# NV HausratSpar 7.0: die Bedingungen im Volltext

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- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-nv-hausratspar.php
- Rechtlicher Träger: NV-Versicherungen VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-nv-hausratspar.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB NV HausratSpar 7.0](https://nv-online.de/fileadmin/downloadcenter/hausrat/7-0/AVB_NV_HausratSpar_7.0.pdf), Fassung AVB NV HausratSpar 7.0, Stand 09/2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn zur Bestimmung der Versicherungssumme je Quadratmeter Wohnfläche ein Betrag von mindestens 650 EUR herangezogen wurde. | A2 Ziffer 29.1.1, Seite 39 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. | A1 Ziffer 14.1.1, Seite 22 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. | A1 Ziffer 11.2, Seite 18 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis 5.000 € | Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn die Schadenhöhe den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt. | B4 Ziffer 12.1.3, Seite 58 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. | A1 Ziffer 10.1, Seite 17 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | ja | ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen. | A2 Ziffer 30.1, Seite 39 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | ja | Ferner garantieren wir die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse. | A2 Ziffer 30.2, Seite 39 |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 %. | A1 Ziffer 14.2.2, Seite 22 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; | A1 Ziffer 1.1, Seite 4 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | A1 Ziffer 3.5, Seite 5 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. | A1 Ziffer 3.9.1, Seite 6 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis 250 € | Seng- und Schmorschäden aus anderen Ursachen sind je Versicherungsfall bis maximal 250 EUR versichert. | A1 Ziffer 3.8.2, Seite 6 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. | A1 Ziffer 3.7, Seite 5 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. | A1 Ziffer 3.3, Seite 5 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; | A1 Ziffer 1.2, Seite 4 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. | A1 Ziffer 4.4.1, Seite 9 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in Abschnitt A1 Ziffer 4.1.1 oder Ziffer 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. | A1 Ziffer 4.3, Seite 9 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, | A1 Ziffer 5.2, Seite 10 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wasserbetten oder Aquarien. | A1 Ziffer 5.2.5, Seite 11 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis 250 € | Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. | A1 Ziffer 13.2.10.1, Seite 21 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). | A1 Ziffer 6.1.1, Seite 12 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A1 Ziffer 1.4.2, Seite 4 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A1 Ziffer 1.4.2, Seite 4 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A1 Ziffer 1.4.2, Seite 4 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A1 Ziffer 1.4.2, Seite 4 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A1 Ziffer 1.4.2, Seite 4 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A1 Ziffer 1.4.2, Seite 4 |
| Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A1 Ziffer 1.4.2, Seite 4 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. | A1 Ziffer 1.4.2, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein aufgeführte Versicherungssumme begrenzt. | A2 Ziffer 5.4, Seite 33 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz). | A2 Ziffer 5.2, Seite 33 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Fahrräder gelten auch E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis höchsten 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs). | A2 Ziffer 5.1, Seite 33 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis 250 € | Im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl leistet der Versicherer in Ergänzung von Abschnitt A1 Ziffer 4.2.6 Entschädigung für Gartengeräte, fest verankerte und bewegliche Skulpturen, Kinderspiel- und Sportgeräte | A2 Ziffer 9.1, Seite 34 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis 250 € | Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Stützapparate (z.B. Rollatoren), Kinderwagen, Gehilfen und Bollerwagen vom Versicherungsort und dem dazugehörigen Treppenhaus. | A1 Ziffer 4.2.4.1, Seite 8 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis 250 € | Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung, die sich zum Trocknen oder Lüften auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden. | A1 Ziffer 4.2.7.1, Seite 9 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis 150 € | Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs (auch Wohnmobile) entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. | A1 Ziffer 4.2.1.1, Seite 7 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | ja, bis 250 € | Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die ein Dieb, der durch Täuschung durch ihn oder weitere Mitwirkende in die Wohnung gelangt ist, entwendet. | A1 Ziffer 4.2.3.1, Seite 8 |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja, bis 150 € | Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus einem verschlossenen Schlafwagenabteil oder einer verschlossenen Schiffskabine nach deren Aufbrechen entwendet werden. | A1 Ziffer 4.2.2.1, Seite 8 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf 20 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt | A1 Ziffer 17.3.1, Seite 27 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 1.000 € | Bargeld und auf Karten oder sonstigen Datenträgern geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. | A1 Ziffer 17.3.2.1, Seite 27 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 2.500 € | Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt | A1 Ziffer 17.3.2.2, Seite 27 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 20.000 € | Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 EUR begrenzt | A1 Ziffer 17.3.2.3, Seite 27 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf 20 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt | A1 Ziffer 17.3.1, Seite 27 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH anerkannt sind; Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. | A1 Ziffer 17.2.1, Seite 26 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis 15.000 € | Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, maximal 15.000 EUR, begrenzt. | A1 Ziffer 12.6.1, Seite 19 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend. | A1 Ziffer 12.1.2, Seite 18 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach Abschnitt A1 Ziffer 4.4.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. | A1 Ziffer 12.4.1, Seite 19 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis 150 € | Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs (auch Wohnmobile) entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. | A1 Ziffer 4.2.1.1, Seite 7 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. | A1 Ziffer 12.2, Seite 19 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.2.5 wird auch Entschädigung für versicherte Sachen geleistet, wenn diese sich aufgrund eines stationären Aufenthaltes im Pflege- oder Altenheim außerhalb der Wohnung befinden | A2 Ziffer 8.1, Seite 34 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Hotel- oder ähnliche Unterbringungskosten werden im Rahmen der am Versicherungsort üblichen Unterbringungskosten bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. | A1 Ziffer 13.2.3.2, Seite 20 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | ja, bis 1.000 € | Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht | A1 Ziffer 13.2.11.1, Seite 21 |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. | A1 Ziffer 13.2.1, Seite 20 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. | A1 Ziffer 13.2.2, Seite 20 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. | A1 Ziffer 13.2.4.1, Seite 20 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. | A1 Ziffer 13.2.5, Seite 20 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. | A1 Ziffer 13.2.7, Seite 21 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. | A1 Ziffer 13.2.9, Seite 21 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis 3.000 € | übernimmt der Versicherer die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, soweit sich der Schaden auf über 5.000 EUR beläuft. | A2 Ziffer 20.1, Seite 37 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis 1.000 € | Versichert sind Schäden an Gefrier- und Tiefkühlgut, die dadurch entstehen, dass eine Tiefkühlanlage durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt. | A1 Ziffer 13.2.12.1, Seite 22 |
| Datenrettungskosten | ja, bis 250 € | Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung | A2 Ziffer 21.1, Seite 37 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | nicht geregelt |  |  |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | nicht geregelt |  |  |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | nicht geregelt |  |  |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | ja, bis 250 € | Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet der Versicherer auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. | A1 Ziffer 4.2.3.2, Seite 8 |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis 250 € | Gartengeräte, fest verankerte und bewegliche Skulpturen, Kinderspiel- und Sportgeräte, Wäschespinnen, Aufsitzrasenmäher, Gartenroboter, Grills und Outdoorküchen, die sich außerhalb von Räumen auf dem Grundstück befinden | A2 Ziffer 9.1.1, Seite 34 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | nicht geregelt |  |  |
| Musikinstrumente | nicht geregelt |  |  |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. | A1 Ziffer 8.3.5, Seite 16 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis 1.000 € | In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 10.1 sind versicherte Sachen in beruflich oder gewerblich genutzten Räumen der Wohnung mitversichert. | A2 Ziffer 14.1, Seite 36 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. | A1 Ziffer 8.3.1, Seite 15 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Abschnitt A1 Ziffer 8.1 bis Ziffer 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. | A1 Ziffer 8.4, Seite 16 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 60 Tage nach Umzugsbeginn. | A1 Ziffer 15.1, Seite 23 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | ja | Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe der zuletzt vereinbarten Versicherungssumme. | A2 Ziffer 28.2, Seite 38 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B2 Ziffer 1.2, Seite 44 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; | B3 Ziffer 3.2.2.2 und 3.2.2.3, Seite 50 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach Abschnitt A1 Ziffer 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. | A1 Ziffer 20.1, Seite 30 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | liegt keine Gefahrerhöhung vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte versicherte Wohnung vorübergehend bis zu 2 Monate unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt. | A2 Ziffer 26, Seite 38 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | nein | Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. | A1 Ziffer 2.1, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB NV HausratSpar 7.0

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Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung
                   AVB NV Hausratspar. 7.0

 Inhaltsverzeichnis

 Teil A

 Seite 4 Abschnitt A1 Umfang des Versicherungsschutzes
        Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicher-
 1.
        bar? Welche Schäden sind versichert?
 2.     Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
        Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu
 3.     verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden
        sind hier nicht versichert?
        Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch
 4.
        sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
        Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind
 5.
        hier nicht versichert?
        Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu ver-
 6.     stehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versi-
        chert?
 7.     Welche Sachen sind versichert?
 8.     Was gehört zum Hausrat?
 9.     Was gehört nicht zum Hausrat?
        Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungs-
 10.
        grundstück?
        Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungs-
 11.
        vertrag?
 12.    Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
 13.    Welche Kosten sind versichert?
        Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die
 14.
        Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme?
 15.    Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
 16.    Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
        Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädi-
 17.
        gungsgrenzen gelten für Wertsachen?
 18.    Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
 19.    Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
        Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegen-
 20.
        heiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
        Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem
 21.
        Versicherungsfall zu erfüllen?
 22.    Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
 23.    Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
 Seite 32 Abschnitt A2 Deckungserweiterung
 Seite 32 Feuer, Explosion
 1.     Nutzwärmeschäden
 2.     Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden
Stand 09/2024                                                           Seite 1 von 58

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NV-Versicherungen VVaG                                      AVB NV HausratSpar 7.0

 3.     Überschallknall
 4.     Blindgänger
 Seite 33 Einbruchdiebstahl und weitere strafbare Handlungen
 5.     Fahrraddiebstahl – soweit im Versicherungsschein aufgeführt
 6.     Teilediebstahl Fahrrad
 7.     Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
 8.     Diebstahl versicherter Sachen in Pflege- und Altenheimen
 9.     Diebstahl von Gartengeräten
        Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem
 10.
        anderen Ort)
 11.    Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
 Seite 35 Leitungswasser
 12.    Aquarien und Wasserbetten in der Hausratversicherung
 Seite 35 Versicherungsort, Außenversicherung
 13.    Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks
 14.    Gewerblich genutzte Räume; häusliche Arbeitszimmer
 15.    Hausrat einer Pflegekraft
 Seite 36 Versicherte Kosten
 16.    Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen nach einem Versicherungsfall
 17.    Kosten für die Versorgung von Haustieren
 18.    Umzugskosten nach einem Versicherungsfall
 19.    Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
 20.    Kosten im Sachverständigenverfahren
 21.    Datenrettungskosten
 22.    Mehrkosten durch Technologiefortschritt
 23.    Mehrkosten durch ressourcenschonende/ nachhaltige Reparaturen
 24.    Entschädigungsgrenzen versicherter Kosten
 Seite 38 Gefahrerhöhung
 25.    Verzicht auf Anzeige von Gerüsten am Gebäude
 26.    Vorrübergehendes Unbewohntsein der Wohnung
 Seite 38 Sonstiges
 27.    Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen
 28.    Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
 29.    Unterversicherungsverzicht
 Seite 39 Garantien
 30.    Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
 31.    Künftige Bedingungsverbesserungen


 Teil B   Allgemeiner Teil

 Seite 40 Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
 1.     Beginn des Versicherungsschutzes
 2.     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
 3.     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
        Nichtzahlung
Stand 09/2024                                                            Seite 2 von 58

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 4.     Folgebeitrag
 5.     Lastschriftverfahren
 6.     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
 Seite 43 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
 1.     Dauer und Ende des Vertrages
 2.     Kündigung nach Versicherungsfall
 Seite 45 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere
                           Obliegenheiten
 1.     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
        Vertragsschluss
 2.     Gefahrerhöhung
 3.     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
 Seite 51 Abschnitt B4 Weitere Regelungen
 1.     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
 2.     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
 3.     Vollmacht des Versicherungsvertreters
 4.     Verjährung
 5.     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
 6.     Anzuwendendes Recht
 7.     Embargobestimmung
 8.     Überversicherung
 9.     Versicherung für fremde Rechnung
 10.    Aufwendungsersatz
 11.    Übergang von Ersatzansprüchen
 12.    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
 13.    Repräsentanten


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Teil A

Abschnitt A1 – Umfang des Versicherungsschutzes

1.        Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich
          versicherbar? Welche Schäden sind versichert?

          Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende
          Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher
          Ereignisse abhandenkommen.

1.1       Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung;
          Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall;
          Sengschäden; Rauch- und Rußschäden;

1.2       Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den
          Versuch einer solchen Tat;

1.3       Leitungswasser

1.4       Naturgefahren

1.4.1     Sturm, Hagel;

1.4.2     Soweit zusätzlich vereinbart:

          Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau,
          Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.

2.        Welche generellen Ausschlüsse gibt es?

2.1       Ausschluss Krieg

          Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
          Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne
          Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

2.2       Ausschluss Innere Unruhen

          Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne
          Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

2.3       Ausschluss Kernenergie

          Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder
          radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
          Ursachen.

3.        Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explo-
          sion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Wel-
          che Schäden sind hier nicht versichert?

3.1       Brand

          Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist
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          oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

          Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer
          entstanden ist.

3.2       Blitzschlag

          Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.

          Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen
          Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall,
          wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts
          der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.

3.3       Überspannungsschäden durch Blitz

          Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung,
          Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige
          atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen
          und Geräten entsteht.

3.4       Explosion, Verpuffung

          Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf
          dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der
          Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der
          Kraftäußerung.

          Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter
          besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen
          Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
          schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Inneren
          eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist
          ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

3.5       Implosion

          Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers
          durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.

3.6       Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung

          Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder unbemannten
          Flugkörpers. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz ihrer Teile oder ihrer
          Ladung.

3.7       Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge

          Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an
          versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.

          Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge
          entstehen, deren Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein
          Bewohner des Gebäudes ist.


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3.8       Seng- und Schmorschäden

3.8.1     Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem Ereignis nach
          Abschnitt A1 Ziffer 3.1, bis Ziffer 3.7 entstanden sind.

3.8.1.1   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte
          Versicherungssumme begrenzt.

3.8.2     Seng- und Schmorschäden aus anderen Ursachen sind je Versicherungsfall bis
          maximal 250 EUR versichert.

3.9       Rauch- und Rußschäden

3.9.1     Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach
          Abschnitt A1 Ziffer 3.1, bis Ziffer 3.8 entstanden sind.
          Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch
          und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört.

3.9.2     Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus
          Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem
          Versicherungsgrundstück austritt.

3.9.3     Die Entschädigung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

3.9.4     Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß
          allmählich einwirken (z.B. Fogging).

3.10      Nicht versicherte Schäden

3.10.1    Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
          Ursachen.

3.10.2    Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der
          Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen
          von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden
          Gasdruck. Versicherungsschutz besteht, wenn diese Schäden Folge eines
          versicherten Schadenereignisses nach Abschnitt A1 Ziffer 3.1 sind.

4.        Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Ein-
          bruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versi-
          chert?

4.1       Einbruchdiebstahl

          Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:

4.1.1     Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes

4.1.1.1   Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, ein-
          steigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.

4.1.1.2   Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer
          dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.


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4.1.1.3   Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
          feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.

4.1.2     Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes

4.1.2.1   Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht.
          Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von
          anderen Werkzeugen öffnet.

4.1.2.2   Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer
          dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.

4.1.2.3   Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
          feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.

4.1.3     Einschleichen oder Verborgen halten

          Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines
          Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich
          verborgen gehalten hatte.

4.1.4     Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes

          Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und
          wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine
          Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von
          Gewalt gleichzusetzen.

4.1.5     Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel

          Dies liegt in folgenden Fällen vor:

4.1.5.1   Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein
          oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb
          vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach Abschnitt A1 Ziffer 4.4 be-
          schafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außer-
          halb des Versicherungsorts erfolgt sein.

4.1.5.2   Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel
          ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft.
          Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
          Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Dieb-
          stahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt
          sein.

4.2       Diebstahl

4.2.1     Diebstahl aus Kraftfahrzeugen

4.2.1.1   Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn diese nach dem
          Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs (auch Wohnmobile) entwen-
          det oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Das gilt auch für
          mit diesem Fahrzeug verbundene und verschlossene Dachboxen.


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4.2.1.2   Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht
          zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werk-
          zeuge verwendet werden.

4.2.1.3   Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder ei-
          ner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Ge-
          brauch dienen.

4.2.1.4   Nicht versichert sind elektronische Geräte (z.B. Mobiltelefone, Laptops, Compu-
          ter usw.) und Wertsachen gemäß Abschnitt A1 Ziffer 17.1.

4.2.1.5   Der Versicherungsschutz gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, den
          Beneluxstaaten, Frankreich, Schweiz, Österreich und den skandinavischen
          Ländern rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).

4.2.1.6   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 150 EUR begrenzt.

4.2.2     Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen

4.2.2.1   Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus einem verschlos-
          senen Schlafwagenabteil oder einer verschlossenen Schiffskabine nach deren
          Aufbrechen entwendet werden.

4.2.2.2   Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder ei-
          ner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Ge-
          brauch dienen.

4.2.2.3   Der Versicherungsschutz gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, den
          Beneluxstaaten, Frankreich, Schweiz, Österreich und den skandinavischen
          Ländern rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).

4.2.2.4   Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 150 EUR be-
          grenzt.

4.2.3     Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung

4.2.3.1   Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die ein Dieb, der durch
          Täuschung durch ihn oder weitere Mitwirkende in die Wohnung gelangt ist, ent-
          wendet.

4.2.3.2   Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet der Versiche-
          rer auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, so-
          fern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

4.2.3.3   Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt
          keinen versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert.

          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt.

4.2.4     Diebstahl von Rollstühlen, Rollatoren und Kinderwagen

4.2.4.1   Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versiche-
          rungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Stützapparate (z.B. Rollatoren), Kinderwa-
          gen, Gehilfen und Bollerwagen vom Versicherungsort und dem dazugehörigen
          Treppenhaus.

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4.2.4.2   Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden
          sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz
          nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden.

4.2.4.3   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt.

4.2.5     Diebstahl während eines stationären Aufenthalts

4.2.5.1   Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen aus
          Patientenzimmern während eines Krankenhaus-, Kur-, Reha- oder
          Sanatoriumsaufenthalts sowie einer Kurzzeitpflege.

4.2.5.2   Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in
          häuslicher Gemeinschaft lebende Person als Patient in einer dieser Einrichtun-
          gen befindet.

4.2.5.3   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 150 EUR begrenzt.

4.2.6     Diebstahl von Gartenmöbeln

4.2.6.1   Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Gartenmöbeln, die sich auf
          dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen be-
          finden.

4.2.6.2   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt.

4.2.6.3   Außenversicherungsschutz nach Abschnitt A1 Ziffer 12 besteht nicht.

4.2.7     Diebstahl von Wäsche

4.2.7.1   Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung, die
          sich zum Trocknen oder Lüften auf dem Versicherungsgrundstück oder in ge-
          meinschaftlich genutzten Räumen befinden.

4.2.7.2   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt.

4.2.7.3   Außenversicherungsschutz nach Abschnitt A1 Ziffer 12 besteht nicht.

4.3       Vandalismus nach einem Einbruch

          Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in Abschnitt A1
          Ziffer 4.1.1 oder Ziffer 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und
          dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

4.4       Raub

          Raub ist in folgenden Fällen gegeben:

4.4.1     Anwendung von Gewalt

          Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen
          Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
          Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines be-
          wussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/ Trickdiebstahl).


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4.4.2     Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben

          Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen,
          weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei
          soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden.
          Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem
          die Drohung ausgesprochen wird.

4.4.3     Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft

          Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil
          seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft
          muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des
          Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor
          der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige
          nicht verschuldete Ursache wie z.B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt ent-
          standen sein.
          Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung
          in der Wohnung anwesend sind.

4.5       Nicht versicherte Schäden

4.5.1     Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Ein-
          bruch sowie Raub.

          Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefah-
          ren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawi-
          nen, Vulkanausbruch) verursacht werden.

          Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

4.5.2     Nicht versicherte Schäden bei Raub

          Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht
          versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem
          die Tathandlungen nach Abschnitt A1 Ziffer 4.4.1 bis Ziffer 4.4.3 verübt werden,
          sind diese Sachen versichert.

5.        Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden
          sind hier nicht versichert?

5.1       Versicherte Gefahren und Schäden

          Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:

5.1.1     Leitungswasserschäden

5.1.2     Bruchschäden

5.2       Leitungswasserschäden (Nässeschäden)

          Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:

5.2.1     Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen
          Schläuchen,

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5.2.2     den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen
          oder deren wasserführenden Teilen,

5.2.3     Heizungs- oder Klimaanlagen,

5.2.4     Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,

5.2.5     Wasserbetten oder Aquarien.

5.2.6     Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Wärmepumpen, So-
          laranlagen, Heizungs- oder Klimaanlagen (z.B. Sole, Öle, Kühl-/ Kältemittel) so-
          wie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Ener-
          gieerzeugung bestimmt sind.

5.2.7     Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus inner-
          halb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten
          ist.

          Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach Abschnitt
          A1 Ziffer 5.4.3 gilt nicht.

5.3       Bruchschäden

          Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehö-
          ren, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:

5.3.1     frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren

5.3.1.1   der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den
          damit verbundenen Schläuchen;

5.3.1.2   von Heizungs- oder Klimaanlagen;

5.3.1.3   von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

5.3.1.4   der Regenentwässerung.

          Das setzt voraus, dass diese Rohre nach Abschnitt A1 Ziffer 5.3.1 kein Bauteil
          von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

5.3.2     frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:

5.3.2.1   Badeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und
          Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren An-
          schlussschläuche;

5.3.2.2   Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Kli-
          maanlagen.

          Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bo-
          denplatte.

          Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des
          Gebäudes.


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          Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unter-
          halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

5.4       Nicht versicherte Schäden

          Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei
          denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch:

5.4.1     Plansch- oder Reinigungswasser;

5.4.2     Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;

5.4.3     Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
          Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
          Rückstau;

5.4.4     Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;

5.4.5     Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Abschnitt
          A1 Ziffer 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;

5.4.6     Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Bran-
          des, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem
          versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage.

5.4.7     Nicht versichert sind Schäden an

5.4.7.1   Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für
          die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

5.4.7.2   dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem
          Aquarium ausgetreten ist.

6.        Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu
          verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier
          nicht versichert?

6.1       Sturm

6.1.1     Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8
          nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).

          Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt,
          wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:

6.1.1.1   Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schä-
          den an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähi-
          gen anderen Sachen angerichtet.

6.1.1.2   Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Ge-
          bäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden ha-
          ben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich
          mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.


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6.2       Hagel

          Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

6.3       Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse

          Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:

6.3.1     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude
          ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folge-
          schäden an versicherten Sachen sind versichert.

6.3.2     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten
          Gebäude baulich verbunden sind.

6.3.3     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in de-
          nen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

6.3.4     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
          versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befin-
          den. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versi-
          chert.

6.3.5     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
          Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.

6.3.6     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
          Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, bau-
          lich verbunden sind.

6.4       Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)

6.4.1     Überschwemmung

          Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versiche-
          rungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflä-
          chen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächen-
          wasser. Dies gilt nur, wenn

6.4.1.1   eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,

6.4.1.2   Witterungsniederschläge

          oder

6.4.1.3   ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von Abschnitt A1
          Ziffer 6.4.1.1 oder Ziffer 6.4.1.2 die Überflutung verursacht haben.

6.4.2     Rückstau

          Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren

          oder

          damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

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          Dies gilt nur, wenn

6.4.2.1   eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern

          oder

6.4.2.2   Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben.

6.4.3     Erdbeben

          Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geo-
          physikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.

          Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden
          Sachverhalte nachweist:

6.4.3.1   Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Ver-
          sicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an
          ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.

6.4.3.2   Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen
          nur durch ein Erdbeben entstanden sein.

6.4.4     Erdsenkung

          Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbe-
          dingten Hohlräumen.

6.4.5     Erdrutsch

          Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Ge-
          steinsmassen.

6.4.6     Schneedruck

          Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als
          Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dä-
          chern.

6.4.7     Lawinen

          Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.


6.4.8     Vulkanausbruch

          Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erd-
          kruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von
          sonstigen Materialien und von Gasen.

6.5       Nicht versicherte Schäden

6.5.1     Sturmflut;

6.5.2     Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsge-
          mäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht,
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          wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge-
          bäudeschaden darstellen;

6.5.3     Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausufe-
          rung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;

6.5.4     Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implo-
          sion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden;
          Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versi-
          chertes Erdbeben ausgelöst wurden;

6.5.5     Trockenheit oder Austrocknung.

6.5.6     Nicht versichert sind Schäden an

6.5.6.1   Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für
          die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

6.5.6.2   Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden.

          Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke
          (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) nach Abschnitt A1
          Ziffer 8.3.3.

7.        Welche Sachen sind versichert?

7.1       Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein be-
          zeichneten Versicherungsorts.
          Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versiche-
          rungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zer-
          stört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.

7.2       Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versiche-
          rungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach Abschnitt A1
          Ziffer 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.

8.        Was gehört zum Hausrat?

8.1       Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsneh-
          mers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen;

8.2       Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten beson-
          dere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach Abschnitt A1
          Ziffer 17;

8.3       Ferner gehören zum Hausrat:

8.3.1     alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbaukü-
          chen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder
          Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er
          muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.

8.3.2     Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit
          geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.


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8.3.3     privat genutzte Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Ste-
          ckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen), die ausschließlich der versi-
          cherten Wohnung nach Abschnitt A1 Ziffer 10 dienen. Diese müssen sich auf
          dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.

8.3.3.1   Die Entschädigung für Balkonkraftwerke ist je Versicherungsfall auf maximal
          150 EUR begrenzt.

8.3.4     selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spiel-
          fahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind.

8.3.5     Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie
          Surfgeräte.

8.3.6     Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.

8.3.7     Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen
          und selbst hergestellte Sachen. Diese Sachen müssen dem Versicherungsneh-
          mer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu aus-
          schließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen.

8.3.7.1   Die Entschädigung je Versicherungsfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt.

8.3.8     Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach Abschnitt
          A1 Ziffer 10.1 gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vögel).

8.4       Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Abschnitt A1 Ziffer 8.1 bis
          Ziffer 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet.

          Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsneh-
          mers nach Abschnitt A1 Ziffer 9.1.5.

9.        Was gehört nicht zum Hausrat?

9.1       Nicht zum Hausrat gehören:

9.1.1     Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Abschnitt A1 Ziffer 8.3.1 genannt.

9.1.2     vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene
          Sachen, für die er die Gefahr trägt.
          Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer er-
          setzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert.

9.1.3     Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungs-
          pflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit
          nicht unter Abschnitt A1 Ziffer 8.3.4 genannt.

9.1.4     Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, ein-
          schließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Abschnitt A1 Ziffer 8.3.4
          bis Ziffer 8.3.6 genannt.

9.1.5     Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsneh-
          mers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen.

9.1.6     Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag
          (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente
          bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. Dies gilt auch für Fahrräder, die
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           bereits über eine Fahrradkaskoversicherung versichert sind.

9.1.7      elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische
           Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private
           Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zu-
           sätzlich vereinbart ist.

10.        Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versiche-
           rungsgrundstück?

10.1       Versicherungsort

           Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.

10.1.1     Zur Wohnung gehören:

10.1.1.1   diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensfüh-
           rung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungs-nehmer pri-
           vat genutzten Flächen eines Gebäudes. Der Nutzung durch den Versicherungs-
           nehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer
           in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
           Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören
           nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über
           die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).

10.1.1.2   Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen.
           Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken
           genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen
           sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte
           Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine
           Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
           meinschaft leben, gleich.

10.1.1.3   gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestim-
           mungsgemäß vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahr-
           radkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück
           befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.

10.1.1.4   privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungs-
           grundstücks befinden.

10.2       Versicherungsgrundstück

           Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/ sind die Flurstücke, auf dem
           die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flur-
           stück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrund-
           stück, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu
           der versicherten Wohnung gehört.

10.3       Hausrat in Wohngemeinschaften

10.3.1     In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 8.4 gilt der Hausrat alle Bewohner bei
           Wohngemeinschaften mitversichert, wenn sie als Versicherungsnehmer die
           gesamte Wohnung versichern und uns die gesamte Wohnfläche angezeigt
           wurde. Diese Leistungserweiterung gilt nicht für Vorsorgeversicherung der


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          Kinder.

10.3.2    Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass alle in der Wohnung le-
          benden Personen zum Schadenzeitpunkt behördlich in der versicherten Woh-
          nung gemeldet sind.

10.3.3    Kein Versicherungsschutz besteht für möblierte untervermietete Zimmer und
          Wohnungen.

10.3.4    Sämtliche in Abschnitt B3 Ziffer 3 genannten vertragliche Obliegenheiten gelten
          auch für die in der Wohnung lebenden und dort behördlich gemeldeten Perso-
          nen. Bei der Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe
          der in Abschnitt B3 Ziffer 3.1.2 und Ziffer 3.3 beschriebenen Voraussetzungen
          zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

11.       Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versi-
          cherungsvertrag?

11.1      Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den
          der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Ent-
          schädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall
          nach oben.

11.2      Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart
          werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung
          voneinander unterscheiden.

12.       Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?

12.1      Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung

          Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versi-
          cherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:

12.1.1    Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsneh-
          mers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
          den Personen.

12.1.2    Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts.
          Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend.

12.2      Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten

          Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemein-
          schaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versiche-
          rungsschutz während:

12.2.1    der Ausbildung;

12.2.2    des Studiums (Bachelor- und direkt anschließender Masterstudiengang);

12.2.3    einem freiwilligen Wehrdienst;

12.2.4    einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z.B. Freiwilliges Soziales oder
          Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst).


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           Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen
           eigenen Hausstand gründet.

12.3       Besonderheit bei Einbruchdiebstahl

           Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach Ab-
           schnitt A1 Ziffer 4.1 erfüllt sein.

12.4       Besonderheit bei Raub

12.4.1     Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach
           Abschnitt A1 Ziffer 4.4.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter fol-
           gender Voraussetzung:

12.4.1.1   Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.

12.4.1.2   Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versi-
           cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.

12.4.1.3   Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht
           versichert.

12.5       Besonderheit bei Naturgefahren

           Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb
           von Gebäuden.

12.6       Entschädigungsgrenzen

12.6.1     Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf
           10 Prozent der Versicherungssumme, maximal 15.000 EUR, begrenzt.

12.6.2     Für Wertsachen (auch Bargeld) gemäß Abschnitt A1 Ziffer 17.1 gelten zusätz-
           lich Entschädigungsgrenzen gemäß Abschnitt A1 Ziffer 17.3.

13.        Welche Kosten sind versichert?

13.1       Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
           erforderlich und tatsächlich angefallen sind:

13.1.1     Aufräumungskosten,

13.1.2     Bewegungs- und Schutzkosten,

13.1.3     Hotelkosten,

13.1.4     Transport- und Lagerkosten,

13.1.5     Schlossänderungskosten,

13.1.6     Bewachungskosten,

13.1.7     Reparaturkosten für Gebäudeschäden,

13.1.8     Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen,


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13.1.9     Kosten für provisorische Maßnahmen,

13.1.10    Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspei-
           chern,

13.1.11    Rückreisekosten aus dem Urlaub,

13.1.12    Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls,

13.1.13    Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch.

13.2       Definition und Umfang der Kosten

13.2.1     Aufräumungskosten

           Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies
           schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräu-
           men, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.

13.2.2     Bewegungs- und Schutzkosten

           Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern
           oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, ver-
           sicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

13.2.3     Hotelkosten

13.2.3.1   Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung
           ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die
           ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versiche-
           rungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

13.2.3.2   Hotel- oder ähnliche Unterbringungskosten werden im Rahmen der am Versi-
           cherungsort üblichen Unterbringungskosten bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
           dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Ta-
           gen.

13.2.3.3   Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssumme be-
           grenzt.

13.2.4     Transport- und Lagerkosten

13.2.4.1   Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und
           zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem
           Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zu-
           mutbar ist.

13.2.4.2   Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
           Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der
           Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 150 Tagen.

13.2.5     Schlossänderungskosten

           Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraus-
           setzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche

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           Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.

13.2.6     Bewachungskosten

           Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die
           Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Siche-
           rungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
           Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtun-
           gen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind.

13.2.7     Reparaturkosten für Gebäudeschäden

           Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Woh-
           nung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Ein-
           bruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
           Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch
           oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.

13.2.8     Reparaturkosten für Leitungswasserschäden (Nässeschäden) in Wohnungen

           Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelä-
           gen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus,
           dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen
           Wohnung entstanden ist.

13.2.9     Kosten für provisorische Maßnahmen

           Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte
           Sachen zu schützen.

13.2.10    Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspei-
           chern.

13.2.10.1 Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen
          eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören
          auch Mehrkosten für Abwasser.
          Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.

13.2.10.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt.

13.2.11    Rückreisekosten aus dem Urlaub

13.2.11.1 Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
          rungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person we-
          gen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht
          und an den Versicherungsort nach Abschnitt A1 Ziffer 10.1 reist. Hierzu zählen
          auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer
          in häuslicher Gemeinschaft leben.

13.2.11.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe
          von 5.000 EUR voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des
          Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
          Person am Versicherungsort erforderlich.


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13.2.11.3 Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Ta-
          gen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.

13.2.11.4 Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies rich-
          tet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dring-
          lichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.

13.2.11.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.

13.2.12    Schäden an Gefrier- und Tiefkühlgut

13.2.12.1 Versichert sind Schäden an Gefrier- und Tiefkühlgut, die dadurch entstehen,
          dass eine Tiefkühlanlage durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromver-
          sorgung ausfällt.

13.2.12.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt.

13.2.13    Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch

13.2.13.1 Das sind Telefonkosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in einer nach
          Abschnitt A1 Ziffer 4.1 beschriebenen Weise in die versicherte Wohnung ein-
          bricht und ein dort vorhandenes Telefon verwendet.

13.2.13.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500 EUR begrenzt.

14.        Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind
           die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme?

14.1       Versicherungswert

           Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädi-
           gung.

14.1.1     Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um
           Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.

14.1.2     Für Kunstgegenstände nach Abschnitt A1 Ziffer 17.1.1.4 und Antiquitäten nach
           Abschnitt A1 Ziffer 17.1.1.5 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzu-
           wenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.

14.1.3     Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu ver-
           wenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den
           der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.

14.1.4     Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach Abschnitt A1
           Ziffer 17.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.

14.2       Versicherungssumme

14.2.1     Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer
           vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach Abschnitt A1 Ziffer 14.1 ent-
           sprechen.

14.2.2     Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 %. Be-
           trägt die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche mindestens 650
           EUR, gilt abweichend ein Vorsorgebetrag von 20 %.

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14.3      Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag

          Es gelten folgende Grundlagen:

14.3.1    Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Ver-
          braucherpreise an. Er verändert hierzu die Versicherungssumme.
          Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nah-
          rungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Gü-
          ter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutsch-
          land (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statisti-
          schen Bundesamt veröffentlichte Index.

          Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Pro-
          zentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem
          davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
          Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma
          berücksichtigt.

          Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden
          Versicherungsperiode. Sie wird auf den nächsten vollen EUR aufgerundet. Der
          Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue Versicherungssumme be-
          kannt.

14.3.2    Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag.

14.3.3    Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme
          durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) widersprechen.
          Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung
          über die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren,
          genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung
          nicht wirksam.

15.       Was gilt bei einem Wohnungswechsel?

15.1      Umzug in eine neue Wohnung

          Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungs-
          schutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht
          in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der
          bisherigen Wohnung erlischt spätestens 60 Tage nach Umzugsbeginn. Der Um-
          zug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in
          die neue Wohnung gebracht werden.

15.2      Mehrere Wohnungen

          Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige
          Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine
          Übergangszeit von 4 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnun-
          gen.

15.3      Umzug ins Ausland

          Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht
          der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungs-


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           schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugs-
           beginn.

15.4       Anzeige der neuen Wohnung

15.4.1     Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn
           angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzuge-
           ben.

15.4.2     Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem
           Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Siche-
           rungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax
           oder Brief) erfolgen.

15.4.3     Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des
           Hausrats, kann das zu einer Unterversicherung führen, wenn der Versiche-
           rungsschutz nicht angepasst wird.

15.5       Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht

15.5.1     Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort
           der neuen Wohnung gültig sind.

15.5.2     Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der
           Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbe-
           teiligung erhöht wird.
           Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z.B. E-Mail, Tele-
           fax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über
           die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim
           Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer
           zugegangen ist, wirksam.

15.5.3     Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger
           Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.

15.6       Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung

15.6.1     Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:

15.6.1.1   Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und
           bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen:
           Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers.
           Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis
           zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfällig-
           keit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des
           Versicherungsnehmers.

15.6.1.2   Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der
           Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die
           bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
           Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis
           zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfällig-
           keit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.

15.6.1.3   Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnun-
           gen ziehen, gilt Abschnitt A1 Ziffer 15.6.1.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist

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          von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der
          Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

15.7      Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften

          Abschnitt A1 Ziffer 15.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
          Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet
          sind.

16.       Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversiche-
          rung?

16.1      Der Versicherer ersetzt

16.1.1    bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert
          nach Abschnitt A1 Ziffer 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erziel-
          bare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung ange-
          rechnet.

16.1.2    bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des
          Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die
          durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der
          Versicherungswert nach Abschnitt A1 Ziffer 14.1 zum Zeitpunkt des Versiche-
          rungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädi-
          gungsberechnung angerechnet.

16.1.3    bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist
          (Schönheitsschaden), einen Betrag, der dem Minderwert entspricht. Das setzt
          voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Re-
          paratur zumutbar ist.

16.2      Mehrwertsteuer

          Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wie-
          derherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist.
          Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug be-
          rechtigt ist.

16.3      Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers

16.3.1    Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter
          Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
          geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach
          Abschnitt A1 Ziffer 14.2.2 begrenzt.

16.3.2    Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des
          Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.

16.3.3    Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die
          Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Fol-
          gendes:
          Versicherte Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 13 werden darüber hinaus bis zu
          10 % der Versicherungssumme nach Abschnitt A1 Ziffer 14.2.1 bis Ziffer 14.2.2
          ersetzt.


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16.4       Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung

16.4.1     Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als
           der Versicherungswert nach Abschnitt A1 Ziffer 14.1, besteht eine Unterversi-
           cherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach Abschnitt A1 Ziffer 16.1
           in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt
           werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag
           multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungs-
           wert.

16.4.2     Die Erstattung von versicherten Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 13 wird nach
           der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme
           zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-,
           Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein.

16.5       Kosten

           Versicherte Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 13 werden ersetzt, wenn sie nach-
           weislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Ent-
           schädigungsgrenzen berücksichtigt.

17.        Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschä-
           digungsgrenzen gelten für Wertsachen?

17.1       Wertsachen

17.1.1     Versicherte Wertsachen nach Abschnitt A1 Ziffer 8.2 sind:

17.1.1.1   Bargeld sowie auf Karten oder sonstigen Datenträgern geladene Geldbeträge;

17.1.1.2   Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;

17.1.1.3   Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie
           alle Sachen aus Gold oder Platin;

17.1.1.4   Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in
           Abschnitt A1 Ziffer 17.1.1.3 genannte Sachen aus Silber;

17.1.1.5   Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.

17.2       Wertschutzschränke

17.2.1     Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schaden-
           verhütung GmbH anerkannt sind;

           Zusätzlich gilt:

17.2.1.1   Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg auf-
           weisen.

17.2.1.2   Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmän-
           nisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein.

17.3       Entschädigungsgrenzen


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17.3.1     Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf 20 % der verein-
           barten Versicherungssumme begrenzt

17.3.2     Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach Ab-
           schnitt A1 Ziffer 17.2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungs-
           fall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag:

17.3.2.1   Bargeld und auf Karten oder sonstigen Datenträgern geladene Geldbeträge mit
           Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt.
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.

17.3.2.2   Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere.
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt

17.3.2.3   Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie
           alle Sachen aus Gold oder Platin.
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 EUR begrenzt

18.        Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?

18.1       Feststellung der Schadenhöhe

           Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen,
           dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
           wird.

           Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versi-
           cherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

18.2       Weitere Feststellungen

           Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sach-
           verständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszu-
           dehnen.

18.3       Verfahren vor der Feststellung

           Für das Sachverständigenverfahren gilt:

18.3.1     Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverstän-
           digen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann
           die andere Partei in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den
           zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie, den von ihr benann-
           ten, Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb
           von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das
           nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das
           für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Auffor-
           derung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hin-
           weisen.

18.3.2     Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:

18.3.2.1   Mitbewerber des Versicherungsnehmers,


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18.3.2.2   Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbin-
           dung stehen,

18.3.2.3   Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungs-
           nehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.

18.3.3     Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
           Die Regelung nach Abschnitt A1 Ziffer 18.3.2 gilt auch für seine Benennung.
           Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für
           den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag ei-
           ner der beiden Parteien.

18.4       Feststellung

           Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

18.4.1     ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädig-
           ten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeit-
           punkt des Versicherungsfalls,

18.4.2     die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,

18.4.3     die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,

18.4.4     die versicherten Kosten.

           Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versiche-
           rungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeit-
           punkt des Versicherungsfalls enthalten sein.

18.5       Verfahren nach der Feststellung

           Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleich-
           zeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, über-
           gibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
           darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bil-
           den dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine
           Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.

           Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Ver-
           tragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird,
           dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

           Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Ent-
           schädigung.
           Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche
           Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht
           treffen können oder wollen oder sie verzögern.

18.6       Kosten

           Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
           Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur

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          Hälfte.

18.7      Obliegenheiten

          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versi-
          cherungsnehmers nicht berührt.

19.       Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?

19.1      Fälligkeit der Entschädigung

          Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund
          und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den
          Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu
          zahlen ist.

19.2      Verzinsung

          Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem ande-
          ren Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:

19.2.1    Entschädigung

          Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit
          die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.

19.2.2    Zinssatz

          Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des
          Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 % und höchs-
          tens bei 6 % Zinsen pro Jahr.

          Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

19.3      Hemmung

          Bei der Berechnung der Fristen nach Abschnitt A1 Ziffer 19.1 und Ziffer 19.2.1
          gilt:

          Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Ver-
          sicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden
          kann.

19.4      Aufschiebung der Zahlung

          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

19.4.1    Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

19.4.2    ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungs-
          nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls
          noch läuft.


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20.       Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Ob-
          liegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
          erfüllen?

20.1      Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit

          Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicher-
          heitsvorschriften:

          Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach Ab-
          schnitt A1 Ziffer 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.
          Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusper-
          ren, zu entleeren und entleert zu halten.

20.2      Folgen einer Obliegenheitsverletzung

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abschnitt A1 Ziffer 20.1 genann-
          ten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Abschnitt B3 Ziffer 2
          folgendes:

          Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teil-
          weise leistungsfrei sein.

21.       Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem
          Versicherungsfall zu erfüllen?

21.1      Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden

          Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen
          Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Z.B. muss er
          für Aufgebots fähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebots-
          verfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Ur-
          kunden unverzüglich sperren lassen.

21.2      Folgen der Obliegenheitsverletzung

          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Vorausset-
          zungen nach Abschnitt B3 Ziffer 2 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder
          teilweise leistungsfrei sein.

22.       Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?

22.1      Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung

          Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Abschnitt B3 Ziffer 2. kann insbe-
          sondere in den folgenden Fällen vorliegen:

22.1.1    Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss ge-
          fragt hat.

22.1.2    Anlässlich eines Wohnungswechsels nach Abschnitt A1 Ziffer 15 ändert sich ein
          Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.

22.1.3    Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage oder über
          eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt.

          Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert.
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           Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich während der Nacht eine
           dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.

22.1.4     Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht ge-
           brauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.

22.2       Folgen einer Gefahrerhöhung

           Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Abschnitt B3 Ziffer 1.2 bis Ziffer 1.7
           geregelt.


23.        Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?

23.1       Anzeigepflicht

           Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Ver-
           bleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unver-
           züglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
           Brief) erfolgen.

23.2       Entschädigung

           Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
           wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:

23.2.1     Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung

           Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das
           setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen
           zur Verfügung stellt.
           Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache
           zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.

23.2.2     Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung

           Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang ei-
           ner Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen
           und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:

23.2.2.1   Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er
           dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er
           innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers
           ausüben. Sofern der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung nicht nach-
           kommt, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

23.2.2.2   Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi-
           cherungswertes muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
           meistbietend verkaufen lassen.
           Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens
           den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.

23.3       Beschädigte Sachen

           Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind
           diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung
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          in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.

23.4      Mögliche Rückerlangung

          Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekom-
          menen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die
          Sache als zurückerhalten.

23.5      Übertragung der Rechte

          Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
          Verfügung stellen, gilt:
          Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
          übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.

23.6      Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren

          Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat
          der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurücker-
          langung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit
          ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den
          Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.


Abschnitt A2

Deckungserweiterungen

Feuer, Explosion

1.        Nutzwärmeschäden

          In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 1.1 gelten Nutzwärmeschäden als mitver-
          sichert.

2.        Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden

2.1       In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 6.5.4 ersetzt der Versicherer auch Über-
          spannungsschäden durch Blitz.

2.2       Defekte Geräte bzw. Geräteteile sind bis zur Entscheidung des Versicherers
          über den Ersatz des Schadens aufzubewahren.

2.3       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Höhe der vereinbarten Versi-
          cherungssumme begrenzt.

3.        Überschallknall

          In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 3. sind Schäden an versicherten Sachen
          durch Druckstöße infolge Überschallfluges (Überschallknall) versichert.


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4.        Blindgänger

          In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 3.4 sind Explosionsschäden durch Kampf-
          mittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger) mitversichert.

Einbruchdiebstahl und weitere strafbare Handlungen

5.        Fahrraddiebstahl - soweit im Versicherungsschein aufgeführt

5.1       Für Fahrräder und Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz
          auch auf Schäden durch Diebstahl. Als Fahrräder gelten auch E-Bikes mit einer
          Tretunterstützung bis höchsten 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind
          (Pedelecs). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrrad
          und der Fahrradanhänger zur Zeit des Diebstahls nachweislich in verkehrsübli-
          cher Weise durch ein Schloss gesichert waren oder sich in einem gemein-
          schaftlichen Fahrradabstellraum befanden.

5.2       Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).

5.3       Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch
          dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit
          dem Fahrrad abhandengekommen sind.

5.4       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein auf-
          geführte Versicherungssumme begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze
          kann vereinbart werden.

5.5       Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und
          die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzube-
          wahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Ent-
          schädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen
          kann.

5.6       Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Poli-
          zeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu er-
          bringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des
          Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer
          eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß Abschnitt B3
          Ziffer 2.3 leistungsfrei sein.

5.7       Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von
          drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche
          Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder
          mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer
          von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende
          des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

6.        Teilediebstahl Fahrrad

          Sofern Fahrraddiebstahl gemäß Abschnitt A2 Ziffer 6 vereinbart wurde, besteht
          Versicherungsschutz auch für die mit dem Fahrrad fest verbundenen und regel-
          mäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen (z.B. Fahrrad Akku, Kindersitz),
          wenn nur diese gestohlen wurden.
          Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Poli-

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          zeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu er-
          bringen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der
          Versicherer gemäß Abschnitt B3 Ziffer 2.3 leistungsfrei sein.

7.        Diebstahl aus Kraftfahrzeugen

7.1       In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.2.1 gilt für elektronische Geräte (z.B.
          Mobiltelefone, Laptops, Computer usw.), Wertsachen und Bargeld eine Ent-
          schädigungsgrenze in Höhe von 50 EUR.

8.        Diebstahl versicherter Sachen in den Pflege- und Altenheimen

8.1       In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.2.5 wird auch Entschädigung für versi-
          cherte Sachen geleistet, wenn diese sich aufgrund eines stationären Aufenthal-
          tes im Pflege- oder Altenheim außerhalb der Wohnung befinden und innerhalb
          der Bundesrepublik Deutschland durch Diebstahl aus dem Zimmer entwendet
          oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.

8.2       Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Sachen, die dem Versicherungs-
          nehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehö-
          ren.

8.3       Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
          Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungs-nehmer diese Oblie-
          genheit, kann der Versicherer gemäß Abschnitt B3 Ziffer 2.3 leistungsfrei sein.

9.        Diebstahl von Gartengeräten

9.1       Im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl leistet der Versicherer in
          Ergänzung von Abschnitt A1 Ziffer 4.2.6 Entschädigung für

9.1.1     Gartengeräte, fest verankerte und bewegliche Skulpturen, Kinderspiel- und
          Sportgeräte, Wäschespinnen, Aufsitzrasenmäher, Gartenroboter, Grills und
          Outdoorküchen, die sich außerhalb von Räumen auf dem Grundstück befinden,
          auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.

9.1.2     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt.

9.2       Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
          Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungs-nehmer diese Oblie-
          genheit, kann der Versicherer gemäß Abschnitt B3 Ziffer 2.3 und leistungsfrei
          sein

10.       Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an ei-
          nem anderen Ort)

10.1      Bei einem versicherten Raub nach Abschnitt A1 Ziffer 4.4 besteht In Erweite-
          rung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.5.2 auch dann Versicherungsschutz, wenn die
          Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe er-
          presst wurde.

10.2      Die Entschädigungsgrenzen nach Abschnitt A1 Ziffer 17.3 bleiben unverän-
          dert.


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11.       Innere Unruhen, Streik, Aussperrung

11.1      Abgrenzung zur Staatshaftung

11.1.1    Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussper-
          rung besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder
          subsidiären Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-
          gungsrechts gegeben sind.

11.1.2    Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von Abschnitt A2 Ziffer 12.1.1
          erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund
          öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet.

11.2      Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar
          durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört
          oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch
          Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren
          Unruhen.

11.3      Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes
          Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ar-
          beitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmä-
          ßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

11.4      Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar
          durch Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer, im Zu-
          sammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussper-
          rung, zerstört oder beschädigt werden.

11.5      Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsneh-
          mer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen
          verursachen.

Leitungswasser

12.       Aquarien und Wasserbetten in der Hausratversicherung

12.1      Gemäß Abschnitt A1 Ziffer 5.4.8 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
          Aquarien und Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetreten ist.

12.2      Nicht versichert sind Schäden durch austretendes Wasser beim Befüllen oder
          Entleeren


Versicherungsort, Außenversicherung

13.       Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks

13.1      In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 10.1.4 gilt als Versicherungsort auch die
          Garage, die sich außerhalb des Versicherungsgrundstücks, jedoch innerhalb
          der Bundesrepublik Deutschland befindet.

13.2      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt.


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 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV HausratSpar 7.0

14.       Gewerblich genutzte Räume; häusliche Arbeitszimmer

14.1      In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 10.1 sind versicherte Sachen in beruflich
          oder gewerblich genutzten Räumen der Wohnung mitversichert.

14.2      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt.

15.       Hausrat einer Pflegekraft

15.1      Mitversichert im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme des Versi-
          cherungsnehmers, gilt der Hausrat einer Pflegekraft, die während der Aus-
          übung Ihrer Tätigkeit die Wohnung des Versicherungsnehmers mitbewohnt.

15.2      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs-
          summe begrenzt.

Versicherte Kosten

16.       Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen nach einem Versiche-
          rungsfall

16.1      Können nach einem Versicherungsfall Reparaturen nur behelfsmäßig ausge-
          führt werden, weil sich die Beschaffung eines Ersatzteiles verzögert, ersetzt
          der Versicherer die hierfür anfallenden Kosten.

16.2      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt.

17.       Kosten für die Versorgung von Haustieren

17.1      Mitversichert gilt die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder
          ähnliche Unterbringung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Wohnung
          wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil
          der Wohnung wieder zumutbar ist.

17.2      Des Weiteren gelten auch die Tierarztkosten, die auf Grund eines Versiche-
          rungsfalles entstanden sind, als mitversichert.

17.3      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt.

18.       Umzugskosten nach einem Versicherungsfall

18.1      In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 13. gelten die tatsächlich anfallenden und
          nachweisbaren Kosten für einen Umzug mitversichert.

18.2      Voraussetzung hierfür ist, dass ein Totalschaden an der versicherten Wohnung
          eingetreten oder die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden
          ist.

18.3      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt.

19.       Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

          In Erweiterung zu Abschnitt B4 Ziffer 10.2 sind die Kosten für die Ermittlung und
          Feststellung des Schadens je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versiche-
          rungssumme begrenzt.


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 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV HausratSpar 7.0

20.       Kosten im Sachverständigenverfahren

20.1      In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 18.6 übernimmt der Versicherer die auf
          den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Sachverständigenverfah-
          rens, soweit sich der Schaden auf über 5.000 EUR beläuft.

20.2      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 3.000 EUR begrenzt.

21.       Datenrettungskosten

21.1      Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tat-
          sächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstel-
          lung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten,
          ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare
          Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Pro-
          gramme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträ-
          ger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht
          mehr verfügbar sind.

21.2      Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstel-
          lung.

21.3      Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für:

21.3.1    Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht be-
          rechtigt ist (z.B. so genannte Raubkopien);

21.3.2    Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksiche-
          rungs- oder Installationsmedium vorhält.

21.4      Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen
          Lizenzerwerbs.

21.5      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt.

22.       Mehrkosten durch Technologiefortschritt

22.1      Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich ent-
          standenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung ver-
          sicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in
          derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder un-
          wirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden
          ist, dass der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahekommt.

22.2      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs-
          summe begrenzt.

23.       Mehrkosten durch ressourcenschonende/ nachhaltige Reparaturen

23.1      Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefallenen Repa-
          raturkosten auch über den Neuwert gemäß Abschnitt A1 Ziffer 14.1.1 hinaus.

23.2      Die Entschädigung über den Neuwert hinaus ist auf 5 % des Neuwerts be-
          grenzt.


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24.         Entschädigungsgrenzen versicherter Kosten

            Für die versicherten Kosten gelten die im Abschnitt A1 Ziffer 16.3 genannten
            Entschädigungsgrenzen.

Gefahrerhöhung

25.         Verzicht auf Anzeige von Gerüsten am Gebäude

            In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 22 ist die Anzeige einer Gerüststellung bis
            zu 6 Monaten durch den Versicherungsnehmer nicht erforderlich.

26.         Vorrübergehendes Unbewohntsein der Wohnung

            In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 22.1.3 liegt keine Gefahrerhöhung vor,
            wenn die ansonsten ständig bewohnte versicherte Wohnung vorübergehend bis
            zu 2 Monate unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.

Sonstiges

27.         Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen

27.1        In Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziffer 9 sind technische, optische oder akusti-
            sche Sicherungsanlagen, die zur Sicherung des versicherten Hausrates die-
            nen und die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden mit-
            versichert.

27.2        Der Einschluss gilt jedoch nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäu-
            deversicherung erlangt werden kann.

27.3        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 5.000 EUR begrenzt.

28.         Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit

28.1        Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Ver-
            trag auf Ihren Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, so-
            bald Sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind. Geht uns der entspre-
            chende Nachweis jedoch erst später als zwei Monate nach Beginn der Arbeits-
            losigkeit zu, gilt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des Nachweises.

28.2        Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungs-
            schutz in Höhe der zuletzt vereinbarten Versicherungssumme.

28.3        Voraussetzungen für den beitragsfreien Versicherungsschutz sind:

28.3.1      Der Hausratvertrag bestand vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate.

28.3.2      Alle Beiträge wurden bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit beglichen.

28.3.3      Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, ungekündigt und wurde durch den Ar-
            beitgeber betriebsbedingt gekündigt.

28.3.4      Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stun-
            den.


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28.3.5      Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitrags-
            pflicht der Bundesanstalt für Arbeit.

28.4        Die Außerkraftsetzung endet mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenn uns
            ihre entsprechende Mitteilung innerhalb von zwei Monaten zugeht. Anderen-
            falls endet die Außerkraftsetzung mit Zugang Ihrer Mitteilung. Der Vertrag er-
            lischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als ein
            Jahr dauert.

29.         Unterversicherungsverzicht

29.1        Kein Abzug wegen Unterversicherung

29.1.1      In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 16.4 nimmt der Versicherer keinen Ab-
            zug wegen Unterversicherung vor, wenn zur Bestimmung der
            Versicherungssumme je Quadratmeter Wohnfläche ein Betrag von
            mindestens 650 EUR herangezogen wurde.

29.1.2      Abschnitt A2 Ziffer 87.1.1 gilt nur, solange kein weiterer Hausratversicherungs-
            vertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort
            ohne entsprechende Vereinbarung gemäß Abschnitt A2 Ziffer 87.1.1 besteht.

29.1.3      Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von
            3 Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Er-
            klärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versi-
            cherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch,
            so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
            Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versiche-
            rungsjahres kündigen.

29.2        Genereller Unterversicherungsverzicht

            In Ergänzung von Abschnitt A1 Ziffer 16. wird bei Schäden bis 500 EUR kein
            Abzug wegen Unterversicherung vorgenommen.

Garantien

30.         Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen

30.1        Der Versicherer garantiert, dass die AVB NV HausratSpar 7.0 ausschließlich
            zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der
            Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.

30.2        Ferner garantieren wir die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
            Beratungsprozesse.

31.         Künftige Bedingungsverbesserungen

            Werden die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Bedingungen aus-
            schließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geän-
            dert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen
            Vertrag.


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Teil B

Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes,
               Beitragszahlung

1.        Beginn des Versicherungsschutzes

          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
          angegebenen Zeitpunkt. Sofern eine zeitliche Deckungslücke vom Ablauf des
          bisherigen Vertrages (12:00 Uhr mittags) und des Beginns diesen Vertrages
          (24:00 Uhr bzw. 00:00 Uhr) besteht, gewähren wir für diesen Zeitraum
          Versicherungsschutz.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den
          einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des
          Versicherungsscheins zahlen.

2.        Beitragszahlung Versicherungsperiode

2.1       Beitragszahlung

          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende
          Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
          Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.

2.2       Versicherungsperiode

          Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
          Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer
          als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.


3.        Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung
          oder Nichtzahlung

3.1       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags

          Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
          vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
          Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen
          eines Widerrufrechts.

          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
          Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
          Vertragsschluss zu zahlen.

          Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder
          2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
          Zahlung veranlasst ist.

          Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
          getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
          frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.


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3.2       Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug

          Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Abschnitt B1
          Ziffer 3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
          die Zahlung nicht veranlasst ist.

          Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
          Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

3.3       Leistungsfreiheit des Versicherers

          Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
          rechtzeitig nach Abschnitt B1 Ziffer 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen
          vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
          verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
          gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
          einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
          Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt
          nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

4.        Folgebeitrag

4.1       Fälligkeit

          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils
          zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
          anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
          zur Fälligkeit veranlasst wird.

4.2       Verzug und Schadensersatz

          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
          Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
          verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der
          Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
          des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

4.3       Mahnung

          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
          Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
          (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
          Zahlungsaufforderung betragen.

          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
          rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im
          Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
          Kündigungsrecht) hinweist.

4.4       Leistungsfreiheit nach Mahnung

          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
          Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
          Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten

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 NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV HausratSpar 7.0

          in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

4.5       Kündigung nach Mahnung

          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
          Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
          Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
          Wirkung kündigen.
          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden.
          Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer
          zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
          Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

4.6       Zahlung des Beitrags nach Kündigung

          Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
          nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der
          Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung
          innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.

          Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abschnitt B1 Ziffer 4.4 bleibt bis
          zur Zahlung bestehen.

5.        Lastschriftverfahren

5.1       Pflichten des Versicherungsnehmers

          Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
          hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für
          eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
          Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
          rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

5.2       Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere
          Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
          können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
          Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
          Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und
          zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene
          Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
          Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

6.        Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

6.1       Allgemeiner Grundsatz

          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
          Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
          Versicherungsschutz bestanden hat.


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6.2       Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
          fehlendem versicherten Interesse

6.2.1     Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
          14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
          Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.

          Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
          Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
          hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
          Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.

          Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
          zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten.
          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
          Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

6.2.2     Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
          vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang
          der Rücktrittserklärung zu.

          Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil
          der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
          steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

6.2.3     Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
          arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
          Zugang der Anfechtungserklärung zu.

6.2.4     Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
          und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
          beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
          beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
          Kenntnis erlangt hat.

6.2.5     Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
          wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
          oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
          Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
          entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
          verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in
          der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
          verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
          begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung
1.        Dauer und Ende des Vertrags

1.1       Vertragsdauer

          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
          abgeschlossen.

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1.2         Stillschweigende Verlängerung

            Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
            Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der
            Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
            Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.


1.3         Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

            Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
            vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

1.4         Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

            Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
            Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
            darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
            spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
            sein.

1.5         Wegfall des versicherten Interesses

1.5.1       Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
            und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem
            Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
            erlangt.

1.5.1.1     Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte
            Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch

1.5.1.1.1   die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung
            oder
1.5.1.1.2   die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.

1.5.2       Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Das
            Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum
            Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und
            dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem
            Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe
            die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene
            Versicherungsnehmer.

2.          Kündigung nach Versicherungsfall

2.1         Kündigungsrecht

            Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien
            den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform
            (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum
            Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
            Entschädigung zulässig.

2.2         Kündigung durch Versicherungsnehmer

            Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
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          beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
          bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
          jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

2.3       Kündigung durch Versicherer

          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere
               Obliegenheiten

1.        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
          zum Vertragsschluss

1.1       Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
          Umstände

          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
          Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
          Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die
          für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
          vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
          der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung,
          aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.

          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
          geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Abschnitt B3
          Ziffer 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
          Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der
          Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
          vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
          dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
          Fahrlässigkeit zur Last fällt.

1.2       Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

1.2.1     Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3
          Ziffer 1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall
          des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.

          Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen
          Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

          Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
          Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
          Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

          Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
          Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
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          nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
          für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
          Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
          Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
          arglistig verletzt hat.

1.2.2     Kündigung

          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3
          Ziffer 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
          Vertrag kündigen.

          Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
          nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
          hätte.

1.2.3     Vertragsänderung

          Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3
          Ziffer 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
          Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
          Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
          Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
          Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
          Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent
          oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
          Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
          Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
          Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
          Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

1.3       Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers

          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
          Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er
          die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
          kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
          Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
          dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
          Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

1.4       Hinweispflicht des Versicherers

          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
          dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
          Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
          Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

1.5       Ausschluss von Rechten des Versicherers

          Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
          zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten

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          Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

1.6       Anfechtung

          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
          anzufechten, bleibt bestehen.

1.7       Erlöschen der Rechte des Versicherers

          Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
          Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
          Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
          Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
          Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
          arglistig verletzt hat.

2.        Gefahrerhöhung

2.1       Begriff der Gefahrerhöhung

2.1.1     Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
          Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
          werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
          Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
          wahrscheinlicher

2.1.2     Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
          sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
          Vertragsschluss gefragt hat.

2.1.3     Eine Gefahrerhöhung nach Abschnitt B3 Ziffer 2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich
          die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
          mitversichert gelten soll.

2.2       Pflichten des Versicherungsnehmers

2.2.1     Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
          vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
          oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

2.2.2     Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
          Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
          gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

2.2.3     Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
          von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer un-
          verzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.


2.3       Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer

2.3.1     Kündigungsrecht

          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Abschnitt B3
          Ziffer 2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
          Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig
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          verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen.

          Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
          Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

          Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Abschnitt B3
          Ziffer 2.2.2 und Ziffer 2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung
          einer Frist von einem Monat kündigen.

2.3.2     Vertragsänderung

          Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
          Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
          erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
          ausschließen.

          Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent
          oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
          kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
          Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
          In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
          Kündigungsrecht hinzuweisen.

2.4       Erlöschen der Rechte des Versicherers

          Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
          Abschnitt B3 Ziffer 2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab
          Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder
          wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
          bestanden hat.

2.5       Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

2.5.1     Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
          Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
          seine Pflichten nach Abschnitt B3 Ziffer 2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt
          der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
          Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu
          beweisen.

2.5.2     Nach einer Gefahrerhöhung nach Abschnitt B3 Ziffer 2.2.2 und Ziffer 2.2.3 ist
          der Versicherer für
          einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
          eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
          leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich
          verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
          verletzt, so gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die
          Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die
          Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen
          sein müssen, bekannt war.

2.5.3     Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

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2.5.3.1   soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht
          ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
          Leistungspflicht war oder

2.5.3.2   wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
          Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war
          oder

2.5.3.3   wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
          Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten
          Beitrag verlangt.

3.        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

3.1       Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

3.1.1     Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
          Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:

3.1.1.1   die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
          Sicherheitsvorschriften;

3.1.1.2   die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.

3.1.2     Rechtsfolgen

          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
          Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
          Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
          nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
          kündigen.

          Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
          nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
          verletzt hat.

3.2       Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles

          Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
          folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

3.2.1     Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
          sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
          soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
          oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
          mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
          Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
          handeln.

3.2.2     zusätzlich zu Abschnitt B3 Ziffer 3.2.1 gilt:

          Der Versicherungsnehmer hat

3.2.2.1   dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt
          hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;

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3.2.2.2   Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der
          Polizei anzuzeigen;

3.2.2.3   dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
          gekommenen Sachen einzureichen;

3.2.2.4   das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder
          die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind.
          Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
          dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer
          Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;

3.2.2.5   soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B.
          E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des
          Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
          erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
          Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;

3.2.2.6   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm
          billigerweise zugemutet werden kann.

3.2.2.7   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen
          als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach
          Abschnitt B3 Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm
          dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

3.3       Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

3.3.1     Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Abschnitt B3
          Ziffer 3.1 oder Ziffer 3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
          Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
          Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
          zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entspricht.

3.3.2     Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
          bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
          dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

3.3.3     Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
          fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
          nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
          die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
          Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


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Abschnitt B4 – Weitere Regelungen

1.        Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

1.1       Anzeigepflicht

          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
          versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
          unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
          Versicherungssumme anzugeben.

1.2       Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Abschnitt B4
          Ziffer 1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in
          Abschnitt B3 Ziffer 3. beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung
          berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
          Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

1.3       Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

1.3.1     ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
          und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
          Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
          Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
          Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
          Mehrfachversicherung vor.

1.3.2     Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass
          jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem
          Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
          als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
          entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.

          Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
          Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
          sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
          Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
          Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet
          wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
          Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
          Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
          leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
          Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

1.3.3     Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
          geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
          verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

          Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
          den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

1.4       Beseitigung der Mehrfachversicherung


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1.4.1     Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
          Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
          Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
          geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
          verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt
          wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

          Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
          Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt
          wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.

1.4.2     Die Regelungen nach Abschnitt B4 Ziffer 1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn
          die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
          mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in
          diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
          Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
          Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der
          Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

2.        Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

2.1       Form, zuständige Stelle

          Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
          Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
          Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
          abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
          Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

          Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
          oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
          bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
          Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

2.2       Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung

          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
          Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
          Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
          eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
          Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
          Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
          Namensänderung des Versicherungsnehmers.

2.3       Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung

          Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
          Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
          Niederlassung die Bestimmungen nach Abschnitt B4 Ziffer 2.2 entsprechend
          Anwendung.

3.        Vollmacht des Versicherungsvertreters

3.1       Erklärungen des Versicherungsnehmers

          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
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          abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend

3.1.1     den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;

3.1.2     ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;

3.1.3     Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während
          des Versicherungsverhältnisses.

3.2       Erklärungen des Versicherers

          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
          ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
          Versicherungsnehmer zu übermitteln.

3.3       Zahlungen an den Versicherungsvertreter

          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen,
          die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
          dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine
          Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen
          sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
          kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

4.        Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
          Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
          entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden
          Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob
          fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
          angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
          Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
          mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.

          Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
          Bürgerlichen Gesetzbuchs.

5.        Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

          Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und
          dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die
          Beschwerdestelle des Versicherers wenden:

                                 NV Versicherungen VVaG
                                  Beschwerdemanagement
                                       Ostfriesenstr. 1
                                   26425 Neuharlingersiel
                                  Telefon: 04974 93 93 937
                              E-Mail: beschwerde@nv-online.de
                 Internet: www.nv-online.de/kontakt/beschwerdeformular.html


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          Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
          Beschwerdemöglichkeiten zu:

5.1       Versicherungsombudsmann

          Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um
          eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:

          Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
          Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.

                            Versicherungsombudsmann e.V.
                                   Postfach 080632
                                     10006 Berlin
                                Telefon: 0800 3696000
                  E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                     Internet: www.versicherungsombudsmann.de

          Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei
          arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
          Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

          Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite
          oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde
          auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre
          Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombuds-
          mann weitergeleitet.

 5.2      Versicherungsaufsicht

          Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht
          zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
          auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienst-
          leistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

                 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                            Sektor Versicherungsaufsicht
                             Graurheindorfer Straße 108
                                      53117 Bonn
                                Telefon: 0800 2 100 500
                              E-Mail: poststelle@bafin.de
                            Internet: https://www.bafin.de

          Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
          verbindlich entscheiden.

 5.3      Rechtsweg

          Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

 5.3.1    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer

          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
          sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
          für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
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          Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
          Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
          Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
          seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

          Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
          den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
          solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
          Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

5.3.2     Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer

          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
          bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
          Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
          solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

          Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
          nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
          Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
          Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
          Niederlassung.

6.        Anzuwendendes Recht

          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

7.        Embargobestimmung

          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
          Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
          Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
          Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
          Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den
          Iran erlassen werden, soweit dem nicht Europäische oder deutsche
          Rechtsvorschriften entgegenstehen.

8.        Überversicherung

          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
          erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
          verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die
          Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang
          des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag
          maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag
          von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.

          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
          geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
          verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu
          dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden

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          Umständen Kenntnis erlangt.

9.        Versicherung für fremde Rechnung

9.1       Rechte aus dem Vertrag

          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen
          für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der
          Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht
          auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

9.2       Zahlung der Entschädigung

          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
          Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
          Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
          Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

9.3       Kenntnis und Verhalten

9.3.1     Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
          rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung
          auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

          Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
          Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse
          das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn
          der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.

9.3.2     Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
          sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
          Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht
          zumutbar war.

9.3.3     Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
          Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
          geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.

10.       Aufwendungsersatz

10.1      Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

10.1.1    Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
          bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und
          Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
          des Versicherers macht.

10.1.2    Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
          bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen
          zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn
          diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der
          Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
          Weisung des Versicherers erfolgten.


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 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV HausratSpar 7.0

10.1.3    Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
          Aufwendungsersatz nach Abschnitt B4 Ziffer 10.1.1 und Ziffer 10.1.2
          entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
          Weisung des Versicherers entstanden sind.

10.1.4    Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
          zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies
          gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
          entstanden sind.

10.1.5    Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Abschnitt B4
          Ziffer 10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
          vorzuschießen.

10.1.6    Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
          anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
          kostenfrei zu erbringen sind.

10.2      Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

10.2.1    Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die
          Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern
          diese den Umständen nach geboten waren.

          Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,
          so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich
          verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.

10.2.2    Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
          Kostenersatz nach Abschnitt B4 Ziffer 10.2.1 entsprechend kürzen.

11.       Übergang von Ersatzansprüchen

11.1      Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
          geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
          Schaden ersetzt.

          Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
          gemacht werden.

          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
          Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
          kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
          hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

11.2      Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen

          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
          dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
          Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
          Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
          mitzuwirken.

          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi-
          cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Er-
          satz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
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 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV HausratSpar 7.0

          der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
          Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
          hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-
          sigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
12.       Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

12.1      Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
          Versicherungsfalles

12.1.1    Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
          ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.

          Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
          Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
          vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

12.1.2    Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
          der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
          Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
          kürzen.

12.1.3    Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen
          Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn die Schadenhöhe den Betrag
          von 5.000 EUR nicht übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschädigung
          einschließlich Kosten, die sich nach Abschnitt A1 Ziffer 17. ergibt.

          Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder
          vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach Abschnitt B3 Ziffer 3. und nach
          Abschnitt A1 Ziffer 21. Bis Ziffer 23. grob fahrlässig verletzt hat.

12.2      Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles

          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
          Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
          Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
          täuschen versucht.

          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
          Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
          Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
          als bewiesen.

13.       Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
          Repräsentanten zurechnen lassen.


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