# WGV Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-wgv-hug.php
- Rechtlicher Träger: WGV-Versicherung AG, Württembergische Gemeinde-Versicherung auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-haus-grundbesitzer-wgv-hug.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsunterlagen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (AHB HuG 2021)](https://www.wgv.de/docs/vertragsunterlagen/hug.pdf), Fassung AHB HuG 2024 (4000-1032.0626)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein | Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein entnehmen. | Informationsblatt, Seite 2 |
| Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (Maximierung, Vielfaches der Deckungssumme) | nein | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf das Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A.1.5.2, Seite 9 |
| Begrenzung je geschädigter Person (Sublimit je Opfer) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | A.1.5.4, Seite 10 |
| Garantie, mindestens die Musterbedingungen des Verbands zu erfüllen (GDV, VVO, UNESPA) | nicht geregelt |  |  |
| Update- oder Innovationsgarantie (künftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Lage des Grundstücks, Schadenereignisse im Ausland) | ja | wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle | A.1.6.9, Seite 2 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | A.1.5.5, Seite 10 |
| Vermietetes Ein- oder Zweifamilienhaus | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. | A.1.1.1, Seite 9 |
| Mehrfamilienhaus (Anzahl Wohneinheiten, Obergrenze) | ja | für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. | A.1.1.1, Seite 9 |
| Wohnungseigentum (Sondereigentum einer vermieteten Eigentumswohnung) | nicht geregelt |  |  |
| Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmer (WEG, comunidad de propietarios) | ja | Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. | A.1.1.2, Seite 9 |
| Unbebautes Grundstück (Größe, Obergrenze) | ja | für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. | A.1.1.1, Seite 9 |
| Gewerblich genutzte Einheiten im Gebäude (Anteil, Obergrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Leerstehendes Gebäude oder Gebäude im Umbau | nicht geregelt |  |  |
| Ferienhaus oder Wohnung im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Gärten auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungskräfte als mitversicherte Personen | ja | Mitversichert sind die Personen, die der ... durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, ... Beleuchtung und sonstigen Betreuung der | A.1.2.1.1, Seite 12 |
| Fortbestand des Schutzes bei Veräußerung oder Erbfall | ja | als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. | A.1.6.3, Seite 9 |
| Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, auch wenn vertraglich übernommen | ja, bis zur Versicherungssumme | bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, ... Schneeräumen auf Gehwegen). | A.1.6.1, Seite 10 |
| Vertraglich übernommene Haftpflicht und Verkehrssicherungspflichten (Mietvertrag, Gemeinde) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ... als Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder ... durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts | A.1.6.1, Seite 10 |
| Bäume auf dem Grundstück (Astbruch, Umsturz) | nicht geregelt |  |  |
| Dachlawinen, herabfallende Dachziegel und Fassadenteile | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für Bauarbeiten am Gebäude (Bausumme bis) | ja, bis 200.000 € | Bausumme von 200.000 EUR je Bauvorhaben. | A.1.6.2, Seite 10 |
| Abbruch- und Einreißarbeiten | ja, bis 200.000 € | (Neubauten, Umbauten, Reparaturen | A.1.6.2, Seite 10 |
| Spielplätze, Schwimmbecken und Teiche auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Aufzüge, Garagentore und technische Anlagen des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik- und Solarthermieanlage auf dem Gebäude, einschließlich Einspeisung ins Netz | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz gilt nur unter der Voraussetzung, dass eine Einspeisung von Elektrizität ausschließlich in das Netz des Energieversorgungsunternehmens und nicht an Endverbraucher erfolgt. | A.1.6.4, Seite 10 |
| Ladestation oder Wallbox für Elektrofahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschaden aus Heizöltank (Anlagenrisiko, Tankgröße bis) | ja, bis zur Versicherungssumme | als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von ... Stoffen und aus der Verwendung ... gelagerten Stoffe (Anlagenrisiko) | A.2.1.1.1, Seite 2 |
| Häusliche Abwässer und Schäden durch Rückstau | ja, bis zur Versicherungssumme | Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals (abweichend von A.1.7.12 (1)); | A.1.6.7, Seite 10 |
| Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser aus Leitungen auf Nachbargrundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Senkungen, Erdrutsch und Erschütterungen zum Nachteil Dritter | nein | (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen; | A.1.7.12, Seite 10 |
| Echte Vermögensschäden (ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A.1.6.10.1, Seite 11 |
| Verletzung von Datenschutzrechten (etwa Mieterdaten, Videoüberwachung) | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. | A.1.6.11, Seite 11 |
| Öffentlich-rechtliche Umweltschäden (Umweltschadensgesetz, Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Ley 26/2007) | ja, bis 5 Mio. € | den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem USchadG | A.2.2.1, Seite 14 |
| Allmählichkeitsschäden (langsame Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur, Gasen) | ja, bis zur Versicherungssumme | allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit sowie von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). | A.1.6.7, Seite 10 |
| Verlust fremder Schlüssel und Schlüssel von Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander und gegen die Gemeinschaft | ja, bis zur Versicherungssumme | (3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. | A.1.2.1.2, Seite 9 |
| Ansprüche von Mietern und Pächtern wegen Personen- und Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche angestellter Hausmeister und Reinigungskräfte (Arbeitsunfall, Regress) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. | A.1.2.1.1, Seite 13 |
| Forderungsausfalldeckung (Ausfall des Schädigers, Schaden des Versicherten) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Nachbargebäuden bei Arbeiten am eigenen Gebäude (Unterfangung, Unterfahrung) | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter bei Arbeiten auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden | A.1.7.5.1, Seite 13 |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Ferienvermietung und kurzfristiger Vermietung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei überwiegend gewerblicher Nutzung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für bekannte, nicht beseitigte Mängel und Baufälligkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für Schimmel, Asbest und Schadstoffe im Gebäude | ja | Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | A.1.7.7, Seite 13 |
| Kein Schutz für Bauvorhaben über der vereinbarten Bausumme | ja | Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. | A.1.6.2, Seite 9 |
| Einschränkung bei Leerstand über eine bestimmte Dauer | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus | ja | soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. | A.1.3.3, Seite 9 |
| Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Beseitigung gefahrdrohender Umstände | ja | Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. | Informationsblatt, Seite 2 |
| Anzeige neuer oder geänderter Risiken (Gefahrerhöhung, weitere Wohneinheiten) | keine | aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. | A.1.8.1, Seite 13 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (Summe, Frist) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen | A.1.9.1, Seite 14 |
| Differenzdeckung zum Vorvertrag (Sofortschutz bei Wechsel) | ja | kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen | B.4.2, Seite 18 |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. | B.3.3.2.2.1, Seite 18 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. | Informationsblatt, Seite 2 |
| Kündigungsfrist zum Ablauf | ja | das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen | Informationsblatt, Seite 2 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde | B.2.2.1, Seite 16 |
| Beitragsgrundlage (Wohneinheiten, Wohnfläche, Mieteinnahmen, Grundstücksgröße) | nicht geregelt |  |  |
| RC del propietario als Baustein der Hogar-Police (Sublimit gegenüber der eigenständigen Police) | nicht geregelt |  |  |
| Fianzas civiles y criminales (Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica de la comunidad (Rechtsschutz der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer, Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |
| RC del presidente y de la junta (Haftung der Organe der Gemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Daños por agua a terceros originados en el inmueble (Wasserschaden beim Nachbarn) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsunterlagen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (AHB HuG 2021)

```text
[Seite 1]
                 Vertragsunterlagen zu Ihrer
                 Haus- und Grundbesitzer­
                 haftpflichtversicherung


                 InhaltsverzeichnisSeite

                 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                                 2

                 Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungs­vertragsgesetz (VVG)
                 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung      3–5

                 Hinweise zum Datenschutz                                                                                5–6

                 Hinweise zur Vermittlervergütung                                                                            6

                 Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                 über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht                                            7

                 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haus- und
                 Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (AHB HuG 2024)                                                   8 – 20
4000-1032.0626


                 Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d)
                 gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.

[Seite 2]
  Haftpflichtversicherung
  Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
  
  Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. / WGV-Versicherung AG
  Deutschland                                        Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Haus- und Grundbe-
sitzerhaftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in
Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert
sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung an.

       Was ist versichert?                                                   Was ist nicht versichert?
       	Gegenstand der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-                 	Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert.
         versicherung ist es, gegen Sie geltend gemachte Haft-                 Hierfür ­benötigen Sie eine separate Absicherung.
         pflichtansprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu                  Dazu gehören z.B.:
         befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                  die berufliche Tätigkeit,
       	Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen,                    das Führen von Kraftfahrzeugen.
         die von Ihrem Grundstück und den darauf stehenden
         Gebäuden ausgehen.
       	Der Haftpflichtschutz für Haus- und Grundbesitzer
         (z.B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer
         oder Nutznießer) umfasst beispielsweise Schäden
         durch Schadhaftigkeit von Treppen und Wegen,
         ­mangelhafte Beleuchtung oder Glätte bzw. Ver­
                                                                             Gibt es Deckungsbeschränkungen?
          schmutzung von Gehwegen, durch sich lösende                   !
          ­Gebäudeteile oder bei kleineren Bauvorhaben.                      !	Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert.
       	Versichert ist Ihre Haftpflicht als Inhaber von Anlagen               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.
           zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, z.B.                   alle Schäden:
           verschmutztes Grundwasser durch Ihren Heizöltank
                                                                             ! aus vorsätzlicher Handlung,
           (Gewässerschadenhaftpflichtversicherung).
                                                                             ! zwischen Mitversicherten,
       	Im Falle von Wohnungseigentümergemeinschaften                      !	durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder
           ­erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schä-
                                                                                ­Wasserfahrzeugs, sofern sie nicht ausdrücklich
         den u.a. aus den Gefahren des gemeinschaftlichen
                                                                                 von der Versicherung umfasst sind,
         Eigentums (Treppenhaus, Einfahrt, Dach).
                                                                             ! an gepachteten oder geliehenen Sachen.
       Wie hoch ist die Versicherungssumme?
       	Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
         können Sie Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungs-
         schein entnehmen.


       Wo bin ich versichert?
       	Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht- und Gewässerschadenhaftpflichtversicherung gelten weltweit auch für im
          Ausland eintretende Ver­sicherungsfälle, wenn diese auf das im Versicherungsschein genannte Grundstück und den darauf
          stehenden Gebäuden oder Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen im Inland zurückzuführen sind.


       Welche Verpflichtungen habe ich?
       – Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
       – Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
       – Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
       –	Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend
          ­gemacht worden sind.
       –	Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
           Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


  €    Wann und wie zahle ich?
   €
       Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach dem Erhalt des Versicherungsscheins zahlen, jedoch nicht vor dem im
       Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
       Wann Sie weitere Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich,
       halbjährlich oder jährlich sein. Sie können den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto
       einzuziehen.


       Wann beginnt und endet die Deckung?
       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
       den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
       Ihr Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich automatisch
       um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


       Wie kann ich den Vertrag kündigen?
       Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres
       ­kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
        Daneben können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte
        können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland – ergeben.


                                                                    2

[Seite 3]
           A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1.	Identität des Versicherers, ladungsfähige                                  5.    Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung
    Anschrift, vertretungsberechtigte Personen                                 Fälligkeit des Erstbeitrags:
Ihr Versicherer ist, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes            Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs-
in Württemberg sind, die                                                       vertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange-
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.                                    gebenen Ver­siche­rungsbeginn.
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit                                        Zahlweise der Folgebeiträge:
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547.
                                                                               zum 01.01. jährlich im Voraus
Durch den Abschluss der Versicherung bei der Württembergische                  oder
Gemeinde-Versicherung a.G. wird eine Mitgliedschaft erworben.                  zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus
Ansonsten ist Ihr Versicherer die                                              oder
WGV-Versicherung AG                                                            zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus.
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479.                               Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir
Für beide Unternehmen:                                                         den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs-
Anschrift: Tübinger Straße 55                                                  sen Sie den Beitrag überweisen.
				 70178 Stuttgart                                                           6.	Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung
Fax:			0711 1695-1100                                                              gestellten Informationen
E-Mail:		 hus-vertrag@wgv.de
Sitz:			Stuttgart                                                              Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor-
                                                                               mationen beträgt vier Wochen.
Vertretungsberechtigte Personen:
Vorstand:	Dr. Klaus Brachmann (Vorsitzender)                                  7.    Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt
           Anja Emde                                                           Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs-
           Hartmut Schöch                                                      nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch den
Vorsitzender des Aufsichtsrats:                                                Versicherer.
				 Joachim Walter,                                                           Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag,
				 Landrat des Landkreises Tübingen i.R.                                     ­sofern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am
                                                                                Tag nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der
2.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers                                   Versicherungsschutz.
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.:                                    Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen ge­
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen           bunden.
WGV-Versicherung AG:
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und       8.	Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
Krankenzusatzversicherungen                                                        rechts

3.	Allgemeine Versicherungsbedingungen und
    ­wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung                                                   Widerrufsbelehrung
a)		Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver-                                       Abschnitt 1
     sicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen
                                                                                    Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
     sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts.
Für das Versicherungsverhältnis in der Haus- und Grundbesitzer-                                          Widerrufsrecht
haftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbe­                      Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist
dingungen für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung                      von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(AHB HuG 2024).                                                                                (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
                                                                                Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
An­wendung.
                                                                                ▪ der Versicherungsschein,
b)		Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung
                                                                                ▪ die Vertragsbestimmungen,
     des Versicherers.
                                                                                	einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden All­
Im Rahmen des versicherten Risikos besteht Versicherungsschutz
                                                                                    gemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für den Fall,
                                                                                    schließlich der Tarifbestimmungen,
dass der Versicherungsnehmer wegen eines eingetretenen Scha-
denereignisses, das einen Perso­nen-, Sach- oder sich daraus erge-              ▪ diese Belehrung,
benden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher                  ▪ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten             ▪ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.                                    jeweils in Textform zugegangen sind.
Der Versicherungsschutz besteht bis zu den vereinbarten Versiche-               Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
rungssummen, wobei eventuell vereinbarte Selbstbeteiligungen zu                 sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
berücksichtigen sind.
                                                                                Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg
Unsere Leistungspflicht umfasst dabei die Prüfung der Haftungs­                 sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger
frage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz be­                   Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
rechtigter Ansprüche.                                                           hus-vertrag@wgv.de; ansonsten WGV-Versicherung AG, Tübinger
Versicherungsschutz besteht für die Haftpflichtgefahren als Haus-               Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
und Grund­besitzer.                                                             hus-vertrag@wgv.de.
Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Haus- und             Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung verweisen wir auf die Allgemei-            https://www.wgv.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-
nen Versicherungs­be­dingun­gen für die Haus- und Grundbesitzer-                Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
haftpflichtversicherung (AHB HuG 2024).                                         Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Ein-
                                                                                gangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufs-
4.	Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller                           erklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
     Steuern und s­ onstigen Preisbestandteile,
    ­zusätzliche Kosten                                                                                 Widerrufsfolgen
Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus                 Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
dem Antrag bzw. der Tarif­auskunft. Die gesetzliche Versicherung-               rufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Ver-
steuer ist in den Beiträgen enthalten.                                          sicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf
                                                                                die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen-
Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben.
                                                                                den Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie,
Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen ­Ihnen                der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung ent-
lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife.                              fällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei
                                                                                handelt es sich um einen Betrag in Höhe von


                                                                           3

[Seite 4]
	1/360 der Jahresprämie gemäß Tarifauskunft                               9.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ­sowie
    (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw.                                        die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
	1/180 der Halbjahresprämie gemäß Tarifauskunft                                Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der
    (bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw.                                    Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
                                                                                einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Fal-
	1/30 der Monatsprämie gemäß Tarifauskunft                                     le des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die
    (bei monatlicher Prämienzahlung)                                            Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs­                  schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
schutz bestanden hat.                                                           bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deut-
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie                      lich gestalteten Form;
vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Ver-                   10.	Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
sicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch                   11.	Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung
genommen haben, einbehalten.                                                    durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließ-                    der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
lich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln                         die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
(wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail, Brief o.ä.) ge-               teten Form;
schlossen haben, hat der Versicherer Ihnen nur den auf die                 12.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden                        Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
Teil der Prämie zurückzugewähren, wenn Sie dem Beginn des                       schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist aus-
                                                                           13.	das auf den Vertrag anwendbare Recht;
drücklich zugestimmt haben.
                                                                           14.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
                                                                                diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
­Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
                                                                                werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
 empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
                                                                                verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
 Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von                         der Laufzeit des Vertrages zu führen;
 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Ver-
                                                                           15.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
 sicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer
                                                                                Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
 mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
                                                                                die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich
                     Besondere Hinweise                                         darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts-
                                                                                weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den
Vertrag gebunden.                                                          16.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
                                                                                die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser ­Aufsichtsbehörde.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus-
drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Ver­                                       Ende der Widerrufsbelehrung
sicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht
ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Ta-            9.	Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur
ge nach dem Vertragsschluss.                                                  ­Mindestlaufzeit des Vertrages
                           Abschnitt 2                                    Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalen-
                                                                          derjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit
 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren               jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ab-
                       Informationen                                      lauf dem Versicherer eine K
                                                                                                    ­ ündigung in Textform (z.B. Brief, Fax oder
                                                                          E-Mail) bzw. dem Ver­sicherungsnehmer eine schriftliche Kündigung
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa-
                                                                          zugegangen ist.
tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel-
nen aufgeführt:                                                           10. Angaben zur Beendigung des Vertrages
   Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen                   Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit einer Kündigungs-
                                                                          frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung
                                                                          (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Der Versicherer kann den
zu stellen:
                                                                          Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung,        Kalenderjahres schriftlich kündigen.
    über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
    ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger einge­         11.	Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
    tragen ist und die zugehörige Registernummer;                              Recht der Versicherer der Aufnahme von
2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere               ­Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor
    Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver-                 ­Abschluss des Vertrages zugrunde legt
    sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,         Vor Abschluss des Versicherungsvertrages legen wir der Aufnahme
    Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines              von Beziehungen zu Ihnen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
    Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermitt-        land zugrunde.
    lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
    Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
                                                                          12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
    einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;                  Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
                                                                          Anwendung.
3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbe-           Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgenden
    sondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung          Gerichten geltend machen:
    des Versicherers;                                                     –		 dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern         –		dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be-
    und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln                  treuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
    auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehre-             Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren
    re selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,          Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz
    wenn der genaue Preis nicht angegeben werden kann, Anga-              oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
    ben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine               bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts-
    Überprüfung des Preises ermöglichen;                                  sitz zuständig ist.
6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbe­       13.	Kommunikation während der Laufzeit des
    sondere zur Zahlungsweise der Prämien;                                     ­Vertrages
7.	die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestell-        Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deut-
    ten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befris-        scher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit
    teter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;                des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
8.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbeson-
    dere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs­          14.	Außergerichtliches Beschwerde- und Rechts­
    schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der An­trag­               behelfsverfahren
    steller an den Antrag gebunden sein soll;                             Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungs-
                                                                          verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle


                                                                      4

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Versicherungsombudsmann e.V.                                                  15. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit
Sitz:			 Leipziger Straße 121                                                 Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
				 10117 Berlin
Anschrift: Postfach 08 06 32                                                  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
				 10006 Berlin                                                             – Bereich Versicherungsaufsicht –
E-Mail:		 beschwerde@versicherungsombudsmann.de                               Graurheindorfer Straße 108
Internet: www.versicherungsombudsmann.de                                      53117 Bonn
                                                                              E-Mail:		 poststelle@bafin.de
sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben ­Sache        Internet: www.bafin.de
ein Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs­aufsicht
oder vor Gericht anhängig ist. Zur Teilnahme an diesem Verfahren              Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten
sind wir verpflichtet.                                                        ­Aufsichtsbehörde.
Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsom-
budsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR ver-
bindlich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann e.V.
bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 EUR eine für beide Sei-
ten unverbindliche Em­pfehlung abgeben.
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.


                                                B. Hinweise zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer          einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen
personenbezogenen Daten durch die zur WGV ­Versicherungsgruppe                oder für umfassende Auskunftserteilungen.
gehörenden Unternehmen                                                        Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da­
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.,                                  ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b
WGV-Versicherung AG,                                                          DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener
WGV-Lebensversicherung AG,                                                    Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver-
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH,                                         sicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach
WGV-Informatik und Media GmbH,                                                Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen
WGV-Beteiligungsgesellschaft mbH und                                          wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund­
WGV Holding AG                                                                lage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.                   Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
                                                                              oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                    insbesondere erforderlich sein:
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, mit           –	zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
dem Ihr Versicherungsvertrag, ein anderer Vertrag oder eine sons-             –	zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für
tige Rechtsbeziehung besteht und hierzu Ihre personenbezogenen                   andere Produkte der Unternehmen der WGV Versicherungsgrup­
Daten verarbeitet. Den jeweiligen Verantwortlichen entnehmen Sie                 pe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs­
bitte Ihren Unterlagen.                                                          umfragen,
Bei den Konzerngesellschaften Württembergische Gemeinde-Versiche­             –	zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere
rung a.G., WGV-Versicherung AG, WGV-Lebensversicherung AG,                       ­nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH und WGV-Informatik und                       Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Media GmbH handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche nach                  Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
Artikel 26 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).                            Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
Nähere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden                Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
Sie unter www.wgv.de/datenschutz.                                             oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
Sie erreichen uns unter folgender Adresse:                                    tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
                                                                              in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO.
WGV Versicherung
70164 Stuttgart                                                               Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
Telefon: 0711 1695-1500                                                       nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
Fax: 0711 1695-1100                                                           gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
E-Mail: kundenservice@wgv.de                                                  Kategorien von Empfängern der personenbezogenen
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter                  Daten
der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauf-                 Rückversicherer:
tragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wgv.de
                                                                              Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche­
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                             rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der              sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen ­Rückversicherer
DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz-                 zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge-                oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög-
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber               lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner
hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für               besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver-                bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit-
sicherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben            teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Er-
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Die-           füllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw.
se können Sie im Internet unter www.wgv.de/datenschutz abrufen.               im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um-
                                                                              fang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die           stellen wir Ihnen unter https://www.wgv.de/datenschutz zur ­Verfügung.
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver-
trags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos.              Vermittler:
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese                Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policie­           mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
rung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir                und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags-
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und           und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese ­Daten
wie hoch der Schaden ist. Ferner benötigen wir Ihre personenbezo-             an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu
genen Daten zur Erbringung von Leistungen.                                    Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz-
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags                 dienstleistungsangelegenheiten benötigen.
sowie die Erbringung von Leistungen ist ohne die Verarbeitung                 Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.                                  Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur                 gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Ent-       der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver­
wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorga-          sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter-
ben. Die Daten aller mit den Unternehmen der WGV Versicherungs-               nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zen­
gruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der ge-           tralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kun-
samten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich              denservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und
                                                                          5

[Seite 6]
Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein                 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations-
Un­ternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleis-             freiheit Baden-Württemberg
terliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Daten-       Lautenschlagerstraße 20
verarbeitung teilnehmen.                                                       70173 Stuttgart
Externe Dienstleister:                                                         Telefon: 0711 615541-0
                                                                               Telefax: 0711 615541-15
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli-             E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
chen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst-             Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs­
leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen                wirtschaft
bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer              Es besteht die Möglichkeit, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs­
Internetseite unter                                                            vertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Ver-
https://www.wgv.de/docs/rechtliches/liste_personenversicherung.pdf             sicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des
entnehmen.                                                                     ­Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge-
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-                 burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS
nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500                   GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH überprüft
Kontakt aufnehmen.                                                              anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versiche-
Weitere Empfänger:                                                              rungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei-                  wirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes
tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge-              Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeu-
setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanz­        ten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer
behörden oder Strafverfolgungsbehörden).                                        ­früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS
                                                                                 vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls von dem
Datenübermittlung in ein Drittland                                               einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert wor-
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des                den sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespei-
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur,               chert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das an-
soweit Sie dem zugestimmt haben, ein Angemessenheitsbeschluss                    fragende Versiche­rungsunternehmen, übermittelt.
der EU-Kommission vorliegt oder andere angemessene Datenschutz-                  Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf den folgenden Internet­
garantien vorhanden sind. Informationen hierzu stellen wir Ihnen                 seiten: https://besurance-his.de. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen
­gerne über die genannten Kontaktdaten zur Verfügung.                            diese auch per Post. Gerne können Sie mit uns hierzu unter der Tele­
                                                                                 fonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen.
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben              Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor-              Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur
kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt                    Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver­
­werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge-                  sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über-
 macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis           prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforder­
 zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen                lichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
 Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende            dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
 Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem
 aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld-                   Bonitätsauskünfte
 wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn                 Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten (Name, Adresse und
 Jahren.                                                                       gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die
                                                                               infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
Betroffenenrechte                                                              übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Ab-
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu               satz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO. Übermittlungen auf der
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön-                Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder                 Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht             Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf             Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen­
Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu-              bezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen
rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.                       zur infoscore Consumer Data GmbH im Sinne des Artikel 14 DSGVO,
                                                                               das heißt Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Da­
 Widerspruchsrecht                                                             tenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunfts-
 Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbe­                     recht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
 zogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre-                      unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt.
 chen.                                                                         Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-
                                                                               nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500
 Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes-                  Kontakt aufnehmen.
 sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
 sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die ge­                   Automatisierte Einzelfallentscheidungen
 gen die Datenverarbeitung sprechen.                                           Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag-
                                                                               stellung befragen, kann in einzelnen Fällen vollautomatisiert über
Beschwerderecht                                                                das Zustandekommen des Vertrags entschieden werden.
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben
genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-
sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf-
sichtsbehörde ist:


                                            C. Hinweise zur Vermittlervergütung
Die selbstständigen Vermittler der WGV erhalten für die Vermittlung            diese ist in der Versicherungsprämie enthalten. Die Vergütung der
von Versicherungsverträgen eine Kombination aus einer erfolgsun-               Mitarbeiter der WGV ist unabhängig vom Abschluss eines konkreten
abhängigen und einer erfolgsabhängigen Vergütung (Provision);                  Versicherungsvertrags, also erfolgsunabhängig.


                                                                           6

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                    Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                    über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrter Kunde,                                                            Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können,                auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß               anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzu-                 3.   Vertragsänderung
geben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
                                                                                Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden,               auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere                  auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die an-
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht kön-             deren Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben
nen Sie der nachstehenden Information entnehmen.                                Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                              gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige-
                                                                                pflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be­dingungen erst ab
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle ­Ihnen       der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn                  Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Text-             10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
form nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch in-                 angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
soweit zur Anzeige verpflichtet.                                                Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
                                                                                fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mit­
Welche Folgen können eintreten, wenn eine                                       teilung hinweisen.
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
                                                                                4.   Ausübung unserer Rechte
1.   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                            Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver-           Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma-
trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder             chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Ver-
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.                                     letzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein              begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht               haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge-                     stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
schlossen hätten.                                                               angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir           Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir den-            zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
noch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht             Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
oder nicht richtig angegebene Umstand                                           Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsände-
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls           rung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
–	noch für die Feststellung oder den Umfang unserer L­ eistungspflicht         Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
                                                                                getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige-
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die           pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der             5.   Stellvertretung durch eine andere Person
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver-                 Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Per-
tragszeit entspricht.                                                           son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
                                                                                der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
2.   Kündigung                                                                  Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertre-
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag-             ters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver-           Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von            grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
einem Monat kündigen.                                                           Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
                                                                                fällt.


                                                                            7

[Seite 8]
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV-Versicherung AG

             Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haus- und
              Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (AHB HuG 2024)
Teil A – Besonderer Teil                                               A.1.8	Veränderungen des versicherten Risikos
Abschnitt A.1 – Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko                      (Erhöhungen und Erweiterungen)        13
A.1.1	Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten                          A.1.9	Neu hinzukommende Risiken
              (versichertes Risiko)                           9              (Vorsorgeversicherung)14
A.1.2	Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
             ­Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche­          Abschnitt A.2 – Besondere Umweltrisiken
              rungsnehmer und mitversicherten Personen)       9       A.2.1    Gewässerschäden                                      14
A.1.3         Versicherungsschutz, Versicherungsfall          9       A.2.1.1 Umfang des Versicherungsschutzes                      14
A.1.4	Leistungen der Versicherung und Vollmacht                       A.2.1.2 Rettungskosten                                        14
              des ­Versicherers                               9
                                                                       A.2.1.3 Ausschlüsse                                           14
A.1.5	Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
              Jahres­höchst­ersatz­leistung, Serienschaden,            A.2.2	Sanierung von Umweltschäden nach dem
              Selbstbeteiligung)9                                              ­Umwelt­schadens­gesetz (USchadG)                    14
A.1.6	Besondere Regelungen für einzelne Risiken des
             Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz,            Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
             Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 10         A.(GB).1 Abtretungsverbot                                     15
A.1.6.1 Verkehrssicherungspflichten                          10       A.(GB).2	Veränderungen des versicherten Risikos und
A.1.6.2 Bauarbeiten                                          10                 ­Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)   15
A.1.6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer                    10       A.(GB).3	Beitragsangleichung und Kündigungsrecht
A.1.6.4 Regenerative Energieanlagen                          10                 nach Beitragsangleichung                            15
A.1.6.5 Flüssiggastank                                       10       A.(GB).4	Schiedsgerichtsvereinbarungen
                                                                                 (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)         15
A.1.6.6 Allgemeines Umweltrisiko                             10
A.1.6.7 Sachschäden durch Abwässer und
             Allmählichkeitsschäden                          10       Teil B – Allgemeiner Teil
A.1.6.8 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,                      Abschnitt B.1 –
             Baumaschinen                                    11       Beginn des Versicherungsschutzes, ­Beitragszahlung
A.1.6.9 Auslandsschäden                                      11       B.1.1      Beginn des Versicherungsschutzes                   16
A.1.6.10 Vermögensschäden                                    11       B.1.2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode              16
A.1.6.11 Verletzung von Datenschutzgesetzen                  11       B.1.3	Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
                                                                                  Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung       16
A.1.6.12 Ansprüche aus Benachteiligungen                     11
                                                                       B.1.4      Folgebeitrag                                       16
A.1.7        Allgemeine Ausschlüsse                          12
                                                                       B.1.5      Lastschriftverfahren                               16
A.1.7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                   12
                                                                       B.1.6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung         16
A.1.7.2	Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
             von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
             Leistungen12                                             Abschnitt B.2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
A.1.7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander             12       B.2.1    Dauer und Ende des Vertrags                          17
A.1.7.4	Schadenfälle von Angehörigen des                              B.2.2    Kündigung nach Versicherungsfall                     17
           ­Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
            ­verbundenen Personen                            12
                                                                       Abschnitt B.3 – Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten
A.1.7.5	Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene
           Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag         13       B.3.1	Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss       17
A.1.7.6	Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
          ­Arbeiten und sonstigen Leistungen                 13       B.3.2    Entfällt                                             18
A.1.7.7 Asbest                                               13       B.3.3    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers              18
A.1.7.8 Gentechnik                                           13
A.1.7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen        13       Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
A.1.7.10	Anfeindung, Schikane, Belästigung und                        B.4.1    Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung            18
          sonstige Diskriminierung                           13       B.4.2    Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel           19
A.1.7.11 Übertragung von Krankheiten                         13       B.4.3    Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung        19
A.1.7.12	Senkungen, Erdrutschungen,                                   B.4.4    Vollmacht des Versicherungsvertreters                19
             Überschwemmungen, Abwässer                      13       B.4.5    Verjährung                                           19
A.1.7.13 Strahlen                                            13       B.4.6    Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände         19
A.1.7.14	Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger,                       B.4.7    Anzuwendendes Recht                                  20
             Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge                  13
                                                                       B.4.8    Embargobestimmung                                    20
A.1.7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze            13
A.1.7.16	Schäden im Zusammenhang
             mit der Übertragung elektronischer Daten        13


                                                                   8

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Teil A – Besonderer Teil                                                        A.1.3.2	Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
                                                                                         wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
Abschnitt A.1 –                                                                          (1)	auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko                                                      vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz
A.1.1	Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes                                   statt der Leistung;
             Risiko)                                                                     (2)	wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach-
A.1.1.1	Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmun-                                erfüllung durchführen zu können;
             gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                    (3)	wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
             als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Ver-                           stands oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-
             sicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene                              tragsleistung geschuldeten Erfolgs;
             Gebäude oder Grundstück.                                                    (4)	auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen
	Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z.B. der Eigen-                                      auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
             tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer.                      (5)	auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-
A.1.1.2	Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne                                  rung der Leistung;
             des Wohnungseigentumsgesetzes gilt:                                         (6)	wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
	Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Woh-                                           Ersatzleistungen.
             nungseigentümer.                                                   A.1.3.3	Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
	Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmun-                                  sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zu­
             gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                    sage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
             aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.                                        Versicherungsnehmers hinausgehen.
A.1.2	Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                           A.1.4	Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
             Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs-                        Versicherers
             nehmer und mitversicherten Personen)                               A.1.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
A.1.2.1 Mitversicherte Personen                                                          – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A.1.2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                     –	die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
A.1.2.1.1.1	der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,                          und
             Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke                         –	die Freistellung des Versicherungsnehmers von be-
             beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus                           rechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
             Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben wer-              	Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn
             den.                                                                        der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf-
	Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,                                     tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschä-
             bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank­heiten                  digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch ge-
             im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem So-                           bunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Ver-
             zialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche                     sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers ab-
             Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vor­schriften,                   gegeben oder geschlossen worden sind, binden den Ver-
             die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen                       sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
             derselben Dienststelle zugefügt werden.                                     oder Vergleich bestanden hätte.
A.1.2.1.1.2	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzver-       	Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsneh-
             walters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.                         mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge-
                                                                                         stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bin-
A.1.2.1.2	Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne
                                                                                         nen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
             des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
                                                                                A.1.4.2	Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters
                                                                                         des Schadens oder Abwehr der Schadensersatz­ansprüche
             und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse
                                                                                         zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
             und für Zwecke der Gemeinschaft.
                                                                                         Versicherungsnehmers abzugeben.
             Versichert sind hierbei – abweichend von A.1.7.3 –
                                                                                	Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechts-
             (1)	Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers                          streit über Schadenersatzansprüche gegen den Versiche-
                 gegen den Verwalter;                                                    rungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Pro-
             (2)	Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers                          zess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechts-
                 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;                          streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsneh-
                                                                                         mers.
             (3)	gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern
                 bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Ge-             A.1.4.3	Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig-
                 meinschaft.                                                             nisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallen-
                                                                                         den Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Be-
	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schä-
                                                                                         stellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
             den am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum.
                                                                                         von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
A.1.2.2	Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe-                          der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die
             stimmungen sind auf die mitversicherten Personen ent-                       mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver-
             sprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmun-                    teidigers.
             gen über die Vorsorgeversicherung (A.1.9), wenn das neue
                                                                                A.1.4.4	Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitver­sicherte
             Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
                                                                                         Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer
A.1.2.3	Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der                         zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer be-
             Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Ob-                      vollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
             liegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als
                                                                                A.1.5	Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
             auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
                                                                                         Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst­
A.1.3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                      beteiligung)
A.1.3.1	Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver­                A.1.5.1	Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
             siche­rungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit                       Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum-
             der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Ver-                     men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche­
             sicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich da-                   rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Per-
             raus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, auf-                      sonen erstreckt.
             grund
                                                                                A.1.5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
                      gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                                                                                	Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
                              privatrechtlichen Inhalts
                                                                                         alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht
	von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom-                                 auf das Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versiche-
             men wird.                                                                   rungssumme begrenzt.
	Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die                        A.1.5.3	Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein-
             Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf                      tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-
             den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha-                        fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
             denereignis geführt hat, kommt es nicht an.                                 eingetreten ist, wenn diese


                                                                            9

[Seite 10]
         – auf derselben Ursache,                                    	Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Erschüt-
         –	auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach-                terungen durch Rammarbeiten sowie – abweichend von
              lichem und zeitlichem Zusammenhang oder                            A.1.7.12 (2) – wegen Senkungen eines Grundstücks so-
         – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln                      wie Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschä-
         beruhen.                                                                den am Baugrundstück selbst oder an den darauf befind-
                                                                                 lichen Gebäuden oder Anlagen sowie Haftpflichtansprüche
A.1.5.4	Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer                aus der Veränderung der Grundwasserverhältnisse.
         bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleis-
         tung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein      	Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versi-
         und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbetei-                 cherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über
         ligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche                 die Vorsorgeversicherung (A.1.9).
         aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme          A.1.6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer
         übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der      	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
         begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A.1.5.1                     nehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürger-
         Satz 1 bleibt unberührt.                                                liches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum
	Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der                        Besitzwechsel bestand.
         Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbe-      A.1.6.4 Regenerative Energieanlagen
         teiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Scha-
         denersatzansprüche verpflichtet.                            	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                                                                                 rungsnehmers als Inhaber von nachfolgend genannten
A.1.5.5	Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden                     regenerativen Anlagen zur Energieerzeugung:
         nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
                                                                                 –	Photovoltaikanlagen,
A.1.5.6	Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus                    –	Balkonkraftwerke,
         einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt                   –	Solaranlagen,
         der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Ver-                –	Luft-, Wasser-, Wärmeanlagen,
         sicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.                       –	Windkraftanlagen,
A.1.5.7	Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren-                   –	Bioenergieanlagen,
         tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der             –	Mini-Blockheizkraftwerke,
         Rente die Versicherungssumme oder den, nach Abzug                       –	Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erd-
         etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall,                     wärmekörbe). Der Ausschluss nach A.1.7.12 (2) wegen
         noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,                        Senkungen von Grundstücken und Erdrutschungen fin-
         so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Ver-                    det hier keine Anwendung.
         sicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert      	Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
         der Rente vom Versicherer erstattet.                                    oder wurden, sind nicht versichert.
	Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechen-           	Zusätzlich mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
         de Vorschrift der Verordnung über den ­Versicherungsschutz              allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen,
         in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils             die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb der Anla-
         gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.                  gen, welche sich auf den versicherten Immobilien bzw.
	Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Ver-                          Grundstücken befinden. Der Versicherungsschutz gilt nur
         sicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen betei-                    unter der Voraussetzung, dass eine Einspeisung von Elek-
         ligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche-                trizität ausschließlich in das Netz des Energieversorgungs-
         rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen                     unternehmens und nicht an Endverbraucher erfolgt.
         verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden      A.1.6.5 Flüssiggastank
         die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der    	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         Versicherungssumme abgesetzt.                                           rungs­nehmers als Inhaber von Flüssiggastanks.
A.1.5.8	Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines    A.1.6.6 Allgemeines Umweltrisiko
         Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
         oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers        A.1.6.6.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
         scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung               Inhalts des Versicherungsnehmers als Haus- und Grund-
         an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis-                     besitzer wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
         tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                  	Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
A.1.6	Besondere Regelungen für einzelne Risiken des                             durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strah-
         Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz,                          len, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen
                                                                                 verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser
         Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
                                                                                 ausgebreitet haben.
	A.1.6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
                                                                     	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü-
         Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risi­
                                                                                 che aus Gewässerschäden.
         ken geltenden besonderen Ausschlüsse.
                                                                     	Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt-
	Soweit A.1.6 keine abweichenden Regelungen enthält,
                                                                                 schadensgesetz siehe Abschnitt A.2 (besondere Umwelt-
         finden auch auf die in A.1.6 geregelten Risiken alle ande-
                                                                                 risiken).
         ren Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. A.1.4 – Leis-
         tungen der Versicherung oder A.1.7 – Allgemeine Aus-        A.1.6.6.2	Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden
         schlüsse).                                                              durch Umwelteinwirkungen, die aus der Planung, Herstel-
                                                                                 lung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder
A.1.6.1 Verkehrssicherungspflichten                                              Wartung von
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                  –	Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche S   ­ toffe
         nehmers aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der                     herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu
         Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z.B.                       befördern oder weiterzuleiten (WHG-Anlagen);
         bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, S ­ treuen            –	Anlagen nach Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungs-
         und Schneeräumen auf Gehwegen).                                              gesetz (UmweltHG-Anlagen);
	Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer aus-                           –	Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Be-
         schließlich als Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Ent-                     stimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht
         leiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht                     unterliegen;
         privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners              – Abwasseranlagen
         (Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Verleiher) in     	oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen
         dieser Eigenschaft.                                                    bestimmt sind.
A.1.6.2 Bauarbeiten                                                  A.1.6.7 Sachschäden durch Abwässer und Allmählichkeits-
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                 schäden
         nehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten        	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
         (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabe­                     nehmers als Haus- und Grundbesitzer wegen Sachschä-
         arbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von                      den durch
         200.000 EUR je Bauvorhaben. Versicherungsschutz bis
         zu dieser Bausumme besteht auch, wenn die Bauarbeiten                   –	häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen
                                                                                      (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer);
         durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchge-
                                                                                 –	Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals (ab-
         führt werden. Mitversichert ist dabei die persönliche ge-
                                                                                      weichend von A.1.7.12 (1));
         setzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur
                                                                                 –	allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen,
         Mithilfe eingesetzten Personen für Schäden, die sie in
                                                                                      Dämpfen oder Feuchtigkeit sowie von Niederschlägen
         Aus­übung dieser Verrichtungen Dritten verursachen.
                                                                                      (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
                                                                   10

[Seite 11]
A.1.6.8	Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, Bau-                                   (2)	aus planender, beratender, bau- oder montageleitender,
            maschinen                                                                          prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
A.1.6.8.1	Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzliche                     (3)	aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
            Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und                                 wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
            Grundbesitzer wegen Schäden, die verursacht werden                            (4)	aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Kraft-
            fahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Baumaschinen:                          (5)	aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
                                                                                               anstaltung;
            (1)	nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh-
                 renden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen                    (6)	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
                 ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-                              Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
                 schwindigkeit;                                                                aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
                                                                                               sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
            (2)	nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge mit nicht
                 mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig-                       (7)	aus
                 keit;                                                        		 – Rationalisierung und Automatisierung;
            (3)	Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bau-        		 –	Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wieder-
                 artbedingter Höchstgeschwindigkeit;                                               herstellung;
                                                                              		 –	Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektroni-
            (4)	selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als                                scher Daten;
                 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                                                                          (8)	aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Na-
            (5) nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder;                                mensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urhe-
            (6)	Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungs­pflichtig                      berrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
                 sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen                   (9)	aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
                 verkehren;                                                                    und Kostenanschlägen;
            (7)	nicht versicherungspflichtige Baumaschinen (z.B. Be-                   (10)	aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-
                 tonmischer, Kompressor) und Be- und Entladevorrich-                           malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
                 tungen (z.B. Kran, Winde).                                                    schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver-
A.1.6.8.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                                                 gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
            –	Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten                               im Zusammenhang stehen;
                 Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer                  (11)	aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be-
                 das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs-                            hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin-
                 berechtigten gebrauchen darf. Dem Versicherungsneh-                           gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss-
                 mer obliegt es, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug                            ter Pflichtverletzung;
                 nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.                  (12)	aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von
            –	Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf-                              Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
                 fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli-
                 chen Fahrerlaubnis benutzen. Dem Versicherungsneh-                     (13)	aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräu-
                 mer obliegt es, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug                            sche, Gerüche, Erschütterungen).
                 nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die er-       A.1.6.11 Verletzung von Datenschutzgesetzen
                 forderliche Fahrerlaubnis hat.                               	Versichert ist – abweichend von A.1.6.10.2 und A.1.7.9 –
	Wenn eine dieser Obliegenheiten verletzt wird, gilt B.3.3.3                             die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
            (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                             Haus- und Grundbesitzer wegen Vermögensschäden aus
A.1.6.8.3 Be- und Entladeschäden                                                          der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwen-
                                                                                          dung personenbezogener Daten.
	Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzliche
            Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und                	Versichert sind – abweichend von A.1.7.3 – gesetzliche
            Grundbesitzer und in seiner Eigenschaft als privater Eigen-                   Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Ver-
            tümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-                    sicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Per-
            fahrzeuganhängers, auch wenn diese der Versicherungs-                         sonen) untereinander.
            pflicht unterliegen, wegen Schäden, die Dritten                   A.1.6.12 Ansprüche aus Benachteiligungen
            –	beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs bzw. Kraft-          A.1.6.12.1	Versichert ist – insoweit abweichend von A.1.7.10 – die
                 fahrzeuganhängers,                                                       gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
            –	bei manuellen Reinigungs- und Pflegearbeiten an dem                        Haus- und Grundbesitzer für den Fall, dass der Versiche-
                 Kraftfahrzeug bzw. -anhänger oder                                        rungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
            –	beim Öffnen einer Tür des Kraftfahrzeugs durch einen                       gen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen
                 Beifahrer zugefügt werden.                                               für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden (ein-
	Sofern der Schaden von der zuständigen Kraftfahrzeug-                                   schließlich immaterieller Schäden) in Anspruch genom-
            haftpflichtversicherung reguliert wird, entfällt der Versiche-                men wird.
            rungsschutz aus diesem Vertrag.                                   	Gleiches gilt für den Versicherungsnehmer, welcher als
A.1.6.9 Auslandsschäden                                                                   Dienstherr, der in seinem Privathaushalt oder sonstigem
                                                                                          privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                           Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließ-
            nehmers als Haus- und Grundbesitzer wegen im Ausland                          lich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen in An-
            eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn die-                     spruch genommen wird.
            se auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurück-
            zuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche                         Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere,
            gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetz-                         soweit sie gesetzlich geregelt sind,
            buch VII.                                                                     – die Rasse,
	Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit                                – die ethnische Herkunft,
            der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi-                       – das Geschlecht,
            schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-                         – die Religion,
            pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt,                  – die Weltanschauung,
            in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen                          – eine Behinderung,
            Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                          – das Alter,
                                                                                          – oder die sexuelle Identität.
A.1.6.10 Vermögensschäden
                                                                              	Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
A.1.6.10.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                 Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungs­
            nehmers als Haus- und Grundbesitzer wegen Vermögens-                          gesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt
            schäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-                           werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn
            schäden entstanden sind.                                                      sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht ­werden.
A.1.6.10.2	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü-               	Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
            che wegen Vermögensschäden                                                    Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Per-
            (1)	durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf-                       sonen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
                 trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte
                 oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sons-
                 tige Leistungen;


                                                                         11

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A.1.6.12.2 Versicherungsfall                                                A.1.7      Allgemeine Ausschlüsse
	Versicherungsfall ist – abweichend von A.1.3.1 – die erst-                	Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
           malige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen                      nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
           den Versicherungsnehmer während der Dauer des Ver-                          Versicherungsschutz ausgeschlossen:
           sicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haft-       A.1.7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
           pflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Ver-
           sicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird           	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per-
           oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mit-                   sonen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
           teilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu           A.1.7.2	Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
           haben.                                                                      Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A.1.6.12.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes                   	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per-
           (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung                        sonen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass
                                                                                       sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schäd-
		Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende                                    lichkeit
                Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
                Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung                   – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im                 – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht
                Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die                       haben.
                ­versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen            A.1.7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
                 werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu-
                 wenden.                                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche
           (2)	Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachtei-                  (1)	des Versicherungsnehmers selbst oder der in A.1.7.4
                ligungen                                                                    benannten Personen gegen die mitversicherten Per-
                                                                                            sonen,
		Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Be-
                 nachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von                    (2)	zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
                 einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies                        Versicherungsvertrags,
                 gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der               (3)	zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel-
                 Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versiche-                         ben Versicherungsvertrags.
                 rungsvertrags kannte.                                      A.1.7.4	Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
           (3)	Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertrags-                   nehmers und von wirtschaftlich verbundenen
                 beendigung                                                           ­Personen
		Der Versicherungsschutz umfasst auch solche An-                          	Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungs-
                 spruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beru-                    nehmer
                 hen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags                 (1)	aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
                 begangen und innerhalb eines Zeitraums von einem                           häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver-
                 Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags er-                         sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
                 hoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
                                                                            		 Als Angehörige gelten
           (4)	Vorsorgliche Meldung von möglichen ­Inanspruchnahmen
                                                                            		 –	Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
		Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Ver-                                         partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner-
                 sicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete                             schaften nach dem Recht anderer Staaten,
                 Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hin-         		 – Eltern und Kinder,
                 reichend wahrscheinlich erscheinen lassen.                 		 – Adoptiveltern und -kinder,
		Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme,                      		 – Schwiegereltern und -kinder,
                 die aufgrund eines gemeldeten Umstands spätestens          		 – Stiefeltern und -kinder,
                 innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss,        		 – Großeltern und Enkel,
                 gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der          		 – Geschwister sowie
                 Meldung der Umstände erfolgt.                              		 –	Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
A.1.6.12.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                           familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
                                                                                                 Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver-
           (1)	Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den                            bunden sind);
                 Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
                 Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder                    (2)	von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,
                 durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei-                      wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähi-
                 geführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder                            ge, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person
                 den mitversicherten Personen werden die Handlungen                         ist;
                 oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr                   (3)	von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche­
                 Wissen begangen worden sind;                                               rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder
           (2)	Ansprüche nach A.1.6.12.1 die von mitversicherten Per-                      öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein
                 sonen geltend gemacht werden;                                              ist;
           (3) teilweise abweichend von A.1.6.9:                                       (4)	von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
                                                                                            schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
		 –	Ansprüche, die vor Gerichten außerhalb Deutsch-                                       Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge-
                      lands geltend gemacht werden – dies gilt auch im                      sellschaft bürgerlichen Rechts ist;
                      Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb
                      Deutschlands gefällt wurden;                                     (5)	von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
		 –	Ansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung                                        eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
                      des Rechts ausländischer Staaten;                                (6)	von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzver-
           (4)	Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz                          waltern.
                 mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß-    Erweiterung zu A.1.7.3 und A.1.7.4:
                 und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Ver-        	Die Ausschlüsse unter A.1.7.3 und A.1.7.4 (2) bis (6) er-
                 sicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen                    strecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö-
                 verhängt worden sind;                                                 rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus-
           (5) Ansprüche wegen                                                         licher Gemeinschaft leben.
		 – Gehalt,                                                                	Mitversichert sind jedoch bei den Ausschlüssen unter
		 –	rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,                                  A.1.7.3 sowie A.1.7.4 (1) und (2) etwaige übergangsfähige
                      Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,                     Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, So-
		 –	Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der                                      zialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen
                      Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozial-                  und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche an-
                      plänen sowie                                                     derer Versicherer wegen Personenschäden oder Sach-
		 –	Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich                                 schäden an Gebäuden, die
                      um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb               – beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte
                      des Versicherungsnehmers nach dem Sozialge-                      –	bei Mitversicherten durch den Versicherungsnehmer
                      setzbuch VII handelt.                                                 oder andere Mitversicherte
                                                                                       verursacht werden.


                                                                        12

[Seite 13]
A.1.7.5	Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,              A.1.7.11 Übertragung von Krankheiten
           besonderer Verwahrungsvertrag                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A.1.7.5.1	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem-                     (1)	Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krank-
           den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermö-                            heit des Versicherungsnehmers resultieren,
           gensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein
           Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungs-                    (2)	Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche-
           nehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, ge-                        rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
           liehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie                       veräußerten Tiere entstanden sind.
           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.          	In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
A.1.7.5.2	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem-                     Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
           den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermö-                       noch grob fahrlässig gehandelt hat.
           gensschäden, wenn                                              A.1.7.12	Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen,
           (1)	die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche                 Abwässer
               Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen        	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und
               (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und                    alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
               dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sa-                  entstehen durch
               chen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sa-              (1)	Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer
               chen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit                   handelt;
               betroffen waren;
                                                                                    (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen;
           (2)	die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Ver-
               sicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung sei-                  (3)	Überschwemmungen stehender oder fließender Ge-
               ner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als                       wässer.
               Werk­zeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und der-      A.1.7.13 Strahlen
               gleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt       	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
               dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder                unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ener-
               Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betrof-                giereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen
               fen waren;                                                           von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
           (3)	die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche       A.1.7.14	Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Luft­
               Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind                   fahrzeuge, Wasserfahrzeuge
               und sich diese Sachen oder – sofern es sich um un-
                                                                          	Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
               bewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittel-
                                                                                    Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasser-
               baren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden ha-
                                                                                    fahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden,
               ben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versiche-
                                                                                    die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wer-
               rungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätig­
                                                                                    den.
               keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur
               Vermeidung von Schäden getroffen hatte.                    A.1.7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A.1.7.5.3	Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in A.1.7.5.1                    Ausgeschlossen sind Ansprüche
           und A.1.7.5.2 in der Person von Angestellten, Arbeitern,                 (1)	wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
           Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des                          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte
           Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der                     oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
           Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versiche-                        Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie
           rungsnehmer, als auch für die durch den Versicherungs-                        als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahr-
           vertrag etwa mitversicherten Personen.                                        zeugs in Anspruch genommen werden.
A.1.7.6	Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,                          (2)	wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der
           Arbeiten und sonstigen Leistungen                                             mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen
	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom                                     sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
           Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sa-                        wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahr-
           chen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in                     zeuge aus
           der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ur­         		 –	der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder
           sache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-                              Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Tei-
           den. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in                              len von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Tei-
           einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer                             le ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahr-
           mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder                         zeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr-
           Vernichtung der Sache oder Leistung führt.                                        zeugen bestimmt waren,
	Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn                      		 –	Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion,
           Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungs-                            Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
           nehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder                            Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
           die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen ha-                    (3)	gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mie-
           ben.                                                                          ter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luft-
A.1.7.7 Asbest                                                                           landeplätzen.
	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf                    	Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an
           Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu-                    einem Luft- und Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sin-
           rückzuführen sind.                                                       ne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Hal-
                                                                                    ter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr-
A.1.7.8 Gentechnik
                                                                                    zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu-
                                                                          A.1.7.16	Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
           rückzuführen sind auf
                                                                                    elektronischer Daten
           (1) gentechnische Arbeiten,
                                                                          	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem
           (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                            Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elek-
           (3) Erzeugnisse, die                                                     tronischer Daten, soweit es sich um Schäden handelt aus
		 – Bestandteile aus GVO enthalten,                                                (1)	Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
		 – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt w              ­ urden.                  Veränderung von Daten,
A.1.7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                               (2)	Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Per-                              (3)	Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaus-
           sönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.                                  tausch,
A.1.7.10	Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige                            (4)	Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
           Diskriminierung                                                A.1.8	Veränderungen des versicherten Risikos
	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An-                               (Erhöhungen und Erweiterungen)
           feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder       	Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
           sonstigen Diskriminierungen.                                             cherungsnehmers
                                                                          A.1.8.1	aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Ri-
                                                                                    sikos. Dies gilt nicht

                                                                      13

[Seite 14]
         –	für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versi-           A.2.1.1.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
              cherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeu-                  nehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von ge-
              gen;                                                                   wässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung die-
         –	  für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder                      ser gelagerten Stoffe (Anlagenrisiko) für unmittelbare oder
              ­Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;                                  mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
         –	für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anla-                         Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich
               gen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.                des Grundwassers (Gewässerschäden).
A.1.8.2	aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung           	Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungs-
         bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die-                   nehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini-
         sen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versiche-                    gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund-
         rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-                  stücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass
         nat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es                      dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
         nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an aus-           	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen-
         geübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung                     schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
         Kenntnis erlangt hat.                                                       krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach
A.1.9    Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                            dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für
A.1.9.1	Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche                      solche Dienstunfälle nach den beamtenrechtlichen Vor-
         Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die                       schriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An-
         nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen,                     gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
         sofort versichert.                                               A.2.1.1.2	Eingeschlossene Schäden und Versicherungs­
	Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforde-                           leistung
         rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines          	Eingeschlossen sind abweichend von A.1.3.1 – auch o              ­ hne,
         Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der                       dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden
         Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-                    an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,
         nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-                     die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschäd-
         rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen                       lichen Stoffe bestimmungswidrig aus der in A.2.1.1.1 ge-
         Entstehung.                                                                 nannten Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt
	Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko an-                         die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands,
         gezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu be-                        wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
         weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der                        Wertverbesserungen sind abzuziehen.
         Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist,                      Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
         zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.              A.2.1.2	Rettungskosten
	Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen                          Der Versicherer übernimmt
         angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Eini-
         gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von                   –	Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-
         einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande,                             nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Min-
         entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück-                       derung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-
         wirkend ab dessen Entstehung.                                                    tungskosten) sowie
                                                                                     – außergerichtliche Gutachterkosten.
A.1.9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
                                                                          	Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachter-
         (1)	Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen                   kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Ver-
               eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese                sicherungssumme nicht übersteigen.
               Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Ver-
               sicherungspflicht unterliegen;                             	Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
                                                                                     und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch in-
         (2)	Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder F  ­ ühren              soweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
               von Bahnen;                                                           Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
         (3)	Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor­                      übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnah-
               sorgepflicht unterliegen;                                             men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen-
         (4)	Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und                   dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung
               deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-                    des Versicherers.
               verträgen zu versichern sind;                              A.2.1.3 Ausschlüsse
         (5)	Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und               (1)	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
              amtlicher Tätigkeit;                                                        Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Ab-
         (6)	Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen,                             weichen von dem Gewässerschutz dienenden Geset-
              die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.                           zen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer ge-
                                                                                          richteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
Abschnitt A.2 – Besondere Umweltrisiken                                                   herbeigeführt haben.
                                                                                     (2)	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
	Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei-
                                                                                          nachweislich
        chend von A.1.6.6.1 Satz 3 – und für Schäden nach dem
        Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang                  		 –	auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-
        von Abschnitt A.1 und den folgenden Bedingungen.                                      lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
                                                                                              illegalem Streik oder
	Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
                                                                          		 –	unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß-
        Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt-
                                                                                              nahmen
        einwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A.1.6.6.
                                                                          		beruhen.
A.2.1   Gewässerschäden
                                                                          		Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
A.2.1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                                          weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
                                                                          A.2.2	Sanierung von Umweltschäden nach dem Umwelt­
        nehmers als Haus- und Grundbesitzer für unmittelbare
                                                                                     schadensgesetz (USchadG)
        oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
        Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich               	Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensge­
        des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden                           setzes (USchadG) ist eine
        Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.                                  (1)	Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le-
	Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von                                       bensräumen,
        gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betrei-                       (2)	Schädigung der Gewässer einschließlich Grund­wasser,
        ber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver-
                                                                                     (3) Schädigung des Bodens.
        sicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg
        Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermö-             A.2.2.1	Versichert sind – abweichend von A.1.3.1 – den Versiche-
        gen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.                    rungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten
                                                                                     oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach
	Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun-
                                                                                     dem USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Ver-
        gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
                                                                                     sicherungsvertrags
        schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor-
        sorgeversicherung (A.1.9).                                                   –	die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, un-
                                                                                          fallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt
                                                                                          sind oder
                                                                      14

[Seite 15]
         –	die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig                     Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur
              und bestimmungswidrig erfolgt ist.                                        zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Mo-
	Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung                                 naten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags
         besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch                            erfolgten.
         Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder                  A.(GB).2.4	Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung
         mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der                         auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
         Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-                           Jahre.
         oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen          A.(GB).3	Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
         ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der                         Beitragsangleichung
         Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnis-
         se nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht               A.(GB).3.1	Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei-
         hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).                              chung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-
                                                                                        summe berechnet werden, findet keine Beitragsanglei-
	Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer                                chung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von
         betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschä-                         der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
         den an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
         geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom              A.(GB).3.2	Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit ­Wirkung
         Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.                              für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Pro-
                                                                                        zentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durch-
A.2.2.2 Ausland                                                                         schnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der All-
	Versichert sind im Umfang von A.1.6.9 die im Geltungs-                                gemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versiche-
         bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)                           rer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver-
         eintretenden Versicherungsfälle.                                               mindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
	Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsneh-                               nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
         mer betreffende Pflichten oder Ansprüche nach den natio­           	Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
         nalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,                           durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
         sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der                           für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
         oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.                              leistungen.
A.2.2.3 Ausschlüsse                                                         	Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalender­jahres
         (1)	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                          ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden-
              Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,                       zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeit-
              dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder                          raum neu angemeldeten Schadenfälle.
              an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen           A.(GB).3.3	Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
              Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz                        Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahres-
              dienen, abweichen.                                                        beitrag um den sich aus A.(GB).3.2 ergebenden Prozent-
         (2)	Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen                        satz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte
              Schäden                                                                   Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
                                                                                        nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
		 a)	die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
                 genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-              	Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Ver-
                 hen.                                                                   sicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen
		 b)	für die der Versicherungsnehmer aus einem an­deren                               geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der
                 Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaft-                        Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A.(GB).3.2 ermit-
                 pflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder                      telt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag
                 hätte erlangen können.                                                 nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durch-
                                                                                        schnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh-
A.2.2.4	Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstentschädi­                          menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
         gung betragen 5 Mio. EUR.                                                      diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich
                                                                                        nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                           A.(GB).3.4	Liegt die Veränderung nach A.(GB).3.2 oder A.(GB).3.3
                                                                                        unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
A.(GB).1	Abtretungsverbot
                                                                                        Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu be-
	Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen                                 rücksichtigen.
            Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
                                                                            A.(GB).3.5	Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung
            abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an
                                                                                        nach A.(GB).3.3, ohne dass sich der Umfang des Versi-
            den geschädigten Dritten ist zulässig.
                                                                                        cherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer
A.(GB).2	Veränderungen des versicherten Risikos und                                    den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
            ­Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)                           Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
A.(GB).2.1	Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzu-                        ­Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,
             teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risi-                     in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
             kos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.           	Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit-
             Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf                        teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mittei-
             der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind inner-                      lung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen
             halb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu ma-                       Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zu-
             chen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.                          gehen.
             Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
                                                                            	Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
             kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstra-
                                                                                         Kündigungsrecht.
             fe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunter-
             schieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-         A.(GB).4	Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private
             rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der                      Haftpflichtrisiken)
             Angaben kein Verschulden trifft.                               	Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Ein-
A.(GB).2.2	Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs­                          tritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
             nehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag                      rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
             ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitrags-                      Mindestanforderungen entspricht:
             regulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst                 –	  Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei
             ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Ver-                           Schieds­richtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und
             sicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf                        soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die
             ­dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend                          Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern,
              A.(GB).3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetre-                            darf er keinem Land der Parteien angehören.
              tenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbei-                         –	Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht
              trags werden berücksichtigt.                                                    und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenom-
A.(GB).2.3	Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mit-                          men im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer
              teilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die                     die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das
              Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe                               anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
              des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten                          der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
              Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich ge-
              macht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom


                                                                        15

[Seite 16]
  –	Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und                  B.1.4.2 Verzug und Schadenersatz
      begründet. In seiner Begründung sind die Entschei-                  	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
      dung tragenden Rechtsnormen anzugeben.                                      Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
	Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche-                         nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
  rer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüg-               	Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge­
  lich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am                           beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
  Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung                            des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
  des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechts-                          verlangen.
  wegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
  Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters                      B.1.4.3 Mahnung
  ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung ein-                  	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
  zuräumen.                                                                       Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
                                                                                  in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist
Teil B – Allgemeiner Teil                                                         bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes-
                                                                                  tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung
Abschnitt B.1 –                                                                   betragen.
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                         	Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
B.1.1   Beginn des Versicherungsschutzes                                          Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
                                                                                  Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
	Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-                             Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hin-
        rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt-                   weist.
        lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
        oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.                  B.1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
B.1.2   Beitragszahlung, Versicherungsperiode                             	Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
                                                                                  frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-
B.1.2.1 Beitragszahlung                                                           nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung
	Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch                         des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so
        laufende Zahlungen monatlich, halbjährlich, jährlich oder                 ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
        als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.                              B.1.4.5 Kündigung nach Mahnung
B.1.2.2 Versicherungsperiode                                              	Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul-
	Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Versi-                           deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab-
        cherungsbeginn und endet am 31.12. des betreffenden                       lauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver-
        Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsperioden fal-                  trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
        len mit dem Kalenderjahr zusammen.                                        Wirkung kündigen.
B.1.3	Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen                   	Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-
        ­verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                                    frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
B.1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags                                  wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeit-
                                                                                  punkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi-
	Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach                          cherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzu-
         dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-                     weisen.
         schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
         Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufs-           B.1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
         rechts.                                                          	Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner-
	Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns                        halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.
         vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag                Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden wor-
         unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.                             den ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
                                                                                  eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
	Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
         dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der         	Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt
         Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veran-                     bis zur Zahlung bestehen.
         lasst ist.                                                       B.1.5   Lastschriftverfahren
	Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi-                    B.1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
         cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab,              	Eine monatliche Zahlweise ist nur bei erteiltem Lastschrift-
         ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Mo-                mandat möglich.
         nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
                                                                          	Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
B.1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug                       vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
	Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach                    Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
         B.1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zu-                 Deckung des Kontos zu sorgen.
         rücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung          	Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi-
         nicht veranlasst hat.                                                    cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer-
	Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-                       den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
         nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                          unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zah-
B.1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers                                        lungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
	Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einma-                     B.1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
         ligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so ist der   	Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der
         Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags einge­                    Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat wider-
         tretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.              rufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen
         Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer                       Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen
         durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax                 werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die
         oder E­ -Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-              Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlan-
         sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung                  gen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch berechtigt,
         des Beitrags aufmerksam gemacht hat.                                     eine monatliche Zahlweise auf halbjährliche Zahlweise
	Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-                    umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermitt-
         nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.                                lung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versiche-
                                                                                  rer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
B.1.4    Folgebeitrag
                                                                          B.1.6   Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B.1.4.1 Fälligkeit
                                                                          B.1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
	Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah-
         lungsweise jeweils zu Monats-, Halbjahres- oder Jahres-          	Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver-
         beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fäl-                 sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-
         lig.                                                                     raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan-
                                                                                  den hat.
	Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit ver-
         anlasst wird.


                                                                      16

[Seite 17]
B.1.6.2	Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,           B.2.2   Kündigung nach Versicherungsfall
           Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse               B.2.2.1 Kündigungsrecht
B.1.6.2.1	Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä-                Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
           rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
           auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfal-               –	vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine
           lenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,                 Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden
           dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das                    geleistet wurde,
           Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den                –	der Versicherer den Anspruch des Versicherungsneh-
           zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs-                    mers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
           nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz                   –	dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen ver-
           vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                                      sicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
	Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat               	Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spä-
           der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Ver-            testens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung
           sicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies               oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
           gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus       B.2.2.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
           dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.            	Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
B.1.6.2.2	Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag-              mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi-
           lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück,                cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün-
           so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktritts-               digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
           erklärung zu.                                                         zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
	Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versi-                       wird.
           cherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag    B.2.2.3 Kündigung durch Versicherer
           nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versi-     	Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
           cherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                           ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
B.1.6.2.3	Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver-
           sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
           dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech-        Abschnitt B.3 – Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten
           tungserklärung zu.                                            B.3.1	Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
B.1.6.2.4	Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver-                seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
           sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver-       B.3.1.1	Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
           sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen kön-                 gefahrerhebliche Umstände
           nen, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt be-       	Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
           antragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall                 tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge-
           des Interesses Kenntnis erlangt hat.                                    fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
B.1.6.2.5	Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei-                  Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Ver-
           trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-              sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten
           ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte-                Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann,
           resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-              wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach sei-
           nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-                  ner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme, Fra-
           men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine               gen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
           angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                        	Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
	Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte­                          nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von
           resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts-             Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
           widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag               des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
           nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag               Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
           bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtig-       	Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An-
           keit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                           zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
                                                                                   worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch
Abschnitt B.2 –                                                                    dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-
                                                                                   sigkeit zur Last fällt.
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
                                                                         B.3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B.2.1   Dauer und Ende des Vertrags
                                                                         B.3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B.2.1.1 Vertragsdauer
                                                                         	Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
	Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege-                           nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
        benen Zeitraum abgeschlossen.                                              zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
B.2.1.2 Stillschweigende Verlängerung                                              Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
	Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr wird                 	Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
        der Versicherungsvertrag zunächst bis zum 31.12. des                       Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
        folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und verlängert                      oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
        sich um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn                   grob fahrlässig gemacht hat.
        einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem        	Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs-
        Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zu-                  siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn
        gegangen ist.                                                              der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-
B.2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                   rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
	Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet                         Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge-
        der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es                       schlossen hätte.
        einer Kündigung bedarf.                                          	Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
B.2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                       zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
                                                                                   wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un-
	Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann                            vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
        der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des                         den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
        dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündi-                   noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-
        gen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei                    pflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
        Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen                     kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-
        sein.                                                                      mer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B.2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses                              B.3.1.2.2 Kündigung
	Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Ver-              	Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
        sicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Ver-                    nach B.3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
        trag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem                  kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
        der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis er-                    Frist von einem Monat kündigen.
        langt.


                                                                     17

[Seite 18]
	Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-                     B.3.3.2.1	Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
           sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den                           des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs-
           Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-                        nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zu-
           de zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen                            mutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls
           hätte.                                                                         auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die
B.3.1.2.3 Vertragsänderung                                                                Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Ver-
                                                                                          sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
	Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach                                   Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflicht-
           B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der                      gemäßem Ermessen zu handeln.
           Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr-
           umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge-             B.3.3.2.2 Zusätzlich zu B.3.3.2.1 gilt:
           schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Ver-            B.3.3.2.2.1	Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer
           langen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.                       Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schaden-
           Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten                              ersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt,
           Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der                        wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprü-
           laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                            che geltend gemacht werden.
	Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um                    B.3.3.2.2.2	Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemä-
           mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-                      ße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha-
           fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,                         denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-
           so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb                          stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbei-
           eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-                          tung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
           rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit-                      alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
           teilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf          B.3.3.2.2.3	Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch ge-
           dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.                                            richtlich geltend gemacht, ein Mahnbescheid erlassen,
B.3.1.3	Frist und Form für die Ausübung der Rechte des                                   Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der
           Versicherers                                                                   Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich
	Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags­                              anzuzeigen. Das gilt auch, wenn gegen den Versicherungs­
           änderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats                           nehmer wegen des den Anspruch begründenden Scha-
           schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände                          denereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
           anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begrün-        B.3.3.2.2.4	Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Ver-
           dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb                           waltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versiche-
           eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.                             rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er-
           Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der                          forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des
           Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der                      Versicherers bedarf es nicht.
           Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils gel-          B.3.3.2.2.5	Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtan-
           tend gemachte Recht begründen.                                                 spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung
B.3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers                                                   des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Ver-
	Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-                                   sicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers
           tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er                           einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
           den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                         Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünf-
           Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht                      te erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
           hingewiesen hat.                                                               stellen.
B.3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers                             B.3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
	Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,                 B.3.3.3.1	Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
           zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,                         B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
           wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die                           der Verpflichtung zur Leistung frei.
           Unrichtigkeit der Anzeige kannte.                                	Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
B.3.1.6 Anfechtung                                                                        Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
                                                                                          zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver-
	Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti-                                 sicherungsnehmers entspricht.
           ger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
                                                                            B.3.3.3.2	Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
B.3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers                                             Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
	Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung                                rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
           und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf                         oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
           Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen                            nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
           nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-                 Rechtsfolge hingewiesen hat.
           getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Ver-       B.3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
           sicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
           vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.                                       –	der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Ob-
                                                                                               liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat oder
B.3.2       Entfällt                                                                      –	die Obliegenheitsverletzung versehentlich erfolgte und
B.3.3      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                             die Erfüllung bei Erkennen unverzüglich nachgeholt
B.3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                                     wurde.
B.3.3.1.1	Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versiche-              	Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
           rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb                           dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein-
           angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit                      tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
           die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Inte-                        die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
           ressen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Scha-                         obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
           den geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahr-                      der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver-
           drohend.                                                                       letzt hat.
B.3.3.1.2 Rechtsfolgen
	Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob                    Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
           fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-     B.4.1    Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
           cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
           so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem          B.4.1.1	Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
           er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag                   mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
           fristlos kündigen.                                               B.4.1.2	Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,
	Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver-                            ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann
           sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit                      er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags ver-
           weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.                      langen.
B.3.3.2	Obliegenheiten bei und nach Eintritt des                           B.4.1.3	Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungs­
           ­Versicherungsfalls                                                       nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
                                                                                     nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis er-
	Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des                              langt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam,
            Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                  zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Ver-
                                                                                     sicherer zugeht.
                                                                        18

[Seite 19]
B.4.2      Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel                    B.4.6     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
	Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der                      	Es ist das Anliegen des Versicherers, dass der Versiche-
           Haftpflichtversicherung zu unserem Unternehmen wegen                    rungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht der
           eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, kann                     Fall sein, so kann der Versicherungsnehmer Kontakt mit
           der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus                   dem Versicherer aufnehmen, damit die Angelegenheit di-
           dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn                              rekt geklärt werden kann.
B.4.2.1	der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Ver-       B.4.6.1 Versicherungsombudsmann
           trags erkannt worden ist,                                     	Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der
B.4.2.2	zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der                       Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
           Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein-                 eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu dem vom
           getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be-                Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt hat,
           stehenden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer                kann der Versicherungsnehmer sich an den Versiche-
           mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Ge-                   rungsombudsmann e.V. wenden.
           sellschaft für den Schaden zuständig ist,                               Versicherungsombudsmann e.V.
B.4.2.3	durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen                      Sitz:		 Leipziger Straße 121
           den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag besteht       				 10117 Berlin
           und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als auch                    Anschrift: Postfach 08 06 32
           nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre       				 10006 Berlin
           und                                                                     Telefon: 0800 369 6000
B.4.2.4	der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klärung                   E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
           des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche gegen                  Internet: www.versicherungsombudsmann.de
           den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt.       	Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängi-
B.4.3      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                           ge und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-
                                                                                   tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
B.4.3.1 Form, zuständige Stelle                                                    Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
	Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An-                 B.4.6.2 Versicherungsaufsicht
           zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
           unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in       	Bei Unzufriedenheit mit der Betreuung durch den Versi-
           Textform abzugeben.                                                     cherer oder bei Meinungsverschiedenheiten bei der Ver-
                                                                                   tragsabwicklung kann sich der Versicherungsnehmer auch
	Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung                           an die zuständige Aufsicht wenden.
           des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
           in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle         	Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer
           gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den                  der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
           Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.                   aufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
B.4.3.2	Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens­­                             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
           änderung                                                                – Bereich Versicherungsaufsicht –
                                                                                   Graurheindorfer Straße 108
	Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-                             53117 Bonn
           schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine               Telefon: 0800 2100 500
           Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen-                    E-Mail: poststelle@bafin.de
           über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebe-                  Internet: www.bafin.de
           nen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An-
           schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung      	Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann ein-
           des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den               zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
           Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens­          B.4.6.3 Hinweis auf den Rechtsweg
           änderung des Versicherungsnehmers.                            	Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucher-
B.4.3.3	Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen                               schlichtungsstelle oder an die Versicherungsaufsicht zu
           ­Niederlassung                                                          wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg
	Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der                           offen.
            Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet       B.4.6.4 Gerichtsstände
            bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B.4.3.2   B.4.6.4.1 Klagen gegen den Versicherer
            entsprechend Anwendung.
                                                                         	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
B.4.4       Vollmacht des Versicherungsvertreters                                  sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
B.4.4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers                                       dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
	Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                          rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
            Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen­         	Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
            zunehmen betreffend                                                    der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung sei-
B.4.4.1.1	den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-                    nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohn-
            vertrags;                                                              sitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhn-
                                                                                   lichen Aufenthalt hat.
B.4.4.1.2	ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
            dessen Beendigung;                                           	Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
                                                                                   schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
B.4.4.1.3	Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver-               Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-
            trags und während des Versicherungsverhältnisses.                      wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
B.4.4.2 Erklärungen des Versicherers                                               Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
	Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-           B.4.6.4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
            sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren       	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
            Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.                      sicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
B.4.5       Verjährung                                                             digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder
	Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren                             dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein sol-
            in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss                 cher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Ver-
            des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der                 sicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich
            Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen                      das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nie-
            und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob               derlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt,
            fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                      wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-
                                                                                   sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger-
	Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem                            lichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft
            Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech-              ist.
            nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der
            in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers       	Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
            beim Anspruchsteller nicht mit.                                        punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
                                                                                   gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche-
	Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemei-                        rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem
            nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.                        Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs-
                                                                                   vertrag zuständigen Niederlassung.

                                                                     19

[Seite 20]
B.4.7 Anzuwendendes Recht
      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B.4.8 Embargobestimmung
	Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
      mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
      dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
      Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
      bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
      Deutschland entgegenstehen.
	Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
      tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame-
      rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
      schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
      gegenstehen.


                                                           20
```

