# NV HuG PremiumPlus 2.0: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-nv-hug-premiumplus.php
- Rechtlicher Träger: NV-Versicherungen VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-nv-hug-premiumplus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB NV Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht PremiumPlus 2.0](https://nv-online.de/fileadmin/downloadcenter/hug/2-0/AVB_NV_HuG_PremiumPlus_2.0.pdf), Fassung AVB NV HuG PremiumPlus 2.0

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | A1-5.1, Seite 5 |
| Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (Maximierung, Vielfaches der Deckungssumme) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 5 |
| Begrenzung je geschädigter Person (Sublimit je Opfer) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 6 |
| Garantie, mindestens die Musterbedingungen des Verbands zu erfüllen (GDV, VVO, UNESPA) | ja | Der Versicherer garantiert, dass die dieser privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen | Abschnitt A4 Ziff. 16, Seite 19 |
| Update- oder Innovationsgarantie (künftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag) | ja | Werden die dieser privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | Abschnitt A4 Ziff. 8, Seite 16 |
| Geltungsbereich (Lage des Grundstücks, Schadenereignisse im Ausland) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. | A1-6.7, Seite 7 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | A1-5.5, Seite 6 |
| Vermietetes Ein- oder Zweifamilienhaus | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. | A1-1.1, Seite 4 |
| Mehrfamilienhaus (Anzahl Wohneinheiten, Obergrenze) | ja | für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. | A1-1.1, Seite 4 |
| Wohnungseigentum (Sondereigentum einer vermieteten Eigentumswohnung) | nicht geregelt |  |  |
| Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmer (WEG, comunidad de propietarios) | ja | Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. | A1-1.2, Seite 4 |
| Unbebautes Grundstück (Größe, Obergrenze) | ja | für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. | A1-1.1, Seite 4 |
| Gewerblich genutzte Einheiten im Gebäude (Anteil, Obergrenze) | nein | Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung gewährt. | A1-1.3, Seite 4 |
| Leerstehendes Gebäude oder Gebäude im Umbau | nicht geregelt |  |  |
| Ferienhaus oder Wohnung im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Gärten auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungskräfte als mitversicherte Personen | ja | der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. | A1-2.1.1.1, Seite 4 |
| Fortbestand des Schutzes bei Veräußerung oder Erbfall | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. | A1-6.3, Seite 7 |
| Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, auch wenn vertraglich übernommen | ja, bis zur Versicherungssumme | (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.1, Seite 7 |
| Vertraglich übernommene Haftpflicht und Verkehrssicherungspflichten (Mietvertrag, Gemeinde) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners | A1-6.1, Seite 7 |
| Bäume auf dem Grundstück (Astbruch, Umsturz) | nicht geregelt |  |  |
| Dachlawinen, herabfallende Dachziegel und Fassadenteile | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für Bauarbeiten am Gebäude (Bausumme bis) | ja, bis 500.000 € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000 EUR je Bauvorhaben. | A1-6.2, Seite 7 |
| Abbruch- und Einreißarbeiten | ja, bis 500.000 € | (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000 EUR je Bauvorhaben. | A1-6.2, Seite 7 |
| Spielplätze, Schwimmbecken und Teiche auf dem Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | aus Besitz und Verwendung von Turn- und Spielplätzen mit den dazugehörenden Geräten | Abschnitt A4 Ziff. 1, Seite 14 |
| Aufzüge, Garagentore und technische Anlagen des Gebäudes | ja, bis zur Versicherungssumme | aus dem Besitz und der Verwendung von Aufzügen, Sammelheizungen und Fernsprechern, sowie hauseigenen Schwimm- und Schwitzbädern, | Abschnitt A4 Ziff. 1, Seite 14 |
| Photovoltaik- und Solarthermieanlage auf dem Gebäude, einschließlich Einspeisung ins Netz | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität bis 15 kWp in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens | Abschnitt A4 Ziff. 1, Seite 14 |
| Ladestation oder Wallbox für Elektrofahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschaden aus Heizöltank (Anlagenrisiko, Tankgröße bis) | ja, bis zur Versicherungssumme | als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 20.000 Liter im Umfang von A2-2 (Anlagerisiko). | Abschnitt A4 Ziff. 1 e), Seite 14 |
| Häusliche Abwässer und Schäden durch Rückstau | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. | A1-6.5, Seite 7 |
| Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser aus Leitungen auf Nachbargrundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Senkungen, Erdrutsch und Erschütterungen zum Nachteil Dritter | ja, bis 300.000 € | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erdrutschungen. | A1-6.2, Seite 7 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.8.1, Seite 8 |
| Verletzung von Datenschutzrechten (etwa Mieterdaten, Videoüberwachung) | ja, bis zur Versicherungssumme | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. | A1-6.8.3, Seite 8 |
| Öffentlich-rechtliche Umweltschäden (Umweltschadensgesetz, Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Ley 26/2007) | ja, bis zur Versicherungssumme | den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG | A2-2.1, Seite 13 |
| Allmählichkeitsschäden (langsame Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur, Gasen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entstehen. | Abschnitt A4, Seite 16 |
| Verlust fremder Schlüssel und Schlüssel von Schließanlagen | ja, bis 50.000 € | ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von eigenen und fremden Schlüsseln, Codekarten und Transportschlüsseln bis zu einer Entschädigungsgrenze von 50.000 EUR je Schadenfall mitversichert. | Abschnitt A4, Seite 16 |
| Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander und gegen die Gemeinschaft | ja, bis zur Versicherungssumme | gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. | A1-2.1.2, Seite 4 |
| Ansprüche von Mietern und Pächtern wegen Personen- und Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche angestellter Hausmeister und Reinigungskräfte (Arbeitsunfall, Regress) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. | A1-2.1.1.1, Seite 4 |
| Forderungsausfalldeckung (Ausfall des Schädigers, Schaden des Versicherten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. | Abschnitt A4 Ziff. 3.3.1, Seite 16 |
| Schäden an Nachbargebäuden bei Arbeiten am eigenen Gebäude (Unterfangung, Unterfahrung) | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter bei Arbeiten auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Ferienvermietung und kurzfristiger Vermietung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei überwiegend gewerblicher Nutzung des Gebäudes | ja | Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung gewährt. | A1-1.3, Seite 4 |
| Ausschluss für bekannte, nicht beseitigte Mängel und Baufälligkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für Schimmel, Asbest und Schadstoffe im Gebäude | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | A1-7.7, Seite 10 |
| Kein Schutz für Bauvorhaben über der vereinbarten Bausumme | ja | Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. | A1-6.2, Seite 7 |
| Einschränkung bei Leerstand über eine bestimmte Dauer | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. | A1-3.3, Seite 5 |
| Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Beseitigung gefahrdrohender Umstände | ja | Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. | B3-2.1, Seite 26 |
| Anzeige neuer oder geänderter Risiken (Gefahrerhöhung, weitere Wohneinheiten) | ja | Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. | Gemeinsame Bestimmungen Ziff. 2.1, Seite 19 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (Summe, Frist) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 11 |
| Differenzdeckung zum Vorvertrag (Sofortschutz bei Wechsel) | ja | Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. | Abschnitt A4 Ziff. 10, Seite 17 |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. | B3-2.2.1 (1), Seite 27 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2-1.2, Seite 23 |
| Kündigungsfrist zum Ablauf | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B2-1.2, Seite 23 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde | B2-2.1, Seite 23 |
| Beitragsgrundlage (Wohneinheiten, Wohnfläche, Mieteinnahmen, Grundstücksgröße) | nicht geregelt |  |  |
| RC del propietario als Baustein der Hogar-Police (Sublimit gegenüber der eigenständigen Police) | nicht geregelt |  |  |
| Fianzas civiles y criminales (Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica de la comunidad (Rechtsschutz der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer, Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |
| RC del presidente y de la junta (Haftung der Organe der Gemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Daños por agua a terceros originados en el inmueble (Wasserschaden beim Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB NV Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht PremiumPlus 2.0

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                      Allgemeine Versicherungsbedingungen
                          AVB NV HuG PremiumPlus 2.0


Teil A


Seite 4       Abschnitt A1 – Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko
1.          Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
2.          Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
            Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
 3.         Versicherungsschutz, Versicherungsfall
 4.         Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
 5.         Begrenzung der Leistungen
            (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
            Selbstbeteiligung)
 6.         Besondere Regelungen für einzelne private Risiken des privaten Haus- und
            Grundbesitzers
            (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
 6.1        Verkehrssicherungspflichten
 6.2        Bauarbeiten
 6.3        Nachhaftung als früherer Besitzer
 6.4        Allgemeines Umweltrisiko
 6.5        Abwässerschäden
 6.6        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
 6.7        Schäden im Ausland
 6.8        Vermögensschäden
 7.         Allgemeine Ausschlüsse
 7.1        Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
 7.2        Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
            Arbeiten und sonstigen Leistungen
 7.3        Ansprüche der Versicherten untereinander
 7.4        Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers
            und von wirtschaftlich verbundenen Personen
 7.5        Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer
            Verwahrungsvertrag
 7.6        Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
            Leistungen
 7.7        Asbest
 7.8        Gentechnik
 7.9        Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
 7.10       Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
 7.11       Übertragung von Krankheiten
 7.12       Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
 7.13       Strahlen
Stand 03/2021                                                                      Seite 1 von 29

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NV-Versicherungen VVaG                                      AVB NV HuG PremiumPlus 2.0

 7.14       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
 7.15       Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
 7.16       Wasserfahrzeuge
 7.17       Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
 8.         Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
 9.         Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
 10.        Fortsetzung der privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nach dem
            Tod des Versicherungsnehmers nicht in GDV

Seite 12     Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
1.          Gewässerschäden
1.1         Umfang des Versicherungsschutzes
1.2         Rettungskosten
1.3         Ausschlüsse
2.          Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

Seite 14     Abschnitt A4 – Deckungserweiterungen
1.          Verkehrssicherungspflichten
2.          Bauherrenhaftpflicht
3.          Forderungsausfallrisiko
4.          Allmählichkeitsschäden
5.          Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos
6.          Neuwertentschädigung
7.          Mehrkosten durch Ausfall des Hausmeisters
8.          Künftige Bedingungsverbesserungen
9.          Besitzstandsgarantie
10.         Konditionsdifferenzdeckung – NV-Lückenlos-Garantie
11.         NV-Best-Leistungs-Garantie
12.         Keine Leistungsbeschränkung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
13.         Schadenersatzansprüche aus Verstößen gegen das AGG
14.         Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
15.         Versehensklausel
16.         Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen

Seite 19     Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
1.          Abtretungsverbot
2.          Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
            (Beitragsregulierung)
 3.         Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
 4.         Schiedsgerichtsvereinbarungen


Teil B

Seite 21 Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1.      Beginn des Versicherungsschutzes
2.      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3.      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah-
         lung
4.      Folgebeitrag
5.      Lastschriftverfahren

Stand 03/2021                                                                    Seite 2 von 29

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Teil B
6.        Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Seite 24 Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
1.      Dauer und Ende des Vertrags
2.      Kündigung nach Versicherungsfall
3.      Veräußerung und deren Rechtsfolgen

Seite 25 Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
1.      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Ver-
         tragsschluss
2.      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Seite 28 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
1.      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
2.      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
3.      Vollmacht des Versicherungsvertreters
4.      Verjährung
5.      Örtlich zuständiges Gericht
6.      Anzuwendendes Recht
7.      Embargobestimmung


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Teil A

Abschnitt A1

Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko

1.    Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
1.1   Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers als privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im
      Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück.
      Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-
      nehmer oder Nutznießer
1.2   Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes
      gilt:
      Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
      Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
1.3   Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, wird
      der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch
      eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung gewährt.

2.    Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
      Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1 Mitversicherte Personen
2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
2.1.1.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
      Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass
      der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
      und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
      VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
      Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
      zugefügt werden.
2.1.1.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in
      dieser Eigenschaft.
2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des
      Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei
      Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
      Versichert sind hierbei – abweichend von A1-7.3 –
      (1)      Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
      (2)      Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der
               Wohnungseigentümer;
      (3)      gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse
      und für Zwecke der Gemeinschaft.
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder-
      und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die
      mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen
      über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9), wenn das neue Risiko nur für eine
      mitversicherte Person entsteht.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
      Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
      Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
      Personen.

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2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
      Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die
      mitversicherten Personen verantwortlich.

3.    Versicherungsschutz, Versicherungsfall
3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
      während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
      (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
      Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund

                                        gesetzlicher
                                 Haftpflichtbestimmungen
                                 privatrechtlichen Inhalts

      von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
      Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
      entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis
      geführt hat, kommt es nicht an.
3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
      Ansprüche handelt,
      (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
            auf Schadensersatz statt der Leistung;
      (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
      (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausblei-
            bens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
      (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertrags-
            erfüllung;
      (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
      (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
      Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche-
      rungsnehmers hinausgehen.

4.    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
      − die Prüfung der Haftpflichtfrage,
      − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
      − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatz-
          verpflichtungen.
      Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
      aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur
      Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
      und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
      abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
      auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung
      des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
      Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
      freizustellen.
4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
      Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
      Versicherungsnehmers abzugeben.
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
      gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen.
      Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des
      Versicherungsnehmers.

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4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
      Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
      eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
      genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
      besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung
      oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt,
      dieses Recht auszuüben.

5.    Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
      Serienschaden, Selbstbeteiligung)
5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
      vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
      Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde gilt:
      Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
      Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
      ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs-fälle
      eingetreten ist, wenn diese
      − auf derselben Ursache,
      − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
         Zusammenhang oder
      − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
      Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
      Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
      Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird
      die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt
      A1 Ziff. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
      Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
      unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
      angerechnet.
5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
      Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
      Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
      übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
      sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
      Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
      Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
      erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
      Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der
      jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des
      Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen
      muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug
      sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
      sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
      Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert,
      hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
      Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


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6.    Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers
      (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
      Ziff. 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen
      und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Ziff. 6 keine
      abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziff. 6 geregelten Risiken alle
      anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Abschnitt A1 Ziff. 4 – Leistungen der
      Versicherung oder Abschnitt A1 Ziff. 7 – Allgemeine Ausschlüsse).
6.1 Verkehrssicherungspflichten
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von
      Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche
      Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
      Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder
      Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
      jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
6.2 Bauarbeiten
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder
      Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabe-
      arbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000 EUR je Bauvorhaben.
      Sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind, ist die
      gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten,
      Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 250.000 EUR
      je Bauvorhaben versichert. Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten gelten bis 100.000
      EUR mitversichert.
      Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erd-
      rutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an den
      darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
      Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 300.000 EUR.
      Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
      Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9).
6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus
      § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
6.4 Allgemeines Umweltrisiko
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
      wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn
      sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
      sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausge-breitet
      haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer-schäden.
      Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2
      (Besondere Umweltrisiken).
6.5 Abwässerschäden
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
      a) durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche
      Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals.
      b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer,
6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
6.6.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
      ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
      Kraftfahrzeug-Anhängern:
      (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht
      auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
      (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
      (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;


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      (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchst-
      geschwindigkeit;
      (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
      Wegen und Plätzen verkehren.
6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
       Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
       Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen
       darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
       einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
       der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
       sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
       Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
       Abschnitt B3 Ziffer 3.2 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
6.7 Schäden im Ausland
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
      eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück
      im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den
      Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers
      erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
      Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
      Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
      gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.8 Vermögensschäden
6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
      Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
      (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
             Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
             Leistungen;
      (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
             Tätigkeit;
      (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
             Unternehmen;
      (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
      (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
      (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
             wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
             sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
      (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
      (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
             Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
      (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
      (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
             Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
             vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
      (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
             Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
             Pflichtverletzung;
      (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
             Wertsachen;
      (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
             Erschütterungen).


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6.8.3 Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 6.8.2 und Abschnitt A1 Ziffer 7.9 – die
      gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der
      Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
      Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 7.3 – gesetzliche Haftpflichtansprüche
      wegen Vermögensschäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte
      Personen) untereinander.
6.8.4 Die Entschädigungsleistung für Vermögensschäden des Versicherers ist bei jedem
       Versicherungsfall     auf   die    vereinbarten      Versicherungssummen          begrenzt.
       Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
       Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

7.    Allgemeine Ausschlüsse
      Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
      bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
      herbeigeführt haben.
      Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
      Leistungen
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
      verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
      − Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
      − Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
      Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander
      Ausgeschlossen sind Ansprüche
      (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1 Ziff. 7.4 benannten
            Personen gegen die mitversicherten Personen,
      (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
      (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
      Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
      Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
      verbundenen Personen
      Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
      (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
            oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
            Als Angehörige gelten
            - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
               vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
            - Eltern und Kinder,
            - Adoptiveltern und -kinder,
            - Schwiegereltern und -kinder,
            - Stiefeltern und -kinder,
            - Großeltern und Enkel,
            - Geschwister sowie
            - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere
               Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
      (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer
            eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
      (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
            Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;


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     (4)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
           Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
           Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
     (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partner-
           schaftsgesellschaft ist;
     (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
     Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort
     genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
     ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter
     oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
     geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
     Verwahrungsvertrags sind.
 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
     oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
     Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
     Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
     Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
     Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
     Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung
     des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
     sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.7 Asbest
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
     oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.8 Gentechnik
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
     (1) gentechnische Arbeiten,
     (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
     (3) Erzeugnisse, die
           - Bestandteile aus GVO enthalten,
           - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
     Namensrechtsverletzungen.
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
     Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
7.11 Übertragung von Krankheiten
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
     (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
           Versicherungsnehmers resultieren,
     (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von
           ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
     In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
     dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
     Vermögensschäden, welche entstehen durch
     (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
     (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.


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7.13 Strahlen
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
     Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von
     radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
     mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
     Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
     Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
     Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
     Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
     Betrieb gesetzt wird.
7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
     Ausgeschlossen sind Ansprüche
     a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
     ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
     Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
     Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
     b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
     Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
     Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
     - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
     oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
     oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
     - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
     Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
     c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
     Nutznießer von Luftlandeplätzen.
     Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- und Raumfahrzeug ist
     kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
     Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.16 Wasserfahrzeuge
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
     mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
     Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
     Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
     Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein
     Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
     Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und
     der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
     a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
     b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
     c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
     d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

8.    Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
      Dies gilt nicht
      - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
         Wasserfahrzeugen sowie
      - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.


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8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
      Rechtsvorschriften.   In   diesen    Fällen   ist   der  Versicherer    berechtigt, das
      Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
      Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
      ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

9.    Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu
      entstehen, sofort versichert.
      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue
      Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
      Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
      entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
      Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
      Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
      Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
      verstrichen war.
      Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
      Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
      Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
      rückwirkend ab dessen Entstehung.
9.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne
      von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
      (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
             Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
             Versicherungspflicht unterliegen;
      (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
      (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
      (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
             kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
      (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

10.   Fortsetzung der privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nach dem
      Tod des Versicherungsnehmers
      Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versiche-
      rungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
      - für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des
         Versicherungsnehmers und/oder
      - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
         Versicherungsnehmers.
      Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen
      Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.


Abschnitt A2

Besondere Umweltrisiken

Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.4 und 6.5 –
und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt
A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden
durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1 Ziff. 6.4. und 6.5
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 1.     Gewässerschäden
1.1   Umfang des Versicherungsschutzes
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
      mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
      einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
      Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
      Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
      Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
      Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das
      Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
      Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
      Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
      (Abschnitt A1 Ziff. 9).
1.2   Rettungskosten
      Der Versicherer übernimmt
      - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
         Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
         sowie
      - außergerichtliche Gutachterkosten.
      Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
      Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
      Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
      Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
      Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
      Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
      Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
1.3   Ausschlüsse
      (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
            vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
            nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
            Verfügungen herbeigeführt haben.
            Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
      (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
            − auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
               Generalstreik, illegalem Streik oder
            − unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
            beruhen.
            Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
            ausgewirkt haben.

2.    Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
      Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
      (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
      (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
      (3) Schädigung des Bodens.
2.1   Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 3.1 - den Versicherungsnehmer
      betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
      gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
      − die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in
         die Umwelt gelangt sind oder
      − die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
      Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
      Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
      Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
      Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.

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      Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des
      Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
      erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
      Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
      Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
      geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
      Vertrags erfasst sind.
2.2   Ausland
      Versichert sind im Umfang von Abschnitt A1 Ziff. 6.7 die im Geltungsbereich der EU-
      Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
      Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
      Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
      Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
2.3   Ausschlüsse
      (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
            dadurch ver-ursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
            den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
            die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
            Abschnitt 1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
      (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
      (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
            Umwelt entstehen.
      (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
            Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte
            erlangen können.
2.4    Die Versicherungssumme ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche
       rungssummen begrenzt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle
       Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
       Versicherungssumme begrenzt.


Abschnitt A4

Deckungserweiterungen für Ihren Vertrag NV HuG PremiumPlus 2.0

1.    Verkehrssicherungspflichten
      Als Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.1
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
      a) aus Besitz und Verwendung von Turn- und Spielplätzen mit den dazugehörenden Geräten
      b) aus dem Besitz und der Verwendung von Aufzügen, Sammelheizungen und Fernsprechern,
         sowie hauseigenen Schwimm- und Schwitzbädern,
      c) als Betreiber einer Photovoltaik- bzw. Solaranlage. Der Versicherungsschutz bezieht sich
         auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität bis 15 kWp in das
         Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung
         erforderlich ist.
      d) als Inhaber von Flüssiggastanks.
      e) als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu
         20.000 Liter im Umfang von A2-2 (Anlagerisiko).

2.    Bauherrenhaftpflichtversicherung
2.1   Versichert ist gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Bauherr.
2.2   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu
      bebauende Grundstück und das zuerrichtende Bauwerk.
2.3   Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN
      - aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

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        - wegen Senkungen von Grundstücken.
2.4 Bauen in eigener Regie: Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn
       - für die auf Eigenleistungen und Nachbarschaftshilfe entfallende Bausumme die nach dem
         Tarif in
         Betracht kommende Zuschlagsprämie vereinbart ist;
      - die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt.
      - Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Bauarbeiten in
        eigener Regie tätigen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen für den VN.
        Ausgeschlossen sind
     - Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im
       Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung handelt. Das
       Gleiche gilt für solche Berufsunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
       Ausübung oder infolge Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
2.5. Außerdem gilt allgemein:
     - Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zu dem im
         Versicherungsschein festgelegten Ablaufdatum.
     - Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Schlüsselfertigkeit und endgültige Bausumme
       anzuzeigen.
    - Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer beträgt
      das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen.

3.     Forderungsausfallrisiko
3.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
3.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß
      Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von
      einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
      - der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
         Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs-
         oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist
         und
      - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
      Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
      Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
      stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender
      Dritter).
3.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige
      Dritte
      Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A privaten Haus- und
      Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
      Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die
      Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer
      gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden
      im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
      Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein
      vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzan-
      sprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden
      sind.
3.2 Leistungsvoraussetzungen
      Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1 Ziff.
      2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
3.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
      ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat
      der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt
      worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare
      Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
      einen dieser Titel bestanden hätte
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3.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
      Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
      − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
      − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
         den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse
         abgegeben hat oder
      − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht
         zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt
         wurde, und
3.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
      Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
      Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels
      auf den Versicherer mitzuwirken.
3.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
3.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
3.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
      Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
      Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
      Personen erstreckt.
3.3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der im
      Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme.
3.3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
3.5 Räumlicher Geltungsbereich
      Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.7 – für
      Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
      Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
3.5. Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
3.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
       (1) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
            Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
3.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
      (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
      (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
      (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begrün-
            dete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
      (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
            - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer
                des Versicherungsnehmers) oder
            - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen
                hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche
                von Dritten handelt.

4.    Allmählichkeitsschäden
     Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche
     Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen
     (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entstehen.

5.   Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos
     Abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.8.2 (12) ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhanden-
     kommen von eigenen und fremden Schlüsseln, Codekarten und Transportschlüsseln bis
     zu einer Entschädigungsgrenze von 50.000 EUR je Schadenfall mitversichert. Die Leistungen
     gelten subsidiär, also soweit kein Versicherungsschutz durch einen anderen
     Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten erlangt werden kann.


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6.      Neuwertentschädigung
      Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadener-
      satz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf EUR 2.500 je Versicherungsfall und
      Versicherungsjahr begrenzt. Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung verein-
      bart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung. Der beschädigte/zerstörte Gegen-
      stand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum
      sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum
      nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.

7.      Mehrkosten durch Ausfall des Hausmeisters
      Versichert sind die nachgewiesenen Mehrkosten für die Beauftragung eines externen Dienst-
      leisters für dringend notwendige Tätigkeiten, die gemäß Arbeitsvertrag mit dem für das Objekt
      beauftragten Hausmeister vereinbart sind. Voraussetzung für diese Leistung ist der
      krankheits- oder unfallbedingte Ausfall des Hausmeisters.
      Die Höchstentschädigung ist auf EUR 2.500 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
      begrenzt.

8.      Künftige Bedingungsverbesserungen
      Werden die dieser privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
      Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geän-
      dert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

9.      Besitzstandsgarantie
      Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Ver-
      tragsbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Vorvertrags
      beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflicht-
      ansprüchen) bessergestellt gewesen wäre, wird die NV-Versicherungen VVaG nach den Versi-
      cherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der
      Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung
      zu stellen.
        Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
         ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
         die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;
         die bei der NV-Versicherungen VVaG versicherte Versicherungssumme die Höchstersatz-
           leistung darstellt;
         beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
           Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
         im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
         beruflichen und gewerblichen Risiken;
         Vorsatz;
         vertraglicher Haftung;
         Haftpflichtansprüchen gemäß Abschnitt A1 Ziff. 7;
         Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
           unterliegen.

10.     Konditionsdifferenzdeckung – NV-Lückenlos-Garantie
      Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also das private Haus- und
      Grundbesitzerhaftpflichtrisko von einem anderen Versicherer auf die NV-Versicherungen VVaG
      übertragen werden soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen
      Antragsstellung (Antragseingang bei der NV-Versicherungen VVaG) und dem tatsächlichen Be-
      ginn des Vertrages = Ende des Vorvertrages.
      Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der entsprechende Vorvertrag bei
      Antragstellung angegeben und dass der Antrag nicht abgelehnt wurde.
      Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch
      bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese Deckungserweiterung gilt
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      nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die Gesamthaftung ist auf die
      Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages begrenzt. Sollte diese höher sein als
      in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt.

11.    NV Best-Leistungs-Garantie
    Versicherungsfälle, die im Rahmen dieses Vertrages nicht oder mit Einschränkungen unter den
    Deckungsschutz fallen, jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur
    privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung eines anderen in Deutschland zum
    Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen oder
    besser eingeschlossen wären, sind automatisch entsprechend den dortigen Regelungen
    mitversichert. Beitragspflichtige Einschlussmöglichkeiten fallen nicht unter diese Garantie.
    Der Nachweis (in Form Bedingungen und Risikobeschreibungen) über die anderweitige Mitver-
    sicherung obliegt dem Versicherungsnehmer.
    Die Begrenzung der Gesamtleistung der NV-Versicherungen VVaG durch die vereinbarten
    Versicherungssummen bleibt unberührt.
11.1 Ausschlüsse
      a) aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen
      b) Berufliche und gewerbliche Risiken
      c) Ansprüche über die gesetzliche Haftung hinaus
      d) Vorsatz
      e) Eigenschäden
      f) Vertragliche Haftung
      g) Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
11.2 Pro-Aktive Schadenregulierung
       Ergänzend zu Abschnitt A4 Ziff. 11 wird auch ohne vorherigen Nachweis durch den VN
       Versicherungsschutz geboten, wenn der NV-Versicherungen VVaG der Wortlaut der
       Versicherungsbedingungen des entsprechenden Mitbewerbers bekannt ist.
11.3 Teil-Kündigungsmöglichkeit
     Diese Regelung der „NV-Best-Leistungs-Garantie“ kann ohne Aufhebung des Gesamtvertra-
      ges von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung
      einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall
      berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

12.    Keine Leistungsbeschränkung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
       Abweichend von Abschnitt B 3 Ziff. 2 verzichtet die NV auf die Möglichkeit, die Leistung
       aufgrund von grob fahrlässig verursachten Obliegenheitsverletzungen, ganz oder teilweise zu
       kürzen.

13.   Schadenersatzansprüche aus Verstößen gegen das AGG
      Abweichend von A1 Ziffer 7.10 besteht Versicherungsschutz, soweit der Versicherungsnehmer
      im Rahmen der Ziffern 01 bis 03 aufgrund der Verletzung von Vorschriften des Allgemeinen
      Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
 13.1 Der Gesetzesverstoß muss mindestens sechs Monate nach Vertragsbeginn liegen (Warte-
       zeit), die Ersatzforderung darf nicht später als sechs Monate nach Vertragsende erhoben
       werden (Nachhaftung).
 13.2 Versichert sind Forderungen, die im Inland erhoben bzw. vor einem deutschen Gericht
      verhandelt werden. Mitversichert sind die Schadenersatz-, Entschädigungs- oder Schmerzens
      geldzahlung selbst sowie die zur Abwehr erforderlichen Gerichts- und Anwaltskosten und die
      auf Veranlassung durch den Versicherer entstandenen weiteren Verfahrenskosten.
 13.3 Die Versicherungssumme ist für sämtliche Versicherungsfälle eines Jahres beschränkt auf
      50.000 EUR.
13.4. Nicht versichert sind Straf- und Bußgelder sowie die Verfahrens- und Vertretungskosten eines
      Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens, sowie weitere Kosten, für die bereits im Rahmen
      eines Rechtsschutzversicherungsvertrages oder einer betrieblichen Versicherung
      Versicherungsschutz besteht.
      Ausgeschlossen bleiben Ansprüche, die mutwillig herbeigeführt wurden.


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14. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
14.1 Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Vertrag auf Ihren
       Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie beim Arbeitsamt ar-
       beitslos gemeldet sind. Geht uns der entsprechende Nachweis jedoch erst später als zwei
       Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu, gilt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des
       Nachweises.
14.2 Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe
       der zuletzt vereinbarten Versicherungssummen.
14.3 Voraussetzungen für den beitragsfreien Versicherungsschutz sind:
       a) Der privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtvertrag bestand vor der Arbeitslosigkeit
          mindestens 12 Monate.
       b) Alle Beiträge wurden bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit beglichen.
       c) Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, ungekündigt und wurde durch den Arbeitgeber be-
          triebsbedingt gekündigt.
       d) Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden.
       e) Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der Bun-
          desanstalt für Arbeit.
      Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens
      jedoch      nach    insgesamt     einjähriger    Beitragsfreistellung     seit Vertragsbeginn.
14.4. Die Außerkraftsetzung endet mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenn uns ihre entspre-
      chende Mitteilung innerhalb von zwei Monaten zugeht. Anderenfalls endet die Außerkraftset-
      zung mit Zugang Ihrer Mitteilung. Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn
      die Außerkraftsetzung mehr als 3 Jahre dauert.

15.   Versehensklausel
      In Erweiterung Abschnitt B3 Ziff. 2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher
      Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei
      Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.

16.   Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
      Der     Versicherer      garantiert,  dass     die     dieser     privaten    Haus-     und
      Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
      gungen für die private Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung (AVB) ausschließlich
      zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungs-
      wirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen. Ferner garantieren wir die
      Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse.


Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

1.    Abtretungsverbot
      Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
      Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
      Dritten ist zulässig.

2.    Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
      (Beitragsregulierung)
2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
      versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung
      kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind
      innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des
      Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann
      dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
      Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
      dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.


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2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
      wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
      Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
      Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
      werden. Alle entsprechend Ziff. 3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöh-
      ungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
      Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
      Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nach-
      träglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel
      gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
      nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags-
      vorauszahlung für mehrere Jahre.

3.    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach
      Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
      Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags-
      angleichung.
3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen
      Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
      Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
      Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittel-
      ten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
      Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall
      veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
      Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
      geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
      angemeldeten Schadenfälle.
3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
      verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 3.2 ergebenden Prozentsatz zu
      verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
      rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
      Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
      Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
      jeweils für diese Jahre nach Ziff. 3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahres-
      beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schaden-
      zahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat.
      Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
      ergeben würde.
3.4   Liegt die Veränderung nach Ziff. 3.2 oder Ziff. 3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitrags-
      angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 3.3, ohne dass sich der
      Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
      Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
      mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags-
      erhöhung wirksam werden sollte.
      Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
      hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
      Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
      Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.


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4.    Schiedsgerichtsvereinbarungen
      Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beein-
      trächtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforde-
      rungen entspricht:
      - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
      Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz
      in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
      - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
      Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
      am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
      Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
      - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung
      sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichts-
      verfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichts-
      verfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen
      Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu be-
      nennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


Teil B – Allgemeiner Teil

Abschnitt B1

Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

1.    Beginn des Versicherungsschutzes
      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
      Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah-
      lung des Erst- oder Einmalbeitrags.

2.    Beitragszahlung, Versicherungsperiode
2.1   Beitragszahlung
      Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zah-
      lungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
2.2   Versicherungsperiode
      Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertrags-
      dauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent-
      spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

3.    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
      Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
      Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und
      im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhän-
      gig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
      Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
      oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
      Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
      Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
      Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zu-
      gang des Versicherungsscheins zu zahlen.
3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
      Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 gezahlt, so kann der
      Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht
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      veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht-
      zahlung nicht zu vertreten hat.
3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
      Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach
      Ziff. 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versi-
      cherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungs-
      nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
      einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
      des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
      Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertre-
      ten hat.

4.    Folgebeitrag
4.1   Fälligkeit
      Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
      Viertel-jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeit-
      punkt fällig.
      Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
4.2   Verzug und Schadensersatz
      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mah-
      nung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versi-
      cherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
4.3   Mahnung
      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsneh-
      mer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern
      und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wo-
      chen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
      Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge
      des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beZiff.t und auf die Rechtsfolgen
      (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
      Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist
      der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags
      oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
      tung frei.
4.5   Kündigung nach Mahnung
      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
      Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Ein-
      haltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
      Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristab-
      lauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit
      der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
      lich hinzuweisen.
4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
      Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündi-
      gung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
      sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
      Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

5.    Lastschriftverfahren
5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers
      Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versiche-
      rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
      Kontos zu sorgen.

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      Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
      nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
      nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung
      des Versicherers erfolgt.
5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
      Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wieder-
      holtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt,
      das SEPA Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
      Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
      verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
      Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
      können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

6.    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6.1   Allgemeiner Grundsatz
      Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Bei-
      trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher-
      ten Interesse
6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat
      der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
      der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung
      auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hinge-
      wiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor
      Ende der Widerrufsfrist beginnt.
      Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für
      das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versi-
      cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versiche-
      rungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
      Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige
      oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an-
      gemessene Geschäftsgebühr zu.
6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu-
      schung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungser-
      klärung zu.
6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
      weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die
      Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
      Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
      Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Ver-
      sicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-
      men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr ver-
      langen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versi-
      chert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
      nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er
      von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


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Abschnitt B2

Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

1.    Dauer und Ende des Vertrags
1.1   Vertragsdauer
      Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
1.2   Stillschweigende Verlängerung
      Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
      ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate
      vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
1.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
      Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten
      Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
      Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Ver-
      trag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündi-
      gung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres
      zugegangen sein.
1.5   Wegfall des versicherten Interesses
      Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
      weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
      rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

2.    Kündigung nach Versicherungsfall
2.1   Kündigungsrecht
      Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
      a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten
          von Umweltschäden geleistet wurde oder
      b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
          abgelehnt hat, oder
      c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zu-
          gestellt wird.
      Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spä-
      testens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
2.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer
      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
      wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
      späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk-
      sam wird.
2.3   Kündigung durch Versicherer
      Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs-
      nehmer wirksam.

3.    Veräußerung und deren Rechtsfolgen
3.1   Übergang der Versicherung
      Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in
      die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
      Rechte und Pflichten ein.
      Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags
      oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
3.2   Kündigung
      Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Ein-
      haltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.

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      Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
      Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
      Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum
      Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht
      erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
      Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kennt-
      nis, ausgeübt wird.
3.3   Beitrag
      Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Über-
      gang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Ver-
      sicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
3.4   Anzeigepflichten
      Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
      (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
      Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
      der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
      dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er
      den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
      Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
      bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt eben-
      falls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für
      seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


Abschnitt B3

Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

1.    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertrags-
        schluss
1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
      Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
      ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B.
      E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich
      sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch
      dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
      vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
      Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei
      der Anwendung von Absatz 1 und Ziff. 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters
      als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der
      Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
      fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versiche-
      rungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1, kann der Ver-
      sicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit
      kein Versicherungsschutz.
      Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
      dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
      gemacht hat.
      Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
      besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
      auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
      geschlossen hätte.

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      Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs-
      schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
      oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
      Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
      kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver-
      letzt hat.
1.2.2 Kündigung
      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 leicht fahrläs-
      sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
      Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
      der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen
      oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
1.2.3 Vertragsänderung
      Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
      verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
      Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen
      auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-
      rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
      laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
      Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt
      der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
      Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
      Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer
      den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer
      innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben,
      auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände in-
      nerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
      dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
      stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
1.4 Hinweispflicht des Versicherers
      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer
      nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
      Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
      Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
      änderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig-
      keit der Anzeige kannte.
1.6 Anfechtung
      Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
      bestehen.
1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
      Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö-
      schen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für
      Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre,
      wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis-
      tig verletzt hat.

2.    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
      Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver-
      sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
      unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
      Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

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2.1.1 Rechtsfolgen
      Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
      vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
      Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
      den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche-
      rungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
      verletzt hat.
2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
      Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Oblie-
      genheiten zu erfüllen:
2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei
      hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu be-
      folgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um-
      stände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
      unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
      zu handeln.
      (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch
             wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt,
             wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
      (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat-
             ten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-
             stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
             sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
      (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
             gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der
             Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
      (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Scha-
             densersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er-
             forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
      (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge-
             macht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versi-
             cherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Ver-
             sicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Aus-
             künfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 2.1 oder Ziff. 2.2 vorsätzlich,
      so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
      zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kür-
      zen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus-
      kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
      leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.
      B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
      dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versiche-
      rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
      Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-
      sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
      die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


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Abschnitt B4

Weitere Regelungen

1.    Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
1.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
      versichert ist.
1.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsneh-
      mer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
1.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
      Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
      Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
      dem Versicherer zugeht.

2.    Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
2.1   Form, zuständige Stelle
      Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
      betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-
      Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
      Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
      des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
      bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklä-
      rungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
      Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge-
      teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
      ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An-
      schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
      entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
      Versicherungsnehmers.
2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
      Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
      abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. 2.2 entspre-
      chend Anwendung.

3.    Vollmacht des Versicherungsvertreters
3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
      Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
      (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
      (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
      (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Ver-
            sicherungsverhältnisses.
3.2   Erklärungen des Versicherers
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versiche-
      rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versiche-
      rungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versiche-
      rungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungs-
      nehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zah-
      lung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


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4.    Verjährung
      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung be-
      ginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von
      den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
      Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
      zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform
      (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruch-
      steller nicht mit.
      Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs.

5.    Örtlich zuständiges Gericht
5.1   Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsver-
      mittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
      für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
      Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
      Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Er-
      mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
      Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
      Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
      Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen
      Sitz hat.
5.2   Klagen gegen den Versicherungsnehmer
      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich
      die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz
      des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
      Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
      kannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
      gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi-
      cherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

6.    Anzuwendendes Recht
      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

7.    Embargobestimmung
      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, so-
      weit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Han-
      dels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
      lik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti-
      onen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran
      erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegen-
      stehen.


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