# InterRisk XXL: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-interrisk-xxl.php
- Rechtlicher Träger: InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-interrisk-xxl.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen zur Hausratversicherung XXL (B282)](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/hausrat-downloads/versicherungsbedingungen/B282_pdf-06.26.1.pdf), Fassung B282, gültig ab 31.08.2022 (Druck 06.26)
- Original beim Versicherer (PDF): [Klauseln zur Hausratversicherung XXL](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/hausrat-downloads/klauseln/Klauseln_Hausrat_XXL_pdf-06.26.1.pdf), Fassung Klauseln XXL (Druck 06.26)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche der versicherten Wohnung nach Nr. 6.3 | § 19 Nr. 6.2 a), Seite 17 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Versicherungswert ist der Neuwert. | § 11 Nr. 1.2, Seite 13 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. | § 19 Nr. 5, Seite 17 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Auf unser gesetzliches Recht zur Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles verzichten wir. | § 18, Seite 17 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Versicherungsort sind die Räume Ihrer Wohnung auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück. | § 8 Nr. 1.1, Seite 9 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | ja | ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zum Stichtag 31.08.2022 empfohlenen Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2022 | § 24, Seite 20 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | ja | die Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse vom 08.08.2018 erfüllen. | § 25, Seite 20 |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Sofern zum Zeitpunkt des Eingangs Ihres Versicherungsantrages bei uns … in den nächsten 15 Monaten auslaufende bzw. gekündigte Hausratversicherung bei einem anderen Versicherer besteht, … gewähren wir Ihnen ab diesem Zeitpunkt bis zum regulären | § 27 Nr. 1.1, Seite 20 |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | 30 %, wenn die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche der versicherten Wohnung | § 11 Nr. 2.2 a), Seite 13 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Feuer einschließlich Nutzwärme-, Seng- und Schmorschäden; | § 2 Nr. 1.1 a), Seite 2 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | § 2 Nr. 4.5, Seite 3 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Darüber hinaus sind auch Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch oder Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört | § 2 Nr. 1.4, Seite 2 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind sowohl Seng- und Schmorschäden, die aus einem Feuerereignis nach Nr. 1.1 a) entstanden sind, als auch aus anderen Ursachen | § 2 Nr. 1.3, Seite 2 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges. | § 2 Nr. 5.1 b), Seite 3 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. | § 2 Nr. 3.2, Seite 2 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, | § 4 Nr. 1.1 a), Seite 3 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind auch Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers an den Versicherungsort herangeschafft werden. | § 4 Nr. 2.3, Seite 4 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden durch böswillige Beschädigung einschließlich Graffitischäden. | § 3 Nr. 3.1, Seite 3 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: | § 5 Nr. 2.1, Seite 6 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen. | § 5 Nr. 2.1 h), Seite 6 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalles bestimmungswidrig ausgetreten ist | § 10 Nr. 3.1 k), Seite 12 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden durch Wind ohne Mindestwindstärke. | § 6 Nr. 1.2, Seite 7 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes | § 6 Nr. 4.1, Seite 7 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | § 6 Nr. 4.2, Seite 7 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | § 6 Nr. 4.3, Seite 7 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | § 6 Nr. 4.4, Seite 8 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | § 6 Nr. 4.5, Seite 8 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | § 6 Nr. 4.6, Seite 8 |
| Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen, | § 6 Nr. 4.7, Seite 8 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, | § 6 Nr. 4.8, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis 10.000 € | ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt. | § 4 Nr. 6.5, Seite 5 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | das Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger muss durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl gesichert werden, wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird; | § 4 Nr. 6.4 a), Seite 5 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja, bis 10.000 € | Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bis 25 km/h und maximal 250 Watt Motor-Nenndauerleistung (Pedelecs). | § 7 Nr. 1.4 f), Seite 8 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Gartenmöbeln und -geräten (z.B. Tische, Stühle, Liegen, (Aufsitz-)Rasenmäher, Mähroboter); | § 4 Nr. 5.1 a), Seite 5 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis zur Versicherungssumme | Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühlen, Gehhilfen (z.B. Rollatoren) und Stützapparaten (z.B. Beinorthesen). | § 4 Nr. 6.1 b), Seite 5 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis zur Versicherungssumme | Wäsche, Bekleidung, Waschmaschinen und Wäschetrocknern; | § 4 Nr. 5.1 c), Seite 5 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis 5.000 € | den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges oder Kfz-Anhängers; | § 4 Nr. 4.1 a), Seite 5 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | ja, bis 1.000 € | Versichert ist der einfache Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen sowie Geldbörsen oder Brieftaschen einschließlich deren Inhalt. | § 4 Nr. 7.1, Seite 5 |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja, bis 5.000 € | den durch mindestens ein Sicherheitsschloss … Innenraum eines Wasserfahrzeuges | § 4 Nr. 4.1 c), Seite 5 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | insgesamt auf 40 % der Versicherungssumme begrenzt. | § 7 Nr. 2.2, Seite 9 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 3.500 € | 3.500 € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge | § 7 Nr. 2.3 a), Seite 9 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 20.000 € | 20.000 € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; | § 7 Nr. 2.3 b), Seite 9 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 40.000 € | 40.000 € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. | § 7 Nr. 2.3 c), Seite 9 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | insgesamt auf 40 % der Versicherungssumme begrenzt. | § 7 Nr. 2.2, Seite 9 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. | § 7 Nr. 2.5, Seite 9 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall insgesamt auf 40 % der Versicherungssumme begrenzt. | § 9 Nr. 8, Seite 11 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | Zeiträume von mehr als 12 Monaten gelten nicht als vorübergehend. | § 9 Nr. 1 b), Seite 10 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind auch Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden. | § 9 Nr. 5.3, Seite 10 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis 5.000 € | den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges oder Kfz-Anhängers; | § 4 Nr. 4.1 a), Seite 5 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja, bis zur Versicherungssumme | alleine ein Zimmer oder Appartement bewohnt wird. | § 9 Nr. 2.2 b), Seite 10 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. | § 10 Nr. 3.1 i), Seite 12 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie und/oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig eine Urlaubs- oder Dienstreise abbrechen | § 10 Nr. 6.1, Seite 12 |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. | § 10 Nr. 3.1 a), Seite 11 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. | § 10 Nr. 3.1 b), Seite 11 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu transportieren und zu lagern. | § 10 Nr. 3.1 g), Seite 11 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | für Gemeinschaftstüren (gemeinsam mit anderen Hausbewohnern genutzte Türen), | § 10 Nr. 3.1 d), Seite 11 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. | § 10 Nr. 3.1 m), Seite 12 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Kosten für provisorische Maßnahmen um versicherte Sachen zu schützen | § 10 Nr. 4, Seite 12 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 5.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die Kosten des Sachverständigenverfahrens in vollem Umfang. | § 23 Nr. 5.2, Seite 20 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis zur Versicherungssumme | Strom- oder Technikausfall an Kühl- oder Gefriergut. | § 2 Nr. 3.1 c), Seite 2 |
| Datenrettungskosten | ja, bis 3.000 € | Der Ersatz der Datenrettungskosten ist je Versicherungsfall auf 3.000 € begrenzt. | § 10 Nr. 5.6, Seite 12 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | nicht geregelt |  |  |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | nicht geregelt |  |  |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | ja, bis 3.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 € begrenzt. | § 4 Nr. 9.3, Seite 6 |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | ja, bis 10.000 € | Der Ersatz des Vermögensschadens ist je Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt. | § 4 Nr. 1.7, Seite 4 |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Gartenmöbeln und -geräten (z.B. Tische, Stühle, Liegen, (Aufsitz-)Rasenmäher, Mähroboter); | § 4 Nr. 5.1 a), Seite 5 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für versicherte Sachen, die der Ausübung einer Sportart dienen (Sportausrüstung), besteht abweichend von Nr. 1 b) auch Versicherungsschutz, wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. | § 9 Nr. 3, Seite 10 |
| Musikinstrumente | nicht geregelt |  |  |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte; | § 7 Nr. 1.4 j), Seite 8 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen, selbsthergestellte Sachen und sonstige Sachen, | § 7 Nr. 1.4 e), Seite 8 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen). | § 7 Nr. 1.4 a), Seite 8 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Nr. 1.2 bis Nr. 1.4, das sich in Ihrem Haushalt befindet. | § 7 Nr. 1.5, Seite 8 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. | § 14 Nr. 1.1, Seite 14 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | ja | so bieten wir bei Arbeitslosigkeit entsprechend § 5 Nr. 2 der B182 beitragsfreien Versicherungsschutz. | § 26, Seite 20 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; | § 16 Nr. 2.1 d), Seite 16 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | In der kalten Jahreszeit muss die Wohnung beheizt werden. | § 16 Nr. 1.2, Seite 16 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 180 Tage unbewohnt. | § 15 Nr. 1.2 c), Seite 15 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | ja | Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; | § 1 Nr. 2.1 a), Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen zur Hausratversicherung XXL (B282)

```text
[Seite 1]
Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                                                                                      B282


Inhalt
§1      Gegenstand der Versicherung .  .  .  .  .  .  .  . 2              § 24	Keine Nachteile gegenüber GDV-
§ 2	Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität,                             Muster­bedingungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  20
      Druckwellen, Absturz oder Anprall,                                  § 25	Mindeststandards Arbeitskreis
      Transportmittelunfall.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2              Beratungsprozesse.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  20
§ 3	Innere Unruhen, Streik, Aussperrung,                                 § 26 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit .  .  .           20
     Böswillige Beschädigung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3             § 27 Differenzdeckung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   20
§ 4	Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl,                             Verbindliche Erläuterungen zu den B282.  .  .  .  .  21
     Aufbruchdiebstahl, Einfacher Diebstahl,
     Phishing .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§5      Leitungswasser.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
§ 6	Naturgefahren (Wind, Hagel und
     weitere Naturgefahren).  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7
§ 7	Versicherte Sachen, Wertsachen .  .  .  .  .  .  . 8
§ 8	Versicherungsort.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9
§9      Außenversicherung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  10
§ 10 Versicherte Kosten, Serviceleistungen. . . . 11
§ 11 Versicherungswert, Versicherungssumme.  .  13
§ 12	Anpassung von Versicherungssumme
      und Beitrag .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   14
§ 13 Mehrere Hausratversicherungen .  .  .  .  .  .  14
§ 14	Wohnungswechsel, eigener Hausstand
      von Kindern, Auflösung des Hausrates.  .  .  14
§ 15 Gefahrerhöhung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  15
§ 16 Obliegenheiten.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  16
§ 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen.  .  .  16
§ 18 Vorsätzliche Schadenverursachung.  .  .  .  .  17
§ 19	Entschädigungsberechnung,
      Unterversicherung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  17
§ 20	Zahlung und Verzinsung der
      Entschädigung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  18
§ 21 Übergang von Ersatzansprüchen.  .  .  .  .  .  18
§ 22 Wiederherbeigeschaffte Sachen .  .  .  .  .  .                19
§ 23 Sachverständigenverfahren.  .  .  .  .  .  .  .  .  19


Gültig ab 31.08.2022

[Seite 2]
§ 1 Gegenstand der Versicherung                                            1.3	Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch
                                                                                entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder
1.    Versicherungsfall                                                         Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der
	Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch                            beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. Versichert
  folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt                       sind sowohl Seng- und Schmorschäden, die aus einem
  werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:                        Feuerereignis nach Nr. 1.1 a) entstanden sind, als auch
      a)	Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, Druckwellen,            aus anderen Ursachen (z.B. durch auf einem Bügelbrett
          Absturz oder Anprall, Transportmittelunfall (§ 2);                    versehentlich angeschaltet stehengelassenes Bügeleisen).

      b)	Innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Böswillige                  1.4	Versichert sind Schäden durch Rauch oder Ruß, die aus
          Beschädigung (§ 3);                                                   einem Feuerereignis nach Nr. 1.1 a) oder einem Ereignis
                                                                                nach Nr. 2 bis Nr. 6 entstanden sind. Darüber hinaus sind
      c)	Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl, Aufbruch­
                                                                                auch Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass
          diebstahl, Einfacher Diebstahl, Phishing (§ 4);
                                                                                Rauch oder Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschä-
      d) Leitungswasser (§ 5);                                                  digt oder zerstört (z.B. bei einem plötzlichen bestim-
      e) Naturgefahren (§ 6)                                                    mungswidrigen Austritt von Rauch oder Ruß aus Feue-
		 aa) Wind, Hagel;                                                             rungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagenauf
                                                                                dem Versicherungsgrundstück).
		 bb) soweit zusätzlich vereinbart die weiteren Natur­
        gefahren (Elementargefahren) Überschwemmung,                       2.    Blitzschlag
        Rückstau, Erdbeben, Erd­senkung, Erdrutsch,                        	Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
       Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.                              Sachen.
2.    Generelle Ausschlüsse                                                3.    Elektrizität
2.1   Nicht versichert sind Schäden durch                                  3.1   Versichert sind Schäden durch
      a)	Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,                         a) Überspannung durch Blitz;
          Revolution, Rebellion oder Aufstand;
                                                                                 b) Kurzschluss oder Stromschwankung;
      b)	Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
                                                                                 c) Strom- oder Technikausfall an Kühl- oder Gefriergut.
          Substanzen.
                                                                           3.2	Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
	Das gilt jeweils ohne Berücksichtigung mitwirkender
                                                                                Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige
  Ursachen.
                                                                                atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
2.2	Abweichend von Nr. 2.1 b) sind Schäden durch radioaktive                   elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Einer
     Isotope, insbesondere durch Kontamination und Aktivie-                     Überspannung gleichgestellt sind Überstrom sowie
     rung, als Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schadener-                   Kurzschluss.
     eignisses versichert. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass
                                                                           3.3	Kurzschluss oder Stromschwankung ist ein Schaden, der
     die Isotope betriebsbedingt auf dem Versicherungsgrund-
                                                                                durch Kurzschluss aufgrund sonstigen Ursachen (z.B.
     stück vorhanden waren oder dort betriebsbedingt verwen-
                                                                                Isolationsbruch an Kabeln) oder Stromschwankungen an
     det wurden (z.B. in Feuermeldern).
                                                                                versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten
	Versichert sind sowohl Schäden an den versicherten Sachen                     entsteht.
  selbst als auch die dadurch entstehenden Kosten im
                                                                           3.4	Strom- oder Technikausfallschäden an Kühl- oder Gefriergut
  Umfang von § 10 (z.B. für Entseuchung und Ablagerung).
                                                                                sind Schäden, die an Kühl- oder Gefriergut in Kühlgeräten
	Nicht versichert sind jedoch Schäden durch radioaktive                        infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Stromversor-
  Isotope von Kernreaktoren.                                                    gung oder technischem Versagen der Kühlgeräte entstehen.
                                                                           4.    Druckwellen
§ 2	Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität,                        4.1   Versichert sind Schäden durch
      Druckwellen, Absturz oder Anprall, Trans­
      portmittelunfall                                                           a) Explosion einschließlich Blindgängerschäden;
                                                                                 b) Verpuffung;
1.    Feuer, Rauch, Ruß
                                                                                 c) Implosion;
1.1	Versichert sind Schäden durch
                                                                                 d) Überschalldruckwellen.
      a)	Feuer einschließlich Nutzwärme-, Seng- und
                                                                           4.2	Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung,
          Schmorschäden;
                                                                                die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
      b) Rauch oder Ruß.                                                        Dämpfen beruht.
1.2	Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die dadurch                       	Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
     entstehen, dass versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder                 liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die
     der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken                     Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
     ausgesetzt werden, sowie Brandschäden an versicherten                   werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
     Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme                    schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
     erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.                           Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch
                                                                             chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
                                                                             seiner Wandung nicht erforderlich.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                              2

[Seite 3]
4.3	Blindgängerschäden sind Explosionsschäden durch                     1.2	Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch
     Kampfmittel aus beendeten Kriegen.                                       Wegnahme von Sachen bei Plünderungen in Zusammen-
4.4	Verpuffung ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung,                 hang mit Inneren Unruhen.
     die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder                     2.    Streik und Aussperrung
     Dämpfen beruht, mit geringerer Intensität der Kraft­
                                                                         2.1	Versichert sind Schäden durch unmittelbare Handlungen
     äußerung als bei einer Explosion.
                                                                              streikender oder ausgesperrter Arbeitnehmer.
4.5	Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen-
                                                                         2.2	Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf
     fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
                                                                              ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer
     eines inneren Unterdrucks.
                                                                              verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
4.6	Überschalldruckwellen sind Druckwellen, die durch ein
                                                                         2.3	Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
     Luftfahrzeug ausgelöst werden, das die Schallgrenze
                                                                              planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen
     durchfliegt.
                                                                              Zahl von Arbeitnehmern.
5.    Absturz oder Anprall
                                                                         3.    Böswillige Beschädigung
5.1   Versichert ist der
                                                                         3.1	Versichert sind Schäden durch böswillige Beschädigung
      a)	Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges oder sonsti-              einschließlich Graffitischäden.
          gen Flugkörpers;
                                                                         3.2	Böswillige Beschädigung ist die vorsätzliche, unmittelbare
      b)	Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges.            Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch
	Gleiches gilt für den Absturz bzw. Anprall von deren Teilen                 mut- oder böswillige Handlungen unbefugter Dritter.
  oder Ladung.                                                           3.3	Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter
5.2	Versicherungsschutz besteht auch, wenn das den Schaden                   versicherte Sachen durch Farbe oder Lacke verunstaltet.
     verursachende Fahrzeug Ihnen, mit Ihnen in häuslicher
                                                                         4.    Pflicht zur polizeilichen Anzeige
     Gemeinschaft lebenden Personen oder sonstigen Bewoh-
     nern gehört oder von Ihnen oder einer dieser Personen               	Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 16 Nr. 2.1 c)
     gelenkt wurde.                                                        wird hingewiesen.

6.    Transportmittelunfall                                              5.    Nicht versicherte Schäden

6.1	Versichert sind Schäden durch Unfall des Fahrzeuges (z.B.           	Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere
     Bahn, Bus, Pkw, Fahrrad), mit dem versicherte Sachen                  Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht,
     außerhalb des Versicherungsortes befördert werden.                    als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent­
                                                                           schädigungsrechts beansprucht werden kann.
6.2	Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit
     mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes
                                                                         § 4	Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl,
     Ereignis (z.B. Kollision mit einem anderen Fahrzeug oder
                                                                              Aufbruchdiebstahl, Einfacher Diebstahl,
     Fußgänger).
                                                                              Phishing
6.3	Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden am
     Fahrzeug, auch wenn dieses selbst zu den versicherten               1.    Einbruchdiebstahl
     Sachen zählt (z.B. Fahrrad).                                        1.1   Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
7.    Nicht versicherte Schäden                                                a) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
      Nicht versichert sind                                              		
                                                                           Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines
                                                                           Gebäudes einbricht, einsteigt, mit einem Schlüssel
      a)	Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti-
                                                                           nach Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 oder mit Hilfe von anderen
          gung mitwirkender Ursachen;                                      Werkzeugen eindringt.
      b)	Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Rauch                   b)	Aufbrechen oder Öffnen eines Behältnisses in einem
          oder Ruß (z.B. Fogging);                                                 Raum eines Gebäudes
      c)	Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver­-              		
                                                                           Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befind­
          brennungsraum der Maschine auftretenden Explosio-                liche Behältnis aufbricht oder mit einem Schlüssel nach
          nen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese                Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 oder mit Hilfe von anderen Werk-
          Schäden Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schaden­             zeugen öffnet.
          ereignisses sind;                                                    c) Einschleichen oder Verborgen halten
      d)	Schäden durch die mittelbare Einwirkung von Über-              		
                                                                           Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem ver-
          schalldruckwellen.                                               schlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in
                                                                           das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich
§ 3	Innere Unruhen, Streik, Aussperrung,                                  verborgen gehalten hatte.
     Böswillige Beschädigung
                                                                               d) Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
1.    Innere Unruhen                                                     		
                                                                           Das liegt vor, wenn der Dieb in einem Raum eines
1.1	Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht                     Gebäudes auf frischer Tat angetroffen wird und
                                                                           Gewalt anwendet, um sich den Besitz gestohlener
     unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe
                                                                           Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit
     und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und
                                                                           Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von
     unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.                Gewalt gleichzusetzen.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                            3

[Seite 4]
1.2   Eindringen bzw. Öffnen mit einem falschen Schlüssel          2.    Raub
	Versicherungsschutz besteht bei der Verwendung eines             2.1   Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
  falschen Schlüssels. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine              a) Anwendung von Gewalt
  Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu
                                                                   		
                                                                     Das liegt vor, wenn der Räuber gegen Sie oder mit
  berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.               Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende oder mit
  Die Verwendung eines falschen Schlüssels ist nicht schon           Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesende
  dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen             Personen Gewalt anwendet, um Ihren bzw. deren
  abhandengekommen sind.                                             Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen
1.3   Eindringen bzw. Öffnen mit einem richtigen Schlüssel           auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte
                                                                     Sachen ohne Überwindung eines bewussten Wider-
	Versicherungsschutz bei der Verwendung eines richtigen             standes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trick­
  Schlüssels besteht, wenn sich der Dieb diesen vorher               diebstahl).
  durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Diebstahl beschafft
                                                                         b)	Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder
  hat. Bei der Beschaffung durch Diebstahl gilt dies jedoch
                                                                             Leben
  nur, wenn weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den
  Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten            		
                                                                     Das liegt vor, wenn Sie oder mit Ihnen in häuslicher
                                                                     Gemeinschaft lebende oder mit Ihrer Zustimmung in
  ermöglicht haben. Der Einbruchdiebstahl, Raub oder
                                                                     der Wohnung anwesende Personen versichere Sachen
  Diebstahl des Schlüssels kann auch außerhalb des Versi­            herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil der
  cherungsortes erfolgt sein.                                        Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
1.4	Eindringen über einen nicht zum Versicherungsort                androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat inner-
     zählenden Raum                                                  halb des Versicherungsortes verübt werden.
	Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Dieb in dem                 c) Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
  Gebäude, in dem sich Ihre Wohnung befindet, in einen             		
                                                                     Das liegt vor, wenn Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher
  nicht zum Versicherungsort zählenden Raum entsprechend             Gemeinschaft lebende oder mit Ihrer Zustimmung in
  Nr. 1.1 a) eindringt und von dort ohne zusätzliche Hinder-         der Wohnung anwesende Personen versicherte Sachen
  nisse in die zum Versicherungsort zählenden Räumlich­              weggenommen werden, weil Ihre bzw. deren Wider-
  keiten gelangt. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Raum           standskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Wider-
                                                                     standskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung
  gewerblich oder privat genutzt wird.
                                                                     des körperlichen Zustands haben. Diese Beeinträchtigung
1.5	Einem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist der Versuch          muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben
     einer solchen Tat.                                              und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht ver-
1.6   Vandalismus nach Zutrittverschaffung                           schuldete Ursache wie z.B. eine Ohnmacht oder ein
                                                                     Herzinfarkt entstanden sein.
	Versichert sind zudem Schäden durch Vandalismus nach
                                                                   2.2   Einem Raub gleichgestellt ist der Versuch einer solchen Tat.
  Zutrittverschaffung. Das liegt vor, wenn sich der Täter
  wie in Nr. 1.1 a) oder c) beschrieben Zugang zum Versi-          2.3	Versichert sind auch Sachen, die erst auf Verlangen des
  cherungsort verschafft und dort versicherte Sachen                    Räubers an den Versicherungsort herangeschafft werden.
  vorsätzlich zerstört oder beschädigt.                            2.4   Vandalismus nach Zutrittverschaffung
1.7   Kartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl                      	Versichert sind zudem Schäden durch Vandalismus nach
	Kommen Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft             Zutrittverschaffung. Das liegt vor, wenn sich der Täter
  lebenden Personen bei einem Einbruchdiebstahl nach                 wie in Nr. 2.1 a) oder b) beschrieben Zugang zum Versi-
  Nr. 1.1 Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten abhanden,               cherungsort verschafft und dort versicherte Sachen
  ersetzen wir in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den              vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
  durch den anschließenden Missbrauch dieser Karten nach-          2.5   Kartenmissbrauch nach Raub
  weislich entstehenden Vermögensschaden.                          	Kommen Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
	Der Ersatz des Vermögensschadens ist je Versicherungsfall          lebenden Personen bei einem Raub nach Nr. 2.1 Kun-
  auf 10.000 € begrenzt.                                             den-, Scheck- oder Kreditkarten abhanden, ersetzen wir
1.8   Telefonmissbrauch nach Wohnungseinbruch                        in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den durch den
                                                                     anschließenden Missbrauch dieser Karten nachweislich
	Verwendet der Dieb nach einem Einbruch in Ihre Wohnung
                                                                     entstehenden Vermögensschaden.
  ein dort vorgefundenes Telefon, ersetzen wir in Erweite-
  rung von § 10 auch die dadurch nachweislich entstehen-           	Der Ersatz des Vermögensschadens ist je Versicherungsfall
  den Telefonkosten. Dies gilt auch, wenn das vorgefun­              auf 10.000 € begrenzt.
  dene Telefon entwendet und anschließend außerhalb der            3.    Trickdiebstahl
  Wohnung verwendet wird. In diesem Fall ist der Ersatz der
                                                                   3.1	Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täu-
  Telefonkosten je Versicherungsfall auf 1.500 € begrenzt.
                                                                        schung durch ihn oder weitere Mitwirkende Zutritt zum
                                                                        Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen
                                                                        entwendet. Die freiwillige Herausgabe von versicherten
                                                                        Sachen nach einer Täuschung (z.B. Enkeltrick) stellt keinen
                                                                        versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                      4

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3.2   Kartenmissbrauch nach Trickdiebstahl                                   e)	Kinderfahrzeugen ohne Motor (z.B. Tretroller, Lauf­
	Kommen Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft                         räder) – nicht jedoch Fahrrädern – sowie Gokarts,
  lebenden Personen bei einem Trickdiebstahl nach Nr. 3.1                        Modell- und Spielfahrzeugen nach § 7 Nr. 1.4 g).
  Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten abhanden, ersetzen                5.2	Werden mehrere der in Nr. 5.1 genannten Sachen gleich-
  wir in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den durch den                    zeitig gestohlen (z.B. eine Waschmaschine und ein Wäsche-
  anschließenden Missbrauch dieser Karten nachweislich                      trockner oder Gartenmöbel und ein Grill), gilt dies als ein
  entstehenden Vermögensschaden.                                            Versicherungsfall.
3.3   Entschädigungsgrenze                                             5.3   Entschädigungsgrenze für sonstiges Garteninventar
	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 €              	Für Sachen nach Nr. 5.1 b) ist die Entschädigung je
  begrenzt. Dies gilt einschließlich des Vermögensschadens               Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.
  nach Nr. 3.2.
                                                                       6.	Einfacher Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradan­
4.    Aufbruchdiebstahl                                                    hängern, Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühlen,
4.1	Aufbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb eines der                  Gehhilfen und Stützapparaten
     folgenden Behältnisse, in denen sich versicherte Sachen           6.1   Versichert ist der einfache Diebstahl von
     befinden, aufbricht oder mit einem falschen Schlüssel nach              a)	Fahrrädern – auch Elektrofahrrädern, soweit nach § 7
     Nr. 1.2 oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet:                       Nr. 1.4 f) zum Hausrat gehörend – und Fahrradanhängern;
      a)	den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines                    b)	Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühlen, Gehhilfen
          Kraftfahrzeuges oder Kfz-Anhängers;                                    (z.B. Rollatoren) und Stützapparaten (z.B. Beinorthesen).
      b)	eine auf einem Kraftfahrzeug montierte, verschlossene        6.2	Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mit
          Dachbox;                                                          den Sachen nach Nr. 6.1 lose verbundene andere Sachen.
      c)	den durch mindestens ein Sicherheitsschloss ver­                  Dies setzt jedoch voraus, dass diese deren regelmäßigen
          schlossenen Innenraum eines Wasserfahrzeuges                      Gebrauch dienen (z.B. Fahrradkindersitz) und gemeinsam
          (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches);                              entwendet werden.
      d)	einen verschlossenen Spind oder ein verschlossenes           6.3	Werden mehrere der in Nr. 6.1 genannten Sachen gleich-
          Schließfach.                                                      zeitig gestohlen (z.B. mehrere Fahrräder oder ein Fahrrad
	Befindet sich das Behältnis in einem Raum eines Gebäudes,                 mit Fahrradanhänger oder ein Roll-/Krankenfahrstuhl und
  liegt ein Einbruchdiebstahl nach Nr. 1.1 b) vor. In diesem                eine Gehhilfe), gilt dies als ein Versicherungsfall.
  Fall gelten die Regelungen nach Nr. 1.                               6.4	Zusätzliche Obliegenheiten für Fahrräder und Fahrrad­
4.2	Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn das Behältnis             anhänger
     fest umschlossen ist. Planen, Persenninge oder Ähnliches          	In Erweiterung der Obliegenheiten nach § 16 sind folgende
     gelten nicht als feste Umschließung.                                zusätzlichen Obliegenheiten einzuhalten:
4.3	Versicherungsschutz für Wertsachen nach § 7 Nr. 2.1 c)                  a)	das Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger muss durch ein
     bis e) sowie für elektronische Geräte und Fotoapparate                      verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl gesichert
     einschließlich Zubehör besteht zudem nur, wenn diese so                     werden, wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird;
     untergebracht sind, dass sie von außen nicht sichtbar sind.             b)	Sie sind verpflichtet, geeignete Unterlagen, die den
4.4	Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach                      Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmen-
     § 7 Nr. 2.1 a) und b).                                                      nummer) des Fahrrades bzw. Fahrradanhängers
4.5   Entschädigungsgrenzen                                                      belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit
                                                                                 dies unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar ist,
      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt
                                                                                 können Sie die Entschädigung nur verlangen, wenn Sie
      a) auf 2.000 € für Sachen nach Nr. 4.3 und                                 die Merkmale des Fahrrades bzw. Fahrradanhängers
      b) insgesamt auf 5.000 €.                                                  ander­weitig nachweisen können;
5.	Einfacher Diebstahl innerhalb des Versicherungs­                         c)	In Ergänzung Ihrer Pflicht zur polizeilichen Anzeige des
    grundstückes                                                                 Diebsstahls nach § 16 Nr. 2.1 c) haben Sie uns zusätz-
                                                                                 lich einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das
5.1	Versichert ist innerhalb des Versicherungsgrundstückes der
                                                                                 Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger nicht innerhalb von
     einfache Diebstahl von
                                                                                 3 Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder
      a)	Gartenmöbeln und -geräten (z.B. Tische, Stühle,                        herbeigeschafft wurde.
          Liegen, (Aufsitz-)Rasenmäher, Mähroboter);
                                                                       6.5   Entschädigungsgrenze für Fahrräder und Fahrradanhänger
      b)	sonstigem Garteninventar (z.B. Grills, Skulpturen,
                                                                       	Für Sachen nach Nr. 6.1 a) einschließlich Sachen nach
          Wäschespinnen, Kinderspiel- und Sportgeräte – nicht
                                                                         Nr. 6.2 ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf
          jedoch Fahrräder);
                                                                         10.000 € begrenzt.
      c)	Wäsche, Bekleidung, Waschmaschinen und Wäsche-
          trocknern;                                                   7.	Einfacher Diebstahl von unmittelbar am Körper
                                                                           getragenen Taschen und Geldbörsen/Brieftaschen
      d)	Antennenanlagen, Anlagen der regenerativen Energie-
          versorgung, Markisen und Sicherungsanlagen nach              7.1	Versichert ist der einfache Diebstahl von Hand-, Schulter-
          § 7 Nr. 1.4 c) und d);                                            und ähnlichen Taschen sowie Geldbörsen oder Briefta-
                                                                            schen einschließlich deren Inhalt.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                          5

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7.2	Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn diese zum                   b)	Schäden durch einfachen Diebstahl, soweit nicht nach
     Zeitpunkt des Diebstahls von Ihnen oder mit Ihnen in                         Nr. 5 bis Nr. 8 versichert;
     häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen unmittelbar                    c)	Vermögensschäden durch andere Arten des Erlangens
     am Körper getragen wurden.                                                   von Zugangs- und Identifikationsdaten zu Bankkonten
7.3   Entschädigungsgrenze                                                        (z.B. Pharming).
	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 €
  begrenzt.                                                             § 5 Leitungswasser
8.	Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz sowie
                                                                        1.    Versicherte Gefahren und Schäden
    während stationären Aufent­halten, ambulanten
    Behandlungen oder Beratungsgesprächen                                     Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:

8.1	Versichert ist der einfache Diebstahl von versicherten                   a) Leitungswasserschäden;
     Sachen, die sich                                                         b) Bruchschäden.
      a)	während der Geschäftszeiten in dem Gebäude befin-             2.    Leitungswasserschäden
          den, in dem sich Ihr Arbeitsplatz oder der Arbeitsplatz
                                                                        2.1	Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig
          mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Perso-
                                                                             ausgetreten ist aus:
          nen außerhalb des Versicherungsortes befindet;
                                                                              a)	Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
      b)	innerhalb eines Krankenhauses, einer Rehabilitations­
                                                                                  oder damit verbundenen Schläuchen;
          einrichtung, einer Kuranstalt, eines Sanatoriums oder
          eines Pflege- oder Altenheimes in dem Zimmer befin-                 b)	den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen
          den, in dem Sie oder mit Ihnen in häuslicher Gemein-                    sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
          schaft lebende Personen im Rahmen eines stationären                     Teilen;
          Aufenthaltes untergebracht sind;                                    c) Heizungs- oder Klimaanlagen;
      c)	in den Praxisräumen eines Arztes, Heilpraktikers oder               d) Anlagen der regenerativen Energieversorgung;
          Physiotherapeuten befinden, während Sie oder mit                    e) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
          Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen                   f) Regenwassernutzungsanlagen;
          sich dort im Rahmen einer ambulanten Behandlung
                                                                              g)	innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regen-,
          oder eines Beratungsgespräches befinden.
                                                                                  Lüftungs- oder Gasrohren;
8.2   Entschädigungsgrenze für Wertsachen
                                                                              h)	Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmer-
	Für Wertsachen nach § 7 Nr. 2.1 ist die Entschädigung je                        brunnen oder Wassersäulen.
  Versicherungsfall auf 750 € begrenzt.
                                                                        2.2	Als Leitungswasser gelten auch sonstige flüssige oder
9.    Phishing                                                               gasförmige Stoffe (z.B. Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs-
9.1	Phishing liegt vor, wenn Sie oder mit Ihnen in häuslicher               oder Klimaanlagen, Wasserdampf).
     Gemeinschaft lebende Personen mittels gefälschter E-Mails          3.    Bruchschäden
     oder Kurznachrichten getäuscht werden und infolgedes-
                                                                        	Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versi-
     sen für das Online-Banking erforderliche Zugangs- und
                                                                          cherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden
     Identifikationsdaten eigener privater Bankkonten an
                                                                          innerhalb von Gebäuden versichert:
     unbefugte Dritte übermitteln.
                                                                        3.1   Bruchschäden
9.2	Abweichend von § 1 Nr. 1 und § 19 Nr. 1 ersetzen wir
     den Vermögensschaden, der unmittelbar aus den von                        Versichert sind innerhalb von Gebäuden Bruchschäden an
     den unbefugten Dritten mit Hilfe der übermittelten Daten                 a)	Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)
     unberechtigt durchgeführten Online-Überweisungen                             und der Gasversorgung oder den damit verbundenen
     entsteht. Hierbei gelten sämtliche Überweisungen, die die                    Schläuchen;
     unbefugten Dritten mit den erlangten Daten durchführen,                  b)	Rohren, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder ver-
     als ein Versicherungsfall.                                                   gleichbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen;
9.3	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 €                   c)	Rohren von Anlagen der regenerativen Energiever­
     begrenzt.                                                                    sorgung;
10.   Pflicht zur polizeilichen Anzeige                                       d)	Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen einschließlich
	Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 16 Nr. 2.1 c)                  deren Rohre;
  wird hingewiesen.                                                           e)	Rohren der Regenentwässerung sowie Regenwasser­
                                                                                  nutzungsanlagen einschließlich deren Rohre;
11.   Nicht versicherte Schäden
                                                                              f) Rohren von Lüftungsanlagen;
      Nicht versichert sind
                                                                              g)	Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
      a)	Schäden durch Überschwemmung, Erdbeben, Erd­
                                                                                  Geruchsverschlüsse, Wassermesser).
          senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder
          Vulkanausbruch. Das gilt ohne Berücksichtigung
          mitwirkender Ursachen;


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                           6

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3.2   Frostbedingte Bruchschäden                                       2.    Hagel
	Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte                 	Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von
  Bruchschäden an folgenden Installationen:                              Eiskörnern.
      a)	Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, sowie          3.	Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
          deren Anschlussschläuche;                                        durch Öffnungen
      b) sonstige Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen;               3.1	Eindringen durch Gebäudebeschädigungen infolge
      c)	sonstige Teile von Anlagen der regenerativen Energie-             Wind oder Hagel
          versorgung.                                                  	Versichert sind Schäden durch Eindringen von Regen,
3.3	Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper,              Hagel, Schnee oder Schmutz durch Öffnungen, die durch
     einschließlich der Bodenplatte. Rohre nach Nr. 3.1 b) sind          Wind oder Hagel entstanden sind und einen Gebäude-
     auch auf dem Dach versichert. Voraussetzung hierfür ist             schaden darstellen.
     jedoch, dass es sich um Rohre von Solarheizungsanlagen            3.2   Eindringen durch sonstige Gebäudeöffnungen
     handelt. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind nicht
                                                                       	Treten Niederschläge durch nicht ordnungsgemäß geschlos-
     versichert.
                                                                         sene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, die nicht
4.    Nicht versicherte Schäden                                          durch Wind oder Hagel entstanden sind, ein, gilt folgendes:
4.1	Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender          	Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Einwirkung
     Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –          von Regen- oder Schmelzwasser auf versicherte Sachen.
     Schäden durch                                                     	Nicht versichert sind jedoch Schäden durch die allmähliche
      a) Plansch- oder Reinigungswasser;                                 Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser sowie Schäden
      b) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;                   durch Überschwemmung und Rückstau.
      c)	Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,             	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 €
          Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder               begrenzt.
          einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau .        4.    Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
          Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsnieder-
                                                                       4.1   Überschwemmung
          schläge gilt jedoch nicht bei einem bestimmungs­
          widrigen Austritt nach Nr. 2.1 f) oder g);                   	Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und
                                                                         Boden des Versicherungsgrundstückes oder von unmittel-
      d) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
                                                                         bar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen,
      e)	Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs-         Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von
          wasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch            Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
          verursacht hat.
                                                                             a)	eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
4.2	Nicht versichert sind Schäden an                                            fließenden) Gewässern,
      a)	in nicht bezugsfertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen                b) Witterungsniederschläge oder
          befindlichen Sachen;
                                                                             c)	ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als
      b)	dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen,                     Folge von a) oder b)
          dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
                                                                             die Überflutung verursacht haben.
5.    Beseitigung von Rohrverstopfungen                                4.2   Rückstau
5.1	In Erweiterung von § 10 ersetzen wir auch erforderliche           	Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen
     Kosten, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu                    Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen
     beseitigen. Dies gilt für Ableitungsrohre (auch Regen­              in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
     fallrohre) innerhalb Ihrer Wohnung.
                                                                             a)	eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
5.2	Diese Kosten werden von uns auch ersetzt, wenn durch                        fließenden) Gewässern oder
     die Verstopfung kein entschädigungspflichtiger Leitungs-
                                                                             b) Witterungsniederschläge
     wasserschaden nach Nr. 2 entstanden ist.
                                                                             den Rückstau verursacht haben.
6.    Austausch von Armaturen infolge eines Rohrbruches
                                                                       4.3   Erdbeben
	In Erweiterung von § 10 ersetzen wir auch Kosten für den
                                                                       	Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des
  Austausch von Armaturen, der wegen eines nach Nr. 3
                                                                         Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im
  versicherten Rohrbruches technisch erforderlich ist.
                                                                         Erdinneren ausgelöst wird.
                                                                       	Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden
§ 6	Naturgefahren                                                       Sachverhalte nachweisen:
     (Wind, Hagel und weitere Naturgefahren)
                                                                             a)	die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in
1.    Wind                                                                       der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden
                                                                                 an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso
1.1	Wind ist eine wetterbedingte Luftbewegung.
                                                                                 widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet;
1.2	Versichert sind Schäden durch Wind ohne Mindest­
                                                                             b)	der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der
     windstärke.
                                                                                 versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden sein.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                          7

[Seite 8]
4.4   Erdsenkung                                                      1.4   Ferner gehören zum Hausrat
	Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des                           a)	alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbau-
  Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.                                     möbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn
4.5   Erdrutsch                                                                 Sie diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf
                                                                                Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben. Sie
	Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder
                                                                                müssen aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen;
  Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
                                                                            b)	Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig
4.6   Schneedruck
                                                                                vor­gefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand
	Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee-                          an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind;
  oder Eismassen.
                                                                            c)	privat genutzte Antennenanlagen, Anlagen der regene-
	Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee-                          rativen Energieversorgung und Markisen, die ausschließ-
  oder Eismassen von Dächern (Dachlawinen).                                     lich der versicherten Wohnung nach § 8 Nr. 1 dienen.
4.7   Lawinen                                                                   Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück
	Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen                        befinden;
  niedergehen, einschließlich der bei ihrem Abgang verur-                   d)	technische, optische und akustische Anlagen, die zur
  sachten Druckwelle.                                                           Sicherung des Hausrates dienen. Diese müssen sich auf
4.8   Vulkanausbruch                                                            dem Versicherungsgrundstück befinden. Dies gilt aber
                                                                                nur, wenn hierfür keine Entschädigung über eine
	Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim
                                                                                Gebäudeversicherung erlangt werden kann;
  Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
  Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen                          e)	Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren,
  Materialien und von Gasen.                                                    Musterkollektionen, selbsthergestellte Sachen und
                                                                                sonstige Sachen, die Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher
5.    Nicht versicherte Schäden                                                 Gemeinschaft lebenden Personen zu ausschließlich
5.1	Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender                   beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen;
     Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –             f)	Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bis 25 km/h und
     Schäden durch                                                              maximal 250 Watt Motor-Nenndauerleistung (Pedelecs).
      a) Sturmflut;                                                             Dies gilt auch, wenn sie durch den Hilfsantrieb zusätz-
      b)	Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs­                     lich bis maximal 6 km/h ohne gleichzeitiges Treten
          niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen                      beschleunigt werden können;
          Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;                         g)	selbstfahrende Krankenfahrstühle, Aufsitzrasenmäher,
      c) Trockenheit oder Austrocknung.                                         Gokarts, Modellfahrzeuge, Spielfahrzeuge und sonstige
5.2	Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder                     Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstge-
     Schmutz durch nicht durch Wind oder Hagel entstandene                      schwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, soweit diese
     Öffnungen sind ausschließlich im Umfang von Nr. 3.2                        nicht versicherungspflichtig sind,
     versichert.                                                            h)	Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
5.3	Nicht versichert sind Schäden an in nicht bezugsfertigen                   soweit diese zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht
     Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.                           fest mit dem Fahrzeug verbunden sind (z.B. gelagerte
                                                                                Sommer- bzw. Winterbereifung inklusive Felgen, Dach­
                                                                                boxen, Fahrradträger, Kindersitze). Dies gilt aber nur,
§ 7	Versicherte Sachen, Wertsachen                                             wenn hierfür keine Entschädigung über eine Fahrzeug-
                                                                                versicherung erlangt werden kann;
1.    Versicherte Sachen
                                                                            i)	Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flug­
1.1	Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des Versiche-
                                                                                drachen;
     rungsortes nach § 8. Ebenso versichert ist Hausrat, der
     anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden –                   j)	Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich
     Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt                      ihrer Motoren sowie Surfgeräte;
     und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird               k)	nicht eingebaute Teile von Luft- und Wasserfahrzeugen.
     oder abhandenkommt.                                                        Dies gilt aber nur, wenn hierfür keine Entschädigung
	Hausrat außerhalb des Versicherungsortes ist nur im                           über eine Fahrzeugversicherung erlangt werden kann;
  Rahmen der Außenversicherung nach § 9 versichert.                         l)	Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in
1.2	Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur                    Wohnungen gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vögel).
     privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.               1.5	Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Nr. 1.2
1.3	Wertsachen einschließlich Bargeld gehören ebenfalls zum               bis Nr. 1.4, das sich in Ihrem Haushalt befindet. Das gilt
     Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und                 jedoch nicht für Sachen von Ihren Mietern bzw. Unter-
     Entschädigungsgrenzen nach Nr. 2.                                     mietern nach Nr. 3 e).


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                         8

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2.    Wertsachen                                                     3.   Nicht versicherte Sachen
2.1   Wertsachendefinition                                                Nicht zum Hausrat gehören
      Als Wertsachen nach Nr. 1.3 gelten                                  a)	Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 1.4 a)
      a)	Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger                  genannt, sowie vom Gebäudeeigentümer eingebrachte
          geladene Geldbeträge;                                               oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die
                                                                              er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch
      b)	Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige
                                                                              den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden,
          Wertpapiere;
                                                                              sind diese ebenfalls nicht versichert;
      c)	Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
                                                                          b)	Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von
          Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder
                                                                              deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von
          Platin;
                                                                              Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter
      d)	Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunst­                  Nr. 1.4 f) bis h) genannt;
          gegenstände sowie nicht in Absatz c) genannte Sachen
                                                                          c)	Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren
          aus Silber;
                                                                              Versicherungspflicht soweit nicht unter Nr. 1.4 i) bis k)
      e)	Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Aus­                 genannt;
          nahme von Möbelstücken.
                                                                          d) Tiere, soweit nicht unter Nr. 1.4 l) genannt;
2.2   Gesamtentschädigungsgrenze für Wertsachen
                                                                          e)	Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Woh-
	Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall                   nung, es sei denn, Sie haben diesen den Mietern bzw.
  insgesamt auf 40 % der Versicherungssumme begrenzt.                         Untermietern überlassen;
2.3	Entschädigungsgrenzen für Wertsachen außerhalb eines                 f)	Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten
     verschlossenen Wertschutzschrankes                                       Versicherungsvertrag (z.B. für Schmucksachen und
	Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wert-                         Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw.
  schutzschrankes nach Nr. 2.5 gelten zudem folgende                          Jagd- und Sportwaffen) versichert sind;
  Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall:                             g)	elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten
      a)	3.500 € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder                   für deren technische Wiederherstellung sind jedoch im
          sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit                       Umfang von § 10 Nr. 5 versichert.
          Aus­nahme von Münzen, deren Versicherungswert den
          Nennbetrag übersteigt;
                                                                     § 8	Versicherungsort
      b)	20.000 € insgesamt für Urkunden einschließlich
          Spar­bücher und sonstige Wertpapiere;                      1.   Räume der Wohnung
      c)	40.000 € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine,          1.1	Versicherungsort sind die Räume Ihrer Wohnung auf dem
          Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle               im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungs-
          Sachen aus Gold oder Platin.                                    grundstück. Als Versicherungsgrundstück gelten die
2.4	Erhöhte Entschädigungsgrenze für kurzfristig abgehobenes             Flurstücke, auf denen die Wohnung liegt. Stehen auf
     Bargeld                                                              einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des
                                                                          Flurstückes Versicherungsgrundstück, der durch Einfrie-
	Für Bargeld, das maximal eine Woche vor dem Versiche-
                                                                          dung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu
  rungsfall von Ihrem Konto oder dem Konto einer mit Ihnen
                                                                          der versicherten Wohnung gehört.
  in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person abgehoben
  wurde, gilt abweichend von Nr. 2.3 a) eine Entschädigungs-         1.2	Zur Wohnung gehören diejenigen Räume, die Wohn­
  grenze von 7.500 €.                                                     zwecken dienen und eine selbständige Lebensführung
                                                                          ermöglichen. Dies sind die ausschließlich von Ihnen
2.5   Wertschutzschränke
                                                                          privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Ausschließlich
	Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch               von Ihnen zu privaten Zwecken genutzte Räume in
  die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher­                 Nebengebäuden gehören ebenfalls zur Wohnung.
  maßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.
                                                                     1.3	Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich
	Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen                 genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon
  ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem                 ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die
  Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fach­                Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der
  männisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden                    Wohnung) oder in denen weder Publikumsverkehr
  bündig eingelassen sein.                                                stattfindet noch Angestellte beschäftigt werden.
	Wertschutzschränken gleichgestellt sind Kundenschließ­             1.4	Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen,
  fächer in Tresorräumen von Geldinstituten nach § 8 Nr. 7.               die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
                                                                     2.   Vermietete Einliegerwohnung
                                                                     	Bewohnen Sie ein Einfamilienhaus mit vermieteter Einlieger-
                                                                       wohnung, gilt auch die Einliegerwohnung als Versiche-
                                                                       rungsort. Der Ausschluss nach § 7 Nr. 3 e) bleibt hiervon
                                                                       jedoch unberührt.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                        9

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3.    Gemeinschaftsräume                                                 § 9 Außenversicherung
	Versicherungsort sind zudem auch gemeinschaftlich
                                                                         1.   Begriff und Geltungsdauer
  genutzte Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß
  vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene Stellflächen in                    	Außerhalb des Versicherungsortes nach § 8 besteht für
  Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich                   versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter
  auf dem Versicherungsgrundstück befinden.                                folgenden zwei Voraussetzungen:
                                                                              a)	die Sachen sind Ihr Eigentum oder dienen Ihrem Ge-
4.    Garagen
                                                                                  brauch. Dies gilt auch für Sachen der mit Ihnen in
4.1	Versicherungsort sind zudem auch ausschließlich von                          häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen;
     Ihnen privat genutzte Garagen. Diese müssen sich auf
                                                                              b)	die Sachen befinden sich nur vorübergehend außer-
     dem Versicherungsgrundstück oder in der gleichen oder
                                                                                  halb des Versicherungsortes. Zeiträume von mehr als
     einer angrenzenden Gemeinde befinden.
                                                                                  12 Monaten gelten nicht als vorübergehend.
4.2	Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen,
     die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.             2.	Hausstand während Ausbildung und Freiwilligen­
                                                                             diensten
5.	Zur Wohnung gehörende Carports, Loggien, Balkone
                                                                         2.1	Halten Sie oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
    und Terrassen
                                                                              lebende Personen sich länger außerhalb der Wohnung
	Zu Ihrer Wohnung gehörende Carports, Loggien, Balkone                       auf, besteht Versicherungsschutz während:
  und unmittelbar an das Gebäude anschließende Terrassen
                                                                              a) der Ausbildung;
  auf dem Versicherungsgrundstück gelten ebenfalls als
  Versicherungsort.                                                           b) einem freiwilligen Wehrdienst;
                                                                              c)	einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst
6.    Sachen auf dem Grundstück
                                                                                  (z.B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr,
	Für folgende versicherte Sachen gilt als Versicherungsort                       Bundes­freiwilligendienst).
  das gesamte Versicherungsgrundstück:
                                                                         2.2	Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes,
      a)	Antennenanlagen, Anlagen der regenerativen Energie-                 solange
          versorgung, Markisen und Sicherungsanlagen nach § 7
                                                                              a) kein eigener Hausstand gegründet wird oder
          Nr. 1.4 c) und d);
                                                                              b) alleine ein Zimmer oder Appartement bewohnt wird.
      b)	Fahrräder, Fahrradanhänger, Kinderfahrzeuge ohne
          Motor (z.B. Tretroller), Gokarts, Modellfahrzeuge,             3.   Sportausrüstung
          Spielfahrzeuge, Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühle,          	Für versicherte Sachen, die der Ausübung einer Sportart
          Gehhilfen (z.B. Rollatoren) und Stützapparate                    dienen (Sportausrüstung), besteht abweichend von Nr. 1 b)
          (z.B. Beinorthesen);                                             auch Versicherungsschutz, wenn sie sich nicht nur vorüber-
      c)	Gartenmöbel, Gartengeräte und sonstiges Garteninventar;          gehend außerhalb des Versicherungsortes befinden.
      d)	Waschmaschinen, Wäschetrockner, Wäsche und                     4.   Besonderheiten bei Einbruchdiebstahl
          Bekleidung.
                                                                         4.1	Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraus-
7.    Kundenschließfächer in Tresorräumen                                     setzungen nach § 4 Nr. 1.1 erfüllt sein.
7.1	Versicherungsort sind zudem auch ausschließlich von                 4.2	Dem Raum eines Gebäudes nach § 4 Nr. 1.1 gleichge-
     Ihnen privat genutzte Kundenschließfächer. Diese müssen                  stellt ist
     sich in Tresorräumen von Geldinstituten befinden.                        a) die verschlossene Kabine eines Schiffes;
7.2	Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen,                 b) das verschlossene Abteil eines Zuges.
     die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
                                                                         5.   Besonderheiten bei Raub
8.	Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendler­                          5.1	Versicherungsschutz besteht, wenn der Raub an Ihnen
    wohnung)                                                                  oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden oder
8.1	Nutzen Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft                 von Ihnen mit der Betreuung der versicherten Sachen
     lebende Ehegatte oder Lebenspartner aus beruflicher                      beauftragten Personen begangen wird.
     Veranlassung eine Zweitwohnung (Pendlerwohnung)                     5.2	Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder
     innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, gelten auch                    Leben nach § 4 Nr. 2.1 b) an, besteht Versicherungsschutz
     die Räume dieser Pendlerwohnung als Versicherungsort.                    nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte
8.2	Für dort befindliche versicherte Sachen ist die Entschädi-               Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
     gung je Versicherungsfall begrenzt                                  5.3	Versichert sind auch Sachen, die erst auf Verlangen des
      a) auf 2.500 € für Wertsachen nach § 7 Nr. 2.1 und                      Räubers herangeschafft werden.
      b) insgesamt auf 20.000 €.                                         6.	Besonderheiten bei Trickdiebstahl und einfachem
                                                                             Diebstahl
                                                                         6.1	Schäden durch Trickdiebstahl nach § 4 Nr. 3 sind im
                                                                              Rahmen der Außenversicherung nicht versichert.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                           10

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6.2	Für Schäden durch einfachen Diebstahl nach § 4 Nr. 5                      b) Bewegungs- und Schutzkosten
     besteht Versicherungsschutz nur innerhalb des Versiche-              		Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu
     rungsgrundstückes.                                                      bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet
7.    Besonderheit bei Naturgefahren                                         werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen,
                                                                             versicherte Sachen wiederherzustellen oder wieder­
	Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungs-
                                                                             zubeschaffen.
  schutz nur innerhalb von Gebäuden.
                                                                               c) Verkehrssicherungskosten
8.    Entschädigungsgrenze
                                                                          		Das sind Kosten, die entstehen, um eine Gefahr inner­
	Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist                      halb oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren
  je Versicherungsfall insgesamt auf 40 % der Versicherungs-                 Beseitigung Sie aufgrund gesetzlicher und öffentlich-
  summe begrenzt.                                                            rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, zu beseitigen.
                                                                               d) Schlossänderungskosten
§ 10 Versicherte Kosten, Serviceleistungen                                		Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen
                                                                             vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz dieser
1.	Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
                                                                             Kosten ist, dass Schlüssel
    des Schadens
                                                                          		 • für Türen der Wohnung,
1.1   Wir ersetzen Ihre Aufwendungen,
                                                                          		 • für Gemeinschaftstüren (gemeinsam mit anderen
      a)	die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän-
                                                                                Hausbewohnern genutzte Türen),
          den nach zur Abwendung und Minderung des Scha-
          dens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere         		 • für in der Wohnung befindliche Wertschutzschränke
          Weisung machen. Dies gilt auch, wenn diese letztlich                  oder
          erfolglos geblieben sind. Sofern Sie dies wünschen,             		 • für eigene Kraftfahrzeuge
          werden wir den für die Aufwendungen erforderlichen              		durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
          Betrag auch vorschießen;
                                                                               e) Bewachungskosten
      b)	um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
                                                                          		Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
          abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,
                                                                             zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde
          sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
                                                                             und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen
          objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig
                                                                             keinen ausreichenden Schutz bieten.
          und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
          unsere Weisung erfolgten.                                       		Die Bewachungskosten werden von uns bis zu dem
                                                                             Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder
1.2	Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
                                                                             sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind.
     Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun-
     gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.               f) Geräteanmietungskosten
                                                                          		Das sind Kosten, die entstehen, um dringend benötigte
2.    Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
                                                                             Haushaltsgeräte (z.B. Kühlschrank, Waschmaschine)
2.1	Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung             anzumieten. Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten
     eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den                 ist, dass die dringend benötigten Haushaltgeräte durch
     Umständen nach geboten waren.                                           einen Versicherungsfall beschädigt oder zerstört wurden
2.2	Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,                  oder abhandenkamen und eine umgehende Reparatur
     so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur                  bzw. Ersatzbeschaffung der Geräte nicht möglich ist.
     Zuziehung aufgefordert haben.                                        		Die Geräteanmietungskosten werden von uns bis zu
3.	Aufräumungs-, Bewegungs-, Schutz-, Verkehrssiche­                        dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das jeweilige Haushalts-
    rungs-, Schlossänderungs-, Bewachungs-, Geräte­                          gerät ohne schuldhafte Verzögerung repariert bzw.
    anmietungs-, Transport-, Lager-, Mietfortzahlungs-,                      ersatzbeschafft ist.
    Unterkunfts-, Umzugs-, Medien-/Stromverlust- und                           g) Transport- und Lagerkosten
    Reparaturkosten                                                       		Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
3.1	Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versiche-               zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung für den
     rungsfalles erforderlich sind:                                          Ersatz dieser Kosten ist, dass die Wohnung unbenutzbar
      a) Aufräumungskosten                                                   wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutz-
                                                                             baren Teil nicht zumutbar ist.
		
  Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
  aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um                         		Die Lagerkosten werden von uns bis zu dem Zeitpunkt
  zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum                          ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder
  nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie                       eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung
  zu vernichten. Eingeschlossen sind zudem die Kosten für                    wieder zumutbar ist.
  das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                            11

[Seite 12]
      h) Mietfortzahlungskosten                                    		Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus
		Das sind Kosten, die entstehen, weil die Miete für Ihre            nach Zutrittverschaffung nach § 4 Nr. 1.6 oder Nr. 2.4
   Wohnung weitergezahlt werden muss. Voraussetzung                   oder böswillige Beschädigung nach § 3 Nr. 3 verursacht
   für den Ersatz dieser Kosten ist, dass die ansonsten               wurden, zählen ebenfalls dazu.
   ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde                      3.2	Werden Rettungskräfte durch den Alarm eines in der
   und die Miete trotz Unbewohnbarkeit nicht aufgrund                   Wohnung installierten und durch die VdS Schadenver­
   gesetzlicher Regelungen gekürzt werden kann.                         hütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte
		Die Mietfortzahlungskosten werden von uns bis zu                     Prüfstelle anerkannten Rauch- oder Gaswarnmelders
   dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder                     dazu veranlasst, sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung zu
   bewohnbar ist.                                                       verschaffen, ersetzen wir die Reparaturkosten für Gebäude-
                                                                        schäden nach Nr. 3.1 m) auch, wenn der Alarm durch eine
      i) Unterkunftskosten
                                                                        Fehlfunktion des Rauch- bzw. Gaswarnmelders ausgelöst
		Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder                  wurde und folglich kein Versicherungsfall vorliegt.
   ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Früh-
   stück) vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz                4.   Kosten für provisorische Maßnahmen
   dieser Kosten ist, dass die ansonsten ständig bewohnte          	Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erforder-
   Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschrän-                 lichen Kosten für provisorische Maßnahmen um versicherte
   kung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.               Sachen zu schützen (z.B. Notverschalungen/-verglasungen).
   Eingeschlossen sind zudem Kosten für die separate
                                                                   5.   Datenrettungskosten
   Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension
   oder ähnlichen Unterbringung, sofern keine gemein­              5.1	Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erfor­
   same Unterbringung möglich ist.                                      derlichen Datenrettungskosten. Das sind Kosten, die für
                                                                        die technische Wiederherstellung von elektronisch gespei-
		Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem
                                                                        cherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und
   Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder be-
                                                                        Programmen entstehen.
   wohnbar ist.
                                                                   5.2	Die Kosten werden ersetzt, soweit alle folgenden Voraus-
      j) Umzugskosten
                                                                        setzungen erfüllt sind:
		Das sind Kosten, die entstehen, um in eine andere
                                                                        a)	an dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden
   Wohnung umzuziehen. Voraussetzung für den Ersatz
                                                                            eingetreten sein;
   dieser Kosten ist, dass die ansonsten ständig bewohnte
   Wohnung vollständig unbewohnbar wurde.                               b) die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung;

      k) Medien-/Stromverlustkosten                                     c)	die Daten und Programme dienen zumindest auch der
                                                                            privaten Nutzung.
		Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser,
   Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalles                 5.3	Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten techni-
   bestimmungswidrig ausgetreten ist oder sich ein                      schen Wiederherstellung.
   Stromspeicher wegen eines Versicherungsfalles unge-             5.4	Nicht ersetzt werden Datenrettungskosten für Daten und
   wollt entladen hat. Bei einem bestimmungswidrigen                    Programme,
   Austritt von Wasser gehören hierzu auch Mehrkosten                   a)	zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (z.B.
   für Abwasser.                                                            Raub­kopien);
      l) Reparaturkosten für Schäden in der Wohnung                     b)	die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium
		Das sind Kosten, die entstehen, weil Schäden an Boden-                   gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung stehen.
   belägen, Innenanstrichen, Tapeten oder behinderten­             5.5	Nicht ersetzt werden zudem die Kosten eines neuen
   gerechten Einbauten repariert werden müssen.                         Lizenzerwerbs.
   Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten ist, dass die
                                                                   5.6	Der Ersatz der Datenrettungskosten ist je Versicherungsfall
   Schäden in einer gemieteten oder in Sondereigentum
                                                                        auf 3.000 € begrenzt.
   befindlichen Wohnung oder in einem gemieteten
   Einfamilienhaus entstanden sind.                                6.   Reiseabbruch- oder Reisestornierungskosten
      m) Reparaturkosten für Gebäudeschäden                        6.1	Wir ersetzen zusätzliche Reisekosten, die dadurch
		Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden                  entstehen, dass Sie und/oder mit Ihnen in häuslicher
   im Bereich der Wohnung repariert werden müssen.                      Gemeinschaft lebende Personen wegen eines erheblichen
   Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten ist, dass                 Versicherungsfalles vorzeitig eine Urlaubs- oder Dienstreise
   die Schäden durch                                                    abbrechen und an den Versicherungsort nach § 8 zurück-
                                                                        reisen. Gleiches gilt für Stornierungskosten, wenn eine
		 • Einbruchdiebstahl nach § 4 Nr. 1.1,
                                                                        bereits gebuchte Reise wegen eines erheblichen Versiche-
		 • Raub nach § 4 Nr. 2.1,                                             rungsfalles nicht angetreten werden kann.
		 • den Versuch einer solchen Tat nach § 4 Nr. 1.4               6.2	Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden
      oder Nr. 2.2 oder                                                 einen Betrag in Höhe von 5.000 € voraussichtlich über-
		 • Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit                             steigt und die Anwesenheit am Versicherungsort erforder-
      einem Versicherungsfall                                           lich macht.
		 entstanden sind.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                     12

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6.3	Die zusätzlichen Reisekosten werden nur in angemessener               7.6	Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemein-
     Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich                      schaft lebende Person aufgrund eines Versicherungsfalles
     vorgesehenen Reisemittel und der Dringlichkeit der                         eine psychologische Betreuung, organisieren wir diese auf
     Rückreise an den Versicherungsort.                                         Wunsch und übernehmen die dabei entstehenden Kosten
                                                                                bis 1.000 € je Versicherungsfall.
7.    Serviceleistungen
7.1   24-Stunden-Servicetelefon
                                                                           § 11 Versicherungswert, Versicherungssumme
	Wir stehen Ihnen an allen Tagen des Jahres rund um die
  Uhr über unsere Service-Hotline telefonisch zur Seite und                1.   Versicherungswert
  helfen Ihnen und den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
                                                                           1.1	Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die
  lebenden Personen mit den folgenden Serviceleistungen:
                                                                                Berechnung der Entschädigung.
7.2   Reiseservice
                                                                           1.2	Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der
	Wir organisieren,                                                             aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
      a)	wenn Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft               neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
          lebende Person auf einer Auslandsreise einen Dolmet-             1.3	Für Kunstgegenstände nach § 7 Nr. 2.1 d) und Antiquitäten
          scher benötigen, einen Dolmetscher vor Ort oder                       nach § 7 Nr. 2.1 e) ist der Versicherungswert der Betrag,
          alternativ einen telefonischen Dolmetscherservice;                    der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte
      b)	wenn sich während einer Reise zu Hause ein Schaden-                   wiederzubeschaffen.
          fall ereignet, der eine vorzeitige Rückreise erforderlich        1.4	Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt
          macht, auf Ihren Wunsch die vorzeitige Rückreise an                   nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der
          den ständigen Wohnort.                                                gemeine Wert. Das ist der Betrag, den Sie dafür bei einem
7.3   Bank-/Kreditkarten- und Dokumentenservice                                 Verkauf erzielen können.
      Wir helfen,                                                          1.5	Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte
      a)	wenn Bank- oder Kreditkarten abhandenkommen, bei                      Beträge nach § 7 Nr. 2.2 und Nr. 2.3 begrenzt ist, werden
          der umgehenden Veranlassung der Sperrung der Karten                   höchstens diese berücksichtigt.
          sowie bei der nachfolgenden Ersatzbeschaffung;                   2.   Versicherungssumme
      b)	wenn Pässe, Führerscheine oder andere wichtige                   2.1	Die Versicherungssumme wird zwischen uns und Ihnen
          Dokumente abhandenkommen, bei der Beschaffung                         vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach Nr. 1
          von Ersatzdokumenten durch Nennung der zuständigen                    entsprechen.
          Behörden und informieren Sie darüber, welche
                                                                           2.2	Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorge-
          Unter­lagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente
                                                                                betrag von
          erforderlich sind;
                                                                                a)	30 %, wenn die Versicherungssumme pro Quadratmeter
      c)	vorbeugend, indem wir die Möglichkeit bieten, Kopien
                                                                                    Wohnfläche der versicherten Wohnung nach § 19 Nr.
          von wichtigen Dokumenten (z.B. Ausweise, Reisevisa,
                                                                                    6.3 (vereinbarte Versicherungssumme dividiert durch
          Kreditkarten) in einem Umfang bis zu 20 Seiten A4 bei
                                                                                    Anzahl Quadratmeter Wohnfläche) mindestens 700 €
          uns zu hinterlegen, um Ihnen diese im Falle des Abhan-
                                                                                    beträgt;
          denkommens unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail
          zur Verfügung stellen zu können.                                      b)	10 %, wenn die Mindestsumme nach Absatz a)
                                                                                    unterschritten wird.
7.4   Handwerker- und Dienstleisterservice
                                                                           2.3	Die vereinbarte Versicherungssumme wird von uns jährlich
	Wir vermitteln aufgrund eines Versicherungsfalles oder
                                                                                an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst (siehe
  aus einem sonstigen Grund geeignete Unternehmen in
                                                                                § 12 Nr. 1).
  Ihrer näheren Umgebung:
      a)	Handwerker, wie Schreiner, Tischler, Dachdecker, Glaser,         3.   Überversicherung
          Maler, Raumausstatter, Fernseh-/Rundfunktechniker,               	Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert,
          Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure;                            können Sie verlangen, dass die Versicherungssumme zur
      b)	Dienstleister, wie Notfalldienste (z.B. Schlüssel- oder            Beseitigung der Überversicherung mit sofortiger Wirkung
          Rohrreinigungsdienst), Wach-/Sicherheitsdienste,                   herabgesetzt und der Beitrag entsprechend den Tarifbestim-
          Haus-/Wohnungshüter, Brand-/Wassersanierer, Reini-                 mungen an die neue Versicherungssumme angepasst wird.
          gungsspezialisten, Experten für Alarmanlagen/Stahl-              4.   Unterversicherung
          schränke, Hotels, Möbelpacker und Speditionen.
                                                                           	Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs-
7.5	Kosten für Leistungen, die über die unmittelbare Unter-                 wert, kann sich im Versicherungsfall entsprechend § 19 Nr. 6
     stützungs- und Vermittlungstätigkeit nach Nr. 7.2 bis                   eine Kürzung der Entschädigung ergeben.
     Nr. 7.4 hinausgehen (z.B. Leistungen eines vermittelten
     Handwerkers oder Dienstleisters), werden von uns nur
     übernommen, wenn hierauf ein entsprechender An-
     spruch aufgrund eines Versicherungsfalles besteht.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                             13

[Seite 14]
§ 12	Anpassung von Versicherungssumme                                § 13 Mehrere Hausratversicherungen
     und Beitrag
                                                                      1.    Anzeigepflicht
1.    Anpassung der Versicherungssumme                                1.1	Wird der Hausrat gleichzeitig über mehrere Hausratversi-
1.1	Wir passen den Versicherungsschutz an die Entwicklung                 cherungen versichert, müssen Sie uns dies unverzüglich
     der Verbraucherpreise an. Wir verändern hierzu die                    mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer
     Versicherungssumme.                                                   und die Versicherungssummen anzugeben.
	Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und                   1.2	Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 vorsätzlich
  Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die                          oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 17 genannten
  normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter”                     Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
  verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreis­                  ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht
  indexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils                 ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis
  für den Monat September vom Statistischen Bundesamt                      von den anderen Versicherungen hatten.
  veröffentlichte Index.
                                                                      2.    Mehrfachversicherung
	Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich
                                                                            Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn
  entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im
  vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden                     a)	die Gesamtversicherungssumme aller Hausratversiche-
  Kalenderjahr verändert hat.                                                   rungen den Versicherungswert oder

	Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten                       b)	die Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes
  Stelle nach dem Komma berücksichtigt.                                         einzelnen Vertrages ohne Bestehen der anderen Ver­
                                                                                sicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden
	Die Anpassung erfolgt mit Beginn eines jeden Versiche-
  rungsjahres. Die neue Versicherungssumme wird auf                         übersteigt.
  volle 100 € aufgerundet und Ihnen bekanntgegeben.                   3.    Leistung bei Mehrfachversicherung
1.2	Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer           	Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versiche-
     Beitrag.                                                           rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
1.3	Sie können der Anpassung der Versicherungssumme durch              ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
     Erklärung in Textform widersprechen. Dies muss innerhalb           in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versiche-
     1 Monats geschehen, nachdem Ihnen die Mitteilung über              rungsverträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
     die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die                 Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
     Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig            Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in
     abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.                Deckung gegeben worden wäre.

2.    Anpassung des Beitrages                                         	Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
                                                                        sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Versiche-
2.1	Machen Sie ein- oder mehrmalig von Ihrem Widerspruchs-
                                                                        rungsverträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
     recht nach Nr. 1.3 gegen eine Erhöhung Ihrer Versiche-
                                                                        leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-
     rungssumme Gebrauch und ist unser durchschnittlicher
                                                                        summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
     Schadenaufwand (Zahlungen und Reserven für Geschäfts-
                                                                        wäre.
     jahresschäden einschließlich Schadenregulierungskosten)
     pro Hausratversicherung seit der letztmaligen Anpassung          4.    Beseitigung der Mehrfachversicherung
     des Beitrages um mehr als 5 % gestiegen, sind wir berech-        	Sie können zur Beseitigung der Mehrfachversicherung
     tigt, den Beitrag anzupassen.                                      jederzeit mit sofortiger Wirkung diesen Versicherungs­
	In diesem Fall wird der zuletzt gültige Beitragssatz pro              vertrag kündigen oder entsprechend § 11 Nr. 3 verlangen,
  1.000 € Versicherungssumme entsprechend der Steige-                   dass die Versicherungssumme auf den durch die andere
  rungsrate des durchschnittlichen Schadenaufwandes                     Versicherung nicht gedeckten Teilbetrag herabgesetzt wird.
  erhöht, wobei nur die ersten 2 Stellen nach dem Komma
  berücksichtigt werden.
                                                                      § 14	Wohnungswechsel, eigener Hausstand von
	Sofern sich die Versicherungssumme des Vertrages trotz                   Kindern, Auflösung des Hausrates
  Ausübung des Widerspruchsrechtes nach Nr. 1.3 seit der
  letztmaligen Anpassung des Beitrages erhöht hat, wird               1.    Wohnungswechsel
  die Steigerungsrate um den Prozentsatz der Summen­                  1.1   Umzug in eine neue Wohnung
  erhöhung vermindert.                                                	Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz
2.2	Der sich infolge der Anpassung ergebende neue Beitrag              auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungs-
     darf nicht höher sein als er ohne Ausübung des Wider-              wechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungs-
     spruchsrechtes gewesen wäre oder als der zum Zeitpunkt             schutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-
     der Erhöhung gültige Tarifbeitrag.                                 nung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn.
2.3	Über die Anpassung des Beitrages werden Sie von uns                Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals
     spätestens 1 Monat vor Beginn des jeweiligen Versiche-             versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung
     rungsjahres informiert.                                            gebracht werden.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                        14

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1.2   Mehrere Wohnungen                                                3.    Auflösung des Hausrates
	Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige                3.1	Wird der versicherte Hausrat vollständig und dauerhaft
  Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz                    aufgelöst, endet der Vertrag, sobald wir Ihre diesbe­
  nicht über. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht                  zügliche Mitteilung erhalten.
  Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.                             3.2	Versterben Sie, endet der Vertrag 2 Monate nach dem
1.3   Umzug ins Ausland                                                     Todestag, wenn die Wohnung nicht von einer mit Ihnen in
	Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundes­                        häuslicher Gemeinschaft lebenden Person weiter genutzt
  republik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht                  wird oder bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe in die Wohnung
  auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in                     einzieht. Auf Wunsch heben wir den Vertrag auch rück­
  der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate                       wirkend zum Todestag auf.
  nach Umzugsbeginn.                                                   3.3	Wir haben nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der
1.4   Anzeige der neuen Wohnung                                             auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung bzw. -aufhebung
                                                                            entfällt.
	Ein Wohnungswechsel muss uns angezeigt werden. Dabei
  ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
  Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen                § 15 Gefahrerhöhung
  vereinbart, ist uns zudem mitzuteilen, ob auch in der neuen
  Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind.                    1.    Begriff der Gefahrerhöhung
  Die Anzeige muss in Textform erfolgen.                               1.1	Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich
	Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohn­                         vorhandenen Umstände nach Abgabe Ihrer Vertragser­
  fläche oder der Wert des Hausrates, kann das zu einer                     klärung so verändert werden, dass der Eintritt des Versi-
  Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz                    cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder
  nicht angepasst wird (siehe § 19 Nr. 6).                                  eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche-
                                                                            rungsvertrages wahrscheinlicher wird.
1.5   Festlegung des neuen Beitrages
                                                                       1.2	Eine Gefahrerhöhung ist in folgenden Fällen entsprechend
	Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die
                                                                            Nr. 2 anzuzeigen:
  für die Adresse der neuen Wohnung gültig sind.
                                                                             a)	es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem
1.6   Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
                                                                                 wir vor Vertragsschluss gefragt haben;
	Ziehen Sie im Falle einer Trennung aus der gemeinsamen
                                                                             b)	anlässlich eines Wohnungswechsels nach § 14 Nr. 1
  Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück,
                                                                                 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt
  gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bis­
                                                                                 worden ist;
  herige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung. Dies gilt
  so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird,                      c)	die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt
  längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beginn                             länger als 180 Tage unbewohnt. Sie ist zudem auch
  der auf den Auszug folgenden Versicherungsperiode.                             nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert.
  Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer                           Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich
  neuen Wohnung.                                                                 während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige
                                                                                 Person darin aufhält;
1.7   Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
                                                                             d)	vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert
	Nr. 1.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften
                                                                                 oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt
  und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am
                                                                                 auch bei einem Wohnungswechsel.
  Versicherungsort gemeldet sind.
                                                                       1.3	Eine Gefahrerhöhung liegt hingegen nicht vor, wenn sich
2.    Eigener Hausstand von Kindern                                         die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach
2.1	Ziehen Kinder (auch Enkel-, Stief-, Adoptiv- oder Pflege-              den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die
     kinder) aus der versicherten Wohnung aus und gründen                   Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
     erstmalig einen eigenen Hausstand, gewähren wir für
                                                                       2.    Anzeigepflicht
     maximal 1 Jahr ab dem Auszug eine Vorsorgeversicherung
     für den neuen Hausstand.                                          	Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie Kenntnis
                                                                         davon erlangen, dass nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung
2.2   Für die Vorsorgeversicherung gilt Folgendes:
                                                                         eine Gefahrerhöhung eingetreten ist.
      a)	die Versicherungssumme der Vorsorgeversicherung
          beträgt 40 % der für den bestehenden Vertrag zum             3.    Kündigung oder Vertragsanpassung
          Zeitpunkt des Auszuges gültigen Versicherungssumme;          3.1   Im Falle einer Gefahrerhöhung können wir
      b)	der Versicherungsumfang der Vorsorgeversicherung                   a)	den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist
          richtet sich nach den für den bestehenden Vertrag                      von 1 Monat kündigen oder
          gültigen Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“.                b)	ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
          Abweichend von § 7 Nr. 1.5 gilt fremdes Eigentum                       Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag
          jedoch nur als versichert, wenn es dem Gebrauch des                    verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr
          Kindes dient;                                                          ausschließen.
      c)	die Vorsorgeversicherung erlischt mit Abschluss einer
          eigenen Hausratversicherung, spätestens jedoch
          1 Jahr nach dem Auszug.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                         15

[Seite 16]
3.2	Unsere Rechte nach Nr. 3.1 erlöschen, wenn wir diese                      b)	uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kennt-
     nicht innerhalb 1 Monats ab unserer Kenntnis von der                          nis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich
     Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wieder-                          oder telefonisch – anzuzeigen;
     hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.                c)	Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
4.    Versagung oder Kürzung der Leistung                                          Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
4.1	Tritt der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem                   d)	uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
     Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen                        abhandengekommenen Sachen einzureichen;
     sein müssen, sind wir bei vorsätzlicher Verletzung der                    e)	das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
     Anzeigepflicht nach Nr. 2 von der Verpflichtung zur                           die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
     Leistung frei.                                                                uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
4.2	Anstelle der völligen Leistungsfreiheit nach Nr. 4.1 sind wir                 unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
     bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung berechtigt, unsere                    zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig-
     Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere                         ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns
     Ihres Verschuldens entspricht.                                                aufzubewahren;
4.3	Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, falls                     f)	soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in
     eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:                                  Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
                                                                                   rungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht
      a)	Sie weisen nach, dass die Anzeigepflicht weder
                                                                                   erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache
          vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde;
                                                                                   und Höhe des Schadens und über den Umfang der
      b)	Sie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht                           Entschädigungspflicht zu gestatten;
          ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                               g)	von uns angeforderte Belege beizubringen, deren
          oder den Umfang der Leistungspflicht war;
                                                                                   Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden
      c)	die Anzeige unterblieb aus Unkenntnis der Anzeige-                       kann;
          pflicht und wir bieten für die erhöhte Gefahr nach
                                                                               h)	bei zerstörten oder abhandengekommenen Wertpa-
          unseren Geschäftsgrundsätzen Versicherungsschutz
                                                                                   pieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu
          (in diesem Fall passen wir den Beitrag entsprechend
                                                                                   wahren. Beispielsweise müssen Sie für aufgebotsfähige
          Nr. 3.1 b) an);
                                                                                   Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebots-
      d)	zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles war                      verfahren einleiten. Ebenso müssen Sie Sparbücher
          die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und                            sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren
          eine Kündigung nicht erfolgt.                                            lassen.
                                                                          2.2	Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem
§ 16 Obliegenheiten                                                            anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten
                                                                               nach Nr. 2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach
1.    Sicherheitsvorschriften                                                  den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
1.1	Sie sind verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder
     mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.
                                                                          § 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
1.2	Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten
     gelten folgende Sicherheitsvorschriften:                             1.   Versagung oder Kürzung der Leistung
	In der kalten Jahreszeit muss die Wohnung beheizt werden.               1.1	Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag
  Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind                   vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur
  dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen                          Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig
  abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.                            verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem
1.3	Behördlich genehmigtes Abweichen von gesetzlichen oder                    Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens
     behördlichen Sicherheitsvorschriften gilt nicht als Verstoß               entspricht.
     gegen die Sicherheitsvorschriften. Gleiches gilt für vorüber-        1.2	Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie
     gehendes Abweichen von Sicherheits- und Betriebsvor-                      nachweisen, dass
     schriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf                      a)	die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
     dem Versicherungsgrundstück, soweit das Abweichen                             verletzt wurde oder
     durch zwingende technische Gründe veranlasst ist und
                                                                               b)	die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits­
     bei Durchführung der Arbeiten die gebotene erhöhte
                                                                                   verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung
     Sorgfalt beachtet wird.
                                                                                   des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
2.    Obliegenheiten bei Schadeneintritt                                           den Umfang der Leistung ursächlich war.
2.1   Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles:        1.3	Wir verzichten auf eine Leistungskürzung wegen grober
      a)	nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung                     Fahrlässigkeit, sofern und solange die Obliegenheits­
          des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere                       verletzung aus Unkenntnis einer Sicherheitsvorschrift oder
          Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen                      Anzeigepflicht erfolgte oder Sie vergeblich versuchten,
          sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo-                    diese zu erfüllen.
          nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                            16

[Seite 17]
1.4	Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauch-                     b)	Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche-
     warnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb)                        rungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wieder-
     oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über                      beschaffung oder Wiederherstellung der Sachen.
     Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die Ver­              1.3	Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
     letzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheits-               Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet.
     vorschrift nach § 16 Nr. 1.1 berufen.
                                                                        2.    Entschädigung versicherter Kosten
1.5	Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
     zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit             	Versicherte Kosten nach § 10 werden ersetzt, wenn sie
     bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch          nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden
     eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen          die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen und
     hinzuweisen.                                                         Zeiträume berücksichtigt.

2.    Kündigung                                                         3.    Mehrwertsteuer

	Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden               	Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit
  Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den                        sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
  Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats ab Kenntnis von                 fung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt,
  der Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung                     wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
  wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unser Kündigungs-                  4.    Gesamtentschädigung
  recht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die
                                                                        4.1	Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen ist je
  Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf
                                                                             Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungs-
  grober Fahrlässigkeit beruhte.
                                                                             falles geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorge-
                                                                             betrag nach § 11 Nr. 2.2 begrenzt. Mehrkosten durch
§ 18 Vorsätzliche Schadenverursachung                                        Technologiefortschritt und Preissteigerungen nach Nr. 1.2
                                                                             werden darüber hinaus ersetzt.
	Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
   sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei-         4.2	Versicherte Kosten werden zusätzlich zu der Entschädigung
   führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil                    nach Nr. 4.1 und ohne Gesamtentschädigungsgrenze
   wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die                 ersetzt.
   vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.                5.    Selbstbehalt
	Auf unser gesetzliches Recht zur Leistungskürzung bei                 	Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der
  grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles                 Entschädigung abgezogen.
  verzichten wir.
                                                                        6.    Unterversicherung
                                                                        6.1   Feststellung und Anrechnung einer Unterversicherung
§ 19	Entschädigungsberechnung,
      Unterversicherung                                                 	Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche-
                                                                          rungsfalles niedriger als der Versicherungswert nach § 11
1.    Entschädigung versicherter Sachen                                   Nr. 1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall wird
1.1   Wir ersetzen                                                        die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von
                                                                          Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
      a)	bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den
                                                                          Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung =
          Versicherungswert nach § 11 Nr. 1 zum Zeitpunkt des
                                                                          Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
          Versicherungsfalles;
                                                                          dividiert durch den Versicherungswert.
      b)	bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparatur-
                                                                        	Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 10 wird
          kosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir
                                                                          nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis
          ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch
                                                                          von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
          die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird
          aber höchstens der Versicherungswert nach § 11 Nr. 1          6.2   Unterversicherungsverzicht
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;                        	In folgenden Fällen verzichten wir auf den Einwand einer
      c)	bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit               Unterversicherung und nehmen abweichend von Nr. 6.1
          nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen             keine Kürzung vor (Unterversicherungsverzicht):
          Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt                     a)	die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohn­
          voraus, dass Ihnen eine Nutzung dieser Sache ohne                       fläche der versicherten Wohnung nach Nr. 6.3 (verein-
          Reparatur zumutbar ist.                                                 barte Versicherungssumme dividiert durch Anzahl
1.2   Zudem ersetzen wir                                                          Quadratmeter Wohnfläche) beträgt zum Zeitpunkt
                                                                                  des Versicherungsfalles mindestens 650 €;
      a)	Mehrkosten durch Technologiefortschritt, die dadurch
          entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene              b)	die Mindestsumme nach Absatz a) wird aufgrund
          Sachen wegen Technologiefortschritts nicht mehr oder                    Umzuges in eine größere Wohnung unterschritten und
          nur mit unwirtschaftlichem Aufwand in derselben Art                     der Versicherungsfall tritt innerhalb von 12 Monaten
          und Güte wiederbeschafft oder wiederhergestellt                         nach dem Umzug ein;
          werden können. Die Ersatzgüter müssen den zu
          ersetzenden Sachen möglichst nahekommen;


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                          17

[Seite 18]
      c)	die Mindestsumme nach Absatz a) wird durch eine                      b) Zinssatz
          weitere Hausratversicherung, die Sie für denselben             		Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen
          Versicherungsort abgeschlossen haben, erreicht und                Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
          diese weitere Versicherung sieht keine Kürzung wegen              mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen
          Unterversicherung vor;                                            pro Jahr.
      d)	der ersatzpflichtige Schaden beträgt nicht mehr                2.2   Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
          als 5.000 €.
                                                                         3.    Hemmung
6.3   Wohnfläche der versicherten Wohnung
                                                                         	Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 sowie Nr. 2.1 a)
	Als Wohnfläche gilt die Grundfläche aller zu Wohnzwecken
                                                                           gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den
  nutzbaren Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu
                                                                           wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermit-
  zählen auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder
                                                                           telt oder nicht gezahlt werden kann.
  Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder und
  ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.                         4.    Aufschiebung der Zahlung
	Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei Metern                     Wir können die Zahlung aufschieben, solange
  werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit einer Decken-                   a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
  höhe von weniger als einem Meter überhaupt nicht.
                                                                               b)	ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
      Nicht gerechnet werden:                                                      gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass
      • Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone,                                   dieses Versicherungsfalles noch läuft.
      • Treppen,
      • Abstellräume (z.B. im Keller, auf dem Dachboden                 § 21 Übergang von Ersatzansprüchen
         oder in Nebengebäuden),
                                                                         1.    Übergehende Ersatzansprüche
      • Waschküchen, Trocken-, Heizungs- und sonstige
         Zubehörräume,                                                   1.1	Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
                                                                              geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den
      • Garagen und Carports,
                                                                              Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem
      • Räume, die nicht ausschließlich zur versicherten                     Nachteil geltend gemacht werden.
         Wohnung gehören.
                                                                         1.2	Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der
	Alternativ akzeptieren wir auch die Angabe der Gesamt-                      Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
  fläche entsprechend                                                         leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
      • der Wohnflächenverordnung (WoFlV),                                    es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
      • der Nutzfläche nach DIN 277,                                          verursacht.

      • dem Miet- oder Kaufvertrag, sofern dieser den aktuellen         1.3	Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen einen sonstigen
         Ausbauzustand wiedergibt,                                            Angehörigen oder Angestellten von Ihnen, nehmen wir
                                                                              nach dessen Übergang von der Geltendmachung Abstand,
      • anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die
                                                                              sofern Sie hiergegen Einspruch einlegen. Der Einspruch
         Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt.
                                                                              muss innerhalb 1 Monats ab Ihrer Kenntnis von unserer
                                                                              Geltendmachungsabsicht erfolgen. Wurde der Schaden
§ 20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                 jedoch vorsätzlich verursacht oder kann der Angehörige
                                                                              bzw. Angestellte den Anspruch über seine Haftpflichtver­
1.    Fälligkeit der Entschädigung                                            sicherung geltend machen, besteht kein Einspruchsrecht.
1.1	Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch
                                                                         2.    Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
     dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt
     haben.                                                              2.1	Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
                                                                              dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der
1.2	Sie können 1 Monat nach Meldung des Schadens den
                                                                              geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und
     Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraus-
                                                                              nach Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen
     sichtlich mindestens zu zahlen ist.
                                                                              Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken.
2.    Verzinsung                                                         2.2	Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur
2.1	Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit                    Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen
     nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende                   keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall
     Zinspflicht besteht:                                                     einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind
      a) Entschädigung                                                        wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
                                                                              das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Beweis-
		Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies
                                                                              last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
   gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb 1 Monats
                                                                              tragen Sie.
   geleistet wurde.


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                           18

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§ 22 Wiederherbeigeschaffte Sachen                                        § 23 Sachverständigenverfahren
1.    Anzeigepflicht                                                      1.	Feststellung der Schadenhöhe, weitere
	Erlangen wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhanden­                  Feststellungen zum Versicherungsfall
  gekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner unver-                  	Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,
  züglich in Textform anzuzeigen.                                           dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen-
2.    Entschädigung                                                         verfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren
                                                                            kann durch Vereinbarung auch auf weitere Feststellungen
	Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache
                                                                            zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
  wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
2.1	Wiedererhalt vor Zahlung der abschließenden                          2.    Benennung der Sachverständigen
     Entschädigung                                                        2.1	Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
	Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt                   benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
  voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb von 2 Wochen zur                    hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den
  Verfügung stellen.                                                           zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie
                                                                               den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
	Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädi-
                                                                               zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen
  gung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für
                                                                               nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn
  eine anteilig geleistete Entschädigung.
                                                                               das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den
2.2	Wiedererhalt nach Zahlung der abschließenden                              Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige
     Entschädigung                                                             Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung
	Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer                       durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen.
  Aufforderung wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen                   2.2	Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
  und die Sache zu behalten.                                                   ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
      Andernfalls gelten folgende Regelungen:                                  Obmann. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen,
      a)	Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des                       wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige
          Versicherungswertes können Sie uns die Sache zur                     Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der
          Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie                       beiden Parteien.
          innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer                     3.    Feststellungen der Sachverständigen
          Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das
                                                                          3.1   Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
          Wahlrecht auf uns über;
                                                                                a)	ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der
      b)	Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß
                                                                                    zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen
          anteiliger Höhe des Versicherungswertes müssen Sie die
                                                                                    mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum
          Sache im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend
                                                                                    Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
          verkaufen lassen. Wir erhalten von dem Erlös abzüglich
          der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits              b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
          für die Sache entschädigt haben.                                      c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;

3.    Beschädigte Sachen                                                        d) die versicherten Kosten.

	Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind                     3.2	Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss
  diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungs-                     zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden
  gemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten                             betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des
  verlangen oder behalten.                                                     Versicherungsfalles enthalten sein.

4.    Mögliche Rückerlangung                                              4.    Verfahren nach der Feststellung

	Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekom-                   4.1	Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
  menen Sache zurück zu erlangen, ohne dass Sie davon                          beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
  Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten.                          der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie
                                                                               unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
5.    Übertragung der Rechte                                                   darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
	Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung                           Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
  stellen, gilt: Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und                    Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
  alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen                     übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
  Sachen zustehen.                                                        4.2	Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
6.    Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren                       sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unver-
                                                                               bindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von
	Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos
                                                                               der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
  erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten
  wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Sie können                     4.3	Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir
  die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen bei der                      die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich
  Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen                         sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies
  aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.                         gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
                                                                               nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.


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5.    Kosten des Sachverständigenverfahrens                                  der zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei uns bestanden
5.1	Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die                hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der
     Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.                anderweitig bestehenden Hausratversicherung bewirken
                                                                             keine Erweiterung der Differenzdeckung.
5.2	Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens
     5.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die                 1.4	Unsere Leistung aus der Differenzdeckung erfolgt im
     Kosten des Sachverständigenverfahrens in vollem Umfang.                Anschluss an die anderweitig bestehende Hausratver­
                                                                            sicherung, deren Deckung ausnahmslos vorgeht.
6.    Obliegenheiten
                                                                       2.    Einschränkungen
	Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
  Obliegenheiten nicht berührt.                                        2.1	Für Gefahren, die in unserer Hausratversicherung nur
                                                                            mittels zusätzlicher Vereinbarung gegen Mehrbeitrag
                                                                            eingeschlossen werden können (z.B. weitere Natur­
§ 24	Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­                                 gefahren, unbenannte Gefahren), gilt die Differenz­
     bedingungen                                                            deckung nur, wenn der Einschluss dieser Gefahren von
	Abweichend von § 14 der Allgemeinen Versicherungs­                        Ihnen beantragt wurde und diese zudem in der ander­
  bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir                        weitig bestehenden Hausratversicherung ebenfalls
  Ihnen, dass die vorliegenden Bedingungen zur Hausrat-                     eingeschlossen sind.
  versicherung „XXL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den           2.2	Für den einfachen Diebstahl von Fahrrädern und Fahr­
  vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-                        radanhängern nach § 4 Nr. 6.1 a) gilt die Differenz­
  schaft e.V. (GDV) zum Stichtag 31.08.2022 empfohlenen                     deckung nur, wenn diese Gefahr in der anderweitig
  Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2022                      bestehenden Hausratversicherung ebenfalls einge­
  – Versicherungssummenmodell – abweichen.                                  schlossen ist. Abweichend von Nr. 1.2 ist die Leistung
                                                                            aus der Differenz­deckung auf die in der anderweitigen
                                                                            Hausratversicherung hierfür geltende Höchstentschädi-
§ 25	Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs­
                                                                            gung, maximal jedoch 10.000 € begrenzt.
     prozesse
                                                                       2.3   Die Differenzdeckung tritt nicht ein, wenn
	Abweichend von § 15 der Allgemeinen Versicherungs­
                                                                             a)	die anderweitige Versicherung früher als 24 Stunden
  bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen,
                                                                                 vor dem bei uns beantragten regulären Vertragsbeginn
  dass die vorliegenden Bedingungen zur Hausratversi­
                                                                                 endet;
  cherung „XXL“ die Mindeststandards des Arbeitskreises
  Beratungsprozesse vom 08.08.2018 erfüllen.                                 b)	ein Schadenfall bereits eingetreten ist, bevor der
                                                                                 Versicherungsantrag bei uns gestellt wurde;
                                                                             c)	Sie mit der Zahlung des Beitrages für die anderweitige
§ 26 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
                                                                                 Versicherung im Verzug waren oder eine Obliegenheit
	Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben                            verletzt wurde;
  dieser Hausratversicherung auch eine Unfallversicherung                    d)	der anderweitige Versicherer wegen arglistiger Täu-
  nach dem XXL-Konzept, so bieten wir bei Arbeitslosigkeit                       schung und/oder Verletzung der vorvertraglichen
  entsprechend § 5 Nr. 2 der B182 beitragsfreien Versiche-                       Anzeigepflicht von seiner Leistungspflicht befreit ist;
  rungsschutz.
                                                                             e)	zwischen Ihnen und dem anderweitigen Versicherer ein
                                                                                 Vergleich stattgefunden hat;
§ 27 Differenzdeckung                                                        f)	von dem anderweitigen Versicherer lediglich eine
                                                                                 pauschale Entschädigung erbracht wurde (z.B. Kulanz-
1.    Voraussetzungen und Umfang
                                                                                 zahlung oder Zahlungen ohne Anerkennung einer
1.1	Sofern zum Zeitpunkt des Eingangs Ihres Versicherungs­
                                                                                 Rechtspflicht).
     antrages bei uns noch eine anderweitige, in den nächsten
     15 Monaten auslaufende bzw. gekündigte Hausratversi-              3.    Besondere Obliegenheiten bei Schadeneintritt
     cherung bei einem anderen Versicherer besteht, gewähren           3.1	Bei Eintritt eines Versicherungsfalles haben Sie uns diesen
     wir Ihnen ab diesem Zeitpunkt bis zum regulären Vertrags-              unverzüglich zu melden, sobald Sie von dem anderwei­
     beginn der Hausratversicherung bei uns, längstens jedoch               tigen Versicherer informiert werden, dass der ihm gemel-
     für 15 Monate eine beitragsfreie Differenzdeckung.                     dete Versicherungsfall nicht oder nicht in vollem Umfang
1.2	Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse,             unter die Leistungspflicht der dort noch bestehenden
     die in der anderweitig bestehenden Hausratversicherung                 Versicherung fällt.
     nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind, bis zur        3.2	Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über
     Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versiche-                Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang
     rungsschutzes, abzüglich vertraglich vereinbarter und                  der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu
     sonstiger erbrachter Leistungen aus der anderweitig                    dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen
     bestehenden Hausratversicherung.                                       zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und
1.3	Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus             insbesondere für Nachweise und Leistungen des ander­
     der anderweitig bestehenden Hausratversicherung ist der                weitigen Versicherers.
     Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages,


Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                         20

[Seite 21]
                       4.       Rückwirkender Entfall                                                      daher auch für Schäden, die sich durch wetterbedingte
                       	Kommt der Vertrag mit uns nicht zustande oder wird                                Luftbewegung unterhalb der Sturmgrenze (Mindestwind-
                         dieser von Ihnen vor Ablauf des ersten Versicherungsjahres                        stärke 8 nach der Beaufortskala) ereignen. Versichert sind
                         durch Kündigung beendet, entfällt die Differenzdeckung                            jedoch nur Schäden durch wetterbedingte Luftbewegungen
                         rückwirkend ab Beginn. In diesem Fall sind Sie zur Rück-                          und nicht z.B. durch Druckunterschiede zwischen mehreren
                         zahlung der von uns im Rahmen der Differenzdeckung                                Gebäudeöffnungen verursachten Durchzug.
                         geleisteten Entschädigungen verpflichtet.                                         Versicherte Ereignisse (zu § 6 Nr. 1 und Nr. 2)
                                                                                                    	Unsere Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“
                       Verbindliche Erläuterungen zu den B282                                         sehen abweichend von den Musterbedingungen des GDV
                                                                                                      keine einschränkenden Regelungen vor, wie Schäden
                       	Zu § 2 Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag,                                       durch Wind oder Hagel grundsätzlich entstanden sein
                         Elektrizität, Druckwellen, Absturz oder                                      müssen, um versichert zu sein. Versicherungsschutz
                         Anprall, Transportmittelunfall                                               besteht insbesondere, wenn Wind oder Hagel
                                Feuer (zu § 2 Nr. 1.1 a))                                                  a) unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt;
                       	Unsere Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                                  b)	ein Gebäude beschädigt, in dem sich die versicherten
                         sehen abweichend von den Musterbedingungen des GDV                                    Sachen befinden;
                         keine Beschränkung auf Schäden durch Brand (Feuer, das                            c)	ein Gebäude beschädigt, das mit dem Gebäude nach
                         ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist                                     Absatz b) baulich verbunden ist;
                         oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft                             d)	Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
                         auszubreiten vermag) vor.                                                             die Sachen nach Absatz a) bis c) wirft.
                                                                                                           Schäden an Sachen im Freien (zu § 6 Nr. 5)
                       	Zu § 4 Einbruchdiebstahl, Raub, Trick­
                                                                                                    	Unsere Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“
                         diebstahl, Aufbruchdiebstahl, Einfacher
                                                                                                      sehen abweichend von den Musterbedingungen des GDV
                         Diebstahl, Phishing
                                                                                                      innerhalb des Versicherungsortes keinen Ausschluss von
                       	Aufbruch von Wohnmobilen und Wohnwagen                                       Schäden durch Naturgefahren an Sachen, die sich außer-
                         (zu § 4 Nr. 4.1 a))                                                          halb von Gebäuden befinden, vor. Versicherungsschutz
                                                                                                      besteht daher beispielsweise auch für Wind- oder Hagel-
                       	Versicherungsschutz gemäß § 4 Nr. 4.1 a) besteht auch
                                                                                                      schäden an Sachen auf zur Wohnung gehörenden Loggien,
                         in verschlossenen Innenräumen von Wohnmobilen und
                                                                                                      Balkonen und Terrassen sowie an Garteninventar auf dem
                         Wohnwagen. Sachen, die sich dort nicht nur vorüber­
                                                                                                      Versicherungsgrundstück. Außerhalb des Versicherungs­
                         gehend befinden (z.B. festes Mobiliar) sind jedoch
                                                                                                      ortes sind Schäden durch Naturgefahren jedoch nur
                         nicht versichert.
                                                                                                      innerhalb von Gebäuden versichert (siehe § 9 Nr. 7).

                                Zu § 5 Leitungswasser
                                                                                                           Zu § 15 Gefahrerhöhung
                       	Fußboden- und Wandheizungen
                                                                                                           Anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen (zu § 15)
                         (zu § 5 Nr. 2.1 c) und Nr. 3.1 b))
                                                                                                    	Sie müssen uns nur die in § 15 Nr. 1.2 beschriebenen
                       	Versichert ist auch der bestimmungswidrige Austritt von
                                                                                                      Gefahrerhöhungen anzeigen. Anzuzeigen ist daher
                         flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Fußboden- oder
                                                                                                      beispielsweise eine länger als 180 Tage dauernde Abwesen-
                         Wandheizungen sowie Bruchschäden an den im Fußboden
                                                                                                      heit, wenn Ihre Wohnung in diesem Zeitraum unbewohnt
                         bzw. in der Wand verlegten Leitungen dieser Heizungen.
                                                                                                      bleibt zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter
                       	Frostbedingte und sonstige Bruchschäden (zu § 5 Nr. 3)                       Weise gesichert wird. Wird hingegen beispielsweise an dem
                       	Die unter Nr. 3.2 aufgeführten Installationen sind nur gegen                 Gebäude, in dem sich Ihre Wohnung befindet, ein Bauge-
                         Bruchschäden durch Frost versichert. Für die unter Nr. 3.1                   rüst aufgebaut, müssen Sie uns dies nicht anzeigen.
                         aufgeführten Rohre und Installationen besteht hingegen
                         auch Versicherungsschutz für Bruchschäden aufgrund                                Zu § 16 Obliegenheiten
                         sonstiger Ursachen.
                                                                                                           Obliegenheiten (zu § 16)
                       	Zu § 6 Naturgefahren (Wind, Hagel und                                      	Obliegenheiten sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
                         weitere Naturgefahren)                                                       und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie
                                                                                                      zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der
                                Wetterbedingte Luftbewegung (zu § 6 Nr. 1)                            kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegen-
                       	Unsere Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“                             heiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
                         sehen abweichend von den Musterbedingungen des GDV
                         keine Mindestwindstärke vor. Versicherungsschutz besteht
B282 / pdf / 06.26.1


                            InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                            Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden         Telefon: 0611 2787-0
                            Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72          www.interrisk.de
                            Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden         info@interrisk.de
```

## Volltext der Bedingungen: Klauseln zur Hausratversicherung XXL

```text
[Seite 1]
Klauseln zur Hausratversicherung „XXL“

A. Weitere Naturgefahren und unbenannte                             2.2	Keine Entschädigung erbringen wir zudem für Schäden an
    Gefahren                                                              Sachen
	  (Ist kein Einschluss der weiteren Naturgefahren vereinbart,            a)	ohne äußere Einwirkung oder durch Alter, Abnutzung
     gilt die Klausel 7276; sofern der Einschluss der weiteren                 oder Verschleiß,
     Naturgefahren vereinbart ist, gilt die Klausel 7277; ist dazu         b)	durch Bedienung, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung,
     die Mitversicherung unbenannter Gefahren vereinbart, gilt                 Reparatur oder Wartung,
     zusätzlich die Klausel 7280)
                                                                           c)	durch bestimmungswidrigen Gebrauch oder über­
Klausel 7276: Kein Einschluss der weiteren Naturgefahren                      mäßige Beanspruchung,
Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung,                 d)	durch die allmähliche Einwirkung von Chemikalien,
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,                        Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen,
Lawinen und Vulkanausbruch) wurde nicht vereinbart.                  	wobei der Ausschluss jedoch nicht für dadurch verursachte
                                                                       Schäden an anderen versicherten Sachen gilt.
Klausel 7277: Einschluss der weiteren Naturgefahren
                                                                     3.    Nicht versicherte Sachen
Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung,
                                                                     	Abweichend von § 7 der Bedingungen zur Hausratver­
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
                                                                       sicherung „XXL“ zählen im Rahmen der unbenannten
Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart.
                                                                       Gefahren zusätzlich folgende Gegenstände nicht zu den
                                                                       versicherten Sachen:
Klausel 7280: Unbenannte Gefahren in der Hausrat­
               versicherung                                                a)   Sachen aus Glas, Keramik und Porzellan,
                                                                           b)   Scheiben und Platten aus Kunststoff;
1.    Versicherte Schäden
                                                                           c)   Brillen und Kontaktlinsen,
1.1	Die Mitversicherung unbenannter Gefahren erfolgt auf
     der Grundlage der Bedingungen zur Hausratversicherung                 d)	mobile elektronische Geräte (z.B. Mobiltelefone oder
     „XXL“ und umfasst keine Schäden, die nach diesen                          Laptops).
     Bedingungen ausdrücklich mitversichert oder ausge­
     schlossen sind.                                                 B.	BikeMobil-Paket
1.2	Im Rahmen der unbenannten Gefahren entschädigen wir             	  (Die Klausel 7290 gilt nur, sofern das Erweiterungspaket
     für versicherte Sachen, die durch ein unvorhergesehenes              „BikeMobil“ vereinbart ist)
     Ereignis (unbenannte Gefahr) zerstört oder beschädigt
                                                                     Klausel 7290: BikeMobil-Paket
     werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden­
     kommen. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das Sie oder          1.    Einfacher Diebstahl
     Ihr Repräsentant weder vorhergesehen haben noch hätten          1.1	Versichert ist in Erweiterung von § 4 Nr. 6.1 a) der Bedin­
     vorhersehen müssen.                                                  gungen zur Hausratversicherung „XXL“ auch der einfache
2.    Nicht versicherte Schäden                                           Diebstahl von zur Funktion der Fahrräder und Fahrradan­
                                                                          hänger gehörenden Teilen (z.B. Lenker, Sattel, Vorder-/
2.1	In Ergänzung zu den Bedingungen nach Nr. 1.1 entschädi­
                                                                          Hinterrad, Beleuchtung), sofern diese zum Zeitpunkt des
     gen wir im Rahmen der unbenannten Gefahren nicht für
                                                                          Diebstahls mit dem Fahrrad bzw. Fahrradanhänger verbun­
     Schäden:
                                                                          den sind. Für Akkumulatoren von Elektrofahrrädern gilt
      a)	durch Mängel, die bereits bei Vertragsabschluss                 dies jedoch nur, soweit diese separat gegen Diebstahl
          vorhanden waren und Ihnen bekannt sein mussten,                 gesichert sind.
      b)	durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder               1.2	Versichert ist auch der einfache Diebstahl von dem regel­­­­-
          Instandhaltung versicherter Sachen,                             mäßigen Gebrauch der Fahrräder dienendem Zubehör
      c)	durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit            (z.B., Kindersitz, Fahrradkorb) sofern dieses zum Zeitpunkt
          versicherter Sachen,                                            des Diebstahls mit dem Fahrrad verbunden ist. In Erweite­
      d)   an oder durch Pflanzen oder Tiere,                             rung von § 4 Nr. 6.2 der Bedingungen zur Hausratver­
                                                                          sicherung „XXL“ gilt dies auch, wenn es nicht gemeinsam
      e)	durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder
                                                                          mit dem Fahrrad entwendet wird. Ausgenommen hiervon
          Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück,
                                                                          ist jedoch elektronisches Zubehör (z.B. Fahrradnavi).
      f)	an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugs­
          fertig sind und an den darin befindlichen Sachen.


Gültig ab 31.08.2022

[Seite 2]
1.3	Abweichend von § 4 Nr. 6.4 a) der Bedingungen zur                4.2	Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit
     Hausratversicherung „XXL“ ist während des Transports                  mechanischer Gewalt auf das Fahrrad bzw. den Fahr­
     des Fahrrades in einem Kfz-Fahrradträger ein abschließ­               radanhänger einwirkendes Ereignis (z.B. Kollision mit
     barer Rahmenhalter einem verkehrsüblichen Schloss                     einem Fahrzeug oder Fußgänger, Sturz).
     gleichgestellt.                                                  4.3   Ausgeschlossen sind Unfälle bei
1.4	Die übrigen Regelungen nach § 4 Nr. 6 der Bedingungen                  a)	der Teilnahme an Radsportveranstaltungen einschließ­
     zur Hausratversicherung „XXL“ gelten unverändert.                          lich den zugehörigen Übungs- und Trainingsfahrten;
2.    Verlust im Gewahrsam Dritter                                          b)	Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
2.1	Versichert ist in Erweiterung von § 1 Nr. 1 der Bedingun­                  – auch Downhill-Fahrten;
     gen zur Hausratversicherung „XXL“ das Abhandenkom­                     c)	Fahrten auf Crossstrecken – auch inoffiziellen – in
     men von Fahrrädern – auch Elektrofahrrädern, soweit                        Bikeparks oder ähnlichen Einrichtungen.
     nach § 7 Nr. 1.4 f) der Bedingungen zur Hausratversiche­         4.4   Nicht versichert sind
     rung „XXL“ zum Hausrat gehörend – und Fahrradanhän­
                                                                            a)	Schäden, die die Gebrauchsfähigkeit der versicherten
     gern einschließlich Zubehör durch Verlust im Gewahrsam
                                                                                Sachen nicht beeinträchtigen (z.B. Schrammen oder
     von Beförderungsunternehmen, Gepäckaufbewahrungen
                                                                                Lackschäden);
     oder Beherbergungsbetrieben.
                                                                            b)	Schäden an Reifen, sofern nicht gleichzeitig auch
2.2	In Erweiterung der Obliegenheiten nach § 16 der Bedin­
                                                                                andere Teile des Fahrrades bzw. Fahrradanhängers
     gungen zur Hausratversicherung „XXL“ sind folgende
                                                                                beschädigt werden;
     zusätzliche Obliegenheiten einzuhalten:
                                                                            c)	Schäden ohne äußere Einwirkung oder durch Ab­
      a)	Sie sind verpflichtet, geeignete Unterlagen, die den
                                                                                nutzung oder Verschleiß.
          Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und
          Rahmennummer) des Fahrrades bzw. Fahrradanhän­              4.5	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 €
          gers belegen, zu beschaffen und aufzubewahren.                   begrenzt.
          Soweit dies unverhältnismäßig oder für Sie unzumut­         5.    Versicherte Kosten
          bar ist, können Sie die Entschädigung nur verlangen,
                                                                      5.1	In Erweiterung von § 10 der Bedingungen zur Hausratver­
          wenn Sie die Merkmale des Fahrrades bzw. Fahr­
                                                                           sicherung „XXL“ ersetzen wir zusätzlich folgende Kosten,
          radanhängers anderweitig nachweisen können;
                                                                           die infolge eines Versicherungsfalles erforderlich sind:
      b)	Sie sind verpflichtet den Verlust unverzüglich der
                                                                            a)   Fahrradanmietungskosten
          zuständigen Stelle (z.B. Gepäckschalter, Rezeption)
          zu melden;                                                  		Das sind Kosten, die entstehen, um ein dringend
                                                                         benötigtes Fahrrad vorübergehend anzumieten.
      c)	In Ergänzung Ihrer Plicht zur Meldung nach Absatz b)
                                                                         Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten ist, dass
          haben Sie uns zusätzlich einen Nachweis dafür zu
                                                                         das dringend benötigte Fahrrad durch einen Versiche­
          erbringen, dass die abhandengekommenen Sachen
                                                                         rungsfall beschädigt oder zerstört wurde oder
          nicht innerhalb von 3 Wochen seit der Meldung
                                                                         abhandenkam und eine umgehende Reparatur bzw.
          wieder aufgefunden wurden.
                                                                         Ersatzbeschaffung des Fahrrades nicht möglich ist.
3.	Schäden durch Naturgefahren in Rahmen der                         		Die Fahrradanmietungskosten werden von uns bis zu
    Außenversicherung                                                    dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das Fahrrad ohne
3.1	In Erweiterung von § 9 Nr. 7 der Bedingungen zur Haus­              schuldhafte Verzögerung repariert bzw. ersatzbe­
     ratversicherung „XXL“ besteht für Fahrräder – auch                  schafft ist. Dies gilt längstens für die Dauer von
     Elektrofahrräder, soweit nach § 7 Nr. 1.4 f) der Bedingun­          14 Tagen.
     gen zur Hausratversicherung „XXL“ zum Hausrat gehö­                    b)   Fahrradtransportkosten
     rend – und Fahrradanhänger einschließlich Zubehör
                                                                      		Das sind Kosten, die entstehen, um ein Fahrrad und/
     Versicherungsschutz für Schäden durch Naturgefahren im
                                                                         oder Fahrradanhänger vom Schadenort zum nächst­
     Rahmen der Außenversicherung auch außerhalb von
                                                                         gelegenen Fahrradreparaturbetrieb zu transportieren.
     Gebäuden.
                                                                         Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten ist, das
3.2	Außerhalb von Gebäuden ist die Entschädigung je                     betriebswichtige Teile durch einen Versicherungsfall
     Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.                            beschädigt wurden oder abhandenkamen und das
4.    Fahrradunfall                                                      Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger hierdurch nicht
                                                                         mehr fahrtüchtig ist.
4.1	Versichert ist in Erweiterung von § 1 Nr. 1 der Bedingun­
     gen zur Hausratversicherung „XXL“ die Zerstörung oder                  c)   Rückfahrtkosten des Fahrers
     Beschädigung von Fahrrädern – auch Elektrofahrrädern,            		Das sind Kosten, die entstehen, um mit öffentlichen
     soweit nach § 7 Nr. 1.4 f) der Bedingungen zur Hausrat­             Verkehrsmitteln – soweit erforderlich auch per Taxi
     versicherung „XXL“ zum Hausrat gehörend – und Fahr­                 – nach Hause zurückzukehren. Voraussetzung für
     radanhängern einschließlich Zubehör durch Unfall wäh­               den Ersatz dieser Kosten ist, das ein Fahrrad während
     rend des Gebrauchs.                                                 der Verwendung als Fortbewegungsmittel durch einen
                                                                         Versicherungsfall beschädigt oder zerstört wurde oder
                                                                         abhandenkam und hierdurch die Fahrt nicht fortge­
                                                                         setzt werden kann.


Klauseln zur Hausratversicherung „XXL“                            2

[Seite 3]
      d)   Übernachtungskosten des Fahrers                                    c)	während der Abwesenheit neu erworben werden,
		Das sind Kosten, die entstehen, um eine nächtliche                             auch soweit sie nicht in den Hausrat eingeführt
   Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkos­                              werden sollen (z.B. Geschenke).
   ten (z.B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung für                  2.2	Fotoapparate und elektronische Geräte (z.B. Mobiltelefone,
   den Ersatz dieser Kosten ist, das ein Fahrrad während                     Laptops) einschließlich Zubehör sowie Pelze sind nur
   der Verwendung als Reisemittel durch einen Versiche­                      versichert, solange sie
   rungsfall beschädigt wurde, eine Reparatur am                              a)	im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitge­
   gleichen Tag nicht möglich ist und hierdurch die Reise                         führt werden oder
   nicht planmäßig fortgesetzt werden kann.
                                                                              b)	sich in ordnungsgemäß verschlossenen und von
		Die Übernachtungskosten werden von uns bis zu dem                              außen nicht einsehbaren Behältnissen im Gewahrsam
   Zeitpunkt ersetzt, in dem das Fahrrad ohne schuldhaf­                          von Beförderungsunternehmen, Gepäckträgern,
   te Verzögerung repariert ist. Dies gilt längstens für die                      Gepäckaufbewahrungen oder Beherbergungsbetrieben
   Dauer von 3 Nächten.                                                           befinden oder
5.2	Der Ersatz versicherter Kosten nach Nr. 5.1 a) bis d) ist je             c)	von außen nicht einsehbar in ordnungsgemäß ver­-
     Versicherungsfall auf insgesamt 10.000 € begrenzt.                           schlossenen Kraftfahrzeugen (z.B. Pkw, Wohnmobil),
                                                                                  Wohnwagen oder Räumen von Gebäuden oder
C.	OnTour-Schutz                                                                 Schiffen verwahrt sind oder
	  (Die Klausel 7282 gilt nur, sofern der Zusatzschutz „OnTour“              d)	in verschlossenen Behältnissen, die erhöhte Sicherheit
     vereinbart ist)                                                              auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst
                                                                                  bieten (z.B. Zimmersafe), verwahrt sind.
Klausel 7282: OnTour-Schutz
                                                                        2.3	Wertsachen nach § 7 Nr. 2.1 a) bis c) der Bedingungen zur
1.    Gegenstand des OnTour-Schutzes                                         Hausratversicherung „XXL“ sind nur versichert, solange sie
1.1	Wir entschädigen für versicherte Sachen, die von Ihnen,                  a)	im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitge­
     während Sie sich vorübergehend außer Haus befinden,                          führt werden oder
     mitgeführt werden und durch ein versichertes Ereignis
                                                                              b)	in verschlossenen Behältnissen, die erhöhte Sicherheit
     (Gefahr) abhandenkommen, zerstört oder beschädigt
                                                                                  auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst
     werden. Der Mitführung durch Sie steht eine Mitführung
                                                                                  bieten (z.B. Zimmersafe), verwahrt sind.
     durch Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
     leben, gleich.                                                     	Zudem ist die Entschädigung je Versicherungsfall für
                                                                          Wertsachen nach § 7 Nr. 2.1 a) und b) auf insgesamt
	Zudem erstatten wir Kosten für erforderliche Ersatzkäufe,
                                                                          300 € und für Wertsachen nach § 7 Nr. 2.1 c) auf insge­
  wenn als Reisegepäck aufgegebene versicherte Sachen
                                                                          samt 50 % der OnTour-Versicherungssumme begrenzt.
  wegen einer verzögerten Beförderung nicht am Ankunfts­
  tag am Bestimmungsort eintreffen.                                     2.4	Nicht versichert sind in Erweiterung von § 7 Nr. 3 der
                                                                             Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ und teil­
1.2	Als vorübergehend gelten entsprechend § 9 Nr. 1 b) der
                                                                             weise abweichend von § 7 Nr. 1.4
     Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ Zeiträume
     von bis zu 12 Monaten.                                                   a)	Fahrräder – auch Elektrofahrräder – und Fahrrad­
                                                                                  anhänger einschließlich Zubehör;
1.3	Versicherungsschutz besteht zwischen dem Verlassen und
     Wiederbetreten des Grundstückes, auf dem sich Ihre                       b)   dem Beruf oder Gewerbe dienende Sachen;
     versicherte Wohnung befindet.                                            c)	fremde Sachen, die nicht dem eigenen Gebrauch
1.4	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für den                   dienen.
     OnTour-Schutz vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.             3.    Versicherte Ereignisse (Gefahren)
     Kosten für erforderliche Ersatzkäufe infolge verzögerter
                                                                        3.1   Abhandenkommen
     Reisegepäckbeförderung erstatten wir bis 750 €. Sofern
     für die Hausratversicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist,       	Versicherungsschutz besteht für das Abhandenkommen
     gilt dieser auch für den OnTour-Schutz.                              versicherter Sachen durch
1.5	Unsere Entschädigungsleistung aus dem OnTour-Schutz                      a)	Diebstahl oder Raub, auch sofern die in § 4 der
     erbringen wir abweichend von § 19 Nr. 6 der Bedingun­                        Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ be­
     gen zur Hausratversicherung „XXL“ ohne Anrechnung                            schriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind;
     einer Unterversicherung.                                                 b)	Verlust im Gewahrsam von Beförderungsunternehmen,
                                                                                  Gepäckträgern, Gepäckaufbewahrungen, Beherber­
2.    Versicherte Sachen
                                                                                  gungsbetrieben oder bewachten Garderoben;
2.1	Versichert sind die in § 7 der Bedingungen zur Hausratver­
                                                                              c)	Verlieren – nicht jedoch durch Stehen-, Hängen- oder
     sicherung „XXL“ beschriebenen Sachen, die
                                                                                  Liegenlassen. Ausgenommen ist zudem das Verlieren
      a)	aus Ihrer Wohnung mitgenommen oder als Gepäck                           von Sachen nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 sowie von
          aufgegeben werden;                                                      Kontaktlinsen.
      b)	dauerhaft außerhalb Ihrer Wohnung aufbewahrt
          werden (z.B. in Zweitwohnungen oder Wohnwagen),
          soweit und solange sie von dort aus mitgenommen
          werden;


Klauseln zur Hausratversicherung „XXL“                              3

[Seite 4]
                                       3.2      Zerstörung oder Beschädigung                                       6.2	Ohne die Hausratversicherung kann der OnTour-Schutz
                                       	Versicherungsschutz besteht zudem für die Zerstörung                           nicht fortgesetzt werden. Wenn der Versicherungsschutz
                                         oder Beschädigung versicherter Sachen durch                                    aus der Hausratversicherung endet, erlischt auch der
                                                                                                                        OnTour-Schutz.
                                                a)	ein Ereignis nach § 1 Nr. 1 a), b), d) oder e) aa) der
                                                    Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“;
                                                                                                                   D.	Selbstbehalt
                                                b)	ein Ereignis nach § 1 Nr. 1 e) bb) der Bedingungen zur
                                                    Hausratversicherung „XXL“, sofern der Einschluss der
                                                                                                                   	  (Die jeweilige Klausel gilt nur, sofern ein Selbstbehalt in der
                                                                                                                           angegebenen Höhe vereinbart ist)
                                                    weiteren Naturgefahren in der Hausratversicherung
                                                    vereinbart ist;
                                                                                                                   Klausel 7790: S
                                                                                                                                  elbstbehalt 250 €
                                                c)	ein unvorhergesehenes Ereignis nach der Klausel 7280
                                                    (z.B. Beschädigung während des Gewahrsams eines                Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 250 €, den Sie je
                                                    Beförderungsunternehmens), sofern die Mitversiche­             Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von
                                                    rung unbenannter Gefahren in der Hausratversiche­              uns von der Entschädigung abgezogen.
                                                    rung vereinbart ist.
                                                                                                                   Klausel 7791: S
                                                                                                                                  elbstbehalt 500 €
                                       	Für Schäden durch Naturgefahren besteht hierbei abwei­
                                         chend von § 9 Nr. 7 der Bedingungen zur Hausratversiche­                  Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500 €, den Sie je
                                         rung „XXL“ Versicherungsschutz auch außerhalb von                         Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von
                                         Gebäuden. Der Versicherungsschutz für Schäden durch                       uns von der Entschädigung abgezogen.
                                         Überschwemmungen – sofern eingeschlossen – gilt hierbei
                                         zudem abweichend von § 6 Nr. 4.1 der Bedingungen zur                      Klausel 7792: S
                                                                                                                                  elbstbehalt 750 €
                                         Hausratversicherung „XXL“ für Überflutungen des Grund                     Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 750 €, den Sie je
                                         und Bodens des Grundstückes, auf dem sich die versicher­                  Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von
                                         ten Sachen befinden.                                                      uns von der Entschädigung abgezogen.

                                       4.       Obliegenheiten
                                                                                                                   E.	Schadenfreiheits-Rabatt
                                       4.1	In Erweiterung der Obliegenheiten nach § 16 der Bedin­
                                                                                                                           (Die Klausel 7779 gilt generell)
                                            gungen zur Hausratversicherung „XXL“ sind im Rahmen
                                            des OnTour-Schutzes folgende zusätzlichen Obliegenhei­
                                            ten einzuhalten:                                                       Klausel 7779: S
                                                                                                                                  chadenfreiheits-Rabatt in der Hausrat­
                                                                                                                                 versicherung
                                                a)	Sie sind verpflichtet, Schäden nach Nr. 3.1 a) unver­
                                                    züglich der Polizei anzuzeigen bzw. Schäden nach               1.      Voraussetzungen
                                                    Nr. 3.1 b) oder c) unverzüglich der zuständigen Stelle         	Die InterRisk gewährt in der Hausratversicherung einen
                                                    (z.B. Gepäckschalter, Rezeption, Fundbüro) zu                    Schadenfreiheits-Rabatt in Höhe von 30 %, sofern seit
                                                    melden;                                                          mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz gegen die im
                                                b)	In Ergänzung Ihrer Plicht zur Anzeige bzw. Meldung               Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder
                                                    nach Absatz a) haben Sie uns zusätzlich einen                    einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten
                                                    Nachweis dafür zu erbringen, dass die abhandenge­                5 Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde.
                                                    kommenen Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit
                                                                                                                   2.      Wegfall
                                                    der Anzeige bzw. Meldung wieder aufgefunden
                                                                                                                   	Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei­
                                                    wurden.
                                                                                                                     heits-Rabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden
                                       4.2	Zu sonstigen Obliegenheiten sowie den Folgen von
                                                                                                                     Versicherungsjahr weg.
                                            Obliegenheitsverletzungen beachten Sie bitte § 16 und
                                            § 17 der Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“.                    3.      Wiedergewährung
                                                                                                                   	Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheits-Rabatt wird
                                       5.       Vorsorge, Summenanpassung
                                                                                                                     wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Ver­­-
                                       	§ 11 Nr. 2.2 und § 12 der Bedingungen zur Hausratver­
                                                                                                                     sicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr
                                         sicherung „XXL“ finden auf die OnTour-Versicherungs­
                                                                                                                     erbracht wurde.
                                         summe keine Anwendung.
                                                                                                                   4.      Erstmalige Gewährung
                                       6.       Beendigung des OnTour-Schutzes
                                                                                                                   	Waren die Bedingungen für die Gewährung eines
                                       6.1	Der OnTour-Schutz kann von Ihnen entsprechend § 6 Nr. 1
                                                                                                                     Schadenfreiheits-Rabattes bei Vertragsbeginn noch nicht
                                            der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für das
                                                                                                                     gegeben, wird der Schadenfreiheits-Rabatt mit Beginn
                                            Privatgeschäft jederzeit durch Kündigung beendet
                                                                                                                     des Versicherungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung
                                            werden.
                                                                                                                     der Voraussetzungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach
                                                                                                                     erfolgenden Entschädigungszahlungen gelten die
Klauseln_Hausrat_XXL / pdf / 06.26.1


                                                                                                                     Regelungen nach Nr. 2 und Nr. 3.


                                            InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                                            Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden          Telefon: 0611 2787-0
                                            Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72           www.interrisk.de
                                            Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden          info@interrisk.de
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