# Getsafe Comfort: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-getsafe-comfort.php
- Rechtlicher Träger: Getsafe / Wefox / Friday / Clark Eigenmarken (Haftpflicht-Tarife von Insurtechs)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-getsafe-comfort.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Getsafe Hausratversicherung Comfort: Versicherungsbedingungen](https://www.hellogetsafe.com/de-de/documents/getsafe_contents_comfort_terms.pdf?lang=de), Fassung Stand 01.2023

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | Wir verzichten abweichend von 18.5 auf eine Kürzung wegen Unterversicherung, wenn zum Schadenzeitpunkt die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche der versicherten Wohnung (Versicherungssumme geteilt durch Wohnfläche in Quadratmeter) mindestens 650 € beträgt. | 18.6 BB, Seite 21 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | der Versicherungswert ist der Wert für die Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand („Neuwert“) | 13.1 a) BB, Seite 17 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir verzichten abweichend von 2.3.1 auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und somit auf die Kürzung bei grob fahrlässig verursachten Schäden bis 100% der Versicherungssumme. | 2.3.2 BB, Seite 8 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Versicherungsort ist deine Wohnung an der im Versicherungsschein genannten Adresse. | 10.1 BB, Seite 16 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | ja | Wir garantieren dir, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen mindestens den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichten Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) entsprechen. | 6.2 AVB, Seite 8 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | ja | Wir garantieren dir, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichten, Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesses einhalten. | 6.3 AVB, Seite 8 |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10%. Beträgt die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche mindestens 650 €, gilt abweichend ein Vorsorgebetrag von 20%. | 13.2 BB, Seite 18 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | 3.1 BB, Seite 9 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | 3.5 BB, Seite 9 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen. | 3.6 BB, Seite 9 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Seng- und Schmorschäden. | 3.2 BB, Seite 9 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Schäden durch den Anprall von sonstigen Fahrzeugen (z.B. eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugs). | 3.8 BB, Seite 9 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder sonstiger atmosphärisch bedingter Elektrizität | 3.3 b) BB, Seite 9 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir kommen für den Schaden auf, wenn ein Dieb in Räume von Gebäuden | 4.1 BB, Seite 9 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn gegen Haushaltsmitglieder Gewalt angewendet wird, um deren Widerstandskraft gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschließen | 4.2 a) BB, Seite 10 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir kommen auch für Schäden durch Vandalismus nach einem Einbruchdiebstahl oder Raub auf. | 4.4 BB, Seite 10 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen bei Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser aus | 5.1 BB, Seite 12 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen, Zimmerbrunnen und Zisternen. | 5.1 f) BB, Seite 12 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis 1.000 € | Wir übernehmen die aufgrund eines versicherten Schadens entstehenden Kosten für den Mehrverbrauch an Wasser, Gas und Strom. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt. | 9.7 BB, Seite 15 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufortskala | 6.1 BB, Seite 12 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser | ZB-Elementar 2.1, Seite 26 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | ZB-Elementar 2.2, Seite 26 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. | ZB-Elementar 2.3, Seite 26 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | ZB-Elementar 2.4, Seite 26 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | ZB-Elementar 2.5, Seite 26 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- und Eismassen. | ZB-Elementar 2.6, Seite 26 |
| Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- und Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. | ZB-Elementar 2.7, Seite 26 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste | ZB-Elementar 2.8, Seite 26 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | 500 € | Für die Erweiterung „Elementar“ besteht eine besondere Selbstbeteiligung in Höhe von 10% des entschädigungspflichtigen Schadens, jedoch mindestens 500 € und höchstens 5.000 €. | ZB-Elementar 7, Seite 27 |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden durch Diebstahl (auch Beschädigungen durch versuchten Diebstahl) von Fahrrädern und Fahrradanhängern. | ZB-Fahrrad 1, Seite 24 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | dein Fahrrad bzw. Fahrradanhänger mit einem geeigneten und eigenständigen Sicherheitsschloss an einen festen Gegenstand (z. B. Laternenpfahl) anschließen, wenn du es nicht zur Fortbewegung einsetzt. | ZB-Fahrrad 4.1, Seite 24 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Fahrräder gelten auch nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder (Pedelecs, E-Bikes) mit einer Tretunterstützung bis maximal 25 km/h | ZB-Fahrrad 1, Seite 24 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis 2.500 € | Gartenmöbeln, Gartengeräten, Grills und sonstigem Garteninventar | 4.7 b) BB, Seite 10 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis 2.500 € | Versichert ist der Diebstahl von Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühlen und Gehhilfen aus gemeinschaftlich genutzten Räumen (auch Treppenhaus) des Gebäudes, in dem sich die versicherte Wohnung befindet. | 4.8 BB, Seite 10 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis 2.500 € | Versichert ist der Diebstahl innerhalb des Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt, von a) Wäsche und Bekleidung | 4.7 a) BB, Seite 10 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis 2.500 € | dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder -anhängers oder einer auf dem Kraftfahrzeug montierten Dachbox | 4.6 a) BB, Seite 10 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | ja, bis 2.500 € | Für Haushaltsmitglieder gilt auch der Diebstahl der unmittelbar am Körper getragenen Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen (auch Brieftaschen und Geldbörsen), einschließlich deren Inhalt mitversichert. | 4.14 BB, Seite 11 |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja, bis 2.500 € | durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen oder Schlafwagenabteile von Bahnen entwendet | 4.15 BB, Seite 11 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für folgende Wertsachen ist die Entschädigung insgesamt auf 50% der Versicherungssumme begrenzt: | 8.2.1 BB, Seite 13 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 2.500 € | 2.500 € insgesamt für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge | 8.2.2 a) BB, Seite 13 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 12.500 € | 12.500 € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstiger Wertpapiere | 8.2.2 b) BB, Seite 13 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 25.000 € | 25.000 € insgesamt für Schmuck, Armband- und Taschenuhren, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzsammlungen sowie alle Sachen aus Gold und Platin. | 8.2.2 c) BB, Seite 13 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Begrenzungen nach 8.2.2 gelten nicht für Wertsachen, die sich zum Schadenzeitpunkt in einem der folgenden verschlossenen Wertschutzschränke befinden | 8.2.3 BB, Seite 14 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | mehrwandiger Stahlschrank mit einem Mindestgewicht von 200 kg oder ... eingemauerter oder fachmännisch am Boden verankerter Stahlwandschrank mit mehrwandiger Tür. | 8.2.3 BB, Seite 14 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung für vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindliche Sachen ist insgesamt auf 40% der Versicherungssumme begrenzt. | 12.7 BB, Seite 17 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | Zeiträume von mehr als zwölf Monaten gelten nicht mehr als vorübergehend. | 12.1 BB, Seite 17 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir zahlen nicht für Sachen, die erst auf Verlangen der Täter an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden. | 12.5 BB, Seite 17 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis 2.500 € | dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder -anhängers oder einer auf dem Kraftfahrzeug montierten Dachbox | 4.6 a) BB, Seite 10 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird von der betreffenden Person in diesem Zeitraum allein ein Zimmer oder Appartement bewohnt, so besteht Versicherungsschutz auch ... dass dort ein eigener Hausstand | 12.2 BB, Seite 17 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis 100 € | für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten bis zu 100 € pro Übernachtung. | 9.1 a) BB, Seite 15 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | ja, bis 2.000 € | Wenn du wegen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Urlaubs- oder Dienstreise stornieren oder abbrechen und an den Schadenort zurückreisen musst ... Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 € begrenzt. | 9.11 BB, Seite 16 |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | für das Aufräumen versicherter Sachen sowie das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen | 9.4 a) BB, Seite 15 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn zwecks Reparatur oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. | 9.4 b) BB, Seite 15 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | für Transport und Lagerung von versichertem Hausrat. | 9.1 c) BB, Seite 15 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir übernehmen die Kosten für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für | 9.2 BB, Seite 15 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Reparatur von Schäden im Bereich der Wohnung durch einen Einbruch, Raub oder den Versuch einer solchen Tat | 9.3 a) BB, Seite 15 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen | 9.16 a) BB, Seite 16 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Für einen von dir hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand tragen wir die Kosten aber nur, sofern wir dich zur Zuziehung aufgefordert haben. | 9.6 BB, Seite 15 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden an Kühl- und Gefriergut in Kühlgeräten infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Energiezufuhr (z.B. Stromausfall) oder durch technisches Versagen der Geräte. | 3.3 c) BB, Seite 9 |
| Datenrettungskosten | ja, bis 1.000 € | Wir übernehmen die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort notwendigen Aufwendungen für die technische Wiederherstellung | 9.8 BB, Seite 15 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, transparentem Kunststoff der Wohnungseinrichtung (Mobiliarverglasungen) | ZB-Glas 3 b), Seite 25 |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | ja, bis zur Versicherungssumme | Glaskeramik- und Induktionskochflächen, inkl. deren Elektrik/Elektronik. | ZB-Glas 3 d), Seite 25 |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | ja, bis 2.500 € | Versicherungsschutz besteht auch, wenn du durch gefälschte E-Mails oder Kurznachrichten getäuscht wirst | 4.11 BB, Seite 11 |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | ja, bis 2.500 € | so ersetzen wir dir den infolge des Missbrauchs dieser Karten entstandenen Schaden, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. | 4.5 BB, Seite 10 |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis 2.500 € | Aufsitzrasenmähern und Mährobotern | 4.7 c) BB, Seite 10 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | ja, bis 5.000 € | Für Hausrat, der der Ausübung einer Sportart dient, besteht abweichend von 12.1 Versicherungsschutz auch wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. | 12.3 BB, Seite 17 |
| Musikinstrumente | nicht geregelt |  |  |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Kanus sowie Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte (auch Kite-Surfgeräte, Stand-Up-Paddel-Boards) | 8.3.2 d) BB, Seite 14 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | Rein beruflich oder gewerblich genutzte Räume zählen zum Versicherungsort, wenn diese ausschließlich über deine Wohnung zu betreten sind. | 10.2 BB, Seite 16 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zu den versicherten Sachen zählen auch alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen), sofern du diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf deine Kosten beschafft oder übernommen hast. | 8.3.4 BB, Seite 14 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zu den versicherten Sachen zählt auch fremdes Eigentum (zum Beispiel von Besuchern), das sich in deinem Haushalt befindet. | 8.3.3 BB, Seite 14 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Während des Umzugs besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz für die bisherige Wohnung endet 3 Monate nach Umzugsbeginn. | 15.1 BB, Seite 19 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Du hast das Recht, den Vertrag jederzeit (täglich) zu kündigen. | 3.4 AVB, Seite 5 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | uns und der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. | 17.3 c) BB, Seite 20 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | Zudem musst du in der kalten Jahreszeit | 17.1 BB, Seite 20 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage unbewohnt und wird auch nicht in geeigneter Weise gesichert oder beaufsichtigt. | 16.1 c) BB, Seite 20 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | nein | Sturmflut, Überschwemmung, Rückstau, Grundwasser, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch | 2.1 c) BB, Seite 8 |

## Volltext der Bedingungen: Getsafe Hausratversicherung Comfort: Versicherungsbedingungen

```text
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen/
Kundeninformationen

Stand: 01.2023


Hausratversicherung
Comfort


www.hellogetsafe.com

[Seite 2]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      Inhaltsverzeichnis
      Hausratversicherung
      Comfort


          Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)                     03-08

          Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung
          „Comfort“ (BB-VHV-Comfort)                                    09-25

          Zusatzbedingungen zur Getsafe Hausrat – Erweiterung
          „Fahrraddiebstahl“ (ZB-Fahrraddiebstahl)                      26

          Zusatzbedingungen zur Getsafe Hausrat – Erweiterung
          „Glasbruch“ (ZB-Glasbruch)                                    27

          Zusatzbedingungen zur Getsafe Hausrat – Erweiterung
          „Elementargefahren“ (ZB-Elementar)                            28-29

          Allgemeine Kundeninformationen                                30-33

          Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 Abs. 5 VVG) 34-35


                                              2 | 35

[Seite 3]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

      1      Vertragsparteien
      2      Versicherungsschutz, Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
      3      Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung, Beitrag bei vorzeitiger Beendigung
      4      Anzeigepflicht vor Vertragsabschluss
      5      Weitere Regelungen
      6      Bedingungsgarantien


      1      Vertragsparteien

      1.1    Du
             Du bist unser Kunde und bezahlst uns die vereinbarten Beiträge. Nach dem Gesetz bist du der „Versicherungsnehmer“.

      1.2    Wir
             Wir sind andsafe (andsafe AG) und Getsafe (Getsafe Digital GmbH).

             Als andsafe AG sind wir nach dem Gesetz der „Versicherer“ und stehen dir bei versicherten Schäden
             (Versicherungsfällen) zur Seite.

             Als Getsafe Digital GmbH, haben wir als Versicherungsvertreter die Vollmacht erteilt bekommen deine Anzeigen und
             Erklärungen entgegenzunehmen. Somit kümmern wir uns als Getsafe Digital GmbH um den Vertrieb der Produkte und
             um die Vertragsverwaltung. Darüber hinaus sind wir als Getsafe Digital GmbH berechtigt den Beitrag einzuziehen.

      1.3    Versicherte Personen
             Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich dir zu. Das gilt auch, wenn andere Personen versichert
             sind und unabhängig davon, wer den Versicherungsschein besitzt.

             Soweit andere Personen versichert sind, sind diese neben dir für die Erfüllung der damit verbundenen
             Obliegenheiten/Pflichten (insbesondere im Schadensfall) verantwortlich.

      1.4    Rechtsnachfolger
             Alle für dich geltenden Bestimmungen sind auf deinen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchssteller entsprechend
             anzuwenden.

      2      Versicherungsschutz, Beitragszahlung,                        Versicherungsperiode,              Fälligkeit,      Folgen
             verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

      2.1    Beginn des Versicherungsschutzes
             Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Erst- oder
             Einmalbeitrag rechtzeitig (zur Fälligkeit) bezahlt wird. Zahlst du nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst,
             nachdem die Zahlung veranlasst ist.

      2.2    Beitragszahlung
             Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt. Dies erfolgt entweder durch laufende Zahlungen monatlich,
             vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

      2.3    Versicherungsperiode
             Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist
             die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

      2.4    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
             Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
             angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.

             Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
             unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

             Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit eingezogen werden kann und du der Abbuchung nicht
             widersprichst.
      2.5    Unser Rücktrittsrecht bei nicht rechtzeitig gezahltem Erst- oder Einmalbeitrag
             Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach 2.4 AVB gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten,
             solange du die die Zahlung nicht veranlasst hast.

             Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn du die Nichtzahlung nicht zu vertreten hast.


                                                                   3 | 35

[Seite 4]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      2.6    Leistungsfreiheit bei nicht rechtzeitig gezahltem Erst- oder Einmalbeitrag
             Wenn du den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach 2.4 AVB zahlst, sind wir für einen vor Zahlung des
             Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir dich durch eine
             gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
             Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.

             Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn du die Nichtzahlung zu vertreten hast.

      2.7    Fälligkeit des Folgebeitrags
             Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder
             Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.

             Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit eingezogen werden kann und du der Abbuchung nicht
             widersprichst.

      2.8    Verzug des Folgebeitrags und Schadensersatz
             Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerätst du ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn du die verspätete
             Zahlung zu vertreten hast.

             Bist du mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
             Schadens zu verlangen.

      2.9    Mahnung
             Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir dich auf deine Kosten in Textform (z. B. E-Mail) zur Zahlung
             auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
             der Zahlungsaufforderung betragen.

             Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten
             im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.

      2.10   Leistungsfreiheit nach Mahnung
             Nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern du bei
             Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug bist. Es besteht so
             lange kein Versicherungsschutz, bis die Zahlung erfolgt ist.

      2.11   Kündigung nach Mahnung
             Wir können nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger
             Wirkung kündigen, sofern du mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug bist.

             Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung dann
             automatisch wirksam. Hierauf werden wir dich in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.

      2.12   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
             Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn
             die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
             nach Fristablauf veranlasst wird.

             Unsere Leistungsfreiheit nach 2.10 AVB bleibt bis zur Zahlung bestehen.

      2.13   Pflichten des Versicherungsnehmers
             Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hast du zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
             Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

             Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn die Zahlung des Beitrages über Kreditkarte oder einen anderen
             Zahlungsdienstleister (PayPal, Apple Pay, Amazon Pay, Google Pay, etc.) vereinbart wurde.

             Konnte der fällige Beitrag ohne dein Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
             rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung
             erfolgt.


      2.14   Änderung der Zahlungsart / Kosten für fehlgeschlagene Einzugsversuche
             Hast du zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholter Einziehungsversuche, nicht eingezogen werden
             können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge über eine
             Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.
             Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass du verpflichtet bist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
             Beiträge selbst zu übermitteln.

             Die dadurch verursachten Kosten für fehlgeschlagene Einzugsversuche (Bearbeitungsgebühren z.B. von Kreditinstituten
             oder einem Zahlungsdienstleister) können wir dir in Rechnung stellen.


                                                                    4 | 35

[Seite 5]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      3        Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung, Beitrag bei vorzeitiger Beendigung

      3.1      Vertragsdauer
               Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

      3.2      Stillschweigende Verlängerung
               Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
               nicht, wenn einer der Vertragsparteien fristgemäß vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung
               zugegangen ist.

      3.3      Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
               Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
               Kündigung bedarf.

      3.4      Dein Kündigungsrecht (tägliches Kündigungsrecht)
               Du hast das Recht, den Vertrag jederzeit (täglich) zu kündigen. Die Kündigung ist ab Zugang bei uns oder zu einem von
               dir gewünschten späteren Zeitpunkt wirksam (d.h. der Vertrag endet mit Ablauf des Tages, zu dem die Kündigung
               ausgesprochen wird).

      3.5      Unser Kündigungsrecht
               Wir haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der Versicherung oder jedes
               darauffolgenden Jahres zu kündigen.

      3.6      Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall
               Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
               Kündigung muss uns bzw. dir in Textform (z. B. E-Mail) und spätestens einen Monat nach dem Abschluss der
               Verhandlungen über die Entschädigung zugegangen sein.

               Du kannst bestimmen, ob deine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
               laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

               Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei dir wirksam.

      3.7      Wegfall des versicherten Interesses
               Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag
               bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.

      3.8      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
      3.8.1.   Allgemeiner Grundsatz
               Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
               dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

      3.8.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
      3.8.2.1 Widerrufst du deine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist (siehe Widerrufsbelehrung), müssen wir nur den auf
              die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der
              Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen
              haben und du zugestimmt hast, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
              Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, müssen wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag
              erstatten. Dies gilt nicht, wenn du Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hast.

      3.8.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der
              Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

               Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
               rechtzeitig gezahlt worden ist, steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

      3.8.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag
              bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

      3.8.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag
              bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.

      4        Anzeigepflicht vor Vertragsabschluss

      4.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
               Du hast bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung uns alle dir bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in
               Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
               schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir dir nach deiner Vertragserklärung, aber vor der
               Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen.


                                                                   5 | 35

[Seite 6]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      4.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
      4.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
              Verletzt du deine Anzeigepflicht nach 4.1 AVB, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch
              für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.

              Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn du nachweist, dass du die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
              vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hast.

              Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn du nachweist, dass wir
              den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
              hätten.

              Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn du
              nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch
              für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Es besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn
              du die Anzeigepflicht arglistig verletzt hast.

      4.2.2   Kündigung
              Verletzt du deine Anzeigepflicht nach 4.1 AVB leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen.
              Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn du nachweist, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
              angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.

      4.2.3   Vertragsänderung
              Ist unser Rücktrittsrecht nach 4.2.1 AVB ausgeschlossen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
              Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die werden die anderen Bedingungen auf
              unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von dir unverschuldeten Pflichtverletzung werden die
              anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

              Bist du mit den geänderten Bedingungen nicht einverstanden, kannst du den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung
              kündigen. Wir haben dich in dieser Mitteilung auf dein Kündigungsrecht hinzuweisen.

      4.3     Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
              Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats in Textform
              geltend machen. Dabei müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung
              können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die
              Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
              erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.

      4.4     Unsere Hinweispflicht
              Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir dich durch gesonderte
              Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.

      4.5     Ausschluss von unseren Rechten
              Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den
              nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

      4.6     Anfechtung
              Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.


      4.7     Erlöschen unserer Rechte
              Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
              Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
              Frist beträgt zehn Jahre, wenn du (oder dein Vertreter) die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hast.

      5       Weitere Regelungen

      5.1     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
              Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

              Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass du dies wusstest, kannst du die Aufhebung des
              später geschlossenen Vertrags verlangen.

              Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn du es nicht innerhalb eines Monats geltend machst, nachdem du von der
              Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hast. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit
              der sie verlangt wird, uns zugeht.

      5.2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

      5.2.1   Form, zuständige Stelle

                                                                  6 | 35

[Seite 7]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


              Die für uns oder für dich bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
              unmittelbar gegenüber uns oder dir erfolgen, sind in Textform (z. B. über E-Mail, Getsafe-App) abzugeben. Dies gilt nicht,
              soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

              Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
              Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
              Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

      5.2.2   Änderung deiner E-Mail-Adresse, Anschrifts- oder Namensänderung
              Sollte sich deine E-Mail-Adresse, deine Anschrift oder dein Name ändern, musst du uns dies unverzüglich mitteilen bzw.
              selbst in der Getsafe-App abändern.

              Hast du uns eine Änderung deiner E-Mail-Adresse nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dir gegenüber
              abzugeben ist, eine Nachricht über dein Kundenkonto in der Getsafe-App oder die Absendung einer E-Mail an die letzte
              uns bekannte E-Mail-Adresse. Die Erklärung gilt an dem Tag der Absendung als zugegangen.

              Falls gesetzlich die Schriftform vorgegeben ist, genügt für eine Willenserklärung, die wir dir gegenüber abgeben, die
              Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
              Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung deines Namens.

      5.3     Vollmacht des Versicherungsvertreters

      5.3.1   Erklärungen von dir
              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von dir abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
              a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
              b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
              c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.

      5.3.2   Erklärungen von uns
              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge an
              dich zu übermitteln.

      5.3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die du im Zusammenhang mit der
              Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistest. Eine Beschränkung dieser Vollmacht musst
              du nur gegen dich gelten lassen, wenn du die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kanntest oder in Folge
              grober Fahrlässigkeit nicht kanntest.

      5.4     Verjährung
              Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
              Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
              Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
              Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
              zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller
              nicht mit.

              Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

      5.5     Örtlich zuständiges Gericht

      5.5.1   Klagen gegen uns
              Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz
              oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
              Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk du zur Zeit der Klageerhebung deinen Sitz, den Sitz deiner
              Niederlassung, deinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast. Verlegst du
              jedoch nach Vertragsschluss deinen Sitz, den Sitz deiner Niederlassung, deinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
              solchen, deinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz
              haben.

      5.5.2   Klagen gegen dich
              Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen dich bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach deinem Sitz,
              dem Sitz deiner Niederlassung oder deinem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach deinem gewöhnlichen Aufenthalt.

              Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
              gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen dich nach unserem Sitz oder unserer für den
              Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

      5.6     Anzuwendendes Recht
              Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

      5.7     Embargobestimmung (Sanktionsklausel)


                                                                    7 | 35

[Seite 8]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


               Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine
               auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
               Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
               oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder
               deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

      6        Bedingungsgarantien

      6.1      Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen
               Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und Klauseln ausschließlich zu deinem
               Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen ab der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen
               Vertrag.

      6.2      Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
               Wir garantieren dir, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen mindestens den zum Zeitpunkt des
               Vertragsabschlusses      veröffentlichten   Musterbedingungen  des    Gesamtverbandes    der    Deutschen
               Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) entsprechen.

      6.3      Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
               Wir garantieren dir, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
               veröffentlichten, Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesses einhalten. (Der Arbeitskreis
               Beratungsprozesse       (www.beratungsprozesse.de)      ist  eine   Initiative  mehrerer   Vermittlerverbände       und
               Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.)

      6.4      Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
               Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung
               eingetreten ist oder in die Gültigkeit einer unmittelbar davor bestandenen Vorversicherung fällt, werden wir die
               Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
               Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im
               Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle
               einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass du uns soweit wie
               möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützt und deine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer
               an uns abtrittst.

               Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer
               leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.


      Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung
      „Comfort“ (BB-HR-Comfort)
      1        Versicherte Gefahren und Schäden
               Wir zahlen Entschädigung für versicherte Sachen bei Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen durch
               ● Feuer (Brand) und weitere Sachbeschädigungen nach 3,
               ● Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und weitere Eigentumsdelikte nach 4,
               ● Leitungswasser nach 5,
               ● Naturgefahren Sturm oder Hagel nach 6,
               ● Weitere Gefahren und Schäden nach 7.

      2        Ausschlüsse, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, arglistige Täuschung, Repräsentanten

      2.1      Generelle Ausschlüsse
               Auch wenn andere Ursachen mitgewirkt haben, zahlen wir nicht für Schäden durch:
               a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand,
               b) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen,
               c) Sturmflut, Überschwemmung, Rückstau, Grundwasser, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen
                  oder Vulkanausbruch,

      2.2      Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
               Wenn du den Schaden vorsätzlich herbeiführst, erbringen wir keine Leistung.

      2.3      Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls (grobe Fahrlässigkeit)
      2.3.1.   Wenn du den Schaden grob fahrlässig herbeifuhrst, ist dieser grundsätzlich versichert. Wir sind jedoch berechtigt, die
               Leistung in dem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens entspricht, zu kürzen.

      2.3.2.   Wir verzichten abweichend von 2.3.1 auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und somit auf die Kürzung bei grob
               fahrlässig verursachten Schäden bis 100% der Versicherungssumme.


                                                                   8 | 35

[Seite 9]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      2.4    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
             Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn du uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der
             Entschädigung von Bedeutung sind, täuschst oder zu täuschen versuchst. Ist die Täuschung oder der
             Täuschungsversuch durch dich in einem Strafurteil oder Strafbefehl wegen Betruges oder Betrugsversuches
             rechtskräftig festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

      2.5    Repräsentanten
             Du musst dir die Kenntnis und das Verhalten deiner Repräsentanten zurechnen lassen.

      3      Feuer (Brand) und weitere Sachbeschädigungen

      3.1    Feuer (Brand), Nutzwärmeschäden
             Versichert sind Schäden durch Feuer (Brand).
             Definition: Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und
             das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

             Mitversichert sind auch Nutzwärmeschäden.
             Definition: Nutzwärmeschäden sind Schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
             oder Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder
             durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.

      3.2    Seng- und Schmorschäden
             Mitversichert sind Seng- und Schmorschäden.
             Definition: Seng- und Schmorschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch Hitzeeinwirkung, die durch Verfärbung der
             versengten Sachen sichtbar werden und nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.

      3.3    Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Stromschäden
             Wir zahlen für
             a) Schäden durch Blitzschlag (der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf versicherte Sachen),
             b) Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder sonstiger atmosphärisch
                 bedingter Elektrizität,
             c) Schäden an Kühl- und Gefriergut in Kühlgeräten infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Energiezufuhr (z.B.
                 Stromausfall) oder durch technisches Versagen der Geräte.


      3.4    Explosion, Blindgänger aus beendeten Kriegen
             Versichert sind Schäden durch Explosion.
             Definition: Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
             Dämpfen beruht.

             Mitversichert sind abweichend von 2.1 a) Explosionsschäden durch Blindgänger aus beendeten Kriegen.

      3.5    Implosion
             Versichert sind Schäden durch Implosion.
             Definition: Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck
             infolge eines inneren Unterdrucks.

      3.6    Rauch, Ruß und Verpuffung
             Mitversichert sind Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung.

             Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen.

      3.7    Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
             Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder
             seiner Ladung.

      3.8    Anprall sonstiger Fahrzeuge
             Mitversichert sind Schäden durch den Anprall von sonstigen Fahrzeugen (z.B. eines Schienen-, Straßen- oder
             Wasserfahrzeugs). Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug nicht von dir oder einer mit dir in häuslicher
             Gemeinschaft lebenden Person gehalten, betrieben oder geführt wurde.

      3.9    Überschallknall
             Wir zahlen für Schäden durch Überschalldruckwellen infolge eines Überschallfluges.

      4      Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und weitere Eigentumsdelikte

      4.1    Einbruchdiebstahl
             Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:

             Wir kommen für den Schaden auf, wenn ein Dieb in Räume von Gebäuden
             a) einbricht, einsteigt oder mit unberechtigt nachgemachten Schlüsseln (falscher Schlüssel) oder mit Hilfe von
                 Werkzeugen eindringt,
             b) mittels richtiger Schlüssel eindringt, die sich der Dieb durch einen versicherten Einbruch oder Raub beschafft hatte,

                                                                    9 | 35

[Seite 10]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


             c) mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er sich durch Diebstahl beschafft hatte, vorausgesetzt, dass weder du noch
                der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte(st),
             d) eindringt und dort auf die in Absatz a) oder b) beschriebene Art ein Behältnis öffnet.

             Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
             abhanden gekommen sind.

             Wir bieten auch Versicherungsschutz, wenn der Dieb aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen
             entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.

             Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat
             angetroffen wird und gemäß 4.1 a) oder b) Gewalt anwendet oder androht, um sich den Besitz des gestohlen Gutes zu
             erhalten.

      4.2    Raub
             Raub ist in folgenden Fällen gegeben:

             Wir zahlen für Schäden durch Raub,
             a) wenn gegen Haushaltsmitglieder Gewalt angewendet wird, um deren Widerstandskraft gegen die Wegnahme
                 versicherter Sachen auszuschließen (die Anwendung von Gewalt liegt nicht vor, wenn Sachen ohne Überwindung
                 eines bewussten Widerstandes entwendet werden, z.B. bei einem Trickdiebstahl),
             b) wenn Haushaltsmitglieder Sachen hergeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib
                 oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll,
             c) wenn Haushaltsmitgliedern Sachen weggenommen werden, weil deren körperlicher Zustand beeinträchtigt und
                 dadurch ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Wir ersetzen den Schaden jedoch nur, wenn die Beeinträchtigung
                 unmittelbar vor der Wegnahme durch einen Unfall oder eine nicht selbst verschuldete sonstige Ursache eingetreten
                 war (zum Beispiel Ohnmacht oder Herzinfarkt, nicht aber Trunkenheit).

             Wir zahlen auch, wenn eine mit deiner Zustimmung am Versicherungsort anwesende Person von einem solchen Ereignis
             betroffen ist.
             Bei einem versicherten Raub besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den
             Versicherungsort oder an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wird.

      4.3    Schäden durch versuchten Einbruchdiebstahl oder Raub
             Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die durch den Versuch eines Einbruchdiebstahls oder Raubs entstehen.

      4.4    Vandalismus nach Einbruchdiebstahl oder Raub
             Wir kommen auch für Schäden durch Vandalismus nach einem Einbruchdiebstahl oder Raub auf.
             Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in 4.1 oder 4.2 beschriebenen Arten in die versicherten Räume
             eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

      4.5    Kartenmissbrauch
             Werden durch Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl oder Diebstahl von Taschen (nach 4.1, 4.2, 4.13 oder 4.14)
             Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet bzw. weggenommen, so ersetzen wir dir den infolge des Missbrauchs
             dieser Karten entstandenen Schaden, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt.

      4.6    Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Spinden und Schließfächern
             Versichert ist der Diebstahl versicherter Sachen aus
             a) dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder -anhängers oder einer auf dem Kraftfahrzeug
                 montierten Dachbox;
             b) dem Innenraum (Kajüte, Backkiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeugs, der durch mindestens ein
                 Sicherheitsschloss verschlossen sein muss;
             c) einem verschlossenen Spind oder einem verschlossenen Schließfach.

             Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Behältnisse fest umschlossen sind und vom Täter
             aufgebrochen oder mittels falscher Schlüssel oder mittels anderer Werkzeuge geöffnet wurden. Planen, Persenninge
             oder Ähnliches gelten nicht als feste Umschließung.

             Ausgeschlossen sind Bargeld und Wertsachen nach 8.2.1.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt.

      4.7    Diebstahl auf dem Grundstück
             Versichert ist der Diebstahl innerhalb des Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt, von
             a) Wäsche und Bekleidung,
             b) Gartenmöbeln, Gartengeräten, Grills und sonstigem Garteninventar (z.B. Wäschespinnen oder Pflanzen in
                 Zierkübeln),
             c) Aufsitzrasenmähern und Mährobotern,
             d) Gartenbeleuchtungen, Skulpturen und Zierbrunnen,
             e) Kinderspiel- und Sportgeräten,
             f) Antennenanlagen und Markisen,
             g) technischen, optischen und akustischen Sicherungsanlagen,

                                                                  10 | 35

[Seite 11]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


             h) Waschmaschinen und Wäschetrocknern,
             i) Kleinvieh (z.B. Hasen, Geflügel), Futter- und Streuvorräten, sofern die Haltung dieser Tiere nicht gewerblich und/oder
                landwirtschaftlich betrieben wird.

             Nicht versichert ist fremdes Eigentum.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt.

      4.8    Diebstahl von Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühlen und Gehhilfen
             Versichert ist der Diebstahl von Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühlen und Gehhilfen aus gemeinschaftlich genutzten
             Räumen (auch Treppenhaus) des Gebäudes, in dem sich die versicherte Wohnung befindet.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt.

      4.9    Diebstahl während stationären Aufenthalten
             Versichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen, die sich innerhalb
             ● eines Krankenhauses,
             ● einer Rehabilitationseinrichtung oder
             ● einer Kuranstalt

             in dem Zimmer befinden, in dem Haushaltsmitglieder im Rahmen eines stationären Aufenthaltes untergebracht sind.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt. Für Wertsachen nach 8.2.1 ist die Entschädigung
             begrenzt auf 200 €.
      4.10   Einbruch über nicht versicherte Räume
             Versicherungsschutz besteht auch, wenn in das Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, gemäß 4.1 in
             einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten
             Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.

      4.11   Online-Banking-Betrug (Phishing)
             Versicherungsschutz besteht auch, wenn du durch gefälschte E-Mails oder Kurznachrichten getäuscht wirst und für das
             Online-Banking erforderliche Zugangs- und Identifikationsdaten deiner privaten Bankkonten an unbefugte Dritte
             übermittelst, die damit unberechtigte Online-Überweisungen durchführen. Dieser Schutz gilt in gleicher Weise auch für
             private Bankkonten der Haushaltsmitglieder.

             Nicht versichert sind Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für die das kontoführende Kreditinstitut
             haftet.

             Ersetzt wird der unmittelbar aus den Überweisungen resultierende Vermögensschaden, höchstens jedoch 2.500 € je
             Versicherungsfall. Dabei gelten sämtliche Überweisungen, die der unbefugte Dritte mit den abgefragten Daten
             durchgeführt hat, als ein Versicherungsfall.

      4.12   Diebstahl am Arbeitsplatz
             Versichert sind auch Schäden durch Diebstahl am Arbeitsplatz (innerhalb von Gebäuden) von Haushaltsmitgliedern
             während der Büro- und Geschäftszeiten.

             Nicht versichert sind Bargeld und Wertsachen nach 8.2.1.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt.

      4.13   Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes
             Versichert sind auch Schäden durch einen Trickdiebstahl, wenn sich der Dieb durch Täuschung eines Haushaltsmitglieds
             Zutritt zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen entwendet.

             Werden bei einem Trickdiebstahl Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet so gilt 4.5.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt.

      4.14   Diebstahl von Taschen
             Für Haushaltsmitglieder gilt auch der Diebstahl der unmittelbar am Körper getragenen Hand-, Schulter- und ähnlichen
             Taschen (auch Brieftaschen und Geldbörsen), einschließlich deren Inhalt mitversichert.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt.

             Werden bei dem Diebstahl von Taschen Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet so gilt 4.5.

      4.15   Diebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen
             Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Sachen, wenn diese durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen
             oder Schlafwagenabteile von Bahnen entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt.

      5      Leitungswasser

                                                                   11 | 35

[Seite 12]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


              Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
              ● Leitungswasserschäden nach 5.1,
              ● Frostbedingte- und sonstige Bruchschäden nach 5.2.

      5.1     Leitungswasserschäden
              Wir zahlen bei Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser aus
              a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
              b) Einrichtungen, die mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sind (zum Beispiel Waschmaschinen),
                  oder aus deren Wasser führenden Teilen,
              c) Klima- oder Heizungsanlagen,
              d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
              e) innen liegenden Regenfallrohen,
              f) Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen, Zimmerbrunnen und Zisternen.

              Sole, Öle, Kühl- oder Kältemittel sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.

              Wir zahlen nicht für Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm, Wasser aus Eimern, Gießkannen oder
              sonstigen mobilen Behältnissen sowie für Schäden am Inhalt eines ausgelaufenen Aquariums.

      5.2     Frostbedingte- und sonstige Bruchschäden
              Wir zahlen für folgende Schäden, sofern du die genannten Rohre und Installationen als Mieter oder Wohnungseigentümer
              auf deine Kosten beschafft oder übernommen hast:

              a) Frostbedingte- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder den
                 damit verbundenen Schläuchen, an Rohren von Wasserlösch-, Berieselungs-, Klima- oder Heizungsanlagen sowie
                 an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser),
              b) Frostbedingte     Bruchschäden    an    Badeeinrichtungen,    Waschbecken,     Spülklosetts, sowie   deren
                 Anschlussschläuchen, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Klima- oder
                 Heizungsanlagen.

              Für sonstige Bruchschäden an Armaturen (Bruchschäden die nicht durch Frost verursacht sind) ist die Entschädigung
              auf 500 € begrenzt.

              Wir zahlen nur, soweit sich die Rohre und Installationen innerhalb des Baukörpers befinden (oder auf dem Dach, soweit
              Rohre von Solarheizungsanlagen betroffen sind).

      6       Sturm, Hagel

      6.1     Sturm
              Definition: Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufortskala
              (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).

              Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen
              der folgenden Sachverhalte nachweist:

      6.1.1   Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
              Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen Sachen angerichtet.

      6.1.2   Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die
              versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem
              versicherten Gebäude verbunden sind.

      6.2     Hagel
              Definition: Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

      6.3     Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
      6.3.1   Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:

              a) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen
                 befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
              b) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude - oder mit Gebäuden, in
                 denen sich versicherte Sachen befinden -, baulich verbunden sind.
              c) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude,
                 in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind
                 versichert.
              d) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten
                 Gebäude baulich verbunden sind.
              e) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen
                 sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

      6.3.2   Versicherungsschutz besteht, wenn Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch eine Öffnung in das Gebäude eindringt,
              bei dem es sich um einen durch Sturm oder Hagel verursachten Gebäudeschaden handelt.


                                                                   12 | 35

[Seite 13]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


              Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen.

      6.4     Sturm- und Hagelschäden an Sachen außerhalb von Gebäuden
              Wir zahlen nicht für Schäden an Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Antennenanlagen und Markisen,
              die ausschließlich zu deiner Wohnung gehören, sind jedoch auf dem gesamten Grundstück versichert.

      6.5     Sturm- und Hagelschäden an Sachen außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück
              Abweichend von 6.4 zahlen wir auch für Sturm und Hagelschäden an versicherten Sachen auch außerhalb des Gebäudes
              auf dem gesamten Grundstück (inkl. Balkonen, Loggien, Terrassen), auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.

              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.

      7       Weitere Gefahren und Schäden

      7.1     Innere Unruhen, Streik und Aussperrung
              Wir zahlen für Schäden an versicherten Sachen durch
              a) innere Unruhen einschließlich der Wegnahme von Sachen bei Plünderungen,
              b) unmittelbare Handlungen streikender oder ausgesperrter Arbeitnehmer.

      7.2     Transportmittelunfall
              Wir zahlen auch für versicherten Sachen, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel
              befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen
              abhanden kommen.

              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt.

      7.3     Schäden am Hausrat durch Wildtiere
              Wir zahlen auch für Schäden durch Wildtiere, wenn diese in die versicherte Wohnung gelangen und dadurch versicherte
              Sachen zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. Wildtiere sind wild lebende Tiere, die
              zum Schalenwild sowie Federwild zählen (z.B. Wildschweine, Rehe, Rothirsche, Fasane) und Waschbären.
              Nicht versichert sind Schäden durch Wildtiere an versicherten Sachen außerhalb der Wohnung.

              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt.

      8       Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen

              Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts.
              Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt
              und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt, ist auch versichert.
              Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der
              Außenversicherung nach 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.

      8.1     Hausrat
              Zum Hausrat zählen
              a) alle Sachen, die den Haushaltsmitgliedern zur privaten Nutzung (Gebrauch und Verbrauch) dienen;
              b) Bargeld und Wertsachen in den Grenzen nach 8.2.1 und 8.2.2;
              c) Haustiere, die üblicherweise in Wohnungen gehalten werden (zum Beispiel Hunde, Katzen oder Vögel);
              d) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung dienen.

      8.2     Wertsachen und deren Entschädigungsgrenzen, Wertschutzschränke

      8.2.1   Entschädigungsgrenze für Wertsachen
              Für folgende Wertsachen ist die Entschädigung insgesamt auf 50% der Versicherungssumme begrenzt:
              a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (zum Beispiel Chipkarte),
              b) Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren, Edelsteine, Perlen sowie alle Sachen aus Gold und Platin,
              c) alle Sachen aus Silber (außer Schmucksachen und Armband- und Taschenuhren), Briefmarken- und
                  Münzsammlungen, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
              d) Kunstgegenstände und Antiquitäten.

              Die Entschädigungsgrenze für Wertsachen gilt nicht für Antiquitäten, die weniger als 100 Jahre alt sind und nicht für
              antike Möbel.

      8.2.2   Besondere Entschädigungsgrenze für Wertsachen
              Befinden sich die folgenden Wertsachen nicht in einem Wertschutzschrank nach 8.2.3, ist die Entschädigung begrenzt
              auf
              a) 2.500 € insgesamt für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge,
              b) 12.500 € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstiger Wertpapiere,
              c) 25.000 € insgesamt für Schmuck, Armband- und Taschenuhren, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
                  Münzsammlungen sowie alle Sachen aus Gold und Platin.

              Obergrenze für die Entschädigung bleibt der sich nach 8.2.1 ergebende Wert insgesamt für alle vom Schaden
              betroffenen Wertsachen.


                                                                  13 | 35

[Seite 14]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      8.2.3   Wertschutzschrank
              Die Begrenzungen nach 8.2.2 gelten nicht für Wertsachen, die sich zum Schadenzeitpunkt in einem der folgenden
              verschlossenen Wertschutzschränke befinden:
              a) mehrwandiger Stahlschrank mit einem Mindestgewicht von 200 kg oder
              b) eingemauerter oder fachmännisch am Boden verankerter Stahlwandschrank mit mehrwandiger Tür.

              Kundenschließfächer in Tresorräumen von Banken stehen Wertschutzschränken nach Absatz a) und b) gleich.

      8.3     Ferner gehören zum Hausrat:
      8.3.1   Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelsware und Musterkollektionen
              Zum Hausrat zählen auch Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelsware und Musterkollektionen, die dem Beruf
              oder Gewerbe der Haushaltsmitglieder dienen.

              Für Handelsware und Musterkollektionen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.

      8.3.2   Fahrzeuge
              Zum Hausrat zählen auch
              a) E-Bikes/Pedelecs, selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher und Go-Karts, soweit diese nicht
                 versicherungspflichtig sind,
              b) nicht versicherungspflichtige Spielfahrzeuge (auch Modellfahrzeuge, Flugmodelle und Drohnen),
              c) Fallschirme, Gleitschirme und nicht motorisierte Flugdrachen,
              d) Kanus sowie Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte (auch Kite-Surfgeräte,
                 Stand-Up-Paddel-Boards),
              e) Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen (z. B. Kindersitze, Sommer-/Winterräder, Fahrradträger und Dachboxen),
                 sofern sie nicht am Fahrzeug montiert sind.

              Für Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen nach 8.3.2 e) ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt.

              Nicht versichert sind alle sonstigen Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie Teile und
              Zubehör von Luft- und Wasserfahrzeugen nach 8.4.1 c) und d).

      8.3.3   Fremdes Eigentum
              Zu den versicherten Sachen zählt auch fremdes Eigentum (zum Beispiel von Besuchern), das sich in deinem Haushalt
              befindet.
              Das gilt jedoch nicht für Sachen von deinen Mietern bzw. Untermietern nach 8.4.1 e).

      8.3.4   Einbauten
              Zu den versicherten Sachen zählen auch alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen),
              sofern du diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf deine Kosten beschafft oder übernommen hast. Du musst
              aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.

              Serienmäßig produzierte Anbaumöbel und -küchen, die ohne großen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse
              angepasst wurden, sind versichert, unabhängig davon, wem sie gehören.

      8.3.5   Technische, optische und akustische Sicherungsanlagen
              Zu den versicherten Sachen zählen auch technische, optische und akustische Anlagen von dir, die zur Sicherung des
              versicherten Hausrates dienen und die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
              Diese Deckung besteht subsidiär (sofern keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung erlangt werden kann).

      8.4     Nicht versicherte Sachen
      8.4.1   Nicht zum Hausrat gehören
              a) Gebäudebestandteile, es sein denn, sie sind in Nr. 8.3.4 genannt,
              b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergangene Sachen, für die er die Gefahr trägt.
                 Sofern diese Sachen danach durch dich als Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls
                 nicht mitversichert,
              c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von
                 Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 8.3.2 a) und e) genannt,
              d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile,
                 soweit nicht unter 8.3.2 b) bis d) genannt,
              e) Hausrat von Mietern bzw. Untermietern in deiner Wohnung (auch bei kurzzeitiger Vermietung einer Unterkunft zum
                 Beispiel über Airbnb), es sei denn, dieser wurde ihnen von dir überlassen,
              f) Hausrat in Privatbesitz, der bereits durch einen besonderen Versicherungsvertrag versichert ist (zum Beispiel über
                 eine Spezialversicherung für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente, Jagd- und
                 Sportwaffen).

      8.4.2   Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine versicherten Sachen. Kosten für die technische
              Wiederherstellung von Daten und Programmen sind jedoch im Umfang von 9.8 versichert.

      9       Versicherte Kosten
      9.1     Hotel-, Transport- und Lagerkosten
              Falls deine Wohnung durch einen versicherten Schaden unbewohnbar wird (das heißt die Wohnung ist auch nicht
              teilweise bewohnbar), übernehmen wir folgende Kosten:


                                                                   14 | 35

[Seite 15]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


             a) für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten bis zu 100 € pro Übernachtung. Wenn du stattdessen
                z.B. bei Verwandten, Freunden oder Bekannten übernachtest, zahlen wir, sofern du es wünschst, eine
                Aufwandsentschädigung von bis zu 20 € pro Tag;
             b) für die Unterbringung von Haustieren (zum Beispiel in einer Tierpension) bis zu 40 € pro Tag;
             c) für Transport und Lagerung von versichertem Hausrat.

             Die Wohnung gilt als unbewohnbar, wenn die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

             Die Kosten übernehmen wir, bis die Wohnung wieder bewohnbar ist oder du in eine andere Wohnung umgezogen bist,
             längstens für 200 Tage.

      9.2    Schlossänderungskosten
             Wir übernehmen die Kosten für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für
             a) Türen der Wohnung,
             b) in der Wohnung befindliche Wertschutzschränke,
             c) Gemeinschaftstüren, die gemeinsam mit anderen Hausbewohnern benutzt werden,

             durch einen versicherten Schaden abhandengekommen sind.

      9.3    Reparaturkosten für Gebäudeschäden
             Folgende Kosten übernehmen wir aufgrund eines versicherten Schadenereignisses, auch wenn es sich dabei nicht um
             Schäden an deinem Hausrat handelt:
             a) für die Reparatur von Schäden im Bereich der Wohnung durch einen Einbruch, Raub oder den Versuch einer solchen
                 Tat;
             b) für die Reparatur von Schäden innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub;
             c) für die Reparatur von Nässeschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung.

      9.4    Aufräum-, Bewegungs- und Schutzkosten
             Wir übernehmen die aufgrund eines versicherten Schadenereignisses notwendigen Kosten
             a) für das Aufräumen versicherter Sachen sowie das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und
                 beschädigten versicherten Sachen zum Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten,
             b) wenn zwecks Reparatur oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder
                 geschützt werden müssen.

      9.5    Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
             Wir ersetzen die Kosten für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines Schadens,
             a) die du bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach für geboten halten durftest (auch wenn die
                 Aufwendungen letztlich erfolglos geblieben sind) oder
             b) um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,
                 sofern diese Aufwendungen verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Weisung
                 entstanden sind. Wenn du es wünschst, werden wir dir den erforderlichen Betrag vorschießen.

             Versichert sind auch Feuerlöschkosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, jedoch nur soweit diese
             Leistungen nicht bereits im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

      9.6    Schadenermittlungskosten
             Wir übernehmen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern die
             Aufwendungen nach den Umständen geboten waren. Für einen von dir hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand
             tragen wir die Kosten aber nur, sofern wir dich zur Zuziehung aufgefordert haben.

      9.7    Kosten für Mehrverbrauch an Wasser, Gas und Strom
             Wir übernehmen die aufgrund eines versicherten Schadens entstehenden Kosten für den Mehrverbrauch an Wasser,
             Gas und Strom.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt.

      9.8    Datenrettungskosten
             Wir übernehmen die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort notwendigen Aufwendungen für die
             technische Wiederherstellung (nicht Wiederbeschaffung) von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private
             Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen.

             Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzänderung an dem Datenträger,
             auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die
             Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

             Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung du nicht berechtigt bist
             (zum Beispiel Raubkopien) sowie für Programme und Daten, die du auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium
             vorhältst. Ebenso wird für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs keine Entschädigung geleistet.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt.

      9.9    Telefonkosten nach Einbruch
             Wir übernehmen die Kosten, die durch eine missbräuchliche Benutzung des Telefons (Festnetz- und Mobilfunk) am
             Versicherungsort nach einem Einbruch entstehen.


                                                                 15 | 35

[Seite 16]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt.

      9.10   Umzugskosten nach einem Schaden
             Wenn Deine Wohnung durch einen versicherten Schaden dauerhaft unbewohnbar wird, übernehmen wir die Kosten für
             den Umzug in eine andere Wohnung.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt.

      9.11   Stornierungs- oder Rückreisekosten einer Urlaubs- oder Dienstreise
             Wenn du wegen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Urlaubs- oder Dienstreise stornieren oder abbrechen und an
             den Schadenort zurückreisen musst, erstatten wir dir
             a) die dadurch verursachten Stornierungskosten oder
             b) die Fahrtmehrkosten der vorzeitigen Rückreise.

             Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit am
             Schadenort notwendig macht. Ersetzt werden die Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Reisemittel (beispielsweise
             Flugzeug, Bahn, PKW). Die Angemessenheit richtet sich danach, welches Reisemittel du für die Urlaubs- oder Dienstreise
             benutzt hast und wie dringend deine Rückreise ist. Die Kosten erstatten wir auch für mitreisende Haushaltsmitglieder
             und mitreisende Haustiere.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 € begrenzt.

      9.12   Tierarztkosten
             Wenn durch einen versicherten Schaden Haustiere verletzt werden, übernehmen wir die hierfür notwendigen
             Behandlungskosten bei einem Tierarzt bis maximal 2.000 € je Versicherungsfall.

      9.13   Wiederbeschaffungskosten für Führerscheine, Ausweisdokumente und Kreditkarten
             Wir übernehmen die aufgrund eines versicherten Schadens notwendigen Kosten für die Wiederbeschaffung von
             Führerscheinen, Ausweisdokumenten und Kreditkarten.

      9.14   Mehrkosten durch Preissteigerungen
             Wir ersetzen die notwendigen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des versicherten Schadens
             und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen.

      9.15   Mehrkosten für energieeffizientere Haushaltsgeräte
             Wir ersetzen die Mehrkosten für nach einem versicherten Schaden neu zu beschaffende wasser- bzw. energiesparende
             Haushaltsgeräte (wie z.B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke) der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren
             höchsten Effizienzklasse.

      9.16   Sicherungsmaßnahmen
             Für Sicherungsmaßnahmen aufgrund eines versicherten Schadens übernehmen wir folgende Kosten:
             a) für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen,
             b) für die Bewachung versicherter Sachen bis zu 48 Stunden, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und
                 Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
             c) für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht,
                 zu deren Beseitigung du aufgrund gesetzlicher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet bist.

      9.17   Mehrkosten durch Technologiefortschritt
             Wir ersetzen die durch einen versicherten Schaden entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung oder
             Wiederbeschaffung versicherter Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte
             aufgrund Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut
             aufzuwenden ist, welches der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.

      9.18   Kosten für Psychologische Hilfe
             Wenn Haushaltsmitglieder aufgrund eines versicherten Schadens eine psychologische Betreuung benötigen,
             übernehmen wir die hierdurch entstandenen Kosten bis 1.000 €.

             Diese Deckung besteht subsidiär (sofern keine Entschädigung über eine andere Versicherung erlangt werden kann).

      10     Versicherungsort

      10.1   Wohnung und von Haushaltsmitgliedern genutzte Räume auf dem Grundstück
             Versicherungsort ist deine Wohnung an der im Versicherungsschein genannten Adresse. Zum Versicherungsort zählen
             auch alle auf dem Grundstück befindlichen Räume, Garagen, Carports, Loggien, Balkone und an das Gebäude
             unmittelbar anschließende Terrassen, die ausschließlich von den Haushaltsmitgliedern privat genutzt werden.

      10.2   Arbeitszimmer
             Rein beruflich oder gewerblich genutzte Räume zählen zum Versicherungsort, wenn diese ausschließlich über deine
             Wohnung zu betreten sind.

      10.3   Gemeinschaftsräume


                                                                  16 | 35

[Seite 17]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


             Zum Versicherungsort zählen auch auf dem Grundstück befindliche Gemeinschaftsräume, die zur Aufbewahrung von
             versicherten Sachen vorgesehen sind (zum Beispiel ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrrad- und Waschkeller).

      10.4   Sachen auf dem Grundstück
             Für Antennenanlagen und Markisen gemäß 8.1 d) sowie für Sicherungsanlagen nach 8.3.5 gilt als Versicherungsort das
             gesamte Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.

      10.5   Garagen am Wohnort
             In Ergänzung zu 10.1 zählen Garagen auch dann noch zum Versicherungsort, wenn sie sich an deinem Wohnort
             (politische Gemeinde) befinden.

      10.6   Kundenschließfächer von Banken
             Zum Versicherungsort zählen auch von Haushaltsmitgliedern ausschließlich zu privaten Zwecken genutzte
             Kundenschließfächer in Tresorräumen von Banken in Deutschland. Diese Deckung besteht subsidiär zu einem
             Schadenersatzanspruch gegenüber der verwahrenden Bank.

      10.7   Definition der Wohnfläche
             Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume der Wohnung oder des Einfamilienhauses einschließlich Hobbyräume
             (siehe Mietvertrag/Baubeschreibung etc.). Unberücksichtigt bleiben Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie
             Keller-, Speicher-/Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt werden.

      11     Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen

             Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den du je Versicherungsfall selbst zu tragen
             hast. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben.

             Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach
             versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.

      12     Außenversicherung

      12.1   Begriff und Geltungsdauer
             Dein Hausrat ist weltweit versichert, solange er sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet.
             Zeiträume von mehr als zwölf Monaten gelten nicht mehr als vorübergehend.

      12.2   Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst
             Halten sich Haushaltsmitglieder zur Ausbildung, des Studiums oder Ableistung eines Freiwilligendienstes (zum Beispiel:
             Freiwilliger Wehrdienst oder Freiwilliges Soziales Jahr) außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies abweichend von 12.1
             solange als vorübergehend, bis die Ausbildung, das Studium oder der Freiwilligendienst beendet wird. Wird von der
             betreffenden Person in diesem Zeitraum allein ein Zimmer oder Appartement bewohnt, so besteht Versicherungsschutz
             auch für den Fall, dass dort ein eigener Hausstand begründet wurde.

      12.3   Außenversicherung für Sportgeräte
             Für Hausrat, der der Ausübung einer Sportart dient, besteht abweichend von 12.1 Versicherungsschutz auch wenn sie
             sich nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 € begrenzt.

      12.4   Einbruch
             Für Schäden durch Einbruch müssen die in 4.1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

      12.5   Raub
             Bei Raub unter Androhung einer Gewalttat nach 4.2 Absatz b) besteht Außenversicherungsschutz nur wenn die
             angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Wir zahlen nicht für Sachen, die erst auf Verlangen der Täter
             an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.

      12.6   Sturm und Hagel
             Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.

      12.7   Entschädigungsgrenze
             Die Entschädigung für vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindliche Sachen ist insgesamt auf 40% der
             Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zudem die Entschädigungsgrenzen nach 8.2.2.

      13     Versicherungswert, Versicherungssumme und ihre Anpassung

      13.1   Versicherungswert
             Der wie folgt zu ermittelnde Versicherungswert ist die Grundlage für die Berechnung der Schadenzahlung:
             a) der Versicherungswert ist der Wert für die Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
                 Zustand („Neuwert“),
             b) für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist der Versicherungswert der Preis für die Wiederbeschaffung von Sachen
                 gleicher Art und Güte,


                                                                  17 | 35

[Seite 18]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


             c) für Sachen, die für ihren Zweck in deinem Haushalt nicht mehr zu verwenden sind, ist der Versicherungswert der für
                dich erzielbare Verkaufspreis („gemeiner Wert“),
             d) für Wertsachen werden höchstens die sich nach 8.2.1 und 8.2.2 ergebenden Werte angesetzt.

      13.2   Versicherungssumme, Vorsorge
             Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert nach 13.1 entsprechen, um eine Unterversicherung nach 18.5 zu
             vermeiden.

             Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10%.

             Beträgt die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche mindestens 650 €, gilt abweichend ein Vorsorgebetrag
             von 20%.

      13.3   Überversicherung
             Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert, so kannst sowohl du als auch wir verlangen, dass zur
             Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt und der Beitrag
             entsprechend den Tarifbestimmungen an die neue Versicherungssumme angepasst wird.

      13.4   Unterversicherung
             Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, kann sich im Versicherungsfall nach 18.5 eine Kürzung
             der Entschädigung ergeben.

      13.5   Anpassung der Versicherungssumme
      13.5.1 Deine Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem
             Preisindex für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise in der Wohnung
             gelagerten Güter“ aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI). Maßgeblich ist der letzte vor der Berechnung
             der Summenanpassung vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index im Vergleich zum Vorjahreswert. Die neue
             Versicherungssumme wird auf volle hundert Euro aufgerundet. Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme
             berechnet.

             Wir werden dich spätestens einen Monat vor der Anpassung der Versicherungssumme informieren. Die Anpassung wird
             nicht durchgeführt, wenn du innerhalb eines Monats in Textform Widerspruch einlegst.

      13.5.2 Unabhängig von der jährlichen Anpassung nach 13.5.1 kannst du jederzeit eine Anpassung deiner Versicherungssumme
             an den tatsächlichen Versicherungswert verlangen. Die Anpassung der Versicherungssumme wird jedoch erst nach
             unserer Zustimmung wirksam. Der Beitrag wird entsprechend den Tarifbestimmungen an die neue Versicherungssumme
             angepasst.

      14     Anpassung des Beitrags

      14.1   Grundsatz
             Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (Courtagen, Verwaltungskosten,
             Schadenregulierungskosten, Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert. Wir sind berechtigt, die
             Kalkulation für bestehende Verträge in angemessenen Zeiträumen zu überprüfen (Neukalkulation).

      14.2   Vorgehensweise bei der Neukalkulation
             Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der
             Versicherungstechnik. Zusammengefasst werden die Verträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
             einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen. Neben der bisherigen Schadenentwicklung berücksichtigen wir bei
             der Neukalkulation auch die voraussichtliche künftige Schadenentwicklung.

             Sofern unsere Bestands- und Schadendaten keine ausreichend sichere Kalkulation zulassen, können übergeordnete
             Datenquellen herangezogen werden, wie zum Beispiel Daten des GDV.


      14.3   Anpassung des Beitrags
             Ist unser durchschnittlicher Schadenaufwand (Zahlungen und Reserven für Geschäftsjahresschäden einschließlich
             Schadenregulierungskosten) seit der letztmaligen Festsetzung des Beitragssatzes um mehr als 5 % gestiegen oder
             gesunken, sind wir berechtigt, den Beitragssatz anzupassen. Der geänderte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Änderung
             geltenden Tarifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträge mit gleichen Versicherungsbedingungen,
             Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang nicht übersteigen.

      14.4   Wirksamwerden der Anpassung
             Die Anpassung des Beitrags gilt automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Wir werden dir die
             Anpassung spätestens einen Monat vor der Fälligkeit mitteilen. In dieser Mitteilung werden wir auch den alten und neuen
             Beitrag gegenüberstellen.

             Du hast im Falle einer sich hieraus ergebenden Beitragserhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger
             Wirkung (gemäß deinem täglichen Kündigungsrecht) zu kündigen.

      14.5   Tarifmerkmale


                                                                 18 | 35

[Seite 19]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


             Tarifmerkmale sind alle Informationen, die wir zur Bestimmung des versicherten Risikos und zur Berechnung des
             Beitrages im Antrag abfragt und im Versicherungsschein dokumentiert haben.
             Der Beitrag richtet sich nach folgenden Tarifmerkmalen:
             Postleitzahl, Versicherungssumme, Alter, Anzahl der Vorschäden, Selbstbeteiligung und Zahlweise.

             Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Veränderung von
             Tarifmerkmalen kann zu einer Beitragssenkung oder Beitragserhöhung führen.

             Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben von dir günstigeren Merkmalen zugeordnet
             oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so wird bei Bekanntwerden der richtigen
             Umstände der Beitrag rückwirkend ab Vertragsbeginn den tatsächlichen Tarifmerkmalen angepasst.


      15     Umzug, Trennung, Haushaltsgründung oder -auflösung

      15.1   Umzug innerhalb Deutschlands
             Wenn du innerhalb Deutschlands umziehst, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des
             Umzugs besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz für die bisherige Wohnung endet
             3 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt, sobald erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung
             gebracht werden.

      15.2   Mehrere Wohnungen
             Wenn du die bisherige Wohnung zusätzlich behältst und dort weiterhin wohnst, geht der Versicherungsschutz
             abweichend von 15.1 nicht über. Für eine Übergangszeit von 3 Monaten besteht auch in der neuen Wohnung
             Versicherungsschutz.

      15.3   Auslandsumzug
             Ziehst du ins Ausland um, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in
             der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach Umzugsbeginn.

      15.4   Anzeigepflicht
             Einen Umzug nach 15.1 musst du uns bei Umzugsbeginn anzeigen. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands machst
             du die unter 16.1 beschriebenen Angaben und nennst uns die neue Adresse inklusive Wohnfläche in Quadratmetern.

      15.5   Beitrag, Unterversicherung
             Mit Umzugsbeginn passen wir den Beitrag entsprechend den Tarifbestimmungen für den neuen Versicherungsort an.
             Um eine Unterversicherung nach 18.5 zu vermeiden, werden wir dir eine Anpassung der Versicherungssumme an die
             neue Wohnfläche vorschlagen. Wenn du die erforderlichen Angaben innerhalb von 3 Monaten nach Umzugsbeginn
             machst und über eine Anpassung der Versicherungssumme entscheidest, nehmen wir die Anpassung der
             Versicherungssumme rückwirkend ab Umzugsbeginn vor (auch wenn in der Zwischenzeit ein Schaden eingetreten ist).

      15.6   Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
             Ziehst du bei einer Trennung von deinem Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus und bleibt der Ehepartner in
             der bisherigen Wohnung zurück, so gelten als Versicherungsort deine neue Wohnung und die bisherige gemeinsame
             Wohnung.

             Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens für 3 Monate nach Beginn des Auszugs. Nach
             Ablauf der Frist gilt ausschließlich deine neue Wohnung als Versicherungsort.
             Diese Regelungen gelten sinngemäß auch bei Trennung eheähnlicher Lebensgemeinschaften oder
             Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.

      15.7   Vorsorgeschutz bei Haushaltsgründung von Kindern
             Ziehen Kinder (auch Enkel-, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) aus der versicherten Wohnung aus und gründen erstmalig
             einen eigenen Hausstand, so wird für 12 Monate ab dem Auszug eine Vorsorgeversicherung gewährt. Fremdes Eigentum
             ist im Rahmen der Vorsorgeversicherung nur mitversichert, wenn es dem Gebrauch des Kindes dient.

             Die für den neuen Hausstand gültige Versicherungssumme beträgt 20 % der für den bestehenden Vertrag gültigen
             Versicherungssumme.

             Die Vorsorgeversicherung erlischt mit Abschluss einer eigenen Hausratversicherung, spätestens jedoch 6 Monate nach
             dem Auszug.

      15.8   Haushaltsauflösung
             Der Vertrag endet ohne Kündigung, sobald wir erfahren, dass der Hausrat vollständig und dauerhaft aufgelöst wurde.
             Wird der Hausrat infolge deines Todes aufgelöst, endet diese Hausratversicherung spätestens 3 Monate nachdem du
             verstorben bist. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Haushaltsmitglied in der Wohnung bleibt oder vor Ablauf der Frist ein
             Erbe in deine Wohnung einzieht.


      16     Gefahrerhöhung

      16.1   Anzeigepflicht


                                                                 19 | 35

[Seite 20]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


             Tritt nach Beantragung der Versicherung eine der folgenden Gefahrerhöhungen ein, musst du uns dies unverzüglich
             anzeigen:
             a) es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem wir vor Vertragsabschluss gefragt haben (dazu zählen auch
                  zusätzlich abgeschlossene Hausratversicherungen),
             b) vereinbarte Sicherungen werden beseitigt oder vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand,
             c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage unbewohnt und wird auch nicht in geeigneter
                  Weise gesichert oder beaufsichtigt. Beaufsichtigt ist eine Wohnung beispielsweise, wenn sich während der Nacht
                  eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.

             Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung und muss uns somit
             nicht mitgeteilt werden.

      16.2   Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
      16.2.1 Kündigungsrecht
             Wenn du deine Anzeigepflicht nach 16.1
                - vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Das Nichtvorliegen von
                    Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit musst du beweisen.
                - fahrlässig verletzt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

      16.2.2 Vertragsanpassung
             Statt der Kündigung nach 16.2.1 können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen
             entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.

      16.2.3 Unser Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis von
             der Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

      16.3   Keine oder gekürzte Leistung
             Tritt ein Schaden später als einen Monat ein, nachdem uns deine Anzeige nach 16.1 hätte vorliegen müssen, erbringen
             wir bei vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht keine Leistung. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
             kürzen wir unsere Leistung in dem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens entspricht.

             Wir müssen jedoch uneingeschränkt zahlen,
             a) wenn du nachweist, dass du die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hast oder
             b) wenn du nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Schadens oder den Umfang der
                 Leistung war oder
             c) wenn uns die Gefahrerhöhung bei Eintritt des Schadens bereits bekannt war.


      17     Pflichten und Folgen von Pflichtverletzungen

      17.1   Pflichten vor Schadeneintritt
             Du musst die gesetzlichen, behördlichen und mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachten.

             Zudem musst du in der kalten Jahreszeit
             a) die Wohnung beheizen und dies häufig genug kontrollieren oder
             b) alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.

             Ist die Installation von Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei der Verletzung dieser behördlichen
             Vorschrift nicht auf die Folgen von Pflichtverletzungen nach 17.5 berufen.

      17.2   Abwendung und Minderung des Schadens
             Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses musst du nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
             sorgen. Wenn die Umstände dies gestatten, hast du dazu unsere Anweisungen (auch telefonisch oder online) einzuholen.
             Diese musst du befolgen, soweit es für dich zumutbar ist. Abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige
             Urkunden musst du unverzüglich sperren lassen und für Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einleiten.

      17.3   Anzeigepflichten im Schadenfall
             Im Schadenfall musst du unverzüglich
             a) uns den Schadeneintritt anzeigen (auch telefonisch oder online),
             b) Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. nach einem Diebstahl) der Polizei anzeigen,
             c) uns und der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen.

      17.4   Schadenfeststellung
             Zur Schadensfeststellung musst du
             a) uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungs-
                 und Entschädigungspflicht gestatten und uns dazu jede dienliche Auskunft erteilen (auf Wunsch in Textform),
             b) beschädigte Teile bis zu unserer Entscheidung über die Entschädigung aufbewahren,
             c) von uns angeforderte Belege beibringen, soweit dir deren Beschaffung zugemutet werden kann.

      17.5   Folgen von Pflichtverletzungen
             Wenn du eine Pflicht vorsätzlich verletzt, erbringen wir keine Leistung.
             Wenn du eine Pflicht grob fahrlässig verletzt, kürzen wir die Leistung in dem Verhältnis, das der Schwere des
             Verschuldens entspricht.


                                                                 20 | 35

[Seite 21]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


             Es bleibt bei der vollen Leistung, wenn du nachweist, dass
             a) du die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hast oder
             b) die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenereignisses noch für die Feststellung
                 oder den Umfang der Leistung ursächlich war.

             Die Verletzung einer nach Schadeneintritt zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungspflicht bleibt folgenlos, wenn wir
             dich nicht durch einen auffälligen Hinweis auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben.

      18     Berechnung der Entschädigung, Unterversicherung

      18.1   Entschädigung für versicherten Sachen
             Wir ersetzen dir bei
             a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert entsprechend 13.1 zum Schadenzeitpunkt,
             b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden
                 Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert nach Absatz a),
             c) Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit durch den Schaden nicht beeinträchtigt ist und deren Nutzung dir ohne Reparatur
                 zumutbar ist (Schönheitsschaden), den Minderwert.

             Restwerte werden angerechnet.

      18.2   Entschädigung für versicherte Kosten
             Wir ersetzen die nachweislichen angefallenen          Kosten   nach    9   unter   Berücksichtigung   der   vereinbarten
             Entschädigungsgrenzen.

      18.3   Mehrwertsteuer
             Die Mehrwertsteuer ersetzen wir nicht, wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist oder die Mehrwertsteuer tatsächlich
             nicht gezahlt hast.

      18.4   Gesamtentschädigung
             Die Entschädigung für versicherte Sachen und versicherte Kosten ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme
             einschließlich Vorsorgebetrag begrenzt. Wird diese Grenze allein für versicherte Sachen ausgeschöpft, erstatten wir
             versicherte Kosten darüber hinaus bis zu weiteren 10% der Versicherungssumme.

             Sind Kosten zur Schadenabwendung und Schadenminderung nach 9.5 auf unsere Weisung entstanden, erstatten wir
             diese unbegrenzt.

      18.5   Unterversicherung
             Definition: Eine Unterversicherung liegt vor, wenn zum Schadenzeitpunkt der Versicherungswert der versicherten Sachen
             (13.1) die Versicherungssumme (13.2) übersteigt.

             Im Falle einer Unterversicherung kürzen wir die Entschädigung gemäß 18.1 im Verhältnis der Versicherungssumme zum
             Versicherungswert. Dafür gilt folgende Formel:

                                               Schadenbetrag x (Versicherungssumme + Vorsorge)

                                                               Versicherungswert

      18.6   Unterversicherungsverzicht
             Wir verzichten abweichend von 18.5 auf eine Kürzung wegen Unterversicherung, wenn zum Schadenzeitpunkt die
             Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche der versicherten Wohnung (Versicherungssumme geteilt durch
             Wohnfläche in Quadratmeter) mindestens 650 € beträgt.


      19     Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

      19.1   Fälligkeit der Entschädigung
             Die Entschädigung wird fällig, sobald unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe Deines Anspruches
             abgeschlossen sind. Du kannst einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung verlangen,
             der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

      19.2   Verzinsung
             Soweit wir die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens gezahlt haben, hast du
             Anspruch auf fünf Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden ab Meldung des Schadens gerechnet und zusammen mit
             der Entschädigung fällig.

      19.3   Keine Verzinsung
             Bei der Berechnung der Fristen nach 19.1 und 19.2 werden Zeiträume nicht berücksichtigt, in denen die Entschädigung
             durch dein Verschulden nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

      19.4   Aufschiebung der Zahlung
             Wir dürfen die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an deiner Empfangsberechtigung bestehen oder gegen dich ein
             behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Anlass dieses Schadenereignisses läuft.


                                                                 21 | 35

[Seite 22]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      20     Übergang von Ansprüchen aus bezahlten Schäden

      20.1   Übergehender Anspruch
             Wir ersetzen dir Schäden, auch wenn dir dafür ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht (zum Beispiel gegen den
             Schadenverursacher). Der Anspruch gegen den Dritten geht dann auf uns über. Wir dürfen den Anspruch allerdings nicht
             zu deinem Nachteil geltend machen. Ebenso dürfen wir den Anspruch nicht gegen ein anderes Haushaltsmitglied richten
             (es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht).

      20.2   Sicherung des Anspruchs
             Du musst deinen Anspruch (oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht) form- und fristgerecht wahren. Nach
             Übergang des Anspruchs auf uns musst du bei der Durchsetzung mitwirken. Verletzt du die Pflicht vorsätzlich, können
             wir deine Leistung um den Betrag kürzen, der uns deshalb entgangen ist. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung können
             wir die Kürzung in dem Ausmaß vornehmen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Wir unterlassen die Kürzung,
             wenn du uns nachweist, dass du die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hast.

      21     Wieder aufgefundene Sachen

      21.1   Anzeigepflicht
             Wenn du erfährst, wo sich abhanden gekommene Sachen befinden, musst du uns unverzüglich informieren.

      21.2   Wahlrecht
             Du kannst wählen, ob du wieder aufgefundene Sachen behalten willst oder ob es bei unserer Entschädigungszahlung
             bleiben soll. Diese Entscheidung musst du spätestens einen Monat nach unserer Aufforderung treffen.
             Wenn du uns die Sachen bis dahin nicht zur Verfügung gestellt hast, entfällt dein Entschädigungsanspruch und du musst
             bereits erhaltene Entschädigungen zurückzahlen.

      21.3   Beschädigte Sachen
             Wenn du wieder aufgefundene Sachen behältst und diese beschädigt wurden, zahlen wir dir die Reparaturkosten nach
             18.1 Absatz b).


      21.4   Übertragung der Rechte
             Wenn du uns die wieder aufgefundenen Sachen überlässt, musst du uns auch den Besitz, das Eigentum und alle
             sonstigen Rechte übertragen, die dir in Bezug auf die Sachen zustehen.

      21.5   Wertpapiere
             Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß für Wertpapiere, die in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt
             wurden. Falls du dich für eine Rückzahlung der Entschädigung entscheidest, kannst du uns den Zinsverlust abziehen,
             der dir durch die Verzögerung fälliger Leistungen aus Wertpapieren entstanden ist.


      22     Sachverständigenverfahren

      22.1   Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens
             Du kannst nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
             Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
             Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

      22.2   Benennung des Sachverständigenverfahrens
      22.2.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
             kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
             Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
             Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
             ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung durch uns haben wir dich auf diese Folge hinzuweisen.

      22.2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
             Obmann. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
             Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

      22.3   Feststellung der Sachverständigen
             Die Feststellungen der Sachverständigen müssen folgendes enthalten:
             a) Ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
                 dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
             b) Die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
             c) Die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
             d) Die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
             e) Den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben
                 ist.


                                                                 22 | 35

[Seite 23]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      22.4   Verfahren nach Feststellung
      22.4.1 Beide Sachverständige übermitteln ihre Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
             Sachverständigen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
             gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
             seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.

      22.4.2 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
             nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
             Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.

      22.4.3 Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
             Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

      22.5   Kosten des Sachverständigenverfahrens
             Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
             Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

      22.6   Pflichten
             Durch das Sachverständigenverfahren werden deine Pflichten nicht berührt.


      23     Mehrere Hausratversicherungen (Mehrfachversicherung)

      23.1   Anzeigepflicht
             Wird der Hausrat gleichzeitig über mehrere Hausratversicherungen versichert, so musst du uns dies unverzüglich
             mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer und die Versicherungssummen anzugeben.

      23.2   Folgen von Pflichtverletzungen
             Verletzt du die Anzeigepflicht nach 23.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, so gilt 17.5. Leistungsfreiheit tritt nicht ein,
             wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von den anderen Versicherungen hatten.

      23.3   Mehrfachversicherung
             Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn die Gesamtversicherungssumme aller Hausratversicherungen den
             Versicherungswert oder die Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Vertrages ohne Bestehen der
             anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.

      23.4   Leistung bei Mehrfachversicherung
             Erlangst du oder ein Haushaltsmitglied aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
             ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen
             insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet
             wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
             sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn
             der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

      23.5   Beseitigung der Mehrfachversicherung
             Du kannst diesen Vertrag zur Beseitigung der Mehrfachversicherung jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen oder nach
             13.3 eine Herabsetzung der Versicherungssumme auf den durch die anderen Versicherungen nicht gedeckten Teilbetrag
             verlangen.

      24     Definition Haushaltsmitglieder
             Haushaltsmitglieder sind die mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen und du selbst.


                                                                   23 | 35

[Seite 24]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      Zusatzbedingungen zur Getsafe Hausratversicherung -
      Erweiterung „Fahrraddiebstahl“ (ZB-Fahrrad)
      Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt, besteht in Ergänzung zu den AVB und den
      Besonderen Bedingungen Versicherungsschutz für die Erweiterung „Fahrraddiebstahl“.


      1      Umfang des Versicherungsschutzes
             Versichert sind Schäden durch Diebstahl (auch Beschädigungen durch versuchten Diebstahl) von Fahrrädern und
             Fahrradanhängern.
             Als Fahrräder gelten auch nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder (Pedelecs, E-Bikes) mit einer Tretunterstützung
             bis maximal 25 km/h und einer Anfahrhilfe (ohne treten) bis maximal 6 km/h.

      2      Mitversicherte Teile
             Für die mit dem Fahrrad bzw. Fahrradanhänger lose verbundenen Teile (z.B. abnehmbares Licht), die ihrem regelmäßigen
             Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad bzw. Fahrradanhänger
             entwendet worden sind.

      3      Entschädigungsgrenze
             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für Fahrraddiebstahl vereinbarte Summe begrenzt.

      4      Deine Pflichten
             In Ergänzung zu den Pflichten in 17 der Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung musst du:

      4.1    dein Fahrrad bzw. Fahrradanhänger mit einem geeigneten und eigenständigen Sicherheitsschloss an einen festen
             Gegenstand (z. B. Laternenpfahl) anschließen, wenn du es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Das Fahrrad bzw. der
             Fahrradanhänger muss so gesichert sein, dass ein Herausheben, Wegtragen oder einfaches Entfernen nicht möglich ist.
             Geeignet sind eigenständige Schlösser, die dem Wert deines Fahrrads bzw. Fahrradanhängers entsprechen. Für
             Fahrräder bzw. Fahrradanhänger mit einem Händlerverkaufspreis von über 1.000 € gelten ausschließlich Schlösser als
             geeignet, die sich laut Angabe des jeweiligen Herstellers in dem oberen Drittel seiner eigenen Sicherheitsklassen
             befinden oder die von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannt sind.
             Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht
             als eigenständige Schlösser.

      4.2    den Diebstahl bzw. Diebstahlversuch bei der Polizei innerhalb von 48 Stunden ab Kenntnisnahme anzeigen.

      5      Folgen von Pflichtverletzungen
             Die Folgen einer Pflichtverletzung sind in den Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung (BB-Comfort) unter Nr.
             17.5 näher geregelt.

      6      Kündigung der Erweiterung (Teilkündigungsrecht)
             Du hast jederzeit die Möglichkeit, diese Erweiterung zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag beendet wird. Die
             Kündigung ist ab Zugang bei uns oder zu einem von dir genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Wir können die
             Erweiterung mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der Versicherung oder jedes darauffolgenden
             Jahres kündigen.

      7      Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
             Dieser Versicherungsschutz ist nur gemeinsam mit einer Hausratversicherung abschließbar. Mit der Beendigung der
             Hausratversicherung entfällt auch der Versicherungsschutz gemäß den Zusatzbedingungen für die Erweiterung
             „Fahrraddiebstahl“.


                                                                  24 | 35

[Seite 25]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      Zusatzbedingungen zur Getsafe Hausratversicherung -
      Erweiterung „Glasbruch“ (ZB-Glas)
      Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt, besteht in Ergänzung zu den AVB und den
      Besonderen Bedingungen Versicherungsschutz für die Erweiterung „Glasbruch“.


      1      Umfang des Versicherungsschutzes
             Versichert gelten Schäden an den unter 3 ZB-Glas genannten Sachen durch Glasbruch am Versicherungsort. Glasbruch
             liegt vor, wenn versicherte Verglasungen durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden oder abhanden
             kommen.

      2      Ausschlüsse
             Nicht versichert sind:
             a) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche),
             b) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen durch normale Abnutzung,
                 Fabrikations- oder Verglasungsfehler (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum),
             c) Schäden an Versicherten Sachen, für die Entschädigung über eine andere Versicherung (z.B.
                 Wohngebäudeversicherung) erlangt werden kann.

      3      Versicherte Sachen
             Als versichert gelten
             a) Scheiben, Platten, Glasbausteine, Profilbaugläser und Lichtkuppeln aus Glas oder transparentem Kunststoff, die
                 fachmännisch eingesetzt und mit dem Gebäude fest verbunden sind (Gebäudeverglasungen);
             b) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, transparentem Kunststoff der Wohnungseinrichtung (Mobiliarverglasungen);
             c) Aquarien und Terrarien aus Glas;
             d) Glaskeramik- und Induktionskochflächen, inkl. deren Elektrik/Elektronik.

      4      Nicht versicherte Sachen
             Nicht versichert sind
             a) optische Gläser (z.B. Brillen und Ferngläser), Hohlgläser (z.B. Trinkgläser), Geschirr, Beleuchtungskörper und
                 Handspiegel;
             b) Photovoltaik-/Solarmodule;
             c) Sachen, die bereits bei Antragsstellung beschädigt sind;
             d) Displays elektronischer Geräte (z.B. Fernseher, Laptop, Smartphone);
             e) Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen.

      5      Entschädigung
      5.1    Entschädigung als Sachleistung
             Soweit nichts anderes vereinbart ist, ersetzen wir zerstörte/beschädigte Sachen durch Sachen oder Sachteile gleicher
             Art und Güte (Naturalersatz).

             Inbegriffen sind hierbei auch die Kosten für die Lieferung und Montage (z.B. Austausch eines Fensters) sowie für die
             Entstorgung der zerstörten/beschädigten Sachen oder Sachteile. Wir ersetzen auch Kosten für Aufwendungen für das
             vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen).

      5.2    Abweichende Entschädigungsleistung
             Im Einvernehmen mit dir ersetzen wir den Geldbetrag, welcher dem unter 5.1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht
             (fiktive Abrechnung).

             Darüber hinaus können wir in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch uns zu den ortsüblichen
             Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
             Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist oder die Mehrwertsteuer tatsächlich
             nicht gezahlt hast.

      6      Kündigung der Erweiterung (Teilkündigungsrecht)
             Du hast jederzeit die Möglichkeit, diese Erweiterung zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag beendet wird. Die
             Kündigung ist ab Zugang bei uns oder zu einem von dir genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Wir können die
             Erweiterung mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der Versicherung oder jedes darauffolgenden
             Jahres kündigen.

      7      Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
             Dieser Versicherungsschutz ist nur gemeinsam mit einer Hausratversicherung abschließbar. Mit der Beendigung der
             Hausratversicherung entfällt auch der Versicherungsschutz gemäß den Zusatzbedingungen für die Erweiterung
             „Glasbruch“.


                                                                25 | 35

[Seite 26]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      Zusatzbedingungen zur Getsafe Hausratversicherung -
      Erweiterung „Elementar“ (ZB-Elementar)
      Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt, besteht in Ergänzung zu den AVB und den
      Besonderen Bedingungen Versicherungsschutz für die Erweiterung „Elementar“.


      1      Umfang des Versicherungsschutzes
             Wir leisten Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch

             a)   Überschwemmung,
             b)   Rückstau,
             c)   Erdbeben,
             d)   Erdsenkung,
             e)   Erdrutsch,
             f)   Schneedruck,
             g)   Lawinen,
             h)   Vulkanausbruch,

             zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

      2      Definitionen
      2.1    Überschwemmung
             Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen Mengen
             von Oberflächenwasser durch

             a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
             b) Witterungsniederschläge
             c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge a) oder b).

      2.2    Rückstau
             Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
             durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen
             Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

      2.3    Erdbeben
             Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern
             ausgelöst wird.

             Erdbeben wird unterstellt, wenn du nachweist, dass

             a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schaden an Gebäuden
                in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
             b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein
                kann.

      2.4    Erdsenkung
             Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

      2.5    Erdrutsch
             Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

      2.6    Schneedruck
             Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- und Eismassen. Mitversichert sind Schäden durch den Abgang
             von auf Dächern angesammelten Schnee- und Eismassen.

      2.7    Lawinen
             Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- und Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten
             Druckwelle.

      2.8    Vulkanausbruch
             Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-
             Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.


      3      Nicht versicherte Schäden


                                                                  26 | 35

[Seite 27]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      3.1    Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

             a) Sturmflut,
             b) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 2.1 c)),
             c) Trockenheit oder Austrocknung.

      3.2    Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an

             a) Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den darin befindlichen Sachen
             b) beweglichen Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden.

      4      Besondere Pflichten
             In Ergänzung zu den Pflichten in 17 der Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung hast du alle notwendigen
             und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen.

             Insbesondere sind bei rückstaugefährdeten Räumen zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden
             wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten.


      5      Folgen von Pflichtverletzungen
             Die Folgen einer Pflichtverletzung sind in den Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung (BB-Comfort) unter Nr.
             17.5 näher geregelt.

      6      Wartezeit
             Für die Erweiterung „Elementar“ beginnt der Versicherungsschutz 14 Tage nach Antragseingang, frühestens zum
             Versicherungsbeginn (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben Umfang bereits versichert war und
             im unmittelbaren Anschluss an die Vorversicherung übernommen wurde.

      7      Selbstbeteiligung
             Für die Erweiterung „Elementar“ besteht eine besondere Selbstbeteiligung                 in   Höhe   von   10%    des
             entschädigungspflichtigen Schadens, jedoch mindestens 500 € und höchstens 5.000 €.

      8      Kündigung der Erweiterung (Teilkündigungsrecht)
             Du hast jederzeit die Möglichkeit, diese Erweiterung zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag beendet wird. Die
             Kündigung ist ab Zugang bei uns oder zu einem von dir genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Wir können die
             Erweiterung mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der Versicherung oder jedes darauffolgenden
             Jahres kündigen.

      9      Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
             Dieser Versicherungsschutz ist nur gemeinsam mit einer Hausratversicherung abschließbar. Mit der Beendigung der
             Hausratversicherung entfällt auch der Versicherungsschutz gemäß den Zusatzbedingungen für die Erweiterung
             „Elementar“.


                                                                27 | 35

[Seite 28]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      Allgemeine Kundeninformationen
      1      Information über den Versicherer (Risikoträger)
             Der Versicherer und somit dein Vertragspartner ist die andsafe AG.

             Rechtsform:                     Aktiengesellschaft
             Registergericht:                Amtsgericht Münster
             Registernummer:                 HRB 17592
             USt-IdNr.:                      DE815809102
             Sitz der Gesellschaft:          Provinzial-Allee 1, 48159 Münster (ladungsfähige Anschrift)
             Postanschrift:                  Provinzial-Allee 1, 48159 Münster
             Vorstand:                       Dr. Christian Brandt, Michael Hein, Florian Knackstedt, Stephan Reinarz
             Aufsichtsrat:                   Nina Schmal (Vorsitzende)

      2      Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
             Die andsafe AG ist als Schaden- und Unfallversicherer tätig.

      3      Informationen über Getsafe Digital GmbH (Konzeptanbieter)
             Die Getsafe Digital GmbH hat vom Versicherer als dessen Versicherungsvertreter die Vollmacht erhalten, deine Anzeigen
             und Erklärungen entgegenzunehmen und kümmert sich in dessen Auftrag um die schnelle Bearbeitung in deinem Sinne.
             Das bedeutet, dass du dich in allen Anliegen, die deinen Versicherungsschutz betreffen am besten direkt an Getsafe
             Digital GmbH wendest. Darüber hinaus ist Getsafe Digital GmbH berechtigt den Beitrag einzuziehen. Zahlungen an
             Getsafe Digital GmbH sind mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherer, sprich: als wäre das Geld direkt bei
             dem Versicherer eingegangen.

             Rechtsform:                     GmbH
             Registergericht:                Amtsgericht Mannheim
             Registernummer:                 HRB 723385
             USt-IdNr.:                      DE 294955956
             Haus- und Postanschrift:        Waldhofer Straße 102, 69123 Heidelberg (zugleich ladungsfähige Anschrift)
             Geschäftsführung:               Christian Wiens, Marius Simon

             Die Hauptgeschäftstätigkeit der Getsafe Digital GmbH liegt als registrierter Versicherungsvertreter in der Vermittlung und
             Verwaltung von Versicherungsprodukten.
             Für den Fall der Beendigung der bisherigen Risikoträgerschaft erteilst du der Getsafe Digital GmbH den Auftrag und die
             Vollmacht, den Träger des Versicherungsschutzes (Risikoträger) zu wechseln. Getsafe muss dich mindestens 1 Monat
             vor dem Stichtag des beabsichtigten Risikoträgerwechsels darüber informieren (z.B. über E-Mail, in der Getsafe-App).
             Du kannst dies jederzeit widerrufen.

      4      Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen
             Für das Versicherungsverhältnis zwischen dir und uns gelten
             ● der Antrag,
             ● die gesetzlichen Bestimmungen,
             ● der Versicherungsschein inkl. etwaigen Nachträgen,
             ● die vereinbarten Versicherungsbedingungen,
             ● die Tarifbestimmungen
             ● und mit dir getroffene Zusatzvereinbarungen.

      5      Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
             Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Antrag, dem Versicherungsschein und den zugrunde
             liegenden Vertragsbestimmungen entnommen werden. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang,
             Fälligkeit und Erfüllung der Leistung.

      6      Gesamtpreis der Versicherung / Zusätzliche Kosten
             Den Gesamtbeitrag einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer, findest du im Antrag und im
             Versicherungsschein.
             Bei fehlgeschlagenen Abbuchungsversuchen können dir die anfallenden Kosten (z.B. Bankgebühren) in Rechnung
             gestellt werden. Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben.


      7      Beitragszahlung
             Dein Beitrag ist zum jeweiligen Fälligkeitstermin im Voraus zu bezahlen. Dies erfolgt entweder durch laufende Zahlungen
             (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) oder als Einmalbeitrag.


                                                                  28 | 35

[Seite 29]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


             Die Fälligkeit, die gewählte Zahlungsart und deine Zahlweise kannst du in deinem Versicherungsschein oder in der
             Getsafe-App einsehen und in der App auf Wunsch auch ändern.

      8      Gültigkeitsdauer des Angebots
             Die Gültigkeit unseres Angebots – einschließlich des angegebenen Versicherungsbeitrags – ist auf den Tag der Abgabe
             befristet (d.h. unser Angebot gilt nur bis zum Ende des Tages, an dem du es von uns erhalten hast).

      9      Zustandekommen des Vertrags
             Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch deine und unsere inhaltlich übereinstimmende Vertragserklärung
             (Willenserklärungen) zustande, wenn du deine Vertragserklärung nicht innerhalb von 45 Tagen widerrufst.


      10     Widerrufsbelehrung
             Abschnitt 1
             (Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise)

             Widerrufsrecht
             Du kannst deine Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 45 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. über
             die Getsafe-App oder per E-Mail) widerrufen.

             Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem dir
             ● der Versicherungsschein,
             ● die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Versicherungs-bedingungen,
                 diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
             ● diese Belehrung,
             ● das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
             ● und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen

             jeweils in Textform zugegangen sind.

             Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

             Getsafe Digital GmbH,
             Waldhofer Straße 102, 69123 Heidelberg,
             E-Mail: support@hellogetsafe.com
             www.hellogetsafe.com

             Widerrufsfolgen
             Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten dir den auf die Zeit nach Zugang
             des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn du zugestimmt hast, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende
             der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Beiträge, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in
             diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich je nach Zahlungsweise des Beitrags wie folgt
             errechnet:

             a) bei vereinbarter jährlicher Zahlungsweise: die Anzahl der Tage ab Vertragsbeginn bis zum Zugang des Widerrufs
                multipliziert mit 1/360 des Jahresbeitrags;
             b) bei vereinbarter halbjährlicher Zahlungsweise: die Anzahl der Tage ab Vertragsbeginn bis zum Zugang des Widerrufs
                multipliziert mit 1/180 des Halbjahresbeitrags;
             c) bei vereinbarter vierteljährlicher Zahlungsweise: die Anzahl der Tage ab Vertragsbeginn bis zum Zugang des
                Widerrufs multipliziert mit 1/90 des Vierteljahresbeitrags;
             d) bei vereinbarter monatlicher Zahlungsweise: die Anzahl der Tage ab Vertragsbeginn bis zum Zugang des Widerrufs
                multipliziert mit 1/30 des Monatsbeitrags.

             Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt
             der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
             Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.

             Besondere Hinweise
             Dein Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf deinen ausdrücklichen Wunsch sowohl von dir als auch von uns
             vollständig erfüllt ist, bevor du dein Widerrufsrecht ausgeübt hast.


             Abschnitt 2
             (Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen)

             Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden
             im Einzelnen aufgeführt:

             Der Versicherer hat dir folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:


                                                                 29 | 35

[Seite 30]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


             1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
                 anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
                 Registernummer;
             2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
                 dem Versicherer und dir maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
                 Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
                 einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
                 hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
             3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
             4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
                 Leistung des Versicherers;
             5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge
                 einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge
                 umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner
                 Berechnung, die dir eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
             6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
                 weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
                 werden;
             7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
             8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
                 befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
             9. Angaben darüber, wie der Vertrag zu Stande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
                 Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
             10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
                 insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die
                 Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den du im Falle des Widerrufs
                 gegebenenfalls zu zahlen hast; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
                 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
                 gestalteten Form;
             11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
                 b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages (sofern vorhanden);
             12. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
                 einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
                 hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
             13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu dir vor
                 Abschluss des Versicherungsvertrages zu Grunde legt;
             14. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
             15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen
                 mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit deiner Zustimmung die
                 Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
             16. einen möglichen Zugang für dich zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
                 gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
                 Möglichkeit für dich, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
             17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
                 Aufsichtsbehörde.

             Ende der Widerrufsbelehrung


      11     Laufzeit
             Der Versicherungsvertrag läuft jeweils ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um ein Jahr und weiter von Jahr zu
             Jahr, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien von ihrem Kündigungsrecht gemäß den vereinbarten Bedingungen
             Gebrauch macht.


      12     Beendigung des Vertrages
             Du kannst den Vertrag täglich kündigen. Am einfachsten kannst du das in der Getsafe-App oder per E-Mail an
             support@hellogetsafe.com erledigen.

             Wir können den Vertrag zum Ablauf (Ende der Vertragslaufzeit) kündigen. Zusätzlich besteht für uns ein
             Sonderkündigungsrecht unter anderem in folgenden Fällen:
             ● im Schadenfall
             ● bei Nichtzahlung des Folgebeitrags

             Einzelheiten kannst du den Versicherungsbedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon
             unberührt.


                                                                30 | 35

[Seite 31]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      13     Sprache
             Die Vertragssprache ist Deutsch (inkl. Vertragsbedingungen, Vertragsinformationen). Auch die Kommunikation während
             der Laufzeit dieser Versicherung(en) erfolgt in Deutsch.

      14     Anzuwendendes Recht, zuständiges Gericht
             Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

             Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen gegen uns ist Heidelberg. Als natürliche Person kannst du aber auch an dem
             Gericht klagen, in dessen Bezirk du zur Zeit der Klageerhebung deinen festen Wohnsitz hast oder in Ermangelung eines
             solchen, dein gewöhnlicher Wohnsitz liegt.

             Falls du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt hast oder dein Wohnsitz oder
             gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, bestimmt sich abweichend von vorgenannter
             Regelung die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers.

      15     Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörde / Streitbeteiligung
             Unser oberstes Ziel ist es, stets alle Angelegenheiten zu deiner vollsten Zufriedenheit zu erledigen. Dennoch kann es im
             Einzelfall vorkommen, dass du Anlass zur Beschwerde siehst. In solchen Fällen kannst du dich an folgende Stellen
             wenden:

             Getsafe Beschwerdemanagement
             Getsafe Digital GmbH, Waldhofer Straße 102, 69123 Heidelberg
             E-Mail: beschwerde@hellogetsafe.com
             oder - am einfachsten – über die Getsafe-App mitteilen

             Aufsichtsbehörde
             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
             Bereich Versicherungen
             Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
             E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax: 0228 4108-1550.

             Ombudsmann
             Versicherungsombudsmann e. V.
             Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
             E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de,
             Tel.: 0800 3696000*),
             Fax: 0800 3699000*)
             *kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen.

             Online-Streitbeilegung der Europäischen Union
             Hast du als Verbraucher den Vertrag elektronisch geschlossen (z. B. über eine Internetseite, eine App oder per E-Mail),
             kannst du für deine Beschwerde auch die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union (Online Dispute
             Resolution, ODR) nutzen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

             Deine Beschwerde wird dann über die                 Plattform   für   außergerichtliche   Online-Streitbeilegung   dem
             Versicherungsombudsmann e.V. weitergeleitet.

             Hinweis
             Wir möchten dich ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Möglichkeit für dich, den Rechtsweg zu beschreiten,
             hiervon unberührt bleibt.


                                                                  31 | 35

[Seite 32]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht
      Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht


      Damit wir deinen Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass du die von uns gestellten Fragen
      wahrheitsgemäß und vollständig beantwortest. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen du nur geringe Bedeutung
      beimisst. Bitte beachte, dass du deinen Versicherungsschutz gefährdest, wenn du unrichtige oder unvollständige Angaben
      machst. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflichten kannst du der nachstehenden Information
      entnehmen.


      Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
      Du bist bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung verpflichtet, alle dir bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in
      Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach deiner Vertragserklärung, aber vor
      Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, bist du auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


      Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

      1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
      Verletzt du die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn du nachweist, dass
      weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

      Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
      nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein
      Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung
      verpflichtet, wenn du nachweist, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
            ●     weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
            ●     noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
      ursächlich war. Die Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn du die Anzeigepflicht arglistig verletzt hast.
      Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
      Vertragszeit entspricht.

      2. Kündigung
      Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil du die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos
      verletzt hast, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist
      ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
      geschlossen hätten.


      3. Vertragsänderung
      Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
      auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil.
      Hast du die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Hast du die
      Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
      Vertragsbestandteil.
      Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
      angezeigten Umstand aus, kannst du den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Vertragsänderung
      fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir dich in der Mitteilung hinweisen.


      4. Ausübung der Rechte
      Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich
      geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend
      gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung der Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf denen wir


                                                                               32 | 35

[Seite 33]
Hausratversicherung, Stand 01.2023


      unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach
      Satz 1 nicht verstrichen ist.
      Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht
      angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
      Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
      dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn du die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hast.


      5. Stellvertretung durch eine andere Person
      Lässt du dich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des
      Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und
      Arglist deines Stellvertreters als auch deine eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Du kannst dich darauf, dass die
      Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder deinem Stellvertreter noch dir
      Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


                                                                     33 | 35
```

