# Allianz Haushaltversicherung nach ABH 2013: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-hausrat-allianz-haushalt-abh-2013.php
- Rechtlicher Träger: Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-hausrat-allianz-haushalt-abh-2013.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH 2013)](https://allianz.at/content/dam/onemarketing/cee/azat/pdf/AllgBed_fuer_die_Haushaltversicherung_ABH_2013.pdf), Fassung ABH 2013, Fassung 06/2017

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Polizze |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern die Abweichung nicht mehr als 5% beträgt | Art. 14 Pkt. 2, Seite 11 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte. | Art. 7 Pkt. 1, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung Standard | 400 € | Selbstbehalt bei Schäden durch Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.1 und Vandalismus gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.4 bei nicht ständig bewohnten Gebäuden | Art. 10 Pkt. 9, Seite 10 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Der gesamte Wohnungsinhalt gemäß Artikel 1, Punkt 1. ist in den in der Versicherungsurkunde bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) versichert. | Art. 4 Pkt. 1, Seite 6 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | Sofern automatische Wertanpassung vereinbart ist | Art. 14, Seite 10 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer). | Art. 2 Pkt. 1.1.1, Seite 3 |
| Implosion | nicht geregelt |  |  |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | nicht geregelt |  |  |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | nein | ein Nutzfeuer sowie Sengschäden. | Art. 3 Pkt. 1.1, Seite 5 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung. | Art. 2 Pkt. 1.1.4, Seite 3 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | nein | Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlages oder anderer atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag) an elektrischen Einrichtungen | Art. 3 Pkt. 1.3, Seite 5 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkeiten | Art. 2 Pkt. 1.4.1.1, Seite 4 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer | Art. 2 Pkt. 1.4.3.1, Seite 4 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus liegt vor, wenn der Täter Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt | Art. 2 Pkt. 1.4.4, Seite 4 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt. | Art. 2 Pkt. 1.3.1, Seite 4 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | nicht geregelt |  |  |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit an der versicherten Örtlichkeit gemäß Artikel 4, Punkte 1., 2. und 3. mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt. | Art. 2 Pkt. 1.2.1, Seite 3 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | nein | Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung und Vermurung. | Art. 3 Pkt. 2.1, Seite 5 |
| Rückstau aus der Kanalisation | nein | Wasser und dadurch verursachten Rückstau. | Art. 3 Pkt. 2.3, Seite 5 |
| Erdbeben | nein | Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen. | Art. 3 Pkt. 6.4, Seite 5 |
| Erdsenkung | nein | Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde. ... Bodensenkung | Art. 3 Pkt. 2.4, 2.5, Seite 5 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn. | Art. 2 Pkt. 1.2.5, Seite 4 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen. | Art. 2 Pkt. 1.2.3, Seite 4 |
| Lawinen | nein | Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung und Vermurung. | Art. 3 Pkt. 2.1, Seite 5 |
| Vulkanausbruch | nein | Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen. | Art. 3 Pkt. 6.4, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis 2.000 € | Gartenmöbel, Gartengeräte (auch Rasenmäher; Aufsitzmäher bzw. Rasentraktoren), bewegliche Grillgeräte aller Art, Krankenfahrstühle (auch motorbetriebene), Kinderwagen, gesicherte Fahrräder, Wäsche | Art. 4 Pkt. 2, Seite 6 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | nicht geregelt |  |  |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis 2.000 € | Bei Schäden durch einfachen Diebstahl gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.2 ist die Entschädigung für Bargeld und Valuten mit EUR 400,00 und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit EUR 2.000,00 begrenzt. | Art. 10 Pkt. 2, Seite 9 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis 2.000 € | Gartenmöbel, Gartengeräte (auch Rasenmäher; Aufsitzmäher bzw. Rasentraktoren), bewegliche Grillgeräte aller Art, Krankenfahrstühle (auch motorbetriebene), Kinderwagen, gesicherte Fahrräder, Wäsche | Art. 4 Pkt. 2, Seite 6 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis 2.000 € | Bei Schäden durch einfachen Diebstahl gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.2 ist die Entschädigung für Bargeld und Valuten mit EUR 400,00 und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit EUR 2.000,00 begrenzt. | Art. 10 Pkt. 2, Seite 9 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Taschen- und Trickdiebstahl | nein | Gegen die Gefahr gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.2 (Einfacher Diebstahl) ist in dieser Außenversicherung kein Versicherungsschutz gegeben. | Art. 4 Pkt. 3.3, Seite 6 |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | nicht geregelt |  |  |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung für Wertsachen gemäß Artikel 1, Punkt 1.1.2 ist mit folgenden Beträgen begrenzt: | Art. 10 Pkt. 1, Seite 9 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 2.000 € | für Bargeld und Valuten EUR 2.000,00 | Art. 10 Pkt. 1.1.1, Seite 9 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 2.000 € | für Sparbücher und sonstige Inhaberpapiere EUR 2.000,00 | Art. 10 Pkt. 1.1.2, Seite 9 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 15.000 € | Münzensammlungen sowie Münzen, deren Wert den Nennbetrag übersteigt EUR 15.000,00 | Art. 10 Pkt. 1.1.3, Seite 9 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis 60.000 € | EUR 60.000,00 | Art. 10 Pkt. 1.4, Seite 9 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | Freistehende Geldschränke gemäß Europäischer Normung sind entsprechend der Herstellerangaben mit Ankern am Boden zu verankern. | Art. 10 Pkt. 1, Seite 9 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | mit 10% der Versicherungssumme des in der Versicherungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes | Art. 10 Pkt. 5.1, Seite 9 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | nicht geregelt |  |  |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | gilt auch außerhalb von Gebäuden, jedoch nur für den Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. | Art. 4 Pkt. 3.4, Seite 6 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | nicht geregelt |  |  |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | nicht geregelt |  |  |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mehrkosten für eine Ersatzwohnung, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass die in der Versicherungsurkunde bezeichnete Wohnung durch ein Schadenereignis ganz oder teilweise unbenützbar wird | Art. 1 Pkt. 3.13, Seite 3 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Abbruch- und Aufräumkosten , das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort | Art. 1 Pkt. 3.4, Seite 2 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bewegungs- und Schutzkosten , das sind Kosten, die dadurch entstehen | Art. 1 Pkt. 3.3, Seite 2 |
| Transport- und Lagerkosten | nicht geregelt |  |  |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlichkeiten nach einem Schadenereignis | Art. 1 Pkt. 3.10, Seite 3 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | werden auch die Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter oder die Kosten der Wiederbeschaffung entwendeter Baubestandteile und Gebäudezubehör der Versicherungsräumlichkeiten | Art. 8 Pkt. 1.9, Seite 8 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für kurzfristig notwendige Sicherungsmaßnahmen nach einem Schadenereignis. | Art. 1 Pkt. 3.7, Seite 3 |
| Sachverständigenkosten | nicht geregelt |  |  |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | nicht geregelt |  |  |
| Datenrettungskosten | ja, bis 4.000 € | Die Entschädigung für Datenträger mit den darauf befindlichen Programmen und Daten ist mit EUR 4.000,00 begrenzt. | Art. 10 Pkt. 7, Seite 10 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | ja, bis 4.000 € | Scheiben der Innenverglasung wie Möbel-, Bilderverglasungen und Wandspiegel | Art. 2 Pkt. 1.5, Seite 4 |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | nein | an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern, Beleuchtungskörpern, Aquarien, Kochflächen | Art. 3 Pkt. 5.1, Seite 5 |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | nicht geregelt |  |  |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | nicht geregelt |  |  |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis 2.000 € | Gartenmöbel, Gartengeräte (auch Rasenmäher; Aufsitzmäher bzw. Rasentraktoren), bewegliche Grillgeräte aller Art, Krankenfahrstühle (auch motorbetriebene), Kinderwagen, gesicherte Fahrräder, Wäsche | Art. 4 Pkt. 2, Seite 6 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kinderwagen, Fahrräder, Flugdrachen, Gleitschirme, Modelle sowie Sportgeräte und -utensilien. | Art. 4 Pkt. 1.1.2, Seite 6 |
| Musikinstrumente | nicht geregelt |  |  |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Weiters Kraftfahrzeug-Zubehör, Schlauchboote unabhängig vom Antrieb, Ruderboote, Surfgeräte | Art. 4 Pkt. 1.1.2, Seite 6 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | nein | Einrichtungen, bewegliche Sachen und Wertsachen, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden. | Art. 1 Pkt. 2.4, Seite 2 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Elektroinstallationen | Art. 1 Pkt. 1.3, Seite 2 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit sie ihrer Art nach zu den im Punkt 1.1 angeführten versicherten Sachen gehören | Art. 1 Pkt. 1.4, Seite 2 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung | Art. 4 Pkt. 4, Seite 6 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl, Vandalismus und Beraubung sind der Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. | Art. 6 Pkt. 2.2, Seite 7 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. | Art. 5 Pkt. 2.1, Seite 7 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Werden die Versicherungsräumlichkeiten länger als 72 Stunden ... sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. | Art. 5 Pkt. 3, Seite 7 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | nein | Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten. | Art. 3 Pkt. 6.1, Seite 5 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH 2013)

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Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft                                                                                                     AC
Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH 2013,
Fassung 06/2017)

Verweise auf gesetzliche Bestimmungen:

Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH)
angeführt werden, sind im Anhang zu den ABH in vollem Wortlaut wiedergegeben.

Inhaltsverzeichnis

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Versicherungsnehmer, Wohnungsinhaber, Lebensgefährte) gilt die gewählte Bezeichnung
für beide Geschlechter.

Abschnitt I: Sachversicherung

Auf die Sachversicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.

Artikel 1  Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 2  Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 3  Nicht versicherte Schäden
Artikel 4  Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 5  Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel 6  Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 7  Versicherungswert
Artikel 8  Entschädigung
Artikel 9  Unterversicherung
Artikel 10 Begrenzung der Entschädigung; Selbstbehalt
Artikel 11 Zahlung der Entschädigung;
           Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Artikel 12 Sachverständigenverfahren
Artikel 13 Versicherungssumme nach dem Schadenfall
Artikel 14 Wertanpassung

Abschnitt II: Haftpflichtversicherung

Auf die Haftpflichtversicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) sinngemäß Anwen-
dung.

Artikel 15    Was gilt als Versicherungsfall und was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 16    Welche Gefahren sind versichert?
Artikel 17    Welche Personen sind mitversichert?
Artikel 18    Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 19    Welcher Versicherungsschutz besteht bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung?
Artikel 20    Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 21    Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Artikel 22    Wofür besteht kein Versicherungsschutz? (Risikoausschlüsse)
Artikel 23    Was muss der Versicherungsnehmer beachten? (Obliegenheiten)
Artikel 24    Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 25    Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu?
              Wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)?

Anhang

Wiedergabe der in den ABH erwähnten Gesetzesbestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG)


                                                                                                                                                            FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 1

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

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Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft


Abschnitt I: Sachversicherung                                                                                  gehören und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses
                                                                                                               Gebäudes ist.
Artikel 1
Versicherte Sachen und Kosten                                                                           2.2    Glasdächer, Gewächshäuser, Abdeckungen oder Überda-
                                                                                                               chungen aus Glas oder Kunststoff.
1.     Versicherte Sachen:
                                                                                                        2.3    Wohnungsinhalt und Sachen der Mieter, Untermieter und
       Versichert ist:                                                                                         der gegen Entgeld beherbergten Gäste.

       Der gesamte, in der Versicherungsurkunde bezeichnete Woh-                                        2.4    Einrichtungen, bewegliche Sachen und Wertsachen, die
       nungsinhalt.                                                                                            ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden.

       Zum Wohnungsinhalt gehören:                                                                      2.5    Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger; ausgenom-
                                                                                                               men die im Artikel 4 genannten motorbetriebenen Kran-
       1.1    Alle nachfolgend angeführten Sachen, die im Eigentum                                             kenfahrstühle.
              des Versicherungsnehmers oder der mit ihm in häuslicher
              Gemeinschaft lebenden Personen stehen.                                                    2.6    Luftfahrzeuge, Luftfahrgeräte und Wasserfahrzeuge; aus-
                                                                                                               genommen die im Artikel 4 genannten.
              1.1.1 Die Einrichtung und alle beweglichen Sachen, die
                    dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen.                                3.      Versicherte Kosten:

              1.1.2 Private Wertsachen (wie Bargeld, Valuten, Sparbü-                                   Versichert sind nachfolgend angeführte Kosten, sofern sie sich
                    cher, sonstige Inhaberpapiere, Modeschmuck, echter                                  auf von einem entschädigungspflichtigen Schaden betroffene,
                    Schmuck, Edel-, Halbedel- sowie Schmucksteine,                                      versicherte Sachen beziehen.
                    Perlen, sonstige Sachen aus - auch teilweise - Edel-
                    metall, Briefmarken- und Münzensammlungen sowie                                     3.1    Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versi-
                    Münzen, deren Wert den Nennbetrag übersteigt.)                                             cherungsnehmer bei einem Schadenereignis zur Abwen-
                                                                                                               dung oder Minderung des Schadens für notwendig halten
                      In nicht ständig bewohnten Gebäuden (weniger als                                         durfte.
                      270 Tage im Jahr bewohnt) sind diese Sachen nur
                      während der Zeit des Bewohntseins versichert.                                            Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die
                                                                                                               versicherten Sachen betragen zusammen höchstens die
              1.1.3 Baubestandteile und Gebäudezubehör, wenn die-                                              Versicherungssumme des in der Versicherungsurkunde
                    se(s) noch nicht fix montiert sind (ist).                                                  bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß Artikel 1,
                                                                                                               Punkt 1.; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf
              1.1.4 Einrichtungen von Fremdenzimmern bei nicht ge-                                             Weisung des Versicherers erfolgt sind.
                    werbsmäßiger Fremdenbeherbergung.
                                                                                                        3.2    Feuerlöschkosten, das sind die durch Brandbekämpfung
              1.1.5 Privat genutzte Antennenanlagen auf dem Grund-                                             entstehenden Kosten.
                    stück (auch im Freien), das in der Versicherungsur-
                    kunde als Versicherungsort angeführt ist.                                                  Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder
                                                                                                               auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerweh-
       1.2    Gebäudeverglasungen der Versicherungsräumlichkeiten                                              ren und anderer zur Hilfe Verpflichteter sind gemäß
              ausgenommen die gemeinschaftlich genutzten Räume ge-                                             Punkt 3.6 nur dann versichert, wenn sie gesetzlich dem
              mäß Artikel 4, Punkt 1.1.3.                                                                      Versicherungsnehmer angelastet werden.

       1.3    Die folgenden Baubestandteile und Gebäudezubehör der                                      3.3    Bewegungs- und Schutzkosten , das sind Kosten, die da-
              Versicherungsräumlichkeiten - ausgenommen die gemein-                                            durch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
              schaftlich genutzten Räume gemäß Artikel 4, Punkt 1.1.3 -                                        oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sa-
              sofern sie der Versicherungsnehmer übernommen oder                                               chen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
              auf seine Kosten beschafft hat, er für Schäden an diesen
              aufzukommen hat und keine Gebäudeversicherung be-                                         3.4    Abbruch- und Aufräumkosten , das sind Kosten für Tätig-
              steht:                                                                                           keiten am Versicherungsort und soweit sie versicherte
                                                                                                               Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch ste-
              Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und                                             hen gebliebener, vom Schaden betroffener Teile sowie für
              Deckenverkleidungen, Elektroinstallationen, Klima- und                                           das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und
              Heizungsanlagen, Sanitäranlagen ohne wasserführende                                              Abfälle.
              Installation, Armaturen sowie Innen-, Außenjalousien und
              Markisen.                                                                                 3.5    Entsorgungskosten, das sind die Kosten für Untersu-
                                                                                                               chung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Scha-
       1.4    Fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Unter-                                               den betroffener versicherter Sachen.
              mieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste - ,
              soweit sie ihrer Art nach zu den im Punkt 1.1 angeführten                                        Diese Kosten müssen verursacht werden durch
              versicherten Sachen gehören, dem Versicherungsnehmer
              oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden                                             -      eine in diesem Vertrag versicherte Gefahr und
              Personen zur Benützung oder Verwahrung in Obhut gege-                                            -      am Versicherungsort befindliche versicherte Sachen
              ben wurden und er für Schäden an diesen aufzukommen                                                     und/oder
              hat.                                                                                             -      am Versicherungsort befindliches Erdreich.

2.     Nicht versichert sind:                                                                                  Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung,
                                                                                                               wenn gemäß den gesetzlichen oder behördlichen Bestim-
       2.1    Baubestandteile und Gebäudezubehör gemäß Punkt 1.3,                                              mungen verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zu-
              wenn diese zu den Versicherungsräumlichkeiten eines                                              lässig sind.
              Ein- oder Zweifamilienhauses gemäß Artikel 4, Punkt 1.2


                                                                                                                                                            FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 2

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

[Seite 3]
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft


              Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Gewäs-                                            Ist der Versicherungsnehmer Eigentümer des Gebäudes,
              sern oder Luft verursacht werden, sind nicht versichert.                                         in dem sich die zu Schaden gekommene Wohnung befin-
                                                                                                               det, so ersetzt der Versicherer die Differenz aus dem
              Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versi-                                         gesetzlichen bzw. ortsüblichen Mietzins für Wohnungen
              cherten Sachen oder Erdreich werden nur die Entsor-                                              gleicher Art, Größe und Lage und den tatsächlich aufge-
              gungskosten für die versicherten Sachen und das Erd-                                             wendeten Kosten.
              reich ersetzt.
                                                                                                               Die Entschädigung wird nur bis zum Schluss des Monats
              Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder für versi-                                         geleistet, in dem die Wohnung wieder benützbar gewor-
              cherte Sachen, die bereits vor Eintritt des Schadenereig-                                        den ist, längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach
              nisses kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene                                          dem Eintritt des Schadenereignisses.
              Kosten versichert, die den für die Beseitigung der Altla-
              sten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne                                            Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der
              Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne das                                             Versicherungsnehmer die Wiederinstandsetzung der Woh-
              Schadenereignis aufgewendet worden wäre.                                                         nung nicht schuldhaft verzögert.

              Für kontaminiertes Erdreich gilt:                                                         3.14 Kosten des Aufgebotsverfahrens im Inland bei Sparbü-
                                                                                                             chern und Wertpapieren.
              Versichert sind auch die Kosten der notwendigen Wieder-
              auffüllung der Aushubgrube mit Erdreich.                                          4.      Nicht versicherte Kosten sind:

       3.6    Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder                                  4.1    Mehrkosten aus der Inanspruchnahme von Verglasungs-
              auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerweh-                                             sofortdiensten, die ohne Vorliegen von Notsituationen be-
              ren und anderer zur Hilfe Verpflichteter nach einem Scha-                                        auftragt werden. Darunter fallen nicht die versicherten
              denereignis, soweit sie gesetzlich dem Versicherungsneh-                                         Kosten gemäß Punkt 3.8.
              mer angelastet werden.
                                                                                                        4.2    Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der
       3.7    Kosten für kurzfristig notwendige Sicherungsmaßnahmen                                            Rettungspflicht verursacht werden.
              nach einem Schadenereignis.
                                                                                                Artikel 2
       3.8    Kosten für Notverglasungen bzw. Notverschalungen und                              Versicherte Gefahren und Schäden
              Überstundenzuschläge sowie Kosten zur Beseitigung von
              Hindernissen, die dem Einsetzen von Ersatzscheiben ent-                           1.      Versicherte Gefahren:
              gegenstehen (Schutzgitter, Schutzstangen etc.) nach ei-
              nem Schadenereignis an versicherten Gebäudeverglasun-                                     1.1    Feuergefahren
              gen.
                                                                                                               1.1.1 Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigen-
       3.9    Mehrkosten durch Behördenauflagen, das sind Kosten,                                                    der Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet (Scha-
              die auf Grund behördlicher Auflagen nach einem Scha-                                                   denfeuer).
              denereignis die Kosten der Wiederherstellung in den ur-
              sprünglichen Zustand überschreiten.                                                              1.1.2 Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft-
                                                                                                                     oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen (di-
              Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen, die sich                                                   rekter Blitzschlag).
              nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile
              der versicherten Sachen beziehen, werden nicht ersetzt.                                          1.1.3 Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende
                                                                                                                     Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben
       3.10 Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versiche-                                                    von Gasen oder Dämpfen beruht.
            rungsräumlichkeiten nach einem Schadenereignis, ausge-
            nommen die gemeinschaftlich genutzten Räume gemäß                                                         Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitun-
            Artikel 4, Punkt 1.1.3.                                                                                   gen u.a.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in
                                                                                                                      einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
       3.11 Kosten der Verbindungsentgelte für die unbefugte Nut-                                                     plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes inner-
            zung von Übertragungseinrichtungen für Telefon und In-                                                    halb und außerhalb des Behälters stattfindet.
            ternet durch einen Täter, nachdem er gemäß Artikel 2,
            Punkt 1.4.1.1 in die Versicherungsräumlichkeiten einge-                                                   Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion
            drungen ist.                                                                                              durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist
                                                                                                                      ein dadurch an dem Behälter entstehender Schaden
       3.12 Kosten der Schlussreinigung der Versicherungsräumlich-                                                    auch dann zu ersetzen, wenn seine Wandung nicht
            keiten nach einem Schadenereignis.                                                                        zerrissen ist.

       3.13 Mehrkosten für eine Ersatzwohnung, das sind Kosten, die                                            1.1.4 Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz
            dadurch entstehen, dass die in der Versicherungsurkunde                                                  oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren
            bezeichnete Wohnung durch ein Schadenereignis ganz                                                       Teile oder Ladung.
            oder teilweise unbenützbar wird und die Beschränkung
            auf den allenfalls benützbar gebliebenen Teil der Woh-                                      1.2    Elementargefahren
            nung nicht zugemutet werden kann.
                                                                                                               1.2.1 Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung,
              Der Versicherer ersetzt die nachweislich aufgewendeten                                                 deren Geschwindigkeit an der versicherten Örtlich-
              Kosten für eine gleichwertige Ersatzwohnung abzüglich                                                  keit gemäß Artikel 4, Punkte 1., 2. und 3. mehr als
              des kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag gegenüber                                                 60 Kilometer je Stunde beträgt.
              der Hausinhabung ersparten Mietzinses.
                                                                                                                      Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Ein-
                                                                                                                      zelfall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorolo-
                                                                                                                      gie und Geodynamik maßgebend.


                                                                                                                                                            FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 3

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

[Seite 4]
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft


              1.2.2 Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in                                                         - ein Behältnis aufbricht oder mittels Werk-
                    Form von Eiskörnern.                                                                                           zeugen oder falscher Schlüssel öffnet.
                                                                                                                                 - ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öff-
              1.2.3 Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung                                                                  net, die er durch Einbruchdiebstahl in an-
                    durch natürlich angesammelte ruhende Schnee-                                                                   dere Räumlichkeiten als die Versiche-
                    oder Eismassen.                                                                                                rungsräumlichkeiten oder durch Schlüs-
                                                                                                                                   selraub an sich gebracht hat.
              1.2.4 Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das
                    naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteins-                                          1.4.2 Einfacher Diebstahl
                    massen im Gelände.
                                                                                                                      Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen
              1.2.5 Erdrutsch; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärts-                                              entwendet, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß
                    bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf ei-                                                   den Punkten 1.4.1.1 oder 1.4.1.2 vorliegt.
                    ner unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.
                                                                                                                      Der einfache Diebstahl ist nur bei Entwendung aus
       1.3    Leitungswasser                                                                                          der Wohnung (gemäß Artikel 4, Punkt 1.1.1 bzw. Ar-
                                                                                                                      tikel 4, Punkt 1.2.1), für die in gemeinschaftlich ge-
              1.3.1 Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von                                                nützten Räumlichkeiten (gemäß Artikel 4,
                    Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden                                                 Punkt 1.1.3) und im Freien am Grundstück des Ver-
                    Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen                                                     sicherungsortes (gemäß Artikel 4, Punkt 2.) versi-
                    Einrichtungen austritt.                                                                           cherten Sachen versichert.

              1.3.2 Fußbodenheizungen, Sprinkler-, Klima- und Wärme-                                                  Der Teildiebstahl an Sachen in gemeinschaftlich ge-
                    pumpenanlagen (auf Basis der Wärmequellen Luft,                                                   nützten Räumlichkeiten (gemäß Artikel 4,
                    Erdreich, oder Grundwasser), thermische Solaranla-                                                Punkt 1.1.3) und im Freien am Grundstück des Ver-
                    gen, Schwimmbecken (inkl. angeschlossene Anla-                                                    sicherungsortes (gemäß Artikel 4, Punkt 2.) ist nicht
                    gen wie z.B. Filter- Umwälz- und Gegenstromanla-                                                  versichert.
                    ge) sowie Beregnungs- und Bewässerungsanlagen
                    gelten als angeschlossene Einrichtungen im Sinne                                           1.4.3 Beraubung
                    von Punkt 1.3.1.
                                                                                                                      Beraubung liegt vor, wenn
                      Bei diesen Anlagen gelten Wasser oder sonstige
                      wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmit-                                             1.4.3.1 Sachen unter Anwendung oder Androhung
                      tel, Kältemittel und dgl. als Leitungswasser im Sinne                                                   tätlicher Gewalt gegen den Versicherungs-
                      von Punkt 1.3.1.                                                                                        nehmer, die mit ihm in häuslicher Gemein-
                                                                                                                              schaft lebenden Personen oder andere Per-
              1.3.3 Frostschäden an den an wasserführende Rohrleitun-                                                         sonen, die berechtigt in den Versicherungs-
                    gen angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen                                                           räumlichkeiten anwesend sind, weggenom-
                    sowie an Heizungsanlagen, sofern diese Sachen ge-                                                         men werden oder deren Herausgabe er-
                    mäß Artikel 1 zum Wohnungsinhalt gehören.                                                                 zwungen wird.

       1.4    Einbruchdiebstahl (versucht oder vollbracht), einfa-                                                    1.4.3.2 der Versicherungsnehmer oder die mit ihm
              cher Diebstahl, Beraubung und Vandalismus                                                                       in häuslicher Gemeinschaft lebenden Perso-
                                                                                                                              nen infolge eines körperlichen Unfalles oder
              1.4.1 Versuchter oder vollbrachter Einbruchdiebstahl                                                            infolge einer nicht verschuldeten sonstigen
                                                                                                                              Ursache handlungsunfähig werden und so-
                      1.4.1.1 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter                                                     dann die Wegnahme der Sachen unter Aus-
                              in die Versicherungsräumlichkeiten                                                              nützung dieses Zustandes erfolgt.

                                 - durch Eindrücken oder Aufbrechen von                                               1.4.3.3 Sachen im Zusammenhang mit einem Tat-
                                   Türen, Fenstern oder anderen Gebäude-                                                      bestand gemäß den Punkten 1.4.3.1 und
                                   teilen einbricht.                                                                          1.4.3.2 beschädigt oder zerstört werden.
                                 - unter Überwindung erschwerender Hin-
                                   dernisse durch Öffnungen, die nicht zum                                     1.4.4 Vandalismus
                                   Eintritt bestimmt sind, einsteigt.
                                 - einschleicht und aus den versperrten                                               Vandalismus liegt vor, wenn der Täter Sachen vor-
                                   Versicherungsräumlichkeiten Sachen                                                 sätzlich zerstört oder beschädigt, nachdem er ge-
                                   wegbringt.                                                                         mäß Punkt 1.4.1.1 in die Versicherungsräumlichkei-
                                 - durch Öffnen von Schlössern mittels                                                ten eingedrungen ist.
                                   Werkzeugen oder falscher Schlüssel ein-
                                   dringt. Falsche Schlüssel sind Schlüssel,                            1.5    Glasbruch (sofern beantragt)
                                   die widerrechtlich angefertigt werden.
                                 - mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er                                  Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an
                                   durch Einbruchdiebstahl in andere Räum-
                                   lichkeiten als die Versicherungsräumlich-                                   -      Scheiben sowie Blei-, Messing-, Kunstverglasungen
                                   keiten oder unter Anwendung oder An-                                               der gemäß Artikel 1, Punkt 1.2 versicherten Gebäu-
                                   drohung tätlicher Gewalt gegen Personen                                            deverglasungen
                                   (Schlüsselraub) an sich gebracht hat.                                       -      Scheiben der Innenverglasung wie Möbel-, Bilderver-
                                                                                                                      glasungen und Wandspiegel
                      1.4.1.2 Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behält-
                              nis liegt vor, wenn ein Täter gemäß                                              Dies gilt auch dann, wenn die angeführten Sachen aus
                              Punkt 1.4.1.1 einbricht und                                                      glasähnlichen Kunststoffen (wie z.B. Plexi-, Acryl-Glas)
                                                                                                               gefertigt sind.


                                                                                                                                                            FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 4

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

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2.     Versicherte Schäden:                                                                             die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt
                                                                                                        werden, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
       Versichert sind Sachschäden, die                                                                 meinschaft leben.

       2.1    durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Ge-                          5.      Zu Artikel 2, Punkt 1.5 (Glasbruch) gilt:
              fahr (Schadenereignis) eintreten.
                                                                                                        Nicht versichert sind Schäden,
       2.2    als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses ein-
              treten.                                                                                   5.1    an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohl-
                                                                                                               gläsern, Beleuchtungskörpern, Aquarien, Kochflächen so-
       2.3    durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis ein-                                              wie Verglasungen von Maschinen, Geräten und derglei-
              treten.                                                                                          chen.

Artikel 3                                                                                                      Ebenfalls nicht versichert sind Schäden
Nicht versicherte Schäden
                                                                                                               an Glasbausteinen, Sanitäreinrichtungen (ausgenommen
1.     Zu Artikel 2, Punkt 1.1 (Feuergefahren) gilt:                                                           Duschwände/-kabinen und Spritzschutzwände), Lamellen-
                                                                                                               fassaden sowie an Lamellenverglasungen (ausgenommen
       Nicht versichert sind Schäden durch                                                                     Lamellenfenster).

       1.1    ein Nutzfeuer sowie Sengschäden.                                                          5.2    an Fassungen und Umrahmungen.

       1.2    die Energie des elektrischen Stromes an elektrischen Ein-                                 5.3    durch Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hoch-
              richtungen (Anlagen, Maschinen und Geräte).                                                      wasser, Überschwemmung und Vermurung.

       1.3    Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlages oder                                    5.4    die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplit-
              anderer atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitz-                                           tern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf ange-
              schlag) an elektrischen Einrichtungen (Anlagen, Maschi-                                          brachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch
              nen und Geräte).                                                                                 eines Spiegelbelages bestehen.

2.     Zu Artikel 2, Punkt 1.2 (Elementargefahren) gilt:                                                5.5    die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim
                                                                                                               Transport der Gläser entstehen.
       Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines
       Schadenereignisses, Schäden durch                                                                5.6    die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fas-
                                                                                                               sungen oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch
       2.1    Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser,                                            Reinigungsarbeiten sind versichert.
              Überschwemmung und Vermurung.
                                                                                                6.      Nicht versichert sind Schäden durch die unmittelbare oder mit-
       2.2    Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeu-                                      telbare Wirkung von
              gen.
                                                                                                        6.1    Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklä-
       2.3    Wasser und dadurch verursachten Rückstau.                                                        rung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten.

              Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind                                      6.2    inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Auf-
              aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäu-                                           ruhr, Aufstand.
              de eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsge-
              mäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein                                       6.3    allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 6.1 und 6.2)
              Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden.                                                 verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen.

       2.4    Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese                                       6.4    Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignis-
              Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tä-                                             sen.
              tigkeiten verursacht wurde.
                                                                                                        6.5    Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender
       2.5    Bodensenkung                                                                                     Strahlung.

       2.6    dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.                                        7.      Nicht versichert sind - sofern sie überhaupt Gegenstand des
                                                                                                        Versicherungsvertrages sind - ohne Rücksicht auf andere mit-
3.     Zu Artikel 2, Punkt 1.3 (Leitungswasser) gilt:                                                   wirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder
                                                                                                        in einer vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden,
       Nicht versichert sind Schäden durch                                                              jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendun-
                                                                                                        gen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich erge-
       3.1    Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermu-                                           ben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von
              rung, Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch                                     Terrorakten.
              verursachten Rückstau.
                                                                                                        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch - sofern
       3.2    Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.                                              sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind -
                                                                                                        jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendun-
4.     Zu Artikel 2, Punkt 1.4 (Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl,                                 gen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich erge-
       Beraubung und Vandalismus) gilt:                                                                 ben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die
                                                                                                        zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terro-
       Nicht versichert sind Schäden,                                                                   rakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf
                                                                                                        beziehen.


                                                                                                                                                            FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 5

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       Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Perso-                                                   rungsort, die nicht in Verbindung mit der Wohnung
       nengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser,                                                 stehen (wie Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und
       ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst                                                   dgl.).
       oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölke-
       rung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatli-                                                In diesen Räumlichkeiten sind nur folgende Sachen
       che Einrichtung Einfluss zu nehmen.                                                                            versichert:

       Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Kon-                                                      Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Gartenmöbel, Garten-
       sumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass ein                                                       geräte (auch Rasenmäher; Aufsitzmäher bzw. Ra-
       Schaden weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang                                                       sentraktoren), bewegliche Grillgeräte aller Art, Rei-
       mit einem Terrorakt steht.                                                                                     seutensilien, Wäsche und Bekleidung (ausgenom-
                                                                                                                      men Pelze), Wirtschaftsvorräte, Heizmaterial, Kühl-
Artikel 4                                                                                                             und Waschgeräte, Wäschespinnen, Sonnenschirme
Örtliche Geltung der Versicherung                                                                                     sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.

1.     Der gesamte Wohnungsinhalt gemäß Artikel 1, Punkt 1. ist in                                                    Weiters Kraftfahrzeug-Zubehör, Schlauchboote un-
       den in der Versicherungsurkunde bezeichneten Versicherungs-                                                    abhängig vom Antrieb, Ruderboote, Surfgeräte,
       räumlichkeiten (Versicherungsort) versichert.                                                                  Krankenfahrstühle (auch motorbetriebene), Kinder-
                                                                                                                      wagen, Fahrräder, Flugdrachen, Gleitschirme, Mo-
       1.1    In Mehrfamilienhäusern gelten als Versicherungsräumlich-                                                delle sowie Sportgeräte und -utensilien.
              keiten:
                                                                                                2.      Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur
              1.1.1 die Wohnung des Versicherungsnehmers.                                               folgende Sachen versichert:

              1.1.2 die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder                                     Gartenmöbel, Gartengeräte (auch Rasenmäher; Aufsitzmäher
                    den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden                                     bzw. Rasentraktoren), bewegliche Grillgeräte aller Art, Kranken-
                    Personen genutzten Abteile am Dachboden, in Kel-                                    fahrstühle (auch motorbetriebene), Kinderwagen, gesicherte
                    lern, Schuppen, Garagen und dergleichen.                                            Fahrräder, Wäsche, Wäschespinnen, Sonnenschirme.

                      In diesen Räumlichkeiten sind nur folgende Sachen                         3.      Außenversicherung
                      versichert:
                                                                                                        Außerhalb der in der Versicherungsurkunde bezeichneten Versi-
                      Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Gartenmöbel, Garten-                                 cherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) ist der gesamte
                      geräte (auch Rasenmäher; Aufsitzmäher bzw. Ra-                                    Wohnungsinhalt gemäß Artikel 1, Punkt 1. weltweit laut nach-
                      sentraktoren), bewegliche Grillgeräte aller Art, Rei-                             folgenden Bestimmungen versichert.
                      seutensilien, Wäsche und Bekleidung (ausgenom-
                      men Pelze), Wirtschaftsvorräte, Heizmaterial, Kühl-                               3.1    Der Versicherungsschutz gilt nur in Gebäuden (ausge-
                      und Waschgeräte, Wäschespinnen, Sonnenschirme                                            nommen Beraubung).
                      sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
                                                                                                               Die Bestimmungen des Punktes 1. - welche Sachen in
                      Weiters Kraftfahrzeug-Zubehör, Schlauchboote un-                                         welchen Räumlichkeiten eines Gebäudes versichert sind -
                      abhängig vom Antrieb, Ruderboote, Surfgeräte,                                            gelten sinngemäß auch in der Außenversicherung.
                      Krankenfahrstühle (auch motorbetriebene), Kinder-
                      wagen, Fahrräder, Flugdrachen, Gleitschirme, Mo-                                  3.2    Der Versicherungsschutz gegen die Gefahren gemäß Arti-
                      delle sowie Sportgeräte und -utensilien.                                                 kel 2, Punkt 1.4.1 (Einbruchdiebstahl) und 1.4.4 (Vandalis-
                                                                                                               mus) gilt nur in ständig bewohnten Gebäuden (mindestens
              1.1.3 die gemeinschaftlich genützten Räumlichkeiten (Stie-                                       270 Tage im Jahr bewohnt).
                    genhäuser, Gänge, Dachböden, Abstellräume und
                    dergleichen).                                                                       3.3    Gegen die Gefahr gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.2 (Einfacher
                                                                                                               Diebstahl) ist in dieser Außenversicherung kein Versiche-
                      In diesen Räumlichkeiten sind nur folgende Sachen                                        rungsschutz gegeben.
                      versichert:
                                                                                                        3.4    Der Versicherungsschutz gegen die Gefahr gemäß Arti-
                      Gartenmöbel, Gartengeräte (auch Rasenmäher; Auf-                                         kel 2, Punkt 1.4.3 (Beraubung) gilt auch außerhalb von
                      sitzmäher bzw. Rasentraktoren), bewegliche Grillge-                                      Gebäuden, jedoch nur für den Versicherungsnehmer und
                      räte aller Art, Krankenfahrstühle (auch motorbetrie-                                     die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Perso-
                      bene), Kinderwagen, gesicherte Fahrräder, Wäsche,                                        nen.
                      Wäschespinnen, Sonnenschirme.
                                                                                                        3.5    Diese Außenversicherung gilt nicht für Zweitwohnsitze.
       1.2    In Ein- und Zweifamilienhäusern gelten als Versicherungs-
              räumlichkeiten:                                                                   4.      Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versi-
                                                                                                        cherung - soweit nichts anderes vereinbart ist - während des
              1.2.1 sämtliche vom Versicherungsnehmer oder den mit                                      Umzuges, dann in den neuen Versicherungsräumlichkeiten, so-
                    ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen                                    fern der Vertrag nicht vor Beginn des Umzuges und mit Wir-
                    genutzte Räumlichkeiten der Wohnung des (der)                                       kung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird.
                    Wohngebäude(s) und die mit der Wohnung in Ver-
                    bindung stehenden Räumlichkeiten (Keller, Dachbo-                                   Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer in geschriebener
                    den, Garage, Nebenräume wie Flure, Treppen und                                      Form gemäß Artikel 16 der Allgemeinen Bedingungen für die
                    dergleichen).                                                                       Sachversicherung (ABS) zu melden.

              1.2.2 sämtliche vom Versicherungsnehmer oder den mit
                    ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen
                    genutzte Räumlichkeiten des (der) Wohngebäude(s),
                    von Anbauten und Nebengebäuden am Versiche-


                                                                                                                                                            FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 6

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

[Seite 7]
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft


Artikel 5                                                                                               6.3    Sicherheitstüre gemäß ÖNORM B 5338
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
                                                                                                               Sämtliche in die Wohnung führenden Türen (ausgenom-
1.     Befinden sich die Versicherungsräumlichkeiten laut Versiche-                                            men Balkon- oder Terrassentüren) sind gemäß
       rungsurkunde in einem ständig bewohnten Gebäude (minde-                                                 ÖNORM B 5338 ausgeführt.
       stens 270 Tage im Jahr bewohnt), dann gilt:
                                                                                                7.      Die Beseitigung, Auflassung oder Verminderung von Sicherun-
       Wenn das Gebäude, in dem sich die in der Versicherungsur-                                        gen, die vertraglich vereinbart sind, darf ohne Zustimmung des
       kunde bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten befinden,                                         Versicherers nicht vorgenommen werden.
       nicht an mindestens 270 Tagen im Jahr vom Versicherungsneh-
       mer oder anderen Personen bewohnt wird, ist dies dem Versi-                              8.      Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicher-
       cherer unverzüglich als Gefahrerhöhung anzuzeigen. Als be-                                       heitsvorschriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt
       wohnt gilt ein Gebäude nur dann, wenn es tatsächlich zu                                          nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungs-
       Wohnzwecken genützt wird.                                                                        freiheit des Versicherers.

2.     Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze                                      Bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften sind dem Versiche-
       Zeit von allen Personen verlassen werden, sind                                                   rungsnehmer die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
                                                                                                        volljährigen Personen gleichgestellt.
       2.1    Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen
              Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten.                             Artikel 6
              Dazu sind vorhandene Schlösser vollständig zu versper-                            Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
              ren.
                                                                                                1.      Schadenminderungspflicht:
       2.2    sämtliche vertraglich vereinbarten Sicherungen vollständig
              zur Anwendung zu bringen.                                                                 1.1    Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden
                                                                                                               oder eingetretenen Schaden
       2.3    Behältnisse (Geldschränke) für Geld, Schmuck und der-
              gleichen ordnungsgemäß zu versperren.                                                            -      für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der
                                                                                                                      versicherten Sachen zu sorgen,
3.     Werden die Versicherungsräumlichkeiten länger als 72 Stunden                                            -      hiezu Weisung des Versicherers einzuholen und ein-
       von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen ab-                                                  zuhalten.
       zusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu
       treffen.                                                                                         1.2    Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die
                                                                                                               Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, so-
4.     Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände,                                                weit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren
       Schmuck, Edelsteine, sonstige Sachen aus Gold oder Platin,                                              (Aufgebotsverfahren) eingeleitet werden.
       Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und
       dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im Schadenfall                                 2.      Schadenmeldungspflicht:
       geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu führen und ge-
       sondert aufzubewahren.                                                                           2.1    Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu mel-
                                                                                                               den.
5.     Um die Wiederherstellung von Computer-Daten zu ermöglichen,
       ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, eine übliche (jedoch                                   2.2    Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, ein-
       mindestens einmal wöchentlich) Datensicherung vorzunehmen;                                              fachen Diebstahl, Vandalismus und Beraubung sind der
       d.h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so auf-                                          Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der An-
       zubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale                                                zeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle
       voraussichtlich nicht gleichzeitig betroffen sein können.                                               abhanden gekommenen Sachen anzugeben.

6.     Sofern das Vorhandensein nachfolgend angeführter Sicherun-                               3.      Schadenaufklärungspflicht:
       gen vertraglich vereinbart ist, sind diese gemäß Punkt 2. voll-
       ständig zur Anwendung zu bringen.                                                                3.1    Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung
                                                                                                               über die Ursache und Höhe des Schadens und über den
       6.1    Alarmanlage                                                                                      Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.

              Die Wohnung ist mit einer VSÖ-geprüften, von einem(r)                                     3.2    Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken
              VVÖ anerkannten Errichter oder Errichterfirma installier-                                        und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende
              ten, oder von einem VVÖ anerkannten Sachverständigen                                             Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür
              abgenommenen Alarmanlage, mindestens der Klasse I                                                trägt der Versicherungsnehmer.
              oder der Klasse Privat/Standard gesichert.
                                                                                                        3.3    Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, so-
       6.2    Außenschutz                                                                                      lange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung
                                                                                                               des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn,
              Die Hauseingangstüre ist gemäß ÖNORM B 5338 ausge-                                               dass eine solche Veränderung zum Zwecke der Schaden-
              führt und sämtliche in Reichhöhe befindliche Fenster so-                                         minderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.
              wie Balkon- und Terrassentüren, sonstige Außentüren und
              Öffnungen sind wie folgt gesichert:                                               4.      Leistungsfreiheit:

              -       Eisen- / Scherengitter oder                                                       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Oblie-
              -       Rollbalken / Rollgitter oder                                                      genheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Versiche-
              -       in Schienen laufende Rollläden oder                                               rungsvertragsgesetz (VersVG) - im Falle einer Verletzung der
              -       Fenster- bzw. Türläden mit Innenriegel oder                                       Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG -
              -       Fenster- bzw. Türläden mit Querstange und Vorhän-                                 von der Verpflichtung zur Leistung frei.
                      geschloss oder
              -       durchbruchhemmende Verglasung.


                                                                                                                                                            FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 7

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

[Seite 8]
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft


Artikel 7                                                                                                      Belegen erfolgen kann; andernfalls wird nur der Material-
Versicherungswert                                                                                              wert der Datenträger ersetzt.

1.     Als Versicherungswert von versicherten Sachen gemäß Arti-                                               Für Programme und Daten, zu deren Nutzung der Versi-
       kel 1, Punkt 1. gilt grundsätzlich der Neuwert.                                                         cherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. Raubkopien), für
                                                                                                               nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme so-
       Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw.                                            wie für Programme und Daten, die sich nur auf/in den
       Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.                                               Speichermedien der Hardware befinden, wird kein Ersatz
                                                                                                               geleistet.
2.     Als Versicherungswert gilt bei
                                                                                                        1.6    Für Gebäudeverglasungen werden die ortsüblichen Wie-
       -      Geld und Geldeswerten der Nennwert.                                                              derherstellungskosten ersetzt.
       -      Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Gutha-
              bens.                                                                                     1.7    Für Innenverglasungen werden die Wiederbeschaffungs-
       -      Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloser-                                           kosten von Gläsern gleicher Art und Güte ersetzt.
              klärungsverfahrens (Aufgebotsverfahrens).
       -      Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtli-                                 1.8    Für versicherte Kosten gemäß Artikel 1, Punkt 3. werden
              che Notierung.                                                                                   die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt.
       -      sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
                                                                                                        1.9    Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl (gemäß Artikel 2,
3.     Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindli-                                         Punkt 1.4.1), Beraubung (gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.3)
       chen Programmen und Daten gelten die Kosten für die Wieder-                                             und Vandalismus (gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.4) werden
       herstellung oder Wiederbeschaffung.                                                                     auch die Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder
                                                                                                               zerstörter oder die Kosten der Wiederbeschaffung entwen-
4.     Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei                                               deter Baubestandteile und Gebäudezubehör der Versiche-
       denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt -                                          rungsräumlichkeiten - ausgenommen die gemeinschaftlich
       z.B. Gemälde, Antiquitäten - gilt als Versicherungswert der                                             genutzten Räume gemäß Artikel 4, Punkt 1.1.3 - ersetzt.
       Verkehrswert. Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis
       einer Sache.                                                                                     1.10 Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl (gemäß Artikel 2,
                                                                                                             Punkt 1.4.1) in die Versicherungsräumlichkeiten eines Ein-
5.     Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönli-                                         oder Zweifamilienhauses (gemäß Artikel 4, Punkt 1.2) wer-
       cher Liebhaberwert nicht berücksichtigt.                                                              den auch die Kosten der Wiederherstellung beschädigter
                                                                                                             oder zerstörter Einfriedungen des Grundstücks, auf dem
Artikel 8                                                                                                    sich die vom Einbruchdiebstahl betroffenen Versiche-
Entschädigung                                                                                                rungsräumlichkeiten befinden, ersetzt, soferne der Scha-
                                                                                                             den an den Einfriedungen im Zusammenhang mit dem
1.     Besondere Bestimmungen zur Entschädigung:                                                             Einbruchdiebstahl in die Versicherungsräumlichkeiten
                                                                                                             steht.
       1.1    Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versiche-
              rungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses                                        Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der
              ersetzt.                                                                                         Versicherungsnehmer Eigentümer dieser Einfriedungen
                                                                                                               ist.
       1.2    Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparatur-
              bzw. Reinigungskosten zur Zeit des Eintritts des Schaden-                         2.      Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung:
              ereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Ver-
              sicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereig-                                 2.1    Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet.
              nisses, ersetzt.
                                                                                                        2.2    Für abhanden gekommene und später wieder herbeige-
       1.3    Für Sachen, die unmittelbar vor Eintritt des Schadenereig-                                       schaffte Sachen gilt vereinbart:
              nisses für den Zweck, für den sie bestimmt sind, objektiv
              nicht mehr verwendbar oder dauernd entwertet waren,                                              2.2.1 Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme die-
              wird höchstens der Verkehrswert ersetzt.                                                               ser Sachen verpflichtet, soweit dies zumutbar ist.

              Eine Sache ist insbesondere dann dauernd entwertet,                                              2.2.2 Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung
              wenn sie allgemein oder für ihren Betriebszweck nicht                                                  wieder herbeigeschafft, hat der Versicherungsneh-
              mehr verwendbar ist.                                                                                   mer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Ver-
                                                                                                                     gütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzuge-
              Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer                                                ben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar
              Sache.                                                                                                 ist, sind dem Versicherer zu übereignen.

       1.4    Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher und Wertpapiere                                      2.3    Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige
              werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens je-                                           Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzel-
              doch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des                                          sachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das
              Schadenereignisses ersetzt.                                                                      Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksich-
                                                                                                               tigt.
       1.5    Für Datenträger werden die Kosten der Wiederherstellung
              oder Wiederbeschaffung privat genutzter Programme und                                     2.4    Sofern versicherte Sachen in fremden Eigentum stehen,
              Daten ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Wieder-                                         gilt die Versicherung für Rechnung der fremden Eigentü-
              beschaffung notwendig ist, innerhalb eines Jahres ab dem                                         mer.
              Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt und so-
              fern die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aus                                     2.5    Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer
              Ursprungsprogrammen, aus im Handel erhältlichen Daten-                                           anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden
              trägern oder aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen                                            kann.


                                                                                                                                                            FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 8

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

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Artikel 9                                                                                               1.3    Wertsachen, die sich im ordnungsgemäß versperrten
Unterversicherung                                                                                              Geldschrank der Sicherheitsklasse IV lt. VSÖ-VVÖ-Aner-
                                                                                                               kennung (ÖZS-Zertifikat) *) bzw. der Sicherheitsklas-
Ergänzung zu Artikel 10 ABS:                                                                                   se EN 0 lt. Europäischer Normung befinden
                                                                                                               EUR 40.000,00
1.     Alle gemäß Artikel 7 und Artikel 8 ermittelten Entschädigungen
       werden - bei Vorliegen einer Unterversicherung des in der                                        1.4    Wertsachen, die sich im ordnungsgemäß versperrten
       Versicherungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß                                                Geldschrank mit besserer Sicherheitsklasse als unter
       Artikel 1, Punkt 1. - nach den Bestimmungen der ABS gekürzt.                                            Punkt 1.3 beschrieben, befinden oder im ordnungsgemäß
                                                                                                               versperrten Mauer-(Wand-)Safe (mit mindestens Schloss-
2.     Bei Ermittlung der Versicherungssumme des in der Versiche-                                              schutzpanzer) der Sicherheitsklasse III lt. VSÖ-VVÖ-Aner-
       rungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß Artikel 1,                                             kennung (ÖZS-Zertifikat) *) befinden, sofern dieser, mit
       Punkt 1. auf Basis des Neuwertes:                                                                       Ausnahme der Front, im Mauerwerk in eine allseitig
                                                                                                               100 mm dicke Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklas-
       Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme des                                            se B400 einbetoniert ist, bzw. sich im ordnungsgemäß
       in der Versicherungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes                                               versperrten Geldschrank der Sicherheitsklasse EN 1 lt.
       gemäß Artikel 1, Punkt 1. niedriger ist als sein Versicherungs-                                         Europäischer Normung befinden
       wert (ausgenommen Sachen gemäß Artikel 1, Punkte 1.2 und                                                EUR 60.000,00
       1.3).
                                                                                                        Die vorstehend angeführten Entschädigungsgrenzen gelten
       Für die Bemessung des Versicherungswertes gelten die Be-                                         nicht für das Beraubungs-Risiko.
       stimmungen des Artikel 7 unter Berücksichtigung der Entschädi-
       gungsgrenzen für Wertsachen gemäß Artikel 10, Punkt 1.                                           Freistehende Geldschränke gemäß Europäischer Normung sind
                                                                                                        entsprechend der Herstellerangaben mit Ankern am Boden zu
       Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn sie                                      verankern. Die Bodenverankerung muss mit einer Konformitäts-
       10% des Versicherungswertes nicht übersteigt oder, wenn Ver-                                     erklärung nachgewiesen werden.
       sicherung auf Erstes Risiko vereinbart ist.
                                                                                                        Einmauerschränke gemäß Europäischer Normung sind entspre-
3.     Bei Ermittlung der Versicherungssumme des in der Versiche-                                       chend der Herstellerangaben einzumauern. Die Einmauerung
       rungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß Artikel 1,                                      muss mit einer Konformitätserklärung nachgewiesen werden.
       Punkt 1. auf Basis der Nutzfläche der Wohnung:
                                                                                                        *)     VSÖ: Verband der Sicherheitsunternehmungen Öster-
       Ob Unterversicherung vorliegt, ist gemäß den Bestimmungen                                               reichs
       des Artikel 14, Punkt 2. festzustellen.                                                                 VVÖ: Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
                                                                                                               ÖZS: Österreichische Zertifizierungsstelle für Sicherheits-
Artikel 10                                                                                                     technik
Begrenzung der Entschädigung; Selbstbehalt
                                                                                                2.      Entschädigungsgrenzen für die Versicherung von einfa-
Die nachfolgend angeführten Entschädigungsgrenzen gemäß den                                             chen Diebstahl gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.2
Punkten 1., 2., 3., 4., 5.3 , 7 und 8. gelten als Höchstentschädigung,
auch wenn mehrere Versicherungen für den selben Haushalt beste-                                         Bei Schäden durch einfachen Diebstahl gemäß Artikel 2,
hen.                                                                                                    Punkt 1.4.2 ist die Entschädigung für Bargeld und Valuten mit
                                                                                                        EUR 400,00 und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit
Für die gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 als entschädigungspflichtig                                       EUR 2.000,00 begrenzt.
errechneten Beträge gilt:
                                                                                                3.      Entschädigungsgrenze für die Versicherung von Glasbruch
1.     Entschädigungsgrenzen für versicherte Wertsachen gemäß                                           gemäß Artikel 2, Punkt 1.5
       Artikel 1, Punkt 1.1.2
                                                                                                        Bei Schäden durch Glasbruch gemäß Artikel 2, Punkt 1.5 gilt:
       Die Entschädigung für Wertsachen gemäß Artikel 1, Punkt 1.1.2
       ist mit folgenden Beträgen begrenzt:                                                             -      Die Entschädigung je Verglasung, Glastafel bzw. Spiegel
                                                                                                               ist (inklusive der versicherten Kosten gemäß Artikel 1,
       1.1    Wertsachen, die sich außerhalb von versperrten Geld-                                             Punkt 3.) mit EUR 4.000,00 begrenzt.
              schränken oder in unversperrten Geldschränken, wie un-                                    -      Bei Lamellenfenstern ist die Entschädigung je Fenster
              ter Punkt 1.2 bis 1.4 beschrieben, befinden:                                                     (inklusive der versicherten Kosten gemäß Artikel 1,
                                                                                                               Punkt 3.) insgesamt mit EUR 4.000,00 begrenzt
              1.1.1 für Bargeld und Valuten
                    EUR 2.000,00                                                                4.      Entschädigungsgrenze für Sachen in gemeinschaftlich ge-
                                                                                                        nützten Räumlichkeiten gemäß Artikel 4, Punkt 1.1.3 und
              1.1.2 für Sparbücher und sonstige Inhaberpapiere                                          Sachen im Freien am Grundstück gemäß Artikel 4, Punkt 2.
                    EUR 2.000,00
                                                                                                        Die Entschädigung für diese Sachen ist mit EUR 2.000,00 be-
              1.1.3 für Modeschmuck, echten Schmuck, Edel-, Halbe-                                      grenzt.
                    del- sowie Schmucksteine, Perlen, sonstige Sachen
                    aus (auch teilweise) Edelmetall, Briefmarken und                            5.      Entschädigungsgrenzen für die Außenversicherung gemäß
                    Münzensammlungen sowie Münzen, deren Wert den                                       Artikel 4, Punkt 3.
                    Nennbetrag übersteigt
                    EUR 15.000,00                                                                       Die Entschädigung für die Außenversicherung gemäß Artikel 4,
                                                                                                        Punkt 3. ist begrenzt
       1.2    Wertsachen, die sich im ordnungsgemäß versperrten ei-
              sernen Geldschrank (mit mindestens 100 kg Gewicht und                                     5.1    mit 10% der Versicherungssumme des in der Versiche-
              Feuerschutzisolierung) befinden                                                                  rungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß Ar-
              EUR 20.000,00                                                                                    tikel 1, Punkt 1.


                                                                                                                                                            FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 9

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       5.2    mit 10% der Entschädigungsgrenzen gemäß Punkt 6.                                  Artikel 11
              (versicherte Kosten).                                                             Zahlung der Entschädigung;
                                                                                                Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
       5.3    mit 10% der Entschädigungsgrenzen gemäß Punkt 1.
              (versicherte Wertsachen) bei Schäden durch Einbruch-                              1.      Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
              diebstahl gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.1 und Vandalismus
              gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.4.                                                             1.1    bei Zerstörung oder Abhandenkommen der versicherten
                                                                                                               Sachen auf Ersatz des Zeitwertes.
6.     Entschädigungsgrenze für versicherte Kosten gemäß Arti-
       kel 1, Punkt 3.                                                                                  1.2    bei Beschädigung der versicherten Sachen auf Ersatz des
                                                                                                               Zeitwertschadens.
       Die Entschädigung für die Kosten gemäß Artikel 1, Punkte 3.2
       bis 3.14 ist insgesamt mit dem in der Versicherungsurkunde                                              Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden
       (unter "Versicherungsschutz") angeführten Betrag begrenzt.                                              wie der Zeitwert zum Neuwert.

       Die Entschädigung erfolgt zusätzlich zur Entschädigung für den                           2.      Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. überstei-
       in der Versicherungsurkunde (unter "Versicherungsschutz") an-                                    genden Teil der Entschädigung - bei Wertsachen gemäß Arti-
       geführten Wohnungsinhalt gemäß Artikel 1, Punkt 1.                                               kel 1, Punkt 1.1.2 auf den, für den Versicherungsnehmer erziel-
                                                                                                        baren Verkaufspreis übersteigenden Teil der Entschädigung -
7.     Entschädigungsgrenze für Datenträger mit den darauf be-                                          erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit,
       findlichen Programmen und Daten                                                                  als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

       Die Entschädigung für Datenträger mit den darauf befindlichen                                    2.1    Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur
       Programmen und Daten ist mit EUR 4.000,00 begrenzt.                                                     Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet
                                                                                                               wird.
8.     Entschädigungsgrenze für die Kosten der Wiederherstel-
       lung beschädigter oder zerstörter Einfriedungen eines Ein-                                       2.2    Die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen
       oder Zweifamilienhauses im Zusammenhang mit einem Ein-                                                  dienen dem gleichen Verwendungszweck.
       bruchdiebstahl in die Versicherungsräumlichkeiten gemäß
       Artikel 8, Punkt 1.10.                                                                           2.3    Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt bin-
                                                                                                               nen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses.
       Die Entschädigung für diese Kosten ist mit EUR 4.000,00 be-
       grenzt.                                                                                  Artikel 12
                                                                                                Sachverständigenverfahren
9.     Selbstbehalt bei Schäden durch Einbruchdiebstahl gemäß
       Artikel 2, Punkt 1.4.1 und Vandalismus gemäß Artikel 2,                                  Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestim-
       Punkt 1.4.4 bei nicht ständig bewohnten Gebäuden (weni-                                  mungen der ABS vereinbart:
       ger als 270 Tage im Jahr bewohnt)
                                                                                                1.      Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den
       Falls die nachstehend angeführten Sicherungen nicht vollstän-                                    Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sachen unmit-
       dig vorhanden sind oder nicht zur Anwendung gebracht wurden,                                     telbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie den Wert der
       wird in jedem Schadenfall gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.1 und                                       Reste enthalten.
       Artikel 2, Punkt 1.4.4 der gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 (vor
       dem Wirksamwerden der vorstehenden Entschädigungsgren-                                   2.      Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststel-
       zen) bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete                                      lung des Versicherungswertes der versicherten, vom Schaden
       Betrag um den Selbstbehalt von 20% (mindestens EUR 400,00)                                       nicht betroffenen Sachen erfolgen.
       gekürzt.
                                                                                                Artikel 13
       Wohnungseingangstüren, bei Ein- und Zweifamilienhäusern                                  Versicherungssumme nach dem Schadenfall
       sämtliche Außentüren - ausgenommen Balkon- und Terrassen-
       türen :                                                                                  Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert, dass eine
                                                                                                Entschädigung gezahlt wurde.
       -      Hauptschloss gemäß ÖNORM B5453 und
       -      Schließzylinder gemäß ÖNORM B5454 und                                             Artikel 14
       -      Schutzbeschlag gemäß ÖNORM B5455 oder Sicherheits-                                Wertanpassung
              rosette und
       -      Schließblech für Hauptschloss gemäß ÖNORM B5457                                   Sofern automatische Wertanpassung vereinbart ist, gilt :
              und
       -      bei mehrflügeligen Türen zusätzlich Schutz gegen Riegel-                          1.      Bei Ermittlung der Versicherungssumme des in der Versi-
              zug (z.B. verschrauben).                                                                  cherungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß
       -      Bei Glasteilen in Türen Vergitterung oder durchbruchhem-                                  Artikel 1, Punkt 1. auf Basis des Neuwertes:
              mende Verglasung.
                                                                                                        Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme des in der
       In Reichhöhe befindliche Fenster, Balkon- und Terrassentüren                                     Versicherungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß
       sowie sonstige Öffnungen:                                                                        Artikel 1, Punkt 1. jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den
                                                                                                        Prozentsatz erhöht oder vermindert wird, der den Veränderun-
       -      Eisen- / Scherengitter oder                                                               gen gemäß dem Verbraucherpreis-Index bzw. bei dessen Ent-
       -      Rollbalken / Rollgitter oder                                                              fall (Auflassen) dementsprechenden Nachfolgerindex seit letzter
       -      in Schienen laufende Rollläden oder                                                       Prämienhauptfälligkeit entspricht.
       -      Fenster- bzw. Türläden mit Innenriegel oder
       -      Fenster- bzw. Türläden mit Querstange und Vorhänge-                                       Im gleichen Ausmaß verändert sich die Prämie.
              schloss oder
       -      durchbruchhemmende Verglasung.


                                                                                                                                                           FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 10

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

[Seite 11]
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft


       Für die Berechnung des Prozentsatzes der Änderung wird die                                              Fläche ermittelt wurde, zur Versicherungssumme, die aus
       jeweils letztmals vor Prämienhauptfälligkeit von der Statistik                                          der tatsächlich vorhandenen Nutzfläche der Wohnung re-
       Austria offiziell veröffentlichte Indexzahl herangezogen.                                               sultiert.

       Die prozentuelle Erhöhung oder Verminderung wird in der Prä-                                            Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern die
       mienvorschreibung ausgewiesen. Der Ausgangsindex ist in der                                             Abweichung nicht mehr als 5% beträgt oder die Versiche-
       Versicherungsurkunde angeführt.                                                                         rungssumme des in der Versicherungsurkunde bezeichne-
                                                                                                               ten Wohnungsinhaltes gemäß Artikel 1, Punkt 1. minde-
       Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen                                             stens dem Versicherungswert (ausgenommen Sachen ge-
       Bestimmungen betreffend Unterversicherung finden im Scha-                                               mäß Artikel 1, Punkte 1.2 und 1.3) entspricht.
       denfall nur insoweit Anwendung, als
                                                                                                        2.4    Wertanpassung nach dem Verbraucherpreis-Index
       a)     die bei Vertragsbeginn ausgewiesene Versicherungssum-
              me des in der Versicherungsurkunde bezeichneten Woh-                                             Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme des
              nungsinhaltes gemäß Artikel 1, Punkt 1. (bei Nebenversi-                                         in der Versicherungsurkunde bezeichneten Wohnungsin-
              cherung die Gesamtheit der Versicherungssummen) nicht                                            haltes gemäß Artikel 1, Punkt 1. jährlich bei Hauptfälligkeit
              dem tatsächlichen Versicherungswert (ausgenommen Sa-                                             der Prämie um den Prozentsatz erhöht oder vermindert
              chen gemäß Artikel 1, Punkte 1.2 und 1.3) entsprochen                                            wird, der den Veränderungen gemäß dem Verbraucher-
              hat,                                                                                             preis-Index bzw. bei dessen Entfall (Auflassen) dement-
                                                                                                               sprechenden Nachfolgerindex seit letzter Prämienhauptfäl-
       b)     die infolge anderer als den Schwankungen der Verbrau-                                            ligkeit entspricht.
              cherpreise entsprechenden Änderungen (z.B. Neuanschaf-
              fungen) der Versicherungssumme des in der Versiche-                                              Im gleichen Ausmaß verändert sich die Prämie.
              rungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes nicht durch
              entsprechende Erhöhung dieser Versicherungssumme Be-                                             Für die Berechnung des Prozentsatzes der Änderung wird
              rücksichtigung fand.                                                                             die jeweils letztmals vor Prämienhauptfälligkeit von der
                                                                                                               Statistik Austria offiziell veröffentlichte Indexzahl herange-
       Bei Bestehen mehrfacher Versicherungen für dasselbe Interes-                                            zogen.
       se (Nebenversicherung) gilt folgendes:
                                                                                                               Die prozentuelle Erhöhung oder Verminderung wird in der
       Der Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung bezieht                                              Prämienvorschreibung ausgewiesen. Der Ausgangsindex
       sich nur auf jenen Teil des Schadens, der dem Verhältnis der                                            ist in der Versicherungsurkunde angeführt.
       bei Beginn dieses Vertrages darin ausgewiesenen Versiche-
       rungssumme zum damaligen Versicherungswert entspricht.                                   Abschnitt II: Haftpflichtversicherung

2.     Bei Ermittlung der Versicherungssumme des in der Versi-                                  Artikel 15
       cherungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß                                      Was gilt als Versicherungsfall und was ist Gegenstand der Ver-
       Artikel 1, Punkt 1. auf Basis der Nutzfläche der Wohnung:                                sicherung?

       2.1    Versicherungssumme/Berechnungsgrundlage                                           1.      Versicherungsfall

              Die Berechnungsgrundlage der Versicherungssumme des                                       1.1    Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem priva-
              in der Versicherungsurkunde bezeichneten Wohnungsin-                                             ten Risikobereich (Art. 16, Pkt. 1.) entspringt und aus wel-
              haltes gemäß Artikel 1, Punkt 1. ist die Quadratmeteran-                                         chem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflich-
              zahl der Nutzfläche der Wohnung.                                                                 tungen (Art. 15, Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könn-
                                                                                                               ten.
              Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Woh-
              nung abzüglich Wandstärke und der im Verlauf der Wän-                                     1.2    Serienschaden
              de befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Kel-
              ler- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung                                            Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereig-
              nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, offe-                                          nisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als
              ne Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftli-                                       ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichar-
              che oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete                                             tigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen
              Räume innerhalb der Wohnung werden bei der Berech-                                               beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher,
              nung der Nutzfläche nicht berücksichtigt. Hobbyräume                                             wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
              sind der Nutzfläche zuzurechnen.
                                                                                                2.      Versicherungsschutz
       2.2    Unterversicherung/Überversicherung
                                                                                                        2.1    Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
              Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthal-
              tenen Bestimmungen betreffend Unterversicherung finden                                           2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die
              im Schadenfall keine Anwendung.                                                                        dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen-
                                                                                                                     schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö-
              Darüber hinaus entfällt Artikel 7(2) der ABS.                                                          gensschadens, der auf einen versicherten Personen
                                                                                                                     oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf Grund
       2.3    Unrichtige Quadratmeteranzahl                                                                          gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
                                                                                                                     chen Inhalts (in der Folge kurz Schadenersatzver-
              Stellt sich im Schadenfall heraus, dass die Nutzfläche der                                             pflichtungen genannt);
              Wohnung größer ist als die der Berechnung der Versiche-
              rungssumme zugrunde liegende Fläche, gilt:                                                       2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer
                                                                                                                     von einem Dritten behaupteten Schadenersatzver-
              Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum                                                pflichtung im Rahmen des Art. 21, Pkt. 6.;
              Gesamtschaden so verhält, wie die Versicherungssumme,
              die auf Basis der - der Berechnung zugrunde liegenden -


                                                                                                                                                           FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 11

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

[Seite 12]
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft


       2.2    Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhan-                                             1.8.3 Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich nur
              denkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert,                                                dann, wenn der Schiffsführer die zur Führung des
              wenn eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. In                                                   versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorge-
              derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sach-                                                   schriebene Berechtigung besitzt.
              schäden Anwendung.
                                                                                                                      Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer diese
       2.3    Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder                                                  Obliegenheit verletzt, wird Leistungsfreiheit verein-
              Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden                                                         bart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der
              sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperli-                                                Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6
              chen Sachen.                                                                                            VersVG im Anhang).

              Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten                                           1.8.4 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von
              auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sach-                                               Art. 22, Pkt. 9.2 und 9.3 auch auf Sachen, welche
              schaden.                                                                                               die beförderten Personen an sich tragen oder als
                                                                                                                     Reisegepäck mit sich führen;
Artikel 16
Welche Gefahren sind versichert?                                                                        1.9    abweichend von Art. 22 Pkt. 4.1 aus der Haltung und
                                                                                                               Verwendung von Flugmodellen und unbemannten Luft-
1.     Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtun-                                          fahrzeugen (Drohnen) bis zu einem Fluggewicht von 5 kg,
       gen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Ge-                                               die ohne behördliche Bewilligung betrieben werden dürfen.
       fahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr der
       betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, ins-                                   1.10 aus der Haltung und Verwendung von Automodellen, so-
       besondere                                                                                             fern die erzielbare Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
                                                                                                             25 km/h beträgt.
       1.1    als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder
              Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal                                       1.11 aus der Durchführung von Umbauarbeiten im versicherten
                                                                                                             Haushalt, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens un-
       1.2    aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche                                          ter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 50.000,00
              Gewerbeberechtigung erforderlich ist.                                                          nicht überschreiten. Für solche Bauvorhaben sind Scha-
                                                                                                             denersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als
       1.3    aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und                                         Bauherr mitversichert, allerdings nur insofern als die ge-
              Fernsehempfangsanlage;                                                                         setzlichen Bestimmungen (z.B. Baustellenkoordinationsge-
                                                                                                             setz) eingehalten werden. Es besteht kein Versicherungs-
       1.4    aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und                                              schutz für Schadenersatzverpflichtungen, welche in ur-
              Segways, ausgenommen elektrisch angetriebene Fahrrä-                                           sächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Pla-
              der und Segways mit einer höchsten zulässigen Leistung                                         nungs- oder Baustellenkoordinator stehen oder standen.
              von mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit
              von mehr als 25 km/h;                                                             2.      Für das Risiko gemäß Pkt. 1. besteht Versicherungsschutz für
                                                                                                        Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umwelt-
       1.5    aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung und der Frei-                                   störung - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewäs-
              zeitausübung, ausgenommen die Jagd;                                                       sern - nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingun-
                                                                                                        gen. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleibt die Lage-
       1.6    aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schuss-                                    rung von Mineralölprodukten in Tanks, insbesondere Heizöl in
              waffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für                                    Tanks aller Art und/oder die Verwendung von Mineralölproduk-
              Zwecke der Selbstverteidigung;                                                            ten. Versicherungsschutz besteht nur für die Lagerung und
                                                                                                        Verwendung von Heizöl für die Beheizung einer Wohnung bis
       1.7    aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren,                                   max. 50l.
              welche in Wohnungen üblicherweise ohne behördliche
              Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen                                           2.1    Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit
              Hunde. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die                                              von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.
              Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers,
              Betreuers oder Verfügungsberechtigten.                                                    2.2    Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstö-
                                                                                                               rung - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Ge-
              Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schaden-                                          wässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen
              ersatzverpflichtungen an zum Belegen zugeführten Tieren;                                         einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen
                                                                                                               Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen,
       1.8    Wasserfahrzeuge und Schiffsmodelle, ausschließlich ge-                                           störungsfreien Geschehen abweicht.
              mäß nachstehenden Bestimmungen:
                                                                                                               Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
              1.8.1 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch                                            wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vor-
                    der Haltung von Elektro- und Segelbooten.                                                  fälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung,
                                                                                                               die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten
              1.8.2 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen                                               wäre, ausgelöst wird.
                    nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen,
                    sowie von Schiffsmodellen bis zu einem Höchstge-                                           Art. 22, Pkt. 10. findet keine Anwendung.
                    wicht von 15 kg.
                                                                                                        2.3    Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz ge-
                      Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener-                                      mäß Pkt. 2.2
                      satzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters
                      und der Personen, die mit dem Willen des Halters                                         2.3.1 Versicherungsfall
                      bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Wil-
                      len mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.                                                    2.3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von
                                                                                                                              Art. 15, Pkt. 1. die erste nachprüfbare Fest-
                                                                                                                              stellung einer Umweltstörung, aus welcher


                                                                                                                                                           FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 12

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

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Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft


                                 dem Versicherungsnehmer Schadenersatz-                         Artikel 17
                                 verpflichtungen erwachsen oder erwachsen                       Welche Personen sind mitversichert?
                                 könnten.
                                                                                                1.      Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schaden-
                      2.3.1.2 Serienschaden                                                             ersatzverpflichtungen

                                 Abweichend von Art. 15, Pkt. 1.2 gilt die                              1.1    des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
                                 Feststellung mehrerer durch denselben Vor-                                    schaft lebenden Ehegatten, des eingetragenen Partners,
                                 fall ausgelöster Umweltstörungen als ein                                      des verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensge-
                                 Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Ver-                                 fährten;
                                 sicherungsfall Feststellungen von Umwelt-
                                 störungen, die durch gleichartige in zeitli-                           1.2    der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege-
                                 chem Zusammenhang stehende Vorfälle                                           und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mit-
                                 ausgelöst werden, wenn zwischen diesen                                        versicherten Ehegatten oder des eingetragenen Partners,
                                 Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher                                   des verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensge-
                                 oder technischer Zusammenhang besteht.                                        fährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll-
                                                                                                               endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und
              2.3.2 Örtlicher Geltungsbereich                                                                  solange sie über keinen eigenen Haushalt verfügen (als
                                                                                                               "kein eigener Haushalt" gilt nur ein Zimmer in Studenten-
                      Versicherungsschutz besteht gemäß Art. 18.                                               oder Lehrlingsheimen, oder auch ein Untermietzimmer);

              2.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich                                                          1.3    von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus ei-
                                                                                                               nem Arbeitsvertrag häusliche Arbeiten oder gefälligkeits-
                      Abweichend von Art. 20 erstreckt sich die Versiche-                                      halber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigen-
                      rung auf eine Umweltstörung, die während der Wirk-                                       schaft.
                      samkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens
                      2 Jahre danach festgestellt wird (Art. 16, Pkt. 2.3.1).                                  Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es
                      Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des                                        sich um Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten im Sinne
                      Versicherungsschutzes ereignen.                                                          der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
                                                                                                               Versicherungsnehmers handelt.
                      Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirk-
                      samkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird,                                     Kein Versicherungsschutz besteht für Personen, die Tätig-
                      die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versi-                                      keiten in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes im ver-
                      cherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann                                       sicherten Haushalt vornehmen.
                      versichert, wenn sich dieser Vorfall innerhalb von
                      zwei Jahren vor Abschluss des Versicherungsvertra-                        Artikel 18
                      ges ereignet hat und dem Versicherungsnehmer                              Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
                      oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Ver-
                      sicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstö-                       1.      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Staaten der
                      rung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein                                Erde und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und aus-
                      konnte.                                                                           ländisches Recht.

              2.3.4 Obliegenheiten                                                              2.      In Ergänzung zu Art. 22 fallen nicht unter die Versicherung

                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,                                         2.1    Ansprüche aus Arbeitgeberhaftungen (wie zum Beispiel
                                                                                                               employer's liability, worker's compensation und ähnliche
                      2.3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Ge-                                       arbeitsrechtliche Bestimmungen und Einrichtungen);
                              setze, Verordnungen, behördlichen Vor-
                              schriften und Auflagen, die einschlägigen Ö-                              2.2    Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter (wie zum
                              Normen und die Richtlinien des Österreichi-                                      Beispiel punitiv oder exemplary damages);
                              schen Wasserwirtschaftsverbandes einzu-
                              halten;                                                           3.      Der Versicherungsschutz gem. Pkt. 1. ist nicht gegeben, wenn
                                                                                                        die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung son-
                      2.3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige                                    stiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder
                              umweltgefährdende Einrichtungen fachmän-                                  den Versicherungsnehmer verhindert wird.
                              nisch zu warten oder warten zu lassen. Not-
                              wendige Reparaturen und Wartungsarbeiten                          Artikel 19
                              sind unverzüglich auszuführen.                                    Welcher Versicherungsschutz besteht bei nichtgewerbsmäßiger
                                                                                                Fremdenbeherbergung?
                                 Für den Fall, dass der Versicherungsneh-
                                 mer eine dieser Obliegenheiten verletzt,                       1.      Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 22,
                                 wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Vor-                            Pkte. 9.2 und 9.3 auch auf die Haftung des Versicherungsneh-
                                 aussetzungen und Begrenzungen der Lei-                                 mers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten
                                 stungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe                         Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als ein-
                                 § 6 VersVG im Anhang).                                                 gebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder
                                                                                                        einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen ange-
              2.3.5 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der                                        wiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind.
                    Pauschalversicherungssumme EUR 100.000,00.
                                                                                                        Die Versicherungssummen betragen im Rahmen der Pauschal-
              2.3.6 Selbstbehalt                                                                        versicherungssumme:

                      Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt                                 EUR 1.100,00 bei Verlust oder Abhandenkommen eingebrach-
                      in jedem Versicherungsfall 10% des Schadens,                                      ter Sachen von zur Beherbergung aufgenommenen Gästen,
                      höchstens EUR 200,00.                                                             davon jedoch höchstens EUR 550,00 für Kostbarkeiten, Geld,


                                                                                                                                                           FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 13

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       Schecks und Wertpapiere, insgesamt jedoch nicht mehr als                                 Artikel 20
       EUR 11.000,00 für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Ta-                            Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
       ges.
                                                                                                1.      Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die wäh-
2.     Ausschluss vom Versicherungsschutz                                                               rend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des
                                                                                                        Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 und 39
       Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß Art. 19,                                          VersVG - siehe Anhang) eingetreten sind.
       Pkt. 1. erstreckt sich nicht auf
                                                                                                        Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Ver-
       2.1    Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge aller Art;                                              sicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in
                                                                                                        die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind
       2.2    Ansprüche aus Schäden an den eingebrachten Sachen                                         nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versi-
              bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung                                    cherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der
              hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den                                      Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts be-
              Versicherungsnehmer oder seine Leute;                                                     kannt war.

3.     Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 15,                                  2.      Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem
       Pkt. 2.1 auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Ver-                                   das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist, wobei der
       mögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von                                                zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Um-
       EUR 10.000,00 gemäß nachstehenden Bestimmungen:                                                  fang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Ver-
                                                                                                        sicherer das Versicherungsverhältnis nach Eintritt des Versiche-
       3.1    Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf                                        rungsfalles im Schadenfall kündigt (§ 158 VersVG - siehe An-
              einen Personen- noch einen Sachschaden zurückzuführen                                     hang), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des
              sind;                                                                                     Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung
                                                                                                        des Vertrages eintretenden Versicherungsfälle einer Serie Ver-
       3.2    Abweichend von Art. 15, Pkt. 1. ist Versicherungsfall der                                 sicherungsschutz.
              Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versicher-
              ten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versi-                                     Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des
              cherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwach-                                       Versicherungsvertrages eingetreten und war dem Versiche-
              sen oder erwachsen könnten;                                                               rungsnehmer oder dem Versicherten vom Eintritt des Serien-
                                                                                                        schadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem
       3.3    Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle                                 ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden
              Folgen                                                                                    Versicherungsfalles als eingetreten, sofern hierfür nicht ander-
                                                                                                        weitig Versicherungsschutz besteht.
              3.3.1 eines Verstoßes;
                                                                                                        Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unter-
              3.3.2 mehrerer auf der derselben Ursache beruhende Ver-                                   brechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war dem
                    stöße;                                                                              Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Se-
                                                                                                        rienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit
              3.3.3 mehrere in zeitlichem Zusammenhang stehende und                                     dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes
                    auf gleichartige Ursachen beruhende Verstöße,                                       fallenden Versicherungsfall als eingetreten.
                    wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher,
                    technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang be-                          3.      Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungs-
                    steht;                                                                              fall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung
                                                                                                        durch einen Arzt als eingetreten.
              Art. 20, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwendung;
                                                                                                4.      Auf die abweichende Regelung für Sachschäden durch Umwelt-
       3.4    Abweichend von Art. 18 besteht nur dann Versicherungs-                                    störung gemäß Art. 16, Pkt. 2.3.3 wird hingewiesen.
              schutz, wenn der Verstoß in Österreich begangen wurde
              und sich in Österreich wirtschaftlich auswirkt;                                   Artikel 21
                                                                                                Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
       3.5    Abweichend von Art. 20 besteht Versicherungsschutz,
              wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versiche-                            1.      Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versi-
              rungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Ver-                                     cherers für einen Versicherungsfall dar, und zwar auch dann,
              sicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre                                   wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadener-
              nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt;                                      satzpflichtige Personen erstreckt oder mehrere Haushaltversi-
                                                                                                        cherungen für denselben Haushalt bei einem oder mehreren
              3.5.1 Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht,                                    Versicherern abgeschlossen sind.
                    so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag
                    begangen, an dem die versäumte Handlung späte-                              2.      Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese
                    stens hätte vorgenommen werden müssen, um den                                       für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden,
                    Eintritt des Schaden abzuwenden.                                                    die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen
                                                                                                        sind, zusammen.
       3.6    Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden
              durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße                                   Auf die abweichende Regelung für Sachschäden durch Umwelt-
              beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung, durch Verlust                                       störung gemäß Art. 16, Pkt. 2.3.5 und für Sachschäden bei der
              oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und                                            nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung gemäß Art. 19,
              Wertsachen, sowie durch Überschreitung von Kostenvor-                                     Pkt. 1. wird hingewiesen.
              anschlägen und Krediten.
                                                                                                3.      Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjah-
                                                                                                        res eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache
                                                                                                        der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.


                                                                                                                                                           FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 14

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

[Seite 15]
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft


4.     An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versi-                           3.      Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
       cherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung                                       pflichtungen aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang
       zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen                                         mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
       hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an
       der Ersatzleistung.                                                                              3.1    Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrenn-
                                                                                                               stoffe;
5.     Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und
       übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme                                      3.2    der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung
       oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem-                                              von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teil-
       selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der                                              chen erzeugt werden;
       Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
       Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages                                        3.3    der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
       zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente
       wird zu diesem Zweck auf Grund der im Zeitpunkt des Versi-                               4.      Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
       cherungsfalles bestehenden Sterbetafel für Österreich der Bun-                                   pflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
       desanstalt Statistik Austria (http://www.statistik.at) und eines                                 die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung,
       Zinsfußes von jährlich 3% ermittelt.                                                             Innehabung oder Verwendung von

6.     Rettungskosten; Kosten; Zinsen                                                                   4.1    Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten;

       6.1    Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten;                                   4.2    Flug- und Landungsplätzen, sowie Einrichtungen und Ge-
                                                                                                               räten auf diesen;
       6.2    Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach
              gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten                                     4.3    Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches
              der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten                                              Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.
              behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann,
              wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist;                                          Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des
                                                                                                        Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahr-
       6.3    Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über                                      zeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des
              Weisung des Versicherers (siehe Art. 23, Pkt. 1.3) geführ-                                Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967, beide in der jeweils gül-
              ten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.                               tigen Fassung), auszulegen.

       Kosten gemäß den Punkten 6.1 bis 6.3 und Zinsen werden auf                               5.      Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zuge-
       die Versicherungssumme angerechnet.                                                              fügt werden

7.     Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schaden-                                    5.1    dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern)
       ersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-                                             selbst;
       gleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und
       der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung                                   5.2    Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige
       abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung, Ko-                                             gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, der ver-
       sten und Zinsen zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfü-                                            schieden- oder gleichgeschlechtliche Lebensgefährte, Ver-
       gung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten                                           wandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie,
       Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Ko-                                                Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen
       sten und Zinsen nicht aufzukommen.                                                                      Haushalt lebende Geschwister).

Artikel 22                                                                                              Bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Per-
Wofür besteht kein Versicherungsschutz? (Risikoausschlüsse)                                             sonen werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem
                                                                                                        Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten.
1.     Unter die Versicherung gemäß Art. 15 fallen insbesondere nicht
                                                                                                6.      Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
       1.1    Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;                                                  pflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung am Erbgut
                                                                                                        von Menschen, Tieren oder Pflanzen entstehen. Kein Versiche-
       1.2    Ansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder                                      rungsschutz besteht auch für alle ursächlich im Zusammenhang
              einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzli-                                     stehenden Schäden mit dem Klonen aller Art und allen daraus
              chen Schadenersatzpflicht hinausgehen;                                                    verbundenen Tätigkeiten.

       1.3    die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der                             7.      Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Scha-
              Erfüllung tretende Ersatzleistung.                                                        denersatzverpflichtungen wegen Schäden aller Art, die in ur-
                                                                                                        sächlichem Zusammenhang mit
2.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
       pflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von                                      -      Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen jeder
       einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und                                           Art,
       vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehal-                                   -      Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingriffen von
       ten                                                                                                     hoher Hand,
                                                                                                        -      Streiks, Aussperrungen, Arbeitsunruhen, Aufruhr und son-
       2.1    eine Handlung oder Unterlassung bei welcher der Scha-                                            stigen bürgerlichen Unruhen,
              deneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste,                                -      Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Or-
              jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf die                                          ganisationen,
              Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);                                      -      Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen,
                                                                                                               Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlun-
       2.2    die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von                                         gen anlässlich von Streiks und Aussperrungen,
              hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Ar-                                 -      terroristischen Akten jeder Art
              beiten.
                                                                                                        stehen.


                                                                                                                                                           FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 15

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

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Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft


       Es ist unerheblich, ob diese Akte, Gewaltanwendungen bzw.                                        Ausgenommen davon sind lediglich die Lagerung und Verwen-
       Handlungen durch Gruppen von Personen oder von Einzelper-                                        dung von Feuerwehrskörpern der Klassen 1 und 2 nach dem
       sonen oder ob diese Akte, Gewaltanwendungen bzw. Handlun-                                        österreichischen Pyrotechnikgesetz in der jeweils gültigen Fas-
       gen im Auftrag von oder in Verbindung mit (einer) Organisa-                                      sung zur üblichen privaten Verwendung in Haushaltsmengen
       tion (-en) oder (einer) Regierung (-en), sei es auf Grund politi-                                bis zu einer maximalen Versicherungssumme von
       scher, religiöser, ideologischer oder ähnlichen Absichten, aus-                                  EUR 1.500.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssum-
       geübt oder angedroht werden.                                                                     me.

8.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-                              Artikel 23
       pflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungs-                                Was muss der Versicherungsnehmer beachten? (Obliegenheiten)
       nehmer oder mitversicherten Personen (oder in seinem/deren
       Auftrag oder für seine/deren Rechnung von Dritten) hergestell-                           1.      Als Obliegenheiten werden bestimmt:
       ten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der
       Herstellung, Lieferung oder Montage liegenden Ursache entste-                                    1.1    Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu
       hen.                                                                                                    tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versiche-
                                                                                                               rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden
9.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-                                             gering zu halten.
       pflichtungen wegen Schäden an
                                                                                                        1.2    Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spä-
       9.1    Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn                                             testens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, und zwar in
              handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder                                            geschriebener Form zu informieren. Insbesondere sind
              gepachtet haben;                                                                                 anzuzeigen:

       9.2    Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn                                             1.2.1 der Versicherungsfall;
              handelnden Personen in Verwahrung genommen haben,
              wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenver-                                             1.2.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
              pflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur
              und/ oder Servicearbeiten);                                                                      1.2.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einlei-
                                                                                                                     tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinar-
       9.3    Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder den für ihn                                                   verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder
              handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefällig-                                                     den Versicherten;
              keitsverhältnissen überlassen wurden;
                                                                                                               1.2.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchset-
       9.4    beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung,                                              zung von Schadenersatzforderungen.
              Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit
              an oder mit ihnen entstehen;                                                              1.3    Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der
                                                                                                               Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens
       9.5    jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar                                           zu unterstützen.
              Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer son-
              stigen Tätigkeit sind.                                                                           1.3.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer
                                                                                                                     bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
10.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-                                                   bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Infor-
       pflichtungen wegen Schäden an Sachen in ursächlichem Zu-                                                      mationen zu geben und ihm die Prozessführung zu
       sammenhang mit allmählicher Emission oder allmählicher Ein-                                                   überlassen.
       wirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten,
       Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie                                              1.3.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einho-
       Rauch, Ruß, Staub usw.).                                                                                      lung der Weisungen des Versicherers nicht möglich,
                                                                                                                     so hat der Versicherungsnehmer aus Eigenem inner-
11.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-                                                   halb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Pro-
       pflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen aus                                                    zesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Straf-
       stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anla-                                                    verfügung) vorzunehmen.
       gen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsneh-
       mers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem                                               1.3.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne
       Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils gelten-                                                 vorherige Zustimmung des Versicherers einen Scha-
       den Fassung) erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die                                                denersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerken-
       Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die                                                  nen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte
       daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Her-                                                    die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit
       stellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen                                                   verweigern - oder zu vergleichen.
       unmittelbar mitwirkt.
                                                                                                               1.3.4 Für die Erfüllung der Pflichten und Obliegenheiten
12.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-                                                   sind auch die mitversicherten Personen im gleichen
       pflichtungen aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang                                                    Umfang wie der Versicherungsnehmer verantwort-
       mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen.                                                           lich.

13.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-                                             1.3.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders
       pflichtungen aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang                                                    gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der
       mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen und/oder asbesthaltigen                                                 Versicherer billigerweise verlangen konnte und ver-
       Erzeugnissen stehen.                                                                                          langt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu
                                                                                                                     beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem
14.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-                                                   Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders
       pflichtungen aus Schäden aus der Lagerung, Herstellung                                                        gefahrdrohend.
       und/oder Verwendung von Explosivkörpern aller Art. Dieser
       Ausschluss gilt auch für Feuerwerkskörper.


                                                                                                                                                           FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 16

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       Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie-                            Artikel 25
       genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraus-                       Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsver-
       setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz-                            trag zu?
       lich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang).                                              Wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen?
                                                                                                (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)
2.     Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflich-
       tung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärun-                            Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des
       gen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.                                         Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen an-
                                                                                                derer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag be-
Artikel 24                                                                                      züglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfän-                                     auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem
det werden?                                                                                     Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfül-
                                                                                                lung der Obliegenheiten verantwortlich.
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung
ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten                                 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus-
noch verpfändet werden.                                                                         schließlich dem Versicherungsnehmer zu.


                                                                                                                                                           FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 17

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

[Seite 18]
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft


(i) Anhang

Auszug aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VersVG), BGBl. 2/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 12/2013.
(Wiedergabe der in den ABH erwähnten Bestimmungen des Gesetzes)

§6                                                                                              (2)     Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittes des
                                                                                                        Versicherungsfalles und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch
(1)    Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit,                                 nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
       die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer                                     Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an
       gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung                                 der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
       zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge                                verhindert war.
       nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzuse-
       hen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines                                (3)     Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2
       Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,                                     vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Ver-
       ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn,                                     sicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
       dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
       Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann                           (4)     Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen
       er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.                                     der Abs. 1 und 2 nicht aus.

(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versiche-                               § 39
     rungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und
     Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfrei-                         (1)     Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der
     heit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbar-                                     Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
     te hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen                                        schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen be-
     Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu                                      stimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der ei-
     sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss                                       genhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzuge-
     auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben,                                       ben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden
     tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich                                 sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschrif-
     verletzt worden ist.                                                                               ten, ist unwirksam.

(2)    Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer                              (2)     Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist
       zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung                                         der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zah-
       einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unab-                                      lung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der
       hängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so                                   Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versiche-
       kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit                                  rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschul-
       nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den                                       den verhindert war.
       Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss
       auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung                                  (3)     Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versiche-
       gehabt hat.                                                                                      rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
                                                                                                        wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist.
(3)    Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Oblie-                              Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungs-
       genheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungs-                                  frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
       falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die                                   wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit
       vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder                                     der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer
       auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die                                      bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die
       Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht                                Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
       des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher                                   nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder,
       Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungs-                                    falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden
       pflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche-                                 ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist
       rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf                                   die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits
       die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststel-                                   eingetreten ist.
       lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Lei-
       stung Einfluss gehabt hat.                                                               (4)     Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen
                                                                                                        der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
(4)    Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verlet-
       zung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist                          § 62
       unwirksam.
                                                                                                (1)     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Ver-
(5)    Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer                                       sicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Min-
       vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Ver-                                     derung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des
       sicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder                                        Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestat-
       eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit                                     ten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer
       mitgeteilt wird.                                                                                 beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen gege-
                                                                                                        ben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtge-
§ 38                                                                                                    mäßen Ermessen zu handeln.

(1)    Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen                               (2)     Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so
       nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der                                        ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es
       Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versi-                                 sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
       cherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom                                   grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung
       Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch                                 bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der
       auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag                                  Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Ver-
       an gerichtlich geltend gemacht wird.                                                             pflichtungen nicht geringer gewesen wäre.


                                                                                                                                                           FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 18

Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
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Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft


§ 158                                                                                           (2)     Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Aner-
                                                                                                        kennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der
(1)    Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer                                  Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechts-
       seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versi-                                    streit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig.
       cherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der
       fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt,                                 Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat
       das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt,                                       einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen
       wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung                                         späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versiche-
       erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit                                       rungsperiode kündigen.
       kommen zu lassen.


                                                                                                                                                           FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 19

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