# HanseMerkur / Hiscox / Chubb Haus & Kunst by Hiscox: die Bedingungen im Volltext

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- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-hiscox-haus-und-kunst.php
- Rechtlicher Träger: Hanse Merkur, Hiscox, Chubb (falls PHV für Private)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-hiscox-haus-und-kunst.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Haus & Kunst by Hiscox, Hausrat-Versicherung](https://brochureware.hiscox.de/sites/default/files/documents/bedingungen-haus-kunst-by-hiscox-hausrat-versicherung-092019.pdf), Fassung Bedingungen 09/2019

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet. | Abschnitt B VI. 7.5., Seite 13 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Wenn Hausrat völlig zerstört wird oder abhandenkommt, ersetzen wir Ihnen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) | Abschnitt B VI. 1., Seite 10 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | Von jedem Schaden tragen Sie den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt. | Abschnitt B VII. 1., Seite 13 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis 50.000 € | Bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel verzichten wir auf den Einwand einer grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles. | Abschnitt B III., Seite 9 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Versicherungsort sind die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsadressen. | Abschnitt B V. 1., Seite 10 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | steht Ihnen eine zusätzliche Versicherungssumme von bis zu 25 % der jeweils vereinbarten Versicherungssumme für Hausrat, Kunst- oder Wertgegenstände zur Verfügung, | Abschnitt B VI. 7.2., Seite 12 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel verzichten wir auf den Einwand einer grob fahrlässigen Herbeiführung | Abschnitt B III., Seite 9 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch altersbedingte oder allmähliche Zustandsveränderungen (z. B. Schimmel, Schwamm), Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische oder elektronische Defekte, es sei denn, sie wurden durch Leitungswasser oder Überspannung verursacht; | Abschnitt B IV. 2., Seite 9 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie haben Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. | Allgemeine Regelungen VII. 5.3., Seite 31 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel verzichten wir auf den Einwand einer grob fahrlässigen Herbeiführung | Abschnitt B III., Seite 9 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Sturmschäden an Gegenständen im Freien | Abschnitt B VI. 8., Seite 13 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation, es sei denn, sie sind durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Rückstau, Frost, Rohrbruch, Leitungswasser, Überschwemmung, Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden; | Abschnitt B IV. 4., Seite 9 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | es sei denn, sie sind durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Rückstau, Frost, Rohrbruch, Leitungswasser, Überschwemmung, Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden; | Abschnitt B IV. 4., Seite 9 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | es sei denn, sie sind durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Rückstau, Frost, Rohrbruch, Leitungswasser, Überschwemmung, Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden; | Abschnitt B IV. 4., Seite 9 |
| Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis 15.000 € | Für Diebstahl von Fahrrädern und nicht zulassungspflichtigen E-Bikes | Abschnitt B VI. 8., Seite 13 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja, bis 15.000 € | Für Diebstahl von Fahrrädern und nicht zulassungspflichtigen E-Bikes | Abschnitt B VI. 8., Seite 13 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Diebstahl aus unverschlossenen Fahrzeugen; | Abschnitt B IV. 1., Seite 9 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Diebstahl aus unverschlossenen Fahrzeugen; | Abschnitt B IV. 1., Seite 9 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Ihr Hausrat inklusive Mobiliarverglasung, Ihre Kunstgegenstände und Ihre Wertgegenstände bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme und im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenzen. | Abschnitt B I. 1., Seite 8 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 5.000 € | Für Bargeld, Schecks, Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere | Abschnitt B VI. 8., Seite 13 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 5.000 € | Für Bargeld, Schecks, Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere | Abschnitt B VI. 8., Seite 13 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 50.000 € | Für Schmuck, Armbanduhren, Juwelen, Perlen, Edelsteine | Abschnitt B VI. 8., Seite 13 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für diesen Abschnitt gelten insgesamt (also an den Versicherungsadressen und im Rahmen der weltweiten Außenversicherung) folgende Entschädigungsgrenzen, | Abschnitt B VI. 8., Seite 13 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | nicht geregelt |  |  |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Hausrat ist weltweit versichert, wenn er nur vorübergehend (nicht mehr als 9 Monate) vom Versicherungsort entfernt wird | Abschnitt B V. 3.1., Seite 10 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | Hausrat ist weltweit versichert, wenn er nur vorübergehend (nicht mehr als 9 Monate) vom Versicherungsort entfernt wird | Abschnitt B V. 3.1., Seite 10 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Hausrat ist weltweit versichert, wenn er nur vorübergehend (nicht mehr als 9 Monate) vom Versicherungsort entfernt wird | Abschnitt B V. 3.1., Seite 10 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Diebstahl aus unverschlossenen Fahrzeugen; | Abschnitt B IV. 1., Seite 9 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja, bis 15.000 € | Mitversichert sind auch der Hausrat und Wertgegenstände (außer Bargeld) Ihrer studierenden Kinder am Studienort in einer ständig bewohnten Wohnung, | Abschnitt B I. 1., Seite 8 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Unterbringung im Hotel oder in einer vergleichbaren Unterkunft im Falle der Unbewohnbarkeit der Wohnung bis zur Wiederbewohnbarkeit, höchstens jedoch für 1 Jahr; | Abschnitt B VI. 4.4., Seite 11 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | ja, bis 15.000 € | für notwendige Reisen zum Versicherungsort, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person entstehen; | Abschnitt B VI. 4.12., Seite 11 |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport zerstörter und beschädigter versicherter Sachen; | Abschnitt B VI. 4.1., Seite 11 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; | Abschnitt B VI. 4.2., Seite 11 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange die Lagerung am Versicherungsort nicht möglich oder zumutbar ist; | Abschnitt B VI. 4.3., Seite 11 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis 15.000 € | für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Haus- oder Wohnungstüren, Fenster, Tresore oder Alarmsysteme oder Kraftfahrzeuge abhandengekommen sind; | Abschnitt B VI. 4.6., Seite 11 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis 15.000 € | für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder durch Vandalismus innerhalb der Wohnung entstanden sind; | Abschnitt B VI. 4.7., Seite 11 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis 15.000 € | für den Schutz (z. B. Bewachung, Notschlösser) versicherter Sachen; | Abschnitt B VI. 4.5., Seite 11 |
| Sachverständigenkosten | nein | Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. | Allgemeine Regelungen IX. 5., Seite 34 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | nicht geregelt |  |  |
| Datenrettungskosten | ja, bis 15.000 € | für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung privater Softwareprogramme oder privater Daten; | Abschnitt B VI. 4.9., Seite 11 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Ihr Hausrat inklusive Mobiliarverglasung, | Abschnitt B I. 1., Seite 8 |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert | Abschnitt B II., Seite 9 |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | ja, bis 20.000 € | Eingriffen in Ihr IT-System z. B. mit durch Täuschung (Phishing inkl. Pharming) erhaltenen Zugangsdaten; | Abschnitt D I. 2., Seite 20 |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | ja, bis 5.000 € | Ein versichertes Ausbleiben der Lieferung bei Interneteinkäufen liegt vor, wenn Ihnen im Fall eines online getätigten Erwerbs von Waren trotz Fälligkeit nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung einer schriftlichen Mahnung an den Verkäufer die vereinbarte Ware geliefert wird. | Abschnitt D I. 6., Seite 21 |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | es sei denn, es handelt sich um motorisierte Gartengeräte, | Abschnitt B I. 2.1., Seite 8 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | ja, bis 15.000 € | Sportgeräte und Sportausrüstungen (z. B. Golfbag, Poloausrüstung, Reitsattel, Sportwaffen), die nicht nur vorübergehend im nicht öffentlich zugänglichen Bereich eines Sportvereins aufbewahrt werden, sind mitversichert. | Abschnitt B V. 3.1., Seite 10 |
| Musikinstrumente | ja, bis 150.000 € | Musikinstrumente; | Abschnitt B I. 1., Seite 8 |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Wasserfahrzeuge und deren Zubehör, es sei denn, es handelt sich um Surfbretter, Kanus, Schlauch-, Falt- oder Ruderboote einschließlich ihrer Motoren; | Abschnitt B I. 2.2., Seite 8 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis 15.000 € | wie insbesondere die Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers, gelten als versicherte Sachen und sind im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenzen mitversichert. | Abschnitt B I. 1., Seite 8 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind auch in das Gebäude eingefügte Sachen, sofern Sie diese als Mieter angeschafft haben und hierfür das Risiko tragen. | Abschnitt B I. 1., Seite 8 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist auch am Versicherungsort befindlicher fremder Hausrat, soweit es sich nicht um Hausrat Ihrer Mieter oder Untermieter handelt, | Abschnitt B I. 1., Seite 8 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. | Abschnitt B V. 2., Seite 10 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Sie können den Vertrag nach Ablauf eines Monats nach Vertragsbeginn jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. | Allgemeine Regelungen X. 2., Seite 34 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | Sie haben Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. | Allgemeine Regelungen VII. 5.3., Seite 31 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; | Allgemeine Regelungen VII. 1.4., Seite 30 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht mehr genutzt wird; | Allgemeine Regelungen VI. 2.2., Seite 29 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | ja | Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr. | Abschnitt B IV. 8., Seite 9 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Haus & Kunst by Hiscox, Hausrat-Versicherung

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Haus & Kunst by Hiscox
Bedingungen 09/2019

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Bedingungen 09/2019


Index
Abschnitt A – Gebäude                                          5
I.     Versicherte Sachen
II.    Versicherte Risiken/Versicherungsfall
III.   Herbeiführung des Versicherungsfalles
IV.    Risikoausschlüsse
V.     Räumlicher Geltungsbereich
VI. Leistungen des Versicherers
VII. Selbstbehalt


Abschnitt B – Hausrat, Kunst- und Wertgegenstände              8
I.     Versicherte Sachen
II.    Versicherte Risiken/Versicherungsfall
III.   Herbeiführung des Versicherungsfalles
IV.    Risikoausschlüsse
V.     Räumlicher Geltungsbereich
VI. Leistungen des Versicherers
VII. Selbstbehalt


Abschnitt C – Haftpflicht                                     14
I.     Umfang/Gegenstand der Versicherung/Versicherungsfall
II.    Mitversicherte Personen
III.   Versicherte Risiken
IV.    Risikoausschlüsse
V.     Leistungen des Versicherers
VI. Entschädigungsgrenzen
VII. Vorsorge
VIII. Selbstbehalt


Abschnitt D – Private Cyber                                   20
I.     Versicherungsschutz und versicherte Ereignisse
II.    Versicherungsfall und Serienschadenklausel
III.   Versicherte Personen
IV.    Leistungen des Versicherers
V.     Herbeiführung des Versicherungsfalles
VI. Risikoausschlüsse
VII. Entschädigungsgrenzen
VIII. Selbstbehalt

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    Bedingungen 09/2019


    Index
    Abschnitt E – Family Protection                         26
    I.     Versicherungsschutz und versicherte Ereignisse
    II.    Versicherungsfall und Serienschadenklausel
    III.   Versicherte Personen
    IV.    Leistungen des Versicherers
    V.     Risikoausschlüsse
    VI. Entschädigungsgrenzen


    Allgemeine Regelungen                                   28
    I.     Definition der Vertragsparteien
    II.    Prämienzahlung
    III.   Anzeigepflichten vor Vertragsschluss
    IV.    Repräsentanten
    V.     Versicherung für fremde Rechnung
    VI. Gefahrerhöhung
    VII. Obliegenheiten
    VIII. Subsidiäre Haftung
    IX. Sachverständigenverfahren
    X.     Dauer des Versicherungsvertrages
    XI. Anpassung des Prämiensatzes
    XII. Anpassung der Versicherungssummen
    XIII. Innovationsklausel
    XIV. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstände
    XV. Ansprechpartner

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                           Bedingungen 09/2019


                           Abschnitt A – Gebäude

I. Versicherte Sachen      Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude bis zur Höhe der vereinbarten
		                         Versicherungssumme und im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
                           Mitversichert sind Nebengebäude, Gebäudezubehör, Gebäudebestandteile inklusive Gebäude-
                           verglasung und technischer Gebäudeausrüstung und Grundstücksbestandteile, sofern sie bei
                           der Ermittlung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
                           Mitversichert sind auch Ver- und Entsorgungsleitungen der versicherten Gebäude (innerhalb und
                           außerhalb des Versicherungsortes), soweit Sie diese instand halten müssen.

II. Versicherte Risiken/   Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung,
    Versicherungsfall      Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-
		                         Versicherung/Versicherungsfall).

III. Herbeiführung des     Wir sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen.
     Versicherungsfalles
                           Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, verzichten wir auf den Einwand einer
                           grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles.

IV. Risikoausschlüsse      Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
                           1. Schäden, solange versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbau-
                              arbeiten für ihren Zweck nicht mehr benutzbar sind, es sei denn, die Schäden wurden durch
                              Brand, Blitzschlag oder Explosion verursacht;
                           2. Schäden durch altersbedingte oder allmähliche Zustandsveränderungen (z. B. Schimmel,
                              Schwamm), Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische oder elektronische
                              Defekte, es sei denn, sie wurden durch Leitungswasser oder Überspannung verursacht;
                           3. Schäden durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxi-
                              dation, es sei denn, sie sind durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Rückstau, Frost, Rohrbruch,
                              Leitungswasser, Überschwemmung, Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden;
                           4. Schäden durch Ungeziefer, Insekten, Schädlinge oder Nagetiere sowie Schäden durch
                              Kauen, Kratzen, Nagen, Zerreißen oder Verschmutzung durch Haustiere;
                           5. Schäden durch Um- oder Ausbauarbeiten, Reparatur, Wartung, Renovierung, Restaurierung,
                              Reinigung oder ähnliche Vorgänge, fehlerhafte oder mangelhafte Planung und/oder Aus-
                              führung von Arbeiten oder Verwendung mangelhafter Materialien;
                           6. Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer oder
                              chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden;
                           7. Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Krieg,
                              Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr. Ersetzt
                              werden jedoch Explosionsschäden, die durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen innerhalb
                              der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind (Blindgängerschäden);
                           8. Schäden durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Einziehung oder andere hoheitliche
                              Maßnahmen.

V. Räumlicher              Versicherungsschutz besteht an den im Versicherungsschein angegebenen Versicherungs-
   Geltungsbereich         adressen (Versicherungsort).

VI. Leistungen des         1. Totalschäden
    Versicherers
                               Wenn versicherte Sachen völlig zerstört werden oder abhandenkommen, ersetzen wir
                               den Neuwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Neuwert ist der Betrag,
                               der zum Eintritt des Versicherungsfalles aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und
                               Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Bei Gebäuden ist der ortsübliche Neubauwert
                               maßgebend.

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    Bedingungen 09/2019


    2. Teilschäden
        Wenn versicherte Sachen teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die notwendigen
        Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwaigen
        Wertminderung, höchstens jedoch den ortsüblichen Neubauwert zum Zeitpunkt des Eintritts
        des Versicherungsfalles.
    3. Zusätzliche Kosten
        Wir ersetzen Ihre Kosten für – auch erfolglose – Maßnahmen, die Sie zur Abwendung
        eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung des Schadens
        für geboten halten durften, sowie folgende aufgrund eines Versicherungsfalles notwendig
        gewordene Kosten:
        3.1. für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport zerstörter und
             beschädigter versicherter Sachen, außer Pflanzen; für Pflanzen gilt ausschließlich
             Abschnitt A VI. 3.10. mit der entsprechenden Leistungsobergrenze;
        3.2. die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
             versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden
             müssen;
        3.3. für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange die Lagerung am Versiche-
             rungsort nicht möglich oder zumutbar ist;
        3.4. für Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen einschließlich daraus resultierender
             Baunebenkosten (z. B. Architekten-, Konstruktions- und Planungskosten);
        3.5. für die Dekontamination des eigenen Erdreichs;
        3.6. für die Unterbringung im Hotel oder in einer vergleichbaren Unterkunft im Falle der
             Unbewohnbarkeit des Gebäudes bis zur Wiederbewohnbarkeit, höchstens jedoch für
             1 Jahr;
        3.7. für den Ausfall von Mieteinnahmen bei vermieteten Gebäuden, höchstens jedoch für
             1 Jahr;
        3.8. für den Schutz (z. B. Bewachung) versicherter Sachen;
        3.9. für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung privater Softwareprogramme zur
             Haustechnik;
        3.10. für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport von Pflanzen;
        3.11. für die Wiederbeschaffung von Gas, Öl oder Wasser, das bestimmungswidrig aus
              Wasser- oder Heizungsanlagen ausgetreten ist;
        3.12. für notwendige Reisen zum Versicherungsort, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häus-
              licher Gemeinschaft lebenden Person entstehen;
        3.13. für die Stornierung von Privatreisen, die Ihnen entstehen, weil aufgrund eines Schadens
              von über € 5.000 Ihre Anwesenheit am Versicherungsort erforderlich ist, weshalb Sie
              eine unmittelbar bevorstehende Reise nicht antreten können bzw. eine bereits an-
              getretene Reise nicht fortsetzen können.
        3.14. für die Durchführung einer Mediation zwischen Ihnen und uns über das Bestehen
              oder die Höhe eines Leistungsanspruchs, wenn wir uns auf die Durchführung eines
              Mediationsverfahrens geeinigt haben.
    4. Leistungsobergrenzen
        4.1. Versicherte Sachen
               Die Versicherungsleistung für versicherte Sachen ist insgesamt je Versicherungsfall auf
               die Versicherungssumme begrenzt.

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                        4.2. Vorsorge
                               Für werterhöhende Um- und Ausbauten steht eine zusätzliche Versicherungssumme
                               von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung, sofern Sie uns die
                               Arbeiten 3 Monate nach Baubeginn angezeigt haben (Vorsorge).
                        4.3. Kosten
                               Die zusätzlichen Kosten gemäß Abschnitt A VI. 3.1. bis 3.7. werden insgesamt bis zur
                               Höhe der Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.
                               Die zusätzlichen Kosten gemäß Abschnitt A VI. 3.8. bis 3.13. werden in Höhe
                               von 1 % der Versicherungssumme ersetzt, jedoch nicht mit mehr als € 15.000 je
                               Kostenposition.
                        4.4. Unterversicherungsverzicht
                               Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.
                    5. Entschädigungsgrenzen
                        Für diesen Abschnitt gelten folgende Entschädigungsgrenzen, es sei denn, Sie haben
                        abweichende Entschädigungsgrenzen mit uns vereinbart:
                        Für die Wiederbepflanzung gleicher Art und Güte, wenn Pflanzen
                        derart beschädigt werden, dass eine natürliche Regeneration
                        nicht zu erwarten ist                                                      € 15.000
                        Für die Wiederherstellung von Toren oder Zäunen                            € 15.000
                        Bissschäden durch Marder oder Waschbären                                   € 15.000

VII. Selbstbehalt   1. Von jedem Schaden tragen Sie den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt.
                    2. Betrifft ein Schadenereignis an einer Versicherungsadresse die Abschnitte A – Gebäude und
                       B – Hausrat, so wird der Selbstbehalt nur einmal in Abzug gebracht. Gibt es unterschied-
                       liche Selbstbehalte, so ist der höhere Selbstbehalt maßgeblich.
                    3. Übersteigt der versicherte Gesamtschaden aufgrund eines Schadenereignisses
                       (Abschnitte A – Gebäude und/oder B – Hausrat) einen Betrag von € 10.000, entfällt der
                       vereinbarte Selbstbehalt.

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                        Abschnitt B – Hausrat, Kunst- und Wertgegenstände

I. Versicherte Sachen   1. Hausrat, Kunst- und Wertgegenstände
                            Versichert sind Ihr Hausrat inklusive Mobiliarverglasung, Ihre Kunstgegenstände und Ihre
                            Wertgegenstände bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme und im Rahmen der
                            vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
                            Versicherungsschutz besteht auch für Hausrat, Kunst- und Wertgegenstände von mit
                            Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, die am Versicherungsort behördlich
                            gemeldet sind.
                            Mitversichert ist auch am Versicherungsort befindlicher fremder Hausrat, soweit es sich nicht
                            um Hausrat Ihrer Mieter oder Untermieter handelt, nicht versichert sind jedoch fremde Kunst-
                            und Wertgegenstände.
                            Mitversichert sind auch der Hausrat und Wertgegenstände (außer Bargeld) Ihrer studieren-
                            den Kinder am Studienort in einer ständig bewohnten Wohnung, soweit es sich um Ihre
                            Sachen oder um die Sachen Ihrer Kinder handelt.
                            Hausrat sind alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur privaten Einrichtung oder zum privaten
                            Gebrauch oder Verbrauch dienen, außer Kunst- und Wertgegenstände.
                            Mitversichert sind auch in das Gebäude eingefügte Sachen, sofern Sie diese als Mieter
                            angeschafft haben und hierfür das Risiko tragen.
                            Kunstgegenstände sind folgende zum privaten Gebrauch dienende Gegenstände, soweit es
                            sich hierbei nicht um Wertgegenstände handelt:
                            ·      antiquarische Möbel;
                            ·      Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Drucke, Fotokunst, Collagen, Grafiken;
                            ·      Skulpturen, Plastiken, Objektkunst, Installationen, Landart;
                            ·      Video-Kunst, Media-Art;
                            ·      Teppiche, Gobelins;
                            ·      Musikinstrumente;
                            ·      antiquarische Bücher, Manuskripte;
                            ·      wertvolle Sammler- und Liebhaberobjekte;
                            Wertgegenstände sind folgende zum privaten Gebrauch dienende Gegenstände:
                            ·      Schmuck, Armbanduhren, Juwelen, Perlen, Edelsteine;
                            ·      Gegenstände aus Gold, Silber und Platin;
                            ·      Briefmarken, Münzen, Medaillen;
                            ·      Jagd- und Sportwaffen;
                            ·      Bargeld, Schecks;
                            ·      Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere.
                            Ihr Hausrat sowie Ihre Kunst- und Wertgegenstände, die auch, aber nicht ausschließ-
                            lich privat genutzt werden, wie insbesondere die Einrichtung des häuslichen Arbeits-
                            zimmers, gelten als versicherte Sachen und sind im Rahmen der vereinbarten Ent-
                            schädigungsgrenzen mitversichert.

                        2. Nicht versichert sind:
                            2.1. Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger (einschließlich zulassungspflichtiger
                                 E-Bikes und E-Roller), es sei denn, es handelt sich um motorisierte Gartengeräte,
                                 Krankenfahrstühle, Gokarts oder Spielfahrzeuge;
                            2.2. Wasserfahrzeuge und deren Zubehör, es sei denn, es handelt sich um Surfbretter,
                                 Kanus, Schlauch-, Falt- oder Ruderboote einschließlich ihrer Motoren;

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                               2.3. Luftfahrzeuge und deren Zubehör, es sei denn, es handelt sich um Flugdrachen,
                                    Fall- oder Gleitschirme sowie nicht-versicherungspflichtige unbemannte Fluggeräte
                                    am Versicherungsort;
                               2.4. Tiere außer Haustiere.

II. Versicherte Risiken/   Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung,
    Versicherungsfall      Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-
		                         Versicherung/Versicherungsfall).

III. Herbeiführung des     Wir sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen.
     Versicherungsfalles
                           Bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel verzichten wir auf den
                           Einwand einer grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles. Bei anderen Schäden
                           verzichten wir bis zu einem Betrag von € 50.000 auf den Einwand einer grob fahrlässigen Her-
                           beiführung des Versicherungsfalles. Im Übrigen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem
                           Ihrem Verschulden entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn Sie den Versicherungsfall grob
                           fahrlässig herbeiführen.

IV. Risikoausschlüsse      Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
                           1. Schäden durch Diebstahl aus unverschlossenen Fahrzeugen;
                           2. Schäden durch altersbedingte oder allmähliche Zustandsveränderungen (z. B. Schimmel,
                              Schwamm), Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische oder elektronische
                              Defekte, es sei denn, sie wurden durch Leitungswasser oder Überspannung verursacht;
                           3. Schäden infolge eines versicherten Ereignisses im Sinne von Abschnitt D der vorliegenden
                              Bedingungen. Dieser Ausschluss greift jedoch nicht, wenn das versicherte Ereignis im
                              Sinne von Abschnitt D erst durch das Dazwischentreten weiterer Handlungen oder Ereig-
                              nisse zu einer Zerstörung, Beschädigung oder einem Abhandenkommen versicherter
                              Sachen geführt hat (z. B. Einbruch-, Wasser- oder Feuerschaden nach vorheriger Netz-
                              werksicherheitsverletzung).
                           4. Schäden durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxi-
                              dation, es sei denn, sie sind durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Rückstau, Frost, Rohrbruch,
                              Leitungswasser, Überschwemmung, Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden;
                           5. Schäden durch Ungeziefer, Insekten, Schädlinge oder Nagetiere sowie Schäden durch
                              Kauen, Kratzen, Nagen, Zerreißen oder Verschmutzung durch Haustiere;
                           6. Schäden durch Um- oder Ausbauarbeiten, Reparatur, Wartung, Renovierung, Restaurierung,
                              Reinigung oder ähnliche Vorgänge, fehlerhafte oder mangelhafte Planung und/oder Aus-
                              führung von Arbeiten oder Verwendung mangelhafter Materialien. Durch anerkannte Restau-
                              ratoren verursachte Schäden sind jedoch mitversichert;
                           7. Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer oder
                              chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden;
                           8. Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Krieg,
                              Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr. Ersetzt
                              werden jedoch Explosionsschäden, die durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen innerhalb
                              der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind (Blindgängerschäden);
                           9. Schäden durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Einziehung oder andere hoheitliche
                              Maßnahmen;
                           10. Schäden durch Untreue, Unterschlagung, Betrug oder Erpressung.

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                     Bedingungen 09/2019


V. Räumlicher        1. Versicherungsort
   Geltungsbereich
                         Versicherungsort sind die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsadressen.
                     2. Wohnungswechsel
                         Im Falle eines Wohnungswechsels geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung
                         über. Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
                         Der Versicherungsschutz in der alten Wohnung erlischt spätestens 9 Monate nach Umzugs-
                         beginn, es sei denn, die Weiterversicherung wird mit uns vereinbart.
                     3. Außenversicherung
                         3.1. Hausrat ist weltweit versichert, wenn er nur vorübergehend (nicht mehr als 9 Monate)
                              vom Versicherungsort entfernt wird oder, bei neu erworbenem Hausrat, wenn er an
                              den Versicherungsort gebracht werden soll und der Erwerb nicht länger als 30 Tage
                              zurückliegt.
                                Im Falle eines Wohnungswechsels ist Ihr Hausrat während des Transports jedoch
                                nur gegen die Gefahren Feuer, Sturm, Hagel, Transportmittelunfall und Diebstahl des
                                Transportmittels versichert.
                                Sportgeräte und Sportausrüstungen (z. B. Golfbag, Poloausrüstung, Reitsattel, Sport-
                                waffen), die nicht nur vorübergehend im nicht öffentlich zugänglichen Bereich eines
                                Sportvereins aufbewahrt werden, sind mitversichert.
                         3.2. Kunstgegenstände sind weltweit versichert.
                                Für neu erworbene Kunstgegenstände gilt dies jedoch nur, wenn sie an den Ver-
                                sicherungsort gebracht werden sollen und der Erwerb nicht länger als 90 Tage
                                zurückliegt.
                                Während des Transports durch Dritte und im Falle eines Wohnungswechsels besteht
                                Versicherungsschutz jedoch nur, wenn der Transport durch eine Kunstspedition
                                durchgeführt oder vorab mit uns abgestimmt wird.
                         3.3. Wertgegenstände sind lediglich dann weltweit versichert, wenn sie nur vorübergehend
                              (nicht mehr als 9 Monate) vom Versicherungsort entfernt werden oder, bei neu erwor-
                              benen Wertgegenständen, wenn sie an den Versicherungsort gebracht werden sollen
                              und der Erwerb nicht länger als 30 Tage zurückliegt.
                                Während des Transports durch Dritte und im Falle eines Wohnungswechsels besteht
                                Versicherungsschutz jedoch nur, wenn der Transport vorab mit uns abgestimmt wird.

VI. Leistungen des   1. Totalschäden
    Versicherers
                         Wenn Hausrat völlig zerstört wird oder abhandenkommt, ersetzen wir Ihnen den Wieder-
                         beschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) zum
                         Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
                         Wenn Kunstgegenstände völlig zerstört werden oder abhandenkommen, ersetzen wir Ihnen
                         gemäß § 76 VVG die mit uns zuvor vereinbarten Beträge (Taxe), ansonsten den Marktwert
                         zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
                         Wenn Wertgegenstände völlig zerstört werden oder abhandenkommen, ersetzen wir Ihnen
                         gemäß § 76 VVG die mit uns zuvor vereinbarten Beträge (Taxe), ansonsten den Wieder-
                         beschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand zum Zeitpunkt
                         des Eintritts des Versicherungsfalles.
                     2. Teilschäden einschließlich „Cash-Option“ bei Kunstgegenständen
                         2.1. Wenn Hausrat teilweise beschädigt wird, ersetzen wir die notwendigen Reparatur- und
                              Wiederherstellungskosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich
                              einer etwaigen Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert zum Zeitpunkt des
                              Eintritts des Versicherungsfalles.
                         2.2. Wenn Kunstgegenstände teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die notwendigen

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           Reparatur- und Wiederherstellungskosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
           zuzüglich einer etwaigen Wertminderung. Wir erstatten jedoch höchstens den mit uns
           zuvor vereinbarten Betrag (Taxe); falls keine Taxe vereinbart ist, höchstens den
           Marktwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
           Wenn Kunstgegenstände teilweise beschädigt werden und hierdurch eine Wert-
           minderung eingetreten ist, ersetzen wir auf Wunsch gemäß § 76 VVG den mit uns
           zuvor vereinbarten Betrag (Taxe).
    2.3. Wenn Wertgegenstände teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die notwendigen
         Reparatur- und Wiederherstellungskosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungs-
         falles zuzüglich einer etwaigen Wertminderung. Wir erstatten jedoch höchstens den
         mit uns zuvor vereinbarten Betrag (Taxe); falls keine Taxe vereinbart ist, höchstens den
         Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
         zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
3. Eigentumsübergang
    Im Falle einer Entschädigung mit dem mit uns zuvor vereinbarten Betrag (Taxe), dem
    Neu- oder Marktwert gehen die zerstörten, abhandengekommenen oder beschädigten
    Gegenstände in unser Eigentum über.
4. Zusätzliche Kosten
    Wir ersetzen Ihre Kosten für – auch erfolglose – Maßnahmen, die Sie zur Abwendung
    eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung des Schadens
    für geboten halten durften, sowie folgende aufgrund eines Versicherungsfalles notwendig
    gewordene Kosten:
    4.1. für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport zerstörter und
         beschädigter versicherter Sachen;
    4.2. die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
         versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden
         müssen;
    4.3. für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange die Lagerung am Versiche-
         rungsort nicht möglich oder zumutbar ist;
    4.4. für die Unterbringung im Hotel oder in einer vergleichbaren Unterkunft im Falle der
         Unbewohnbarkeit der Wohnung bis zur Wiederbewohnbarkeit, höchstens jedoch für
         1 Jahr; dies gilt auch dann, wenn nur ein Gebäudeschaden vorliegt;
    4.5. für den Schutz (z. B. Bewachung, Notschlösser) versicherter Sachen;
    4.6. für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Haus- oder Wohnungstüren, Fenster,
         Tresore oder Alarmsysteme oder Kraftfahrzeuge abhandengekommen sind;
    4.7. für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung durch
         Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder durch Vandalismus
         innerhalb der Wohnung entstanden sind;
    4.8. für Reparaturen in gemieteten Wohnungen, um Leitungswasserschäden an Boden-
         belägen, Innenanstrichen oder Tapeten zu beseitigen;
    4.9. für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung privater Softwareprogramme oder
         privater Daten;
    4.10. für Reisen, Transporte oder Rechtsberatung, um abhandengekommene Kunst-
          gegenstände wiederzuerlangen oder vergleichbare Objekte wiederzubeschaffen;
    4.11. für die Wiederbeschaffung Ihrer Ausweise, Dokumente, Fahrkarten und Flugtickets;
    4.12. für notwendige Reisen zum Versicherungsort, die Ihnen oder einer mit Ihnen in
          häuslicher Gemeinschaft lebenden Person entstehen;
    4.13. für die Stornierung von Privatreisen, die Ihnen entstehen, weil aufgrund eines Schadens
          von über € 5.000 Ihre Anwesenheit am Versicherungsort erforderlich ist, weshalb Sie

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12   Haus & Kunst by Hiscox
     Bedingungen 09/2019


                eine unmittelbar bevorstehende Reise nicht antreten können bzw. eine bereits angetre-
                tene Reise nicht fortsetzen können.
         4.14. für Ihre psychologische Betreuung;
         4.15. für die Beseitigung von Gebäudeschäden, die Polizei oder Feuerwehr nach einem
               Feueralarm bei dem gewaltsamen Zugang zum Versicherungsort verursachen;
         4.16. für die Beaufsichtigung Ihrer minderjährigen Kinder, höchstens jedoch für 1 Monat;
         4.17. für die Durchführung einer Mediation zwischen Ihnen und uns über das Bestehen
               oder die Höhe eines Leistungsanspruchs, wenn wir uns auf die Durchführung eines
               Mediationsverfahrens geeinigt haben.
                Wir ersetzen folgende notwendig gewordene Kosten, selbst wenn kein
                Versicherungsfall eingetreten ist:
         4.18. für einen vorübergehenden Wohnungswechsel, Sicherungsverbesserungen oder
               Sicherheitspersonal, wenn Sie durch einen „Stalker“ bedroht werden, sofern Sie
               das Stalking unverzüglich einer Polizeidienststelle angezeigt haben und der Beginn
               des „Stalkings” und die hierdurch entstandenen Kosten während des versicherten
               Zeitraums eingetreten sind;
         4.19. für die übliche „Lokalrunde im Golfclub“, wenn Sie bei einem offiziellen Golfturnier ein
               „Hole-in-One“ erzielt haben und hierüber eine Bestätigung des Golfclubs vorlegen;
     5. Defective Title
         Wenn Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages Kunstgegenstände käuflich erwer-
         ben und sie mangels wirksamen Eigentumserwerbs an den rechtmäßigen Eigentümer
         herausgeben müssen, erstatten wir Ihnen den mit uns zuvor vereinbarten Betrag (Taxe); falls
         keine Taxe vereinbart wurde, den Marktwert des Kunstgegenstandes, jedoch nicht mehr als
         den von Ihnen bezahlten Kaufpreis. Dies setzt voraus, dass Ihnen in dieser Höhe ein
         Schaden entstanden ist, dass Sie beim Erwerb übliche Sorgfaltsmaßstäbe beachtet haben
         und uns der Schaden während der Vertragslaufzeit angezeigt wurde. Die Höchstentschä-
         digung beträgt inklusive Rechtsberatung je Versicherungsjahr € 150.000, es sei denn, Sie
         haben mit uns etwas anderes vereinbart.
     6. Personenschaden
         Wenn Sie am Versicherungsort als unmittelbare Folge eines Feuers oder Raubüberfalles
         verletzt werden und hierdurch eine dauernde Beeinträchtigung Ihrer körperlichen oder
         geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) oder Ihr Tod eintritt, leisten wir eine Entschädigung
         von maximal € 50.000.
         Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung der körperlichen oder geistigen
         Leistungsfähigkeit (Teilinvalidität) leisten wir eine entsprechende prozentuale Ent-
         schädigung.
         Voraussetzung unserer Leistungspflicht ist, dass die Invalidität oder der Tod innerhalb eines
         Jahres nach dem Versicherungsfall eingetreten ist und spätestens vor Ablauf einer Frist von
         weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und uns gegenüber geltend gemacht wird.
     7. Leistungsobergrenzen
         7.1. Versicherte Sachen
                Die Entschädigung für versicherte Sachen ist insgesamt je Versicherungsfall auf die
                Versicherungssumme begrenzt.
         7.2. Vorsorge
                Für Werterhöhungen oder Neuerwerbungen von Hausrat, Kunst- oder Wertgegen-
                ständen während einer Versicherungsperiode steht Ihnen eine zusätzliche Versiche-
                rungssumme von bis zu 25 % der jeweils vereinbarten Versicherungssumme für
                Hausrat, Kunst- oder Wertgegenstände zur Verfügung, wenn Sie uns spätestens bis
                zum Ablauf dieser Versicherungsperiode hierüber informieren (Vorsorge).

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                    Bedingungen 09/2019


                        7.3. Vorsorge bei Tod des Künstlers
                               Für Werterhöhungen von Kunstgegenständen aufgrund des Todes eines Künstlers
                               steht Ihnen für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Todestag eine zusätzliche
                               Versicherungssumme von 100 % des mit uns vereinbarten Betrags (Taxe) zur Ver-
                               fügung; falls keine Taxe vereinbart wurde, eine zusätzliche Versicherungssumme
                               von 100 % des vor dem Tod bestehenden Marktwerts des Kunstgegenstandes. Die
                               Höchstentschädigung beträgt je Versicherungsjahr € 150.000, es sei denn, Sie haben
                               mit uns etwas anderes vereinbart (zusätzliche Vorsorge).
                        7.4. Kosten
                               Die zusätzlichen Kosten gemäß Abschnitt B VI. 4.1. bis 4.4. werden insgesamt bis zur
                               Höhe der Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.
                               Die zusätzlichen Kosten gemäß Abschnitt B VI. 4.5. bis 4.19. werden in Höhe
                               von 5 % der Versicherungssumme ersetzt, jedoch nicht mit mehr als € 15.000 je
                               Kostenposition.
                        7.5. Unterversicherungsverzicht
                               Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.
                    8. Entschädigungsgrenzen
                        Für diesen Abschnitt gelten insgesamt (also an den Versicherungsadressen und im Rahmen
                        der weltweiten Außenversicherung) folgende Entschädigungsgrenzen, es sei denn, Sie haben
                        abweichende Entschädigungsgrenzen mit uns vereinbart:
                        Für Gegenstände aus Gold und Platin                                          € 5.000
                        Für Haustiere                                                                € 5.000
                        Für Bargeld, Schecks, Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere                      € 5.000
                        Für Briefmarken, Münzen, Medaillen                                           € 5.000
                        Für Kredit-, Scheck- und Bankkarten-Missbrauch                               € 5.000
                        Für Hausrat sowie Kunst- und Wertgegenstände,
                        die auch, aber nicht ausschließlich privat genutzt werden                  € 15.000
                        Für Hausrat studierender Kinder in deren Wohnung am Studienort             € 15.000
                        Für Wertgegenstände studierender Kinder
                        in deren Wohnung am Studienort (außer Bargeld)                               € 5.000
                        Für Sportgeräte und Sportausrüstungen (z. B. Golfbag, Poloausrüstung,
                        Reitsattel, Sportwaffen), die nicht nur vorübergehend im nicht
                        öffentlich zugänglichen Bereich eines Sportvereins aufbewahrt werden       € 15.000
                        Für Diebstahl von Fahrrädern und nicht zulassungspflichtigen E-Bikes       € 15.000
                        Für Sturmschäden an Gegenständen im Freien                                 € 15.000
                        Für Gegenstände aus Silber (außer Schmuck und Armbanduhren)                € 25.000
                        Für Schmuck, Armbanduhren, Juwelen, Perlen, Edelsteine                     € 50.000
                        Für Kunstgegenstände                                                      € 150.000

VII. Selbstbehalt   1. Von jedem Schaden tragen Sie den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt.
                    2. Betrifft ein Schadenereignis an einer Versicherungsadresse die Abschnitte A – Gebäude und
                       B – Hausrat, so wird der Selbstbehalt nur einmal in Abzug gebracht. Gibt es unterschiedliche
                       Selbstbehalte, so ist der höhere Selbstbehalt maßgeblich.
                    3. Übersteigt der versicherte Gesamtschaden aufgrund eines Schadenereignisses (Abschnitte A
                       – Gebäude und/oder B – Hausrat) einen Betrag von € 10.000, entfällt der vereinbarte Selbst-
                       behalt.

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                           Abschnitt C – Haftpflicht

I. Umfang/Gegenstand       Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit
   der Versicherung/       der Versicherung eintretenden Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-,
   Versicherungsfall       Sach- oder Vermögensschaden zur Folge hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
		                         privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
                           Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
                           entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt
                           hat, kommt es nicht an.

II. Mitversicherte         Mitversichert sind neben Ihnen
    Personen
                           1. alle mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, solange sie bei Ihnen
                              behördlich gemeldet sind und keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen;
                           2. Ihre minderjährigen Kinder auch an anderen Orten (z. B. Internat);
                           3. Ihre unverheirateten Kinder bis zu deren 30. Geburtstag auch an anderen Orten, solange
                              sie sich im Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr), in Ausbildung oder im Studium
                              befinden oder als pflegebedürftig anerkannt sind;
                           4. Ihre Eltern (auch Schwiegereltern) und Großeltern in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung,
                              sofern sie keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen;
                           5. vorübergehend in den Familienverbund eingegliederte Personen (z. B. Aupair, Austausch-
                              schüler), sofern sie keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen;
                           6. in Ihrem Haushalt arbeitsvertraglich beschäftigte Personen im Rahmen der mit Ihnen
                              vereinbarten Tätigkeit (z. B. Haushalts- oder Gartenhilfen, Pflegehilfen).
                           Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als
                           Sie selbst, sind alle für Sie geltenden Bestimmungen auf diese Mitversicherten entsprechend
                           anwendbar.
                           Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich Ihnen zu. Sie
                           bleiben neben den Mitversicherten auch für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

III. Versicherte Risiken   Versichert ist entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen (Ziffer III. 1. und III. 2.) sowie den
		                         sonstigen Regelungen des Vertrages Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den
		                         Gefahren des täglichen Lebens.
                           1. Sie haben Versicherungsschutz
                               1.1. als Privatperson;
                               1.2. als Aufsichtsperson über minderjährige Kinder;
                               1.3. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen –
                                    nicht jedoch Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren
                                    sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
                                    werden;
                               1.4. als Arbeitgeber der in Ihrem Privathaushalt beschäftigten Personen;
                               1.5. aus ehrenamtlicher Tätigkeit, außer aus öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern sowie
                                    wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter;
                               1.6. als Haus- bzw. Wohnungs- und Grundstückseigentümer für die selbst genutzten
                                    Objekte an den im Versicherungsschein genannten Versicherungsadressen (Haus-
                                    und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung), soweit sich diese nicht außerhalb der
                                    geographischen Grenzen Europas befinden;
                                      zusätzlich
                                      a. aus der Vermietung eigener bebauter sowie unbebauter Grundstücke oder Objekte
                                         zur privaten Nutzung Dritter, wenn nicht entweder eine Gesamtfläche von 10.000 qm
                                         oder ein Bruttojahresmietwert von € 30.000 überstiegen wird;

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Bedingungen 09/2019


           b. aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, sofern diese der Versorgung der selbst
              genutzten Objekte an den im Versicherungsschein genannten Versicherungsadressen
              dient, auch wenn eine Einspeisung von Strom in das Stromnetz erfolgt;
           c. aus dem privaten Betrieb einer Erdwärmeanlage, sofern diese ausschließlich der
              Versorgung der selbst genutzten Objekte an den im Versicherungsschein genannten
              Versicherungsadressen dient;
           d. als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitz-
              wechsel bestand;
    1.7. aus der Verletzung von durch Mietvertrag übernommenen Verkehrssicherungs-
         pflichten (z. B. Beleuchtung, Streuen oder Schneeräumen);
    1.8. als Bauherr von An- und Umbauten, Reparatur- und Grabearbeiten an den selbst
         genutzten Objekten an den im Versicherungsschein genannten Versicherungs-
         adressen, soweit sich diese nicht außerhalb der geographischen Grenzen Europas
         befinden, bis zu Gesamtbaukosten von € 150.000 je Bauvorhaben (Bauherrenhaft-
         pflichtversicherung);
    1.9. für Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens fremder Schlüssel.
           Nicht mitversichert sind jedoch vom Kunden überlassene Schlüssel, nicht private
           Tresorschlüssel sowie die mittelbaren Folgeschäden des Schlüsselverlustes. Als
           Schlüssel gelten auch Code-Karten und andere Schlüsselarten, soweit sie die Funktion
           eines Schlüssels haben;
    1.10. aus dem Abhandenkommen sonstiger fremder Sachen, die sich im rechtmäßigen
          Besitz der versicherten Person befinden. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
          wegen des Abhandenkommens von Geld, Urkunden, Wertpapieren, Kraft-, Luft- oder
          Wasserfahrzeugen und Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person
          dienen;
    1.11. aus der Beschädigung oder Vernichtung unbeweglicher Sachen, die von Ihnen ge-
          mietet, geleast oder gepachtet sind (Mietsachschäden);
    1.12. auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, weil
           a. ein Schaden bei unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte entstanden ist (Gefälligkeits-
              schäden);
           b. die versicherte Person wegen Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z. B. infolge
              Demenz) gemäß § 827 BGB oder als Kind gemäß § 828 BGB nicht verantwortlich
              ist und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt;
    1.13. wegen Ansprüchen aufgrund von Verstößen gegen das deutsche Allgemeine Gleich-
          behandlungsgesetz (AGG);
    1.14. für Gewässerschäden, für die Sie als Inhaber folgender Anlagen sowie aus der Ver-
          wendung der darin gelagerten Stoffe verantwortlich gemacht werden (Gewässer-
          schadenhaftpflicht):
           a. Behältnisse (z. B. Benzinkanister) bis zu 100 Liter oder Kilogramm Fassungs-
              vermögen je Behältnis;
           b. Heizöl- oder Flüssiggastanks zur Versorgung der selbst genutzten Objekte an den
              im Versicherungsschein genannten Versicherungsadressen mit einem Fassungs-
              vermögen von bis zu 10.000 Liter;
           c. privat genutzte Abwassergruben, die ausschließlich für häusliche Abwässer genutzt
              werden.
           Dies gilt nur für die selbst genutzten Objekte an den im Versicherungsschein genannten
           Versicherungsadressen, soweit sich diese nicht außerhalb der geographischen
           Grenzen Europas befinden;

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16   Haus & Kunst by Hiscox
     Bedingungen 09/2019


         1.15. für den erlaubten privaten Besitz und für den Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss-
               waffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu straf-
               baren Handlungen.
     2. Mitversichert ist auch
         2.1. Ihre während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eintretende öffentlich-
              rechtliche Verantwortlichkeit zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umwelt-
              schadengesetz, wenn dieser Umweltschaden plötzlich, unfallartig und bestimmungs-
              widrig eingetreten ist;
         2.2. ein während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eintretender Versicherungs-
              fall, der einen reinen Vermögensschaden zur Folge hat. Weiterhin nicht versichert sind
              jedoch Vermögensschäden:
                a. aus von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) herge-
                   stellten oder gelieferten Sachen, erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen;
                b. aus Geld-, Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- und ähnlichen
                   wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung,
                   Vermittlungsgeschäften aller Art sowie aus Untreue und Unterschlagung;
                c. aus planender, beratender, prüfender, gutachterlicher, bau- oder montageleitender
                   Tätigkeit;
                d. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
                   Unternehmen;
                e. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
                   Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reise-
                   veranstaltung;
                f. wegen der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Kostenvoranschlägen;
                g. aufgrund von Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit in Leitungs- oder Aufsichts-
                   gremien in Zusammenhang stehen;
                h. aus der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte, des Kartell- und Wett-
                   bewerbsrechts sowie aus der Vergabe von Lizenzen;
                i. aufgrund bewussten Abweichens von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
                   von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstigen be-
                   wussten Pflichtverletzungen;
                j. aufgrund des Abhandenkommens von Sachen, einschließlich Geld, Wertpapieren
                   und Wertgegenständen etc.;
                k. wegen ständiger Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
         2.3. Forderungsausfalldeckung
                Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass Sie oder eine nach diesem Vertrag
                mitversicherte Person während der Wirksamkeit dieser Privathaftpflichtversicherung
                von einem Dritten geschädigt werden und der wegen dieses Schadenereignisses in
                Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung nicht nachkommen
                kann, weil eine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzverpflichteten
                Dritten festgestellt worden und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert
                ist. Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultie-
                renden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
                Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.
                Rahmen und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich – vorbehaltlich der
                hier für die Forderungsausfalldeckung beschriebenen Sonderregelungen – nach den
                Bestimmungen dieser Privathaftpflichtversicherung, d. h., wir sind in dem Umfang
                leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz nach
                dieser Privathaftpflichtversicherung hätte. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung

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                                   finden daher auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für
                                   Sie gelten. So besteht insbesondere für Schäden, die im Rahmen der beruflichen
                                   oder gewerblichen Tätigkeit des Schädigers verursacht werden, und für vorsätzlich
                                   herbeigeführte Schäden kein Versicherungsschutz.
                                   Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung besteht Versicherungsschutz allerdings
                                   nur für Schadenfälle, die sich in den Mitgliedstaaten der EU, der Schweiz, Norwegen,
                                   Island oder Liechtenstein ereignen.
                                   Über den Rahmen dieser Privathaftpflichtversicherung hinaus sind jedoch auch
                                   gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schä-
                                   digers als privater Halter von Hunden, Pferden und wilden Tieren bei der Forde-
                                   rungsausfalldeckung mitversichert.
                                   Voraussetzungen für unsere Leistungspflicht sind
                                   · die Feststellung der Forderung gegenüber dem Schädiger durch ein rechtskräftig
                                     vollstreckbares Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen
                                     Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem der vorstehend genannten
                                     Staaten, in dem Versicherungsschutz für die Forderungsausfalldeckung besteht,
                                   · die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schädigenden Dritten, nachgewiesen
                                     dadurch, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat
                                     oder aussichtslos erscheint oder ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren nicht
                                     zur vollen Befriedigung geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde, sowie
                                   · die Abtretung der Ansprüche gegen den schadenersatzverpflichteten Dritten in Höhe
                                     der Versicherungsleistung nebst Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung
                                     des Titels und Mitwirkung an der Umschreibung des Titels auf uns.
                        3. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind
                            3.1. die Gefahren eines eigenen oder fremden Betriebes oder Gewerbes, eines Berufes,
                                 Dienstes oder Amtes oder aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller
                                 Arten (außer ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß Ziffer III. 1.5.);
                            3.2. die Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung;
                            3.3. Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
                                   · auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minde-
                                     rung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
                                   · wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
                                     können;
                                   · wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Aus-
                                     bleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
                                   · auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertrags-
                                     erfüllung;
                                   · auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
                                   · wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

IV. Risikoausschlüsse   Von der Versicherung ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche:
                        1. aufgrund von Schäden, die durch versicherte Personen vorsätzlich herbeigeführt werden;
                        2. aufgrund eines vorsätzlichen Abweichens von Gesetzen, behördlichen Anordnungen oder
                           Verfügungen;
                        3. die daraus resultieren, dass versicherte Personen Erzeugnisse in den Verkehr bringen oder
                           Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangelhaftig-
                           keit oder Schädlichkeit haben;

[Seite 18]
18   Haus & Kunst by Hiscox
     Bedingungen 09/2019


     4. der in diesem Vertrag versicherten Personen untereinander; dieser Ausschluss bezieht
        sich nicht auf etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
        Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden bei
        nichtehelichen Lebensgemeinschaften;
     5. soweit sie aufgrund des Vertrages oder besonderer Zusagen über die gesetzliche Haftpflicht
        hinausgehen;
     6. aus der Ausübung der Jagd;
     7. aufgrund der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie den Vorbereitungen
        hierzu;
     8. aufgrund von Personenschäden mitversicherter Personen, auch wenn es sich hierbei um
        Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von in Ihrem Haushalt arbeitsvertraglich beschäftigten
        Personen gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
     9. aufgrund von Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Ansteckung
        resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit Ihnen gehörender, von
        Ihnen gehaltener oder veräußerter Tiere entstanden sind. Es besteht jedoch Versicherungs-
        schutz in beiden Fällen, wenn Sie beweisen, dass Sie oder eine mitversicherte Person weder
        vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben;
     10. aus Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß;
     11. aus Schäden an gemieteten oder gepachteten beweglichen Sachen (mit Ausnahme von
         Mobiliar in Hotels, angemieteten Ferienhäusern oder -wohnungen) und allen daraus resul-
         tierenden Vermögensschäden;
     12. die durch von versicherten Personen hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete
         Arbeiten entstehen;
     13. gegen versicherte Personen als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer von Luft-, Wasser-,
         Kraftfahrzeugen aller Art und deren Anhängern. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haft-
         pflicht
         ·    aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger unbemannter Fluggeräte,
         ·    aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen mit einer Gesamtlänge von weniger als
         		   6 Metern und einer Motorleistung von weniger als 25 kW,
         ·    aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen, für die bei Inbetriebnahme auf öffentlichen
         		   Straßen keine Zulassungspflicht besteht (§ 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung),
         ·    jeweils soweit der Führer des Fahrzeugs über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
     14. wegen Sachschäden und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche ent-
         stehen durch Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Überschwemmungen
         stehender oder fließender Gewässer;
     15. wegen Schäden durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt;
     16. aus Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer
         oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden;
     17. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
         sind;
     18. aus Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, im Zusammenhang mit Krieg,
         Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr;
     19. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
         sonstigen Diskriminierungen.

[Seite 19]
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                      Bedingungen 09/2019


V. Leistungen des     1. Unsere Leistungspflicht umfasst neben der Prüfung der Haftpflichtfrage die Freistellung von
   Versicherers          berechtigten und die Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen.
                      2. Kosten eines Verteidigers im Strafverfahren
                          Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Ver-
                          sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
                          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von uns gewünscht oder genehmigt, tragen wir
                          die sich aus der Gebührenordnung ergebenden oder mit uns besonders vereinbarten
                          höheren Kosten.
                      3. Die von uns zu leistende Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte
                         Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
                         mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
                          Von uns zu tragende Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.
                      4. Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ur-
                         sache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
                         Zusammenhang beruhen, gelten als ein einziger Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt des
                         ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

VI. Entschädigungs-   Für diesen Abschnitt gelten folgende Entschädigungsgrenzen, es sei denn, Sie haben
    grenzen           abweichende Entschädigungsgrenzen mit uns vereinbart:
                      Für Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens
                      fremder Schlüssel                                                              € 50.000
                      Für Abhandenkommen sonstiger fremder Sachen,
                      die sich im rechtmäßigen Besitz der versicherten Person befinden               € 10.000
                      Für Ersatzleistungen trotz des Fehlens eines Haftpflichtanspruchs
                      aufgrund der §§ 827 f. BGB oder wegen Gefälligkeitsschäden                     € 10.000
                      Für die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zur Sanierung
                      von Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz                                 € 50.000

VII. Vorsorge         Für Erhöhungen, Erweiterungen oder neu hinzukommende Risiken gewähren wir Ihnen im
		                    Rahmen der vorstehenden Bedingungen Versicherungsschutz.
                      Versicherungsschutz besteht insoweit aber nur, wenn Sie uns jedes neu eingetretene Risiko
                      spätestens nach 3 Monaten anzeigen. Sollten Sie dieser Anzeigepflicht nicht fristgemäß
                      nachkommen, entfällt der Versicherungsschutz für Erhöhungen, Erweiterungen oder neu
                      hinzukommende Risiken rückwirkend.

VIII. Selbstbehalt    Von jedem Schaden tragen Sie den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt, nicht
		                    jedoch bei Personenschäden.

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                         Abschnitt D – Private Cyber

I. Versicherungsschutz   Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den versicherten Personen im Rahmen
   und versicherte       der nachstehenden Bedingungen Versicherungsschutz für Schäden aufgrund folgender
   Ereignisse            Ereignisse (Private Cyber):
                         1. Cyber-Mobbing und daraus resultierende Reputationsschäden
                             Ein Fall des Cyber-Mobbings liegt vor, wenn Ihre Persönlichkeitsrechte mithilfe elektronischer
                             Medien (Veröffentlichungen auf Internetseiten wie Internet-Blog, Diskussionsforen oder
                             sozialen Medien sowie Veröffentlichung oder Verbreitung mithilfe von Nachrichten-Diensten)
                             systematisch verletzt und hierdurch ein Reputationsschaden verursacht wird oder die
                             Entstehung eines solchen Reputationsschadens zu erwarten ist.
                             Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist insoweit anzunehmen im Falle:
                             ·   einer rechtswidrigen Veröffentlichung oder Verbreitung falscher oder höchstpersönlicher
                                 Tatsachen,
                             ·   von Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung oder rechtswidriger Gewalt-
                                 androhung oder
                             ·   des böswilligen Ausschlusses aus sozialen Gruppen.
                             Kein Fall des Cyber-Mobbings im Sinne der vorliegenden Bedingungen liegt vor, wenn die
                             Persönlichkeitsrechtsverletzung sich ausschließlich aus der Veröffentlichung rufschädigender
                             oder kompromittierender Inhalte über Ihre Firma oder Ihre berufliche Tätigkeit ergibt.
                         2. Netzwerksicherheitsverletzung
                             Eine Netzwerksicherheitsverletzung ist jeder unzulässige Zugriff auf Ihr IT-System oder jede
                             unzulässige Nutzung Ihres IT-Systems. Eine Netzwerksicherheitsverletzung liegt insbesondere
                             vor bei:
                             ·   (Hacker-)Angriffen – gezielt und ungezielt – auf Ihr IT-System, sofern die Angriffe die Ver-
                                 änderung, Beschädigung, Zerstörung, Löschung, Verschlüsselung, Kopie oder das Ab-
                                 handenkommen von Daten zur Folge haben;
                             ·   Eingriffen in Ihr IT-System z. B. mit durch Täuschung (Phishing inkl. Pharming) erhaltenen
                                 Zugangsdaten;
                             ·   Schadprogrammen wie Viren, Würmern oder Trojanern, die sich in Ihrem IT-System aus-
                                 breiten;
                             ·   Denial-of-Service-Angriffen, durch die der Betrieb Ihres IT-Systems unterbrochen wird;
                             ·   jeder Weitergabe von Schadprogrammen an oder Denial-of-Service-Angriffen gegen das
                                 IT-System eines Dritten ausgehend von Ihrem IT-System.
                             Ihr IT-System umfasst die gesamte in ihrem Eigentum stehende oder auf Basis entsprech-
                             ender Verträge (z. B. Leasing, Hosting) von Ihnen genutzte Computer-Hard- und Software,
                             inklusive Smartphones und der mit einem Passwort geschützten technischen Peripherie
                             (z. B. Cloud), soweit diese ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden.
                         3. Cyber-Diebstahl von Zahlungsmitteldaten
                             Ein versicherter Cyber-Diebstahl von Zahlungsmitteldaten liegt vor, wenn Ihre Zahlungs-
                             mitteldaten infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung abhandenkommen und daraufhin
                             mithilfe dieser Zahlungsmitteldaten Gelder oder Wertpapiere unwiederbringlich an Dritte
                             übertragen werden.
                         4. Diebstahl von Kryptowährungen
                             Ein versicherter Diebstahl einer Kryptowährung liegt vor, wenn aus Ihrer privaten, mit einem
                             Passwort verschlüsselten und mit Ihrer Identität verbundenen elektronischen Geldbörse zur
                             Speicherung von Kryptowährungen (Wallet) ohne Ihre Zustimmung Kryptowährungen an
                             einen Dritten übertragen werden, nachdem Ihnen zuvor der private Schlüssel zu Ihrer Wallet
                             nachweislich gestohlen wurde.

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                            5. Identitätsdatenmissbrauch und Doxing
                                Die unbefugte und missbräuchliche Verwendung von personenbezogenen Daten, Aus-
                                weisen, sonstigen Legitimationsdokumenten und passwortgeschützten Social-Media-
                                Accounts einer versicherten Person durch einen Dritten, um unter Vorspiegelung der Identität
                                einer versicherten Person eine Straftat zu begehen, mit der Folge, dass diese Straftat dann
                                im Falle einer Aufdeckung auf die versicherte Person zurückfällt.
                                Darüber hinaus – unabhängig von der Vorspiegelung der Identität einer versicherten Person –
                                auch die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten, die über eine versicherte
                                Person aus dem Internet zusammengetragen werden und mit bösartigen Absichten im
                                Internet (einschließlich Darknet) veröffentlicht werden (Doxing).
                            6. Ausbleibende Lieferung bei Interneteinkäufen
                                Ein versichertes Ausbleiben der Lieferung bei Interneteinkäufen liegt vor, wenn Ihnen im Fall
                                eines online getätigten Erwerbs von Waren trotz Fälligkeit nicht spätestens innerhalb von
                                14 Tagen nach Übermittlung einer schriftlichen Mahnung an den Verkäufer die vereinbarte
                                Ware geliefert wird.
                            7. Urheberrechtsverletzungen
                                Eine versicherte Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn Ihnen eine Abmahnung zugeht,
                                in der behauptet wird, dass Sie durch das Posten, Verlinken, Online-Weiterleiten oder
                                -Veröffentlichen einer Bild-, Video- oder Ton-Datei unbewusst das Urheberrecht eines Dritten
                                verletzt haben.
                            8. Cyber-Erpressung
                                Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn Ihnen infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung und
                                einer dadurch begründeten Blockade Ihres IT-Systems rechtswidrig mit einer erneuten
                                Netzwerksicherheitsverletzung oder mit einer rechtswidrigen Veröffentlichung oder Ver-
                                breitung falscher oder höchstpersönlicher Tatsachen gedroht und für die Nicht-Verwirklichung
                                der Drohung ein Lösegeld verlangt wird.
                                Als Lösegeld ist dabei jede Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen anzusehen, die der
                                Erpresser von Ihnen verlangt.

II. Versicherungsfall und   Versicherungsfall ist der Eintritt eines der vorbezeichneten versicherten Ereignisse während des
    Serienschadenklausel    versicherten Zeitraums.
                            Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder
                            auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
                            beruhen, gelten als ein Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
                            als eingetreten gilt.

III. Versicherte Personen   Versichert sind Sie, Ihr Ehe-/Lebenspartner, Ihr Verlobter sowie Ihre direkten, sich in der beruf-
		                          lichen Erstausbildung befindlichen Nachkommen einschließlich Ihrer Stiefkinder, Ihrer Pflegekinder
		                          und der von Ihnen adoptierten Kinder, solange diese an einem Versicherungsort gemäß Abschnitt
		                          A oder B behördlich gemeldet sind.

IV. Leistungen des          Bei Eintritt eines Versicherungsfalles erbringen wir folgende Leistungen:
    Versicherers
                            1. Soforthilfe im Notfall
                                Bei Bestehen einer konkreten Risikolage für Sie übernimmt der Versicherer die Kosten des
                                Krisendienstleisters für eine erste telefonische Notfall- und Krisenunterstützung in Form von:
                                ·   einer Experteneinschätzung zur geschilderten Lage,
                                ·   Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung,

[Seite 22]
22   Haus & Kunst by Hiscox
     Bedingungen 09/2019


         ·   Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachenermittlung sowie
         ·   einer ersten Bewertung der bisherigen Maßnahmen.
         Eine konkrete Risikolage liegt vor, wenn aus Ihrer Sicht der tatsächliche oder der künftige
         Eintritt eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.8. aufgrund der objektiven
         Umstände zu vermuten ist. Hinsichtlich der Kosten für die Soforthilfe im Notfall fällt weder ein
         Selbstbehalt an, noch werden diese Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet.
     2. Cyber-Eigenschäden
         Wir gewähren Ihnen Versicherungsschutz im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen,
         wenn Ihnen aufgrund eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.8. ein
         Eigenschaden entsteht. Sämtliche der nachfolgend aufgeführten Schaden- und
         Kostenpositionen stellen Eigenschäden im Sinne dieser Bedingungen dar.
         Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Schadenpositionen sowie alle angemessenen
         und notwendigen Kosten. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers
         entstehen, insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten
         Dienstleisters, werden nicht erstattet.
         2.1. IT-Forensik
                Wir ersetzen Ihre Kosten für externe IT-Forensik-Analysen zur Ermittlung der Ursache
                und zur Bestätigung eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.8., soweit
                diese Kosten die unmittelbare Folge eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1.
                bis I.8. sind.
         2.2. Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen
                Wir ersetzen die Kosten für Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen zur
                Erhaltung oder Wiederherstellung Ihrer öffentlichen Reputation.
         2.3. Kosten für Datenrettung
                Wir ersetzen die Kosten, die Ihnen für die Wiederherstellung oder die Reparatur Ihrer
                Daten und Ihres IT-Systems entstehen, falls die Wiederherstellung und Reparatur
                technisch und rechtlich möglich ist und soweit Sie auf Basis der mit Dritten
                bestehenden vertraglichen Vereinbarung ein Zugriffsrecht auf Ihre Daten und Ihr IT-
                System haben.
                Die Kosten der Wiederherstellung oder Reparatur umfassen auch die Kosten der
                Isolation und Säuberung (insbesondere die Entfernung von Schadprogrammen)
                des IT-Systems. Dabei wird – soweit dies technisch möglich ist – der Zustand
                wiederhergestellt, der vor dem versicherten Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.8. bestand.
                Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz für Kosten, die Ihnen dadurch
                entstehen, dass IT-Hardware unmittelbar und ausschließlich durch eine Netzwerk-
                sicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.2. beschädigt oder zerstört wird. Ersetzt
                werden insoweit die für die Wiederherstellung der IT-Hardware (Reparatur oder
                Neubeschaffung) erforderlichen Kosten.
                Als IT-Hardware in diesem Sinne gelten diejenigen Sachen, die für die Steuerung des
                IT-Systems unverzichtbar sind (z. B. Computer, Router und Smarthome-Hardware).
         2.4. Lösegeld
                Im Falle einer Cyber-Erpressung ersetzen wir das gezahlte Lösegeld bzw. bei
                Bezahlung eines Lösegeldes in Form von Waren oder Dienstleistungen deren
                Marktwert zum Zeitpunkt der Beschaffung.
         2.5. Cyber-Diebstahl von Zahlungsmitteldaten und Ausbleibende Lieferung
              bei Interneteinkäufen
                Im Falle des Eintritts der versicherten Ereignisse „Cyber-Diebstahl von Zahlungsmittel-
                daten“ oder „Ausbleibende Lieferung bei Interneteinkäufen“ ersetzen wir Ihnen die da-
                durch entstehenden Vermögensschäden.

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Bedingungen 09/2019


    2.6. Diebstahl von Kryptowährungen
           Wir ersetzen Vermögensschäden, die Ihnen durch einen versicherten Diebstahl von
           Kryptowährungen aus Ihrem privaten, verschlüsselten Wallet entstehen. Entschädigt
           wird der Geldwert zum ermittelbaren Schadenzeitpunkt. Wertänderungen, die während
           der Bearbeitung eines Schadens eintreten, werden nicht berücksichtigt.
    2.7. Kosten infolge einer Urheberrechtsverletzung
           Im Falle einer versicherten Urheberrechtsverletzung nach deutschem Recht ersetzen
           wir Ihnen die Kosten einer rechtlichen Erstberatung zu der Frage des Vorliegens einer
           Urheberrechtsverletzung sowie die infolge einer solchen Erstberatung gegebenenfalls
           an den Anspruchsteller geleisteten Zahlungen.
    2.8. Kosten für psychologische Betreuung
           Wir ersetzen Ihnen die Kosten, die Ihnen oder anderen versicherten Personen durch
           eine psychologische Betreuung nach Vorliegen eines versicherten Ereignisses nach
           Ziffer I.1. (Cyber-Mobbing) entstehen, vorausgesetzt diese werden innerhalb von 12
           Monaten nach Beendigung des Versicherungsfalles in Anspruch genommen.
    2.9. Sicherheitsanalyse und Sicherheitsverbesserungen
           Wir ersetzen die Honorare des Krisendienstleisters für eine Sicherheitsanalyse
           der konkret im Versicherungsfall identifizierten Schwachstelle und für konkrete
           Empfehlungen zu Sicherheitsverbesserungen im unmittelbaren Zusammenhang mit
           dem Versicherungsfall nach dessen Abschluss.
    2.10. Schadenminderungskosten
           Wir ersetzen Ihre Kosten zur – auch erfolglosen – Abwendung oder Minderung eines
           Versicherungsfalles, soweit Sie diese den Umständen nach für geboten halten durften.
3. Cyber-Haftpflicht
    Wir gewähren Ihnen Versicherungsschutz, wenn Sie infolge eines versicherten
    Ereignisses gemäß Ziffer I.2. (Netzwerksicherheitsverletzung) oder gemäß Ziffer I.5.
    (Identitätsdatenmissbrauch) von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtansprüche
    privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
    3.1. Versicherungsschutz Cyber-Haftpflicht
           Der Versicherungsschutz der Cyber-Haftpflicht umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,
           die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche.
           Begründet ist ein Haftpflichtanspruch dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes,
           rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung ver-
           pflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
           die ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben wurden, binden den Versicherer
           nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
           3.1.1. Erfüllung eines Haftpflichtanspruchs
                   Ist die Begründetheit des Haftpflichtanspruchs mit bindender Wirkung für uns
                   festgestellt, so weisen wir den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer
                   Woche nach Fälligkeit zur Auszahlung an.
           3.1.2. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs
                   Bei der Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ersetzen wir die notwendigen
                   außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Abwehrkosten sind nur gedeckt,
                   soweit der Haftpflichtanspruch den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist
                   dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Leistung abgezogen. Von den
                   Abwehrkosten umfasst sind auch die Kosten einer mit unserer Zustimmung von
                   Ihnen betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention.

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                         Bedingungen 09/2019


                                            Wir ersetzen ferner notwendige Kosten eines Verfahrens, in dem der Erlass
                                            einer einstweiligen Verfügung gegen Sie begehrt wird, selbst wenn die einst-
                                            weilige Verfügung eine Unterlassung oder einen Widerruf zum Gegenstand hat.
                                            Außerdem ersetzen wir notwendige Kosten der Abwehr einer gegen
                                            Sie erhobenen Unterlassungs- oder Widerrufsklage sowie notwendige
                                            außergerichtliche Kosten, die Ihnen entstehen, wenn ein Widerrufsverlangen
                                            oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird.
                             3.2. Kosten
                                    Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten,
                                    Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
                                    des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten.
                                    Kosten, die nicht auf unsere Weisung oder Veranlassung entstehen, insbesondere
                                    Kosten eines ohne unsere Zustimmung beauftragten Rechtsanwalts, werden nicht
                                    erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung gegen uns
                                    und Kosten, die Ihnen für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen
                                    Schriftwechsel entstehen.

V. Herbeiführung des     Wir sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen.
   Versicherungsfalles


VI. Risikoausschlüsse    Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:

                         1. Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit einer von einer versicherten Person ver-
                            suchten oder verwirklichten Straftat stehen;
                         2. Schäden aufgrund von Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Aufruhr sowie
                            militärischer oder anderer Formen der gewaltsamen Machtergreifung;
                         3. Schäden aufgrund einer Störung oder eines Ausfalls der öffentlichen oder privaten Infra-
                            struktur. Zur öffentlichen und privaten Infrastruktur gehören:
                             ·   Strom- und Wasserversorgung,
                             ·   Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung dienen, insbesondere
                                 Telefon-, Internet- oder Funknetze, sowie Leistungen von Internet- und Telekommuni-
                                 kationsanbietern bzw. -providern,
                             ·   Domain Name Systems sowie
                             ·   alle weiteren vergleichbaren privaten Einrichtungen oder Einrichtungen der Gebiets-
                                 körperschaften oder wesentlicher Teile hiervon, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder
                                 Kreise. Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Störungen und Ausfälle Ihres IT-
                                 Systems, die sich ausschließlich innerhalb Ihrer Kontrolle befinden;
                         4. Schäden aufgrund eines vollständigen Ausfalls oder einer sonstigen wesentlichen, nicht auf
                            Ihr IT-System beschränkten Beeinträchtigung der Leistungen eines Internet-Dienstleisters
                            (z. B. Cloud-Ausfall, Social-Media-Dienst-Ausfall);
                         5. Schäden infolge der Teilnahme an Glücksspielen oder der Nutzung von Websites oder Apps
                            pornografischen Inhalts;
                         6. Schäden infolge jedweder Form des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Anleihen oder
                            vergleichbaren Wertanlagen;
                         7. Schäden durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Einziehung oder andere hoheitliche
                            Maßnahmen;
                         8. Ansprüche der versicherten Personen gegeneinander.

[Seite 25]
                       Haus & Kunst by Hiscox                                                                        25
                       Bedingungen 09/2019


VII. Entschädigungs-   Die Entschädigung ist je Versicherungsperiode insgesamt auf die im Versicherungsschein
     grenzen           vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Darüber hinaus gelten folgende Entschädigungs-
		                     grenzen:
                       Cybermobbing und Reputationsschädigung                                         € 20.000
                       Identitätsdatendiebstahl und -missbrauch                                       € 20.000
                       Zahlungsmitteldatendiebstahl                                                   € 20.000
                       Lösegeld                                                                         € 2.500
                       Ausbleibende Lieferung bei Interneteinkäufen                                     € 5.000
                       Abmahnung aufgrund von Urheberrechtsverletzungen                                 € 2.500
                       Diebstahl von Kryptowährungen                                                  € 10.000
                       Kosten für Datenrettung                                                        € 10.000
                       Kosten für psychologische Betreuung                                            € 15.000

VIII. Selbstbehalt     Für die Erstberatung zu unseren Leistungen oder ersetzte Kosten aus Abschnitt D besteht
		                     kein Selbstbehalt. Darüber hinaus tragen Sie einen Selbstbehalt von € 1.000 je Schadenfall.

[Seite 26]
26                          Haus & Kunst by Hiscox
                            Bedingungen 09/2019


                            Abschnitt E – Family Protection

I. Versicherungsschutz      Der Versicherer gewährt Ihnen und den weiteren versicherten Personen im Rahmen der
   und versicherte          nachstehenden Bedingungen Versicherungsschutz für Schäden aufgrund folgender Ereignisse
   Ereignisse               (Family Protection):
                            1. Entführung
                                Die widerrechtliche Entführung einer versicherten Person
                            2. Erpressung
                                Die widerrechtliche Drohung gegenüber einer versicherten Person,
                                eine versicherte Person zu töten, zu verletzen oder zu entführen; oder Eigentum einer
                                versicherten Person zu zerstören oder zu beschädigen; oder vertrauliche private
                                Informationen über eine versicherte Person zu verbreiten,
                                durch Personen, die eine Zahlung in Form einer Vermögensverfügung dafür fordern, die
                                Drohung nicht zu verwirklichen.
                            3. Ungeklärtes Verschwinden
                                Ein ungeklärtes Verschwinden liegt vor, wenn eine versicherte Person seit mindestens
                                48 Stunden vermisst wird, d. h. sich nicht in ihrem gewohnten Lebensumfeld aufhält, ihr
                                Aufenthaltsort unbekannt ist und der Verdacht besteht, dass sie sich in Gefahr befindet.

II. Versicherungsfall und   Versicherungsfall ist der Eintritt eines der vorbezeichneten versicherten Ereignisse während des
    Serienschadenklausel    versicherten Zeitraums.
                            Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder
                            auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
                            beruhen, gelten als ein Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
                            als eingetreten gilt.

III. Versicherte Personen   Versichert sind Sie, Ihr Ehe-/Lebenspartner, Ihr Verlobter sowie Ihre direkten, sich in der beruf-
		                          lichen Erstausbildung befindlichen Nachkommen einschließlich Ihrer Stiefkinder, Ihrer Pflegekinder
		                          und der von Ihnen adoptierten Kinder, solange diese an einem Versicherungsort gemäß Abschnitt
		                          A oder B behördlich gemeldet sind.

IV. Leistungen des          Bei Eintritt eines Versicherungsfalles erbringen wir folgende Leistungen:
    Versicherers
                            1. Kosten der Gesellschaft Control Risks bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
                               für
                                1.1. die Entsendung eines Sicherheitsberaters zum Ort des Geschehens und/oder zu Ihrem
                                     Wohnsitz;
                                1.2. die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts sowie für die Erarbeitung der Optionen
                                     und Empfehlungen für die zu ergreifenden Maßnahmen;
                                1.3. die Prüfung, Empfehlung und Erbringung erforderlicher Personen- und Eigentums-
                                     schutzleistungen;
                                1.4. die Ermittlungsarbeit zum Auffinden einer versicherten Person und/oder Sammeln von
                                     Beweisen;
                                1.5. die Unterstützung und Betreuung der Familien;
                                1.6. die Planung und Beratung hinsichtlich des Umgangs mit den Medien;
                                1.7. die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden.
                            2. Kosten für unabhängige psychologische Betreuung, medizinische Betreuung, Rechts-
                               beratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall, vorausgesetzt diese werden
                               innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Versicherungsfalles in Anspruch
                               genommen.

[Seite 27]
                       Haus & Kunst by Hiscox                                                                        27
                       Bedingungen 09/2019


                       3. Im Fall einer Entführung oder eines ungeklärten Verschwindens:
                           3.1. angemessene Genesungs- und Rehabilitationskosten nach einem Versiche-
                                rungsfall, einschließlich entstehender Kosten für Verpflegung und Freizeit-
                                aktivitäten, die einer versicherten Person und einem Ehegatten, Lebenspartner
                                und/oder deren direkten Nachkommen, einschließlich deren Stiefkinder, deren
                                Pflegekinder und der von ihnen adoptierten Kinder, entstehen;
                           3.2. angemessene Kosten für kosmetische oder plastische Chirurgie, die notwendig
                                werden, um eine dauerhafte Entstellung einer versicherten Person ausschließ-
                                lich und unmittelbar aufgrund eines Versicherungsfalles zu korrigieren.

V. Risikoausschlüsse   Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
                       1. Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit einer von einer versicherten Person ver-
                          suchten oder verwirklichten Straftat stehen;
                       2. Kosten, die im Zusammenhang mit einem ungeklärten Verschwinden einer versicherten
                          Person stehen, sofern die versicherte Person älter als 14 Jahre ist und das Verschwinden
                          auf dem freien Willen der versicherten Person beruhte; für die entstandenen Kosten besteht
                          Versicherungsschutz, bis das freiwillige Verschwinden der versicherten Person feststeht. Wir
                          sind jedoch berechtigt, von derjenigen versicherten Person, die die Leistungen erhalten hat,
                          die erbrachten Leistungen zurückzuverlangen;
                       3. Kosten, die im Zusammenhang mit einem ungeklärten Verschwinden einer versicherten
                          Person nach einer Naturkatastrophe (z. B. Sturm, Erdbeben, Überschwemmung, Tsunami,
                          Vulkanausbruch, Waldbrand) stehen, sofern die Naturkatastrophe sich in einem Gebiet
                          ereignet hat, in dem sich die versicherte Person zuletzt befand und die Naturkatastrophe
                          zur Folge hatte, dass das Gebiet von einer zuständigen Behörde zum Katastrophen-,
                          Notstandsgebiet o. Ä. erklärt wurde.

VI. Entschädigungs-    Die Entschädigung ist je Versicherungsperiode insgesamt auf die im Versicherungsschein
    grenzen            vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Darüber hinaus gelten folgende Entschädigungs-
		                     grenzen:
                       Für psychologische und medizinische Betreuung                                  € 25.000
                       Für erforderliche Personen- und Eigentumsschutzleistungen                      € 25.000

[Seite 28]
28                          Haus & Kunst by Hiscox
                            Bedingungen 09/2019


                            Allgemeine Regelungen

I. Definition der           1. Versicherungsnehmer
   Vertragsparteien
                                In diesem Versicherungsvertrag Haus & Kunst by Hiscox wird der Versicherungsnehmer mit
                                „Sie”, „Ihre” oder „Ihr” bezeichnet.
                            2. Versicherer
                                In diesem Versicherungsvertrag Haus & Kunst by Hiscox wird der Versicherer mit „wir”,
                                „unser” oder „uns” bezeichnet.

II. Prämienzahlung          1. Erste oder einmalige Prämie
                                Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang
                                des Versicherungsscheins zu zahlen. Ist die einmalige oder erste Prämie bei Eintritt des
                                Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir zur Leistung nicht verpflichtet, es sei denn,
                                Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Allerdings sind wir nur leistungsfrei, wenn
                                wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
                                Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam
                                gemacht haben.
                                Solange die einmalige oder erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist, sind wir zum Rücktritt
                                vom Vertrag berechtigt, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
                            2. Folgeprämien
                                Die Folgeprämien sind unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Prämien-
                                rechnung zu zahlen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, dürfen wir Ihnen
                                auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
                                betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der
                                Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem
                                Fristablauf verbunden sind. Bei zusammengefassten Verträgen werden wir die Beträge
                                jeweils getrennt angeben. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und sind Sie bei
                                Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, sind wir von der
                                Verpflichtung zur Leistung frei.
                                Nach Fristablauf können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
                                sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug sind. Wir dürfen die Kündi-
                                gung mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbinden, dass sie mit Fristablauf wirksam
                                wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
                                sind. Hierauf werden wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung wird
                                unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder des Fristablaufs die
                                Zahlung leisten, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
                            3. Lastschriftverfahren
                                Ist vereinbart, dass wir die Prämien von einem Konto einziehen, gilt Folgendes: Kann
                                eine Einziehung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht fristgerecht bewirkt
                                werden oder widersprechen Sie einer berechtigten Einziehung, gilt die Prämie als nicht
                                rechtzeitig gezahlt. Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die Sie nicht zu
                                vertreten haben, gilt die Prämie erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn Sie nach
                                schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlen. Zu weiteren
                                Einziehungsversuchen sind wir nicht verpflichtet.

III. Anzeigepflichten vor   1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände
     Vertragsschluss
                                Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung haben Sie alle Ihnen bekannten Gefahrumstände, die
                                für unseren Entschluss, den Vertrag mit Ihnen zu schließen, erheblich sind und nach denen
                                wir in Textform gefragt haben, anzuzeigen.
                            2. Folgen einer Pflichtverletzung
                                Verletzen Sie Ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Anzeige gefahrerheblicher Umstände,
                                so können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht weder

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                             vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. In diesem Falle haben wir aber das Recht,
                             den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
                         3. Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles
                             Im Falle eines Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalles sind wir nicht zur Leistung
                             verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand,
                             der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
                             Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Haben Sie Ihre
                             Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.

IV. Repräsentanten       Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
		                       zurechnen lassen.

V. Versicherung für      1. Rechte aus dem Vertrag
   fremde Rechnung
                             Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch im eigenen Namen für
                             das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem
                             Vertrag steht auch insoweit nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten
                             zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
                         2. Zahlung der Entschädigung
                             Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
                             Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
                             kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers
                             verlangen.
                         3. Kenntnis und Verhalten
                             3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
                                  Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis
                                  und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen
                                  des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche-
                                  rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur
                                  zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
                             3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein
                                  Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
                                  Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Unabhängig davon,
                                  ob der Vertrag mit Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt es auf die
                                  Kenntnis des Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne
                                  Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.

VI. Gefahrerhöhung 1. Sie dürfen nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung durch uns keine Gefahrerhöhung
			 vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Über dennoch vorgenommene
			 oder gestattete Gefahrerhöhungen informieren Sie uns nach Kenntnis unverzüglich.
                         2. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vor-
                            handenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass dadurch der Eintritt des Versiche-
                            rungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens generell wahrscheinlicher werden.
                             Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn
                             2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem wir (z. B. im Angebotsfragebogen) gefragt
                                  haben;
                             2.2. ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht mehr genutzt wird;
                             2.3. an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erforderlich
                                  oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen;

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                          2.4. vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand
                               sind, etwa durch Wechsel des Versicherungsortes.
                      3. Nehmen Sie ohne vorherige Zustimmung durch uns eine Gefahrerhöhung vor oder gestatten
                         dies einem Dritten, so können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kün-
                         digen, es sei denn, Sie haben Ihre Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
                         letzt. Beruht Ihre Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Vertrag unter Ein-
                         haltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                      4. Tritt der Versicherungsfall nach einer von Ihnen vorgenommenen oder gestatteten Gefahrer-
                         höhung ein, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie Ihre Verpflichtung vor-
                         sätzlich verletzt haben. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung sind wir berechtigt, unsere
                         Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
                         Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
                      5. Erkennen Sie nachträglich, dass Sie eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet
                         haben, oder tritt die Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, so sind wir von
                         unserer Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat
                         nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem Ihre Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen. Dies
                         gilt nicht, wenn uns die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war. Wir
                         bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung Ihrer Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz
                         beruhte. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
                         Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Für das Nichtvorliegen
                         der groben Fahrlässigkeit tragen Sie die Beweislast.

VII. Obliegenheiten   1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles (Abschnitt A und B)
                          Sie haben
                          1.1. alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
                          1.2. die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen,
                               Dächer, Einbruchmeldeanlagen und außen angebrachte Sachen, stets in ordnungs-
                               gemäßem Zustand zu erhalten und Mängel und Schäden unverzüglich beseitigen zu
                               lassen;
                          1.3. nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort
                               alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und
                               entleert zu halten;
                          1.4. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genü-
                               gend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
                               abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
                          1.5. sicherzustellen, dass Kunst- und Wertgegenstände während des Transports sach- und
                               fachgerecht verpackt sind.
                      2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles (Abschnitt C, D und E)
                          Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemesse-
                          ner Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beider-
                          seitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt
                          ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
                      3. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles (Abschnitt D)
                          Sie haben bei Installation, Nutzung, Betrieb und Wartung Ihres IT-Systems die für die
                          Informationstechnologie übliche Sorgfalt zu beachten, z. B.
                          ·      Durchführung von Systemupdates und Datensicherungen,
                          ·      Verwendung geeigneter elektronischer Sicherheitsbarrieren und -einstellungen
                                 (z. B. Zwei-Faktor-Authentifizierung),

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    ·      Nutzung geeigneter Passwörter und Passwortphrasen, sichere Verwahrung privater
           Schlüssel kryptologischer Währungen auf einem verschlüsselten Speichermedium, das
           über das Internet nicht erreichbar ist, und
    ·      Sorgfalt im Umgang mit E-Mail-Anlagen oder -Links.
4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles
   (Abschnitt A, B, C, D und E)
    4.1. Wir können, nachdem wir von der Verletzung der Obliegenheit Kenntnis erlangt haben,
         den mit Ihnen geschlossenen Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kün-
         digen, es sei denn, Ihre Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    4.2. Verletzen Sie eine der vorstehenden Obliegenheiten, sind wir von der Verpflichtung
         zur Leistung frei, wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzt haben. Im Falle einer
         grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung
         in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die
         Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
    4.3. In jedem Fall bleiben wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegen-
         heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
         Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht,
         wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
5. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (Abschnitt A und B)
    5.1. Schadenmeldung
           Sie haben uns unverzüglich zu informieren.
    5.2. Weisungen des Versicherers
           Sie haben – soweit die Umstände es gestatten – unsere Weisungen zur Schaden-
           minderung und -abwendung einzuholen und zu beachten.
    5.3. Polizeiliche Meldung
           Sie haben Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung
           unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
    5.4. Stehlgutliste
           Sie haben uns und der zuständigen Polizeidienststelle – im Falle des
           Abhandenkommens versicherter Sachen – unverzüglich ein Verzeichnis der
           abhandengekommenen Sachen einzureichen.
    5.5. Veränderung der Schadenstelle
           Sie haben die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie durch
           uns freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind die beschädigten
           Teile bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren.
    5.6. Aufklärung des Sachverhaltes
           Sie haben uns – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
           Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede
           Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen
           und die angeforderten Belege beizubringen.
    5.7. Regressansprüche
           Sie haben uns – soweit die Umstände es gestatten – jede Auskunft zur Aufklärung
           etwaiger Regressansprüche zu erteilen.
    5.8. Wiederauffindung abhandengekommener Sachen
           Sie sind verpflichtet, uns bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu
           informieren.

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32   Haus & Kunst by Hiscox
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     6. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (Abschnitt C)
         6.1. Schadenmeldung
                Sie haben uns unverzüglich zu informieren, auch wenn noch keine Schaden-
                ersatzansprüche erhoben wurden.
         6.2. Aufklärung des Sachverhaltes
                Sie haben uns – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
                Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede
                Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen
                und die angeforderten Belege beizubringen.
         6.3. Gerichtliches Verfahren
                Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches,
                behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder
                Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
         6.4. Rechtsbehelfe
                Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
                Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
                Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es nicht.
         6.5. Verfahrensführung
                Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die
                Führung des Verfahrens uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen
                Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
                Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
     7. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (Abschnitt D, E)
         7.1. Schadenmeldung
                Sie haben uns und den in den Vertragsunterlagen bezeichneten Dienstleister
                unverzüglich zu informieren.
         7.2. Aufklärung des Sachverhaltes
                Sie haben uns und den in den Vertragsunterlagen bezeichneten Dienstleister – soweit
                möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den
                Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu vollständig
                und wahrheitsgemäß – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten
                Belege beizubringen.
         7.3. Polizeiliche Meldung
                Sie haben die für die Strafverfolgung verantwortlichen Behörden des Landes,
                in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, soweit dies unter Berücksichtigung
                der persönlichen Sicherheit des Opfers praktikabel ist, zu informieren oder dem
                Dienstleister eine Genehmigung zur Information dieser Behörden zu erteilen.
     8. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
        (Abschnitt A, B, C, D und E)
         8.1. Verletzen Sie eine der vorstehenden Obliegenheiten, sind wir von der Verpflichtung
              zur Leistung frei, wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzt haben. Im Falle einer
              grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in
              einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die
              Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
         8.2. In jedem Fall bleiben wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegen-
              heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die

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                                      Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht,
                                      wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
                               8.3. Bei Verletzung Ihrer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten werden wir Sie auf die
                                    Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.

VIII. Subsidiäre Haftung   Sind versicherte Risiken, Sachen oder Kosten auch bei anderen Versicherern versichert,
		                         besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität).
		                         Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als Versicherungsfälle
		                         aufgrund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungssummen über den
		                         anderen Versicherungsvertrag nicht versichert sind. Bestreitet der Versicherer des anderen
		                         Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des
		                         vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers vor. In diesem Fall
		                         gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend.
		                         Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, be-
		                         schränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten
		                         Leistungen.

IX. Sachverständigen- 1.       Sie und wir können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des
    verfahren                  Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann
			                            durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungs-
			                            anspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Sie können ein Sach-
			                            verständigenverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch einseitige
			                            Erklärung uns gegenüber verlangen.
                           2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                               2.1. Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere
                                    Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern,
                                    den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige
                                    nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
                                    auffordernde Partei vom für den Schadenort zuständigen Amtsgericht ernennen lassen.
                                    In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
                               2.2. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsverfahrens
                                    einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Ob-
                                    mann auf Antrag einer Partei vom für den Schadenort zuständigen Amtsgericht
                                    ernannt.
                               2.3. Wir dürfen als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mitbewerber von Ihnen
                                    sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen,
                                    die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder in einem ähnlichen
                                    Verhältnis stehen.
                                      Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverstän-
                                      digen.
                           3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
                               3.1. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhandengekommenen Sachen
                                    sowie deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
                               3.2. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer etwa
                                    verbleibenden Wertminderung;
                               3.3. die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen;
                               3.4. entstandene zusätzliche Kosten.
                           4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen.
                               Weichen diese voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
                               entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der

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                         Bedingungen 09/2019


                             Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
                             gleichzeitig.
                         5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
                            beide Parteien je zur Hälfte.
                         6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht
                            nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
                             Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine Feststellung
                             nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung – vorbehaltlich
                             einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche Entscheidung.
                         7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs-
                            nehmers nicht berührt.

X. Dauer des Ver-        1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
   sicherungsvertrages
                             Der Versicherungsschutz beginnt um 0:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr des im
                             Versicherungsschein genannten Zeitraums.
                         2. Vertragsverlängerung
                             Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer
                             abgeschlossen.
                             Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht durch uns mit einer Frist von
                             sechs Wochen zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird.
                             Sie können den Vertrag nach Ablauf eines Monats nach Vertragsbeginn jederzeit ohne
                             Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Sie schulden uns in diesem Fall nur die anteilige
                             Jahresprämie.
                         3. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Abschnitt A, B, D und E)
                             Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungs-
                             verhältnis in Textform zu kündigen.
                             Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen
                             über die Entschädigung zulässig. Wir haben eine Kündigungsfrist von einem Monat
                             einzuhalten.
                         4. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Abschnitt C)
                             Sie und wir können nach Eintritt des Versicherungsfalles das Versicherungsverhältnis
                             in Textform kündigen, wenn wir Ihren Freistellungsanspruch anerkannt oder zu Unrecht
                             abgelehnt haben.
                             Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei bis zum Ablauf eines Monats nach unserer
                             Anerkennung oder unberechtigten Ablehnung zugehen. Wir haben eine Kündigungsfrist von
                             einem Monat einzuhalten.
                             Sie und wir haben auch dann ein Kündigungsrecht, wenn wir Ihnen die Weisung erteilen, es
                             zum Rechtsstreit über den Haftpflichtanspruch des Dritten kommen zu lassen.
                             In diesem Fall muss die Kündigung der anderen Vertragspartei bis zum Ablauf eines Monats
                             nach Beendigung des Rechtsstreits mit dem Dritten (Klagerücknahme, Vergleich, Rechtskraft
                             des Urteils) zugehen. Wir haben eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.

XI. Anpassung des        Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung unserer Kalkulationsgrundlagen (z. B. Prämiensatz
    Prämiensatzes        es Schaden- und Kostenaufwand, Stornoquote, Bestandszusammensetzung) unter Beachtung
		                       der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt.
		                       Wir überprüfen jährlich, ob sich die Werte geändert haben.

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                           Bei einer Änderung sind wir zu Beginn jeder Versicherungsperiode berechtigt, den für bestehen-
                           de Verträge geltenden Prämiensatz pro € 1.000 Versicherungssumme für die einzelnen Be-
                           standsgruppen anzupassen. Dieser neue Prämiensatz wird mit Beginn der nächsten Versiche-
                           rungsperiode wirksam.
                           Bei einer Erhöhung des Prämiensatzes können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger
                           Wirkung kündigen. Andernfalls wird der Vertrag zu dem geänderten Prämiensatz fortgeführt.

XII. Anpassung der Ver-    Die Versicherungssummen werden bei der jährlichen Vertragsverlängerung automatisch an-
     sicherungssummen      gepasst:
                           ·   Abschnitt A (Gebäudeversicherung)
                               Die Versicherungssumme für Gebäude wird jährlich an den vom Statistischen Bundesamt
                               veröffentlichten Baupreisindex für Wohngebäude sowie an den Tariflohnindex für das
                               Baugewerbe angepasst.
                           ·   Abschnitt B (Hausratversicherung)
                               Die Versicherungssumme für Hausrat erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden
                               Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für
                               „Andere Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne normalerweise
                               nicht in der Wohnung gelagerte Güter“ aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller
                               privaten Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalender-
                               jahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat
                               September veröffentlichte Index. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem
                               Komma abgerundet.
                           Die Versicherungssumme wird jeweils auf volle € 1.000 aufgerundet und Ihnen bekannt ge-
                           geben. Die Prämie berechnet sich aus der neuen Versicherungssumme. Nach Zugang der
                           Mitteilung über die angepasste Versicherungssumme und -prämie können Sie der Erhöhung
                           widersprechen. Die Versicherung bleibt dann zur bisherigen Prämie und Versicherungssumme
                           in Kraft.

XIII. Innovationsklausel   Zukünftige beitragsfreie Verbesserungen des Bedingungswerkes gelten automatisch als mitversichert,
		                         soweit hierdurch nicht von besonderen Deckungsvereinbarungen abgewichen wird.

XIV. Anzuwendendes  1. Anzuwendendes Recht
     Recht und
			Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, anzuwenden.
     Gerichtsstände
                    2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer
                               Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns können bei dem für unseren Geschäftssitz
                               oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen
                               Gericht erhoben werden.
                               Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Klagen,
                               die aus dem Versicherungsvertrag gegen uns erhoben werden, auch das Gericht des Ortes
                               zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche
                               Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
                               Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das
                               Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in
                               Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben.
                           3. Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
                               Für gegen Sie gerichtete Klagen ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klage-
                               erhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt,
                               haben, örtlich ausschließlich zuständig.

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                      Bedingungen 09/2019


XV. Ansprechpartner   1. Anschrift- oder Namensänderung
                          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder
                          seines Namens unverzüglich mitzuteilen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung dem
                          Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung oder andere Mitteilungen, die
                          dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben sind, die Absendung eines eingeschrie-
                          benen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage
                          nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
                      2. Versicherer
                          Hiscox SA
                          Niederlassung für Deutschland
                          Hauptbevollmächtigter für Deutschland: Tim Bethge
                          Bernhard-Wicki-Straße 3
                          80636 München
                      3. Beschwerden / Verbraucherstreitbeilegung
                          Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns im Mittelpunkt. Sollten Sie dennoch einmal
                          nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsvermittler oder auch
                          gerne an uns. Dies gibt uns die Chance, für Sie eine Lösung zu finden.
                          Als Versicherer mit Sitz in Luxemburg unterliegt Hiscox SA der umfassenden Aufsicht
                          durch die Versicherungsaufsicht des Großherzogtums Luxemburg, dem Commissariat aux
                          Assurances (CAA), an das Sie sich im Falle einer Beschwerde unter folgender Anschrift
                          wenden können:
                          Commissariat aux Assurances
                          11 Rue Robert Stumper
                          L-2557 Luxemburg
                          Großherzogtum Luxembourg
                          Tel.:		 +35222 / 6911 - 1
                          Fax:		 +35222 / 6910
                          E-Mail: caa@caa.lu
                          Verbrauchern steht zudem die Möglichkeit offen, Beschwerden auch in deutscher Sprache
                          an den Insurance Ombudsman in Luxemburg unter folgender Anschrift zu richten:
                          Insurance Ombudsman ACA
                          12, rue Erasme
                          1468 Luxembourg
                          Phone: +35244 / 2144 - 1
                          Fax:		 +35244 / 0289
                          E-Mail: mediateur@aca.lu
                          Für die deutsche Niederlassung von Hiscox SA ist ergänzend auch die deutsche
                          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.
                          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                          Graurheindorfer Str. 108
                          53117 Bonn
                          Tel.: 		 0228 / 4108 - 0
                          Fax: 		 0228 / 4108 - 1550
                          E-Mail: poststelle@bafin.de

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Bedingungen 09/2019


    Des Weiteren ist der Versicherer Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.
    Damit ist für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und
    neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
    Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollte. Eine entsprechende Beschwerde
    müsste vom Versicherungsnehmer an die nachstehend aufgeführte Adresse gerichtet
    werden. Das Verfahren ist für den Versicherungsnehmer kostenfrei. Das Recht zum
    Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs bleibt davon unberührt.
    Versicherungsombudsmann e. V.
    Postfach 08 06 32
    10006 Berlin
    Tel.: 		 0800 / 369 - 6000
    		 +4930 / 206058 - 99 (aus dem Ausland)
    Fax: 		 0800 / 369 - 9000
    		 +4930 / 206058 - 98 (aus dem Ausland)
    E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

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38   Haus & Kunst by Hiscox
     Bedingungen 09/2019

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09/2019


          Hiscox Bernhard-Wicki-Straße 3, D - 80636 München
          T +49 (0)89 545801-100 F +49 (0)89 545801-199 E hiscox.info@hiscox.de

          www.hiscox.de
```

