffentlich

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                              B 7 Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik


                              B7          Besondere Bedingungen für die Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik
                                          (BB-Haustechnik)
                              Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist
                              a)   die Beantragung der Besonderen Bedingungen für die Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik (BB-Haustechnik) sowie die
                                   Dokumentation dieser im Versicherungsschein,
                              b)   das Bestehen der Wohngebäudeversicherung nach B 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz
                                   (VGB 2024 - Standard)

                              Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
                                  1.    A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                  2.    B 1 - Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VGB 2024 - Standard)
                              und sofern vereinbart:
                                  3.    B 2 - Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Komfort-Schutz (BB-Komfort-Schutz)
                                  4.    B 3 - Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz)

                              Inhaltsübersicht
                              §1     Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Ausschlüsse
                              §2     Versicherte und nicht versicherte Sachen:
                              §3     Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
                              §4     Selbstbeteiligung
                              §4          Mehrkosten
                              §6     Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
                              §7     Besondere Obliegenheiten


                              In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:


                              §1          Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Ausschlüsse
                                          1. Versicherungsfall
                                              Der Versicherer leistet Entschädigung für nach § 2 versicherte Sachen,
                                              a)    wenn diese unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden,
                                              b)    die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen; jedoch nicht durch Verlieren-, Liegen-, Hängen-
                                                    oder Stehenlassen.
                                              Mitversichert sind Folgeschäden an versicherten Sachen, wenn es sich um die Folge eines nach a) und b) versicherten Ereignisses han-
                                              delt und der Folgeschaden selbst nicht unter die Ausschlüsse der Nr. 2 fällt.
                                             Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch
                                             mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Auf den Einwand der groben Fahr-
                                             lässigkeit wird sich der Versicherer nicht berufen.
                                             Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt insbe-
                                             sondere nicht vor, soweit ein vorhandener Mangel offenkundig wird oder es sich um reine Fehlfunktionen von Datenverarbeitungsanlagen,
                                             von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt.
                                          2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse)
                                              Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
                                              a)   durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
                                                   Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an
                                                   unentdeckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört
                                                   oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
                                                   Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im
                                                   Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicher-
                                                   heitsvorkehrungen getroffen worden sind.
                                                   Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im
                                                   Vorfeld getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht versichert.
                                                   Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
                                              b)   durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
                                                   Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereig-
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                                                   nisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive
                                                   Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernre-
                                                   aktoren.
                                              c)   durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.
                                              d)   durch Sturmflut.
                                              e)   durch Grundwasser.


                                                                                                        57

                            C1 – Öffentlich

[Seite 71]
                              B 7 Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik

                                              f)   durch Gefahren, die nach den zugrundeliegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz
                                                   (B 1) oder Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung sowie Glasversicherung (B 2- B 4) versicherbar oder dort
                                                   ausgeschlossen sind. Dies gilt jedoch nicht für die Gefahr Diebstahl von außen angebrachten Sachen (B 3 zu B 1 § 1 Nr. 1).
                                              g)   durch Abnutzung, Verschleiß.
                                              h)   durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen-
                                                   tanten bekannt sein mussten.
                                              i)   durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein
                                                   musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde
                                                   oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war.
                                              j)   soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
                                                   Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschä-
                                                   digung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst
                                                   die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsneh-
                                                   mer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich
                                                   geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht
                                                   folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.


                              §2          Versicherte und nicht versicherte Sachen
                                          1. Versichert sind Anlagen der Haustechnik und Technische Gebäudebestandteile nach B 1 § 6 Nr. 3 der diesem Vertrag zugrunde liegen-
                                             den Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VGB 2024 - Standard).
                                          2. Ausgeschlossene, nicht versicherte Sachen:
                                              a)   Gewässer, Grund und Boden,
                                              b)   Pflanzen und Mikroorganismen,
                                              c)   Sachen die noch nicht betriebsfertig sind,
                                              d)   Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
                                              e)   Akkumulatoren,
                                              f)   Software und Daten.


                              §3          Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
                                          1. Versicherte Kosten nach B 3 zu B 1 § 8 Nr. 1 – 10, Nr. 15 – 18, Nr. 25 der Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversiche-
                                             rung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz).
                                          2. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist.
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, wel-
                                             ches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
                                          3. Einsatz- und Zusatzkosten
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
                                             -    den Einsatz von Kränen und Gerüsten,
                                             -    Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten,
                                             -    Bergungsarbeiten,
                                             -    Bereitstellung eines Provisoriums,
                                             -    Luftfracht.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro insgesamt begrenzt.
                                          4. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, für übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zu-
                                             schläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten
                                             Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, für übertarifliche Lohn-
                                             anteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
                                          5. De- und Remontagekosten
                                              Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen De- und Remontagekosten.
                                              Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.

                              §4          Mehrkosten
                                          1. Versicherte Mehrkosten
                                             Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwen-
                                             dung für notwendige Mehrkosten durch
                                             a)    behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
                                             b)    Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles,
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                             c)    Technologiefortschritt.
                                             Die Entschädigung hierfür ist auf 1.000.000,- Euro begrenzt.
                                          2. Mehrkosten für Primärenergie
                                              Der Versicherer ersetzt die entstandenen Mehrkosten für Primärenergie, wenn durch einen Versicherungsfall die über B 1 § 6 Nr. 4 VGB
                                              2024 - Standard versicherten Anlagen der erneuerbaren Energien ausfallen.
                                              Die Entschädigung hierfür ist auf 10.000,- Euro begrenzt.


                                                                                                          58

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                              B 7 Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik

                              §5          Selbstbeteiligung
                                          Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt.
                                          Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
                                          Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schä-
                                          den, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.


                              §6          Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
                                          Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik.


                              §7          Besondere Obliegenheiten
                                          Der Versicherungsnehmer hat
                                          1. zur Vermeidung von Schäden die versicherten Anlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk
                                              qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen.
                                          2. die vom jeweiligen Hersteller gegebenenfalls mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen aufzubewahren.
                                          3. zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre
                                             aufzubewahren.
                                          Folgen der Obliegenheitsverletzung:
                                          Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 bis Nr. 3 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in B 1 § 15 Nr. 3 der diesem
                                          Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VGB 2024 - Standard) be-
                                          schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                                                                          59

                            C1 – Öffentlich

[Seite 73]
                              B 8 Besondere Bedingungen zur Marktgarantie für die Wohngebäudeversicherung


                              B8           Besondere Bedingungen zur Marktgarantie für die Wohngebäudeversicherung
                              Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist
                              a)   die Beantragung der Besonderen Bedingungen zur Marktgarantie für die Wohngebäudeversicherung sowie Dokumentation dieser im
                                   Versicherungsschein,
                              b)   die Beantragung der B 5 Besonderen Bedingungen für die Allgefahren-Deckung des Wohngebäudes (BB-VGB-Allgefahren) sowie Dokumentation
                                   dieser im Versicherungsschein,
                              c)   das Bestehen der Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top-Schutz nach B3 (BB-Top-Schutz)


                              Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
                                   1.      A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                   2.      B 1 - Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VGB 2024 - Standard)
                                   3.      B 3 - Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz)


                              Inhaltsübersicht
                              §1        Marktgarantie
                              §2        Ausschlüsse in der Marktgarantie
                              §3        Deckungsumfang der Marktgarantie und Selbstbeteiligungsregelungen
                              §4        Beitragsanpassungsmöglichkeit
                              §5        Kündigung der Marktgarantie
                              §6        Vertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
                              §7        Beendigung des Hauptversicherungsvertrages


                              In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:


                              §1           Marktgarantie
                                           1. Deckungsumfang
                                              Der Versicherer bietet für die Wohngebäudeversicherung, gemäß den oben aufgeführten Versicherungsbedingungen, Versicherungs-
                                              schutz für die
                                              a)    Gefahren gemäß B 1 § 1 Nr. 1 a) - d) VGB 2024 - Standard und die hierzu in B 3 BB-Top-Schutz getroffenen Erweiterungen, mit
                                                    Ausnahme der weiteren Elementargefahren gemäß B 1 § 1 Nr. 1 c) bb) - Standard,
                                              b)    versicherten Sachen gemäß B 1 § 6 VGB 2024 - Standard,
                                              c)    Kosten nach einem Versicherungsfall gemäß B 1 § 8 VGB 2024 - Standard und die hierzu in B 3 BB-Top-Schutz getroffenen Erwei-
                                                    terungen.
                                              Der Versicherungsschutz für diese Gefahren, für die versicherten Sachen und die versicherten Kosten richtet sich nach den Beschreibun-
                                              gen/Definitionen in den oben aufgeführten Versicherungsbedingungen.
                                           2. Gegenstand der Marktgarantie
                                              Bietet ein anderer Versicherer für den unter Nr. 1 beschriebenen Deckungsumfang über eine gleichartige vergleichbare Wohngebäude-
                                              versicherung (keine Spezial- bzw. Sonderkonzepte, wie z.B. für Mehrfamilienhäuser, Hausverwalter oder Wohnungsgesellschaften) einen
                                              besseren oder höheren Deckungsumfang an, so wird der vertragliche Deckungsumfang auf diesen Deckungsumfang entsprechend den
                                              nachstehenden Bestimmungen erweitert. Dies hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
                                           3. Voraussetzungen für die Marktgarantie
                                               Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles
                                               a)    muss der andere Versicherer in Deutschland zum Betrieb einer Wohngebäudeversicherung zugelassen sein,
                                               b)    der Tarif und die Versicherungsbedingungen des anderen Versicherers müssen für jedermann zugänglich sein und
                                               c)    das versicherte Risiko muss bei dem anderen Versicherer versicherbar sein.
                                               Für den Nachweis dieser Voraussetzungen muss der Versicherungsnehmer geeignete Unterlagen dem Versicherer einreichen.


                              §2           Ausschlüsse in der Marktgarantie
                                           Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
                                           1. auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
                                           2. auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
                                           3. auf Schäden, die vorsätzlich durch den Versicherungsnehmer oder deren Repräsentanten herbeigeführt worden sind;
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                           4. auf Schäden durch Sturmflut;
                                           5. auf Schäden durch Grundwasser;
                                           6. auf Schäden durch weitere Elementargefahren, siehe B 1 § 4 Nr. 1 b) VGB 2024 - Standard;
                                           7. auf Deckungsumfänge der Unbenannten Gefahren oder der Allgefahren-Versicherungen;
                                           8. auf berufliche und gewerbliche Risiken;


                                                                                                          60

                            C1 – Öffentlich

[Seite 74]
                              B 8 Besondere Bedingungen zur Marktgarantie für die Wohngebäudeversicherung

                                          9. auf Versicherungsansprüche, welche der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung durch den
                                             Versicherungsnehmer gehabt hätte, weil der andere Versicherer auf sein Leistungskürzungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht gemäß
                                             Versicherungsvertragsgesetz verzichtet;
                                          10. auf Deckungsumfänge von Assistanceleistungen;
                                          11. auf Risiken und Deckungsumfänge für die bei einem anderen Versicherer Zusatz- oder Zuschlagsbeiträge erhoben werden, insbesondere
                                              etwaige Zusatzbausteine, Zusatzpakete oder anderweitige kostenpflichtige Leistungserweiterungen außerhalb vergleichbarer Produktli-
                                              nien zur Wohngebäudeversicherung;
                                          12. auf Risiken und Deckungsumfänge, die der Vertragsversicherer gegen Zusatz- oder Zuschlagsbeiträge versichern würde und über den in
                                              § 1 Nr. 1 definierten Deckungsumfang herausgehen;
                                          13. Schäden am Leitungswassersystem, das der Entsorgung versicherter Gebäude dient (Ableitungsrohre).


                              §3          Deckungsumfang der Marktgarantie und Selbstbeteiligungsregelungen
                                          1. Entschädigungsgrenze
                                             Die Höhe der Entschädigungsleistung des Versicherers für die Marktgarantie ist auf 250.000,- Euro begrenzt; auf Erstes Risiko.
                                          2. Selbstbeteiligungsregel
                                              Ist mit dem Vertragsversicherer ein Selbstbehalt vereinbart, der über dem nachgewiesenen Selbstbehalt des anderen Versicherers liegt,
                                              erfolgt die Entschädigungsleistung des Vertragsversicherers unter Anrechnung des Selbstbehaltes des anderen Versicherers. Bietet der
                                              andere Versicherer nachweislich den Versicherungsschutz ohne Selbstbehalt, erfolgt die Entschädigungsleistung des Vertragsversiche-
                                              rers unter Streichung des Selbstbehaltes.
                                              Dies gilt nicht, wenn
                                              a)     der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages durch Wahl einer entsprechenden Tarifvariante den Selbstbehalt mit dem
                                                     Vertragsversicherer vereinbart hat, oder
                                              b)     dem Versicherungsnehmer der Abschluss oder die Fortführung des Vertrages nur unter Zugrundelegung des Selbstbehaltes ange-
                                                     boten wurde.
                                              In diesen Fällen erfolgt die Entschädigungsleistung des Vertragsversicherers unter Anrechnung des mit dem Vertragsversicherer verein-
                                              barten Selbstbehaltes.


                              §4          Beitragsanpassungsmöglichkeit
                                          Für die Marktgarantie gilt die Beitragsanpassungsmöglichkeit gemäß A § 24.


                              §5          Kündigung der Marktgarantie
                                              a)   Der Versicherungsnehmer hat das Recht diese Marktgarantie jederzeit zu kündigen, frühestens jedoch nach dem vereinbarten
                                                   Ablauf der Versicherung. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühes-
                                                   tens der Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherer maßgeblich. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
                                                   oder Brief) erfolgen
                                              b)   Der Versicherer hat das Recht die Marktgarantie unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung muss in
                                                   Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
                                              c)   Kündigt der Versicherer die Marktgarantie, hat der Versicherungsnehmer das Recht die gesamte Gebäudeversicherung (Hauptver-
                                                   trag) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt zu kündigen.


                              §6          Vertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                              a)   Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                   aa)       die vertraglichen Obliegenheiten des B 1 § 15 Nr. 2 VGB 2024 - Standard, soweit zutreffend, zu erfüllen;
                                                   bb)       die unter § 1 Nr. 3 aufgeführten Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen dem Versicherer zu erbringen.
                                              b)   Rechtsfolgen/ Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
                                                   Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig diese Obliegenheit, so richten sich die Rechtsfolgen hieraus
                                                   nach B 1 § 15 Nr. 3 VGB 2024 - Standard.


                              §7          Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
                                          Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Marktgarantie.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                                                                         61

                            C1 – Öffentlich

[Seite 75]
                              B 9 Besondere Bedingungen für moderne Wiederherstellung

                              B9          Besondere Bedingungen für moderne Wiederherstellung                                                           (BB-Zukunft-Plus)
                              Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist
                              a)   die Beantragung der Besonderen Bedingungen für moderne Wiederherstellung (BB-Zukunft-Plus) sowie Dokumentation dieser im Versicherungs-
                                   schein,
                              b)   das Bestehen der Wohngebäudeversicherung nach B 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz
                                   (VGB 2024 - Standard)

                              Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
                                  1.    A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                  2.    B 1 - Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VGB 2024 - Standard)
                              und sofern vereinbart:
                                  3.    B 2 - Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Komfort-Schutz (BB-Komfort-Schutz)
                                  4.    B 3 - Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz)

                              Inhaltsübersicht
                              Zu B 1 § 6 Nr. 2 - Versicherte und nicht versicherte Sachen
                              Zu B 1 § 8 - Versicherte Kosten- Zusätzlich auf Erstes Risiko
                                          1.  Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Bäumen
                                          2.  Beratungskosten für energieeffizientere oder ressourcenschonendere Wiederherstellungslösungen
                                          3.  Energieberatungszuschuss
                                          4.  Zusätzliche Entschädigungsleistung für Maßnahmen an Umwelt- und Klimaschutzprojekte nach einem ersatzpflichtigen
                                          Feuerschaden
                                          5.  Kosten für Wassermeldesystem nach Versicherungsfall
                              Zu B 1 §12 - Entschädigungsberechnung mit Mehrleistungen für energieeffizientere oder ressourcenschonendere
                                       Wiederherstellungslösungen


                              In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:


                              Zu B 1 § 6 Nr. 2 - Versicherte und nicht versicherte Sachen
                                          Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung
                                          Versichert ist auch folgendes auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück vorhandenes Zubehör, welches der
                                          Selbstversorgung des Eigentümers/ Mieters/ Nutzers dient:
                                          a) Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden sowie Bienenstöcke, auch ohne feste Verbindung zum Gebäude oder Grund- und Boden;
                                          b) Rankhilfen für Nutzpflanzen, auch ohne feste Verbindung zum Gebäude oder Grund- und Boden;
                                          c) Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen. Bereits abgestorbene Pflanzen sind von der Versicherung ausgeschlossen.
                                          Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt.


                              Zu B 1 § 8 - Versicherte Kosten- Zusätzlich auf Erstes Risiko
                                          1. Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Bäumen
                                             Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Feuer oder die Gefahr Sturm/ Hagel versichert ist, die notwendigen Aufwendungen für das
                                             Entfernen, den Abtransport, die Entsorgung und die Wiederaufforstung von Bäumen inkl. Stumpf auf dem Versicherungsort,
                                                   -        die durch Brand/ Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2024 - Standard) oder Sturm/ Hagel (siehe B 1 § 4 Nr. 1 a) VGB
                                                            2024 -Standard) umgestürzt sind,
                                                   -        deren Stämme durch Brand/ Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2024 - Standard) oder Sturm/ Hagel (siehe B 1 § 4 Nr. 1
                                                            a) VGB 2024 - Standard) abgeknickt sind,
                                                   -        die durch Brand/ Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2024 - Standard) oder Sturm/ Hagel (siehe B 1 § 4 Nr. 1 a) VGB
                                                            2024 - Standard) so beschädigt sind, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist oder
                                                   -        die auf behördliche Anordnung nach einem Brand/ Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr.1 VGB 2024 - Standard) oder Sturm/
                                                            Hagel (siehe B 1 § 4 Nr. 1 a) VGB 2024 - Standard) entsorgt werden müssen.
                                             Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.
                                             Die Wiederaufforstung umfasst die Neupflanzung von Jungpflanzen (maximal 5-jährig verschult).
                                          2. Beratungskosten für energieeffizientere oder ressourcenschonendere Wiederherstellungslösungen
                                              Der Versicherer ersetzt infolge eines Versicherungsfalles die Kosten für die fachmännische Beratung im Zuge der Wiederherstellung der
                                              versicherten Sachen zu energieeffizienteren oder ressourcenschonenderen Wiederherstellungslösungen durch zertifizierte Energieberater
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                              oder Fachbetriebe mit anerkannten Umweltstandards oder Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Agen-
                                              tur (dena) oder einem vergleichbaren, anerkannten Zertifizierungssystem.
                                             Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt.
                                          3. Energieberatungszuschuss
                                              Der Versicherer beteiligt sich an den Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und
                                              Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater, sofern
                                                   -          der Vertrag 5 aufeinanderfolgende Jahre schadenfrei besteht oder


                                                                                                           62

                            C1 – Öffentlich

[Seite 76]
                              B 9 Besondere Bedingungen für moderne Wiederherstellung

                                                   -         vom Versicherungsnehmer eine Entschädigung mit Mehrleistung für energieeffizientere oder ressourcenschonendere
                                                             Wiederherstellungslösungen (siehe zu B1 § 12) in Anspruch genommen werden kann.
                                             Die Entschädigung hierfür ist während der Vertragslaufzeit einmalig auf 20 % des zuwendungsfähigen Bruttoberatungshonorars, maximal
                                             auf 325,- Euro begrenzt.
                                          4. Zusätzliche Entschädigungsleistung für Maßnahmen an Umwelt- und Klimaschutzprojekte nach einem ersatzpflichtigen Feuer-
                                             schaden
                                              Bei Eintritt eines versicherten Schadens durch die Gefahr Feuer (B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2024 - Standard) erbringt der Versicherer eine zu-
                                              sätzliche Entschädigungsleistung zur Förderung von Umwelt- und Klimaschutzprojekten (z.B.: Aufforstung durch ClimatePartner).
                                              Die Ermittlung der Höhe der zusätzlichen Entschädigungsleistung erfolgt entsprechend der Höhe der vom Versicherer erbrachten Regu-
                                              lierungsleistung anhand nachstehender Tabelle:

                                               Regulierungsleistung              Bemessungssatz in % der Regulie-        Zahlung an Umwelt- und Kli-
                                               des Versicherers                  rungsleistung                           maschutzprojekte in EURO

                                               Bis 1.000 EUR                                                             mindestens 10 EUR
                                               Bis 5.000 EUR                     1,00 %                                  max. 50 EUR
                                               Bis 10.000 EUR                    1,25 %                                  max. 125 EUR
                                               Bis 25.000 EUR                    1,50 %                                  max. 375 EUR
                                               Bis 50.000 EUR                    1,75 %                                  max. 875 EUR
                                               Über 50.000 EUR                   2,00%                                   max. 1.500 EUR


                                             Hinweis: Eine individuelle Ermittlung der Auswirkungen eines Feuerschadens ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Aus
                                             diesem Grund erfolgt die Ermittlung pauschal gemäß vorstehender Tabelle anhand der Höhe der Regulierungsleistung.
                                          5. Kosten für Wassermeldesystem nach Versicherungsfall
                                              Der Versicherer beteiligt sich, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, nach einem ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden mit
                                              einer von ihm erbrachten Entschädigung in Höhe von mindestens 5.000,- Euro an den Kosten für Anschaffung und Installation eines
                                              ganzheitlichen Wassermeldesystems.
                                              Die Entschädigung hierfür ist einmalig während der Vertragslaufzeit auf die tatsächlichen Kosten, maximal auf 250,- Euro begrenzt.


                              Zu B 1 §12 - Entschädigungsberechnung mit Mehrleistungen für energieeffizientere oder ressourcenschonendere Wiederherstellungslösun-
                              gen
                                          Der Versicherer leistet nach einem Versicherungsfall Entschädigung auch über den Wiederbeschaffungswert (B 1 § 12 Nr. 1 VGB 2024 -
                                          Standard) hinaus für Mehrkosten, die bei der Wiederherstellung versicherter Sachen entstehen durch den Ersatz von:
                                          a) Baustoffen, Bauelementen und Materialien, wenn durch deren Einsatz eine verbesserte Energieeffizienz erreicht wird, z. B. nachweislich
                                              gemäß Energieeffizienzklasse oder DIN-Normen für Wärmedämmung (z. B. DIN 4108) oder vergleichbare Zertifikate oder wenn diese
                                              nachweislich aus Recyclingmaterialien bestehen, nachwachsende Rohstoffe enthalten oder über vergleichbare objektiv nachweisbare
                                              Eigenschaften verfügen (z. B. Blauer Engel, natureplus oder FSC Deutschland);
                                          b) ursprünglicher Technik, wenn es sich bei dem Ersatz um Technik einer höheren Energieeffizienzklasse handelt, z. B. gemäß EU-Ener-
                                             giekennzeichnung (A bis G);
                                          c) herkömmlicher Technik, wenn der Ersatz ganz oder teilweisedurch erneuerbare Energie betrieben wird.
                                          Der Versicherungsnehmer hat die Voraussetzungen für die Mehrleistung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
                                          Die Entschädigung für Mehrkosten ist je Versicherungsfall auf 25 % des Wiederbeschaffungswertes (B 1 § 12 Nr. 1 VGB 2024 - Standard),
                                          maximal auf 50.000 EUR begrenzt.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                                                                          63

                            C1 – Öffentlich

[Seite 77]
                              C 1 Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

                              C Haftpflichtversicherung
                              Sofern beantragt bzw. angeboten:


                              C1          Versicherungsbedingungen für                           die     Private        Haus-       und Grundbesitzerhaftpflicht-
                                          versicherung (VB Private HuG)
                              Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Bausteins „Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversiche-
                              rung“ sowie die Dokumentation dessen im Versicherungsschein.

                              Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
                                  1.    A - Allgemeine Versicherungsbedingungen

                              Inhaltsübersicht:
                              §1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
                              §2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten
                                        Personen)
                              §3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                              §4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
                              §5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
                              §6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
                                        besondere Ausschlüsse)
                              §7     Allgemeine Ausschlüsse
                              §8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
                              §9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
                              § 10 Abtretungsverbot
                              § 11 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
                              § 12 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
                              § 13 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
                              § 14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers


                              §1          Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
                                          1.    Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/ oder
                                                Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstücke.
                                             Haus- und/ oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter/ Vermieter, Pächter/ Verpächter, Leasingnehmer/ Leasinggeber,
                                             Nutznießer/ Nießbraucher.
                                             Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz von Grundstücken auch außerhalb des eigentlichen
                                             Versicherungsgrundstückes, wenn
                                             a)    sich dort Einrichtungen und Anlagen befinden, die in Verbindung mit dem Haus- und Grundbesitz gemäß Nr. 1 Satz 1 stehen (z. B.
                                                   Heizhäuser, Garagen/Garagenhöfe) oder
                                             b)    diese für den Bau von Gebäuden vorgesehen sind (Vorratseigentum).
                                             Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Gebäude und Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
                                          2. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt:
                                               Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
                                               Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gemein-
                                               schaftlichen Eigentum.


                              §2          Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicher-
                                          ten Personen)
                                          1. Mitversicherte Personen
                                               a)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                    aa)       der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers/ der Wohnungseigentümer/ Eigentümer aus der Wahrnehmung von
                                                              dessen Pflichten als Haus- und/ oder Grundbesitzer.
                                                    bb)       der durch Arbeitsvertrag, Auftrag oder gefälligkeitshalber mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Be-
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                                                              treuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrich-
                                                              tung erhoben werden.
                                                    cc)       der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung
                                                              oder Beaufsichtigung der versicherten Grundstücke oder eines Teiles derselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
                                                              Hierzu zählen auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertre-
                                                              ter des Versicherungsnehmers und der übrigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungs-
                                                              nehmer.
                                                    dd)       sämtlicher übrigen Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.


                                                                                                         64

                            C1 – Öffentlich

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                              C 1 Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

                                                    ee)        des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
                                                    ff)        dritter Personen die bei Notsituationen/ Unglücksfällen zu Gunsten der versicherten oder mitversicherten Personen Ret-
                                                               tungs- oder Hilfshandlungen vornehmen. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass die versicherten und
                                                               mitversicherten Personen in einer Notfallsituation von einem Dritten freiwillig Hilfe erhalten und deswegen auf Ersatz der
                                                               Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die dem Dritten aufgrund seiner freiwilligen Hilfeleistungen entstehen.
                                                    Für aa) bis ff) gilt:
                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
                                                    Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle, gemäß den beamten-
                                                    rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
                                             b)     Bei Gemeinschaften von Wohnungs- und/ oder Teileigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
                                                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer/ Eigentümer bei Betätigung im Interesse und
                                                    für Zwecke der Gemeinschaft.
                                                    Versichert sind hierbei – abweichend von § 7 Nr. 3 –
                                                    aa)        Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers/ Eigentümers gegen den Verwalter;
                                                    bb)        Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers/ Eigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer/
                                                               Eigentümer;
                                                    cc)        gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern/ Eigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Ge-
                                                               meinschaft.
                                                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus
                                                    ergebenden Vermögensschäden.
                                          2. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
                                             Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person ent-
                                             steht.
                                          3. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
                                             einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi-
                                             cherten Personen.
                                          4. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind so-
                                             wohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.


                              §3          Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                          1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
                                             Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
                                             benden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
                                                                                                   gesetzlicher
                                                                                         Haftpflichtbestimmungen
                                                                                         privatrechtlichen Inhalts
                                             von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
                                             Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Scha-
                                             denverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
                                          2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
                                              a)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
                                              b)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
                                              c)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschulde-
                                                   ten Erfolges;
                                             d)    auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
                                             e)    auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
                                             f)    wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
                                          3. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang
                                             der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


                              §4          Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
                                          1. Der Versicherungsschutz umfasst
                                             -      die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                                             -      die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
                                             -      die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
                                             Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-
                                             kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-
                                             che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche-
                                             rer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
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                                             Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versiche-
                                             rer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
                                          2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig er-
                                             scheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
                                              Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
                                              Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.


                                                                                                           65

                            C1 – Öffentlich

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                              C 1 Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

                                          3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
                                             zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,
                                             so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                                          4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente
                                             zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.


                              §5          Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
                                          1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
                                             gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
                                             Die Versicherungssumme beträgt für Personen- und Sachschäden sowie mitversicherte Vermögensschäden die im Versicherungsvertrag
                                             vereinbarte Versicherungssumme.
                                          2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versi-
                                             cherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
                                          3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
                                             ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                                             -      auf derselben Ursache,
                                             -      auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
                                             -      auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                             beruhen.
                                          4. Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit
                                             einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtan-
                                             sprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft-
                                             pflichtansprüche abgezogen. Nr. 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
                                             Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt,
                                             zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
                                          5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
                                          6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Pro-
                                             zesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
                                          7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
                                             rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versi-
                                             cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der
                                             Rente vom Versicherer erstattet.
                                             Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahr-
                                             zeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
                                             Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
                                             Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme über-
                                             steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
                                          8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Ver-
                                             halten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädi-
                                             gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


                              §6          Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
                                          und besondere Ausschlüsse)
                                          § 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen
                                          Ausschlüsse. Soweit § 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in § 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim-
                                          mungen Anwendung (z. B. § 4 – Leistungen der Versicherung oder § 7 – Allgemeine Ausschlüsse).
                                          1. Verkehrssicherungspflichten
                                             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus-
                                             und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
                                             Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzli-
                                             che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
                                          2. Bauarbeiten
                                              a)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,
                                                   Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 200.000,- Euro je Bauvorhaben. Dies gilt auch für
                                                   Schadenfälle, die durch Fehler in der Planung, Bauleitung und Bauausführung für eigene Bauvorhaben entstanden sind. Ausge-
                                                   nommen bleiben jedoch Schäden am Bauwerk selbst.
                                                   Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
                                                   cherung (§ 9).
                                              b)   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                   -       des Versicherungsnehmers und der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                           der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie (Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe).
                                                   -       aus Besitz und Gebrauch von Baumaschinen, Baugeräten und Gerüsten.
                                                   Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz
                                                   aus diesem Vertrag.
                                              c)   Versichert ist - abweichend von § 7 Nr. 13 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
                                                   -       Senkungen eines Grundstücks (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen),
                                                   -       Erdrutsch,


                                                                                                          66

                            C1 – Öffentlich

[Seite 80]
                              C 1 Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

                                                 -      Erschütterungen infolge Rammarbeiten.
                                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
                                                 den
                                                 -        am Baugrundstück selbst,
                                                 -        an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück.
                                          3. Nachhaftung als früherer Besitzer
                                             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung
                                             bis zum Besitzwechsel bestand.
                                          4. Umweltrisiko (Allgemein, Gewässerschäden, Sanierung von Umweltschäden)
                                              a)   Allgemeines Umweltrisiko
                                                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwir-
                                                   kung.
                                                   Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
                                                   Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
                                                   Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadengesetz siehe Nr. 4 b) und c).
                                              b)   Gewässerschäden
                                                   aa)       Umfang des Versicherungsschutzes
                                                             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachtei-
                                                             ligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)
                                                             Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt, sofern diese Gewässerschäden resultieren
                                                             -      aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist,
                                                                    besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfas-
                                                                    sungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt,
                                                             -     aus einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
                                                             Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten
                                                             dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 9).
                                                   bb)       Eigenschäden
                                                             Versichert sind abweichend von § 3 Nr. 1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an be-
                                                             weglichen und unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer-
                                                             schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den versicherten Anlagen ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Auf-
                                                             wendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesse-
                                                             rungen sind abzuziehen.
                                                             Ausgeschlossen bleiben Schäden an der versicherten Anlage selbst.
                                                             Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250,- Euro selbst zu tragen.
                                                   cc)       Rettungskosten
                                                             Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder
                                                             Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese
                                                             Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte
                                                             Versicherungssumme nicht übersteigen.
                                                             Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in § 5.
                                                             Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu
                                                             ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des
                                                             Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt
                                                             nicht als Weisung des Versicherers.
                                                   dd)       Ausschlüsse
                                                             aaa) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen
                                                                    von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördli-
                                                                    chen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. § 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.
                                                             bbb) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
                                                                    -     auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
                                                                          Streik oder
                                                                    -     unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
                                                                    Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
                                              c)   Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
                                                   Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
                                                   - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
                                                   - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
                                                   - Schädigung des Bodens.
                                                   aa)       Versichert sind – abweichend von § 3 Nr. 1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
                                                             Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsver-
                                                             trages
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                                                             -     die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
                                                                   oder
                                                             -     die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
                                                             Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lage-
                                                             rung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltscha-
                                                             den auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
                                                             kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
                                                             Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).


                                                                                                         67

                            C1 – Öffentlich

[Seite 81]
                              C 1 Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

                                                              Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
                                                              an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund-stücken, soweit diese Grundstücke vom Versi-
                                                              cherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
                                                    bb)       Ausland
                                                              Versichert sind im Umfang von § 6 Nr. 7 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/ 35/ EG) eintre-
                                                              tenden Versicherungsfälle.
                                                              Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
                                                              Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richt-
                                                              linie nicht überschreiten.
                                                    cc)       Ausschlüsse
                                                              aaa) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass
                                                                     sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
                                                                     gen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
                                                                     § 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.
                                                              bbb) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                                                                     -      die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
                                                                     -      für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaft-
                                                                            pflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
                                          5. Abwässer
                                             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies aus-
                                             schließlich für Schäden durch
                                             −     Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
                                             −     häusliche Abwässer.
                                          6. Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                              a) Versichert ist – abweichend von § 7 Nr. 15 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
                                                 werden durch das Halten und den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraft-
                                                 fahrzeug-Anhängern:
                                                 aa)        nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
                                                            Höchstgeschwindigkeit;
                                                 bb)        Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                                 cc)        Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                                 dd)        selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                                 ee)        Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
                                             b)  Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
                                                 Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wis-
                                                 sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
                                                 Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
                                                 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-
                                                 zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die
                                                 erforderliche Fahrerlaubnis hat.
                                                 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt § 14 Nr. 3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).
                                          7. Schäden im Ausland
                                             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich,
                                             wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versi-
                                             cherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
                                             Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
                                             angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Euro-
                                             päischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
                                          8. Vermögensschäden
                                              a)    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
                                                    durch Sachschäden entstanden sind.
                                              b)    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
                                                    aa)       durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
                                                              ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
                                                    bb)       aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
                                                    cc)       aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
                                                    dd)       aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                                                    ee)       aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
                                                    ff)       aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
                                                              vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
                                                    gg)       aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung;
                                                    hh)       aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                    ii)       aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
                                                    jj)       aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
                                                              rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang ste-
                                                              hen;
                                                    kk)       aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
                                                              Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
                                                    ll)       aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
                                                    mm)       aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

                                                                                                          68

                            C1 – Öffentlich

[Seite 82]
                              C 1 Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

                                              c)  Versichert ist – abweichend von § 6 Nr. 8 b) und § 7 Nr. 9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö-
                                                  gensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
                                                  Versichert sind – abweichend von § 7 Nr. 3 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicherten (Versi-
                                                  cherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
                                          9. Übertragung elektronischer Daten (Internethaftpflicht)
                                              a)  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
                                                  Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
                                                  Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
                                                  aa) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
                                                        Computer-Viren und/ oder andere Schadprogramme;
                                                  bb) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten,
                                                        und zwar wegen
                                                        - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
                                                        - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft
                                                             erfasster Daten;
                                                  cc) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
                                                  Für aa) bis cc) gilt:
                                                  Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
                                                  durch Sicherheitsmaßnahmen und/ oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
                                                  die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
                                                  Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 14 Nr. 3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen).
                                              b)  Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
                                                  aa) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
                                                  bb) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
                                                  cc) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
                                                  dd) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
                                                  ee) Betrieb von Datenbanken.
                                              c)  Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von § 6 Nr. 7 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die
                                                  versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
                                              d)  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                  aa) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
                                                        - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/ Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
                                                        - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische
                                                             Pferde);
                                                  bb) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
                                                        - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
                                                        - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
                                                  cc) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                                                        Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
                                                        herbeigeführt haben.
                                                  § 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.
                                          10. Grobe Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzungen
                                              Abweichend von § 14 Nr. 3 Absatz 1 Satz 2 wird sich der Versicherer bei einer Entschädigungsgrenze von bis zu 50.000,- Euro nicht auf
                                              grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschreitung dieses Betrages wird er für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine
                                              entsprechende Verhältniskürzung vornehmen.
                                          11. Versehensklausel
                                              In Erweiterung von § 14 Nr. 3 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen,
                                              wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
                                          12. Ansprüche mitversicherter Personen untereinander und Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
                                              a)   Versichert sind - teilweise abweichend von § 7 Nr. 3 - Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander we-
                                                   gen
                                                   -       Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuches Teil
                                                           VII handelt;
                                                   -       Sachschäden.
                                              b)   Eingeschlossen sind - abweichend von § 7 Nr. 4 - Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Ange-
                                                   hörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht verantwortlich
                                                   ist.
                                          13. Photovoltaikanlagen/ Blockheizkraftwerk/ Solarthermieanlagen/ oberflächennahe Geothermische Anlagen
                                              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betreiben von
                                              a)    Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken auf versicherten Grundstücken. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn
                                                    Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist wird. Mitversichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht wegen Versorgungs-
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                                                    störungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom
                                                    21.06.1979 oder gemäß § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für Elektri-
                                                    zitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01.11.2006). Nicht versichert ist die direkte
                                                    Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom.
                                              b)    Solarthermieanlagen auf versicherten Grundstücken. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Warmwasser gegen Ent-
                                                    gelt an Mieter und sonstige Dritte in den aufgeführten Objekten abgegeben wird.
                                              c)    oberflächennahen Geothermische Anlagen (z. B. Wärmepumpen) auf versicherten Grundstücken. Der Versicherungsschutz besteht
                                                    auch dann, wenn Warmwasser gegen Entgelt an Mieter und sonstige Dritte in den aufgeführten Objekten abgegeben wird.

                                                                                                         69

                            C1 – Öffentlich

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                              C 1 Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

                                                   Für den Betrieb von oberflächennahen Geothermischen Anlagen gilt:
                                                   aa)      Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die Planung und die Errichtung der betriebenen Geothermischen An-
                                                            lage durch Dritte mit besonderer Sachkenntnis erfolgt sind und die beauftragten Bohrunternehmen auch als Fachfirmen
                                                            nach DVGW W120-2 zertifiziert sind.
                                                   bb)      Versichert ist – abweichend von Ziffer § 7 Nr.13. – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach-
                                                            schäden durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, sowie Überschwemmungen stehender oder fließen-
                                                            der Gewässer.
                                                   cc)      Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos (§ 8) sowie zur Vorsorgeversiche-
                                                            rung (§ 9) finden keine Anwendung.
                                                   dd)      Die Versicherungssumme für Schäden durch den Betrieb von oberflächennahen Geothermischen Anlagen beträgt je
                                                            Versicherungsfall und Versicherungsjahr 3.000.000,- Euro.
                                                            Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
                                                            satzleistung.
                                          14. Turngeräte, Spielplätze
                                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz von Turn-, Spielplätzen und Ähnlichem mit den dazugehörenden Geräten.
                                          15. Schwimm- und Schwitzbäder
                                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Unterhaltung von hauseigenen Schwimm- und Schwitzbädern.
                                          16. Flüssiggastank
                                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines auf dem Versicherungsgrundstück gelegenen Flüssiggastanks.
                                          17. Tankanlagen
                                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz von häuslichen Tankanlagen zur Lagerung von Treibstoffen und Heizöl für Eigen-
                                              bedarf. Das Gewässerschadenrisiko hierfür ist besonders zu versichern (C 2).


                              §7          Allgemeine Ausschlüsse
                                          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Ver-
                                          sicherungsschutz:
                                          1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                             Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. § 2 Nr. 3 findet keine
                                             Anwendung.
                                          2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                             Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von
                                             deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
                                             -     Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                             -     Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
                                             § 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.
                                          3. Ansprüche aufgrund Vertrag und Zusagen
                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrag oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche-
                                             rungsnehmer hinausgehen.
                                          4. Ansprüche der Versicherten untereinander
                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                             a)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 7 Nr. 4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
                                             b)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
                                             c)   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages.
                                             Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge-
                                             meinschaft leben.
                                          5. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                                              a)   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
                                                   mitversicherten Personen gehören;
                                                   Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften
                                                   nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
                                                   Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                                                   angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
                                             b)    von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäfts-
                                                   fähige oder betreute Person ist;
                                             c)    von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
                                                   oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
                                             d)    von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
                                                   Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
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                                             e)    von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
                                             f)    von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
                                             Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
                                             häuslicher Gemeinschaft leben.
                                          6. Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
                                              Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen-
                                              stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

                                                                                                          70

                            C1 – Öffentlich

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                              C 1 Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

                                          7. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
                                             sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Ver-
                                             mögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
                                             Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
                                             Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung
                                             oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
                                          8. Asbest
                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
                                          9. Gentechnik
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
                                              a)   gentechnische Arbeiten,
                                              b)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
                                              c)   Erzeugnisse, die
                                                   -      Bestandteile aus GVO enthalten,
                                                   -      aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
                                          10. Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
                                          11. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskrimi-
                                              nierungen.
                                          12. Übertragung von Krankheiten
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                              -     Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.
                                              -     Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
                                                    standen sind.
                                              In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
                                              gehandelt hat.
                                          13. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
                                              a)   Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
                                              b)   Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
                                          14. Strahlen
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisieren-
                                              den Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen.
                                          15. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte
                                              oder beauftragte Person durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
                                              Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne die-
                                              ser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
                                              gesetzt wird.
                                          16. Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                              a)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
                                                   durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum-
                                                   fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
                                              b)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergeben-
                                                   den Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
                                                   -     der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum-
                                                         fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr-
                                                         zeugen bestimmt waren,
                                                   -     Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
                                                         deren Teilen.
                                              c)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
                                              Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- und Raumfahrtzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
                                              wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
                                          17. Wasserfahrzeuge
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte
                                              oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
                                              fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                              Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
                                              keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.


                              §8          Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
                                          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers


                                                                                                         71

                            C1 – Öffentlich

[Seite 85]
                              C 1 Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

                                          1. aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche-
                                             rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
                                             unterliegen,
                                          2. aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der
                                             Versicherer ber7echtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
                                             erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
                                             nis erlangt hat.


                              §9          Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
                                          1. Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des
                                             Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert.
                                             Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die
                                             Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
                                             Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
                                             Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
                                             Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
                                             war.
                                             Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des
                                             Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
                                             Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
                                          2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von § 9 Nr. 1 Absatz 4 auf die bisher versi-
                                             cherten Versicherungssummen für Personenschäden und für Sachschäden, sowie für Vermögensschäden begrenzt.
                                          3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
                                              a)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zu-
                                                   lassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
                                              b)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
                                              c)   Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
                                              d)   Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
                                                   sind;
                                              e)   Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.


                              § 10        Abtretungsverbot
                                          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
                                          werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


                              § 11        Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
                                          1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frühe-
                                             ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind
                                             innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen An-
                                             gaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
                                             Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
                                             Verschulden trifft.
                                          2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Ver-
                                             änderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung
                                             beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend § 11 Nr. 1 nach
                                             dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
                                          3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen
                                             waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nach-
                                             träglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet,
                                             wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
                                          4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


                              § 12        Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
                                          1. Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
                                             werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Bei-
                                             tragsangleichung.
                                          2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im ver-
                                             gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
                                             Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedri-
                                             gere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                             Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
                                             Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
                                             Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch
                                             die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
                                          3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus
                                             § 12 Nr. 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsneh-
                                             mer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.


                                                                                                         72

                            C1 – Öffentlich

[Seite 86]
                              C 1 Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

                                             Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozent-
                                             satz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach§ 12 Nr. 2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejah-
                                             resbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen
                                             Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
                                             ergeben würde.
                                          4. Liegt die Veränderung nach § 12 Nr. 2 oder Nr. 3 unter 5 % entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgen-
                                             den Jahren zu berücksichtigen.
                                          5. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß § 12 Nr. 3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
                                             ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
                                             mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
                                              Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versi-
                                              cherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
                                              Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.


                              § 13        Veräußerung und deren Rechtsfolgen
                                          1. Übergang der Versicherung
                                             Wird ein versichertes Risiko veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigen-
                                             tums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
                                             Dies gilt auch, wenn ein versichertes Risiko aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von
                                             einem Dritten übernommen wird.
                                          2. Kündigung
                                             Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Text-
                                             form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kennt-
                                             nis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
                                             Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode
                                             in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem
                                             Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus-
                                             geübt wird.
                                          3. Beitrag
                                             Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer lau-
                                             fenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
                                             Beitrages.
                                          4. Anzeigepflicht
                                              Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzei-
                                              gen.
                                              Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Mo-
                                              nat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen,
                                              dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
                                              Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte
                                              zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist
                                              für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


                              § 14        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                          1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                             Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu
                                             beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu
                                             einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
                                             Rechtsfolgen:
                                             Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen-
                                             über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
                                             hat, den Vertrag fristlos kündigen.
                                             Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
                                             grob fahrlässig verletzt hat.
                                          2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                              Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
                                              a)   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisun-
                                                   gen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
                                                   wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun-
                                                   gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
                                              b)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche
                                                   erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                              c)   Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -
                                                   regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind,
                                                   müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
                                              d)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein
                                                   Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
                                              e)   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer
                                                   fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.


                                                                                                          73

                            C1 – Öffentlich

[Seite 87]
                              C 1 Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

                                              f)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
                                                   Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
                                                   rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
                                                   Verfügung stellen.
                                          3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
                                              a)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach § 14 Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-
                                                   tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver-
                                                   hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
                                              b)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
                                                   ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
                                                   in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
                                              c)   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
                                                   fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
                                                   den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen-
                                                   den Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                                                                         74

                            C1 – Öffentlich

[Seite 88]
                              C 2 Private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung - Anlagenrisiko


                              C2          Versicherungsbedingungen für die Private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung –
                                          Anlagenrisiko (VB Private GewässerschadenHV)
                              Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Bausteins „Private Gewässerschadenhaftpflichtversi-
                              cherung - Anlagenrisiko“ sowie die Dokumentation dessen im Versicherungsschein.

                              Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
                                  1.    A - Allgemeine Versicherungsbedingungen

                              Inhaltsübersicht:
                              §1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
                              §2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten
                                        Personen)
                              §3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                              §4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
                              §5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
                              §6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
                                        besondere Ausschlüsse)
                              §7     Allgemeine Ausschlüsse
                              §8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
                              §9     Abtretungsverbot
                              § 10 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
                              § 11 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
                              § 12 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
                              § 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers


                              §1          Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
                                         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versi-
                                         cherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
                                         dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
                                         einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).


                              §2          Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicher-
                                          ten Personen)
                                          1. Mitversicherte Personen
                                              a)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                   aa)       der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers/ der Wohnungseigentümer/ Eigentümer aus der Wahrnehmung von
                                                             dessen Pflichten als Haus- und/ oder Grundbesitzer.
                                                   bb)       der durch Arbeitsvertrag, Auftrag oder gefälligkeitshalber mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Be-
                                                             treuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrich-
                                                             tung erhoben werden.
                                                   cc)       der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung
                                                             oder Beaufsichtigung der versicherten Grundstücke oder eines Teiles derselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
                                                             Hierzu zählen auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertre-
                                                             ter des Versicherungsnehmers und der übrigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungs-
                                                             nehmer.
                                                   dd)       sämtlicher übrigen Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.
                                                   ee)       des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
                                                   ff)       dritter Personen die bei Notsituationen/ Unglücksfällen zu Gunsten der versicherten oder mitversicherten Personen Ret-
                                                             tungs- oder Hilfshandlungen vornehmen. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass die versicherten und
                                                             mitversicherten Personen in einer Notfallsituation von einem Dritten freiwillig Hilfe erhalten und deswegen auf Ersatz der
                                                             Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die dem Dritten aufgrund seiner freiwilligen Hilfeleistungen entstehen.
                                                   Für aa) bis ff) gilt:
                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
                                                   Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle, gemäß den beamten-
                                                   rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
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                                              b)   Bei Gemeinschaften von Wohnungs- und/ oder Teileigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
                                                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer/ Eigentümer bei Betätigung im Interesse und
                                                   für Zwecke der Gemeinschaft.
                                                   Versichert sind hierbei – abweichend von § 7 Nr. 3 –
                                                   aa)       Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers/ Eigentümers gegen den Verwalter;
                                                   bb)       Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers/ Eigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer/
                                                             Eigentümer;


                                                                                                          75

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                                                   cc)         gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern/ Eigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Ge-
                                                               meinschaft.
                                                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus
                                                    ergebenden Vermögensschäden.
                                          2. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
                                             Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person ent-
                                             steht.
                                          3. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
                                             einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi-
                                             cherten Personen.
                                          4. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind so-
                                             wohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.


                              §3          Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                          1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
                                             Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
                                             benden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
                                                                                                 gesetzlicher
                                                                                       Haftpflichtbestimmungen
                                                                                       privatrechtlichen Inhalts
                                             von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
                                             Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Scha-
                                             denverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
                                          2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
                                              a)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
                                              b)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
                                              c)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschulde-
                                                   ten Erfolges;
                                             d)    auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
                                             e)    auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
                                             f)    wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
                                          3. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang
                                             der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


                              §4          Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
                                          1. Der Versicherungsschutz umfasst
                                             -      die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                                             -      die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
                                             -      die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
                                             Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-
                                             kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-
                                             che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche-
                                             rer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                                             Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versiche-
                                             rer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
                                          2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig er-
                                             scheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
                                             Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
                                             Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
                                          3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
                                             zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,
                                             so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                                          4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente
                                             zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.


                              §5          Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
                                          1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
                                             gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
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                                             Die Versicherungssumme beträgt für Personen- und Sachschäden sowie mitversicherte Vermögensschäden die im Versicherungsvertrag
                                             vereinbarte Versicherungssumme.
                                          2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versi-
                                             cherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
                                          3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
                                             ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                                              -    auf derselben Ursache,


                                                                                                         76

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                                             -      auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
                                             -      auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                             beruhen.
                                          4. Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit
                                             einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtan-
                                             sprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft-
                                             pflichtansprüche abgezogen. Nr. 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
                                             Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt,
                                             zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
                                          5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
                                          6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Pro-
                                             zesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
                                          7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
                                             rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versi-
                                             cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der
                                             Rente vom Versicherer erstattet.
                                             Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahr-
                                             zeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
                                             Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
                                             Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme über-
                                             steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
                                          8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Ver-
                                             halten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädi-
                                             gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


                              §6          Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
                                          § 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen
                                          Ausschlüsse. Soweit § 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in § 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim-
                                          mungen Anwendung (z. B. § 4 – Leistungen der Versicherung oder § 7 – Allgemeine Ausschlüsse).
                                          1. Rettungskosten
                                          Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
                                          Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer inso-
                                          weit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.
                                          Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in § 5.
                                          Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zu-
                                          sammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
                                          Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
                                          2. Eigenschäden
                                          Versichert sind abweichend von § 3 Nr. 1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an beweglichen und unbe-
                                          weglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus
                                          den versicherten Anlagen ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Ein-
                                          tritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
                                          Ausgeschlossen bleiben Schäden an der versicherten Anlage selbst.
                                          Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250,- Euro selbst zu tragen.
                                          3. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
                                              a) Versichert ist – abweichend von § 7 Nr. 15 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
                                                 werden durch das Halten und den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraft-
                                                 fahrzeug-Anhängern:
                                                 aa)        nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
                                                            Höchstgeschwindigkeit;
                                                 bb)        Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                                 cc)        Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                                 dd)        selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                                 ee)        Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
                                             b)  Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
                                                 Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wis-
                                                 sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
                                                 Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
                                                 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-
                                                 zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die
                                                 erforderliche Fahrerlaubnis hat.
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                                 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt § 13 Nr. 3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).
                                          4. Schäden im Ausland
                                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn
                                          diese auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110
                                          Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi-
                                          schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
                                          einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                                                                                         77

                            C1 – Öffentlich

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                              C 2 Private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung - Anlagenrisiko

                                          5. Vermögensschaden
                                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
                                          Sachschäden entstanden sind.


                              §7          Allgemeine Ausschlüsse
                                          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Ver-
                                          sicherungsschutz:
                                          1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                             Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. § 2 Nr. 3 findet keine
                                             Anwendung.
                                          2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                             Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von
                                             deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
                                             -     Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                             -     Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
                                             § 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.
                                          3. Ansprüche aufgrund Vertrag und Zusagen
                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrag oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche-
                                             rungsnehmer hinausgehen.
                                          4. Ansprüche der Versicherten untereinander
                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                             a)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 7 Nr. 4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
                                             b)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
                                             c)   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages.
                                             Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge-
                                             meinschaft leben.
                                          5. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                                              a)   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
                                                   mitversicherten Personen gehören;
                                                   Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften
                                                   nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
                                                   Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                                                   angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
                                             b)    von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäfts-
                                                   fähige oder betreute Person ist;
                                             c)    von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
                                                   oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
                                             d)    von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
                                                   Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
                                             e)    von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
                                             f)    von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
                                             Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
                                             häuslicher Gemeinschaft leben.
                                          6. Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
                                             Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen-
                                             stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
                                          7. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
                                             sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Ver-
                                             mögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
                                             Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
                                             Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung
                                             oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
                                          8. Asbest
                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
                                          9. Gentechnik
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                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
                                              a)   gentechnische Arbeiten,
                                              b)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
                                              c)   Erzeugnisse, die
                                                   -      Bestandteile aus GVO enthalten,
                                                   -      aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
                                          10. Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

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                            C1 – Öffentlich

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                              C 2 Private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung - Anlagenrisiko

                                          11. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskrimi-
                                              nierungen.
                                          12. Übertragung von Krankheiten
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                              -     Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.
                                              -     Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
                                                    standen sind.
                                              In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
                                              gehandelt hat.
                                          13. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
                                              a)   Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
                                              b)   Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
                                          14. Strahlen
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisieren-
                                              den Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen.
                                          15. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte
                                              oder beauftragte Person durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
                                              Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne die-
                                              ser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
                                              gesetzt wird.
                                          16. Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                              a)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
                                                   durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum-
                                                   fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
                                              b)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergeben-
                                                   den Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
                                                   -     der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum-
                                                         fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr-
                                                         zeugen bestimmt waren,
                                                   -     Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
                                                         deren Teilen.
                                              c)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
                                              Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- und Raumfahrtzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
                                              wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
                                          17. Wasserfahrzeuge
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte
                                              oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
                                              fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
                                              Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
                                              keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
                                          18. Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten,
                                              soweit es sich handelt um Schäden aus
                                              a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
                                              b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
                                              c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
                                              d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.


                              §8          Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
                                          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                          1. aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche-
                                             rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
                                             unterliegen,
                                          2. aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der
                                             Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
                                             erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
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                                             nis erlangt hat.


                              §9          Abtretungsverbot
                                          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
                                          werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


                                                                                                         79

                            C1 – Öffentlich

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                              § 10        Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
                                          1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frühe-
                                             ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind
                                             innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen An-
                                             gaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
                                             Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
                                             Verschulden trifft.
                                          2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Ver-
                                             änderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung
                                             beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend § 10 Nr. 1 nach
                                             dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
                                          3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen
                                             waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nach-
                                             träglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet,
                                             wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
                                          4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


                              § 11        Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
                                          1. Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
                                             werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Bei-
                                             tragsangleichung.
                                          2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im ver-
                                             gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
                                             Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedri-
                                             gere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
                                             Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
                                             Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
                                             Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch
                                             die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
                                          3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus
                                             § 11 Nr. 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsneh-
                                             mer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
                                             Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozent-
                                             satz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach§ 11 Nr. 2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejah-
                                             resbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen
                                             Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
                                             ergeben würde.
                                          4. Liegt die Veränderung nach § 11 Nr. 2 oder Nr. 3 unter 5 % entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgen-
                                             den Jahren zu berücksichtigen.
                                          5. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß § 11 Nr. 3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
                                             ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
                                             mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
                                              Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versi-
                                              cherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
                                              Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.


                              § 12        Veräußerung und deren Rechtsfolgen
                                          1. Übergang der Versicherung
                                             Wird ein versichertes Risiko veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigen-
                                             tums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
                                             Dies gilt auch, wenn ein versichertes Risiko aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von
                                             einem Dritten übernommen wird.
                                          2. Kündigung
                                             Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Text-
                                             form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kennt-
                                             nis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
                                             Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode
                                             in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem
                                             Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus-
DC/EFH/P04019/2024/11/V04


                                             geübt wird.
                                          3. Beitrag
                                             Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer lau-
                                             fenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
                                             Beitrages.
                                          4. Anzeigepflicht
                                              Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzei-
                                              gen.

                                                                                                          80

                            C1 – Öffentlich

[Seite 94]
                              C 2 Private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung - Anlagenrisiko

                                              Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Mo-
                                              nat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen,
                                              dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
                                              Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte
                                              zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist
                                              für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


                              § 13        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                          1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                             Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu
                                             beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu
                                             einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
                                             Rechtsfolgen:
                                             Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen-
                                             über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
                                             hat, den Vertrag fristlos kündigen.
                                             Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
                                             grob fahrlässig verletzt hat.
                                          2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                             Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
                                             a)    Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisun-
                                                   gen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
                                                   wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun-
                                                   gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
                                             b)    Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche
                                                   erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
                                             c)    Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -
                                                   regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind,
                                                   müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
                                             d)    Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein
                                                   Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
                                             e)    Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer
                                                   fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
                                             f)    Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
                                                   Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
                                                   rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
                                                   Verfügung stellen.
                                          3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
                                              a)    Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach § 13 Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-
                                                    tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver-
                                                    hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
                                              b)    Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
                                                    ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
                                                    in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
                                              c)    Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr-
                                                    lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
                                                    Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
                                                    Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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                                                                                                          81

                            C1 – Öffentlich
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