# Neodigital NEO SWITCH: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-neodigital-neo-switch.php
- Rechtlicher Träger: Neodigital Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-neodigital-neo-switch.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Hausrat NEO SWITCH 2021](https://myneo.neodigital.de/dokumente/HR_NEO_SWITCH_2021_D03.pdf), Fassung NEO Switch 2021 (HR_NEO_Switch_2021_V02_B)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | ja, bis 250.000 € | Die maximal bei uns versicherte Höchstentschädigung beträgt 250.000 EUR. | Präambel (Begriffserläuterungen), Seite 2 |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen: | A 14.3.2, Seite 13 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. | A 14.1.1, Seite 12 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. | A 11, Seite 11 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | sind Schäden aus einem Versicherungsfall, den der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne eine Kürzung der Versicherungsleistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis mitversichert. | B4.12.1.2-03NEO, Seite 30 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. | A 10, Seite 11 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | ja | Wir garantieren, dass die dieser Hausrat-Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) und Besonderen Bedingungen und Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers | B4.14NEO-01, Seite 30 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | ja | Wir garantieren, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) und Besonderen Bedingungen und Klauseln die Mindestleistungsstandards erfüllen | B4.15NEO-01, Seite 30 |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | ja | Sollte sich im Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung des Vorvertrages beim vorherigen Versicherer besser gestellt gewesen wäre, als bei der Neodigital, werden wir nach den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers regulieren. | B4.18NEO-01, Seite 30 |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung; | A 1.1, Seite 7 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | A 3.5, Seite 7 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis 10.000 € | In Erweiterung zu A 1.1 VHB leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. | A 1.1-04NEO, Seite 18 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 100 € | leistet der Versicherer auch Entschädigung für Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. | A 3.7.2-01NEO, Seite 18 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden | A 1.1-06NEO, Seite 18 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder … Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. | A 3.3, Seite 7 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; | A 1.2, Seite 7 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. | A 4.3.1, Seite 8 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. | A 4.2, Seite 8 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, | A 5.2, Seite 8 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wasserbetten oder Aquarien. | A 5.2.5, Seite 8 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis 2.500 € | ersetzt der Versicherer die Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der infolge eines Versicherungsfalles gemäß A 5.1.1 oder 5.1.2 VHB entsteht | A 13.1-03NEO.02, Seite 21 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). | A 6.1.1, Seite 9 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A 1.4.2, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen sind Schäden durch Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern mitversichert. | A 1.2-01NEO, Seite 18 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. | A 1.2-01NEO Nr. 2, Seite 18 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrrädern gleichgestellt sind Pedelecs sowie E-Bikes, sofern keine Versicherungspflicht besteht. | A 1.2-01NEO Nr. 1, Seite 18 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis 2.500 € | ist der einfache Diebstahl von Grills, Gartenmöbeln und Gartengeräten, Aufsitzrasenmähern und Rasenmährobotern, Kinderspiel- und Sportgeräten mitversichert, wenn diese sich nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf dem umfriedeten Grundstück | A 1.2-08NEO, Seite 19 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis 2.500 € | ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen (die nicht versicherungspflichtig sind), Rollstühlen, Rollatoren, Gehhilfen und Stützapparaten und deren angebrachtes/befestigtes Zubehör mitversichert. | A 1.2-06NEO, Seite 19 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis 2.500 € | ist der einfache Diebstahl von Wäsche und Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften außerhalb von Räumen auf dem Grundstück befindet, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mitversichert. | A 1.2-05NEO.02, Seite 18 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis 2.500 € | Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, wenn sie durch Aufbrechen verschlossener Personenkraftwagen oder Wohnmobile, Dachboxen oder Kraftfahrzeuganhänger, nicht aber Wohnwagen, entwendet, zerstört oder beschädigt werden. | A 1.2-03NEO.04, Seite 18 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | ja, bis 500 € | gilt für alle im versicherten Haushalt lebenden Personen, die am Schadentag das 60. Lebensjahr vollendet haben, einfacher Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen | A 1.2-10NEO, Seite 19 |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja, bis 2.500 € | In Erweiterung zu A 4.1.1 VHB ist Einbruchdiebstahl auch aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen mitversichert. | A 4.1.1-01NEO.02, Seite 19 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wertsachen werden je Versicherungsfall bis zur im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. | A 18.3.1, Seite 15 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis zur Versicherungssumme | für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, der im Versicherungsschein genannte Betrag; | A 18.3.2.1, Seite 15 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis zur Versicherungssumme | für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, der im Versicherungsschein genannte Betrag; | A 18.3.2.2, Seite 15 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis zur Versicherungssumme | für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, der im Versicherungsschein genannte Betrag. | A 18.3.2.3, Seite 15 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wertsachen werden je Versicherungsfall bis zur im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. | A 18.3.1, Seite 15 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind. | A 18.2.1, Seite 15 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis 50.000 € | Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 50.000 EUR begrenzt. | A 12.6, Seite 12 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 12 Monaten gelten nicht als vorübergehend. | A 12.1.2, Seite 11 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. | A 12.4, Seite 11 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis 2.500 € | Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, wenn sie durch Aufbrechen verschlossener Personenkraftwagen oder Wohnmobile, Dachboxen oder Kraftfahrzeuganhänger, nicht aber Wohnwagen, entwendet, zerstört oder beschädigt werden. | A 1.2-03NEO.04, Seite 18 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. | A 12.2, Seite 11 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 150 Tagen. | A 13.2.3, Seite 11 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | ja, bis 3.000 € | ersetzt der Versicherer Reisemehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs-/ Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist. | A 13.1-05NEO.02, Seite 21 |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. | A 13.2.1, Seite 12 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. | A 13.2.2, Seite 12 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. | A 13.2.4, Seite 12 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. | A 13.2.5, Seite 12 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. | A 13.2.7, Seite 12 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. | A 13.2.9, Seite 12 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis 5.000 € | Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 5.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die gemäß A 19.6 VHB durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens bis zu einem Betrag von 5.000 EUR. | A 19.6-02NEO, Seite 22 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis 3.000 € | leistet der Versicherer Ersatz von Schäden am Gefriergut in Tiefkühlschränken oder -fächern infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Energiezufuhr (Netzausfall) oder durch technisches Versagen der Geräte. | A 1-01NEO.02, Seite 20 |
| Datenrettungskosten | ja, bis 2.500 € | Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten bis zu einem Betrag von 2.500 EUR. | A 13.1-07NEO.02, Seite 22 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen gelten Schäden durch Glasbruch am Versicherungsort mitversichert. | A 26NEO-01, Seite 20 |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | ja, bis zur Versicherungssumme | Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik / Elektronik. | A 26NEO-01 Nr. 1.5, Seite 20 |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | ja, bis 2.500 € | Versichert sind Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer beim privaten Online-Banking unter folgenden Voraussetzungen entstehen: | A 9.1.7-02NEO, Seite 20 |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | ja, bis 1.000 € | gilt der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten nach Einbruchdiebstahl oder Raub mitversichert, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. | A 4.1 und A 4.3-01NEO, Seite 19 |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis 2.500 € | sind Schäden durch Sturm oder Hagel an versicherten Sachen auch außerhalb des Gebäudes, aber innerhalb des Versicherungsortes gemäß A 10 VHB, bis zu 2.500 EUR mitversichert. | A 6.5.7-02NEO, Seite 20 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | ja, bis 2.000 € | gilt die Sportausrüstung, die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden … Person ist, oder die deren Gebrauch dienen, weltweit versichert, auch wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet. | A 12.1.2-06NEO, Seite 21 |
| Musikinstrumente | nicht geregelt |  |  |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. | A 8.3.5, Seite 10 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis 20.000 € | Versicherte Sachen in gewerblich genutzten Räumen sind bis 20.000 EUR mitversichert. | A 10.1-01NEO, Seite 21 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. | A 8.3.1, Seite 10 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. | A 8.4, Seite 11 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. | A 16.1, Seite 14 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Der Vertrag kann in Erweiterung zu B 2.1 VHB vom Versicherungsnehmer jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt | B2.3NEO-01, Seite 30 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; | B3.3.2.2 b) und c), Seite 26 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. | A 21.1, Seite 16 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt bis zu einem Jahr oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. | A 23.1.3, Seite 16 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | nein | Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. | A 2.1, Seite 7 |

## Volltext der Bedingungen: Hausrat NEO SWITCH 2021

```text
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen und Informationen zur
Hausratversicherung

Inhalt:
I.    Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB) mit den Besonderen Bedingungen und Klauseln

II.   Produktinformationsblatt

III. Vertragsinformation

IV. Information zur Kommunikation auf digitalem Weg

V.    Merkblatt zur Datenverarbeitung / Datenschutzerklärung

VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der
gesetzlichen Anzeigepflicht

[Seite 2]
I. Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen
(VHB - Quadratmetermodell) - NEO Switch 2021

Präambel zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen
Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat.
Versichert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen)
Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie nach den unten stehenden
Bestimmungen.
In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Wir
berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein
Schadenereignis entstehen. Die “Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen“ sind die Vertragsgrundlage für
Ihre Verbundene Hausratversicherung.

Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir.
Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche
Begriffserläuterungen:

Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.

Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.

Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten,
dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle
Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der
versicherten Sachen.

Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen.
Da die Hausratversicherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten,
um Sachen neu wiederzubeschaffen.
Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher Art und
Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen, ist es der
erzielbare Verkaufspreis.

Ausreichender Versicherungsschutz: Der Versicherungsschutz ist ausreichend, wenn er dem Wert Ihres Hausrats
entspricht. Die maximal bei uns versicherte Höchstentschädigung beträgt 250.000 EUR. Sofern Sie Ihre
Quadratmeterwohnfläche korrekt bei uns angegeben haben, ist Ihr Hausrat in vorhandener Höhe, jedoch maximal bis
zur Höchstentschädigungssumme versichert. Sie müssen uns keine neuen Anschaffungen nachmelden. Über unsere
Höchstentschädigungssumme hinaus können wir keinen Versicherungsschutz bieten.


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[Seite 3]
Unterversicherung: Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des Hausrats - gesamt oder in
Teilen - die Höchstentschädigungssumme überschreitet. Im Versicherungsfall kann nämlich maximal die
Höchstentschädigungssumme zur Auszahlung kommen.
Allerdings wird die Entschädigungssumme auch dann anteilig reduziert, wenn die im Versicherungsschein
angegebene Wohnfläche in qm von der tatsächlichen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehenden
Wohnfläche in qm nach unten abweicht. Weicht die im Versicherungsschein angegebene Wohnfläche in qm nach
unten ab, wird die Entschädigung im Verhältnis der tatsächlichen Wohnfläche in qm zur auf dem
Versicherungsschein angegebenen Wohnfläche in qm gekürzt. Auch dadurch kann folglich eine Unterversicherung
entstehen. Ist Ihr Hausrat mehr wert als die Höchstentschädigungssumme oder ist die von Ihnen genutzte
Wohnfläche größer als die im Versicherungsschein angegebene Wohnfläche in qm, sind Sie nicht ausreichend
versichert.

Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall.
Zum Beispiel müssen Sie zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend
beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.


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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A
A 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert?
A 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges zu verstehen? Welche
Schäden sind hier nicht versichert?
A 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht
versichert?
A 7 Welche Sachen sind versichert?
A 8 Was gehört zum Hausrat?
A 9 Was gehört nicht zum Hausrat?
A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
A 13 Welche Kosten sind versichert?
A 14 Was ist der Versicherungswert und wie hoch ist die Höchstentschädigungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht?
A 15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
erfüllen?
A 22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?

A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Abschnitt A

Versicherte Gefahr Feuer
A 1.1-01NEO Nutzwärmeschäden
A 1.1-02NEO Überschallknall
A 1.1-04NEO Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden
A 1.1-05NEO.02 Schäden durch Stromschwankungen
A 1.1-06NEO Fahrzeuganprall
A 2.1-01NEO Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen
A 3.7.2-01NEO Seng- und Schmorschäden

Versicherte Gefahr Einbruchdiebstahl / Diebstahl
A 1.2-01NEO Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern
A 1.2-03NEO.04 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
A 1.2-04NEO.02 Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
A 1.2-05NEO.02 Diebstahl von Wäsche und Bekleidung
A 1.2-06NEO Diebstahl von Kinderwägen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren, Gehhilfen und Stützapparaten
A 1.2-07NEO.02 Diebstahl während eines Krankenhaus-/ Reha-/ Kuraufenthalts
A 1.2-08NEO Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten
A 1.2-09NEO.02 Trickdiebstahl
A 1.2-10NEO Taschendiebstahl
A 1.2-11NEO.02 Diebstahl am Arbeitsplatz
A 1.2-12NEO Diebstahl von Kleinvieh, Futter- oder Streuvorräten
A 4.1 und A 4.3-01NEO Scheck- und Kreditkartenmissbrauch
A 4.1.1-01NEO.02 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen / Schlafwagenabteilen
A 4.3 und A 4.4.2-01NEO Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort)

Versicherte Gefahr Leitungswasser
A 5.2-01NEO Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrunnen
A 5.2-02NEO Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
A 5.3.2-01NEO Sonstige Bruchschäden an Armaturen


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Versicherte Gefahr Natur
A 6.5.7-02NEO Sturm- und Hagelschäden außerhalb des Gebäudes am Versicherungsort

Schäden durch Glasbruch
A 26NEO-01 Glasbruch

Sonstige Gefahren
A 1-01NEO.02 Gefrier- und Kühlgut
A 1-02NEO Radioaktive Isotope
A 1-03NEO Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
A 9.1.7-01NEO Daten aus dem Internet
A 9.1.7-02NEO Vermögensschäden durch Online-Banking-Betrug (Phishing)

Versicherte Sachen
A 8.3-01NEO Technische und optische Sicherungsanlagen
A 8.3.7-02NEO Handelswaren und Musterkollektionen
A 9.1.3-02NEO Kraftfahrzeugteile und -zubehör
A 10.1 -01NEO Gewerblich genutzte Räume

Außenversicherung
A 10.4-02NEO Garagen am Wohnort
A 12.1.2-04NEO Wertsachen in Bankgewahrsam; Kundenschließfächer
A 12.1.2-06NEO Sportausrüstung außer Haus
A 25NEO-02 Haushaltsgründung für Kinder

Versicherte Kosten
A 13.1-01NEO Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
A 13.1-02NEO Mehrkosten infolge Preissteigerung
A 13.1-03NEO.02 Wasser- und Gasverlust
A 13.1-04NEO Mehrkosten infolge Technologiefortschritt
A 13.1-05NEO.02 Rückreisekosten vom Urlaub / von der Dienstreise
A 13.1-06NEO.02 Umzugskosten
A 13.1-07NEO.02 Datenrettungskosten
A 13.1-08NEO Kosten für Haustierbetreuung nach Versicherungsfall
A 19.6-02NEO Kosten für Sachverständigenverfahren

Sonstiges
A 27NEO-01 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers

Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1.4 Folgebeitrag
B1.5 Lastschriftverfahren, Kreditkarte und andere Zahlungsdienstleister
B1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung
B2.1 Dauer und Ende des Vertrages
B2.2 Kündigung nach Versicherungsfall

Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3.2 Gefahrerhöhung
B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters


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B4.4 Verjährung
B4.5 Örtlich zuständiges Gericht
B4.6 Anzuwendendes Recht
B4.7 Embargobestimmung
B4.8 Überversicherung
B4.9 Versicherung für fremde Rechnung
B4.10 Aufwendungsersatz
B4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B4.13 Repräsentanten

B-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Abschnitt B

Versicherte Kosten
B4.10.1.6-01NEO Feuerlöschkosten

Obliegenheiten/Gefahrerhöhung
B3.2-01NEO Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes

Grobe Fahrlässigkeit
B4.12.1.2 -03NEO Grobe Fahrlässigkeit

Allgemeine Bestimmungen
B2.3NEO-01 Tägliches Kündigungsrecht
B2.4NEO-01 Teilkündigungsrecht
B4.16NEO-01 Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen

Sonstige Bestimmungen
B4.14NEO-01 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
B4.15NEO-01 Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
B4.18NEO-01 Besitzstandsgarantie


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Abschnitt A                                                                          Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte
                                                                                     Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.

A 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar?   A 3.4 Explosion
Welche Schäden sind versichert?                                                      Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse    Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse           Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen
abhandenkommen:                                                                      Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
                                                                                     werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
                                                                                     außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion
A 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall
                                                                                     durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht
oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung;
                                                                                     erforderlich.

A 1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den
                                                                                     A 3.5 Implosion
Versuch einer solchen Tat;
                                                                                     Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers
                                                                                     durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
A 1.3 Leitungswasser;
                                                                                     A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
A 1.4 Naturgefahren;                                                                 Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den
                                                                                     Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.

A 1.4.1 Sturm, Hagel;                                                                A 3.7 Nicht versicherte Schäden
                                                                                     Nicht versichert sind

A 1.4.2 soweit zusätzlich vereinbart:
Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau,             A 3.7.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.            Ursachen.


A 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?                                           A 3.7.2 Sengschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sengschäden durch
                                                                                     eine versicherte Gefahr nach A 3.1 verursacht wurden.

A 2.1 Ausschluss Krieg                                                               A 3.7.3 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,   Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von
Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender     elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden
Ursachen.                                                                            Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines
                                                                                     versicherten Schadenereignisses nach A 3.1 sind.
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung   A 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
mitwirkender Ursachen.                                                               zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

A 2.3 Ausschluss Kernenergie                                                         A 4.1 Einbruchdiebstahl
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder             Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

                                                                                     A 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion;           Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit
Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs zu verstehen? Welche Schäden     falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
sind hier nicht versichert?                                                          Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu
                                                                                     berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
A 3.1 Brand                                                                          Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder      feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
                                                                                     A 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
A 3.2 Blitzschlag                                                                    Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.                  gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen              Werkzeugen öffnet.
Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn     Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu
über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag     berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.                                Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
                                                                                     feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.

A 3.3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder     A 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten


                                                                   Seite 6 von 29                                                               HR_NEO_Switch_2021_V02_B

[Seite 8]
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines               Einbruch sowie Raub
Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich           Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren
verborgen gehalten hatte.                                                             (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
                                                                                      Vulkanausbruch) verursacht werden.
                                                                                      Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und
wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine             A 4.4.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub
Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt      Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht
gleichzusetzen.                                                                       versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts an dem die
                                                                                      Tathandlungen nach A 4.3.1 bis A 4.3.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert.
A 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:                                                   A 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier
                                                                                      nicht versichert?
A 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel
ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb   A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A 4.3 beschafft. Der                    Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
Versicherungsorts erfolgt sein.
                                                                                      A 5.1.1 Leitungswasserschäden

A 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen
Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl       A 5.1.2 Bruchschäden
beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber
den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht.
Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt     A 5.2 Leitungswasserschäden
sein.                                                                                 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:


A 4.2 Vandalismus nach einem Einbruch                                                 A 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A       verbundenen
4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen       Schläuchen,
vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
                                                                                      A 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen
A 4.3 Raub                                                                            Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
                                                                                      A 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen,
A 4.3.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.                      A 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten
Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
                                                                                      A 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien.
A 4.3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
                                                                                      Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil        Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die
der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die      zur Energieerzeugung bestimmt sind.
angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren
Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung
ausgesprochen wird.                                                                   A 5.3 Bruchschäden
                                                                                      Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören,
                                                                                      sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
A 4.3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine
Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine       A 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des
Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der
Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht              A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen
verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.    Schläuchen;
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der
Wohnung anwesend sind.
                                                                                      A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;

A 4.4 Nicht versicherte Schäden
                                                                                      A 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.

A 4.4.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem       Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern


                                                                 Seite 7 von 29                                                                HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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oder vergleichbaren Anlagen sind.                                                        Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn
                                                                                         der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
A 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
                                                                                         A 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks
                                                                                         Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
A 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser-         anderen Sachen angerichtet.
und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren
Anschlussschläuche;
                                                                                         A 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten
                                                                                         Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben,
A 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder     nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem
Klimaanlagen.                                                                            versicherten Gebäude verbunden sind.

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der
                                                                                         A 6.2 Hagel
Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des               Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der   A 6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.                               Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:

A 5.4 Nicht versicherte Schäden                                                          A 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im      Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende
Folgenden sind solche genannt - Schäden durch                                            Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.

A 5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser;                                                  A 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem
                                                                                         versicherten Gebäude baulich verbunden sind.

A 5.4.2 Schwamm;
                                                                                         A 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in
                                                                                         denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen                  A 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Rückstau;                                                                                versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
                                                                                         Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A 5.4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
                                                                                         A 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
                                                                                         Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A 5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 5.2 die
Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
                                                                                         A 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
                                                                                         Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
A 5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines
                                                                                         verbunden sind.
Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an
dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage.
                                                                                         A 6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Nicht versichert sind Schäden an
                                                                                         A 6.4.1 Überschwemmung
                                                                                         Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des
A 5.4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch
                                                                                         Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt
für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.                       nur, wenn

A 5.4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem           A 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
Aquarium ausgetreten ist.


A 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu              A 6.4.1.2 Witterungsniederschläge
verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht                oder
versichert?
                                                                                         A 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 6.4.1.1
A 6.1 Sturm                                                                              oder A 6.4.1.2
                                                                                         die Überflutung verursacht haben.

A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke         A 6.4.2 Rückstau
8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).              Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder


                                                                   Seite 8 von 29                                                                  HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
                                                                                      A 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.

A 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
oder                                                                                  Nicht versichert sind Schäden an


A 6.4.2.2 Witterungsniederschläge                                                     A 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch
den Rückstau verursacht haben.                                                        für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

A 6.4.3 Erdbeben                                                                      A 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch                sind Antennenanlagen und Markisen nach A 8.3.3.
geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden
Sachverhalte nachweist:                                                               A 7 Welche Sachen sind versichert?
                                                                                      Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein
                                                                                      bezeichneten Versicherungsorts.
A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des       Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls
Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso         aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder
widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.                                        beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
                                                                                      Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist
A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten          nur im Rahmen der Außenversicherung nach A 12 versichert. Er ist auch versichert,
Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.                                        soweit dies zusätzlich vereinbart ist.


A 6.4.4 Erdsenkung                                                                    A 8 Was gehört zum Hausrat?
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten
Hohlräumen.
                                                                                      A 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des
                                                                                      Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
A 6.4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder
Gesteinsmassen.                                                                       A 8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten
                                                                                      besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach A 18.

A 6.4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.                  A 8.3 Ferner gehören zum Hausrat


A 6.4.7 Lawinen                                                                       A 8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.                   Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter
                                                                                      oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er
                                                                                      muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.
A 6.4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste,
verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen          A 8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich
Materialien und von Gasen.                                                            mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.


A 6.5 Nicht versicherte Schäden                                                       A 8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im   versicherten Wohnung nach A 10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück
Folgenden sind solche genannt - Schäden durch                                         befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.


A 6.5.1 Sturmflut;                                                                    A 8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und
                                                                                      Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind.

A 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt       A 8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie
nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen          Surfgeräte.
Gebäudeschaden darstellen;
                                                                                      A 8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.
A 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder
Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
                                                                                      A 8.3.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die folgenden Personen zu
                                                                                      ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen: Dem
A 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall   Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.
oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht,   Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen.
soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;


                                                                  Seite 9 von 29                                                               HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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A 8.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A 10.1        A 10.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat
gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).                                            bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren,
                                                                                          Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben Grundstück befinden,
                                                                                          auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
A 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im
Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern
bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 9.1.5.                                  A 10.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsorts
                                                                                          befinden.
A 9 Was gehört nicht zum Hausrat?
                                                                                          A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im
                                                                                          Versicherungsvertrag?
A.9.1 Nicht zum Hausrat gehören                                                           Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der
                                                                                          Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine
                                                                                          Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach
A 9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 8.3.1 genannt.                    oben.
                                                                                          Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart
                                                                                          werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung
A 9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene            voneinander unterscheiden.
Sachen, für die er die Gefahr trägt.
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt
                                                                                          A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
werden, sind diese ebenfalls nicht versichert.


A 9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren                       A 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern,          Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit
soweit nicht unter A 8.3.4 genannt.                                                       Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:


A 9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht,             A 12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des
einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A 8.3.4 bis A 8.3.6 genannt.   Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher
                                                                                          Gemeinschaft lebenden Personen.
A 9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des
Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer             A 12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des
überlassen.                                                                               Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 12 Monaten gelten nicht als
                                                                                          vorübergehend.
A 9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag
(z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw.               A 12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
Jagd- und Sportwaffen) versichert sind.                                                   Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
                                                                                          lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz
                                                                                          während:
A 9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische
Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private
Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies                   A 12.2.1 der Ausbildung;
zusätzlich vereinbart ist.

                                                                                          A 12.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst;
A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur
Wohnung gehören                                                                           A 12.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales
                                                                                          oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst).
A 10.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige
Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer           Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen
privat genutzten Flächen eines Gebäudes.                                                  eigenen Hausstand gründet.
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die
mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.                     A 12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht
                                                                                          Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A 4.1 erfüllt
zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die
                                                                                          sein.
Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).

                                                                                          A 12.4 Besonderheit bei Raub
A 10.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende
                                                                                          Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.3.2 an,
Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten
                                                                                          besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung:
Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen
                                                                                          Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
                                                                                          Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die
                                                                                          Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
                                                                                          Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht


                                                                    Seite 10 von 29                                                                 HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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versichert.                                                                         ist pro Tag auf 100 EUR begrenzt.


A 12.5 Besonderheit bei Naturgefahren                                               A 13.2.4 Transport- und Lagerkosten
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von       Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu
Gebäuden.                                                                           lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem
                                                                                    Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar
                                                                                    ist.
A 12.6 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen
                                                                                    Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen. Die Entschädigung im Rahmen der     Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der
Außenversicherung ist insgesamt auf 50.000 EUR begrenzt.                            Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 12 Monaten.

A 13 Welche Kosten sind versichert?                                                 A 13.2.5 Schlossänderungskosten
                                                                                    Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen.
                                                                                    Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche
A 13.1 Versicherte Kosten
                                                                                    Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
                                                                                    A 13.2.6 Bewachungskosten
                                                                                    Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die
A 13.1.1 Aufräumungskosten
                                                                                    Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen
                                                                                    keinen ausreichenden Schutz bieten.
                                                                                    Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen
A 13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
                                                                                    oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die
                                                                                    Dauer von 96 Stunden.
A 13.1.3 Hotelkosten
                                                                                    A 13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
                                                                                    Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung
A 13.1.4 Transport- und Lagerkosten                                                 repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch
                                                                                    Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
                                                                                    Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder
A 13.1.5 Schlossänderungskosten                                                     einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.


A 13.1.6 Bewachungskosten                                                           A 13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
                                                                                    Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen,
                                                                                    Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der
A 13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden                                         Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung
                                                                                    entstanden ist.

A 13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen                     A 13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
                                                                                    Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen
                                                                                    zu schützen.
A 13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen

                                                                                    A 14 Was ist der Versicherungswert und wie hoch ist die
A 13.2 Definition und Umfang der Kosten                                             Höchstentschädigungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht?


                                                                                    A 14.1 Versicherungswert
A 13.2.1 Aufräumungskosten
                                                                                    Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt
Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum
nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.                 A 14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist,
                                                                                    um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
A 13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu   A 14.1.2 Für Kunstgegenstände nach A 18.1.1.5 und Antiquitäten nach A 18.1.1.6 ist
schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte          der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und
Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.                                  Güte wiederzubeschaffen.


A 13.2.3 Hotelkosten                                                                A 14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne     verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der
Nebenkosten (z. B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten    Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die
Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
                                                                                    A 14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A 18.3
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder
bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 150 Tagen. Die Entschädigung   begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.


                                                                  Seite 11 von 29                                                            HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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A 14.2 Höchstentschädigungssumme                                                     1. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten
Ihr Hausrat ist in vorhandener Höhe, jedoch maximal bis zur                          (Courtagen, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten,
Höchstentschädigungssumme versichert.                                                Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert.
Die Höchstentschädigungssumme gemäß Versicherungsschein stellt den maximal           2. Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Verträge in
möglichen Entschädigungsbetrag in einem versicherten Versicherungsfall dar.          angemessenen Zeiträumen zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen
                                                                                     Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen
                                                                                     Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und
A 14.3 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts                            Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Sofern die Bestands- und Schadendaten des
                                                                                     Versicherers keine ausreichend sichere Kalkulation zulassen, können übergeordnete
                                                                                     Datenquellen herangezogen werden, wie zum Beispiel Daten des GDV.
A 14.3.1 Unterversicherungsverzicht                                                   3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Versicherungsfall   risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter
auf den Einwand einer Unterversicherung verzichtet.                                  mathematisch-statistischer oder geografischer Verfahren getrennt ermittelt. Die sich
Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach A 17.3 kein Abzug.    aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpassungen gelten ab Beginn des
                                                                                     nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger
A 14.3.2 Voraussetzungen                                                             Treuhänder die der Kalkulation zugrundeliegenden Statistiken gemäß den
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle        anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die
folgenden Voraussetzungen vorliegen:                                                 Angemessenheit der Anpassung bestätigt hat.
                                                                                     4. Für die Berechnung des Anpassungsfaktors sind die jeweiligen Entwicklungen seit
                                                                                     der letzten Überprüfung maßgeblich.
A 14.3.2.1 Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der im     5. Beitragsänderungen zwischen -5% und +5% werden nicht umgesetzt, sondern in
Versicherungsschein genannten Wohnfläche.                                            der nachfolgenden Überprüfung berücksichtigt.
                                                                                     6. Beitragsreduzierung von unter -5% gelten automatisch ab Beginn des nächsten
                                                                                     Versicherungsjahres. Beitragserhöhungen über +5% ebenfalls, dabei müssen diese
A 14.3.2.2 Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne
                                                                                     aber nicht vollständig umgesetzt werden, sondern können auf zukünftige Perioden
Unterversicherungsverzicht für denselben Versicherungsort.
                                                                                     vorgetragen werden.
                                                                                     7. Die Beiträge dürfen nach der Anpassung nicht höher sein als die Beiträge für neu
A 14.3.3 Wohnungswechsel                                                             abzuschließende Verträge, sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter           gleichen Deckungsumfang aufweisen.
Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über.                                8. Die Beitragsanpassungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen
Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach A   Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
14.3.2 für die neue Wohnung vorliegen.                                               9. Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hieraus ergebenden
Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt:                               Beitragserhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung,
Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn fort.    frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen.
In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter          Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
angepasst werden.                                                                    Versicherers über die Beitragserhöhung erfolgen.
Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin     10. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der
keine Anpassung erfolgte.                                                            Tarifanpassung unberührt.


A 14.3.4 Kündigung                                                                   A 15.3 Tarifmerkmale
Entspricht im Versicherungsfall die Wohnfläche nicht der im Versicherungsschein      Tarifmerkmale sind alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des
genannten Wohnfläche, können Versicherungsnehmer und Versicherer den Vertrag         versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im
kündigen. Die Bestimmungen zur Kündigung sind in Abschnitt B 2.1 sowie in den        Versicherungsschein dokumentiert. Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt,
Besonderen Bedingungen und Klauseln zu Abschnitt B geregelt.                         solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
                                                                                      Eine Veränderung von Tarifmerkmalen kann zu einer Beitragssenkung oder
                                                                                     Beitragserhöhung führen.
A 15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?

                                                                                     A 15.3.1 Tarifmerkmal Alter Versicherungsnehmer
A 15.1 Anpassung des Beitrags pro Quadratmeter Wohnfläche                            Der Beitrag richtet sich bei Vertragsabschluss nach dem Alter des
Der Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht oder vermindert sich mit Beginn        Versicherungsnehmers. Grundlage hierfür bilden unsere Altersfaktoren, die in
eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der        Altersklassen eingeteilt sind.
Preisindex für “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die
normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” - aus dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) - im vergangenen Kalenderjahr
                                                                                     A 15.3.2 Tarifmerkmal Vorschäden
gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom
                                                                                     Der Beitrag richtet sich danach, ob und wieviel Schäden in den letzten 5 Jahren vor
Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Der
                                                                                     dem Beginn des Versicherungsvertrages entstanden sind. Wir sind berechtigt zu
Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma
                                                                                     überprüfen, ob die von Ihnen bei Antragsstellung gemachten Angaben zutreffend
berücksichtigt. Dem Versicherungsnehmer wird der neue Versicherungsbeitrag
                                                                                     sind.
mitgeteilt.
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Anpassung des
Beitrages kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform den               A 15.3.3 Folgen von unzutreffenden Angaben
Versicherungsvertrag zum Anpassungszeitpunkt kündigen.                               Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des
                                                                                     Versicherungsnehmers günstigeren Merkmalen zugeordnet oder diese Zuordnung
                                                                                     während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so wird bei Bekanntwerden der


                                                                 Seite 12 von 29                                                              HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab Vertragsbeginn den tatsächlichen         bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt
Tarifmerkmalen angepasst.                                                              so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von
                                                                                       drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht
                                                                                       Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?

                                                                                       A 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus
A 16.1 Umzug in eine neue Wohnung                                                      der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf         bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt
die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden                  so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von
Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen               drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt
Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt           der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue
Wohnung gebracht werden.
                                                                                       A 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue
                                                                                       Wohnungen ziehen, gilt A 16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei
A 16.2 Mehrere Wohnungen                                                               Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige              Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine
Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden
                                                                                       A 16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Wohnungen.
                                                                                       A 16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften,
                                                                                       sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
A 16.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der
                                                                                       A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in
der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
                                                                                       A 17.1 Der Versicherer ersetzt
A 16.4 Anzeige der neuen Wohnung

                                                                                       A 17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert
A 16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn          nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von
angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.            Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.


A 16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist         A 17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt
dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende                des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die
Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.      durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der
                                                                                       Versicherungswert nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare
                                                                                       Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
A 16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert
des Hausrats, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz
nicht angepasst wird.                                                                  A 17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist
                                                                                       (Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus,
                                                                                       dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur
A 16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
                                                                                       zumutbar ist.


A 16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am        A 17.2 Mehrwertsteuer
Ort der neuen Wohnung gültig sind.                                                     Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.


A 16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der     A 17.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die                     Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten
Selbstbeteiligung erhöht wird.                                                         ist je Versicherungsfall auf die Höchstentschädigungssumme begrenzt.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail) tun. Dafür     Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des
hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich       Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen    Wird die Höchstentschädigungssumme für die Entschädigung versicherter Sachen
Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.                            bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten nach A 13 darüber
                                                                                       hinaus bis zu 25.000 EUR ersetzt.
A 16.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger
Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
                                                                                       A 17.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung bei abweichender
                                                                                       Quadratmeterzahl
A 16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
                                                                                       Weicht die im Versicherungsschein angegebene Quadratmeterzahl für die
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
                                                                                       Wohnfläche von der tatsächlichen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
                                                                                       bestehenden Quadratmeterzahl nach unten ab, dann wird die Entschädigung im
A 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und          Verhältnis des tatsächlichen Quadratmeterwerts zum auf dem Versicherungsschein
bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die      angegebenen Quadratmeterwerts nach folgender Berechnungsformel gekürzt:


                                                                  Seite 13 von 29                                                               HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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Entschädigung=Schadenbetrag multipliziert mit dem angegebenen Quadratmeterwert
                                                                                   A 18.3.2.2 - für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, der
geteilt durch den tatsächlichen Quadratmeterwert
                                                                                   im Versicherungsschein genannte Betrag;
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 13 wird nach der gleichen
Berechnungsformel in dem Verhältnis gekürzt. Das schließt auch
Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein.           A 18.3.2.3 - für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen
                                                                                   sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, der im Versicherungsschein genannte Betrag.
A 17.5 Kosten
Versicherte Kosten nach A 13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich     A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe
angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen       Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass
berücksichtigt.                                                                    die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
                                                                                   Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der
                                                                                   Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche
Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
                                                                                   A 19.2 Weitere Feststellungen
                                                                                   Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das
A 18.1 Wertsachen
                                                                                   Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
                                                                                   auszudehnen.
A 18.1.1 Versicherte Wertsachen nach A 8.2 sind:
                                                                                   A 19.3 Verfahren vor der Feststellung
                                                                                   Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 18.1.1.2 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene
Geldbeträge;
                                                                                   A 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail) einen Sachverständigen zu
                                                                                   benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere
A 18.1.1.3 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;            Partei in Textform (z. B. E-Mail) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
                                                                                   benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
                                                                                   zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
A 18.1.1.4 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen       Aufforderung benannt werden.
sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;                                            Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch
                                                                                   das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner
                                                                                   Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge
A 18.1.1.5 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie
                                                                                   hinweisen.
nicht in A 18.1.1.4 genannte Sachen aus Silber;

                                                                                   A 19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen
A 18.1.1.6 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von
                                                                                   benennen:
Möbelstücken.

                                                                                   A 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
A 18.2 Wertschutzschränke


                                                                                   A 19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder
A 18.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS
                                                                                   Geschäftsverbindung stehen,
Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle
anerkannt sind.
                                                                                   A 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des
                                                                                   Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
A 18.2.2 Zusätzlich gilt:
                                                                                   stehen.
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg
aufweisen.
Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch     A 19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail) vor Beginn ihrer
verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein.               Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A
                                                                                   19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen,
                                                                                   wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies
A 18.3 Entschädigungsgrenzen
                                                                                   geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.


A 18.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis zur im Versicherungsschein     A 19.4 Feststellung
genannten Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.    Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:


A 18.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach     A 19.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der
A 18.2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall:                 beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum
                                                                                   Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
A 18.3.2.1 - für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene
Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag        A 19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
übersteigt, der im Versicherungsschein genannte Betrag;


                                                                 Seite 14 von 29                                                           HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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                                                                                       kann.
A 19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,

                                                                                       A 20.4 Aufschiebung der Zahlung
A 19.4.4 die versicherten Kosten.                                                      Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange


Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der                       A 20.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
                                                                                       A 20.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
                                                                                       Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
A 19.5 Verfahren nach der Feststellung
                                                                                       Versicherungsfalls noch läuft.
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig    A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche
gebliebenen Punkte.                                                                    Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann
                                                                                       A 21.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
beiden Parteien gleichzeitig.
                                                                                       Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die
                                                                                       Sicherheitsvorschriften:
Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass
                                                                                       Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 10 zu
sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von
                                                                                       beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.
verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
                                                                                       Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche
                                                                                       entleeren und entleert zu halten.
Feststellung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
wollen oder sie verzögern.                                                             A 21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
                                                                                       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 genannten Obliegenheiten, gilt
A 19.6 Kosten                                                                          unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.2 und B3.3.3 Folgendes: Der Versicherer
                                                                                       ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
                                                                                       A 22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem
A 19.7 Obliegenheiten                                                                  Versicherungsfall zu erfüllen?
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers nicht berührt.                                                    A 22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
                                                                                       Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?                    Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren.
                                                                                       Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich
                                                                                       das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere
A 20.1 Fälligkeit der Entschädigung                                                    sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der
Höhe nach abschließend festgestellt hat.                                               A 22.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den
als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.       Voraussetzungen nach Teil B3.3.3 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder
                                                                                       teilweise leistungsfrei sein.
A 20.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen          A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:

                                                                                       A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
A 20.2.1 Entschädigung
                                                                                       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3.2 kann insbesondere in den
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die
                                                                                       folgenden Fällen vorliegen:
Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.

                                                                                       A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
A 20.2.2 Zinssatz
                                                                                       gefragt hat.
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und
höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.                                               A 23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 16 ändert sich ein Umstand,
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.                               nach dem im Antrag gefragt worden ist.

A 20.3 Hemmung                                                                         A 23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt bis zu einem Jahr oder
Bei der Berechnung der Fristen nach A 20.1 und A 20.2.1 gilt: Nicht zu                 über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt.
berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des                       Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert.
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden       Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu


                                                                 Seite 15 von 29                                                               HR_NEO_Switch_2021_V02_B

[Seite 17]
berechtigte volljährige Person darin aufhält.
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                                                                                     Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der
A 23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht     Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des
gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.                   Wertpapiers.
                                                                                     Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch
                                                                                     Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B3.2.3 bis B3.2.5 geregelt.


A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?


A 24.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib
abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich
anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.


A 24.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:


A 24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen
zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache
zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.


A 24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die
Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:


A 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts, kann
er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers
ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den
Versicherer über.


A 24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des
Versicherungswerts, muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den
Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.


A 24.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese
beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der
Reparaturkosten verlangen oder behalten.


A 24.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen
Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als
zurückerhalten.


A 24.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.


                                                                  Seite 16 von 29                                                            HR_NEO_Switch_2021_V02_B

[Seite 18]
A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu                                               A 1.2-01NEO Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern
                                                                                          Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen
Abschnitt A                                                                               sind Schäden durch Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern mitversichert.
                                                                                          1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB erstreckt sich der Versicherungsschutz für Fahrräder
Versicherte Gefahr Feuer                                                                  und Fahrradanhänger auch auf Schäden durch Diebstahl. Fahrrädern gleichgestellt
                                                                                          sind Pedelecs sowie E-Bikes, sofern keine Versicherungspflicht besteht.
A 1.1-01NEO Nutzwärmeschäden
                                                                                          2. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein eigenständiges
In Erweiterung zu A 1.1 VHB sind auch Brandschäden mitversichert, die an
                                                                                          Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung
versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme
                                                                                          einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z.
zur Bearbeitung oder sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für
                                                                                          B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder
                                                                                          3. Für die mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig
weitergeleitet wird.
                                                                                          ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie
                                                                                          zusammen mit dem versicherten Fahrrad und/oder Fahrradanhänger
A 1.1-02NEO Überschallknall                                                               abhandengekommen sind.
In Erweiterung zu A 1.1 VHB sind Schäden durch Überschallknall (Druckstöße infolge        4. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und
Überschallfluges) mitversichert.                                                          Rahmennummern der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren.
                                                                                          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er die Entschädigung
                                                                                          nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
A 1.1-04NEO Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden                                           5. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
1. In Erweiterung zu A 1.1 VHB leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte      Polizeidienststelle anzugeben und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu
Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. Ein Schaden             erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige des Diebstahls
durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig           wieder herbeigeschafft wurden.
aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-,               6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2, Nr. 4 oder
Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen          Nr. 5, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B3.3.1.2 und B3.3.3 VHB
einwirkt.                                                                                 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
2. Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch Verpuffung. Verpuffung ist          teilweise leistungsfrei.
die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit             7. Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein genannten
und Druckwirkung.                                                                         Betrag.
3. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden sind bis zu 10.000 EUR mitversichert.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf dauernder Einwirkung
beruhen.                                                                                  A 1.2-03NEO.04 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
                                                                                          1. In Erweiterung zu A 1.2, A 4.1 und insoweit abweichend von A 12.3 VHB wird auch
                                                                                          Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, wenn sie durch Aufbrechen
A 1.1-05NEO.02 Schäden durch Stromschwankungen                                            verschlossener Personenkraftwagen oder Wohnmobile, Dachboxen oder
1. In Erweiterung zu A 1.1 VHB sind Schäden an versicherten elektrischen Geräten          Kraftfahrzeuganhänger, nicht aber Wohnwagen, entwendet, zerstört oder beschädigt
durch Stromschwankungen mitversichert. Voraussetzung für den                              werden.
Versicherungsschutz ist, dass die Stromschwankung nachweislich von außen auf die          2. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß A 18.1 VHB.
versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.                                               3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.
2. Eine Leistung erfolgt nur, wenn keine Entschädigung vom jeweiligen Netzbetreiber       4. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
erlangt wird; gegen diesen müssen Sie Ihre Ansprüche vorrangig geltend machen.            Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
                                                                                          kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
A 1.1-06NEO Fahrzeuganprall
In Erweiterung zu A 1.1 VHB leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte         A 1.2-04NEO.02 Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört        1. In Erweiterung zu A 1.2 ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und
oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.            Wäschetrocknern, die dem Versicherungsnehmer gehören und die aus Räumen
Versicherungsschutz besteht nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder            entwendet werden, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehalten, betrieben oder         Hausbewohnern nutzt, mitversichert. Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt ist
geführt werden.                                                                           eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person.
                                                                                          2. Der Inhalt von Waschmaschinen und Wäschetrocknern ist nicht mitversichert.
A 2.1-01NEO Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen                     3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.000 EUR.
In Erweiterung zu A 2.1 VHB sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus                  4. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
beendeten Kriegen mitversichert.                                                          Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
                                                                                          kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.

A 3.7.2-01NEO Seng- und Schmorschäden
1. In Abänderung von A 3.7.2 VHB leistet der Versicherer auch Entschädigung für           A 1.2-05NEO.02 Diebstahl von Wäsche und Bekleidung
Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind.                     1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB ist der einfache Diebstahl von Wäsche und
Seng- oder Schmorschäden sind Schäden die dadurch entstehen, dass versicherte             Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften außerhalb von
Sachen einer Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der          Räumen auf dem Grundstück befindet, auf dem sich die versicherte Wohnung
beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind Schäden, die an       befindet, mitversichert.
elektrischen Einrichtungen/Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes             2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR
entstehen.                                                                                3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
2. Sofern vertraglich nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde, beträgt die   Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden 100 EUR.                      kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.


Versicherte Gefahr Einbruchdiebstahl / Diebstahl                                          A 1.2-06NEO Diebstahl von Kinderwägen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen,


                                                                   Seite 17 von 29                                                                HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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Rollatoren, Gehhilfen und Stützapparaten                                               und Geldbörsen), die unmittelbar am Körper getragen werden einschließlich dem
1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen,             Inhalt dieser Taschen mitversichert.
Krankenfahrstühlen (die nicht versicherungspflichtig sind), Rollstühlen, Rollatoren,   2. Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet der Versicherer
Gehhilfen und Stützapparaten und deren angebrachtes/befestigtes Zubehör                auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, sofern hierfür
mitversichert.                                                                         nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2. Lose mit dem Kinderwagen, Krankenfahrstuhl, Rollstuhl, Rollator und der Gehhilfe    3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.
verbundene oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,          4. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet wurden. Der Inhalt          Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
ist nicht mitversichert.                                                               kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
3. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und
sofern vorhanden, die Rahmen- und sonstige Identifikationsnummer oder
                                                                                       A 1.2-11NEO.02 Diebstahl am Arbeitsplatz
Kennzeichen zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer
                                                                                       1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB ist Diebstahl versicherter Sachen am Arbeitsplatz
diese Bestimmungen, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale
                                                                                       mitversichert.
anderweitig nachweist.
                                                                                       2. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sachen während der offiziellen
4. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.
                                                                                       Geschäfts- bzw. Öffnungszeiten entwendet werden und dem Arbeitgeber und der
5. Im Eigentum von Sozialversicherungsträgern befindliche Krankenfahrstühle,
                                                                                       nächsten Polizeidienststelle zur Anzeige gebracht werden.
Gehhilfen und Stützapparate sind nur versichert, sofern hierfür nicht anderweitig
                                                                                       3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.
Versicherungsschutz besteht.
                                                                                       4. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer
6. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
                                                                                       gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
                                                                                       A 1.2-12NEO Diebstahl von Kleinvieh, Futter- oder Streuvorräten
A 1.2-07NEO.02 Diebstahl während eines Krankenhaus-/ Reha-/ Kuraufenthalts             1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB ist der einfache Diebstahl von Kleinvieh, Futter und
                                                                                       Streuvorräten auf dem Grundstück des Versicherungsortes mitversichert.
1. In Erweiterung zu A 1.2 leistet der Versicherer auch Entschädigung für einfachen
                                                                                       2. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn eine gewerbliche und / oder
Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei stationärem Krankenhaus-, Rehabilitations-,
                                                                                       landwirtschaftliche Tierhaltung besteht.
Sanatoriums- oder Kuraufenthalt des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
                                                                                       3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem Krankenzimmer entwendet
werden.
2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR. Die                  A 4.1 und A 4.3-01NEO Scheck- und Kreditkartenmissbrauch
Entschädigung für Bargeld und Wertsachen im Sinne von A 18.1 VHB ist auf 500 EUR       1. In Erweiterung zu A 4.1 und A 4.3 VHB gilt der Missbrauch von Scheck- und
begrenzt.                                                                              Kreditkarten nach Einbruchdiebstahl oder Raub mitversichert, sofern hierfür nicht
3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen             anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,     2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 1.000 EUR.
kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.                             3. Der Versicherungsnehmer muss die abhanden gekommenen Kredit- und/oder
                                                                                       Scheckkarte(n) unverzüglich sperren lassen und den Diebstahl unverzüglich der
A 1.2-08NEO Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten                               zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
                                                                                       Obliegenheit, kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB ist der einfache Diebstahl von Grills, Gartenmöbeln
und Gartengeräten, Aufsitzrasenmähern und Rasenmährobotern, Kinderspiel- und
Sportgeräten mitversichert, wenn diese sich nachweislich zum Zeitpunkt des             A 4.1.1-01NEO.02 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen / Schlafwagenabteilen
Diebstahls auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt,      1. In Erweiterung zu A 4.1.1 VHB ist Einbruchdiebstahl auch aus verschlossenen
befanden.                                                                              Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen mitversichert.
2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.                      2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.
3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen             3. Wertsachen, Bargeld, Kreditkarten, elektronische Geräte wie z. B. Handys,
Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,     Computer, Laptops, Notebooks, Kameras, Organizer werden bis 500 EUR entschädigt.
kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.                             4. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
                                                                                       Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
A 1.2-09NEO.02 Trickdiebstahl                                                          kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
1. Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täuschung des
Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden            A 4.3 und A 4.4.2-01NEO Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an
Person Zutritt zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen             einem anderen Ort)
entwendet.                                                                             1. In Erweiterung zu A 4.3 VHB besteht nach einem versicherten Raub, in Abänderung
2. Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet der Versicherer     von A 4.4.2 VHB, auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der
auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, sofern hierfür    Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.                                         2. Der Versicherungsnehmer muss den Raub unverzüglich der zuständigen
3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.                      Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
4. Der Versicherungsnehmer muss die abhanden gekommenen Kredit - und/oder              kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
Scheckkarte(n) unverzüglich sperren lassen und den Diebstahl unverzüglich der
zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer gemäß B
                                                                                       Versicherte Gefahr Leitungswasser
3.3.3 VHB leistungsfrei sein.                                                          A 5.2-01NEO Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrunnen
                                                                                       In Erweiterung zu A 5.2 VHB gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
                                                                                       Zimmerbrunnen und Wassersäulen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
A 1.2-10NEO Taschendiebstahl
1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB gilt für alle im versicherten Haushalt lebenden
Personen, die am Schadentag das 60. Lebensjahr vollendet haben, einfacher              A 5.2-02NEO Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen (einschließlich Brieftaschen      In Erweiterung zu A 5.2 VHB gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus


                                                                 Seite 18 von 29                                                                 HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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Regenfallrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind, bestimmungswidrig              3.1 angekündigte Stromabschaltungen
ausgetreten ist.                                                                         3.2 Bedienungsfehler oder
                                                                                         3.3 gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß
                                                                                         entstanden sind.
A 5.3.2-01NEO Sonstige Bruchschäden an Armaturen
                                                                                         4. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.
1. In Erweiterung zu A 5.3.2 VHB sind Schäden an Armaturen auch dann
mitversichert, wenn es sich nicht um Frostschäden handelt.
2. Ausgeschlossen sind Schäden an bereits defekten (z. B. tropfenden) Armaturen          A 1-02NEO Radioaktive Isotope
sowie an Armaturen, die ausschließlich geschäftlich, freiberuflich oder gewerblich       Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die infolge eines Versicherungsfalls
genutzt werden.                                                                          durch radioaktive Isotope entstehen. Versichert sind insbesondere Schäden durch
3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.                          Kontamination und Aktivierung. Die radioaktiven Isotope müssen auf dem
                                                                                         Grundstück des Versicherungsorts betriebsbedingt vorhanden sein. Dies gilt nicht für
Versicherte Gefahr Natur                                                                 radioaktive Isotope von Kernreaktoren.

A 6.5.7-02NEO Sturm- und Hagelschäden außerhalb des Gebäudes am
Versicherungsort                                                                         A 1-03NEO Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
In Abänderung von A 6.5.7 VHB sind Schäden durch Sturm oder Hagel an                     1. Der Versicherer leistet abweichend von A 2.2 VHB, Entschädigung für versicherte
versicherten Sachen auch außerhalb des Gebäudes, aber innerhalb des                      Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren
Versicherungsortes gemäß A 10 VHB, bis zu 2.500 EUR mitversichert.                       Unruhen zerstört oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind unmittelbare
                                                                                         Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit
                                                                                         Inneren Unruhen.
Schäden durch Glasbruch                                                                   2. Der Versicherer leistet außerdem Entschädigung für versicherte Sachen, die
A 26NEO-01 Glasbruch                                                                     unmittelbar durch Handlungen von streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmern
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen          im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung
gelten Schäden durch Glasbruch am Versicherungsort mitversichert.                        zerstört oder beschädigt werden.
1. Versichert sind                                                                       Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel
1.1 Gebäudeverglasungen:                                                                 gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
fertig eingesetzte oder montierte Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen,      Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung
Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien,                            einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Sonnenkollektoren              3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer
(nicht Photovoltaikanlagen), Lichtkuppeln (auch aus Kunststoff), Glasbausteine           oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen
sowie Profilbaugläser;                                                                   verursachen.
1.2 Mobiliarverglasungen:                                                                4. Abgrenzung zur Staatshaftung
Glas- und Kunststoffscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und         a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
Schrankspiegeln, Glas- und Kunststoffplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von          besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären
Öfen;                                                                                    Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts
1.3 Aquarien, Terrarien aus Glas;                                                        gegeben sind.
1.4 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung      b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) erstreckt sich nur auf den Teil
ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.                                         des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen
1.5 Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik / Elektronik.                             Entschädigungsrechts überschreitet.
2. Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch
2.1 Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale
                                                                                         A 9.1.7-01NEO Daten aus dem Internet
Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind
                                                                                         In Erweiterung zu A 9.1.7 VHB sind Schäden an legal aus dem Internet geladener
(Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum);
                                                                                         Musik und Videos infolge einer versicherten Gefahr oder infolge eines versicherten
2.2 Photovoltaik-/Solarmodule;
                                                                                         Schadens versichert. Ausgeschlossen sind jedoch Schäden, die auf dauernde
2.3 Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser;
                                                                                         Einwirkung beruhen. Der Schadenaufwand ist durch Kauf- oder Zahlungsbelege
2.4 Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen.
                                                                                         nachzuweisen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
3. Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen durch Zerbrechen zerstört
werden.
4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch           A 9.1.7-02NEO Vermögensschäden durch Online-Banking-Betrug (Phishing)
4.1 Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen            Versichert sind Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer beim privaten
und Kanten von Verglasungen;                                                             Online-Banking unter folgenden Voraussetzungen entstehen:
4.2 Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen.              1. Der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende
5. Der Versicherer ersetzt auch Kosten für Aufwendungen für das vorläufige               Person wird durch gefälschte E-Mails, Kurznachrichten oder durch sonstige
Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen).                          Social-Media Dienste übermittelte Nachrichten in für ihn nicht erkennbaren Form
6. Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte Sachen gem. Ziff. 3   getäuscht und übermittelt aufgrund dieser Nachrichten die für das Online-Banking
durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte             erforderlichen Zugangs- und Identifikationsdaten (wie. z.B. Anmeldedaten,
(Naturalersatz).                                                                         Persönliche Identifikationsdaten (PIN) oder Transaktionsnummern (TAN) von
                                                                                         privaten Bankkonten an unbefugte Dritte.
Sonstige Gefahren                                                                        2. Mit den gewonnenen Daten veranlassen der oder die Täter unter der Identität des
                                                                                         Inhabers Online-Überweisungen und die kontoführende Bank führt diese
A 1-01NEO.02 Gefrier- und Kühlgut                                                        Überweisungsaufträge durch.
1. In Erweiterung zu A1 VHB leistet der Versicherer Ersatz von Schäden am Gefriergut     3. Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten
in Tiefkühlschränken oder -fächern infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der            (wie z.B. Pharming) sind nicht versichert. Aus der Abbuchung resultierende
Energiezufuhr (Netzausfall) oder durch technisches Versagen der Geräte.                  Folgeschäden (z.B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung
2. Der Netzausfall muss vom Stromanbieter oder einer entsprechenden Einrichtung          gestellte Kosten der Bank u.ä.) sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz
dokumentiert sein.                                                                       erstreckt sich nicht auf Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für
3. Nicht versichert sind Schäden, die durch                                              die das kontoführende Kreditinstitut haftet.


                                                                   Seite 19 von 29                                                                 HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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4. Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine              Person ist, oder die deren Gebrauch dienen, weltweit versichert, auch wenn sie sich
gemeinsame schadenursächliche Handlung (=Phishing-Angriff) zurückzuführen sind,        nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet.
bei dem die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.             2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.000 EUR
5. Vor Eintritt des Versicherungsfalles muss der Computer, der zum Online-Banking
genutzt wird, mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen
                                                                                       A 25NEO-02 Haushaltsgründung für Kinder
sowie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand gehalten wird,
                                                                                       Gründen die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden
ausgestattet sein; Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu
                                                                                       Kinder bei Auszug aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung erstmalig einen
aktualisieren.
                                                                                       eigenen Hausstand, gewähren wir für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten seit
6. Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer bei der
                                                                                       dem Beginn dieses Umzuges kostenfrei Versicherungsschutz im Rahmen und
Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und uns alle erforderlichen Auskünfte
                                                                                       Umfang der bestehenden Versicherung für versicherte Sachen am Ort des eigenen
erteilen bzw. die kontoführende Bank ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte
                                                                                       neuen Hausstands des Kindes.
zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen.
7. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der in B3.3.1.2 und B3.3.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur          Versicherte Kosten
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.                      A 13.1-01NEO Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
8. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.                 1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB werden die Kosten erstattet, die durch eine
                                                                                       missbräuchliche Benutzung des Telefons (Festnetz- und Mobilfunk) am
Versicherte Sachen                                                                     Versicherungsort nach einem ersatzpflichtigen Einbruchdiebstahlschaden entstehen.
A 8.3-01NEO Technische und optische Sicherungsanlagen                                  2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen
                                                                                       Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunternehmens einzureichen.
1. In Erweiterung zu A 8.3 VHB gehören technische und optische Anlagen, die zur
                                                                                       3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.
Sicherung des versicherten Hausrates dienen und die sich auf dem Grundstück
befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, zum Hausrat. Der Einschluss gilt
jedoch nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung erlangt           A 13.1-02NEO Mehrkosten infolge Preissteigerung
werden kann.                                                                           Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.000 EUR.                      Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                       und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
A 8.3.7-02NEO Handelswaren und Musterkollektionen                                      die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie
                                                                                       auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
In Abänderung von A 8.3.7 VHB sind Handelswaren und Musterkollektionen bis zu
einem Betrag von 11.000 EUR mitversichert.
                                                                                       A 13.1-03NEO.02 Wasser- und Gasverlust
A 9.1.3-02NEO Kraftfahrzeugteile und -zubehör                                          1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB ersetzt der Versicherer die Kosten für den
                                                                                       Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der infolge eines Versicherungsfalles
1. In Abänderung von A 9.1.3 VHB sind Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen, die
                                                                                       gemäß A 5.1.1 oder 5.1.2 VHB entsteht und den das
zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind,
                                                                                       Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
versichert. Dazu zählen auch gelagerte Sommer- bzw. Winterbereifung inklusive
                                                                                       2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.
Felgen.
2. Voraussetzung ist, dass sich die Sachen innerhalb des Versicherungsortes
befinden.                                                                              A 13.1-04NEO Mehrkosten infolge Technologiefortschritt
3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.                      In Erweiterung zu A 13.1 VHB ersetzt der Versicherer die infolge eines
                                                                                       Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung
A 10.1-01NEO Gewerblich genutzte Räume                                                 oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder
                                                                                       Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht
In Erweiterung zu A 10.1 VHB gehören Räume (sogenannte Arbeitszimmer in der
                                                                                       möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut
Wohnung), die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, zur
                                                                                       aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst
Wohnung, auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind.
                                                                                       nahe kommt.
Versicherte Sachen in gewerblich genutzten Räumen sind bis 20.000 EUR
mitversichert.
                                                                                       A 13.1-05NEO.02 Rückreisekosten vom Urlaub / von der Dienstreise
Außenversicherung                                                                      1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB ersetzt der Versicherer Reisemehrkosten, wenn der
                                                                                       Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine
A 10.4-02NEO Garagen am Wohnort                                                        Urlaubs-/ Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist.
In Erweiterung zu A 10.4 VHB werden auch privat genutzte Garagen dem                   2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 3.000 EUR
Versicherungsort hinzugerechnet, soweit sich diese am Wohnort (politische              übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort
Gemeinde) oder einer direkt angrenzenden Gemeinde des Versicherungsnehmers             notwendig macht.
befindet.                                                                              3. Als Urlaubs-/ Dienstreise gilt jede privat / geschäftlich veranlasste Abwesenheit
                                                                                       des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen,
A 12.1.2-04NEO Wertsachen in Bankgewahrsam; Kundenschließfächer                        höchstens 6 Wochen.
1. In Erweiterung zu A 12.1.2 VHB besteht Versicherungsschutz für die im               4. Reisemehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend
Schließfach oder Tresor eines Kreditinstitutes dauerhaft befindlichen Sachen.          dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 40.000 EUR.                     5. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, soweit es die Umstände gestatten, vor
3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung   Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen.
aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.                        6. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.


A 12.1.2-06NEO Sportausrüstung außer Haus                                              A 13.1-06NEO.02 Umzugskosten
1. In Abänderung von A 12.1.2 VHB gilt die Sportausrüstung, die im Eigentum des        1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den
Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden            Umzug in eine andere Wohnung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung


                                                                 Seite 20 von 29                                                                HR_NEO_Switch_2021_V02_B

[Seite 22]
nach einem Versicherungsfall auf Dauer unbewohnbar geworden ist.
2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 6.000 EUR


A 13.1-07NEO.02 Datenrettungskosten
1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB ersetzt der Versicherer die infolge eines
Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen notwendigen
Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von
elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten
(maschinenlesbare Informationen) und Programme.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige
Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren
gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
2. Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
2.1 Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien);
2.2 Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs-
oder Installationsmedium vorhält.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen
Lizenzerwerbs.
3. Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.


A 13.1-08NEO Kosten für Haustierbetreuung nach Versicherungsfall
1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB übernimmt der Versicherer die Kosten für die
Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder ähnlichen Unterbringung bis
zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Wohnung wieder benutzbar oder eine
Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist.
2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.


A 19.6-02NEO Kosten für Sachverständigenverfahren
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 5.000 EUR übersteigt, ersetzt der
Versicherer die gemäß A 19.6 VHB durch den Versicherungsnehmer zu tragenden
Kosten des Sachverständigenverfahrens bis zu einem Betrag von 5.000 EUR.

Sonstiges
A 27NEO-01 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des
Versicherers
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der
Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Gültigkeit einer unmittelbar
davor bestandenen Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht
wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten
Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle
einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt
voraus, dass der Versicherungsnehmer uns soweit wie möglich bei der Klärung des
Sachverhaltes unterstützt und der Versicherungsnehmer seine diesbezüglichen
Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtritt.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar
feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der
Schadeneintritt fällt.


                                                                      Seite 21 von 29       HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                            B1.4.2 Verzug und Schadensersatz
                                                                                          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
                                                                                          Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
B1.1 Beginn des Versicherungsschutzes                                                     Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen                 Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung     verlangen.
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
                                                                                          B1.4.3 Mahnung
B1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                                Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
                                                                                          Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail) zur Zahlung
                                                                                          auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
B1.2.1 Beitragszahlung                                                                    mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen                Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus       Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
gezahlt.                                                                                  Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.


B1.2.2 Versicherungsperiode                                                               B1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte            Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein   ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der
Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.                           Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
                                                                                          von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung                                                                              B1.4.5 Kündigung nach Mahnung
                                                                                          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug,
                                                                                          kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
B1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                                                                                          Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
                                                                                          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu
                                                                                          Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
                                                                                          Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
                                                                                          Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung           B1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
veranlasst ist.                                                                           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder                   Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen      worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.                                     Fristablauf veranlasst wird.
                                                                                          Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1.3.1 gezahlt, so kann      B1.5 Lastschriftverfahren, Kreditkarte und andere Zahlungsdienstleister
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat.                                                                   B1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                          Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
                                                                                          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
B1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
                                                                                          ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig
                                                                                          Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn die Zahlung des Beitrages über Kreditkarte oder
nach B1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
                                                                                          einen anderen Zahlungsdienstleister (PayPal, Amazon pay, Google pay, etc.)
eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist,
                                                                                          vereinbart wurde.
dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
                                                                                          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
                                                                                          Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
                                                                                          wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu
                                                                                          Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
vertreten hat.

                                                                                          B1.5.2 Fehlgeschlagener Einzugsversuch bei Lastschrift, Kreditkarte und anderen
B1.4 Folgebeitrag
                                                                                          Zahlungsdienstleistern
                                                                                          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
                                                                                          wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der
B1.4.1 Fälligkeit
                                                                                          Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über die
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
                                                                                          Zahlung der Beiträge über eine Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister
Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
                                                                                          in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.
vereinbarten Zeitpunkt fällig.
                                                                                          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
                                                                                          Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
                                                                                          Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder dem


                                                                     Seite 22 von 29                                                               HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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sonstigen Zahlungsdienstleister erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene       abgeschlossen.
Einzugsversuche können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
                                                                                        B2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
B1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
                                                                                        jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens
                                                                                        drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung
B1.6.1 Allgemeiner Grundsatz                                                            zugegangen ist.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden
                                                                                        B2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
hat.
                                                                                        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
                                                                                        vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
B1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse
                                                                                        B2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
                                                                                        Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
B1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von        Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen;
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der                      die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,      jeweiligen Jahres zugegangen sein.
dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
                                                                                        B2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
Widerrufsfrist beginnt.                                                                 Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich     dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,    dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen hat.                                                                  B2.2 Kündigung nach Versicherungsfall

B1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
                                                                                        B2.2.1 Kündigungsrecht
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
                                                                                        Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den
Rücktrittserklärung zu.
                                                                                        Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail) zu
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der
                                                                                        erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
                                                                                        Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

                                                                                        B2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
B1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
                                                                                        Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang
                                                                                        Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
der Anfechtungserklärung zu.
                                                                                        Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
                                                                                        Versicherungsperiode, wirksam wird.
B1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
                                                                                        B2.2.3 Kündigung durch Versicherer
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
                                                                                        Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt
                                                                                        Versicherungsnehmer wirksam.
hat.

                                                                                        Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn
das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein
                                                                                        B3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
                                                                                        Vertragsschluss
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist      B3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem        Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis         alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
erlangt.                                                                                Textform (z. B. E-Mail) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
                                                                                        erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung                                     Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach
                                                                                        seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in
                                                                                        Textform stellt.
B2.1 Dauer und Ende des Vertrags                                                        Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so
                                                                                        sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
                                                                                        des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
B2.1.1 Vertragsdauer                                                                    berücksichtigen.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum                     Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
                                                                                        oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch


                                                                  Seite 23 von 29                                                                 HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                                                                        B3.1.6 Anfechtung
B3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                   Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
                                                                                        bleibt bestehen.

B3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
                                                                                        B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1, kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die   Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
Vergangenheit kein Versicherungsschutz.                                                 erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer           nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich       Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
noch grob fahrlässig gemacht hat.                                                       Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der          B3.2 Gefahrerhöhung
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den          B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung               B3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der     Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.                          dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder
                                                                                        die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
B3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 leicht       B3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das               sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,             Vertragsschluss gefragt hat.
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
                                                                                        B3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
                                                                                        unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
B3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht
vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten       B3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden
die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten                  B3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden                       vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                                               deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder
schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand        B3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats                 Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat,
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In    so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen.
                                                                                        B3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung
                                                                                        unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem
B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers                      Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er           B3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis             B3.2.3.1 Kündigungsrecht
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.                      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3.2.2.1, kann der
                                                                                        Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
                                                                                        Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers                                                  Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem            Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in      Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen    Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3
hat.                                                                                    bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

B3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers                                          B3.2.3.2 Vertragsänderung
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur        Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder        einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.


                                                                  Seite 24 von 29                                                               HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder
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schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der                    Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung       Obliegenheiten zu erfüllen:
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
hinzuweisen.                                                                              B3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
                                                                                          sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für
B3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers                                              ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B.3.2.3             einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von       Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der
der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,           Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
                                                                                          B3.3.2.2 zusätzlich zu B3.3.2.1 gilt:
B3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                             Der Versicherungsnehmer hat
                                                                                          a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
                                                                                          unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
B3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der            b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine           anzuzeigen;
Pflichten nach B3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer        c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in     gekommenen Sachen einzureichen;
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des                            d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat       beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
der Versicherungsnehmer zu beweisen.                                                      Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
                                                                                          dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer
                                                                                          Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
B3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3 ist der Versicherer         e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B.
für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,      E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges
zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,           der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über
wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der       Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3.2.5.1 Satz 2       gestatten;
und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm       f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm
die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen              billigerweise zugemutet werden kann.
sein müssen, bekannt war.                                                                 g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als
                                                                                          dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3.3.2.1 und
                                                                                          B3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
B3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
                                                                                          rechtlichen Umständen möglich ist.
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht
ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Leistungspflicht war oder                                                                 B3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung           B3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3.3.1 oder
einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.                 B3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
                                                                                          grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
                                                                                          Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                                                                          Versicherungsnehmers entspricht.


B3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles                                B3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                          bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
                                                                                          vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
B3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor          gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:                                   hat.
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften;
                                                                                          B3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
                                                                                          Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
                                                                                          verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
B3.3.1.2 Rechtsfolgen                                                                     Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit,      Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,    obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung             die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                          Abschnitt B4 Weitere Regelungen
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
hat.


                                                                   Seite 25 von 29                                                                   HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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                                                                                        Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
B4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
                                                                                        erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
                                                                                        Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
B4.1.1 Anzeigepflicht                                                                   Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an
                                                                                        die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
                                                                                        Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
                                                                                        Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

                                                                                        B4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
B4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                                        Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4.1.1. vorsätzlich oder
                                                                                        mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B3.3 beschriebenen Voraussetzungen
                                                                                        gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                                                                                        letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
                                                                                        Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
                                                                                        Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

B4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
                                                                                        B4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und
                                                                                        Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder
                                                                                        Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
                                                                                        Niederlassung die Bestimmungen nach B4.2.2 entsprechend Anwendung.
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für   B4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei        B4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
demselben Versicherer bestehen.                                                         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen                        abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der        a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus          b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der                c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem              Versicherungsverhältnisses.
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen
Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der             B4.3.2 Erklärungen des Versicherers
Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben               Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
worden wäre.                                                                            Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht                 übermitteln.
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.                                   B4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                                    Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss
                                                                                        eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
B4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung                                             muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung          Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung                Fahrlässigkeit nicht kannte.
geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben
oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf          B4.4 Verjährung
den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
ist.                                                                                    Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und            und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung            Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis
dem Versicherer zugeht.                                                                 gleich.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung           Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge          worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren                    der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer                 Anspruchsteller nicht mit.
geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige               Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.                        Bürgerlichen Gesetzbuchs.

B4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                                      B4.5 Örtlich zuständiges Gericht


B4.2.1 Form, zuständige Stelle                                                          B4.5.1 Klagen gegen den Versicherer
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den                    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die


                                                                  Seite 26 von 29                                                                  HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
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Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen          rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.       Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz      Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten
seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen       umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem   die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
der Versicherer seinen Sitz hat.                                                       Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.


B4.5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer                                                B4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer                  ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der               Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach
seinem gewöhnlichen Aufenthalt.                                                        B4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht      Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und
bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem               den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
                                                                                       B4.10 Aufwendungsersatz

B4.6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.                                               B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

B4.7 Embargobestimmung
                                                                                       B4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
                                                                                       Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
                                                                                       Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
                                                                                       Weisung des Versicherers macht.
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden,    B4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.          bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu
                                                                                       mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
B4.8 Überversicherung                                                                  Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände
                                                                                       verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich,
                                                                                       Versicherers erfolgten.
so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass
zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger
Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die          B4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben            Aufwendungsersatz nach B4.10.1.1 und B4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt
würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden         jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag          B4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von      zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                           jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


B4.9 Versicherung für fremde Rechnung                                                  B4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B4.10.1.1
                                                                                       erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

B4.9.1 Rechte aus dem Vertrag                                                          B4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das         anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu
Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus          erbringen sind.
diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein
besitzt.                                                                               B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens


B4.9.2 Zahlung der Entschädigung                                                       B4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer          eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese
den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der    den Umständen nach geboten und angemessen waren.
Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des                  Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so
Versicherungsnehmers verlangen.                                                        werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist
                                                                                       oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
B4.9.3 Kenntnis und Verhalten
                                                                                       B4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den


                                                                 Seite 27 von 29                                                                 HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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Kostenersatz nach B4.10.2.1 entsprechend kürzen.


B4.11 Übergang von Ersatzansprüchen


B4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht
dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit
der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang
nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
verursacht.


B4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


B4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen


B4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles


B4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei,
so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.


B4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.


B4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil
gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches
festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


B4.13 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.


                                                                   Seite 28 von 29       HR_NEO_Switch_2021_V02_B

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B-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu
Abschnitt B                                                                          B4.15NEO-01 Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
                                                                                     Beratungsprozesse
Versicherte Kosten                                                                   Wir garantieren, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Allgemeinen
B4.10.1.6-01NEO Feuerlöschkosten                                                     Hausratversicherungsbedingungen (VHB) und Besonderen Bedingungen und Klauseln
                                                                                     die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis
In Abänderung von B 4.10.1.6 VHB sind Feuerlöschkosten, die z. B. von der
                                                                                     „Beratungsprozesse“ -Stand 06.01.2016- empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis
Feuerwehr oder anderer Institutionen, im Rahmen eines Versicherungsfalles geltend
gemacht werden, mitversichert.                                                       Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer
                                                                                     Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt
                                                                                     Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.)
Obliegenheiten/Gefahrerhöhung
B3.2-01NEO Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes                       B4.18NEO-01 Besitzstandsgarantie
1. In Erweiterung zu B 3.2 ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort    Sollte sich im Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die
keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.                                   Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung des Vorvertrages beim
2. Während der gesamten Dauer der Aufstellung eines Gerüstes sind bei Abwesenheit    vorherigen Versicherer besser gestellt gewesen wäre, als bei der Neodigital, werden
alle Fenster und Fenstertüren verschlossen zu halten und die                         wir nach den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers regulieren. Maßgeblich
Sicherungseinrichtungen zu betätigen.                                                für die Regulierung ist der letzte gültige Vertragsstand unmittelbar vor
                                                                                     Vertragsbeendigung. Der Versicherungsnehmer hat uns in diesem Fall den zuletzt
Grobe Fahrlässigkeit                                                                 gültigen Versicherungsschein und die dazugehörigen Versicherungsbedingungen
B4.12.1.2-03NEO Grobe Fahrlässigkeit                                                 vorzulegen.
In Erweiterung zu B 4.12.1.2 sind Schäden aus einem Versicherungsfall, den der
                                                                                     Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne
                                                                                     a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand,
eine Kürzung der Versicherungsleistung in einem der Schwere des Verschuldens des
                                                                                     b) der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war,
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis mitversichert.
                                                                                     c) der Vorvertrag auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen
                                                                                     (VHB) geschlossen war,
Allgemeine Bestimmungen                                                              d) in diesem Vertrag Leistungen mitbeantragt wurden (auch beitragspflichtige),
B2.3NEO-01 Tägliches Kündigungsrecht                                                 die auch beim Vorversicherer vereinbart waren,
Der Vertrag kann in Erweiterung zu B 2.1 VHB vom Versicherungsnehmer jederzeit       e) die bei der Neodigital versicherte Höchstentschädigungssumme für Hausrat,
mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm           Fahrraddiebstahl und Wertsachen nicht überschritten wird.
gewünschten späteren Zeitpunkt – auch vor dem vereinbarten Ablauftermin –
gekündigt werden.                                                                    Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang
                                                                                     mit
                                                                                     a) Vorsatz,
B2.4NEO-01 Teilkündigungsrecht                                                       b) Assistance-und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen,
In Erweiterung zu B 2.1 und B 2.2 VHB haben beide Parteien das Recht, einzelne       c) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit,
Risiken oder Leistungen aus dem Vertrag zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag     d) Elementarschäden, wenn sich das Objekt in ZÜRS Zone 3 oder 4 befindet.
beendet wird. Bei Teilkündigung durch den Versicherungsnehmer kann er bestimmen,
ob die Teilkündigung sofort oder zu einem anderen von ihm bestimmten Zeitpunkt
erfolgen soll. Bei Teilkündigung durch den Versicherer kann dies nur nach den
Bestimmungen von B 2.1.2, B 2.2.1 oder B 2.2.3 VHB erfolgen. Wird eine
Teilkündigung ausgesprochen, hat der andere Vertragspartner das Recht, den
Gesamtvertrag zu kündigen. Die Kündigung des Gesamtvertrages muss spätestens
einen Monat nach Zugang der Teilkündigung dem jeweiligen Vertragspartner
zugegangen sein. Der Gesamtvertrag endet dann zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Teilkündigung.


B4.16NEO-01 Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen
Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und
Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten
die neuen Bedingungen ab der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag. Ist
mit der Erweiterung des Versicherungsumfangs auch ein Mehrbeitrag verbunden, so
hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger
Wirkung oder zu einem anderen, von ihm bestimmten Zeitpunkt, zu kündigen, sofern
die Leistungserweiterungen nicht gewünscht sind.
Der Versicherungsnehmer wird rechtzeitig zur Hauptfälligkeit vom Versicherer über
die neuen Leistungen bzw. Erweiterungen informiert.

Sonstige Bestimmungen
B4.14NEO-01 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren, dass die dieser Hausrat-Versicherung zugrunde liegenden
Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) und Besonderen Bedingungen
und Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch
den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen


                                                                Seite 29 von 29                                                              HR_NEO_Switch_2021_V02_B

[Seite 31]
II. Produktinformationsblatt

Hausratversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
                                                                                             Produkte:
Neodigital Versicherung AG 					                                                             NEO S / NEO M / NEO L
Sitz: Neunkirchen (Deutschland)                                                              NEO Switch
Diese Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte unserer Hausratversicherung bietet Ihnen einen ersten Überblick und
keine vollständige Darstellung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag,
Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, zusätzlichen Vereinbarungen).

Beachten Sie bitte, dass dieser Überblick weder eine Beratung durch Ihre/n Ansprechpartner/in vor Ort noch ein Lesen der
Vertragsbestimmungen ersetzt. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder des
Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.


         Was ist versichert?                                                      Versicherte Schäden:
                                                                                     Sachschaden infolge von Zerstörung,
         Versicherte Sachen:                                                         Beschädigung oder Abhandenkommen
                                                                                     der versicherten Sachen infolge eines
         Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen                       Versicherungsfalls.
         alle Sachen, die dem Haushalt zur privaten Nutzung
         (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Dazu zählen                            Versicherte Kosten
         beispielsweise auch:                                                     Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls
            Möbel, Teppiche, Bekleidung;                                          notwendigen und tatsächlich angefallenen:
            elektrische und elektronische Haushaltsgeräte                            Schadenabwendungs- und
            (z. B. Waschmaschine, TV, Computer);                                     Schadenminderungskosten;
            Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung                              Aufräumungskosten;
            gehören;                                                                 Bewegungs- und Schutzkosten;
            Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck) in                         Hotelkosten;
            begrenzter Höhe.                                                         Transport- und Lagerkosten;
                                                                                     Schlossänderungskosten;
         Versicherte Gefahren:
                                                                                     Bewachungskosten;
            Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall                        Kosten für provisorische Maßnahmen;
            oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile                          Reparaturkosten für Nässeschäden;
            oder seiner Ladung;
                                                                                     Reparaturkosten für Gebäudeschäden;
            Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem
            Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer
                                                                                  Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen und
            solchen Tat;
                                                                                  die Höchstentschädigungssumme?
                Leitungswasser;
                                                                                  Die Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenzen
            Naturgefahren wie Sturm, Hagel;
                                                                                  und die Höchstentschädigungssumme können Sie
                                                                                  den Vertragsunterlagen entnehmen.
            sofern gesondert vereinbart:
            Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern;
            weitere Naturgefahren; das sind die
            Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau,
            Schmelzwasser, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
            Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch;
            Glasbruch von Gebäude- und Mobiliarverglasung,


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Was ist nicht versichert?                                                 Gibt es Deckungseinschränkungen?
Nicht versichert sind beispielsweise:                                     Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
    vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen,                            Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.
    für die dieser die Gefahr trägt;                                          Krieg;
    Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger;                                    Kernenergie;
    Luft- und Wasserfahrzeuge.                                                Schwamm;
                                                                              Sturmflut;
                                                                              Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben


Wo bin ich versichert?
   Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Versicherungsschutz besteht
   zeitweise jedoch auch, wenn sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet.


Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten:
- Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
- Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
- Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
- Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen
  Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.


Wann und wie zahle ich?
Die Beiträge ziehen wir vereinbarungsgemäß per SEPA-Lastschriftverfahren , über Kreditkarte oder den sonst mit Ihnen
vereinbarten Zahlungsdienstleister ein. Bitte sorgen Sie daher immer für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto; bei
Kreditkartenzahlung oder Zahlung über einen anderen Zahlungsdienstleiter für einen ausreichenden Verfügungsrahmen.
Wann wir den ersten und die weiteren Beitrage einziehen, ist im Versicherungsschein genannt. Die Zahlungsweise können Sie
ebenfalls Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Diese kann, in Abhängigkeit der Annahmerichtlinien, monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich vereinbart werden.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass wir den Beitrag
ordnungsgemäß einziehen konnten und Forderung ausgeglichen ist. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit der
Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr,
außer Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag jederzeit täglich kündigen. Wir hingegen können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer
kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Wir können aber auch vorzeitig z. B. nach einem Schadenfall
kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


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IV. Information zur                                                                     c) Wie korrigieren Sie Eingabefehler vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung?
                                                                                        Ihren Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrages können Sie, bevor Sie auf
Kommunikation auf digitalem                                                             den Button „jetzt beantragen“ klicken [Bezeichnung des Antragsfeldes abhängig vom
                                                                                        Onlineportal] jederzeit korrigieren. Vor Übermittlung Ihres Antrages werden für Sie

Weg                                                                                     alle angegebenen Daten noch einmal zusammengestellt. Hier können Sie die Daten
                                                                                        überprüfen und wenn nötig auch berichtigen.

NEODIGITAL ist ein moderner Anbieter für Versicherungslösungen. Wir sind direkt,        d) Welche Sprachen stehen zum Abschluss der Verträge zur Verfügung?
schnell und unkompliziert.                                                              Wir schließen unsere Verträge in deutscher Sprache.

Was bedeutet das?


1. Abschluss von Verträgen

Uns ist es wichtig, die Vorteile der digitalen Kommunikation zu nutzen!

Verträge schließen wir nach dem sogenannten Antragsmodell, d.h. Sie oder Ihr
Vertriebspartner übermitteln uns auf elektronischem Weg über das Onlineportal des
Vertriebspartners einen unverbindlichen Antrag.

Deswegen benötigen wir von Ihnen immer eine aktuelle E-Mail-Adresse.

Wir prüfen Ihren Antrag. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihren Antrag
annehmen. Annahme oder Ablehnung erfolgen durch eine gesonderte Mitteilung.


2. Ihr Weg zu uns und unser Weg zu Ihnen

Wir glauben, dass die digitale Kommunikation auch für Sie viele Vorteile bietet!

Deswegen arbeiten wir mit dem Neodigital Kundenportal „myNeo “. Dort erreichen wir
Sie und Sie uns schnell und unkompliziert, egal ob im Schadensfall, bei
Vertragsänderung oder für Informationen.

Sie erklären sich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen –
soweit gesetzlich zulässig - digital per E-Mail an die von Ihnen zuletzt genannte
E-Mail-Adresse zugestellt werden können.


3. Datenschutzrechtliche Hinweise

Egal ob Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Schadensbearbeitung,
Datenschutz gilt immer!

Beachten Sie daher bitte das beigefügte Merkblatt zur Datenverarbeitung.


4. Weitere Informationen zu Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr


a) Welche technischen Schritte führen zum Vertragsschluss?
Sie übermitteln uns Ihren Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über
unser Onlineportal oder das Onlineportal Ihres Vertriebspartners. In technischer
Hinsicht geschieht dies, wenn Sie dort auf das Antragsfeld [z.B. „jetzt beantragen“ –
Bezeichnung ist abhängig vom Portal] klicken. Wir prüfen Ihren Antrag. Wenn wir den
Antrag annehmen, stellen wir Ihnen den Versicherungsschein in Ihrem Kundenportal
"myNeo " ein.


b) Wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert und ist er
zugänglich?
Wir hinterlegen für Sie die Vertragstexte im Kundenportal. Hierzu erhalten Sie
Zugangsdaten per E-Mail. Der Vertragstext wird in nicht veränderbarer Form dort
gespeichert und ist Ihnen mit Ihren Zugangsdaten über das Kundenportal "myNeo "
zugänglich.


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VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5                                                           schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden
                                                                                          Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

Versicherungsvertragsgesetz                                                               Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen
                                                                                          wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den
(VVG) über die Folgen einer                                                               Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die
                                                                                          Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer

Verletzung der gesetzlichen                                                               Mitteilung hinweisen.


Anzeigepflicht                                                                            4. Ausübung unserer Rechte
                                                                                          Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
                                                                                          nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                                                 Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es                   gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte
notwendig, dass Sie die im Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß           haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie            Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die
nur geringe Bedeutung beimessen.                                                          Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
                                                                                          Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
                                                                                          Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie                oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen          Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information              Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
entnehmen.                                                                                Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
                                                                                          Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                                        verletzt haben.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
                                                                                          5. Stellvertretung durch eine andere Person
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung,
                                                                                          Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so
aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen,
                                                                                          sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
                                                                                          Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl
                                                                                          die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt         Arglist zu berücksichtigen.
wird?                                                                                     Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
                                                                                          verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz
                                                                                          oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir
kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt
nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet,
wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.


3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die


                                                                     Seite 1 von 1                                                                       NEO_2018_V02_MT19VVG
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