# Ammerländer Classic-Schutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-ammerlaender-classic.php
- Rechtlicher Träger: AMMERLÄNDER VERSICHERUNG Versicherungsverein a.G. (VVaG)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-ammerlaender-classic.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen und Informationen Hausratversicherung Classic-Schutz](https://ammerlaender-versicherung.de/magnoliaPublic/dam/jcr:a2b8003b-27d8-43f2-882c-0f5b8acd89b1/Kundeninformation%20zum%20Classic-Schutz.pdf), Fassung Classic-Schutz, 03.2026 (VHB 2022)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht), | VHB A § 9 Nr. 3, Seite 20 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). | VHB A § 9 Nr. 1 a), Seite 20 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis 20.000 € | wird bei Schäden bis 20.000,- EURO auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine daraus resultierende Leistungskürzung verzichtet. | BB 57, Seite 46 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort). | VHB A § 6 Nr. 1, Seite 18 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | ja | Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen | BB 62, Seite 48 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | ja | von den Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse für die Hausratversicherung (Stand: 08.08.2018) ab. | BB 63, Seite 48 |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent. | VHB A § 9 Nr. 2 c), Seite 20 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | VHB A § 2 Nr. 2, Seite 15 |
| Implosion | ja | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. | VHB A § 2 Nr. 4.2, Seite 15 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja | leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. | BB 5, Seite 39 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja | leistet der Versicherer im Classic-Schutz Entschädigung für Seng- und Schmorschäden | BB 4, Seite 39 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja | durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung am Versicherungsort zerstört oder beschädigt werden | BB 9, Seite 39 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja | Überspannungsschäden sind bis zur vereinbarten Versicherungssumme mitversichert. | BB 2, Seite 39 |
| Einbruchdiebstahl | ja | Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb | VHB A § 3 Nr. 2, Seite 15 |
| Raub in der Wohnung | ja | gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. | VHB A § 3 Nr. 4 a), Seite 16 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja | Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, | VHB A § 3 Nr. 3, Seite 16 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für ... Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. | VHB A § 4 Nr. 2, Seite 17 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja | sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. | VHB A § 4 Nr. 2, Seite 17 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja | Bei einem versicherten Rohrbruch leistet der Versicherer auch für die dadurch entstandenen Kosten für den Mehrverbrauch an Wasser und Gas | BB 49, Seite 45 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja | Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort | VHB A § 5 Nr. 2, Seite 17 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja | Elementar optional | Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja | Elementar optional | Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12 |
| Erdbeben | ja | Elementar optional | Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12 |
| Erdsenkung | ja | Elementar optional | Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja | Elementar optional | Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12 |
| Schneedruck | ja | Elementar optional | Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12 |
| Lawinen | ja | Elementar optional | Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12 |
| Vulkanausbruch | ja | Elementar optional | Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis 10.000 € | Die Höchstentschädigung beträgt 10.000,- EURO. | BB 11 Nr. 5, Seite 40 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad und den Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. | BB 11 Nr. 2, Seite 39 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja | für die keine Versicherungspflicht besteht sowie Fahrradanhänger | BB 11 Nr. 1, Seite 3 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Classic-Schutz auf 4 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | BB 14 Nr. 2, Seite 40 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja | ist im Classic-Schutz der einfache Diebstahl von Gehhilfen, Rollstühlen, Kinderwagen und deren Zubehör mitversichert. | BB 18, Seite 41 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja | ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern im Classic-Schutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme mitversichert | BB 15, Seite 40 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis 2.000 € | Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden liegt vor, wenn der Dieb den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges | BB 12 Nr. 1, Seite 40 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | ja, bis 2.500 € | Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täuschung | BB 26, Seite 42 |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja | Nr. 2 ist Einbruchdiebstahl im Classic-Schutz auch aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen mitversichert. | BB 22, Seite 41 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja | beträgt die Entschädigungsgrenze für Wertsachen je Versicherungsfall im Classic-Schutz 40 % der vereinbarten Versicherungssumme. | BB 55 Nr. 1, Seite 46 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 2.000 € | 2.000,- EURO für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge | BB 55 Nr. 1 a) aa), Seite 46 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 10.000 € | 10.000,- EURO für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere | BB 55 Nr. 1 a) bb), Seite 46 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 30.000 € | 30.000,- EURO für Schmucksachen | BB 55 Nr. 1 a) cc), Seite 46 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja | Anlage 1 - Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in Wertschutzschränken | Anlage 1, Seite 49 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen | VHB A § 13 Nr. 1 b), Seite 23 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja | ist die Entschädigungshöhe im Classic-Schutz auf 50 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | BB 35 Nr. 1, Seite 43 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | Zeiträume von mehr als zwölf Monaten gelten nicht mehr als vorübergehend. | BB 35 Nr. 3, Seite 44 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja | Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fällen, in denen der | VHB A § 7 Nr. 4, Seite 19 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis 2.000 € | Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden liegt vor, wenn der Dieb den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges | BB 12 Nr. 1, Seite 40 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja | so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird. | VHB A § 7 Nr. 2, Seite 19 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja | Die Entschädigung ist auf 100,- EURO pro Tag begrenzt. | BB 47, Seite 45 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | ja, bis 3.000 € | Schutz auf max. 3.000,- EURO | BB 43 Nr. 2, Seite 41 |
| Aufräumungskosten | ja | für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen | VHB A § 8 a), Seite 19 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja | die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. | VHB A § 8 b), Seite 19 |
| Transport- und Lagerkosten | ja | für Transport und Lagerung des | VHB A § 8 d), Seite 20 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja | für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. | VHB A § 8 e), Seite 19 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja | die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch | VHB A § 8 g), Seite 20 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja | Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen sind höchstens bis zum vereinbarten Betrag mitversichert. | VHB A § 8 i), Seite 20 |
| Sachverständigenkosten | ja | Sachverständigenverfahren nach VHB 2022 Abschnitt „A“ § 15 die Sachverständigenkosten | BB 45, Seite 45 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja | sind auch Folgeschäden an Kühl- und Gefriergut infolge Überspannung durch Blitzschlag oder Netzausfall versichert. | BB 8, Seite 39 |
| Datenrettungskosten | ja | Versichert sind im Classic-Schutz die | BB 29, Seite 43 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | ja | Glas optional | Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12 |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | nicht geregelt |  |  |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | ja, bis 2.500 € | Im Classic-Schutz sind Vermögensschäden durch privates Online-Banking infolge von Phishing mitversichert. | BB 28, Seite 42 |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | ja, bis 1.500 € | gilt der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten nach Einbruchdiebstahl im Classic-Schutz mitversichert | BB 24, Seite 42 |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja | Gartengeräten, Aufsitzrasenmähern und Rasenmährobotern | BB 14, Seite 40 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | ja | begrenzt auf 1 % der vereinbarten Versicherungssumme. | BB 17 Nr. 2, Seite 41 |
| Musikinstrumente | nicht geregelt |  |  |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja | Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren | VHB A § 6 Nr. 2 c) ff), Seite 18 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja | sämtliche Sachen in versicherte Räumen, | BB 38, Seite 44 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja | alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat | VHB A § 6 Nr. 2 c) aa), Seite 18 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja | befindliches fremdes Eigentum, soweit es | VHB A § 6 Nr. 2 c) dd), Seite 18 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. | VHB A § 11 Nr. 1, Seite 35 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres | VHB B § 21 Nr. 2, Seite 28 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | dem Versicherer und der Polizei ... ein Verzeichnis der | VHB B § 26 Nr. 2 a) ff), Seite 30 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung | VHB A § 16 Nr. 1, Seite 25 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt | VHB A § 17 c), Seite 24 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | nein | nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. | VHB A § 1 Nr. 2 a), Seite 15 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen und Informationen Hausratversicherung Classic-Schutz

```text
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Versicherungsbedingungen
und Informationen


Hausratversicherung
Classic-Schutz
Stand: 03.2026

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2
                                                                Wichtige Mitteilung zu den
               Alles, was Sie zu Ihrer Versicherung wis-
               sen müssen, haben wir in diesem Doku-            Folgen     einer   Anzeige-
               ment für Sie zusammengefasst. Um                 pflichtverletzung nach § 19
               Ihnen einen schnellen Überblick zu ver-
               schaffen und das Auffinden der passen-
                                                                Abs. 5 Versicherungsver-
               den Regelung zu erleichtern, haben wir           tragsgesetz
               den Inhalt in diesem Dokument direkt
               verlinkt.                                        Hier finden Sie die vorvertraglichen Anzeige-
                                                                pflichten und die Folgen einer Nichtbeachtung.


             Informationsblatt                                  Allgemeine Bedingungen
             Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die    Hier finden Sie die allgemeinen gültigen Ver-
             wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung.           tragsbestimmungen, in denen im Einzelnen Ihr
                                                                Versicherungsschutz geregelt wird. Hier geht es
                                                                um die Kerninhalte Ihrer Versicherung:
             Allgemeine
                                                                • Versicherte Gefahren und Schäden
             Vertragsinformationen
                                                                • Leistungsausschlüsse
             Hier finden Sie Informationen zur Ammerländer      • Entschädigungsleistung
             Versicherung und Ihrem Versicherungsvertrag.
             Beantwortet werden unter anderem folgende          • Obliegenheiten
             Fragen:
             • Wie können Sie Kontakt zu uns aufnehmen?         Besondere Bedingungen
             • Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?            Hier finden Sie die einzelnen Leistungserweite-
             • Wie schützen wir Ihre personenbezogenen          rungen der Allgemeinen Bedingungen zu Ihrem
               Daten?                                           Versicherungsschutz.


             Leistungseinschlüsse                               Satzung
             Hier finden Sie eine detaillierte Leistungsüber-   Hier finden Sie die Inhalte unserer Satzung.
             sicht zu den Inhalten Ihrer Versicherung.
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                Hausratversicherung
                Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                Unternehmen:     Ammerländer Versicherung VVaG
                Sitz:            Westerstede (Deutschland)                             Produkt: Classic
                Rechtsform:      Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit


             Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte
             Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungs-
             antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen
             Sie bitte alle Unterlagen durch.

             Um welche Art von Versicherung handelt es sich?

             Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Be-
             schädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.


                     Was ist versichert?                                           Versicherte Kosten
                                                                                   ✓ Versichert sind die infolge eines Versi-
                     Versicherte Sache                                                cherungsfalls notwendigen und tat-
                                                                                      sächlich angefallenen
                     ✓ Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung.
                        Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt                     ✓ Schadenabwendungs- und Scha-
                        zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver-                         denminderungskosten,
                        brauch) dienen, wie beispielsweise:                           ✓ Aufräumungskosten, Bewegungs-
                        ✓ Möbel, Teppiche, Bekleidung,                                   und Schutzkosten,
                        ✓ elektrische und elektronische Haushaltge-                   ✓ Hotelkosten,
                            räte (z. B. Waschmaschine, TV, Compu-                     ✓ Umzugskosten, Transport- und La-
                            ter),                                                        gerkosten,
                        ✓ Antennen und Markisen, die zu Ihrer Woh-                    ✓ Bewachungskosten,
                            nung gehören,                                             ✓ Kosten für provisorische Maßnah-
                        ✓ Bargeld und Wertsachen (z. B. Schmuck)                         men,
                            in begrenzter Höhe.                                       ✓ Schlossänderungskosten.
                     Versicherte Gefahren
                     ✓ Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,
                        Überspannungsschäden durch Blitz,                          Was ist nicht versichert?
                     ✓ Auf- oder Anprall sonstiger Fahrzeuge oder                  x Nicht versichert sind beispielsweise:
                        Flugkörper, seiner Teile oder seiner Ladung,
                     ✓ Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem                     x vom Gebäudeeigentümer einge-
                                                                                             brachte Sachen, für die dieser die
                        Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer
                                                                                             Gefahr trägt,
                        solchen Tat,
                     ✓ Leitungswasser,                                                   x Kraftfahrzeuge aller Art und Anhä-
                                                                                             nger,
                     ✓ Wasser aus Aquarien, Wasserbetten,
                     ✓ Sturm oder Hagel.                                                 x Luft- und Wasserfahrzeuge
                     ✓ Wenn vereinbart, auch Diebstahl von Fahrrä-
                        dern.

                     Versicherte Schäden                                           Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                     ✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Be-                     !     Es gibt eine Reihe von Fällen, in de-
                        schädigung oder Abhandenkommen der ver-                          nen der Versicherungsschutz einge-
                        sicherten Sachen infolge eines Versiche-                         schränkt sein kann. In jedem Fall vom
                        rungsfalls                                                       Versicherungsschutz ausgeschlossen
                                                                                         sind zum Beispiel:
                     Versicherungssumme und Versicherungswert
                     ✓ Die Versicherungssumme ist der vereinbarte                        !    Krieg,
                        Betrag, der dem Versicherungswert entspre-                       !    Kernenergie,
                        chen soll. Ist das nicht der Fall, können Nach-                  !    Schwamm,
                        teile bei der Entschädigungsberechnung ent-
                        stehen.                                                          !    Sturmflut,
                                                                                         !    Schäden, die Sie vorsätzlich her-
                                                                                              beigeführt haben.
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             Wo bin ich versichert?

             ✓ Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn sich
                 der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise versichert.


             Welche Verpflichtungen habe ich?

             -   Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.

             -   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.

             -   Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.

             -   Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.

             -   Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müs-
                 sen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.


             Wann und wie zahle ich?
             Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts
             – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
             rungsbeginns zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt.
             Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie
             können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


             Wann beginnt und wann endet die Deckung?
             Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
             ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz
             mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich auto-
             matisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
             Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des
             dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.


             Wie kann ich den Vertrag kündigen?
             Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
             Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei
             endgültigem Wegfall des versicherten Risikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten
             Dauer.
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             Allgemeine Vertragsinformationen
             Was Sie über Ihren Versicherer wissen sollten ........................................................................................5
             Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen ...................................................................................................5
             Wann der Versicherungsschutz beginnt ...................................................................................................5
             Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen ..............................................................................5
             Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt ....................................6
             Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und welches Gericht bei Rechtsstreitigkeiten zuständig ist ...........6
             In welcher Sprache wir mit Ihnen kommunizieren ....................................................................................6
             Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet .......................................................................................................6
             Hinweise zum Datenschutz ......................................................................................................................6


             Was Sie über Ihren Versicherer wissen                                        von dem uns angegebenen Konto nicht möglich, ent-
                                                                                          stehen Kosten für die Rücklastschrift. Diese Kosten
             sollten                                                                      können wir Ihnen in Rechnung stellen.
             Sie erreichen uns wie folgt:

             Ammerländer Versicherung VVaG                                                Wann der Versicherungsschutz beginnt
             Bahnhofstr. 8
             26655 Westerstede                                                            Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhal-
             Telefon: 04488 53737-0                                                       ten, ist dies die Bestätigung, dass wir Ihren Antrag
             E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de                                    auf Abschluss eines Vertrages geprüft und angenom-
             Internet: www.ammerlaender-versicherung.de                                   men haben. Es bedeutet nicht, dass Sie ab sofort ver-
                                                                                          sichert sind. Der Versicherungsschutz beginnt viel-
             Sitz der Gesellschaft ist Westerstede. Wir sind im                           mehr zu dem im Versicherungsschein bezeichneten
             Handelsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter                             Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
             der Nummer HRB 201743 eingetragen.                                           Beitrag rechtzeitig gezahlt oder uns ermächtigt ha-
                                                                                          ben, die Beiträge abzubuchen.
             Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von
             Schaden- und Unfallversicherungen.                                           Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und
                                                                                          des Versicherungsschutzes können Sie den Versi-
                                                                                          cherungsbedingungen entnehmen, die dem Vertrag
             Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen                                         zugrunde liegen.

             Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Viertel-
             jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Welche                         Laufzeit des Vertrages und Kündi-
             Periode für Sie gilt, hängt davon ab, was wir mit Ihnen                      gungsbedingungen
             vereinbart haben. Dies können Sie dem Versiche-
             rungsschein und dem Antrag entnehmen.                                        Sie sind das Versicherungsverhältnis für einen ver-
                                                                                          einbarten Zeitraum eingegangen. Diesen Zeitraum
             Aus den Angaben auf dem Versicherungsschein                                  können Sie dem Antrag und dem Versicherungs-
             ergibt sich, wann Sie den ersten Beitrag und dann re-                        schein entnehmen. Eine Kündigung ist für Sie und für
             gelmäßig wiederkehrend die folgenden Beiträge zah-                           uns erstmals zum Ende dieses Zeitraums möglich,
             len müssen. Den ersten oder den einmaligen Beitrag                           sofern wir nichts anderes vereinbart haben.
             müssen Sie – unabhängig von dem Bestehen eines
             Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt                             Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ha-
             des vereinbarten und im Versicherungsschein ange-                            ben wir zusätzlich eine Verlängerung von Jahr zu
             gebenen Versicherungsbeginns zahlen. Ihre Zah-                               Jahr für den Fall vereinbart, dass der Vertrag nicht
             lungsverpflichtung ist erfüllt, sobald wir den Beitrag                       gekündigt wird. Sie und wir können immer zum
             erhalten.                                                                    Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündi-
                                                                                          gen.
             Haben Sie uns ermächtigt, die Beiträge von Ihrem
             Konto abzubuchen, müssen Sie sich um die rechtzei-                           Die einzuhaltende Kündigungsfrist entnehmen Sie
             tige Überweisung der Beiträge nicht kümmern. Beim                            bitte den Versicherungsbedingungen, die Ihrem Ver-
             Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, sobald Ihr                         trag zugrunde liegen.
             Konto wirksam belastet wurde. Ist die Abbuchung
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             Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte              Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und
             bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ver-
             sicherungsbedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde            welches Gericht bei Rechtsstreitigkei-
             liegen.                                                      ten zuständig ist
                                                                          Es gilt deutsches Recht.
             Was Sie tun können, wenn es zwischen                         Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kön-
             Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt                        nen Sie entweder bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes
                                                                          geltend machen oder bei dem Gericht, das für unse-
             Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden            ren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.
             sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu
             dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat,              Unsere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
             stehen Ihnen die nachfolgenden Beschwerdemög-                können wir bei dem Gericht geltend machen, das für
             lichkeiten offen.                                            Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Wenn Sie den
                                                                          Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge-
             Unser Beschwerdemanagement                                   werbebetrieb abgeschlossen haben, können wir uns
             Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu           alternativ auch an das Gericht des Ortes wenden, an
             zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:        dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Be-
             Ammerländer Versicherung VVaG                                triebes befindet.
             - Beschwerdemanagement -                                     Für den Fall, dass Sie nach Vertragsabschluss Ihren
             Bahnhofstr. 8                                                Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
             26655 Westerstede                                            Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgeset-
             E-Mail: beschwerde@ammerlaender-versiche-                    zes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
             rung.de                                                      Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
             Versicherungsombudsmann                                      kannt ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand
             Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den            Westerstede.
             Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen
             erreichen Sie wie folgt:
                                                                          In welcher Sprache wir mit Ihnen kom-
             Versicherungsombudsmann e.V.                                 munizieren
             Postfach 080632
             10006 Berlin                                                 Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache.
             E-Mail: beschwerde@versicherungsombuds-
             mann.de
             Internet: www.versicherungsombudsmann.de                     Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet
             Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-             In den Sparten WoMobil-, Fahrrad-Vollkasko-, Unfall-
             hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende            , Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversi-
             Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an           cherung können wir nur Versicherungsschutz gewäh-
             dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                      ren, wenn der Hauptwohnsitz des Versicherungsneh-
                                                                          mers (VN) in Deutschland ist. In den Sparten Wohn-
             Versicherungsaufsicht                                        gebäude (VGV) und Hausrat (VHV) können wir nur
             Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder          Versicherungsschutz gewähren, wenn das zu versi-
             treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-           chernde Gebäude (VGV) oder der gewöhnliche Ver-
             abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns          sicherungsort (VHV) sich in Deutschland befinden.
             zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
             ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundes-
             anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon-          Hinweise zum Datenschutz
             taktdaten sind:
                                                                          Vorbemerkung
             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht              Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur
             (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht                         noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung
             Graurheindorfer Straße 108                                   (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhält-
             53117 Bonn                                                   nisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;
             E-Mail: poststelle@bafin.de                                  auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Ver-
             Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schieds-            sichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Hand-
             stelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent-   lungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die
             scheiden kann.                                               Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu
                                                                          Ihrer Person wird durch die Europäische Daten-
             Rechtsweg                                                    schutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach
             Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-              ist die Datenverarbeitung und Nutzung zulässig,
             weg zu beschreiten.                                          wenn die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift
                                                                          sie erlaubt.

                                                                          Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes fin-
                                                                          den sich in der Europäischen Datenschutzgrundver-
                                                                          ordnung (EU DSGVO) und dem Telemediengesetz
                                                                          (TMG).
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             Verantwortlicher ist die                                    Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
             Ammerländer Versicherung VVaG                               Rückversicherer benötigen ebenfalls entspre-
             Bahnhofstraße 8                                             chende versicherungstechnische Angaben von
             26655 Westerstede                                           uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des
             Telefon: 04488 53737-0                                      Versicherungsschutzes und des Risikos und Risi-
             E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de                   kozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Perso-
                                                                         nalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko-
             Der Verantwortliche wird vertreten durch den Vor-           und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen
             stand Axel Eilers, Christian Buschkotte und Christine       auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Ver-
             Lühr-Boekhoff.                                              fügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich
                                                                         die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,
             Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per
                                                                         denen sie ebenfalls entsprechende Daten über-
             Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zu-
                                                                         geben.
             satz – Datenschutzbeauftragter –, per E-Mail unter
             datenschutz@ammerlaender-versicherung.de sowie           3. Datenübermittlung an andere Versicherer
             telefonisch unter 04488 53737-0.                            Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der
                                                                         Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsän-
             Einwilligungserklärung
                                                                         derung und im Schadenfall dem Versicherer alle
             Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen-
                                                                         für die Einschätzung des Wagnisses und die
             den Interessenabwägung und im Hinblick auf eine si-
                                                                         Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzu-
             chere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist
                                                                         geben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten
             in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungser-
                                                                         und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
             klärung nach der DSGVO aufgenommen worden.
                                                                         gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
             Diese gilt über die Beendigung des Versicherungs-
                                                                         bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um
             vertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Le-
                                                                         Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventu-
             bens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung
                                                                         elle Widersprüche in den Angaben des Versicher-
             des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wi-
                                                                         ten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel-
             derruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antrag-
                                                                         lungen zum entstandenen Schaden zu schließen,
             stellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u.
                                                                         kann es erforderlich sein, andere Versicherer um
             U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf
                                                                         Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte
             oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungs-
                                                                         auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in
             erklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung
                                                                         bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, ge-
             in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen,
                                                                         setzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei-
             wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
                                                                         lungsabkommen) eines Austausches von perso-
             Schweigepflichtentbindungserklärung                         nenbezogenen Daten unter den Versicherern.
             Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die          Dabei werden Daten des Betroffenen weitergege-
             wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterlie-        ben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen,
             gen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen               Art des Versicherungsschutzes und des Risikos
             (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-,         oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe
             Kranken- und Unfallversicherung (Personenversi-             und Schadentag. Bei Versicherungsverträgen,
             cherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige-            die einen Schutzbrief oder eine Ausfalldeckung
             pflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden           enthalten, werden Ihre personenbezogenen Da-
             wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die       ten an den Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-
             Datenverarbeitung und -nutzung nennen.                      Versicherer weitergegeben, damit Sie im Scha-
                                                                         densfall die Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-
             1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer                   Leistungen unmittelbar beim jeweiligen Versiche-
                Wir speichern Daten, die für den Versicherungs-          rer beantragen und abrufen können.
                vertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre
                Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter wer-         4. Datenübermittlung an Versicherungsvermitt-
                den zum Vertrag versicherungstechnische Daten            ler
                wie Kundennummer (Partnernummer), Versiche-              Sie werden in Ihrer Versicherungsangelegenheit
                rungssumme,      Versicherungsdauer,       Beitrag,      durch einen Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer
                Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die An-         Einwilligung auch berät. Vermittler in diesem Sinn
                gaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines      sind Versicherungsmakler. Der Makler führt eine
                Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Ver-         nach den im Versicherungsgewerbe üblichen
                tragsdaten). Bei einem Versicherungsfall spei-           Grundsätzen ordnungsgemäße Betreuung des
                chern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf.              Versicherungsnehmers und Verwaltung des Ver-
                auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt         sicherungsvertrages durch. Um seine Aufgaben
                ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Fest-        ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der
                stellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-        Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die
                Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversi-          Betreuung und Beratung notwendigen Angaben
                cherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsda-              aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsda-
                ten).                                                    ten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art
                                                                         des Versicherungsschutzes und des Risikos,
             2. Datenübermittlung an Rückversicherer                     Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versi-
                Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird             cherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck
                ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von        von Vertragsanpassungen in der Personenversi-
                ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb ge-             cherung können an den zuständigen Vermittler
                ben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an       auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
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                Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich ver-
                pflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und
                seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.
                B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu be-
                achten.

             Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre
             Rechte
             Sie haben als Betroffener nach der DSGVO neben
             dem eingangs erwähnten Widerrufsrechts ein Recht
             auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzun-
             gen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Lö-
             schung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. We-
             gen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterun-
             gen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Da-
             tenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten
             Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Be-
             richtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
             Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren
             Versicherer.

             Einwilligungsklausel nach der Europäischen Da-
             tenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
             Ich willige mit Antragsunterschrift ein, dass
             • die Ammerländer Versicherung die von mir in die-
               sem Antrag und künftig mitgeteilten Daten – auch
               Gesundheitsdaten – erhebt, speichert und nutzt,
               soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begrün-
               dung, Durchführung oder Beendigung dieses Ver-
               sicherungsvertrages erforderlich ist.
             • meine Daten – auch Gesundheitsdaten soweit er-
               forderlich – an Rückversicherungen übermittelt und
               dort zu den genannten Zwecken verwendet wer-
               den. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die
               Ammerländer Versicherung tätigen Personen im
               Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren
               nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
               Schweigepflicht.
             • die Ammerländer Versicherung meine Daten –
               auch Gesundheitsdaten – und sonstigen nach §
               203 StGB geschützten Daten in den oben genann-
               ten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich
               zuständigen selbstständigen Versicherungsver-
               mittler übermittelt und diese dort erhoben, gespei-
               chert und zu Beratungszwecken genutzt werden
               dürfen.
             • die Ammerländer Versicherung meine Daten –
               auch Gesundheitsdaten – an die in der im Internet
               veröffentlichten Liste genannten Stellen übermittelt
               und dass die Gesundheitsdaten dort für die ange-
               führten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, ver-
               arbeitet und genutzt werden, wie die Ammerländer
               Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich,
               entbinde ich die Mitarbeiter der Ammerländer Ver-
               sicherung und sonstiger Stellen im Hinblick auf die
               Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer
               nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
               Schweigepflicht.

             Unsere Datenschutzerklärung klärt Sie als Nutzer
             (betroffene Person) über die Art, den Umfang und
             Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbe-
             zogener Daten durch uns, die Ammerländer Versi-
             cherung VVaG (Verantwortliche), auf. Die Daten-
             schutzerklärung finden Sie unter https://www.ammer-
             laender-versicherung.de/datenschutz.aspx
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             Leistungseinschlüsse in der
             Hausratversicherung Classic-Schutz

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                = versichert     -- = nicht versichert                                           Classic
             Feuer, Explosion
             Nutzwärmeschäden
             Blitzschäden einschl. Überspannung
             Schäden durch Spannungsschwankungen
             Schäden an Kühl- und Gefriergut durch eine unvorhersehbare
             Unterbrechung der Energiezufuhr (Netzausfall)
             Explosion
             Implosion
             Seng- und Schmorschäden
             Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden
             Überschalldruckwellen
             Anprall und Absturz von Luftfahrzeugen
             Aufprall und Absturz unbemannter Flugkörper
             Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen
             Schäden durch Blindgänger

             Leitungswasser
             Wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-,
             Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen
             Aquarien und Wasserbetten
             Schäden durch innen liegende Regenfallrohre
             Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrunnen und Zisternen

             Sturm, Hagel
             Sturm- und Hagelschäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung            bis 1.000,- EURO
             (inkl. Balkon und Terrasse)
             Sturmschäden ohne Mindestwindstärke innerhalb des Gebäudes
             Hagelschäden

             Diebstahl, Raub, Vandalismus
                                                                                            bis 2.000,- EURO
             Diebstahl aus Kfz
                                                                                                (weltweit)
             Diebstahl von Wäsche auf der Leine, Gartenmöbeln und -geräten                   bis 4 % der VS
             Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in Gemeinschaftsräumen
             Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten bis 1 % der VS
             Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten bis 1 % der VS
             Einfacher Diebstahl von Gehhilfen, Rollstühlen und Kinderwagen
                                                                                            bis 3.000,- EURO
             Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus / bei Kuraufenthalt               Bargeld max. 500,-
             oder während einer Kurzzeitpflege                                                     EURO
                                                                                            (ohne Handy etc.)
             Diebstahl am Arbeitsplatz                                                        bis 3 % der VS
             Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte Räume
             Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen                    bis 3 % der VS
             (Wertsachen, Bargeld, Handy etc. bis 1.000,- EURO)
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                                                Versicherte Gefahren und Schäden

                = versichert -- = nicht versichert                                                Classic
             Telefonmissbrauch von Festnetzgeräten nach Einbruch
             durch unbekannte Täter bis 100.- EURO
             Vandalismusschäden nach Einbruch
             Scheck- und Kreditkartenmissbrauch nach einem Einbruch                          bis 1.500,- EURO
             räuberische Erpressung (Herausgabe versicherter Sachen an einem anderen Ort)
             Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes                                 bis 2.500,- EURO
             Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
             Transportmittelunfall                                                             bis 1 % der VS
                                                                                              kann vereinbart
             Fahrraddiebstahl
                                                                                                 werden
             Rund-um-die-Uhr-Schutz für Fahrraddiebstahl
             (wenn Einschluss Fahrraddiebstahl beantragt)
             Cyber-Schutz
             Vermögensschäden durch Phishing (Cyber-Schutz)                                  bis 2.500,- EURO
             Datenrettungskosten (Cyber-Schutz)
             Daten aus dem Internet (Cyber-Schutz)                                           bis 2.500,- EURO


                                              Versicherungsort, Außenversicherung

                = versichert    -- = nicht versichert                                             Classic
             Hausrat in Wohngemeinschaften
             Wohnung und Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück
             Gemeinschaftsräume für Waschmaschinen und Wäschetrockner
             Hausrat in Garagen auf dem Versicherungsgrundstück
                                                                                              bis 5.000,- EURO
                                                                                            innerhalb derselben /
             Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks (keine Wertsachen)
                                                                                            direkt angrenzenden
                                                                                                  Gemeinde
             Hausrat vorübergehend außerhalb der Wohnung                                     bis zu 12 Monaten
                                                                                              bis 50 % der VS
                                                                                             bis 5 % der VS,
             Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) in Deutschland
                                                                                            max. 5.000,- EURO
                                                                                            Wertsachen: max.
                                                                                                500,- Euro
             Verzicht auf Anzeige von Gerüsten am Gebäude
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                                                        Versicherte Kosten

                = versichert   -- = nicht versichert                                                Classic
             Aufräumungs-, Bewegungs- und Schutzkosten
             Transport- und Lagerkosten bis 12 Monate                                          bis zu 12 Monaten
             Schadenabwendungs-, Minderungskosten
             Bewachungskosten
             Schlossänderungen
             Schlossänderungen für Wertbehältnisse
             Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen nach Einbruchdiebstahl
             Reparaturkosten an Tapeten und Bodenbelägen in Mietwohnungen
             nach Leitungswasserschaden
             Kosten für Leitungswasser und Gas infolge Rohrbruch
             Hotelkosten bis 6 Monate, max. 100,- EURO/Tag
             Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
             Schäden an behindertengerechten Einbauten
             Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise                       max. 3.000,- EURO
             Umzugskosten nach einem Schaden
             Sachverständigenkosten
             Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
             Mehrkosten durch Technologiefortschritt


                                                        Versicherte Sachen

                = versichert   -- = nicht versichert                                                Classic
             Kfz-Zubehör (bei Einbruchdiebstahl und Brand)                                      bis 3.000,- EURO
             Alle beruflich genutzten Sachen in reinen Arbeitszimmern
             Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen
             Handelswaren und Musterkollektionen                                               bis 15.000,- EURO
             Motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher
             Aufsitzrasenmäher, Rasenmähroboter, Go-Karts, Spielfahrzeuge

             Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren, Surfgeräte
             Flugdrachen, Fall- und Gleitschirme
             Hausrat einer Pflegekraft und Au Pair
                                                                                                bis 5 % der VS,
             technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen
                                                                                               max. 2.000,- EURO
             Haustiere
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                                                           Wertsachen

                = versichert     -- = nicht versichert                                         Classic
             Wertsachen                                                                     bis 40 % der VS
             Schmucksachen, Uhren, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen
             sowie alle Sachen aus Gold und Platin, die sich außerhalb eines anerkannten   bis 30.000,- EURO
             und verschlossenen Wertschutzschrankes (s. VHB § 13 Nr. 1 b) befinden
             Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere, die sich außerhalb eines anerkannten
                                                                                           bis 10.000,- EURO
             und verschlossenen Wertschutzschrankes (s. VHB § 13 Nr. 1 b) befinden

             Bargeld, das sich außerhalb eines anerkannten und verschlossenen
                                                                                           bis 2.000,- EURO
             Wertschutzschrankes (s. VHB § 13 Nr. 1 b) befindet
             Wertsachen in Bankgewahrsam; Kundenschließfächer                               bis 40 % der VS


                                                         Besonderheiten

                = versichert     -- = nicht versichert                                         Classic
             Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
             Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
             künftige Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)

             Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit
             Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden (siehe Besondere Bedingungen)          bis 20.000,- EURO

             Vorsorgeversicherung
                                                                                           bis 50 % der VS,
             Vorsorgeversicherung für Kinder
                                                                                           max. 12 Monate
             Erweiterter Unterversicherungsverzicht
             12 Monate Unterversicherungsverzicht (wenn vereinbart)
             bei Umzug in größere Wohnung


                                                             Bausteine

                                                                                               Classic
             Balkonkraftwerk                                                                   optional
             Glas                                                                              optional
             Elementar                                                                         optional
             Fahrrad-Vollkasko                                                                 optional
             WoMobil                                                                           optional
             Reisegepäck                                                                       optional
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                 Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer
                 Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5
                 Versicherungsvertragsgesetz
             Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                        fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
                                                                              den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
             damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß                Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausge-
             prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegen-         schlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
             den Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor-              der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an-
             ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen               deren Bedingungen, geschlossen hätten.
             Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten
             Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden,            3. Vertragsänderung
             wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben ma-              Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
             chen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet-            den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
             zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden             Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
             Information entnehmen.                                           gen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedin-
                                                                              gungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ha-
             Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten                         ben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden
             bestehen?                                                        die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbe-
                                                                              standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver-
             Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich-       letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der
             tet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,            laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
             nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge-           Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag
             mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer              um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsi-
             Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform          cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kön-
             nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch           nen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
             insoweit zur Anzeige verpflichtet.                               gang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
                                                                              fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in
             Welche Folgen können eintreten, wenn                             unserer Mitteilung hinweisen.
             eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt                  4. Ausübung unserer Rechte
             wird?                                                            Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
                                                                              gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
             1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes               Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
                Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kön-        mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
                nen wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,            Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
                wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch                  Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-
                grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger          übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzu-
                Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-            geben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be-
                trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der       gründung können wir nachträglich weitere Umstände
                nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen              angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht
                Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rück-            verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum
                tritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir         Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
                den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles,          nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge-
                bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn           fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann-
                Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig an-         ten.
                gegebene Umstand
                • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver-    5. Stellvertretung durch eine andere Person
                   sicherungsfalles                                           Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch
                • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer           eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
                   Leistungspflicht                                           Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
                ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt je-          rückwirkenden Vertragsänderung und der Aus-
                doch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt ha-      schlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die
                ben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Bei-          Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
                trags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der               eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie
                Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-            können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
                spricht.                                                      sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
                                                                              berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen
             2. Kündigung                                                     Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie
                die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
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             Allgemeine Hausrat-
             Versicherungsbedingungen VHB 2022

             Inhaltsverzeichnis

                                 Abschnitt A                         § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                                                     § 27 Gefahrerhöhung
             §1   Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                     § 28 Überversicherung
                  (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
                                                                     § 29 Mehrere Versicherer
             §2   Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,
                                                                     § 30 Versicherung für fremde Rechnung
                  Luftfahrzeuge
                                                                     § 31 Aufwendungsersatz
             §3   Einbruchdiebstahl
                                                                     § 32 Übergang von Ersatzansprüchen
             §4   Leitungswasser
                                                                     § 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall
             §5   Sturm, Hagel
                                                                     § 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
             §6   Versicherte und nicht versicherte Sachen,
                                                                     § 35 Anzeigen, Willenserklärungen,
                  Versicherungsort
                                                                          Anschriftenänderungen
             §7   Außenversicherung
                                                                     § 36 Agentenvollmacht
             §8   Versicherte Kosten
                                                                     § 37 Repräsentanten
             §9   Versicherungswert, Versicherungssumme
                                                                     § 38 Verjährung
             § 10 Anpassung der Prämie
                                                                     § 39 Gerichtsstand
             § 11 Wohnungswechsel
                                                                     § 40 Anzuwendendes Recht
             § 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
                                                                     § 41 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit
             § 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen,
                                                                          uns einmal nicht zufrieden sind?
                  Wertschutzschränke
             § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
             § 15 Sachverständigenverfahren
             § 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit
                  des Versicherungsnehmers vor und nach dem
                  Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift
             § 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände
             § 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen


                                 Abschnitt B
             § 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder
                  seines Vertreters
             § 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit,
                  Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
                  Erst- oder Einmalprämie
             § 21 Dauer und Ende des Vertrages
             § 22 Folgeprämie
             § 23 Lastschriftverfahren
             § 24 Ratenzahlung
             § 25 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
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                             Abschnitt A                                  Grundstück, auf dem der Versicherungsort
                                                                          liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art
                                                                          entstanden sind. Spuren eines direkten Blitz-
                                                                          schlags an anderen Sachen als an elektri-
             §1   Versicherte Gefahren und Schäden (Versi-
                                                                          schen Einrichtungen und Geräten oder an An-
                  cherungsfall), generelle Ausschlüsse
                                                                          tennen stehen Schäden anderer Art gleich.
             1.   Versicherungsfall                                4.1.   Explosion
                  Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-          Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbe-
                  sicherte Sachen, die durch                              streben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
                  a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,            plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
                      Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu-             Eine Explosion eines Behälters (Kessel,
                      ges, seiner Teile oder seiner Ladung;               Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine
                  b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach ei-              Wandung in einem solchen Umfang zerrissen
                      nem Einbruch sowie Raub oder den Ver-               wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des
                      such einer solchen Tat;                             Druckunterschieds innerhalb und außerhalb
                  c) Leitungswasser;                                      des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines
                  d) Sturm, Hagel                                         Behälters eine Explosion durch chemische
                  zerstört oder beschädigt werden oder infolge-           Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerrei-
                  dessen abhandenkommen.                                  ßen seiner Wandung nicht erforderlich.
             2.   Ausschluss Krieg, Innere Unruhen und             4.2.   Implosion
                  Kernenergie                                             Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehba-
                  a) Ausschluss Krieg                                     rer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch
                     Die Versicherung erstreckt sich ohne                 äußeren Überdruck infolge eines inneren Un-
                     Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht             terdruckes.
                     auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche
                     Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re-      5.     Nicht versicherte Schäden
                     bellion oder Aufstand.                               Nicht versichert sind
                  b) Ausschluss Innere Unruhen                            a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
                     Die Versicherung erstreckt sich ohne                    Schäden durch Erdbeben;
                     Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht             b) Sengschäden;
                     auf Schäden durch innere Unruhen.                    c) Schäden, die an Verbrennungskraftma-
                  c) Ausschluss Kernenergie                                  schinen durch die im Verbrennungsraum
                     Die Versicherung erstreckt sich ohne                    auftretenden Explosionen, sowie Schä-
                     Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht                den, die an Schaltorganen von elektri-
                     auf Schäden durch Kernenergie, nukleare                 schen Schaltern durch den in ihnen auftre-
                     Strahlung oder radioaktive Substanzen.                  tenden Gasdruck entstehen.
                                                                             Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 b) und 5 c)
             §2   Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,                  gelten nicht, soweit diese Schäden Folge
                  Luftfahrzeuge                                              eines versicherten Sachschadens gemäß
                                                                             Nr. 1 sind.
             1.   Versicherte Gefahren und Schäden
                  Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-   §3     Einbruchdiebstahl
                  sicherte Sachen, die durch
                  a) Brand;                                        1.     Versicherte Gefahren und Schäden
                  b) Blitzschlag;                                         Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-
                  c) Explosion, Implosion;                                sicherte Sachen, die durch
                  d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu-              a) Einbruchdiebstahl;
                      ges, seiner Teile oder seiner Ladung zer-           b) Vandalismus nach einem Einbruch;
                      stört oder beschädigt werden oder abhan-            c) Raub
                      denkommen.                                          oder durch den Versuch einer solchen Tat ab-
                                                                          handenkommen, zerstört oder beschädigt
             2.   Brand                                                   werden.
                  Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestim-
                  mungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn        2.     Einbruchdiebstahl
                  verlassen hat und das sich aus eigener Kraft            Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
                  auszubreiten vermag.                                    a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht,
                                                                             einsteigt oder mittels eines Schlüssels,
             3.   Blitzschlag                                                dessen Anfertigung für das Schloss nicht
                  Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang ei-              von einer dazu berechtigten Person ver-
                  nes Blitzes auf Sachen. Überspannungs-,                    anlasst oder gebilligt worden ist (falscher
                  Überstrom- oder Kurzschlussschäden an                      Schlüssel) oder mittels anderer Werk-
                  elektrischen Einrichtungen und Geräten sind                zeuge eindringt; der Gebrauch eines fal-
                  nur versichert, wenn an Sachen auf dem                     schen Schlüssels ist nicht schon dann
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                     bewiesen, wenn feststeht, dass versi-                   infolge einer nicht verschuldeten sonsti-
                     cherte Sachen abhandengekommen sind;                    gen Ursache wie beispielsweise Ohn-
                  b) in einem Raum eines Gebäudes ein Be-                    macht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und
                     hältnis aufbricht oder falsche Schlüssel                dadurch seine Widerstandskraft ausge-
                     (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt,                schaltet ist;
                     um es zu öffnen; der Gebrauch eines fal-             b) Dem Versicherungsnehmer stehen Perso-
                     schen Schlüssels ist nicht schon dann be-               nen gleich, die mit seiner Zustimmung in
                     wiesen, wenn feststeht, dass versicherte                der Wohnung anwesend sind;
                     Sachen abhandengekommen sind;                        c) Nicht versichert sind Sachen, die an den
                  c) aus einem verschlossenen Raum eines                     Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst
                     Gebäudes Sachen entwendet, nachdem                      auf Verlangen des Täters herangeschafft
                     er sich in das Gebäude eingeschlichen                   werden, es sei denn, das Heranschaffen
                     oder dort verborgen gehalten hatte;                     erfolgt nur innerhalb des Versicherungsor-
                  d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem                  tes, an dem die Tathandlungen nach a)
                     Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird             verübt wurden.
                     und eines der Mittel gemäß Nr. 4a, aa)
                     oder 4a bb) anwendet, um sich den Besitz        5.   Nicht versicherte Schäden
                     des gestohlenen Gutes zu erhalten;                   Die Versicherung erstreckt sich ohne Rück-
                  e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb        sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
                     oder außerhalb des Versicherungsortes                Schäden, die verursacht werden durch wei-
                     durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub              tere Elementargefahren (Überschwemmung,
                     gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in ei-           Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck,
                     nen Raum eines Gebäudes eindringt oder               Lawinen, Vulkanausbruch).
                     dort ein Behältnis öffnet;
                  f) in einen Raum eines Gebäudes mittels            §4   Leitungswasser
                     richtigem Schlüssel eindringt, den er – in-
                     nerhalb oder außerhalb des Versiche-            1.   Bruchschäden
                     rungsortes – durch Diebstahl an sich ge-             Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a)
                     bracht hatte, vorausgesetzt, dass weder              und b) zum versicherten Hausrat gehören
                     der Versicherungsnehmer noch der Ge-                 (siehe Abschnitt „A“ § 6), leistet der Versiche-
                     wahrsamsinhaber den Diebstahl des                    rer Entschädigung für innerhalb von Gebäu-
                     Schlüssels durch fahr-lässiges Verhalten             den eintretende
                     ermöglicht hatte.                                    a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden
                                                                              an Rohren
             3.   Vandalismus nach einem Einbruch                         aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitun-
                  Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor,                  gen) oder den damit verbundenen Schläu-
                  wenn der Täter auf eine der in Nr. 2a, 2e oder              chen;
                  2f bezeichneten Arten in den Versicherungs-             bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung so-
                  ort eindringt und versicherte Sachen vorsätz-               wie Klima-, Wärmepumpen- oder Solar-
                  lich zerstört oder beschädigt.                              heizungsanlagen;
                                                                          cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanla-
             4.   Raub
                                                                              gen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil
                  a) Raub liegt vor, wenn
                                                                              von Heizkesseln, Boilern oder vergleich-
                  aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt
                                                                              baren Anlagen sind.
                      angewendet wird, um dessen Widerstand
                                                                          b) frostbedingte Bruchschäden an nachfol-
                      gegen die Wegnahme versicherter Sa-
                                                                              gend genannten Installationen:
                      chen auszuschalten. Gewalt liegt nicht
                                                                          aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spül-
                      vor, wenn versicherte Sachen ohne Über-
                                                                              klosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und
                      windung eines bewussten Widerstandes
                                                                              Absperrhähne,      Ventile,     Geruchsver-
                      entwendet werden (einfacher Diebstahl/
                                                                              schlüsse, Wassermesser) sowie deren
                      Trickdiebstahl);
                                                                              Anschlussschläuche;
                  bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sa-
                                                                          bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder ver-
                      chen herausgibt oder sich wegnehmen
                                                                              gleichbare Teile von Warmwasserhei-
                      lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für
                                                                              zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärme-
                      Leib oder Leben angedroht wird, die inner-
                                                                              pumpen- oder Solarheizungsanlagen.
                      halb des Versicherungsortes – bei mehre-
                                                                              Als innerhalb des Gebäudes gilt der ge-
                      ren Versicherungsorten innerhalb desjeni-
                                                                              samte Baukörper, einschließlich der Bo-
                      gen Versicherungsortes, an dem auch die
                                                                              denplatte.
                      Drohung ausgesprochen wird – verübt
                                                                              Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem
                      werden soll;
                                                                              Dach gelten als Rohre innerhalb des Ge-
                  cc) dem Versicherungsnehmer versicherte
                                                                              bäudes.
                      Sachen weggenommen werden, weil sein
                                                                              Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
                      körperlicher Zustand unmittelbar vor der
                                                                              sind Rohre und Installationen unterhalb
                      Wegnahme infolge eines Unfalls oder
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[Seite 17]
17
                     der Bodenplatte (tragend oder nichttra-            a) durch die unmittelbare Einwirkung des
                     gend) nicht versichert.                               Sturmes oder Hagels auf versicherte Sa-
                                                                           chen oder auf Gebäude, in denen sich ver-
             2.   Nässeschäden                                             sicherte Sachen befinden;
                  Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-        b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Ge-
                  sicherte Sachen, die durch bestimmungswid-               bäudeteile, Bäume oder andere Gegen-
                  rig austretendes Leitungswasser zerstört oder            stände auf versicherte Sachen oder auf
                  beschädigt werden oder abhandenkommen.                   Gebäude, in denen sich versicherte Sa-
                  Das Leitungswasser muss aus Rohren der                   chen befinden, wirft;
                  Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)                c) als Folge eines Schadens nach a) oder b)
                  oder damit verbundenen Schläuchen, den mit               an versicherten Sachen;
                  diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen               d) durch die unmittelbare Einwirkung des
                  Einrichtungen oder deren wasserführenden                 Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die
                  Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser-                mit dem versicherten Gebäude oder Ge-
                  oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepum-                 bäuden, in denen sich versicherte Sachen
                  pen- oder Solarheizungsanlagen, aus Was-                 befinden, baulich verbunden sind;
                  serlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus           e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Ge-
                  Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.              bäudeteile, Bäume oder andere Gegen-
                  Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-,             stände auf Gebäude wirft, die mit dem ver-
                  Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen                   sicherten Gebäude oder Gebäuden, in de-
                  sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser                  nen sich versicherte Sachen befinden,
                  gleich.                                                  baulich verbunden sind.
             3.   Nicht versicherte Schäden                        2.   Sturm
                  a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf           Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung
                      mitwirkende Ursachen Schäden durch                von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
                  aa) Plansch- oder Reinigungswasser;                   (Windgeschwindigkeit         mindestens     63
                  bb) Schwamm;                                          km/Stunde). Ist die Windstärke für den Scha-
                  cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes            denort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8
                      Gewässer, Überschwemmung oder Witte-              unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
                      rungsniederschläge oder einen durch               nachweist, dass
                      diese Ursachen hervorgerufenen Rück-              a) die Luftbewegung in der Umgebung des
                      stau;                                                Versicherungsgrundstücks Schäden an
                  dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vul-                 Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder
                      kanausbruch;                                         an ebenso widerstandsfähigen anderen
                  ee) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn,              Sachen angerichtet hat, oder dass
                      dass Leitungswasser nach Nr. 2 die Erd-           b) der Schaden wegen des einwandfreien
                      senkung oder den Erdrutsch verursacht                Zustandes des versicherten Gebäudes
                      hat;                                                 oder des Gebäudes, in dem sich die versi-
                  ff) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der               cherten Sachen befunden haben, oder mit
                      Berieselungsdüsen wegen eines Brandes,               diesem Gebäude baulich verbundenen
                      durch Druckproben oder durch Umbauten                Gebäuden nur durch Sturm entstanden
                      oder Reparaturarbeiten an dem versicher-             sein kann.
                      ten Gebäude oder an der Sprinkler- oder
                      Berieselungsanlage;                          3.   Hagel
                  gg) Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen             Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in
                      oder sonstigen mobilen Behältnissen;              Form von Eiskörnern.
                  b) Der Versicherer leistet keine Entschädi-
                      gung für Schäden                             4.   Nicht versicherte Schäden
                  aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die            a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf
                      nicht bezugsfertig sind und an den in die-            mitwirkende Ursachen Schäden durch
                      sen Gebäuden oder Gebäudeteilen be-               aa) Sturmflut;
                      findlichen Sachen;                                bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee
                  bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge              oder Schmutz durch nicht ordnungsge-
                      dadurch entstehen, dass Wasser aus dem                mäß geschlossene Fenster, Außentüren
                      Aquarium ausgetreten ist.                             oder andere Öffnungen, es sei denn, dass
                                                                            diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel
             §5   Sturm, Hagel                                              entstanden sind und einen Gebäudescha-
                                                                            den darstellen;
                                                                        cc) weitere     Elementargefahren     (Über-
             1.   Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                            schwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erd-
                  Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-
                                                                            rutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkan-
                  sicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt
                                                                            ausbruch).
                  werden oder abhandenkommen
                                                                        b) Nicht versichert sind Schäden an
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                  aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die                   bzw. Untermietern des Versicherungsneh-
                      nicht bezugsfertig sind und an den in die-            mers handelt (siehe Nr. 4 e);
                      sen Gebäuden befindlichen Sachen;                 ee) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Ra-
                  bb) Sachen, die sich außerhalb von Gebäu-                 senmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge,
                      den befinden. Nach Nr. 1 versichert sind              soweit diese nicht versicherungspflichtig
                      jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf               sind;
                      dem sich die versicherte Wohnung befin-           ff) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote
                      det, Antennenanlagen und Markisen,                    einschließlich ihrer Motoren sowie Surfge-
                      wenn sie ausschließlich vom Versiche-                 räte;
                      rungsnehmer genutzt werden.                       gg) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motori-
                                                                            sierte Flugdrachen;
             §6   Versicherte und nicht versicherte Sachen,             hh) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegen-
                  Versicherungsort                                          stände, die ausschließlich dem Beruf oder
                                                                            dem Gewerbe des Versicherungsneh-
             1.   Beschreibung des Versicherungsumfangs                     mers oder einer mit ihm in häuslicher Ge-
                  Versichert ist der gesamte Hausrat in der im              meinschaft lebenden Person dienen; Han-
                  Versicherungsschein bezeichneten Wohnung                  delswaren und Musterkollektionen sind
                  (Versicherungsort).                                       hiervon ausgeschlossen;
                  Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder         ii) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig art-
                  unmittelbar bevorstehenden Versicherungs-                 gerecht in Wohnungen (siehe Nr. 3 a) und
                  falles aus dem Versicherungsort entfernt und              b)) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen,
                  in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang                  Vögel).
                  mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt
                                                                   3.   Versicherungsort
                  wird oder abhandenkommt, ist versichert.
                                                                        Versicherungsort ist die im Versicherungs-
                  Hausrat außerhalb der im Versicherungs-
                                                                        schein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung
                  schein bezeichneten Wohnung ist nur im Rah-
                                                                        gehören
                  men der Außenversicherung (siehe Abschnitt
                                                                        a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken
                  „A“ § 7) oder soweit dies gesondert im Versi-
                                                                           dienen und eine selbständige Lebensfüh-
                  cherungsvertrag vereinbart ist, versichert.
                                                                           rung ermöglichen. Dies sind die aus-
             2.   Definitionen                                             schließlich vom Versicherungsnehmer
                  a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die                  oder einer mit ihm in häuslicher Gemein-
                      dem Haushalt des Versicherungsnehmers                schaft lebenden Person privat genutzten
                      zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver-             Flächen eines Gebäudes. Räume, die
                      brauch) dienen.                                      ausschließlich beruflich oder gewerblich
                  b) Wertsachen und Bargeld gehören eben-                  genutzt werden, gehören nicht zur Woh-
                      falls zum Hausrat. Hierfür gelten beson-             nung, es sei denn, sie sind ausschließlich
                      dere Voraussetzungen und Entschädi-                  über die Wohnung zu betreten (sog. Ar-
                      gungsgrenzen (siehe Abschnitt „A“ § 13).             beitszimmer in der Wohnung);
                  c) Ferner gehören zum Hausrat:                        b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmit-
                  aa) alle in das Gebäude eingefügten Sachen               telbar anschließende Terrassen sowie
                      (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen),                ausschließlich vom Versicherungsnehmer
                      die der Versicherungsnehmer als Mieter               oder einer mit ihm in häuslicher Gemein-
                      oder Wohnungseigentümer auf seine Kos-               schaft lebenden Person zu privaten Zwe-
                      ten beschafft oder übernommen hat und                cken genutzte Räume in Nebengebäuden
                      daher hierfür die Gefahr trägt.                      – einschließlich Garagen – des Grund-
                      Eine anderweitige Vereinbarung über die              stücks, auf dem sich die versicherte Woh-
                      Gefahrtragung ist vom Versicherungsneh-              nung befindet;
                      mer nachzuweisen;                                 c) gemeinschaftlich genutzte, verschließ-
                  bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die se-                  bare Räume, in denen Hausrat bestim-
                      rienmäßig produziert und nicht individuell           mungsgemäß vorgehalten wird (z. B. aus-
                      für das Gebäude gefertigt, sondern ledig-            gewiesene Stellflächen in Fluren, Fahr-
                      lich mit einem geringen Einbauaufwand an             radkeller, Waschkeller), des Grundstücks,
                      die Gebäudeverhältnisse angepasst wor-               auf dem sich die versicherte Wohnung be-
                      den sind;                                            findet;
                  cc) privat genutzte Antennenanlagen und               d) Darüber hinaus werden auch privat ge-
                      Markisen, die ausschließlich der versi-              nutzte Garagen der Wohnung zugerech-
                      cherten Wohnung gemäß Nr. 1 dienen                   net, soweit sich diese zumindest in der
                      und sich auf dem Grundstück befinden,                Nähe des Versicherungsortes befinden.
                      auf dem die versicherte Wohnung liegt;               Die Entschädigungsgrenze ist höchstens
                  dd) im Haushalt des Versicherungsnehmers                 auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
                      befindliches fremdes Eigentum, soweit es
                                                                   4.   Nicht versicherte Sachen
                      sich nicht um das Eigentum von Mietern
                                                                        Nicht zum Hausrat gehören
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                  a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie         4.   Raub
                     sind in Nr. 2 c) aa) genannt;                      Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz
                  b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte                 in den Fällen, in denen der Versicherungs-
                     Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern        nehmer versicherte Sachen herausgibt oder
                     die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer             sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit
                     eingebrachten oder in dessen Eigentum              Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird,
                     übergegangenen Sachen durch den Mie-               die an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies
                     ter ersetzt werden – auch höher- oder ge-          gilt auch, wenn der Raub an Personen began-
                     ringerwertigere, sind diese Sachen im              gen wird, die mit dem Versicherungsnehmer
                     Rahmen dieses Vertrages nicht versi-               in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Au-
                     chert. Das gleiche gilt für vom Wohnungs-          ßenversicherungsschutz erstreckt sich ohne
                     eigentümer ersetzte Sachen;                        Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
                  c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, un-         Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an
                     abhängig von deren Versicherungspflicht,           den Ort der Wegnahme oder Herausgabe ge-
                     sowie Teile und Zubehör von Kraftfahr-             bracht werden.
                     zeugen und Anhängern, soweit nicht unter
                     Nr. 2 c) genannt;                             5.   Sturm und Hagel
                  d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig              Für Sturm- und Hagelschäden besteht Au-
                     von deren Versicherungspflicht, ein-               ßenversicherungsschutz nur innerhalb von
                     schließlich nicht eingebauter Teile, soweit        Gebäuden.
                     nicht unter Nr. 2 c) genannt;
                                                                   6.   Entschädigungsgrenzen
                  e) Hausrat von Mietern und Untermietern in
                                                                        a) Die Entschädigung im Rahmen der Au-
                     der Wohnung des Versicherungsneh-
                                                                           ßenversicherung ist insgesamt auf 10 Pro-
                     mers, es sei denn, dieser wurde ihnen
                                                                           zent der Versicherungssumme, höchstens
                     vom Versicherungsnehmer überlassen;
                                                                           auf 10.000,- EURO begrenzt.
                  f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen
                                                                        b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zu-
                     gesonderten Versicherungsvertrag versi-
                                                                           sätzlich Entschädigungsgrenzen (siehe
                     chert sind (z. B. für Schmucksachen und
                                                                           Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2).
                     Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstru-
                     mente bzw. Jagd- und Sportwaffen);
                                                                   §8   Versicherte Kosten
                  g) elektronisch gespeicherte Daten und Pro-
                     gramme.
                                                                        Versichert sind die infolge des Versicherungs-
                                                                        falles notwendigen
             §7   Außenversicherung
                                                                        a) Aufräumungskosten
             1.   Begriff und Geltungsdauer der Außenver-                  für das Aufräumen versicherter Sachen
                  sicherung                                                sowie für das Wegräumen und den Ab-
                  Versicherte Sachen, die Eigentum des Versi-              transport von zerstörten und beschädigten
                  cherungsnehmers oder einer mit ihm in häus-              versicherten Sachen zum nächsten Abla-
                  licher Gemeinschaft lebenden Person sind                 gerungsplatz und für das Ablagern und
                  oder die deren Gebrauch dienen, sind welt-               Vernichten.
                  weit auch versichert, solange sie sich vo-
                  rübergehend außerhalb des Versicherungsor-            b) Bewegungs- und Schutzkosten
                  tes befinden.                                            die dadurch entstehen, dass zum Zweck
                  Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten               der Wiederherstellung oder Wiederbe-
                  nicht als vorübergehend.                                 schaffung versicherter Sachen andere Sa-
                                                                           chen bewegt, verändert oder geschützt
             2.   Unselbständiger      Hausstand     während               werden müssen.
                  Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung
                  Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine           c) Hotelkosten
                  mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende               für Hotel- oder ähnliche Unterbringung
                  Person zur Ausbildung oder um den Wehr-                  ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Tele-
                  oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der               fon), wenn die ansonsten ständig be-
                  Wohnung auf, so gilt dies so lange als vo-               wohnte Wohnung unbewohnbar wurde
                  rübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eige-            und dem Versicherungsnehmer auch die
                  ner Hausstand begründet wird.                            Beschränkung auf einen bewohnbaren
                                                                           Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden
             3.   Einbruchdiebstahl                                        bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
                  Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müs-                 Wohnung wieder bewohnbar ist, längs-
                  sen die in Abschnitt „A“ § 3 Nr. 2 genannten             tens für die Dauer von 100 Tagen. Die
                  Voraussetzungen erfüllt sein.                            Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille
                                                                           der Versicherungssumme begrenzt, so-
                                                                           weit nicht etwas anderes vereinbart ist.
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                  d) Transport- und Lagerkosten                         c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem ver-
                     für Transport und Lagerung des versicher-             sicherten Haushalt nicht mehr zu verwen-
                     ten Hausrats, wenn die Wohnung unbe-                  den, so ist der Versicherungswert der für
                     nutzbar wurde und dem Versicherungs-                  den Versicherungsnehmer erzielbare Ver-
                     nehmer auch die Lagerung in einem be-                 kaufspreis (gemeiner Wert).
                     nutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kos-        d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen
                     ten für die Lagerung werden bis zu dem                auf bestimmte Beträge begrenzt (Ent-
                     Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung                 schädigungsgrenzen siehe Abschnitt „A“ §
                     wieder benutzbar oder eine Lagerung in                13 Nr. 2) ist, werden bei der Ermittlung des
                     einem benutzbaren Teil der Wohnung wie-               Versicherungswertes höchstens diese Be-
                     der zumutbar ist, längstens für die Dauer             träge berücksichtigt.
                     von 100 Tagen.
                                                                   2.   Versicherungssumme
                  e) Schlossänderungskosten                             a) Die Versicherungssumme errechnet sich
                     für Schlossänderungen der Wohnung,                    aus dem bei Vertragsabschluss vereinbar-
                     wenn Schlüssel für Türen der Wohnung                  ten Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche
                     oder für dort befindliche Wertschutz-                 multipliziert mit der im Versicherungs-
                     schränke durch einen Versicherungsfall                schein genannten Wohnfläche der versi-
                     abhandengekommen sind.                                cherten Wohnung (siehe Abschnitt „A“ § 6
                                                                           Nr. 3). Die Versicherungssumme wird ge-
                  f) Bewachungskosten                                      mäß Nr. 4 angepasst.
                     für die Bewachung versicherter Sachen,             b) Die Versicherungssumme soll dem Versi-
                     wenn die Wohnung unbewohnbar wurde                    cherungswert entsprechen.
                     und Schließvorrichtungen und sonstige              c) Die Versicherungssumme erhöht sich um
                     Sicherungen     keinen      ausreichenden             einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent.
                     Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu
                     dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließ-    3.   Unterversicherungsverzicht
                     vorrichtungen oder sonstige Sicherungen            a) Voraussetzungen
                     wieder voll gebrauchsfähig sind, längs-                Der Versicherer nimmt bei der Entschädi-
                     tens für die Dauer von 72 Stunden.                     gung keinen Abzug wegen Unterversiche-
                                                                            rung vor (Unterversicherungsverzicht),
                  g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden                     wenn
                     die im Bereich der Wohnung durch Ein-              aa) bei Eintritt des Versicherungsfalles die
                     bruchdiebstahl, Raub oder den Versuch                  Wohnfläche der im Versicherungsschein
                     einer solchen Tat oder innerhalb der Woh-              genannten Wohnfläche entspricht und
                     nung durch Vandalismus nach einem Ein-             bb) die vereinbarte Versicherungssumme den
                     bruch oder einer Beraubung entstanden                  vom Versicherer für die Vereinbarung ei-
                     sind.                                                  nes Unterversicherungsverzichtes vorge-
                                                                            gebenen Betrag pro Quadratmeter Wohn-
                  h) Reparaturkosten für Nässeschäden
                                                                            fläche, multipliziert mit der im Versiche-
                     an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder
                                                                            rungsschein genannten Wohnfläche, nicht
                     Tapeten in gemieteten bzw. in Sonderei-
                                                                            unterschreitet
                     gentum befindlichen Wohnungen.
                                                                        cc) und nicht ein weiterer Hausratversiche-
                  i) Kosten für provisorische Maßnahmen                     rungsvertrag für denselben Versiche-
                     Kosten für provisorische Maßnahmen                     rungsort ohne Unterversicherungsverzicht
                     zum Schutz versicherter Sachen sind                    besteht.
                     höchstens bis zum vereinbarten Betrag              b) Wohnungswechsel
                     mitversichert.                                         Wechselt der Versicherungsnehmer die
                                                                            Wohnung, geht ein bisher vereinbarter
             §9   Versicherungswert, Versicherungssumme                     Unterversicherungsverzicht auf die neue
                                                                            Wohnung über, wenn die Voraussetzun-
             1.   Versicherungswert                                         gen nach aa) bis cc) für die neue Woh-
                  Der Versicherungswert bildet die Grundlage                nung vorliegen. Bei einer Vergrößerung
                  der Entschädigungsberechnung.                             der Wohnfläche der neuen Wohnung gilt
                  a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaf-               der Unterversicherungsverzicht bis zur
                     fungswert von Sachen gleicher Art und                  Anpassung des Vertrages an die tatsäch-
                     Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).                 lichen Quadratmeter der versicherten
                  b) Für Kunstgegenstände (siehe Abschnitt                  Wohnung, längstens jedoch bis zu zwei
                     „A“ § 13 Nr. 1 a) dd)) und Antiquitäten                Monaten nach Umzugsbeginn.
                     (siehe Abschnitt „A“ § 13 Nr. 1 a) ee)) ist        c) Widerspruch gegen Anpassung der Versi-
                     der Versicherungswert der Wiederbe-                    cherungssumme
                     schaffungspreis von Sachen gleicher Art                Ein vereinbarter Unterversicherungsver-
                     und Güte.                                              zicht entfällt, wenn der Versicherungsneh-
                                                                            mer         der       Anpassung        der
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                     Versicherungssumme widerspricht und            § 10   Anpassung der Prämie
                     der für den Unterversicherungsverzicht
                     vom Versicherer zum Zeitpunkt des Wi-          1.     Grundsatz
                     derspruchs vorgegebenen Betrag pro                    Die Prämie, auch soweit sie für erweiterten
                     Quadratmeter Wohnfläche unterschritten                Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu
                     wird. Dies hat der Versicherer dem Versi-             Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach
                     cherungsnehmer in Textform (z. B. E-Mail              Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur
                     oder Brief) mitzuteilen.                              Anpassung des Beitragssatzes steigen oder
                  d) Kündigung                                             sinken.
                     Versicherungsnehmer und Versicherer
                     können unter Einhaltung einer Frist von        2.     Prämienanpassungsklausel
                     drei Monaten zum Ende des laufenden                   1. Der Beitrag pro 1.000,- EURO (Beitrags-
                     Versicherungsjahres durch eine Erklärung                 satz in Promille), auch soweit er für erwei-
                     in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) ver-               terten Versicherungsschutz vereinbart ist,
                     langen, dass diese Bestimmungen mit Be-                  kann zu Beginn eines jeden Versiche-
                     ginn des nächsten Versicherungsjahres                    rungsjahres erhöht oder muss vermindert
                     entfallen.                                               werden, wie sich das Verhältnis der
                     Macht der Versicherer von diesem Recht                   Summe aller Schadenzahlungen aus
                     Gebrauch, so kann der Versicherungs-                     Hausratversicherungen (ohne Schadenre-
                     nehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-                   gulierungskosten) zum Gesamtbetrag der
                     nats nach Zugang der Erklärung des Ver-                  Hausratversicherungssummen der Versi-
                     sicherers zum Ende des laufenden Versi-                  cherer im Durchschnitt der gemäß Nr. 2
                     cherungsjahres kündigen.                                 maßgebenden drei Jahre erhöht oder ver-
                                                                              mindert hat.
             4.   Anpassung von Versicherungssumme                         2. Die Berechnung erfolgt anhand der Scha-
                  und Prämie                                                  denzahlungen und Hausratversicherungs-
                  a) Der Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche                   summen, die die Versicherungsaufsichts-
                     (siehe Nr. 2 a)) bzw. die Versicherungs-                 behörde veröffentlicht hat für das vorletzte,
                     summe (siehe Nr. 2 b)) erhöht oder ver-                  drittletzte und viertletzte Kalenderjahr vor
                     mindert sich mit Beginn eines jeden Versi-               Beginn des Versicherungsjahres im Ver-
                     cherungsjahres entsprechend dem Pro-                     hältnis zu dem jeweils davor abgelaufenem
                     zentsatz, um den sich der Preisindex für                 Kalenderjahr. Hierbei werden jeweils die
                     „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne                     Gesamtbeträge der Hausratversicherungs-
                     Nahrungsmittel und ohne die normaler-                    summen an jedem 31. Dezember der zu
                     weise nicht in der Wohnung gelagerten                    vergleichenden Jahre berücksichtigt.
                     Güter“ – aus dem Verbraucherpreisindex                   Aus diesen drei Veränderungssätzen be-
                     für Deutschland (VPI) – im vergangenen                   rechnet der Versicherer den gemäß Nr. 1
                     Kalenderjahr gegenüber dem davorlie-                     maßgebenden Durchschnitt. Der Verände-
                     genden Kalenderjahr verändert hat.                       rungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach
                     Maßgebend ist der vom Statistischen Bun-                 dem Komma errechnet und auf einen vol-
                     desamt jeweils für den Monat September                   len Prozentsatz abgerundet. Wurde die
                     veröffentlichte Index.                                   Grenze von 5 Prozent gemäß Nr. 1 nicht
                     Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis                 erreicht, so wird der ermittelte Verände-
                     zur ersten Stelle nach dem Komma be-                     rungssatz in die Berechnung für das fol-
                     rücksichtigt. Der neue Betrag pro Quadrat-               gende Kalenderjahr einbezogen.
                     meter bzw. die neue Versicherungs-                    3. Der Beitragssatz verändert sich entspre-
                     summe wird auf den nächsten vollen                       chend dem gemäß Nr. 1 und 2 ermittelten
                     EURO aufgerundet und dem Versiche-                       durchschnittlichen Veränderungssatz. Der
                     rungsnehmer bekanntgegeben.                              geänderte Beitragssatz wird auf zwei Stel-
                  b) Die Prämie wird aus der neuen Versiche-                  len nach dem Komma abgerundet. Er darf
                     rungssumme berechnet.                                    den im Zeitpunkt der Änderung geltenden
                  c) Innerhalb eines Monats nach Zugang der                   Tarifbeitragssatz nicht übersteigen. Diese
                     Mitteilung über die neue Versicherungs-                  Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der Ta-
                     summe kann der Versicherungsnehmer                       rifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe
                     der Anpassung durch Erklärung in Text-                   versicherter Risiken bezieht.
                     form (z. B. E-Mail oder Brief) widerspre-             4. Erhöht der Versicherer den Beitrags-
                     chen. Zur Wahrung der Frist genügt die                   satz, kann der Versicherungsnehmer
                     rechtzeitige Absendung. Damit wird die                   den Versicherungsvertrag innerhalb ei-
                     Anpassung nicht wirksam.                                 nes Monats nach Zugang der Mitteilung
                     Bei Unterschreiten des vom Versicherer                   mit sofortiger Wirkung kündigen, frü-
                     vorgegebenen Betrages pro Quadratme-                     hestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk-
                     ter entfällt gleichzeitig der Unterversiche-             samwerdens der Beitragssatzerhö-
                     rungsverzicht.                                           hung.
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             § 11   Wohnungswechsel                                           Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu er-
                                                                              klären.
             1.     Umzug in eine neue Wohnung                             c) Der Versicherer kann bei Kündigung
                    Wechselt der Versicherungsnehmer die Woh-                 durch den Versicherungsnehmer die Prä-
                    nung, geht der Versicherungsschutz auf die                mie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig
                    neue Wohnung über. Während des Woh-                       bis zur Wirksamkeit der Kündigung bean-
                    nungswechsels besteht in beiden Wohnun-                   spruchen.
                    gen Versicherungsschutz.
                    Der Versicherungsschutz in der bisherigen       6.     Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
                    Wohnung erlischt spätestens zwei Monate                a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten
                    nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit                  der Versicherungsnehmer aus der Ehe-
                    dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte                wohnung aus und bleibt der Ehegatte in
                    Sachen dauerhaft in die neue Wohnung ge-                  der bisherigen Ehewohnung zurück, so
                    bracht werden.                                            gelten als Versicherungsort (siehe Ab-
                                                                              schnitt „A“ § 6 Nr. 3) die neue Wohnung
             2.     Mehrere Wohnungen                                         des Versicherungsnehmers und die bishe-
                    Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich                 rige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer
                    die bisherige Wohnung, geht der Versiche-                 Änderung des Versicherungsvertrages,
                    rungsschutz nicht über, wenn er die alte Woh-             längstens bis zum Ablauf von drei Mona-
                    nung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für              ten nach der nächsten, auf den Auszug
                    eine Übergangszeit von zwei Monaten be-                   des Versicherungsnehmers folgenden
                    steht Versicherungsschutz in beiden Woh-                  Prämienfälligkeit. Danach besteht Versi-
                    nungen.                                                   cherungsschutz nur noch in der neuen
                                                                              Wohnung des Versicherungsnehmers.
             3.     Umzug ins Ausland                                      b) Sind beide Ehegatten Versicherungsneh-
                    Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der                mer und zieht bei einer Trennung von
                    Bundesrepublik Deutschland, so geht der                   Ehegatten einer der Ehegatten aus der
                    Versicherungsschutz nicht auf die neue Woh-               Ehewohnung aus, so sind Versicherungs-
                    nung über. Der Versicherungsschutz in der                 ort (siehe Modul Versicherungsort) die bis-
                    bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei               herige Ehewohnung und die neue Woh-
                    Monate nach Umzugsbeginn.                                 nung des ausziehenden Ehegatten. Dies
                                                                              gilt bis zu einer Änderung des Versiche-
             4.     Anzeige der neuen Wohnung
                                                                              rungsvertrages, längstens bis zum Ablauf
                    a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spä-
                                                                              von drei Monaten nach der nächsten, auf
                       testens bei Beginn des Einzuges dem Ver-
                                                                              den Auszug des Ehegatten folgenden Prä-
                       sicherer mit Angabe der neuen Wohnflä-
                                                                              mienfälligkeit. Danach erlischt der Versi-
                       che in Quadratmetern anzuzeigen.
                                                                              cherungsschutz für die neue Wohnung.
                    b) Waren für die bisherige Wohnung beson-
                                                                           c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnun-
                       dere Sicherungen vereinbart, so ist dem
                                                                              gen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf
                       Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder
                                                                              der Frist von drei Monaten nach der
                       Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Si-
                                                                              nächsten, auf den Auszug der Ehegatten
                       cherungen in der neuen Wohnung vorhan-
                                                                              folgenden Prämienfälligkeit erlischt der
                       den sind.
                                                                              Versicherungsschutz für beide neuen
                    c) Verändert sich nach dem Wohnungs-
                                                                              Wohnungen.
                       wechsel die Wohnfläche oder der Wert
                       des Hausrates und wird der Versiche-         7.     Lebensgemeinschaften, Lebenspartner-
                       rungsschutz nicht entsprechend ange-                schaften
                       passt, kann dies zu einer Unterversiche-            Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Le-
                       rung führen.                                        bensgemeinschaften und Lebenspartner-
                                                                           schaften, sofern beide Partner am Versiche-
             5.     Festlegung der neuen Prämie, Kündi-
                                                                           rungsort gemeldet sind.
                    gungsrecht
                    a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der
                                                                    § 12   Entschädigungsberechnung, Unterversi-
                       neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmun-
                                                                           cherung
                       gen des Versicherers.
                    b) Bei einer Erhöhung der Prämie auf-
                       grund veränderter Prämiensätze oder          1.     Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
                       bei Erhöhung eines Selbstbehaltes                   a) zerstörten oder abhandengekommenen
                       kann der Versicherungsnehmer den                       Sachen der Versicherungswert (siehe Ab-
                       Vertrag kündigen. Die Kündigung hat                    schnitt „A“ § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versi-
                       spätestens einen Monat nach Zugang                     cherungsfalles (siehe Abschnitt „A“ § 1);
                       der Mitteilung über die Erhöhung zu er-             b) beschädigten Sachen die notwendigen
                       folgen. Sie wird einen Monat nach Zu-                  Reparaturkosten bei Eintritt des Versiche-
                       gang wirksam. Die Kündigung ist in                     rungsfalles zuzüglich einer durch die Re-
                                                                              paratur       nicht      auszugleichenden
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                     Wertminderung, höchstens jedoch der                    § 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener
                     Versicherungswert (siehe Abschnitt „A“ §               Kosten unter Berücksichtigung der jeweils
                     9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfal-            vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
                     les (siehe Abschnitt „A“ § 1).                         Für die Entschädigungsberechnung der versi-
                     Wird durch den Schaden die Gebrauchs-                  cherten Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) sowie
                     fähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt             der Schadenabwendungs-, Schadenminde-
                     und ist dem Versicherungsnehmer die                    rungs- und Schadenermittlungskosten (siehe
                     Nutzung ohne Reparatur zumutbar (soge-                 Abschnitt „B“ § 31) gilt Nr. 5 entsprechend.
                     nannter Schönheitsschaden), so ist die
                     Beeinträchtigung durch Zahlung des Be-          § 13   Entschädigungsgrenzen für Wertsachen,
                     trages auszugleichen, der dem Minder-                  Wertschutzschränke
                     wert entspricht.
                                                                     1.     Definitionen
             2.   Restwerte
                                                                            a) Versicherte Wertsachen (siehe Abschnitt
                  Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 an-
                                                                                „A“ § 6 Nr. 2 b)) sind
                  gerechnet.
                                                                            aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Be-
             3.   Mehrwertsteuer                                                träge (z. B. Chipkarte);
                  Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn               bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und
                  der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugs-                      sonstige Wertpapiere;
                  berechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Ver-           cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen,
                  sicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsäch-                      Briefmarken, Münzen und Medaillen so-
                  lich nicht gezahlt hat.                                       wie alle Sachen aus Gold und Platin;
                                                                            dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Go-
             4.   Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund                          belins sowie Kunstgegenstände (z. B. Ge-
                  Weisung                                                       mälde, Collagen, Zeichnungen, Graphi-
                  Die Entschädigung für versicherte Sachen                      ken und Plastiken) sowie nicht in cc) ge-
                  einschließlich versicherter Kosten ist je Versi-              nannte Sachen aus Silber;
                  cherungsfall (siehe Abschnitt „A“ § 1 Nr. 1) auf          ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre
                  die vereinbarte Versicherungssumme (siehe                     alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbel-
                  Abschnitt „A“ § 9 Nr. 2 a) und b)) einschließ-                stücken.
                  lich Vorsorgebetrag (siehe Abschnitt „A“ § 9              b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr.
                  Nr. 2 c)) begrenzt.                                           2sind Sicherheitsbehältnisse, die
                  Schadenabwendungs- und Schadenminde-                      aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH
                  rungskosten (siehe Abschnitt „B“ § 31), die auf               oder durch eine gleichermaßen qualifi-
                  Weisung des Versicherers entstanden sind,                     zierte Prüfstelle anerkannt sind und
                  werden unbegrenzt ersetzt.                                bb) als freistehende Wertschutzschränke ein
                  Wird die vereinbarte Versicherungssumme                       Mindestgewicht von 200 kg aufweisen
                  einschließlich Vorsorgebetrag für die Ent-                    oder bei geringerem Gewicht nach den
                  schädigung versicherter Sachen bereits voll-                  Vorschriften des Herstellers fachmän-
                  ständig ausgeschöpft, so werden versicherte                   nisch verankert oder in der Wand oder im
                  Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) darüber hin-                 Fußboden bündig eingelassen sind (Ein-
                  aus bis zu 10 Prozent der Versicherungs-                      mauerschrank).
                  summe (siehe Abschnitt „A“ § 9 Nr. 2 a) und
                  b)) ersetzt.                                       2.     Entschädigungsgrenzen
                                                                            a) Die Entschädigung für Wertsachen unter-
             5.   Feststellung und Berechnung einer Unter-                      liegt einer besonderen Entschädigungs-
                  versicherung                                                  grenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20
                  Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des                   Prozent der Versicherungssumme, sofern
                  Versicherungsfalls (siehe Abschnitt „A“ § 1 Nr.               nicht etwas anderes vereinbart ist.
                  1) niedriger als der Versicherungswert (siehe             b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt
                  Abschnitt „A“ § 9 Nr. 1) der versicherten Sa-                 des Versicherungsfalles außerhalb eines
                  chen (Unterversicherung) und ist kein Unter-                  anerkannten und verschlossenen Wert-
                  versicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser                  schutzschrankes (siehe Nr. 1 b) befunden
                  nachträglich entfallen, wird die Entschädigung                haben, ist die Entschädigung je Versiche-
                  gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versiche-                   rungsfall begrenzt auf
                  rungssumme zum Versicherungswert nach                     aa) 2 Prozent der Versicherungssumme für
                  folgender Berechnungsformel gekürzt: Ent-                     Bargeld und auf Geldkarten geladene Be-
                  schädigung 23 = Schadenbetrag multipliziert                   träge mit Ausnahme von Münzen, deren
                  mit der Versicherungssumme dividiert durch                    Versicherungswert den Nennbetrag über-
                  den Versicherungswert.                                        steigt, höchstens auf den vereinbarten Be-
                                                                                trag;
             6.   Versicherte Kosten                                        bb) 3 Prozent der Versicherungssumme ins-
                  Berechnungsgrundlage für die Entschädi-                       gesamt für Urkunden einschließlich
                  gung versicherter Kosten (siehe Abschnitt „A“
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                        Sparbücher und sonstige Wertpapiere,          2.   Weitere Feststellungen
                        höchstens auf den vereinbarten Betrag;             Das Sachverständigenverfahren kann durch
                    cc) 10 Prozent der Versicherungssumme ins-             Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
                        gesamt für Schmucksachen, Edelsteine,              Versicherungsfall ausgedehnt werden.
                        Perlen, Briefmarken, Münzen und Medail-
                        len sowie alle Sachen aus Gold und Platin,    3.   Verfahren vor Feststellung
                        höchstens auf den vereinbarten Betrag.             Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                                                                           a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail
             § 14   Zahlung und Verzinsung der Entschädi-                     oder Brief) einen Sachverständigen zu be-
                    gung                                                      nennen. Eine Partei, die ihren Sachver-
                                                                              ständigen benannt hat, kann die andere
                                                                              unter Angabe des von ihr genannten
             1.     Fälligkeit der Entschädigung
                                                                              Sachverständigen in Textform (z. B. E-
                    Die Entschädigung wird fällig, wenn die Fest-
                                                                              Mail oder Brief) auffordern, den zweiten
                    stellungen des Versicherers zum Grunde und
                                                                              Sachverständigen zu benennen. Wird der
                    zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
                                                                              zweite Sachverständige nicht innerhalb
                    Der Versicherungsnehmer kann einen Monat
                    nach Meldung des Schadens den Betrag als                  von zwei Wochen nach Zugang der Auf-
                    Abschlagszahlung beanspruchen, der nach                   forderung benannt, so kann ihn die auffor-
                    Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.                  dernde Partei durch das für den Schaden-
                                                                              ort zuständige Amtsgericht ernennen las-
             2.     Verzinsung                                                sen. In der Aufforderung durch den Versi-
                    Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus ei-             cherer ist der Versicherungsnehmer auf
                    nem anderen Rechtsgrund eine weiterge-                    diese Folge hinzuweisen.
                    hende Zinspflicht besteht:                             b) Der Versicherer darf als Sachverständi-
                    a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht in-           gen keine Person benennen, die Mitbe-
                       nerhalb eines Monats nach Meldung des                  werber des Versicherungsnehmers ist
                       Schadens geleistet wird – seit Anzeige                 oder mit ihm in dauernder Geschäftsver-
                       des Schadens zu verzinsen.                             bindung steht; ferner keine Person, die bei
                    b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter             Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an-
                       dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürger-               gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnli-
                       lichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), min-                  chen Verhältnis steht.
                       destens jedoch bei 4 Prozent und höchs-             c) Beide Sachverständige benennen in Text-
                       tens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.                    form (z. B. E-Mail oder Brief) vor Beginn
                    c) Die Zinsen werden zusammen mit der                     ihrer Feststellungen einen dritten Sach-
                       Entschädigung fällig.                                  verständigen als Obmann. Die Regelung
                                                                              unter b) gilt entsprechend für die Benen-
             3.     Hemmung
                                                                              nung eines Obmannes durch die Sachver-
                    Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1,
                                                                              ständigen. Einigen sich die Sachverstän-
                    2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
                                                                              digen nicht, so wird der Obmann auf An-
                    in dem infolge Verschuldens des Versiche-
                                                                              trag einer Partei durch das für den Scha-
                    rungsnehmers die Entschädigung nicht ermit-
                                                                              denort zuständige Amtsgericht ernannt.
                    telt oder nicht gezahlt werden kann.
                                                                      4.   Feststellung
             4.     Aufschiebung der Zahlung
                                                                           Die Feststellungen der Sachverständigen
                    Der Versicherer kann die Zahlung aufschie-
                                                                           müssen enthalten:
                    ben, solange
                                                                           a) ein Verzeichnis der abhandengekomme-
                    a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des
                                                                              nen, zerstörten und beschädigten versi-
                       Versicherungsnehmers bestehen;
                                                                              cherten Sachen sowie deren nach dem
                    b) ein behördliches oder strafgerichtliches
                                                                              Versicherungsvertrag in Frage kommen-
                       Verfahren gegen den Versicherungsneh-
                                                                              den Versicherungswerte zum Zeitpunkt
                       mer oder seinen Repräsentanten aus An-
                                                                              des Versicherungsfalles;
                       lass dieses Versicherungsfalles noch
                                                                           b) die Wiederherstellungs- und Wiederbe-
                       läuft.
                                                                              schaffungskosten;
                                                                           c) die Restwerte, der vom Schaden betroffe-
             § 15   Sachverständigenverfahren                                 nen Sachen;
                                                                           d) die nach dem Versicherungsvertrag versi-
             1.     Feststellung der Schadenhöhe                              cherten Kosten;
                    Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt             e) den Wert der nicht vom Schaden betroffe-
                    des Versicherungsfalles verlangen, dass die               nen versicherten Sachen, wenn kein Un-
                    Höhe des Schadens in einem Sachverständi-                 terversicherungsverzicht gegeben ist.
                    genverfahren festgestellt wird. Ein solches
                    Sachverständigenverfahren können Versi-           5.   Verfahren nach Feststellung
                    cherer und Versicherungsnehmer auch ge-                Der Sachverständige übermittelt seine Fest-
                    meinsam vereinbaren.                                   stellungen beiden Parteien gleichzeitig.
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                    Weichen die Feststellungen der Sachverstän-                 ändert, nach dem im Antrag gefragt wor-
                    digen voneinander ab, so übergibt der Versi-                den ist;
                    cherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser               c) die ansonsten ständig bewohnte Woh-
                    entscheidet über die streitig gebliebenen                   nung länger als 60 Tage oder über eine für
                    Punkte innerhalb der durch die Feststellungen               den Einzelfall vereinbarte längere Frist
                    der Sachverständigen gezogenen Grenzen                      hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht
                    und übermittelt seine Entscheidung beiden                   beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine
                    Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der               Wohnung nur dann, wenn sich während
                    Sachverständigen oder des Obmannes sind                     der Nacht eine dazu berechtigte volljäh-
                    für die Vertragsparteien verbindlich, wenn                  rige Person darin aufhält;
                    nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar               d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, ver-
                    von der wirklichen Sachlage erheblich abwei-                mindert oder in nicht gebrauchsfähigem
                    chen.                                                       Zustand sind. Das gilt auch bei einem
                    Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen                Wohnungswechsel (siehe Abschnitt „A“ §
                    berechnet der Versicherer die Entschädigung.                11).
                    Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfol-
                    gen diese durch gerichtliche Entscheidung.        § 18   Wiederherbeigeschaffte Sachen
                    Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die
                    Feststellung nicht treffen können oder wollen     1.     Anzeigepflicht
                    oder sie verzögern.                                      Wird der Verbleib abhandengekommener Sa-
                                                                             chen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer
             6.     Kosten
                                                                             oder der Versicherer dies nach Kenntniserlan-
                    Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
                                                                             gung unverzüglich dem Vertragspartner in
                    trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver-
                                                                             Textform (z. B. E-Mail oder Brief) anzuzeigen.
                    ständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
                    beide Parteien je zur Hälfte.                     2.     Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädi-
                                                                             gung
             7.     Obliegenheiten
                                                                             Hat der Versicherungsnehmer den Besitz ei-
                    Durch das Sachverständigenverfahren wer-
                                                                             ner abhandengekommenen Sache zurücker-
                    den die Obliegenheiten des Versicherungs-
                                                                             langt, bevor die volle Entschädigung für diese
                    nehmers nicht berührt.
                                                                             Sache gezahlt worden ist, so behält er den
                                                                             Anspruch auf die Entschädigung, falls er die
             § 16   Vertraglich vereinbarte, besondere Oblie-                Sache innerhalb von zwei Wochen dem Ver-
                    genheit des Versicherungsnehmers vor                     sicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist
                    und nach dem Versicherungsfall, Sicher-                  eine für diese Sache gewährte Entschädigung
                    heitsvorschrift                                          zurückzugeben.

             1.     Sicherheitsvorschrift                             3.     Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädi-
                    Als vertraglich vereinbarte, besondere Oblie-            gung
                    genheit hat der Versicherungsnehmer in der               a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz
                    kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Ab-                    einer abhandengekommenen Sache zu-
                    schnitt „A“ § 6 Nr. 3) zu beheizen und dies ge-             rückerlangt, nachdem für diese Sache
                    nügend häufig zu kontrollieren oder alle was-               eine Entschädigung in voller Höhe ihres
                    serführenden Anlagen und Einrichtungen ab-                  Versicherungswertes gezahlt worden ist,
                    zusperren, zu entleeren und entleert zu hal-                so hat der Versicherungsnehmer die Ent-
                    ten.                                                        schädigung zurückzuzahlen oder die Sa-
                                                                                che dem Versicherer zur Verfügung zu
             2.     Folgen der Obliegenheitsverletzung                          stellen. Der Versicherungsnehmer hat die-
                    Verletzt der Versicherungsnehmer die in                     ses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen
                    Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der Versi-                 nach Empfang einer schriftlichen Auffor-
                    cherer unter den in Abschnitt „B“ § 26 Nr.                  derung des Versicherers auszuüben;
                    1 b) und Nr. 3 beschriebenen Vorausset-                     nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht
                    zungen zur Kündigung berechtigt oder                        das Wahlrecht auf den Versicherer über.
                    auch ganz oder teilweise leistungsfrei.                  b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz
                                                                                einer abhandengekommenen Sache zu-
             § 17   Besondere gefahrerhöhende Umstände                          rückerlangt, nachdem für diese Sache
                                                                                eine Entschädigung gezahlt worden ist,
                    Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (ge-                  die bedingungsgemäß geringer als der
                    mäß Abschnitt „B“ § 27) kann insbesondere                   Versicherungswert ist, so kann der Versi-
                    dann vorliegen, wenn                                        cherungsnehmer die Sache behalten und
                    a) sich ein Umstand ändert, nach dem im An-                 muss sodann die Entschädigung zurück-
                       trag gefragt worden ist;                                 zahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von
                    b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels                   zwei Wochen nach Empfang einer schrift-
                       (siehe Abschnitt „A“ § 11) ein Umstand                   lichen Aufforderung des Versicherers
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                       nicht bereit, so hat der Versicherungsneh-            der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder
                       mer die Sache im Einvernehmen mit dem                 Brief) Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
                       Versicherer öffentlich meistbietend ver-
                       kaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüg-           2.   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeige-
                       lich der Verkaufskosten erhält der Versi-             pflicht
                       cherer den Anteil, welcher der von ihm ge-            a) Vertragsänderung
                       leisteten bedingungsgemäßen Entschädi-                    Hat der Versicherungsnehmer die Anzei-
                       gung entspricht.                                          gepflicht nicht vorsätzlich verletzt und
                                                                                 hätte der Versicherer bei Kenntnis der
             4.     Beschädigte Sachen                                           nicht angezeigten Gefahrumstände den
                    Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt                      Vertrag auch zu anderen Bedingungen
                    worden, so kann der Versicherungsnehmer                      geschlossen, so werden die anderen Be-
                    die bedingungsgemäße Entschädigung in                        dingungen auf Verlangen des Versiche-
                    Höhe der Reparaturkosten auch dann verlan-                   rers rückwirkend Vertragsbestandteil.
                    gen oder behalten, wenn die Sachen in den                    Bei einer vom Versicherungsnehmer un-
                    Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.              verschuldeten Pflichtverletzung werden
                                                                                 die anderen Bedingungen ab der laufen-
             5.     Gleichstellung                                               den Versicherungsperiode Vertragsbe-
                    Dem Besitz einer zurückerlangten Sache                       standteil. Erhöht sich durch eine Vertrags-
                    steht es gleich, wenn der Versicherungsneh-                  änderung die Prämie um mehr als 10 %
                    mer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wie-                oder schließt der Versicherer die Gefahr-
                    der zu verschaffen.                                          absicherung für den nicht angezeigten
                                                                                 Umstand aus, so kann der Versicherungs-
             6.     Übertragung der Rechte
                                                                                 nehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
                    Hat der Versicherungsnehmer dem Versiche-
                                                                                 nats nach Zugang der Mitteilung des Ver-
                    rer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu
                                                                                 sicherers ohne Einhaltung einer Frist kün-
                    stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz,
                                                                                 digen. In dieser Mitteilung der Vertragsän-
                    das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
                                                                                 derung hat der Versicherer den Versiche-
                    übertragen, die ihm mit Bezug auf diesen Sa-
                                                                                 rungsnehmer auf dessen Kündigungs-
                    chen zustehen.
                                                                                 recht hinzuweisen.
             7.     Rückabwicklung bei kraftlos erklärten                    b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
                    Wertpapieren                                                 Verletzt der Versicherungsnehmer
                    Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfah-                 seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann
                    ren für kraftlos erklärt worden, so hat der Ver-             der Versicherer vom Vertrag zurücktre-
                    sicherungsnehmer die gleichen Rechte und                     ten, es sei denn, der Versicherungs-
                    Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurück-                nehmer hat die Anzeigepflicht weder
                    erlangt hätte. Jedoch kann der Versiche-                     vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
                    rungsnehmer die Entschädigung behalten,                      letzt.
                    soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leis-                  Bei grober Fahrlässigkeit des Versiche-
                    tungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust                  rungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des
                    entstanden ist.                                              Versicherers ausgeschlossen, wenn der
                                                                                 Versicherungsnehmer nachweist, dass
                                                                                 der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis
                                                                                 der nicht angezeigten Umstände zu glei-
                                Abschnitt B                                      chen oder anderen Bedingungen abge-
                                                                                 schlossen hätte.
                                                                                 Tritt der Versicherer nach Eintritt des Ver-
             § 19   Anzeigepflicht des Versicherungsneh-                         sicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur
                    mers oder seines Vertreters                                  Leistung verpflichtet, es sei denn, der Ver-
                                                                                 sicherungsnehmer weist nach, dass die
                                                                                 Verletzung der Anzeigepflicht sich auf ei-
             1.     Wahrheitsgemäße und vollständige Anzei-
                                                                                 nen Umstand bezieht, der weder für den
                    gepflicht von Gefahrumständen
                                                                                 Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
                    Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe
                                                                                 rungsfalles noch für die Feststellung oder
                    seiner Vertragserklärung dem Versicherer
                                                                                 den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
                    alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei-
                                                                                 sicherers ursächlich ist. Hat der Versiche-
                    gen, nach denen der Versicherer in Textform
                                                                                 rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
                    (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für
                                                                                 verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leis-
                    dessen Entschluss erheblich sind, den Ver-
                                                                                 tung verpflichtet.
                    trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
                                                                             c) Kündigung
                    Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit
                                                                                 Verletzt der Versicherungsnehmer
                    zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver-
                                                                                 seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht
                    tragserklärung, aber vor Vertragsannahme
                                                                                 fahrlässig oder schuldlos, kann der
                                                                                 Versicherer        den     Vertrag     unter
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                     Einhaltung einer Frist von einem Monat                oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätz-
                     kündigen, es sei denn, der Versicherer                lich oder arglistig verletzt hat.
                     hätte den Vertrag bei Kenntnis der
                     nicht angezeigten Umstände zu glei-            § 20   Beginn des Versicherungsschutzes, Fäl-
                     chen oder anderen Bedingungen abge-                   ligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
                     schlossen.                                            Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
                  d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
                     Die Rechte des Versicherers zur Vertrags-      1.     Beginn des Versicherungsschutzes
                     änderung (a), zum Rücktritt (b) und zur               Der Versicherungsschutz beginnt vorbehalt-
                     Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlos-               lich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im
                     sen, wenn der Versicherer den nicht ange-             Versicherungsschein angegebenen Zeit-
                     zeigten Gefahrenumstand oder die unrich-              punkt.
                     tige Anzeige kannte.
                  e) Anfechtung                                     2.     Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
                     Das Recht des Versicherers, den Vertrag               Die erste oder einmalige Prämie ist – unab-
                     wegen arglistiger Täuschung anzufech-                 hängig von dem Bestehen eines Widerruf-
                     ten, bleibt unberührt.                                rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
                                                                           vereinbarten und im Versicherungsschein an-
             3.   Frist für die Ausübung der Rechte des Ver-               gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
                  sicherers                                                Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
                  Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum               rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die
                  Rücktritt (2 b) oder zur Kündigung (2 c) muss            erste oder einmalige Prämie unverzüglich
                  der Versicherer innerhalb eines Monats                   nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der
                  schriftlich geltend machen und dabei die Um-             Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
                  stände angeben, auf die er seine Erklärung               nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeit-
                  stützt; zur Begründung kann er nachträglich              punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
                  weitere Umstände innerhalb eines Monats                  nachdem die Zahlung bewirkt ist.
                  nach deren Kenntniserlangung angeben. Die                Weicht der Versicherungsschein vom Antrag
                  Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu                des Versicherungsnehmers oder getroffenen
                  dem der Versicherer von der Verletzung der               Vereinbarungen ab, ist die erste oder einma-
                  Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis er-             lige Prämie frühestens einen Monat nach Zu-
                  langt, die das von ihm jeweils geltend ge-               gang des Versicherungsscheins zu zahlen.
                  machte Recht begründen.                                  Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Ra-
                                                                           ten gilt die erste Rate als erste Prämie.
             4.   Rechtsfolgenhinweis
                  Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum        3.     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zah-
                  Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) stehen           lungsverzug
                  dem Versicherer nur zu, wenn er den Versi-               Wird die erste oder einmalige Prämie nicht
                  cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung               zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fällig-
                  in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf die            keitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versi-
                  Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hin-            cherer vom Vertrag zurücktreten, solange
                  gewiesen hat.                                            die Zahlung nicht bewirkt ist.
                                                                           Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
             5.   Vertreter des Versicherungsnehmers                       der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
                  Wird der Vertrag von einem Vertreter des Ver-            lung nicht zu vertreten hat.
                  sicherungsnehmers geschlossen, so sind bei
                  der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die          4.     Leistungsfreiheit des Versicherers
                  Kenntnis und die Arglist des Vertreters als              Wenn der Versicherungsnehmer die erste
                  auch die Kenntnis und die Arglist des Versi-             oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr.
                  cherungsnehmers zu berücksichtigen. Der                  2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so
                  Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass               ist der Versicherer für einen vor Zahlung der
                  die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob           Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht
                  fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,             zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
                  wenn weder dem Vertreter noch dem Versi-                 cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
                  cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-               in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder
                  sigkeit zur Last fällt.                                  durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-
                                                                           rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
             6.   Erlöschen der Rechte des Versicherers                    zahlung der Prämie aufmerksam gemacht
                  Die Rechte des Versicherers zur Vertragsän-              hat.
                  derung (2a), zum Rücktritt (2b) und zur Kün-             Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein,
                  digung (2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jah-           wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
                  ren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für            lung nicht zu vertreten hat.
                  Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
                  eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf
                  zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
02_2026_V3

[Seite 28]
28
             § 21   Dauer und Ende des Vertrages                   § 22   Folgeprämie

             1.     Dauer                                          1.     Fälligkeit
                    Der Vertrag ist für den im Versicherungs-             a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbar-
                    schein angegebenen Zeitraum abge-                        ten Zeitpunkt der jeweiligen Versiche-
                    schlossen.                                               rungsperiode fällig,
                                                                          b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
             2.     Stillschweigende Verlängerung                            innerhalb des im Versicherungsschein
                    Bei einer Vertragsdauer von mindestens                   oder in der Prämienrechnung angegebe-
                    einem Jahr verlängert sich der Vertrag um                nen Zeitraums bewirkt ist.
                    jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver-
                    tragsparteien spätestens drei Monate vor       2.     Schadenersatz bei Verzug
                    dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs-              Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
                    jahres eine Kündigung zugegangen ist.                 einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versiche-
                                                                          rer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Ver-
             3.     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                  zug entstandenen Schadens zu verlangen.
                    Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit
                    von mehr als drei Jahren zum Ablauf des        3.     Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht-
                    dritten oder jedes darauf folgenden Jahres            nach Mahnung
                    unter Einhaltung einer Frist von drei Mona-           a) Der Versicherer kann den Versiche-
                    ten vom Versicherungsnehmer gekündigt                    rungsnehmer bei nicht rechtzeitiger
                    werden.                                                  Zahlung einer Folgeprämie auf dessen
                    Die Kündigung muss dem Versicherer                       Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder
                    spätestens drei Monate vor dem Ablauf                    Brief) zur Zahlung auffordern und eine
                    des jeweiligen Versicherungsjahres zuge-                 Zahlungsfrist von mindestens zwei Wo-
                    hen.                                                     chen ab Zugang der Zahlungsaufforde-
                                                                             rung bestimmen (Mahnung). Die Mah-
             4.     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                 nung ist nur wirksam, wenn der Versi-
                    Bei einer Vertragsdauer von weniger als                  cherer je Vertrag die rückständigen Be-
                    einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass                  träge der Prämie, Zinsen und Kosten im
                    es einer Kündigung bedarf, zum vorgese-                  Einzelnen beziffert und außerdem auf
                    henen Zeitpunkt.                                         die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit
                                                                             und Kündigungsrecht – aufgrund der
             5.     Wegfall des versicherten Interesses
                                                                             nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
                    Fällt das versicherte Interesse nach dem
                                                                          b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung
                    Beginn der Versicherung weg, endet der
                                                                             gesetzten Zahlungsfrist ein Versiche-
                    Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver-
                                                                             rungsfall ein und ist der Versiche-
                    sicherer vom Wegfall des Risikos Kennt-
                                                                             rungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
                    nis erlangt.
                                                                             rungsfalles mit der Zahlung der Prämie
                    a) Als Wegfall des versicherten Interes-
                                                                             oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,
                        ses gilt die vollständige und dauerhafte
                                                                             so ist der Versicherer von der Ver-
                        Auflösung des versicherten Hausrates,
                                                                             pflichtung zur Leistung frei.
                    aa) nach Aufnahme des Versicherungs-
                                                                          c) Der Versicherer kann nach Ablauf der
                        nehmers in eine stationäre Pflegeein-
                                                                             in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
                        richtung;
                                                                             frist den Vertrag ohne Einhaltung einer
                    bb)nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferien-
                                                                             Kündigungsfrist mit sofortiger Wir-
                        wohnung. Wohnungswechsel gilt nicht
                                                                             kung kündigen, sofern der Versiche-
                        als Wegfall des versicherten Interes-
                                                                             rungsnehmer mit der Zahlung der ge-
                        ses.
                                                                             schuldeten Beträge in Verzug ist.
                    b) Das Versicherungsverhältnis endet bei
                                                                             Die Kündigung kann mit der Bestim-
                        Tod des Versicherungsnehmers zum
                                                                             mung der Zahlungsfrist so verbunden
                        Zeitpunkt der Kenntniserlangung des
                                                                             werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
                        Versicherers über die vollständige und
                                                                             sam wird, wenn der Versicherungsneh-
                        dauerhafte Haushaltsauflösung, spä-
                                                                             mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah-
                        testens jedoch zwei Monate nach dem
                                                                             lung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi-
                        Tod des Versicherungsnehmers, wenn
                                                                             cherungsnehmer bei der Kündigung
                        nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe
                                                                             ausdrücklich hinzuweisen.
                        die Wohnung in derselben Weise nutzt
                        wie der verstorbene Versicherungs-         4.     Zahlung der Prämie nach Kündigung
                        nehmer.                                           Die Kündigung wird unwirksam, wenn der
                                                                          Versicherungsnehmer innerhalb eines Mo-
                                                                          nats nach der Kündigung oder, wenn sie
                                                                          mit der Fristbestimmung verbunden wor-
                                                                          den ist, innerhalb eines Monats nach
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                    Fristablauf die Zahlung leistet. Die Rege-        2.   Prämie oder Geschäftsgebühr bei Wider-
                    lung über die Leistungsfreiheit des Versi-             ruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
                    cherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.                    versicherten Interesse
                                                                           a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht
             § 23   Lastschriftverfahren                                       aus, seine Vertragserklärung innerhalb
                                                                               von zwei Wochen zu widerrufen, hat der
             1.     Pflichten des Versicherungsnehmers                         Versicherer nur den auf die Zeit nach Zu-
                    Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschrift-             gang des Widerrufs entfallenden Teil der
                    verfahren vereinbart worden, hat der Versi-                Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist,
                    cherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit                dass der Versicherer in der Belehrung
                    der Prämie für eine ausreichende Deckung                   über das Widerrufsrecht, über die Rechts-
                    des Kontos zu sorgen.                                      folgen des Widerrufs und den zu zahlen-
                                                                               den Betrag hingewiesen und der Versi-
             2.     Änderung des Zahlungsweges                                 cherungsnehmer zugestimmt hat, dass
                    Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-                  der Versicherungsschutz vor Ende der Wi-
                    ten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz                 derrufsfrist beginnt.
                    wiederholtem Einziehungsversuch, nicht ein-                Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblie-
                    gezogen werden können, ist der Versicherer                 ben, hat der Versicherer zusätzlich die für
                    berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in                 das erste Versicherungsjahr gezahlte Prä-
                    Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen.            mie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der
                    Der Versicherer hat in der Kündigung darauf                Versicherungsnehmer Leistungen aus
                    hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer                  dem Versicherungsvertrag in Anspruch
                    verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und               genommen hat.
                    zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.              b) Wird das Versicherungsverhältnis durch
                    Durch die Banken erhobene Bearbeitungsge-                  Rücktritt des Versicherers beendet, weil
                    bühren für fehlgeschlagenen Lastschriftein-                der Versicherungsnehmer Gefahrum-
                    zug können dem Versicherungsnehmer in                      stände, nach denen der Versicherer vor
                    Rechnung gestellt werden.                                  Vertragsannahme in Textform (z. B. E-
                                                                               Mail oder Brief) gefragt hat, nicht ange-
             § 24   Ratenzahlung                                               zeigt hat, so steht dem Versicherer die
                                                                               Prämie bis zum Wirksamwerden der
                    Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die                 Rücktrittserklärung zu.
                    ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten                 Wird das Versicherungsverhältnis durch
                    Zahlungsterminen als gestundet. Die gestun-                Rücktritt des Versicherers beendet, weil
                    deten Raten der laufenden Versicherungspe-                 die einmalige oder die erste Prämie nicht
                    riode werden sofort fällig, wenn der Versiche-             rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht
                    rungsnehmer mit einer Rate ganz oder teil-                 dem Versicherer eine angemessene Ge-
                    weise in Verzug gerät oder wenn eine Ent-                  schäftsgebühr zu.
                    schädigung fällig wird.                                c) Wird das Versicherungsverhältnis durch
                                                                               Anfechtung des Versicherers wegen arg-
             § 25   Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendi-                     listiger Täuschung beendet, so steht dem
                    gung                                                       Versicherer die Prämie bis zum Wirksam-
                                                                               werden der Anfechtungserklärung zu.
             1.     Allgemeiner Grundsatz                                  d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur
                    a) Im Falle der Beendigung des Versiche-                   Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das
                        rungsverhältnisses vor Ablauf der Versi-               versicherte Interesse bei Beginn der Ver-
                        cherungsperiode steht dem Versicherer                  sicherung nicht besteht, oder wenn das In-
                        für diese Versicherungsperiode nur derje-              teresse bei einer Versicherung, die für ein
                        nige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum              künftiges Unternehmen oder für ein ande-
                        entspricht, in dem der Versicherungs-                  res künftiges Interesse genommen ist,
                        schutz bestanden hat.                                  nicht entsteht. Der Versicherer kann je-
                    b) Fällt das versicherte Interesse nach dem                doch eine angemessene Geschäftsge-
                        Beginn der Versicherung weg, steht dem                 bühr verlangen.
                        Versicherer die Prämie zu, die er hätte be-            Hat der Versicherungsnehmer ein nicht
                        anspruchen können, wenn die Versiche-                  bestehendes Interesse in der Absicht ver-
                        rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt                sichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
                        worden wäre, zu dem der Versicherer vom                Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
                        Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt                Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
                        hat.                                                   diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeit-
                                                                               punkt zu, zu dem er von den die Nichtig-
                                                                               keit begründenden Umständen Kenntnis
                                                                               erlangt.
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             § 26   Obliegenheiten des Versicherungsneh-                      Sachen bis zu einer Besichtigung durch
                    mers                                                      den Versicherer aufzubewahren;
                                                                          hh) soweit möglich dem Versicherer unver-
             1.     Obliegenheiten vor Eintritt des Versiche-                 züglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-
                    rungsfalles                                               Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Fest-
                    a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,                stellung des Versicherungsfalles oder des
                        die der Versicherungsnehmer vor Eintritt              Umfanges der Leistungspflicht des Versi-
                        des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,              cherers erforderlich ist sowie jede Unter-
                        sind:                                                 suchung über Ursache und Höhe des
                    aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behörd-            Schadens und über den Umfang der Ent-
                        lichen Sicherheitsvorschriften;                       schädigungspflicht zu gestatten;
                    bb) die Einhaltung von vertraglich vereinbar-         ii) vom Versicherer angeforderte Belege bei-
                        ten Sicherheitsvorschriften;                          zubringen, deren Beschaffung ihm billiger-
                    cc) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich            weise zugemutet werden kann;
                        vereinbarten Obliegenheiten.                      jj) für zerstörte oder abhandengekommene
                    b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor-                  Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfä-
                        sätzlich oder grob fahrlässig eine Ob-                hige Urkunden unverzüglich das Aufge-
                        liegenheit, die er vor Eintritt des Versi-            botsverfahren einzuleiten und etwaige
                        cherungsfalles gegenüber dem Versi-                   sonstige Rechte zu wahren, insbesondere
                        cherer zu erfüllen hat, so kann der Ver-              abhandengekommene Sparbücher und
                        sicherer innerhalb eines Monats, nach-                andere sperrfähige Urkunden unverzüg-
                        dem er von der Verletzung Kenntnis er-                lich sperren zu lassen;
                        langt hat, den Vertrag fristlos kündi-            b) Steht das Recht auf die vertragliche Leis-
                        gen.                                                  tung des Versicherers einem Dritten zu, so
                        Das Kündigungsrecht des Versiche-                     hat dieser die Obliegenheiten gemäß
                        rers ist ausgeschlossen, wenn der Ver-                Nummer 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit
                        sicherungsnehmer beweist, dass er die                 ihm dies nach den tatsächlichen und
                        Obliegenheit weder vorsätzlich noch                   rechtlichen Umständen möglich ist.
                        grob fahrlässig verletzt hat.
                                                                     3.   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-
             2.     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des              zung
                    Versicherungsfalls                                    a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
                    a) Der Versicherungsnehmer hat bei und                   Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich,
                        nach Eintritt des Versicherungsfalls                 so ist der Versicherer von der Verpflich-
                    aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und               tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässi-
                        Minderung des Schadens zu sorgen;                    ger Verletzung der Obliegenheit ist der
                    bb) dem Versicherer den Schadeneintritt,                 Versicherer berechtigt, seine Leistung in
                        nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,             dem Verhältnis zu kürzen, das der
                        unverzüglich – ggf. auch mündlich oder te-           Schwere des Verschuldens des Versiche-
                        lefonisch – anzuzeigen;                              rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorlie-
                    cc) Weisungen des Versicherers zur Scha-                 gen einer groben Fahrlässigkeit hat der
                        denabwendung/-minderung – ggf. auch                  Versicherungsnehmer zu beweisen.
                        mündlich oder telefonisch – einzuholen,           b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-
                        wenn die Umstände dies gestatten;                    heitsverletzung ist der Versicherer jedoch
                    dd) Weisungen des Versicherers zur Scha-                 zur Leistung verpflichtet, soweit der Versi-
                        denabwendung /-minderung, soweit für                 cherungsnehmer nachweist, dass die Ver-
                        ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen meh-             letzung der Obliegenheit weder für den
                        rere an dem Versicherungsvertrag betei-              Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
                        ligte Versicherer unterschiedliche Weisun-           rungsfalles noch für die Feststellung oder
                        gen, hat der Versicherungsnehmer nach                den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
                        pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;                  sicherers ursächlich ist.
                    ee) Schäden durch strafbare Handlungen ge-            c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
                        gen das Eigentum unverzüglich der Poli-              nach Eintritt des Versicherungsfalles be-
                        zei anzuzeigen;                                      stehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
                    ff) dem Versicherer und der Polizei unver-               liegenheit, ist der Versicherer nur dann
                        züglich ein Verzeichnis der abhandenge-              vollständig oder teilweise leistungsfrei,
                        kommenen Sachen einzureichen;                        wenn er den Versicherungsnehmer durch
                    gg) das Schadenbild so lange unverändert zu              gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
                        lassen, bis die Schadenstelle oder die be-           Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hin-
                        schädigten Sachen durch den Versicherer              gewiesen hat.
                        freigegeben worden sind. Sind Verände-
                        rungen unumgänglich, sind das Schaden-
                        bild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.
                        B. durch Fotos) und die beschädigten
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             § 27   Gefahrerhöhung                                        b) Vertragsänderung
                                                                             Statt der Kündigung kann der Versicherer
             1.     Begriff der Gefahrerhöhung                               ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
                    a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach              eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent-
                       Abgabe der Vertragserklärung des Versi-               sprechende erhöhte Prämie verlangen
                       cherungsnehmers die tatsächlich vorhan-               oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
                       denen Umstände so verändert werden,                   ausschließen.
                       dass der Eintritt des Versicherungsfalls              Erhöht sich die Prämie als Folge der Ge-
                       oder eine Vergrößerung des Schadens                   fahrerhöhung um mehr als 10 Prozent
                       oder die ungerechtfertigte Inanspruch-                oder schließt der Versicherer die Absiche-
                       nahme des Versicherers wahrscheinlicher               rung der erhöhten Gefahr 30 aus, so kann
                       wird.                                                 der Versicherungsnehmer den Vertrag in-
                    b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere                 nerhalb eines Monats nach Zugang der
                       – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein           Mitteilung des Versicherers ohne Einhal-
                       gefahrerheblicher Umstand ändert nach                 tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
                       dem der Versicherer vor Vertragsschluss               hat der Versicherer den Versicherungs-
                       gefragt hat.                                          nehmer auf dieses Kündigungsrecht hin-
                    c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht               zuweisen.
                       vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
                       erhöht hat oder nach den Umständen als        4.   Erlöschen der Rechte des Versicherers
                       mitversichert gelten soll.                         Die Rechte des Versicherers zur Kündigung
                                                                          oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlö-
             2.     Pflichten des Versicherungsnehmers                    schen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo-
                    a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung               nats ab Kenntnis des Versicherers von der
                        darf der Versicherungsnehmer ohne vor-            Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn
                        herige Zustimmung des Versicherers                der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
                        keine Gefahrerhöhung vornehmen oder               Gefahrerhöhung bestanden hat.
                        deren Vornahme durch einen Dritten ge-
                        statten.                                     5.   Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
                    b) Erkennt der Versicherungsnehmer nach-              a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Ver-
                        träglich, dass er ohne vorherige Zustim-              sicherungsfall ein, so ist der Versicherer
                        mung des Versicherers eine Gefahrerhö-                nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
                        hung vorgenommen oder gestattet hat, so               Versicherungsnehmer seine Pflichten
                        muss er diese dem Versicherer unverzüg-               nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat.
                        lich anzeigen.                                        Verletzt der Versicherungsnehmer diese
                    c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe                   Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi-
                        seiner Vertragserklärung unabhängig von               cherer berechtigt, seine Leistung in dem
                        seinem Willen eintritt, muss der Versiche-            Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
                        rungsnehmer dem Versicherer unverzüg-                 des Verschuldens des Versicherungsneh-
                        lich anzeigen, nachdem er von ihr Kennt-              mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer
                        nis erlangt hat.                                      groben Fahrlässigkeit hat der Versiche-
                                                                              rungsnehmer zu beweisen.
             3.     Kündigung      oder   Vertragsanpassung               b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b)
                    durch den Versicherer                                     und c) ist der Versicherer für einen Versi-
                    a) Kündigungsrecht des Versicherers                       cherungsfall, der später als einen Monat
                       Verletzt der Versicherungsnehmer                       nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die
                       seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann                Anzeige dem Versicherer hätte zugegan-
                       der Versicherer den Vertrag fristlos                   gen sein müssen, leistungsfrei, wenn der
                       kündigen, wenn der Versicherungs-                      Versicherungsnehmer seine Anzeige-
                       nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich                 pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Ver-
                       oder grob fahrlässig verletzt hat. Das                 sicherungsnehmer seine Pflicht grob fahr-
                       Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober                 lässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 ent-
                       Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-                  sprechend. Die Leistungspflicht des Versi-
                       nehmer zu beweisen.                                    cherers bleibt bestehen, wenn ihm die Ge-
                       Beruht die Verletzung auf einfacher                    fahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem
                       Fahrlässigkeit, kann der Versicherer                   ihm die Anzeige hätte zugegangen sein
                       unter Einhaltung einer Frist von einem                 müssen, bekannt war.
                       Monat kündigen. Wird dem Versicherer               c) Die Leistungspflicht des Versicherers
                       eine Gefahrerhöhung in den Fällen                      bleibt bestehen,
                       nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er              aa) soweit der Versicherungsnehmer nach-
                       den Vertrag unter Einhaltung einer                     weist, dass die Gefahrerhöhung nicht ur-
                       Frist von einem Monat kündigen.                        sächlich für den Eintritt des Versiche-
                                                                              rungsfalles oder den Umfang der Leis-
                                                                              tungspflicht war oder
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                    bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-            Summe der Entschädigungen, die von je-
                        rungsfalles die Frist für die Kündigung des           dem Versicherer ohne Bestehen der an-
                        Versicherers abgelaufen und eine Kündi-               deren Versicherung zu zahlen wären, den
                        gung nicht erfolgt war oder                           Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachver-
                    cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung              sicherung vor.
                        ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung                b) Die Versicherer sind in der Weise als Ge-
                        eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent-                 samtschuldner verpflichtet, dass jeder für
                        sprechende erhöhte Prämie verlangt.                   den Betrag aufzukommen hat, dessen
                                                                              Zahlung ihm nach seinem Vertrage ob-
             § 28   Überversicherung                                          liegt; der Versicherungsnehmer kann aber
                                                                              im Ganzen nicht mehr als den Betrag des
             1.     Übersteigt die Versicherungssumme den                     ihm entstandenen Schadens verlangen.
                    Wert des versicherten Interesses erheb-                   Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ver-
                    lich, so kann sowohl der Versicherer als                  träge bei demselben Versicherer beste-
                    auch der Versicherungsnehmer verlangen,                   hen. Erlangt der Versicherungsnehmer
                    dass zur Beseitigung der Überversiche-                    oder der Versicherte aus anderen Versi-
                    rung die Versicherungssumme mit soforti-                  cherungsverträgen Entschädigung für
                    ger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang                  denselben Schaden, so ermäßigt sich der
                    des Herabsetzungsverlangens, ist für die                  Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
                    Höhe der Prämie der Betrag maßgebend,                     in der Weise, dass die Entschädigung aus
                    den der Versicherer berechnet haben                       allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
                    würde, wenn der Vertrag von vornherein                    als wenn der Gesamtbetrag der Versiche-
                    mit dem neuen Inhalt geschlossen worden                   rungssummen, aus denen die Prämien er-
                    wäre.                                                     rechnet wurde, nur in diesem Vertrag in
             2.     Hat der Versicherungsnehmer die Über-                     Deckung gegeben worden wäre. Bei Ver-
                    versicherung in der Absicht geschlossen,                  einbarung von Entschädigungsgrenzen
                    sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-                  ermäßigt sich der Anspruch in der Weise,
                    gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag               dass aus allen Verträgen insgesamt keine
                    nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie                 höhere Entschädigung zu leisten ist, als
                    bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den                wenn der Gesamtbetrag der Versiche-
                    die Nichtigkeit begründenden Umständen                    rungssummen in diesem Vertrag in De-
                    Kenntnis erlangt.                                         ckung gegeben worden wäre.
                                                                           c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehr-
             § 29   Mehrere Versicherer                                       fachversicherung in der Absicht geschlos-
                                                                              sen, sich dadurch einen rechtswidrigen
             1.     Anzeigepflicht                                            Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder
                    Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse               in dieser Absicht geschlossene Vertrag
                    gegen dieselbe Gefahr versichert, ist ver-                nichtig.
                    pflichtet, dem Versicherer die andere Versi-              Dem Versicherer steht die Prämie bis zu
                    cherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mit-             dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
                    teilung sind der andere Versicherer und die               Nichtigkeit begründenden Umständen
                    Versicherungssumme anzugeben.                             Kenntnis erlangt.

             2.     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeige-          4.   Beseitigung der Mehrfachversicherung
                    pflicht                                                a) Hat der Versicherungsnehmer den Ver-
                    Verletzt der Versicherungsnehmer die An-                  trag, durch den die Mehrfachversicherung
                    zeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder               entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
                    grob fahrlässig, ist der Versicherer unter                Entstehen der Mehrfachversicherung ge-
                    den in Abschnitt B Nr. 26 beschriebenen                   schlossen, kann er verlangen, dass der
                    Voraussetzungen zur Kündigung berech-                     später geschlossene Vertrag aufgehoben
                    tigt oder auch ganz oder teilweise leis-                  oder die Versicherungssumme unter ver-
                    tungsfrei.                                                hältnismäßiger Minderung der Prämie auf
                    Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der               den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
                    Versicherer vor Eintritt des Versiche-                    durch die frühere Versicherung nicht ge-
                    rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver-                 deckt ist.
                    sicherung erlangt hat.                                    Die Aufhebung des Vertrages oder die
                                                                              Herabsetzung der Versicherungssumme
             3.     Haftung und Entschädigung bei Mehrfach-                   und Anpassung der Prämie werden zu
                    versicherung                                              dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklä-
                    a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inte-                rung dem Versicherer zugeht.
                       resse gegen dieselbe Gefahr versichert              b) Die Regelungen nach a) sind auch anzu-
                       und übersteigen die Versicherungssum-                  wenden, wenn die Mehrfachversicherung
                       men zusammen den Versicherungswert                     dadurch entstanden ist, dass nach Ab-
                       oder übersteigt aus anderen Gründen die                schluss            der         mehreren
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                       Versicherungsverträge der Versiche-                     Umständen nach zur Abwendung und
                       rungswert gesunken ist. Sind in diesem                  Minderung des Schadens für geboten hal-
                       Fall die mehreren Versicherungsverträge                 ten durfte oder die er auf Weisung des
                       gleichzeitig oder im Einvernehmen der                   Versicherers macht.
                       Versicherer geschlossen worden, kann                 b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwen-
                       der Versicherungsnehmer nur die verhält-                dungen, um einen unmittelbar bevorste-
                       nismäßige Herabsetzung der Versiche-                    henden Versicherungsfall abzuwenden
                       rungssummen und der Prämien verlan-                     oder in seinen Auswirkungen zu mindern,
                       gen.                                                    geltend, so leistet der Versicherer Aufwen-
                                                                               dungsersatz nur, wenn diese Aufwendun-
             § 30   Versicherung für fremde Rechnung                           gen bei einer nachträglichen objektiven
                                                                               Betrachtung der Umstände verhältnismä-
             1.     Rechte aus dem Vertrag                                     ßig und erfolgreich waren oder die Auf-
                    Der Versicherungsnehmer kann den Versi-                    wendungen auf Weisung des Versiche-
                    cherungsvertrag im eigenen Namen für das                   rers erfolgten.
                    Interesse eines Dritten (Versicherten) schlie-          c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
                    ßen. Die Ausübung der Rechte aus diesem                    tung zu kürzen, kann er auch den Aufwen-
                    Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer                  dungsersatz nach a) und b) entsprechend
                    und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt               kürzen.
                    auch, wenn der Versicherte den Versiche-                d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die
                    rungsschein besitzt.                                       sonstige Entschädigung betragen zusam-
                                                                               men höchstens die Versicherungssumme
             2.     Zahlung der Entschädigung                                  je vereinbarter Position; dies gilt jedoch
                    Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent-                  nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung
                    schädigung an den Versicherungsnehmer                      des Versicherers entstanden sind.
                    den Nachweis verlangen, dass der Versi-                 e) Der Versicherer hat den für die Aufwen-
                    cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der              dungen gemäß a) erforderlichen Betrag
                    Versicherte kann die Zahlung der Entschädi-                auf Verlangen des Versicherungsnehmers
                    gung nur mit Zustimmung des Versicherungs-                 vorzuschießen.
                    nehmers verlangen.                                      f) Nicht versichert sind Aufwendungen für
                                                                               Leistungen der Feuerwehr oder anderer
             3.     Kenntnis und Verhalten
                                                                               Institutionen, die im öffentlichen Interesse
                    a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten
                                                                               zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn
                       des Versicherungsnehmers von rechtli-
                                                                               diese Leistungen im öffentlichen Interesse
                       cher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
                                                                               erbracht werden.
                       cherung für fremde Rechnung auch die
                       Kenntnis und das Verhalten des Versi-         2.     Kosten der Ermittlung und Feststellung
                       cherten zu berücksichtigen. Soweit der               des Schadens
                       Vertrag Interessen des Versicherungs-                a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbar-
                       nehmers und des Versicherten umfasst,                   ten Höhe die Kosten für die Ermittlung und
                       muss sich der Versicherungsnehmer für                   Feststellung eines von ihm zu ersetzen-
                       sein Interesse das Verhalten und die                    den Schadens, sofern diese den Umstän-
                       Kenntnis des Versicherten nur zurechnen                 den nach geboten waren. Zieht der Versi-
                       lassen, wenn der Versicherte Repräsen-                  cherungsnehmer einen Sachverständigen
                       tant des Versicherungsnehmers ist.                      oder Beistand hinzu, so werden diese
                    b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt                 Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuzie-
                       es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein                 hung vertraglich verpflichtet ist oder vom
                       Wissen abgeschlossen worden ist oder                    Versicherer aufgefordert wurde.
                       ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung               b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
                       des Versicherungsnehmers nicht möglich                  tung zu kürzen, kann er auch den Kosten-
                       oder nicht zumutbar war.                                ersatz nach a) entsprechend kürzen.
                    c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt
                       es dagegen an, wenn der Versicherungs-        § 32   Übergang von Ersatzansprüchen
                       nehmer den Vertrag ohne Auftrag des
                       Versicherten geschlossen und den Versi-       1.     Übergang von Ersatzansprüchen
                       cherer nicht darüber informiert hat.                 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatz-
                                                                            anspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
             § 31   Aufwendungsersatz                                       Anspruch auf den Versicherer über, soweit
                                                                            der Versicherer den Schaden ersetzt. Der
             1.     Aufwendungen zur Abwendung und Min-                     Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-
                    derung des Schadens                                     cherungsnehmers geltend gemacht werden.
                    a) Versichert sind Aufwendungen, auch er-               Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi-
                       folglose, die der Versicherungsnehmer bei            cherungsnehmers gegen eine Person, mit der
                       Eintritt des Versicherungsfalles den                 er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
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                    Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht                   Ist die Herbeiführung des Schadens durch
                    geltend gemacht werden, es sei denn, diese                   rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsat-
                    Person hat den Schaden vorsätzlich verur-                    zes in der Person des Versicherungsneh-
                    sacht.                                                       mers festgestellt, so gilt die vorsätzliche
                                                                                 Herbeiführung des Schadens als bewie-
             2.     Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatz-                     sen.
                    ansprüchen                                                b) Führt der Versicherungsnehmer den
                    Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatz-                   Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der
                    anspruch oder ein zur Sicherung dieses An-                   Versicherer berechtigt, seine Leistung in
                    spruchs dienendes Recht unter Beachtung                      einem der Schwere des Verschuldens des
                    der geltenden Form- und Fristvorschriften zu                 Versicherungsnehmers entsprechenden
                    wahren, und nach Übergang des Ersatzan-                      Verhältnis zu kürzen.
                    spruchs auf den Versicherer bei dessen
                    Durchsetzung durch den Versicherer soweit          2.     Arglistige Täuschung nach Eintritt des
                    erforderlich mitzuwirken.                                 Versicherungsfalles
                    Verletzt der Versicherungsnehmer diese Ob-                Der Versicherer ist von der Entschädigungs-
                    liegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur           pflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer
                    Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er in-          den Versicherer arglistig über Tatsachen, die
                    folge dessen keinen Ersatz von dem Dritten                für den Grund oder die Höhe der Entschädi-
                    erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen            gung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
                    Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-             täuschen versucht.
                    rer berechtigt, seine Leistung in einem der               Ist die Täuschung oder der Täuschungsver-
                    Schwere des Verschuldens des Versiche-                    such durch rechtskräftiges Strafurteil gegen
                    rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu                 den Versicherungsnehmer wegen Betruges
                    kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen             oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten
                    einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-              die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie-
                    cherungsnehmer.                                           sen.

             § 33   Kündigung nach dem Versicherungsfall               § 35   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschrif-
                                                                              tenänderungen
             1.     Kündigungsrecht
                    Nach dem Eintritt eines Versicherungsfal-          1.     Form
                    les kann jede der Vertragsparteien den                    Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt
                    Versicherungsvertrag kündigen. Die Kün-                   ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas
                    digung ist in Textform (z. B. E-Mail oder                 anderes bestimmt ist, sind die für den Versi-
                    Brief) zu erklären. Sie muss der anderen                  cherer bestimmten Erklärungen und Anzei-
                    Vertragspartei spätestens einen Monat                     gen, die das Versicherungsverhältnis betref-
                    nach Auszahlung oder Ablehnung der Ent-                   fen und die unmittelbar gegenüber dem Ver-
                    schädigung zugegangen sein.                               sicherer erfolgen, in Textform (z. B. E-Mail
                                                                              oder Brief) abzugeben.
             2.     Kündigung durch Versicherungsnehmer                       Erklärungen und Anzeigen sollen an die
                    Kündigt der Versicherungsnehmer, wird                     Hauptverwaltung des Versicherers oder an
                    seine Kündigung sofort nach ihrem Zu-                     die im Versicherungsschein oder in dessen
                    gang beim Versicherer wirksam. Der Versi-                 Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
                    cherungsnehmer kann jedoch bestimmen,                     gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelun-
                    dass die Kündigung zu einem späteren                      gen über den Zugang von Erklärungen und
                    Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende                     Anzeigen bleiben unberührt.
                    der laufenden Versicherungsperiode, wirk-
                    sam wird.                                          2.     Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Na-
                                                                              mensänderung
             3.     Kündigung durch Versicherer                               Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung
                    Eine Kündigung des Versicherers wird ei-                  seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge-
                    nen Monat nach ihrem Zugang beim Versi-                   teilt, genügt für eine Willenserklärung, die
                    cherungsnehmer wirksam.                                   dem Versicherungsnehmer gegenüber abzu-
                                                                              geben ist, die Absendung eines eingeschrie-
             § 34   Keine Leistungspflicht aus besonderen                     benen Briefes an die letzte dem Versicherer
                    Gründen                                                   bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei
                                                                              einer dem Versicherer nicht angezeigten Na-
             1.     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbei-                mensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage
                    führung des Versicherungsfalles                           nach der Absendung des Briefes als zuge-
                    a) Führt der Versicherungsnehmer den Ver-                 gangen.
                       sicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
                       Versicherer von der Entschädigungs-
                       pflicht frei.
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             3.     Nichtanzeige der Verlegung der gewerbli-               Entscheidung des Versicherers beim An-
                    chen Niederlassung                                     spruchsteller nicht mit.
                    Hat der Versicherungsnehmer die Versiche-
                    rung unter 33 der Anschrift seines Gewerbe-     § 39   Gerichtsstand
                    betriebs abgeschlossen, finden bei einer Ver-
                    legung der gewerblichen Niederlassung die       1.     Klagen gegen den Versicherer
                    Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend An-               Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist
                    wendung.                                               neben den Gerichtsständen der Zivilprozess-
                                                                           ordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in
             § 36   Agentenvollmacht                                       dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
                                                                           Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
             1.     Erklärungen des Versicherungsnehmers                   Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli-
                    Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-            chen Aufenthalt hat.
                    mächtigt, vom Versicherungsnehmer abgege-              Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be-
                    bene Erklärungen entgegenzunehmen, be-                 triebliche Versicherung handelt, kann der Ver-
                    treffend                                               sicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei
                    a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines               dem für den Sitz oder die Niederlassung des
                        Versicherungsvertrages;                            Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
                    b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis             tend machen.
                        einschließlich dessen Beendigung;
                    c) Anzeige- und Informationspflichten vor       2.     Klagen gegen Versicherungsnehmer
                        Abschluss des Vertrages und während                Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
                        des Versicherungsverhältnisses.                    oder der Versicherungsvermittlung gegen den
                                                                           Versicherungsnehmer ist ausschließlich das
             2.     Erklärungen des Versicherers                           Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
                    Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-            Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-
                    mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Ver-           bung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
                    sicherungsscheine oder deren Nachträge                 solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                    dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.                Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be-
                                                                           triebliche Versicherung handelt, kann der Ver-
             3.     Zahlungen an den Versicherungsvertreter                sicherer seine Ansprüche auch bei dem für
                    Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-            den Sitz oder die Niederlassung des Gewer-
                    mächtigt, Zahlungen, die der Versicherungs-            bebetriebes zuständigen Gericht geltend ma-
                    nehmer im Zusammenhang mit der Vermitt-                chen.
                    lung oder dem Abschluss eines Versiche-
                    rungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen.       § 40   Anzuwendendes Recht
                    Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss
                    der Versicherungsnehmer nur gegen sich gel-
                                                                           Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
                    ten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
                    Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
                                                                    § 41   An wen können Sie sich wenden, wenn
                    grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
                                                                           Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
             § 37   Repräsentanten
                                                                           Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zu-
                                                                           frieden sind oder eine Verhandlung mit uns
                    Der Versicherungsnehmer muss sich die
                                                                           einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten
                    Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsen-
                                                                           Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen die nach-
                    tanten zurechnen lassen.
                                                                           folgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.

             § 38   Verjährung                                      1.     Versicherungsombudsmann
                                                                           Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich
                    Die Ansprüche aus dem Versicherungsver-                an den Ombudsmann für Versicherungen
                    trag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung          wenden. Diesen erreichen Sie wie folgt:
                    beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
                    der Anspruch entstanden ist und der Gläubi-            Versicherungsombudsmann e.V.
                    ger von den Anspruch begründenden Um-                  Postfach 080632
                    ständen und der Person des Schuldners                  10006 Berlin
                    Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-           E-Mail: beschwerde@versicherungsom-
                    keit erlangen müsste.                                  budsmann.de
                    Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsver-             Internet: www.versicherungsombuds-
                    trag bei dem Versicherer angemeldet worden,            mann.de
                    zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
                                                                           Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine
                    zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
                                                                           unabhängige und für Verbraucher kostenfrei
                    form (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten
                                                                           arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns
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                  verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
                  teilzunehmen.

             2.   Versicherungsaufsicht
                  Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrie-
                  den oder treten Meinungsverschiedenheiten
                  bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie
                  sich auch an die für uns zuständige Aufsicht
                  wenden. Als Versicherungsunternehmen un-
                  terliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt
                  für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon-
                  taktdaten sind:

                  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
                  aufsicht (BaFin)
                  Sektor Versicherungsaufsicht
                  Graurheindorfer Straße
                  108 53117 Bonn
                  E-Mail: poststelle@bafin.de

                  Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine
                  Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht
                  verbindlich entscheiden kann.

             3.   Rechtsweg
                  Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den
                  Rechtsweg zu beschreiten.

             4.   Unser Beschwerdemanagement
                  Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit
                  auch an uns wenden. Unsere interne Be-
                  schwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfü-
                  gung. Sie erreichen diese wie folgt:

                  Ammerländer Versicherung VVaG
                  - Beschwerdemanagement –
                  Bahnhofstr. 8
                  26655 Westerstede
                  E-Mail: beschwerde@ammerlaender-ver-
                  sicherung.de
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             Besondere Bedingungen und
             Leistungserweiterungen zur allgemeinen
             Hausratversicherung (VHB 2022)
             zum Classic-Schutz

             Inhaltsverzeichnis

             Feuer, Explosion                                           Leitungswasser
             1.    Nutzwärmeschäden                                     31.   Schäden durch innen liegende Regenfallrohre
             2.    Überspannung                                         32.   Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrunnen
             3.    Schäden durch Spannungsschwankungen                        und Zisternen
             4.    Seng- und Schmorschäden
             5.    Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden
             6.    Überschalldruckwellen                                Sturm, Hagel
             7.    Aufprall von Flugkörpern                             33.   Sturm- und Hagelschäden auf dem Grundstück
             8.    Schäden an Kühl- und Gefriergut                            der versicherten Wohnung inklusive Balkon und
             9.    Anprall von Schienen-, Wasser- und                         Terrasse
                   Straßenfahrzeugen                                    34.   Sturmschäden ohne Mindestwindstärke
             10.   Schäden durch Blindgänger

                                                                        Versicherungsort, Außenversicherung
             Diebstahl
                                                                        35.   Außenversicherung
             11.   Fahrraddiebstahl                                     36.   Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks
             12.   Diebstahl aus Kraftfahrzeugen,                       37.   Hausrat in Wohngemeinschaften
                   Kraftfahrzeuganhängern und Dachboxen                 38.   Alle beruflich genutzten Sachen in reinen
             13.   Mitversicherung von Kraftfahrzeug-Zubehör                  Arbeitszimmern
             14.   Einfacher Diebstahl                                  39.   Beruflich bedingter Zweitwohnsitz
             15.   Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und                 (Pendlerwohnung)
                   Wäschetrocknern                                      40.   Keine Anzeigepflicht bei Einrüstung
             16.   Einfacher Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und
                   Streuvorräten
             17.   Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und             Versicherte Kosten
                   Sportgeräten
                                                                        41.   Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
             18.   Einfacher Diebstahl von Gehhilfen, Rollstühlen und
                                                                        42.   Instandsetzungskosten bei Beschädigungen von
                   Kinderwagen
                                                                              behindertengerechten Einbauten
             19.   Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/
                                                                        43.   Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder
                   bei Kuraufenthalt/während Kurzzeitpflege
                                                                              Dienstreise
             20.   Diebstahl am Arbeitsplatz
                                                                        44.   Umzugskosten
             21.   Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte Räume
                                                                        45.   Sachverständigenkosten
             22.   Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen /
                                                                        46.   Kosten der Ermittlung und Feststellung des
                   Schlafwagenabteilen
                                                                              Schadens
                                                                        47.   Hotelkosten
             Weitere strafbare Handlungen und Cyber-Schutz              48.   Erweiterte Lagerkosten
                                                                        49.   Kosten für Leitungswasser und Gas infolge
             23.   Telefonmissbrauch nach Einbruch durch                      Rohrbruch
                   unbekannte Täter                                     50.   Mehrkosten durch Technologiefortschritt
             24.   Scheck- und Kreditkartenmissbrauch
             25.   Räuberische Erpressung (Herausgabe von
                   versicherten Sachen an einem anderen Ort)            Versicherte Sachen
             26.   Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes
                                                                        51.   Handelswaren und Musterkollektionen
             27.   Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
                                                                        52.   Technische, optische oder akustische
             28.   Vermögensschäden durch Phishing (Cyber-
                                                                              Sicherungsanlagen
                   Schutz)
                                                                        53.   Hausrat einer Pflegekraft und Au-Pair
             29.   Datenrettungskosten (Cyber-Schutz)
             30.   Daten aus dem Internet (Cyber-Schutz)
                                                                        Mitversicherung von Beschädigungen
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             54.   Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit
                   einem Transportmittel


             Wertsachen
             55.   Entschädigungsgrenzen für Wertsachen
             56.   Wertsachen in Bankgewahrsam;
                   Kundenschließfächer


             Verzicht auf die Einrede der groben
             Fahrlässigkeit
             57.   Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden


             Sicherheitsvorschriften / -vereinbarung
             58.   Sicherheitsvorschriften
             59.   Sicherungsvereinbarung


             Vorsorgeversicherung
             60.   Vorsorgeversicherung für Kinder


             Erweiterter Unterversicherungsverzicht
             61.   12 Monate Unterversicherungsverzicht (wenn
                   vereinbart) bei Umzug in größere Wohnung


             Weitere Leistungseinschlüsse
             62.   Abweichungen gegenüber den GDV-
                   Musterbedingungen
             63.   Einhaltung des Mindeststandards des
                   Arbeitskreises Beratungsprozesse
             64.   Künftige Bedingungsverbesserungen
                   (Innovationsklausel)


             Anlage 1 - Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in
                        Wertschutzschränken
             Anlage 2 - Erweiterte Sicherungsrichtlinien
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             Feuer, Explosion                                       7.   Aufprall von Flugkörpern
                                                                         Schäden durch den Aufprall oder den Absturz
             1.   Nutzwärmeschäden                                       eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile
                  Der Versicherer leistet Entschädigung auch für         oder seiner Ladung auf das Gebäude, in dem
                  Brandschäden, die an versicherten Sachen               sich die versicherten Sachen befinden, sind im
                  dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer            Classic-Schutz mitversichert.
                  oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sons-
                  tigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt        8.   Schäden an Kühl- und Gefriergut
                  ebenso für Sachen, in denen oder durch die             1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ §
                  Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder             2 Nr. 3 sind auch Folgeschäden an Kühl- und
                  weitergeleitet werden.                                    Gefriergut infolge Überspannung durch Blitz-
                                                                            schlag oder Netzausfall versichert.
             2.   Überspannung                                           2. Der Netzausfall muss vom Stromanbieter
                  1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für               oder einer entsprechenden Einrichtung doku-
                     Blitzschlagschäden leistet der Versicherer             mentiert sein.
                     Entschädigung auch für Schäden, die an ver-
                     sicherten Einrichtungen und Geräten durch      9.   Anprall von Schienen-, Wasser- und Stra-
                     Überspannung, Überstrom und Kurzschluss             ßenfahrzeugen
                     infolge eines Blitzes entstehen.                    1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ §
                  2. Überspannungsschäden sind bis zur verein-              1 Nr. 1 leistet der Versicherer im Classic-
                     barten Versicherungssumme mitversichert.               Schutz Entschädigung für versicherte Sa-
                                                                            chen, die durch Anprall eines Schienen-,
             3.   Schäden durch Spannungsschwankungen                       Wasser- oder Straßenfahrzeuges, seiner
                  1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ §            Teile oder seiner Ladung am Versicherungs-
                     2 Nr. 1 sind Schäden im Classic-Schutz an              ort zerstört oder beschädigt werden oder in-
                     versicherten elektrischen Geräten durch                folge eines solchen Ereignisses abhanden-
                     Spannungsschwankungen mitversichert. Vo-               kommen.
                     raussetzung für den Versicherungsschutz ist,        2. Für den Anprall von Wasser- und Straßen-
                     dass die Spannungsschwankung bereits vor               fahrzeugen besteht Versicherungsschutz
                     dem Hausanschlusskasten aufgetreten ist                nur, wenn diese nicht vom Versicherungs-
                     und vom Netzbetreiber bestätigt wurde.                 nehmer betrieben oder gehalten werden.

             4.   Seng- und Schmorschäden                           10. Schäden durch Blindgänger
                  Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 2 Nr.         Mitversichert sind Explosionsschäden durch
                  5 b) leistet der Versicherer im Classic-Schutz        Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgän-
                  Entschädigung für Seng- und Schmorschäden,            ger).
                  die an versicherten Sachen, mit Ausnahme von
                  technischen Geräten aller Art und Wertsachen,
                  entstehen.                                        Diebstahl

             5.   Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden               11. Fahrraddiebstahl
                  1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 2          1. Leistungsversprechen und Definitionen
                     Nr. 1 leistet der Versicherer Entschädigung           Für Fahrräder – auch Elektrofahrräder (sog.
                     für versicherte Sachen, die durch Rauch oder          E-Bikes/ Pedelecs), für die keine Versiche-
                     Ruß zerstört oder beschädigt werden.                  rungspflicht besteht – sowie Fahrradanhä-
                  2. Versicherungsschutz besteht auch für Schä-            nger erstreckt sich der Versicherungsschutz
                     den durch Verpuffung. Verpuffung ist die Um-          unter den nachfolgenden Voraussetzungen
                     setzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben                auch auf Schäden durch Diebstahl. Für die
                     mit nur geringer Geschwindigkeit und Druck-           mit dem Fahrrad lose verbundenen und re-
                     wirkung.                                              gelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sa-
                  3. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden sind              chen besteht Versicherungsschutz, wenn
                     bis zur vereinbarten Versicherungssumme               diese zusammen mit dem Fahrrad abhand-
                     mitversichert.                                        engekommen sind.
                  4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf          2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                     Schäden, die auf dauernder Einwirkung be-             a) Der Versicherungsnehmer muss das
                     ruhen.                                                    Fahrrad und den Fahrradanhänger durch
                                                                               ein verkehrsübliches Schloss gegen
             6.   Überschalldruckwellen                                        Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur
                  Ergänzend zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § 1 Nr. 1                Fortbewegung einsetzt.
                  sind Schäden an versicherten Sachen durch                b) Ist das Fahrrad/Fahrradanhänger nicht in
                  Druckstöße infolge Überschallfluges (Über-                   Gebrauch und besteht für den Versiche-
                  schallknall) im Classic-Schutz versichert.                   rungsnehmer die Möglichkeit, bei Nicht-
                                                                               gebrauch     einen   gemeinschaftlichen
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                        Fahrradabstellraum zum Unterstellen des            2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz
                        Fahrrades/Fahrradanhängers zu nutzen,                 ist, dass die genannten Behältnisse fest um-
                        dann ist der Versicherungsnehmer ver-                 schlossen sind. Planen, Persenninge oder
                        pflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nach-           Ähnliches gelten nicht als feste Umschlie-
                        zukommen und das Fahrrad/Fahrradan-                   ßung.
                        hänger dort gemäß a) gegen Diebstahl zu            3. Keine Entschädigung wird geleistet für Wert-
                        sichern.                                              sachen gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ § 13.
                 3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall                4. Die Entschädigung ist je Schadenfall im Clas-
                    a) Der Versicherungsnehmer hat im Scha-                   sic-Schutz auf max. 2.000,- EURO begrenzt.
                        denfall Kaufbelege, sowie sonstige Unter-
                        lagen über den Hersteller, die Marke und      13. Mitversicherung von Kraftfahrzeug-Zubehör
                        die Rahmennummer der entwendeten                  1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ §
                        Fahrräder/Fahrradanhänger vorzulegen,                2 Nr. 2 und § 3 Nr. 2 sowie abweichend von
                        soweit ihm dies billigerweise zugemutet              VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6 Nr. 4c) besteht
                        werden kann. Verletzt der Versicherungs-             im Classic-Schutz Versicherungsschutz für
                        nehmer diese Bestimmung, so kann er                  Schäden an nicht am Fahrzeug montierten
                        Entschädigung nur dann verlangen, wenn               Winter- / Sommerreifen inklusive der Felgen
                        er die Merkmale anderweitig nachweisen               bei Einbruchdiebstahl und Brand. Das Glei-
                        kann.                                                che gilt für nicht montierte Kindersitze und
                    b) Der Versicherungsnehmer hat den Dieb-                 Dachboxen.
                        stahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen         2. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine
                        und dem Versicherer einen Nachweis da-               Leistung aus anderen Versicherungsverträ-
                        für zu erbringen, dass das Fahrrad/Fahr-             gen erlangt werden kann und der Schaden
                        radanhänger nicht innerhalb von drei Wo-             am Versicherungsort gemäß VHB 2022 Ab-
                        chen seit Anzeige des Diebstahls wieder              schnitt „A“ § 6 Nr. 1 eingetreten ist. Als Versi-
                        herbeigeschafft wurde.                               cherungsort gilt auch die Garage, die sich au-
                 4. Obliegenheitsverletzung durch den Versiche-              ßerhalb des Versicherungsgrundstücks, aber
                    rungsnehmer                                              innerhalb des Wohnortes befindet.
                    Verletzt der Versicherungsnehmer eine der             3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
                    Obliegenheiten nach Nr. 2 und Nr. 3 b), so ist           auf 3.000,- EURO begrenzt.
                    der Versicherer nach Maßgabe der in VHB
                    2022 Abschnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3        14. Einfacher Diebstahl
                    beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi-              1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“
                    gung berechtigt oder auch ganz oder teil-                § 3 Nr. 1 und 2 ist der einfache Diebstahl von
                    weise leistungsfrei.                                     Wäsche auf der Leine, Gartenmöbeln und
                 5. Entschädigungshöhe, Entschädigungsgren-                  Gartengeräten, Aufsitzrasenmähern und Ra-
                    zen                                                      senmährobotern im Classic-Schutz bis zur
                    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall               vereinbarten Entschädigungsgrenze mitver-
                    auf den vereinbarten Prozentsatz der Versi-              sichert, wenn diese nachweislich zum Zeit-
                    cherungssumme (siehe VHB 2022 Abschnitt                  punkt des Diebstahls in gemeinschaftlich ge-
                    „A“ § 9) für Hausrat begrenzt. Die Höchstent-            nutzten Räumen (auch Treppenhaus) abge-
                    schädigung beträgt 10.000,- EURO.                        stellt waren oder sich auf dem umfriedeten
                                                                             Grundstück, auf dem die versicherte Woh-
             12. Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Kraftfahr-                   nung liegt, befanden.
                 zeuganhängern und Dachboxen                              2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im
                 1. Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen                Classic-Schutz auf 4 % der vereinbarten Ver-
                    außerhalb von Gebäuden liegt vor, wenn der               sicherungssumme begrenzt.
                    Dieb den verschlossenen Innen- oder Koffer-
                    raum eines Kraftfahrzeuges oder -anhängers        15. Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen
                    oder eine auf dem Kraftfahrzeug montierte             und Wäschetrocknern
                    verschlossene Dachbox in dem / der sich ver-          Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“ §
                    sicherte Sachen befinden, aufbricht oder mit-         3 Nr. 1 und 2 ist der einfache Diebstahl von
                    tels Schlüssel, dessen Anfertigung für das            Waschmaschinen und Wäschetrocknern im
                    Schloss nicht von einer dazu berechtigten             Classic-Schutz bis zur vereinbarten Versiche-
                    Person veranlasst oder gebilligt worden ist           rungssumme mitversichert, wenn diese nach-
                    (falscher Schlüssel) oder mittels anderer             weislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in ge-
                    Werkzeuge öffnet. Der Gebrauch eines fal-             meinschaftlich genutzten Räumen (auch Trep-
                    schen Schlüssels ist nicht schon dann bewie-          penhaus) abgestellt waren.
                    sen, wenn feststeht, dass versicherte Sa-
                    chen abhandengekommen sind. Ausge-                16. Einfacher Diebstahl von Kleinvieh, Futter-
                    schlossen bleibt der Diebstahl aus Wohnwa-
                                                                          und Streuvorräten
                    gen und Wohnmobilen.
                                                                          1. In Erweiterung zu VHB 2022 Abschnitt „A“ §
                                                                             3 und § 6 Nr. 2 ist der einfache Diebstahl von
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                     Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten im Clas-           Geräte wie z. B. Handys, Computer, Laptops,
                     sic-Schutz auf dem Versicherungsgrund-                  Notebooks, Kameras, Organizer.
                     stück mitversichert.                                 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im
                  2. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch,                Classic-Schutz auf max. 3.000,- EURO, für
                     wenn eine gewerbliche und / oder landwirt-              Bargeld auf max. 500,- EURO begrenzt.
                     schaftliche Tierhaltung besteht.
                  3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall       20. Diebstahl am Arbeitsplatz
                     auf 1 % der vereinbarten Versicherungs-              1. Im Classic-Schutz ist der einfache Diebstahl
                     summe begrenzt.                                         von versicherten Sachen am Arbeitsplatz des
                                                                             Versicherungsnehmers innerhalb der Bun-
             17. Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und                    desrepublik Deutschland während der Ge-
                 Sportgeräten                                                schäftszeiten mitversichert.
                 1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“             2. Versicherungsschutz besteht außerdem bei
                    § 3 Nr. 1 und 2 ist der einfache Diebstahl von           Einbruchdiebstahl von versicherten Sachen
                    Kinderspiel- und Sportgeräten im Classic-                am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers
                    Schutz mitversichert, wenn diese sich nach-              innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
                    weislich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf             3. Die Entschädigung ist auf 3 % der vereinbar-
                    dem umfriedeten Grundstück, auf dem die                  ten Versicherungssumme je Versicherungs-
                    versicherte Wohnung liegt, befanden. Fahr-               fall und -jahr begrenzt. Keine Entschädigung
                    räder gelten nicht als Kinderspiel- und Sport-           wird geleistet für Wertsachen gemäß VHB
                    geräte im Sinne der Klausel.                             2022 Abschnitt „A“ § 13. Elektronische Klein-
                 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall               geräte (Fotoapparate, Videokameras, Mobil-
                    begrenzt auf 1 % der vereinbarten Versiche-              telefone, Laptops, Funkgeräte) werden zum
                    rungssumme.                                              Zeitwert entschädigt.

             18. Einfacher Diebstahl von Gehhilfen, Roll-             21. Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte
                 stühlen und Kinderwagen                                  Räume
                 1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3             Als Einbruch gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ §
                    Nr. 2 und § 7 Nr. 3 ist im Classic-Schutz der         3 Nr. 2 gilt auch, wenn in das Gebäude, in dem
                    einfache Diebstahl von Gehhilfen, Rollstüh-           sich der versicherte Hausrat befindet, in einen
                    len, Kinderwagen und deren Zubehör mitver-            nicht versicherten Raum eingebrochen wird und
                    sichert.                                              der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse
                 2. Lose mit dem Kinderwagen oder dem Roll-               in die versicherten Räumlichkeiten gelangt.
                    stuhl verbundene oder regelmäßig deren Ge-            Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versi-
                    brauch dienende Sachen werden nur ersetzt,            cherte Raum gewerblich oder privat genutzt
                    wenn sie zusammen mit den genannten Ge-               wird.
                    genständen entwendet worden sind.
                 3. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen            22. Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen /
                    über den Hersteller, die Marke und, sofern            Schlafwagenabteilen
                    vorhanden, die Rahmen- oder sonstige Iden-            1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3
                    tifikationsnummer oder Kennzeichen zu be-                Nr. 2 ist Einbruchdiebstahl im Classic-Schutz
                    schaffen und aufzubewahren. Verletzt der                 auch aus verschlossenen Schiffskabinen und
                    Versicherungsnehmer diese Bestimmung,                    Schlafwagenabteilen mitversichert.
                    kann er Entschädigung nur verlangen, wenn             2. Wertsachen, Bargeld, Kreditkarten, elektroni-
                    er die Merkmale anderweitig nachweist. Auf               sche Geräte wie z. B. Handys, Computer,
                    eine Verletzung dieser Obliegenheit findet §             Laptops, Notebooks, Kameras, Organizer
                    26 VHB 2022 Anwendung.                                   werden bis 1.000,- EURO entschädigt.
                                                                          3. Die Entschädigung ist im Classic-Schutz auf
             19. Diebstahl versicherter Sachen im Kranken-                   3 % der vereinbarten Versicherungssumme
                 haus/ bei Kuraufenthalt/während Kurzzeit-                   begrenzt.
                 pflege
                 1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“
                    § 3 Nr. 1 und 2, und § 7 Nr. 3 leistet der Ver-   Weitere strafbare Handlungen und Cyber-
                    sicherer im Classic-Schutz auch Entschädi-        Schutz
                    gung für einfachen Diebstahl, wenn versi-
                    cherte Sachen bei stationärem Kranken-            23. Telefonmissbrauch nach Einbruch durch
                    hausaufenthalt/Kuraufenthalt/Pflegeaufent-            unbekannte Täter
                    halt (Kurzzeitpflege bis max. 3 Monate) des
                                                                          1. Wird nach einem Einbruchdiebstahl (siehe
                    Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
                                                                             VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3) in die versi-
                    häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
                                                                             cherte Wohnung das Festnetz-Telefon von
                    aus dem Krankenzimmer entwendet werden.
                                                                             dem Täter benutzt, so ersetzt der Versicherer
                 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
                    sind Wertsachen, Bargeld, elektronische
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                     die dadurch angefallenen Telefonmehrkos-                sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme
                     ten im Classic-Schutz bis 100,- EURO.                   bei Plünderungen in unmittelbarem Zusam-
                  2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versi-                  menhang mit Inneren Unruhen.
                     cherer auf Verlangen einen Einzelgesprächs-          3. Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig
                     nachweis des Telekommunikationsunterneh-                durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel ge-
                     mens einzureichen.                                      richtete Arbeitseinstellung einer verhältnis-
                                                                             mäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aus-
             24. Scheck- und Kreditkartenmissbrauch                          sperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel ge-
                 1. In Erweiterung zu VHB 2022 Abschnitt „A“ §               richtete planmäßige Ausschließung einer
                    13 Nr. 2 b) aa) gilt der Missbrauch von                  verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitneh-
                    Scheck- und Kreditkarten nach Einbruch-                  mern.
                    diebstahl im Classic-Schutz mitversichert,            4. Der Versicherer leistet im Classic-Schutz
                    sofern hierfür nicht anderweitig Versiche-               Entschädigung für versicherte Sachen, die
                    rungsschutz besteht.                                     unmittelbar durch Handlungen der streiken-
                 2. Die Entschädigung ist im Classic-Schutz auf              den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zu-
                    max. 1.500,- EURO begrenzt.                              sammenhang mit einem Streik oder beim Wi-
                                                                             derstand gegen eine Aussperrung zerstört
             25. Räuberische Erpressung (Herausgabe von                      oder beschädigt werden.
                 versicherten Sachen an einem anderen Ort)                5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
                 Bei einem versicherten Raub nach VHB 2022                   Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
                 Abschnitt „A“ § 3 Nr. 4 a) besteht abweichend               andere in den versicherten Räumen berech-
                 von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3 Nr. 4 c) im Clas-            tigt anwesende Personen verursachen.
                 sic-Schutz auch dann Versicherungsschutz,
                 wenn die Heranschaffung der Sachen an den           28. Vermögensschäden durch Phishing (Cyber-
                 Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst               Schutz)
                 wurde. Die Entschädigungsgrenzen nach § 13              1. Im Classic-Schutz sind Vermögensschäden
                 VHB 2022 bleiben unverändert.                              durch privates Online-Banking infolge von
                                                                            Phishing mitversichert.
             26. Trickdiebstahl innerhalb des Versicherung-                 Phishing im Sinne dieser Bestimmung ist ein
                 sortes                                                     Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe ge-
                 1. Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb            fälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und
                    durch Täuschung des Versicherungsneh-                   Identifikationsdaten des Versicherungsneh-
                    mers oder einer mit ihm in häuslicher Ge-               mers oder einer in häuslicher Gemeinschaft
                    meinschaft lebenden Person Zutritt zum Ver-             lebenden Person verschaffen, wobei die Tä-
                    sicherungsort verschafft und dort versicherte           ter typischerweise ein durch die Täuschung
                    Sachen entwendet.                                       über die tatsächliche Identität erlangtes Ver-
                 2. Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten               trauensverhältnis ausnutzen.
                    entwendet, so leistet der Versicherer auch für       2. Versicherungsschutz besteht, wenn durch
                    den infolge Missbrauchs entstandenen Scha-              Phishing unberechtigte Dritte Überweisun-
                    den dieser Karten, sofern hierfür nicht ander-          gen elektronisch übermitteln und die konto-
                    weitig Versicherungsschutz besteht.                     führende Bank des Versicherungsnehmers
                 3. Die Entschädigung ist im Classic-Schutz auf             oder einer in häuslicher Gemeinschaft leben-
                    max. 2.500,- EURO begrenzt.                             den Person diese ausführt. Ein Vermögens-
                                                                            schaden im Sinne dieser Bestimmung ist die
                                                                            unmittelbar daraus resultierende Vermö-
             27. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
                                                                            genseinbuße in Höhe des abgebuchten Be-
                 1. Abgrenzung zur Staatshaftung
                                                                            trages, welche die versicherte Person in der
                    a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch
                                                                            versicherten Wohnung oder über ein eige-
                       Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
                                                                            nes, geeignetes elektronisches Gerät erlei-
                       besteht nicht, soweit die Voraussetzun-
                                                                            det. Voraussetzung für die Entschädigungs-
                       gen für einen unmittelbaren oder subsidi-
                                                                            leistung ist zudem, dass die Bank dabei ei-
                       ären Schadenersatzanspruch aufgrund
                                                                            nen aktuellen Online-Banking-Sicherheits-
                       öffentlich-rechtlichen  Entschädigungs-
                                                                            standard verwendet.
                       rechts gegeben sind.
                                                                         3. Andere Arten des Erlangens von vertrauli-
                    b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den
                                                                            chen Zugangs- und Identifikationsdaten sind
                       Fällen von a) erstreckt sich nur auf den
                                                                            nicht mitversichert. Aus der Abbuchung re-
                       Teil des Schadens, der die Höchstgren-
                                                                            sultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbu-
                       zen aufgrund öffentlich- rechtlichen Ent-
                                                                            ßen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rech-
                       schädigungsrechts überschreitet.
                                                                            nung gestellte Kosten der Bank u. ä.) sind
                 2. Der Versicherer leistet im Classic-Schutz
                                                                            nicht versichert. Der Versicherungsschutz er-
                    Entschädigung für versicherte Sachen, die
                                                                            streckt sich nicht auf Schäden, die das kon-
                    unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zu-
                                                                            toführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für die
                    sammenhang mit Inneren Unruhen zerstört
                                                                            das kontoführende Kreditinstitut haftet.
                    oder beschädigt werden. Eingeschlossen
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                 4. Besondere Obliegenheiten                        30. Daten aus dem Internet (Cyber-Schutz)
                    a) Der Versicherungsnehmer hat dafür zu             1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6
                       sorgen, dass die elektronischen Geräte,             Nr. 4 g) sind Schäden an legal aus dem In-
                       die zum Online- Banking genutzt werden,             ternet geladene Musik und Videos infolge ei-
                       mit einer Firewall oder anderen geeigne-            ner versicherten Gefahr oder infolge eines
                       ten Antiviren- / Sicherheits-Programmen             versicherten Schadens versichert.
                       gegen unberechtigten Zugriff geschützt           2. Ausgeschlossen sind jedoch Schäden, die
                       sind. Die Software ist regelmäßig zu prü-           auf dauernde Einwirkung beruhen.
                       fen und auf dem neusten Stand zu halten.         3. Sowohl der Erwerb als auch der Schadenauf-
                    b) Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss           wand sind durch Kauf- oder Zahlungsbelege
                       der Versicherungsnehmer insbesondere                nachzuweisen.
                       aa) bei der Aufklärung des Versiche-             4. Die Entschädigung ist im Classic-Schutz auf
                            rungsfalls mitwirken und dem Versi-            max. 2.500,- EURO begrenzt.
                            cherer alle erforderlichen Auskünfte
                            erteilen.
                       bb) die kontoführende Bank ermächti-         Leitungswasser
                            gen, dem Versicherer alle erforderli-
                            chen Auskünfte zur Aufklärung des       31. Schäden durch innen liegende Regenfall-
                            Versicherungsfalles zu erteilen.
                                                                        rohre
                       cc) den Versicherungsfall unverzüglich
                                                                        In Erweiterung von VHB 2022 „Abschnitt „A“ § 4
                            der zuständigen Polizeidienststelle
                                                                        Nr. 2 gilt im Classic-Schutz als Leitungswasser
                            anzuzeigen.
                                                                        auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufen-
                    c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
                                                                        den Regenfallrohren bestimmungswidrig ausge-
                       dieser Obliegenheiten, so kann der Versi-
                                                                        treten ist.
                       cherer unter den in VHB 2022 Abschnitt
                       „A“ § 26 Nr. 1 und Nr. 2 beschriebenen
                       Voraussetzungen zur Kündigung berech-        32. Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrun-
                       tigt oder auch ganz oder teilweise leis-         nen und Zisternen
                       tungsfrei sein.                                  1. In Erweiterung von Abschnitt „A“ VHB 2022 §
                 5. Mehrere Schäden stellen einen Versiche-                4 Nr. 2 gilt im Classic-Schutz der Austritt von
                    rungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame            Wasser aus Wassersäulen, Zimmerbrunnen
                    schadenursächliche Handlung zurückzufüh-               und Zisternen als mitversichert.
                    ren sind, bei dem die Täter mehrere Zu-             2. Kein Versicherungsschutz besteht für Schä-
                    gangs- und Identifikationsdaten erlangt ha-            den, die beim Befüllen oder Entleeren entste-
                    ben.                                                   hen.
                 6. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
                    und -jahr auf max. 2.500,- EURO begrenzt.
                                                                    Sturm, Hagel
             29. Datenrettungskosten (Cyber-Schutz)
                 1. Versichert sind im Classic-Schutz die infolge   33. Sturm- und Hagelschäden auf dem Grund-
                    eines Versicherungsfalles am Versiche-              stück der versicherten Wohnung inklusive
                    rungsort tatsächlich entstandenen, notwendi-        Balkon und Terrasse
                    gen Kosten für die technische Wiederherstel-        In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 5
                    lung – und nicht der Wiederbeschaffung –            Nr. 4 sind versicherte Sachen auch auf dem
                    von elektronisch gespeicherten, ausschließ-         Grundstück, auf dem sich die versicherte Woh-
                    lich für die private Nutzung bestimmter Daten       nung befindet, im Classic-Schutz gegen Sturm-
                    (maschinenlesbare Informationen) und Pro-           und Hagelschäden nach VHB 2022 Abschnitt
                    gramme. Voraussetzung ist, dass die Daten           „A“ § 5 Nr. 2 und 3 bis 1.000,- EURO mitversi-
                    und Programme durch eine ersatzpflichtige           chert.
                    Substanzbeschädigung an dem Datenträger,
                    auf dem sie gespeichert waren, verloren ge-     34. Sturmschäden ohne Mindestwindstärke
                    gangen, beschädigt oder nicht mehr verfüg-          Abweichend von § 5 Nr. 2 VHB 2022 sind Schä-
                    bar sind.                                           den innerhalb der versicherten Räume durch
                 2. Nicht ersetzt werden derartige Wiederher-           Sturm ohne Mindestwindstärke versichert.
                    stellungskosten für Daten und Programme,
                    zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer
                    nicht berechtigt ist (z. B. sog. Raubkopien)
                                                                    Versicherungsort, Außenversicherung
                    und Programme und Daten, die der Versiche-
                    rungsnehmer auf einem Rücksicherungs-
                    oder Installationsmedium vorhält. Der Versi-    35. Außenversicherung
                    cherer leistet keine Entschädigung für die          1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 7
                    Kosten neuerlichen Lizenzerwerbs.                      Nr. 6 a) ist die Entschädigungshöhe im Clas-
                                                                           sic-Schutz auf 50 % der vereinbarten Versi-
                                                                           cherungssumme begrenzt.
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                  2. Die Entschädigungsgrenzen gemäß VHB             39. Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendler-
                     2022 Abschnitt „A“ § 13 werden hiervon nicht        wohnung)
                     berührt und gelten unverändert.                     1. Versicherungsschutz besteht im Classic-
                  3. Zeiträume von mehr als zwölf Monaten gel-              Schutz für Hausrat nach VHB 2022 Abschnitt
                     ten nicht mehr als vorübergehend.                      „A“ § 6 Nr. 2, welcher sich an einem beruflich
                                                                            bedingten Zweitwohnsitz (sogenannte Pend-
             36. Hausrat in Garagen außerhalb des Grund-                    lerwohnung), der durch den Versicherungs-
                 stücks                                                     nehmer oder einer in häuslicher Gemein-
                 1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ §             schaft mit ihm lebenden Ehe- oder Lebens-
                    6 Nr. 3 d) gilt als Versicherungsort auch die           partner genutzt wird, und sich innerhalb
                    ausschließlich vom Versicherungsnehmer                  Deutschlands befindet.
                    genutzte Garage, die sich außerhalb des              2. Die Pendlerwohnung am Ort der Arbeits-
                    Versicherungsgrundstücks aber innerhalb                 stätte muss mindestens 50 Kilometer vom
                    derselben oder einer direkt angrenzenden                Erstwohnsitz entfernt liegen.
                    Gemeinde befindet. Vom Versicherungs-                3. Für Wertsachen gemäß VHB 2022 Abschnitt
                    schutz ausgeschlossen sind Wertsachen.                  „A“ § 13 Nr. 1 besteht Versicherungsschutz
                 2. Die Entschädigung im Classic-Schutz ist je              bis zu einer Entschädigungshöhe von max.
                    Versicherungsfall auf maximal 5.000,- EURO              500,- EURO.
                    begrenzt.                                            4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
                                                                            auf 5 % der vereinbarten Versicherungs-
             37. Hausrat in Wohngemeinschaften                              summe, max. 5.000,- EURO begrenzt.
                 1. Mitversichert ist abweichend zu VHB 2022
                    Abschnitt „A“ § 6 Nr. 4 e) der Hausrat aller     40. Keine Anzeigepflicht bei Einrüstung
                    Bewohner einer Wohngemeinschaft sowie                Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „B“ § 27
                    der Hausrat von Untermietern innerhalb der           Nr. 2 c) VHB 2022 ist die Aufstellung eines Ge-
                    versicherten Wohnung, sofern die gesamte             rüstes am Versicherungsort nicht anzeigepflich-
                    Wohnfläche der versicherten Wohnung an-              tig, obwohl sich daraus eine Gefahrerhöhung
                    gezeigt wurde.                                       gemäß VHB 2022 Abschnitt „B“ § 27 Nr. 1 a) er-
                 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz            geben kann.
                    ist, dass alle in der Wohnung lebenden Per-
                    sonen zum Schadenzeitpunkt behördlich in
                    der versicherten Wohnung gemeldet sind.          Versicherte Kosten
                 3. Kein Versicherungsschutz besteht für möb-
                    liert untervermietete Zimmer und Wohnun-         41. Reparaturkosten für provisorische Maßnah-
                    gen.                                                 men
                 4. Sämtliche in VHB 2022 Abschnitt „B“ § 26 ge-         Können nach einem Schadenfall Reparaturen
                    nannten vertragliche Obliegenheiten gelten           nur behelfsmäßig ausgeführt werden, weil sich
                    auch für die in der Wohnung lebenden und             die Beschaffung eines Ersatzteiles verzögert,
                    dort behördlich gemeldeten Personen. Bei             ersetzt der Versicherer gemäß VHB 2022 Ab-
                    der Verletzung einer Obliegenheit ist der Ver-       schnitt „A“ § 8 i) die hierfür anfallenden Kosten.
                    sicherer nach Maßgabe der in VHB 2022 Ab-
                    schnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschrie-
                                                                     42. Instandsetzungskosten bei Beschädigun-
                    benen Voraussetzungen zur Kündigung be-
                                                                         gen von behindertengerechten Einbauten
                    rechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
                                                                         Ergänzend zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8 h)
                    tungsfrei.
                                                                         sind im Classic-Schutz die infolge eines Versi-
                                                                         cherungsfalles notwendigen Reparaturkosten
             38. Alle beruflich genutzten Sachen in reinen
                                                                         an behindertengerechten Einbauten in gemiete-
                 Arbeitszimmern
                                                                         ten oder in Sondereigentum befindlichen Woh-
                 1. Mitversichert sind in Erweiterung der VHB            nungen und Einfamilienhäusern mitversichert,
                    2022 Abschnitt „A“ § 6 im Classic-Schutz             sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungs-
                    sämtliche Sachen in versicherte Räumen, die          schutz besteht.
                    dem Beruf oder dem Gewerbe des Versiche-
                    rungsnehmers oder einer mit ihm in häusli-
                                                                     43. Rückreisekosten bei Abbruch einer Ur-
                    cher Gemeinschaft lebenden Person dienen.
                                                                         laubs- oder Dienstreise
                 2. Zu den versicherten Räumlichkeiten zählen
                                                                         1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“
                    auch ausschließlich beruflich oder gewerb-
                                                                            § 8 ersetzt der Versicherer im Classic-Schutz
                    lich genutzte Räume, sofern darin keine An-
                                                                            Fahrt- und Flugmehrkosten, wenn der Versi-
                    gestellten beschäftigt werden und kein Publi-
                    kumsverkehr stattfindet.                                cherungsnehmer wegen eines erheblichen
                                                                            Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs-
                                                                            oder Dienstreise abbricht und an den Scha-
                                                                            denort (versicherte Wohnung, siehe VHB
                                                                            2022 Abschnitt „A“ § 6) reist.
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                 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im         Frühstück und Telefon. Die Entschädigung ist
                    Classic-Schutz auf max. 3.000,- EURO be-              auf 100,- EURO pro Tag begrenzt.
                    grenzt.
                 3. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der    48. Erweiterte Lagerkosten
                    Schaden voraussichtlich 5.000,- EURO über-           Gemäß Abschnitt VHB 2022 „A“ § 8 d) sind La-
                    steigt und die Anwesenheit des Versiche-             gerkosten längstens für die Dauer von 12 Mo-
                    rungsnehmers am Schadenort notwendig                 naten versichert.
                    macht.
                 4. Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat   49. Kosten für Leitungswasser und Gas infolge
                    oder beruflich veranlasste Abwesenheit des           Rohrbruch
                    Versicherungsnehmers vom Versicherungs-              1. Bei einem versicherten Rohrbruch leistet der
                    ort von mindestens 4 Tagen bis zu einer                 Versicherer auch für die dadurch entstande-
                    Dauer von 6 Wochen.                                     nen Kosten für den Mehrverbrauch an Was-
                 5. Fahrt- und Flugmehrkosten werden für ein                ser und Gas, der sich aus dem Vergleich mit
                    angemessenes Reisemittel ersetzt, entspre-              mindestens drei aufeinander folgenden
                    chend dem benutzten Urlaubs-/Dienstreise-               Rechnungen des Wasser- bzw. Energiever-
                    mittel und der Dringlichkeit der Reise an den           sorgungsunternehmens vor Eintritt des Ver-
                    Schadenort.                                             sicherungsfalles ergibt.
                 6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor
                    Antritt der Reise an den Schadenort bei dem
                                                                     50. Mehrkosten durch Technologiefortschritt
                    Versicherer Weisungen einzuholen, soweit
                                                                         Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versi-
                    es die Umstände gestatten.
                                                                         cherungsfalles tatsächlich entstandenen Mehr-
                                                                         kosten für die Wiederbeschaffung oder Wieder-
             44. Umzugskosten
                                                                         herstellung versicherter Sachen, wenn deren
                 Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8               Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in
                 werden angefallene Kosten für einen nach ei-            derselben Art und Güte infolge Technologiefort-
                 nem ersatzpflichtigen Schaden notwendigen               schritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
                 Umzug, weil ein Totalschaden an der versicher-          Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut
                 ten Wohnung eingetreten ist oder weil die versi-        aufzuwenden ist, das der vom Schaden be-
                 cherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar ge-                troffenen Art und Güte möglichst nahe kommt.
                 worden ist, ersetzt.

             45. Sachverständigenkosten
                                                                     Versicherte Sachen
                 Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 15
                 Nr. 6 werden bei einer Schadenhöhe von über
                                                                     51. Handelswaren und Musterkollektionen
                 5.000,- EURO dem Versicherungsnehmer bei
                 Einleitung eines Sachverständigenverfahren              1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt A § 6
                 nach VHB 2022 Abschnitt „A“ § 15 die Sachver-              Nr. 2 sind Handelswaren und Musterkollekti-
                 ständigenkosten im Classic-Schutz ersetzt.                 onen, die ausschließlich dem Beruf oder dem
                                                                            Gewerbe des Versicherungsnehmers oder
                                                                            einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le-
             46. Kosten der Ermittlung und Feststellung des
                                                                            benden Person dienen, mitversichert. Die
                 Schadens
                                                                            Mitversicherung gilt ausschließlich innerhalb
                 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Er-             des Versicherungsortes.
                 mittlung und Feststellung eines von ihm zu er-          2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
                 setzenden Schadens, sofern diese den Umstän-               auf 15.000,- EURO begrenzt.
                 den nach geboten waren. Zieht der Versiche-
                 rungsnehmer einen Sachverständigen oder Bei-
                                                                     52. Technische, optische oder akustische Si-
                 stand hinzu, so werden diese Kosten nur er-
                                                                         cherungsanlagen
                 setzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich ver-
                 pflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert         1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6
                 wurde.                                                     Nr. 4 sind technische, optische oder akusti-
                                                                            sche Sicherungsanlagen im Classic-Schutz
                                                                            bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze
             47. Hotelkosten
                                                                            mitversichert
                 In Erweiterung zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8 c)
                                                                         2. Die Entschädigungsgrenze im Classic-
                 sind Hotelkosten oder Kosten für eine ähnliche
                                                                            Schutz beträgt 5 % der vereinbarten Versi-
                 Unterbringung im Classic-Schutz bis 6 Monate
                                                                            cherungssumme, maximal jedoch 2.000,-
                 mitversichert, sofern die ansonsten ständig be-
                                                                            EURO.
                 wohnte Wohnung aufgrund des versicherten
                 Hausratschadens unbewohnbar wurde und dem
                                                                     53. Hausrat einer Pflegekraft und Au-Pair
                 Versicherungsnehmer auch die Beschränkung
                 auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.          1. Mitversichert im Rahmen der vereinbarten
                 Ausgeschlossen sind Nebenkosten, wie z. B.                 Versicherungssumme des Versicherungs-
                                                                            nehmers gilt der Hausrat einer Pflegekraft
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                    oder eines Au-Pair, die während der Aus-                   cc) 30.000,- EURO für Schmucksachen,
                    übung ihrer Tätigkeit die Wohnung des Ver-                     Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
                    sicherungsnehmers mitbewohnt.                                  Münzen und Medaillen sowie alle Sa-
                 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall                     chen aus Gold und Platin.
                    auf die vereinbarte Versicherungssumme be-             b) Entschädigungsgrenzen für Wertsachen
                    grenzt.                                                    innerhalb von Wertschutzschränken
                                                                               Freistehende Wertschutzschränke müs-
                                                                               sen ein Mindestgewicht von 200 kg auf-
             Mitversicherung von Beschädigungen                                weisen oder bei geringerem Gewicht
                                                                               nach den Vorschriften des Herstellers
             54. Beschädigung von Hausrat nach einem Un-                       fachmännisch verankert sein. Generell
                                                                               müssen diese Wertschutzschränke durch
                 fall mit einem Transportmittel
                                                                               qualifizierte Prüfstellen (z.B. VdS oder
                 1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 1
                                                                               ECB-S) nach EN 1143-1 anerkannt sein.
                    Nr. 1 sind im Classic-Schutz Hausratgegen-
                                                                               Erkennbar sind diese Schränke unter an-
                    stände auch gegen Beschädigungen durch
                                                                               derem an den ECB-S bzw. VdS Plaketten
                    einen Unfall mit einem Transportmittel bis zu
                                                                               auf der Innenseite der Wertschutz-
                    einer Höchstentschädigungsgrenze von 1 %
                                                                               schranktür.
                    der vereinbarten Versicherungssumme mit-
                                                                               Die entsprechenden Entschädigungs-
                    versichert, sofern das Transportmittel bei
                                                                               grenzen sind abhängig vom Widerstands-
                    dem Unfall selbst durch ein plötzliches, von
                                                                               grad des Wertschutzschrankes. Diese
                    außen mit mechanischer Gewalt einwirken-
                                                                               können der Anlage 1 am Ende dieser Be-
                    des Ereignis beschädigt oder zerstört wurde.
                                                                               dingungen entnommen werden. Grund-
                    Als Transportmittel gelten Bus, Pkw (außer
                                                                               lage bleibt die vertraglich vereinbarte Ver-
                    Wohnwagen und Wohnmobile), Bahn, Schiff
                                                                               sicherungssumme.
                    und Flugzeug.
                                                                        2. Im Versicherungsfall ist bei Wertsachen, ins-
                 2. Der Versicherungsnehmer oder eine im ver-
                                                                           besondere Schmuckstücken und Uhren da-
                    sicherten Haushalt lebende Person hat die zu
                                                                           rauf zu achten, dass Einzelstücke mit einem
                    transportierenden Sachen ordnungsgemäß
                                                                           Wert von über 1.000,- EURO mit Nachweisen
                    zu verstauen, sachgemäß zu laden und zu si-
                                                                           in Bezug auf Hersteller, Fabrikat, Typenbe-
                    chern.
                                                                           zeichnung, Verkäufer, Anschaffungspreis zu
                 3. Ausgenommen vom Versicherungsschutz
                                                                           belegen sind. Angaben zu Spezifikationen
                    sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschä-
                                                                           können unter anderem Fotos und Expertisen
                    den sowie versicherte Sachen, die auf dem
                                                                           sein.
                    Dach von Kraftfahrzeugen transportiert wer-
                    den.
                 4. Der Unfall ist der zuständigen Polizeidienst-   56. Wertsachen in Bankgewahrsam; Kunden-
                    stelle zu melden.                                   schließfächer
                                                                        1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ §
                                                                           6 ist der Inhalt von Kundenschließfächern in
                                                                           Tresorräumen von Geldinstituten mitversi-
             Wertsachen
                                                                           chert. Der Wert dieses Inhaltes muss in der
                                                                           Gesamt-Versicherungssumme berücksich-
             55. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen
                                                                           tigt werden.
                 1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ §             2. Soweit der Versicherungsnehmer Leistungen
                    13 Nr. 2 a) beträgt die Entschädigungsgrenze           aus einer anderen Versicherung erlangen
                    für Wertsachen je Versicherungsfall im Clas-           kann, gehen diese vor und werden auf die
                    sic-Schutz 40 % der vereinbarten Versiche-             Entschädigung angerechnet.
                    rungssumme. Die Höhe der Wertsachen                 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im
                    muss in der Gesamt-Versicherungssumme                  Classic-Schutz auf 40 % der vereinbarten
                    berücksichtigt werden.                                 Versicherungssumme begrenzt.
                    a) Die Entschädigung für folgende Wertsa-
                        chen ist je Versicherungsfall begrenzt,
                        wenn sich diese außerhalb verschlosse-
                        ner Wertschutzschränke gemäß § 13 Nr.
                                                                    Verzicht auf die Einrede der groben Fahr-
                        1 b) VHB 2022 befinden, auf                 lässigkeit
                        aa) 2.000,- EURO für Bargeld und auf
                             Geldkarten geladene Beträge mit        57. Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden
                             Ausnahme von Münzen, deren Versi-          In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „B“ § 34
                             cherungswert den Nennbetrag über-          Nr. 1 b) wird bei Schäden bis 20.000,- EURO auf
                             steigt,                                    den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf
                        bb) 10.000,- EURO für Urkunden ein-             eine daraus resultierende Leistungskürzung
                             schließlich Sparbücher und sonstige        verzichtet. Der Verzicht auf die Anrechnung der
                             Wertpapiere,                               groben Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf Ob-
                                                                        liegenheitsverletzungen                      und
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                 Gefahrerhöhungen. Dort gelten jeweils eigene                    betreiben. Störungen, Mängel oder Schä-
                 Haftungsregelungen (siehe VHB 2022 Abschnitt                    den sind unverzüglich durch die Fach-
                 „B“ § 26 und § 27).                                             firma zu beseitigen. In den letzten 4 Jah-
                                                                                 ren dürfen keine Vorschäden im Bereich
                                                                                 Einbruchdiebstahl vorhanden sein.
             Sicherheitsvorschriften / -vereinbarung                     2. Bis zum Einbau der vereinbarten Sicherun-
                                                                            gen gilt eine Selbstbeteiligung von 25 %,
             58. Sicherheitsvorschriften                                    wenn der Schaden durch das Fehlen der ver-
                 1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Woh-           einbarten Sicherungen begünstigt worden
                                                                            ist. Für Schäden nach Ablauf der Frist, die
                    nung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen
                                                                            durch das Fehlen der vereinbarten Sicherun-
                    und vereinbarten Sicherungen zu betätigen
                                                                            gen begünstigt worden sind, besteht kein
                    und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen
                                                                            Versicherungsschutz.
                    einzuschalten.
                 2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Si-
                    cherungen und vereinbarten Einbruchmelde-
                    anlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand        Vorsorgeversicherung
                    zu erhalten. Störungen, Mängel und Schä-
                    den sind unverzüglich zu beseitigen.            60. Vorsorgeversicherung für Kinder
                 3. Alle gesetzlichen, behördlichen sowie nach          1. Gründen mit dem Versicherungsnehmer in
                    VHB 2022 Abschnitt „A“ § 16 vertraglich ver-           häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder
                    einbarten Sicherheitsvorschriften sind einzu-          erstmalig einen eigenen Hausstand inner-
                    halten.                                                halb Deutschlands, wird auch für den neuen
                 4. Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Ein-          Haushalt kostenfrei Versicherungsschutz
                    haltung dieser Obliegenheit dem Versiche-              nach den allgemeinen Versicherungsbedin-
                    rungsnehmer oder seinem Repräsentanten                 gungen gewährt. Dies gilt jedoch nur, sofern
                    bei objektiver Würdigung aller Umstände bil-           für den neuen Haushalt nicht anderweitig
                    ligerweise nicht zugemutet werden kann.                Versicherungsschutz besteht. Wohngemein-
                 5. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein             schaften sind vom Versicherungsschutz aus-
                    Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so            geschlossen.
                    kann der Versicherer nach Maßgabe des §             2. Der Vorsorgeschutz ist auf insgesamt 50 %
                    26 Nr. 1 b) und Nr. 3 Abschnitt „B“ VHB 2022           der Versicherungssumme begrenzt.
                    zur fristlosen Kündigung berechtigt oder            3. Die Haushaltsgründung ist unter Angabe der
                    auch leistungsfrei sein.                               Anschrift und Wohnfläche (qm) mitzuteilen.
                 6. Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer             Der Versicherungsschutz erlischt ohne wei-
                    Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29             tere Mitteilungen ein Jahr nach Umzugsbe-
                    VVG. Danach kann der Versicherer zur Kün-              ginn.
                    digung berechtigt oder auch leistungsfrei
                    sein.
                                                                    Erweiterter Unterversicherungsverzicht
             59. Sicherungsvereinbarung
                 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,       61. 12 Monate Unterversicherungsverzicht
                    nachstehend aufgeführte Sicherungen inner-          (wenn vereinbart) bei Umzug in größere
                    halb eines Monats nach Versicherungsbe-             Wohnung
                    ginn anzubringen.                                   1. Bei einem Wohnungswechsel in eine grö-
                    a) Sicherungen bei Wertsachen ab 75.000                ßere Wohnung gilt im Classic-Schutz die Un-
                       EURO oder einer Gesamtversicherungs-                terversicherungsverzichtklausel weiterhin als
                       summe über 200.000 EURO: Hier gelten                vereinbart, auch wenn die Versicherungs-
                       die erweiterten Sicherungsrichtlinien ge-           summe nicht angepasst wird.
                       mäß Anlage 2 dieser Bedingungen.                 2. Voraussetzung hierfür ist, dass für die bishe-
                    b) Sicherungen bei Wertsachen über                     rige Wohnung der Unterversicherungsver-
                       100.000 EURO: Zusätzlich zu der vorge-              zicht gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ § 9 Nr.
                       nannten Sicherungsanforderung müssen                3 als vereinbart gilt.
                       noch folgende Sicherungsvoraussetzun-            3. Bei Nichtanpassung der Versicherungs-
                       gen erfüllt werden: Einbau/Vorhanden-               summe für die neue Wohnung gemäß VHB
                       sein einer VdS anerkannten Einbruch-                2022 Abschnitt „A“ § 9 Nr. 3 aa) und bb), ent-
                       meldeanlage (EMA) mit Aufschaltung zu               fällt der Unterversicherungsverzicht automa-
                       einem Sicherheitsdienst oder zur Polizei.           tisch nach 12 Monaten.
                       Die VdS anerkannte EMA muss durch                4. Die Entschädigung ist auf die vereinbarte
                       eine entsprechende Fachfirma eingebaut              Versicherungssumme begrenzt.
                       werden. Für die VdS anerkannte EMA
                       müssen entsprechende Wartungsver-
                       träge vorhanden sein. Die EMA ist nach
                       den Vorgaben der Fachfirma zu
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             Weitere Leistungseinschlüsse

             62. Abweichungen gegenüber den GDV-Muster-
                 bedingungen
                 Der Versicherer garantiert, dass die dieser
                 Hausratversicherung zugrunde liegenden Allge-
                 meinen Versicherungsbedingungen für die
                 Hausratversicherung (VHB 2022) ausschließ-
                 lich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von
                 den durch den Gesamtverband der Deutschen
                 Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen
                 Bedingungen abweicht.


             63. Einhaltung des Mindeststandards des Ar-
                 beitskreises Beratungsprozesse
                 Die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allge-
                 meinen und Besonderen Bedingungen für die
                 Hausratversicherung weichen ausschließlich
                 zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den
                 Mindeststandards des Arbeitskreises Bera-
                 tungsprozesse für die Hausratversicherung
                 (Stand: 08.08.2018) ab.


             64. Künftige Bedingungsverbesserungen (Inno-
                 vationsklausel)
                 1. Sollte sich bei einem Schadenfall herausstel-
                    len, dass die aktuell gültigen Bedingungen
                    zum Classic-Schutz in Bezug auf den vorlie-
                    genden Versicherungsfall den Versiche-
                    rungsnehmer besserstellen, so gelten die
                    verbesserten Leistungseinschlüsse im Scha-
                    denfall mit sofortiger Wirkung.
                 2. Als Besserstellung gilt, wenn sich zum Scha-
                    denzeitpunkt ein Leistungseinschluss im ak-
                    tuell gültigen Classic-Schutz ohne Mehrbei-
                    trag erweitert, eine Entschädigungsgrenze
                    erhöht oder eine Selbstbeteiligung reduziert
                    hat.
                 3. Ausgenommen sind beitragspflichtige Zu-
                    satzeinschlüsse, die bei Vertragsabschluss
                    vereinbart wurden oder zum Zeitpunkt des
                    Schadenfalls gegen einen Zusatzbeitrag ein-
                    geschlossen werden können.
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             Anlage 1 - Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in Wertschutzschränken

             Aufbewahrung im verschlossenen           Bargeld und auf     Urkunden einschl.   Schmucksachen, Edelsteine,
             Wertschutzschrank mit…                   Geldkarten          Sparbücher und      Perlen, Briefmarken, Münzen
                                                      geladene Beiträge   sonstiger           und Medaillen sowie alle
                                                                          Wertpapiere         Sachen aus Gold oder Platin.

             Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA             3.500             25.000                    50.000

             Sicherheitsstufe S1/ S2 nach EN 14450           5.000             25.000                    50.000

             Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1               10.000             30.000                    80.000

             Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1               40.000             50.000                   100.000

             Widerstandsgrad 2 nach EN 1143-1               50.000            100.000                   125.000

             Widerstandsgrad 3 nach EN 1143-1               100.000           125.000                   125.000

             Die angegebenen Summen sind Maximalbeträge in EURO und dürfen nicht überschritten werden. Werden
             Wertsachen aus mehreren Summenspalten gemeinsam in einem Behältnis aufbewahrt, gilt als Limitierung jeweils
             die rechte Summenspalte. Grundlage bleibt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. Die Höhe der
             Wertsachen muss in der Gesamt-Versicherungssumme berücksichtigt werden.


             Anlage 2 - Erweiterte Sicherungsrichtlinien
             Übersteigt der Wertsachenanteil in der versicherten Woh-
             nung einen Betrag von 75.000 EURO, gelten die nachfol-
             gend genannten erweiterten Sicherungsanforderungen
             als vereinbart. Dies gilt auch für Risiken, deren Gesamt-
             versicherungssumme 200.000 EURO übersteigt.

             Wohnungsabschlusstüren in Mehrfamilienhäusern/
             Eingangstüren (auch Nebeneingangs- und Kellertü-
             ren) von Einfamilienhäusern:
             Es ist eine der nachfolgenden Sicherungen erforderlich:
             - Mehrpunktverriegelung
                 oder
             - Kastenschloss (mit Sperrbügel)
                 oder
             - Querriegel

             Türen mit außen liegenden Türbändern sind zusätzlich
             wie folgt zu sichern:
             - Sicherung der Achsstifte gegen herausziehen
             - Hinterhaken

             Fenster, Balkon- oder Terrassentüren:
             - Fenster, Terrassen- und Balkontüren verfügen über
                Beschläge mit Pilzkopfzapfen
                oder
             - Fensterstangenschloss
                oder
             - Zusatzschlösser

             Generell: Einbruchhemmende Verglasung im Erdge-
             schoss

             Kellerfenster und Kellerschachtsicherungen:
             - Kellerfenstergitter / Rollstabgitter
                oder
             - gegen Abheben gesicherte Kellerschachtroste
                                                                               .
02_2026_V3

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                                                                        Ammerländer Versicherung VVaG
                                                                               – SATZUNG –


I. Allgemeine Bestimmungen                                                                        In diesem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt
                                                                                                  der/s Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er/sie getreten ist.
§ 1 Name und Sitz                                                                              3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitgliedervertreterversammlung folgenden
1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitig-               Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertretung.
   keit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun-           4. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung
   ternehmen (VAG).                                                                               von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversamm-
2. Der Name lautet:                                                                               lung festgesetzt.
                         AMMERLÄNDER VERSICHERUNG
                         Versicherungsverein a. G. (VVaG)                                      § 10 Aufsichtsratssitzungen
3. Sitz des Vereins ist Westerstede.                                                            1. Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch Einladung der/s Vorsit-
                                                                                                   zende/n, welche in Textform erfolgt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn min-
§ 2 Zweck und Geschäftsgebiet                                                                      destens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
1. Der Verein betreibt die Sach-, Haftpflicht und Unfallversicherung. Er ist ferner berechtigt,    gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der/die Versicherungs-          Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates
    nehmer*in nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben.          finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalender-
    Auf diese Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragsein-                 vierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung
    nahme entfallen.                                                                               muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge ab-                    verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
    schließen.                                                                                  2. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten              an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil.
    zu vermitteln.                                                                              3. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den/die Vorsitzende/n.
4. Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, auch als persönlich haftende 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen und von
    Gesellschafterin, zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder               dem/r Vorsitzende/n zu unterzeichnen.
    deren Vertretung zu übernehmen.
5. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der                § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates
    Europäischen Union (EU-Staaten).                                                            1. Den Aufsichtsrat treffen die ihn durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte
                                                                                                   und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere:
§ 3 Geschäftsjahr                                                                                  a) Überwachung der Geschäftsführung,
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                                            b) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, inkl. des Lage- und Geschäfts-
§ 4 Bekanntmachung                                                                                     berichtes,
                                                                                                   c) Empfehlung über die Überschussverwendung und die Berichterstattung an die
Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im Bundesanzeiger zu machen.
                                                                                                       Mitgliederversammlung
                                                                                                   d) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
II. Mitgliedschaft                                                                                 e) Abschluss, Anpassung und Beendigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder,
§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft                                                             f) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die im             2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für:
    Geschäftsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz oder Sitz haben.                                    a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum,
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Jedoch                 b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen,
    können alle Rechte erst nach Beginn des Versicherungsschutzes ausgeübt werden.                 c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für fremde Rechnung wird nur der Ver-                d) Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
    sicherungsnehmer Mitglied.                                                                     e) Aufnahme neuer Versicherungssparten.
4. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages.                      3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zuzulegen.
5. Durch Beendigung ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Ver- Abschnitt 3: Mitgliedervertretung
    einsvermögen.
Diese Regelungen gelten nicht bei Verlust der Mitgliedschaft durch Bestandsübertragung.        § 12 Allgemeines und Zusammensetzung
                                                                                           1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder.
III. Organe und Geschäftsführung                                                               Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes
                                                                                               hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind.
§ 6 Organe                                                                                 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst
Organe des Vereins sind:                                                                       gewählten Mitgliedern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar. Nicht
1. der Vorstand,                                                                               wählbar sind Mitarbeitende sowie Vertreter des Vereins oder verbundener Unterneh-
2. der Aufsichtsrat,                                                                           men. In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertretung Ausnahmen zulassen. So-
3. die Mitgliedervertreterversammlung.                                                         fern bereits gewählte Mitgliedervertreter eine der vorgenannten Tätigkeiten zukünftig
                                                                                               aufnehmen, scheiden sie mit sofortiger Wirkung als Mitgliedervertreter aus.
Abschnitt 1: Vorstand
                                                                                           3. Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 7 Zusammensetzung und Vertretung                                                             Wiederwahlen sind zulässig. Zur Wahl der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglie-
1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand wird vom Aufsichtsrat be-              der spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung
    stellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann     im Bundesanzeiger einzuladen. Die Einladung zur Wahl muss den vom Vorstand im
    ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestimmen.                                          Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten und
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe-             gleichzeitig dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor
    send sind.                                                                                 der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Dieser Wahlvorschlag muss von
3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein              250 Mitgliedern unterzeichnet sein.
    Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall       4. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der
    sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsitzende gehören.                                    nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter wählen. Die
4. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen zu be-          Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen
    stellen.                                                                                   gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
5. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der       5. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem
    vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge.                           anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3
                                                                                               der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden (Abwahl).
§ 8 Aufgaben des Vorstandes                                                                6. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Die Mitgliedervertreter erhalten
Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins.                                für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale.
Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben:                                                     7. Das Amt des Mitgliedervertreters erlischt durch:
                                                                                               a) schriftliche Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber dem Verein,
1. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
                                                                                               b) Wegfall der Mitgliedschaft,
2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitgliedern,
                                                                                               c) Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit nach §12.2,
3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung,
                                                                                               d) Abwahl seitens der Mitgliedervertreterversammlung nach §12.5.
4. die Anlegung des Vereinsvermögens,
5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge,                                              § 13 Aufgabe der Mitgliedervertreterversammlung
6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen.                                  Zur Zuständigkeit der Mitgliedervertreterversammlung gehören insbesondere:
Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder            1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichts
der Mitgliedervertreterversammlung zu beschließen sind.                                        des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses.
                                                                                           2. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses.
Abschnitt 2: Aufsichtsrat                                                                  3. Feststellung des Jahresabschlusses inkl. der Überschussverteilung und des Lage-
                                                                                               berichtes, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Mit-
§ 9 Zusammensetzung
                                                                                               gliedervertreterversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahres-
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die              abschluss nicht billigt.
    Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung 4. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
    bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Ent-       5. Wahlen zum Aufsichtsrat.
    lastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Ge- 6. Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates.
    schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Das Amt beginnt mit      7. Änderung der Satzung sowie Aufnahme neuer Versicherungssparten.
    Annahme der Wahl und erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Wiederwahlen sind           8. Wahl von Mitgliedervertretern sowie evtl. Ausschlüsse von Mitgliedervertretern aus
    zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt.
                                                                                               wichtigem Grund.
2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so bedarf es der Be- 9. Bestellung/Wahl eines Abschlussprüfers.
    rufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vornahme der         10. Auflösung des Vereins.
    Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind.


                                                                                       Seite 1 von 2

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                                                                     Ammerländer Versicherung VVaG
                                                                            – SATZUNG –


§ 14 Mitgliedervertreterversammlung                                                            destens 10 % des Überschusses dieser Rücklage so lange zu, bis diese 20 % der
1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertretung werden in ordentlichen und            Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mit-
   außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst.                                 gliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Tei-
2. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten      le des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuführen.
   acht Monate statt.                                                                      2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet
3. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichts-      werden und auch nur insoweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unter-
   rates oder seine Stellvertretung. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat             schreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjah-
   dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen werden.                    ren davon abgewichen werden.
4. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinnrücklagen (freie Rücklagen) gebil-
   Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann die Mitglieder-          det werden. Die Mitgliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vor-
   vertreterversammlung als Präsenzversammlung oder als teilvirtuelle Versammlung              standes – weitere Teile des Jahresabschlusses der freien Rücklage zuführen.
   (hybrid) einberufen. Im Fall der Einberufung als teilvirtuelle Versammlung legt der     § 22 Überschüsse
   Vorstand die Art der digitalen Teilnahme an der Versammlung und die Form der digi-
                                                                                           1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der Ab-
   talen Stimmabgabe für die nicht ortsanwesenden Teilnehmenden fest.
                                                                                               schreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbliebene
5. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterversammlung ist ein notarielles Protokoll
                                                                                               Überschuss zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für
   aufzunehmen.
                                                                                               Beitragsrückerstattungen Verwendung finden.
6. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden statt, wenn der Aufsichts-
                                                                                           2. Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rück-
   rat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 1/3 der gewählten
                                                                                               stellung für Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die
   Mitgliedervertretenden dieses schriftlich beantragen.
                                                                                               Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen sind.
7. Die Mitgliedervertreterversammlung findet vorzugsweise am Sitz des Vereins statt.
                                                                                           3. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen.
§ 15 Beschlussfähigkeit                                                                        Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang eines
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen         Geschäftsjahres, in dem die Beitragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder des
   Mitgliedervertreter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse       Vereins sind und es auch während des gesamten
   werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit diese Satzung                vorherigen Geschäftsjahres waren.
   nichts anderes bestimmt – durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, 4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind
   durch Stimmzettel gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.             alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt.
   Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 12.5, § 13.7 sowie § 23 Anlage des Vereinsvermögens
   § 24 1. Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 13.10 sowie
                                                                                           Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetrie-
   § 25 1. und 2.
                                                                                           bes flüssig zu halten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vor-
2. Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Ab-
                                                                                           schriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
   stimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute
                                                                                           Aufsichtsbehörde.
   Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, so findet eine zweite Wahl zwi-
   schen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretenden statt, die die meisten
   Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der/die
                                                                                           V. Änderungen der Satzung und Aufnahme
   Verhandlungsleiter*in zieht. Der/Die Vorsitzend*e der Mitgliedervertreterversamm-       neuer Versicherungssparten
   lung ernennt 2 Stimmzählende.                                                           § 24 Satzungsänderungen und Aufnahme neuer
§ 16 Stimmrecht und Vertretung                                                             Versicherungssparten
1. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch eine/n anderen Mitglieder- 1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufnahme neuer Versicherungs-
    vertretende zulässig, jedoch kann eine/n Mitgliedervertretende höchstens eine/n an          sparten bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der
    der Teilnahme verhinderte/n Mitgliedervertretenden vertreten.                               Mitgliedervertreterversammlung.
2. Ein Mitgliedervertretender ist nicht stimmberechtigt, wenn                                2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung be-
    • seine Versicherung ruht,                                                                  treffen, vorzunehmen. Er ist weiterhin ermächtigt für den Fall, dass die Aufsichtsbe-
    • oder er als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung seine staatsbürgerlichen            hörde Änderungen verlangt bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliederver-
        Rechte (Wahlrecht, Fähigkeit öffentlicher Ämter zu bekleiden oder Ehrenämter            treterversammlung genehmigt, diesen zu entsprechen.
        ausüben) verloren hat,
    • oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm VI. Auflösung des Vereins
        oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfte zwischen ihm und
                                                                                             § 25 Auflösung und Bestandsübertragung
        den Verein betrifft.
                                                                                             1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreter-
§ 17 Anträge                                                                                    versammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitglieder-
Mitglieder des Vereins können Anträge, die nicht Fragen der Geschäftsführung betreffen,         vertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss
zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung spätestens am 01. Fe-             einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt
bruar des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich einreichen. Ggf. kann ein/e Mitglie-      werden. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4
dervertretende/r mit der Begründung beauftragt werden oder das Vereinsmitglied in die           der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederver-
Mitgliedervertreterversammlung eingeladen werden. Entsprechende Anträge müssen                  treterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitglieder-
von mindestens 200 Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Mitglieds-Nr. unterzeich-           vertreterversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie-
net sein. Anträge, welche nicht auf dem Tagesordnungspunkt stehen, können in der                nenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist.
Mitgliedervertreterversammlung nur dann zum Beschluss gefasst werden, wenn sich              2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür
dagegen kein Widerspruch erhebt.                                                                stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Be-
                                                                                                schluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Be-
IV. Finanz- und Vermögensverwaltung                                                             standsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden.
                                                                                             3. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsver-
§ 18 Einnahmen                                                                                  träge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:                                                         Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder,                                      4. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Auflösung oder Bestandsübertragung
2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen,                                                          die gesetzlichen Bestimmungen.
3. den sonstigen Einnahmen.
                                                                                           § 26 Liquidation
§ 19 Beiträge                                                                              1.   Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, je-
Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand be-              doch kann die Mitgliedervertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidato-
schlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Ver-      ren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen.
sicherungsvertragsgesetz.                                                                  2.   Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach
§ 20 Nachschüsse                                                                                dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf ei-
                                                                                                nes Jahres nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses – an die Mitglieder ver-
1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen
                                                                                                teilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken.
   zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder
   verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem
   Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten.              Letzte Änderungen genehmigt durch Verfügung der Bundesan-
2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres aus-       stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16.07.2026, Ge-
   geschiedenen Mitglieder beizutragen.                                               schäftszeichen: VA 31-| 5002/00289#00029.
3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mitglieder in der gleichen Weise auf-
   zufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugsfolgen rich-
   ten sich nach dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz.
4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 21 Verlustrücklagen
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird
   eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichtsgesetzes
   (VAG) mindestens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung
   gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder
   nach Entnahme noch nicht wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss
   zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäfts-       Bahnhofstraße 8, 26655 Westerstede, Telefon 04488 53737- 0,
   jahres, dass die Einnahmen des Vereins die Ausgaben übersteigen, so fließen min- Info@ammerlaender-versicherung.de, www.ammerlaender-versicherung.de


                                                                                   Seite 2 von 2
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