# Fahrlehrerversicherung Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-fahrlehrerversicherung-premium.php
- Rechtlicher Träger: Fahrlehrerversicherung Verein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-fahrlehrerversicherung-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Hausratversicherung VHB 2024](https://www.fahrlehrerversicherung.de/fileadmin/Produkte/Versionierte_Bedingungen/Hausratversicherung/VHB_2024_2024_10.pdf), Fassung VHB 2024, Stand 15.10.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein | Die Versicherungssumme errechnet sich aus dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche multipliziert mit der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche der versicherten Wohnung. | A 14.2.2, Seite 25 |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung verzichtet. | A 14.4.1, Seite 25 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. | A 14.1.1, Seite 25 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Premium-Tarif verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. | A 17.6.2, Seite 28 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. | A 10.1, Seite 3 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | Im Premium-Tarif erhöhen wir die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag auf 20 Prozent. | A 14.2.4, Seite 25 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | A 3.1, Seite 6 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | A 3.4, Seite 7 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Darüber hinaus ersetzen wir Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigen oder zerstören. ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert. | A 3.9.2, Seite 7 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis 6.000 € | Seng- oder Schmorschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte Schäden ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 6.000 Euro begrenzt. | A 3.10, Seite 7 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen mit versicherten Sachen oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden. | A 3.6, Seite 7 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert. | A 3.8, Seite 7 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mithilfe von anderen Werkzeugen eindringt. | A 4.1.1, Seite 8 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. | A 4.3.1, Seite 9 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. | A 4.2, Seite 9 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: | A 5.2, Seite 13 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wasserbetten oder Aquarien. | A 5.2.5, Seite 13 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis 5.000 € | Wir ersetzen auch Kosten für den Verlust oder Mehrverbrauch von Frischwasser. ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung auf 5.000 Euro begrenzt. | A 13.2.10, Seite 22 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala | A 6.1.1, Seite 15 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. | A 6.4.1, Seite 16 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | A 6.4.2, Seite 16 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | A 6.4.3, Seite 16 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | A 6.4.4, Seite 16 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | A 6.4.5, Seite 16 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | A 6.4.6, Seite 16 |
| Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. | A 6.4.7, Seite 16 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste | A 6.4.8, Seite 16 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | 500 € | Es gilt eine Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens 500 Euro, max. 5.000 Euro. | A 6.4.10, Seite 17 |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung zu A 4.1 sind Fahrräder und Fahrradanhänger auch gegen Diebstahl versichert. | A 4.4.17, Seite 13 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | Sie müssen das Fahrrad und den Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches eigenständiges Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn Sie es nicht zur Fortbewegung einsetzen. | A 4.4.17, Seite 13 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Fahrräder gelten auch E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs). | A 4.4.17, Seite 13 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis 6.500 € | Wir leisten auch Entschädigung im Falle der Entwendung von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Grillgeräten und Wäschespinnen ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 6.500 Euro begrenzt. | A 4.4.2, Seite 9 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis 4.000 € | Wir versichern den einfachen Diebstahl von Kinderwagen, Kinderkarren, Krankenfahrstühlen, Gehhilfen, Stützapparaten, Rollatoren und Rollstühlen ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt. | A 4.4.5, Seite 10 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis 6.500 € | Wir bieten auch Versicherungsschutz für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 6.500 Euro begrenzt. | A 4.4.3, Seite 10 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis 3.000 € | Wir leisten Entschädigung für den Diebstahl, die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Aufbrechen von ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. | A 4.4.4.1, Seite 10 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | ja, bis 3.000 € | Taschendiebstahl liegt vor, wenn ein Dieb Ihnen zunächst unbemerkt Sachen entwendet ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. | A 4.4.14, Seite 12 |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Diebstahl aus der verschlossenen Kabine auf Passagierschiffen (Kreuzfahrt- oder Fährschiffe) sowie aus dem verschlossenen Bahnwagenabteil ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert. | A 4.4.1, Seite 9 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Premium-Tarif entschädigen wir Wertsachen bis zu 50 Prozent der Versicherungssumme je Versicherungsfall. | A 18.3.1, Seite 28 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 3.000 € | insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge ... Im Premium-Tarif ersetzen wir je Versicherungsfall bis zu 3.000 Euro. | A 18.3.2.1, Seite 28 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 20.000 € | insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere. Im Premium-Tarif ersetzen wir bis je Versicherungsfall bis zu 20.000 Euro. | A 18.3.2.2, Seite 28 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 40.000 € | insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. ... Im Premium-Tarif ersetzen wir bis je Versicherungsfall bis zu 40.000 Euro. | A 18.3.2.3, Seite 28 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Premium-Tarif entschädigen wir Wertsachen bis zu 50 Prozent der Versicherungssumme je Versicherungsfall. | A 18.3.1, Seite 28 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. | A 18.2.2, Seite 28 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. | A 12.10, Seite 7 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | Im Premium-Tarif gelten Zeiträume von bis zu 12 Monaten als vorübergehend. | A 12.1.2, Seite 19 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis 5.000 € | Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn der Täter die Heranschaffung versicherter Sachen an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erpresst. | A 4.3.4, Seite 9 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis 3.000 € | einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. | A 4.4.4.1, Seite 10 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. | A 12.2, Seite 19 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | ja, bis 10.000 € | Versichert ist der Hausrat von folgenden Familienangehörigen im Alten- oder Pflegeheim oder einer ähnlichen betreuenden Einrichtung. ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. | A 12.6, Seite 20 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis 200 € | Im Premium-Tarif ist die Entschädigung pro Tag auf 200 Euro für maximal 365 Tage begrenzt. | A 13.2.3, Seite 21 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | ja, bis 5.000 € | Wir ersetzen Fahrtmehrkosten für eine Rückreise von einer Dienstreise unter folgenden Voraussetzungen ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. | A 13.2.12, Seite 22 |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. | A 13.2.1, Seite 21 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. | A 13.2.2, Seite 21 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Premium-Tarif ist die Entschädigung auf 730 Tage begrenzt. | A 13.2.4, Seite 21 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen Kosten für Schlossänderungen an Türen Ihrer Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke, wenn der Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhandengekommen ist. | A 13.2.5, Seite 21 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. | A 13.2.7, Seite 22 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen Kosten für das provisorische Verschließen von Öffnungen | A 13.2.9, Seite 22 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden einen Betrag von 50.000 Euro, übernehmen wir je nach vereinbarter Produktlinie auch die von Ihnen zu tragenden Kosten für das Sachverständigenverfahren. ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert. | A 19.6, Seite 29 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis 1.500 € | Wir ersetzen Schäden an Lebensmitteln in Tiefkühl-/Gefrieranlagen, die durch Stromausfall entstanden sind. ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt. | A 3.11, Seite 7 |
| Datenrettungskosten | ja, bis 5.000 € | Wir ersetzen auch Datenrettungskosten, die infolge eines Versicherungsfalls notwendig wurden ... Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 5.000 Euro. | A 13.2.15, Seite 23 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | nicht geregelt |  |  |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | nicht geregelt |  |  |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | ja, bis 5.000 € | Wir ersetzen auch Vermögensschäden, die Ihnen durch Phishing beim privaten Online-Banking entstanden sind. ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. | A 4.4.12, Seite 11 |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | ja, bis 3.000 € | Wir versichern auch Schäden durch Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten, wenn die Karte nachweislich durch einen Versicherungsfall abhandengekommen ist. ... Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 3.000 Euro. | A 13.2.16, Seite 23 |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis 10.000 € | Wir gewähren Versicherungsschutz für Sturm- und Hagelschäden an Gartenmöbeln, Gartengeräten | A 6.3.7, Seite 15 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | ja, bis 10.000 € | Sportgeräte (z. B. Golf- und Skiausrüstung, Sättel, Zaumzeug und Surfbretter) sind weltweit versichert, auch wenn sie sich dauerhaft außerhalb der Wohnung befinden ... Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. | A 8.3.11, Seite 18 |
| Musikinstrumente | nicht geregelt |  |  |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. | A 8.3.5, Seite 17 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören auch zur Wohnung, wenn sie ausschließlich über die Wohnung betreten werden können | A 10.1.1, Seite 19 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). | A 8.3.1, Seite 17 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. | A 8.4, Seite 3 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn. | A 16.1, Seite 26 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie und wir den Versicherungsvertrag kündigen. | B 2.2.1, Seite 35 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen | B 3.3.2, Seite 38 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | Sie haben in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 10 zu heizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. | A 21.1.1, Seite 30 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt im Basis-Tarif länger als 2 Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Im Komfort-Tarif erhöht sich diese Frist auf 4 Monate und im Premium-Tarif auf 6 Monate. | A 23.1.3, Seite 31 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | nein | Sturmflut | A 6.5.1, Seite 17 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Hausratversicherung VHB 2024

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[Seite 1]
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE
HAUSRATVERSICHERUNG
VHB 2024 Fahrlehrerversicherung – Stand: 15.10.2024

[Seite 3]
Inhaltsverzeichnis
A          Leistungsumfang                                                                                           6
A1         Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind
           versichert?                                                                                                6
A 1.1      Brand; Nutzwärmeschäden; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion;
           Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Anprall von Straßen-, Schienen-
           und Wasserfahrzeugen; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden; Überschalldruckwellen und -
           knall;                                                                                                     6
A.1.2      Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;          6
A 1.3      Leitungswasser;                                                                                            6
A 1.4      Sturm/Hagel;                                                                                               6
A 1.5      Elementargefahren, wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
           Lawinen und Vulkanausbruch (soweit zusätzlich vereinbart);                                                 6
A 1.6      Fahrraddiebstahl (soweit zusätzlich vereinbart).                                                           6
A2         Welche generellen Ausschlüsse gibt es?                                                                    6
A 2.1      Ausschluss Krieg                                                                                          6
A 2.2      Ausschluss Innere Unruhen                                                                                 6
A 2.3      Ausschluss Kernenergie                                                                                    6
A3         Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden
           sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?                            6
A 3.1      Brand                                                                                                 6
A 3.2      Blitzschlag                                                                                           6
A 3.3      Explosion, Verpuffung                                                                                 6
A 3.4      Implosion                                                                                             7
A 3.5      Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung                                    7
A 3.6      Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge                                        7
A 3.7      Überschalldruckwellen und Überschallknall                                                             7
A 3.8      Überspannung durch Blitz                                                                              7
A 3.9      Rauch- und Rußschäden                                                                                 7
A 3.10     Seng- und Schmorschäden                                                                               7
A 3.11     Schäden an Kühl- und Gefriergut                                                                       7
A 3.12     Schäden an der Wäsche in der Waschmaschine                                                            8
A 3.13     Nicht versicherte Schäden                                                                             8
A4         Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen?
           Welche Schäden sind hier nicht versichert?                                                            8
A 4.1      Einbruchdiebstahl                                                                                     8
A 4.2      Vandalismus nach einem Einbruch                                                                       9
A 4.3      Raub                                                                                                  9
A 4.4      Diebstahl                                                                                             9
A 4.5      Nicht versicherte Schäden                                                                            13
A5         Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?         13
A 5.1      Versicherte Gefahren und Schäden                                                                         13
A 5.2      Leitungswasserschäden                                                                                    13
A 5.3      Sonstige Nässeschäden                                                                                    14
A 5.4      Bruchschäden                                                                                             14
A 5.5      Nicht versicherte Schäden                                                                                15
A6         Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Elementargefahren) zu verstehen? Welche Schäden
           sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?                                         15
A 6.1      Sturm                                                                                               15
A 6.2      Hagel                                                                                               15
A 6.3      Versicherte Sturm-/Hagelereignisse                                                                  15
A 6.4      Elementargefahren (soweit im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart)                          16
A 6.5      Nicht versicherte Schäden                                                                           17
A7         Welche Sachen sind versichert?                                                                           17
A8         Was gehört zum Hausrat?                                                                            17
A 8.1      Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung
           (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.                                                                  17
A 8.2      Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und
           Entschädigungsgrenzen nach A 18.                                                                   17
A 8.3      Ferner gehören zum Hausrat                                                                         17
A 8.4      Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im Haushalt des
           Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des
           Versicherungsnehmers nach A 9.1.5.                                                                 18
A9         Was gehört nicht zum Hausrat?                                                                            18
A 9.1      Nicht zum Hausrat gehören                                                                                18
A 10       Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück?                    18
A 10.1     Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.                                 18
A 10.2     Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem/denen die im
           Versicherungsschein bezeichnete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist

[Seite 4]
          derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrundstück, der durch Einfriedung oder anderweitige
          Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört.                                            19
A 11      Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?                      19
A 12      Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?                                    19
A 12.1    Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung                                                          19
A 12.2    Unselbstständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten                                  19
A 12.3    Bankschließfächer                                                                                        19
A 12.4    Vorsorgeversicherung bei Berufsstart Ihrer Kinder                                                        19
A 12.5    Beruflich bedingter Zweitwohnsitz                                                                        20
A 12.6    Hausrat von Familienangehörigen im Alten-/Pflegeheim                                                     20
A 12.7    Besonderheit bei Einbruchdiebstahl                                                                       20
A 12.8    Besonderheit bei Raub                                                                                    20
A 12.9    Besonderheit bei Sturm/Hagel und Elementargefahren                                                       20
A 12.10   Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen                                                              20
A 13      Welche Kosten sind versichert?                                                                           20
A 13.1    Versicherte Kosten                                                                                       20
A 13.2    Definition und Umfang der Kosten                                                                         21
A 14      Was sind der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung
          der Versicherungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht?                                  24
A 14.1    Versicherungswert                                                                                24
A 14.2    Versicherungssumme                                                                               25
A 14.3    Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag                                      25
A 14.4    Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts                                               25
A 15      Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?                                       26
A 16      Was gilt bei einem Wohnungswechsel?                                                                      26
A 16.1    Umzug in eine neue Wohnung                                                                               26
A 16.2    Mehrere Wohnungen                                                                                        26
A 16.3    Umzug ins Ausland                                                                                        26
A 16.4    Anzeige der neuen Wohnung                                                                                26
A 16.5    Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht                                                           26
A 16.6    Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung                                                                     27
A 16.7    Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften                                                              27
A 17      Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?                              27
A 17.1    Wir ersetzen                                                                                             27
A 17.2    Mehrwertsteuer                                                                                           27
A 17.3    Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers                                                 27
A 17.4    Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung                                                      27
A 17.5    Kosten                                                                                                   27
A 17.6    Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Versicherungsfalls                                            27
A 17.7    Grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften                       28
A 18      Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für
          Wertsachen?                                                                                              28
A 18.1    Wertsachen                                                                                               28
A 18.2    Wertschutzschränke                                                                                       28
A 18.3    Entschädigungsgrenzen                                                                                    28
A 18.4    Nicht versicherte Wertsachen                                                                             29
A 19      Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?                                                  29
A 19.1    Feststellung der Schadenhöhe                                                                             29
A 19.2    Weitere Feststellungen                                                                                   29
A 19.3    Verfahren vor der Feststellung                                                                           29
A 19.4    Feststellung                                                                                             29
A 19.5    Verfahren nach der Feststellung                                                                          29
A 19.6    Kosten                                                                                                   29
A 19.7    Obliegenheiten                                                                                           30
A 20      Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?                                           30
A 20.1    Fälligkeit der Entschädigung                                                                             30
A 20.2    Verzinsung                                                                                               30
A 20.3    Hemmung                                                                                                  30
A 20.4    Aufschiebung der Zahlung                                                                                 30
A 21      Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem
          Versicherungsfall zu erfüllen?                                                                           30
A 21.1    Sicherheitsvorschriften                                                                                  30
A 21.2    Folgen einer Obliegenheitsverletzung                                                                     30
A 22      Welche besondere Obliegenheit haben Sie nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?                          30
A 22.1    Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden                                         30
A 22.2    Folgen der Obliegenheitsverletzung                                                                       31
A 23      Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?                                                           31
A 23.1    Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung                                                                         31
A 23.2    Folgen einer Gefahrerhöhung                                                                              31
A 24      Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?                                                              31
A 24.1    Anzeigepflicht                                                                                           31
A 24.2    Entschädigung                                                                                            31

[Seite 5]
A 24.3     Beschädigte Sachen                                                                       31
A 24.4     Mögliche Rückerlangung                                                                   31
A 24.5     Übertragung der Rechte                                                                   31
A 24.6     Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren                                       32

B          Allgemeine Bestimmungen                                                                  33
B1         Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                        33
B 1.1      Beginn des Versicherungsschutzes                                                         33
B 1.2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                                    33
B 1.3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung   33
B 1.4      Folgebeitrag                                                                             33
B 1.5      Lastschriftverfahren                                                                     34
B 1.6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                               34
B2         Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung                                                   35
B 2.1      Dauer und Ende des Vertrags                                                              35
B 2.2      Kündigung nach Versicherungsfall                                                         35
B3         Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten                                    35
B 3.1      Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss                  35
B 3.2      Gefahrerhöhung                                                                           36
B 3.3      Ihre Obliegenheiten                                                                      37
B4         Weitere Regelungen                                                                       38
B 4.1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                                38
B 4.2      Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel                                               39
B 4.3      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                                            39
B 4.4      Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                    39
B 4.5      Verjährung                                                                               39
B 4.6      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                                             39
B 4.7      Anzuwendendes Recht                                                                      40
B 4.8      Embargobestimmung                                                                        40
B 4.9      Überversicherung                                                                         40
B 4.10     Versicherung für fremde Rechnung                                                         41
B 4.11     Aufwendungsersatz                                                                        41
B 4.12     Übergang von Ersatzansprüchen                                                            41
B 4.13     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                            41
B 4.14     Repräsentanten                                                                           42

Anhang 1: Leistungen des Basis-, Komfort-, Premiumtarifs                                            43

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                         6


Allgemeine Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB)

A       Leistungsumfang

A1      Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schä-
        den sind versichert?
        Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder in-
        folge solcher Ereignisse abhandenkommen. Die Hausratversicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages
        folgende Versicherungsarten:

A 1.1   Brand; Nutzwärmeschäden; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz
        eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Anprall von Straßen-, Schienen- und Wasserfahrzeugen; Seng- und
        Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden; Überschalldruckwellen und -knall;

A.1.2   Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;

A 1.3   Leitungswasser;

A 1.4   Sturm/Hagel;

A 1.5   Elementargefahren, wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkan-
        ausbruch (soweit zusätzlich vereinbart);

A 1.6   Fahrraddiebstahl (soweit zusätzlich vereinbart).

A2      Welche generellen Ausschlüsse gibt es?

A 2.1   Ausschluss Krieg
        Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das
        gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A 2.2   Ausschluss Innere Unruhen
        Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

        Innere Unruhen liegen vor, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Zahlenmäßig erhebliche Teile der Bevölkerung
        geraten in einer Weise in Bewegung, die die öffentliche Ruhe und Ordnung stört. Dabei verüben sie mit vereinten Kräften
        Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen.
        Im Komfort-Tarif gilt dieser Ausschluss nicht.

        Im Premium-Tarif gilt dieser Ausschluss nicht.

A 2.3   Ausschluss Kernenergie
        Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksich-
        tigung mitwirkender Ursachen.


A3      Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche
        Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

A 3.1   Brand
        Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener
        Kraft auszubreiten vermag.
        Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist.

A 3.2   Blitzschlag
        Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
        Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlag-
        schäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag
        eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.

A 3.3   Explosion, Verpuffung
        Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
        Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
        Die Explosion eines Behälters (z. B. Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung
        muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außer-
        halb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist
        ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
        Versichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger).

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                               7

A 3.4     Implosion
          Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren
          Unterdrucks.

A 3.5     Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
          Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner
          Ladung.

A 3.6     Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge
          Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder abhanden-
          kommen.
          Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen mit versicherten Sachen
          oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.
          Gleiches gilt für den Anprall von Teilen oder Ladung sowie für Anhänger dieser Fahrzeuge.
          Nicht versichert sind
          •   Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die von Ihnen betrieben werden;
          •   Schäden durch Verschleiß;
          •   Schäden an Fahrzeugen;
          •   Schäden an Straßen und Wegen;
          •   ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schäden durch Brand oder Explosion und Erdbeben.

A 3.7     Überschalldruckwellen und Überschallknall
          Wir leisten Entschädigung für Schäden durch eine Überschalldruckwelle. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt
          vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle unmittelbar
          auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.

A 3.8     Überspannung durch Blitz
          Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder
          durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
          Im Basis-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt.
          Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.
          Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.

A 3.9     Rauch- und Rußschäden
A 3.9.1   Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A 3.1 bis A 3.8 entstanden sind, sind versichert.

A 3.9.2   Darüber hinaus ersetzen wir Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädi-
          gen oder zerstören. Voraussetzung ist, dass Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch-
          oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austreten.
          Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging). „Fogging“ ist
          ein Niederschlag von Schwarzstaub in Wohnungen, zu dem es ohne die oben beschriebenen Geschehnisse kommt.
          Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
          Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.
          Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.

A 3.10    Seng- und Schmorschäden
          Seng- oder Schmorschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte Schäden, die durch Verfärbung der versengten/ver-
          schmorten Sachen sichtbar werden.
          Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
          Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 6.000 Euro begrenzt.
          Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 6.000 Euro begrenzt.

A 3.11    Schäden an Kühl- und Gefriergut
          Wir ersetzen Schäden an Lebensmitteln in Tiefkühl-/Gefrieranlagen, die durch Stromausfall entstanden sind.
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die entstanden sind durch
          •   gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühl-/Gefrieranlage,
          •   natürlichen Verderb der Waren,
          •   angekündigte Stromabschaltungen.
          Ergänzend zu B 3.3.2 sind

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                           8

            •   die Bedienungs- und Wartungsvorschriften zu beachten,
            •   die Tiefkühl-/Gefrieranlagen regelmäßig abzutauen,
            •   die eingelagerten Lebensmittel gemäß den Bedienungsvorschriften zweckentsprechend zu verpacken.
            Außenversicherungsschutz nach A 12 besteht nicht.
            Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.

A 3.12      Schäden an der Wäsche in der Waschmaschine
            Wir leisten auch Entschädigung für Schäden an Ihrer Wäsche, die durch einen technischen Defekt an der Waschmaschine
            entstehen.
            Außenversicherungsschutz nach A 12 besteht nicht.
            Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.

A 3.13      Nicht versicherte Schäden
            Nicht versichert sind:

A 3.13.1    Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A 3.13.2    Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden,
            die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versiche-
            rungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A 3.1 sind.


A4          Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu ver-
            stehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

A 4.1       Einbruchdiebstahl
            Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:

A 4.1.1     Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
            Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mithilfe von
            anderen Werkzeugen eindringt.
            Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder
            gebilligt wurde.
            Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden-
            gekommen sind.

A 4.1.2     Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
            Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit
            falschem Schlüssel oder mithilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
            Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder
            gebilligt wurde.
            Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden-
            gekommen sind.

A 4.1.3     Einschleichen oder Verborgen halten
            Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor einge-
            schlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.

A 4.1.4     Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
            Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestoh-
            lener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleich-
            zusetzen.

A 4.1.5     Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
            Dies liegt in folgenden Fällen vor:

A 4.1.5.1   Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den
            richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A 4.3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl
            oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.

A 4.1.5.2   Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb
            vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des

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          Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versiche-
          rungsorts erfolgt sein.

A 4.2     Vandalismus nach einem Einbruch
          Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter – wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben – den Versicherungsort
          eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

A 4.3     Raub
          Raub ist in folgenden Fällen gegeben:

A 4.3.1   Anwendung von Gewalt
          Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter
          Sachen auszuschalten.
          Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfa-
          cher Diebstahl/Trickdiebstahl).

A 4.3.2   Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
          Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für
          Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren
          Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
          Dies gilt auch für Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.

A 4.3.3   Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
          Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der
          Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsneh-
          mers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine
          sonstige nicht verschuldete Ursache (z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt) entstanden sein.
          Dies gilt auch für Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A 4.3.4   Räuberische Erpressung
          Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn der Täter die Heranschaffung versicherter Sachen an den Ort der Herausgabe
          oder Wegnahme erpresst. Die Erpressung geschieht durch Gewalt gegen Sie oder durch Drohung mit einer gegenwärtigen
          Gefahr für Leib oder Leben.
          Dies gilt auch für Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Heranschaffung versicherter Sachen alleine durch Täuschung, Überrumpelung
          oder Überraschung erreicht wird (z. B. Enkeltrick, Polizeitrick).
          Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
          Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
          Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

A 4.4     Diebstahl
A 4.4.1   Diebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen
          Versichert ist der Diebstahl aus der verschlossenen Kabine auf Passagierschiffen (Kreuzfahrt- oder Fährschiffe) sowie aus dem
          verschlossenen Bahnwagenabteil, sofern diese ausschließlich von Ihnen und/oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
          lebenden Person genutzt werden.
          Versichert sind nur Sachen, die in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
          Person sind oder deren Gebrauch dienen.
          Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Außenversicherung A 12.
          Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
          Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.
          Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.

A 4.4.2   Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Grillgeräten und Wäschespinnen
          Wir leisten auch Entschädigung im Falle der Entwendung von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Grillgeräten
          und Wäschespinnen, die sich auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden.
          Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten
          vorsätzlich, so sind wir gemäß B 3.3.3 von der Verpflichtung zur Leistung frei.
          Außenversicherungsschutz nach A 12 besteht nicht.
          Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
          Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.
          Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 6.500 Euro begrenzt.

A 4.4.3   Diebstahl von Wäsche

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                           10

            Wir bieten auch Versicherungsschutz für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung, die sich zum Trocknen, Bleichen oder Lüften
            außerhalb versicherter Räume auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden.
            Außenversicherungsschutz nach A 12 besteht nicht.
            Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 6.500 Euro begrenzt.

A 4.4.4     Diebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen

A 4.4.4.1   Wir leisten Entschädigung für den Diebstahl, die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sa-
            chen durch Aufbrechen von

            •   einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers;

            •   einer in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gegen Einbruchdiebstahl gesicherten und verschlossenen Kfz-Dachbox;

            •   einem durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossenen Innenraum eines Wassersportfahrzeugs.

            Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werk-
            zeuge gleich.

            Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Eine Abdeckung
            mit Planen, Persenningen oder Ähnlichem reicht nicht.

            Versichert sind nur Sachen, die in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
            Person sind oder deren Gebrauch dienen.
            Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.

A 4.4.4.2   Beim Diebstahl von Foto-, Film- und Videogeräten, Telefonen, EDV-Geräten oder sonstigen elektronischen Geräten einschließ-
            lich des Zubehörs aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn sich diese Geräte in
            einem abgeschlossenen Ablagefach oder nicht einsehbar im abgeschlossenen Kofferraum befinden.
            Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die während des Zeltens oder Campings eintreten.
            Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.

A 4.4.4.3   Für Wertsachen nach A 18.1 gilt Folgendes:
            Im Basis-Tarif sind Wertsachen ausgeschlossen.
            Im Komfort-Tarif sind Wertsachen ausgeschlossen.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 100 Euro begrenzt.

A 4.4.5     Diebstahl von Rollstühlen, Rollatoren und Kinderwagen
            Wir versichern den einfachen Diebstahl von Kinderwagen, Kinderkarren, Krankenfahrstühlen, Gehhilfen, Stützapparaten, Rolla-
            toren und Rollstühlen, wenn diese aus gemeinschaftlichen Räumen, die Ihrer Wohnung zugeordnet sind, entwendet werden.
            Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen,
            besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden.
            Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.

A 4.4.6     Diebstahl aus Kur- und Krankenzimmern
            Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Diebstahl versicherter Sachen aus Patientenzimmern während eines Kran-
            kenhaus-, Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthalts.
            Voraussetzung ist, dass Sie sich oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person als Patient in einer dieser
            Einrichtungen befindet.
            Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie eine dieser Obliegenhei-
            ten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.
            Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt, davon maximal 100 Euro Bargeld.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt, davon maximal 200 Euro Bargeld.

A 4.4.7     Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern aus Gemeinschaftsräumen

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                             11

           Wir leisten Entschädigung bei einfachem Diebstahl von zu Ihrem Hausrat gehörenden Waschmaschinen und Wäschetrocknern
           aus gemeinschaftlich genutzten Waschräumen des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.

A 4.4.8    Diebstahl von Kraftfahrzeug-Zubehör
           Abweichend von A 9.1.3 gelten nicht am Fahrzeug montierte Winter-/Sommerreifen (ggf. mit Felgen), Dachboxen und Fahrrad-
           träger, Kindersitze, Pkw-Hardtops und fahrzeugspezifisches Werkzeug als Hausrat nach A 8. Versicherungsschutz besteht für
           diese Sachen nur innerhalb des Versicherungsortes.
           Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Kraftfahrzeugversicherung) bean-
           spruchen können, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.

A 4.4.9    Diebstahl von Balkonkraftwerken
           Wir leisten auch für Balkonkraftwerke, die durch einfachen Diebstahl außerhalb der Versicherungsräume auf dem allseitig
           umfriedeten Versicherungsgrundstück entwendet oder bei einem solchen Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
           Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser sowie uns ein Verzeichnis
           der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
           Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
           leistungsfrei.
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

A 4.4.10   Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten
           Wir leisten auch Entschädigung bei einfachem Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten, Planschbecken oder Aufstellpools
           mit Poolzubehör, wenn sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befunden haben. Kinderspiel-, und Kindersportgeräte sind
           zusätzlich auch auf dem umfriedeten Versicherungsgrundstück versichert.
           Als Poolzubehör gelten ausschließlich folgende Sachen, die der Nutzung des Pools dienen: Filteranlagen und Filterpumpen,
           Beleuchtungselemente und Leitern.
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
A 4.4.11   Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung
           Versichert sind Schäden durch Diebstahl, wenn der Täter sich durch Täuschung des Versicherungsnehmers oder einer mit
           Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Zutritt zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen ent-
           wendet.
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
A 4.4.12   Schäden durch Phishing
           Wir ersetzen auch Vermögensschäden, die Ihnen durch Phishing beim privaten Online-Banking entstanden sind.
           Phishing ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mithilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von
           arglosen Dritten verschaffen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein Vertrauensverhältnis aus, das sie durch die Täuschung
           über die tatsächliche Identität geschaffen haben. Mit den gewonnenen Daten nehmen die Täter unter der Identität des Inhabers
           im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor. Als Vermögensschaden gilt hier nur die unmittelbar aus dem Phishing-Angriff
           resultierende Vermögenseinbuße. Maßgebend ist die Höhe des abgebuchten Betrags.
           Andere Arten des Ausspähens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten (z. B. Pharming) sind nicht versichert.
           Nicht versichert sind Folgeschäden, die aus der Abbuchung resultieren (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung oder
           in Rechnung gestellte Kosten der Bank). Der Versicherungsschutz umfasst keine Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut
           ersetzt bzw. für die es haftet.
           Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen: Der Schaden ist bei Ihren privaten Online-Banking-Aktionen
           entstanden. Diese haben Sie in Ihrer versicherten Wohnung durchgeführt, oder an Ihrem eigenen portablen PC (z. B. Laptop,
           Tablet). Unsere Entschädigungsleistung setzt zudem voraus, dass Ihre Bank einen aktuellen Online-Banking-Sicherheitsstan-
           dard verwendet.

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                              12

           Haben die Täter bei einem Phishing-Angriff mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt und damit mehrere Schäden
           angerichtet, dann gelten diese Schäden als nur ein Versicherungsfall.
           Vor Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie Folgendes tun: Sichern Sie Ihre Geräte, die Sie zum Online-Banking nutzen,
           durch Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitstechniken (z. B. Antiviren-Software), die Sie aktuell halten. Automatische Up-
           dates müssen für sicherheitsrelevante Software und für das Betriebssystem aktiviert sein.
           Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
           leistungsfrei oder können den Vertrag nach B 3.2.2 kündigen.
           Nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie zusätzlich zu den in B 3.3.1 beschriebenen Obliegenheiten Folgendes tun:
           •   Ermächtigen Sie die kontoführende Bank, uns alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu er-
               teilen.
           •   Zeigen Sie den Versicherungsfall unverzüglich der Polizei an.
           Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
           leistungsfrei oder können den Vertrag nach B 3.2.2 kündigen.
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

A 4.4.13   Einbruchdiebstahl aus Umkleidekabinen und Spinden auch außerhalb von Gebäuden
           Wir versichern auch den Diebstahl versicherter Sachen aus verschlossenen Behältnissen, die außerhalb von bzw. außen an
           Gebäuden angebracht und gegen Diebstahl bzw. die einfache Wegnahme gesichert sind (z. B. Kundenschließfächer, Metall-
           spinde oder -schränke). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Behältnis aufgebrochen oder gewaltsam
           geöffnet wurde.
           Abweichend von A 12.1.2 besteht Versicherungsschutz, sofern sich die versicherten Sachen nicht nur vorübergehend außer-
           halb des Versicherungsorts befinden.
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt, davon maximal 500 Euro Bargeld.

A 4.4.14   Taschendiebstahl
           Taschendiebstahl liegt vor, wenn ein Dieb Ihnen zunächst unbemerkt Sachen entwendet, die:
           •   Sie am Körper tragen oder
           •   sich in Ihrer unmittelbaren Nähe griffbereit befinden.
           Dabei nimmt Ihnen der Dieb die Sachen durch Schnelligkeit oder besondere Geschicklichkeit weg oder indem er ein Überra-
           schungsmoment ausnutzt oder eine List anwendet.
           Dies gilt auch für Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. Die Entschädigungsgrenze für Bargeld
           beträgt insgesamt maximal 500 Euro.

A 4.4.15   Diebstahl am Arbeitsplatz
           Wir leisten Entschädigung im Falle der Entwendung von versicherten Sachen, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher
           Gemeinschaft lebenden Person außerhalb des Versicherungsortes nach A 10 während der Geschäftszeiten durch einfachen
           Diebstahl am Arbeitsplatz entwendet werden. Für Wertsachen nach A 18.1 leisten wir keinen Ersatz. Ausweisdokumente und
           Fahrzeugpapiere sind mitversichert.
           Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie eine dieser Obliegenhei-
           ten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.

A 4.4.16   Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten
           Wir leisten auch bei Diebstahl von Kleinvieh (z. B. Ziegen, Geflügel, Kaninchen), Futter und Streuvorräten innerhalb des Grund-
           stücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
           Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tierhaltung betreiben.
           Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser sowie uns ein Verzeichnis
           der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
           Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
           leistungsfrei.

[Seite 13]
VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                            13

           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.

A 4.4.17   Fahrraddiebstahl (soweit im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart)
           In Erweiterung zu A 4.1 sind Fahrräder und Fahrradanhänger auch gegen Diebstahl versichert. Als Fahrräder gelten auch E-
           Bikes mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs). Der Versicherungs-
           schutz gilt auch für lose mit dem Fahrrad verbundene und regelmäßig seinem Gebrauch dienende Sachen, die zusammen mit
           diesem abhandenkommen. Die Regelungen zur Außenversicherung nach A 12 gelten entsprechend.
           Folgende Obliegenheiten müssen Sie einhalten:

           •   Sie müssen das Fahrrad und den Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches eigenständiges Schloss gegen Diebstahl
               sichern, wenn Sie es nicht zur Fortbewegung einsetzen.

           •   Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, haben Sie nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen.
               Sie müssen dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches eigenständiges Schloss gegen Diebstahl sichern.

           •   Sie haben geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads
               belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar ist, können Sie die
               Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen können.

           •   Sie müssen den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzeigen. Darüber hinaus haben Sie uns einen Nachweis darüber zu
               erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von 3 Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
           Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
           leistungsfrei.
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

A 4.5      Nicht versicherte Schäden
A 4.5.1    Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
           Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung,
           Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
           Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A 4.5.2    Nicht versicherte Schäden bei Raub
           Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb
           des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach A 4.3.1 bis A 4.3.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert.


A5         Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versi-
           chert?

A 5.1      Versicherte Gefahren und Schäden
           Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:

A 5.1.1    Leitungswasserschäden

A 5.1.2    Sonstige Nässeschäden

A 5.1.3    Bruchschäden

A 5.2      Leitungswasserschäden
           Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:

A 5.2.1    Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,

A 5.2.2    den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,

A 5.2.3    Heizungs- oder Klimaanlagen (Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, z. B. aus Wärmepumpen, Klima- oder
           Solarheizungsanlagen),

A 5.2.4    Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,

A 5.2.5    Wasserbetten oder Aquarien.

A 5.2.6    Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen
           davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
           Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 5.5.3 gilt nicht.

A 5.2.7    Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das bestimmungswidrig aus Regenfallrohren innerhalb des Gebäudes oder Zisternen
           ausgetreten ist.

A 5.2.8    Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das bestimmungswidrig aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen ausgetreten ist.
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                             14

            Im Komfort-Tarif sind diese Schäden versichert.
            Im Premium-Tarif sind diese Schäden versichert.

A 5.2.9     Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
            Wir übernehmen die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren der versicherten Woh-
            nung innerhalb des Wohnhauses.
            Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen können, geht eine solche
            Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
            Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.

A 5.3       Sonstige Nässeschäden
A 5.3.1     Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen
            Abweichend von A 5.5.8 ersetzen wir Schäden durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus einem verfugten und verfliesten
            Bereich. Voraussetzung ist, dass dieser Bereich unmittelbar an eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung angrenzt.
            Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.

A 5.3.2     Nässeschäden aufgrund von Regen- und Schmelzwasser
            Wir ersetzen Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser auf versicherte Sachen.
            Voraussetzung ist, dass das Regen- oder Schmelzwasser in das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet,
            eingedrungen ist.
            Nicht versichert sind Schäden durch
            •   allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen auf versicherte Sachen,
            •   Hagel oder Schnee,
            •   Grundwasser, Überschwemmung von Grund und Boden, Rückstau.
            Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.

A 5.4       Bruchschäden
            Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, leisten wir Entschädigung für innerhalb von
            Gebäuden eintretende:

A 5.4.1     frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren

A 5.4.1.1   der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;

A 5.4.1.2   von Heizungs- oder Klimaanlagen (Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, z. B. aus Wärmepumpen, Klima- oder
            Solarheizungsanlagen);

A 5.4.1.3   von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. Voraussetzung ist, dass diese Rohre kein Bestandteil von Heizkesseln, Boilern
            oder vergleichbaren Anlagen sind.
A 5.4.1.4   der Regenentwässerung.
            Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.4.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

A 5.4.2     frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:

A 5.4.2.1   Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,
            Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;

A 5.4.2.2   Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen (Einrichtungen der Warmwas-
            ser- oder Dampfheizung, z. B. aus Wärmepumpen, Klima- oder Solarheizungsanlagen).
A 5.4.3     Wir erstatten auch die Kosten für einen notwendigen Austausch von Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
            Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie deren Anschlussschläuche im Bereich der Rohrbruchstelle nach einem ersatz-
            pflichtigen Rohrbruchschaden. Voraussetzung ist, dass Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer die Gefahr tragen. Nicht
            versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
            Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                               15

            Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf
            dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
            Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend)
            nicht versichert.

A 5.5       Nicht versicherte Schäden
            Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schä-
            den durch
A 5.5.1     Plansch- oder Reinigungswasser;

A 5.5.2     Schwamm;

A 5.5.3     Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese
            Ursachen hervorgerufenen Rückstau;

A 5.5.4     Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;

A 5.5.5     Erdsenkung/Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 5.2 die Erdsenkung/Erdfall oder den Erdrutsch
            verursacht hat;

A 5.5.6     Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten
            oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;

A 5.5.7     Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen;

A 5.5.8     Nässe aufgrund undichter Fugen oder Fliesen.
            Wir leisten keine Entschädigung für Schäden am:

A 5.5.9     Hausrat in Gebäuden oder in Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind;

A 5.5.10    Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.


A6          Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Elementargefahren) zu verstehen? Welche
            Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

A 6.1       Sturm
A 6.1.1     Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit
            mindestens 62 km/h).
            Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der fol-
            genden Sachverhalte nachweist:

A 6.1.1.1   Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder
            an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.

A 6.1.1.2   Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versi-
            cherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten
            Gebäude verbunden sind.

A 6.2       Hagel
            Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

A 6.3       Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
            Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:

A 6.3.1     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden.
            Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.

A 6.3.2     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.

A 6.3.3     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
            verbunden sind.

A 6.3.4     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen
            sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.

A 6.3.5     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude
            baulich verbunden sind.

A 6.3.6     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich
            versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

A 6.3.7     Sturm- und Hagelschäden an Gartenmöbeln, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Grillgeräten, Wäschespinnen, Wäsche und
            Kleidung sowie an Kinderspiel- und Sportgeräten auf dem Versicherungsgrundstück
            Wir gewähren Versicherungsschutz für Sturm- und Hagelschäden an Gartenmöbeln, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Grill-
            geräten, Wäschespinnen, Wäsche und Kleidung sowie an Kinderspiel- und Sportgeräten auch außerhalb von Gebäuden auf
            dem Grundstück auf dem die versicherte Wohnung liegt.

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                         16

            Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.

A 6.3.8     Bei uns sind auch Balkonkraftwerke, die an Balkonen auf dem Versicherungsgrundstück angebracht sind, gegen die Gefahren
            Sturm und Hagel versichert.
            Sie haben nach einer öffentlichen Sturm- oder Hagelwarnung zumutbare Sicherungsmaßnahmen für die versicherten Sachen
            zu ergreifen. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz
            oder teilweise leistungsfrei.
            Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

A 6.4       Elementargefahren (soweit im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart)
A 6.4.1     Überschwemmung
            Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzen-
            den Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur,
            wenn:

A 6.4.1.1   eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,

A 6.4.1.2   Witterungsniederschläge
            oder

A 6.4.1.3   ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 6.4.1.1 oder A 6.4.1.2
            die Überflutung verursacht haben.
A 6.4.2     Rückstau
            Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das
            Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn

A 6.4.2.1   eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder

A 6.4.2.2   Witterungsniederschläge
            den Rückstau verursacht haben.

A 6.4.3     Erdbeben
            Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst
            wird.
            Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
A 6.4.3.1   Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im ein-
            wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.

A 6.4.3.2   Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.

A 6.4.4     Erdsenkung
            Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

A 6.4.5     Erdrutsch
            Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

A 6.4.6     Schneedruck
            Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von
            Schnee- oder Eismassen von Dächern.

A 6.4.7     Lawinen
            Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
A 6.4.8     Vulkanausbruch
            Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Erupti-
            onen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.

A 6.4.9     Folgende Obliegenheit müssen Sie einhalten:

            •   Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden müssen Sie als Gebäudeeigentümer oder Mieter, wenn
                Sie nach dem Mietvertrag verpflichtet sind, wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausi-
                cherungen stets funktionsbereit zu halten.
            Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
            leistungsfrei.

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                          17

A 6.4.10   Selbstbeteiligung
           Bei einem eingetretenen Schaden durch weitere Elementargefahren kürzen wir den bedingungsgemäß als entschädigungs-
           pflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung.
           Es gilt eine Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens 500 Euro, max. 5.000 Euro.

A 6.5      Nicht versicherte Schäden
           Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schä-
           den durch:
A 6.5.1    Sturmflut;

A 6.5.2    Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder
           andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden
           darstellen;

A 6.5.3    Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erd-
           oberfläche gedrungen;

A 6.5.4    Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs;
           Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versi-
           chertes Erdbeben ausgelöst wurden;

A 6.5.5    Trockenheit oder Austrocknung.

           Nicht versichert sind Schäden an

A 6.5.6    Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
           befindlichen Sachen.
A 6.5.7    Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen und Balkon-
           kraftwerke (z. B. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) nach A 8.3.3.


A7         Welche Sachen sind versichert?
           Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts.
           Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und
           bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
           Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung
           nach A 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.


A8         Was gehört zum Hausrat?

A 8.1      Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver-
           brauch) dienen.

A 8.2      Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungs-
           grenzen nach A 18.

A 8.3      Ferner gehören zum Hausrat
A 8.3.1    alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungs-
           nehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund
           dessen hierfür die Gefahr tragen.

A 8.3.2    Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudever-
           hältnisse angepasst worden sind.

A 8.3.3    privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung nach A 10 dienen. Diese müssen
           sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.

A 8.3.4    selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Gokarts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflich-
           tig sind.

A 8.3.5    Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.

A 8.3.6    Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.

A 8.3.7    Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände. Diese Sachen müssen dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in
           häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen.

A 8.3.8    Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A 10.1 gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).

A 8.3.9    technische, optische und akustische Anlagen, die zur Sicherung des versicherten Hausrates dienen. Diese Anlagen müssen
           sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
           Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen können, geht eine solche
           Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.

[Seite 18]
VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                              18

A 8.3.10   privat genutzte Balkonkraftwerke (z. B. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen), die ausschließlich der versicher-
           ten Wohnung nach A 10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

A 8.3.11   Sportausrüstung außerhalb der Wohnung
           Sportgeräte (z. B. Golf- und Skiausrüstung, Sättel, Zaumzeug und Surfbretter) sind weltweit versichert, auch wenn sie sich
           dauerhaft außerhalb der Wohnung befinden, sofern sie
           •   in Ihrem oder im Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen und
           •   sich in einem verschlossenen Raum oder einem verschlossenen Behältnis befinden.
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
A 8.3.12   Kraftfahrzeug-Zubehör, nicht am Fahrzeug montierte Winter-/Sommerreifen (ggf. mit Felgen), Dachboxen und Fahrradträger,
           Kindersitze, Pkw-Hardtops und fahrzeugspezifisches Werkzeug. Versicherungsschutz besteht für diese Sachen nur innerhalb
           des Versicherungsortes.
           Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B Kraftfahrzeugversicherung) bean-
           spruchen können, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.

A 8.3.13   Handelswaren und Musterkollektionen
           Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen können, geht eine solche
           Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

A 8.4      Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet.
           Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 9.1.5.

A9         Was gehört nicht zum Hausrat?

A 9.1      Nicht zum Hausrat gehören
A 9.1.1    Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 8.3.1 genannt.

A 9.1.2    vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt.
           Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert.

A 9.1.3    Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeu-
           gen und Anhängern, soweit nicht unter A 8.3.4 und A 8.3.12 genannt.

A 9.1.4    Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht
           unter A 8.3.4 bis A 8.3.6 genannt.

A 9.1.5    Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom
           Versicherungsnehmer überlassen.

A 9.1.6    Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegen-
           stände, Musikinstrumente, Jagd- und Sportwaffen) versichert sind.

A 9.1.7    elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten,
           ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart
           ist.


A 10       Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück?

A 10.1     Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.
           Zur Wohnung gehören:

A 10.1.1   diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich
           von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen privat genutzten Flächen eines Gebäudes.

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           Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören auch zur Wohnung, wenn sie ausschließlich über
           die Wohnung betreten werden können (z B. Arbeitszimmer in der Wohnung).

A 10.1.2   Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versiche-
           rungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem
           Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungs-
           nehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.

A 10.1.3   gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewie-
           sene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf
           dem sich die versicherte Wohnung befindet.

A 10.1.4   privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsgrundstücks befinden.

A 10.2     Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem/denen die im Versicherungsschein bezeichnete
           Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrundstück, der
           durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört.

A 11       Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
           Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall
           selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben.
           Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter
           Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.


A 12       Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?

A 12.1     Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
           Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzun-
           gen:
A 12.1.1   Die Sachen sind Ihr Eigentum oder dienen Ihrem Gebrauch. Dies gilt auch für Sachen der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
           lebenden Personen.

A 12.1.2   Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts.
           Im Basis-Tarif gelten Zeiträume von bis zu 3 Monaten als vorübergehend.
           Im Komfort-Tarif gelten Zeiträume von bis zu 6 Monaten als vorübergehend.
           Im Premium-Tarif gelten Zeiträume von bis zu 12 Monaten als vorübergehend.

A 12.2     Unselbstständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
           Halten Sie sich oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht
           Versicherungsschutz während:
A 12.2.1   der Ausbildung;

A 12.2.2   eines freiwilligen Wehrdienstes;

A 12.2.3   eines sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienstes (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligen-
           dienst).
           Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.

A 12.3     Bankschließfächer
           Versicherungsschutz besteht gegen die versicherten Gefahren auch für den Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken und
           Sparkassen, sofern diese zu privaten Zwecken von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
           genutzt werden. Bei Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen gemäß A 4.4 innerhalb des Bankgebäudes verwirk-
           licht worden sein.
           Im Basis-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
           Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 30.000 Euro begrenzt.

A 12.4     Vorsorgeversicherung bei Berufsstart Ihrer Kinder
           Zieht Ihr Kind aus der versicherten Wohnung aus und gründet erstmalig einen eigenen Hausstand, so wird für 12 Monate ab
           dem Auszug eine Vorsorgeversicherung gewährt.
           Versicherungsschutz besteht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
           Die Vorsorgeversicherung erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden weiteren Sparten z B. die
           Versicherung von Elementargefahren.
           Die Vorsorgeversicherung erlischt mit Abschluss einer eigenen Hausratversicherung, spätestens jedoch 12 Monate nach Aus-
           zug.
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                                20

           Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 30 % der Versicherungssumme begrenzt höchstens jedoch
           25.000 Euro, davon maximal 3.000 Euro für Wertsachen gemäß A 18.1.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 30 % der Versicherungssumme begrenzt, höchstens jedoch
           25.000 Euro, davon maximal 3.000 Euro für Wertsachen gemäß A 18.1.

A 12.5     Beruflich bedingter Zweitwohnsitz
           Wir leisten auch Entschädigung für Schäden im beruflich bedingten Zweitwohnsitz (sogenannte Pendlerwohnung), der durch
           Sie oder einen in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden Ehe- oder Lebenspartner genutzt wird und sich innerhalb der
           Bundesrepublik Deutschland befindet.
           Die Versicherung erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden weiteren Sparten (z. B. die Versi-
           cherung weiterer Elementargefahren).
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt.

A 12.6     Hausrat von Familienangehörigen im Alten-/Pflegeheim
           Versichert ist der Hausrat von folgenden Familienangehörigen im Alten- oder Pflegeheim oder einer ähnlichen betreuenden
           Einrichtung.
           Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen vor Bezug der betreuenden Einrichtung mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
           gelebt haben.
           •   Ehepartner, Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft,
           •   Eltern, Kinder, Adoptiveltern und -kinder,
           •   Großeltern und Enkel,
           •   Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder,
           •   Personen, für die der Versicherungsnehmer eine Vormundschaft übernommen hat.

           Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen können, geht eine solche
           Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
           Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt, davon maximal 500 Euro für Wertsa-
           chen gemäß A 18.1.

A 12.7     Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
           Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A 4.1 erfüllt sein.

A 12.8     Besonderheit bei Raub
           Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.4.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter
           folgender Voraussetzung:
           Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
           Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
           leben.
           Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

A 12.9     Besonderheit bei Sturm/Hagel und Elementargefahren
           Für Schäden durch Sturm/Hagel und Elementargefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.

A 12.10    Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen
           Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen.
           Im Basis-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungssumme und maximal 15.000 Euro be-
           grenzt.
           Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 25 % der Versicherungssumme begrenzt.
           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.


A 13       Welche Kosten sind versichert?

A 13.1     Versicherte Kosten
           Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:

A 13.1.1   Aufräumungskosten

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                          21

A 13.1.2    Bewegungs- und Schutzkosten

A 13.1.3    Hotelkosten

A 13.1.4    Transport- und Lagerkosten

A 13.1.5    Schlossänderungskosten

A 13.1.6    Bewachungskosten

A 13.1.7    Reparaturkosten für Gebäudeschäden

A 13.1.8    Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen

A 13.1.9    Kosten für provisorische Maßnahmen

A 13.1.10   Kosten für Wasserverlust

A 13.1.11   Verlust oder Mehrverbrauch von Brennstoffen

A 13.1.12   Rückreisekosten von einer Urlaubs- oder Dienstreise

A 13.1.13   Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch

A 13.1.14   Umzugskosten nach einem Versicherungsfall

A 13.1.15   Datenrettungskosten

A 13.1.16   Kunden-, Scheck- und Kreditkartenmissbrauch

A 13.1.17   Transportmittelunfall

A 13.1.18   Kosten für die Unterbringung und Behandlung von Haustieren nach dem Versicherungsfall

A 13.1.19   Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung

A 13.1.20   Mehrkosten für umweltschonende Haushaltsgeräte

A 13.1.21   Kosten für Schäden durch wild lebende Tiere (Schalenwild)

A 13.1.22   Psychologische Erstberatung nach einem Einbruchdiebstahl, Raub oder Brand

A 13.2      Definition und Umfang der Kosten
A 13.2.1    Aufräumungskosten
            Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und
            beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.
A 13.2.2    Bewegungs- und Schutzkosten
            Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass
            diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

A 13.2.3    Hotelkosten
            Wir ersetzen Kosten für die Unterbringung in einem Hotel unter folgenden Voraussetzungen: Ihre Wohnung, die sonst ständig
            bewohnt ist, wurde unbewohnbar. Wenn Teile der Wohnung bewohnbar geblieben sind, ersetzen wir die Kosten nur dann,
            wenn Ihnen eine Beschränkung auf den bewohnbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist. Nebenkosten (z. B. für Frühstück
            oder Telefon) erstatten wir nicht.
            Als Unterbringung in einem Hotel gilt auch die Unterkunft in Pensionen, Gaststätten oder Ferienwohnungen.
            Die Hotelkosten übernehmen wir bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Wohnung wieder benutzbar ist. Höchstens erstatten wir
            die Unterbringungskosten für ein Jahr.
            Im Basis-Tarif ist die Entschädigung pro Tag auf 100 Euro für maximal 100 Tage begrenzt.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung pro Tag auf 150 Euro für maximal 200 Tage begrenzt.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung pro Tag auf 200 Euro für maximal 365 Tage begrenzt.
            Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, aber Sie kommen bei Freunden oder Verwandten unter und verzichten auf
            ein Hotel, dann erhalten Sie von uns statt der Hotelkosten einen pauschalen Tagessatz. Den pauschalen Tagessatz zahlen wir
            für höchstens so lange, wie wir für Hotelkosten aufkommen würden.
            Im Basis-Tarif liegt der Tagessatz bei 30 Euro.
            Im Komfort-Tarif liegt der Tagessatz bei 40 Euro.
            Im Premium-Tarif liegt der Tagessatz bei 50 Euro.

A 13.2.4    Transport- und Lagerkosten
            Wir ersetzen Kosten für den Transport und die Lagerung versicherter Sachen. Vorausgesetzt, Ihre Wohnung wurde unbenutz-
            bar und die Lagerung in einem etwa benutzbaren Teil ist Ihnen nicht zumutbar.
            Die Kosten für die Lagerung übernehmen wir so lange, bis die Wohnung wieder benutzbar ist. Ist ein Teil der Wohnung schon
            vorher wieder benutzbar und eine Lagerung darin zumutbar, dann tragen wir die Kosten nur bis zu diesem Zeitpunkt.

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            Im Basis-Tarif ist die Entschädigung auf 100 Tage begrenzt.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung auf 365 Tage begrenzt.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung auf 730 Tage begrenzt.

A 13.2.5    Schlossänderungskosten
            Wir ersetzen Kosten für Schlossänderungen an Türen Ihrer Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke, wenn der
            Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhandengekommen ist.
            Kosten für die Änderung von Schließanlagen ersetzen wir nicht.

A 13.2.6    Bewachungskosten
            Wir ersetzen Kosten für die Bewachung der versicherten Sachen unter folgenden Voraussetzungen: Ihre Wohnung wurde
            unbewohnbar.
            Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen bieten keinen ausreichenden Schutz mehr.
            Die Bewachungskosten übernehmen wir so lange, bis die Schließvorrichtungen oder sonstigen Sicherungen wieder voll ge-
            brauchsfähig sind.
            Im Basis-Tarif ist die Entschädigung auf 3 Tage begrenzt.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung auf 7 Tage begrenzt.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung auf 14 Tage begrenzt.

A 13.2.7    Reparaturkosten für Gebäudeschäden
            Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus,
            dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
            Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen
            ebenfalls dazu.

A 13.2.8    Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
            Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert wer-
            den müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstan-
            den ist.
A 13.2.9    Kosten für provisorische Maßnahmen
            Wir ersetzen Kosten für das provisorische Verschließen von Öffnungen, die auf folgende Weise im Bereich der Wohnung
            entstanden sind: durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub oder den Versuch einer solchen Tat.
            Das können z. B. Kosten für die provisorische Reparatur eines aufgebrochenen Fensters oder einer aufgebrochenen Tür sein.

A 13.2.10   Kosten für Wasserverlust
            Wir ersetzen auch Kosten für den Verlust oder Mehrverbrauch von Frischwasser. Unsere Leistung setzt voraus: Ihnen sind die
            Kosten infolge eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalls tatsächlich entstanden. Sie haben die Kosten nachgewiesen, z. B.
            durch eine Rechnung des Versorgungsunternehmens.
            Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung auf 3.000 Euro begrenzt.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung auf 5.000 Euro begrenzt.

A 13.2.11   Verlust oder Mehrverbrauch von Brennstoffen
            Wir ersetzen auch Kosten für den Verlust oder Mehrverbrauch von Gas und anderen Brennstoffen (z. B. Heizöl, Holz). Unsere
            Leistung setzt voraus: Ihnen sind die Kosten infolge eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalls tatsächlich entstanden. Sie ha-
            ben die Kosten nachgewiesen, z. B. durch eine Rechnung des Versorgungsunternehmens.
            Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
            Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung auf 3.000 Euro begrenzt.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung auf 7.000 Euro begrenzt.

A 13.2.12   Rückreisekosten von einer Urlaubs- oder Dienstreise
            Wir ersetzen Fahrtmehrkosten für eine Rückreise von einer Dienstreise unter folgenden Voraussetzungen: Sie brechen die
            Reise wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig ab, um an den Schadenort zu reisen.
            „Erheblich“ ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt. Außerdem muss Ihre Anwesen-
            heit am Schadenort notwendig sein.
            Als Reise gilt jede Abwesenheit Ihrerseits mit einer Dauer von mindestens 4 Tagen bis zu höchstens 6 Wochen.
            Fahrtmehrkosten ersetzen wir für ein angemessenes Reisemittel. Maßstab hierfür sind: das von Ihnen auf der Hinreise benutzte
            Verkehrsmittel und die Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
            Wird wegen eines erheblichen Versicherungsfalls ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig, tragen wir auch die Kosten, die
            für den Reiseruf entstehen.

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                             23

            Soweit dies möglich ist, sind Sie verpflichtet, Weisungen von uns einzuholen, bevor Sie die Reise an den Schadenort antreten.
            Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. einer Reiseversicherung) beanspru-
            chen können, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
            Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

A 13.2.13   Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch
            Das sind Kosten, die entstehen, weil das Festnetz- und das Mobilfunktelefon missbräuchlich verwendet werden. Der Versiche-
            rer ersetzt die Mehrkosten je nach vereinbarter Produktlinie.
            Voraussetzung ist, dass die missbräuchliche Nutzung nach einem Einbruchdiebstahl gemäß A 4.1 erfolgt.
            Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 11.000 Euro begrenzt.
            Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 11.000 Euro begrenzt.

A 13.2.14   Umzugskosten nach einem Versicherungsfall
            Müssen Sie wegen eines Versicherungsfalls umziehen, weil ein Totalschaden an der versicherten Wohnung eingetreten ist
            oder weil die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist, erstatten wir die tatsächlich anfallenden, nachgewie-
            senen Kosten für den Umzug.
            Der Anspruch entfällt, sofern wir eine Leistung nach A 13.2.3 hinsichtlich Hotelkosten erbracht haben.
            Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
            Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten bis zu 6.000 Euro je Versicherungsfall.

A 13.2.15   Datenrettungskosten
            Wir ersetzen auch Datenrettungskosten, die infolge eines Versicherungsfalls notwendig wurden und Ihnen tatsächlich entstan-
            den sind.
            „Datenrettungskosten“ sind Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenles-
            bare Informationen) und Programmen. Dazu zählen auch die Kosten für einen erfolglosen Datenrettungsversuch.
            Voraussetzungen sind: Es handelt sich um Daten oder Programme, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sind.
            Die Daten oder Programme sind durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Datenträger verloren gegangen, be-
            schädigt oder nicht mehr verfügbar. Dazu hat ein Versicherungsfall geführt, der sich am Versicherungsort ereignet hat.
            In folgenden Fällen übernehmen wir die Datenrettungskosten nicht:
            •   Wenn Sie die Daten bzw. Programme zusätzlich auf einem anderen Medium vorhalten (z. B. einem Rücksicherungs- oder
                Installationsmedium).
            •   Wenn Sie zur Nutzung der Daten bzw. Programme nicht berechtigt sind (z. B. bei Raubkopien oder bei Daten strafrechtlich
                relevanten Inhalts).
            Außerdem leisten wir nicht für die Wiederbeschaffung der Daten bzw. einen erneuten Lizenzerwerb.
            Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten oder Programme garantieren wir nicht.
            Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 2.000 Euro.
            Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 5.000 Euro.
A 13.2.16   Kunden-, Scheck- und Kreditkartenkartenmissbrauch
            Wir versichern auch Schäden durch Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten, wenn die Karte nachweislich durch
            einen Versicherungsfall abhandengekommen ist.
            Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass Sie die Sperrung der abhandengekommenen Karte unverzüglich vorgenommen
            haben. Über die Durchführung der Sperrung ist ein geeigneter Nachweis zu führen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so können
            wir nach B 3.3.3 auch leistungsfrei sein.
            Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen können, geht eine solche
            Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
            Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 2.000 Euro.
            Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 3.000 Euro.

A 13.2.17   Transportmittelunfall
            Versichert sind auch Schäden an versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher
            Gemeinschaft lebende Person einen Unfall mit einem motorisierten Transportmittel erleidet. Nicht versichert ist der Schaden
            am Transportmittel selbst.

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            Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 1.000 Euro.
            Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 3.000 Euro.

A 13.2.18   Kosten für die Unterbringung und Behandlung von Haustieren nach dem Versicherungsfall
            Versichert sind Haustierunterbringungs-, Tierarzt- und Tierbestattungskosten.
            Als Tierarztkosten gelten neben tierärztlichen Honoraren auch pharmazeutische Ausgaben, chirurgische Eingriffe, radiologi-
            sche und radiotherapeutische Behandlungen sowie Aufenthalte in Tierkliniken für Haustiere. Dies gilt jedoch nicht für Nutztiere
            und exotische Tiere.
            Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 500 Euro.
            Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 3.000 Euro.

A 13.2.19   Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung
            Wir ersetzen die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung von versicherten Sachen in nachhaltig verbesserter Art und Güte. Eine
            nachhaltig verbesserte Ersatzbeschaffung liegt vor, wenn die Sache mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenen Siegel,
            z. B. für nachhaltige Textilien, Land- und Forstwirtschaft sowie umweltverträgliche Bauprodukte und Farben, versehen ist.
            Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Premium-Tarif übernehmen wir die Mehrkosten je Versicherungsfall bis zu 5.000 Euro.

A 13.2.20   Mehrkosten für umweltschonende Haushaltsgeräte
            Wir ersetzen Mehrkosten für neu zu beschaffende wasser- und energiesparende elektrische Geräte (z. B. Wasch-, Spülma-
            schinen, Gefrier-, Kühlschränke und Trockner) der zu diesem Zeitpunkt höchsten verfügbaren Effizienzklasse.
            Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Premium-Tarif übernehmen wir die Mehrkosten je Versicherungsfall bis zu 3.000 Euro.
A 13.2.21   Kosten für Schäden durch wild lebende Tiere (Schalenwild)
            Wir ersetzen die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen innerhalb des Versicherung-
            sortes und auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Haarwild gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
            Bundesjagdgesetzes.
            Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich versicherte Sachen nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück befinden, auf
            dem die versicherte Wohnung liegt.
            Der Versicherungsschutz gilt auch für Waschbären.
            Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
            •   Schäden durch Haustiere
            •   Schäden durch Tierausscheidungen, Pilze oder Schwamm
            •   Kosten für die Vertreibung und dauerhafte Fernhaltung (Vergrämung) der Tiere gemäß Abs. 1.
            Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 3.000 Euro.

A 13.2.22   Psychologische Erstberatung nach einem Einbruchdiebstahl, Raub oder Brand
            Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aufgrund eines Einbruchdiebstahls A 4.1, Rau-
            bes A 4.3 oder Brandschadens A 3.1 in der versicherten Wohnung eine psychologische Erstberatung, übernehmen wir die
            Kosten.
            Die psychologische Erstberatung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Schadendatum erfolgen.
            Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Komfort-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
            Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 1.000 Euro.


A 14        Was sind der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der An-
            passung der Versicherungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht?

A 14.1      Versicherungswert
            Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.

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A 14.1.1   Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
           Zustand wiederzubeschaffen.

A 14.1.2   Für Kunstgegenstände nach A 18.1.1.4 und Antiquitäten nach A 18.1.1.6 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwen-
           den ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.

A 14.1.3   Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine
           Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
A 14.1.4   Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A 18.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.

A 14.2     Versicherungssumme
A 14.2.1   Die Versicherungssumme wird zwischen uns und Ihnen vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach A 14.1 entsprechen.
           Ist die Versicherungssumme zu niedrig gewählt, drohen Nachteile bei der Entschädigungsberechnung. Auch bei einem verein-
           barten Unterversicherungsverzicht nach A 14.4 erhalten Sie höchstens die vereinbarte Versicherungssumme gemäß A 17.3.

A 14.2.2   Die Versicherungssumme errechnet sich aus dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche
           multipliziert mit der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche der versicherten Wohnung.

A 14.2.3   Die Versicherungssumme wird nach A 14.3 angepasst.

A 14.2.4   Im Basis-Tarif erhöhen wir die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag auf 10 Prozent.
           Im Komfort-Tarif erhöhen wir die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag auf 15 Prozent.
           Im Premium-Tarif erhöhen wir die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag auf 20 Prozent.

A 14.3     Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
           Es gelten folgende Grundlagen:

A 14.3.1   Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu den Betrag
           pro Quadratmeter Wohnfläche.
           Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht
           in der Wohnung gelagerten Güter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maß-
           gebend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.
           Der Betrag pro Quadratmeter erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im vergan-
           genen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
           Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
           Der neue Betrag pro Quadratmeter verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Er wird auf die nächs-
           ten vollen 500 Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer den gerundeten Betrag mit der neuen Versi-
           cherungssumme bekannt.

A 14.3.2   Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag.

A 14.3.3   Sie können der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) widersprechen. Dies
           muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem Ihnen die Mitteilung über die neue Versicherungssumme zugegangen ist.
           Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.
           Die möglichen Auswirkungen des Widerspruchs auf einen vereinbarten Unterversicherungsverzicht ergeben sich aus A 14.4.4.

A 14.4     Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
A 14.4.1   Unterversicherungsverzicht
           Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung ver-
           zichtet.
           Eine Unterversicherung besteht, wenn die vereinbarte Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger
           als der Versicherungswert A 14.1 ist. Das kann dazu führen, dass wir die Entschädigung wegen Unterversicherung nach A 17.4
           kürzen. Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach A 17.3 kein Abzug.

A 14.4.2   Voraussetzungen
           Wir verzichten auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
           •   Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche.
           •   Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt: Die Anzahl der Quadratmeter Wohnfläche wird mit mindestens
               dem Wert multipliziert, den der Versicherer vorsieht, um den Unterversicherungsverzicht vereinbaren zu können.
           •   Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne Unterversicherungsverzicht für denselben Versicherungsort.

A 14.4.3   Wohnungswechsel
           Wechseln Sie die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über.
           Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach A 14.4.2 für die neue Wohnung vorliegen.
           Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung, gilt:

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                            26

           Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu 2 Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tat-
           sächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn
           bis dahin keine Anpassung erfolgte.

A 14.4.4   Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der Versicherungssumme
           Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht.
           Dies gilt aber nur, wenn dadurch der Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche unterschritten wird, der zum Zeitpunkt der Anpas-
           sung von uns für den Unterversicherungsverzicht vorgegeben ist.
           Wir haben Sie über den Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu informieren.

A 14.4.5   Kündigung
           Sie und wir können den Unterversicherungsverzicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Versicherungsperiode in
           Textform (z. B. E-Mail oder Brief) kündigen.
           Kündigen wir, können Sie den Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dafür haben Sie nach Zugang
           unserer Erklärung einen Monat Zeit.


A 15       Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
           Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für bestehende Verträge an den aktuellen Schaden- und Kostenverlauf anzupassen.
           Dabei muss der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik beachten und die Merkmale zur Beitrags-
           berechnung des bei Abschluss des Vertrags geltenden Tarifs berücksichtigen. Der Versicherer darf den Ansatz für versiche-
           rungstechnischen Gewinn, wie er eventuell bei dem bei Abschluss des Vertrags geltenden Tarif kalkuliert worden war, nicht
           erhöhen. Die neu kalkulierten Beiträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Verträge
           mit gleichen Merkmalen zur Beitragsberechnung und gleichem Deckungsumfang.
           Der angepasste Tarif wird ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode berücksichtigt. Abweichende Vereinbarungen (z. B.
           Zuschläge oder Rabatte) bleiben unberührt.
           Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden
           mitzuteilen und den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.
           Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
           rers über die Tariferhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen.


A 16       Was gilt bei einem Wohnungswechsel?

A 16.1     Umzug in eine neue Wohnung
           Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels
           besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens
           2 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die
           neue Wohnung gebracht werden.

A 16.2     Mehrere Wohnungen
           Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versiche-
           rungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.

A 16.3     Umzug ins Ausland
           Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue
           Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn.

A 16.4     Anzeige der neuen Wohnung
A 16.4.1   Sie müssen uns einen Wohnungswechsel spätestens bei Umzugsbeginn anzeigen. Dabei müssen Sie die neue Wohnfläche in
           Quadratmetern angeben.

A 16.4.2   Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, müssen Sie uns mitteilen, ob auch in der neuen Wohnung
           entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) erfolgen.

A 16.4.3   Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung
           führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.

A 16.5     Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
A 16.5.1   Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.

A 16.5.2   Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, können Sie den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die
           Selbstbeteiligung erhöht wird.
           Kündigen Sie, müssen Sie das in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) tun. Dafür haben Sie einen Monat nach Zugang unserer
           Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang bei uns. Die Kündigung wird einen
           Monat, nachdem sie uns zugegangen ist, wirksam.

A 16.5.3   Uns steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                              27

A 16.6     Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
           Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:

A 16.6.1   Ziehen Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide
           Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versi-
           cherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit.
           Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.

A 16.6.2   Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort
           ebenfalls beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so
           lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden
           Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.

A 16.6.3   Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A 16.6.2 entsprechend. Nach
           Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide
           neuen Wohnungen.

A 16.7     Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
           A 16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort
           gemeldet sind.


A 17       Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?

A 17.1     Wir ersetzen
A 17.1.1   bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
           Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
A 17.1.2   bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem
           eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach
           A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung
           angerechnet.
A 17.1.3   bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag, der dem Min-
           derwert entspricht. Das setzt voraus, dass Ihnen eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist.

A 17.2     Mehrwertsteuer
           Wir ersetzen die Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsäch-
           lich angefallen ist.
           Wir ersetzen sie nicht, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

A 17.3     Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
           Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeit-
           punkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach A 14.2.4 begrenzt.
           Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
           Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits
           vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes:
           Versicherte Kosten nach A 13 werden darüber hinaus bis zu 20 Prozent der Versicherungssumme nach A 14.2.1 bis A 14.2.3
           ersetzt.
           Im Basis-Tarif erhöhen wir die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag auf 10 Prozent.
           Im Komfort-Tarif erhöhen wir die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag auf 15 Prozent.
           Im Premium-Tarif erhöhen wir die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag auf 20 Prozent.

A 17.4     Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
           Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach A 14.1, besteht
           eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach A 17.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
           Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der
           Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.

A 17.5     Kosten
           Versicherte Kosten nach A 13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
           vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.

A 17.6     Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Versicherungsfalls
A 17.6.1   Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des
           Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung
           des Schadens als bewiesen.
A 17.6.2   Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
           Im Basis-Tarif gilt dieser Verzicht nicht.

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           Im Komfort-Tarif verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
           Im Premium-Tarif verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.

A 17.7     Grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften
           Abweichend von A 21.1 und B 3.3.1.1 verzichten wir bei der grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten und Sicherungs-
           vorschriften bis zu einer Entschädigungsleistung von 5.000 Euro darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul-
           dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
           Übersteigt die Entschädigungsleistung 5.000 Euro, wird der darüber hinausgehende Teil in einem der Schwere des Verschul-
           dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis gekürzt.
           Im Basis-Tarif gilt dieser Verzicht nicht.
           Im Komfort-Tarif gilt dieser Verzicht nicht.
           Im Premium-Tarif verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.


A 18       Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für
           Wertsachen?

A 18.1     Wertsachen
A 18.1.1   Versicherte Wertsachen nach A 8.2 sind:

A 18.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;

A 18.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;

A 18.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;

A 18.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A 18.1.1.3 genannte Sachen aus Silber;

A 18.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.

A 18.2     Wertschutzschränke
A 18.2.1   Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen
           qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.
A 18.2.2   Zusätzlich gilt:

           Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.
           Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fuß-
           boden bündig eingelassen sein.

A 18.3     Entschädigungsgrenzen
A 18.3.1   Im Basis-Tarif entschädigen wir Wertsachen bis zu 20 Prozent der Versicherungssumme je Versicherungsfall.
           Im Komfort-Tarif entschädigen wir Wertsachen bis zu 40 Prozent der Versicherungssumme je Versicherungsfall.
           Im Premium-Tarif entschädigen wir Wertsachen bis zu 50 Prozent der Versicherungssumme je Versicherungsfall.

A 18.3.2   Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A 18.2 gelten je nach vereinbarter Produktlinie
           folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag:

A 18.3.2.1 insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren
           Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt.
           Im Basis-Tarif ersetzen wir je Versicherungsfall bis zu 1.000 Euro.
           Im Komfort-Tarif ersetzen wir je Versicherungsfall bis zu 2.000 Euro.
           Im Premium-Tarif ersetzen wir je Versicherungsfall bis zu 3.000 Euro.

A 18.3.2.2 insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere.
           Im Basis-Tarif ersetzen wir bis je Versicherungsfall bis zu 2.500 Euro.
           Im Komfort-Tarif ersetzen wir bis je Versicherungsfall bis zu 10.000 Euro.
           Im Premium-Tarif ersetzen wir bis je Versicherungsfall bis zu 20.000 Euro.

A 18.3.2.3 insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.
           Dazu gehören auch Uhren, soweit sie überwiegend aus Gold oder Platin bestehen oder mit Edelsteinen verziert sind.
           Im Basis-Tarif ersetzen wir bis je Versicherungsfall bis zu 20.000 Euro.
           Im Komfort-Tarif ersetzen wir bis je Versicherungsfall bis zu 30.000 Euro.
           Im Premium-Tarif ersetzen wir bis je Versicherungsfall bis zu 40.000 Euro.

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A 18.4     Nicht versicherte Wertsachen
           Nicht versichert sind Wertsachen nach A 18.1 – A 18.3 in nicht ständig bewohnten Wohnungen, Einfamilienhäusern, Ferien-
           wohnungen und Wochenendhäusern.


A 19       Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?

A 19.1     Feststellung der Schadenhöhe
           Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren
           festgestellt wird.
           Ein solches Sachverständigenverfahren können wir und Sie auch gemeinsam vereinbaren.

A 19.2     Weitere Feststellungen
           Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudeh-
           nen.

A 19.3     Verfahren vor der Feststellung
           Für das Sachverständigenverfahren gilt:

A 19.3.1   Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverstän-
           digen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
           benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb
           von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den
           Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung müssen wir
           Sie auf diese Folge hinweisen.

A 19.3.2   Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:

A 19.3.2.1 Mitbewerber von Ihnen,

A 19.3.2.2 Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen,

A 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern von Ihnen angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
           stehen.

A 19.3.3   Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver-
           ständigen als Obmann. Die Regelung nach A 19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht
           einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der
           beiden Parteien.

A 19.4     Feststellung
           Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

A 19.4.1   ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen
           Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,

A 19.4.2   die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,

A 19.4.3   die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,

A 19.4.4   die versicherten Kosten.
           Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen
           versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.

A 19.5     Verfahren nach der Feststellung
           Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver-
           ständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen
           Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns.
           Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
           Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich,
           wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
           Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft
           das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können
           oder wollen oder sie verzögern.

A 19.6     Kosten
           Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen
           beide Parteien je zur Hälfte.
           Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden einen Betrag von 50.000 Euro, übernehmen wir je nach vereinbarter Produkt-
           linie auch die von Ihnen zu tragenden Kosten für das Sachverständigenverfahren.
           Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
           Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                            30

           Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.

A 19.7     Obliegenheiten
           Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.


A 20       Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?

A 20.1     Fälligkeit der Entschädigung
           Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt haben.
           Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich
           mindestens zu zahlen ist.

A 20.2     Verzinsung
           Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
           besteht:

A 20.2.1   Entschädigung
           Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge-
           leistet wurde.

A 20.2.2   Zinssatz
           Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens
           aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
           Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

A 20.3     Hemmung
           Bei der Berechnung der Fristen nach A 20.1 und A 20.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, in dem infolge Ihres
           Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

A 20.4     Aufschiebung der Zahlung
           Wir können die Zahlung aufschieben, solange

A 20.4.1   Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;

A 20.4.2   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls
           noch läuft.


A 21       Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie
           vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?

A 21.1     Sicherheitsvorschriften
A 21.1.1   Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
           Sie haben in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 10 zu heizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.
           Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
A 21.1.2   Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu
           betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für eine sehr kurze
           Zeit verlassen wird (z. B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer).
           Sie müssen alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähi-
           gem Zustand halten; Störungen, Mängel und Schäden müssen Sie unverzüglich beseitigen.
           Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Ihnen oder Ihrem Repräsentanten die Einhaltung dieser Obliegenheit bei objektiver
           Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.

A 21.2     Folgen einer Obliegenheitsverletzung
           Verletzen Sie eine der in A 21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Fol-
           gendes: Wir sind berechtigt, zu kündigen. Außerdem können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein.


A 22       Welche besondere Obliegenheit haben Sie nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?

A 22.1     Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
           Sie haben bei zerstörten oder abhandengekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren.
           Zum Beispiel müssen Sie für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten.
           Ebenso müssen Sie Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                             31

A 22.2     Folgen der Obliegenheitsverletzung
           Verletzen Sie diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3.3 Folgendes: Wir können ganz oder teilweise
           leistungsfrei sein.


A 23       Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?

A 23.1     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
           Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:

A 23.1.1   Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.

A 23.1.2   Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.

A 23.1.3   Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt im Basis-Tarif länger als 2 Monate oder über eine für den Einzelfall verein-
           barte längere Frist hinaus unbewohnt. Im Komfort-Tarif erhöht sich diese Frist auf 4 Monate und im Premium-Tarif auf 6 Monate.
           Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn
           sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
A 23.1.4   Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem
           Wohnungswechsel.

A 23.1.5   Bei der Aufstellung eines Gerüsts verzichten wir auf die Anzeigepflicht wegen Gefahrerhöhung.

A 23.2     Folgen einer Gefahrerhöhung
           Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt.


A 24       Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?

A 24.1     Anzeigepflicht
           Erlangen wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, haben wir und Sie dies dem Vertragspartner
           unverzüglich anzuzeigen.
           Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) erfolgen.

A 24.2     Entschädigung
           Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:

A 24.2.1   Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
           Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung.
           Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb von 2 Wochen zur Verfügung stellen.
           Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig
           geleistete Entschädigung.

A 24.2.2   Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
           Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer Aufforderung wählen, ob Sie die Entschädigung zurückzahlen und
           die Sache behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:

A 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache zur Verfügung stellen. Dieses
           Wahlrecht müssen Sie innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das
           Wahlrecht auf uns über.
A 24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts müssen Sie sie im Einvernehmen
           mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
           Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die Sache entschädigt
           haben.

A 24.3     Beschädigte Sachen
           Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungsgemäße
           Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.

A 24.4     Mögliche Rückerlangung
           Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass Sie davon Gebrauch ma-
           chen, gilt die Sache als zurückerhalten.

A 24.5     Übertragung der Rechte
           Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
           Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen Sachen zustehen.

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                            32

A 24.6   Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
         Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie bei
         Zurückerlangung des Wertpapiers.
         Sie können die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen
         aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

[Seite 33]
VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                             33

B         Allgemeine Bestimmungen

B1        Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

B 1.1     Beginn des Versicherungsschutzes
B 1.1.1   Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelun-
          gen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B 1.1.2   Für die weiteren Elementargefahren gemäß A 6.4 besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versiche-
          rungsbeginn (Wartezeit).
          Diese Wartezeit entfällt, soweit der Versicherungsschutz
          •   gegen weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und
          •   der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird und
          •   nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde.
          Die Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens 14 Tage nach dem Antragseingang liegt.

B 1.2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B 1.2.1   Beitragszahlung
          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
          oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.

B 1.2.2   Versicherungsperiode
          Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Versicherungsbeginn und endet am 31.12 des betreffenden Kalenderjahres.
          Die folgenden Versicherungsperioden fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.

B 1.3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B 1.3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege-
          benen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
          lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-
          dem Sie Ihren Beitrag bezahlt haben.
          Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
          frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

B 1.3.2   Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
          Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange
          Sie Ihren Beitrag nicht gezahlt haben.
          Unser Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

B 1.3.3   Unsere Leistungsfreiheit
          Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1, so sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags
          eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
          Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
          zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
          Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.

B 1.4     Folgebeitrag
B 1.4.1   Fälligkeit
          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jah-
          resbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn Sie diese zur Fälligkeit veranlassen.

B 1.4.2   Verzug und Schadensersatz
          Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspä-
          tete Zahlung zu vertreten haben.
          Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
          Schadens zu verlangen.

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B 1.4.3     Mahnung
            Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur
            Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen ab Zugang
            der Zahlungsaufforderung betragen.
            Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, der Zinsen und Kosten im Einzelnen
            beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.

B 1.4.4     Leistungsfreiheit nach Mahnung
            Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versiche-
            rungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
            frei.

B 1.4.5     Kündigung nach Mahnung
            Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-
            lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
            Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
            wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf müssen wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinwei-
            sen.

B 1.4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung
            Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlassen. Wenn die
            Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn Sie die Zahlung innerhalb eines Monats nach
            Fristablauf veranlassen.
            Unsere Leistungsfreiheit nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

B 1.5       Lastschriftverfahren
B 1.5.1     Ihre Pflichten
            Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags
            für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
            Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
            wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.

B 1.5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
            Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholten Einziehungsversuchs, nicht eingezogen
            werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E- Mail oder Brief) zu kündigen.
            Wir müssen in der Kündigung darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge
            selbst zu übermitteln.
            Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können wir Ihnen in Rechnung
            stellen.

B 1.6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B 1.6.1     Allgemeiner Grundsatz
            Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
            Versicherungsschutz bestanden hat.

B 1.6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

B 1.6.2.1   Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, müssen wir Ihnen nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider-
            rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das Wider-
            rufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der
            Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
            Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich Ihren für das erste Versicherungsjahr gezahlten
            Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.
B 1.6.2.2   Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag
            bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
            Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil Sie den einmaligen oder den ersten Beitrag nicht recht-
            zeitig gezahlt haben, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

B 1.6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis
            zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B 1.6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den
            wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom
            Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.

B 1.6.2.5   Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
            oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
            genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                            35

          Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
          verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die
          Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.


B2        Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung

B 2.1     Dauer und Ende des Vertrags
B 2.1.1   Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

B 2.1.2   Stillschweigende Verlängerung
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht,
          wenn Ihnen oder uns spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

B 2.1.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündi-
          gung bedarf.

B 2.1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffol-
          genden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
          sein.

B 2.1.5   Wegfall des versicherten Interesses
          Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich
          dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.
          Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt
          auch

          •   Ihre Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung
          oder

          •   die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
          Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
          Das Versicherungsverhältnis endet bei Ihrem Tod zu dem Zeitpunkt, in dem wir über die vollständige und dauerhafte Haus-
          haltsauflösung Kenntnis erlangen, spätestens jedoch 2 Monate nach Ihrem Tod, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe
          die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.

B 2.2     Kündigung nach Versicherungsfall
B 2.2.1   Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie und wir den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Text-
          form (z. B. E-Mail oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhand-
          lungen über die Entschädigung zulässig.
B 2.2.2   Ihre Kündigung
          Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
          späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

B 2.2.3   Unsere Kündigung
          Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.


B3        Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

B 3.1     Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss
B 3.1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in
          Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar-
          ten Inhalt zu schließen. Sie sind dazu auch dann verpflichtet, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Ver-
          tragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen.
          Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis
          und die Arglist Ihres Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen.
          Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
          weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

B 3.1.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                                 36

B 3.1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
            Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht
            auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
            Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
            vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
            Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den
            Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
            Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nach-
            weisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
            Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn
            Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.

B 3.1.2.2   Kündigung
            Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen. Das
            Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
            Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.

B 3.1.2.3   Vertragsänderung
            Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten
            Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, werden die anderen Bedingungen auf unser Ver-
            langen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingun-
            gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
            Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für
            den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos
            kündigen. In dieser Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
B 3.1.3     Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
            Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend
            machen. Dabei müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nach-
            träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
            Zeitpunkt, in dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils
            geltend gemachte Recht begründen.

B 3.1.4     Unsere Hinweispflicht
            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mittei-
            lung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.

B 3.1.5     Ausschluss unserer Rechten
            Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht
            angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
B 3.1.6     Anfechtung
            Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

B 3.1.7     Erlöschen unserer Rechte
            Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertrags-
            schluss. Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, bleiben hiervon unberührt. Die Frist beträgt 10 Jahre,
            wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.

B 3.2       Gefahrerhöhung
B 3.2.1     Begriff der Gefahrerhöhung

B 3.2.1.1   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
            werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inan-
            spruchnahme wahrscheinlicher wird.

B 3.2.1.2   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach
            dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.

B 3.2.1.3   Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen
            als mitversichert gelten soll.

B 3.2.2     Ihre Pflichten
B 3.2.2.1   Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
            deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

B 3.2.2.2   Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet
            haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.

B 3.2.2.3   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unver-
            züglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.

B 3.2.3     Kündigung oder Vertragsänderung durch uns

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                                 37

B 3.2.3.1   Kündigungsrecht
            Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B 3.2.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätz-
            lich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit müssen Sie beweisen.
            Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kün-
            digen.
            Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung
            einer Frist von einem Monat kündigen.

B 3.2.3.2   Vertragsänderung
            Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
            erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
            Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten
            Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kün-
            digen. In der Mitteilung müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.

B 3.2.4     Erlöschen unserer Rechte
            Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn wir diese nicht innerhalb eines Monats
            ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhö-
            hung bestanden hat.

B 3.2.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

B 3.2.5.1   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten
            nach B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung
            in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
            haben Sie zu beweisen.
B 3.2.5.2   Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach
            dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht
            vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere
            Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen
            sein müssen, bekannt war.

B 3.2.5.3   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

            •   soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang
                der Leistungspflicht war oder

            •   wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht
                erfolgt war oder

            •   wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechend
                erhöhten Beitrag verlangen.

B 3.3       Ihre Obliegenheiten
B 3.3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

B 3.3.1.1   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:

            •   die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;

            •   die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.

B 3.3.1.2   Rechtsfolgen
            Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu
            erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag
            fristlos kündigen.
            Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
            verletzt haben.

B 3.3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
            Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B 3.3.2.1   Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen,
            soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
            dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie
            nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

B 3.3.2.2   Zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt:
            Sie haben

            •   uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefo-
                nisch – anzuzeigen;

            •   Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;

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            •   uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;

            •   das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freige-
                geben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch
                Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;

            •   uns, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststel-
                lung des Versicherungsfalls oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über
                Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;

            •   die von uns angeforderten Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.

            •   Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach
                B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich
                ist.

B 3.3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B 3.3.3.1   Verletzen Sie eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
            grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
            Schwere Ihres Verschuldens entspricht.

B 3.3.3.2   Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann
            vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf diese
            Rechtsfolge hingewiesen haben.

B 3.3.3.3   Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies
            gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
            cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie
            die Obliegenheit arglistig verletzt haben.


B4          Weitere Regelungen

B 4.1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 4.1.1     Anzeigepflicht
            Sofern Sie bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichern, sind Sie verpflichtet, uns die andere
            Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
B 4.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
            Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in B 3.3 beschriebenen Vo-
            raussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir
            vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben.
B 4.1.3     Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

            •   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
                zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
                Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversiche-
                rung vor.

            •   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
                Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen
                Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
            Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
            sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht
            höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem
            Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
            Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versi-
            cherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

            •   Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
                verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
            Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.

B 4.1.4     Beseitigung der Mehrfachversicherung

B 4.1.4.1   Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfach-
            versicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungs-
            summe unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versiche-
            rung nicht gedeckt ist.
            Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem
            Zeitpunkt wirksam, zu dem uns Ihre Erklärung zugeht.

B 4.1.4.2   Die Regelungen nach B 4.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
            Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versi-
            cherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismä-
            ßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

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VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                           39

B 4.2     Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel
          Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nachfolgend Vorversi-
          cherung genannt) und ist ein versicherter Schaden eingetreten, können Sie Ihre Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag
          geltend machen, wenn

B 4.2.1   der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Vertrags erkannt worden ist,

B 4.2.2   zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder
          in die Zuständigkeit der bis dahin bestehenden Vorversicherung fällt und wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen können,
          welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist,

B 4.2.3   durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag besteht und der
          Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre und

B 4.2.4   Sie uns bei der Klärung des Sachverhalts unterstützen und Ihre Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an uns abtreten.

B 4.3     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4.3.1   Form, zuständige Stelle
          Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar uns gegenüber
          erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
          Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
          Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen
          als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzei-
          gen bleiben bestehen.

B 4.3.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
          Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben
          ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt 3 Tage nach der
          Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend, wenn Sie uns eine Namensänderung nicht anzeigen.

B 4.3.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
          Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb-
          lichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4.3.2 entsprechend Anwendung.

B 4.4     Vollmacht des Versicherungsvertreters
B 4.4.1   Ihre Erklärungen
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend

          •   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;

          •   ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;

          •   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.

B 4.4.2   Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge
          zu übermitteln.
B 4.4.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung
          oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen
          sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
          kannten.

B 4.5     Verjährung
          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
          dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld-
          ners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi-
          schen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller
          nicht mit.
          Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

B 4.6     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
          Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns auf, können Sie sich jederzeit per E-Mail an unsere Beschwerde-
          stelle wenden:
          beschwerdemanager@fv.de.
          Außerdem stehen Ihnen insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:

[Seite 40]
VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                               40

B 4.6.1     Versicherungsombudsmann
            Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem
            von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an Ombudsmann für Versicherungen wenden:
            Versicherungsombudsmann e. V.
            Postfach 080632
            10006 Berlin
            E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
            Internet: www.versicherungsombudsmann.de
            Telefon: 0800 3696000, Fax; 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
            Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns ver-
            pflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
            Versicherungsnehmer/Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
            können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.Europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde
            wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.

B 4.6.2     Versicherungsaufsicht
            Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können
            Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir
            der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
            Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
            Sektor Versicherungsaufsicht
            Graurheindorfer Straße 108
            53117 Bonn
            E-Mail: poststelle@bafin.de
            Internet: https://www.bafin.de
            Telefon: 0800 2 100 500
            Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

B 4.6.3     Rechtsweg
            Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

B 4.6.3.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns
            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz unseres
            Unternehmens unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
            Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung
            oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
            Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
            solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.

B 4.6.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie
            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
            Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
            Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
            Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsver-
            trag zuständigen Niederlassung.

B 4.7       Anzuwendendes Recht
            Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

B 4.8       Embargobestimmung
            Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
            die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
            Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
            Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
            dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

B 4.9       Überversicherung
            Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können sowohl wir als auch Sie ver-
            langen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab
            Zugang des Herabsetzungsverlangen ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet haben würden,
            wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
            Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
            fen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden
            Umständen Kenntnis erlangen.

[Seite 41]
VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                              41

B 4.10     Versicherung für fremde Rechnung
B 4.10.1   Rechte aus dem Vertrag
           Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus-
           übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte
           den Versicherungsschein besitzt.

B 4.10.2   Zahlung der Entschädigung
           Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu
           erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.

B 4.10.3   Kenntnis und Verhalten

B 4.10.3.1 Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch
           die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
           Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten und die
           Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist.

B 4.10.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm
           eine rechtzeitige Benachrichtigung an Sie nicht möglich oder nicht zumutbar war.

B 4.10.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen
           und uns nicht darüber informiert haben.

B 4.11     Aufwendungsersatz
B 4.11.1   Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

B 4.11.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung
           und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf Weisung des Versicherers machen.

B 4.11.1.2 Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkun-
           gen zu mindern, geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
           Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten.
B 4.11.1.3 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach B 4.11.1.1 und B 4.11.1.2 ent-
           sprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.

B 4.11.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je
           vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.

B 4.11.1.5 Wir haben den für die Aufwendungen gemäß B 4.11.1.1 erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.

B 4.11.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öf-
           fentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

B 4.11.2   Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

B 4.11.2.1 Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens,
           sofern diese den Umständen nach geboten waren.
           Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung ver-
           traglich verpflichtet sind oder von uns aufgefordert wurden.

B 4.11.2.2 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach B 4.11.2.1 entsprechend kürzen.

B 4.12     Übergang von Ersatzansprüchen
B 4.12.1   Übergang von Ersatzansprüchen
           Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen.
           Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
           Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben,
           kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

B 4.12.2   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
           Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
           Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns,
           soweit erforderlich, mitzuwirken.
           Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen
           Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere
           Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
           einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.

B 4.13     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 4.13.1   Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

[Seite 42]
VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                              42

B 4.13.1.1 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei.
            Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die
            vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

B 4.13.1.2 Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
            Im Basis-Tarif gilt dieser Verzicht nicht.
            Im Komfort-Tarif verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
            Im Premium-Tarif verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.

B 4.13.2    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
            Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent-
            schädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
            Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betrugs oder Betrugsversu-
            ches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

B 4.14      Repräsentanten
            Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.

[Seite 43]
VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                              43

Anhang 1:           Leistungen des Basis-, Komfort-, Premiumtarifs

Leistung                                    Basis-Tarif          Komfort-Tarif         Premium-Tarif

Brand, Nutzwärme, Blitzschlag, Ex-
plosion (inkl. Blindgänger), Verpuf-       wie vereinbarte       wie vereinbarte       wie vereinbarte
fung, Implosion                         Versicherungssummen   Versicherungssummen   Versicherungssummen
A 3.1 – A 3.4
Anprall/Absturz Luftfahrzeug, seiner
Teile oder seiner Ladung                     enthalten             enthalten             enthalten
A 3.5
Fahrzeuganprall (Schienen- Straßen-
und Wasserfahrzeuge)                         enthalten             enthalten             enthalten
A 3.6
Überschallknall, Überschalldruckwel-
len                                          enthalten             enthalten             enthalten
A 3.7
Überspannungs-, Überstrom- und
Kurzschlussschäden durch Blitz              bis 25.000 €           enthalten             enthalten
A 3.8
Rauch -und Rußschäden
                                           nicht enthalten         enthalten             enthalten
A 3.9
Seng- und Schmorschäden
                                           nicht enthalten        bis 6.000 €           bis 6.000 €
A 3.10
Schäden an Kühl- und Gefriergut
                                           nicht enthalten        bis 1.000 €           bis 1.500 €
A 3.11
Schäden an der Wäsche in der
Waschmaschine durch technischen
                                           nicht enthalten       nicht enthalten         enthalten
Defekt
A 3.12
Einbruchdiebstahl
                                             enthalten             enthalten             enthalten
A 4.1
Vandalismus nach einem Einbruch
                                             enthalten             enthalten             enthalten
A 4.2
Raub
                                             enthalten             enthalten             enthalten
A 4.3
Räuberische Erpressung
                                           nicht enthalten       nicht enthalten        bis 5.000 €
A 4.3.4
Einbruchdiebstahl aus Kabinen von
Passagierschiffen und Bahnwagen-
                                           nicht enthalten         enthalten             enthalten
abteilen
A 4.4.1
Diebstahl von Gartenmöbeln und -ge-
räten sowie Grillgeräten vom Versi-
                                           nicht enthalten        bis 2.000 €           bis 6.500 €
cherungsgrundstück
A 4.4.2
Diebstahl von Wäsche und Kleidung
vom Versicherungsgrundstück                nicht enthalten        bis 2.000 €           bis 6.500 €
A 4.4.3
Diebstahl von Hausrat aus verschlos-
senen Kraftfahrzeugen und aus Was-                                                       bis 3.000 €
                                           nicht enthalten        bis 1.500 €
sersportfahrzeugen                                                                  Wertsachen bis 100 €
A 4.4.4
Diebstahl von Kinderwagen, Kranken-
fahrstühlen, Rollatoren und Gehhilfen      nicht enthalten        bis 2.000 €           bis 4.000 €
A 4.4.5
Diebstahl aus Kur- und Krankenzim-
mern                                       nicht enthalten        bis 2.000 €           bis 4.000 €
A 4.4.6
Diebstahl von Waschmaschinen und
Trocknern aus Gemeinschaftsräumen          nicht enthalten        bis 4.000 €           bis 4.000 €
A 4.4.7
Diebstahl von Kraftfahrzeug-Zubehör
(z. B. Sommer-/Winterreifen, Dachbo-
                                           nicht enthalten        bis 4.000 €           bis 4.000 €
xen, Fahrradträger, Kindersitze)
A 4.4.8
Diebstahl von Balkonkraftwerken
                                           nicht enthalten        bis 3.000 €           bis 5.000 €
A 4.4.9
Diebstahl von Kinderspiel- und Sport-
geräten vom Versicherungsgrund-
                                           nicht enthalten        bis 1.000 €           bis 3.000 €
stück
A 4.4.10

[Seite 44]
VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                                    44

Trickdiebstahl
                                               nicht enthalten                  bis 500 €                     bis 3.000 €
A 4.4.11
Schäden durch Phishing
                                               nicht enthalten                nicht enthalten                 bis 5.000 €
A 4.4.12
Einbruchdiebstahl aus Umkleidekabi-
nen und Spinden auch außerhalb von
                                               nicht enthalten                nicht enthalten                 bis 3.000 €
Gebäuden
A 4.4.13
Taschendiebstahl
                                               nicht enthalten                nicht enthalten                 bis 3.000 €
A 4.4.14
Diebstahl am Arbeitsplatz
                                               nicht enthalten                nicht enthalten                 bis 3.000 €
A 4.4.15
Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und
Streuvorräten innerhalb des Grund-
                                               nicht enthalten                nicht enthalten                 bis 1.000 €
stücks
A 4.4.16
Fahrraddiebstahl
                                        Einschluss gegen Mehrbeitrag   Einschluss gegen Mehrbeitrag   Einschluss gegen Mehrbeitrag
A 4.4.17
Leitungswasser (Bruch- und Nässe-
schäden)                                         enthalten                      enthalten                      enthalten
A5
Wasseraustritt aus Aquarien und
Wasserbetten                                     enthalten                      enthalten                      enthalten
A 5.2.5
Wasseraustritt aus innenliegenden
Regenfallrohren und Zisternen                    enthalten                      enthalten                      enthalten
A 5.2.6
Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen
und Wassersäulen                               nicht enthalten                  enthalten                      enthalten
A 5.2.7
Rohrverstopfung
                                               nicht enthalten                nicht enthalten                 bis 1.000 €
A 5.2.8
Nässeschäden aufgrund undichter
Fugen oder Fliesen                             nicht enthalten                nicht enthalten                 bis 10.000 €
A 5.3.1
Nässeschäden aufgrund von Regen-
und Schmelzwasser                              nicht enthalten                nicht enthalten                 bis 1.000 €
A 5.3.2
Sonstige Bruchschäden an Armatu-
ren/Anschlussschläuchen                        nicht enthalten                 bis 1.000 €                    bis 2.000 €
A 5.4.3
Sturm (ab Windstärke 8), Hagel
                                                 enthalten                      enthalten                      enthalten
A 6.1 und A 6.2
Sturm- und Hagelschäden an Garten-
möbeln, Gartengeräten und Grillgerä-
ten auf dem Versicherungsgrund-                nicht enthalten                 bis 1.500 €                    bis 10.000 €
stück
A 6.3.7
Sturm- und Hagelschäden an Kinder-
spiel- und Sportgeräten auf dem Ver-
                                               nicht enthalten                 bis 1.500 €                    bis 10.000 €
sicherungsgrundstück
A 6.3.7
Sturm- und Hagelschäden an Balkon-
kraftwerken (auf dem Balkon nicht auf
dem Dach oder an Gebäudewand in-               nicht enthalten                 bis 3.000 €                    bis 5.000 €
stalliert)
A 6.3.8
Elementarschäden
                                        Einschluss gegen Mehrbeitrag   Einschluss gegen Mehrbeitrag   Einschluss gegen Mehrbeitrag
A 6.4
Innere Unruhen
                                               Nicht enthalten                  Enthalten                      enthalten
A 2.2
Technische und optische Sicherun-
gen auf dem Versicherungsgrund-
                                                bis 4.000 €                    bis 4.000 €                    bis 4.000 €
stück
A 8.3.9
Sportausrüstung außerhalb der Woh-
nung                                           nicht enthalten                 bis 2.500 €                    bis 10.000 €
A 8.3.11
Kraftfahrzeug-Zubehör (z. B. Som-
mer-/Winterreifen, Dachboxen, Fahr-
                                               nicht enthalten                 bis 4.000 €                    bis 4.000 €
radträger, Kindersitze)
A 8.3.12

[Seite 45]
VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                                           45

Handelswaren und Musterkollektio-
nen                                        nicht enthalten              nicht enthalten               bis 5.000 €
A 8.3.13
Beruflich genutzte Räume (soge-
nannte Arbeitszimmer in der Woh-
                                              enthalten                   enthalten                   enthalten
nung)
A 10.1.1
                                            bis 3 Monate
                                                                                                    bis 12 Monate
Außenversicherung                      10 % der Versicherungs-           bis 6 Monate
                                                                                               100 % der Versicherungs-
A 12                                           summe,            25 % der Versicherungssumme
                                                                                                        summe
                                           max. 15.000 €
Inhalt von Bankschließfächern (Tren-
nung zw. Wertsachen und Bargeld)            bis 10.000 €                 bis 20.000 €                bis 30.000 €
A 12.3
Vorsorgeversicherung für Kinder
                                                                   30 % der Versicherungs-     30 % der Versicherungs-
nach Auszug                                nicht enthalten
                                                                    summe, bis 12 Monate        summe, bis 12 Monate
A 12.4
Hausrat in einer beruflich genutzten
Nebenwohnung zur Hauptwohnung
                                           nicht enthalten              nicht enthalten              bis 20.000 €
innerhalb Deutschlands
A 12.5
Hausrat in Pflegeeinrichtung (wenn
Hauptwohnung noch bewohnt)                 nicht enthalten              nicht enthalten              bis 10.000 €
A 12.6
Aufräumungskosten
                                              enthalten                   enthalten                   enthalten
A 13.2.1
Bewegungs- und Schutzkosten
                                              enthalten                   enthalten                   enthalten
A 13.2.2
Hotelkosten
                                        bis 100 Tage je 100 €        bis 200 Tage je 150 €       bis 365 Tage je 200 €
A 13.2.3
Transport- und Lagerkosten
                                            bis 100 Tage                 bis 365 Tage                bis 730 Tage
A 13.2.4
Schlossänderungskosten
                                              enthalten                   enthalten                   enthalten
A 13.2.5
Bewachungskosten
                                             bis 3 Tage                   bis 7 Tage                 bis 14 Tage
A 13.2.6
Reparaturkosten für Gebäudeschä-
den                                           enthalten                   enthalten                   enthalten
A 13.2.7
Reparaturkosten für Leitungswasser-
schäden in Wohnungen                          enthalten                   enthalten                   enthalten
A 13.2.8
Kosten für provisorische Maßnahmen
                                              enthalten                   enthalten                   enthalten
A 13.2.9
Kosten für Wasserverlust
                                           nicht enthalten                bis 3.000 €                 bis 5.000 €
A 13.2.10
Verlust oder Mehrverbrauch von
Brennstoffen                               nicht enthalten                bis 3.000 €                 bis 7.000 €
A 13.2.11
Rückreisekosten bei Abbruch einer
Urlaubs- oder Dienstreise                  nicht enthalten                bis 3.000 €                 bis 5.000 €
A 13.2.12
Telefonmissbrauch nach einem Ein-
bruch oder Raub                            nicht enthalten               bis 11.000 €                bis 11.000 €
A 13.2.13
Umzugskosten nach einem Schaden
                                           nicht enthalten                bis 5.000 €                 bis 6.000 €
A 13.2.14
Datenrettungskosten
                                           nicht enthalten                bis 2.000 €                 bis 5.000 €
A 13.2.15
Scheck- und Kreditkartenmissbrauch
nach einem Einbruch oder Raub              nicht enthalten                bis 2.000 €                 bis 3.000 €
A 13.2.16
Transportmittelunfall
                                           nicht enthalten                bis 1.000 €                 bis 3.000 €
A 13.2.17
Kosten für die Unterbringung und Be-
handlung von Haustieren nach Versi-
                                           nicht enthalten                 bis 500 €                  bis 3.000 €
cherungsfall
A 13.2.18
Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbe-
schaffung                                  nicht enthalten              nicht enthalten               bis 5.000 €
A 13.2.19

[Seite 46]
VHB 2024 Stand 15.10.2024                                                                    46

Mehrkosten für umweltschonende
Haushaltsgeräte                           nicht enthalten   nicht enthalten   bis 3.000 €
A 13.2.20
Kosten für Schäden durch wild-
lebende Tiere (Schalenwild)               nicht enthalten   nicht enthalten   bis 3.000 €
A 13.2.21
Psychologische Erstberatung nach
einem Einbruchdiebstahl, Raub oder
                                          nicht enthalten   nicht enthalten   bis 1.000 €
Brand
A 13.2.22
Vorsorgeversicherung
                                             bis 10 %          bis 15 %        bis 20 %
A 17.3
Grobe Fahrlässigkeit, Herbeiführung
eines Versicherungsfalls                  nicht enthalten     enthalten        enthalten
A 17.6
Grob fahrlässige Verletzung von
Obliegenheiten/Sicherheits-
vorschriften vor Eintritt des Versiche-   nicht enthalten   nicht enthalten   bis 5.000 €
rungsfalls
A 17.7
Wertsachen insgesamt
                                             bis 20 %          bis 40 %        bis 50 %
A 18
Bargeld und auf Geldkarten geladene
Beträge (außerhalb Wertschutz-
                                           bis 1.000 €       bis 2.000 €      bis 3.000 €
schrank)
A 18.3.2.1
Urkunden einschließlich Sparbücher,
sonstige Wertpapiere (außerhalb
                                           bis 2.500 €       bis 10.000 €     bis 20.000 €
Wertschutzschrank)
A 18.3.2.2
Schmucksachen (außerhalb Wert-
schutzschrank)                             bis 20.000 €      bis 30.000 €     bis 40.000 €
A 18.3.2.3
Weitere Sachverständigenkosten
                                          nicht enthalten     enthalten        enthalten
A 19.6
Vorübergehendes Unbewohntsein
                                          bis 2 Monate      bis 4 Monate      bis 6 Monate
A 23.1.3
Gefahrerhöhung durch Gerüst am
Haus – unbegrenzt ohne Anzeige-
                                            enthalten         enthalten        enthalten
pflicht
A 23.1.5
Keine Deckungslücke bei
Versichererwechsel                          enthalten         enthalten        enthalten
B 4.2

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                                                             VHB // 10-2024 (15.10.2024)


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