# VGH Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-vgh-hausrat-premium.php
- Rechtlicher Träger: Landschaftliche Brandkasse Hannover, LBN Versicherungsverein a.G. (VVaG)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-vgh-hausrat-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [VGH Versicherungsbedingungen Hausratversicherung (VHB 2024)](https://www.vgh.de/export/sites/vgh/_resources/downloads/pdf/privat_versicherungen/bauenundwohnen/vgh-versicherungsbedingungen-hausratversicherung.pdf), Fassung FS 3.65 (05.24), VHB 2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer abweichend von A-14.5 keinen Abzug wegen Unterversicherung vornimmt, wenn dies im Versicherungsschein ausdrücklich bestätigt ist. | A-15.1, Seite 19 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. | A-12.1.1, Seite 17 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von A-21.1.2 verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles auf eine Kürzung des Entschädigungsbetrages. | B-2.54, Seite 37 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. | A-10.2, Seite 16 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | Abweichend von A-12.2.2 erhöht sich die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 30 Prozent. | B-2.47, Seite 36 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | A-2.1, Seite 10 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz des inneren Unterdrucks zum Außendruck. | B-2.2, Seite 29 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Schaden durch Rauch oder Ruß gilt jede plötzliche unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung durch Rauch oder Ruß. | B-2.4, Seite 29 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von A-2.4 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schmor-, Seng- und Schwelschäden, die nicht in Folge von Brand, Blitzschlag und Explosion entstanden sind. | B-2.5, Seite 29 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge, ihrer Teile oder ihrer Ladung. | B-2.7, Seite 30 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von A-2.4 sind Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden durch Blitz an elektrischen Einrichtungen und Geräten mitversichert. | B-2.1, Seite 29 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt. | A-3.1.1, Seite 10 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen den Versicherungsnehmer Ge-walt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. | A-3.2.1, Seite 11 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus nach einem Einbruch oder bei Beraubung liegt vor, wenn der Täter wie in A-3.1.1 oder A-3.1.6 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. | A-4, Seite 11 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus | A-5.1, Seite 11 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von A-5.1 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Aquarien, Wassersäulen und Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetreten ist. | B-2.31, Seite 33 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis 10.000 € | Versichert sind Aufwendungen für den Mehrverbrauch von Frischwasser ein-schließlich der Abwassergebühren, die dem Versicherungsnehmer als Mieter durch das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt werden. | B-2.44, Seite 35 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm ist eine wetterbedingte Luft-bewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mind. 62 km/Stunde). | A-6.1, Seite 12 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja | Das ist eine Überflutung der Geländeoberfläche, die das Gebäude, in dem sich die versicherten Sachen befinden, unmittelbar umgibt. | A-6.4.1, Seite 13 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja | Das liegt vor, wenn Wasser aus der öffentlichen Kanalisation bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder deren zugehörigen Einrichtungen in das Gebäude eindringt | A-6.4.2, Seite 40 |
| Erdbeben | ja | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | B-4.1.3, Seite 40 |
| Erdsenkung | ja | Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. | B-4.1.4, Seite 41 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. | B-4.1.5, Seite 41 |
| Schneedruck | ja | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | B-4.1.6, Seite 41 |
| Lawinen | ja | Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. | B-4.1.7, Seite 41 |
| Vulkanausbruch | ja | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. | B-4.1.8, Seite 41 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | ja | Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. | B-4.5, Seite 41 |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja | Für Fahrräder, Fahrräder mit Elektromotor, die nicht der Zulassungspflicht unterliegen, und Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl. | B-3.1, Seite 39 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | Voraussetzungen sind, dass sie vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person genutzt werden, sich in deren Besitz befinden und durch ein verkehrsübliches Schloss gesichert sind. | B-3.1, Seite 31 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrräder mit Elektromotor, die unter die Versicherungspflicht der Kraftfahrzeug-Haftpflicht fallen. | B-3.3, Seite 40 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis 10.000 € | Der Versicherer leistet bei Beschädigung durch Feuer (siehe A-2), Sturm und Hagel (siehe A-6) sowie bei Abhandenkommen durch Diebstahl Entschädi-gung für auch dauerhaft im Garten befindliches Inventar wie Gartenmöbel | B-2.11, Seite 30 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Kinderwagen erstreckt sich der Versicherungsschutz ohne örtliche oder zeitliche Beschränkung auch auf Schäden durch Diebstahl. | B-2.17, Seite 31 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis 10.000 € | Entschädigung für Wäsche und Bekleidung, aus-genommen Pelze, Leder- und Alcantarawaren. | B-2.14, Seite 31 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis 5.000 € | durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen und Kraftfahrzeuganhänger | B-2.13, Seite 31 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja, bis 5.000 € | durch Aufbrechen eines fest umschlossenen und durch ein Sicherheits-schloss gesicherten Innenraums oder Behältnisses (Kajüte, Backskiste o. ä.) eines Wassersportfahrzeuges entwendet | B-2.21, Seite 32 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von A-8.3.1 beträgt die Entschädigungsgrenze für Wertsachen je Versicherungsfall 40 Prozent der Versicherungssumme. | B-2.49, Seite 36 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 5.000 € | Die Entschädigungsgrenze für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge wird in Erweiterung von A-8.3.2.1 auf 5.000 EUR erhöht. | B-2.49, Seite 36 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 10.000 € | Die Entschädigungsgrenze für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere wird in Erweiterung von A-8.3.2.2 auf 10.000 EUR erhöht. | B-2.49, Seite 36 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 50.000 € | in Erweiterung von A-8.3.2.3 auf 50.000 EUR erhöht. | B-2.49, Seite 36 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis 100.000 € | Die Entschädigung gemäß A-8.3.3.1 bis A-8.3.3.3 beträgt zusammen höchstens 100.000 EUR. | A-8.3.3.4, Seite 15 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | mehrwandige Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg, | A-8.2.1, Seite 14 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis 30.000 € | Die Entschädigungsgrenze gemäß A-11.5 Satz 2 ist erweitert auf 30 Prozent der Versicherungssumme, maximal 30.000 EUR. | B-2.48, Seite 36 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | In Erweiterung von A-11.2 gilt im Rahmen der Außenversicherung Versicherungsschutz für Zeiträume von bis zu sechs Monaten. | B-2.48, Seite 36 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | in den Fällen von A-3.2.2 nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. | A-11.4.2, Seite 17 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis 5.000 € | durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen und Kraftfahrzeuganhänger | B-2.13, Seite 31 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja, bis 30.000 € | Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder | B-2.55, Seite 37 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von A-9.1.10 sind Hotelkosten bis 200 EUR pro Tag mitversichert. | B-2.39, Seite 35 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt nachgewiesene Fahrtmehrkosten, wenn der Versiche-rungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubsreise abbricht und an den Schadenort reist. | B-2.46, Seite 36 |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen. | A-9.1.1, Seite 15 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | weil zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. | A-9.1.2, Seite 15 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten für den Transport und die Lagerung des versicherten Hausrats. | A-9.1.3, Seite 15 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die für Schlossänderungen entstehen, wenn Schlüssel für Türen oder Fenster der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. | A-9.1.6, Seite 15 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudebeschädigungen im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. | A-9.1.7, Seite 16 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von A-9.1 sind auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für provisorische Reparaturmaßnahmen zum Schutz versicherter Sachen versichert. | B-2.35, Seite 34 |
| Sachverständigenkosten | nein | Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. | A-17.7, Seite 19 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind innerhalb der versicherten Wohnung (siehe A-10.2) Schäden an Kühl- oder Gefriergut, wenn diese Sachen auftauen und ungenießbar werden. | B-2.9, Seite 29 |
| Datenrettungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. | B-2.41, Seite 35 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | nicht geregelt |  |  |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | nicht geregelt |  |  |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | nicht geregelt |  |  |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | nicht geregelt |  |  |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis 10.000 € | Gartenmöbel und -geräte (einschließlich Rasenmährobotern und Grillgeräten) | B-2.11, Seite 30 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | ja, bis 10.000 € | In Erweiterung von A-11 sind Sportausrüstungen, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, außerhalb der Wohnung (siehe A-10.2) - jedoch ohne zeitliche Begrenzung - versichert. | B-2.51, Seite 37 |
| Musikinstrumente | nicht geregelt |  |  |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Kanus, Ruder-, Falt- und ... boote einschließlich ihrer Motoren | A-7.2.2, Seite 13 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Ge-werbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. | A-7.2.3, Seite 14 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. | A-7.4.2, Seite 14 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die in A-7.1 und A-7.2 genannten Sachen sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind. | A-7.3, Seite 14 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. | A-24.1.1, Seite 23 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | C-2.2.1, Seite 44 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der ab-handen gekommenen Sachen einzureichen; | C-3.3.2.2 c), Seite 49 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | in der kalten Jahreszeit die Wohnung ausreichend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. | A-22.1.2, Seite 22 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Abweichend von A-23.1.2 liegt eine Gefahrerhöhung erst vor, wenn die versicherte Wohnung länger als sechs Monate unbewohnt ist. | B-2.48, Seite 36 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | ja | Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben sowie Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen entstehen. | A-1.2, Seite 10 |

## Volltext der Bedingungen: VGH Versicherungsbedingungen Hausratversicherung (VHB 2024)

```text
[Seite 1]
                        Verbraucherinformationen


                                   und


                     Bedingungen und Erläuterungen


                                 für die


                          Hausratversicherung


                                   der


                  Landschaftlichen Brandkasse Hannover


FS 3.65 (05.24)                  - Hausrat -             20240

[Seite 2]
                                                                                                           Seite 2 von 53


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde*,

vor Antragstellung erhalten Sie von uns umfassende Unterlagen zum Versicherungsvertrag.


Diese unterteilen sich in

1. die Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung

2. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen


Ihr Versicherungsschutz ist in den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2024) Teil A und C beschrie-
ben.

Diesen Versicherungsschutz können Sie um die in Teil B genannten Ergänzungen des Versicherungsumfangs
erweitern:

         - Verschiedene Erweiterungen im Komfortpaket

         - Verschiedene Erweiterungen im Premiumpaket

         - Diebstahl von Fahrrädern

         - Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)


Wenn Sie diese Ergänzungen des Versicherungsumfangs vereinbart haben, sind sie in Ihrem Versicherungsschein
genannt.

Nicht im Versicherungsschein dokumentierte Ergänzungen sind nicht versichert.

Bitte prüfen Sie Ihren Versicherungsschein entsprechend.

Bei Fragen oder Änderungswünschen steht Ihnen Ihre VGH-Vertretung oder Sparkasse gern zur Verfügung.


* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche
  Form verwendet. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.

[Seite 3]
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Inhaltsverzeichnis
1 Vertragsinformationen und                                              II     Die Entschädigungsleistung ............... 18
  Widerrufsbelehrung......................................... 6          A-14   Welche Entschädigung wird geleistet?
                                                                                Wie wirkt sich eine Unterversicherung
                                                                                auf die Entschädigung aus? ................... 18
Abschnitt 1    Vertragsinformationen gemäß
               Informationspflichtenverordnung                           A-15   Wann besteht Unterversicherungs-
               zum Versicherungsvertragsgesetz                                  verzicht?................................................. 19
               (VVG-InfoV) ......................................... 6   A-16   Welche Selbstbeteiligung wird von
Abschnitt 2     Widerrufsbelehrung ............................. 8              der Entschädigung abgezogen? ............ 19

Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen,                           A-17   Was gilt, wenn die Höhe des Schadens
              Besondere Hinweise ........................... 8                  in einem Sachverständigenverfahren
                                                                                ermittelt werden soll? ............................. 19
Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er-
              forderlichen weiteren Informationen .... 9                 A-18   Wann und wie erfolgt die Berechnung
                                                                                der Entschädigung? ............................... 20
                                                                         A-19   Was gilt für wiederherbeigeschaffte
                                                                                Sachen? ................................................. 21
2 Allgemeine Hausratversicherungs-                                       A-20   Was gilt bei einem Übergang von
  bedingungen (VHB 2024) ............................. 10                       Ersatzansprüchen? ................................ 21
                                                                         A-21   In welchen Fällen entfällt die
                                                                                Entschädigungspflicht? .......................... 22
Teil A      Grunddeckung Basis ...................... 10

                                                                         III    Besondere Obliegenheiten während
I           Der Versicherungsschutz ................... 10
                                                                                der Vertragslaufzeit und im
A-1         Welche Gefahren und Schäden sind                                    Versicherungsfall ................................. 22
            versichert, welche nicht? ....................... 10
                                                                         A-22   Welche vertraglich vereinbarten Sicher-
A-2         Was ist Brand, Blitzschlag, Explosion?                              heitsvorschriften (zusätzliche Obliegen-
            Was gehört nicht hierzu? ....................... 10                 eiten) hat der Versicherungsnehmer
A-3         Was ist Einbruchdiebstahl, Beraubung? 10                            vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? .. 22

A-4         Was ist Vandalismus nach einem                               A-23   Welche besonderen Umstände
            Einbruch oder bei Beraubung? .............. 11                      erhöhen die Gefahr? .............................. 22

A-5         Was ist Leitungswasser?                                      A-24   Was ist bei einem Wohnungswechsel
            Was gehört nicht hierzu? ....................... 11                 zu beachten, wie ändert sich der
                                                                                Beitrag? ................................................. 23
A-6         Was ist Sturm, Hagel, Überschwem-
            mung durch Witterungsniederschläge                           A-25   Welche besonderen Obliegenheiten
            einschließlich Rückstau?                                            hat der Versicherungsnehmer nach
            Was gehört nicht hierzu? ....................... 12                 dem Versicherungsfall zu erfüllen? ........ 24

A-7         Welche Sachen sind versichert,                               A-26   Inwieweit muss sich der Versicherungs-
            welche nicht?......................................... 13           nehmer Kenntnis und Verhalten dritter
                                                                                Personen zurechnen lassen?................. 24
A-8         Was sind Wertsachen?
            Was sind Wertschutzschränke?                                 A-27   Wie sind die Rechte und Pflichten
            Welche Entschädigungsgrenzen                                        geregelt, wenn der Versicherungs-
            gelten für Wertsachen? ......................... 14                 nehmer nicht auch der Versicherte ist
                                                                                (Versicherung für fremde Rechnung)? ... 24
A-9         Welche Folgekosten sind versichert? .... 15
A-10        Wo besteht Versicherungsschutz? ........ 16
A-11        Wann und in welchem Umfang
            besteht Außenversicherungsschutz? .... 17
A-12        Was ist der Versicherungswert?
            Was ist die Versicherungssumme
            und wie wird sie angepasst? ................. 17
A-13        Was gilt bei einer Überversicherung? .... 18

[Seite 4]
                                                                                                                                 Seite 4 von 53


Teil B   Ergänzungen des Versicherungs-                                  B-1.26   Ständige Außenversicherung für
         umfangs.............................................. 25                 versicherte Sachen in Bank-
                                                                                  schließfächern........................................ 28
                                                                         B-1.27   Verzicht auf Einwand der
B-1      Komfortpaket .................................... 25                     groben Fahrlässigkeit ............................. 29
                                                                         B-1.28   Vorsorgeversicherung für
I        Zusätzlich versicherte Gefahren                                          ausziehende Kinder ............................... 29
         und Schäden ........................................ 25
B-1.1    Überspannungsschäden durch Blitz ...... 25
B-1.2    Implosion ............................................... 25
B-1.3    Verpuffung ............................................. 25     B-2      Premiumpaket ................................... 29
B-1.4    Rauch und Ruß ..................................... 25
B-1.5    Überschallknall ...................................... 25       I        Zusätzlich versicherte Gefahren
B-1.6    Fahrzeuganprall .................................... 26                  und Schäden ........................................ 29
B-1.7    Schäden an Kühl- und Gefriergut .......... 26                   B-2.1    Überspannungsschäden durch Blitz ...... 29
B-1.8    Folgeschäden durch radioaktive                                  B-2.2    Implosion................................................ 29
         Isotope inklusive Entsorgungskosten                             B-2.3    Verpuffung ............................................. 29
         für radioaktiv verseuchte Sachen .......... 26
                                                                         B-2.4    Rauch und Ruß ...................................... 29
B-1.9    Diebstahl von Krankenfahrstühlen
         und medizinischen Hilfsmitteln .............. 26                B-2.5    Schmor-, Seng- und Schwelschäden ..... 29

B-1.10   Diebstahl von Antennen / Parabol-                               B-2.6    Überschallknall....................................... 30
         spiegeln ................................................. 26   B-2.7    Fahrzeuganprall ..................................... 30
B-1.11   Diebstahl aus verschlossenen Spinden . 26                       B-2.8    Transportmittelunfall .............................. 30
B-1.12   Diebstahl aus verschlossenen                                    B-2.9    Schäden an Kühl- und Gefriergut ........... 30
         Kabinen von Kreuzfahrtschiffen
         und Schlafwagenabteilen ...................... 26               B-2.10   Folgeschäden durch radioaktive
                                                                                  Isotope inklusive Entsorgungskosten
B-1.13   Trickdiebstahl in der Wohnung .............. 26                          für radioaktiv verseuchte Sachen ........... 30
B-1.14   Trickbetrug auf dem Wohngrundstück                              B-2.11   Schäden an Garteninventar ................... 30
         (Enkeltrick) ............................................ 27
                                                                         B-2.12   Schäden an außen angebrachten
B-1.15   Nässeschäden aufgrund undichter                                          Sachen ................................................... 31
         Fugen und Fliesen................................. 27
                                                                         B-2.13   Diebstahl von Hausrat aus dem Kfz ....... 31
B-1.16   Aquarien, Wassersäulen und
         Wasserbetten ........................................ 27        B-2.14   Diebstahl von Wäsche und Bekleidung .. 31
                                                                         B-2.15   Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz .. 31

II       Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 27                       B-2.16   Diebstahl von Bekleidung und
                                                                                  Lernmitteln von Kindern in der Schule ... 31
B-1.17   Schlossänderungskosten für
         Wertbehältnisse..................................... 27         B-2.17   Diebstahl von Kinderwagen ................... 31

B-1.18   Bewachungskosten ............................... 27             B-2.18   Diebstahl von Krankenfahrstühlen
                                                                                  und medizinischen Hilfsmitteln ............... 32
B-1.19   Reparaturkosten für provisorische
         Maßnahmen .......................................... 27         B-2.19   Diebstahl aus medizinischen
                                                                                  Einrichtungen ......................................... 32
B-1.20   Erhöhte Entschädigungsgrenze für
         Hotelkosten ........................................... 27      B-2.20   Diebstahl aus verschlossenen Spinden . 32

B-1.21   Unterbringung von Haustieren............... 27                  B-2.21   Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen .. 32

B-1.22   Datenrettungskosten ............................. 28            B-2.22   Diebstahl aus verschlossenen
                                                                                  Kabinen von Kreuzfahrtschiffen
                                                                                  und Schlafwagenabteilen ....................... 32
III      Zusätzliche Ergänzungen ................... 28                  B-2.23   Diebstahl von Waschmaschinen
B-1.23   Erweiterte Vorsorge ............................... 28                   und Wäschetrocknern aus
                                                                                  Gemeinschaftsräumen ........................... 32
B-1.24   Erweiterte Außenversicherung .............. 28
                                                                         B-2.24   Diebstahl von Antennen / Parabol-
B-1.25   Erhöhte Entschädigungsgrenze                                             spiegeln ................................................. 32
         für Wertsachen ...................................... 28

[Seite 5]
                                                                                                                             Seite 5 von 53


B-2.25   Trickdiebstahl in der Wohnung .............. 33                B-2.50   Ständige Außenversicherung für
                                                                                 versicherte Sachen in nicht ständig
B-2.26   Trickbetrug auf dem Wohngrundstück
                                                                                 bewohnten Räumlichkeiten .................... 36
         (Enkeltrick) ............................................ 33
                                                                        B-2.51   Ständige Außenversicherung für
B-2.27   Beschädigungen durch Wildtiere ........... 33
                                                                                 Sportausrüstungen ................................. 37
B-2.28   Schäden bei Windstärke 7 .................... 33
                                                                        B-2.52   Ständige Außenversicherung für
B-2.29   Nässeschäden aufgrund undichter                                         Arbeitsgeräte am Arbeitsplatz ................ 37
         Fugen und Fliesen................................. 33
                                                                        B-2.53   Ständige Außenversicherung für
B-2.30   Nässeschäden durch Regen,                                               versicherte Sachen in Bank-
         Schnee oder Schmelzwasser ................ 33                           schließfächern........................................ 37
B-2.31   Aquarien, Wassersäulen und                                     B-2.54   Verzicht auf Einwand der
         Wasserbetten ........................................ 34                groben Fahrlässigkeit ............................. 37
B-2.32   Rohrverstopfung .................................... 34        B-2.55   Vorsorgeversicherung für
B-2.33   Bruch von Gas-, Öl- und                                                 ausziehende Kinder ............................... 37
         Entlüftungsrohren .................................. 34
                                                                        V        Versicherte Serviceleistungen ............ 38
II       Zusätzlich versicherte Sachen ........... 34                   B-2.56   Jahreshöchstentschädigung .................. 38
B-2.34   Handelsware und Musterkollektionen .... 34                     B-2.57   Schlüsselnotdienst ................................. 38
                                                                        B-2.58   Rohrreinigung bei Verstopfung .............. 38
III      Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 34                      B-2.59   Sanitärinstallateur bei Unterbrechung
B-2.35   Reparaturkosten für provisorische                                       der Wasserversorgung ........................... 38
         Maßnahmen .......................................... 34        B-2.60   Elektroinstallateur bei Defekten an
B-2.36   Bewachungskosten ............................... 34                     der Elektroinstallation ............................. 38

B-2.37   Telefonmissbrauch nach Einbruch ........ 34                    B-2.61   Heizungsinstallateur bei Ausfall
                                                                                 von Heizkörpern ..................................... 38
B-2.38   Schlossänderungskosten für
         Wertbehältnisse..................................... 34        B-2.62   Einsatz von Leih-Heizgeräten ................ 38

B-2.39   Erhöhte Entschädigungsgrenze für                               B-2.63   Schädlingsbekämpfung .......................... 39
         Hotelkosten ........................................... 35     B-2.64   Entfernung von Wespen-, Bienen-,
B-2.40   Unterbringung von Haustieren............... 35                          Hornissennestern ................................... 39

B-2.41   Datenrettungskosten ............................. 35           B-2.65   Wiederbeschaffung von Dokumenten .... 39

B-2.42   Mehrkosten für die energetische                                B-2.66   Psychologische Beratung ...................... 39
         Modernisierung von Haushaltsgeräten .. 35                      B-2.67   Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten . 39
B-2.43   Gebäudebeschädigungen in
         Zusammenhang mit Rettungsmaß-
         nahmen sowie nach Fehlalarm von
         Brand- und Rauchmeldern .................... 35
B-2.44   Wasserverlust........................................ 35       B-3      Fahrraddiebstahl............................... 40
B-2.45   Gas- und Ölverlust ................................ 36
B-2.46   Rückreisekosten aus dem Urlaub.......... 36


IV       Zusätzliche Ergänzungen ................... 36
                                                                        B-4      Weitere Naturgefahren
B-2.47   Erweiterte Vorsorge ............................... 36                  (Elementarschäden) ......................... 40
B-2.48   Erweiterte Außenversicherung .............. 36
B-2.49   Erhöhte Entschädigungsgrenze für
         Wertsachen ........................................... 36

[Seite 6]
                                                                                                                     Seite 6 von 53


Teil C   Allgemeine Bestimmungen ........... 42                        1 Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung


C-1      Beginn des Versicherungsschutzes,                             Abschnitt 1 - Vertragsinformationen gemäß Infor-
         Beitragszahlung .................................. 42                       mationspflichtenverordnung zum
                                                                                     Versicherungsvertragsgesetz (VVG-
C-1.1    Beginn des Versicherungsschutzes ...... 42                                  InfoV)
C-1.2    Beitragszahlung, Versicherungsperiode 42
C-1.3    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,                     Was sollten Sie über Ihren Versicherer wissen?
         Folgen verspäteter Zahlung oder
         Nichtzahlung.......................................... 42     VGH Versicherungen:
                                                                       Landschaftliche Brandkasse Hannover
C-1.4    Folgebeitrag .......................................... 42    Schiffgraben 4, 30159 Hannover
C-1.5    Lastschriftverfahren ............................... 43       Postanschrift: 30140 Hannover

C-1.6    Beitrag bei vorzeitiger Vertrags-                             Telefon: 0800 1750 844
         beendigung............................................ 43
                                                                       E-Mail: Service@vgh.de
                                                                       Internet: www.vgh.de
C-2      Dauer und Ende des Vertrags,
         Kündigung ........................................... 44      Die zuständige Regionaldirektion und ihren Ver-
C-2.1    Dauer und Ende des Vertrags ............... 44                mittler entnehmen Sie bitte dem Versicherungs-
                                                                       schein.
C-2.2    Kündigung nach Versicherungsfall ........ 44
C-2.3    Veräußerung und deren Rechtsfolgen .. 45                      Landschaftliche Brandkasse Hannover;
                                                                       HRA: Hannover 26227, Sitz: Hannover

C-3      Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,                               Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts
         andere Obliegenheiten ........................ 45
                                                                       Vorstand: Dr. Ulrich Knemeyer (Vorsitzender),
C-3.1    Anzeigepflichten des Versicherungs-
                                                                       Dr. Fabrice Gerdes, Jürgen Müllender, Annika Rust,
         nehmers oder seines Vertreters bis
                                                                       Manfred Schnieders, Jörg Sinner, Dr. Detlef Swieter
         zum Vertragsschluss ............................. 45
C-3.2    Gefahrerhöhung .................................... 47        Vorsitzender der Aufsichtsräte: Friedrich v. Lenthe

C-3.3    Obliegenheiten des Versicherungs-                             Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von
         nehmers ................................................ 48   Schaden-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen.

C-4      Weitere Regelungen ............................ 49
                                                                       Welches sind die wesentlichen Merkmale der Ver-
C-4.1    Mehrere Versicherer,                                          sicherungsleistung?
         Mehrfachversicherung ........................... 49
                                                                       Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsver-
C-4.2    Erklärungen und Anzeigen,                                     trages entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem
         Anschriftenänderung ............................. 50          Versicherungsschein und den gesetzlich geforderten
C-4.3    Vollmacht des Versicherungsvermittlers 51                     Informationsblättern zu Versicherungsprodukten. Für
                                                                       das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen
C-4.4    Verjährung ............................................. 51   Hausratversicherungsbedingungen VHB 2024.
C-4.5    Meinungsverschiedenheiten und
         Gerichtsstände ...................................... 51
                                                                       Was kostet Sie Ihr Versicherungsschutz und wann
C-4.6    Anzuwendendes Recht ......................... 52              müssen Sie den Beitrag zahlen?
C-4.7    Embargobestimmung ............................ 52             Der Beitrag richtet sich nach dem vereinbarten Versi-
C-4.8    Repräsentanten ..................................... 52       cherungsumfang, der Höhe der Versicherungssumme
                                                                       sowie der Lage des Versicherungsortes (Tarifzone).
                                                                       Den Gesamtbeitrag, den Sie für Ihren Versicherungs-
                                                                       schutz zu zahlen haben, finden Sie im Antrag bzw.
                                                                       Versicherungsschein. Der Gesamtbeitrag gilt für die
                                                                       vereinbarte Zahlungsweise und enthält die gesetzliche
                                                                       Versicherungsteuer.
Teil D   Sicherheitsvorschriften .................. 53
                                                                       Auf die Möglichkeit einer Anpassung des Beitrages ge-
                                                                       mäß A-12.3 VHB 2024 wird hingewiesen.

                                                                       Die Einzelheiten zur Beitragszahlung entnehmen Sie
                                                                       bitte dem Antrag bzw. Versicherungsschein sowie C-1
                                                                       VHB 2024.

[Seite 7]
                                                                                                     Seite 7 von 53


Wie lange sind die Ihnen zur Verfügung gestellten        Welches Recht gilt für Ihren Vertrag und welches
Informationen gültig?                                    Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig?

Unsere Angebote einschließlich der dafür berechne-       Sowohl vor Vertragsabschluss, als auch während der
ten Beiträge sind 3 Monate gültig, soweit nicht im An-   Laufzeit Ihres Vertrages gilt deutsches Recht.
gebot eine abweichende Regelung vereinbart ist.
                                                         Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten
                                                         die inländischen Gerichtsstände gemäß C-4.5
Wie kommt der Vertrag zustande, wann beginnt             VHB 2024.
der Versicherungsschutz und wie lange sind Sie
an Ihren Antrag gebunden?
                                                         Welches ist die Vertragssprache?
Der Vertrag kommt zustande, sofern wir Ihren Antrag
annehmen. Die Versicherung beginnt zu dem im Ver-        Die Vertragsbedingungen und diese Vertragsinforma-
sicherungsschein genannten Zeitpunkt.                    tionen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die
                                                         Kommunikation wird ebenfalls in deutscher Sprache
Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an       geführt.
Ihren Antrag gebunden sind.

                                                         Was können Sie tun, wenn Sie mit uns unzufrieden
Haben Sie ein Widerrufsrecht?                            sind?

Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem      Falls Sie einmal mit den Leistungen der VGH unzufrie-
Monat haben Sie ein Widerrufsrecht. Einzelheiten zu      den sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren zu-
Ihrem Widerrufsrecht finden Sie in Abschnitt 2.          ständigen Vermittler, die für Sie zuständige Regional-
                                                         direktion oder die Hauptverwaltung in Hannover.

Was sollten Sie zur Laufzeit des Vertrages und den       Sie haben auch die Möglichkeit, uns Ihr Anliegen per
Kündigungsbedingungen wissen?                            E-Mail unter beschwerde@vgh.de oder online über
                                                         www.vgh.de/beschwerde mitzuteilen.
Die Laufzeit entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw.
dem Versicherungsschein.                                 Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versiche-
                                                         rungsombudsmann e.V. Sie können damit das kosten-
Ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem    lose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in
Jahr und mehr endet nicht automatisch. Er wird zu-       Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie
nächst für eine feste Vertragsdauer vereinbart. Bei      wie folgt:
mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängert sich
das Versicherungsverhältnis stillschweigend mit dem      Versicherungsombudsmann e.V.
Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von   Postfach 080632
Jahr zu Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer       10006 Berlin
dreimonatigen Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ab-
lauf von einem der beiden Teile in Textform gekündigt    Telefon 0800 3696000
wird.
                                                         E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem      Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem verein-
barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.                                                  Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an die Auf-
                                                         sichtsbehörde zu wenden. Sie erreichen diese wie
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jah-     folgt:
ren, können Sie diesen bereits zum Ende des drit-
ten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf        (BaFin)
der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder je-    Sektor Versicherungsaufsicht
des darauf folgenden Jahres zugehen muss.                Graurheindorfer Straße 108
                                                         53117 Bonn
Der Vertrag kann durch Sie oder uns zum verein-
barten Ablauf gekündigt werden. Des Weiteren             Telefon 0800 2 100 500
existieren außerordentliche Kündigungsrechte
(z. B. nach einer Obliegenheitsverletzung) und           E-Mail: poststelle@bafin.de
Sonderkündigungsrechte (z. B. nach einer Bei-            Internet: www.bafin.de
tragserhöhung). Näheres zu diesen Kündigungs-
möglichkeiten finden Sie in A-15.4, A-24.3, C-2,         Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt
C-3 und C-4.1 VHB 2024.                                  hiervon unberührt.

[Seite 8]
                                                                                                  Seite 8 von 53


Abschnitt 2 - Widerrufsbelehrung                         Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem
                                                         Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf
                                                         zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu-
Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, Be-       gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
             sondere Hinweise                            herauszugeben sind.

                                                         Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Ver-
Haben Sie ein Widerrufsrecht?                            sicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind
                                                         Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag
Sie können Ihre Vertragserklärung, bei Verträgen         zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun-
mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat, in-         den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor,
nerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen             wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die   aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers
Frist beginnt, nachdem Ihnen                             oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein-
                                                         barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer
  - der Versicherungsschein,                             betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart
  - die Vertragsinformationen, sowie die für das         noch verlangt werden.
    Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
    Versicherungsbedingungen,                            Besondere Hinweise
  - diese Belehrung,
  - als Verbraucher das Informationsblatt zu Ver-        Wenn auf Ihren besonderen Antrag vorläufige De-
    sicherungsprodukten,                                 ckung gewährt worden ist, so endet der Vertrag
  - und die weiteren in Abschnitt 2.2 aufgeführten       über die vorläufige Deckung mit Zugang des Wi-
    Informationen                                        derrufs des Hauptvertrages bei uns ebenfalls.

jeweils in Textform zugegangen sind.                     Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf
                                                         Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht-         als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie
zeitige Absendung des Widerrufs.                         Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Der Widerruf ist zu richten an: VGH Versicherun-
gen, Landschaftliche Brandkasse Hannover,
30140 Hannover, E-Mail: service@vgh.de.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Ver-
sicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben,
dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der
Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der
auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt,
dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dieser Bei-
trag entspricht für jeden Tag, an dem Versiche-
rungsschutz bestand, 1/360 des im Versicherungs-
schein ausgewiesenen jährlichen Gesamtbeitrags.

Zahlen Sie den Beitrag halbjährlich, ist dies 1/180
des ausgewiesenen halbjährlichen Gesamtbei-
trags, bei vierteljährlicher Zahlweise 1/90 des vier-
teljährlichen Gesamtbeitrags und bei monatlicher
Zahlweise 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrags.

Zahlen Sie hingegen einen Einmalbeitrag, ent-
spricht der einzubehaltende Beitrag dem ausge-
wiesenen Gesamtbeitrag dividiert durch die Ver-
tragslaufzeit in Tagen multipliziert mit der Anzahl
der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand.

Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang
des Widerrufs.

Wenn Sie den Beitrag bis zum Widerruf noch nicht
gezahlt haben, führt dies dazu, dass Sie die ver-
traglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeit-
raum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müs-
sen.

[Seite 9]
                                                                                                     Seite 9 von 53


Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er-      10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
             forderlichen weiteren Informationen
                                                          11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbe-
Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfü-             sondere zu den vertraglichen Kündigungsbedin-
gung zu stellen. Die Einzelheiten hierzu finden Sie in        gungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
Abschnitt 1:                                                  soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
                                                              tragsinformationen einschließlich der Allgemei-
1.   die Identität des Versicherers und der etwaigen          nen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
     Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlos-          die Informationen einer hervorgehobenen und
     sen werden soll; anzugeben ist auch das Han-             deutlich gestalteten Form;
     delsregister, bei dem der Rechtsträger eingetra-
     gen ist, und die zugehörige Registernummer;          12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, de-
                                                              ren Recht der Versicherer der Aufnahme von Be-
2.   die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und         ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versiche-
     jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbezie-       rungsvertrags zugrunde legt;
     hung zwischen dem Versicherer und Ihnen maß-
     geblich ist, bei juristischen Personen, Personen-    13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Ver-
     vereinigungen oder -gruppen auch den Namen               tragsklausel über das auf den Vertrag anwend-
     eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mittei-        bare Recht oder über das zuständige Gericht;
     lung durch Übermittlung der Vertragsinformatio-
     nen einschließlich der Allgemeinen Versiche-         14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen
     rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa-          und die in diesem Unterabschnitt genannten Vor-
     tionen einer hervorgehobenen und deutlich ge-            abinformationen mitgeteilt werden, sowie die
     stalteten Form;                                          Sprachen, in denen sich der Versicherer ver-
                                                              pflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunika-
3.   die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;            tion während der Laufzeit dieses Vertrages zu
                                                              führen;
4.   die wesentlichen Merkmale der Versicherungs-
     leistung, insbesondere Angaben über Art, Um-         15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außer-
     fang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;       gerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-
                                                              verfahren und gegebenenfalls die Voraussetzun-
5.   den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich          gen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich da-
     aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,           rauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
     wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind,             den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe-
     wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selb-           rührt bleibt;
     ständige Versicherungsverträge umfassen soll,
     oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben         16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbe-
     werden kann, Angaben zu den Grundlagen sei-              hörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde
     ner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des           bei dieser Aufsichtsbehörde.
     Preises ermöglichen;

6.   Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Er-             - Ende der Widerrufsbelehrung -
     füllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Bei-
     träge;

7.   die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfü-
     gung gestellten Informationen, beispielsweise die
     Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-
     dere hinsichtlich des Preises;

8.   Angaben darüber, wie der Vertrag zustande
     kommt, insbesondere über den Beginn der Versi-
     cherung und des Versicherungsschutzes sowie
     die Dauer der Frist, während der der Antragsteller
     an den Antrag gebunden sein soll;

9.   das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider-
     rufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten
     der Ausübung, insbesondere Namen und An-
     schrift derjenigen Person, gegenüber der der Wi-
     derruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
     Widerrufs einschließlich Informationen über den
     Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebe-
     nenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung
     durch Übermittlung der Vertragsinformationen
     einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe-
     dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen ei-
     ner hervorgehobenen und deutlich gestalteten
     Form;

[Seite 10]
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2         Allgemeine Hausratversi-                              barten Versicherungsumfangs. Der Ver-
                                                                sicherungsnehmer hat die Entschädi-
          cherungsbedingungen                                   gung zurückzuzahlen, wenn sich nach-
          (VHB 2024)                                            träglich herausstellt, dass der Versiche-
                                                                rungsfall außerhalb der Laufzeit des
Teil A    Grunddeckung Basis                                    vorliegenden Vertrages eingetreten ist.

I         Der Versicherungsschutz
                                                      A-2       Was ist Brand, Blitzschlag, Explo-
A-1       Welche Gefahren und Schäden sind                      sion? Was gehört nicht hierzu?
          versichert, welche nicht?
                                                      A-2.1     Brand ist ein Feuer, das ohne einen be-
A-1.1     Der Versicherer leistet Entschädigung                 stimmungsgemäßen Herd entstanden
          für versicherte Sachen, die durch versi-              ist oder ihn verlassen hat und das sich
          cherte Ereignisse (Gefahren) zerstört                 aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
          oder beschädigt werden oder infolge-
          dessen abhanden kommen (Versiche-                     Ersetzt werden auch Schäden durch
          rungsfall). Versichert sind Schäden                   Brand, die an versicherten Sachen
          durch folgende Gefahren:                              (siehe A-7) dadurch entstehen, dass sie
                                                                einem Nutzfeuer oder der Wärme zur
A-1.1.1   Brand, Blitzschlag, Explosion sowie An-               Bearbeitung oder zu sonstigen Zwe-
          prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,              cken ausgesetzt sind; dies gilt auch für
          seiner Teile oder seiner Ladung;                      Sachen, in denen oder durch die Nutz-
                                                                feuer oder Wärme erzeugt, vermittelt o-
A-1.1.2   Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den                 der weitergeleitet wird (Feuer-Nutzwär-
          Versuch einer solchen Tat;                            meschäden).

A-1.1.3   Vandalismus nach einem Einbruch oder        A-2.2     Blitzschlag ist der unmittelbare Über-
          bei Beraubung;                                        gang eines Blitzes auf Sachen.

A-1.1.4   Leitungswasser;                                       Auch Überspannungs-, Überstrom-
                                                                oder Kurzschlussschäden an elektri-
A-1.1.5   Sturm, Hagel, Überschwemmung durch                    schen Einrichtungen und Geräten kön-
          Witterungsniederschläge einschließlich                nen Blitzschlagschäden sein. Das ist
          Rückstau.                                             der Fall, wenn über diese Schäden hin-
                                                                aus auf dem Grundstück, auf dem sich
A-1.2     Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf              der Versicherungsort befindet, der Ein-
          mitwirkende Ursachen Schäden, die                     schlag eines Blitzes durch Spuren nach-
          durch Kriegsereignisse jeder Art, innere              weisbar ist.
          Unruhen, Erdbeben sowie Kernenergie,
          nukleare Strahlung oder radioaktive         A-2.3     Explosion ist eine plötzlich verlaufende
          Substanzen entstehen. Weitere Aus-                    Kraftäußerung durch Ausdehnung von
          schlüsse zu den einzelnen versicherten                Gasen oder Dämpfen.
          Gefahren sind in A-2 bis A-6 enthalten.
                                                      A-2.4     Der Versicherungsschutz gegen Brand,
          Der Ausschluss von Schäden durch                      Blitzschlag und Explosion erstreckt sich
          Kriegsereignisse erstreckt sich nicht auf             nicht auf Schmor-, Seng- und Schwel-
          Schäden gemäß A-1.1.1 durch Kampf-                    schäden sowie Überspannungs-, Über-
          mittel aus dem 2. Weltkrieg. Kontamina-               strom- und Kurzschlussschäden, soweit
          tionsschäden durch die Wirkung oder                   diese Schäden nicht versicherte Sach-
          Freisetzung chemischer oder biologi-                  schäden gemäß A-2.1 bis A-2.3 sind.
          scher Substanzen bleiben ohne Rück-
          sicht auf mitwirkende Ursachen ausge-
          schlossen.                                  A-3       Was ist Einbruchdiebstahl, Berau-
                                                                bung?
A-1.3     Ist dem Versicherungsnehmer bei An-
          tragstellung bekannt, dass bereits ein      A-3.1     Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der
          Versicherungsfall eingetreten ist, be-                Dieb
          steht hierfür kein Versicherungsschutz.
                                                      A-3.1.1   in einen Raum eines Gebäudes ein-
          Kann vom Versicherungsnehmer nicht                    bricht, einsteigt oder mittels falscher
          nachgewiesen werden, ob ein bei An-                   Schlüssel oder anderer Werkzeuge ein-
          tragstellung noch unbekannter Versi-                  dringt.
          cherungsfall während der Laufzeit des
          vorliegenden Vertrages oder einer bis                 Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine An-
          zum Beginn dieses Vertrages gültigen                  fertigung für das Schloss nicht von einer
          Vorversicherung eingetreten ist, besteht              dazu berechtigten Person veranlasst
          Versicherungsschutz aus dem vorlie-                   oder gebilligt wurde. Der Gebrauch fal-
          genden Vertrag im Rahmen des verein-                  scher Schlüssel ist nicht schon dann be-

[Seite 11]
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          wiesen, wenn feststeht, dass versi-           A-3.2.5   In Erweiterung von A-10 besteht Versi-
          cherte Sachen abhanden gekommen                         cherungsschutz gegen Beraubung auch
          sind.                                                   während des Transportes versicherter
                                                                  Sachen von oder zu einem Kreditinsti-
A-3.1.2   in einem Raum eines Gebäudes ein Be-                    tut. In unmittelbarer Umgebung von
          hältnis aufbricht oder falsche Schlüssel                Geldautomaten besteht Versicherungs-
          gemäß A-3.1.1 Absatz 2 oder andere                      schutz auch dann, wenn der Versiche-
          Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen.                     rungsnehmer oder eine mit ihm in häus-
                                                                  licher Gemeinschaft lebende Person mit
A-3.1.3   aus einem verschlossenen Raum eines                     Mitteln von A-3.2.2 gezwungen wird,
          Gebäudes Sachen entwendet, nach-                        dort Geld abzuheben.
          dem er sich dort eingeschlichen oder
          verborgen gehalten hatte.                     A-3.3     Der Versicherungsschutz gegen Berau-
                                                                  bung gemäß A-3.2 erstreckt sich ohne
A-3.1.4   in einem Raum eines Gebäudes bei ei-                    Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
          nem Diebstahl angetroffen wird und ei-                  nicht auf Schäden an Sachen, die an
          nes der Mittel gemäß A-3.2 anwendet,                    den Ort der Wegnahme oder Heraus-
          um sich den Besitz gestohlener Sachen                   gabe erst auf Verlangen des Täters her-
          zu erhalten.                                            angeschafft werden.

A-3.1.5   in einem Raum eines Gebäudes ein Be-
          hältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet,   A-4       Was ist Vandalismus nach einem
          die er - auch außerhalb der Wohnung -                   Einbruch oder bei Beraubung?
          durch Einbruchdiebstahl oder Berau-
          bung an sich gebracht hat.                              Vandalismus nach einem Einbruch oder
                                                                  bei Beraubung liegt vor, wenn der Täter
A-3.1.6   in einen Raum eines Gebäudes mittels                    wie in A-3.1.1 oder A-3.1.6 beschrieben
          richtiger Schlüssel eindringt, die er -                 in den Versicherungsort eindringt und
          auch außerhalb der Wohnung - durch                      dort versicherte Sachen vorsätzlich zer-
          Beraubung oder ohne fahrlässiges Ver-                   stört oder beschädigt. Das Gleiche gilt
          halten des berechtigten Besitzers durch                 bei einer Beraubung nach A-3.2.2.
          Diebstahl an sich gebracht hat.
                                                                  Der Versicherungsschutz gegen Vanda-
A-3.1.7   Als Schlüssel im Sinne von A-3.1.1 bis                  lismus erstreckt sich ohne Rücksicht auf
          A-3.1.6 gelten auch elektronische und                   mitwirkende Ursachen nicht auf Schä-
          biometrische       Schließmechanismen,                  den nach einem versuchten Einbruch
          z. B. als Teil einer Smart-Home-Anlage.                 oder bei versuchter Beraubung.

A-3.2     Beraubung liegt vor, wenn
                                                        A-5       Was ist Leitungswasser? Was gehört
A-3.2.1   gegen den Versicherungsnehmer Ge-                       nicht hierzu?
          walt angewendet wird, um dessen Wi-
          derstand gegen die Wegnahme versi-            A-5.1     Leitungswasser ist Wasser, das bestim-
          cherter Sachen auszuschalten. Gewalt                    mungswidrig ausgetreten ist aus
          liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen
          ohne Überwindung eines bewussten              A-5.1.1   Zu- oder Ableitungsrohren der Wasser-
          Widerstandes entwendet werden (einfa-                   versorgung oder damit verbundenen
          cher Diebstahl / Trickdiebstahl).                       Schläuchen,

A-3.2.2   der Versicherungsnehmer versicherte           A-5.1.2   mit dem Rohrsystem der Wasserversor-
          Sachen herausgibt oder sich wegneh-                     gung verbundenen sonstigen Einrich-
          men lässt, weil eine Gewalttat mit Ge-                  tungen oder aus deren Wasser führen-
          fahr für Leib oder Leben angedroht wird,                den Teilen,
          die innerhalb des Versicherungsortes
          verübt werden soll.                           A-5.1.3   Einrichtungen der Warmwasser- oder
                                                                  Dampfheizung,
A-3.2.3   dem Versicherungsnehmer versicherte
          Sachen weggenommen werden, weil               A-5.1.4   Wasserlösch- oder Berieselungsanla-
          sein körperlicher Zustand infolge eines                 gen,
          Unfalls oder infolge einer nicht verschul-
          deten sonstigen Ursache (z. B. Ohn-           A-5.1.5   Einrichtungen von Klima-, Wärmepum-
          macht, Herzinfarkt) beeinträchtigt und                  pen-, Photovoltaik- oder Solarthermie-
          dadurch seine Widerstandskraft ausge-                   anlagen,
          schaltet ist.
                                                        A-5.1.6   Grund- und Regenwasserrohren,
A-3.2.4   Dem Versicherungsnehmer stehen Per-
          sonen gleich, die mit seiner Zustim-          A-5.1.7   Rohren und sonstigen Einrichtungen
          mung in der Wohnung anwesend sind.                      von Hauswasserwerken, Zisternen- und
                                                                  Beregnungsanlagen sowie Schwimm-
                                                                  becken.

[Seite 12]
                                                                                                Seite 12 von 53


A-5.2       Für Wasserdampf und wärmetragende           A-5.4     Was gilt als innerhalb, was als außer-
            Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühl- und             halb des Gebäudes?
            Kältemittel) gilt A-5.1 entsprechend.
                                                        A-5.4.1   Als innerhalb des Gebäudes gilt der ge-
A-5.3       Soweit der Versicherungsnehmer als                    samte Baukörper einschließlich der Bo-
            Mieter folgende Sachen auf seine Kos-                 denplatte oder vergleichbarer Fußbo-
            ten beschafft oder übernommen hat und                 denaufbauten.
            für sie die Gefahr trägt, besteht inner-
            halb des Versicherungsortes Versiche-       A-5.4.2   Rohre von Klima-, Wärmepumpen-,
            rungsschutz für                                       Photovoltaik-, Solarthermieanlagen und
                                                                  sonstige medienführende Heizungsan-
A-5.3.1     Frost- und sonstige Bruchschäden ein-                 lagen auf dem Dach gelten als innerhalb
            schließlich Nebenarbeiten und Auftauen                des Gebäudes.
            an
                                                        A-5.4.3   Als außerhalb des Gebäudes gelten
A-5.3.1.1   Rohren der Wasserversorgung (Zu-                      Rohre und Installationen unterhalb der
            oder Ableitungen) oder damit verbunde-                Bodenplatte (tragend oder nicht tra-
            nen Schläuchen,                                       gend) oder vergleichbarem Fußboden-
                                                                  aufbau.
A-5.3.1.2   Leitungswasser führenden Rohren der
            Warmwasser- oder Dampfheizung,              A-5.5     Der Versicherungsschutz gegen Lei-
                                                                  tungswasser erstreckt sich ohne Rück-
A-5.3.1.3   Rohren und Schläuchen von Wasser-                     sicht auf mitwirkende Ursachen - sofern
            lösch- oder Berieselungsanlagen,                      nicht etwas anderes vereinbart ist - nicht
                                                                  auf Schäden durch
A-5.3.1.4   Rohren und Schläuchen von Klima-,
            Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So-         A-5.5.1   Plansch- oder Reinigungswasser sowie
            larthermieanlagen.                                    Wasser aus Eimern, Gießkannen oder
                                                                  sonstigen mobilen Behältnissen;
A-5.3.1.5   Voraussetzung ist, dass die in A-5.3.1.1
            bis A-5.3.1.4 genannten Rohre und           A-5.5.2   Grundwasser, stehendes oder fließen-
            Schläuche nicht Bestandteil von Heiz-                 des Gewässer, Überschwemmung, Wit-
            kesseln, Boilern oder vergleichbaren                  terungsniederschläge oder einen durch
            Anlagen sowie Aggregaten von Klima-,                  diese Ursachen hervorgerufenen Rück-
            Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So-                   stau sowie Schneedruck, Lawinen oder
            larthermieanlagen sind.                               Vulkanausbruch. Schäden durch aus-
                                                                  tretendes Grund- und Regenwasser
A-5.3.2     Frostschäden einschließlich Nebenar-                  sind im Rahmen von A-5.1.6 und
            beiten und Auftauen an                                A-5.1.7 versichert;

A-5.3.2.1   Badeeinrichtungen,     Waschbecken,         A-5.5.3   Öffnen der Wasserlöschanlage oder
            Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchs-                  Bedienen der Berieselungsdüsen we-
            verschlüssen, Wassermessern und                       gen eines Brandes, durch Druckproben
            Thermostatventilen,                                   oder durch Umbauten oder Reparatur-
                                                                  arbeiten an dem Gebäude, in dem sich
A-5.3.2.2   Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern und                 die versicherten Sachen befinden, oder
            an vergleichbaren Teilen von Warm-                    an der Wasserlösch- oder Beriese-
            wasser- oder Dampfheizungsanlagen,                    lungsanlage;

A-5.3.2.3   Wasserlösch- oder Berieselungsanla-         A-5.5.4   Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, Lei-
            gen,                                                  tungswasser (siehe A-5.1) hat den Erd-
                                                                  fall oder den Erdrutsch verursacht;
A-5.3.2.4   sonstigen Einrichtungen von Klima-,
            Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So-         A-5.5.5   Schwamm und alle Arten von Hausfäu-
            larthermieanlagen.                                    lepilzen;

A-5.3.3     im Schadenbereich befindliche Wasser-       A-5.5.6   Schimmel.
            hähne, Geruchsverschlüsse, Wasser-
            messer und Thermostatventile, wenn im
            Fall eines ersatzpflichtigen Rohrbruch-     A-6       Was ist Sturm, Hagel, Überschwem-
            schadens gemäß A-5.3.1 der Aus-                       mung     durch    Witterungsnieder-
            tausch dieser Sachen technisch not-                   schläge einschließlich Rückstau?
            wendig ist.                                           Was gehört nicht hierzu?

A-5.3.4     sonstige Bruchschäden an Wasserhäh-         A-6.1     Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewe-
            nen, Geruchsverschlüssen, Wasser-                     gung von mindestens Windstärke 8
            messern und Thermostatventilen.                       nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
                                                                  mind. 62 km/Stunde).

[Seite 13]
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          Ist diese Windstärke für den Schadenort                dem sich die versicherten Sachen befin-
          nicht feststellbar, so wird ein versicher-             den. Versicherungsschutz besteht,
          tes Sturmereignis unterstellt, wenn der                wenn der Rückstau durch Witterungs-
          Versicherungsnehmer nachweist, dass                    niederschläge verursacht wurde. Versi-
                                                                 cherungsschutz besteht auch, wenn
A-6.1.1   die wetterbedingte Luftbewegung in der                 dadurch Grundwasser an die Erdober-
          Umgebung des Grundstücks, auf dem                      fläche austritt.
          sich der Versicherungsort befindet,
          Schäden an Gebäuden in einwand-              A-6.4.3   Der Versicherungsnehmer hat von sich
          freiem Zustand oder an ebenso wider-                   aus alle notwendigen und zumutbaren
          standsfähigen anderen Sachen ange-                     Vorkehrungen gegen Überschwem-
          richtet hat oder                                       mungsschäden zu treffen. Insbeson-
                                                                 dere sind Wasser führende Anlagen auf
A-6.1.2   der Schaden wegen des einwandfreien                    dem Grundstück, auf dem sich der Ver-
          Zustandes des Gebäudes, in dem sich                    sicherungsort befindet, (z. B. Gräben)
          die versicherten Sachen befunden ha-                   freizuhalten. Bei Verletzung dieser Ob-
          ben, nur durch Sturm entstanden sein                   liegenheit gelten C-3.3.1.2 und C-3.3.3.
          kann.
                                                       A-6.5     Der Versicherungsschutz gegen Sturm,
A-6.2     Versichert sind - sofern nicht etwas an-               Hagel und Überschwemmung durch
          deres vereinbart ist - nur Schäden, die                Witterungsniederschläge und hierdurch
          entstehen                                              verursachten Rückstau erstreckt sich
                                                                 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
A-6.2.1   durch unmittelbare Einwirkung des Stur-                chen - sofern nicht etwas anderes ver-
          mes auf versicherte Sachen oder auf                    einbart ist - nicht auf Schäden durch
          Gebäude, in denen sich versicherte Sa-
          chen befinden;                               A-6.5.1   Sturmflut, nicht in A-6.4 genannte Schä-
                                                                 den durch Grundwasser, Ausuferung
A-6.2.2   dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile,                  von Gewässern;
          Bäume oder andere Gegenstände auf
          versicherte Sachen wirft oder auf Ge-        A-6.5.2   Schneedruck, Lawinen oder Vulkanaus-
          bäude, in denen sich versicherte Sa-                   bruch;
          chen befinden;
                                                       A-6.5.3   Eindringen von Regen, Hagel, Schnee
A-6.2.3   als Folge eines Sturmschadens gemäß                    oder Schmutz durch nicht ordnungsge-
          A-6.2.1 oder A-6.2.2.                                  mäß geschlossene Fenster, Außentü-
                                                                 ren oder andere Öffnungen. Dies gilt
A-6.3     Für Schäden durch Hagel gilt A-6.2 ent-                nicht, wenn diese Öffnungen durch
          sprechend. Hagel ist ein fester Witte-                 Sturm oder Hagel entstanden sind und
          rungsniederschlag in Form von Eiskör-                  einen Gebäudeschaden darstellen oder
          nern.                                                  eine gemäß A-6.4 versicherte Über-
                                                                 schwemmung vorliegt.
A-6.4     Der Versicherer leistet auch Entschädi-
          gung für versicherte Sachen, die unmit-
          telbar durch folgende Ereignisse (Ge-        A-7       Welche Sachen sind versichert, wel-
          fahren) zerstört oder beschädigt werden                che nicht?
          oder infolgedessen abhanden kommen:
                                                       A-7.1     Versichert ist der gesamte Hausrat.
A-6.4.1   Überschwemmung durch Witterungs-                       Dazu gehören alle privat genutzten Sa-
          niederschläge                                          chen, die dem Haushalt des Versiche-
                                                                 rungsnehmers zur Einrichtung oder zum
          Das ist eine Überflutung der Gelände-                  Gebrauch oder Verbrauch dienen. Bar-
          oberfläche, die das Gebäude, in dem                    geld und Wertsachen gehören ebenfalls
          sich die versicherten Sachen befinden,                 zum Hausrat, nicht aber Kryptowerte.
          unmittelbar umgibt. Versicherungs-                     Für Bargeld und Wertsachen gelten
          schutz besteht, wenn die Überschwem-                   Entschädigungsgrenzen (siehe A-8).
          mung durch Witterungsniederschläge
          verursacht wurde. Versicherungsschutz        A-7.2     Versichert sind auch
          besteht auch, wenn dadurch Grundwas-
          ser an die Erdoberfläche austritt.           A-7.2.1   Krankenfahrstühle und sonstige medizi-
                                                                 nische Hilfsmittel, Rasenmäher, Go-
A-6.4.2   durch Witterungsniederschläge verur-                   karts und nicht versicherungspflichtige
          sachten Rückstau                                       Modell- und Spielfahrzeuge, auch wenn
                                                                 sie selbstfahrend sind;
          Das liegt vor, wenn Wasser aus der öf-
          fentlichen Kanalisation bestimmungs-         A-7.2.2   Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauch-
          widrig aus gebäudeeigenen Ableitungs-                  boote einschließlich ihrer Motoren, Surf-
          rohren oder deren zugehörigen Einrich-                 geräte, Fall- und Gleitschirme, nicht mo-
          tungen in das Gebäude eindringt, in                    torisierte Flugdrachen sowie Drohnen
                                                                 und Modellflugzeuge mit einem Gewicht

[Seite 14]
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          von maximal 5 kg, auch wenn sie kenn-      A-7.6.4   Hausrat von Mietern, soweit er diesen
          zeichnungs- bzw. versicherungspflichtig              nicht durch den Versicherungsnehmer
          sind;                                                überlassen worden ist;
                                                     A-7.6.5   Sachen im Privatbesitz, die durch einen
A-7.2.3   Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegen-                 gesonderten Versicherungsvertrag ver-
          stände, die dem Beruf oder dem Ge-                   sichert sind (z. B. für Fahrräder,
          werbe des Versicherungsnehmers oder                  Schmucksachen und Pelze, Kunstge-
          einer mit ihm in häuslicher Gemein-                  genstände, Musikinstrumente oder
          schaft lebenden Person dienen. Han-                  Jagd- und Sportwaffen);
          delswaren sind hiervon ausgeschlos-
          sen. Die Einschränkung gemäß A-10.4        A-7.6.6   in nicht ständig bewohnten Wohnungen
          bleibt unberührt;                                    in nicht ständig bewohnten Gebäuden
                                                               (Zweitwohnsitzen, Ferien- und Wochen-
A-7.2.4   Haustiere, die regelmäßig artgerecht in              endhäusern), die als Versicherungsort
          Wohnungen gehalten werden (z. B.                     im Versicherungsschein gemäß A-10.2
          Hunde, Katzen, Vögel, Fische).                       genannt sind, folgende Sachen: Wert-
                                                               sachen gem. A-8.1;
A-7.3     Die in A-7.1 und A-7.2 genannten Sa-
          chen sind auch versichert, soweit sie      A-7.6.7   in nicht ständig bewohnten Wohnungen
          fremdes Eigentum sind.                               in ansonsten ständig bewohnten Ge-
                                                               bäuden (Ferienwohnungen, nicht Zweit-
A-7.4     Ebenfalls versichert sind                            wohnungen), die als Versicherungsort
                                                               im Versicherungsschein gemäß A-10.2
A-7.4.1   Antennenanlagen sowie Markisen, so-                  genannt sind, folgende Sachen: Wert-
          weit diese Sachen nicht mehreren Woh-                sachen gem. A-8.1.1 bis A-8.1.3.
          nungen oder gewerblichen Zwecken
          dienen;
                                                     A-8       Was sind Wertsachen? Was sind
A-7.4.2   in das Gebäude eingefügte Sachen, die                Wertschutzschränke? Welche Ent-
          der Versicherungsnehmer als Mieter auf               schädigungsgrenzen gelten für Wert-
          seine Kosten beschafft oder übernom-                 sachen?
          men hat und für die er die Gefahr trägt.
          Das sind insbesondere sanitäre Anla-       A-8.1     Wertsachen sind
          gen und Leitungswasser führende In-
          stallationen mit deren Zu- und Ablei-      A-8.1.1   Bargeld sowie auf Geldkarten oder
          tungsrohren.                                         sonstige Datenträger geladene Beträge;

A-7.5     Keine Sachen und daher nicht versi-        A-8.1.2   Urkunden einschließlich Sparbücher
          chert sind Daten und Programme sowie                 und sonstige Wertpapiere;
          Kryptowerte (nicht von einer Zentral-
          bank oder öffentlichen Stelle emittierte   A-8.1.3   Schmucksachen, Uhren, Edelsteine,
          oder garantierte digitale Darstellungen              Perlen, Briefmarken, Münzen und Me-
          von Werten wie Bitcoin oder NFT, die                 daillen sowie alle Sachen aus Gold oder
          auf elektronischem Weg gespeichert                   Platin;
          und übertragen werden können).
                                                     A-8.1.4   Pelze, handgeknüpfte Teppiche und
A-7.6     Nicht versichert sind                                Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Ge-
                                                               mälde, Collagen, Zeichnungen, Grafi-
A-7.6.1   Gebäudebestandteile, es sei denn, sie                ken und Plastiken) sowie nicht in
          sind in A-7.4 genannt;                               A-8.1.3 genannte Sachen aus Silber;

A-7.6.2   nicht in A-7.2.1 genannte Kraftfahr-       A-8.1.5   sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt
          zeuge und deren Anhänger einschließ-                 sind (Antiquitäten), jedoch mit Aus-
          lich ihrer Teile und ihres Zubehörs. Das             nahme von Möbelstücken.
          gilt nicht für Räder mit Sommer- oder
          Winterbereifung, Dach- / Heckgepäck-       A-8.2     Wertschutzschränke sind
          träger, Dachgepäckboxen und Motor-
          radkoffer, soweit sie nicht am Fahrzeug    A-8.2.1   mehrwandige Stahlschränke mit einem
          angebracht sind und soweit Entschädi-                Mindestgewicht von 200 kg,
          gung nicht aus einem anderen Versi-
          cherungsvertrag beansprucht werden         A-8.2.2   eingemauerte Stahlwandschränke mit
          kann;                                                mehrwandiger Tür, die im Mauerwerk
                                                               fest verankert, nicht überstehend einge-
A-7.6.3   nicht in A-7.2.2 genannte Luft- und                  baut und an allen Seitenwänden und an
          Wasserfahrzeuge einschließlich ihrer                 der Rückwand von einem mindestens
          Teile und ihres Zubehörs;                            100 mm dicken Betonmantel umgeben
                                                               sind.

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A-8.3       Entschädigungsgrenzen                      A-9.1.3   Transport- und Lagerkosten

A-8.3.1     Die Entschädigung für Wertsachen ist je              Das sind Kosten für den Transport und
            Versicherungsfall auf insgesamt 20 Pro-              die Lagerung des versicherten Haus-
            zent der Versicherungssumme be-                      rats. Voraussetzung ist, dass die Woh-
            grenzt, soweit nicht etwas anderes ver-              nung (siehe A-10.2) unbenutzbar wurde
            einbart ist.                                         und dem Versicherungsnehmer auch
                                                                 die Lagerung in einem benutzbaren Teil
A-8.3.2     Ferner ist für Wertsachen außerhalb                  nicht zumutbar ist. Das Gleiche gilt,
            von in A-8.2 genannten Wertschutz-                   wenn die Wohnung durch Gefahren ge-
            schränken oder außerhalb besonders                   mäß A-2, A-5 oder A-6 unbewohnbar
            vereinbarter sonstiger Behältnisse die               wurde, ohne dass ein Schaden am ver-
            Entschädigung je Versicherungsfall be-               sicherten Hausrat die Unbewohnbarkeit
            grenzt auf                                           verursacht hat. Die Kosten für die Lage-
                                                                 rung werden ohne weitere zeitliche Be-
A-8.3.2.1   insgesamt 2.500 EUR für Wertsachen                   grenzung bis zu dem Zeitpunkt ersetzt,
            gemäß A-8.1.1, ausgenommen Mün-                      in dem die Wohnung wieder benutzbar
            zen, deren Versicherungswert den                     oder eine Lagerung in einem benutzba-
            Nennbetrag übersteigt;                               ren Teil der Wohnung wieder zumutbar
                                                                 ist. Entschädigung wird nur geleistet,
A-8.3.2.2   insgesamt 5.000 EUR für Wertsachen                   soweit der Versicherungsnehmer die
            gemäß A-8.1.2;                                       mögliche Wiederbenutzbarkeit nicht
                                                                 schuldhaft verzögert.
A-8.3.2.3   insgesamt 25.000 EUR für Wertsachen
            gemäß A-8.1.3.                             A-9.1.4   Umzugskosten

A-8.3.3     Innerhalb der in A-8.2 genannten Be-                 Das sind Kosten für einen Umzug. Vo-
            hältnisse erhöht sich die Entschädigung              raussetzung ist, dass die Wohnung un-
            je Versicherungsfall auf                             bewohnbar geworden ist. Ersatz wird
                                                                 auch geleistet, wenn die Wohnung
A-8.3.3.1   insgesamt 10.000 EUR für Wertsachen                  durch Gefahren gemäß A-2, A-5 oder
            gemäß A-8.1.1, ausgenommen Mün-                      A-6 unbewohnbar wurde, ohne dass ein
            zen, deren Versicherungswert den                     Schaden am versicherten Hausrat die
            Nennbetrag übersteigt;                               Unbewohnbarkeit verursacht hat.

A-8.3.3.2   insgesamt 20.000 EUR für Wertsachen        A-9.1.5   Schadenabwendungs- und Schaden-
            gemäß A-8.1.2;                                       minderungskosten

A-8.3.3.3   insgesamt 100.000 EUR für Wertsa-                    Das sind Kosten für - auch erfolglose -
            chen gemäß A-8.1.3.                                  Maßnahmen zur Abwendung oder Min-
                                                                 derung des Schadens. Voraussetzung
A-8.3.3.4   Die Entschädigung gemäß A-8.3.3.1 bis                ist, dass der Versicherungsnehmer
            A-8.3.3.3 beträgt zusammen höchstens                 diese Maßnahmen für sachgerecht hal-
            100.000 EUR.                                         ten durfte und dass sie nach objektiver
                                                                 Betrachtung der Umstände verhältnis-
                                                                 mäßig waren oder auf Weisung des
A-9         Welche Folgekosten sind versichert?                  Versicherers erfolgten.

A-9.1       Versichert sind diese infolge eines Ver-             Versichert sind auch Aufwendungen für
            sicherungsfalles notwendigen Kosten:                 Leistungen der Feuerwehr oder anderer
                                                                 im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
A-9.1.1     Aufräumungskosten                                    tung Verpflichteter, wenn sie im öffentli-
                                                                 chen Interesse nicht kostenfrei erbracht
            Das sind Kosten für das Aufräumen ver-               werden und der Versicherungsnehmer
            sicherter Sachen. Das schließt Aufwen-               insoweit in Anspruch genommen wird.
            dungen ein, um zerstörte oder beschä-                Nicht versichert sind diese Aufwendun-
            digte versicherte Sachen wegzuräu-                   gen, sofern sie im öffentlichen Interesse
            men, zum nächsten Ablagerungsplatz                   kostenfrei zu erbringen sind.
            zu transportieren und sie abzulagern
            oder zu vernichten.                        A-9.1.6   Schlossänderungskosten

A-9.1.2     Bewegungs- und Schutzkosten                          Das sind Kosten, die für Schlossände-
                                                                 rungen entstehen, wenn Schlüssel für
            Das sind Kosten, die aufzuwenden sind,               Türen oder Fenster der Wohnung durch
            weil zur Wiederherstellung oder Wieder-              einen Versicherungsfall abhanden ge-
            beschaffung versicherter Sachen an-                  kommen sind.
            dere Sachen bewegt, verändert oder
            geschützt werden müssen. Das umfasst
            auch den Transport und die Lagerung
            dieser Sachen.

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A-9.1.7    Reparaturkosten für Gebäudebeschädi-                begrenzt auf 100 EUR, soweit nicht et-
           gungen                                              was anderes vereinbart ist.

           Das sind Kosten, die entstehen, weil                Bei nicht ständig bewohnten Wohnun-
           Gebäudebeschädigungen im Bereich                    gen als Versicherungsort sind diese
           der Wohnung repariert werden müssen.                Kosten nicht versichert.
           Voraussetzung ist, dass die Schäden
           durch Einbruch, Beraubung oder den         A-9.2    Die versicherten Kosten nach A-9.1.1
           Versuch einer solchen Tat (siehe A-3)               bis A-9.1.10 werden nur ersetzt, soweit
           oder innerhalb der Wohnung durch Van-               sie nachweislich tatsächlich aufgewen-
           dalismus nach einem Einbruch oder bei               det worden sind. Maßgeblicher Bewer-
           Beraubung (siehe A-4) entstanden sind.              tungsstichtag für die Bemessung der
           Die Kosten werden ersetzt, soweit Ent-              Höhe der Ersatzleistung ist das Datum
           schädigung nicht aus einem anderen                  des Eintritts des Versicherungsfalles.
           Versicherungsvertrag beansprucht wer-
           den kann.                                  A-9.3    Die in Nr. A-9.1.1 bis A-9.1.10 genann-
                                                               ten Kosten sind ohne Entschädigungs-
A-9.1.8    Reparaturkosten für Leitungswasser-                 grenze mitversichert, soweit nicht etwas
           schäden in gemieteten Wohnungen                     anderes vereinbart ist.

           Das sind Kosten, die entstehen, weil
           Leitungswasserschäden (siehe A-5.1)        A-10     Wo besteht Versicherungsschutz?
           in gemieteten Wohnungen an Bodenbe-
           lägen, Innenanstrichen, Tapeten oder       A-10.1   Versicherungsschutz besteht für versi-
           alters- und behindertengerechten Ein-               cherte Sachen innerhalb des Versiche-
           bauten repariert werden müssen. Die                 rungsortes.
           Kosten werden ersetzt, soweit Entschä-
           digung nicht aus einem anderen Versi-               Ebenfalls versichert ist Hausrat, der in-
           cherungsvertrag beansprucht werden                  folge eines eingetretenen oder unmittel-
           kann.                                               bar bevorstehenden Versicherungsfal-
                                                               les aus dem Versicherungsort entfernt
A-9.1.9    Mehrkosten    durch    Technologiefort-             und in zeitlichem und örtlichem Zusam-
           schritt                                             menhang mit diesem Vorgang beschä-
                                                               digt oder zerstört wird oder abhanden
           Das sind Kosten für Mehraufwendun-                  kommt. Unberührt bleibt jedoch A-21.
           gen zur Wiederherstellung oder Wieder-
           beschaffung der versicherten und vom       A-10.2   Versicherungsort ist die im Versiche-
           Schaden betroffenen Sache durch                     rungsschein bezeichnete Wohnung des
           Technologiefortschritt. Voraussetzung               Versicherungsnehmers. Zur Wohnung
           ist, dass die Wiederherstellung oder                gehören auch Loggien, Balkone sowie
           Wiederbeschaffung der Sache in der-                 an das Gebäude unmittelbar anschlie-
           selben Art und Güte nicht oder nur mit              ßende Terrassen. Gleiches gilt für aus-
           unwirtschaftlichem Aufwand möglich ist.             schließlich vom Versicherungsnehmer
           Maßgebend ist der Betrag, der für ein               oder einer mit ihm in häuslicher Ge-
           Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom              meinschaft lebenden Person zu priva-
           Schaden betroffenen Sache möglichst                 ten Zwecken genutzte Räume und Ne-
           nahe kommt.                                         bengebäude einschließlich Garagen.
                                                               Voraussetzung ist, dass sie sich auf
A-9.1.10   Hotelkosten                                         dem gleichen Grundstück wie die versi-
                                                               cherte Wohnung befinden.
           Das sind Kosten, um eine Hotel- oder
           ähnliche Unterbringung ohne Neben-         A-10.3   Versicherungsschutz besteht auch in
           kosten (z. B. Frühstück, Telefon) vorzu-            Garagen in der Nähe des Versicherung-
           nehmen. Voraussetzung ist, dass die                 sortes, soweit sie ausschließlich vom
           Wohnung unbewohnbar wurde und dem                   Versicherungsnehmer oder einer mit
           Versicherungsnehmer auch die Be-                    ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
           schränkung auf einen bewohnbaren Teil               den Person zu privaten Zwecken ge-
           nicht zumutbar ist. Das Gleiche gilt,               nutzt werden.
           wenn die Wohnung durch Gefahren ge-
           mäß A-2, A-5 oder A-6 unbewohnbar                   Dem Versicherungsnehmer oder einer
           wurde, ohne dass ein Schaden am ver-                mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le-
           sicherten Hausrat die Unbewohnbarkeit               benden Person gehörender Hausrat ist
           verursacht hat. Die Kosten werden ohne              auch in gemeinschaftlich genutzten
           weitere zeitliche Begrenzung bis zu                 Räumen wie Fahrrad- oder Waschkeller
           dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Woh-              versichert. Diese müssen zur Aufbe-
           nung wieder bewohnbar ist. Entschädi-               wahrung von Hausrat bestimmt sein
           gung wird nur geleistet, soweit der Ver-            und sich auf demselben Grundstück be-
           sicherungsnehmer die mögliche Wie-                  finden wie die versicherte Wohnung. Bei
           derbewohnbarkeit nicht schuldhaft ver-              Wohngemeinschaften gilt dies nur,
           zögert. Die Entschädigung ist pro Tag

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           wenn die gesamte Wohnung versichert          A-11.4.2   in den Fällen von A-3.2.2 nur dann,
           ist.                                                    wenn die angedrohte Gewalttat an Ort
                                                                   und Stelle verübt werden soll.
           Für Antennenanlagen sowie für Marki-
           sen gilt als Versicherungsort das ge-        A-11.5     Für Wertsachen und Bargeld gelten die
           samte Grundstück, auf dem die versi-                    in A-8 genannten Entschädigungsgren-
           cherte Wohnung liegt.                                   zen. Die Entschädigung für die Außen-
                                                                   versicherung ist jedoch insgesamt auf
A-10.4     Versicherungsschutz besteht auch in                     20 Prozent der Versicherungssumme,
           Räumen, die beruflich oder gewerblich                   höchstens 20.000 EUR, begrenzt, so-
           genutzt werden, sofern sie auch über                    weit nicht etwas anderes vereinbart ist.
           die Wohnung zu betreten sind (z. B. Ar-
           beitszimmer in der Wohnung).
                                                        A-12       Was ist der Versicherungswert? Was
A-10.5     Bei Schäden durch Beraubung müssen                      ist die Versicherungssumme und wie
           alle Voraussetzungen gemäß A-3.2 in-                    wird sie angepasst?
           nerhalb des Versicherungsortes ver-
           wirklicht worden sein.                       A-12.1     Versicherungswert

                                                        A-12.1.1   Versicherungswert ist der Neuwert. Das
A-11       Wann und in welchem Umfang be-                          ist der Wiederbeschaffungspreis von
           steht Außenversicherungsschutz?                         Sachen gleicher Art und Güte in neu-
                                                                   wertigem Zustand.
A-11.1     Außerhalb des Versicherungsortes be-
           steht für versicherte Sachen weltweit        A-12.1.2   Für Kunstgegenstände gemäß A-8.1.4
           Versicherungsschutz unter folgenden                     und Antiquitäten gemäß A-8.1.5 ist Ver-
           Voraussetzungen:                                        sicherungswert der Wiederbeschaf-
                                                                   fungspreis von Sachen gleicher Art und
A-11.1.1   Die Sachen sind Eigentum oder dienen                    Güte.
           dem Gebrauch des Versicherungsneh-
           mers oder einer mit ihm in häuslicher        A-12.1.3   Sind Sachen für ihren Zweck im Haus-
           Gemeinschaft lebenden Person.                           halt des Versicherungsnehmers nicht
                                                                   mehr zu verwenden, so ist Versiche-
A-11.1.2   Die Sachen befinden sich nur vorüber-                   rungswert der gemeine Wert. Das ist
           gehend außerhalb des Versicherung-                      der für den Versicherungsnehmer er-
           sortes (siehe A-10.2). Zeiträume von                    zielbare Verkaufspreis.
           mehr als drei Monaten gelten nicht als
           vorübergehend.                               A-12.1.4   Ist die Entschädigung für Wertsachen
                                                                   nach A-8.3 auf bestimmte Beträge be-
           Hält sich der Versicherungsnehmer                       grenzt, werden höchstens diese berück-
           oder eine mit ihm in häuslicher Gemein-                 sichtigt.
           schaft lebende Person länger außerhalb
           des Versicherungsortes auf, besteht          A-12.2     Versicherungssumme
           Versicherungsschutz während der Aus-
           bildung, eines freiwilligen Wehrdienstes     A-12.2.1   Die vereinbarte Versicherungssumme
           oder eines sonstigen gesetzlichen Frei-                 wird vom Versicherungsnehmer be-
           willigendienstes (z. B. Freiwilliges Sozi-              stimmt. Sie soll dem Versicherungswert
           ales oder Ökologisches Jahr, Bundes-                    gemäß A-12.1 entsprechen.
           freiwilligendienst). Das gilt unabhängig
           von der Dauer des Aufenthalts, solange       A-12.2.2   Die vereinbarte oder nach A-12.3 ange-
           die Person keinen eigenen Hausstand                     passte Versicherungssumme erhöht
           gründet.                                                sich um einen Vorsorgebetrag von
                                                                   10 Prozent.
A-11.2     Für Schäden gemäß A-6 besteht Au-
           ßenversicherungsschutz nur, wenn sich        A-12.3     Anpassung der Versicherungssumme
           die Sachen in Gebäuden, Kabinen von                     und des Beitrags
           Kreuzfahrtschiffen oder Schlafwagen-
           abteilen befinden.                           A-12.3.1   Der Versicherer passt den Versiche-
                                                                   rungsschutz an die Entwicklung der
A-11.3     Für Schäden durch Einbruchdiebstahl                     Verbraucherpreise an. Er verändert
           müssen die in A-3.1 genannten Voraus-                   hierzu die Versicherungssumme. Für
           setzungen erfüllt sein.                                 die Anpassung wird der Index „Ver-
                                                                   brauchs- und Gebrauchsgüter ohne
A-11.4     Bei Beraubung (siehe A-3.2) besteht                     Nahrungsmittel und ohne normaler-
           Außenversicherungsschutz                                weise nicht in der Wohnung gelagerte
                                                                   Güter" verwendet. Dieser ist Bestandteil
A-11.4.1   auch dann, wenn die Beraubung an ei-                    des      Verbraucherpreisindexes    für
           ner Person begangen wird, die mit dem                   Deutschland (VPI). Maßgebend ist der
           Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-                   jeweils für den Monat September vom
           meinschaft lebt;                                        Statistischen Bundesamt veröffentlichte

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           Index. Die Versicherungssumme erhöht       II         Die Entschädigungsleistung
           oder vermindert sich entsprechend dem
           Prozentsatz, um den sich der Index im      A-14       Welche Entschädigung wird geleis-
           vergangenen Kalenderjahr gegenüber                    tet? Wie wirkt sich eine Unterversi-
           dem davor liegenden Kalenderjahr ver-                 cherung auf die Entschädigung aus?
           ändert hat. Der Veränderungsprozent-
           satz wird auf eine Stelle hinter dem       A-14.1     Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
           Komma kaufmännisch gerundet.
                                                      A-14.1.1   zerstörten oder abhanden gekomme-
A-12.3.2   Die Versicherungssumme verändert                      nen Sachen der Versicherungswert ge-
           sich jeweils mit Beginn einer neuen Ver-              mäß A-12.1 zum Zeitpunkt des Versi-
           sicherungsperiode (siehe C-1.2.2). Sie                cherungsfalls.
           wird auf volle 100 EUR aufgerundet und
           dem Versicherungsnehmer bekannt ge-        A-14.1.2   beschädigten Sachen die notwendigen
           geben. Der Beitrag wird aus der neuen                 Reparaturkosten zum Zeitpunkt des
           Versicherungssumme berechnet. Der in                  Versicherungsfalls. Der Versicherer er-
           Rechnung gestellte Beitrag enthält die                setzt außerdem die Wertminderung, die
           Versicherungsteuer, die der Versiche-                 durch die Reparatur nicht ausgeglichen
           rungsnehmer in der jeweils vom Gesetz                 wird. Insgesamt wird höchstens der Ver-
           bestimmten Höhe zu entrichten hat.                    sicherungswert gemäß A-12.1 zum Zeit-
                                                                 punkt des Versicherungsfalls ersetzt.
A-12.3.3   Der Versicherungsnehmer kann der An-                  Die Reparaturkosten werden gekürzt,
           passung der Versicherungssumme                        soweit durch die Reparatur der Versi-
           durch Erklärung in Textform (z. B. E-                 cherungswert der Sache gegenüber
           Mail, Telefax oder Brief) widersprechen.              dem Versicherungswert zum Zeitpunkt
           Das muss innerhalb eines Monats nach                  des Versicherungsfalls erhöht wird.
           Zugang der Mitteilung über die ange-
           passte Versicherungssumme gesche-          A-14.1.3   beschädigten Sachen, deren Ge-
           hen. Um die Frist zu wahren, genügt es,               brauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist
           den Widerspruch rechtzeitig abzusen-                  (sog. Schönheitsschaden), den Betrag,
           den. Damit wird die Anpassung nicht                   der dem Minderwert der Sache ent-
           wirksam.                                              spricht. Das setzt voraus, dass dem
                                                                 Versicherungsnehmer die Nutzung die-
                                                                 ser Sache ohne Reparatur zumutbar ist.
A-13       Was gilt bei einer Überversicherung?
                                                      A-14.1.4   Restwerte werden bei der Entschädi-
           Übersteigt die Versicherungssumme                     gungsberechnung gemäß A-14.1 ange-
           den Wert des versicherten Interesses                  rechnet.
           erheblich, so kann sowohl der Versiche-
           rer als auch der Versicherungsnehmer       A-14.1.5   Die Entschädigung für versicherte Sa-
           verlangen, dass zur Beseitigung der                   chen ist je Versicherungsfall auf die Ver-
           Überversicherung die Versicherungs-                   sicherungssumme gemäß A-12.2 be-
           summe mit sofortiger Wirkung herabge-                 grenzt.
           setzt wird. Ab Zugang des Herabset-
           zungsverlangens ist für die Höhe des       A-14.2     Kosten
           Beitrags der Betrag maßgebend, den
           der Versicherer berechnet haben                       Berechnungsgrundlage für die Entschä-
           würde, wenn der Vertrag von vornherein                digung versicherter Kosten (siehe A-9)
           mit dem neuen Inhalt geschlossen wor-                 sind die nachgewiesenen tatsächlich
           den wäre.                                             angefallenen Kosten. Dabei werden die
                                                                 jeweils vereinbarten Entschädigungs-
           Hat der Versicherungsnehmer die Über-                 grenzen berücksichtigt.
           versicherung in der Absicht geschlos-
           sen, sich dadurch einen rechtswidrigen     A-14.3     Kosten der Ermittlung und Feststellung
           Vermögensvorteil zu verschaffen, ist                  des Schadens
           der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
           steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt                Der Versicherer trägt auch die notwen-
           zu, zu dem er von den die Nichtigkeit                 digen Kosten für die Ermittlung und
           begründenden Umständen Kenntnis er-                   Feststellung eines von ihm zu ersetzen-
           langt.                                                den Schadens. Wird der Versicherungs-
                                                                 nehmer vertraglich verpflichtet oder
                                                                 vom Versicherer aufgefordert, einen
                                                                 Sachverständigen oder Beistand hinzu-
                                                                 zuziehen, werden auch diese Kosten er-
                                                                 setzt. Die Bestimmungen zum Sachver-
                                                                 ständigenverfahren (siehe A-17) blei-
                                                                 ben unberührt.

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A-14.4   Mehrwertsteuer                                         sind dem Versicherer unverzüglich mit-
                                                                zuteilen.
         Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,
         wenn der Versicherungsnehmer vor-           A-15.3     A-15.1 gilt nur, solange kein weiterer
         steuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche                Hausratversicherungsvertrag ohne Un-
         gilt, wenn der Versicherungsnehmer                     terversicherungsverzicht für denselben
         Mehrwertsteuer tatsächlich nicht ge-                   Versicherungsort besteht.
         zahlt hat. Dies gilt entsprechend für die
         Berechnung versicherter Kosten (siehe       A-15.4     Versicherungsnehmer und Versicherer
         A-9).                                                  können den Unterversicherungsver-
                                                                zicht unter Einhaltung einer Frist von
A-14.5   Unterversicherung                                      drei Monaten zum Ende der laufenden
                                                                Versicherungsperiode (siehe C-1.2.2) in
         Ist die Versicherungssumme zum Zeit-                   Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
         punkt des Versicherungsfalles niedriger                Brief) kündigen. Kündigt der Versiche-
         als der Versicherungswert gemäß                        rer, kann der Versicherungsnehmer den
         A-12.1, besteht eine Unterversicherung.                Vertrag zum Ende der laufenden Versi-
         In diesem Fall wird die Entschädigung                  cherungsperiode kündigen. Dies muss
         nach A-14.1 im Verhältnis der Versiche-                innerhalb eines Monats nach Zugang
         rungssumme zum Versicherungswert                       der Erklärung des Versicherers gesche-
         gekürzt. Das gilt ebenso für die Berech-               hen.
         nung der Entschädigung versicherter
         Kosten nach A-14.2.
                                                     A-16       Welche Selbstbeteiligung wird von
A-14.6   Wertsachen                                             der Entschädigung abgezogen?

         Ist die Entschädigung gemäß A-8 auf                    Der bedingungsgemäß als entschädi-
         bestimmte Beträge begrenzt, so werden                  gungspflichtig errechnete Betrag ein-
         bei Ermittlung des Versicherungswertes                 schließlich Aufwendungsersatz wird je
         der dort genannten Wertsachen höchs-                   Versicherungsfall um die vereinbarte
         tens diese Beträge berücksichtigt. Der                 Selbstbeteiligung gekürzt.
         bei Unterversicherung nur teilweise zu
         ersetzende Gesamtbetrag des Scha-
         dens wird ohne Rücksicht auf Entschä-       A-17       Was gilt, wenn die Höhe des Scha-
         digungsgrenzen ermittelt. Für die Höhe                 dens in einem Sachverständigenver-
         der Entschädigung gelten jedoch die                    fahren ermittelt werden soll?
         Grenzen gemäß A-8.
                                                     A-17.1     Versicherungsnehmer und Versicherer
                                                                können nach Eintritt des Versicherungs-
A-15     Wann besteht Unterversicherungs-                       falles vereinbaren, dass die Höhe des
         verzicht?                                              Schadens durch Sachverständige fest-
                                                                gestellt wird. Das Sachverständigenver-
A-15.1   Unterversicherungsverzicht bedeutet,                   fahren kann durch Vereinbarung auf
         dass der Versicherer abweichend von                    weitere Feststellungen zum Versiche-
         A-14.5 keinen Abzug wegen Unterversi-                  rungsfall ausgedehnt werden. Der Ver-
         cherung vornimmt, wenn dies im Versi-                  sicherungsnehmer kann ein Sachver-
         cherungsschein ausdrücklich bestätigt                  ständigenverfahren auch durch einsei-
         ist. Die Bestimmung von A-14.1.5 wird                  tige Erklärung gegenüber dem Versi-
         dadurch nicht berührt. Voraussetzung                   cherer verlangen.
         für den Unterversicherungsverzicht ist
         die richtige Angabe der Wohnfläche.         A-17.2     Für das Sachverständigenverfahren gilt:
         Wohnfläche ist die Fläche aller Räume
         einer Wohnung einschließlich Hauswirt-      A-17.2.1   Jede Partei benennt in Textform (z. B.
         schaftsräume und Hobbyräume (auch in                   E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sach-
         Nebengebäuden). Nicht zu berücksich-                   verständigen. Anschließend kann sie
         tigen sind Treppen, Balkone, Loggien                   die andere Partei unter Angabe des von
         und Terrassen sowie Keller-, Speicher-                 ihr benannten Sachverständigen in
         und Bodenräume, die nicht zu Wohn-                     Textform auffordern, den zweiten Sach-
         zwecken genutzt bzw. ausgebaut sind.                   verständigen zu benennen. Wird der
                                                                zweite Sachverständige nicht innerhalb
A-15.2   Weicht die vom Versicherungsnehmer                     von zwei Wochen nach Zugang der Auf-
         angegebene Wohnfläche von den tat-                     forderung benannt, so kann ihn die auf-
         sächlichen Verhältnissen ab und ist                    fordernde Partei durch das für den
         dadurch die Versicherungssumme zu                      Schadenort zuständige Amtsgericht er-
         niedrig bemessen, besteht kein Unter-                  nennen lassen. In der Aufforderung
         versicherungsverzicht, wenn die Abwei-                 durch den Versicherer ist der Versiche-
         chung auf Vorsatz oder grober Fahrläs-                 rungsnehmer auf diese Folge hinzuwei-
         sigkeit beruht. Änderungen der Wohn-                   sen.
         fläche (z. B. durch Umzug, siehe A-24)

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A-17.2.2   Beide Sachverständige benennen in                      unverbindlich sind, trifft das Gericht eine
           Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder                   verbindliche Feststellung. Dies gilt
           Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen                 auch, wenn die Sachverständigen die
           einen dritten Sachverständigen als Ob-                 Feststellung nicht treffen können oder
           mann. Einigen sie sich nicht, so wird der              wollen oder sie verzögern.
           Obmann auf Antrag einer Partei durch
           das für den Schadenort zuständige           A-17.7     Jede Partei trägt die Kosten ihres Sach-
           Amtsgericht ernannt.                                   verständigen. Die Kosten des Obman-
                                                                  nes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
A-17.2.3   Der Versicherer darf als Sachverständi-
           gen keine Person benennen, die Mitbe-       A-17.8     Durch das Sachverständigenverfahren
           werber des Versicherungsnehmers ist                    werden die Obliegenheiten des Versi-
           oder mit ihm in dauernder Geschäfts-                   cherungsnehmers gemäß A-25 und
           verbindung steht und keine Person, die                 C-3.3.2 nicht berührt.
           bei Mitbewerbern oder Geschäftspart-
           nern angestellt ist oder mit ihnen in ei-
           nem ähnlichen Verhältnis steht. Dies gilt   A-18       Wann und wie erfolgt die Berech-
           entsprechend für die Benennung eines                   nung der Entschädigung?
           Obmannes durch die Sachverständi-
           gen.                                        A-18.1     Fälligkeit der Entschädigung

A-17.3     Die Feststellungen der Sachverständi-                  Die Entschädigung wird fällig, wenn der
           gen müssen enthalten:                                  Versicherer den Anspruch dem Grund
                                                                  und der Höhe nach abschließend fest-
A-17.3.1   ein Verzeichnis der zerstörten, beschä-                gestellt hat. Der Versicherungsnehmer
           digten und abhanden gekommenen ver-                    kann einen Monat nach Meldung des
           sicherten Sachen sowie deren nach                      Schadens den Betrag als Abschlags-
           dem Versicherungsvertrag in Frage                      zahlung beanspruchen, der nach Lage
           kommenden Versicherungswerte (siehe                    der Sache mindestens zu zahlen ist.
           A-12.1) zum Zeitpunkt des Versiche-
           rungsfalles;                                A-18.2     Verzinsung

A-17.3.2   die Wiederherstellungs- und Wiederbe-                  Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus
           schaffungskosten gemäß A-14.1.1 und                    einem anderen Rechtsgrund eine wei-
           A-14.1.2;                                              tergehende Zinspflicht besteht:

A-17.3.3   die Restwerte der von dem Schaden be-       A-18.2.1   Die Entschädigung ist ab dem Tag der
           troffenen Sachen;                                      Schadenmeldung zu verzinsen. Das gilt
                                                                  nicht, soweit die Entschädigung inner-
A-17.3.4   die nach A-9 versicherten Kosten;                      halb eines Monats geleistet wurde.

A-17.3.5   den Versicherungswert der nicht vom         A-18.2.2   Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter
           Schaden betroffenen versicherten Sa-                   dem jeweiligen Basiszinssatz des Bür-
           chen zum Zeitpunkt des Versicherungs-                  gerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB),
           falles, wenn kein Unterversicherungs-                  mindestens jedoch bei 4 Prozent und
           verzicht gegeben ist.                                  höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro
                                                                  Jahr.
A-17.4     Der Sachverständige übermittelt seine
           Feststellungen beiden Parteien gleich-      A-18.2.3   Die Zinsen werden zusammen mit der
           zeitig. Weichen die Feststellungen der                 Entschädigung fällig.
           Sachverständigen voneinander ab,
           übergibt der Versicherer sie unverzüg-      A-18.3     Hemmung
           lich dem Obmann. Dieser entscheidet
           über die streitig gebliebenen Punkte in-               Bei der Berechnung der Fristen gemäß
           nerhalb der durch die Feststellungen                   A-18.1 und A-18.2.1 gilt: Nicht zu be-
           der     Sachverständigen     gezogenen                 rücksichtigen ist der Zeitraum, für den
           Grenzen und übermittelt seine Ent-                     wegen Verschuldens des Versiche-
           scheidung beiden Parteien gleichzeitig.                rungsnehmers die Entschädigung nicht
                                                                  ermittelt oder nicht gezahlt werden
A-17.5     Die Feststellungen der Sachverständi-                  kann.
           gen oder des Obmannes sind für den
           Versicherer und den Versicherungsneh-       A-18.4     Der Versicherer kann die Zahlung auf-
           mer verbindlich. Sie sind unverbindlich,               schieben, solange
           wenn nachgewiesen wird, dass sie of-
           fenbar von der wirklichen Sachlage er-      A-18.4.1   Zweifel an der Empfangsberechtigung
           heblich abweichen.                                     des Versicherungsnehmers bestehen;

A-17.6     Aufgrund von verbindlichen Feststellun-     A-18.4.2   ein behördliches oder strafrechtliches
           gen berechnet der Versicherer die Ent-                 Verfahren gegen den Versicherungs-
           schädigung. Wenn die Feststellungen

[Seite 21]
                                                                                                 Seite 21 von 53


             nehmer oder einen seiner Repräsentan-        A-19.3   Beschädigte Sachen
             ten aus Anlass dieses Versicherungs-
             falls läuft.                                          Behält der Versicherungsnehmer wie-
                                                                   derherbeigeschaffte Sachen und sind
                                                                   diese beschädigt worden, kann er auch
A-19         Was gilt für wiederherbeigeschaffte                   die bedingungsgemäße Entschädigung
             Sachen?                                               in Höhe der Reparaturkosten verlangen
                                                                   oder behalten.
A-19.1       Anzeigepflicht
                                                          A-19.4   Mögliche Rückerlangung
             Erlangt der Versicherer oder der Versi-
             cherungsnehmer Kenntnis über den                      Ist es dem Versicherungsnehmer mög-
             Verbleib abhandengekommener Sa-                       lich, den Besitz einer abhandengekom-
             chen, hat er dies dem Vertragspartner                 menen Sache zurück zu erlangen, ohne
             unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige                  dass er davon Gebrauch macht, gilt die
             muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax               Sache als zurückerhalten.
             oder Brief) erfolgen.
                                                          A-19.5   Übertragung der Rechte
A-19.2       Entschädigung
                                                                   Muss der Versicherungsnehmer dem
             Hat der Versicherungsnehmer den Be-                   Versicherer zurückerlangte Sachen zur
             sitz einer abhandengekommenen Sa-                     Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Ver-
             che wiedererhalten, so gilt für die Ent-              sicherer den Besitz, das Eigentum und
             schädigung dieser Sache:                              alle sonstigen Rechte zu übertragen,
                                                                   die ihm an diesen Sachen zustehen.
A-19.2.1     Vor Zahlung der abschließenden Ent-
             schädigung                                   A-19.6   Rückabwicklung bei kraftlos erklärten
                                                                   Wertpapieren
             Der Versicherungsnehmer behält den
             Anspruch auf die Entschädigung. Das                   Ist ein Wertpapier in einem Aufgebots-
             setzt voraus, dass er dem Versicherer                 verfahren für kraftlos erklärt worden, hat
             die Sache innerhalb von zwei Wochen                   der Versicherungsnehmer die gleichen
             zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine            Rechte und Pflichten wie bei Zurücker-
             zwischenzeitlich geleistete Entschädi-                langung des Wertpapiers. Er kann die
             gung für diese Sache zurückzuzahlen.                  Entschädigung jedoch behalten, soweit
             Das gilt auch für eine anteilig geleistete            ihm bei der Rückabwicklung durch Ver-
             Entschädigung.                                        zögerung fälliger Leistungen aus den
                                                                   Wertpapieren ein Zinsverlust entstan-
A-19.2.2     Nach Zahlung der abschließenden Ent-                  den ist.
             schädigung

             Der Versicherungsnehmer kann inner-          A-20     Was gilt bei einem Übergang von Er-
             halb von zwei Wochen nach Empfang                     satzansprüchen?
             einer Aufforderung des Versicherers
             wählen, die Entschädigung zurückzu-          A-20.1   Übergang von Ersatzansprüchen
             zahlen und die Sache zu behalten. An-
             dernfalls gelten folgende Regelungen:                 Steht dem Versicherungsnehmer ein
                                                                   Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
A-19.2.2.1   Bei Entschädigung der Sache in voller                 geht dieser Anspruch auf den Versiche-
             Höhe des Versicherungswerts kann er                   rer über, soweit der Versicherer den
             dem Versicherer die Sache zur Verfü-                  Schaden ersetzt.
             gung stellen. Dieses Wahlrecht muss er
             innerhalb von zwei Wochen nach Emp-                   Der Übergang kann nicht zum Nachteil
             fang der Aufforderung des Versicherers                des Versicherungsnehmers geltend ge-
             ausüben. Tut der Versicherungsnehmer                  macht werden.
             das nicht, geht das Wahlrecht auf den
             Versicherer über.                                     Richtet sich der Ersatzanspruch des
                                                                   Versicherungsnehmers gegen eine Per-
A-19.2.2.2   Bei Entschädigung der Sache in bedin-                 son, mit der er bei Eintritt des Schadens
             gungsgemäß anteiliger Höhe des Versi-                 in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann
             cherungswerts muss er sie im Einver-                  der Übergang nicht geltend gemacht
             nehmen mit dem Versicherer öffentlich                 werden, es sei denn, diese Person hat
             meistbietend verkaufen lassen. Der                    den Schaden vorsätzlich verursacht.
             Versicherer erhält von dem Erlös abzü-
             glich der Verkaufskosten höchstens den       A-20.2   Obliegenheiten zur Sicherung von Er-
             Anteil, den er bereits für die Sache ent-             satzansprüchen
             schädigt hat.
                                                                   Der Versicherungsnehmer hat seinen
                                                                   Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung

[Seite 22]
                                                                                                Seite 22 von 53


           dieses Anspruchs dienendes Recht un-         III        Besondere Obliegenheiten wäh-
           ter Beachtung der geltenden Form- und                   rend der Vertragslaufzeit und im
           Fristvorschriften zu wahren und nach                    Versicherungsfall
           Übergang des Ersatzanspruchs auf den
           Versicherer bei dessen Durchsetzung          A-22       Welche vertraglich vereinbarten Si-
           durch den Versicherer soweit erforder-                  cherheitsvorschriften  (zusätzliche
           lich mitzuwirken.                                       Obliegenheiten) hat der Versiche-
                                                                   rungsnehmer vor dem Versiche-
           Verletzt der Versicherungsnehmer                        rungsfall zu erfüllen?
           diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
           Versicherer zur Leistung insoweit nicht      A-22.1     Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche
           verpflichtet, als er infolge dessen keinen              Obliegenheiten zu C-3.3 gelten fol-
           Ersatz von dem Dritten erlangen kann.                   gende Sicherheitsvorschriften:
           Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
           zung der Obliegenheit ist der Versiche-                 Der Versicherungsnehmer hat
           rer berechtigt, seine Leistung in einem
           der Schwere des Verschuldens des             A-22.1.1   gemäß C-3.3.1.1 alle gesetzlichen, be-
           Versicherungsnehmers entsprechen-                       hördlichen sowie vertraglich vereinbar-
           den Verhältnis zu kürzen; die Beweis-                   ten Sicherheitsvorschriften zu beachten
           last für das Nichtvorliegen einer groben                und für den Fall seiner persönlichen
           Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs-                 Verhinderung für eine ausreichende
           nehmer.                                                 Stellvertretung Sorge zu tragen;

                                                        A-22.1.2   in der kalten Jahreszeit die Wohnung
A-21       In welchen Fällen entfällt die Ent-                     ausreichend zu beheizen und dies ge-
           schädigungspflicht?                                     nügend häufig zu kontrollieren. Alterna-
                                                                   tiv sind dort alle Wasser führenden An-
A-21.1     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her-                 lagen und Einrichtungen abzusperren,
           beiführung des Versicherungsfalles                      zu entleeren und entleert zu halten und
                                                                   die getroffenen Maßnahmen genügend
A-21.1.1   Führt der Versicherungsnehmer den                       häufig zu kontrollieren.
           Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
           ist der Versicherer von der Entschädi-       A-22.2     Folgen einer Obliegenheitsverletzung
           gungspflicht frei.
                                                                   Verletzt der Versicherungsnehmer eine
           Ist die Herbeiführung des Schadens                      der in A-22.1 genannten Obliegenhei-
           durch rechtskräftiges Strafurteil wegen                 ten, gilt unter den Voraussetzungen
           Vorsatzes in der Person des Versiche-                   nach C-3.3.1.2 und C-3.3.3 Folgendes:
           rungsnehmers festgestellt, so gilt die                  Der Versicherer ist berechtigt zu kündi-
           vorsätzliche Herbeiführung des Scha-                    gen. Außerdem kann er ganz oder teil-
           dens als bewiesen.                                      weise leistungsfrei sein.
A-21.1.2   Führt der Versicherungsnehmer den
           Schaden grob fahrlässig herbei, ist der      A-23       Welche besonderen Umstände erhö-
           Versicherer berechtigt, seine Leistung                  hen die Gefahr?
           in einem der Schwere des Verschul-
           dens des Versicherungsnehmers ent-           A-23.1     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
           sprechenden Verhältnis zu kürzen.
                                                                   Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
A-21.2     Arglistige Täuschung nach Eintritt des                  nach C-3.2 kann insbesondere – aber
           Versicherungsfalles                                     nicht nur – vorliegen, wenn:
           Der Versicherer ist von der Entschädi-       A-23.1.1   sich anlässlich eines Wohnungswech-
           gungspflicht frei, wenn der Versiche-                   sels oder aus sonstigen Gründen ein
           rungsnehmer den Versicherer arglistig                   gefahrerheblicher Umstand ändert,
           über Tatsachen, die für den Grund oder                  nach dem der Versicherer vor Vertrags-
           die Höhe der Entschädigung von Be-                      schluss gefragt hat.
           deutung sind, täuscht oder zu täuschen
           versucht.                                    A-23.1.2   die ansonsten ständig bewohnte Woh-
                                                                   nung länger als drei Monate oder über
           Ist die Täuschung oder der Täu-                         eine für den Einzelfall vereinbarte län-
           schungsversuch durch rechtskräftiges                    gere Frist hinaus unbewohnt bleibt und
           Strafurteil gegen den Versicherungs-                    auch nicht beaufsichtigt wird. Beauf-
           nehmer wegen Betrugs oder Betrugs-                      sichtigt ist eine Wohnung nur dann,
           versuches festgestellt, gelten die Vo-                  wenn sich darin während der Nacht eine
           raussetzungen gemäß Satz 1 als bewie-                   dazu berechtigte volljährige Person auf-
           sen.                                                    hält.

                                                        A-23.1.3   vereinbarte Sicherungen beseitigt, ver-
                                                                   mindert oder in nicht gebrauchsfähigem

[Seite 23]
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           Zustand sind. Das gilt auch bei Woh-                  rung führen und ein vereinbarter Unter-
           nungswechsel (siehe A-24).                            versicherungsverzicht (siehe A-15) ent-
                                                                 fallen.
A-23.2     Das Aufstellen eines Gerüstes am Ge-
           bäude gilt nicht als Gefahrerhöhung.       A-24.3     Beitragsänderung und Kündigungsrecht

A-23.3     Folgen einer Gefahrerhöhung                A-24.3.1   Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbe-
                                                                 stimmungen des Versicherers, die für
           Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind                  den Ort der neuen Wohnung gültig sind.
           in C-3.2.3 und C-3.2.5 geregelt.
                                                      A-24.3.2   Wenn sich der Beitrag aufgrund verän-
                                                                 derter Beitragssätze erhöht, kann der
A-24       Was ist bei einem Wohnungswechsel                     Versicherungsnehmer den Vertrag kün-
           zu beachten, wie ändert sich der Bei-                 digen. Das gilt auch bei Erhöhung einer
           trag?                                                 Selbstbeteiligung oder Verminderung
                                                                 des Versicherungsumfangs. Die Kündi-
A-24.1     Umzug                                                 gung hat spätestens einen Monat nach
                                                                 Zugang der Mitteilung über die Ände-
A-24.1.1   Wechselt der Versicherungsnehmer die                  rung zu erfolgen. Sie wird einen Monat
           Wohnung, geht der Versicherungs-                      nach Zugang wirksam. Die Kündigung
           schutz auf die neue Wohnung über.                     ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
           Während des Wohnungswechsels be-                      oder Brief) zu erklären. Der Versicherer
           steht Versicherungsschutz in beiden                   kann in diesem Fall den Beitrag nur in
           Wohnungen. Der Versicherungsschutz                    der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur
           in der bisherigen Wohnung erlischt je-                Wirksamkeit der Kündigung beanspru-
           doch spätestens zwei Monate nach Um-                  chen.
           zugsbeginn. Der Umzug beginnt mit
           dem Zeitpunkt, in dem erstmals versi-      A-24.4     Aufgabe einer gemeinsamen Wohnung
           cherte Sachen dauerhaft in die neue
           Wohnung gebracht werden.                   A-24.4.1   Zieht bei einer Trennung von Ehegatten
                                                                 der Versicherungsnehmer aus der ge-
A-24.1.2   Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb                meinsamen Wohnung aus und bleibt
           der Bundesrepublik Deutschland, so                    der andere Ehegatte dort zurück, gelten
           geht der Versicherungsschutz nicht auf                als Versicherungsort die neue Wohnung
           die neue Wohnung über. Der Versiche-                  und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt
           rungsschutz in der bisherigen Wohnung                 so lange, bis der Versicherungsvertrag
           erlischt spätestens zwei Monate nach                  geändert wird, längstens aber bis zum
           Umzugsbeginn.                                         Ablauf von drei Monaten nach der auf
                                                                 den Auszug folgenden Beitragsfällig-
A-24.1.3   Bewohnt der Versicherungsnehmer ne-                   keit. Danach besteht Versicherungs-
           ben der neuen weiterhin seine bisherige               schutz nur noch in der neuen Wohnung
           Wohnung, geht der Versicherungs-                      des Versicherungsnehmers.
           schutz nicht über. Für eine Übergangs-
           zeit von zwei Monaten besteht Versi-       A-24.4.2   Sind beide Ehegatten Versicherungs-
           cherungsschutz in beiden Wohnungen.                   nehmer und zieht einer von ihnen aus
                                                                 der gemeinsamen Wohnung aus, sind
A-24.2     Anzeigepflichten                                      Versicherungsort die bisherige Ehewoh-
                                                                 nung und die neue Wohnung des aus-
A-24.2.1   Der Bezug einer neuen Wohnung muss                    ziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu ei-
           dem Versicherer spätestens bei Um-                    ner Änderung des Versicherungsvertra-
           zugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist                ges, längstens aber bis zum Ablauf von
           die neue Wohnfläche (siehe A-15.1) in                 drei Monaten nach der auf den Auszug
           Quadratmetern anzugeben.                              des Ehegatten folgenden Beitragsfällig-
                                                                 keit. Danach erlischt der Versicherungs-
A-24.2.2   Waren für die bisherige Wohnung be-                   schutz für die neue Wohnung. Ziehen
           sondere Sicherungen vereinbart, so ist                beide Ehegatten in neue Wohnungen,
           dem Versicherer ebenfalls unverzüglich                so gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
           mitzuteilen, ob entsprechende Siche-                  Nach Ablauf der Frist von drei Monaten
           rungen auch in der neuen Wohnung                      nach der auf den Auszug der Ehegatten
           vorhanden sind (siehe A-23.1.3). Die                  folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der
           Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail,               Versicherungsschutz für beide neuen
           Telefax oder Brief) erfolgen.                         Wohnungen.

A-24.2.3   Verändert sich nach dem Wohnungs-          A-24.4.3   A-24.4.1 und A-24.4.2 gelten entspre-
           wechsel die Wohnfläche oder der Wert                  chend für eheähnliche Lebensgemein-
           des Hausrates und wird der Versiche-                  schaften und Lebenspartnerschaften,
           rungsschutz nicht entsprechend ange-                  sofern beide Partner am Versicherungs-
           passt, kann dies zu einer Unterversiche-              ort gemeldet sind.

[Seite 24]
                                                                                               Seite 24 von 53


A-24.5     Auflösung oder Aufgabe des Hausrats         A-27       Wie sind die Rechte und Pflichten ge-
                                                                  regelt, wenn der Versicherungsneh-
A-24.5.1   Bei vollständiger und dauerhafter Auflö-               mer nicht auch der Versicherte ist
           sung des versicherten Hausrats nach                    (Versicherung für fremde Rech-
           Aufnahme des Versicherungsnehmers                      nung)?
           z. B. in einer stationären Pflegeeinrich-
           tung oder nach Aufgabe einer Zweit-         A-27.1     Rechte aus dem Vertrag
           oder Ferienwohnung endet das Versi-
           cherungsverhältnis zum Zeitpunkt der                   Der Versicherungsnehmer kann den
           Auflösung bzw. Aufgabe.                                Versicherungsvertrag im eigenen Na-
                                                                  men für das Interesse eines Dritten
A-24.5.2   Das Versicherungsverhältnis endet bei                  (Versicherten) schließen. Die Ausübung
           Tod des Versicherungsnehmers zum                       der Rechte aus diesem Vertrag steht
           Zeitpunkt der Kenntniserlangung des                    nur dem Versicherungsnehmer und
           Versicherers über die vollständige und                 nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt
           dauerhafte Haushaltsauflösung. Es en-                  auch, wenn der Versicherte den Versi-
           det jedoch spätestens zwei Monate                      cherungsschein besitzt.
           nach dem Tod des Versicherungsneh-
           mers, wenn nicht bis zu diesem Zeit-        A-27.2     Zahlung der Entschädigung
           punkt ein Erbe die Wohnung in dersel-
           ben Weise nutzt wie der verstorbene                    Der Versicherer kann vor Zahlung der
           Versicherungsnehmer.                                   Entschädigung an den Versicherungs-
                                                                  nehmer den Nachweis verlangen, dass
                                                                  der Versicherte seine Zustimmung dazu
A-25       Welche besondere Obliegenheit hat                      erteilt hat. Der Versicherte kann die
           der Versicherungsnehmer nach dem                       Zahlung der Entschädigung nur mit Zu-
           Versicherungsfall zu erfüllen?                         stimmung des Versicherungsnehmers
                                                                  verlangen.
A-25.1     Besondere Obliegenheit bei Verlust von
           Wertpapieren und Urkunden                   A-27.3     Kenntnis und Verhalten

           Der Versicherungsnehmer hat zusätz-         A-27.3.1   Soweit die Kenntnis und das Verhalten
           lich zu den Obliegenheiten nach C-3.3.2                des Versicherungsnehmers von rechtli-
           für zerstörte oder abhanden gekom-                     cher Bedeutung sind, sind bei der Ver-
           mene Wertpapiere oder sonstige Urkun-                  sicherung für fremde Rechnung auch
           den etwaige Rechte zu wahren. Insbe-                   die Kenntnis und das Verhalten des
           sondere muss er für aufgebotsfä-                       Versicherten zu berücksichtigen.
           hige Wertpapiere und Urkunden unver-
           züglich das Aufgebotsverfahren einlei-                 Soweit der Vertrag Interessen des Ver-
           ten und abhanden gekommene Sparbü-                     sicherungsnehmers und des Versicher-
           cher und andere sperrfähige Urkunden                   ten umfasst, muss sich der Versiche-
           unverzüglich sperren lassen.                           rungsnehmer für sein Interesse das
                                                                  Verhalten und die Kenntnis des Versi-
A-25.2     Folgen der Obliegenheitsverletzung                     cherten nur zurechnen lassen, wenn der
                                                                  Versicherte Repräsentant des Versiche-
           Verletzt der Versicherungsnehmer                       rungsnehmers ist.
           diese Obliegenheit, gilt unter den Vor-
           aussetzungen nach C-3.3.3 Folgendes:        A-27.3.2   Auf die Kenntnis des Versicherten
           Der Versicherer kann ganz oder teil-                   kommt es nicht an, wenn der Vertrag
           weise leistungsfrei sein.                              ohne sein Wissen abgeschlossen wor-
                                                                  den ist oder ihm eine rechtzeitige Be-
                                                                  nachrichtigung des Versicherungsneh-
A-26       Inwieweit muss sich der Versiche-                      mers nicht möglich oder nicht zumutbar
           rungsnehmer Kenntnis und Verhal-                       war.
           ten dritter Personen zurechnen las-
           sen?                                        A-27.3.3   Auf die Kenntnis des Versicherten
                                                                  kommt es dagegen an, wenn der Versi-
A-26.1     Besteht der Vertrag mit mehreren Versi-                cherungsnehmer den Vertrag ohne Auf-
           cherungsnehmern, so muss sich jeder                    trag des Versicherten geschlossen und
           Versicherungsnehmer Kenntnis und                       den Versicherer nicht darüber informiert
           Verhalten der übrigen Versicherungs-                   hat.
           nehmer zurechnen lassen.

A-26.2     Der Versicherungsnehmer muss sich
           die Kenntnis und das Verhalten seiner
           Repräsentanten zurechnen lassen.

[Seite 25]
                                                                                          Seite 25 von 53


Teil B   Ergänzungen des Versiche-                  B-1     Komfortpaket
         rungsumfangs
         gültig, sofern im      Versicherungs-      I       Zusätzlich versicherte Gefahren
         schein genannt                                     und Schäden

         Die Ergänzungen des Versicherungs-
         umfangs erweitern den Teil A der Allge-    B-1.1   Überspannungsschäden durch Blitz
         meinen    Hausratversicherungsbedin-
         gungen (VHB 2024).                                 Abweichend von A-2.4 sind Überspan-
                                                            nungs-, Überstrom- und Kurzschluss-
         Die vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe           schäden durch Blitz an elektrischen Ein-
         A-16 in Verbindung mit dem Versiche-               richtungen und Geräten mitversichert.
         rungsschein) gilt auch für die Ergänzun-
         gen des Versicherungsumfangs, sofern
         nicht in den einzelnen Bestimmungen        B-1.2   Implosion
         oder im Versicherungsschein Abwei-
         chendes geregelt ist.                              In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
                                                            versicherte Sachen (siehe A-7) ent-
         Versicherungsnehmer und Versicherer                schädigt, die durch Implosion zerstört
         können unter Einhaltung einer Frist von            oder beschädigt werden oder infolge-
         3 Monaten eine oder mehrere der ver-               dessen abhanden kommen. Implosion
         einbarten Ergänzungen des Versiche-                ist eine plötzliche Zerstörung eines
         rungsumfangs durch Erklärung in Text-              Hohlkörpers durch die Differenz des in-
         form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)            neren Unterdrucks zum Außendruck.
         kündigen. Der Versicherungsnehmer
         kann bestimmen, dass seine Kündigung
         erst zum Schluss der laufenden Versi-      B-1.3   Verpuffung
         cherungsperiode (siehe C-1.2.2) wirk-
         sam wird. Macht der Versicherer von                In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
         seinem Kündigungsrecht Gebrauch,                   versicherte Sachen (siehe A-7) ent-
         kann der Versicherungsnehmer den                   schädigt, die durch Verpuffung zerstört
         Vertrag innerhalb eines Monats nach                oder beschädigt werden oder infolge-
         Zugang der Erklärung des Versicherers              dessen abhanden kommen.
         zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

                                                    B-1.4   Rauch und Ruß

                                                            In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
                                                            versicherte Sachen (siehe A-7) ent-
                                                            schädigt, die durch Rauch oder Ruß
                                                            zerstört oder beschädigt werden oder
                                                            infolgedessen abhanden kommen. Als
                                                            Schaden durch Rauch oder Ruß gilt
                                                            jede plötzliche unmittelbare Zerstörung
                                                            oder Beschädigung durch Rauch oder
                                                            Ruß. Voraussetzung ist, dass der
                                                            Rauch oder der Ruß bestimmungswid-
                                                            rig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch-
                                                            oder Trocknungsanlagen sowie Elektro-
                                                            geräten und -installationen austritt, die
                                                            sich auf dem gleichen Grundstück befin-
                                                            den wie die versicherte Wohnung. Nicht
                                                            versichert sind Schäden durch Emissio-
                                                            nen, die beim ordnungsgemäßen Ge-
                                                            brauch dieser Anlagen entstehen.


                                                    B-1.5   Überschallknall

                                                            In Erweiterung von A-1.1.1 ersetzt der
                                                            Versicherer auch Schäden durch Über-
                                                            schallknall. Als Schaden durch Über-
                                                            schallknall gilt die unmittelbare Zerstö-
                                                            rung oder Beschädigung versicherter
                                                            Sachen (siehe A-7), die direkt auf der
                                                            Druckwelle beruht, die durch den
                                                            Durchbruch der Schallmauer eines Luft-
                                                            fahrzeuges entsteht.

[Seite 26]
                                                                                          Seite 26 von 53


B-1.6   Fahrzeuganprall                                      sowie Zähne und Gebisse erstreckt sich
                                                             der Versicherungsschutz ohne örtliche
        In Erweiterung von A-1.1.1 leistet der               oder zeitliche Beschränkung auch auf
        Versicherer auch Ersatz bei Schäden                  Schäden durch Diebstahl. Das gilt auch
        durch Fahrzeuganprall. Fahrzeugan-                   für fest mit den medizinischen Fahr- und
        prall ist jede unmittelbare Berührung                Gehhilfen oder sonstigen medizinischen
        versicherter Sachen durch Straßen-,                  Hilfsmitteln verbundenes Zubehör. Mit
        Schienen- oder Wasserfahrzeuge, ihrer                den medizinischen Fahr- und Gehhilfen
        Teile oder ihrer Ladung.                             oder sonstigen medizinischen Hilfsmit-
                                                             teln lose verbundene und regelmäßig
        Nicht versichert sind Schäden an Sa-                 ihrem Gebrauch dienende Sachen sind
        chen, die sich außerhalb der versicher-              mitversichert, sofern sie zusammen mit
        ten Wohnung befinden sowie Schäden                   den medizinischen Fahr- und Gehhilfen
        durch Fahrzeuge, die vom Versiche-                   oder sonstigen medizinischen Hilfsmit-
        rungsnehmer oder von einer mit ihm in                teln abhanden gekommen sind.
        häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
        son betrieben werden.
                                                    B-1.10   Diebstahl von Antennen / Parabol-
                                                             spiegeln
B-1.7   Schäden an Kühl- und Gefriergut
                                                             Versichert ist der Diebstahl von Anten-
        Versichert sind innerhalb der versicher-             nen und Parabolspiegeln, die sich auf
        ten Wohnung (siehe A-10.2) Schäden                   dem gleichen Grundstück befinden wie
        an Kühl- oder Gefriergut, wenn diese                 die versicherte Wohnung.
        Sachen auftauen und ungenießbar wer-
        den. Voraussetzung ist, dass die Strom-
        zufuhr durch eine unvorhersehbare Ver-      B-1.11   Diebstahl aus verschlossenen Spin-
        sorgungsstörung durch den Energiever-                den
        sorger, durch Blitzüberspannung oder
        durch Austritt von Kühl- und Kältemitteln            Versicherungsschutz besteht für versi-
        unterbrochen wurde. Eingelagerte Le-                 cherte Sachen (siehe A-7) auch dann,
        bensmittel sind gemäß den Bedie-                     wenn sie sich in einem verschlossenen
        nungsvorschriften zu verpacken. A-11                 Spind außerhalb von Gebäuden und
        (Außenversicherung) findet keine An-                 auch außerhalb des Grundstücks, auf
        wendung.                                             dem die versicherte Wohnung liegt, be-
                                                             finden. Voraussetzung ist, dass der
                                                             Spind aufgebrochen oder mittels fal-
B-1.8   Folgeschäden durch radioaktive Iso-                  scher Schlüssel (siehe A-3.1.1) oder an-
        tope inklusive Entsorgungskosten                     derer Werkzeuge geöffnet wird.
        für radioaktiv verseuchte Sachen

        Abweichend von A-1.2 sind auch Schä-        B-1.12   Diebstahl aus verschlossenen Kabi-
        den an versicherten Sachen (siehe A-7)               nen von Kreuzfahrtschiffen und
        mitversichert, die infolge eines Versi-              Schlafwagenabteilen
        cherungsfalls gemäß A-1.1.1 durch ra-
        dioaktive Isotope entstehen. Versichert              Entschädigung wird auch für versicherte
        sind insbesondere Schäden durch Kon-                 Sachen (siehe A-7) geleistet, die sich
        tamination und Aktivierung. Die radioak-             außerhalb der Wohnung (siehe A-10.2)
        tiven Isotope müssen auf dem Grund-                  befinden und durch Aufbrechen einer
        stück, auf dem die versicherte Wohnung               verschlossenen Kabine eines Kreuz-
        liegt, betriebsbedingt vorhanden sein.               fahrtschiffes oder Schlafwagenabteils
        Nicht versichert sind Schäden durch ra-              entwendet oder bei diesem Ereignis
        dioaktive Isotope von Kernreaktoren.                 zerstört oder beschädigt werden. Vor-
                                                             aussetzung ist, dass die Sachen dem
        Ebenfalls mitversichert sind die notwen-             Versicherungsnehmer oder einer mit
        digen Folgekosten für das Aufräumen                  ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
        radioaktiv verseuchter versicherter Sa-              den Person gehören oder ihrem persön-
        chen sowie für das Wegräumen, den                    lichen Gebrauch dienen. Dem Aufbre-
        Abtransport und das Ablagern oder Ver-               chen steht die Verwendung falscher
        nichten bzw. die Isolierung dieser Sa-               Schlüssel (siehe A-3.1.1) oder anderer
        chen.                                                Werkzeuge zum Öffnen der Kabinentür
                                                             gleich.

B-1.9   Diebstahl von Krankenfahrstühlen            B-1.13   Trickdiebstahl in der Wohnung
        und medizinischen Hilfsmitteln
                                                             Versicherungsschutz besteht auch,
        Für Krankenfahrstühle und andere me-                 wenn dem Versicherungsnehmer oder
        dizinische Fahr- und Gehhilfen sowie                 einer mit ihm in häuslicher Gemein-
        sonstige medizinische Hilfsmittel wie                schaft lebenden Person innerhalb der
        Sauerstoffflaschen, Hör- und Sehhilfen               versicherten Wohnung (siehe A-10.2)

[Seite 27]
                                                                                            Seite 27 von 53


         versicherte Sachen (siehe A-7) durch        II       Zusätzlich versicherte Folgekos-
         Trickdiebstahl gestohlen werden. Trick-              ten
         diebstahl ist die rechtswidrige Entwen-
         dung einer Sache ohne Überwindung
         eines bewussten Widerstands, indem          B-1.17   Schlossänderungskosten für Wert-
         der Täter sich unter Vorspiegelung fal-              behältnisse
         scher Tatsachen oder unter Ausnutzung
         eines zuvor geschaffenen Vertrauens-                 In Erweiterung von A-9.1 werden auch
         verhältnisses Zugang zur Wohnung ver-                die infolge eines Versicherungsfalles
         schafft und dabei in den Besitz der Sa-              notwendigen Kosten für Schlossände-
         che gelangt. Die Entschädigung ein-                  rungen sowie für unvermeidbares ge-
         schließlich der Folgekosten (siehe A-9)              waltsames Öffnen von Wertbehältnis-
         ist je Versicherungsfall begrenzt auf                sen und ihre anschließende Wiederher-
         5.000 EUR.                                           stellung ersetzt. Voraussetzung ist,
                                                              dass deren Schlüssel durch einen Ver-
                                                              sicherungsfall abhanden gekommen
B-1.14   Trickbetrug auf dem Wohngrund-                       sind.
         stück (Enkeltrick)

         Versicherungsschutz besteht, wenn           B-1.18   Bewachungskosten
         versicherte Sachen (siehe A-7) inkl.
         Wertsachen (siehe A-8.1) auf dem                     In Erweiterung von A-9.1 sind auch die
         Grundstück auf dem sich die versicherte              infolge eines Versicherungsfalles not-
         Wohnung befindet, aus folgenden Grün-                wendigen Kosten für die Bewachung
         den an Täter herausgegeben werden:                   des versicherten Hausrates versichert,
                                                              wenn Schließvorrichtungen oder sons-
         - Vortäuschung einer Notsituation durch              tige Sicherungen der Wohnung (siehe
           Vorspiegelung falscher Tatsachen,                  A-10.2) keinen ausreichenden Schutz
         - Vortäuschung einer persönlichen Be-                bieten. Die Kosten werden bis zu dem
           ziehung,                                           Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließ-
         - Ausnutzung eines zuvor geschaffenen                vorrichtungen oder sonstigen Sicherun-
           Vertrauensverhältnisses.                           gen wieder voll gebrauchsfähig sind.
                                                              Dies gilt längstens für die Dauer von 96
         Die Entschädigung einschließlich der                 Stunden.
         Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-
         rungsfall begrenzt auf 5.000 EUR.
                                                     B-1.19   Reparaturkosten für provisorische
                                                              Maßnahmen
B-1.15   Nässeschäden aufgrund undichter
         Fugen und Fliesen                                    In Erweiterung von A-9.1 sind auch die
                                                              infolge eines Versicherungsfalles not-
         Versicherungsschutz besteht in Erwei-                wendigen Kosten für provisorische Re-
         terung zu A-5.1.2 auch für Leitungswas-              paraturmaßnahmen zum Schutz versi-
         ser, das bestimmungswidrig ausgetre-                 cherter Sachen versichert. Vorausset-
         ten ist aus Einzel-Duschen und Bade-                 zung ist, dass sie in einem angemesse-
         wannen und den damit unmittelbar bau-                nen Verhältnis zum Schaden stehen.
         lich verbundenen Fliesen und Fugen.
         Bei bodengleichen Duschen gilt als un-
         mittelbar baulich verbunden nur der Be-     B-1.20   Erhöhte Entschädigungsgrenze für
         reich, der bestimmungsgemäß der                      Hotelkosten
         Nässe ausgesetzt sein soll.
                                                              Abweichend von A-9.1.10 sind Hotel-
         Die Entschädigung einschließlich der                 kosten bis 200 EUR pro Tag mitversi-
         Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-             chert.
         rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.

                                                     B-1.21   Unterbringung von Haustieren
B-1.16   Aquarien, Wassersäulen und Was-
         serbetten                                            Versichert sind die infolge eines Versi-
                                                              cherungsfalles notwendigen Kosten für
         In Erweiterung von A-5.1 gilt als Lei-               die Unterbringung von versicherten
         tungswasser auch Wasser, das aus                     Haustieren (siehe A-7.2.4) in Tierhei-
         Aquarien, Wassersäulen und Wasser-                   men oder Tierpensionen ohne Neben-
         betten bestimmungswidrig ausgetreten                 kosten (z. B. Futter). Voraussetzung ist,
         ist. Nicht versichert sind Schäden am In-            dass die versicherte Wohnung (siehe
         halt des Aquariums, die dadurch entste-              A-10.2) unbewohnbar wurde und weder
         hen, dass Wasser aus dem Aquarium                    dem Versicherungsnehmer noch dem
         ausgetreten ist.                                     Haustier die Beschränkung auf einen
                                                              bewohnbaren Teil zumutbar ist. Das
                                                              Gleiche gilt, wenn die Wohnung durch

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         Gefahren gemäß A-2, A-5 oder A-6 un-        III      Zusätzliche Ergänzungen
         bewohnbar wurde, ohne dass ein Scha-
         den am versicherten Hausrat die Unbe-
         wohnbarkeit verursacht hat.                 B-1.23   Erweiterte Vorsorge

         Die Kosten werden ohne weitere zeitli-               Abweichend von A-12.2.2 erhöht sich
         che Begrenzung bis zu dem Zeitpunkt                  die Versicherungssumme um einen
         ersetzt, in dem die Wohnung wieder be-               Vorsorgebetrag von 20 Prozent.
         wohnbar ist. Entschädigung wird nur ge-
         leistet, soweit der Versicherungsneh-
         mer die mögliche Wiederbewohnbarkeit        B-1.24   Erweiterte Außenversicherung
         nicht schuldhaft verzögert. Die Entschä-
         digung ist je Versicherungsfall begrenzt             In Erweiterung von A-11.2 gilt im Rah-
         auf 5.000 EUR.                                       men der Außenversicherung Versiche-
                                                              rungsschutz für Zeiträume von bis zu
         Bei nicht ständig bewohnten Wohnun-                  sechs Monaten. Die Entschädigungs-
         gen als Versicherungsort gemäß A-10.2                grenze gemäß A-11.5 Satz 2 ist erwei-
         sind diese Kosten nicht versichert.                  tert auf 30 Prozent der Versicherungs-
                                                              summe, maximal 30.000 EUR. Abwei-
                                                              chend von A-23.1.2 liegt eine Gefahrer-
B-1.22   Datenrettungskosten                                  höhung erst vor, wenn die versicherte
                                                              Wohnung länger als sechs Monate un-
         Versichert sind die infolge eines Versi-             bewohnt ist.
         cherungsfalles innerhalb der versicher-
         ten Wohnung (siehe A-10.2) tatsächlich
         entstandenen und notwendigen Kosten         B-1.25   Erhöhte Entschädigungsgrenze für
         für die technische Wiederherstellung                 Wertsachen
         von elektronisch gespeicherten Daten
         (maschinenlesbare Informationen) und                 Abweichend von A-8.3.1 beträgt die
         Programmen. Eine Wiederbeschaffung                   Entschädigungsgrenze für Wertsachen
         gilt nicht als Wiederherstellung. Ersetzt            je Versicherungsfall 30 Prozent der Ver-
         werden auch die Kosten einer versuch-                sicherungssumme. Eine weitere Erhö-
         ten technischen Wiederherstellung.                   hung der Entschädigungsgrenze kann
                                                              vereinbart werden.
         Voraussetzungen sind, dass die Daten
         und Programme durch eine ersatzpflich-               Die Entschädigungsgrenze für Bargeld
         tige Substanzbeschädigung an dem Da-                 und auf Geldkarten geladene Beträge
         tenträger, auf dem sie gespeichert wa-               wird in Erweiterung von A-8.3.2.1 auf
         ren, verloren gegangen, beschädigt                   5.000 EUR erhöht.
         oder nicht mehr verfügbar sind, dass sie
         sich im Eigentum des Versicherungs-                  Die Entschädigungsgrenze für Urkun-
         nehmers oder einer mit ihm in häusli-                den einschließlich Sparbücher und
         cher Gemeinschaft lebenden Person                    sonstige Wertpapiere wird in Erweite-
         befinden und dass sie ausschließlich für             rung von A-8.3.2.2 auf 10.000 EUR er-
         die private Nutzung bestimmt sind.                   höht.

         Nicht ersetzt werden derartige Wieder-               Die      Entschädigungsgrenze        für
         herstellungskosten für Daten und Pro-                Schmucksachen, Uhren, Edelsteine,
         gramme, die strafrechtlich relevanten                Perlen, Briefmarken, Münzen und Me-
         Inhalts sind oder zu deren Nutzung der               daillen sowie alle Sachen aus Gold oder
         Versicherungsnehmer nicht berechtigt                 Platin wird in Erweiterung von A-8.3.2.3
         ist (z. B. sogenannte Raubkopien),                   auf 50.000 EUR erhöht.
         Kryptowerte sowie für Programme und
         Daten, die der Versicherungsnehmer
         auf einem anderen Medium (z. B. Rück-       B-1.26   Ständige Außenversicherung für ver-
         sicherungs- oder Installationsmedium)                sicherte Sachen in Bankschließfä-
         vorhält. Der Versicherer leistet ferner              chern
         keine Entschädigung für die Kosten ei-
         nes erneuten Lizenzerwerbs.                          In Erweiterung von A-10 besteht Versi-
                                                              cherungsschutz auch für versicherte
         Die Entschädigung einschließlich der                 Sachen (siehe A-7), die sich innerhalb
         Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-             Deutschlands in einem Schließfach ei-
         rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.                   nes Tresorraums oder Wertschutz-
                                                              schranks eines Kreditinstituts befinden.
                                                              Voraussetzung ist, dass das Schließ-
                                                              fach ausschließlich vom Versicherungs-
                                                              nehmer oder einer mit ihm in häuslicher
                                                              Gemeinschaft lebenden Person zu pri-
                                                              vaten Zwecken genutzt wird. Schäden
                                                              durch Beraubung sind im Rahmen von

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         A-3.2 innerhalb des gesamten Gebäu-          B-2     Premiumpaket
         des des Kreditinstitutes versichert.

         Die Entschädigung einschließlich der         I       Zusätzlich versicherte Gefahren
         Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-             und Schäden
         rungsfall begrenzt auf 20.000 EUR. Die
         in A-8 genannten Entschädigungsgren-
         zen für Wertsachen finden dabei keine
                                                      B-2.1   Überspannungsschäden durch Blitz
         Anwendung. Ersatz wird nur geleistet,
         soweit Entschädigung nicht aus einem
                                                              Abweichend von A-2.4 sind Überspan-
         anderen Versicherungsvertrag bean-
                                                              nungs-, Überstrom- und Kurzschluss-
         sprucht werden kann.
                                                              schäden durch Blitz an elektrischen Ein-
                                                              richtungen und Geräten mitversichert.
B-1.27   Verzicht auf Einwand der groben
         Fahrlässigkeit
                                                      B-2.2   Implosion
         Abweichend von A-21.1.2 verzichtet der
                                                              In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
         Versicherer bei grob fahrlässiger Her-
                                                              versicherte Sachen (siehe A-7) ent-
         beiführung des Versicherungsfalles auf
                                                              schädigt, die durch Implosion zerstört
         eine Kürzung des Entschädigungsbe-
                                                              oder beschädigt werden oder infolge-
         trages bis zu einer Höhe von
                                                              dessen abhanden kommen. Implosion
         10.000 EUR. Darüber hinaus gehende
                                                              ist eine plötzliche Zerstörung eines
         Beträge werden in einem der Schwere
                                                              Hohlkörpers durch die Differenz des in-
         des Verschuldens des Versicherungs-
                                                              neren Unterdrucks zum Außendruck.
         nehmers entsprechenden Verhältnis
         gekürzt. Der Verzicht gilt nicht bei Ver-
         letzung der Sicherheitsvorschriften oder
                                                      B-2.3   Verpuffung
         anderer Obliegenheiten.
                                                              In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
                                                              versicherte Sachen (siehe A-7) ent-
B-1.28   Vorsorgeversicherung        für   auszie-
                                                              schädigt, die durch Verpuffung zerstört
         hende Kinder
                                                              oder beschädigt werden oder infolge-
                                                              dessen abhanden kommen.
         Gründen in häuslicher Gemeinschaft
         mit dem Versicherungsnehmer lebende
         Kinder (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv-
                                                      B-2.4   Rauch und Ruß
         oder Pflegekinder - auch des Lebens-
         partners) einen eigenen Hausstand in-
                                                              In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
         nerhalb Deutschlands, besteht auch für
                                                              versicherte Sachen (siehe A-7) ent-
         diesen neuen Haushalt Versicherungs-
                                                              schädigt, die durch Rauch oder Ruß
         schutz (Vorsorgeversicherung). Das gilt
                                                              zerstört oder beschädigt werden oder
         für die Dauer von 3 Monaten ab Um-
                                                              infolgedessen abhanden kommen. Als
         zugsbeginn. Versicherungsschutz be-
                                                              Schaden durch Rauch oder Ruß gilt
         steht im Rahmen der Deckung Komfort
                                                              jede plötzliche unmittelbare Zerstörung
         (siehe B-1). Zusätzlich vereinbarte Er-
                                                              oder Beschädigung durch Rauch oder
         gänzungen des Versicherungsumfangs
                                                              Ruß. Voraussetzung ist, dass der
         haben keine Gültigkeit. Fremdes Eigen-
                                                              Rauch oder der Ruß bestimmungswid-
         tum ist abweichend von A-7.3 nicht ver-
                                                              rig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch-
         sichert.
                                                              oder Trocknungsanlagen sowie Elektro-
                                                              geräten und -installationen austritt, die
         Die Entschädigung für die Vorsorgever-
                                                              sich auf dem gleichen Grundstück befin-
         sicherung einschließlich der Folgekos-
                                                              den wie die versicherte Wohnung. Nicht
         ten (siehe A-9) ist je Versicherungsfall
                                                              versichert sind Schäden durch Emissio-
         begrenzt auf 30 Prozent der Versiche-
                                                              nen, die beim ordnungsgemäßen Ge-
         rungssumme, höchstens 30.000 EUR.
                                                              brauch dieser Anlagen entstehen.
         Entschädigung wird nur geleistet, so-
         weit Entschädigung nicht aus einem an-
         deren Versicherungsvertrag bean-
                                                      B-2.5   Schmor-, Seng- und Schwelschäden
         sprucht werden kann.
                                                              Abweichend von A-2.4 leistet der Versi-
                                                              cherer auch Entschädigung für Schmor-
                                                              , Seng- und Schwelschäden, die nicht in
                                                              Folge von Brand, Blitzschlag und Explo-
                                                              sion entstanden sind.

                                                              Schmor- bzw. Sengschäden sind Schä-
                                                              den, die dadurch entstehen, dass versi-
                                                              cherte Sachen unter Mitwirkung einer

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        nicht bestimmungsgemäßen Hitze-             B-2.9    Schäden an Kühl- und Gefriergut
        quelle zersetzt oder beschädigt werden,
        ohne dass es an der beschädigten                     Versichert sind innerhalb der versicher-
        Stelle tatsächlich gebrannt hat. Schwe-              ten Wohnung (siehe A-10.2) Schäden
        len ist eine unvollständige Verbrennung              an Kühl- oder Gefriergut, wenn diese
        bei ungenügender Sauerstoffzufuhr und                Sachen auftauen und ungenießbar wer-
        niedriger Verbrennungstemperatur. Da-                den. Voraussetzung ist, dass die Strom-
        bei entstehen Rauch oder andere Gase                 zufuhr durch eine unvorhersehbare Ver-
        bzw. Dämpfe.                                         sorgungsstörung durch den Energiever-
                                                             sorger, durch Blitzüberspannung oder
        Nicht versichert sind Schäden, die an                durch Austritt von Kühl- und Kältemitteln
        elektrischen Einrichtungen und Geräten               unterbrochen wurde. Eingelagerte Le-
        durch die Wirkung des elektrischen                   bensmittel sind gemäß den Bedie-
        Stroms entstehen.                                    nungsvorschriften zu verpacken. A-11
                                                             (Außenversicherung) findet keine An-
                                                             wendung.
B-2.6   Überschallknall

        In Erweiterung von A-1.1.1 ersetzt der      B-2.10   Folgeschäden durch radioaktive Iso-
        Versicherer auch Schäden durch Über-                 tope inklusive Entsorgungskosten
        schallknall. Als Schaden durch Über-                 für radioaktiv verseuchte Sachen
        schallknall gilt die unmittelbare Zerstö-
        rung oder Beschädigung versicherter
        Sachen (siehe A-7), die direkt auf der               Abweichend von A-1.2 sind auch Schä-
        Druckwelle beruht, die durch den                     den an versicherten Sachen (siehe A-7)
        Durchbruch der Schallmauer eines Luft-               mitversichert, die infolge eines Versi-
        fahrzeuges entsteht.                                 cherungsfalls gemäß A-1.1.1 durch ra-
                                                             dioaktive Isotope entstehen. Versichert
                                                             sind insbesondere Schäden durch Kon-
B-2.7   Fahrzeuganprall                                      tamination und Aktivierung. Die radioak-
                                                             tiven Isotope müssen auf dem Grund-
        In Erweiterung von A-1.1.1 leistet der               stück, auf dem die versicherte Wohnung
        Versicherer auch Ersatz bei Schäden                  liegt, betriebsbedingt vorhanden sein.
        durch Fahrzeuganprall. Fahrzeugan-                   Nicht versichert sind Schäden durch ra-
        prall ist jede unmittelbare Berührung                dioaktive Isotope von Kernreaktoren.
        versicherter Sachen durch Straßen-,
        Schienen- oder Wasserfahrzeuge, ihrer                Ebenfalls mitversichert sind die notwen-
        Teile oder ihrer Ladung.                             digen Folgekosten für das Aufräumen
                                                             radioaktiv verseuchter versicherter Sa-
        Nicht versichert sind Schäden an Sa-                 chen sowie für das Wegräumen, den
        chen, die sich außerhalb der versicher-              Abtransport und das Ablagern oder Ver-
        ten Wohnung befinden sowie Schäden                   nichten bzw. die Isolierung dieser Sa-
        durch Fahrzeuge, die vom Versiche-                   chen.
        rungsnehmer oder von einer mit ihm in
        häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
        son betrieben werden.                       B-2.11   Schäden an Garteninventar

                                                             Der Versicherer leistet bei Beschädi-
B-2.8   Transportmittelunfall                                gung durch Feuer (siehe A-2), Sturm
                                                             und Hagel (siehe A-6) sowie bei Abhan-
        Der Versicherer leistet auch Ersatz für              denkommen durch Diebstahl Entschädi-
        Schäden an versicherten Sachen (siehe                gung für auch dauerhaft im Garten be-
        A-7) durch Transportmittelunfall. Ein                findliches Inventar wie Gartenmöbel
        Transportmittelunfall liegt vor, wenn ein            und -geräte (einschließlich Rasen-
        Kraft- oder Schienenfahrzeug umstürzt                mährobotern und Grillgeräten), Garten-
        oder mit anderen Fahrzeugen oder                     dekorationen, Kinderspielzeug und -ge-
        sonstigen (festen oder sich bewegen-                 räte, Balkonkraftwerke, Brennholz,
        den) Gegenständen zusammenstößt.                     Teich-, Pool- und Grundwasserpumpen.
        Starkes Bremsen, Reifenpannen und                    Voraussetzung ist, dass sich das Gar-
        sonstige Betriebsschäden gelten nicht                teninventar auf dem gleichen Grund-
        als Transportmittelunfall, wenn diese                stück befindet wie die versicherte Woh-
        Ereignisse nicht zu einem Unfall gemäß               nung. Nicht versichert sind Schäden an
        Satz 2 führen.                                       Pflanzen und Tieren. Die Entschädi-
                                                             gung einschließlich der Folgekosten
                                                             (siehe A-9) ist je Versicherungsfall be-
                                                             grenzt auf 10.000 EUR.

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B-2.12   Schäden an außen angebrachten Sa-           B-2.15   Diebstahl von Hausrat am Arbeits-
         chen                                                 platz

         Der Versicherer leistet bei Beschädi-                Der Versicherer ersetzt versicherte Sa-
         gung durch Feuer gemäß A-2 und                       chen (siehe A-7), für die der Versiche-
         Sturm und Hagel gemäß A-6 sowie bei                  rungsnehmer die Gefahr trägt, auch im
         Abhandenkommen durch Diebstahl Ent-                  Falle des Abhandenkommens durch
         schädigung für versicherte Sachen                    Diebstahl am Arbeitsplatz des Versiche-
         (siehe A-7), die fest mit dem Gebäude                rungsnehmers oder einer mit ihm in
         verbunden sind. Nicht versichert sind                häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
         Sachen, die ausschließlich gewerbli-                 son. Das Gleiche gilt für Studenten oder
         chen Zwecken dienen.                                 während einer beruflichen Fortbildung
                                                              in der entsprechenden Einrichtung. Das
                                                              gilt auch für Sachen, die sich dauerhaft
B-2.13   Diebstahl von Hausrat aus dem Kfz                    an den genannten Orten befinden. Die
                                                              Entschädigung einschließlich der Folge-
         Entschädigung wird auch geleistet für                kosten (siehe A-9) ist je Versicherungs-
         versicherte Sachen (siehe A-7), die in-              fall begrenzt auf 500 EUR für Bargeld
         nerhalb Europas im geographischen                    und insgesamt auf 5.000 EUR.
         Sinne durch Aufbrechen verschlossener
         Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Wohnwa-
         gen und Kraftfahrzeuganhänger oder          B-2.16   Diebstahl von Bekleidung und Lern-
         mit dem Kraftfahrzeug fest verbundener               mitteln von Kindern in der Schule
         verschlossener Dachgepäckboxen oder
         Motorradkoffer entwendet oder bei die-               Der Versicherer leistet auch für Beklei-
         sem Ereignis zerstört oder beschädigt                dung und Lernmittel, die Kindern bis
         werden. Voraussetzung ist, dass die                  zum vollendeten 21. Lebensjahr wäh-
         Sachen dem Versicherungsnehmer                       rend des Aufenthaltes in einem Kinder-
         oder einer mit ihm in häuslicher Ge-                 garten, Hort oder in einer allgemein-
         meinschaft lebenden Person gehören                   oder berufsbildenden Schule durch
         oder ihrem persönlichen Gebrauch die-                Diebstahl abhanden kommen. Gleiches
         nen und sich vor-übergehend außerhalb                gilt bei von diesen Institutionen durch-
         der Wohnung (siehe A-10.2) befinden.                 geführten Veranstaltungen. Das gilt
         Dem Aufbrechen steht die Verwendung                  auch für Sachen, die sich dauerhaft an
         falscher Schlüssel (siehe A-3.1.1) oder              den genannten Orten befinden. Voraus-
         anderer Werkzeuge zum Öffnen der Tü-                 setzung ist, dass die Kinder mit dem
         ren oder Behältnisse des Fahrzeuges                  Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
         gleich.                                              meinschaft leben. Die Entschädigung
                                                              einschließlich der Folgekosten (siehe
         Foto-, Film-, Video-, EDV- und optische              A-9) ist je Versicherungsfall begrenzt
         Geräte, Ton- und Datenträger jeglicher               auf 500 EUR für Bargeld und insgesamt
         Art, Multimedia- und Navigationsgeräte,              auf 5.000 EUR.
         Mobiltelefone sowie das jeweilige Zube-
         hör sind nur versichert, wenn sie von au-
         ßen nicht sichtbar untergebracht sind.      B-2.17   Diebstahl von Kinderwagen
         Keine Entschädigung wird geleistet für
         Wertsachen gem. A-8.1.                               Für Kinderwagen erstreckt sich der Ver-
                                                              sicherungsschutz ohne örtliche oder
         Die Entschädigung einschließlich der                 zeitliche Beschränkung auch auf Schä-
         Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-             den durch Diebstahl. Voraussetzungen
         rungsfall begrenzt auf 5.000 EUR.                    sind, dass sie vom Versicherungsneh-
                                                              mer oder einer mit ihm in häuslicher Ge-
                                                              meinschaft lebenden Person genutzt
B-2.14   Diebstahl von Wäsche und Beklei-                     werden und sich in deren Besitz befin-
         dung                                                 den. Versicherungsschutz besteht auch
                                                              für fest mit dem Kinderwagen verbunde-
         Der Versicherer leistet auch bei Abhan-              nes Zubehör. Mit dem Kinderwagen
         denkommen durch Diebstahl Entschädi-                 lose verbundene und regelmäßig sei-
         gung für Wäsche und Bekleidung, aus-                 nem Gebrauch dienende Sachen sind
         genommen Pelze, Leder- und Alcant-                   mitversichert, sofern sie zusammen mit
         arawaren. Voraussetzung ist, dass sich               dem Kinderwagen abhanden gekom-
         die Wäsche und Bekleidung auf dem                    men sind.
         gleichen Grundstück befindet wie die
         versicherte Wohnung oder dass der
         Diebstahl aus gemeinschaftlich genutz-
         ten Wasch- oder Trockenräumen er-
         folgte. Die Entschädigung einschließlich
         der Folgekosten (siehe A-9) ist je Versi-
         cherungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.

[Seite 32]
                                                                                           Seite 32 von 53


B-2.18   Diebstahl von Krankenfahrstühlen                    häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
         und medizinischen Hilfsmitteln                      son gehören oder ihrem persönlichen
                                                             Gebrauch dienen und sich vorüberge-
         Für Krankenfahrstühle und andere me-                hend außerhalb der Wohnung (siehe
         dizinische Fahr- und Gehhilfen sowie                A-10.2) befinden. Dem Aufbrechen
         sonstige medizinische Hilfsmittel wie               steht die Verwendung falscher Schlüs-
         Sauerstoffflaschen, Hör- und Sehhilfen              sel (siehe A-3.1.1) oder anderer Werk-
         sowie Zähne und Gebisse erstreckt sich              zeuge zum Öffnen der Türen oder Be-
         der Versicherungsschutz ohne örtliche               hältnisse des Wassersportfahrzeuges
         oder zeitliche Beschränkung auch auf                gleich. Planen, Persenninge o.ä. gelten
         Schäden durch Diebstahl. Das gilt auch              nicht als fest umschließend.
         für fest mit den medizinischen Fahr- und
         Gehhilfen oder sonstigen medizinischen              Foto-, Film-, Video-, EDV- und optische
         Hilfsmitteln verbundenes Zubehör. Mit               Geräte, Ton- und Datenträger jeglicher
         den medizinischen Fahr- und Gehhilfen               Art, Multimedia- und Navigationsgeräte,
         oder sonstigen medizinischen Hilfsmit-              Mobiltelefone sowie das jeweilige Zube-
         teln lose verbundene und regelmäßig                 hör sind nur versichert, wenn sie von au-
         ihrem Gebrauch dienende Sachen sind                 ßen nicht sichtbar untergebracht sind.
         mitversichert, sofern sie zusammen mit              Keine Entschädigung wird geleistet für
         den medizinischen Fahr- und Gehhilfen               Wertsachen gem. A-8.1.
         oder sonstigen medizinischen Hilfsmit-
         teln abhanden gekommen sind.                        Die Entschädigung einschließlich der
                                                             Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-
                                                             rungsfall begrenzt auf 5.000 EUR.
B-2.19   Diebstahl aus medizinischen Einrich-
         tungen
                                                    B-2.22   Diebstahl aus verschlossenen Kabi-
         Der Versicherungsschutz erstreckt sich              nen von Kreuzfahrtschiffen und
         ohne zeitliche Beschränkung auch auf                Schlafwagenabteilen
         Schäden durch Diebstahl von Hausrat
         aus Räumlichkeiten medizinischer Ein-               Entschädigung wird auch für versicherte
         richtungen wie Arztpraxen, Kranken-                 Sachen (siehe A-7) geleistet, die sich
         häuser, Kur- und Rehabilitationseinrich-            außerhalb der Wohnung (siehe A-10.2)
         tungen. Die Entschädigung einschließ-               befinden und durch Aufbrechen einer
         lich der Folgekosten (siehe A-9) ist je             verschlossenen Kabine eines Kreuz-
         Versicherungsfall     begrenzt       auf            fahrtschiffes oder Schlafwagenabteils
         500 EUR für Bargeld und insgesamt auf               entwendet oder bei diesem Ereignis
         5.000 EUR.                                          zerstört oder beschädigt werden. Vor-
                                                             aussetzung ist, dass die Sachen dem
                                                             Versicherungsnehmer oder einer mit
B-2.20   Diebstahl aus verschlossenen Spin-                  ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
         den                                                 den Person gehören oder ihrem persön-
                                                             lichen Gebrauch dienen. Dem Aufbre-
         Versicherungsschutz besteht für versi-              chen steht die Verwendung falscher
         cherte Sachen (siehe A-7) auch dann,                Schlüssel (siehe A-3.1.1) oder anderer
         wenn sie sich in einem verschlossenen               Werkzeuge zum Öffnen der Kabinentür
         Spind außerhalb von Gebäuden und                    gleich.
         auch außerhalb des Grundstücks, auf
         dem die versicherte Wohnung liegt, be-
         finden. Voraussetzung ist, dass der        B-2.23   Diebstahl von Waschmaschinen und
         Spind aufgebrochen oder mittels fal-                Wäschetrocknern    aus   Gemein-
         scher Schlüssel (siehe A-3.1.1) oder an-            schaftsräumen
         derer Werkzeuge geöffnet wird.
                                                             Der Versicherer leistet Entschädigung
                                                             bei Diebstahl von dem Versicherungs-
B-2.21   Diebstahl aus Wassersportfahrzeu-                   nehmer gehörenden Waschmaschinen
         gen                                                 und Wäschetrocknern aus Räumen, die
                                                             er gemeinsam mit anderen Hausbewoh-
         Entschädigung wird auch geleistet für               nern nutzt.
         versicherte Sachen (siehe A-7), die in-
         nerhalb Europas im geographischen
         Sinne durch Aufbrechen eines fest um-      B-2.24   Diebstahl von Antennen / Parabol-
         schlossenen und durch ein Sicherheits-              spiegeln
         schloss gesicherten Innenraums oder
         Behältnisses (Kajüte, Backskiste o. ä.)             Versichert ist der Diebstahl von Anten-
         eines Wassersportfahrzeuges entwen-                 nen und Parabolspiegeln, die sich auf
         det oder bei diesem Ereignis zerstört               dem gleichen Grundstück befinden wie
         oder beschädigt werden. Vorausset-                  die versicherte Wohnung.
         zung ist, dass die Sachen dem Versi-
         cherungsnehmer oder einer mit ihm in

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                                                                                          Seite 33 von 53


B-2.25   Trickdiebstahl in der Wohnung                       Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat
                                                             der Versicherungsnehmer unverzüglich
         Versicherungsschutz besteht auch,                   für die Vertreibung und dauerhafte
         wenn dem Versicherungsnehmer oder                   Fernhaltung (Vergrämung) der Wildtiere
         einer mit ihm in häuslicher Gemein-                 durch eine Fachfirma oder bauliche
         schaft lebenden Person innerhalb der                Schutzmaßnahmen zu sorgen. Bei Ver-
         versicherten Wohnung (siehe A-10.2)                 letzung dieser Obliegenheit gelten C-
         versicherte Sachen (siehe A-7) durch                3.3.1.2 und C-3.3.3. Die Kosten für
         Trickdiebstahl gestohlen werden. Trick-             diese Vergrämung übernimmt der Ver-
         diebstahl ist die rechtswidrige Entwen-             sicherer bis 1.000 EUR je Versiche-
         dung einer Sache ohne Überwindung                   rungsfall und maximal 3.000 EUR je
         eines bewussten Widerstands, indem                  Versicherungsperiode.
         der Täter sich unter Vorspiegelung fal-
         scher Tatsachen oder unter Ausnutzung
         eines zuvor geschaffenen Vertrauens-       B-2.28   Schäden bei Windstärke 7
         verhältnisses Zugang zur Wohnung ver-
         schafft und dabei in den Besitz der Sa-             In Erweiterung von A-6.1 sind auch
         che gelangt. Die Entschädigung ein-                 Schäden ab einer wetterbedingten Luft-
         schließlich der Folgekosten (siehe A-9)             bewegung von Windstärke 7 nach
         ist je Versicherungsfall begrenzt auf               Beaufort (Windgeschwindigkeit mind.
         5.000 EUR.                                          50 km/Stunde) versichert.


B-2.26   Trickbetrug auf dem Wohngrund-             B-2.29   Nässeschäden aufgrund undichter
         stück (Enkeltrick)                                  Fugen und Fliesen

         Versicherungsschutz besteht, wenn                   Versicherungsschutz besteht in Erwei-
         versicherte Sachen (siehe A-7) inkl.                terung zu A-5.1.2 auch für Leitungswas-
         Wertsachen (siehe A-8.1) auf dem                    ser, das bestimmungswidrig ausgetre-
         Grundstück auf dem sich die versicherte             ten ist aus Einzel-Duschen und Bade-
         Wohnung befindet, aus folgenden Grün-               wannen und den damit unmittelbar bau-
         den an Täter herausgegeben werden:                  lich verbundenen Fliesen und Fugen.
                                                             Bei bodengleichen Duschen gilt als un-
         - Vortäuschung einer Notsituation durch             mittelbar baulich verbunden nur der Be-
           Vorspiegelung falscher Tatsachen,                 reich, der bestimmungsgemäß der
         - Vortäuschung einer persönlichen Be-               Nässe ausgesetzt sein soll.
           ziehung,
         - Ausnutzung eines zuvor geschaffenen
           Vertrauensverhältnisses.                 B-2.30   Nässeschäden durch Regen, Schnee
                                                             oder Schmelzwasser
         Die Entschädigung einschließlich der
         Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-            In Erweiterung von A-1.1 sind auch
         rungsfall begrenzt auf 5.000 EUR.                   Schäden durch das Eindringen von Wit-
                                                             terungsniederschlägen und Schmelz-
                                                             wasser versichert.
B-2.27   Beschädigungen durch Wildtiere
                                                             Der Versicherungsschutz erstreckt sich
         Versichert sind Schäden an versicher-               ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
         ten Sachen (siehe A-7), die durch Wild-             chen nicht auf Schäden
         tiere verursacht wurden. Nicht versi-
         chert sind Schäden durch Insekten,                  - durch bekannte Baumängel bzw. be-
         Würmer und Mikroorganismen sowie                      reits bekannte mangelhafte Instand-
         Befall von Wildtieren, der bereits vor                haltung an Gebäuden, in denen sich
         Versicherungsbeginn vorhanden war.                    die versicherten Sachen befinden;
                                                             - durch nicht ordnungsgemäß geschlos-
         Kosten für die Anpassung von Anstri-                  sene Fenster, Außentüren oder an-
         chen, Malereien, Schriften, Verzierun-                dere Öffnungen;
         gen oder Verkleidungen, Wertminde-                  - durch Schwamm und alle Arten von
         rungen, z. B. durch Farbabweichungen,                 Hausfäulepilzen;
         sowie Folgeschäden aller Art, z. B.                 - durch Schimmel;
         durch das Fehlen elektrischer Spannun-              - durch Grund- und Bodenwasser;
         gen, fallen nicht unter den Versiche-               - durch Ausuferung von Gewässern und
         rungsschutz.                                          Sturmflut;
                                                             - an versicherten Sachen (siehe A-7) in
         Die Entschädigung einschließlich der                  oder an Gebäuden, in denen sich die
         Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-              versicherten Sachen befinden, so-
         rungsperiode (siehe C-1.2.2) begrenzt                 lange diese noch nicht bezugsfertig
         auf 10.000 EUR.                                       oder wegen Umbauarbeiten für ihren
                                                               Zweck nicht benutzbar sind.

[Seite 34]
                                                                                          Seite 34 von 53


         Die Entschädigung einschließlich der        III      Zusätzlich versicherte Folgekos-
         Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-             ten
         rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.

                                                     B-2.35   Reparaturkosten für provisorische
B-2.31   Aquarien, Wassersäulen und Was-                      Maßnahmen
         serbetten
                                                              In Erweiterung von A-9.1 sind auch die
         In Erweiterung von A-5.1 gilt als Lei-               infolge eines Versicherungsfalles not-
         tungswasser auch Wasser, das aus                     wendigen Kosten für provisorische Re-
         Aquarien, Wassersäulen und Wasser-                   paraturmaßnahmen zum Schutz versi-
         betten bestimmungswidrig ausgetreten                 cherter Sachen versichert. Vorausset-
         ist. Nicht versichert sind Schäden am In-            zung ist, dass sie in einem angemesse-
         halt des Aquariums, die dadurch entste-              nen Verhältnis zum Schaden stehen.
         hen, dass Wasser aus dem Aquarium
         ausgetreten ist.
                                                     B-2.36   Bewachungskosten

B-2.32   Rohrverstopfung                                      In Erweiterung von A-9.1 sind auch die
                                                              infolge eines Versicherungsfalles not-
         In Erweiterung von A-5.3 besteht auch                wendigen Kosten für die Bewachung
         Versicherungsschutz für die Beseiti-                 des versicherten Hausrates versichert,
         gung von Verstopfungen von Ablei-                    wenn Schließvorrichtungen oder sons-
         tungsrohren innerhalb des Versiche-                  tige Sicherungen der Wohnung (siehe
         rungsortes (siehe A-10.2). Vorausset-                A-10.2) keinen ausreichenden Schutz
         zung ist, dass die Rohrverstopfung ur-               bieten. Die Kosten werden bis zu dem
         sächlich für einen ersatzpflichtigen                 Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließ-
         Schaden durch Leitungswasser, Rohr-                  vorrichtungen oder sonstigen Sicherun-
         bruch oder Frost war.                                gen wieder voll gebrauchsfähig sind.
                                                              Dies gilt längstens für die Dauer von
                                                              96 Stunden.
B-2.33   Bruch von Gas-, Öl- und Entlüftungs-
         rohren
                                                     B-2.37   Telefonmissbrauch nach Einbruch
         In Erweiterung von A-5.3.1 sind auch
         Frost- und sonstige Bruchschäden an                  Der Versicherer leistet auch Ersatz für
         Gas-, Öl- und Entlüftungsrohren mitver-              nachweislich entstandene Mehrkosten,
         sichert, soweit der Versicherungsneh-                wenn nach einem Einbruch gemäß
         mer dafür die Gefahr trägt.                          A-3.1.1 und A-3.1.6 der Täter ein am
                                                              Versicherungsort (siehe A-10.2) vorge-
                                                              fundenes Telefon für Telefongespräche
II       Zusätzlich versicherte Sachen                        (Festnetz- oder Mobiltelefonanschluss)
                                                              missbraucht. Der Versicherungsnehmer
                                                              hat dem Versicherer auf Verlangen ei-
B-2.34   Handelsware und Musterkollektionen                   nen Einzelgesprächsnachweis des Te-
                                                              lekommunikationsunternehmens vorzu-
         Als versicherte Sachen gelten abwei-                 legen und bei Diebstahl des Mobiltele-
         chend von A-7.2.3 auch Handelswaren,                 fons den Anschluss unverzüglich sper-
         Musterkollektionen und selbst herge-                 ren zu lassen. Verletzt der Versiche-
         stellte Sachen, die dem Beruf oder dem               rungsnehmer eine dieser Obliegenhei-
         Gewerbe des Versicherungsnehmers                     ten, so kann der Versicherer gemäß
         oder einer mit ihm in häuslicher Ge-                 C-3.3.3 leistungsfrei sein.
         meinschaft lebenden Person dienen.
         Die Einschränkung gemäß A-10.4 bleibt
         unberührt.                                  B-2.38   Schlossänderungskosten für Wert-
                                                              behältnisse
         Die Entschädigung einschließlich der
         Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-             In Erweiterung von A-9.1 werden auch
         rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. Er-               die infolge eines Versicherungsfalles
         satz wird nur geleistet, soweit Entschä-             notwendigen Kosten für Schlossände-
         digung nicht aus einem anderen Versi-                rungen sowie für unvermeidbares ge-
         cherungsvertrag beansprucht werden                   waltsames Öffnen von Wertbehältnis-
         kann.                                                sen und ihre anschließende Wiederher-
                                                              stellung ersetzt. Voraussetzung ist,
                                                              dass deren Schlüssel durch einen Ver-
                                                              sicherungsfall abhanden gekommen
                                                              sind.

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B-2.39   Erhöhte Entschädigungsgrenze für                     Nicht ersetzt werden derartige Wieder-
         Hotelkosten                                          herstellungskosten für Daten und Pro-
                                                              gramme, die strafrechtlich relevanten
         Abweichend von A-9.1.10 sind Hotel-                  Inhalts sind oder zu deren Nutzung der
         kosten bis 200 EUR pro Tag mitversi-                 Versicherungsnehmer nicht berechtigt
         chert.                                               ist (z. B. sogenannte Raubkopien),
                                                              Kryptowerte sowie für Programme und
                                                              Daten, die der Versicherungsnehmer
B-2.40   Unterbringung von Haustieren                         auf einem anderen Medium (z. B. Rück-
                                                              sicherungs- oder Installationsmedium)
         Versichert sind die infolge eines Versi-             vorhält. Der Versicherer leistet ferner
         cherungsfalles notwendigen Kosten für                keine Entschädigung für die Kosten ei-
         die Unterbringung von versicherten                   nes erneuten Lizenzerwerbs.
         Haustieren (siehe A-7.2.4) in Tierhei-
         men oder Tierpensionen ohne Neben-
         kosten (z. B. Futter). Voraussetzung ist,   B-2.42   Mehrkosten für die energetische Mo-
         dass die versicherte Wohnung (siehe                  dernisierung von Haushaltsgeräten
         A-10.2) unbewohnbar wurde und weder
         dem Versicherungsnehmer noch dem                     In Erweiterung von A-9.1 ersetzt der
         Haustier die Beschränkung auf einen                  Versicherer für folgende nach einem
         bewohnbaren Teil zumutbar ist. Das                   Versicherungsfall neu zu beschaffende
         Gleiche gilt, wenn die Wohnung durch                 Haushaltsgeräte die Mehrkosten für
         Gefahren gemäß A-2, A-5 oder A-6 un-                 wasser- bzw. energiesparende Geräte
         bewohnbar wurde, ohne dass ein Scha-                 nach der zu diesem Zeitpunkt höchsten
         den am versicherten Hausrat die Unbe-                verfügbaren Effizienzklasse: Waschma-
         wohnbarkeit verursacht hat.                          schinen, Trockner, Geschirrspüler,
                                                              Kühlschränke sowie Gefrierschränke
         Die Kosten werden ohne weitere zeitli-               und -truhen.
         che Begrenzung bis zu dem Zeitpunkt
         ersetzt, in dem die Wohnung wieder be-
         wohnbar ist. Entschädigung wird nur ge-     B-2.43   Gebäudebeschädigungen in Zusam-
         leistet, soweit der Versicherungsneh-                menhang mit Rettungsmaßnahmen
         mer die mögliche Wiederbewohnbarkeit                 sowie nach Fehlalarm von Brand-
         nicht schuldhaft verzögert. Die Entschä-             und Rauchmeldern
         digung ist je Versicherungsfall begrenzt
         auf 5.000 EUR.                                       In Erweiterung von A-9.1.7 ersetzt der
                                                              Versicherer auch Reparaturkosten für
         Bei nicht ständig bewohnten Wohnun-                  Gebäudebeschädigungen im Bereich
         gen als Versicherungsort gemäß A-10.2                der Wohnung, die durch Polizei- oder
         sind diese Kosten nicht versichert.                  Feuerwehrkräfte bei einem gewaltsa-
                                                              men Zugang zu der Wohnung verur-
                                                              sacht werden. Voraussetzung ist, dass
B-2.41   Datenrettungskosten                                  eine Gefährdung des Lebens eines
                                                              Wohnungsnutzers vermutet wird oder
         Versichert sind die infolge eines Versi-             gemäß Herstellerangaben installierte
         cherungsfalles innerhalb der versicher-              Brand- oder Rauchmelder einen Fehl-
         ten Wohnung (siehe A-10.2) tatsächlich               alarm ausgelöst haben. Die Kosten wer-
         entstandenen und notwendigen Kosten                  den ersetzt, soweit Entschädigung nicht
         für die technische Wiederherstellung                 aus einem anderen Versicherungsver-
         von elektronisch gespeicherten Daten                 trag beansprucht werden kann.
         (maschinenlesbare Informationen) und
         Programmen. Eine Wiederbeschaffung                   Schäden, die in diesem Zusammen-
         gilt nicht als Wiederherstellung. Ersetzt            hang am versicherten Hausrat verur-
         werden auch die Kosten einer versuch-                sacht werden, sind ebenfalls versichert.
         ten technischen Wiederherstellung.

         Voraussetzungen sind, dass die Daten        B-2.44   Wasserverlust
         und Programme durch eine ersatzpflich-
         tige Substanzbeschädigung an dem Da-                 Versichert sind Aufwendungen für den
         tenträger, auf dem sie gespeichert wa-               Mehrverbrauch von Frischwasser ein-
         ren, verloren gegangen, beschädigt                   schließlich der Abwassergebühren, die
         oder nicht mehr verfügbar sind, dass sie             dem Versicherungsnehmer als Mieter
         sich im Eigentum des Versicherungs-                  durch das Wasserversorgungsunter-
         nehmers oder einer mit ihm in häusli-                nehmen in Rechnung gestellt werden.
         cher Gemeinschaft lebenden Person                    Voraussetzung ist, dass der Mehrver-
         befinden und dass sie ausschließlich für             brauch nachweislich infolge eines ent-
         die private Nutzung bestimmt sind.                   schädigungspflichtigen Versicherungs-
                                                              falls gemäß A-5.3 durch ausgetretenes
                                                              Leitungswasser (siehe A-5.1) entstan-
                                                              den ist. Als Bemessungsgrundlage

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         dient der Wasserverbrauch der letzten       IV       Zusätzliche Ergänzungen
         zwei Jahre vor Schadeneintritt.

         Die Entschädigung einschließlich der        B-2.47   Erweiterte Vorsorge
         Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-
         rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. Er-               Abweichend von A-12.2.2 erhöht sich
         satz wird nur geleistet, soweit Entschä-             die Versicherungssumme um einen
         digung nicht aus einem anderen Versi-                Vorsorgebetrag von 30 Prozent.
         cherungsvertrag beansprucht werden
         kann.
                                                     B-2.48   Erweiterte Außenversicherung

B-2.45   Gas- und Ölverlust                                   In Erweiterung von A-11.2 gilt im Rah-
                                                              men der Außenversicherung Versiche-
         Versichert ist der nachweisliche Mehr-               rungsschutz für Zeiträume von bis zu
         verbrauch von Gas oder Öl, der dem                   sechs Monaten. Die Entschädigungs-
         Versicherungsnehmer als Mieter zu sei-               grenze gemäß A-11.5 Satz 2 ist erwei-
         nen Lasten entstanden ist. Vorausset-                tert auf 30 Prozent der Versicherungs-
         zung ist, dass der Mehrverbrauch in-                 summe, maximal 30.000 EUR. Abwei-
         folge eines entschädigungspflichtigen                chend von A-23.1.2 liegt eine Gefahrer-
         Versicherungsfalls gemäß B-2.33 durch                höhung erst vor, wenn die versicherte
         ausgetretenes Gas oder Öl entstanden                 Wohnung länger als sechs Monate un-
         ist. Als Bemessungsgrundlage dient der               bewohnt ist.
         Verbrauch der letzten zwei Jahre vor
         Schadeneintritt.
                                                     B-2.49   Erhöhte Entschädigungsgrenze für
         Die Entschädigung einschließlich der                 Wertsachen
         Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-
         rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. Er-               Abweichend von A-8.3.1 beträgt die
         satz wird nur geleistet, soweit Entschä-             Entschädigungsgrenze für Wertsachen
         digung nicht aus einem anderen Versi-                je Versicherungsfall 40 Prozent der Ver-
         cherungsvertrag beansprucht werden                   sicherungssumme. Eine weitere Erhö-
         kann.                                                hung der Entschädigungsgrenze kann
                                                              vereinbart werden.

B-2.46   Rückreisekosten aus dem Urlaub                       Die Entschädigungsgrenze für Bargeld
                                                              und auf Geldkarten geladene Beträge
         Der Versicherer ersetzt nachgewiesene                wird in Erweiterung von A-8.3.2.1 auf
         Fahrtmehrkosten, wenn der Versiche-                  5.000 EUR erhöht.
         rungsnehmer wegen eines erheblichen
         Versicherungsfalls vorzeitig seine Ur-               Die Entschädigungsgrenze für Urkun-
         laubsreise abbricht und an den Scha-                 den einschließlich Sparbücher und
         denort reist. Erheblich ist ein Versiche-            sonstige Wertpapiere wird in Erweite-
         rungsfall, wenn der Schaden voraus-                  rung von A-8.3.2.2 auf 10.000 EUR er-
         sichtlich 5.000 EUR erreicht und die An-             höht.
         wesenheit des Versicherungsnehmers
         am Schadenort notwendig macht. Als                   Die      Entschädigungsgrenze        für
         Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste            Schmucksachen, Uhren, Edelsteine,
         Abwesenheit des Versicherungsneh-                    Perlen, Briefmarken, Münzen und Me-
         mers vom Versicherungsort (siehe                     daillen sowie alle Sachen aus Gold oder
         A-10.2) von mindestens 4 Tagen bis zu                Platin wird in Erweiterung von A-8.3.2.3
         einer Dauer von maximal 6 Wochen.                    auf 50.000 EUR erhöht.

         Der Versicherungsnehmer ist verpflich-
         tet, vor Antritt der Rückreise an den       B-2.50   Ständige Außenversicherung für ver-
         Schadenort bei dem Versicherer Wei-                  sicherte Sachen in nicht ständig be-
         sungen einzuholen, soweit es die Um-                 wohnten Räumlichkeiten
         stände gestatten. Fahrtmehrkosten wer-
         den für ein angemessenes Reisemittel                 In Erweiterung von A-11 - jedoch ohne
         ersetzt, entsprechend dem benutzten                  zeitliche Begrenzung - besteht Versi-
         Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit             cherungsschutz auch für versicherte
         der Reise an den Schadenort.                         Sachen (siehe A-7), die sich innerhalb
                                                              Deutschlands in einer Zweit-, Wochen-
                                                              end- oder Ferienwohnung, in einem
                                                              Wochenend- oder Ferienhaus, einem
                                                              Gartenhaus, einer Jagdhütte, einer
                                                              Räumlichkeit zu Hobbyzwecken oder ei-
                                                              nem Lagerraum befinden. Vorausset-
                                                              zung ist, dass die Räumlichkeiten aus-
                                                              schließlich zu privaten Zwecken genutzt

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         werden und der Versicherungsnehmer                   Die Entschädigung einschließlich der
         für die dort befindlichen Sachen die Ge-             Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-
         fahr trägt. Nicht versichert sind Wertsa-            rungsfall begrenzt auf 20.000 EUR. Die
         chen gemäß A-7.6.6 bzw. A-7.6.7.                     in A-8 genannten Entschädigungsgren-
                                                              zen für Wertsachen finden dabei keine
         Versicherungsschutz besteht im Rah-                  Anwendung. Ersatz wird nur geleistet,
         men der Deckung Komfort (siehe B-1).                 soweit Entschädigung nicht aus einem
         Zusätzlich vereinbarte Ergänzungen                   anderen Versicherungsvertrag bean-
         des Versicherungsumfangs haben                       sprucht werden kann.
         keine Gültigkeit. Fremdes Eigentum ist
         abweichend von A-7.3 nicht versichert.
                                                     B-2.54   Verzicht auf Einwand der groben
         Die Entschädigung einschließlich der                 Fahrlässigkeit
         Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-
         rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. Er-               Abweichend von A-21.1.2 verzichtet der
         satz wird nur geleistet, soweit Entschä-             Versicherer bei grob fahrlässiger Her-
         digung nicht aus einem anderen Versi-                beiführung des Versicherungsfalles auf
         cherungsvertrag beansprucht werden                   eine Kürzung des Entschädigungsbe-
         kann.                                                trages. Der Verzicht gilt nicht bei Verlet-
                                                              zung der Sicherheitsvorschriften oder
                                                              anderer Obliegenheiten.
B-2.51   Ständige Außenversicherung           für
         Sportausrüstungen
                                                     B-2.55   Vorsorgeversicherung        für    auszie-
         In Erweiterung von A-11 sind Sportaus-               hende Kinder
         rüstungen, für die der Versicherungs-
         nehmer die Gefahr trägt, außerhalb der               Gründen in häuslicher Gemeinschaft
         Wohnung (siehe A-10.2) - jedoch ohne                 mit dem Versicherungsnehmer lebende
         zeitliche Begrenzung - versichert. Die               Kinder (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv-
         Entschädigung einschließlich der Folge-              oder Pflegekinder - auch des Lebens-
         kosten (siehe A-9) ist je Versicherungs-             partners) einen eigenen Hausstand in-
         fall begrenzt auf 10.000 EUR.                        nerhalb Deutschlands, besteht auch für
                                                              diesen neuen Haushalt Versicherungs-
                                                              schutz (Vorsorgeversicherung). Das gilt
B-2.52   Ständige Außenversicherung für Ar-                   für die Dauer von 3 Monaten ab Um-
         beitsgeräte am Arbeitsplatz                          zugsbeginn. Versicherungsschutz be-
                                                              steht im Rahmen der Deckung Komfort
         In Erweiterung von A-11 sind Arbeitsge-              (siehe B-1). Zusätzlich vereinbarte Er-
         räte außerhalb der Wohnung (siehe                    gänzungen des Versicherungsumfangs
         A-10.2) am Arbeitsplatz des Versiche-                haben keine Gültigkeit. Fremdes Eigen-
         rungsnehmers oder einer mit ihm in                   tum ist abweichend von A-7.3 nicht ver-
         häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-                sichert.
         son - jedoch ohne zeitliche Begrenzung
         - versichert. Voraussetzung ist, dass der            Die Entschädigung für die Vorsorgever-
         Versicherungsnehmer für diese Sachen                 sicherung einschließlich der Folgekos-
         die Gefahr trägt. Die Entschädigung ein-             ten (siehe A-9) ist je Versicherungsfall
         schließlich der Folgekosten (siehe A-9)              begrenzt auf 30 Prozent der Versiche-
         ist je Versicherungsfall begrenzt auf                rungssumme, höchstens 30.000 EUR.
         10.000 EUR.                                          Entschädigung wird nur geleistet, so-
                                                              weit Entschädigung nicht aus einem an-
                                                              deren Versicherungsvertrag bean-
B-2.53   Ständige Außenversicherung für ver-                  sprucht werden kann.
         sicherte Sachen in Bankschließfä-
         chern

         In Erweiterung von A-10 besteht Versi-
         cherungsschutz auch für versicherte
         Sachen (siehe A-7), die sich innerhalb
         Deutschlands in einem Schließfach ei-
         nes Tresorraums oder Wertschutz-
         schranks eines Kreditinstituts befinden.
         Voraussetzung ist, dass das Schließ-
         fach ausschließlich vom Versicherungs-
         nehmer oder einer mit ihm in häuslicher
         Gemeinschaft lebenden Person zu pri-
         vaten Zwecken genutzt wird. Schäden
         durch Beraubung sind im Rahmen von
         A-3.2 innerhalb des gesamten Gebäu-
         des des Kreditinstitutes versichert.

[Seite 38]
                                                                                            Seite 38 von 53


V        Versicherte Serviceleistungen                         Versicherer die Kosten für die Beseiti-
                                                               gung des Defekts durch einen Sanitärin-
                                                               stallateur bis 1.000 EUR je Versiche-
B-2.56   Jahreshöchstentschädigung                             rungsfall.

         Die Übernahme der Kosten durch den                    Versicherungsschutz besteht nur für
         Versicherer gemäß B-2.57 bis B-2.67 ist               Defekte, die nicht bereits vor Vertrags-
         begrenzt auf insgesamt 3.000 EUR für                  beginn vorhanden waren und nicht auf
         alle Versicherungsfälle, die innerhalb ei-            Verkalkungen zurückzuführen sind.
         ner     Versicherungsperiode       (siehe
         C-1.2.2) gemeldet werden.
                                                      B-2.60   Elektroinstallateur bei Defekten an
                                                               der Elektroinstallation
B-2.57   Schlüsselnotdienst
                                                               Bei Defekten an der Elektroinstallation
         Der Versicherer übernimmt die Kosten                  der versicherten Wohnung (siehe
         für das Öffnen der Wohnungstür durch                  A-10.2) übernimmt der Versicherer die
         einen Schlüsseldienst, wenn der Versi-                Kosten für die Behebung des Defekts
         cherungsnehmer oder eine mit ihm in                   bis 1.000 EUR.
         häuslicher Gemeinschaft lebende Per-
         son nicht in die versicherte Wohnung                  Versicherungsschutz besteht nur, wenn
         (siehe A-10.2) gelangen kann, weil er                 der Defekt nicht bereits vor Vertragsbe-
         sich versehentlich ausgesperrt hat oder               ginn vorhanden war. Defekte an Strom-
         der Schlüssel für die Wohnungstür ab-                 verbrauchszählern und elektrischen und
         handen gekommen oder abgebrochen                      elektronischen Geräten wie Haushalts-
         ist. Sollte das Türschloss durch das Öff-             und Küchengeräten, Geräten der Unter-
         nen funktionsunfähig werden, über-                    haltungselektronik und Computern ein-
         nimmt der Versicherer auch die Kosten                 schließlich Zubehör, Telefonanlagen,
         für ein provisorisches Schloss.                       Heizkesseln und Heizungssteuerungs-
                                                               anlagen, Lampen und Leuchtmitteln
         Die Entschädigung ist insgesamt be-                   sind vom Versicherungsschutz ausge-
         grenzt auf 1.000 EUR je Versicherungs-                nommen.
         fall.

                                                      B-2.61   Heizungsinstallateur bei Ausfall von
B-2.58   Rohrreinigung bei Verstopfung                         Heizkörpern

         Bis 1.000 EUR je Versicherungsfall wer-               Wenn Heizkörper (auch Fußboden- und
         den Kosten für die Beseitigung einer                  vergleichbare Heizungen) in der versi-
         Rohrverstopfung ersetzt, wenn in der                  cherten Wohnung (siehe A-10.2) wegen
         versicherten Wohnung (siehe A-10.2)                   eines Defekts an den zugehörigen Ther-
         vom Versicherungsnehmer oder einer                    mostat- und sonstigen Ventilen nicht in
         mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le-                Betrieb genommen werden können
         benden Person genutzte Abflussrohre                   oder wenn aufgrund eines Bruchscha-
         von Wasch- oder Spülbecken, Bade-                     dens oder wegen Undichtigkeit Heizkör-
         oder Duschwannen, WCs, Urinalen, Bi-                  per in der versicherten Wohnung repa-
         dets oder Bodenabläufen verstopft sind.               riert oder ersetzt werden müssen, über-
                                                               nimmt der Versicherer die Kosten für die
         Versicherungsschutz besteht nur, wenn                 Beseitigung des Defekts durch einen
         die Verstopfung nicht ohne fachmänni-                 Heizungsinstallateur bis 1.000 EUR.
         sche Hilfe zu beheben ist sowie nicht
         bereits vor Vertragsbeginn vorhanden                  Versicherungsschutz besteht nur, wenn
         war und die Ursache für die Verstopfung               der Defekt nicht bereits vor Vertragsbe-
         erkennbar innerhalb der versicherten                  ginn vorhanden war und nicht auf Kor-
         Wohnung liegt.                                        rosion beruht. Defekte an Heizkesseln,
                                                               Brennern, Pumpen, Kompressoren,
                                                               Tanks und Heizungsrohren sind vom
B-2.59   Sanitärinstallateur bei Unterbre-                     Versicherungsschutz ausgenommen.
         chung der Wasserversorgung

         Wenn durch einen Defekt an Wasser-           B-2.62   Einsatz von Leih-Heizgeräten
         hähnen, Geruchsverschlüssen, Was-
         sermessern, Thermostatventilen, Boi-                  Der Versicherer trägt bis 1.000 EUR je
         lern, Spülungen von WCs, Urinalen, Bi-                Versicherungsfall die Kosten für Leih-
         dets oder am Haupthahn der versicher-                 Heizgeräte, wenn während der Heizpe-
         ten Wohnung (siehe A-10.2) die Kalt-                  riode die Heizungsanlage in der versi-
         oder Warmwasserversorgung unterbro-                   cherten Wohnung (siehe A-10.2) unvor-
         chen ist oder das Wasser nicht mehr ab-               hergesehen ausfällt und eine Abhilfe
         gestellt werden kann, übernimmt der                   durch einen Heizungsinstallateur (siehe
                                                               B-2.61) nicht möglich ist.

[Seite 39]
                                                                                          Seite 39 von 53


B-2.63   Schädlingsbekämpfung                       B-2.67   Beaufsichtigung von Reparaturarbei-
                                                             ten
         Bei Befall von Räumen der versicherten
         Wohnung (siehe A-10.2) durch Schäd-                 Wenn der Versicherungsnehmer oder
         linge wie Mäuse, Ratten oder Kakerla-               eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
         ken übernimmt der Versicherer die Kos-              lebende Person zur Beaufsichtigung
         ten für die Schädlingsbekämpfung inkl.              von Reparaturarbeiten aufgrund eines
         der Desinfektion der versicherten Woh-              Hausrat- oder Wohngebäudeschadens
         nung durch eine Fachfirma bis                       Urlaub nehmen muss, ersetzt der Versi-
         1.000 EUR je Versicherungsfall.                     cherer den Netto-Gegenwert des Ur-
                                                             laubs bis 200 EUR pro Tag, maximal je-
         Versicherungsschutz besteht nur, wenn               doch 1.000 EUR je Versicherungsfall.
         der Befall aufgrund seines Ausmaßes
         nur durch eine Fachfirma beseitigt wer-             Voraussetzung ist, dass der Schaden in
         den kann und nicht bereits vor Vertrags-            der in diesem Vertrag versicherten
         beginn vorhanden war.                               Wohnung eingetreten und bei der VGH
                                                             versichert ist. Ein entsprechender Nach-
                                                             weis über den Urlaub und den Netto-
B-2.64   Entfernung von Wespen-, Bienen-,                    Gegenwert ist vorzulegen.
         Hornissennestern

         Bis 1.000 EUR je Versicherungsfall
         übernimmt der Versicherer die Kosten
         für die fachmännische Entfernung oder
         Umsiedlung von Wespen-, Bienen- und
         Hornissennestern, die sich im Bereich
         der versicherten Wohnung (siehe
         A-10.2) befinden.

         Versicherungsschutz besteht nur, wenn
         das Nest nicht bereits vor Vertragsbe-
         ginn vorhanden war und es sich in ei-
         nem räumlichen Bereich befindet, der
         der versicherten Wohnung zugeordnet
         werden kann und wenn die Beseitigung
         bzw. Umsiedlung aus rechtlichen Grün-
         den wie Artenschutzgründen zulässig
         ist.


B-2.65   Wiederbeschaffung von Dokumenten

         Kommen Dokumente des Versiche-
         rungsnehmers oder einer mit ihm in
         häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
         son durch Diebstahl abhanden oder
         werden sie dadurch zerstört oder be-
         schädigt, übernimmt der Versicherer die
         Kosten für die Wiederbeschaffung bzw.
         Wiederherstellung der Dokumente bis
         1.000 EUR je Versicherungsfall. Versi-
         chert sind nur Schäden, die nicht durch
         Verlieren oder Liegenlassen entstanden
         sind.


B-2.66   Psychologische Beratung

         Bis 1.000 EUR je Versicherungsfall
         übernimmt der Versicherer nach Berau-
         bung oder Einbruchdiebstahl in die ver-
         sicherte Wohnung (siehe A-10.2) die
         Kosten für ein psychologisches Bera-
         tungsgespräch zur Beurteilung der me-
         dizinischen Notwendigkeit einer Thera-
         pie des Versicherungsnehmers oder ei-
         ner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
         lebenden Person. Eine Überweisung
         durch den Hausarzt ist nicht erforder-
         lich.

[Seite 40]
                                                                                              Seite 40 von 53


B-3       Fahrraddiebstahl                           B-4         Weitere Naturgefahren
                                                                 (Elementarschäden)
B-3.1     Für Fahrräder, Fahrräder mit Elektro-
          motor, die nicht der Zulassungspflicht     B-4.1       Versicherte Gefahren und Schäden
          unterliegen, und Fahrradanhänger er-
          streckt sich der Versicherungsschutz                   Der Versicherer leistet Entschädigung
          auch auf Schäden durch Diebstahl. Vor-                 für versicherte Sachen, die unmittelbar
          aussetzungen sind, dass sie vom Versi-                 durch folgende Ereignisse (Gefahren)
          cherungsnehmer oder einer mit ihm in                   zerstört oder beschädigt werden oder
          häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-                  infolgedessen abhanden kommen:
          son genutzt werden, sich in deren Be-
          sitz befinden und durch ein verkehrsüb-
          liches Schloss gesichert sind.             B-4.1.1     Überschwemmung

B-3.2     Versicherungsschutz besteht auch für                   Überschwemmung ist eine Überflutung
          fest mit den versicherten Sachen ver-                  der Geländeoberfläche, die das Ge-
          bundenes Zubehör. Mit der versicherten                 bäude, in dem sich die versicherten Sa-
          Sache lose verbundene und regelmäßig                   chen befinden, unmittelbar umgibt. Ver-
          ihrem Gebrauch dienende Sachen sind                    sicherungsschutz besteht, wenn die
          mitversichert, sofern sie zusammen mit                 Überschwemmung durch Ausuferung
          der versicherten Sache abhanden ge-                    von oberirdischen (stehenden oder flie-
          kommen sind. Diese Einschränkung gilt                  ßenden) Binnengewässern verursacht
          nicht für Sättel und Räder. Ersetzt wer-               wurde. Versicherungsschutz besteht
          den auch Schäden an Schlössern, die                    auch, wenn dadurch Grundwasser an
          bei einem nachweislich versuchten                      die Erdoberfläche austritt.
          Fahrraddiebstahl beschädigt wurden.

B-3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für       B-4.1.2     Rückstau
          Fahrräder mit Elektromotor, die unter
          die Versicherungspflicht der Kraftfahr-                Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus
          zeug-Haftpflicht fallen. Die Bestimmung                der öffentlichen Kanalisation bestim-
          von A-7.6.5 bleibt unberührt.                          mungswidrig aus gebäudeeigenen Ab-
                                                                 leitungsrohren oder deren zugehörigen
B-3.4     Folgende Obliegenheiten sind einzuhal-                 Einrichtungen in das Gebäude ein-
          ten:                                                   dringt, in dem sich die versicherten Sa-
                                                                 chen befinden. Versicherungsschutz
B-3.4.1   Der Versicherungsnehmer hat Kaufbe-                    besteht, wenn der Rückstau durch Aus-
          lege sowie sonstige Unterlagen über                    uferung von oberirdischen (stehenden
          den Hersteller, die Marke und die Rah-                 oder fließenden) Binnengewässern ver-
          mennummer der versicherten Sachen                      ursacht wurde. Versicherungsschutz
          zu beschaffen und aufzubewahren, so-                   besteht auch, wenn dadurch Grundwas-
          weit ihm dies billigerweise zugemutet                  ser an die Erdoberfläche austritt.
          werden kann. Verletzt der Versiche-
          rungsnehmer diese Bestimmung, so
          kann er Entschädigung nur verlangen,       B-4.1.3     Erdbeben
          wenn er die Merkmale anderweitig
          nachweisen kann.                                       Erdbeben ist eine naturbedingte Er-
                                                                 schütterung des Erdbodens, die durch
B-3.4.2   Der Versicherungsnehmer hat den                        geophysikalische Vorgänge im Erdinne-
          Diebstahl unverzüglich dem Versicherer                 ren ausgelöst wird. Erdbeben wird un-
          und der zuständigen Polizeidienststelle                terstellt, wenn der Versicherungsneh-
          anzuzeigen. Ferner muss er dem Versi-                  mer nachweist, dass
          cherer einen Nachweis dafür erbringen,
          dass die entwendete Sache nicht inner-     B-4.1.3.1   die naturbedingte Erschütterung des
          halb von drei Wochen seit Anzeige des                  Erdbodens in der Umgebung des Versi-
          Diebstahls    wieder    herbeigeschafft                cherungsortes Schäden an Gebäuden
          wurde.                                                 in einwandfreiem Zustand oder an
                                                                 ebenso widerstandsfähigen anderen
B-3.4.3   Verletzt der Versicherungsnehmer eine                  Sachen angerichtet hat oder
          dieser Obliegenheiten, so kann der Ver-
          sicherer gemäß C-3.3.3 leistungsfrei       B-4.1.3.2   der Schaden wegen des einwandfreien
          sein.                                                  Zustandes des Gebäudes nur durch ein
                                                                 Erdbeben entstanden sein kann.

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B-4.1.4   Erdfall                                    B-4.4     Wartezeit

          Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz              Der Versicherungsschutz für Schäden
          des Erdbodens über natürlichen Hohl-                 durch Überschwemmung und Rückstau
          räumen.                                              beginnt mit dem Ablauf von vierzehn
                                                               Tagen nach Versicherungsbeginn (War-
                                                               tezeit). Diese Regelung entfällt, wenn
B-4.1.5   Erdrutsch
                                                     B-4.4.1   Versicherungsschutz gegen Über-
          Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abstür-             schwemmung und Rückstau über einen
          zen von Gesteins- oder Erdmassen.                    anderen Vertrag bestanden hat und der
                                                               Versicherungsschutz ohne zeitliche Un-
                                                               terbrechung durch den vorliegenden
B-4.1.6   Schneedruck                                          Vertrag fortgesetzt wird oder

          Schneedruck ist die Wirkung des Ge-        B-4.4.2   zwischen der Antragstellung und dem
          wichts von Schnee- oder Eismassen.                   zukünftigen Versicherungsbeginn mehr
          Mitversichert sind Schäden durch Dach-               als vierzehn Tage liegen.
          lawinen.

                                                     B-4.5     Selbstbeteiligung
B-4.1.7   Lawinen
                                                               Der als entschädigungspflichtig errech-
          Lawinen sind an Berghängen niederge-                 nete Betrag wird je Versicherungsfall
          hende Schnee- oder Eismassen.                        um die vereinbarte Selbstbeteiligung
                                                               gekürzt.

B-4.1.8   Vulkanausbruch

          Vulkanausbruch ist eine plötzliche Dru-
          ckentladung beim Aufreißen der Erd-
          kruste, verbunden mit Lavaergüssen,
          Asche-Eruptionen oder dem Austritt von
          sonstigen Materialien und Gasen.


B-4.2     Nicht versichert sind

B-4.2.1   ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
          chen nicht in B-4.1.1 und B-4.1.2 ge-
          nannte Schäden durch Grundwasser,
          Sturmflut oder dadurch verursachte
          Ausuferungen von Gewässern, wenn
          diese während der Sturmflut nicht in üb-
          licher Weise abfließen können (Gewäs-
          serrückstau während einer Sturmflut)
          sowie Trockenheit oder Austrocknung;

B-4.2.2   Schäden an versicherten Sachen (siehe
          A-7) in oder an versicherten Gebäuden,
          solange diese noch nicht bezugsfertig
          oder wegen Umbauarbeiten für ihren
          Zweck nicht benutzbar sind.


B-4.3     Besondere Sicherheitsvorschrift

          Der Versicherungsnehmer hat von sich
          aus alle notwendigen und zumutbaren
          Vorkehrungen gegen weitere Naturge-
          fahren (Elementarschäden) zu treffen.
          Insbesondere sind zur Vermeidung von
          Überschwemmungsschäden           Wasser
          führende Anlagen auf dem Grundstück,
          auf dem sich der Versicherungsort be-
          findet, (z. B. Gräben) freizuhalten. Bei
          Verletzung dieser Obliegenheit gelten
          C-3.3.1.2 und C-3.3.3.

[Seite 42]
                                                                                                Seite 42 von 53


Teil C    Allgemeine Bestimmungen                                 dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeit-
                                                                  punkt, beginnt der Versicherungsschutz
                                                                  erst, nachdem die Zahlung veranlasst
C-1       Beginn des Versicherungsschutzes,                       ist.
          Beitragszahlung
                                                                  Weicht der Versicherungsschein vom
                                                                  Antrag des Versicherungsnehmers oder
C-1.1     Beginn des Versicherungsschutzes                        getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
                                                                  erste oder einmalige Beitrag frühestens
          Der Versicherungsschutz beginnt zu                      einen Monat nach Zugang des Versi-
          dem im Versicherungsschein angege-                      cherungsscheins zu zahlen.
          benen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich
          der Regelungen über die Folgen ver-           C-1.3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei
          späteter Zahlung oder Nichtzahlung des                  Zahlungsverzug
          Erst- oder Einmalbeitrags.
                                                                  Wird der erste oder einmalige Beitrag
                                                                  nicht rechtzeitig nach C-1.3.1 gezahlt,
C-1.2     Beitragszahlung, Versicherungsperi-                     so kann der Versicherer vom Vertrag
          ode                                                     zurücktreten, solange der Versiche-
                                                                  rungsnehmer die Zahlung nicht veran-
C-1.2.1   Beitragszahlung                                         lasst hat.

          Je nach Vereinbarung werden die Bei-                    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
          träge im Voraus gezahlt, entweder                       der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
          durch laufende Zahlungen vierteljähr-                   lung nicht zu vertreten hat.
          lich, halbjährlich, jährlich oder als Ein-
          malbeitrag.                                   C-1.3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers

          Bei vierteljährlicher Zahlung kann auch                 Wenn der Versicherungsnehmer den
          vereinbart werden, dass die Beiträge                    ersten oder einmaligen Beitrag nicht
          monatlich entrichtet werden. Vorausset-                 rechtzeitig nach C-1.3.1 zahlt, so ist der
          zung für monatliche Zahlung ist, dass                   Versicherer für einen vor Zahlung des
          die Einziehung der Beiträge mittels                     Beitrags eingetretenen Versicherungs-
          Lastschriftverfahren vereinbart ist. Kann               fall nicht zur Leistung verpflichtet.
          ein Beitrag nicht abgebucht werden,
          wird der vierteljährliche Beitrag fällig                Voraussetzung ist, dass er den Versi-
          und für die Zukunft gilt ebenfalls viertel-             cherungsnehmer durch gesonderte Mit-
          jährliche Zahlung.                                      teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
                                                                  oder Brief) oder durch einen auffälligen
C-1.2.2   Versicherungsperiode                                    Hinweis im Versicherungsschein auf
                                                                  diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
          Die Versicherungsperiode beträgt ein                    Beitrags aufmerksam gemacht hat.
          Jahr Das gilt auch, wenn die vereinbarte
          Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist              Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn
          die vereinbarte Vertragsdauer kürzer                    der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
          als ein Jahr, so entspricht die Versiche-               lung zu vertreten hat.
          rungsperiode der Vertragsdauer.
                                                        C-1.4     Folgebeitrag
C-1.3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-
          trags, Folgen verspäteter Zahlung             C-1.4.1   Fälligkeit
          oder Nichtzahlung
                                                                  Ein Folgebeitrag wird entsprechend der
C-1.3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-                    vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
          trags                                                   Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
                                                                  oder Jahresbeginn oder zu einem ande-
          Der erste oder einmalige Beitrag ist un-                ren vereinbarten Zeitpunkt fällig.
          verzüglich nach dem Zeitpunkt des ver-
          einbarten und im Versicherungsschein                    Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
          angegebenen Versicherungsbeginns zu                     zur Fälligkeit veranlasst wird.
          zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
          Bestehen eines Widerrufrechts.                C-1.4.2   Verzug und Schadensersatz

          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Ver-                Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig
          sicherungsbeginns      vor     Vertrags-                gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
          schluss, ist der erste oder einmalige                   mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
          Beitrag unverzüglich nach Vertrags-                     nur, wenn er die verspätete Zahlung zu
          schluss zu zahlen. Zahlt der Versiche-                  vertreten hat.
          rungsnehmer nicht unverzüglich nach

[Seite 43]
                                                                                                 Seite 43 von 53


          Ist der Versicherungsnehmer mit der          C-1.5       Lastschriftverfahren
          Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
          ist der Versicherer berechtigt, Ersatz       C-1.5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
          des ihm durch den Verzug entstande-
          nen Schadens zu verlangen.                               Ist zur Einziehung des Beitrags das
                                                                   Lastschriftverfahren vereinbart worden,
C-1.4.3   Mahnung                                                  hat der Versicherungsnehmer zum Zeit-
                                                                   punkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig                  ausreichende Deckung des Kontos zu
          gezahlt, kann der Versicherer den Ver-                   sorgen.
          sicherungsnehmer auf dessen Kosten
          in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder                  Konnte der fällige Beitrag ohne Ver-
          Brief) zur Zahlung auffordern und eine                   schulden des Versicherungsnehmers
          Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung).                       vom Versicherer nicht eingezogen wer-
          Die Zahlungsfrist muss mindestens                        den, ist die Zahlung auch dann noch
          zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-                      rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
          aufforderung betragen.                                   einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
                                                                   oder Brief) abgegebenen Zahlungsauf-
          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der                    forderung des Versicherers erfolgt.
          Versicherer je Vertrag die rückständi-
          gen Beträge des Beitrags sowie der Zin-      C-1.5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
          sen und Kosten im Einzelnen beziffert
          und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfrei-                 Hat es der Versicherungsnehmer zu
          heit und Kündigungsrecht) hinweist.                      vertreten, dass ein oder mehrere Bei-
                                                                   träge, trotz wiederholten Einziehungs-
C-1.4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                           versuchs, nicht eingezogen werden
                                                                   können, ist der Versicherer berechtigt,
          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge-                 das SEPA-Lastschriftmandat in Text-
          setzten Zahlungsfrist ein Versiche-                      form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
          rungsfall ein und ist der Versicherungs-                 kündigen.
          nehmer bei Eintritt des Versicherungs-
          falls mit der Zahlung des Beitrags oder                  Der Versicherer hat in der Kündigung
          der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist                 darauf hinzuweisen, dass der Versiche-
          der Versicherer von der Verpflichtung                    rungsnehmer verpflichtet ist, den aus-
          zur Leistung frei.                                       stehenden Beitrag und zukünftige Bei-
                                                                   träge selbst zu übermitteln.
C-1.4.5   Kündigung nach Mahnung
                                                                   Von Kreditinstituten erhobene Bearbei-
          Ist der Versicherungsnehmer mit der                      tungsgebühren für fehlgeschlagenen
          Zahlung der geschuldeten Beträge in                      Lastschrifteinzug können dem Versi-
          Verzug, kann der Versicherer nach Ab-                    cherungsnehmer in Rechnung gestellt
          lauf der in der Mahnung gesetzten Zah-                   werden.
          lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
          einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir-
          kung kündigen.                               C-1.6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeen-
                                                                   digung
          Die Kündigung kann mit der Bestim-
          mung der Zahlungsfrist verbunden wer-        C-1.6.1     Allgemeiner Grundsatz
          den. Mit Fristablauf wird die Kündigung
          wirksam, wenn der Versicherungsneh-                      Bei vorzeitiger Beendigung des Ver-
          mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah-                     trags steht dem Versicherer nur derje-
          lung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi-               nige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-
          cherungsnehmer bei der Kündigung                         raum entspricht, in dem der Versiche-
          ausdrücklich hinzuweisen.                                rungsschutz bestanden hat.

C-1.4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündi-             C-1.6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei
          gung                                                     Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
                                                                   fehlendem versicherten Interesse
          Die Kündigung wird unwirksam, wenn
          die Zahlung innerhalb eines Monats           C-1.6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer
          nach der Kündigung veranlasst wird.                      seine Vertragserklärung innerhalb von
          Wenn die Kündigung mit der Zahlungs-                     14 Tagen, hat der Versicherer nur den
          frist verbunden worden ist, wird sie un-                 auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs-
          wirksam, wenn die Zahlung innerhalb                      erklärung entfallenden Teil der Beiträge
          eines Monats nach Fristablauf veran-                     zu erstatten. Voraussetzung ist, dass
          lasst wird.                                              der Versicherer in der Widerrufsbeleh-
                                                                   rung auf das Widerrufsrecht, die
          Die Leistungsfreiheit des Versicherers                   Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
          nach C-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung be-                  zahlenden Betrag hingewiesen und der
          stehen.                                                  Versicherungsnehmer zugestimmt hat,

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            dass der Versicherungsschutz vor Ende      C-2       Dauer und Ende des Vertrags, Kündi-
            der Widerrufsfrist beginnt.                          gung

            Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2     C-2.1     Dauer und Ende des Vertrags
            unterblieben, hat der Versicherer zu-
            sätzlich den für das erste Jahr des Ver-   C-2.1.1   Vertragsdauer
            sicherungsschutzes gezahlten Beitrag
            zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der              Der Vertrag ist für den im Versiche-
            Versicherungsnehmer Leistungen aus                   rungsschein angegebenen Zeitraum ab-
            dem Versicherungsvertrag in Anspruch                 geschlossen.
            genommen hat.
                                                       C-2.1.2   Stillschweigende Verlängerung
C-1.6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung
            einer vorvertraglichen Anzeigepflicht                Bei einer Vertragsdauer von mindes-
            vom Versicherungsvertrag zurück, so                  tens einem Jahr verlängert sich der Ver-
            steht ihm der Beitrag bis zum Zugang                 trag um jeweils ein Jahr. Er verlängert
            der Rücktrittserklärung zu.                          sich nicht, wenn einer der Vertragspar-
                                                                 teien spätestens drei Monate vor dem
            Wird der Versicherungsvertrag durch                  Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit
            Rücktritt des Versicherers beendet, weil             eine Kündigung zugegangen ist.
            der einmalige oder erste Beitrag nicht
            rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht   C-2.1.3   Vertragsdauer von weniger als einem
            dem Versicherer eine angemessene                     Jahr
            Geschäftsgebühr zu.
                                                                 Bei einer Vertragsdauer von weniger als
C-1.6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch                  einem Jahr endet der Vertrag zum ver-
            Anfechtung des Versicherers wegen                    einbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
            arglistiger Täuschung beendet, so steht              Kündigung bedarf.
            dem Versicherer der Beitrag bis zum
            Zugang der Anfechtungserklärung zu.        C-2.1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträ-
                                                                 gen
C-1.6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach
            dem Beginn der Versicherung vollstän-                Bei einer Vertragsdauer von mehr als
            dig und dauerhaft weg, steht dem Versi-              drei Jahren kann der Versicherungs-
            cherer der Beitrag zu, den er hätte be-              nehmer den Vertrag zum Ablauf des
            anspruchen können, wenn die Versi-                   dritten Jahres oder jedes darauf folgen-
            cherung nur bis zu dem Zeitpunkt bean-               den Jahres kündigen; die Kündigung
            tragt worden wäre, zu dem der Versi-                 muss dem Versicherer spätestens drei
            cherer vom Wegfall des Interesses                    Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
            Kenntnis erlangt hat.                                Jahres zugegangen sein.

C-1.6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur      C-2.1.5   Wegfall des versicherten Interesses
            Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
            das versicherte Interesse bei Beginn                 Fällt ein versichertes Interesse nach
            der Versicherung nicht besteht oder                  dem Beginn der Versicherung vollstän-
            wenn das Interesse bei einer Versiche-               dig und dauerhaft weg, endet der Ver-
            rung, die für ein künftiges Unternehmen              trag bezüglich dieses Interesses zu dem
            oder für ein anderes künftiges Interesse             Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
            genommen ist, nicht entsteht. Der Ver-               Wegfall des Interesses Kenntnis er-
            sicherer kann jedoch eine angemes-                   langt.
            sene Geschäftsgebühr verlangen.

            Hat der Versicherungsnehmer ein nicht      C-2.2     Kündigung nach Versicherungsfall
            bestehendes Interesse in der Absicht
            versichert, sich dadurch einen rechts-     C-2.2.1   Kündigungsrecht
            widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
            fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versi-             Nach dem Eintritt eines Versicherungs-
            cherer steht in diesem Fall der Beitrag              falles kann jede der Vertragsparteien
            bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von               den Versicherungsvertrag kündigen.
            den die Nichtigkeit begründenden Um-                 Die Kündigung ist in Textform (z. B.
            ständen Kenntnis erlangt.                            E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
                                                                 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf ei-
                                                                 nes Monats seit dem Abschluss der
                                                                 Verhandlungen über die Entschädigung
                                                                 zulässig.

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C-2.2.2   Kündigung durch Versicherungsneh-          C-2.3.3   Beitrag
          mer
                                                               Der Veräußerer und der Erwerber haf-
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird                ten für den Beitrag als Gesamtschuld-
          seine Kündigung mit ihrem Zugang                     ner, wenn der Übergang auf den Erwer-
          beim Versicherer wirksam. Der Versi-                 ber während einer laufenden Versiche-
          cherungsnehmer kann jedoch bestim-                   rungsperiode erfolgt. Wenn der Versi-
          men, dass die Kündigung zu einem spä-                cherungsvertrag gekündigt wird, haftet
          teren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum               der Veräußerer allein für die Zahlung
          Ende der laufenden Versicherungsperi-                des Beitrags.
          ode, wirksam wird.
                                                     C-2.3.4   Anzeigepflichten
C-2.2.3   Kündigung durch Versicherer
                                                               Die Veräußerung ist dem Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird                 vom Veräußerer oder Erwerber unver-
          einen Monat nach ihrem Zugang beim                   züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          Versicherungsnehmer wirksam.                         oder Brief) anzuzeigen.

                                                               Bei einer schuldhaften Verletzung der
C-2.3     Veräußerung und deren Rechtsfol-                     Anzeigepflicht besteht kein Versiche-
          gen                                                  rungsschutz, wenn der Versicherungs-
                                                               fall später als einen Monat nach dem
C-2.3.1   Übergang der Versicherung                            Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
                                                               dem Versicherer hätte zugehen müs-
          Wird die versicherte Sache vom Versi-                sen. Der Versicherer muss hierzu nach-
          cherungsnehmer veräußert, so tritt zum               weisen, dass er den mit dem Veräuße-
          Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei                rer bestehenden Vertrag mit dem Er-
          Immobilien: Datum der Umschreibung                   werber nicht geschlossen hätte.
          im Grundbuch) an dessen Stelle der Er-
          werber in die während der Dauer seines               Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
          Eigentums aus dem Versicherungsver-                  pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu
          trag sich ergebenden Rechte und Pflich-              dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm
          ten des Versicherungsnehmers ein.                    die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
                                                               Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
          Die Versicherung geht auch über, wenn                verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes
          die versicherte Sache im Wege der                    des Versicherungsfalls die Frist für
          Zwangsversteigerung erworben wird                    seine Kündigung abgelaufen war und er
          oder ein Dritter auf Grund eines Nieß-               nicht gekündigt hat.
          brauchs, eines Pachtvertrags oder ei-
          nes ähnlichen Verhältnisses die Be-
          rechtigung erwirbt, versicherte Boden-     C-3       Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, an-
          erzeugnisse zu beziehen.                             dere Obliegenheiten

          Der Versicherer muss den Eintritt des      C-3.1     Anzeigepflichten des Versicherungs-
          Erwerbers erst gegen sich gelten las-                nehmers oder seines Vertreters bis
          sen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.               zum Vertragsschluss

C-2.3.2   Kündigung                                  C-3.1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von
                                                               Angaben über gefahrerhebliche Um-
          Der Versicherer ist berechtigt, dem Er-              stände
          werber gegenüber den Versicherungs-
          vertrag unter Einhaltung einer Frist von             Der Versicherungsnehmer hat bis zur
          einem Monat in Textform (z. B. E-Mail,               Abgabe seiner Vertragserklärung dem
          Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses              Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
          Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht              umstände anzuzeigen, nach denen der
          innerhalb eines Monats ab der Kenntnis               Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
          des Versicherers von der Veräußerung                 Telefax oder Brief) gefragt hat und die
          ausgeübt wird.                                       für den Entschluss des Versicherers er-
                                                               heblich sind, den Vertrag mit dem ver-
          Der Erwerber ist berechtigt, den Versi-              einbarten Inhalt zu schließen. Diese An-
          cherungsvertrag mit sofortiger Wirkung               zeigepflicht gilt auch dann, wenn der
          oder bis zum Schluss der laufenden                   Versicherer dem Versicherungsnehmer
          Versicherungsperiode in Textform (z. B.              nach seiner Vertragserklärung, aber vor
          E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.             der Vertragsannahme Fragen im Sinn
          Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es                von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Te-
          nicht innerhalb eines Monats nach dem                lefax oder Brief) stellt.
          Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er-
          werbers vom Bestehen der Versiche-                   Wird der Vertrag von einem Vertreter
          rung innerhalb eines Monats ab Erlan-                des Versicherungsnehmers geschlos-
          gung der Kenntnis, ausgeübt wird.

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            sen, so sind bei der Anwendung von Ab-                   Das Kündigungsrecht ist ausgeschlos-
            satz 1 und C-3.1.2 sowohl die Kenntnis                   sen, wenn der Versicherungsnehmer
            und die Arglist des Vertreters als auch                  nachweist, dass der Versicherer den
            die Kenntnis und die Arglist des Versi-                  Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
            cherungsnehmers zu berücksichtigen.                      gezeigten Umstände zu gleichen oder
                                                                     anderen Bedingungen geschlossen
            Der Versicherungsnehmer kann sich                        hätte.
            darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
            vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt    C-3.1.2.3   Vertragsänderung
            worden ist, nur berufen, wenn weder
            dem Vertreter noch dem Versicherungs-                    Hat der Versicherungsnehmer seine
            nehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig-                    Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1
            keit zur Last fällt.                                     nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
                                                                     Versicherer bei Kenntnis der nicht ange-
C-3.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der An-                      zeigten Gefahrumstände den Vertrag
            zeigepflicht                                             auch zu anderen Bedingungen ge-
                                                                     schlossen, so werden die anderen Be-
C-3.1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versiche-                      dingungen auf Verlangen des Versiche-
            rungsschutzes                                            rers rückwirkend Vertragsbestandteil.
                                                                     Bei einer vom Versicherungsnehmer
            Verletzt der Versicherungsnehmer                         unverschuldeten Pflichtverletzung wer-
            seine Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Ab-                    den die anderen Bedingungen ab der
            satz 1, kann der Versicherer vom Ver-                    laufenden Versicherungsperiode Ver-
            trag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts                tragsbestandteil.
            besteht auch für die Vergangenheit kein
            Versicherungsschutz.                                     Erhöht sich durch eine Vertragsände-
                                                                     rung der Beitrag um mehr als 10 Pro-
            Der Versicherer hat jedoch kein Rück-                    zent oder schließt der Versicherer die
            trittsrecht, wenn der Versicherungsneh-                  Gefahrabsicherung für den nicht ange-
            mer nachweist, dass er die unrichtigen                   zeigten Umstand aus, so kann der Ver-
            oder unvollständigen Angaben weder                       sicherungsnehmer den Vertrag inner-
            vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-                     halb eines Monats nach Zugang der Mit-
            macht hat.                                               teilung des Versicherers ohne Einhal-
                                                                     tung einer Frist kündigen. In dieser Mit-
            Das Rücktrittsrecht des Versicherers                     teilung hat der Versicherer den Versi-
            wegen grob fahrlässiger Verletzung der                   cherungsnehmer auf dessen Kündi-
            Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der                   gungsrecht hinzuweisen.
            Versicherungsnehmer nachweist, dass
            der Versicherer den Vertrag auch bei         C-3.1.3     Frist und Form für die Ausübung der
            Kenntnis der nicht angezeigten Um-                       Rechte des Versicherers
            stände zu gleichen oder anderen Bedin-
            gungen geschlossen hätte.                                Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
                                                                     gung oder zur Vertragsänderung muss
            Tritt der Versicherer nach Eintritt des                  der Versicherer innerhalb eines Monats
            Versicherungsfalls zurück, darf er den                   schriftlich geltend machen. Dabei hat er
            Versicherungsschutz nicht versagen,                      die Umstände anzugeben, auf die er
            wenn der Versicherungsnehmer nach-                       seine Erklärung stützt. Zur Begründung
            weist, dass der unvollständig oder un-                   kann er nachträglich weitere Umstände
            richtig angezeigte Umstand weder für                     innerhalb eines Monats nach deren
            den Eintritt oder die Feststellung des                   Kenntniserlangung angeben. Die Mo-
            Versicherungsfalls noch für die Feststel-                natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
            lung oder den Umfang der Leistungs-                      dem der Versicherer von der Verletzung
            pflicht ursächlich war. Auch in diesem                   der Anzeigepflicht und der Umstände
            Fall besteht aber kein Versicherungs-                    Kenntnis erlangt, die das von ihm je-
            schutz, wenn der Versicherungsnehmer                     weils geltend gemachte Recht begrün-
            die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.               den.

C-3.1.2.2   Kündigung                                    C-3.1.4     Hinweispflicht des Versicherers

            Verletzt der Versicherungsnehmer                         Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
            seine Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Ab-                    gung oder zur Vertragsänderung stehen
            satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,                dem Versicherer nur zu, wenn er den
            kann der Versicherer den Vertrag unter                   Versicherungsnehmer durch geson-
            Einhaltung einer Frist von einem Monat                   derte Mitteilung in Textform (z. B.
            kündigen.                                                E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Fol-
                                                                     gen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                     hingewiesen hat.

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C-3.1.5     Ausschluss von Rechten des Versi-                       fahrerhöhung vorgenommen oder ge-
            cherers                                                 stattet hat, so muss er diese dem Versi-
                                                                    cherer unverzüglich anzeigen.
            Der Versicherer kann sich auf seine
            Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung         C-3.2.2.3   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe
            oder zur Vertragsänderung nicht beru-                   seiner Vertragserklärung unabhängig
            fen, wenn er den nicht angezeigten Ge-                  von seinem Willen eintritt, muss der
            fahrumstand oder die Unrichtigkeit der                  Versicherungsnehmer dem Versicherer
            Anzeige kannte.                                         unverzüglich anzeigen, nachdem er von
                                                                    ihr Kenntnis erlangt hat.
C-3.1.6     Anfechtung

            Das Recht des Versicherers, den Ver-        C-3.2.3     Kündigung oder Vertragsänderung
            trag wegen arglistiger Täuschung anzu-                  durch den Versicherer
            fechten, bleibt bestehen.
                                                        C-3.2.3.1   Kündigungsrecht
C-3.1.7     Erlöschen der Rechte des Versiche-
            rers                                                    Verletzt der Versicherungsnehmer
                                                                    seine Verpflichtung nach C-3.2.2.1,
            Die Rechte des Versicherers zum Rück-                   kann der Versicherer den Vertrag frist-
            tritt, zur Kündigung und zur Vertragsän-                los kündigen, wenn der Versicherungs-
            derung erlöschen mit Ablauf von fünf                    nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich
            Jahren nach Vertragsschluss. Diese                      oder grob fahrlässig verletzt hat. Das
            Rechte erlöschen nicht für Versiche-                    Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
            rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist                 Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
            eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn                nehmer zu beweisen.
            Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
            oder sein Vertreter die Anzeigepflicht                  Beruht die Verletzung auf einfacher
            vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.                Fahrlässigkeit, kann der Versicherer un-
                                                                    ter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
                                                                    nat kündigen.
C-3.2       Gefahrerhöhung
                                                                    Wird dem Versicherer eine Gefahrerhö-
C-3.2.1     Begriff der Gefahrerhöhung                              hung in den Fällen nach C-3.2.2.2 und
                                                                    C-3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
C-3.2.1.1   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn                     unter Einhaltung einer Frist von einem
            nach Abgabe der Vertragserklärung des                   Monat kündigen.
            Versicherungsnehmers die tatsächlich
            vorhandenen Umstände so verändert           C-3.2.3.2   Vertragsänderung
            werden, dass der Eintritt des Versiche-
            rungsfalles oder eine Vergrößerung des                  Statt der Kündigung kann der Versiche-
            Schadens oder die ungerechtfertigte In-                 rer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhö-
            anspruchnahme des Versicherers wahr-                    hung einen seinen Geschäftsgrundsät-
            scheinlicher wird.                                      zen entsprechenden erhöhten Beitrag
                                                                    verlangen oder die Absicherung der er-
C-3.2.1.2   Eine Gefahrerhöhung kann insbeson-                      höhten Gefahr ausschließen.
            dere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
            sich ein gefahrerheblicher Umstand än-                  Erhöht sich der Beitrag als Folge der
            dert, nach dem der Versicherer vor Ver-                 Gefahrerhöhung um mehr als 10 Pro-
            tragsschluss gefragt hat.                               zent oder schließt der Versicherer die
                                                                    Absicherung der erhöhten Gefahr aus,
C-3.2.1.3   Eine Gefahrerhöhung nach C-3.2.1.1                      so kann der Versicherungsnehmer den
            liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur               Vertrag innerhalb eines Monats nach
            unerheblich erhöht hat oder nach den                    Zugang der Mitteilung des Versicherers
            Umständen als mitversichert gelten soll.                ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
                                                                    der Mitteilung hat der Versicherer den
C-3.2.2     Pflichten des Versicherungsnehmers                      Versicherungsnehmer auf dieses Kün-
                                                                    digungsrecht hinzuweisen.
C-3.2.2.1   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung
            darf der Versicherungsnehmer ohne           C-3.2.4     Erlöschen der Rechte des Versiche-
            vorherige Zustimmung des Versicherers                   rers
            keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
            deren Vornahme durch einen Dritten                      Die Rechte des Versicherers zur Kündi-
            gestatten.                                              gung oder Vertragsanpassung nach
                                                                    C-3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in-
C-3.2.2.2   Erkennt der Versicherungsnehmer                         nerhalb eines Monats ab Kenntnis des
            nachträglich, dass er ohne vorherige                    Versicherers von der Gefahrerhöhung
            Zustimmung des Versicherers eine Ge-                    ausgeübt werden oder wenn der Zu-
                                                                    stand wiederhergestellt ist, der vor der
                                                                    Gefahrerhöhung bestanden hat.

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C-3.2.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö-         C-3.3       Obliegenheiten des Versicherungs-
            hung                                                    nehmers

C-3.2.5.1   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der         C-3.3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-
            Versicherungsfall ein, so ist der Versi-                cherungsfalls
            cherer nicht zur Leistung verpflichtet,
            wenn der Versicherungsnehmer seine          C-3.3.1.1   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,
            Pflichten nach C-3.2.2.1 vorsätzlich ver-               die der Versicherungsnehmer vor Ein-
            letzt hat. Verletzt der Versicherungs-                  tritt des Versicherungsfalls zu erfüllen
            nehmer diese Pflichten grob fahrlässig,                 hat, sind:
            so ist der Versicherer berechtigt, seine
            Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,                   a) die Einhaltung aller gesetzlichen,
            das der Schwere des Verschuldens des                       behördlichen sowie vertraglich ver-
            Versicherungsnehmers entspricht. Das                       einbarten Sicherheitsvorschriften;
            Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
            keit hat der Versicherungsnehmer zu                     b) die Einhaltung aller sonstigen ver-
            beweisen.                                                  traglich vereinbarten Obliegenhei-
                                                                       ten.
C-3.2.5.2   Nach einer Gefahrerhöhung nach
            C-3.2.2.2 und C-3.2.2.3 ist der Versi-      C-3.3.1.2   Rechtsfolgen
            cherer für einen Versicherungsfall, der
            später als einen Monat nach dem Zeit-                   Verletzt der Versicherungsnehmer vor-
            punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem                  sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-
            Versicherer hätte zugegangen sein                       genheit, die er vor Eintritt des Versiche-
            müssen, leistungsfrei, wenn der Versi-                  rungsfalles gegenüber dem Versicherer
            cherungsnehmer seine Anzeigepflicht                     zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
            vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versi-                innerhalb eines Monats, nachdem er
            cherungsnehmer seine Pflicht grob fahr-                 von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
            lässig verletzt, so gilt C-3.2.5.1 Satz 2               den Vertrag fristlos kündigen.
            und 3 entsprechend. Die Leistungs-
            pflicht des Versicherers bleibt bestehen,               Der Versicherer hat kein Kündigungs-
            wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem                      recht, wenn der Versicherungsnehmer
            Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte                 nachweist, dass er die Obliegenheit we-
            zugegangen sein müssen, bekannt war.                    der vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
                                                                    letzt hat.
C-3.2.5.3   Die Leistungspflicht des Versicherers
            bleibt bestehen,                            C-3.3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt
                                                                    des Versicherungsfalls
            a) soweit der Versicherungsnehmer
               nachweist, dass die Gefahrerhö-                      Der Versicherungsnehmer hat bei und
               hung nicht ursächlich für den Eintritt               nach Eintritt des Versicherungsfalls fol-
               des Versicherungsfalles oder den                     gende Obliegenheiten zu erfüllen:
               Umfang der Leistungspflicht war
               oder                                     C-3.3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwen-
                                                                    dung und Minderung des Schadens zu
            b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Ver-                sorgen. Dabei hat der Versicherungs-
               sicherungsfalles die Frist für die                   nehmer Weisungen des Versicherers,
               Kündigung des Versicherers abge-                     soweit für ihn zumutbar, zu befolgen so-
               laufen und eine Kündigung nicht er-                  wie Weisungen – ggf. auch mündlich
               folgt war oder                                       oder telefonisch – einzuholen, wenn die
                                                                    Umstände dies gestatten. Erteilen meh-
            c) wenn der Versicherer statt der Kün-                  rere an dem Versicherungsvertrag be-
               digung ab dem Zeitpunkt der Gefah-                   teiligte Versicherer unterschiedliche
               rerhöhung einen seinen Geschäfts-                    Weisungen, hat der Versicherungsneh-
               grundsätzen entsprechend erhöhten                    mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
               Beitrag verlangt.                                    handeln.

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C-3.3.2.2   Der Versicherungsnehmer hat                 C-3.3.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine
                                                                    nach Eintritt des Versicherungsfalls be-
            a) dem Versicherer den Schadenein-                      stehende Auskunfts- oder Aufklä-
               tritt, nachdem er von ihm Kenntnis                   rungsobliegenheit, ist der Versicherer
               erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch                nur dann vollständig oder teilweise leis-
               mündlich oder telefonisch – anzu-                    tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
               zeigen;                                              nehmer durch gesonderte Mitteilung in
                                                                    Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
            b) Schäden durch strafbare Handlun-                     Brief) auf diese Rechtsfolge hingewie-
               gen gegen das Eigentum unverzüg-                     sen hat.
               lich der Polizei anzuzeigen;
                                                        C-3.3.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
            c) dem Versicherer und der Polizei un-                  pflichtet, wenn der Versicherungsneh-
               verzüglich ein Verzeichnis der ab-                   mer nachweist, dass er die Obliegenheit
               handen gekommenen Sachen ein-                        nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies
               zureichen;                                           gilt auch, wenn der Versicherungsneh-
                                                                    mer nachweist, dass die Verletzung der
            d) das Schadenbild so lange unverän-                    Obliegenheit weder für den Eintritt oder
               dert zu lassen, bis die Schadenstelle                die Feststellung des Versicherungsfalls
               oder die beschädigten Sachen                         noch für die Feststellung oder den Um-
               durch den Versicherer freigegeben                    fang der dem Versicherer obliegenden
               worden sind. Sind Veränderungen                      Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
               unumgänglich, sind das Schaden-                      wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
               bild nachvollziehbar zu dokumentie-                  liegenheit arglistig verletzt hat.
               ren (z. B. durch Fotos) und die be-
               schädigten Sachen bis zu einer Be-
               sichtigung durch den Versicherer         C-4         Weitere Regelungen
               aufzubewahren;
                                                        C-4.1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversi-
            e) soweit möglich dem Versicherer un-                   cherung
               verzüglich jede Auskunft in Textform
               (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu    C-4.1.1     Anzeigepflicht
               erteilen, die zur Feststellung des
               Versicherungsfalles oder des Um-                     Wer bei mehreren Versicherern ein In-
               fanges der Leistungspflicht des Ver-                 teresse gegen dieselbe Gefahr versi-
               sicherers erforderlich ist sowie jede                chert, ist verpflichtet, dem Versicherer
               Untersuchung über Ursache und                        die andere Versicherung unverzüglich
               Höhe des Schadens und über den                       mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
               Umfang der Entschädigungspflicht                     andere Versicherer und die Versiche-
               zu gestatten;                                        rungssumme anzugeben.

            f) vom Versicherer angeforderte Be-         C-4.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der An-
               lege beizubringen, deren Beschaf-                    zeigepflicht
               fung ihm billigerweise zugemutet
               werden kann.                                         Verletzt der Versicherungsnehmer die
                                                                    Anzeigepflicht nach C-4.1.1 vorsätzlich
            g) Steht das Recht auf die vertragliche                 oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
               Leistung des Versicherers einem                      unter den in C-3.3 beschriebenen Vor-
               anderen als dem Versicherungsneh-                    aussetzungen zur Kündigung berechtigt
               mer zu, so hat dieser die Obliegen-                  oder auch ganz oder teilweise leistungs-
               heiten nach C-3.3.2.1 und C-3.3.2.2                  frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn
               ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm                   der Versicherer vor Eintritt des Versi-
               dies nach den tatsächlichen und                      cherungsfalles Kenntnis von der ande-
               rechtlichen Umständen möglich ist.                   ren Versicherung erlangt hat.

C-3.3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheits-        C-4.1.3     Haftung und Entschädigung                 bei
            verletzung                                              Mehrfachversicherung

C-3.3.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine                   a) Ist bei mehreren Versicherern ein In-
            Obliegenheit nach C-3.3.1.1 oder                           teresse gegen dieselbe Gefahr ver-
            C-3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versiche-                  sichert und übersteigen die Versi-
            rer von der Verpflichtung zur Leistung                     cherungssummen zusammen den
            frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung                     Versicherungswert oder übersteigt
            der Obliegenheit ist der Versicherer be-                   aus anderen Gründen die Summe
            rechtigt, seine Leistung in dem Verhält-                   der Entschädigungen, die von je-
            nis zu kürzen, das der Schwere des Ver-                    dem Versicherer ohne Bestehen der
            schuldens des Versicherungsnehmers                         anderen Versicherung zu zahlen
            entspricht.                                                wären, den Gesamtschaden, liegt
                                                                       eine Mehrfachversicherung vor.

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          b) Die Versicherer sind in der Weise                    b) Die Regelungen nach a) sind auch
             als Gesamtschuldner verpflichtet,                       anzuwenden, wenn die Mehrfach-
             dass jeder für den Betrag aufzukom-                     versicherung dadurch entstanden
             men hat, dessen Zahlung ihm nach                        ist, dass nach Abschluss der mehre-
             seinem Vertrage obliegt; der Versi-                     ren Versicherungsverträge der Ver-
             cherungsnehmer kann aber im Gan-                        sicherungswert gesunken ist. Sind
             zen nicht mehr als den Betrag des                       in diesem Fall die mehreren Versi-
             ihm entstandenen Schadens verlan-                       cherungsverträge gleichzeitig oder
             gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn                     im Einvernehmen der Versicherer
             die Verträge bei demselben Versi-                       geschlossen worden, kann der Ver-
             cherer bestehen.                                        sicherungsnehmer nur die verhält-
                                                                     nismäßige Herabsetzung der Versi-
             Erlangt der Versicherungsnehmer                         cherungssummen und der Beiträge
             oder der Versicherte aus anderen                        verlangen.
             Versicherungsverträgen Entschädi-
             gung für denselben Schaden, so er-         C-4.1.5   Anwendung bei Verträgen ohne Ver-
             mäßigt sich der Anspruch aus dem                     sicherungssumme
             vorliegenden Vertrag in der Weise,
             dass die Entschädigung aus allen                     Bei Verträgen ohne Versicherungs-
             Verträgen insgesamt nicht höher ist,                 summe sind in den Regelungen C-4.1.1
             als wenn der Gesamtbetrag der Ver-                   bis C-4.1.4 die abweichenden anderen
             sicherungssummen, aus denen die                      Angaben zur Berechnung des Versiche-
             Beiträge errechnet wurde, nur in die-                rungsumfangs zu Grunde zu legen.
             sem Vertrag in Deckung gegeben
             worden wäre. Bei Vereinbarung von
             Entschädigungsgrenzen ermäßigt             C-4.2     Erklärungen und Anzeigen, Anschrif-
             sich der Anspruch in der Weise,                      tenänderung
             dass aus allen Verträgen insgesamt
             keine höhere Entschädigung zu leis-        C-4.2.1   Form, zuständige Stelle
             ten ist, als wenn der Gesamtbetrag
             der Versicherungssummen in die-                      Die für den Versicherer bestimmten Er-
             sem Vertrag in Deckung gegeben                       klärungen und Anzeigen, die den Versi-
             worden wäre.                                         cherungsvertrag betreffen und die un-
                                                                  mittelbar gegenüber dem Versicherer
          c) Hat der Versicherungsnehmer eine                     erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
             Mehrfachversicherung in der Ab-                      Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt
             sicht geschlossen, sich dadurch ei-                  nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder
             nen rechtswidrigen Vermögensvor-                     in diesem Vertrag etwas anderes be-
             teil zu verschaffen, ist jeder in dieser             stimmt ist.
             Absicht geschlossene Vertrag nich-
             tig.                                                 Erklärungen und Anzeigen sollen an die
                                                                  Hauptverwaltung des Versicherers oder
             Dem Versicherer steht der Beitrag                    an die im Versicherungsschein oder in
             bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er                   dessen Nachträgen als zuständig be-
             von den die Nichtigkeit begründen-                   zeichnete Stelle gerichtet werden. Die
             den Umständen Kenntnis erlangt.                      gesetzlichen Regelungen über den Zu-
                                                                  gang von Erklärungen und Anzeigen
C-4.1.4   Beseitigung der Mehrfachversiche-                       bleiben bestehen.
          rung
                                                        C-4.2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder
          a) Hat der Versicherungsnehmer den                      Namensänderung
             Vertrag, durch den die Mehrfachver-
             sicherung entstanden ist, ohne                       Hat der Versicherungsnehmer eine Än-
             Kenntnis von dem Entstehen der                       derung seiner Anschrift dem Versiche-
             Mehrfachversicherung geschlossen,                    rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
             kann er verlangen, dass der später                   lenserklärung, die dem Versicherungs-
             geschlossene Vertrag aufgehoben                      nehmer gegenüber abzugeben ist, die
             oder die Versicherungssumme unter                    Absendung eines eingeschriebenen
             verhältnismäßiger Minderung des                      Briefes an die letzte dem Versicherer
             Beitrags auf den Teilbetrag herab-                   bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
             gesetzt wird, der durch die frühere                  drei Tage nach der Absendung des
             Versicherung nicht gedeckt ist.                      Briefes als zugegangen. Dies gilt ent-
                                                                  sprechend für den Fall einer dem Versi-
             Die Aufhebung des Vertrages oder                     cherer nicht angezeigten Namensände-
             die Herabsetzung der Versiche-                       rung des Versicherungsnehmers.
             rungssumme und Anpassung des
             Beitrags werden zu dem Zeitpunkt
             wirksam, zu dem die Erklärung dem
             Versicherer zugeht.

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C-4.2.3   Nichtanzeige der Verlegung der ge-          C-4.5     Meinungsverschiedenheiten und Ge-
          werblichen Niederlassung                              richtsstände

          Hat der Versicherungsnehmer die Ver-                  Treten     Meinungsverschiedenheiten
          sicherung unter der Anschrift seines                  zwischen dem Versicherungsnehmer
          Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet                 und dem Versicherer auf, kann sich der
          bei einer Verlegung der gewerblichen                  Versicherungsnehmer jederzeit an die
          Niederlassung C-4.2.2 entsprechend                    Beschwerdestelle des Versicherers
          Anwendung.                                            wenden:

                                                                beschwerde@vgh.de
C-4.3     Vollmacht    des    Versicherungsver-                 oder online über
          mittlers                                              www.vgh.de/beschwerde

C-4.3.1   Erklärungen des Versicherungsneh-                     Außerdem stehen dem Versicherungs-
          mers                                                  nehmer insbesondere folgende weitere
                                                                Beschwerdemöglichkeiten zu:
          Der Versicherungsvermittler gilt als be-
          vollmächtigt, vom Versicherungsneh-         C-4.5.1   Versicherungsombudsmann
          mer abgegebene Erklärungen entge-
          genzunehmen betreffend                                Wenn es sich beim Versicherungsneh-
                                                                mer um einen Verbraucher oder um
          a) den Abschluss bzw. den Widerruf ei-                eine Person handelt, die sich in verbrau-
             nes Versicherungsvertrages;                        cherähnlicher Lage befindet, gilt:

          b) ein bestehendes Versicherungsver-                  Bei Streitigkeiten in Versicherungsan-
             hältnis einschließlich dessen Been-                gelegenheiten kann sich der Versiche-
             digung;                                            rungsnehmer an den Ombudsmann für
                                                                Versicherungen wenden.
          c) Anzeige- und Informationspflichten
             vor Abschluss des Vertrags und                     Versicherungsombudsmann e.V.
             während des Versicherungsverhält-                  Postfach 080632
             nisses.                                            10006 Berlin

C-4.3.2   Erklärungen des Versicherers                          Telefon: 0800 3696000

          Der Versicherungsvermittler gilt als be-              E-Mail: beschwerde@versiche-
          vollmächtigt, vom Versicherer ausgefer-               rungsombudsmann.de
          tigte Versicherungsscheine oder deren                 Internet: www.versicherungsombuds-
          Nachträge dem Versicherungsnehmer                     mann.de
          zu übermitteln.
                                                                Der Ombudsmann für Versicherungen
                                                                ist eine unabhängige und kostenfrei ar-
C-4.4     Verjährung                                            beitende Schlichtungsstelle. Der Versi-
                                                                cherer hat sich verpflichtet, an dem
          Die Ansprüche aus dem Versicherungs-                  Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
          vertrag verjähren in drei Jahren. Die
          Verjährung beginnt mit dem Schluss                    Versicherungsnehmer, die diesen Ver-
          des Jahres, in dem der Anspruch ent-                  trag online (z. B. über eine Webseite
          standen ist und der Gläubiger von den                 oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
          Anspruch begründenden Umständen                       können sich mit ihrer Beschwerde auch
          und der Person des Schuldners Kennt-                  online an die Plattform http://ec.eu-
          nis erlangt. Die grob fahrlässige Un-                 ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre
          kenntnis steht der Kenntnis gleich.                   Beschwerde wird dann über diese Platt-
                                                                form an den Versicherungsombuds-
          Ist ein Anspruch aus dem Versiche-                    mann weitergeleitet.
          rungsvertrag bei dem Versicherer ange-
          meldet worden, zählt bei der Fristbe-       C-4.5.2   Versicherungsaufsicht
          rechnung der Zeitraum zwischen An-
          meldung und Zugang der in Textform                    Wenn der Versicherungsnehmer mit der
          (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitge-             Betreuung des Versicherers nicht zu-
          teilten Entscheidung des Versicherers                 frieden ist oder Meinungsverschieden-
          beim Anspruchsteller nicht mit.                       heiten bei der Vertragsabwicklung auf-
                                                                treten, kann er sich auch an die Bundes-
          Im Übrigen richtet sich die Verjährung                anstalt für Finanzdienstleistungsauf-
          nach den allgemeinen Vorschriften des                 sicht wenden. Der Versicherer unterliegt
          Bürgerlichen Gesetzbuchs.                             der Aufsicht der Bundesanstalt für Fi-
                                                                nanzdienstleistungsaufsicht.

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            Bundesanstalt für Finanzdienstleis-          C-4.6   Anzuwendendes Recht
            tungsaufsicht (BaFin)
            Sektor Versicherungsaufsicht                         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
            Graurheindorfer Straße 108
            53117 Bonn
                                                         C-4.7   Embargobestimmung
            Telefon: 0800 2 100 500
                                                                 Es besteht – unbeschadet der übrigen
            E-Mail: poststelle@bafin.de                          Vertragsbestimmungen – Versiche-
            Internet: https://www.bafin.de                       rungsschutz nur, soweit und solange
                                                                 dem keine auf die Vertragsparteien di-
            Hinweis: Die BaFin ist keine Schieds-                rekt anwendbaren Wirtschafts-, Han-
            stelle und kann einzelne Streitfälle nicht           dels- oder Finanzsanktionen bezie-
            verbindlich entscheiden.                             hungsweise Embargos der Europäi-
                                                                 schen Union oder der Bundesrepublik
C-4.5.3     Rechtsweg                                            Deutschland entgegenstehen.

            Es besteht zudem die Möglichkeit, den                Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
            Rechtsweg zu beschreiten.                            oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
                                                                 der Vereinigten Staaten von Amerika,
C-4.5.3.1   Örtlich zuständiges Gericht für Kla-                 soweit dem nicht Rechtsvorschriften der
            gen gegen den Versicherer                            Europäischen Union oder der Bundes-
                                                                 republik Deutschland entgegenstehen.
            Für Klagen aus dem Versicherungsver-
            trag gegen den Versicherer bestimmt
            sich die gerichtliche Zuständigkeit nach     C-4.8   Repräsentanten
            dem Sitz des Versicherers oder seiner
            für den Versicherungsvertrag zuständi-               Der Versicherungsnehmer muss sich
            gen Niederlassung.                                   die Kenntnis und das Verhalten seiner
                                                                 Repräsentanten zurechnen lassen.
            Ferner ist auch das Gericht zuständig,
            in dessen Bezirk der Versicherungsneh-
            mer zur Zeit der Klageerhebung seinen
            Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder
            seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
            eines solchen, seinen gewöhnlichen
            Aufenthalt hat.

            Verlegt jedoch der Versicherungsneh-
            mer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
            den Sitz seiner Niederlassung, seinen
            Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
            solchen, seinen gewöhnlichen Aufent-
            halt ins Ausland, sind die Gerichte des
            Staates zuständig, in dem der Versiche-
            rer seinen Sitz hat.

C-4.5.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Kla-
            gen gegen Versicherungsnehmer

            Für Klagen aus dem Versicherungsver-
            trag gegen den Versicherungsnehmer
            bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
            digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Nie-
            derlassung oder dem Wohnsitz des Ver-
            sicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
            nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

            Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-
            enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
            nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
            liche Zuständigkeit für Klagen aus dem
            Versicherungsvertrag gegen den Versi-
            cherungsnehmer nach dem Sitz des
            Versicherers oder seiner für den Versi-
            cherungsvertrag zuständigen Nieder-
            lassung.

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                                                    Seite 53 von 53


Teil D   Sicherheitsvorschriften
         gültig, sofern vereinbart


         Für die Zeit, in der sich niemand in der
         Wohnung aufhält, müssen alle Schließ-
         vorrichtungen und vereinbarten Siche-
         rungen betätigt und die vereinbarten
         Einbruchmeldeanlagen eingeschaltet
         werden. Das gilt nicht, soweit die Ein-
         haltung dieser Obliegenheit dem Versi-
         cherungsnehmer oder seinem Reprä-
         sentanten bei objektiver Würdigung al-
         ler Umstände billigerweise nicht zuge-
         mutet werden kann. Alle Schließvorrich-
         tungen, vereinbarten Sicherungen und
         vereinbarten      Einbruchmeldeanlagen
         sind in gebrauchsfähigem Zustand zu
         erhalten. Störungen, Mängel und Schä-
         den müssen unverzüglich beseitigt wer-
         den.

         Verletzt der Versicherungsnehmer oder
         sein Repräsentant eine dieser Oblie-
         genheiten, kann der Versicherer nach
         Maßgabe von C-3.3.1.2 und C-3.3.3 zur
         Kündigung berechtigt oder auch leis-
         tungsfrei sein. Führt die Obliegenheits-
         verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so
         gelten C-3.2.3 und C-3.2.5. Danach
         kann der Versicherer zur Kündigung be-
         rechtigt oder auch leistungsfrei sein.
```

