# WGV Plus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-wgv-plus.php
- Rechtlicher Träger: WGV-Versicherung AG, Württembergische Gemeinde-Versicherung auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-wgv-plus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsunterlagen zu Ihrer Hausratversicherung](https://www.wgv.de/docs/vertragsunterlagen/hausrat.pdf), Fassung VHB 2024 (Druckstück 4000-2502.0626)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Wohnfläche korrekt ... angibt und mindestens eine Versicherungssumme von 650 EUR je Quadratmeter Wohnfläche | A.13.6.1, Seite 20 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). | A.10.1.1, Seite 18 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. | B.4.13.1.2, Seite 29 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. | A.7.3, Seite 15 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent. | A.10.2.2, Seite 18 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | A.3.1, Seite 10 |
| Implosion | ja | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | A.3.6, Seite 10 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt. | A.3.10.1, Seite 10 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Seng- oder Schmorschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte Schäden, die durch Verfärbung der versengten/verschmorten Sachen sichtbar werden. | A.3.10.2, Seite 10 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen durch den Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung. | A.3.8, Seite 10 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. | A.3.4, Seite 10 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt | A.4.1.1, Seite 11 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. | A.4.3.1.1, Seite 11 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub liegt vor, wenn der Täter auf eine der in den A.4.1.1, A.4.1.5 oder A.4.1.6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. | A.4.2, Seite 11 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen | A.5.1.1, Seite 13 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja | Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das bestimmungswidrig aus Zimmerbrunnen, Wassersäulen, Regenfallrohren innerhalb des Gebäudes ... (inklusive der Bodenplatte) oder Zisternen ausgetreten ist. | A.5.1.3.1, Seite 13 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt die Kosten für den Mehrverbrauch von Frisch- und Abwasser, der infolge eines Versicherungsfalls entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt. | A.9.14.5, Seite 17 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 7 ... nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 50 km pro Stunde). | A.6.1.1, Seite 13 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja | Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. | A.6.2.1, Seite 14 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | A.6.2.2, Seite 14 |
| Erdbeben | ja | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch ... geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | A.6.2.4, Seite 14 |
| Erdsenkung | ja | Erdsenkung/Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz oder eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. | A.6.2.5, Seite 14 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | A.6.2.6, Seite 14 |
| Schneedruck | ja | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von ruhenden Schnee- oder Eismassen. | A.6.2.7, Seite 14 |
| Lawinen | ja | Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. | A.6.2.8, Seite 14 |
| Vulkanausbruch | ja | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. | A.6.2.9, Seite 14 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | ja | Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird bei den Weiteren Elementargefahren je Versicherungsfall um die Selbstbeteiligung gekürzt. | A.6.4.2, Seite 14 |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrraddiebstahl kann nur gegen Mehrbeitrag gesondert versichert werden. | A.4.4, Seite 11 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad in verkehrsüblicher Weise durch ein Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. | A.4.4.2, Seite 11 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja | Fahrrädern gleichgestellt sind nicht versicherungspflichtige E-Bikes und Pedelecs. | A.4.4.1, Seite 11 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis 3.000 € | Gartenmöbeln, Gartengeräten (z.B. Gartenroboter), Gartengrills und Gartenskulpturen, die sich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf dem Grundstück befunden haben, auf dem die versicherte Wohnung liegt | A.4.5.2.2, Seite 11 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis 3.000 € | Kinder-, Bollerwagen, Rollatoren, Gehhilfen, Roll- und Krankenfahrstühlen, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind. | A.4.5.2.4, Seite 12 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis 3.000 € | elektrischen Geräten (z.B. Waschmaschinen und Wäschetrocknern) aus gemeinschaftlich genutzten Räumen des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet | A.4.5.2.1, Seite 11 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für den Diebstahl, die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Aufbrechen von einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers | A.4.5.1.1, Seite 11 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | ja, bis 2.000 € | durch einfachen Diebstahl Hand-, Schulter- und ähnliche Taschen (einschließlich Brieftaschen und Geldbörsen), die unmittelbar am Körper getragen werden, gestohlen werden | A.4.6.3, Seite 12 |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja | einem durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossenen Innenraum eines Wassersportfahrzeugs. | A.4.5.1.1, Seite 11 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs 50 Prozent der Versicherungssumme | A.14.2.1.3, Seite 20 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 5.000 € | höchstens 5.000 EUR bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs | A.14.2.2.1.3, Seite 20 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 20.000 € | höchstens 20.000 EUR bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs | A.14.2.2.2.3, Seite 20 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 40.000 € | höchstens 40.000 EUR bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs | A.14.2.2.3.3, Seite 20 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. | A.14.2.1, Seite 20 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | durch die VdS Schadenverhütung GmbH anerkannt sind und mindestens der Sicherheitsklasse/Widerstandsgrad 1 entsprechen | A.14.1.2.1, Seite 20 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ist die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung auf die Versicherungssumme begrenzt. | A.8.8.3, Seite 16 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | Bei Vereinbarung des OPTIMAL- und PLUS-Tarifs gelten Zeiträume von mehr als zwölf Monaten nicht als vorübergehend. | A.8.1.2, Seite 16 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll. | A.8.4, Seite 16 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für den Diebstahl, die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Aufbrechen von einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers | A.4.5.1.1, Seite 11 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja | Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne von ... A.8.1, bis ein eigener Hausstand gegründet wird. | A.8.2, Seite 16 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | ja | Abweichend von A.8.1 besteht Versicherungsschutz auch für Hausrat in Pflegeeinrichtungen, wenn eine mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aus der versicherten Wohnung dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung | A.7.3.5.2, Seite 15 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis 200 € | Die Entschädigung ist pro Tag auf maximal 200 EUR begrenzt. | A.9.3.2, Seite 17 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist. | A.9.14.1.1, Seite 17 |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. | A.9.1, Seite 16 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. | A.9.2, Seite 16 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. | A.9.4, Seite 17 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten für Schlossänderungen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. | A.9.5, Seite 17 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind. | A.9.7, Seite 17 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen. | A.9.10, Seite 17 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs mitversichert, soweit der ersatzpflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt. | A.16.6.2.2, Seite 21 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für an Kühl- und Gefriergut verursachten Schäden, die als Folge einer Überspannung durch Blitzschlag oder durch eine unvorhersehbare Unterbrechung der Energiezufuhr (z.B. Stromnetzausfall) sowie durch technische Defekte entstehen. | A.3.10.3, Seite 10 |
| Datenrettungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind die am Versicherungsort entstandenen Kosten für die technische Wiederherstellung | A.9.14.4, Seite 17 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | nicht geregelt |  |  |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | nicht geregelt |  |  |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | ja, bis 10.000 € | Der Versicherer leistet Entschädigung für Vermögensschäden, die dadurch entstehen, dass unberechtigte Dritte, die durch Internetbetrug ... (Pharming oder Phishing) oder durch Skimming geheime Daten des Versicherungsnehmers | A.4.6.4.1, Seite 12 |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | ja | Der Versicherer erstattet Schäden des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, die durch den Missbrauch von Scheck- und ... Kreditkarten durch Dritte entstehen | A.4.6.6.1, Seite 12 |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von A.6.3.2.2 sind Gartenmöbel, Gartengeräte (z.B. Gartenroboter), Gartengrills, Gartenskulpturen sowie Zierbrunnen und Wäschespinnen auch auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, gegen Sturm- und Hagelschäden versichert. | A.6.1.4, Seite 14 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. | A.7.2.1, Seite 15 |
| Musikinstrumente | ja, bis zur Versicherungssumme | Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. | A.7.2.1, Seite 15 |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. | A.7.2.3.7, Seite 15 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm ... in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. | A.7.2.3.9, Seite 15 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. | A.7.2.3.1, Seite 15 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt | A.7.2.3.5, Seite 15 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. | A.12.1, Seite 19 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B.2.1.2, Seite 25 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen | B.3.3.2.2.3, Seite 26 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (A.7.3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. | A.17.1.1, Seite 21 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | bei Vereinbarung des OPTIMAL- oder PLUS-Tarifs länger als 180 Tage | A.18.1.3.2, Seite 21 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | nein | Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut | A.6.3.1.1, Seite 14 |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsunterlagen zu Ihrer Hausratversicherung

```text
[Seite 1]
                 Vertragsunterlagen zu Ihrer
                 Hausratversicherung


                 InhaltsverzeichnisSeite

                 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                            2–3

                 Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung     4–6

                 Hinweise zum Datenschutz                                                                               6–7

                 Hinweise zur Vermittlervergütung                                                                           7

                 Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                 über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht                                           8

                 Allgemeine Versicherungsbedingungen
                 zur Hausratversicherung (VHB 2024)                                                                    9 – 29
4000-2502.0626


                 Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d)­
                 gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.

[Seite 2]
  Hausratversicherung
  Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

  Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. / WGV-Versicherung AG
  Deutschland

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Hausratversicherung.
Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle
Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder
des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.

        Was ist versichert?                                                   Was ist nicht versichert?
        	Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu                     	Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehören
           gehören alle Sachen, die dem Haushalt zur privaten                   z.B.:
           Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Dazu
                                                                              	vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für
           zählen beispielsweise auch:
                                                                                die dieser die Gefahr trägt,
        	Möbel, Teppiche, Bekleidung,                                       	das Gebäude selbst, in dem sich der Hausrat befindet,
        	elektrische und elektronische Haushaltsgeräte                      	Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger,
           (z.B. Wasch­maschine, TV, Computer),
                                                                              	Luft- und Wasserfahrzeuge.
        	Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung
           gehören,                                                           	Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Wartezeit
        	Bargeld und andere Wertsachen (z.B. Schmuck)                         im Rahmen der Weiteren Elementargefahren für
           in begrenzter Höhe.                                                  Schäden durch Überschwemmung und Rückstau,
                                                                                denen die Ausuferung von oberirdischen (stehenden
        Versicherte Gefahren
                                                                                oder fließenden) Gewässern zugrunde liegt.
        	Brand, Blitzschlag, Explosion und Verpuffung, Implo-
           sion, Nutz­wärmeschäden, Überspannung durch Blitz,
           Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
        	Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch
           sowie Raub oder der Versuch einer solchen Tat,
        	Leitungswasser,
        	Sturm und Hagel.
        Sie können den Versicherungsschutz – je nach Produkt­
        linie – bedarfsgerecht um folgende Bausteine ergänzen:
        –	Fahrraddiebstahl: Einfacher Diebstahl von Fahrrädern,
           Fahrradanhängern sowie nicht versicherungspflich­
           tigen E-Bikes und Pedelecs.
        –	Weitere Elementargefahren: Das sind Überschwem-
           mung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, Erd-
           rutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
        –	Haus- und Wohnungsschutzbrief: Hilfeleistungen im
           Notfall, z.B. Schlüsseldienst, Rohrreinigung und Not-
           heizung.
        Versicherte Schäden
        	Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung
          oder Abhandenkommens infolge eines Versicherungs-
          falls.                                                              Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                                         !
        Versicherte Kosten                                                    !	Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Ver­
        	Versichert sind beispielsweise die infolge eines                      sicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.:
           Versicherungsfalls erforderlichen und tatsächlich                  !	Krieg,
           angefallenen                                                       !	Kernenergie,
        	Schadenabwendungs- und Schadenminderungs­                          !	Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
           kosten,
        	Aufräumungskosten,
        	Bewegungs- und Schutzkosten,
        	Hotelkosten,
        	Transport- und Lagerkosten,
        	Bewachungskosten,
        	Reparaturkosten für Gebäudeschäden und Nässe-
           schäden,
        	Kosten für provisorische Maßnahmen,
        	Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten,
        	Kosten für die Befüllung von Aquarien und Wasser­
           betten.
        Versicherungssumme und Versicherungswert
        	Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag,
          der dem Versicherungswert entsprechen soll. Ist das
          nicht der Fall, können Nachteile bei der Entschädi-
          gungsberechnung entstehen. Die Versicherungssumme
          vereinbaren wir mit Ihnen im Versicherungsvertrag.


        Wo bin ich versichert?
        	Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn sich der Hausrat vorüber-
          gehend außerhalb des Versicherungsorts befindet, ist er zeitweise begrenzt versichert.
        	Zum Versicherungsort zählen auch privat genutzte Nebengebäude auf demselben Grundstück und Garagen, die sich in der
          Nähe befinden.


                                                                    2

[Seite 3]
    Welche Verpflichtungen habe ich?
    –	Sie müssen alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
    –	Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
    –	Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
    –	Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
    –	Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns dies
       mitteilen, damit der Vertrag gegebenenfalls angepasst werden kann.


€   Wann und wie zahle ich?
€
    Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach dem Erhalt des Versicherungsscheins zahlen, jedoch nicht vor dem im Ver-
    sicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
    Wann Sie weitere Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich,
    halbjährlich oder jährlich sein. Sie können den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto
    ­einzuziehen.


    Wann beginnt und endet die Deckung?
    Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
    ersten Versicherungs­beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
    Ihr Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich automatisch um
    jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


    Wie kann ich den Vertrag kündigen?
    Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres
    kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
    Daneben können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte
    können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland oder vollständige
    und dauerhafte Haushaltsauflösung – ergeben.


                                                             3

[Seite 4]
           A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1.	Identität des Versicherers, ladungsfähige                                  Zahlweise der Folgebeiträge:
    Anschrift, vertretungsberechtigte Personen                                 zum 01.01. jährlich im Voraus
Ihr Versicherer ist, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes            oder
in Württemberg sind, die                                                       zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus
                                                                               oder
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.                                    zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus.
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547.                                Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir
                                                                               den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs-
Durch den Abschluss der Versicherung bei der Württembergische                  sen Sie den Beitrag überweisen.
Gemeinde-Versicherung a.G. wird eine Mitgliedschaft erworben.
Ansonsten ist Ihr Versicherer die                                              6.	Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung
                                                                                   gestellten Informationen
WGV-Versicherung AG
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479.                               Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor-
                                                                               mationen beträgt vier Wochen.
Für beide Unternehmen:
Anschrift: Tübinger Straße 55                                                  7.    Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt
		         70178 Stuttgart                                                     Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs-
Fax:       0711 1695-1100                                                      nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch den
E-Mail: hus-vertrag@wgv.de                                                     Versicherer.
Sitz:      Stuttgart
                                                                               Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag, so-
Vertretungsberechtigte Personen:                                               fern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am Tag
Vorstand: Dr. Klaus Brachmann (Vorsitzender)                                  nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der Versi-
           Anja Emde                                                           cherungsschutz.
           Hartmut Schöch                                                      Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen ge­
Vorsitzender des Aufsichtsrats:                                                bunden.
		         Joachim Walter,
		         Landrat des Landkreises Tübingen i.R.
                                                                               8.	Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
                                                                                   rechts
2.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.:                                                          Widerrufsbelehrung
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen                                     Abschnitt 1
WGV Versicherung AG:
                                                                                    Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und
Krankenzusatzversicherungen                                                                              Widerrufsrecht
3.	Allgemeine Versicherungsbedingungen und                                          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist
    wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung                                    von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
a)	Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver-                             (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
      sicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen                Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
      sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts.
                                                                                ▪ der Versicherungsschein,
Für das Versicherungsverhältnis in der Hausratversicherung gelten               ▪ die Vertragsbestimmungen,
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Hausratversiche-
                                                                                	  einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden All­
rung (VHB 2024) sowie etwaige besondere Vereinbarungen, die
                                                                                    gemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
gesetzlichen sowie die nachstehenden Bestimmungen und Beschrei-
                                                                                    schließlich der Tarifbestimmungen,
bungen des Versicherungsumfangs.
                                                                                ▪ diese Belehrung,
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
                                                                                ▪ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
Anwendung.
                                                                                ▪ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
b)	Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung
                                                                                jeweils in Textform zugegangen sind.
      des Ver­sicherers.
                                                                                Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
Im Rahmen der Hausratversicherung besteht Versicherungsschutz
                                                                                sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
für den gesamten Hausrat zum Wiederbeschaffungspreis. Als Haus-
rat gelten alle ­Sachen, die in einem Haushalt zur Einrichtung, zum             Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg
Gebrauch oder zum Verbrauch ­dienen. Wertsachen einschließlich                  sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger
Bargeld sind bis zu bestimmten Entschädigungsgrenzen mitver­                    Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
sichert.                                                                        hus-vertrag@wgv.de; ansonsten WGV-Versicherung AG, Tübinger
                                                                                Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
Die Hausratversicherung bietet Versicherungsschutz für Schäden
                                                                                hus-vertrag@wgv.de.
durch Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch
Blitz, Explosion und Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines          Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
Luftfahrzeugs, Einbruchdiebstahl, Raub und den Versuch einer sol-               https://www.wgv.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-
chen Tat, Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser, Sturm                Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
und Hagel.                                                                      Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Ein-
                                                                                gangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufs-
Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Hausrat-
                                                                                erklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
versicherung verweisen wir auf die Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen zur Hausratversicherung (VHB 2024) sowie etwaige                                            Widerrufsfolgen
besondere Vereinbarungen, die gesetzlichen sowie die nachstehen-
                                                                                Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
den Bestimmungen und Beschreibungen des Versicherungsumfangs.
                                                                                rufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Ver-
4.	Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller                           sicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf
    Steuern und sonstigen Preisbestandteile,                                    die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden
    zusätzliche Kosten                                                          Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der
                                                                                auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt,
Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus
                                                                                darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt
dem Antrag bzw. der Tarifauskunft. Die gesetzliche Versicherung-
                                                                                es sich um einen Betrag in Höhe von
steuer ist in den Beiträgen enthalten.
Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben.                                  	1/360 der Jahresprämie gemäß Tarifauskunft
                                                                                   (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw.
Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen
lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife.                              	1/180 der Halbjahresprämie gemäß Tarifauskunft
                                                                                   (bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw.
5.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung                         	1/30 der Monatsprämie gemäß Tarifauskunft
Fälligkeit des Erstbeitrags:                                                       (bei monatlicher Prämienzahlung)
Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs-              multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs­
vertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange-             schutz bestanden hat.
gebenen Versicherungsbeginn.
                                                                           4

[Seite 5]
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie                10.	Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Ver-                  11.	Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung
sicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch                       durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
genommen haben, einbehalten.                                                   der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag aus-                          die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich ge-
schließlich unter der Verwendung von Fernkommunikations-                       stalteten Form;
mitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail, Brief           12.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der
o.ä.) geschlossen haben, hat der Versicherer Ihnen nur den                     Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung ent-                       schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
fallenden Teil der Prämie zurückzugewähren, wenn Sie dem
                                                                          13.	das auf den Vertrag anwendbare Recht;
Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Wider-
rufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben.                                  14.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in
                                                                               diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
                                                                               werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
                                                                               verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh-
empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
                                                                               rend der Laufzeit des Vertrages zu führen;
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von
                                                                          15.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Ver-
                                                                               Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenen-
sicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer
                                                                               falls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist aus-
mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
                                                                               drücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
                     Besondere Hinweise                                        den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den                16.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
Vertrag gebunden.                                                              die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus-                               Ende der Widerrufsbelehrung
drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Ver­
sicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht           9.	Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur
ausgeübt haben.                                                              Mindestlaufzeit des Vertrages
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und                  Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalen-
14 Tage nach dem Vertragsschluss.                                        derjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit
                          Abschnitt 2                                    jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ab-
                                                                         lauf dem Versicherer eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax oder
 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren              E-Mail) bzw. dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Kündigung
                       Informationen                                     zugegangen ist.
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa­       10. Angaben zur Beendigung des Vertrages
tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel-
nen aufgeführt:                                                          Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit einer Kündigungs-
                                                                         frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform
   Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen                  (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Der Versicherer kann den
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung           Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
zu stellen:                                                              Kalenderjahres schriftlich kündigen.
1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Nieder-              11.	Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
    lassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; an-              Recht der Versicherer der Aufnahme von
    zugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechts-                 Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor
    träger eingetragen ist und die zugehörige Registernummer;                 Abschluss des Vertrages zugrunde legt
2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere         Vor Abschluss des Versicherungsvertrages legen wir der Aufnahme
    Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver-          von Beziehungen zu Ihnen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
    sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,        land zugrunde.
    Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen
    eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch           12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
    Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der             Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
    Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die           Anwendung.
    Informationen einer hervorgehobenen und deutlich ge-                 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen-
    stalteten Form;                                                      den Gerichten geltend machen:
3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;                        –     dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, ins-            –	dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be-
    besondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leis-                treuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
    tung des Versicherers;                                               Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren
5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steu-          Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz
    ern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien ein-          oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
    zeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis              bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts-
    mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen                sitz zuständig ist.
    soll, oder, wenn der genaue Preis nicht angegeben werden
    kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die               13.	Kommunikation während der Laufzeit des
    Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;                           Vertrages
6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, ins-        Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deut-
    besondere zur Zahlungsweise der Prämien;                             scher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit
                                                                         des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
7.	die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung ge-
    stellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer          14.	Außergerichtliches Beschwerde- und Rechts­
    befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;              behelfsverfahren
8.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, ins-                Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungs-
    besondere über den Beginn der Versicherung und des Ver-              verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle
    sicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der            Versicherungsombudsmann e.V.
    der An­tragsteller an den Antrag gebunden sein soll;                 Sitz:		 Leipziger Straße 121
9.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts                		 10117 Berlin
    sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, ins-               Anschrift: Postfach 08 06 32
    besondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegen-              		 10006 Berlin
    über der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen          E-Mail:		 beschwerde@versicherungsombudsmann.de
    des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag,          Internet: www.versicherungsombudsmann.de
    den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen
                                                                         sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben ­Sache
    haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags-
                                                                         ein Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
    bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
                                                                         sicht oder vor Gericht anhängig ist. Zur Teilnahme an diesem Ver-
    bedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervor-
                                                                         fahren sind wir verpflichtet.
    gehobenen und deutlich gestalteten Form;


                                                                     5

[Seite 6]
Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsom-             15. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit
budsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR ver-                  Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
bindlich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann e.V.
bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 EUR eine für beide Sei-                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
ten unverbindliche Empfehlung abgeben.                                         – Bereich Versicherungsaufsicht –
                                                                               Graurheindorfer Straße 108
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.              53117 Bonn
                                                                               E-Mail: poststelle@bafin.de
                                                                               Internet: www.bafin.de
                                                                               Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten
                                                                               Aufsichtsbehörde.


                                                 B. Hinweise zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer           Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen
personenbezogenen Daten durch die zur WGV ­Versicherungsgruppe                 wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund­
gehörenden Unternehmen                                                         lage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.,                                   Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
WGV-Versicherung AG,                                                           oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann
WGV-Lebensversicherung AG,                                                     insbesondere erforderlich sein:
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH,                                          – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
WGV-Informatik und Media GmbH,                                                 – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für
WGV-Beteiligungsgesellschaft mbH und                                              andere Produkte der Unternehmen der WGV Versicherungsgrup­
WGV Holding AG                                                                    pe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs­
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.                       umfragen,
                                                                               – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                        ­nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, mit                Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
dem Ihr Versicherungsvertrag, ein anderer Vertrag oder eine sons-              Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
tige Rechtsbeziehung besteht und hierzu Ihre personenbezogenen                 Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
Daten verarbeitet. Den jeweiligen Verantwortlichen entnehmen Sie               Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
bitte Ihren Unterlagen.                                                        oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
Bei den Konzerngesellschaften Württembergische Gemeinde-Versiche­              tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
rung a.G., WGV-Versicherung AG, WGV-Lebensversicherung AG,                     in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO.
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH und WGV-Informatik und                    Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
Media GmbH handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche nach                   nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
Artikel 26 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).                             gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Nähere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden
Sie unter www.wgv.de/datenschutz.                                              Kategorien von Empfängern der personenbezogenen
                                                                               Daten
Sie erreichen uns unter folgender Adresse:
                                                                               Rückversicherer:
WGV Versicherung
70164 Stuttgart                                                                Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche­
Telefon: 0711 1695-1500                                                        rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
Fax: 0711 1695-1100                                                            sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen ­Rückversicherer
E-Mail: kundenservice@wgv.de                                                   zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko
                                                                               oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög-
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter                   lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner
der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauf-                  besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie
tragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wgv.de                bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit-
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                              teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Er-
                                                                               füllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der               im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um-
DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz-                  fang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge-                 stellen wir Ihnen unter https://www.wgv.de/datenschutz zur ­Verfügung.
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber
hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für                Vermittler:
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver-                 Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
sicherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben             mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Die-            und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags-
se können Sie im Internet unter www.wgv.de/datenschutz abrufen.                und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese ­Daten
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die            an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver-                 Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz-
trags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos.               dienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese                 Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policie­            Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
rung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir                 gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und            der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver­
wie hoch der Schaden ist. Ferner benötigen wir Ihre personenbezo-              sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter-
genen Daten zur Erbringung von Leistungen.                                     nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zen­
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags                  tralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kun-
sowie die Erbringung von Leistungen ist ohne die Verarbeitung                  denservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Ex-
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.                                   kasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Un­
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur                  ternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleister-
Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Ent-        liste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Daten-
wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorga-           verarbeitung teilnehmen.
ben. Die Daten aller mit den Unternehmen der WGV Versicherungs-                Externe Dienstleister:
gruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der                Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli-
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsicht-                chen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
lich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidun-               Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst-
gen oder für umfassende Auskunftserteilungen.                                  leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da­                 bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer
ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b       Internetseite unter
DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener                     https://www.wgv.de/docs/rechtliches/liste_personenversicherung.pdf
Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver-               entnehmen.
sicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach
                                                                           6

[Seite 7]
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-                Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs­
nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500                  wirtschaft
Kontakt aufnehmen.                                                             Es besteht die Möglichkeit, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs­
Weitere Empfänger:                                                             vertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Ver-
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei-                 sicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des
tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge-             ­Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge-
setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanz­        burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS
behörden oder Strafverfolgungsbehörden).                                        GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH überprüft
                                                                                anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versiche-
Datenübermittlung in ein Drittland                                              rungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des               wirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur,              Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeu-
soweit Sie dem zugestimmt haben, ein Angemessenheitsbeschluss                   ten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer
der EU-Kommission vorliegt oder andere angemessene Datenschutz-                 ­früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS
garantien vorhanden sind. Informationen hierzu stellen wir Ihnen                 vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls von dem
­gerne über die genannten Kontaktdaten zur Verfügung.                            einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert wor-
                                                                                 den sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespei-
Dauer der Datenspeicherung                                                       chert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das an-
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben                fragende Versiche­rungsunternehmen, übermittelt.
genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor-                Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf den folgenden Internet­
kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt                      seiten: https://besurance-his.de. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen
­werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge-                    diese auch per Post. Gerne können Sie mit uns hierzu unter der Tele­
 macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis             fonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen.
 zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen
 Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende            Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
 Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem               Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur
 aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld-                   Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver­
 wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn                 sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über-
 Jahren.                                                                       prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforder­
                                                                               lichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
Betroffenenrechte
                                                                               dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön-                Bonitätsauskünfte
nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder                 Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten (Name, Adresse und
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht             gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf             infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu-              übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Ab-
rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.                       satz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO. Übermittlungen auf der
                                                                               Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
 Widerspruchsrecht                                                             Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
 Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbe­                     Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
 zogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre-                      Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen­
 chen.                                                                         bezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen
                                                                               zur infoscore Consumer Data GmbH im Sinne des Artikel 14 DSGVO,
 Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes-                  das heißt Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Da­
 sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn                       tenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunfts-
 sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die ge­                   recht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
 gen die Datenverarbeitung sprechen.                                           unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt.
                                                                               Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-
Beschwerderecht                                                                nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben               Kontakt aufnehmen.
genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-                 Automatisierte Einzelfallentscheidungen
sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf-
sichtsbehörde ist:                                                             Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag-
                                                                               stellung befragen, kann in einzelnen Fällen vollautomatisiert über
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations-                das Zustandekommen des Vertrags entschieden werden.
freiheit Baden-Württemberg
Lautenschlagerstraße 20
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 615541-0
Telefax: 0711 615541-15
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de


                                            C. Hinweise zur Vermittlervergütung
Die selbstständigen Vermittler der WGV erhalten für die Vermittlung            diese ist in der Versicherungsprämie enthalten. Die Vergütung der
von Versiche­rungsverträgen eine Kombination aus einer erfolgsun-              Mitarbeiter der WGV ist unabhängig vom Abschluss eines konkreten
abhängigen und einer erfolgsabhängigen Vergütung (Provision);                  Versicherungsvertrags, also erfolgsunabhängig.


                                                                           7

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                    Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                    über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrter Kunde,                                                           Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können,               auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß              anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzu-                3.   Vertragsänderung
geben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
                                                                               Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden,              auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere                 auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die an-
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht kön-            deren Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben
nen Sie der nachstehenden Information entnehmen.                               Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                             gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige-
                                                                               pflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be­dingungen erst ab
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen       der laufenden Versicherungsperiode Vertrags­bestandteil.
bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn                 Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Text-            10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
form nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch in-                angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
soweit zur Anzeige verpflichtet.                                               Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
                                                                               fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mit­
Welche Folgen können eintreten, wenn eine                                      teilung hinweisen.
­vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
                                                                               4.   Ausübung unserer Rechte
1.   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                           Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver-          Ver­tragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma-
trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder            chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Ver-
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.                                    letzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
                                                                               begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein             haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht              stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge-                    angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
schlossen hätten.
                                                                               Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir          zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir den-           Ge­fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
noch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht
oder nicht richtig angegebene Umstand                                          Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsände-
                                                                               rung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls         Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht          getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige-
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die          pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
An­zeige­pflicht arglistig verletzt haben.
                                                                               5.   Stellvertretung durch eine andere Person
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver-                Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Per-
tragszeit entspricht.                                                          son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
                                                                               der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
2.   Kündigung                                                                 Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertre-
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag-            ters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver-          Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von           grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
einem Monat kündigen.                                                          Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
                                                                               fällt.


                                                                           8

[Seite 9]
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV-Versicherung AG

                             Allgemeine Versicherungsbedingungen
                              zur Hausratversicherung (VHB 2024)
Teil A – Besonderer Teil
A.1   Versicherte Gefahren und Schäden                                                                       10
A.2   Generelle Ausschlüsse                                                                                  10
A.3	Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion und Verpuffung, Implosion,
      Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, Anprall weiterer Fahrzeuge, Überschalldruckwellen             10
A.4   Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub, Fahrraddiebstahl                                                 11
A.5   Leitungswasser                                                                                         13
A.6   Naturgefahren (Sturm, Hagel und Weitere Elementargefahren)                                             13
A.7   Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort                                             14
A.8   Außenversicherung                                                                                      16
A.9   Versicherte Kosten                                                                                     16
A.10  Versicherungswert, Versicherungssumme                                                                  18
A.11  Anpassung des Beitrags                                                                                 19
A.12  Wohnungswechsel, Wegfall des versicherten Interesses                                                   19
A.13  Entschädigungsberechnung, Unterversicherung                                                            19
A.14  Entschädigungsgrenzen für Wertsachen                                                                   20
A.15  Fälligkeit der Entschädigung, Verzinsung                                                               20
A.16  Sachverständigenverfahren                                                                              21
A.17	Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers
      vor dem Versicherungsfall                                                                              21
A.18  Besondere gefahrerhöhende Umstände                                                                     21
A.19  Wiederherbeigeschaffte Sachen                                                                          21
A.20  Haus- und Wohnungsschutzbrief                                                                          22
A.21  Leistungs-Update-Garantie                                                                              23


Teil B – Allgemeiner Teil
Abschnitt B.1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B.1.1    Beginn des Versicherungsschutzes                                                                    23
B.1.2    Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                                               23
B.1.3    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung              23
B.1.4    Folgebeitrag                                                                                        24
B.1.5    Lastschriftverfahren                                                                                24
B.1.6    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                          24
Abschnitt B.2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B.2.1    Dauer und Ende des Vertrags                                                                         25
B.2.2    Kündigung nach Versicherungsfall                                                                    25
Abschnitt B.3 – Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten
B.3.1    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss            25
B.3.2    Gefahrerhöhung                                                                                      25
B.3.3    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                             26
Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
B.4.1    Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                                           27
B.4.2    Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel                                                          27
B.4.3    Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                                                       27
B.4.4    Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                               27
B.4.5    Verjährung                                                                                          27
B.4.6    Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                                                        28
B.4.7    Anzuwendendes Recht                                                                                 28
B.4.8    Embargobestimmung                                                                                   28
B.4.9    Überversicherung                                                                                    28
B.4.10   Versicherung für fremde Rechnung                                                                    28
B.4.11   Aufwendungsersatz                                                                                   28
B.4.12   Übergang von Ersatzansprüchen                                                                       29
B.4.13   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                       29
B.4.14   Repräsentanten                                                                                      29


                                                               9

[Seite 10]
Teil A – Besonderer Teil                                                             Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische
                                                                                     Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wan-
A.1       Versicherte Gefahren und Schäden                                           dung nicht erforderlich.
          Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen (A.7.2),                Versichert sind auch Schäden durch Explosionen von
          die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder                     Blindgängern aus vergangenen Kriegen. In diesem Zu-
          beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse ab-                      sammenhang findet der Ausschluss nach A.2.1 keine An-
          handenkommen:                                                              wendung.
A.1.1     Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung A.3.6                   Implosion
          durch Blitz, Explosion und Verpuffung, Implosion, Anprall                  Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen-
          oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Anprall weiterer Fahr-                   fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
          zeuge, Überschalldruckwellen;                                              eines inneren Unterdrucks.
A.1.2     Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch so- A.3.7               Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
          wie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
                                                                                     Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
A.1.3     Leitungswasser;                                                            (z.B. Drohnen). Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz
A.1.4     Naturgefahren:                                                             seiner Teile oder seiner Ladung.
A.1.4.1   Sturm, Hagel;                                               A.3.8          Anprall weiterer Fahrzeuge
A.1.4.2   sofern gesondert vereinbart – Weitere Elementarge­                         Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an ver-
          fahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erd­                           sicherten Sachen durch den Anprall von Straßen-, Schie-
          senkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und                       nen- oder Wasserfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung. Die-
          Vulkanausbruch).                                                           se dürfen dabei nicht vom Versicherungsnehmer oder
                                                                                     einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
A.2       Generelle Ausschlüsse                                                      gelenkt werden. Nicht versichert sind Schäden an Sachen,
A.2.1     Ausschluss Krieg                                                           die sich außerhalb des Versicherungsorts (A.7.3) be­finden.
          Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche       A.3.9      Überschalldruckwellen
          Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Auf-                   Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch
          stand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur­                     eine Überschalldruckwelle. Ein Schaden durch eine Über-
          sachen.                                                                    schalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug
A.2.2     Ausschluss innere Unruhen, Streik und                                      ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat
          ­Aussperrung                                                               und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen
                                                                                     oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen be-
           Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen,
                                                                                     finden, einwirkt.
           Streik oder Aussperrung. Das gilt ohne Berücksichtigung
           mitwirkender Ursachen. Streik ist die gemeinsam planmä-        A.3.10     Erweiterungen bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs
           ßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete                     oder PLUS-Tarifs
           Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von       A.3.10.1   Rauch- und Rußschäden
           Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes
                                                                                     Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder
           Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhält-
                                                                                     Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch, der
           nismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
                                                                                     plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versiche-
           Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs gilt dieser Ausschluss                   rungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-,
           nicht.                                                                    Koch- oder Trockenanlagen austritt. Nicht versichert sind
A.2.3      Ausschluss Kernenergie                                                    Schäden, die durch die dauernde Einwirkung von Rauch
                                                                                     entstehen. Rußschäden sind Rauchschäden gleichge-
           Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare
                                                                                     stellt.
           Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Be-
           rücksichtigung mitwirkender Ursachen.                          A.3.10.2   Seng- und Schmorschäden
                                                                                     Seng- oder Schmorschäden sind durch Hitzeeinwirkung
A.3	Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag,                                           örtlich begrenzte Schäden, die durch Verfärbung der ver-
      ­Überspannung durch Blitz, Explosion und                                       sengten/verschmorten Sachen sichtbar werden.
       Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz                        A.3.10.3   Schäden an Kühl- und Gefriergut
       von Luftfahrzeugen, Anprall weiterer                                          Der Versicherer leistet Entschädigung für an Kühl- und
     ­Fahrzeuge, Überschalldruck­wellen                                              Gefriergut verursachten Schäden, die als Folge einer
A.3.1     Brand                                                                      Überspannung durch Blitzschlag oder durch eine unvor-
                                                                                     hersehbare Unterbrechung der Energiezufuhr (z.B. Strom-
          Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemä-                       netzausfall) sowie durch technische Defekte entstehen.
          ßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das
          sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.                                Der Versicherungsschutz erstreckt sich – ohne Rücksicht
                                                                                     auf mitwirkende Ursachen – nicht auf Schäden durch ge-
A.3.2       Nutzwärmeschäden                                                         wöhnliche Abnutzung und Verschleiß, Bedienungsfehler
          Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicher-                      und angekündigte Stromabschaltungen.
          ten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer          A.3.10.4   Wäsche in der Waschmaschine
          oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwe-
          cken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sachen, in                      Der Versicherer leistet Entschädigung für Wäsche, die in-
          denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, ver-                    folge einer defekten Waschmaschine beschädigt oder zer-
          mittelt oder weitergeleitet wird.                                          stört wurde.
A.3.3       Blitzschlag                                                   A.3.11     Erweiterungen bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs:
                                                                                     Schäden durch S    ­ pannungsschwankungen
          Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
          Sachen.                                                                    Der Versicherer leistet für Schäden an versicherten elek-
                                                                                     trischen Geräten durch Spannungsschwankungen (z.B.
A.3.4     Überspannung durch Blitz                                                   Kurzschluss, Überstrom und Überspannung), wenn diese
            Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Über-                nicht durch Blitz entstehen. Eine Entschädigungsleistung
          spannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines                         erfolgt nachrangig gegenüber einer Entschädigung des
          ­Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elek-                  Netzbetreibers.
           trizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und        A.3.12     Nicht versicherte Schäden
           ­Geräten entsteht.
                                                                                     Nicht versichert sind
A.3.5       Explosion und Verpuffung
                                                                          A.3.12.1   Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung
          Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraft-                 mitwirkender Ursachen.
            äußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
            sen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen            A.3.12.2   Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver­
            Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraft-              brennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen.
            äußerung.                                                                Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen
                                                                                     Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auf­
            Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)                 tretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber,
            liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wan-                 wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schaden-
            dung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden,                      ereignisses nach A.3.1 sind.
            dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds in-
            nerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im

                                                                      10

[Seite 11]
A.4	Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub,                                         Ersetzt werden auch lose mit dem Fahrrad verbundene
    ­Fahrraddiebstahl                                                              Sachen, die dem regelmäßigen Gebrauch des Fahrrads
                                                                                   dienen, wenn diese gemeinsam mit dem Fahrrad gestoh-
A.4.1     Einbruchdiebstahl                                                        len werden. Fahrradanhänger, Sattel und Laufräder sind
          Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb                               auch dann versichert, wenn sie nicht gemeinsam mit dem
A.4.1.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder                     Fahrrad gestohlen werden.
          mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das A.4.4.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
          Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veran-                  Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sons-
          lasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder                tige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die
          mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines                  Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaf-
          falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn                  fen und aufzubewahren, soweit ihm dies billiger­weise zu-
          feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen                      gemutet werden kann.
          sind;
                                                                                   Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad in verkehrs-
A.4.1.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht                       üblicher Weise durch ein Fahrradschloss gegen Diebstahl
          oder falsche Schlüssel (A.4.1.1) oder andere Werkzeuge                   zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
          benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen
          Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht,      A.4.4.3   Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungs-
          dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;                           nehmer
A.4.1.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen                        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenhei-
          entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschli-                    ten nach A.4.4.2, so ist der Versicherer nach Maßgabe
          chen oder dort verborgen gehalten hatte;                                 der in B.3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi-
                                                                                   gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungs-
A.4.1.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf
                                                                                   frei.
          frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß
          A.4.3.1.1 oder A.4.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz A.4.4.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
          des gestohlenen Gutes zu erhalten;                                       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die verein-
A.4.1.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb               barte und im Versicherungsschein dokumentierte Ver­
          des Versicherungsorts durch Einbruchdiebstahl oder durch                 sicherungssumme begrenzt. A.10.3 findet keine Anwen-
          Raub gemäß A.4.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum                   dung.
          eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; A.4.5           Erweiterungen bei Vereinbarung des OPTIMAL- oder
A.4.1.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüs-                     PLUS-Tarifs
          sel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Ver- A.4.5.1 Diebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen
          sicherungsorts – durch Diebstahl an sich gebracht hatte,
          vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer A.4.5.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für den Diebstahl,
          noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüs-                     die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhanden-
          sels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.                      kommen versicherter Sachen durch Aufbrechen von
A.4.1.7 Kraftfahrzeuge stellen kein Behältnis im Sinne der Ver­                    –	 einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines
          sicherungsbedingungen dar.                                                   Kraftfahrzeugs oder Anhängers;
                                                                                   –	einer in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss ge­
A.4.2      Vandalismus                                                                 gen Einbruchdiebstahl gesicherten und verschlosse-
           Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub liegt vor,                        nen Kfz-Dachbox;
          wenn der Täter auf eine der in den A.4.1.1, A.4.1.5 oder                 –	einer fest mit dem Kraftrad verbundenen und durch
          A.4.1.6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort ein-                      ein Schloss gegen Einbruchdiebstahl gesicherten und
          dringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder                      verschlossenen Box;
          beschädigt. Dies gilt auch, wenn sich der Täter in den Ver-              –	einem durch mindestens ein Sicherheitsschloss ver-
          sicherungsort eingeschlichen oder dort verborgen ge­                         schlossenen Innenraum eines Wassersportfahrzeugs.
          halten hatte.                                                            Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel
A.4.3      Raub                                                                    oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen be-
A.4.3.1 Raub liegt vor, wenn                                                       stimmter Werkzeuge gleich.
A.4.3.1.1 gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet                          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die
          wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme ver-                       genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Eine
          sicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor,                  Abdeckung mit Planen, Persenningen oder Ähnlichem
          wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines be-                       reicht nicht.
          wussten Widerstands entwendet werden (einfacher Dieb- A.4.5.1.2 Beim Diebstahl von Foto-, Film- und Videogeräten, Tele-
          stahl/Trickdiebstahl);                                                   fonen, EDV-Geräten oder sonstigen elektronischen Gerä-
A.4.3.1.2 der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt                    ten einschließlich des Zubehörs aus Kraft- und Wasser-
          oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Ge-                   sportfahrzeugen gilt Folgendes:
          fahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des               –	Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn sich ­diese
          Versicherungsorts – bei mehreren Versicherungsorten in-                      Geräte in einem abgeschlossenen Ablagefach oder nicht
          nerhalb desjenigen Versicherungsorts, an dem auch die                        einsehbar im abgeschlossenen Kofferraum be­finden;
          Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll;                         –	die Entschädigung ist bei Vereinbarung des OPTIMAL-
A.4.3.1.3 dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen wegge-                            Tarifs auf 2.500 EUR und bei Vereinbarung des PLUS-
          nommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittel-                      Tarifs auf 5.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
          bar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge A.4.5.1.3 Für Wertsachen nach A.14.1.1 gilt Folgendes:
          einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispiels-
          weise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und da-                   –	Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs sind diese aus-
          durch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.                              geschlossen.
                                                                                   –	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ist die Entschädi-
A.4.3.2 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die                            gung auf 100 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
          mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
                                                                         A.4.5.1.4 Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die
A.4.3.3 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Heraus-                   wäh­rend des Zeltens oder Campings eintreten.
          gabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters
          ­herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen         A.4.5.2   Einfacher   Diebstahl von versicherten Sachen
           erfolgt nur innerhalb des Versicherungsorts, an dem die                 Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch
           Tathandlungen nach A.4.3.1 verübt wurden.                               einfachen Diebstahl von
A.4.4      Fahrraddiebstahl – sofern im Versicherungsvertrag             A.4.5.2.1 elektrischen Geräten (z.B. Waschmaschinen und Wäsche-
           ausdrücklich vereinbart                                                 trocknern) aus gemeinschaftlich genutzten Räumen des
           Fahrraddiebstahl kann nur gegen Mehrbeitrag gesondert                   Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung be-
           versichert werden. Voraussetzung ist die gesonderte Ver-                findet;
           einbarung und Dokumentation im Versicherungsschein/ A.4.5.2.2 Gartenmöbeln, Gartengeräten (z.B. Gartenroboter), Gar-
           Nachtrag zum Versicherungsschein.                                       tengrills und Gartenskulpturen, die sich zum Zeitpunkt des
A.4.4.1 Leistungsversprechen und Definitionen                                      Diebstahls auf dem Grundstück befunden haben, auf dem
           Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz unter              die versicherte Wohnung liegt;
           den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden            A.4.5.2.3 Wäsche und Kleidung, die sich außerhalb versicherter
           durch Diebstahl. Fahrrädern gleichgestellt sind nicht ver-              Räume (inklusive gemeinschaftlich genutzter Räume) auf
           sicherungspflichtige E-Bikes und Pedelecs.                              dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt,
                                                                                   befindet;
                                                                      11

[Seite 12]
A.4.5.2.4 Kinder-, Bollerwagen, Rollatoren, Gehhilfen, Roll- und                     Dieser Schutz gilt in gleicher Weise für private Bank­konten
          Krankenfahrstühlen, soweit diese nicht versicherungs-                      der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
          pflichtig sind. Für die mit dem Kinder-, Bollerwagen, Rolla-               schaft lebenden Personen.
          tor, Roll- oder Krankenfahrstuhl lose verbundenen und re-                  Als Vermögensschaden gilt die unmittelbar aus dem Phar-
          gelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht                          ming-, Phishing- oder Skimming-Angriff resultierende Ver-
          Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen                      mögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags.
          abhandengekommen sind.
                                                                         A.4.6.4.1.1 Pharming im Sinne dieser Bestimmung ist eine Betrugs-
A.4.5.2.5 Elektro-Ladestationen für Elektro-Fahrzeuge, die sich auf                  methode, bei der sich der Täter durch das Umleiten des
          dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Woh-                      Internetnutzers auf gefälschte Webseiten durch Manipu-
          nung liegt, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden,                  lation des Webbrowsers vertrauliche Zugangs- und Iden-
          und die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh-                       tifikationsdaten von arglosen Dritten verschafft. Mit den
          nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder über-                      gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität
          nommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt;                             des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen
A.4.5.2.6 privat genutzten Balkonkraftwerken gemäß des Erneuer-                      vor.
          baren Energiegesetzes (EEG), die ausschließlich der ver-       A.4.6.4.1.2 Phishing im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verfahren,
          sicherten Wohnung dienen. Diese müssen sich auf dem                        bei dem der Täter mit Hilfe gefälschter Adressen, E-Mails
          Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung                       oder Kurznachrichten Zugangs- und Identifikationsdaten
          liegt.                                                                     eines Kontoinhabers erlangt und sich damit einen Zugang
A.4.5.2.7 weiteren Sachen, die nicht in A.4.5.2.1 bis A.4.5.2.6 ge-                  zu Konten verschafft.
          nannt sind, vom Versicherungsgrundstück.                       A.4.6.4.1.3 Skimming im Sinne dieser Bestimmung ist eine Betrugs-
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Wert­                     methode, bei der der Täter – beispielsweise am Bankauto-
          sachen (A.14.1.1) sowie Fahrräder, E-Bikes, Pedelecs und                   maten – Kartendaten und die PIN ausspäht. Mit den ge-
          Elektrokleinstfahrzeuge (z.B. E-Scooter).                                  wonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des
                                                                                     Inhabers im Bankverkehr unerlaubte Handlungen vor.
          –	Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs ist die Entschä-
               digung je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.       A.4.6.4.2 Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs-
          –	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ist die Entschädi-                     oder Identifikationsdaten sind nicht mitversichert. Aus der
               gung je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt.                     Abbuchung resultierende Folgeschäden (z.B. Zinsein­
                                                                                     bußen, Kreditzinsen, Kosten der Rechtsverfolgung, von
A.4.5.3 Einfacher Diebstahl aus Krankenzimmern                                       der Bank in Rechnung gestellte Kosten und Ähnliches)
          Im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl aus                      sind nicht versichert.
          Krankenzimmern leistet der Versicherer Entschädigung                       Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden,
          für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer                        die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für die
          oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden                     das kontoführende Kreditinstitut haftet.
          Person während eines vorübergehenden (teil-)stationären
                                                                                     Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass der
          oder ambulanten Aufenthalts aus Krankenzimmern in fol-                     Schaden dort ordnungsgemäß gemeldet wurde und keine
          genden Einrichtungen entwendet werden:                                     oder keine vollständige Erstattung erfolgt ist.
          – Krankenhaus,                                                 A.4.6.4.3 Mehrere Schäden (z.B. mehrere unberechtigte Überwei-
          – Rehabilitationseinrichtung,                                              sungen) stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf
          – Sanatorium,                                                              eine gemeinsame schadenursächliche Handlung (z.B.
          – Kureinrichtung,                                                          einen Phishing-Angriff) zurückzuführen sind.
          – Pflegeheim oder
          – Arztpraxis.                                                  A.4.6.4.4 Die Entschädigungsleistung des Versicherers setzt vor-
                                                                                     aus, dass der Versicherungsnehmer den aktuell üblichen
          Die Entschädigung für Wertsachen nach A.14.1.1 ist auf                     Online-Banking-Sicherheitsstandard verwendet. Vor Ein-
          1.000 EUR begrenzt.                                                        tritt des Versicherungsfalls muss der Computer, der zum
A.4.6     Erweiterungen bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs                             Online-Banking genutzt wird, mit einem Schutz (z.B. Pass-
A.4.6.1 Räuberische Erpressung – Herausgabe von                                      wort) und einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen
                                                                                     sowie einer Virenschutzsoftware ausgestattet sein. Fire-
          versicherten Sachen an einem anderen Ort
                                                                                     wall und Virenschutzsoftware sind auf dem neuesten
          Abweichend von A.4.3.3 und A.8.4 sind Schäden durch                        Stand zu halten. Virendefinitionen sind mindestens einmal
          Raub auch dann mitversichert, wenn die Heranschaffung                      im Monat zu aktualisieren.
          der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe
                                                                         A.4.6.4.5 Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versiche-
          erpresst wurde.                                                            rungsnehmer insbesondere bei der Aufklärung des Ver-
A.4.6.2 Trickdiebstahl                                                               sicherungsfalls mitwirken und dem Versicherer alle erfor-
          In Erweiterung von A.1.2 sind Schäden durch Diebstahl                      derlichen Auskünfte erteilen.
          versichert, wenn der Täter sich durch Täuschung Zutritt        A.4.6.4.6 Auf eine Verletzung der in A.4.6.4.4 und A.4.6.4.5 genann-
          zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sa-                   ten Obliegenheiten findet B.3.3 Anwendung.
          chen entwendet. Die Entschädigung ist je Versicherungs-        A.4.6.4.7 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR
          fall auf 5.000 EUR begrenzt.                                               begrenzt.
A.4.6.3 Taschendiebstahl                                                 A.4.6.5 Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz
          In Erweiterung von A.1.2 sind Schäden versichert, wenn                     Versichert sind auch Schäden durch einfachen Diebstahl
          dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häusli-                      von versicherten Sachen am Arbeitsplatz des Versiche-
          cher Gemeinschaft lebenden Person durch einfachen                          rungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein-
          Diebstahl Hand-, Schulter- und ähnliche Taschen (ein-                      schaft lebenden Person.
          schließlich Brieftaschen und Geldbörsen), die unmittelbar
                                                                                     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR
          am Körper getragen werden, gestohlen werden, einschließ­
                                                                                     begrenzt. Für Wertsachen ist die Entschädigung je Ver-
          lich dem Inhalt dieser Taschen. Die Entschädigung ist je                   sicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
          Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt. Für Bargeld
          ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 500 EUR         A.4.6.6 Scheck- und Kreditkartenmissbrauch
          begrenzt.                                                      A.4.6.6.1 Der Versicherer erstattet Schäden des Versicherungsneh-
A.4.6.4 Vermögensschäden durch Pharming, Phishing,                                   mers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le-
          Skimming                                                                   benden Person, die durch den Missbrauch von Scheck-
                                                                                     und Kreditkarten durch Dritte entstehen, sofern diese in-
A.4.6.4.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für Vermögensschä-                   folge eines versicherten Einbruchdiebstahls (A.4.1) oder
          den, die dadurch entstehen, dass unberechtigte Dritte, die                 Raubes (A.4.3) abhandengekommen sind und kein ander-
          durch Internetbetrug (Pharming oder Phishing) oder durch                   weitiger Versicherungsschutz besteht.
          Skimming geheime Daten des Versicherungsnehmers für
                                                                         A.4.6.6.2 Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Sper-
          das von ihm bei seinen privaten Bankkonten durchgeführ-
                                                                                     rung der abhandengekommenen Karte unverzüglich vor-
          te Banking erhalten haben, Überweisungen elektronisch
                                                                                     genommen wird. Über die Durchführung der Sperrung ist
          übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt.
                                                                                     ein geeigneter Nachweis zu führen. Der Versicherungs-
          Im Zusammenhang mit Online-Banking besteht Versiche-                       schutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die vom Kredit-
          rungsschutz nur für Online-Banking-Aktionen, welche der                    kartenunternehmen ersetzt werden.
          Versicherungsnehmer mit Computern durchführt (PCs              A.4.6.6.3 Auf eine Verletzung der in A.4.6.6.2 genannten Obliegen-
          oder Laptops/Notebooks/Tablets), die im Eigentum des                       heiten findet B.3.3 Anwendung.
          Versicherungsnehmers stehen.


                                                                     12

[Seite 13]
A.4.6.7 Diebstahl von Bekleidung und Schulranzen                                 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und
A.4.6.7.1 Es besteht Versicherungsschutz für den Diebstahl von Be-               Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder
          kleidung                                                               nicht tragend) nicht versichert.
          –	aus Räumen einer Kindertages­stätte (Kita) oder Grund-    A.5.1.3 Erweiterungen bei Vereinbarung des OPTIMAL- oder
              schule, oder                                                       PLUS-Tarifs
          –	die bei Grundschul- oder Kita-Veranstaltungen (z.B.:      A.5.1.3.1 Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das bestimmungs-
              Schulfeste, Klassenausflüge) genutzt werden.                       widrig aus Zimmerbrunnen, Wassersäulen, Regenfallroh-
          Der Versicherungsschutz besteht für Bekleidung von Kin-                ren innerhalb des Gebäudes (inklusive der Bodenplatte)
          dern, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-                oder Zisternen ausgetreten ist.
          meinschaft leben.                                            A.5.1.3.2 Versichert sind sonstige Bruchschäden an Armaturen (z.B.
A.4.6.7.2 Es besteht Versicherungsschutz für den Diebstahl von                   Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Ge-
          Schulranzen der mit dem Versicherungsnehmer in häus-                   ruchsverschlüsse) sowie deren Anschlussschläuche.
          licher Gemeinschaft lebender Kinder. Dies gilt während                 Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten
          des Schulwegs und des Aufenthalts auf dem Schulgelän-                  Armaturen.
          de. Nicht versichert ist der Inhalt des Schulranzens.        A.5.1.3.3 Versichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden
A.4.6.8 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat (Enkel-                     an Fernwärme-, Heizöl- und Gasleitungen innerhalb des
          trick, Polizeitrick)                                                   Gebäudes.
          Der Versicherer leistet Entschädigung unter folgenden Vor­   A.5.1.4 Erweiterungen bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs
          aussetzungen:                                                A.5.1.4.1 Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder
          –	der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häus-                  ­Abdichtungen
              licher Gemeinschaft lebende Person, wird Opfer einer                Zu den sonstigen mit dem Rohrsystem der Wasserver-
              polizeilich angezeigten Straftat nach dem Strafgesetz-              sorgung verbundenen Einrichtungen zählen auch Dusch-
              buch (StGB),                                                        einrichtungen sowie Badewannen. Ersetzt werden auch
          –	dabei wird die Herausgabe versicherter Wertsachen                    Schäden in privat genutzten Wohnräumen, wenn Leitungs-
              oder Bargeld durch Vortäuschung einer Notlage (z.B.                 wasser bestimmungswidrig aus diesen Einrichtungen oder
              angeblich drohende Entwendung von Sachen, Gefähr-                   aus undichten Fugen oder Abdichtungen oder aus den
              dung von Menschen oder Zahlung von Kaution) er-                     zugehörigen Armaturen und den Zu- und Ablaufeinrich-
              zwungen, und                                                        tungen austritt.
          –	infolge dieses Ereignisses kommen versicherte Wert-
              sachen oder Bargeld abhanden.                            A.5.1.4.2 Bruchschäden an (Ent-)Lüftungsrohren
          Die Entschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall                Versichert sind innerhalb des Gebäudes auch sonstige
          begrenzt.                                                               Bruchschäden an (Ent-)Lüftungsrohren.
A.4.7     Nicht versicherte Schäden                                    A.5.2      Nicht versicherte Schäden
          Nicht versichert sind Schäden, die ohne Rücksicht auf mit-   A.5.2.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur­
          wirkende Ursachen durch Weitere Elementargefahren                       sachen Schäden durch
          (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/                        –	Plansch- oder Reinigungswasser;
          Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanaus-                – Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilze;
          bruch) verur­sacht werden.                                              –	Grundwasser, stehende oder fließende Gewässer,
                                                                                     Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder
A.5       Leitungswasser                                                             einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rück-
A.5.1     Versicherte Gefahren und Schäden                                           stau;
                                                                                 –	Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A.5.1.1   Leitungswasserschäden
                                                                                 –	Erdsenkung/Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass
          Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus-                      Leitungswasser nach A.5.1.1 die Erdsenkung/den Erd-
          getreten ist aus:                                                          fall oder den Erdrutsch verursacht hat;
          –	Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)                   –	Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs-
             oder damit verbundenen Schläuchen;                                      düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder
          –	den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen                       durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem ver-
             sons­tigen Einrichtungen oder deren wasserführenden                     sicherten Gebäude;
             Teilen;                                                              –	Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sons­
          –	Heizungs- oder Klimaanlagen (Einrichtungen der Warm-                    tigen mobilen Behältnissen.
              wasser- oder Dampfheizung, z.B. aus Wärmepumpen,         A.5.2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
              Klima- oder Solarheizungsanlagen);                                 am
          –	Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
                                                                                 –	Hausrat in Gebäuden oder in Gebäudeteilen, die nicht
          –	Wasserbetten oder Aquarien.
                                                                                     bezugsfertig sind;
          Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus               –	Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entste-
          Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf.                             hen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
A.5.1.2 Bruchschäden
          Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß A.5.1.2.1,
                                                                      A.6	Naturgefahren (Sturm, Hagel und Weitere
          A.5.1.2.2, A.5.1.3 und A.5.1.4.2 zum versicherten Hausrat             Elementargefahren)
          gehören (A.7.2), leistet der Versicherer Entschädigung für A.6.1      Sturm, Hagel
          innerhalb von Gebäuden eintretende                          A.6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von min-
A.5.1.2.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren                     destens Windstärke 7 nach der Beaufortskala (Windge-
          –	der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den               schwindigkeit mindestens 50 km pro Stunde).
              damit verbundenen Schläuchen;                                     Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar,
          –	von Heizungs- oder Klimaanlagen (Einrichtungen der                 wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
              Warmwasser- oder Dampfheizung, z.B. aus Wärme-                    einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
              pumpen, Klima- oder Solarheizungsanlagen);              A.6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche-
          –	von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.                         rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand­
          Voraussetzung ist, dass diese Rohre kein Bestandteil von              freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen an-
          Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.                deren Sachen angerichtet.
A.5.1.2.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten A.6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
          Installationen:                                                       des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem
          –	Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Ar­                  sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch
              ma­turen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Ge-             Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die
              ruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren An-                   baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
              schlussschläuche;                                       A.6.1.2 Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von
          –	Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren              Eiskörnern.
              Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen (Einrichtun- A.6.1.3 Versichert sind nur Schäden an versicherten Sachen, die
              gen der Warmwasser- oder Dampfheizung, z.B. aus                   wie folgt entstehen:
              Wärmepumpen, Klima- oder Solarheizungsanlagen).
                                                                      A.6.1.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sa-
          Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper,                chen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sa-
          einschließlich der Bodenplatte.                                       chen befinden;
          Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten
          als Rohre innerhalb des Gebäudes.
                                                                    13

[Seite 14]
A.6.1.3.2 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder an- A.6.2.5 Erdsenkung/Erdfall
          dere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Ge-                   Erdsenkung/Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz oder
          bäude, in denen sich versicherte Sachen befinden;                      eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über na-
A.6.1.3.3 als Folge eines Schadens nach A.6.1.3.1 oder A.6.1.3.2.                türlichen Hohlräumen.
A.6.1.4 Erweiterungen bei Vereinbarung des OPTIMAL- oder A.6.2.6 Erdrutsch
          PLUS-Tarifs                                                            Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Ab­
          Abweichend von A.6.3.2.2 sind Gartenmöbel, Garten­                     stürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
          geräte (z.B. Gartenroboter), Gartengrills, Gartenskulpturen A.6.2.7 Schneedruck
          sowie Zierbrunnen und Wäschespinnen auch auf dem
          Grundstück, auf dem sich die ver­sicherte Wohnung be-                  Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von ruhenden
          findet, gegen Sturm- und Hagel­schäden versichert.                     Schnee- oder Eismassen.
          Ausgeschlossen hiervon sind Pflanzen und Pflanzentöpfe.      A.6.2.8   Lawinen
A.6.1.4.1 Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs ist die Entschädi-                 Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder
          gung je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt.                      Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursach-
                                                                                 ten Druckwelle. Mitversichert sind auch Schäden an ver-
A.6.1.4.2 Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ist die Entschädigung                 sicherten Sachen durch Dachlawinen.
          je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme be-
          grenzt.                                                      A.6.2.9   Vulkanausbruch
A.6.1.5 Erweiterungen bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs                           Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim
                                                                                 Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
          Abweichend von A.6.1.1 leistet der Versicherer Entschä-
                                                                                 Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Mate-
          digung für die Beschädigung oder Zerstörung von mit
                                                                                 rialien und Gasen.
          Gebäuden verbundenen, versicherten Markisen nach
          A.7.2.3.3 durch eine wetterbedingte Luftbewegung.            A.6.3     Nicht versicherte Schäden
A.6.2     Weitere Elementargefahren – sofern im Versicherungs­ A.6.3.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur­
          vertrag ausdrücklich vereinbart                                        sachen Schäden durch
          Schäden durch Weitere Elementargefahren können nur           A.6.3.1.1 Sturmflut;
          gegen Mehrbeitrag gesondert versichert werden. Voraus- A.6.3.1.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch
          setzung ist die gesonderte Vereinbarung und Dokumen-                   nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
          tation im Versicherungsschein/Nachtrag zum Versiche-                   oder andere Öffnungen. Es sei denn:
          rungsschein.
                                                                                 –	dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel ent-
A.6.2.1 Überschwemmung                                                               standen sind und einen Gebäudeschaden darstellen,
          Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Bo-                       oder
          den des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar                  –	Schäden, die nach A.6.2.3 versichert sind;
          angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- A.6.3.1.3 Grundwasser, soweit nicht nach A.6.2.1.3 oder A.6.2.2.3
          und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächen-                   an die Erdoberfläche gedrungen;
          wasser.
                                                                       A.6.3.1.4 Brand, Rauch- und Rußschäden, Seng- und Schmorschä-
          Dies gilt nur, wenn die Überflutung verursacht wurde durch
                                                                                 den, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch
A.6.2.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-                Blitz, Explosion und Verpuffung, Implosion, Anprall oder Ab-
          ßenden) Gewässern,                                                     sturz eines Luftfahrzeugs, Anprall weiterer Fahrzeuge,
A.6.2.1.2 Witterungsniederschläge oder                                           Über­schalldruckwellen; dies gilt nicht, soweit diese Schä-
A.6.2.1.3 Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge                den durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
          von A.6.2.1.1 oder A.6.2.1.2.                                A.6.3.1.5 Trockenheit oder Austrocknung.
A.6.2.2 Rückstau                                                       A.6.3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
          Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäude­eigenen                an
          Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen A.6.3.2.1 Hausrat in Gebäuden oder in Gebäudeteilen, die nicht be-
          in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn der Rückstau             zugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck
          verursacht wurde durch                                                 nicht benutzbar sind;
A.6.2.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie- A.6.3.2.2 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ab-
          ßenden) Gewässern,                                                     weichend davon sind jedoch folgende Sachen versichert:
A.6.2.2.2 Witterungsniederschläge oder                                           –	Antennenanlagen und Markisen; Sonnensegel und
A.6.2.2.3 Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge                    ­Beschattungsanlagen von Wintergärten stellen keine
          von A.6.2.2.1 oder A.6.2.2.2.                                               Markisen im Sinne der Bedingungen dar.
                                                                                 –	 technische, optische und akustische Sicherungs­
A.6.2.3 Erweiterungen bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs:
                                                                                      anlagen (z.B. Alarmanlagen);
          Eindringendes ­Oberflächenwasser
                                                                                 – Balkonkraftwerke gemäß EEG und
          Der Versicherer ersetzt Schäden durch in das Gebäude                   –	Elektro-Ladestationen, sofern nach A.7.2.3.13 ver­
          über Gebäudeteile eindringendes Oberflächenwasser.                          sichert.
          Das Eindringen erfolgt durch Türen, Schächte, Wände
          oder Fenster im Keller/Erdgeschoss/Souterrain, oder über     A.6.4     Wartezeit,    Selbstbeteiligung
          Garageneinfahrten und -tore/-türen, oder über Terrassen/ A.6.4.1 Der Versicherungsschutz für Schäden nach A.6.2.1.1,
          Balkone sowie Flachdächer, Dachrinnen, Treppenabgän-                   A.6.2.2.1 und A.6.2.3.2 beginnt mit dem Ablauf von sieben
          ge oder (Licht-)Schächte infolge:                                      Tagen ab Vertragsbeginn (Wartezeit).
A.6.2.3.1 von Starkregen; dieser liegt bei Witterungsniederschlägen              Die Wartezeit entfällt, sofern gleichartiger Versicherungs-
          mit einer Menge von mindestens 15 Liter pro Quadrat­                   schutz für das versicherte Objekt über einen anderen Ver-
          meter in 1 Stunde oder 20 Liter pro Quadratmeter in                    trag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne
          6 Stunden vor;                                                         zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag
          oder                                                                   fortgesetzt wird.
A.6.2.3.2 der Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-                 Die Wartezeit entfällt auch dann, wenn zwischen dem An-
          ßenden) Gewässern.                                                     tragseingang beim Versicherer und dem beantragten zu-
                                                                                 künftigen Beginn mehr als zwei Wochen liegen.
A.6.2.4 Erdbeben
                                                                       A.6.4.2 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errech-
          Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erd-
                                                                                 nete Betrag wird bei den Weiteren Elementargefahren
          bodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erd­
          inneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn                je Versicherungsfall um die Selbstbeteiligung gekürzt.
          der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachver-                   Die Selbstbeteiligung wird im Versicherungsschein aus-
          halte nachweist:                                                       gewiesen.
A.6.2.4.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in A.7	             Versicherte und nicht versicherte Sachen,
          der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Ge-                      Versicherungsort
          bäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso wider-
          standsfähigen anderen Sachen angerichtet.                    A.7.1     Versicherungsumfang
A.6.2.4.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands                      Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versiche-
          der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben ent­                    rungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort).
          standen sein.
                                                                     14

[Seite 15]
           Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar     A.7.3.2   Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschlie-
           bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versiche-                     ßende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungs-
           rungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusam-                nehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
           menhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt                     lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume
           wird oder abhandenkommt, ist versichert.                                in Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des Grund-
                                                                                   stücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
           Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeich-
           neten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung       A.7.3.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume auf dem
           (A.8) oder, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag               Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung be-
           vereinbart ist, versichert.                                             findet, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten
                                                                                   wird. Dazu gehören z.B. ausgewiesene Stellflächen in Flu-
A.7.2      Zum Hausrat gehörende Sachen                                            re, Fahrradkeller und Waschkeller.
A.7.2.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des          A.7.3.4 auch privat genutzte Garagen, soweit sich diese zumin-
           Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch                     dest in der Nähe des Versicherungsorts befinden.
           bzw. Verbrauch) dienen.
                                                                       A.7.3.5 Erweiterungen bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs
A.7.2.2 Wertsachen (A.14.1.1) und Bargeld gehören ebenfalls zum
           Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und       A.7.3.5.1 Beruflich bedingte Zweitwohnung
           Entschädigungsgrenzen (A.14.2).                             A.7.3.5.1.1 Versicherungsschutz besteht auch für Hausrat, der sich
A.7.2.3 Ferner gehören zum Hausrat                                                 in einem vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in
                                                                                   häuslicher Gemeinschaft lebenden Person ständig beruf-
A.7.2.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbau­                     lich bedingt bewohnten Zweitwohnsitz innerhalb Deutsch-
           möbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer                    lands befindet.
           als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten
           beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Ge-                 Voraussetzung ist, dass dies gesondert beantragt und im
           fahr trägt. Eine Vereinbarung über die Gefahrtragung ist                Versicherungsschein/Nachtrag zum Versicherungsschein
           vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.                                   dokumentiert worden ist.
A.7.2.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produ-           A.7.3.5.1.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Versiche-
           ziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, son-             rungssumme je Versicherungsfall auf 50.000 EUR be-
           dern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die                  grenzt. A.10.3 findet keine Anwendung. Eine etwaige
           Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.                              Unterversicherung wird nicht berücksichtigt.
A.7.2.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die aus-       A.7.3.5.1.3 Für Wertsachen (A.14.1.1) gelten die in A.14.2 genannten
           schließlich der versicherten Wohnung gemäß A.7.1 dienen                 Entschädigungsgrenzen, höchstens jedoch 50 Prozent der
           und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die ver-                  sich nach A.7.3.5.1.2 ergebenden Summe.
           sicherte Wohnung liegt. Ausgenommen sind Sonnensegel        A.7.3.5.2 Hausrat in Pflegeeinrichtung
           und Beschattungsanlagen von Wintergärten.
                                                                                   Abweichend von A.8.1 besteht Versicherungsschutz auch
A.7.2.3.4 technische, optische und akustische Sicherungsanlagen                    für Hausrat in Pflegeeinrichtungen, wenn eine mit dem
           (z.B. Alarmanlagen), soweit diese Anlagen nur der Woh-                  Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben-
           nung des Versicherungsnehmers und ausschließlich pri-                   den Person aus der versicherten Wohnung dauerhaft in
           vaten Zwecken dienen.                                                   eine Pflegeeinrichtung umzieht, während der Versiche-
A.7.2.3.5 im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches frem-                  rungsnehmer weiterhin in der versicherten Wohnung
           des Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von                  wohnt.
           Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers                      Der gleiche Schutz gilt, wenn der Versicherungsnehmer
           handelt (A.7.5.5).                                                      dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung zieht und der Ehe- oder
A.7.2.3.6 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Pedelecs                   Lebenspartner die versicherte Wohnung weiterhin be-
           (E‑Bikes), Go-Karts, Spielfahrzeuge und Elektrokleinst-                 wohnt.
           fahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind.
                                                                                   Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen der Pflege-
A.7.2.3.7 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich                    einrichtung.
           ihrer Motoren sowie Surfgeräte.
                                                                                   Die weiteren Regelungen nach A.8 bleiben bestehen.
A.7.2.3.8 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flug­
                                                                       A.7.3.5.3 Bankschließfächer
           drachen.
A.7.2.3.9 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die aus­                      Versicherungsschutz besteht gegen die versicherten Ge-
           schließ­lich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versiche-                   fahren auch für den Inhalt von Kundenschließfächern bei
           rungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein-                   Banken und Sparkassen, sofern diese zu privaten Zwe­cken
           schaft lebenden Person dienen.                                          vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häus­
                                                                                   licher Gemeinschaft lebenden Person genutzt werden. Bei
           Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs sind Handelswaren                      Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen ge-
           und Musterkollektionen mitversichert. Die Entschädigung                 mäß A.4.3 innerhalb des Bankge­bäudes verwirklicht wor-
           ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.                       den sein. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
A.7.2.3.10 Haustiere, das heißt Tiere, die regelmäßig artgerecht in                30.000 EUR begrenzt.
           Wohnungen (A.7.3.1 und A.7.3.2) gehalten werden (z.B.       A.7.4       Vorsorgeversicherung für Kinder
           Hunde, Katzen, Vögel, Fische).
                                                                       A.7.4.1 Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
A.7.2.3.11 Dokumente (z.B. Ausweispapiere, Führerscheine, Kraft-
                                                                                   meinschaft lebende Kinder (leibliche Kinder, Stief-, Adop-
           fahrzeugpapiere und Zeugnisse).
                                                                                   tiv- oder Pflegekinder) erstmalig einen eigenen Hausstand
A.7.2.3.12 privat genutzte Balkonkraftwerke gemäß EEG, die aus-                    innerhalb Deutschlands, wird auch für den neuen Haus-
           schließlich der versicherten Wohnung dienen. Diese müs-                 halt vorübergehend beitragsfrei Versicherungsschutz nach
           sen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die ver-                  den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haus-
           sicherte Wohnung liegt.                                                 ratversicherung gewährt. Der Leistungsumfang richtet sich
A.7.2.3.13 bei Vereinbarung des OPTIMAL- und PLUS-Tarifs Elektro-                  nach dem Vertrag des Versicherungsnehmers.
           Ladestationen für Elektro-Fahrzeuge, sofern diese nicht     A.7.4.2 Dies gilt jedoch nur, sofern nicht aus einem anderen Ver-
           gewerblich genutzt werden, und die der Versicherungs-                   sicherungsvertrag Ersatz verlangt werden kann. Wohn-
           nehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine                     gemeinschaften sind vom Versicherungsschutz ausge-
           Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür                  schlossen.
           die Gefahr trägt.
                                                                       A.7.4.3 Die Entschädigung setzt voraus, dass dem Versicherer
A.7.3      Versicherungsort                                                        die neue Haushaltsgründung unter Angabe der Anschrift
           Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeich-                und der Wohnfläche in Quadratmeter mitgeteilt wird. Dies
           nete Wohnung. Zur Wohnung gehören                                       muss im Versicherungsschein oder einem Nachtrag zum
A.7.3.1 die Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbst-                         Versicherungsschein dokumentiert sein.
           ständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die aus-      A.7.4.4 Die Vorsorgeversicherung erlischt mit Abschluss einer
           schließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm                  eigenen Hausratversicherung des Kindes. Ohne Mitteilung
           in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat ge-                   erlischt die Vorsorgeversicherung jedoch spätestens ein
           nutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließ-                  Jahr nach Umzugsbeginn.
           lich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören
           nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich     A.7.5       Nicht versicherte Sachen
           über die Wohnung zu betreten (sogenannte Arbeitszim-                    Nicht zum Hausrat gehören
           mer in der Wohnung).                                        A.7.5.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A.7.2.3 ge-
                                                                                   nannt.
                                                                       A.7.5.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die
                                                                                   dieser die Gefahr trägt.
                                                                     15

[Seite 16]
          Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer einge-          A.8.7.2   Sachen in vermieteten Häusern/Wohnungen
          brachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sa-                     Versicherungsschutz besteht in vermieteten Häusern oder
          chen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder                 Wohnungen des Versicherungsnehmers oder einer mit
          geringerwertige –, sind diese Sachen im Rahmen dieses                   ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person für
          Vertrags nicht versichert. Das Gleiche gilt für vom Woh-                Waschmaschinen, Trockner, Spülmaschinen und Rasen-
          nungseigentümer ersetzte Sachen.                                        mäher, die sich in deren Eigentum befinden.
A.7.5.3   Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von         A.8.7.3 Sportausrüstung
          deren Versicherungspflicht, soweit nicht unter A.7.2.3.6
          genannt.                                                                Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die
                                                                                  im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit
A.7.5.4    Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Ver-                   ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen
          sicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile,              oder die deren Gebrauch dienen und die der Ausübung
          soweit nicht unter A.7.2.3.6 bis A.7.2.3.8 genannt.                     einer Sportart dienen, auch wenn sich die Sportausrüs-
A.7.5.5    Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung                    tung nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung
          des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde                     befindet. Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl (A.4.1) be-
          ­ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen.                              steht Versicherungsschutz für diese Sachen nur, wenn sie
A.7.5.6   Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Ver-                sich in einem verschlossenen Stahlschrank befinden. Reit-
           sicherungsvertrag versichert sind (z.B. für Schmuck­                   utensilien sind auch in einer verschlossenen Sattelkammer
           sachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente                   versichert.
           bzw. Jagd- und Sportwaffen).                                 A.8.7.4 Reisegepäck
A.7.5.7    elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten        A.8.7.4.1 Außerhalb der Wohnung besteht auf Reisen für versicher-
           für die technische Wiederherstellung von elektronisch ge-              te Sachen des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm
           speicherten, ausschließlich für die private Nutzung be-                in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Versiche-
           stimmte Daten und Programme sind nur versichert, soweit                rungsschutz für persönliche Sachen des Reisebedarfs, die:
           dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.                 –	während der Reise mitgeführt, am Körper oder in der
                                                                                     Kleidung getragen werden sowie
A.8       Außenversicherung                                                       – durch ein Transportmittel befördert werden.
A.8.1     Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
                                                                        A.8.7.4.2 Der Versicherer leistet Entschädigung für
          Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsneh-
                                                                                  –	Diebstahl, ausgenommen Diebstahl aus Kraftfahrzeu-
          mers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le-
                                                                                     gen,
          benden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind
                                                                                  – Transportmittelunfall sowie
          weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend
                                                                                  –	Abhandenkommen im Gewahrsam eines Beförde-
          außerhalb des Versicherungsorts befinden.
                                                                                     rungsunternehmens.
A.8.1.1   Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs gelten Zeiträume von
                                                                        A.8.7.4.3 Versicherungsschutz besteht weltweit für Reisen bis zu
          mehr als drei Monaten nicht als vorübergehend.
                                                                                  einer Dauer von zwölf Monaten. Fahrten, Gänge und Auf-
A.8.1.2   Bei Vereinbarung des OPTIMAL- und PLUS-Tarifs gelten                    enthalte innerhalb des ständigen Wohnorts sowie Wege
          Zeiträume von mehr als zwölf Monaten nicht als vorüber-                 von und zur Arbeitsstätte gelten nicht als Reisen.
          gehend.
                                                                        A.8.7.4.4 Nicht versichert sind
A.8.2     Hausstand während der Ausbildung
                                                                                  – Wertsachen nach A.14.1.1,
          Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in                  – elektronische Geräte,
          häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung                   –	Fahrräder, E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahr-
          außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vo-                   zeuge (z.B. E-Scooter) oder,
          rübergehend im Sinne von A.8.1, bis ein eigener Haus-                   – Schäden durch Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen.
          stand gegründet wird. Gleiches gilt für die Dauer eines
                                                                        A.8.7.4.5 Die Entschädigung für Reisegepäck ist abweichend von
          freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes,
                                                                                  A.8.8 auf 5.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
          eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, der
          Schulausbildung oder während des Studiums.                    A.8.8     Entschädigungsgrenzen
A.8.3     Einbruchdiebstahl                                             A.8.8.1 Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs ist die Entschädigung
                                                                                  im Rahmen der Außenversicherung auf insgesamt 10 Pro-
          Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in A.4.1
                                                                                  zent der Versicherungssumme begrenzt.
          genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
                                                                        A.8.8.2 Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs ist die Entschädi-
A.8.4     Raub
                                                                                  gung im Rahmen der Außenversicherung auf insgesamt
          Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fällen,                40 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
          in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen
                                                                        A.8.8.3 Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ist die Entschädigung
          herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalt-
                                                                                  im Rahmen der Außenversicherung auf die Versicherungs-
          tat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an
                                                                                  summe begrenzt.
          Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der
          Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versiche-         A.8.8.4 Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzliche Ent-
          rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der                       schädigungsgrenzen (A.14.2).
          Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht
          auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf       A.9       Versicherte Kosten
          Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder He-                   Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines
          rausgabe gebracht werden.                                               Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen
A.8.5     Sturm, Hagel und Weitere Elementargefahren                              sind:
          Für Schäden durch Sturm oder Hagel besteht Außen­ver­         A.9.1     Aufräumungskosten
          sicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. Dies gilt                  Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
          auch für Schäden durch Weitere Elementargefahren, so-                   aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zer-
          fern diese gesondert vereinbart sind.                                   störte und beschädigte versicherte Sachen wegzuräumen,
A.8.6     Einbruchdiebstahl außerhalb der versicherten                            zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie
          Wohnung                                                                 abzulagern und zu vernichten.
          In Erweiterung von A.4.1 ist Einbruchdiebstahl aus ver-       A.9.2     Bewegungs- und Schutzkosten
          schlossenen                                                             Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu
          –	 Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen von Bahnen,                  bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet wer-
          –	  Umkleidekabinen und Spinden auch außerhalb von                     den sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte
              ­Gebäuden                                                           Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
          mitversichert.                                                A.9.3     Hotelkosten
A.8.7     Erweiterungen bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs                          Das sind Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung
                                                                                  ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die
A.8.7.1   Unfall mit einem Transportmittel                                        ansonsten ständig bewohnte Hauptwohnung unbewohn-
          Versichert sind auch Schäden an versicherten Sachen,                    bar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Be-
          die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer                     schränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar
          oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende                    ist.
          Person einen Unfall mit einem motorisierten Transport-        A.9.3.1   Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs werden diese Kosten
          mittel erleidet. Nicht versichert ist der Schaden am Trans-             bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Hauptwohnung
          portmittel selbst.                                                      wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von
                                                                    16

[Seite 17]
         100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf maximal                       in dem Umfang zu ersetzen, in welchem sie auch bei un-
         100 EUR begrenzt.                                                          verzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
A.9.3.2 Bei Vereinbarung des OPTIMAL- oder PLUS-Tarifs wer- A.9.13.2 Der Versicherer ersetzt die entstandenen Mehrkosten
         den diese Kosten bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die                  für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung ver­
         Hauptwohnung wieder bewohnbar ist. Die Entschädigung                       sicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder
         ist pro Tag auf maximal 200 EUR begrenzt.                                  Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge
A.9.3.3 Fällt der letzte Tag des Leistungszeitraums auf einen                       Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich
         Samstag, Sonntag oder auf einen am Versicherungsort                        ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut auf-
         (A.7.3) staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt               zuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Art und
         an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.                     Güte möglichst nahe kommt.
A.9.4    Transport- und Lagerkosten                                      A.9.14     Erweiterungen bei Vereinbarung des OPTIMAL- oder
                                                                                    PLUS-Tarifs
         Das sind Kosten für Transport und Lagerung des versicher­
         ten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und A.9.14.1 Rückreisekosten
         dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem A.9.14.1.1 Der Versicherer ersetzt Fahrtmehrkosten, wenn der Ver-
         benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die La-                sicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Ge-
         gerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die                     meinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Ver-
         Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem                       sicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise
         benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist.                          abbricht und an den Schadenort reist.
A.9.4.1 Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs längstens für die A.9.14.1.2 Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn Art und Umfang
         ­Dauer von 100 Tagen.                                                      des Schadens eine Anwesenheit des Versicherungsneh-
A.9.4.2 Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs längstens für die                       mers erfordern.
          Dauer von 2 Jahren.                                            A.9.14.1.3 Als Urlaubs-/Dienstreise gilt jede privat/beruflich veran-
A.9.4.3 Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ist die Dauer zeitlich                     lasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers.
          nicht begrenzt.                                                A.9.14.1.4 Der Versicherungsnehmer hat vor Antritt der Rückreise an
A.9.4.4 Fällt der letzte Tag des Leistungszeitraums auf einen                       den Schadenort – soweit es die Umstände gestatten – bei
          Samstag, Sonntag oder auf einen am Versicherungsort                       dem Versicherer Weisungen einzuholen. Verletzt der Ver-
          (A.7.3) staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt              sicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Ver-
          an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.                    sicherer gemäß B.3.3 ganz oder teilweise leistungsfrei
A.9.5        Schlossänderungskosten                                                 sein.
          Das sind Kosten für Schlossänderungen. Voraussetzung A.9.14.2 Kosten durch Telefonmissbrauch
          ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort                   Kosten durch Telefonmissbrauch nach einem Einbruch-
          befindliche Wertschutzschränke durch einen Versiche-                      diebstahl oder Raub sind in folgendem Umfang versichert:
          rungsfall abhandengekommen sind.
                                                                                     Wird nach einem Einbruchdiebstahl (A.4.1) in die versi-
A.9.6        Bewachungskosten                                                       cherte Wohnung oder Raub (A.4.3) das Festnetztelefon
          Das sind die Kosten für die Bewachung versicherter Sa-                    oder das Mobiltelefon des Versicherungsnehmers oder
          chen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließ­                     einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
          vorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausrei-                     son von dem Täter benutzt, so ersetzt der Versicherer die
          chenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem                       dadurch angefallenen Telefonkosten.
          Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder A.9.14.3 Umzugskosten
          sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind.
                                                                                    Der Versicherer ersetzt die Kosten für einen Umzug, wenn
A.9.6.1 Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs längstens für die                         aufgrund eines Versicherungsfalls ein Totalschaden an
          ­Dauer von drei Tagen.                                                    der versicherten Wohnung eingetreten oder die versicher-
A.9.6.2 Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs längstens für die                       te Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist. Die
           Dauer von vierzehn Tagen.                                                Entschädigung ist nur bei Vereinbarung des OPTIMAL-
A.9.6.3 Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ist die Dauer zeitlich                     Tarifs je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt.
           nicht begrenzt.                                               A.9.14.4   Datenrettungskosten
A.9.6.4 Fällt der letzte Tag des Leistungszeitraums auf einen                        Datenrettungskosten sind in folgendem Umfang versichert:
           Samstag, Sonntag oder auf einen am Versicherungsort                       Versichert sind die am Versicherungsort entstandenen
           (A.7.3) staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt             Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht
           an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.                   die Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten,
A.9.7      Reparaturkosten für Gebäudeschäden                                       ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten
                                                                                    (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Vor-
           Das sind Kosten, die im Bereich der Wohnung durch Ein-
                                                                                    aussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine
           bruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat
                                                                                    ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Daten­
           oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach
                                                                                    träger, auf dem sie gespeichert waren, verloren­gegangen,
           einem Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind.
                                                                                    beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt wer-
A.9.8      Reparaturkosten an behinderten­gerechten                                 den auch die Kosten einer versuchten technischen
           ­Einbauten                                                               ­Wiederherstellung. Nur bei Vereinbarung des OPTIMAL-
            Das sind Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls für                Tarifs ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf
            die Reparatur von behindertengerechten Einbauten in ge-                  4.000 EUR begrenzt.
            mieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnun-                     Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten
            gen anfallen.                                                            für
A.9.9       Reparaturkosten für Nässeschäden                                         –	Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versi-
            Das sind Kosten für Nässeschäden an Bodenbelägen, In-                        cherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. sogenannte
            nenanstrichen oder Tapeten in gemieteten Wohnungen.                          Raubkopien);
                                                                                    –	Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer
A.9.10      Kosten für provisorische Maßnahmen                                           auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium
             Das sind Kosten für provisorische Maßnahmen zum                             vorhält.
            Schutz versicherter Sachen.                                             Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die ­Kosten
A.9.11      Kosten für Dokumente                                                     eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
             Das sind Kosten für die Wiederbeschaffung von Doku- A.9.14.5 Mehrkosten für den Verlust von Wasser, Fernwärme,
            menten.                                                                  Brennstoffen sowie Strom aus Stromspeichern
A.9.12      Befüllungskosten für Aquarien und Wasserbetten                          Der Versicherer ersetzt die Kosten für den Mehrverbrauch
             Das sind Kosten für die Befüllung von Aquarien und                      von Frisch- und Abwasser, der infolge eines Versiche-
            ­Wasserbetten.                                                           rungsfalls entsteht und den das Wasserversorgungsunter-
                                                                                     nehmen in Rechnung stellt.
A.9.13       Mehrkosten für Preissteigerungen und Technologie-
                                                                                     Das gilt auch für die Kosten für den Mehrverbrauch von
             fortschritt
                                                                                     Fernwärme oder von Brennstoffen (z.B. Heizöl, Gas oder
A.9.13.1 Der Versicherer ersetzt die entstandenen Mehrkosten für                     Holz), der infolge eines Versicherungsfalls entsteht und
             Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche-                   den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
             rungsfalls und der unverzüglich veranlassten Wiederher-
                                                                                    Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus
             stellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht un-
                                                                                     Stromspeichern.
             verzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur
                                                                       17

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A.9.14.6 Kosten für Schäden durch Rettungskräfte                                     oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beseitigung von                 Person zugelassen sind und die Schlüssel durch einen
         Schäden an versicherten Sachen sowie an Türen, Tür-                         versicherten Einbruchdiebstahl (A.4.1) oder Raub (A.4.3)
         rahmen und Fenstern, die durch das gewaltsame Eindrin-                      abhandengekommen sind.
         gen der Polizei oder Feuerwehr entstehen, um Hilfe für            A.9.15.9 Neukauf von Musik-, Foto- und Videodateien
         Leib und Leben leisten zu können. Ersetzt werden die                        Abweichend von A.9.14.4 ersetzt der Versicherer auch die
         Kosten auch, wenn der Einsatz durch einen Fehlalarm                         Kosten für die Wiederbeschaffung, des Neukaufs oder des
         des Rauch-, Gas-, Hitze- oder Wassermelders ausgelöst                       neuerlichen Lizenzerwerbs von ausschließlich privaten
         wurde.                                                                      Musik-, Foto- und Videodateien. Der Anspruch auf diese
A.9.15   Erweiterungen bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs                              Leistungen besteht nur, soweit eine technische Wieder-
A.9.15.1 Kosten für die Unterbringung, Behandlung und                                herstellung erfolglos war oder nicht möglich ist. Die Ent-
         ­Bestattung von Haustieren                                                  schädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR be-
                                                                                     grenzt.
          Versichert sind Haustierunterbringungs-, Tierarzt- und Tier-
          bestattungskosten. Als Tierarztkosten gelten neben tier-         A.9.15.10 Erstattung persönlicher Auslagen
          ärztlichen Honoraren auch pharmazeutische Ausgaben,                        Versichert sind persönliche Auslagen, wie z.B. Fahrt- und
          chirurgische Eingriffe, radiologische und radiotherapeu­                   Telefonkosten. Ab einer Schadenhöhe von 5.000 EUR er-
          tische Behandlungen sowie Aufenthalte in Tierkliniken für                  stattet der Versicherer Kosten bis zu einem Betrag von
          Haustiere. Dies gilt jedoch nicht für Nutztiere und exo­tische             500 EUR je Versicherungsfall.
          Tiere. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf            A.9.15.11 Kosten für Sicherheitsberatung
          1.000 EUR begrenzt.
                                                                                     Der Versicherer ersetzt die Kosten, die für eine Sicher-
A.9.15.2 Mehrkosten für die Modernisierung von elektrischen                          heitsberatung anfallen, die im Anschluss an einen erfolg-
          Geräten                                                                    ten Einbruchdiebstahl oder den Versuch einer solchen Tat
          Der Versicherer ersetzt Mehrkosten für neu zu beschaf-                     durchgeführt wird. Erstattet werden die Kosten der Bera-
          fende wasser- und energiesparende elektrische Geräte                       tung sowie Fahrtkosten des Beraters, wenn die Beratung
          (z.B. Wasch-, Spülmaschine, Trockner, Gefrier- oder Kühl-                  von einem Unternehmen mit VdS-Home-Anerkennung
          schrank) der zu diesem Zeitpunkt höchsten verfügbaren                      oder von der Polizei am Versicherungsort durchgeführt
          Effizienzklasse.                                                           wird.
A.9.15.3 Kosten für Miet-/Ersatzgeräte                                               Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR
          Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Mietkosten                      begrenzt.
          für Haushaltsersatzgeräte, wenn diese durch einen Ver-
          sicherungsfall beschädigt, zerstört oder abhandengekom-
                                                                           A.10       Versicherungswert, Versicherungssumme
          men sind und eine umgehende Reparatur oder Ersatzbe-             A.10.1     Versicherungswert
          schaffung nicht möglich ist.                                                Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Be-
          Zu den Haushaltsgeräten zählen Waschmaschine, Trock-                        rechnung der Entschädigung.
          ner, Gefrier- oder Kühlschrank, Herd, Ofen und Spülma-           A.10.1.1   Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von
          schine.                                                                     Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
A.9.15.4 Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung                                 (Neuwert).
          Der Versicherer ersetzt die Mehrkosten für die Ersatzbe-         A.10.1.2   Für Kunstgegenstände (A.14.1.1.4) und Antiquitäten
          schaffung von versicherten Sachen in nachhaltig verbes-                     (A.14.1.1.5) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaf-
          serter Art und Güte. Eine nachhaltig verbesserte Ersatz-                    fungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.
          beschaffung liegt vor, wenn die Sache mit einem vom Um-          A.10.1.3   Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haus-
          weltbundesamt empfohlenen Siegel z.B. für nachhaltige                       halt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungs-
          Textilien, Land- und Forstwirtschaft sowie umweltverträg-                   wert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Ver-
          liche Bauprodukte und Farben, versehen ist.                                 kaufspreis (gemeiner Wert).
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR         A.10.1.4   Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte
          begrenzt.                                                                   Beträge begrenzt (A.14.2) ist, werden bei der Ermittlung
A.9.15.5 Ressourcenschonende Reparaturen                                              des Versicherungswerts höchstens diese Beträge berück-
                                                                                      sichtigt.
         Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer die tatsäch-
          lich angefallenen Reparaturkosten auch über den Neuwert          A.10.2     Versicherungssumme
          hinaus. Die Entschädigung über den Neuwert hinaus ist            A.10.2.1   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
          je Versicherungsfall begrenzt auf 20 Prozent des Neu-                       Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag,
          werts, maximal 5.000 EUR.                                                   der dem Versicherungswert entsprechen soll.
A.9.15.6 Kosten für Schäden durch wildlebende Tiere                        A.10.2.2   Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorge-
         Der Versicherer ersetzt die Kosten für Schäden, die durch                    betrag von 20 Prozent.
          wildlebende Kleinnager, Waschbären, Spechte, und ­Tiere,         A.10.3     Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
          die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz
                                                                           A.10.3.1   Die Versicherungssumme wird entsprechend der Entwick-
          zählen (z.B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche) ent-
                                                                                      lung des Preisindexes – siehe A.10.3.2 – angepasst.
          stehen, wenn diese in die versicherte Wohnung hineinge-
          langen und dadurch versicherte Sachen zerstört oder be-          A.10.3.2   Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit
          schädigt werden oder abhandenkommen. Zusätzlich über-                       Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend
          nimmt der Versicherer die aufgrund eines solchen Ereig-                     dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für „Ver-
          nisses angefallenen Kosten für die Reinigung der Woh-                       brauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und
          nung und für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen                          ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten
          im Bereich der Wohnung.                                                     Güter“ – aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland
                                                                                      (VPI) – im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem da-
          Ausgeschlossen sind Schäden durch Kot, Urin, Ratten,
                                                                                      vorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist
          Mäuse oder Haustiere. Kein Versicherungsschutz besteht,
                                                                                      der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat
          wenn die versicherte Wohnung länger als 60 Tage un-
                                                                                      September veröffentlichte Index.
          unterbrochen nicht genutzt wird.
                                                                                      Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR
                                                                                      nach dem Komma berücksichtigt.
          begrenzt.
                                                                                      Die neue Versicherungssumme wird auf volle hundert Euro
A.9.15.7 Psychologische Erstberatung
                                                                                      aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekanntge-
          Benötigt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in                       geben.
          häuslicher Gemeinschaft lebende Person aufgrund eines
                                                                           A.10.3.3   Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme be-
          Einbruchdiebstahls (A.4.1), Raubes (A.4.3) oder Brand-
                                                                                      rechnet.
          schadens (A.3.1) in der versicherten Wohnung eine psy-
          chologische Erstberatung, übernimmt der Versicherer die          A.10.3.4   Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über
          Kosten.                                                                     die neue Versicherungssumme kann der Versicherungs-
                                                                                      nehmer der Anpassung durch Erklärung in Textform (z.B.
          Die psychologische Erstberatung muss innerhalb von
                                                                                      Brief, Fax oder E-Mail) widersprechen. Zur Wahrung der
          sechs Monaten nach dem Schadendatum erfolgen.
                                                                                      Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die
A.9.15.8 Schlossänderungskosten für Pkw                                               Anpassung nicht wirksam.
          Schlossänderungskosten für privat genutzte Pkw sind mit-
          versichert, sofern diese auf den Versicherungsnehmer
                                                                       18

[Seite 19]
A.11       Anpassung des Beitrags                                       A.12.5.3 Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versiche-
A.11.1     Tarifänderung                                                         rungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeit-
                                                                                 anteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
           Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für bestehende
           Verträge an den aktuellen Schaden- und Kostenverlauf         A.12.6   Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
           anzupassen. Dabei muss der Versicherer die anerkannten       A.12.6.1 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungs-
           Grundsätze der Versicherungstechnik beachten und die                  nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehe­gatte
           Merkmale zur Beitragsberechnung des bei Abschluss des                 in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Ver-
           Vertrags geltenden Tarifs berücksichtigen. Der Versiche-              sicherungsort (A.7.3) die neue Wohnung des Versiche-
           rer darf den Ansatz für versicherungstechnischen Gewinn,              rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt
           wie er eventuell bei dem bei Abschluss des Vertrags gel-              bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längs-
           tenden Tarifs kalkuliert worden war, nicht erhöhen.                   tens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten,
           Der angepasste Tarif wird ab Beginn der nächsten Versi-               auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Bei-
           cherungsperiode berücksichtigt. Abweichende Vereinba-                 tragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur
           rungen (z.B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unberührt.               noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
           Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer    A.12.6.2 Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei
           die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor Wirk-                 einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus
           samwerden mitzuteilen und den Versicherungsnehmer auf                 der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (A.7.3)
           sein Kündigungsrecht hinzuweisen.                                     die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des
                                                                                 ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung
           Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag                 des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von
           innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des                 drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehe-
           Versicherers über die Tariferhöhung zum Zeitpunkt des                 gatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der
           Inkrafttretens der Änderung kündigen.                                 Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
A.11.2     Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung                A.12.6.3 Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt
           Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Ver-             A.12.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Mo-
           sicherungsschein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsbe-                 naten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten
           rechnung, berechnet der Versicherer den Beitrag neu. Dies             folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungs-
           kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragser-               schutz für beide neuen Wohnungen.
           höhung führen. Merkmale zur Beitragsberechnung sind          A.12.7   Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
           Umstände, die im Versicherungsvertrag vereinbart werden
           und im Versicherungsschein ausgewiesen sind. Die Än-                  A.12.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemein-
           derung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merk-                schaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner
           mals zur Beitragsberechnung (z.B. die Wohnfläche) muss                am Versicherungsort gemeldet sind.
           der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich         A.12.8   Wegfall des versicherten Interesses
           anzeigen.                                                    A.12.8.1 Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollstän-
                                                                                 dige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats
A.12	Wohnungswechsel, Wegfall des versicherten
                                                                                 –	nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine sta-
       Interesses                                                                    tionäre Pflegeeinrichtung;
A.12.1     Umzug in eine neue Wohnung                                            –	nach Aufgabe einer beruflich bedingt genutzten Zweit­
           Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht                        wohnung.
           der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.                    Zu den Folgen eines Wegfalls des versicherten Interesses
           Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Woh-                   siehe B.2.1.5.
           nungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz
                                                                                 Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicher-
           in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Mo-
                                                                                 ten Interesses.
           nate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem
           Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft      A.12.8.2 Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versiche-
           in die neue Wohnung gebracht werden.                                  rungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des
A.12.2     Mehrere Wohnungen                                                     Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haus-
                                                                                 haltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem
           Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige               Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem
           Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn                Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt
           er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz);               wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
           für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versi-
           cherungsschutz in beiden Wohnungen.                          A.13	Entschädigungsberechnung, Unter-
A.12.3     Umzug ins Ausland                                                     versicherung
           Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepu- A.13.1         Ersetzt werden im Versicherungsfall
           blik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht
           auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in        A.13.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der
           der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate                Versicherungswert (A.10.1) bei Eintritt des Versicherungs-
           nach Umzugsbeginn.                                                    falls (A.1).
A.12.4     Anzeige der neuen Wohnung                                    A.13.1.2 bei   beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos-
                                                                                 ten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch
A.12.4.1   Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Be-                  die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung,
           ginn des Einzugs dem Versicherer mit Angabe der neuen                 höchstens jedoch der Versicherungswert (A.10.1) bei Ein-
           Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen. Ferner ist dem                tritt des Versicherungsfalls (A.1).
           Versicherer auch das Geschoss der neuen Wohnung mit-
           zuteilen. .                                                           Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer
                                                                                 Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsneh-
A.12.4.2   Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen
                                                                                 mer die N ­ utzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter
           vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform mitzuteilen,
                                                                                 Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch
           ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung
                                                                                 Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert
           vorhanden sind (B.3.2).
                                                                                 entspricht.
A.12.4.3   Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohn-
           fläche oder der Wert des Hausrats und wird der Versiche-     A.13.2   Restwerte
           rungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu                Restwerte werden in den Fällen von A.13.1 angerechnet.
           einer Unterversicherung führen.                              A.13.3   Mehrwertsteuer
A.12.5     Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht                        Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versiche-
A.12.5.1   Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung                  rungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche
           gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.                          gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer
           Der Versicherungsnehmer erhält einen neuen Versiche-                  tatsächlich nicht gezahlt hat.
           rungsschein/Nachtrag zum Versicherungsschein mit der A.13.4           Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung
           Angabe des neuen Versicherungsorts und des sich neu                   Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich
           ergebenden Beitrags.                                                  versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die verein-
A.12.5.2   Bei Umzug kann der Versicherungsnehmer den Vertrag                    barte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag
           kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat                    (A.10.2) begrenzt.
           nach Zugang des Versicherungsscheins/Nachtrag zum
                                                                                 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
           Versicherungsschein nach A.12.5.1 zu erfolgen. Sie wird
                                                                                 (B.4.11), die auf Weisung des Versicherers entstanden
           einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in
                                                                                 sind, werden unbegrenzt ersetzt.
           Textform zu erklären.                                      19

[Seite 20]
           Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich          A.14.1.1.5 Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch
           Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen                     mit Ausnahme von Möbelstücken.
           bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte         A.14.1.2 Wertschutzschränke im Sinne von A.14.2.2 sind Sicher-
           Kosten (A.9) darüber hinaus im BASIS- und OPTIMAL-                           heitsbehältnisse, die
           Tarif bis zu 20 Prozent und im PLUS-Tarif bis zu 100 Prozent
           der Versicherungssumme (A.10.2) ersetzt.                        A.14.1.2.1 durch die VdS Schadenverhütung GmbH anerkannt sind
                                                                                        und mindestens der Sicherheitsklasse/Widerstandsgrad 1
A.13.5     Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung                          entsprechen und
           Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versiche-           A.14.1.2.2 als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht
           rungsfalls (A.1) niedriger als der Versicherungswert (A.10.1)                von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht in der
           der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein                     Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Ein-
           Unterversicherungsverzicht (A.13.6) vereinbart bzw. die-                     mauerschrank).
           ser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß
           A.13.1 in dem Verhältnis von Versicherungs­summe zum            A.14.2       Entschädigungsgrenzen
           Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel ge-          A.14.2.1 Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer beson-
           kürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit                       deren Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versiche-
           der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche-                         rungsfall, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist
           rungswert.                                                      A.14.2.1.1 bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs 20 Prozent der Ver-
A.13.6      Unterversicherungsverzicht                                                  sicherungssumme;
A.13.6.1    Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversi-           A.14.2.1.2 bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs 40 Prozent der
           cherung vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Wohn-                        Versicherungssumme;
           fläche korrekt angibt und mindestens eine Versicherungs-        A.14.2.1.3 bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs 50 Prozent der Ver­
           summe von 650 EUR je Quadratmeter Wohnfläche ver-                            sicherungssumme.
           einbart hat. Die Wohnfläche ist die Grundfläche einer Woh-
           nung einschließlich der Hobbyräume. Flächen mit Dach-           A.14.2.2 Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versiche-
           schrägen sind ohne Abzüge voll zu berücksichtigen. Nicht                     rungsfalls außerhalb eines anerkannten und verschlosse-
           zur Wohnfläche zählen Balkone, Loggien, Terrassen und                        nen Wertschutzschranks (A.14.1.2) befunden haben, gel-
           Treppen. Kellerräume und Speicherräume zählen nur                            ten je Versicherungsfall folgende Entschädigungsgrenzen:
           dann zur Wohnfläche, wenn diese zu Wohn- und Hobby-             A.14.2.2.1 Für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Aus-
           zwecken ausgebaut sind.                                                      nahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nenn-
A.13.6.2   A.13.6.1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversi-                  betrag übersteigt
           cherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für              A.14.2.2.1.1 höchstens 1.500 EUR bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs;
           denselben Versicherungsort ohne Vereinbarung gemäß              A.14.2.2.1.2 höchstens 3.000 EUR bei Vereinbarung des OPTIMAL-
           A.13.6.1 besteht.                                                            Tarifs;
A.13.6.3   Der Unterversicherungsverzicht wird nur für Verträge ge-        A.14.2.2.1.3 höchstens 5.000 EUR bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs.
           währt, bei denen die vereinbarte Versicherungssumme
                                                                           A.14.2.2.2 Für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige
           200.000 EUR oder die Entschädigungsgrenze für Wert-
                                                                                        Wertpapiere
           sachen insgesamt 50 Prozent nicht übersteigt.
                                                                           A.14.2.2.2.1 höchstens 3.000 EUR bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs;
A.13.6.4   Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
           haltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des lau-          A.14.2.2.2.2 höchstens 10.000 EUR bei Vereinbarung des OPTIMAL-­
           fenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform                       Tarifs;
           verlangen, dass die Vereinbarung des Unterversicherungs­        A.14.2.2.2.3 höchstens 20.000 EUR bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs.
           verzichts mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres
                                                                           A.14.2.2.3 Für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
           entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch,
                                                                                        Münzen und Medaillen, Armband- und Taschenuhren mit
           so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
                                                                                        einem Einzelwert von über 1.000 EUR, sowie alle Sachen
           eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versiche-
                                                                                        aus Gold und Platin
           rers zum Ende des laufenden Versicherungs­jahres kün-
           digen.                                                          A.14.2.2.3.1 höchstens 20.000 EUR bei Vereinbarung des BASIS-­
                                                                                        Tarifs;
A.13.6.5    Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht
           ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die      A.14.2.2.3.2 höchstens 30.000 EUR bei Vereinbarung des OPTIMAL-­
           neue Wohnung über. Sind die Voraussetzungen für die                          Tarifs;
           Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts für die          A.14.2.2.3.3 höchstens 40.000 EUR bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs.
           neue Wohnung nicht mehr erfüllt (z.B. bei einer Vergrö-
           ßerung der Wohnfläche), gilt der Unterversicherungsver-         A.15       Fälligkeit der Entschädigung, Verzinsung
           zicht bis zur Anpassung des Vertrags an die Voraus­             A.15.1     Fälligkeit der Entschädigung
           setzung, längstens jedoch bis zu zwei Monaten nach Um-
           zugsbeginn.                                                                Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den
                                                                                      Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend
A.13.6.6    Bei Schäden bis 1.000 EUR nimmt der Versicherer keinen                    festgestellt hat.
           Abzug wegen Unterversicherung vor.
                                                                                      Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel-
A.13.7     Versicherte Kosten                                                         dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung be-
           Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicher-                      anspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
           ter Kosten (A.9) ist der Nachweis tatsächlich angefallener      A.15.2     Verzinsung
           Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten
           Entschädigungsgrenzen.                                                     Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit
                                                                                      nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
            Für die Entschädigungsberechnung der versicherten                         Zinspflicht besteht:
           ­Kosten (A.9) sowie der Schadenabwendungs-, Schaden­
            minderungs- und Schadenermittlungskosten (B.4.11) gilt         A.15.2.1   Die Entschädigung ist ab der Anzeige des Schadens zu
            A.13.5 entsprechend.                                                      verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung inner-
                                                                                      halb eines Monats geleistet wird.
A.14       Entschädigungsgrenzen für Wertsachen                            A.15.2.2    Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen
A.14.1     Definitionen                                                                Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247
                                                                                       BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
A.14.1.1 Versicherte Wertsachen (A.7.2.2) sind                                        bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
A.14.1.1.1 Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z.B. Chip-         A.15.2.3    Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
           karte);                                                                    ­fällig.
A.14.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wert-           A.15.3     Hemmung
           papiere;
                                                                                      Bei der Berechnung der Fristen gemäß A.15.1 und A.15.2.1
A.14.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Mün-                        ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem wegen
           zen und Medaillen, Armband- und Taschenuhren mit einem                      Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädi-
           Einzelwert von über 1.000 EUR sowie alle Sachen aus                         gung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
           Gold und Platin;
                                                                           A.15.4      Aufschiebung der Zahlung
A.14.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunst-
           gegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Gra-                      Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
           phiken und Plastiken) sowie nicht in A.14.1.1.3 genannte        A.15.4.1   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
           Sachen aus Silber;                                                          nehmers bestehen;

                                                                       20

[Seite 21]
A.15.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen         A.16.6.2 Die durch den Versicherungsnehmer im Rahmen eines
         den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten                          Sachverständigenverfahrens zu tragende Sachverstän-
         aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.                           digenkosten sind
                                                                          A.16.6.2.1 bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs bis 20.000 EUR mit-
A.16       Sachverständigenverfahren                                                 versichert, soweit der ersatzpflichtige Schaden 25.000 EUR
A.16.1     Feststellung der Schadenhöhe                                              übersteigt;
             Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versi-        A.16.6.2.2 bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs mitversichert, soweit
           cherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in                    der ersatzpflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt.
           einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein
                                                                          A.16.7     Obliegenheiten
           solches Sachverständigenverfahren können Versicherer
           und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.                       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob­
A.16.2     Weitere Feststellungen                                                    liegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
             Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können           A.17	Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
           vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere               (zusätzliche Obliegenheiten) des Versicherungs-
           Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
                                                                                nehmers vor dem Versicherungsfall
A.16.3     Verfahren vor der Feststellung
                                                                          A.17.1   Sicherheitsvorschriften
           Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                                                                          A.17.1.1 Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheit hat
A.16.3.1     Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu                 der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die
             benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be-                 Wohnung (A.7.3) zu beheizen und dies genügend häufig
           nannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern,               zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und
           den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss
                                                                                   Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu
           sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben.
                                                                                   halten.
           Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei
           ­Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden.           A.17.1.2 Bei Vereinbarung der Weiteren Elementargefahren nach
            Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei                 A.6.2 hat der Versicherungsnehmer als Gebäudeeigen-
            den Sachverständigen durch das für den Schadenort zu-                  tümer – oder als Mieter, wenn er nach dem Mietvertrag
            ständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Auffor-                verpflichtet ist – zur Vermeidung von Überschwemmungs-
            derung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer                    schäden wasserführende Anlagen und Einrichtungen, ins-
            auf diese Folge hinweisen.                                             besondere Abflussleitungen, auf dem Versicherungs-
A.16.3.2   Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sach-                  grundstück stets funktionsbereit zu halten.
            verständigen benennen:                                        A.17.2   Folgen dieser Obliegenheitsverletzung
            –	Mitbewerber des Versicherungsnehmers;                               Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A.17.1 ge-
           –	Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dau-                    nannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in
                 ernder Geschäftsverbindung stehen;                                B.3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be-
           –	Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart-                   rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                 nern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder
                 mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.          A.18      Besondere gefahrerhöhende Umstände
A.16.3.3   Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn          A.18.1     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
            ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als                  Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (B.3.2) kann ins-
            Obmann. Die Regelung nach A.16.3.2 gilt auch für seine                   besondere dann vorliegen, wenn
            Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht eini-
            gen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zu-         A.18.1.1 sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
            ständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag                  Vertragsschluss gefragt hat;
            einer der beiden Parteien.                                    A.18.1.2 sich anlässlich eines Wohnungswechsels (A.12) ein Um-
A.16.4       Feststellung                                                            stand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
             Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent­          A.18.1.3 die ansonsten ständig bewohnte Wohnung
            halten:                                                       A.18.1.3.1 bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs länger als 60 Tage;
A.16.4.1     ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten           A.18.1.3.2 bei Vereinbarung des OPTIMAL- oder PLUS-Tarifs län-
            und beschädigten versicherten Sachen mit den dazuge-                     ger als 180 Tage
            hörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versi-                     oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist
            cherungsfalls;
                                                                                     hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird;
A.16.4.2    die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;                    beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich wäh-
A.16.4.3    die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;                        rend der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person
A.16.4.4    die versicherten Kosten.                                                 darin aufhält;
             Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss       A.18.1.4 vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht
            zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden                        gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem
            ­betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Ver-                  Wohnungswechsel (A.12).
             sicherungsfalls enthalten sein.                              A.18.2     Folgen einer Gefahrerhöhung
A.16.5       Verfahren nach Feststellung                                             Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe B.3.2.
           Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen         A.18.3     Verzicht auf Anzeigepflicht bei Einrüstung
             beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen                Die Aufstellung eines Gerüsts am Versicherungsort ist nicht
             der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Ver-                  anzeigepflichtig.
             sicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entschei-
             det über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Fest-    A.19      Wiederherbeigeschaffte Sachen
             stellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen
             für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Ent-       A.19.1   Anzeigepflicht
             scheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleich-              Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermit-
             zeitig.                                                               telt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer
             Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Ob-                  dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertrags-
             manns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind             partner in Textform anzuzeigen.
             unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offen-       A.19.2   Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
             bar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.                  Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden-
           Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der                 gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Ent-
             Versicherer die Entschädigung.                                        schädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält
             Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Ge-            er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache
             richt eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn            innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfü-
             die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön-              gung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte
             nen oder wollen oder sie verzögern.                                   Entschädigung zurückzugeben.
A.16.6       Kosten                                                       A.19.3   Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
A.16.6.1     Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Par-   A.19.3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden-
                                                                                   gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
             tei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
                                                                                   Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versiche-
             Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
                                                                                   rungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungs-
                                                                                   nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die
                                                                      21

[Seite 22]
         ­ ache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Ver-
         S                                                             A.20.1.3.2 Für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen An-
         sicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von                      gehörigen im Notfall (A.20.14) gelten diese Kosten­grenzen
         zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde-                   nicht.
         rung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ab-
                                                                       A.20.2    Versicherte Personen
         lauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer
         über.                                                                   Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen folgenden Per-
                                                                                 sonen zu:
A.19.3.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden-
         gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese                       –	dem Versicherungsnehmer selbst und
         Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin-                 –	den Personen, die mit diesem in häuslicher Gemein-
         gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so                      schaft leben.
         kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und           A.20.3    Versicherungsort (versicherte Wohnung)
         muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
                                                                                 Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungs-
         sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
         einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-             schein bezeichnete Wohnung/das Einfamilienhaus (ver-
         reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Ein-                  sicherte Wohnung) des Versicherungsnehmers. Hierzu
         vernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend                   ge­hören auch Balkone, Loggien, Terrassen, Keller- und
         verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Ver-                   Speicherräume sowie Garagen.
         kaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der              Versichert ist dabei nur die Wohnung oder das Einfamilien­
         von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung                     haus, das dem Versicherungsnehmer in Deutschland als
         entspricht.                                                             Hauptwohnsitz (A.7.3) dient.
A.19.4   Beschädigte Sachen                                                      Nicht versichert ist die beruflich bedingt genutzte Zweit-
         Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so                      wohnung (A.7.3.5.1). Auch Stellplätze innerhalb von Sam-
         kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße                       melgaragen sind nicht versichert.
         Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann           A.20.4    Schlüsseldienst im Notfall
         verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen
                                                                                 Gelangt der Versicherungsnehmer nicht in seine Wohnung,
         von A.19.2 und A.19.3 bei ihm verbleiben.
                                                                                 weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekom-
A.19.5   Gleichstellung                                                          men oder abgebrochen ist oder er sich versehentlich aus-
         Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,                 gesperrt hat, organisiert der Versicherer die Öffnung der
         wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich                  Wohnungstür.
         den Besitz wieder zu verschaffen.                                       Dabei übernimmt der Versicherer bis zur vereinbarten
A.19.6   Übertragung der Rechte                                                  ­ öhe die Kosten:
                                                                                 H
         Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück-                     –	für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüssel-
         erlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem                    dienst und
         Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen                 –	für ein provisorisches Schloss, wenn das Schloss durch
         Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese S­ achen                 das Öffnen funktionsunfähig wird.
         zustehen.                                                               Diese Leistung übernimmt der Versicherer auch, wenn
A.19.7   Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren                      sich der Versicherungsnehmer ohne Verschulden oder ver-
         Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraft-               sehentlich in der Wohnung eingesperrt hat und diese nicht
         los erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die                  verlassen kann.
         gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier     A.20.5    Rohrreinigung im Notfall
         zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungs­          A.20.5.1 Wenn in der Wohnung des Versicherungsnehmers Ab-
         nehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch
                                                                                 flussrohre verstopft sind (Abflussrohre von Bade- oder
         Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein
                                                                                 Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen,
         Zinsverlust entstanden ist.
                                                                                 Bidets oder Bodenabläufen) und dies nicht ohne eine fach-
A.20       Haus- und Wohnungsschutzbrief                                         männische Behebung beseitigt werden kann, organisiert
                                                                                 der Versicherer die Behebung der Verstopfung und über-
           Gegen Mehrbeitrag kann der Haus- und Wohnungsschutz-                  nimmt die Kosten bis zur vereinbarten Höhe.
           brief gesondert vereinbart werden.
                                                                      A.20.5.2 Wenn die Ursache der Rohrverstopfung außerhalb der
A.20.1     Service und Kostenersatz, Meldung an unser Notruf-
                                                                                 Wohnung des Versicherungsnehmers lag und für diesen
           Telefon
                                                                                 nicht erkennbar war, übernimmt der Versicherer die Kos-
A.20.1.1 Versicherungsumfang                                                     ten bis zur vereinbarten Höhe für Maßnahmen innerhalb
A.20.1.1.1 Wenn ein Schaden eintritt, erbringt der Versicherer die in            dieser Wohnung inklusive An- und Abfahrt.
           A.20.4 bis A.20.14 genannten Leistungen.                   A.20.6     Wasserinstallation im Notfall
A.20.1.1.2 Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer               Wenn in der Wohnung des Versicherungsnehmers das
           oder eine sonstige versicherte Person dem Versicherer                 Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann
           das Schadenereignis über das Notruf-Telefon meldet und                oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen
           dem Versicherer die unverzügliche Organisation der Leis-              ist, organisiert der Versicherer die Schadenbehebung und
           tung überlassen. Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der             übernimmt die Kosten für die Behebung des Defekts bis
           Nummer 0711 1695-1655 an allen Tagen des Jahres rund                  zur vereinbarten Höhe. Voraussetzung ist, dass ein Defekt
           um die Uhr einsatzbereit.                                             an einer Armatur, einem Boiler, der Spülung des WCs oder
           Auf eine Verletzung dieser Obliegenheiten findet B.3.3                des Urinals oder am Haupthahn der Wohnung vorliegt.
           Anwendung.                                                 A.20.7     Elektroinstallation im Notfall
A.20.1.1.3 Weitere Voraussetzung ist, dass die Ursache des Scha-
                                                                      A.20.7.1 Bei Defekten an der Elektroinstallation der Wohnung des
           dens während der Vertragslaufzeit eingetreten ist.
                                                                                 Versicherungsnehmers, organisiert der Versicherer die
A.20.1.2 Ausschlüsse und Leistungskürzungen                                      Schadenbehebung und übernimmt die Kosten für die Be-
A.20.1.2.1 Über die in A.2 genannten Ausschlüsse hinaus besteht                  hebung des Defekts bis zur vereinbarten Höhe.
           kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall A.20.7.2 Der Versicherer erbringt keine Leistung
           durch terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher
           Stellen oder Erdbeben verursacht wurde.                    A.20.7.2.1 für die Behebung von Schäden an elektrischen und elek-
                                                                                 tronischen Geräten (z.B. Waschmaschinen, Trockner, Spül­
A.20.1.2.2 Wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Leistung                  maschinen, Herde, Backöfen, Dunstabzugshauben, Heiz-
           des Versicherers Kosten erspart hat, die ihm auch ohne                kessel, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränke, Tief-
           den Schadenfall entstanden wären, kann der Versicherer                kühlgeräte, sonstige Küchengeräte, Lampen einschließlich
           seine Leistung in Höhe der ersparten Kosten kürzen oder               Leuchtmittel, Computer, Telefonanlagen und Unterhal-
           die Ersparnis auf seine Leistung anrechnen.                           tungselektronik).
A.20.1.2.3 Die Instandhaltung bzw. Wartung der Geräte und Installa­ A.20.7.2.2 für die Behebung von Schäden an Stromverbrauchs­
           tionen des Haushalts des Versicherungsnehmers ist nicht               zählern.
           ver­sichert.
                                                                      A.20.8     Heizungsinstallation im Notfall
A.20.1.3 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung
                                                                      A.20.8.1 Der Versicherer organisiert die Schadenbehebung und
A.20.1.3.1 Für die Serviceleistungen gemäß A.20.4 bis A.20.13 über-
                                                                                 übernimmt die Kosten für die Behebung des Defekts bis
           nimmt der Versicherer Kosten von jeweils höchstens
                                                                                 zur vereinbarten Höhe.
           500 EUR. Die Kosten für alle Schäden sind pro Versiche-
           rungsjahr auf 1.500 EUR begrenzt (Jahreshöchstleistung).   A.20.8.2   Dies geschieht in folgenden Fällen:

                                                                   22

[Seite 23]
A.20.8.2.1 Heizkörper in der Wohnung des Versicherungsnehmers              A.20.14.2 Der Versicherer lässt die Kinder oder die pflegebedürfti-
           können wegen Schäden an dessen Thermostatventilen                         gen Angehörigen nach Möglichkeit in der versicherten
           nicht genutzt werden.                                                     Wohnung betreuen. Dies so lange, bis die Betreuung an-
A.20.8.2.2 Wegen eines Bruchschadens oder wegen Undichtigkeit                        derweitig, z.B. durch einen Verwandten, übernommen wer-
           müssen Heizkörper in der Wohnung des Versicherungs-                       den kann. Für die Betreuung übernimmt der Versicherer
           nehmers repariert oder ersetzt werden.                                    die Kosten maximal für die Dauer von 48 Stunden.
A.20.8.3 Der Versicherer erbringt keine Leistung für die Behebung          A.20.14.3 Der Anspruch besteht auch, wenn der Versicherungsneh-
           von Schäden an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Hei-                      mer eine dritte Person mit der Betreuung der Kinder oder
           zungsrohren und nicht für die Behebung von Schäden                        der pflegebedürftigen Angehörigen beauftragt hat und die-
           durch Korrosion.                                                          se ausfällt.
A.20.9     Notheizung                                                      A.20.15 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten im Schaden-
           Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in der                   fall für den Haus- und Wohnungsschutzbrief
           Wohnung des Versicherungsnehmers unvorhergesehen                A.20.15.1 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
           aus und ist eine Abhilfe durch den Heizungsinstallateur im                Versicherungsfalls
           Notfall (A.20.8) nicht möglich, so stellt der Versicherer dem             Der Versicherungsnehmer muss Folgendes tun:
           Versicherungsnehmer für die Zeit des Ausfalls bis zu drei
           elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung und übernimmt                   –	dem Versicherer den Schadenfall unverzüglich über des-
           hierfür die Kosten.                                                           sen Notruf-Telefon unter der Nummer 0711 1695-1655
                                                                                         melden. Das Notruf-Telefon ist an allen Tagen des Jah-
A.20.10 Bekämpfung von Schädlingen                                                       res rund um die Uhr besetzt.
A.20.10.1 Ist die Wohnung des Versicherungsnehmers von Schäd-                        –	sich mit dem Versicherer darüber abstimmen, ob und
           lingen befallen und kann der Befall aufgrund seines Aus-                      welche Leistungen dieser erbringt.
           maßes nur fachmännisch beseitigt werden, organisiert der
                                                                           A.20.15.2 Rechtsfolgen
           Versicherer die Schädlingsbekämpfung und übernimmt die
           Kosten bis zur vereinbarten Höhe.                                         Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen-
                                                                                     heiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-
A.20.10.2 Schädlinge sind Schaben (z.B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse,
                                                                                     tung zur Leistung frei.
           Motten, Ameisen und Silberfischchen.
A.20.11 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienen-                               Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten ist
           nestern                                                                   der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhält-
                                                                                     nis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
A.20.11.1 Der Versicherer organisiert die Entfernung bzw. Umsied-                    Versicherungsnehmers entspricht.
           lung eines Wespen-, Hornissen- oder Bienennestes und
           übernimmt die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. Das gilt                  Auf eine Verletzung dieser Obliegenheiten findet B.3.3
           für Nester im Bereich der Wohnung des Versicherungs-                      Anwendung.
           nehmers und in dem dazu gehörenden Garten.
                                                                           A.21      Leistungs-Update-Garantie
A.20.11.2 Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn das Nest
           aus rechtlichen Gründen, z.B. wegen des Artenschutzes,          A.21.1     Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs gelten für einen Zeit-
           nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf.                               raum von fünf Jahren ab Beginn dieses Versicherungs-
                                                                                      vertrags alle Leistungsverbesserungen, die in einer neuen
A.20.12 Unterbringung von Tieren im Notfall                                           Fassung des PLUS-Tarifs der vorliegenden Versicherungs-
A.20.12.1 Der Versicherer organisiert innerhalb Deutschlands die                      bedingungen eingeführt werden auch für diesen Vertrag.
           Unterbringung und Versorgung von Tieren in einer Tier-          A.21.2     Das gilt auch dann, wenn diese Leistungsverbesserungen
           pension bzw. in einem Tierheim, wenn der Versicherungs-                    in einer neuen Fassung des PLUS-Tarifs mit einer Ände-
           nehmer durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus                      rung des Beitrags verbunden sind.
           oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung von Tieren
           gehindert ist. Voraussetzung ist, dass die Tiere im Haus-                  Die Leistungsverbesserung wird mit ihrer Einführung für
           halt des Versicherungsnehmers leben und eine andere                        diesen Vertrag sofort wirksam.
           Person nicht zur Betreuung zur Verfügung steht. Hierfür         A.21.3     Nach Ablauf der fünf Jahre gelten wieder ausschließlich
           übernimmt der Versicherer die Kosten bis zur verein­barten                 die in der vorliegenden Fassung vereinbarten Bedingungen.
           Höhe.
                                                                                      Danach kann der Versicherungsnehmer nur von den in
A.20.12.2 Die Tiere müssen einem Beauftragten des Versicherers                        diesem Zeitraum eingeführten Leistungsverbesserungen
           übergeben werden.                                                          profitieren, wenn eine Umstellung des Vertrags auf den
A.20.12.3 Als versicherte Tiere gelten: Hunde, Katzen, Hamster, Meer­                 dann aktuellen Tarif zu den dann geltenden Bedingungen
           schweinchen, Kaninchen und Ziervögel.                                      und Beiträgen erfolgt.
A.20.12.4 Der Anspruch besteht auch, wenn der Versicherungs­
           nehmer eine dritte Person mit der Betreuung des Tieres          Teil B – Allgemeiner Teil
           beauftragt hat und diese ausfällt.
A.20.13 Hotelübernachtung im Notfall                                       Abschnitt B.1 –
A.20.13.1 Wird die Wohnung des Versicherungsnehmers                        Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
           –	aufgrund eines Falls aus den in A.20.4 bis A.20.11 de-       B.1.1      Beginn des Versicherungsschutzes
               finierten Leistungsarten oder                                          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
           –	durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder                     rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt-
           –	durch eine sich verwirklichende Naturgefahr unbenutz-                   lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
               bar und                                                                oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
           –	es ist auch eine Abhilfe durch die eingesetzten Dienst-      B.1.2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
               leister in diesem Notfall nicht möglich,
                                                                           B.1.2.1    Beitragszahlung
           organisiert der Versicherer eine Hotelunterbringung in der
           Nähe des Wohnorts des Versicherungsnehmers. Der Ver-                       Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch
           sicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten                       laufende Zahlungen monatlich, halbjährlich, jährlich oder
           bis zur vereinbarten Höhe.                                                 als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
A.20.13.2 Naturgefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rück­           B.1.2.2    Versicherungsperiode
           stau, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen                  Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Versi-
           und Vulkanausbruch.                                                        cherungsbeginn und endet am 31.12. des betreffenden
A.20.14 Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen                                   Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsperioden fal-
           Angehörigen im Notfall                                                     len mit dem Kalenderjahr zusammen.
A.20.14.1 Der Versicherer organisiert innerhalb Deutschlands die           B.1.3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
           Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehöri-                     verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
           gen, wenn der Versicherungsnehmer durch Unfall, Not-            B.1.3.1    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
           einweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen
           an der Betreuung gehindert ist.                                            Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach
                                                                                      dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
           Voraussetzung ist, dass die Kinder das 16. Lebensjahr                      schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
           noch nicht vollendet haben, und die pflegebedürftigen An-                  Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
           gehörigen im Haushalt des Versicherungsnehmers leben                       rechts.
           und eine andere versicherte Person nicht zur Betreuung
           zur Verfügung steht.


                                                                       23

[Seite 24]
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns                   worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung inner-
          vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag                  halb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
          unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.                               Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt
          Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach                      bis zur Zahlung bestehen.
          dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der         B.1.5     Lastschriftverfahren
          Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veran-
          lasst ist.                                                       B.1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
          Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-                    Eine monatliche Zahlweise ist nur bei erteiltem Lastschrift-
          rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist                       mandat möglich.
          der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat                    Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
          nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.                            vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
B.1.3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug                        Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen-
                                                                                     de Deckung des Kontos zu sorgen.
          Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach
          B.1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zu-                   Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche­
          rücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung                    rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden,
          nicht veranlasst hat.                                                      ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un­
                                                                                     ver­züglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungs-
          Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-                  aufforderung des Versicherers erfolgt.
          nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
                                                                           B.1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
B.1.3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
                                                                                     Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der
          Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein­                          Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat wider-
          maligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so ist               rufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen
          der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags einge-                  Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen
          tretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.                werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die
          Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer                         Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlan-
          durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen                   gen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch berechtigt,
          auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese                       eine monatliche Zahlweise auf halbjährliche Zahlweise
          Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam                       umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermitt-
          gemacht hat.                                                               lung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versiche-
          Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-               rer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
          nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.                        B.1.6     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B.1.4     Folgebeitrag                                                     B.1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
B.1.4.1   Fälligkeit                                                                 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver-
          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah-                   sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-
          lungsweise jeweils zu Monats-, Halbjahres- oder Jahres-                    raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz be­
          beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fäl-                   standen hat.
          lig.                                                             B.1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit ver-             Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
          anlasst wird.                                                    B.1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä-
B.1.4.2   Verzug und Schadenersatz                                                   rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der                 auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfal-
          Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt                      lenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
          nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.                      dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
                                                                                     Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge­                   zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs-
          beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz                 nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz
          des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu                          vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
          verlangen.
                                                                                     Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
B.1.4.3   Mahnung                                                                    der Versicherer zusätzlich den für das erste Versiche-
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der                  rungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,
          Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten                      wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Ver-
          in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist                  sicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
          bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes-              B.1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag-
          tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung                        lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück,
          betragen.                                                                  so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktritts-
          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je                       erklärung zu.
          Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der                   Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versiche­
          Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die                       rers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag
          Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hin-                  nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versiche­
          weist.                                                                     rer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B.1.4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                                   B.1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver-
          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-                   sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
          frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-                 dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech-
          nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung                 tungserklärung zu.
          des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so           B.1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver-
          ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.               sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver-
B.1.4.5   Kündigung nach Mahnung                                                     sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen kön-
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul-                   nen, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt be-
          deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab-                     antragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall
          lauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver-                   des Interesses Kenntnis erlangt hat.
          trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger        B.1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei-
          Wirkung kündigen.                                                          trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-                        ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte-
          frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung                 resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
          wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeit-                      nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-
          punkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi-                men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine
          cherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzu-                       angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
          weisen.                                                                    Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes In-
B.1.4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung                                        teresse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
                                                                                     rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
          Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner-                      Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
          halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.                      Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
          Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden                         Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

                                                                       24

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Abschnitt B.2 –                                                                    Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs-
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                                              siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn
                                                                                   der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-
B.2.1     Dauer und Ende des Vertrags                                              rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
B.2.1.1   Vertragsdauer                                                            Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge-
          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege-                   schlossen hätte.
          benen Zeitraum abgeschlossen.                                            Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
B.2.1.2   Stillschweigende Verlängerung                                            zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr wird                   wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un-
          der Versicherungsvertrag zunächst bis zum 31.12. des                     vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
          folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und verlängert                    den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
          sich um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn                 lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch
          einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem                in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
          Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zu-                wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg­listig
          gegangen ist.                                                            verletzt hat.
B.2.1.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                       B.3.1.2.2 Kündigung
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet                 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
          der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es                     nach B.3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
          einer Kündigung bedarf.                                                  kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
B.2.1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                     Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
                                                                                   sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
                                                                                   Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um­stände
          Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
          Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Die                   zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
          Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate          B.3.1.2.3 Vertragsänderung
          vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.                    Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
B.2.1.5   Wegfall des versicherten Interesses                                      B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
          Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Ver-                Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr-
          sicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Ver-                  umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge-
          trag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem                schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Ver-
          der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis er-                  langen des Ver­sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
          langt.                                                                   Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
                                                                                   Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
B.2.2     Kündigung nach Versicherungsfall
                                                                                   laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
B.2.2.1   Kündigungsrecht
                                                                                   Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der                 mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
          Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die                  fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
          Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist                 so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
          nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der                   eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
          Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.                           rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit-
B.2.2.2   Kündigung durch den Versicherungsnehmer                                  teilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung                    dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
          mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche­       B.3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
          rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung                    Versicherers
          zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum En-                   Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
          de der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.                     tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Mo-
B.2.2.3   Kündigung durch den Versicherer                                          nats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstän-
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach                    de anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be-
          ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                           gründung kann er nachträglich weitere Umstände inner-
                                                                                   halb eines Monats nach deren Kenntniserlangung ange-
Abschnitt B.3 –                                                                    ben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten                                   der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
                                                                                   der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
B.3.1     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
                                                                                   geltend gemachte Recht begründen.
          seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
                                                                         B.3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
B.3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
          gefahrerhebliche Umstände                                                Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
                                                                                   tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
          tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge-                    den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in                   Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Ver-                 hingewiesen hat.
          sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten     B.3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
          Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann,                Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,
          wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach sei-                   zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
          ner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme,                     wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
          Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.                            Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-        B.3.1.6 Anfechtung
          nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von
          Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist                 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
          des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des                 Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
          Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.                       B.3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An-                   Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung
          zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt             und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
          worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch                   Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen
          dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-                      nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
          sigkeit zur Last fällt.                                                  getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Ver-
B.3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                             sicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
B.3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                          vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht          B.3.2     Gefahrerhöhung
          nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag        B.3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
          zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die      B.3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
          Vergangenheit kein Versicherungsschutz.                                  Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch-
          Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der                lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass
          Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen                   der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung
          oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch                      des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnah-
          grob fahrlässig gemacht hat.                                             me des Versicherers wahrscheinlicher wird.
                                                                     25

[Seite 26]
B.3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – B.3.2.5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
            vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,                 punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-
            nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.                  sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B.3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B.3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn B.3.3               Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
            sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den B.3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
            Umständen als mitversichert gelten soll.
                                                                           B.3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten
B.3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                       Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
B.3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-                      rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen
            rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche-                        hat, sind:
            rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
            nahme durch einen Dritten gestatten.                           B.3.3.1.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie ver-
                                                                                       traglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
B.3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
            ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge- B.3.3.1.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Ob-
            fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss                       liegenheiten.
            er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.                B.3.3.1.2 Rechtsfolgen
B.3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags-                        Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
            erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der                  fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-
            Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich an-                       cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
            zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.                           so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem
B.3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den                                      er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
            Versicherer                                                                fristlos kündigen.
B.3.2.3.1 Kündigungsrecht                                                              Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver-
                                                                                       sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung                       weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
            nach B.3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos
            kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflich-        B.3.3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
            tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das                    Versicherungsfalls
            Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat                  Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
            der Versicherungsnehmer zu beweisen.                                       Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
            Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann B.3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
            der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem                     des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs-
            Monat kündigen.                                                            nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zu-
            Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen                     mutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls
            nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag                  auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die
            unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                     Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Ver-
                                                                                       sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
B.3.2.3.2 Vertragsänderung                                                             Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflicht-
            Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit-                      gemäßem Ermessen zu handeln.
            punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund- B.3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat
            sätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder
            die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.              B.3.3.2.2.1 dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm
                                                                                       Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch
            Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um                    mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
            mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab-
            sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche-       B.3.3.2.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-
            rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach                        tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
            Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung B.3.3.2.2.3 dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeich-
            einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer                nis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
            den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht B.3.3.2.2.4 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
            hinzuweisen.                                                               Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
B.3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers                                          Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderun-
            Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertrags-                   gen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
            änderung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht inner-                   zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig-
            halb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der                     ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versiche-
            Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand                       rer aufzubewahren;
            wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung be­ B.3.3.2.2.5 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
            standen hat.                                                               kunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur
B.3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                         Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der
                                                                                       Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie je-
B.3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein,                   de Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens
            so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn               und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ge-
            der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B.3.2.2.1                     statten;
            vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
            diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be- B.3.3.2.2.6 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren
            rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das                  Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
            der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- B.3.3.2.2.7 für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder
            mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr-                     sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Auf-
            lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.                        gebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte
B.3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3                       zu wahren, insbesondere abhandengekommene Spar­
            ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später                bücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich
            als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die                    sperren zu lassen.
            Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, B.3.3.2.3 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
            leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine An-                      cherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu,
            zeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs-              so hat dieser die Obliegenheiten nach B.3.3.2.1 und
            nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt                     B.3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den
            B.3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht                  tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
            des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr- B.3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
            erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige ­hätte
            zugegangen sein müssen, bekannt war.                           B.3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
                                                                                       B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
B.3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,                       der Verpflichtung zur Leistung frei.
B.3.2.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ge-                     Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach
            fahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-                  B.3.3.2 ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
            cherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war                     dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul-
            oder                                                                       dens des Versicherungsnehmers entspricht.
B.3.2.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist               Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach
            für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine                     B.3.3.1 wird dieser Einwand nicht erhoben.
            Kündigung nicht erfolgt war oder
                                                                         26

[Seite 27]
B.3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des           B.4.1.4.2 Die Regelungen nach B.4.1.4.1 sind auch anzuwenden,
          Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-                       wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist,
          rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig                 dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsver­träge
          oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-                    der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall
          nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese                    die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
          Rechtsfolge hingewiesen hat.                                                Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann
B.3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der                  der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Her-
          Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegen-                        absetzung der Versicherungssummen und der Beiträge
          heit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn               verlangen.
          der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung            B.4.2     Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel
          der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-                  Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Ver-
          lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder                  trag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nachfol-
          den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung                         gend Vorversicherung genannt) und ist ein versicherter
          ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs-                     Schaden eingetreten, kann der Versicherungsnehmer sei-
          nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.                             ne Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend
                                                                                      machen, wenn
Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
                                                                            B.4.2.1 der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Ver-
B.4.1     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
                                                                                      trags erkannt worden ist,
B.4.1.1   Anzeigepflicht                                                    B.4.2.2 zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-                      Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein-
          selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer                  getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be-
          die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der                    stehenden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer
          Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versiche-                    mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Ge-
          rungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssum-                         sellschaft für den Schaden zuständig ist,
          me vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang        B.4.2.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen
          anzugeben.                                                                  den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag besteht
B.4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als auch nach
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach                    dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre und
          B.4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versiche-       B.4.2.4 der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klärung
          rer unter den in B.3.3 beschriebenen Voraussetzungen                        des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche gegen
          zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise                      den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
          leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Ver-   B.4.3     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
          sicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von
          der anderen Versicherung erlangt hat.                             B.4.3.1 Form, zuständige Stelle
B.4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung                            Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An-
                                                                                      zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
B.4.1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel-                   unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in
          be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-                     Textform abzugeben.
          summen zusammen den Versicherungswert oder über-
                                                                                      Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
          steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi-
                                                                                      des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
          gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
                                                                                      in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
          anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtscha-
                                                                                      gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
          den, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
                                                                                      Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B.4.1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
                                                                            B.4.3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens­
          verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
                                                                                      änderung
          dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
          Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr                          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-
          als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-                        schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
          gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem-                   Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen-
          selben Versicherer bestehen.                                                über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebe-
                                                                                      nen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An-
          Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte                        schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
          aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für                        des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den
          denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus                        Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens­
          dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-                    änderung des Versicherungsnehmers.
          digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
          wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus                B.4.3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
          denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Ver-                     Niederlassung
          trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung                       Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
          von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch                        Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet
          in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine                      bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die
          höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Ge-                       Bestimmung nach B.4.3.2 entsprechend Anwendung.
          samtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag              B.4.4     Vollmacht des Versicherungsvertreters
          in Deckung gegeben worden wäre.
                                                                            B.4.4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
B.4.1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
                                                                                      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
          in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
                                                                                      Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen-
          rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
                                                                                      zunehmen betreffend
          Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
                                                                            B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
          Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
                                                                                      vertrags;
          zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
          ständen Kenntnis erlangt.                                         B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
                                                                                      dessen Beendigung;
B.4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
                                                                            B.4.4.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver-
B.4.1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die                      trags und während des Versicherungsverhältnisses.
          Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
          dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,               B.4.4.2 Erklärungen des Versicherers
          kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag                     Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
          aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-                       Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de-
          nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag                        ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über­mitteln.
          herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung             B.4.5     Verjährung
          nicht gedeckt ist.
                                                                                      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
          Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der                        in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
          Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags wer-                          des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
          den zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem                      Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
          Versicherer zugeht.                                                         und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob
                                                                                      fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

                                                                        27

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          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem                  Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
          Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech-              punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
          nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der                    gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche-
          in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers                 rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem
          beim Anspruchsteller nicht mit.                                        Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs-
          Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allge­                 vertrag zuständigen Niederlassung.
          meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.          B.4.7      Anzuwendendes Recht
B.4.6     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                           Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
          Es ist das Anliegen des Versicherers, dass der Versiche- B.4.8         Embargobestimmung
          rungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht der                Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
          Fall sein, so kann der Versicherungsnehmer Kontakt mit                 mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
          dem Versicherer aufnehmen, damit die Angelegenheit di-                 dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
          rekt geklärt werden kann.                                              Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
B.4.6.1 Versicherungsombudsmann                                                  bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
          Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der                   Deutschland entgegenstehen.
          Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder                 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz­
          eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu dem vom                  sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
          Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt hat,                  Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Euro-
          kann der Versicherungsnehmer sich an den Versiche-                     päischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
          rungsombudsmann e.V. wenden.                                           gegenstehen.
          Versicherungsombudsmann e.V.                                B.4.9      Überversicherung
          Sitz:       Leipziger Straße 121                            B.4.9.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versi-
		                    10117 Berlin                                               cherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versi-
          Anschrift: Postfach 08 06 32                                           cherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass
		                    10006 Berlin                                               zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungs-
          Telefon: 0800 369 6000                                                 summe mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zu-
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de                          gang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des
          Internet: www.versicherungsombudsmann.de                               Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer be-
          Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängi-                   rechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein
          ge und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-                  mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
          tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem B.4.9.2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
          Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                                    Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
B.4.6.2 Versicherungsaufsicht                                                    Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig.
          Bei Unzufriedenheit mit der Betreuung durch den Ver-                   Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
          sicherer oder bei Meinungsverschiedenheiten bei der Ver-               zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
          tragsabwicklung kann sich der Versicherungsnehmer auch                 ständen Kenntnis erlangt.
          an die zuständige Aufsicht wenden.                          B.4.10     Versicherung für fremde Rechnung
          Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer B.4.10.1 Rechte aus dem Vertrag
          der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-              Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag
          aufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:                           im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Ver-
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)                sicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus die-
          – Bereich Versicherungsaufsicht –                                      sem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht
          Graurheindorfer Straße 108                                             auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Ver-
          53117 Bonn                                                             sicherte den Versicherungsschein besitzt.
          Telefon: 0800 2100 500                                      B.4.10.2 Zahlung der Entschädigung
          E-Mail: poststelle@bafin.de
          Internet: www.bafin.de                                                 Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an
                                                                                 den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass
          Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann ein-               der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der
          zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.                       Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
B.4.6.3 Hinweis auf den Rechtsweg                                                Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
          Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucher- B.4.10.3 Kenntnis und Verhalten
          schlichtungsstelle oder an die Versicherungsaufsicht zu B.4.10.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
          wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg                    nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver-
          offen.                                                                 sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und
B.4.6.4 Gerichtsstände                                                           das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit
B.4.6.4.1 Klagen gegen den Versicherer                                           der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
                                                                                 des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-
          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-                 nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis
          sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach             des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versi-
          dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-                cherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
          rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
                                                                      B.4.10.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,
          Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk                wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden
          der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung sei-                ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Ver-
          nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohn-              sicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
          sitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhn-
          lichen Aufenthalt hat.                                      B.4.10.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,
                                                                                 wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
          Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-                  des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht
          schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen             darüber informiert hat.
          Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-
          wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des    B.4.11     Aufwendungsersatz
          Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B.4.11.1 Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des
B.4.6.4.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer                                   Schadens
          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-      B.4.11.1.1 Versichert  sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
          sicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän-                Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
          digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder                 den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
          dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein sol-                  Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei-
          cher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Ver-                sung des Versicherers macht.
          sicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich B.4.11.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend,
          das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nie-                um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
          derlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt,                 abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so
          wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-                    leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn die-
          sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger-                se Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Be-
          lichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft               trachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
          ist.
                                                                    28

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           waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche-         B.4.12.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
           rers erfolgten.                                                          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
B.4.11.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,                ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht
           kann er auch den Aufwendungsersatz nach B.4.11.1.1 und                   unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschrif-
           B.4.11.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, so-              ten zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs
           weit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers ent-                      auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
           standen sind.                                                            Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
B.4.11.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent-                     Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-
           schädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-                     sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
           rungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch                    verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
           nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers                  Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver-
           entstanden sind.                                                         letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
B.4.11.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß                       seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
           B.4.11.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Ver-                  des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
           sicherungsnehmers vorzuschießen.                                         kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
                                                                                    Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
B.4.11.1.6 Bei einer Unterversicherung sind diese Aufwendungen nur
           in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.          B.4.13     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B.4.11.1.7 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der         B.4.13.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung
           Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis-                   des Versicherungsfalls
           tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen      B.4.13.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor-
           sind.                                                                    sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
B.4.11.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                        gungspflicht frei.
B.4.11.2.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und                Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
           Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, so-                  Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
           fern diese den Umständen nach geboten waren.                             rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei-
                                                                                    führung des Schadens als bewiesen.
           Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen
           oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,      B.4.13.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
           soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder                grob fahrlässig herbei, wird auf den Einwand der groben
           vom Versicherer aufgefordert wurde.                                      Fahrlässigkeit verzichtet.
B.4.11.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,     B.4.13.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs-
           kann er auch den Kostenersatz nach B.4.11.2.1 entspre-                   falls
           chend kürzen.                                                            Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
B.4.12     Übergang von Ersatzansprüchen                                            wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig
                                                                                    über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent-
B.4.12.1 Übergang von Ersatzansprüchen                                              schädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
           Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch                         versucht.
           gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ver-                Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
           sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.               rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsneh-
           Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-                  mer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so
           nehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Er-                     gelten die Vor­aussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
           satzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Per-
           son, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge-   B.4.14     Repräsentanten
           meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht                 Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und
           werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vor-                   das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
           sätzlich verursacht.


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