# InterRisk XL: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-interrisk-xl.php
- Rechtlicher Träger: InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-interrisk-xl.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen zur Hausratversicherung XL (B272)](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/hausrat-downloads/versicherungsbedingungen/B272_pdf-06.26.1.pdf), Fassung B272, gültig ab 31.08.2022 (Druck 06.26)
- Original beim Versicherer (PDF): [Klauseln zur Hausratversicherung XL](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/hausrat-downloads/klauseln/Klauseln_Hausrat_XL_pdf-06.26.1.pdf), Fassung Klauseln gültig ab 31.08.2022 (Druck 06.26)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche der versicherten Wohnung nach Nr. 6.3 | § 19 Nr. 6.2 a), Seite 15 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Versicherungswert ist der Neuwert. | § 11 Nr. 1.2, Seite 11 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. | § 19 Nr. 5, Seite 15 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis 5.000 € | Wir verzichten jedoch auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn die Schadenhöhe den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt. | § 18 Nr. 2.2, Seite 15 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Versicherungsort sind die Räume Ihrer Wohnung auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück. | § 8 Nr. 1.1, Seite 8 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | ja | ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zum Stichtag 31.08.2022 empfohlenen Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2022 | § 24, Seite 18 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | ja | die Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse vom 08.08.2018 erfüllen. | § 25, Seite 18 |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 %. | § 11 Nr. 2.2, Seite 11 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand einschließlich Nutzwärme-, Seng- und Schmorschäden; | § 2 Nr. 1.1 a), Seite 2 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | § 2 Nr. 4.5, Seite 2 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Darüber hinaus sind auch Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch oder Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. | § 2 Nr. 1.5, Seite 2 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind sowohl Seng- und Schmorschäden, die aus einem Brandereignis nach Nr. 1.1 a) entstanden sind, als auch aus anderen Ursachen | § 2 Nr. 1.4, Seite 2 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges. | § 2 Nr. 5.1 b), Seite 3 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. | § 2 Nr. 3.2, Seite 2 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, | § 4 Nr. 1.1 a), Seite 3 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind auch Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers an den Versicherungsort herangeschafft werden. | § 4 Nr. 2.3, Seite 4 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind zudem Schäden durch Vandalismus nach Zutrittverschaffung. | § 4 Nr. 1.5, Seite 3 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: | § 5 Nr. 2.1, Seite 5 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen. | § 5 Nr. 2.1 e), Seite 5 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalles bestimmungswidrig ausgetreten ist | § 10 Nr. 3 h), Seite 10 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala | § 6 Nr. 1.1, Seite 6 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes | § 6 Nr. 4.1, Seite 7 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | § 6 Nr. 4.2, Seite 7 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | § 6 Nr. 4.3, Seite 7 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | § 6 Nr. 4.4, Seite 7 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | § 6 Nr. 4.5, Seite 7 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | § 6 Nr. 4.6, Seite 7 |
| Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen, | § 6 Nr. 4.7, Seite 7 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, | § 6 Nr. 4.8, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis 1.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt. | § 4 Nr. 6.5, Seite 5 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | das Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger muss durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl gesichert werden, wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird; | § 4 Nr. 6.4 a), Seite 5 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja, bis 1.000 € | Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bis 25 km/h und maximal 250 Watt Motor-Nenndauerleistung (Pedelecs). | § 7 Nr. 1.4 f), Seite 8 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis 1.500 € | Gartenmöbeln und -geräten (z.B. Tische, Stühle, Liegen, (Aufsitz-)Rasenmäher, Mähroboter); | § 4 Nr. 5.1 a), Seite 5 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis 750 € | Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühlen, Gehhilfen (z.B. Rollatoren) und Stützapparaten (z.B. Beinorthesen). | § 4 Nr. 5.1 d), Seite 5 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis 1.500 € | Waschmaschinen und Wäschetrocknern, die sich in Gemeinschaftsräumen nach § 8 Nr. 3 befinden; | § 4 Nr. 5.1 c), Seite 5 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis 1.500 € | den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges; | § 4 Nr. 4.1 a), Seite 4 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja, bis 1.500 € | den durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossenen Innenraum eines Wasserfahrzeuges | § 4 Nr. 4.1 c), Seite 4 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | insgesamt auf 30 % der Versicherungssumme begrenzt. | § 7 Nr. 2.2, Seite 8 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 1.200 € | 1.200 € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge | § 7 Nr. 2.3 a), Seite 8 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 10.000 € | 10.000 € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; | § 7 Nr. 2.3 b), Seite 8 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 30.000 € | 30.000 € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. | § 7 Nr. 2.3 c), Seite 8 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | insgesamt auf 30 % der Versicherungssumme begrenzt. | § 7 Nr. 2.2, Seite 8 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. | § 7 Nr. 2.4, Seite 8 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall insgesamt auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt. | § 9 Nr. 7, Seite 9 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | Zeiträume von mehr als 6 Monaten gelten nicht als vorübergehend. | § 9 Nr. 1 b), Seite 9 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht, wenn der Raub an Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen begangen wird. | § 9 Nr. 4.1, Seite 9 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis 1.500 € | den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges; | § 4 Nr. 4.1 a), Seite 4 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes, solange kein eigener Hausstand gegründet wird. | § 9 Nr. 2.2, Seite 9 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. | § 10 Nr. 3 f), Seite 10 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | ja, bis 3.000 € | Der Ersatz der zusätzlichen Reisekosten ist je Versicherungsfall auf 3.000 € begrenzt. | § 10 Nr. 6.4, Seite 11 |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. | § 10 Nr. 3 a), Seite 10 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. | § 10 Nr. 3 b), Seite 10 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu transportieren und zu lagern. | § 10 Nr. 3 e), Seite 10 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. | § 10 Nr. 3 c), Seite 10 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. | § 10 Nr. 3 j), Seite 11 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Kosten für provisorische Maßnahmen um versicherte Sachen zu schützen | § 10 Nr. 4, Seite 11 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 10.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die auf Sie entfallenden Kosten des Sachverständigenverfahrens zu 80 %. | § 23 Nr. 5.2, Seite 17 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis zur Versicherungssumme | Stromausfall an Kühl- oder Gefriergut. | § 2 Nr. 3.1 b), Seite 2 |
| Datenrettungskosten | ja, bis 1.500 € | Der Ersatz der Datenrettungskosten ist je Versicherungsfall auf 1.500 € begrenzt. | § 10 Nr. 5.6, Seite 11 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | nicht geregelt |  |  |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | nicht geregelt |  |  |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | nicht geregelt |  |  |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | ja, bis 750 € | ersetzen wir in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den durch den anschließenden Missbrauch dieser Karten nachweislich entstehenden Vermögensschaden. | § 4 Nr. 1.6, Seite 4 |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis 1.500 € | Gartenmöbeln und -geräten (z.B. Tische, Stühle, Liegen, (Aufsitz-)Rasenmäher, Mähroboter); | § 4 Nr. 5.1 a), Seite 5 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | nicht geregelt |  |  |
| Musikinstrumente | nicht geregelt |  |  |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte; | § 7 Nr. 1.4 i), Seite 8 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbsthergestellte Sachen, | § 7 Nr. 1.4 e), Seite 8 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen). | § 7 Nr. 1.4 a), Seite 7 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Nr. 1.2 bis Nr. 1.4, das sich in Ihrem Haushalt befindet. | § 7 Nr. 1.5, Seite 8 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. | § 14 Nr. 1.1, Seite 12 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; | § 16 Nr. 2.1 d), Seite 14 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | In der kalten Jahreszeit muss die Wohnung beheizt werden. | § 16 Nr. 1.2, Seite 14 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage unbewohnt. | § 15 Nr. 1.2 c), Seite 13 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | ja | Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; | § 1 Nr. 2 a), Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen zur Hausratversicherung XL (B272)

```text
[Seite 1]
Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                                                                                     B272


Inhalt
§1      Gegenstand der Versicherung .  .  .  .  .  .  .  . 2             § 23 Sachverständigenverfahren.  .  .  .  .  .  .  .  .  17
§ 2	Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität,                       § 24	Keine Nachteile gegenüber GDV-
     Druckwellen, Absturz oder Anprall.  .  .  .  .  . 2                       Muster­bedingungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  18
§ 3	Innere Unruhen, Streik, Aussperrung.  .  .  .  . 3                  § 25	Mindeststandards Arbeitskreis
§ 4	Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl,                                  Beratungsprozesse.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  18
     Aufbruchdiebstahl, Einfacher Diebstahl.  .  .  . 3                  Verbindliche Erläuterungen zu den B272.  .  .  .  .  18
§5      Leitungswasser.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
§ 6	Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere
     Naturgefahren).  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
§ 7	Versicherte Sachen, Wertsachen .  .  .  .  .  .  . 7
§ 8	Versicherungsort.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8
§9      Außenversicherung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9
§ 10 Versicherte Kosten.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  10
§ 11 Versicherungswert, Versicherungssumme.  .  11
§ 12	Anpassung von Versicherungssumme
      und Beitrag .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   12
§ 13 Mehrere Hausratversicherungen .  .  .  .  .  .  12
§ 14	Wohnungswechsel, eigener Hausstand
      von Kindern, Auflösung des Hausrates.  .  .  12
§ 15 Gefahrerhöhung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  13
§ 16 Obliegenheiten.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  14
§ 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen.  .  .  14
§ 18	Vorsätzliche oder grob fahrlässige
      Schadenverursachung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .          15
§ 19	Entschädigungsberechnung,
      Unterversicherung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  15
§ 20	Zahlung und Verzinsung der
      Entschädigung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  16
§ 21 Übergang von Ersatzansprüchen.  .  .  .  .  .  16
§ 22 Wiederherbeigeschaffte Sachen .  .  .  .  .  .                16


Gültig ab 31.08.2022

[Seite 2]
§ 1 Gegenstand der Versicherung                                         1.5	Versichert sind Schäden durch Rauch oder Ruß, die aus
                                                                             einem Brandereignis nach 1.1 a) oder einem Ereignis nach
1.    Versicherungsfall                                                      Nr. 2 bis Nr. 5 entstanden sind. Darüber hinaus sind auch
	Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch                         Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch
  folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt                    oder Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder
  werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:                     zerstört. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Rauch
      a)	Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, Druckwel-            bzw. Ruß plötzlich bestimmungs­widrig aus Feuerungs-,
          len, Absturz oder Anprall (§ 2);                                   Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem
                                                                             Versicherungsgrundstück austritt.
      b) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung (§ 3);
      c)	Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl, Aufbruch­            2.    Blitzschlag
          diebstahl, Einfacher Diebstahl (§ 4);                         	Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
      d) Leitungswasser (§ 5);                                            Sachen.

      e) Naturgefahren (§ 6)                                            3.    Elektrizität
		 aa) Sturm, Hagel;                                                    3.1   Versichert sind Schäden durch
		 bb) soweit zusätzlich vereinbart die weiteren Natur­                      a) Überspannung durch Blitz;
        gefahren (Elementargefahren) Überschwemmung,                          b) Stromausfall an Kühl- oder Gefriergut.
        Rückstau, Erdbeben, Erd­senkung, Erdrutsch,
                                                                        3.2	Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
       Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
                                                                             Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige
2.    Generelle Ausschlüsse                                                  atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
      Nicht versichert sind Schäden durch                                    elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Einer
                                                                             Überspannung gleichgestellt sind Überstrom sowie
      a)	Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,
                                                                             Kurzschluss.
          Revolution, Rebellion oder Aufstand;
                                                                        3.3	Stromausfallschäden an Kühl- oder Gefriergut sind
      b)	Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
                                                                             Schäden, die an Kühl- oder Gefriergut in Kühlgeräten
          Substanzen.
                                                                             infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Stromver­
	Das gilt jeweils ohne Berücksichtigung mitwirkender                        sorgung entstehen. Nicht hierunter fallen Schäden infolge
  Ursachen.                                                                  technischen Versagens der Kühlgeräte.
                                                                        4.    Druckwellen
§ 2	Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität,                      4.1   Versichert sind Schäden durch
     Druckwellen, Absturz oder Anprall
                                                                              a) Explosion einschließlich Blindgängerschäden;
1.    Brand, Rauch, Ruß                                                       b) Verpuffung;
1.1	Versichert sind Schäden durch                                            c) Implosion;
      a)	Brand einschließlich Nutzwärme-, Seng- und                          d) Überschalldruckwellen.
          Schmorschäden;
                                                                        4.2	Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung,
      b) Rauch oder Ruß.                                                     die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
1.2	Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen                  Dämpfen beruht.
     Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich            	Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
     aus eigener Kraft auszubreiten vermag.                               liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die
1.3	Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die dadurch                      Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
     entstehen, dass versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder              werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
     der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken                  schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
     ausgesetzt werden, sowie Brandschäden an versicherten                Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch
     Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme                 chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
     erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.                        seiner Wandung nicht erforderlich.
1.4	Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch                  4.3	Blindgängerschäden sind Explosionsschäden durch
     entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder                    Kampfmittel aus beendeten Kriegen.
     Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der                  4.4	Verpuffung ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung,
     beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. Versichert                die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
     sind sowohl Seng- und Schmorschäden, die aus einem                      Dämpfen beruht, mit geringerer Intensität der Kraft­
     Brandereignis nach Nr. 1.1 a) entstanden sind, als auch                 äußerung als bei einer Explosion.
     aus anderen Ursachen (z.B. durch auf einem Bügelbrett
                                                                        4.5	Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen-
     versehentlich angeschaltet stehengelassenes Bügeleisen).
                                                                             fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
                                                                             eines inneren Unterdrucks.
                                                                        4.6	Überschalldruckwellen sind Druckwellen, die durch ein
                                                                             Luftfahrzeug ausgelöst werden, das die Schallgrenze
                                                                             durchfliegt.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                            2

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5.    Absturz oder Anprall                                               § 4	Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl,
5.1   Versichert ist der                                                      Aufbruchdiebstahl, Einfacher Diebstahl
      a)	Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges oder sonsti-         1.    Einbruchdiebstahl
          gen Flugkörpers;
                                                                         1.1   Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
      b)	Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges.
                                                                               a) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
	Gleiches gilt für den Absturz bzw. Anprall von deren Teilen
                                                                         		
                                                                           Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines
  oder Ladung.
                                                                           Gebäudes einbricht, einsteigt, mit einem Schlüssel
5.2	Versicherungsschutz besteht auch, wenn das den Schaden                nach Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 oder mit Hilfe von anderen
     verursachende Fahrzeug Ihnen, mit Ihnen in häuslicher                 Werkzeugen eindringt.
     Gemeinschaft lebenden Personen oder sonstigen Bewoh-                      b) A
                                                                                   ufbrechen oder Öffnen eines Behältnisses in einem
     nern gehört oder von Ihnen oder einer dieser Personen                        Raum eines Gebäudes
     gelenkt wurde.
                                                                         		
                                                                           Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befind­
6.    Nicht versicherte Schäden                                            liche Behältnis aufbricht oder mit einem Schlüssel nach
      Nicht versichert sind                                                Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 oder mit Hilfe von anderen Werk-
                                                                           zeugen öffnet.
      a)	Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti-
                                                                               c) Einschleichen oder Verborgen halten
          gung mitwirkender Ursachen;
                                                                         		
                                                                           Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem ver-
      b)	Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Rauch
                                                                           schlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in
          oder Ruß (z.B. Fogging);                                         das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich
      c)	Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver-                 verborgen gehalten hatte.
          brennungsraum der Maschine auftretenden Explosio-                    d) Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
          nen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
                                                                         		
                                                                           Das liegt vor, wenn der Dieb in einem Raum eines
          Schäden Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schaden­             Gebäudes auf frischer Tat angetroffen wird und
          ereignisses sind;                                                Gewalt anwendet, um sich den Besitz gestohlener
      d)	Schäden durch die mittelbare Einwirkung von Über-                Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit
          schalldruckwellen.                                               Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von
                                                                           Gewalt gleichzusetzen.
                                                                         1.2   Eindringen bzw. Öffnen mit einem falschen Schlüssel
§ 3	Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
                                                                         	Versicherungsschutz besteht bei der Verwendung eines
1.    Innere Unruhen                                                       falschen Schlüssels. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine
1.1	Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht                     Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu
     unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe           berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
     und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und                   Die Verwendung eines falschen Schlüssels ist nicht schon
     unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.                dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
                                                                           abhandengekommen sind.
1.2	Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch
     Wegnahme von Sachen bei Plünderungen in Zusammen-                   1.3   Eindringen bzw. Öffnen mit einem richtigen Schlüssel
     hang mit Inneren Unruhen.                                           	Versicherungsschutz bei der Verwendung eines richtigen
                                                                           Schlüssels besteht, wenn sich der Dieb diesen vorher
2.    Streik und Aussperrung
                                                                           durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Diebstahl beschafft
2.1	Versichert sind Schäden durch unmittelbare Handlungen                 hat. Bei der Beschaffung durch Diebstahl gilt dies jedoch
     streikender oder ausgesperrter Arbeitnehmer.                          nur, wenn weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den
2.2	Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf                 Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten
     ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer               ermöglicht haben. Der Einbruchdiebstahl, Raub oder
     verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.                        Diebstahl des Schlüssels kann auch außerhalb des Versi­
2.3	Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete                cherungsortes erfolgt sein.
     planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen               1.4	Einem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist der Versuch
     Zahl von Arbeitnehmern.                                                  einer solchen Tat.
3.    Pflicht zur polizeilichen Anzeige                                  1.5   Vandalismus nach Zutrittverschaffung
	Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 16 Nr. 2.1 c)         	Versichert sind zudem Schäden durch Vandalismus nach
  wird hingewiesen.                                                        Zutrittverschaffung. Das liegt vor, wenn sich der Täter
                                                                           wie in Nr. 1.1 a) oder c) beschrieben Zugang zum Versi-
4.    Nicht versicherte Schäden                                            cherungsort verschafft und dort versicherte Sachen
	Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als               vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
  Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-
  gungsrechts beansprucht werden kann.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                             3

[Seite 4]
1.6   Kartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl                            2.5   Kartenmissbrauch nach Raub
	Kommen Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft                 	Kommen Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
  lebenden Personen bei einem Einbruchdiebstahl nach                       lebenden Personen bei einem Raub nach Nr. 2.1 Kun-
  Nr. 1.1 Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten abhanden,                     den-, Scheck- oder Kreditkarten abhanden, ersetzen wir
  ersetzen wir in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den                    in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den durch den
  durch den anschließenden Missbrauch dieser Karten nach-                  anschließenden Missbrauch dieser Karten nachweislich
  weislich entstehenden Vermögensschaden.                                  entstehenden Vermögensschaden.
	Der Ersatz des Vermögensschadens ist je Versicherungsfall              	Der Ersatz des Vermögensschadens ist je Versicherungsfall
  auf 750 € begrenzt.                                                      auf 750 € begrenzt.
1.7   Telefonmissbrauch nach Wohnungseinbruch                            3.    Trickdiebstahl
	Verwendet der Dieb nach einem Einbruch in Ihre Wohnung                 3.1	Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täu-
  ein dort vorgefundenes Telefon, ersetzen wir in Erweite-                    schung durch ihn oder weitere Mitwirkende Zutritt zum
  rung von § 10 auch die dadurch nachweislich entstehen-                      Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen
  den Telefonkosten. Dies gilt auch, wenn das vorgefun­                       entwendet. Die freiwillige Herausgabe von versicherten
  dene Telefon entwendet und anschließend außerhalb der                       Sachen nach einer Täuschung (z.B. Enkeltrick) stellt keinen
  Wohnung verwendet wird.                                                     versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert.
	Der Ersatz der Telefonkosten ist je Versicherungsfall auf              3.2   Kartenmissbrauch nach Trickdiebstahl
  750 € begrenzt.
                                                                         	Kommen Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
2.    Raub                                                                 lebenden Personen bei einem Trickdiebstahl nach Nr. 3.1
2.1   Raub ist in folgenden Fällen gegeben:                                Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten abhanden, ersetzen
                                                                           wir in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den durch den
      a) Anwendung von Gewalt
                                                                           anschließenden Missbrauch dieser Karten nachweislich
		
  Das liegt vor, wenn der Räuber gegen Sie oder mit                        entstehenden Vermögensschaden.
  Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende oder mit
  Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesende                              3.3   Entschädigungsgrenzen
  Personen Gewalt anwendet, um Ihren bzw. deren                                Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt
  Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen
                                                                               a) auf 750 € für den Vermögensschaden nach Nr. 3.2 und
  auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte
  Sachen ohne Überwindung eines bewussten Wider-                               b) insgesamt auf 1.500 €.
  standes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trick­
                                                                         4.    Aufbruchdiebstahl
  diebstahl).
                                                                         4.1	Aufbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb eines der
      b)	Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder
                                                                              folgenden Behältnisse, in denen sich versicherte Sachen
          Leben
                                                                              befinden, aufbricht oder mit einem falschen Schlüssel nach
		
  Das liegt vor, wenn Sie oder mit Ihnen in häuslicher                        Nr. 1.2 oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet:
  Gemeinschaft lebende oder mit Ihrer Zustimmung in
  der Wohnung anwesende Personen versichere Sachen                             a)	den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines
  herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil der                                 Kraftfahrzeuges;
  Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben                         b)	eine auf einem Kraftfahrzeug montierte, verschlossene
  androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat inner-                              Dachbox;
  halb des Versicherungsortes verübt werden.
                                                                               c)	den durch mindestens ein Sicherheitsschloss ver­
      c) Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft                                schlossenen Innenraum eines Wasserfahrzeuges
		
  Das liegt vor, wenn Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher                           (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches).
  Gemeinschaft lebende oder mit Ihrer Zustimmung in
                                                                         	Befindet sich das Behältnis in einem Raum eines Gebäudes,
  der Wohnung anwesende Personen versicherte Sachen
  weggenommen werden, weil Ihre bzw. deren Wider-                          liegt ein Einbruchdiebstahl nach Nr. 1.1 b) vor. In diesem
  standskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Wider-                    Fall gelten die Regelungen nach Nr. 1.
  standskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung               4.2	Versicherungsschutz besteht jedoch nur unter folgenden
  des körperlichen Zustands haben. Diese Beeinträchtigung                     zwei Voraussetzungen:
  muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben
                                                                               a)	das Behältnis ist fest umschlossen. Planen, Persenninge
  und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht ver-
  schuldete Ursache wie z.B. eine Ohnmacht oder ein                                oder Ähnliches gelten nicht als feste Umschließung;
  Herzinfarkt entstanden sein.                                                 b)	der Aufbruchdiebstahl ereignet sich innerhalb der
2.2   Einem Raub gleichgestellt ist der Versuch einer solchen Tat.                 Bundesrepublik Deutschland.
2.3	Versichert sind auch Sachen, die erst auf Verlangen des             4.3	Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach
     Räubers an den Versicherungsort herangeschafft werden.                   § 7 Nr. 2.1 sowie für elektronische Geräte und Fotoapparate
                                                                              einschließlich Zubehör.
2.4   Vandalismus nach Zutrittverschaffung
                                                                         4.4   Entschädigungsgrenze
	Versichert sind zudem Schäden durch Vandalismus nach
  Zutrittverschaffung. Das liegt vor, wenn sich der Täter                	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 €
  wie in Nr. 2.1 a) oder b) beschrieben Zugang zum Versi-                  begrenzt.
  cherungsort verschafft und dort versicherte Sachen
  vorsätzlich zerstört oder beschädigt.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                             4

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5.	Einfacher Diebstahl innerhalb des Versicherungs­                      6.5   Entschädigungsgrenze
    grundstückes                                                          	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 €
5.1	Versichert ist innerhalb des Versicherungsrundstückes der              begrenzt.
     einfache Diebstahl von
                                                                          7.    Einfacher Diebstahl während stationären Aufenthalten
      a)	Gartenmöbeln und -geräten (z.B. Tische, Stühle,
                                                                          7.1	Versichert ist der einfache Diebstahl von versicherten
          Liegen, (Aufsitz-)Rasenmäher, Mähroboter);
                                                                               Sachen, die sich innerhalb eines Krankenhauses, einer
      b) Wäsche und Bekleidung;                                                Rehabilitationseinrichtung, einer Kuranstalt oder eines
      c)	Waschmaschinen und Wäschetrocknern, die sich in                      Sanatoriums in dem Zimmer befinden, in dem Sie oder
          Gemeinschaftsräumen nach § 8 Nr. 3 befinden;                         mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen
      d)	Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühlen, Gehhilfen                     im Rahmen eines stationären Aufenthaltes untergebracht
          (z.B. Rollatoren) und Stützapparaten (z.B. Beinorthesen).            sind.
5.2	Der Versicherungsschutz nach Nr. 5.1 d) erstreckt sich auch          7.2   Entschädigungsgrenzen
     auf mit diesen Sachen lose verbundene andere Sachen.                       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt
     Dies setzt jedoch voraus, dass diese deren regelmäßigen                    a) auf 150 € für Wertsachen nach § 7 Nr. 2.1 und
     Gebrauch dienen und gemeinsam entwendet werden.
                                                                                b) insgesamt auf 750 €.
5.3	Werden mehrere der in Nr. 5.1 genannten Sachen gleich-
     zeitig gestohlen (z.B. eine Waschmaschine und ein Wäsche-            8.    Pflicht zur polizeilichen Anzeige
     trockner oder ein Roll-/Krankenfahrstuhl und eine Gehhilfe),         	Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 16 Nr. 2.1 c)
     gilt dies als ein Versicherungsfall.                                   wird hingewiesen.
5.4   Entschädigungsgrenzen                                               9.    Nicht versicherte Schäden
      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf                   Nicht versichert sind Schäden
      a) 1.500 € für Sachen nach Nr. 5.1 a) bis c);                             a)	durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung,
      b)	  750 € für Sachen nach Nr. 5.1 d) einschließlich                         Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch.
         Sachen nach Nr. 5.2.                                                       Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen;

6.	Einfacher Diebstahl von Fahrrädern und Fahrrad­                             b)	durch einfachen Diebstahl, soweit nicht nach Nr. 5 bis
    anhängern                                                                       Nr. 7 versichert.

6.1	Versichert ist der einfache Diebstahl von Fahrrädern – auch
     Elektrofahrrädern, soweit nach § 7 Nr. 1.4 f) zum Hausrat            § 5 Leitungswasser
     gehörend – und Fahrradanhängern.
                                                                          1.    Versicherte Gefahren und Schäden
6.2	Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mit
     den Sachen nach Nr. 6.1 lose verbundene andere Sachen.                     Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
     Dies setzt jedoch voraus, dass diese deren regelmäßigen                    a) Leitungswasserschäden;
     Gebrauch dienen (z.B. Fahrradkindersitz) und gemeinsam                     b) Bruchschäden.
     entwendet werden.
                                                                          2.    Leitungswasserschäden
6.3	Werden mehrere der in Nr. 6.1 genannten Sachen gleich-
                                                                          2.1	Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig
     zeitig gestohlen (z.B. mehrere Fahrräder oder ein Fahrrad
                                                                               ausgetreten ist aus:
     mit Fahrradanhänger), gilt dies als ein Versicherungsfall.
                                                                                a)	Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
6.4   Zusätzliche Obliegenheiten
                                                                                    oder damit verbundenen Schläuchen;
	In Erweiterung der Obliegenheiten nach § 16 sind folgende
                                                                                b)	den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen
  zusätzlichen Obliegenheiten einzuhalten:
                                                                                    sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
      a)	das Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger muss durch ein                       Teilen;
          verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl gesichert
                                                                                c) Heizungs- oder Klimaanlagen;
          werden, wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird;
                                                                                d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
      b)	Sie sind verpflichtet, geeignete Unterlagen, die den
          Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmen-               e)	Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmer-
          nummer) des Fahrrades bzw. Fahrradanhängers                               brunnen oder Wassersäulen.
          belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit                2.2	Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus
          dies unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar ist,                  Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf.
          können Sie die Entschädigung nur verlangen, wenn Sie                 Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur
          die Merkmale des Fahrrades bzw. Fahrradanhängers                     Energieerzeugung bestimmt sind.
          ander­weitig nachweisen können;                                 2.3	Versichert sind zudem Schäden, die durch Wasser entste-
      c)	In Ergänzung Ihrer Pflicht zur polizeilichen Anzeige des             hen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden
          Diebsstahls nach § 16 Nr. 2.1 c) haben Sie uns zusätz-               Regenrohren oder Regenwassernutzungsanlagen bestim-
          lich einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das                   mungswidrig ausgetreten ist.
          Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger nicht innerhalb von
          3 Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder
          herbeigeschafft wurde.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                              5

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3.    Bruchschäden                                                      4.2	Nicht versichert sind Schäden an
	Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versi-                    a)	in nicht bezugsfertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen
  cherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden                             befindlichen Sachen;
  innerhalb von Gebäuden versichert:                                          b)	dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen,
3.1   Bruchschäden                                                                dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
      Versichert sind innerhalb von Gebäuden Bruchschäden an            5.    Austausch von Armaturen infolge eines Rohrbruches
      a)	Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)            5.1	In Erweiterung von § 10 ersetzen wir auch Kosten für den
          und der Gasversorgung oder den damit verbundenen                   Austausch von Armaturen, der wegen eines nach Nr. 3
          Schläuchen;                                                        versicherten Rohrbruches technisch erforderlich ist.
      b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen;                        5.2	Der Ersatz dieser Kosten ist je Versicherungsfall auf 250 €
      c) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;                   begrenzt.
      d)	Rohren der Regenentwässerung und von Regenwasser-
          nutzungsanlagen;                                              § 6	Naturgefahren
      e) Rohren von Lüftungsanlagen;                                         (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren)
      f)	Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
                                                                        1.    Sturm
          Geruchsverschlüsse, Wassermesser).
                                                                        1.1	Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von
	Für die vorgenannten Rohre ist Voraussetzung hierfür
                                                                             mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Wind-
  jedoch, dass diese kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern
                                                                             geschwindigkeit mindestens 62 km/h).
  oder vergleichbaren Anlagen sind.
                                                                        1.2	Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar,
	Für nicht durch Frost verursachte Bruchschäden an
                                                                             wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden
  Armaturen ist die Entschädigung je Versicherungsfall
                                                                             Sachverhalte nachweisen:
  auf 250 € begrenzt.
                                                                              a)	die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche-
3.2   Frostbedingte Bruchschäden
                                                                                  rungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwand-
	Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte                            freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
  Bruchschäden an folgenden Installationen:                                       anderen Sachen angerichtet;
      a)	Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, sowie                 b)	der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
          deren Anschlussschläuche;                                               des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem
      b)	Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile                 sich die versicherten Sachen befunden haben, nur
          von Heizungs- oder Klimaanlagen.                                        durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude,
3.3	Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper,                       die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden
     einschließlich der Bodenplatte. Rohre nach Nr. 3.1 b) sind                   sind.
     auch auf dem Dach versichert. Voraussetzung hierfür ist            2.    Hagel
     jedoch, dass es sich um Rohre von Solarheizungsanlagen
                                                                        	Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von
     handelt. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind nicht
                                                                          Eiskörnern.
     versichert.
                                                                        3.    Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
4.    Nicht versicherte Schäden
                                                                              Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
4.1	Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
     Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –               a)	Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte
     Schäden durch                                                                Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte
                                                                                  Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an
      a) Plansch- oder Reinigungswasser;
                                                                                  versicherten Sachen sind versichert;
      b) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
                                                                              b)	Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,
      c)	Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,                        die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
          Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder                        befinden, baulich verbunden sind;
          einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau.
                                                                              c)	Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
          Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsnieder-
                                                                                  andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
          schläge gilt jedoch nicht bei einem bestimmungs­
                                                                                  Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
          widrigen Austritt nach Nr. 2.3;
                                                                                  Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten
      d) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;                          Sachen sind versichert;
      e)	Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs-              d)	Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
          wasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch                     andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden,
          verursacht hat;                                                         in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
      f)	Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs­                    verbunden sind.
          düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder
          durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem
          versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder
          Berieselungsanlage.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                            6

[Seite 7]
4.    Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)                       5.    Nicht versicherte Schäden
4.1   Überschwemmung                                                  5.1	Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
	Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und                         Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
  Boden des Versicherungsgrundstückes oder von unmittel-                   Schäden durch
  bar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen,                        a) Sturmflut;
  Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von                              b)	Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
  Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn                                        durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
      a)	eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder                     Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht,
          fließenden) Gewässern,                                                wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel
      b) Witterungsniederschläge oder                                           ent­standen sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
      c)	ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als             c)	Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs­
          Folge von a) oder b)                                                  niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen
                                                                                Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
      die Überflutung verursacht haben.
                                                                            d) Trockenheit oder Austrocknung.
4.2   Rückstau
                                                                      5.2   Nicht versichert sind Schäden an
	Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen
  Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen                     a)	in nicht bezugsfertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen
  in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn                                 befindlichen Sachen;
      a)	eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder                 b)	Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden.
          fließenden) Gewässern oder                                            Ausgenommen hiervon sind jedoch Antennenanlagen,
                                                                                Markisen und Sicherungsanlagen nach § 7 Nr. 1.4 c)
      b) Witterungsniederschläge
                                                                                und d).
      den Rückstau verursacht haben.
4.3   Erdbeben
                                                                      § 7	Versicherte Sachen, Wertsachen
	Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des
  Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im                   1.    Versicherte Sachen
  Erdinneren ausgelöst wird.                                          1.1	Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des Versiche-
	Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden                  rungsortes nach § 8. Ebenso versichert ist Hausrat, der
  Sachverhalte nachweisen:                                                 anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden –
      a)	die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in             Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt
          der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden               und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird
          an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso              oder abhandenkommt.
          widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet;              	Hausrat außerhalb des Versicherungsortes ist nur im
      b)	der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands             Rahmen der Außenversicherung nach § 9 versichert.
          der versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden       1.2	Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur
          sein.                                                            privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
4.4   Erdsenkung                                                      1.3	Wertsachen einschließlich Bargeld gehören ebenfalls zum
	Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des                          Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und
  Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.                                Entschädigungsgrenzen nach Nr. 2.
4.5   Erdrutsch                                                       1.4   Ferner gehören zum Hausrat
	Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder                          a)	alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbau-
  Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.                                       möbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn
                                                                                Sie diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf
4.6   Schneedruck
                                                                                Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben. Sie
	Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee-                          müssen aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen;
  oder Eismassen.
                                                                            b)	Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig
	Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee-                          vor­gefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand
  oder Eismassen von Dächern (Dachlawinen).                                     an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind;
4.7   Lawinen                                                               c)	privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die
	Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen                        ausschließlich der versicherten Wohnung nach § 8 Nr. 1
  niedergehen, einschließlich der bei ihrem Abgang verur-                       dienen. Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrund-
  sachten Druckwelle.                                                           stück befinden;
4.8   Vulkanausbruch                                                        d)	technische, optische und akustische Anlagen, die zur
	Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim                        Sicherung des Hausrates dienen. Diese müssen sich auf
  Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,                          dem Versicherungsgrundstück befinden. Dies gilt aber
  Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen                              nur, wenn hierfür keine Entschädigung über eine
  Materialien und von Gasen.                                                    Gebäudeversicherung erlangt werden kann;


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                          7

[Seite 8]
      e)	Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren,                c)	30.000 € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine,
          Musterkollektionen und selbsthergestellte Sachen, die                    Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle
          Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft                          Sachen aus Gold oder Platin.
          lebenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder           2.4   Wertschutzschränke
          gewerblichen Zwecken dienen. Für Handelswaren,
                                                                         	Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch
          Musterkollektionen und selbsthergestellte Sachen ist
                                                                           die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher­
          die Entschädigung je Versicherungsfall auf insgesamt
                                                                           maßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.
          1.500 € begrenzt;
                                                                         	Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen
      f)	Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bis 25 km/h und
                                                                           ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem
          maximal 250 Watt Motor-Nenndauerleistung (Pe-
                                                                           Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fach­
          delecs). Dies gilt auch, wenn sie durch den Hilfsantrieb
                                                                           männisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden
          zusätzlich bis maximal 6 km/h ohne gleichzeitiges
                                                                           bündig eingelassen sein.
          Treten beschleunigt werden können;
                                                                         	Wertschutzschränken gleichgestellt sind Kundenschließfä-
      g)	selbstfahrende Krankenfahrstühle, Aufsitzrasenmäher,
                                                                           cher in Tresorräumen von Geldinstituten nach § 8 Nr. 7.
          Gokarts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht
          versicherungspflichtig sind;                                   3.    Nicht versicherte Sachen
      h)	Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flug­                Nicht zum Hausrat gehören
          drachen;                                                             a)	Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 1.4 a)
      i)	Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich                    genannt, sowie vom Gebäudeeigentümer eingebrachte
          ihrer Motoren sowie Surfgeräte;                                          oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die
      j)	Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in                      er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch
          Wohnungen gehalten werden (z.B. Fische, Katzen,                          den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden,
          Vögel).                                                                  sind diese ebenfalls nicht versichert;

1.5	Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Nr. 1.2                     b)	Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von
     bis Nr. 1.4, das sich in Ihrem Haushalt befindet. Das gilt                    deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von
     jedoch nicht für Sachen von Ihren Mietern bzw. Unter-                         Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter
     mietern nach Nr. 3 e).                                                        Nr. 1.4 f) und g) genannt;
                                                                               c)	Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren
2.    Wertsachen
                                                                                   Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter
2.1   Wertsachendefinition                                                         Teile, soweit nicht unter Nr. 1.4 h) und i) genannt;
      Als Wertsachen nach Nr. 1.3 gelten                                       d) Tiere, soweit nicht unter Nr. 1.4 j) genannt,
      a)	Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger                   e)	Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Woh-
          geladene Geldbeträge;                                                    nung, es sei denn, Sie haben diesen den Mietern bzw.
      b)	Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige                          Untermietern überlassen;
          Wertpapiere;                                                         f)	Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten
      c)	Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,                          Versicherungsvertrag (z.B. für Schmucksachen und
          Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder                        Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw.
          Platin;                                                                  Jagd- und Sportwaffen) versichert sind;
      d)	Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunst­                   g)	elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten
          gegenstände sowie nicht in Absatz c) genannte Sachen                     für deren technische Wiederherstellung sind jedoch im
          aus Silber;                                                              Umfang von § 10 Nr. 5 versichert.
      e)	Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Aus­
          nahme von Möbelstücken.                                        § 8	Versicherungsort
2.2   Gesamtentschädigungsgrenze für Wertsachen
                                                                         1.    Räume der Wohnung
	Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall
  insgesamt auf 30 % der Versicherungssumme begrenzt.                    1.1	Versicherungsort sind die Räume Ihrer Wohnung auf dem
                                                                              im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungs-
2.3	Entschädigungsgrenzen für Wertsachen außerhalb eines
                                                                              grundstück. Als Versicherungsgrundstück gelten die
     verschlossenen Wertschutzschrankes
                                                                              Flurstücke, auf denen die Wohnung liegt. Stehen auf
	Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wert-                         einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des
  schutzschrankes nach Nr. 2.4 gelten zudem folgende                          Flurstückes Versicherungsgrundstück, der durch Einfrie-
  Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall:                                 dung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu
      a)	1.200 € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder                   der versicherten Wohnung gehört.
          sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit                  1.2	Zur Wohnung gehören diejenigen Räume, die Wohn­
          Aus­nahme von Münzen, deren Versicherungswert den                   zwecken dienen und eine selbständige Lebensführung
          Nennbetrag übersteigt;                                              ermöglichen. Dies sind die ausschließlich von Ihnen
      b)	10.000 € insgesamt für Urkunden einschließlich                      privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Ausschließlich
          Spar­bücher und sonstige Wertpapiere;                               von Ihnen zu privaten Zwecken genutzte Räume in
                                                                              Nebengebäuden gehören ebenfalls zur Wohnung.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                             8

[Seite 9]
1.3	Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich             2.	Unselbständiger Hausstand während Ausbildung
     genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon                    und Freiwilligendiensten
     ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die             2.1	Halten Sie oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
     Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der                  lebende Personen sich länger außerhalb der Wohnung
     Wohnung).                                                            auf, besteht Versicherungsschutz während:
1.4	Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen,             a) der Ausbildung;
     die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
                                                                          b) einem freiwilligen Wehrdienst;
2.    Vermietete Einliegerwohnung                                         c)	einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z.B.
	Bewohnen Sie ein Einfamilienhaus mit vermieteter Einlieger-                 Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundes­
  wohnung, gilt auch die Einliegerwohnung als Versiche-                       freiwilligendienst).
  rungsort. Der Ausschluss nach § 7 Nr. 3 e) bleibt hiervon          2.2	Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes,
  jedoch unberührt.                                                       solange kein eigener Hausstand gegründet wird.
3.    Gemeinschaftsräume                                             3.   Besonderheiten bei Einbruchdiebstahl
	Versicherungsort sind zudem auch gemeinschaftlich                  3.1	Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraus-
  genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestim-                  setzungen nach § 4 Nr. 1.1 erfüllt sein.
  mungsgemäß vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene
                                                                     3.2	Dem Raum eines Gebäudes nach § 4 Nr. 1.1 gleichge-
  Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese
                                                                          stellt ist
  müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
                                                                          a) die verschlossene Kabine eines Schiffes;
4.    Garagen
                                                                          b) das verschlossene Abteil eines Zuges.
4.1	Versicherungsort sind zudem auch ausschließlich von
     Ihnen privat genutzte Garagen. Diese müssen sich auf            4.   Besonderheiten bei Raub
     dem Versicherungsgrundstück oder innerhalb des                  4.1	Versicherungsschutz besteht, wenn der Raub an Ihnen
     Wohnortes befinden.                                                  oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
4.2	Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen,             Personen begangen wird.
     die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.         4.2	Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder
                                                                          Leben nach § 4 Nr. 2.1 b) an, besteht Versicherungsschutz
5.	Zur Wohnung gehörende Carports, Loggien, Balkone
                                                                          nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte
    und Terrassen
                                                                          Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
	Zu Ihrer Wohnung gehörende Carports, Loggien, Balkone
                                                                     4.3	Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herange-
  und unmittelbar an das Gebäude anschließende Terrassen
                                                                          schafft werden, sind nicht versichert.
  auf dem Versicherungsgrundstück gelten ebenfalls als
  Versicherungsort.                                                  5.	Besonderheiten bei Trickdiebstahl, Aufbruch­
                                                                         diebstahl und einfachem Diebstahl
6.    Sachen auf dem Grundstück
                                                                     5.1	Schäden durch Trickdiebstahl nach § 4 Nr. 3 sind im
	Für folgende versicherte Sachen gilt als Versicherungsort
                                                                          Rahmen der Außenversicherung nicht versichert.
  das gesamte Versicherungsgrundstück:
                                                                     5.2	Für Schäden durch Aufbruchdiebstahl nach § 4 Nr. 4
	Antennenanlagen, Markisen und Sicherungsanlagen nach
                                                                          besteht Versicherungsschutz nur innerhalb der Bundes­
  § 7 Nr. 1.4 c) und d).
                                                                          republik Deutschland.
7.    Kundenschließfächer in Tresorräumen                            5.3	Für Schäden durch einfachen Diebstahl nach § 4 Nr. 5
7.1	Versicherungsort sind zudem auch ausschließlich von Ihnen            besteht Versicherungsschutz nur innerhalb des Versiche-
     privat genutzte Kundenschließfächer. Diese müssen sich in            rungsgrundstückes.
     Tresorräumen von Geldinstituten befinden.
                                                                     6.   Besonderheit bei Naturgefahren
7.2	Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen,
                                                                     	Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungs-
     die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
                                                                       schutz nur innerhalb von Gebäuden.
                                                                     7.   Entschädigungsgrenze
§ 9 Außenversicherung
                                                                     	Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist
1.    Begriff und Geltungsdauer                                        je Versicherungsfall insgesamt auf 20 % der Versicherungs-
	Außerhalb des Versicherungsortes nach § 8 besteht für                summe begrenzt.
  versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter
  folgenden zwei Voraussetzungen:
      a)	die Sachen sind Ihr Eigentum oder dienen Ihrem Ge-
          brauch. Dies gilt auch für Sachen der mit Ihnen in
          häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen;
      b)	die Sachen befinden sich nur vorübergehend außer-
          halb des Versicherungsortes. Zeiträume von mehr als
          6 Monaten gelten nicht als vorübergehend.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                         9

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§ 10 Versicherte Kosten                                                        d) Bewachungskosten
                                                                          		Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
1.	Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
                                                                             zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde
    des Schadens
                                                                             und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen
1.1   Wir ersetzen Ihre Aufwendungen,                                        keinen ausreichenden Schutz bieten.
      a)	die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän-        		Die Bewachungskosten werden von uns bis zu dem
          den nach zur Abwendung und Minderung des Scha-                     Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder
          dens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere            sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind.
          Weisung machen. Dies gilt auch, wenn diese letztlich
                                                                               e) Transport- und Lagerkosten
          erfolglos geblieben sind. Sofern Sie dies wünschen,
          werden wir den für die Aufwendungen erforderlichen              		Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
          Betrag auch vorschießen;                                           zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung für den
                                                                             Ersatz dieser Kosten ist, dass die Wohnung unbenutzbar
      b)	um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
                                                                             wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutz-
          abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,
                                                                             baren Teil nicht zumutbar ist.
          sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
          objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig             		Die Lagerkosten werden von uns bis zu dem Zeitpunkt
          und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf                    ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder
          unsere Weisung erfolgten.                                          eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung
                                                                             wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer
1.2	Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
                                                                             von 200 Tagen.
     Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun-
     gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.               f) Unterkunftskosten
                                                                          		Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder
2.    Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
                                                                             ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Früh-
2.1	Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung             stück) vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz
     eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den                 dieser Kosten ist, dass die ansonsten ständig bewohnte
     Umständen nach geboten waren.                                           Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschrän-
2.2	Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,                  kung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
     so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur               		Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem
     Zuziehung aufgefordert haben.                                           Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohn-
3.	Aufräumungs-, Bewegungs-, Schutz-, Schlossände­                          bar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen.
    rungs-, Bewachungs-, Transport-, Lager-, Unterkunfts-,                     g) Umzugskosten
    Umzugs-, Medien-/Stromverlust- und Reparaturkosten                    		Das sind Kosten, die entstehen, um in eine andere
	Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versiche-                  Wohnung umzuziehen. Voraussetzung für den Ersatz
  rungsfalles erforderlich sind:                                             dieser Kosten ist, dass die ansonsten ständig bewohnte
      a) Aufräumungskosten                                                   Wohnung vollständig unbewohnbar wurde und dieser
                                                                             Zustand voraussichtlich mindestens 100 Tage andauern
		
  Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
                                                                             wird.
  aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um
  zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum                            h) Medien-/Stromverlustkosten
  nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie                    		Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser,
  zu vernichten.                                                             Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalles
      b) Bewegungs- und Schutzkosten                                         bestimmungswidrig ausgetreten ist oder sich ein
		Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu                       Stromspeicher wegen eines Versicherungsfalles unge-
   bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet                         wollt entladen hat. Bei einem bestimmungswidrigen
   werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen,                             Austritt von Wasser gehören hierzu auch Mehrkosten
   versicherte Sachen wiederherzustellen oder wieder­                        für Abwasser.
   zubeschaffen.                                                               i) Reparaturkosten für Schäden in der Wohnung
      c) Schlossänderungskosten                                           		Das sind Kosten, die entstehen, weil Schäden an Boden-
		Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen                      belägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden
   vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz dieser                          müssen. Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten ist,
   Kosten ist, dass Schlüssel                                                dass die Schäden in einer gemieteten oder in Sonder­
                                                                             eigentum befindlichen Wohnung oder in einem gemie-
		 • für Türen der Wohnung oder
                                                                             teten Einfamilienhaus entstanden sind.
		 • für dort befindliche Wertschutzschränke
		durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                             10

[Seite 11]
      j) Reparaturkosten für Gebäudeschäden                             6.3	Die zusätzlichen Reisekosten werden nur in angemessener
		Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden                       Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich
   im Bereich der Wohnung repariert werden müssen.                           vorgesehenen Reisemittel und der Dringlichkeit der
   Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten ist, dass                      Rückreise an den Versicherungsort.
   die Schäden durch                                                    6.4	Der Ersatz der zusätzlichen Reisekosten ist je Versiche-
		 • Einbruchdiebstahl nach § 4 Nr. 1.1,                                     rungsfall auf 3.000 € begrenzt.
		 • Raub nach § 4 Nr. 2.1 oder
		 • den Versuch einer solchen Tat nach § 4 Nr. 1.4                    § 11 Versicherungswert, Versicherungssumme
     oder Nr. 2.2
                                                                        1.   Versicherungswert
		 entstanden sind.
                                                                        1.1	Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die
		Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus                      Berechnung der Entschädigung.
   nach Zutrittverschaffung nach § 4 Nr. 1.5 oder Nr. 2.4
                                                                        1.2	Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der
   verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.
                                                                             aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
4.    Kosten für provisorische Maßnahmen                                     neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
	Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erforder-          1.3	Für Kunstgegenstände nach § 7 Nr. 2.1 d) und Antiquitäten
  lichen Kosten für provisorische Maßnahmen um versicherte                   nach § 7 Nr. 2.1 e) ist der Versicherungswert der Betrag,
  Sachen zu schützen (z.B. Notverschalungen/-verglasungen).                  der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte
                                                                             wiederzubeschaffen.
5.    Datenrettungskosten
                                                                        1.4	Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt
5.1	Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erfor­
                                                                             nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der
     derlichen Datenrettungskosten. Das sind Kosten, die für
                                                                             gemeine Wert. Das ist der Betrag, den Sie dafür bei einem
     die technische Wiederherstellung von elektronisch gespei-
                                                                             Verkauf erzielen können.
     cherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und
     Programmen entstehen.                                              1.5	Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte
                                                                             Beträge nach § 7 Nr. 2.2 und Nr. 2.3 begrenzt ist, werden
5.2	Die Kosten werden ersetzt, soweit alle folgenden Voraus-
                                                                             höchstens diese berücksichtigt.
     setzungen erfüllt sind:
      a)	an dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden          2.   Versicherungssumme
          eingetreten sein;                                             2.1	Die Versicherungssumme wird zwischen uns und Ihnen
      b)	die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung;                     vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach Nr. 1
                                                                             entsprechen.
      c)	die Daten und Programme dienen zumindest auch der
          privaten Nutzung.                                             2.2	Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorge-
                                                                             betrag von 10 %.
5.3	Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten techni-
     schen Wiederherstellung.                                           2.3	Die vereinbarte Versicherungssumme wird von uns jährlich
                                                                             an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst (siehe
5.4	Nicht ersetzt werden Datenrettungskosten für Daten und
                                                                             § 12 Nr. 1).
     Programme,
      a)	zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind                    3.   Überversicherung
          (z.B. Raub­kopien);                                           	Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert,
      b)	die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium          können Sie verlangen, dass die Versicherungssumme zur
          gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung stehen.                Beseitigung der Überversicherung mit sofortiger Wirkung
                                                                          herabgesetzt und der Beitrag entsprechend den Tarifbestim-
5.5	Nicht ersetzt werden zudem die Kosten eines neuen
                                                                          mungen an die neue Versicherungssumme angepasst wird.
     Lizenzerwerbs.
5.6	Der Ersatz der Datenrettungskosten ist je Versicherungsfall        4.   Unterversicherung
     auf 1.500 € begrenzt.                                              	Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs-
                                                                          wert, kann sich im Versicherungsfall entsprechend § 19 Nr. 6
6.    Reiseabbruchkosten
                                                                          eine Kürzung der Entschädigung ergeben.
6.1	Wir ersetzen zusätzliche Reisekosten, die dadurch entste-
     hen, dass Sie und/oder mit Ihnen in häuslicher Gemein-
     schaft lebende Personen wegen eines erheblichen Versi-
     cherungsfalles vorzeitig eine Urlaubsreise abbrechen und
     an den Versicherungsort nach § 8 zurückreisen.
6.2	Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden
     einen Betrag in Höhe von 5.000 € voraussichtlich über-
     steigt und die Anwesenheit am Versicherungsort erforder-
     lich macht. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste
     Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer
     von höchstens 6 Wochen.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                           11

[Seite 12]
§ 12	Anpassung von Versicherungssumme                                § 13 Mehrere Hausratversicherungen
     und Beitrag
                                                                      1.    Anzeigepflicht
1.    Anpassung der Versicherungssumme                                1.1	Wird der Hausrat gleichzeitig über mehrere Hausratversi-
1.1	Wir passen den Versicherungsschutz an die Entwicklung                 cherungen versichert, müssen Sie uns dies unverzüglich
     der Verbraucherpreise an. Wir verändern hierzu die                    mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer
     Versicherungssumme.                                                   und die Versicherungssummen anzugeben.
	Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und                   1.2	Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 vorsätzlich
  Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die                          oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 17 genannten
  normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter”                     Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
  verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreis­                  ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht
  indexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils                 ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis
  für den Monat September vom Statistischen Bundesamt                      von den anderen Versicherungen hatten.
  veröffentlichte Index.
                                                                      2.    Mehrfachversicherung
	Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich
                                                                            Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn
  entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im
  vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden                     a) die Gesamtversicherungssumme aller Hausratversiche-
  Kalenderjahr verändert hat.                                                   rungen den Versicherungswert oder

	Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten                       b) d
                                                                                ie Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes
  Stelle nach dem Komma berücksichtigt.                                        einzelnen Vertrages ohne Bestehen der anderen Versi-
                                                                               cherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden
	Die Anpassung erfolgt mit Beginn eines jeden Versiche-
  rungsjahres. Die neue Versicherungssumme wird auf                         übersteigt.
  volle 100 € aufgerundet und Ihnen bekanntgegeben.                   3.    Leistung bei Mehrfachversicherung
1.2	Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer           	Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versiche-
     Beitrag.                                                           rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
1.3	Sie können der Anpassung der Versicherungssumme durch              ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
     Erklärung in Textform widersprechen. Dies muss innerhalb           in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versiche-
     1 Monats geschehen, nachdem Ihnen die Mitteilung über              rungsverträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
     die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die                 Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
     Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig            Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in
     abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.                Deckung gegeben worden wäre.

2.    Anpassung des Beitrages                                         	Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
                                                                        sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Versiche-
2.1	Machen Sie ein- oder mehrmalig von Ihrem Widerspruchs-
                                                                        rungsverträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
     recht nach Nr. 1.3 gegen eine Erhöhung Ihrer Versiche-
                                                                        leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-
     rungssumme Gebrauch und ist unser durchschnittlicher
                                                                        summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
     Schadenaufwand (Zahlungen und Reserven für Geschäfts-
                                                                        wäre.
     jahresschäden einschließlich Schadenregulierungskosten)
     pro Hausratversicherung seit der letztmaligen Anpassung          4.    Beseitigung der Mehrfachversicherung
     des Beitrages um mehr als 5 % gestiegen, sind wir berech-        	Sie können zur Beseitigung der Mehrfachversicherung
     tigt, den Beitrag anzupassen.                                      jederzeit mit sofortiger Wirkung diesen Versicherungs­
	In diesem Fall wird der zuletzt gültige Beitragssatz pro              vertrag kündigen oder entsprechend § 11 Nr. 3 verlangen,
  1.000 € Versicherungssumme entsprechend der Steige-                   dass die Versicherungssumme auf den durch die andere
  rungsrate des durchschnittlichen Schadenaufwandes                     Versicherung nicht gedeckten Teilbetrag herabgesetzt wird.
  erhöht, wobei nur die ersten 2 Stellen nach dem Komma
  berücksichtigt werden.
                                                                      § 14	Wohnungswechsel, eigener Hausstand von
	Sofern sich die Versicherungssumme des Vertrages trotz                   Kindern, Auflösung des Hausrates
  Ausübung des Widerspruchsrechtes nach Nr. 1.3 seit der
  letztmaligen Anpassung des Beitrages erhöht hat, wird               1.    Wohnungswechsel
  die Steigerungsrate um den Prozentsatz der Summen­                  1.1   Umzug in eine neue Wohnung
  erhöhung vermindert.                                                	Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz
2.2	Der sich infolge der Anpassung ergebende neue Beitrag              auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungs-
     darf nicht höher sein als er ohne Ausübung des Wider-              wechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungs-
     spruchsrechtes gewesen wäre oder als der zum Zeitpunkt             schutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-
     der Erhöhung gültige Tarifbeitrag.                                 nung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn.
2.3	Über die Anpassung des Beitrages werden Sie von uns                Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals
     spätestens 1 Monat vor Beginn des jeweiligen Versiche-             versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung
     rungsjahres informiert.                                            gebracht werden.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                         12

[Seite 13]
1.2   Mehrere Wohnungen                                                3.    Auflösung des Hausrates
	Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige                3.1	Wird der versicherte Hausrat vollständig und dauerhaft
  Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz                    aufgelöst, endet der Vertrag, sobald wir Ihre diesbe­
  nicht über. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht                  zügliche Mitteilung erhalten.
  Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.                             3.2	Versterben Sie, endet der Vertrag 2 Monate nach dem
1.3   Umzug ins Ausland                                                     Todestag, wenn die Wohnung nicht von einer mit Ihnen in
	Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundes­                        häuslicher Gemeinschaft lebenden Person weiter genutzt
  republik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht                  wird oder bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe in die Wohnung
  auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in                     einzieht. Auf Wunsch heben wir den Vertrag auch rück­
  der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate                       wirkend zum Todestag auf.
  nach Umzugsbeginn.                                                   3.3	Wir haben nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der
1.4   Anzeige der neuen Wohnung                                             auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung bzw. -aufhebung
                                                                            entfällt.
	Ein Wohnungswechsel muss uns angezeigt werden. Dabei
  ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
  Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen                § 15 Gefahrerhöhung
  vereinbart, ist uns zudem mitzuteilen, ob auch in der neuen
  Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind.                    1.    Begriff der Gefahrerhöhung
  Die Anzeige muss in Textform erfolgen.                               1.1	Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich
	Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohn­                         vorhandenen Umstände nach Abgabe Ihrer Vertragser­
  fläche oder der Wert des Hausrates, kann das zu einer                     klärung so verändert werden, dass der Eintritt des Versi-
  Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz                    cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder
  nicht angepasst wird (siehe § 19 Nr. 6).                                  eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche-
                                                                            rungsvertrages wahrscheinlicher wird.
1.5   Festlegung des neuen Beitrages
                                                                       1.2	Eine Gefahrerhöhung ist in folgenden Fällen entsprechend
	Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die
                                                                            Nr. 2 anzuzeigen:
  für die Adresse der neuen Wohnung gültig sind.
                                                                             a)	es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem
1.6   Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
                                                                                 wir vor Vertragsschluss gefragt haben;
	Ziehen Sie im Falle einer Trennung aus der gemeinsamen
                                                                             b)	anlässlich eines Wohnungswechsels nach § 14 Nr. 1
  Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück,
                                                                                 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt
  gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bis­
                                                                                 worden ist;
  herige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung. Dies gilt
  so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird,                      c)	die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt
  längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beginn                             länger als 60 Tage unbewohnt. Sie ist zudem auch
  der auf den Auszug folgenden Versicherungsperiode.                             nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert.
  Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer                           Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich
  neuen Wohnung.                                                                 während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige
                                                                                 Person darin aufhält;
1.7   Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
                                                                             d)	vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert
	Nr. 1.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften
                                                                                 oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt
  und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am
                                                                                 auch bei einem Wohnungswechsel.
  Versicherungsort gemeldet sind.
                                                                       1.3	Eine Gefahrerhöhung liegt hingegen nicht vor, wenn sich
2.    Eigener Hausstand von Kindern                                         die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach
2.1	Ziehen Kinder (auch Enkel-, Stief-, Adoptiv- oder Pflege-              den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die
     kinder) aus der versicherten Wohnung aus und gründen                   Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
     erstmalig einen eigenen Hausstand, gewähren wir für
                                                                       2.    Anzeigepflicht
     maximal 6 Monate ab dem Auszug eine Vorsorgeversi-
     cherung für den neuen Hausstand.                                  	Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie Kenntnis
                                                                         davon erlangen, dass nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung
2.2   Für die Vorsorgeversicherung gilt Folgendes:
                                                                         eine Gefahrerhöhung eingetreten ist.
      a)	die Versicherungssumme der Vorsorgeversicherung
          beträgt 20 % der für den bestehenden Vertrag zum             3.    Kündigung oder Vertragsanpassung
          Zeitpunkt des Auszuges gültigen Versicherungssumme;          3.1   Im Falle einer Gefahrerhöhung können wir
      b)	der Versicherungsumfang der Vorsorgeversicherung                   a)	den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist
          richtet sich nach den für den bestehenden Vertrag                      von 1 Monat kündigen oder
          gültigen Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“.                 b)	ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
          Abweichend von § 7 Nr. 1.5 gilt fremdes Eigentum                       Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag
          jedoch nur als versichert, wenn es dem Gebrauch des                    verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr
          Kindes dient;                                                          ausschließen.
      c)	die Vorsorgeversicherung erlischt mit Abschluss einer
          eigenen Hausratversicherung, spätestens jedoch
          6 Monate nach dem Auszug.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                          13

[Seite 14]
3.2	Unsere Rechte nach Nr. 3.1 erlöschen, wenn wir diese                      f)	soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in
     nicht innerhalb 1 Monats ab unserer Kenntnis von der                          Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
     Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wieder-                          rungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht
     hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.                    erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache
                                                                                   und Höhe des Schadens und über den Umfang der
4.    Versagung oder Kürzung der Leistung
                                                                                   Entschädigungspflicht zu gestatten;
4.1	Tritt der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem
                                                                               g)	von uns angeforderte Belege beizubringen, deren
     Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen
                                                                                   Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden
     sein müssen, sind wir bei vorsätzlicher Verletzung der
                                                                                   kann;
     Anzeigepflicht nach Nr. 2 von der Verpflichtung zur
     Leistung frei.                                                            h)	bei zerstörten oder abhandengekommenen Wertpa-
                                                                                   pieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu
4.2	Anstelle der völligen Leistungsfreiheit nach Nr. 4.1 sind wir
                                                                                   wahren. Beispielsweise müssen Sie für aufgebotsfähige
     bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung berechtigt, unsere
                                                                                   Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebots-
     Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
                                                                                   verfahren einleiten. Ebenso müssen Sie Sparbücher
     Ihres Verschuldens entspricht.
                                                                                   sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren
4.3	Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, falls                         lassen.
     eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
                                                                          2.2	Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem
      a)	Sie weisen nach, dass die Anzeigepflicht weder                       anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten
          vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde;                     nach Nr. 2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach
      b)	Sie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht                       den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
          ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles
          oder den Umfang der Leistungspflicht war;
                                                                          § 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
      c)	zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles war
          die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und                   1.   Versagung oder Kürzung der Leistung
          eine Kündigung nicht erfolgt.                                   1.1	Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag
                                                                               vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur
§ 16 Obliegenheiten                                                            Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig
                                                                               verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem
1.    Sicherheitsvorschriften                                                  Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens
1.1	Sie sind verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder               entspricht.
     mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.            1.2	Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie
1.2	Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten                   nachweisen, dass
     gelten folgende Sicherheitsvorschriften:                                  a)	die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
	In der kalten Jahreszeit muss die Wohnung beheizt werden.                        verletzt wurde oder
  Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind                   b)	die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits­
  dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen                              verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung
  abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.                                des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
                                                                                   den Umfang der Leistung ursächlich war.
2.    Obliegenheiten bei Schadeneintritt
                                                                          1.3	Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauch-
2.1   Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles:
                                                                               warnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb)
      a)	nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung                     oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über
          des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere                       Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die Ver­
          Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen                      letzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheits-
          sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo-                    vorschrift nach § 16 Nr. 1.1 berufen.
          nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
                                                                          1.4	Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
      b)	uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kennt-                  zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
          nis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich                 bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch
          oder telefonisch – anzuzeigen;                                       eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen
      c)	Schäden durch strafbare Handlungen gegen das                         hinzuweisen.
          Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
                                                                          2.   Kündigung
      d)	uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
                                                                          	Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden
          abhandengekommenen Sachen einzureichen;
                                                                            Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den
      e)	das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis               Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats ab Kenntnis von
          die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch              der Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung
          uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen                   wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unser Kündigungs-
          unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar                recht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die
          zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig-            Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf
          ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns                    grober Fahrlässigkeit beruhte.
          aufzubewahren;


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                             14

[Seite 15]
§ 18	Vorsätzliche oder grob fahrlässige                                  4.    Gesamtentschädigung
     Schadenverursachung                                                  4.1	Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen ein-
                                                                               schließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall
1.    Vorsatz
                                                                               auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltende
	Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so                      Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach
  sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei-                 § 11 Nr. 2.2 begrenzt.
  führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil
                                                                          4.2	Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
  wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die
                                                                               nach § 10 Nr. 1, die auf unsere Weisung entstanden sind,
  vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
                                                                               werden unbegrenzt ersetzt.
2.    Grobe Fahrlässigkeit                                                4.3	Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich
2.1	Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei,                  Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen
     sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu                 bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes: Versicherte
     kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.                    Kosten werden darüber hinaus bis zu 10 % der Versiche-
2.2	Wir verzichten jedoch auf den Einwand der grob fahr­                      rungssumme nach § 11 Nr. 2.1 ersetzt.
     lässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn die             5.    Selbstbehalt
     Schadenhöhe den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt.
                                                                          	Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der
     Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich
                                                                            Entschädigung abgezogen.
     Kosten, die sich nach § 19 ergibt.
2.3	Dieser Verzicht gilt nicht, wenn Sie die Anzeigepflicht einer        6.    Unterversicherung
     Gefahrerhöhung nach § 15 oder Obliegenheiten nach § 16               6.1   Feststellung und Anrechnung einer Unterversicherung
     grob fahrlässig verletzt haben.                                      	Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche-
                                                                            rungsfalles niedriger als der Versicherungswert nach § 11
§ 19	Entschädigungsberechnung,                                             Nr. 1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall wird
      Unterversicherung                                                     die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von
                                                                            Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
1.    Entschädigung versicherter Sachen                                     Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung =
1.1   Wir ersetzen                                                          Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
                                                                            dividiert durch den Versicherungswert.
      a)	bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den
          Versicherungswert nach § 11 Nr. 1 zum Zeitpunkt des             	Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 10 wird
          Versicherungsfalles;                                              nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis
                                                                            von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
      b)	bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparatur-
          kosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir               6.2   Unterversicherungsverzicht
          ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch                 	In folgenden Fällen verzichten wir auf den Einwand einer
          die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird               Unterversicherung und nehmen abweichend von Nr. 6.1
          aber höchstens der Versicherungswert nach § 11 Nr. 1              keine Kürzung vor (Unterversicherungsverzicht):
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;                                a)	die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohn­
      c)	bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit                         fläche der versicherten Wohnung nach Nr. 6.3 (verein-
          nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen                       barte Versicherungssumme dividiert durch Anzahl
          Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt                           Quadratmeter Wohnfläche) beträgt zum Zeitpunkt
          voraus, dass Ihnen eine Nutzung dieser Sache ohne                         des Versicherungsfalles mindestens 650 €;
          Reparatur zumutbar ist.                                               b)	die Mindestsumme nach Absatz a) wird aufgrund
1.2	Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der                           Umzuges in eine größere Wohnung unterschritten und
     Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet.                             der Versicherungsfall tritt innerhalb von 2 Monaten
                                                                                    nach dem Umzug ein;
2.    Entschädigung versicherter Kosten
                                                                                c)	die Mindestsumme nach Absatz a) wird durch eine
	Versicherte Kosten nach § 10 werden ersetzt, wenn sie
                                                                                    weitere Hausratversicherung, die Sie für denselben
  nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden
                                                                                    Versicherungsort abgeschlossen haben, erreicht und
  die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen und
                                                                                    diese weitere Versicherung sieht keine Kürzung wegen
  Zeiträume berücksichtigt.
                                                                                    Unterversicherung vor;
3.    Mehrwertsteuer                                                            d)	der ersatzpflichtige Schaden beträgt nicht mehr
	Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit                              als 3.000 €.
  sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-                6.3   Wohnfläche der versicherten Wohnung
  fung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt,
                                                                          	Als Wohnfläche gilt die Grundfläche aller zu Wohnzwecken
  wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
                                                                            nutzbaren Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu
                                                                            zählen auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder
                                                                            Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder und
                                                                            ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                             15

[Seite 16]
	Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei Metern               4.   Aufschiebung der Zahlung
  werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit einer Decken-                  Wir können die Zahlung aufschieben, solange
  höhe von weniger als einem Meter überhaupt nicht.
                                                                              a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
      Nicht gerechnet werden:
                                                                              b)	ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
      • Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone,                                  gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass
      • Treppen,                                                                  dieses Versicherungsfalles noch läuft.
      • Abstellräume (z.B. im Keller, auf dem Dachboden
        oder in Nebengebäuden);                                          § 21 Übergang von Ersatzansprüchen
      • Waschküchen, Trocken-, Heizungs- und sonstige
         Zubehörräume,                                                   1.   Übergehende Ersatzansprüche

      • Garagen und Carports,                                            1.1	Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
                                                                              geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den
      • Räume, die nicht ausschließlich zur versicherten
                                                                              Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem
         Wohnung gehören.
                                                                              Nachteil geltend gemacht werden.
	Alternativ akzeptieren wir auch die Angabe der Gesamt-
                                                                         1.2	Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der
  fläche entsprechend
                                                                              Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
      • der Wohnflächenverordnung (WoFlV),                                    leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
      • der Nutzfläche nach DIN 277,                                          es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
      • dem Miet- oder Kaufvertrag, sofern dieser den aktuellen              verursacht.
         Ausbauzustand wiedergibt,                                       2.   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
      • anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die                2.1	Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
         Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt.             dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der
                                                                              geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und
§ 20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                 nach Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen
                                                                              Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken.
1.    Fälligkeit der Entschädigung                                       2.2	Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur
1.1	Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch                     Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen
     dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt                    keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall
     haben.                                                                   einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind
1.2	Sie können 1 Monat nach Meldung des Schadens den                         wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
     Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraus-                    das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Beweis-
     sichtlich mindestens zu zahlen ist.                                      last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
                                                                              tragen Sie.
2.    Verzinsung
2.1	Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit
     nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
                                                                         § 22 Wiederherbeigeschaffte Sachen
     Zinspflicht besteht:                                                1.   Anzeigepflicht
      a) Entschädigung                                                   	Erlangen wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhanden­
		Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies                  gekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner unver-
   gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb 1 Monats                 züglich in Textform anzuzeigen.
   geleistet wurde.
                                                                         2.   Entschädigung
      b) Zinssatz
                                                                         	Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache
		Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen                  wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
   Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
                                                                         2.1	Wiedererhalt vor Zahlung der abschließenden
   mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen
                                                                              Entschädigung
   pro Jahr.
                                                                         	Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt
2.2   Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
                                                                           voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb von 2 Wochen zur
3.    Hemmung                                                              Verfügung stellen.
	Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 sowie Nr. 2.1 a)             	Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädi-
  gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den                 gung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für
  wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermit-                  eine anteilig geleistete Entschädigung.
  telt oder nicht gezahlt werden kann.                                   2.2	Wiedererhalt nach Zahlung der abschließenden
                                                                              Entschädigung
                                                                         	Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer
                                                                           Aufforderung wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen
                                                                           und die Sache zu behalten.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                            16

[Seite 17]
      Andernfalls gelten folgende Regelungen:                             2.2	Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
      a)	Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des                       ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
          Versicherungswertes können Sie uns die Sache zur                     Obmann. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen,
          Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie                       wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige
          innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer                          Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der
          Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das                    beiden Parteien.
          Wahlrecht auf uns über;                                         3.    Feststellungen der Sachverständigen
      b)	Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß                  3.1   Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
          anteiliger Höhe des Versicherungswertes müssen Sie die
                                                                                a)	ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der
          Sache im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend
                                                                                    zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen
          verkaufen lassen. Wir erhalten von dem Erlös abzüglich
                                                                                    mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum
          der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits
                                                                                    Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
          für die Sache entschädigt haben.
                                                                                b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
3.    Beschädigte Sachen
                                                                                c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
	Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind
                                                                                d)	die versicherten Kosten.
  diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungs-
  gemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten                        3.2	Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss
  verlangen oder behalten.                                                     zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden
                                                                               betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des
4.    Mögliche Rückerlangung                                                   Versicherungsfalles enthalten sein.
	Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekom-
                                                                          4.    Verfahren nach der Feststellung
  menen Sache zurück zu erlangen, ohne dass Sie davon
  Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten.                     4.1	Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
                                                                               beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
5.    Übertragung der Rechte                                                   der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie
	Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung                           unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
  stellen, gilt: Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und                    darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
  alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen                     Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
  Sachen zustehen.                                                             Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
                                                                               übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
6.    Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
                                                                          4.2	Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
	Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos
                                                                               sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unver-
  erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten
                                                                               bindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von
  wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Sie können
                                                                               der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
  die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen bei der
  Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen                    4.3	Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir
  aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.                         die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich
                                                                               sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies
                                                                               gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
§ 23 Sachverständigenverfahren                                                 nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
1.	Feststellung der Schadenhöhe, weitere                                 5.    Kosten des Sachverständigenverfahrens
    Feststellungen zum Versicherungsfall                                  5.1	Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die
	Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,                  Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
  dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen-                   5.2	Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens
  verfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren                   10.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die
  kann durch Vereinbarung auch auf weitere Feststellungen                      auf Sie entfallenden Kosten des Sachverständigenver­
  zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.                                     fahrens zu 80 %.
2.    Benennung der Sachverständigen                                      6.    Obliegenheiten
2.1	Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu                	Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
     benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt              Obliegenheiten nicht berührt.
     hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den
     zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie
     den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
     zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen
     nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn
     das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den
     Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige
     Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung
     durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“                             17

[Seite 18]
                       § 24	Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­                                      Zu § 15 Gefahrerhöhung
                            bedingungen
                                                                                                        Anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen (zu § 15)
                       	Abweichend von § 14 der Allgemeinen Versicherungs­
                                                                                                 	Sie müssen uns nur die in § 15 Nr. 1.2 beschriebenen
                         bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir
                                                                                                   Gefahrerhöhungen anzeigen. Anzuzeigen ist daher
                         Ihnen, dass die vorliegenden Bedingungen zur Hausrat-
                                                                                                   beispielsweise eine länger als 60 Tage dauernde Abwesen-
                         versicherung „XL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den
                                                                                                   heit, wenn Ihre Wohnung in diesem Zeitraum unbewohnt
                         vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
                                                                                                   bleibt zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter
                         schaft e.V. (GDV) zum Stichtag 31.08.2022 empfohlenen
                                                                                                   Weise gesichert wird. Wird hingegen beispielsweise an dem
                         Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2022
                                                                                                   Gebäude, in dem sich Ihre Wohnung befindet, ein Bauge-
                         – Versicherungssummenmodell – abweichen.
                                                                                                   rüst aufgebaut, müssen Sie uns dies nicht anzeigen.

                       § 25	Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs­
                                                                                                        Zu § 16 Obliegenheiten
                            prozesse
                       	Abweichend von § 15 der Allgemeinen Versicherungs­                             Obliegenheiten (zu § 16)
                         bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen,               	Obliegenheiten sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
                         dass die vorliegenden Bedingungen zur Hausratversi­                       und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie
                         cherung „XL“ die Mindeststandards des Arbeitskreises                      zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der
                         Beratungsprozesse vom 08.08.2018 erfüllen.                                kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegen-
                                                                                                   heiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.


                       Verbindliche Erläuterungen zu den B272
                       	Zu § 4 Einbruchdiebstahl, Raub, Trick­
                         diebstahl, Aufbruchdiebstahl, Einfacher
                         Diebstahl
                       	Aufbruch von Wohnmobilen (zu § 4 Nr. 4.1 a))
                       	Versicherungsschutz gemäß § 4 Nr. 4.1 a) besteht auch
                         in verschlossenen Innenräumen von Wohnmobilen.
                         Sachen, die sich dort nicht nur vorüber­gehend befinden
                         (z.B. festes Mobiliar) sind jedoch nicht versichert.


                             Zu § 5 Leitungswasser
                       	Fußboden- und Wandheizungen
                         (zu § 5 Nr. 2.1 c) und Nr. 3.1 b))
                       	Versichert ist auch der bestimmungswidrige Austritt von
                         Wasser oder sonstigen Betriebsstoffen aus Fußboden- oder
                         Wandheizungen sowie Bruchschäden an den im Fußboden
                         bzw. in der Wand verlegten Leitungen dieser Heizungen.
                       	Frostbedingte und sonstige Bruchschäden (zu § 5 Nr. 3)
                       	Die unter Nr. 3.2 aufgeführten Installationen sind nur gegen
                         Bruchschäden durch Frost versichert. Für die unter Nr. 3.1
                         aufgeführten Rohre und Installationen besteht hingegen
                         auch Versicherungsschutz für Bruchschäden aufgrund
                         sonstiger Ursachen.
B272 / pdf / 06.26.1


                         InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                         Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden        Telefon: 0611 2787-0
                         Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72         www.interrisk.de
                         Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden        info@interrisk.de
```

## Volltext der Bedingungen: Klauseln zur Hausratversicherung XL

```text
[Seite 1]
                                      Klauseln zur Hausratversicherung „XL“                                                                              Gültig ab 31.08.2022


                                      A.	Weitere Naturgefahren                                                 D.	Schadenfreiheits-Rabatt
                                      	
                                       (Ist kein Einschluss der weiteren Naturgefahren vereinbart,                     (Die Klausel 7779 gilt generell)
                                            gilt die Klausel 7276; sofern der Einschluss der weiteren
                                            Naturgefahren vereinbart ist, gilt die Klausel 7277)                Klausel 7779: S
                                                                                                                               chadenfreiheits-Rabatt in der Hausrat­
                                                                                                                              versicherung
                                      Klausel 7276: Kein Einschluss der weiteren Naturgefahren
                                                                                                                1.     Voraussetzungen
                                      Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung,
                                                                                                                	Die InterRisk gewährt in der Hausratversicherung einen
                                      Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
                                                                                                                  Schadenfreiheits-Rabatt in Höhe von 30 %, sofern seit
                                      Lawinen und Vulkanausbruch) wurde nicht vereinbart.
                                                                                                                  mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz gegen die im
                                                                                                                  Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder
                                      Klausel 7277: Einschluss der weiteren Naturgefahren
                                                                                                                  einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten 5
                                      Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung,                  Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde.
                                      Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
                                      Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart.                             2.     Wegfall
                                                                                                                	Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei­
                                      B.	Einfacher Diebstahl von Fahrrädern und                                  heits-Rabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden
                                          Fahrradanhängern                                                        Versicherungsjahr weg.
                                      	
                                       (Die jeweilige Klausel gilt nur, sofern für den einfachen                3.     Wiedergewährung
                                            Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern eine
                                            erhöhte Entschädigunsgrenze in der angegebenen Höhe
                                                                                                                	Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheits-Rabatt wird
                                            vereinbart ist)
                                                                                                                  wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5
                                                                                                                  Versicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr
                                      Klausel 7285: Einfacher Diebstahl von Fahrrädern und                       erbracht wurde.
                                                     Fahrradanhängern bis 2.500 €                               4.     Erstmalige Gewährung
                                      Abweichend von § 4 Nr. 6.5 der Bedingungen zur Hausratver­                	Waren die Bedingungen für die Gewährung eines
                                      sicherung „XL“ gilt eine erhöhte Entschädigungsgrenze von                   Schadenfreiheits-Rabattes bei Vertragsbeginn noch nicht
                                      2.500 € je Versicherungsfall.                                               gegeben, wird der Schadenfreiheits-Rabatt mit Beginn
                                                                                                                  des Versicherungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung
                                      Klausel 7286: Einfacher Diebstahl von Fahrrädern und                       der Voraussetzungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach
                                                     Fahrradanhängern bis 5.000 €                                 erfolgenden Entschädigungszahlungen gelten die
                                      Abweichend von § 4 Nr. 6.5 der Bedingungen zur Hausratver­                  Regelungen nach Nr. 2 und Nr. 3.
                                      sicherung „XL“ gilt eine erhöhte Entschädigungsgrenze von
                                      5.000 € je Versicherungsfall.

                                      C.	Selbstbehalt
                                      	
                                       (Die jeweilige Klausel gilt nur, sofern ein Selbstbehalt in der
                                            angegebenen Höhe vereinbart ist)

                                      Klausel 7790: Selbstbehalt 250 €
                                      Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 250 €, den Sie je
                                      Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von
                                      uns von der Entschädigung abgezogen.

                                      Klausel 7791: Selbstbehalt 500 €
                                      Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500 €, den Sie je
                                      Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von
                                      uns von der Entschädigung abgezogen.

                                      Klausel 7792: Selbstbehalt 750 €
                                      Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 750 €, den Sie je
Klauseln_Hausrat_XL / pdf / 06.26.1


                                      Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von
                                      uns von der Entschädigung abgezogen.


                                        InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                                        Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden          Telefon: 0611 2787-0
                                        Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72           www.interrisk.de
                                        Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden          info@interrisk.de
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