# GEV HomeCare HuG Max: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-gev-hug-max.php
- Rechtlicher Träger: GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-gev-hug-max.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Max 2021](https://www.gev-versicherung.de/downloads/pdf/AB-HG-AVB-HuG-Max-2021.pdf), Fassung AVB Private HuG 2021 Max (AB-HUG2021-Max-0421)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem ... die im Versicherungsschein dokumentiert sind, | A1-5.1, Seite 4 |
| Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (Maximierung, Vielfaches der Deckungssumme) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 4 |
| Begrenzung je geschädigter Person (Sublimit je Opfer) | keine | Dies gilt auch dann, wenn sich der | A1-5.1, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei | A1-5.4, Seite 4 |
| Garantie, mindestens die Musterbedingungen des Verbands zu erfüllen (GDV, VVO, UNESPA) | ja | Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den ... Musterbedingungen des GDV (AVB Private HuG HV, | A1-6.13 (1), Seite 6 |
| Update- oder Innovationsgarantie (künftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag) | ja | so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung ... auch für diesen Vertrag. | A1-6.13 (2), Seite 6 |
| Geltungsbereich (Lage des Grundstücks, Schadenereignisse im Ausland) | ja | wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle | A1-6.7, Seite 5 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht ... auf die Versicherungssummen angerechnet. | A1-5.5, Seite 4 |
| Vermietetes Ein- oder Zweifamilienhaus | nicht geregelt |  |  |
| Mehrfamilienhaus (Anzahl Wohneinheiten, Obergrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Wohnungseigentum (Sondereigentum einer vermieteten Eigentumswohnung) | ja | Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene | A1-1.1, Seite 3 |
| Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmer (WEG, comunidad de propietarios) | ja | Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft | A1-1.2, Seite 3 |
| Unbebautes Grundstück (Größe, Obergrenze) | ja | Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im | A1-1.1, Seite 3 |
| Gewerblich genutzte Einheiten im Gebäude (Anteil, Obergrenze) | ja | sofern der Anteil der gewerblich ... genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt | A1-1.3, Seite 3 |
| Leerstehendes Gebäude oder Gebäude im Umbau | nicht geregelt |  |  |
| Ferienhaus oder Wohnung im Ausland | nein | ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grund | A1-6.7, Seite 5 |
| Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Gärten auf dem Grundstück | ja | Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen ... Garagen und Nebengebäude. | A1-1.1, Seite 3 |
| Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungskräfte als mitversicherte Personen | ja | der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, | A1-2.1.1.1, Seite 3 |
| Fortbestand des Schutzes bei Veräußerung oder Erbfall | ja | als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn | A1-6.3, Seite 5 |
| Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, auch wenn vertraglich übernommen | ja, bis zur Versicherungssumme | Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen | A1-6.1 (1), Seite 5 |
| Vertraglich übernommene Haftpflicht und Verkehrssicherungspflichten (Mietvertrag, Gemeinde) | ja, bis zur Versicherungssumme | schließlich für Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag | A1-6.1, Seite 5 |
| Bäume auf dem Grundstück (Astbruch, Umsturz) | nicht geregelt |  |  |
| Dachlawinen, herabfallende Dachziegel und Fassadenteile | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für Bauarbeiten am Gebäude (Bausumme bis) | ja, bis 350.000 € | bis zu einer Bausumme von 350.000,– € je Bauvorhaben | A1-6.2, Seite 5 |
| Abbruch- und Einreißarbeiten | ja, bis 350.000 € | Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) | A1-6.2, Seite 5 |
| Spielplätze, Schwimmbecken und Teiche auf dem Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | aus Besitz und Gebrauch von Turn- und Spielplätzen | A1-6.1 (2), Seite 5 |
| Aufzüge, Garagentore und technische Anlagen des Gebäudes | ja, bis zur Versicherungssumme | aus Besitz und Gebrauch von Gebäudezubehör wie | A1-6.1 (3), Seite 5 |
| Photovoltaik- und Solarthermieanlage auf dem Gebäude, einschließlich Einspeisung ins Netz | ja, bis zur Versicherungssumme | Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des | A1-6.11, Seite 6 |
| Ladestation oder Wallbox für Elektrofahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschaden aus Heizöltank (Anlagenrisiko, Tankgröße bis) | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 250 € | Gesamtfassungsvermögen der Anlage 10.000 Liter | A2-1.1.2 (3), Seite 10 |
| Häusliche Abwässer und Schäden durch Rückstau | ja, bis zur Versicherungssumme | nehmers wegen Schäden durch Abwässer. | A1-6.5, Seite 5 |
| Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser aus Leitungen auf Nachbargrundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Senkungen, Erdrutsch und Erschütterungen zum Nachteil Dritter | ja, bis zur Versicherungssumme | Straßenkanals, aus Senkungen von Grundstücken | A1-6.9, Seite 6 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | nehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch | A1-6.8.1, Seite 5 |
| Verletzung von Datenschutzrechten (etwa Mieterdaten, Videoüberwachung) | ja, bis zur Versicherungssumme | gesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. | A1-6.8.3, Seite 6 |
| Öffentlich-rechtliche Umweltschäden (Umweltschadensgesetz, Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Ley 26/2007) | ja, bis zur Versicherungssumme | Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden | A2-2.1, Seite 10 |
| Allmählichkeitsschäden (langsame Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur, Gasen) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust fremder Schlüssel und Schlüssel von Schließanlagen | ja, bis 50.000 € | aus dem Abhandenkommen von eigenen und fremden | A1-6.20, Seite 7 |
| Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander und gegen die Gemeinschaft | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; | A1-2.1.2, Seite 3 |
| Ansprüche von Mietern und Pächtern wegen Personen- und Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche angestellter Hausmeister und Reinigungskräfte (Arbeitsunfall, Regress) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei | A1-2.1.1.1, Seite 3 |
| Forderungsausfalldeckung (Ausfall des Schädigers, Schaden des Versicherten) | ja, bis 100.000 € | Gesamtbetrag von 100.000,– € begrenzt. | A1-6.12.4, Seite 6 |
| Schäden an Nachbargebäuden bei Arbeiten am eigenen Gebäude (Unterfangung, Unterfahrung) | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter bei Arbeiten auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden) | ja, bis zur Versicherungssumme | an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, | A1-6.10, Seite 6 |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Ferienvermietung und kurzfristiger Vermietung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei überwiegend gewerblicher Nutzung des Gebäudes | ja | Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen | A1-1.3, Seite 3 |
| Ausschluss für bekannte, nicht beseitigte Mängel und Baufälligkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für Schimmel, Asbest und Schadstoffe im Gebäude | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf ... Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse | A1-7.7, Seite 8 |
| Kein Schutz für Bauvorhaben über der vereinbarten Bausumme | ja | Wenn einer der Beträge überschritten wird, entfällt der | A1-6.2, Seite 5 |
| Einschränkung bei Leerstand über eine bestimmte Dauer | ja | solange das Gebäude ständig bewohnt ist | A2-1.1.2 (3), Seite 10 |
| Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus | ja | aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über | A1-3.3, Seite 4 |
| Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Beseitigung gefahrdrohender Umstände | ja | Besonders gefahrdrohende Umstände hat der | B3-3.1, Seite 14 |
| Anzeige neuer oder geänderter Risiken (Gefahrerhöhung, weitere Wohneinheiten) | ja | teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos | A(GB)-2.1, Seite 11 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (Summe, Frist) | ja, bis 1 Mio. € | auf den Betrag von 1.000.000,– € für Personen-, Sach-, und | A1-9.2, Seite 9 |
| Differenzdeckung zum Vorvertrag (Sofortschutz bei Wechsel) | ja | Differenzdeckung für solche | A1-6.17, Seite 7 |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb | B3-3.2 (2), Seite 15 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2-1.2, Seite 13 |
| Kündigungsfrist zum Ablauf | ja | spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit | B2-1.2, Seite 13 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn | B2-2.1, Seite 13 |
| Beitragsgrundlage (Wohneinheiten, Wohnfläche, Mieteinnahmen, Grundstücksgröße) | nicht geregelt |  |  |
| RC del propietario als Baustein der Hogar-Police (Sublimit gegenüber der eigenständigen Police) | nicht geregelt |  |  |
| Fianzas civiles y criminales (Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica de la comunidad (Rechtsschutz der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer, Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |
| RC del presidente y de la junta (Haftung der Organe der Gemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Daños por agua a terceros originados en el inmueble (Wasserschaden beim Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Max 2021

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                      Präambel zu den Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzer-
                      haftpflichtversicherung – HomeCare Max (AVB Private HuG 2021 Max)


                      Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
                      Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
                      − Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Haus- und Grundbesitzer.
                      − Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden an der Umwelt (besondere Umweltrisiken).
                      Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung.


                      Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
                      − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
                      − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
                      − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.


                      Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.


                      Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
                      schlechtsneutral zu verstehen.
AB-HUG2021-Max-0421


                                                                                                                                                  1

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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
– HomeCare Max (AVB Private HuG 2021 Max)
Teil A                                                             A1-6.23 Ansprüche aus Benachteiligungen
Abschnitt A1 - Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko   A1-7     Allgemeine Ausschlüsse
A1-1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes      A1-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
         Risiko)
                                                                   A1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
A1-2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                     Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
         Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs-
         nehmer und mitversicherten Personen)                      A1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall                    A1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
                                                                            nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
         Versicherers                                              A1-7.5   Verbotene Eigenmacht
A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,            A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
         Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst-                 und sonstigen Leistungen
         beteiligung)                                              A1-7.7   Asbest
A1-6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken des
         privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungs-         A1-7.8   Gentechnik
         schutz,   Risikobegrenzungen    und    besondere          A1-7.9   Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
         Ausschlüsse)
                                                                   A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und
A1-6.1   Verkehrssicherungspflichten
                                                                           sonstige Diskriminierung
A1-6.2   Bauarbeiten                                               A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
A1-6.3   Nachhaftung als früherer Besitzer                         A1-7.12 entfällt
A1-6.4   Allgemeines Umweltrisiko                                  A1-7.13 Strahlen
A1-6.5   Abwässer                                                  A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.6   Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,             A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
         Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                   A1-7.16 Wasserfahrzeuge
A1-6.7   Schäden im Ausland                                        A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
A1-6.8   Vermögensschäden                                                  elektronischer Daten
                                                                   A1-8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
A1-6.9   Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen,
                                                                            und Erweiterungen)
         Überschwemmungen
                                                                   A1-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.10 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, besonderer Verwahrungs-
        vertrag
                                                                   Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
A1-6.11 Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen
                                                                   A2-1     Gewässerschäden (auch Anlagenrisiko)
A1-6.12 Forderungsausfalldeckungen
                                                                   A2-1.1   Umfang des Versicherungsschutzes
A1-6.13 Leistungsgarantie und Geltung von
        Leistungsverbesserungen                                    A2-1.2   Rettungskosten

A1-6.14 Repräsentanten                                             A2-1.3   Ausschlüsse

A1-6.15 Versicherungswechsel                                       A2-2     Sanierung von Umweltschäden             gemäß    Umwelt-
                                                                            schadensgesetz (USchadG)
A1-6.16 Grobe Fahrlässigkeit
                                                                   Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A1-6.17 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
                                                                   A(GB)-1 Abtretungsverbot
A1-6.18 Flüssiggastanks
                                                                   A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung
A1-6.19 Versehensklausel
                                                                           auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln
                                                                   A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitrags-
A1-6.21 Neuwertentschädigung                                               angleichung

A1-6.22 Mehrkosten durch Ausfall des Hausmeisters                  A(GB)-4 Subsidiarität

                                                                                                                      2

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Teil B                                                                           Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
                                                                                 andere Obliegenheiten
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes,
Beitragszahlung                                                                  B3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
                                                                                           Vertreters bis zum Vertragsschluss
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                 B3-2      entfällt

B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter          B3-3      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
           Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4       Folgebeitrag
                                                                                 Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
B1-5       Lastschriftverfahren
                                                                                 B4-1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                                 B4-2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
                                                                                 B4-3      Vollmacht des Versicherungsvertreters
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
                                                                                 B4-4      Verjährung
B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
                                                                                 B4-5      Örtlich zuständiges Gericht
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall                                      B4-6      Anzuwendendes Recht
B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                    B4-7      Embargobestimmung


Teil A
Abschnitt A1 - Privates Haus- und Grundbesitzer-                                          die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
                                                                                          derselben Dienststelle zugefügt werden.
haftpflichtrisiko
                                                                               A1-2.1.1.2 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser
A1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
                                                                                          Eigenschaft.
            Risiko)
                                                                               A1-2.1.1.3 des Nießbrauchsberechtigten. Ist dieser selbst Versiche-
A1-1.1      Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen
                                                                                          rungsnehmer, so ist die gesetzliche Haftpflicht des
            die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
                                                                                          Eigentümers mitversichert.
            privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im
            Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene             A1-2.1.2   Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne
            Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen                      des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
            Garagen und Nebengebäude.
                                                                                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und
            Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der                              der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und
            Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder                               für Zwecke der Gemeinschaft.
            Nießbraucher.
                                                                                          Versichert sind hierbei – abweichend von A1-7.3 –
A1-1.2      Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne
                                                                                          (1)   Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers
            des Wohnungseigentümergesetzes gilt:
                                                                                                gegen den Verwalter;
            Versicherungsnehmer         ist    die       Gemeinschaft     er
                                                                                          (2)   Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers
            Wohnungseigentümer.
                                                                                                gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
            Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen
                                                                                          (3)   gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern
            die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
                                                                                                bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der
            dem gemeinschaftlichen Eigentum.
                                                                                                Gemeinschaft.
A1-1.3      Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen
                                                                                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden
            Betrieb oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für
                                                                                          am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum.
            das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur
            durch eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflicht-            A1-2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags-
            versicherung gewährt.                                                         bestimmungen sind auf die mitversicherten Personen
                                                                                          entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die
            Dies gilt nicht für Praxis-/Büroräume, die der Versicherungs-
                                                                                          Bestimmungen der Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das
            nehmer dort unterhält, sofern der Anteil der gewerblich
                                                                                          neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
            genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und ander-
            weitig kein Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen            A1-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die
            bleiben Schäden aufgrund der Tätigkeit.                                       Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
                                                                                          Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
                                                                                          vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
            Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs-
                                                                                          Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
            nehmer und mitversicherten Personen)
                                                                                          Personen.
A1-2.1      Mitversicherte Personen
                                                                               A1-2.4     Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der
A1-2.1.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                    Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
                                                                                          Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als
A1-2.1.1.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,
                                                                                          auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
           Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke
           beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus              A1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
           Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
                                                                               A1-3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei                        Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirk-
            denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im                      samkeit der Versicherung eingetretenen Schaden-
            Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozial-                            ereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach-
            gesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche                           oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge
            Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,                      hatte, aufgrund

                                                                                                                                      3

[Seite 4]
                        gesetzlicher                                     A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
                                                                                  Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst-
              Haftpflichtbestimmungen
                                                                                  beteiligung)
              privatrechtlichen Inhalts
                                                                         A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
         von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch ge-                      Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs-
         nommen wird.                                                             summen, die im Versicherungsschein dokumentiert sind,
                                                                                  begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
         Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die                   Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
         Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
                                                                                  Personen erstreckt.
         Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schaden-
         ereignis geführt hat, kommt es nicht an.                        A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
A1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn                Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle
         es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,                                Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das
                                                                                  Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
         (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,           aus
             Selbstvornahme,      Rücktritt,   Minderung,          auf   A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
             Schadenersatz statt der Leistung;                                    eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-
                                                                                  fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
         (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die
                                                                                  Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
             Nacherfüllung durchführen zu können;
                                                                                  -   auf derselben Ursache,
         (3) wegen      des      Ausfalls   der     Nutzung  des
             Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des                  -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach-
             mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;                          lichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
         (4) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung                    -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
             der Leistung;
                                                                                  beruhen.
         (5) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
                                                                         A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei
             Ersatzleistungen.
                                                                                  jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des
A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie               Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
         aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über               Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch
         den    Umfang       der    gesetzlichen   Haftpflicht  des               wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
         Versicherungsnehmers hinausgehen.                                        Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,
                                                                                  wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
A1-4     Leistungen der      Versicherung        und   Vollmacht   des            Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt
         Versicherers                                                             unberührt.
A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst                                          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
         -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,                                    Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbst-
                                                                                  beteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter
         -   die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche                     Schadenersatzansprüche verpflichtet.
             und
                                                                         A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht
         -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech-                auf die Versicherungssummen angerechnet.
             tigten Schadenersatzansprüchen.
                                                                         A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
         Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn                  einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der
         der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechts-                       Versicherer die Prozesskosten dennoch in voller Höhe.
         kräftigen Urteils, Anerkenntnis oder Vergleiches zur
         Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch    A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten-
         gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom                     zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
         Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers                     Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
         abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den                       etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall
         Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne                           noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
         Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                             so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
                                                                                  Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapital-
         Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungs-                    wert der Rente vom Versicherer erstattet.
         nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer fest-
         gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer                    Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende
         binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.               Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in
                                                                                  der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils
A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung              gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
         des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche
         zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des                        Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der
         Versicherungsnehmers abzugeben.                                          Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
                                                                                  beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit                Versicherungssumme, die nach Abzug sonstiger Leistungen
         über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungs-                     verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
         nehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu               die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
         führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine            Versicherungssumme abgesetzt.
         Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
                                                                         A1-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schaden-                        Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
         ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz                     Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
         fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die                  scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
         Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer                entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
         von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der               Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
         Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
         besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.         A1-6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten
                                                                                  Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz,
A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte                 Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
         Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu
         zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer                       A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
         bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.                                  Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken
                                                                                  geltenden besonderen Ausschlüsse.

                                                                                                                             4

[Seite 5]
           Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden                      (1)   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
           auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen                                 verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine
           Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen                              bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
           der Versicherung oder A1-7 Allgemeine Ausschlüsse).
                                                                                          (2)   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart-
A1-6.1     Verkehrssicherungspflichten                                                          bedingter Höchstgeschwindigkeit;
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                  (3)   Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
           nehmers                                                                              Höchstgeschwindigkeit
               (1)   aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigen-              (4)   Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
                     schaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B.                         km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                     bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
                                                                                          (5)   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
                     Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen),
                                                                                                sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
               (2)   aus Besitz und Gebrauch von Turn- und Spielplätzen                         verkehren.
                     mit den dazugehörigen Geräten,
                                                                               A1-6.6.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
               (3)   aus Besitz und Gebrauch von Gebäudezubehör wie
                                                                                          Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer
                     Aufzügen, Fahrstühlen, Heizungen und Fern-
                                                                                          gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
                     sprechern sowie hauseigenen Schwimm- und
                                                                                          mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
                     Schwitzbädern.
                                                                                          gebrauchen darf.
           Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer aus-
                                                                                          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
           schließlich für Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag
                                                                                          dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer
           übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
                                                                                          gebraucht wird.
           Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher,
           Verpächter) in dieser Eigenschaft.                                             Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
                                                                                          Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
A1-6.2     Bauarbeiten
                                                                                          benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-                            sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
           sicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-                        wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,
                                                                                          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten
           Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000,– € je
                                                                                          verletzt gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
           Bauvorhaben.
                                                                                          Obliegenheiten).
           Sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen
                                                                               A1-6.7     Schäden im Ausland
           Dritten vergeben sind, ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten (Neu-                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten)                        nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
           bis zu einer Bausumme von 350.000,– € je Bauvorhaben                           ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grund-
           versichert. Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten                          stück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei
           gelten bis 100.000,– € mitversichert.                                          auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110
                                                                                          Sozialgesetzbuch VII.
           Wenn einer der Beträge überschritten wird, entfällt der
           jeweilige Versicherungsschutz. Es gelten dann die                              Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der
           Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).                             Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
                                                                                          Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
A1-6.3     Nachhaftung als früherer Besitzer
                                                                                          des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                  Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
           nehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn                       gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
           die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
                                                                               A1.6.8     Vermögensschäden
A1-6.4     Allgemeines Umweltrisiko
                                                                               A1.6.8.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen                   nehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch
           Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch                           Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
           Umwelteinwirkung.
                                                                               A1.6.8.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
           Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch                      wegen Vermögensschäden
           Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
                                                                                          (1)   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
           Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht
                                                                                                Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
           werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet
                                                                                                hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten
           haben.
                                                                                                oder sonstige Leistungen;
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                                          (2)   aus planender, beratender, bau- oder montage-
           aus Gewässerschäden.
                                                                                                leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
           Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt-
                                                                                          (3)   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
           schadengesetz   siehe Abschnitt  A2   (besondere
                                                                                                wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
           Umweltrisiken).
                                                                                          (4)   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
A1-6.5     Abwässer
                                                                                          (5)   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise-
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
                                                                                                veranstaltung;
           nehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden
           gilt dies ausschließlich für Schäden durch                                     (6)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
                                                                                                Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
           -    Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
                                                                                                aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
           -    häusliche Abwässer.                                                             sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
A1-6.6     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-                   (7)   aus Rationalisierung und Automatisierung;
           Anhänger
                                                                                          (8)   aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
A1-6.6.1   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche                            und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
           Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die                              Wettbewerbsrechts;
           verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
                                                                                          (9)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und
           folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
                                                                                                Kostenanschlägen;
           und Kraftfahrzeug-Anhängern:

                                                                                                                                        5

[Seite 6]
           (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als                         -   die Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des schaden-
                ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,                           ersatzpflichtigen Mieters festgestellt worden ist
                Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
                                                                                           -   und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn
                vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
                                                                                               gescheitert ist.
                im Zusammenhang stehen;
                                                                          A1-6.12.2 Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf Schadenersatz-
           (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
                                                                                    ansprüche, die aus einem Mietsachschaden resultieren.
                behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
                Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger                     Ein Mietsachschaden im Sinne dieser Versicherung ist die
                bewusster Pflichtverletzung;                                         Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen privaten
                                                                                     Zwecken     gemieteten    Räumen      in     Gebäuden,
           (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von
                                                                                     Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen
                Geld, Wertpapieren oder Wertsachen;
                                                                                     (1)   Abnutzung und Verschleiß,
           (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu-
                sche, Gerüche, Erschütterungen).                                     (2)   Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hier-
                                                                                           gegen besonders versichern kann,
A1-6.8.3   Versichert ist – abweichend von A1-6.8.2 und A1-7.9 – die
           gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen                    (3)   aus   einem    Mietsachschaden              resultierender
           Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutz-                            Vermögensschäden (z. B Mietausfall).
           gesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
                                                                          A1-6.12.3 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist,
           Versichert sind – abweichend von A1-7. – gesetzliche                     dass
           Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von
                                                                                     (1)   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder
           Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte
                                                                                           einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen
           Personen) untereinander.
                                                                                           Gericht in Deutschland festgestellt worden ist
A1-6.8.4   Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist bei                             (Anerkennungs-, Versäumnisurteile und gerichtliche
           jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs-                      Vergleiche sowie vergleichbare Titel binden den
           summe, die im Versicherungsschein dokumentiert ist,                             Versicherer nur, soweit die Forderung der Sach- und
           begrenzt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers                         Rechtslage entspricht),
           sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
           auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme                     (2)   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
           begrenzt.                                                                       ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                           oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A1-6.9     Rückstau,   Senkungen,     Erdrutschungen,    Überschwem-
                                                                                           -   eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
           mungen
                                                                                               der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei
           Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus                                  Jahren eine eidesstattliche Versicherung über seine
           Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des                                     Vermögensverhältnisse abgegeben hat
           Straßenkanals, aus Senkungen von Grundstücken (auch
           eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines                         oder
           solchen), durch Erdrutschungen und durch Über-                                  -   ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten
           schwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Diese                              durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
           Deckungserweiterung findet in A2-2 keine Anwendung.                                 Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
A1-6.10    Miete, Leasing, Pacht, Leihe, besonderer Verwahrungs-                               mangels Masse abgelehnt wurde
           vertrag                                                                   und
           Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden                    (3)   an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden-
           an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet,                        ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungs-
           gepachtet, geliehen, geleast hat oder die Gegenstand eines                      leistung abgetreten werden und die vollstreckbare
           besonderen Verwahrungsvertrages sind. Sind die Voraus-                          Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt
           setzungen dieses Einschlusses in der Person von                                 wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Um-
           Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder                    schreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
           Beauftragte des Versicherungsnehmers gegeben, so besteht
           gleichfalls Versicherungsschutz.                               A1-6.12.4 Umfang der Forderungsausfalldeckung

A1-6.11    Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen                       (1)   Versicherungsschutz besteht bis zu der Höhe der
                                                                                           titulierten Forderung. Die Entschädigungsleistung des
           Mitversichert    ist  die    gesetzliche  Haftpflicht  des                      Versicherers ist je Versicherungsfall auf einen
           Versicherungsnehmers        wegen     Schäden,     die  im                      Gesamtbetrag von 100.000,– € begrenzt. Dies gilt auch
           Zusammenhang stehen mit der Unterhaltung von                                    dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
           Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen auf                         entschädigungspflichtige Dritte erstreckt.
           dem Versicherungsgrundstück. Der Versicherungsschutz
           bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die                  (2)   Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine
           Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des                              Rechte aus diesem Vertrag zu.
           örtlichen Netzbetreibers. Voraussetzung ist, dass hiermit      A1.6.13    Leistungsgarantie       und     Geltung     von      Leistungs-
           keine Lieferverpflichtung des Versicherungsnehmers                        verbesserungen
           gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber, einem Strom-
           versorgungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern                           (1)   Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den
           verbunden ist. Nicht versichert ist die Versorgung von                          Musterbedingungen des GDV (AVB Private HuG HV,
           Endverbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht für                           Stand Mai 2020) aufgeführten Leistungen auch ohne
           elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken.                                 ausdrückliche Erwähnung in den vorliegenden
                                                                                           Versicherungsbedingungen.
A1-6.12    Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden
                                                                                     (2)   Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden
A1-6.12.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der                               Bedingungen      ausschließlich zum      Vorteil   der
          Versicherungsnehmer                                                              Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,
           (1)   während der Wirksamkeit der Versicherung von einem                        so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung
                 Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen                           auch für diesen Vertrag.
                 Gebäudes beschädigt wird und                                        (3)   Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-
           (2)   der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch                           Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat
                 genommene Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung                        registrieren lassen, wird der Versicherer den
                 ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil                           Versicherungsnehmer     über    Leistungsänderungen
                                                                                           aktuell informieren.


                                                                                                                                   6

[Seite 7]
A1-6.14   Repräsentanten                                                             (3)   Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag
                                                                                           vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier
          Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind ausschließlich
                                                                                           genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige
          (1)   die Mitglieder des Vorstands und deren gleichgestellte                     Leistungen   aus    allen    Versicherungsverträgen
                Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften),                         zusammen.
          (2)   die Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränk-                (4)   Leistet    der Versicherer aus einer anderen
                ter Haftung,                                                               Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungs-
                                                                                           nehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war
          (3)   die Komplementäre bei Kommanditgesellschaften,                             oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch
          (4)   die Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften,                      der Umfang der Bedingungsdifferenzdeckung nicht
                                                                                           vergrößert.
          (5)   die Gesellschafter bei Gesellschaften bürgerlichen
                Rechts,                                                              Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungs-
                                                                                     differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antrags-
          (6)   die Inhaber bei Einzelfirmen                                         eingang beim Versicherer und endet automatisch mit dem
          (7)   sowie der entsprechende Personenkreis bei ausländ-                   Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages.
                ischen Firmen.                                                       Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige
A1-6.15   Versicherungswechsel                                                       Vertrag nicht zustande kommt.
          (1)   Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein                  Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und
                Schadenfall während der Gültigkeit dieser Versicherung               Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit
                eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu                 Monatsfrist zu kündigen.
                diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt,                  Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande
                wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht                    kommen, so kann der Differenzbeitrag für den Zeitraum des
                wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit                     Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Basis des nicht
                ablehnen. Kann der Versicherer sich mit dem                          zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben
                Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für                werden.
                den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im
                Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungs-                       Bei    Eintritt des    Versicherungsfalles        hat    der
                schutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung              Versicherungsnehmer unverzüglich
                auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vor-                   -     den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen,
                versicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus,
                                                                                           sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar
                dass der Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung                    ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder
                des Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unter-                           teilweise leistet,
                stützt    und      diesbezügliche     Ansprüche      des
                Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an                     -     den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens
                den Versicherer abgetreten werden. Sollte sich im                          dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer
                Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer                           den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt
                abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der                             hat.
                Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des
                                                                                     Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare
                Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht
                                                                                     Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und
                oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war,
                                                                                     über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten,
                kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung vom
                                                                                     jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder
                Versicherungsnehmer          zurückverlangen.     Bleibt
                                                                                     erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch
                hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden
                                                                                     und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer
                zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich
                                                                                     Versicherer.
                gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehr-
                leistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum     A1-6.18   Flüssiggastanks
                Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine
                                                                                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
                Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden
                                                                                     nehmers als Inhaber von auf dem Versicherungsgrundstück
                gab.
                                                                                     gelegenen Flüssiggastanks.
          (2)   Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des
                                                                           A1-6.19   Versehensklausel
                ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag
                um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer                   In Erweiterung von B3-3.3 bleibt der Versicherungsschutz bei
                abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von                  versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang
                00:00 bis 12:00 Uhr.                                                 bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen
                                                                                     unverzüglich nachgeholt wurde.
A1-6.16   Grobe Fahrlässigkeit
                                                                           A1-6.20   Abhandenkommen von Schlüsseln
          Der Versicherer verzichtet auf die Möglichkeit, die Leistung
          aufgrund von grob fahrlässig verursachten Obliegenheits-                   Abweichend von A1-6.8.2 (12) ist die gesetzliche Haftpflicht
          verletzungen, ganz oder teilweise gemäß B3-3.3 zu kürzen.                  aus dem Abhandenkommen von eigenen und fremden
                                                                                     Schlüsseln, Codekarten und Transponderschlüsseln bis zu
A1-6.17   Summen und Bedingungsdifferenzdeckung
                                                                                     einer Entschädigungsgrenze von 50.000,– € je Schadenfall
          Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein                          mitversichert.
          anderweitiger     gültiger auslaufender   Haftpflicht-
                                                                                     Die Leistungen gelten subsidiär, also soweit kein
          versicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und
                                                                                     Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungs-
          Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraus-
                                                                                     vertrag des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten
          setzungen und Bedingungen:
                                                                                     erlangt werden kann.
          Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen
                                                                           A1-6.21   Neuwertentschädigung
          Vertrages über den der anderen noch bestehenden
          Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer                Auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers
          dem Versicherungsnehmer Differenzdeckung für solche                        erstattet der Versicherer für beschädigte Sachen bis 12
          Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungs-                 Monate nach Kauf den Neuwert anstatt des Zeitwerts. Diese
          vertrag gedeckt wären.                                                     Leistungserweiterung entfällt, sofern der Neuwert einen
                                                                                     Betrag von 3.000,– € übersteigt.
          (1)   Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungs-
                differenzdeckung erfolgt im Anschluss an die ander-        A1-6.22   Mehrkosten durch Ausfall des Hausmeisters
                weitig bestehende Haftpflichtversicherung.
                                                                                     Versichert sind die nachgewiesenen Mehrkosten für die
          (2)   Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen                    Beauftragung eines externen Dienstleisters für dringend
                geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.                                 notwendige Tätigkeiten, die gemäß Arbeitsvertrag mit dem
                                                                                                                                 7

[Seite 8]
          für das Objekt beauftragten Hausmeister vereinbart sind.                Ausgeschlossen    sind          Ansprüche       gegen   den
          Voraussetzung für diese Leistung ist der krankheits- oder               Versicherungsnehmer
          unfallbedingte    Ausfall   des     Hausmeisters.     Die
                                                                                  (1)   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
          Entschädigungsleistung    des    Versicherers    ist   je
                                                                                        häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
          Versicherungsfall und -jahr auf einen Gesamtbetrag von
                                                                                        Versicherungsvertrag    mitversicherten   Personen
          2.500,– € begrenzt.
                                                                                        gehören;
A1-6.23   Ansprüche aus Benachteiligungen
                                                                                        Als Angehörige gelten
          Abweichend von A1-7.10 besteht Versicherungsschutz,                           -   Ehegatten,    Lebenspartner   im   Sinne     des
          soweit der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als                          Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbaren
          Haus- und Grundbesitzer des versicherten Risikos (inkl.                           Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
          Vermietung) aufgrund der Verletzung von Vorschriften des
          Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf                               -   Eltern und Kinder,
          Schadenersatz in Anspruch genommen wird.                                      -   Adoptiveltern und -kinder,
          (1)   Der Gesetzesverstoß muss mindestens sechs Monate                        -   Schwiegereltern und -kinder,
                nach Vertragsbeginn liegen (Wartezeit), die Ersatz-
                forderung darf nicht später als sechs Monate nach                       -   Stiefeltern und -kinder,
                Vertragsende erhoben werden (Nachhaftung).                              -   Großeltern und Enkel,
          (2)   Versichert sind Forderungen, die im Inland erhoben                      -   Geschwister sowie
                bzw. vor einem deutschen Gericht verhandelt werden.
                Mitversichert sind die Schadenersatz-, Entschädigungs-                  -   Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
                oder Schmerzensgeldzahlung selbst sowie die zur                             familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
                Abwehr erforderlichen Gerichts- und Anwaltskosten und                       Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
                die auf Veranlassung durch den Versicherer                                  verbunden sind).
                entstandenen weiteren Verfahrenskosten.
                                                                                  (2)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,
          (3)   Die    Versicherungssumme   ist       für  sämtliche                    wenn der Versicherungsnehmer eine geschäfts-
                Versicherungsfälle eines Jahres      beschränkt auf                     unfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute
                50.000,– €.                                                             Person ist;
          (4)   Nicht versichert sind Ansprüche auf Entschädigung                 (3)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
                und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter                   Versicherungsnehmer eine juristische Person des
                fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder                            privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
                Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer                         rechtsfähiger Verein ist;
                oder die mitversicherten Personen verhängt worden
                                                                                  (4)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
                sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
                                                                                        schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
                bleiben Versicherungsansprüche aller Personen, soweit
                                                                                        Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
                sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von
                                                                                        Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
                Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
                oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung                (5)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
                herbeigeführt haben.                                                    eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
A1-7      Allgemeine Ausschlüsse                                                  (6)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz-
                                                                                        verwaltern.
          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht
          ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom                       Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche
          Versicherungsschutz ausgeschlossen:                                     von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit
                                                                                  diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                         A1-7.5   Verbotene Eigenmacht
          Ausgeschlossen     sind  Versicherungsansprüche       aller
          Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
                                                                                  fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
          A1-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                  Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder
A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von                    ein    Bevollmächtigter  oder    Beauftragter   des
          Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                         Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbotene
                                                                                  Eigenmacht erlangt hat.
          Ausgeschlossen     sind  Versicherungsansprüche     aller
          Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass       A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
          sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder                         oder sonstigen Leistungen
          Schädlichkeit
                                                                                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom
          -     Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder                    Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
                                                                                  Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in
          -     Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                 der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                                          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies
                                                                                  gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
A1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander                                mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
          Ausgeschlossen sind Ansprüche                                           mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
                                                                                  Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
          (1)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4
                benannten Personen gegen die mitversicherten                      Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte
                Personen,                                                         im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers
                                                                                  die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten
          (2)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben                  oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
                Versicherungsvertrags,
                                                                         A1-7.7   Asbest
          (3)   zwischen   mehreren     mitversicherten     Personen
                desselben Versicherungsvertrags.                                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf
                                                                                  Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
          Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von                zurückzuführen sind.
          Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
          häuslicher Gemeinschaft leben.                                 A1-7.8   Gentechnik
A1-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
          und von wirtschaftlich verbundenen Personen                             zurückzuführen sind auf:

                                                                                                                              8

[Seite 9]
          (1)   gentechnische Arbeiten,                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der
                                                                                   Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine
          (2)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
                                                                                   von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
          (3)   Erzeugnisse, die                                                   Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die
                                                                                   sie als Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs in
                - Bestandteile aus GVO enthalten                                   Anspruch genommen werden.
                - Aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.               Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
A1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                            Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
                                                                                   Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus                          Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das
          Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.                          Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A1-7.10   Übertragung von Krankheiten                                    A1-7.17   Schäden im Zusammenhang             mit     der    Übertragung
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                                      elektronischer Daten
          (1)   Personenschäden, die aus der Übertragung einer                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem
                Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,                    Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
                                                                                   elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden
          (2)   Sachschäden, die durch Krankheit der dem                           aus
                Versicherungsnehmer      gehörenden,     von     ihm
                gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.                 (1)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
                                                                                         Veränderung von Daten,
          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich                   (2)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
          noch grob fahrlässig gehandelt hat.                                      (3)   Störung   des      Zugangs      zum         elektronischen
A1.7.11   entfällt                                                                       Datenaustausch,
A1.7.12   Strahlen                                                                 (4)   Übermittlung vertraulicher daten oder Informationen.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in            A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
          unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit                          und Erweiterungen)
          energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen             Versichert ist auch die       gesetzliche     Haftpflicht   des
          von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).                          Versicherungsnehmers
A1-7.14   Kraftfahrzeuge- und Kraftfahrzeug-Anhänger                     A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der                     Risikos. Dies gilt nicht
          Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine                - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
          von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den                      versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-   oder
          Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-                          Wasserfahrzeugen sowie
          Anhängers verursachen.
                                                                                   - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannte Personen an einem                   Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
          Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein
          Gebrauch im Sinne der Bestimmung, wenn keine dieser            A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
          Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn                 bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen
          das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                      Fällen    ist     der    Versicherer    berechtigt,     das
                                                                                   Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
A1-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze                                 einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
          Ausgeschlossen sind Ansprüche                                            wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
                                                                                   ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
          (1)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine                   Kenntnis erlangt hat.
                mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte
                oder Person durch den Gebrauch eines Luft- oder          A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
                Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter    A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche
                oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in                    Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach
                Anspruch genommen werden.                                          Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort
          (2)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit                versichert.
                diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich             Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung
                daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen                     des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
                sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge                   anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
                aus                                                                Beitragsrechnung       erfolgen.       Unterlässt       der
                - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder                  Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
                  Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder                     Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
                  Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die                 dessen Entstehung.
                  Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder                     Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
                  Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder                     angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
                  Raumfahrzeugen bestimmt waren,                                   beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
                - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,                 Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
                  Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder                dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
                  Raumfahrzeugen oder deren Teilen.                                Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen
          (3)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer,                      angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
                Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von                über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
                Luftlandeplätzen.                                                  Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
                                                                                   Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem                dessen Entstehung.
          Luft- und Raumfahrtzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
          Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder             A1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer
          Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei                 Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4
          nicht in Betrieb gesetzt wird.                                           auf den Betrag von 1.000.000,– € für Personen-, Sach-, und
                                                                                   Vermögensschäden begrenzt.
A1-7.16   Wasserfahrzeuge
                                                                         A1-9.3    Die Regelungen der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

                                                                                                                                9

[Seite 10]
           (1)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen                Die Bestimmungen gemäß A1-9 (Vorsorgeversicherung)
                 eines Kraft-, Luft-, oder Wasserfahrzeugs, soweit diese             finden keine Anwendung.
                 Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
                                                                            A2-1.2   Rettungskosten
                 Versicherungspflicht unterliegen;
                                                                                     Der Versicherer übernimmt
           (2)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
                 von Bahnen;                                                         -     Aufwendungen,        auch    erfolglose,    die   der
                                                                                           Versicherungsnehmer       im    Versicherungsfall zur
           (3)   Risiken,   die      der      Versicherungs-        oder
                                                                                           Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
                 Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
                                                                                           halten durfte (Rettungskosten), sowie
           (4)   Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und
                                                                                     -     außergerichtliche Gutachterkosten.
                 deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-
                 verträgen zu versichern sind;                                       Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
                                                                                     Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung
           (5)   Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
                                                                                     die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übers-
                 amtlicher Tätigkeit.
                                                                                     teigen.
                                                                                     Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
Abschnitt A2                                                                         außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit
                                                                                     von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
Besondere Umweltrisiken
                                                                                     Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-                     übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
6.4 Satz 3 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz                           Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
(USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden                       Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Bedingungen.                                                                         Weisung des Versicherers.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs-   A2-1.3   Ausschlüsse
nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
                                                                                     (1)   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Umweltrisiko) siehe A1-6.4.
                                                                                           Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
A2-1       Gewässerschäden                                                                 Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
                                                                                           Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
A2-1.1     Umfang des Versicherungsschutzes                                                nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
A2-1.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                   Verfügungen herbeigeführt werden. A1-2.3 findet keine
           nehmers für unmittelbare und mittelbare Folgen einer                            Anwendung.
           nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines                   (2)   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
           Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer-                            nachweislich
           schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sach-
           schäden behandelt.                                                              -   Auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
                                                                                               Handlungen,        Aufruhr,     inneren Unruhen,
           Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von                                   Generalstreik, illegalem Streik oder
           gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber
           der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versich-                      -   Unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
           erungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 Liter/kg                            Maßnahmen
           Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen
                                                                                           beruhen.
           der vorhandenen Behälter 1.500 Liter/kg nicht übersteigt.
                                                                                     Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
           Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen
                                                                                     sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
           überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.
           Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-               A2-2     Sanierung von Umweltschäden                gemäß    Umwelt-
           versicherung (A1-9).                                                      schadensgesetz (USchadG)
A2-1.1.2                                                                             Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes
                                                                                     (USchadG) ist eine
           (1)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                 Versicherungsnehmers als Inhaber einer auf dem                      (1)   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
                 Versicherungsgrundstück befindlichen Anlage zur                           Lebensräumen
                 Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus
                                                                                     (2)   Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
                 der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittel-
                 bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen                      (3)   Schädigung des Bodens.
                 Veränderung    der     Wasserbeschaffenheit   eines
                                                                            A2-2.1   Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den
                 Gewässers     einschließlich  des     Grundwassers
                                                                                     Versicherungsnehmer      betreffende    öffentlich-rechtliche
                 (Gewässerschäden).
                                                                                     Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
           (2)   Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne                   gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des
                 dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt –                      Versicherungsvertrags
                 Schäden      an    unbeweglichen     Sachen     des
                 Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht                        -     die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
                                                                                           unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
                 werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe
                 bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind.                        gelangt sind oder
                 Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder-                -     die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
                 herstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des                         oder bestimmungswidrig erfolgt ist.
                 Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen
                 sind abzuziehen.                                                    Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
                                                                                     besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
                 Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.                Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
                 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer                       Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
                 250,– € selbst zu tragen. Der Selbstbehalt wird neben               Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-, oder
                                                                                     Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
                 anderen vertraglichen Selbstbehalten angewandt.
                                                                                     Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler
           (3)   Versicherungsschutz gemäß (1) und (2) besteht nur                   im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
                 solange das Gebäude ständig bewohnt ist und/oder das                dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
                 Gesamtfassungsvermögen der Anlage 10.000 Liter                      werden können (Entwicklungsrisiko).
                 nicht übersteigt.
                                                                                     Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer
                                                                                     betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt-

                                                                                                                                10

[Seite 11]
           schäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten          A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung
           oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke                    auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
           vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.                     Jahre.
A2-2.2     Ausland                                                         A(GB)-3    Beitragsangleichung      und     Kündigungsrecht      nach
                                                                                      Beitragsangleichung
           Versichert sind im Umfang von A1-6.7 die im
           Geltungsbereich       der     EU-Umwelthaftungsrichtlinie       A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitrags-
           (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.                             angleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder
                                                                                     Umsatzsumme       berechnet      werden,     findet    keine
           Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer
                                                                                     Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unab-
           betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
                                                                                     hängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrag-
           Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern
                                                                                     sangleichung.
           diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-
           Richtlinie nicht überschreiten.                                 A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung
                                                                                     für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen
A2-2.3     Ausschlüsse
                                                                                     Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der
           (1)   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                    Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der
                 Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,                 Allgemeinen       Haftpflichtversicherung       zugelassenen
                 dass die bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an                 Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht
                 den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen                    oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er
                 Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-                       auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
                 schutz dienen, abweichen.
                                                                                      Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch
                 A1-2.3 findet keine Anwendung.                                       den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die
                                                                                      Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
           (2)   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
                                                                                      leistungen.
                 Schäden
                                                                                      Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist
                 (a)   die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf               die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden-
                       genommene Einwirkungen auf die Umwelt
                                                                                      zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum
                       entstehen;
                                                                                      neu angemeldeten Schadenfälle.
                 (b)   für die der Versicherungsnehmer aus einem           A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
                       anderen     Versicherungsvertrag     (z.   B.
                                                                                     Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahres-
                       Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)                       beitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz
                       Versicherungsschutz hatte oder hätte erlangen                 zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte
                       können.                                                       Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
A2-2.4     Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und                   nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
           -jahr 5.000.000,– €.                                                       Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
                                                                                      Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
                                                                                      einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                     Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt
A(GB)-1    Abtretungsverbot                                                           hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um
                                                                                      den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt
           Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen                      seiner        Schadenzahlungen          nach         seinen
           Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder                        unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht
           abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den                   hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die
           geschädigten Dritten ist zulässig.                                         sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-2    Veränderungen    des    versicherten    Risikos         und     A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter
           Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)                          5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzu-                       Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
          teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos                  berücksichtigen.
          gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese           A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung
          Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der                         gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des
          Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb                      Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungs-
          eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und                    nehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
          auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen                  nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
          Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom                      Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in
          Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe                  dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
          des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an                    Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
          der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.                      Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
                                                                                      Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs-                         Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
          nehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab                   zugehen.
          dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt. (Beitrags-
          regulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst                 Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
          ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim                           Kündigungsrecht.
          Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf     A(GB)-4    Subsidiarität
          dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
          A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen                     Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den vorliegenden
          Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden                      Versicherungsbedingungen gelten subsidiär, soweit eine
          berücksichtigt.                                                             Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht
                                                                                      werden kann.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
          Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die
          Angaben zu mache waren, eine Nachzahlung in Höhe des für         Teil B – Allgemeiner Teil
          diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags
          verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht findet        Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
          eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs-
                                                                           B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
          nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet,
          wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang                     Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs-
          der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.                             schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
                                                                                                                               11

[Seite 12]
         Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder                          Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
         Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.                                  Zahlungsaufforderung betragen.
B1-2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                        Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
                                                                                      Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
B1-2.1   Beitragszahlung
                                                                                      Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
         Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus                           Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
         gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich,                        hinweist.
         vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
                                                                           B1-4.4     Leistungsfreiheit nach Mahnung
B1-2.2   Versicherungsperiode
                                                                                      Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
         Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,                    ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer
         wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.                  bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des
         Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so                    Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der
         entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.                       Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,              Folgen     B1-4.5     Kündigung nach Mahnung
         verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                                                                                      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
B1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags                                     geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach
                                                                                      Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
         Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach                      Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
         Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-                        Wirkung kündigen.
         scheins, frühestens jedoch zum vereinbarten und im
         Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn                          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
         fällig.                                                                      verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
                                                                                      wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
         Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
                                                                                      Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
         in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der                                Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
         Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst                     hinzuweisen.
         ist.
                                                                           B1-4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung
         Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
         Versicherungs-nehmers oder getroffenen Vereinbarungen                        Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
         ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen                    eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
         Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.                        Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
                                                                                      sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug                          nach Fristablauf veranlasst wird.
         Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach
                                                                                      Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis
         B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
                                                                                      zur Zahlung bestehen.
         zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung
         nicht veranlasst hat.                                             B1-5       Lastschriftverfahren
         Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-         B1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
         nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
                                                                                      Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers                                           vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
                                                                                      Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
         Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
                                                                                      Deckung des Kontos zu sorgen.
         Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der
         Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen                 Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
         Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus-                   Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen
         setzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch                           werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
         gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder                unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-                oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des
         schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags                   Versicherers erfolgt.
         aufmerksam gemacht hat.
                                                                           B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
         Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-
                                                                                      Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder
         nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
                                                                                      mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
B1-4     Folgebeitrag                                                                 nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer
                                                                                      berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-
B1-4.1   Fälligkeit
                                                                                      Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten                          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
         Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halb-
                                                                                      dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den aus-
         jahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen                              stehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu
         vereinbarten Zeitpunkt fällig.                                               übermitteln.
         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
                                                                                      Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
         veranlasst wird.                                                             fehlgeschlagenen     Lastschrifteinzug   können   dem
B1-4.2   Verzug und Schadenersatz                                                     Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der        B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
         Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
                                                                           B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
         nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
                                                                                      Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge-
                                                                                      Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
         beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des               Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz
         im durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.                      bestanden hat.
B1-4.3   Mahnung                                                           B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der                    Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
         Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in          B1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
         Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief zur Zahlung                       innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die
         auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die                   Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
                                                                                      der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
                                                                                                                                12

[Seite 13]
           Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs-                  Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
           recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
                                                                                     -    vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine
           Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge-
                                                                                          Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden
           stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
                                                                                          geleistet wurde,
           Widerrufsfrist beginnt.
                                                                                     -    der Versicherer den Anspruch des Versicherungs-
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
                                                                                          nehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
           Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
           gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der                 -    dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen
           Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs-                          versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
           vertrag in Anspruch genommen hat.
                                                                                     Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B.
B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen             E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der
           Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht                  Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage
           ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.                zugegangen sein.
           Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des                B2-2.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer
           Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
           Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem                Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit
                                                                                     ihrem    Zugang     beim   Versicherer    wirksam.   Der
           Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
                                                                                     Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des                        Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
           Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht                zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
           dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der                            wird.
           Anfechtungserklärung zu.
                                                                            B2-2.3   Kündigung durch Versicherer
B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
                                                                                     Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
           Versicherung vollständig oder dauerhaft weg, steht dem
           Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen                     ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
           können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt           B2-3     Veräußerung und deren Rechtsfolgen
           beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall
           des Interesses Kenntnis erlangt hat.                             B2-3.1   Übergang der Versicherung

B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags                Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle
           verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der               des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
           Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei                   Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
           einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder                Rechte und Pflichten ein.
           für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht                   Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines
           entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene                    Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen
           Geschäftsgebühr verlangen.                                                Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
           Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes                B2-3.2   Kündigung
           Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
           rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der                   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den
           Vertrag nichtig. Dem Vertrag steht in diesem Fall der Beitrag             Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
           bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit                Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
           begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                                  kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
                                                                                     innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
                                                                                     von der Veräußerung ausgeübt wird.
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                                 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit
B2-1       Dauer und Ende des Vertrags                                               sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden
                                                                                     Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das
B2-1.1     Vertragsdauer                                                             Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
           Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen                Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
           Zeitraum abgeschlossen                                                    Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines
                                                                                     Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
B2.-1.2    Stillschweigende Verlängerung
                                                                            B2-3.3   Beitrag
           Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
           verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert            Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als
                                                                                     Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber
           sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei
           Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine                    während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
           Kündigung zugegangen ist.                                                 Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der
B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                  Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

           Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet         B2-3.4   Anzeigepflichten
           der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer                Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder
           Kündigung bedarf.                                                         Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
                                                                                     Brief) anzuzeigen.
B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
           Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der                 Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht
                                                                                     kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später
           Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
           Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die                   als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die
           Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate                     Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der
                                                                                     Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
           vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
                                                                                     Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
B2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses                                       geschlossen hätte.
           Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der                      Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die
           Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der                     Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die
           Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu                  Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt
           dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis                   ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des
           erlangt.                                                                  Eintrittes eines Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung
                                                                                     abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1     Kündigungsrecht
                                                                                                                                13

[Seite 14]
Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegen-                       Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
heiten                                                                                mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
                                                                                      Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                oder
                                                                                      so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
           seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
                                                                                      eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit       von    Angaben      über             ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat
           gefahrerhebliche Umstände                                                  der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
                                                                                      Kündigungsrecht hinzuweisen.
           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
           Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten              B3-1.3   Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
           Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
                                                                                      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
           Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die
                                                                                      Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
           für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
                                                                                      Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
           Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
                                                                                      Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur
           Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
                                                                                      Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
           Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
                                                                                      innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
           vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in
                                                                                      angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
           Textform stellt.
                                                                                      der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
           Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-                    der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
           nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von                         geltend gemachte Recht begründen.
           Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des
                                                                             B3-1.4   Hinweispflicht des Versicherers
           Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
           Versicherungsnehmers          zu     berücksichtigen.      Der             Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
           Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige-                    Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er
           pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden             den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
           ist, nur dann berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem                   Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
           Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur                  Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
           Last fällt.
                                                                             B3-1.5   Ausschluss von Rechten des Versicherers
B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                                      Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,
B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                            zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
                                                                                      wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
                                                                                      Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
           B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
           treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die               B3-1.6   Anfechtung
           Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
                                                                                      Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
           Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der                  Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
           Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
                                                                             B3-1.7   Erlöschen der Rechte des Versicherers
           oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
           fahrlässig gemacht hat.                                                    Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung
                                                                                      und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
                                                                                      Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht
           fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
                                                                                      für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
                                                                                      sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
           Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
                                                                                      nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
           angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
                                                                                      oder arglistig verletzt hat.
           Bedingungen geschlossen hätte.
                                                                             B3-2     entfällt
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
           zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,           B3-3     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
           unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für         B3-3.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
           den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch             Besonders     gefahrdrohende     Umstände      hat      der
           für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht                  Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
           ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein                      innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht,
           Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die                      soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
           Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.                                     Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
B3-1.2.2   Kündigung                                                                  Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders
                                                                                      gefahrdrohend.
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
           B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der                Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
           Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von                   fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
                                                                                      Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen
           einem Monat kündigen.
                                                                                      hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
           Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der                           nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
           Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den                    Vertrag fristlos kündigen.
           Vertrag auch durch Kenntnis der nicht angezeigten, gleichen
           Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen                              Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
           geschlossen hätte.                                                         Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
                                                                                      weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-1.2.3   Vertragsänderung
                                                                             B3-3.2   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
           Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-
           1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der                      Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
           Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten                             Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
           Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen                     (1)   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und
           geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf                               Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
           Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags-                                 Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers
           bestandteil.   Bei   einer   vom   Versicherungsnehmer                           soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen
           unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen                             – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
           Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode                                wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an
           Vertragsbestandteil.                                                             dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer


                                                                                                                                 14

[Seite 15]
                 unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungs-           B4-2.1   Form, zuständige Stelle
                 nehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
                                                                                       Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
           (2)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb                 Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
                 einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine                          unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in
                 Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das                       Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies
                 Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer                      gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
                 Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.                          Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
           (3)   Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheits-                    Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
                 gemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der                   des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
                 Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.                   dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
                 Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für                  gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
                 die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen                     Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
                 mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
                                                                              B4-2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
                 übersandt werden.
                                                                                       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
           (4)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch
                                                                                       Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
                 gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
                                                                                       Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
                 beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet,
                                                                                       abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs
                 hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
                                                                                       an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
                 Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                       Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als
                 wegen des den Anspruch begründenden Schadens-
                                                                                       zugegangen. Dies gilt nicht entsprechend für den Fall einer
                 ereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
                                                                                       dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
           (5)   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von                      Versicherungsnehmers.
                 Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der
                                                                              B4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
                 Versicherungsnehmer fristgerecht Widerspruch oder
                 die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer                Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
                 Weisung des Versicherers bedarf es nicht.                             Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei
                                                                                       einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2
           (6)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-
                                                                                       entsprechend Anwendung.
                 anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die
                 Führung des Verfahrens dem Versicherer zu                    B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
                 überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
                 Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der                 B4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
                 Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll-                       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
                 macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und                Versicherungsnehmer       abgegebene        Erklärungen
                 die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.                   entgegenzunehmen betreffend
B3-3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                               (1)   den    Abschluss    bzw.      den     Widerruf     eines
B3-3.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach                           Versicherungsvertrags;
           B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der              (2)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
           Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger                            dessen Beendigung;
           Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
           seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere                 (3)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
           des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.                             Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.

B3-3.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des            B4-3.2   Erklärungen des Versicherers
           Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-                  Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
           obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder                 Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
           teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer                    Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
           durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
           oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                 B4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter

B3-3.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der                  Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen
           Versicherungsnehmer nachweist, dass er der die                              anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammen-
           Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch,            hang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ver-                       Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung
           letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-              dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen
           stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung                   sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
           oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung                    Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
           ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungs-                    Fahrlässigkeit nicht kannte.
           nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.                    B4-4     Verjährung
                                                                                       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
Abschnitt B4 - weitere Regelungen                                                      drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
                                                                                       Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                   Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und
           Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in                     der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahr-
           mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.                             lässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

           Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,                        Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
           ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er                      Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Frist-
           die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags                             berechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
           verlangen.                                                                  der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten
                                                                                       Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
           Das Recht der Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungs-                   mit.
           nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
           nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt                    Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen
           hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem                    Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
           die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer          B4-5     Örtlich zuständiges Gericht
           zugeht.
                                                                              B4-5.1   Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung


                                                                                                                                  15

[Seite 16]
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich
         die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
         Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu-
         ständigen Niederlassung.
         Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
         Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
         Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz
         oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
         Aufenthalt hat.
         Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
         schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
         Wohnsitz, oder in Ermangelung eines solchen, seinen
         gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
         Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B4-5.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
         Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung
         oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
         solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
         der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
         gerichtliche Zuständigkeit    für   Klagen     aus    dem
         Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
         nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
         Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-6     Anzuwendendes Recht
         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7     Embargobestimmung
         Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertrags-
         bestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und so-
         lange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwend-
         baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
         Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
         Deutschland entgegenstehen.
         Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
         sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
         Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der
         Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
         entgegenstehen.


                                                                       16
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