# DEVK Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-devk-premium.php
- Rechtlicher Träger: DEVK Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-devk-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [DEVK Hausrat Kundeninformation mit Bedingungen Teil H (VHB 2024)](https://medien.devk.de/assets/content/download/produkte/hauswohnen/devk-hausrat-kundeninfo-41018-2025-03.pdf?versionId=TYxCuSAXM34St.Nf6tnZCxXRDat3P1.R), Fassung VHB 2024, Stand 01.06.2024 (Druck 41018/03/2025)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | Abweichend davon nehmen wir bei einem Versicherungsfall mit einer Schadenshöhe bis zu 2.000 Euro keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. | H1 7.7.2, Seite 44 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). | H1 7.1, Seite 43 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | Es gilt die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung im Schadenfall. | H1 7.6, Seite 44 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einem Versicherungsfall verzichten wir auf die Einrede der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf die in § 81 VVG vorgesehene Möglichkeit, unsere Leistung zu kürzen. | H1 6.1.3, Seite 43 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Versichert ist ihr gesamter Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung. | H1 3.1, Seite 31 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Die Differenzdeckung ist eine Anschlussversicherung zu Ihrem bei einem anderweitigen Versicherer bestehenden Vertrag. | H1 1.6.8.1, Seite 29 |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag. | H1 7.2, Seite 43 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | H1 1.1.1, Seite 18 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. | H1 1.1.4, Seite 18 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigen oder zerstören. | H1 1.1.9, Seite 19 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten Entschädigung für Seng- oder Schmorschäden. | H1 1.1.8, Seite 19 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Anprall sonstiger Fahrzeuge ist jede unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch die Berührung mit einem Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeug. | H1 1.1.7, Seite 19 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch ... infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. | H1 1.1.2, Seite 18 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines falschen Schlüssels oder mittels anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. | H1 1.2.1.1, Seite 19 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Gewalt gegen Sie angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. | H1 1.2.4.1, Seite 23 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in den Ziffern 1.2.1.1, 1.2.1.5, 1.2.1.6 und 1.2.1.7 bezeichneten Arten in Ihre versicherte Wohnung eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. | H1 1.2.3, Seite 23 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus | H1 1.3.1, Seite 24 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wasserbetten bzw. Aquarien • wasserführende Zimmerbrunnen, Wasserwände oder Wassersäulen, Wischroboter | H1 1.3.1, Seite 24 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern nicht über Ihre Wohngebäudeversicherung Versicherungsschutz besteht, ersetzen wir Ihnen die Schäden für den Verlust von Gas, Wasser oder Öl, der in Folge eines Versicherungsfalles bestimmungswidrig ausgetreten ist. | H1 1.6.2, Seite 27 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). | H1 1.4.1, Seite 25 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Geländeoberflächen, Straßen, Geh- und Radwegen, auf dem sich Ihre versicherte Wohnung befindet, mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. | H1 1.5.1, Seite 26 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbunden Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | H1 1.5.2, Seite 26 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | H1 1.5.3, Seite 26 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | H1 1.5.4, Seite 26 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | H1 1.5.5, Seite 26 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | H1 1.5.6, Seite 26 |
| Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. | H1 1.5.7, Seite 27 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. | H1 1.5.8, Seite 27 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Zudem haben Sie einen Selbstbehalt mit uns vereinbart. Dieser wird von der Entschädigung abgezogen (siehe Versicherungsschein). | H1 1.5, Seite 26 |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme für den Fahrrad- oder Anhängerdiebstahl einschließlich des jeweiligen Vorsorgebetrages begrenzt. | H1 14.1.7, Seite 49 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | Als abgeschlossen gelten Fahrräder oder Anhänger, wenn sie durch ein eigenständiges Schloss gesichert wurden. | H1 14.1.1, Seite 49 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind auch elektrisch unterstützte Fahrräder (Pedelec), sofern | H1 14.1.1, Seite 48 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis 10.000 € | Wir leisten Entschädigung bei Diebstahl-, Feuer-, Sturm-, Hagel- und Vandalismusschäden sowie bei Schäden durch weitere Naturgefahren von | H1 1.2.2.4, Seite 20 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis 5.000 € | Wir leisten Entschädigung für den einfachen Diebstahl von • Kinderwagen • Krankenfahrstühlen, • Rollatoren und sonstigen Gehhilfen, | H1 1.2.2.2, Seite 20 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten Entschädigung für den einfachen Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern aus Gemeinschaftsräumen. | H1 1.2.2.3, Seite 20 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis 2.500 € | im verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges, Wohnwagens, Wohnmobiles, Anhängers, | H1 1.2.2.1, Seite 20 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | ja, bis 250 € | Wir leisten Entschädigung bei einfachem Diebstahl von Wertsachen und Bargeld, Bekleidung, Handgepäck (Taschen, Rucksäcke, Koffer) einschließlich deren Inhalts, die Ihnen während des Aufenthalts in der Öffentlichkeit | H1 1.2.2.10, Seite 22 |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja, bis 2.500 € | im verschlossenen Innenraum (Kajüte, Kabine, Backkiste) eines Wassersportfahrzeugs oder Passagierschiffs. | H1 1.2.2.1, Seite 20 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Entschädigung ist begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, auf ... DEVK-Premium 40 Prozent der Versicherungssumme | H1 3.1.9.2, Seite 32 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 3.000 € | insgesamt 3.000 Euro für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt | H1 3.1.9.2, Seite 32 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 20.000 € | insgesamt 20.000 Euro für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere | H1 3.1.9.2, Seite 32 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 50.000 € | insgesamt 50.000 Euro für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen | H1 3.1.9.2, Seite 32 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Wertsachen, die sich außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschranks (siehe Ziffer 3.1.9.3) befunden haben, ist unsere Entschädigung je nach Produktvariante begrenzt auf: | H1 3.1.9.2, Seite 32 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank). | H1 3.1.9.3, Seite 33 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. | H1 5.2.1, Seite 39 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | Zeiträume von mehr als ... DEVK-Premium 12 Monate gelten nicht als vorübergehend. | H1 5.2.1, Seite 39 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fällen, | H1 5.2.4, Seite 39 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis 2.500 € | im verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges, Wohnwagens, Wohnmobiles, Anhängers, | H1 1.2.2.1, Seite 20 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Wohnung, ein Appartement oder ein Zimmer, so gilt dies so lange als vorübergehend. | H1 5.2.2, Seite 39 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | ja, bis 5.000 € | Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist der Hausrat von Ihren folgenden Familienangehörigen bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem Zimmer, in einem Pflegeheim, oder in einer vergleichbaren betreuenden Einrichtung abgesichert. | H1 5.2.10, Seite 41 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | DEVK-Premium 200 Euro pro Tag; für maximal 200 Tage | H1 4.14, Seite 36 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | ja, bis 10.000 € | Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ersetzen wir Ihnen Fahrtmehrkosten, wenn Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig Ihre Urlaubsreise abbrechen und an den Schadensort zurückreisen. | H1 4.23, Seite 38 |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen Ihnen Kosten für • das Aufräumen versicherter Sachen, | H1 4.1, Seite 34 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen Ihnen Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. | H1 4.2, Seite 34 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen Ihnen Kosten, die für den Transport und die Lagerung des versicherten Hausrats entstehen, wenn | H1 4.4, Seite 34 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen Ihnen Kosten, die für Schlossänderungen der Wohnung entstehen, wenn Schlüssel für | H1 4.5, Seite 34 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen Ihnen Kosten, die im Bereich Ihrer Wohnung, Ihres Kellers und Ihrer Garage durch | H1 4.7, Seite 34 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen Ihnen Kosten, die zum Schutz versicherter Sachen entstehen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen | H1 4.6, Seite 34 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten eines Sachverständigenverfahrens, wenn der entschädigungspflichtige Schaden je gewählter Produktvariante einen Betrag | H1 4.20, Seite 37 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden an Lebensmitteln in Gefrier- oder Tiefkühlanlagen, die durch den Ausfall der Kühleinrichtung infolge eines Stromausfalls entstanden sind. | H1 1.6.1, Seite 27 |
| Datenrettungskosten | ja, bis 3.000 € | Wir ersetzen Ihnen die tatsächlich entstandenen, erforderlichen Kosten der technischen Wiederherstellung Ihrer Daten und Programme. | H1 4.16, Seite 36 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | nicht geregelt |  |  |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | nicht geregelt |  |  |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | ja, bis 2.000 € | Wir bieten Versicherungsschutz für Vermögensschäden beim von Ihnen ausschließlich privat durchgeführten Online-Banking, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln und Ihr kontoführendes Kreditinstitut in Unkenntnis des Phishing-Angriffes diese ausführt. | H1 1.6.5.1, Seite 27 |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | ja, bis 3.000 € | Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, leisten wir Entschädigung für Schäden, die durch missbräuchliche Benutzung Ihrer Scheck- oder Kreditkarte durch einen Dritten entstehen | H1 1.2.5, Seite 23 |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis 10.000 € | Gartengeräte sind Geräte, die der Gartenpflege dienen, wie z. B. Rasenmäher, -roboter, Heckenscheren, Baumsägen, Leitern, Rechen, Schaufeln oder Spaten. | H1 1.2.2.4, Seite 21 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | ja, bis 5.000 € | Für Ihre Sportausrüstung einschließlich des dazugehörigen Zubehörs und der Bekleidung bieten wir Ihnen Außenversicherungsschutz auch dann, wenn | H1 5.2.7, Seite 40 |
| Musikinstrumente | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, gelten als mitversicherter Hausrat auch Musikinstrumente. | H1 3.1.11, Seite 33 |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren, • Stand-up-Paddle und Surfgeräte, | H1 3.1.6, Seite 31 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren und Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen sind versichert. | H1 3.1.7, Seite 32 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | In das Gebäude eingefügte Sachen sind versichert, die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer | H1 3.1.1, Seite 31 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Ihrem Haushalt befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Ihren Mietern bzw. Untermietern (siehe Ziffer 3.2.5) handelt. | H1 3.1.4, Seite 31 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Während des Wohnungswechsels bieten wir Ihnen in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. | H1 5.3.1, Seite 41 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B 6.2, Seite 74 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen Ihr Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen. | B 9.1.2, Seite 76 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | in der kalten Jahreszeit die Wohnung, Geschäftsräume, sowie alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren | B 9.1.1, Seite 76 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; | H1 12.2, Seite 47 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | ja | Schwamm oder den Befall von Holz zerstörenden Pilzen, | H1 2.4, Seite 30 |

## Volltext der Bedingungen: DEVK Hausrat Kundeninformation mit Bedingungen Teil H (VHB 2024)

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                Kundeninformation
                zur Hausratversicherung


                Verbraucherinformation

                Erläuterungen und Hinweise

                Versicherungsbedingungen
                (Stand 01.06.2024)


                SV 400


                                     DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung                DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
                                     Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
41018/03/2025


                                     Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn

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Inhaltsverzeichnis                                                          Seite

Verbraucherinformationen zur DEVK-Hausratversicherung                        3-5

Erläuterungen und Hinweise                                                   6-8

IPID Informationsblatt zur Hausratversicherung                              9 - 10

IPID Informationsblatt zum Elektroschutzbrief                              11 - 12

Produktbeschreibung                                                        13 - 15

Teil H – Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2024)   16 - 70
       Abschnitt H1 – Hausratversicherung                                  16 - 52
       Abschnitt H2 – Haus- und Wohnungsschutzbrief                        53 - 57
       Abschnitt H3 – Fahrradschutzbrief                                   58 - 62
       Abschnitt H4 – Fahrrad-Kasko                                        63 - 64
       Abschnitt H5 – Elektroschutzbrief                                   65 - 70

Allgemeiner Teil (B)                                                       71 - 79

Hinweise zum Datenschutz                                                   80 - 88

Satzung (C)
Auszüge aus den Satzungen der DEVK Versicherungen                          89 - 90


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Verbraucherinformationen zur DEVK-Hausratversicherung


Wer sind die Vertragspartner?
•   Ihr Vertragspartner ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den jeweiligen Satzungen. Danach ist Ihr Vertragspartner entweder
    die

    DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
    Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
    Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
    Vorsitzender des Aufsichtsrates: Martin Burkert
    Vorstand: Gottfried Rüßmann (V), Annette Hetzenegger,
    Michael Knaup, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons

    Riehler Straße 190
    50735 Köln
    Sitz des Vereins: Köln, Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234
    USt-IdNr. DE 122 808 997

    oder die

    DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
    Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Kristian Loroch
    Vorstand: Gottfried Rüßmann (V), Annette Hetzenegger,
    Michael Knaup, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons
    Riehler Straße 190
    50735 Köln
    Sitz der Gesellschaft: Köln, Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935
    USt-IdNr. DE 811 201 404
    Service-Telefon:         0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline
    E-Mail:                  info@devk.de
    Internet:                www.devk.de


    Risikoträger für den Elektroschutzbrief und den Elektroschutzbrief Plus ist die

    Freeyou Insurance AG
    Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dietmar Scheel
    Vorstand: Karl Assing, Peter Boecker
    Zur Dinkel 33
    48739 Legden
    Sitz der Gesellschaft: Legden, Amtsgericht Coesfeld Nr. 42 HRB 2128
    USt-IdNr. DE 232 298 374

•   Unser Vertragspartner sind Sie als Versicherungsnehmer.

Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit der DEVK und welche Aufsichtsbehörde ist für die DEVK zuständig?
Die beiden oben genannten DEVK-Unternehmen betreiben u. a. folgende Versicherungen:
•   die Unfallversicherung (Allgemeine Unfallversicherung und Kfz-Unfallversicherung)
•   die Haftpflichtversicherung
•   die Kfz-Haftpflichtversicherung
•   Sonstige Kfz-Versicherungen (Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung)
•   die Feuer- und Sachversicherung (Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Leitungswasser-, Glas-, Sturm-, Hausrat-, Gebäude-, Caravan-Uni-
    versal-, Reisegepäck-, Elementar- und Allgefahrenversicherung)

Die zuständige Aufsichtsbehörde für diese beiden DEVK Unternehmen ist die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Bereich Versicherungen -
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

Was sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung?
Welche Leistungen wir als Versicherer im Schadenfall zu erbringen haben, ergibt sich aus der jeweiligen Versicherung, die Sie bei
uns abgeschlossen haben. Einen Überblick des Leistungsumfangs finden Sie in den Hinweisen und Erläuterungen sowie in der Über-
sicht zur Produktbeschreibung.

Generell regeln sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem von Ihnen gestellten Antrag, dem Versicherungsschein, den
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Unternehmenstarifen, den Versicherungsbedingungen sowie nach den Verweisen
auf Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

Sollten Sie Mitglied des DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsvereins a.G. sein, gilt für ihr Vertrags-
verhältnis zusätzlich die Satzung (Teil C).

Stellen Sie fest, dass Sie die aufgeführten Vertragsunterlagen nicht oder nicht vollständig besitzen, bitten wir Sie, sich an Ihre zustän-
dige Regionaldirektion zu wenden.

Welche Leistungen Ihre jeweilige Versicherung umfasst und wann unsere Entschädigungszahlung im Schadenfall fällig wird, entnehmen
Sie bitte den jeweiligen Erläuterungen und Hinweisen sowie den geltenden Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsbedingungen
sind Bestandteil der Ihnen vorliegenden Kundeninformation und sind in diesem Heft abgedruckt.


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Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung und welcher Beitrag entfällt bei Abschluss von mehreren selbstständigen Versiche-
rungsverträgen auf die einzelnen Versicherungen?
Die von Ihnen zu entrichtenden Beiträge ergeben sich aus den zum Vertragsschluss gültigen Unternehmenstarifen, die für Ihre Person
maßgeblich sind. Die konkrete Höhe des Beitrags können Sie dem Antrag entnehmen, den Sie bei Antragstellung als Kopie zusammen
mit dieser Kundeninformation erhalten. Sollten Sie bei uns mehrere Versicherungen beantragt haben, werden die einzelnen Beiträge
auf dem Antrag und auf dem Versicherungsschein einzeln ausgewiesen. Die im Antrag und Versicherungsschein genannten Beiträge
enthalten die Versicherungsteuer, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Höhe.

Wann und wie ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen?
Hinweise und Erläuterungen zur Fälligkeit und Zahlung des Erst- und Folgebeitrags können Sie dem Versicherungsschein und den
Versicherungsbedingungen entnehmen. Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise des Beitrags wird von uns zum Fälligkeitszeitpunkt
beachtet.

Welche der Ihnen erteilten Informationen sind befristet?
Die Informationen zum Versicherungsvertrag sind solange wirksam, wie der mit Ihnen geschlossene Versicherungsvertrag unverändert
bestehen bleibt. Spätere Änderungen im Versicherungsschutz, die von Ihnen beantragt werden, können auch Änderungen bei den
Vertragsinformationen nach sich ziehen.

Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsvertrag wird durch einen Antrag von Ihnen angebahnt. Bei Antragstellung erhalten Sie rechtzeitig vor Ihrer Unter-
schrift eine Durchschrift des Versicherungsantrags, die in dieser Kundeninformation zusammengefassten Verbraucherinformationen,
die Erläuterungen und Hinweise sowie die Versicherungsbedingungen, die dem künftigen Vertrag zugrunde liegen, um Ihnen auf diese
Weise eine Prüfung des gewünschten Versicherungsschutzes zu ermöglichen.

Bei einem Antrag, der auf Ihren Wunsch hin telefonisch bei uns eingeht und der deswegen eine rechtzeitige Information in Textform
(schriftlich oder in anderer lesbarer Form) vor Ihrer Vertragserklärung nicht zulässt, erhalten Sie die zuvor genannte Kundeninformation
unverzüglich nach Vertragsschluss zusammen mit dem Versicherungsschein. Dies gilt auch bei einer Antragsstellung durch ein anderes
Fernkommunikationsmittels, welches eine rechtzeitige Information vor Ihrer Vertragserklärung aufgrund der technischen Gegebenheiten
nicht zulässt.

Wir prüfen Ihren Antrag nach Eingang bei der DEVK und entscheiden, ob wir ihn in der von Ihnen gestellten Form annehmen können.
Erhalten Sie von uns einen Versicherungsschein und widerrufen Sie ihre Vertragserklärung nicht, kommt der Versicherungsvertrag
zustande.

Der Versicherungsschutz beginnt zum beantragten Datum, wenn Sie den Erstbeitrag rechtzeitig und unverzüglich zahlen. Nähere Einzel-
heiten hierzu und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.

Wann können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen und welche Folgen hat ein wirksamer Widerruf?
Wir haben Sie über die Möglichkeit des Widerrufs Ihrer Vertragserklärung sowie dessen Folgen in Ihrem Antrag hingewiesen.
Insofern verweisen wir auf diese Information im Antrag.

Wie lange läuft der Vertrag und welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie?
Die Versicherung wird zunächst bis zum 31.12. um 24:00 Uhr, und für das gesamte nächste Kalenderjahr abgeschlossen. Mit dem Ab-
lauf der Vertragszeit verlängert sich der Vertrag um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor
dem jeweiligen Ablauf dem anderem Vertragspartner eine Kündigung in Textform zugegangen ist.

Nach einem Versicherungsfall kann innerhalb eines Monats (Eingang beim Empfänger) unter den in den entsprechenden Versiche-
rungsbedingungen genannten Voraussetzungen gekündigt werden. Nähere Einzelheiten hierzu und weitere außerordentliche Kündi-
gungsmöglichkeiten können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.
Welches Recht und welche Vertragssprache wird angewandt?
Für das Versicherungsverhältnis und die vorvertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorabinfor-
mationen, der Vertragsabschluss und die Kommunikation mit Ihnen während der Vertragslaufzeit erfolgen ausschließlich in deutscher
Sprache.


 Wichtiger Hinweis:
 Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen wir auf folgenden Umstand hinweisen:

 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
 Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
 der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
 nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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Welche Hilfe können Sie bei Fragen oder Meinungsverschiedenheiten mit uns in Anspruch nehmen?


 Unser Ziel ist es, Sie mit unseren Leistungen und unserem Service rundum zufriedenzustellen. Ihr Feedback ist für uns sehr wert-
 voll und wir freuen uns, wenn wir Sie begeistern konnten. Sollte uns das einmal nicht gelingen, sagen Sie es uns. Denn nur so
 können Probleme aus der Welt geschafft werden. Für Fragen und Kritik steht die zuständige Regionaldirektion zur Verfügung.

 Falls Sie einmal nicht mit uns zufrieden sein sollten und Sie sich beschweren möchten, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur
 Verfügung:

 Online über unser Kontaktformular unter: www.devk.de/kundenservice/streitbeilegung

 Schriftlich an:
 DEVK Versicherungen, Riehler Str. 190, 50735 Köln
 oder
 DEVK-Versicherungen
 Ressort Qualitätsmanagement
 Riehler Str. 190
 50735 Köln

 Umgang mit Beschwerden
 •   Falls Sie sich einmal beschweren möchten, wird die Beschwerde vorrangig innerhalb von 5 Tagen und soweit möglich telefonisch
     bearbeitet.
 •   Kann eine Beschwerde nicht unmittelbar bearbeitet werden, erhalten Sie als Beschwerdeführer eine schriftliche Information über
     die Gründe und den voraussichtlichen Antworttermin.

 Beschwerdemöglichkeiten außerhalb der DEVK:

 Versicherungsombudsmann
 Die DEVK ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlich-
 tungsverfahren in Anspruch nehmen. Dies setzt jedoch u. a. voraus, dass die DEVK Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat und
 kein Verfahren zum Beschwerdethema bei Gericht anhängig ist.

 Sie erreichen den Ombudsmann unter:
 Telefon: 0800 3-696-000 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
 Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin
 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
 Internet: www.versicherungsombudsmann.de

 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
 Als Versicherungsunternehmen unterliegt die DEVK der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine Be-
 schwerde kann kostenfrei an die BaFin gerichtet werden, die dann prüft, ob der Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen
 und rechtlichen Vorgaben eingehalten hat. Einzelne Streitfälle kann die Bafin nicht verbindlich entscheiden.

 Sie erreichen die BaFin unter:
 Adresse: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
 E-Mail: poststelle@bafin.de
 Internet: www.bafin.de

 Wichtig für Sie:
 Rechtsweg bleibt unberührt
 Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Wahl einer der oben genannten Beschwerdemöglichkeiten un-
 berührt. Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.


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Erläuterungen und Hinweise


Was ist Hausrat?
Zu Ihrem Hausrat gehören alle Sachen, die sich in Ihrer Wohnung befinden und Ihrer privaten Nutzung dienen. Dies sind zum Beispiel
Ihre Möbel und Einrichtungsgegenstände, Ihre Kleidung und Schuhe, sowie elektronische Geräte und Lebensmittel.

Wenn Sie als Mieter einer Wohnung Dinge angeschafft haben, wie z. B. Waschbecken oder Bodenbeläge, sind diese ebenfalls versichert.

Für gewisse Gegenstände oder Sachen gelten Entschädigungsgrenzen, wie z. B. für Wertsachen. Manche sind von dem Versicherungs-
schutz ausgeschlossen.

Die Regelungen zu den versicherten Sachen und den Ausschlüssen finden Sie unter Ziffer 3 im Teil H der Versicherungsbedingungen.

Wogegen ist Ihr Hausrat versichert?
Wir ersetzen Ihnen den Neuwert, wenn Ihr Hausrat durch die nachfolgenden Gefahren beschädigt, zerstört oder abhandengekommen
ist:
•   Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern, Implosion, Überschalldruckwellen, Luft-
    fahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, Seng- und Schmorschäden sowie Rauch- und Rußschäden
•   Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus und Raub
•   Leitungswasser
•   Sturm und Hagel
•   Weitere Naturgefahren (Elementar) – sofern vereinbart
•   Weitere versicherte Gefahren und Schäden

Die versicherten Gefahren und Schäden finden Sie in Ziffer 1 im Teil H der Versicherungsbedingungen. Dabei sind lediglich einige
Schäden ausgenommen, die entweder kaum kalkulierbar oder aber leicht zu vermeiden sind. Die Ausschlüsse finden Sie unter Ziffer 2
im Teil H der Versicherungsbedingungen.

Wichtiger Hinweis zu den weiteren Naturgefahren (Elementar):
Für diese Gefahren (Ziffer 1.5 im Teil H) beginnt der Versicherungsschutz 14 Tage nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn (Wartezeit).

Wir verzichten auf die Wartezeit für diese Gefahren, wenn
•   bis zum beantragten Versicherungsbeginn einen Vorversicherung besteht oder bestanden hat oder
•   zwischen Antragseingang bei der DEVK und dem beantragten Beginn mehr als ein Monat liegt.

Wo ist Ihr Hausrat versichert?
Ihr Hausrat ist in erster Linie innerhalb des Versicherungsortes versichert. Dazu gehören z. B. Ihre Wohnung, dazugehörige Keller-
räume und Garagen. Alle Räumlichkeiten, die unter den Versicherungsort fallen, finden Sie in Ziffer 5.1 im Teil H der Versicherungs-
bedingungen.

Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz, wenn sich Ihr Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet
(Außenversicherung). Welche Entschädigungsgrenzen und Besonderheiten für die Außenversicherung gelten, ist in Ziffer 5.2 im Teil H
der Versicherungsbedingungen beschrieben.

Was müssen Sie bei Vertragsabschluss beachten?
Setzen Sie die Versicherungssumme so fest, dass der Betrag ausreicht, Ihren gesamten Hausrat (siehe oben) heute neu zu beschaffen.
Künftige Preissteigerungen werden dann von uns durch Summen- und Beitragsanpassungen aufgrund des entsprechenden vom Sta-
tistischen Bundesamt veröffentlichten Indexes berücksichtigt.

Bei größeren Neuanschaffungen sollten Sie die Versicherungssumme überprüfen.

Wenn Sie mindestens die von uns je Quadratmeter Wohnfläche empfohlene Versicherungssumme vereinbaren, verzichten wir im
Versicherungsfall auf die Anrechnung einer Unterversicherung.

Was müssen Sie während der Laufzeit des Vertrags beachten?
Wenn Sie umziehen, geben Sie uns bitte spätestens bei Umzugsbeginn schriftlich Ihre neue Anschrift und die neue Wohnungsgröße
in Quadratmetern bekannt. Darüber hinaus informieren Sie uns bitte unverzüglich schriftlich, wenn weitere Änderungen gegenüber
Ihrer bisherigen Wohnung eingetreten sind; dies gilt insbesondere, wenn sich etwas geändert hat, wonach wir im Antrag gefragt haben.

Wenn Ihre Wohnung länger als 180 Tage ununterbrochen unbewohnt bleibt, teilen Sie uns dies bitte mit. Beachten und befolgen Sie
alle gesetzlichen, behördlichen und mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften.

Wasch- und Spülmaschinen sollten Sie niemals unbeaufsichtigt betreiben, und die Wasserleitungen sollten Sie nach Beendigung des
Waschvorgangs schließen.

In der kälteren Jahreszeit müssen Sie die Wohnung ausreichend beheizen oder wasserführende Anlagen und Einrichtungen, die nicht
ausreichender Wärme ausgesetzt sind, entleeren und entleert halten.

Von wertvollen Einzelstücken sollten Sie die Rechnungen aufbewahren und Farbfotos anfertigen.

Was müssen Sie im Versicherungsfall tun?
•   Rufen Sie bei einem Brand sofort die Feuerwehr.
•   Benachrichtigen Sie bei Schäden durch Einbruchdiebstahl, Beraubung, Vandalismus oder Diebstahl unverzüglich die Polizei, und
    legen Sie ihr eine Liste der abhanden gekommenen Sachen vor.
•   Lassen Sie abhandengekommene Sparbücher und sonstige Urkunden sofort sperren.
•   Schließen Sie bei einem Rohrbruch sofort den Haupthahn.
•   Zugefrorene Rohre, Heizkörper usw. nur durch einen Fachmann auftauen lassen.
•   Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich schriftlich mit.


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Was erhalten Sie von uns im Versicherungsfall?
Unter der Voraussetzung, dass wir keine Unterversicherung anrechnen müssen, erhalten Sie von uns
•   den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert) bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen oder
•   die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung, höchstens jedoch den Wiederbeschaffungspreis
    bei beschädigten Sachen oder
•   den für Sie erzielbaren Verkaufspreis bei Sachen, die bereits vor dem Schaden nicht mehr zu verwenden waren.

Für Wertsachen (nähere Informationen entnehmen Sie bitte Ziffer 3.1.9 aus dem Teil H, sowie ggf. für Fahrräder wird eine Entschädi-
gung nur bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenze geleistet.

Aufgrund eines Versicherungsfalls anfallende zusätzliche Kosten, z. B. für das Aufräumen Ihrer Wohnung oder für die Unterbringung
in einem Hotel usw., ersetzen wir ebenfalls. Die vollständige Aufzählung der versicherten Kosten finden Sie in Ziffer 2 aus dem Ab-
schnitt H 1.

Wann Sie Ihre Entschädigung erhalten?
Sie erhalten Ihre Entschädigung, nachdem der Versicherungsfall dem Grund und der Höhe nach festgestellt worden ist. Jedoch haben
Sie einen Monat nach Anzeige des Schadens Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung.

Darüber hinaus wird die Ihnen zustehende Entschädigung mit 4 Prozent verzinst, wenn die fällige Entschädigung einen Monat nach
Meldung des Schadens noch nicht gezahlt worden ist. Der angefallene Zinsbetrag wird ihnen dann zusammen mit der Entschädigung
überwiesen.

Anbündelungsnachlass
Sie erhalten einen Beitragsnachlass, wenn Sie oder Ihr Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher, ehe-
ähnlicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner weitere Verträge in mindestens zwei weiteren Sparten bei der DEVK abgeschlossen
haben. Der Anbündelungsnachlass gilt nicht für Hausratverträge mit vereinbartem Basis-Schutz.

Als Anbündelungssparten zählen:
•   Gebäudeversicherung
•   Glasversicherung
•   Haftpflichtversicherung
•   Kfz-Versicherung
•   Krankenversicherung (ausgenommen Auslandreise-Krankenversicherung)
•   Rechtschutzversicherung
•   Unfallversicherung
•   sowie ein Altersvorsorge-Produkt (eine Lebens- oder Rentenversicherung, eine DEVK-Riester-Rente, eine vereinbarte Entgeltum-
    wandlung zum DEVK-Pensionsfond oder eine Geldanlage in einem Monega-Fond).

Die Höhe des Nachlasses richtet sich nach der Anzahl bei der DEVK bestehenden oder beantragten Sparten:
•   2 zusätzliche Verträge            3 Prozent
•   3 zusätzliche Verträge            5 Prozent
•   4 zusätzliche Verträge            7 Prozent
•   5 zusätzliche Verträge und mehr   9 Prozent

Der Anbündelungsnachlass wird gemäß der genannten Staffel angepasst, wenn sich die Anzahl der Verträge verändert. Er entfällt, so-
bald keine zwei anrechenbaren Sparten mehr bestehen, spätestens mit Ablauf des dann laufenden Versicherungsjahres.

Hinweis zum Teilungsabkommen Mieterregress
Unsere Unternehmen sind dem Teilungsabkommen Mieterregress, das zwischen den Gebäude- und Allgemeinen Haftpflichtversiche-
rern sowie dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geschlossen wurde mit jeweiliger Fassung beige-
treten. Das Teilungsabkommen besteht seit dem 01.01.2009 und wurde zum 01.01.2022 neu gefasst.

Das Abkommen regelt Ausgleichs- und Regressansprüche des Gebäudeversicherers bei einem zumindest fahrlässig herbeigeführten
Feuer- oder Leitungswasserschaden, der von einem haftpflichtversicherten Mieter oder Pächter verursacht wurde. Dem Mieter bzw.
Pächter wird dabei auch das Handeln oder Verschulden dritter Personen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und/oder der Recht-
sprechung zugeordnet.

Bei Schäden bis zu 5.000 Euro verzichtet der Gebäudeversicherer auf die Geltendmachung von Regress- bzw. Ausgleichsansprüchen.
Bei Schäden über 5.000 Euro und bis zu 100.000 Euro beteiligt sich der Haftpflichtversicherer am Entschädigungsbetrag mit einer
Quote von 38 Prozent. Schäden über 100.000 Euro fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.

Hinweise zum Home-Service
•   Wer den Schaden hat, braucht für den Handwerker nicht zu sorgen. Hoffentlich brauchen Sie nie unseren Home-Service.
    Denn Brand-, Leitungswasser-, Einbruchdiebstahl-, Sturm- oder Hagelschäden wünschen wir Ihnen nun wirklich nicht. Wenn Sie
    aber tatsächlich mal ein solcher Schaden trifft und Sie Ihre Hausrat- oder Gebäudeversicherung bei der DEVK haben, können Sie
    – im wahrsten Sinne des Wortes – unseren „Home-Service“ genießen.

•   Worum geht es dabei?
    Wir bieten unseren Versicherungsnehmern, die eine DEVK-Hausrat- oder -Gebäudeversicherung haben DIE SOFORTHILFE im Ver-
    sicherungsfall per Telefon an.

•   Wie funktioniert das?
    o   Sie können im Versicherungsfall jederzeit – rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche – beim unten angegebenen Service
        Telefon anrufen.
    o   Durch geschulte Mitarbeiter erhalten Sie fachkundige Sofortberatung und Tipps, wie Sie sich im Versicherungsfall am besten
        verhalten.
    o   Vor allem ist sichergestellt, dass Ihnen kompetente Handwerker und Dienstleister schnellstens helfen. Bei regionalen Groß-
        schadenereignissen, z. B. Sturm/Orkan, Hagel, Überschwemmung kann es aber aufgrund der Vielzahl an Schäden zu Warte-
        zeiten kommen. Die Vermittlung von Handwerkern können Sie auch ohne einen Schaden in Anspruch nehmen (z. B. bei Reno-
        vierungsarbeiten).


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•   Was bezwecken wir damit?
    Schnellere und kompetentere Schadenbearbeitung im Sinne unserer Kunden.

•   Wie erreichen Sie den Home-Service?
    Über Ihren DEVK-Berater oder über Service Telefon 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).

•   Was kostet Sie die Beratung?
    Außer einem Telefonat nichts!

•   Noch etwas Wichtiges:
    Unser Service Telefon steht Ihnen auch allgemein beratend zur Seite. Auf Wunsch informieren wir Sie über alle Neuerungen im
    Vergleich zu Ihren derzeitigen Versicherungsbedingungen und geben Ihnen Auskunft über den Stand Ihrer Versicherungssummen.

Weitere Rufnummern für die Schadenmeldung:
Haus- und Wohnungsschutzbrief       0221 757-2979
Fahrradschutzbrief                  0221 757-3585
Fahrrad-Kasko                       0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
Elektroschutzbrief                  02541 802-8040


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IPID Informationsblatt zur Hausratversicherung


  Hausratversicherung
  Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
  DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
  Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
  Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
  DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
  Deutschland

  Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Haus-
  ratversicherung. Die vollständigen Informationen ﬁnden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
  •   Versicherungsantrag
  •   Versicherungsschein
  •   Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung
  Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
  Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
  Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung an. Diese schützt Sie vor den ﬁnanziellen Folgen der Zerstörung, der Be-
  schädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.


        Was ist versichert?                                           Was ist nicht versichert?
        ✔ Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung.                       Dazu zählen beispielsweise:
          Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt
          zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver-                        vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sa-
          brauch) dienen. Dazu gehören beispiels-                         chen, für die dieser die Gefahr trägt,
          weise:                                                          Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger,
        ✔ Möbel, Teppiche, Bekleidung                                     Luft- und Wasserfahrzeuge.
        ✔ elektrische und elektronische Haushaltsge-
          räte (z. B. Waschmaschine, TV, Computer)
        ✔ Antennen und Markisen, die zu Ihrer Woh-
          nung gehören
        ✔ Bargeld und andere Wertsachen (z. B.
          Schmuck) in begrenzter Höhe
                                                                      Gibt es Deckungsbeschränkungen?
        Versicherte Gefahren                                              Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
        ✔ Brand, Blitzschlag, Überspannung, Verpuf-                       Versicherungsschutz eingeschränkt sein
          fung, Detonation von Blindgängern, Explo-                       kann. In jedem Fall vom Versicherungs-
          sion, Implosion, Überschalldruckwellen,                         schutz ausgeschlossen sind zum Beispiel:
          Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge,
                                                                          Krieg
          Send- und Schmorschäden sowie Rauch-
          und Rußschäden                                                  Kernenergie
        ✔ Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus                       Schwamm
          nach einem Einbruch sowie Raub oder der
          Versuch einer solchen Tat                                       Sturmﬂut
        ✔ Leitungswasser                                                  Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt
                                                                          haben
        ✔ Naturgefahren wie Sturm, Hagel
        ✔ Weitere Naturgefahren (Elementargefah-
          ren), soweit diese mit uns besonders ver-
          einbart sind. Das sind Überschwemmung,
          Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erd-
          rutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkan-
          ausbruch.
        Versicherte Schäden
        ✔ Sachschäden infolge von Zerstörung, Be-
          schädigung, oder Abhandenkommen der
          versicherten Sachen infolge eines Versi-
          cherungsfalls.


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Versicherte Kosten
✔ Versichert sind die infolge eines Versiche-
  rungsfalls notwendigen, tatsächlich ange-
  fallenen und nachgewiesenen
✔ Schadenabwendungs- und Schadenminde-
  rungskosten
✔ Aufräumungskosten
✔ Bewegungs- und Schutzkosten
✔ Hotelkosten
✔ Transport- und Lagerkosten
✔ Schlossänderungskosten
✔ Bewachungskosten
✔ Kosten für provisorische Maßnahmen
✔ Reparaturkosten für Nässeschäden.
Versicherungssumme und Versicherungs-
wert
✔ Die Versicherungssumme ist der verein-
  barte Betrag, der dem Versicherungswert
  entsprechen soll. Ist das nicht der Fall, kön-
  nen Ihnen Nachteile bei der Entschädi-
  gungsberechnung entstehen.


Wo bin ich versichert?
✔ Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch wenn sich
  der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts beﬁndet, ist er zeitweise versichert.


Welche Verpﬂichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pﬂichten:
• Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
• Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
• Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
• Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
• Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen
    Sie uns ansprechen, damit wir den Vertrag ggf. anpassen können.


Wann und wie zahle ich?
Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe-
ginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.

Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns er-
mächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt
der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein wei-
teres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
Versicherungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen.
Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


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IPID Informationsblatt zum Elektroschutzbrief


  Elektroschutzbrief
  Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
  Freeyou Insurance AG
  Deutschland

  Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihres Elektro-
  schutzbriefs. Die vollständigen Informationen ﬁnden Sie in den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedin-
  gungen für den Elektroschutzbrief.

  Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
  Wir bieten Ihnen einen Elektroschutzbrief als Zusatz für Ihre Hausratversicherung an. Dieser schützt Sie vor ﬁnanziellen
  Risiken in Bezug auf Elektrogeräte in Ihrem Haushalt, auch über die gesetzliche Herstellergarantie hinaus.


        Was ist versichert?                                             Was ist nicht versichert?
        ✔ Der Versicherungsschutz gewährt dem be-                           Sofern die Geräte noch von der Hersteller-
          günstigten Haushalt eine Garantieverlänge-                        garantie abgedeckt werden, ist der Herstel-
          rung gegen Herstellungsfehler (Konstruk-                          ler des Geräts für die Reparatur verant-
          tion und Fertigung) und Materialfehler für                        wortlich.
          Elektrogeräte bis zu einem Gerätealter von
          maximal fünf Jahren (bzw. sieben Jahren                           Handys und Smartphones sind nicht versi-
          in der Produktvariante Elektroschutzbrief                         chert, ebenso wie alle Geräte, die nicht in
          Plus). Zudem sind Sturzschäden von Ta-                            den Versicherungsbedingungen aufgeführt
          blets (Bruchschäden) im Versicherungs-                            sind.
          schutz enthalten.
        ✔ Darüber hinaus unterstützen wir Sie durch
          die Vermittlung von entsprechenden Hand-
          werkern und beteiligen uns an den Kosten
          einer Neuanschaffung, wenn eine Repara-                       Gibt es Deckungseinschränkungen?
          tur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.                       Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
        Versicherte Geräte                                                  Versicherungsschutz eingeschränkt sein
                                                                            kann. Es sind zum Beispiel folgende Fälle
        ✔ funktionsfähige Elektrogeräte mit einem                           vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
          Anschaffungspreis zwischen 100 Euro und
          3.500 Euro (bzw. 5.000 Euro in der Pro-                           Transportschäden und natürlicher Ver-
          duktvariante Elektroschutzbrief Plus (bzw.                        schleiß
          5.000 Euro in der Produktvariante Elektro-
          schutzbrief Plus)                                                 unsachgemäße Behandlung sowie man-
                                                                            gelnde Pﬂege
        ✔ Elektrogeräte, welche nicht älter sind als
          fünf Jahre (bzw. sieben Jahre in der Pro-                         Serienschäden
          duktvariante Elektroschutzbrief Plus)
                                                                            Serienschäden, Schäden aufgrund eigener
        ✔ Geräte aus den Bereichen Unterhaltungs-,                          Reparaturen und Schäden, die die Funk-
          Haushalts- sowie Informationselektronik                           tionsfähigkeit des Geräts nicht beeinträch-
            in der Produktvariante Elektroschutzbrief                       tigen (Schrammen, Kratzer, Lackschäden)
            Plus sind darüber hinaus elektrische Gar-                       Akkuschäden
            tengeräte und elektrische Werkzeuge versi-
            chert sowie elektrische Sportgeräte und
            Smarthome-Geräte
        Versicherte Leistungen
        ✔ Reparatur von Schäden, welche durch Her-
          stellungsfehler oder Materialfehler entstan-
          den sind, durch einen zertiﬁzierten Dienst-
          leister (vor Ort oder zentral)
        ✔ Reparatur von Sturzschäden an Tablets
          (Bruchschäden)
        ✔ Übernahme der Transport- und Verpa-
          ckungskosten bei einer zentralen Reparatur
        ✔ Ersatz des versicherten Geräts durch Neu-
          kaufbeteiligung an einem gleichwertigen
          Ersatzgerät, sofern die Reparatur technisch
          nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
          sinnvoll ist


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✔ Kostenübernahme für ein Leihgerät bis
  maximal 100 Euro
✔ Pauschalzahlung von bis zu 50 Euro, wenn
  das defekte Gerät ein Herd, eine Waschma-
  schine oder ein Gefrier-/Kühlschrank ist,
  und die Reparatur länger als sieben Tage
  dauert (14 Tage für die Waschmaschine)
Versicherungssumme
✔ Die Versicherungssumme ist der vereinbar-
  te Betrag, der dem Versicherungswert ent-
  sprechen soll. Ist das nicht der Fall, können
  Ihnen Nachteile bei der Entschädigungsbe-
  rechnung entstehen.


Wo bin ich versichert?
✔ Ihre abgesicherten Elektrogeräte sind innerhalb Ihrer ständig bewohnten Wohnung versichert. Darüber
  hinaus besteht Versicherungsschutz, wenn sich Ihre Geräte vorübergehend außerhalb der Wohnung be-
  ﬁnden.


Welche Verpﬂichtungung habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pﬂichten:
•   Behandeln Sie Ihre versicherten Geräte so, wie es in der Bedienungsanleitung beschrieben steht.
•   Im Schadenfall reichen Sie uns den Kaufbeleg (mit Gerätetyp, Kaufdatum und Kaufpreis) und Ihre Kon-
    taktdaten für Rückfragen ein.
•   Melden Sie den Schaden unverzüglich bei der Notrufzentrale unter 02541 802-8040.
•   Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.


Wann und wie zahle ich?
Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns er-
mächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein der Hausratversicherung angegebenen
Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt
haben. Andernfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
Versicherungsschutz besteht für ein Jahr. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern Sie
den Schutzbrief nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können sowohl die gesamte Hausratversicherung oder die Zusatzvereinbarung zum Elektro-
schutzbrief kündigen. Die Kündigung kann zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum
Ablauf jedes Verlängerungsjahres erfolgen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertrags-
dauer geschehen).


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Produktbeschreibung Hausrat Basis, Komfort und Premium
Die nachstehende Übersicht verschafft Ihnen einen Überblick. Den vollständigen Versicherungsschutz entnehmen Sie bitte den Versi-
cherungsbedingungen.

Versicherte Gefahren                                                                Basis           Komfort          Premium
Schutz bei Feuer (Ziffer 1.1)
Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von
Blindgängern, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall von (Luft-)Fahrzeugen,        •                •                 •
Absturz von Luftfahrzeugen, Rauch, Ruß
Seng- und Schmorschäden                                                           1.000 Euro      2.000 Euro             •
Schutz bei Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus und Raub (Ziffer 1.2.)
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch, Raub                                    •                •                 •
Inhalt von Schließfächern/Spinds z. B. in der Schule oder Sportstudio ein-
                                                                                      •                •                 •
schließlich Tablets
Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Wohnmobilen,
Anhängern, fest montierten Dachboxen/Motorradkoffern, Wassersportfahrzeu-
                                                                                  250 Euro         500 Euro         2.500 Euro
gen, Passagierschiffen
weltweit und rund um die Uhr – sofern nicht anderweitig versichert
Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Rollatoren u. ä.                        •            500 Euro         5.000 Euro
Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus Gemeinschafts-
                                                                                  500 Euro             •                 •
räumen
Garteninventar auf Balkon, Terrasse und dem weiteren Grundstück:
– Gartenmöbel
– Gartengeräte aller Art (z. B. Rasenmäher, -roboter, Baumsägen, Leitern,         500 Euro        5.000 Euro       10.000 Euro
   Rechen, Schaufeln)
– Wäschespinnen, Wäsche und Bekleidung auf der Leine                         Diebstahl, Feuer, Diebstahl, Feuer, Diebstahl, Feuer,
– Grillgeräte und Outdoorküchen                                                Sturm, Hagel,    Sturm, Hagel,     Sturm, Hagel,
– Kinderspielzeug, Spiel- und Sportgeräte, Trampoline                           Vandalismus      Vandalismus       Vandalismus
– mobile Aufstell- und Außen-(Whirl-)Pools einschließlich Filter, Heizung und sowie weitere     sowie weitere     sowie weitere
   Leiter                                                                      Naturgefahren    Naturgefahren     Naturgefahren
– mobile Wallboxen – sofern nicht anderweitig versichert                        (Elementar)      (Elementar)       (Elementar)
– Komponenten einer Smart-Home-Überwachung und Sicherung                      – sofern verein- – sofern verein- – sofern verein-
– Komponenten der Gerätesteuerung von Smart-Home-Devices                            bart             bart              bart
– fest verankerte Skulpturen
– Rollatoren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen
Diebstahl von Haustieren, Kleinvieh und Bienenvölkern
(ausschließlich zur privaten Nutzung mit artgerechter Haltung)                        •                •            1.500 Euro

Diebstahl bei medizinischer Betreuung aus Patientenzimmern, Reha-Einrich-
tungen, Kuranstalten, Pflege- und Seniorenheimen:
– Hausratgegenständen                                                                 •            500 Euro         5.000 Euro
– Bargeld und Wertsachen                                                                           100 Euro           200 Euro
Diebstahl am Arbeitsplatz (ausgenommen Bargeld und Wertsachen sowie Ar-
beitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich Ihrem Beruf oder          •            250 Euro          500 Euro
Gewerbe dienen)
Diebstahl von Bekleidung und Lernmitteln (auch Tablets und Notebooks)
während schulischer oder studentischer Veranstaltungen einschl. Hin- und              •                •             500 Euro
Rückweg zur Bildungseinrichtung – sofern nicht anderweitig versichert
Trickdiebstahl von Bargeld und Wertsachen in Ihrer versicherten Wohnung               •            500 Euro         1.500 Euro
Diebstahl in der Öffentlichkeit (z. B. in Hotels, öffentlichen Verkehrsmitteln,
Arztpraxen und Umkleidekabinen)                                                       •                •             250 Euro

Diebstahl von Ausweispapieren, Führerschein, Scheck- oder Kreditkarten                                               250 Euro
sowie eine Aufwandsentschädigung                                                      •                •              50 Euro
Diebstahl von Balkonkraftwerken und Stecksolargeräten                                 •                •            1.500 Euro
Diebstahl durch Hausangestellte, Au-Pair-Personen und Pflegekräften                   •                •             500 Euro
Scheck- und Kreditkartenmissbrauch – sofern nicht anderweitig versichert          250 Euro        1.000 Euro        3.000 Euro
Schutz bei Leitungswasser (Ziffer 1.3)
Nässeschäden durch austretendes Leitungswasser aus
– Rohren der Wasserversorgung und die damit verbundenen Einrichtungen
– Heizungs- und Klimaanlagen
– im Haus verlaufenden Regenfallrohren
                                                                                      •                •                 •
– Wasserlösch- und Berieselungsanlagen
– Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen, Wasserwänden und -säulen so-
   wie Wischroboter
– Zisternen und Regenwasserspeichern
frostbedingte Bruchschäden an Armaturen – sofern nicht anderweitig versichert         •                •                 •
sonstige Bruchschäden an Armaturen – sofern nicht anderweitig versichert              •                •            1.000 Euro
Nässeschäden durch undichte Wartungs- bzw. Silikonfugen                               •                •            5.000 Euro
Nässeschäden durch Regen, Schnee oder Schmelzwasser                               500 Euro        1.000 Euro        5.000 Euro
Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser aus
Aufstell- und Außen-(Whirl-)Pools                                                     •                •            1.000 Euro


                                                                     13

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Versicherte Gefahren                                                                Basis            Komfort            Premium
Schutz bei Sturm und Hagel (Ziffer 1.4)
Sturm (ab Windstärke 8)                                                               •                 •                  •
Hagel                                                                                 •                 •                  •
Schutz bei weiteren Naturgefahren (Elementar) – sofern vereinbart (Ziffer 1.5)
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
                                                                                      •                 •                  •
Lawinen, Vulkanausbruch
Zusätzlicher Schutz bei Witterungsniederschlägen, wie z. B. Starkregen:
Überflutung über die Geländeoberfläche durch Kellerschächte oder -außen-         5.000 Euro         5.000 Euro      5.000 Euro
türen sowie über Balkone, Loggien und Dachterrassen
Wartezeit für die weiteren Naturgefahren (Elementar)                              14 Tage            14 Tage            14 Tage
Selbstbeteiligung für die weiteren Naturgefahren (Elementar)                                 gemäß Antrag bzw. Police
Schutz bei weiteren Schäden (Ziffer 1.6)
Gefriergut in Gefrier- oder Tiefkühlanlagen                                           •                 •                  •
Gas-, Wasser- oder Ölverlust – sofern nicht anderweitig versichert                   •              5.000 Euro             •
Schäden an Wäsche durch technischen Defekt an Waschmaschinen oder
Wäschetrocknern – sofern nicht anderweitig versichert                                •                  •           3.000 Euro

Inhalt von Aquarien (Pflanzen, Pumpe und Einrichtung)                                •                  •           1.000 Euro
Phishing (für Vermögensschäden)                                                      •              500 Euro        2.000 Euro
Schäden durch Wildtiere, Marder und Waschbären – sofern nicht anderweitig
versichert                                                                           •                  •           5.000 Euro

Transportmittelunfall – sofern nicht anderweitig versichert                          •                  •           3.000 Euro
Differenzdeckung (Sofortschutz)                                                      •              6 Monate        15 Monate
Versicherte Sachen (Ziffer 3.1)
Ihr gesamter Hausrat – zur privaten Nutzung                                           •                 •                  •
Smart-Home-Geräte (vernetzte, fernsteuerbare Geräte)                                  •                 •                  •
Antennen und Markisen (auf dem Grundstück)                                            •                 •                  •
Kraftfahrzeuge und Gehhilfen – sofern nicht versicherungspflichtig
Beispiel:
                                                                                      •                 •                  •
Krankenfahrstuhl und Rollator – auch selbstfahrend
Spielfahrzeuge, Rasenmäher und Schneefräsen
Luft- und Wasserfahrzeuge - sofern nicht versicherungspflichtig
Beispiel:
                                                                                      •                 •                  •
Kanus, Schlauchboote, Stand up Paddle und Surfgeräte
Fall- und Gleitschirme, Modellflugzeuge und Drohnen
Beruflich oder gewerblich genutzte Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände          •                 •                  •
Handelswaren und Musterkollektionen                                                  •              2.500 Euro      10.000 Euro
Haustiere (artgerechte Haltung)                                                       •                 •                  •
Wertsachen                                                                          20 %              30 %               40 %
Grenzen für Wertsachen außerhalb von Wertschutzschränken:
– Bargeld                                                                         1.000 Euro        2.000 Euro       3.000 Euro
– Sparbücher und Urkunden                                                         5.000 Euro       10.000 Euro      20.000 Euro
– Schmuck                                                                        15.000 Euro       30.000 Euro      50.000 Euro
Nicht montiertes Kfz-Zubehör – sofern nicht anderweitig versichert:
Reifen einschließlich Felgen, Dachboxen, Gepäck- und Fahrradträger und Kin-           •                 •                  •
dersitze sowie mobile Wallboxen
Musikinstrumente– sofern nicht anderweitig versichert                                 •                 •                  •
Medizinische Geräte und Prothesen – sofern nicht anderweitig versichert               •                 •                  •
Balkonkraftwerk/Steckersolargerät – sofern nicht anderweitig versichert
Voraussetzung:
                                                                                      •                 •                  •
Die Leistung des Wechselrichters ist auf die gesetzlich vorgegebene Höchst-
leistung begrenzt
Versicherte Kosten nach einem Versicherungsfall (Ziffer 4)
Aufräumungskosten                                                                     •                 •                  •
Bewegungs- und Schutzkosten                                                           •                 •                  •
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten                                        •                 •                  •
Transport- und Lagerkosten                                                        6 Monate          9 Monate        12 Monate
Schlossänderungskosten für Türen und Wertbehältnisse in Ihrer Wohnung                 •                 •                  •
Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen                                           •                 •                  •
Reparaturkosten für Gebäudeschädigungen nach einem (versuchten) Einbruch
                                                                                      •                 •                  •
oder Raub
Reparaturkosten für Bodenbeläge, Innenanstrich und Tapeten nach einem Lei-
                                                                                      •                 •                  •
tungswasserschaden


                                                                  14

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Versicherte Kosten nach einem Versicherungsfall (Ziffer 4)                           Basis          Komfort          Premium
Feuerlöschkosten – sofern nicht anderweitig versichert                                 •                •                •
Bewachungskosten                                                                    3 Tage           7 Tage           14 Tage
Telefon- und Internetkosten nach einem Einbruchdiebstahl                              •            1.000 Euro       3.000 Euro
Umzugskosten bei Unbewohnbarkeit Ihrer Wohnung                                        •            5.000 Euro       10.000 Euro
Umzugskosten nach einem Einbruchdiebstahl                                             •                •            1.500 Euro
                                                                                   50 Euro          150 Euro         200 Euro
Hotelkosten pro Tag
                                                                                   50 Tage          150 Tage         200 Tage
                                                                                   15 Euro           15 Euro          15 Euro
Unterbringungskosten von Haustieren pro Tag
                                                                                   50 Tage          100 Tage         200 Tage
Datenrettungskosten                                                                   •            1.500 Euro       3.000 Euro
Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten und An-
schaffung von nachhaltigen und schadstoffarmen Bodenbelägen, Tapeten und              •             500 Euro        1.000 Euro
Möbel
Mehrkosten für eine alters- und behindertengerechte Umgestaltung – sofern
nicht anderweitig versichert (ab einem Schaden von 10.000 Euro)                       •                •            5.000 Euro

Kosten für eine psychologische Betreuung nach einem Feuer, Einbruch, Raub
oder Großschadenereignis                                                              •                •             500 Euro

                                                                                                   ab einer        ab einer
Sachverständigenkosten                                                                •          Schadenhöhe     Schadenhöhe
                                                                                                von 40.000 Euro von 30.000 Euro
Verpflegungskosten nach Ausfall von Herd, Küchenmaschine mit Kochfunk-
                                                                                   50 Euro          50 Euro          100 Euro
tion, Backofen oder Mikrowelle aufgrund eines Versicherungsfalls
Kosten für Gebäudebeschädigungen nach Fehlalarm eines Gefahrenmelders
– sofern nicht anderweitig versichert                                                 •            1.500 Euro       3.000 Euro

Mehrkosten für die Rückreise aus dem Urlaub ab einer Schadenhöhe von
5.000 Euro – sofern nicht anderweitig versichert                                      •            5.000 Euro       10.000 Euro

Wo ist der Hausrat versichert? (Ziffer 5)
Versicherungsort (Ziffer 5.1):
Wohnung
beruflich und gewerblich genutzte Räume, die ausschließlich über die Woh-
nung zu betreten sind                                                                                   •
                                                                                    Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser,
Loggien, Balkone, Terrassen und Räume in Nebengebäude (auf dem Versiche-
                                                                                                  Sturm, Hagel
rungsgrundstück)
                                                                                    weitere Naturgefahren – sofern vereinbart
Gemeinschaftsräume
Privat genutzte Garagen (bis 5 km entfernt)
Außenversicherung – Versicherungsschutz außerhalb des Versicherungsortes (Ziffer 5.2):
                                                                                     20 %            30 %              40 %
Außenversicherung
                                                                                   6 Monate        9 Monate         12 Monate
Zimmer oder Appartement während der Ausbildung/Studium
                                                                                     20 %             30 %             40 %
(unabhängig davon, ob ein eigener Hausstand gegründet wurde)
Sportausrüstung, deren Zubehör und Bekleidung, die sich dauerhaft außerhalb
der Wohnung befindet                                                                  •             500 Euro        5.000 Euro

Inhalt von Kundenschließfächern bei Geldinstituten – sofern nicht anderweitig
versichert                                                                            •           20.000 Euro       30.000 Euro

Eigener Haushalt von Kindern – sofern nicht anderweitig versichert                    •               30 %             30 %
Hausrat von Familienangehörigen im Alten-/Pflegeheim – sofern nicht ander-
weitig versichert:
– Hausratgegenstände                                                                  •                •            5.000 Euro
– Bargeld und Wertsachen                                                                                             500 Euro
Hausrat in einer beruflich bedingten Pendlerwohnung
– Hausratgegenstände                                                                  •                •            20.000 Euro
– Bargeld und Wertsachen                                                                                             500 Euro
eingelagerter Hausrat in Self-Storage-Anlagen – sofern nicht anderweitig versi-
chert (ausgenommen Bargeld und Wertsachen)                                            •                •            15.000 Euro

Besonderheiten
Innere Unruhen und Aussperrung (Ziffer 1)                                              •                •                •
Schutz bei grober Fahrlässigkeit (Ziffer 6.1)                                     10.000 Euro           •                •
Vorsorge-Versicherung (Ziffer 7.2)                                                   15 %             20 %             25 %
Verzicht auf die Anrechnung einer Unterversicherung bei Schäden bis
                                                                                       •                •                •
2.000 Euro (Ziffer 7.7)
Keine Gefahrerhöhung, wenn ein Gerüst aufgestellt wird (Ziffer 12.1)                   •                •                •
Keine Gefahrerhöhung, wenn Ihre Wohnung 180 Tage nicht bewohnt wird
                                                                                       •                •                •
(Ziffer 12.2)

• nicht versichert    • bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert
                                                                 15

[Seite 16]
Teil H – Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2024)
Abschnitt H1 – Hausratversicherung


Inhalt                                                                                                    Seite

1.   Welche Gefahren und Schäden sind versichert?                                                        18 - 30
     1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern,
          Implosion, Überschalldruckwellen, Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge, Sengschäden,
          Schmorschäden, Rauch- und Rußschäden                                                           18 - 19
     1.2 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus und Raub                                              19 - 24
     1.3 Leitungswasser                                                                                  24 - 25
     1.4 Sturm und Hagel                                                                                      25
     1.5 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (sofern vereinbart)                                   26 - 27
     1.6 Weitere versicherte Gefahren und Schäden                                                        27 - 30

2.   In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?                                             30 - 31
     2.1 Generelle Ausschlüsse                                                                                30
     2.2 Nicht versicherte Schäden bei Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion,
           Überschalldruckwellen, Luftfahrzeuge und sonstigen Fahrzeugen                                      30
     2.3 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub            30
     2.4 Nicht versicherte Schäden bei Leitungswasser                                                    30 - 31
     2.5 Nicht versicherte Schäden bei Sturm und Hagel sowie weitere Naturgefahren (Elementargefahren)        31

3.   Welche Sachen sind versichert?                                                                      31 - 34
     3.1 Versicherter Hausrat                                                                            31 - 33
     3.2 Nicht versicherte Sachen                                                                        33 - 34

4.   Welche Kosten übernehmen wir?                                                                       34 - 38
     4.1 Aufräumungskosten                                                                                    34
     4.2 Bewegungs- und Schutzkosten                                                                          34
     4.3 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten                                                       34
     4.4 Transport- und Lagerkosten                                                                           34
     4.5 Schlossänderungskosten                                                                               34
     4.6 Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen                                                          34
     4.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden                                                                   34
     4.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden                                                            34
     4.9 Feuerlöschkosten (Subsidiärdeckung)                                                                  35
     4.10 Bewachungskosten                                                                                    35
     4.11 Telefon- und Internetkosten nach einem Einbruchdiebstahl                                            35
     4.12 Umzugskosten bei Unbewohnbarkeit der versicherten Wohnung                                           35
     4.13 Umzugskosten nach einem Einbruchdiebstahl                                                           35
     4.14 Hotelkosten                                                                                    35 - 36
     4.15 Unterbringungskosten von Hunden, Katzen oder ähnlichen Haustieren                                   36
     4.16 Datenrettungskosten                                                                                 36
     4.17 Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten und für Anschaffung von
          nachhaltigen und schadstoffarmen Bodenbelägen, Tapeten und Möbel                                   36
     4.18 Mehrkosten für eine alters- oder behinderungsbedingte Umgestaltung                                 37
     4.19 Kosten psychologischer Betreuung nach einem Einbruch, Raub oder Großschadenereignis                37
     4.20 Sachverständigenkosten                                                                             37
     4.21 Kosten für die Verpflegung nach Ausfall von Herd, Küchenmaschine mit Kochfunktion, Backofen
          oder Mikrowelle nach einem Versicherungsfall                                                        37
     4.22 Kosten für Gebäudebeschädigungen nach Fehlalarm durch Gefahrenmelder (Subsidiärdeckung)        37 - 38
     4.23 Mehrkosten für die Rückreise aus dem Urlaub (Subsidiärdeckung)                                      38

5.   Wo ist Ihr Hausrat versichert?                                                                      38 - 42
     5.1 Versicherungsort                                                                                38 - 39
     5.2 Außenversicherung                                                                               39 - 41
     5.3 Auswirkungen eines Wohnungswechsels auf Ihren Versicherungsschutz                               41 - 42

6.   Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall herbeiführen?                                              42 - 43
     6.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit                                                                42 - 43
     6.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls                                            43

7.   Was sind die Grundlagen für unsere Entschädigungsberechnung?                                        43 - 45
     7.1 Versicherungswert                                                                                    43
     7.2 Versicherungssumme und Vorsorge-Versicherung                                                         43
     7.3 Umfang unserer Ersatzpflicht                                                                         43
     7.4 Entschädigungsberechnung von versicherten Kosten                                                     43
     7.5 Höchstentschädigung                                                                             43 - 44
     7.6 Selbstbeteiligung                                                                                    44
     7.7 Unterversicherung                                                                                    44
     7.8 Überversicherung                                                                                     45

8.   Wann wird unsere Entschädigungsleistung fällig?                                                         45
     8.1 Fälligkeit unserer Entschädigung                                                                    45
     8.2 Ihr Anspruch auf Abschlagzahlung                                                                    45
     8.3 Verzinsung                                                                                          45
     8.4 Hemmung                                                                                             45
     8.5 Aufschiebung der Entschädigungsleistung                                                             45


                                                               16

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9.   Was gilt bei Durchführung eines Sachverständigenverfahren?                                               45 - 46
     9.1. Einleitung eines Sachverständigenverfahrens                                                              45
     9.2 Benennung eines Sachverständigen                                                                          45
     9.3 Umfang der Feststellungen der Sachverständigen                                                       45 - 46
     9.4 Verfahren nach den Feststellungen                                                                         46
     9.5 Kosten                                                                                                    46
     9.6 Obliegenheiten                                                                                            46

10. Was gilt, wenn abhanden gekommene Sachen wieder herbeigeschafft werden?                                       46
    10.1 Anzeigepflicht                                                                                           46
    10.2 Die Besitznahme abhanden gekommener Sachen                                                               46
    10.3 Ihr Wahlrecht bei Wiedererhalt                                                                           46
    10.4 Wiedererhalt und Entschädigung unter dem Versicherungswert                                               46
    10.5 Wiedererhalt einer beschädigten Sache                                                                    46
    10.6 Rückabwicklung bei Besitzerlangung für kraftlos erklärter Wertpapiere                                    46

11. Welche Sicherheitsvorschriften haben Sie zu befolgen?                                                     46 - 47
    11.1 Betätigung bzw. Einschaltung von Schließanlagen                                                           47
    11.2 Gebrauchsfähiger Zustand der Schließanlagen                                                               47
    11.3 Sicherheitsvorschriften bei smarten Sicherheitseinrichtungen                                              47
    11.4 Folge der Pflichtverletzung                                                                               47

12. Wann liegt eine Gefahrerhöhung in Ihrer Hausratversicherung vor?                                          47 - 48
    12.1 Begriff der Gefahrerhöhung                                                                                47
    12.2 Beispiele einer Gefahrerhöhung                                                                            47
    12.3 Ihre Pflichten                                                                                            47
    12.4 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung                                                                 47 - 48
    12.5 Erlöschen unserer Rechte                                                                                  48

13. Was ist mit dem Begriff Repräsentant gemeint?                                                                 48

14. Welchen Versicherungsschutz können Sie gegen einen Zusatzbeitrag gesondert vereinbaren?                   48 - 50
    14.1 Fahrraddiebstahlversicherung (sofern vereinbart)                                                     48 - 49
    14.2 In das Gebäude eingefügte Sachen                                                                          49
    14.3 Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme                                                 49 - 50

15. Was gilt bezüglich der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag?                                      50 - 51
    15.1 Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag nach dem Preisindex                                          50
    15.2 Besonderheiten für die Tarifierung weiterer Elementargefahren                                             50
    15.3 Neukalkulation und Anpassung Ihres Beitrags                                                          50 - 51
    15.4 Ihr Kündigungsrecht                                                                                       51

16. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?                                                                      51

17. Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?                                                          51
    17.1 Rechte aus dem Vertrag                                                                                   51
    17.2 Zustimmung zur Zahlung der Versicherungsleistung                                                         51
    17.3 Kenntnis und Verhalten                                                                                   51

18. Was gilt, wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen Dritte zusteht?                                             51 - 52
    18.1 Übergang von Ersatzansprüchen                                                                             51
    18.2 Ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen                                                  52
    18.3 Folge der Obliegenheitsverletzung                                                                         52

19. Was gilt, sofern Sie von einem Makler betreut werden?                                                         52

20. Was gilt, wenn mehrere Versicherer an Ihrem Versicherungsvertrag beteiligt sind?                              52
    20.1 Führender Versicherer                                                                                    52
    20.2 Prozessführung                                                                                           52

21. Welche besondere Vereinbarung gilt für Schienenfahrzeuge eines Eisenbahnunternehmers?                         52
    (Diese Regelung findet nur Anwendung auf Verträge, deren Versicherungsnummer ein „V“ vorangestellt ist)
    21.1 Schienenfahrzeuge als Unterkunft                                                                         52
    21.2 Diebstahl aus einem Dienstabteil                                                                         52

22. Leistungsupdate-Garantie                                                                                      52


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Abschnitt H1 – Hausratversicherung


1.   Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

     Wir leisten Entschädigung für die versicherten Sachen, die durch
     • Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern, Implosion, Überschalldruckwellen,
        Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall sonstiger Fahrzeuge, ihrer Teile oder ihrer
        Ladung, Sengschäden, Schmorschäden, Rauch- und Rußschäden (siehe Ziffer 1.1),
     • Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat (siehe Ziffer 1.2),
     • Leitungswasser (siehe Ziffer 1.3),
     • Sturm, Hagel (siehe Ziffer 1.4) und
     • sofern besonders vereinbart, weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsen-
        kung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) (siehe Ziffer 1.5)
     • weitere Gefahren und Schäden (siehe Ziffer 1.6.)
     zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen (Versicherungsfall).

     Im Rahmen der genannten Gefahren und Schäden leisten wir auch Entschädigung für Versicherungsfälle, die auf innere Unru-
     hen und Aussperrung zurückzuführen sind.

     In den Ziffern 1.1 bis 1.6 definieren wir, soweit erforderlich, die versicherten Gefahren und erklären Ihnen, was wir unter diesen
     verstehen und grenzen auch unseren Versicherungsschutz ab.

     Bitte beachten Sie auch die Regelungen zu den Ausschlüssen in Ziffer 2.


     1.1   Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern, Implosion, Überschalldruckwellen,
           Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge, Sengschäden, Schmorschäden, Rauch- und Rußschäden

           1.1.1 Brand

                 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich
                 aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

                 Wir leisten Entschädigung für Brandschäden an Ihren versicherten Sachen
                 • durch Nutzwärme,
                 • wenn sie diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken aussetzen.

           1.1.2 Blitzschlag und Überspannung

                 Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.

                 Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind ausschließ-
                 lich dann versichert, wenn
                 • an Sachen auf dem Grundstück Ihrer versicherten Wohnung,
                 • durch Blitzschlag
                 Schäden anderer Art entstanden sind.

                 Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Anten-
                 nen stehen Schäden anderer Art gleich.

                 Wir leisten Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch
                 • Überspannung,
                 • Überstrom und
                 • Kurzschluss
                 infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.

           1.1.3 Explosion/Verpuffung/Detonation eines Blindgängers

                 Explosion oder Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich
                 verlaufende Kraftäußerung. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der
                 Kraftäußerung.

                 Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt ausschließlich dann vor,
                 • wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird,
                 • dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.

                 Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen sei-
                 ner Wandung nicht erforderlich.

                 Versicherungsschutz besteht auch bei der Detonation eines Blindgängers. Blindgänger sind Munition wie Patronen,
                 Granaten oder Bomben, die nach ihrer Verwendung (Abschuss oder Abwurf) nicht oder nicht vollständig explodiert
                 sind.

           1.1.4 Implosion

                 Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge ei-
                 nes inneren Unterdruckes.

           1.1.5 Überschalldruckwellen

                 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Druckwellen unmittelbar zerstört oder beschädigt werden,
                 sofern diese Druckwellen durch Überschalldruckwellen eines Luftfahrzeugs entstehen.


                                                                   18

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      1.1.6 Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen

            Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen ist jede unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen
            durch die Berührung mit einem Fahrzeug des zivilen, militärischen und sonstigen Flugverkehrs.

      1.1.7 Anprall sonstiger Fahrzeuge

            Anprall sonstiger Fahrzeuge ist jede unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch die
            Berührung mit einem Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeug.

            Bei Straßenfahrzeugen jedoch nur, wenn diese nicht von Ihnen oder von mitversicherten Personen betrieben wor-
            den sind.

      1.1.8 Seng- oder Schmorschäden

            Wir leisten Entschädigung für Seng- oder Schmorschäden. Ein Seng- oder Schmorschaden ist eine Beschädigung
            versicherter Sachen durch Hitze, ohne dass es zu einem direkten Brand gekommen ist.

            Versicherungsschutz bieten wir Ihnen auch für Seng- oder Schmorschäden an fest mit dem Untergrund verklebten
            Bodenbelägen in der Ihnen gehörenden, selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie im selbstgenutzten Ein- oder
            Zweifamilienhaus.

            Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
             Produktvariante                               Versicherungsschutz
             DEVK-Basis                                    1.000 Euro
             DEVK-Komfort                                  2.000 Euro
             DEVK-Premium                                  100 Prozent der Versicherungssumme

      1.1.9 Rauch- und Rußschäden

            Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.8 entstanden sind.

            Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittel-
            bar beschädigen oder zerstören. Voraussetzung ist, dass der Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feue-
            rungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt.

            Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging).

1.2   Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus und Raub

      1.2.1 Einbruchdiebstahl

            Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

            1.2.1.1   in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines falschen Schlüssels oder mittels ande-
                      rer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt.

                      Falsch ist ein Schlüssel dann, wenn dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
                      Person durchgeführt, veranlasst oder gebilligt worden ist. Schlüssel im Sinne dieser Bedingungen sind
                      auch verkörperte elektronische Schlüssel wie Magnetkartenschlüssel, Transponder u.a.

                      Der Gebrauch eines falschen Schlüssels zur Begehung eines Einbruchdiebstahls ist nicht allein durch den
                      Umstand bewiesen, wenn feststeht, dass Ihre versicherten Sachen abhandengekommen sind.

            1.2.1.2   in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 1.2.1.1) oder an-
                      dere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen.

                      Versichert ist in diesem Zusammenhang auch der Inhalt eines verschlossenen Schließfaches oder Spindes
                      beispielsweise in der Schule, Universität, an der Arbeitsstelle oder im Sportstudio.

            1.2.1.3   aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude einge-
                      schlichen oder dort verborgen gehalten hatte.

            1.2.1.4   in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und ein in Ziffer 1.2.4
                      beschriebenes Raubmittel anwendet, um in Besitz des gestohlenen Gutes zu bleiben.

            1.2.1.5   durch richtige Schlüssel, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet. Die richtigen
                      Schlüssel muss er davor entweder durch Einbruchdiebstahl oder durch einen außerhalb der versicherten
                      Wohnung begangenen Raub in der nach Ziffer 1.2.4 beschriebenen Arten an sich gebracht haben.

            1.2.1.6   in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er durch Diebstahl an sich ge-
                      bracht hat, ohne dass der berechtigte Besitzer den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten er-
                      möglicht hat. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsortes erfolgt sein.

      1.2.2 Diebstahl

            Hinweise zu den Anzeigeobliegenheiten in der Sachversicherung nach Ziffern 9.1 und 9.5 Allgemeiner Teil (B):
            Jeden nachfolgend versicherten Diebstahl müssen Sie unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
            Verletzen Sie diese Obliegenheit, können wir unsere Leistung unter den in Ziffer 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B)
            (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise verweigern.

            1.2.2.1   Diebstahl aus verschlossenen
                      • Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Wohnmobilen, Anhängern,


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          •    fest montierten Dachboxen, fest montierten Motorradkoffern,
          •    Innenräumen eines Wassersportfahrzeuges oder Passagierschiffes (Subsidiärdeckung)

          Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, bieten wir Ihnen Versicherungsschutz Ihrer versi-
          cherten Sachen
          • im verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges, Wohn-
             wagens, Wohnmobiles, Anhängers,
          • in der fest montierten und verschlossen Dachbox, im fest montierten und verschlossenen Motorradkoffer,
          • im verschlossenen Innenraum (Kajüte, Kabine, Backkiste) eines Wassersportfahrzeugs oder Passagier-
             schiffs.

          Nicht versichert sind Wertsachen und Bargeld gemäß Ziffer 3.1.9.1.
          Voraussetzung ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Eine Abdeckung mit Planen,
          Persennings oder Ähnlichem reicht hierfür nicht aus.
          Dieser Versicherungsschutz gilt weltweit und rund um die Uhr.
          Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
              Produktvariante                            Versicherungsschutz
              DEVK-Basis                                 250 Euro
              DEVK-Komfort                               500 Euro
              DEVK-Premium                               2.500 Euro

1.2.2.2   Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollatoren und sonstigen Gehhilfen

          Wir leisten Entschädigung für den einfachen Diebstahl von
          • Kinderwagen
          • Krankenfahrstühlen,
          • Rollatoren und sonstigen Gehhilfen,
          auch wenn sich diese außerhalb des Versicherungsortes (siehe Ziffer 5.1) ereignet haben.

          Sachen, die mit dem Kinderwagen, dem Krankenfahrstuhl oder dem Rollator lediglich lose verbunden sind
          oder regelmäßig seinem Gebrauch dienen, ersetzen wir Ihnen nur, wenn sie zusammen mit den genannten
          Gegenständen entwendet worden sind.

          Unterlagen über den Hersteller, die Marke und sofern vorhanden, die Rahmen- oder sonstige Identifikations-
          nummer oder -kennzeichen, haben Sie zu beschaffen und aufzubewahren. Entschädigung können Sie nur
          verlangen, wenn Sie uns diese Merkmale nachweisen; ggf. können Sie diese auch anderweitig beschaffen.

          Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
              Produktvariante                            Versicherungsschutz
              DEVK-Basis                                 nicht versichert
              DEVK-Komfort                               500 Euro
              DEVK-Premium                               5.000 Euro

1.2.2.3   Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen

          Wir leisten Entschädigung für den einfachen Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern aus Gemein-
          schaftsräumen.

          Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
              Produktvariante                            Versicherungsschutz
              DEVK-Basis                                 500 Euro
              DEVK-Komfort                               100 Prozent der Versicherungssumme
              DEVK-Premium                               100 Prozent der Versicherungssumme

1.2.2.4   Schäden aufgrund Diebstahls, Feuer, Sturm, Hagels, weiterer Naturgefahren und Vandalismus von Gar-
          teninventar

          Wir leisten Entschädigung bei Diebstahl-, Feuer-, Sturm-, Hagel- und Vandalismusschäden sowie bei Schäden
          durch weitere Naturgefahren von
          •    Gartenmöbeln,
          •    Gartengeräten,
          •    Wäschespinnen, Wäsche und Bekleidung auf der Leine,
          •    Grillgeräten und Outdoorküchen,
          •    Kinderspielzeug, Spiel- und Sportgeräte, Trampoline,
          •    mobile Aufstell- und Außen-(Whirl-)Pools einschließlich der Filteranlage, Pumpe, Poolheizung und Leiter
          •    mobile Wallboxen, sofern kein Versicherungsschutz über die Kfz-Versicherung besteht,
          •    Komponenten einer Smart-Home-Überwachung und Sicherung,
          •    Komponenten der Gerätesteuerung von Smart-Home-Devices,
          •    fest verankerten Skulpturen,
          •    Rollatoren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen

          die sich bei dem Schadenereignis außerhalb von Räumen auf dem Grundstück befinden, auf dem Ihre ver-
          sicherte Wohnung liegt.

          •    Gartenmöbel sind Einrichtungsgegenstände aus Holz, Kunststoff oder Metall wie z. B. Gartentische, -
               stühle, -bänke, Gartenpavillons, Aufbewahrungskisten, Sonnenschirme, die zur ausschließlichen Nutzung
               im Freien hergestellt wurden.

                                                   20

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          •    Gartengeräte sind Geräte, die der Gartenpflege dienen, wie z. B. Rasenmäher, -roboter, Heckenscheren,
               Baumsägen, Leitern, Rechen, Schaufeln oder Spaten.

          •    Spielgeräte sind für bestimmte Spiele erforderliche Hilfsmittel (Wippe, Schaukel, Rutsche, Trampolin,
               Spielhäuschen, Sandkasten, Klettergerüst).

          •    Ein Sportgerät besteht aus einem oder mehreren Gegenständen und wird zum Ausüben einer Sportart
               benötigt.

          •    Aufstell- und Außen-(Whirl-) Pools sind mobile Pools, die auf dem Grundstück, auf dem sich die versi-
               cherte Wohnung befindet, aufgestellt sind. Nicht versichert sind Pools, die dauerhaft fest mit dem Ge-
               bäude oder Grundstück verbunden, eingebaut oder eingelassen sind.

          •    Bei den Komponenten einer Smart-Home-Überwachung und Sicherung oder der Gerätesteuerung von
               Smart-Home-Devices erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf die mobilen Endgeräte wie Smart-
               phones, Tablets, Notebooks oder sonstige Computer.

               Sollte es durch
               • Manipulation (z. B. hacken),
               • Fehlfunktion oder
               • unbeabsichtigter Fehlbedienung

               der Komponenten der Smart-Home-Überwachung und Sicherung und der Gerätesteuerung zu Folge-
               schäden am versicherten Hausrat kommen, sind diese nicht mitversichert, es sei denn, es handelt sich
               um einen Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen.

               Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt
               auf
                Produktvariante                             Versicherungsschutz
                DEVK-Basis                                  500 Euro
                DEVK-Komfort                                5.000 Euro
                DEVK-Premium                                10.000 Euro

1.2.2.5   Diebstahl von Haustieren, Kleinvieh und Bienenvölkern

          Wir leisten Entschädigung bei einfachem Diebstahl von Haustieren (Ziffer 3.1.8) Schafen, Ziegen, Hasen,
          Kaninchen, Geflügel oder Bienenvölkern, soweit die Haltung nicht gewerblich und/oder landwirtschaftlich
          betrieben wird.

          Versicherungsschutz besteht auf dem Grundstück, auf dem Ihre versicherte Wohnung liegt und sofern die
          Tiere dort artgerecht gehalten werden.

          Versichert gegen Diebstahl sind auch die dort befindlichen von Futter- und Streuvorräte.

          Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
              Produktvariante                            Versicherungsschutz
              DEVK-Basis                                 nicht versichert
              DEVK-Komfort                               nicht versichert
              DEVK-Premium                               1.500 Euro

1.2.2.6   Diebstahl bei medizinischer Betreuung aus Patientenzimmern, Reha- Einrichtungen, Kuranstalten, Pflegehei-
          men und Seniorenheimen

          Wir leisten Entschädigung bei einfachem Diebstahl versicherter Sachen, von Bargeld und Wertsachen, die
          Ihnen gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während einer vorübergehend stationären
          Behandlung, Beratung oder zur Kurzeitpflege innerhalb
          • eines Krankenhauses,
          • einer Rehabilitationseinrichtung,
          • einer Kuranstalt oder
          • eines Pflegeheimes
          • eines Seniorenheimes
          befinden.

          Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf

              Produktvariante                            Versicherungsschutz
              DEVK-Basis                                 nicht versichert
                                                         Hausratgegenstände: 500 Euro
              DEVK-Komfort
                                                         Bargeld und Wertsachen: 100 Euro

                                                         Hausratgegenstände: 5.000 Euro
              DEVK-Premium
                                                         Bargeld und Wertsachen: 200 Euro

1.2.2.7   Diebstahl am Arbeitsplatz

          Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die Ihnen durch einfachen Diebstahl am Arbeitsplatz ent-
          wendet werden, wenn diese sich vorübergehend außerhalb Ihrer versicherten Wohnung befinden.


                                                   21

[Seite 22]
          Wir bieten keinen Versicherungsschutz für Wertsachen und Bargeld (Ziffer 3.1.9.1) sowie Arbeitsgeräte und
          Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich Ihrem Beruf oder Ihrem Gewerbe dienen.

          Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
           Produktvariante                              Versicherungsschutz
           DEVK-Basis                                   nicht versichert
           DEVK-Komfort                                 250 Euro
           DEVK-Premium                                 500 Euro


1.2.2.8   Diebstahl von Bekleidung und Lernmitteln während schulischer oder studentischer Veranstaltungen

          Wir leisten Entschädigung bei einfachem Diebstahl von Bekleidung und Lernmitteln (Tablets inklusive Zubehör,
          Notebooks inkl. Zubehör, Notebooks, Bücher, Schreibzeug) während des schulischen oder studentischen
          Aufenthaltes (z. B. Unterricht, fachpraktischer Unterricht, Vorlesung, Seminar). Mitversichert ist dabei auch
          der Hin- und Rückweg zur Bildungseinrichtung. Versicherungsschutz besteht auch für Ihre Kinder bis zum
          vollendeten 30. Lebensjahr, sofern sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.

          Den Diebstahl müssen Sie zusätzlich zur zuständigen Polizeidienststelle auch der Leitung der Bildungsein-
          richtung anzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, können wir unsere Leistung unter den in Ziffer 9.5 aus
          dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) beschriebenen Voraussetzun-
          gen ganz oder teilweise verweigern.

          Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
           Produktvariante                              Versicherungsschutz
           DEVK-Basis                                   nicht versichert
           DEVK-Komfort                                 nicht versichert
           DEVK-Premium                                 500 Euro

1.2.2.9   Trickdiebstahl von Bargeld und Wertsachen in Ihrer versicherten Wohnung

          Wir leisten Entschädigung für die Entwendung von in Ihrem Eigentum befindlichen Bargeld und Wertsachen
          im Sinne von Ziffer 3.1.9.1 durch einen Trickdiebstahl in Ihrer versicherten Wohnung.

          Trickdiebstahl ist ein Diebstahl, bei dem der Täter unter Vortäuschung einer
          – Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft,
          – Befugnis zum Betreten oder
          – persönlichen Beziehung
          Zugang zur versicherten Wohnung findet und dort
          • mit Hilfe von besonderem Geschick,
          • durch einen sonstigen Trick oder
          • unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses
          den Gewahrsam über versicherte Wertsachen erlangt.

          Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
           Produktvariante                              Versicherungsschutz
           DEVK-Basis                                   nicht versichert
           DEVK-Komfort                                 500 Euro
           DEVK-Premium                                 1.500 Euro

1.2.2.10 Diebstahl in der Öffentlichkeit

          Wir leisten Entschädigung bei einfachem Diebstahl von Wertsachen und Bargeld, Bekleidung, Handgepäck
          (Taschen, Rucksäcke, Koffer) einschließlich deren Inhalts, die Ihnen während des Aufenthalts in der Öffent-
          lichkeit (z. B. in Hotels, Restaurants, öffentlichen Verkehrsmitteln, Umkleidekabinen, Arztpraxen, Praxen von
          Heilpraktikern und Therapeuten) gestohlen werden.

          Voraussetzung dafür ist, dass der Täter den Diebstahl durch List, Schnelligkeit, Geschicklichkeit oder unter
          Ausnutzung des Überraschungsmoments durchgeführt hat.

          Elektrische Geräte wie Notebooks, Tablets, mobile Telefone, Ausweispapiere, Führerschein, Scheck- oder
          Kreditkarten sind nicht versichert.

          Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
           Produktvariante                              Versicherungsschutz
           DEVK-Basis                                   nicht versichert
           DEVK-Komfort                                 nicht versichert
           DEVK-Premium                                 250 Euro

1.2.2.11 Diebstahl von Ausweispapieren, Führerschein, Scheck- oder Kreditkarten

          Wir leisten Entschädigung für die Ersatzbeschaffung von durch einfachen
          Diebstahl entwendeten
          • Personalausweis,


                                                  22

[Seite 23]
                •    Reisepass,
                •    Führerschein oder
                •    Scheck oder Kreditkarten.

                Auf der Scheck- oder Kreditkarte geladene Geldguthaben ersetzen wir nicht.

                Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
                    Produktvariante                            Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                 nicht versichert
                    DEVK-Komfort                               nicht versichert
                                                               250 Euro
                                                               50 Euro für Fahrt- oder Telekommunika-
                    DEVK-Premium                               tionskosten sowie für erforderliche Behör-
                                                               dengänge anlässlich des Diebstahls, eines
                                                               Einbruchdiebstahls oder eines Raubes.

      1.2.2.12 Diebstahl von Balkonkraftwerken und Stecksolargeräten

                Wir leisten Entschädigung bei einfachem Diebstahl der in Ziffer 3.1.13 beschriebenen Balkonkraftwerke und
                Stecksolargeräte, sofern diese in Ihrem Eigentum stehen.

                Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
                    Produktvariante                            Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                 nicht versichert
                    DEVK-Komfort                               nicht versichert
                    DEVK-Premium                               1.500 Euro

      1.2.2.13 Diebstahl durch Hausangestellte, Au-Pair-Personen oder Pflegekräften

                Wir leisten Entschädigung für versicherten Hausrat, der Ihnen durch einfachen Diebstahl von Hausangestell-
                ten, Au-Pair-Personen oder Pflegekräften entwendet wurde.

                Wir bieten keinen Versicherungsschutz für Wertsachen und Bargeld (Ziffer 3.1.9.1).

                Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
                    Produktvariante                            Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                 nicht versichert
                    DEVK-Komfort                               nicht versichert
                    DEVK-Premium                               500 Euro

1.2.3 Vandalismus nach einem Einbruch

      Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in den Ziffern 1.2.1.1, 1.2.1.5, 1.2.1.6 und
      1.2.1.7 bezeichneten Arten in Ihre versicherte Wohnung eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder
      beschädigt.

1.2.4 Raub

      Raub liegt vor, wenn

      1.2.4.1   Gewalt gegen Sie angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen aus-
                zuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Wider-
                standes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).

      1.2.4.2   Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil Ihnen eine Gewalttat mit Gefahr für
                Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb der versicherten Wohnung verübt werden soll.

      1.2.4.3   Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand unmittelbar vor der Weg-
                nahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache – wie beispielsweise
                Ohnmacht oder Herzinfarkt – beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.

      1.2.4.4   Ihnen stehen Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben.

1.2.5 Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch (Subsidiärdeckung)

      Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, leisten wir Entschädigung für Schäden, die durch miss-
      bräuchliche Benutzung Ihrer Scheck- oder Kreditkarte durch einen Dritten entstehen, sofern diese Karten infolge eines
      Einbruchdiebstahls (siehe Ziffer 1.2.1) oder eines Raubes (siehe Ziffer 1.2.4) abhandengekommen sind.

      Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
       Produktvariante                              Versicherungsschutz
       DEVK-Basis                                   250 Euro
       DEVK-Komfort                                 1.000 Euro
       DEVK-Premium                                 3.000 Euro


                                                       23

[Seite 24]
            Nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie unverzüglich die Sperrung der abhanden gekommenen Karte vor-
            nehmen. Die Durchführung der Sperrung haben Sie uns in geeigneter Weise nachzuweisen.

            Weiterhin müssen Sie
            • die kontoführende Bank ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu
              erteilen.
            • den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.

            Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung unter den in Ziffer 9.5 aus dem Allgemeinen
            Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise ver-
            weigern.

1.3   Leitungswasser

      Bei der versicherten Gefahr Leitungswasser unterscheiden wir zwischen Leitungswasser- und Bruchschäden.

      1.3.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus
            • Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
            • den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
            • Heizungs- oder Klimaanlagen,
            • im Haus verlaufenden Regenfallrohren,
            • Wasserlösch- und Berieselungsanlagen,
            • Wasserbetten bzw. Aquarien
            • wasserführende Zimmerbrunnen, Wasserwände oder Wassersäulen, Wischroboter
            • Zisternen oder Regenwasserspeichern
            ausgetreten ist.

            Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) aus Heizungs- oder Kli-
            maanlagen sowie Wasserdampf.

      1.3.2 Bruchschäden

            Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß Ziffern 1.3.2.1 und 1.3.2.2 zu Ihrem versicherten Hausrat gehören (siehe Zif-
            fer 3.1) versichern wir innerhalb von Gebäuden:

            1.3.2.1   frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
                      • der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen
                         Schläuchen,
                      • der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
                      • von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen
                      • der Regenentwässerung.

                      Das setzt voraus, dass diese Rohre kein Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen
                      sind.

            1.3.2.2   frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
                      • Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
                         Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
                      • Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,
                         Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.

                      Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.

                      Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte nicht
                      versichert.

                      Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.

            1.3.2.3   sonstige Bruchschäden von Armaturen

                      Wir leisten Entschädigung – ergänzend zu Ziffer 1.3.2.2 – auch für Bruchschäden an Armaturen (Wasser-
                      und Absperrhähne, Ventile, Heizkörper sowie deren Thermostate, Wassermesser und Geruchsverschlüsse).
                      Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.

                      Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
                       Produktvariante                             Versicherungsschutz
                       DEVK-Basis                                  nicht versichert
                       DEVK-Komfort                                nicht versichert
                       DEVK-Premium                                1.000 Euro

      1.3.3 Nässeschäden durch undichte Wartungsfugen

            Wir leisten Entschädigung für Nässeschäden, wenn Leitungswasser aus einer Dusche oder Badewanne durch un-
            dicht gewordene Wartungsfugen (z. B. Silikonfugen) bestimmungswidrig austritt.

            Der Ausschluss in Ziffer 2.4 (Plansch- und Reinigungswasser) findet keine Anwendung.

            Nicht versichert sind Schäden, die durch die mangelhafte Instandhaltung der Wartungsfugen verursacht wurden.


                                                             24

[Seite 25]
            Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
                Produktvariante                          Versicherungsschutz
                DEVK-Basis                               nicht versichert
                DEVK-Komfort                             nicht versichert
                DEVK-Premium                             5.000 Euro

      1.3.4 Nässeschäden durch Regen, Schnee oder Schmelzwasser

            Wir leisten, abweichend von Ziffer 2.4, Entschädigung für Schäden am versicherten Hausrat, wenn sie durch ein-
            dringende Witterungsniederschläge und Schmelzwasser in die versicherte Wohnung entstanden sind.

            Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden

            •    durch bekannte Baumängel;
            •    durch mangelhafte Instandhaltung des versicherten Gebäudes;
            •    durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen;
            •    durch Schwamm oder Schimmel;
            •    durch Grund- und Bodenwasser;
            •    durch Überschwemmung von stehenden oder fließenden Gewässern und Witterungsniederschlägen;
            •    durch Sturmflut;
            •    an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden.

            Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
                Produktvariante                          Versicherungsschutz
                DEVK-Basis                               500 Euro
                DEVK-Komfort                             1.000 Euro
                DEVK-Premium                             5.000 Euro

      1.3.5 Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser aus Aufstell- und Außen-(Whirl)-pools

            Wir leisten Entschädigung für Schäden am versicherten Hausrat, wenn sie durch bestimmungswidrig austretendes
            Wasser aus Aufstell- und Außen-(Whirl)-Pools entstanden sind.

            Nicht versichert sind aufblasbare Pools oder Planschbecken.

            Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden

            •    durch Schwamm oder Schimmel;
            •    durch Grund- und Bodenwasser;
            •    durch Überschwemmung von stehenden oder fließenden Gewässern und Witterungsniederschlägen;
            •    durch Sturmflut;
            •    an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden.

            Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
                Produktvariante                          Versicherungsschutz
                DEVK-Basis                               nicht versichert
                DEVK-Komfort                             nicht versichert
                DEVK-Premium                             1.000 Euro

1.4   Sturm und Hagel

      1.4.1 Sturm

            Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
            mindestens 62 km/Stunde).
            Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn Sie uns nachweisen,
            dass
            • die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu-
                stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
            • der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden
                haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein können.

      1.4.2 Hagel

            Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

      1.4.3 Schäden durch Sturm und Hagel

            Versichert sind Ihre versicherten Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
            • durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen
              sich versicherte Sachen befinden,
            • dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder
              auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft,
            • als Folge eines Sturm- oder Hagelschadens an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden,
            • durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder
              Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind,
            • dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit
              dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.


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1.5   Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (sofern vereinbart)

      Versicherungsschutz gegen weitere Naturgefahren (Elementargefahren) besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen
      einen Zusatzbeitrag. Diesen können Sie Ihrem Antrag oder dem Versicherungsschein entnehmen.

      Zudem haben Sie einen Selbstbehalt mit uns vereinbart. Dieser wird von der Entschädigung abgezogen (siehe Versiche-
      rungsschein).

      Für die weitere Naturgefahren- (Elementargefahren-)versicherung müssen Sie eine Wartezeit von 14 Tagen einhalten. Diese
      ist in Teil B Ziffer 1.2 geregelt.

      Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) definieren wir wie folgt:

      1.5.1 Überschwemmung

            Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar
            angrenzenden Geländeoberflächen, Straßen, Geh- und Radwegen, auf dem sich Ihre versicherte Wohnung befindet,
            mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.

            Dies gilt nur, wenn
            • eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
            • Witterungsniederschläge (Regen, Schnee, Schneeschmelze, Eiskörner, Graupel oder Hagel) oder
            • ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von
               oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
            die Überflutung verursacht haben.

            Zusätzlich versichern wir auch, wenn Oberflächenwasser infolge von Witterungsniederschlägen oder der Ausuferung
            von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern durch Kelleraußentüren, Kellerschächten, über Balkone,
            Loggien und Dachterrassen in das Wohngebäude eintritt.
            Dabei müssen Witterungsniederschläge in einer Menge von mehr,
            • als 25 mm pro Quadratmeter gerechnet auf einen Zeitraum von einer Stunde oder
            • als 35 mm pro Quadratmeter gerechnet auf einen Zeitraum von sechs Stunden
            niedergegangen sein.

            Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
             Produktvariante                             Versicherungsschutz
             DEVK-Basis                                  5.000 Euro
             DEVK-Komfort                                5.000 Euro
             DEVK-Premium                                5.000 Euro

            Der vereinbarte Selbstbehalt wird auch bei dieser Leistungserweiterung in Abzug gebracht.

      1.5.2 Rückstau

            Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbunden Einrichtungen in
            das Gebäude eindringt.

            Dies gilt nur, wenn
            • eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
            • Witterungsniederschläge
            den Rückstau verursacht haben.

      1.5.3 Erdbeben

            Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
            ausgelöst wird.

            Wir unterstellen ein Erdbeben, wenn Sie nachweisen, dass
            • die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden
              im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
            • der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden
              sein kann.

      1.5.4 Erdsenkung

            Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

            Vom Begriff Erdsenkung nicht umfasst sind Schäden durch
            • ungenügende Verdichtung des Untergrundes vor Baubeginn oder fehlerhafte Gründungsvarianten (zum Beispiel
              Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen Bodenarten),
            • Absenkung des Grundwasserspiegels,
            • Austrocknungs- und Schrumpfprozesse im Untergrund.

      1.5.5 Erdrutsch

            Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

      1.5.6 Schneedruck

            Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen
            von Schnee- oder Eismassen von Dächern.


                                                            26

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      1.5.7 Lawinen

            Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verur-
            sachten Druckwelle.

      1.5.8 Vulkanausbruch

            Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
            Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.

1.6   Weitere versicherte Gefahren und Schäden

      1.6.1 Gefriergut in Gefrier- oder Tiefkühlanlagen

            Wir ersetzen – in Erweiterung zu Ziffer 1 – Schäden an Lebensmitteln in Gefrier- oder Tiefkühlanlagen, die durch den
            Ausfall der Kühleinrichtung infolge eines Stromausfalls entstanden sind.

            Unser Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden, die durch
            • gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage oder
            • angekündigte Stromabschaltungen
            entstanden sind.

            Für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht kein Außenversicherungsschutz (siehe Ziffer 5.2).

            Es gelten besondere Sicherheitsvorschriften.

            Sie haben
            • die Bedienungs- und Wartungsvorschriften zu beachten,
            • die Gefrier- und Tiefkühlanlagen regelmäßig abzutauen,
            • die eingelagerten Lebensmittel gemäß den Bedingungsvorschriften zweckentsprechend zu verpacken.

            Verletzen Sie oder Ihr Repräsentant eine der Sicherheitsvorschriften, können wir unsere Leistung unter den in Zif-
            fer 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) beschriebenen Voraussetzun-
            gen ganz oder teilweise verweigern.

      1.6.2 Gas-, Wasser-, oder Ölverlust (Subsidiärdeckung)

            Sofern nicht über Ihre Wohngebäudeversicherung Versicherungsschutz besteht, ersetzen wir Ihnen die Schäden für
            den Verlust von Gas, Wasser oder Öl, der in Folge eines Versicherungsfalles bestimmungswidrig ausgetreten ist.

            Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
             Produktvariante                               Versicherungsschutz
             DEVK-Basis                                    nicht versichert
             DEVK-Komfort                                  5.000 Euro
             DEVK-Premium                                  100 Prozent der Versicherungssumme

      1.6.3 Schäden an Wäsche durch technischen Defekt an Waschmaschinen und Wäschetrocknern (Subsidiärdeckung)

            Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, leisten wir Entschädigung auch für Schäden an versicherter
            Wäsche, die durch einen technischen oder mechanischen Defekt der Waschmaschine oder des Wäschetrockners ent-
            steht.

            Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die Waschmaschine oder den Wäschetrockner falsch bedient haben.
            Mehrere Schäden, die auf eine gemeinsame Ursache zurückzuführen sind, gelten als ein Versicherungsfall.

            Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
             Produktvariante                               Versicherungsschutz
             DEVK-Basis                                    nicht versichert
             DEVK-Komfort                                  nicht versichert
             DEVK-Premium                                  3.000 Euro

      1.6.4 Inhalt des Aquariums

            Wir leisten Entschädigung – abweichend von Ziffer 2.4 – für den Inhalt Ihres Aquariums (Fische, Pflanzen, Pumpe),
            sofern der Schaden dadurch entstanden ist, dass Wasser bestimmungswidrig aus dem Aquarium ausgetreten ist.

            Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
             Produktvariante                               Versicherungsschutz
             DEVK-Basis                                    nicht versichert
             DEVK-Komfort                                  nicht versichert
             DEVK-Premium                                  1.000 Euro

      1.6.5 Vermögensschäden durch Phishing

            1.6.5.1   Wir bieten Versicherungsschutz für Vermögensschäden beim von Ihnen ausschließlich privat durchgeführ-
                      ten Online-Banking, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln und
                      Ihr kontoführendes Kreditinstitut in Unkenntnis des Phishing-Angriffes diese ausführt.


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[Seite 28]
                Vermögensschaden im Sinn dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem Phishing-Angriff resultierende
                Vermögenseinbuße in Höhe des von Ihrem Konto abgebuchten Betrags.

                Versicherungsschutz bieten wir nur im Zusammenhang mit solchen Online-Banking-Aktionen, die Sie in der
                versicherten Wohnung oder über einen in Ihrem Eigentum stehenden Computer (PC, Notebook, Laptop)
                durchführen.

      1.6.5.2   Phishing im Sinn dieser Regelung ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrau-
                liche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschaffen. Dabei täuschen die Täter typi-
                scherweise über ihre tatsächliche Identität und nutzen das zwischen Ihnen und Ihrem kontoführenden Kre-
                ditinstitut bestehende Vertrauensverhältnis aus. Mit den so erlangten Daten nehmen die Täter unter Ihrer
                Identität im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor.

      1.6.5.3   Wir bieten keinen Versicherungsschutz für
                • andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten (z. B. Pharming),
                • aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in
                  Rechnung gestellte Kosten des Kreditinstituts)
                • Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt,
                • Schäden, für die das kontoführende Kreditinstitut haftet.

      1.6.5.4   Mehrere Schäden (z. B. mehrere unberechtigte Überweisungen) stellen einen Versicherungsfall dar, wenn
                sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung, also einen Phishing-Angriff nach Ziffer 16.25.2
                zurückzuführen sind.

      1.6.5.5   Vor Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie
                • Ihren Computer, den Sie zum Online-Banking nutzen, mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unbe-
                  rechtigtes Eindringen sowie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand zu halten ist, auszu-
                  statten.
                • Virendefinitionen mindestens einmal im Monat zu aktualisieren.
                • den aktuell üblichen Online-Banking-Sicherheitsstandard zu verwenden.

      Nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitwirken und uns aller
      erforderlichen Auskünfte erteilen.

      Sie müssen
      • das kontoführende Kreditinstitut ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versiche-
         rungsfalls zu erteilen.
      • den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.

      Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir zur Kündigung berechtigt sein oder unsere Leistung unter den
      in den Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) beschrie-
      benen Voraussetzungen ganz oder teilweise verweigern.

      Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
       Produktvariante                               Versicherungsschutz
       DEVK-Basis                                    nicht versichert
       DEVK-Komfort                                  500 Euro
       DEVK-Premium                                  2.000 Euro

1.6.6 Schäden durch Wildtiere, Marder und Waschbären (Subsidiärdeckung)

      Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, leisten wir Entschädigung für Schäden durch Wildtiere, Marder
      und Waschbären, wenn diese in die versicherte Wohnung hineingelangen und dadurch versicherte Sachen zerstört
      oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

      Wildtiere sind in der Natur freilebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen (z. B.
      Wildschweine, Rehe oder Rothirsche) sowie Marder und Waschbären.

      Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
       Produktvariante                               Versicherungsschutz
       DEVK-Basis                                    nicht versichert
       DEVK-Komfort                                  nicht versichert
       DEVK-Premium                                  5.000 Euro

1.6.7 Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfälle (Subsidiärdeckung)

      Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, leisten wir Entschädigung an versicherten Sachen gegen Be-
      schädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen durch einen Transportmittelunfall. Hierunter fallen keine Beschädi-
      gungen an Bekleidung, die während des Transportmittelunfalles getragen und beschädigt werden.

      Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn ein Kraft- oder Schienenfahrzeug umstürzt oder mit anderen Fahrzeugen
      oder sonstigen (festen oder sich bewegenden) Gegenständen zusammenstößt.
      Starkes Bremsen, Reifenpannen und sonstige Betriebsschäden gelten nicht als Transportmittelunfall, wenn diese Er-
      eignisse nicht zu einem Unfall führen.

      Wir bieten keinen Versicherungsschutz für Wertsachen und Bargeld (Ziffer 3.1.9.1).


                                                        28

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      Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
       Produktvariante                                Versicherungsschutz
       DEVK-Basis                                     nicht versichert
       DEVK-Komfort                                   nicht versichert
       DEVK-Premium                                   3.000 Euro

1.6.8 Differenzdeckung

      1.6.8.1   Vertragsgrundlage/Gegenstand der Differenzdeckung

                Wir setzen voraus, dass für den versichernden Hausrat bereits bei einem anderweitigen Versicherer gleich-
                artiger Versicherungsschutz besteht. Dies erfordert dort die Versicherung der Grundgefahren der Hausrat-
                versicherung für Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm/Hagel.

                Die Differenzdeckung ist eine Anschlussversicherung zu Ihrem bei einem anderweitigen Versicherer beste-
                henden Vertrag. Sie ergänzt den Versicherungsschutz Ihrer anderweitigen Hausratversicherung in nachste-
                hend beschriebenem Umfang.

      1.6.8.2   Umfang der Differenzdeckung

                Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versiche-
                rung nicht oder nicht vollständig versichert sind. Wir leisten Entschädigung im Umfang und bis zur Höhe
                des bei uns vorweg vereinbarten Versicherungsschutzes. Davon abgezogen werden die Leistungen aus der
                anderweitig bestehenden Versicherung.

                Maßgeblich für die Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versiche-
                rungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestan-
                den hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken
                keine Erweiterung der Differenzdeckung.

                Die Differenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versicherung nicht
                erbracht wurden, weil

                •   Sie mit der Zahlung des Beitrags in Verzug waren oder der anderweitige Versicherer sich wegen vorsätz-
                    licher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens Ihrerseits auf seine Leistungsfreiheit be-
                    ruft;

                •   grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens ge-
                    führt hat;

                •   zwischen Ihnen und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich geschlossen wurde;

                •   aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht
                    wurde.

                Es wird auch keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung
                keine anderweitige Versicherung bestanden hat.

      1.6.8.3   Besondere Obliegenheiten

                In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung:

                •   Sie haben Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang
                    der anderweitig bestehenden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen einzu-
                    reichen.

                •   Sie haben bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles zunächst dem Versicherer der anderweitig be-
                    stehenden Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen.

                •   Sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort
                    nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, haben Sie uns den Schadenfall unver-
                    züglich anzuzeigen.

      1.6.8.4   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

                Verletzen Sie eine der vorgenannten Obliegenheit vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leis-
                tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Ver-
                hältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-
                sigkeit haben Sie zu beweisen.

                Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
                Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
                cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.

                Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen-
                heit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
                Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

      1.6.8.5   Dauer der Differenzdeckung/Umstellung auf vollen Versicherungsschutz

                Endet der anderweitige Vertrag durch Ablauf der Versicherung wird der vorliegende Vertrag durch den
                Wegfall der Bestimmungen über die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz im Rahmen die-
                ses Vertrages umgestellt.


                                                         29

[Seite 30]
                           Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin, erhalten Sie vollen Ver-
                           sicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages, wenn Sie uns die vorzeitige Beendigung der anderweitig
                           bestehenden Versicherung unverzüglich in Textform mitteilen.

                           Die beitragsfreie Differenzdeckung gilt bis zur Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung,
                           längstens jedoch bis zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin des anderweitigen Vertrages.
                           Ab dem Zeitpunkt der Umstellung unseres Vertrages auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür zu
                           zahlende Beitrag zu entrichten.

                           Die Differenzdeckung ist zeitlich befristet. Sie beträgt je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante
                            Produktvariante                              Versicherungsschutz
                            DEVK-Basis                                   nicht versichert
                            DEVK-Komfort                                 6 Monate
                            DEVK-Premium                                 15 Monate

                 1.6.8.6   Beitrag

                           Der Beitrag, welcher nach Ablauf der Differenzdeckung erhoben wird, kann ggf. aufgrund einer veränderten
                           Anpassung der Versicherungssumme vom dem im Versicherungsschein berechneten Beitrags abweichen.

2.   In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?

     2.1   Generelle Ausschlüsse

           2.1.1 Krieg oder kriegsähnliche Zustände

                 Nicht versichert sind Schäden durch
                 • Krieg,
                 • kriegsähnliche Ereignisse,
                 • Bürgerkrieg,
                 • Revolution, Rebellion oder Aufstand.

                 Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

                 Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Kampfmittel aus abgeschlossenen Kriegshandlungen in Deutsch-
                 land entstehen.

           2.1.2 Kernenergie

                 Nicht versichert sind Schäden durch
                 • Kernenergie,
                 • nukleare Strahlung oder
                 • radioaktive Substanzen.

                 Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

     2.2   Nicht versicherte Schäden bei Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern,
           Implosion, Überschalldruckwellen, Luftfahrzeuge und sonstigen Fahrzeugen

           Nicht versichert sind
           • Schäden durch Erdbeben,
           • Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen,
           • Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.

           Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

           Sie haben Versicherungsschutz, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach Ziffer 1 sind.

     2.3   Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub

           Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (Überschwemmung,
           Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichti-
           gung mitwirkender Ursachen.

           Bei Raub erstreckt sich unser Versicherungsschutz nicht auf Schäden an Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den
           Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden. Ausgenommen davon bleibt, wenn das Heranschaffen inner-
           halb der Wohnung erfolgt, in der die Tathandlungen nach Ziffer 1.2.4 verübt wurden.

     2.4   Nicht versicherte Schäden bei Leitungswasser

           Nicht versichert sind Schäden durch
           • Plansch- oder Reinigungswasser,
           • Schwamm oder den Befall von Holz zerstörenden Pilzen,
           • Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch
              diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
           • Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 1.3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verur-
              sacht hat,
           • Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Um-
              bauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage,
           • Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.

           Das gilt, mit Ausnahme von Erdsenkung oder Erdrutsch, ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.


                                                                   30

[Seite 31]
           Wir leisten keine Entschädigung für Schäden
           • an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
             befindlichen Sachen,
           • am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.

     2.5   Nicht versicherte Schäden bei Sturm und Hagel sowie weiteren Naturgefahren (Elementargefahren)

           Nicht versichert sind Schäden durch
           • Sturmflut,
           • Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder
              andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden
              darstellen,
           • Grundwasser, soweit es nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist (siehe Ziffer 1.5.1),
           • Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer
              Teile oder Ladung, Anprall sonstiger Fahrzeuge, ihrer Teile oder ihrer Ladung, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden;
              dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden,
           • Trockenheit oder Austrocknung.

           Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

           Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an
           • versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck
             nicht benutzbar sind,
           • Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes (Ziffer 5.1) befinden, sofern in diesen Versicherungsbedingungen
             nichts anderes vereinbart ist.

3.   Welche Sachen sind versichert?

     3.1   Versicherter Hausrat

           Versichert ist ihr gesamter Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung.

           Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur privaten Nutzung,
           • zur Einrichtung
           • zum Gebrauch und
           • zum Verbrauch,
           dienen.

           Ebenfalls zum Hausrat gehören unter anderem
           • Smart-Home-Geräte; nicht versichert sind die dazugehörenden elektronisch gespeicherten Daten und Programme
           • Wertsachen, z. B. Bargeld und Schmucksachen (Ziffer 3.1.9); hierfür gelten jedoch besondere Voraussetzungen und Ent-
             schädigungsgrenzen.

           Folgende Sachen gehören ebenfalls zum mitversicherten Hausrat:

           3.1.1 Einbauten

                 In das Gebäude eingefügte Sachen sind versichert, die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer
                 • auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben und
                 • für die Sie die Gefahr tragen.

           3.1.2 Anbaumöbel und Anbauküchen

                 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern
                 lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.

           3.1.3 Antennenanlagen und Markisen

                 Ihre privat genutzten Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Ziffer
                 5.1.1 dienen und die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem Ihre versicherte Wohnung liegt. Ziffer 2.5 gilt nicht
                 für Antennen und Markisen.

           3.1.4 Fremdes Eigentum

                 In Ihrem Haushalt befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Ihren Mietern bzw. Un-
                 termietern (siehe Ziffer 3.2.5) handelt.

                 Dazu gehört auch der Hausrat von Hausangestellten, Au-Pair-Personen und Pflegekräften, die in Ihrem Haushalt mit-
                 wohnen.

           3.1.5 Kraftfahrzeuge und Gehhilfen – sofern nicht versicherungspflichtig

                 Versicherte Kraftfahrzeuge sind
                 • selbstfahrende Krankenfahrstühle,
                 • Rasenmäher, Schneefräsen
                 • Go-Karts und Spielfahrzeuge,
                 soweit diese nicht versicherungspflichtig sind.

                 Rollatoren sowie sonstige Gehhilfen gehören ebenfalls zum mitversicherten Hausrat.

           3.1.6 Luft- und Wasserfahrzeuge – sofern nicht versicherungspflichtig

                 Versicherte Luft- und Wasserfahrzeuge sind
                 • Kanus,
                 • Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren,
                 • Stand-up-Paddle und Surfgeräte,
                 • Fall- und Gleitschirme,

                                                                   31

[Seite 32]
      •    nicht versicherungspflichtige Modellflugzeuge und Drohnen sowie
      •    nicht motorisierte Flugdrachen.

3.1.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände sowie Handelswaren und Musterkollektionen

      Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren und Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen sind
      versichert. Diese Sachen müssen Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu aus-
      schließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen.

      Unsere Entschädigung für Handelswaren und Musterkollektionen ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen ge-
      wählten Produktvariante begrenzt auf
          Produktvariante                             Versicherungsschutz
          DEVK-Basis                                  nicht versichert
          DEVK-Komfort                                2.500 Euro
          DEVK-Premium                                10.000 Euro

3.1.8 Haustiere

      Haustiere, d. h. Tiere, die artgerecht in Wohnungen nach Ziffer 5.1.1 gehalten werden (z. B. Hunde, Katzen, Vögel,
      Fische, Reptilien).

3.1.9 Wertsachen
      3.1.9.1    Versicherte Wertsachen sind
                 •    Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte),
                 •    Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
                 •    Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold
                      und Platin,
                 •    Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeich-
                      nungen, Graphiken und Plastiken) sowie alle Sachen aus Silber (außer Schmucksachen, Münzen und
                      Medaillen),
                 •    Armband- und Taschenuhren sowie Armband- und Taschenuhrensammlungen,
                 •    Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.

      3.1.9.2    Unsere Entschädigung ist begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, auf
                     Produktvariante                           Versicherungsschutz
                     DEVK-Basis                                20 Prozent der Versicherungssumme
                     DEVK-Komfort                              30 Prozent der Versicherungssumme
                     DEVK-Premium                              40 Prozent der Versicherungssumme

                 Für Wertsachen, die sich außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschranks (siehe Ziffer
                 3.1.9.3) befunden haben, ist unsere Entschädigung je nach Produktvariante begrenzt auf:

                     Produktvariante                           Versicherungsschutz
                                                               •    insgesamt 1.000 Euro für Bargeld und auf Geldkarten ge-
                                                                    ladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versi-
                                                                    cherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens auf
                                                                    den vereinbarten Betrag,
                                                               •    insgesamt 5.000 Euro für Urkunden einschließlich Spar-
                                                                    bücher und sonstige Wertpapiere, höchstens auf den ver-
                     DEVK-Basis                                     einbarten Betrag,
                                                               •    insgesamt 15.000 Euro für Schmucksachen, Edelsteine,
                                                                    Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Armband-
                                                                    und Taschenuhren sowie Armband- und Taschenuh-
                                                                    rensammlungen sowie alle Sachen aus Gold und Platin,
                                                                    höchstens auf den vereinbarten Betrag
                                                               •    insgesamt 2.000 Euro für Bargeld und auf Geldkarten ge-
                                                                    ladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versi-
                                                                    cherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens auf
                                                                    den vereinbarten Betrag,
                                                               •    insgesamt 10.000 Euro für Urkunden einschließlich Spar-
                                                                    bücher und sonstige Wertpapiere, höchstens auf den ver-
                     DEVK-Komfort                                   einbarten Betrag,
                                                               •    insgesamt 30.000 Euro für Schmucksachen, Edelsteine,
                                                                    Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Armband-
                                                                    und Taschenuhren sowie Armband- und Taschenuh-
                                                                    rensammlungen sowie alle Sachen aus Gold und Platin,
                                                                    höchstens auf den vereinbarten Betrag
                                                               •    insgesamt 3.000 Euro für Bargeld und auf Geldkarten ge-
                                                                    ladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versi-
                                                                    cherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens auf
                                                                    den vereinbarten Betrag,
                                                               •    insgesamt 20.000 Euro für Urkunden einschließlich Spar-
                                                                    bücher und sonstige Wertpapiere, höchstens auf den ver-
                     DEVK-Premium                                   einbarten Betrag,
                                                               •    insgesamt 50.000 Euro für Schmucksachen, Edelsteine,
                                                                    Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Armband-
                                                                    und Taschenuhren sowie Armband- und Taschenuhren-
                                                                    sammlungen sowie alle Sachen aus Gold und Platin,
                                                                    höchstens auf den vereinbarten Betrag

                                                         32

[Seite 33]
            3.1.9.3   Anerkannte Wertschutzschränke im Sinne von Ziffer 3.1.9.2 sind Sicherheitsbehältnisse, die
                      • durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle aner-
                        kannt sind und
                      • als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Ge-
                        wicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußbo-
                        den bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).

            3.1.10    Nicht montiertes Kfz-Zubehör (Subsidiärdeckung)

                      Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (z. B. aus Ihrer Kfz-Versicherung), gelten als mitversi-
                      cherter Hausrat
                      • Ihre nicht am Fahrzeug montierten Winter-/Sommerreifen einschließlich etwaig montierter Felgen,
                      • Dachboxen
                      • Gepäck- oder Fahrradträger
                      • Kindersitze oder
                      • mobile Wallboxen.

            3.1.11    Musikinstrumente (Subsidiärdeckung)

                      Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, gelten als mitversicherter Hausrat auch Musikinstru-
                      mente.

            3.1.12    Medizinische Geräte und Prothesen (Subsidiärdeckung)

                      Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (z. B. aus einer Krankenversicherung), gelten als mit-
                      versicherter Hausrat auch medizinische Geräte und Prothesen.

            3.1.13    Genehmigungsfreie Balkonkraftwerke oder Stecksolargeräte (Subsidiärdeckung)

                      Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, gelten genehmigungsfreie Balkonkraftwerke oder
                      Stecksolargeräte als mitversicherter Hausrat. Die Leistung des Wechselrichters ist dabei auf die gesetzlich
                      vorgegebene Höchstleistung begrenzt. Anlagen, die die gesetzliche Höchstleistung überschreiten, sind nicht
                      versichert.

3.2   Nicht versicherte Sachen

      3.2.1 Gebäudebestandteile

            Nicht zum Hausrat gehören Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Ziffer 3.1.1 genannt.

      3.2.2 Sachen vom Gebäudeeigentümer

            Nicht zum Hausrat gehören vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt.

            Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen
            durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringer wertigere-, sind diese Sachen im Rahmen dieses Ver-
            trages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen.

      3.2.3 Kraftfahrzeuge

            Nicht zum Hausrat gehören Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, so-
            wie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit diese nicht in Ziffer 3.1.10 genannt sind.

      3.2.4 Luft- und Wasserfahrzeuge

            Nicht zum Hausrat gehören Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich
            nicht eingebauter Teile, soweit diese nicht in Ziffer 3.1.6 genannt sind.

      3.2.5 Sachen von Mietern und Untermietern

            Nicht zum Hausrat gehört Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Wohnung, soweit dieser nicht von Ihnen
            überlassen worden ist.

      3.2.6 Gesondert versicherte Sachen

            Nicht zum Hausrat gehören Sachen in Ihrem Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versi-
            chert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen).

      3.2.7 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme

            Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung
            von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Daten und Programme sind nur
            versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.

      3.2.8 Gegenstände von besonderem Wert (sofern vereinbart)

            Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert – sind abweichend von Ziffer 3 in
            Verbindung mit Ziffer 3.1.9.1 – nicht mitversichert.

            Sofern besonders mit Ihnen vereinbart, gelten für die Ziffern 3.2.9 und 3.2.10 folgende Ausschlüsse:

      3.2.9 Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung (sofern vereinbart)

            In Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten-, und Weinberghäusern sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten
            Gebäuden sind – abweichend von Ziffer 3 und Ziffer 3.1.9.1 – nicht versichert:


                                                              33

[Seite 34]
                 •   Bargeld
                 •   Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere
                 •   Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder
                     Platin
                 •   Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen,
                     Graphiken und Plastiken)
                 •   Schusswaffen
                 •   Foto- und optische Apparate
                 •   Armband- und Taschenuhren sowie Armband- und Taschenuhrensammlungen sowie
                 •   Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.

                 In Zweitwohnungen sind – abweichend von Ziffer 3 und Ziffer 3.1.9.1 – Wertsachen nur bis zu einer Entschädigungs-
                 grenze von 500 Euro mitversichert.


4.   Welche Kosten übernehmen wir?

     Wir versichern die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und tatsächlich angefallenen sowie durch Rechnung nachge-
     wiesenen Kosten:

     4.1   Aufräumungskosten

           Wir ersetzen Ihnen Kosten für
           • das Aufräumen versicherter Sachen,
           • das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablage-
             rungsplatz und
           • das Ablagern und Vernichten.

     4.2   Bewegungs- und Schutzkosten

           Wir ersetzen Ihnen Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versi-
           cherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

     4.3   Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten

           Wir ersetzen Ihnen Kosten, die für Maßnahmen entstehen, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für sach-
           gerecht halten durften. Dies gilt auch für erfolglos durchgeführte Maßnahmen.

     4.4   Transport- und Lagerkosten

           Wir ersetzen Ihnen Kosten, die für den Transport und die Lagerung des versicherten Hausrats entstehen, wenn
           • Ihre Wohnung unbenutzbar wurde und
           • Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.

           Die Kosten für die Lagerung ersetzen wir bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Wohnung wieder benutzbar oder eine Lage-
           rung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Die Dauer der Kostentragung ist je nach der von Ihnen
           gewählten Produktvariante begrenzt auf
            Produktvariante                            Versicherungsschutz
            DEVK-Basis                                 6 Monate
            DEVK-Komfort                               9 Monate
            DEVK-Premium                               12 Monate

     4.5   Schlossänderungskosten

           Wir ersetzen Ihnen Kosten, die für Schlossänderungen der Wohnung entstehen, wenn Schlüssel für
           • Türen Ihrer Wohnung oder
           • dort befindliche Wertschutzschränke
           durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.

     4.6   Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen

           Wir ersetzen Ihnen Kosten, die zum Schutz versicherter Sachen entstehen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wie-
           derherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen
           (z. B. Notverschalungen, Notverglasungen).

     4.7   Reparaturkosten für Gebäudeschäden

           Wir ersetzen Ihnen Kosten, die im Bereich Ihrer Wohnung, Ihres Kellers und Ihrer Garage durch
           • Einbruchdiebstahl,
           • Raub,
           • den Versuch einer solchen Tat oder
           • innerhalb Ihrer Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub
           entstanden sind.

     4.8   Reparaturkosten für Leitungswasserschäden

           Wir ersetzen Ihnen Kosten die für die Beseitigung von Leitungswasserschäden
           • an Bodenbelägen,
           • Innenanstrichen oder
           • Tapeten
           in Ihren Miet- oder Eigentumswohnungen entstehen.


                                                                  34

[Seite 35]
4.9   Feuerlöschkosten (Subsidiärdeckung)

      Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ersetzen wir Ihnen Feuerlöschkosten der Feuerwehr oder anderer In-
      stitutionen, wenn die öffentliche Hand den Aufwandsersatz rechtmäßig von Ihnen einfordern kann.

4.10 Bewachungskosten

      Wir ersetzen Ihnen die Kosten, die für die Bewachung Ihres versicherten Hausrats erforderlich sind, wenn
      • die Wohnung unbewohnbar wurde und
      • Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.

      Wir ersetzen diese Kosten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Schließvorrichtungen und sonstigen Sicherungen wieder voll
      gebrauchsfähig sind. Die Dauer der Kostentragung ist je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
          Produktvariante                            Versicherungsschutz
          DEVK-Basis                                 3 Tage
          DEVK-Komfort                               7 Tage
          DEVK-Premium                               14 Tage

4.11 Telefon- und Internetkosten nach einem Einbruchdiebstahl

      Wir ersetzen Ihnen die angefallenen Telefon- und Internetkosten, sofern nach einem Einbruchdiebstahl in Ihrer versicherten
      Wohnung das Telefon oder der Internetzugang von dem Täter benutzt wurde.

      Unsere Entschädigung für die genannten Kosten ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante be-
      grenzt auf
          Produktvariante                            Versicherungsschutz
          DEVK-Basis                                 nicht versichert
          DEVK-Komfort                               1.000 Euro
          DEVK-Premium                               3.000 Euro


4.12 Umzugskosten bei Unbewohnbarkeit der versicherten Wohnung

      Wir ersetzen Ihnen anfallende Umzugskosten, sofern Sie wegen eines Versicherungsfalls umziehen müssen, weil
      • ein Totalschaden an der versicherten Wohnung eingetreten ist oder
      • die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist.

      Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
          Produktvariante                            Versicherungsschutz
          DEVK-Basis                                 nicht versichert
          DEVK-Komfort                               5.000 Euro
          DEVK-Premium                               10.000 Euro

4.13 Umzugskosten nach einem Einbruchdiebstahl

      Wir ersetzen Ihnen anfallende Umzugskosten bis 6 Monate nach einem Einbruchdiebstahl, sofern Sie deswegen umziehen
      müssen, weil Ihnen die weitere Nutzung der versicherten Wohnung auf Grund von psychischen Belastungen nicht mehr
      möglich oder zumutbar ist.

      Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
          Produktvariante                            Versicherungsschutz
          DEVK-Basis                                 nicht versichert
          DEVK-Komfort                               nicht versichert
          DEVK-Premium                               1.500 Euro

4.14 Hotelkosten und Unterbringungskosten pflegebedürftiger naher Angehöriger

      Ist durch einen Versicherungsfall Ihre ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar geworden oder ein Aufenthalt in einem
      benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar, so ersetzen wir die nachfolgenden Kosten.

      •    Wir ersetzen Ihnen die Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück oder Tele-
           fon). Dies gilt für alle im Haushalt lebenden Personen, die von dem Versicherungsfall geschädigt wurden. Die tatsächlich
           angefallenen und nachgewiesenen Hotelkosten übernehmen wir bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Wohnung wieder be-
           wohnbar ist.

      •    Ist Ihnen die Pflege eines nahen Angehörigen auf Grund einer durch den Versicherungsfall erlittenen gesundheitlichen
           Beeinträchtigung nicht mehr möglich, so ersetzen wir Ihnen die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Unter-
           bringungskosten des nahen Angehörigen, sofern nicht ein anderer Kostenträger (andere Versicherung, Sozialversiche-
           rungsträger) für dessen Unterbringung eintrittspflichtig ist.
           Voraussetzung dafür ist, dass der nahe Angehörige mindestens in Pflegegrad 3 eingruppiert ist und er ständig bei Ihnen
           im Haushalt lebt.

      Die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Unterbringungskosten übernehmen wir bis zu dem Zeitpunkt, bis Sie
      wieder Ihren nahen Angehörigen pflegen können.


                                                               35

[Seite 36]
    Als nahe Angehörige gelten:
    • Ehepartner, Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft,
    • Eltern, Kinder, Adoptiveltern und -kinder,
    • Großeltern und Enkel,
    • Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder,

    Die Dauer und die Höhe der beiden Kostenerstattungen sind insgesamt je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante
    begrenzt auf
     Produktvariante                            Versicherungsschutz
     DEVK-Basis                                 50 Euro pro Tag; für maximal 50 Tage
     DEVK-Komfort                               150 Euro pro Tag; für maximal 150 Tage
     DEVK-Premium                               200 Euro pro Tag; für maximal 200 Tage

4.15 Unterbringungskosten von Hunden, Katzen oder ähnlichen Haustieren

    Wir ersetzen Ihnen Kosten für die Unterbringung von Hunden, Katzen oder ähnlichen Haustieren, wenn im Versicherungs-
    fall
    • Ihre Wohnung unbenutzbar wurde und
    • Ihnen auch die Unterbringung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.

    Die Kosten für die Unterbringung ersetzen wir bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Wohnung wieder benutzbar oder eine Un-
    terbringung der genannten Tiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Die Dauer und die Höhe der
    Kosten ist je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
     Produktvariante                            Versicherungsschutz
     DEVK-Basis                                 15 Euro pro Tag; für maximal 50 Tage
     DEVK-Komfort                               15 Euro pro Tag; für maximal 100 Tage
     DEVK-Premium                               15 Euro pro Tag; für maximal 200 Tage

4.16 Datenrettungskosten

    Wir ersetzen Ihnen die tatsächlich entstandenen, erforderlichen Kosten der technischen Wiederherstellung Ihrer Daten und
    Programme. Wir ersetzen Ihnen auch den Versuch einer technischen Wiederherstellung.

    Voraussetzungen sind, dass Ihre Daten oder Programme, die Sie ausschließlich privat nutzen, auf Grund eines Versiche-
    rungsfalls, der eine Substanzbeschädigung des Datenträgers zur Folge hat, auf dem sie gespeichert waren,
    • verloren gehen,
    • beschädigt werden oder
    • nicht mehr verfügbar sind.

    Wir ersetzen keine derartigen Wiederherstellungskosten für
    • Daten und Programme, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (z. B. so genannte Raubkopien),
    • Daten und Programme, die Sie auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhalten.

    Zudem erstatten wir Ihnen keine Kosten
    • zur Wiederbeschaffung Ihrer Daten und Programme, sowie
    • für einen neuerlichen Lizenzerwerb.

    Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
     Produktvariante                            Versicherungsschutz
     DEVK-Basis                                 nicht versichert
     DEVK-Komfort                               1.500 Euro
     DEVK-Premium                               3.000 Euro

4.17 Mehrkosten
     – für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten
     – für Anschaffung von nachhaltigen und schadstoffarmen Bodenbelägen, Tapeten und Möbel

    Nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall ersetzen wir folgende nachgewiesenen Mehrkosten:

    Wir ersetzen die nachgewiesenen Mehrkosten für neu zu beschaffende wasser- bzw. energiesparende
    • Kühl-/Gefrierschränke oder -truhen,
    • Geschirrspülmaschinen,
    • Herd/Öfen,
    • Waschmaschinen oder
    • Wäschetrockner
    der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren besseren Effizienzklasse.

    Wir ersetzen die nachgewiesenen Mehrkosten neu zu beschaffende Bodenbeläge, Tapeten und Möbel, die aus nachhaltigen
    und schadstofffreien Materialien hergestellt sind.

    Unsere Entschädigung für beide Mehrkostenerstattungen ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktva-
    riante insgesamt begrenzt auf
     Produktvariante                            Versicherungsschutz
     DEVK-Basis                                 nicht versichert
     DEVK-Komfort                               500 Euro
     DEVK-Premium                               1.000 Euro


                                                           36

[Seite 37]
4.18 Mehrkosten für eine alters- oder behinderungsbedingte Umgestaltung

    Sofern der entschädigungspflichtige Schaden 10.000 Euro übersteigt, erstatten wir folgende Mehrkosten:

    Wir erstatten die Mehrkosten einer medizinisch notwendigen alters- oder behindertengerechten Umgestaltung Ihrer versi-
    cherten Sachen, die durch einen Versicherungsfall zerstört oder beschädigt wurden.

    Die alters- bzw. behindertengerechte Umgestaltung gilt für
    • den schwellenlosen Rollstuhl- oder Rollatoren gerechten Umbau,
    • die Installation von Handläufen in der Wohnung oder im Treppenhaus oder eines Treppenlifts,
    • den die Selbstständigkeit unterstützenden Umbau des Badezimmers oder der Küche.

    Die medizinische Notwendigkeit ist durch ein aktuelles ärztliches Attest nachzuweisen.
    Wir behalten uns vor, das eingereichte Attest, beispielsweise durch Einholung einer zweiten medizinischen Meinung, zu
    überprüfen. Sie oder Ihre mitversicherte Person erklärt sich damit einverstanden, dass das eingereichte Attest an die von
    uns beauftragten Ärzte weitergegeben werden darf.

    Zu diesem Zweck befreien Sie oder Ihre mitversicherte Person ihren behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht.
    Sie oder Ihre mitversicherte Person verpflichten sich weiterhin, die von uns beauftragten Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu
    entbinden.

    Bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich die Rechtsfolgen aus den Teil B Ziffern 9.4 und 9.5.

    Die Mehrkosten für den alters- bzw. behindertengerechten Umgestaltung werden nicht nur für Sie, sondern auch für die
    zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles mit Ihnen in der versicherten Wohnung in häuslicher Gemeinschaft lebenden Be-
    wohner gezahlt. Eine medizinische Notwendigkeit nach muss bestehen und nachgewiesen werden.

    Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
     Produktvariante                              Versicherungsschutz
     DEVK-Basis                                   nicht versichert
     DEVK-Komfort                                 nicht versichert
     DEVK-Premium                                 5.000 Euro

4.19 Kosten psychologischer Betreuung nach einem Feuer, Einbruch, Raub oder Großschadenereignis

    Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nach einem Feuer, Einbruch, Raub oder
    Großschadenereignis eine psychologische Betreuung, übernehmen wir die dabei entstehenden Kosten.

    Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
     Produktvariante                              Versicherungsschutz
     DEVK-Basis                                   nicht versichert
     DEVK-Komfort                                 nicht versichert
     DEVK-Premium                                 500 Euro

4.20 Sachverständigenkosten

    Wir ersetzen Ihnen – abweichend von Ziffer 9.5 – die Kosten eines Sachverständigenverfahrens, wenn der entschädigungs-
    pflichtige Schaden je gewählter Produktvariante einen Betrag
     Produktvariante                              Versicherungsschutz
     DEVK-Basis                                   nicht versichert
     DEVK-Komfort                                 40.000 Euro
     DEVK-Premium                                 30.000 Euro

    übersteigt.

4.21 Kosten für die Verpflegung nach Ausfall von Herd, Küchenmaschine mit Kochfunktion, Backofen oder Mikrowelle aufgrund
     eines Versicherungsfalls

    Sollte nach einem Versicherungsfall der Herd, Backofen oder die Mikrowelle beschädigt, zerstört oder abhandengekommen
    sein, so erhalten Sie von uns einmalig eine Verpflegungspauschale.

    Die Höhe der Verpflegungspauschale ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
     Produktvariante                              Versicherungsschutz
     DEVK-Basis                                   50 Euro
     DEVK-Komfort                                 50 Euro
     DEVK-Premium                                 100 Euro

4.22 Kosten für Gebäudebeschädigungen nach Fehlalarm durch Gefahrenmelder (Subsidiärdeckung)

    Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (z. B. durch eine Wohngebäudeversicherung), ersetzen wir Ihnen die
    Kosten, wenn ein bei Ihnen in der versicherten Wohnung installierter Gefahrenmelder, wie z. B. Rauch- oder Feuermelder
    auf Grund eines Defektes oder einer Fehlfunktion einen Fehlalarm bei der Feuerwehr oder Polizei auslöst, der einen Einsatz
    dieser Institutionen nach sich zieht.

    Mitversichert sind beim Vorliegen eines Fehlalarms Schäden, die durch das gewaltsame Öffnen von Türen, Schlössern
    oder Fenstern zur Klärung der Gefahrenlage durch die Feuerwehr oder Polizei entstehen.


                                                             37

[Seite 38]
           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
            Produktvariante                              Versicherungsschutz
            DEVK-Basis                                   nicht versichert
            DEVK-Komfort                                 1.500 Euro
            DEVK-Premium                                 3.000 Euro

     4.23 Mehrkosten für die Rückreise aus dem Urlaub (Subsidiärdeckung)

           Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ersetzen wir Ihnen Fahrtmehrkosten, wenn Sie oder eine mit Ihnen
           in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig Ihre Urlaubsreise abbre-
           chen und an den Schadensort zurückreisen.

           Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden
           • voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und
           • die Anwesenheit am Schadensort notwendig macht.

           Als Urlaubsreise gilt jede Reise mit einer Dauer von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 120 Tagen, die Sie aus pri-
           vaten Gründen unternehmen. Fahrtmehrkosten ersetzen wir Ihnen für ein angemessenes Reisemittel. Die Angemessenheit
           richtet sich nach dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.

           Wir übernehmen auch die Organisation der Reise, soweit es die Verhältnisse zulassen. Wenn aufgrund eines erheblichen
           Versicherungsfalls ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig ist, leiten wir die erforderlichen Maßnahmen, soweit mög-
           lich, ein und ersetzen etwaige Kosten.

           Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadensort unsere Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände ge-
           statten.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der gewählten von Ihnen Produktvariante begrenzt auf
            Produktvariante                              Versicherungsschutz
            DEVK-Basis                                   nicht versichert
            DEVK-Komfort                                 5.000 Euro
            DEVK-Premium                                 10.000 Euro

5.   Wo ist Ihr Hausrat versichert?

     5.1   Versicherungsort

           Versicherungsschutz bieten wir Ihnen für Ihre versicherten Sachen nur innerhalb des Versicherungsortes.

           Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Hausrat, aufgrund eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus der
           Wohnung entfernt wird und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird
           oder abhandenkommt.

           Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung (siehe
           Ziffer 5.2) oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert.

           Im Folgenden definieren wir, was alles zum Versicherungsort gehört.

           5.1.1 Die Wohnung

                 5.1.1.1   Zur versicherten Wohnung gehören diejenigen Räume,
                           • die zu Wohnzwecken dienen und
                           • eine selbständige Lebensführung ermöglichen,
                           soweit sie ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person pri-
                           vat genutzt werden.

                           Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon
                           ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z. B. Arbeitszimmer in
                           der Wohnung).

                 5.1.1.2   Als Wohnung gilt auch das einzeln angemietete Zimmer in einer Wohngemeinschaft.
                           Eine Wohngemeinschaft bezeichnet dabei eine Wohnform, in der sich mehrere familiär nicht verbundene
                           Menschen eine Wohnung teilen. Jede weitere Person hat jeweils ein eigenes Zimmer. Räume wie Badezim-
                           mer, Küche oder Wohnzimmer werden gemeinsam genutzt.

                           Versicherungsschutz besteht für den Hausrat, der sich im versicherten Zimmer befindet. Wird der Hausrat,
                           welcher sich in gemeinschaftlich genutzten Räumen der Wohngemeinschaft befindet, beschädigt, zerstört
                           oder kommt dieser abhanden, gilt eine Entschädigungsgrenze in Höhe von 3.000 Euro.

                           Die übrigen Regelungen zum Versicherungsort (Ziffer 5.1.2 bis 5.1.4) und zur Außenversicherung (Ziffer 5.2)
                           gelten nicht.

                           Schäden durch Diebstahl, die durch Personen verursacht werden, die zusammen mit Ihnen in der Wohnge-
                           meinschaft leben, sind nicht versichert.

                 5.1.1.3   Als eine Wohnung gilt auch das Mehrgenerationenhaus. Ein Mehrgenerationenhaus beschreibt ein Wohn-
                           konzept, bei dem Personen verschiedener Generationen zusammen in einem Haus oder Gebäude leben. Es
                           besteht in aller Regel aus mehreren, separaten Wohneinheiten und zusätzlichen Gemeinschaftsräumen. Die
                           einzelnen Wohnungen können unterschiedlich groß sein. Zu den Gemeinschaftsräumen zählen beispiels-
                           weise gemeinsam genutzte Wohn- und Esszimmer sowie Spielzimmer oder Gemeinschaftsküche.


                                                                   38

[Seite 39]
                    Die Hausratversicherung für ein Mehrgenerationenhaus kann ausschließlich auf den Namen des Versiche-
                    rungsnehmers geführt werden. Mögliche vertragliche Regelungen im Mietvertrag, die davon abweichen,
                    bleiben außer Betracht. Insofern erhalten Sie, als Versicherungsnehmer, im Schadenfall die Entschädi-
                    gungsleistung. Eine Auszahlung an andere Mitbewohner ist nicht möglich.

                    Sind wir wegen des Verhaltens einzelner Bewohner des Mehrgenerationenhauses ganz oder teilweise lei-
                    stungsfrei sind, bleiben wir den übrigen Bewohnern zur Leistung verpflichtet. Nicht oder nur teilweise ent-
                    schädigt wird derjenige, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind.

                    Schäden durch Diebstahl, die durch Personen verursacht werden, die zusammen mit Ihnen im Mehrgenera-
                    tionenhaus leben, sind nicht versichert.

      5.1.2 Loggien, Balkone, Terrassen und Räume in Nebengebäuden

            Zum Versicherungsort gehören auch
            • Loggien und Balkone,
            • an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie
            • Räume in Nebengebäuden, wenn diese auf demselben Grundstück Ihrer versicherten Wohnung liegen, soweit sie
              ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzt wer-
              den.

      5.1.3 Gemeinschaftsräume

            Zum Versicherungsort gehören auch
            • gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume,
            • in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller,
              Waschkeller),
            • auf dem Grundstück, auf dem sich Ihre versicherte Wohnung befindet.

      5.1.4 Privat genutzte Garagen

            Zum Versicherungsort gehören auch privat genutzte Garagen, soweit sich diese zumindest in der Nähe Ihrer Woh-
            nung befinden.

            In der Nähe bedeutet, dass die privat genutzte Garage maximal 5 km Luftlinie vom Grundstück entfernt ist, auf dem
            sich Ihre versicherte Wohnung befindet.

5.2   Außenversicherung

      5.2.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung

            Versicherte Sachen,
            • die Ihr Eigentum,
            • das Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder
            • die Ihrem Gebrauch dienen,
            sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden.

            Zeiträume von mehr als
             Produktvariante                             Versicherungsschutz
             DEVK-Basis                                  6 Monate
             DEVK-Komfort                                9 Monate
             DEVK-Premium                                12 Monate

            gelten nicht als vorübergehend.

      5.2.2 Haushalt während Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung

            Bewohnen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person
            • zur Ausbildung oder
            • zur Ableistung des freiwilligen Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes
            eine Wohnung, ein Appartement oder ein Zimmer, so gilt dies so lange als vorübergehend.

      5.2.3 Besondere Regelung bei Einbruchdiebstahl

            Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in Ziffer 1.2.1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Das gilt
            auch, sofern in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis (z. B. Spind oder Schließfach) aufgebrochen wird oder
            falsche Schlüssel (siehe Ziffer 1.2.1.2) oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge be-
            nutzt werden, um es zu öffnen.

      5.2.4 Besondere Regelung bei Raub

            Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fällen,
            • in denen Sie versicherte Sachen herausgeben oder
            • sich wegnehmen lassen,
            weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden, soll.

            Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.

            Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst
            auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.

      5.2.5 Besondere Regelungen für Sturm- und Hagelschäden sowie weiteren Naturgefahren (Elementargefahren).


                                                            39

[Seite 40]
      Für Sturm- und Hagelschäden sowie weitere Naturgefahren (Elementargefahren) besteht Außenversicherungsschutz
      nur, wenn sich die Sachen innerhalb von Gebäuden befinden, sofern in diesen Versicherungsbedingungen nichts an-
      deres vereinbart ist.

5.2.6 Entschädigungsgrenzen

      Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
       Produktvariante                            Versicherungsschutz
       DEVK-Basis                                 20 Prozent der Versicherungssumme
       DEVK-Komfort                               30 Prozent der Versicherungssumme
       DEVK-Premium                               40 Prozent der Versicherungssumme

      Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen gemäß der Ziffer 3.1.9.

5.2.7 Sportausrüstungen, deren Zubehör und Bekleidung außerhalb Ihrer Wohnung

      Für Ihre Sportausrüstung einschließlich des dazugehörigen Zubehörs und der Bekleidung bieten wir Ihnen Außen-
      versicherungsschutz auch dann, wenn
      • Sie diese dauerhaft außerhalb Ihrer Wohnung, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aufbewahren
         und
      • sich diese in Ihrem Eigentum oder dem Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
         befindet.

      Wir versichern Ihre Sportausrüstung gegen Schäden durch
      • Brand,
      • Blitzschlag,
      • Explosion, Implosion,
      • Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch und
      • Leitungswasser.

      Für Sturm- und Hagelschäden bieten wir ausschließlich dann Versicherungsschutz, wenn sich die Sportausrüstung
      innerhalb von Gebäuden befindet.

      Die Versicherungssumme für die Sportausrüstung weicht von der Versicherungssumme der Außenversicherung ab.
      Unsere Entschädigung für die Sportausrüstung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvari-
      ante begrenzt auf
       Produktvariante                            Versicherungsschutz
       DEVK-Basis                                 nicht versichert
       DEVK-Komfort                               500 Euro
       DEVK-Premium                               5.000 Euro

5.2.8 Inhalt von Kundenschließfächern bei Geldinstituten (Subsidiärdeckung)

      Versicherungsschutz bieten wir auch in Tresorräumen von Geldinstituten, soweit dort Kundenschließfächer von Ihnen
      oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden.

      Bei Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen gemäß Ziffer 1.2.4.2 innerhalb des Bankgebäudes verwirklicht
      worden sein.

      Die Versicherungssumme für den Inhalt von Kundenschließfächern weicht von der Versicherungssumme der Außen-
      versicherung ab. Unsere Entschädigung für den Inhalt von Kundenschließfächern ist je Versicherungsfall nach der
      von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
       Produktvariante                            Versicherungsschutz
       DEVK-Basis                                 nicht versichert
       DEVK-Komfort                               20.000 Euro
       DEVK-Premium                               30.000 Euro

5.2.9 Eigener Haushalt von Kindern (Subsidiärdeckung)

      Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, bieten wir Ihnen Versicherungsschutz, wenn Ihre mit Ihnen in
      häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder erstmalig einen eigenen Haushalt gründen.

      Voraussetzung ist, dass der neue Wohnsitz innerhalb Deutschlands liegt. Bitte teilen Sie uns das Datum der neuen
      Haushaltsgründung, die Anschrift und die Wohnfläche (qm) der neuen Wohnung mit.

      Unser Versicherungsschutz erlischt ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die neue Haushaltsgründung Ihrer Kinder
      erfolgte.

      Die Versicherungssumme für den neuen Haushalt weicht von der Versicherungssumme der Außenversicherung ab.
      Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist für den neuen Haushalt begrenzt. Sie beträgt nach der von Ihnen
      gewählten Versicherungsvariante
       Produktvariante                            Versicherungsschutz
       DEVK-Basis                                 nicht versichert
       DEVK-Komfort                               30 Prozent der Versicherungssumme
       DEVK-Premium                               30 Prozent der Versicherungssumme


                                                     40

[Seite 41]
      5.2.10 Hausrat von Familienangehörigen im Alten- oder Pflegeheim (Subsidiärdeckung)

            Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist der Hausrat von Ihren folgenden Familienangehörigen bei
            einem dauerhaften Aufenthalt in einem Zimmer, in einem Pflegeheim, oder in einer vergleichbaren betreuenden Ein-
            richtung abgesichert.

            •    Ehepartner, Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft,
            •    Eltern, Kinder, Adoptiveltern und -kinder.

            Die Versicherungssumme für den Hausrat von Familienangehörigen im Alten- oder Pflegeheim weicht von der Versi-
            cherungssumme der Außenversicherung ab.

            Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf

                Produktvariante                           Versicherungsschutz
                DEVK-Basis                                nicht versichert
                DEVK-Komfort                              nicht versichert
                                                          5.000 Euro für den Hausrat
                DEVK-Premium
                                                          500 Euro für Wertsachen

      5.2.11 Versicherungsschutz für eine Pendlerwohnung (Subsidiärdeckung)

            Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist der versicherte Hausrat, der sich dauerhaft in einer aus be-
            ruflichen Gründen genutzten Wohnung befindet (Pendlerwohnung), abgesichert. Der Versicherungsschutz gilt nur
            für Pendlerwohnungen, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Versicherungsschutz beanspru-
            chen können Sie oder ein mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner.

            Kein Versicherungsschutz besteht für sonstige nicht beruflich genutzte Zweitwohnsitze (z. B. Ferienwohnungen, Ne-
            benwohnsitze).

            Nicht versichert sind im Rahmen des Versicherungsschutzes für Pendlerwohnungen, Schäden durch weitere Natur-
            gefahren (Elementargefahren), auch wenn für die versicherte Hauptwohnung ein solcher Versicherungsschutz ver-
            einbart wurde. Weiterhin sind Hotelkosten (siehe Ziffer 4.15) nicht versichert.

            Die Versicherungssumme für die Pendlerwohnung weicht von der Versicherungssumme der Außenversicherung ab.
            Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf

                Produktvariante                           Versicherungsschutz
                DEVK-Basis                                nicht versichert
                DEVK-Komfort                              nicht versichert
                                                          20.000 Euro für den Hausrat
                DEVK-Premium
                                                          500 Euro für Wertsachen

      5.2.12 Eingelagerter Hausrat in Self-Storage-Einrichtungen (Subsidiärdeckung)

            Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist für eingelagerten Hausrat in angemieteten Räumlichkeiten
            in Self-Storage-Anlagen oder vergleichbaren Einrichtungen (Lagerhäuser, Speditionen) abgesichert.

            Der Versicherungsschutz ist als Erweiterung der Außenversicherung auf einen gesamten Zeitraum von maximal
            24 Monaten begrenzt.

            Nicht versichert sind Wertsachen und Bargeld (siehe Ziffer 3.1.9.1). Elektronische Geräte sind zum Zeitwert versichert.

            Die Versicherungssumme für den eingelagerten Hausrat weicht von der Versicherungssumme der Außenversiche-
            rung ab. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
                Produktvariante                           Versicherungsschutz
                DEVK-Basis                                nicht versichert
                DEVK-Komfort                              nicht versichert
                DEVK-Premium                              15.000 Euro

5.3   Auswirkungen eines Wohnungswechsels auf Ihren Versicherungsschutz

      5.3.1 Umzug in eine neue Wohnung

            Wechseln Sie Ihre Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf Ihre neue Wohnung über.

            Während des Wohnungswechsels bieten wir Ihnen in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungs-
            schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

            Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung ge-
            bracht werden.

      5.3.2 Doppelwohnsitz

            Behalten Sie zusätzlich Ihre bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn Sie die alte Woh-
            nung weiterhin bewohnen (Doppelwohnsitz).

            Für eine Übergangszeit von zwei Monaten bieten wir Ihnen Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.


                                                             41

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           5.3.3 Umzug ins Ausland

                 Liegt Ihre neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf
                 Ihre neue Wohnung über.

                 Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

           5.3.4 Anzeige der neuen Wohnung

                 Einen Wohnungswechsel müssen Sie uns spätestens bei Umzugsbeginn anzeigen.

                 Gleichzeitig haben Sie uns folgendes mitzuteilen:
                 • Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern,
                 • Angabe sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände,
                 • Sofern für Ihre bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart waren, haben Sie uns – in Textform (z. B.
                    E-Mail oder Brief) – mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen auch in Ihrer neuen Wohnung vorhanden sind
                    (siehe Ziffer 11.2).

                 Bitte achten Sie darauf, dass der Wohnungswechsel nicht zu einer Unterversicherung führt. Passen Sie Ihren Versi-
                 cherungsschutz durch die Veränderung der Wohnfläche oder durch eine Veränderung des Wertes Ihres Hausrats
                 nicht an, kann dies zu einer Unterversicherung führen.

           5.3.5 Beitragsänderung nach Wohnungswechsel

                 Beim Wohnungswechsel passen wir den Beitrag ab Umzugsbeginn an die neuen Gegebenheiten an. Es gelten dann
                 unsere am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen.

           5.3.6 Ihr Kündigungsrecht nach Beitragserhöhung

                 Erhöht sich nach einem Wohnungswechsel Ihr Beitrag oder ein Selbstbehalt, sind Sie berechtigt, Ihren Vertrag zu
                 kündigen.

                 Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Erhöhung – in
                 Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam.

                 In diesem Fall steht uns der Beitrag in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Vertragsbeendigung zu.

           5.3.7 Aufgabe einer gemeinsamen Wohnung von Ehegatten und Lebensgemeinschaften/Lebenspartnerschaften

                 5.3.7.1   Ziehen Sie bei einer Trennung von Ihrem Ehegatten aus der Ehewohnung aus und bleibt Ihr Ehegatte in der
                           bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsorte Ihre neue Wohnung und Ihre bisherige
                           Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von
                           drei Monaten nach der nächsten, auf Ihren Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versiche-
                           rungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.

                 5.3.7.2   Sind Sie und Ihr Ehegatte Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehe-
                           gatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Woh-
                           nung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens
                           bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfäl-
                           ligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.

                 5.3.7.3   Ziehen Sie und Ihr Ehegatte in neue Wohnungen, so gilt Ziffer 5.3.7.1 Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der
                           Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit er-
                           lischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

                           Entsprechend behandeln wir eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide
                           Partner am Versicherungsort gemeldet sind.

6.   Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall herbeiführen?

     6.1   Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

           6.1.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

                 Wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Ist die Her-
                 beiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die
                 vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

           6.1.2 Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Produktvariante DEVK-Basis
                 Bei einem Versicherungsfall bis zu 10.000 Euro Schadenshöhe verzichten wir auf die Einrede der grob fahrlässigen
                 Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf die in § 81 VVG vorgesehene Möglichkeit, unsere Leistung zu kürzen.
                 Bei der Feststellung der Schadenshöhe rechnen wir die versicherten Kosten mit ein.

                 Bei einem Versicherungsfall, der die Schadenshöhe von 10.000 Euro überschreitet, ist unser Einredeverzicht insoweit
                 ausgeschlossen, als wir uns hinsichtlich des 10.000 Euro übersteigenden Teils der Schadenshöhe auf die Leistungs-
                 freiheit nach § 81 VVG berufen können.

                 Unser Einredeverzicht bezieht sich allerdings nicht auf
                 • Obliegenheitsverletzungen,
                 • Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften und
                 • Gefahrerhöhungen,
                 die Sie oder Ihre Repräsentanten begangen haben.


                                                                  42

[Seite 43]
           6.1.3 Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Produktvarianten DEVK-Komfort und Premium

                 Bei einem Versicherungsfall verzichten wir auf die Einrede der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungs-
                 falls und auf die in § 81 VVG vorgesehene Möglichkeit, unsere Leistung zu kürzen. Bei der Feststellung der Scha-
                 denshöhe rechnen wir die versicherten Kosten mit ein.

                 Unser Einredeverzicht bezieht sich allerdings nicht auf
                 • Obliegenheitsverletzungen,
                 • Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften und
                 • Gefahrerhöhungen,
                 die Sie oder Ihre Repräsentanten begangen haben.

     6.2   Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls

           Wenn Sie versuchen, uns nach Eintritt des Versicherungsfalls in Bezug auf Tatsachen arglistig zu täuschen, die für den
           Grund oder für die Höhe unserer Entschädigung von Bedeutung sind, sind wir von der Entschädigungspflicht frei.

           Ist eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches
           festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Satz 1 als bewiesen.

7.   Was sind die Grundlagen für unsere Entschädigungsberechnung?

     7.1   Versicherungswert

           Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.

           Versicherungswert ist
           • der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
           • der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert), falls Sachen für ihren Zweck in Ihrem versi-
             cherten Haushalt nicht mehr zu verwenden sind.
           • der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte für Kunstgegenstände und Antiquitäten.

           Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungs-
           wertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.

     7.2   Versicherungssumme und Vorsorge-Versicherung

           Die Versicherungssumme ist der im Vertrag vereinbarte Betrag, bis zu dem wir für versicherte Sachen höchstens Entschä-
           digung leisten.

           Um keine Nachteile bei der Entschädigungsberechnung zu erleiden, sollte die Versicherungssumme dem Versicherungs-
           wert entsprechen.

           Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag. Dieser Vorsorgebetrag ist nach der von Ihnen gewählten
           Produktvariante begrenzt auf
            Produktvariante                              Versicherungsschutz
            DEVK-Basis                                   10 Prozent der Versicherungssumme
            DEVK-Komfort                                 20 Prozent der Versicherungssumme
            DEVK-Premium                                 25 Prozent der Versicherungssumme

     7.3   Umfang unserer Ersatzpflicht

           Der Umfang unserer Ersatzpflicht richtet sich danach, ob die versicherte Sache zerstört, abhandengekommen oder beschä-
           digt ist.

           Wir ersetzen bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 1) bei
           • zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert (siehe Ziffer 7.1), den diese Sachen unmittelbar
             vor Eintritt des Versicherungsfalls hatten.
           • beschädigten Sachen die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls erforderlichen Reparaturkosten, zuzüglich einer etwa
             auszugleichenden Wertminderung. Reparaturkosten einschließlich Wertminderung erstatten wir jedoch höchstens bis
             zum Versicherungswert (siehe Ziffer 7.1). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträch-
             tigt und ist Ihnen die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so begleichen wir die Beein-
             trächtigung durch Zahlung eines Betrages, der dem Minderwert entspricht.

           Restwerte rechnen wir an unsere Entschädigungsleistung an.

           Die Mehrwertsteuer ersetzen wir nicht,
           • wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind oder
           • wenn Sie die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben.

     7.4   Entschädigungsberechnung von versicherten Kosten

           Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 4) ist der Nachweis tatsächlich angefallener
           Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.

           Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten gelten die Ziffern 7.7.1 und 7.7.2 (Unterversicherung) entspre-
           chend.

     7.5   Höchstentschädigung

           Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (siehe Ziffer 1) auf die
           vereinbarte Versicherungssumme (siehe Ziffer 7.2) einschließlich des Vorsorgebetrages begrenzt.


                                                                   43

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      Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich des Vorsorgebetrages für die Entschädigung versicherter Sachen
      bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten (siehe Ziffer 4) darüber hinaus bis zu 10 Prozent der Versi-
      cherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag ersetzt.

      Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.

7.6   Selbstbeteiligung

      Es gilt die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung im Schadenfall. Die Selbstbeteiligung wird von der nach
      den Bedingungen zu leistenden Entschädigung abgezogen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

      Die vereinbarte Selbstbeteiligung wird für Schäden durch
      • Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern, Implosion, Überschalldruck-
         wellen, Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge, Sengschäden, Schmorschäden, Rauch- und Rußschäden
      • Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub
      • Leitungswasser
      • Sturm und Hagel
      abgezogen.

      Für Schäden durch weitere Naturgefahren gilt eine separate Selbstbeteiligung.

      Die Höhe der Selbstbeteiligung können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.

7.7   Unterversicherung

      7.7.1 Definition

            Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des
            Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen, so liegt eine Unterversicherung vor.

      7.7.2 Folge einer Unterversicherung

            Bei einer Unterversicherung wird unsere Entschädigungsleistung gemäß Ziffer 7.7.1 in dem Verhältnis von Versiche-
            rungssumme zum Versicherungswert nachfolgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag
            multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.

            Abweichend davon nehmen wir bei einem Versicherungsfall mit einer Schadenshöhe bis zu 2.000 Euro keinen Ab-
            zug wegen Unterversicherung vor. Bei einem Versicherungsfall, der die Schadenshöhe von 2.000 Euro überschreitet,
            ist unser Verzicht auf die Anrechnung der Unterversicherung ausgeschlossen.

      7.7.3 Vermeidung einer Unterversicherung

            Um eine Unterversicherung zu vermeiden, sollten Sie den Wert Ihres Hausrats genau ermitteln und regelmäßig
            überprüfen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit mit uns einen Unterversicherungsverzicht zu vereinbaren (siehe
            Ziffer 7.7.4).

      7.7.4 Unterversicherungsverzicht

            7.7.4.1   Folgen eines Unterversicherungsverzichts

                      Haben Sie mit uns einen Unterversicherungsverzicht vereinbart, nehmen wir bei der Entschädigung im Ver-
                      sicherungsfall keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn
                      • bei Eintritt des Versicherungsfalls die Wohnfläche der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche
                         entspricht,
                      • die vereinbarte Versicherungssumme den von uns für die Vereinbarung eines Unterversicherungsver-
                         zichtes vorgegebenen Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit der im Versicherungs-
                         schein genannten Wohnfläche, nicht unterschreitet und
                      • nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag für dieselbe Wohnung ohne Unterversicherungsverzicht
                         besteht.

            7.7.4.2   Wohnungswechsel

                      Wechseln Sie Ihre Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf Ihre neue Woh-
                      nung über, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 7.7.4.1 für Ihre neue Wohnung vorliegen.

                      Hat sich die Wohnfläche Ihrer neuen Wohnung vergrößert, gilt der Unterversicherungsverzicht bis zur An-
                      passung des Vertrags an die tatsächlichen Quadratmeter Ihrer versicherten Wohnung, längstens jedoch bis
                      zu zwei Monate nach Umzugsbeginn.

            7.7.4.3   Widerspruch gegen Anpassung der Versicherungssumme

                      Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht entfällt,
                      • wenn Sie der Anpassung der Versicherungssumme widersprechen und
                      • der für den Unterversicherungsverzicht von uns zum Zeitpunkt des Widerspruchs vorgegebene Betrag
                         pro Quadratmeter Wohnfläche unterschritten wird.

                      Dies haben wir Ihnen in Textform mitzuteilen.

            7.7.4.4   Kündigung

                      Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungs-
                      jahres – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – verlangen, dass die Vereinbarung über den Unterversiche-
                      rungsverzicht mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.

                      Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
                      unserer Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.


                                                             44

[Seite 45]
     7.8   Überversicherung

           7.8.1 Definition

                 Eine Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert (siehe Ziffer 7.1) erheblich
                 übersteigt.

           7.8.2 Folgen

                 Da die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall auf den Versicherungswert begrenzt ist, hat eine Überversiche-
                 rung für Sie keinen Vorteil.

                 Haben Sie die Überversicherung abgeschlossen, um sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
                 schaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den Umständen
                 Kenntnis erlangen, welche die Nichtigkeit begründen.

           7.8.3 Beseitigung

                 Um eine Überversicherung zu beseitigen, können Sie verlangen, dass die Versicherungssumme mit sofortiger Wir-
                 kung herabgesetzt wird.

                 Uns steht das gleiche Recht zu. Sobald uns Ihr Herabsetzungsverlangen zugeht (oder Ihnen unseres), ist für die Höhe
                 des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet haben, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen In-
                 halt geschlossen worden wäre.

8.   Wann wird unsere Entschädigungsleistung fällig?

     8.1   Fälligkeit unserer Entschädigung
           Unsere Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen
           sind.

     8.2   Ihr Anspruch auf Abschlagzahlung
           Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens von uns eine Abschlagszahlung verlangen. Dabei haben Sie An-
           spruch auf den Betrag, den wir nach Lage der Sache mindestens zahlen müssen.

     8.3   Verzinsung
           Sofern wir Ihnen unsere Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens zahlen, verzinsen wir
           unsere Entschädigung seit der Anzeige des Schadens.

           Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig und betragen 4 Prozent pro Jahr.

           Dies gilt nicht, wenn aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu zahlen sind.

     8.4   Hemmung
           Können wir infolge Ihres Verschuldens unsere Entschädigung nicht ermitteln oder zahlen, so berücksichtigen wir diesen
           Zeitraum nicht bei der Berechnung der Fristen gemäß der Ziffern 8.1 bis 8.3.

     8.5   Aufschiebung der Entschädigungsleistung
           Wir können unsere Entschädigungsleistung aufschieben, solange
           • Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen oder
           • ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder einen Ihrer Repräsentanten aus Anlass dieses Versi-
             cherungsfalls noch läuft.

9.   Was gilt bei Durchführung eines Sachverständigenverfahrens?

     9.1. Einleitung eines Sachverständigenverfahrens

           Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles von uns verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen-
           verfahren festgestellt wird.

           Sie können vereinbaren, dass das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge-
           dehnt wird.

     9.2   Benennung eines Sachverständigen

           Sowohl Sie als auch wir benennen – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – einen Sachverständigen. Jede Partei kann die
           andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
           benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so
           kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Auffor-
           derung werden wir Sie auf diese Folge hinweisen.

           Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
           Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zustän-
           dige Amtsgericht ernannt.

           Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die
           • Ihr Mitbewerber ist,
           • mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung steht,
           • bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit diesen in einem ähnlichen Verhältnis steht.

           Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.

     9.3   Umfang der Feststellungen der Sachverständigen

           Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
           • ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhanden gekommenen, versicherten Sachen sowie deren nach dem
              Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;

                                                                 45

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            •   die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
            •   die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
            •   die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten (siehe Ziffer 4);
            •   den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.

      9.4   Verfahren nach den Feststellungen

            Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver-
            ständigen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebe-
            nen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Ent-
            scheidung beiden Parteien gleichzeitig.

            Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich. Aufgrund dieser
            verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar
            von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

            Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
            ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

      9.5   Kosten

            Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns
            tragen beide Parteien je zur Hälfte.

      9.6   Obliegenheiten

            Ihre gemäß Ziffer 9.1 aus dem Allgemeinen Teil (B) geltenden Obliegenheiten werden durch das Sachverständigenverfah-
            ren nicht berührt.

10.   Was gilt, wenn abhanden gekommene Sachen wieder herbeigeschafft werden?

      10.1 Anzeigepflicht

            Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, haben Sie oder wir dies nach Kenntniserlangung unverzüglich
            dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.

      10.2 Die Besitznahme abhanden gekommener Sachen

            Die Besitznahme abhanden gekommener Sachen im Sinne dieser Regelung ist die Rückerlangung des Besitzes durch eine
            der beiden Vertragsparteien oder die Möglichkeit, sich den Besitz zu beschaffen.

      10.3 Ihr Wahlrecht bei Wiedererhalt

            Haben Sie oder wir von den abhanden gekommenen Sachen Besitz erlangt und besteht Anspruch auf eine Entschädigung
            zum Versicherungswert oder kam es bereits zur Auszahlung, besteht für Sie ein Wahlrecht zwischen
            • der Inanspruchnahme der Entschädigungsleistung und
            • der Rücknahme der versicherten Sachen.

            Sie müssen dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige (siehe Ziffer 10.1) wahrnehmen. Nach
            Ablauf der oben genannten Frist von zwei Wochen geht das Wahlrecht auf uns über.

            Wählen Sie die Entschädigungsleistung, haben Sie uns
            • die abhanden gekommenen versicherten Sachen auszuhändigen bzw. zu überlassen und
            • das Eigentum an den versicherten Sachen zu verschaffen.

            Wählen Sie die Rücknahme der versicherten Sachen, haben Sie die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen bzw. auf diese
            zu verzichten.

      10.4 Wiedererhalt und Entschädigung unter dem Versicherungswert

            Haben Sie von den abhanden gekommenen Sachen wieder Besitz erlangt, nachdem eine Entschädigungsleistung zur Aus-
            zahlung kam, die unter dem Versicherungswert liegt, sind Sie verpflichtet, die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen.

            Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Aufforderung nach, so haben Sie
            im Einvernehmen mit uns die Sachen meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhal-
            ten wir den Anteil, welcher unserer geleisteten Entschädigung entspricht.

      10.5 Wiedererhalt einer beschädigten Sache

            Sind wiedererhaltene Sachen beschädigt worden, so können Sie die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Repa-
            raturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen der Ziffern 10.3 und 10.4 bei Ihnen verblei-
            ben.

      10.6 Rückabwicklung bei Besitzerlangung für kraftlos erklärter Wertpapiere

            Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten, die
            Sie hätten, wenn Sie das Wertpapier zurückerlangt hätten.

            Sie können die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen durch die Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapie-
            ren ein Zinsverlust entstanden ist.

11.   Welche Sicherheitsvorschriften haben Sie zu befolgen?

      In der Hausratversicherung haben Sie bestimmte Verhaltensregeln (Obliegenheiten) zu erfüllen. Diese sind in Ziffer 9.1 aus dem
      Allgemeinen Teil (B) (Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung) geregelt.
      Zusätzlich haben Sie folgende Sicherheitsvorschriften zu befolgen:

                                                                   46

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      11.1 Betätigung bzw. Einschaltung von Schließanlagen

           Für die Zeit, in der sich niemand in Ihrer Wohnung aufhält, haben Sie alle
           • vereinbarten Sicherungen und
           • vereinbarten Einbruchmeldeanlagen
           zu betätigen bzw. einzuschalten.

           Auf die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschrift werden wir uns nicht berufen, soweit die Einhaltung Ihnen oder Ihrem Re-
           präsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.

      11.2 Gebrauchsfähiger Zustand der Schließanlagen

           Alle vereinbarten Schließvorrichtungen, Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen haben Sie in gebrauchsfähigem Zustand
           zu erhalten.

           Störungen, Mängel und Schäden müssen Sie unverzüglich beseitigen. Bei der Beseitigung von Störungen, Mängel und
           Schäden an den Einbruchmeldeanlagen sind VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte
           Prüfstelle anerkannte Ersatzteile zu verwenden.

      11.3 Sicherheitsvorschriften bei smarten Sicherheitseinrichtungen

           Bei smarten Sicherheitseinrichtungen (Ziffer 1.2.1.1) sind diese bei einer nicht nur kurzen Abwesenheit (z. B. Gang zum Brief-
           kasten) ordnungsgemäß zu nutzen, stets in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und Mängel unverzüglich zu beseitigen.

      11.4 Folge der Pflichtverletzung

           Verletzen Sie oder Ihr Repräsentant eine der in Ziffer 11.1 oder 11.2 genannten Sicherheitsvorschriften, so können wir nach
           Maßgabe der Ziffern 9.4 oder 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) zur Kün-
           digung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein.

           Führt die Verletzung einer Sicherheitsvorschrift zu einer Gefahrerhöhung so gilt Ziffer 12. Danach können wir den Vertrag
           anpassen, zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.

12.   Wann liegt eine Gefahrerhöhung in Ihrer Hausratversicherung vor?

      12.1 Begriff der Gefahrerhöhung

           Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so ver-
           ändert werden, dass
           • der Eintritt des Versicherungsfalls,
           • eine Vergrößerung des Schadens oder
           • unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme
           wahrscheinlicher wird.

           Keine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, ein Gerüst
           aufgestellt ist.

      12.2 Beispiele einer Gefahrerhöhung

           Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
           • sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir im Antrag gefragt haben,
           • sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Ziffer 5.3) ein Umstand ändert, nach dem wir im Antrag gefragt haben,
           • die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere
              Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich
              während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,
           • vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem
              Wohnungswechsel.

           Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit-
           versichert gelten soll.

      12.3 Ihre Pflichten

           Wir unterscheiden zwischen drei Pflichten im Rahmen einer Gefahrerhöhung, die Sie zu erfüllen haben.

           12.3.1 Verbot der Vornahme einer Gefahrerhöhung ohne unsere Zustimmung
                  Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorneh-
                  men oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

           12.3.2 Anzeigepflicht einer nachträglich erkannten Gefahrerhöhung
                  Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
                  gestattet haben, müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.

           12.3.3 Anzeigepflicht einer unabhängig von Ihrem Willen eintretenden Gefahrerhöhung
                  Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie
                  uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.

      12.4 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung

           Haben Sie Ihre Pflichten nach Ziffer 12.3 verletzt, so können wir unter den von Ziffer 12.4.1 bis 12.4.3 genannten Vorausset-
           zungen
           • ganz oder teilweise leistungsfrei werden,
           • den Versicherungsvertrag kündigen,
           • den Beitrag erhöhen oder
           • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.

                                                                   47

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           12.4.1 Kündigungsrecht

                 Haben Sie Ihre Verpflichtung nach Ziffer 12.3.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, können wir den Vertrag frist-
                 los kündigen. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgelegen haben.

                 Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi-
                 gen.

                 Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 12.3.2 oder 12.3.3 bekannt, können wir den Vertrag, unab-
                 hängig von Ihrem Verschuldensgrad, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

           12.4.2 Vertragsanpassung

                 Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung Ihren Vertrag anpassen.

                 •   Wir können einen höheren Beitrag verlangen. Dieser wird nach unseren Geschäftsgrundsätzen berechnet.
                 •   Alternativ dazu können wir die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.

                 Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung
                 der erhöhten Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Ein-
                 haltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.

           12.4.3 Leistungsfreiheit

                 12.4.3.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
                          Sie Ihre Pflicht nach Ziffer 12.3.1 vorsätzlich verletzt haben.

                           Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt unsere Leistung zu kürzen. Der Umfang
                           der Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
                           Sie Ihre Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben.

                 12.4.3.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach den Ziffern 12.3.2 und 12.3.3 sind wir für einen Versicherungsfall unter
                          folgenden Voraussetzungen leistungsfrei:
                          • Die Gefahrerhöhung tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige uns hätte
                             zugegangen sein müssen und
                          • Sie haben Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt.

                           Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt unsere Leistung zu kürzen. Der Umfang
                           der Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
                           Sie Ihre Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben.

                           Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die
                           Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.

                 12.4.3.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
                          • soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls
                            oder den Umfang der Leistungspflicht war,
                          • wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen ist und wir
                            nicht gekündigt haben oder
                          • wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsät-
                            zen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen.

      12.5 Erlöschen unserer Rechte

           Unser Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach den Ziffern 12.4.1 und 12.4.2 müssen wir innerhalb eines Mo-
           nats, nachdem wir von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt haben, ausüben. Tun wir das nicht, erlöschen sie.

           Unabhängig davon fallen diese Rechte weg, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestan-
           den hat.

13.   Was ist mit dem Begriff Repräsentant gemeint?

      Alle Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis treffen grundsätzlich nur Sie als unseren Vertragspartner. Im Ein-
      zelfall kann es aber sachgerecht sein, Ihnen Sorgfaltspflichtverstöße von anderen Personen anzulasten.

      Hierfür hat die Rechtsprechung die Repräsentanten-Haftung entwickelt.

      Hat eine andere Person z. B. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist es nach den Grundsätzen der Repräsentanten – Haftung
      möglich, Ihnen dieses Verhalten zuzurechnen, als wäre es Ihr eigenes. Die Zurechnung setzt allerdings voraus, dass diese Person
      in einem bestimmten Nähe – Verhältnis zu Ihnen steht. Nur dann ist sie auch Ihr Repräsentant.

      Man unterscheidet zwei Typen von Repräsentanten:
      • Als Ihr Repräsentant gilt derjenige, dem Sie das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses
        übertragen haben. Hinzukommen muss, dass Sie die andere Person die Obhut über die versicherten Sachen ganz allein ausü-
        ben lassen, sodass Ihre Einwirkungsmöglichkeiten nahezu ausgeschlossen sind.
      • Außerdem kann es zu einer Zurechnung kommen, wenn Sie jemand anderen damit betraut haben, den Vertrag eigenverant-
        wortlich zu verwalten.

14.   Welchen Versicherungsschutz können Sie gegen einen Zusatzbeitrag gesondert vereinbaren?

      14.1 Fahrraddiebstahlversicherung (sofern vereinbart)

           14.1.1 Versicherte Schäden

                 Für die in Ihrem Eigentum stehenden Fahrräder einschließlich deren Anhänger, erstreckt sich der Versicherungs-
                 schutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn Ihr Fahrrad oder Ihr Anhänger nachweislich zur Zeit des Diebstahls
                 abgeschlossen war. Versichert sind auch elektrisch unterstützte Fahrräder (Pedelec), sofern

                                                                   48

[Seite 49]
          •   dafür keine Versicherungspflicht besteht und
          •   deren Motorleistung 250 Watt sowie deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt.

          Als abgeschlossen gelten Fahrräder oder Anhänger, wenn sie durch ein eigenständiges Schloss gesichert wurden.
          Schlösser, die dauerhaft mit dem Fahrrad oder Anhänger verbunden sind (z. B. sogenannte Rahmenschlösser), sind
          keine eigenständigen Schlösser.

    14.1.2 Fremdfinanzierte Fahrräder

          Sofern keine andere Versicherung für den Fahrraddiebstahl eintrittspflichtig ist, besteht Versicherungsschutz auch
          für solche Fahrräder, die Sie geleast oder anderweitig fremdfinanziert haben.

    14.1.3 Teilediebstahl

          Versicherungsschutz besteht für fest mit dem Fahrrad verbundene Teile, wenn sie allein gestohlen wurden, ohne
          dass das komplette Fahrrad entwendet wurde. Als versicherte Teile gelten hier:
          • Sattel
          • Räder
          • Lenker
          • Gepäckträger
          • Akku, sofern er besonders gegen die Entnahme aus dem Fahrrad (z. B. durch ein Schloss) gesichert ist.

          Für die mit Ihrem Fahrrad oder Ihrem Anhänger lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sa-
          chen bieten wir Ihnen nur dann Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit Ihrem Fahrrad oder Ihrem Anhänger
          abhandengekommen sind.

    14.1.4 Voraussetzung für unsere Entschädigung

          Sie haben Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer Ihrer versicherten Fahrräder oder An-
          hänger zu beschaffen und aufzubewahren.

          Verletzen Sie diese Bestimmung, so können Sie Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig
          nachweisen.

    14.1.5 Besondere Obliegenheiten

          Sie haben
          • den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und
          • uns einen Nachweis dafür zu erbringen, dass Ihr Fahrrad oder Ihr Anhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit
             Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
          • uns bei fremdfinanzierten Fahrrädern mitzuteilen, an wen die Entschädigung für uns schuldbefreiend gezahlt wer-
             den kann. Sofern wir diese Information nicht abschließend haben, kann keine Zahlung erfolgen.

          Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung unter den in Ziffer 9.5 aus dem Allgemeinen
          Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise ver-
          weigern.

    14.1.6 Kündigungsrecht

          Sie oder wir können diesen erweiterten Versicherungsschutz für Ihre Fahrräder und Anhänger kündigen.

          Die Kündigung müssen Sie oder wir spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Versicherungsjahres – in Text-
          form (z. B. E-Mail oder Brief) – erhalten haben.

          Der erweiterte Versicherungsschutz entfällt dann mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres.

          Sofern wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch machen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach
          Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

    14.1.7 Unsere Entschädigung

          Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme für
          den Fahrrad- oder Anhängerdiebstahl einschließlich des jeweiligen Vorsorgebetrages begrenzt.

          Die für Ihren Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe Versicherungsschein) bringen wir bei einem
          Fahrrad- oder Anhängerdiebstahl nicht in Abzug.

          Wir passen die Versicherungssumme entsprechend Ziffer 15.1 zu Beginn des Versicherungsjahres an, wobei die
          neue Versicherungssumme auf volle zehn Euro aufgerundet wird.

14.2 In das Gebäude eingefügte Sachen

    Wir bieten Versicherungsschutz für die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B. Einbaumöbel, Boden-
    beläge, Innenanstriche und Tapeten, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten.

    Soweit sanitäre Anlagen und Leitungswasserführende Installationen versichert sind, erstreckt sich unser Versicherungs-
    schutz auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden anderen Zu- und Ableitungs-
    rohren.

    Pflicht- und Monopolrechte bleiben unberührt.

14.3 Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme

    Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme sind als besondere Gruppen (Positionen) versichert. Sie gelten
    abweichend von Ziffer 3.1 nicht als Teil des Hausrats.


                                                          49

[Seite 50]
           Die Regelungen zur Unterversicherung gemäß der Ziffern 7.7.1 und 7.7.2 sind auf die gesondert vereinbarte Versicherungs-
           summe anzuwenden. Es gilt jedoch kein vereinbarter Unterversicherungsverzicht für diese Gruppen (Positionen), soweit
           nicht etwas anderes vereinbart wurde.

           Die gesondert vereinbarten Versicherungssummen verändern sich entsprechend Ziffer 15.1 jedoch ist Ziffer 7.2 (Versiche-
           rungssumme und Vorsorge-Versicherung) nicht anzuwenden. Liegt die Versicherungssumme danach über der ursprünglich
           vereinbarten Versicherungssumme, so wird der Mehrbetrag für die Berechnung der Entschädigung verdoppelt.

           Ihr Beitragssatz verändert sich gemäß Ziffer 15.3.

           Für diese gesondert zu vereinbarende Leistung bieten wir keinen Außenversicherungsschutz gemäß Ziffer 5.2.

15.   Was gilt bezüglich der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag?

      15.1 Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag nach dem Preisindex

           Ihre Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Pro-
           zentsatz, um den sich der Preisindex für “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normaler-
           weise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” – aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) – im vergangenen
           Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat.

           Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.

           Der Veränderungssatz wird mit drei Nach-Komma-Stellen angegeben und sodann auf eine Stelle nach dem Komma wie folgt
           gerundet: Soweit die dritte und die zweite Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet,
           sonst abgerundet.

           Ihre neue Versicherungssumme wird auf volle hundert Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben.
           Ihr künftiger Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet.

           Sie können der Anpassung innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die neue Versicherungssumme
           durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-
           dung. Die Anpassung wird dann nicht wirksam.


      15.2 Besonderheiten für die Tarifierung weiterer Naturgefahren (Elementargefahren)

           15.2.1 Das Tarifierungssystem »ZÜRS«

                 Haben Sie die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) nach Ziffer 1.5 mitversichert, berücksichtigen wir bei der
                 Beitragsbemessung statistische Erkenntnisse des Zonierungssystems »ZÜRS«.

                 »ZÜRS« wird vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur Verfügung gestellt. Es
                 dient dazu, Gebäudestandorte in Deutschland in verschiedene Zonen einzuteilen, um deren Überschwemmungs-,
                 Starkregen- und Rückstaurisiko auszuweisen.

           15.2.2 Beitragsanpassung oder Kündigungsrecht nach Umstufung

                 Ändert sich die Zonierung in ZÜRS, sind wir berechtigt, diese für alle Verträge gleichermaßen zu berücksichtigen.
                 Die Umstufung in eine andere Zone kann zur Erhöhung oder Ermäßigung Ihres Beitrags führen.

                 Wird Ihre Wohnung in eine nicht versicherbare Zone eingestuft, können wir die weiteren Naturgefahren (Elementar-
                 gefahren-)schadendeckung – in Textform – kündigen. Unsere Kündigung wird zum Ende der laufenden Versiche-
                 rungsperiode wirksam.

                 Machen wir von diesem Recht Gebrauch, können Sie den gesamten Hausratversicherungsvertrag zum gleichen Zeit-
                 punkt kündigen. Ihr Kündigungsrecht können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung ausü-
                 ben.

           15.2.3 Wirksamkeit der Anpassung

                 Wird der Gebäudestandort in eine neue versicherbare Zone umgestuft, gilt ab der nächsten Hauptfälligkeit der für
                 diese Zone maßgebliche Beitrag.

                 Eine Beitragserhöhung wird jedoch nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens einen Monat vor deren Wirksam-
                 werden mitteilen. Unsere Mitteilung in Textform muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten
                 Beitrag aufzeigen und eine Belehrung über Ihr Kündigungsrecht nach Ziffer 15.2.4 enthalten.

           15.2.4 Ihr Kündigungsrecht nach Beitragsanpassung

                 Führt eine Umstufung zu einer Erhöhung des Beitrags, sind Sie berechtigt, Ihren gesamten Vertrag oder auch nur
                 die Mitversicherung der weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) zu kündigen.

                 Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhö-
                 hung – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung wirksam.

      15.3 Neukalkulation und Anpassung Ihres Beitrags

           15.3.1 Grundsatz

                 Wir sind in der Hausratversicherung berechtigt zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Beiträge von beste-
                 henden Verträgen daraufhin zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt
                 werden müssen.

                 Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass


                                                                  50

[Seite 51]
                 •   wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können,
                 •   die Beiträge sachgemäß berechnet werden und
                 •   bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleis-
                     tung (Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt.

           15.3.2 Beitragsanpassungsklausel

                 Wir sind berechtigt, den Beitrag bzw. den Beitragssatz für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem Scha-
                 denbedarf anzupassen. Das gleiche gilt, wenn sich der Steuersatz der Feuerschutzsteuer, die wir ausschließlich
                 schulden und abzuführen haben, ändert. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik
                 und der Versicherungstechnik anzuwenden. Die Anpassung des Beitrags bzw. des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für
                 bestehende Versicherungsverträge, wenn sie von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird.

                 Der neukalkulierte Beitrag bzw. Beitragssatz darf nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende
                 Verträge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Die Anpassung des Beitrags
                 bzw. des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge.

                 Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifierungs-
                 merkmalen und gleichem Deckungsumfang ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen
                 Tarifbeitrags zu senken.

      15.4 Ihr Kündigungsrecht

           Erhöht sich nach einer Beitragsanpassung Ihr Beitrag, sind Sie berechtigt, Ihren Vertrag zu kündigen.

           Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung – in
           Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam.

           Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

16.   Wann beginnt und wann endet der Vertrag?

      Die Regelungen zu Beginn und Ende Ihres Versicherungsvertrages finden Sie in Ziffer 6 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Wann be-
      ginnt und wann endet der Vertrag?).

      Zusätzlich gilt in Ihrer Hausratversicherung in Ergänzung zu Ziffer 6.4 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Wegfall des versicherten
      Risikos):

      Als Wegfall des versicherten Risikos gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates
      • nach Ihrer Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung
      • nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.

      Der Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Risikos.

      Das Versicherungsverhältnis endet beim Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung über die
      vollständig und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach Tod des Versicherungsnehmers, wenn
      nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt.

17.   Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?

      17.1 Rechte aus dem Vertrag

           Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen schließen (Versicherung für fremde Rechnung).
           Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch der versicherten Person zu. Das gilt auch,
           wenn die versicherte Person den Versicherungsschein besitzt.

      17.2 Zustimmung zur Zahlung der Versicherungsleistung

           Wir können vor Zahlung der Versicherungsleistung an Sie den Nachweis verlangen, dass die versicherte Person hierzu ihre
           Zustimmung erteilt hat.

           Die versicherte Person kann die Zahlung der Versicherungsleistung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.

      17.3 Kenntnis und Verhalten

           Bei der Versicherung für fremde Rechnung sind – sofern von rechtlicher Bedeutung – sowohl Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten
           sowie die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen und
           die der versicherten Person umfasst, müssen Sie sich das Verhalten und die Kenntnis der versicherten Person nur zurechnen
           lassen, wenn die versicherte Person Ihr Repräsentant ist.

           Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es nicht an, wenn
           • der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder
           • es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.

           Dagegen ist die Kenntnis der versicherten Person zu berücksichtigen, wenn Sie den Vertrag ohne ihren Auftrag geschlossen
           und uns nicht darüber informiert haben.

18.   Was gilt, wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen Dritte zusteht?

      18.1 Übergang von Ersatzansprüchen

           Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über, in der wir
           den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.

           Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
           leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn diese Person den Scha-
           den vorsätzlich verursacht hat.

                                                                  51

[Seite 52]
      18.2 Ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen

            Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
            Form- und Fristvorschriften zu wahren.

            Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen,
            soweit dies erforderlich ist.

      18.3 Folge der Obliegenheitsverletzung

            Verletzen Sie die genannte Obliegenheit vorsätzlich, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer
            Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können.

            Verletzen Sie die genannte Obliegenheit grob fahrlässig sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet
            sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie
            nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.

19.   Was gilt, sofern Sie von einem Makler betreut werden?

      Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Ihre Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
      Durch den Maklervertrag ist er verpflichtet, diese unverzüglich an uns weiterzuleiten.

20.   Was gilt, wenn mehrere Versicherer an Ihrem Versicherungsvertrag beteiligt sind?

      20.1 Führender Versicherer

            Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Ihre Anzeigen und Willenserklärungen für alle beteiligten Versicherer entge-
            genzunehmen.

      20.2 Prozessführung

            Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:

            Sie machen bei Streitfällen aus diesem Vertrag Ihre Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen des-
            sen Anteil gerichtlich geltend.

            Die beteiligten Versicherer erkennen die
            • gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie
            • die vor diesem mit Ihnen nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche
            als auch für sich verbindlich an.

            Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, sind Sie berechtigt und auf
            Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichen-
            falls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt
            Absatz 3 nicht.

      21.   Welche besondere Vereinbarung gilt für Schienenfahrzeuge eines Eisenbahnunternehmers?
            (Diese Regelung findet nur Anwendung auf Verträge, deren Versicherungsnummer ein „V“ vorangestellt ist)

            21.1   Schienenfahrzeuge als Unterkunft

                   Schienenfahrzeuge eines Eisenbahnunternehmers, die zur Unterkunft von Mitarbeitern bestimmt sind, stellen wir –
                   soweit vereinbart im Rahmen der Einbruchdiebstahlversicherung (siehe Ziffern 1.2, 2.3 und 5.2.3) – Gebäuden gleich.


            21.2   Diebstahl aus einem Dienstabteil

                   Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die Ihnen durch einfachen Diebstahl während des Dienstes aus ei-
                   nem abgeschlossenen Dienstabteil entwendet wurden, wenn diese sich vorübergehend außerhalb Ihrer versicherten
                   Wohnung befinden.

                   Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
                    Produktvariante                              Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                   nicht versichert
                    DEVK-Komfort                                 500 Euro
                    DEVK-Premium                                 1.000 Euro

            Hinweise zu den Anzeigeobliegenheiten in der Sachversicherung nach Ziffern 9.1 und 9.5 Allgemeiner Teil (B):
            Jeden Diebstahl müssen Sie unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit,
            können wir unsere Leistung unter den in Ziffer 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie-
            genheiten) beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise verweigern.

22.   Leistungsupdate-Garantie

      Verbessern wir, ohne dass Sie einen Mehrbeitrag an uns zahlen müssen, während der Vertragslaufzeit die Leistungen von der
      für Ihren Vertrag vorliegenden Versicherungsbedingungen, so gelten diese automatisch auch für die Produktvariante, die Sie mit
      uns vereinbart haben. Diese verbesserten Leistungen gelten nur für den hier abgeschlossenen Tarif.


                                                                    52

[Seite 53]
Abschnitt H2 – Haus- und Wohnungsschutzbrief


Die Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung ist eine Deckungserweiterung zu der bei uns abgeschlossenen Hausrat- oder Wohn-
gebäudeversicherung. Im Rahmen des nachstehend beschriebenen Umfangs erbringen wir Hilfsleistungen aus der Haus- und Woh-
nungsschutzbriefversicherung (kurz: Haus- und Wohnungsschutzbrief).

Die Vermittlung der Hilfsleistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief erbringt für uns ausschließlich ROLAND Assistance.
Voraussetzung für den Anspruch auf Erbringung von Hilfsleistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief nach Ziffer 4 ist, dass
die Hilfsleistung von ROLAND Assistance organisiert wird.

Soweit im Versicherungsfall ein Dritter (z. B. eine andere Person) leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versiche-
rungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen dem Haus- und Wohnungsschutzbrief vor.

Melden Sie eingetretene Schadenfälle daher unverzüglich unserem 24-Stunden-Notrufservice unter der Telefonnummer 0221 757-2979.


 Inhalt                                                                                                                          Seite

 1.   Wer ist versichert?                                                                                                           53
 2.   Wo haben Sie Versicherungsschutz?                                                                                        53 - 54
      2.1 Versicherungsort                                                                                                     53 - 54
      2.2 Wechsel des Versicherungsortes bei Umzug                                                                                  54

 3.   In welchem Umfang haben Sie Versicherungsschutz?                                                                              54

 4.   Welche Hilfsleistungen haben Sie versichert?                                                                             54 - 56
      4.1 Schlüsseldienst                                                                                                           54
      4.2 Rohrreinigungsservice                                                                                                     54
      4.3 Sanitärinstallateurservice                                                                                                54
      4.4 Elektroinstallateurservice                                                                                                54
      4.5 Heizungsinstallateurservice                                                                                               55
      4.6 Notheizung                                                                                                                55
      4.7 Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten                                                                                     55
      4.8 Schädlingsbekämpfung                                                                                                      55
      4.9 Entfernung von Wespen-, Hornissen und Bienennestern                                                                       55
      4.10 Datenrettung                                                                                                             55
      4.11 Unterbringung von Tieren                                                                                            55 - 56
      4.12 Kinderbetreuung                                                                                                          56
      4.13 Dokumentendepot                                                                                                          56
      4.14 Organisation einer Hausbewachung nach einem Hausrat- oder Wohngebäudeschaden                                             56

 5.   Wie ist das Rechtsverhältnis zwischen uns, Ihnen und dem Dienstleister?                                                       56
      5.1 Unser Rechtsverhältnis mit dem Dienstleister                                                                              56
      5.2 Über den Leistungsumfang hinausgehende Kosten                                                                             56
      5.3 Keine Haftung                                                                                                             56

 6.   Was gilt bezüglich einer Beitragsanpassung?                                                                              56 - 57
      6.1 Grundsatz                                                                                                                 56
      6.2 Beitragsanpassungsklausel                                                                                            56 - 57
      6.3 Ihr Kündigungsrecht                                                                                                       57

 7.   Wie ist das Kündigungsrecht geregelt?                                                                                         57
      7.1 Kündigungsrecht                                                                                                           57
      7.2 Ihre Kündigung                                                                                                            57
      7.3 Besonderes Kündigungsrecht Ihrer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung                                                    57

 8.   Was passiert, wenn Ihr Hauptversicherungsvertrag endet?                                                                       57


1.    Wer ist versichert?

      Wir bieten Versicherungsschutz für
      • Sie
      • Ihrem Ehe- bzw. Lebenspartner sowie
      • Ihren minder- und volljährigen, unverheirateten Kindern.

      Ihre Kinder sind nur solange versichert, wie sie noch keine erstmalige auf Dauer angelegte Berufstätigkeit ausüben.

      Die Bestimmungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief gelten sinngemäß für alle versicherten Personen, soweit sich aus
      den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt.

2.    Wo haben Sie Versicherungsschutz?

      2.1   Versicherungsort

            Versicherungsschutz bieten wir
            • für die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung (Miet- oder Eigentumswohnung) oder für das gemietete oder
              selbstgenutzte Einfamilienhaus,
            • das sich in der Bundesrepublik Deutschland befindet und
            • Ihnen als Erstwohnsitz dient.


                                                                   53

[Seite 54]
           Zum Versicherungsort gehören auch zur Wohnung oder zum Einfamilienhaus gehörende
           • Balkone,
           • Loggien,
           • Dachterrassen,
           • Keller- und Speicherräume sowie
           • Garagen, sofern sie auf dem Grundstück Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres Einfamilienhauses liegen. Keinen Versi-
             cherungsschutz bieten wir für Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen.

     2.2   Wechsel des Versicherungsortes bei Umzug

           Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, geht unser Versicherungsschutz auf die neue von Ihnen selbst genutzte Wohnung
           oder das Einfamilienhaus über.
           Ziehen Sie ins Ausland um, endet unser Versicherungsschutz.

3.   In welchem Umfang haben Sie Versicherungsschutz?

     Unsere Entschädigung für die Leistungen gemäß der Ziffern 4.1 bis 4.11 ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Unsere
     Höchstentschädigung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt maximal 1.500 Euro.

     Reine Serviceleistungen sowie die Leistungen gemäß den Ziffern 4.12 bis 4.14 sind von der Jahreshöchstleistung nicht betrof-
     fen.

4.   Welche Hilfsleistungen haben Sie versichert?

     Bei einem Notfall in Ihrer versicherten Wohnung oder im versicherten Einfamilienhaus, erbringen wir folgende Hilfeleistungen.
     Bis zu welcher Höhe wir Entschädigung leisten, entnehmen Sie bitte Ziffer 3.

     4.1   Schlüsseldienst

           Wir organisieren das Öffnen der Wohnungs- oder Haustür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst).

           Voraussetzung dafür ist, dass Sie nicht in Ihre versicherte Wohnung oder versichertes Einfamilienhaus gelangen können,
           weil
           • der Schlüssel für Ihre Wohnungs- oder Haustür abhanden gekommen oder abgebrochen ist, oder
           • Sie sich versehentlich ausgesperrt haben.

           Wir übernehmen die Kosten für
           • das Öffnen der Wohnungs- oder Haustür durch den Schlüsseldienst, sowie
           • ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte.

     4.2   Rohrreinigungsservice

           Wir organisieren den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma, wenn in Ihrer versicherten Wohnung oder im versicherten Einfa-
           milienhaus Abflussrohre von
           • Bade- oder Duschwannen,
           • Wasch- oder Spülbecken,
           • WC, Urinalen, Bidets oder
           • Bodenabläufen
           verstopft sind und dies nicht ohne fachmännische Behebung beseitigt werden kann.

           Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn
           • die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war, oder
           • die Ursache für die Rohrverstopfung für Sie erkennbar außerhalb Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres versicherten
              Einfamilienhauses liegt.

     4.3   Sanitärinstallateurservice

           Wir organisieren den Einsatz eines Sanitärinstallateurbetriebs, wenn aufgrund eines Defekts
           • an einer Armatur,
           • an einem Boiler,
           • an der Spülung des WCs oder des Urinals oder
           • am Haupthahn
           Ihrer versicherten Wohnung oder des versicherten Einfamilienhauses das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt
           werden kann, oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist.

           Wir bieten keinen Versicherungsschutz für
           • die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren,
           • den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern,
           • die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation.

     4.4   Elektroinstallateurservice

           Wir organisieren den Einsatz eines Elektroinstallateursbetriebs bei Defekten an der Elektroinstallation Ihrer versicherten
           Wohnung oder Ihres versicherten Einfamilienhauses.

           Wir bieten keinen Versicherungsschutz für die Behebung von Defekten
           • die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren,
           • an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspülmaschinen, Herden, sowie
             Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten,
             Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-
             Playern oder
           • an Stromverbrauchszählern.


                                                                   54

[Seite 55]
4.5   Heizungsinstallateurservice

      Wir organisieren den Einsatz eines Heizungsinstallateurbetriebs, wenn Heizkörper in Ihrer versicherten Wohnung oder im
      versicherten Einfamilienhaus
      • wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden können, oder
      • aufgrund eines Bruchschadens, oder Undichtigkeit, repariert oder ersetzt werden müssen.

      Wir bieten keinen Versicherungsschutz für die Behebung von
      • Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren,
      • Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren oder
      • Schäden durch Korrosion.

4.6   Notheizung

      Wir stellen Ihnen bis zu drei elektrischen Leih-Heizgeräten zur Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungsan-
      lage in Ihrer versicherten Wohnung oder im versicherten Einfamilienhaus
      • unvorhergesehen ausfällt und
      • eine Abhilfe durch den Heizungsinstallateurservice (Ziffer 4.5) nicht möglich ist.

      Wir ersetzen Ihnen keine zusätzlichen Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entstehen.

4.7   Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten

      Wir übernehmen – nach einem versicherten Schadenfall aus Ihrer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung (gemäß Ziffer
      1 VHB bzw. Ziffer 1 VGB der jeweils gültigen Fassung) – den Gegenwert des entsprechenden Nettoentgelts, wenn Sie oder
      eine mitversicherte Person zur Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten des versicherten Schadens durch einen Handwerks-
      betrieb, Urlaub nehmen mussten.

      Sie haben uns
      • eine Bescheinigung über die Gewährung des Urlaubs einzureichen, sowie
      • eine Lohnbescheinigung vorzulegen, aus der sich die Höhe des Nettoentgelts ergibt.

4.8   Schädlingsbekämpfung

      Wir organisieren die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma, wenn Ihre versicherte Wohnung oder Ihr versichertes
      Einfamilienhaus
      • von Schädlingen befallen ist und
      • der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann.

      Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.

      Wir bieten keinen Versicherungsschutz, wenn der Befall Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres Einfamilienhauses bereits
      vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war.

4.9   Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern

      Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, die sich im
      Bereich Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres versicherten Einfamilienhauses befinden.

      Sie haben auch dann einen Anspruch auf Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern – in Erweiterung zu Zif-
      fer 2 – wenn eine Beeinträchtigung des Versicherungsortes durch die genannten Insektennester von einem Teil der Außen-
      fassade oder von einem Gartenhaus oder Schuppen ausgeht.

      Wir bieten keinen Versicherungsschutz, wenn
      • sich das Wespen-, Hornissen- oder Bienennest in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht Ihrer versicherten Woh-
        nung oder Ihrem Einfamilienhaus zugeordnet werden kann,
      • die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-, Hornissen- oder Bienennestes aus rechtlichen Gründen (z. B. aus Gründen
        des Artenschutzes) nicht zulässig ist,
      • das Wespen-, Hornissen- oder Bienennest mit Ihrem Willen oder dem Willen einer versicherten Person in den Bereich
        Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres Einfamilienhauses gelangt ist.

4.10 Datenrettung

      Wir organisieren die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung,
      bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) durch eine Fachfirma.

      Voraussetzung ist, dass die Daten durch einen Defekt an einem im Eigentum einer versicherten Person stehenden Datenträ-
      ger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.

      Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten können wir Ihnen jedoch nicht garantieren. Wir bieten keinen Ver-
      sicherungsschutz für
      • die Wiederbeschaffung der Daten,
      • einen neuerlichen Lizenzerwerb,
      • die Rettung von Daten, die die versicherte Person zusätzlich auf einem anderen Medium (z. B. Rücksicherungs- oder In-
         stallationsmedium) vorhält,
      • die Rettung von Daten strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nutzung die versicherte Person nicht berechtigt ist.

4.11 Unterbringung von Tieren

      Wir organisieren die Unterbringung und Versorgung von in Ihrem Haushalt lebenden Hunden, Katzen, Hamstern, Meer-
      schweinchen, Kaninchen und Ziervögeln.

      Voraussetzung ist, dass Sie durch
      • Unfall,
      • Noteinweisung ins Krankenhaus oder
      • Tod


                                                             55

[Seite 56]
           unvorhergesehen an der Betreuung Ihrer Tiere gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung
           steht.

           Ihre Tiere werden wir in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim innerhalb Deutschlands unterbringen. Voraussetzung ist
           in jedem Fall, dass die Tiere unserem Beauftragten übergegeben werden.

     4.12 Kinderbetreuung

           Wir organisieren die Betreuung und Versorgung Ihrer in Ihrem Haushalt lebenden Kinder unter 16 Jahren.

           Voraussetzung ist, dass Sie durch
           • Unfall,
           • Noteinweisung ins Krankenhaus oder
           • Tod

           unvorhergesehen an der Betreuung Ihrer Kinder gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung
           steht.
           Nach Möglichkeit organisieren wir die Betreuung in Ihrer versicherten Wohnung oder Ihrem versicherten Einfamilienhaus,
           und zwar solange bis die Betreuung anderweitig (z. B. durch einen Verwandten) übernommen werden kann, längstens je-
           doch für die Dauer von 48 Stunden.

     4.13 Dokumentendepot

           Auf Ihren Wunsch archivieren wir Kopien wichtiger Dokumente (maximal 15 DIN A4-Seiten).

           Kommen die Originaldokumente abhanden, stellen wir Ihnen die archivierten Kopien nach Benachrichtigung unverzüglich
           per Post oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützen wir Sie bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten durch Nen-
           nung der zuständigen Behörden und durch Informationen, welche Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente er-
           forderlich sind.

           Wir verpflichten uns, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung des
           Vertrags zu vernichten.

     4.14 Organisation einer Hausbewachung nach einem Hausrat- oder Wohngebäudeschaden

           Wir organisieren die Bewachung Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres versicherten Einfamilienhauses, wenn diese durch
           einen Versicherungsfall (gemäß Ziffer 3 oder § 1 VHB bzw. § 1 VGB der jeweils gültigen Fassung)
           • unbewohnbar wurde und
           • Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.

5.   Wie ist das Rechtsverhältnis zwischen uns, Ihnen und dem Dienstleister?

     5.1   Unser Rechtsverhältnis mit dem Dienstleister

           Wir erbringen die vereinbarten Hilfsleistungen aus der Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung durch einen von uns
           beauftragten Dienstleister. Im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenzen (siehe Ziffer 3) übernehmen wir die ent-
           standenen Kosten für die vereinbarten Leistungen (gemäß Ziffer 4.1 bis 4.12).

           Die hierfür entstandenen Kosten zahlen wir direkt an den Dienstleister.

     5.2   Über den Leistungsumfang hinausgehende Kosten

           Sie können den Dienstleister mit der Erbringung weiterer Leistungen beauftragen, sofern
           • die von uns zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen, oder
           • die Jahreshöchstleistung überschritten wird.

           In diesem Fall stellt der Dienstleister Ihnen den über die versicherte Leistung hinausgehenden Betrag in Rechnung.

     5.3   Keine Haftung

           Wir übernehmen für die Leistung des Dienstleisters keine Haftung.

           Dies gilt unabhängig davon, ob sich unsere Leistung auf die Benennung des Dienstleisters beschränkt oder Sie den jeweili-
           gen Dienstleister nach Ziffer 5.2 beauftragt haben.

6.   Was gilt bezüglich einer Beitragsanpassung

     6.1   Grundsatz

           Wir sind in der Hausratversicherung berechtigt zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Beiträge von bestehenden
           Verträgen daraufhin überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen.

           Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass
           • wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können,
           • die Beiträge sachgemäß berechnet werden, und
           • das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleistung
              (Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt.

     6.2   Beitragsanpassungsklausel

           Wir sind berechtigt, den Beitrag bzw. den Beitragssatz für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem Schadenbe-
           darf anzupassen. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik
           anzuwenden. Die Anpassung des Beitrags bzw. des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge.


                                                                  56

[Seite 57]
           Der neukalkulierte Beitrag bzw. Beitragssatz darf nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Ver-
           träge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Der neue Beitrag bzw. Beitragssatz wird
           mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.

           Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifierungsmerk-
           malen und gleichem Deckungsumfang ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags
           zu senken.

     6.3   Ihr Kündigungsrecht

           Erhöht sich nach einer Beitragsanpassung Ihr Beitrag, so sind Sie berechtigt, Ihren Haus- und Wohnungsschutzbrief zu kün-
           digen.

           Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung – in
           Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Nach Wirksamkeit der Kün-
           digung wird der von der Kündigung nicht umfasste Teil der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung, ohne die Haus- und
           Wohnungsschutzbriefversicherung weitergeführt.

           Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

7.   Wie ist das Kündigungsrecht geregelt?

     7.1   Kündigungsrecht

           Sie oder wir können die zusätzlich vereinbarte Deckungserweiterung der Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung un-
           ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

           Die Kündigung müssen Sie oder wir – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erhalten haben.

     7.2   Ihre Kündigung

           Kündigen Sie, können Sie bestimmen, dass die Kündigung erst zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
           wird. Nach Wirksamkeit der Kündigung wird der von der Kündigung nicht umfasste Teil der Hausrat- oder Wohngebäude-
           versicherung ohne die Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung weitergeführt.

     7.3   Ihr besonderes Kündigungsrecht Ihrer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung

           Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, können Sie den Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungsvertrag
           zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

           Die Kündigung müssen wir in – Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – spätestens einen Monat nach Zugang unserer Erklärung
           erhalten haben.

     7.4   Beitrag nach Kündigung

           Kündigen wir, gebührt uns ein Teil des Beitrags, der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches gilt wenn Sie gemäß
           Ziffer 7.2 kündigen.

8.   Was passiert, wenn Ihr Hauptversicherungsvertrag endet?

     Mit Beendigung des Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungsvertrags erlischt auch die Haus- und Wohnungsschutzbriefversi-
     cherung.


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Abschnitt H3 – Fahrradschutzbrief (sofern vereinbart)


 Inhalt                                                                                                                           Seite

 Versicherungsbedingungen Fahrradschutzbrief                                                                                    58 - 62
 1. 24-Stunden-Service                                                                                                               58
 2. Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahrräder                                                                   58
 3. Versicherte Leistungen – Was leistet Ihr Fahrrad-Schutzbrief?                                                               58 - 60
 4. Geltungsbereich                                                                                                                  60
 5. Begriffe                                                                                                                         60
 6. Ausschlüsse und Leistungskürzungen                                                                                          60 - 61
 7. Pflichten nach Schadeneintritt                                                                                                   61
 8. Verpflichtungen Dritter                                                                                                          61
 9. Beitragsanpassungsklausel                                                                                                   61 - 62
 10. Kündigungsrecht                                                                                                                 62


Ihr Fahrrad-Schutzbrief
Umfang des Versicherungsschutzes

Wir erbringen im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Serviceleistungen und
Übernahme von Kosten.

1.   24-Stunden-Service

     1.1   Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhalten. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf
           die Leistungen nach Ziffer 3, dass die Organisation der Hilfeleistung durch uns erfolgt (Obliegenheit).
           Sie erreichen uns über die Rufnummer Telefonnummer 0221 757-3585 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl von
           Deutschland und +49 221 757-3585.
           Unsere Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter.

           Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad durch Information über die nächstgelegene Fahr-
           rad- Werkstatt.

     1.2   Rufen Sie im Schadenfall vorsätzlich nicht das Notfall-Telefon an, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
           fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
           Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.

           Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen,
           dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest-
           stellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.

2.   Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahrräder

     2.1   Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn

           a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen gemäß Ziffer 3 gegeben sind und

           b) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person beim Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht
              wird.

           c) Versicherte Person sind Sie als unser Versicherungsnehmer und Ihr ehelicher oder nichtehelicher Lebenspartner, und
              Ihre Kinder. Lebenspartner und Kinder müssen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie berechtigte Fahrer
              und gegebenenfalls Mitfahrer eines Fahrrads, das Ihnen oder Ihrem Lebenspartner gehört. Mitfahrer sind nur mitversi-
              chert, wenn das Fahrrad von seiner Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel
              Tandem).

     2.2   Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, das im Eigentum einer der versicherten Personen steht, sofern es weder gewerblich
           genutzt noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist. Als Fahrrad gelten auch ein- oder mehrspurige Lastenräder und
           Liegeräder. Fahrräder, die im wirtschaftlichen Eigentum einer versicherten Person stehen (z. B. Leasingräder), gehören
           ebenfalls zu den versicherten Fahrrädern. Ebenfalls versichert sind mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht ge-
           werblich genutzt werden. Nicht versichert sind Fahrräder, die einer versicherten Person zur vorübergehenden Nutzung zur
           Verfügung gestellt werden, z. B. Leihräder.
           Elektrisch unterstützte Fahrräder mit einer Lenk- und Haltestange, wie z. B. Pedelecs, sind im Rahmen der voranstehenden
           Regelungen ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst.

3.   Versicherte Leistungen – Was leistet Ihr Fahrrad-Schutzbrief

     Nach einem Schadenfall unterstützen wir Sie mit aktiver Hilfe und übernehmen die folgenden Leistungen, um Sie schnellstmög-
     lich wieder mobil zu machen.
     Die Leistungen sind versichert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist,
     oder die versicherte Person durch einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad verletzt wurde.

     3.1   Leistungen ohne Mindestentfernung vom Wohnsitz

           3.1.1 24-Stunden Service
                 Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad bei Anruf unserer 24-Stunden Hotline durch
                 Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.


                                                                    58

[Seite 59]
      3.1.2 Pannenhilfe
            Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zu-
            mutbarer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgen wir für den Einsatz dieser mobilen Pannen-
            hilfe am Leistungsort und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernehmen wir
            nicht.
            Organisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernehmen wir Kosten bis 50 Euro.

      3.1.3 Abschleppen
            Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir
            für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und über-
            nehmen die hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnort näher als die nächste geeig-
            nete Fahrrad-Werkstatt, erfolgt das Abschleppen bis zum Wohnsitz.
            Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so
            kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten Person anstelle des Abschleppens
            zur Fahrrad-Werkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen.
            Für nicht von uns organisiertes Abschleppen erstatten wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro, Zu-
            sätzlich übernehmen wir die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro, wenn ein
            Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist.

      3.1.4 Weiter- oder Rückfahrt
            Wir organisieren die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland oder zu Ihrem Zielort. Wir übernehmen hier-
            bei entstehende Kosten bis zur Höhe von 50 Euro entweder für die

            a) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort,

            b) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz,

            c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad dort abgeholt werden soll.
            Nehmen Sie unsere Leistungen Ersatzfahrradkosten (Ziffer 3.1.5) oder Übernachtungskosten (Ziffer 3.1.6) in An-
            spruch, übernehmen wir keine Kosten für die Weiter- oder Rückfahrt (Ziffer 3.1.4).

      3.1.5 Ersatzfahrrad
            Wir vermitteln Ihnen ein Ersatzfahrrad und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der
            Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand
            ist. Wir zahlen dabei maximal 50 Euro.
            Nehmen Sie unsere Leistungen Weiter- oder Rückfahrt (Ziffer 3.1.4) oder Übernachtungskosten (Ziffer 3.1.6) in An-
            spruch, übernehmen wir keine Ersatzfahrradkosten (Ziffer 3.1.5).

      3.1.6 Übernachtungskosten
            Wir reservieren auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernehmen die Über-
            nachtungskosten, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Fahrbereitschaft des Fahrrads wiederhergestellt wurde. Wir er-
            statten bis zu 50 Euro je Schadenfall.
            Nehmen Sie unsere Leistung Weiter- oder Rückfahrt (Ziffer 3.1.4) oder Ersatzfahrrad in Anspruch (Ziffer 3.1.5), über-
            nehmen wir keine Übernachtungskosten (Ziffer 3.1.6).

3.2   Ab einer Entfernung von 10 km von Ihrem Wohnort erbringen wir folgende Leistungen

      3.2.1 Bergung
            Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren Fahrradweg abge-
            kommen, sorgen wir für seine Bergung und/oder Abtransport einschließlich Gepäck und übernehmen die hierdurch
            entstehenden Kosten bis zu 2.000 Euro. Sofern die Bergung behördlich angewiesen ist, übernehmen wir die entste-
            henden Kosten in voller Höhe.

            Ab einer Entfernung von 10 km von Ihrem Wohnort oder wenn Ihnen auf einer Reise das Fahrrad gestohlen wurde,
            erbringen wir folgende Leistungen, sofern Sie diesen Diebstahl polizeilich gemeldet haben.

      3.2.2 Weiter- oder Rückfahrt
            Wir organisieren die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland oder zu Ihrem Zielort. Selbstverständlich gilt
            dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung, des wieder fahrbereiten Fahrrads
            vom Schadenort. Wir übernehmen hierbei entstehende Kosten bis zur Höhe von 500 Euro für die

            a) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort,

            b) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz,

            c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad dort abgeholt werden soll.

      3.2.3 Ersatzfahrrad
            Wir vermitteln Ihnen ein Ersatzfahrrad und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der
            Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand
            ist. Wir zahlen dabei für längstens sieben Tage maximal 50 Euro je Tag.

            Nehmen Sie unsere Leistungen Weiter- und Rückfahrt (Ziffer 3.2.3) in Anspruch, übernehmen wir keine Ersatzfahr-
            radkosten.

      3.2.4 Übernachtungskosten
            Wir reservieren auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernehmen die Über-
            nachtungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad wiederhergestellt wurde. Wir er-
            statten bis zu 80 Euro je Übernachtung.

            Nehmen Sie unsere Leistung Weiter- und Rückfahrt (Ziffer 3.2.3) in Anspruch, übernehmen wir die Übernachtungs-
            kosten nur für eine Nacht.

      3.2.5 Fahrrad-Rücktransport
            Kann das Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht wer-
            den und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in Deutschland für
            ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad aufgewendet werden muss, sorgen wir für den Transport des Fahrrads zu ei-

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                 ner Werkstatt an einem anderen Ort. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten
                 für einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland. Diese Leistung erbringen wir auch, wenn das Fahr-
                 rad nach einem Diebstahl wiederaufgefunden wird.

                 Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum Fahrrad (E-Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku be-
                 schädigt ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Transport nur als Gefahrgut zulässig ist, leisten wir nur für den
                 Rücktransport des Fahrrads ohne Akku.

           3.2.6 Fahrrad-Verschrottung
                 Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder verschrottet werden, übernehmen wir die Erle-
                 digung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transports vom Schadenort zum Einstellort.

                 Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an Sie ausbezahlt. Gepäck lassen wir zu Ihrem Wohnsitz trans-
                 portieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des
                 Transports übernehmen wir bis zum Wert der Bahnfracht.

                 Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

           3.2.7 Notfall-Bargeld
                 Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen
                 wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her und vermitteln schnelle Auszahlung von Bargeld an Ihrem Reiseort.

                 Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen wir Ihnen
                 ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 Euro je Schadenfall zur Verfügung und tragen die Kosten für Überweisung
                 und Auszahlung bis zu 100 Euro.

4.   Geltungsbereich

     Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf
     den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der Assistance- und Versicherungsleistungen erfolgt in den
     einzelnen Ländern entsprechend der lokalen Verfügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten.

5.   Begriffe

     Ausland sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem Sie oder die mitversi-
     cherte Person einen Wohnsitz haben oder ständiger Berufsausübung nachgehen.

     Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem Abschleppfahrzeug nach Straßenverkehrsord-
     nung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist.

     Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund derer der Fahrtantritt oder
     eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist.
     Keine Pannen sind
     – entladene oder entwendete Akkus, oder
     – fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann oder
     – ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrads, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder
        zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmög-
        lich gemacht wird.

     Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pannenhilfs-
     fahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile,
     die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden.

     Unfall ist beim Ausfall des Fahrrads jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte
     Fahrrad einwirkt, infolgedessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.

     Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz.

     Sie sind die versicherte Person bzw. die mitversicherten Personen (Ziffer 2.1 c)).

     Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem Sie polizeilich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.

     Wir sind Ihre DEVK.

6.   Ausschlüsse und Leistungskürzungen

     Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

     6.1   Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis

           6.1.1 durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verur-
                 sacht wurde. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, in-
                 nerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten.

           6.1.2 von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ereignisses
                 sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

           6.1.3 durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male auf-
                 getreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde.

     6.2   Außerdem leisten wir nicht,

           6.2.1 wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt waren. Bei Verstoß gegen diese Ob-
                 liegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Ver-
                 schulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese
                 Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person


                                                                   60

[Seite 61]
                 entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig
                 war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte
                 Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
                 des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur-
                 sächlich war.

           6.2.2 wenn Sie mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer
                 Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck,
                 auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden.

           6.2.3 wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben.

           6.2.4 wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienst-
                 leistung entgegenstehen.

           6.2.5 wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von 10 km ab Ihrem Wohnsitz (Ziffer 3.2) der Schadenort we-
                 niger als 10 km Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt.

           6.2.6 für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschä-
                 digt wurde.

     6.3   Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, kön-
           nen wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.

     6.4   Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Ziffern 6.2.1 bis 6.2.3 besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine
           dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul-
           dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben,
           erbringen wir unsere Leistung.
           Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
           oder die Feststellung des Schadenfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich
           war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

7.   Pflichten nach Schadeneintritt

     7.1   Nach dem Eintritt eines Schadenfalls müssen Sie

           7.1.1 uns den Schaden unverzüglich anzeigen – unsere Notrufzentrale steht „rund um die Uhr“ für Sie bereit unter Tele-
                 fon 0221 757-3585 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl für Deutschland und +49 221 757-3585.

           7.1.2 sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen.

           7.1.3 den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten.

           7.1.4 uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädi-
                 gungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die be-
                 handelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden.

           7.1.5 uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Drit-
                 ten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.

     7.2   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
           Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz.

           Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Ver-
           schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
           haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

           Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
           Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leis-
           tung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

           Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht
           geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.

     7.3   Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren
           Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen.

8.   Verpflichtungen Dritter

     a) Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen bean-
        sprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

     b) Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, können Sie insgesamt
        keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt.

     c) Soweit Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen können, steht es Ihnen frei, welchem Versiche-
        rer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung
        treten.

9.   Beitragsanpassungsklausel

     9.1   Grundsatz
           Wir sind in der Hausratversicherung berechtigt, zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Beiträge von bestehenden
           Verträgen daraufhin zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen.

           Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass
           • wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können,

                                                                  61

[Seite 62]
            •   die Beiträge sachgemäß berechnet werden und
            •   das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleistung
                (Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt.

      9.2   Voraussetzungen für die Beitragsanpassung
            Wir sind berechtigt, den Beitrag bzw. den Beitragssatz für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem Schadenbe-
            darf anzupassen. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik
            anzuwenden. Die Anpassung des Beitrags bzw. des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge.

            Der neukalkulierte Beitrag bzw. Beitragssatz darf nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Ver-
            träge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Der neue Beitrag bzw. Beitragssatz wird
            mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.

            Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifierungsmerk-
            malen und gleichem Deckungsumfang ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags
            zu senken.

      9.3   Kündigungsrecht wegen Beitragsanpassung
            Erhöht sich nach einer Beitragsanpassung Ihr Beitrag, so sind Sie berechtigt, Ihren Fahrradschutzbrief zu kündigen.

            Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung – in
            Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Nach Wirksamkeit der Kün-
            digung wird der von der Kündigung nicht umfasste Teil der Hausratversicherung ohne den Fahrradschutzbrief weiterge-
            führt.

      9.4   Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

10.   Kündigungsrecht

      Sie oder wir können den Fahrradschutzbrief kündigen.

      Die Kündigung müssen Sie oder wir spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Versicherungsjahres – in Textform (z. B. E-
      Mail oder Brief) – erhalten haben.

      Der Fahrradschutzbrief entfällt dann mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres.

      Sofern wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch machen, können Sie den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
      Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.


                                                                    62

[Seite 63]
Abschnitt H4 – Fahrrad-Kasko (sofern vereinbart)


 Inhalt                                                                                                                        Seite

 1.   Welche Sachen sind versichert?                                                                                                63
      1.1 Fahrrad und Pedelecs                                                                                                      63
      1.2 Fest verbundene Teile                                                                                                     63

 2.   Welche Gefahren und Schäden sind versichert?                                                                                  63

 3.   In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?                                                                63 - 64
      3.1 Nicht versicherte Schäden                                                                                               63
      3.2 Ausschlüsse                                                                                                        63 - 64

 4.   Welche Obliegenheiten haben Sie nach dem Eintritt eines Schadens zu beachten?                                                 64
      4.1 Einreichung von Unterlagen nach dem Schaden                                                                               64
      4.2 Anzeige bei der Polizei bei strafbarer Handlung                                                                           64
      4.3 Folgen einer Obliegenheitsverletzung                                                                                      64

 5.   Welche Entschädigungsgrenze und Selbstbehalt sind vereinbart?                                                                 64

 6.   Wie können Sie die Fahrrad-Kasko-Versicherung kündigen?                                                                       64
 7.   Wo besteht Versicherungsschutz?                                                                                               64


Es gelten die mit Ihnen vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2024), soweit sich aus den folgen-
den Regelungen nicht etwas anderes ergibt.

1.    Welche Sachen sind versichert?

      1.1   Fahrrad und Pedelecs

            Wir leisten Entschädigung für Ihre privat genutzten im Versicherungsschein genannten Fahrräder und Pedelecs, sofern
            diese nicht zulassungs- und versicherungspflichtig sind.

            Nicht versichert sind Eigenbauten und Velomobile oder vollverkleidete Fahrräder.

      1.2   Fest verbundene Teile

            Versichert sind die mit dem Fahrrad fest verbundenen und zur Funktion des Fahrrads gehörenden Teile wie Sattel, Lenker,
            Lampen, Gepäckträger, usw. sowie das verwendete Sicherheitsschloss. Dazu gehören auch die Akkus von Pedelecs, auch
            wenn sie sich zum Zwecke des Aufladens oder zur Diebstahlsicherung nicht am versicherten Pedelec befinden.

            Lose mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör versichern wir nicht. Gleiches gilt für nachträglich an das Fahrrad angebaute
            Carbon-gefertigte Teile, insbesondere Laufräder, Sattelstützen, Lenker und Lenkervorbauten.

2.    Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

      Versichert ist die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch eine plötzliche, unvorhergesehene, von außen
      einwirkende Ursache.

      Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie oder Ihr Repräsentant nicht rechtzeitig vorhergesehen haben oder unter Berücksichti-
      gung der erforderlichen Sorgfalt hätten vorhersehen und zumutbar abwenden können.

      Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz, die auch die Funktion der Sache beein-
      trächtigt.

3.    In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?

      3.1   Nicht versicherte Schäden

            Nicht versichert sind Schäden durch Gefahren, die nach den Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB
            2024) der Ziffer 14.1 Fahrraddiebstahlversicherung versicherbar sind oder bei diesen Versicherungsbedingungen ausge-
            schlossen sind.

      3.2   Ausschlüsse

            Außerdem haben sie keinen Versicherungsschutz – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – bei Schäden durch

            3.2.1 hoheitliche Eingriffe oder behördliche Anordnungen;

            3.2.2 Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Reißen, Verfall, Rost, Schimmel, Schwamm, Pilz, Feuchtigkeit, Substanzverlust,
                  Verfärbung, Strukturveränderung, Schrammen, Insekten oder Schädlinge;
                  (Dieser Ausschluss gilt auch bei elektronischen Bauteilen wie Akku, Elektromotor oder Steuergerät)

            3.2.3 natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit;

            3.2.4 Verwitterung von Sachen im Freien;

            3.2.5 extreme Temperatur;


                                                                  63

[Seite 64]
           3.2.6 unsachgemäß durchgeführter Reparatur oder Wartung, Restaurierung, Reinigung oder ähnlichen Vorgängen und
                 durch bestimmungswidrigen Gebrauch und Bearbeitung;

           3.2.7 Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen
                 Repräsentanten bekannt sein mussten;

           3.2.8 Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen;

           3.2.9 allmähliche Einwirkungen auf versicherte Sachen, unabhängig von der Ursache oder mitwirkenden Umständen;

           3.2.10 Teilnahme an Radsportveranstaltungen, einschließlich der dazugehörigen Trainings- und Übungsfahrten sowie bei
                  Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit entstehen.

4.   Welche Obliegenheiten haben Sie nach dem Eintritt eines Schadens zu beachten?

     4.1   Einreichung von Unterlagen nach dem Schaden

           Sie haben uns den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versi-
           cherten Fahrräder und Pedelecs zu beschaffen und aufzubewahren, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden
           kann.

           Nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie uns den Kaufbeleg für ggf. fest montierte Anbauteile im Original einrei-
           chen.

           Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale an-
           derweitig nachweisen kann.

     4.2   Anzeige bei der Polizei bei strafbarer Handlung

           Sie haben Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der Polizei anzuzeigen.

     4.3   Folgen einer Obliegenheitsverletzung

           Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, so können wir nach Maßgabe der Ziffern 9.4 oder 9.5 aus dem Allgemeinen Teil
           (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein.

5.   Welche Entschädigungsgrenze und Selbstbehalt sind vereinbart?

     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.

6.   Wie können Sie die Fahrrad-Kasko-Versicherung kündigen?

     Sie oder wir können die Fahrrad-Kasko kündigen.

     Die Kündigung müssen Sie oder wir spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Versicherungsjahres – in Textform (z. B. E-
     Mail oder Brief) – erhalten haben.

     Die Fahrrad-Kasko entfällt dann mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres.

     Sofern wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch machen, können Sie den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
     Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.


7.   Wo besteht Versicherungsschutz?
     Ihre im Versicherungsschein genannten Fahrräder sind weltweit versichert.


                                                                  64

[Seite 65]
Abschnitt H5 – Elektroschutzbrief (sofern vereinbart)


Versicherungsbedingungen für den Elektroschutzbrief und Elektroschutzbrief Plus
der Freeyou Insurance AG

Informationen zum Versicherer

Risikoträger des Elektro-Schutzbriefes ist die

Freeyou Insurance AG
Zur Dinkel 33, 48739 Legden
Telefon: 02541 802-0
E-Mail: info@freeyou.de
Internet: www.freeyou.de
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dietmar Scheel
Vorstand: Karl Assing, Peter Boecker
Amtsgericht Coesfeld Nr. 42 HRB 2128

Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb der Garantie- und Reparaturkostenversicherung von technischen Geräten sowie der Be-
trieb einer Kfz-Versicherung.

Aufsichtsbehörde ist die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, - Bereich Versicherungen -, Graurheindorfer Str. 108, D-53117 Bonn.

Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistungen gemäß Punkt 12 ist, dass die Hilfeleistung durch den mit der Schadenregulierung
beauftragten Dienstleister organisiert wird. Eingetretene Schadensfälle sind daher unverzüglich der Notrufzentrale der Freeyou Insu-
rance AG unter der Telefonnummer

02541 802-8040
zu melden.

Die nachfolgenden Regelungen gelten gleichermaßen für die Produktvarianten Elektroschutzbrief und Elektroschutzbrief Plus, es sei
denn, dass in den Bedingungen unterschiedliche Regelungen vereinbart sind. Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden vom Elek-
troschutzbrief gesprochen.

1.   Versicherungsbeitrag

     Die Höhe des Beitrags, den Sie für den Versicherungsschutz zu entrichten haben, entnehmen Sie Ihrem Antrag und Versiche-
     rungsschein. Dieser gilt für die vereinbarte Zahlungsweise und enthält die gesetzliche Versicherungssteuer. In der Regel ist der
     Beitrag ein Jahresbeitrag, der von Ihnen im Voraus zu zahlen ist.

2.   Anpassung Ihres Beitrages

     2.1   Beitragsanpassungsklausel

           Wir sind berechtigt, den Beitrag für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem Schadenbedarf anzupassen. Dabei
           haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik anzuwenden.

           Der neukalkulierte Beitrag darf nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen
           Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Die Anpassung des Beitrages gilt mit Wirkung für beste-
           hende Versicherungsverträge.

           Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifierungsmerk-
           malen und gleichem Deckungsumfang ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen Tarifbeitra-
           ges zu senken.

     2.2   Ihr Kündigungsrecht

           Erhöht sich nach einer Beitragsanpassung Ihr Beitrag, sind Sie berechtigt, Ihren Vertrag zu kündigen.

           Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung - in
           Textform (z. B. E-Mail oder Brief) - erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam.

           Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

3.   Kündigungsrecht

     Sie oder wir können den Elektroschutzbrief kündigen. Die Kündigung müssen Sie oder wir spätestens drei Monate vor Ende des
     laufenden Versicherungsjahres – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erhalten haben.

     Der Elektroschutzbrief entfällt dann mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres.

     Sofern wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch machen, können Sie den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
     Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

4.   Vertragsschluss, Widerrufsrecht

     Für den Vertragsschluss, Ihr Widerrufsrecht und die Geltungsdauer unserer Informationen gelten die Regelungen der DEVK-
     Hausratversicherung entsprechend.

                                                                  65

[Seite 66]
5.   Anzeigen und Willenserklärungen

     Ihre Willenserklärungen und Anzeigen, die Sie an uns richten möchten, bedürfen der Textform (z. B. E-Mail oder Brief). Sie errei-
     chen uns über folgende Adressen:
     schriftlich:   Freeyou Insurance AG
                    Zur Dinkel 33
                    48739 Legden
     per E-Mail:    info@freeyou.de

6.   Welchen Schutz bietet der Elektroschutzbrief bzw. Elektroschutzbrief Plus

     Wir gewähren Ihnen eine Garantieverlängerung im Hinblick auf Herstellungsfehler (Konstruktion und Fertigung) und Materialfeh-
     ler für Elektrogeräte bis zu einem bestimmten Gerätealter. Dies wird ab dem Kaufdatum berechnet. Das Gerätealter ist je nach
     der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
      Produktvariante                              Versicherungsschutz
      Elektroschutzbrief                           5 Jahre
      Elektroschutzbrief Plus                      7 Jahre

     Im Versicherungsfall erbringen wir Leistungen für das versicherte Gerät gemäß Punkt 12 Versicherungsumfang.

7.   Versicherte Geräte

     7.1. Versicherungsschutz besteht für alle nachfolgend genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voll funktionsfähigen
          und defektfreien Elektrogeräte. Voraussetzung dafür ist, dass deren Anschaffungspreis – abhängig von der Ihnen gewählten
          Produktvariante nicht unter- bzw. überschreitet.
      Produktvariante                              Versicherungsschutz
      Elektroschutzbrief                           Anschaffungspreis 100 Euro - 3.500 Euro
      Elektroschutzbrief Plus                      Anschaffungspreis 100 Euro - 5.000 Euro


     7.2. Versichert sind ausschließlich folgende Elektrogeräte der versicherten Wohnung abhängig von der von Ihnen gewählten
          Produktvariante:

                                                                                                                    Elektroschutz-
                                                                                                  Elektroschutz-         brief
                                                                                                       brief
                                                                                                                         Plus
           Unterhaltungselektronik:
           Soundbar inklusive Bass und Lautsprecher, Apple-TV, Fernseher, TV-Combis, Beamer,
                                                                                                    versichert        versichert
           Lautsprecher/Boxen, Heimkinoanlage, DVD-Player, Blu-Ray Player, Sat-Anlagen,
           Festplattenrekorder, Receiver, Spielekonsolen, Fotoapparate, Camcorder
           Haushaltselektronik:
           Kochfelder aller Art, Backofen, Mikrowelle, Dunstabzugshaube, Elektrokleingeräte
           (Wasserkocher/Kaffeeautomaten/Espressomaschinen), Küchenmaschinen, Kühl-
           schrank, Gefrierschrank, Kühl-Gefrierkombination, Waschmaschine, Trockner, Spül-
                                                                                                    versichert        versichert
           maschine, Staubsauber, Wisch-/Saugroboter, Durchlauferhitzer, Dampfgarer, Sous
           Vide Garer, Vakuumiergeräte, Fön, Bügeleisen/-station, Nähmaschinen, Plotter, Elek-
           trogrill, mobile Klima-/Heizgeräte, Luftreiniger, -befeuchter und
           -entfeuchter, mobile Ventilatoren
           Kommunikations- und Informationselektronik:
           Laptops, Note- und Netbooks, Tablets, E-Book-Reader, PCs, Drucker/Kopierer, Fax-
           geräte, Monitore, Festnetztelefone, mobile Audiogeräte, Kopfhörer, Navigations-          versichert        versichert
           geräte, digitale Bilderrahmen, externe Festplatten, Geräte für das private WLAN-
           Netzwerk (z. B. Router, FRITZ-Box, Verstärker)
           elektrische Gartengeräte und elektrisches Werkzeug:
           Rasenmäher (auch Roboter), elektrische Gartengeräte (Heckenscheren, Astsägen               nicht
           etc.), Poolpumpen (ausgenommen Wärmepumpen), elektrische Terrassenheizstrahler,          versichert        versichert
           jegliches elektronisch oder per Akku betriebene Werkzeuge (z. B. Bohrmaschine,
           Akku-Schrauber, Stichsäge)
           elektrische Sportgeräte:                                                                   nicht
                                                                                                                      versichert
           Heimtrainer, Laufband, Spinningrad und Peloton                                           versichert
           Smarthome-Geräte:                                                                          nicht
                                                                                                                      versichert
           Smarte Rauchmelder, Leckageschutz, Türklingel und -schloss, Kameras                      versichert

8.   Anspruchsberechtigter Versicherungsnehmer

     Sie als Versicherungsnehmer können Ansprüche aus dem Elektroschutzbrief geltend machen sowie die Personen, die mit Ihnen
     in der versicherten Wohnung, für die Sie eine DEVK-Hausratversicherung abgeschlossen haben, leben und in der Sie als Erst-
     wohnsitz gemeldet sind.
     Davon ausgenommen sind weitere Personen, die sich mit Ihnen zu einer Wohngemeinschaft zusammenschließen.

9.   Versicherte Wohnung

     Versicherungsschutz besteht für Ihre ständig bewohnte Wohnung, für die bei der DEVK die oben genannte Hausratversicherung
     besteht.
     Darüber hinaus besteht je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auch vorübergehend außerhalb der versicherten Woh-
     nung Versicherungsschutz (z. B. Mitnahme im Urlaub oder zu Ausbildungszwecken).


                                                                 66

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       Produktvariante                              Versicherungsschutz
       Elektroschutzbrief                           bis zu drei Monaten europaweit
       Elektroschutzbrief Plus                      bis zu drei Monaten weltweit

10.   Versicherte Ereignisse

      Versichert sind:
      • Herstellungsfehler (Konstruktion und Fertigung),
      • Materialfehler,
      • Sturzschäden von Tablets (Bruchschäden).
        Hierunter fallen auch Displaybrüche ohne Beeinträchtigung der Funktionalität. Sog. Muschelausbrüche sind nicht versichert.

      Herstellungs- und Materialfehler sind versichert, sofern nicht ein Dritter als Hersteller (z. B. Geräterückruf), Lieferant oder
      Werkunternehmer für die Beseitigung der genannten Fehler haftet. Ihr Leistungsanspruch besteht ab dem ersten Tag nach Ab-
      lauf der vereinbarten Herstellergarantie bzw. gesetzlichen Sachmängelhaftung. Sobald Ihr Gerät älter als die unter Ziffer 6 ge-
      nannten Begrenzung ist, erlischt Ihr Anspruch.

      Treten Herstellungs- oder Materialfehler während der Herstellergarantie oder der Dauer der gesetzlichen Sachmängelhaftung
      auf, leisten wir Ihnen auch Hilfestellung.

      Wir leisten Entschädigung, wenn ein versichertes Gerät innerhalb des versicherten Zeitraumes seine Funktionsfähigkeit verliert
      (Vorliegen eines Schadens). Keine Leistungspflicht besteht, wenn die Funktionsunfähigkeit durch ein nicht versichertes Teil ver-
      ursacht worden ist.

11.   Ausschlüsse

      Wir leisten keine Entschädigung für
      • Transportschäden (mit Ausnahme der Sturzschäden für Tabletts) sowie Schäden aufgrund eines natürlichen Verschleißes, un-
        sachgemäßer Behandlung, mangelnder Pflege, Nichtbeachtung der Bedienungs- und Montagehinweise, nicht haushaltsübli-
        cher Nutzung;
      • Serienschäden, die zu einer Rückrufaktion seitens des Herstellers führen;
      • Schäden aufgrund von Ihnen oder Dritten vorgenommener Veränderungen oder Reparaturen;
      • Schäden, die nicht die Funktionsfähigkeit des versicherten Gerätes beeinträchtigen, wie insbesondere Schrammen oder Schä-
        den an der Lackierung;
      • Schäden durch Veränderung von Steuerungs- bzw. Computersystemen des elektronischen Gerätes ungeachtet ihres Übertra-
        gungsweges. Das gilt auch für Schäden durch diese Veränderung an den Systemen selbst.
      • Akkuschäden.

12.   Versicherungsumfang

      12.1. Im Versicherungsfall sorgen wir für die Wiederinstandsetzung oder Erneuerung des Gerätes. Im Einzelnen umfasst der Ver-
            sicherungsschutz die Übernahme der Kosten für:

           12.1.1 Notreparatur (einschließlich mitgeführter Kleinteile sowie der Fahrtkosten des beauftragten Dienstleistungsbetriebs)
           12.1.2 Reparatur
           12.1.3 Arbeitsaufwendungen für die Wiederinstandsetzung
           12.1.4 Ersatzteile (soweit ihr Ersatz im Fall eines versicherungspflichtigen Schadens technisch unbedingt erforderlich ist)
           12.1.5 Leihgerät (Kostenübernahme bis zu einer Grenze von maximal 100 Euro)
           12.1.6 Neugerät bzw. eine Neukaufbeteiligung
           12.1.7 Transport
           12.1.8 Entsorgung des alten Geräts.

           Sowohl die Übernahme der Kosten für ein Neugerät als auch die Neukaufbeteiligung werden nur bis zur Höhe des Rest-
           wertes des alten Gerätes geleistet.

           Für alle Leistungen (Punkt 12.1.1 bis Punkt 12.1.8) beauftragen wir einen geeigneten Dienstleistungsbetrieb in Ihrem Namen
           und in Ihrem Auftrag und übernehmen die Kosten bis zur vereinbarten Regulierungsobergrenze direkt, ohne dass es einer
           Vorleistung Ihrerseits bedarf.

13.   Regulierungsobergrenze

      Abhängig von der von Ihnen gewählten Produktlinie ist unsere Kostenübernahme für den Versicherungsumfang (Ziffer 12) be-
      grenzt auf
       Produktvariante                              Regulierungsobergrenze
       Elektroschutzbrief                           3 Versicherungsfälle pro Jahr mit max. 3.500 Euro pro Versicherungsfall
       Elektroschutzbrief Plus                      3 Versicherungsfälle pro Jahr mit max. 5.000 Euro pro Versicherungsfall

14.   Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn:

      14.1 die Voraussetzungen für Ihren Anspruch auf Leistungen gemäß Ziffer 10 der Bedingungen vorliegen und
      14.2 wenn der Leistungsanspruch durch Sie bei unserer Notrufzentrale unter der Rufnummer 02541 802-8040 tatsächlich geltend
           gemacht wird.

15.   Detaillierte Leistungsbeschreibung

      15.1 Reparatur
           Nach Eingang und Prüfung der Unterlagen – siehe Ziffer 16 – koordinieren wir einen Reparaturtermin mit der Partnerwerk-
           statt. Die Vereinbarung bzw. Bestätigung des Reparaturtermins kann bis zu zwei Werktage dauern.

           Ist das Gerät reparierbar, erfolgt die Reparatur möglichst innerhalb von sieben Werktagen.

           In bestimmten Fällen ist eine Reparatur Ihres defekten Gerätes nicht möglich. Diese Fälle sind im Einzelnen, wenn:


                                                                   67

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           •   die Reparatur technisch nicht möglich ist (es gibt vom Hersteller keine Lösung für das Problem oder es existiert kein Zu-
               gang zu technischen Informationen oder die Produktqualität ist schlecht);
           •   keine Ersatzteile oder Austauschteile herstellerseitig verfügbar sind;
           •   der Defekt am Gerät ein wirtschaftlicher Totalschaden ist.

           Grundsätzlich erfolgt die Reparatur zentral.

           15.1.1 Der zentrale Reparaturservice beinhaltet:
                  • den Transport des defekten Gerätes von der versicherten Wohnung zum Reparaturzentrum,
                  • den Rücktransport und
                  • das Verpackungsmaterial für ausgehende Sendungen vom Reparaturzentrum zurück zur versicherten Wohnung.

                  Sie sind für die Verpackung und somit für die Sicherung der Ware in der Verpackung für den Weg von Ihrer versi-
                  cherten Wohnung zum Reparaturzentrum verantwortlich. Verpackung für diesen Logistikweg kann aber separat zur
                  Verfügung gestellt werden. In diesem Fall wird Ihnen kostenpflichtig eine Leerverpackung zugestellt.

           15.1.2 Im Einzelfall und nach vorheriger Absprache mit uns kann die Reparatur auch vor Ort erfolgen. Der Vorortservice be-
                  inhaltet:
                  • die Anfahrt und Abfahrt des Technikers,
                  • Fehlerermittlung und
                  • die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des versicherten Geräts sofern möglich.

                  Der Vorortservice ist nicht möglich, wenn Sie
                  • nicht anwesend sind bzw. kein Zugang zum defekten Gerät besteht oder
                  • den Vorort-Serviceeinsatz weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Servicetermin storniert oder
                  • bei Ankunft des Technikers die Reparatur verweigert haben.
                  Die für diese Fälle entstandenen Kosten werden Ihnen in Rechnung gestellt.

      15.2. Leihgerät und Entschädigung
            Während der Reparatur des defekten Gerätes haben Sie einen Anspruch auf ein Leihgerät für die Dauer von maximal 5 Tagen
            und bis zur Obergrenze von 100 Euro (Kosten für das Leihgerät). Die Inanspruchnahme eines Leihgerätes und die angefalle-
            nen Kosten hierfür sind durch Rechnung nachzuweisen.
            Soweit die Inanspruchnahme eines Leihgerätes nicht möglich ist, haben Sie einen Anspruch auf eine einmalige Entschädi-
            gung in Höhe von 100 Euro. Zusätzlich dazu kann die begünstigte Person Anspruch auf zusätzliche Leistungen haben, diese
            sind in Ziffer 15.4 in diesem Abschnitt (H 5) definiert.

      15.3. Neugerät
            Ist die Reparatur Ihres defekten Gerätes aufgrund von Unwirtschaftlichkeit oder tatsächlicher Unmöglichkeit nicht mehr
            durchführbar, so liegt es in unserem Ermessen den Austausch (Neugerät) oder die Rückzahlung (Neukaufbeteiligung) bis
            zur Höhe des Restwertes des alten Gerätes zu leisten. Als Ersatzgerät kann auch ein technisch mindestens gleichwertiges
            Gerät anderer Baureihe oder Hersteller gewählt werden.

           Die Neukaufbeteiligung (Restwert) bemisst sich abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante nachfolgender Ta-
           belle:

                                                         Restwert                   Restwert
           Alter des Geräts
                                                     Elektroschutzbrief      Elektroschutzbrief Plus

           0 – 12 Monate                                   100 %                     100 %
           13 – 24 Monate                                   90 %                      90 %
           25 – 36 Monate                                   80 %                      80 %
           37 – 48 Monate                                   70 %                      70 %
           49 – 60 Monate                                   60 %                      60 %
           61 – 72 Monate                             nicht versichert                40 %
           73 – 84 Monate                             nicht versichert                30 %

      15.4. Zusätzliche Leistungen:
            Dauert die Reparatur eines Herdes oder eines Gefrier- und Kühlschranks länger als 7 Werktage (14 Werktage für Waschma-
            schinen) und es ist kein Leihgerät notwendig bzw. der Kunde verzichtet auf ein Leihgerät, so wird eine pauschale Zahlung
            wie folgt geleistet:
            • 50 Euro für Restaurantkosten, wenn die Reparatur des Herdes länger als 7 Werktage dauert.
            • 25 Euro für Wäschereikosten, wenn die Reparatur der Waschmaschine länger als 14 Werktage dauert.
            • 25 Euro für Lebensmittel, die aufgrund eines längeren Ausfalls von Gefrier- und Kühlschrank ungenießbar werden.

      15.5. Die Leistungen während der Herstellergarantie begrenzen sich lediglich auf die Benennung der Kontaktdaten des Herstel-
            lers.

16.   Erforderliche Angaben und Dokumente

      Zur Prüfung und Durchführung der Versicherungsleistungen reichen Sie folgende Unterlagen ein:
      • Kaufbeleg auf dem der Gerätetyp, das Kaufdatum und der Kaufpreis zu entnehmen sind
      • Angaben der Versicherungsnummer und
      • Kontaktdaten für Rückfragen.

17.   Datenrettung

      Bei Geräten mit einer Speicherfunktion sind Sie dafür zuständig, Ihre Daten vor Abgabe des defekten Gerätes zu sichern.
      Die Leistung der Notrufzentrale beschränkt sich auf die reine Benennung eines Datenretters. Die Organisation und Durchführung
      der Datenrettung ist nicht Bestandteil der Leistung.


                                                                   68

[Seite 69]
18.   Subsidiarität

      Unsere vorliegenden Versicherungsleistungen gelten subsidiär, d. h. Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass
      ein Dritter nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbracht, diese aber zur
      Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat.

      Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen dieses Vertrags besteht somit nicht, soweit Sie Ersatz aus einem konkurrierenden, an-
      deren, eigenen oder fremden, geschlossenen Versicherungs-, Garantievertrag oder sonstigem vertraglichen oder gesetzlichen
      Rechtsverhältnis beanspruchen können.

      Dies gilt auch dann, wenn die vorerwähnten Verträge Ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese
      Versicherungsverträge gilt die vorliegende Versicherung als die speziellere Versicherung.

      Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses
      Vertrages. Sie haben alles Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere
      Versicherer von uns verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt.

19.   Obliegenheiten

      Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalls:
      • uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich unter der zur Verfügung gestellten Not-
         fallrufnummer anzuzeigen;
      • nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
      • unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um-
         stände dies gestatten;
      • unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Ver-
         sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
      • Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
      • von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen zugemutet werden kann;
      • Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ziffer 7 ebenfalls
         zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

20.   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen

      •   Verletzen Sie eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so sind wir (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsver-
          tragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
          Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens ent-
          spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
      •   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen,
          dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststel-
          lung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
      •   Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur
          dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (schriftlich oder per-E-
          Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
      •   Wir sind ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie arglistig über Umstände zu täuschen versucht haben, die für
          den Grund oder für die Höhe unserer Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalls, insbesondere in
          der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben gemacht haben, auch wenn hierdurch uns kein Nachteil
          entsteht. Bei Vorsatz bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung
          oder den Umfang unserer Leistungsverpflichtung gehabt hat.

21.   Allgemeine Einschränkungen/Ausschluss des Versicherungsschutzes

      •   Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden:
          a) durch Abhandenkommen, Liegenlassen, Vergessen, Verlieren, Entwendung (insbesondere Diebstahl, unbefugter Ge-
             brauch, Raub, Unterschlagung);
          b) durch Einwirkung von Naturereignissen wie Sturm, Hagel, Blitzschlag, Tieren, Erdbeben oder Überschwemmung;
          c) durch, Brand, Implosion und Explosion;
          d) durch Missachtung der Betriebsanleitung, unsachgemäße, bös- oder mutwillige Behandlung;
          e) durch Missachtung der Wartungsvorschriften des elektronischen Geräts;
          f) die auf ein sonstiges grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind.

      •   Es wird ferner kein Versicherungsschutz gewährt für Schäden, die Sie durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer
          Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursachen.

      •   Über die Versicherungsleistungen hinaus besteht kein Anspruch bezüglich weiterer Schäden, insbesondere Verdienstausfall
          oder sonstiger Folgeschäden.

22.   Verjährung

      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
      dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld-
      ners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi-
      schen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
      Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

23.   Beschwerdemöglichkeiten bei Streitigkeiten wegen der Versicherung

      Bei Beschwerden haben Sie die Möglichkeit, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten. Sie können auch zunächst Ihre Be-
      schwerde gegenüber dem Vorstand der Freeyou Insurance AG erheben. Nach einer Kontrolle des Vorgangs und gegebenenfalls
      der Prüfung von Kulanzmöglichkeiten erhalten Sie umgehend Nachricht. Die Freeyou Insurance AG ist Mitglied im Verein Versi-
      cherungsombudsmann e. V. Deshalb können Sie das für Sie kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in An-
      spruch nehmen, welches der Versicherungsombudsmann e. V. durchführt.

      Die Kontaktdaten des Versicherungsombudsmann e. V. sind:
      Versicherungsombudsmann e. V.
      Postfach 080632 • 10006 Berlin • Telefon 0800 3696000

                                                                    69

[Seite 70]
      Neben der Beschwerde beim Vorstand der Freeyou Insurance AG und dem Versicherungsombudsmann e. V. besteht für Sie
      auch die Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter 1. genannten Aufsichtsbehörde, der BaFin.
      Die Europäische Kommission stellt eine Internetplattform als zentrale Anlaufstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie
      Unternehmen zur Online-Beilegung von Streitigkeiten bereit: https://webgate.ec.europa.eu/odr/

24.   Gerichtsstände

      Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns
      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unse-
      rer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
      Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung
      oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
      Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihrem Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
      solchen, Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.

      Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie
      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, dem Sitz Ihrer
      Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

      Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu-
      ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag
      zuständigen Niederlassung.

      Anzuwendendes Recht
      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

25.   Datenschutz

      Insoweit wird auf den Inhalt unser beigefügten Datenschutzerklärung verwiesen.

26.   Embargobestimmung

      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
      Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
      der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

      Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika und des
      Vereinigten Königreichs, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
      entgegenstehen.


                                                                  70

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Allgemeiner Teil (B)


Inhalt                                                                                                           Seite

1.    Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?                                                                         72

2.    Was gilt für die Zahlung Ihres ersten oder einmaligen Beitrags?                                               72
2.1   Fälligkeit Ihres Erst- oder Einmalbeitrags                                                                    72
2.2   Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug                                                                      72
2.3   Unsere Leistungsfreiheit                                                                                      72

3.    Was gilt für die Zahlung Ihres Folgebeitrags?                                                             72 - 73
3.1   Fälligkeit                                                                                                     72
3.2   Verzug und Schadenersatz                                                                                       72
3.3   Mahnung                                                                                                        72
3.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                                                                                 73
3.5   Kündigung nach Mahnung                                                                                         73
3.6   Zahlung Ihres Beitrags nach Kündigung                                                                          73

4.    Was gilt beim Lastschriftverfahren?                                                                           73
4.1   Ihre Pflichten                                                                                                73
4.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                                                                            73

5.    Was geschieht mit Ihrem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?                                           73
5.1   Allgemeiner Grundsatz                                                                                         73
5.2   Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse         73

6.    Wann beginnt und wann endet der Vertrag?                                                                      74
6.1   Vertragsdauer                                                                                                 74
6.2   Stillschweigende Verlängerung                                                                                 74
6.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                                                      74
6.4   Wegfall des versicherten Risikos                                                                              74
6.5   Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des Wohnsitzes im Ausland                                  74

7.    Wie ist Ihr Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall geregelt?                                            74
7.1   Kündigungsrecht                                                                                               74
7.2   Ihre Kündigung                                                                                                74
7.3   Unsere Kündigung                                                                                              74

8.    Welche Anzeigepflichten haben Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter bis zum Vertragsschluss?            74 - 90
8.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände                                74 - 75
8.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                                                 75
8.3   Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte                                                                 76
8.4   Unsere Hinweispflicht                                                                                          76
8.5   Ausschluss von unseren Rechten                                                                                 76
8.6   Erlöschen unserer Rechte                                                                                       76

9.    Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen und welche Folge hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?   76 - 77
9.1   Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung (sofern vereinbart)                                                76
9.2   Ihre Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart)                                    76 - 77
9.3   Ihre Obliegenheiten in der Unfallversicherung (sofern vereinbart)                                              77
9.4   Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung                                                                    77
9.5   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                                                                  77

10. Was gilt bei einer Mehrfachversicherung?                                                                    77 - 78
10.1 Für die Sachversicherung (sofern vereinbart) gilt:                                                         77 - 78
10.2 Für die Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) gilt:                                                       78

11. Was ist bei Anzeigen oder Mitteilungen an uns zu beachten?                                                  78 - 79
11.1 zuständige Stelle                                                                                               78
11.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung                                                             78
11.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung                                                       79

12.   Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz?                                                   79

13. Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?                                                         79
13.1 Klagen gegen uns oder Versicherungsvermittler                                                                  79
13.2 Klagen gegen Sie                                                                                               79

14.   Welches Recht gilt für Ihren Vertrag?                                                                         79

15.   Welche Schlussbestimmung gilt für Ihren Vertrag?                                                              79


                                                                 71

[Seite 72]
1.   Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?

     1.1   Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
           Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig gezahlt haben (Ziffer 2.1.5).

     1.2   Weitere Natur-/Elementargefahren (sofern vereinbart)
           Der Versicherungsschutz für diese Gefahren beginnt einen Monat nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
           Wir verzichten auf die Wartezeit für die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren), wenn

           •   bis zum beantragten Versicherungsbeginn eine Vorversicherung für diese Gefahren besteht oder bestanden hat oder
           •   zwischen Antragseingang bei der DEVK und dem beantragten Beginn mehr als ein Monat liegt.

2.   Was gilt für die Zahlung Ihres ersten oder einmaligen Beitrags?

     Je nach Vereinbarung haben Sie Ihre Beiträge im Voraus zu zahlen, entweder durch laufende Zahlungen oder als Einmalbeitrag.

     Möchten Sie Ihren Beitrag durch laufende Zahlungen begleichen, können Sie entweder monatliche oder jährliche Zahlungsweise
     vereinbaren.

     2.1   Fälligkeit Ihres Erst- oder Einmalbeitrags

           2.1.1   Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
                   schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
                   rechts.

           2.1.2   Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
                   unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Dies gilt ebenfalls unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
                   rechts.

           2.1.3   Ist Zahlung Ihres Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate Ihres ersten Jahresbei-
                   trags. Die nach dieser Vereinbarung zunächst nicht fälligen Teile Ihres Beitrags stunden wir Ihnen. Geraten Sie mit ei-
                   ner Rate in Verzug, ist die Stundung aufgehoben.

           2.1.4   Vereinbaren Sie monatliche Zahlungsweise Ihres Gesamtbeitrags (Jahresbeitrags), runden wir bei der Ratenzahlung
                   ausgehend vom Gesamtbeitrag die Monatsrate auf volle 0,10 Euro auf. In der Gebäudeversicherung bezieht sich die
                   Aufrundung auf den Nettobeitrag.

           2.1.5   Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
                   rungsschutz erst, nachdem Sie Ihren Beitrag gezahlt haben.

     2.2   Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug

           Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nach Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 nicht unverzüglich, können wir vom Ver-
           trag zurücktreten, solange Sie Ihren Beitrag nicht gezahlt haben.

           Unser Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

     2.3   Unsere Leistungsfreiheit

           Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nach Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 nicht unverzüglich, sind wir für einen vor
           Zahlung Ihres Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.

           Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wir Sie
           • durch gesonderte Mitteilung in Textform, oder
           • durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
           auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung Ihres Beitrags aufmerksam gemacht haben und Sie die Nichtzahlung zu vertreten
           haben.

3.   Was gilt für die Zahlung Ihres Folgebeitrags?

     3.1   Fälligkeit

           Ihre Folgebeiträge werden zu dem vereinbarten Zeitpunkt im Versicherungsschein der jeweiligen Versicherungsperiode fäl-
           lig.

     3.2   Verzug und Schadenersatz

           Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhal-
           ten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.

           Haben Sie die Zahlung Ihres Jahresbeitrags in monatlichen Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
           wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

     3.3   Mahnung

           Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen.
           Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang unserer Zahlungsaufforderung betragen.

           Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält
           • Die ausstehenden Beiträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
           • die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – die nach den folgenden Ziffern mit der Fristüberschreitung
              verbunden sind.


                                                                    72

[Seite 73]
     3.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung

           Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
           • nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall eintritt und
           • Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung Ihres Beitrags, der Zinsen oder der Kosten schuldhaft in Verzug
              sind.

     3.5   Kündigung nach Mahnung

           Sind Sie mit der Zahlung Ihrer geschuldeten Beiträge schuldhaft in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung ge-
           setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.

           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
           wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung schuldhaft in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich
           hinzuweisen.

     3.6   Zahlung Ihres Beitrags nach Kündigung

           Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihren Beitrag innerhalb eines Monats nach der Kündigung zahlen. Wenn die
           Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn Sie Ihren Beitrag innerhalb eines Mo-
           nats nach Fristablauf zahlen.

4.   Was gilt beim Lastschriftverfahren?

     4.1   Ihre Pflichten

           Wenn zur Einziehung Ihres Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
           • Ihr Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
           • der Einziehung nicht widersprochen wird.

           Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn Ihr fälliger Beitrag ohne Verschulden nicht eingezogen werden kann und Ihr Bei-
           trag nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich gezahlt wurde.

     4.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

           Wenn Ihr fälliger Beitrag, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig
           Ihre Beitragszahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Ihr Beitrag muss gezahlt werden, wenn wir hierzu
           in Textform aufgefordert haben.

5.   Was geschieht mit Ihrem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?

     5.1   Allgemeiner Grundsatz

           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil Ihres Beitrags, der dem Zeitraum des Versi-
           cherungsschutzes entspricht.

     5.2   Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

           5.2.1   Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 60 Tagen, erstatten wir nur den auf die Zeit nach Zugang der
                   Widerrufserklärung entfallenden Teil Ihrer Beiträge.

                   Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf
                   • das Widerrufsrecht,
                   • die Rechtsfolgen des Widerrufs und
                   • den zu zahlenden Betrag
                   hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.

                   Ist die Widerrufsbelehrung nach Absatz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich Ihren für das erste Versicherungsjahr
                   gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-
                   nommen haben.

           5.2.2   Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht uns Ihr
                   Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

                   Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil Ihr einmaliger oder erster Beitrag nicht recht-
                   zeitig gezahlt worden ist, steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

           5.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht uns Ihr Bei-
                   trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

           5.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns Ihr Beitrag zu, den wir hätten be-
                   anspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom
                   Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.

           5.2.5   Sie sind nicht zur Zahlung Ihres Beitrags verpflichtet, wenn
                   • das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder
                   • das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
                       genommen ist, nicht entsteht.

           Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

           Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
           zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall Ihr Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die
           Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.


                                                                   73

[Seite 74]
6.   Wann beginnt und wann endet der Vertrag?

     6.1   Vertragsdauer

           Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

     6.2   Stillschweigende Verlängerung

           Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht,
           wenn Sie oder wir spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung erhalten haben.

     6.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

           Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kün-
           digung bedarf.

     6.4   Wegfall des versicherten Risikos

           Fällt ein versichertes Risiko nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Risikos zu dem
           Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen.

           Für die Hausratversicherung und die Unfallversicherung gelten besondere Regelungen. Diese finden Sie im besonderen
           Teil zur Unfall- bzw. Hausratversicherung.

     6.5   Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland

           Wir bieten Versicherungen nur innerhalb der politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland an. Verlegen Sie Ihren ge-
           wöhnlichen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland, können wir Ihnen den Versicherungsschutz nicht weiter gewähren.

           Insofern müssen Sie uns eine dauerhafte Verlegung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzeigen, da sie sonst Ihren Ver-
           sicherungsschutz verlieren.

           Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland verlegen, können wir oder Sie den bestehenden Versi-
           cherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Dies gilt nicht für die Wohngebäudeversiche-
           rung oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, wenn Sie Eigentümer eines in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen
           Wohngebäudes sind und dieses auch nach Ihrer dauerhaften Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Ihrem Ei-
           gentum verbleibt.

7.   Wie ist Ihr Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall geregelt?

     7.1   Kündigungsrecht

           7.1.1   Für die Sachversicherung gilt:

                   Sie oder wir können den Vertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kündigen.

                   Die Kündigung müssen Sie oder wir spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung
                   – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erhalten haben.

           7.1.2   Für die Haftpflichtversicherung gilt:

                   Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn
                   wir eine Schadenersatzzahlung geleistet haben, oder
                   Ihnen eine Klage über einen unter dem Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.

                   Die Kündigung müssen Sie oder wir in – Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – spätestens einen Monat nach der Zahlung
                   erhalten haben.

           7.1.3 Für die Unfallversicherung gilt:

                   Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn
                   • wir eine Entschädigung erbracht haben,
                   • Sie gegen uns Klage auf eine Entschädigung erhoben haben.

                   Die Kündigung müssen Sie oder wir in – Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – spätestens einen Monat nach der Zahlung
                   oder Beendigung des Rechtsstreits erhalten haben.

     7.2   Ihre Kündigung

           Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit dem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung
           zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

     7.3   Unsere Kündigung

           Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.

8.   Welche Anzeigepflichten haben Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter bis zum Vertragsschluss?

     8.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

           Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach de-
           nen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die
           für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.

           Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
           • nach Ihrer Vertragserklärung,


                                                                   74

[Seite 75]
      • aber noch vor Vertragsannahme
      in Textform stellen.

      Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zur wahrheitsgemäßen und voll-
      ständigen Beantwortung der Fragen verpflichtet.

      Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter/Bevollmächtigtem geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
      sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 8.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters/Bevollmächtigtem
      als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.

      Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
      wenn weder dem Vertreter/Bevollmächtigten noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

      Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Unter nachfolgend
      erläuterten Voraussetzungen können wir in einem solchen Fall
      • vom Vertrag zurücktreten,
      • den Vertrag kündigen,
      • den Vertrag ändern, oder
      • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

      8.2.1   Rücktritt

              Wird die Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten.

              Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
              • weder eine vorsätzliche,
              • noch eine grob fahrlässige
              Anzeigepflichtverletzung vorliegt.

              Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen,
              dass wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versi-
              cherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten, gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.

              Im Fall des Rücktritts haben Sie auch für die Vergangenheit keinen Versicherungsschutz.

              Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, sind wir unter folgender Voraussetzung zur Leistung
              verpflichtet:
              Sie weisen uns nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand bezieht, der
              • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
              • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
              ursächlich war.

              Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir in jedem Fall leistungsfrei.

              Uns steht der Teil Ihres Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags-
              laufzeit entspricht.

      8.2.2   Kündigung

              Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
              fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

              Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag – möglicherweise zu ande-
              ren Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht an-
              gezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.

      8.2.3   Vertragsanpassung

              Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B.
              höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten, gefahrerhebli-
              chen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Ver-
              tragsbestandteil.

              Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Ver-
              sicherungsperiode Vertragsbestandteil.

              Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen,
              wenn
              wir im Rahmen einer Vertragsanpassung Ihren Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder
              wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.

              Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsanpassung hinweisen.

      8.2.4   Anfechtung

              Wir können den Vertrag anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder un-
              vollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.

              Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil Ihres Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungser-
              klärung abgelaufenen Vertragslaufzeit entspricht.


                                                                 75

[Seite 76]
     8.3   Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte

           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich gel-
           tend machen.

           Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
           weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.

           Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
           erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.

     8.4   Unsere Hinweispflicht

           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte
           Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.

     8.5   Ausschluss von unseren Rechten

           Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den
           nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

     8.6   Erlöschen unserer Rechte

           Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Ver-
           tragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist be-
           trägt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.

9.   Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen und welche Folge hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?

     9.1   Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung (sofern vereinbart)

           9.1.1   vor Eintritt des Versicherungsfalls

                   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:

                   (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
                   (2) in der kalten Jahreszeit die Wohnung, Geschäftsräume, sowie alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und
                       dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
                       entleeren und entleert zu halten;
                   (3) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle
                       wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
                   (4) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen ange-
                       brachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich besei-
                       tigen lassen;
                   (5) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten zu beachten.

                   Für die Gebäudeversicherung gilt zusätzlich:
                   (6) Schreibt die Abwassersatzung der Stadt oder der Gemeinde, zur Vermeidung von Rückstauschäden bei Rück-
                       stau gefährdeten Räumen, den Einbau von Rückstausicherungen vor, so sind diese vorhandenen Sicherungen
                       funktionsbereit zu halten. Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück sind freizuhalten.

           9.1.2   bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

                   Sie haben

                   (1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisun-
                       gen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
                       wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unter-
                       schiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
                   (2) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
                       telefonisch – anzuzeigen.
                   (3) Schäden durch strafbare Handlungen gegen Ihr Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
                   (4) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
                   (5) das Schadenbild solange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns
                       freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu doku-
                       mentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren.
                   (6) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung
                       des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ur-
                       sache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
                   (7) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.

                   Für die Hausrat- und Inhaltsversicherung gilt zusätzlich:
                   (8) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich
                       das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekom-
                       mene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.

           9.1.3   Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, hat dieser die Obliegenheiten nach
                   Ziffer 9.1.1 und Ziffer 9.1.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän-
                   den möglich ist.

     9.2   Ihre Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart)

           9.2.1   vor Eintritt des Versicherungsfalls

                   Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
                   Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung unserer beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um-
                   stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

                                                                    76

[Seite 77]
          9.2.2   bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

                  (1) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie un-
                      sere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
                      einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versi-
                      cherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
                  (2) Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen, auch wenn
                      noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtan-
                      sprüche geltend gemacht werden.
                  (3) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermitt-
                      lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Scha-
                      dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
                  (4) Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe-
                      scheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen.
                  (5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie frist-
                      gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es nicht.
                  (6) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie uns die Führung des Verfahrens
                      zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht
                      sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

    9.3   Ihre Obliegenheiten in der Unfallversicherung (sofern vereinbart)

          (1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen
              Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
          (2) Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und un-
              verzüglich erteilt werden.
          (3) Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich
              die versicherte Person untersuchen lassen.
              Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
          (4) Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
              •    Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
              •    anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.

             Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.

             Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen.
             Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
          (5) Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn
              der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll telegrafisch oder per E-Mail erfolgen.
              Zudem ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.

    9.4   Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung

          Verletzen Sie oder eine versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie oder eine versicherte Per-
          son vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber uns zu erfüllen haben, sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

          Unsere Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben.

          Weisen Sie oder eine versicherte Person uns nach, dass Sie die Obliegenheit weder grob fahrlässig noch vorsätzlich ver-
          letzt haben, entfällt unser Kündigungsrecht.

    9.5   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

          9.5.1   Verletzen Sie oder eine versicherte Person eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
                  frei.

                  Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
                  Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

          9.5.2   Verletzen Sie oder eine versicherte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
                  Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir durch gesonderte Mit-
                  teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

          9.5.3   Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie oder eine versicherte Person nachweisen,
                  • dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben,
                  • dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
                     die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war.

                  Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte
                  Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

10. Was gilt bei einer Mehrfachversicherung?

    10.1 Für die Sachversicherung (sofern vereinbart) gilt:

          10.1.1 Anzeigepflicht
                  Haben Sie bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, müssen Sie uns unverzüglich
                  • den anderen Versicherer und
                  • die Versicherungssumme
                  mitteilen.

                  Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, müssen Sie uns stattdessen den Versicherungsumfang angeben.

          10.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht


                                                                   77

[Seite 78]
                 Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Ziffer 10.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in den Ziffern
                 9.4 und 9.5 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

                 Wir können uns nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der
                 anderen Versicherung erlangt haben.

          10.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

                10.1.3.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
                         versichert ist, und
                         • die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen, oder
                         • aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
                         anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigen.

                10.1.3.2 Die Versicherer gelten als Gesamtschuldner. Jeder hat für den Betrag aufzukommen, zu dessen Zahlung er
                         nach seinem Vertrage verpflichtet ist.

                         Sie können aber nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entspre-
                         chend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.

                10.1.3.3 Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha-
                         den, ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag.

                         Die Entschädigung aus allen Verträgen darf insgesamt nicht höher sein, als wenn der Gesamtbetrag der Ver-
                         sicherungssummen nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

                         Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Ver-
                         trägen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-
                         summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

                10.1.3.4 Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
                         mögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

                         In diesem Fall steht uns Ihr Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründen-
                         den Umständen Kenntnis erlangen.

          10.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung

                10.1.4.1 Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entste-
                         hen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen,
                         • dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben, oder
                         • die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung Ihres Beitrags auf den Teilbetrag herabge-
                            setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

                         Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung Ihres Beitrags
                         werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.

                10.1.4.2 Die Regelungen nach Ziffer 10.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch ent-
                         standen ist, dass nach Abschluss mehrerer Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.

                         Sind in diesem Fall mehrere Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge-
                         schlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der
                         Beiträge verlangen.

    10.2 Für die Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) gilt:

          10.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

          10.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung
                 des später geschlossenen Vertrags verlangen.

          10.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der
                 Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Er-
                 klärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

11. Was ist bei Anzeigen oder Mitteilungen an uns zu beachten?

    11.1 zuständige Stelle
         Anzeigen und Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
         • an unsere Zentrale, oder
         • an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungs-
            schein oder aus dessen Nachträgen.

          Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

    11.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung

          Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns mitteilen.

          Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes:

          Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als erhalten, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte
          Anschrift geschickt haben.

          Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.


                                                                     78

[Seite 79]
    11.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung

          Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der ge-
          werblichen Niederlassung Ziffer 11.2 entsprechend Anwendung.

12. Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz?

    Ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
    ein Anspruch entstanden ist.

    Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi-
    schen Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der
    Verjährung liegt.

    Im Übrigen bleiben die Nachhaftungsfristen unberührt. Werden Nachhaftungsfristen vereinbart, so besteht Versicherungsschutz
    für solche Versicherungsfälle weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Be-
    endigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt sind.

13. Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?

    13.1 Klagen gegen uns

          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
          • das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
          • das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohn-
              sitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    13.2 Klagen gegen Sie

          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz
          der Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

          Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli-
          che Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unser für den Versiche-
          rungsvertrag zuständigen Niederlassung.

          Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Nieder-
          lassung die Bestimmungen nach Absatz 1 und Absatz 2 entsprechende Anwendung.

14. Welches Recht gilt für Ihren Vertrag?

    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

15. Welche Schlussbestimmung gilt für Ihren Vertrag?

    Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.


                                                                79

[Seite 80]
Hinweise zum Datenschutz


Informationsblatt Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Daten-
schutzrecht zustehenden Rechte.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung                                   DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn

Amtsgericht Köln HRB 8234                                              Amtsgericht Köln HRB 7935

Sie erreichen uns unter folgender Adresse:

DEVK Versicherungen
Riehler Straße 190
50735 Köln
Telefon 0800 4-757-757
E-Mail: info@devk.de

Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie per Post unter o. g. Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragte“, per E-Mail
unter datenschutz@devk.de oder über das Kontaktformular auf unserer Internetseite unter www.devk.de/datenschutz.

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutz-
gesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge-
nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (CoC) verpflichtet. Diese präzisieren die oben genannten Gesetze für die
Versicherungswirtschaft und erhöhen zugleich die Transparenz der Datenverarbeitung. Die Regeln können Sie im Internet unter
www.devk.de/datenschutz abrufen.

Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des
Versicherungsvertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande,
verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum
Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist.

 Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht
 möglich.

Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die
Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit den DEVK Versicherungen bestehenden
Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsan-
passung, einer Vertragsergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b)
DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss einer Lebensversi-
cherung) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen
Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.

Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann
insbesondere erforderlich sein:
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der DEVK Versicherungen
    und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
    Versicherungsmissbrauch hindeuten können,
• zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der DEVK Versicherungen insgesamt;
• zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten.

Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das
derzeit von der informa HIS GmbH (Kreuzberger Straße 68, 65205 Wiesbaden, www.informa-his.de) betrieben wird. Auffälligkeiten,
die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, und erhöhte Risiken können wir an das HIS melden. Wir und andere Versicherungen
fragen Daten im Rahmen der Risiko- und Leistungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Hierfür ist ein
Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.


                                                                     80

[Seite 81]
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung)
bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen
Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.

Bonitätsauskünfte
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen notwendig ist, fragen wir Informationen zur Beurteilung Ihres
allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Wir arbeiten zurzeit mit den Auskunfteien „infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99,
76532 Baden-Baden“ und „Creditreform Düsseldorf/Neuss Roumen, Waterkamp & Coll. KG, Heesenstraße 65, 40549 Düsseldorf“ zu-
sammen.

Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir gegebenenfalls vollautomatisiert
etwa über das Zustandekommen des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
rungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls von
Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir gegebenenfalls auch vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die voll-
automatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. So-
weit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den zuvor beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirken
des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung dieser Entschei-
dung.

Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher
Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.

 Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen
 der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.


Empfänger und Empfängerkategorien von personenbezogenen Daten
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Un-
ternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein
Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste unter www.devk.de/datenschutz oder im Anhang des An-
trags finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.

Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Da-
ten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Versicherungs- und Finanz-
dienstleistungsangelegenheiten benötigt.

Externe Dienstleister
Wir führen bestimmte Aufgaben, wie z. B. Teile der Leistungsprüfung oder gegebenenfalls die telefonische Kundenbetreuung, bei de-
nen es zu einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung
einer anderen Stelle. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsge-
mäß für uns personenbezogene Daten verarbeiten unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die gültige Liste ist dem jeweiligen An-
trag beigefügt. Sie kann auch im Internet unter www.devk.de/datenschutz eingesehen oder bei den DEVK Versicherungen, Zentrale
Kundenbetreuung, Riehler Straße 190, 50735 Köln, E-Mail: info@devk.de schriftlich angefordert werden. Zu diesen externen Dienst-
leistern gehören u. a. Gutachter, Sachverständige, Assistance-Dienstleister, Aktenvernichter und Anbieter von IT-Services.

Rückversicherer
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise über-
nehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten über-
geben. Damit sich die Rückversicherungen ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen können, ist es mög-
lich, dass wir Ihren Versicherungs- oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt.

Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungs-
prüfung unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsver-
trages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Umfang. Zu den genannten
Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den
Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezoge-
ner Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unterrichtet.

Weitere Empfänger
Darüber hinaus kann es erforderlich sein, dass wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden).


                                                                  81

[Seite 82]
Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die
Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertrags-
klauseln) vorhanden sind.

Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o. g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen,
dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unsere Unternehmen geltend gemacht werden
können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre Daten, soweit wir dazu ge-
setzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetz-
buch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und dem Geldwäschegesetz (GWG). Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.

Betroffenenrechte
Gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO haben Sie bezüglich der Verarbeitung Ihrer Daten bestimmte Rechte.

Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15). Außerdem haben Sie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
(Art. 20).

Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung, die Löschung oder die Einschränkung der Verarbei-
tung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen (Art. 16 bis 18).

Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit formlos zu wider-
sprechen.

Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer
besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.

Bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs bleibt die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung recht-
mäßig.

Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die o. g. Datenschutzbeauftragte oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde
zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf


                                                                  82

[Seite 83]
Hinweise zum Datenschutz


Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Art. 13 und 14 EU-DSGVO
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines Versicherungsvertrags oder im Rahmen der Schadenbear-
beitung Daten zum Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die informa HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Die in-
forma HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Infor-
mationssystem der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten
in einem Versicherungsfall hindeuten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungs-
unternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen geson-
dert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von der informa HIS GmbH
an uns, das anfragende Versicherungsunternehmen, übermittelt.

Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.informa-his.de

Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH
Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungs-
wirtschaft. Sie verarbeitet darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungs-
anträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten,
die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen)
hindeuten können.

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die
Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interes-
sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder über die Regulie-
rung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung
zur Verfügung.

Herkunft der Daten der informa HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunternehmens werden von der informa HIS GmbH – ab-
hängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personenbezogenen
Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug-
bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmel-
dung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die in-
forma HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an
das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne
Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Ab-
rechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum
geltend gemachter Gebäudeschäden.

Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen
von Ermittlungsverfahren staatliche Ermittlungsbehörden.

Dauer der Datenspeicherung
Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.

Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
• direkt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des
    vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu ei-
    ner Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maxi-
    male Speicherdauer beträgt in diesen Fällen zehn Jahre.
• Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der
    erstmaligen Speicherung gelöscht.

Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese
Rechte nach Art. 15 bis 18 EU-DSGVO können gegenüber der informa HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht
werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die informa HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der
Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten
an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.

 Nach Art. 21 Abs. 1 EU-DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen
 Person ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.


                                                                   83

[Seite 84]
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert
hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die informa HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgelt-
lich eine sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die informa HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen
Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist.

Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die informa HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen:
• Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
• aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
• ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I oder II zum
  Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
• Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das
  das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).

Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa HIS GmbH
die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter:
www.infoma-HIS.de/selbstauskunft/ bei der informa HIS GmbH beantragen.

Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
informa HIS GmbH
Kreuzberger Ring 68
65205 Wiesbaden
Telefon: 0611 880870-0

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, Abteilung Datenschutz, oder per
E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@informa.de.


                                                                 84

[Seite 85]
Hinweise zum Datenschutz


Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)
1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter:
datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar.

2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdig-
keit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebenen
Adressen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind
notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines
Versicherungsvertrags vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD
dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor
der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteue-
rung, zur Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung.

3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbei-
tung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung
(EU-DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f EU-DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Ver-
fügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall
glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbeson-
dere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobil-
funk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrags).

4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum
vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur
(Nicht-)Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert.

5. Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen
Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungs-
verhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert.

6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen
und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen
um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kre-
ditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD
Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte.

7. Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17
Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO notwendig ist.
Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Ver-
band „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
• Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben
    wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich
    der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach.
• Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3
    ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Voll-
    streckungsgericht nachgewiesen wird.
• Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Been-
    digung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
• Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über
    die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Spei-
    cherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger
    währende Speicherung erforderlich ist.

8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 EU-DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16
EU-DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 EU-DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 EU-DSGVO.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde – Der Landesdatenschutzbeauftragte für


                                                                  85

[Seite 86]
den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstraße 10 a, 70173 Stuttgart – zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem
betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der EU-DSGVO erteilt wur-
den. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

 Nach Art. 21 Abs. 1 EU-DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen
 Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.

Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen
die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie
aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am
Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben
von Ihnen:
Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften
der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und
vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter:
https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstauskunft-anfordern.html beantragen.

9. Profilbildung/Profiling/Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfah-
rungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär
auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten
sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression)
eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.
Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit
einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 4. u. 5.), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzver-
fahren (siehe Ziff. 4. u. 5.), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an
der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen
zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 EU-DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu poli-
tischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten
berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der EU-DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicher-
ten Informationen nach Art. 15 EU-DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.
Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z. B. an-
gebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen
Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt
allein durch Ihren Geschäftspartner.


                                                                   86

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Information nach Art. 14 EU-DSGVO der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH
(nachfolgend auch EURO-PRO genannt)

1. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
   EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1-3, 61279 Grävenwiesbach, Tel.: +49 (0)6086/ 3988-0.
   Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH ist unter der o. g. Anschrift,
   zu Hd. Abteilung Datenschutz oder per E-Mail unter datenschutz@europro.de erreichbar.

2. Datenverarbeitung durch die EURO-PRO
2.1 Zwecke der Datenverarbeitung und berechtigte Interessen, die von der EURO-PRO oder einem Dritten verfolgt werden
   Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten, um berechtigten Empfängern im Rahmen einer Anschriftenermittlung neue
   und aktualisierte Anschriften sowie eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen zu geben.
   Hierzu werden auch Scorewerte übermittelt. EURO-PRO stellt die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn ein berechtigtes
   Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das
   berechtigte Interesse ist insbesondere der Forderungsausfall. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprü-
   fung, Betrugsprävention, Seriositätsprüfung, Geldwäscheprävention, Altersprüfung, Kundenbetreuung oder Risikosteuerung so-
   wie der Tarifierung oder Konditionierung. Über etwaige Änderungen der Zwecke der Datenverarbeitung wird die EURO-PRO
   gemäß Art. 14 Abs. 4 DSGVO informieren.

2.2 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
   Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die
   Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten
   Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
   der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegt.

2.3 Herkunft der Daten
   Die Daten, die die EURO-PRO verarbeitet, bezieht sie aus externen Datenquellen, wie z.B. öffentlichen und nicht öffentlichen Ver-
   zeichnissen, amtlichen Bekanntmachungen, Einwohnermeldeämtern, sowie Kooperationspartnern. Vertragspartner der EURO-PRO
   sind im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ansässige Unternehmen. Hierzu arbeitet EURO-PRO u.a. mit I.C.M. Inter-
   national Claim-Management GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod, zusammen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der I.C.M. können
   deren Informationsblatt entnommen oder online unter https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html eingesehen werden. Darüber
   hinaus verarbeitet die EURO-PRO Informationen, die sie von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München erhält
   (www.crifbuergel.de/de/datenschutz). Ferner verarbeitet sie Informationen aus Zustellprüfungen sowie weiteren allgemein zugäng-
   lichen Quellen wie öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (Einwohnermeldeämter). Quellen sind dann all-
   gemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27,
   71, 83; BVerfGE 103, 44, 60). Hierunter fallen beispielsweise alle Daten aus frei zugänglichen Medien wie Rundfunk, Fernsehen
   und Hörfunk, Zeitungen und Zeitschriften, Büchern, Internet, Informationen aus Ausstellungen, Messen und Vorträgen aber auch
   voraussetzungslos zugängliche private und hoheitliche Register. Zudem speichert EURO-PRO die personenbezogenen Daten, die
   Sie bei einem Antrag auf eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO stellen.

2.4 Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
   •   Personendaten, z. B. Name (ggf. auch vorherige Namen, die auf gesonderten Antrag beauskunftet werden), Vorname, Geburts-
       datum, Geburtsort, Anschrift, frühere Anschriften, gesetzliche Vertreter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse,
       Tefonnummer
   •   Bonitätsdaten (Forderungen, Einträge ins Schuldnerregister, Insolvenzdaten, Scorewerte)
       Ermittlung des Arbeitgebers oder Leistungsträgern, Telefonnummern, Kraftfahrzeugdaten
   •   Informationen aus amtlichen Bekanntmachungen und öffentlichen Verzeichnissen

2.5 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
   Empfänger sind Vertragspartner aus den Bereichen Handel, Dienstleistung, Energieversorgung, Telekommunikation, Versicherung
   oder Inkasso sowie Kreditinstitute, Finanz- und Zahlungsdienstleister und weitere Vertragspartner. Die Übermittlung von Daten in
   Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt gemäß den Anforderungen der Europäischen Kommission. Ggfs.
   Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bonitätsabfrage oder Adressermittlung an die CRIF Bürgel GmbH,
   Leopoldstr. 244, 80807 München (CRIF Bürgel). Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Die
   CRIF Bürgel GmbH verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch, um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirt-
   schaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen
   Kommission besteht) Bonitäts- oder Adressinformationen von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit
   der CRIF Bürgel GmbH können dem CRIF Bürgel Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder unter
   www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden. Weitere Empfänger können die I.C.M. International Claim-Management
   GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod (https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html) sowie weitere Auftragnehmer der EURO-PRO
   nach Art. 28 DSGVO sein.

2.6 Dauer der Datenspeicherung
   Die EURO-PRO speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung
   dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Danach beträgt die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei
   Jahre auf den Tag genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht:
   • Personenbezogene Informationen bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit,
       der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der
       Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

                                                                 87

[Seite 88]
   •   Kraftfahrzeugdaten bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
   •   Die Daten aus unserer Arbeitgeberermittlung bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
   •   Bonitätsdaten und Scorewerte werden zum Zwecke der Einsichtnahme unserer Vertragspartner 90 Tage für diese aufbewahrt
       und danach taggenau gelöscht.

3. Betroffenenrechte
   Jede betroffene Person hat gegenüber der EURO-PRO das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung
   nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18
   DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für EURO-PRO zuständige Aufsichtsbehörde (Hessischer Beauftragter
   für Datenschutz und Informationssicherheit), zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertrags-
   partner widerrufen werden.

   Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per-
   son ergeben (z.B. Aufenthalt im Frauenhaus), widersprochen werden. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist zu richten
   an die EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1 - 3, 61279 Grävenwiesbach.


4. Profilbildung (Scoring)
   Vor Geschäften mit einem wirtschaftlichen Risiko möchten Geschäftspartner möglichst gut einschätzen können, ob den eingegan-
   genen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann. Die EURO-PRO berechnet Scorewerte nicht selbst, sondern bezieht
   diese von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München, Tel.: +49 (0)40 89803-0.


EURO-PRO Ges. für Data Processing mbH         Geschäftsführung: Dr. Frank Schlein · Oliver Voss    Tel: +49 6086 3988-0
Lindenhof 1 - 3 · 61279 Grävenwiesbach        Amtsgericht: Bad Homburg v.d.H. · HRB 8638           Fax: +49 6086 3988-59
Internet: www.europro.de                      Sitz der Gesellschaft: Grävenwiesbach                E-Mail: info@europro.de


                                                                 88

[Seite 89]
Satzung (C) – Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
              Sach- und HUK-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
              Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“
                    – Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG“


                                                         Auszug aus der Satzung der
                                                  „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
                                                   Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
                                             Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn"

                                                                   §2
                                                        Wesen und Zweck des Vereins
1. Der Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Eisenbahner und von der
   Deutschen Bahn AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögen als betriebliche Sozialeinrichtung anerkannt.

2. Der Verein bezweckt

     a) die Versicherung des Gutes seiner Mitglieder gegen Feuer- einschl. Blitzschlag- und Explosions-, gegen Einbruchdiebstahls-
        und Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm-, Glasbruch- und Transportschäden,

     b) die Versicherung seiner Mitglieder gegen Unfall- und Haftpflichtschäden,

     c) die Kraftfahrtversicherung, die Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung sowie die Kraftfahrt-Pannenversicherung seiner Mit-
        glieder,

     d) die Versicherung seiner Mitglieder gegen verschiedene finanzielle Verluste,
     e) die Technische Versicherung sowie die sonstige Schadenversicherung seiner Mitglieder,
     f)     die Auslandsreise-Krankenversicherung seiner Mitglieder
     nach den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die einzelnen Versicherungsarten,
     g) die Vermittlung von Versicherungen in den vom Verein selbst nicht betriebenen Versicherungszweigen; in den selbst betriebe-
        nen Versicherungszweigen nur in Bezug auf die nach § 5 der Satzung nicht versicherbaren Personen.
3. Mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde kann der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungszweige ausgedehnt wer-
   den.
4. Der Verein kann Rückversicherung nehmen und gewähren. Durch die Gewährung von Rückversicherung wird eine Mitgliedschaft
   zum Verein gemäß § 5 nicht begründet. Der Umfang des Rückversicherungsgeschäfts darf 10 Prozent des Umfangs der Mitglieder-
   versicherung nicht übersteigen.
5. Der Verein kann als Vermittler von Bausparverträgen und Investmentfondsanteilen tätig werden, soweit § 15 Absatz 1 Versiche-
   rungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.


                                                                      §5
                                                                Mitgliedschaft
1.        Dem Verein können als Mitglieder beitreten:

          a) Eisenbahner,

             Angehörige der Eisenbahn-Nebenbetriebe,
             Mitarbeiter von Unternehmen, deren Grund- oder Stammkapital im Mehrheitsbesitz eines Eisenbahnunternehmens steht,

             Mitarbeiter von Unternehmen, die zum Organisationsbereich der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ oder der „Gewerk-
             schaft Deutscher Lokomotivführer“ gehören,

             Mitglieder der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ und der „Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer“,

             Mitarbeiter und Mitglieder der gesetzlichen Sozialeinrichtungen sowie Mitarbeiter der Einrichtungen gem. §§ 13, 14, 15 des
             Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen,

             Vertrauensärzte der Eisenbahn und ihrer Sozialversicherungsträger,

             Mitarbeiter von Linienverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 2 I Nr. 1 bis 3, 42, 43 Personenbeförderungsgesetz,

             –   sofern diese von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts
                 selbst betrieben werden

                 oder

             –   sofern diese von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffent-
                 lichen Rechts mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, betrieben werden

             sowie Mitarbeiter von deren Beteiligungsunternehmen

             –   sofern sie Dienstleistungen für Linienverkehrsunternehmen erbringen,

             Mitarbeiter von Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen, die Verkehrsleistungen, Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen oder
             Verkehrsserviceleistungen bestellen, erstellen, sofern die Mitarbeiter vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall für die Mit-
             gliedschaft zugelassen sind.

             Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und seiner nachgeordneten Behörden sowie Mitar-


                                                                      89

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          beiter solcher Gesellschaften, an denen die Bundesrepublik Deutschland mehrheitlich beteiligt ist und die in die Ressortzu-
          ständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fallen

          Vorstehendes gilt auch für Ehegatten und Lebenspartner der unter lit. a) genannten Mitglieder mit gemeinsamer Haushalts-
          führung sowie für deren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltführung und – solange
          sich ein Mitglied in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis befindet – für dessen Kinder; ferner auch für nicht mehr aktive
          Mitarbeiter, sofern sie Versorgungsbezüge bzw. Rentenleistungen erhalten und deren versorgungs-/rentenberechtigte Hinter-
          bliebene.

     b) Die unter a) genannten Dienstherren und Arbeitgeber.

     c) Vereinigungen der oben bezeichneten Personen.

2.   Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss einer Versicherung mit dem Verein erworben. Sie beginnt mit dem Inkrafttreten der Versi-
     cherung und endet mit ihrem Erlöschen.

3.   Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein den Fortbestand der Voraussetzungen für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft auf Ver-
     langen nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat das Mitglied unverzüglich anzuzeigen.

4.   Ausnahmsweise können auch für einen vom Vorstand festzulegenden Personenkreis Versicherungen gegen feste Prämien derart
     abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird, er somit weder Anspruch auf Überschus-
     sverteilung hat, noch nachschusspflichtig ist. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 10 Prozent der Beitragsein-
     nahme entfallen.

5.   Sofern eine Versicherung gemäß § 5 Ziffer 4. der Satzung nicht in Betracht kommt, ist der Verein, sobald er von dem Wegfall der
     unter Ziffer 1. genannten Voraussetzungen Kenntnis erlangt, verpflichtet, das Versicherungsverhältnis spätestens drei Monate vor
     Ablauf des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Hat die Dreimonatsfrist bereits begonnen und ist deshalb die Kündigung
     zum Ende des laufenden Versicherungsjahres nicht mehr zulässig, ist das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten
     zu kündigen.


                                                                                                             Fassung vom 2. Juni 2023


                                                     Auszug aus der Satzung der
                                                 „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG"

                                                            §2
                                                Gegenstand des Unternehmens
1.   Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb

     a) der Sachversicherung,

     b) der Haftpflichtversicherung,

     c) der Unfallversicherung,

     d) der Kraftfahrtversicherung,

     e) der Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung,

     f)   der Kraftfahrt-Pannenversicherung,

     g) der Transportversicherung,

     h) der Rückversicherung,

     i)   der sonstigen Schadenversicherung,

     j)   der Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste,

     k) der Auslandsreise-Krankenversicherung, sowie

     l)   der Kautionsversicherung

     m) der nichtsubstitutiven Krankenversicherung.

2.   Die Gesellschaft kann als Vermittler von Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträgen tätig werden, soweit § 15 Abs. 1 Ver-
     sicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.

3.   Ferner ist es der Gesellschaft gestattet, die Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen weiterzuführen, Bestände zu übernehmen
     und sich an anderen mit ihrem Geschäftsbetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Unternehmen zu beteiligen.


                                                                                                            Fassung vom 11. Mai 2023


                                                                      90
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