# Neodigital NEO M: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-neodigital-neo-m.php
- Rechtlicher Träger: Neodigital Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-neodigital-neo-m.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Hausrat NEO M 2021](https://myneo.neodigital.de/dokumente/HR_NEO_M_2021_D01.pdf), Fassung NEO M 2021 (HR_NEO_M_2021_V01_B)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | ja, bis 250.000 € | Die maximal bei uns versicherte Höchstentschädigung beträgt 250.000 EUR. | Präambel (Begriffserläuterungen), Seite 2 |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen: | A 14.3.2, Seite 13 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. | A 14.1.1, Seite 12 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. | A 11, Seite 11 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | sind Schäden aus einem Versicherungsfall, den der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne eine Kürzung der Versicherungsleistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis mitversichert. | B4.12.1.2-05NEO, Seite 28 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. | A 10, Seite 11 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | ja | Wir garantieren, dass die dieser Hausrat-Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) und Besonderen Bedingungen und Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers | B4.14NEO-01, Seite 28 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung; | A 1.1, Seite 7 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | A 3.5, Seite 7 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis 1.000 € | In Erweiterung zu A 1.1 VHB leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. | A 1.1-03NEO, Seite 18 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | nein | Sengschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sengschäden durch eine versicherte Gefahr nach A 3.1 verursacht wurden. | A 3.7.2, Seite 7 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden | A 1.1-06NEO, Seite 18 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder … Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. | A 3.3, Seite 7 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; | A 1.2, Seite 7 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. | A 4.3.1, Seite 8 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. | A 4.2, Seite 8 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, | A 5.2, Seite 8 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wasserbetten oder Aquarien. | A 5.2.5, Seite 8 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis 500 € | ersetzt der Versicherer die Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der infolge eines Versicherungsfalles gemäß A 5.1.1 oder 5.1.2 VHB entsteht | A 13.1-03NEO, Seite 19 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). | A 6.1.1, Seite 9 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen sind Schäden durch Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern mitversichert. | A 1.2-01NEO, Seite 18 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. | A 1.2-01NEO Nr. 2, Seite 18 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrrädern gleichgestellt sind Pedelecs sowie E-Bikes, sofern keine Versicherungspflicht besteht. | A 1.2-01NEO Nr. 1, Seite 18 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | nicht geregelt |  |  |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis 500 € | ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern, die dem Versicherungsnehmer gehören und die aus Räumen entwendet werden, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt, mitversichert. | A 1.2-04NEO, Seite 18 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis 1.000 € | wird auch Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Aufbrechen verschlossener Personenkraftwagen, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile, entwendet, zerstört oder beschädigt werden. | A 1.2-02NEO, Seite 18 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja, bis 1.000 € | In Erweiterung zu A 4.1.1 VHB ist Einbruchdiebstahl auch aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen mitversichert. | A 4.1.1-01NEO, Seite 18 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wertsachen werden je Versicherungsfall bis zur im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. | A 18.3.1, Seite 15 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis zur Versicherungssumme | für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, der im Versicherungsschein genannte Betrag; | A 18.3.2.1, Seite 15 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis zur Versicherungssumme | für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, der im Versicherungsschein genannte Betrag; | A 18.3.2.2, Seite 15 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis zur Versicherungssumme | für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, der im Versicherungsschein genannte Betrag. | A 18.3.2.3, Seite 15 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wertsachen werden je Versicherungsfall bis zur im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. | A 18.3.1, Seite 15 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind. | A 18.2.1, Seite 15 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis 25.000 € | Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 25.000 EUR begrenzt. | A 12.6, Seite 12 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 6 Monaten gelten nicht als vorübergehend. | A 12.1.2, Seite 11 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. | A 12.4, Seite 11 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis 1.000 € | wird auch Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Aufbrechen verschlossener Personenkraftwagen, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile, entwendet, zerstört oder beschädigt werden. | A 1.2-02NEO, Seite 18 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. | A 12.2, Seite 11 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 100 Tagen. | A 13.2.3, Seite 11 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. | A 13.2.1, Seite 12 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. | A 13.2.2, Seite 12 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. | A 13.2.4, Seite 12 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. | A 13.2.5, Seite 12 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. | A 13.2.7, Seite 12 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. | A 13.2.9, Seite 12 |
| Sachverständigenkosten | nein | Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. | A 19.6, Seite 16 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis 500 € | leistet der Versicherer Ersatz von Schäden am Gefriergut in Tiefkühlschränken oder -fächern infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Energiezufuhr (Netzausfall) oder durch technisches Versagen der Geräte. | A 1-01NEO, Seite 19 |
| Datenrettungskosten | nein | Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. | A 9.1.7, Seite 11 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen gelten Schäden durch Glasbruch am Versicherungsort mitversichert. | A 26NEO-01, Seite 19 |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | ja, bis zur Versicherungssumme | Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik / Elektronik. | A 26NEO-01 Nr. 1.5, Seite 19 |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | nicht geregelt |  |  |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | nicht geregelt |  |  |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | nicht geregelt |  |  |
| Musikinstrumente | nicht geregelt |  |  |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. | A 8.3.5, Seite 10 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis 20.000 € | Versicherte Sachen in gewerblich genutzten Räumen sind bis 20.000 EUR mitversichert. | A 10.1-01NEO, Seite 19 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. | A 8.3.1, Seite 10 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. | A 8.4, Seite 11 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. | A 16.1, Seite 14 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Der Vertrag kann in Erweiterung zu B 2.1 VHB vom Versicherungsnehmer jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt | B2.3NEO-01, Seite 28 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; | B3.3.2.2 b) und c), Seite 24 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. | A 21.1, Seite 16 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 3 Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. | A 23.1.3, Seite 16 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | nein | Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. | A 2.1, Seite 7 |

## Volltext der Bedingungen: Hausrat NEO M 2021

```text
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen und Informationen zur
Hausratversicherung

Inhalt:
I.    Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB) mit den Besonderen Bedingungen und Klauseln

II.   Produktinformationsblatt

III. Vertragsinformation

IV. Information zur Kommunikation auf digitalem Weg

V.    Merkblatt zur Datenverarbeitung / Datenschutzerklärung

VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der
gesetzlichen Anzeigepflicht

[Seite 2]
I. Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen
(VHB - Quadratmetermodell) - NEO M 2021

Präambel zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen
Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat.
Versichert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen)
Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie nach den unten stehenden
Bestimmungen.
In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Wir
berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein
Schadenereignis entstehen. Die “Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen“ sind die Vertragsgrundlage für
Ihre Verbundene Hausratversicherung.

Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir.
Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche
Begriffserläuterungen:

Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.

Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.

Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten,
dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle
Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der
versicherten Sachen.

Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen.
Da die Hausratversicherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten,
um Sachen neu wiederzubeschaffen.
Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher Art und
Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen, ist es der
erzielbare Verkaufspreis.

Ausreichender Versicherungsschutz: Der Versicherungsschutz ist ausreichend, wenn er dem Wert Ihres Hausrats
entspricht. Die maximal bei uns versicherte Höchstentschädigung beträgt 250.000 EUR. Sofern Sie Ihre
Quadratmeterwohnfläche korrekt bei uns angegeben haben, ist Ihr Hausrat in vorhandener Höhe, jedoch maximal bis
zur Höchstentschädigungssumme versichert. Sie müssen uns keine neuen Anschaffungen nachmelden. Über unsere
Höchstentschädigungssumme hinaus können wir keinen Versicherungsschutz bieten.


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[Seite 3]
Unterversicherung: Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des Hausrats - gesamt oder in
Teilen - die Höchstentschädigungssumme überschreitet. Im Versicherungsfall kann nämlich maximal die
Höchstentschädigungssumme zur Auszahlung kommen.
Allerdings wird die Entschädigungssumme auch dann anteilig reduziert, wenn die im Versicherungsschein
angegebene Wohnfläche in qm von der tatsächlichen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehenden
Wohnfläche in qm nach unten abweicht. Weicht die im Versicherungsschein angegebene Wohnfläche in qm nach
unten ab, wird die Entschädigung im Verhältnis der tatsächlichen Wohnfläche in qm zur auf dem
Versicherungsschein angegebenen Wohnfläche in qm gekürzt. Auch dadurch kann folglich eine Unterversicherung
entstehen. Ist Ihr Hausrat mehr wert als die Höchstentschädigungssumme oder ist die von Ihnen genutzte
Wohnfläche größer als die im Versicherungsschein angegebene Wohnfläche in qm, sind Sie nicht ausreichend
versichert.

Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall.
Zum Beispiel müssen Sie zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend
beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.


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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A
A 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert?
A 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges zu verstehen? Welche
Schäden sind hier nicht versichert?
A 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht
versichert?
A 7 Welche Sachen sind versichert?
A 8 Was gehört zum Hausrat?
A 9 Was gehört nicht zum Hausrat?
A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
A 13 Welche Kosten sind versichert?
A 14 Was ist der Versicherungswert und wie hoch ist die Höchstentschädigungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht?
A 15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
erfüllen?
A 22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?

A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Abschnitt A

Versicherte Gefahr Feuer
A 1.1-01NEO Nutzwärmeschäden
A 1.1-02NEO Überschallknall
A 1.1-03NEO Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden
A 1.1-06NEO Fahrzeuganprall
A 2.1-01NEO Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen

Versicherte Gefahr Einbruchdiebstahl / Diebstahl
A 1.2-01NEO Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern
A 1.2-02NEO Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
A 1.2-04NEO Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
A 1.2-07NEO Diebstahl während eines Krankenhaus-/ Reha-/ Kuraufenthalts
A 4.1.1-01NEO Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen / Schlafwagenabteilen
A 4.2-01NEO Vandalismus nach Einschleichen

Versicherte Gefahr Leitungswasser
A 5.2-01NEO Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrunnen
A 5.2-02NEO Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes

Schäden durch Glasbruch
A 26NEO-01 Glasbruch

Sonstige Gefahren
A 1-01NEO Gefrier- und Kühlgut
A 1-02NEO Radioaktive Isotope

Versicherte Sachen
A 8.3-01NEO Technische und optische Sicherungsanlagen
A 10.1 -01NEO Gewerblich genutzte Räume


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[Seite 5]
Außenversicherung
A 10.4-01NEO Garagen am Wohnort

Versicherte Kosten
A 13.1-01NEO Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
A 13.1-02NEO Mehrkosten infolge Preissteigerung
A 13.1-03NEO Wasser- und Gasverlust
A 13.2.5-01NEO Schlossänderungskosten für Gemeinschaftstüren

Sonstiges
A 27NEO-01 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers

Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1.4 Folgebeitrag
B1.5 Lastschriftverfahren, Kreditkarte und andere Zahlungsdienstleister
B1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung
B2.1 Dauer und Ende des Vertrages
B2.2 Kündigung nach Versicherungsfall

Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3.2 Gefahrerhöhung
B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4.4 Verjährung
B4.5 Örtlich zuständiges Gericht
B4.6 Anzuwendendes Recht
B4.7 Embargobestimmung
B4.8 Überversicherung
B4.9 Versicherung für fremde Rechnung
B4.10 Aufwendungsersatz
B4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B4.13 Repräsentanten

B-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Abschnitt B

Versicherte Kosten
B4.10.1.6-01NEO Feuerlöschkosten

Obliegenheiten/Gefahrerhöhung
B3.2-01NEO Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes

Grobe Fahrlässigkeit
B4.12.1.2 -05NEO Grobe Fahrlässigkeit

Allgemeine Bestimmungen
B2.3NEO-01 Tägliches Kündigungsrecht
B2.4NEO-01 Teilkündigungsrecht
B4.16NEO-01 Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen


                                                           Seite 4 von 27                       HR_NEO_M_2021_V01_B

[Seite 6]
Sonstige Bestimmungen
B4.14NEO-01 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen


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[Seite 7]
Abschnitt A                                                                          Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte
                                                                                     Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.

A 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar?   A 3.4 Explosion
Welche Schäden sind versichert?                                                      Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse    Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse           Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen
abhandenkommen:                                                                      Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
                                                                                     werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
                                                                                     außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion
A 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall
                                                                                     durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht
oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung;
                                                                                     erforderlich.

A 1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den
                                                                                     A 3.5 Implosion
Versuch einer solchen Tat;
                                                                                     Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers
                                                                                     durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
A 1.3 Leitungswasser;
                                                                                     A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
A 1.4 Naturgefahren;                                                                 Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den
                                                                                     Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.

A 1.4.1 Sturm, Hagel;                                                                A 3.7 Nicht versicherte Schäden
                                                                                     Nicht versichert sind

A 1.4.2 soweit zusätzlich vereinbart:
Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau,             A 3.7.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.            Ursachen.


A 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?                                           A 3.7.2 Sengschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sengschäden durch
                                                                                     eine versicherte Gefahr nach A 3.1 verursacht wurden.

A 2.1 Ausschluss Krieg                                                               A 3.7.3 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,   Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von
Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender     elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden
Ursachen.                                                                            Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines
                                                                                     versicherten Schadenereignisses nach A 3.1 sind.
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung   A 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
mitwirkender Ursachen.                                                               zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

A 2.3 Ausschluss Kernenergie                                                         A 4.1 Einbruchdiebstahl
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder             Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

                                                                                     A 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion;           Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit
Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs zu verstehen? Welche Schäden     falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
sind hier nicht versichert?                                                          Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu
                                                                                     berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
A 3.1 Brand                                                                          Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder      feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
                                                                                     A 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
A 3.2 Blitzschlag                                                                    Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.                  gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen              Werkzeugen öffnet.
Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn     Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu
über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag     berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.                                Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
                                                                                     feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.

A 3.3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder     A 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten


                                                                   Seite 6 von 27                                                                    HR_NEO_M_2021_V01_B

[Seite 8]
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines               Einbruch sowie Raub
Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich           Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren
verborgen gehalten hatte.                                                             (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
                                                                                      Vulkanausbruch) verursacht werden.
                                                                                      Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und
wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine             A 4.4.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub
Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt      Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht
gleichzusetzen.                                                                       versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts an dem die
                                                                                      Tathandlungen nach A 4.3.1 bis A 4.3.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert.
A 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:                                                   A 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier
                                                                                      nicht versichert?
A 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel
ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb   A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A 4.3 beschafft. Der                    Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
Versicherungsorts erfolgt sein.
                                                                                      A 5.1.1 Leitungswasserschäden

A 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen
Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl       A 5.1.2 Bruchschäden
beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber
den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht.
Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt     A 5.2 Leitungswasserschäden
sein.                                                                                 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:


A 4.2 Vandalismus nach einem Einbruch                                                 A 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A       verbundenen
4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen       Schläuchen,
vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
                                                                                      A 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen
A 4.3 Raub                                                                            Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
                                                                                      A 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen,
A 4.3.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.                      A 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten
Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
                                                                                      A 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien.
A 4.3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
                                                                                      Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil        Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die
der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die      zur Energieerzeugung bestimmt sind.
angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren
Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung
ausgesprochen wird.                                                                   A 5.3 Bruchschäden
                                                                                      Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören,
                                                                                      sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
A 4.3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine
Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine       A 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des
Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der
Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht              A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen
verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.    Schläuchen;
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der
Wohnung anwesend sind.
                                                                                      A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;

A 4.4 Nicht versicherte Schäden
                                                                                      A 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.

A 4.4.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem       Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern


                                                                 Seite 7 von 27                                                                     HR_NEO_M_2021_V01_B

[Seite 9]
oder vergleichbaren Anlagen sind.                                                        Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn
                                                                                         der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
A 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
                                                                                         A 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks
                                                                                         Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
A 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser-         anderen Sachen angerichtet.
und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren
Anschlussschläuche;
                                                                                         A 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten
                                                                                         Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben,
A 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder     nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem
Klimaanlagen.                                                                            versicherten Gebäude verbunden sind.

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der
                                                                                         A 6.2 Hagel
Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des               Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der   A 6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.                               Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:

A 5.4 Nicht versicherte Schäden                                                          A 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im      Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende
Folgenden sind solche genannt - Schäden durch                                            Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.

A 5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser;                                                  A 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem
                                                                                         versicherten Gebäude baulich verbunden sind.

A 5.4.2 Schwamm;
                                                                                         A 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in
                                                                                         denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen                  A 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Rückstau;                                                                                versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
                                                                                         Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A 5.4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
                                                                                         A 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
                                                                                         Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A 5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 5.2 die
Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
                                                                                         A 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
                                                                                         Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
A 5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines
                                                                                         verbunden sind.
Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an
dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage.
                                                                                         A 6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Nicht versichert sind Schäden an
                                                                                         A 6.4.1 Überschwemmung
                                                                                         Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des
A 5.4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch
                                                                                         Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt
für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.                       nur, wenn

A 5.4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem           A 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
Aquarium ausgetreten ist.


A 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu              A 6.4.1.2 Witterungsniederschläge
verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht                oder
versichert?
                                                                                         A 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 6.4.1.1
A 6.1 Sturm                                                                              oder A 6.4.1.2
                                                                                         die Überflutung verursacht haben.

A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke         A 6.4.2 Rückstau
8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).              Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder


                                                                   Seite 8 von 27                                                                       HR_NEO_M_2021_V01_B

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damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
                                                                                      A 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.

A 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
oder                                                                                  Nicht versichert sind Schäden an


A 6.4.2.2 Witterungsniederschläge                                                     A 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch
den Rückstau verursacht haben.                                                        für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

A 6.4.3 Erdbeben                                                                      A 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch                sind Antennenanlagen und Markisen nach A 8.3.3.
geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden
Sachverhalte nachweist:                                                               A 7 Welche Sachen sind versichert?
                                                                                      Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein
                                                                                      bezeichneten Versicherungsorts.
A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des       Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls
Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso         aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder
widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.                                        beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
                                                                                      Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist
A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten          nur im Rahmen der Außenversicherung nach A 12 versichert. Er ist auch versichert,
Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.                                        soweit dies zusätzlich vereinbart ist.


A 6.4.4 Erdsenkung                                                                    A 8 Was gehört zum Hausrat?
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten
Hohlräumen.
                                                                                      A 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des
                                                                                      Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
A 6.4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder
Gesteinsmassen.                                                                       A 8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten
                                                                                      besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach A 18.

A 6.4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.                  A 8.3 Ferner gehören zum Hausrat


A 6.4.7 Lawinen                                                                       A 8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.                   Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter
                                                                                      oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er
                                                                                      muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.
A 6.4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste,
verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen          A 8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich
Materialien und von Gasen.                                                            mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.


A 6.5 Nicht versicherte Schäden                                                       A 8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im   versicherten Wohnung nach A 10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück
Folgenden sind solche genannt - Schäden durch                                         befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.


A 6.5.1 Sturmflut;                                                                    A 8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und
                                                                                      Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind.

A 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt       A 8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie
nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen          Surfgeräte.
Gebäudeschaden darstellen;
                                                                                      A 8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.
A 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder
Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
                                                                                      A 8.3.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die folgenden Personen zu
                                                                                      ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen: Dem
A 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall   Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.
oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht,   Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen.
soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;


                                                                  Seite 9 von 27                                                                   HR_NEO_M_2021_V01_B

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A 8.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A 10.1        A 10.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat
gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).                                            bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren,
                                                                                          Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben Grundstück befinden,
                                                                                          auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
A 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im
Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern
bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 9.1.5.                                  A 10.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsorts
                                                                                          befinden.
A 9 Was gehört nicht zum Hausrat?
                                                                                          A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im
                                                                                          Versicherungsvertrag?
A.9.1 Nicht zum Hausrat gehören                                                           Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der
                                                                                          Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine
                                                                                          Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach
A 9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 8.3.1 genannt.                    oben.
                                                                                          Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart
                                                                                          werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung
A 9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene            voneinander unterscheiden.
Sachen, für die er die Gefahr trägt.
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt
                                                                                          A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
werden, sind diese ebenfalls nicht versichert.


A 9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren                       A 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern,          Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit
soweit nicht unter A 8.3.4 genannt.                                                       Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:


A 9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht,             A 12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des
einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A 8.3.4 bis A 8.3.6 genannt.   Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher
                                                                                          Gemeinschaft lebenden Personen.
A 9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des
Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer             A 12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des
überlassen.                                                                               Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 6 Monaten gelten nicht als
                                                                                          vorübergehend.
A 9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag
(z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw.               A 12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
Jagd- und Sportwaffen) versichert sind.                                                   Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
                                                                                          lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz
                                                                                          während:
A 9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische
Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private
Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies                   A 12.2.1 der Ausbildung;
zusätzlich vereinbart ist.

                                                                                          A 12.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst;
A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur
Wohnung gehören                                                                           A 12.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales
                                                                                          oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst).
A 10.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige
Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer           Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen
privat genutzten Flächen eines Gebäudes.                                                  eigenen Hausstand gründet.
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die
mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.                     A 12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht         Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A 4.1 erfüllt
zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die                    sein.
Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).

                                                                                          A 12.4 Besonderheit bei Raub
A 10.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende
                                                                                          Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.3.2 an,
Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten           besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung:
Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen              Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.          Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die          Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.                     Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht


                                                                    Seite 10 von 27                                                                      HR_NEO_M_2021_V01_B

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versichert.                                                                         ist pro Tag auf 100 EUR begrenzt.


A 12.5 Besonderheit bei Naturgefahren                                               A 13.2.4 Transport- und Lagerkosten
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von       Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu
Gebäuden.                                                                           lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem
                                                                                    Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar
                                                                                    ist.
A 12.6 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen
                                                                                    Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen. Die Entschädigung im Rahmen der     Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der
Außenversicherung ist insgesamt auf 25.000 EUR begrenzt.                            Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen.

A 13 Welche Kosten sind versichert?                                                 A 13.2.5 Schlossänderungskosten
                                                                                    Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen.
                                                                                    Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche
A 13.1 Versicherte Kosten
                                                                                    Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
                                                                                    A 13.2.6 Bewachungskosten
                                                                                    Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die
A 13.1.1 Aufräumungskosten
                                                                                    Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen
                                                                                    keinen ausreichenden Schutz bieten.
                                                                                    Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen
A 13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
                                                                                    oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die
                                                                                    Dauer von 48 Stunden.
A 13.1.3 Hotelkosten
                                                                                    A 13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
                                                                                    Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung
A 13.1.4 Transport- und Lagerkosten                                                 repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch
                                                                                    Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
                                                                                    Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder
A 13.1.5 Schlossänderungskosten                                                     einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.


A 13.1.6 Bewachungskosten                                                           A 13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
                                                                                    Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen,
                                                                                    Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der
A 13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden                                         Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung
                                                                                    entstanden ist.

A 13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen                     A 13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
                                                                                    Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen
                                                                                    zu schützen.
A 13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen

                                                                                    A 14 Was ist der Versicherungswert und wie hoch ist die
A 13.2 Definition und Umfang der Kosten                                             Höchstentschädigungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht?


                                                                                    A 14.1 Versicherungswert
A 13.2.1 Aufräumungskosten
                                                                                    Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt
Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum
nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.                 A 14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist,
                                                                                    um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
A 13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu   A 14.1.2 Für Kunstgegenstände nach A 18.1.1.5 und Antiquitäten nach A 18.1.1.6 ist
schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte          der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und
Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.                                  Güte wiederzubeschaffen.


A 13.2.3 Hotelkosten                                                                A 14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne     verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der
Nebenkosten (z. B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten    Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die
Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
                                                                                    A 14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A 18.3
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder
bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung   begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.


                                                                  Seite 11 von 27                                                                 HR_NEO_M_2021_V01_B

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A 14.2 Höchstentschädigungssumme                                                     1. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten
Ihr Hausrat ist in vorhandener Höhe, jedoch maximal bis zur                          (Courtagen, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten,
Höchstentschädigungssumme versichert.                                                Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert.
Die Höchstentschädigungssumme gemäß Versicherungsschein stellt den maximal           2. Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Verträge in
möglichen Entschädigungsbetrag in einem versicherten Versicherungsfall dar.          angemessenen Zeiträumen zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen
                                                                                     Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen
                                                                                     Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und
A 14.3 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts                            Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Sofern die Bestands- und Schadendaten des
                                                                                     Versicherers keine ausreichend sichere Kalkulation zulassen, können übergeordnete
                                                                                     Datenquellen herangezogen werden, wie zum Beispiel Daten des GDV.
A 14.3.1 Unterversicherungsverzicht                                                   3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Versicherungsfall   risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter
auf den Einwand einer Unterversicherung verzichtet.                                  mathematisch-statistischer oder geografischer Verfahren getrennt ermittelt. Die sich
Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach A 17.3 kein Abzug.    aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpassungen gelten ab Beginn des
                                                                                     nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger
A 14.3.2 Voraussetzungen                                                             Treuhänder die der Kalkulation zugrundeliegenden Statistiken gemäß den
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle        anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die
folgenden Voraussetzungen vorliegen:                                                 Angemessenheit der Anpassung bestätigt hat.
                                                                                     4. Für die Berechnung des Anpassungsfaktors sind die jeweiligen Entwicklungen seit
                                                                                     der letzten Überprüfung maßgeblich.
A 14.3.2.1 Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der im     5. Beitragsänderungen zwischen -5% und +5% werden nicht umgesetzt, sondern in
Versicherungsschein genannten Wohnfläche.                                            der nachfolgenden Überprüfung berücksichtigt.
                                                                                     6. Beitragsreduzierung von unter -5% gelten automatisch ab Beginn des nächsten
                                                                                     Versicherungsjahres. Beitragserhöhungen über +5% ebenfalls, dabei müssen diese
A 14.3.2.2 Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne
                                                                                     aber nicht vollständig umgesetzt werden, sondern können auf zukünftige Perioden
Unterversicherungsverzicht für denselben Versicherungsort.
                                                                                     vorgetragen werden.
                                                                                     7. Die Beiträge dürfen nach der Anpassung nicht höher sein als die Beiträge für neu
A 14.3.3 Wohnungswechsel                                                             abzuschließende Verträge, sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter           gleichen Deckungsumfang aufweisen.
Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über.                                8. Die Beitragsanpassungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen
Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach A   Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
14.3.2 für die neue Wohnung vorliegen.                                               9. Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hieraus ergebenden
Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt:                               Beitragserhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung,
Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn fort.    frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen.
In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter          Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
angepasst werden.                                                                    Versicherers über die Beitragserhöhung erfolgen.
Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin     10. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der
keine Anpassung erfolgte.                                                            Tarifanpassung unberührt.


A 14.3.4 Kündigung                                                                   A 15.3 Tarifmerkmale
Entspricht im Versicherungsfall die Wohnfläche nicht der im Versicherungsschein      Tarifmerkmale sind alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des
genannten Wohnfläche, können Versicherungsnehmer und Versicherer den Vertrag         versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im
kündigen. Die Bestimmungen zur Kündigung sind in Abschnitt B 2.1 sowie in den        Versicherungsschein dokumentiert. Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt,
Besonderen Bedingungen und Klauseln zu Abschnitt B geregelt.                         solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
                                                                                      Eine Veränderung von Tarifmerkmalen kann zu einer Beitragssenkung oder
                                                                                     Beitragserhöhung führen.
A 15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?

                                                                                     A 15.3.1 Tarifmerkmal Alter Versicherungsnehmer
A 15.1 Anpassung des Beitrags pro Quadratmeter Wohnfläche                            Der Beitrag richtet sich bei Vertragsabschluss nach dem Alter des
Der Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht oder vermindert sich mit Beginn        Versicherungsnehmers. Grundlage hierfür bilden unsere Altersfaktoren, die in
eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der        Altersklassen eingeteilt sind.
Preisindex für “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die
normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” - aus dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) - im vergangenen Kalenderjahr
                                                                                     A 15.3.2 Tarifmerkmal Vorschäden
gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom
                                                                                     Der Beitrag richtet sich danach, ob und wieviel Schäden in den letzten 5 Jahren vor
Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Der
                                                                                     dem Beginn des Versicherungsvertrages entstanden sind. Wir sind berechtigt zu
Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma
                                                                                     überprüfen, ob die von Ihnen bei Antragsstellung gemachten Angaben zutreffend
berücksichtigt. Dem Versicherungsnehmer wird der neue Versicherungsbeitrag
                                                                                     sind.
mitgeteilt.
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Anpassung des
Beitrages kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform den               A 15.3.3 Folgen von unzutreffenden Angaben
Versicherungsvertrag zum Anpassungszeitpunkt kündigen.                               Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des
                                                                                     Versicherungsnehmers günstigeren Merkmalen zugeordnet oder diese Zuordnung
                                                                                     während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so wird bei Bekanntwerden der


                                                                 Seite 12 von 27                                                                   HR_NEO_M_2021_V01_B

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richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab Vertragsbeginn den tatsächlichen         bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt
Tarifmerkmalen angepasst.                                                              so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von
                                                                                       drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht
                                                                                       Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?

                                                                                       A 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus
A 16.1 Umzug in eine neue Wohnung                                                      der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf         bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt
die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden                  so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von
Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen               drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt
Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt           der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue
Wohnung gebracht werden.
                                                                                       A 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue
                                                                                       Wohnungen ziehen, gilt A 16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei
A 16.2 Mehrere Wohnungen                                                               Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige              Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine
Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden
                                                                                       A 16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Wohnungen.
                                                                                       A 16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften,
                                                                                       sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
A 16.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der
                                                                                       A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in
der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
                                                                                       A 17.1 Der Versicherer ersetzt
A 16.4 Anzeige der neuen Wohnung

                                                                                       A 17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert
A 16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn          nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von
angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.            Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.


A 16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist         A 17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt
dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende                des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die
Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.      durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der
                                                                                       Versicherungswert nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare
                                                                                       Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
A 16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert
des Hausrats, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz
nicht angepasst wird.                                                                  A 17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist
                                                                                       (Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus,
                                                                                       dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur
A 16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
                                                                                       zumutbar ist.


A 16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am        A 17.2 Mehrwertsteuer
Ort der neuen Wohnung gültig sind.                                                     Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.


A 16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der     A 17.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die                     Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten
Selbstbeteiligung erhöht wird.                                                         ist je Versicherungsfall auf die Höchstentschädigungssumme begrenzt.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail) tun. Dafür     Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des
hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich       Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen    Wird die Höchstentschädigungssumme für die Entschädigung versicherter Sachen
Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.                            bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten nach A 13 darüber
                                                                                       hinaus bis zu 25.000 EUR ersetzt.
A 16.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger
Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
                                                                                       A 17.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung bei abweichender
                                                                                       Quadratmeterzahl
A 16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
                                                                                       Weicht die im Versicherungsschein angegebene Quadratmeterzahl für die
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
                                                                                       Wohnfläche von der tatsächlichen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
                                                                                       bestehenden Quadratmeterzahl nach unten ab, dann wird die Entschädigung im
A 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und          Verhältnis des tatsächlichen Quadratmeterwerts zum auf dem Versicherungsschein
bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die      angegebenen Quadratmeterwerts nach folgender Berechnungsformel gekürzt:


                                                                  Seite 13 von 27                                                                    HR_NEO_M_2021_V01_B

[Seite 15]
Entschädigung=Schadenbetrag multipliziert mit dem angegebenen Quadratmeterwert
                                                                                   A 18.3.2.2 - für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, der
geteilt durch den tatsächlichen Quadratmeterwert
                                                                                   im Versicherungsschein genannte Betrag;
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 13 wird nach der gleichen
Berechnungsformel in dem Verhältnis gekürzt. Das schließt auch
Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein.           A 18.3.2.3 - für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen
                                                                                   sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, der im Versicherungsschein genannte Betrag.
A 17.5 Kosten
Versicherte Kosten nach A 13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich     A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen
berücksichtigt.
                                                                                   A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe
                                                                                   Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass
A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche
                                                                                   die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
                                                                                   Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der
                                                                                   Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
A 18.1 Wertsachen
                                                                                   A 19.2 Weitere Feststellungen
                                                                                   Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das
A 18.1.1 Versicherte Wertsachen nach A 8.2 sind:
                                                                                   Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
                                                                                   auszudehnen.
A 18.1.1.2 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene
Geldbeträge;                                                                       A 19.3 Verfahren vor der Feststellung
                                                                                   Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 18.1.1.3 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
                                                                                   A 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail) einen Sachverständigen zu
                                                                                   benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere
A 18.1.1.4 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen       Partei in Textform (z. B. E-Mail) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;                                            benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
                                                                                   zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
                                                                                   Aufforderung benannt werden.
A 18.1.1.5 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie
                                                                                   Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch
nicht in A 18.1.1.4 genannte Sachen aus Silber;
                                                                                   das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner
                                                                                   Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge
A 18.1.1.6 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von             hinweisen.
Möbelstücken.
                                                                                   A 19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen
A 18.2 Wertschutzschränke                                                          benennen:


                                                                                   A 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
A 18.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS
Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle
anerkannt sind.
                                                                                   A 19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder
                                                                                   Geschäftsverbindung stehen,
A 18.2.2 Zusätzlich gilt:
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg
                                                                                   A 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des
aufweisen.
                                                                                   Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch
                                                                                   stehen.
verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein.

                                                                                   A 19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail) vor Beginn ihrer
A 18.3 Entschädigungsgrenzen
                                                                                   Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A
                                                                                   19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen,
                                                                                   wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies
A 18.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis zur im Versicherungsschein
                                                                                   geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
genannten Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

                                                                                   A 19.4 Feststellung
A 18.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach
                                                                                   Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A 18.2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall:

                                                                                   A 19.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der
A 18.3.2.1 - für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene
                                                                                   beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum
Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag
                                                                                   Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
übersteigt, der im Versicherungsschein genannte Betrag;


                                                                 Seite 14 von 27                                                               HR_NEO_M_2021_V01_B

[Seite 16]
                                                                                       Bei der Berechnung der Fristen nach A 20.1 und A 20.2.1 gilt: Nicht zu
A 19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
                                                                                       berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des
                                                                                       Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden
A 19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,                             kann.


                                                                                       A 20.4 Aufschiebung der Zahlung
A 19.4.4 die versicherten Kosten.                                                      Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange


Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der                       A 20.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
                                                                                       A 20.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
                                                                                       Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
A 19.5 Verfahren nach der Feststellung
                                                                                       Versicherungsfalls noch läuft.
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig    A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche
gebliebenen Punkte.                                                                    Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann
                                                                                       A 21.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
beiden Parteien gleichzeitig.
                                                                                       Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die
                                                                                       Sicherheitsvorschriften:
Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass
                                                                                       Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 10 zu
sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von
                                                                                       beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.
verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
                                                                                       Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche
                                                                                       entleeren und entleert zu halten.
Feststellung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
wollen oder sie verzögern.                                                             A 21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
                                                                                       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 genannten Obliegenheiten, gilt
A 19.6 Kosten                                                                          unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.2 und B3.3.3 Folgendes: Der Versicherer
                                                                                       ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
                                                                                       A 22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem
A 19.7 Obliegenheiten                                                                  Versicherungsfall zu erfüllen?
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers nicht berührt.                                                    A 22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
                                                                                       Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?                    Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren.
                                                                                       Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich
                                                                                       das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere
A 20.1 Fälligkeit der Entschädigung                                                    sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der
Höhe nach abschließend festgestellt hat.                                               A 22.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den
als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.       Voraussetzungen nach Teil B3.3.3 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder
                                                                                       teilweise leistungsfrei sein.
A 20.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen          A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:

                                                                                       A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
A 20.2.1 Entschädigung
                                                                                       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3.2 kann insbesondere in den
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die
                                                                                       folgenden Fällen vorliegen:
Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.

                                                                                       A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
A 20.2.2 Zinssatz
                                                                                       gefragt hat.
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und
höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.                                               A 23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 16 ändert sich ein Umstand,
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.                               nach dem im Antrag gefragt worden ist.

A 20.3 Hemmung                                                                         A 23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 3 Monate oder


                                                                 Seite 15 von 27                                                                    HR_NEO_M_2021_V01_B

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über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt.             Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert.           übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu
berechtigte volljährige Person darin aufhält.
                                                                                     A 24.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
                                                                                     Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der
A 23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht     Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des
gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.                   Wertpapiers.
                                                                                     Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch
                                                                                     Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B3.2.3 bis B3.2.5 geregelt.


A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?


A 24.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib
abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich
anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.


A 24.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:


A 24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen
zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache
zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.


A 24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die
Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:


A 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts, kann
er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers
ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den
Versicherer über.


A 24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des
Versicherungswerts, muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den
Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.


A 24.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese
beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der
Reparaturkosten verlangen oder behalten.


A 24.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen
Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als
zurückerhalten.


A 24.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
Verfügung stellen, gilt:


                                                                  Seite 16 von 27                                                                 HR_NEO_M_2021_V01_B

[Seite 18]
                                                                                       erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige des Diebstahls
A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu                                            wieder herbeigeschafft wurden.
Abschnitt A                                                                            6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2, Nr. 4 oder
                                                                                       Nr. 5, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B3.3.1.2 und B3.3.3 VHB
                                                                                       beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
Versicherte Gefahr Feuer                                                               teilweise leistungsfrei.
A 1.1-01NEO Nutzwärmeschäden                                                           7. Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein genannten
In Erweiterung zu A 1.1 VHB sind auch Brandschäden mitversichert, die an               Betrag.
versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme
zur Bearbeitung oder sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für
                                                                                       A 1.2-02NEO Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder
                                                                                       1. In Erweiterung zu A 1.2, A 4.1 und insoweit abweichend von A 12.3 VHB wird auch
weitergeleitet wird.
                                                                                       Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, wenn sie innerhalb der
                                                                                       Bundesrepublik Deutschland durch Aufbrechen verschlossener Personenkraftwagen,
A 1.1-02NEO Überschallknall                                                            nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile, entwendet,
In Erweiterung zu A 1.1 VHB sind Schäden durch Überschallknall (Druckstöße infolge     zerstört oder beschädigt werden.
Überschallfluges) mitversichert.                                                       2. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß A 18.1 VHB sowie für
                                                                                       Schusswaffen, Foto-, Film- und Videogeräte und deren Zubehör, Geräte der
                                                                                       Informationstechnik (z. B. PC, Notebooks u. ä.) sowie tragbare Telefone (Handy) und
A 1.1-03NEO Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden
                                                                                       mobile Navigationsgeräte.
1. In Erweiterung zu A 1.1 VHB leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte   3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 1.000 EUR.
Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. Ein Schaden          4. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig        Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-,            kann der Versicherer gemäß B3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen
einwirkt.
2. Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch Verpuffung. Verpuffung ist       A 1.2-04NEO Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit          1. In Erweiterung zu A 1.2 ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und
und Druckwirkung.                                                                      Wäschetrocknern, die dem Versicherungsnehmer gehören und die aus Räumen
3. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden sind bis zu 1.000 EUR mitversichert.            entwendet werden, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf dauernder Einwirkung     Hausbewohnern nutzt, mitversichert. Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt ist
beruhen.                                                                               eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person.
                                                                                       2. Der Inhalt von Waschmaschinen und Wäschetrocknern ist nicht mitversichert.
                                                                                       3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.
A 1.1-06NEO Fahrzeuganprall
                                                                                       4. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
In Erweiterung zu A 1.1 VHB leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte      Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört     kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehalten, betrieben oder      A 1.2-07NEO Diebstahl während eines Krankenhaus-/ Reha-/ Kuraufenthalts
geführt werden.                                                                        1. In Erweiterung zu A 1.2 leistet der Versicherer auch Entschädigung für einfachen
                                                                                       Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei stationärem Krankenhaus-, Rehabilitations-,
                                                                                       Sanatoriums- oder Kuraufenthalt des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
A 2.1-01NEO Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen
                                                                                       häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem Krankenzimmer entwendet
In Erweiterung zu A 2.1 VHB sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus               werden.
beendeten Kriegen mitversichert.                                                       2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 1.000 EUR. Die
                                                                                       Entschädigung für Bargeld und Wertsachen im Sinne von A 18.1 VHB ist auf 200 EUR
Versicherte Gefahr Einbruchdiebstahl / Diebstahl                                       begrenzt.
A 1.2-01NEO Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern                              3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
                                                                                       Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen
                                                                                       kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
sind Schäden durch Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern mitversichert.
1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB erstreckt sich der Versicherungsschutz für Fahrräder
und Fahrradanhänger auch auf Schäden durch Diebstahl. Fahrrädern gleichgestellt        A 4.1.1-01NEO Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen / Schlafwagenabteilen
sind Pedelecs sowie E-Bikes, sofern keine Versicherungspflicht besteht.                1. In Erweiterung zu A 4.1.1 VHB ist Einbruchdiebstahl auch aus verschlossenen
2. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein eigenständiges                    Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen mitversichert.
Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung           2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 1.000 EUR.
einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z.    3. Wertsachen, Bargeld, Kreditkarten, elektronische Geräte wie z. B. Handys,
B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlösser.                  Computer, Laptops, Notebooks, Kameras, Organizer werden bis 500 EUR entschädigt.
3. Für die mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig         4. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie              Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
zusammen mit dem versicherten Fahrrad und/oder Fahrradanhänger                         kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
abhandengekommen sind.
4. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und
Rahmennummern der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren.              A 4.2-01NEO Vandalismus nach Einschleichen
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er die Entschädigung        In Erweiterung zu A 4.2 VHB liegt Vandalismus vor, wenn der Täter durch
nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.                       Einschleichen gem. A 4.1.3 oder Raub gem. A 4.3 in den Versicherungsort eindringt
5. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen              und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Polizeidienststelle anzugeben und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu


                                                                  Seite 17 von 27                                                                   HR_NEO_M_2021_V01_B

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Versicherte Gefahr Leitungswasser                                                        durch radioaktive Isotope entstehen. Versichert sind insbesondere Schäden durch
                                                                                         Kontamination und Aktivierung. Die radioaktiven Isotope müssen auf dem
A 5.2-01NEO Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrunnen                                    Grundstück des Versicherungsorts betriebsbedingt vorhanden sein. Dies gilt nicht für
In Erweiterung zu A 5.2 VHB gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus                 radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Zimmerbrunnen und Wassersäulen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
                                                                                         Versicherte Sachen
A 5.2-02NEO Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
                                                                                         A 8.3-01NEO Technische und optische Sicherungsanlagen
In Erweiterung zu A 5.2 VHB gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
                                                                                         1. In Erweiterung zu A 8.3 VHB gehören technische und optische Anlagen, die zur
Regenfallrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind, bestimmungswidrig
                                                                                         Sicherung des versicherten Hausrates dienen und die sich auf dem Grundstück
ausgetreten ist.
                                                                                         befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, zum Hausrat. Der Einschluss gilt
                                                                                         jedoch nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung erlangt
Schäden durch Glasbruch                                                                  werden kann.
A 26NEO-01 Glasbruch                                                                     2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.000 EUR.
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen
gelten Schäden durch Glasbruch am Versicherungsort mitversichert.                        A 10.1-01NEO Gewerblich genutzte Räume
1. Versichert sind                                                                       In Erweiterung zu A 10.1 VHB gehören Räume (sogenannte Arbeitszimmer in der
1.1 Gebäudeverglasungen:                                                                 Wohnung), die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, zur
fertig eingesetzte oder montierte Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen,      Wohnung, auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind.
Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien,                            Versicherte Sachen in gewerblich genutzten Räumen sind bis 20.000 EUR
Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Sonnenkollektoren              mitversichert.
(nicht Photovoltaikanlagen), Lichtkuppeln (auch aus Kunststoff), Glasbausteine
sowie Profilbaugläser;
1.2 Mobiliarverglasungen:                                                                Außenversicherung
Glas- und Kunststoffscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und         A 10.4-01NEO Garagen am Wohnort
Schrankspiegeln, Glas- und Kunststoffplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von          In Erweiterung zu A 10.4 VHB werden auch privat genutzte Garagen dem
Öfen;                                                                                    Versicherungsort hinzugerechnet, soweit sich diese am Wohnort (politische
1.3 Aquarien, Terrarien aus Glas;                                                        Gemeinde) des Versicherungsnehmers befinden.
1.4 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung
ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
                                                                                         Versicherte Kosten
1.5 Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik / Elektronik.
2. Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch                                              A 13.1-01NEO Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
2.1 Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale               1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB werden die Kosten erstattet, die durch eine
Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind                    missbräuchliche Benutzung des Telefons (Festnetz- und Mobilfunk) am
(Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum);                                              Versicherungsort nach einem ersatzpflichtigen Einbruchdiebstahlschaden entstehen.
2.2 Photovoltaik-/Solarmodule;                                                           2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen
2.3 Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser;                                  Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunternehmens einzureichen.
2.4 Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen.               3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.
3. Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen durch Zerbrechen zerstört
werden.
                                                                                         A 13.1-02NEO Mehrkosten infolge Preissteigerung
4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
                                                                                         Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
4.1 Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen
                                                                                         Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles
und Kanten von Verglasungen;
                                                                                         und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
4.2 Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
                                                                                         die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie
5. Der Versicherer ersetzt auch Kosten für Aufwendungen für das vorläufige
                                                                                         auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen).
6. Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte Sachen gem. Ziff. 3
durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte             A 13.1-03NEO Wasser- und Gasverlust
(Naturalersatz).                                                                         1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB ersetzt der Versicherer die Kosten für den
                                                                                         Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der infolge eines Versicherungsfalles
Sonstige Gefahren                                                                        gemäß A 5.1.1 oder 5.1.2 VHB entsteht und den das
                                                                                         Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
A 1-01NEO Gefrier- und Kühlgut                                                           2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.
1. In Erweiterung zu A1 VHB leistet der Versicherer Ersatz von Schäden am Gefriergut
in Tiefkühlschränken oder -fächern infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der
Energiezufuhr (Netzausfall) oder durch technisches Versagen der Geräte.                  A 13.2.5-01NEO Schlossänderungskosten für Gemeinschaftstüren
2. Der Netzausfall muss vom Stromanbieter oder einer entsprechenden Einrichtung          In Erweiterung zu A 13.2.5 VHB sind auch Kosten für Schlossänderungen sowie
dokumentiert sein.                                                                       Schlüssel an Gemeinschaftstüren auf dem Versicherungsgrundstück bis 1.000 EUR
3. Nicht versichert sind Schäden, die durch                                              versichert.
3.1 angekündigte Stromabschaltungen
3.2 Bedienungsfehler oder                                                                Sonstiges
3.3 gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß
entstanden sind.                                                                         A 27NEO-01 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des
4. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.                          Versicherers
                                                                                         Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der
                                                                                         Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Gültigkeit einer unmittelbar
A 1-02NEO Radioaktive Isotope                                                            davor bestandenen Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die infolge eines Versicherungsfalls


                                                                   Seite 18 von 27                                                                       HR_NEO_M_2021_V01_B

[Seite 20]
wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten
Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle
einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt
voraus, dass der Versicherungsnehmer uns soweit wie möglich bei der Klärung des
Sachverhaltes unterstützt und der Versicherungsnehmer seine diesbezüglichen
Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtritt.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar
feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der
Schadeneintritt fällt.


                                                                      Seite 19 von 27       HR_NEO_M_2021_V01_B

[Seite 21]
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                            B1.4.2 Verzug und Schadensersatz
                                                                                          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
                                                                                          Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
B1.1 Beginn des Versicherungsschutzes                                                     Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen                 Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung     verlangen.
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
                                                                                          B1.4.3 Mahnung
B1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                                Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
                                                                                          Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail) zur Zahlung
                                                                                          auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
B1.2.1 Beitragszahlung                                                                    mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen                Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus       Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
gezahlt.                                                                                  Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.


B1.2.2 Versicherungsperiode                                                               B1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte            Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein   ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der
Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.                           Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
                                                                                          von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung                                                                              B1.4.5 Kündigung nach Mahnung
                                                                                          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug,
                                                                                          kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
B1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                                                                                          Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
                                                                                          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu
                                                                                          Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
                                                                                          Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
                                                                                          Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung           B1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
veranlasst ist.                                                                           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder                   Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen      worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.                                     Fristablauf veranlasst wird.
                                                                                          Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1.3.1 gezahlt, so kann      B1.5 Lastschriftverfahren, Kreditkarte und andere Zahlungsdienstleister
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat.                                                                   B1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                          Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
                                                                                          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
B1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
                                                                                          ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig
                                                                                          Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn die Zahlung des Beitrages über Kreditkarte oder
nach B1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
                                                                                          einen anderen Zahlungsdienstleister (PayPal, Amazon pay, Google pay, etc.)
eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist,
                                                                                          vereinbart wurde.
dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
                                                                                          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
                                                                                          Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
                                                                                          wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu
                                                                                          Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
vertreten hat.

                                                                                          B1.5.2 Fehlgeschlagener Einzugsversuch bei Lastschrift, Kreditkarte und anderen
B1.4 Folgebeitrag
                                                                                          Zahlungsdienstleistern
                                                                                          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
                                                                                          wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der
B1.4.1 Fälligkeit
                                                                                          Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über die
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
                                                                                          Zahlung der Beiträge über eine Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister
Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
                                                                                          in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.
vereinbarten Zeitpunkt fällig.
                                                                                          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
                                                                                          Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
                                                                                          Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder dem


                                                                     Seite 20 von 27                                                                    HR_NEO_M_2021_V01_B

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sonstigen Zahlungsdienstleister erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene       abgeschlossen.
Einzugsversuche können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
                                                                                        B2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
B1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
                                                                                        jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens
                                                                                        drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung
B1.6.1 Allgemeiner Grundsatz                                                            zugegangen ist.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden
                                                                                        B2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
hat.
                                                                                        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
                                                                                        vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
B1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse
                                                                                        B2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
                                                                                        Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
B1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von        Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen;
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der                      die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,      jeweiligen Jahres zugegangen sein.
dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
                                                                                        B2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
Widerrufsfrist beginnt.                                                                 Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich     dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,    dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen hat.                                                                  B2.2 Kündigung nach Versicherungsfall

B1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
                                                                                        B2.2.1 Kündigungsrecht
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
Rücktrittserklärung zu.                                                                 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der        Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail) zu
einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem     erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                                        Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.


B1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen          B2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
der Anfechtungserklärung zu.                                                            Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
                                                                                        Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
                                                                                        Versicherungsperiode, wirksam wird.
B1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
                                                                                        B2.2.3 Kündigung durch Versicherer
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt         Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
hat.                                                                                    Versicherungsnehmer wirksam.


B1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,       Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn
das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein
                                                                                        B3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
                                                                                        Vertragsschluss
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist      B3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem        Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis         alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
erlangt.                                                                                Textform (z. B. E-Mail) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
                                                                                        erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung                                     Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach
                                                                                        seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in
                                                                                        Textform stellt.
B2.1 Dauer und Ende des Vertrags                                                        Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so
                                                                                        sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
                                                                                        des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
B2.1.1 Vertragsdauer                                                                    berücksichtigen.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum                     Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
                                                                                        oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch


                                                                  Seite 21 von 27                                                                      HR_NEO_M_2021_V01_B

[Seite 23]
dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                                                                        B3.1.6 Anfechtung
B3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                   Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
                                                                                        bleibt bestehen.

B3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
                                                                                        B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1, kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die   Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
Vergangenheit kein Versicherungsschutz.                                                 erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer           nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich       Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
noch grob fahrlässig gemacht hat.                                                       Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der          B3.2 Gefahrerhöhung
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den          B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung               B3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der     Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.                          dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder
                                                                                        die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
B3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 leicht       B3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das               sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,             Vertragsschluss gefragt hat.
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
                                                                                        B3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
                                                                                        unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
B3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht
vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten       B3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden
die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten                  B3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden                       vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                                               deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder
schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand        B3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats                 Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat,
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In    so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen.
                                                                                        B3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung
                                                                                        unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem
B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers                      Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er           B3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis             B3.2.3.1 Kündigungsrecht
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.                      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3.2.2.1, kann der
                                                                                        Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
                                                                                        Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers                                                  Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem            Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in      Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen    Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3
hat.                                                                                    bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

B3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers                                          B3.2.3.2 Vertragsänderung
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur        Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder        einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.


                                                                  Seite 22 von 27                                                                    HR_NEO_M_2021_V01_B

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die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder
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schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der                    Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung       Obliegenheiten zu erfüllen:
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
hinzuweisen.                                                                              B3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
                                                                                          sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für
B3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers                                              ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B.3.2.3             einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von       Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der
der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,           Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
                                                                                          B3.3.2.2 zusätzlich zu B3.3.2.1 gilt:
B3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                             Der Versicherungsnehmer hat
                                                                                          a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
                                                                                          unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
B3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der            b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine           anzuzeigen;
Pflichten nach B3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer        c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in     gekommenen Sachen einzureichen;
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des                            d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat       beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
der Versicherungsnehmer zu beweisen.                                                      Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
                                                                                          dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer
                                                                                          Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
B3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3 ist der Versicherer         e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B.
für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,      E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges
zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,           der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über
wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der       Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3.2.5.1 Satz 2       gestatten;
und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm       f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm
die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen              billigerweise zugemutet werden kann.
sein müssen, bekannt war.                                                                 g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als
                                                                                          dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3.3.2.1 und
                                                                                          B3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
B3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
                                                                                          rechtlichen Umständen möglich ist.
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht
ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Leistungspflicht war oder                                                                 B3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung           B3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3.3.1 oder
einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.                 B3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
                                                                                          grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
                                                                                          Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                                                                          Versicherungsnehmers entspricht.


B3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles                                B3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                          bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
                                                                                          vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
B3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor          gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:                                   hat.
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften;
                                                                                          B3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
                                                                                          Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
                                                                                          verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
B3.3.1.2 Rechtsfolgen                                                                     Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit,      Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,    obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung             die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
                                                                                          Abschnitt B4 Weitere Regelungen
hat.


                                                                   Seite 23 von 27                                                                        HR_NEO_M_2021_V01_B

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                                                                                        Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
B4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
                                                                                        erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
                                                                                        Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
B4.1.1 Anzeigepflicht                                                                   Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an
                                                                                        die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
                                                                                        Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
                                                                                        Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

                                                                                        B4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
B4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                                        Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4.1.1. vorsätzlich oder
                                                                                        mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B3.3 beschriebenen Voraussetzungen
                                                                                        gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                                                                                        letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
                                                                                        Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
                                                                                        Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

B4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
                                                                                        B4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und
                                                                                        Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder
                                                                                        Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
                                                                                        Niederlassung die Bestimmungen nach B4.2.2 entsprechend Anwendung.
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für   B4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei        B4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
demselben Versicherer bestehen.                                                         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen                        abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der        a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus          b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der                c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem              Versicherungsverhältnisses.
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen
Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der             B4.3.2 Erklärungen des Versicherers
Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben               Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
worden wäre.                                                                            Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht                 übermitteln.
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.                                   B4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                                    Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss
                                                                                        eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
B4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung                                             muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung          Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung                Fahrlässigkeit nicht kannte.
geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben
oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf          B4.4 Verjährung
den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
ist.                                                                                    Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und            und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung            Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis
dem Versicherer zugeht.                                                                 gleich.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung           Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge          worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren                    der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer                 Anspruchsteller nicht mit.
geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige               Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.                        Bürgerlichen Gesetzbuchs.

B4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                                      B4.5 Örtlich zuständiges Gericht


B4.2.1 Form, zuständige Stelle                                                          B4.5.1 Klagen gegen den Versicherer
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den                    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die


                                                                  Seite 24 von 27                                                                       HR_NEO_M_2021_V01_B

[Seite 26]
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
                                                                                       B4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen          rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.       Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz      Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten
seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen       umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem   die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
der Versicherer seinen Sitz hat.                                                       Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.


B4.5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer                                                B4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer                  ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der               Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach
seinem gewöhnlichen Aufenthalt.                                                        B4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht      Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und
bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem               den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
                                                                                       B4.10 Aufwendungsersatz

B4.6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.                                               B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

B4.7 Embargobestimmung
                                                                                       B4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
                                                                                       Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
                                                                                       Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
                                                                                       Weisung des Versicherers macht.
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden,    B4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.          bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu
                                                                                       mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
B4.8 Überversicherung                                                                  Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände
                                                                                       verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich,
                                                                                       Versicherers erfolgten.
so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass
zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger
Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die          B4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben            Aufwendungsersatz nach B4.10.1.1 und B4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt
würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden         jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag          B4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von      zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                           jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


B4.9 Versicherung für fremde Rechnung                                                  B4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B4.10.1.1
                                                                                       erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

B4.9.1 Rechte aus dem Vertrag                                                          B4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das         anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu
Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus          erbringen sind.
diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein
besitzt.                                                                               B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens


B4.9.2 Zahlung der Entschädigung                                                       B4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer          eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese
den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der    den Umständen nach geboten und angemessen waren.
Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des                  Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so
Versicherungsnehmers verlangen.                                                        werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist
                                                                                       oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
B4.9.3 Kenntnis und Verhalten
                                                                                       B4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den


                                                                 Seite 25 von 27                                                                      HR_NEO_M_2021_V01_B

[Seite 27]
Kostenersatz nach B4.10.2.1 entsprechend kürzen.


B4.11 Übergang von Ersatzansprüchen


B4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht
dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit
der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang
nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
verursacht.


B4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


B4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen


B4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles


B4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei,
so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.


B4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.


B4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil
gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches
festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


B4.13 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.


                                                                   Seite 26 von 27       HR_NEO_M_2021_V01_B

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B-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu                                          -Stand 26.05.2017- abweichen.
Abschnitt B
Versicherte Kosten
B4.10.1.6-01NEO Feuerlöschkosten
In Abänderung von B 4.10.1.6 VHB sind Feuerlöschkosten, die z. B. von der
Feuerwehr oder anderer Institutionen, im Rahmen eines Versicherungsfalles geltend
gemacht werden, mitversichert.

Obliegenheiten/Gefahrerhöhung
B3.2-01NEO Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
1. In Erweiterung zu B 3.2 ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort
keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.
2. Während der gesamten Dauer der Aufstellung eines Gerüstes sind bei Abwesenheit
alle Fenster und Fenstertüren verschlossen zu halten und die
Sicherungseinrichtungen zu betätigen.

Grobe Fahrlässigkeit
B4.12.1.2-05NEO Grobe Fahrlässigkeit
1. In Erweiterung zu B 4.12.1.2 VHB sind Schäden aus einem Versicherungsfall,
den der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant grob fahrlässig herbeigeführt
hat, ohne eine Kürzung der Versicherungsleistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis mitversichert.
2. Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein genannten
Betrag.
Allgemeine Bestimmungen
B2.3NEO-01 Tägliches Kündigungsrecht
Der Vertrag kann in Erweiterung zu B 2.1 VHB vom Versicherungsnehmer jederzeit
mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm
gewünschten späteren Zeitpunkt – auch vor dem vereinbarten Ablauftermin –
gekündigt werden.


B2.4NEO-01 Teilkündigungsrecht
In Erweiterung zu B 2.1 und B 2.2 VHB haben beide Parteien das Recht, einzelne
Risiken oder Leistungen aus dem Vertrag zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag
beendet wird. Bei Teilkündigung durch den Versicherungsnehmer kann er bestimmen,
ob die Teilkündigung sofort oder zu einem anderen von ihm bestimmten Zeitpunkt
erfolgen soll. Bei Teilkündigung durch den Versicherer kann dies nur nach den
Bestimmungen von B 2.1.2, B 2.2.1 oder B 2.2.3 VHB erfolgen. Wird eine
Teilkündigung ausgesprochen, hat der andere Vertragspartner das Recht, den
Gesamtvertrag zu kündigen. Die Kündigung des Gesamtvertrages muss spätestens
einen Monat nach Zugang der Teilkündigung dem jeweiligen Vertragspartner
zugegangen sein. Der Gesamtvertrag endet dann zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Teilkündigung.


B4.16NEO-01 Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen
Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und
Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten
die neuen Bedingungen ab der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag. Ist
mit der Erweiterung des Versicherungsumfangs auch ein Mehrbeitrag verbunden, so
hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger
Wirkung oder zu einem anderen, von ihm bestimmten Zeitpunkt, zu kündigen, sofern
die Leistungserweiterungen nicht gewünscht sind.
Der Versicherungsnehmer wird rechtzeitig zur Hauptfälligkeit vom Versicherer über
die neuen Leistungen bzw. Erweiterungen informiert.

Sonstige Bestimmungen
B4.14NEO-01 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren, dass die dieser Hausrat-Versicherung zugrunde liegenden
Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) und Besonderen Bedingungen
und Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch


                                                                Seite 27 von 27                                                              HR_NEO_M_2021_V01_B

[Seite 29]
II. Produktinformationsblatt

Hausratversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
                                                                                             Produkte:
Neodigital Versicherung AG 					                                                             NEO S / NEO M / NEO L
Sitz: Neunkirchen (Deutschland)
Diese Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte unserer Hausratversicherung bietet Ihnen einen ersten Überblick und
keine vollständige Darstellung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag,
Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, zusätzlichen Vereinbarungen).

Beachten Sie bitte, dass dieser Überblick weder eine Beratung durch Ihre/n Ansprechpartner/in vor Ort noch ein Lesen der
Vertragsbestimmungen ersetzt. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder des
Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.


         Was ist versichert?                                                      Versicherte Schäden:
                                                                                     Sachschaden infolge von Zerstörung,
         Versicherte Sachen:                                                         Beschädigung oder Abhandenkommen
                                                                                     der versicherten Sachen infolge eines
         Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen                       Versicherungsfalls.
         alle Sachen, die dem Haushalt zur privaten Nutzung
         (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Dazu zählen                            Versicherte Kosten
         beispielsweise auch:                                                     Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls
            Möbel, Teppiche, Bekleidung;                                          notwendigen und tatsächlich angefallenen:
            elektrische und elektronische Haushaltsgeräte                            Schadenabwendungs- und
            (z. B. Waschmaschine, TV, Computer);                                     Schadenminderungskosten;
            Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung                              Aufräumungskosten;
            gehören;                                                                 Bewegungs- und Schutzkosten;
            Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck) in                         Hotelkosten;
            begrenzter Höhe.                                                         Transport- und Lagerkosten;
                                                                                     Schlossänderungskosten;
         Versicherte Gefahren:
                                                                                     Bewachungskosten;
            Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall                        Kosten für provisorische Maßnahmen;
            oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile                          Reparaturkosten für Nässeschäden;
            oder seiner Ladung;
                                                                                     Reparaturkosten für Gebäudeschäden;
            Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem
            Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer
                                                                                  Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen und
            solchen Tat;
                                                                                  die Höchstentschädigungssumme?
                Leitungswasser;
                                                                                  Die Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenzen
            Naturgefahren wie Sturm, Hagel;
                                                                                  und die Höchstentschädigungssumme können Sie
                                                                                  den Vertragsunterlagen entnehmen.
            sofern gesondert vereinbart:
            Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern;
            weitere Naturgefahren; das sind die
            Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau,
            Schmelzwasser, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
            Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch;
            Glasbruch von Gebäude- und Mobiliarverglasung,


                                                            Seite 1 von 2                                           HR_NEO_2021_V01_PIB

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Was ist nicht versichert?                                                 Gibt es Deckungseinschränkungen?
Nicht versichert sind beispielsweise:                                     Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
    vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen,                            Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.
    für die dieser die Gefahr trägt;                                          Krieg;
    Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger;                                    Kernenergie;
    Luft- und Wasserfahrzeuge.                                                Schwamm;
                                                                              Sturmflut;
                                                                              Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben


Wo bin ich versichert?
   Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Versicherungsschutz besteht
   zeitweise jedoch auch, wenn sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet.


Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten:
- Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
- Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
- Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
- Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen
  Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.


Wann und wie zahle ich?
Die Beiträge ziehen wir vereinbarungsgemäß per SEPA-Lastschriftverfahren , über Kreditkarte oder den sonst mit Ihnen
vereinbarten Zahlungsdienstleister ein. Bitte sorgen Sie daher immer für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto; bei
Kreditkartenzahlung oder Zahlung über einen anderen Zahlungsdienstleiter für einen ausreichenden Verfügungsrahmen.
Wann wir den ersten und die weiteren Beitrage einziehen, ist im Versicherungsschein genannt. Die Zahlungsweise können Sie
ebenfalls Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Diese kann, in Abhängigkeit der Annahmerichtlinien, monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich vereinbart werden.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass wir den Beitrag
ordnungsgemäß einziehen konnten und Forderung ausgeglichen ist. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit der
Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr,
außer Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag jederzeit täglich kündigen. Wir hingegen können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer
kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Wir können aber auch vorzeitig z. B. nach einem Schadenfall
kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


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III. Vertragsinformation
                                                                                       9. Wie kommt der Vertrag zustande?
                                                                                       Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag mit einem
1. Wer ist Ihr Versicherer?                                                            Versicherungsschein angenommen haben. Eine Frist, während der Sie an Ihren
Ihr Vertragspartner ist die                                                            Antrag gebunden sind, besteht nicht.
Neodigital Versicherung AG
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz der Gesellschaft: Untere Bliesstr. 13-15,                                         10. Widerrufsbelehrung
66538 Neunkirchen                                                                      Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken, HRB 103769
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 815678585                                       Widerrufsrecht
Vorstand: Stephen Voss, Dirk Wittling                                                  Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angaben
Vorsitzender des Aufsichtsrats: David Zimmer                                           von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
                                                                                       Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
                                                                                       • der Versicherungsschein,
2. Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit Ihres Versicherers?                             • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Neodigital Versicherung AG ist die Sach-,              Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der
Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutzversicherung sowie die                              Tarifbestimmungen,
Kraftfahrzeugversicherung.                                                             • diese Belehrung,
                                                                                       • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
                                                                                       • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
3. Welche Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen gelten?
                                                                                       jeweils in Textform zugegangen sind.
Für das Versicherungsverhältnis gelten der Antrag, der Versicherungsschein, die
gesetzlichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie
                                                                                       Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
die für die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen,
Zusatzbedingungen, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen.
                                                                                       Der Widerruf ist zu entrichten an:
                                                                                       Neodigital Versicherung AG
4. Was sind die wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung?                        Untere Bliesstr. 13-15
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Antrag, dem             66538 Neunkirchen, vertreten durch den Vorstand
Versicherungsschein und den zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen                     E-Mail: info@neodigital.de
entnommen werden. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang,
Fälligkeit und Erfüllung der Leistung.                                                 Widerrufsfolgen
                                                                                       Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der
                                                                                       Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Teil
5. Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung?                                      der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der
Die Höhe des zu entrichtenden Gesamtbeitrages einschließlich der gesetzlichen          Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie,
Versicherungssteuer und der Zeitraum, für den der Beitrag zu zahlen ist, sind dem      der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in
Antrag und dem Versicherungsschein zu entnehmen.                                       diesem Fall einbehalten. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge
                                                                                       unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
6. Fallen zusätzliche Kosten an?                                                       Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
                                                                                       wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und
Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages werden nicht erhoben.
                                                                                       gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
Erhoben werden lediglich Kosten für fehlgeschlagene Einzugsversuche bei
Nichteinlösung im Lastschriftverfahren, bei Kreditkarte oder einer anderen
                                                                                       Besondere Hinweise
vereinbarten Zahlungsart.
                                                                                       Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
                                                                                       sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
7. Wie erfolgt die Beitragszahlung?                                                    Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Die Beitragszahlung erfolgt im Lastschriftverfahren, über Kreditkarte oder über
andere Zahlungsdienstleister, abhängig von der Vereinbarung mit Ihnen. Hierzu
müssen Sie uns (der Neodigital) ein SEPA-Lastschriftmandat, eine Ermächtigung          Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
zum Einzug über Kreditkarte oder über den sonstigen Zahlungsdienstleister erteilen.    Informationen
Je nach Vereinbarung wird die Prämie monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich
abgebucht.                                                                             Hinsichtlich in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Hierbei ist von Ihnen sicherzustellen, dass bei SEPA-Lastschriftverfahren Ihr Konto    Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
bei Fälligkeit des Beitrags die erforderliche Deckung ausweist. Entsprechendes gilt,
wenn die Zahlung des Beitrages über Kreditkarte oder einen anderen
Zahlungsdienstleister vereinbart wurde.                                                Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

                                                                                       Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
8. Welche Gültigkeitsdauer haben die zur Verfügung gestellten Informationen?           1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der
Die Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten      Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei
Informationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen,                      dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
Tarifbestimmungen, Prämienhöhe, etc.) haben eine befristete Gültigkeitsdauer.          2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für
Sofern in den Informationen kein anderer Zeitraum angegeben ist, gelten sie für        die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
sechs Wochen, in der Kraftfahrtversicherung für vier Wochen. Dies gilt auch für
unverbindliche Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.) sowie bei


                                                                   Seite 1 von 3                                                                            NEO_2021_V01_VI

[Seite 32]
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen              12. Wann endet der Vertrag?
eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der            Der Vertrag ist für die dokumentierte Zeit abgeschlossen. Sofern vereinbart und im
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen           Versicherungsschein dokumentiert, verlängert sich das Versicherungsverhältnis
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten     stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn Ihnen nicht drei Monate vor dem jeweiligen
Form;                                                                                  Ablauf eine Kündigung von uns (der Neodigital) in Textform zugegangen ist.
3. die Hauptgeschäftsfähigkeit des Versicherers;                                       Wenn sich das Vertragsverhältnis automatisch verlängert und Sie das
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben           Vertragsverhältnis beenden möchten, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, den
über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;                         Vertrag täglich in Textform zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang bei uns
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen         wirksam. Sie können aber auch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das                Zeitpunkt wirksam werden soll. Sofern vereinbart und in den
Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen            Versicherungsbedingungen dokumentiert können Sie das Vertragsverhältnis
soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den         darüber hinaus kündigen. Die Regelungen dazu und zur sonstigen
Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises                   Vertragsbeendigung entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen der
ermöglichen;                                                                           einzelnen Produkte.
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur
Zahlungsweise der Prämien;                                                             Für die Kraftfahrtversicherung gilt:
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen,     Der Vertrag ist für die dokumentierte Zeit abgeschlossen. Sofern vereinbart und im
beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich    Versicherungsschein dokumentiert, verlängert sich das Versicherungsverhältnis
des Preises;                                                                           stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn Ihnen nicht einen Monat vor dem jeweiligen
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den              Ablauf eine Kündigung von uns (der Neodigital) in Textform zugegangen ist.
Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,       Der Vertrag endet mit einer fristgerechten Kündigung durch Sie oder uns. Die
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;                        Kündigung bedarf der Textform gekündigt wurde. Wenn Sie das Vertragsverhältnis
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,        beenden möchten, haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag zum Ablauf zu kündigen.
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,         Die Kündigung zum Ablauf wird mit Zugang bei uns wirksam. Einzelheiten zu den
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs         Kündigungsmöglichkeiten und zur Vertragsbeendigung entnehmen Sie G.1 bis G.8,
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs           H.1.1 bis H.1.3 und H.1.7 AKB.
gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form;
10. a) Angaben über Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben über Mindestlaufzeit des Vertrages;                                         13. Welches Recht ist anwendbar?
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen            Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der
Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der                    Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten     14. Welches Gericht ist zuständig?
Form;                                                                                  Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns (die Neodigital) sind folgende
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der        Gerichte zuständig:
Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags              - das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für
zugrunde legt;                                                                         Ihren Vertrag zuständig ist.
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht;                                              - das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt         Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der       oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen
Laufzeit dieses Vertrags zu führen;                                                    Aufenthalts zuständig.
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den   15. Was ist die Vertragssprache?
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;                                    Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit          ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Wir führen die
einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.                                          Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache.

Ende der Widerrufsbelehrung
                                                                                       16. Zu welchen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren haben
                                                                                       Sie Zugang?
                                                                                       Der Anspruch der Neodigital ist es, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit
11. Wann beginnt der Vertrag und welche Laufzeit ist vereinbart?                       unserer Kunden zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass Sie
Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages können dem Antrag und dem                    Anlass zur Beschwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an folgende Stellen
Versicherungsschein entnommen werden.                                                  wenden
Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr.                       - Ihren Vermittler
Für die Kraftfahrtversicherung gilt: Der Versicherungsvertrag verlängert sich          - den Vorstand der Neodigital Versicherung AG
stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht durch Sie oder uns fristgerecht        - die Bundesanstalt für
gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein     Finanzdienstleistungsaufsicht
Jahr ist, weil der Beginn des nächsten Versicherungsjahres das Kalenderjahr oder       Bereich Versicherungen
der Saisonbeginn des Fahrzeugs ist. Weitere Einzelheiten finden Sie nachstehend        Graurheindorfer Straße 108
unter Ziffer 12 und unter B.1 ,B.2 , C.1 und C.2 AKB.                                  53117 Bonn
                                                                                       - Versicherungsombudsmann e. V.


                                                                   Seite 2 von 3                                                                          NEO_2021_V01_VI

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Postfach 08 06 32
10006 Berlin
- Online-Streitbeilegung der Europäischen Union:
Haben Sie als Verbraucher den Vertrag elektronisch geschlossen (z.B. über eine
Internetseite oder per E-Mail), können Sie sich bei Beschwerden auch an die
Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union (Online Dispute
Resolution, ODR) wenden. Diese finden Sie auf dem Portal der Europäischen
Kommission. Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außergerichtliche
Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombudsmann e.V. weitergeleitet.

Wenn Sie sich an diese Stellen wenden, bleibt die Möglichkeit für Sie, den
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt.


                                                                    Seite 3 von 3   NEO_2021_V01_VI

[Seite 34]
IV. Information zur                                                                     c) Wie korrigieren Sie Eingabefehler vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung?
                                                                                        Ihren Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrages können Sie, bevor Sie auf
                                                                                        den Button „jetzt beantragen“ klicken [Bezeichnung des Antragsfeldes abhängig vom
Kommunikation auf digitalem                                                             Onlineportal] jederzeit korrigieren. Vor Übermittlung Ihres Antrages werden für Sie
                                                                                        alle angegebenen Daten noch einmal zusammengestellt. Hier können Sie die Daten

Weg                                                                                     überprüfen und wenn nötig auch berichtigen.


                                                                                        d) Welche Sprachen stehen zum Abschluss der Verträge zur Verfügung?
NEODIGITAL ist ein moderner Anbieter für Versicherungslösungen. Wir sind direkt,        Wir schließen unsere Verträge in deutscher Sprache.
schnell und unkompliziert.

Was bedeutet das?


1. Abschluss von Verträgen

Uns ist es wichtig, die Vorteile der digitalen Kommunikation zu nutzen!

Verträge schließen wir nach dem sogenannten Antragsmodell, d.h. Sie oder Ihr
Vertriebspartner übermitteln uns auf elektronischem Weg über das Onlineportal des
Vertriebspartners einen unverbindlichen Antrag.

Deswegen benötigen wir von Ihnen immer eine aktuelle E-Mail-Adresse.

Wir prüfen Ihren Antrag. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihren Antrag
annehmen. Annahme oder Ablehnung erfolgen durch eine gesonderte Mitteilung.


2. Ihr Weg zu uns und unser Weg zu Ihnen

Wir glauben, dass die digitale Kommunikation auch für Sie viele Vorteile bietet!

Deswegen arbeiten wir mit einer speziell für unsere Versicherungsprodukte
entwickelten App (App). Dort erreichen wir Sie und Sie uns schnell und unkompliziert,
egal ob im Schadensfall, bei Vertragsänderung oder für Informationen.

Sie erklären sich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen –
soweit gesetzlich zulässig - digital per E-Mail an die von Ihnen zuletzt genannte
E-Mail-Adresse zugestellt werden können.


3. Datenschutzrechtliche Hinweise

Egal ob Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Schadensbearbeitung,
Datenschutz gilt immer!

Beachten Sie daher bitte das beigefügte Merkblatt zur Datenverarbeitung.


4. Weitere Informationen zu Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr


a) Welche technischen Schritte führen zum Vertragsschluss?
Sie übermitteln uns Ihren Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über
unser Onlineportal oder das Onlineportal Ihres Vertriebspartners. In technischer
Hinsicht geschieht dies, wenn Sie dort auf das Antragsfeld [z.B. „jetzt beantragen“ –
Bezeichnung ist abhängig vom Portal] klicken. Wir prüfen Ihren Antrag. Wenn wir den
Antrag annehmen, stellen wir Ihnen den Versicherungsschein in Ihren geschützten
Kundenbereich der App ein.


b) Wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert und ist er
zugänglich?
Wir hinterlegen für Sie die Vertragstexte in der App. Hierzu erhalten Sie
Zugangsdaten per E-Mail. Der Vertragstext wird in nicht veränderbarer Form dort
gespeichert und ist Ihnen mit Ihren Zugangsdaten über die App zugänglich.


                                                                    Seite 1 von 1                                                                        NEO_2018_V04_IDK

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                                                                                       (Personenversicherung) ist daher in der Schaden-/ Leistungsanzeige auch eine
V. Merkblatt zur                                                                       Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.


Datenverarbeitung /                                                                    Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die
                                                                                       Datenverarbeitung und -nutzung nennen:

Datenschutzerklärung                                                                   Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
                                                                                       Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind
Vorbemerkung                                                                           zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten).
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen        Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten, wie Kundennummer
Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt,     (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag,
schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der    Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines
Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen            Vermittlers (Vertragsdaten) gespeichert. Bei einem Versicherungsfall speichern wir
manuellen Verfahren.                                                                   Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom
Die Mitarbeiter der Neodigital Versicherung AG sind zur Verschwiegenheit über          Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf
personenbezogene Daten verpflichtet. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt    Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO.
nur, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Solche Dritte sind ebenfalls
der Neodigital Versicherung AG durch Vereinbarungen zur Beachtung des                  Jeder Ihrer Zugriffe auf das Internetangebot der Neodigital Versicherung AG wird in
Datenschutzes der Nutzer verpflichtet.                                                 einer Protokolldatei für eine begrenzte Zeit mit folgenden Daten gespeichert:
Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird                  - Datum und Uhrzeit des Abrufs,
insbesondere durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt.                    - Anfragedetails und Zieladresse,
Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn die DSGVO oder eine       - Name der abgerufenen Datei und übertragene Datenmenge und
andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.         - Meldung, ob der Abruf erfolgreich war.
Die DSGVO erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung, wenn dies im Rahmen der          Diese Daten werden für statistische und Sicherungszwecke sowie zur Optimierung
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen                     unseres Internetangebotes ausgewertet. Es erfolgt keine personenbezogene
Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter              Auswertung oder Profilbildung.
Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme      Dessen ungeachtet behalten wir uns vor, Ihre IP-Adresse bei Angriffen auf die
besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der        Internetinfrastruktur der Neodigital Versicherung AG auszuwerten.
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
                                                                                       Datenübermittlung an Rückversicherer
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist:
                                                                                       Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen
Neodigital Versicherung AG
                                                                                       Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen
Untere Bliesstr. 13-15
                                                                                       Fällen einen Teil der Risiken an einen Rückversicherer ab. Dieser Rückversicherer
66538 Neunkirchen
                                                                                       benötigt ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie
                                                                                       Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und
Einwilligungserklärung                                                                 Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit der
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im           Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirkt, werden ihm auch
Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren       die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen
Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach der DSGVO aufgenommen             sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls
worden. Diese Einwilligungserklärung nach der DSGVO umfasst auch die Zustimmung        entsprechende Daten übergeben. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von
zum Bezug und zur Nutzung von Adressinformationen, Informationen zum bisherigen        Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.
Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer
Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten von der Infoscore Consumer Data
                                                                                       Datenübermittlung an andere Versicherer
GmbH (ICD), Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden zum Zwecke des
                                                                                       Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder
Vertragsabschlusses und der Vertragsabwicklung, der Personenidentifikation und bei
                                                                                       Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des
Bedarf im Verlauf der aktiven Geschäftsbeziehung (z.B. im Schadenfall). Die
                                                                                       Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu
Einwilligung beinhaltet auch die Zustimmung zur Übermittlung personenbezogener
                                                                                       gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
Daten mittels einer unverschlüsselten E-Mail. Bei der Kommunikation mittels
                                                                                       gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder
unverschlüsselter E-Mail besteht die Möglichkeit, dass sensible Inhalte von Dritten
                                                                                       gekündigte der letzten 5 Jahre). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern,
ausgelesen oder manipuliert werden können. Das Bundesamt für die Sicherheit in der
                                                                                       eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um
Informationstechnik empfiehlt die Verschlüsselung von E-Mails.
                                                                                       Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es
Die Einwilligungserklärung gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages
                                                                                       erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende
hinaus, endet jedoch - außer in der Unfallversicherung - schon mit Ablehnung des
                                                                                       Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen
Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Sie haben das Recht, Ihre
                                                                                       (Mehrfachversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei
Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Wird die
                                                                                       Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den
Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es
                                                                                       Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und
unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw.
                                                                                       Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum
teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und
                                                                                       Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf
-nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung
                                                                                       Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.
beschrieben, erfolgen.

                                                                                       Zentrale Hinweissysteme
Schweigepflichtentbindungserklärung
                                                                                       Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt, einem
                                                                                       Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung
Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen
                                                                                       von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an
(Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Unfallversicherung


                                                                   Seite 1 von 2                                                                         NEO_2021_V01_MDV

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andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer      65760 Eschborn
zu beantworten. Dazu bestehen zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese            E-Mail: mona.pirouz@neodigital.de / datenschutz@neodigital.de
Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem
jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind.                                                           Sie haben als Betroffener neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein
Beispiele:                                                                              Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, ein Recht auf Auskunft sowie unter
Sachversicherer                                                                         bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung
Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn                oder Mitnahme Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer
aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird          Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen
und bestimmte Schadensummen erreicht sind.                                              Datenschutzbeauftragten unseres Unternehmens unter der oben genannten
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs.             Anschrift. Bitte richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung,
Unfallversicherer                                                                       Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets
Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,                 an uns.
Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall,
wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher               Beruht eine Datenverarbeitung auf einem berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs. 1
Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf         Buchst. f) DSGVO, können Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer
Leistung.                                                                               besonderen Situation ergeben, widersprechen. Wir verarbeiten die Daten dann nur
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.                        weiter, wenn hierfürzwingende, schutzwürdige Gründe vorliegen, die Ihre Interessen,
                                                                                        Rechte und Freiheiten überwiegen, oder wenn die Verarbeitung für die
Externe Dienstleister                                                                   Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich
Im Zusammenhang mit Versicherungswechsel, der Versicherungsbestätigungen des            ist.
Kraftfahrtbundesamtes und der Geltendmachung von Schäden werden Daten an die
zuständige Stelle, die GDV Dienstleistungs-GmbH, zur dortigen Verarbeitung              Wir verarbeiten die Daten nur so lange, wie es für den Zweck der Verarbeitung
weitergeleitet.                                                                         erforderlich ist.

Kommunikationsweg E-Mail
Unter Umständen ist es notwendig, dass bestimmte Informationen per E-Mail
versandt werden müssen, beispielsweise in der Vertragsanbahnung. Neodigital
versendet daher E-Mails grundsätzlich über einen speziell gesicherten Mailserver, der
in der Lage ist, diese E-Mails auch geeignet zu verschlüsseln. Dieser kommuniziert
mit dem Ziel-Mail-Server und versucht das beste Verschlüsselungsverfahren
auszuhandeln, um den Transportweg zu sichern (zu verschlüsseln). Schlägt das fehl,
wird das nächst schwächere Verfahren geprüft. Unterstützt der Ziel-Mail-Server
keines der Verschlüsselungsverfahren oder liegt eine Fehlkonfiguration vor, wird die
E-Mail unter Umständen unverschlüsselt versandt. Unverschlüsselt bedeutet in
diesem Zusammenhang, dass der Transportweg durch das Internet nicht gesichert
ist. Wie oben bereits erläutert, willigen die Betroffenen in diese notfalls
unverschlüsselte Kommunikation ein.

Betreuung durch Versicherungsvermittler
In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch einen Vermittler betreut.
Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch
Vermittlungsgesellschaften. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können,
erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung
notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B.
Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos,
Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich
zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den
zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im
Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von
uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist
gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und seine
besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis)
zu beachten. Für den Fall, dass das Vermittlungsverhältnis Ihres Vermittlers zu
unserer Gesellschaft endet, werden Sie hierüber informiert.

Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Wir kümmern uns um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in allen
Bereichen unseres Unternehmens. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich auch
direkt an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wenden:

Ernst & Young Law GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
ausführende Person: Frau Rechtsanwältin Mona Pirouz
Mergenthalerallee 3-5


                                                                   Seite 2 von 2                                                                         NEO_2021_V01_MDV

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VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5                                                           werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die
                                                                                          Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der

Versicherungsvertragsgesetz                                                               laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

                                                                                          Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen
(VVG) über die Folgen einer                                                               wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den
                                                                                          Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die

Verletzung der gesetzlichen                                                               Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer
                                                                                          Mitteilung hinweisen.

Anzeigepflicht                                                                            4. Ausübung unserer Rechte
                                                                                          Wir (die Neodigital) können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                                                 Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
damit wir (die Neodigital) Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können,         beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
ist es notwendig, dass Sie die im Versicherungsantrag gestellten Fragen                   von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung
wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände                  unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.                                     stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn
                                                                                          für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
                                                                                          Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie                Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand
unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen          oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information              Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
entnehmen.                                                                                Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
                                                                                          Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                                        Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten        verletzt haben.
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir (die Neodigital) in Textform gefragt
haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer
                                                                                          5. Stellvertretung durch eine andere Person
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen
                                                                                          Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
                                                                                          sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
                                                                                          Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt         die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
wird?                                                                                     Arglist zu berücksichtigen.
                                                                                          Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
                                                                                          verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
                                                                                          oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir (die Neodigital) vom
Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt
nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet,
wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


2. Kündigung
Können wir (die Neodigital) nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die
vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt
haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.


3. Vertragsänderung
Können wir (die Neodigital) nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser


                                                                     Seite 1 von 1                                                                       NEO_2018_V03_MT19VVG
```

