# GEV Home Smart: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-gev-home-smart.php
- Rechtlicher Träger: GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-gev-home-smart.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Home Smart (VHB 2024 Home Smart)](https://www.gev-versicherung.de/downloads/pdf/AB-HR-VHB-Smart-2024.pdf), Fassung VHB 2024 Home Smart (AVB-VHB2024-Smart-052026)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung verzichtet. | A 18.5.1, Seite 10 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. | A 15.1.1, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | nein | Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | B 4.12.1.2, Seite 21 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. | A 11.1, Seite 7 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 5 % | A 15.2.2, Seite 8 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | A 3.2, Seite 3 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | A 3.6, Seite 3 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis 2.000 € | Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entste-hen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. | A 3.10, Seite 3 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis 2.000 € | Für Seng- und Schmorschäden, die aus anderen Ursachen entstanden sind, ist die Entschädigungsleistung auf 2.000,- € je Versicherungsfall begrenzt. | A 3.9, Seite 3 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen sowie sonstigen Flugkörpern und unbemannten Fluggeräten nach § 1 LuftVG an versicherten Sachen. | A 3.8.1, Seite 3 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. | A 3.4, Seite 3 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. | A 4.1.1, Seite 4 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. | A 4.4.1, Seite 4 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter ... versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. | A 4.3, Seite 4 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: | A 5.2.1, Seite 5 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wasserbetten und Aquarien | A 5.2.1.5, Seite 5 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von ... Windstärke 8 nach der Beaufortskala | A 6.1.1, Seite 5 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung ist die Überflutung von Teilen des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. | C 1.2.1, Seite 22 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | C 1.3, Seite 22 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens | C 1.4, Seite 22 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | C 1.5, Seite 22 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | C 1.6, Seite 22 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | C 1.7, Seite 22 |
| Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. | C 1.8, Seite 22 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste | C 1.9, Seite 22 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | 500 € | Selbstbeteiligungen 10 % des bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechneten Betrages, mindestens 500,- € | C 1.12, Seite 23 |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhänger. | C 4.1, Seite 26 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad und den Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er das Fahrrad und/oder den Fahrradanhänger nicht zur Fortbewegung einsetzt. | C 4.2 a), Seite 26 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrrädern gleichgestellt sind Pedelecs, E-Bikes, Senioren-, Behinderten-, Lasten- und Liegedreiräder und E-Scooter, sofern keine Versicherungspflicht besteht. | C 4.1, Seite 26 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | nicht geregelt |  |  |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis 300 € | Die Entschädigungsleistung ist auf 300,- € je Versicherungsfall begrenzt. | A 4.2.1, Seite 4 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | nicht geregelt |  |  |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 20 % der Versicherungssumme entschädigt | A 19.3.1, Seite 11 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 500 € | 500,- € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge | A 19.3.2.1, Seite 11 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 2.000 € | 2.000,- € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher | A 19.3.2.2, Seite 11 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 10.000 € | 10.000,- € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. | A 19.3.2.3, Seite 11 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 20 % der Versicherungssumme entschädigt | A 19.3.1, Seite 11 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. | A 19.2.2, Seite 11 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist auf insgesamt 10 % der Versicherungssumme begrenzt. | A 13.7.1, Seite 8 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend. | A 13.1.2, Seite 7 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert. | A 13.4, Seite 7 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis 300 € | Die Entschädigungsleistung ist auf 300,- € je Versicherungsfall begrenzt. | A 4.2.1, Seite 4 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. | A 13.2, Seite 7 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis 75 € | Dies gilt längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigungsleistung ist pro Tag auf 75,- € begrenzt. | A 14.2.7, Seite 8 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. | A 14.2.1, Seite 8 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. | A 14.2.2, Seite 8 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies gilt längstens für die Dauer von 180 Tagen. | A 14.2.8, Seite 8 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. | A 14.2.5, Seite 8 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. | A 14.2.3, Seite 8 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für provisorische Maßnahmen | A 14.2.4, Seite 8 |
| Sachverständigenkosten | nicht geregelt |  |  |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für Folgeschäden an Lebensmitteln und kühlpflichtigen Medikamenten in Kühl- und Gefriergeräten infolge von | A 7.1, Seite 6 |
| Datenrettungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die Gebäude- und Mobiliarverglasung der Wohnung oder des Einfamilienhauses. | C 2.2.1, Seite 23 |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | ja, bis zur Versicherungssumme | Platten aus Glaskeramik, bei Glaskeramik-Kochflächen einschließlich zugehöriger Technik | C 2.2.1 e), Seite 23 |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | nicht geregelt |  |  |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | nicht geregelt |  |  |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher (auch Aufsitzrasenmäher, Mähroboter) | A 9.3.4, Seite 6 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | nicht geregelt |  |  |
| Musikinstrumente | nicht geregelt |  |  |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte | A 9.3.5, Seite 6 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände. Diese Sachen müssen dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. | A 9.3.7, Seite 6 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen | A 9.3.1, Seite 6 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | fremdes Eigentum nach A 9.1 bis A 9.3 (z.B. von Pflegekräften oder Au-pair), das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. | A 9.3.9, Seite 6 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. | A 17.1, Seite 9 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | B 2.2.1, Seite 16 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen | B 3.3.2.2 c), Seite 18 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 11 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. | A 22.1, Seite 12 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als zwei Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. | A 24.1.3, Seite 12 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | nein | Sturmflut | A 6.4.1, Seite 6 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Home Smart (VHB 2024 Home Smart)

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                           Präambel zu den Bedingungen für die Hausratversicherung Home Smart (VHB 2024 Home Smart)


                           Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat. Versichert sind Schäden durch
                           die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen
                           wir Sie nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte im
                           neuwertigen Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Neuwert des zu versi-
                           chernden Hausrats ist die Grundlage für die Versicherungssumme.
                           Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z.B. Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein Schadenereignis entstehen.
                           Die “Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene Hausratversicherung.
                           Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechts-
                           neutral zu verstehen.
                           Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen:
                           Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
                           Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
                           Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse
                           dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den
                           Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z.B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Be-
                           schreibung der versicherten Sachen.
                           Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen. Da die Hausratversicherung
                           im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaffen. Für Kunstgegen-
                           stände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem
                           Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen ist es der erzielbare Verkaufspreis.
                           Ausreichende Versicherungssumme und Vorsorge: Die Versicherungssumme ist ausreichend, wenn sie dem Wert Ihres Hausrats entspricht.
                           Die Versicherungssumme ist maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals erhöht sich der Wert des Hausrats während der Vertragslaufzeit,
                           z.B. durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen wir für Sie im Schadenfall noch eine zusätzliche Vorsorgeversicherungssumme zur Verfügung.
                           Die Versicherungssumme und die Vorsorge zusammen definieren die Höchstleistung im Schadenfall. Damit reduziert sich für Sie das Risiko,
                           nicht ausreichend versichert zu sein.
                           Unterversicherung: Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des gesamten Hausrats die vereinbarte Versicherungssumme
                           einschließlich des Vorsorgebetrags übersteigt. Im Versicherungsfall kann die Entschädigung dann gekürzt werden. Die Entschädigung kann auch
                           dann gekürzt werden, wenn nur Teile des Hausrats vom Schaden betroffen sind. Die Kürzung erfolgt dann in dem Verhältnis wie Versicherungs-
                           summe und der tatsächliche Wert des Hausrats zueinanderstehen. Eine Unterversicherung kann leicht entstehen. Entweder, weil Sie nicht alle
                           versicherten Sachen bei der Wertermittlung des Hausrats berücksichtigt, oder Sie deren Zeitwert angesetzt haben. Wenn Sie eine Versicherungs-
                           summe von mindestens 650,– € pro Quadratmeter Wohnfläche wählen, vereinbaren wir in der Regel einen Unterversicherungsverzicht mit Ihnen.
                           Im Schadenfall sehen wir dann von den zuvor beschriebenen Kürzungen ab. Ist Ihr Hausrat mehr wert, sollten Sie eine höhere Versicherungs-
                           summe mit uns vereinbaren. Bei einem Totalschaden wären Sie ansonsten auch mit einem Unterversicherungsverzicht nicht ausreichend versi-
                           chert.
                           Summenanpassung: Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung Ihrer Versicherungssumme. Die Anpassung der
                           Versicherungssumme richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Ihren Hausrat verändert. Das soll Sie im Schadenfall vor
                           einer Unterversicherung durch Preissteigerungen schützen.
                           Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie zur Vermeidung von
                           Frostschäden Ihre Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versiche-
                           rungsschutz.
AVB-VHB2024-Smart-052026


                                                                                                                                                           1

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Bedingungen für die Hausratversicherung – Home Smart (VHB 2024 Home
Smart)

Teil A                                                                  A 26     Welche weiteren besonderen Vereinbarungen gelten?

A1       Welche Gefahren sind versichert? Welche Schäden sind           A 27     Welche Garantien sind vereinbart?
         versichert?                                                    A 28     Wie ist die Wirkungsweise des optionalen Schadenfreiheits-
A2       Welche generellen Ausschlüsse gibt es?                                  Rabattsystems?
A3       Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche            Teil B
         Schäden sind hier nicht versichert?
                                                                        B1       Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A4       Was ist unter den Gefahren Einbruchdiebstahl, Diebstahl,
                                                                        B 1.1    Beginn des Versicherungsschutzes
         Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verste-
         hen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?                B 1.2    Beitragszahlung, Versicherungsperiode

A5       Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?          B 1.3    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
                                                                                 Zahlung oder Nichtzahlung
         Welche Schäden sind hier nicht versichert?
                                                                        B 1.4    Folgebeitrag
A6       Was ist unter der Gefahr Sturm und Hagel zu verstehen?
         Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind            B 1.5    Lastschriftverfahren
         hier nicht versichert?                                         B 1.6    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

A7       Welche weiteren Gefahren sind versichert?                      B2       Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

A8       Welche Sachen sind versichert?                                 B 2.1    Dauer und Ende des Vertrags

A9       Was gehört zum Hausrat?                                        B 2.2    Kündigung nach Versicherungsfall

A 10     Was gehört nicht zum Hausrat?                                  B3       Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenhei-
                                                                                 ten
A 11     Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist
         das Versicherungsgrundstück?                                   B 3.1    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
                                                                                 Vertreters bis zum Vertragsschluss
A 12     Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgren-
         zen im Versicherungsvertrag?                                   B 3.2    Gefahrerhöhung

A 13     Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was          B 3.3    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
         beinhaltet sie?                                                B4       Weitere Regelungen
A 14     Welche Kosten sind versichert?                                 B 4.1    Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A 15     Was ist der Versicherungswert und die Versicherungs-           B 4.2    Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
         summe? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Ver-          B 4.3    Vollmacht des Versicherungsvertreters
         sicherungssumme?
                                                                        B 4.4    Verjährung
A 16     Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung
                                                                        B 4.5    Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
         des Beitrags?
                                                                        B 4.6    Anzuwendendes Recht
A 17     Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
                                                                        B 4.7    Embargobestimmung
A 18     Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Un-
         terversicherung? Was ist der Unterversicherungsverzicht?       B 4.8    Überversicherung

A 19     Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke?              B 4.9    Versicherung für fremde Rechnung
         Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?            B 4.10   Aufwendungsersatz
A 20     Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?        B 4.11   Übergang von Ersatzansprüchen
A 21     Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie ver-      B 4.12   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
         zinst?
                                                                        B 4.13   Repräsentanten
A 22     Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
         (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer       B 4.14   Versicherungswechsel
         vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
                                                                        Teil C
A 23     Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsneh-
         mer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?                    C1       Home Elementar (optional)

A 24     Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?                 C2       Home Glasbruch (optional)

A 25     Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?                    C3       Home Soforthilfe (optional)


                                                                                                                           2

[Seite 3]
Teil A                                                                               schlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schä-
                                                                                     den hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der
                                                                                     Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweis-
                                                                                     bar ist.
A1         Welche Gefahren sind versichert? Welche Schäden sind
           versichert?                                                     A 3.4     Überspannung durch Blitz
           Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die                   Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Über-
           durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschä-                spannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes
           digt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkom-                  oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an
           men:                                                                      versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten ent-
                                                                                     steht.
A 1.1      Feuer;
                                                                           A 3.5     Explosion, Verpuffung
A 1.2      Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Ein-
           bruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;                      Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäu-
                                                                                     ßerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
A 1.3      Leitungswasser;
                                                                                     oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion
A 1.4      Sturm, Hagel;                                                             und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
A 1.5      weitere versicherte Gefahren.                                             Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung, usw.)
A2         Welche generellen Ausschlüsse gibt es?                                    liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wan-
                                                                                     dung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass
A 2.1      Ausschluss Krieg                                                          ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb
           Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er-             und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines
           eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.               Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervor-
           Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.                     gerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforder-
                                                                                     lich.
           Nicht ausgeschlossen sind jedoch Explosionsschäden durch
           Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger).                A 3.6     Implosion

A 2.2      Ausschluss Innere Unruhen                                                 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall
                                                                                     eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines in-
           Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt              neren Unterdrucks.
           ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
                                                                           A 3.7     Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
A 2.3      Ausschluss Kernenergie                                                    Ladung
           Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare                 Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs.
           Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Be-                  Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder
           rücksichtigung mitwirkender Ursachen.                                     seiner Ladung.
A3         Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche             A 3.8     Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasser-
           Schäden sind hier nicht versichert?                                       fahrzeuge, Flugkörper; Überschallknall, Tiefflieger
A 3.1      Versicherte Gefahren und Schäden                                A 3.8.1   Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Was-
           Unter die Gefahr Feuer fallen:                                            serfahrzeugen sowie sonstigen Flugkörpern und unbemann-
                                                                                     ten Fluggeräten nach § 1 LuftVG an versicherten Sachen.
A 3.1.1    Brand;
                                                                                     Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
A 3.1.2    Blitzschlag;
                                                                                     Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Was-
A 3.1.3    Überspannung durch Blitz;                                                 serfahrzeuge sowie sonstigen Flugkörpern und unbemann-
                                                                                     ten Fluggeräten nach § 1 LuftVG entstehen, deren Halter
A 3.1.4    Explosion, Verpuffung;
                                                                                     oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner
A 3.1.5    Implosion;                                                                des Gebäudes ist.
A 3.1.6    Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs;                                 Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und
                                                                                     Wegen sowie Zäunen, Grundstückseinfriedungen, sonstigen
A 3.1.7    Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasser-
                                                                                     Grundstücksbestandteilen und Bootsanlegern.
           fahrzeuge, Flugkörper; Überschallknall, Tiefflieger;
                                                                           A 3.8.2   Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, die
A 3.1.8    Seng- und Schmorschäden;
                                                                                     durch Überschallknall, tieffliegende Flugzeuge oder Hub-
A 3.1.9    Rauch- und Rußschäden;                                                    schrauber verursacht werden.
A 3.1.10   Terrorismus;                                                    A 3.9     Seng- und Schmorschäden
A 3.2      Brand                                                                     Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem
           Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen                    Ereignis nach A 3.2 bis A 3.8 entstanden sind.
           Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus               Für Seng- und Schmorschäden, die aus anderen Ursachen
           eigener Kraft auszubreiten vermag.                                        entstanden sind, ist die Entschädigungsleistung auf 2.000,–
           Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus ei-               € je Versicherungsfall begrenzt.
           nem Nutzfeuer entstanden ist.                                   A 3.10    Rauch- und Rußschäden
A 3.3      Blitzschlag                                                               Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Er-
           Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf               eignis nach A 3.2 bis A 3.9 entstanden sind.
           Sachen.                                                                   Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entste-
           Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschä-                     hen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar
           den an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitz-               beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch


                                                                                                                                 3

[Seite 4]
           und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Hei-                      Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz
           zungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versiche-                        gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt
           rungsgrundstück austritt.                                                     mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Ge-
                                                                                         walt gleichzusetzen.
           Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass
           Rauch und Ruß allmählich einwirken (z.B. Fogging).                A 4.1.5     Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
           Die Entschädigungsleistung ist auf 2.000,– € je Versiche-                     Dies liegt in folgenden Fällen vor:
           rungsfall begrenzt.
                                                                             A 4.1.5.1   Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem rich-
A 3.11     Terrorismus                                                                   tigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den
                                                                                         richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruch-
           Versichert sind Ereignisse nach A 3.2 bis A 3.10, die infolge
                                                                                         diebstahl oder Raub nach A 4.4 beschafft. Der Einbruchdieb-
           von Terrorismus entstanden sind.
                                                                                         stahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
           Terrorismus liegt vor, wenn Personen oder Personengruppen                     Versicherungsorts erfolgt sein.
           Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer
                                                                             A 4.1.5.2   Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem
           oder ideologischer Ziele begehen, die geeignet sind, Angst
                                                                                         richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der
           oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölke-
                                                                                         Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der
           rung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
                                                                                         Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
           staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
                                                                                         Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten er-
A 3.12     Nicht versicherte Schäden                                                     möglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außer-
           Nicht versichert sind:                                                        halb des Versicherungsorts erfolgt sein.

A 3.12.1   Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung            A 4.2       Diebstahl
           mitwirkender Ursachen.                                            A 4.2.1     Diebstahl aus Kraft- und Luftfahrzeugen
A 3.12.2   Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbren-                          Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn
           nungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner                       diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraft-
           Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern                      oder Luftfahrzeugs entwendet oder bei diesem Ereignis zer-
           entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gas-                      stört oder beschädigt werden. Das gilt auch für mit diesem
           druck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schä-                     Fahrzeug verbundene und verschlossene Dachboxen und
           den Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A 3.2                    Kraftfahrzeuganhänger.
           sind.
                                                                                         Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel
A4         Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus                       oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen
           nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche                           oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
           Schäden sind hier nicht versichert?
                                                                                         Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versiche-
A 4.1      Einbruchdiebstahl                                                             rungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:                                       lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.

A 4.1.1    Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes                        Ausgeschlossen bleibt der Diebstahl aus Wohnwagen und
                                                                                         Wohnmobilen. Planen oder Ähnliches gelten nicht als Ver-
           Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes                     schließung.
           einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von
           anderen Werkzeugen eindringt.                                                 Kommen versicherte Sachen dadurch abhanden, dass das
                                                                                         gesamte, verschlossene Kraft- oder Luftfahrzeug, die ver-
           Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das                      schlossene Dachbox oder der verschlossene Anhänger ent-
           Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst                   wendet wird, besteht ebenfalls Versicherungsschutz im Rah-
           oder gebilligt wurde.                                                         men dieser Klausel.
           Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann                   Die Entschädigungsleistung ist auf 300,– € je Versicherungs-
           bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhand-                     fall begrenzt.
           engekommen sind.
                                                                                         Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
A 4.1.2    Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäu-                      mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
           des
                                                                             A 4.3       Vandalismus nach einem Einbruch
           Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche
           Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit                 Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter
           falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen                      wie in A 4.1.1, A 4.1.3 oder A 4.1.5 beschrieben in den Ver-
           öffnet.                                                                       sicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätz-
                                                                                         lich zerstört oder beschädigt.
           Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das
           Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst       A 4.4       Raub
           oder gebilligt wurde.                                             Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
           Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann       A 4.4.1     Anwendung von Gewalt
           bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhand-
                                                                                         Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt
           engekommen sind.
                                                                                         an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicher-
A 4.1.3    Einschleichen oder Verborgen halten                                           ter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn ver-
           Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlosse-                    sicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Wider-
           nen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor                       standes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdieb-
           eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.                  stahl).

A 4.1.4    Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes                              A 4.4.2     Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben

           Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer                       Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie
                                                                                         sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr

                                                                                                                                     4

[Seite 5]
            für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Ge-      Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat
            walttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei      gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versi-
            mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maß-       chert:
            geblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
                                                                            A 5.3.1     frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
A 4.4.3     Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
                                                                            A 5.3.1.1   der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gas-
            Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weg-                      versorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;
            genommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war.
                                                                            A 5.3.1.2   von Heizungs- oder Klimaanlagen;
            Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in ei-
            ner Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versi-       A 5.3.1.3   von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
            cherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss un-          A 5.3.1.4   der Regenentwässerung.
            mittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch ei-
            nen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie    Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.3.1 kein Bauteil von Heiz-
            z.B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.        kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

            Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit         A 5.3.2     frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
            seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.                 A 5.3.2.1   Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen
A 4.5       Nicht versicherte Schäden                                                   (z.B. Wasser- uns Absperrhähne, Ventile, Geruchsver-
                                                                                        schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
A 4.5.1     Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Diebstahl,
            Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub                      A 5.3.2.2   Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von
                                                                                        Heizungs- oder Klimaanlagen.
            Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden,
                                                                            Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich
            a) die durch weitere Elementargefahren (Überschwem-             der Bodenplatte.
               mung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
               Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.                  Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner-
                                                                            halb des Gebäudes.
               Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
                                                                            Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen
            b) die durch einfachen Diebstahl, der nicht explizit in A 4.2   unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
               beschrieben ist, verursacht werden.
                                                                            A 5.4       Nicht versicherte Schäden
A 4.5.2     Nicht versicherte Schäden bei Raub
                                                                            Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es
            Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft        sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch:
            werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings in-
            nerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen         A 5.4.1     Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
            nach A 4.4.1 bis A 4.4.3 verübt werden, sind diese Sachen       A 5.4.2     Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über-
            versichert.                                                                 schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
A5          Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?                       durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
            Welche Schäden sind hier nicht versichert?                      A 5.4.3     Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A 5.1       Versicherte Gefahren und Schäden                                A 5.4.4     Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswas-
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:                                                 ser nach A 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verur-
                                                                                        sacht hat;
A 5.1.1     Leitungswasserschäden;
                                                                            A 5.4.5     Feuer gemäß A 3.1;
A 5.1.2     Bruchschäden.
                                                                            A 5.4.6     Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen
A 5.2       Leitungswasserschäden                                                       wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Um-
A 5.2.1     Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausge-                     bauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Ge-
            treten ist aus:                                                             bäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;

A 5.2.1.1   Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder          A 5.4.7     Sturm, Hagel;
            damit verbundenen Schläuchen;                                   A 5.4.8     Plansch- oder Reinigungswasser.
A 5.2.1.2   den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sons-         Nicht versichert sind Schäden an
            tigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
                                                                            A 5.4.9     Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig
A 5.2.1.3   Heizungs- oder Klimaanlagen;                                                sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäu-
A 5.2.1.4   Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;                                      deteilen befindlichen Sachen.

A 5.2.1.5   Wasserbetten und Aquarien.                                      A 5.5.10    dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass
                                                                                        Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
A 5.2.2     Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus
            Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausge-           A6          Was ist unter Sturm und Hagel zu verstehen? Welche
            nommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeu-                  Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier
            gung bestimmt sind.                                                         nicht versichert?

A 5.2.3     Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen,       A 6.1       Sturm
            welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regen-          A 6.1.1     Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes-
            rohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss                    tens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwin-
            von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 5.5.2                      digkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für
            gilt in diesem Fall nicht.                                                  den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt,
A 5.3       Bruchschäden innerhalb von Gebäuden                                         wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sach-
                                                                                        verhalte nachweist:


                                                                                                                                   5

[Seite 6]
A 6.1.1.1   Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungs-        A 7.1.1    Überspannung durch Blitzschlag oder Netzausfall, wobei der
            grundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu-                      Netzausfall vom Stromanbieter oder einer entsprechenden
            stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen                    Einrichtung dokumentiert sein muss;
            angerichtet.
                                                                           A 7.1.2    unvorhersehbarem technischen Versagen der Kühl- und Ge-
A 6.1.1.2   Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des                     frieranlagen.
            versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die
                                                                           A8         Welche Sachen sind versichert?
            versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm ent-
            standen sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem   Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungs-
            versicherten Gebäude verbunden sind.                           schein bezeichneten Versicherungsorts.

A 6.2       Hagel                                                          Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden Versi-
                                                                           cherungsfalls - aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gele-
            Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis-
                                                                           genheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versi-
            körnern.
                                                                           chert.
A 6.3       Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
                                                                           Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versiche-
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:                      rungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach A 13 versi-
                                                                           chert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
A 6.3.1     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen
            oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen be-     A9         Was gehört zum Hausrat?
            finden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten
                                                                           A 9.1      Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des
            Sachen sind versichert.
                                                                                      Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch
A 6.3.2     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die                  bzw. Verbrauch) dienen.
            mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
                                                                           A 9.2      Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat.
A 6.3.3     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die                  Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädi-
            mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden,                  gungsgrenzen nach A 19.
            baulich verbunden sind.
                                                                           A 9.3      Ferner gehören zum Hausrat:
A 6.3.4     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
                                                                           A 9.3.1    alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel
            Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in
                                                                                      und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versiche-
            denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entste-
                                                                                      rungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer
            hende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
                                                                                      auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss
A 6.3.5     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere                   aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen;
            Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Ge-
                                                                           A 9.3.2    Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt
            bäude baulich verbunden sind.
                                                                                      und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäude-
A 6.3.6     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere                   verhältnisse angepasst worden sind;
            Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich
                                                                           A 9.3.3    privat genutzte Antennenanlagen und Markisen und Balkon-
            versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
                                                                                      kraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini
A 6.4       Nicht versicherte Schäden                                                 PV-Anlagen), die ausschließlich der versicherten Wohnung
                                                                                      nach A 11 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es
                                                                                      befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch:
                                                                           A 9.3.4    selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher (auch Auf-
A 6.4.1     Sturmflut;
                                                                                      sitzrasenmäher, Mähroboter), Vertikutierer, Häcksler, Go-
A 6.4.2     Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch                    Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, Fahrräder und sonstige
            nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren                      nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge bis 6 km/h
            oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-                Höchstgeschwindigkeit;
            gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge-
                                                                           A 9.3.5    Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer
            bäudeschaden darstellen;
                                                                                      Motoren sowie Surfgeräte;
A 6.4.3     Feuer gemäß A 3.1;
                                                                           A 9.3.6    Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
A 6.4.4     weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau,
                                                                           A 9.3.7    Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände. Diese Sachen
            Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
                                                                                      müssen dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die
            Vulkanausbruch) sowie Grundwasser.
                                                                                      mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ausschließlich
Nicht versichert sind Schäden an:                                                     beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Handelswa-
A 6.4.5     Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind.                 ren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen.
            Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudetei-     A 9.3.8    Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnun-
            len befindlichen Sachen;                                                  gen nach A 11.1 gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vö-
A 6.4.6     Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausge-                  gel).
            nommen hiervon sind Antennenanlagen, Markisen und Bal-         A 9.3.9    fremdes Eigentum nach A 9.1 bis A 9.3 (z.B. von Pflegekräf-
            konkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini              ten oder Au-pair), das sich im Haushalt des Versicherungs-
            PV-Anlagen) nach A 9.3.3.                                                 nehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw.
A7          Welche weiteren Gefahren sind versichert?                                 Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 10.1.5.

A 7.1       Schäden an Kühl- und Gefriergut                                A 9.4      Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie-
                                                                                      sen.
Versicherungsschutz besteht für Folgeschäden an Lebensmitteln und
kühlpflichtigen Medikamenten in Kühl- und Gefriergeräten infolge von       A 10       Was gehört nicht zum Hausrat?
                                                                           A 10.1     Nicht zum Hausrat gehören:


                                                                                                                                 6

[Seite 7]
A 10.1.1   Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 9.3.1 ge-      Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag,
           nannt;                                                         den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat.
                                                                          Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versi-
A 10.1.2   vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigen-
                                                                          cherungsfall nach oben.
           tum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt;
                                                                          Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell ver-
           Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Woh-
                                                                          einbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versi-
           nungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht
                                                                          cherungsleistung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein
           versichert.
                                                                          werden sie jeweils ausgewiesen, sofern sie nicht in den Versicherungs-
A 10.1.3   Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von de-      bedingungen bereits festgelegt sind.
           ren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraft-
                                                                          A 13       Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was
           fahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 9.3.4 ge-
                                                                                     beinhaltet sie?
           nannt;
                                                                          A 13.1       Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
A 10.1.4   Luft und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche-
           rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit   Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen welt-
           nicht unter A 9.3.4 bis A 9.3.6 genannt;                       weit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
A 10.1.5   Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des        A 13.1.1   Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des
           Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom                 Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm
           Versicherungsnehmer überlassen;                                           in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
A 10.1.6   Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versi-     A 13.1.2   Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des
           cherungsvertrag (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunst-                 Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten
           gegenstände, Fahrräder, Musikinstrumente bzw. Jagd- und                   nicht als vorübergehend.
           Sportwaffen) versichert sind;
                                                                          A 13.2     Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
A 10.1.7   elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für
                                                                                     Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in
           die technische Wiederherstellung von elektronisch gespei-
                                                                                     häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb
           cherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten
                                                                                     der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:
           Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies bedin-
           gungsgemäß vereinbart ist.                                                a) der Ausbildung;

A 11       Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was                      b) einem freiwilligen Wehrdienst;
           ist das Versicherungsgrundstück?                                          c) einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z.B.
A 11. 1    Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete                  Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfrei-
           Wohnung. Zur Wohnung gehören:                                                willigendienst).

A 11.1.1   diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selb-                   Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange
           ständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die aus-                    die Person keinen eigenen Hausstand gründet.
           schließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flä-      A 13.3     Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
           chen eines Gebäudes.
                                                                          A 13.3.1   Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraus-
           Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nut-                 setzungen nach A 4.1 erfüllt sein.
           zung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
           häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.                         A 13.3.2   Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen auch
                                                                                     gegen Diebstahl aus abgeschlossenen Schließ- und Wertfä-
           Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt               chern sowie Spinden außerhalb von Gebäuden, wenn der
           werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen                      Täter zur Ausführung der Tat die oben genannten Behält-
           sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betre-                 nisse aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum
           ten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).                             ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt.
A 11.1.2   Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar an-                     Nicht versichert ist der Diebstahl außerhalb von Gebäuden
           schließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom               aus sonstigen abgeschlossenen Behältnissen, wie Safes,
           Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume                    Möbeln, Koffern, Aktentaschen etc. Wertsachen gemäß A 19
           in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen                     sowie elektronische Geräte einschließlich Zubehör sind
           sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem                    ebenfalls nicht versichert.
           sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch
           den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Perso-                   Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je Versiche-
           nen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-                    rungsfall begrenzt.
           meinschaft leben, gleich;                                      A 13.4     Besonderheit bei Raub
A 11.1.3   gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem                   Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Le-
           Hausrat     bestimmungsgemäß          vorgehalten     wird                ben nach A 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur
           (z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller,                 unter folgender Voraussetzung:
           Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungs-
           grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung                 Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt wer-
           befindet;                                                                 den.

A 11.2     Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flur-              Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird,
           stücke, auf dem die im Versicherungsschein bezeichnete                    die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
           Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Ge-                     schaft leben.
           bäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungs-                   Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft
           grundstück, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgren-               werden, sind nicht versichert.
           zung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört.
                                                                          A 13.5     Besonderheit bei Sturm, Hagel
A 12       Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungs-
           grenzen im Versicherungsvertrag?


                                                                                                                                 7

[Seite 8]
           Für Schäden durch Sturm, Hagel besteht Versicherungs-         A 14.2.7   Unterbringungskosten (Hotelkosten oder ähnliche Unter-
           schutz nur innerhalb von Gebäuden, es sei denn es ist unter              kunft)
           A 6.4.6 anders geregelt.
                                                                                    Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche
A 13.6     Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie-               Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück) vorzuneh-
           sen.                                                                     men. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig be-
                                                                                    wohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versiche-
A 13.7     Allgemeine Entschädigungsgrenze
                                                                                    rungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil
A 13.7.1   Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist                    nicht zumutbar ist.
           auf insgesamt 10 % der Versicherungssumme begrenzt. Die
                                                                                    Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
           einzelnen genannten Entschädigungsgrenzen bleiben davon
                                                                                    Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die
           unberührt.
                                                                                    Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigungsleistung ist pro
A 13.7.2   Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädi-               Tag auf 75,– € begrenzt.
           gungsgrenzen gemäß A 19.3.
                                                                         A 14.2.8   Transport- und Lagerkosten
A 14       Welche Kosten sind versichert?
                                                                                    Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu
A 14.1     Versicherte Kosten                                                       transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versiche-                Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsneh-
rungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:                            mer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zu-
                                                                                    mutbar ist.
A 14.1.1   Aufräumungskosten;
                                                                                    Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt
A 14.1.2   Bewegungs- und Schutzkosten;                                             ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine La-
A 14.1.3   Reparaturkosten für Gebäudeschäden;                                      gerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zu-
                                                                                    mutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 180 Tagen.
A 14.1.4   Kosten für provisorische Maßnahmen;
                                                                         A 14.2.9   Bewachungskosten
A 14.1.5   Schlossänderungskosten;
                                                                                    Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu
A 14.1.6   Feuerlöschkosten;                                                        bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und
A 14.1.7   Unterbringungskosten (Hotelkosten oder ähnliche Unter-                   Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen aus-
           kunft);                                                                  reichenden Schutz bieten.

A 14.1.8   Transport- und Lagerkosten;                                              Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
                                                                                    Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll
A 14.1.9   Bewachungskosten;                                                        gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 72
A 14.2     Definition und Umfang der Kosten                                         Stunden.

A 14.2.1   Aufräumungs- und Abbruchkosten                                A 15       Was ist der Versicherungswert und die Versicherungs-
                                                                                    summe? Was sind die Grundlagen der Anpassung der
           Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen auf-
                                                                                    Versicherungssumme?
           zuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte
           und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Abla-        A 15.1     Versicherungswert
           gerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.                   Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berech-
A 14.2.2   Bewegungs- und Schutzkosten                                              nung der Entschädigung.

           Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu be-       A 15.1.1   Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der
           wegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie,              aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neu-
           wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen                     wertigem Zustand wiederzubeschaffen.
           wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.                   A 15.1.2   Für Kunstgegenstände nach A 19.1.1.4 und Antiquitäten
A 14.2.3   Reparaturkosten für Gebäudeschäden                                       nach A 19.1.1.5 ist der Versicherungswert der Betrag, der
                                                                                    aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wieder-
           Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im
                                                                                    zubeschaffen.
           Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt
           voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub        A 15.1.3   Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt
           oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.                      nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der ge-
                                                                                    meine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsneh-
           Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus
                                                                                    mer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
           nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden,
           zählen ebenfalls dazu.                                        A 15.1.4   Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge
                                                                                    nach A 19.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksich-
A 14.2.4   Kosten für provisorische Maßnahmen
                                                                                    tigt.
           Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entste-
                                                                         A 15.2     Versicherungssumme
           hen, um versicherte Sachen zu schützen.
                                                                         A 15.2.1   Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und
A 14.2.5   Schlossänderungskosten
                                                                                    Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versiche-
           Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vor-                rungswert nach A 15.1 entsprechen.
           zunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der
                                                                         A 15.2.2   Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebe-
           Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke
                                                                                    trag von 5 %.
           durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
                                                                         A 15.3     Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und
A 14.2.6   Feuerlöschkosten
                                                                                    Beitrag
           Der Versicherer ersetzt die notwendigen Löschmittelkosten
                                                                         Es gelten folgende Grundlagen:
           der Feuerwehr, sofern eine gesetzliche Leistungspflicht des
           Versicherungsnehmers besteht.


                                                                                                                                8

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A 15.3.1   Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Ent-        A 16.5     Sind die nach A 16.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die
           wicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die                  bestehenden Verträge höher als die Beiträge für neu abzu-
           Versicherungssumme.                                                         schließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur, dem glei-
                                                                                       chen Deckungsumfang und gleichen Versicherungsbedin-
           Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Ge-
                                                                                       gungen, so wird der Versicherer auch für die bestehenden
           brauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normaler-
                                                                                       Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge
           weise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” verwendet.
                                                                                       verlangen.
           Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für
           Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat       A 16.6     Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab Beginn
           September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte In-                   des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) vorneh-
           dex.                                                                        men.
           Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich ent-          A 16.7     Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versicherer
           sprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im ver-                    dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Be-
           gangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Ka-                      ginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. In dieser
           lenderjahr verändert hat.                                                   Mitteilung wird der Unterschied zwischen dem bisherigen und
                                                                                       dem erhöhten Beitrag aufgezeigt. Zudem enthält die Mittei-
           Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle
                                                                                       lung eine Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß A
           nach dem Komma berücksichtigt.
                                                                                       16.8.
           Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit
                                                                            A 16.8     Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer
           Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Er wird auf den
                                                                                       Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung des Ver-
           nächsten vollen Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem
                                                                                       sicherers kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer
           Versicherungsnehmer den gerundeten Betrag mit der neuen
                                                                                       Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeit-
           Versicherungssumme bekannt.
                                                                                       punkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.
A 15.3.2   Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer
                                                                            A 17       Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
           Beitrag.
                                                                            A 17.1     Umzug in eine neue Wohnung
A 15.3.3   Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versi-
           cherungssumme durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail,                     Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der
           Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb ei-                  Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während
           nes Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über die                   des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Ver-
           neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu                     sicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisheri-
           wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusen-                     gen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Um-
           den. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.                                zugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
                                                                                       erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung
           Die möglichen Auswirkungen des Widerspruchs auf die Ent-
                                                                                       gebracht werden.
           schädigungsberechnung ergeben sich aus A 18.
                                                                            A 17.2     Mehrere Wohnungen
A 16       Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpas-
           sung des Beitrags?                                                          Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiter-
                                                                                       hin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der
A 16.1     Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
                                                                                       Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von
           Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung
                                                                                       zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Woh-
           sicherzustellen, wird der Versicherer in der Hausratversiche-
                                                                                       nungen.
           rung spätestens alle drei Kalenderjahre den Beitrag für be-
           stehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Scha-        A 17.3     Umzug ins Ausland
           den- und Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein Än-
                                                                                       Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik
           derungsbedarf von mindestens 5 % des Jahresbeitrags
                                                                                       Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die
           (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der Änderungs-
                                                                                       neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bishe-
           bedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 5 %, so ist
                                                                                       rigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Um-
           der errechnete Veränderungssatz in der Folgekalkulation zu
                                                                                       zugsbeginn.
           berücksichtigen. Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des
           vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherung-               A 17.4     Anzeige der neuen Wohnung
           steuer) begrenzt.                                                A 17.4.1   Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei
A 16.2     Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach A 16.1 be-                     Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohn-
           rücksichtigt die Schaden- und Kostenentwicklung in der Ver-                 fläche in Quadratmetern anzugeben.
           gangenheit und die voraussichtliche künftige Schaden- und        A 17.4.2   Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen
           Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungs-                   vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der
           mathematik und -technik (inkl. Feuerschutzsteuer).                          neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden
A 16.3     Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach versi-                 sind. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
           cherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen                      Brief) erfolgen.
           Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusam-        A 17.4.3   Verändern sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnflä-
           menfassen und eigene statistische Erkenntnisse, hilfsweise                  che oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversiche-
           diejenigen des Gesamtverbandes der Deutschen Versiche-                      rung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst
           rungswirtschaft e.V. oder Ermittlungen eines unabhängigen                   wird.
           Treuhänders, berücksichtigen.
                                                                            A 17.5     Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
A 16.4     Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A 16.1 niedrigere Bei-
           träge, ist der Versicherer verpflichtet, die betroffenen Bei-    A 17.5.1   Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versi-
           träge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere Bei-                      cherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
           träge, so ist der Versicherer berechtigt, die betroffenen Bei-   A 17.5.2   Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze
           träge entsprechend anzuheben.                                               erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündi-
                                                                                       gen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.


                                                                                                                                   9

[Seite 10]
           Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform                     Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen ein-
           (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat              schließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die
           nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeb-                   zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versiche-
           lich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versiche-                 rungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach A 15.2.2
           rer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Ver-                    begrenzt.
           sicherer zugegangen ist, wirksam.
                                                                                        Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die
A 17.5.3   Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag                    auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden un-
           nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit                  begrenzt ersetzt.
           der Kündigung zu.
                                                                                        Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich
A 17.6     Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung                                         Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen
                                                                                        bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes:
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
                                                                                        Versicherte Kosten nach A 14 werden darüber hinaus bis zu
A 17.6.1   Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehe-
                                                                                        10 % der Versicherungssumme nach A 15.2 ersetzt.
           wohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als
           Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewoh-           A 18.4     Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
           nung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers.
                                                                                        Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche-
           Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert
                                                                                        rungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach A 15.1,
           wird, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der
                                                                                        besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Ent-
           auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht
                                                                                        schädigung nach A 18.1 in dem Verhältnis von Versiche-
           Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des
                                                                                        rungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt
           Versicherungsnehmers.
                                                                                        folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbe-
A 17.6.2   Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer                      trag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch
           von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versiche-                        den Versicherungswert.
           rungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewoh-
                                                                                        Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 14 wird nach
           nung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
                                                                                        der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Ver-
           Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert
                                                                                        sicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das
           wird, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der
                                                                                        schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-
           auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt
                                                                                        und Schadenermittlungskosten ein.
           der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
                                                                             A 18.5     Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
A 17.6.3   Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide
           in neue Wohnungen ziehen, gilt A 17.6.2 entsprechend. Nach        A 18.5.1   Unterversicherungsverzicht
           Ablauf der Frist von zwei Monaten nach der auf den Auszug                    Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versiche-
           folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz                rer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung
           für beide neuen Wohnungen.                                                   verzichtet.
A 17.7     Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften                       A 18.5.2   Voraussetzungen
           A 17.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und         Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung,
           Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche-          wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
           rungsort gemeldet sind.
                                                                             A 18.5.2.1 Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungs-
A 18       Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer                     falls der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche.
           Unterversicherung? Was ist der Unterversicherungsver-
           zicht?                                                            A 18.5.2.2 Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt:

A 18.1     Der Versicherer ersetzt                                                      Die Anzahl der Quadratmeter Wohnfläche wird mit mindes-
                                                                                        tens dem Wert multipliziert, den der Versicherer vorsieht, um
A 18.1.1   bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Ver-                       den Unterversicherungsverzicht vereinbaren zu können.
           sicherungswert nach A 15.1 zum Zeitpunkt des Versiche-
           rungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei      A 18.5.3   Wohnungswechsel
           der Entschädigungsberechnung angerechnet.                                    Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein
A 18.1.2   bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten                   bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue
           zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer er-                    Wohnung über.
           setzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Repara-                     Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterver-
           tur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der                 sicherungsverzicht nach A 18.5.2 für die neue Wohnung vor-
           Versicherungswert nach A 15.1 zum Zeitpunkt des Versiche-                    liegen.
           rungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei
                                                                                        Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt:
           der Entschädigungsberechnung angerechnet.
                                                                                        Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu zwei Monate
A 18.1.3   bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht
                                                                                        nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an
           beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag, der
                                                                                        die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden.
           dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Ver-
                                                                                        Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser
           sicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Repara-
                                                                                        Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
           tur zumutbar ist.
                                                                             A 18.5.4   Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der
A 18.2     Mehrwertsteuer
                                                                                        Versicherungssumme
           Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie an-
                                                                                        Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversi-
           lässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tat-
                                                                                        cherungsverzicht.
           sächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Ver-
           sicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.                          Dies gilt aber nur, wenn dadurch der Betrag pro Quadratme-
                                                                                        ter Wohnfläche unterschritten wird, der zum Zeitpunkt der
A 18.3     Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versiche-
           rers


                                                                                                                                    10

[Seite 11]
           Anpassung vom Versicherer für den Unterversicherungsver-                    Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können ver-
           zicht vorgegeben ist.                                                       einbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Fest-
                                                                                       stellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
           Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über den
           Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Textform (z.B. E-     A 20.3     Verfahren vor der Feststellung
           Mail, Telefax oder Brief) zu informieren.
                                                                            Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 18.6     Kosten
                                                                            A 20.3.1   Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           Versicherte Kosten nach A 14 werden ersetzt, wenn sie nach-                 einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
           weislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils              Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in
           vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.                          Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den
                                                                                       zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den
A 19       Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke?
                                                                                       von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite
           Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
                                                                                       Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
A 19.1     Wertsachen                                                                  gang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht ge-
A 19.1.1   Versicherte Wertsachen nach A 9.2 sind:                                     schieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen
                                                                                       durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernen-
A 19.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger gela-                    nen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den
           dene Geldbeträge;                                                           Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
A 19.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpa-          A 20.3.2   Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachver-
           piere;                                                                      ständigen benennen:
A 19.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen,          A 20.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
           Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
                                                                            A 20.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder
A 19.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegen-                     Geschäftsverbindung stehen;
           stände sowie nicht in A 19.1.1.3 genannte Sachen aus Silber;
                                                                            A 20.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des
A 19.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von                 Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in ei-
           Möbelstücken.                                                               nem ähnlichen Verhältnis stehen.
A 19.2     Wertschutzschränke                                               A 20.3.3   Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E-Mail,
A 19.2.1   Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch                   Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen drit-
           die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher-                     ten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach
           maßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.                              A 20.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sach-
                                                                                       verständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für
A 19.2.2   Zusätzlich gilt:                                                            den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies ge-
           Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestge-                       schieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
           wicht von 200 kg aufweisen.                                      A 20.4     Feststellung
           Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervor-        Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
           schriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im
           Fußboden bündig eingelassen sein.                                A 20.4.1   Ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten
                                                                                       und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazuge-
A 19.3     Entschädigungsgrenzen                                                       hörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versiche-
A 19.3.1   Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 20 % der Versi-                  rungsfalls;
           cherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes verein-         A 20.4.2   die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
           bart ist.
                                                                            A 20.4.3   die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
A 19.3.2   Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wert-
           schutzschranks nach A 19.2 gelten folgende Entschädi-            A 20.4.4   die versicherten Kosten.
           gungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der je-      Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der
           weils vereinbarte Betrag:                                        Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sa-
A 19.3.2.1 500,– € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige       chen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
           Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Mün-           A 20.5     Verfahren nach der Feststellung
           zen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
                                                                                       Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei-
A 19.3.2.2 2.000,– € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher                  den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
           und sonstige Wertpapiere;                                                   Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer
A 19.3.2.3 10.000,– € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Per-                    sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
           len, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus                   darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
           Gold oder Platin.                                                           Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Ent-
                                                                                       scheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
A 20       Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfah-                        übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
           ren?
                                                                                       Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
A 20.1     Feststellung der Schadenhöhe                                                sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbind-
           Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-                    lich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der
           rungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem                   wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
           Sachverständigenverfahren festgestellt wird.                                Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der
           Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versi-                     Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen un-
           cherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam ver-                      verbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststel-
           einbaren.                                                                   lung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststel-
                                                                                       lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
A 20.2     Weitere Feststellungen


                                                                                                                                   11

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A 20.6     Kosten                                                           A 23       Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungs-
                                                                                       nehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
           Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei
           die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-            A 23.1     Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und
           manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.                                  Urkunden
A 20.7     Obliegenheiten                                                              Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden
                                                                                       gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwa-
           Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
                                                                                       ige Rechte zu wahren.
           heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
                                                                                       Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und
A 21       Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie
                                                                                       Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten.
           verzinst?
                                                                                       Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Ur-
A 21.1     Fälligkeit der Entschädigung                                                kunden unverzüglich sperren lassen.
           Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den An-      A 23.2     Folgen der Obliegenheitsverletzung
           spruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festge-
                                                                                       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt
           stellt hat.
                                                                                       unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.3 Folgendes: Der
           Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung                       Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
           des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
                                                                            A 24       Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
           chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
                                                                            A 24.1     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
A 21.2     Verzinsung
                                                                                       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3.2 kann ins-
           Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht
                                                                                       besondere in den folgenden Fällen vorliegen:
           aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins-
           pflicht besteht:                                                 A 24.1.1   Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor
                                                                                       Vertragsschluss gefragt hat.
A 21.2.1   Entschädigung
                                                                            A 24.1.2   Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 17 ändert sich
           Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt
                                                                                       ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
           nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge-
           leistet wurde.                                                   A 24.1.3   Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als
                                                                                       zwei Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte län-
A 21.2.2   Zinssatz
                                                                                       gere Frist hinaus unbewohnt.
           Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Ba-
                                                                                       Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter
           siszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), min-
                                                                                       Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann,
           destens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Pro-
                                                                                       wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljäh-
           zent Zinsen pro Jahr.
                                                                                       rige Person darin aufhält.
           Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
                                                                            A 24.1.4   Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder
A 21.3     Hemmung                                                                     sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei
           Bei der Berechnung der Fristen nach A 21.1 und A 21.2.1 gilt:               einem Wohnungswechsel.
           Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver-    A 24.2     Folgen einer Gefahrerhöhung
           schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
                                                                                       Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B
           nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
                                                                                       3.2.5 geregelt.
A 21.4     Aufschiebung der Zahlung
                                                                            A 24.3     Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist aus-
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange                                  drücklich nicht als besondere Gefährdung anzeigepflichtig.
A 21.4.1   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-           A 25       Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
           nehmers bestehen;
                                                                            A 25.1     Anzeigepflicht
A 21.4.2   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
                                                                                       Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer
           Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An-
                                                                                       Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen,
           lass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
                                                                                       hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
A 22       Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
                                                                                       Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
           (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsneh-
                                                                                       Brief) erfolgen.
           mer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
                                                                            A 25.2     Entschädigung
A 22.1     Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
                                                                                       Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge-
           Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten
                                                                                       kommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädi-
           folgende Sicherheitsvorschriften:
                                                                                       gung dieser Sache:
           Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die
                                                                            A 25.2.1   Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
           Wohnung nach A 11 zu beheizen und dies genügend häufig
           zu kontrollieren.                                                           Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Ent-
                                                                                       schädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die
           Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Ein-
                                                                                       Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. An-
           richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
                                                                                       dernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung
A 22.2     Folgen einer Obliegenheitsverletzung                                        für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine antei-
           Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser genannten                      lig geleistete Entschädigung.
           Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3        A 25.2.2   Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
           Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Au-
                                                                                       Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen
           ßerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
                                                                                       nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen,


                                                                                                                                  12

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           die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behal-                     müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Siche-
           ten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:                                 rungen betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen
                                                                                        sind einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für
A 25.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versiche-
                                                                                        sehr kurze Zeit verlassen wird. Dazu gehört z.B. der Gang
           rungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfü-
                                                                                        zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne.
           gung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei
           Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers            A 26.3.2    Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und
           ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das                     Einbruchmeldeanlagen müssen in gebrauchsfähigem Zu-
           Wahlrecht auf den Versicherer über.                                          stand erhalten werden. Störungen, Mängel und Schäden sind
                                                                                        unverzüglich zu beseitigen.
A 25.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger
           Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen          A 26.3.3    Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei-
           mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen las-                   ten, kann der Versicherer nach Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 zur
           sen.                                                                         Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
                                                                                        tungsfrei sein.
           Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
           kosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache ent-   A 26.4      Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung
           schädigt hat.
                                                                            Sofern die im Versicherungsschein genannte versicherte Wohnung nicht
A 25.3     Beschädigte Sachen                                               ständig bewohnt ist, gilt abweichend von A 9.2:
           Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte            Nicht versichert sind:
           Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die
                                                                            A 26.4.1    in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden
           bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparatur-
           kosten verlangen oder behalten.                                  A 26.4.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger gela-
                                                                                       dene Geldbeträge;
A 25.4     Mögliche Rückerlangung
                                                                            A 26.4.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpa-
           Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer
                                                                                       piere;
           abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne
           dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurücker-       A 26.4.1.3 Schmucksachen, Edelsteine und Perlen;
           halten.                                                          A 26.4.1.4 Briefmarken, Münzen und Medaillen;
A 25.5     Übertragung der Rechte                                           A 26.4.1.5 alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin;
           Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker-           A 26.4.1.6 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins;
           langte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
                                                                            A 26.4.1.7 Kunstgegenstände.
           Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle
           sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen         A 26.4.2    im nicht ständig bewohnten Gebäude wie z.B. Wochenend-,
           zustehen.                                                                    Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern zusätz-
                                                                                        lich zu A 26.4.1.1 bis A 26.4.1.7
A 25.6     Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
                                                                            A 26.4.2.1 Schusswaffen;
           Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos
           erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen         A 26.4.2.2 Foto- und optische Apparate;
           Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpa-         A 26.4.2.3 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von
           piers.                                                                      Möbelstücken.
           Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei        A 27        Welche Garantien sind vereinbart?
           der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen
           aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.             A 27.1      Innovationsgarantie

A 26       Welche weiteren besonderen Vereinbarungen gelten?                            Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen
                                                                                        ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und
A 26.1     Subsidiarität                                                                ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingun-
           Der Versicherungsschutz für Schäden einschließlich der                       gen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
           Kosten, für die bereits Deckung aus einer anderen Sachver-                   Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-Mail-
           sicherung (z.B. Gebäudeversicherung, Glasbruchversiche-                      Adresse für den Newsletter des Versicherers hat registrieren
           rung, Schutzbrief) besteht, gilt bis zur Höhe der Überschnei-                lassen, wird der Versicherer den Versicherungsnehmer über
           dung nachrangig. Der Versicherungsnehmer kann frei ent-                      Leistungsänderungen aktuell informieren.
           scheiden, wem er den Schaden anzeigt.
                                                                            Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt:
A 26.2     Mindestsicherungen
                                                                            A 28        Wie ist die Wirkungsweise des optionalen Schadenfrei-
A 26.2.1   Der Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahlschäden                       heits-Rabattsystems?
           gemäß A 4 besteht nur, wenn die zu der versicherten Woh-
           nung gehörenden und mit einem Türschloss ausgestatteten          A 28.1      Die Ersteinstufung des Vertrags in eine Schadenfreiheits-
           Haustüren bzw. Wohnungsabschlusstüren und weitere Au-                        klasse (SF-Klasse) und der sich daraus ergebende Beitrags-
           ßentüren (z.B. Terrassentüren, Kelleraußentüren) durch ein                   satz in % richtet sich nach dem Schadenverlauf des Hausra-
           Zylinderschloss mit Sicherheitsbeschlag (von außen nicht                     tes des Versicherungsnehmers in den letzten fünf Versiche-
           abschraubbar und über bündig montierte - max. 5 mm über-                     rungsjahren.      Siehe    dazu    die   Tabelle    gemäß
           stehende - Schließzylinder) gesichert sind.                                  A 28.3. Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Annahme-
                                                                                        richtlinien des Versicherers.
A 26.2.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei-
           ten, kann der Versicherer nach Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 zur    A 28.2      Der Vertrag wird nach seinem Schadenverlauf in jedem Ver-
           Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-                     sicherungsjahr zur nächsten Hauptfälligkeit neu eingestuft,
           tungsfrei sein.                                                              wobei der Tag der ersten Entschädigungszahlung maßgeb-
                                                                                        lich ist. Die Neueinstufung gilt ab Beginn des Versicherungs-
A 26.3     Sicherheitsvorschriften                                                      jahres, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Ver-
A 26.3.1   Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält,                    sicherungsjahr folgt.


                                                                                                                                   13

[Seite 14]
A 28.2.1   Ist der Vertrag während eines Versicherungsjahres schaden-                  SF 8              75
           frei verlaufen, wird der Vertrag in die nächstbessere SF-
                                                                                       SF 9              72
           Klasse nach der jeweiligen Tabelle gemäß A 28.4 eingestuft.
                                                                                       SF 10             69
A 28.2.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn inner-
           halb des Versicherungsjahres keine Entschädigungszahlung                    SF 11             66
           für Schadenfälle geleistet wurde. Kosten für Gutachter,
           Rechtsberatung und Prozesse und sonstige externe Scha-
           denregulierungskosten gelten dabei nicht als Entschädi-         A 28.5    Rückstufungstabelle nach Schadenzahlung
           gungsleistung.
                                                                                       SF-       Rückstufung      Rückstufung        Rückstufung
A 28.2.1.2 Bei Schäden mit einer Gesamtentschädigungszahlung bis zu                    Klasse    bei              bei                bei
           2.000,– € gilt der Vertrag als schadenfrei, sofern dem Versi-                         1 Schaden        2 Schäden          3 Schäden
           cherer die gesamte Entschädigungszahlung innerhalb von
                                                                                       SF -4     SF -4            SF -4              SF -4
           sechs Monaten nach Zugang der ersten Entschädigungszah-
           lung durch den Versicherungsnehmer und/oder einen Dritten                   SF -3     SF -4            SF -4              SF -4
           in vollem Umfang erstattet wird. Kommt es nach dem Rück-
                                                                                       SF -2     SF -4            SF -4              SF -4
           kauf zu einer weiteren Entschädigungszahlung, ist ein erneu-
           ter Rückkauf nicht möglich, die Rückstufung richtet sich dann               SF -1     SF -3            SF -4              SF -4
           nach der ersten Entschädigungszahlung nach dem Rück-
                                                                                       SF 0      SF -2            SF -4              SF -4
           kauf.
A 28.2.2   Hat der Versicherer während eines Versicherungsjahres Ent-                  SF 1      SF -1            SF -3              SF -4
           schädigungszahlungen zu einem oder mehreren Schäden er-                     SF 2      SF -1            SF -3              SF -4
           bracht, wird der Vertrag gemäß der Tabelle gemäß A 28.5
           zurückgestuft. Es gilt dann der entsprechend in der Tabelle                 SF 3      SF 0             SF -2              SF -4
           gemäß A 28.4 für die SF-Klasse ausgewiesene Beitragsfak-                    SF 4      SF 0             SF -2              SF -4
           tor. Je Schadenfall ist der Tag der ersten Entschädigungs-
           zahlung maßgeblich. Hiervon ausgenommen sind die Fälle                      SF 5      SF 0             SF -2              SF -4
           nach A 28.2.1.2.                                                            SF 6      SF 1             SF -1              SF -3
A 28.3     Ersteinstufungstabelle                                                      SF 7      SF 1             SF -1              SF -3
             SF-          Beitrags-    Beschreibung für die Erst-                      SF 8      SF 2             SF -1              SF -3
             Klasse       faktor       einstufung
                                                                                       SF 9      SF 3             SF 0               SF -2
             SF -4        200          Mehr als 4 Schäden in den
                                       letzten 5 Jahren                                SF 10     SF 4             SF 0               SF -2

             SF -3        165          4 Schäden in den letzten                        SF 11     SF 6             SF 1               SF -1
                                       5 Jahren
             SF -2        145          3 Schäden in den letzten            A 28.6    Sämtliche Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
                                       5 Jahren                                      gelten nicht für das etwaig vereinbarte Modul Soforthilfe.
             SF -1        125          2 Schäden in den letzten
                                       5 Jahren
             SF 0         100          1 Schaden in den letzten            Teil B
                                       5 Jahren, keine Angabe
                                                                           B1        Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
             SF 3         90           kein Schaden in den letzten
                                                                           B 1.1     Beginn des Versicherungsschutzes
                                       5 Jahren
                                                                                     Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
                                                                                     schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
A 28.4     Beitragstabelle während der Laufzeit                                      Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
                                                                                     zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
              SF-Klasse         Beitragsfaktor
                                                                           B 1.2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
             SF -4              200
                                                                           B 1.2.1   Beitragszahlung
             SF -3              165
                                                                                     Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch
             SF -2              145                                                  laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
             SF -1              125                                                  jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.

             SF 0               100                                        B 1.2.2   Versicherungsperiode

             SF 1               96                                                   Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,
                                                                                     wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
             SF 2               93                                                   Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent-
             SF 3               90                                                   spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

             SF 4               87                                         B 1.3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
                                                                                     Zahlung oder Nichtzahlung
             SF 5               84
                                                                           B 1.3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
             SF 6               81
                                                                                     Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab-
             SF 7               78                                                   lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-


                                                                                                                                14

[Seite 15]
          scheins, frühestens jedoch zum vereinbarten und im Versi-                      Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
          cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn, fällig.                        verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk-
                                                                                         sam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
          Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
                                                                                         mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs-
          rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
                                                                                         nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
          erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
          Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.                         B 1.4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung
B 1.3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug                            Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
                                                                                         eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
          Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach
                                                                                         Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
          B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
                                                                                         sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
          treten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
                                                                                         nach Fristablauf veranlasst wird.
          Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
                                                                                         Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis
          nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
                                                                                         zur Zahlung bestehen.
B 1.3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
                                                                             B 1.5       Lastschriftverfahren
          Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
                                                                             B 1.5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
          Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der Versi-
          cherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Ver-                   Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren ver-
          sicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung                  einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
          ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-                     der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung
          teilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder                     des Kontos zu sorgen.
          durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
                                                                                         Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche-
          diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk-
                                                                                         rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
          sam gemacht hat.
                                                                                         die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg-
          Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-                   lich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
          nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.                                      abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er-
                                                                                         folgt.
B 1.4     Folgebeitrag
                                                                             B 1.5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
B 1.4.1   Fälligkeit
                                                                                         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder
          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah-
                                                                                         mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
          lungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
                                                                                         nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech-
          oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeit-
                                                                                         tigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail,
          punkt fällig.
                                                                                         Telefax oder Brief) zu kündigen.
          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veran-
                                                                                         Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
          lasst wird.
                                                                                         dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausste-
B 1.4.2   Verzug und Schadensersatz                                                      henden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit-
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Ver-                teln.
          sicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,                        Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
          wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.                               fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche-
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge-                       rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
          beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des     B 1.6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
          ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
                                                                             B 1.6.1     Allgemeiner Grundsatz
B 1.4.3   Mahnung
                                                                                         Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versiche-
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Ver-                 rer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent-
          sicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in                          spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
          Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffor-
                                                                             B 1.6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An-
          dern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zah-
                                                                                         fechtung und fehlendem versicherten Interesse
          lungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
          Zahlungsaufforderung betragen.                                     B 1.6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
                                                                                         innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die
          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Ver-
                                                                                         Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
          trag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zin-
                                                                                         der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versi-
          sen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfol-
                                                                                         cherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
          gen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
                                                                                         Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
B 1.4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                                                 hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat,
          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist                   dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
          ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer                      beginnt.
          bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Bei-                  Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
          trags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Ver-                   Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
          sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.                              gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
B 1.4.5   Kündigung nach Mahnung                                                         sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
                                                                                         trag in Anspruch genommen hat.
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschulde-
          ten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der        B 1.6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
          in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne                        Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht
          Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kün-                   ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
          digen.

                                                                                                                                    15

[Seite 16]
            Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versiche-      dige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Mo-
            rers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht    nate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu die-
            rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine    sem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der
            angemessene Geschäftsgebühr zu.                                  verstorbene Versicherungsnehmer.
B 1.6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versi-        B 2.2       Kündigung nach Versicherungsfall
            cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
                                                                             B 2.2.1     Kündigungsrecht
            Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungser-
            klärung zu.                                                                  Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
                                                                                         Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
B 1.6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-
                                                                                         Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
            cherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche-
                                                                                         erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats
            rer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn
                                                                                         seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädi-
            die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
                                                                                         gung zulässig.
            wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
            Kenntnis erlangt hat.                                            B 2.2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer

B 1.6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags                   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit
            verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der                  ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungs-
            Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei-                  nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu ei-
            ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für                 nem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
            ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht ent-                     laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
            steht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-          B 2.2.3     Kündigung durch Versicherer
            schäftsgebühr verlangen.
                                                                                         Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-
            Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte-                      rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
            resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid-
            rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nich-     B3          Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
            tig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu     B 3.1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
            dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-                  Vertreters bis zum Vertragsschluss
            denden Umständen Kenntnis erlangt.
                                                                             B 3.1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrer-
B2          Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung                                       hebliche Umstände
B 2.1       Dauer und Ende des Vertrags                                                  Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
B 2.1.1     Vertragsdauer                                                                tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
                                                                                         umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-
            Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen                   form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für
            Zeitraum abgeschlossen.                                                      den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag
B 2.1.2     Stillschweigende Verlängerung                                                mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige-
                                                                                         pflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versiche-
            Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-
                                                                                         rungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
            gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
                                                                                         Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform
            nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Mo-
                                                                                         stellt.
            nate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün-
            digung zugegangen ist.                                                       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
                                                                                         mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1
B 2.1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
                                                                                         und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertre-
            Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet                     ters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs-
            der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer                   nehmers zu berücksichtigen.
            Kündigung bedarf.
                                                                                         Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei-
B 2.1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                         gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-
                                                                                         den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
            Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
                                                                                         Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
            Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
                                                                                         Last fällt.
            Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die
            Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate            B 3.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
            vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
                                                                             B 3.1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B 2.1.5     Wegfall des versicherten Interesses
                                                                                         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-                  B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes-                   treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangen-
ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes-                    heit kein Versicherungsschutz.
ses Kenntnis erlangt.
                                                                                         Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauer-                 Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
hafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch                               oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
                                                                                         fahrlässig gemacht hat.
B 2.1.5.1   die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre
            Pflegeeinrichtung oder                                                       Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässi-
                                                                                         ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
B 2.1.5.2   die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
                                                                                         Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.                      Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers                       zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollstän-                  Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-
                                                                                         rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn

                                                                                                                                    16

[Seite 17]
            der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig                     oder arglistig verletzt hat.
            oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
                                                                              B 3.2       Gefahrerhöhung
            Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
            fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht     B 3.2.1     Begriff der Gefahrerhöhung
            aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-         B 3.2.1.1   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
            mer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.                                tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
B 3.1.2.2   Kündigung                                                                     vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Ein-
                                                                                          tritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
                                                                                          Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des
            B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
                                                                                          Versicherers wahrscheinlicher wird.
            Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist
            ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,           B 3.2.1.2   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur –
            dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht                  vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
            angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun-                       nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
            gen geschlossen hätte.                                            B 3.2.1.3   Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn
B 3.1.2.3   Vertragsänderung                                                              sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
                                                                                          Umständen als mitversichert gelten soll.
            Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
            B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Ver-    B 3.2.2     Pflichten des Versicherungsnehmers
            sicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände        B 3.2.2.1   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-
            den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so                       rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
            werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi-                       keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
            cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ver-                   durch einen Dritten gestatten.
            sicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer-
            den die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-            B 3.2.2.2   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
            rungsperiode Vertragsbestandteil.                                             ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrer-
                                                                                          höhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese
            Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um                        dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
            mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi-
            cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der        B 3.2.2.3   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser-
            Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats                        klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Ver-
            nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhal-                      sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen,
            tung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versi-                nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
            cherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungs-             B 3.2.3     Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
            recht hinzuweisen.
                                                                              B 3.2.3.1   Kündigungsrecht
B 3.1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
                                                                                          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach
            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-                    B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen,
            änderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats                          wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätz-
            schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzu-                   lich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
            geben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung                      Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
            kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo-                     nehmer zu beweisen.
            nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats-
            frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von                   Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der
            der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kennt-                     Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
            nis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht                   kündigen.
            begründen.                                                                    Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
B 3.1.4     Hinweispflicht des Versicherers                                               nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
                                                                                          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
            änderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Ver-          B 3.2.3.2   Vertragsänderung
            sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform                      Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt
            (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung               der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
            der Anzeigepflicht hingewiesen hat.                                           entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absi-
B 3.1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers                                       cherung der erhöhten Gefahr ausschließen.

            Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,                     Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um
            zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,                        mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung
            wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un-                      der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer
            richtigkeit der Anzeige kannte.                                               den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
                                                                                          lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
B 3.1.6     Anfechtung                                                                    In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsneh-
            Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger                     mer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
            Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.                           B 3.2.4     Erlöschen der Rechte des Versicherers
B 3.1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers                                         Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-
            Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung                      tragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in-
            und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah-                   nerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der
            ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für                    Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
            Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten                   wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden
            sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs-                   hat.
            nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich         B 3.2.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung


                                                                                                                                     17

[Seite 18]
B 3.2.5.1   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so      B 3.3.2.2   Der Versicherungsnehmer hat
            ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
                                                                                           a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
            Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätz-
                                                                                              ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch münd-
            lich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
                                                                                              lich oder telefonisch – anzuzeigen;
            Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
            seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere                    b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-
            des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.                             tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
            Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Ver-                    c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
            sicherungsnehmer zu beweisen.                                                     zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
B 3.2.5.2   Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist                        reichen;
            der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei-                d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
            nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige                         Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
            dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-                          Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderun-
            frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                           gen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
            vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine                       zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig-
            Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3                  ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versiche-
            entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt                        rer aufzubewahren;
            bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt,
            zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be-                       e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
            kannt war.                                                                        kunft in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu ertei-
                                                                                              len, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des
B 3.2.5.3   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,                            Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforder-
            a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ge-                         lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe
               fahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-                      des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-
               cherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war                        pflicht zu gestatten;
               oder                                                                        f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, de-
            b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die                       ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden
               Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und                        kann.
               eine Kündigung nicht erfolgt war oder                                       Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche-
            c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-                       rers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat
               punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-                       dieser die Obliegenheiten nach B 3 3.2.1 und B 3.3.2.2 eben-
               sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.                              falls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
                                                                                           rechtlichen Umständen möglich ist.
B 3.3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                                                               B 3.3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B 3.3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                               B 3.3.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
B 3.3.1.1   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
                                                                                           B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
            rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
                                                                                           der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Ver-
            hat, sind:
                                                                                           letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
            a) die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Si-                      Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
               cherheitsvorschriften;                                                      Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
            b) die Einhaltung aller vertraglich vereinbarte Sicherheitsvor-    B 3.3.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Ver-
               schriften;                                                                  sicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
                                                                                           liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teil-
            c) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten
                                                                                           weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
               Obliegenheiten.
                                                                                           gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
B 3.3.1.2   Rechtsfolgen                                                                   Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
            Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr-       B 3.3.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
            lässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-                    Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
            rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so                      nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
            kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er                        Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
            von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos                  Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
            kündigen.                                                                      Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
            Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versi-                      fang, der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
            cherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder                       war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
            vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.                                 liegenheit arglistig verletzt hat.

B 3.3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles       B4          Weitere Regelungen

            Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver-         B 4.1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
            sicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:              B 4.1.1     Anzeigepflicht
B 3.3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung                        Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
            des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh-                        Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die an-
            mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar,                       dere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung
            zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder te-                      sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
            lefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.                      anzugeben.
            Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
                                                                               B 4.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
            Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche-
            rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.                           Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach


                                                                                                                                       18

[Seite 19]
          B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer,               soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
          unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kün-                    anderes bestimmt ist.
          digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                                                                                       Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
          Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Ein-
                                                                                       des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
          tritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versi-
                                                                                       dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerich-
          cherung erlangt hat.
                                                                                       tet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
B 4.1.3   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung                           von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
          a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-          B 4.2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
             selbe Gefahr versichert und übersteigt aus anderen Grün-
                                                                                       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-
             den die Summe der Entschädigungen, die von jedem Ver-
                                                                                       schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
             sicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu
                                                                                       lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber ab-
             zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfach-
                                                                                       zugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
             versicherung vor.
                                                                                       an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklä-
          b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner                     rung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zu-
             verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,                  gegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Ver-
             dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der                       sicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versiche-
             Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr                        rungsnehmers.
             als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-
                                                                             B 4.2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
             gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem-
             selben Versicherer bestehen.                                              Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
                                                                                       Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
             Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
                                                                                       einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim-
             aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
                                                                                       mungen nach B 4.2.2 entsprechend Anwendung.
             denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
             dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-        B 4.3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
             digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als       B 4.3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
             wenn Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
             worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgren-                     Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
             zen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus                     sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzu-
             allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung                      nehmen betreffend
             zu leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Ver-                a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
             trag in Deckung gegeben worden wäre.                                         vertrages;
          c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-                        b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
             rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen                          dessen Beendigung;
             rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder
             in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.                           c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
                                                                                          Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
             Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
             zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-          B 4.3.2   Erklärungen des Versicherers
             ständen Kenntnis erlangt.                                                 Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
B 4.1.4   Beseitigung der Mehrfachversicherung                                         sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
                                                                                       Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
          a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
             Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von          B 4.3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
             dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,                       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen
             kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag                   anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammen-
             aufgehoben oder unter verhältnismäßiger Minderung des                     hang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versi-
             Beitrags auf den Umfang herabgesetzt wird, der durch die                  cherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser
             frühere Versicherung nicht gedeckt ist.                                   Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
             Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung des                     gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
             Vertragsumfangs und Anpassung des Beitrags werden zu                      der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
             dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versi-                    kannte.
             cherer zugeht.                                                  B 4.4     Verjährung
          b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die                     Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
             Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach                    drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
             Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Ver-                     Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubi-
             sicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die meh-                 ger von den, den Anspruch begründenden, Umständen und
             reren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einver-                  der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Die grob
             nehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der                       fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
             Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab-
             setzung des Versicherungsumfanges und der Beiträge                        Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
             verlangen.                                                                sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
                                                                                       der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
B 4.2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                                form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entschei-
B 4.2.1   Form, zuständige Stelle                                                      dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.

          Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzei-                    Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen
          gen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmit-                   Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
          telbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform        B 4.5     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
          (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,


                                                                                                                                  19

[Seite 20]
            Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versiche-                     Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
            rungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versi-                   schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
            cherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Ver-                   Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-
            sicherers wenden:                                                           wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
                                                                                        Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
            Grundeigentümer-Versicherung VVaG
            Beschwerdemanagement                                            B 4.5.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungs-
            Große Bäckerstr. 7                                                          nehmer
            20095 Hamburg
                                                                                        Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
            Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere                        cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
            folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:                                nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohn-
                                                                                        sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach sei-
B 4.5.1     Versicherungsombudsmann
                                                                                        nem gewöhnlichen Aufenthalt.
            Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbrau-
                                                                                        Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
            cher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucher-
                                                                                        der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
            ähnlicher Lage befindet, gilt:
                                                                                        liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
            Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann                     gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi-
            sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Ver-                     cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
            sicherungen wenden.                                                         gen Niederlassung.
            Versicherungsombudsmann e.V.                                    B 4.6       Anzuwendendes Recht
            Postfach 080632
                                                                                        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
            10006 Berlin
            Telefon: 0800 3696000                                           B 4.7       Embargobestimmung
            E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                                        Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
            Internet: www.versicherungsombudsmann.de
                                                                                        gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
            Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige                      keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
            und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versiche-                 schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
            rer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teil-               der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch-
            zunehmen.                                                                   land entgegenstehen.
            Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z.B. über                   Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-sankti-
            eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, kön-                    onen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten, soweit dem
            nen sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform                  nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
            http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Be-                         Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
            schwerde wird dann über diese Plattform an den Versiche-
                                                                            B 4.8       Überversicherung
            rungsombudsmann weitergeleitet.
                                                                                        Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-
B 4.5.2     Versicherungsaufsicht
                                                                                        ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als
            Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Ver-                     auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
            sicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenhei-                  gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit so-
            ten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch                 fortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herab-
            an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wen-                 setzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag
            den. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesan-                  maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde,
            stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.                                    wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt ge-
                                                                                        schlossen worden wäre.
            Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
            Sektor Versicherungsaufsicht                                                Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
            Graurheindorfer Straße 108                                                  Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
            53117 Bonn                                                                  mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
            Telefon: 0800 2 100 500                                                     Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
            E-Mail: poststelle@bafin.de                                                 er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt-
            Internet: https://www.bafin.de                                              nis erlangt.
            Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne    B 4.9       Versicherung für fremde Rechnung
            Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
                                                                            B 4.9.1     Rechte aus dem Vertrag
B 4.5.3     Rechtsweg
                                                                                        Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag
            Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be-                      im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicher-
            schreiten.                                                                  ten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag
                                                                                        steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
B 4.5.3.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versiche-
                                                                                        Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
            rer
                                                                                        Versicherungsschein besitzt.
            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
                                                                            B 4.9.2     Zahlung der Entschädigung
            cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
            Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsver-                 Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
            trag zuständigen Niederlassung.                                             Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
                                                                                        Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi-
            Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
                                                                                        cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
            Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
                                                                                        mung des Versicherungsnehmers verlangen.
            Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz
            oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen         B 4.9.3     Kenntnis und Verhalten
            Aufenthalt hat.


                                                                                                                                   20

[Seite 21]
B 4.9.3.1   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-                     nehmers geltend gemacht werden.
            nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
                                                                                         Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
            cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
                                                                                         gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
            Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
                                                                                         häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
            Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers                       tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
            und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-                   Schaden vorsätzlich verursacht.
            nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis
            des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versi-
            cherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.                B 4.11.2    Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen

B 4.9.3.2   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn                    Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
            der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder                   ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
            ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungs-                    Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
            nehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.                               wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
                                                                                         Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
B 4.9.3.3   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,
                                                                                         soweit erforderlich mitzuwirken.
            wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
            des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht dar-                  Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-
            über informiert hat.                                                         sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
                                                                                         pflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten
B 4.10      Aufwendungsersatz
                                                                                         erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
B 4.10.1    Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha-                           Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
            dens                                                                         einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
                                                                                         nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis-
B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Ver-
                                                                                         last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
           sicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
                                                                                         der Versicherungsnehmer.
           Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Scha-
           dens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des        B 4.12      Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
           Versicherers macht.
                                                                             B 4.12.1    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-
B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen                          cherungsfalles
           unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
                                                                             B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor-
           oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet
                                                                                        sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
           der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Auf-
                                                                                        gungspflicht frei.
           wendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung
           der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder                       Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
           die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.                      Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
                                                                                         rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeifüh-
B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann
                                                                                         rung des Schadens als bewiesen.
           er auch den Aufwendungsersatz nach B 4.10.1.1 und B
           4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit      B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
           Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden                         herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei-
           sind.                                                                        nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
                                                                                        mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschä-
           digung betragen zusammen höchstens die Entschädigungs-                        Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrläs-
           grenze je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit               sigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn die
           Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden                          Schadenhöhe den Betrag von 1.000,– € nicht übersteigt. Die
           sind.                                                                         Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kosten,
                                                                                         die sich nach A 18 ergibt.
B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß
           B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche-                  Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
           rungsnehmers vorzuschießen.                                                   Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat. Für die Verlet-
                                                                                         zung von Obliegenheiten gilt B 3.3.
B 4.10.2    Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
                                                                             B 4.12.2    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
B 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten
           für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu erset-                   Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
           zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach gebo-                        der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-
           ten waren.                                                                    sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
                                                                                         von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
            Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen
            oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so-                 Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
            weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom                  rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer
            Versicherer aufgefordert wurde.                                              wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gel-
                                                                                         ten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann
           er auch den Kostenersatz nach B 4.10.2.1 entsprechend kür-        B 4.13      Repräsentanten
           zen.                                                                          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
B 4.11      Übergang von Ersatzansprüchen                                                Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

B 4.11.1    Übergang von Ersatzansprüchen                                    B 4.14      Versicherungswechsel

            Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen           B 4.14.1    Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sach-
            einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer                   schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung einge-
            über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.                            treten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeit-
                                                                                         punkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versiche-
            Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
                                                                                         rer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden

                                                                                                                                    21

[Seite 22]
            Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.                                      wenn Starkregen die Überflutung verursacht hat.
            Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht eini-                Als Starkregen im Sinne dieser Bedingungen gelten Witte-
            gen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt               rungsniederschläge mit einer Menge von mehr als
            der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versi-
                                                                                        a) 25 Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
            cherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leis-
            tung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversi-                b) 35 Liter pro Quadratmeter innerhalb von sechs Stunden.
            cherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der        C 1.3      Rückstau
            Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sach-
            verhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt und diesbe-                   Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen
            zügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den                       Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in
            Vorversicherer an den Versicherer abgetreten werden.                        das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn

            Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Ver-                    a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
            sicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der                        ßenden) Gewässern
            Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versiche-                oder
            rers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur ein-
            geschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versiche-                b) Witterungsniederschläge
            rer die zu viel erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer                  den Rückstau verursacht haben.
            zurückverlangen.
                                                                             C 1.4      Erdbeben
            Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden
            zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegen-               Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo-
            über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern                     dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
            festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Ab-                     ausgelöst wird.
            schlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen                   Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
            bereits eingetretenen Schaden gab.                                          einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
B 4.14.2.   Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des ersten                    a) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in
            Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag um 00:00                      der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Ge-
            Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer abweichend Ver-                      bäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso wider-
            sicherungsschutz für den Zeitraum von 00:00 bis 12:00 Uhr.                     standsfähigen anderen Sachen angerichtet.
                                                                                        b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
                                                                                           der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstan-
Teil C                                                                                     den sein.
Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur, soweit be-               C 1.5      Erdsenkung
sonders vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt:
                                                                                        Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbo-
C1          Home Elementar                                                              dens über naturbedingten Hohlräumen.
C 1.1       Versicherte Gefahren und Schäden                                 C 1.6      Erdrutsch
            Sofern nichts anderes vereinbart ist, entschädigt der Versi-                Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen
            cherer für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse                von Erd- oder Gesteinsmassen.
            (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge sol-
                                                                             C 1.7      Schneedruck
            cher Ereignisse abhandenkommen:
                                                                                        Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder
            a) Überschwemmung;
                                                                                        Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von
            b) Rückstau;                                                                Schnee- oder Eismassen von Dächern.
            c) Erdbeben;                                                     C 1.8      Lawinen
            d) Erdsenkung, Erdrutsch;                                                   Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen
            e) Schneedruck, Lawinen;                                                    niedergehen.

            f) Vulkanausbruch.                                               C 1.9      Vulkanausbruch

C 1.2       Überschwemmung                                                              Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Auf-
                                                                                        reißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-
C 1.2.1     Überschwemmung ist die Überflutung von Teilen des Grund                     Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und
            und Bodens des Versicherungsgrundstücks oder von unmit-                     von Gasen.
            telbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen,
            Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflä-            C 1.10     Nicht versicherte Schäden
            chenwasser. Dies gilt nur, wenn                                  C 1.10.1   Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur-
            c) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-                  sachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
               ßenden) Gewässern,                                                       Schäden durch

            b) Witterungsniederschläge                                                  a) Sturmflut;

            oder                                                                        b) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnieder-
                                                                                           schlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
            d) ein Anstieg oder Austritt von Grundwasser an die Erd-                       an die Erdoberfläche gedrungen;
               oberfläche als Folge von a) oder b)
                                                                                        c) Feuer gemäß A 3.1. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahr
            die Überflutung verursacht haben.                                              durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurde;
C 1.2.2     Als Überschwemmung gilt auch die Überflutung von Balko-                     d) Trockenheit oder Austrocknung.
            nen, innenliegenden Lichthöfen und Dachterrassen mit er-
            heblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur,


                                                                                                                                 22

[Seite 23]
C 1.10.2   Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu-           C 2.2.1   Versichert ist die Gebäude- und Mobiliarverglasung der Woh-
           deteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in             nung oder des Einfamilienhauses.
           diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
                                                                                        Als versicherte Sachen gelten:
C 1.10.3   Nicht versichert sind Schäden an Sachen, die sich außerhalb
                                                                                        a) Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben;
           von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Anten-
           nenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Stecker-                     b) Platten und Spiegel aus Glas;
           solaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) nach A 9.3.3.
                                                                                        c) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und
C 1.11     Wartezeit                                                                       -spiegel sowie künstlerisch bearbeitete Blei- und Mes-
                                                                                           singverglasungen;
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
           schein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf                     d) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
           von 7 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer (War-
                                                                                        e) Platten aus Glaskeramik, bei Glaskeramik-Kochflächen
           tezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsneh-
                                                                                           einschließlich zugehöriger Technik, falls diese nur ge-
           mer nachweist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vor-
                                                                                           meinsam ausgetauscht werden kann;
           versicherung gegen alle Gefahren gemäß C 1.1 bestanden
           hat.                                                                         f) Verglasungen von Aquarien und Terrarien;

C 1.12     Selbstbeteiligung                                                            g) Glasbausteine und Profilbaugläser;

           Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Selbstbetei-               h) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
           ligung je Versicherungsfall neben anderen vertraglichen                      i) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren
           Selbstbeteiligungen 10 % des bedingungsgemäß als ent-                           Rahmen;
           schädigungspflichtig errechneten Betrages, mindestens
           500,– €, höchstens 5.000,– €.                                                j) Scheiben von Balkonkraftwerken (sog. Steckersolaranla-
                                                                                           gen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) nach A 9.3.3 ein-
           Sofern der Versicherungsnehmer gleichfalls Eigentümer des                       schließlich zugehöriger Technik, falls diese nur gemein-
           Gebäudes ist, in dem sich die versicherte Wohnung befindet,                     sam ausgetauscht werden kann.
           gilt für die Gefahr Rückstau gemäß C 1.3:
                                                                                        Die Entschädigung für versicherte Sachen gemäß c) ist je
           Sofern bei rückstaugefährdeten Räumen keine Rückstausi-                      Versicherungsfall auf 1.000,– € begrenzt.
           cherungen vorhanden sind, beträgt die Selbstbeteiligung je
           Versicherungsfall neben anderen vertraglichen Selbstbeteili-       C 2.2.2   Ferner ist die Verglasung von nachfolgend aufgeführten
           gungen 15 % des bedingungsgemäß als entschädigungs-                          sonstigen Grundstücksbestandteilen versichert, sofern der
           pflichtig errechneten Betrages, mindestens 1.000,– €, höchs-                 Versicherungsnehmer die Gefahr trägt:
           tens 10.000,– €.                                                             a) Nebengebäude (z.B. Gewächs- und Gartenhäuser,
           Als rückstaugefährdete Räume gelten Räume der versicher-                        Schuppen, Saunahäuser, Tierställe und allseits um-
           ten Gebäude, die sich unterhalb des Straßenniveaus befin-                       schlossene Tiervolieren) bis 40 m² Grundfläche;
           den und in denen Abwasseranschlüsse vorhanden sind.                          b) Grundstückseinfriedungen (auch Hecken);
           Ist die Installation von Rückstausicherungen behördlich oder                 c) Hof- und Gehwegbefestigungen sowie Terrassen, die
           gesetzlich vorgeschrieben, verzichtet der Versicherer diesbe-                   nicht unmittelbar an das Gebäude anschließen;
           züglich vollständig auf die Leistungsfreiheit wegen Obliegen-
           heitsverletzung gemäß B 3.3.3.                                               d) Hundehütten, -zwinger;

C 1.13     Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie-                   e) Masten- und Freileitungen;
           sen.                                                                         f) Lampen, Wege- und Gartenbeleuchtungen;
C 1.14     Kündigung                                                                    g) Fahrradunterstände, Fahrradständer;
           a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-                     h) Müllboxenunterstände;
              haltung einer Frist von drei Monaten „Home Elementar“ in
              Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer,                       i) Überdachungen;
              so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum                       j) festinstallierte Freisitze und Pavillons. Kein Versiche-
              Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam                            rungsschutz besteht für mobile Überdachungen (z.B.
              wird.                                                                        Zelte, Zeltpavillons, Planen und Sonnensegel);
           b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-                    k) Gartenkamine;
              mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
                                                                                        l) Gas- und Öltanks;
              Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
              Zeitpunkt kündigen.                                                       m) fest installierte Wäschespinnen, Wäsche- und Trocken-
                                                                                           stangen;
C2         Home Glasbruch
                                                                                        n) Schutz- und Trennwände (z.B. Wind-, Sichtschutztrenn-
C 2.1      Versicherungsfall
                                                                                           wände, Hangstützmauern);
           a) Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die
                                                                                        o) Ladesäulen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen;
              durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt wer-
              den.                                                                      p) Anlagen zur regenerativen Wärmeerzeugung (z.B. Wär-
                                                                                           mepumpen auf dem Grundstück) und weitere Gebäude-
           b) Nicht versichert sind folgende Schäden:
                                                                                           technik, die der Versorgung des versicherten Gebäudes
              aa) Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B.                          dienen;
                  durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche);
                                                                                        q) Schwimmbecken und Whirlpools im Freien einschließlich
              bb) Randverbindungen von Mehrscheiben-Isoliervergla-                         deren Abdeckungen, jedoch keine Abdeckplanen;
                  sungen werden undicht.
                                                                                        r) im Boden verankerte Spielgeräte;
C 2.2      Versicherte Sachen
                                                                                        s) Regenwassersammelanlagen (Zisternen).


                                                                                                                                  23

[Seite 24]
C 2.3     Nicht versicherte Sachen                                                    men oder abgebrochen ist oder weil der Versicherungs-
                                                                                      nehmer sich versehentlich ausgesperrt hat.
          Nicht versichert sind:
                                                                                   b) EA übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungs-
          a) Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskör-
                                                                                      tür durch den Schlüsseldienst bis zu einer Höhe von
             per und Handspiegel;
                                                                                      500,– € je Versicherungsfall.
          b) Photovoltaikanlagen mit einer Höchstleistung von mehr
                                                                         C 3.1.2   Notfallschloss
             als 2 kWp;
                                                                                   EA übernimmt die Kosten für ein provisorisches Schloss (ein-
          c) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Be-
                                                                                   faches Zylinderschloss/handelsübliches Zylinderschloss),
             standteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe-
                                                                                   wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsun-
             und Kommunikationsgeräte sind (z.B. Bildschirme von
                                                                                   fähig werden sollte, bis zu einer Höhe von
             Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und
                                                                                   500,– € je Versicherungsfall.
             Smartphones);
                                                                         C 3.1.3   Rohrreinigungsservice im Notfall
          d) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
                                                                                   a) EA organisiert den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma,
          e) Laden- und Schaufensterscheiben.
                                                                                      wenn in der versicherten Wohnung Abflussrohre von
C 2.4     Versicherte Kosten                                                          Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken,
          Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines                  WCs, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind
          Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen                  und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung be-
          sind:                                                                       seitigt werden kann (Rohrverstopfung).

          a) Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver-                b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und
             schalungen, Notverglasungen);                                            Schadenbegrenzung der Rohrverstopfung bis zu einer
                                                                                      Höhe von 500,– € je Versicherungsfall.
          b) um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz
             abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungs-                c) EA erbringt keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung
             kosten);                                                                 bereits vor Beginn des Vertrags vorhanden war oder die
                                                                                      Ursache für die Rohrverstopfung für den Versicherungs-
          c) für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und                  nehmer erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung
             Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage                       lag.
             verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten);
                                                                         C 3.1.4   Sanitär-Installateurservice im Notfall
          d) um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behin-
             dern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.)                a) EA organisiert den Einsatz eines Sanitär-Installateurbe-
             zu beseitigen und wiederanzubringen;                                     triebes, wenn aufgrund eines Defekts an einer Armatur,
                                                                                      an einem Boiler, an der Spülung eines WCs oder Urinals
          e) für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,                   oder am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt-
             Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versi-                oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann, die
             cherten Sachen;                                                          Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist.
          f) für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Be-                   b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
             schlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.                     Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
C 2.5     Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie-                  Versicherungsfall.
          sen.                                                                     c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
C 2.6     Kündigung                                                                   fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                                      vorhanden waren, den Austausch defekter Dichtungen
          a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-                    und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen
             haltung einer Frist von drei Monaten „Home Glasbruch“ in                 und Boilern sowie die ordentliche Instandhaltung bezie-
             Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer,                      hungsweise Wartung der Sanitär-Installationen.
             so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
             Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam           C 3.1.5   Elektro-Installateurservice im Notfall
             wird.                                                                 a) Bei Defekten an der Elektro-Installation der versicherten
          b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-                   Wohnung organisiert EA den Einsatz eines Elektro-Instal-
             mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach                     lateurbetriebes.
             Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen                    b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
             Zeitpunkt kündigen.                                                      Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
C3        Home Soforthilfe                                                            Versicherungsfall.

C 3.1     Die „Home Soforthilfe“ wird von der Grundeigentümer-Versi-               c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
          cherung VVaG in Kooperation mit der Europ Assistance (EA)                   fekten an Elektro-Installationen:
          angeboten.                                                                  aa) wenn der Defekt bereits vor Beginn des Versiche-
          Die Soforthilfe ist 24 Stunden am Tag erreichbar unter:                         rungsschutzes vorhanden war;

          040/3766 3663                                                               bb) an elektrischen und elektronischen Geräten wie z.B.
                                                                                          Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschi-
          Eine Kostenübernahme ist nur bei vorheriger telefonischer                       nen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunst-
          Kontaktaufnahme über diese Telefonnummer möglich.                               abzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungs-
C 3.1.1   Schlüsseldienst                                                                 anlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen
                                                                                          einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonan-
          a) EA organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine                         lagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und
             Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn der Versicherungs-                         DVD-Playern sowie Stromverbrauchszählern.
             nehmer nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann,
             weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekom-       C 3.1.6   Heizungs-Installateurservice im Notfall


                                                                                                                             24

[Seite 25]
           a) EA organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installateurbe-                   schränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zu-
              triebes, wenn in der versicherten Wohnung Heizkörper                        mutbar ist.
              wegen eines Defekts an zugehörigen Thermostatventilen
                                                                                       b) Die Übernachtungskosten hat der Kunde selbst zu tragen.
              nicht in Betrieb genommen werden können oder aufgrund
              eines Bruchschadens oder einer Undichtigkeit Heizkörper                  c) Die Kosten für die Handwerker trägt der Versicherungs-
              repariert oder ersetzt werden müssen.                                       nehmer.

           b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die      C 3.1.11   Kinderbetreuung im Notfall
              Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je                       a) EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
              Versicherungsfall.                                                          die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die mit dem
           c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-                       Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
              fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes                    wenn der Versicherungsnehmer durch ein versichertes
              vorhanden waren, von Defekten an Heizkesseln, Bren-                         Schadenereignis an der Betreuung der Kinder gehindert
              nern, Tanks und Heizungsrohren sowie von Schäden                            ist und der Versicherungsnehmer oder eine andere Per-
              durch Korrosion.                                                            son zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Be-
                                                                                          treuung der Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versi-
C 3.1.7    Bereitstellung einer Notheizung
                                                                                          cherten Wohnung.
           a) EA stellt maximal drei elektrische Leih-Heizgeräte zur
                                                                                       b) EA übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis
              Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungs-
                                                                                          zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungsfall.
              anlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen
              ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungs-Installateur-    C 3.1.12   Haustierunterbringung im Notfall
              service im Notfall (siehe C 4.1.6) nicht möglich ist bezie-              a) EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
              hungsweise hierfür kein Versicherungsschutz besteht. Als                    die Unterbringung und Versorgung von Haustieren wie
              Heizperiode gilt hierbei die Zeit zwischen dem 1. Septem-                   Hunden, Katzen, Vögeln, Hamstern, Meerschweinchen,
              ber und dem 31. Mai eines jeden Jahres.                                     Kaninchen, Fischen und Schildkröten, die in der versi-
           b) EA übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih-                    cherten Wohnung leben, wenn der Versicherungsnehmer
              Heizgeräte bis zu einer Höhe von 500,– € je Versiche-                       durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung
              rungsfall.                                                                  der Tiere gehindert ist und eine andere Person zur Be-
                                                                                          treuung nicht zur Verfügung steht.
           c) Nicht ersetzt werden zusätzliche Energiekosten, die
              durch den Betrieb der Leih-Heizgeräte entstehen.                         b) Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. Tier-
                                                                                          heim.
C 3.1.8    Schädlingsbekämpfung
                                                                                       c) Die Organisation der Unterbringung ist nur möglich, wenn
           a) EA organisiert den Einsatz einer Fachfirma für die Schäd-
                                                                                          für das Tier ein gültiger Impfpass vorhanden ist und das
              lingsbekämpfung, wenn die versicherte Wohnung in ei-
                                                                                          Tier keine ansteckenden Krankheiten und/oder Parasiten-
              nem Ausmaß durch Schädlinge befallen wurde, der nur
                                                                                          befall aufweist.
              fachmännisch beseitigt werden kann. EA übernimmt die
              Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu einer Höhe                    d) EA übernimmt die Kosten für die Unterbringung und Ver-
              von 500,– € je Versicherungsfall.                                           sorgung der Haustiere bis zu einer Höhe von 500,– € je
                                                                                          Versicherungsfall.
           b) Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z.B. Ka-
              kerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silber-         C 3.1.13   24-Stunden Handwerkerservice
              fischchen.                                                               Unabhängig von einem Schadenfall steht dem Versiche-
           c) EA erbringt keine Leistung, wenn der Befall der versicher-               rungsnehmer unser Netzwerk zur Verfügung. Auf Wunsch
              ten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Beginn des                      werden Handwerker aus folgenden Gewerken benannt: Sa-
              Vertrages für den Versicherungsnehmer erkennbar war.                     nitärinstallateure, Dachdecker, Elektroinstallateure, Gas- und
                                                                                       Heizungsinstallateure, Glaser, Schlüsseldienste, Haushüter,
C 3.1.9    Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
                                                                                       Fachleute für Alarmanlagen, Rohrreinigungsfirmen.
           a) EA organisiert die fachmännische Entfernung bzw. die
                                                                            C 3.1.14   Hausbewachung nach Einbruch-Diebstahl
              Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich der
              versicherten Wohnung befinden.                                           a) EA organisiert die Bewachung der versicherten Wohnung
                                                                                          durch regelmäßige Kontrollen durch Wachpersonal, wenn
           b) EA übernimmt die Kosten für die Entfernung bzw. Um-
                                                                                          die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtun-
              siedlung des Wespennestes bis zu einer Höhe von
                                                                                          gen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
              500,– € je Versicherungsfall.
                                                                                          Schutz bieten.
           c) EA erbringt keine Leistung, wenn
                                                                                       b) EA übernimmt die Anfahrtskosten des Dienstleisters zur
              aa) die Existenz des Wespennestes bereits vor Beginn                        Bewachung der versicherten Wohnung bis zu einer Höhe
                  des Vertrages für den Versicherungsnehmer erkenn-                       von 100,– € je Versicherungsfall.
                  bar war;
                                                                            C 3.1.15   Möbelunterstellung
              bb) das Wespennest sich in einem räumlichen Bereich
                                                                                       a) EA organisiert den Transport und die Unterstellung von
                  befindet, der nicht der versicherten Wohnung zuge-
                                                                                          Einrichtungsgegenständen, wenn diese wegen eines un-
                  ordnet werden kann;
                                                                                          vorhergesehenen Schadens an der versicherten Woh-
              cc) dies aus rechtlichen Gründen, z.B. aus Gründen des                      nung vorübergehend anderweitig untergebracht werden
                  Artenschutzes, nicht zulässig ist.                                      müssen.
C 3.1.10   Übernachtung im Schadenfall                                                 b) EA übernimmt die Anfahrtskosten des Leistungserbrin-
                                                                                          gers bis zu einer Höhe von 100,– € je Versicherungsfall.
           a) EA organisiert eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung,
              wenn die versicherte Wohnung unvorhergesehen unbe-            C 3.1.16   Rückreise/Reiseabbruch im Schadenfall
              wohnbar wurde (zum Beispiel durch Brand- oder Wasser-
                                                                                       a) Erweist sich anlässlich eines Versicherungsfalles die
              schaden) und wenn für den Versicherungsnehmer die Be-


                                                                                                                                  25

[Seite 26]
              Rückkehr des Versicherungsnehmers von einer Aus-                       Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Fahrrä-
              landsreise innerhalb Europas im geographischen Sinne                   dern und Fahrradanhänger. Fahrrädern gleichgestellt sind
              als notwendig, organisiert EA die notwendigen Maßnah-                  Pedelecs, E-Bikes, Senioren-, Behinderten-, Lasten- und Lie-
              men einer Rückreise.                                                   gedreiräder und E-Scooter, sofern keine Versicherungspflicht
                                                                                     besteht. Für die lose mit dem Fahrrad und dem Fahrradan-
           b) Die Kosten für die Rückreise trägt der Versicherungsneh-
                                                                                     hänger verbundenen und regelmäßig dem Gebrauch dienen-
              mer.
                                                                                     den Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie zu-
C 3.1.17   Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten                              sammen mit diesen abhandengekommen sind.
           a) EA organisiert bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes (z.B.      C 4.2   Obliegenheiten
              Kühlschrank, Tiefkühlgerät, Waschmaschine, Wäsche-
                                                                                     Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten:
              trockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Herd, TV-Ge-
              rät) den Einsatz eines Technikers zur Einschätzung der                 a) Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad und den
              Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchführung der Repa-                    Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches Schloss ge-
              ratur.                                                                    gen Diebstahl sichern, wenn er das Fahrrad und/oder den
                                                                                        Fahrradanhänger nicht zur Fortbewegung einsetzt.
           b) EA übernimmt die Kosten für die Anfahrt und die erste Ar-
              beitsstunde des Technikers. Nicht dagegen übernimmt                    b) Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die
              EA die Kosten für Material sowie Ersatz- und Austausch-                   den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rah-
              teile, die zur Reparatur benötigt werden.                                 mennummer) des Fahrrads und/oder des Fahrradanhä-
                                                                                        ngers belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. So-
C 3.1.18   Psychologische Betreuung nach Einbruchdiebstahl
                                                                                        weit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungs-
           a) Im Falle eines Einbruchdiebstahls führt EA mit dem Ver-                   nehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur
              sicherungsnehmer ein psychosoziales Erstgespräch.                         verlangen, wenn er den Erwerb und die Identität des Fahr-
              Nach dem Feststellen des konkreten Hilfebedarfs vermit-                   rads und/oder des Fahrradanhängers anderweitig nach-
              telt EA Kontaktadressen von Psychotherapeuten bzw.                        weisen kann.
              Einrichtungen zur psychologischen Betreuung.
                                                                                     c) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüg-
           b) Die Kosten für die Inanspruchnahme der psychologischen                    lich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem
              oder psychotherapeutischen Behandlung trägt der Versi-                    Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass
              cherungsnehmer.                                                           das Fahrrad und/oder der Fahrradanhänger nicht inner-
C 3.1.19   Dokumentendepot                                                              halb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls
                                                                                        wieder herbeigeschafft wurde.
           a) EA archiviert auf Wunsch vom Versicherungsnehmer Ko-
              pien wichtiger Dokumente (maximal 15 DIN A4-Seiten).                   d) Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
              Kommen die Originaldokumente abhanden, so stellt EA                       Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen-
              dem Versicherungsnehmer die archivierten Kopien auf                       heiten, kann der Versicherer nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3
              Anforderung unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail                    zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
              zur Verfügung. Außerdem unterstützt EA den Versiche-                      leistungsfrei sein.
              rungsnehmer bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten
                                                                             C 4.3   Entschädigungshöhe
              durch Nennung der zuständigen Behörden und Weiterlei-
              tung öffentlich zugänglicher Informationen darüber, wel-               Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die
              che Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente                 vereinbarte Entschädigungsgrenze begrenzt.
              erforderlich sind.
                                                                             C 4.4   Kündigung
           b) EA verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich
                                                                                     a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
              zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendi-
                                                                                        haltung einer Frist von drei Monaten das Modul „Home
              gung dieses Versicherungsschutzes zu vernichten.
                                                                                        Fahrrad-Diebstahl“ in Textform kündigen. Kündigt der
           c) Für die Archivierung der Dokumente stellt EA dem Versi-                   Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
              cherungsnehmer keine Kosten in Rechnung.                                  Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versiche-
                                                                                        rungsjahres wirksam wird.
C 3.1.20   Allgemeine Leistungsbegrenzung
                                                                                     b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
           Die Übernahme von Kosten ist begrenzt auf insgesamt
                                                                                        mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
           3.000,– € für alle Versicherungsfälle, die innerhalb eines Ver-
                                                                                        Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
           sicherungsjahres beim Notfall-Telefon gemeldet werden. Von
                                                                                        Zeitpunkt kündigen.
           dieser Jahreshöchstleistung unberührt bleiben reine Service-
           leistungen ohne Kostenübernahme einschließlich des Doku-
           mentendepots (C 3.1.19).
C 3.2      Kündigung
           a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
              haltung einer Frist von drei Monaten die „Home Sofort-
              hilfe“ in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungs-
              nehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung
              erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
              wirksam wird.
           b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
              mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
              Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
              Zeitpunkt kündigen.
C4         Home Fahrrad-Diebstahl
C 4.1      Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern


                                                                                                                              26
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