# MVK Digital Klassik-Digital: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-mvk-digital.php
- Rechtlicher Träger: MVK Versicherung VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-mvk-digital.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Vertrags- und Versicherungsbedingungen Hausratversicherung MVK-Digital](https://www.mvk-versicherung.de/downloads/privatkunden/hausrat/mvk-hrv-avb.pdf), Fassung Stand 01.05.2026 (VHB 2008, Besondere Bedingungen MVK Klassik-Digital 01.05.2026)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). | § 9 Nr. 1 a) VHB 2008, Seite 39 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | nein | Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | § 34 Nr. 1 b) VHB 2008, Seite 48 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. | § 6 Nr. 3 VHB 2008, Seite 37 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | ja | Wir garantieren, dass unsere Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte | Klassik-Digital 5.15, Seite 61 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | In Erweiterung von § 9 Nr. 2 b) VHB 2008 erhöht sich die Versicherungssumme auf einen Vorsorgebetrag von 10 %. | Klassik-Digital 5.11, Seite 61 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, | § 1 Nr. 1 a) VHB 2008, Seite 34 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. | § 2 Nr. 4.2 VHB 2008, Seite 35 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von § 2 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden durch sehr starken Rauch, Verpuffung oder Verrußung mitversichert. | Klassik-Digital 1.6, Seite 54 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis 250 € | Abweichend von § 2 Nr. 5 b) VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. | Klassik-Digital 1.3, Seite 53 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | sind Schäden an versicherten Sachen, die durch Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeugs, ihrer Teile oder ihrer Ladung zerstört oder beschädigt werden | Klassik-Digital 1.8, Seite 54 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. | Klassik-Digital 1.1, Seite 53 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat | § 1 Nr. 1 b) VHB 2008, Seite 34 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. | § 3 Nr. 4 a) aa) VHB 2008, Seite 35 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 a), 2 e) oder 2 f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. | § 3 Nr. 3 VHB 2008, Seite 35 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. | § 4 Nr. 2 VHB 2008, Seite 36 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja, bis zur Versicherungssumme | aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. | § 4 Nr. 2 VHB 2008, Seite 36 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis 250 € | Der nachweisliche Wasserverlust infolge eines versicherten Rohrbruchschadens gemäß § 4 VHB 2008 ist bis maximal 250 Euro mitversichert. | Klassik-Digital 3.2, Seite 57 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). | § 5 Nr. 2 VHB 2008, Seite 36 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Überschwemmung , Rückstau b) Erdbeben c) Erdsenkung, Erdrutsch d) Schneedruck, Lawinen e) Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. | BWE 2008 § 2, Seite 154 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Überschwemmung , Rückstau b) Erdbeben c) Erdsenkung, Erdrutsch d) Schneedruck, Lawinen e) Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. | BWE 2008 § 2, Seite 154 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Überschwemmung , Rückstau b) Erdbeben c) Erdsenkung, Erdrutsch d) Schneedruck, Lawinen e) Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. | BWE 2008 § 2, Seite 154 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Überschwemmung , Rückstau b) Erdbeben c) Erdsenkung, Erdrutsch d) Schneedruck, Lawinen e) Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. | BWE 2008 § 2, Seite 154 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Überschwemmung , Rückstau b) Erdbeben c) Erdsenkung, Erdrutsch d) Schneedruck, Lawinen e) Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. | BWE 2008 § 2, Seite 154 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Überschwemmung , Rückstau b) Erdbeben c) Erdsenkung, Erdrutsch d) Schneedruck, Lawinen e) Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. | BWE 2008 § 2, Seite 154 |
| Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Überschwemmung , Rückstau b) Erdbeben c) Erdsenkung, Erdrutsch d) Schneedruck, Lawinen e) Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. | BWE 2008 § 2, Seite 154 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Überschwemmung , Rückstau b) Erdbeben c) Erdsenkung, Erdrutsch d) Schneedruck, Lawinen e) Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. | BWE 2008 § 2, Seite 154 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | 500 € | Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt je Schadensfall eine Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 500 € höchstens jedoch 5.000 €. | BWE 2008 § 12 b), Seite 155 |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein dokumentierte Entschädigungsgrenze begrenzt. | Klassik-Digital 2.3, Seite 56 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | erstreckt sich der Versicherungsschutz rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz) unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl. | Klassik-Digital 2.3, Seite 55 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Fahrräder/Fahrradanhänger, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Pedelecs/E-Scooter erstreckt sich der Versicherungsschutz rund um die Uhr | Klassik-Digital 2.3, Seite 55 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis 100 € | ist der einfache Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Gartengrills und Wäsche auf der Leine mitversichert | Klassik-Digital 2.6, Seite 57 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis zur Versicherungssumme | ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen (die nicht versicherungspflichtig sind), Rollstühlen, Rollatoren und Gehhilfen und deren angebrachtes/befestigtes Zubehör mitversichert. | Klassik-Digital 2.5, Seite 56 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis 100 € | ist der einfache Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Gartengrills und Wäsche auf der Leine mitversichert | Klassik-Digital 2.6, Seite 57 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis 500 € | durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge/Wassersportfahrzeuge/Campingwagen/Wohnmobilen entwendet, zerstört oder beschädigt werden. | Klassik-Digital 2.1, Seite 54 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja, bis 500 € | durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge/Wassersportfahrzeuge/Campingwagen/Wohnmobilen entwendet, zerstört oder beschädigt werden. | Klassik-Digital 2.1, Seite 54 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von § 13 Nr. 2 a) VHB 2008 ist die Entschädigung für Wertsachen je Versicherungsfall auf 20 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | Klassik-Digital 5.2, Seite 58 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 1.000 € | Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) aa) VHB 2008 (Bargeld, Geldkarten) ist auf 1.000 Euro erhöht. | Klassik-Digital 5.2, Seite 58 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 2.500 € | Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) bb) VHB 2008 (Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere) ist auf 2.500 Euro erhöht. | Klassik-Digital 5.2, Seite 58 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 20.000 € | Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) cc) VHB 2008 (Schmuck, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Sachen aus Gold und Platin) ist auf 20.000 Euro erhöht. | Klassik-Digital 5.2, Seite 58 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von § 13 Nr. 2 a) VHB 2008 ist die Entschädigung für Wertsachen je Versicherungsfall auf 20 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | Klassik-Digital 5.2, Seite 58 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind | § 13 Nr. 1 b) VHB 2008, Seite 41 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis 10.000 € | In Erweiterung von § 7 Nr. 6 a) VHB 2008 ist die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungssumme, maximal 10.000 Euro, begrenzt. | Klassik-Digital 5.3, Seite 58 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2008 sind versicherte Sachen im Rahmen der Außenversicherung bis zu 3 Monate nach vorübergehender Entfernung aus der Wohnung weltweit versichert. | Klassik-Digital 5.4, Seite 59 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll. | § 7 Nr. 4 VHB 2008, Seite 38 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis 500 € | durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge/Wassersportfahrzeuge/Campingwagen/Wohnmobilen entwendet, zerstört oder beschädigt werden. | Klassik-Digital 2.1, Seite 54 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja, bis zur Versicherungssumme | Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung | § 7 Nr. 2 VHB 2008, Seite 38 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von § 8 Nr. 1 c) VHB 2008 sind Hotel- oder ähnliche Unterbringungskosten bis maximal 100 Tage versichert. | Klassik-Digital 4.2, Seite 57 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz | § 8 Nr. 1 a) VHB 2008, Seite 38 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die dadurch entstehen, dass zum Zweck der … versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. | § 8 Nr. 1 b) VHB 2008, Seite 38 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde | § 8 Nr. 1 d) VHB 2008, Seite 38 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. | § 8 Nr. 1 e) VHB 2008, Seite 38 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat | § 8 Nr. 1 g) VHB 2008, Seite 38 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis 3.000 € | In Erweiterung von § 8. 1 i) VHB 2008 sind die Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl mitversichert. | Klassik-Digital 4.4, Seite 58 |
| Sachverständigenkosten | nein | Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. | § 15 Nr. 6 VHB 2008, Seite 42 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis 100 € | ersetzt der Versicherer Schäden an Lebensmitteln in Gefriergutanlagen, die durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) entstanden sind. | Klassik-Digital 1.2, Seite 53 |
| Datenrettungskosten | nein | Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist. | § 6 Nr. 4 g) VHB 2008, Seite 38 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Glasbruch zerstört oder beschädigt werden. | Klausel Glasbruch Nr. 2, Seite 151 |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | ja, bis zur Versicherungssumme | Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik/Elektronik. | Klausel Glasbruch Nr. 3 e), Seite 151 |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | nicht geregelt |  |  |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | nicht geregelt |  |  |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis 100 € | ist der einfache Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Gartengrills und Wäsche auf der Leine mitversichert | Klassik-Digital 2.6, Seite 57 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | nicht geregelt |  |  |
| Musikinstrumente | nicht geregelt |  |  |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte, | § 6 Nr. 2 c) ff) VHB 2008, Seite 37 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen, mitversichert. | Klassik-Digital 5.5, Seite 59 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen) | § 6 Nr. 2 c) aa) VHB 2008, Seite 37 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt | § 6 Nr. 2 c) dd) VHB 2008, Seite 37 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. | § 11 Nr. 1 VHB 2008, Seite 39 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | § 21 Nr. 2 VHB 2008, Seite 44 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; f f ) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; | § 26 Nr. 2 a) ee) und ff) VHB 2008, Seite 45 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe § 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren | § 16 Nr. 1 VHB 2008, Seite 42 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn die versicherte Wohnung bis zu 60 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt. | Klassik-Digital 5.12, Seite 61 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | nein | Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. | § 1 Nr. 2 a) VHB 2008, Seite 34 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Vertrags- und Versicherungsbedingungen Hausratversicherung MVK-Digital

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                  Allgemeine Vertrags- und
                 Versicherungsbedingungen


                    Hausratversicherung
                        MVK-Digital
Stand_20260501

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vertragsbedingungen .......................................................................................................................... 3
               1.     Allgemeine Informationen nach § 1 der Verordnung über
                      Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ....................... 4
               1.1.   Gesellschaftsangaben ........................................................................................................ 4
               1.2.   Hauptgeschäftstätigkeit .................................................................................................... 4
               1.3.   Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen ............................................ 4
               1.4.   Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung ................................................. 4
               1.5.   Versicherungsbeitrag ......................................................................................................... 4
               1.6.   Zusätzliche Kosten ............................................................................................................... 5
               1.7.   Angaben zur Beitragszahlung ........................................................................................ 5
               1.8.   Zustandekommen des Vertrags ..................................................................................... 6
               1.9.   Gültigkeitsdauer von Angeboten ................................................................................... 6
               1.10. Laufzeit des Vertrags ......................................................................................................... 6
               1.11. Beendigung des Vertrags ................................................................................................. 6
               1.12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht ......................................................... 7
               1.13. Vertragssprache ................................................................................................................... 7
               1.14. Kommunikation ..................................................................................................................... 7
               1.15. Erklärungen ............................................................................................................................ 7
               1.16. Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörden ..................................................................... 8
               1.17. Widerrufsrecht ...................................................................................................................... 8
               1.18. Widerrufsfolgen .................................................................................................................... 8
               1.19. Besondere Hinweise ........................................................................................................... 9
               2.     Anzeigepflicht – Rechtliche Hinweise einer Verletzung der gesetzlichen
                      Anzeigepflicht ..................................................................................................................... 10
               2.1.   Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? ....................................... 10
               2.2.   Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht
                      verletzt wird?....................................................................................................................... 10
               2.3.   Gefahrenerhöhung ............................................................................................................ 11
               2.4.   Allgemeiner Hinweis ........................................................................................................ 12
               3.     Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindung .................................................... 13
               3.1.   Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten
                      Gesundheitsdaten durch die MVK Versicherung VVaG ..................................... 13
               3.2.   Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB
                      geschützter Daten an Stellen außerhalb der MVK Versicherung VVaG ...... 13
               3.3.   Verwendung von personenbezogenen Daten zur werblichen Nutzung
                      sowie zur Markt- und Meinungsforschung .............................................................. 15
               3.4.   Verbindliche Erklärung des Antragsstellers ............................................................ 15
               4.     Datenaustausch ................................................................................................................ 16
               4.1.   Hinweis- und Informationssystem ............................................................................. 16
               4.2.   Datenaustausch mit Vorversicherern ........................................................................ 16
               4.3.   Dienstleisterliste ................................................................................................................ 16
               5.     Datenschutz ........................................................................................................................ 17
               5.1.   Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ................................................ 17

                                                                                                                                                            1

[Seite 3]
               5.2.    Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung....... 17
               5.3.    Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.......................... 18
               5.4.    Dauer der Datenspeicherung ....................................................................................... 21
               5.5.    Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte ................................... 21
               5.6.    Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über Ihre Rechte. ................................. 21
               5.7.    Datensicherheit .................................................................................................................. 22
               5.8.    Automatisierte Einzelfallentscheidungen ................................................................ 22
               5.9.    Weitergabe von Daten an Dritte, keine Datenübertragung ins Nicht-EU-
                       Ausland ................................................................................................................................. 22
               6.      Liste der Dienstleister ...................................................................................................... 24
               6.1.    Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags . 24
               6.2.    Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung von
                       personenbezogenen Daten kein Hauptgegenstand des Auftrags ist und
                       Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden .............................................. 24
               6.3.    Hinweise ............................................................................................................................... 25

II. Satzung der MVK Versicherung VVaG
III. Produktinformationsblatt - PIB
IV. Allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen sowie Sonderbedingungen


                                                                                                                                                                2

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                I. Allgemeine Vertragsbedingungen
                                                                                   Stand 15.05.2024


Wichtige Hinweise
Lesen Sie bitte die wichtigen nachfolgenden Hinweise und Erläuterungen, bevor Sie den An-
trag beantragen. Sie sind wichtiger Bestandteil dieses Antrags. Achten Sie bitte unbedingt auf
die vollständige und richtige Beantwortung der Fragen im Antrag zu risikoerheblichen Umstän-
den. Ansonsten gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.


Empfangsbestätigung

Ich bestätige, dass ich vor rechtsverbindlichem Absenden des Antrags die Allgemeinen Vertrags-
bedingungen mit obigem Inhalt erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Mit Abschluss des
Versicherungsvertrags sind diese Vertragsbestandteile. Die Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen, die Besonderen und Sonderbedingungen sowie Klauseln haben Gültigkeit wie ausge-
wählt und dann dokumentiert.


Schlusserklärung des Versicherungsmaklers, falls über Makler abgeschlossen

Im Auftrag meines Mandanten beantrage ich stellvertretend die vorstehende Versicherung. Ich be-
stätige, dass mir die in der Empfangsbestätigung des Versicherungsnehmers genannten Unterla-
gen zur Verfügung standen und von mir ausgehändigt worden sind. Des Weiteren bestätige ich,
dass mir ein Maklerauftrag vorliegt, der mich dazu legitimiert stellvertretend für den Versiche-
rungsnehmer diese Willenserklärung abzugeben.


                                                                                                 3

[Seite 5]
1. Allgemeine Informationen nach § 1 der Verordnung über
   Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-
   InfoV)
       Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie, zur angebotenen Leistung, zu
       den Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, zum Widerrufsrecht und
       zum Datenaustausch.

1.1.   Gesellschaftsangaben
       MVK Versicherung VVaG Sitz der Gesellschaft ist Karlsruhe Registergericht Mannheim
       HRB 100003
       Anschrift
       Borsigstraße 5
       76185 Karlsruhe
       Vorsitzender des Aufsichtsrates
       Andreas Schwarz
       Vorstand
       Jürgen Schellmann (Vorsitzender)
       Christine Fricke

1.2.   Hauptgeschäftstätigkeit
       Die MVK Versicherung VVaG betreibt als Erstversicherer die Unfall- und Allgemeine
       Haftpflichtversicherung, die Sachschadenversicherung inkl. Technische Versicherung,
       die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die Rechtsschutzversi-
       cherung.

1.3.   Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen
       Für das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, die gesetz-
       lichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die für
       die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen, Zusatzbedin-
       gungen und Klauseln, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen sowie unsere
       Satzung.

1.4.   Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
       Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte
       dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den zugrunde liegenden Ver-
       tragsbestimmungen.

1.5.   Versicherungsbeitrag
       Der zu zahlende Beitrag ist abhängig vom Leistungsumfang und den Versicherungs-
       /Deckungssummen. Der Beitrag sowie eventuelle Ratenzuschläge und die Versiche-
       rungssteuer ergeben sich aus dem Antrag bzw. dem Angebot.


                                                                                          4

[Seite 6]
1.6.     Zusätzliche Kosten
         Bei Beitragsrückständen berechnen wir 5 Euro je Mahnung; bei Rückläufern im Last-
         schriftverfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu stellen.
         Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben.
         Falls besondere Kosten für Telekommunikationsgebühren anfallen, die über die norma-
         len Telefonkosten hinausgehen, werden diese bei der jeweiligen Telefonnummer ange-
         geben.

1.7.     Angaben zur Beitragszahlung
1.7.1.   Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Erstbeitrag
         Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach
         Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten
         vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
         Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem spä-
         teren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt
         nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
         Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Ver-
         trag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten,
         wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

1.7.2.   Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Folgebeitrag
         Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt
         als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
         angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug,
         es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
         Wir werden Sie, auf Ihre Kosten, in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine
         Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam,
         wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten
         im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Fristablauf verbun-
         den sind.
         Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu ver-
         langen.
         Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab
         diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn wir Sie mit der Zah-
         lungsaufforderung darauf hingewiesen haben.

1.7.3.   Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
         Bei der Einziehung des Beitrags von einem Konto gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
         der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht
         widersprechen.
         Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht
         eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform innerhalb der
         dort genannten Frist zahlen.


                                                                                                 5

[Seite 7]
1.8.    Zustandekommen des Vertrags
        Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich über-
        einstimmende Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Ver-
        tragserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
        Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind
        diese - einschließlich Belehrung und Hinweisen auf die damit verbundenen Rechtsfol-
        gen - in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt.
        Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch
        nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten
        angegebenen Versicherungsbeginn. Ihr Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir Ihren
        Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags angenommen haben bzw. wenn wir
        Ihre Annahmeerklärung zu unserem Antrag erhalten haben. Ist der Erstbeitrag bei Ein-
        tritt des Versicherungsfalls noch nicht bezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
        Vorbehaltlich Ihres Widerrufrechts nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz sind wir be-
        rechtigt, Ihren Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags bis zum Ablauf von 1
        Monat anzunehmen. Diese Annahmefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
        Der Versicherungsschutz kann (weil z. B. noch Einzelheiten der Vertragsgestaltung zu
        klären sind) auch auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft treten. Diese ist
        zunächst ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgülti-
        gem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Versicherungsscheins
        über den endgültigen Versicherungsschutz endet.
        Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen in Textform zu widerrufen.
        Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Informationen zum Widerrufs-
        recht.

1.9.    Gültigkeitsdauer von Angeboten
        Von uns erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab Erstellungsda-
        tum.

1.10.   Laufzeit des Vertrags
        Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. Nach Ablauf des ers-
        ten Versicherungsjahres verlängert sich der jeweilige Vertrag stillschweigend von Jahr
        zu Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. Etwaige Besonderheiten ergeben sich
        aus dem Antrag oder dem Versicherungsschein.

1.11.   Beendigung des Vertrags
        Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um je-
        weils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
        Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr und bei Verträgen, die von vornhe-
        rein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
        bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
        Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen:

                                                                                                6

[Seite 8]
             für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall,
             für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie,
             für den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhung.
        Einzelheiten können Sie den Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündi-
        gungsrechte bleiben hiervon unberührt.

1.12.   Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
        Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
        Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
        das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren
        Vertrag zuständig ist, das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohn-
        sitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
        Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts
        oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufent-
        halts zuständig.

1.13.   Vertragssprache
        Die Vertragssprache ist Deutsch.

1.14.   Kommunikation
        Die MVK Versicherung behält sich vor mit dem Versicherungsnehmer in elektronischer
        Form zu kommunizieren, wenn ihr eine E-Mailadresse durch den Versicherungsnehmer
        oder dessen Bevollmächtigten überlassen wurde.
        Die Übermittlung einer unverschlüsselten E-Mail birgt das Risiko, dass diese Nachricht
        von einem unbefugten Dritten abgefangen und ihr Inhalt offengelegt wird. In Kenntnis
        der mit der unverschlüsselten E-Mail-Kommunikation verbundenen Risiken erklärt sich
        der Versicherungsnehmer damit einverstanden, dass die MVK Versicherung VVaG auch
        über unverschlüsselte E-Mails, einschließlich der darin enthaltenen Informationen und
        angehängten Dokumente, an den Versicherungsnehmer, kommunizieren darf.
        Bei Änderungen der Kommunikationsdaten sind diese unverzüglich der MVK Versiche-
        rung zu melden.

1.15.   Erklärungen
        Änderung der Anschrift oder des Namens
        Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Anschrift (Wohnung oder Geschäft) oder Ihres
        Namens (Firmierung) zur Vermeidung von Nachteilen unverzüglich mit. Erklärungen, die
        wir per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Adresse senden, gelten als Ihnen zu-
        gegangen.
        Anzeigen und Erklärungen des Versicherers:
        Für unsere schriftlichen Anzeigen und Erklärungen genügt ein maschinell erzeugtes Do-
        kument, das ohne Unterschrift gültig ist.


                                                                                            7

[Seite 9]
1.16.   Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörden
        Wir sind stets bemüht, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit unserer Kunden
        zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass Sie Anlass zur Be-
        schwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an folgende Stellen wenden:
              Ihre Vermittlerin bzw. Ihren Vermittler
              den Vorstand der MVK Versicherung VVaG
              Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen
              Graurheindorfer Str. 108
              53117 Bonn
              Versicherungsombudsmann e.V.
              Postfach 080632
              10006 Berlin

1.17.   Widerrufsrecht
        Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
        in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Ver-
        sicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
        rungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versiche-
        rungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informations-
        pflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, bei Ver-
        trägen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
        Gesetzbuches) jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz
        1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 246 c des Einführungsge-
        setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht-
        zeitige Absendung des Widerrufs.


        Der Widerruf ist zu richten an:
              MVK Versicherung VVaG
              Borsigstraße. 5
              76185 Karlsruhe
              Fax: 0721 56900-16
              E-Mail:     kontakt@mvk-versicherung.de

1.18.   Widerrufsfolgen
        Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten
        Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn
        Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
        beginnt.
        Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen
        wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt
        berechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat mal 1/360
        des Jahresbeitrages. Die Erhebung behalten wir uns vor.


                                                                                                8

[Seite 10]
        Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage
        nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
        Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zu-
        rück zu gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

1.19.   Besondere Hinweise
        Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl
        von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
        haben.


                                                                                               9

[Seite 11]
2. Anzeigepflicht – Rechtliche Hinweise einer Verletzung der
   gesetzlichen Anzeigepflicht

Gesonderte Belehrung nach §19 Abs. 5 VVG
         Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig,
         dass Sie die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor-
         ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung bei-
         messen.
         Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige
         oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet-
         zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.

2.1.     Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
         Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten ge-
         fahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge-
         mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Ver-
         tragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch
         insoweit zur Anzeige verpflichtet.

2.2.     Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeige-
         pflicht verletzt wird?
2.2.1.   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
         Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
         Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
         vorliegt.
         Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,
         wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
         zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
         Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach
         Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie
         nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Ein-
         tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
         fang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch,
         wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
         Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksam-
         werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


                                                                                               10

[Seite 12]
2.2.2.   Kündigung
         Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht
         lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter
         Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
         Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
         der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
         hätten.

2.2.3.   Vertragsänderung
         Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis
         der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge-
         schlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbe-
         standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin-
         gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver-
         letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
         Vertragsbestandteil.
         Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen
         wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den
         Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsän-
         derung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinwei-
         sen.

2.2.4.   Ausübung unserer Rechte
         Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
         nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
         punkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend ge-
         machte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben
         wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung
         können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz
         1 nicht verstrichen ist.
         Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
         rung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrich-
         tigkeit der Anzeige kannten.
         Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ab-
         lauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor
         Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeige-
         pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.

2.3.     Gefahrenerhöhung
         Nach dem Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilli-
         gung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme
         durch einen Dritten gestatten.
         Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Ein-
         willigung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht
         ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

                                                                                              11

[Seite 13]
2.4.   Allgemeiner Hinweis
       Ihre Angaben als Versicherungsnehmer dienen bei Antragstellung und bei möglichen
       Gefahrerhöhungen der korrekten Einschätzung des Risikos seitens der MVK Versiche-
       rung, der Annahme oder auch der Ablehnung. Die MVK Versicherung wird bei vorsätz-
       lichen oder grob fahrlässigen Verletzungen der Anzeigepflicht ein Risiko nicht anneh-
       men, auch nicht zu geänderten Bedingungen. Auch im Falle einer erheblichen Gefah-
       rerhöhung werden wir den Vertrag kündigen und keine erhöhte Prämie verlangen.


                                                                                         12

[Seite 14]
3. Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindung
Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und
Schweigepflichtentbindungserklärung
         Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes
         sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundla-
         gen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versi-
         cherungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und
         verwenden zu dürfen, benötigt die MVK Versicherung VVaG daher Ihre daten-schutz-
         rechtliche(n) Einwilligung(en).
         Als Unternehmen der Unfallversicherung benötigen wir ferner Ihre Schweigepflichtent-
         bindung, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch ge-
         schützte Daten, wie z. B. den Inhalt des Versicherungsvertrags, an andere Stellen, z. B.
         Partner zur Schadenregulierung oder Assistancegesellschaften, weiterleiten zu dürfen.


         Die folgenden Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die
         Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versiche-
         rungsvertrags bei uns unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Ab-
         schluss des Vertrags in der Regel nicht möglich sein. Dies gilt nicht für die Verwendung
         von personenbezogenen Daten zur werblichen Nutzung sowie zur Markt- und Mei-
         nungsforschung.
         Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstigen
         nach § 203 StGB geschützten Daten durch die MVK Versicherung VVaG selbst bei der
         Weitergabe an Stellen außerhalb der MVK Versicherung VVaG wenn der Vertrag nicht
         zustande kommt Darüber hinaus betrifft die Erklärung die Verwendung von personen-
         bezogenen Daten zur werblichen Nutzung sowie zur Markt- und Meinungsforschung.


         Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kin-
         der, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine ei-
         genen Erklärungen abgeben können.
         Bei Bedarf werden wir darüber hinaus eine auf den Einzelfall bezogene Einwilligung bei
         Ihnen einholen, z. B. zur Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Risikobeurtei-
         lung oder zur Prüfung der Leistungspflicht.

3.1.     Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Ge-
         sundheitsdaten durch die MVK Versicherung VVaG
         Ich willige ein, dass die MVK Versicherung die von mir in diesem Antrag und künftig
         mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprü-
         fung sowie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Versicherungsver-
         trags erforderlich ist.

3.2.     Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB ge-
         schützter Daten an Stellen außerhalb der MVK Versicherung VVaG
                                                                                              13

[Seite 15]
         Wir verpflichten die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschrif-
         ten über den Datenschutz und die Datensicherheit.

3.2.1.   Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen)
         Wir führen bestimmte Aufgaben, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder
         Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen
         die Erledigung einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe oder einer anderen
         Stelle.
         Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste (Dienstleisterliste) über die Stellen und
         Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten für uns erheben,
         verarbeiten oder nutzen, unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige
         Liste ist als Anlage der Einwilligungserklärung angefügt. Eine aktuelle Liste kann auch
         im Internet unter www.mvk-versicherunge/datenschutz eingesehen werden. Für die
         Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste ge-
         nannten Stellen benötigen wir Ihre Einwilligung.
         Ich willige ein, dass die MVK Versicherung VVaG meine Gesundheitsdaten an die in der
         oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten
         dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt
         werden, wie die MVK Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die
         Mitarbeiter der MVK Versicherung VVaG und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Wei-
         tergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von
         ihrer Schweigepflicht.

3.2.2.   Datenweitergabe an selbstständige Vermittler
         Wir geben grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Ver-
         mittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die
         Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Infor-
         mationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden.
         Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie be-
         treuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraus-
         setzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Ver-
         trag angenommen werden kann.
         Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt
         der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Aus-
         schlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden.
         Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann
         es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risiko-
         zuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie
         werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermitt-
         ler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchs-
         möglichkeit hingewiesen.


         Ich willige ein, dass die MVK Versicherung VVaG meine Gesundheitsdaten und sonstige
         nach § 203 StGB geschützte Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich


                                                                                               14

[Seite 16]
         – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittler übermittelt und
         diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen.


3.2.3.   Speicherung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten, wenn der Vertrag nicht zu-
         stande kommt
         Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichern wir Ihre im Rahmen der Risi-
         koprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fall, dass Sie erneut Versicherungs-
         schutz beantragen bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Antrag-
         stellung.


         Ich willige ein, dass die MVK Versicherung VVaG meine Gesundheitsdaten, wenn der
         Vertrag nicht zustande kommt, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des
         Kalenderjahres der Antrag-stellung zu den oben genannten Zwecken speichert.

3.3.     Verwendung von personenbezogenen Daten zur werblichen Nutzung
         sowie zur Markt- und Meinungsforschung

         Die nachfolgende Erklärung zur Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten zur
         werblichen Nutzung sowie zur Markt- und Meinungsforschung gilt für die in der MVK
         Versicherung VVaG gespeicherten Daten. Eine Streichung der Erklärung bzw. der je-
         derzeit formlos mögliche Widerruf hat weder Einfluss auf den Abschluss noch auf den
         Bestand Ihrer Versicherungen. Sie können den Widerruf z. B. schriftlich an MVK Versi-
         cherung VVaG, Borsigstraße 5, 76185 Karlsruhe oder per E-Mail an
         kontakt@mvk-versicherung.de richten.
         Eine Liste der Unternehmen unserer Gruppe und unserer Kooperationspartner können
         Sie im Internet unter www.mvk-versicherung.de/datenschutz abrufen.
         Ich stimme der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten zur Werbung per Briefpost für
         Versicherungsprodukte der MVK Versicherung VVaG und für andere Produkte und de-
         ren Kooperations-partner sowie der Markt- und Meinungsforschung zu.

3.4.     Verbindliche Erklärung des Antragsstellers
         Bevor Sie das Antragsformular rechtsverbindlich absenden, lesen Sie sich bitte die „All-
         gemeinen Informationen“, die „Anzeigepflicht und Rechtlichen Hinweise“, die „Informa-
         tionen zum Datenaustausch“ und die „Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindung“.
         Mit dem rechtsverbindlichem Absenden des Antragsformulars erteilen Sie Ihre Zustim-
         mung zu allen vorstehend gesondert hervorgehobenen datenschutzrechtlichen Einwil-
         ligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen. Sämtliche Erklärungen sind
         wichtiger Bestandteil des Vertrags. Mit dem rechtsverbindlichem Absenden machen Sie
         diese Erklärungen zum Inhalt Ihres Antrags.


                                                                                              15

[Seite 17]
4. Datenaustausch
Hinweise zum Datenaustausch
        Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Da-
        tenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell
        und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versicher-
        tengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Ver-
        fahren.
        Die Bearbeitung, Prüfung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages oder der Scha-
        denregulierung ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich.
        Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der EU-Da-
        tenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie
        aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
        Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Datenschutzhinweise für
        Versicherungsnehmer.

4.1.    Hinweis- und Informationssystem
        Die informa HIS GmbH (Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden, www.informa-his.de)
        betreibt das Hinweis– und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS).
        Betroffene, deren Daten wir in das HIS melden und deren Daten infolge dessen dort
        gespeichert werden, werden von uns darüber informiert. Sie haben das Recht, von der
        informa HIS GmbH Auskunft darüber zu verlangen, ob und mit welchen Daten Sie im
        HIS gespeichert sind.
        Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie auf der Internetseite der informa IRFP
        GmbH unter www.informa-his.de.

4.2.    Datenaustausch mit Vorversicherern
        In bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie
        bei Teilungsabkommen) bedarf es eines Austausches von personenbezogenen Daten
        unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie
        Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos
        oder zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
        Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Feststel-
        lungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Ver-
        sicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.

4.3.    Dienstleisterliste
        Bitte beachten Sie die beigefügte Dienstleisterliste.


                                                                                             16

[Seite 18]
5. Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz
        Wir messen dem Datenschutz große Bedeutung bei und nehmen unsere Aufgabe sehr
        ernst, die Vertraulichkeit Ihrer Daten unter Beachtung der geltenden rechtlichen Best-
        immungen des Datenschutzes sicherzustellen. Hierbei treffen wir auch die erforderli-
        chen technisch-organisatorischen Maßnahmen und sorgen für angemessene Sicher-
        heitsmaßnahmen, um Ihre Daten vor dem Zugriff unberechtigter Personen, Manipula-
        tion, Verlust oder Zerstörung zu schützen.
        Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir über die Verarbeitung Ihrer perso-
        nenbezogenen Daten sowie etwaige andere betroffene Personen durch die MVK Ver-
        sicherung VVaG und die Ihnen nach dem Datenschutz zustehende Rechte.

5.1.    Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung
        Verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbe-
        zogenen Daten im Sinne der DS-GVO sowie des BDSG ist die


              MVK Versicherung VVaG
              Vorstand: Jürgen Schellmann (Vorsitzender), Christine Fricke
              Borsigstraße 5
              76185 Karlsruhe


        Sofern Sie der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Daten durch uns nach Maß-
        gabe dieser Datenschutzbestimmungen insgesamt oder für einzelne Maßnahmen wi-
        dersprechen wollen, richten Sie bitte Ihren Widerspruch an oben genannte verantwort-
        liche Stelle. Sie können diese Datenschutzerklärung jederzeit speichern und ausdru-
        cken.
        Sollten Sie noch Fragen zum Datenschutz haben, so wenden Sie sich bitte an unseren
        Datenschutzbeauftragten unter oben genannter Adresse mit dem Zusatz - Daten-
        schutzbeauftragter - oder per E-Mail an da-tenschutz@mvk-versicherung.de.

5.2.    Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung
        Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Da-
        tenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell
        und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versicher-
        tengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Ver-
        fahren.
        Die Bearbeitung, Prüfung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages oder der Scha-
        denregulierung ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich.
        Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der EU-Da-
        tenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie
        aller weiteren maßgeblichen Gesetze.


                                                                                             17

[Seite 19]
         Die Verarbeitung betrifft den Betrieb von Versicherungsgeschäften; Vertrieb, Verkauf,
         Verwaltung oder Abwicklung von Versicherungsverträgen im Rahmen von Komposit-
         und Rechtsschutzversicherungen und aller damit verbundenen Nebengeschäfte sowie
         Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen der Verbund-partner. Des Weiteren
         die Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhütung, Verhinderung von Missbrauch.
         Durchführung der Speicherung und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten
         für eigene Zwecke.
         Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir Ihre personenbezoge-
         nen Daten zur Einschätzung des zu versichernden Risikos und Abschluss des Vertrags.
         Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchfüh-
         rung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
         Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versiche-
         rungsfall eingetreten ist und um die Höhe des Schadens zu ermitteln.
         Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versi-
         cherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Versicherungstarife
         oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.
         Wir nutzen die Daten der bestehenden Verträge für die Betrachtung der gesamten
         Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung,
         Ergänzungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
         Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragli-
         che und vertragliche Zwecke ist Art 6 Abs. 1 b DS-GVO. Soweit dafür besondere Kate-
         gorien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art.
         9 Abs. 2 a i. V. m. Art. 7 DS-GVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkatego-
         rien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j DS-GVO i. V. m. § 27 BDSG.
         Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
         wahren (Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO).
         Dies kann insbesondere erforderlich sein:
         zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und Produkte unserer Koope-
         rationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, zur Gewährleistung der IT-
         Sicherheit und des IT-Betriebs, zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbe-
         sondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche-
         rungsmissbrauch hindeuten können.
         Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzli-
         cher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrecht-
         licher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für
         die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m.
         Art. 6 Abs. 1 c DS-GVO.
         Wir informieren Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sollten wir Ihre perso-
         nenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen.

5.3.     Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
5.3.1.   Rückversicherer


                                                                                              18

[Seite 20]
         Im Interesse unserer Versicherungsnehmer achten wir stets auf einen Ausgleich der von
         uns übernommenen Risiken. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken
         an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls
         entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie des Risikos und Risiko-
         zuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Ri-
         siko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden Ihnen auch die dafür erforderlichen
         Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer
         weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.
         Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung
         unseres Versicherungs-vertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer
         berechtigten Interessen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen zum eingesetz-
         ten Rückversicherer können Sie unter den oben genannten Kontaktinformationen an-
         fordern.

5.3.2.   Datenübermittlung an andere Versicherer
         Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherungsnehmer bei Antragstel-
         lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät-
         zung des Wagnisses und die Schaden-abwicklung wichtige Umstände anzugeben.
         Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
         gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekün-
         digte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den
         Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, an-
         dere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu
         erteilen.
         Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forde-
         rungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezo-
         genen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weiterge-
         geben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und
         des Risikos oder zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

5.3.3.   Vermittler
         Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
         den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags
         benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
         Wir übermitteln diese Daten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Infor-
         mationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungsangelegenheiten be-
         nötigt.

5.3.4.   Datenverarbeitung inner- und außerhalb der Unternehmensgruppe
         Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz und Service anbieten zu kön-
         nen, arbeiten wir in einer Unternehmensgruppe zusammen.
         Zur Kostenersparnis können dabei einzelne Bereiche zentralisiert werden, wie das In-
         kasso oder die Datenverarbeitung. So kann z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert
         werden, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschlie-
         ßen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum,


                                                                                             19

[Seite 21]
         Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leis-
         tungsdaten können in einer zentralen Datensammlung geführt werden. Auf diese
         Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen
         sofort der zuständige Partner genannt werden.
         Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt gebucht wer-
         den. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden
         durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von
         "Datenübermittlung", bei der die Vorschriften der DS-GVO zu beachten sind.

5.3.5.   Externe Dienstleister
         Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten beauftragen wir zum Teil
         externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und
         Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen,
         können Sie der beiliegenden Dienstleisterliste entnehmen.

5.3.6.   Zentrale Hinweissysteme
         Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobe-
         urteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versi-
         cherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Ver-
         sicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beant-
         worten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme.
         Solche Hinweissysteme gibt es beim Verband der Lebensversicherungs- Unternehmen,
         beim Verband der Schadenversicherer sowie beim Verband der privaten Krankenversi-
         cherung. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich
         zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur, soweit
         bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

                   Beispiele:

                   Sachversicherer

                   Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder
                   wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag
                   gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind.

                   Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Miss-
                   brauchs.

                   Unfallversicherer

                   Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,

                   Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Scha-
                   denfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen,

                   außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbrin-
                   gung oder Klageerhebung auf Leistung.

                   Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.

5.3.7.   Adressvalidierung


                                                                                             20

[Seite 22]
         Wir prüfen gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO zur Wahrung berechtigter Interes-
         sen Informationen zu Ihren Adressdaten (ggf. Vorname, Nachname, Anschrift, E-Mail-
         Adresse, Telefonnummer). Hierfür arbeiten wir mit der Regis24 GmbH, Wallstr. 58,
         10179 Berlin zusammen, von der wir Daten zu diesen Zwecken beziehen bzw. an diese
         übermitteln. Die Informationen gem. Art. 14 DS-GVO zu der bei der Regis24 GmbH
         stattfindenden Datenverarbeitung erhalten Sie unter www.regis24.de/informationen.

5.3.8.   Weitere Empfänger
         Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
         übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B.
         Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).

5.4.     Dauer der Datenspeicherung
         Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben benannten Zwecke
         nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten
         für die Zeit (gesetzliche Aufbewahrungspflichten) aufbewahrt werden, in der Ansprü-
         che gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können.
         Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver-
         pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
         unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä-
         schegesetz.

5.5.     Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
         Nach den anwendbaren Gesetzen haben Sie verschiedene Rechte bezüglich Ihrer per-
         sonenbezogenen Daten. Möchten Sie diese Rechte geltend machen, so richten Sie Ihre
         Anfrage bitte per E-Mail oder per Post unter eindeutiger Identifizierung Ihrer Person an
         die genannte Adresse der verantwortlichen Stelle.

5.6.     Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über Ihre Rechte.
5.6.1.   Betroffenenrechte
         Sie haben jederzeit das Recht, von uns eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob be-
         treffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, haben Sie als
         Betroffener ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht
         auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.
         Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
         ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten,
         gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.

5.6.2.   Widerspruchsrecht
         Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
         der Direktwerbung zu widersprechen.
         Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
         Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe erge-
         ben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.


                                                                                              21

[Seite 23]
5.6.3.   Widerrufsrecht
         Sie haben das Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten je-
         derzeit zu widerrufen.

5.6.4.   Beschwerderecht
         Wir werden uns stets sorgfältig und zuvorkommend um Ihre Versicherungsangelegen-
         heiten kümmern. Sollten Sie ausnahmsweise einmal nicht mit unseren Leistungen zu-
         frieden sein, so möchten wir Sie bitten, sich an uns oder Ihren Vermittler zu wenden.
         Wir sind dann gerne zur Stellungnahme bereit.
         Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den o. g. Datenschutzbeauf-
         tragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige
         Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
               Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ba-
               den-Württemberg
               Postfach 10 29 32
               70025 Stuttgart
               Tel.:   0711 61 55 41 – 0
               Fax:    0711 61 55 41 – 15
               E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de

5.7.     Datensicherheit
         Wir sorgen für die Sicherheit Ihrer Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzge-
         setze und technischen Möglichkeiten mit großer Sorgfalt. Ihre persönlichen Daten wer-
         den bei uns verschlüsselt übertragen. Dies gilt generell für die Kommunikation. Wir nut-
         zen das Codierungssystems SSL (Secure Socket Layer), weisen jedoch darauf hin, dass
         die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheits-
         lücken aufweisen kann. Im E-Mail Verkehr setzt dies voraus, dass Ihr Provider eine Ver-
         schlüsselung der Datenkommunikation aktiviert hat. Ein lückenloser Schutz der Daten
         vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich. Zur Sicherung Ihrer Daten unterhalten wir
         technische- und organisatorische Sicherungsmaßnahmen, die wir immer wieder dem
         Stand der Technik anpassen. Wir gewährleisten außerdem nicht, dass unser Angebot
         zu bestimmten Zeiten zur Verfügung steht; Störungen, Unterbrechungen oder Ausfälle
         können nicht ausgeschlossen werden. Die von uns verwendeten Server werden regel-
         mäßig sorgfältig gesichert.

5.8.     Automatisierte Einzelfallentscheidungen
         Eine automatisierte Entscheidungsfindung auf der Grundlage der erhobenen personen-
         bezogenen Daten findet nicht statt.

5.9.     Weitergabe von Daten an Dritte, keine Datenübertragung ins Nicht-
         EU-Ausland
         Grundsätzlich verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten nur innerhalb unserer
         Unternehmensgruppe.


                                                                                               22

[Seite 24]
Wenn und soweit wir Dritte im Rahmen der Erfüllung von Verträgen einschalten, erhal-
ten diese personenbezogene Daten nur in dem Umfang, in welchem die Übermittlung
für die entsprechende Leistung erforderlich ist. Für den Fall, dass wir bestimmte Teile
der Datenverarbeitung auslagern („Auftragsverarbeitung“), verpflichten wir Auf-
tragsverarbeiter vertraglich dazu, personenbezogene Daten nur im Einklang mit den
Anforderungen der Datenschutzgesetze zu verwenden und den Schutz der Rechte der
betroffenen Person zu gewährleisten. Eine Datenübertragung an Stellen oder Personen
außerhalb der EU außerhalb der in dieser Erklärung genannten Fälle findet nicht statt
und ist nicht geplant.
Datenschutzbeauftragter
Sollten Sie noch Fragen zum Datenschutz haben, so wenden Sie sich bitte an unseren
Datenschutzbeauftragten unter folgender Adresse
      MVK Versicherung VVaG
      Datenschutzbeauftragter
      Borsigstraße 5
      76185 Karlsruhe
      E-Mail: datenschutz@mvk-versicherung.de


                                                                                    23

[Seite 25]
6. Liste der Dienstleister
Dienstleisterliste
             Gesellschaften der Unternehmensgruppe, die Ihre Stammdaten in gemeinsamen Da-
             tenbanken verarbeiten und gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen
             MVK Versicherung VVaG
             BK Versicherungs-Vermittlung GmbH

6.1.         Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auf-
             trags


   Gesellschaft(en)          Dienstleister                              Gegenstand und Zweck der Beauftragung

   Unternehmensgruppe            MVK Versicherung VVaG                 Bereitstellung der technischen Infrastruktur und
                                                                        Übernahme der Risikoprüfung, Antrags-, Ver-
                                                                        trags- und Leistungsbearbeitung sowie zentra-
                                                                        ler Funktionen, insbesondere Datenverarbei-
                                                                        tung, Inkasso, interne Revision, Rechtsabtei-
                                                                        lung, Vertrieb und Datenschutz

                                 Gesamtverband der Deutschen           Bildung von Markt- und Kalkulationsstatistiken
                                  Versicherungswirtschaft e.V.
                                  GDV


6.2.         Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung von perso-
             nenbezogenen Daten kein Hauptgegenstand des Auftrags ist und
             Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden

 Gesellschaft(en)        Dienstleister                                  Gegenstand und Zweck der Beauftragung

 Unternehmensgruppe             Adressermittlung                       Adressverifikation

                                Assisteure                             Assistance-Leistungen

                                Ärzte, Gutachter und Sachverständige   Prüfung eingereichter Schadenbelege, Erstellung
                                                                        von Gutachten (medizinisch und technisch), Bera-
                                                                        tungsleistung zu Rehabilitationsmaßnahmen und
                                                                        weiteren Behandlungsmöglichkeiten

                                Entsorger                              Dokumentenvernichtung

                                Facility Management                    Gebäudereinigung

                                Handwerker, Reparaturdienstleister     Reparaturdienstleistung

                                Inkassounternehmen                     Forderungsanzeige

                                                                                                               24

[Seite 26]
                       IT- und TK-Dienstleister       Wartung der Informationstechnologie

                       Lettershops, Druckereien       Portooptimierung, Druck und Versand personali-
                                                       sierter Postsendungen

                       Marktforschungsunternehmen     Marktforschung

                       Rechtsanwälte                  Beratung, Prozessführung, Forderungseinzug

                       Rechtschutzversicherer         Ausgegliederte Schadenbearbeitung

                       Rückversicherer                Rückversicherungsgeschäft

                       Übersetzer                     Übersetzung

                       Wirtschaftsprüfer              Buchführung, Revision


6.3.   Hinweise
       Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz
       (BDSG) sehen neben dem Auskunftsrecht der betroffenen Person gegebenenfalls auch
       Ansprüche auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung (Sperren) Ihrer
       Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem
       gängigen und maschinenlesbaren Format vor. Sie sind nach der DS-GVO und dem
       BDSG berechtigt, der Verarbeitung Ihrer Daten zum Zweck der Werbung schriftlich, te-
       lefonisch oder per E-Mail zu widersprechen. Dies gilt auch, wenn Ihre der Datenüber-
       mittlung an Dienstleister entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen überwiegen.
       Ergänzende Informationen zum Datenschutz und zum Beitritt der Unternehmen der
       MVK Versicherung VVaG erhalten Sie unter http://www.mvk-versicherung.de/daten-
       schutz. Dort finden Sie immer eine aktuelle Version dieser Dienstleisterliste.


                                                                                             25

[Seite 27]
Satzung MVK Versicherung VVaG
A. Allgemeine Bestimmungen                                    § 6 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder
Nachfolgende Satzung gilt in ihrer sprachlichen Fassung       Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder bzw. die
für alle Geschlechter gleichermaßen.                          Erben verstorbener Mitglieder haben keinen Anspruch an
                                                              das Vereinsvermögen.
§ 1 Name, Sitz
Die im Jahre 1899 gegründete Versicherungsgesellschaft        C. Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins
auf Gegenseitigkeit führt den Namen „MVK Versicherung
                                                              § 7 Verwaltungsorgane
VVaG“. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Karlsruhe.
                                                              Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:
§ 2 Gegenstand des Unternehmens                               1. der Vorstand,
Gegenstand des Unternehmens ist im In- und Ausland            2. der Aufsichtsrat,
- der Betrieb der Unfall- und Allgemeinen Haftpflichtversi-   3. die Mitgliedervertreterversammlung.
  cherung, der Sachschadenversicherung, der Versiche-
                                                              1.   Vorstand
  rung gegen verschiedene finanzielle Verluste und der
  Rechtsschutzversicherung in der Erstversicherung,           § 8 Bestellung, Zusammensetzung
- die Vermittlung von Versicherungen,                         Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand
- die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an anderen     wird vom Aufsichtsrat bestellt. Der Aufsichtsrat bestimmt
  Unternehmen und deren Errichtung.                           die Anzahl der Vorstandsmitglieder und kann für den Vor-
Rückversicherung wird nicht betrieben.                        stand eine Geschäftsordnung erlassen. Der Aufsichtsrat
§ 3 Geschäftsjahr, Bekanntmachungen                           bestimmt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vor-
                                                              sitzenden des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig,
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
                                                              wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend
Der Verein veröffentlicht alle Bekanntmachungen im elekt-
                                                              sind, wobei entweder der Vorstandsvorsitzende oder sein
ronischen Bundesanzeiger.
                                                              Stellvertreter anwesend sein müssen.
B. Mitgliedschaft                                             Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Pro-
                                                              kuristen bestellen. Der Widerruf der Prokura steht aus-
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
                                                              schließlich dem Vorstand zu.
Wer mit der MVK Versicherung VVaG einen Versicherungs-
                                                              § 9 Vertretung der Gesellschaft
vertrag abschließt, wird für die Dauer der Versicherung ihr
Mitglied.                                                     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Je-
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versi-     weils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein
cherungsvertrages oder durch Eintritt in einen bestehenden    gemeinsam, wobei entweder der Vorstandsvorsitzende o-
Versicherungsvertrag. Mit dem Ablauf des Versicherungs-       der sein Stellvertreter bei der Vertretung mitwirken müssen.
verhältnisses endet die Mitgliedschaft.                       Die Vertretung durch den Vorstandsvorsitzenden oder
Neben sonstigen natürlichen und juristischen Personen         durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden ge-
können die Mitgliedschaft insbesondere erlangen:              meinsam mit einem Prokuristen genügt.
1. Druckereien, Buchbindereien, Papierverarbeitungsbe-        Dem Vorstand obliegen die Vorbereitung und Ausführung
    triebe, Kartonagenfabriken, sonstige grafische Betriebe   der Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Beschlüsse der
    und Fachgeschäfte,                                        Mitgliedervertreterversammlung sowie die Erledigung aller
2. Schrifthersteller, Reproduktionsanstalten und Zuliefer-    Geschäftsangelegenheiten.
    firmen,                                                   Hierzu gehören insbesondere:
3. Zeitungs-, Zeitschriften- und Buch-Verlage, alle sonsti-   1. Anstellung und Entlassung von Angestellten,
    gen buchhändlerischen Betriebe und Videotheken,           2. Annahme oder Ablehnung von Versicherungsanträgen,
4. Studios, Sender und sonstige Betriebe im Bereich Neue      3. Anerkennung oder Ablehnung aller Schadensansprü-
    Medien.                                                       che,
Der Verein kann im aufsichtsrechtlich zulässigen Umfang       4. Kassen- und Rechnungsführung,
Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte betreiben,        5. Anlegung des Vermögens (§ 26),
ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden.          6. Festsetzung der Beiträge.
Der Umfang beträgt höchstens 10 % der Gesamtbeitrags-
einnahme eines Jahres ohne Versicherungssteuer.               2. Aufsichtsrat

§ 5 Rechte der Mitglieder                                     § 10 Zusammensetzung, Wahl

Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus dem Gesetz und     Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.
der Satzung und im Einzelnen aus dem mit dem Verein ge-       Wählbar zum Aufsichtsrat sind die Inhaber der in § 4 Ziff.
schlossenen Versicherungsvertrag.                             1-4 genannten Betriebe, soweit es natürliche Personen sind
                                                              oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber


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juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen er-    § 13 Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
mächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und          Aufsichtsratssitzungen werden einmal im Kalenderhalbjahr
ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene        einberufen.
Vorstandsmitglieder.                                           Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann aus wichti-
Die Wahl zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres      gem Anlass jederzeit eine außerordentliche Sitzung einbe-
möglich, in welchem das 65. Lebensjahr vollendet wird.         rufen.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Be-    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist auf schriftlich
endigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die       begründetem Antrag des Vorstands oder eines Aufsichts-
über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Be-      ratsmitgliedes verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung
ginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäfts-      einzuberufen und innerhalb zwei Wochen, gerechnet vom
jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wie-    Tage der Antragsstellung an, abzuhalten.
derwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist zu veröffentli-     Leiter der Aufsichtsratssitzungen ist der Vorsitzende oder
chen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte          sein Stellvertreter.
in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be-            Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Sitzungs-
kanntgabe der Wahl keinen Einspruch erhebt.                    bericht anzufertigen, der vom Vorsitzenden oder seinem
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein        Stellvertreter zu unterschreiben ist.
wichtiger Grund zur fristlosen Niederlegung des Amtes be-      Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entschei-
rechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist      det einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorsit-
von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem       zende.
Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederlegen.           Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt der     Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein
Gewählte die Wahl nicht an, so wird in der nächsten Mit-       Stellvertreter, anwesend sind.
gliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restli-    In dringenden Fällen kann der Vorsitzende oder sein Stell-
che Amtszeit vorgenommen.                                      vertreter eine schriftliche Abstimmung herbeiführen, wenn
§ 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats                            kein Mitglied widerspricht.
                                                               In den Aufsichtsratssitzungen können die Vorstandsmit-
Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Been-
                                                               glieder und die Angestellten des Vereins teilnehmen, die der
digung der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung
                                                               Aufsichtsrat hierzu bestimmt. Sie besitzen kein Stimmrecht,
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden wäh-
                                                               können jedoch mit der Führung des Sitzungsberichtes be-
rend ihrer Amtsdauer der Vorsitzende des Aufsichtsrats o-
                                                               traut werden.
der sein Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Auf-
sichtsrat unverzüglich eine neue Wahl vorzunehmen.             3. Mitgliedervertretersammlung

§ 12 Obliegenheiten des Aufsichtsrats                          § 14 Allgemeine Bestimmungen
Der Aufsichtsrat hat die ihm durch das Gesetz und die Sat-     Die Mitgliedervertreterversammlung vertritt als oberstes
zung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen. Er hat ins-      Organ die Gesamtheit der Mitglieder.
besondere die Geschäftsführung zu überwachen, sowie            Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht durch
den Jahresabschluss, den Vorschlag für Verwendung des          den Vorstand oder Aufsichtsrat zu erledigen sind, und ist
Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu        ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
genehmigen.                                                    Die Mitgliedervertreterversammlung besteht aus mindes-
Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehö-       tens 11 und höchstens 23 von ihr selbst gewählten Mitglie-
ren:                                                           dervertretern, die auf 4 Jahre gewählt werden. Wiederwahl
1. Ernennung des Vorstands und der Abschluss von An-           ist zulässig.
     stellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern,              Die Wahl der Mitgliedervertreterversammlung findet immer
2. die Zustimmung zur Bestellung von Prokuristen und Be-       ein Jahr nach der Neuwahl des Aufsichtsrates statt.
     vollmächtigten (§ 8 Satz 4),                              Die Wahl zum Mitgliedervertreter ist nur bis zum Ende des
3. die Zustimmung zum Erwerb und zur Errichtung ande-          Jahres möglich, in welchem das 67. Lebensjahr vollendet
     rer Unternehmen und zur Beteiligung an solchen sowie      wird.
     zur Veräußerung,                                          Nicht wählbar sind gesetzliche Vertreter und Angestellte
4. die Entscheidung über Beschwerden gegen den Vor-            des Vereins oder einer seiner Tochtergesellschaften.
     stand,                                                    Für jede Wahl können Vorstand und Aufsichtsrat oder Mit-
5. eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung        gliedervertreter einen Vorschlag aufstellen. Vorschläge
     einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert.     müssen spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitglieder-
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung, soweit es sich   vertreterversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
nur um die Fassung handelt, zu ändern und für den Fall,        Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit Ablauf der vier-
dass die Aufsichtsbehörde vor Genehmigung eines Ände-          jährigen Amtszeit, mit Rücktritt, mit Abberufung durch die
rungsbeschlusses weitere Änderungen verlangt, diese vor-       Mitgliedervertretung oder durch Tod des Mitgliedervertre-
zunehmen.                                                      ters. Die Abberufung kann bei grober Pflichtverletzung oder
                                                               sonst aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund
                                                               zählt insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens


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über das Vermögen des Mitgliedervertreters. Bei vorzeiti-      b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
gem Erlöschen des Amtes können die Mitgliedervertreter in          sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bi-
der nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmit-             lanzgewinns,
glieder wählen. Deren Amtszeit geht so lange, wie die          c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedervertre-           und des Aufsichtsrats,
ters gedauert hätte.                                           d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der
                                                                   Mitglieder (gem. § 124 AktG),
§ 15 Einberufung und Ort der Mitgliedervertreterver-
                                                               e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
sammlung
                                                               f) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
Die Einladung zu den Mitgliedervertreterversammlungen          Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds und der Mitglieder-
hat unter Angabe der Tagesordnung spätestens einen Mo-         vertreter (Abs. 1 Ziffer a) sowie die Beschlüsse zu Abs. 1
nat vor dem Tage der Versammlung durch den Vorstand zu         Ziffer e) und f) bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgege-
erfolgen.                                                      benen Stimmen.
Die Mitgliedervertreterversammlung findet am Sitz des
Vereins statt oder auf Beschluss der Mitgliedervertreterver-   § 19 Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung
sammlung an einem anderen Ort in Baden-Württemberg.            Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen sind
Zeit und Tagesordnung legt der Vorstand im Einvernehmen        auf Beschluss des Aufsichtsrats oder der ordentlichen Mit-
mit dem Aufsichtsrat fest.                                     gliedervertreterversammlung oder auf Antrag des Vor-
Die Mitgliedervertreter können an der Versammlung auch         stands einzuberufen oder auf schriftlichen Antrag von fünf
ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche         Mitgliedervertretern.
oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege         Der Tag der außerordentlichen Mitgliedervertreterver-
elektronischer Kommunikation ausüben.                          sammlung darf nicht über zwei Monate, vom Tage der An-
                                                               tragstellung an gerechnet, hinausgeschoben werden.
§ 16 Leiter der Mitgliedervertreterversammlung
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter     § 20 Auslagenersatz und Vergütung
leitet die Mitgliedervertreterversammlung. Sind beide ver-     Die Aufsichtsratsmitglieder und Mitgliedervertreter des
hindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Auf-         Vereins erhalten für ihre Tätigkeit den Ersatz ihrer Auslagen
sichtsratsmitglied die Leitung. Bei Beschwerden über die       und eine Vergütung. Die Vergütung wird vom Vorstand im
Tätigkeit des Aufsichtsrats muss der Vorsitzende einen an-     Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festgelegt.
deren Leiter wählen lassen. Über die Verhandlung und Be-
schlüsse ist von einem Notar ein Sitzungsbericht mit Anwe-     D. Vermögensverwaltung
senheitsliste aufzunehmen.                                     § 21 Beiträge
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliedervertreterversamm-          Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
lung                                                           1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder,
                                                               2. den sonstigen Einnahmen.
Sitz und Stimme haben in der Mitgliedervertreterversamm-
lung die anwesenden Mitgliedervertreter. Die Beschlüsse        § 22 Nachschusspflicht
der Mitgliedervertreterversammlung werden mit einfacher
                                                               Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Versicherungsan-
Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung für be-
                                                               sprüche dürfen nicht gekürzt werden.
stimmte Beschlüsse keine qualifizierte Mehrheit verlangt
(vgl. § 18).                                                   § 23 Schwankungsrückstellung
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit-       Zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs ist eine
zenden. Bei Wahlen ist mit Zetteln abzustimmen, wenn           Rückstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
nicht einstimmig Wahl durch Zuruf gewünscht wird.              und der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnun-
Wird bei Wahlen einfache Mehrheit nicht erreicht, so findet    gen zu bilden.
eine weitere Wahl zwischen den Personen statt, auf wel-
che die meisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleich-     § 24 Verlustrücklage
heit entscheidet das Los.                                      Zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb wird
Wird von Mitgliedervertretern die Bekanntmachung von           eine Verlustrücklage gebildet.
Gegenständen zur Beschlussfassung verlangt, so genügt          1. Ihr sind zuzuführen:
es, wenn diese Gegenstände binnen 10 Tagen nach der                a) 1% der Jahresbeiträge bis die Rücklage den Betrag
Einberufung der Mitgliedervertretersammlung bekannt ge-               von € 3.579.044,00 erreicht hat oder nach eventueller
macht werden.                                                         Inanspruchnahme wieder erreicht, jedoch maximal
                                                                      der Jahresüberschuss,
§ 18 Ordentliche Mitgliedervertreterversammlung
                                                                   b) der Betrag des Jahresüberschusses, der der Verlust-
Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet in-             rücklage weiterhin durch Beschluss der Mitglieder-
nerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt.             vertreterversammlung zuzuführen ist.
Die Mitgliedervertreterversammlung hat insbesondere fol-       2. Reichen die Beiträge und die sonstigen Einnahmen zur
gende Aufgaben:                                                    Deckung der satzungsmäßigen Ausgaben eines Ge-
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats
    und der Mitgliedervertreter,


Stand: 15.06.2024                                                                                           Seite 3 von 4

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   schäftsjahres nicht aus, wird der Fehlbetrag durch Be-       Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer,
   schluss des Vorstandes und im Einvernehmen mit dem           die am Anfang des Geschäftsjahres, in dem die Rückerstat-
   Aufsichtsrat aus der Rücklage gedeckt.                       tung gewährt wird, Mitglieder der Gesellschaft sind und es
3. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem         auch während der beiden gesamten vorangegangenen Ge-
   Geschäftsjahr nur bis zu einem Drittel ihres jeweiligen      schäftsjahre waren.
   Bestandes in Anspruch genommen werden.
4. Solche Entnahmen müssen innerhalb von fünf Jahren -          Die Ausschüttung kann unterbleiben, wenn die Beitrags-
   nach Möglichkeit in gleichen Teilbeträgen - wieder auf-      rückerstattung weniger als 10 Euro oder 10 % des Beitra-
   gefüllt werden.                                              ges beträgt.

§ 24 a Andere Gewinnrücklagen                                   § 26 Anlegung des Vermögens
Zur Sicherstellung der Solvabilitätsanforderungen wird der      Das Vermögen des Vereins ist im Einvernehmen mit dem
in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss den anderen          Aufsichtsrat durch den Vorstand nach den gesetzlichen
Gewinnrücklagen zugeführt, soweit er nicht der Verlust-         Vorschriften und den Richtlinien der Aufsichtsbehörde an-
rücklage (§ 24) zuzuführen ist. Die Mitgliedervertreterver-     zulegen.
sammlung entscheidet durch Beschluss über den Betrag
des Jahresüberschusses, der den anderen Gewinnrückla-           E. Auflösung
gen zuzuführen ist.                                             § 27 Auflösung des Vereins
§ 25 Beitragsrückerstattung                                     Wird der Verein auf Beschluss der Mitgliedervertreterver-
                                                                sammlung aufgelöst, so bestimmt diese die Verwendung
Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss
                                                                des nach der Abwicklung bleibenden Vermögens.
nicht der Verlustrücklage (§ 24) oder den anderen Gewinn-
                                                                Dieses kann nur zu Unterstützungszwecken, und zwar je
rücklagen (§ 24 a) zuzuführen ist, ist er den Mitgliedern als
Beitragsrückerstattung zurück zu gewähren.                      zur Hälfte für die Belegschaft des Vereins und für die An-
                                                                gehörigen der in § 4 Ziff. 1-4 genannten Betriebe verwen-
Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt, ob ein
                                                                det werden. Eine Verteilung der Überschüsse an die Mitglie-
Überschuss den Mitgliedern auf die Beiträge des folgenden
                                                                der darf nicht stattfinden.
Geschäftsjahres anzurechnen, in bar auszuzahlen oder ei-
                                                                Im Falle der Auflösung erfolgen die Bekanntmachungen im
ner Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen ist.
Wird eine solche gebildet, beschließt die Mitgliedervertre-     “elektronischen Bundesanzeiger”.
terversammlung über ihre Verwendung, die keinem ande-
                                                                _____________________________________________________
ren Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen darf.
Die Verteilung der Beitragsrückerstattung erfolgt im Ver-
hältnis zur Höhe des Jahresbeitrages, der bei Ausschüttung      Änderungen beschlossen von der Mitgliedervertreterver-
                                                                sammlung am 15.06.2024 in Baiersbronn. Genehmigt von
zu zahlen ist. Die Ausschüttung erfolgt jeweils zur Jahres-
                                                                der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am
hauptfälligkeit.
                                                                24.07.2024. Eingetragen im Handelsregister beim Amtsge-
                                                                richt Mannheim am 21.10.2024.


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III. Produktinformationsblatt zur
    Hausratversicherung

Hausratversicherung
Produktinformationsblatt Versicherungen

MVK Versicherung VVaG                                               Hausratversicherungssummenmodell
                                                                   (Klassik-, Top-, Premium-, Premium Plus-Digital)

Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen
und Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen:
    Versicherungsantrag,
    Versicherungsschein,
    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung,
    gegebenenfalls weitere Besondere Bedingungen und Vereinbarungen.

Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der
Beschädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.

        Was ist versichert?                                                Was ist nicht versichert?
            Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung.                     Dazu zählen beispielsweise:
             Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt                     x    vom Gebäudeeigentümer eingebrach-
             zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver-                           te Sachen, für die dieser die Gefahr
             brauch) dienen. Dazu zählen z. B. auch:                            trägt;
            Möbel, Teppiche, Bekleidung;
                                                                           x    Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger;
            elektrische und elektronische Haushaltsgerä-
             te (z. B. Waschmaschine, TV, Computer);                       x    Luft- und Wasserfahrzeuge.
            Antennen und Markisen, die zu Ihrer
             Wohnung gehören;                                              Gibt es Einschränkungen beim
            Bargeld und andere Wertsachen (z. B.                          Versicherungsschutz?
             Schmuck) in begrenzter Höhe.
                                                                           !    Es gibt eine Reihe von Fällen, in de-
        Versicherte Gefahren                                                    nen der Versicherungsschutz einge-
                                                                                schränkt sein kann. In jedem Fall vom
            Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,                          Versicherungsschutz ausgeschlossen
             Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,                         sind zum Beispiel:
             seiner Teile oder seiner Ladung;
            Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem                     !    Krieg;
             Einbruch sowie Raub oder den Versuch ei-                      !    Kernenergie;
             ner solchen Tat;
                                                                           !    Schwamm;
            Leitungswasser;
            Naturgefahren wie Sturm, Hagel;
                                                                           !    Sturmflut;
            Weitere Naturgefahren, soweit diese geson-                    !    Schäden, die Sie vorsätzlich herbeige-
             dert vereinbart sind. Das sind die Elemen-                         führt haben.
             targefahren Überschwemmung, Rückstau,
             Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee-
             druck, Lawinen und Vulkanausbruch.
            Glasbruch, von Mobiliar- und Gebäudever-
             glasung, soweit gesondert vereinbart.
            Unbenannte Gefahren, soweit gesondert
             vereinbart.

        Versicherte Schäden
         Sachschaden infolge von Zerstörung, Be-
            schädigung oder Abhandenkommen der
            ver-sicherten Sachen infolge eines
            Versiche-rungsfalls.


Stand: 20260501                                    Seite 1 von 2                                     PIP_VHV_20260501

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II. Produktinformationsblatt zur
    Hausratversicherung

        Versicherte Kosten
        Versichert sind, bis zu dem vereinbarten Betrag,
        die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen
        und tatsächlich angefallenen
         Aufräumungskosten;
         Bewegungs- und Schutzkosten;
         Hotelkosten;
         Transport- und Lagerkosten;
         Schlossänderungskosten;
         Bewachungskosten;
         Reparaturkosten für Gebäudeschäden;
         Reparaturkosten für Nässeschäden;
         Kosten für provisorische Maßnahmen.

        Versicherungssumme und Versicherungs-
        wert

           Die Versicherungssumme ist der vereinbarte
            Betrag, der dem Versicherungswert entspre-
            chen soll. Ist das nicht der Fall, können Nach-
            teile bei der Entschädigungsberechnung ent-
            stehen.


        Wo habe ich Versicherungsschutz?
            Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn
             sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise versi-
             chert.


        Welche Pflichten habe ich?
            Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
            Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
            Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
            Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
            Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müs-
             sen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag gegebenenfalls angepasst werden kann.

        Wann und wie muss ich bezahlen?
        Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
        Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinba-
        rung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge über-
        weisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.

        Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
        zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
        Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weite-
        res Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.

        Wie kann ich den Vertrag beenden?
        Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum
        Ablauf jedes Verlängerungsjahres, unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, kündi-
        gen.

        Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall mög-
        lich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos
        ergeben. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ursprünglich vereinbarten Dauer.


Stand: 20260501                                     Seite 2 von 2                                  PIP_VHV_20260501

[Seite 33]
                  IV. Allgemeine und besondere
                 Versicherungsbedingungen sowie
                       Sonderbedingungen
Stand_20190101


                                                  29

[Seite 34]
                           Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen
                           (VHB 2008 – Versicherungssummenmodell)                                                                                    Stand 01/2008


                            Abschnitt A                                                         Abschnitt B
                            §1      Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall),       § 19    Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines
                                    generelle Ausschlüsse                                               Vertreters
                            §2      Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge     § 20    Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
                            §3      Einbruchdiebstahl                                                   verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
                                                                                                        Einmalbeitrages
                            §4      Leitungswasser
                                                                                                § 21    Dauer und Ende des Vertrages
                            §5      Sturm, Hagel
                                                                                                        (inkl. Risikowegfall Privat VHB)
                            §6      Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungs-
                                                                                                § 22    Folgebeitrag
                                    ort
                                                                                                § 23    Lastschriftverfahren
                            §7      Außenversicherung
                                                                                                § 24    Ratenzahlung
                            §8      Versicherte Kosten
                                                                                                § 25    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                            §9      Versicherungswert, Versicherungssumme
                                                                                                § 26    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                            § 10    Anpassung des Beitrages
                                                                                                § 27    Gefahrerhöhung
                            § 11    Wohnungswechsel
                                                                                                § 28    Überversicherung
                            § 12    Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
                                                                                                § 29    Mehrere Versicherer
                            § 13    Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz-
                                    schränke                                                    § 30    Versicherung für fremde Rechnung
                            § 14    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                    § 31    Aufwendungsersatz
                            § 15    Sachverständigenverfahren                                   § 32    Übergang von Ersatzansprüchen
                            § 16    Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des         § 33    Kündigung nach dem Versicherungsfall
                                    Versicherungsnehmers vor und nach dem Versiche-             § 34    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
                                    rungsfall, Sicherheitsvorschrift                            § 35    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
                            § 17    Besondere gefahrerhöhende Umstände                          § 36    Agentenvollmacht
                            § 18    Wiederherbeigeschaffte Sachen                               § 37    Repräsentanten
                                                                                                § 38    Verjährung
                                                                                                § 39    Gerichtsstand
                                                                                                § 40    Anzuwendendes Recht


                                                                                    Abschnitt A
                           § 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall),                   2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
                               generelle Ausschlüsse                                                      a) Ausschluss Krieg

                                 1. Versicherungsfall                                                        Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
                                    Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte                    mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg,
                                    Sachen, die durch                                                        kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
                                                                                                             Rebellion oder Aufstand.
                                    a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder
                                       Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner             b) Ausschluss Innere Unruhen
                                       Ladung,                                                               Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
                                                                                                             mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere
HR1.0_VHB2008_200801_2PP


                                    b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch
                                                                                                             Unruhen.
                                       sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat
                                                                                                          c) Ausschluss Kernenergie
                                    c) Leitungswasser,
                                                                                                             Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
                                    d) Sturm, Hagel
                                                                                                             mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kern-
                                    zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen                       energie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substan-
                                    abhanden kommen.                                                         zen.


                                                                                              –1–

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§ 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge               c) Raub,
    1. Versicherte Gefahren und Schäden                                   oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden
       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte              kommen, zerstört oder beschädigt werden.
       Sachen, die durch
                                                                       2. Einbruchdiebstahl
        a) Brand,                                                         Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
        b) Blitzschlag,                                                   a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt
        c) Explosion, Implosion                                              oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für
                                                                             das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person
        d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile           veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüs-
           oder seiner Ladung                                                sel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der
        zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kom-                   Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon
        men.                                                                 dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte
                                                                             Sachen abhanden gekommen sind;
    2. Brand
       Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemä-               b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis auf-
       ßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das                bricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder andere
       sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.                           Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch
                                                                             eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewie-
    3. Blitzschlag                                                           sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhan-
       Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes               den gekommen sind;
       auf Sachen.
                                                                          c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes
        Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden                   Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude
        an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur ver-              eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
        sichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem
        der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden             d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl
        anderer Art entstanden sind.                                         auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel
                                                                             gemäß Nr. 4a aa) oder 4a bb) anwendet, um sich den
        Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen                 Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
        als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an
        Antennen stehen Schäden anderer Art gleich.                       e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder
                                                                             außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruch-
    4.1 Explosion                                                            diebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich
        Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von                  gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes ein-
        Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende                  dringt oder dort ein Behältnis öffnet;
        Kraftäußerung.
                                                                          f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem
        Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)            Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb
        liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen                   des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich
        Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich                gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versi-
        des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des                    cherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
        Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine           Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten
        Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen,                   ermöglicht hatte.
        so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
                                                                       3. Vandalismus nach einem Einbruch
    4.2 Implosion                                                         Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der
        Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusam-            Täter auf eine der in Nr. 2 a), 2 e) oder 2 f) bezeichneten
        menfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck                 Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte
        infolge eines inneren Unterdruckes.                               Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
    5. Nicht versicherte Schäden                                       4. Raub
       Nicht versichert sind                                              a) Raub liegt vor, wenn
        a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden                   aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt ange-
           durch Erdbeben;                                                       wendet wird, um dessen Widerstand gegen die
        b) Sengschäden;                                                          Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
                                                                                 Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen
        c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch                      ohne Überwindung eines bewussten Widerstan-
           die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen,
                                                                                 des entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trick-
           sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektri-
                                                                                 diebstahl);
           schen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gas-
           druck entstehen.                                                  bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen
                                                                                 herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine
        Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 b) und 5 c) gelten nicht,
                                                                                 Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben ange-
        soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sach-
                                                                                 droht wird, die innerhalb des Versicherungsortes
        schadens gemäß Nr. 1 sind.
                                                                                 – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb des-
§ 3 Einbruchdiebstahl                                                            jenigen Versicherungsortes, an dem auch die Dro-
                                                                                 hung ausgesprochen wird – verübt werden soll;
    1. Versicherte Gefahren und Schäden
       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte                 cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen
       Sachen, die durch                                                         weggenommen werden, weil sein körperlicher
                                                                                 Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge
        a) Einbruchdiebstahl,                                                    eines Unfalls oder infolge einer nicht verschulde-
        b) Vandalismus nach einem Einbruch,                                      ten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohn-


                                                                 –2–

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               macht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch        3. Nicht versicherte Schäden
               seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.                   a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
       b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich,                     Ursachen Schäden durch
          die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend                   aa) Plansch- oder Reinigungswasser,
          sind.                                                               bb) Schwamm,
       c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der                    cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,
          Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des                         Überschwemmung oder Witterungsniederschläge
          Täters herangeschafft werden, es sei denn, das                          oder einen durch diese Ursachen hervorgerufe-
          Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versiche-                       nen Rückstau,
          rungsortes, an dem die Tathandlungen nach a) verübt
                                                                              dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
          wurden.
                                                                                  bruch,
    5. Nicht versicherte Schäden                                              ee) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-                    Leitungswasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder
       wirkende Ursachen nicht auf Schäden, die verursacht                        den Erdrutsch verursacht hat,
       werden durch weitere Elementargefahren (Überschwem-
                                                                              ff ) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Beriese-
       mung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
                                                                                   lungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druck-
       Lawinen, Vulkanausbruch).
                                                                                   proben oder durch Umbauten oder Reparaturar-
§ 4 Leitungswasser                                                                 beiten an dem versicherten Gebäude oder an der
                                                                                   Sprinkler- oder Berieselungsanlage.
    1. Bruchschäden
       Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum                   gg) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder
       versicherten Hausrat gehören (siehe § 6), leistet der Ver-                 sonstigen mobilen Behältnissen.
       sicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden ein-              b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
       tretende                                                               aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
       a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren                       bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden
          aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)                         oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
              oder den damit verbundenen Schläuchen,                          bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch
          bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Kli-                        entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium aus-
              ma-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,                        getreten ist.
          cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,            § 5 Sturm, Hagel
          sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln,         1. Versicherte Gefahren und Schäden
          Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.                        Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
       b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genann-                Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder
          ten Installationen:                                              abhanden kommen
          aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts,                a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder
              Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ven-                  Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in
              tile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie                   denen sich versicherte Sachen befinden;
              deren Anschlussschläuche,                                    b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile,
          bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare               Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
              Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,                  Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
              Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanla-                    Sachen befinden, wirft;
              gen.                                                         c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versi-
       Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper,                 cherten Sachen
       einschließlich der Bodenplatte.                                     d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder
       Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten                     Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten
       als Rohre innerhalb des Gebäudes.                                      Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte
                                                                              Sachen befinden, baulich verbunden sind;
       Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre
       und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend               e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile,
       oder nicht tragend) nicht versichert.                                  Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft,
                                                                              die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in
    2. Nässeschäden                                                           denen sich versicherte Sachen befinden, baulich ver-
       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte                  bunden sind.
       Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Lei-
       tungswasser zerstört oder beschädigt werden oder                 2. Sturm
       abhanden kommen.                                                    Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von min-
                                                                           destens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindig-
       Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversor-
                                                                           keit mindestens 63 km/Stunde).
       gung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen
       Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen                   Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar,
       sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden                  so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versiche-
       Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampf-               rungsnehmer nachweist, dass
       heizung, aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs-               a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versiche-
       anlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen                      rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand-
       sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.                  freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
       Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepum-                 anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
       pen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf                    b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des
       stehen Leitungswasser gleich.                                          versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem


                                                                –3–

[Seite 37]
          sich die versicherten Sachen befunden haben, oder                cc) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen,
          mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden,                     die ausschließlich der versicherten Wohnung
          nur durch Sturm entstanden sein kann.                                gemäß Nr. 1 dienen und sich auf dem Grundstück
                                                                               befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt,
    3. Hagel
       Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von             dd) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindli-
       Eiskörnern.                                                             ches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um
                                                                               das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des
    4. Nicht versicherte Schäden                                               Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 4 e)),
       a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
          Ursachen Schäden durch                                           ee) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher,
                                                                               Go-Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht
          aa) Sturmflut;                                                       versicherungspflichtig sind,
          bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
                                                                           ff ) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote ein-
              Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlos-
                                                                                schließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte,
              sene Fenster, Außentüren oder andere Öffnun-
              gen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch                 gg) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte
              Sturm oder Hagel entstanden sind und einen                       Flugdrachen,
              Gebäudeschaden darstellen;
                                                                           hh) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die
          cc) weitere Elementargefahren (Überschwemmung,                       ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des
              Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,                    Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häus-
              Lawinen, Vulkanausbruch).                                        licher Gemeinschaft lebenden Person dienen;
       b) Nicht versichert sind Schäden an                                     Handelswaren, Vorräte und Musterkollektionen
                                                                               sind hiervon ausgeschlossen,
          aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht be-
              zugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden                i i ) Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in
              oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;                            Wohnungen (siehe Nr. 3 a) und b)) gehalten wer-
          bb) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befin-                     den (z.B. Fische, Katzen, Vögel).
              den. Nach Nr. 1 versichert sind jedoch auf dem         3. Versicherungsort
              gesamten Grundstück, auf dem sich die versi-              Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeich-
              cherte Wohnung befindet, Antennenanlagen und              nete Wohnung. Zur Wohnung gehören
              Markisen, wenn sie ausschließlich vom Versiche-
              rungsnehmer genutzt werden.                               a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und
                                                                           eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versiche-                    sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer
    rungsort                                                               oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
    1. Beschreibung des Versicherungsumfangs                               den Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes.
       Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versiche-              Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich
       rungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort).                genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei
                                                                           denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu
       Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar
                                                                           betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).
       bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versiche-
       rungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusam-         b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar
       menhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt                 anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom
       wird oder abhanden kommt, ist versichert.                           Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher
       Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeich-               Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken
       neten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung               genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich
       (siehe § 7) oder soweit dies gesondert im Versicherungs-            Garagen – des Grundstücks, auf dem sich die versi-
       vertrag vereinbart ist, versichert.                                 cherte Wohnung befindet.
                                                                        c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in
    2. Definitionen
                                                                           dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird
       a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt
                                                                           (z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkel-
          des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung
                                                                           ler, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die
          (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
                                                                           versicherte Wohnung befindet.
       b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum
          Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen             d) Darüber hinaus werden auch privat genutzte Garagen
          und Entschädigungsgrenzen (siehe § 13).                          der Wohnung zugerechnet, soweit sich diese zumin-
                                                                           dest in der Nähe des Versicherungsortes befinden.
       c) Ferner gehören zum Hausrat
                                                                     4. Nicht versicherte Sachen
          aa) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B.
              Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versi-             Nicht zum Hausrat gehören
              cherungsnehmer als Mieter oder Wohnungsei-                a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c)
              gentümer auf seine Kosten beschafft oder über-               aa) genannt,
              nommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt.
              Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahr-           b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für
              tragung ist vom Versicherungsnehmer nachzu-                  die dieser Gefahr trägt.
              weisen,                                                      Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer ein-
          bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig                  gebrachten oder in dessen Eigentum übergegange-
              produziert und nicht individuell für das Gebäude             nen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch
              gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen              höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im
              Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse                     Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das Gleiche
              angepasst worden sind,                                       gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen.


                                                               –4–

[Seite 38]
       c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig         § 8 Versicherte Kosten
          von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zube-
                                                                        1. Versicherte Kosten
          hör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht
                                                                           Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles not-
          unter Nr. 2 c) genannt,
                                                                           wendigen
       d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren
                                                                           a) Aufräumungskosten
          Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter
          Teile, soweit nicht unter Nr. 2 c) genannt,                         für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das
                                                                              Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und
       e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Woh-
                                                                              beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ab-
          nung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser                  lagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.
          wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen,
                                                                           b) Bewegungs- und Schutzkosten
       f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten
          Versicherungsvertrag versichert sind (z.B. für Schmuck-             die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wieder-
          sachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstru-                    herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
          mente bzw. Jagd- und Sportwaffen).                                  Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder ge-
                                                                              schützt werden müssen.
       g) elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind
                                                                           c) Hotelkosten
          keine Sachen. Kosten für die technische Wiederher-
          stellung von elektronisch gespeicherten, ausschließ-                für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Neben-
          lich für die private Nutzung bestimmter Daten und                   kosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten
          Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert                ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und
          im Versicherungsvertrag vereinbart ist.                             dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung
                                                                              auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die
§ 7 Außenversicherung                                                         Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem
    1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung                        die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die
       Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsneh-                 Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag
       mers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft                     auf 1 Promille der Versicherungssumme begrenzt,
       lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen,                   soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
       sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorüber-            d) Transport- und Lagerkosten
       gehend außerhalb des Versicherungsortes befinden.                      für Transport und Lagerung des versicherten Haus-
       Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als                   rats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem
       vorübergehend.                                                         Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem
    2. Unselbständiger Hausstand während Wehr- und Zivil-                     benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die
       dienst oder Ausbildung                                                 Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem
       Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in                 die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in
       häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung                  einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumut-
       oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außer-                  bar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen.
       halb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorüber-            e) Schlossänderungskosten
       gehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand
       begründet wird.                                                        für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel
                                                                              für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wert-
    3. Einbruchdiebstahl                                                      schutzschränke durch einen Versicherungsfall abhan-
       Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in                      den gekommen sind.
       § 3 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
                                                                           f) Bewachungskosten
    4. Raub
                                                                              für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die
       Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fäl-
                                                                              Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtun-
       len, in denen der Versicherungsnehmer versicherte
       Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine                 gen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
       Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird,               Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeit-
       die an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch,              punkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder
       wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem                   sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind
       Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.                  bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00.
       Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne                    g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden
       Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen,
                                                                              die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl,
       die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Weg-
                                                                              Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder inner-
       nahme oder Herausgabe gebracht werden.
                                                                              halb der Wohnung durch Vandalismus nach einem
    5. Sturm und Hagel                                                        Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind.
       Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversiche-
                                                                           h) Reparaturkosten für Nässeschäden
       rungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
                                                                              an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in
    6. Entschädigungsgrenzen
                                                                              gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen
       a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversiche-
                                                                              Wohnungen.
          rung ist insgesamt auf 10 % der Versicherungssum-
          me, höchstens e 10.000,00 begrenzt.                              i) Kosten für provisorische Maßnahmen
       b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Ent-                Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz ver-
          schädigungsgrenzen (siehe § 6 Nr. 2 b) in Verbindung                sicherter Sachen bis zu einem Höchstbetrag von
          mit § 13 Nr. 2).                                                    € 1.000,00.


                                                                –5–

[Seite 39]
§ 9 Versicherungswert, Versicherungssumme                                      vermindert werden, wie sich das Verhältnis der
                                                                               Summe aller Schadenzahlungen aus Hausratversiche-
    1. Versicherungswert
                                                                               rungen (ohne Schadenregulierungskosten) zum Ge-
       Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschä-
                                                                               samtbetrag der Hausratversicherungssummen der
       digungsberechnung.
                                                                               Versicherer im Durchschnitt der gemäß Nr. 2 maßge-
       a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert                     benden drei Jahre erhöht oder vermindert hat.
          von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
                                                                            2. Die Berechnung erfolgt anhand der Schadenzahlun-
          Zustand (Neuwert).
                                                                               gen und Hausratversicherungssummen, die die Versi-
       b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13 Nr. 1 a) dd)) und                   cherungsaufsichtsbehörde veröffentlicht hat für das
          Antiquitäten (siehe § 13 Nr. 1 a) ee)) ist der Versiche-             drittletzte, viertletzte und fünftletzte Kalenderjahr vor
          rungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen                     Beginn des Versicherungsjahres im Verhältnis zu dem
          gleicher Art und Güte.                                               jeweils davor abgelaufenen Kalenderjahr. Hierbei wer-
       c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten                      den jeweils die Gesamtbeträge der Hausratversiche-
          Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versi-                  rungssummen an jedem 31. Dezember der zu verglei-
          cherungswert der für den Versicherungsnehmer erziel-                 chenden Jahre berücksichtigt.
          bare Verkaufspreis (Gemeiner Wert).                                  Aus diesen drei Veränderungssätzen berechnet der
       d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf                          Versicherer den gemäß Nr. 1 maßgebenden Durch-
          bestimmte Beträge begrenzt (Entschädigungsgrenzen                    schnitt. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine
          siehe § 13 Nr. 2) ist, werden bei der Ermittlung des                 Stelle nach dem Komma errechnet und auf einen vol-
          Versicherungswertes höchstens diese Beträge be-                      len Prozentsatz abgerundet. Wurde die Grenze von
          rücksichtigt.                                                        1 Prozent gemäß Nr. 1 nicht erreicht, so wird der
                                                                               ermittelte Veränderungssatz in die Berechnung für das
    2. Versicherungssumme
                                                                               folgende Kalenderjahr einbezogen.
       a) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert
          entsprechen.                                                      3. Der Beitragssatz verändert sich entsprechend dem
                                                                               gemäß Nr. 1 und 2 ermittelten durchschnittlichen Ver-
       b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vor-
                                                                               änderungssatz. Der geänderte Beitragssatz wird auf
          sorgebetrag von 10 Prozent.
                                                                               zwei Stellen nach dem Komma abgerundet. Er darf
    3. Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag                            den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbei-
       a) Die Versicherungssumme wird entsprechend der Ent-                    tragssatz nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch
          wicklung des Preisindexes – siehe b) – angepasst.                    nur, wenn sich der Tarifbeitrag auf eine unveränderte
                                                                               Gruppe versicherter Risiken bezieht.
       b) Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich
          mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entspre-               4. Erhöht der Versicherer den Beitragssatz, kann der Ver-
          chend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex                    sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner-
          für “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nah-                        halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit
          rungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der                  sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum
          Wohnung gelagerten Güter” - aus dem Verbraucher-                     Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragssatzerhö-
          preisindex für Deutschland (VPI) - im vergangenen                    hung.
          Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalen-
          derjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statis-       § 11 Wohnungswechsel
          tischen Bundesamt jeweils für den Monat September              1. Umzug in eine neue Wohnung
          veröffentlichte Index.                                            Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht
          Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten               der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.
          Stelle nach dem Komma berücksichtigt.                             Während des Wohnungswechsels besteht in beiden
          Die neue Versicherungssumme wird auf volle hundert                Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungs-
          Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmer be-                  schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens
          kanntgegeben.                                                     zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt
                                                                            mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen
       c) Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme
                                                                            dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
          berechnet.
       d) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung              2. Mehrere Wohnungen
          über die neue Versicherungssumme kann der Versi-                  Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige
          cherungsnehmer der Anpassung durch Erklärung in                   Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über,
          Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist                     wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppel-
          genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die                 wohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten
          Anpassung nicht wirksam.                                          besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
§ 10 Anpassung des Beitrages                                             3. Umzug ins Ausland
                                                                            Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepub-
    1. Grundsatz
                                                                            lik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht
       Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versiche-
                                                                            auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in
       rungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden
                                                                            der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Mona-
       Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden
                                                                            te nach Umzugsbeginn.
       Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen
       oder sinken.                                                      4. Anzeige der neuen Wohnung
    2. Beitragsanpassungsklausel                                            a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei
                                                                               Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der
       1. Der Beitrag pro 1000 Euro (Beitragssatz in Promille),
                                                                               neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
          auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz
          vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versiche-              b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Siche-
          rungsjahres in demselben Umfang erhöht oder muss                     rungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform


                                                                 –6–

[Seite 40]
          mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der                      nehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (soge-
          neuen Wohnung vorhanden sind (siehe § 9).                             nannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchti-
                                                                                gung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der
       c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die
                                                                                dem Minderwert entspricht.
          Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der
          Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst,               2. Restwerte
          kann dies zu Unterversicherung führen.
                                                                             Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
    5. Festlegung des neuen Beitrages, Kündigungsrecht                    3. Mehrwertsteuer
       a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Woh-
          nung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.                  Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versiche-
                                                                             rungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche
       b) Bei einer Erhöhung des Beitrages aufgrund veränder-                gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tat-
          ter Beitragssätze oder bei Erhöhung eines Selbstbe-                sächlich nicht gezahlt hat.
          haltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
          kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat              4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung
          nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu                    Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich
          erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam.                versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (siehe § 1 Nr.
          Die Kündigung ist in Textform zu erklären.                         1) auf die vereinbarte Versicherungssumme (siehe § 9 Nr.
       c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versi-                2 a)) einschließlich Vorsorgebetrag (siehe § 9 Nr. 2 b))
          cherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen                   begrenzt.
          Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung                Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
          beanspruchen.                                                      (siehe § 31), die auf Weisung des Versicherers entstan-
                                                                             den sind, werden unbegrenzt ersetzt.
    6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
       a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versiche-               Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich
          rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der                  Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sa-
          Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so                   chen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versi-
          gelten als Versicherungsort (siehe § 6 Nr. 3) die neue             cherte Kosten (siehe § 8) darüber hinaus bis zu 10 Prozent
          Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisheri-                  der Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a) und b))
          ge Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des                 ersetzt.
          Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von
                                                                          5. Feststellung und Berechnung einer Unterversiche-
          drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des
                                                                             rung
          Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit.
                                                                             Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versiche-
          Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der
                                                                             rungsfalls (siehe § 1 Nr. 1) niedriger als der Versiche-
          neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
                                                                             rungswert (siehe § 9 Nr. 1) der versicherten Sachen
       b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht                 (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsver-
          bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten               zicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird
          aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort                   die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von
          (siehe Modul Versicherungsort) die bisherige Ehewoh-               Versicherungssumme zum Versicherungswert nach fol-
          nung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehe-                    gender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung =
          gatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versiche-              Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
          rungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei                  dividiert durch den Versicherungswert.
          Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehe-
          gatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt            6. Versicherte Kosten
          der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.                      Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter
                                                                             Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis tatsächlich angefalle-
       c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b)               ner Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten
          entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten               Entschädigungsgrenzen.
          nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten fol-
          genden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungs-              Für die Entschädigungsberechnung der versicherten
          schutz für beide neuen Wohnungen.                                  Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-,
                                                                             Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten
    7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften                           (siehe § 31) gilt Nr. 5 entsprechend.
       Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemein-
                                                                      § 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz-
       schaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Part-
                                                                           schränke
       ner am Versicherungsort gemeldet sind.
§ 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung                          1. Definitionen
                                                                             a) Versicherte Wertsachen (siehe § 6 Nr. 2 b)) sind
    1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
                                                                                aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge
       a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der
                                                                                    (z.B. Chipkarte),
          Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Ver-
          sicherungsfalles (siehe § 1),                                         bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige
                                                                                    Wertpapiere,
       b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos-
          ten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer              cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmar-
          durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertmin-                       ken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen
          derung, höchstens jedoch der Versicherungswert                            aus Gold und Platin,
          (siehe § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins
          (siehe § 1).
                                                                                    sowie Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen,
          Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer                       Zeichnungen, Grafiken und Plastiken) sowie nicht
          Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungs-                     in cc) genannte Sachen aus Silber


                                                                  –7–

[Seite 41]
          ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind),          b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
              jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.                           gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Reprä-
                                                                              sentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch
       b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicher-
                                                                              läuft.
          heitsbehältnisse, die
          aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder              § 15 Sachverständigenverfahren
              durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle         1. Feststellung der Schadenhöhe
              anerkannt sind und                                           Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versi-
          bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Min-                 cherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens
              destgewicht von 200 kg aufweisen oder bei gerin-             in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein
              gerem Gewicht nach den Vorschriften des Her-                 solches Sachverständigenverfahren können Versicherer
              stellers fachmännisch verankert oder in der Wand             und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
              oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Ein-
              mauerschrank).                                            2. Weitere Feststellungen
                                                                           Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinba-
    2. Entschädigungsgrenzen                                               rung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
       a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer                ausgedehnt werden.
          besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je
          Versicherungsfall 20 Prozent der Versicherungssum-            3. Verfahren vor Feststellung
          me, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.                   Für das Sachverständigenverfahren gilt:
       b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versiche-             a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
          rungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlos-              benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen
          senen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1 b)) befunden                 benannt hat, kann die andere unter Angabe des von
          haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall                   ihr genannten Sachverständigen in Textform auffor-
          außerdem begrenzt auf                                               dern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
          aa) max. € 1.000,00 für Bargeld und auf Geldkarten                  Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von
              geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen,                       zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt,
              deren Versicherungswert den Nennbetrag über-                    so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den
              steigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag,                  Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen las-
                                                                              sen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
          bb) max. € 2.500,00 insgesamt für Urkunden ein-
                                                                              Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
              schließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
              höchstens auf den vereinbarten Betrag,                       b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
          cc) max. € 20.000,00 insgesamt für Schmucksa-                       benennen, die Mitbewerber des Versicherungsneh-
              chen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen                   mers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbin-
              und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und                    dung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern
              Platin, höchstens auf den vereinbarten Betrag.                  oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in
                                                                              einem ähnlichen Verhältnis steht.
§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
                                                                           c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor
    1. Fälligkeit der Entschädigung                                           Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverstän-
       Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen                 digen als Obmann. Die Regelung unter b gilt entspre-
       des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des                           chend für die Benennung eines Obmannes durch die
       Anspruchs abgeschlossen sind.                                          Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen
       Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel-                     nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei
       dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung                      durch das für den Schadensort zuständige Amtsge-
       beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu                    richt ernannt.
       zahlen ist.                                                      4. Feststellung
    2. Verzinsung                                                          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthal-
       Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen             ten:
       Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
                                                                           a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstör-
       a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb                  ten und beschädigten versicherten Sachen sowie
          eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet                    deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kom-
          wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.                      menden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versi-
       b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen              cherungsfalles;
          Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247
                                                                           b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskos-
          BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchs-
                                                                              ten;
          tens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
       c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung                 c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
          fällig.                                                          d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kos-
    3. Hemmung                                                                ten;
       Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 2 a) ist der            e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versi-
       Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver-                 cherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsver-
       schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung                   zicht gegeben ist.
       nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
                                                                        5. Verfahren nach Feststellung
    4. Aufschiebung der Zahlung                                            Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
       Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange               beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
       a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-                der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der
          rungsnehmers bestehen;                                           Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser ent-


                                                                –8–

[Seite 42]
        scheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb            er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die
        der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezo-            Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur
        genen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung bei-              Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache
        den Parteien gleichzeitig.                                         gewährte Entschädigung zurückzugeben.
        Die Feststellungen der Sachverständigen oder des                3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
        Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich,                a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan-
        wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der               den gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für
        wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund die-                diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
        ser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versiche-              Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der
        rer die Entschädigung.                                                Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzu-
        Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese                zahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung
        durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die             zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahl-
        Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können                recht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
        oder wollen oder sie verzögern.                                       schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszu-
                                                                              üben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das
    6. Kosten                                                                 Wahlrecht auf den Versicherer über.
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Par-          b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan-
       tei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des                  den gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für
       Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.                          diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist,
    7. Obliegenheiten                                                         die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungs-
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Oblie-                  wert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache
       genheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.                      behalten und muss sodann die Entschädigung
                                                                              zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
§ 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Ver-                 Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde-
     sicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall,                    rung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versi-
     Sicherheitsvorschrift                                                    cherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem
    1. Sicherheitsvorschrift                                                  Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu las-
       Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat                sen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten
       der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die                   erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm
       Wohnung (siehe § 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genü-                   geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung ent-
       gend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden                 spricht.
       Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren              4. Beschädigte Sachen
       und entleert zu halten.                                             Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so
                                                                           kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße
    2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
                                                                           Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann
       Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte
                                                                           verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen
       Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 26 Nr. 1 b)
                                                                           von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
       und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung
       berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.          5. Gleichstellung
                                                                           Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände
                                                                           wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich
     Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (gemäß § 27) kann
                                                                           den Besitz wieder zu verschaffen.
     insbesondere dann vorliegen, wenn
                                                                        6. Übertragung der Rechte
    a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
       Vertragsschluss gefragt hat,                                        Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker-
                                                                           langte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem
    b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 11) ein
                                                                           Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen
       Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,              Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diesen
    c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60                Sachen zustehen.
       Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere       7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
       Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsich-
       tigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn            Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraft-
       sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige            los erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die
       Person darin aufhält,                                               gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpa-
                                                                           pier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versiche-
    d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in               rungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm
       nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei              durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpa-
       einem Wohnungswechsel (siehe § 11).                                 pieren ein Zinsverlust entstanden ist.
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen
    1. Anzeigepflicht
       Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermit-
       telt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer
       dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertrags-
       partner in Textform anzuzeigen.
    2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
        Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
        gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Ent-
        schädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält


                                                                  –9–

[Seite 43]
                                                          Abschnitt B

§ 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines                         zeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedin-
     Vertreters                                                                  gungen abgeschlossen.
    1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht                        d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
       von Gefahrumständen                                                       Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a)),
       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-                    zum Rücktritt (b)) und zur Kündigung (c) sind jeweils
       tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten                         ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
       Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer                     angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige
       in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss                     Anzeige kannte.
       erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
                                                                              e) Anfechtung
       zu schließen.
                                                                                 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg-
       Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige                     listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
       verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor
       Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im               3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
       Sinne des Satzes 1 stellt.                                             Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a)), zum Rücktritt (2 b))
                                                                              oder zur Kündigung (2 c)) muss der Versicherer innerhalb
    2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                         eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die
       a) Vertragsänderung                                                    Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur
          Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht                Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
          vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei                  innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
          Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den                   angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
          Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen,                    dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-
          so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des                 pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
          Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei ei-               ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
          ner vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflicht-             4. Rechtsfolgenhinweis
          verletzung werden die anderen Bedingungen ab der                    Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a)), zum Rücktritt (2 b))
          laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                 und zur Kündigung (2 c)) stehen dem Versicherer nur zu,
          Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag                 wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
          um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die                  Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der
          Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten                         Anzeigepflicht hingewiesen hat.
          Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den                 5. Vertreter des Versicherungsnehmers
          Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit-                 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
          teilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist                nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von
          kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung                 Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Ver-
          hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf des-                treters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versi-
          sen Kündigungsrecht hinzuweisen.                                    cherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versiche-
       b) Rücktritt und Leistungsfreiheit                                     rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht
                                                                              nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist,
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
                                                                              nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi-
          nach Nummer 1, kann der Versicherer vom Vertrag
                                                                              cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
          zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer
                                                                              Last fällt.
          hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
          fahrlässig verletzt.                                             6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                              Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2 a)),
          Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers
                                                                              zum Rücktritt (2 b)) und zur Kündigung (2c)) erlöschen mit
          ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlos-
                                                                              Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt
          sen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
                                                                              nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
          der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht
                                                                              eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre,
          angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
                                                                              wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
          Bedingungen abgeschlossen hätte.
                                                                              Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
          Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfal-
                                                                       § 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
          les zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es
                                                                            verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
          sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass
                                                                            Einmalbeitrages
          die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen
          Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die             1. Beginn des Versicherungsschutzes
          Feststellung des Versicherungsfalles noch für die                   Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Rege-
          Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht                   lungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein
          des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versiche-                  angegebenen Zeitpunkt.
          rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist
                                                                           2. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages
          der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
                                                                              Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von
       c) Kündigung                                                           dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht               dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
          nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der               schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
          Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist                Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe-
          von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versi-                   ginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige
          cherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht ange-               Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.


                                                                  – 10 –

[Seite 44]
       Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach                    b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versi-
       dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Ver-                 cherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlan-
       sicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.                     gung des Versicherers über die vollständige und dau-
       Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi-                        erhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei
       cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab,                         Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers,
       ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen                       wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Woh-
       Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.                       nung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene
                                                                                   Versicherungsnehmer.
       Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die
       erste Rate als erster Beitrag.                                   § 22 Folgebeitrag
    3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug                  1. Fälligkeit
       Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach                 a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt
       Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann                    der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
       der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die
       Zahlung nicht bewirkt ist.                                               b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des
                                                                                   im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
       Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-                        angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
       rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
                                                                            2. Schadenersatz bei Verzug
    4. Leistungsfreiheit des Versicherers
                                                                               Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Fol-
       Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmali-
                                                                               gebeitrages in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
       gen Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fäl-
       ligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor           Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha-
       Zahlung des Beitrages eingetretenen Versicherungsfall                   dens zu verlangen.
       nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche-               3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mah-
       rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform                     nung
       oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-                  a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei
       schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei-                     nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf
       trages aufmerksam gemacht hat.                                             dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und
       Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Ver-                eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab
       sicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                  Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mah-
                                                                                  nung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versi-
§ 21 Dauer und Ende des Vertrages
                                                                                  cherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Bei-
    1. Dauer                                                                      trages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und
       Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege-                     außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit
       benen Zeitraum abgeschlossen.                                              und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerech-
    2. Stillschweigende Verlängerung                                              ten Zahlung hinweist.
       Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver-                   b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-
       längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht                    lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versi-
       einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor                       cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
       dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kün-                     mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder
       digung zugegangen ist.                                                      Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Ver-
                                                                                   pflichtung zur Leistung frei.
    3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
       Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als                 c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung
       drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf fol-                   gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
       genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei                         einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündi-
       Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.                           gen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
       Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei                          der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
       Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjah-                      Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-
       res zugehen.                                                                lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristab-
    4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                    lauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu
       Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                          diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hie-
       endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf,                     rauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
       zum vorgesehenen Zeitpunkt.                                                 ausdrücklich hinzuweisen.

    5. Wegfall des versicherten Interesses                                  4. Zahlung des Beitrages nach Kündigung
       Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver-                Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungs-
       sicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu                   nehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung
       dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis                    oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden wor-
       erlangt.                                                                den ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zah-
       a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die voll-               lung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des
          ständige und dauerhafte Auflösung des versicherten                   Versicherers (Nr. 3 b)) bleibt unberührt.
          Hausrates                                                     § 23 Lastschriftverfahren
           aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in
                                                                            1. Pflichten des Versicherungsnehmers
               eine stationäre Pflegeeinrichtung
                                                                               Ist zur Einziehung des Beitrages das Lastschriftverfahren
           bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.                   vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
           Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicher-               Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für eine ausrei-
           ten Interesses.                                                     chende Deckung des Kontos zu sorgen.


                                                                   – 11 –

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     2. Änderung des Zahlungsweges                                           d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
        Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein                   Beitrages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
        oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungs-                  bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn
        versuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versi-                 das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künf-
        cherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform              tiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
        zu kündigen.                                                            Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versiche-
        Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,                rer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
        dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den aus-                 verlangen.
        stehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu                     Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
        übermitteln.                                                            Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
        Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für                      rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
        fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versi-                    der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem
        cherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.                             Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er
                                                                                von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
§ 24 Ratenzahlung                                                               Kenntnis erlangt.
     Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden
     Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.    § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
     Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode             1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
     werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer            a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versi-
     Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Ent-               cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
     schädigung fällig wird.                                                    zu erfüllen hat, sind:
§ 25 Beiträge bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen
                                                                                    sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvor-
     1. Allgemeiner Grundsatz
                                                                                    schriften (vgl. § 16)
        a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
           ses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem                    bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich verein-
           Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derje-                    barten Obliegenheiten
           nige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum ent-                 b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
           spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden                    grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
           hat.                                                                 des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer
        b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der                  zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
           Versicherung weg, stehen dem Versicherer die Beiträge                Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
           zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Ver-                  erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
           sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden                  Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausge-
           wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Inte-                   schlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
           resses Kenntnis erlangt hat.                                         dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob-
     2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,                   fahrlässig verletzt hat.
        Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse                   2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche-
        a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine                 rungsfalls
           Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu                    a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt
           widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit                 des Versicherungsfalls
           nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Bei-
           trages zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Ver-                aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
           sicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht,                       rung des Schadens zu sorgen;
           über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zah-                  bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem
           lenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs-                         er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf.
           nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs-                           auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
           schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
                                                                                cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
           Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der                      dung/-minderung – ggf. auch mündlich oder tele-
           Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungs-                  fonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
           jahr gezahlten Beiträge zu erstatten; dies gilt nicht,                   gestatten;
           wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
           Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.                       dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
                                                                                    dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu
        b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des                     befolgen. Erteilen mehrere an dem Versiche-
           Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer                       rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedli-
           Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Ver-                      che Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
           tragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt                    nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
           hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
           Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.                            ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
                                                                                    Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
           Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
           Versicherers beendet, weil der einmalige oder der                    f f ) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein
           erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so                     Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
           steht dem Versicherer eine angemessene Geschäfts-                          einzureichen;
           gebühr zu.                                                           gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen,
        c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung                        bis die Schadenstelle oder die beschädigten
           des Versicherers wegen arglistiger Täuschung been-                       Sachen durch den Versicherer freigegeben wor-
           det, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum                        den sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
           Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.                               sind das Schadenbild nachvollziehbar zu doku-


                                                                 – 12 –

[Seite 46]
                mentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädig-          2. Pflichten des Versicherungsnehmers
                ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den               a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versi-
                Versicherer aufzubewahren;                                      cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des
                                                                                Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
          hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich
                                                                                deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
              jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu
              erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs-              b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass
              falles oder des Umfanges der Leistungspflicht                     er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
              des Versicherers erforderlich ist sowie jede Unter-               Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so
              suchung über Ursache und Höhe des Schadens                        muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
              und über den Umfang der Entschädigungspflicht                  c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver-
              zu gestatten;                                                     tragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt,
          ii)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubrin-                  muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
                gen, deren Beschaffung ihm billigerweise zuge-                  unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis
                mutet werden kann;                                              erlangt hat.
          jj)   für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpa-             3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versi-
                piere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden                 cherer
                unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten              a) Kündigungsrecht des Versicherers
                und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbe-
                                                                                Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
                sondere abhanden gekommene Sparbücher und
                                                                                nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos
                andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sper-
                                                                                kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver-
                ren zu lassen.
                                                                                pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
       b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver-                Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrläs-
          sicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie-                  sigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
          genheiten gemäß Nummer 2 a) ebenfalls zu erfüllen –
                                                                                Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit,
          soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli-
                                                                                kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von
          chen Umständen möglich ist.
                                                                                einem Monat kündigen.
    3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                            Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fäl-
       a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit                    len nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag
          nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer                 unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi-
          von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahr-               gen.
          lässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
                                                                             b) Vertragsänderung
          rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kür-
          zen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-                   Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem
          rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer                     Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
          groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer                     Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Bei-
          zu beweisen.                                                          trag verlangen oder die Absicherung der erhöhten
                                                                                Gefahr ausschließen.
       b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverlet-
          zung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflich-               Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung
          tet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass                   um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer
          die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt                die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
          oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für                Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
          die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht                 Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
          des Versicherers ursächlich ist.                                      ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
                                                                                hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die-
       c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
                                                                                ses Kündigungsrecht hinzuweisen.
          des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
          Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann           4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
          vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den              Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                 tragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht
          Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                    innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von
                                                                             der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
§ 27 Gefahrerhöhung
                                                                             Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhö-
    1. Begriff der Gefahrerhöhung                                            hung bestanden hat.
       a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
                                                                          5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
          Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat-
                                                                             a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall
          sächlich vorhandenen Umstände so verändert wer-
                                                                                ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-
          den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine
                                                                                tet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten
          Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertig-
                                                                                nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Ver-
          te Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinli-
                                                                                sicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so
          cher wird.
                                                                                ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
       b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht                    Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul-
          nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher                      dens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
          Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Ver-                     Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Ver-
          tragsschluss gefragt hat (Vgl. hierzu § 17).                          sicherungsnehmer zu beweisen.
       c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich             b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der
          die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den                   Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als
          Umständen als mitversichert gelten soll.                              einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die


                                                                 – 13 –

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            Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs-                  b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
            sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer                       verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen
            seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der                 hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage
            Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig                      obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Gan-
            verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leis-              zen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen
            tungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn                    Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
            ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem                        die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
            ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
                                                                                   Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicher-
            bekannt war.
                                                                                   te aus anderen Versicherungsverträgen Entschädi-
        c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,                  gung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der
            aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass                     Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise,
                die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Ein-                   dass die Entschädigung aus allen Verträgen insge-
                tritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der                  samt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
                Leistungspflicht war oder                                          Versicherungssummen, aus denen die Beiträge
                                                                                   errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung
            bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfal-
                                                                                   gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Ent-
                les die Frist für die Kündigung des Versicherers
                abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war                    schädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in
                oder                                                               der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
                                                                                   höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
            cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem                    Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
                Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen                          Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
                Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten
                Beitrag verlangt.                                               c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-
                                                                                   rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
§ 28 Überversicherung                                                              rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
     1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versi-                      jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
        cherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versi-                    Dem Versicherer stehen die Beiträge bis zu dem Zeit-
        cherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen,                         punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
        dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versiche-
                                                                                   denden Umständen Kenntnis erlangt.
        rungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
        Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die                   4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
        Höhe des Beitrages der Betrag maßgebend, den der Ver-                   a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den
        sicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von                       die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne
        vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden                         Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversiche-
        wäre.                                                                      rung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
     2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in                        geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versiche-
        der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-                     rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des
        rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag                     Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
        nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem                      durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
        Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-                    Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung
        denden Umständen Kenntnis erlangt.                                         der Versicherungssumme und Anpassung des Beitra-
                                                                                   ges werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
§ 29 Mehrere Versicherer
                                                                                   Erklärung dem Versicherer zugeht.
     1. Anzeigepflicht                                                          b) Die Regelungen nach a sind auch anzuwenden, wenn
        Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-                     die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist,
        selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer                 dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsver-
        die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der                   träge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in die-
        Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versiche-                   sem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleich-
        rungssumme anzugeben.                                                      zeitig oder im Einvernehmen der Versicherer
     2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                             geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer
        Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht                        nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche-
        (siehe Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versi-              rungssummen und des Beitrages verlangen.
        cherer unter den in § 34, 1 a) + b) beschriebenen Voraus-        § 30 Versicherung für fremde Rechnung
        setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz
        oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht          1. Rechte aus dem Vertrag
        ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungs-               Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver-
        falles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.               trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten
                                                                                (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus
     3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversiche-                         diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und
        rung
                                                                                nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
        a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-               Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
           selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-
           rungssummen zusammen den Versicherungswert                        2. Zahlung der Entschädigung
           oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der                    Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an
           Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne                      den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass
           Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären,                   der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der
           den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung                   Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
           vor.                                                                 Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.


                                                                    – 14 –

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    3. Kenntnis und Verhalten                                        § 32 Übergang von Ersatzansprüchen
       a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-
                                                                         1. Übergang von Ersatzansprüchen
          rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind
          bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die                 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch
          Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu                    gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den
          berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des                Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
          Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst,                ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ver-
          muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse              sicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
          das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur               sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
          zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant               gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens
          des Versicherungsnehmers ist.                                     in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht
       b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,              geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
          wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen                   den Schaden vorsätzlich verursacht.
          worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichti-            2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          gung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder
                                                                            Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
          nicht zumutbar war.
                                                                            oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
       c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen                Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-
          an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne                 vorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatz-
          Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versi-               anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung
          cherer nicht darüber informiert hat.                              durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
§ 31 Aufwendungsersatz                                                      Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
    1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des                         vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
       Schadens                                                             verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
       a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die                Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver-
          der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-                letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
          rungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und                  seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
          Minderung des Schadens für geboten halten durfte                  des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
          oder die er auf Weisung des Versicherers macht.                   kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro-
       b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um                    ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
          einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
                                                                     § 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall
          abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu min-
          dern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen-              1. Kündigungsrecht
          dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer                Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede
          nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände                der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.
          verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Auf-               Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss
          wendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.                 der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach
       c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kür-            Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zuge-
          zen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a)                   gangen sein.
          und b) entsprechend kürzen.
                                                                         2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
       d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädi-                 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
          gung für versicherte Sachen betragen zusammen
                                                                            sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
          höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter
                                                                            Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
          Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen
                                                                            Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
          auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
                                                                            jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
       e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß                wirksam wird.
          a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche-
          rungsnehmers vorzuschießen.                                    3. Kündigung durch Versicherer
       f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen                 Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
          der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im                  ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
          öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet      § 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
          sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
          erbracht werden.                                               1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
                                                                            Versicherungsfalles
    2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Scha-
                                                                            a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
       dens
                                                                               vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Ent-
       a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die
          Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von                 schädigungspflicht frei.
          ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den                        Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräf-
          Umständen nach geboten waren.                                        tiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des
          Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständi-                   Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätz-
          gen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur                  liche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
          ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflich-           b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob
          tet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.                     fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt,
       b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kür-               seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
          zen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entspre-                  dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
          chend kürzen.                                                        hältnis zu kürzen.


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    2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versiche-                        nehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
       rungsfalles                                                             Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte
       Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,                 oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
       wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig
       über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent-        § 37 Repräsentanten
       schädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täu-                  Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
       schen versucht.                                                      Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

       Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch              § 38 Verjährung
       rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsneh-              Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
       mer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt,               drei Jahren.
       so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie-                Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
       sen.                                                                 der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den
§ 35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                    Anspruch begründenden Umständen und der Person des
                                                                            Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
    1. Form                                                                 erlangen müsste.
       Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und
                                                                            Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
       soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt
                                                                            sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
       ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen
                                                                            der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
       und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen
                                                                            form mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
       und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
                                                                            Anspruchsteller nicht mit.
       in Textform abzugeben.
       Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung          § 39 Gerichtsstand
       des Versicherers oder an die im Versicherungsschein                  1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungs-
       oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete                     vermittler
       Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen                    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Ver-
       über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben                    sicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen
       unberührt.                                                              der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zustän-
    2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensände-                        dig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
       rung                                                                    der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung
       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner                        eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.
       Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine             Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Ver-
       Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen-                    sicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine
       über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebe-                  Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlas-
       nen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte                      sung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend
       Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer                machen.
       nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt
       drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.             2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
                                                                               Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Ver-
    3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder-                     sicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer
       lassung                                                                 ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen
       Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der                  Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-
       Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, fin-                    bung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
       den bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung                  seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.
       die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
                                                                               Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Ver-
§ 36 Agentenvollmacht                                                          sicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche
                                                                               auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des
    1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
                                                                               Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
       Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge-               § 40 Anzuwendendes Recht
       genzunehmen betreffend                                               Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
       a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versiche-
          rungsvertrages;
       b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließ-
          lich dessen Beendigung;
       c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
          Vertrages und während des Versicherungsverhältnis-
          ses.
    2. Erklärungen des Versicherers
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
       sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
       Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
    3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zah-
       lungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang
       mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versiche-
       rungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
       Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungs-


                                                                  – 16 –

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                                                                   Besondere Bedingungen für die Verbun-
                                                                   dene Hausratversicherung nach den VHB
                                                                   2008
                                                                                                 MVK Klassik-Digital
                                                                                                                                Stand 01.05.2026
MVK VHV-Klassik-Digital Stand 05/2026 – 20260420


                                                   MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Klassik-Digital            Seite 1/14

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Inhalt
1.      Feuer, Blitz, Überspannung etc. ...........................................................................................................4
1.1.    Überspannungsschäden durch Blitz ............................................................................................................ 4
1.2.    Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut ....................................................... 4
1.3.    Seng- und Schmorschäden .............................................................................................................................. 4
1.4.    Feuernutzungswärme......................................................................................................................................... 4
1.5.    Blindgängerschäden ........................................................................................................................................... 5
1.6.    Rauch, Verpuffung, Verrußung ...................................................................................................................... 5
1.7.    Überschallknall ...................................................................................................................................................... 5
1.8.    Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen................................................................. 5
2.      Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl ......................................................5
2.1.    Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen ...................................... 5
2.2.    Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume .................................................................................. 6
2.3.    Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Pedelec und E-Scooter, soweit beantragt
        und im Versicherungsschein dokumentiert ............................................................................................... 6
2.4.    Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt ............................................... 7
2.5.    Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren und
        Gehhilfen .................................................................................................................................................................. 7
2.6.    Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Gartengrills und
        Wäsche auf der Leine ......................................................................................................................................... 8
3.      Leitungswasser ........................................................................................................................................8
3.1.    Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen ................................................................... 8
3.2.    Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs .................................................... 8
3.3.    Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes .................................................................................................... 8
4.      Kosten .........................................................................................................................................................8
4.1.    Umzugskosten ....................................................................................................................................................... 8
4.2.    Hotelkosten ............................................................................................................................................................. 8
4.3.    Bewachungskosten ............................................................................................................................................. 9
4.4.    Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl ... 9
4.5.    Mehrkosten infolge Technologiefortschritt ............................................................................................... 9
5.      Sonstiges ...................................................................................................................................................9
5.1.    Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen ................................................................ 9


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[Seite 52]
5.2.       Entschädigungsgrenzen für Wertsachen .................................................................................................. 9
5.3.       Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung ............................................................. 9
5.4.       Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung ......................................................... 10
5.5.       Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer ........................................................................... 10
5.6.       Innere Unruhen, Streik, Aussperrung ........................................................................................................ 10
5.7.       Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks ................................................... 11
5.8.       Transportmittelunfall ........................................................................................................................................ 11
5.9.       Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere .................................................................................... 11
5.10. Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge) ................................................................................. 12
5.11. Vorsorgebetrag ................................................................................................................................................... 12
5.12. Unbewohntsein der Wohnung ..................................................................................................................... 12
5.13. Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes ........................................................................ 12
5.14. Leistungs-Update-Garantie ........................................................................................................................... 12
5.15. Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008) .................................................................................. 12
5.16. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB 2008 .
              .................................................................................................................................................................. 12
6.         Zusatzoption Fahrrad soweit beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert ........ 13


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    1. Feuer, Blitz, Überspannung etc.
1.1.            Überspannungsschäden durch Blitz

                 In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer
                 Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und
                 Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder
                 durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

1.2.            Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut

                 In Ergänzung von § 1 VHB 2008 ersetzt der Versicherer Schäden an Lebensmitteln in
                 Gefriergutanlagen, die durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) entstanden sind. Der
                 Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht
                 auf Schäden, die durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage
                 entstanden sind. Des Weiteren sind Schäden durch angekündigte Stromabschaltun-
                 gen nicht versichert.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100 Euro begrenzt.

1.3.            Seng- und Schmorschäden

                 Abweichend von § 2 Nr. 5 b) VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
                 Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. Seng- oder
                 Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer
                 Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten
                 Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Ein-
                 richtungen/Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen. Ausge-
                 nommen vom Versicherungsschutz sind weiterhin alle Schäden, die durch Zigarren-
                 oder Zigarettenglut entstanden sind. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für
                 Wertsachen.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt.

1.4.            Feuernutzungswärme

                 In Erweiterung von § 2 Nr. 2 VHB 2008 sind auch Brandschäden mitversichert, die an
                 versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme
                 zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
                 chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weiter-
                 geleitet wird.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.


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1.5.            Blindgängerschäden

                 In Erweiterung von § 2 Nr. 4.1 VHB 2008 gelten Explosionsschäden durch konventio-
                 nelle Kampfmittel aus dem 1. Weltkrieg und dem 2. Weltkrieg (Blindgänger) mitversi-
                 chert. Dies gilt auch für Explosionsschäden, die bei dem Versuch der Entfernung dieser
                 Kampfmittel entstehen.

                 Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme be-
                 grenzt.

1.6.            Rauch, Verpuffung, Verrußung

                 Abweichend von § 2 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden durch sehr starken Rauch, Verpuf-
                 fung oder Verrußung mitversichert. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf
                 Schäden, die auf dauernde Einwirkung beruhen. Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
                 nungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
                 ßerung.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

1.7.            Überschallknall

                 In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen durch
                 Druckstöße infolge Überschallfluges (Überschallknall) versichert.

1.8.            Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen

                 In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen, die durch
                 Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeugs, ihrer Teile oder ihrer Ladung zerstört
                 oder beschädigt werden, oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen,
                 versichert.

                 Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese
                 nicht vom Versicherungsnehmer oder im Versicherungsvertrag mitversicherter Person
                 betrieben oder gehalten werden.


    2. Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl
2.1.            Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 wird für versicherte Sachen auch Entschädigung
                 geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sowie den Staaten Bel-
                 gien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Lichtenstein, Frankreich, Italien,
                 Spanien, Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland durch Aufbrechen verschlos-
                 sener Kraftfahrzeuge/Wassersportfahrzeuge/Campingwagen/Wohnmobilen entwen-
                 det, zerstört oder beschädigt werden. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes
                 gilt nicht für den Aufbruch von Kraftfahrzeuganhängern.


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                 Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ord-
                 nungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Tür des Fahrzeuges
                 gleich.

                 Die Entschädigung ist je Schadenfall auf 500 Euro (für Wertsachen entsprechend § 13
                 VHB 2008 maximal 100 Euro) begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.2.            Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume

                 Als Einbruch gemäß § 3 Nr. 2 a) VHB 2008 gilt auch, wenn in das Objekt, in dem sich
                 der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum eingebrochen
                 wurde und der Täter von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räum-
                 lichkeiten gelangt. Es hat keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers, ob
                 die nicht versicherten Räumlichkeiten von Familienangehörigen des Versicherungs-
                 nehmers gewerblich oder privat genutzt werden.

2.3.            Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Pedelec und E-Scooter, soweit be-
                antragt und im Versicherungsschein dokumentiert

                 Für Fahrräder/Fahrradanhänger, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige
                 Pedelecs/E-Scooter erstreckt sich der Versicherungsschutz rund um die Uhr (24-Stun-
                 den-Schutz) unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch
                 Diebstahl.

                 Obliegenheit des Versicherungsnehmers

                 Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad/den Fahrradanhänger/das Pedelec/den E-
                 Scooter durch ein eigenständiges Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht
                 zur Fortbewegung einsetzt, bzw. der Fahrradanhänger nicht fest mit dem Fahrrad/Pe-
                 delec verbunden ist. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad/Pedelec
                 /E-Scooter verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenstän-
                 dig.

                 Besondere Obliegenheiten im Schadenfall

                  a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den
                     Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/des
                     Fahrradanhängers/Pedelecs/E-Scooter zu beschaffen und aufzubewahren, so-
                     weit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungs-
                     nehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die
                     Merkmale anderweitig nachweisen kann.

                  b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen
                     und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/Fahr-
                     radanhänger/Pedelec/E-Scooter nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des
                     Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.


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                  c) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten gem. Ziffer 2.11.2 und
                     2.11.3 a) und b), kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

                 Für die mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter lose verbundenen und
                 regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur,
                 wenn sie zusammen mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter abhand-
                 engekommen sind.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein dokumen-
                 tierte Entschädigungsgrenze begrenzt.

2.4.            Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für ein-
                 fachen Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei stationärem Krankenhaus-, Rehabili-
                 tations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthalt des Versicherungsnehmers oder einer mit
                 ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem Krankenzimmer entwendet
                 werden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 0,5 % der Versicherungssumme (Wert-
                 sachen nach § 13 VHB 2008 sind nicht versichert) begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.5.            Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren
                und Gehhilfen

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Kran-
                 kenfahrstühlen (die nicht versicherungspflichtig sind), Rollstühlen, Rollatoren und Geh-
                 hilfen und deren angebrachtes/befestigtes Zubehör mitversichert.

                 Lose mit dem Kinderwagen, Krankenfahrstuhl, Rollstuhl, Rollator und der Gehhilfe ver-
                 bundenen oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,
                 wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet wurden. Der Inhalt
                 ist nicht mitversichert.

                 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und sofern
                 vorhanden, die Rahmen- und sonstige Identifikationsnummer oder Kennzeichen zu be-
                 schaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmun-
                 gen, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach-
                 weist.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 0,5 % der Versicherungssumme be-
                 grenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.


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2.6.            Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Garten-
                grills und Wäsche auf der Leine

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Gartenmöbeln, Gar-
                 tengeräten, Garteninventar, Gartengrills und Wäsche auf der Leine mitversichert,
                 wenn diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaftlich genutzten
                 Räumen (auch Treppenhaus) abgestellt waren oder sich außerhalb des Versicherung-
                 sortes, jedoch auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung
                 liegt, befanden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.


    3. Leitungswasser
3.1.            Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen

                In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
                versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zimmer-
                brunnen oder Wassersäulen zerstört/beschädigt werden oder abhandenkommen.

3.2.            Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs

                 Der nachweisliche Wasserverlust infolge eines versicherten Rohrbruchschadens ge-
                 mäß § 4 VHB 2008 ist bis maximal 250 Euro mitversichert.

3.3.            Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes

                 In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
                 Regenfallrohren innerhalb des Gebäudes bestimmungswidrig ausgetreten ist.


    4. Kosten
4.1.            Umzugskosten

                 In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den Um-
                 zug in eine andere Wohnung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach
                 einem Versicherungsfall auf Dauer unbewohnbar geworden ist.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 0,5 % der Versicherungssumme, maxi-
                 mal 250 Euro, begrenzt.

4.2.            Hotelkosten

                 In Erweiterung von § 8 Nr. 1 c) VHB 2008 sind Hotel- oder ähnliche Unterbringungs-
                 kosten bis maximal 100 Tage versichert.

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                 Die Entschädigung ist auf 1 ‰ der Versicherungssumme pro Tag begrenzt.

4.3.            Bewachungskosten

                 In Erweiterung von § 8 Nr. 1 f) VHB 2008 ist die Entschädigung je Versicherungsfall
                 auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.

4.4.            Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdieb-
                stahl

                 In Erweiterung von § 8. 1 i) VHB 2008 sind die Kosten für provisorische Maßnahmen
                 (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl mitversichert.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.

4.5.            Mehrkosten infolge Technologiefortschritt

                 Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen
                 Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen,
                 wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte in-
                 folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist
                 der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen
                 Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.


    5. Sonstiges
5.1.            Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen

                 In Erweiterung von § 6 Nr. 2 c) cc) VHB 2008 sind technische, optische oder akustische
                 Sicherungsanlagen, die der Sicherung des versicherten Hausrates dienen, soweit keine
                 andere Versicherung hierfür besteht, mitversichert.

5.2.            Entschädigungsgrenzen für Wertsachen

                 In Erweiterung von § 13 Nr. 2 a) VHB 2008 ist die Entschädigung für Wertsachen je
                 Versicherungsfall auf 20 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

                 Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) aa) VHB 2008 (Bargeld, Geld-
                 karten) ist auf 1.000 Euro erhöht.

                 Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) bb) VHB 2008 (Urkunden, Spar-
                 bücher, Wertpapiere) ist auf 2.500 Euro erhöht.

                 Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) cc) VHB 2008 (Schmuck, Edel-
                 steine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Sachen aus Gold und Platin) ist auf
                 20.000 Euro erhöht.

5.3.            Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung

                 In Erweiterung von § 7 Nr. 6 a) VHB 2008 ist die Entschädigungsgrenze je Versiche-
                 rungsfall auf 10 % der Versicherungssumme, maximal 10.000 Euro, begrenzt.


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                 Die absoluten Entschädigungsgrenzen in Euro für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 2 b)
                 VHB 2008 gelten unverändert.

5.4.            Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung

                 In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2008 sind versicherte Sachen im Rahmen der Au-
                 ßenversicherung bis zu 3 Monate nach vorübergehender Entfernung aus der Wohnung
                 weltweit versichert.

5.5.            Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer

                 In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe
                 des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
                 Person dienen, mitversichert.

                 Zu den versicherten Räumlichkeiten zählen ausschließlich beruflich oder gewerblich
                 genutzte Räume, die nur durch den Versicherungsort betreten werden können und so-
                 fern darin keine Angestellten beschäftigt werden und kein Publikumsverkehr stattfin-
                 det.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Für Musterkollektionen und Handelswaren ist in Abänderung von Punkt 3 die Entschä-
                 digung je Versicherungsfall auf maximal 750 Euro begrenzt.

5.6.            Innere Unruhen, Streik, Aussperrung

                 Abgrenzung zur Staatshaftung

                  a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
                     besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiä-
                     ren Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
                     rechts gegeben sind.

                  b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) erstreckt sich nur auf den
                     Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent-
                     schädigungsrechts überschreitet.

                 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
                 Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt
                 werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderun-
                 gen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.

                 Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel ge-
                 richtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
                 Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung ei-
                 ner verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

                 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
                 Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang
                 mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung zerstört oder beschä-
                 digt werden.


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                 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
                 andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

5.7.            Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks

                 In Erweiterung von § 6 Nr. 3 d) VHB 2008 gilt als Versicherungsort auch die Garage,
                 die sich außerhalb des Versicherungsgrundstücks in der gleichen oder einer direkt an-
                 grenzenden Gemeinde befindet. Dies gilt auch für Garagen in der Nähe des Versiche-
                 rungsortes, außerhalb der gleichen Gemeinde, bis zu einer maximalen Entfernung von
                 5 Kilometern vom Versicherungsort. Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsa-
                 chen (siehe § 13 Nr. 1 VHB 2008).

                 Nicht versichert ist Hausrat in Garagen, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften
                 befinden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3 % der Versicherungssumme, maximal
                 1.000 Euro, begrenzt.

5.8.            Transportmittelunfall

                 Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust versicherter Sachen durch
                 einen Unfall eines Kraftfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem
                 die versicherten Sachen befördert wurden.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.

5.9.            Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere

                 In Erweiterung von § 1 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung, wenn
                 wild lebende Tiere, die zum Schalenwild [nach dem Bundeswildgesetz (BJagdG)] zäh-
                 len, in die versicherte Wohnung hineingelangen und dort versicherte Sachen zerstören
                 oder beschädigen. Kommen versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses ab-
                 handen, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Schalenwild sind zum Beispiel Wild-
                 schweine, Rehe und Rothirsche (siehe hierzu § 2 Abs. 3 BJagdG).

                 In Ergänzung zu § 8 VHB 2008 werden aufgrund eines solchen Ereignisses die not-
                 wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt

                     ▪    für die Reinigung;
                     ▪    für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung
                          entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist;
                     ▪    für provisorische Reparaturen, um Öffnungen zu verschließen, die im Bereich
                          der Wohnung entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall nach Nr. 1 und Nr. 2 ist auf insgesamt 500 Euro
                 begrenzt.

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5.10.           Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge)

                 Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder
                 erstmalig einen eigenen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so be-
                 steht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur, sofern
                 nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangt werden kann.

                 Der Vorsorgeschutz ist auf 10 % der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt.
                 Die Entschädigung setzt voraus, dass dem Versicherer die neue Haushaltgründung
                 unter Angabe der Anschrift und der Wohnfläche in Quadratmeter mitgeteilt wird.

                 Der Vorsorgeschutz erlischt 3 Monate nach der Haushaltsgründung.

5.11.           Vorsorgebetrag

                 In Erweiterung von § 9 Nr. 2 b) VHB 2008 erhöht sich die Versicherungssumme auf
                 einen Vorsorgebetrag von 10 %.

5.12.           Unbewohntsein der Wohnung

                 In Erweiterung § 17 c) VHB 2008 wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhö-
                 hung berufen, wenn die versicherte Wohnung bis zu 60 Tage unbewohnt und unbe-
                 aufsichtigt bleibt.

5.13.           Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes

                 In Ergänzung zu § 27 VHB 2008 ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungs-
                 ort keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.

5.14.           Leistungs-Update-Garantie

                 Werden die dieser Verbundenen Hausratversicherung zugrundeliegenden Versiche-
                 rungsbedingungen in der gewählten Tarifstruktur (Allgemeine Versicherungsbedin-
                 gungen und/oder die gewählten Zusatzbedingungen) ausschließlich zum Vorteil des
                 Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der
                 neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

5.15.           Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008)

                 Wir garantieren, dass unsere Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem
                 Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
                 wirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis VHB
                 2008).

5.16.           Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB
                2008

                 Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gül-
                 tigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem
                 Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung
                 nicht wegen des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ablehnen.


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                 Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
                 Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungs-
                 schutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert
                 fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie uns
                 soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbe-
                 züglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten.

                 Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche her-
                 ausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vor-
                 versicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kön-
                 nen wir von Ihnen die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.

                 Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen
                 wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
                 festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei unserer Gesell-
                 schaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.


6.              Zusatzoption Fahrrad soweit beantragt und im Versiche-
                rungsschein dokumentiert
                 Für Fahrräder/Fahrradanhänger, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige
                 Pedelecs/E-Scooter erstreckt sich der Versicherungsschutz rund um die Uhr (24-Stun-
                 den-Schutz) unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch
                 Diebstahl.

                 Obliegenheit des Versicherungsnehmers

                 Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad/den Fahrradanhänger/das Pedelec/den E-
                 Scooter durch ein eigenständiges Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht
                 zur Fortbewegung einsetzt, bzw. der Fahrradanhänger nicht fest mit dem Fahrrad/Pe-
                 delec verbunden ist. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad/Pedelec
                 /E-Scooter verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenstän-
                 dig.

                 Besondere Obliegenheiten im Schadenfall

                  c) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den
                     Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/des
                     Fahrradanhängers/Pedelecs/E-Scooter zu beschaffen und aufzubewahren, so-
                     weit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungs-
                     nehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die
                     Merkmale anderweitig nachweisen kann.

                  d) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen
                     und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/Fahr-
                     radanhänger/Pedelec/E-Scooter nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des
                     Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.

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[Seite 63]
                  e) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten gem. Ziffer 2.11.2 und
                     2.11.3 a) und b), kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

                 Für die mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter lose verbundenen und
                 regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur,
                 wenn sie zusammen mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter abhand-
                 engekommen sind.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die beantragte und im Versicherungs-
                 schein dokumentierte Fahrradsumme begrenzt.


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                                                               Besondere Bedingungen für die Verbun-
                                                               dene Hausratversicherung nach den VHB
                                                               2008
                                                                                                MVK Top-Digital
                                                                                                                        Stand 01.05.2026
MVK VHV-Top-Digital Stand 05/2026 – 20260420


                                               MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Top-Digital
                                                                                                                                 Seite 1/26

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Inhalt
1.         Feuer, Blitz, Überspannung etc. ...........................................................................................................5
1.1.       Überspannungsschäden durch Blitz ............................................................................................................ 5
1.2.       Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut ....................................................... 5
1.3.       Seng- und Schmorschäden .............................................................................................................................. 5
1.4.       Stromschwankungen .......................................................................................................................................... 5
1.5.       Feuernutzungswärme......................................................................................................................................... 6
1.6.       Blindgängerschäden ........................................................................................................................................... 6
1.7.       Rauch, Verpuffung, Verrußung ...................................................................................................................... 6
1.8.       Überschallknall ...................................................................................................................................................... 6
1.9.       Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen................................................................. 7
2.         Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl, Trickdiebstahl .........................7
2.1.       Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen ...................................... 7
2.2.       Kfz-Zubehör ............................................................................................................................................................ 7
2.3.       Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen/Schlafwagen ............................................................................... 8
2.4.       Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume .................................................................................. 8
2.5.       Unberechtigter Gebrauch von Kredit-, Scheck- und Kundenkarten nach einem
           Versicherungsfall (Einbruch) ........................................................................................................................... 8
2.6.       Telefon-/Strommissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter ............................................ 8
2.7.       Diebstahlschäden durch Hausangestellte ................................................................................................ 9
2.8.       Räuberische Erpressung – Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort .. 9
2.9.       Vandalismus nach Einschleichen .................................................................................................................. 9
2.10. Trickdiebstahl und Taschendiebstahl ......................................................................................................... 9
2.11. Diebstahl am Arbeitsplatz.............................................................................................................................. 10
2.12. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt ............................................. 10
2.13. Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren und
      Gehhilfen ................................................................................................................................................................ 11
2.14. Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Gartengrills und
      Wäsche auf der Leine ....................................................................................................................................... 11
2.15. Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten .................................................................. 11
2.16. Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte ............................................................................................................ 12
2.17. Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern ............................................. 12
2.18. Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt ................................................................................... 12

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2.19. Vermögenseinbußen durch Phishing beim Online-Banking ........................................................... 12
3.         Leitungswasser ..................................................................................................................................... 14
3.1.       Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen ................................................................. 14
3.2.       Regenfallrohre/Mischsysteme innerhalb des Gebäudes ................................................................... 14
3.3.       Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs .................................................. 14
4.         Sturm, Hagel .......................................................................................................................................... 14
4.1.       Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen ..................... 14
4.2.       Sturmschäden auf dem Versicherungsgrundstück ............................................................................. 14
5.         Kosten ...................................................................................................................................................... 15
5.1.       Umzugskosten ..................................................................................................................................................... 15
5.2.       Transport und Lagerkosten ........................................................................................................................... 15
5.3.       Hotelkosten ........................................................................................................................................................... 15
5.4.       Haustierunterbringungskosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung nach einem
           Versicherungsfall ................................................................................................................................................ 15
5.5.       Bewachungskosten ........................................................................................................................................... 15
5.6.       Sachverständigenkosten ................................................................................................................................. 15
5.7.       Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl . 16
5.8.       Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand .................................................................. 16
5.9.       Fehlalarm durch Rauchmelder ..................................................................................................................... 16
5.10. Mehrkosten infolge Technologiefortschritt ............................................................................................. 16
5.11. Rückreisekosten aus dem privaten Urlaub ............................................................................................. 17
5.12. Datenrettungskosten ........................................................................................................................................ 17
6.         Sonstiges ................................................................................................................................................ 19
6.1.       Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen .............................................................. 19
6.2.       Entschädigungsgrenzen für Wertsachen ................................................................................................ 19
6.3.       Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung ........................................................... 19
6.4.       Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung ......................................................... 19
6.5.       Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen ......... 19
6.6.       Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer ........................................................................... 20
6.7.       Innere Unruhen, Streik, Aussperrung ........................................................................................................ 20
6.8.       Sachen in Bankgewahrsam/Bankschließfach ....................................................................................... 21
6.9.       Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks ................................................... 21
6.10. Wallbox .................................................................................................................................................................. 21
6.11. Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke) ............................................................................................. 22

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[Seite 67]
6.12. Transportmittelunfall ........................................................................................................................................ 22
6.13. Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere .................................................................................... 23
6.14. Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge) ................................................................................. 23
6.15. Kinderbetreuung im Notfall............................................................................................................................ 23
6.16. Vorsorgebetrag ................................................................................................................................................... 24
6.17. Grobe Fahrlässigkeit ......................................................................................................................................... 24
6.18. Unbewohntsein der Wohnung ..................................................................................................................... 24
6.19. Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes ........................................................................ 24
6.20. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung ............................................................................. 24
6.21. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung
               .................................................................................................................................................................. 24
6.22. Versicherungsschutz bei Umzug ................................................................................................................. 24
6.23. Leistungs-Update-Garantie ........................................................................................................................... 24
6.24. Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008) .................................................................................. 25
6.25. Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ ....................................................................... 25
6.26. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB 2008 .
              .................................................................................................................................................................. 25
7.         Zusatzoption Fahrrad soweit beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert ........ 25


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1.              Feuer, Blitz, Überspannung etc.
1.1.            Überspannungsschäden durch Blitz

                 In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer
                 Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und
                 Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder
                 durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

1.2.            Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut

                 In Ergänzung von § 1 VHB 2008 ersetzt der Versicherer Schäden an Lebensmitteln in
                 Gefriergutanlagen, die durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) entstanden sind. Der
                 Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht
                 auf Schäden, die durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage
                 entstanden sind. Des Weiteren sind Schäden durch angekündigte Stromabschaltun-
                 gen nicht versichert.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.

1.3.            Seng- und Schmorschäden

                 Abweichend von § 2 Nr. 5 b) VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
                 Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. Seng- oder
                 Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer
                 Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten
                 Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Ein-
                 richtungen/Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen. Ausge-
                 nommen vom Versicherungsschutz sind weiterhin alle Schäden, die durch Zigarren-
                 oder Zigarettenglut entstanden sind. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für
                 Wertsachen.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.

1.4.            Stromschwankungen

                 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigun-
                 gen oder Zerstörungen von versicherten Sachen durch Stromschwankungen (Kurz-
                 schluss, Überstrom oder Überspannung). Voraussetzung für den Versicherungsschutz
                 ist, dass die Stromschwankung nachweislich von außen auf die versicherte Sache ins-
                 gesamt eingewirkt hat.

                 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
                 für Schäden

                 a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers;


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                 b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
                    Aufstand oder Innere Unruhen;

                 c) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;

                 d) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsneh-
                    mer bekannt sein musste;

                 e) durch Erdbeben oder durch Überschwemmung;

                 f)   durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung;

                 Eine Entschädigungsleistung erfolgt subsidiär zum jeweiligen Netzbetreiber.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
                 begrenzt.

1.5.            Feuernutzungswärme

                 In Erweiterung von § 2 Nr. 2 VHB 2008 sind auch Brandschäden mitversichert, die an
                 versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme
                 zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
                 chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weiter-
                 geleitet wird.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

1.6.            Blindgängerschäden

                 In Erweiterung von § 2 Nr. 4.1 VHB 2008 gelten Explosionsschäden durch konventio-
                 nelle Kampfmittel aus dem 1. Weltkrieg und dem 2. Weltkrieg (Blindgänger) mitversi-
                 chert. Dies gilt auch für Explosionsschäden, die bei dem Versuch der Entfernung dieser
                 Kampfmittel entstehen.

                 Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme be-
                 grenzt.

1.7.            Rauch, Verpuffung, Verrußung

                 Abweichend von § 2 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden durch sehr starken Rauch, Verpuf-
                 fung oder Verrußung mitversichert. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf
                 Schäden, die auf dauernde Einwirkung beruhen. Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
                 nungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
                 ßerung.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

1.8.            Überschallknall

                 In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen durch
                 Druckstöße infolge Überschallfluges (Überschallknall) versichert.


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1.9.            Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen

                 In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen, die durch
                 Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeugs, ihrer Teile oder ihrer Ladung zerstört
                 oder beschädigt werden, oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen,
                 versichert.

                 Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese
                 nicht vom Versicherungsnehmer oder im Versicherungsvertrag mitversicherter Person
                 betrieben oder gehalten werden.


2.              Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl,
                Trickdiebstahl
2.1.            Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 wird für versicherte Sachen auch Entschädigung
                 geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sowie den Staaten Bel-
                 gien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Lichtenstein, Frankreich, Italien,
                 Spanien, Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland durch Aufbrechen verschlos-
                 sener Kraftfahrzeuge/Wassersportfahrzeuge/Campingwagen/Wohnmobilen entwen-
                 det, zerstört oder beschädigt werden. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes
                 gilt nicht für den Aufbruch von Kraftfahrzeuganhängern.

                 Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ord-
                 nungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Tür des Fahrzeuges
                 gleich.

                 Die Entschädigung ist je Schadenfall auf 750 Euro (für Wertsachen entsprechend § 13
                 VHB 2008 maximal 100 Euro) begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.2.            Kfz-Zubehör

                 Abweichend von § 6 Nr. 4 c) VHB 2008 gelten nicht am Fahrzeug montierte Winter-
                 /Sommerreifen einschließlich Felgen, sowie Dachboxen als Hausrat gemäß § 6 Nr. 2
                 VHB 2008.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
                 sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
                 trag vor (Subsidiärdeckung).

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.


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2.3.            Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen/Schlafwagen

                 In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 ist Einbruchdiebstahl auch aus verschlossenen
                 Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen von Bahnen mitversichert.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3 % der Versicherungssumme begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.4.            Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume

                 Als Einbruch gemäß § 3 Nr. 2 a) VHB 2008 gilt auch, wenn in das Objekt, in dem sich
                 der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum eingebrochen
                 wurde und der Täter von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räum-
                 lichkeiten gelangt. Es hat keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers, ob
                 die nicht versicherten Räumlichkeiten von Familienangehörigen des Versicherungs-
                 nehmers gewerblich oder privat genutzt werden.

2.5.            Unberechtigter Gebrauch von Kredit-, Scheck- und Kundenkarten nach einem Ver-
                sicherungsfall (Einbruch)

                 In Erweiterung von § 13 Nr. 2 b) aa) gilt der Missbrauch von Kredit-, Scheck- und Kun-
                 denkarten nach einem Einbruchdiebstahl/Raub mitversichert, sofern hierfür nicht an-
                 derweitig Versicherungsschutz besteht.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer hat die abhanden gekommenen Kredit-, Scheck-, und Kun-
                 denkarten unverzüglich sperren zu lassen.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.6.            Telefon-/Strommissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter

                 Wird nach einem Einbruchdiebstahl (siehe § 3 VHB 2008) in die versicherte Wohnung
                 das Telefon oder sonstige in der Wohnung befindliche Strom verbrauchende mitversi-
                 cherte Einrichtungsgegenstände benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch ange-
                 fallenen Telefon-/Stromkosten.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächs-
                 nachweis des Telekommunikationsunternehmens und/oder eine Bestätigung des zu-
                 ständigen Energieversorgers über den Strommehrverbrauch einzureichen.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Einbruch unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.


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2.7.            Diebstahlschäden durch Hausangestellte

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 sind Diebstahlschäden mitversichert, die durch Per-
                 sonen ausgeübt wurden, die beim Versicherungsnehmer wohnen oder Hausange-
                 stellte des Versicherungsnehmers sind.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 300 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.8.            Räuberische Erpressung – Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen
                Ort

                 Bei einem versicherten Raub nach § 3 Nr. 4 a) VHB 2008 besteht abweichend von § 3
                 Nr. 4 c) VHB 2008 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sa-
                 chen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme maximal
                 2.000 Euro begrenzt. Die Entschädigungsgrenzen nach § 13 VHB 2008 bleiben unver-
                 ändert.

                 Der Versicherungsnehmer muss die räuberische Erpressung unverzüglich der zustän-
                 digen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
                 heit, kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.9.            Vandalismus nach Einschleichen

                 Als Erweiterung zu § 3 Nr. 3 VHB 2008 liegt Vandalismus nach einem Einbruch auch
                 dann vor, wenn der Täter auf die in § 3 Nr. 2 c) bezeichnete Art in den Versicherungsort
                 eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.

2.10.           Trickdiebstahl und Taschendiebstahl

                 Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen versicherter Sachen
                 durch Diebstahl, wenn der Versicherungsnehmer Opfer eines Trickdiebstahls wird.

                 Trickdiebstahl liegt vor,

                 a) wenn Diebe den Versicherungsnehmer ablenken oder überraschen und ihm ver-
                    sicherte Sachen, die er am Körper trägt, blitzschnell wegnehmen, sodass er keine
                    Möglichkeit hat, Widerstand zu leisten;

                 b) wenn Diebe den Versicherungsnehmer täuschen, um Zutritt zum Versicherungsort
                    zu erhalten und dort versicherte Sachen entwenden.

                 Taschendiebstahl liegt vor bei einfachem Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnli-
                 chen Taschen (einschließlich Brieftaschen und Geldbörsen), die unmittelbar am Körper
                 getragen werden.


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                 Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind dessen Ehe- bzw. Lebenspartner und
                 seine im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei einem Trickdiebstahl auf 500 Euro
                 je Versicherungsfall begrenzt. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei ei-
                 nem Taschendiebstahl auf 250 Euro je Versicherungsfall begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.11.           Diebstahl am Arbeitsplatz

                 Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen versicherter Sachen
                 durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub am Arbeitsplatz des Versicherungsneh-
                 mers auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland während der Geschäftszeiten.

                 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall unverzüglich polizeilich anzuzei-
                 gen und das Stehlgut aufnehmen zu lassen. Die Anzeige inkl. polizeilichem Aktenzei-
                 chen und der aufgenommenen Stehlgutliste ist dem Versicherer einzureichen.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf 1 % der Ver-
                 sicherungssumme maximal 500 Euro begrenzt. Keine Entschädigung wird geleistet für
                 Wertsachen nach § 13 VHB 2008 und Uhren. Elektronische Kleingeräte (z.B. Fotoap-
                 parat, Videokamera, Mobiltelefon, Smartphone, Laptop, Tablet, Funkgerät) werden
                 zum Zeitwert entschädigt.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B.
                 Inhalts-versicherung des Arbeitgebers) beansprucht werden kann, geht eine solche
                 Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).

2.12.           Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für ein-
                 fachen Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei stationärem Krankenhaus-, Rehabili-
                 tations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthalt des Versicherungsnehmers oder einer mit
                 ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem Krankenzimmer entwendet
                 werden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme (Wertsa-
                 chen nach § 13 VHB 2008, maximal 200 Euro) begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.


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2.13.           Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren
                und Gehhilfen

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Kran-
                 kenfahrstühlen (die nicht versicherungspflichtig sind), Rollstühlen, Rollatoren und Geh-
                 hilfen und deren angebrachtes/befestigtes Zubehör mitversichert.

                 Lose mit dem Kinderwagen, Krankenfahrstuhl, Rollstuhl, Rollator und der Gehhilfe ver-
                 bundenen oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,
                 wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet wurden. Der Inhalt
                 ist nicht mitversichert.

                 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und sofern
                 vorhanden, die Rahmen- und sonstige Identifikationsnummer oder Kennzeichen zu be-
                 schaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmun-
                 gen, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach-
                 weist.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.14.           Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Garten-
                grills und Wäsche auf der Leine

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Gartenmöbeln, Gar-
                 tengeräten, Garteninventar, Gartengrills und Wäsche auf der Leine mitversichert,
                 wenn diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaftlich genutzten
                 Räumen (auch Treppenhaus) abgestellt waren oder sich außerhalb des Versicherung-
                 sortes, jedoch auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung
                 liegt, befanden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 700 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.15.           Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderspiel- und
                 Sportgeräten mitversichert, wenn sich diese Geräte nachweislich zum Zeitpunkt des
                 Diebstahls außerhalb von Räumen auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die ver-
                 sicherte Wohnung liegt, befanden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

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2.16.           Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Klein-
                 vieh, Futter- und Streuvorräte auf dem Versicherungsgrundstück. Kein Versicherungs-
                 schutz besteht für Sachen, sofern eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tier-
                 haltung besteht.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 0,5 % der Versicherungssumme be-
                 grenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.17.           Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und
                 Wäschetrocknern, die dem Versicherungsnehmer gehören und die aus Räumen ent-
                 wendet werden, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewoh-
                 nern nutzt, mitversichert. Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt ist eine mit ihm in
                 häuslicher Gemeinschaft lebende Person.

                 Der Inhalt von Waschmaschinen und Wäschetrocknern gilt nicht mitversichert.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.18.           Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für ein-
                 fachen Diebstahl für den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Ge-
                 meinschaft lebenden Person gehörende Gepäckstücke und deren Inhalt, die bei einer
                 privaten Urlaubsreise entwendet werden.

                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen, Bargeld, elektronische
                 Geräte wie zum Beispiel Handys, Computer, Laptops, Notebooks, Kameras.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.19.           Vermögenseinbußen durch Phishing beim Online-Banking

                 In Erweiterung von § 1 VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch Vermögensschäden
                 innerhalb des vom Versicherungsnehmer durchgeführten privaten Online-Bankings,
                 wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln
                 und die kontoführende Bank diese ausführt. Versicherungsschutz besteht im Zusam-
                 menhang mit Online-Banking-Aktionen, welche in der versicherten Wohnung oder

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                 über im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Laptops / portable PCs durch-
                 geführt werden.

                 Phishing im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer mit-
                 tels gefälschter E-Mail getäuscht wird und infolgedessen für das Online-Banking er-
                 forderliche Zugangs- und Identifikationsdaten eigener privater Bankkonten an unbe-
                 fugte Dritte übermittelt. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch Täuschung
                 über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus..

                 Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem
                 Phishing-Angriff resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags.

                 Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten
                 (wie z. B. Pharming) sind nicht versichert. Aus der Abbuchung resultierende Folgeschä-
                 den (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten
                 der Bank u. ä.) sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
                 Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt, bzw. für die das kontoführende
                 Kreditinstitut haftet.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers setzt voraus, dass Sie den aktuell übli-
                 chen Online-Banking-Sicherheitsstandard verwenden.

                 Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame
                 schadenursächliche Handlung (=Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei dem die
                 Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.

                 Vor Eintritt des Versicherungsfalles muss der Computer, der zum Online-Banking ge-
                 nutzt wird, mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen so-
                 wie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand gehalten wird, ausgestat-
                 tet sein; Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren.

                 Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer insbesondere

                        bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle
                        erforderlichen Auskünfte erteilen,

                        die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Aus-
                        künfte zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen,

                        den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.

                 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der oben genannten Obliegenheiten, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 500 Euro be-
                 grenzt.


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3.              Leitungswasser
3.1.            Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen

                In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
                versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zimmer-
                brunnen oder Wassersäulen zerstört/beschädigt werden oder abhandenkommen.

3.2.            Regenfallrohre/Mischsysteme innerhalb des Gebäudes

                 In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
                 Regenfallrohren/Mischsystemen innerhalb des Gebäudes bestimmungswidrig ausge-
                 treten ist.

3.3.            Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs

                 Der nachweisliche Wasserverlust infolge eines versicherten Rohrbruchschadens ge-
                 mäß § 4 VHB 2008 ist bis maximal 500 Euro mitversichert.


4.              Sturm, Hagel
4.1.            Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen

                 In Erweiterung zu § 5 Nr. 4 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz für versicherte Sa-
                 chen, die sich außerhalb von Gebäuden auf Balkonen, Loggien und auf an das Ge-
                 bäude unmittelbar anschließende Terrassen befinden.

                 a) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.

                 b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen und Bargeld.

4.2.            Sturmschäden auf dem Versicherungsgrundstück

                 Abweichend von § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2008 sind Gartenmöbel (bewegliche Einrich-
                 tungsgegenstände, die zum Sitzen, Liegen und Aufbewahren von Kleidung, Wäsche
                 und Hausrat benutzt werden können), Gartengeräte, Sport- und Spielgeräte sowie
                 Gartenfiguren, die sich außerhalb von Gebäuden, aber auf dem Versicherungsgrund-
                 stück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, gegen die Gefahren Sturm und
                 Hagel versichert.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro
                 begrenzt.

                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind sonstiges Garteninventar, Kunstwerke
                 und Wertsachen.


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5.              Kosten
5.1.            Umzugskosten

                 In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den Um-
                 zug in eine andere Wohnung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach
                 einem Versicherungsfall auf Dauer unbewohnbar geworden ist.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme, maximal
                 2.000 Euro, begrenzt.

5.2.            Transport und Lagerkosten

                 In Erweiterung von § 8 Nr. 1 d) VHB 2008 gilt die Frist von 100 Tagen auf 200 Tagen
                 erhöht.

5.3.            Hotelkosten

                 In Erweiterung von § 8 Nr. 1 c) VHB 2008 sind Hotel- oder ähnliche Unterbringungs-
                 kosten bis maximal 200 Tage versichert.

                 Die Entschädigung ist auf 2 ‰ der Versicherungssumme pro Tag begrenzt.

5.4.            Haustierunterbringungskosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung nach einem Ver-
                sicherungsfall

                 Abweichend von § 8 VHB 2008 sind Haustierunterbringungskosten in einer Tierpen-
                 sion oder in einer ähnlichen Unterbringung, die aufgrund eines Versicherungsfalles
                 notwendig werden, mitversichert.

                 Die Kosten werden solange übernommen bis die versicherte Wohnung wieder benutz-
                 bar oder die Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung zumutbar
                 ist.

                 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Nutztiere und exotische Tiere.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.

5.5.            Bewachungskosten

                 In Erweiterung von § 8 Nr. 1 f) VHB 2008 ist die Entschädigung je Versicherungsfall
                 auf 15 % der Versicherungssumme begrenzt.

5.6.            Sachverständigenkosten

                 Abweichend von § 15 Nr. 6 VHB 2008 werden bei einer Schadenhöhe über
                 10.000 Euro dem Versicherungsnehmer bei Einleitung eines Sachverständigenverfah-
                 rens nach § 15 VHB 2008 die Sachverständigenkosten bis 5.000 Euro erstattet.


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5.7.            Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdieb-
                stahl

                 In Erweiterung von § 8. 1 i) VHB 2008 sind die Kosten für provisorische Maßnahmen
                 (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl mitversichert.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

5.8.            Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand

                 In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten
                 für bis zu 10 Sitzungen bei Psychologen/Psychotherapeuten, wenn der Versicherungs-
                 nehmer oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person infolge eines leistungspflichti-
                 gen Brandschadens nach § 2 VHB 2008 oder eines Einbruchdiebstahlschadens nach
                 § 3 VHB 2008 eine bescheinigte psychische Schädigung erlitten hat.

                 Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist, dass der Psychologe bescheinigt,
                 dass die Schädigung durch den Versicherungsfall nach Ziffer 1 ausgelöst wurde, die
                 Maßnahme geeignet ist und mit der Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach dem
                 versicherten Ereignis begonnen wird.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 500 Euro je Versicherungsfall be-
                 grenzt.

5.9.            Fehlalarm durch Rauchmelder

                 In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten

                 a) eines Feuerwehreinsatzes;

                 b) für die Beseitigung von Schäden durch gewaltsamen Zutritt von Polizei oder Feu-
                    erwehr in die versicherte Wohnung, die dadurch entstehen, dass Rauchmelder,
                    die nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und mit einer funktions-
                    fähigen Batterie ausgestattet sind, bedingt durch einen technischen Defekt Alarm
                    geben.

                 Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fehlalarm durch Tabak-
                 rauch, Kochdünste oder dergleichen verursacht werden.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 500 Euro je Versicherungsfall be-
                 grenzt.

5.10.           Mehrkosten infolge Technologiefortschritt

                 Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen
                 Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen,
                 wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte in-
                 folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist
                 der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen
                 Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.


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5.11.           Rückreisekosten aus dem privaten Urlaub

                 Abweichend von § 8 VHB 2008 sind die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus
                 dem privaten Urlaub (Fahrtmehrkosten), wenn der Versicherungsnehmer wegen eines
                 erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen muss, um an
                 den Schadenort (versicherte Wohnung, siehe § 6 VHB 2008) zu reisen, mitversichert.

                 Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro über-
                 steigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.

                 Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers
                 vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen.

                 Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutz-
                 ten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.

                 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort
                 mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuholen,
                 soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt der Versicherungsnehmer dieser
                 Verpflichtung nicht nach, obwohl ihm dies billigerweise zuzumuten wäre, so kann der
                 Versicherer den Kostenersatz um den Betrag kürzen, der nachweislich durch die
                 Pflichtverletzung entstanden ist.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.

5.12.           Datenrettungskosten

                 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles entstanden zusätzlichen Kosten
                 für die Wiederherstellung von Daten (dies sind digitalisierte maschinenlesbare Infor-
                 mationen), soweit sich diese auf privat genutzten versicherten Geräten (PC, Notebook,
                 Laptop, Tablet, Mobiltelefon, externes Speichermedien), zu deren Nutzung der Versi-
                 cherungsnehmer berechtigt ist, befinden.

                 Nicht versichert sind Datenrettungskosten gleich welcher Art für die Wiederherstel-
                 lung von Daten, die sich nur im Arbeitsspeicher der Geräte befinden oder Daten, zu
                 deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (zum Beispiel sog. Raub-
                 kopien).

                 Der Versicherer leistet infolge eines Versicherungsfalles Entschädigung für Schäden

                 a) durch einen technischen Defekt des Speichermediums;

                 b) durch eine sonstige physische Beschädigung des Speichermediums;

                 c) durch Softwarefehler;

                 d) durch Viren-, Schadsoftware;

                 e) am Speichermedium durch Bedienungsfehler.

                 Umfang der Entschädigung für Daten und Programme

                 a) Entschädigt werden


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                     I.    notwendige Kosten für eine telefonische Beratung durch einen IT-
                           Dienstleister;

                     II.   Kosten für die Abholung/Vernichtung des beschädigten Gerätes;

                     III. Kosten für den Datenrettungsversuch;

                     IV. Kosten, um die geretteten Daten auf einem hierfür geeigneten Speicherme-
                         dium wieder zur Verfügung zu stellen.

                 b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschä-
                    digung

                     I.    für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Pro-
                           gramme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrun-
                           gen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind;

                     II.   für Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs;

                     III. für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;

                     IV. für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;

                     V. für Kosten, die durch beabsichtigte oder unbeabsichtigte Löschung von Daten
                        entstehen;

                     VI. für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wieder-
                         herstellung hinausgehen;

                     VII. für sonstige Vermögensschäden;

                     VIII. für das defekte Gerät;

                     IX. für den Austausch des Speichermediums;

                     X. für Schäden, für die ein Dritter haftet;

                     XI. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht notwen-
                         dig ist, z. B. die Daten sind noch vollumfänglich als Sicherungskopie auf einem
                         anderen Speichermedium vorhanden;

                     XII. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht innerhalb
                          von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.

                 c) Die Entschädigungsleistung des Versicherers für die Datenrettungskosten ist auf
                    1 % der Versicherungssumme, maximal 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.

                 Zusätzliche vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:

                 a) Die genutzten Geräte müssen zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff über ein in-
                    stalliertes und aktuelles Sicherungssystem mit Virenschutz und Firewall verfügen.

                 b) Es ist mindestens einmal wöchentlich eine Datensicherung vorzunehmen, d. h.
                    Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzube-


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                      wahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzei-
                      tig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die technischen Einrich-
                      tungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen.

                 c) Es muss sichergestellt werden, dass Form und Struktur der Daten auf dem Siche-
                    rungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch mög-
                    lich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rück-
                    sicherungstests.


6.              Sonstiges
6.1.            Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen

                 In Erweiterung von § 6 Nr. 2 c) cc) VHB 2008 sind technische, optische oder akustische
                 Sicherungsanlagen, die der Sicherung des versicherten Hausrates dienen, soweit keine
                 andere Versicherung hierfür besteht, mitversichert.

6.2.            Entschädigungsgrenzen für Wertsachen

                 In Erweiterung von § 13 Nr. 2 a) VHB 2008 ist die Entschädigung für Wertsachen je
                 Versicherungsfall auf 30 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

                 Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) aa) VHB 2008 (Bargeld, Geld-
                 karten) ist auf 1.250 Euro erhöht.

                 Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) bb) VHB 2008 (Urkunden, Spar-
                 bücher, Wertpapiere) ist auf 5.000 Euro erhöht.

                 Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) cc) VHB 2008 (Schmuck, Edel-
                 steine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Sachen aus Gold und Platin) ist auf
                 20.000 Euro erhöht.

6.3.            Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung

                 In Erweiterung von § 7 Nr. 6 a) VHB 2008 ist die Entschädigungsgrenze je Versiche-
                 rungsfall auf 20 % der Versicherungssumme, maximal 15.000 Euro, begrenzt.

                 Die absoluten Entschädigungsgrenzen in Euro für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 2 b)
                 VHB 2008 gelten unverändert.

6.4.            Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung

                 In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2008 sind versicherte Sachen im Rahmen der Au-
                 ßenversicherung bis zu 6 Monate nach vorübergehender Entfernung aus der Wohnung
                 weltweit versichert.

6.5.            Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen

                 Für Hausrat nach § 6 VHB 2008, der der Ausübung einer Sportart dient, besteht im
                 Rahmen der Außenversicherung wie folgt Versicherungsschutz:


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                 Abweichend von § 7 Nr. 1 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz für Sportausrüs-
                 tungen, die Eigentum des Versicherungsnehmers sind, auch wenn diese sich dauerhaft
                 außerhalb der versicherten Wohnung befinden. Dem Versicherungsnehmer gleichge-
                 stellt ist eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 2 % der Versicherungssumme, maximal
                 2.500 Euro, begrenzt.

6.6.            Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer

                 In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe
                 des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
                 Person dienen, mitversichert.

                 Zu den versicherten Räumlichkeiten zählen ausschließlich beruflich oder gewerblich
                 genutzte Räume, die nur durch den Versicherungsort betreten werden können und so-
                 fern darin keine Angestellten beschäftigt werden und kein Publikumsverkehr stattfin-
                 det.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Für Musterkollektionen und Handelswaren ist in Abänderung von Punkt 3 die Entschä-
                 digung je Versicherungsfall auf maximal 2.500 Euro begrenzt.

6.7.            Innere Unruhen, Streik, Aussperrung

                 Abgrenzung zur Staatshaftung

                 a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
                    besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiä-
                    ren Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
                    rechts gegeben sind.

                 b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) erstreckt sich nur auf den
                    Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent-
                    schädigungsrechts überschreitet.

                 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
                 Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt
                 werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderun-
                 gen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.

                 Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel ge-
                 richtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
                 Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung ei-
                 ner verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

                 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
                 Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang
                 mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung zerstört oder beschä-
                 digt werden.


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                 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
                 andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

6.8.            Sachen in Bankgewahrsam/Bankschließfach

                 In Erweiterung von § 6 VHB 2008 ist der Inhalt von Kundenschließfächern in Tresor-
                 räumen von Geldinstituten für den versicherten Hausrat mitversichert, soweit hierfür
                 keine Spezialversicherung besteht.

                 Die Entschädigung des Versicherers ist auf 20 % der Versicherungssumme, maximal
                 50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
                 sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
                 trag vor (Subsidiärdeckung).

6.9.            Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks

                 In Erweiterung von § 6 Nr. 3 d) VHB 2008 gilt als Versicherungsort auch die Garage,
                 die sich außerhalb des Versicherungsgrundstücks in der gleichen oder einer direkt an-
                 grenzenden Gemeinde befindet. Dies gilt auch für Garagen in der Nähe des Versiche-
                 rungsortes, außerhalb der gleichen Gemeinde, bis zu einer maximalen Entfernung von
                 5 Kilometern vom Versicherungsort. Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsa-
                 chen (siehe § 13 Nr. 1 VHB 2008).

                 Nicht versichert ist Hausrat in Garagen, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften
                 befinden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme, maxi-
                 mal 15.000 Euro, begrenzt.

6.10.           Wallbox

                 In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind Wallboxen, die ausschließlich der privaten Nut-
                 zung des Versicherungsnehmers dienen, am Versicherungsort versichert.

                 In Erweiterung von § 2 VHB 2008 ist eine Wallbox gegen Brand- und Blitzschlagschä-
                 den mitversichert, wenn sich diese nachweislich zum Zeitpunkt des Brands/Blitz-
                 schlags außerhalb des Versicherungsortes, jedoch auf dem Grundstück, auf dem die
                 versicherte Wohnung liegt, befindet und fest mit dem Gebäude oder Gebäudebestand-
                 teilen verbunden war.

                 In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl einer Wallbox mit-
                 versichert, wenn sich diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls außerhalb des
                 Versicherungsortes, jedoch auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung
                 liegt, befindet und fest mit dem Gebäude oder Gebäudebestandteilen verbunden war.


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                 In Erweiterung von § 5 Nr. 4 VHB 2008 ist eine Wallbox mitversichert, wenn sich diese
                 nachweislich zum Zeitpunkt des Sturm/Hagels außerhalb des Versicherungsortes, je-
                 doch auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befindet und fest
                 mit dem Gebäude oder Gebäudebestandteilen verbunden war.

                 Nicht versichert sind Wallboxen, die von mehreren Personen, die nicht im Haushalt des
                 Versicherungsnehmers wohnen, genutzt werden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
                 sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
                 trag vor (Subsidiärdeckung).

6.11.           Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke)

                 In Erweiterung von § 6 Nr. 2. c) cc) VHB 2008 gehören auch zum Hausrat privat ge-
                 nutzte Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke), die den gesetzlichen Regelungen
                 entsprechen und die ausschließlich der versicherten Wohnung nach § 6 Nr. 3 VHB
                 2008 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte
                 Wohnung liegt.

                 In Erweiterung und Klarstellung von § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2008 sind auch Stecker-So-
                 laranlagen, die sich außerhalb von Gebäuden, aber auf dem Grundstück der versicher-
                 ten Wohnung befinden versichert, wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer
                 genutzt werden.

                 Es besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl von diesen Stecker-
                 Solaranlagen, die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden. Je
                 Versicherungsfall werden maximal 2 % der Versicherungssumme entschädigt.

                 Einzuhalten sind die nachfolgend genannten Obliegenheiten:

                 a) Die geltenden gesetzlichen Vorgaben, sind einzuhalten und im Schadenfall deren
                    Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen.

                 b) Die Installation der Anlage wurde gemäß den Herstellerangaben durchgeführt.

                 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer
                 nach § 26 VHB 2008 zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei
                 sein.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
                 sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
                 trag vor (Subsidiärdeckung).

6.12.           Transportmittelunfall

                 Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust versicherter Sachen durch
                 einen Unfall eines Kraftfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem
                 die versicherten Sachen befördert wurden.


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                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.

6.13.           Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere

                 In Erweiterung von § 1 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung, wenn
                 wild lebende Tiere, die zum Schalenwild [nach dem Bundeswildgesetz (BJagdG)] zäh-
                 len, in die versicherte Wohnung hineingelangen und dort versicherte Sachen zerstören
                 oder beschädigen. Kommen versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses ab-
                 handen, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Schalenwild sind zum Beispiel Wild-
                 schweine, Rehe und Rothirsche (siehe hierzu § 2 Abs. 3 BJagdG).

                 In Ergänzung zu § 8 VHB 2008 werden aufgrund eines solchen Ereignisses die not-
                 wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt

                     ▪    für die Reinigung;
                     ▪    für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung
                          entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist;
                     ▪    für provisorische Reparaturen, um Öffnungen zu verschließen, die im Bereich
                          der Wohnung entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall nach Nr. 1 und Nr. 2 ist auf insgesamt
                 2.500 Euro begrenzt.

6.14.           Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge)

                 Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder
                 erstmalig einen eigenen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so be-
                 steht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur, sofern
                 nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangt werden kann.

                 Der Vorsorgeschutz ist auf 20 % der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt.
                 Die Entschädigung setzt voraus, dass dem Versicherer die neue Haushaltgründung
                 unter Angabe der Anschrift und der Wohnfläche in Quadratmeter mitgeteilt wird.

                 Der Vorsorgeschutz erlischt 3 Monate nach der Haushaltsgründung.

6.15.           Kinderbetreuung im Notfall

                 In Erweiterung zu § 8 VHB 2008 werden die nachgewiesenen notwendigen und tat-
                 sächlich angefallenen Kosten für die Kinderbetreuung ersetzt, wenn diese infolge eines
                 leistungspflichtigen Versicherungsfalles, nach den dem Vertrag zugrundeliegenden
                 Bedingungen, erforderlich waren.

                 Die Entschädigungsleistung ist auf 250 Euro je Versicherungsfall begrenzt.


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6.16.           Vorsorgebetrag

                 In Erweiterung von § 9 Nr. 2 b) VHB 2008 erhöht sich die Versicherungssumme auf
                 einen Vorsorgebetrag von 15 %.

6.17.           Grobe Fahrlässigkeit

                 In Erweiterung von § 34 Nr. 1 b) VHB 2008 wird auf den Einwand der groben Fahrläs-
                 sigkeit und auf eine Leistungskürzung verzichtet. Dies gilt auch bei Verletzung von Si-
                 cherheitsvorschriften und Obliegenheiten, welche in den §§ 16 und 26 Nr. 1 VHB 2008
                 geregelt sind.

                 Vorgenanntes (Ziffer 1) gilt jedoch nicht bei Verletzung von Obliegenheiten entspre-
                 chend den §§ 26 Nr. 2 und 27 VHB 2008.

                 Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000 Euro begrenzt.

6.18.           Unbewohntsein der Wohnung

                 In Erweiterung § 17 c) VHB 2008 wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhö-
                 hung berufen, wenn die versicherte Wohnung bis zu 90 Tage unbewohnt und unbe-
                 aufsichtigt bleibt.

6.19.           Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes

                 In Ergänzung zu § 27 VHB 2008 ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungs-
                 ort keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.

6.20.           Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung

                 Abweichend von § 12 Nr. 5 und Nr. 6 VHB 2008 nimmt der Versicherer bei Schäden
                 bis 1.500 Euro keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.

6.21.           Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere
                Wohnung

                 Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungs-
                 verzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Versicherungssumme nicht an-
                 gepasst wird. Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der Unter-
                 versicherungsverzicht als vereinbart gilt. Bei Nichtanpassung der Versicherungs-
                 summe für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch ei-
                 nen Monat nach der nächsten, auf den Umzug folgenden, Beitragshauptfälligkeit.

6.22.           Versicherungsschutz bei Umzug

                 In Erweiterung zu § 11 Nr. 1 und Nr. 2 VHB 2008 verlängert sich die Übergangszeit
                 von zwei Monaten auf 90 Tage.

6.23.           Leistungs-Update-Garantie

                 Werden die dieser Verbundenen Hausratversicherung zugrundeliegenden Versiche-
                 rungsbedingungen in der gewählten Tarifstruktur (Allgemeine Versicherungsbedin-
                 gungen und/oder die gewählten Zusatzbedingungen) ausschließlich zum Vorteil des

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                 Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der
                 neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

6.24.           Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008)

                 Wir garantieren, dass unsere Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem
                 Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
                 wirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis VHB
                 2008).

6.25.           Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“

                 Wir garantieren Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte die Mindeststandards der Emp-
                 fehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ in der Version vom 16.02.2011 voll
                 erfüllen.

6.26.           Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB
                2008

                 Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gül-
                 tigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem
                 Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung
                 nicht wegen des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ablehnen.

                 Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
                 Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungs-
                 schutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert
                 fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie uns
                 soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbe-
                 züglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten.

                 Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche her-
                 ausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vor-
                 versicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kön-
                 nen wir von Ihnen die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.

                 Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen
                 wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
                 festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei unserer Gesell-
                 schaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.


7.              Zusatzoption Fahrrad soweit beantragt und im Versiche-
                rungsschein dokumentiert
                 Für Fahrräder/Fahrradanhänger, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige
                 Pedelecs/E-Scooter erstreckt sich der Versicherungsschutz rund um die Uhr (24-Stun-
                 den-Schutz) unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch
                 Diebstahl.


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                 Obliegenheit des Versicherungsnehmers

                 Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad/den Fahrradanhänger/das Pedelec/den E-
                 Scooter durch ein eigenständiges Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht
                 zur Fortbewegung einsetzt, bzw. der Fahrradanhänger nicht fest mit dem Fahrrad/Pe-
                 delec verbunden ist. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad/Pedelec
                 /E-Scooter verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenstän-
                 dig.

                 Besondere Obliegenheiten im Schadenfall

                 c) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den
                    Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/des
                    Fahrradanhängers/Pedelecs/E-Scooter zu beschaffen und aufzubewahren, so-
                    weit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungs-
                    nehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die
                    Merkmale anderweitig nachweisen kann.

                 d) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen
                    und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/Fahr-
                    radanhänger/Pedelec/E-Scooter nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des
                    Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.

                 e) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten gem. Ziffer 2.11.2 und
                    2.11.3 a) und b), kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

                 Für die mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter lose verbundenen und
                 regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur,
                 wenn sie zusammen mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter abhand-
                 engekommen sind.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die beantragte und im Versicherungs-
                 schein dokumentierte Fahrradsumme begrenzt.


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                                                                 Besondere Bedingungen für die Verbun-
                                                                 dene Hausratversicherung nach den VHB
                                                                 2008
                                                                                           MVK Premium-Digital
                                                                                                                              Stand 01.05.2026
MVK VHV-Premium-Digital Stand 05/2025-20260306


                                                 MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium Digital            Seite 1/29

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Inhalt
1.         Feuer, Blitz, Überspannung etc. ...........................................................................................................5
1.1.       Überspannungsschäden durch Blitz ............................................................................................................ 5
1.2.       Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut ....................................................... 5
1.3.       Seng- und Schmorschäden .............................................................................................................................. 5
1.4.       Stromschwankungen .......................................................................................................................................... 5
1.5.       Feuernutzungswärme......................................................................................................................................... 6
1.6.       Blindgängerschäden ........................................................................................................................................... 6
1.7.       Rauch, Verpuffung, Verrußung ...................................................................................................................... 6
1.8.       Überschallknall ...................................................................................................................................................... 6
1.9.       Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen................................................................. 7
2.         Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl, Trickdiebstahl .........................7
2.1.       Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen ...................................... 7
2.2.       Kfz-Zubehör ............................................................................................................................................................ 7
2.3.       Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen/Schlafwagen ............................................................................... 8
2.4.       Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume .................................................................................. 8
2.5.       Unberechtigter Gebrauch von Kredit-, Scheck- und Kundenkarten nach einem
           Versicherungsfall (Einbruch) ........................................................................................................................... 8
2.6.       Telefon-/Strommissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter ............................................ 8
2.7.       Diebstahlschäden durch Hausangestellte ................................................................................................ 9
2.8.       Räuberische Erpressung – Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort .. 9
2.9.       Vandalismus nach Einschleichen .................................................................................................................. 9
2.10. Trickdiebstahl und Taschendiebstahl ......................................................................................................... 9
2.11. Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Pedelec und E-Scooter ................................... 10
2.12. Diebstahl am Arbeitsplatz.............................................................................................................................. 11
2.13. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt ............................................. 11
2.14. Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren und
      Gehhilfen ................................................................................................................................................................ 11
2.15. Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Gartengrills und
      Wäsche auf der Leine ....................................................................................................................................... 12
2.16. Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten .................................................................. 12
2.17. Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte ............................................................................................................ 12
2.18. Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern ............................................. 13

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2.19. Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt ................................................................................... 13
2.20. Vermögenseinbußen durch Phishing beim Online-Banking ........................................................... 13
2.21. Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat .......................................................................................... 14
3.        Leitungswasser ..................................................................................................................................... 15
3.1.      Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen ................................................................. 15
3.2.      Regenfallrohre/Mischsysteme innerhalb des Gebäudes ................................................................... 15
3.3.      Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs .................................................. 15
3.4.      Schäden durch witterungsbedingten Rückstau ................................................................................... 15
3.5.      Regen- und Schmelzwasser .......................................................................................................................... 15
3.6.      Sonstige Bruchschäden an Installationen ............................................................................................... 15
4.        Sturm, Hagel .......................................................................................................................................... 16
4.1.      Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen ..................... 16
4.2.      Sturmschäden auf dem Versicherungsgrundstück ............................................................................. 16
5.        Kosten ...................................................................................................................................................... 16
5.1.      Umzugskosten ..................................................................................................................................................... 16
5.2.      Transport und Lagerkosten ........................................................................................................................... 17
5.3.      Hotelkosten ........................................................................................................................................................... 17
5.4.      Haustierunterbringungskosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung nach einem
          Versicherungsfall ................................................................................................................................................ 17
5.5.      Bewachungskosten ........................................................................................................................................... 17
5.6.      Sachverständigenkosten ................................................................................................................................. 17
5.7.      Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl . 17
5.8.      Kosten für Miet- und Ersatzgeräte ............................................................................................................. 17
5.9.      Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand .................................................................. 18
5.10. Kostenpauschale ................................................................................................................................................ 18
5.11. Fehlalarm durch Rauchmelder ..................................................................................................................... 18
5.12. Mehrkosten infolge Technologiefortschritt ............................................................................................. 18
5.13. Rückreisekosten aus dem privaten Urlaub ............................................................................................. 19
5.14. Datenrettungskosten ........................................................................................................................................ 19
6.        Sonstiges ................................................................................................................................................ 21
6.1.      Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen .............................................................. 21
6.2.      Entschädigungsgrenzen für Wertsachen ................................................................................................ 21
6.3.      Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung ........................................................... 21
6.4.      Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung ......................................................... 21

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[Seite 93]
6.5.       Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen ......... 21
6.6.       Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer ........................................................................... 22
6.7.       Eigener Hausstand von Kindern aufgrund Ausbildung ..................................................................... 22
6.8.       Hausrat einer Pflegekraft und Au-pair ..................................................................................................... 22
6.9.       Innere Unruhen, Streik, Aussperrung ........................................................................................................ 22
6.10. Sachen in Bankgewahrsam/Bankschließfach ....................................................................................... 23
6.11. Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks ................................................... 23
6.12. Transportmittelunfall ........................................................................................................................................ 23
6.13. Wallbox .................................................................................................................................................................. 24
6.14. Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke) ............................................................................................. 24
6.15. Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) .................................................................... 25
6.16. Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere .................................................................................... 25
6.17. Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge) ................................................................................. 26
6.18. Kinderbetreuung im Notfall............................................................................................................................ 26
6.19. Vorsorgebetrag ................................................................................................................................................... 26
6.20. Grobe Fahrlässigkeit ......................................................................................................................................... 26
6.21. Sachen in vermieteten Einliegerwohnungen .......................................................................................... 26
6.22. Unbewohntsein der Wohnung ..................................................................................................................... 27
6.23. Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes ........................................................................ 27
6.24. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung ............................................................................. 27
6.25. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung
               .................................................................................................................................................................. 27
6.26. Versicherungsschutz bei Umzug ................................................................................................................. 27
6.27. Besitzstandsgarantie ........................................................................................................................................ 27
6.28. Leistungs-Update-Garantie ........................................................................................................................... 28
6.29. Differenz-Deckung (Exzedenten-Deckung) ............................................................................................ 28
6.30. Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008) .................................................................................. 29
6.31. Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ ....................................................................... 29
6.32. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB 2008 .
              .................................................................................................................................................................. 29


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1.              Feuer, Blitz, Überspannung etc.
1.1.            Überspannungsschäden durch Blitz

                 In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer
                 Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und
                 Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder
                 durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

1.2.            Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut

                 In Ergänzung von § 1 VHB 2008 ersetzt der Versicherer Schäden an Lebensmitteln in
                 Gefriergutanlagen, die durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) entstanden sind. Der
                 Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht
                 auf Schäden, die durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage
                 entstanden sind. Des Weiteren sind Schäden durch angekündigte Stromabschaltun-
                 gen nicht versichert.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

1.3.            Seng- und Schmorschäden

                 Abweichend von § 2 Nr. 5 b) VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
                 Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. Seng- oder
                 Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer
                 Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten
                 Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Ein-
                 richtungen/Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen. Ausge-
                 nommen vom Versicherungsschutz sind weiterhin alle Schäden, die durch Zigarren-
                 oder Zigarettenglut entstanden sind. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für
                 Wertsachen.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

1.4.            Stromschwankungen

                 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigun-
                 gen oder Zerstörungen von versicherten Sachen durch Stromschwankungen (Kurz-
                 schluss, Überstrom oder Überspannung). Voraussetzung für den Versicherungsschutz
                 ist, dass die Stromschwankung nachweislich von außen auf die versicherte Sache ins-
                 gesamt eingewirkt hat.

                 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
                 für Schäden

                 a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers;


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                 b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
                    Aufstand oder Innere Unruhen;

                 c) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;

                 d) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsneh-
                    mer bekannt sein musste;

                 e) durch Erdbeben oder durch Überschwemmung;

                 f)   durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung;

                 Eine Entschädigungsleistung erfolgt subsidiär zum jeweiligen Netzbetreiber.

                 Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme be-
                 grenzt.

1.5.           Feuernutzungswärme

                 In Erweiterung von § 2 Nr. 2 VHB 2008 sind auch Brandschäden mitversichert, die an
                 versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme
                 zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
                 chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weiter-
                 geleitet wird.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

1.6.           Blindgängerschäden

                 In Erweiterung von § 2 Nr. 4.1 VHB 2008 gelten Explosionsschäden durch konventio-
                 nelle Kampfmittel aus dem 1. Weltkrieg und dem 2. Weltkrieg (Blindgänger) mitversi-
                 chert. Dies gilt auch für Explosionsschäden, die bei dem Versuch der Entfernung dieser
                 Kampfmittel entstehen.

                 Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme be-
                 grenzt.

1.7.           Rauch, Verpuffung, Verrußung

                 Abweichend von § 2 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden durch sehr starken Rauch, Verpuf-
                 fung oder Verrußung mitversichert. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf
                 Schäden, die auf dauernde Einwirkung beruhen. Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
                 nungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
                 ßerung.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

1.8.           Überschallknall

                 In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen durch
                 Druckstöße infolge Überschallfluges (Überschallknall) versichert.


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1.9.           Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen

                 In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen, die durch
                 Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeugs, ihrer Teile oder ihrer Ladung zerstört
                 oder beschädigt werden, oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen,
                 versichert.

                 Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese
                 nicht vom Versicherungsnehmer oder im Versicherungsvertrag mitversicherter Person
                 betrieben oder gehalten werden.


2.             Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl,
               Trickdiebstahl
2.1.           Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 wird für versicherte Sachen auch Entschädigung
                 geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sowie den Staaten Bel-
                 gien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Lichtenstein, Frankreich, Italien,
                 Spanien, Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland durch Aufbrechen verschlos-
                 sener Kraftfahrzeuge/Wassersportfahrzeuge/Campingwagen/Wohnmobilen entwen-
                 det, zerstört oder beschädigt werden. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes
                 gilt nicht für den Aufbruch von Kraftfahrzeuganhängern.

                 Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ord-
                 nungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Tür des Fahrzeuges
                 gleich.

                 Die Entschädigung ist je Schadenfall auf 3.000 Euro (für Wertsachen entsprechend §
                 13 VHB 2008 maximal 100 Euro) begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.2.           Kfz-Zubehör

                 Abweichend von § 6 Nr. 4 c) VHB 2008 gelten nicht am Fahrzeug montierte Winter-
                 /Sommerreifen einschließlich Felgen, sowie Dachboxen als Hausrat gemäß § 6 Nr. 2
                 VHB 2008.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
                 sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
                 trag vor (Subsidiärdeckung).

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.


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2.3.           Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen/Schlafwagen

                 In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 ist Einbruchdiebstahl auch aus verschlossenen
                 Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen von Bahnen mitversichert.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.4.           Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume

                 Als Einbruch gemäß § 3 Nr. 2 a) VHB 2008 gilt auch, wenn in das Objekt, in dem sich
                 der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum eingebrochen
                 wurde und der Täter von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räum-
                 lichkeiten gelangt. Es hat keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers, ob
                 die nicht versicherten Räumlichkeiten von Familienangehörigen des Versicherungs-
                 nehmers gewerblich oder privat genutzt werden.

2.5.           Unberechtigter Gebrauch von Kredit-, Scheck- und Kundenkarten nach einem Ver-
               sicherungsfall (Einbruch)

                 In Erweiterung von § 13 Nr. 2 b) aa) gilt der Missbrauch von Kredit-, Scheck- und Kun-
                 denkarten nach einem Einbruchdiebstahl/Raub mitversichert, sofern hierfür nicht an-
                 derweitig Versicherungsschutz besteht.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer hat die abhanden gekommenen Kredit-, Scheck-, und Kun-
                 denkarten unverzüglich sperren zu lassen.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.6.           Telefon-/Strommissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter

                 Wird nach einem Einbruchdiebstahl (siehe § 3 VHB 2008) in die versicherte Wohnung
                 das Telefon oder sonstige in der Wohnung befindliche Strom verbrauchende mitversi-
                 cherte Einrichtungsgegenstände benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch ange-
                 fallenen Telefon-/Stromkosten.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächs-
                 nachweis des Telekommunikationsunternehmens und/oder eine Bestätigung des zu-
                 ständigen Energieversorgers über den Strommehrverbrauch einzureichen.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Einbruch unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.


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2.7.           Diebstahlschäden durch Hausangestellte

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 sind Diebstahlschäden mitversichert, die durch Per-
                 sonen ausgeübt wurden, die beim Versicherungsnehmer wohnen oder Hausange-
                 stellte des Versicherungsnehmers sind.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 500 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.8.           Räuberische Erpressung – Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen
               Ort

                 Bei einem versicherten Raub nach § 3 Nr. 4 a) VHB 2008 besteht abweichend von § 3
                 Nr. 4 c) VHB 2008 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sa-
                 chen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Die
                 Entschädigungsgrenzen nach § 13 VHB 2008 bleiben unverändert.

                 Der Versicherungsnehmer muss die räuberische Erpressung unverzüglich der zustän-
                 digen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
                 heit, kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.9.           Vandalismus nach Einschleichen

                 Als Erweiterung zu § 3 Nr. 3 VHB 2008 liegt Vandalismus nach einem Einbruch auch
                 dann vor, wenn der Täter auf die in § 3 Nr. 2 c) bezeichnete Art in den Versicherungsort
                 eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.

2.10.          Trickdiebstahl und Taschendiebstahl

                 Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen versicherter Sachen
                 durch Diebstahl, wenn der Versicherungsnehmer Opfer eines Trickdiebstahls wird.

                 Trickdiebstahl liegt vor,

                 a) wenn Diebe den Versicherungsnehmer ablenken oder überraschen und ihm ver-
                    sicherte Sachen, die er am Körper trägt, blitzschnell wegnehmen, sodass er keine
                    Möglichkeit hat, Widerstand zu leisten;

                 b) wenn Diebe den Versicherungsnehmer täuschen, um Zutritt zum Versicherungsort
                    zu erhalten und dort versicherte Sachen entwenden.

                 Taschendiebstahl liegt vor, bei einfachem Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnli-
                 chen Taschen (einschließlich Brieftaschen und Geldbörsen), die unmittelbar am Körper
                 getragen werden.

                 Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind dessen Ehe- bzw. Lebenspartner und
                 seine im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder.


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                 Bei einem Trickdiebstahl ist die Entschädigungsleistung des Versicherers auf 2.500 €
                 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Bei einem Taschendiebstahl ist die Entschädi-
                 gungsleistung des Versicherers auf 500 € Euro je Versicherungsfall begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.11.          Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Pedelec und E-Scooter

                 Für Fahrräder/Fahrradanhänger, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige
                 Pedelecs/E-Scooter erstreckt sich der Versicherungsschutz rund um die Uhr (24-Stun-
                 den-Schutz) unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch
                 Diebstahl.

                 Obliegenheit des Versicherungsnehmers

                 Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad/den Fahrradanhänger/das Pedelec/den E-
                 Scooter durch ein eigenständiges Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht
                 zur Fortbewegung einsetzt, bzw. der Fahrradanhänger nicht fest mit dem Fahrrad/Pe-
                 delec verbunden ist. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad/Pedelec
                 /E-Scooter verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenstän-
                 dig.

                 Besondere Obliegenheiten im Schadenfall

                 a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den
                    Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/des
                    Fahrradanhängers/Pedelecs/E-Scooter zu beschaffen und aufzubewahren, so-
                    weit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungs-
                    nehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die
                    Merkmale anderweitig nachweisen kann.

                 b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen
                    und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/Fahr-
                    radanhänger/Pedelec/E-Scooter nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des
                    Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.

                 c) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten gem. Ziffer 2.11.2 und
                    2.11.3 a) und b), kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

                 Für die mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter lose verbundenen und
                 regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur,
                 wenn sie zusammen mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter abhand-
                 engekommen sind.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
                 Eine andere Entschädigungsgrenze kann gegen Mehrbeitrag vereinbart werden.


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2.12.          Diebstahl am Arbeitsplatz

                 Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen versicherter Sachen
                 durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub am Arbeitsplatz des Versicherungsneh-
                 mers auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland während der Geschäftszeiten.

                 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall unverzüglich polizeilich anzuzei-
                 gen und das Stehlgut aufnehmen zu lassen. Die Anzeige inkl. polizeilichem Aktenzei-
                 chen und der aufgenommenen Stehlgutliste ist dem Versicherer einzureichen.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die Versiche-
                 rungssumme begrenzt. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach § 13
                 VHB 2008 und Uhren. Elektronische Kleingeräte (z.B. Fotoapparat, Videokamera, Mo-
                 biltelefon, Smartphone, Laptop, Tablet, Funkgerät) werden zum Zeitwert entschädigt.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B.
                 Inhaltsversicherung des Arbeitgebers) beansprucht werden kann, geht eine solche
                 Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).

2.13.          Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für ein-
                 fachen Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei stationärem Krankenhaus-, Rehabili-
                 tations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthalt des Versicherungsnehmers oder einer mit
                 ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem Krankenzimmer entwendet
                 werden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme (Wertsachen
                 nach § 13 VHB 2008, maximal 200 Euro) begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.14.          Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren
               und Gehhilfen

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Kran-
                 kenfahrstühlen (die nicht versicherungspflichtig sind), Rollstühlen, Rollatoren und Geh-
                 hilfen und deren angebrachtes/befestigtes Zubehör mitversichert.

                 Lose mit dem Kinderwagen, Krankenfahrstuhl, Rollstuhl, Rollator und der Gehhilfe ver-
                 bundenen oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,
                 wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet wurden. Der Inhalt
                 ist nicht mitversichert.

                 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und, sofern
                 vorhanden, die Rahmen- und sonstige Identifikationsnummer oder Kennzeichen zu be-
                 schaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmun-
                 gen, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach-
                 weist.


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                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.15.          Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Garten-
               grills und Wäsche auf der Leine

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Gartenmöbeln, Gar-
                 tengeräten, Garteninventar, Gartengrills und Wäsche auf der Leine mitversichert,
                 wenn diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaftlich genutzten
                 Räumen (auch Treppenhaus) abgestellt waren oder sich außerhalb des Versicherung-
                 sortes, jedoch auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung
                 liegt, befanden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.16.          Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderspiel- und
                 Sportgeräten mitversichert, wenn sich diese Geräte nachweislich zum Zeitpunkt des
                 Diebstahls außerhalb von Räumen auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die ver-
                 sicherte Wohnung liegt, befanden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.17.          Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Klein-
                 vieh, Futter- und Streuvorräte auf dem Versicherungsgrundstück. Kein Versicherungs-
                 schutz besteht für Sachen, sofern eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tier-
                 haltung besteht.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.


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2.18.          Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und
                 Wäschetrocknern, die dem Versicherungsnehmer gehören und die aus Räumen ent-
                 wendet werden, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewoh-
                 nern nutzt, mitversichert. Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt ist eine mit ihm in
                 häuslicher Gemeinschaft lebende Person.

                 Der Inhalt von Waschmaschinen und Wäschetrocknern gilt nicht mitversichert.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.19.          Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für ein-
                 fachen Diebstahl für den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Ge-
                 meinschaft lebenden Person gehörende Gepäckstücke und deren Inhalt, die bei einer
                 privaten Urlaubsreise entwendet werden.

                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen, Bargeld, elektronische
                 Geräte wie zum Beispiel Handys, Computer, Laptops, Notebooks, Kameras.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.500 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.20.          Vermögenseinbußen durch Phishing beim Online-Banking

                 In Erweiterung von § 1 VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch Vermögensschäden
                 innerhalb des vom Versicherungsnehmer durchgeführten privaten Online-Bankings,
                 wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln
                 und die kontoführende Bank diese ausführt. Versicherungsschutz besteht im Zusam-
                 menhang mit Online-Banking-Aktionen, welche in der versicherten Wohnung oder
                 über im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Laptops / portable PCs durch-
                 geführt werden.

                 Phishing im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer mit-
                 tels gefälschter E-Mail getäuscht wird und infolgedessen für das Online-Banking er-
                 forderliche Zugangs- und Identifikationsdaten eigener privater Bankkonten an unbe-
                 fugte Dritte übermittelt. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch Täuschung
                 über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus.

                 Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem
                 Phishing-Angriff resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags.


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                 Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten
                 (wie z. B. Pharming) sind nicht versichert. Aus der Abbuchung resultierende Folgeschä-
                 den (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten
                 der Bank u. ä.) sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
                 Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt, bzw. für die das kontoführende
                 Kreditinstitut haftet.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers setzt voraus, dass Sie den aktuell übli-
                 chen Online-Banking-Sicherheitsstandard verwenden.

                 Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame
                 schadenursächliche Handlung (=Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei dem die
                 Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.

                 Vor Eintritt des Versicherungsfalles muss der Computer, der zum Online-Banking ge-
                 nutzt wird, mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen so-
                 wie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand gehalten wird, ausgestat-
                 tet sein; Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren.

                 Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer insbesondere

                       bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle
                       erforderlichen Auskünfte erteilen,

                       die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Aus-
                       künfte zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen,

                       den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.

                 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der oben genannten Obliegenheiten, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 2.000 Euro be-
                 grenzt.

2.21.          Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat
                 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer Opfer einer po-
                 lizeilich angezeigten Straftat nach dem Strafgesetzbuch (mutwillige Beschädigung,
                 Diebstahl, Betrug, Computermissbrauch, EC- und Kreditkartenmissbrauch) wird und
                 hierdurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines sol-
                 chen Ereignisses abhandenkommen.

                 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
                 für Schäden an versicherten Sachen, die der Versicherungsnehmer gesondert versi-
                 chert hat oder versichern könnte.

                 Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind dessen Ehe- bzw. Lebenspartner und
                 seine im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
                 begrenzt.


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3.             Leitungswasser
3.1.           Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen

               In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
               versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zimmer-
               brunnen oder Wassersäulen zerstört/beschädigt werden oder abhandenkommen.

3.2.           Regenfallrohre/Mischsysteme innerhalb des Gebäudes

                 In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
                 Regenfallrohren/Mischsystemen innerhalb des Gebäudes bestimmungswidrig ausge-
                 treten ist.

3.3.           Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs

                 Der nachweisliche Wasserverlust infolge eines versicherten Rohrbruchschadens ge-
                 mäß § 4 VHB 2008, ist bis auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

3.4.           Schäden durch witterungsbedingten Rückstau

                 Abweichend von § 4 Nr. 3 a) cc) VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen, die
                 durch witterungsbedingten Rückstau zerstört oder beschädigt werden, oder infolge
                 eines solchen Ereignisses abhandenkommen, mitversichert.

                 Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig
                 aus dem Rohrsystem des Gebäudes oder dessen zugehörige Einrichtungen, in dem
                 sich die versicherten Sachen befinden, austritt.

                 Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass ein funktionsfähiges Rückstauventil
                 vorhanden ist.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf die Versicherungssumme begrenzt.

3.5.           Regen- und Schmelzwasser

                 Tritt Regen oder Schnee durch Gebäudeöffnungen ein, die nicht durch Sturm oder Ha-
                 gel verursacht wurden, besteht Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sa-
                 chen, die durch unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser beschädigt
                 oder zerstört wurden.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 1.500 Euro begrenzt.

                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Überschwemmung,
                 Rückstau, weiteren Elementargefahren und Sturmflut. Außerdem bleiben Schäden
                 durch die allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen ausgeschlossen.

3.6.           Sonstige Bruchschäden an Installationen

                 In Erweiterung zu § 4 Nr. 1. b) VHB 2008 sind auch sonstige Bruchschäden an Bade-
                 einrichtungen, Waschbecken, Armaturen sowie deren Anschlussschläuche mitversi-
                 chert.


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                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
                 begrenzt.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
                 sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
                 trag vor (Subsidiärdeckung).


4.             Sturm, Hagel
4.1.           Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen

                 In Erweiterung zu § 5 Nr. 4 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz für versicherte Sa-
                 chen, die sich außerhalb von Gebäuden auf Balkonen, Loggien und auf an das Ge-
                 bäude unmittelbar anschließende Terrassen befinden.

                 a) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.

                 b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen und Bargeld.

4.2.           Sturmschäden auf dem Versicherungsgrundstück

                 Abweichend von § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2008 sind Gartenmöbel (bewegliche Einrich-
                 tungsgegenstände, die zum Sitzen, Liegen und Aufbewahren von Kleidung, Wäsche
                 und Hausrat benutzt werden können), Gartengeräte, Sport- und Spielgeräte sowie
                 Gartenfiguren, die sich außerhalb von Gebäuden, aber auf dem Versicherungsgrund-
                 stück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, gegen die Gefahren Sturm und
                 Hagel versichert.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die Versiche-
                 rungssumme begrenzt.

                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind sonstiges Garteninventar, Kunstwerke
                 und Wertsachen.


5.             Kosten
5.1.           Umzugskosten

                 In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den Um-
                 zug in eine andere Wohnung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach
                 einem Versicherungsfall auf Dauer unbewohnbar geworden ist.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme
                 begrenzt.


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5.2.           Transport und Lagerkosten

                 In Erweiterung von § 8 Nr. 1 d) VHB 2008 gilt die Frist von 100 Tagen auf 360 Tagen
                 erhöht.

5.3.           Hotelkosten

                 In Erweiterung von § 8 Nr. 1 c) VHB 2008 sind Hotel- oder ähnliche Unterbringungs-
                 kosten bis maximal 365 Tage versichert.

                 Die Entschädigung ist auf 3 ‰ der Versicherungssumme pro Tag begrenzt.

5.4.           Haustierunterbringungskosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung nach einem Ver-
               sicherungsfall

                 Abweichend von § 8 VHB 2008 sind Haustierunterbringungskosten in einer Tierpen-
                 sion oder in einer ähnlichen Unterbringung, die aufgrund eines Versicherungsfalles
                 notwendig werden, mitversichert.

                 Die Kosten werden solange übernommen bis die versicherte Wohnung wieder benutz-
                 bar oder die Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung zumutbar
                 ist.

                 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Nutztiere und exotische Tiere.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt.
                 Die Kosten müssen nachgewiesen werden.

5.5.           Bewachungskosten

                 In Erweiterung von § 8 Nr. 1 f) VHB 2008 ist die Entschädigung je Versicherungsfall
                 auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt.

5.6.           Sachverständigenkosten

                 Abweichend von § 15 Nr. 6 VHB 2008 werden bei einer Schadenhöhe über 5.000 Euro
                 dem Versicherungsnehmer bei Einleitung eines Sachverständigenverfahrens nach §
                 15 VHB 2008 die Sachverständigenkosten bis 7.500 Euro erstattet.

5.7.           Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdieb-
               stahl

                 In Erweiterung von § 8. 1 i) VHB 2008 sind die Kosten für provisorische Maßnahmen
                 (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl mitversichert.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

5.8.           Kosten für Miet- und Ersatzgeräte

                 In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Miet-
                 kosten für Haushaltsersatzgeräte, wenn durch einen Versicherungsfall Haushaltsge-
                 räte beschädigt, zerstört oder diese abhandengekommen sind und eine umgehende
                 Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.


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                 Haushaltsgeräte im Sinne dieser Bestimmungen sind: Waschmaschine, Wäschetrock-
                 ner, Kühlschrank, Gefrierschrank oder -truhe, Herd/ Ofen und Geschirrspülmaschine.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 2.000 Euro je Versicherungsfall
                 begrenzt.

5.9.           Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand

                 In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten
                 für bis zu 10 Sitzungen bei Psychologen/Psychotherapeuten, wenn der Versicherungs-
                 nehmer oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person infolge eines leistungspflichti-
                 gen Brandschadens nach § 2 VHB 2008 oder eines Einbruchdiebstahlschadens nach
                 § 3 VHB 2008 eine bescheinigte psychische Schädigung erlitten hat.

                 Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist, dass der Psychologe bescheinigt,
                 dass die Schädigung durch den Versicherungsfall nach Ziffer 1 ausgelöst wurde, die
                 Maßnahme geeignet ist und mit der Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach dem
                 versicherten Ereignis begonnen wird.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
                 begrenzt.

5.10.          Kostenpauschale

                 Ab einer Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro erstatten wir Ihnen einen Pauschal-
                 betrag in Höhe von 100 Euro.

5.11.          Fehlalarm durch Rauchmelder

                 In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten

                 a) eines Feuerwehreinsatzes;

                 b) für die Beseitigung von Schäden durch gewaltsamen Zutritt von Polizei oder Feu-
                    erwehr in die versicherte Wohnung, die dadurch entstehen, dass Rauchmelder,
                    die nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und mit einer funktions-
                    fähigen Batterie ausgestattet sind, bedingt durch einen technischen Defekt Alarm
                    geben.

                 Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fehlalarm durch Tabak-
                 rauch, Kochdünste oder dergleichen verursacht werden.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
                 begrenzt.

5.12.          Mehrkosten infolge Technologiefortschritt

                 Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen
                 Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen,
                 wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte in-
                 folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist


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                 der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen
                 Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.

5.13.          Rückreisekosten aus dem privaten Urlaub

                 Abweichend von § 8 VHB 2008 sind die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus
                 dem privaten Urlaub (Fahrtmehrkosten), wenn der Versicherungsnehmer wegen eines
                 erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen muss, um an
                 den Schadenort (versicherte Wohnung, siehe § 6 VHB 2008) zu reisen, mitversichert.

                 Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro über-
                 steigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.

                 Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers
                 vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen.

                 Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutz-
                 ten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.

                 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort
                 mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuholen,
                 soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt der Versicherungsnehmer dieser
                 Verpflichtung nicht nach, obwohl ihm dies billigerweise zuzumuten wäre, so kann der
                 Versicherer den Kostenersatz um den Betrag kürzen, der nachweislich durch die
                 Pflichtverletzung entstanden ist.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

5.14.          Datenrettungskosten

                 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles entstanden zusätzlichen Kosten
                 für die Wiederherstellung von Daten (dies sind digitalisierte maschinenlesbare Infor-
                 mationen), soweit sich diese auf privat genutzten versicherten Geräten (PC, Notebook,
                 Laptop, Tablet, Mobiltelefon, externes Speichermedien), zu deren Nutzung der Versi-
                 cherungsnehmer berechtigt ist, befinden.

                 Nicht versichert sind Datenrettungskosten gleich welcher Art für die Wiederherstel-
                 lung von Daten, die sich nur im Arbeitsspeicher der Geräte befinden oder Daten, zu
                 deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (zum Beispiel sog. Raub-
                 kopien).

                 Der Versicherer leistet infolge eines Versicherungsfalles Entschädigung für Schäden

                 a) durch einen technischen Defekt des Speichermediums;

                 b) durch eine sonstige physische Beschädigung des Speichermediums;

                 c) durch Softwarefehler;

                 d) durch Viren-, Schadsoftware;

                 e) am Speichermedium durch Bedienungsfehler.

                 Umfang der Entschädigung für Daten und Programme


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                 a) Entschädigt werden

                    I.    notwendige Kosten für eine telefonische Beratung durch einen IT-
                          Dienstleister;

                    II.   Kosten für die Abholung/Vernichtung des beschädigten Gerätes;

                    III. Kosten für den Datenrettungsversuch;

                    IV. Kosten, um die geretteten Daten auf einem hierfür geeigneten Speicherme-
                        dium wieder zur Verfügung zu stellen.

                 b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschä-
                    digung

                    I.    für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Pro-
                          gramme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrun-
                          gen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind;

                    II.   für Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs;

                    III. für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;

                    IV. für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;

                    V. für Kosten, die durch beabsichtigte oder unbeabsichtigte Löschung von Daten
                       entstehen;

                    VI. für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wieder-
                        herstellung hinausgehen;

                    VII. für sonstige Vermögensschäden;

                    VIII. für das defekte Gerät;

                    IX. für den Austausch des Speichermediums;

                    X. für Schäden, für die ein Dritter haftet;

                    XI. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht notwen-
                        dig ist, z. B. die Daten sind noch vollumfänglich als Sicherungskopie auf einem
                        anderen Speichermedium vorhanden;

                    XII. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht innerhalb
                         von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.

                 c) Die Entschädigungsleistung des Versicherers für die Datenrettungskosten ist auf
                    4 % der Versicherungssumme, maximal 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.

                 Zusätzliche vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:

                 a) Die genutzten Geräte müssen zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff über ein in-
                    stalliertes und aktuelles Sicherungssystem mit Virenschutz und Firewall verfügen.

                 b) Es ist mindestens einmal wöchentlich eine Datensicherung vorzunehmen, d. h.
                    Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzube-


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                      wahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzei-
                      tig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die technischen Einrich-
                      tungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen.

                 c) Es muss sichergestellt werden, dass Form und Struktur der Daten auf dem Siche-
                    rungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch mög-
                    lich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rück-
                    sicherungstests.


6.             Sonstiges
6.1.           Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen

                 In Erweiterung von § 6 Nr. 2 c) cc) VHB 2008 sind technische, optische oder akustische
                 Sicherungsanlagen, die der Sicherung des versicherten Hausrates dienen, soweit keine
                 andere Versicherung hierfür besteht, mitversichert.

6.2.           Entschädigungsgrenzen für Wertsachen

                 In Erweiterung von § 13 Nr. 2 a) VHB 2008 ist die Entschädigung für Wertsachen je
                 Versicherungsfall auf 50 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

                 Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) aa) VHB 2008 (Bargeld, Geld-
                 karten) ist auf 3.000 Euro erhöht.

                 Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) bb) VHB 2008 (Urkunden, Spar-
                 bücher, Wertpapiere) ist auf 25.000 Euro erhöht.

                 Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) cc) VHB 2008 (Schmuck, Edel-
                 steine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Sachen aus Gold und Platin) ist auf
                 40.000 Euro erhöht.

6.3.           Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung

                 In Erweiterung von § 7 Nr. 6 a) VHB 2008 ist die Entschädigungsgrenze je Versiche-
                 rungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Die absoluten Entschädigungsgrenzen in Euro für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 2 b)
                 VHB 2008 gelten unverändert.

6.4.           Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung

                 In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2008 sind versicherte Sachen im Rahmen der Au-
                 ßenversicherung bis zu 12 Monate nach vorübergehender Entfernung aus der Woh-
                 nung weltweit versichert.

6.5.           Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen

                 Für Hausrat nach § 6 VHB 2008, der der Ausübung einer Sportart dient, besteht im
                 Rahmen der Außenversicherung wie folgt Versicherungsschutz:


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                 Abweichend von § 7 Nr. 1 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz für Sportausrüs-
                 tungen, die Eigentum des Versicherungsnehmers sind, auch wenn diese sich dauerhaft
                 außerhalb der versicherten Wohnung befinden. Dem Versicherungsnehmer gleichge-
                 stellt ist eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 5 % der Versicherungssumme, maximal
                 10.000 Euro, begrenzt.

6.6.           Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer

                 In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe
                 des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
                 Person dienen, mitversichert.

                 Zu den versicherten Räumlichkeiten zählen ausschließlich beruflich oder gewerblich
                 genutzte Räume, die nur durch den Versicherungsort betreten werden können und so-
                 fern darin keine Angestellten beschäftigt werden und kein Publikumsverkehr stattfin-
                 det.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Für Musterkollektionen und Handelswaren ist in Abänderung von Punkt 3 die Entschä-
                 digung je Versicherungsfall auf maximal 10.000 Euro begrenzt.

6.7.           Eigener Hausstand von Kindern aufgrund Ausbildung

                 In Erweiterung von § 7 Nr. 2 VHB 2008 ist ein eigenständiger Hausstand nicht begrün-
                 det, wenn das unverheiratete Kind oder das in einer eingetragenen Lebenspartner-
                 schaft lebende Kind aufgrund der Erstausbildung am Ausbildungsort mit dem Erst-
                 wohnsitz gemeldet ist, damit keine Zweitwohnsitzsteuer anfällt.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 10 % der Versicherungssumme je
                 Versicherungsfall begrenzt.

6.8.           Hausrat einer Pflegekraft und Au-pair

                 Mitversichert im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme des Versicherungs-
                 nehmers ist der Hausrat einer Pflegekraft, die während der Ausübung ihrer Tätigkeit
                 mit ihrem Hausrat die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers mitbewohnt.
                 Ein Au-pair ist einer Pflegekraft gleichgestellt.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die verein-
                 barte Versicherungssumme begrenzt.

6.9.           Innere Unruhen, Streik, Aussperrung

                 Abgrenzung zur Staatshaftung

                 a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
                    besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiä-
                    ren Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
                    rechts gegeben sind.


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                 b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) erstreckt sich nur auf den
                    Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent-
                    schädigungsrechts überschreitet.

                 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
                 Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt
                 werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderun-
                 gen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.

                 Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel ge-
                 richtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
                 Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung ei-
                 ner verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

                 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
                 Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang
                 mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung zerstört oder beschä-
                 digt werden.

                 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
                 andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

6.10.          Sachen in Bankgewahrsam/Bankschließfach

                 In Erweiterung von § 6 VHB 2008 ist der Inhalt von Kundenschließfächern in Tresor-
                 räumen von Geldinstituten für den versicherten Hausrat mitversichert, soweit hierfür
                 keine Spezialversicherung besteht.

                 Die Entschädigung des Versicherers ist auf 50 % der Versicherungssumme, mindes-
                 tens 30.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
                 sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
                 trag vor (Subsidiärdeckung).

6.11.          Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks

                 In Erweiterung von § 6 Nr. 3 d) VHB 2008 gilt als Versicherungsort auch die Garage,
                 die sich außerhalb des Versicherungsgrundstücks befindet. Kein Versicherungsschutz
                 besteht für Wertsachen (siehe § 13 Nr. 1 VHB 2008).

                 Nicht versichert ist Hausrat in Garagen, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften
                 befinden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

6.12.          Transportmittelunfall

                 Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust versicherter Sachen durch
                 einen Unfall eines Kraftfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem
                 die versicherten Sachen befördert wurden.

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                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

6.13.          Wallbox

                 In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind Wallboxen, die ausschließlich der privaten Nut-
                 zung des Versicherungsnehmers dienen, am Versicherungsort versichert.

                 In Erweiterung von § 2 VHB 2008 ist eine Wallbox gegen Brand- und Blitzschlagschä-
                 den mitversichert, wenn sich diese nachweislich zum Zeitpunkt des Brands/Blitz-
                 schlags außerhalb des Versicherungsortes, jedoch auf dem Grundstück, auf dem die
                 versicherte Wohnung liegt, befindet und fest mit dem Gebäude oder Gebäudebestand-
                 teilen verbunden war.

                 In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl einer Wallbox mit-
                 versichert, wenn sich diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls außerhalb des
                 Versicherungsortes, jedoch auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung
                 liegt, befindet und fest mit dem Gebäude oder Gebäudebestandteilen verbunden war.

                 In Erweiterung von § 5 Nr. 4 VHB 2008 ist eine Wallbox mitversichert, wenn sich diese
                 nachweislich zum Zeitpunkt des Sturm/Hagels außerhalb des Versicherungsortes, je-
                 doch auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befindet und fest
                 mit dem Gebäude oder Gebäudebestandteilen verbunden war.

                 Nicht versichert sind Wallboxen, die von mehreren Personen, die nicht im Haushalt des
                 Versicherungsnehmers wohnen, genutzt werden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
                 sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
                 trag vor (Subsidiärdeckung).

6.14.          Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke)

                 In Erweiterung von § 6 Nr. 2. c) cc) VHB 2008 gehören auch zum Hausrat privat ge-
                 nutzte Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke), die den gesetzlichen Regelungen
                 entsprechen und die ausschließlich der versicherten Wohnung nach § 6 Nr. 3 VHB
                 2008 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte
                 Wohnung liegt.

                 In Erweiterung und Klarstellung von § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2008 sind auch Stecker-So-
                 laranlagen, die sich außerhalb von Gebäuden, aber auf dem Grundstück der versicher-
                 ten Wohnung befinden versichert, wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer
                 genutzt werden.

                 Es besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl von diesen Stecker-
                 Solaranlagen, die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden. Je
                 Versicherungsfall werden maximal 6 % der Versicherungssumme entschädigt.

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                 Einzuhalten sind die nachfolgend genannten Obliegenheiten:

                 a) Die geltenden gesetzlichen Vorgaben, sind einzuhalten und im Schadenfall deren
                    Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen.

                 b) Die Installation der Anlage wurde gemäß den Herstellerangaben durchgeführt.

                 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer
                 nach § 26 VHB 2008 zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei
                 sein.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
                 sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
                 trag vor (Subsidiärdeckung).

6.15.          Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung)

                 Versicherungsschutz besteht für Hausrat entsprechend § 6 Nr. 2 VHB 2008, der sich
                 an einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) befindet. Dieser muss
                 durch den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
                 den Ehe- oder Lebenspartner genutzt werden. Die beruflich bedingte Zweitwohnung
                 (Pendlerwohnung) muss sich innerhalb Deutschlands befinden.

                 Für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz bis zu einer
                 Entschädigungshöhe von 2.500 Euro.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der vereinbarten Versicherungs-
                 summe, maximal 20.000 Euro, begrenzt.

6.16.          Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere

                 In Erweiterung von § 1 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung, wenn
                 wild lebende Tiere, die zum Schalenwild [nach dem Bundeswildgesetz (BJagdG)] zäh-
                 len, in die versicherte Wohnung hineingelangen und dort versicherte Sachen zerstören
                 oder beschädigen. Kommen versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses ab-
                 handen, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Schalenwild sind zum Beispiel Wild-
                 schweine, Rehe und Rothirsche (siehe hierzu § 2 Abs. 3 BJagdG).

                 In Ergänzung zu § 8 VHB 2008 werden aufgrund eines solchen Ereignisses die not-
                 wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt

                    ▪     für die Reinigung;
                    ▪     für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung
                          entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist;
                    ▪     für provisorische Reparaturen, um Öffnungen zu verschließen, die im Bereich
                          der Wohnung entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall nach Nr. 1 und Nr. 2 ist auf die vereinbarte
                 Versicherungssumme begrenzt.


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6.17.          Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge)

                 Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder
                 erstmalig einen eigenen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so be-
                 steht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur, sofern
                 nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangt werden kann.

                 Der Vorsorgeschutz ist auf 30 % der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt.
                 Die Entschädigung setzt voraus, dass dem Versicherer die neue Haushaltgründung
                 unter Angabe der Anschrift und der Wohnfläche in Quadratmeter mitgeteilt wird.

                 Der Vorsorgeschutz erlischt 12 Monate nach der Haushaltsgründung.

6.18.          Kinderbetreuung im Notfall

                 In Erweiterung zu § 8 VHB 2008 werden die nachgewiesenen notwendigen und tat-
                 sächlich angefallenen Kosten für die Kinderbetreuung ersetzt, wenn diese infolge eines
                 leistungspflichtigen Versicherungsfalles, nach den dem Vertrag zugrundeliegenden
                 Bedingungen, erforderlich waren.

                 Die Entschädigungsleistung ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.

6.19.          Vorsorgebetrag

                 In Erweiterung von § 9 Nr. 2 b) VHB 2008 erhöht sich die Versicherungssumme auf
                 einen Vorsorgebetrag von 30 %.

6.20.          Grobe Fahrlässigkeit

                 In Erweiterung von § 34 Nr. 1 b) VHB 2008 wird auf den Einwand der groben Fahrläs-
                 sigkeit und auf eine Leistungskürzung verzichtet. Dies gilt auch bei Verletzung von Si-
                 cherheitsvorschriften und Obliegenheiten, welche in den §§ 16 und 26 Nr. 1 VHB 2008
                 geregelt sind.

                 Vorgenanntes (Ziffer 1) gilt jedoch nicht bei Verletzung von Obliegenheiten entspre-
                 chend den §§ 26 Nr. 2 und 27 VHB 2008.

                 Die Entschädigungsleistung ist auf die Versicherungssumme begrenzt.

6.21.          Sachen in vermieteten Einliegerwohnungen

               In Erweiterung von § 6 Nr. 3 VHB 2008 gehört die Einliegerwohnung eines Einfamilien-
               hauses zur Wohnung, wenn der Versicherungsnehmer das Einfamilienhaus selbst be-
               wohnt. Für fremdes Eigentum gemäß § 6 Nr. 2 c), dd) VHB 2008 in der Einliegerwoh-
               nung besteht kein Versicherungsschutz. Eine Entschädigung über diesen Vertrag wird
               nur geleistet, sofern die Entschädigungsleistung nicht über einen bestehenden Haus-
               ratversicherungsvertrag des Bewohners der Einliegerwohnung verlangt werden kann.
               Der § 6 Nr. 4 e) VHB 2008 bleibt hiervon unberührt.


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6.22.          Unbewohntsein der Wohnung

                 In Erweiterung § 17 c) VHB 2008 wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhö-
                 hung berufen, wenn die versicherte Wohnung bis zu 365 Tage unbewohnt und unbe-
                 aufsichtigt bleibt.

6.23.          Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes

                 In Ergänzung zu § 27 VHB 2008 ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungs-
                 ort keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.

6.24.          Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung

                 Abweichend von § 12 Nr. 5 und Nr. 6 VHB 2008 nimmt der Versicherer bei Schäden
                 bis 6.000 Euro keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.

6.25.          Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere
               Wohnung

                 Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungs-
                 verzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Versicherungssumme nicht an-
                 gepasst wird. Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der Unter-
                 versicherungsverzicht als vereinbart gilt. Bei Nichtanpassung der Versicherungs-
                 summe für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch ei-
                 nen Monat nach der nächsten, auf den Umzug folgenden, Beitragshauptfälligkeit.

6.26.          Versicherungsschutz bei Umzug

                 In Erweiterung zu § 11 Nr. 1 und Nr. 2 VHB 2008 verlängert sich die Übergangszeit
                 von zwei Monaten auf 120 Tage.

6.27.          Besitzstandsgarantie

                 Sofern sich bei einem Schadenfall herausstellt, dass der Versicherungsnehmer durch
                 die Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung des Vorvertrages beim vorherigen
                 Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre,
                 wird die MVK Versicherung VVaG nach den Versicherungsbedingungen des letzten
                 Vertragsstandes des direkten Vorvertrages regulieren. Der Versicherungsnehmer hat
                 in diesem Fall die Versicherungsbedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu
                 stellen.

                 Die Besitzstandsgarantie gilt nur, wenn

                 a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand,

                 b) der direkte Vorversicherer bei Antragstellung angegeben wurde,

                 c) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben,

                 d) die bei der MVK Versicherung VVaG versicherte Versicherungssumme die
                    Höchstersatzleistung darstellt.

                 Die Besitzstandsgarantie gilt nicht für:


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                 a) berufliche und/oder gewerbliche Risiken,

                 b) im Ausland vorkommende Schadenereignisse,

                 c) vorsätzlich herbeigeführte Schadenereignisse,

                 d) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen,

                 e) Elementarschäden, das heißt, Schäden, die durch Naturgewalten verursacht wer-
                    den,

                 f)   All Risk-Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „Unbenannte Ge-
                      fahren“,

                 g) Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen
                    (VHB) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft geschlos-
                    sen wurden.

6.28.          Leistungs-Update-Garantie

                 Werden die dieser Verbundenen Hausratversicherung zugrundeliegenden Versiche-
                 rungsbedingungen in der gewählten Tarifstruktur (Allgemeine Versicherungsbedin-
                 gungen und/oder die gewählten Zusatzbedingungen) ausschließlich zum Vorteil des
                 Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der
                 neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

6.29.          Differenz-Deckung (Exzedenten-Deckung)

                 Zwischen Antragseingang und Versicherungsbeginn dieses Vertrages, maximal für 12
                 Monate, gilt eine beitragsfreie Konditions- und Summendifferenzdeckung. Der Ur-
                 sprungsvertrag muss gekündigt sein und Ihr Antrag muss von uns angenommen sowie
                 dokumentiert sein. Versicherungsschutz wird insoweit gewährt, als die Deckung durch
                 diesen Versicherungsvertrag über den bei einer anderen Versicherungsgesellschaft
                 bestehenden Ursprungsvertrages hinausgeht. Dabei gilt: Im Leistungsfall ist der Ur-
                 sprungsvertrag explizit zu benennen und geht diesem Vertrag in seinem Leistungsum-
                 fang vor. Unser Vertrag gilt subsidiär. Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche
                 vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.

                 Die Differenz-Deckung greift nicht,

                 a) wenn der Vorversicherer wegen Nichtzahlung der Prämie leistungsfrei ist.

                 b) wenn beim Vorversicherer die Versicherungssumme mehr als 30 % niedriger liegt.

                 Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, besteht Versi-
                 cherungsschutz ab dem in diesem Versicherungsschein benannten Versicherungsbe-
                 ginn. Zwischenzeitliche Gefahrerhöhungen sind mitzuteilen.

                 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein
                 oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen. Ausgeschlossen von der Diffe-
                 renzdeckung sind Einschlüsse, die zuschlagpflichtig und direkt versicherbar sind (z. B.
                 Elementar, Glas).


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6.30.          Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008)

                 Wir garantieren, dass unsere Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem
                 Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
                 wirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis VHB
                 2008).

6.31.          Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“

                 Wir garantieren Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte die Mindeststandards der Emp-
                 fehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ in der Version vom 16.02.2011 voll
                 erfüllen.

6.32.          Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB
               2008

                 Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gül-
                 tigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem
                 Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung
                 nicht wegen des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ablehnen.

                 Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
                 Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungs-
                 schutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert
                 fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie uns
                 soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbe-
                 züglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten.

                 Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche her-
                 ausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vor-
                 versicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kön-
                 nen wir von Ihnen die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.

                 Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen
                 wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
                 festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei unserer Gesell-
                 schaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.


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                                                                       dene Hausratversicherung nach den VHB
                                                                       2008
                                                                                            MVK Premium Plus-Digital
                                                                                                                                      Stand 01.05.2026
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                                                        MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Digital            Seite 1/30

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Inhalt
1.         Feuer, Blitz, Überspannung etc. ...........................................................................................................5
1.1.       Überspannungsschäden durch Blitz ............................................................................................................ 5
1.2.       Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut ....................................................... 5
1.3.       Seng- und Schmorschäden .............................................................................................................................. 5
1.4.       Stromschwankungen .......................................................................................................................................... 5
1.5.       Feuernutzungswärme......................................................................................................................................... 6
1.6.       Blindgängerschäden ........................................................................................................................................... 6
1.7.       Rauch, Verpuffung, Verrußung ...................................................................................................................... 6
1.8.       Überschallknall ...................................................................................................................................................... 6
1.9.       Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen................................................................. 7
2.         Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl, Trickdiebstahl .........................7
2.1.       Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen ...................................... 7
2.2.       Kfz-Zubehör ............................................................................................................................................................ 7
2.3.       Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen/Schlafwagen ............................................................................... 8
2.4.       Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume .................................................................................. 8
2.5.       Unberechtigter Gebrauch von Kredit-, Scheck- und Kundenkarten nach einem
           Versicherungsfall (Einbruch) ........................................................................................................................... 8
2.6.       Telefon-/Strommissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter ............................................ 8
2.7.       Diebstahlschäden durch Hausangestellte ................................................................................................ 9
2.8.       Räuberische Erpressung – Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort .. 9
2.9.       Vandalismus nach Einschleichen .................................................................................................................. 9
2.10. Trickdiebstahl und Taschendiebstahl ......................................................................................................... 9
2.11. Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Pedelec und E-Scooter ................................... 10
2.12. Diebstahl am Arbeitsplatz.............................................................................................................................. 11
2.13. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt ............................................. 11
2.14. Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren und
      Gehhilfen ................................................................................................................................................................ 11
2.15. Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Gartengrills und
      Wäsche auf der Leine ....................................................................................................................................... 12
2.16. Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten .................................................................. 12
2.17. Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte ............................................................................................................ 12
2.18. Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern ............................................. 13
2.19. Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt ................................................................................... 13

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2.20. Vermögenseinbußen durch Phishing beim Online-Banking ........................................................... 13
2.21. Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat .......................................................................................... 14
3.        Leitungswasser ..................................................................................................................................... 15
3.1.      Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen ................................................................. 15
3.2.      Regenfallrohre/Mischsysteme innerhalb des Gebäudes ................................................................... 15
3.3.      Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs .................................................. 15
3.4.      Schäden durch witterungsbedingten Rückstau ................................................................................... 15
3.5.      Regen- und Schmelzwasser .......................................................................................................................... 15
3.6.      Sonstige Bruchschäden an Installationen ............................................................................................... 15
4.        Sturm, Hagel .......................................................................................................................................... 16
4.1.      Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen ..................... 16
4.2.      Sturmschäden auf dem Versicherungsgrundstück ............................................................................. 16
5.        Kosten ...................................................................................................................................................... 16
5.1.      Umzugskosten ..................................................................................................................................................... 16
5.2.      Transport und Lagerkosten ........................................................................................................................... 16
5.3.      Hotelkosten ........................................................................................................................................................... 17
5.4.      Haustierunterbringungskosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung nach einem
          Versicherungsfall ................................................................................................................................................ 17
5.5.      Bewachungskosten ........................................................................................................................................... 17
5.6.      Sachverständigenkosten ................................................................................................................................. 17
5.7.      Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl . 17
5.8.      Kosten für Miet- und Ersatzgeräte ............................................................................................................. 17
5.9.      Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand .................................................................. 18
5.10. Kostenpauschale ................................................................................................................................................ 18
5.11. Fehlalarm durch Rauchmelder ..................................................................................................................... 18
5.12. Mehrkosten infolge Technologiefortschritt ............................................................................................. 18
5.13. Rückreisekosten aus dem privaten Urlaub ............................................................................................. 18
5.14. Datenrettungskosten ........................................................................................................................................ 19
6.        Sonstiges ................................................................................................................................................ 21
6.1.      Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen .............................................................. 21
6.2.      Entschädigungsgrenzen für Wertsachen ................................................................................................ 21
6.3.      Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung ........................................................... 21
6.4.      Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung ......................................................... 21
6.5.      Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen ......... 21

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6.6.       Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer ........................................................................... 22
6.7.       Eigener Hausstand von Kindern aufgrund Ausbildung ..................................................................... 22
6.8.       Hausrat einer Pflegekraft und Au-pair ..................................................................................................... 22
6.9.       Innere Unruhen, Streik, Aussperrung ........................................................................................................ 22
6.10. Sachen in Bankgewahrsam/Bankschließfach ....................................................................................... 23
6.11. Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks ................................................... 23
6.12. Transportmittelunfall ........................................................................................................................................ 23
6.13. Wallbox .................................................................................................................................................................. 24
6.14. Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke) ............................................................................................. 24
6.15. Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) .................................................................... 25
6.16. Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere .................................................................................... 25
6.17. Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge) ................................................................................. 26
6.18. Kinderbetreuung im Notfall............................................................................................................................ 26
6.19. Vorsorgebetrag ................................................................................................................................................... 26
6.20. Grobe Fahrlässigkeit ......................................................................................................................................... 26
6.21. Sachen in vermieteten Einliegerwohnungen .......................................................................................... 26
6.22. Unbewohntsein der Wohnung ..................................................................................................................... 27
6.23. Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes ........................................................................ 27
6.24. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung ............................................................................. 27
6.25. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung
               .................................................................................................................................................................. 27
6.26. Versicherungsschutz bei Umzug ................................................................................................................. 27
6.27. Besitzstandsgarantie ........................................................................................................................................ 27
6.28. Leistungs-Update-Garantie ........................................................................................................................... 28
6.29. Differenz-Deckung (Exzedenten-Deckung) ............................................................................................ 28
6.30. Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008) .................................................................................. 29
6.31. Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ ....................................................................... 29
6.32. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB 2008 .
              .................................................................................................................................................................. 29
7.         Best-Leistungs-Garantie .................................................................................................................... 29
7.1.       Versicherungsumfang ...................................................................................................................................... 29
7.2.       Ausschlüsse........................................................................................................................................................... 30
7.3.       Teil-Kündigungsmöglichkeit .......................................................................................................................... 30


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1.             Feuer, Blitz, Überspannung etc.
1.1.           Überspannungsschäden durch Blitz

                 In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer
                 Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und
                 Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder
                 durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

1.2.           Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut

                 In Ergänzung von § 1 VHB 2008 ersetzt der Versicherer Schäden an Lebensmitteln in
                 Gefriergutanlagen, die durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) entstanden sind. Der
                 Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht
                 auf Schäden, die durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage
                 entstanden sind. Des Weiteren sind Schäden durch angekündigte Stromabschaltun-
                 gen nicht versichert.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

1.3.           Seng- und Schmorschäden

                 Abweichend von § 2 Nr. 5 b) VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
                 Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. Seng- oder
                 Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer
                 Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten
                 Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Ein-
                 richtungen/Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen. Ausge-
                 nommen vom Versicherungsschutz sind weiterhin alle Schäden, die durch Zigarren-
                 oder Zigarettenglut entstanden sind. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für
                 Wertsachen.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

1.4.           Stromschwankungen

                 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigun-
                 gen oder Zerstörungen von versicherten Sachen durch Stromschwankungen (Kurz-
                 schluss, Überstrom oder Überspannung). Voraussetzung für den Versicherungsschutz
                 ist, dass die Stromschwankung nachweislich von außen auf die versicherte Sache ins-
                 gesamt eingewirkt hat.

                 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
                 für Schäden

                 a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers;


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                 b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
                    Aufstand oder Innere Unruhen;

                 c) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;

                 d) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsneh-
                    mer bekannt sein musste;

                 e) durch Erdbeben oder durch Überschwemmung;

                 f)   durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung;

                 Eine Entschädigungsleistung erfolgt subsidiär zum jeweiligen Netzbetreiber.

                 Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme be-
                 grenzt.

1.5.           Feuernutzungswärme

                 In Erweiterung von § 2 Nr. 2 VHB 2008 sind auch Brandschäden mitversichert, die an
                 versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme
                 zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
                 chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weiter-
                 geleitet wird.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

1.6.           Blindgängerschäden

                 In Erweiterung von § 2 Nr. 4.1 VHB 2008 gelten Explosionsschäden durch konventio-
                 nelle Kampfmittel aus dem 1. Weltkrieg und dem 2. Weltkrieg (Blindgänger) mitversi-
                 chert. Dies gilt auch für Explosionsschäden, die bei dem Versuch der Entfernung dieser
                 Kampfmittel entstehen.

                 Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme be-
                 grenzt.

1.7.           Rauch, Verpuffung, Verrußung

                 Abweichend von § 2 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden durch sehr starken Rauch, Verpuf-
                 fung oder Verrußung mitversichert. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf
                 Schäden, die auf dauernde Einwirkung beruhen. Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
                 nungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
                 ßerung.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

1.8.           Überschallknall

                 In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen durch
                 Druckstöße infolge Überschallfluges (Überschallknall) versichert.


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1.9.           Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen

                 In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen, die durch
                 Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeugs, ihrer Teile oder ihrer Ladung zerstört
                 oder beschädigt werden, oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen,
                 versichert.

                 Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese
                 nicht vom Versicherungsnehmer oder im Versicherungsvertrag mitversicherter Person
                 betrieben oder gehalten werden.


2.             Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl,
               Trickdiebstahl
2.1.           Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 wird für versicherte Sachen auch Entschädigung
                 geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sowie den Staaten Bel-
                 gien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Lichtenstein, Frankreich, Italien,
                 Spanien, Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland durch Aufbrechen verschlos-
                 sener Kraftfahrzeuge/Wassersportfahrzeuge/Campingwagen/Wohnmobilen entwen-
                 det, zerstört oder beschädigt werden. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes
                 gilt nicht für den Aufbruch von Kraftfahrzeuganhängern.

                 Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ord-
                 nungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Tür des Fahrzeuges
                 gleich.

                 Die Entschädigung ist je Schadenfall auf 3.000 Euro (für Wertsachen entsprechend §
                 13 VHB 2008 maximal 100 Euro) begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.2.           Kfz-Zubehör

                 Abweichend von § 6 Nr. 4 c) VHB 2008 gelten nicht am Fahrzeug montierte Winter-
                 /Sommerreifen einschließlich Felgen, sowie Dachboxen als Hausrat gemäß § 6 Nr. 2
                 VHB 2008.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
                 sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
                 trag vor (Subsidiärdeckung).

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.


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2.3.           Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen/Schlafwagen

                 In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 ist Einbruchdiebstahl auch aus verschlossenen
                 Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen von Bahnen mitversichert.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.4.           Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume

                 Als Einbruch gemäß § 3 Nr. 2 a) VHB 2008 gilt auch, wenn in das Objekt, in dem sich
                 der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum eingebrochen
                 wurde und der Täter von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räum-
                 lichkeiten gelangt. Es hat keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers, ob
                 die nicht versicherten Räumlichkeiten von Familienangehörigen des Versicherungs-
                 nehmers gewerblich oder privat genutzt werden.

2.5.           Unberechtigter Gebrauch von Kredit-, Scheck- und Kundenkarten nach einem Ver-
               sicherungsfall (Einbruch)

                 In Erweiterung von § 13 Nr. 2 b) aa) gilt der Missbrauch von Kredit-, Scheck- und Kun-
                 denkarten nach einem Einbruchdiebstahl/Raub mitversichert, sofern hierfür nicht an-
                 derweitig Versicherungsschutz besteht.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer hat die abhanden gekommenen Kredit-, Scheck-, und Kun-
                 denkarten unverzüglich sperren zu lassen.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.6.           Telefon-/Strommissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter

                 Wird nach einem Einbruchdiebstahl (siehe § 3 VHB 2008) in die versicherte Wohnung
                 das Telefon oder sonstige in der Wohnung befindliche Strom verbrauchende mitversi-
                 cherte Einrichtungsgegenstände benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch ange-
                 fallenen Telefon-/Stromkosten.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächs-
                 nachweis des Telekommunikationsunternehmens und/oder eine Bestätigung des zu-
                 ständigen Energieversorgers über den Strommehrverbrauch einzureichen.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Einbruch unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.


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2.7.           Diebstahlschäden durch Hausangestellte

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 sind Diebstahlschäden mitversichert, die durch Per-
                 sonen ausgeübt wurden, die beim Versicherungsnehmer wohnen oder Hausange-
                 stellte des Versicherungsnehmers sind.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 500 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.8.           Räuberische Erpressung – Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen
               Ort

                 Bei einem versicherten Raub nach § 3 Nr. 4 a) VHB 2008 besteht abweichend von § 3
                 Nr. 4 c) VHB 2008 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sa-
                 chen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Die
                 Entschädigungsgrenzen nach § 13 VHB 2008 bleiben unverändert.

                 Der Versicherungsnehmer muss die räuberische Erpressung unverzüglich der zustän-
                 digen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
                 heit, kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.9.           Vandalismus nach Einschleichen

                 Als Erweiterung zu § 3 Nr. 3 VHB 2008 liegt Vandalismus nach einem Einbruch auch
                 dann vor, wenn der Täter auf die in § 3 Nr. 2 c) bezeichnete Art in den Versicherungsort
                 eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.

2.10.          Trickdiebstahl und Taschendiebstahl

                 Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen versicherter Sachen
                 durch Diebstahl, wenn der Versicherungsnehmer Opfer eines Trickdiebstahls wird.

                 Trickdiebstahl liegt vor,

                 a) wenn Diebe den Versicherungsnehmer ablenken oder überraschen und ihm ver-
                    sicherte Sachen, die er am Körper trägt, blitzschnell wegnehmen, sodass er keine
                    Möglichkeit hat, Widerstand zu leisten;

                 b) wenn Diebe den Versicherungsnehmer täuschen, um Zutritt zum Versicherungsort
                    zu erhalten und dort versicherte Sachen entwenden.

                 Taschendiebstahl liegt vor, bei einfachem Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnli-
                 chen Taschen (einschließlich Brieftaschen und Geldbörsen), die unmittelbar am Körper
                 getragen werden.

                 Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind dessen Ehe- bzw. Lebenspartner und
                 seine im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder.


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                 Bei Trickdiebstahl ist die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 2.500 Euro
                 je Versicherungsfall begrenzt. Bei Taschendiebstahl ist die Entschädigungsleistung
                 des Versicherers ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.11.          Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Pedelec und E-Scooter

                 Für Fahrräder/Fahrradanhänger, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige
                 Pedelecs/E-Scooter erstreckt sich der Versicherungsschutz rund um die Uhr (24-Stun-
                 den-Schutz) unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch
                 Diebstahl.

                 Obliegenheit des Versicherungsnehmers

                 Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad/den Fahrradanhänger/das Pedelec/den E-
                 Scooter durch ein eigenständiges Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht
                 zur Fortbewegung einsetzt, bzw. der Fahrradanhänger nicht fest mit dem Fahrrad/Pe-
                 delec verbunden ist. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad/Pedelec
                 /E-Scooter verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenstän-
                 dig.

                 Besondere Obliegenheiten im Schadenfall

                 a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den
                    Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/des
                    Fahrradanhängers/Pedelecs/E-Scooter zu beschaffen und aufzubewahren, so-
                    weit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungs-
                    nehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die
                    Merkmale anderweitig nachweisen kann.

                 b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen
                    und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/Fahr-
                    radanhänger/Pedelec/E-Scooter nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des
                    Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.

                 c) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten gem. Ziffer 2.11.2 und
                    2.11.3 a) und b), kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

                 Für die mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter lose verbundenen und
                 regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur,
                 wenn sie zusammen mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter abhand-
                 engekommen sind.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
                 Eine andere Entschädigungsgrenze kann gegen Mehrbeitrag vereinbart werden.


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2.12.          Diebstahl am Arbeitsplatz

                 Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen versicherter Sachen
                 durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub am Arbeitsplatz des Versicherungsneh-
                 mers auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland während der Geschäftszeiten.

                 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall unverzüglich polizeilich anzuzei-
                 gen und das Stehlgut aufnehmen zu lassen. Die Anzeige inkl. polizeilichem Aktenzei-
                 chen und der aufgenommenen Stehlgutliste ist dem Versicherer einzureichen.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die Versiche-
                 rungssumme begrenzt. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach § 13
                 VHB 2008 und Uhren. Elektronische Kleingeräte (z.B. Fotoapparat, Videokamera, Mo-
                 biltelefon, Smartphone, Laptop, Tablet, Funkgerät) werden zum Zeitwert entschädigt.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B.
                 Inhaltsversicherung des Arbeitgebers) beansprucht werden kann, geht eine solche
                 Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).

2.13.          Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für ein-
                 fachen Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei stationärem Krankenhaus-, Rehabili-
                 tations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthalt des Versicherungsnehmers oder einer mit
                 ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem Krankenzimmer entwendet
                 werden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme (Wertsachen
                 nach § 13 VHB 2008, maximal 200 Euro) begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.14.          Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren
               und Gehhilfen

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Kran-
                 kenfahrstühlen (die nicht versicherungspflichtig sind), Rollstühlen, Rollatoren und Geh-
                 hilfen und deren angebrachtes/befestigtes Zubehör mitversichert.

                 Lose mit dem Kinderwagen, Krankenfahrstuhl, Rollstuhl, Rollator und der Gehhilfe ver-
                 bundenen oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,
                 wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet wurden. Der Inhalt
                 ist nicht mitversichert.

                 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und, sofern
                 vorhanden, die Rahmen- und sonstige Identifikationsnummer oder Kennzeichen zu be-
                 schaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmun-
                 gen, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach-
                 weist.


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                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.15.          Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Garten-
               grills und Wäsche auf der Leine

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Gartenmöbeln, Gar-
                 tengeräten, Garteninventar, Gartengrills und Wäsche auf der Leine mitversichert,
                 wenn diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaftlich genutzten
                 Räumen (auch Treppenhaus) abgestellt waren oder sich außerhalb des Versicherung-
                 sortes, jedoch auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung
                 liegt, befanden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.16.          Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderspiel- und
                 Sportgeräten mitversichert, wenn sich diese Geräte nachweislich zum Zeitpunkt des
                 Diebstahls außerhalb von Räumen auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die ver-
                 sicherte Wohnung liegt, befanden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.17.          Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Klein-
                 vieh, Futter- und Streuvorräte auf dem Versicherungsgrundstück. Kein Versicherungs-
                 schutz besteht für Sachen, sofern eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tier-
                 haltung besteht.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.


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2.18.          Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und
                 Wäschetrocknern, die dem Versicherungsnehmer gehören und die aus Räumen ent-
                 wendet werden, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewoh-
                 nern nutzt, mitversichert. Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt ist eine mit ihm in
                 häuslicher Gemeinschaft lebende Person.

                 Der Inhalt von Waschmaschinen und Wäschetrocknern gilt nicht mitversichert.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.19.          Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt

                 In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für ein-
                 fachen Diebstahl für den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Ge-
                 meinschaft lebenden Person gehörende Gepäckstücke und deren Inhalt, die bei einer
                 privaten Urlaubsreise entwendet werden.

                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen, Bargeld, elektronische
                 Geräte wie zum Beispiel Handys, Computer, Laptops, Notebooks, Kameras.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.500 Euro begrenzt.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

2.20.          Vermögenseinbußen durch Phishing beim Online-Banking

                 In Erweiterung von § 1 VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch Vermögensschäden
                 innerhalb des vom Versicherungsnehmer durchgeführten privaten Online-Bankings,
                 wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln
                 und die kontoführende Bank diese ausführt. Versicherungsschutz besteht im Zusam-
                 menhang mit Online-Banking-Aktionen, welche in der versicherten Wohnung oder
                 über im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Laptops / portable PCs durch-
                 geführt werden.

                 Phishing im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer mit-
                 tels gefälschter E-Mail getäuscht wird und infolgedessen für das Online-Banking er-
                 forderliche Zugangs- und Identifikationsdaten eigener privater Bankkonten an unbe-
                 fugte Dritte übermittelt. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch Täuschung
                 über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus.

                 Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem
                 Phishing-Angriff resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags.


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                 Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten
                 (wie z. B. Pharming) sind nicht versichert. Aus der Abbuchung resultierende Folgeschä-
                 den (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten
                 der Bank u. ä.) sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
                 Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt, bzw. für die das kontoführende
                 Kreditinstitut haftet.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers setzt voraus, dass Sie den aktuell übli-
                 chen Online-Banking-Sicherheitsstandard verwenden.

                 Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame
                 schadenursächliche Handlung (=Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei dem die
                 Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.

                 Vor Eintritt des Versicherungsfalles muss der Computer, der zum Online-Banking ge-
                 nutzt wird, mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen so-
                 wie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand gehalten wird, ausgestat-
                 tet sein; Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren.

                 Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer insbesondere

                        bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle
                        erforderlichen Auskünfte erteilen,

                        die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Aus-
                        künfte zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen,

                        den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.

                 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der oben genannten Obliegenheiten, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 2.000 Euro be-
                 grenzt.

2.21.          Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat

                 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer Opfer einer po-
                 lizeilich angezeigten Straftat nach dem Strafgesetzbuch (mutwillige Beschädigung,
                 Diebstahl, Betrug, Computermissbrauch, EC- und Kreditkartenmissbrauch) wird und
                 hierdurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines sol-
                 chen Ereignisses abhandenkommen.

                 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
                 für Schäden an versicherten Sachen, die der Versicherungsnehmer gesondert versi-
                 chert hat oder versichern könnte.

                 Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind dessen Ehe- bzw. Lebenspartner und
                 seine im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
                 begrenzt.


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3.             Leitungswasser
3.1.           Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen

               In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
               versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zimmer-
               brunnen oder Wassersäulen zerstört/beschädigt werden oder abhandenkommen.

3.2.           Regenfallrohre/Mischsysteme innerhalb des Gebäudes

                 In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
                 Regenfallrohren/Mischsystemen innerhalb des Gebäudes bestimmungswidrig ausge-
                 treten ist.

3.3.           Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs

                 Der nachweisliche Wasserverlust infolge eines versicherten Rohrbruchschadens ge-
                 mäß § 4 VHB 2008 ist bis auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

3.4.            Schäden durch witterungsbedingten Rückstau

                 Abweichend von § 4 Nr. 3 a) cc) VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen, die
                 durch witterungsbedingten Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder infolge ei-
                 nes solchen Ereignisses abhandenkommen, mitversichert.

                 Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig
                 aus dem Rohrsystem des Gebäudes oder dessen zugehörige Einrichtungen, in dem
                 sich die versicherten Sachen befinden, austritt.

                 Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass ein funktionsfähiges Rückstauventil
                 vorhanden ist.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf die Versicherungssumme begrenzt.

3.5.           Regen- und Schmelzwasser

                 Tritt Regen oder Schnee durch Gebäudeöffnungen ein, die nicht durch Sturm oder Ha-
                 gel verursacht wurden, besteht Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sa-
                 chen, die durch unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser beschädigt
                 oder zerstört wurden.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 1.500 Euro begrenzt.

                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Überschwemmung,
                 Rückstau, weiteren Elementargefahren und Sturmflut. Außerdem bleiben Schäden
                 durch die allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen ausgeschlossen.

3.6.           Sonstige Bruchschäden an Installationen

                 In Erweiterung zu § 4 Nr. 1. b) VHB 2008 sind auch sonstige Bruchschäden an Bade-
                 einrichtungen, Waschbecken, Armaturen sowie deren Anschlussschläuche mitversi-
                 chert.


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                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
                 begrenzt.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
                 sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
                 trag vor (Subsidiärdeckung).


4.             Sturm, Hagel
4.1.           Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen

                 In Erweiterung zu § 5 Nr. 4 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz für versicherte Sa-
                 chen, die sich außerhalb von Gebäuden auf Balkonen, Loggien und auf an das Ge-
                 bäude unmittelbar anschließende Terrassen befinden.

                 a) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.

                 b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen und Bargeld.

4.2.           Sturmschäden auf dem Versicherungsgrundstück

                 Abweichend von § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2008 sind Gartenmöbel (bewegliche Einrich-
                 tungsgegenstände, die zum Sitzen, Liegen und Aufbewahren von Kleidung, Wäsche
                 und Hausrat benutzt werden können), Gartengeräte, Sport- und Spielgeräte sowie
                 Gartenfiguren, die sich außerhalb von Gebäuden, aber auf dem Versicherungsgrund-
                 stück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, gegen die Gefahren Sturm und
                 Hagel versichert.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die verein-
                 barte Versicherungssumme begrenzt.

                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind sonstiges Garteninventar, Kunstwerke
                 und Wertsachen.


5.             Kosten
5.1.           Umzugskosten

                 In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den Um-
                 zug in eine andere Wohnung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach
                 einem Versicherungsfall auf Dauer unbewohnbar geworden ist.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssumme
                 begrenzt.

5.2.           Transport und Lagerkosten

                 In Erweiterung von § 8 Nr. 1 d) VHB 2008 gilt die Frist von 100 Tagen auf 360 Tagen
                 erhöht.


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5.3.           Hotelkosten

                 In Erweiterung von § 8 Nr. 1 c) VHB 2008 sind Hotel- oder ähnliche Unterbringungs-
                 kosten bis maximal 365 Tage versichert.

                 Die Entschädigung ist auf 3 ‰ der Versicherungssumme pro Tag begrenzt.

5.4.           Haustierunterbringungskosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung nach einem Ver-
               sicherungsfall

                 Abweichend von § 8 VHB 2008 sind Haustierunterbringungskosten in einer Tierpen-
                 sion oder in einer ähnlichen Unterbringung, die aufgrund eines Versicherungsfalles
                 notwendig werden, mitversichert.

                 Die Kosten werden solange übernommen bis die versicherte Wohnung wieder benutz-
                 bar oder die Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung zumutbar
                 ist.

                 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Nutztiere und exotische Tiere.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt.
                 Die Kosten müssen nachgewiesen werden.

5.5.           Bewachungskosten

                 In Erweiterung von § 8 Nr. 1 f) VHB 2008 ist die Entschädigung je Versicherungsfall
                 auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt.

5.6.           Sachverständigenkosten

                 Abweichend von § 15 Nr. 6 VHB 2008 werden bei einer Schadenhöhe über 5.000 Euro
                 dem Versicherungsnehmer bei Einleitung eines Sachverständigenverfahrens nach §
                 15 VHB 2008 die Sachverständigenkosten bis 7.500 Euro erstattet.

5.7.           Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdieb-
               stahl

                 In Erweiterung von § 8. 1 i) VHB 2008 sind die Kosten für provisorische Maßnahmen
                 (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl mitversichert.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

5.8.           Kosten für Miet- und Ersatzgeräte

                 In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Miet-
                 kosten für Haushaltsersatzgeräte, wenn durch einen Versicherungsfall Haushaltsge-
                 räte beschädigt, zerstört oder diese abhandengekommen sind und eine umgehende
                 Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.

                 Haushaltsgeräte im Sinne dieser Bestimmungen sind: Waschmaschine, Wäschetrock-
                 ner, Kühlschrank, Gefrierschrank oder -truhe, Herd/ Ofen und Geschirrspülmaschine.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 2.000 Euro je Versicherungsfall
                 begrenzt.


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5.9.           Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand

                 In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten
                 für bis zu 10 Sitzungen bei Psychologen/Psychotherapeuten, wenn der Versicherungs-
                 nehmer oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person infolge eines leistungspflichti-
                 gen Brandschadens nach § 2 VHB 2008 oder eines Einbruchdiebstahlschadens nach
                 § 3 VHB 2008 eine bescheinigte psychische Schädigung erlitten hat.

                 Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist, dass der Psychologe bescheinigt,
                 dass die Schädigung durch den Versicherungsfall nach Ziffer 1 ausgelöst wurde, die
                 Maßnahme geeignet ist und mit der Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach dem
                 versicherten Ereignis begonnen wird.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
                 begrenzt.

5.10.          Kostenpauschale

                 Ab einer Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro erstatten wir Ihnen einen Pauschal-
                 betrag in Höhe von 100 Euro.

5.11.          Fehlalarm durch Rauchmelder

                 In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten

                 a) eines Feuerwehreinsatzes;

                 b) für die Beseitigung von Schäden durch gewaltsamen Zutritt von Polizei oder Feu-
                    erwehr in die versicherte Wohnung, die dadurch entstehen, dass Rauchmelder,
                    die nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und mit einer funktions-
                    fähigen Batterie ausgestattet sind, bedingt durch einen technischen Defekt Alarm
                    geben.

                 Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fehlalarm durch Tabak-
                 rauch, Kochdünste oder dergleichen verursacht werden.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
                 begrenzt.

5.12.          Mehrkosten infolge Technologiefortschritt

                 Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen
                 Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen,
                 wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte in-
                 folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist
                 der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen
                 Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.

5.13.          Rückreisekosten aus dem privaten Urlaub

                 Abweichend von § 8 VHB 2008 sind die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus
                 dem privaten Urlaub (Fahrtmehrkosten), wenn der Versicherungsnehmer wegen eines


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                 erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen muss, um an
                 den Schadenort (versicherte Wohnung, siehe § 6 VHB 2008) zu reisen, mitversichert.

                 Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro über-
                 steigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.

                 Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers
                 vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen.

                 Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutz-
                 ten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.

                 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort
                 mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuholen,
                 soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt der Versicherungsnehmer dieser
                 Verpflichtung nicht nach, obwohl ihm dies billigerweise zuzumuten wäre, so kann der
                 Versicherer den Kostenersatz um den Betrag kürzen, der nachweislich durch die
                 Pflichtverletzung entstanden ist.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

5.14.          Datenrettungskosten

                 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles entstanden zusätzlichen Kosten
                 für die Wiederherstellung von Daten (dies sind digitalisierte maschinenlesbare Infor-
                 mationen), soweit sich diese auf privat genutzten versicherten Geräten (PC, Notebook,
                 Laptop, Tablet, Mobiltelefon, externes Speichermedien), zu deren Nutzung der Versi-
                 cherungsnehmer berechtigt ist, befinden.

                 Nicht versichert sind Datenrettungskosten gleich welcher Art für die Wiederherstel-
                 lung von Daten, die sich nur im Arbeitsspeicher der Geräte befinden oder Daten, zu
                 deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (zum Beispiel sog. Raub-
                 kopien).

                 Der Versicherer leistet infolge eines Versicherungsfalles Entschädigung für Schäden

                 a) durch einen technischen Defekt des Speichermediums;

                 b) durch eine sonstige physische Beschädigung des Speichermediums;

                 c) durch Softwarefehler;

                 d) durch Viren-, Schadsoftware;

                 e) am Speichermedium durch Bedienungsfehler.

                 Umfang der Entschädigung für Daten und Programme

                 a) Entschädigt werden

                     I.    notwendige Kosten für eine telefonische Beratung durch einen IT-
                           Dienstleister;

                     II.   Kosten für die Abholung/Vernichtung des beschädigten Gerätes;


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                     III. Kosten für den Datenrettungsversuch;

                     IV. Kosten, um die geretteten Daten auf einem hierfür geeigneten Speicherme-
                         dium wieder zur Verfügung zu stellen.

                 b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschä-
                    digung

                     I.    für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Pro-
                           gramme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrun-
                           gen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind;

                     II.   für Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs;

                     III. für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;

                     IV. für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;

                     V. für Kosten, die durch beabsichtigte oder unbeabsichtigte Löschung von Daten
                        entstehen;

                     VI. für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wieder-
                         herstellung hinausgehen;

                     VII. für sonstige Vermögensschäden;

                     VIII. für das defekte Gerät;

                     IX. für den Austausch des Speichermediums;

                     X. für Schäden, für die ein Dritter haftet;

                     XI. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht notwen-
                         dig ist, z. B. die Daten sind noch vollumfänglich als Sicherungskopie auf einem
                         anderen Speichermedium vorhanden;

                     XII. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht innerhalb
                          von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.

                 c) Die Entschädigungsleistung des Versicherers für die Datenrettungskosten ist auf
                    4 % der Versicherungssumme, maximal 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.

                 Zusätzliche vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:

                 a) Die genutzten Geräte müssen zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff über ein in-
                    stalliertes und aktuelles Sicherungssystem mit Virenschutz und Firewall verfügen.

                 b) Es ist mindestens einmal wöchentlich eine Datensicherung vorzunehmen, d. h.
                    Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzube-
                    wahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzei-
                    tig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die technischen Einrich-
                    tungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen.


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                 c) Es muss sichergestellt werden, dass Form und Struktur der Daten auf dem Siche-
                    rungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch mög-
                    lich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rück-
                    sicherungstests.


6.             Sonstiges
6.1.            Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen

                 In Erweiterung von § 6 Nr. 2 c) cc) VHB 2008 sind technische, optische oder akustische
                 Sicherungsanlagen, die der Sicherung des versicherten Hausrates dienen, soweit keine
                 andere Versicherung hierfür besteht, mitversichert.

6.2.           Entschädigungsgrenzen für Wertsachen

                 In Erweiterung von § 13 Nr. 2 a) VHB 2008 ist die Entschädigung für Wertsachen je
                 Versicherungsfall auf 50 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

                 Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) aa) VHB 2008 (Bargeld, Geld-
                 karten) ist auf 3.000 Euro erhöht.

                 Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) bb) VHB 2008 (Urkunden, Spar-
                 bücher, Wertpapiere) ist auf 25.000 Euro erhöht.

                 Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) cc) VHB 2008 (Schmuck, Edel-
                 steine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Sachen aus Gold und Platin) ist auf
                 40.000 Euro erhöht.

6.3.           Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung

                 In Erweiterung von § 7 Nr. 6 a) VHB 2008 ist die Entschädigungsgrenze je Versiche-
                 rungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Die absoluten Entschädigungsgrenzen in Euro für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 2 b)
                 VHB 2008 gelten unverändert.

6.4.           Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung

                 In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2008 sind versicherte Sachen im Rahmen der Au-
                 ßenversicherung bis zu 12 Monate nach vorübergehender Entfernung aus der Woh-
                 nung weltweit versichert.

6.5.           Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen

                 Für Hausrat nach § 6 VHB 2008, der der Ausübung einer Sportart dient, besteht im
                 Rahmen der Außenversicherung wie folgt Versicherungsschutz:

                 Abweichend von § 7 Nr. 1 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz für Sportausrüs-
                 tungen, die Eigentum des Versicherungsnehmers sind, auch wenn diese sich dauerhaft
                 außerhalb der versicherten Wohnung befinden. Dem Versicherungsnehmer gleichge-
                 stellt ist eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person.


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                 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 5 % der Versicherungssumme, maximal
                 10.000 Euro, begrenzt.

6.6.           Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer

                 In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe
                 des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
                 Person dienen, mitversichert.

                 Zu den versicherten Räumlichkeiten zählen ausschließlich beruflich oder gewerblich
                 genutzte Räume, die nur durch den Versicherungsort betreten werden können und so-
                 fern darin keine Angestellten beschäftigt werden und kein Publikumsverkehr stattfin-
                 det.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Für Musterkollektionen und Handelswaren ist in Abänderung von Punkt 3 die Entschä-
                 digung je Versicherungsfall auf maximal 10.000 Euro begrenzt.

6.7.           Eigener Hausstand von Kindern aufgrund Ausbildung

                 In Erweiterung von § 7 Nr. 2 VHB 2008 ist ein eigenständiger Hausstand nicht begrün-
                 det, wenn das unverheiratete Kind oder das in einer eingetragenen Lebenspartner-
                 schaft lebende Kind aufgrund der Erstausbildung am Ausbildungsort mit dem Erst-
                 wohnsitz gemeldet ist, damit keine Zweitwohnsitzsteuer anfällt.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 10 % der Versicherungssumme je
                 Versicherungsfall begrenzt.

6.8.           Hausrat einer Pflegekraft und Au-pair

                 Mitversichert im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme des Versicherungs-
                 nehmers ist der Hausrat einer Pflegekraft, die während der Ausübung ihrer Tätigkeit
                 mit ihrem Hausrat die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers mitbewohnt.
                 Ein Au-pair ist einer Pflegekraft gleichgestellt.

                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die verein-
                 barte Versicherungssumme begrenzt.

6.9.           Innere Unruhen, Streik, Aussperrung

                 Abgrenzung zur Staatshaftung

                 a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
                    besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiä-
                    ren Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
                    rechts gegeben sind.

                 b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) erstreckt sich nur auf den
                    Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent-
                    schädigungsrechts überschreitet.


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                 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
                 Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt
                 werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderun-
                 gen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.

                 Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel ge-
                 richtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
                 Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung ei-
                 ner verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

                 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
                 Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang
                 mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung zerstört oder beschä-
                 digt werden.

                 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
                 andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

6.10.          Sachen in Bankgewahrsam/Bankschließfach

                 In Erweiterung von § 6 VHB 2008 ist der Inhalt von Kundenschließfächern in Tresor-
                 räumen von Geldinstituten für den versicherten Hausrat mitversichert, soweit hierfür
                 keine Spezialversicherung besteht.

                 Die Entschädigung des Versicherers ist auf 50 % der Versicherungssumme, mindes-
                 tens 30.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
                 sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
                 trag vor (Subsidiärdeckung).

6.11.          Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks

                 In Erweiterung von § 6 Nr. 3 d) VHB 2008 gilt als Versicherungsort auch die Garage,
                 die sich außerhalb des Versicherungsgrundstücks befindet. Kein Versicherungsschutz
                 besteht für Wertsachen (siehe § 13 Nr. 1 VHB 2008).

                 Nicht versichert ist Hausrat in Garagen, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften
                 befinden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

6.12.           Transportmittelunfall

                 Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust versicherter Sachen durch
                 einen Unfall eines Kraftfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem
                 die versicherten Sachen befördert wurden.

                 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
                 dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
                 Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.

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                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

6.13.          Wallbox

                 In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind Wallboxen, die ausschließlich der privaten Nut-
                 zung des Versicherungsnehmers dienen, am Versicherungsort versichert.

                 In Erweiterung von § 2 VHB 2008 ist eine Wallbox gegen Brand- und Blitzschlagschä-
                 den mitversichert, wenn sich diese nachweislich zum Zeitpunkt des Brands/Blitz-
                 schlags außerhalb des Versicherungsortes, jedoch auf dem Grundstück, auf dem die
                 versicherte Wohnung liegt, befindet und fest mit dem Gebäude oder Gebäudebestand-
                 teilen verbunden war.

                 In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl einer Wallbox mit-
                 versichert, wenn sich diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls außerhalb des
                 Versicherungsortes, jedoch auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung
                 liegt, befindet und fest mit dem Gebäude oder Gebäudebestandteilen verbunden war.

                 In Erweiterung von § 5 Nr. 4 VHB 2008 ist eine Wallbox mitversichert, wenn sich diese
                 nachweislich zum Zeitpunkt des Sturm/Hagels außerhalb des Versicherungsortes, je-
                 doch auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befindet und fest
                 mit dem Gebäude oder Gebäudebestandteilen verbunden war.

                 Nicht versichert sind Wallboxen, die von mehreren Personen, die nicht im Haushalt des
                 Versicherungsnehmers wohnen, genutzt werden.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
                 sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
                 trag vor (Subsidiärdeckung).

6.14.          Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke)

                 In Erweiterung von § 6 Nr. 2. c) cc) VHB 2008 gehören auch zum Hausrat privat ge-
                 nutzte Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke), die den gesetzlichen Regelungen
                 entsprechen und die ausschließlich der versicherten Wohnung nach § 6 Nr. 3 VHB
                 2008 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte
                 Wohnung liegt.

                 In Erweiterung und Klarstellung von § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2008 sind auch Stecker-So-
                 laranlagen, die sich außerhalb von Gebäuden, aber auf dem Grundstück der versicher-
                 ten Wohnung befinden versichert, wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer
                 genutzt werden.

                 Es besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl von diesen Stecker-
                 Solaranlagen, die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden. Je
                 Versicherungsfall werden maximal 6 % der Versicherungssumme entschädigt.

                 Einzuhalten sind die nachfolgend genannten Obliegenheiten:


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                 a) Die geltenden gesetzlichen Vorgaben, sind einzuhalten und im Schadenfall deren
                    Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen.

                 b) Die Installation der Anlage wurde gemäß den Herstellerangaben durchgeführt.

                 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer
                 nach § 26 VHB 2008 zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei
                 sein.

                 Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
                 sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
                 trag vor (Subsidiärdeckung).

6.15.           Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung)

                 Versicherungsschutz besteht für Hausrat entsprechend § 6 Nr. 2 VHB 2008, der sich
                 an einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) befindet. Dieser muss
                 durch den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
                 den Ehe- oder Lebenspartner genutzt werden. Die beruflich bedingte Zweitwohnung
                 (Pendlerwohnung) muss sich innerhalb Deutschlands befinden.

                 Für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz bis zu einer
                 Entschädigungshöhe von 2.500 Euro.

                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der vereinbarten Versicherungs-
                 summe, maximal 20.000 Euro, begrenzt.

6.16.           Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere

                 In Erweiterung von § 1 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung, wenn
                 wild lebende Tiere, die zum Schalenwild [nach dem Bundeswildgesetz (BJagdG)] zäh-
                 len, in die versicherte Wohnung hineingelangen und dort versicherte Sachen zerstören
                 oder beschädigen. Kommen versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses ab-
                 handen, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Schalenwild sind zum Beispiel Wild-
                 schweine, Rehe und Rothirsche (siehe hierzu § 2 Abs. 3 BJagdG).

                 In Ergänzung zu § 8 VHB 2008 werden aufgrund eines solchen Ereignisses die not-
                 wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt

                     ▪    für die Reinigung;
                     ▪    für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung
                          entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist;
                     ▪    für provisorische Reparaturen, um Öffnungen zu verschließen, die im Bereich
                          der Wohnung entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist.

                 Die Entschädigung je Versicherungsfall nach Nr. 1 und Nr. 2 ist auf die vereinbarte
                 Versicherungssumme begrenzt.


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6.17.          Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge)

                 Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder
                 erstmalig einen eigenen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so be-
                 steht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur, sofern
                 nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangt werden kann.

                 Der Vorsorgeschutz ist auf 30 % der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt.
                 Die Entschädigung setzt voraus, dass dem Versicherer die neue Haushaltgründung
                 unter Angabe der Anschrift und der Wohnfläche in Quadratmeter mitgeteilt wird.

                 Der Vorsorgeschutz erlischt 12 Monate nach der Haushaltsgründung.

6.18.          Kinderbetreuung im Notfall

                 In Erweiterung zu § 8 VHB 2008 werden die nachgewiesenen notwendigen und tat-
                 sächlich angefallenen Kosten für die Kinderbetreuung ersetzt, wenn diese infolge eines
                 leistungspflichtigen Versicherungsfalles, nach den dem Vertrag zugrundeliegenden
                 Bedingungen, erforderlich waren.

                 Die Entschädigungsleistung ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.

6.19.           Vorsorgebetrag

                 In Erweiterung von § 9 Nr. 2 b) VHB 2008 erhöht sich die Versicherungssumme auf
                 einen Vorsorgebetrag von 30 %.

6.20.           Grobe Fahrlässigkeit

                 In Erweiterung von § 34 Nr. 1 b) VHB 2008 wird auf den Einwand der groben Fahrläs-
                 sigkeit und auf eine Leistungskürzung verzichtet. Dies gilt auch bei Verletzung von Si-
                 cherheitsvorschriften und Obliegenheiten, welche in den §§ 16 und 26 Nr. 1 VHB 2008
                 geregelt sind.

                 Vorgenanntes (Ziffer 1) gilt jedoch nicht bei Verletzung von Obliegenheiten entspre-
                 chend den §§ 26 Nr. 2 und 27 VHB 2008.

                 Die Entschädigungsleistung ist auf die Versicherungssumme begrenzt.

6.21.          Sachen in vermieteten Einliegerwohnungen

               In Erweiterung von § 6 Nr. 3 VHB 2008 gehört die Einliegerwohnung eines Einfamilien-
               hauses zur Wohnung, wenn der Versicherungsnehmer das Einfamilienhaus selbst be-
               wohnt. Für fremdes Eigentum gemäß § 6 Nr. 2 c), dd) VHB 2008 in der Einliegerwoh-
               nung besteht kein Versicherungsschutz. Eine Entschädigung über diesen Vertrag wird
               nur geleistet, sofern die Entschädigungsleistung nicht über einen bestehenden Haus-
               ratversicherungsvertrag des Bewohners der Einliegerwohnung verlangt werden kann.
               Der § 6 Nr. 4 e) VHB 2008 bleibt hiervon unberührt.


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6.22.          Unbewohntsein der Wohnung

                 In Erweiterung § 17 c) VHB 2008 wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhö-
                 hung berufen, wenn die versicherte Wohnung bis zu 365 Tage unbewohnt und unbe-
                 aufsichtigt bleibt.

6.23.          Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes

                 In Ergänzung zu § 27 VHB 2008 ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungs-
                 ort keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.

6.24.          Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung

                 Abweichend von § 12 Nr. 5 und Nr. 6 VHB 2008 nimmt der Versicherer bei Schäden
                 bis 6.000 Euro keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.

6.25.          Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere
               Wohnung

                 Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungs-
                 verzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Versicherungssumme nicht an-
                 gepasst wird. Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der Unter-
                 versicherungsverzicht als vereinbart gilt. Bei Nichtanpassung der Versicherungs-
                 summe für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch ei-
                 nen Monat nach der nächsten, auf den Umzug folgenden, Beitragshauptfälligkeit.

6.26.          Versicherungsschutz bei Umzug

                 In Erweiterung zu § 11 Nr. 1 und Nr. 2 VHB 2008 verlängert sich die Übergangszeit
                 von zwei Monaten auf 120 Tage.

6.27.          Besitzstandsgarantie

                 Sofern sich bei einem Schadenfall herausstellt, dass der Versicherungsnehmer durch
                 die Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung des Vorvertrages beim vorherigen
                 Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre,
                 wird die MVK Versicherung VVaG nach den Versicherungsbedingungen des letzten
                 Vertragsstandes des direkten Vorvertrages regulieren. Der Versicherungsnehmer hat
                 in diesem Fall die Versicherungsbedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu
                 stellen.

                 Die Besitzstandsgarantie gilt nur, wenn

                 a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand,

                 b) der direkte Vorversicherer bei Antragstellung angegeben wurde,

                 c) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben,

                 d) die bei der MVK Versicherung VVaG versicherte Versicherungssumme die
                    Höchstersatzleistung darstellt.

                 Die Besitzstandsgarantie gilt nicht für:


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                 a) berufliche und/oder gewerbliche Risiken,

                 b) im Ausland vorkommende Schadenereignisse,

                 c) vorsätzlich herbeigeführte Schadenereignisse,

                 d) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen,

                 e) Elementarschäden, das heißt, Schäden die durch Naturgewalten verursacht wer-
                    den,

                 f)   All Risk-Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „Unbenannte Ge-
                      fahren“,

                 g) Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen
                    (VHB) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft geschlos-
                    sen wurden.

6.28.          Leistungs-Update-Garantie

                 Werden die dieser Verbundenen Hausratversicherung zugrundeliegenden Versiche-
                 rungsbedingungen in der gewählten Tarifstruktur (Allgemeine Versicherungsbedin-
                 gungen und/oder die gewählten Zusatzbedingungen) ausschließlich zum Vorteil des
                 Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der
                 neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

6.29.          Differenz-Deckung (Exzedenten-Deckung)

                 Zwischen Antragseingang und Versicherungsbeginn dieses Vertrages, maximal für 12
                 Monate, gilt eine beitragsfreie Konditions- und Summendifferenzdeckung. Der Ur-
                 sprungsvertrag muss gekündigt sein und Ihr Antrag muss von uns angenommen sowie
                 dokumentiert sein. Versicherungsschutz wird insoweit gewährt, als die Deckung durch
                 diesen Versicherungsvertrag über den bei einer anderen Versicherungsgesellschaft
                 bestehenden Ursprungsvertrages hinausgeht. Dabei gilt: Im Leistungsfall ist der Ur-
                 sprungsvertrag explizit zu benennen und geht diesem Vertrag in seinem Leistungsum-
                 fang vor. Unser Vertrag gilt subsidiär. Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche
                 vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.

                 Die Differenz-Deckung greift nicht,

                 a) wenn der Vorversicherer wegen Nichtzahlung der Prämie leistungsfrei ist.

                 b) wenn beim Vorversicherer die Versicherungssumme mehr als 30 % niedriger liegt.

                 Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, besteht Versi-
                 cherungsschutz ab dem in diesem Versicherungsschein benannten Versicherungsbe-
                 ginn. Zwischenzeitliche Gefahrerhöhungen sind mitzuteilen.

                 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein
                 oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen. Ausgeschlossen von der Diffe-
                 renzdeckung sind Einschlüsse, die zuschlagpflichtig und direkt versicherbar sind (z. B.
                 Elementar, Glas).


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6.30.           Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008)

                 Wir garantieren, dass unsere Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem
                 Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
                 wirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis VHB
                 2008).

6.31.          Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“

                 Wir garantieren Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte die Mindeststandards der Emp-
                 fehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ in der Version vom 16.02.2011 voll
                 erfüllen.

6.32.          Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB
               2008

                 Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gül-
                 tigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem
                 Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung
                 nicht wegen des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ablehnen.

                 Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
                 Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungs-
                 schutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert
                 fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie uns
                 soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbe-
                 züglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten.

                 Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche her-
                 ausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vor-
                 versicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kön-
                 nen wir von Ihnen die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.

                 Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen
                 wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
                 festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei unserer Gesell-
                 schaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.


7.             Best-Leistungs-Garantie
7.1.           Versicherungsumfang

                 Im Versicherungsfall gelten Risiken, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht
                 eingeschlossen sind, jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein und für jeder-
                 mann zugänglichen Tarif zur Hausratversicherung eines anderen in Deutschland zum
                 Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen
                 wären, automatisch entsprechend den dortigen Regelungen mitversichert.


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                 Der Nachweis (in Form von Besonderen Bedingungen und Leistungsbeschreibungen)
                 über die anderweitige Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer. Es gelten
                 dabei folgende Regelungen:

                 a) Der Vertragsabschluss muss für jedermann ohne Zugehörigkeit von Verbänden,
                    Organisationen, Arbeitsverhältnissen oder ähnlichem zugänglich sein. Nicht frei
                    zugänglich sind auch Tarife, die an die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages gekop-
                    pelt sind.

                 b) Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag bzw. -prämie han-
                    deln.

                 c) Deckungen auf „All-Risk“-Basis oder beitrags-/prämienpflichtige Einschlüsse fal-
                    len nicht darunter.

                 Die Begrenzung der Entschädigungsleistung gemäß Abschnitt A § 12 VHB 2008 bleibt
                 unberührt. Ein evtl. vereinbarter Selbstbehalt zwischen Ihnen und uns bleibt bestehen.

7.2.           Ausschlüsse

                 Ausgeschlossen von der Best-Leistungs-Garantie sind:

                 a) berufliche und gewerbliche Risiken,

                 b) vorsätzlich herbeigeführte Schadenereignisse,

                 c) sämtliche Elementargefahren, d. h. Schäden, die durch das Wirken der Natur ver-
                    ursacht werden.

7.3.           Teil-Kündigungsmöglichkeit

                 Die Best-Leistungs-Garantie kann ohne Aufhebung des Hauptvertrages von beiden
                 Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen mit textlicher Erklärung unter
                 Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner
                 ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt
                 zu verlangen.


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                      Klausel Glasbruch zur Gebäude- und Mobiliarversi-
                      cherung in der Hausratversicherung nach VHB
                      2008


                                                                                                           Stand 01.11.2024
HR1.0_Glas_20241101


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Inhalt

1.    Voraussetzung für den Versicherungsschutz ............................................................................... 3

2.    Versicherte Gefahren und Schäden ................................................................................................. 3

3.    Versicherte Sachen .............................................................................................................................. 3

4.    Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch ................................................................................... 3


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[Seite 151]
   1.      Voraussetzung für den Versicherungsschutz
           Versicherungsschutz besteht nur, solange und soweit ein Hausratversicherungsvertrag
           bei der MVK Versicherung VVaG zugleich besteht.


   2.      Versicherte Gefahren und Schäden
               Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Glasbruch
               zerstört oder beschädigt werden. Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasun-
               gen durch Zerbrechen zerstört werden.

               Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, durch Glasbruch zerstörte Sa-
               chen durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte
               (Naturalersatz).


   3.      Versicherte Sachen
           Versichert sind am Versicherungsort fertig eingesetzte oder montierte:

             a) Scheiben, Platten aus Glas oder transparentem Kunststoff, die fachmännisch ein-
                gesetzt und mit dem Gebäude oder Nebengebäuden auf dem Versicherungs-
                grundstück fest verbunden sind;

             b) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, transparentem Kunststoff der Woh-
                nungseinrichtung;

             c) Aquarien und Terrarien aus Glas;

             d) Glasbausteine, Profilbaugläser und Lichtkuppeln aus Glas oder transparentem
                Kunststoff;

             e) Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik/Elektronik. Die Elektrik/Elektronik wird
                jedoch nur dann ersetzt, wenn ein getrennter Austausch des Glaskeramikkochfel-
                des nicht möglich ist.


   4.      Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch
             Nicht versichert sind:

             a) Bei Antragstellung bereits beschädigte Sachen;

             b) Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale Ab-
                nutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind (Konden-
                satbildung im Scheibenzwischenraum);

             c) Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegenständen so verbunden sind, dass sie
                im Fall eines Bruchs nicht ohne Beschädigung der unversehrten Gegenstände ge-
                trennt werden können;

             d) Photovoltaik/Solarmodule;


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               e) Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser;

               f)     Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckun-
                      gen;

               g) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Da-
                  ten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme
                  von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones).


                    Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:

               a) Schrammen, Absplitterungen, Muschelausbrüche und Ähnliches an Oberflächen
                  und Kanten von Verglasungen;

               b) Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben, Überschwemmung oder
                  Kernenergie.


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    Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden
                                   BWE 2008                       Stand 04/2014
auf Grundlage der VHB 2008 und den VGB 2008

• In der Elementarzone 3 ist § 4 (Erdbeben) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
• In der Zürszone 3 und 4 ist § 3a) aa) (Überschwemmung durch Ausuferung von Gewässern) vom
  Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Sofern obige Ausschlüsse gelten, sind diese in Ihrer Versicherungspolice vermerkt.

§1      Vertragsgrundlage ...................................................................................................................... 2
§2      Versicherte Gefahren und Schäden .......................................................................................... 2
§3      Überschwemmung, Rückstau .................................................................................................... 2
§4      Erdbeben ..................................................................................................................................... 2
§5      Erdsenkung ................................................................................................................................. 2
§6      Erdrutsch..................................................................................................................................... 2
§7      Schneedruck ............................................................................................................................... 2
§8      Lawinen ....................................................................................................................................... 2
§9      Vulkanausbruch .......................................................................................................................... 2
§ 10 Nicht versicherte Schäden ......................................................................................................... 3
§ 11 Besondere Obliegenheiten......................................................................................................... 3
§ 12 Wartezeit, Selbstbehalt ............................................................................................................... 3
§ 13 Kündigung ................................................................................................................................... 3
§ 14 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages ....................................................................... 3

[Seite 154]
§1     Vertragsgrundlage
       Es gelten:
       a)   die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008),
       b)   die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2008),
       entsprechend dem jeweiligen Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
       etwas anderes ergibt.

§2     Versicherte Gefahren und Schäden
       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
       a)    Überschwemmung , Rückstau
       b)    Erdbeben
       c)    Erdsenkung, Erdrutsch
       d)    Schneedruck, Lawinen
       e)    Vulkanausbruch
       zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

§3     Überschwemmung, Rückstau
       a)   Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrund-
            stücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
            aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
            bb) Witterungsniederschläge
            cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb)
       b)   Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
            ßenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den
            gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude
            eindringt.

§4     Erdbeben
       a)   Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
            Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
       b)   Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
            aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versiche-
                 rungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso wider-
                 standsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
            bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch
                 ein Erdbeben entstanden sein kann.

§5     Erdsenkung
       Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
       Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.

§6     Erdrutsch
       Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

§7     Schneedruck
       Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen

§8     Lawinen
       Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei
       ihrem Abgang verursachten Druckwelle.

§9     Vulkanausbruch
       Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
       Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.


BWE Stand 04/2014                                                                             Seite 2/3

[Seite 155]
§ 10 Nicht versicherte Schäden
     Nicht versichert sind
     a)    Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden be-
           finden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar
           sind.
     b)    Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen. Dies gilt auch in der Außenver-
           sicherung.
     c)    ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch
           aa) Sturmflut;
           bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3).

§ 11 Besondere Obliegenheiten
     a)  Wohngebäudeversicherung (VGB 2008)
         Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungs-
         nehmer
         aa) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktions-
              bereit zu halten und
         bb) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Ver-
              sicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
     b)  Hausratversicherung (VHB 2008)
       Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer
       als Gebäudeeigentümer – oder als Mieter, wenn er nach dem Mietvertrag verpflichtet ist -
       wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets
       funktionsbereit zu halten.

§ 12 Wartezeit, Selbstbehalt
     a)   Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 10 Tagen ab Versicherungsbeginn
          (Wartezeit).
     b)   Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
          Versicherungsfall um den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Sofern nichts ande-
          res vereinbart ist, gilt je Schadensfall eine Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 500 €
          höchstens jedoch 5.000 €.

§ 13 Kündigung
     a)  Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Mona-
         ten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen. Kündigt der Ver-
         sicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
         laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
     b)  Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1)
         innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeit-
         punkt kündigen.

§ 14 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
     Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung
     weiterer Elementarschäden.


BWE Stand 04/2014                                                                              Seite 3/3

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               Zusatzbedingung – Unbenannte Gefahren

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       Inhalt
1.         Versicherungsfall ...............................................................................................................................3
2.         Ausschlüsse .........................................................................................................................................3


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 Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefah-
 ren
           Die Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefahren gilt vertraglich
           vereinbart, wenn diese beantragt und im Versicherungsschein mit seinen Nachträgen do-
           kumentiert und hierfür Beitrag erhoben und bezahlt wurde.


1.     Versicherungsfall
           Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen nach § 6 VHB 2008, die durch
           andere als gemäß § 1 VHB 2008 versicherbare Gefahren und Schäden unvorhergesehen
           zerstört oder beschädigt werden. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige
           Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit
           ein ursprünglich vorhandener Mangel – mit oder ohne Substanzveränderung – offenkundig
           wird. Abhandenkommen, auch durch strafbare Handlungen, ist nicht versichert. Eine Ver-
           unreinigung durch Krankheitserreger (z. B. Viren, Bakterien) stellt keinen Sachschaden
           bzw. Sachsubstanzschaden dar.

           Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant
           nicht rechtzeitig vorhergesehen haben, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
           den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
           entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

           Schäden an und Veränderungen von versicherten Sachen, die die Gebrauchsfähigkeit oder
           Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen (z. B. Schrammen, Kratzer, Lack- oder sonstige
           Schönheitsschäden), gelten nicht als Sachschaden im Sinne dieser Deckung.

           Entschädigung für im Rahmen der Hausratversicherung versicherte elektronische Bauele-
           mente (Bauteile) wird nur geleistet – sofern ein versicherter Sachschaden vorangegangen
           ist –, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
           Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache ins-
           gesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
           Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von
           außen zurückzuführen ist.

           Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung gewährt.


2.     Ausschlüsse
           Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden einschließlich
           Folgeschäden an versicherten Sachen durch

                 a) Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen insbesondere auch Bürgerkrieg, Revolution,
                    Rebellion, Aufstand;

                 b) Kernenergie; radioaktive Strahlung; versichert sind jedoch Schäden durch radio-
                    aktive Isotope, die auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhanden


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                      sind oder verwendet werden, wenn die radioaktive Verseuchung durch ein unter
                      die Versicherung fallendes Schadenereignis verursacht worden ist;

                 c) vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch
                    den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten. Führen der Versicherungs-
                    nehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der
                    Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
                    Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten entsprechenden Verhältnis zu
                    kürzen;

                 d) Beschlagnahme, Entziehung, Verfügung oder sonstige Eingriffe oder Verfügungen
                    von hoher Hand;

                 e) Plansch- oder Reinigungswasser bzw. Flüssigkeiten oder Gase;

                 f)   Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes,
                      durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versi-
                      cherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage;

                 g) Wasserschäden, die auf Niederschlags-, Schmelz-, Sicker- oder Grundwasser zu-
                    rückzuführen sind oder Wasserschäden aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen
                    mobilen Behältnissen;

                 h) Schwamm;

                 i)   Sturmflut oder Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung,
                      Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) oder Witterungseinflüsse, mit
                      denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden
                      muss;

                 j)   Abnutzung, Verschleiß oder Alterung, dauernde Einwirkung; korrosive Angriffe o-
                      der Abzehrungen; übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen
                      Ablagerungen;

                 k) durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versiche-
                    rungsgrundstück;

                 l)   Computerviren gleich welcher Art; Würmer; Trojaner und Softwarefehler; magne-
                      tische Einwirkung sowie Löschen oder Ändern von Daten, ohne gleichzeitige Zer-
                      störung oder Beschädigung des Datenträgers;

                 m) Kontamination (z.B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beauf-
                    schlagung und dergleichen) oder Korrosion, Überlaufen und Leckage;

                 n) Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Planungsfehler; verborgene Mängel;

                 o) Schäden an jenen Teilen von versicherten Sachen, die verarbeitet, bearbeitet oder
                    gereinigt werden und die direkt aus diesen Vorgängen resultieren, oder die verur-
                    sacht werden durch Reparatur, Einstell-, Service oder Wartungsarbeiten, Fehler
                    bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung sowie Reparatur, Erprobung, Durch-
                    führung von Wartung, Umbau, Reinigung oder Instandsetzung der versicherten
                    Sachen;


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                 p) Erosion oder Korrosion sowie allmähliche Einwirkung von Chemikalien, Tempera-
                    tur, Dämpfen, Strahlen oder Feuchtigkeit, Trockenheit, Ruß, Staub ferner durch
                    Abwässer oder Schlammbildung oder durch sonstige Verunreinigungen;

                 q) Substanzverlust bzw. Zerfall, Entwertung der Sache in sich selbst - inneren Ver-
                    derb, insbesondere natürlicher Verderb - natürliche Beschaffenheit von Sachen
                    sowie Schrumpfen, Verdunsten, Gewichtsverlust, Verfärbung oder Veränderun-
                    gen des Geschmacks, des Dufts, der Farbe, der Struktur, der Oberfläche oder des
                    Aussehens sowie mangelhafte Beschaffenheit der Sache;

                 r)        Mikroorganismen, Tiere, Insekten, Schädlinge, Ungeziefer, Pilze, Fäulnis, Viren,
                           Bakterien oder Pflanzen;

                 s) Personen;

                 t)        Krankheiten, Seuchen, Epidemien, Genmanipulationen, Mutationen;

                 u) Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schnee, Sand, Hagel oder Staub an im Freien befind-
                    lichen Sachen oder an Sachen in offenen Gebäuden sowie in Gebäuden deren Öff-
                    nungen nicht ordnungsgemäß verschlossen sind;

                 v) durch Bedienungsfehler, Gebrauch gleich welcher Art oder übermäßige Bean-
                    spruchung;

                 w) Abhandenkommen; Veruntreuung; Unterschlagung; Betrug; Erpressung; Verluste,
                    die erst bei der Bestandskontrolle festgestellt werden sowie aus nicht aufklärba-
                    ren Verlusten;

                 x) fehlende Zufuhr, Ausfall oder unzureichende oder mangelhafte Funktion von:
                      I.     Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen, Steuerungsanlagen,
                      II.    der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung,
                      III. Entsorgungsanlagen

                 y) Senken, Setzen, Reißen, Ausdehnung, Schrumpfen oder Einsturz von Gebäuden
                    oder Gebäudeteilen einschließlich der Hof- und Gehsteigbefestigungen sowie
                    Straßen, insbesondere von Fundamenten, Wänden, Böden, Decken und Dächer
                    und damit einhergehende Schäden an versicherten Sachen;

                 z) Trockenheit oder Austrocknung.

           Weiter erstreckt sich die Versicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
           Schäden einschließlich Folgeschäden, die dadurch entstanden sind, dass sich Gebäude in
           einem baufälligen Zustand befanden bzw. ganz oder teilweise mangelhaft instand gehal-
           ten wurden oder dass im Zuge von Umbauten Baubestandteile aus der üblichen Veranke-
           rung oder Befestigung gelöst wurden oder noch nicht entsprechend mit dem sonstigen
           Bauwerk verbunden worden sind; die Ersatzpflicht des Versicherers besteht aber, wenn
           der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Mängeln in keinem Zu-
           sammenhang steht.

           Nicht versichert sind ferner Schäden

                 a) während eines Transports einschließlich Zwischenlagerungen;

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                 b) an Sachen in oder durch Be- und Verarbeitung;

                 c) an Anlagen oder an elektrischen Geräten durch fehlende äußere Einwirkung;
                 d) an Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder deren Probebetrieb noch
                    nicht erfolgreich abgeschlossen wurde;

                 e) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
                    diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;

                 f)   an Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontaktlinsen;

                 g) an Sportgeräten;

                 h) an Fahrrädern und Fahrradanhängern außerhalb des Versicherungsortes;

                 i)   an Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen;
                 j)   an sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfah-
                      rungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen;

                 k) für die eine anderweitige Versicherung besteht oder abgeschlossen werden kann,
                    z.B. auch eine Versicherung nach den VHB 2008 – es gelten die dort genannten
                    Ausschlüsse je Gefahr auch für die Versicherung von Schäden durch zusätzliche
                    unbenannte Gefahren
                 l)   Reisegepäckversicherung
                 m) Transportversicherung
                 n) Haftpflichtversicherung
                 o) Bauleistungsversicherung
                 p) Wohngebäudeversicherung
                 q) Glasversicherung
                 r)   und andere

                 l)   an Sachen, für die ein anderer die Gefahr trägt;

                 m) an Montageobjekten oder Montageausrüstungen, sowie Schäden an im Bau be-
                    findlichen Objekten und Sachen oder Bauausrüstungen;

                 n) durch Projektile aus Schusswaffen;

           Höchstentschädigung; Jahreshöchstentschädigung; Selbstbehalt

                 a) Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu der
                    vereinbarten Versicherungssumme.

                 b) Die Entschädigungsleistung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
                    Selbstbehalt, mindestens 250 EUR, gekürzt.


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