# BGV Exklusiv: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-bgv-exklusiv.php
- Rechtlicher Träger: BGV-Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-bgv-exklusiv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [BGV Verbraucherinformation Hausrat mit Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2024)](https://www.bgv.de/media/verbraucherinfos/privat/f9632-verbraucherinformation-hausrat.pdf), Fassung VHB 2024, Verbraucherinformation Stand 09/2024 (Druck F9632 06.26)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt: Die Anzahl der Quadratmeter Wohnfläche wird mit mindestens 700 Euro multipliziert. | 23.5.1, Seite 64 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. | 20.1, Seite 61 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. | 22, Seite 63 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv findet die in Satz 1 und Satz 3 dieser Ziffer genannte Schadenhöhe keine Anwendung. In einem Versicherungsfall zahlen wir den Schaden ohne Abzüge bis zu der vereinbarten Versicherungssumme. | 31.2, Seite 72 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. | 17.1, Seite 56 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | ja | Wir garantieren, dass diese Hausrat-Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen | 34, Seite 76 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Versicherungsschutz über diesen Hausratversicherungsvertrag besteht nur, sofern über einen anderen, vor diesem abgeschlossenen Hausratversicherungsvertrag kein Versicherungsschutz besteht | Klausel Ergänzungsdeckung, Seite 81 |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | ja, bis 1 Mio. € | so werden wir auf Ihren Wunsch den Schaden nach den Bedingungen des unmittelbaren Vorvertrages regulieren. | 36, Seite 76 |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv erhöht sich die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 30 Prozent, sofern Sie Ihre Wohnfläche korrekt angeben. | 20.2, Seite 61 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | 3.1, Seite 24 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | 3.6, Seite 25 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten Entschädigung für Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. | 3.11, Seite 25 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind auch Seng- und Schmorschäden, die nicht eindeutig durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind. | 3.10, Seite 25 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch den Anprall von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen oder fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind mitversichert. | 3.8, Seite 25 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. | 3.4, Seite 24 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. | 4.1.1, Seite 26 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. | 4.5.1, Seite 31 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der gemäß Ziffer 4.1.1 oder 4.1.5 bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. | 4.4, Seite 31 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: | 5.1.1, Seite 32 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wasserbetten, Aquarien, Zisternen oder Terrarien. | 5.1.1 (5), Seite 32 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis 5.000 € | Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. | 12.16, Seite 49 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). | 6.1, Seite 33 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. | 6.4.1, Seite 34 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | 6.4.2, Seite 34 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | 6.4.3, Seite 34 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdsenkung/Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung oder ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | 6.4.4, Seite 34 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | 6.4.5, Seite 34 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | 6.4.6, Seite 34 |
| Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. | 6.4.7, Seite 34 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. | 6.4.8, Seite 35 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung ist je Fahrrad auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme für Fahrraddiebstahl begrenzt. | 7.3, Seite 36 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | Sie haben das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird. | 7.2 (1), Seite 35 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrrädern gleichgestellt sind auch nicht versicherungspflichtige E-Bikes und Pedelecs, Tretroller, Kickboards und Fahrradanhänger. | 7.1, Seite 35 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | bis zu der Versicherungssumme je Versicherungsfall mitversichert, sofern sich diese Sachen auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. | 4.3.3, Seite 29 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis zur Versicherungssumme | Der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Gehilfen, Rollstühlen und nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen ist mitversichert. | 4.3.7, Seite 30 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis zur Versicherungssumme | Der einfache Diebstahl von Wäsche, Kleidung und Wäschespinnen, die sich auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden, ist mitversichert. | 4.3.1, Seite 29 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung, wenn der Hausrat, der sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet, durch einen Aufbruch eines verschlossenen Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers, Wohnmobils, Wohnwagens oder einer fest am Fahrzeug befindlichen und verschlossenen Gepäckbox entwendet, beschädigt oder zerstört wird. | 4.2.1, Seite 27 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | ja, bis 5.000 € | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt für alle im versicherten Haushalt lebenden Personen Trickdiebstahl sowohl innerhalb des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, als auch unterwegs deutschlandweit bis 5.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert. | 4.2.7, Seite 28 |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für den Diebstahl, die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Aufbrechen von einem durch mindestens ein Sicherheitsschloss (mehrere Stiftzuhaltungen) verschlossenen Innenraum eines Wassersportfahrzeuges. | 4.2.2, Seite 27 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv werden Wertsachen je Versicherungsfall bis 50 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. | 24.3.1, Seite 65 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 5.000 € | 5.000 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge | 24.3.2.2 (1), Seite 65 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 20.000 € | 20.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; | 24.3.2.2 (2), Seite 65 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 50.000 € | 50.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Uhren ab einem Wiederbeschaffungswert von je 1.000 Euro, Sammlungen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. | 24.3.2.2 (3), Seite 65 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv werden Wertsachen je Versicherungsfall bis 50 Prozent der Versicherungssumme entschädigt | 24.3.1, Seite 65 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. | 24.2, Seite 65 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis 30.000 € | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung auf 30.000 Euro begrenzt. | 18.12, Seite 58 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten Zeiträume von mehr als 12 Monaten nicht als vorübergehend. | 18.1, Seite 57 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Ziffer 4.6.2 besteht bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv bei einem versicherten Raub gemäß Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde. | 4.5.5, Seite 31 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz für Diebstahl aus Kraftfahrzeugen gemäß dieser Ziffer gilt weltweit. | 4.2.1, Seite 27 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht der Versicherungsschutz so lange, bis die Ausbildung, der freiwillige Wehrdienst oder der sonstige gesetzliche Freiwilligendienst beendet wird. | 18.2, Seite 57 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | ja, bis 30.000 € | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der Hausrat Ihrer im Senioren- oder Pflegeheim lebenden Verwandten bis zum 2. Grad (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister) mitversichert. | 18.11, Seite 58 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis 30.000 € | Die Entschädigung ist pro Tag auf 3 Promille der Versicherungssumme auf maximal 300 Euro begrenzt. | 12.3, Seite 47 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit als Urlaubs- oder Dienstreise. | 12.15, Seite 49 |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. | 12.1, Seite 47 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. | 12.2, Seite 47 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv werden Transport- und Lagerkosten längstens für die Dauer von 365 Tagen ersetzt. | 12.6, Seite 48 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | für Türen der Wohnung, - für Gemeinschaftstüren (gemeinsam mit anderen Hausbewohnern genutzte Türen) oder - für in der Wohnung befindliche Wertschutzschränke | 12.8, Seite 48 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. | 12.11, Seite 48 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. | 12.10, Seite 48 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen die durch Sie zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, sofern der ersatzpflichtige Schaden einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro übersteigt. | 12.14, Seite 49 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind Schäden eines unvorhersehbaren technischen Versagens der Geräte mitversichert. | 12.28, Seite 51 |
| Datenrettungskosten | ja, bis 2.500 € | Versichert sind die Kosten für die Wiederherstellung privater Computerdateien bzw. privater Computerdaten, die auf Grund eines Versicherungsfalls entstehen. | 12.18, Seite 49 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. | 9.1, Seite 39 |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | ja, bis zur Versicherungssumme | Glaskeramik- und Induktionskochfelder einschließlich der Elektronik; | 9.2.1 (6), Seite 39 |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | ja, bis 10.000 € | Versichert sind auch Schäden durch Pharming, Phishing und Skimming. | 11.3.3, Seite 44 |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | ja, bis 3.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. Pro Kalenderjahr können höchstens zwei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden. | 11.3.1, Seite 43 |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Gartengeräten (Geräte, die der Gartenarbeit dienen, wie z. B. Rasenmähroboter, Heckenschere, Rechen, Spaten), | 4.3.3, Seite 29 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | ja, bis 10.000 € | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz für Sportausrüstungen (z. B. Golfausrüstung, Sportboote oder Reitzubehör), die sich dauerhaft außerhalb der versicherten Wohnung befinden | 18.9, Seite 58 |
| Musikinstrumente | nicht geregelt |  |  |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und Stand-Up-Paddleboards. | 15.3 (5), Seite 55 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen. | 15.3 (7), Seite 55 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel/-küchen,, Bodenbeläge oder Tapeten). | 15.3 (1), Seite 54 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum gemäß Ziffer 15.1 bis 15.3, das sich in Ihrem Haushalt befindet | 15.4, Seite 55 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. | 21.1, Seite 62 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | ja | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv übernehmen wir vorübergehend, die Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn Sie unfreiwillig arbeitslos werden. | 33.6.1, Seite 75 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. | 32.2.2, Seite 72 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; | 30.4 (3), Seite 71 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | Sie haben in der kalten Jahreszeit die Wohnung gemäß Ziffer 17 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. | 30.2.1, Seite 71 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. | 29.2 (3), Seite 69 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | ja | Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. | 2.1, Seite 24 |

## Volltext der Bedingungen: BGV Verbraucherinformation Hausrat mit Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2024)

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                                                         Verbraucherinformation zu Ihrer

                                                         Hausratversicherung
F9632 06.26 Verbraucherinformation Hausratversicherung


                                                                                           Stand 09/2024
                                                                                                       1

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Inhaltsverzeichnis                                                                               Seite

Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                        9 - 10
Informationen zu Ihrer Hausratversicherung gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung           11 -12
Widerrufsbelehrung                                                                                13 - 15
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht   16
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem
Versicherungsfall                                                                                      17
Leistungen der BGV Hausratversicherung im Überblick                                               18 - 22
Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB) – Ausgabe 2024                                   23 - 82


Der Versicherungsumfang


1        Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche
         Schäden sind versichert?
2        Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
2.1      Ausschluss Krieg
2.2      Ausschluss Kernenergie
3        Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen?
         Welche Schäden sind darüber hinaus versichert?
         Welche Schäden sind hier nicht versichert?
3.1      Brand
3.2      Nutzwärmeschäden
3.3      Blitzschlag
3.4      Überspannung durch Blitz
3.5      Explosion, Verpuffung
3.6      Implosion
3.7      Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
3.8      Fahrzeuganprall
3.9      Transportmittelunfall
3.10     Seng- und Schmorschäden
3.11     Rauch- und Rußschäden
3.12     Blindgängerschäden
3.13     Überschalldruckwellen
3.14     Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
3.15     Schäden durch radioaktive Isotope
3.16     Nicht versicherte Schäden
4        Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen?
         Welche Schäden sind darüber hinaus versichert?
         Welche Schäden sind hier nicht versichert?
4.1      Einbruchdiebstahl
4.2      Diebstahl
4.3      Einfacher Diebstahl
4.4      Vandalismus nach einem Einbruch
4.5      Raub


                                                                                                        2

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4.6    Nicht versicherte Schäden
5      Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
5.1    Versicherte Gefahren und Schäden
5.2    Nicht versicherte Schäden
6      Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
       Welche Schäden sind versichert?
       Welche Schäden sind hier nicht versichert?
6.1    Sturm
6.2    Hagel
6.3    Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
6.4    Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
6.5    Nicht versicherte Schäden
6.6    Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
7      Was ist unter Fahrraddiebstahl zu verstehen?
7.1    Versicherte Sachen und versicherte Gefahr
7.2    Obliegenheiten
7.3    Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
8      Was ist unter Fahrradkasko inkl. Diebstahl zu verstehen?
       Welche Schäden sind hier nicht versichert?
8.1    Fahrraddiebstahl
8.2    Fahrradkasko
9      Was ist unter Glasbruch zu verstehen?
       Welche Schäden sind hier nicht versichert?
9.1    Glasbruch
9.2    Nicht versicherte Schäden
9.3    Welche Kosten sind versichert?
9.4    Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
9.5    In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
9.6    Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
10     Was ist unter Unbenannten Gefahren zu verstehen?
       Welche Schäden sind hier nicht versichert?
10.1   Unbenannte Gefahren
10.2   Nicht versicherte Schäden
10.3   Nicht versicherte Sachen
10.4   Selbstbeteiligung
11     Was ist unter Onlineschutz zu verstehen?
       Welche Schäden sind versichert?
       Welche Schäden sind hier nicht versichert?
11.1   Versicherte Personen
11.2   Geltungsbereich
11.3   Was ist versichert?
11.4   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
11.5   Verletzung der Obliegenheiten
12     Welche Kosten sind versichert?
12.1   Aufräumungs- und Entsorgungskosten

                                                                                                          3

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12.2    Bewegungs- und Schutzkosten
12.3    Hotelkosten
12.4    Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten
12.5    Kosten für die Unterbringung im Kurzzeitpflegeheim
12.6    Transport- und Lagerkosten
12.7    Umzugskosten
12.8    Schlossänderungskosten
12.9    Bewachungskosten
12.10   Kosten für provisorische Maßnahmen
12.11   Reparaturkosten für Gebäudeschäden
12.12   Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
12.13   Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
12.14   Sachverständigenkosten
12.15   Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
12.16   Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
12.17   Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten
12.18   Datenrettungskosten
12.19   Feuerwehrkosten/Feuerlöschkosten
12.20   Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung von Leben
12.21   Mehrkosten durch Preissteigerungen
12.22   Mehrkosten durch Technologiefortschritt
12.23   Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung
12.24   Mehrkosten für alters- und behindertengerechte Umgestaltung
12.25   Persönliche Auslagen
12.26   Befüllkosten von Aquarien und Wasserbetten
12.27   Tierarztkosten
12.28   Schäden an Kühl- und Gefriergut
12.29   Schäden an Wäsche in der defekten Maschine
12.30   Schäden durch Wildtiere
12.31   Schäden durch demenzkranke Personen
12.32   Schäden durch eigene Kinder (Kinder-Eigenschadendeckung)
12.33   Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden an Haus und Wohnung in Notsituationen
13      Was ist unter den Schutzbrief-Leistungen zu verstehen?
13.1    Versicherte Leistungen
13.2    Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns?
13.3    Jahreshöchstleistung
14      Welche Sachen sind versichert?
15      Was gehört zum Hausrat?
15.1    Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw.
        Verbrauch) dienen.
15.2    Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen
        und Entschädigungsgrenzen (Ziffer 24).
15.3    Ferner gehören zum Hausrat
15.4    Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum gemäß Ziffer 15.1 bis 15.3, das sich in Ihrem Haushalt
        befindet (z. B. Hausrat einer Pflegekraft oder eines Au-Pairs). Das gilt nicht für Sachen Ihrer Mieter
        bzw. Untermieter gemäß Ziffer 16 (5).

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[Seite 5]
16      Was gehört nicht zum Hausrat?
17      Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
        Was ist das Versicherungsgrundstück?
17.1    Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.
17.2    Wohngemeinschaften
17.3    Kinder-Vorsorgeversicherung
17.4    Bankschließfächer
17.5    Häusliches Arbeitszimmer
18      Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
18.1    Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
18.2    Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
18.3    Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
18.4    Besonderheit bei Raub
18.5    Besonderheit bei Naturgefahren
18.6    Berufsbedingter, auswärtiger Aufenthalt
18.7    Ständige Außenversicherung am berufsbedingten Zweitwohnsitz
18.8    Ständige Außenversicherung für versicherte Sachen
18.9    Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen
18.10   Ständige Außenversicherung für eingelagerten Hausrat
18.11   Ständige Außenversicherung im Senioren- oder Pflegeheim
18.12   Entschädigungsgrenzen
19      Was ist unter der Reisegepäckversicherung zu verstehen?
        Was beinhaltet sie?
19.1    Versicherte Sachen und Personen
19.2    Versicherte Reise, Geltungsbereich
19.3    Höhe der Entschädigung
19.4    Versicherte Gefahren und Schäden
19.5    Nicht versicherte Sachen
19.6    Obliegenheiten im Versicherungsfall
19.7    Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten
20      Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme?
        Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme?
20.1    Versicherungswert
20.2    Versicherungssumme
20.3    Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
21      Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
21.1    Umzug in eine neue Wohnung
21.2    Mehrere Wohnungen
21.3    Umzug ins Ausland
21.4    Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim
21.5    Anzeige der neuen Wohnung
21.6    Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
21.7    Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
21.8    Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften


                                                                                   5

[Seite 6]
22      Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
23      Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
23.1    Entschädigung für versicherte Sachen
23.2    Mehrwertsteuer
23.3    Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
23.4    Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
23.5    Kein Abzug wegen Unterversicherung (Unterversicherungsverzicht)
23.6    Kosten
24      Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke?
        Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
24.1    Wertsachen
24.2    Wertschutzschränke
24.3    Entschädigungsgrenzen


Der Versicherungsfall


25      Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
25.1    Feststellung der Schadenhöhe
25.2    Weitere Feststellungen
25.3    Verfahren vor der Feststellung
25.4    Feststellung
25.5    Verfahren nach der Feststellung
25.6    Kosten
25.7    Obliegenheiten
26      Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
26.1    Fälligkeit der Entschädigung
26.2    Verzinsung
26.3    Hemmung
26.4    Aufschiebung der Zahlung
27      Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
27.1    Anzeigepflicht
27.2    Entschädigung
27.3    Beschädigte Sachen
27.4    Mögliche Rückerlangung
27.5    Übertragung der Rechte
27.6    Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
28      Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung?
28.1    Vorvertragliche Anzeigepflicht
28.2    Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
28.3    Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
28.4    Anfechtung
29      Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten?
29.1    Begriff der Gefahrerhöhung
29.2    Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung


                                                                                                 6

[Seite 7]
29.3    Verzicht auf Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
29.4    Ihre Pflichten
29.5    Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
29.6    Erlöschen unserer Rechte
29.7    Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
30      Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen?
30.1    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
30.2    Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten)
30.3    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
30.4    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
30.5    Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
30.6    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
31      Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
31.1    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
31.2    Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
31.3    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles


Die Vertragsdauer


32      Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
32.1    Beginn des Versicherungsschutzes
32.2    Dauer und Ende des Vertrags
32.3    Wegfall des versicherten Interesses
32.4    Kündigung nach Versicherungsfall


Der Versicherungsbeitrag


33      Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
        Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
33.1    Beitrag und Versicherungsteuer
33.2    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag
33.3    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
33.4    Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
33.5    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
33.6    Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
33.7    Beitragsanpassung


Weitere Bestimmungen


34      Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
35      Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
36      Vorversicherungsgarantie
37      Was gilt bei mehreren Versicherern, Mehrfachversicherung?
37.1    Anzeigepflicht


                                                                                                    7

[Seite 8]
37.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
37.3     Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
37.4     Beseitigung der Mehrfachversicherung
38       Überversicherung
39       Versicherung für fremde Rechnung
39.1     Rechte aus dem Vertrag
39.2     Zahlung der Entschädigung
39.3     Kenntnis und Verhalten
40       Aufwendungsersatz
40.1     Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
40.2     Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
41       Übergang von Ersatzansprüchen
41.1     Übergang von Ersatzansprüchen
41.2     Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
42       Vollmacht des Versicherungsvertreters
42.1     Vollmacht des Versicherungsvertreters
42.2     Erklärungen des Versicherungsnehmers
42.3     Erklärungen des Versicherers
42.4     Zahlungen an den Versicherungsvertreter
43       Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag?
43.1     Gesetzliche Verjährung
43.2     Aussetzung der Verjährung
44       Welches Gericht ist zuständig?
44.1     Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns
44.2     Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie
45       Was ist bei Erklärungen und Anzeigen an uns zu beachten?
         Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens?
45.1     Mitteilungen an uns
45.2     Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens
46       Welches Recht findet Anwendung?
47       Sanktionsklausel
         Klauseln - Zusätzliche Vereinbarungen der Hausratversicherung


Merkblatt zur Datenverarbeitung                                          83 – 86


                                                                              8

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Hausratversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen:                                                                   Produkt:
BGV-Versicherung AG                                                            Hausratversicherung 2024
Deutschland


Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Kfz-Versicherung. Die
vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen
(Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?

Es handelt sich um eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder des Abhandenkommens
Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.


        Was ist versichert?                                                               ✓   Schlossänderungskosten
        Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen alle Sachen,                ✓   Bewachungskosten
        die dem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch)                   ✓   Kosten für provisorische Maßnahmen
        dienen. Dazu zählen zum Beispiel auch                                             ✓   Reparaturkosten für Gebäudeschäden
        ✓ Möbel, Teppiche, Bekleidung;                                                    ✓   Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
        ✓ elektrische und elektronische Haushaltsgeräte                                   ✓   Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten
             (z. B. Waschmaschine, TV, Computer);                                         ✓   Sachverständigenkosten ab einem Schaden von
        ✓ Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung gehören;                                25.000 EUR
        ✓ Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck) in begrenzter                     ✓   Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust
             Höhe                                                                             aus Stromspeichern
                                                                                          ✓   Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
        Versicherbare Gefahren
                                                                                          ✓   Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten
        ✓ Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz
                                                                                          ✓   Datenrettungskosten
             eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
                                                                                          ✓   Mehrkosten durch Preissteigerungen
        ✓ Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie
                                                                                          ✓   Mehrkosten für Technologiefortschritt
             Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
                                                                                          ✓   Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung
        ✓ Leitungswasser;
        ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel;                                                 Versicherungssumme und Versicherungswert
        Sie können den Versicherungsschutz bedarfsgerecht um folgende                     Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, der dem
        Bausteine ergänzen:                                                               Versicherungswert entsprechen soll. Ist das nicht der Fall, können
        ✓ Weitere Naturgefahren: Das sind die Elementargefahren                           Nachteile bei der Entschädigungsberechnung entstehen.
             Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
             Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.                                     Was ist nicht versichert?
        ✓ Glasbruch von Mobiliar- und Gebäudeverglasung.
                                                                                          Dazu zählen zum Beispiel:
        ✓ Fahrraddiebstahl: Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern
                                                                                          ✗ das Gebäude selbst, in dem sich Ihr Hausrat befindet;
             sowie nicht versicherungspflichtigen E-Bikes und Pedelecs.
                                                                                          ✗ vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser
        ✓ Fahrradkasko inkl. Diebstahl: Beschädigung und Diebstahl von
                                                                                               die Gefahr trägt;
             Fahrrädern, Fahrradanhängern sowie nicht
                                                                                          ✗ Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger;
             versicherungspflichtigen E-Bikes und Pedelecs.
                                                                                          ✗ Luft- und Wasserfahrzeuge;
        ✓ Onlineschutz: Cyberrisiken, wie finanzielle Schäden durch
                                                                                          ✗ Sachen, die durch einen anderen Versicherungsvertrag
             Computerviren, Datendiebstahl, gehackte Accounts oder
                                                                                               versichert sind.
             Onlinebetrug.
                                                                                          Wir leisten für Schäden überdies bis zu den vereinbarten
        ✓ Unbenannte Gefahren: Schäden durch unvorhergesehene
                                                                                          Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart
             Zerstörung oder Beschädigung.
                                                                                          haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall berücksichtigen.
        Versicherte Schäden
        ✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder                           Gibt es Deckungsbeschränkungen?
            Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines                          Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungsschutz
            Versicherungsfalls.                                                           ausgeschlossen sind zum Beispiel:
                                                                                          !   Krieg;
        Versicherte Kosten                                                                !   Kernenergie;
        Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und              !   Schwamm;
        tatsächlich angefallenen:                                                         !   Sturmflut;
        ✓ Aufräumungs- und Entsorgungskosten                                              !   Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
        ✓ Bewegungs- und Schutzkosten                                                     !   Grob fahrlässige Ermöglichung eines Diebstahls in der
        ✓ Hotelkosten                                                                         Teilkaskoversicherung.
        ✓ Transport- und Lagerkosten
        ✓ Umzugskosten


                                                                                                                                                      9

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Wo bin ich versichert?
Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des
Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise versichert.
Welche Verpflichtungen habe ich?
–   Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
–   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
–   Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
–   Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
–   Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen,
    damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im
Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen
oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr
(Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das
muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalles den
Versicherungsvertrag kündigen.


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Informationen zu Ihrer Hausratversicherung gemäß
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung

Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:
1.     BGV-Versicherung AG,
       Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe,
       Sitz: Karlsruhe,
       Amtsgericht Mannheim, HRB 707212,
       Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel,
       Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.), Dr. Philipp Lechner
2.     Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:
       BGV-Versicherung AG
       Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe
3.     Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten Schaden- und
       Unfallversicherung.
       Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:
       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
       Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn;
       E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550.
4.     Für die Hausratversicherung gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2024.
       Diese Informationen finden Sie ab der Seite 15. Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
       des Versicherers entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2024.
       Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Informationsblatt zu
       Versicherungsprodukten auf Seite 5 dieser Verbraucherinformationen entnommen werden.
5.     Die Jahresbeiträge in der Hausratversicherung richten sich zunächst nach der Höhe der
       Versicherungssumme, der Tarifzone (abhängig von der Postleitzahl), sowie sofern beantragt nach
       zusätzlichen Risiken wie z. B. den Einschluss der weiteren Elementarschäden, der Einschluss des
       Fahrraddiebstahl-/Fahrradkaskorisikos oder der Glasversicherung in der Hausratversicherung. Den
       Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später Ihrer Versicherungspolice entnehmen.
       Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 25 Euro zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer.
       Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe können jedoch im Einzelfall
       kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Vertrag mit Ihrem
       Telekommunikationsanbieter.
6.     Die Regelungen zur Zahlung des Beitrags entnehmen Sie bitte den Allgemeinen
       Hausratversicherungsbedingungen (VHB). Es besteht die Möglichkeit gegen Zahlung eines
       Ratenzuschlages den Jahresbeitrag statt jährlich, halb- oder vierteljährlich oder unter bestimmten
       Voraussetzungen auch monatlich zu zahlen.
7.     Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises,
       unseren Angeboten und Anträgen.
8.     Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. Beginn der Versicherung
       und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungsschein.
9.     Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versicherungsschein.
10.    Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
       -   Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,
       -   Kündigung im Versicherungsfall,
       -   Kündigung bei Beitragsanpassung,
       -   Kündigung bei Gefahrerhöhung,
       -   Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei
           Jahren.
       Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen
       Hausratversicherungsbedingungen (VHB).
11.    Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
12.    Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.


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[Seite 12]
13.   Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V..Damit ist für Sie als
      besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch
      zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für
      Sie kostenfrei.
      Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin –
      Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 –
      E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
      Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
14.   Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.
15.   Sonderfälle der Versicherbarkeit bei der BGV-Versicherung AG
      Bei folgenden Sonderfällen hat der Antragsteller auf dem Antrag bei den Daten zum Antragsteller unter der
      Rubrik „Dienststelle/Arbeitgeber“ entsprechende Angaben zu machen:
      1. Erhält der Antragsteller als ehemaliger Beschäftigter im öffentlichen Dienst eine Pension,
         Rentenbezüge oder Ruhegehalt, so hat er diesen Umstand sowie seine ehemalige
         Dienststelle/Arbeitgeber einzutragen.
      2. Ist der Antragsteller versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines ehemaligen Beschäftigten des
         öffentlichen Dienstes, so hat er diesen Umstand sowie die ehemalige Dienststelle/Arbeitgeber des
         Verstorbenen einzutragen.
      3. Für den Fall, dass der Antragsteller mit einem Familienangehörigen, der im öffentlichen Dienst
         beschäftigt ist, in häuslicher Gemeinschaft lebt und von diesem unterhalten wird, da er selbst nicht
         erwerbsfähig ist, hat er diesen Umstand sowie die Dienststelle/Arbeitgeber des im öffentlichen Dienst
         Beschäftigten einzutragen.
      4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer von seinem Ausscheiden aus dem
         öffentlichen Dienst sowie von der Verlegung seines Dienst und Wohnsitzes nach außerhalb des
         Geschäftsgebietes zu unterrichten.


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[Seite 13]
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
-    der Versicherungsschein,
-    die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
         Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
-    diese Belehrung,
-    das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
-    und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im
Versicherungsschein genannten Vermittler.
Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu richten: service@bgv.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen,
übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine
Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit
ihres Eingangs.


Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem
Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu
ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer
hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der
Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des
Versicherungsschutzes. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben,
einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den
Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.


Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn
der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage
nach dem Vertragsschluss.


Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:


Unterabschnitt 1
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.      die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
        werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
        zugehörige Registernummer;


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[Seite 14]
2.     die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen
       Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter
       gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser
       geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;
3.a)   die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
       zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
       oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
       der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
       die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3.b)   jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des
       Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist,
       bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
       Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
       einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
       hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
4.     die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
5.     Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und
       Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
6.     die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
       Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
7.     den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die
       Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige
       Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
       Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
8.a)   gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie
       mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm
       in Rechnung gestellt werden;
8.b)   alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche
       zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
9.     Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
10.    die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
       Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
11.    den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer
       spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder
       deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat,
       und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die
       jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen;
12.    Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und
       des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag
       gebunden sein soll;
13.    das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
       Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären
       ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
       Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
       Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
       Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
14.a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
14.b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
15.    Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen
       einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
       Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
       Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
16.    die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen
       zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
17.    das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht
       oder über das zuständige Gericht;
18.    die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten
       Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit
       Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;

                                                                                                                14

[Seite 15]
19.   einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
      und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
      dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
20.   Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
      Aufsichtsbehörde.


                                                                                                             15

[Seite 16]
Wichtige Anzeigepflichten:
Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigepflicht
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG)


Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Ihnen
gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben,
denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und
unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116
Karlsruhe, in Textform nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige
Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der
nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,
nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1.     Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
       Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,
       wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
       Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag
       auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen
       hätten.
       Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
       Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht
       oder nicht richtig angegebene Umstand
       -   weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
       -   noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
       ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
       Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
       Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2.     Kündigung
       Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
       fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
       Monat kündigen.
       Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
       Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3.     Vertragsänderung
       Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
       Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen
       Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt,
       werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
       Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die
       Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
       Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht
       werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.


                                                                                                                   16

[Seite 17]
4.     Ausübung unserer Rechte
       Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
       Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
       Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung
       unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur
       Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
       nicht verstrichen ist.
       Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
       wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
       Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
       Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
       sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5.     Stellvertretung durch eine andere Person
       Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
       Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
       Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
       Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
       fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
       Fahrlässigkeit zur Last fällt.


Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen
von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall

Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.


Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte
Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des
Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur
Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.


Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die
Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch
zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen.
Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir
jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige
Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Verletzten Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden
wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.


Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur
Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.


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Die BGV Hausratversicherung: Die wichtigsten Produktdetails

Unsere Tarife im Vergleich                                                               Klassik                Exklusiv                Verweis

Versicherte Gefahren


Brand                                                                                        ✓                       ✓                   Ziffer 3.1

Nutzwärmeschäden                                                                             ✓                       ✓                   Ziffer 3.2

Blitzschlag                                                                                  ✓                       ✓                   Ziffer 3.3

Überspannung durch Blitz                                                               bis 10.000 EUR                ✓                   Ziffer 3.4

Explosion                                                                                    ✓                       ✓                   Ziffer 3.5

Verpuffung                                                                             bis 2.500 EUR                 ✓                   Ziffer 3.5

Implosion                                                                                    ✓                       ✓                   Ziffer 3.6

Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs                                                     ✓                       ✓                   Ziffer 3.7

Fahrzeuganprall                                                                              ✓                       ✓                   Ziffer 3.8

Transportmittelunfall                                                                        –                       ✓                   Ziffer 3.9

Seng- und Schmorschäden                                                                bis 2.500 EUR                 ✓                  Ziffer 3.10

Rauch- und Rußschäden                                                                  bis 2.500 EUR                 ✓                  Ziffer 3.11

Blindgängerschäden                                                                           ✓                       ✓                  Ziffer 3.12

Überschalldruckwellen                                                                        –                       ✓                  Ziffer 3.13

Innere Unruhen, Streik, Aussperrung                                                          ✓                       ✓                  Ziffer 3.14

Schäden durch radioaktive Isotope                                                            ✓                       ✓                  Ziffer 3.15

Einbruchdiebstahl: Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes                    ✓                       ✓                  Ziffer 4.1.1

Einbruchdiebstahl: Manipulation von Smarthome-Technik, Keyless-Systemen                      –                       ✓                  Ziffer 4.1.1

Einbruchdiebstahl: Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes                ✓                       ✓                  Ziffer 4.1.2

Einbruchdiebstahl: Einschleichen oder Verborgen halten                                       ✓                       ✓                  Ziffer 4.1.3

Einbruchdiebstahl: Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes                                      ✓                       ✓                  Ziffer 4.1.4

Einbruchdiebstahl: Unberechtigtes Eindringen mit einem richtigen Schlüssel                   ✓                       ✓                  Ziffer 4.1.5

                                                                                                                      ✓
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen                                                                –          elektr. Geräte: bis 5.000 EUR   Ziffer 4.2.1
                                                                                                          Wertsachen: bis 200 EUR

                                                                                                                      ✓
Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen                                                          –          elektr. Geräte: bis 5.000 EUR   Ziffer 4.2.2
                                                                                                          Wertsachen: bis 200 EUR

Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen                                         –                       ✓                  Ziffer 4.2.3

Diebstahl aus Kundenschließfächern oder Spinden                                        bis 1.000 EUR           bis 5.000 EUR            Ziffer 4.2.4

Unberechtigter Gebrauch von Scheck-, Kredit- und Kundenkarten durch unbefugte Dritte   bis 1.000 EUR           bis 5.000 EUR            Ziffer 4.2.5

Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl oder Raub                    bis 1.000 EUR           bis 5.000 EUR            Ziffer 4.2.6

Trickdiebstahl                                                                               –                 bis 5.000 EUR            Ziffer 4.2.7

Einfacher Diebstahl von Wäsche, Kleidung und Wäschespinnen                             bis 1.000 EUR                 ✓                  Ziffer 4.3.1


                                                                                                                                                  18

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Unsere Tarife im Vergleich                                                                    Klassik                    Exklusiv                    Verweis
Versicherte Gefahren

Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
                                                                                            bis 1.000 EUR                     ✓                      Ziffer 4.3.2
aus Gemeinschaftsräumen
                                                                                                                             ✓
Einfacher Diebstahl im Garten: Gartenmöbel, Gartenskulpturen                                bis 1.000 EUR         inkl. Gartengeräte (z. B.          Ziffer 4.3.3
                                                                                                                Rasenmähroboter) und Grills
                                                                                                                        bis 5.000 EUR
                                                                                            bis 1.000 EUR
Einfacher Diebstahl bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus                                             elektr. Geräte: bis 1.000 EUR
                                                                                          Wertsachen/Bargeld:                                        Ziffer 4.3.4
oder in der Kurklinik                                                                                               Wertsachen/Bargeld:
                                                                                             bis 200 EUR
                                                                                                                         bis 200 EUR
                                                                                                                        bis 5.000 EUR
Einfacher Diebstahl bei einem stationären Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung                         elektr. Geräte: bis 1.000 EUR
                                                                                                  –                                                  Ziffer 4.3.4
(max. 12 Wochen) inkl. Seh-/Hörhilfen, Zahnprothesen und Gebissen                                                   Wertsachen/Bargeld:
                                                                                                                         bis 200 EUR
                                                                                                                        bis 5.000 EUR
                                                                                                                elektr. Geräte: bis 1.000 EUR
Einfacher Diebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen und Hotelzimmern                      bis 1.000 EUR                                            Ziffer 4.3.5
                                                                                                                    Wertsachen/Bargeld:
                                                                                                                         bis 200 EUR
                                                                                                                       bis 5.000 EUR
                                                                                                                     inkl. elektr. Geräte,
Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz                                                         bis 1.000 EUR                                            Ziffer 4.3.6
                                                                                                                    Wertsachen, Bargeld,
                                                                                                                    Scheck-/Kreditkarten
                                                                                                                                ✓
                                                                                                                       elektr. Rollstühle,
Für Familien: Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Gehhilfen, Rollstühlen und nicht
                                                                                            bis 1.000 EUR        nicht versicherungspflichtige       Ziffer 4.3.7
versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen
                                                                                                                      Krankenfahrstühle:
                                                                                                                        bis 5.000 EUR
Für Familien: Einfacher Diebstahl von Kinderspielfahrzeugen und Kinderspielgeräten
                                                                                            bis 1.000 EUR                     ✓                      Ziffer 4.3.8
auf dem Versicherungsgrundstück
Für Familien: Einfacher Diebstahl von Bekleidung während schulischer
                                                                                            bis 1.000 EUR               bis 1.000 EUR                Ziffer 4.3.9
Veranstaltungen und im Schulalltag
Einfacher Diebstahl von Skiern, Snow- und Funboards, Schlitten inkl. Zubehör
                                                                                                  –                     bis 2.500 EUR               Ziffer 4.3.10
(z. B. Stöcke, Helm, Ski- oder Snowboardbrille)
Einfacher Diebstahl von Balkonkraftwerken, Elektroladestationen, Wallboxen und                                         bis 2.500 EUR
                                                                                                  –                                                 Ziffer 4.3.11
Ladekabeln von Elektrofahrzeugen                                                                                   Ladekabel bis 500 EUR

Vandalismus nach einem Einbruch                                                                   ✓                           ✓                       Ziffer 4.4

Raub: Anwendung von Gewalt                                                                        ✓                           ✓                      Ziffer 4.5.1

Raub: Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben                                    ✓                           ✓                      Ziffer 4.5.2

Raub: Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft                                                  ✓                           ✓                      Ziffer 4.5.3

Diebstahl und Raub durch Hausangestellte                                                          –                     bis 5.000 EUR                Ziffer 4.5.4

Räuberische Erpressung                                                                            –                           ✓                      Ziffer 4.5.5

                                                                                                                              ✓
Leitungswasserschäden                                                                             ✓                inkl. schadhafte Fugen            Ziffer 5.1.1
                                                                                                                     und Abdichtungen
                                                                                                                              ✓
Bruchschäden, z. B. an Rohren von Heizungsanlagen oder Waschbecken                                ✓                  inkl. Armaturen und             Ziffer 5.1.2
                                                                                                                    Anschlussschläuchen
                                                                                                                               ✓
                                                                                                                inkl. Gartenmöbel, -geräte etc.
Sturm (mind. Windstärke 8) und Hagel                                                              ✓                                               Ziffer 6.1 und 6.2
                                                                                                                      auf dem versicherten
                                                                                                                           Grundstück
Versicherte Kosten

Aufräumungs- und Entsorgungskosten                                                                ✓                           ✓                      Ziffer 12.1

Bewegungs- und Schutzkosten                                                                       ✓                           ✓                      Ziffer 12.2
                                                                                          max. 200 EUR/Tag,          max. 300 EUR/Tag,
Hotelkosten                                                                                                                                          Ziffer 12.3
                                                                                           max. 180 Tage              max. 365 Tage
Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten                                    30 EUR/Tag                  30 EUR/Tag                  Ziffer 12.4

Kosten für die Unterbringung im Kurzzeitpflegeheim                                                –                           ✓                      Ziffer 12.5

Transport- und Lagerkosten                                                                  max. 180 Tage              max. 365 Tage                 Ziffer 12.6

Umzugskosten                                                                                bis 1.000 EUR               bis 5.000 EUR                Ziffer 12.7

Schlossänderungskosten                                                                            ✓                  inkl. PKW-Schlüssel             Ziffer 12.8

Bewachungskosten                                                                               max. 72h                  max. 7 Tage                 Ziffer 12.9

Kosten für provisorische Maßnahmen                                                                ✓                           ✓                     Ziffer 12.10


                                                                                                                                                            19

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Unsere Tarife im Vergleich                                                          Klassik              Exklusiv                  Verweis
Versicherte Kosten

Reparaturkosten für Gebäudeschäden                                                      ✓                    ✓                     Ziffer 12.11

Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen                                  ✓                    ✓                     Ziffer 12.12

Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten                                          ✓                    ✓                     Ziffer 12.13

Sachverständigenkosten, wenn Schaden höher als 25.000 EUR                          bis 5.000 EUR             ✓                     Ziffer 12.14

Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise                        bis 2.000 EUR             ✓                     Ziffer 12.15

Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern   bis 500 EUR         bis 5.000 EUR               Ziffer 12.16

                                                                                                              ✓
Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten                                         ✓                                          Ziffer 12.17
                                                                                                       inkl. Wegegeld

Datenrettungskosten                                                                bis 1.000 EUR       bis 2.500 EUR               Ziffer 12.18

Feuerwehrkosten aufgrund eines Fehlalarms                                                –             bis 1.500 EUR               Ziffer 12.19

Feuerlöschkosten                                                                         –                   ✓                     Ziffer 12.19

Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung von Leben                    ✓                    ✓                     Ziffer 12.20

Mehrkosten durch Preissteigerungen                                                      ✓                    ✓                     Ziffer 12.21

Mehrkosten durch Technologiefortschritt                                                  –              bis 500 EUR                Ziffer 12.22

Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung                                             –              bis 500 EUR                Ziffer 12.23

Mehrkosten für alters- und behindertengerechte Umgestaltung                              –             bis 1.000 EUR               Ziffer 12.24

Persönliche Auslagen                                                                     –             bis 1.000 EUR               Ziffer 12.25

Befüllkosten von Aquarien und Wasserbetten                                               –             bis 1.000 EUR               Ziffer 12.26

Tierarztkosten                                                                           –             bis 1.000 EUR               Ziffer 12.27

                                                                                                            ✓
Schäden an Kühl- und Gefriergut                                                    bis 1.000 EUR      Medikamente bis              Ziffer 12.28
                                                                                                        5.000 EUR

Schäden an Wäsche in der defekten Maschine                                               –              bis 500 EUR                Ziffer 12.29

Schäden durch Wildtiere                                                                  –             bis 2.500 EUR               Ziffer 12.30

Schäden durch demenzkranke Personen                                                      –                   ✓                     Ziffer 12.31

Für Familien: Schäden durch eigene Kinder (Kinder-Eigenschadendeckung)             bis 5.000 EUR       bis 5.000 EUR               Ziffer 12.32

Für Familien: Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden an Haus und Wohnungen
                                                                                   bis 1.000 EUR       bis 1.000 EUR               Ziffer 12.33
in Notsituationen

Schutzbrief-Leistungen

Wir übernehmen Kosten für
- Schlüsseldienst im Notfall
- Rohrreinigung im Notfall
- Sanitärinstallation im Notfall
- Elektroinstallation im Notfall
                                                                                                    jeweils bis 500 EUR,
- Heizungsinstallation im Notfall                                                        –                                   Ziffer 13.1.1 bis 13.1.10
                                                                                                   max. 1.500 EUR pro Jahr
- Notheizung
- Bekämpfung von Schädlingen
- Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
- Für Familien: Kinderbetreuung im Notfall
- Unterbringung von Tieren im Notfall
Psychologische Erstberatung aufgrund eines Einbruchdiebstahls, Raubes
                                                                                         –                   ✓                    Ziffer 13.1.11
oder Brandschadens

Versicherungsort

Versicherte Wohnung                                                                     ✓                    ✓                      Ziffer 17.1

Wohngemeinschaften                                                                      ✓                    ✓                      Ziffer 17.2

Für Familien: Kinder-Vorsorgeversicherung
                                                                                        ✓                    ✓                      Ziffer 17.3
(eigener Hausstand von Kindern für 12 Monate)

Bankschließfächer                                                                        –             bis 30.000 EUR               Ziffer 17.4

Häusliches Arbeitszimmer                                                                 –                   ✓                      Ziffer 17.5


                                                                                                                                           20

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Unsere Tarife im Vergleich                                                                  Klassik                         Exklusiv         Verweis
Außenversicherung

                                                                                           für 6 Monate,                    für 12 Monate,
Weltweiter Versicherungsschutz                                                                                                               Ziffer 18.1
                                                                                          bis 20.000 EUR                   bis 30.000 EUR

Für Familien: Unselbstständiger Hausstand während Ausbildung
                                                                                          bis 20.000 EUR                   bis 30.000 EUR    Ziffer 18.2
oder Freiwilligendienst

Für Familien: Eigener Hausstand während Ausbildung oder Freiwilligendienst                      –                          bis 30.000 EUR    Ziffer 18.2

                                                                                           für 6 Monate,                    für 18 Monate,
Berufsbedingte Abwesenheit                                                                                                                   Ziffer 18.6
                                                                                          bis 20.000 EUR                   bis 30.000 EUR

Berufsbedingter Zweitwohnsitz in Deutschland                                                    –                          bis 30.000 EUR    Ziffer 18.7

Ständige Außenversicherung innerhalb Deutschlands (z. B. in einer Ferienwohnung)                –                          bis 10.000 EUR    Ziffer 18.8

Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen                                                –                          bis 10.000 EUR    Ziffer 18.9

Ständige Außenversicherung in Lagerhäusern, Speditionen und Self-Storage-Anlagen
                                                                                                –                          bis 20.000 EUR    Ziffer 18.10
innerhalb Deutschlands

Ständige Außenversicherung für Hausrat von Angehörigen im Senioren- oder Pflegeheim             –                          bis 30.000 EUR    Ziffer 18.11

Wertsachen

Entschädigungsgrenzen für Wertsachen                                                      bis 20% der VS                   bis 50% der VS    Ziffer 24.3

Bargeld und Geld auf Karten oder sonstigen Datenträger (unverschlossen)                   bis 1.500 EUR                    bis 5.000 EUR     Ziffer 24.3

Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstiger Wertpapiere (unverschlossen)             bis 5.000 EUR                    bis 20.000 EUR    Ziffer 24.3

Schmucksachen, Uhren ab 1.000 Euro Wiederbeschaffungswert, Sammlungen, Edelsteine,
Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen, Sachen aus Silber, Gold oder    bis 20.000 EUR                   bis 50.000 EUR    Ziffer 24.3
Platin (unverschlossen)

Weitere Leistungen

Reisegepäckversicherung                                                                         –                                ✓            Ziffer 19

Vorsorgeversicherung                                                                      bis 20% der VS                   bis 30% der VS    Ziffer 20.2

Verzicht auf Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes                                      ✓                                ✓           Ziffer 29.3

Verzicht auf Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit                                   bis 5.000 EUR                          ✓           Ziffer 31.2

Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit                                                          –                                ✓           Ziffer 33.6

Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen                                               ✓                                ✓            Ziffer 34

Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen                                  –                                ✓            Ziffer 35

Vorversicherungsgarantie                                                                        –                                ✓            Ziffer 36

Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (optional vereinbar)

Überschwemmung, Rückstau (z. B. durch Starkregen), Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall,
                                                                                                                ✓                             Ziffer 6.4
Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch

Fahrraddiebstahl (optional vereinbar)

Diebstahl von Fahrrädern, E-Bikes, Pedelecs, Tretrollern, Kickboards und
                                                                                                                ✓                              Ziffer 7
Fahrradanhängern und von lose mit dem Fahrrad verbundenen Sachen

Fahrradkasko inkl. Diebstahl (optional vereinbar)

Diebstahl von Fahrrädern, E-Bikes, Pedelecs, Tretrollern, Kickboards und
                                                                                                                ✓                             Ziffer 8.1
Fahrradanhängern und verbundenen Sachen

Zerstörung oder Beschädigung des Fahrrads/E-Bikes etc. durch z. B. Unfall, Vandalismus,
                                                                                                                ✓                             Ziffer 8.2
Sturz- oder Fallschäden, Naturgefahren

Glasbruch (optional vereinbar)

Kosten für Glasschäden innerhalb des Hauses, z. B. Verglasung von Fenstern,
                                                                                                                ✓                             Ziffer 9.1
Induktionskochfelder oder Aquarien

Muschelausbrüche                                                                                           bis 1.000 EUR                      Ziffer 9.1

Unbenannte Gefahren (optional vereinbar)

Sonstige Schäden am Hausrat (außer die Gefahr ist ausdrücklich ausgeschlossen), z. B.
durch Eindringen von Regen oder Schnee über nicht ordnungsgemäß geschlossene                                    ✓                             Ziffer 10
Fenster


                                                                                                                                                    21

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Unsere Tarife im Vergleich                                                               Klassik                     Exklusiv         Verweis

Onlineschutz (optional vereinbar)

Ersatz für Verluste bei Interneteinkäufen/-verkäufen ab 50 Euro Warenwert                          bis 3.000 EUR                Ziffer 11.3.1 und 11.3.2

Identitätsmissbrauch (z. B. Pharming, Phishing, Skimming)                                          bis 10.000 EUR                    Ziffer 11.3.3

Zusatzleistungen infolge eines Daten-/Identitätsmissbrauchs, z. B. Wiederbeschaffungs-
                                                                                                    bis 250 EUR                      Ziffer 11.3.4
kosten von Zahlungskarten und Identitätsdokumenten

Datenrettung                                                                                       bis 3.000 EUR                     Ziffer 11.3.5

Psychologische Erst- und weitere Beratung nach Cyber-Mobbing                                       bis 3.000 EUR                     Ziffer 11.3.6

Löschung persönlicher und missbräuchlich verwendeter Daten                                         bis 3.000 EUR                     Ziffer 11.3.7

Telefonische Rechtsberatung                                                                        max. 3 pro Jahr                   Ziffer 11.3.8


                                                                                                                                            22

[Seite 23]
Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB) ‒
Ausgabe 2024

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem
Hausrat. Versichert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten
(verbundenen) Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie nach den unten
stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte
im neuwertigen Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls. Der Neuwert des zu versichernden Hausrats ist die Grundlage für die Versicherungssumme.
Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein
Schadenereignis entstehen.
Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) und – wenn mit
Ihnen vereinbart – weitere Bedingungen. Zusammen mit dem Antrag und dem Versicherungsschein legen diese
den Inhalt Ihrer Hausratversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente.
Bitte lesen Sie die VHB daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So können Sie
auch später, besonders nach einem Versicherungsfall, alles Wichtige noch einmal nachlesen.
Wenn ein Schaden passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit Ihnen das
weitere Vorgehen.
Auch wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich.
Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder
erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht abschließend.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene
Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihre Hausratversicherung
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche
Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und
gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als
generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der
Beschreibung der versicherten Sachen.
Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall
entschädigen. Da die Hausratversicherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie
aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaffen. Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der
Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem
Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen, ist es der erzielbare Verkaufspreis.
Ausreichende Versicherungssumme und Vorsorge: Die Versicherungssumme ist ausreichend, wenn Sie dem
Wert Ihres Hausrats entspricht. Die Versicherungssumme ist maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals
erhöht sich der Wert des Hausrats während der Vertragslaufzeit, z. B. durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen
wir für Sie im Schadenfall noch eine zusätzliche Vorsorgeversicherungssumme in der Höhe von 20 Prozent
(Produktlinie Klassik) bzw. 30 Prozent (Produktlinie Exklusiv) zur Verfügung. Die Versicherungssumme und die
Vorsorge zusammen definieren die Höchstleistung im Schadenfall. Damit reduziert sich für Sie das Risiko, nicht
ausreichend versichert zu sein.
Summenanpassung: Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung Ihrer
Versicherungssumme. Die Anpassung der Versicherungssumme richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich
der Preisindex für Ihren Hausrat verändert. Das soll Sie im Schadenfall vor einer Unterversicherung durch
Preissteigerungen schützen.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel
müssen Sie zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizen.
Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.


                                                                                                                23

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Der Versicherungsumfang
1.     Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar?
       Welche Schäden sind versichert?
       Wir entschädigen versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder
       beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
       -   Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung,
           Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, Fahrzeuganprall, Seng- und Schmorschäden,
           Rauch- und Rußschäden, Blindgängerschäden, Überschalldruckwellen (bei Vereinbarung der
           Produktlinie Exklusiv), innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, radioaktive Isotope;
       -   Einbruchdiebstahl, Diebstahl, einfacher Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
           oder den Versuch einer solchen Tat;
       -   Leitungswasser;
       -   Sturm, Hagel;
       soweit zusätzlich auf Ihrem Versicherungsschein vereinbart:
       -   Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben,
           Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch;
       -   Fahrraddiebstahl;
       -   Fahrradkasko inkl. Diebstahl;
       -   Glasbruch;
       -   Unbenannte Gefahren;
       -   Onlineschutz.
2      Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
2.1    Ausschluss Krieg
       Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
       Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
2.2    Ausschluss Kernenergie
       Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
       Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
       Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden gemäß Ziffer 3.15. In diesen Fällen gilt der
       Ausschluss nicht.
3      Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu
       verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind
       hier nicht versichert?
3.1    Brand
       Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat
       und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
3.2    Nutzwärmeschäden
       Wir leisten Entschädigung auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen auch dadurch
       entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken
       ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
       erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet werden.
3.3    Blitzschlag
       Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
       Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und
       Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem
       Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar
       ist.
3.4    Überspannung durch Blitz
       Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss
       infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
       elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
                                                                                                          24

[Seite 25]
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
       Versicherungssumme begrenzt.
3.5    Explosion, Verpuffung
       Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem
       Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und
       Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
       Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen
       vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des
       Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters
       eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht
       erforderlich.
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für Explosionsschäden auf die Versicherungssumme und für
       Verpuffungsschäden auf 2.500 Euro begrenzt.
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall für Explosions-
       und Verpuffungsschäden auf die Versicherungssumme begrenzt.
3.6    Implosion
       Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
       Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
3.7    Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
       Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz
       seiner Teile oder seiner Ladung.
3.8    Fahrzeuganprall
       Schäden durch den Anprall von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen oder fahrbaren oder
       selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind mitversichert. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer
       Ladung.
       Für den Anprall von Straßen- oder Wasserfahrzeugen oder fahrbaren oder selbstfahrenden
       Arbeitsmaschinen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht von Ihnen oder einer mit Ihnen in
       häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben oder gehalten werden.
3.9    Transportmittelunfall
       Wir leisten bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
       den Unfall mit einem Transportmittel, mit dem die versicherten Sachen befördert werden, sofern die
       Transportmittel bei dem Unfall selbst durch ein plötzliches, von außen mit mechanischer Gewalt
       einwirkendes Ereignis (Als Transportmittel gelten Bus, Pkw, Bahn, Schiff und Flugzeug. Wohnwagen
       und Wohnmobile gelten nicht als Transportmittel) zerstört oder beschädigt werden oder abhanden
       kommen.
3.10   Seng- und Schmorschäden
       Versichert sind auch Seng- und Schmorschäden, die nicht eindeutig durch Brand, Blitzschlag,
       Explosion oder Implosion entstanden sind.
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
       Versicherungssumme begrenzt.
3.11   Rauch- und Rußschäden
       Ein Schaden durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus
       den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
       Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
       Wir leisten Entschädigung für Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden.
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
       Versicherungssumme begrenzt.
       Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B.
       Fogging).
3.12   Blindgängerschäden
       Wir ersetzen auch Explosionsschäden an versicherten Sachen, die durch Kampfmittel aus beendeten
       Kriegen entstanden sind.


                                                                                                                 25

[Seite 26]
        In diesem Fall findet Ziffer 2.1 keine Anwendung.
3.13    Überschalldruckwellen
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für Sachen, die durch
        Überschallknall zerstört oder beschädigt werden.
        Überschallknall ist die unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, ausgelöst
        durch die Überschalldruckwelle eines Luftfahrzeuges.
3.14    Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
        -   Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch unmittelbare Gewalthandlungen im
            Zusammenhang mit inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden.
        -   Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die
            öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeit gegen
            Personen oder Sachen verüben.
        -   Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame
            Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.
        -   Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer
            verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.
        Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher
        Hand.
        Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
        bezugsfertig sind, es sei denn, sie entstehen durch Brand, Explosion oder Implosion infolge von
        inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung.
        Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
        rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
3.15    Schäden durch radioaktive Isotope
        Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die infolge eines Versicherungsfalls durch radioaktive
        Isotope entstehen. Versichert sind insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Die
        radioaktiven Isotope müssen auf dem Grundstück des Versicherungsorts betriebsbedingt vorhanden
        sein. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
3.16    Nicht versicherte Schäden
        Nicht versichert sind
(1)     Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
(2)     Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden
        Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar
        durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden
        Folge eines versicherten Schadenereignisses gemäß Ziffer 3.1 sind.
4       Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu
        verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind
        hier nicht versichert?
4.1     Einbruchdiebstahl
        Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
4.1.1   Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
        Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem
        Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
        Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
        Person veranlasst oder gebilligt wurde.
        Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
        versicherte Sachen abhandengekommen sind.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz auch durch durch
        nachgewiesene Manipulation von Smarthome-Technik, Keyless-Systemen usw. Diese wird dem
        Gebrauch eines falschen Schlüssels gleichgesetzt.
4.1.2   Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
        Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er
        das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.


                                                                                                             26

[Seite 27]
          Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
          Person veranlasst oder gebilligt wurde.
          Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
          versicherte Sachen abhandengekommen sind.
4.1.3     Einschleichen oder Verborgen halten
          Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in
          das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
4.1.4     Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
          Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um
          sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder
          Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
4.1.5     Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
          Dies liegt in folgenden Fällen vor:
4.1.5.1   Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit
          ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub
          gemäß Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch
          außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
4.1.5.2   Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen
          Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei haben weder Sie noch der
          Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der
          Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
4.2       Diebstahl
4.2.1     Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
          Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung, wenn der Hausrat, der sich
          vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet, durch einen Aufbruch eines verschlossenen
          Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers, Wohnmobils, Wohnwagens oder einer fest am Fahrzeug
          befindlichen und verschlossenen Gepäckbox entwendet, beschädigt oder zerstört wird.
          Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen
          Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
          Versichert sind nur Sachen, die Eigentum von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
          lebenden Person sind oder ihrem Gebrauch dienen.
          Der Versicherungsschutz für Diebstahl aus Kraftfahrzeugen gemäß dieser Ziffer gilt weltweit.
          Für elektronische Geräte, wie z. B. Smartphones, Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und Videogeräte
          und deren Zubehör sowie Wertsachen gemäß Ziffer 24 besteht nur Versicherungsschutz, wenn diese
          Sachen nicht einsehbar im Kofferraum oder einem mit dem KFZ fest verbundenen, nicht einsehbaren
          Behältnis (z. B. Handschuhfach) verstaut wurden.
          Elektronische Geräte, die von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
          dienstlich genutzt werden, sind nicht versichert. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für das
          Vorzelt eines Wohnwagens.
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Für elektronische
          Geräte und Zubehör ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Für
          Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 Euro begrenzt.
4.2.2     Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen
          Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für den Diebstahl, die Zerstörung,
          die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Aufbrechen von einem
          durch mindestens ein Sicherheitsschloss (mehrere Stiftzuhaltungen) verschlossenen Innenraum eines
          Wassersportfahrzeuges.
          Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen
          Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen
          sind. Eine Abdeckung mit Planen, Persenningen oder Ähnlichem reicht nicht.
          Versichert sind nur Sachen, die Eigentum von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
          lebenden Person sind oder ihrem Gebrauch dienen.
          Der Versicherungsschutz für Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen gemäß dieser Ziffer gilt weltweit.


                                                                                                               27

[Seite 28]
        Für elektronische Geräte, wie z. B. Smartphones, Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und Videogeräte
        und deren Zubehör sowie Wertsachen gemäß Ziffer 24 besteht nur Versicherungsschutz, wenn diese
        in einem mit dem Wassersportfahrzeug fest verbundenen, nicht einsehbaren Behältnis verstaut
        wurden.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Für elektronischen
        Geräte und Zubehör ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Für
        Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 Euro begrenzt.
4.2.3   Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für den Diebstahl von
        versicherten Sachen durch Aufbrechen von verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen.
        Versichert sind nur Sachen, die Eigentum von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
        lebenden Person sind oder ihrem Gebrauch dienen.
        Der Versicherungsschutz für Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen gemäß dieser
        Ziffer gilt weltweit.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen
        gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Ziffer 24.
        Sie haben den Diebstahl unverzüglich dem zuständigen Dienstpersonal des
        Schiffsbetreibers/Bahnbetreibers zu melden und sind verpflichtet, sich eine Bestätigung über die
        Meldung aushändigen zu lassen.
4.2.4   Diebstahl aus Kundenschließfächern oder Spinden
        Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener, aufgestellter
        Umkleidekabinen, Kundenschließfächern oder Spinden gestohlen, zerstört oder beschädigt werden.
        Der Versicherungsschutz besteht auch außerhalb von Gebäuden.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro
        begrenzt.
        Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
        werden kann (Subsidiärdeckung).
4.2.5   Unberechtigter Gebrauch von Scheck-, Kredit- und Kundenkarten durch unbefugte Dritte
        Wir ersetzen die Kosten, die durch den Missbrauch Ihrer Scheck-, Kredit- und Kundenkarten oder den
        Karten einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person entstehen, wenn diese infolge
        eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4 abhandengekommen sind.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro
        begrenzt.
        Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern anderweitig kein Ersatz erlangt werden kann (z. B.
        Kreditinstitut, Kartenunternehmen).
        Sie haben die abhandengekommenen Scheck-, Kredit- und Kundenkarten unverzüglich sperren zu
        lassen.
4.2.6   Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl oder Raub
        Wird nach einem Einbruchdiebstahl gemäß Ziffer 4 das Festnetztelefon oder Smartphone vom Täter
        benutzt, so ersetzen wir die durch den Missbrauch entstandenen Telefonkosten.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro
        begrenzt.
4.2.7   Trickdiebstahl
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt für alle im versicherten Haushalt lebenden Personen
        Trickdiebstahl sowohl innerhalb des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, als
        auch unterwegs deutschlandweit bis 5.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert.
        Als Trickdiebstahl gilt ein Diebstahl, bei dem der Täter sich unter Vortäuschung
        -   einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft oder
        -   einer Befugnis zum Betreten oder
        -   eines bestehenden Vertrauensverhältnisses

                                                                                                               28

[Seite 29]
        Zugang zur versicherten Wohnung verschafft bzw. Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
        lebenden Person unterwegs täuscht und mit Hilfe von besonderem Geschick oder unter Ausnutzung
        eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses den Gewahrsam über versicherte Sachen erlangt.
        Werden Scheck-, Kredit- oder Kundenkarten entwendet, so leisten wir auch für den infolge
        Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, sofern hierfür nicht anderweitig
        Versicherungsschutz besteht.
        Nicht versichert gilt einfacher Diebstahl wie z. B. Taschendiebstahl.
        Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
4.3     Einfacher Diebstahl
4.3.1   Einfacher Diebstahl von Wäsche, Kleidung und Wäschespinnen
        Der einfache Diebstahl von Wäsche, Kleidung und Wäschespinnen, die sich auf dem
        Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden, ist mitversichert.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
        Versicherungssumme begrenzt.
4.3.2   Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen
        Der einfache Diebstahl von Waschmaschinen bzw. Wäschetrocknern, die Ihnen oder einer mit Ihnen in
        häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören, aus Gemeinschaftsräumen ist mitversichert.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
        Versicherungssumme begrenzt.
4.3.3   Einfacher Diebstahl im Garten
        Der einfache Diebstahl von
        -   Gartenmöbeln (z. B Gartentische, -stühle, und -bänke, Liegen),
        -   Gartenskulpturen
        ist bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert, sofern sich
        diese Sachen auf dem umfriedeten Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der einfache Diebstahl von
        -   Gartenmöbeln,
        -   Gartenskulpturen,
        -   Gartengeräten (Geräte, die der Gartenarbeit dienen, wie z. B. Rasenmähroboter, Heckenschere,
            Rechen, Spaten),
        -   Gartengrills (z. B. Holzkohlegrill, Gasgrill)
        bis zu der Versicherungssumme je Versicherungsfall mitversichert, sofern sich diese Sachen auf dem
        Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
4.3.4   Einfacher Diebstahl bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus, in der Kurklinik oder in
        der Kurzzeitpflegeeinrichtung
        Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen ist bei einem stationären Aufenthalt von Ihnen oder
        einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
        -   in einem Krankenhaus oder
        -   während eines Kuraufenthaltes
        bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Für Wertsachen
        und Bargeld ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen bei
        einem stationären Aufenthalt
        -   in einem Krankenhaus oder
        -   während eines Rehabilitations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthaltes oder
        -   während eines vorübergehenden Aufenthalts in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung (maximal 12
            Wochen)
        bis zu einer Entschädigungsgrenze von 5.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert, hierzu zählen
        auch Sehhilfen, Hörhilfen, Zahnprothesen und Gebisse. Für elektronische Geräte (z. B. Smartphones,

                                                                                                               29

[Seite 30]
        Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und Videogeräte) ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf
        1.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen und Bargeld ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200
        Euro begrenzt.
4.3.5   Einfacher Diebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen und Hotelzimmern
        Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus verschlossenen Schiffskabinen und
        verschlossenen Hotelzimmern ist bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.000 Euro je
        Versicherungsfall mitversichert.
        Elektronische Geräte (z. B. Smartphones, Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und Videogeräte),
        Wertsachen und Bargeld sind nicht mitversichert.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus
        verschlossenen Schiffskabinen und verschlossenen Hotelzimmern bis zu einer Entschädigungsgrenze
        von 5.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Für elektronische Geräte ist die Entschädigung je
        Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen und Bargeld ist die Entschädigung je
        Versicherungsfall auf 200 Euro begrenzt.
        Keine Entschädigung gemäß Ziffer 4.3.5 wird geleistet für abhandengekommene Kredit- und
        Scheckkarten, Pelze und Ledersachen.
        Sie haben den Diebstahl unverzüglich dem zuständigen Dienstpersonal des Schiffsbetreibers/
        Bahnbetreibers zu melden und sind verpflichtet, sich eine Bestätigung über die Meldung aushändigen
        zu lassen.
4.3.6   Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz
        Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen an Ihrem Arbeitsplatz oder am Arbeitsplatz einer mit
        Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person ist mitversichert.
        Nicht versichert sind elektronische Geräte (z. B. Smartphones, Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und
        Videogeräte), Wertsachen und Bargeld (inkl. Scheck- und Kreditkarten).
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind elektronische Geräte, Wertsachen und Bargeld (inkl.
        Scheck- und Kreditkarten) mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf
        5.000 Euro begrenzt.
4.3.7   Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Gehilfen, Rollstühlen und nicht versicherungspflichtigen
        Krankenfahrstühlen
        Der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Gehilfen, Rollstühlen und nicht versicherungspflichtigen
        Krankenfahrstühlen ist mitversichert.
        Für Gegenstände, die mit dem Kinderwagen, der Gehilfe, dem Rollstuhl oder dem nicht
        versicherungspflichtigen Krankenfahrstuhl lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren
        Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit Kinderwagen, Gehilfe,
        Rollstuhl oder nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstuhl entwendet werden.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
        Versicherungssumme begrenzt. Für elektrische Rollstühle und nicht versicherungspflichtige
        Krankenfahrstühle ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
4.3.8   Einfacher Diebstahl von Kinderspielfahrzeugen und Kinderspielgeräten auf dem
        Versicherungsgrundstück
        Der einfache Diebstahl von Kinderspielfahrzeugen (z. B. Laufrad, Dreirad, Rutschauto, Kettcar) und
        Spielgeräten (z. B. Trampolin, Fußballtore, Basketballkorb) ist mitversichert, sofern sich diese auf dem
        umfriedeten Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
        Versicherungssumme begrenzt.
4.3.9   Einfacher Diebstahl von Bekleidung während schulischer Veranstaltungen und im Schulalltag
        Der einfache Diebstahl von Bekleidung Ihrer minderjährigen Kinder (unter 18 Jahre) oder
        minderjähriger Kinder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person ist während
        schulischer Veranstaltungen (z. B. Schulfeste, Klassenausflüge) und im Schulalltag mitversichert.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.


                                                                                                              30

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4.3.10   Einfacher Diebstahl von Skiern, Snow- und Funboards, Schlitten
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der einfache Diebstahl von Skiern, Snow- und
         Funboards und Schlitten inklusive Zubehör (z. B. Stöcke, Helm, Ski- oder Snowboardbrille)
         mitversichert.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
4.3.11   Einfacher Diebstahl von Balkonkraftwerken, Elektroladestationen, Wallboxen und Ladekabeln
         von Elektrofahrzeugen
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der einfache Diebstahl von
         -   mit dem Gebäude oder dem Balkon-/Terrassengeländer fest verbundenen Balkonkraftwerken (sog.
             Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) inklusive dazugehörigem Batteriespeicher,
         -   Elektroladestationen und Wallboxen für alle Formen von Elektrofahrzeugen inklusive Ladekabeln
         mitversichert, sofern sich diese auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden und von
         Ihnen als Mieter oder Wohnungseigentümer auf eigene Kosten beschaffen oder übernommen wurden
         und Sie die Gefahr dafür tragen.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. Für den einfachen Diebstahl des
         Ladekabels eines Elektrofahrzeuges ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
4.4      Vandalismus nach einem Einbruch
         Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der gemäß Ziffer 4.1.1 oder 4.1.5
         bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder
         beschädigt.
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir auch Versicherungsschutz bei Einschleichen
         gemäß Ziffer 4.1.3 .
4.5      Raub
         Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
4.5.1    Anwendung von Gewalt
         Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter
         Sachen auszuschalten.
         Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes
         entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
4.5.2    Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
         Sie geben Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr
         für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts
         verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die
         Drohung ausgesprochen wird.
4.5.3    Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
         Ihnen werden versicherte Sachen weggenommen, weil Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der
         Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung Ihres körperlichen
         Zustands haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und
         durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein
         Herzinfarkt entstanden sein.
         Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
4.5.4    Diebstahl und Raub durch Hausangestellte
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten auch Diebstahl- oder Raubschäden durch
         vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten (z. B. Pflegepersonal) als versichert.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
4.5.5    Räuberische Erpressung
         Abweichend von Ziffer 4.6.2 besteht bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv bei einem versicherten
         Raub gemäß Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der
         Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
         Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gemäß Ziffer 24 bleiben unverändert.


                                                                                                             31

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4.6       Nicht versicherte Schäden
4.6.1     Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie
          Raub
          Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung,
          Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
          Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
4.6.2     Nicht versicherte Schäden bei Raub
          Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies
          allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen gemäß Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3
          verübt werden, sind diese Sachen versichert.
5         Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?
          Welche Schäden sind hier nicht versichert?
5.1       Versicherte Gefahren und Schäden
5.1.1     Leitungswasserschäden
          Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
          (1)    Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
          (2)    den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren
                 wasserführenden Teilen,
          (3)    Heizungs- oder Klimaanlagen (z. B. Warmwasser- oder Dampfheizung, Wärmepumpen- oder
                 Solarheizungsanlagen),
          (4)    Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
          (5)    Wasserbetten, Aquarien, Zisternen oder Terrarien.
          Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie
          Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
          Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes
          verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch
          Witterungsniederschläge gemäß Ziffer 5.2 (2) gilt nicht.
          In Erweiterung gelten bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv durch Leitungswasser verursachte
          Nässeschäden, die an versicherten Sachen durch optisch nicht erkennbare, aber dennoch schadhafte
          Silikon- und/oder Fliesenfugen bzw. Abdichtungen im unmittelbaren Bereich einer Einzeldusche- oder
          einer Badewanneneinheit innerhalb des versicherten Gebäudes entstanden sind, mitversichert. Kein
          Versicherungsschutz besteht für Nässeschäden an versicherten Sachen, sofern es sich um Gruppen-
          oder Gemeinschaftsduschen bzw. Gruppen- oder Gemeinschaftsräume mit mehreren, auch optisch
          voneinander abgegrenzten, Duschmöglichkeiten handelt.
5.1.2     Bruchschäden
          Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende
          Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
5.1.2.1   frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
          (1)    der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit
                 verbundenen Schläuchen;
          (2)    von Heizungs- oder Klimaanlagen;
          (3)    von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
          (4)    der Regenentwässerung.
          Das setzt voraus, dass diese Rohre gemäß Ziffer 5.1.2.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder
          vergleichbaren Anlagen sind.
5.1.2.2   frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
(1)       Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
          Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
(2)       Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
          Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
          Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.


                                                                                                               32

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          Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte
          (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
5.1.2.3   Sonstige Bruchschäden an Armaturen und deren Anschlussschläuche
          Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B.
          Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie deren
          Anschlussschläuche versichert.
          Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
5.2       Nicht versicherte Schäden
          Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
          solche genannt - Schäden durch
          (1)     Plansch- oder Reinigungswasser;
          (2)     Schwamm;
          (3)     Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
                  Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
                  Rückstau;
          (4)     Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
          (5)     Erdsenkung/Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser gemäß Ziffer 5.1.1 die
                  Erdsenkung/den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat;
          (6)     Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch
                  Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder
                  an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
          (7)     Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
          Nicht versichert sind Schäden an
          (8)     Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
                  Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
          (9)     dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium
                  ausgetreten ist.
6         Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
          Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
6.1       Sturm
          Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala
          (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
          Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der
          folgenden Sachverhalte nachweisen:
(1)       Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in
          einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
(2)       Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des
          Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein.
          Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
6.2       Hagel
          Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
6.3       Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
          Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
          (1)     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen
                  sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen
                  sind versichert.
          (2)     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude
                  baulich verbunden sind.
          (3)     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich
                  versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
          (4)     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
                  Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende
                  Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.

                                                                                                                  33

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        (5)      Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
                 mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
        (6)      Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
                 mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
        In Erweiterung sind bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv versicherte Sachen (z. B. Gartenmöbel,
        Gartengeräte, Gartengrills) auch auf dem versicherten Grundstück, auf dem sich die versicherte
        Wohnung befindet, gegen Sturm und Hagel bis zu der Versicherungssumme mitversichert.
        Ausgeschlossen hiervon sind Pflanzen und Pflanzentöpfe.
6.4     Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
        (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
6.4.1   Überschwemmung
        Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von
        unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen
        Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
        (1)      eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
        (2)      Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder
        (3)      ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von Ziffer 6.4.1 (1) oder (2)
        die Überflutung verursacht haben.
        Wir leisten auch, wenn ohne eine Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
        -     Terrassen (auch Dachterrassen),
        -     Balkone,
        -     Lichtschächte und Kellerabgänge
        plötzlich überflutet werden.
        Bitte beachten Sie die Sicherheitsvorschrift gemäß Ziffer 30.2.2.
6.4.2   Rückstau
        Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen
        Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
        -     eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
        -     Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen)
        den Rückstau verursacht haben.
        Bitte beachten Sie die Sicherheitsvorschrift gemäß Ziffer 30.2.2.
6.4.3   Erdbeben
        Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge
        im Erdinneren ausgelöst wird.
        Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen:
        (1)      Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts
                 Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen
                 Sachen angerichtet.
        (2)      Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein
                 Erdbeben entstanden sein.
6.4.4   Erdsenkung/Erdfall
        Erdsenkung/Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung oder ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens
        über naturbedingten Hohlräumen.
6.4.5   Erdrutsch
        Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
6.4.6   Schneedruck
        Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch
        das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern (Dachlawinen).
6.4.7   Lawinen
        Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
                                                                                                             34

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6.4.8   Vulkanausbruch
        Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
        Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
6.5     Nicht versicherte Schäden
        Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind
        solche genannt – Schäden durch
        (1)    Sturmflut;
        (2)    Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
               geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese
               Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
        (3)    Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen
               (z. B. Starkregen) oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
               gedrungen;
        (4)    Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
               Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und
               Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
               wurden;
        (5)    Trockenheit oder Austrocknung.
               Nicht versichert sind Schäden an
        (6)    Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
               Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
        (7)    Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind
               Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige
               Mini PV-Anlagen) gemäß Ziffer 15.3 (3).
6.6     Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
        Für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) gemäß Ziffer 6.4 besteht abweichend von Ziffer 32.1
        Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragsstellung, frühestens mit Eingang des
        Antrages beim Versicherer (Wartezeit).
        Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben Umfang versichert war und im unmittelbaren
        Anschluss an die Vorversicherung übernommen wurde.
7       Was ist unter Fahrraddiebstahl zu verstehen?
        (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
        Versichert gelten Schäden durch Fahrraddiebstahl.
7.1     Versicherte Sachen und versicherte Gefahr
        In Erweiterung zu den Regelungen gemäß Ziffer 4.1, erstreckt sich der Versicherungsschutz für
        Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl.
        Fahrrädern gleichgestellt sind auch nicht versicherungspflichtige E-Bikes und Pedelecs, Tretroller,
        Kickboards und Fahrradanhänger.
        Der Versicherungsschutz gilt auch für lose mit dem Fahrrad verbundene und regelmäßig seinem
        Gebrauch dienenden Sachen, die zusammen mit diesem abhandenkommen.
        Die Regelungen zur Außenversicherung gemäß Ziffer 18 gelten entsprechend.
        Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
        werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
        (Subsidiärdeckung).
        Soweit Sie im Versicherungsfall Leistungen aus einer anderen Versicherung bzw. aus Garantie oder
        gesetzlicher Gewährleistung beanspruchen können, besteht aus dieser Versicherung gemäß Ziffer 7
        kein Versicherungsschutz.
7.2     Obliegenheiten
        (1)    Sie haben das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern,
               wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit
               dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige
               Schlösser.
        (2)    Sie haben geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und
               Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies

                                                                                                               35

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                 unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar ist, können Sie die Entschädigung nur verlangen,
                 wenn Sie die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen können.
        (3)      Sie haben den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus haben Sie uns
                 einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von 3 Wochen seit der
                 Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
        (4)      Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen:
                 Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß Ziffer 30.3 und 30.6 zur Kündigung
                 berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
7.3     Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
        Die Entschädigung ist je Fahrrad auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme für
        Fahrraddiebstahl begrenzt.
8       Was ist unter Fahrradkasko inkl. Diebstahl zu verstehen? Welche Schäden sind hier
        nicht versichert?
        (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
        Versichert gelten Schäden durch Fahrraddiebstahl und Fahrradkasko.
8.1     Fahrraddiebstahl
        Mitversichert ist der Fahrraddiebstahl gemäß Ziffer 7.
8.2     Fahrradkasko
8.2.1   Versicherte Sachen
        Versichert sind nicht versicherungspflichtige Fahrräder (auch Pedelecs und Elektrofahrräder),
        Lastenfahrräder und Fahrradanhänger, die sich im Eigentum der versicherten Personen befinden oder
        von ihnen geleast werden (z. B. JobRad).
        Mitversichert sind folgende, mit dem Fahrrad verbundene und zu dessen Funktion gehörende Teile,
        sofern diese in der Versicherungssumme berücksichtigt wurden:
        -     Bremsen;
        -     Akkumulatoren, sofern durch ein separates Schloss gesichert;
        -     Eigenständiges anerkanntes Fahrradschloss (z. B. Bügelschloss oder Kettenschloss);
        -     Fahrrad-/Bordcomputer, die für die Nutzung des Elektroantriebs erforderlich sind. Nicht versichert
              sind z. B. Smartphones/-watches, GPS-/Navigationssysteme;
        -     Gepäckträger;
        -     Kinderfahrradsitze;
        -     Klingel;
        -     Lenker;
        -     Lampen;
        -     Pedale;
        -     Räder;
        -     Rahmen;
        -     Sattel;
        -     Sattelstützen;
        -     Fahrradkorb und Fahrradtaschen ohne Inhalt;
        -     Schutzbleche;
        -     Stützräder;
        -     Tandemstange.
        Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
        werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
        (Subsidiärdeckung).
        Soweit Sie im Versicherungsfall Leistungen aus einer anderen Versicherung bzw. aus Garantie oder
        gesetzlicher Gewährleistung beanspruchen können, besteht aus dieser Versicherung gemäß Ziffer 8.2
        kein Versicherungsschutz.


                                                                                                                   36

[Seite 37]
8.2.2   Nicht versicherte Sachen
        Nicht versichert sind:
        -     Carbonräder, Carbonteile, Carbonfahrrad;
        -     Nachträglich an das Fahrrad angebaute Teile aus Verbundwerkstoffen (z. B. Carbon, carbon-
              /glasfaserverstärkter Kunststoff (CFK/GFK))
        -     Dirt-Bikes;
        -     Downhill-Bikes;
        -     Eigenbauten.
              Bei Eigenbauten oder eigengebaute Teile handelt es sich um eigene Konstruktionen, die nicht im
              Handel erhältlich sind. Das individuelle Zusammenfügen von im Handel erhältlichen
              Einzelkomponenten stellt keinen Eigenbau dar;
        -     Gemietete oder geliehene Fahrräder;
        -     Gewerblich genutzte Fahrräder;
        -     Velomobile, vollverkleidete oder teilverkleidete Fahrräder.
8.2.3   Versicherte Gefahren und Schäden
        Versichert ist die Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen gemäß Ziffer 8.2.1 durch:
        (1)       Unfall.
                  Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad
                  einwirkendes Ereignis;
        (2)       Vandalismus.
                  Als Vandalismus gilt die mut- und böswillige Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen
                  durch unbekannte Dritte;
        (3)       Sturz- oder Fallschäden;
        (4)       Unfall eines Transportmittels (auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln);
        (5)       in Gewahrsam von Beförderungsunternehmen oder Gepäckaufbewahrungen;
        (6)       Naturgefahren, auch außerhalb des Versicherungsortes und außerhalb von Gebäuden.
                  Zu den Naturgefahren zählen (Definition Naturgefahren siehe Ziffer 6):
              -   Sturm
              -   Hagel
              -   Überschwemmung
              -   Rückstau
              -   Erdbeben
              -   Erdsenkung/Erdfall
              -   Erdrutsch
              -   Schneedruck
              -   Lawinen
              -   Vulkanausbruch
        (7)       Bedienungsfehler oder fahrlässig unsachgemäße Handhabung;
        (8)       Material-, Produktions- und Konstruktionsfehlern nach Ablauf gesetzlicher Gewährleistungs-
                  und /oder Haftungsfristen oder vereinbarter Garantien gegenüber Verkäufern, Händlern und
                  Herstellern;
        (9)       Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten des versicherten Fahrrads, die
                  nicht auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind;
        (10)      Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akku, Motor und
                  Steuerungsgeräten des versicherten Fahrrads;
        (11)      Verschleiß (nicht an Reifen und Bremsen).


                                                                                                                37

[Seite 38]
                   Beschädigungen durch Verschleiß sind versichert, sofern das Fahrrad zum Schadenzeitpunkt
                   nicht älter als 3 Jahre ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist das Rechnungsdatum der ersten
                   Verkaufsrechnung des Fahrrades (keine Gebrauchtfahrradrechnung).
                   Die Kosten für den Austausch des Akkus infolge von Verschleiß sind nur dann erstattungsfähig,
                   sofern die vom Hersteller angegebene technische Leistungskapazität dauerhaft um 50 Prozent
                   unterschritten wird.
8.2.4     Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Nicht versichert sind:
          (1)      Schäden, die bei der Teilnahme an Radsportveranstaltungen mit Wettbewerbscharakter
                   einschließlich der dazugehörigen Trainings- und Übungsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung
                   einer Höchstgeschwindigkeit entstehen;
          (2)      Schäden, die bei Downhill-Fahrten, Massenstarts und Sprints entstehen;
          (3)      Unfälle bei Fahrten in kostenpflichtigen Bike-Parks;
          (4)      Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache
                   beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
          (5)      Schäden an Reifen, sofern nicht gleichzeitig auch andere Teile des Fahrrades durch ein
                   versichertes Ereignis beschädigt werden;
          (6)      Schäden durch Verschleiß an Reifen und Bremsen;
          (7)      Schäden durch Rost oder Oxidation;
          (8)      Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt und verursacht wurden;
          (9)      Schäden und Folgeschäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht
                   fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie unsachgemäßer Reparaturen sowie ungewöhnliche
                   insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des
                   Fahrrads;
          (10)     Aufwendungen für Wartungsarbeiten oder Inspektionen;
          (11)     Serienschäden sowie Rückrufaktionen seitens des Herstellers;
          (12)     Schäden, für die ein Dritter vertraglich, insbesondere als Verkäufer oder aus Reparaturauftrag
                   oder aus Produkthaftung oder aus Garantie, insbesondere als Hersteller, einzustehen hat;
          (13)     Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen des Fahrrads inkl. Zubehör oder Diebstahlschäden, wenn
                   das Fahrrad nicht entsprechend mit einem verkehrsüblichen Fahrradschloss gegen Diebstahl
                   gesichert wurde;
          (14)     Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren (z. B.
                   gesetzliche Gewährleistung);
          (15)     Schäden am Akku, sofern dieser nicht entsprechend den Herstellerangaben geladen wurde.
8.2.5     Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
          Die Entschädigung ist je Fahrrad inkl. versichertem Zubehör auf die im Versicherungsschein
          vereinbarte Versicherungssumme für Fahrradkasko inkl. Diebstahl begrenzt.
          Wir erstatten die erforderlichen Reparaturkosten, die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit
          wiederherstellen, maximal
          -     100 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, wenn das versicherte Fahrrad bei
                Schadeneintritt bis zu 3 Jahre alt ist;
          -     75 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, wenn das versicherte Fahrrad bei
                Schadeneintritt 3 bis 5 Jahre alt ist;
          -     50 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, wenn das versicherte Fahrrad bei
                Schadeneintritt älter als 5 Jahre ist.
          Berechnungsgrundlage hierfür ist das Rechnungsdatum der ersten Verkaufsrechnung des Fahrrades
          (keine Gebrauchtfahrradrechnung).
8.2.6     Obliegenheiten
8.2.6.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          (1)      Sie haben geeignete Unterlagen, die den Erwerb (Kaufdatum, Kaufpreis) und die Identität
                   (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und
                   aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar ist, können Sie die
                   Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen
                   können.
                                                                                                                    38

[Seite 39]
          (2)    Sie und/oder die Nutzer des Fahrrads sind verpflichtet das versicherte Fahrrad jederzeit nach
                 Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten.
          (3)    Sie sind verpflichtet, wenn das versicherte Fahrrad keine Rahmennummer hat, dieses bei der
                 Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC)
                 codieren zu lassen.
8.2.6.2   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
          (1)    Sie haben uns nach Eintritt des Versicherungsfalles den Schadeneintritt unverzüglich
                 anzuzeigen.
          (2)    Sie haben nach Eintritt des Versicherungsfalles Schäden durch strafbare Handlungen
                 unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen.
          (3)    Sie haben nach Eintritt des Versicherungsfalles bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen
                 die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben
                 zum versicherten Fahrrad wie z. B. Marke, Typ, Rahmennummer enthalten.
          (4)    Im Fall eines Totalschadens ist die Anschaffungsrechnung für das versicherte Fahrrad und ggf.
                 Anbauteile einzureichen.
          (5)    Bei Reparaturkosten, die einen Betrag in Höhe von 500 Euro voraussichtlich übersteigen, ist
                 uns vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
          (6)    Sie haben uns auf Verlangen jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erteilen, die zur
                 Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich
                 ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
                 Entschädigungspflicht zu gestatten.
8.2.6.3   Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
          Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß Ziffer 30.3 und 30.6 zur Kündigung
          berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
8.2.7     Geltungsbereich
          Der Versicherungsschutz für Fahrradkasko gemäß dieser Ziffer gilt weltweit.
9         Was ist unter Glasbruch zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
          (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
9.1       Glasbruch
          Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder
          beschädigt werden.
          Wir leisten auch bei Muschelausbrüchen an versicherten Sachen. Die Entschädigung für
          Muschelausbrüche ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
9.2       Nicht versicherte Schäden
          Nicht versichert sind folgende Schäden:
          (1)    Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen und Kratzer).
          (2)    Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.
          (3)    Schäden, für die anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
9.2.1     Versicherte Sachen
          Versichert sind folgende Sachen:
          (1)    Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben,
          (2)    Platten und Spiegel aus Glas,
          (3)    künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.
                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
          (4)    Scheiben und Platten aus Kunststoff;
          (5)    fertig eingesetzte oder montierte Platten aus Glaskeramik;
          (6)    Glaskeramik- und Induktionskochfelder einschließlich der Elektronik;
          (7)    Glasbausteine und Profilbaugläser;
          (8)    Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
          (9)    Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;

                                                                                                                39

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          (10)   fertig eingesetzte oder montierte Waschtische aus Glas;
          (11)   Aquarien und Terrarien;
          (12)   sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
          Versichert gelten auch die hier genannten Sachen der Gebäudeverglasung, sofern diese vom Mieter
          angeschafft/eingebracht wurden und der Mieter dafür die Gefahr trägt.
9.2.2     Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind
          (1)    optische Gläser, Hohlgläser (z. B. Trinkgläser, Blumenvasen), Geschirr, Beleuchtungskörper
                 und Handspiegel;
          (2)    Gebäude überwiegend aus Glas, Glas von Gewächshäusern und Schwimmbadabdeckungen;
          (3)    Photovoltaikanlagen;
          (4)    Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
                 Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und
                 Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones);
          (5)    Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.
9.3       Welche Kosten sind versichert?
          Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich
          angefallen sind:
          (1)    Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
          (2)    Um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu
                 vernichten (Entsorgungskosten);
          (3)    Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen
                 durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten). Die Entschädigung ist je
                 Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt;
          (4)    Um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den
                 versicherten Sachen zu erneuern. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro
                 begrenzt;
          (5)    Um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter,
                 Schutzstangen, Markisen) zu beseitigen und wiederanzubringen;
          (6)    Um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu
                 beseitigen;
          (7)    Liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor, sind Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung von nicht
                 beschädigten Glaselementen, die der beschädigten Glaskonstruktion zugehörig sind,
                 mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
9.4       Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
          Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von
          Gebäuden.
          Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des
          Versicherungsorts.
9.5       In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
          Die Entschädigung erfolgt als Geldleistung.
9.6       Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
9.6.1     Geldleistung
9.6.1.1   Im Versicherungsfall erbringen wir eine Geldleistung in ortsüblicher Höhe. Diese umfasst
          Aufwendungen, um zerstörte oder beschädigte Sachen gemäß Ziffer 9.2.1 zu entsorgen, sie in gleicher
          Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren.
9.6.1.2   Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den
          Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen
          im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
          Vergitterungen).
          Solche Aufwendungen ersetzen wir nur, soweit dies gemäß Ziffer 9.3 vereinbart ist.
9.6.1.3   Wir ersetzen nicht:

                                                                                                                40

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        (1)    Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe
               und Struktur).
        (2)    Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren
               Erscheinungsbild entstehen.
        (3)    Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Die
               Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
9.6.2   Notverglasung / Notverschalung
        Sie können das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen
        gemäß Ziffer 9.3.(1)) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen können Sie als
        versicherte Kosten geltend machen.
9.6.3   Kosten
        Für die Berechnung der versicherten Kosten gemäß Ziffer 9.3 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls
        maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
        Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Die
        Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
9.6.4   Unterversicherung
        Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
        Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert,
        besteht eine Unterversicherung.
        In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
        Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung =
        Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
        Die Erstattung von versicherten Kosten gemäß Ziffer 9.3 wird nach der gleichen Berechnungsformel in
        dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
9.6.5   Restwerte
        Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet.
10      Was ist unter Unbenannten Gefahren zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht
        versichert?
        (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
10.1    Unbenannte Gefahren
        Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein von außen einwirkendes Ereignis
        unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden.
        Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die Sie oder eine mit Ihnen im Haushalt lebende Person
        weder vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können. Wir werden uns nicht auf den Einwand der
        groben Fahrlässigkeit berufen.
        Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine
        Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig
        wird.
10.2    Nicht versicherte Schäden
        Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
        (1)    die nach den zugrunde liegenden VHB 2024 versichert oder versicherbar sind, einschließlich
               den dort benannten Ausschlüssen;
        (2)    an und durch Personen;
        (3)    an und durch Tiere.
               Versichert sind aber Schäden durch unmittelbare Einwirkung wild lebender Wirbeltiere. Zu den
               Wirbeltieren gehören z. B. Nager, Waschbären, Wildschweine oder Vögel;
        (4)    an und durch Pflanzen;
        (5)    durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und Ihnen oder
               einer mit Ihnen im Haushalt lebenden Person bekannt sein mussten;
        (6)    durch Verstaatlichung, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von Hoher Hand;
               gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung;


                                                                                                            41

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         (7)       durch normale oder vorzeitige Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis,
                   Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter
                   Sachen;
         (8)       durch die allmähliche Einwirkung, z. B. von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder
                   Temperaturen;
         (9)       durch normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen
                   Verhältnisse gerechnet werden muss, sowie durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche
                   Temperaturschwankungen.
                   Starkregenereignisse, die die Schwellen für die Warnstufen des Deutschen Wetterdienstes
                   erreichen, gelten nicht mehr als normaler Witterungseinfluss.
                   Es besteht jedoch Versicherungsschutz durch das Eindringen von Regen, Schnee, Eis oder
                   Schmelzwasser durch
               -   nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen oder
               -   baulich nicht vorgesehene Gebäudeöffnungen
                   sofern diese Schäden nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen.
                   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
         (10)      durch Bedienung, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung,
                   bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung;
         (11)      durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen;
         (12)      durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem
                   Versicherungsgrundstück;
         (13)      die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B.
                   Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
         (14)      durch Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung
                   versicherter Sachen;
         (15)      durch Zerstörung oder Beschädigung Ihrer versicherten Sachen, sofern ein Mieter oder
                   Untermieter die im Versicherungsschein genannte, privat genutzte Wohnung mit oder ohne
                   Kündigung des Mietverhältnisses verlassen hat.
10.3     Nicht versicherte Sachen
         Abweichend von Ziffer 12 zählen im Rahmen der unbenannten Gefahren folgende Gegenstände nicht
         zu den versicherten Sachen:
         (1)       Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Statuen, Brillen und Kontaktlinsen;
         (2)       Scheiben und Platten aus Kunststoff;
         (3)       Sportgeräte, Fahrräder und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes;
         (4)       Sachen, die Dritten überlassen wurden;
         (5)       Mobile elektronische Geräte (z. B. Smartphones, Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und
                   Videogeräte).
10.4     Selbstbeteiligung
         Es gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Versicherungsfall als vereinbart.
11       Was ist unter Onlineschutz zu verstehen? Welche Schäden sind versichert?
         Welche Schäden sind hier nicht versichert?
         (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
11.1     Versicherte Personen
11.1.1   Familienangehörige und weitere Personen in häuslicher Gemeinschaft
         Versichert sind Sie und alle mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
11.1.2   Vertragsbestimmungen für Mitversicherte
         Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend
         anzuwenden.
11.1.3   Ausübung der Vertragsrechte und Obliegenheitsverantwortung
         Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der
         Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

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11.2       Geltungsbereich
           Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Dies gilt nur, sofern gemäß Ziffer 11.3.1.2 und 11.3.2.2 nichts
           anderes geregelt ist.
11.3       Was ist versichert?
           Wir bieten Ihnen Schutz bei den Vorfällen gemäß Ziffer 11.3.1 bis 11.3.8 und decken die dort
           aufgeführten Kosten und Leistungen während der Versicherungsdauer.
           Der Versicherungsschutz gilt nur für privaten Zwecken dienende Geräte, die sich in Ihrem Eigentum
           oder im Eigentum der versicherten Personen befinden. Als privat genutzte Geräte gelten solche, die
           nicht steuerlich als Arbeitsmittel oder als Betriebs- und Geschäftsausstattung geltend gemacht wurden
           und internetfähig sind. Darunter fallen z. B. PC, mobile Endgeräte, Notebooks und Smart-Home-
           Geräte.
           Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass Sie oder eine
           versicherte Person das Schadenereignis unverzüglich melden und die Organisation der Leistung uns
           überlassen wird. Die Notrufnummer ist hierfür unter der Rufnummer 089-55987-8274 an 365 Tagen, 24
           Stunden erreichbar.
           Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame
           schadenursächliche Handlung (z. B. Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei der die Täter mehrere
           Zugangs- und Identifikationsdaten von Ihnen oder einer mitversicherten Person erlangt haben.
11.3.1     Ersatz für Verluste bei Interneteinkäufen
           Versichert sind von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person über das
           Internet gekaufte Waren (körperlicher Gegenstand). Versicherungsschutz besteht für die Nicht- oder
           Falschlieferung der versicherten Ware sowie für den Fall, dass die Ware beschädigt oder zerstört bei
           Ihnen ankommt. Versichert sind nur Waren mit einem Kaufpreis (inkl. Versandkosten) zwischen 50
           Euro und 3.000 Euro, die dem persönlichen Gebrauch dienen und die in einem Zahlungsvorgang
           vollständig bezahlt wurden (kein Ratenkauf).
           Eine Nichtlieferung liegt vor, wenn Sie die Ware nicht innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum
           nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises erhalten haben. Eine Falschlieferung liegt vor, wenn
           eine andere, als die im Kaufvertrag vereinbarte Ware geliefert wurde.
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. Pro Kalenderjahr können
           höchstens zwei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden.
11.3.1.1   Voraussetzung für die Leistung
           Sie haben nachweislich die Rechte, die Ihnen gesetzlich oder vertraglich zustehen (insbesondere
           Widerruf und Gewährleistungsrechte), in Anspruch genommen, um
           (1)    bei Beschädigung die Ware durch Nachbesserung oder Nachlieferung des Verkäufers gegen
                  eine einwandfreie Ware einzutauschen;
           (2)    bei Nicht- oder Falschlieferung eine neue Lieferung des Gegenstands durch den Verkäufer zu
                  erwirken;
           (3)    bei Unterbleiben oder Fehlschlagen einer Nachbesserung oder Nachlieferung den Kaufpreis
                  nach Rücktritt vom Vertrag vom Verkäufer erstattet zu bekommen.
           Wir erstatten den Kaufpreis der versicherten Ware (zuzüglich gegebenenfalls von Ihnen oder einer mit
           Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gezahlter Versandkosten) nur, wenn eine
           Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie Rückerstattung des Kaufpreises durch Sie nicht erreicht
           werden kann. In diesem Fall ist uns die Ware zu überlassen. Wird der Kaufvertrag doch noch
           ordnungsgemäß erfüllt, so haben Sie den bezahlten Entschädigungsbetrag unverzüglich ohne
           Aufforderung an uns zurückzuerstatten.
11.3.1.2   Ausschluss
           Kein Versicherungsschutz besteht für Online-Kaufverträge über nachfolgende Waren:
           (1)    Bargeld (auch Gold-, Silber- und Platinmünzen sowie weitere Edelmetalle oder Edelsteine als
                  Wertanlage), Schecks, Reiseschecks, alle sonstigen Wertpapiere, Kapital- und
                  Spekulationsgeschäfte
           (2)    Waren im Zusammenhang mit Abrechnungen von Telefon- oder Internetprovidern
           (3)    Gutscheine und Eintrittskarten
           (4)    Strom, Gas, Pflanzen und Tiere
           (5)    Waffen und illegal erworbene oder verbotene Waren
                  Ferner besteht kein Versicherungsschutz


                                                                                                                    43

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           (6)    bei Schäden im Zusammenhang mit Online-Verträgen über Dienstleistungen, Reisen, Mieten,
                  Downloads, (Software-) Lizenzen oder Urheberrechten;
           (7)    für entgangenen Gewinn oder Zinsverluste oder Kosten der Rechtsverfolgung;
           (8)    wenn der Verkäufer seinen Firmen- oder Wohnsitz außerhalb des europäischen
                  Wirtschaftsraums (EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen), dem
                  Vereinigten Königreich oder der Schweiz hat.
           (9)    sofern lediglich die Kaufanbahnung über Online-Portale erfolgt ist, der Vertragsabschluss aber
                  nicht online stattgefunden hat.
11.3.2     Ersatz für Verluste bei Internetverkäufen
           Versichert sind von Ihnen über das Internet verkaufte Waren (körperlicher Gegenstand) zwischen 50
           Euro und 3.000 Euro, die in einem Zahlungsvorgang vollständig bezahlt wurden (kein Ratenkauf).
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. Pro Kalenderjahr können
           höchstens zwei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden.
           Versicherungsschutz besteht, wenn
           (1)    Sie als Verkäufer beim Online-Verkauf von einem Dritten über seine Identität getäuscht wurden,
                  indem dieser die Zugangsdaten zu einem Online-Portal einer anderen Person (vermeintlicher
                  Käufer) rechtswidrig genutzt hat und
           (2)    Sie aufgrund rechtlicher Verpflichtungen dem vermeintlichen Käufer mangels (dessen)
                  Verschulden einen bereits von diesem erhaltenen Kaufpreis (gegebenenfalls einschließlich
                  Versandkosten) erstatten müssen, ohne dass Sie die Sache zurückerhalten.
11.3.2.1   Voraussetzung für die Leistung
           Sie haben nachweislich Ihre gesetzlich zustehenden Rechte in Anspruch genommen, um die gelieferte
           Ware vom betrügerischen Dritten zurückzubekommen und dieser ist der Aufforderung nicht
           nachgekommen. Sie haben uns die Kontaktdaten sowohl des vermeintlichen Käufers, als auch des
           Dritten mitzuteilen, soweit diese Ihnen bekannt sind und uns sämtlichen Schriftverkehr mit dem
           vermeintlichen Käufer und/oder dem Dritten zu überlassen.
           Erhalten Sie nachträglich eine Zahlung oder Rückgabe der Sache durch den Dritten, haben Sie die von
           uns bezahlte Entschädigung unverzüglich ohne Aufforderung an uns zurückzuerstatten.
11.3.2.2   Ausschluss
           Kein Versicherungsschutz besteht,
           (1)    wenn die Versendung der Ware bereits vor dem Erhalt der Gegenleistung (z. B. Gutschrift des
                  Kaufpreises auf Ihr Konto) erfolgte;
           (2)    für die in Ziffer 11.3.1.2 genannten Fälle;
           (3)    wenn der Käufer seinen Wohnsitz oder Firmensitz außerhalb des europäischen
                  Wirtschaftsraums (EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen), dem
                  Vereinigten Königreich oder der Schweiz hat.
11.3.3     Identitätsmissbrauch
           Versichert sind Schäden, die Ihnen durch missbräuchliche Verwendung von privaten Daten und der
           digitalen Identität entstehen.
           Versichert sind auch Schäden durch Pharming, Phishing und Skimming. Dies sind Betrugsmethoden,
           bei denen Täter vertrauliche Daten erschleichen, um unerlaubte Handlungen im Namen des
           Dateninhabers vorzunehmen. Beim Pharming werden Nutzer durch Browsermanipulation auf
           gefälschte Webseiten umgeleitet. Phishing erfolgt durch gefälschte E-Mails, die ein
           Vertrauensverhältnis ausnutzen. Skimming beinhaltet das Ausspähen von Kartendaten und PINs, zum
           Beispiel an Bankautomaten.
           Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Dritte zur Nutzung Ihrer personenbezogenen
           Daten weder selbst berechtigt noch von Ihnen bevollmächtigt wurde und er diese Daten rechtswidrig
           zur Erlangung eines Vermögensvorteils oder zum Zwecke der Bereicherung nutzt.
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Pro Kalenderjahr können
           höchstens drei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden.
           Versichert ist der Missbrauch
           (1)    von Kredit-, Bank- oder sonstigen Debitkarten (z. B. EC-Karten) sowie von Kundenkarten mit
                  Zahlfunktion bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten oder beim bargeldlosen Bezahlen von
                  Waren und Dienstleistungen;
           (2)    eines privat genutzten Online-Kundenkontos, sofern Sie dadurch aufgrund einer rechtlichen
                  Verpflichtung zur Lieferung einer Ware oder Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet sind;

                                                                                                                  44

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           (3)    von Kartennummern bei Bezahlvorgängen (auch im Internet);
           (4)    bei der Nutzung sonstiger elektronischer Bezahlsysteme mit Bank-Funktion (z. B. PayPal, Apple
                  Pay oder NFC-Bezahlsysteme);
           (5)    beim Online-Banking, Telefon-Banking sowie beim Lastschriftverfahren, bei
                  Überweisungsaufträgen und bei der Einlösung von Schecks, sofern der Schaden an Ihrem PC,
                  Laptop oder sonstigen mobilen Endgeräten (z. B. Smartphone) oder dessen einer
                  mitversicherten Person entsteht;
           (6)    bei Barabhebungen.
11.3.3.1   Voraussetzung für die Leistung
           Versicherungsschutz besteht, wenn Sie oder die mitversicherte Person die vereinbarten Pflichten als
           Kunde gegenüber dem Kreditkarten-, Zahlungs- oder E-Geld-Institut verletzt haben und deshalb die
           Erstattung des Schadens durch die Bank zu Recht vollständig oder teilweise schriftlich abgelehnt
           wurde.
11.3.3.2   Ausschluss
           Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
           (1)    durch missbräuchliche Verwendung von Zahlungskarten oder Zugangsdaten bereits vor Beginn
                  des Versicherungsschutzes in den Besitz bzw. die Kenntnis eines Dritten gelangt oder
                  abhandengekommen sind (keine Rückwärtsdeckung);
           (2)    Sie in betrügerischer Absicht unmittelbar oder mittelbar verursacht bzw. ermöglicht haben;
           (3)    durch den Verlust virtueller Zahlungsmittel entstehen (z. B. Bitcoins);
           (4)    durch Beschlagnahmung von Zahlungskarten oder Zugangsdaten, Entziehung oder sonstige
                  Eingriffe von hoher Hand (z. B. behördliche Maßnahmen) sowie Pfändung in den Besitz eines
                  Dritten gelangt sind;
           (5)    im Zusammenhang mit Abrechnungen von Telefon- oder Internetprovidern stehen.
11.3.4     Zusatzleistungen infolge eines Identitätsmissbrauchs
           Folgende Zusatzleistungen werden bei Zahlungskarten, Konten und Dokumenten darüber hinaus
           gewährt.
11.3.4.1   Selbstbehalt bei Missbrauch von Zahlungskarten
           Versichert ist die mit Ihnen vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung, die ein Kreditkarten-, Zahlungs-
           oder sonstiges Geldinstitut bei missbräuchlichem Einsatz von privat genutzten Kredit-, Bank- oder
           sonstigen Debitkarten nach einem Identitätsmissbrauch gemäß Ziffer 11.3.3 von Ihnen verlangt.
           Voraussetzung für die Leistung ist,
           (1)    dass Ihnen durch den missbräuchlichen Einsatz Ihrer Zahlungskarte ein Vermögensschaden
                  auf Ihrem Bankkonto entstanden ist;
           (2)    dass Sie die widerrechtliche Belastung des Kontos innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis
                  darüber Ihrem Kreditkarten-, Zahlungs- oder sonstigen Geldinstitut gemeldet haben und
           (3)    die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Instituts geregelte Selbstbeteiligung von
                  Ihnen verlangt wurde.
           Versicherungsschutz besteht auch nach Verlust oder Diebstahl Ihrer Zahlungskarte.
11.3.4.2   Wiederbeschaffungskosten von Zahlungskarten und Identitätsdokumenten
           Versichert sind die Wiederbeschaffungskosten von persönlichen und privaten Zahlungskarten (z. B.
           EC-Karte, Kreditkarte, Debitkarte) und Identitätsdokumenten (z. B. Personalausweis, Reisepass oder
           Führerschein). Wir übernehmen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einer
           Entschädigungsgrenze von 250 Euro je Versicherungsfall. Pro Kalenderjahr können höchstens drei
           Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden.
           Voraussetzung für die Leistung ist, dass Sie Opfer eines Identitätsmissbrauchs gemäß Ziffer 11.3.3
           geworden sind und Ihre Zahlungskarte aus diesem Grunde gesperrt wurde. Wir übernehmen die
           notwendigen Gebühren für das Ausstellen einer neuen Karte, wenn die Bank diese von Ihnen verlangt.
           Dasselbe gilt, wenn ein Identitätsdokument missbräuchlich eingesetzt wurde und die zuständige
           Behörde Ihnen Kosten für Neu- bzw. Ersatzdokumente in Rechnung stellt.
           Versicherungsschutz besteht auch nach Diebstahl der Zahlungskarte oder des Identitätsdokuments,
           ohne dass bereits ein Identitätsmissbrauch vorliegt.
11.3.4.3   Sperrung von Konten und Karten


                                                                                                                      45

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           Versichert sind Serviceleistungen (Beratung und Unterstützung), die im Rahmen der Sperrung von
           Konten, Karten und Zahlungsmitteln erbracht werden.
           Voraussetzung für die Leistung ist, dass Sie Opfer eines Identitätsmissbrauchs gemäß Ziffer 11.3.3
           geworden sind. Die Leistung wird auch erbracht, wenn noch kein Vermögensschaden entstanden ist,
           jedoch infolge einer Handlung eines Dritten unmittelbar droht.
           Versicherungsschutz besteht auch nach Verlust und Diebstahl der Zahlungskarte, ohne dass ein
           Identitätsmissbrauch vorliegt.
11.3.5     Datenrettung
           Wir organisieren eine Fachfirma und übernehmen die notwendigen und tatsächlich angefallenen
           Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht die Wiederbeschaffung – der elektronischen
           und ausschließlich für private Zwecke genutzten Daten von Ihnen oder der mitversicherten Personen
           nach einer Cyber-Attacke oder Virenbefall (Schadsoftware). Eine Cyber-Attacke ist ein gezielter
           Online-Angriff von außen auf ein Informationssystem (z. B. PC, Smartphone, Tablet) zur Sabotage oder
           Informationsgewinnung.
           Wir übernehmen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einer
           Entschädigungsgrenze von 3.000 Euro je Versicherungsfall. Pro Kalenderjahr können höchstens zwei
           Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden.
11.3.5.1   Voraussetzung für die Leistung
           Voraussetzung ist, dass
           (1)    die Daten auf einem Datenträger (z. B. Festplatte oder Speicherkarte) gespeichert waren;
           (2)    die Daten durch das Handeln unbefugter Dritter oder eine Schadsoftware beschädigt, zerstört,
                  unbrauchbar oder nicht mehr verfügbar sind und sich der Datenträger im Zeitpunkt des Angriffs
                  in Ihrem Besitz oder dem Besitz einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
                  befunden hat.
           Eine erfolgreiche Wiederherstellung Ihrer Daten scheidet aus, wenn eine Rekonstruktion technisch
           nicht möglich ist.
11.3.5.2   Ausschluss
           Kein Versicherungsschutz besteht für
           (1)    den erneuten Lizenzerwerb;
           (2)    Daten, die auf Spielekonsolen, Fotokameras, Fahrzeugbordcomputern sowie Haushalts-,
                  Küchen- und Gartengeräten gespeichert sind;
           (3)    Daten, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt waren oder es sich um Daten strafrechtlichen
                  Inhalts handelt.
11.3.6     Psychologische Erst- und weitere Beratung nach Cyber-Mobbing
           Werden Sie oder eine mitversicherte Person Opfer von Cyber-Mobbing, vermitteln wir eine
           psychologische, telefonische Erstberatung und übernehmen die notwendigen und tatsächlich
           entstandenen Kosten hierfür. Die telefonische Unterstützung umfasst auch Informationen zu
           Hilfsquellen und Benennung von weiteren Unterstützungsangeboten und Empfehlungen zur weiteren
           Behandlung.
           Cyber-Mobbing ist die Diffamierung, Belästigung, Bedrängung oder Nötigung mit Hilfe elektronischer
           Kommunikationsmittel über das Internet. Hierzu gehört auch der Diebstahl Ihrer virtuellen Identität, um
           in Ihrem Namen Beleidigungen vorzunehmen.
           Wir vermitteln neben einer Erstberatung auch weitere Beratungen durch einen Diplom-Psychologen
           oder Psychotherapeuten und übernehmen die Kosten hierfür, wenn Belastungen oder Beschwerden
           vorliegen, die durch das Cyber-Mobbing hervorgerufen oder aufrechterhalten werden und zu
           befürchten ist, dass sich diese Belastungen oder Beschwerden nachhaltig auf die Gesundheit von
           Ihnen auswirken. Sie haben die freie Wahl zwischen im Inland niedergelassenen Diplom-Psychologen
           oder Psychotherapeuten.
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt und kann einmal pro
           Versicherungsjahr in Anspruch genommen werden.
11.3.7     Löschung persönlicher und missbräuchlich verwendeter Daten
           Werden Ihre persönlichen Daten gegen Ihren Willen im Internet auf einer fremden Website
           veröffentlicht, unterstützen wir bei der Löschung dieser Inhalte. Dies gilt auch für rechtswidrige
           Äußerungen (z. B. Beleidigungen) über Sie, die geeignet sind, Ihr persönliches Ansehen
           herabzusetzen. In diesen Fällen beauftragen wir einen spezialisierten Dienstleister zur Löschung oder
           Unterdrückung von Suchinhalten von Online-Inhalten und übernehmen die erforderlichen und


                                                                                                                46

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         tatsächlich angefallenen Kosten. Darüber hinaus werden Sie über alternative Vorgehensweisen zur
         Datenlöschung informiert und beraten.
         Bleiben die Löschversuche erfolglos, haben Sie gegenüber uns keinen Anspruch auf eine erfolgreiche
         Löschung der gegen Ihren Willen veröffentlichten persönlichen Daten oder rechtswidrigen
         Äußerungen.
         Wir übernehmen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einer
         Entschädigungsgrenze von 3.000 Euro je Versicherungsfall. Pro Kalenderjahr können höchstens zwei
         Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden.
11.3.8   Telefonische Rechtsberatung
         Wir vermitteln einen in Deutschland zugelassenen unabhängigen und selbstständigen Rechtsanwalt
         für eine telefonische Erstberatung, wenn ein Beratungsbedürfnis bei rechtlichen Fragen im
         Zusammenhang mit der Internetnutzung auftritt und deutsches Recht anwendbar ist (z. B. private
         Urheberrechtsverstöße, Schwierigkeiten mit Providern, Kosten-Abo-Falle, Cyber-Mobbing,
         rechtswidrige Veröffentlichung persönlicher Daten).
         Wir übernehmen die Kosten der telefonischen anwaltlichen Erstberatung, sofern diese von uns
         vermittelt wurde. Pro Versicherungsjahr sind bis zu drei Erstgespräche versichert.
11.4     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
         Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass Sie oder eine
         mitversicherte Person das Schadenereignis unverzüglich melden und uns die Organisation der
         Leistung überlassen. Die Notrufnummer 089 55987-8274 ist hierfür an 365 Tagen, 24 Stunden
         erreichbar (siehe 11.3).
         Bei einer nachträglichen Meldung behalten wir uns vor, die Leistungen zu verweigern oder zu kürzen.
         Sachdienliche Auskünfte sind wahrheitsgemäß zu erteilen.
         Sie haben alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte.
         Alle Belege sind im Original einzureichen sowie der notwendige Schriftverkehr zur Schadenregulierung
         zur Verfügung zu stellen, z. B. zu 11.3.3.1.
11.5     Verletzung der Obliegenheiten
         Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß Ziffer 30.3 und 30.6 zur Kündigung
         berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
12       Welche Kosten sind versichert?
         Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich
         angefallen sind:
12.1     Aufräumungs- und Entsorgungskosten
         Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen
         ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz
         abzutransportieren und sie zu vernichten.
12.2     Bewegungs- und Schutzkosten
         Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.
         Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder
         wiederzubeschaffen.
12.3     Hotelkosten
         Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B.
         Frühstück, Telefon) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung
         unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
         Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt
         längstens für die Dauer von 180 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 2 Promille der
         Versicherungssumme auf maximal 200 Euro begrenzt. Für die Dauer werden insgesamt maximal
         20.000 Euro erstattet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv werden Hotelkosten oder Kosten für eine ähnliche
         Unterbringung inklusive Frühstück, aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon) längstens für die
         Dauer von 365 Tagen ersetzt. Die Entschädigung ist pro Tag auf 3 Promille der Versicherungssumme
         auf maximal 300 Euro begrenzt. Für die Dauer werden insgesamt maximal 30.000 Euro erstattet,
         soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.


                                                                                                              47

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12.4    Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten
        Die Voraussetzungen nach Ziffer 12.3 Absatz 1 liegen vor, aber Sie kommen bei Freunden oder
        Verwandten unter und verzichten auf ein Hotel? Dann erhalten Sie von uns statt der Hotelkosten einen
        pauschalen Tagessatz in Höhe von 30 Euro. Den pauschalen Tagessatz zahlen wir für höchstens so
        lange, wie wir für Hotelkosten aufkommen würden.
12.5    Kosten für die Unterbringung im Kurzzeitpflegeheim
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir für die Unterbringung in einem
        Kurzzeitpflegeheim nach einem Versicherungsfall in der versicherten Wohnung. Bei Inanspruchnahme
        der Kosten für ein Kurzzeitpflegeheim werden die zur Verfügung stehenden Hotelkosten gemäß Ziffer
        12.3 entsprechend gemindert.
12.6    Transport- und Lagerkosten
        Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern.
        Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und Ihnen die Lagerung in einem
        benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
        Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder
        benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt
        längstens für die Dauer von 180 Tagen.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv werden Transport- und Lagerkosten längstens für die Dauer
        von 365 Tagen ersetzt.
12.7    Umzugskosten
        Wir ersetzen Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung innerhalb Deutschlands, wenn die
        ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar wurde und Ihnen
        auch die Beschränkung auf einem bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro
        begrenzt.
12.8    Schlossänderungskosten
        Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass
        Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
        Dies gilt für folgende Schlüssel:
        -   für Türen der Wohnung,
        -   für Gemeinschaftstüren (gemeinsam mit anderen Hausbewohnern genutzte Türen) oder
        -   für in der Wohnung befindliche Wertschutzschränke
        Wir ersetzen auch Kosten für unvermeidbares gewaltsames Öffnen und die Wiederherstellung von
        Wertbehältnissen, wenn deren Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen ist.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind Schlossänderungskosten für privat genutzte PKW
        mitversichert, sofern diese auf Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person
        zugelassen sind und die Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
12.9    Bewachungskosten
        Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung
        unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
        Schutz bieten.
        Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige
        Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 72 Stunden.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir sofern Schließvorrichtungen und sonstige
        Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten, auch wenn die Wohnung nicht unbewohnbar wurde.
        Dies gilt längstens für die Dauer von 7 Tagen.
12.10   Kosten für provisorische Maßnahmen
        Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.
12.11   Reparaturkosten für Gebäudeschäden
        Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden
        müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer
        solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem
        Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.

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12.12   Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
        Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder
        Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in
        Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist.
12.13   Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
        Wir ersetzen Kosten für Maßnahmen, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
        geboten halten durften. Das gilt auch dann, wenn diese Maßnahmen erfolglos geblieben sind.
12.14   Sachverständigenkosten
        Wir ersetzen die durch Sie zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, sofern der
        ersatzpflichtige Schaden einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro übersteigt.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
        Versicherungssumme begrenzt.
12.15   Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
        Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher
        Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubs-
        oder Dienstreise abbrechen und an den Versicherungsort gemäß Ziffer 17.1 reisen. Hierzu gehören
        auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
        Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro
        voraussichtlich übersteigt und Ihre Anwesenheit oder die einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
        lebenden Person am Versicherungsort erforderlich ist.
        Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4
        Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 180 Tagen.
        Zusätzliche Reisekosten werden in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem
        ursprünglich vorgesehenen Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
        Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei uns Weisungen einzuholen, soweit es
        die Umstände gestatten.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro für jede im Haushalt lebende Person, die
        zurückreisen muss, begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit als
        Urlaubs- oder Dienstreise. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme
        begrenzt.
12.16   Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
        Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines
        Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für
        Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro
        begrenzt.
        Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
        werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
        (Subsidiärdeckung).
12.17   Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten
        Wir ersetzen Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten, die durch einen Versicherungsfall
        abhanden gekommen oder zerstört sind. Solche Dokumente sind z. B. Personalausweis, Reisepass,
        Kraftfahrzeugpapiere, Führerschein, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde, Grundbuchauszug oder
        Testament.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv erstatten wir zusätzlich ein Wegegeld zur
        Wiederbeschaffung von Dokumenten nach einem Versicherungsfall, sofern Sie dies tatsächlich
        nachweisen können. Die Entschädigung eines Wegegeldes ist auf 500 Euro je Versicherungsfall
        begrenzt.
12.18   Datenrettungskosten
        Versichert sind die Kosten für die Wiederherstellung privater Computerdateien bzw. privater
        Computerdaten, die auf Grund eines Versicherungsfalls entstehen.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.

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        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.500 Euro
        begrenzt.
12.19   Feuerwehrkosten/Feuerlöschkosten
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir Kosten, die aufgrund eines Fehlalarms
        anfallen (z.B. Kosten für Feuerwehreinsatz, gewaltsames Öffnen der Wohnungstür durch die
        Feuerwehr).
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.
        Zusätzlich gelten die Feuerlöschkosten mitversichert, die im Rahmen des ersatzpflichtigen Schadens
        z. B. von der Feuerwehr oder anderen Institutionen direkt bei Ihnen geltend gemacht werden.
12.20   Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung von Leben
        Wir ersetzen die Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen sowie an Fenstern
        und Türen, die dadurch entstehen, dass sich Rettungskräfte oder Ersthelfer zur Rettung von Leben
        gewaltsam Zugang zum Gebäude bzw. der versicherten Wohnung verschafft haben.
12.21   Mehrkosten durch Preissteigerungen
        Wir ersetzen die entstandenen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des
        Versicherungsfalls und der Wiederherstellung. Veranlassen Sie die Wiederherstellung nicht
        unverzüglich, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher
        Wiederherstellung entstanden wären.
12.22   Mehrkosten durch Technologiefortschritt
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die infolge eines Versicherungsfalles
        entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen,
        wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge
        Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein
        Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahe kommt.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
12.23   Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wird die Mehrkosten, um versicherte Sachen
        nachhaltig zu reparieren oder wiederzubeschaffen.
        Dies sind tatsächliche Mehrkosten für
        -   Reparaturmaßnahmen, die ressourcenschonender sind als Neuanschaffungen (Reparatur statt
            Neukauf);
        -   Ersatz von versichertem Hausrat durch aus nachhaltigen Materialien angefertigte oder nachhaltig
            produzierte Sachen;
        -   Wiederbeschaffung von Kühlschränken, Gefrierschränken bzw. -truhen, Geschirrspülern,
            Waschmaschinen, Trocknern und ähnlichen Elektrogeräten in der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren
            höchsten Effizienzklasse.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
12.24   Mehrkosten für alters- und behindertengerechte Umgestaltung
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die infolge eines Versicherungsfalles
        entstandenen Mehrkosten für eine alters- und behindertengerechte Umgestaltung.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
12.25   Persönliche Auslagen
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir persönliche Auslagen, wie z.B. Fahrt- und
        Telefonkosten, sofern der ersatzpflichtige Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro übersteigt.
        Hierzu gehören auch Kosten, die anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens für die Verpflegung
        hilfeleistender Privatpersonen entstehen.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
12.26   Befüllkosten von Aquarien und Wasserbetten
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die Kosten für die Befüllung von Aquarien und
        Wasserbetten.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.


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12.27   Tierarztkosten
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv übernehmen wir die infolge eines Versicherungsfalls
        entstanden Kosten für die Behandlung von Haustieren gemäß Ziffer 15.3 (10), sofern sie unmittelbar
        durch einen Versicherungsfall verursacht wurden.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
12.28   Schäden an Kühl- und Gefriergut
        Versichert sind Schäden an Kühl- und Gefriergut, die dadurch entstehen, dass eine Kühl- oder
        Tiefkühlanlage durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt.
        Nicht versichert sind Schäden durch
        -   angekündigte Stromabschaltungen;
        -   gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Geräte;
        -   technisches Versagen der Geräte.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind Schäden eines unvorhersehbaren technischen
        Versagens der Geräte mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die
        Versicherungssumme begrenzt.
        Die Entschädigung für Medikamente ist bei Schäden durch eine Unterbrechung der öffentlichen
        Stromversorgung auf 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
12.29   Schäden an Wäsche in der defekten Maschine
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für Wäsche, die durch einen
        technischen Defekt der Waschmaschine beschädigt oder zerstört wurde. Wir leisten auch, wenn kein
        Versicherungsfall gemäß Ziffer 1 eingetreten ist.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
12.30   Schäden durch Wildtiere
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind auch Schäden an versicherten Sachen in der
        versicherten Wohnung und auf dem Versicherungsgrundstück versichert, die durch Wildtiere
        entstanden sind. Wild lebende Tiere (Wildtiere) sind Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3
        Bundesjagdgesetz zählen (z.B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche). Nicht versichert sind Schäden
        an Pflanzen. Wir leisten auch, wenn kein Versicherungsfall gemäß Ziffer 1 eingetreten ist.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
12.31   Schäden durch demenzkranke Personen
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten Schäden, die durch versicherte demenzkranke
        Personen verursacht werden, bis zur Versicherungssumme mitversichert.
12.32   Schäden durch eigene Kinder (Kinder-Eigenschadendeckung)
        Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen Kinder (auch Stief-,
        Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von 12 Jahren an versichertem Hausrat wie z. B.
        -   Möbel, Schränke und Kommoden,
        -   Polster- und Sitzgarnituren oder
        -   Teppiche.
        Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro vereinbart.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Wertsachen, Glasscheiben,
        elektrischen und elektronischen sowie optischen Geräten wie z. B.
        -   Smartphones, Tablets und Laptops,
        -   TV-Geräte sowie Foto-, Film- und Videogeräte oder
        -   Brillen.
12.33   Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden an Haus und Wohnung in Notsituationen
        Wir leisten Entschädigung für Haus- bzw. Wohnungsglasscheiben am Versicherungsort, wenn diese
        aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden müssen.
        Beispiel: Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein in der Wohnung.


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         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
13       Was ist unter den Schutzbrief-Leistungen zu verstehen?
13.1     Versicherte Leistungen
         Versichert gelten bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv die Kosten für Leistungen gemäß Ziffer
         13.1.1 bis 13.1.11. Die Vermittlung (telefonische Weiterleitung etc.) dieser Leistung zählt nicht zu den
         versicherten Schutzbrief-Leistungen gemäß dieser Ziffer.
13.1.1   Schlüsseldienst im Notfall
         Wenn Sie nicht in Ihr versichertes Gebäude bzw. Ihre versicherte Wohnung gelangen, weil
         -     der Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder
         -     Sie sich versehentlich ausgesperrt haben oder
         -     Sie ohne Verschulden in der Wohnung eingesperrt sind und diese nicht mehr verlassen können,
               übernehmen wir die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch einen Schlüsseldienst sowie die
               Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür
               funktionsunfähig werden sollte.
         Sofern das Öffnen Ihrer Wohnung an einer anderen Stelle sinnvoller und kostengünstiger durchgeführt
         werden kann, zahlen wir dann diese Kosten. Dazu gehört auch die durch dieses Öffnen Ihrer Wohnung
         notwendige Reparatur.
         Versichert ist auch das Öffnen von Türen zu Kellerräumen und Garagen, die zur versicherten Wohnung
         gehören und die ausschließlich von Ihnen genutzt werden.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
13.1.2   Rohrreinigung im Notfall
         Wenn innerhalb der versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder
         Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine
         fachmännische Behebung beseitigt werden kann, übernehmen wir die Kosten für die Behebung der
         Rohrverstopfung.
         Wenn die Ursache der Rohrverstopfung außerhalb Ihrer versicherten Wohnung lag und für Sie nicht
         erkennbar war, übernehmen wir die Kosten für Maßnahmen innerhalb dieser Wohnung inklusive An-
         und Abfahrt.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
         Wir erbringen keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
13.1.3   Sanitärinstallation im Notfall
         Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WCs oder des
         Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung
         -     das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann oder
         -     die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist,
         übernehmen wir die Kosten für die Behebung des Defektes.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
         Wir erbringen keine Leistung für
         (1)      die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren;
         (2)      den Austausch von Heizkörpern, defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör
                  von Armaturen und Boilern;
         (3)      die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in der versicherten
                  Wohnung;
         (4)      die Behebung von defekten Regenwasserfiltern.
13.1.4   Elektroinstallation im Notfall
         Mitversichert gilt der Einsatz eines Elektro-Installateurbetriebes bei Notreparaturen, wenn aufgrund von
         Defekten an der Elektroinstallation der versicherten Wohnung diese repariert oder ersetzt werden
         müssen.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
         Wir erbringen keine Leistung für


                                                                                                                    52

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         (1)      die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B.
                  Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich
                  Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken,
                  Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen,
                  Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern;
         (2)      die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern;
         (3)      die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren;
         (4)      die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Elektroinstallationen.
13.1.5   Heizungsinstallation im Notfall
         Sofern
         -     Heizkörper in Ihrer Wohnung wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb
               genommen werden können oder
         -     aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit, Heizkörper in Ihrer Wohnung repariert oder
               ersetzt werden müssen,
         übernehmen wir die Kosten für die Behebung des Defektes.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
         Wir erbringen keine Leistung für
         (1)      die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren;
         (2)      die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren;
         (3)      die Behebung von Schäden durch Korrosion;
         (4)      den Austausch von Heizkörpern, defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör
                  von Armaturen und Boilern;
         (5)      die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in Ihrer Wohnung;
         (6)      die Behebung von defekten Regenwasserfiltern.
13.1.6   Notheizung
         Wenn die Heizungsanlage in Ihrer versicherten Wohnung unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe
         durch den Heizungs-Installateur-Service im Notfall nicht möglich ist, übernehmen wir die Kosten für bis
         zu 3 elektrische Leih-Heizgeräte.
         Die Entschädigung für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte ist je Versicherungsfall auf 500 Euro
         begrenzt.
         Die Organisation der Leih-Heizgeräte muss durch Sie selbst getätigt werden.
         Zusätzlich erstatten wir Stromkosten für bis zu 3 Heizgeräte. Pro Heizgerät zahlen wir 10 Euro je Tag
         für maximal 7 Tage.
13.1.7   Bekämpfung von Schädlingen
         Wenn Ihre versicherte Wohnung von Schädlingen befallen ist und der Befall aufgrund seines
         Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann, übernehmen wir die Kosten für eine Fachfirma
         zur Schädlingsbekämpfung.
         Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und
         Silberfischchen.
         Wir erbringen keine Leistungen, wenn der Befall der versicherten Wohnung durch Schädlinge bereits
         vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
13.1.8   Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
         Wir übernehmen die Kosten für eine fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-,
         Hornissen- und Bienennestern, die sich im Bereich der versicherten Wohnung befinden.
         Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Nest aus rechtlichen Gründen,
         z. B. wegen des Artenschutzes, nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf.
         Sollte die Beseitigung in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters fallen, so entfällt hierfür die
         Versicherungsleistung.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.


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13.1.9    Kinderbetreuung im Notfall
          Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung von minderjährigen Kindern (unter 18 Jahre) innerhalb
          Deutschlands, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn Sie oder eine mit Ihnen in
          häuslicher Gemeinschaft lebende Person durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung
          der Kinder gehindert sind und Sie oder eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen.
          Die Betreuung der Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung.
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
13.1.10   Unterbringung von Tieren im Notfall
          Wir übernehmen die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von gewöhnlichen Haustieren, wie
          z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische etc., die in der versicherten Wohnung leben, wenn Sie oder eine
          mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person durch ein versichertes Schadenereignis an der
          Betreuung der Tiere gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
          Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringung.
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
          Die Kostenübernahme erfolgt nicht für Nutztiere, Pferde oder exotische Tiere, für deren Haltung
          eventuell eine behördliche Genehmigung notwendig ist, wie z. B. Reptilien.
13.1.11   Psychologische Erstberatung
          Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aufgrund eines
          Einbruchdiebstahls (Ziffer 4.1), Raubes (Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3) oder Brandschadens (Ziffer 3.1) in der
          versicherten Wohnung eine psychologische Erstberatung, übernehmen wir die Kosten.
          Die psychologische Erstberatung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Schadendatum erfolgen.
13.2      Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns?
          Die Kosten werden in den gemäß Ziffer 13.1.1 bis 13.1.11 und Ziffer 13.3 vereinbarten Grenzen
          getragen. Wir zahlen die von uns zu übernehmenden Kosten direkt an Sie.
          Sofern die gemäß Ziffer 13.1.1 bis 13.1.11 von uns zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der
          Leistungen nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung überschritten wird, steht es Ihnen frei, den
          Dienstleister mit der Erbringung weitergehender Leistungen zu beauftragen. In diesem Fall stellt der
          Dienstleister den über die versicherte Leistung hinausgehenden Betrag Ihnen bzw. der versicherten
          Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat.
13.3      Jahreshöchstleistung
          Je Versicherungsjahr zahlen wir für alle Versicherungsfälle gemäß Ziffer 13.1.1 bis 13.1.10 höchstens
          1.500 Euro.
          Kosten für die psychologische Erstberatung gemäß Ziffer 13.1.11 fallen nicht unter diese
          Jahreshöchstleistung.
          Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
          werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
          (Subsidiärdeckung).
14        Welche Sachen sind versichert?
          Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten
          Versicherungsorts.
          Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalls aus dem
          Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder
          abhandenkommt, ist versichert.
          Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der
          Außenversicherung gemäß Ziffer 18 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart
          ist.
15        Was gehört zum Hausrat?
15.1      Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw.
          Verbrauch) dienen.
15.2      Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere
          Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (Ziffer 24).
15.3      Ferner gehören zum Hausrat
          (1)    alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel/-küchen,, Bodenbeläge oder
                 Tapeten). Dies gilt aber nur, wenn Sie diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf Ihre

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             Kosten beschaffen oder übernommen haben. Sie müssen aufgrund dessen hierfür die Gefahr
             tragen.
       (2)   Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem
             Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.
       (3)   privat genutzte Antennenanlagen und Markisen und Balkonkraftwerke (sog.
             Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen), inklusive dazugehörigem
             Batteriespeicher sowie Elektroladestationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Art), die
             ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Ziffer 17 dienen. Diese müssen sich auf dem
             Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
             Die Entschädigung für Balkonkraftwerke, Elektroladestationen und Wallboxen ist je
             Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
             Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv auch technische, optische, akustische Anlagen zur
             Sicherung der Wohnung.
       (4)   selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit
             diese nicht versicherungspflichtig sind.
             Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv auch Rasenmähroboter.
       (5)   Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und
             Stand-Up-Paddleboards.
       (6)   Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.
       (7)   Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst
             hergestellte Sachen. Diese Sachen müssen Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher
             Gemeinschaft lebenden Person zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken
             dienen.
             Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen ist je
             Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
             Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf
             10.000 Euro begrenzt.
       (8)   Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen gemäß Ziffer 17.1 gehalten
             werden (z. B. Hunde, Katzen, Fische, Vögel).
       (9)   Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind Kraftfahrzeugteile und Zubehör, die zum
             Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, sowie gelagerte
             Sommer- bzw. Winterbereifung inklusive Felgen, mitversichert. Versicherungsschutz besteht für
             Kraftfahrzeugteile und Zubehör nur innerhalb des Versicherungsortes.
15.4   Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum gemäß Ziffer 15.1 bis 15.3, das sich in Ihrem
       Haushalt befindet (z. B. Hausrat einer Pflegekraft oder eines Au-Pairs). Das gilt nicht für Sachen
       Ihrer Mieter bzw. Untermieter gemäß Ziffer 16 (5).
16     Was gehört nicht zum Hausrat?
       Nicht zum Hausrat gehören
       (1)   Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Ziffer 15.3 (1) genannt.
       (2)   vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die
             er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer
             ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert.
       (3)   Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile
             und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht in Ziffer 15.3 (4) und (9)
             genannt.
       (4)   Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht
             eingebauter Teile, soweit nicht in Ziffer 15.3 (4) bis (6) genannt.
       (5)   Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Wohnung, es sei denn, dieser wurde den Mietern
             und Untermietern von Ihnen überlassen.
       (6)   Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für
             Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen)
             versichert sind.
       (7)   elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung
             von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und
             Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.


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17     Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
       Was ist das Versicherungsgrundstück?
17.1   Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.
       Zur Wohnung gehören
       (1)    diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung
              ermöglichen.
              Dies sind die ausschließlich von Ihnen privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Als Wohnung
              gelten auch Keller- und Speicherabteile, die nur vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
              Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem
              Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. Räume, die ausschließlich
              beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen
              sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der
              Wohnung).
       (2)    Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen.
              Gleiches gilt für ausschließlich von Ihnen zu privaten Zwecken genutzte Räume in
              Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück
              befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den
              Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
              häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
       (3)    gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß
              vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese
              müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte
              Wohnung befindet.
       (4)    privat genutzte Garagen, soweit sich diese im Umkreis von einem Kilometer des
              Versicherungsortes befinden.
              Abweichend gilt bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv Folgendes:
              Zur Wohnung gehören privat genutzte Garagen, soweit sich diese auf dem
              Versicherungsgrundstück oder in der gleichen oder einer angrenzenden Gemeinde / Stadtteil
              befinden.
       (5)    Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem die im
              Versicherungsschein bezeichnete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere
              Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrundstück, der durch Einfriedung oder
              anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört.
17.2   Wohngemeinschaften
       Bei Wohngemeinschaften und Untermieter/innen ist der Hausrat aller Bewohner/innen mitversichert,
       sofern Sie die gesamte Wohnung versichern.
       Sofern nur ein einzelnes Zimmer in der Wohngemeinschaft versichert wird, besteht
       Versicherungsschutz für Ihren Hausrat in diesem Zimmer. Hausrat außerhalb des WG-Zimmers ist im
       Rahmen der Außenversicherung gemäß Ziffer 18 versichert.
17.3   Kinder-Vorsorgeversicherung
       Gründet Ihr Kind (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) einen eigenen Hausstand, so ist der
       Hausrat Ihres Kindes für maximal 12 Monate nach Umzugsbeginn über diesen Vertrag mitversichert.
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
17.4   Bankschließfächer
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht zudem Versicherungsschutz gegen die versicherten
       Gefahren für Ihren Hausrat oder den Hausrat einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
       Person, der nicht nur vorübergehend in Kundenschließfächern von Bank- bzw. Kreditinstituten
       eingelagert ist.
       Voraussetzung ist, dass das Schließfach zu privaten Zwecken genutzt wird.
       Bei Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3 innerhalb des
       Bankgebäudes verwirklicht worden sein.
       Der Versicherungsschutz an diesem Ort erstreckt sich nicht auf Leistungen, die von einem Schaden
       verursachenden Dritten erlangt werden können oder auf Schäden, die das Bank- oder Kreditinstitut
       ersetzt bzw. für die es haftet.
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000 Euro begrenzt.


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       Von den eingelagerten Sachen ist im Schadenfall ein Nachweis, z. B. in Form von Bildern und einer
       Auflistung, zu erbringen.
17.5   Häusliches Arbeitszimmer
       In Erweiterung von Ziffer 17.1 (1) gehören bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv Räume
       (häusliche Arbeitszimmer), die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, zur Wohnung,
       auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind.
       Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die
       häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebunden ist und dabei vorwiegend der Erledigung
       gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient.
       Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
       werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
       (Subsidiärdeckung).
       Die Fläche der beruflich oder gewerblich genutzten Räume, in denen Versicherungsschutz besteht,
       muss bei einer Anzeige der Wohnfläche gemäß Ziffer 21.5 (Wohnungswechsel) berücksichtigt werden.
18     Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
18.1   Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
       Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter
       folgenden Voraussetzungen:
       (1)      Die Sachen sind Ihr Eigentum oder dienen Ihrem Gebrauch. Dies gilt auch für Sachen der mit
                Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
       (2)      Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von
                mehr als 6 Monaten gelten nicht als vorübergehend.
                Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten Zeiträume von mehr als 12 Monaten nicht als
                vorübergehend.
18.2   Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
       Halten Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person sich länger außerhalb der
       Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:
       -     der Ausbildung;
       -     einem freiwilligen Wehrdienst;
       -     einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr,
             Bundesfreiwilligendienst).
       Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand
       gründet.
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht der Versicherungsschutz so lange, bis die
       Ausbildung, der freiwillige Wehrdienst oder der sonstige gesetzliche Freiwilligendienst beendet wird.
       Bewohnt die betreffende Person in diesem Zeitraum allein ein Zimmer oder Appartement, so besteht
       Versicherungsschutz auch für den Fall, dass dort ein eigener Hausstand begründet.
18.3   Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
       Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.1 erfüllt sein.
18.4   Besonderheit bei Raub
       Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben gemäß Ziffer 4.5.2 an, besteht
       Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung:
       Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
       Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
       leben.
       Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.
18.5   Besonderheit bei Naturgefahren
       Für Schäden durch Naturgefahren besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
18.6   Berufsbedingter, auswärtiger Aufenthalt
       Bei einem nachweislich berufsbedingten Aufenthalt von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher
       Gemeinschaft lebenden Person sowohl innerhalb Deutschlands als auch im Ausland gilt die
       Außenversicherung für einen Zeitraum von 6 Monaten.


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        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt ein Zeitraum von 18 Monaten.
18.7    Ständige Außenversicherung am berufsbedingten Zweitwohnsitz
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz auch in einem aus beruflichen
        Gründen genutzten Zweitwohnsitz innerhalb Deutschlands.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000 Euro begrenzt.
18.8    Ständige Außenversicherung für versicherte Sachen
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz für versicherte Sachen, die
        sich innerhalb Deutschlands dauerhaft außerhalb der versicherten Wohnung befinden (z. B. in einer
        Ferienwohnung) und in Ihrem Eigentum oder dem Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher
        Gemeinschaft lebenden Person stehen.
        Die Besonderheiten gemäß Ziffer 18.3 bis 18.5 gelten weiterhin.
        Für Wertsachen gemäß Ziffer 24.1 besteht kein Versicherungsschutz.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
        Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
        werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
        (Subsidiärdeckung).
18.9    Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz für Sportausrüstungen (z. B.
        Golfausrüstung, Sportboote oder Reitzubehör), die sich dauerhaft außerhalb der versicherten
        Wohnung befinden und in ihrem Eigentum oder dem Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher
        Gemeinschaft lebenden Person stehen.
        Die Besonderheiten gemäß Ziffer 18.3 bis 18.5 gelten weiterhin.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
18.10   Ständige Außenversicherung für eingelagerten Hausrat
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz für eingelagerten Hausrat in
        Lagerhäusern, Speditionen und Self-Storage-Anlagen innerhalb Deutschlands auch wenn sich dieser
        dauerhaft außerhalb des Versicherungsorts befindet.
        Für Wertsachen gemäß Ziffer 24.1 besteht kein Versicherungsschutz.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt.
        Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
        werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
        (Subsidiärdeckung).
18.11   Ständige Außenversicherung im Senioren- oder Pflegeheim
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der Hausrat Ihrer im Senioren- oder Pflegeheim
        lebenden Verwandten bis zum 2. Grad (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister)
        mitversichert.
        Der Versicherungsschutz gilt auch für die im Senioren- oder Pflegeheim lebenden Verwandten bis zum
        2. Grad einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person.
        Es besteht zeitlich unbegrenzter Außenversicherungsschutz gemäß Ziffer 18.
        Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
        werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
        (Subsidiärdeckung).
18.12   Entschädigungsgrenzen
        Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist auf 20.000 Euro begrenzt.
        Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gemäß Ziffer 24.3 gelten unverändert.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung auf 30.000 Euro begrenzt.
19      Was ist unter der Reisegepäckversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten die Leistungen der Reisegepäckversicherung gemäß
        dieser Ziffer als mitversichert.
19.1    Versicherte Sachen und Personen
        Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen Ihres persönlichen und geschäftlichen
        Reisebedarfs oder der einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, einschließlich

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[Seite 59]
         -     Geschenke und Reiseandenken;
         -     Sportgeräte wie Surfgeräte, Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchbooten jeweils mit Zubehör (nicht
               jedoch Motoren), solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.
19.2     Versicherte Reise, Geltungsbereich
         Der Versicherungsschutz
         (1)      besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden.
         (2)      besteht je versicherter Reise für maximal 180 Tage.
         (3)      besteht für alle privaten und dienstlichen Reisen weltweit, sobald mindestens eine
                  Übernachtung stattfindet.
         (4)      beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühstens mit dem Antritt der versicherten Reise.
         (5)      endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten
                  Reise.
         (6)      verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung
                  der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
         (7)      erstreckt sich auf zwei Versicherungsfälle je Versicherungsjahr.
         Reisen ohne Übernachtung, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnortes des
         Versicherten sowie Wege von und zur Arbeitsstätte der versicherten Person gelten als nicht versichert.
         Als eine Reise gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleistungen, die zeitlich und örtlich
         aufeinander abgestimmt genutzt werden. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-
         /Leistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung.
         Reisen, welche eine Dauer von 180 Tage überschreiten, gelten nur versichert, wenn wir vor
         Reiseantritt Kenntnis davon haben und den Versicherungsschutz in Textform (z. B. E-Mail, Brief)
         bestätigen.
         Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
         werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
         (Subsidiärdeckung).
19.3     Höhe der Entschädigung
         Im Versicherungsfall erstatten wir bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsleistung für
         (1)      zerstörte oder abhanden gekommene versicherte Sachen den Wiederbeschaffungspreis für
                  Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert);
         (2)      beschädigte versicherte Sachen die Reparaturkosten, sowie eine ggf. bleibende
                  Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert;
         (3)      Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
         (4)      technische Geräte, die älter als fünf Jahre sind, den Zeitwert, wenn der durch einen Abzug für
                  Alter, Abnutzung und Gebrauch sich ergebenden Wert unter 50 Prozent des
                  Wiederbeschaffungspreises (Neuwert) liegt; Technische Geräte sind insbesondere Haushalts-
                  und Küchengeräte sowie Foto-, Film- und Videogeräte (auch digital), Radio-, Fernsehgeräte,
                  Smartphones, Tablets, Laptops, EDV-Geräte, jeweils samt Zubehör und Campinggeräte.
         (5)      Personalausweise, Reisepässe, Kraftfahrzeugpapiere und sonstige Ausweispapiere, die
                  amtlichen Gebühren.
19.3.1   Einschränkungen des Versicherungsschutzes
         Es gelten folgende Entschädigungsgrenzen
         (1)      Schmucksachen, Pelze und Gegenstände aus Edelmetall sind bis insgesamt 2.500 Euro je
                  Versicherungsfall versichert. Schmucksachen, Pelze und Gegenstände aus Edelmetall sind nur
                  dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe)
                  eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt wurden.
         (2)      Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video-, Digital- und Fotoapparate, EDV-Geräte und Software
                  einschließlich des jeweiligen Zubehörs bis 2.500 Euro je Versicherungsfall versichert.
         (3)      Geschenke und Reiseandenken sind bis 2.500 Euro je Versicherungsfall versichert.
         (4)      Nachgewiesene Aufwendungen für Ersatzkäufe, welche für die Weiterführung der Reise
                  notwendig sind, werden mit bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall ersetzt.
         (5)      Die Versicherungsleistung je Versicherungsfall gemäß Ziffer 18.11 wird durch die vereinbarte
                  Entschädigungsleistung begrenzt. Die Entschädigungsleistung gilt auf erstes Risiko


                                                                                                                   59

[Seite 60]
                  abgeschlossen. § 75 VVG – Unterversicherung – gilt gestrichen. Die
                  Jahreshöchstentschädigung beträgt 2.500 Euro.
19.4     Versicherte Gefahren und Schäden
19.4.1   Mitgeführtes Reisegepäck
         Wir leisten Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder
         beschädigt wird durch
         (1)      Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung;
         (2)      Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten;
         (3)      einfacher Diebstahl (sofern unmittelbarer Zugriff bestand). Versichert ist auch die
                  Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust versicherter Sachen durch einfachen Diebstahl,
                  sofern Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Zeitpunkt der
                  Wegnahme direkten Zugriff auf diese Sachen hatten. Ein direkter Zugriff liegt insbesondere
                  dann nicht vor, wenn sich die versicherte Sache in einem anderen Raum als Sie oder eine mit
                  Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person befindet.
         (4)      Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die während des Zeltens oder Campings auf
                  einem offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten)
                  Campingplatz eintreten. Werden Sachen unbeaufsichtigt im Zelt zurückgelassen, so besteht
                  Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder
                  Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn dieses mindestens zugebunden
                  oder zugeknöpft ist; als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit eines geeigneten
                  Versicherten oder einer von ihr beauftragten geeigneten Vertrauensperson beim zu sichernden
                  Objekt;
         (5)      bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee;
         (6)      Sturm, Hagel, Brand, Blitzschlag, Implosion oder Explosion;
         (7)      höhere Gewalt. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen
                  Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Versicherten zu erwartenden
                  Sorgfalt nicht verhütet werden kann. Als höhere Gewalt gelten insbesondere
                  Überschwemmung, Erdbeben, Sturmflut und Vulkanausbrüche.
19.4.2   Aufgegebenes Reisegepäck
         Versicherungsschutz besteht,
         -     wenn versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das
               Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs,
               Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;
         -     wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen verzögerter Beförderung nicht am
               selben Tag wie der Versicherte erreicht. Die Entschädigung für nachgewiesene Aufwendungen für
               Ersatzkäufe, welche für die Weiterführung der Reise notwendig sind, sind je Versicherungsfall auf
               den vereinbarten Betrag begrenzt.
19.5     Nicht versicherte Sachen
         Nicht versichert sind
         (1)      Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen
                  Ausweisen und Visa;
         (2)      Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert sowie sonstige Kostbarkeiten (z.
                  B. sämtliche Sammlerwertgegenstände wie Sammelbriefmarken, -münzen, -banknoten und –
                  telefonkarten);
         (3)      sämtliche motorgetriebenen oder unmotorisierten Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils
                  samt Zubehör (z. B. Boote, Fahrräder, Surfboards etc.);
         (4)      Vermögensfolgeschäden;
         (5)      Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren;
         (6)      Schäden, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
         (7)      Fahrräder und Elektrofahrräder jeweils mit Teilen und Zubehör;
         (8)      Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, besteht für Pelze, Schmucksachen, Gegenständen
                  aus Edelmetall sowie Foto-, Film- und Videoapparate, Camcorder, Mobiletelefone, EDV-Geräte,
                  jeweils samt Zubehör, Uhren, optische und audiovisuelle Geräte kein Versicherungsschutz für
                  Schäden entstanden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter
                  (vorsätzliche Sachbeschädigung), wenn diese in abgestellten Anhängern unbeaufsichtigt
                  zurückgelassen werden. Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit eines

                                                                                                                60

[Seite 61]
                geeigneten Versicherten oder einer von ihr beauftragten geeigneten Vertrauensperson beim zu
                sichernden Objekt nicht jedoch z. B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung
                offenstehenden Platzes (bewachter Parkplatz, Hafen o. ä.)
       (9)      Elektronische Geräte, welche Bestandteil des geschäftlichen Reisegepäcks sind.
19.6   Obliegenheiten im Versicherungsfall
       Ziffer 30 findet Anwendung. Weiterhin haben Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
       lebende Person
       (1)      Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen
                Dritte (Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu
                machen oder auf andere Weise sicherzustellen und unsere Weisungen zu beachten.
       (2)      Schäden an aufgegebenem Reisegepäck müssen dem Beförderungsunternehmen oder
                Beherbergungsbetrieb unverzüglich gemeldet werden. Uns ist hierüber eine Bescheinigung
                einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen nach
                der Entdeckung unverzüglich unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens
                innerhalb von 7 Tagen aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen.
       (3)      Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung)
                sind außerdem unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle
                unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Sie haben sich dies
                polizeilich bescheinigen zu lassen. Bei Unmöglichkeit der Meldung bei der zuständigen oder
                nächsterreichbaren Polizeidienststelle, hat die Anzeige gegenüber einer anderen geeigneten
                amtlichen Stelle gemäß Absatz 1 zu erfolgen.
       (4)      Bei Schäden, entstanden auf offiziellen Campingplätzen, müssen Sie außerdem unverzüglich
                die Leitung des Campingplatzes unterrichten und uns eine schriftliche Bestätigung der
                Platzleitung über den Schaden vorlegen.
19.7   Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten
       Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß Ziffer 30.3 und 30.6 zur Kündigung
       berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
20     Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme?
       Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme?
20.1   Versicherungswert
       Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
       -     Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher
             Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
       -     Für Kunstgegenstände gemäß Ziffer 24.1 (4) und Antiquitäten gemäß Ziffer 24.1 (5) ist der
             Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte
             wiederzubeschaffen.
       -     Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der
             Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den Sie dafür bei einem Verkauf erzielen
             können.
       -     Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge gemäß Ziffer 24.3 begrenzt, werden
             höchstens diese berücksichtigt.
20.2   Versicherungssumme
       Die Versicherungssumme wird zwischen Ihnen und uns vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert
       gemäß Ziffer 20.1 entsprechen.
       Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent, sofern Sie Ihre
       Wohnfläche korrekt angeben.
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv erhöht sich die Versicherungssumme um einen
       Vorsorgebetrag von 30 Prozent, sofern Sie Ihre Wohnfläche korrekt angeben.
20.3   Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
       Wir passen den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Wir verändern
       hierzu die Versicherungssumme.
       Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne
       die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des
       Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September
       vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.


                                                                                                              61

[Seite 62]
       Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der
       Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der
       Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
       Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode.
       Sie wird auf die nächsten vollen 500 Euro aufgerundet. Wir geben Ihnen die neue
       Versicherungssumme bekannt.
       Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag.
       Sie können der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Brief)
       widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem Ihnen die Mitteilung über die
       neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch
       rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.
21     Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
21.1   Umzug in eine neue Wohnung
       Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des
       Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in
       der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit
       dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
21.2   Mehrere Wohnungen
       Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der
       Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 3 Monaten besteht Versicherungsschutz
       in beiden Wohnungen.
21.3   Umzug ins Ausland
       Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der
       Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen
       Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach Umzugsbeginn.
21.4   Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv kann auf Ihren Wunsch bei Auflösung der versicherten
       Wohnung und Umzug in ein Senioren- / Pflegeheim bzw. in „Betreutes Wohnen“ Ihr
       Versicherungsvertrag aufgehoben oder weitergeführt werden.
       Die Bestimmungen für einen Wohnungswechsel gemäß Ziffer 21 bleiben unberührt. Insbesondere
       kann sich durch den Umzug an den neuen Versicherungsort der Beitrag bzw. Beitragssatz gemäß
       Ziffer 21.6 reduzieren. Ein Umzug (Wohnungswechsel) sowie die Reduzierung der
       Versicherungssumme ist uns unverzüglich anzuzeigen.
21.5   Anzeige der neuen Wohnung
       (1)   Ein Wohnungswechsel muss uns spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist
             die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
       (2)   Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist uns mitzuteilen, ob
             auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in
             Textform (z. B. E-Mail, Brief) erfolgen.
       (3)   Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann
             das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
21.6   Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
       (1)   Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
       (2)   Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, können Sie den Vertrag
             kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
             Kündigen Sie, müssen Sie das in Textform (z. B. E-Mail, Brief) tun. Dafür haben Sie einen
             Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der
             Frist ist der Zugang bei uns. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie uns zugegangen
             ist, wirksam.
       (3)   Uns steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur
             Wirksamkeit der Kündigung zu.
21.7   Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
       Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
       (1)   Ziehen Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und Ihr Ehegatte bleibt dort zurück, gelten
             als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung.

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[Seite 63]
              Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3
              Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht
              Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.
       (2)    Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung
              auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und
              die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der
              Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den
              Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue
              Wohnung.
       (3)    Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt
              gemäß Ziffer 21.7 (2) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den
              Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen
              Wohnungen.
21.8   Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
       Ziffer 21.7 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide
       Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
22     Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im
       Versicherungsvertrag?
       Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall
       selbst zu tragen haben. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je
       Versicherungsfall nach oben.
       Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können
       sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
23     Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
23.1   Entschädigung für versicherte Sachen
       Wir ersetzen
       (1)    bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert gemäß Ziffer 20.1
              zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
              Entschädigungsberechnung angerechnet.
       (2)    bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des
              Versicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht
              ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert gemäß Ziffer 20.1 zum
              Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
              Entschädigungsberechnung angerechnet.
       (3)    bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist
              (Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass
              Ihnen eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist.
23.2   Mehrwertsteuer
       Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder
       Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug
       berechtigt ist.
23.3   Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
       Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je
       Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme
       einschließlich Vorsorgebetrag gemäß Ziffer 20.2 begrenzt.
       Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten gemäß Ziffer 40, die auf unsere Weisung hin
       entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
       Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung
       versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten gemäß Ziffer 12
       darüber hinaus bis zu 100 Prozent der Versicherungssumme gemäß Ziffer 20.2 ersetzt.
23.4   Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
       Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert
       gemäß Ziffer 20.1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung gemäß
       Ziffer 23.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt
       folgende Berechnungsformel:
       Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den
       Versicherungswert.

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         Die Erstattung von versicherten Kosten gemäß Ziffer 12 wird nach der gleichen Berechnungsformel in
         dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch
         Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein.
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv nehmen wir bis zu einer Schadenhöhe von 5.000 Euro
         keine Anrechnung der Unterversicherung vor.
23.5     Kein Abzug wegen Unterversicherung (Unterversicherungsverzicht)
23.5.1   Unterversicherungsverzicht
         Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass wir im Schadenfall auf den Einwand einer
         Unterversicherung verzichten. Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung kein Abzug,
         wenn die Entschädigungshöhe die vereinbarte Versicherungssumme inklusive des Vorsorgebetrags
         nicht übersteigt.
         Wir verzichten auf den Einwand einer Unterversicherung gemäß Ziffer 23.4, wenn alle folgenden
         Voraussetzungen vorliegen:
         -   -Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der im Versicherungsschein
             genannten Wohnfläche.
         -   Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt: Die Anzahl der Quadratmeter
             Wohnfläche wird mit mindestens 700 Euro multipliziert.
         -   Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne Unterversicherungsverzicht für
             denselben Versicherungsort.
23.5.2   Kündigung des Unterversicherungsverzichts
         Sie und wir können den Unterversicherungsverzicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der
         Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Brief) kündigen.
         Kündigen wir, können Sie den Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dafür
         haben Sie nach Zugang unserer Erklärung einen Monat Zeit.
23.5.3   Wohnungswechsel bei vereinbartem Unterversicherungsverzicht
         Wechseln Sie die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue
         Wohnung über.
         Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht gemäß Ziffer 23.5.1 für
         die neue Wohnung vorliegen.
         Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt:
         Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu 3 Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss
         der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der
         Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
23.5.4   Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der Versicherungssumme
         Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht.
         Dies gilt aber nur, wenn dadurch die Versicherungssumme unterschritten wird, die zum Zeitpunkt der
         Anpassung von uns für den Unterversicherungsverzicht vorgegeben ist.
         Wir haben Sie über den Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu
         informieren.
23.6     Kosten
         Versicherte Kosten gemäß Ziffer 12 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind.
         Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
24       Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke?
         Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
24.1     Wertsachen
         Versicherte Wertsachen gemäß Ziffer 15.2 sind:
(1)      Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
(2)      Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
(3)      Schmucksachen, Uhren ab einem Wiederbeschaffungswert von je 1.000 Euro, Sammlungen,
         Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
(4)      Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in Ziffer 24.1 (3)
         genannte Sachen aus Silber;


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[Seite 65]
(5)        Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), mit Ausnahme von Möbelstücken.
24.2       Wertschutzschränke
           Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
           durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.
           Zusätzlich gilt:
           -     Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.
           -     Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder
                 in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein.
24.3       Entschädigungsgrenzen
24.3.1     Gesamtentschädigungsgrenze für Wertsachen
           Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 20 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern
           nichts anderes vereinbart ist.
           Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv werden Wertsachen je Versicherungsfall bis 50 Prozent der
           Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
24.3.2     Entschädigungsgrenzen für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschrankes
24.3.2.1   Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks gemäß Ziffer 24.2 gelten
           folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte
           Betrag:
           (1)      1.500 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene
                    Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
           (2)      5.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
           (3)      20.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Uhren ab einem Wiederbeschaffungswert von je
                    1.000 Euro, Sammlungen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle
                    Sachen aus Gold oder Platin.
24.3.2.2   Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten folgende Entschädigungsgrenzen je
           Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag:
           (1)      5.000 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene
                    Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
           (2)      20.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
           (3)      50.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Uhren ab einem Wiederbeschaffungswert von je
                    1.000 Euro, Sammlungen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle
                    Sachen aus Gold oder Platin.


Der Versicherungsfall
25         Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
25.1       Feststellung der Schadenhöhe
           Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
           Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
           Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.
25.2       Weitere Feststellungen
           Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum
           Versicherungsfall auszudehnen.
25.3       Verfahren vor der Feststellung
           Für das Sachverständigenverfahren gilt:
           (1)      Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine
                    Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern,
                    den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten
                    Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen nach
                    Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde
                    Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen
                    lassen. In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen.

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[Seite 66]
       (2)       Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
             -   Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
             -   Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
             -   Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt
                 sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
       (3)       Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
                 Sachverständigen als Obmann. Die Regelung gemäß Ziffer 25.3 (2) gilt auch für seine
                 Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den
                 Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden
                 Parteien.
25.4   Feststellung
       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
       -     ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten
             Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
       -     die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
       -     die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
       -     die versicherten Kosten.
       Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom
       Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
25.5   Verfahren nach der Feststellung
       Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
       Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.
       Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
       Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine
       Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
       Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich.
       Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
       erheblich abweichen.
       Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen
       unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die
       Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
25.6   Kosten
       Sofern nicht gemäß Ziffer 12.14 etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
       Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
25.7   Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nicht berührt.
26     Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
26.1   Fälligkeit der Entschädigung
       Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend
       festgestellt haben.
       Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
       beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
26.2   Verzinsung
       Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
       weitergehende Zinspflicht besteht:
(1)    Die Entschädigung ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die
       Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
(2)    Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§
       247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
(3)    Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.


                                                                                                          66

[Seite 67]
26.3     Hemmung
         Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffer 26.1 und 26.2 (1) ist der Zeitraum nicht zu
         berücksichtigen, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
         werden kann.
26.4     Aufschiebung der Zahlung
         Wir können die Zahlung aufschieben, solange
(1)      Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
(2)      ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher
         Gemeinschaft lebende Person aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
27       Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
27.1     Anzeigepflicht
         Erlangen Sie oder wir Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem
         Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Brief) erfolgen.
27.2     Entschädigung
         Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die
         Entschädigung dieser Sache:
27.2.1   Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
         Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb
         von 2 Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für
         diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
27.2.2   Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
         Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Empfang einer Aufforderung von uns wählen, die
         Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
(1)      Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache zur
         Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer
         Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
(2)      Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts müssen
         Sie die Sache im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Wir erhalten von
         dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die Sache
         entschädigt haben.
27.3     Beschädigte Sachen
         Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
         bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
27.4     Mögliche Rückerlangung
         Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass
         Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten.
27.5     Übertragung der Rechte
         Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, so haben Sie uns den Besitz, das
         Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen Sachen zustehen.
27.6     Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
         Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen
         Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Sie können die Entschädigung jedoch
         behalten, soweit Ihnen bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den
         Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
28       Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre
         Verletzung?
28.1     Vorvertragliche Anzeigepflicht
         Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
         Umstände, nach denen wir in Textform (z. B. E-Mail, Brief) gefragt haben, wahrheitsgemäß und
         vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag
         überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
         Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
         -   nach Ihrer Vertragserklärung,

                                                                                                             67

[Seite 68]
         -   aber noch vor Vertragsannahme
         in Textform stellen.
         Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und
         wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so
         behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
28.2     Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
         Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz
         haben. Wir können in einem solchen Fall
         -   vom Vertrag zurücktreten,
         -   den Vertrag kündigen,
         -   den Vertrag ändern oder
         -   den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
28.2.1   Rücktritt
         Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten.
         Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass
         -   weder eine vorsätzliche,
         -   noch eine grob fahrlässige
         Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
         Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht,
         wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer
         Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
         gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
         Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz.
         Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter
         folgender Voraussetzung bestehen:
         Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der
         -   weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
         -   noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
         ursächlich war.
         Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht.
28.2.2   Kündigung
         Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder
         vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
         Monat kündigen.
         Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag –
         möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter
         Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände
         geschlossen hätten.
28.2.3   Vertragsänderung
         Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen
         Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis
         der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen
         Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil.
         Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab
         der laufenden Versicherungsperiode (Ziffer 33.1.1) Vertragsbestandteil.
         Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben,
         fristlos kündigen, wenn
         -   wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöhen oder
         -   wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
         Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen.


                                                                                                              68

[Seite 69]
28.3   Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
       Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir
       Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) auf die Folgen einer
       Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
       Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht
       angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
       Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb
       eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
       Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.
       Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung
       stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die
       Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.
       Nach Ablauf von 5 Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
       oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die
       Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
       Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist 10 Jahre.
28.4   Anfechtung
       Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch
       unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.
       Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
       Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
29     Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten?
29.1   Begriff der Gefahrerhöhung
       (1)    Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich
              vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder
              eine Vergrößerung des Schadens oder ungerechtfertigte Inanspruchnahme von uns
              wahrscheinlicher wird.
       (2)    Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein
              gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt hat.
       (3)    Eine Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 29.1 (1) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
              erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
29.2   Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
(1)    Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt hat.
(2)    Anlässlich eines Wohnungswechsels gemäß Ziffer 21 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag
       gefragt worden ist.
(3)    Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall
       vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter
       Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu
       berechtigte volljährige Person darin aufhält.
(4)    Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand.
       Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel gemäß Ziffer 21.
29.3   Verzicht auf Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
       Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
       Während der Gefahrerhöhung durch die Aufstellung eines Gerüstes sind bei Ihrer Abwesenheit alle
       Fenster und Fenstertüren verschlossen zu halten und Sicherungseinrichtungen zu betätigen. Verletzen
       Sie diese Obliegenheit, können wir gemäß Ziffer 29.7 leistungsfrei sein.
29.4   Ihre Pflichten
       (1)    Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine
              Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
       (2)    Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung
              vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
       (3)    Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen
              eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt hat.

                                                                                                             69

[Seite 70]
29.5     Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
29.5.1   Kündigungsrecht
         Verletzen Sie Ihre Verpflichtung gemäß Ziffer 29.4 (1), können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn
         Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz
         oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
         Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem
         Monat kündigen.
         Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen gemäß Ziffer 29.4 (2) und 29.4 (3) bekannt, können wir
         den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
29.5.2   Vertragsänderung
         Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
         Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten
         Gefahr ausschließen.
         Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
         Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach
         Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf
         dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
29.6     Erlöschen unserer Rechte
         Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung gemäß Ziffer 29.5 erlöschen, wenn diese nicht
         innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
         Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
29.7     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
         (1)       Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung
                   verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten gemäß Ziffer 29.4 (1) vorsätzlich verletzt haben. Verletzen
                   Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
                   kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
                   Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
         (2)       Nach einer Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 29.4 (2) und 29.4 (3) sind wir für einen
                   Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
                   uns hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich
                   verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 29.7 (1) Satz 2 und 3
                   entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem
                   Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
         (3)       Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
               -   soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
                   Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
               -   wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen
                   und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
               -   wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
                   Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen.
30       Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen?
30.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
         Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben,
         sind:
         (1)       die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
                   Sicherheitsvorschriften gemäß Ziffer 30.2;
         (2)       die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
         Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern
         behördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei der Verletzung dieser behördlichen Vorschriften
         bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine
         Obliegenheitsverletzung berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen
         treten in diesem Fall nicht ein.
30.2     Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten)
30.2.1   Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
         Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:

                                                                                                                      70

[Seite 71]
         Sie haben in der kalten Jahreszeit die Wohnung gemäß Ziffer 17 zu beheizen und dies genügend
         häufig zu kontrollieren.
         Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und
         entleert zu halten.
30.2.2   Sicherheitsvorschriften für die Versicherung von Naturgefahren
         Sie haben bei der Versicherung von Naturgefahren gemäß Ziffer 6 alle notwendigen und zumutbaren
         Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere haben Sie zur Vermeidung von
         Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen (auch Abflussleitungen) auf dem
         Versicherungsgrundstück freizuhalten. Sofern Sie gesetzlich oder behördlich dazu verpflichtet sind eine
         Rückstausicherung vorzuhalten, haben Sie diese auch funktionsbereit zu halten.
30.3     Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
         Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit gemäß Ziffer 30.1 und 30.2, die Sie
         vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines
         Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
         Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich
         noch grob fahrlässig verletzt haben.
30.4     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
         Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
         (1)    nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie
                unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch
                mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere
                an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie
                nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
         (2)    uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf.
                auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
         (3)    Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
                anzuzeigen;
         (4)    uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
                einzureichen;
         (5)    das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
                Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das
                Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten
                Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
         (6)    uns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erteilen, die
                zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht
                erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den
                Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
         (7)    von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet
                werden kann.
         (8)    Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die
                Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß dieser Ziffer ebenfalls zu
                erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
30.5     Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
         Sie haben bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige
         Rechte zu wahren.
         Zum Beispiel müssen Sie für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das
         Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso müssen Sie Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden
         unverzüglich sperren lassen.
30.6     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
         (1)    Verletzen Sie eine Obliegenheit gemäß Ziffer 30.1, 30.2, 30.4 oder 30.5 vorsätzlich, so sind wir
                von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind
                wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres
                Verschuldens entspricht.
         (2)    Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
                Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie
                durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen
                haben.

                                                                                                                   71

[Seite 72]
         (3)    Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht
                grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der
                Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
                Feststellung oder den Umfang der unserer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
                wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
31       Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
31.1     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
         (1)    Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht
                frei.
                Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer
                Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
         (2)    Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in
                einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
31.2     Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
         Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, verzichten wir bei Schäden bis 5.000 Euro auf
         den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine daraus resultierende Leistungskürzung gemäß §
         81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder vertraglich vereinbarte
         Obliegenheiten, wie z. B. Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht grob fahrlässig verletzt
         wurden.
         Ist der Schaden größer als 5.000 Euro, so sind wir berechtigt, die gesamte Entschädigungsleistung in
         dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht.
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv findet die in Satz 1 und Satz 3 dieser Ziffer genannte
         Schadenhöhe keine Anwendung. In einem Versicherungsfall zahlen wir den Schaden ohne Abzüge bis
         zu der vereinbarten Versicherungssumme.
31.3     Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
         Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund
         oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
         Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen
         Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
         bewiesen.


Die Vertragsdauer
32       Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
32.1     Beginn des Versicherungsschutzes
         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
         Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag
         unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
         Sofern eine zeitliche Deckungslücke vom Ablauf des bisherigen Vertrags (12:00 Uhr mittags) und des
         Beginns dieses Vertrages (24:00 Uhr bzw. 00:00 Uhr) besteht, gewähren wir für diesen Zeitraum
         Versicherungsschutz.
32.2     Dauer und Ende des Vertrags
32.2.1   Vertragsdauer
         Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
32.2.2   Stillschweigende Verlängerung
         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres
         Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung
         muss Ihnen oder uns spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.
32.2.3   Vertragsbeendigung
         Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt,
         ohne dass es einer Kündigung bedarf.
         Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten
         Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate
         vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.


                                                                                                                 72

[Seite 73]
32.3     Wegfall des versicherten Interesses
         Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
         endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des
         Interesses Kenntnis erlangen.
         Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten
         Hausrats.
         Beispiele für einen Wegfall des versicherten Interesses:
         (1)      Sie werden in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen. Bei Vereinbarung der
                  Produktlinie Exklusiv gilt Ziffer 21.4.
         oder
         (2)      Sie geben eine Zweit- oder Ferienwohnung auf.
         Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
         Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt unserer
         Kenntniserlangung über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch 2
         Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die
         Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
32.4     Kündigung nach Versicherungsfall
         Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie oder wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung
         ist in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
         dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
         Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
         bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
         Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben,
         wirksam.


Der Versicherungsbeitrag
33       Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
         Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
33.1     Beitrag und Versicherungsteuer
33.1.1   Beitragszahlung und Versicherungsperiode
         Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im
         Voraus bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer der Versicherungsperiode: Sie beträgt
         -     bei Monatsbeiträgen einen Monat,
         -     bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
         -     bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
         -     bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
33.1.2   Versicherungsteuer
         Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom
         Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
33.2     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag
33.2.1   Fälligkeit der Zahlung
         Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich
         nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen.
33.2.2   Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
         Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz
         erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.
         B. E-Mail, Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht
         haben.
         Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der
         Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.


                                                                                                                  73

[Seite 74]
33.2.3     Rücktritt
           Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange
           der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
           verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
33.3       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
33.3.1     Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
           Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
33.3.2     Verzug
           Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne, dass Sie
           eine Mahnung von uns erhalten haben.
           Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
           Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug
           entstanden ist (Ziffer 33.3.3).
33.3.3     Zahlungsfrist
           Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform
           (z. B. E-Mail, Brief) eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen.
           Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
           -   Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
           -   die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die gemäß Ziffer 33.3.4 mit der Fristüberschreitung
               verbunden sind.
33.3.4     Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung
           Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Betrag nicht bezahlt haben,
           -   besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz.
           -   können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.
           Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen,
           besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer
           Zahlung besteht kein Versicherungsschutz.
33.4       Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
           Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als
           rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung
           nicht widersprechen.
           Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen
           werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) unverzüglich zahlen.
           Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir
           berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen.
           Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
           wir Ihnen in Rechnung stellen.
33.5       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
33.5.1     Allgemeiner Grundsatz
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem
           Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.
33.5.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
           Interesse
33.5.2.1   Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir den auf die Zeit nach Zugang
           der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.
33.5.2.2   Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück,
           so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
           Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste
           Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden sind, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.


                                                                                                                   74

[Seite 75]
33.5.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so
           steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
33.5.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
           uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
           Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
33.5.2.5   Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
           Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
           Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können
           jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
           Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
           Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
           dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
33.6       Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
33.6.1     Voraussetzungen für die Leistung
           Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv übernehmen wir vorübergehend, die Beitragszahlung für
           den Versicherungsvertrag, wenn Sie unfreiwillig arbeitslos werden. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt
           auch dann vor, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen
           Aufhebungsvertrag beendet haben.
           Unsere Leistung ist gemäß dem vorgenannten Absatz ausgeschlossen
           -   bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers;
           -   wenn der Erstbeitrag für diesen Versicherungsvertrag nicht bezahlt wurde;
           -   wenn die Arbeitslosigkeit vor Ablauf von 3 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages eingetreten ist
               (Wartezeit);
           -   wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung beendet worden ist;
           -   wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben;
           -   wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits im Mahnverfahren
               befindet.
           Die Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung sind:
           -   Sie waren bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate ununterbrochen bei demselben
               Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.
           -   Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der
               Bundesanstalt für Arbeit.
           -   Sie legen eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn der
               Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie bei der Bundesagentur für Arbeit als
               arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehen und sich aktiv um Arbeit
               bemühen.
33.6.2     Leistungsdauer
           Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch uns besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit,
           längstens jedoch für die Dauer von zusammenhängend 12 Monaten.
           Die Übernahme der Beitragszahlung durch uns ist während der Gesamtlaufzeit des
           Versicherungsvertrages auf maximal 2 Inanspruchnahmen begrenzt.
33.7       Beitragsanpassung
           Um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen und eine sachgemäße
           Tarifierung sicherzustellen, sind wir berechtigt und verpflichtet, einmal im Kalenderjahr durch eine neue
           Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten
           werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) aufgrund der erwarteten
           Schadenentwicklung vorgenommen werden muss. Die Berechnung des Anpassungssatzes hat nach
           den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu erfolgen.
           Die Beiträge können für Teile des Gesamtbestands, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien
           abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statischer Verfahren getrennt ermittelt werden. Wir
           sind berechtigt den Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten
           Versicherungsjahres entsprechend anzupassen.
           Wir sind außerdem berechtigt/verpflichtet, durch gesetzlich vorgeschriebene Änderungen des
           betriebsnotwendigen Sicherheitskapitals entstehende Kapitalkosten oder durch unvorhersehbare, von
           uns nicht beeinflussbare Kostenentwicklungen im Bereich Sach, Personal, Rückversicherung sowie


                                                                                                                     75

[Seite 76]
      Dienstleister (wie z.B. Europ Assistance), die sich seit der letzten Beitragsänderung ergibt, auf den
      Nettobeitrag anzuwenden.
      Die Beitragsänderungen aufgrund gesetzlicher Änderungen werden ab der nächsten Beitragsfälligkeit
      angewandt und sind auf maximal 20 % des Beitrages begrenzt.
      Sofern sich aufgrund der Neukalkulation der Tarifbeitrag für bestehende Verträge verändert hat,
      können wir pro 1.000 Euro Versicherungssumme für bestehende Verträge, auch soweit sie für
      erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, mit Wirkung von Beginn der nächsten
      Versicherungsperiode entsprechend anpassen. Dabei darf der geänderte Tarifbeitrag für bestehende
      Verträge den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz für neu abzuschließende Verträge
      bei gleichem Deckungsumfang sowie gleichen Tarifierungsmerkmalen nicht übersteigen. Der
      Anpassungssatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
      Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung der
      Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung
      kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen
      verlangen. Über die Rechtsfolgen sind Sie in Textform zusammen mit der Mitteilung über die
      Beitragserhöhung, jedoch spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zu
      belehren. Als Hinweis zu den Rechtsfolgen ist mindestens die entsprechende Ziffer in den
      Verbraucherinformationen zu Ihrer Hausratversicherung (VHB 2024) zu nennen. Ihre Kündigung ist in
      Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erklären.


Weitere Bestimmungen
34    Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
      Wir garantieren, dass diese Hausrat-Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von
      den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen
      Bedingungen – Stand 2022 – abweichen.
      Weichen zum Schadenzeitpunkt diese Versicherungsbedingungen von denen des GDV empfohlenen
      Versicherungsbedingungen zu Ihrem Nachteil ab, werden wir auf Ihren Wunsch nach diesen
      Bedingungen regulieren.
35    Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
      Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
      Werden die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zu Ihrem
      Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch
      für diesen Vertrag.
36    Vorversicherungsgarantie
      Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
      Sollten die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen der BGV-
      Versicherung AG am Schadentag von denen des unmittelbaren zeitlich angrenzenden Vorvertrages
      eines anderen in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherers zu Ihrem Nachteil
      abweichen, so werden wir auf Ihren Wunsch den Schaden nach den Bedingungen des unmittelbaren
      Vorvertrages regulieren.
      Der Nachweis (in Form von Versicherungsscheinen, Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen,
      Verbraucherinformationen und Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen) obliegt Ihnen.
      Dies gilt nicht für:
      -   Umdeckungen nach einer Kündigung des Vorversicherers;
      -   Deckungserweiterungen, die bei der Eindeckung bei der BGV-Versicherung AG hätten vereinbart
          werden können;
      -   höhere Versicherungssummen des Vorvertrages bzw. Ersatzleistungen und höhere Maximierungen
          des Vorvertrages;
      -   Risiken, deren Versicherung aus rechtlichen Gründen nicht erlaubt ist
          (z. B. aufgrund von Embargos, Non-Admitted-Ländern etc.);
      -   Erweiterungen des Geltungsbereiches;
      -   Bestimmungen, die die zeitliche Geltung des BGV-Vertrages abändern;
      -   Versicherungsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
      Darüber hinaus gilt die Besserstellungsklausel nicht für Schäden im Zusammenhang mit
      -   Vorsatz;

                                                                                                              76

[Seite 77]
       -     beruflichen und gewerblichen Risiken;
       -     Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen;
       -     Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „unbenannten Gefahren“ oder der
             „Allgefahrendeckung“;
       -     Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB)
             geschlossen wurden;
       -     Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern;
       -     Elementarschäden;
       -     Elektronikversicherung;
       -     Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer
             nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden;
       -     Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und
             des Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich
             verursacht wurden.
       Die Vorversicherungsgarantie gilt für die Laufzeit des Vertrages, längstens für die Dauer von 5 Jahren
       nach Vertragsbeginn und bezieht sich auf das gemäß dem BGV-Versicherung AG-Vertrag versicherte
       Risiko.
       Die Entschädigung aus der Vorversicherungsgarantie gilt für die beitragsfreien Leistungen, die im
       Vorvertrag vereinbart waren. Diese werden wir bis zu einer Gesamthöhe von 1 Mio. Euro je
       Versicherungsjahr berücksichtigen, wenn sie
       -     in diesem Vertrag ebenfalls beitragsfrei versichert sind und eine geringere Versicherungssumme
             vorsehen.
       -     als beitragsfreie Leistung in diesem Vertrag nicht enthalten sind und auch nicht beitragspflichtig
             vereinbart werden können. Sie gilt somit nicht für Leistungen, die nur gegen Beitragszahlung in
             diesem Vertrag vereinbart werden können.
37     Was gilt bei mehreren Versicherern, Mehrfachversicherung?
37.1   Anzeigepflicht
       Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die
       andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
       Versicherungssumme anzugeben.
37.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
       Verletzen Sie die Anzeigepflicht gemäß Ziffer 37.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den
       in Ziffer 30 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
       leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von
       der anderen Versicherung erlangt haben.
37.3   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
       (1)      Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen
                die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
                Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
                anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung
                vor.
       (2)      Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
                aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können aber im
                Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
                entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
                Erlangen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aus anderen
                Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch
                aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen
                insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen
                die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
                Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus
                allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
                Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
       (3)      Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
                rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
                Vertrag nichtig.


                                                                                                                  77

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              Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
              begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
37.4   Beseitigung der Mehrfachversicherung
       (1)    Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
              dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später
              geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger
              Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere
              Versicherung nicht gedeckt ist.
              Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung
              des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
       (2)    Die Regelungen gemäß Ziffer 37.4 (1) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung
              dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
              Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
              gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die
              verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
38     Überversicherung
       Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können
       sowohl Sie als auch wir verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die
       Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des
       Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet
       haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
       Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
       Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
       zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
39     Versicherung für fremde Rechnung
39.1   Rechte aus dem Vertrag
       Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
       schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem
       Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
39.2   Zahlung der Entschädigung
       Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte
       seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer
       Zustimmung verlangen.
39.3   Kenntnis und Verhalten
       (1)    Soweit die Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
              Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu
              berücksichtigen.
              Soweit der Vertrag Interessen von Ihnen und des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr
              Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
              Versicherte Ihr Repräsentant ist.
       (2)    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
              abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung von Ihnen nicht möglich
              oder nicht zumutbar war.
       (3)    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag
              des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben.
40     Aufwendungsersatz
40.1   Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
       (1)    Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den
              Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder
              die Sie auf unsere Weisung machen.
       (2)    Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
              abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leisten wir
              Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
              Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
              unsere Weisung erfolgten.


                                                                                                             78

[Seite 79]
       (3)      Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz
                gemäß Ziffer 40.1 (1) und (2) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen
                auf unsere Weisung entstanden sind.
       (4)      Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
                höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
                Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
       (5)      Wir haben den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 40.1 (1) erforderlichen Betrag auf Ihr
                Verlangen vorzuschießen.
       (6)      Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
                wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
40.2   Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
       (1)      Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von
                uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
                Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
                soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder wenn Sie von uns aufgefordert
                wurden.
       (2)      Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz gemäß Ziffer
                40.2 (1) entsprechend kürzen.
41     Übergang von Ersatzansprüchen
41.1   Übergang von Ersatzansprüchen
       Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir
       den Schaden ersetzen.
       Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
       Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher
       Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
       den Schaden vorsätzlich verursacht.
41.2   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
       Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
       Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des
       Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken.
       Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir
       infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen
       Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
       Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
       Fahrlässigkeit tragen Sie.
42     Vollmacht des Versicherungsvertreters
42.1   Vollmacht des Versicherungsvertreters
42.2   Erklärungen des Versicherungsnehmers
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen
       entgegenzunehmen betreffend
       -     den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
       -     ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
       -     Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
             Versicherungsverhältnisses.
42.3   Erklärungen des Versicherers
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder
       deren Nachträge an Sie zu übermitteln.
42.4   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang
       mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine
       Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung
       bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.


                                                                                                              79

[Seite 80]
43     Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag?
43.1   Gesetzliche Verjährung
       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Fristberechnung richtet sich
       nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
43.2   Aussetzung der Verjährung
       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung
       gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung
       in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zugeht.
44     Welches Gericht ist zuständig?
       Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten:
44.1   Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
       -   das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag
           zuständig ist.
       -   das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres
           gewöhnlichen Aufenthalts.
44.2   Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie
       keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
45     Was ist bei Erklärungen und Anzeigen an uns zu beachten?
       Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens?
45.1   Mitteilungen an uns
       Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
       -   an unsere Hauptverwaltung oder
       -   an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus
           Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
45.2   Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens
       Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen.
       Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt
       Folgendes:
       Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre
       letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
       Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
46     Welches Recht findet Anwendung?
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
47     Sanktionsklausel
       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
       solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
       Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
       entgegenstehen.
       Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
       Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
       Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


       Klauseln - Zusätzliche Vereinbarungen der Hausratversicherung
       In Erweiterung zu den VHB 2024 gelten, sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart:
       Klausel 7210 (2024) – Gegenstände von besonderem Wert
       Abweichend von Ziffer 15.2 VHB 2024 sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände
       von besonderem Wert nicht mitversichert.


                                                                                                                 80

[Seite 81]
Klausel 7212 (2024) – In das Gebäude eingefügte Sachen
(1)       Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B. Einbaumöbel,
          Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie
          Gebäudebestandteile sein könnten.
(2)       Soweit gemäß Nr.1 sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen versichert sind,
          erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und
          sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren.
Klausel 7213 (2024) – Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung
Abweichend von Ziffer 15 VHB 2024 sind nicht versichert:
(1)       in Wochenend-, Ferien-, Land-, Garten- und Weinberghäusern sowie in sonstigen nicht ständig
          bewohnten Gebäuden: Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene
          Geldbeträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen,
          Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Sammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus
          Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B.
          Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische
          Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit
          Ausnahme von Möbelstücken;
(2)       in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: Bargeld und auf Geldkarten geladene
          Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen,
          Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus
          Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B.
          Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken).
Klausel 7311 (2024) – Besondere Vereinbarung bei Kosten
Abweichend von Ziffer 12 VHB 2024 sind bei nicht ständig bewohnter Wohnung Kosten für Hotel oder
ähnliche Unterbringung, Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandte, Kosten für die
Unterbringung im Kurzzeitpflegeheim (Ziffer 12.3, Ziffer 12.4, Ziffer 12.5) nicht versichert. Mehrkosten
für alters- und behindertengerechte Umgestaltung nach Ziffer 12.24 sind ebenfalls nicht versichert.
Klausel 7610 (2024) – Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten)
(1)       Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und
          vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen
          einzuschalten.
(2)       Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen
          sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind
          unverzüglich zu beseitigen.
(3)       Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem
          Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände
          billigerweise nicht zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser
          Obliegenheiten, kann der Versicherer gemäß Ziffer 30 VHB 2024 zur Kündigung berechtigt oder
          auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Klausel zur Ergänzungsdeckung (Umbrelladeckung)
Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“ gelten zusätzlich folgende
Bedingungen:
(1)       Versicherungsschutz über diesen Hausratversicherungsvertrag besteht nur, sofern über einen
          anderen, vor diesem abgeschlossenen Hausratversicherungsvertrag kein Versicherungsschutz
          besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungssummen überschritten
          werden oder Selbstbeteiligungen bestehen.
          Die Leistungen dieses Vertrages bestehen in diesen Fällen darin, den über den
          Leistungsumfang der anderen Hausratversicherung hinausgehenden Teil insoweit abzudecken,
          als dieser im Umfang des bei uns abgeschlossenen Vertrages versichert gilt.
(2)       Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Hausratversicherungsvertrag zum
          nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen.
(3)       Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,
      -   einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulierung zu melden;
      -   nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich den Schadensfall der BGV AG zu
          melden, sofern er eine Regulierung aus diesem Vertrag wünscht.
      Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:


                                                                                                          81

[Seite 82]
      -   der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Versicherung;
      -   auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und
          Versicherungsbedingungen).
(4)       Für den Zeitraum, für den die andere Hausratversicherung besteht, wird dem
          Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser fällt weg, sobald die andere
          Hausratversicherung beendet ist. Der Wegfall dieses Beitragsnachlasses begründet kein
          Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den
          vorzeitigen Wegfall der anderen Hausratversicherung (z. B. wegen Kündigung nach
          Beitragserhöhung oder nach einem Schadenfall) der BGV AG unverzüglich mitzuteilen. Bei
          einem vorzeitigen Wegfall entfällt der Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen
          Versicherung.


                                                                                                     82

[Seite 83]
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Stand: Oktober 2025


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[Seite 84]
-   zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
-   zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmensgruppe
    BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe
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Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil externe Dienstleister vertraglich
verpflichtet.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version unserer Internetseite unter
www.bgv.de/datenschutz entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie z. B. an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
Strafverfolgungsbehörden).


Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich
sind.
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbewahrt werden, innerhalb
dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist
von drei oder bis zu dreißig Jahren).
Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.
Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen
bis zu zehn Jahren.
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Betroffenenrechte
Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über die zu Ihrer Person
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf
Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe
der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format zustehen.


Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung
zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung
widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die
Datenverarbeitung sprechen.


Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des
Bundeslandes, in dem der Verantwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.


Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH,
Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur
Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch.
Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den Datenaustausch mit der
Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unsere Homepage
unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können.


Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem Schadenfreiheitsrabatt in
der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei
Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten
mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.


Bonitätsprüfung
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der Bonitätsprüfung und um
Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter
Verwendung von Anschriftendaten zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532
Baden-Baden.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Absatz 1 lit. f) der EU-DSGVO.
Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen unserer Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,
überwiegen.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. Artikel 14 EU-DSGVO über die
infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz
zugreifen oder direkt bei der infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.


Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes
Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche
unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.


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Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden, entscheiden wir
teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages und über die Höhe der von Ihnen zu
zahlenden Versicherungsprämie.
Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie ggf. von
Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die
vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur
Gewichtung der Informationen.
Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine automatisierte
Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller
von einem Mitarbeiter des zuständigen Fachbereichs manuell überprüft.


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