# Waldenburger Premium Plus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-waldenburger-hausrat-premium-plus.php
- Rechtlicher Träger: Waldenburger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-waldenburger-hausrat-premium-plus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2021)](https://tarifrechner.waldenburger.com/hausrat/VHB-2021-01.04.2026.pdf), Fassung VHB 2021, Stand 01.04.2026 (Deckungskonzept Stand 04/2026)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Wohnfläche korrekt angibt und mindestens eine Versicherungssumme von 650 EUR je Quadratmeter Wohnfläche vereinbart hat. | A 20.5.1, Seite 39 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. | A 17.1.1, Seite 37 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. | A 14, Seite 29 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von B 5.5.1.2 verzichtet der Versicherer bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls ganz oder teilweise darauf, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | B 5.5.1.3, Seite 58 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. | A 13, Seite 28 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | ja | garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen | A 29, Seite 44 |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | ja | Ferner wird die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse garantiert. | A 29, Seite 44 |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Hausratversicherung nicht oder nicht im vollen Umfang versichert ist | A 30.2.1.2, Seite 44 |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | ja | wird auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags reguliert. | A 9.2, Seite 26 |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent in der Premium-Deckung und um 30 Prozent in der Premium Plus-Deckung. | A 17.2.2, Seite 37 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | A 3.1, Seite 15 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | A 3.5, Seite 16 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt Schäden die durch plötzlichen und bestimmungswidrigen Austritt von Rauch und Ruß aus einer Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlage innerhalb des Versicherungsortes entstanden sind. | A 7.2.2, Seite 24 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. | A 3.8, Seite 16 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall unmittelbar zerstört oder beschädigt werden. | A 7.2.1, Seite 24 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. | A 3.3, Seite 15 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. | A 4.1.1, Seite 16 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. | A 4.3.1, Seite 17 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. | A 4.2, Seite 17 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: | A 5.2, Seite 20 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Heizungs- oder Klimaanlagen, ... Wasserbetten oder Aquarien. | A 5.2.5, Seite 20 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen durch den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, die infolge eines Versicherungsfalles entstehen und die das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. | A 16.15, Seite 33 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). | A 6.1.1, Seite 21 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja | Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. | A 6.5.1, Seite 22 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | A 6.5.3, Seite 22 |
| Erdbeben | ja | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | A 6.5.4, Seite 23 |
| Erdsenkung | ja | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | A 6.5.5, Seite 23 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | A 6.5.6, Seite 23 |
| Schneedruck | ja | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | A 6.5.7, Seite 23 |
| Lawinen | ja | Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. | A 6.5.8, Seite 23 |
| Vulkanausbruch | ja | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. | A 6.5.9, Seite 23 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. | A 4.4.2, Seite 18 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert waren oder sich in einem verschlossenen Kraftfahrzeug (nicht Kfz-Anhänger) befanden. | A 4.4.1, Seite 17 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja | Für nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrräder, E-Bikes und die damit fest verbundenen Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch einfachen Diebstahl. | A 4.4.1, Seite 17 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für | A 4.10.1, Seite 18 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Kinderwagen, nicht versicherungspflichtige Rollstühle und Rollatoren. | A 4.8.1, Seite 18 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis zur Versicherungssumme | Diebstahl von Mährobotern, mobilen Gartenmöbeln und -geräten, mobilen Grill- und Kinderspielgeräten, Wäsche und Haustieren | A 4.10, Seite 19 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen | A 4.5.1, Seite 18 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | ja, bis 1.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. | A 4.15.2, Seite 20 |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja, bis zur Versicherungssumme | verschlossener Kraftfahrzeuge oder Wohnmobilen, verschlossener am Fahrzeug befestigter Dachboxen, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger oder aus dem verschlossenen Innenraum eines Wassersportfahrzeugs; verschlossener Schiffskabinen oder Zugabteilen, | A 4.5.1, Seite 18 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 100 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. | A 21.3.1, Seite 40 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 3.500 € | höchstens 3.500 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung | A 21.3.2.1, Seite 40 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 25.000 € | höchstens 25.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung | A 21.3.2.2, Seite 40 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 50.000 € | höchstens 50.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung | A 21.3.2.3, Seite 40 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 100 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. | A 21.3.1, Seite 40 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. | A 21.2.2, Seite 40 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung ist im Rahmen der Außenversicherung auf 100 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. | A 15.6, Seite 30 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | Zeiträume von mehr als 12 Monaten gelten nicht als vorübergehend. | A 15.1.2, Seite 29 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. | A 15.4, Seite 30 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch einen Unfall eines eigenen oder gemieteten Personenkraftwagens (Pkw) oder öffentlichen Verkehrsmittels | A 15.10.1, Seite 31 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. | A 15.2, Seite 30 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung ist pro Tag begrenzt auf 2 ‰ der Versicherungssumme bei Vereinbarung der Premium-Deckung und auf 3 ‰ bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung. | A 16.3, Seite 31 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen durch den Fahrtmehraufwand, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist. | A 16.18, Seite 33 |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. | A 16.1, Seite 31 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. | A 16.2, Seite 31 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. | A 16.4, Seite 31 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. | A 16.5, Seite 31 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. | A 16.8, Seite 32 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. | A 16.10, Seite 32 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt, ersetzen wir die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. | A 22.6, Seite 41 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für an Kühl- oder Gefriergut verursachten Schäden, die als Folge einer Überspannung durch Blitz oder durch unvorhersehbare Unterbrechung der Energiezufuhr oder durch technisches Versagen der Geräte entstehen. | A 3.10, Seite 16 |
| Datenrettungskosten | ja, bis 10.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. | A 16.24.1.3, Seite 34 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | nicht geregelt |  |  |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | nicht geregelt |  |  |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | ja, bis 5.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Mehrere Schäden, die auf eine gemeinsame Ursache entstehen, gelten als ein Versicherungsfall. | A 16.24.2.6, Seite 35 |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | ja, bis 5.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. | A 4.12.3, Seite 19 |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | mobilen Gartenmöbeln; - mobilen Gartengeräten; - mobilen Grillgeräten; | A 4.10.1, Seite 19 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | ja, bis 10.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und 10.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung. | A 15.8.5, Seite 30 |
| Musikinstrumente | nicht geregelt |  |  |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. | A 11.3.6, Seite 27 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von A 13.1 gehören Räume (häusliches Arbeitszimmer), die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, zur Wohnung, auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind. | A 13.5.1, Seite 28 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | Alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). | A 11.3.1, Seite 26 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 11.1 bis A 11.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. | A 11.4, Seite 27 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. | A 19.1, Seite 38 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | ja | Werden Sie während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages arbeitslos, befreien wir Sie auf Ihren Wunsch von der Beitragszahlungspflicht (Beitragsbefreiung). | A 30.1, Seite 44 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | B 2.2.1.1, Seite 48 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; | B 3.3.2.2 c), Seite 52 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 13 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. | A 24.1, Seite 42 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung länger als 12 Monate | A 26.1.3, Seite 43 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | ja | Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. | A 2.1, Seite 15 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2021)

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Vertragsunterlagen zu Ihrer Hausratversicherung


Produktinformationsblatt für die Hausratversicherung

Kundeninformation gemäß § 7 VVG und § 1 der VVG-InfoV

Leistungsübersicht zur Hausratversicherung – Stand 01.0 .202

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bedingungen für die Hausratversicherung VHB 2021 – Stand 01.0 .202

Sicherungsanforderungen für die Hausratversicherung – Stand 01.0 .202

Merkblatt zur Datenverarbeitung

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Hausratversicherung
Produktinformationsblatt Versicherungen

Waldenburger Versicherung AG                                  VHB 2021 (VSS)
                                                              Version 01.0 .202

Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Hausratversicherung. Es ist bei-
spielhaft und daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsun-
terlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie um-
fassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Be-
schädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.

       Was ist versichert?                                           Was ist nicht versichert?

            Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung.                Dazu zählen beispielsweise
            Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt
            zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver-                 x    vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sa-
            brauch) dienen. Dazu zählen beispielsweise                    chen, für die dieser die Gefahr trägt;
            auch:
                                                                     x    Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger;
            Möbel, Teppiche, Bekleidung;
                                                                     x    Luft- und Wasserfahrzeuge.
            elektrische und elektronischeHaushaltsgeräte
            (z.B. Waschmaschine, TV, Computer);
            Antennen und Markisen, die zu Ihrer Woh-
            nung gehören;
                                                                     Gibt es Einschränkungen beim
                                                                     Versicherungsschutz?
            Bargeld und andere Wertsachen (z. B.
            Schmuck) in begrenzter Höhe.
                                                                     Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
                                                                     Versicherungsschutz eingeschränkt sein
       Versicherte Gefahren                                          kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz
                                                                     ausgeschlossen sind zum Beispiel:
            Brand, Blitzschlag, Überspannung durch
            Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, An-             !    Krieg;
            prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, sei-
            ner Teile oder seiner Ladung;                            !    Kernenergie;
            Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem                !    Schwamm;
            Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer
            solchen Tat;                                             !    Sturmflut;
            Leitungswasser;
                                                                     !    Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt
            Naturgefahren wie Sturm, Hagel;
                                                                          haben.
            Weitere Naturgefahren, soweit diese geson-
            dert vereinbart sind. Das sind die Elementar-
            gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erd-
            beben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
            Lawinen und Vulkanausbruch;
            Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung,
            Fahrzeuganprall, Rauch und Ruß, Überschall-
            druckwellen;
            Unbenannte Gefahren soweit diese gesondert
            vereinbart sind.

       Versicherte Schäden

            Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschä-
            digung oder Abhandenkommen der versicher-
            ten Sachen infolge eines Versicherungsfalls.

       Versicherte Kosten

            Versichert sind beispielsweise die infolge ei-
            nes Versicherungsfalls erforderlichen und
            tatsächlich angefallenen
            Schadenabwendungs- und Schadenminde-
            rungskosten;

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      Aufräumungskosten;
      Bewegungs- und Schutzkosten;
      Hotelkosten;
      Transport- und Lagerkosten;
      Schlossänderungskosten;
      Bewachungskosten;
      Kosten für provisorische Maßnahmen;
      Reparaturkosten für Nässeschäden;
      Reparaturkosten für Gebäudeschäden.

Versicherungssumme und
Versicherungswert
      Die Versicherungssumme ist der vereinbarte
      Betrag, der dem Versicherungswert entspre-
      chen soll. Ist das nicht der Fall, können Nach-
      teile bei der Entschädigungsberechnung ent-
      stehen.


Wo habe ich Versicherungsschutz?
    Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn sich der
    Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise begrenzt versichert.


Welche Pflichten habe ich?

     Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
     Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
     Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
     Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
     Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen
     Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.


Wann und wie muss ich bezahlen?

 Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie
die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monat-
lich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen,
die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist,
dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit
von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie
oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag beenden?

Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen).
Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalles den Versicherungsvertrag kündigen.

[Seite 4]
Kundeninformation gemäß § 7 VVG und § 1 der VVG-InfoV
Stand 19.06.2026

1. Identität des Versicherers

Ihr Vertragspartner ist die Waldenburger Versicherung AG, Max-Eyth-Straße 1, 74638 Waldenburg. Sie hat die Rechtsform einer
Aktiengesellschaft. Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HR B 590670).

2. Ansprechpartner im Ausland

entfällt

3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers

Waldenburger Versicherung AG
Registergericht Stuttgart HR B 590670
Aufsichtsrat: Joachim Kaltmaier (Vorsitzender)
Vorstand: Thomas Gebhardt (Vorsitzender), Antonio Niemer
Anschrift: Max-Eyth-Straße 1, 74638 Waldenburg, Telefon 07942 945-5055, Fax 07942 945-555066

4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und zuständige Aufsichtsbehörde

Gegenstand der Waldenburger Versicherung AG ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb aller Zweige des privaten Versicherungs-
wesens, in der Lebens-, Kranken-, Rechtsschutz- und Kreditversicherung jedoch nur der Rückversicherung. Die Waldenburger
Versicherung AG steht unter der staatlichen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen,
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.

5. Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds

entfällt

6. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung

a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag
   findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten
   Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

7. Gesamtpreis der Versicherung

Den gesamten zu entrichtenden Beitrag für Ihren Vertrag können Sie den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten entnehmen. Falls Sie
zusätzliche Leistungen (Zusatzversicherungen) eingeschlossen haben, finden Sie an dieser Stelle auch die Aufteilung des Beitrags auf
Haupt- und Zusatzversicherungen.

8. Zusätzliche Kosten

Zusätzlich zu dem unter Punkt 7 genannten Gesamtpreis der Versicherung werden von uns keine weiteren planmäßigen Gebühren oder
Kosten erhoben. Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können
wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbeitrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt
beispielsweise bei Erteilung einer Ersatzurkunde oder von Abschriften des Versicherungsscheins, schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzah-
lung von Folgebeiträgen, Verzug bei Folgebeiträgen, Rückläufern im Lastschriftverfahren, Durchführung von Vertragsänderungen.

9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung

Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge können Sie den beigefügten Allge-
meinen Vertragsdaten sowie den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln entnehmen.
Insbesondere möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Einlösungsbeitrags - solange die Zahlung
noch nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten können. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt,
sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Auch wenn Sie Folgebeiträge trotz unserer Mahnung nicht zahlen, können Sie den Versicherungs-
schutz verlieren. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen. Die Fälligkeit des Beitrags können Sie den
Allgemeinen Vertragsdaten entnehmen.

10. Befristung der Gültigkeitsdauer der Informationen

Die Ihnen zur Verfügung gestellten Verbraucherinformationen sind für einen Zeitraum von 6 Wochen gültig, sofern der gewählte Tarif nicht
früher für den Verkauf geschlossen werden muss.

11. Kapitalanlagerisiko

entfällt

12. Angaben über das Zustandekommen des Vertrags/Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, in den
beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten angegebenen Versicherungsbeginn. Ihr Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir Ihren Antrag auf

[Seite 5]
Abschluss des Versicherungsvertrags angenommen haben bzw. wenn wir Ihre Annahmeerklärung zu unserem Antrag erhalten haben. Ist
der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet (vgl. Punkt 9).

Vorbehaltlich Ihres Widerrufsrechts nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherer berechtigt, Ihren Antrag auf Abschluss
eines Versicherungsvertrags bis zum Ablauf von 1 Monat anzunehmen. Diese Annahmefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.

Haben wir Ihnen ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrags unterbreitet, so halten wir uns 6 Wochen an dieses Angebot
gebunden.

13. Widerrufsbelehrung

Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-
Mail) widerrufen.

Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen

   •   der Versicherungsschein,
   •   die Vertragsbestimmungen,

einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarif-
bestimmungen,

   •   diese Belehrung,
   •   das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (sofern dies für Ihr Versicherungsprodukt vorgesehen ist),
   •   und die weiteren in Abschnitt 4 aufgeführten Informationen

jeweils in Textform zugegangen sind.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Waldenburger Versicherung AG
Max-Eyth-Straße 1, 74638 Waldenburg
Fax 07942 945-555066
E-Mail: info@waldenburger.com

Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.waldenburger.com über den Widerrufsbutton „Vertrag widerrufen“ ausüben. Wenn
Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine
Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des
Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
rufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehal-
ten. Wir erstatten zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.

Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan-
gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen
aufgeführt:

Informationspflicht bei allen Versicherungszeigen

Wir müssen Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

   1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist
      auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
   2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versiche-
      rer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertre-
      tungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
      rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
   3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
   4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des
      Versicherers;

[Seite 6]
    5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln aus-
        zuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein
        genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
        Preises ermöglichen;
    6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
    7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter An-
        gebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
    8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs-
        schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
    9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Na-
        men und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließ-
        lich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch
        Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa-
        tionen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
    10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
    11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Ver-
        tragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
        bedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
    12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
        schluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
    13. das auf den Vertrag anwendbare Recht,
    14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt wer-
        den, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Lauf-
        zeit dieses Vertrags zu führen;
    15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die
        Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu
        beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
    16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

14. Laufzeit des Vertrags

Den vereinbarten Vertragsbeginn finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten. Dort ist auch der vereinbarte Ablauf der
Versicherung angegeben.

15. Beendigung des Vertrags

Der vereinbarte Ablauf der Versicherung ist in den Allgemeinen Vertragsdaten angegeben. Nähere Angaben zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

16. Abweichendes Recht der Vertragsanbahnung

entfällt

17. Vertragsklauseln über das auf Ihren Vertrag anwendbare Recht und über das zuständige Gericht

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Informationen über das zuständige Gericht finden Sie in
den beigefügten Allgemeinen Bedingungen.

18. Sprache der Versicherungsbedingungen, der Kommunikation und dieser Information

Auf Ihren Vertrag findet die deutsche Sprache Anwendung. Das bedeutet, dass alle Vertragsunterlagen, wie zum Beispiel die Versiche-
rungsbedingungen, diese Informationen und die übrigen Verbraucherinformationen und auch die Kommunikation während der Laufzeit
Ihres Vertrags in deutscher Sprache erfolgen.

19. Außergerichtliche Streitschlichtung

Wir sind Mitglied im Verein
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin.
Sie haben die Möglichkeit, das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmannes in Anspruch
zu nehmen, sofern entweder Ihre Versicherungsverträge nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit abgeschlossen wurden und der Wert Ihrer Beschwerde dabei den Betrag von 100.000 EUR nicht übersteigt, oder aber sich Ihre
Beschwerde gegen Versicherungsvermittler richtet.

Weitere Informationen zum Versicherungsombudsmann finden Sie unter:
www.versicherungsombudsmann.de
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.

20. Beschwerdemöglichkeit bei der Aufsichtsbehörde

Bitte richten Sie bei Unstimmigkeiten Ihre Beschwerden vorrangig an uns oder den betreuenden Vermittler. Darüber hinaus haben Sie die
Möglichkeit, sich an die unter Punkt 4 genannte zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.

[Seite 7]
Hausrat-
versicherung


                                                                                                           Premium Plus
Auszug aus dem Deckungskonzept in verkürzter


                                                                                              Premium
Form (Stand 04/2026)

Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall
oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
        - Nutzwärmeschäden                                                                                   
        - Seng- und Schmorschäden                                                                            
        - Blindgängerschäden                                                                                 
        - Schäden durch Stromschwankungen                                                 5.000 EUR           
        - Kühl- und Gefriergut                                                                               
        - Gartenmöbel/Geräte - Feuerschäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung        -              
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub
        - Erpressung                                                                                       
        - Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen                                                       
        - Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen                                             5.000 EUR     5.000 EUR
        - Diebstahl aus der Schiffskabine und dem Zugabteil                                                
        - Diebstahl aus dem Krankenzimmer                                                 5.000 EUR     5.000 EUR
        - Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz                                           5.000 EUR         
        - Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren                                            
        - Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern                                                       
        - Diebstahl von mobilen Gartenmöbeln, mobilen Grill- und Kinderspielgeräten und
          Wäsche                                                                                           
        - Diebstahl von Mährobotern                                                       5.000 EUR 5.000 EUR
        - Diebstahl von Haustieren, Futter- und Streuvorräten                             1.000 EUR 5.000 EUR
        - Garderobendiebstahl                                                             1.000 EUR 1.000 EUR
        - Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl                                   5.000 EUR 5.000 EUR
        - Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl                                  1.000 EUR         
        - Trickdiebstahl                                                                  5.000 EUR 10.000 EUR
        - Taschen- und Täuschungsdiebstahl                                                1.000 EUR 1.000 EUR
        - Fahrraddiebstahl                                                                1 % der VS 1 % der VS
                                                                                          beitragsfrei beitragsfrei
Leitungswasser
        - Innenliegende Regenfallrohre                                                                       
        - Rohre der Gasversorgung                                                                            
Sturm/Hagel
        - Sturm- und Hagelschäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung                    -            
        - Sturmschäden ohne Mindestwindstärke innerhalb des Gebäudes                             -            
Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch und Ruß,
Überschalldruckwellen
Versicherte Sachen
        - Wertsachen                                                                      bis 100 %     bis 100 %
                                                                                           der VS        der VS
          Entschädigungsgrenze für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener
          Wertbehältnisse befinden:
          - Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarten)                3.000 EUR 3.500 EUR
          - Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere                   20.000 EUR 25.000 EUR
          - Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie
            alle Sachen aus Gold und Platin                                               40.000 EUR 50.000 EUR
        - Technische, optische und akustische Sicherungsanlagen                                          
        - Inhalt von häuslichen Arbeitszimmern                                                           
        - Handelswaren und Musterkollektionen                                             5.000 EUR 10.000 EUR
        - Kraftfahrzeugzubehör                                                                 -     10.000 EUR

[Seite 8]
                                                                                                            Premium Plus
Auszug aus dem Deckungskonzept in verkürzter


                                                                                              Premium
Form (Stand 04/2026)

         - Hausrat in Einliegerwohnungen                                                         -         
         - Beruflicher Zweitwohnsitz                                                                    20 % der
                                                                                                        VS max.
                                                                                                -     20.000 EUR
         - Hausrat in Garagen innerhalb des Wohnortes                                                     
         - Hausrat in Garagen außerhalb des Wohnortes                                           -      5.000 EUR
         - Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken                                      30.000 EUR 30.000 EUR
         - Inhalt von externen Tresorschließfächern*                                            -     30.000 EUR
Weitere Leistungen
         - Unterversicherungsverzicht bei korrekter Angabe der Wohnfläche und einer
           Mindestversicherungssumme von 650 EUR / m²                                                      
         - Außenversicherung                                                               12 Monate 12 Monate
                                                                                            bis 100 %    bis 100 %
                                                                                              der VS      der VS
        - Ständige Außenversicherung am Arbeitsplatz                                        1.000 EUR 5.000 EUR
        - Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen                                  5.000 EUR 10.000 EUR
        - Vorläufiger Versicherungsschutz bei Auszug bis 12 Monate                         30.000 EUR 30.000 EUR
        - Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel             5.000 EUR         
        - Self-Storage                                                                           -      15.000 EUR
        - Fest verankerte Skulpturen                                                             -      2.000 EUR
Versicherte Kosten                                                                             bis 100 % der VS
        - Aufräumungskosten                                                                                 
        - Bewegungs- und Schutzkosten                                                                       
        - Hotelkosten                                                                      12 Monate 12 Monate
                                                                                             2 ‰ der      3 ‰ der
                                                                                              VS/Tag      VS/Tag
         - Transport- und Lagerkosten                                                                       
         - Schlossänderungskosten                                                                           
         - Bewachungskosten                                                                                 
         - Bewachungskosten bei Ausfall von Einbruchmeldeanlagen                                            
         - Reparaturkosten für Gebäudeschäden                                                               
         - Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen                                           
         - Kosten für provisorische Maßnahmen                                                               
         - Umzugskosten                                                                                     
         - Wasser- und Gasverlust                                                                           
         - Mehrkosten durch Technologiefortschritt                                                          
         - Mehrkosten bei Rückreise                                                                      
         - Sachverständigenkosten bei Schäden über 25.000 EUR                                            
         - Kosten bei Folgeschaden im Homeoffice                                               -          
         - Mehrkosten für Smart-Home Aufrüstung                                                -          
                                                                                           Entschädigungsgrenzen
         - Fehlalarm von Rauch-, Gas- oder Wassermeldern oder der Einbruchmeldeanlage
           einschließlich der Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen durch
           den Einsatz der Rettungskräfte                                                  1.000 EUR    5.000 EUR
         - Sicherheitsberatung                                                             1.000 EUR    1.000 EUR
         - Schlüsseldienst (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr)                          1.000 EUR    1.000 EUR
         - Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung (Seniorenschutz ab dem
           60. Lebensjahr)                                                                 5.000 EUR    5.000 EUR
         - Reiserücktrittkosten nach einem Schaden                                         5.000 EUR    3.000 EUR
         - Reisegepäck                                                                          -       2.000 EUR
         - Betreuung von Kindern                                                           5.000 EUR    5.000 EUR
         - Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen                                     5.000 EUR    5.000 EUR
         - Unterbringung von Haustieren                                                    5.000 EUR    5.000 EUR
         - Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat                                         -       5.000 EUR
         - Schäden durch wild lebende Tiere                                                     -       10.000 EUR
         - Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern                                 -       1.000 EUR
         Cyberschutz
         - Datenrettungskosten                                                             10.000 EUR 10.000 EUR
         - Phishing, Pharming                                                              5.000 EUR 5.000 EUR
         - Skimming                                                                        5.000 EUR 5.000 EUR

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Auszug aus dem Deckungskonzept in verkürzter


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Form (Stand 04/2026)

Erweiterungen
         - Vorsorgebetrag                                                                                                                  20%                30%
         - Unbewohnte Wohnung anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach                                                                     6 Monaten          12 Monaten
         - Verzicht auf die Anzeige von Gerüsten                                                                                                              
         - Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles                                                                                             
         - Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des
           Versicherungsfalls                                                                                                                   -                   
         - Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung bei und nach
           Eintritt des Versicherungsfalls                                                                                                      -                   
         - Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Nichteinhaltung von gesetzlichen,
           behördlichen oder vertraglichen Sicherheitsvorschriften                                                                            -                     
         - Innovationsgarantie                                                                                                                                     
         - Besitzstandsgarantie                                                                                                               -                     
         - Bedingungsgarantie GDV und Mindeststandards Arbeitskreis
           Beratungsprozesse                                                                                                                                   
         - Balkonkraftwerke                                                                                                                   -             3.500 EUR
         - Summen- und Konditionsdifferenzdeckung                                                                                             -                 
         - Unbenannte Gefahren                                                                                                                -                 
Einschluss gegen Mehrbeitrag
         Weitere Elementargefahren                                                                                                                                 
         Unbenannte Gefahren                                                                                                                                       -
         Marktgarantie                                                                                                                        -                     
         ESG-Zusatzbedingungen                                                                                                                                     
         *Erhöhung Inhalt von externen Tresorschließfächern
         - 75.000 EUR                                                                                                                           -                   
         - 150.000 EUR                                                                                                                          -                   
         - 250.000 EUR                                                                                                                          -                   


Diese Übersicht stellt lediglich eine Kurzbeschreibung der versicherten Leistungen dar. Die rechtsverbindliche Beschreibung des Versicherungsschutzes ergibt sich
   ausschließlich aus den beantragten und von uns im Versicherungsschein dokumentierten Leistungen sowie aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen.

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Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021) - Stand 01.04.2026

Inhaltsverzeichnis

Teil A       Leistungsversprechen

A1           Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind
             versichert?

A 1.1        Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines
             Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung
A 1.2        Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat
A 1.3        Leitungswasser
A 1.4        Naturgefahren
A 1.4.1      Sturm, Hagel
A 1.4.2      Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
             Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart
A 1.5        Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
A 1.6        Unbenannte Gefahren - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart

A2           Welche generellen Ausschlüsse gibt es?

A 2.1        Ausschluss Krieg
A 2.2        Ausschluss Kernenergie

A3           Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall
             oder Absturz eines Luftfahrzeuges zu verstehen?

A 3.1        Brand
A 3.2        Blitzschlag
A 3.3        Überspannung durch Blitz
A 3.4        Explosion, Verpuffung
A 3.5        Implosion
A 3.6        Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung
A 3.7        Nutzwärmeschäden
A 3.8        Seng- und Schmorschäden
A 3.9        Schäden durch Stromschwankungen
A 3.10       Kühl- und Gefriergut
A 3.11       Nicht versicherte Schäden

A4           Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen?

A 4.1        Einbruchdiebstahl
A 4.2        Vandalismus nach einem Einbruch
A 4.3        Raub
A 4.4        Fahrraddiebstahl - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart
A 4.5        Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder Wassersportfahrzeugen, Schiffskabinen und Zugabteilen
A 4.6        Diebstahl aus dem Krankenzimmer
A 4.7        Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz
A 4.8        Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren
A 4.9        Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern
A 4.10       Diebstahl von Mährobotern, mobilen Gartenmöbeln und -geräten, mobilen Grill- und Kinderspielgeräten, Wäsche
             und Haustieren, Futter-, Streuvorräten und fest verankerte Skulpturen
A 4.11       Garderobendiebstahl
A 4.12       Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
A 4.13       Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
A 4.14       Trickdiebstahl
A 4.15       Taschen- und Täuschungsdiebstahl
A 4.16       Nicht versicherte Schäden

A5           Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?

A 5.1        Versicherte Gefahren und Schäden
A 5.2        Leitungswasserschäden
A 5.3        Bruchschäden
A 5.4        Nicht versicherte Schäden

A6           Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?

A 6.1        Sturm
A 6.2        Hagel
A 6.3        Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
A 6.4        Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
             vereinbart

[Seite 11]
A 6.4.1    Sturm- und Hagelschäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung
A 6.4.2    Sturmschäden in versicherten Räumen ohne Mindestwindstärke
A 6.5      Weitere Naturgefahren - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart
A 6.5.1    Überschwemmung

A 6.5.2    Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
           vereinbart

A 6.5.3    Rückstau
A 6.5.4    Erdbeben
A 6.5.5    Erdsenkung
A 6.5.6    Erdrutsch
A 6.5.7    Schneedruck
A 6.5.8    Lawinen
A 6.5.9    Vulkanausbruch
A 6.6      Nicht versicherte Schäden
A 6.7      Wartezeit

A7         Was ist unter der Gefahr Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch und Ruß,
           Überschalldruckwellen zu verstehen?

A 7.1      Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
A 7.1.1    Innere Unruhen
A 7.1.2    Streik, Aussperrung
A 7.1.3    Nicht versicherte Schäden
A 7.1.4    Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
A 7.1.5    Besonderes Kündigungsrecht
A 7.2      Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen
A 7.2.1    Fahrzeuganprall
A 7.2.2    Rauch und Ruß
A 7.2.3    Überschalldruckwellen
A 7.2.4    Nicht versicherte Schäden

A8         Was ist unter der Gefahr Unbenannte Gefahren zu verstehen? Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium
           Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart oder gesondert im
           Versicherungsvertrag genannt

A 8.1.     Unbenannte Gefahren - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart
A 8.2      Ausschlüsse
A 8.3      Weitere Einschränkungen
A 8.4      Nicht versicherte Sachen

A9         Was ist unter der Besitzstandsgarantie zu verstehen?

A 9.1      Besitzstandsgarantie - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart

A 9.2      Ausschlüsse
A 9.3      Weitere Einschränkungen

A 10       Welche Sachen sind versichert?

A 11       Was gehört zum Hausrat?

A 11.1     Zum Hausrat gehörende Sachen
A 11.2     Wertsachen und Bargeld
A 11.3     Ferner gehören zum Hausrat
A 11.4     Fremdes Eigentum
A 11.5     Erweiterung bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
           vereinbart
A 11.5.1   Kraftfahrzeugzubehör
A 11.5.2   Balkonkraftwerke

A 12       Was gehört nicht zum Hausrat?

A 13       Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?

A 13.1     Räume einer Wohnung
A 13.2     Loggien, Balkone, Terrassen
A 13.3     Gemeinschaftsräume
A 13.4     Garagen
A 13.5     Inhalt von häuslichen Arbeitszimmern
A 13.6     Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken
A 13.7     Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
           vereinbart
A 13.7.1   Hausrat in Einliegerwohnungen
A 13.7.2   Beruflicher Zweitwohnsitz
A 13.7.3   Eingelagerter Hausrat in Self-Storage-Anlagen
A 13.7.4   Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken und externen Tresorschließfächern

[Seite 12]
A 14        Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
A 15        Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?

A 15.1      Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
A 15.2      Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
A 15.3      Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
A 15.4      Besonderheit bei Raub
A 15.5      Besonderheit bei Naturgefahren
A 15.6      Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen
A 15.7      Ständige Außenversicherung am Arbeitsplatz
A 15.8      Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen
A 15.9      Vorläufiger Versicherungsschutz bei Auszug
A 15.10     Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel
A 15.11     Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung – sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
            vereinbart
A 15.11.1   Beschädigung oder Verlust von aufgegebenem Reisegepäck

A 16        Welche Kosten sind versichert?

A 16.1      Aufräumungskosten
A 16.2      Bewegungs- und Schutzkosten
A 16.3      Hotelkosten
A 16.4      Transport- und Lagerkosten
A 16.5      Schlossänderungskosten
A16.6       Bewachungskosten
A 16.7      Bewachungskosten bei Ausfall der Einbruchmeldeanlage
A 16.8      Reparaturkosten für Gebäudeschäden
A 16.9      Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
A 16.10     Kosten für provisorische Maßnahmen
A 16.11     Umzugskosten
A 16.12     Fehlalarm von Rauch-, Gas- oder Wassermeldern oder der Einbruchmeldeanlage
A 16.13     Sicherheitsberatung
A 16.14     Schlüsseldienst (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr)
A 16.15     Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust
A 16.16     Mehrkosten durch Technologiefortschritt
A 16.17     Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr)
A 16.18     Mehrkosten bei Rückreise
A 16.19     Reiserücktrittskosten nach einem Schaden
A 16.20     Betreuung von Kindern
A 16.21     Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen
A 16.22     Unterbringung von Haustieren
A 16.23     Psychologische Erstberatung nach einem Großschaden
A 16.24     Cyberschutz
A 16.24.1   Datenrettungskosten
A 16.24.2   Phishing, Pharming
A 16.24.3   Skimming
A 16.25     Erweiterung bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
            vereinbart
A 16.25.1   Schäden durch wildlebende Tiere
A 16.25.2   Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
A 16.25.3   Homeoffice
A 16.25.4   Smart-Home
A 16.25.5   Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat
A 16.25.6   Feuer- und Hitzeschäden an Gartenmöbel und Gartengeräten auf dem Grundstück der versicherten Wohnung

A 17        Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung
            der Versicherungssumme?

A 17.1      Versicherungswert
A 17.2      Versicherungssumme
A 17.3      Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag

A 18        Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?

A 18.1      Berechnung des Beitrags
A 18.2      Anpassung des Beitrags

A 19        Was gilt bei einem Wohnungswechsel?

A 19.1      Umzug in eine neue Wohnung
A 19.2      Mehrere Wohnungen
A 19.3      Umzug ins Ausland
A 19.4      Anzeige der neuen Wohnung
A 19.5      Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
A 19.6      Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
A 19.7      Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften

A 20        Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
A 20.1      Der Versicherer ersetzt

[Seite 13]
A 20.2   Mehrwertsteuer
A 20.3   Gesamtentschädigung, Kosten aus Weisung des Versicherers
A 20.4   Festlegung und Berechnung der Unterversicherung
A 20.5   Unterversicherungsverzicht
A 20.6   Kosten

A 21     Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für
         Wertsachen?

A 21.1   Wertsachen
A 21.2   Wertschutzschränke
A 21.3   Entschädigungsgrenzen

A 22     Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?

A 22.1   Feststellung der Schadenhöhe
A 22.2   Weitere Feststellungen
A 22.3   Verfahren vor Feststellung
A 22.4   Feststellung
A 22.5   Verfahren nach der Feststellung
A 22.6   Kosten
A 22.7   Obliegenheiten

A 23     Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?

A 23.1   Fälligkeit der Entschädigung
A 23.2   Verzinsung
A 23.3   Hemmung
A 23.4   Aufschiebung der Zahlung

A 24     Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der
         Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?

A 24.1   Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
A 24.2   Folgen einer Obliegenheitsverletzung

A 25     Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?

A 25.1   Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
A 25.2   Folgen der Obliegenheitsverletzung

A 26     Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?

A 26.1   Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
A 26.2   Folgen einer Gefahrerhöhung
A 26.3   Verzicht auf die Anzeige von Gerüsten

A 27     Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?

A 27.1   Anzeigepflicht
A 27.2   Entschädigung
A 27.3   Beschädigte Sachen
A 27.4   Mögliche Rückerlangung
A 27.5   Übertragung der Rechte
A 27.6   Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren

A 28     Innovationsgarantie

A 29     Bedingungsgarantie (GDV/Arbeitskreis)

A 30     Mehrleistungen im Rahmen der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
         vereinbart

A 30.1   Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
A 30.0   Summen- und Konditionsdifferenzdeckung

A 31     Marktgarantie - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart

[Seite 14]
Teil B      Allgemeiner Teil

Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

B 1.1       Beginn des Versicherungsschutzes
B 1.2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B 1.3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B 1.4       Folgebeitrag
B 1.5       Lastschriftverfahren
B 1.6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung

B 2.1       Dauer und Ende des Vertrags
B 2.2       Kündigung nach Versicherungsfall
B 2.3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen (gilt nicht für die D&O-Versicherung)

Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

B 3.1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B 3.2       Gefahrerhöhung (gilt für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungs-
            versicherungen und die D&O-Versicherung)
B 3.3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Abschnitt B 4 Weitere Regelungen

B 4.1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 4.2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4.3       Vollmacht des Versicherungsvertreters
B 4.4       Verjährung
B 4.5       Örtlich zuständiges Gericht
B 4.6       Anzuwendendes Recht
B 4.7       Embargobestimmung

Abschnitt B 5 Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen und Betriebsunterbrechungs-
             versicherungen

B 5.1       Überversicherung
B 5.2       Versicherung für fremde Rechnung
B 5.3       Aufwendungsersatz
B 5.4       Übergang von Ersatzansprüchen
B 5.5       Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 5.6       Repräsentanten

[Seite 15]
Teil A - Leistungsversprechen

A1          Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind
            versichert?

            Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder
            beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:

A 1.1       Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz
            eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung

A 1.2       Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat

A 1.3       Leitungswasser

A 1.4       Naturgefahren

A 1.4.1     Sturm, Hagel

A 1.4.2     Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung,
            Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
            vereinbart

A 1.5       Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung

A 1.6       Unbenannte Gefahren - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart

A2          Welche generellen Ausschlüsse gibt es?

A 2.1       Ausschluss Krieg

            Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
            Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A 2.2       Ausschluss Kernenergie

            Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne
            Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A3          Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall
            oder Absturz eines Luftfahrzeugs zu verstehen?

A 3.1       Brand

            Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das
            sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

A 3.2       Blitzschlag

            Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.

            Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können
            Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des
            Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.

A 3.3       Überspannung durch Blitz

            Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines
            Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und
            Geräten entsteht.

A 3.4       Explosion, Verpuffung

            Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
            Dämpfen beruht.

            Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die
            Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds
            innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische
            Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

            Versichert sind auch Schäden durch Explosionen von Blindgängern aus vergangenen Kriegen. In diesem
            Zusammenhang findet der Ausschluss nach A 2.1 keine Anwendung.

[Seite 16]
A 3.5      Implosion

           Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
           eines inneren Unterdrucks.

A 3.6      Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung

           Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile
           oder seiner Ladung.

A 3.7      Nutzwärmeschäden

           Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
           oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in
           denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet werden.

A 3.8      Seng- und Schmorschäden

           Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder
           Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat.

A 3.9      Schäden durch Stromschwankungen

           Versichert sind Schäden durch Stromschwankungen an versicherten elektrischen Geräten.

           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR in der Premium-Deckung.

           Diese Erweiterung hat Gültigkeit, soweit aus einem anderen Vertrag kein Ersatz erlangt werden kann.

A 3.10     Kühl- und Gefriergut

           Der Versicherer leistet Entschädigung für an Kühl- oder Gefriergut verursachten Schäden, die als Folge einer
           Überspannung durch Blitz oder durch unvorhersehbare Unterbrechung der Energiezufuhr oder durch technisches
           Versagen der Geräte entstehen.

A 3.11     Nicht versicherte Schäden

           Nicht versichert sind:

A 3.11.1   Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A 3.11.2   Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen.
           Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen
           auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten
           Schadenereignisses nach A 3.1 sind.

A4         Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen?

A 4.1      Einbruchdiebstahl

           Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:

A 4.1.1    Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes

           Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit
           Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.

           Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person
           veranlasst oder gebilligt wurde.

           Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
           abhandengekommen sind.

A 4.1.2    Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes

           Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das
           Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.

           Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person
           veranlasst oder gebilligt wurde.

           Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
           abhandengekommen sind.

[Seite 17]
A 4.1.3     Einschleichen oder Verborgen halten

            Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich
            zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.

A 4.1.4     Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes

            Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den
            Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der
            Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.

A 4.1.5     Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel

            Dies liegt in folgenden Fällen vor:

A 4.1.5.1   Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis.
            Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A 4.3 beschafft. Der
            Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.

A 4.1.5.2   Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich
            der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der
            Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses
            Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.

A 4.2       Vandalismus nach einem Einbruch

            Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den
            Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

A 4.3       Raub

            Raub ist in folgenden Fällen gegeben:

A 4.3.1     Anwendung von Gewalt

            Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme
            versicherter Sachen auszuschalten.
            Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet
            werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).

A 4.3.2     Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben

            Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit
            Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt
            werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung
            ausgesprochen wird.

A 4.3.3     Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft

            Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet
            war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands
            des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben
            und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt
            entstanden sein.

            Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.

A 4.3.4     Erpressung - Herausgabe versicherter Sachen an einen anderen Ort

            Versichert sind auch Schäden durch Raub, wenn versicherte Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe
            auf Verlangen des Täters herangeschafft werden.

A 4.4       Fahrraddiebstahl - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart

A 4.4.1     Für nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrräder, E-Bikes und die damit fest verbundenen
            Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch einfachen Diebstahl.

            Für die mit dem Fahrrad, E-Bike, Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden
            Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad, E-Bike, Fahrradanhänger
            weggenommen worden sind.

            Für Fahrräder, E-Bikes und die damit fest verbundenen Fahrradanhänger besteht Versicherungsschutz nur, wenn
            sie zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert waren oder sich in einem
            verschlossenen Kraftfahrzeug (nicht Kfz-Anhänger) befanden.

[Seite 18]
A 4.4.2   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.

A 4.4.3   Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten
          Fahrräder, E-Bikes und Fahrradanhänger zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer
          diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.

A 4.4.4   Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
          der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.

A 4.5     Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder Wassersportfahrzeugen, Schiffskabinen und Zugabteilen

A 4.5.1   Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in
          häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich
          vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und durch Aufbrechen
          -     verschlossener Kraftfahrzeuge oder Wohnmobilen, verschlossener am Fahrzeug befestigter Dachboxen,
                nicht aber Kraftfahrzeuganhänger oder aus dem verschlossenen Innenraum eines Wassersportfahrzeugs;
          -     verschlossener Schiffskabinen oder Zugabteilen,
          entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung
          falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen
          oder Behältnisse des Fahrzeuges gleich.

A 4.5.2   Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach A 21.1.

A 4.5.3   Die Entschädigung von Geräten der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film-,
          Videogeräten sowie dem Zubehör ist je Versicherungsfall bei Vereinbarung der Premium-Deckung auf 500 EUR
          und bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung auf 2.500 EUR begrenzt.

A 4.5.4   Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
          der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.

A 4.5.5   Die Entschädigung für Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.

A 4.5.6   Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
          Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

A 4.6     Diebstahl aus dem Krankenzimmer

A 4.6.1   Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, wenn sich diese aufgrund eines stationären
          Krankenhaus-, Rehabilitations-, Sanatoriums- und Kuraufenthaltes oder bei Kurzeitpflege (max. 8 Wochen)
          vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und durch einfachen Diebstahl aus dem Krankenzimmer
          entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.

A 4.6.2   Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach A 21.1.

A 4.6.3   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.

A 4.6.4   Die Entschädigung von Geräten der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film-,
          Videogeräten sowie dem Zubehör ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.

A 4.6.5   Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
          der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.

A 4.7     Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz

A 4.7.1   Der Versicherer leistet Entschädigung für Hausrat am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers im Falle der
          Entwendung durch einfachen Diebstahl. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in
          häuslicher Gemeinschaft leben. Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, an dem die Aufgaben einer beruflichen
          Tätigkeit verrichtet werden.

A 4.7.2   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung.

A 4.7.3   Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
          der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.

A 4.8     Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren

A 4.8.1   Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Kinderwagen, nicht
          versicherungspflichtige Rollstühle und Rollatoren.

A 4.8.2   Für die damit lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz
          nur, wenn sie zusammen mit dem Kinderwagen, nicht versicherungspflichtigen Rollstuhl oder Rollator
          abhandengekommen sind.

A 4.8.3   Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
          der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.

[Seite 19]
A 4.9      Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern

A 4.9.1    Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Waschmaschinen
           und Wäschetrockner, die sich in gemeinschaftlich genutzten Räumen auf dem Grundstück der versicherten
           Wohnung befinden.

A 4.9.2    Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
           der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.

A 4.10     Diebstahl von Mährobotern, mobilen Gartenmöbeln und -geräten, mobilen Grill- und Kinderspielgeräten,
           Wäsche und Haustieren, Futter-, Streuvorräten und fest verankerte Skulpturen

A 4.10.1   Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für
           -      Mähroboter;
           -      mobilen Gartenmöbeln;
           -      mobilen Gartengeräten;
           -      mobilen Grillgeräten;
           -      Kinderspielsachen und -geräte, Go-Karts und motorgetriebene Spielfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter
                  Höchstgeschwindigkeit;
           -      Haustiere, Futter- und Streuvorräte;
           -      fest verankerte Skulpturen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung;
           die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden.

A 4.10.2   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
           -     5.000 EUR für Mähroboter;
           -     1.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-
                 Deckung für Haustiere, Futter- und Streuvorräte.
           -     2.000 EUR für fest verankerte Skulpturen.

           Die Entschädigung von Gemeinschaftseigentum erfolgt in Höhe des Eigentumsanteils.

A 4.10.3   Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
           der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.

A 4.11     Garderobendiebstahl

A 4.11.1   Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, wenn diese aus der Obhut der
           Garderobenaufbewahrung eines Veranstalters durch einfachen Diebstahl entwendet werden.

A 4.11.2   Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach A 21.1 und für Geräte der Informations-, Unterhaltungs-
           und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film- und Videogeräten sowie dem Zubehör.

A 4.11.3   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.

A 4.11.4   Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
           der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.

A 4.12     Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl

A 4.12.1   Der Versicherer leistet Entschädigung für entstehende Schäden durch Missbrauch von Kunden-, Scheck- und
           Kreditkarten, sofern diese infolge eines Einbruchdiebstahls oder eines Raubes abhandengekommen sind.

A 4.12.2   Entschädigung wird nur geleistet, soweit eine Entschädigung nicht von dem Karten ausgebenden Unternehmen
           oder aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.

A 4.12.3   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.

A 4.12.4   Der Versicherungsnehmer muss nach einem Missbrauch die Bank, möglichst die kontoführende Stelle,
           unverzüglich benachrichtigen (Sperrung). Die Sperrung kann auch gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst
           abgegeben werden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach B 3.3.3
           leistungsfrei sein.

A 4.13     Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl

A 4.13.1   Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung das Festnetztelefon vom Täter benutzt, so ersetzt
           der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten.

A 4.13.2   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung.

A 4.14     Trickdiebstahl

A 4.14.1   Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Trickdiebstahl entwendet werden.

           Ein versicherter Trickdiebstahl liegt vor, wenn der Diebstahl dadurch ermöglicht wird, dass sich der Täter Zutritt zur
           Wohnung durch Vortäuschung falscher Tatsachen, insbesondere
           -     Vortäuschung einer Notlage oder einer sonstigen Hilfe erfordernden Situation oder
           -     Vortäuschung einer Befugnis zum Betreten oder

[Seite 20]
            -     Vortäuschung einer persönlichen Beziehung verschafft hat.

A 4.14.2    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und
            10.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.

A 4.14.3    Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
            der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.

A 4.15      Taschen- und Täuschungsdiebstahl

A 4.15.1    Der Versicherer leistet Entschädigung für Rucksäcke, Hand-, Schulter- und ähnliche Taschen einschließlich Inhalt
            (auch Brieftaschen oder Geldbörsen), die durch einfachen Diebstahl außerhalb der Wohnung entwendet werden,
            sofern diese unmittelbar am Körper getragen werden.
            Sofern sich die entwendeten Sachen im unmittelbaren Zugriff befinden, gilt dies auch, wenn der einfache Diebstahl
            durch Ablenkung oder Vortäuschung falscher Tatsachen durch den oder die Täter ermöglicht wird.

            Nicht versichert sind Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme, elektrische und elektronische Geräte und
            Schmucksachen.

A 4.15.2    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.

A 4.15.3    Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
            der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.

A 4.16      Nicht versicherte Schäden

A 4.16.1    Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub

            Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau,
            Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne
            Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A5          Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?

A 5.1       Versicherte Gefahren und Schäden

            Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:

A 5.1.1     Leitungswasserschäden

A 5.1.2     Bruchschäden

A 5.2       Leitungswasserschäden

            Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:

A 5.2.1     Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,

A 5.2.2     den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
            Teilen,

A 5.2.3     Heizungs- oder Klimaanlagen,

A 5.2.4     Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,

A 5.2.5     Wasserbetten oder Aquarien.

A 5.2.6     Innenliegenden Regenfallrohren

            Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf.
            Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.

A 5.2.7     Zimmerbrunnen oder Wassersäulen

A 5.3       Bruchschäden

            Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden
            innerhalb von Gebäuden versichert:

A 5.3.1     frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren

A 5.3.1.1   der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;

A 5.3.1.2   von Heizungs- oder Klimaanlagen;

[Seite 21]
A 5.3.1.3   Rohre der Gasversorgung;

A 5.3.1.4   von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.

            Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren
            Anlagen sind.

A 5.3.2     frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:

A 5.3.2.1   Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
            Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;

A 5.3.2.2   Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.

            Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.

            Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.

            Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder
            nicht tragend) nicht versichert.

A 5.4       Nicht versicherte Schäden

            Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche
            genannt - Schäden durch

A 5.4.1     Plansch- oder Reinigungswasser;

A 5.4.2     Schwamm;

A 5.4.3     Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
            durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;

A 5.4.4     Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;

A 5.4.5     Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch
            verursacht hat;

A 5.4.6     Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch
            Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder
            Berieselungsanlage.

            Nicht versichert sind Schäden an

A 5.4.7     Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder
            Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

A 5.4.8     Dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.

A6          Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?

A 6.1       Sturm

A 6.1.1     Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala
            (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).

            Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
            einen der folgenden Sachverhalte nachweist:

A 6.1.1.1   Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
            Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.

A 6.1.1.2   Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem
            sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die
            baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.

A 6.2       Hagel

            Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

A 6.3       Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse

            Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:

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A 6.3.1     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte
            Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.

A 6.3.2     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.

A 6.3.3     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
            befinden, baulich verbunden sind.

A 6.3.4     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
            Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen
            sind versichert.

A 6.3.5     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten
            Gebäude baulich verbunden sind.

A 6.3.6     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in
            denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

A 6.4       Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
            vereinbart

A 6.4.1     Sturm- und Hagelschäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung

            Abweichend von A 6.6.7 sind versicherte Sachen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung
            befindet gegen Sturm- und Hagelschäden nach A 6.1 und 6.2 mitversichert.

A 6.4.2     Sturmschäden in versicherten Räumen ohne Mindestwindstärke

            Der Versicherer leistet Entschädigung in Erweiterung von A 6.1 für versicherte Sachen, die innerhalb der
            versicherten Räume durch Sturm zerstört oder beschädigt werden, wenn die wetterbedingte Luftbewegung
            Windstärke 8 nicht erreicht hat.

A 6.5       Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart

A 6.5.1     Überschwemmung

            Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen
            Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn

A 6.5.1.1   eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,

A 6.5.1.2   Witterungsniederschläge

            oder

A 6.5.1.3   ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 6.5.1.1 oder A 6.5.1.2

            die Überflutung verursacht haben.

A 6.5.2     Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung

A 6.5.2.1   Teilüberflutung von Terrassen und Balkonen

            Überschwemmung ist die unmittelbare Einwirkung von erheblichen Mengen von Wasser am Versicherungsort auf
            versicherte Sachen durch

            a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
            b) Witterungsniederschläge

A 6.5.2.2   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.

A 6.5.3     Rückstau

            Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen
            Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn

A 6.5.3.1   eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern

            oder

A 6.5.3.2   Witterungsniederschläge

            den Rückstau verursacht haben.

[Seite 23]
A 6.5.4     Erdbeben

            Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im
            Erdinneren ausgelöst wird.

            Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:

A 6.5.4.1   Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an
            Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.

A 6.5.4.2   Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben
            entstanden sein.


A 6.5.5     Erdsenkung

            Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

A 6.5.6     Erdrutsch

            Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

A 6.5.7     Schneedruck

            Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.

A 6.5.8     Lawinen

            Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.

A 6.5.9     Vulkanausbruch

            Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
            Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.

A 6.6       Nicht versicherte Schäden

            Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche
            genannt - Schäden durch

A 6.6.1     Sturmflut;

A 6.6.2     Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
            Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
            und einen Gebäudeschaden darstellen;

A 6.6.3     Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
            an die Erdoberfläche gedrungen;

A 6.6.4     Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion, Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines
            Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes
            Erdbeben ausgelöst wurden;

A 6.6.5     Trockenheit oder Austrocknung.

            Nicht versichert sind Schäden an

A 6.6.6     Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder
            Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

A 6.6.7     Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen, Markisen und
            technische, optische und akustische Sicherungsanlagen nach A 11.3.3 und A 11.3.4.

A 6.7       Wartezeit

            Für weitere Elementargefahren besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragstellung,
            frühestens mit Eingang des Antrages beim Versicherer (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im
            selben Umfang versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die Vorversicherung übernommen wurde.

A7          Was ist unter der Gefahr Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch und Ruß,
            Überschalldruckwellen zu verstehen?

A 7.1       Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung

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A 7.1.1   Innere Unruhen

          Versichert sind Schäden, die entstehen durch
          -     Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren
                Unruhen oder
          -     Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung.

          Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche
          Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.

A 7.1.2   Streik, Aussperrung

          Versichert sind Schäden, die entstehen durch
          -     Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Streik oder Aussperrung oder
          -     Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung.

          Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer
          verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

          Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen
          Zahl von Arbeitnehmern.

A 7.1.3   Nicht versicherte Schäden

          Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand;

          Die Versicherung leistet keine Entschädigung für Schäden an Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen
          befinden, die nicht bezugsfertig sind.

A 7.1.4   Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche

          Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen
          Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.

A 7.1.5   Besonderes Kündigungsrecht

          Versicherungsnehmer und Versicherer können die Gefahr Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung jederzeit in
          Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
          Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
          Zugang der Kündigung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

A 7.2     Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen

A 7.2.1   Fahrzeuganprall

          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall unmittelbar zerstört oder
          beschädigt werden.

          Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch die
          Berührung eines Schienen-, Straßen-, Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder selbstfahrenden
          Arbeitsmaschine.

          Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
          Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

A 7.2.2   Rauch und Ruß

          Der Versicherer ersetzt Schäden die durch plötzlichen und bestimmungswidrigen Austritt von Rauch und Ruß aus
          einer Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlage innerhalb des Versicherungsortes entstanden sind.

          Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes Gemisch von Gasen und feinstverteilten Feststoffen.

          Ruß ist ein bei unvollständigen Verbrennungsprozessen entstehender aus sehr kleinen Teilchen bestehender
          Feststoff.

          Nicht versichert sind Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Rauch und Ruß entstehen. (z.B. Fogging)

A 7.2.3   Überschalldruckwellen

          Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch eine Überschalldruckwelle.

          Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die
          Schallgrenze durchfolgen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder Gebäude, in denen
          sich versichere Sachen befinden, einwirkt.

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A 7.2.4    Nicht versicherte Schäden

           Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand.

           Die Versicherung leistet keine Entschädigung für Schäden an Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen
           befinden, die nicht bezugsfertig sind.
A8         Was ist unter der Gefahr Unbenannte Gefahren zu verstehen?
           Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
           vereinbart oder im Versicherungsvertrag gesondert genannt.
A 8.1      Unbenannte Gefahren

           Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch ein von außen einwirkendes Ereignis
           unvorhergesehen beschädigt oder zerstört werden. Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die der
           Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen müssen.

           Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder
           Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird.

           Es gilt bei der Entschädigung eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 10 Prozent der
           Schadensumme, mindestens 250 EUR je Schadenfall.

A 8.2      Ausschlüsse

           Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch

A 8.2.1    Gefahren die nach A 1 und A 3 bis A 7 versicherbar sind;
A 8.2.2    Sturmflut, Grundwasser oder wetterbedingte Luftbewegung;
A 8.2.3    Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks;
A 8.2.4    Wasser, das bestimmungswidrig aus Leitungen des Gebäudes oder der damit verbundenen Einrichtungen
           ausgetreten ist; dazu gehören auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf;
A 8.2.5    Plansch- oder Reinigungswasser;
A 8.2.6    Erdbeben, Erdsenkung oder Erdrutsch (gleich welcher Ursache);
A 8.2.7    Baumaßnahmen, Renovierung, Restaurierung am Versicherungsort;
A 8.2.8    Reparaturversuche, Be- oder Verarbeitung der versicherten Sache, es sei denn zur Behebung eines versicherten
           Schadens durch den Versicherungsnehmer;
A 8.2.9    Gebrauch der versicherten Sache, dazu gehört auch deren Reinigung und übermäßige Beanspruchung.
           Folgeschäden, auch an anderen Sachen, sind nicht versichert.
A 8.2.10   fehlende, nicht beanspruchungsgerechte oder nicht wertgerechte Verpackung oder mangelhafte Sicherung beim
           Transport versicherter Sachen;
A 8.2.11   Diebstahl, Verlieren, Stehen-, Hängen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter
           Sachen;
A 8.2.12   Computerviren, Programmierungs- und Softwarefehler;
A 8.2.13   allmähliche Einwirkung z. B. von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen;
A 8.2.14   Viren, Mikroorganismen (z. B. Fermentation), Pflanzenwachstum, inneren Verderb, Pilzbefall oder Schwamm;
A 8.2.15   Tiere, versichert sind aber Schäden durch unmittelbare Einwirkung wild lebender Wirbeltiere. Zu den Wirbeltieren
           gehören z. B. Nager, Waschbären, Wildschweine oder Vögel;
A 8.2.16   normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden
           muss, sowie durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;
A 8.2.17   Trockenheit oder Austrocknung;
A 8.2.18   natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Alter, Abnutzung oder Verschleiß der versicherten Sache, oder
           korrosive Angriffe oder Abzehrungen; Folgeschäden an anderen versicherten Sachen sind jedoch ersatzpflichtig,
           sofern sie nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen.

A 8.3      Weitere Einschränkungen

A 8.3.1    Kein Versicherungsschutz besteht, soweit dem Versicherungsnehmer ein Gewährleistungs-, Erfüllungs- oder
           Garantieanspruch zusteht.

A 8.3.2    Für Oberflächenbeschädigungen leistet der Versicherer nur, wenn diese durch
           -     Unbekannte oder
           -     Personen, die sich unberechtigt am Versicherungsort aufhalten
           verursacht wurden.

           Oberflächenbeschädigungen sind insbesondere Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstige
           Schönheitsfehler, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.

A 8.4      Nicht versicherte Sachen

           Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an

A 8.4.1    mobilen elektronischen Geräten (z. B. Notebooks, Tablets, Smartphones, Smart-Watches, Mixed-Reality-Brillen,
           Hörgeräte, Spielekonsolen, Navigationssysteme, Digitalkameras) und Akkumulatoren,

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A 8.4.2    Mobiliarglas, optischen Gläsern, Sehhilfen, Fotoapparaten, Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan.

A 8.4.3    Sachen, die Dritten überlassen wurden.

A9         Was ist unter der Besitzstandsgarantie zu verstehen?

A 9.1      Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag
           ausdrücklich vereinbart oder im Versicherungsvertrag gesondert genannt.

A 9.2      Besitzstandsgarantie - soweit im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart

           Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen
           zur Hausratversicherung des direkten Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den
           Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach den
           Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags reguliert. Der
           Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.

           Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
           - ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
           - der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war;
           - der Vorvertrag im Antrag durch Angabe der Vertragsnummer und des Versicherers benannt wurde
           - die bei der Waldenburger Versicherung versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt.

A 9.3      Ausschlüsse

           Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
           - Vorsatz;
           - beruflichen und gewerblichen Risiken;
           - Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und /oder
           Arbeitsunfähigkeit;
           - Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der unbenannten Gefahren, oder der Allgefahrendeckung, der
           Reisegepäckversicherung oder der Elektronikversicherung;
           - Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) geschlossen wurden;
           - Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern;
           - Elementarschäden
           - Glasschäden
           - Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen
           Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden;
           - Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und des Vorvertrages,
           sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden

A 10       Welche Sachen sind versichert?

           Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts.
           Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort
           entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
           Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der
           Außenversicherung nach A 15 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.

A 11       Was gehört zum Hausrat?

A 11.1     Zum Hausrat gehörende Sachen

           Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch
           bzw. Verbrauch) dienen.

A 11.2     Wertsachen und Bargeld

           Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und
           Entschädigungsgrenzen nach A 21.

A 11.3     Ferner gehören zum Hausrat

A 11.3.1   Alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der
           Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen
           hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.

A 11.3.2   Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die
           Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.

A 11.3.3   Privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung nach A 10 dienen.
           Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.

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A 11.3.4   Privat genutzte technische, optische und akustische Sicherungsanlagen, die ausschließlich der versicherten
           Wohnung nach A10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung
           liegt.

A 11.3.5   Selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht
           versicherungspflichtig sind.

A 11.3.6   Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.

A 11.3.7   Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.

A 11.3.8   Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die folgenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder
           gewerblichen Zwecken dienen: Dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher
           Gemeinschaft lebt.

           Handelswaren und Musterkollektionen sind mitversichert. Die Entschädigung für Handelswaren und
           Musterkollektionen ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und
           10.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.

A 11.3.9   Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A 13.1 gehalten werden (z. B. Fische, Katzen,
           Vögel).

A 11.4     Fremdes Eigentum

           Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 11.1 bis A 11.3, das sich im Haushalt des
           Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des
           Versicherungsnehmers nach A 12.5.

A 11.5     Erweiterung bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
           vereinbart

A 11.5.1   Kraftfahrzeugzubehör

           Der Versicherer leistet Entschädigung für nicht am Fahrzeug montierte Sommer-, Winterreifen einschließlich
           Felgen, Dachboxen und Kindersitze des Versicherungsnehmers. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen
           gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

           Diese Erweiterung hat Gültigkeit, soweit aus einem anderen Vertrag kein Ersatz erlangt werden kann.

           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.

A 11.5.2   Balkonkraftwerke

           Der Versicherer leistet Entschädigung für Balkonkraftwerke, deren Wattzahl die gesetzlich zulässige Obergrenze
           nicht überschreitet, vorausgesetzt, sie befinden sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung.

           Damit der Versicherungsschutz greift, müssen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden,
           insbesondere die ordnungsgemäße Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur und beim zuständigen
           Energieversorgungsunternehmen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Installation und Wartung der
           Anlage entsprechend den Angaben des Herstellers erfolgt.

           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.500 EURO begrenzt.

A 12       Was gehört nicht zum Hausrat?

A 12.1     Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 11.3.1 genannt.

A 12.2     vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt.
           Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls
           nicht versichert.

A 12.3     Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von
           Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 11.3.5 genannt.

A 12.4     Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile,
           soweit nicht unter A 11.3.6 genannt.

A 12.5     Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde
           ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen.

A 12.6     Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze,
           Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind.

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A 12.7       Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch
             gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit
             dies zusätzlich vereinbart ist.

A 13         Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?

             Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.

A 13.1       Räume einer Wohnung

             Zur Wohnung gehören diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung
             ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäudes.
             Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem
             Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
             Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon
             ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der
             Wohnung).

A 13.2       Loggien, Balkone, Terrassen

             Zur Wohnung gehören Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches
             gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden
             einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung
             befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem
             Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.

A 13.3       Gemeinschaftsräume

             Zur Wohnung gehören gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß
             vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf
             demselben Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.

A 13.4       Garagen

A 13.4.1     Garagen innerhalb des Wohnortes

             Zur Wohnung gehören privat genutzte Garagen, soweit sich diese im gleichen Wohnort wie die versicherte
             Wohnung befinden.

A 13.4.2     Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
             vereinbart oder im Versicherungsvertrag gesondert genannt.

A 13.4.2.1   Garagen außerhalb Wohnortes

             In Erweiterung von A 13.4.1 gilt als Versicherungsort auch die Garage, die sich im Umkreis von 5 Kilometer
             außerhalb des Versicherungsortes befindet, als mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000
             EUR begrenzt.

A 13.4.2.2   Sammelgaragen

             In Erweiterung zu A 13.4.1 gilt auch eine Sammelgarage im selbstbewohnten Mehrfamilienhaus zum
             Versicherungsort. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.

A 13.5       Inhalt von häuslichen Arbeitszimmern

A 13.5.1     In Erweiterung von A 13.1 gehören Räume (häusliches Arbeitszimmer), die ausschließlich beruflich oder gewerblich
             genutzt werden, zur Wohnung, auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind.

A 13.5.2     Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
             Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

A 13.5.3     Die Fläche der beruflich oder gewerblich genutzten Räume, in denen Versicherungsschutz besteht, ist bei einer
             Anzeige nach A 19.4 (Wohnungswechsel) der Wohnfläche gleichzustellen.
A 13.6       Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken

A 13.6.1     Versicherungsschutz besteht für den Inhalt von Kundenschließfächern in Tresorräumen von Banken innerhalb
             Deutschlands. Voraussetzung ist, dass das Kundenschließfach vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in
             häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt wird.

A 13.6.2     Diese Erweiterung hat Gültigkeit, soweit aus einem anderen Vertrag kein Ersatz erlangt werden kann.

A 13.6.3     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000 EUR begrenzt.

A 13.6.4     Die vereinbarte Entschädigungsgrenze wird nicht durch den Vorsorgebetrag nach A 17.2.2 erhöht.

A 13.7       Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
             vereinbart

A 13.7.1     Hausrat in Einliegerwohnungen

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A 13.7.1.1   In Erweiterung von A 13.1 zählt auch die vermietete Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus zum
             Versicherungsort. Eine Entschädigung aus diesem Vertrag wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer
             hierfür die Gefahr trägt.

A 13.7.1.2   Nicht mitversichert gilt der Hausrat von Mietern.

A 13.7.2     Beruflicher Zweitwohnsitz

A 13.7.2.1   In Erweiterung von A 13.1 besteht Versicherungsschutz auch in einem aus beruflichen Gründen genutzten
             Zweitwohnsitz innerhalb Deutschlands.

A 13.7.2.2   Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
             Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

A 13.7.2.3   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, max. 20.000
             EUR begrenzt.

A 13.7.3     Eingelagerter Hausrat in Self-Storage-Anlagen

A 13.7.3.1   In Erweiterung von A 13 gilt bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung auch der Lagerraum in einer Self-
             Storage-Anlage innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Versicherungsort, soweit dieser vom
             Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken
             angemietet wurde.

A 13.7.3.2   Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Self-Storage-Anlage ein aktuelles Qualitätssiegel des Verbands
             deutscher Self Storage Unternehmen e.V. führt.

A 13.7.3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsachen nach A 21.1.

A 13.7.3.4   Die Regelungen zur Außenversicherung finden keine Anwendung.

A 13.7.3.5   Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
             Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

A 13.7.3.6   Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000 EUR begrenzt.

A 13.7.4     Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken und externen Tresorschließfächern

A 13.7.4.1   Versicherungsschutz besteht für versicherte Wertsachen in Kundenschließfächern in Tresorräumen, die sich
             innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden, bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten
             Entschädigungsgrenze. Dies gilt auch, wenn die Wertsachen dort nicht nur vorübergehend aufbewahrt werden.

A 13.7.4.2   Versicherungsschutz besteht nur, wenn
             a) das Geldinstitut zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist oder
             b) das private Lagerunternehmen für Tresorschließfächer für seine Tresorräume über eine aktuelle
             VdS-Zertifizierung der Stufe C mit SG6 verfügt.

A 13.7.4.3   Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
             Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
             Schadenersatzansprüche gegen das verwahrende Unternehmen sind im Leistungsfall an den Versicherer
             abzutreten.

A 13.7.4.4   Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 30.000 EUR begrenzt,
             soweit im Versicherungsschein keine abweichende Entschädigungsgrenze vereinbart ist.

A 13.7.4.5   Die vereinbarte Entschädigungsgrenze wird nicht durch den Vorsorgebetrag nach A 17.2.2 erhöht.

A 14         Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?

             Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je
             Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je
             Versicherungsfall nach oben.

             Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach
             versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.

A 15         Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?

A 15.1       Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung

             Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden
             Voraussetzungen:

A 15.1.1     Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der
             mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.

A 15.1.2     Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 12
             Monaten gelten nicht als vorübergehend.

[Seite 30]
A 15.2     Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten

           Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb
           der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:

A 15.2.1   der Ausbildung;

A 15.2.2   einem freiwilligen Wehrdienst;

A 15.2.3   einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr,
           Bundesfreiwilligendienst).

           Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.

A 15.3     Besonderheit bei Einbruchdiebstahl

           Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A 4.1 erfüllt sein.

A 15.4     Besonderheit bei Raub

           Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.3.2 an, besteht
           Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung:

           Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.

           Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
           Gemeinschaft leben.

A 15.5     Besonderheit bei Naturgefahren

           Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.

A 15.6     Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen

           Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen.

           Die Entschädigung ist im Rahmen der Außenversicherung auf 100 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.

A 15.7     Ständige Außenversicherung am Arbeitsplatz

A 15.7.1   Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers, auch
           wenn sich diese dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden. Dem Versicherungsnehmer stehen
           Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

A 15.7.2   Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, an dem regelmäßig die Aufgaben einer beruflichen Tätigkeit verrichtet
           werden. Kein Arbeitsplatz sind öffentlich zugängliche Bereiche wie z. B. im Restaurant, Cafe, Hotellobby,
           Wartebereiche im Bahnhof oder Flughafen, Badeinrichtungen.

A 15.7.3   Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
           Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

A 15.7.4   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und
           5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.

A 15.8     Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen

A 15.8.1   Der Versicherer leistet Entschädigung für Sportausrüstungen des Versicherungsnehmers, auch wenn sich diese
           dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit
           ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

A 15.8.2   Sportausrüstungen sind Sportgeräte, deren Zubehör und dazugehörende Sportbekleidung. Zur Sportbekleidung
           gehören auch Sachen, die Schutz gegen mögliche Verletzung bei Ausübung des Sports bieten.

A 15.8.3   Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl nach A 4.1 besteht Versicherungsschutz nur, wenn sich die versicherten
           Sachen in einem verschlossenen Behältnis befinden. Reitutensilien sind auch in einer verschlossenen
           Sattelkammer versichert.

A 15.8.4   Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
           Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

A 15.8.5   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und
           10.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.

A 15.9     Vorläufiger Versicherungsschutz bei Auszug

A 15.9.1   Entfällt für bisher in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Personen der
           Hausratversicherungsschutz, weil diese einen eigenen, nicht zum Haushalt des Versicherungsnehmers
           gehörenden Hausstand gründen (z.B. Auszug von Kindern, Auszug von Ehepartnern nach Trennung), so besteht
           für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab Gründung des eigenen Hausstands, vorläufiger
           Versicherungsschutz.

[Seite 31]
A 15.9.2      Dieser vorläufige Versicherungsschutz besteht nur, soweit aus diesem oder anderen Versicherungsverträgen keine
              anderweitige Entschädigung in Anspruch genommen werden kann.

A 15.9.3      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 30.000 EUR. Der übrige Leistungsumfang richtet sich nach
              dem zum Zeitpunkt der Haushaltsbegründung vereinbarten Vertragsinhalt.

A 15.10       Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel

A 15.10.1     Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch
              einen Unfall eines eigenen oder gemieteten Personenkraftwagens (Pkw) oder öffentlichen Verkehrsmittels (Bus,
              Bahn, Taxi), mit welchem die versicherten Sachen befördert wurden.

A 15.10.2     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung. Der
              Selbstbehalt beträgt je Schadenfall 250 EUR.

A 15.11       Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung – sofern im Versicherungsvertrag
              ausdrücklich vereinbart

A 15.11.1     Beschädigung oder Verlust von aufgegebenem Reisegepäck

A 15.11.1.1   Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die sich während einer Reise im Gewahrsam eines
              Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsunternehmens oder einer Gepäckaufbewahrung befinden und
              dort zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

A 15.11.1.2   Als Reise gilt eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 4 Tagen von der im Versicherungsschein
              bezeichneten Wohnung.

A 15.11.1.3   Nicht versichert sind Wertsachen nach A 21.1 sowie Geräte der Informations-, Unterhaltungs- und
              Kommunikationstechnologie, Foto-, Film-, Videogeräte und deren Zubehör.

A 15.11.1.4   Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
              Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

A 15.11.1.5   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt.


A 16          Welche Kosten sind versichert?

              Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen
              sind:

A 16.1        Aufräumungskosten

              Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um
              zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu
              vernichten.

A 16.2        Bewegungs- und Schutzkosten

              Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung
              ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

A 16.3        Hotelkosten

              Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück)
              vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem
              Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

              Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die
              Dauer von 12 Monaten.

              Die Entschädigung ist pro Tag begrenzt auf 2 ‰ der Versicherungssumme bei Vereinbarung der Premium-Deckung
              und auf 3 ‰ bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.

A 16.4        Transport- und Lagerkosten
              Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass
              die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil
              nicht zumutbar ist.

              Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine
              Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 12
              Monaten.

A 16.5        Schlossänderungskosten

              Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für
              Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall
              abhandengekommen sind.

[Seite 32]
A 16.6    Bewachungskosten

          Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und
          Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.

          Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen
          wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 72 Stunden.

          Bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung gilt ein Zeitraum von längstens 10 Tagen und die
          Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 10% der Vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

A 16.7    Bewachungskosten bei Ausfall der Einbruchmeldeanlage

          Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn Einbruchmeldeanlagen die
          vereinbarungsgemäß den Versicherungsort überwachen, aufgrund eines technischen Defekts oder fehlender
          Stromversorgung unvorhergesehen ausfallen.

          Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anlage in gebrauchsfähigem Zustand
          erhalten hat und die Anlage vor dem Ausfall in einem gebrauchsfähigen Zustand war.

          Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen
          wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 72 Stunden.

          Bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung gilt ein Zeitraum von längstens 10 Tagen und die
          Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 10% der Vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

A 16.8    Reparaturkosten für Gebäudeschäden

          Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies
          setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden
          sind.

          Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht
          wurden, zählen ebenfalls dazu.

          Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
          Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

A 16.9    Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
          Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten
          repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum
          befindlichen Wohnung entstanden ist.

A 16.10   Kosten für provisorische Maßnahmen

          Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.

A 16.11   Umzugskosten

          Das sind Kosten, die entstehen für den Umzug in eine andere vergleichbare Wohnung sowie den Rückumzug wenn
          die ansonsten ständig bewohnte Wohnung infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden ist und dem
          Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet
          werden kann.

          Eine Wohnung ist vergleichbar, wenn sie innerhalb Deutschlands und in einer Entfernung von höchstens 50 km
          vom bisherigen Wohnort liegt.

          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.

          Kosten für die durch den Umzug entstandene geänderte Lebensführung werden nicht ersetzt.

A 16.12   Fehlalarm von Rauch-, Gas- oder Wassermeldern oder der Einbruchmeldeanlage

          Das sind Kosten, die entstehen, wenn ein Fehlalarm zu einem Einsatz von z. B. Polizei oder Feuerwehr führt.

          Ersetzt werden außer den Kosten des Einsatzes auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an der Türe oder
          Fenster, die dadurch entstehen, dass sich aufgrund des Fehlalarms gewaltsam Zugang in das versicherte Gebäude
          bzw. dessen Wohnung verschafft wurde.

          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und
          5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.

A 16.13   Sicherheitsberatung

          Das sind Kosten, die entstehen für eine Sicherheitsberatung, die im Anschluss an einen erfolgten Einbruchdiebstahl
          oder den Versuch einer solchen Tat durchgeführt wird. Erstattet werden die Kosten der Beratung sowie Fahrtkosten
          des Beraters, wenn die Beratung von einem Unternehmen mit VdS-Home-Anerkennung oder von der Polizei am
          Versicherungsort durchgeführt wird.

[Seite 33]
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.

A 16.14   Schlüsseldienst (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr)

          Das sind Kosten, die entstehen für die Öffnung der Hauseingangs- oder Wohnungseingangstür, die dadurch
          entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Ehe- oder Lebenspartner

          -     Schlüssel verloren oder
          -     sich versehentlich ausgesperrt oder
          -     den Schlüssel im Schloss abgebrochen hat.

          Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

          Der Versicherer ersetzt auch die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der
          Tür funktionsunfähig geworden ist.

          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.

A 16.15   Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust

          Das sind Kosten, die entstehen durch den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, die infolge eines
          Versicherungsfalles entstehen und die das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.

A 16.16   Mehrkosten durch Technologiefortschritt

          Das sind die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
          Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit
          unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst
          nahekommen.

A 16.17   Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr)

          Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden 10.000 EUR und fallen für vom Schaden betroffene Sachen
          Mehrkosten für alters- und behindertengerechte Umgestaltungen an werden diese vom Versicherer ersetzt.

          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.

A 16.18   Mehrkosten bei Rückreise

          Das sind Kosten, die entstehen durch den Fahrtmehraufwand, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines
          erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist.
          Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

          Bei Vereinbarung der Premium-Deckung definiert sich ein erheblicher Versicherungsfall, wenn der Schaden
          voraussichtlich 10.000 EUR und bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung 5.000 EUR übersteigt. Zusätzlich
          muss bei beiden Deckungsvarianten die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig sein.

          Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers
          vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von max. 6 Wochen.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort bei dem Versicherer
          Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.

A 16.19   Reiserücktrittskosten nach einem Schaden

          Das sind Kosten, die entstehen durch die Stornierung einer bereits gebuchten Urlaubsreise für den
          Versicherungsnehmer (Stornogebühren), wenn dieser wegen eines erheblichen Versicherungsfalles, welcher
          innerhalb von 7 Tagen vor Reiseantritt eingetreten ist, seine Urlaubsreise nicht antreten kann. Als Urlaubsreise gilt
          jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen
          bis zu einer Dauer von max. 6 Wochen. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in
          häuslicher Gemeinschaft leben.

          Bei Vereinbarung der Premium-Deckung definiert sich ein erheblicher Versicherungsfall, wenn der Schaden
          voraussichtlich 5.000 EUR und bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung 3.000 EUR übersteigt. Zusätzlich
          muss bei beiden Deckungsvarianten die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig sein.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornierung der bereits gebuchten Urlaubsreise bei dem Versicherer
          Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.

          Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
          Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.

A 16.20   Betreuung von Kindern

          Wenn durch einen entschädigungspflichtigen Schaden, dessen Höhe voraussichtlich 10.000 EUR übersteigt,
          -    die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde oder einen Aufenthalt in einem benutzbaren Teil der
               Wohnung nicht zumutbar ist oder

[Seite 34]
              -     dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die
                    Kinderbetreuung kümmert, durch gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge des entschädigungspflichtigen
                    Schadens die Betreuung der Kinder nicht möglich ist,
              -     dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die
                    Kinderbetreuung kümmert, durch erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens, die Betreuung
                    der Kinder nicht möglich ist.
              Ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Mehraufwände für eine Kinderbetreuung,
              eine geeignete Unterbringung einschließlich Verpflegung und die dafür notwendigen Reisekosten für ein
              angemessenes Reisemittel.

              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.


A 16.21       Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen

              Wenn durch einen entschädigungspflichtigen Schaden, dessen Höhe voraussichtlich 10.000 EUR übersteigt,
              -    die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde oder einen Aufenthalt in einem benutzbaren Teil der
                   Wohnung nicht zumutbar ist oder
              -    dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die
                   Betreuung kümmert, durch gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge des entschädigungspflichtigen
                   Schadens die Betreuung der pflegebedürftigen Angehörigen nicht möglich ist,
              -    dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die
                   Betreuung kümmert, durch erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens, die Betreuung der
                   pflegebedürftigen Angehörigen nicht möglich ist.

              Ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Mehraufwände für eine geeignete
              Unterbringung einschließlich Verpflegung und die dafür notwendigen Reisekosten für ein angemessenes
              Reisemittel.

              Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
              Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.

A 16.22       Unterbringung von Haustieren

              Das sind Kosten, die entstehen für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder an einer anderen
              geeigneten Stelle, wenn die ständig bewohnte Wohnung durch ein ersatzpflichtiges Schadenereignis unbewohnbar
              wurde oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist.

              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.

A 16.23       Psychologische Erstberatung nach einem Großschaden

              Das sind Kosten, die entstehen für eine psychologische Erstberatung bzw. Behandlung wegen eines versicherten
              Großschadens, die vom Versicherungsnehmer bis spätestens sechs Monate nach dem Schadeneintritt beantragt
              wurde. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Die
              Kosten der Behandlung werden längstens für ein Jahr ab Beginn der Behandlung übernommen. Ein Großschaden
              liegt vor, wenn der Schaden voraussichtlich 25.000 EUR übersteigt.

              Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Kosten von Behandlungen, die
              bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls begonnen haben bzw. beantragt oder vereinbart waren.

              Erstattet werden die Kosten für eine Erstberatung und Behandlung bei auf dem Gebiet der Psychiatrie,
              Psychotherapie, Neurologie oder Psychosomatik ausgebildeten und zertifizierten Ärzten, soweit diese Kosten nicht
              anderweitig erstattet werden.

              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.

A 16.24       Cyberschutz

A 16.24.1     Datenrettungskosten

A 16.24.1.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen
            Kosten für die technische Wiederherstellung oder des Versuchs der Wiederherstellung - nicht der
            Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen.
            Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem
            Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.

A 16.24.1.2   Ausschlüsse

              Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
              -      Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien);
              -      verfügbare Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder
                     Installationsmedium vorhält.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.

A 16.24.1.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.

[Seite 35]
A 16.24.2     Phishing, Pharming

A 16.24.2.1 Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen unmittelbare Vermögensschäden, die
            dem Versicherungsnehmer durch Phishing oder Pharming entstehen, soweit diese nicht anderweitig erstattet
            werden. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

              Versicherungsschutz besteht nur in Zusammenhang mit Transaktionen, die auf einem im Eigentum des
              Versicherungsnehmers befindlichen Computer (PC, Notebook, Laptop) durchgeführt wurden.

A 16.24.2.2 Phishing ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Identitäten) mit Hilfe von E-
            Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten beschaffen und mit den so erlangten Daten im Online-Verkehr
            unerlaubte Handlungen vornehmen.

              Als Phishing gilt auch, wenn sich Dritte bei einem Einbruchdiebstahl oder Raub am Versicherungsort widerrechtlich
              Zugriff auf vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten verschaffen.

              Pharming ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Identitäten) durch
              Umleitung auf gefälschte Webseiten vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten verschaffen und mit den so
              erlangten Daten im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vornehmen.

A 16.24.2.3   Ausschlüsse
              -    Andere Arten des Erlangens von Zugangs- oder Identifikationsdaten oder
              -    andere Arten der Internetkriminalität,
              -    Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder soweit ein kontoführendes Kreditinstitut
                   sie begleicht oder dafür haftet.
A 16.24.2.4 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

              Der Computer muss mit einer Zugriffsberechtigung, einer Firewall sowie einer aktuellen Version einer
              Virenschutzsoftware ausgestattet sein. Die Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren.
              Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.

A 16.24.2.5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

              Nach einem Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer
              -    den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen,
              -    den Versicherungsfall unverzüglich bei dem kontoführenden Kreditinstitut anzeigen,
              -    in Abstimmung mit dem Kreditinstitut unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (z.B.
                   Widerspruch der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z.B.
                   Kontosperrung),
              -    sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher oder durch das kontoführende Kreditinstitut
                   bemühen.

              Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
              -     bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle zur Feststellung der
                    Schadenursache und des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilen,
              -     das kontoführende Kreditinstitut ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung
                    des Versicherungsfalles zu erteilen.
              Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.

A 16.24.2.6 Ersetzt wird die unmittelbare Vermögenseinbuße in Höhe des zu Unrecht belasteten Betrags, soweit dieser nicht
            anderweitig erstattet wird.
            Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z.B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, Kosten für
            Hard- und Software) werden nicht erstattet.
            Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Mehrere Schäden, die auf eine gemeinsame
            Ursache entstehen, gelten als ein Versicherungsfall.

A 16.24.3     Skimming

A 16.24.3.1   Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen unmittelbare Vermögensschäden, die
              dem Versicherungsnehmer durch Skimming entstehen, soweit diese nicht anderweitig erstattet werden. Dem
              Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

A 16.24.3.2   Skimming ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich durch Manipulation von Geldautomaten oder sonstigen für
              elektronische Zahlungsvorgänge geeignete Lesegeräten, vertrauliche Zugangs- oder Identifikationsdaten von Bank-
              oder Kreditkarten verschaffen und mit den so erlangten Daten Zweitkarten anfertigen, um mit diesen unerlaubte
              Handlungen vorzunehmen.

A 16.24.3.3   Nicht versichert sind
              -      andere Arten des Erlangens von Zugangs- oder Identifikationsdaten,
              -      Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder soweit ein Kreditinstitut sie begleicht
                     oder dafür haftet.

A 16.24.3.4 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

              Nach einem Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer
              -    den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen,
              -    den Versicherungsfall unverzüglich bei dem kontoführenden Kreditinstitut anzeigen,
              -    in Abstimmung mit dem Kreditinstitut unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (z.B.
                   Widerspruch der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z.B.

[Seite 36]
                    Kontosperrung),
              -     sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher oder durch das kontoführende Kreditinstitut
                    bemühen.

              Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
              -     bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle zur Feststellung der
                    Schadenursache und des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilen,
              -     die beteiligten Kreditinstitute ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des
                    Versicherungsfalles zu erteilen.
              Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.


A 16.24.3.5   Ersetzt wird die unmittelbare Vermögenseinbuße in Höhe des zu Unrecht belasteten Betrags, soweit dieser nicht
              anderweitig erstattet wird.
              Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z.B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, Kosten für
              Hard- und Software) werden nicht erstattet.
              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Mehrere Schäden, die auf eine gemeinsame
              Ursache entstehen, gelten als ein Versicherungsfall.
A 16.25       Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
              vereinbart

A 16.25.1     Schäden durch wildlebende Tiere

              Der Versicherer ersetzt Schäden an versicherten Sachen durch wildlebende Tiere die zu Schalen- oder Federwild
              gemäß Bundesjagdgesetz (BJagdG) zählen.

              Ausgeschlossen bleiben Schäden durch wildlebende Tiere an versicherten Sachen auf Balkonen, Terrassen und in
              Garagen außerhalb des Grundstücks auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.

              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.

A 16.25.2     Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern

              Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen-
              oder Bienennestern, die sich innerhalb der versicherten Wohnung befinden.

              Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn die Entfernung bzw. Umsiedlung aus rechtlichen Gründen, z. B. aus
              Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist.

              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall 1.000 EUR begrenzt.

A 16.25.3     Homeoffice

              Der Versicherer ersetzt infolge eines versicherten Schadens, folgende notwendigen und angefallenen Kosten,
              sofern diese nicht durch einen weiteren Ersatzpflichtigen (z.B. Arbeitgeber, Eigentümer) ersetzt werden:

A 16.25.3.1 Ersatzgerät - Notebook/ Laptop

              Die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzgerätes bis zur Wiederherstellung bei einem Fachhändler oder eine
              Fachreparaturwerkstatt, wenn eine umgehende Reparatur nicht möglich ist. Der Versicherer übernimmt je
              Versicherungsfall die hierdurch entstehenden und nachgewiesenen Kosten bis 100 EUR.

A 16.25.3.2   Anmietung eines Co-Working Space

              Falls die Räumlichkeiten aufgrund eines versicherten Schadens nicht mehr genutzt werden können, erstatten wir
              die hierdurch entstehenden und nachgewiesenen Kosten für die Anmietung eines Co-Working Spaces bis zu 150
              EUR.

A 16.25.3.3 Mehrkosten durch Inanspruchnahme des Mobilfunkanbieters

              Kann der Internet-Router aufgrund eines versicherten Schadens nicht genutzt werden, übernimmt der Versicherer
              die anfallenden und nachgewiesenen Mehrkosten die der Mobilfunkanbieter zur Nutzung eines Mobilen Hotspots
              erhebt. Die Kosten sind je Versicherungsfall auf 50 EUR begrenzt.

A 16.25.4     Mehrkosten für Smart-Home Aufrüstung

              Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers und sofern kein weiterer Ersatzpflichtiger leistet,
              die Mehrkosten bei der Wiederbeschaffung infolge eines versicherten Schadens einer oder mehrerer der folgenden
              Sachen:

              - Funksteckdosen,
              - Saug- und Mähroboter,
              - Lichtsteuerungssysteme,
              - Heizungstechnik oder Heizkörperthermostat,
              - Küchen- und Haushaltsgeräte,

              die dadurch entstehen, dass eine gleichwertige Sache mit Smart-Home-Funktion erworben wird

[Seite 37]
              Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Mehrkosten bis 250 EUR.

A 16.25.5     Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat

A 16.25.5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
            Gemeinschaft lebende Person Opfer einer - polizeilich/behördlich angezeigten - Straftat nach dem Strafgesetzbuch
            (StGB) wird und hierdurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen
            Ereignisses abhandenkommen. Der folgende Einschluss deckt zusätzlich Schäden durch Straftaten ab, die bisher
            nicht im Bedingungswerk oder über gesonderte Regelungen explizit genannt wurden.

A 16.25.5.2 Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Für die versicherten Sachen gelten
            grundsätzlich die im Versicherungsvertrag jeweils vereinbarten Summen, zusammen jedoch maximal die o.g.
            Leistungsgrenze.
A 16.25.5.3   Ausschlüsse

              Nicht versichert sind Ansprüche aus Personenschäden und der gesondert zu versichernde Diebstahl und die
              Beschädigung von Fahrrädern.

A 16.25.5.4   Besteht Versicherungsschutz über mehrere im Vertrag vereinbarte Regelungen, kann die Leistung ausschließlich
              über die für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung beansprucht werden.

A 16.25.5.5   Der Versicherungsnehmer hat den Vorfall, bzw. die Straftat unverzüglich der zuständigen
              Polizeidienststelle/Behörde anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der
              Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.

A 16.25.6     Feuer- und Hitzeschäden an Gartenmöbel und Gartengeräten auf dem Grundstück der versicherten
              Wohnung

A 16.25.6.1   Der Versicherer ersetzt Schäden an Gartenmöbeln und Gartengeräten, die sich auf dem Grundstück befinden,
              auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Brand, Nutzwärme sowie Seng- und Schmorschäden
              nach A 3.1, A 3.7 und A 3.8.

A 16.25.6.2   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt.

A 17          Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung
              der Versicherungssumme?

A 17.1        Versicherungswert

              Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.

A 17.1.1      Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
              neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.

A 17.1.2      Für Kunstgegenstände nach A 21.1.1.5 und Antiquitäten nach A 21.1.1.6 ist der Versicherungswert der Betrag, der
              aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.

A 17.1.3      Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der
              gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.

A 17.1.4      Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A 21.3 begrenzt, werden höchstens diese
              berücksichtigt.

A 17.2        Versicherungssumme

A 17.2.1      Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem
              Versicherungswert nach A 17.1 entsprechen.

A 17.2.2      Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent in der Premium-Deckung und um
              30 Prozent in der Premium Plus-Deckung.

A 17.3        Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag

              Es gelten folgende Grundlagen:

A 17.3.1      Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu
              die Versicherungssumme.
              Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die
              normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ verwendet. Dieser ist Bestandteil des
              Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom
              Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.
              Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im
              vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
              Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.

              Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf
              den nächsten vollen Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue
              Versicherungssumme bekannt.

[Seite 38]
A 17.3.2   Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag.

A 17.3.3   Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z. B. E-
           Mail, Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die
           Mitteilung über die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den
           Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.

A 18       Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?

A 18.1     Berechnung des Beitrags

           In der Hausratversicherung errechnet sich der Tarifbeitrag aus der Multiplikation der Versicherungssumme (in
           Tausend Euro) mit dem Beitragssatz des jeweiligen Tarifs für die vereinbarte Deckung.
A 18.2     Anpassung des Beitrags

A 18.2.1   Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge in angemessenen
           Zeiträumen regelmäßig zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch
           die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen.

A 18.2.2   Der Beitragssatz wird mittels anerkannter mathematischer-statistischer Verfahren unter Berücksichtigung der
           Schadenaufwendungen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand der Rückversicherung),
           des Gewinnansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert.

A 18.2.3   Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung
           ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden.

A 18.2.4   Preissteigerungen, nach A 17.3.1, dürfen bei der Anpassung nicht noch einmal berücksichtigt werden.

A 18.2.5   Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.

A 18.2.6   Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen
           Beitragshöhe spätestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den
           Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens
           jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen.

A 18.2.7   Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe (z.B. Bündelnachlass, Laufzeitnachlass) bleiben von der
           Tarifanpassung unberührt.

A 19       Was gilt bei einem Wohnungswechsel?

A 19.1     Umzug in eine neue Wohnung

           Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.
           Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in
           der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt,
           in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.

A 19.2     Mehrere Wohnungen

           Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht
           der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 3 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden
           Wohnungen.

A 19.3     Umzug ins Ausland

           Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf
           die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach
           Umzugsbeginn.

A 19.4     Anzeige der neuen Wohnung

A 19.4.1   Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue
           Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.

A 19.4.2   Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in
           der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail,
           Telefax oder Brief) erfolgen.

A 19.4.3   Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu
           Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
A 19.5     Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht

A 19.5.1   Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.

A 19.5.2   Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
           kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
           Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen
           Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang
           beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.

[Seite 39]
A 19.5.3   Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur
           Wirksamkeit der Kündigung zu.

A 19.6     Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung

           Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
A 19.6.1   Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück,
           gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des
           Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf
           von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur
           noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

A 19.6.2   Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind
           Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des
           ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf
           von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für
           die neue Wohnung.

A 19.6.3   Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A 19.6.2
           entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt
           der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

A 19.7     Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften

A 19.6     gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am
           Versicherungsort gemeldet sind.

A 20       Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?

A 20.1     Der Versicherer ersetzt

A 20.1.1   bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A 17.1 zum Zeitpunkt des
           Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.

A 20.1.2   bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der
           Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird
           aber höchstens der Versicherungswert nach A 17.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare
           Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.

A 20.1.3   bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag der
           dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne
           Reparatur zumutbar ist.

A 20.2     Mehrwertsteuer

           Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

A 20.3     Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers

           Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die
           zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach A 17.2.2
           begrenzt.

           Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden
           unbegrenzt ersetzt.

           Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter
           Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes:
           Versicherte Kosten nach A 16 werden darüber hinaus bis zu 100 Prozent der Versicherungssumme nach A 17.2
           ersetzt.

A 20.4     Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung

           Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach A
           17.1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach A 20.1 in dem Verhältnis von
           Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel:
           Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.

           Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 16 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis
           von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-,
           Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein.

A 20.5     Unterversicherungsverzicht

A 20.5.1   Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn der Versicherungsnehmer seine
           Wohnfläche korrekt angibt und mindestens eine Versicherungssumme von 650 EUR je Quadratmeter Wohnfläche
           vereinbart hat. Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume der Wohnung/des Einfamilienhauses einschließlich
           Hobbyräume. Unberücksichtigt bleiben Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller-/Bodenräume, die

[Seite 40]
             nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt werden.
A 20.5.2     A 20.5.1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für
             denselben Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht besteht.

A 20.5.3     Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des
             laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, das die Vereinbarung des
             Unterversicherungsverzichtes mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von
             diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
             Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

A 20.5.4     Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die
             neue Wohnung über. Sind die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichtes für die
             neue Wohnung nicht mehr erfüllt (z. B. bei einer Vergrößerung der Wohnfläche) gilt der Unterversicherungsverzicht
             bis zur Anpassung des Vertrags an die Voraussetzung, längstens bis zu 3 Monaten nach Umzugsbeginn.

A 20.6       Kosten

             Versicherte Kosten nach A 16 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die
             jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.

A 21         Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für
             Wertsachen?

A 21.1       Wertsachen

A 21.1.1.1   Versicherte Wertsachen nach A 11.2 sind:

A 21.1.1.2   Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;

A 21.1.1.3   Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;

A 21.1.1.4   Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;

A 21.1.1.5   Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A 21.1.1.4 genannte Sachen aus
             Silber;

A 21.1.1.6   Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.

A 21.2       Wertschutzschränke
A 21.2.1     Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine
             vergleichbar qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind. Im Übrigen gelten die Sicherungsanforderungen für die
             Hausratversicherung.

A 21.2.2     Zusätzlich gilt:
             Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem Gewicht
             müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig
             eingelassen sein.

A 21.3       Entschädigungsgrenzen

A 21.3.1     Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 100 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts
             anderes vereinbart ist.

A 21.3.2     Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A 21.2 gelten folgende
             Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag:

A 21.3.2.1   für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren
             Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt
             höchstens 3.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung;
             höchstens 3.500 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.
A 21.3.2.2   für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere
             höchstens 20.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung;
             höchstens 25.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.

A 21.3.2.3   für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.
             höchstens 40.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung;
             höchstens 50.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.


A 22         Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?

A 22.1       Feststellung der Schadenhöhe

             Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in
             einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.

             Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam
             vereinbaren.

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A 22.2       Weitere Feststellungen

             Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere
             Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.

A 22.3       Verfahren vor der Feststellung

             Für das Sachverständigenverfahren gilt:

A 22.3.1     Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die
             ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
             auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen
             angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt
             werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den
             Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den
             Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.

A 22.3.2     Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:

A22.3.2.1    Mitbewerber des Versicherungsnehmers,

A 22.3.2.2   Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,

A 22.3.2.3   Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen
             in einem ähnlichen Verhältnis stehen.

A 22.3.3     Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen
             einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A 22.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn
             sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
             ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.

A 22.4       Feststellung

             Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

A 22.4.1     ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den
             dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,

A 22.4.2     die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,

A 22.4.3     die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,

A22.4.4      die versicherten Kosten.

             Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden
             betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.

A 22.5       Verfahren nach der Feststellung

             Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
             der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet
             über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für
             den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien
             gleichzeitig.

             Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind
             unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
             Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen
             unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die
             Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

A 22.6       Kosten

             Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
             Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

             Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt, ersetzen wir die durch den
             Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.

A 22.7       Obliegenheiten

             Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

[Seite 42]
A 23       Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?

A 23.1     Fälligkeit der Entschädigung

           Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend
           festgestellt hat.
           Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
           beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.

A 23.2     Verzinsung

           Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
           Zinspflicht besteht:

A 23.2.1   Entschädigung

           Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines
           Monats geleistet wurde.

A 23.2.2   Zinssatz

           Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 247 BGB),
           mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.

           Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

A 23.3     Hemmung

           Bei der Berechnung der Fristen nach A 23.1 und A 23.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den
           wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

A 23.4     Aufschiebung der Zahlung

           Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

A 23.4.1   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

A 23.4.2   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
           aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.

A 24       Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der
           Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?

A 24.1     Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit

           Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
           Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 13 zu beheizen und dies genügend
           häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
           entleeren und entleert zu halten.

A 24.2     Folgen einer Obliegenheitsverletzung

           Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 24.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen
           nach B 3.3.1.3 und B 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder
           teilweise leistungsfrei sein.

A 25       Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?

A 25.1     Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
           Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden
           etwaige Rechte zu wahren.

           Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren
           einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.

A 25.2     Folgen der Obliegenheitsverletzung

           Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3.3 Folgendes: Der
           Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.

A 26       Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?

A 26.1     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung

           Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:

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A 26.1.1     Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

A 26.1.2     Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 19 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.

A 26.1.3     Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung
             bei Vereinbarung der Premium-Deckung länger als 6 Monate;
             bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung länger als 12 Monate
             oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt
             wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige
             Person darin aufhält.

A 26.1.4     Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch
             bei einem Wohnungswechsel.

A 26.2       Folgen einer Gefahrerhöhung

             Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in B 3.2 geregelt.

A 26.3       Verzicht auf die Anzeige von Gerüsten

             Die Aufstellung eines Gerüsts an Versicherungsort ist nicht anzeigepflichtig.

A 27         Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?

A 27.1       Anzeigepflicht

             Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen,
             hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
             Brief) erfolgen.

A 27.2       Entschädigung

             Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die
             Entschädigung dieser Sache:

A 27.2.1     Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung

             Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer
             die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete
             Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.

A 27.2.2     Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung

             Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers
             wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:

A 27.2.2.1   Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur
             Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des
             Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

A 27.2.2.2   Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im
             Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös
             abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.

A 27.3       Beschädigte Sachen

             Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch
             die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.

A 27.4       Mögliche Rückerlangung

             Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen,
             ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.

A 27.5       Übertragung der Rechte

             Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
             Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen
             Sachen zustehen.

A 27.6       Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren

             Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die
             gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.

[Seite 44]
             Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger
             Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist

A 28         Innovationsgarantie

             Werden die dieser Hausratversicherung zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des
             Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung
             für diesen Vertrag.

A 29         Bedingungsgarantie (GDV/Arbeitskreis)

             Die Waldenburger Versicherung AG garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrundeliegenden
             Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den
             durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen (jeweils aktueller Stand)
             abweichen. Ferner wird die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse garantiert.

A 30         Mehrleistungen im Rahmen der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
             vereinbart

A 30.1       Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit

             Werden Sie während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages arbeitslos, befreien wir Sie auf Ihren Wunsch
             von der Beitragszahlungspflicht (Beitragsbefreiung). Der Versicherungsschutz bleibt während dieser Zeit
             unverändert bestehen.

             Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei
             der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld I oder II beziehen und sich aktiv um Arbeit
             bemühen.

             Die Beitragsbefreiung erfolgt, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
             -     die Arbeitslosigkeit war unverschuldet;
             -     das Arbeitsverhältnis war unbefristet und
             -     die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden;
             -     die Hausratversicherung bestand bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seit mindestens 12 Monaten;
             -     bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bestand kein Beitragsrückstand.

             Die Beitragsbefreiung beginnt ab der ersten Fälligkeit, die der Meldung der Arbeitslosigkeit folgt.
             Die Beitragsbefreiung endet mit der Beendigung der Arbeitslosigkeit. Darüber hinaus erlischt der
             Hausratversicherungsvertrag ohne besondere Vereinbarung, wenn die Beitragsbefreiung mehr als 18 Monate
             dauert.

             Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die
             Arbeitslosigkeit sind vom Versicherungsnehmer zu erbringen.

             Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder
             schriftlich angekündigt war.

A 30.2       Summen- und Konditionsdifferenzdeckung

             Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung der Hausratversicherung noch ein anderweitig gültiger, bereits gekündigter
             Hausratversicherungsvertrag so gilt Summen- und Konditionsdifferenzdeckung, wie nachfolgend beschrieben.

A 30.2.1     Umfang der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung

A 30.2.1.1   Die Summendifferenzdeckung leistet in Höhe von 20 Prozent über der bei dem anderen Versicherer beurkundeten
             Versicherungssumme hinaus. Diese entfällt ersatzlos, wenn eine höhere Versicherungssumme erforderlich ist.

A 30.2.1.2   Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden
             Hausratversicherung nicht oder nicht im vollen Umfang versichert ist, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag
             vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich vertraglich vereinbarter und sonstiger erbrachter Leistungen aus der
             anderweitig bestehenden Versicherung.

A 30.2.1.3   Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der
             Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragsstellung der
             Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden
             Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung.

A 30.2.1.4   Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende
             Versicherung nicht erbracht wurden, weil
             -     der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages in Verzug war oder der anderweitige Versicherer
                   sich wegen vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens auf seine Leistungsfreiheit
                   beruft;
             -     zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat;
             -     aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht
                   wurde.

[Seite 45]
             Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner
             der vorgenannten Gründe zur Leistungskürzung oder Ablehnung vorgelegen hätte.

A 30.2.1.5   Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Summen- und
             Konditionsdifferenzdeckung keine anderweitige Versicherung bestanden hat.

A 30.2.2     Leistungsvoraussetzungen

             Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
             -     Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der anderweitig
                   bestehenden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen.
             -     bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden
                   Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen.
             -     sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder
                   nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen.

A 30.2.3     Dauer der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung

             Der Versicherungsschutz für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab
             Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt
             rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande kommt oder aufgrund Nichtzahlung der
             Erstprämie aufgehoben wird.

A 31         Marktgarantie - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart

A 31.1       Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird im Schadenfall der
             Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden nach A 1 erweitert. Der Versicherer mit
             dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als für
             jedermann zugängliche Hausratversicherung angeboten werden.

A 31.2       Die Marktgarantie gilt für Einschlüsse bzw. Leistungserweiterungen eines anderen Versicherers
             -    für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird und
             -    die in Höhe oder Umfang nicht bei der Waldenburger Versicherung AG versicherbar sind (auch nicht gegen
                  Zusatzbeitrag).

A 31.3       Die Marktgarantie gilt nicht
             -    für Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf All-Risk-Basis;
             -    für Einschlüsse weiterer Elementargefahren und/oder diesbezüglicher Leistungserweiterungen;
             -    für Glasbruchschäden;
             -    für einfachen Fahrraddiebstahl oder -vollkasko;
             -    für berufliche und gewerbliche Risiken;
             -    für Assistance und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen;
             -    wenn der Versicherungsnehmer oder eine Person, dessen Verhalten sich dieser zurechnen lassen muss den
                  Schaden vorsätzlich verursacht.

A 31.4       Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenzeitpunkt
             nachweisen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und
             Risikobeschreibungen des anderen Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft.

A 31.5       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

A 31.6       Für die Marktgarantie gilt die Beitragsanpassungsmöglichkeit nach A 18.2.

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Teil B - Allgemeiner Teil

Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

B 1.1     Beginn des Versicherungsschutzes

          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
          Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

B 1.2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode

B 1.2.1   Beitragszahlung

          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich,
          vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

B 1.2.2   Versicherungsperiode

          Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist
          die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

B 1.2.3   Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung und die D&O-Versicherung gilt:

          Versicherungsjahr

          Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste
          Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
          jeweils ganze Jahre.

B 1.3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

B 1.3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags

          Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
          angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.

          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
          unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

          Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
          Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.

          Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
          erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

B 1.3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug

          Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
          zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.

          Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

B 1.3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers

          Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der
          Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
          Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
          Beitrags aufmerksam gemacht hat.

          Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

B 1.4     Folgebeitrag

B 1.4.1   Fälligkeit

          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
          oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.

          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

B 1.4.2   Verzug und Schadensersatz

          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,
          wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.

[Seite 47]
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
          ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

B 1.4.3   Mahnung

          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
          Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die
          Zahlungsfrist muss von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.

          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
          Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

B 1.4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung

          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
          Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in
          Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

B 1.4.5   Kündigung nach Mahnung

          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf
          der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
          kündigen.

          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
          wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
          Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

B 1.4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung

          Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn
          die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
          Monats nach Fristablauf veranlasst wird.

          Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

B 1.5     Lastschriftverfahren

B 1.5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers

          Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
          Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
          die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
          abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

B 1.5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
          Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
          Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.

          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den
          ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.

          Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
          Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

B 1.6     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B 1.6.1   Allgemeiner Grundsatz

          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum
          entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B 1.6.2   Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf
          die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
          Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
          Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
          Widerrufsfrist beginnt.

          Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des

[Seite 48]
          Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus
          dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht
          ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

          Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
          rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
          Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
          Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
          beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
          der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen
          oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
          Geschäftsgebühr verlangen.

          Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung

B 2.1     Dauer und Ende des Vertrags

B 2.1.1   Vertragsdauer

          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

B 2.1.2   Stillschweigende Verlängerung

          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
          nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
          Kündigung zugegangen ist.

B 2.1.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf.

B 2.1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
          Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor
          dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

B 2.1.5   Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die D&O-Versicherung)

          Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag
          bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

B 2.1.5.1 Tod des Versicherungsnehmers

          Stirbt der Versicherungsnehmer, endet das Versicherungsverhältnis mit der Kenntnis des Versicherers von der
          vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des
          Versicherungsnehmers, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe/ Angehörige die Wohnung bzw. den dort
          verbliebenen Hausrat in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.

B 2.2     Kündigung nach Versicherungsfall

B 2.2.1   Kündigungsrecht

B 2.2.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt:

          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
          Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
          Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

B 2.2.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:

          Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
          - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden
            geleistet wurde
          - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder

[Seite 49]
          - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.

          Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach
          der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

B 2.2.1.3 Für die D&O-Versicherung gilt:

          Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
          - der Versicherer einen Anspruch auf Freistellung anerkennt oder zu Unrecht abgelehnt hat oder
          - der Versicherer den versicherten Personen die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch kommen zu
            lassen.

B 2.2.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer

          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
          Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
          zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

B 2.2.3   Kündigung durch Versicherer

          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

B 2.3     Veräußerung und deren Rechtsfolgen (gilt nicht für die D&O-Versicherung)

B 2.3.1   Übergang der Versicherung

B 2.3.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt:

          Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei
          Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines
          Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

          Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder
          ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung
          erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen.

          Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

B 2.3.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:

          Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
          seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.

          Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen
          Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

B 2.3.2   Kündigung

          Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
          einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
          innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

          Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden
          Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
          nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
          Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

B 2.3.3   Beitrag

          Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber
          während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.

          Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

B 2.3.4   Anzeigepflichten

          Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) anzuzeigen.

          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall
          später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der
          Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
          geschlossen hätte.

          Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm
          die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des
          Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

[Seite 50]
Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

B 3.1     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

B 3.1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
          Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und
          die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
          Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
          vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.

          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz
          1 und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
          Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
          worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
          zur Last fällt.

B 3.1.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
          zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.

          Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
          oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

          Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
          zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

          Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
          der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt
          oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich
          war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
          arglistig verletzt hat.

B 3.1.2.2 Kündigung

          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann
          der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist
          ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
          nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

B 3.1.2.3 Vertragsänderung

          Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
          Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
          geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
          Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
          laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
          Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
          eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
          hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

B 3.1.3   Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers

          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats
          schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
          kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die
          Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
          Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

B 3.1.4   Hinweispflicht des Versicherers

          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
          Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

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B 3.1.5   Ausschluss von Rechten des Versicherers

           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
           wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

B 3.1.6   Anfechtung

           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

B 3.1.7   Erlöschen der Rechte des Versicherers

           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
           Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
           eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
           vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

B 3.2     Gefahrerhöhung (gilt für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungs-
           versicherungen und die D&O-Versicherung)

B 3.2.1   Begriff der Gefahrerhöhung

B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
          vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
          Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
          nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
          Umständen als mitversichert gelten soll.

B 3.2.2   Pflichten des Versicherungsnehmers

B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
          keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
          Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
          Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

B 3.2.3   Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer

B 3.2.3.1 Kündigungsrecht

           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos
           kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das
           Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

           Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
           kündigen.

           Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
           unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

B 3.2.3.2 Vertragsänderung

           Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
           entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.

           Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
           Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
           Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
           Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

B 3.2.4   Erlöschen der Rechte des Versicherers

           Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht
           innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
           Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

B 3.2.5   Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn

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          der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
          diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
          Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
          hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als
          einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
          leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der
          Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die
          Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
          Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.

B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
          a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
              Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
          b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
              eine Kündigung nicht erfolgt war oder
          c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
              Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.

B 3.3     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B 3.3.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

B 3.3.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie die Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt:

          Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat,
          sind:

          a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
          b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.

B 3.3.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung und die D&O-Versicherung gilt:

          Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb
          angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
          unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

B 3.3.1.3 Rechtsfolgen

          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
          Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
          nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.

          Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder
          vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

B 3.3.2   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

          Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
          Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggf. auch
          mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
          Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach
          pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

B 3.3.2.2 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronik sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt zusätzlich zu B 3.3.2.1:

          Der Versicherungsnehmer hat

          a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich
             oder telefonisch - anzuzeigen;
          b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
          c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
          d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
             Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
             dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
             aufzubewahren;
          e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen,
             die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
             ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
             Entschädigungspflicht zu gestatten;
          f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

[Seite 53]
          g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu,
             so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den
             tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

B 3.3.2.3 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu B 3.3.2.1:

          a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine
             Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
             Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.

          b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
             Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
             Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
             werden.

          c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt
             oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch,
             wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadenereignisses ein
             Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

          d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
             Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
             Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

          e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des
             Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers
             einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
             Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

B 3.3.2.4 Für die D&O-Versicherung gilt abweichend von B 3.3.2.1:

          Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nachfolgende Obliegenheiten zu erfüllen.
          Diese und die Rechtsfolgen bei Verletzung gelten sinngemäß auch für die versicherten Personen.

          a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
             Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggf.
             auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
             Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach
             pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
          b) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
          c) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
             Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
             Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
             werden.
          d) Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein
             Strafbefehl oder Bescheid, der den Einsatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben
             könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
             erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
          e) Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder
             gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle
             eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person
             fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
          f) Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat sie die Führung des Verfahrens
             dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen der versicherten Person einen Rechtsanwalt.
             Die versicherte Person muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die
             angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

B 3.3.3   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
          der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
          seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

          Besonderheit für die Hausratversicherung
          Im Rahmen der Premium Plus-Deckung wird auf eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Verletzung von
          gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften nach B 3.3.1.1 a) sowie sonstiger
          vertraglich vereinbarten Obliegenheiten nach B 3.3.1.1 b) und Obliegenheiten nach B 3.3.2 verzichtet, soweit die
          Entschädigung einen Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt.

          Das Recht auf Leistungskürzung bleibt darüber hinaus unberührt.

B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
          Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge
          hingewiesen hat.

[Seite 54]
B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
          nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
          Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
          Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
          Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Abschnitt B 4 Weitere Regelungen

B 4.1     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

B 4.1.1   Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt:

B 4.1.1.1 Anzeigepflicht

          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die
          andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
          Versicherungssumme anzugeben.

B 4.1.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4.1.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
          unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
          leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der
          anderen Versicherung erlangt hat.

B 4.1.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

          a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
             Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
             Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
             Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

          b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
             dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als
             den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
             demselben Versicherer bestehen.

              Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
              denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
              Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
              Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
              worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus
              allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
              Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

          c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
             rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

              Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
              Umständen Kenntnis erlangt.

B 4.1.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung

          a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
             dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
             aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
             herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

              Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags
              werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.

          b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
             nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
             mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann
             der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge
             verlangen.

B 4.1.2   Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:

B 4.1.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

B 4.1.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er
          die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.

B 4.1.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
          nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu
          dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

[Seite 55]
B 4.1.3   Für die D&O-Versicherung gilt:

B 4.1.3.1 Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen
          Versicherungsvertrag, Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmer und versicherte Personen verpflichtet,
          den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des
          Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer für den Schaden nicht
          leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
          Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person
          bestreitet, so sind diese verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den
          Versicherer dieses Vertrages abzutreten.

B 4.1.3.2 Sofern der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person das durch diesen Vertrag versicherte Risiko auch
          anderweitig versichert (Mehrfachversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unverzüglich
          anzuzeigen.

B 4.2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

B 4.2.1   Form, zuständige Stelle

          Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
          unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies
          gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

          Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
          dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
          von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

B 4.2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung

          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
          Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
          Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes
          als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
          Versicherungsnehmers.

B 4.2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung

          Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei
          einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen B 4.2.2 entsprechend Anwendung.

B 4.3     Vollmacht des Versicherungsvertreters

B 4.3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers

          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
          entgegenzunehmen betreffend

          a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
          b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
          c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.

B 4.3.2   Erklärungen des Versicherers

          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
          Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

B 4.3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter

          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im
          Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine
          Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
          Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

B 4.3.4   Makler

          Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
          Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den
          Versicherer weiterzuleiten.

B 4.4     Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
          Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
          Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

[Seite 56]
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
          der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten
          Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
          Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

B 4.5     Örtlich zuständiges Gericht

B 4.5.1   Klagen gegen den Versicherer

          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
          dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

          Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
          Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
          Aufenthalt hat.

          Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
          Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
          Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

B 4.5.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer

          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
          Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
          solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

          Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
          gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz
          des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

B 4.6     Anzuwendendes Recht

          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

B 4.7     Embargobestimmung

          Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
          keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
          Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
          soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

Abschnitt B 5 Besonderheiten für die Sachversicherung, Technischen Versicherungen und
Betriebsunterbrechungsversicherungen

B 5.1     Überversicherung

          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer
          als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
          mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der
          Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen
          Inhalt geschlossen worden wäre.

          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
          Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
          dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

B 5.2     Versicherung für fremde Rechnung

B 5.2.1   Rechte aus dem Vertrag

          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten
          (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht
          auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

B 5.2.2   Zahlung der Entschädigung

          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
          Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
          Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

[Seite 57]
B 5.2.3   Kenntnis und Verhalten

B 5.2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
          Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

          Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der
          Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn
          der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.

B 5.2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
          oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

B 5.2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
          des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.

B 5.3     Aufwendungsersatz

B 5.3.1   Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

B 5.3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
          Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
          Versicherers macht.

B 5.3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
          oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
          Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren
          oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.

B 5.3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B 5.3.1.1 und
          B 5.3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
          sind.

B 5.3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die
          Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
          Versicherers entstanden sind.

B 5.3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B 5.3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des
          Versicherungsnehmers vorzuschießen.

B 5.3.1.6 Für die Sach-, Maschinen und Elektronikversicherung gilt:

          Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen
          im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

B 5.3.1.7 Für die Betriebsunterbrechungsversicherung gilt:

          Nicht versichert sind Aufwendungen:

          a) für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
             kostenfrei zu erbringen sind;
          b) soweit durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht;
          c) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind oder
          d) zur Beseitigung des Sachschadens.

B 5.3.2   Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

B 5.3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
          ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.

          Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
          soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.

B 5.3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B 5.3.2.1entsprechend
          kürzen.

B 5.4     Übergang von Ersatzansprüchen

B 5.4.1   Übergang von Ersatzansprüchen

          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
          über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

          Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

[Seite 58]
          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
          häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
          Schaden vorsätzlich verursacht.

B 5.4.2   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen

          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
          Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
          Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
          verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
          Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

B 5.5     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

B 5.5.1   Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles

B 5.5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der
          Entschädigungspflicht frei.

          Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des
          Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

B 5.5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
          einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

B 5.5.1.3 Abweichend von B 5.5.1.2 verzichtet der Versicherer bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls
          ganz oder teilweise darauf, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

B 5.5.2   Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles

          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
          Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
          versucht.

          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer
          wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

B 5.6     Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

[Seite 59]
Sicherungsanforderungen für die Hausratversicherung (VHB 2021)
- Stand 01.04.2026


Mindestsicherungen
Eingangstüren der Wohnung/des Einfamilienhauses müssen über bündige Zylinderschlösser (Überstand max. 5 mm) mit von innen
verschraubtem Sicherheitsbeschlag und/oder elektronische Schlösser mit Codekartenschlüssel verfügen.

Zusätzlich zu den Mindestsicherungen gelten folgende Sicherungsanforderungen:

Sicherungsanforderungen für Wertsachen innerhalb von Wertschutzschränken über 50.000 EUR

1)   Wertsachen innerhalb von Wertschutzschränken über 50.000 EUR bis 75.000 EUR

     Mindestsicherung und Wertschutzschrank zertifiziert nach EN 1143-1/ VDS Widerstandsgrad 2

2)   Wertsachen innerhalb von Wertschutzschränken über 75.000 EUR bis 150.000 EUR

     a)   Türen (Eingangs-, Terrassen-, Balkontüren)
          Die Zugangstüren zum Risiko müssen der Widerstandsklasse RC2 (Altbezeichnung WK2) entsprechen.

     b)   Fenster und Oberlichter mit einer Unterkante bis 2,5m über dem Erdboden oder erreichbaren Anbauten:
          1.   RC2 mit abschließbarem Fenstergriff und Glaseinsatz P4A oder
          2.   von außen nicht abschraubbare Schutzgitter oder
          3.   Rollrostsicherung (keine Rollladensicherung).

     c)   Kellerfenster / Lichtkuppeln:
          1.    RC2 mit abschließbarem Fenstergriff und Glaseinsatz P4A oder
          2.    von außen nicht abschraubbare Schutzgitter oder
          3.    Rollrostsicherung

     d)   Wertschutzschrank zertifiziert nach VDS Widerstandsklasse 3 (nicht EN 1143-1 o.ä.).
          Der Wertschutzschrank muss mindestens mit einem Zahlenkombinationsschloss gesichert sein.

3)   Wertsachen innerhalb von Wertschutzschränken über 150.000 EUR

     a)   Türen (Eingangs-, Terrassen-, Balkontüren)
          Die Zugangstüren zum Risiko müssen der Widerstandsklasse RC3 (Altbezeichnung WK3) entsprechen.

     b)   Fenster und Oberlichter mit einer Unterkante bis 2,5m über dem Erdboden oder erreichbaren Anbauten:
          1.   RC3 mit abschließbarem Fenstergriff und Glaseinsatz P6B oder
          2.   von außen nicht abschraubbare Schutzgitter oder
          3.   Rollrostsicherung

     c)   Kellerfenster / Lichtkuppeln:
          1. RC3 mit abschließbarem Fenstergriff und Glaseinsatz P6B oder
          2. von außen nicht abschraubbare Schutzgitter oder
          3. Rollrostsicherung

     d)   Wertschutzschrank zertifiziert nach VDS
          Widerstandsklasse 4 (nicht EN 1143-1 o.ä.). Der Wertschutzschrank muss mindestens mit einem Zahlenkombinationsschloss
          gesichert sein.

Liegt die Entschädigungsgrenze über 50.000 EUR und werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die
Entschädigungsleistung auf maximal 50.000 EUR begrenzt.
Die Vorsorgeversicherung gem. A.17.2.2 gilt nicht für Wertsachenentschädigungen in Wertschutzschränken.

[Seite 60]
Merkblatt zur Datenverarbeitung
(Stand 01.05.2018)


Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Waldenburger
Versicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.


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         Waldenburger Versicherung AG
         Max-Eyth-Straße 1
         74638 Waldenburg
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         Fax     +49 7942 945 555066
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vertreten durch den Vorstand

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter –
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Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www.waldenburger.com/datenschutz
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Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss
des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande,
verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben
zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.

Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten nicht möglich.

Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für
die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten in Bezug auf die bestehenden Verträge
nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer
Vertragsanpassung oder Vertragsergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs.
1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines
Lebensversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.

Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies
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          Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können.

Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B.
aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c)
DSGVO.

Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.


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[Seite 61]
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es
erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes
Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.

Vermittler:
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum
Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser
Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in
Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.

Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für
die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder
mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den
telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die
Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.

Externe Dienstleister:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.

Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer
Homepage unter www.waldenburger.com/datenschutz entnehmen.


Dauer der Datenspeicherung

Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann
es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen
geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre
personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten
ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen
betragen danach bis zu zehn Jahren.


Betroffenenrechte

Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können
Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.

Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu
widersprechen.

Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.


Beschwerderecht

Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine
Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

    Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    Königstraße 10a
    70173 Stuttgart


Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft

Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH zur Unterstützung der
Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von
Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere
Informationen dazu entnehmen Sie bitte den beiliegenden Hinweisen zum HIS.


                                                                                                                           61

[Seite 62]
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer

Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-
Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können,
kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten
früheren Versicherer erfolgen.


Bonitätsauskünfte

Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei der Arvato Infoscore
https://finance.arvato.com/icdinfoblatt zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab.


Datenübermittlung in ein Drittland

Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt
die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder
andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-
Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Datenschutzniveau bei unseren
Dienstleistern in Drittländern finden Sie hier www.waldenburger.com/datenschutz Sie können die Informationen auch unter den
oben genannten Kontaktadressen anfordern.


Automatisierte Einzelfallentscheidungen

Auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben entscheiden wir in bestimmten Fällen vollautomatisch bei der Antrags-, Vertrags-,
sowie Schaden- und Leistungsverarbeitung.
Die Entscheidung erfolgt dabei insbesondere auf der Grundlage Ihrer Angaben zu persönlichen Risikomerkmalen. Die
vollautomatisierten Entscheidungen basieren insbesondere auf den vertraglichen Bedingungswerken und den daraus
abgeleiteten Regeln und Bearbeitungsrichtlinien.


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