# VHV Exklusiv: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-vhv-hausrat-exklusiv.php
- Rechtlicher Träger: VHV Allgemeine Versicherung AG, VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-vhv-hausrat-exklusiv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [VHV Verbraucherinformation Hausrat mit VHB 2025, KLASSIK-GARANT und EXKLUSIV](https://www.vhv.de/ds/650.0005.73.pdf), Fassung HRN 0725, Stand 09/2026 (VHB 2025)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung nach Teil A 17.4 VHB, wenn folgende Voraussetzung vorliegt: | Klausel 7712, Seite 82 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. | A 14.1.1, Seite 27 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Auf Wunsch des Versicherungsnehmers können die nachstehend genannten Selbstbeteiligungen je Schadenfall vereinbart werden: | Tarifbestimmungen 1.5.1, Seite 84 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit auch dann verzichtet, wenn vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) nach A 21.1 und A 22.1 VHB verletzt wurden. | E 34, Seite 64 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. | A 10.1, Seite 24 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | ja | Wir garantieren Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte Sie in keinem Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis VHB 2022). | BB KLASSIK-GARANT, Präambel, Seite 47 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | ja | Darüber hinaus garantieren wir Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ mit Stand vom 10.10.2022 voll erfüllen. | BB KLASSIK-GARANT, Präambel, Seite 47 |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Diese Differenzdeckung erweitert eine bei einem anderen Versicherer bestehende Hausratversicherung. | BB Sofortschutz S2, Seite 56 |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | ja | Stellt sich im Schadenfall heraus, dass der Versicherungsnehmer durch die Hausrat-Vertragsbedingungen des Vorvertrages beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsschutz bessergestellt gewesen wäre | E 39, Seite 65 |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | Abweichend von K 46 der BB KLASSIK-GARANT erhöht sich die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 30 Prozent. | E 35, Seite 64 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | A 3.1, Seite 15 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | A 3.5, Seite 16 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. | A 3.9, Seite 16 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Seng- oder Schmorschäden. | A 3.8, Seite 16 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. | A 3.7, Seite 16 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. | A 3.3, Seite 15 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. | A 4.1.1, Seite 16 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. | A 4.4.1, Seite 19 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. | A 4.3, Seite 18 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: | A 5.2, Seite 19 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wasserbetten oder Aquarien. | A 5.2.5, Seite 19 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von A 13.2.10 VHB werden diese Kosten bis zur Höhe der Versicherungssumme entschädigt. | E 30, Seite 63 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). | A 6.1.1, Seite 20 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja | Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden, mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. | A 6.4.1, Seite 21 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt | A 6.4.2, Seite 21 |
| Erdbeben | ja | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | A 6.4.3, Seite 22 |
| Erdsenkung | ja | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | A 6.4.4, Seite 22 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | A 6.4.5, Seite 22 |
| Schneedruck | ja | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | A 6.4.6, Seite 22 |
| Lawinen | ja | Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen einschließlich der bei ihrem Niedergang verursachten Druckwelle. | A 6.4.7, Seite 22 |
| Vulkanausbruch | ja | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. | A 6.4.8, Seite 22 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | 250 € | Je Schadenereignis 10 % des Schadens, mindestens 250 Euro, maximal 1.500 Euro. | Tarifbestimmungen 1.5.2, Seite 84 |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis 15.000 € | Die Höchstentschädigung beträgt je Fahrrad 15.000 Euro. | ZB Fahrraddiebstahl F3, Seite 80 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. | ZB Fahrraddiebstahl F1 1.1, Seite 80 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja, bis 15.000 € | Pedelecs sowie E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, sofern hierzu keine Versicherungspflicht besteht | ZB Fahrraddiebstahl F2 b), Seite 80 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Wäsche und Bekleidung, Kinderspiel- und Sportgeräte (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter und Grills | K 7, Seite 50 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Gehhilfen, Kinderwagen und Bollerwagen. | A 4.2.4, Seite 18 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung, die sich zum Trocknen oder Lüften auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden. | A 4.2.7, Seite 18 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis 3.000 € | Je Versicherungsfall steht ein Betrag in Höhe von 3.000 Euro als Entschädigungsgrenze zur Verfügung. | E 6, Seite 60 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | ja, bis 1.000 € | In Erweiterung von A 4.2 VHB gilt der Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen sowie Brieftaschen und Geldbörsen, die unmittelbar am Körper getragen werden einschließlich des Inhalts dieser Taschen mitversichert. | E 8, Seite 60 |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja, bis 3.000 € | Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen nach A 8 VHB weltweit, im Innenraum (Beispiele: Kajüte, Backskiste) eines Wassersportfahrzeugs, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss. | E 7, Seite 60 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von K 41 Nr. 1 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz für Wertsachen bis zur Höhe der Versicherungssumme. | E 20, Seite 62 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 3.500 € | 3.500 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge | E 20 a), Seite 62 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 15.000 € | 15.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; | A 18.3.2.2, Seite 30 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 40.000 € | 40.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin | E 20 c), Seite 62 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wertsachen werden je Versicherungsfall bis zum vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme entschädigt. | A 18.3.1, Seite 30 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. | A 18.2.2, Seite 30 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von K 26 Nr. 1 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungssumme. | E 21, Seite 62 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | In Erweiterung von A 12.1.2 Satz 2 VHB beträgt der Zeitraum 12 Monate. | E 21, Seite 62 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. | A 12.4, Seite 25 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis 3.000 € | In Erweiterung zu A 4.2.1 VHB leistet der Versicherer weltweit Entschädigung für versicherte Sachen, wenn diese durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, entwendet, zerstört oder beschädigt werden. | E 6, Seite 60 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja, bis zur Versicherungssumme | Diese Vorsorge beträgt 30 Prozent der Versicherungssumme. Die Vorsorge gilt bis maximal 1 Jahr nach Umzugsbeginn. | E 36, Seite 64 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | ja, bis 600 € | In Erweiterung von A 10.1 VHB besteht Versicherungsschutz für Hausrat von nachfolgend genannten Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, die sich in einem Alten- oder Pflegeheim oder einer ähnlichen betreuenden Einrichtung befinden. | K 24, Seite 52 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten nach A 13.2.3 VHB werden längstens für die Dauer von 200 Tagen ersetzt. | K 29, Seite 53 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | ja, bis 5.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. | A 13.2.11, Seite 27 |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. | A 13.2.1, Seite 26 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. | A 13.2.2, Seite 26 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten nach A 13.2.4 VHB werden längstens für die Dauer von 200 Tagen ersetzt. | K 32, Seite 53 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. | A 13.2.5, Seite 26 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. | A 13.2.7, Seite 26 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. | A 13.2.9, Seite 26 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis 6.000 € | In Erweiterung von A 19.6 VHB ersetzt der Versicherer im Versicherungsfall die auf den Versicherungsnehmer nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten des Sachverständigenverfahrens zu 80 Prozent. | K 35, Seite 53 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden an Gefrier- und Kühlgut, die dadurch entstehen, dass eine Gefrier- und Kühleinrichtung durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt. | A 13.2.12, Seite 27 |
| Datenrettungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung zu K 36 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungssumme. | E 29, Seite 63 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | ja | Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Sichtfenster von Öfen | ZB Glasbruch G 4.1.1, Seite 74 |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | ja | Platten aus Glaskeramik (Glaskeramik-Kochflächen) einschließlich der zugehörigen Elektronik | ZB Glasbruch G 4.1.1, Seite 74 |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | ja, bis 300 € | Die Entschädigung nach 1.1 – 1.3 ist je Versicherungsfall auf maximal 300 Euro begrenzt. | E 3 Nr. 4, Seite 59 |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | ja, bis 3.000 € | 3.000 Euro für den Käuferschutz im Internet nach 2.1 | ZB Online- und Digitalschutz C2, Seite 70 |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Feuer an Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Wäsche und Bekleidung, Kinderspiel- und Sportgeräte (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter, Grills | K 6, Seite 50 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | ja, bis 10.000 € | Für Hausrat nach A 8 VHB, der der Ausübung einer Sportart dient, besteht im Rahmen der Außenversicherung wie folgt Versicherungsschutz: | E 22, Seite 63 |
| Musikinstrumente | nicht geregelt |  |  |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. | A 8.3.5, Seite 23 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen. | A 8.3.7, Seite 23 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | alle in das Gebäude eingefügten Sachen (Beispiele: Einbaumöbel und Einbauküchen). | A 8.3.1, Seite 23 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. | A 8.4, Seite 23 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. | A 16.1, Seite 28 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | ja | wird dieser Vertrag für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens für 12 Monate, beitragsfrei gestellt. | K 48, Seite 55 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | B 2.2.1, Seite 37 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; | B 3.3.2.2 c), Seite 40 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. | A 21.1, Seite 32 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A 23.1.3 VHB liegt nicht vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bis zu 180 Tage unbewohnt bleibt. | K 40, Seite 54 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | ja | Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. | A 2.1, Seite 15 |

## Volltext der Bedingungen: VHV Verbraucherinformation Hausrat mit VHB 2025, KLASSIK-GARANT und EXKLUSIV

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VERBRAUCHERINFORMATION


HAUSRAT
NUMMER HRN 0725 PC / STAND 09/2026


                                     650.0005.73 BFSG Stand 09.2026

[Seite 2]
Diese Verbraucherinformation beinhaltet eine Sammlung von Bedingungswerken, die für die genannte Hausratversicherung
­Vertragsgrundlage sein können. Für Ihren Vertrag gelten aber nur die für das jeweils gewählte Produkt gültigen und im Versiche-
 rungsschein ausdrücklich genannten Versicherungsbedingungen.


Inhaltsverzeichnis
Finanzielle Sicherheit bei zunehmenden Naturgefahren                                                                         3

Wichtige Empfehlungen zum Schutz Ihres Eigentums / Einbruchsicherung                                                         3

Hausratversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                              4

Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung
mit § 1 der Verordnung über Informations­pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)                                    6

Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung
der gesetzlichen Anzeigepflicht                                                                                              9

Produktübersicht Hausrat                                                                                                    10

VHV-Home-Service – schnelle Hilfe, wann immer Sie sie brauchen                                                              12

Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2025)                                                                      13

Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT Hausrat)                                47

Besondere Bedingungen für die Differenzdeckung in der Hausratversicherung (BB Sofortschutz)                                 56

Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV zur Hausratversicherung (ZB EXKLUSIV Hausrat)                                   58

Zusatzbedingungen für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE in der Hausratversicherung (ZB BLG Hausrat)                               66

Zusatzbedingungen Unbenannte Gefahren in der Hausratversicherung (ZB Unbenannte Gefahren)                                   67

Zusatzbedingungen Online- und Digitalschutz (Cyberschutz) in der Hausrat­versicherung
(ZB Online- und Digitalschutz)                                                                                              68

Glasversicherung (Hausrat) Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                      71

Zusatzbedingungen Glasbruch in der Hausratversicherung (ZB Glasbruch)                                                       73

Zusatzbedingungen Fahrraddiebstahl in der Hausratversicherung (ZB Fahrraddiebstahl)                                         80

Sicherheitstipps für Ihr Fahrrad                                                                                            81

Klauseln zur Hausratversicherung                                                                                            82

Tarifbestimmungen für die Verbundene Hausratversicherung                                                                    84

Datenschutzhinweise                                                                                                         87

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Finanzielle Sicherheit bei zunehmenden Naturgefahren

Extreme Wetterlagen nehmen auch aufgrund des Klimawandels zu. Deshalb wird Versicherungsschutz, der auch Klima­risiken
wie z. B. Sturm-, Hagel- und Überschwemmungsschäden, abdeckt, in der Hausratversicherung immer wichtiger. Die Hausratver-
sicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat,die über eine eventuell vereinbarte Selbst-
beteiligung hinaus gehen, wenn z. B. Sturm Ihren Hausrat beschädigt.

Der beste Schutz ist aber: Bringen Sie Ihren Hausrat in Sicherheit, z. B. durch Hereinholen von Gartenmöbeln, wenn sich ein
Unwetter ankündigt oder Sie durch eine Unwetterwarnung davon erfahren.


Wichtige Empfehlungen zum Schutz Ihres Eigentums / Einbruchsicherung

Die Kriminalpolizei rät zu folgenden Mindestsicherungen:

Wohnungsaußentüren sollten ein Zylinderschloss mit außen bündigem Türschild (von außen nicht abschraubbar) und massivem
Schließblech mit Verankerung im Mauerwerk (soweit bauseits möglich) aufweisen.

Terrassentüren, erreichbare Balkontüren und erreichbare Fenster sollten durch abschließbare Griffe und Zusatzsicherungen
(Bolzen­schlösser, abschließbare Riegel, Aufbruchsperren) gesichert sein.

Bitte prüfen Sie, ob diese Einbruchsicherungen auch für Sie sinnvoll sind, denn die Versicherungsleistung kann nicht den Verlust
liebgewonnener und persönlicher Sachen ungeschehen machen.

Unter der Telefonnummer 0511.65 50 50 30 informieren wir Sie gern und senden Ihnen auf Wunsch kostenlos weitere Informatio-
nen zu.

[Seite 4]
HAUSRATVERSICHERUNG
INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN


UNTERNEHMEN:                                                                           PRODUKT:
VHV ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG                                                         HAUSRATVERSICHERUNG
DEUTSCHLAND


Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Hausratversicherung. Es ist beispielhaft und daher nicht vollständig. Die
vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungs­
antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats
infolge eines Versicherungsfalls.


Was ist versichert?                                                                    Was ist nicht versichert?

Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen alle Sachen, die dem             Dazu zählen beispielsweise:
Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Dazu zählen            ✕ vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser die Gefahr
beispielsweise auch:                                                                      trägt;
✓ Möbel, Teppiche, Bekleidung;                                                         ✕ Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger;
✓ elektrische und elektronische Haushaltsgeräte (z. B. Waschmaschine, TV,              ✕ Luft- und Wasserfahrzeuge.
    Computer);
✓ Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung gehören;
✓ Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck) in begrenzter Höhe.
Versicherte Gefahren
✓ Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines
    Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
✓ Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder
    den Versuch einer solchen Tat;
✓ Leitungswasser;
✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel;
✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese gesondert vereinbart sind. Das sind die
    Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung,
    Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch;                                Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Fahrraddiebstahl, sofern gesondert vereinbart;
✓ Unbenannte Gefahren, sofern gesondert vereinbart;                                    Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungsschutz eingeschränkt
✓ Online- und Digitalschutz, sofern gesondert vereinbart.                              sein kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum
Versicherte Schäden                                                                    Beispiel:
✓ Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder Abhanden­                      ! Krieg
    kommen der versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls.                   ! Kernenergie
Versicherte Kosten                                                                     ! Schwamm, sowie alle Arten von Hausfäulepilzen
✓ Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und                 ! Sturmflut
    tatsächlich angefallenen:                                                          ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
✓ Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten;
✓ Aufräumungskosten;
✓ Bewegungs- und Schutzkosten;
✓ Hotelkosten, Transport- und Lagerkosten;
✓ Schlossänderungs- und Bewachungskosten;
✓ Kosten für provisorische Maßnahmen;
✓ Reparaturkosten für Gebäude- und Nässeschäden.
Versicherungssumme und Versicherungswert
✓ Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, der dem Versiche-
    rungswert entsprechen soll. Ist das nicht der Fall, können Nachteile bei
    der Entschädigungsberechnung entstehen.

[Seite 5]
Wo bin ich versichert?

Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn sich der Hausrat vorüber­gehend
außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise versichert.


Welche Verpflichtungen habe ich?

– Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
– Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
– Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
– Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen,
  damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.


Wann und wie zahle ich?

Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren
Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjähr-
lich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und endet die Deckung?

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlänge-
rungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. möglich nach dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

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Allgemeine Vertragsinformationen
gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations­pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

1.   Identität des Versicherers
     VHV Allgemeine Versicherung AG
     Rechtsform:                Aktiengesellschaft
     Registergericht:           Amtsgericht Hannover
     Registernummer:            HRB 57331
     USt-IdNr.:                 DE 815 099 837
     Postanschrift:              30138 Hannover
     Hausanschrift und
     Sitz der Gesellschaft:      VHV-Platz 1
                                 30177 Hannover
     		                          (ladungsfähige Anschrift)
     Vorstand:                   Dr. Sebastian Reddemann, Sprecher, 
     		                          Ulf Bretz, 
     		                          Dr. Thomas Diekmann, 
     		                          Sina Rintelmann, 
     		                          Dr. Angelo O. Rohlfs
     Vorsitzender 
     des Aufsichtsrates:         Thomas Voigt
2.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
     Die VHV Allgemeine Versicherung AG betreibt das Versicherungsgeschäft in den folgenden Versicherungssparten:
     – Kraftfahrtversicherung,
     – Allgemeine Haftpflichtversicherung,
     – Sachversicherung inkl. Technische Versicherung,
     – Unfallversicherung,
     – Kautionsversicherung.
3.   Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen
     Für das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, die gesetzlichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
     sowie die für die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen, Zusatzbedingungen, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen.
4.   Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
     Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den Vertrags-
     bestimmungen.
5.   Gesamtpreis der Versicherung
     Die Höhe der Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und der Zeitraum, für den der Beitrag zu
     zahlen ist, sind im Antrag und im Versicherungsschein ausgewiesen.
6.   Zusätzliche Kosten
     Bei Beitragsrückständen berechnen wir Mahnkosten; bei Rückläufern im Lastschriftverfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu
     stellen. Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben. Falls besondere Kosten für Telekommunikationsgebühren an-
     fallen, die über die normalen Telefonkosten hinausgehen, werden diese bei der jeweiligen Telefonnummer angegeben.
7.   Beitragszahlung
     Die Beiträge sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen. Diese Termine, die Zahlungsart und die Zahlungsweise können Sie Ihrem Versicherungsschein
     entnehmen.
8.   Gültigkeitsdauer des Angebots
     Den Ihnen überreichten Angebots- und Antragsunterlagen liegen die Beiträge, Versicherungsleistungen, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinforma-
     tionen zugrunde, die zum Zeitpunkt der Aushändigung gelten.
9.   Zustandekommen des Vertrags
     Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmende Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande, wenn
     Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
     Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinba­rungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweisen auf die damit verbun-
     denen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert auf­geführt.
     Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach
     Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späte-
     ren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.
     Der Versicherungsschutz kann (weil z. B. noch Einzelheiten der Vertrags­gestaltung zu klären sind) auch aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft
     treten. Diese ist zunächst ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage
     des Versicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet.

[Seite 7]
10. Widerrufsbelehrung
    Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
    Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
    – der Versicherungsschein,
    – die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich
       der Tarifbestimmungen,
    – diese Belehrung,
    – das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, dies allerdings nur, wenn Sie Ihre Vertragserklärung als Verbraucher abgegeben haben,
    – und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
    jeweils in Textform zugegangen sind.
    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des ­Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
    VHV Allgemeine Versicherung AG, 30138 Hannover
    Fax: +49.511.907-89 99, E-Mail: service@vhv.de
    Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.vhv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einen dauerhaften
    Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der
    Uhrzeit Ihres Eingangs.
    Widerrufsfolgen
    Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer
    hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückzugewähren. Den Teil des Beitrags, der auf
    die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Beitrag, der sich
    wie folgt berechnet:
    Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit:
    – 1/30 des Monatsbeitrags bzw.
    – 1/90 des Vierteljahresbeitrags bzw.
    – 1/180 des Halbjahresbeitrags bzw.
    – 1/360 des Jahresbeitrags.
    Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungs-
    vertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
    Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge-
    währen sind.
    Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den
    Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
    Besondere Hinweise
    Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
    Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
    Widerrufsrecht ausgeübt haben.
    Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
    Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
    Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
    Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
    Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister,
        bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zuge­hörige Registernummer;
    2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich
        ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Über-
        mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
        und deutlich gestalteten Form;
    3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
    4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
    5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn
        das Ver­sicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
        Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
    6. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder
          Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
       b) a lle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
    7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
    8.	die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
        hinsichtlich des Preises;
    9.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der
        Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;

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     10.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjeni-
         gen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle
         des ­Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
         Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
     11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
         b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
     12.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
         Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
         einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
     13.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
     14.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in
         denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
     15.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für
         diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
     16.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
     Ende der Widerrufsbelehrung

11. Laufzeit des Vertrags
    Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres verlängert sich der jeweilige Vertrag still-
    schweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. Etwaige Besonderheiten ergeben sich aus dem Antrag oder dem Versicherungsschein.

12. Beendigung des Vertrags
    Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor
    dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
    Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr und bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es
    einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
    Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen:
    – für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall,
    – für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie,
    – für den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhung.
     Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

13. Anzuwendendes Recht, zuständiges Gericht
    Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen
    gegen uns ist Hannover. Als natürliche Person können Sie aber auch an dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren festen
    Wohnsitz haben oder, in Ermangelung eines solchen, Ihr gewöhnlicher Wohnsitz liegt. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
    außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, bestimmt sich ab-
    weichend von vorgenannter Regelung die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz.
14. Anzuwendende Sprache
    Die Vertragsbedingungen und Informationen teilen wir in deutscher Sprache mit; während der Laufzeit dieses Vertrags kommunizieren wir mit Ihnen in deut-
    scher Sprache.
15. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
    Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
    Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
    Die VHV Allgemeine Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungs­ombudsmann e.V.
     Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin
     Tel.:     0800 3696000
     E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
     Internet: www.versicherungsombudsmann.de
     Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungs-
     verfahren teilzunehmen und erkennen die Entscheidungen des Ombudsmanns bis zu einem Streitwert von 10.000 EUR als verbindlich an. Die Möglichkeit,
     den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt.
16. Aufsichtsbehörde
    Wenn Sie als Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch uns als Versicherer nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsab-
    wicklung auftreten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unterliegen als Versicherer der Aufsicht der
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
     Sektor Versicherungsaufsicht
     Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
     Telefon: 0800 2 100 500
     E-Mail: poststelle@bafin.de
     Internet: www.bafin.de
     Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
17. Hinweis für bestehende Verträge
    Wenn der Vertrag vor dem 18. November 2005 abgeschlossen wurde, gilt die Mitgliedschaft in der VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a. G. fort.

[Seite 9]
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, sehr geehrter Versicherungsnehmer,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die von uns gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig
beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der VHV Allgemeine Versicherung AG,
VHV-Platz 1, 30177 Hannover schriftlich nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. N
                                                                                                                          ­ ähere Einzelheiten zu den Folgen
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr-
heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen,
sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

1.   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
     Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe
     Fahrlässigkeit vorliegt.
     Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
     wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
     Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung
     verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
     – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
     – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis­tungspflicht
     ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
     Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2.   Kündigung
     Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
     den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
     Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
     geschlossen hätten.
3.   Vertragsänderung
     Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedin-
     gungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt,
     werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
     der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
     Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
     können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie
     in unserer Mitteilung hinweisen.
4.   Ausübung unserer Rechte
     Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
     mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-
     übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
     angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
     Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
     die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
     Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versi-
     cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5.   Stellvertretung durch eine andere Person
     Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine a­ ndere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
     Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
     Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
     Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit zur Last fällt.

[Seite 10]
HAUSRAT


PRODUKTÜBERSICHT
VERTRAGSBESTANDTEILE                                                                                                   KLASSIK-GARANT            EXKLUSIV
LEISTUNGS-UPDATE-GARANTIE
 NEU Besitzstandsgarantie, bessere Leistungen des Vorvertrages
Sofortschutz, beitragsfreie Differenzdeckung bis 12 Monate / Konditions- sowie Summendifferenz bis max. 20.000 Euro
Vorsorgebetrag                                                                                                        NEU bis 20 % der VSU    bis 30 % der VSU
Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2022) / Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozess“
Feuer
Schäden durch Stromschwankungen oder Kurzschluss
Gartengeräte, Gartenmöbel, Grills, Outdoorküchen auf dem Versicherungsgrundstück bis 5 % der Versicherungssumme
Leitungswasser
Aquarien, Wasserbetten, Whirlpools, Zimmerbrunnen und Wassersäulen
Bruchschäden an Installationen (z. B. an Armaturen)
Einbruchdiebstahl / Diebstahl
Waschmaschinen und Trocknern aus Gemeinschaftsräumen
Kinderspiel- und -sportgeräten auf dem Versicherungsgrundstück bis 5 % der Versicherungssumme
Kinderwagen, Gehhilfen, Krankenfahrstühlen und Bollerwagen
während eines Krankenhaus- / Reha- bzw. Kuraufenthalts, Kurzzeitpflege
Gartengeräte inkl. Mähroboter, Gartenmöbel, Grills, Wäschespinnen, Outdoorküchen, Steckersolar-Anlage
(Balkonkraftwerk) auf dem Versicherungsgrundstück bis 5 % der Versicherungssumme
aus Schiffskabinen / Schlafwagenabteilen
Trickdiebstahl außerhalb des Versicherungsortes, Selbstbeteiligung 250 Euro                                                                    bis 1.000 Euro
aus Kraftfahrzeugen NEU auch aus Anhängern, inkl. montierter Dachboxen und Motorradkoffern – auch
während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) bis 600 Euro
                                                                                                                      NEU bis 2.000 Euro     NEU bis 3.000 Euro
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen von elektronischen Geräten, inkl. Zubehör
Geltungsbereich für Diebstahl aus Kraftfahrzeugen                                                                           Europa                Weltweit
Schulranzen NEU einschl. Inhalt in der Grundschule und Schulweg bis 300 Euro
Kinderbekleidung aus Grundschule, Kita und Hort und bei schulischen Veranstaltungen bis 300 Euro
aus Wassersportfahrzeugen bis 3.000 Euro
am Arbeitsplatz und aus Arztpraxen bis 300 Euro
Sturm / Hagel
auf Terrassen / Balkonen bis 1.000 Euro
auf dem gesamten Versicherungsgrundstück NEU bis zur Versicherungssumme
Zusätzlich versicherte Gefahren und Schäden
NEU Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat bis 300 Euro
Mobile Ladestationen, nicht am Kfz montierte Reifen, Dachboxen, Kindersitze, NEU Motorradkoffer NEU bis 3.000 Euro
Böswillige Beschädigung durch Graffitis                                                                                                       bis 10.000 Euro
Durch Schalenwild und NEU Federwild
Eindringendes Regen- / Schmutzwasser durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Türen                               bis 5.000 Euro       bis 10.000 Euro
Tierbissschäden von Haustieren an elektrischen Geräten NEU bis 1.000 Euro
Transportmittelunfall                                                                                                 NEU bis 1.000 Euro      NEU bis zur VSU
NEU Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck bis 1.500 Euro, Selbstbeteiligung 100 Euro
NEU Identitätsdiebstahl durch Phishing, Pharming, Skimming bis 300 Euro
NEU Giro-, Kredit- und Kundenkartenmissbrauch                                                                            bis 2.000 Euro        bis 5.000 Euro

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VERTRAGSBESTANDTEILE                                                                                                   KLASSIK-GARANT                  EXKLUSIV
Versicherte Sachen / Versicherungsort
NEU Eingelagerter Hausrat in Self-Storage-Anlagen
Kundenschließfächer in Tresorräumen                                                                                      40 % der VSU            NEU bis zur VSU
Gewerblich genutzte Räume                                                                                               bis 10.000 Euro                bis zur VSU
Sachen in vermieteten Einliegerwohnungen
Hausratgegenstände in Garagen unabhängig vom Versicherungsort
Privat genutzte Räume innerhalb des Wohnorts bis 5.000 Euro
Arbeitsgeräte am Arbeitsplatz NEU bis 3.000 Euro
Versicherte Kosten
Telefonkosten nach Einbruch                                                                                            NEU bis 500 Euro          NEU bis zur VSU
Hotelkosten bis 200 Tage                                                                                                  2 ‰ der VSU                  4 ‰ der VSU
Mehrkosten aufgrund Technologiefortschritts
Lagerkosten bis 200 Tage
Umzugskosten bei dauernder Unbewohnbarkeit der Wohnung                                                                    5 % der VSU            NEU bis zur VSU
Medienverlust (Wasser-, Gas- Heizölverlust) nach Versicherungsfall                                                     NEU bis 5.000 Euro        NEU bis zur VSU
Erstattung persönlicher Auslagen im Schadenfall bis 500 Euro
Haustierunterbringungskosten NEU max. 50 Euro / Tag, bis 200 Tage, Tierarztkosten nach Versicherungsfall
Psychologische Betreuung bei Schäden über 10.000 Euro / max. 5.000 Euro
Besonders gefahrenerhöhende Umstände
Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Versicherungsfalls
Grobe Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzungen
Keine Gefahrerhöhung bei vorübergehender Abwesenheit NEU bis 180 Tage
Außenversicherung
Max. 12 Monate                                                                                                          bis 25 % der VSU               bis zur VSU
Sportausrüstung NEU bis 10.000 Euro ohne zeitliche Begrenzung
Mitversicherung des beruflich bedingten Zweitwohnsitzes bis 15.000 Euro
Hausrat von Familienangehörigen in Alten- und Pflegeheimen bis 600 Euro
Wertsachen
Wertsachen                                                                                                              bis 30 % der VSU        NEU bis zur VSU
Bargeld – außerhalb verschlossener Wertschutzschränke                                                                    bis 3.000 Euro        NEU bis 3.500 Euro
Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin – außerhalb    bis 25.000 Euro        NEU bis 40.000 Euro
verschlossener Wertschutzschränke
Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere bis 15.000 Euro – außerhalb verschlossener Wertschutzschränke
BAUSTEIN FAHRRADDIEBSTAHL
Diebstahl von Fahrrädern, Pedelecs, Zubehör, Anhängern (ohne Nachtzeitklausel) bis 15.000 Euro, je Fahrrad
BAUSTEIN BEST-LEISTUNGS-GARANTIE
Garantiert im Schadenfall die besten Leistungen aus allen Hausratversicherungen am deutschen Markt
BAUSTEIN UNBENANNTE GEFAHREN
Schadenereignisse, die so unvorhersehbar sind, dass sie nicht beschrieben werden können.
BAUSTEIN ONLINE- UND DIGITALSCHUTZ (CYBERSCHUTZ)
Onlinehandel-Betrug: Käuferschutz NEU bis 3.000 Euro, Verkäuferschutz bis 1.000 Euro
Identitätsmissbrauch durch Phishing, Pharming, NEU Skimming NEU bis 10.000 Euro
Giro-, Kredit- und Kundenkartenmissbrauch NEU bis 10.000 Euro
BAUSTEIN ELEMENTARGEFAHREN
ELEMENTAR 1 / Überschwemmung und Rückstau durch Witterungsniederschläge (Starkregen), Schneedruck,
Dachlawinen, Lawinen, Erdsenkung, Erdrutsch, Erdbeben, Vulkanausbruch, Erweiterter Rückstau
ELEMENTAR 2 / ELEMENTAR 1 plus Überschwemmung und Rückstau infolge Ausuferung oberirdischer Gewässer
BAUSTEIN GLASBRUCH
Schäden an Glas- oder Kunststoffscheiben der Mobiliar- oder Gebäudeverglasung
                                                                                                                             enthalten      optional       nicht enthalten

Produktbeschreibungen und die Hinweise NEU beziehen sich auf den Leistungsumfang unseres derzeit aktuellen Produkts aus 07/2025 und sind stark verkürzt wieder-
gegeben. Maßgebend ist ausschließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen.


                                                                                        IHR VERMITTLER HILFT IHNEN GERN WEITER.
                                                                                        ODER RUFEN SIE UNS EINFACH AN.
                                                                                        INFOTELEFON: 0511.53 96 88 00

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VHV-Home-Service – schnelle Hilfe, wann immer Sie sie brauchen


Ob Sie bei uns eine Hausratversicherung oder eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen haben, der VHV Home-Service steht
Ihnen ­jederzeit zur Verfügung. Er ist Bestandteil Ihrer Versicherung. Was auch immer passiert, über die telefonische VHV-Hotline bekommen
Sie jede ­erdenkliche Hilfe, zum Beispiel bei Wasserrohrbruch, Brand durch Kurzschluss, Dachabdeckung durch Sturm oder, oder, oder. Wenn etwas
passiert, ­organisieren wir Ihnen zu jeder Tages- und Nachtzeit auch an Wochenenden und Feiertagen schnelle Hilfe.

Sie können im Schadenfall gleich die VHV-Hotline-Nummer wählen und unserem Mitarbeiter das Problem schildern. Er vermittelt Ihnen sofort den
geeigneten Handwerker bzw. Dienstleister. Dieser meldet sich zur gewünschten Zeit bei Ihnen, um alles Weitere zu vereinbaren. So ersparen Sie sich
zeitraubende Telefonate und die Suche nach einem Handwerker.

So wird Ihr Schaden aufs Schnellste aus der Welt geschaffen – unkompliziert, zeitsparend, fachgerecht. Ob und in welcher Höhe die entstehenden
Handwerker- und Dienstleisterkosten übernommen werden, kann erst nach der Einsendung der Schadenmeldung geprüft werden.

Wir sind immer für Sie da – auch wenn Sie keinen Schadenfall haben. Zum Beispiel weil Sie einen Haushüter während Ihres Urlaubs
suchen oder einen Handwerker für Ihren Umzug benötigen. Einfach die VHV-Hotline anrufen. Wir helfen Ihnen kompetent und schnell.
Das verstehen wir unter gut aufgehoben.

Ihre 24-Stunden-Hotline-Nummer: 0511.907-20 77


Noch eine Bitte:
Wenn Sie den VHV Home-Service einmal nutzen wollen, halten Sie bitte die Versicherungsscheinnummer bereit, wenn Sie anrufen.
Sie finden die Versicherungsscheinnummer auf der ersten Seite des Versicherungsscheines oben rechts.


Vielen Dank.

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Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2025)
Präambel

Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat. Versichert sind
Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Wird der Hausrat zerstört
oder beschädigt, entschädigen wir Sie nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die
Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Neuwert des zu versichernden Hausrats ist die Grundlage für die Versicherungssumme.

Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (Beispiele: Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein Schadener­
eignis entstehen.

Die „Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene Hausratversicherung.

Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen
sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen:

Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.

Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.

Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz
besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz
kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (Beispiel: Krieg) oder in Bestimmungen
zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen.

Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen. Da die
Hausratversicherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen neu
wiederzubeschaffen. Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher
Art und Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen, ist es der erzielbare
Verkaufspreis.

Ausreichende Versicherungssumme und Vorsorge: Die Versicherungssumme ist ausreichend, wenn sie dem Wert Ihres Haus­
rats entspricht. Die Versicherungssumme ist maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals erhöht sich der Wert des Hausrats
während der Vertragslaufzeit, Beispiel: durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen wir für Sie im Schadenfall eine zusätzliche Vor­
sorgeversicherungssumme zur Verfügung. Die Höhe des Vorsorgebetrages beträgt im Produkt KLASSIK-GARANT 20 Prozent
und im Produkt KLASSIK-GARANT mit Baustein EXKLUSIV 30 Prozent der Versicherungssumme. Die Versicherungssumme und
die Vorsorge zusammen definieren die Höchstleistung im Schadenfall. Damit reduziert sich für Sie das Risiko, nicht ausreichend
versichert zu sein.

Summenanpassung: Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung Ihrer Versicherungssumme. Die
Anpassung der Versicherungssumme richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Ihren Hausrat verändert.
Das soll Sie im Schadenfall vor einer Unterversicherung durch Preissteigerungen schützen.

Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie zur
Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen,
gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.

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Inhaltsverzeichnis

Teil A

A 1	Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind ​
      versichert?
A2    Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 3	Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind
      ­darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 4	Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen?
        Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A5    Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 6	Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
       Welche Schäden sind ­versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A7    Welche Sachen sind versichert?
A8    Was gehört zum Hausrat?
A9    Was gehört nicht zum Hausrat?
A 10  Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück?
A 11  Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
A 12  Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
A 13  Welche Kosten sind versichert?
A 14	Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung der
       ­Versicherungssumme?
A 15  Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
A 16  Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 17  Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
A 18	Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
A 19  Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A 20  Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A 21	Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungs­nehmer
        vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 22  Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 23  Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 24  Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?

Teil B

Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B 1.1      Beginn des Versicherungsschutzes
B 1.2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B 1.3      Fälligkeit des Erst oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B 1.4      Folgebeitrag
B 1.5      Lastschriftverfahren
B 1.6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
B 2.1      Dauer und Ende des Vertrags
B 2.2      Kündigung nach Versicherungsfall

Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B 3.1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B 3.2      Gefahrerhöhung
B 3.3      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Abschnitt B 4 Weitere Regelungen
B 4.1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 4.2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4.3      Vollmacht des Versicherungsvertreters
B 4.4      Verjährung
B 4.5      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B 4.6      Anzuwendendes Recht
B 4.7      Embargobestimmung
B 4.8      Überversicherung
B 4.9      Versicherung für fremde Rechnung
B 4.10     Aufwendungsersatz
B 4.11     Übergang von Ersatzansprüchen
B 4.12     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 4.13     Repräsentanten

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Teil A

A 1	Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind ​
     versichert?

Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden
oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:

A 1.1       Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft­
            fahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden;

A 1.2       Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;

A 1.3       Leitungswasser;

A 1.4       Naturgefahren

A 1.4.1     Sturm, Hagel;

A 1.4.2     soweit zusätzlich vereinbart:

            Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
            Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.

A2          Welche generellen Ausschlüsse gibt es?

A 2.1       Ausschluss Krieg

            Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
            Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A 2.2       Ausschluss Innere Unruhen

            Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A 2.3       Ausschluss Kernenergie

            Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne
            Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A 3	Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden
     sind ­darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

A 3.1       Brand

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener
Kraft auszubreiten vermag.

Mitversichert sind Brandschäden an versicherten Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder
weitergeleitet wird.

A 3.2       Blitzschlag

Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.

Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlag­
schäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines
Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.

A 3.3       Überspannung durch Blitz

Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch
sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.

A 3.4       Explosion, Verpuffung

Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.

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Die Explosion eines Behälters (Beispiele: Kessel, Rohrleitung) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung
muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb
des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein
Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

A 3.5        Implosion

Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren
Unterdrucks.

A 3.6        Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung

Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs an versicherten Sachen. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz
seiner Teile oder seiner Ladung.

A 3.7        Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge

Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall
ihrer Teile oder ihrer Ladung.

Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker der Versicherungs­
nehmer ist.

A 3.8        Seng- oder Schmorschäden

Versichert sind Seng- oder Schmorschäden.

Seng- oder Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder einer Hitzequelle
ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat.

Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Einrichtungen / -Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes ent­
stehen.

A 3.9        Rauch- und Rußschäden

Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A 3.1 bis A 3.8 entstanden sind.

Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt
oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt.

Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (Beispiel: Fogging).

A 3.10       Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind

A 3.10.1     Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A 3.10.2     Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner
             Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden
             Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses
             nach A 3.1 sind.

A 4	Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen?
     Welche Schäden sind hier nicht versichert?

A 4.1        Einbruchdiebstahl

Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:

A 4.1.1      Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes

Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von
anderen Werkzeugen eindringt.

Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
wurde.

[Seite 17]
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden­
gekommen sind.

A 4.1.2      Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes

Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem
Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.

Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
wurde.

Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden­
gekommen sind.

A 4.1.3      Einschleichen oder Verborgen halten

Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor einge­
schlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.

A 4.1.4      Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes

Das liegt vor, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen wird und Gewalt anwendet, um sich den
Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von
Gewalt gleichzusetzen.

A 4.1.5      Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel

Dies liegt in folgenden Fällen vor:

A 4.1.5.1    Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis.
             Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A 4.4 beschafft. Der Ein­
             bruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.

A 4.1.5.2    Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich
             der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber
             den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch
             außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.

A 4.2        Diebstahl

A 4.2.1      Diebstahl aus Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern

Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn diese innerhalb Europas im geographischen Sinn nach dem
Aufbrechen

A 4.2.1.1    eines verschlossenen Kraftfahrzeugs oder einer fest mit diesen Fahrzeugen verbundenen und verschlossenen
             Dachbox.

A 4.2.1.2    eines verschlossenen Kraftfahrzeug-Anhängers. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Anhänger
             fest umschlossen ist. Planen, Persenninge oder Ähnliches gelten nicht als feste Umschließung.

A 4.2.1.3    einer fest mit einem Kraftrad verbundenen und verschlossenen Box entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder
             beschädigt werden.

Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder
Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.

Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person sind oder deren Gebrauch dienen.

A 4.2.1.4    Nicht versichert sind Wertsachen (A 18.1 VHB), elektronische Geräte, Kameras und deren Zubehör.

A 4.2.1.5    Je Versicherungsfall steht ein Betrag von 2.000 Euro als Entschädigungsgrenze zur Verfügung, wenn der Schaden

             a) zwischen 6.00 und 22.00 Uhr oder

             b) während einer Fahrunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist.

             Wird der Diebstahl zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verübt und ist die Voraussetzung gemäß b) nicht erfüllt, wird je
             Versicherungsfall maximal 600 Euro entschädigt.

[Seite 18]
A 4.2.2     Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen

Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus einem verschlossenen Schlafwagenabteil oder einer verschlossenen
Schiffskabine nach deren Aufbrechen entwendet werden.

Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person sind oder deren Gebrauch dienen.

Für Wertsachen (A 18.1 VHB), elektronische Geräte, Kameras und deren Zubehör werden je Versicherungsfall maximal
1.000 Euro entschädigt.

A 4.2.3     Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung

Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die ein Dieb, der durch Täuschung durch ihn oder weitere Mitwirkende in die
Wohnung gelangt ist, entwendet.

Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt keinen versicherten Trickdiebstahl dar und ist
nicht versichert.

Für Wertsachen (A 18.1 VHB) werden je Versicherungsfall maximal 1.000 Euro entschädigt.

A 4.2.4     Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Gehhilfen, Kinderwagen
            und Bollerwagen

Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren,
Gehhilfen, Kinderwagen und Bollerwagen.

Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen,
besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden.

A 4.2.5     Diebstahl während eines stationären Aufenthalts

Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen aus Patientenzimmern während eines stationären
Krankenhaus-, Kur-, Reha-, Pflege- oder Sanatoriumsaufenthalts sowie einer Kurzzeitpflege.

Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person als Patient
in einer der in Absatz 1 genannten Einrichtungen befindet.

Wertsachen (A 18.1 VHB) sind bis zu einem Betrag in Höhe von 600 Euro mitversichert, wenn sie sich in einem verschlossenen
Behältnis (Schrank / Nachttisch) der stationären Einrichtung befinden.

A 4.2.6     Diebstahl von Gartenmöbeln

Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Gartenmöbeln, die sich auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemein­
schaftlich genutzten Räumen befinden.

Je Versicherungsfall wird der vereinbarte Betrag entschädigt.

Außenversicherungsschutz nach A 12 besteht nicht.

A 4.2.7     Diebstahl von Wäsche

Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung, die sich zum Trocknen oder Lüften auf dem Ver­
sicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden.

Je Versicherungsfall wird der vereinbarte Betrag entschädigt.
Außenversicherungsschutz nach A 12 besteht nicht.

A 4.3       Vandalismus nach einem Einbruch

Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort
eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

A 4.4       Raub

Raub ist in folgenden Fällen gegeben:

[Seite 19]
A 4.4.1     Anwendung von Gewalt

Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter
Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher
Diebstahl / Trickdiebstahl).

A 4.4.2     Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben

Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib
oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Ver­
sicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.

A 4.4.3     Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft

Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der
Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers
haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige
nicht verschuldete Ursache (Beispiele: Ohnmacht, Herzinfarkt) entstanden sein.

Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.

A 4.5       Nicht versicherte Schäden

A 4.5.1     Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub

Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung,
Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A 4.5.2     Nicht versicherte Schäden bei Raub

Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des
Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach A 4.4.1 bis A 4.4.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert.

A5          Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

A 5.1       Versicherte Gefahren und Schäden

Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:

A 5.1.1     Leitungswasserschäden

A 5.1.2     Bruchschäden

A 5.2       Leitungswasserschäden

Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:

A 5.2.1     Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,

A 5.2.2     den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,

A 5.2.3     Heizungs- oder Klimaanlagen,

A 5.2.4     Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,

A 5.2.5     Wasserbetten oder Aquarien.

Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen
davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.

Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufender Regenrohre
bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 5.4.3 gilt nicht.

[Seite 20]
A 5.3       Bruchschäden

Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von
Gebäuden versichert:

A 5.3.1     frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren

A 5.3.1.1   der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;

A 5.3.1.2   von Heizungs- oder Klimaanlagen;

A 5.3.1.3   von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

A 5.3.1.4   der Regenentwässerung.

Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

Zusätzlich sind Bruchschäden an Bad- und Duschabdichtungen mitversichert, wenn diese ursächlich für einen versicherten
Nässeschaden sind.

A 5.3.2     frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:

A 5.3.2.1   Badeeinrichtungen, Waschbecken, Toilettenbecken, Bidet, Urinal, Armaturen (Beispiele: Wasser- und Absperrhähne,
            Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;

A 5.3.2.2   Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.

Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend)
nicht versichert.

A 5.4       Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden
durch

A 5.4.1     Plansch- oder Reinigungswasser;

A 5.4.2     Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;

A 5.4.3     Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
            durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;

A 5.4.4     Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;

A 5.4.5     Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch ver­
            ursacht hat;

A 5.4.6     Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch
            Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungs­
            anlage.

Nicht versichert sind Schäden an

A 5.4.7     Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder
            Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

A 5.4.8     dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.

A 6	Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind
     ­versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

A 6.1       Sturm

A 6.1.1     Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windge­
            schwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).

[Seite 21]
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgen­
den Sachverhalte nachweist:

A 6.1.1.1   Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
            Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.

A 6.1.1.2   Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich
            die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich
            mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.

A 6.2       Hagel

Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

A 6.3       Versicherte Sturm / Hagelereignisse

Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:

A 6.3.1     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen
            befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.

A 6.3.2     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.

A 6.3.3     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befin­
            den, baulich verbunden sind.

A 6.3.4     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
            Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen
            sind versichert.

A 6.3.5     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten
            Gebäude baulich verbunden sind.

A 6.3.6     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen
            sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

A 6.4       Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)

Der Umfang des Versicherungsschutzes für weitere Naturgefahren richtet sich nach dem Inhalt des Antrags und des Versiche­
rungsscheins. Versicherungsschutz gegen weitere Naturgefahren kann hinsichtlich der Gefahren Überschwemmung und Rück­
stau wie folgt vereinbart werden: VHV-Elementargefahren 1 und VHV-Elementargefahren 2.

A 6.4.1     Überschwemmung

Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen
befinden, mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt auch, wenn unmittelbar angrenzende Grund- und Boden­
flächen, Straßen, Geh- und Radwegen überflutet werden. Dies gilt nur, wenn

A 6.4.1.1   Witterungsniederschläge (VHV-Elementargefahren 1 und 2),

A 6.4.1.2   eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern (VHV-Elementargefahren 2)

            oder

A 6.4.1.3   ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 6.4.1.1 (VHV-Elementargefahren 1) oder
            A 6.4.1.2 (VHV-Elementargefahren 2)

die Überflutung verursacht haben.

A 6.4.2     Rückstau

Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das
Gebäude eindringt oder auf Gebäuden oder auf Grundstücken sich ansammelndes, nicht mehr über gebäudeeigene Ableitungs­
rohre oder damit verbundene Einrichtungen abführbares / ableitbares Oberflächenwasser in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur,
wenn

A 6.4.2.1   eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern (VHV-Elementargefahren 2)

            oder

[Seite 22]
A 6.4.2.2.   Witterungsniederschläge (VHV-Elementargefahren 1 und 2)

den Rückstau verursacht haben.

A 6.4.3      Erdbeben

Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst
wird.

Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:

A 6.4.3.1	Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden
           im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.

A 6.4.3.2    Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden
             sein.

A 6.4.4      Erdsenkung

Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

A 6.4.5      Erdrutsch

Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

A 6.4.6      Schneedruck

Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee-
oder Eismassen von Dächern (Dachlawine).

Versichert sind auch Schäden durch Eindringen von Schnee oder Schmelzwasser durch Öffnungen, wenn diese Öffnungen durch
Schneedruck entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.

A 6.4.7      Lawinen

Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen einschließlich der bei ihrem Niedergang verursachten
Druckwelle.

A 6.4.8      Vulkanausbruch

Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen
oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.

A 6.4.9      Wartezeit

Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein
genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit).

Die Regelung nach A 6.4.9 entfällt, soweit gleichartiger Versicherungsschutz für den versicherten Hausrat gegen weitere Natur­
gefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorlie­
genden Vertrag fortgesetzt wird oder

zwischen dem Antragseingang bei den VHV-Versicherungen und dem beantragten zukünftigen Versicherungsbeginn mehr als
14 Tage liegen.

A 6.5        Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden
durch

A 6.5.1      Sturmflut;

A 6.5.2      Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
             oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm, Hagel oder eine versicherte weitere
             Naturgefahr entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;

A 6.5.3      Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an
             die Erdoberfläche gedrungen;

[Seite 23]
A 6.5.4     Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahr­
            zeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein
            versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;

A 6.5.5     Trockenheit oder Austrocknung.

A 6.5.6     wetterbedingte Luftbewegungen von weniger als Windstärke 8 nach der Beaufortskala.

Nicht versichert sind Schäden an

A 6.5.7     Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäu­
            deteilen befindlichen Sachen.

A 6.5.8     Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen, Stecker-Solar­
            anlagen (Balkonkraftwerke) und Markisen nach A 8.3.3.

A7          Welche Sachen sind versichert?

Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts.
Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei
dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach
A 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.

A8          Was gehört zum Hausrat?

A 8.1       Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch
            bzw. Verbrauch) dienen.

A 8.2       Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädi­
            gungsgrenzen nach A 18.

A 8.3       Ferner gehören zum Hausrat

A 8.3.1     alle in das Gebäude eingefügten Sachen (Beispiele: Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der
            Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat.
            Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.

A 8.3.2     Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die
            Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.

A 8.3.3     privat genutzte Antennenanlagen, Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke), die den gesetzlichen Regelungen
            entsprechen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung nach A 10. dienen. Diese müssen sich auf
            dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.

A 8.3.4     selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versiche­
            rungspflichtig sind.

A 8.3.5     Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.

A 8.3.6     Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen und ferngelenkte Flugmodelle einschließlich deren
            Zubehör.

A 8.3.7     Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen. Diese
            Sachen müssen dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu aus­
            schließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen.

            Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen ist je Versicherungsfall auf
            1.000 Euro begrenzt.

A 8.3.8     Haustiere, dies sind Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A 10.1.1 gehalten werden (Beispiele:
            Hunde, Fische, Katzen, Vögel).

A 8.4       Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers
            befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern oder Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 9.1.5.

[Seite 24]
A9          Was gehört nicht zum Hausrat?

A 9.1       Nicht zum Hausrat gehören

A 9.1.1     Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 8.3.1 genannt.

A 9.1.2     vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt.

            Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht
            versichert.

A 9.1.3     Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von
            Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 8.3.4 genannt.

A 9.1.4     Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit
            nicht unter A 8.3.4 bis A 8.3.6 genannt.

A 9.1.5     Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen
            vom Versicherungsnehmer überlassen.

A 9.1.6     Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (Beispiele: für Schmucksachen und
            Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente, Jagd- und Sportwaffen) versichert sind.

A 9.1.7     elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch
            gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit
            dies zusätzlich vereinbart ist.

A 10        Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück?

A 10.1      Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören

A 10.1.1    diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die aus­
            schließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäudes.

            Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungs­
            nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.

            Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausge­
            nommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sogenannte Arbeitszimmer in der
            Wohnung).

A 10.1.2    Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom
            Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese
            müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nut­
            zung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
            häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.

A 10.1.3    gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (Beispiele:
            ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrund­
            stück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.

A 10.1.4    privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsgrundstücks befinden.

A 10.2      Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem die im Versicherungsschein bezeich­
            nete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungs­
            grundstück, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung
            gehört.

A 11        Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?

Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst
zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben.

Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter
Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.

[Seite 25]
A 12         Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?

A 12.1       Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung

Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:

A 12.1.1     Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit
             ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.

A 12.1.2     Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 6 Monaten
             gelten nicht als vorübergehend.

A 12.2       Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten

Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung
auf, besteht Versicherungsschutz während:

A 12.2.1     der Ausbildung;

A 12.2.2     einem freiwilligen Wehrdienst;

A 12.2.3     einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (Beispiele: Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr,
             Bundesfreiwilligendienst).

Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts.

A 12.3       Besonderheit bei Einbruchdiebstahl

Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A 4.1 erfüllt sein.

A 12.4       Besonderheit bei Raub

Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.4.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter
folgender Voraussetzung:

Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

A 12.5       Besonderheit bei Naturgefahren

Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.

A 12.6       Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen

Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen.

A 13         Welche Kosten sind versichert?

A 13.1       Versicherte Kosten

Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:

A 13.1.1     Aufräumungskosten

A 13.1.2     Bewegungs- und Schutzkosten

A 13.1.3     Hotelkosten

A 13.1.4     Transport- und Lagerkosten

A 13.1.5     Schlossänderungskosten

A 13.1.6     Bewachungskosten

A 13.1.7     Reparaturkosten für Gebäudeschäden

A 13.1.8     Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen

A 13.1.9     Kosten für provisorische Maßnahmen

[Seite 26]
A 13.1.10   Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern

A 13.1.11   Rückreisekosten aus dem Urlaub

A 13.1.12   Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls

A 13.1.13   Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch

A 13.2      Definition und Umfang der Kosten

A 13.2.1    Aufräumungskosten

Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschä­
digte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.

A 13.2.2    Bewegungs- und Schutzkosten

Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese
Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

A 13.2.3    Hotelkosten

Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (Beispiel: Frühstück) vorzuneh­
men. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die
Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die verein­
barte Dauer. Die Entschädigung ist pro Tag auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

A 13.2.4    Transport- und Lagerkosten

Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung
unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.

Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in
einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die vereinbarte Dauer.

A 13.2.5    Schlossänderungskosten

Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung
oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.

A 13.2.6    Bewachungskosten

Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvor­
richtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.

Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll
gebrauchsfähig sind.

A 13.2.7    Reparaturkosten für Gebäudeschäden

Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus,
dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen
ebenfalls dazu.

A 13.2.8    Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen

Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden
müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist.

A 13.2.9    Kosten für provisorische Maßnahmen

Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.

A 13.2.10   Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern

Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig
ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.

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Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

A 13.2.11   Rückreisekosten aus dem Urlaub

Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den
Versicherungsort nach A 10.1 reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro voraussichtlich übersteigt. Weiterhin
ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versiche­
rungsort erforderlich.

Als Urlaubsreise gilt jede privat oder dienstlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von
höchstens 6 Wochen.

Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen
Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

A 13.2.12   Schäden an Gefrier- und Kühlgut

Versichert sind Schäden an Gefrier- und Kühlgut, die dadurch entstehen, dass eine Gefrier- und Kühleinrichtung durch eine Unter­
brechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt.

A 13.2.13   Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch

Das sind Telefonkosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in einer nach A 4.1 beschriebenen Weise in die versicherte
Wohnung einbricht und ein dort vorhandenes Telefon verwendet.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

A 14	Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung der
      ­Versicherungssumme?

A 14.1      Versicherungswert

            Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.

A 14.1.1    Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neu­
            wertigem Zustand wiederzubeschaffen.

A 14.1.2    Für Kunstgegenstände nach A 18.1.1.4 und Antiquitäten nach A 18.1.1.5 ist der Versicherungswert der Betrag, der
            aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.

A 14.1.3    Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der
            gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.

A 14.1.4    Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A 18.3 begrenzt, werden höchstens diese berück­
            sichtigt.

A 14.2      Versicherungssumme

A 14.2.1    Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versiche­
            rungswert nach A 14.1 entsprechen.

A 14.2.2    Die Versicherungssumme erhöht sich um den vereinbarten Vorsorgebetrag in Prozent.

A 14.3      Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag

Es gelten folgende Grundlagen:

A 14.3.1    Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die
            Versicherungssumme.
            Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normaler­
            weise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für
            Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte
            Index.

[Seite 28]
            Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im
            vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
            Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.

            Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf den
            nächsten vollen Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue Versicherungssumme
            bekannt.

A 14.3.2    Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag.

A 14.3.3    Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (Beispiele:
            E-Mail, Telefax, Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung
            über die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig
            abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.

A 15        Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?

A 15.1      Tarifanpassung

A 15.1.1    Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter Beachtung der aner­
            kannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu überprüfen, um sie an die erwartete
            Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer anzupassen und einen sich ergebenden
            Anpassungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben.

A 15.1.2    Die Beiträge können für Teile des Gesamtbestands, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind,
            mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren getrennt ermittelt werden.

A 15.1.3    Ergibt sich aus der Überprüfung der Beiträge ein Erhöhungsbedarf von mindestens 5 Prozent, ist der Versicherer
            berechtigt, die Beiträge bestehender Verträge um diesen Änderungssatz, höchstens um 20 Prozent, anzupassen.

A 15.1.4    Wenn die Überprüfung eine Beitragssenkung um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Versicherer zu einer ent­
            sprechenden Anpassung verpflichtet.

A 15.1.5    Beitragsanpassungen werden zur Hauptfälligkeit des Vertrags mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungs­
            jahres vorgenommen.

A 15.1.6    Beitragssenkungen können auch ohne gesonderte Information durchgeführt werden. Beitragserhöhungen werden
            dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung des Beitrags mitgeteilt.
            Er kann dann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung,
            frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen.

A 16        Was gilt bei einem Wohnungswechsel?

A 16.1      Umzug in eine neue Wohnung

Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des
Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung
erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen
dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.

A 16.2      Mehrere Wohnungen

Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versiche­
rungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.

A 16.3      Umzug ins Ausland

Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue
Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn.

A 16.4      Anzeige der neuen Wohnung

A 16.4.1    Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue
            Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.

A 16.4.2    Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der
            neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (Beispiele: E-Mail, Tele­
            fax, Brief) erfolgen.

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A 16.4.3    Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterver­
            sicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.

A 16.5      Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht

A 16.5.1    Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.

A 16.5.2    Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
            kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.

            Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) tun. Dafür hat er einen
            Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim
            Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.

A 16.5.3    Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit
            der Kündigung zu.

A 16.6      Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung

Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:

A 16.6.1    Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten
            als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungs­
            nehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten
            nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen
            Wohnung des Versicherungsnehmers.

A 16.6.2    Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versiche­
            rungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehe­
            gatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach
            der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.

A 16.6.3    Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A 16.6.2 entsprechend.
            Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungs­
            schutz für beide neuen Wohnungen.

A 16.7      Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften

A 16.6      gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche­
            rungsort gemeldet sind.

A 17        Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?

A 17.1      Der Versicherer ersetzt

A 17.1.1    bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versiche­
            rungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.

A 17.1.2    bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer
            ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens
            der Versicherungswert nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten
            wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.

A 17.1.3    bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag, der
            dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne
            Reparatur zumutbar ist.

A 17.2      Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich
angefallen ist.

Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

A 17.3      Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers

Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt
des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach A 14.2.2 begrenzt.

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Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt
ersetzt.

Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits voll­
ständig ausgeschöpft, gilt Folgendes:

Versicherte Kosten nach A 13 werden darüber hinaus bis zu zehn Prozent der Versicherungssumme nach A 14.2.1 bis A 14.2.2
ersetzt.

A 17.4       Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung

Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach A 14.1, besteht eine
Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach A 17.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versiche­
rungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche­
rungssumme dividiert durch den Versicherungswert.

Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 13 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versiche­
rungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadener­
mittlungskosten ein.

A 17.5       Kosten

Versicherte Kosten nach A 13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils verein­
barten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.

A 18	Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für
      Wertsachen?

A 18.1       Wertsachen

A 18.1.1     Versicherte Wertsachen nach A 8.2 sind:

A 18.1.1.1   Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;

A 18.1.1.2   Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;

A 18.1.1.3   Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;

A 18.1.1.4   Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A 18.1.1.3 genannte Sachen aus
             Silber;

A 18.1.1.5   Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.

A 18.2       Wertschutzschränke

A 18.2.1     Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder European
             Certification Body GmbH (ECB-S) nach der Richtlinie VdS 2450 anerkannt bzw. nach der Norm EN 1143-1 zertifiziert
             wurden.

A 18.2.2     Zusätzlich gilt:

             Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.

             Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder
             im Fußboden bündig eingelassen sein.

A 18.3       Entschädigungsgrenzen

A 18.3.1     Wertsachen werden je Versicherungsfall bis zum vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme entschädigt.

A 18.3.2     Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A 18.2 gelten folgende Entschädigungs­
             grenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag:

A 18.3.2.1   3.000 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme
             von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;

A 18.3.2.2   15.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;

A 18.3.2.3   25.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen
             aus Gold oder Platin.

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A 19         Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?

A 19.1       Feststellung der Schadenhöhe

Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachver­
ständigenverfahren festgestellt wird.

Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

A 19.2       Weitere Feststellungen

Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen
zum Versicherungsfall auszudehnen.

A 19.3       Verfahren vor der Feststellung

Für das Sachverständigenverfahren gilt:

A 19.3.1     Jede Partei hat in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die
             ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) auffordern,
             den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
             zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn
             das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige
             Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese
             Folge hinweisen.

A 19.3.2     Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:

A 19.3.2.1   Mitbewerber des Versicherungsnehmers,

A 19.3.2.2   Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,

A 19.3.2.3   Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in
             einem ähnlichen Verhältnis stehen.

A 19.3.3     Beide Sachverständige benennen in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen
             dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A 19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die
             Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
             Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.

A 19.4       Feststellung

Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

A 19.4.1     ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazu­
             gehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,

A 19.4.2     die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,

A 19.4.3     die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,

A 19.4.4     die versicherten Kosten.

Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen
versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.

A 19.5       Verfahren nach der Feststellung

Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver­
ständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig
gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des
Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.

Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich,
wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.

Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

[Seite 32]
A 19.6       Kosten

Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen
beide Parteien je zur Hälfte.

A 19.7       Obliegenheiten

Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

A 20         Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?

A 20.1       Fälligkeit der Entschädigung

Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der
voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.

A 20.2       Verzinsung

Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:

A 20.2.1     Entschädigung
             Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines
             Monats geleistet wurde.

A 20.2.2     Zinssatz
             Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
             mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.

Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

A 20.3       Hemmung

Bei der Berechnung der Fristen nach A 20.1 und A 20.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschul­
dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

A 20.4       Aufschiebung der Zahlung

Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

A 20.4.1     Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

A 20.4.2     ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus
             Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.

A 21	Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungs­
      nehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?

A 21.1       Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit

Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:

Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu
kontrollieren.

Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

A 21.2       Folgen einer Obliegenheitsverletzung

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.1.2
und B 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungs­frei sein.

A 22         Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?

A 22.1       Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden

Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte
zu wahren.

[Seite 33]
Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso
muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.

A 22.2       Folgen der Obliegenheitsverletzung

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.3 Folgendes: Der Versiche­
rer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.

A 23         Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?

A 23.1       Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung

Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:

A 23.1.1     Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

A 23.1.2     Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.

A 23.1.3     Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als die vereinbarte oder über eine für den Einzelfall verein­
             barte längere Frist hinaus unbewohnt.

             Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert.

             Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige
             Person darin aufhält.

A 23.1.4     Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch
             bei einem Wohnungswechsel.

A 23.2       Folgen einer Gefahrerhöhung

Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt.

A 24         Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?

A 24.1       Anzeigepflicht

Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies
dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) erfolgen.

A 24.2       Entschädigung

Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser
Sache:

A 24.2.1     Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung

             Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.

             Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.

             Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine
             anteilig geleistete Entschädigung.

A 24.2.2     Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung

             Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers
             wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:

A 24.2.2.1   Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfü­
             gung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versiche­
             rers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

A 24.2.2.2   Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einver­
             nehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen.

             Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die
             Sache entschädigt hat.

[Seite 34]
A 24.3      Beschädigte Sachen

Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedin­
gungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.

A 24.4      Mögliche Rückerlangung

Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er
davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.

A 24.5      Übertragung der Rechte

Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.

A 24.6      Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren

Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und
Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwick­
lung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.


Teil B

Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

B 1.1       Beginn des Versicherungsschutzes

            Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
            Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

B 1.2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode

B 1.2.1     Beitragszahlung

            Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjähr­
            lich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.

B 1.2.2     Versicherungsperiode

            Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
            Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

B 1.3       Fälligkeit des Erst oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

B 1.3.1     Fälligkeit des Erst oder Einmalbeitrags

            Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
            angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.

            Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
            unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

            Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
            Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.

            Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
            erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

B 1.3.2     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug

            Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
            zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.

            Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

B 1.3.3     Leistungsfreiheit des Versicherers

            Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der
            Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.

[Seite 35]
          Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiele: E-Mail,
          Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht­
          zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

          Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

B 1.4     Folgebeitrag

B 1.4.1   Fälligkeit

          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres
          oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.

          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

B 1.4.2   Verzug und Schadensersatz

          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
          nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.

          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
          des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

B 1.4.3   Mahnung

          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
          Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung).
          Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.

          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
          Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

B 1.4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung

          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs­
          nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so
          ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

B 1.4.5   Kündigung nach Mahnung

          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf
          der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
          kündigen.

          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
          wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versiche­
          rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

B 1.4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung

          Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.
          Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
          eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.

          Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

B 1.5     Lastschriftverfahren

B 1.5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers

          Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit­
          punkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden,
          ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax
          oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

[Seite 36]
B 1.5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

            Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsver­
            such, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform
            (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.

            Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausste­
            henden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.

            Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche­
            rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

B 1.6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B 1.6.1     Allgemeiner Grundsatz

            Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum
            entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B 1.6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

B 1.6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf
            die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
            Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
            Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
            Widerrufsfrist beginnt.

            Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungs­
            jahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche­
            rungsvertrag in Anspruch genommen hat.

B 1.6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so
            steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

            Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag
            nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

B 1.6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
            dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B 1.6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver­
            sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt bean­
            tragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

B 1.6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
            der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen
            oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemes­
            sene Geschäftsgebühr verlangen.

            Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts­
            widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag
            bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung

B 2.1       Dauer und Ende des Vertrags

B 2.1.1     Vertragsdauer

            Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

B 2.1.2     Stillschweigende Verlängerung

            Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert
            sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit
            eine Kündigung zugegangen ist.

[Seite 37]
B 2.1.3    Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

           Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es
           einer Kündigung bedarf.

B 2.1.4    Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

           Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
           Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
           vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

B 2.1.5    Wegfall des versicherten Interesses

           Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag
           bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

           Für die Hausratversicherung gilt:

           Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats.
           Dazu zählt auch

           a) die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung

              oder

           b) die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.

           Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.

           Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des
           Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch 2 Monate nach dem Tod
           des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie
           der verstorbene Versicherungsnehmer.

B 2.2      Kündigung nach Versicherungsfall

B 2.2.1    Kündigungsrecht

           Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
           Kündigung ist in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf
           eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

B 2.2.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer

           Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche­
           rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
           Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

B 2.2.3    Kündigung durch Versicherer

           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

B 3.1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

B 3.1.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr­
           umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und
           die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
           Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
           vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.

           Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von
           Absatz 1 und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
           Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

[Seite 38]
            Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
            worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig­
            keit zur Last fällt.

B 3.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

B 3.1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
            zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.

            Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
            oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

            Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
            Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
            Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

            Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
            wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den
            Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in die­
            sem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt
            hat.

B 3.1.2.2   Kündigung

            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann
            der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
            nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
            anderen Bedingungen geschlossen hätte.

B 3.1.2.3   Vertragsänderung

            Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Ver­
            sicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlos­
            sen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer
            vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
            Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

            Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
            Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
            eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
            hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

B 3.1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers

            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats
            schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
            kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats­
            frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
            Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

B 3.1.4     Hinweispflicht des Versicherers

            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
            Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen
            der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

B 3.1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers

            Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
            wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

B 3.1.6     Anfechtung

            Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

[Seite 39]
B 3.1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers

            Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
            Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge­
            treten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vor­
            sätzlich oder arglistig verletzt hat.

B 3.2       Gefahrerhöhung

B 3.2.1     Begriff der Gefahrerhöhung

B 3.2.1.1   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
            vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
            Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

B 3.2.1.2   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
            ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

B 3.2.1.3   Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
            Umständen als mitversichert gelten soll.

B 3.2.2     Pflichten des Versicherungsnehmers

B 3.2.2.1   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
            keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

B 3.2.2.2   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrer­
            höhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

B 3.2.2.3   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
            Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

B 3.2.3     Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer

B 3.2.3.1   Kündigungsrecht

            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos
            kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nicht­
            vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

            Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
            Monat kündigen.

            Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
            unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

B 3.2.3.2   Vertragsänderung

            Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
            entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.

            Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
            Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
            Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer
            den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

B 3.2.4     Erlöschen der Rechte des Versicherers

            Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht inner­
            halb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
            wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

B 3.2.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

B 3.2.5.1   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
            der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
            diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
            Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
            hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

[Seite 40]
B 3.2.5.2   Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später
            als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
            leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs­
            nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
            Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge­
            gangen sein müssen, bekannt war.

B 3.2.5.3   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

            a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
               Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder

            b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
               eine Kündigung nicht erfolgt war oder

            c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund­
               sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.

B 3.3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B 3.3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

B 3.3.1.1	Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
           hat, sind:

            a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;

            b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.

B 3.3.1.2   Rechtsfolgen

            Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche­
            rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er
            von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.

            Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
            weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

B 3.3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles

            Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

B 3.3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs­
            nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
            oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
            beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
            handeln.

B 3.3.2.2   zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt:
            Der Versicherungsnehmer hat

            a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch münd­
               lich oder telefonisch – anzuzeigen;

            b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;

            c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;

            d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
               Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
               zu dokumentieren (Beispiele: durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den
               Versicherer aufzubewahren;

            e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) zu
               erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
               erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent­
               schädigungspflicht zu gestatten;

            f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

[Seite 41]
            g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu,
               so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den
               tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

B 3.3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B 3.3.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
            der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
            seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent­
            spricht.

B 3.3.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä­
            rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs­
            nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hinge­
            wiesen hat.

B 3.3.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
            nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
            Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
            Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
            Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Abschnitt B 4 Weitere Regelungen

B 4.1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

B 4.1.1     Anzeigepflicht

            Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die
            andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungs­
            summe anzugeben.

B 4.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

            Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4.1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
            unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis­
            tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der
            anderen Versicherung erlangt hat.

B 4.1.3     Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

            a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs­
               summen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigun­
               gen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden,
               liegt eine Mehrfachversicherung vor.

            b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
               dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
               als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem­
               selben Versicherer bestehen.

               Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
               denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent­
               schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum­
               men, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Ver­
               einbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
               insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
               diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

            c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts­
               widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

               Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
               Umständen Kenntnis erlangt.

B 4.1.4     Beseitigung der Mehrfachversicherung

            a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis
               von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene

[Seite 42]
             Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teil­
             betrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

             Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags
             werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.

          b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
             nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
             mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann
             der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge
             verlangen.

B 4.2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

B 4.2.1   Form, zuständige Stelle

          Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
          unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
          Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

          Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
          in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
          Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

B 4.2.2   Nichtanzeige einer Anschriften oder Namensänderung

          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
          Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
          Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Brie­
          fes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung
          des Versicherungsnehmers.

B 4.2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung

          Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden
          bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4.2.2 entsprechend Anwendung.

B 4.3     Vollmacht des Versicherungsvertreters

B 4.3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers

          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen­
          zunehmen betreffend

          a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;

          b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;

          c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.

B 4.3.2   Erklärungen des Versicherers

          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
          Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

B 4.3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter

          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusam­
          menhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung
          dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
          Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

B 4.4     Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
          Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
          Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

[Seite 43]
            Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech­
            nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) mitge­
            teilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.

            Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

B 4.5       Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

            Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der
            Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:

                                                VHV Allgemeine Versicherung AG
                                               Zentrales Beschwerdemanagement
                                                          VHV Platz 1
                                                        30177 Hannover
                                                 E-Mail: beschwerden@vhv.de

            Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:

B 4.5.1     Versicherungsombudsmann

            Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbrau­
            cherähnlicher Lage befindet, gilt:

            Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für
            Versicherungen wenden.

                                                Versicherungsombudsmann e.V.
                                                       Postfach 080632
                                                         10006 Berlin
                                                    Telefon: 0800 3696000
                                      E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                         Internet: www.versicherungsombudsmann.de

            Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungs­
            stelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

B 4.5.2     Versicherungsaufsicht

            Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschieden­
            heiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf­
            sicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

                                    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                               Sektor Versicherungsaufsicht
                                                Graurheindorfer Straße 108
                                                         53117 Bonn

                                                     Telefon: 0800 2 100 500
                                                   E-Mail: poststelle@bafin.de
                                                  Internet: https://www.bafin.de

            Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.

B 4.5.3     Rechtsweg

            Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

B 4.5.3.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer

            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
            dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

            Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
            Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
            Aufenthalt hat.

            Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
            Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
            Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

[Seite 44]
B 4.5.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer

            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän­
            digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
            nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

            Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
            gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz
            des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

B 4.6       Anzuwendendes Recht

            Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

B 4.7       Embargobestimmung

            Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
            keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
            Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

            Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
            soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

B 4.8       Überversicherung

            Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer
            als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
            mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der
            Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen
            Inhalt geschlossen worden wäre.

            Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
            Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
            zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

B 4.9       Versicherung für fremde Rechnung

B 4.9.1     Rechte aus dem Vertrag

            Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versi­
            cherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht
            auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

B 4.9.2     Zahlung der Entschädigung

            Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass
            der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
            Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

B 4.9.3     Kenntnis und Verhalten

B 4.9.3.1   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver­
            sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

            Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche­
            rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
            Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.

B 4.9.3.2   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
            oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

B 4.9.3.3   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
            des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.

[Seite 45]
B 4.10       Aufwendungsersatz

B 4.10.1     Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

B 4.10.1.1   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
             Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
             des Versicherers macht.

B 4.10.1.2   Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen­
             den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
             Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren
             oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.

B 4.10.1.3   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B 4.10.1.1 und
             B 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstan­
             den sind.

B 4.10.1.4   Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs­
             summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstan­
             den sind.

B 4.10.1.5   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche­
             rungsnehmers vorzuschießen.

B 4.10.1.6   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen
             im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

B 4.10.2     Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

B 4.10.2.1   Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
             ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.

             Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
             soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.

B 4.10.2.2   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B 4.10.2.1 ent­
             sprechend kürzen.

B 4.11       Übergang von Ersatzansprüchen

B 4.11.1     Übergang von Ersatzansprüchen

             Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versiche­
             rer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

             Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

             Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens
             in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
             den Schaden vorsätzlich verursacht.

B 4.11.2     Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen

             Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht
             unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf
             den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

             Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
             verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver­
             letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
             Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
             Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

B 4.12       Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

B 4.12.1     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles

B 4.12.1.1   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi­
             gungspflicht frei.

[Seite 46]
             Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche­
             rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

B 4.12.1.2   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
             in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

B 4.12.1.3   Für die Hausratversicherung gilt:

             Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles.

             Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten
             nach B 3.3 und nach Teil A, A 21 bis 23 VHB grob fahrlässig verletzt hat.

B 4.12.2     Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles

             Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
             Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen ver­
             sucht.

             Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer
             wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

B 4.13       Repräsentanten

             Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

[Seite 47]
Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung KLASSIK-GARANT
(BB KLASSIK-GARANT Hausrat)
Diese Besonderen Bedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag zusätzlich zu den Allgemeinen
Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025).


Präambel

GDV-Mindeststandards und Mindestanforderungen des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“
Wir garantieren Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte Sie in keinem Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der
­Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis VHB 2022). Darüber hin­
 aus garantieren wir Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungs­
 prozesse“ mit Stand vom 10.10.2022 voll erfüllen.

Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Werden dem von Ihnen gewählten VHV-Produkt (Beispiel: KLASSIK-GARANT) zukünftig Hausrat-Versicherungsbedingungen
zugrunde gelegt, die ganz oder teilweise zu ihrem Vorteil von den diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen
abweichen, so gelten die verbesserten Inhalte der neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag. Voraussetzung für die Bedin­
gungsverbesserung ist, dass die verbesserten Bedingungen ohne Mehrbeitrag bei künftigen Versicherungsverträgen des gleichen
Produkts mitversichert sind. Die Verbesserung wird mit Einführung neuer Bedingungen auch für diesen Vertrag sofort wirksam.


Inhaltsverzeichnis

Versicherte Gefahren
K 1 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
K 2 Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel
K 3 Giro-, Kredit- und Kundenkartenmissbrauch

Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge
K 4 Überschalldruckwellen
K 5 Schäden durch Blindgänger
K 6	Feuerschäden an Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Wäsche und Bekleidung, ­
     Kinderspiel- und Sportgeräten (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter und Grills

Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub
K 7	Diebstahl von Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Wäsche und Bekleidung,
     Kinderspiel- und Sportgeräten (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter und Grills
K 8 Diebstahl von Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke)
K 9 Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen
K 10 Vandalismus nach Einschleichen oder Raub
K 11 Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort)
K 12 Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen

Leitungswasser
K 13 Whirlpools, Zimmerbrunnen, Wassersäulen
K 14 Sonstige Bruchschäden an Installationen

Sturm, Hagel
K 15 Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen

Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
K 16 Arbeitsgeräte am Arbeitsplatz
K 17 Technische und optische Sicherungsanlagen
K 18 Gewerblich genutzte Räume
K 19 Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks
K 20 Kundenschließfächer in Tresorräumen
K 21 Brennstoffvorräte
K 22 Hausrat in Wohngemeinschaften
K 23 Hausrat in vermieteter Einliegerwohnung
K 24 Hausrat von Familienangehörigen in Alten- und Pflegeheimen
K 25 Eingelagerter Hausrat in einer Self-Storage-Anlage

[Seite 48]
Außenversicherung
K 26 Erweiterte Außenversicherung

Versicherte Kosten
K 27 Feuerlöschkosten
K 28	Kosten für die Reparatur von Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
      durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster / Außentüren
K 29 Hotelkosten
K 30 Unterbringungskosten für Haustiere
K 31 Tierarztkosten
K 32 Lagerkosten
K 33 Umzugskosten
K 34 Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl
K 35 Kosten Sachverständigenverfahren
K 36 Datenrettungskosten
K 37 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
K 38 Mehrkosten durch Preissteigerungen

Besondere gefahrerhöhende Umstände
K 39 Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
K 40 Vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung

Entschädigungsgrenze für Wertsachen, Wertschutzschränke
K 41 Entschädigungsgrenze für Wertsachen

Sonstige weitere Vereinbarungen
K 42 Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte Räume
K 43 Verzicht auf Kürzung der Gesamtentschädigung wegen Unterversicherung
K 44 Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit
K 45 Rauchwarnmelderpflicht
K 46 Vorsorgebetrag
K 47 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
K 48 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit

Sicherheitsvorschriften
K 49 Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten)

[Seite 49]
Versicherte Gefahren

K1   Innere Unruhen, Streik, Aussperrung

1.   Abweichend von A 2.2 VHB sind Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung mitversichert.

     a) Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe
        und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.

     b) Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer ver­
        hältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

     c) Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl
        von Arbeitnehmern.

2.   Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang
     mit Inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden
     durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen, Streik oder Aussperrungen.

3.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder andere in den versicherten Räumen
     berechtigt anwesende Personen verursachen.

4.   Abgrenzung zur Staatshaftung

     a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären
        Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts gegeben sind.

     b) Ein Anspruch auf Entschädigung im Fall von a) erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen auf­
        grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet.

K2   Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel

1.   In Erweiterung zu A 3.7 VHB sind versicherte Sachen gegen Zerstörung oder Beschädigung oder Abhandenkommen versi­
     chert, infolge des Unfalls eines eigenen oder gemieteten Personenkraftwagens (Pkw) oder öffentlicher Verkehrsmittel
     (Beispiele: Bus, Bahn, Taxi, Schiff, Seilbahn, Skilift), mit welchem die versicherten Sachen befördert werden.

2.   Je Versicherungsfall werden maximal 1.000 Euro entschädigt.

K3   Giro-, Kredit- und Kundenkartenmissbrauch

1.   Es besteht Versicherungsschutz für Vermögensschäden durch den Missbrauch von Giro-, Kredit- und Kundenkarten, sofern
     diese durch einen Versicherungsfall nach A 1 VHB abhandengekommen sind.
     Bei Raub nach A 4.4 VHB gilt auch die Herausgabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) mitversichert.

2.   Die Karte ist unverzüglich sperren zu lassen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer
     nach B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.

3.   Nach Bekanntwerden eines Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
     lebende geschädigte Person sein Kreditinstitut zur Begleichung des Schadens aufzufordern. Sollte die kontoführende Bank
     den Schaden nicht oder nicht vollständig übernehmen, ist dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung der Bank darüber
     zukommen zu lassen.

4.   Je Versicherungsfall werden maximal 2.000 Euro entschädigt.


In Erweiterung zu A 3 VHB 2025
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge

K4   Überschalldruckwellen

     Versichert sind Schäden durch Überschalldruckwellen, die durch ein Luftfahrzeug ausgelöst werden, das die Schallgrenze
     durchfliegt. Die Überschalldruckwelle muss unmittelbar einwirken auf versicherte Sachen oder Gebäude, in denen sich ver­
     sicherte Sachen befinden.

K5   Schäden durch Blindgänger

     Mitversichert sind auch Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger).

[Seite 50]
K 6	Feuerschäden an Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Wäsche und Bekleidung,
     ­Kinderspiel- und Sportgeräten (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter und Grills

1.    Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Feuer an Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulptu­
      ren, Wäsche und Bekleidung, Kinderspiel- und Sportgeräte (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter, Grills, die
      sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

2.    Je Versicherungsfall werden maximal 5 Prozent der Versicherungssumme entschädigt.


In Erweiterung zu A 4 VHB 2025
Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub

K 7	Diebstahl von Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Wäsche und Bekleidung, Kinder-
     spiel- und Sportgeräten (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter und Grills

1.    Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulpturen,
      Wäsche und Bekleidung, Kinderspiel- und Sportgeräte (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter und Grills, die sich
      auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

2.    Je Versicherungsfall werden maximal 5 Prozent der Versicherungssumme entschädigt.

3.    Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Ver­
      sicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer nach B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.

K8    Diebstahl von Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke)

1.    Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von A 8.3.3 VHB für den Diebstahl von Stecker-Solaranlagen (Balkonkraft­
      werke).

2.    Je Versicherungsfall werden maximal 5 Prozent der Versicherungssumme entschädigt.

K9    Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen

1.    Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von A 10.1.3 VHB für den Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrock­
      nern, die sich in gemeinschaftlich genutzten Räumen (Beispiel: Waschkeller) befinden.

2.    Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Ver­
      sicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer nach B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.

K 10 Vandalismus nach Einschleichen oder Raub

      Vandalismus nach einem Einbruch liegt in Erweiterung von A 4.3 VHB vor, wenn der Täter durch Einschleichen nach A 4.1.3
      VHB oder Raub nach A 4.4 VHB in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschä­
      digt.

K 11 Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort)

      Versicherungsschutz besteht bei einem versicherten Raub nach A 4.4 VHB abweichend von A 4.5.2 und A 12.4. VHB wenn
      die Sachen auf Verlangen oder durch Erpressung des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe herangeschafft
      werden.

K 12 Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen

1.    Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen, wenn der Versicherungs­
      nehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft hat.

2.    Je Versicherungsfall werden maximal 300 EUR entschädigt.

3.    Versicherungsschutz gilt ausschließlich für die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung nach A 10.1.1 und
      A 10.1.2 VHB.


In Erweiterung zu A 5 VHB 2025
Leitungswasser

K 13 Whirlpools, Zimmerbrunnen, Wassersäulen

      Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von A 5.2 VHB auch für Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus
      Whirlpools, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen bestimmungswidrig ausgetreten ist.

[Seite 51]
K 14 Sonstige Bruchschäden an Installationen

      Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von A 5.3.2.1 VHB auch für sonstige Bruchschäden an Badeeinrichtungen,
      Waschbecken, Toilettenbecken, Bidet, Urinal, Armaturen (Beispiele: Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver­
      schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche.


In Erweiterung zu A 6.3 VHB 2025
Sturm, Hagel

K 15 Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen

1.    Versicherungsschutz besteht abweichend von A 6.5.8 VHB für versicherte Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden auf
      Balkonen, Loggien oder an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen befinden.

2.    Je Versicherungsfall werden maximal 1.000 Euro entschädigt.


In Erweiterung zu A 8 und A 10 VHB 2025
Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort

K 16 Arbeitsgeräte am Arbeitsplatz

1.    Versicherungsschutz besteht in Erweiterung zu A 10.1 VHB auch für Arbeitsgeräte am Arbeitsplatz.

2.    Je Versicherungsfall werden maximal 3.000 Euro entschädigt.

K 17 Technische und optische Sicherungsanlagen

      In Erweiterung von A 8.3 VHB gehören zum Hausrat technische und optische Anlagen, die zur Sicherung der versicherten
      Sachen dienen und die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Dies gilt jedoch nur,
      wenn keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung erlangt werden kann.

K 18 Gewerblich genutzte Räume

1.    In Erweiterung von A 10.1.1 Absatz 3 VHB gehören zur Wohnung Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich
      genutzt werden, auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind. Dies gilt nur, wenn diese Räume
      auch über einen direkten Zugang zur Wohnung verfügen.

2.    Je Versicherungsfall werden für versicherte Sachen in diesen Räumen maximal 10.000 Euro entschädigt.

K 19 Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks

      In Erweiterung von A 10.1.4 VHB gehören zur Wohnung privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Bundesrepublik
      Deutschland befinden.

K 20 Kundenschließfächer in Tresorräumen

1.    Versicherungsschutz besteht In Erweiterung von A 10 VHB auch für Hausrat in Kundenschließfächern. Diese müssen sich
      in Tresorräumen von Geldinstituten befinden.

2.    Je Versicherungsfall werden maximal 40 Prozent der Versicherungssumme entschädigt.

3.    Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit kein oder kein ausreichender Schadenersatzanspruch von dem Geldinstitut erlangt
      werden kann (Subsidiärdeckung).

K 21 Brennstoffvorräte

      In Erweiterung von A 8.3 VHB gehören zum Hausrat auch Brennstoffvorräte, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf
      seine Kosten beschafft oder übernommen hat und die ausschließlich zum Beheizen der versicherten Wohnung nach A 10.1
      VHB genutzt werden.

K 22 Hausrat in Wohngemeinschaften

      Versicherungsschutz besteht abweichend von A 9.1.5 VHB auch für den Hausrat von Bewohnern einer Wohngemeinschaft
      sowie von Untermietern innerhalb der versicherten Wohnung nach A 10.1.1 VHB. Dies gilt nur, wenn die gesamte Wohnflä­
      che der versicherten Wohnung angezeigt wird und alle in der Wohnung lebenden Personen zum Schadenzeitpunkt behörd­
      lich in der versicherten Wohnung gemeldet sind.

[Seite 52]
K 23 Hausrat in vermieteter Einliegerwohnung

      In Erweiterung von A 10.1 VHB gehört die vermietete Einliegerwohnung eines Einfamilienhauses zur Wohnung, wenn der
      Versicherungsnehmer das Einfamilienhaus selbst bewohnt. Kein Versicherungsschutz besteht für Hausrat von Mietern und
      Untermietern (A 9.1.5 VHB) sowie für fremdes Eigentum (A 8.4 VHB) in der Einliegerwohnung.

K 24 Hausrat von Familienangehörigen in Alten- und Pflegeheimen

1.    In Erweiterung von A 10.1 VHB besteht Versicherungsschutz für Hausrat von nachfolgend genannten Familienangehörigen
      des Versicherungsnehmers, die sich in einem Alten- oder Pflegeheim oder einer ähnlichen betreuenden Einrichtung befin­
      den. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen vor Bezug der betreuenden Einrichtung mit dem Versicherungsneh­
      mer in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

      a) Ehepartner, Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft,

      b) Eltern, Kinder, Adoptiveltern und -kinder,

      c) Großeltern und Enkel,

      d) Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder,

      e) Personen, für die der Versicherungsnehmer eine Vormundschaft übernommen hat.

2.    Nicht versichert sind Schäden, wenn für diese eine Leistung aus einem gesonderten Versicherungsvertrag erlangt werden
      kann.

3.    Je Versicherungsfall werden maximal 600 Euro ersetzt.

K 25 Eingelagerter Hausrat in einer Self-Storage-Anlage

1.    In Erweiterung von A 10 VHB zählen auch Lagerräume in einer Self-Storage-Anlage innerhalb der Bundesrepublik Deutsch­
      land, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person angemietet hat und dort
      versicherte Sachen nach A 8.1 und A 8.3 VHB lagert, zum Versicherungsort.

2.    Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei Einbruchdiebstahlschäden ist, dass die Self-Storage-Anlage alarmgesichert
      und videoüberwacht ist.

3.    Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsachen nach A 18.1 VHB.

4.    Die Regelungen gemäß A 12.1.2 VHB gelten für diesen Einschluss nicht.

5.    Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit nicht anderweitig ein Ersatzanspruch erlangt werden kann (Subsidiärdeckung).


In Erweiterung zu A 12.1 VHB 2025
Außenversicherung

K 26 Erweiterte Außenversicherung

1.    In Erweiterung von A 12.1.2 Satz 2 VHB beträgt der Zeitraum 12 Monate.

2.    Die Entschädigungsgrenze nach A 12.6 VHB beträgt 25 Prozent der Versicherungssumme.

3.    Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen nach A 18.3.2.1 bis A 18.3.2.3 VHB gelten unverändert.


In Erweiterung zu A 13 VHB 2025
Versicherte Kosten

K 27 Feuerlöschkosten

      Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten, die der
      Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte.

K 28	Kosten für die Reparatur von Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ord-
      nungsgemäß geschlossene Fenster / Außentüren

1.    Abweichend von A 6.5.2 VHB sind versichert die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für Schä­
      den, die entstehen durch die unmittelbare Einwirkung auf versicherte Sachen von eindringendem Regen, Hagel, Schnee
      oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren.

[Seite 53]
2.   Ausgeschlossen sind Schäden durch Schmelzwasser.

3.   Je Versicherungsfall werden maximal 5.000 Euro ersetzt.

K 29 Hotelkosten

1.   Die Kosten nach A 13.2.3 VHB werden längstens für die Dauer von 200 Tagen ersetzt.

2.   Die Entschädigung ist pro Tag auf maximal 2 Promille begrenzt.

K 30 Unterbringungskosten für Haustiere

1.   In Erweiterung von A 13.1.3 VHB ersetzt der Versicherer die Kosten für die Unterbringung von Haustieren nach A 8.3.8 VHB
     in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringung. Die Kosten werden entschädigt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die
     Wohnung (A 10.1.1 VHB) nach einem Versicherungsfall wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutz­
     baren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist.

2.   Pro Tag werden maximal 50 Euro entschädigt, längstens für die Dauer von 200 Tagen.

K 31 Tierarztkosten

     Der Versicherer entschädigt die Tierarztkosten, die infolge eines Versicherungsfalles für die notwendige Behandlung von
     durch den Versicherungsfall verursachte Verletzungen von Haustieren nach A 8.3.8 VHB entstehen.

K 32 Lagerkosten

     Die Kosten nach A 13.2.4 VHB werden längstens für die Dauer von 200 Tagen ersetzt.

K 33 Umzugskosten

1.   Wenn der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles umziehen muss, weil die Wohnung nach A 10.1.1 VHB
     auf Dauer unbewohnbar ist, ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Umzugskosten.

2.   Je Versicherungsfall werden maximal 5 Prozent der Versicherungssumme entschädigt.

K 34 Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl

     Nutzt der Dieb nach einem Einbruchdiebstahl nach A 4.1 VHB in die Wohnung nach A 10.1.1 VHB das dort vorhandene Tele­
     fon, ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten bis 500 Euro.

K 35 Kosten Sachverständigenverfahren

1.   In Erweiterung von A 19.6 VHB ersetzt der Versicherer im Versicherungsfall die auf den Versicherungsnehmer nachweislich
     tatsächlich angefallenen Kosten des Sachverständigenverfahrens zu 80 Prozent. Voraussetzung ist, dass der versicherte
     Schaden größer als 10.000 Euro ist.

2.   Je Versicherungsfall werden maximal 6.000 Euro entschädigt.

K 36 Datenrettungskosten

1.   In Erweiterung von A 9.1.7 VHB ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort (A 10
     VHB) nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung –
     von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Daten und Programme.

     Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch einen Versicherungsfall an dem Datenträger, auf dem sie gespei­
     chert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.

     Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

2.   Nicht ersetzt werden Kosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist
     (Beispiel: so genannte Raubkopien)

     a) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.

     b) Lizenzen.

3.   Je Versicherungsfall werden Datenrettungskosten bis maximal 2.500 Euro entschädigt.

[Seite 54]
K 37 Mehrkosten durch Technologiefortschritt

      Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles nachweislich tatsächlich angefallenen Mehrkosten für die Wie­
      derbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in
      derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der
      für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.

K 38 Mehrkosten durch Preissteigerungen

      Der Versicherer ersetzt die nachweislich tatsächlich angefallenen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Ein­
      tritt des Versicherungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung.


In Erweiterung zu A 23 VHB 2025 in Verbindung mit B 3.2 VHB 2025
Besondere gefahrerhöhende Umstände

K 39 Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes

      In Ergänzung zu A 23.1 VHB ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort keine anzeigepflichtige Gefahrerhö­
      hung.

      Während der Gefahrerhöhung durch die Aufstellung eines Gerüstes sind bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren
      verschlossen zu halten und Sicherungseinrichtungen zu betätigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
      kann der Versicherer nach B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.

K 40 Vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung

      Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A 23.1.3 VHB liegt nicht vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung
      bis zu 180 Tage unbewohnt bleibt.


In Erweiterung zu A 18 VHB 2025
Entschädigungsgrenze für Wertsachen, Wertschutzschränke

K 41 Entschädigungsgrenze für Wertsachen

1.    Die Entschädigungsgrenze nach A 18.3.1 VHB für Wertsachen beträgt 30 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme.

2.    Die Entschädigungsgrenzen nach A 18.3.2.1 bis 18.3.2.3 VHB gelten unverändert.


Sonstige weitere Vereinbarungen

K 42 Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte Räume

      Als Einbruch nach A 4.1 VHB gilt auch, wenn in das Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht
      versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherte Wohnung
      gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.

K 43 Verzicht auf Kürzung der Gesamtentschädigung wegen Unterversicherung

      In Erweiterung von A 17.4 VHB sind im Versicherungsfall die Bestimmungen über die Unterversicherung nicht anzuwenden,
      wenn die Gesamtentschädigung 5.000 Euro nicht übersteigt.

K 44 Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit

1.    Abweichend von B 4.12.1.2 VHB wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung verzichtet.

2.    Nr. 1 gilt nicht bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten sowie bei Gefahrerhöhung. Hier gelten die
      Bestimmungen nach A 21, A 22 und A 23 VHB in Verbindung mit B 3.2 und B 3.3 VHB.

K 45 Rauchwarnmelderpflicht

      Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauchwarnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb) beruft sich der
      Versicherer nicht auf eine Obliegenheitsverletzung nach B 3.3.1.2 VHB.

K 46 Vorsorgebetrag

      Der Vorsorgebetrag nach A 14.2.2 VHB beträgt 20 Prozent der Versicherungssumme.

[Seite 55]
K 47 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel

     Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten
     ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Scha­
     denbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen.

     Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der
     Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung
     auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versiche­
     rungsnehmer den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützt und der Versicherungsneh­
     mer seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Sollte sich im Rahmen der Gel­
     tendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die
     Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet
     war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen. Bleibt hingegen
     unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorver­
     sicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei dem Versi­
     cherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.

K 48 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit

     Wenn der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos wird und

     − mindestens 12 Monate vollbeschäftigt gewesen ist,
     − die Arbeitslosigkeit mindestens 1 Monat andauert,
     − keiner bezahlten Beschäftigung mehr nachgeht,
     − bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet ist und,
     − der Beitrag zu diesem Vertrag gezahlt ist,

     wird dieser Vertrag für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens für 12 Monate, beitragsfrei gestellt.

     Der Beginn der Arbeitslosigkeit ist der VHV Allgemeine Versicherung AG unverzüglich anzuzeigen und durch eine Beschei­
     nigung der Agentur für Arbeit nachzuweisen.

     Während der Dauer der Beitragsbefreiung besteht der Versicherungsschutz unverändert fort. Eine Änderung des Versiche­
     rungsumfangs in der beitragsfreien Zeit hat die sofortige Beendigung der Beitragsbefreiung zur Folge.

     Sollte der Versicherungsnehmer erneut eine Beschäftigung aufnehmen, entfällt die Beitragsfreistellung mit Beginn des
     Monats, in dem die Beschäftigung erneut aufgenommen wurde.

     Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.

     Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und
     nicht nur vorübergehend eingestellt haben (Beispiel: durch Insolvenz).


Sicherheitsvorschriften

K 49 Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten)

1.   Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen
     betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen sind einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr
     kurze Zeit verlassen wird (Beispiele: Gang zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne).

2.   Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen müssen in gebrauchsfähigem Zustand
     erhalten werden. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine
     dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VHB zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
     teilweise leistungsfrei sein.

[Seite 56]
Besondere Bedingungen für die Differenzdeckung in der Hausratversicherung
(BB Sofortschutz)
S1    Vertragsgrundlagen

      Der Versicherungsschutz regelt sich nach

      Maßgabe der Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025), den Besonderen Bedingungen KLASSIK-
      GARANT (BB KLASSIK-GARANT Hausrat) und – nur sofern ausdrücklich vereinbart – den Zusatzbedingungen und
      Klauseln

      des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes
      ergibt.


S2    Gegenstand der Differenzdeckung

      Diese Differenzdeckung erweitert eine bei einem anderen Versicherer bestehende Hausratversicherung. Der Versiche­
      rungsschutz aus der bei einem anderen Versicherer bestehenden Hausratversicherung geht dem Versicherungsschutz des
      bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages vor (Subsidiarität).


S3    Leistungsumfang und Voraussetzungen

3.1   Die Erweiterung beinhaltet die

      a) Summen-Differenzdeckung

         Die Summen-Differenzdeckung gilt bis maximal 20.000 Euro, sofern die im Versicherungsschein dokumentierte
         Versiche­rungssumme, der bei einem anderen Versicherer bestehenden Hausratversicherung, nicht ausreichend ist,

      b) Konditions-Differenzdeckung

         Die Konditions-Differenzdeckung gilt, sofern der Versicherungsschutz des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages
         Leistungen beinhaltet, die in der Hausratversicherung des anderen Versicherers nicht oder nicht in diesem Umfang
         verein­bart sind (Beispiele: Leistungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalte).

3.2   Für Gefahren, die bei der VHV Hausratversicherung nur mittels zusätzlicher Vereinbarung gegen Mehrbeitrag eingeschlos­
      sen werden können (zum Beispiel weitere Naturgefahren, unbenannte Gefahren, Fahrraddiebstahl), gilt die Differenz-
      Deckung nur, wenn der Einschluss dieser Gefahren von Ihnen beantragt wurde und diese zudem in der anderweitig
      bestehenden Hausratversicherung ebenfalls eingeschlossen sind.

3.3   Maßgeblich für die Entschädigung aus der Differenzdeckung ist der Umfang des Versicherungsschutzes der bei einem
      anderen Versicherer bestehenden Hausratversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung. Nach
      diesem Zeitpunkt vorgenommene Änderungen der Hausratversicherung des anderen Versicherers werden bei der
      Differenzdeckung nicht berücksichtigt.

3.4   Beinhaltet der bei der VHV neu abgeschlossene Vertrag eine Selbstbeteiligung, wird diese von der Entschädigung aus der
      Differenzdeckung abgezogen.


S4    Ausschlüsse

4.1   Die Differenzdeckung leistet nicht, wenn

      a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine Hausratversicherung bei einem anderen Versicherer
         besteht;

      b) zum Zeitpunkt des Schadenereignisses keine der Differenzdeckung keine Hausratversicherung bei einem anderen
         Versicherer besteht;

      c) die Entschädigung des anderen Versicherers aufgrund einer Vereinbarung (Beispiele: Vergleich, Abfindung) zwischen
         dem anderen Versicherer und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt,
         wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderen Versicherer lediglich eine pauschale
         Entschädigung geleistet wird.

[Seite 57]
4.2   Ist der andere Versicherer aufgrund

      − Nichtzahlung der Beiträge (§§ 37, 38 VVG),
      − Verletzung von Obliegenheiten oder Sicherheitsvorschriften,
      − arglistiger Täuschung

      ganz oder teilweise leistungsfrei, so entfällt auch die Leistungspflicht aus der Differenzdeckung der VHV.


S5    Verhalten im Schadenfall

      Der Versicherungsnehmer hat

      a) dem Versicherer der anderweitig bestehenden Hausrat-Versicherung, den Schadeneintritt anzuzeigen und dort seine
         Schadenersatzansprüche geltend zu machen;

      b) der VHV den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen, wenn Schadenersatzansprüche zur Differenzdeckung geltend
         gemacht werden.

      Die übrigen in Abschnitt B 3.3.2 genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben hiervon
      unberührt.


S6    Dauer der Differenzdeckung

      a) Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate und endet automatisch mit dem Beginn
         des beantragten vollen Versicherungsschutzes. Eine vorzeitige Beendigung der bei dem anderen Versicherer bestehen­
         den Hausratversicherung ist der VHV unverzüglich mitzuteilen.

      b) Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann ein Beitrag für den Zeitraum des Differenz­
         versicherungsschutzes auf den Tag genau erhoben werden.

      c) Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür verein­
         barte Beitrag zu zahlen.

[Seite 58]
Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV zur
Hausratversicherung (ZB EXKLUSIV Hausrat)
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich
vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025) sowie zu den Besonderen
Bedingungen KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT Hausrat).


Inhaltsverzeichnis

Versicherte Gefahren
E 1 Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel
E 2 Giro-, Kunden- / Kreditkartenmissbrauch
E 3 Identitätsmissbrauch durch Phishing, Pharming, Skimming
E 4 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat

Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
E 5 Schäden durch Überspannung, Überstrom / Stromschwankungen oder Kurzschluss

Einbruchdiebstahl
E 6 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
E 7 Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen
E 8 Trick- und Taschendiebstahl außerhalb des Versicherungsortes
E 9 Diebstahl bei Aufenthalt in Praxisräumen
E 10 Diebstahl am Arbeitsplatz
E 11 Diebstahl von Bekleidung aus Umkleideräumen oder -kabinen von Sportstätten
E 12 Diebstahl von Bekleidung aus Kita oder Grundschule und während schulischer Veranstaltungen
E 13 Diebstahl von Schulranzen

Sturm, Hagel
E 14 Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf dem Versicherungsgrundstück
E 15	Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster /
      Außentüren

Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
E 16 Privat genutzte Räume außerhalb des Versicherungsorts
E 17 Gewerblich genutzte Räume
E 18 Handelsware und Musterkollektionen
E 19 Zubehör von Kraftfahrzeugen

Entschädigungsgrenze für Wertsachen, Wertschutzschränke
E 20 Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen

Außenversicherung
E 21 Erweiterung Außenversicherung
E 22 Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen
E 23 Beruflich bedingter Zweitwohnsitz
E 24 Versicherungsschutz für den Inhalt von Kundenschließfächern in Tresorräumen

Versicherte Kosten
E 25 Hotelkosten
E 26 Erstattung persönlicher Auslagen
E 27 Umzugskosten
E 28 Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl
E 29 Datenrettungskosten
E 30 Kosten für Wasser-, Gas und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
E 31 Schäden durch Graffiti
E 32 Psychologische Erstberatung und Behandlung

Sonstige weitere Vereinbarungen
E 33 Schäden durch Schalen- oder Federwild
E 34 Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit
E 35 Erhöhung Vorsorgebetrag
E 36 Haushaltsgründung von Kindern (Vorsorge)
E 37 Tierbissschäden an elektrischen Geräten innerhalb der Wohnung
E 38 Beschädigung oder Verlust von aufgegebenem Reisegepäck
E 39 Besitzstandsgarantie zum Vorvertrag

[Seite 59]
Versicherte Gefahren

E1    Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel

In Erweiterung zu K 2 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungssumme.

E2    Giro-, Kunden- / Kreditkartenmissbrauch

In Erweiterung von K 3 der BB KLASSIK-GARANT erhöht sich die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall auf maximal
5.000 Euro.

E3    Identitätsmissbrauch durch Phishing, Pharming, Skimming

Versichert sind Vermögensschäden, die Ihnen durch einen Identitätsmissbrauch entstehen. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor,
wenn der handelnde Dritte zur Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten weder selbst berechtigt noch von Ihnen bevollmächtigt
wurde und er diese Daten rechtswidrig zur Erlangung eines Vermögensvorteils oder zum Zwecke der Bereicherung nutzt.

1.    Versichert ist hierbei ausschließlich der Missbrauch beim privaten Online-Banking oder der Nutzung elektronischer Bezahl­
      systeme mit Bank-Funktion infolge Phishing, Pharming und Skimming.

      1.1 Phishing ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identi­
          fikationsdaten von arglosen Dritten verschafft, wobei der Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tat­
          sächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis ausnutzt. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der
          Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor.

      1.2 Pharming ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter durch das Umleiten des Internetnutzers auf gefälschte Web­
          seiten durch Manipulation des Webbrowsers vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten ver­
          schafft. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte
          Handlungen vor.

      1.3 Skimming ist eine Betrugsmethode, bei dem die Magnetstreifen-Daten Ihrer Karte am Geldautomaten oder Bezahl­
          Terminal unbemerkt kopiert oder gelesen, die PIN ausspioniert und danach die Karte dupliziert wird. Das kann bei­
          spielsweise durch rechtswidrige Manipulation des Karten-Einzugsschlitzes oder Anbringen einer falschen Tastatur
          erfolgen. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Bankverkehr unerlaubte
          Handlungen vor.

      Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn die schadenursächlichen Handlungen miteinander
      im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen.

2.    Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit

      2.1 Alle Geräte, die zum Online-Banking genutzt werden, müssen über einen Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der
          automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird (Beispiele: Virenscanner, Firewall oder ähnlich wirksame Maß­
          nahmen) und gegen unberechtigten Zugrifft zu schützen.

      2.2 Zugangskennungen, Passwörter oder ähnliche vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben wer­
          den. Diese Obliegenheit ist nicht verletzt, wenn der Dritte dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Per­
          son in einer für Phishing oder Pharming typischer Weise vorspiegelt, dass es sich um eine Mail oder die Webseite des
          Zahlungsdienstleisters handelt.

3.    Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

      Bei dem Verdacht, dass ein unberechtigter Dritter Kenntnis über Zugangsdaten, PIN und / oder TANs erlangt hat, ist der
      Zugang zum Onlinebanking des Kreditinstitutes unverzüglich sperren zu lassen.

4.    Höchstentschädigung

      Die Entschädigung nach 1.1 – 1.3 ist je Versicherungsfall auf maximal 300 Euro begrenzt.

E4    Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat

1.    Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Per­
      son Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat wird und hierdurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden
      oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Als Straftat gilt eine rechtswidrige Tat nach dem Strafgesetzbuch
      (StGB).

2.    Nicht versichert sind

      a)   Schäden durch Online-Kriminalität (Beispiele: Betrug beim Online-Banking oder Onlinehandel, Kredit- und
           Bankkarten­betrug oder durch Viren oder Schadsoftware);

[Seite 60]
     b)    Sachen, die gegen einen zusätzlichen Beitrag mitversichert werden können;

     c)    Schäden durch Fahrraddiebstahl.

3.   Besteht Versicherungsschutz über mehrere im Vertrag vereinbarte Leistungen, kann der Versicherungsnehmer die Entschä­
     digung nur einmalig nach der für ihn günstigsten Regelung beanspruchen.

4.   Der Versicherungsnehmer hat die Straftat unverzüglich der Polizei anzuzeigen und ein Verzeichnis über die zerstörten,
     beschädigten oder abhandengekommene Sachen einzureichen.

5.   Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt.


In Erweiterung zu A 3 VHB 2025
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs

E5   Schäden durch Überspannung, Überstrom / Stromschwankungen oder Kurzschluss

1.   Versicherungsschutz besteht sind in Erweiterung zu A 3.3 VHB für Schäden durch Überspannung, Überstrom / Strom-
     schwankungen oder Kurzschluss, wenn diese nicht infolge eines Blitzes entstehen.


In Erweiterung zu A 4.2 VHB 2025 sowie der BB KLASSIK-GARANT
Einbruchdiebstahl

E6   Diebstahl aus Kraftfahrzeugen

1.   In Erweiterung zu A 4.2.1 VHB leistet der Versicherer weltweit Entschädigung für versicherte Sachen, wenn diese durch Auf­
     brechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, entwendet, zerstört oder beschädigt werden.

2.   Abweichend von A 4.2.1.4 VHB besteht Versicherungsschutz für Kameras, Audiogeräte, Auto- und Mobiltelefone, EDV-
     Geräte, Spielekonsolen und mobile Navigationsgeräte einschließlich Zubehör, wenn diese Sachen im nicht einsehbaren
     Kofferraum, in einem verschlossenen Handschuhfach oder in einer auf dem Kraftfahrzeug fest montierten und verschlosse­
     nen Dachbox oder einer fest mit einem Kraftrad verbundenen Box untergebracht sind und der Diebstahl tagsüber zwischen
     6.00 Uhr und 22.00 Uhr begangen worden ist.

3.   Je Versicherungsfall steht ein Betrag in Höhe von 3.000 Euro als Entschädigungsgrenze zur Verfügung.

4.   Ansonsten gelten die Regelungen nach A 4.2.1 VHB unverändert.

E7   Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen

1.   Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen nach A 8 VHB weltweit, im Innenraum (Beispiele: Kajüte, Backskiste)
     eines Wassersportfahrzeugs, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss.

2.   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Eine
     Abdeckung mit Planen, Persenningen oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen. Der Versicherer leistet Entschädi­
     gung für die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen durch Diebstahl, wenn der Versicherungsnehmer
     nachweist, dass das Wassersportfahrzeug nach beendetem Gebrauch an einem für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen
     Liegeplatz festgemacht war.

3.   Je Versicherungsfall werden maximal 3.000 Euro entschädigt.

4.   Nicht versichert ist fremdes Eigentum nach A 8.4 VHB sowie Bargeld und Wertsachen nach A 18.1 VHB.

E8   Trick- und Taschendiebstahl außerhalb des Versicherungsortes

1.   In Erweiterung von A 4.2 VHB gilt der Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen sowie Brieftaschen und Geld­
     börsen, die unmittelbar am Körper getragen werden einschließlich des Inhalts dieser Taschen mitversichert.

2.   Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Ver­
     sicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass Tasche und Inhalt nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des
     Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.

3.   Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm
     in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören.

4.   Je Versicherungsfall werden maximal 1.000 Euro entschädigt.

[Seite 61]
5.   Es gilt eine Selbstbeteiligung je Schadenfall von 250 Euro vereinbart, ausgenommen es gilt eine generelle Selbstbeteiligung
     für den Gesamtvertrag vereinbart. In diesem Fall gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung.

E9   Diebstahl bei Aufenthalt in Praxisräumen

     Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen bei Aufenthalt in Praxisräumen.
     Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm
     in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören.

     Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt.

E 10 Diebstahl am Arbeitsplatz

     Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen (A 8 VHB) am Arbeitsplatz des Versicherungs­
     nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person.

     Versicherungsschutz besteht während der Büro- und Geschäftszeiten.

     Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit nicht anderweitig Leistung erlangt werden kann (Subsidiärdeckung).

     Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt.

E 11 Diebstahl von Bekleidung aus Umkleideräumen oder -kabinen von Sportstätten

     Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Bekleidung aus Umkleideräumen oder -kabinen von Sportstätten
     (Beispiele: Sporthallen, Fußballplätze, Freibäder, Fitnessstudios) während des Aufenthalts in der Sportstätte.

     Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm
     in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören.

     Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt.

E 12 Diebstahl von Bekleidung aus Kita oder Grundschule und während schulischer Veranstaltungen

     Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Bekleidung

     a)   aus Räumen einer Kindertagesstätte (Kita) oder Grundschule

     b)   die bei Schul- oder Kitaveranstaltungen (Beispiele: Schulfeste, Klassenausflüge) genutzt werden.

     Der Versicherungsschutz besteht für Bekleidung von Kindern, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein­
     schaft leben.

     Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt.

E 13 Diebstahl von Schulranzen

     Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Schulranzen eines mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
     Gemeinschaft lebenden Kindes. Dies gilt während des Schulwegs und des Aufenthalts auf dem Schulgelände.

     Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt.


In Erweiterung zu A 6.1 und A 6.2 VHB 2025 sowie der BB KLASSIK-GARANT
Sturm, Hagel

E 14 Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf dem Versicherungsgrundstück

1.   In Erweiterung zu K 15 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz für Sachen, die sich außerhalb von Gebäu­
     den auf Balkonen, Loggien, Terrassen oder auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

2.   Es besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungssumme.

E 15	Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster /
      Außentüren

     In Erweiterung von K 28 Nr. 3 der BB KLASSIK-GARANT werden je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro ersetzt.

[Seite 62]
In Erweiterung zu A 10 VHB 2025 sowie der BB KLASSIK-GARANT
Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort

E 16 Privat genutzte Räume außerhalb des Versicherungsorts

1.   In Erweiterung zu A 10.1.1 VHB gehören zur Wohnung auch vom Versicherungsnehmer angemietete Räume, die sich
     außerhalb des Versicherungsorts am Wohnort befinden.

     Kein Versicherungsschutz besteht:

     a)   für Räume in Kleingärten, Lauben oder Datschen;

     b)   für Wertsachen nach A 18.1 VHB.

2.   Je Versicherungsfall werden maximal 5.000 Euro entschädigt.

E 17 Gewerblich genutzte Räume

     Abweichend von K 18 Nr. 2 der BB KLASSIK-GARANT besteht in diesen Räumen Versicherungsschutz bis zur Höhe der
     Versicherungssumme.

E 18 Handelsware und Musterkollektionen

     Abweichend von A 8.3.7 VHB besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungssumme.

E 19 Zubehör von Kraftfahrzeugen

1.   Abweichend von A 9.1.3 VHB gelten nicht am Fahrzeug montierte Winter- / Sommerreifen sowie Fahrzeugschlüssel, Felgen,
     Dachboxen, Kindersitze, mobile Ladestationen und Motorradkoffer als Hausrat nach A 8 VHB.

2.   Zusätzlich gilt Versicherungsschutz für stationäre Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Beispiel: Wallboxes), wenn der Ver­
     sicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und dafür
     die Gefahr trägt. Hierfür gilt auch Versicherungsschutz gegen Schäden durch Diebstahl.

3.   Je Versicherungsfall werden maximal 3.000 Euro entschädigt, wenn keine Leistung aus anderen Versicherungsverträgen
     (Beispiel: Kfz-Versicherung) erlangt werden kann.


In Erweiterung zu A 18.1 VHB 2025 sowie der BB KLASSIK-GARANT
Entschädigungsgrenze für Wertsachen, Wertschutzschränke

E 20 Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen

1.   Abweichend von K 41 Nr. 1 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz für Wertsachen bis zur Höhe der
     Versiche­rungssumme.

2.   Ferner gelten für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschrankes nach A 18.2 VHB folgende Ent­
     schädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der vereinbarte Betrag:

     a)   3.500 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von
          Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt (A 18.3.2.1 VHB);

     b)   15.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapier (A 18.3.2.2 VHB);

     c)   40.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen
          aus Gold oder Platin (A 18.3.2.3 VHB).


In Erweiterung zu A 12 VHB 2025 sowie der BB KLASSIK-GARANT
Außenversicherung

E 21 Erweiterung Außenversicherung

1.   In Erweiterung von A 12.1.2 Satz 2 VHB beträgt der Zeitraum 12 Monate.

2.   In Erweiterung von K 26 Nr. 1 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungs­
     summe.

3.   Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen nach A 18.3.2.1 bis A 18.3.2.3 VHB gelten unverändert.

[Seite 63]
E 22 Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen

     Für Hausrat nach A 8 VHB, der der Ausübung einer Sportart dient, besteht im Rahmen der Außenversicherung wie folgt Ver­
     sicherungsschutz:

1.   Abweichend von A 12.1.2 VHB gilt: Versicherte Sachen (siehe A 8 VHB), die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder
     einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit ver­
     sichert, auch wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden.

2.   Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro entschädigt.

3.   Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Fahrräder, Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger nach A 9.1.3 VHB sowie
     Luft- und Wasserfahrzeuge im Sinne von A 9.1.4 VHB.

E 23 Beruflich bedingter Zweitwohnsitz

1.   Für Hausrat nach A 8 VHB, der sich in einer aus beruflicher Veranlassung vom Versicherungsnehmer oder von mit ihm in
     häuslicher Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft lebenden Partnern genutzten Wohnung befindet und innerhalb
     der Bundesrepublik Deutschland gelegen ist, besteht Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz entfällt, sobald
     erkennbar der Lebensmittelpunkt in diese Wohnung verlagert wird.

2.   Wertsachen nach A 18.1 VHB sind bis zu einer Entschädigungsgrenze von insgesamt 2.500 Euro versichert.

3.   Je Versicherungsfall werden maximal 15.000 Euro entschädigt.

E 24 Versicherungsschutz für den Inhalt von Kundenschließfächern in Tresorräumen

     In Erweiterung zu K 20 Nr. 2 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungs­
     summe.


In Erweiterung zu A 13.1 VHB 2025 sowie der BB KLASSIK-GARANT
Versicherte Kosten

E 25 Hotelkosten

     In Erweiterung von K 29 Nr. 2 der BB KLASSIK-GARANT werden pro Tag maximal 4 Promille der Versicherungssumme ent­
     schädigt.

E 26 Erstattung persönlicher Auslagen

     Beträgt die Entschädigungsleistung für den Versicherungsfall mehr als 500 Euro, werden für persönliche Auslagen pauschal
     10 Prozent der Entschädigungsleistung erstattet, höchstens 500 Euro je Versicherungsfall.

E 27 Umzugskosten

     In Erweiterung von K 33 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz für Umzugskosten bis zur Höhe der Versi­
     cherungssumme.

E 28 Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl

     In Erweiterung zu K 34 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungssumme.

E 29 Datenrettungskosten

     In Erweiterung zu K 36 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungssumme.

E 30 Kosten für Wasser-, Gas und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern

     In Erweiterung von A 13.2.10 VHB werden diese Kosten bis zur Höhe der Versicherungssumme entschädigt.

E 31 Schäden durch Graffiti

1.   Versichert sind in Erweiterung von A 13 VHB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die
     Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Wandschmiererei durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an ver­
     sicherten Sachen (A 8 VHB) verursacht werden.

2.   Je Schadenfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt.

3.   Von der berechneten Entschädigung wird je Schadenfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro abgezogen.

[Seite 64]
4.   Es gilt eine Selbstbeteiligung je Schadenfall von 500 Euro vereinbart, ausgenommen es gilt eine generelle Selbstbeteiligung
     für den Gesamtvertrag vereinbart. In diesem Fall gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung.

5.   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüg­
     lich anzuzeigen.

E 32 Psychologische Erstberatung und Behandlung

1.   Der Versicherer ersetzt die Kosten für eine Erstbetreuung und Behandlung auf dem Gebiet der Psychiatrie, Psychotherapie,
     Neurologie oder Psychosomatik durch ausgebildete und zertifizierte Ärzte oder Therapeuten wegen eines erheblichen Ver­
     sicherungsfalls nach A 1 VHB, soweit diese Kosten nicht anderweitig erstattet werden. Die Übernahme der Kosten muss
     vom Versicherungsnehmer oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bis spätestens sechs Monate nach
     dem Schadeneintritt beim Versicherer beantragt werden.

2.   Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der versicherte Schaden voraussichtlich 10.000 Euro übersteigt.

3.   Die Kosten werden längstens für ein Jahr ab Beginn der Behandlung übernommen.

4.   Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf die Kosten von Behandlungen, die
     bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls begonnen haben bzw. beantragt oder vereinbart waren.

5.   Je Versicherungsfall werden maximal 5.000 Euro ersetzt.


Sonstige weitere Vereinbarungen

E 33 Schäden durch Schalen- oder Federwild

     Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch wild lebende Tiere, die nach § 2 Bundesjagdgesetz zum

     a)   Schalenwild (Absatz (3)), Beispiele: Wildschwein, Reh, Rothirsche oder

     b)   Federwild (Absatz (1) Nr. 2), Beispiele: Rebhuhn, Wildgans, Möwe, Kolkrabe

     zählen.

E 34 Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit

     In Erweiterung zu B 3.3.3.1 VHB und K 44 der BB KLASSIK-GARANT wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit auch
     dann verzichtet, wenn vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) nach A 21.1 und A 22.1
     VHB verletzt wurden.

E 35 Erhöhung Vorsorgebetrag

     Abweichend von K 46 der BB KLASSIK-GARANT erhöht sich die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von
     30 Prozent.

E 36 Haushaltsgründung von Kindern (Vorsorge)

1.   Gründen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder), die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
     leben, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erstmalig einen eigenen Haushalt, besteht für diesen neuen Haushalt
     Versicherungsschutz (Vorsorge).

2.   Diese Vorsorge beträgt 30 Prozent der Versicherungssumme. Die Vorsorge gilt bis maximal 1 Jahr nach Umzugsbeginn.

3.   Eine Leistung erfolgt nur, soweit keine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann
     (Subsidiärdeckung).

E 37 Tierbissschäden an elektrischen Geräten innerhalb der Wohnung

     Versichert sind Reparaturkosten an elektrischen Geräten des Hausrats, die durch den Biss von Haustieren entstehen.
     Voraussetzung ist, dass sich die elektrischen Geräte innerhalb der versicherten Wohnung (A 10.1.1 VHB) befinden.
     Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt.

E 38 Beschädigung oder Verlust von aufgegebenem Reisegepäck

1.   Die VHV leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die während sie sich auf Reisen in Gewahrsam eines Beför­
     derungs-, eines Beherbergungsunternehmens oder einer Gepäckaufbewahrung befinden, zerstört oder beschädigt werden
     oder dabei abhandenkommen.

[Seite 65]
2.   Als Reise gilt eine dauerhafte Abwesenheit von mindestens 4 Tagen aus der im Versicherungsschein bezeichneten
     Wohnung nach A 10.1.1 VHB.

3.   Nicht versichert sind Wertsachen (A 18.1 VHB), elektronische Geräte, Kameras und deren Zubehör.

4.   Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit nicht anderweitig ein Ersatzanspruch erlangt werden kann (Subsidiärdeckung).

5.   Je Versicherungsfall werden maximal 1.500 Euro entschädigt.

6.   Es gilt eine Selbstbeteiligung je Schadenfall von 100 Euro vereinbart, ausgenommen es gilt eine generelle Selbstbeteiligung
     für den Gesamtvertrag vereinbart. In diesem Fall gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung.

E 39 Besitzstandsgarantie zum Vorvertrag

1.   Stellt sich im Schadenfall heraus, dass der Versicherungsnehmer durch die Hausrat-Vertragsbedingungen des Vorvertrages
     beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsschutz bessergestellt gewesen wäre, wird die VHV nach den
     letzten Vertragsbedingungen des direkten Vorvertrags regulieren.
     Der Versicherungsnehmer hat die Vertragsunterlagen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.

     Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass

     a)   ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;

     b)   der Vorvertrag für ein Risiko innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen war;

     c)   der Versicherungsfall innerhalb von 5 Jahren ab Vertragsbeginn bei den VHV Versicherungen eintritt;

     d)   die bei der VHV versicherte Versicherungssumme die Gesamtentschädigung darstellt.

2.   Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit

     a)   Vorsatz;

     b)   beruflichen und gewerblichen Risiken;

     c)   Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und / oder
          Arbeitsunfähigkeit;

     d)   Unbenannte Gefahren, Allgefahrendeckung (All Risk), Reisegepäckversicherung, Elektronikversicherung;

     e)   Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) geschlossen wurden;

     f)   Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern (Beispiel: Fahrradkasko);

     g)   Weitere Naturgefahren (Elementargefahren);

     h)   Glasbruchschäden;

     i)   für Risiken aus der Computerkriminalität (Internet-, Hacker- oder Cyber-Risiken);

     j)   Selbstbeteiligungen, sofern diese für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen
          (Sanierungsmaßnahme) vereinbart wurden;

     k)   Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und des Vorvertrages,
          sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden.

[Seite 66]
Zusatzbedingungen für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE
in der Hausratversicherung (ZB BLG Hausrat)
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich verein­
bart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025), den Besonderen Bedingungen KLASSIK-
GARANT (BB KLASSIK-GARANT) und den Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV (ZB EXKLUSV Hausrat)


L1   BEST-LEISTUNGS-GARANTIE

1.   Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird die VHV im Schadenfall

     − den Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden (Abschnitt A 1 VHB) erweitern,
     − Entschädigungsgrenzen entsprechend erhöhen,
     − Selbstbeteiligungen reduzieren bzw. streichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuell oder durch die Wahl eines
       entsprechenden Tarifs vereinbarte Selbstbeteiligung.

     Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als
     für jedermann zugängliche Hausratversicherung angeboten werden.

2.   Die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE gilt für Einschlüsse bzw. Leistungserweiterungen eines anderen Versicherers

     − für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird und
     − die in Höhe oder Umfang nicht bei der VHV versicherbar sind (auch nicht gegen Zusatzbeitrag).

3.   Die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE gilt nicht

     − für Einschlüsse und / oder Leistungserweiterungen auf All-Risk-Basis.
     − für Einschlüsse weiterer Elementargefahren und / oder diesbezüglicher Leistungserweiterungen. Weitere Elementar­
       gefahren sind: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
     − wenn der Versicherungsnehmer oder eine Person, dessen Verhalten sich dieser zurechnen lassen muss
       (vgl. Abschnitt B 4.13 VHB) den Schaden vorsätzlich verursacht.
     − für Schäden, die im Rahmen einer Glasbruchversicherung versichert werden können.
     − für Schäden, die im Rahmen einer Fahrradkasko-Deckung versichert werden können.

4.   Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nach­
     weisen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des
     anderen Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft.

5.   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Regelungen zur Ent­
     schädigungsberechnung und Unterversicherung (Abschnitt A 17 VHB) bleiben unberührt.

6.   Für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE gilt die Beitragsanpassungsmöglichkeit nach Abschnitt A 15 VHB.

[Seite 67]
Zusatzbedingungen Unbenannte Gefahren in der Hausratversicherung
(ZB Unbenannte Gefahren)
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich verein-
bart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025), den Besonderen Bedingungen KLASSIK-
GARANT (BB KLASSIK-GARANT).


U1   Versicherungsfall

     Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen nach A 8 VHB, die unvorhergesehen zerstört oder beschädigt
     werden oder im unmittelbaren Zusammenhang damit abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Ver­
     sicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nicht rechtzeitig vorhergesehen haben.


U2   Nicht versicherte Schäden

     Nicht versichert sind im Rahmen der Versicherung gegen unbenannte Gefahren ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
     Schäden

     a) die nach den zugrunde liegenden VHB und den Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT Hausrat, den Zusatzbe­
        dingungen EXKLUSIV Hausrat oder den Zusatzbedingungen Online- und Digitalschutz versichert oder ver­sicherbar
        sind, einschließlich der dort genannten Ausschlüssen;

     b) an und durch Haustiere; Folgeschäden sind jedoch versichert;

     c) durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder
        mangelhafte Beschaffenheit versicherter Sachen;

     d) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder
        dessen Repräsentanten bekannt waren oder bekannt sein mussten;

     e) durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen;

     f) durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück;

     g) durch Bedienungsfehler, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung, bestimmungswidrigen Gebrauch
        oder übermäßige Beanspruchung;

     h) durch die allmähliche Einwirkung (Beispiele: von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen);

     i)   die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (Beispiele: Kratzer, Schram­
          men, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);

     j)   durch einfachen Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter
          Sachen;


U3   Nicht versicherte Sachen

     Im Rahmen der unbenannten Gefahren gelten – abweichend von den VHB – folgende Gegenstände nicht zu den
     versicherten Sachen:

     a) Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontaktlinsen;

     b) mobile elektronische Geräte (Beispiele: Mobiltelefon, Tablet, Spielekonsole, Laptop);

     c) Sportgeräte, Fahrräder und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes.


U4   Selbstbeteiligung

     Es gilt eine Selbstbeteiligung je Schadenfall von 250 Euro vereinbart, ausgenommen es gilt eine generelle Selbstbeteiligung
     für den Gesamtvertrag vereinbart. In diesem Fall gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung.

[Seite 68]
Zusatzbedingungen Online- und Digitalschutz (Cyberschutz) in der Hausrat­
versicherung (ZB Online- und Digitalschutz)
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich verein­
bart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025) sowie zu den Besonderen Bedingungen
KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT Hausrat).


C1     Identitätsmissbrauch durch Phishing, Pharming, Skimming

Versichert sind Vermögensschäden, die Ihnen durch einen Identitätsmissbrauch entstehen. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor,
wenn der handelnde Dritte zur Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten weder selbst berechtigt noch von Ihnen bevollmächtigt
wurde und er diese Daten rechtswidrig zur Erlangung eines Vermögensvorteils oder zum Zwecke der Bereicherung nutzt.

Versichert ist hierbei ausschließlich der Missbrauch

1.1   beim privaten Online-Banking oder der Nutzung elektronischer Bezahlsysteme mit Bank-Funktion (Beispiele: Paypal, Klarna)
      infolge Phishing, Pharming und Skimming.

      1.1.1	Phishing ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und
             Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschafft, wobei der Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die
             tat­sächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis ausnutzt. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der
             Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor.

      1.1.2	Pharming ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter durch das Umleiten des Internetnutzers auf gefälschte
             Webseiten durch Manipulation des Webbrowsers vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten
             ver­schafft. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte
             Hand­lungen vor.

      1.1.3	Skimming ist eine Betrugsmethode, bei dem die Magnetstreifen-Daten Ihrer Karte am Geldautomaten oder Bezahl-
             Terminal unbemerkt kopiert oder gelesen, die PIN ausspioniert und danach die Karte dupliziert wird. Das kann
             beispiels­weise durch rechtswidrige Manipulation des Karten-Einzugsschlitzes oder Anbringen einer falschen Tastatur
             erfolgen. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Bankverkehr unerlaubte
             Handlungen vor.

      Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn die schadenursächlichen Handlungen miteinander
      im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen.

1.2   Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit

      1.2.1	Alle Geräte, die zum Online-Banking genutzt werden, müssen über einen Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der
             automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird (Beispiele: Virenscanner, Firewall oder ähnlich wirksame Maß­
             nahmen) und gegen unberechtigten Zugrifft zu schützen.

      1.2.2	Zugangskennungen, Passwörter oder ähnliche vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben
             werden. Diese Obliegenheit ist nicht verletzt, wenn der Dritte dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
             Person in einer für Phishing oder Pharming typischer Weise vorspiegelt, dass es sich um eine Mail oder die Webseite
             des Zahlungsdienstleisters handelt.

      Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 1.2.1 oder 1.2.2, ist der Versicherer unter den in
      Abschnitt B 3.3.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.

1.3   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

      1.3.1	Bei dem Verdacht, dass ein unberechtigter Dritter Kenntnis über Zugangsdaten, PIN und / oder TANs erlangt hat, ist
             der Zugang zum Onlinebanking des Kreditinstitutes unverzüglich sperren zu lassen.

      1.3.2 Nach Bekanntwerden eines Schadens hat der Versicherungsnehmer

      a)     den Schaden unverzüglich seiner Bank zu melden und diese zur Begleichung des Schadens aufzufordern. Sollte die
             kontoführende Bank den Schaden nicht oder nicht vollständig übernehmen, muss der Versicherungsnehmer dem
             Versicherer eine schriftliche Bestätigung der Bank zukommen lassen.

      b)     den Vermögensschaden bei zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.

      c)     nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

[Seite 69]
       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 1.3.1 oder 1.3.2, ist der Versicherer unter den in
       Abschnitt B 3.3.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.

1.4    Ausschlüsse

       Nicht versichert sind Schäden

       a)    in Zusammenhang mit Kryptowährungen

       b)    soweit eine Entschädigung aus einem anderem Versicherungsvertrag erlangt werden kann (Subsidiärdeckung)

       c)    wenn das kontoführende Kreditinstitut bzw. der eingebundene Dienstleister / Anbieter des Kontos (Beispiel: Online-
             Bezahlsysteme) zum Ersatz verpflichtet sind

       d)    wenn diese durch vorsätzliche Handlungen durch den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher
             Gemeinschaft lebenden Personen herbeigeführt wurden.

1.5    Höchstentschädigung

       Die Entschädigung nach 1.1.1 – 1.1.3 ist je Versicherungsfall auf maximal 10.000 Euro begrenzt.

C2     Vermögensschäden durch Onlinehandel-Betrug (Käufer- und Verkäuferschutz im Internet)

       Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende
       Person Waren zum privaten Gebrauch ausschließlich online über das Internet kauft (Käuferschutz) oder verkauft (Verkäu­
       ferschutz) und die Vertragspartner (Käufer oder Verkäufer) ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz innerhalb der europäischen
       Union haben. Der Kaufvertrag muss während der Dauer des VHV Hausratversicherungsvertrags geschlossen sein.

2.1    Käuferschutz im Internet

       Versichert sind Vermögensschäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
       Gemeinschaft lebende Person eine Sache zum privaten Gebrauch über das Internet erworben und bezahlt hat, und

       a)    die Ware nicht (ab Ablauf von 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin) oder nur teilweise geliefert wird;

       b)    die Ware einen Sachmangel nach § 434 BGB aufweist oder erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers
             abweicht;

       c)    die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises, bei Geltendmachung des rechtlichen Rücktrittrechtes, durch den Ver­
             käufer ohne Rechtsgrund verweigert wird.

2.2    Verkäuferschutz im Internet

       Versichert sind Vermögensschäden, die dadurch entstehen der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
       Gemeinschaft lebende Person eine Sache zum privaten Gebrauch über das Internet veräußert und nach Zahlung an den
       Käufer übergeben ober übermittelt hat, und

       a)    der Käufer den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person über seine Iden­
             tität täuschte, indem er Zugangsdaten eines Dritten für den Kauf und die Zahlung missbräuchlich genutzt hat. Der
             Versicherungsfall ist eingetreten, wenn der Kaufpreis an den Dritten, dessen Identität / Zugangsdaten missbraucht
             wurden, zurückerstattet wurde;

       b)    der Käufer im berechtigten Rückabwicklungsfall die Ware nach Rückerstattung des Kaufpreises nicht innerhalb der
             dafür vorgesehenen Frist zurücksendet.

2.3.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

       a)    Im Fall des Kaufs von Sachen zur privaten Nutzung muss der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher
             Gemeinschaft lebende geschädigte Person alle gesetzlich und vertraglich zustehenden Pflichten (z. B. Fristsetzun­
             gen) und Rechte (z. B. zu Gewährleistung, Widerruf, Rücktritt und Mängelhaftung) ausgeübt haben, ohne dass der
             Verkäufer seinen Verpflichtungen fristgerecht nachgekommen ist.

       b)    Nach Bekanntwerden eines Schadens hat der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
             lebende geschädigte Person den Vermögensschäden unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle anzu­
             zeigen.

       c)    Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B 3.3.3 VHB
             beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.

[Seite 70]
2.4.   Ausschlüsse

       a)    Der Versicherungsschutz umfasst nicht den Kauf von Waren mit einem Wert von unter 25 Euro.

       b)    Nicht versichert sind Schäden aus dem Online-Kauf oder Verkauf von

             − Dienstleistungen, Downloads, Kraftfahrzeuge,
             − Urheberechten,
             − Waren, die über Portale angeboten werden, bei denen nur die Kaufanbahnung online erfolgt
               (z. B. Kleinanzeigen und Inserate),
             − sittenwidrigen und illegalen Geschäften,
             − über das Darknet bestellte Waren,
             − Kapitalgeschäften (z. B. Bargeld, Wertpapiere), Spekulationsgeschäften,
             − mit Kryptowährungen erfolgte Zahlungen,
             − Spiel- oder Wettverträgen,
             − Immobilien und Grundstücken,
             − Lebensmitteln und anderen verderblichen Waren,
             − Pflanzen und Tieren.

2.5.   Höchstentschädigung

       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt:

       a)    3.000 Euro für den Käuferschutz im Internet nach 2.1

       b)    1.000 Euro für den Verkäuferschutz im Internet nach 2.2

C3     Giro-, Kredit- und Kundenkartenmissbrauch

3.1    Es besteht Versicherungsschutz für Vermögensschäden durch den Missbrauch von Giro-, Kredit- und Kundenkarten, sofern
       diese durch einen Versicherungsfall nach A1 VHB abhandengekommen sind. Bei Raub nach A 4.4 VHB gilt auch die Heraus­
       gabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) mitversichert.

3.2    Nach Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer den Verlust unverzüglich seiner Bank zu melden und
       die Karten sperren zu lassen. Nach Bekanntwerden eines Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer oder die mit ihm
       in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person sein Kreditinstitut zur Begleichung des Schadens aufzufordern.
       Sollte die kontoführende Bank den Schaden nicht oder nicht vollständig übernehmen, ist dem Versicherer eine schriftliche
       Bestätigung der Bank darüber zukommen zu lassen.

3.3    Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach 3.2 kann der Versicherer nach B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.

3.4    Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro entschädigt.

[Seite 71]
GLASVERSICHERUNG (HAUSRAT)
INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN


UNTERNEHMEN:                                                                             PRODUKT:
VHV ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG                                                           GLASVERSICHERUNG (HAUSRAT)
DEUTSCHLAND


Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Hausratversicherung. Es ist beispielhaft und daher nicht vollständig.
Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungs­
antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Glasversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sachen.


Was ist versichert?                                                                      Was ist nicht versichert?

Versichert ist Glas in Form von beispielsweise:                                          ✕ Hohlgläser.
✓ fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegeln aus Glas;           ✕ Photovoltaikanlagen.
✓ künstlerisch bearbeiteten Glasscheiben, -platten und -spiegeln.                        ✕ Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.         ✕ optische Gläser.
Versicherte Gefahren und Schäden                                                         ✕ Geschirr.
✓ Die Zerstörung oder Beschädigung durch Bruch der versicherten Sachen.                  ✕ Beleuchtungskörper und Handspiegel.
Versicherte Kosten                                                                       ✕ Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektro­
✓ Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und                     nischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind
    tatsächlich angefallenen Kosten für das vorläufige Verschließen von                    (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays).
    Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen).
✓ Das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und
    die Entsorgung (Entsorgungskosten).
Versicherungssumme
✓ Tarifierung auf Basis der Wohnfläche in Quadratmetern.


                                                                                         Gibt es Deckungsbeschränkungen?

                                                                                         ! Nicht versichert sind insbesondere Photovoltaikanlagen, Bildschirme,
                                                                                           optische Gläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel. Näheres
                                                                                           hierzu finden Sie in Abschnitt G 2 und G 3 der Zusatzbedingungen
                                                                                           Glasbruch (ZB Glasbruch).


Wo bin ich versichert?

Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Bewegliche
Sachen sind innerhalb des Versicherungsortes versichert.

[Seite 72]
Welche Verpflichtungen habe ich?

– Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
– Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
– Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
– Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen,
  damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.


Wann und wie zahle ich?

Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren
Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjähr-
lich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und endet die Deckung?

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlänge-
rungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. möglich nach dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

[Seite 73]
Zusatzbedingungen Glasbruch in der Hausratversicherung (ZB Glasbruch)
Vertragsgrundlagen
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich verein-
bart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025) soweit die folgenden Bestimmungen keine
abweichenden Vereinbarungen enthalten.


Inhaltsverzeichnis

G 1 Was ist der Versicherungsfall?
G 2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?
G 3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
G 4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert?
G 5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden?
G 6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
G 7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
G 8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
G 9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
G 10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen?
G 11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
G 12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?
G 13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
G 14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?

[Seite 74]
G1        Was ist der Versicherungsfall?

          Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

G2        Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?

G 2.1     Nicht versichert sind folgende Schäden:

G 2.1.1   Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (Beispiele: durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche).

G 2.1.2   Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.

G 2.2     Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz
          besteht:

G 2.2.1   Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
          Teile oder seiner Ladung;

G 2.2.2   Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;

G 2.2.3   Leitungswasser;

G 2.2.4   Sturm, Hagel;

G 2.2.5   weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
          Lawinen oder Vulkanausbruch.

G3        Welche generellen Ausschlüsse gibt es?

G 3.1     Ausschluss Krieg

          Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
          ­Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

G 3.2     Ausschluss Innere Unruhen

          Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

G 3.3     Ausschluss Kernenergie

          Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne
          Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

G4        Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert?

G 4.1     Versicherte Sachen

          Versichert ist die im Versicherungsschein bezeichnete / dokumentierte Verglasung

G 4.1.1   Mobiliarverglasung

          Versichert gelten mit einer Einzelgröße bis 10 qm:
          − Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Sichtfenster von Öfen, Elektro-
            und Gasgeräten, Duschkabinen sowie Aquarien und Terrarien,
          − Scheiben und Platten aus Kunststoff,
          − Platten und Spiegel aus Glas,
          − Platten aus Glaskeramik (Glaskeramik-Kochflächen) einschließlich der zugehörigen Elektronik, wenn die Glas­
            keramik-Kochfläche nur in Verbindung mit der zugehörigen Elektronik ersetzt werden kann,
          − künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
            1.500 EUR begrenzt. Eine höhere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden,
          − Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger
            ­Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben
             ­Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat.

[Seite 75]
G 4.1.2   Gebäudeverglasung

          Versichert gelten mit einer Einzelgröße bis 10 qm:
          − Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten,
            Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen,
          − Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen,
          − Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
          − Glasbausteine und Profilbaugläser,
          − Scheiben und Platten aus Kunststoff,
          − Platten und Spiegel aus Glas,
          − Platten aus Glaskeramik,
          − künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
              1.500 Euro begrenzt. Eine höhere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden,
          − Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger
            ­Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben
             ­Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat.

G 4.2     Zusätzlich versicherbar

          Nur durch zusätzliche Vereinbarung können folgende fertig eingesetzte oder montierte Sachen mitversichert werden:

G 4.2.1   Scheiben und Platten in ausschließlich gewerblich genutzten Räumen, die im Versicherungsschein ausdrücklich
          benannt sind,

G 4.2.2   sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.

G 4.3     Nicht versicherte Sachen

          Nicht versichert sind

G 4.3.1   optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;

G 4.3.2   Photovoltaikanlagen;

G 4.3.3   Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und
          Kommunikationsgeräte sind (Beispiele: Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und
          Smartphones);

G 4.3.4   Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;

G 4.3.5   Rahmen der Verglasungen;

G 4.3.6   Scheiben und Platten in ausschließlich gewerblich genutzten Räumen. Die Versicherung dieser Scheiben kann im
          Versicherungsvertrag vereinbart werden.

G5        Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden?

G 5.1     Versicherte Kosten

          Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen
          sind bis zu einer maximalen Entschädigungsgrenze je Schadenfall von 1.500 Euro:

G 5.1.1   Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);

G 5.1.2   um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungs­
          kosten);

G 5.1.3   für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteu­
          ert (Beispiele: Kran- oder Gerüstkosten).

G 5.1.4   für aufgeklebte oder innenliegende Sprossen der Gebäudeverglasung, sofern ein Versicherungsfall an der Vergla­
          sung selbst vorliegt.

G 5.1.5   um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen.

G 5.1.6   Um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneu­
          ern;

G 5.1.7   um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (Beispiele: Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen
          usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen.

[Seite 76]
G6         Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?

           Versicherungsort sind die im Versicherungsschein unter der dokumentierten Adresse bezeichneten Gebäude oder
           Räume von Gebäuden einschließlich auf dem Grundstück befindlicher Nebengebäude.

           Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungs­
           orts.

G7         Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?

           Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je
           ­Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigung je Versicherungsfall
            auf einen bestimmten Betrag.

           Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach
           ­versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.

G8         Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?

           Es gelten folgende Grundlagen:

G 8.1      Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag
           ­verändert sich entsprechend.

           Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für
           den Monat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes.

           Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt.

           Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche
           Betriebsgebäude.

           Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden

           Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Kalender­
           jahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.

           Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.

G 8.2      Bei einer Beitragserhöhung nach G 8.1 kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (Beispiele:
           E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versicherungs­
           nehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens einen
           Monat, bevor der neue Beitrag wirksam wird, zugegangen sein.

           Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem ihm die Mitteilung über die Beitrags­
           erhöhung zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die
           Erhöhung nicht wirksam.

G9         In welcher Form erfolgt die Entschädigung?

           Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als Geldleistung.

G 10       Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen?

G 10.1     Sachleistung

G 10.1.1   Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung. Das
           ­bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort
            liefern und wieder einsetzen lässt.

G 10.1.2   Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu
           erreichen (Beispiele: für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit
           dem Einsetzen einer Scheibe (Beispiele: Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen).

           Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur in begrenztem Umfang (siehe G 5.1).

           Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers in dessen
           Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur
           vereinbarten Höhe.

[Seite 77]
G 10.1.3     Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:

G 10.1.3.2   Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (Beispiele: Farbe und Struktur).

G 10.1.3.3   Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild
             ­entstehen.

G 10.2       Abweichende Entschädigungsleistung in Geld

G 10.2.1     Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung
             eine Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang nach G 10.1 entsprechen.

G 10.2.2     Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den ortsüblichen Wieder­
             herstellungskosten nicht möglich ist.

G 10.2.3     Wird eine Unterversicherung nach G 10.5 festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung.

G 10.2.4     Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der
             Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

G 10.3       Notverglasung / Notverschalung

             Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen
             nach G 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend
             machen.

G 10.4       Kosten

G 10.4.1     Für die Berechnung der versicherten Kosten nach G 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei
             werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.

G 10.4.2     Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der
             Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

G 10.5       Unterversicherung

             Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:

             Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine
             Unterversicherung.

             In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt
             werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs­
             summe dividiert durch den Versicherungswert.

             Die Erstattung von versicherten Kosten nach G 5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von
             Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.

G 11         Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?

G 11.1       Geldleistung

G 11.1.1     Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher Höhe eine Geldleistung. Diese umfasst Aufwendungen,
             um zerstörte oder beschädigte Sachen nach G 4 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an
             den Schadenort zu liefern und zu montieren.

G 11.1.2     Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu
             erreichen (Beispiele: für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit
             dem Einsetzen einer Scheibe (Beispiele: Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen).

             Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur in begrenztem Umfang (siehe G 5.1)

G 11.1.3     Der Versicherer ersetzt nicht:

G 11.1.3.1   Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (Beispiele: Farbe und Struktur).

G 11.1.3.2   Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild
             ­entstehen.

[Seite 78]
G 11.1.4   Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der
           Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

G 11.2     Notverglasung / Notverschalung

           Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen
           nach G 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend
           machen.

G 11.3     Kosten

G 11.3.1   Für die Berechnung der versicherten Kosten nach G 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei
           werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.

G 11.3.2   Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der
           Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

G 11.4     Unterversicherung

           Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:

           Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine
           Unterversicherung.

           In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt
           werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs­
           summe dividiert durch den Versicherungswert.

           Die Erstattung von versicherten Kosten nach G 5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von
           Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.

G 11.5     Restwerte

           Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet.

G 12       Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?

G 12.1     Fälligkeit der Geldleistung

           Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend
           ­festgestellt hat.

           Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
           ­beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.

G 12.2     Verzinsung

           Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
           Zinspflicht besteht:

G 12.2.1   Geldleistung

           Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines
           Monats geleistet wurde.

G 12.2.2   Zinssatz

           Der Zinssatz liegt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 288, 247
           BGB).

           Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig.

G 12.3     Hemmung

           Bei der Berechnung der Fristen nach G 12.1 und G 12.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den
           wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

[Seite 79]
G 12.4     Aufschiebung der Zahlung

           Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

G 12.4.1   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

G 12.4.2   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus
           Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.

G 13       Was gilt bei einem Wohnungswechsel?

           Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, gelten die Bestimmungen nach A 13 VHB.

G 14       Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?

G 14.1     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung

           Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach VHB Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen ­vorliegen:

G 14.1.1   Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

G 14.1.2   Die Wohnung ist länger als 180 Tage ununterbrochen unbewohnt.

G 14.1.3   Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.

G 14.1.4   Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.

G 14.1.5   Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt.

G 14.1.6   Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der
           gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.

G 14.2     Folgen einer Gefahrerhöhung

           Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in VHB Teil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt.

[Seite 80]
Zusatzbedingungen Fahrraddiebstahl in der Hausratversicherung
(ZB Fahrraddiebstahl)
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich verein­
bart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025).


F1    Für Schäden durch Diebstahl von Fahrrädern und damit verbundenen Teilen (mit Ausnahme von Akkumulatoren von
      Elektrofahrrädern) besteht Versicherungsschutz. Die Regelungen zur Außenversicherung nach Teil A 12 VHB gelten ent­
      sprechend.

      Für Akkumulatoren von Elektrofahrrädern besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese separat gegen Diebstahl gesichert
      sind oder zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen.

      Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten:

1.1   Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht
      zur Fortbewegung einsetzt.

1.2   Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstell­
      raum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern.

1.3   Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmen­
      nummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Ver­
      sicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads ander­
      weitig nachweisen kann.

1.4   Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem Versicherer
      einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls
      wieder herbeigeschafft wurde.

1.5   Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen

      Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VHB zur
      Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.

F2    Mit dem Fahrrad gleichgestellt sind:

      a) Fahrradanhänger

      b) Pedelecs sowie E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, sofern hierzu keine Versicherungspflicht
         besteht

F3    Die Höchstentschädigung beträgt je Fahrrad 15.000 Euro.

F4    Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderem Versicherungsvertrag beansprucht
      werden kann (Subsidiärdeckung).

[Seite 81]
Sicherheitstipps für Ihr Fahrrad

NICHT NUR AB-, SONDERN ANSCHLIESSEN
Wer sein Fahrrad auch bei einem kurzen Stopp abschließt, etwa beim Be­­such eines Bäckers, vermindert das Diebstahlrisiko erheblich. Statistisch
gesehen gehen nämlich rund 30 Prozent aller Fahrraddiebstähle auf das Konto von Gelegenheitstätern.

Es reicht nicht aus, das Fahrrad nur abzuschließen. Man sollte es grundsätzlich mit dem Rahmen an einen stabilen Gegenstand anschließen, der
hoch genug sein muss, dass man das Velo nicht samt Schloss einfach darüber heben kann.

Denn selbst das beste Schloss nützt wenig, wenn ein Täter das Rad auf einen Kleintransporter laden oder es wegschieben kann, um anschließend
in unbeobachteter Umgebung in alle Ruhe das Schloss zu knacken.

AUF ÖFFENTLICHKEIT ACHTEN
Das Fahrrad sollte möglichst nicht an einsamen oder schlecht einsehbaren Orten abgestellt werden. Denn Diebe wissen über die Vorteile, unbeob-
achtet arbeiten zu können.

DEN DIEBEN DIE ARBEIT ERSCHWEREN
Zwischen dem Schloss, dem Fahrrad und dem Gegenstand, an dem es angeschlossen wird, sollte möglichst wenig Platz verbleiben. Denn so kann
verhindert werden, dass ein Dieb einen Wagenheber zum Aufstemmen des Schlosses ansetzen kann.

Wenn möglich, sollte die Schlüsselöffnung nach unten weisen. Denn auch das erschwert den Dieben die Arbeit und ist ein probates Mittel gegen
das gefürchtete Lockpicking, bei dem mit Spezialwerkzeugen der Schließmechanismus überwunden wird.

NUR GUTE SCHLÖSSER SCHÜTZEN
Bügel-, Ketten-, Seil- oder Zollstock-Schloss – nur wer bereit ist, für ein Fahrradschloss etwas mehr Geld auszugeben, kann sein Fahrrad ausrei-
chend sicher vor Diebstahl schützen. Gute Schlösser sind im Fachhandel schon ab etwa 50 Euro erhältlich.

Wer zu einem einfachen Kabelschloss greift oder glaubt, dass ein Rahmenschloss ausreicht, spart am falschen Ende. Gute Anbieter teilen ihre
Schlösser in Sicherheitsklassen ein. Je höher, umso besser.

Beim Kauf lässt man sich am besten von einem Fachhändler beraten. Tipps gibt es auch auf den Internetseiten des ADFC.

GUTE SCHLÖSSER SIND SCHWER UND UNHANDLICH?
Die weit verbreitete Meinung, dass gute Schlösser schwer und unhandlich sind, stimmt nicht. Denn nicht nur mit schweren Ketten- und Bügelschlös-
sern kann man Dieben die Stirn zeigen. Auch die Faltschlösser der Firmen Abus und Trelock bieten einen ausgesprochen guten Schutz.

Faltschlösser sind handlich und lassen sich leicht am Flaschenhalter des Fahrradrahmens befestigen oder in einer Tasche oder einem Rucksack mit
sich führen.

DER TRICK MIT DER CODIERUNG
Insbesondere hochwertigere Fahrräder sollten unbedingt codiert werden. Dabei wird das Fahrrad ähnlich einer Tätowierung mit einem nicht mehr
ohne Beschädigung des Rahmens zu entfernenden Code versehen.

Das macht es Dieben schwer, das Fahrrad ohne Eigentumsnachweis zu verkaufen beziehungsweise zu nutzen und somit für sie wertlos.

LAUFRÄDER SICHERN
Die Laufräder guter Fahrräder sind teuer und ein begehrtes Objekt für Diebe. Es ist zwar bequem, ein durch einen sogenannten Schnellspanner
gesichertes Laufrad nach einem Plattfuß mit einem Handgriff ausbauen zu können.

Doch auch Diebe kennen diesen Trick. Daher sollten teure Laufräder grund­sätzlich mit einem speziellen System, wie etwa dem der Firma Pitlock,
gesichert werden. So gesicherte Fahrradteile können nur dann gestohlen werden, wenn man sie zerstört. Dann aber sind sie für einen Dieb wertlos.

[Seite 82]
Klauseln zur Hausratversicherung
Folgende Klauseln gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-
Versicherungsbedingungen (VHB 2025), den Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT).


7712 – Kein Abzug wegen Unterversicherung

1.   Unterversicherungsverzicht

     Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung
     verzichtet.

     Eine Unterversicherung besteht, wenn die vereinbarte Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger
     als der Versicherungswert (siehe Teil A 14.1 VHB) ist. Das kann dazu führen, dass der Versicherer die Entschädigung
     wegen Unterversicherung nach Teil A 17.4 VHB kürzt. Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach
     Teil A 17.3 VHB kein Abzug, wenn die Entschädigungshöhe die vereinbarte Versicherungssumme inklusive des Vorsorge­
     betrags nicht übersteigt.

     Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung nach Teil A 17.4 VHB, wenn folgende Voraussetzung
     vorliegt:

     Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne Unterversicherungsverzicht für denselben Versicherungsort.

2.   Kündigung des Unterversicherungsverzichts

     Versicherungsnehmer und Versicherer können den Unterversicherungsverzicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
     der Versicherungsperiode in Textform (Beispiel: E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Kündigt der Versicherer, kann der Ver­
     sicherungsnehmer den Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dafür hat er nach Zugang der
     Erklärung des Versicherers einen Monat Zeit.

3.   Wohnungswechsel bei vereinbarten Unterversicherungsverzicht

     Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue
     Wohnung über. Verändert sich die Versicherungssumme der neuen Wohnung gilt:

     Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die
     tatsächliche Versicherungssumme angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist,
     wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.

     Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der Versicherungssumme
     Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht. Dies gilt aber nur, wenn dadurch die Versi­
     cherungssumme unterschritten wird, die zum Zeitpunkt der Anpassung vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht
     vorgegeben ist.

4.    er Versicherer hat den Versicherungsnehmer über den Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Textform
     D
     (Beispiel: E-Mail, Telefax oder Brief) zu informieren.

[Seite 83]
Folgende Klauseln werden Vertragsbestandteil, sofern Ihr Haushalt nicht ständig bewohnt ist.


7213 – Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung

Soweit Hausrat auch außerhalb der ständigen Wohnung versichert ist, gilt abweichend von Teil A 8 VHB:

Nicht versichert sind

1.    In Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden;

1.1   Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;

1.2   Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;

1.3   Schmucksachen, Edelsteine und Perlen;

1.4   Briefmarken, Münzen und Medaillen;

1.5   alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin;

1.6   Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins;

1.7   Kunstgegenstände.

2.    In nicht ständig bewohnten Gebäude wie z. B. Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern zusätzlich
       zu 1.1 bis 1.7:

2.1   Schusswaffen;

2.2   Foto- und optische Apparate;

2.3   Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.


7311 – Ausschluss Hotelkosten bei nicht ständig bewohnter Wohnung

Abweichend von A 13.1.3 und 13.2.3 VHB sind Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung nicht versichert.

[Seite 84]
Tarifbestimmungen für die Verbundene Hausratversicherung


1     Tarifbestimmungen

1.1   Mindestbeitrag

      In der Verbundenen Hausratversicherung beträgt der Mindestbeitrag pro Police 24 Euro zuzüglich gesetzlicher Versiche­
      rungsteuer. Dieser wird herangezogen, wenn der Beitrag für KLASSIK-GARANT, EXKLUSIV, BEST-LEISTUNGS­
      GARANTIE unterschritten wird. Werden weitere Bausteine hinzugewählt, erhöht sich dieser Beitrag.

1.2   Zahlweise / Ratenzahlung

      Sofern keine abweichende Angabe gemacht wurde, wird die jährliche Zahlweise vereinbart.

      Bei unterjähriger Zahlweise erheben wir einen Ratenzahlungszuschlag. Dieser wird aus dem Jahresbeitrag berechnet und
      beträgt bei

      − halbjährlicher Zahlung      3%
      − vierteljährlicher Zahlung   5%

      Bei Vereinbarung von Lastschriftverfahren verzichten wir generell bei unterjähriger Zahlungsweise auf den Ratenzahlungs­
      zuschlag.

      Eine monatliche Zahlungsweise wird grundsätzlich nur angeboten, wenn das Lastschriftverfahren vereinbart wird.

1.3   Nachlass für Antragsteller ab 55 Jahre

      Sofern der Versicherungsnehmer im Jahr des Versicherungsbeginns das 55. Lebensjahr vollendet oder älter ist, reduziert
      sich der Beitrag in der Hausratversicherung.

1.4   Versicherungsteuer

      Alle genannten Beiträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Versicherungsteuer.
      Nebengebühren (Beispiel: für Ausfertigung der Versicherungsscheine) werden nicht erhoben.

1.5   Selbstbeteiligungen

1.5.1 Optionale Selbstbeteiligungen

      Auf Wunsch des Versicherungsnehmers können die nachstehend genannten Selbstbeteiligungen je Schadenfall vereinbart
      werden:

      − 300 Euro
      − 600 Euro
      − 1.000 Euro

      Je nach Höhe der gewählten Selbstbeteiligung werden Nachlässe auf den Hausratgrundbeitrag berechnet.
      Für den Zusatzbaustein Glasbruch gilt die gewählte Selbstbeteiligung nicht.

      Die bedingungsgemäßen obligatorischen Selbstbeteiligungen sind zu beachten (siehe Produktübersicht und Verbraucher­
      informationen).

1.5.2 Obligatorische Selbstbeteiligungen

      Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)

      Folgende Selbstbeteiligung ist obligatorisch vereinbart:
      Je Schadenereignis 10 % des Schadens, mindestens 250 Euro, maximal 1.500 Euro.

      Unbenannte Gefahren

      Selbstbeteiligung 250 Euro, ausgenommen es gilt eine optionale Selbstbeteiligung für den Gesamtvertrag vereinbart. In die­
      sem Fall gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung.

[Seite 85]
1.6   Gefahrerhebliche Umstände

      Der Beitrag in der Hausratversicherung richtet sich nach gefahrerheblichen Umständen. Hierzu zählen alle Umstände, zu
      denen der Versicherer im Antrag Angaben verlangt, es sei denn sie werden nur für statistische Erhebungen benötigt, worauf
      im Antrag besonders hingewiesen wird. Diese werden nach finanz- und versicherungsmathematischen Methoden kalkuliert
      und miteinander verknüpft.

      Gefahrerhebliche Umstände sind zum Beispiel:

      − Ort, an dem sich die Wohnung, in welchem sich der zu versichernde Hausrat befindet, gelegen ist
      − Bauart des Gebäudes, in welchem sich der Hausrat befindet (vgl. nachstehende Erläuterung)
      − Gebäudetyp: Anzahl der Wohneinheiten des Gebäudes, in welchem sich der Hausrat befindet
      − Schadenverlauf / Vorschäden der letzten 5 Jahre
      − Dauerhaftes Unbewohntsein der Wohnung, in der sich der Hausrat befindet
      − Vorhandensein spezieller Sicherungsmaßnahmen

1.7   Bauweise der Gebäude

      Bauartklassen (BAK)

       Klasse   Außenwände                                                                     Dacheindeckung
       I        Massiv (Mauerwerk, Beton)
       II       Stahl oder Holzfachwerk mit Stein oder Glasfüllung, Stahl oder Stahlbeton­
                Konstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nicht brennbarem Material          hart
                (Beispiel: Profilblech, kein Kunststoff)                                       (Beispiel: mit Ziegel, Schiefer,
       III      Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung           Betonplatten, Metall, gesandete
                jeglicher Art, Stahl oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung    Dachpappe)
                aus Holz, Kunststoff
                Gebäude mit einer oder mehreren offenen Seiten
       IV       Wie Klasse I oder II
                                                                                               weich
       V        Wie Klasse III                                                                 (Holz, Ried, Schilf, Stroh o. ä.)


      Anmerkung: Bei gemischter Bauweise gilt die ungünstigere, wenn auf diese ein Anteil von mehr als 30 % entfällt.

      Fertighausgruppen

       Gruppe   Außenwände                                                                     Dacheindeckung
       I        In allen Teilen – einschließlich der tragenden Konstruktion aus feuerbe­
                ständigen Bauteilen (massiv)
                                                                                               hart
       II       Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen
                                                                                               (Beispiel: mit Ziegel, Schiefer,
                oder dergleichen, außen mit feuerhemmenden Bauteilen bzw. nicht brenn­
                                                                                               Betonplatten, Metall, gesandete
                baren Baustoffen verkleidet (Beispiele: Putz, Klinkersteine, Gipsplatten,
                                                                                               Dachpappe)
                Profilblech, kein Kunststoff)
       III      Wie Gruppe II, jedoch ohne feuerhemmende Ummantelung bzw. Verkleidung

      Anmerkung: Bei gemischter Bauweise gilt die ungünstigere, wenn auf diese ein Anteil von mehr als 30 % entfällt.

2     Anwendungsbereich

      − Risiken in der Bundesrepublik Deutschland Hausrat in ständig bewohnten Wohnungen
      − Hausrat in nicht ständig bewohnten Wohnungen (Beispiele: Ferien und Wochenendhäuser), wenn der Hauptwohnsitz bei
        der VHV versichert ist
      − Hausrat in Gebäuden mit harter Dacheindeckung, wie zum Beispiel Ziegel, Schiefer, Betonplatte, Metall, gesandete
        Dachpappe (entsprechend der Bauartklasse und Fertighausgruppe (I-III)
      − normale Risiken mit angemessenen Sicherungen
      − Höchstversicherungssummen bis 500.000 Euro

3     Nicht versicherbare Risiken

      − Hausrat außerhalb des Geschäftsgebietes, auch Hausrat, der sich nur vorübergehend außerhalb des Geschäftsgebietes
        (Ausland) befindet
      − Ausschluss einer oder mehrerer Gefahren aus der Gefahrenkombination Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser,
        Sturm / Hagel
      − Hausrat in Übergangswohnheimen
      − Hausrat in sämtlichen Wohnstätten mit fehlendem Gebäudecharakter wie Wohnmobile, Campingmobile, feststehende
      − Wohn oder Eisenbahnwagen und ähnliches

[Seite 86]
      − Risiken mit eindeutig überwiegend gewerblichem Charakter (Abschluss einer Inhaltsversicherung möglich)
      − Hausratrisiken mit einer Gesamtversicherungssumme ab 300.000 Euro mit nicht mechanischen und elektronischen
        Siche­rungen ausgestattet
      − Hausrat in einzelnen Räumen von Wohngemeinschaften (rechtlich getrenntes Eigentum mehrerer Personen in nicht
        getrennten Wohnungseinheiten)
      − Möblierte Zimmer in Wohngemeinschaften
      − Hausrat in Gebäuden mit einer oder mehreren offenen Seiten
      − Hausrat in Gartenhäusern oder Lauben und Datschen in Kleingartenanlagen, -Kolonien und Schrebergärten

4     Anfragepflichtige Risiken

4.1   Hausratversicherung

      − Hausrat in Gebäuden mit weicher Bedachung (Bauartklasse IV und V)
      − vorübergehendes Unbewohntsein der ansonsten ständig bewohnten Wohnung länger als 180 Tage ununterbrochen
        hintereinander
      − Risiken mit einer Gesamtversicherungssumme ab 300.000 Euro zur Überprüfung der Einbruchdiebstahlsicherungen
      − Risiken mit mehr als 3 Vorschäden innerhalb der letzten 5 Jahre, und zwar unabhängig davon, ob Versicherungsschutz
        bestanden hat oder nicht
      − Risiken mit bis zu 3 Vorschäden und / oder einer Gesamtschadenhöhe ab 3.000 Euro innerhalb der letzten 5 Jahre, und
        zwar unabhängig davon, ob Versicherungsschutz bestanden hat oder nicht
      − vom Vorversicherer gekündigte Risiken
      − Bei Versicherung der weiteren Naturgefahren (Elementargefahren):
        • 1 Vorschaden ab 1.000 Euro Schadenhöhe, unabhängig davon, ob Versicherungsschutz bestanden hat oder nicht
        • Manuelle Einstufungen der ZÜRS­Zone bei Versicherung weiteren Elementargefahren
        • Weitere Elementargefahren II in der Gefährdungsklasse Hochwasser 4 (ZÜRS­Zone)
        • Verträge mit unterjähriger Laufzeit
      − Risiken mit vom Tarif, Bedingungswerk und Klauseln abweichenden Konditionen
      − Bei Versicherung von Glasbruch:
        • Scheiben mit Einzelgrößen über 10 qm;
        • Risiken mit 3 Vorschäden

[Seite 87]
                                                                      Datenschutzhinweise

                                 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die VHV Allge­
                                 meine Versicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.

                                 1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
                                 VHV Allgemeine Versicherung AG
                                 VHV-Platz 1
                                 30177 Hannover
                                 Telefon: +49 (0)511.907- 0
                                 E-Mail-Adresse: service@vhv.de
                                 Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter den vorgenannten Kontaktdaten oder unter 
                                 datenschutzbeauftragter@vhv.de.

                                 2. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
                                 Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
                                 der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundes­
                                 datenschutzge­setzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unterneh­
                                 men auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirt­
                                 schaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im
                                 Internet unter www.vhv.de unter der Rubrik Datenschutz abrufen.

                                 Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den
                                 Abschluss des Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Wir verarbeiten diese personen­
                                 bezogenen Daten, um das von uns zu übernehmende Risiko bestimmen und einschätzen zu können. Kommt der
                                 Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur
                                 Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir, um prüfen zu können, ob ein Versiche­
                                 rungsfall eingetreten ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbei-
                                 tung Ihrer Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von
                                 versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vor­
                                 gaben. Die Daten aller mit der VHV Allgemeine Versicherung AG bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung
                                 der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für
                                 Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.

                                 Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist
                                 Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten
                                 bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a)
                                 i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9
                                 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Die Verarbeitung ist ohne Einwilligung zulässig, wenn dies zur Geltendmachung,
                                 Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, Art. 9 Abs. 2 f)
                                 DSGVO.

                                 Die genannten Zwecke und Rechtsgrundlagen erstrecken sich auch auf Testverfahren zur Entwicklung, Implementie­
                                 rung und Kontrolle der hierzu eingesetzten automatisierten Datenverarbeitungsverfahren.
                                 Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erforderlich ist, um berechtigte Interessen von
                                 uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbesondere der Fall sein:
                                 – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
                                 – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der VHV Gruppe
001.0033.01 BFSG Stand 07.2026


                                   und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
                                 – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere von Datenanalysen zur Erkennung von Unstimmig­
                                   keiten, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können, (Missbrauchsprävention), einschließlich Datenauswer­
                                   tungen für künftige Schadensmeldungen (Scoring),
                                 – zur Bearbeitung und Regulierung von Schäden, soweit Sie an dem jeweiligen Schaden nicht bereits als Versiche­
                                   rungsnehmer beteiligt sind, einschließlich Regressprüfung,
                                 – zur Erhöhung und Sicherstellung der Datenqualität,
                                 – zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der VHV Gruppe insgesamt,
                                 – zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten.

[Seite 88]
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. auf­
sichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als
Rechts­grund­lage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Rege­lun­gen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c)
DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für andere, oben nicht genannte Zwecke verarbeiten wollen, werden wir Sie
darüber zuvor informieren.

3. Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse
Wenn Sie uns im Rahmen der Bearbeitung eines Vorgangs Ihre E-Mail-Adresse zur Kenntnis bringen, speichern wir diese
und nutzen sie ggf. für die weitere Kommunikation zu dem betreffenden Vertrag oder Schaden, sofern Sie dieser Nutzung
nicht widersprechen.
Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass wir Ihre E-Mail-Adresse, soweit Sie uns diese mitgeteilt haben, zur Werbung für
eigene oder ähnliche Versicherungsprodukte verwenden. Sie können auch dieser Nutzung jederzeit formlos widerspre­
chen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen.

4. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Rückversicherer
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es
erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein
eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.

Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum
Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser
Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Bera­
tung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.

Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsauf­
gaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und
einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von
Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder
zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleis­
terliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.

Externe Dienstleister
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister nebst, sofern erforderlich, der Fundstelle ihrer
Datenschutzhinweise im Internet, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, sowie der Unter­
nehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen, können Sie unserer Internetseite
unter www.vhv.de unter der Rubrik Datenschutz entnehmen. Sofern von Ihnen gewünscht, können wir Ihnen diese Liste
auch in Schrift­form zukommen lassen.

Weitere Empfänger
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, z. B. an Behörden zur
Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Hierzu zählen u. a. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im
Rahmen der Geld­wäscheprävention und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder an Beteiligte
von Schadenfällen (bspw. Anspruchsteller), soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des jeweiligen Beteilig­
ten erforderlich ist. Im Falle von Sanktionslistentreffern erfolgen Meldungen an die Bundesbank.

5. Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten ­Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei
kann es vorkommen, dass personen­bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unter­
nehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem spei­
chern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Dies ergibt sich regelmäßig durch
rechtliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, die unter anderem im ­Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung, dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Geldwäschegesetz geregelt sind. Die Speicherfristen betragen danach
bis zu zehn Jahre.

[Seite 89]
6. Betroffenenrechte
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus
können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann
weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereit­
gestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.

 Widerspruchsrechte
 Sie haben ferner das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ​zu Zwecken der Direktwerbung zu
 widersprechen. Ihren Werbewiderspruch richten Sie bitte an service@vhv.de. 
 Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
 sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Dieses Recht können
 Sie ebenfalls unter der o. g. Adresse geltend machen.


Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine
Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftrag­
te für den Datenschutz in Niedersachsen, Prinzenstr. 5, 30159 Hannover.

7. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4,
65205 Wiesbaden, zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungs­
prüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezoge­
ner Daten mit dem HIS erforderlich. Der Betrieb des HIS beruht auf den berechtigten Interessen der Versicherungswirt­
schaft gem. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, die wir gerne erläutern:

Einmeldung
An das HIS melden wir – ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf
Versicherungsmissbrauch hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Die Meldung ist bei Antragstel­
lung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person
ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung
nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder
unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grunde melden wir
Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlen worden sind sowie im Falle von Abrechnungen
ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit fest­
stellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung
benachrichtigt.

Anfragen
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir
Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadenfall kann
es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die
Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Ver­
sicherungsfalls relevant sind.

Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer (als Folge einer HIS-Auskunft) in einem späteren
Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen. Diese Formen der HIS-Nutzung
basieren sowohl auf dem berechtigten Interesse des Versicherers als auch auf dem Erlaubnistatbestand der Vertrags­
durchführung gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DSGVO.
Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.besurance-his.de.
In begründeten Fällen können Sie der HIS-Einmeldung und -Abfrage widersprechen. Einen Widerspruch richten Sie bitte
an die oben unter 1. genannte Adresse.

8. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-
Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu
können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag
benannten früheren Versicherer erfolgen.
Diese Übermittlung basiert sowohl auf dem berechtigten Interesse des Versicherers als auch auf dem Erlaubnistatbestand
der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DSGVO.

[Seite 90]
9. Bonitätsauskünfte
Soweit es zum Vertragsschluss oder zur Vertragsdurchführung aufgrund unserer berechtigten Interessen notwendig ist,
fragen wir bei Auskunfteien, vornehmlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung, Informationen zur Beurteilung Ihrer Zahlungs­
fähigkeit oder Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab.
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung, dem
Bezug von Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter
Verwendung von Anschriftendaten an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechts­
grundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 b) und f) der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser
Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Detaillierte Informationen zur ICD im Sinne des Artikels 14 Europäische Datenschutzgrundverordnung („EU DSGVO“),
d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstaus­
kunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie in der Anlage zu diesen Datenschutzhinweisen.

Die von uns angefragten Auskunfteien entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste.

10. Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln,
erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestä­
tigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvor­
schriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Informationen dazu sowie über das Datenschutz­
niveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern finden Sie ggf. in unserer Dienstleisterliste. Sie können die Informationen
auch unter den unter 1. genannten Kontaktinforma­tionen anfordern.

11. Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa
über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von
Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag
gespeicherten Daten entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht.
Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der
Informationen: Bei Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags erfolgt nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen eine
automatisierte Vertragskündigung. In der Kfz-Versicherung gewähren wir im Zuge automatisierter Antragsprüfung bei
negativen Auskünften (Zahlungsunfähigkeit, eidesstattliche Versicherung oder Insolvenzverfahren = sog. „harte Treffer“)
keinen Kaskoversicherungsschutz und in der Haftpflichtversicherung nur Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen
Mindestdeckung.

[Seite 91]
                                     Anlage


                                     Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)

                                     1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
                                     infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
                                     Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per
                                     E-Mail unter: ICD-Datenschutz@experian.com erreichbar.

                                     2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
                                     Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung
                                     der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der postalischen Erreichbarkeit von
                                     Personen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche
                                     Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungs­
                                     kauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die
                                     darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor
                                     wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die
                                     Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprüfung, Betrugsprävention, Anschriftenermittlung, Risiko­
                                     steuerung, Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung. Neben den vorgenannten Zwecken ver­
                                     arbeitet die ICD personenbezogene Daten auch zu weiteren Zwecken (z. B. Nachverfolgung und Geltendmachung
                                     rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten, Weiterentwicklung von Dienstleistungen und
                                     Produkten, Qualitätsanalysen). Es können auch anonymisierte Daten verarbeitet werden.

                                     3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
                                     Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet
                                     ist. Die Verarbeitung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 a i. V. m. Art. 7
                                     Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur
                                     Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen
                                     und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen.
                                     Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen
                                     vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und
                                     eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Einge­
                                     hung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines
                                     Mobilfunk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrages).

                                     4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
                                     Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift(en), Telefonnummer(n),
                                     E-Mail-Adresse(n)), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeich­
                                     niseintragungen, (Privat-)Insolvenzverfahren und zur postalischen (Nicht-)Erreichbarkeit sowie entsprechende Score­
                                     werte verarbeitet bzw. gespeichert.

                                     5. Herkunft der Daten der ICD
                                     Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die
                                     bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD
                                     über vertragswidriges Zahlungsverhalten, basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen.
Stand des Dokuments: November 2023


                                     Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (s. Nr. 4) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespei­
                                     chert sowie Daten von Adressdienstleistern.

                                     6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
                                     Empfänger sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im Europäischen
                                     Wirtschaftsraum oder auch außerhalb in einem Drittland haben, wie Vereinigten Königreich, Indien, Costa Rica, Malay­
                                     sia, USA und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eCommerce-, Telekommunikations-
                                     und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und
                                     Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Empfängern solche Unternehmen, die Forderungen
                                     einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen, Rechtsanwälte, Adressdienstleister sowie (interne und
                                     externe) Dienstleister der ICD (z. B. Softwareentwickler, Support / Wartung, Rechenzentrum und Postdienstleister) oder
                                     andere Auskunfteien. Empfänger außerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraums fallen
                                     entweder unter einen gültigen Angemessenheitsbeschluss oder haben die erforderlichen Standardvertragsklauseln
                                     zur Sicherstellung eines adäquaten Datenschutzniveaus bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter­
                                     zeichnet.

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7. Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung
i. S .d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist.
Die bei der ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Con­
duct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
• Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt
   gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach drei Jahren überprüft.
   Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau
   drei Jahre danach.
• Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882 c Abs. 1 Satz 1
   Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das
   zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
• Informationen über Verbraucher-/ Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre
   nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
• Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
   oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwähren­
   den Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizie­
   rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung
nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach
Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde -Der Landes­
beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stutt­
gart- zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies
gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt
nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.
  Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation
                  der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat,
teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr
Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeu­
tige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu
vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuel­
le Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollstän­
digkeit der zu erteilenden Auskunft).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer
Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter 
https://www.experian.de/selbstauskunft beantragen.

9. Profilbildung / Profiling / Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen
und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das
Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser
Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren
(insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches
Zahlungsverhalten aufwiesen.
Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne
Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Nrn. 4 u. 5), zu Schuldnerverzeichnis-
Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Nrn. 4 u. 5), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten
(Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruk­
tur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohn­
umfeld (Straße / Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
Besondere Kategorien von Daten i. S. d. Art. 9 DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder
zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von der ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahr­
scheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnah­
me in die bei der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.
Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen
(wie z. B. angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen
bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die
darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner.

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Versicherer

VHV Allgemeine Versicherung AG
VHV-Platz 1
30177 Hannover
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F 0511.907-89 99
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