# InterRisk XXL: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-interrisk-hug-xxl.php
- Rechtlicher Träger: InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-interrisk-hug-xxl.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung XXL (B64)](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/haftpflicht-downloads/gebaeudehaftpflicht/versicherungsbedingungen/B64_pdf-06.25.2.pdf), Fassung B64 XXL, gültig ab 07.2013

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein |  |  |
| Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (Maximierung, Vielfaches der Deckungssumme) | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung je geschädigter Person (Sublimit je Opfer) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Garantie, mindestens die Musterbedingungen des Verbands zu erfüllen (GDV, VVO, UNESPA) | nicht geregelt |  |  |
| Update- oder Innovationsgarantie (künftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Lage des Grundstücks, Schadenereignisse im Ausland) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Gerichts- und Anwaltskosten werden entsprechend § 3 Nr. 3 der B62 auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. | Erläuterungen zu § 7, Seite 5 |
| Vermietetes Ein- oder Zweifamilienhaus | nicht geregelt |  |  |
| Mehrfamilienhaus (Anzahl Wohneinheiten, Obergrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Wohnungseigentum (Sondereigentum einer vermieteten Eigentumswohnung) | nein | Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ... mer aus ihrem Sondereigentum | Erläuterungen zu § 1, Seite 4 |
| Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmer (WEG, comunidad de propietarios) | ja | Sofern Sie eine Gemeinschaft von Wohnungs- bzw. ... Teileigentümern sind, ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus ... dem gemeinschaftlichen Eigentum versichert. | Erläuterungen zu § 1, Seite 4 |
| Unbebautes Grundstück (Größe, Obergrenze) | ja | Versicherungsschein bezeichneten Gebäude und Grund- ... stücke | § 1, Seite 2 |
| Gewerblich genutzte Einheiten im Gebäude (Anteil, Obergrenze) | nein | Sofern Sie auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ... ausüben, ist das Risiko als Haus- und Grundbesitzer in aller | Erläuterungen zu § 1, Seite 4 |
| Leerstehendes Gebäude oder Gebäude im Umbau | nicht geregelt |  |  |
| Ferienhaus oder Wohnung im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Gärten auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungskräfte als mitversicherte Personen | ja | Personen, die von Ihnen durch Arbeitsvertrag mit der | § 2 Nr. 1 c), Seite 2 |
| Fortbestand des Schutzes bei Veräußerung oder Erbfall | ja | Versicherungsschutz besteht auch als früherer Besitzer aus ... 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Be- | § 1, Seite 2 |
| Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, auch wenn vertraglich übernommen | ja, bis zur Versicherungssumme | Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und | § 1, Seite 2 |
| Vertraglich übernommene Haftpflicht und Verkehrssicherungspflichten (Mietvertrag, Gemeinde) | ja, bis zur Versicherungssumme | auch soweit diese auf ... vertraglichen Vereinbarungen beruhen. | § 1, Seite 2 |
| Bäume auf dem Grundstück (Astbruch, Umsturz) | nicht geregelt |  |  |
| Dachlawinen, herabfallende Dachziegel und Fassadenteile | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für Bauarbeiten am Gebäude (Bausumme bis) | ja, bis 100.000 € | Versicherungsschein bezeichneten Grundstück bis zu einer Bausumme von 100.000 €. | § 4 Nr. 1, Seite 2 |
| Abbruch- und Einreißarbeiten | ja, bis 100.000 € | Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) auf dem im | § 4 Nr. 1, Seite 2 |
| Spielplätze, Schwimmbecken und Teiche auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Aufzüge, Garagentore und technische Anlagen des Gebäudes | ja, bis zur Versicherungssumme | Betrieb der für die Nutzbarkeit des Gebäudes notwendigen technischen Anlagen (z.B. Heizungs-, Klima-, Aufzugsanlagen). | Erläuterungen zu § 1, Seite 4 |
| Photovoltaik- und Solarthermieanlage auf dem Gebäude, einschließlich Einspeisung ins Netz | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht auch für den Betrieb einer ... Photovoltaikanlage | Erläuterungen zu § 1, Seite 4 |
| Ladestation oder Wallbox für Elektrofahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschaden aus Heizöltank (Anlagenrisiko, Tankgröße bis) | ja, bis zur Versicherungssumme | eines Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von ... maximal 5.000 Litern, | § 7 Nr. 2 b), Seite 3 |
| Häusliche Abwässer und Schäden durch Rückstau | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Rückstau des Straßenkanals. | Erläuterungen zu § 7, Seite 5 |
| Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser aus Leitungen auf Nachbargrundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Senkungen, Erdrutsch und Erschütterungen zum Nachteil Dritter | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Ansprüche wegen Senkungen eines | § 4 Nr. 3, Seite 3 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Auch für reine Vermögensschäden besteht Versicherungs- | § 6, Seite 3 |
| Verletzung von Datenschutzrechten (etwa Mieterdaten, Videoüberwachung) | nicht geregelt |  |  |
| Öffentlich-rechtliche Umweltschäden (Umweltschadensgesetz, Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Ley 26/2007) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind auch Pflichten oder Ansprüche wegen ... Umweltschäden an dem im Versicherungsschein | § 8 Nr. 1, Seite 4 |
| Allmählichkeitsschäden (langsame Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur, Gasen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies gilt auch bei allmählichem ... Eindringen der Stoffe in die Sachen. | § 7 Nr. 4, Seite 3 |
| Verlust fremder Schlüssel und Schlüssel von Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander und gegen die Gemeinschaft | ja, bis zur Versicherungssumme | der Eigentümer untereinander bei Betätigung im | § 1, Seite 2 |
| Ansprüche von Mietern und Pächtern wegen Personen- und Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche angestellter Hausmeister und Reinigungskräfte (Arbeitsunfall, Regress) | ja, bis zur Versicherungssumme | gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und | § 2 Nr. 2 b), Seite 2 |
| Forderungsausfalldeckung (Ausfall des Schädigers, Schaden des Versicherten) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Nachbargebäuden bei Arbeiten am eigenen Gebäude (Unterfangung, Unterfahrung) | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter bei Arbeiten auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden) | nein | wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten | § 3 e), Seite 2 |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Ferienvermietung und kurzfristiger Vermietung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei überwiegend gewerblicher Nutzung des Gebäudes | ja | Sofern Sie oder eine mitversicherte Person gemäß § 2 auf dem Grundstück einen Betrieb unterhalten, gilt der | § 8 Nr. 2.3, Seite 4 |
| Ausschluss für bekannte, nicht beseitigte Mängel und Baufälligkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für Schimmel, Asbest und Schadstoffe im Gebäude | nicht geregelt |  |  |
| Kein Schutz für Bauvorhaben über der vereinbarten Bausumme | ja | als Bauherr und Unternehmer von Bauarbeiten | § 3 a), Seite 2 |
| Einschränkung bei Leerstand über eine bestimmte Dauer | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus | ja | wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder | § 3 f), Seite 2 |
| Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Beseitigung gefahrdrohender Umstände | nicht geregelt |  |  |
| Anzeige neuer oder geänderter Risiken (Gefahrerhöhung, weitere Wohneinheiten) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (Summe, Frist) | nicht geregelt |  |  |
| Differenzdeckung zum Vorvertrag (Sofortschutz bei Wechsel) | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsfrist zum Ablauf | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgrundlage (Wohneinheiten, Wohnfläche, Mieteinnahmen, Grundstücksgröße) | nicht geregelt |  |  |
| RC del propietario als Baustein der Hogar-Police (Sublimit gegenüber der eigenständigen Police) | nicht geregelt |  |  |
| Fianzas civiles y criminales (Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | ja, bis 250.000 € | erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 € zur | § 9, Seite 4 |
| Defensa jurídica de la comunidad (Rechtsschutz der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer, Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |
| RC del presidente y de la junta (Haftung der Organe der Gemeinschaft) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies gilt ... jedoch nicht, soweit sich diese Ansprüche gegen ... Verwaltungsbeirates der Eigentümergemeinschaft | § 1, Seite 2 |
| Daños por agua a terceros originados en el inmueble (Wasserschaden beim Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung XXL (B64)

```text
[Seite 1]
Bedingungen zur Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung „XXL“                                B64


Inhalt
§1      Versichertes Risiko . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§2      Mitversicherte Personen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§3      Ausschlüsse .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§4      Bauarbeiten .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§5      Fahrzeuge . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§6      Vermögensschäden .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§7      Gewässerschäden .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§ 8	Ansprüche nach dem Umweltschadens-
     ­gesetz . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§9      Kautionsstellung. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 10 Versehentliche Obliegenheitsverletzung .  .  . 4
§ 11 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit .  .  .  . 4
Verbindliche Erläuterungen zu den B64. .  .  .  .  .  . 4


Gültig ab 07.2013

[Seite 2]
§ 1 Versichertes Risiko                                                       Mitversichert sind Haftpflichtansprüche

	Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Haftpflicht-Ver-                   • eines einzelnen Eigentümers gegen den Verwalter,
  sicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B62) und                      • der Eigentümer untereinander bei Betätigung im
  der nachstehenden Bedingungen Ihre gesetzliche Haft-                           Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft,
  pflicht aus der Verletzung der mit dem Besitz der im                        • eines einzelnen Eigentümers gegen Sie.
  Versicherungsschein bezeichneten Gebäude und Grund-                    	Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen
  stücke (z.B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingneh-                Schäden am Gemeinschafts- und Sondereigentum und alle
  mer oder Nutznießer) verbundenen Pflichten (z.B. bauliche                sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
  Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und                      jedoch nicht, soweit sich diese Ansprüche gegen Mitglie-
  Schneeräumen auf Gehwegen), auch soweit diese auf                        der des Verwaltungsbeirates der Eigentümergemeinschaft
  vertraglichen Vereinbarungen beruhen.                                    in deren Eigenschaft als Verwaltungsbeirat richten.
	Versicherungsschutz besteht auch als früherer Besitzer aus             	Sofern aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestim-
  § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Be-                      mungen ein Dritter zur Leistung verpflichtet ist, gehen
  sitzwechsel bestand.                                                     diese Ansprüche, wenn und soweit sie durchsetzbar sind,
                                                                           vor.
§ 2 Mitversicherte Personen
1.    Umfang der Mitversicherung                                         § 3 Ausschlüsse
	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender                     Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
  Personen:                                                                   a)	als Bauherr und Unternehmer von Bauarbeiten – soweit
      a)	Familienangehörige, die für Sie stellvertretend Ihnen                   nicht Versicherungsschutz nach § 4 (Bauarbeiten)
          obliegende Pflichten wahrnehmen, aus der Wahrneh-                       besteht,
          mung dieser Pflichten,                                              b)	als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-,
      b)	Nachbarn und sonstige Personen, die für Sie gefällig-                   Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers
          keitshalber Ihnen obliegende Pflichten wahrnehmen                       wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeu-
          (z.B. Streupflicht), aus der Wahrnehmung dieser                         ges verursacht werden – soweit nicht Versicherungs-
          Pflichten,                                                              schutz nach § 5 (Fahrzeuge) besteht,
      c)	Personen, die von Ihnen durch Arbeitsvertrag mit der                c)	wegen Schäden, die weder durch Personenschäden
          Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen                        noch durch die Beschädigung oder Vernichtung von
          Betreuung des Grundstücks beauftragt sind, für                          Sachen entstanden sind – soweit nicht Versicherungs-
          Ansprüche, die gegen Sie aus Anlass der Ausführung                      schutz nach § 6 (Vermögensschäden) besteht,
          dieser Verrichtung erhoben werden,                                  d)	als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässer-
      d)	Personen, die an Ihrer Stelle vorübergehend das                         schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser
          Nießbrauchrecht oder die Zwangs- bzw. Insolvenzver-                     gelagerten Stoffe – soweit nicht Versicherungsschutz
          waltung ausüben, in dieser Eigenschaft.                                 nach § 7 (Gewässerschäden) besteht,

2.    Gegenseitige Ansprüche                                                  e)	wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten
                                                                                  Personen gemietet, geliehen, gepachtet, geleast oder
	Gesetzliche Haftpflichtansprüche zwischen Ihnen und den
                                                                                  durch verbotene Eigenmacht erlangt sind oder die
  mitversicherten Personen sowie der mitversicherten
                                                                                  Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages
  Personen untereinander sind mitversichert, soweit es sich
                                                                                  sind,
  handelt um:
                                                                              f)	wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder
      a) Personenschäden,
                                                                                  wegen Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund
      b)	gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und                       eines Vertrages oder Zusagen über den Umfang der
          Sachschäden (z.B. von Versicherern oder Arbeitgebern),                  gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen
      c)	Haftpflichtansprüche der nach Nr. 1 b) bis d) versicher-                hinausgehen,
          ten Personen gegen die nach Nr. 1 a) versicherten                   g)	aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige-
          Personen,                                                               führt haben.
      d)	Haftpflichtansprüche gegen Sie, soweit diese nicht von
          mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
                                                                         § 4 Bauarbeiten
          Familienangehörigen erhoben werden.
3.    Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaften                         1.   Umfang der Mitversicherung

	Sind Sie eine Wohnungs- oder Teileigentümergemein-                     	Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr
  schaft, ist ferner die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters            oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbau-
  und der einzelnen Eigentümer bei Betätigung im Interesse                 ten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) auf dem im
  und für Zwecke der Gemeinschaft mitversichert.                           Versicherungsschein bezeichneten Grundstück bis zu einer
                                                                           Bausumme von 100.000 €.


Bedingungen zur Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung „XXL“                           2

[Seite 3]
2.    Bauen in eigener Regie                                            2.   Versicherte Tankanlagen
	Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten                	Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
  durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchge-                   folgender Tankanlagen und aus der Verwendung der darin
  führt werden. Mitversichert ist dabei die persönliche                   gelagerten Stoffe:
  Haftpflicht der von Ihnen zur Mithilfe eingesetzten                        a)	Kleingebinde bis 100 Liter/Kilogramm Fassungsvermö-
  Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrich-                      gen je Einzeltank und mit einem Gesamtfassungsver-
  tungen Dritten verursachen.                                                    mögen von maximal 1.000 Litern/Kilogramm,
3.    Erdarbeiten                                                            b)	eines Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von
	Mitversichert sind Ansprüche wegen Senkungen eines                             maximal 5.000 Litern,
  Grundstückes sowie Erdrutschungen und Veränderung der                      c) Flüssiggastanks,
  Grundwasserverhältnisse. Ausgeschlossen bleiben Sach-                      d)	einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich
  schäden am Baugrundstück selbst oder an den darauf                             für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
  befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
                                                                        3.   Rettungskosten
                                                                        	Aufwendungen – auch erfolglose –, die Sie im Versiche-
§ 5 Fahrzeuge
                                                                          rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
	Mitversichert ist im Rahmen des versicherten Risikos die                für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie
  gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen wegen                 außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns inso-
  Schäden, die durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge                     weit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädi-
  verursacht werden:                                                      gungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.
      a)	Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schnee-             	Abweichend davon werden Rettungs- und außergericht­
          räumgeräte) sowie Hub-/Gabelstapler mit nicht mehr              liche Gutachterkosten auch über die Versicherungssumme
          als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit,                              hinaus ersetzt, wenn sie auf unsere Weisung entstanden
      b)	sonstige Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h               sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn wir von Ihnen oder
          Höchstgeschwindigkeit,                                          Dritten ergriffene Maßnahmen zur Abwendung oder
                                                                          Minderung des Schadens lediglich billigen.
      c)	ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
          verkehrende Kraftfahrzeuge abweichend von Absatz a)           4.   Eingeschlossene Schäden
          und b) ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit,         	Eingeschlossen sind abweichend von § 1 der B62 – auch
      d) nicht versicherungspflichtige Anhänger.                          ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt –
                                                                          Schäden an Ihnen gehörenden unbeweglichen Sachen, die
                                                                          dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen
§ 6 Vermögensschäden
                                                                          Stoffe bestimmungswidrig aus den nach Nr. 2 versicherten
	Auch für reine Vermögensschäden besteht Versicherungs-                  Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem
  schutz, sofern es sich nicht um Schäden handelt:                        Eindringen der Stoffe in die Sachen.
      a)	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder       	Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung
          ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,                          des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
      b)	aus der Nichteinhaltung von Fristen und Terminen                Eintretende Wertverbesserungen werden in Abzug
          sowie aus Zahlungsvorgängen aller Art,                          gebracht. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den in Nr. 2
                                                                          genannten Anlagen selbst.
      c)	aus Kassenführung oder aus Pflichtverletzungen, die
          mit der Tätigkeit in Leitungs- oder Aufsichtsgremien in       5.   Vorsätzliches Abweichen von Vorschriften
          Zusammenhang stehen,                                          	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen diejeni-
      d)	aus der Verletzung von gewerblichen Schutz- und                 gen versicherten Personen, die den Schaden durch
          Urheberrechten sowie aus bewusstem Abweichen von                vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz
          gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder                dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die versicher-
          sonstiger bewusster Pflichtverletzung.                          ten Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder
                                                                          Verfügungen herbeigeführt haben.
§ 7 Gewässerschäden                                                     6.   Gemeingefahren
                                                                        	Ausgeschlossen sind zudem Haftpflichtansprüche wegen
1.    Versicherte Haftpflichtansprüche
                                                                          Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereig-
	Mitversichert ist im Rahmen des versicherten Risikos die                nissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
  gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen für                   Inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik
  unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen                   oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfü-
  der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaf-               gungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das
  fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers                 Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
  (Gewässerschäden).                                                      elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


Bedingungen zur Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung „XXL“                          3

[Seite 4]
§ 8	Ansprüche nach dem Umweltschadens­                              Verbindliche Erläuterungen zu den B64
     gesetz
                                                                          Zu § 1 Versichertes Risiko
1.    Versicherte Ansprüche
                                                                          Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung (zu § 1)
	Mitversichert ist im Rahmen des versicherten Risikos in
                                                                     	Sofern Sie auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf
  Erweiterung von § 1 der B62 auch die gesetzliche Pflicht
                                                                       ausüben, ist das Risiko als Haus- und Grundbesitzer in aller
  öffentlich-rechtlichen Inhalts der versicherten Personen zur
                                                                       Regel über die dafür bestehende Betriebs- oder Berufs-
  Sanierung von Umweltschäden gemäß dem Umweltscha-
                                                                       haftpflichtversicherung abgesichert.
  densgesetz (USchadG).
                                                                     	Im Falle einer dadurch bestehenden Mehrfachversicherung
	Versichert sind auch Pflichten oder Ansprüche wegen
                                                                       können Sie den vorliegenden Vertrag jederzeit mit
  Umweltschäden an dem im Versicherungsschein bezeich-
                                                                       sofortiger Wirkung kündigen.
  neten Grundstück selbst.
                                                                          Wohnungs-/Teileigentümergemeinschaften (zu § 1)
2.    Einschränkungen
                                                                     	Sofern Sie eine Gemeinschaft von Wohnungs- bzw.
2.1	Kein Versicherungsschutz besteht, soweit die versicherten
                                                                       Teileigentümern sind, ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus
     Personen bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
                                                                       dem gemeinschaftlichen Eigentum versichert.
     die versicherten Personen gerichteten behördlichen
     Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz              	Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Eigentü-
     dienen, abweichen.                                                mer aus ihrem Sondereigentum (Wohnungs- bzw. Teilei-
                                                                       gentum). Versicherungsschutz für die gesetzliche Haft-
2.2	Nicht versichert sind zudem Schäden durch unvermeidba-
                                                                       pflicht aus dem Sondereigentum können die einzelnen
     re, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
                                                                       Eigentümer nur durch einen eigenen Haftpflichtversiche-
     auf die Umwelt.
                                                                       rungsvertrag erlangen.
2.3	Sofern Sie oder eine mitversicherte Person gemäß § 2 auf
     dem Grundstück einen Betrieb unterhalten, gilt der                   Gebrauch von technischen Anlagen (zu § 1)
     Versicherungsschutz nicht für die damit verbundenen             	Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem
     Risiken.                                                          Betrieb der für die Nutzbarkeit des Gebäudes notwendi-
                                                                       gen technischen Anlagen (z.B. Heizungs-, Klima-, Auf-
                                                                       zugsanlagen).
§ 9 Kautionsstellung
                                                                     	Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Lagerung
	Sofern eine versicherte Person durch behördliche Anord-              gewässerschädlicher Stoffe, sofern für diese nicht Versi-
  nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen                  cherungsschutz gemäß § 7 Nr. 2 besteht.
  aufgrund der über diesen Vertrag versicherten gesetzli-
  chen Haftpflicht zu hinterlegen hat, stellen wir Ihnen den         	Regenerative Energieversorgung und Stromein­
  erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 € zur                 speisung (zu § 1)
  Verfügung.                                                         	Versicherungsschutz besteht auch für den Betrieb einer
	Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende                Photovoltaikanlage oder einer Anlage der regenerativen
  Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher              Energieversorgung auf der Grundlage von Solarthermie
  als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet,           oder oberflächennaher Geothermie oder sonstigen
  den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt,                Wärmepumpenanlage einschließlich der Einspeisung von
  wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die                   Strom in das öffentliche Netz.
  Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderun-                  Gebrauch von Haus-/Gartengeräten (zu § 1)
  gen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
                                                                     	Werden zur Erfüllung der Ihnen obliegenden Pflichten von
                                                                       Ihnen bzw. mitversicherten Personen Geräte – auch
§ 10 Versehentliche Obliegenheitsverletzung                            motorgetriebene – eingesetzt (z.B. Kehr/-Bohnermaschine,
                                                                       Laubbläser, Laubsammler, Heckenschere, Rasenmäher,
	Die in § 8 der B62 genannten Folgen treten bei versehent-
                                                                       Schneeräumer), ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus
  licher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die
                                                                       dem Gebrauch dieser Geräte mitversichert.
  Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich
  nachgeholt wurde.                                                  	Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, sofern nicht
                                                                       Versicherungsschutz gemäß § 5 besteht.

§ 11 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit                               Vertraglich übernommene Pflichten (zu § 1)
                                                                     	Haben Sie als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingneh-
	Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben
                                                                       mer vertraglich Pflichten übernommen, die eigentlich
  dieser Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
                                                                       Ihrem Vertragspartner in seiner Eigenschaft als Vermieter,
  auch eine Unfallversicherung nach dem „XXL“-Konzept,
                                                                       Verleiher, Verpächter bzw. Leasinggeber obliegen (z.B.
  so bieten wir bei Arbeitslosigkeit entsprechend § 5 Nr. 2
                                                                       bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen
  der B18 beitragsfreien Versicherungsschutz.
                                                                       oder Schneeräumen auf Gehwegen), erstreckt sich der
                                                                       Versicherungsschutz auch auf Ansprüche aus der Verlet-
                                                                       zung dieser Pflichten.


Bedingungen zur Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung „XXL“                       4

[Seite 5]
                            Zu § 4 Bauarbeiten
                      	Durch den Gebrauch von Kränen, Winden und sonstigen
                        Be- und Entladevorrichtungen verursachte Schäden sind
                        mitversichert, auch soweit es sich um Schäden an fremden
                        Kraftfahrzeugen handelt.


                            Zu § 7 Gewässerschäden
                      	Rettungskosten aus öffentlich-rechtlichem Grund
                        (zu § 7 Nr. 3)
                      	Wir erstatten Rettungskosten entgegen § 1 der B62 nicht
                        nur aus privatrechtlichem Grund, sondern auch, wenn Sie
                        aus öffentlich-rechtlichem Grund zum Ersatz der Kosten
                        verpflichtet sind.
                            Entstehung von Rettungskosten (zu § 7 Nr. 3)
                      	Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
                        des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaß-
                        nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte.
                            Gerichts- und Anwaltskosten (zu § 7 Nr. 3)
                      	Gerichts- und Anwaltskosten werden entsprechend § 3
                        Nr. 3 der B62 auch über die Versicherungssumme hinaus
                        ersetzt.
                            Rückstau des Straßenkanals (zu § 7)
                      	Mitversichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche
                        aus dem Rückstau des Straßenkanals.


                      	Zu § 8 Ansprüche nach dem Umwelt­
                        schadensgesetz
                      	Versicherungsschutz besteht auch auf der Grundlage von
                        anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der
                        EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/25/EG) basieren.
B64 / pdf / 06.26.2


                        InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                        Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden       Telefon: 0611 2787-0
                        Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72        www.interrisk.de
                        Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden       info@interrisk.de
```

