# Württembergische PremiumPlus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-wuerttembergische-premiumplus.php
- Rechtlicher Träger: Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-hausrat-wuerttembergische-premiumplus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen Hausratversicherung (VHB 2025)](https://www.wuerttembergische.de/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/hausratversicherung/0001_AllgemeineBedingungen-Hausratversicherung.pdf), Fassung VHB 2025, Formular 0001, Stand 01.03.2025
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen Hausratversicherung PremiumPlus (BB Hausrat PremiumPlus 2025)](https://www.wuerttembergische.de/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/hausratversicherung/1554_Besondere_Bedingungen_Hausrat_PremiumPlus_2025.pdf), Fassung BB Hausrat PremiumPlus 2025, Formular 1554, Stand 01.03.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Hausrat | laut Versicherungsschein |  |  |
| Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherung | ja | Der Versicherer verzichtet abweichend von § 12 Nr. 5 und 6 VHB 2025 bei ersatzpflichtigen Schäden bis 5.000 EUR auf einen Abzug wegen Unterversicherung. | BB, Klausel Kein Abzug wegen Unterversicherung bei Kleinschäden, Seite 2 |
| Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen) | ja | Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem | § 9 Nr. 1 a) VHB 2025, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um eine gegebenenfalls vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. | BB, I. Erläuterungen, Seite 1 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von § 34 Nr. 1 b) VHB 2025 wird sich der Versicherer bei einem Versicherungsfall nicht auf eine verschuldensabhängige Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen. | BB, Klausel Grobe Fahrlässigkeit Nr. 1, Seite 1 |
| Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück) | ja | Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. | § 6 Nr. 3 VHB 2025, Seite 5 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB) | nicht geregelt |  |  |
| Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Die Leistung aus dem Sofort-Schutz berechnet sich nach den Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrags abzüglich einer Leistung des Vorversicherers. | BB, III. Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz Nr. 2 a), Seite 12 |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | ja | Der Versicherungsnehmer kann im Versicherungsfall verlangen, dass nach den Versicherungsbedingungen seines Vertrags beim Vorversicherer reguliert wird, die zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns des Anschlussvertrags beim Versicherer galten. | BB, Klausel Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag Nr. 1, Seite 1 |
| Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag) | ja | In Erweiterung von § 9 Nr. 2 b) VHB 2025 erhöht sich die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent. | BB, Klausel Vorsorge, Seite 10 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | § 2 Nr. 2 VHB 2025, Seite 2 |
| Implosion | ja | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | § 2 Nr. 6 VHB 2025, Seite 2 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von § 2 VHB 2025 ersetzt der Versicherer auch Schäden, die durch plötzlichen und bestimmungswidrigen Austritt von Rauch und Ruß aus einer Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlage entstanden sind. | BB, Klausel Rauch und Ruß Nr. 1, Seite 3 |
| Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von § 2 Nr. 2 und Nr. 9 b) VHB 2025 ersetzt der Versicherer Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. | BB, Klausel Seng- und Schmorschäden Nr. 1, Seite 3 |
| Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugs oder einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine. | BB, Klausel Fahrzeuganprall Nr. 2, Seite 2 |
| Überspannung durch Blitz an Elektrogeräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten ... elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. | § 2 Nr. 3 b) VHB 2025, Seite 2 |
| Einbruchdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. | § 3 Nr. 2 a) VHB 2025, Seite 2 |
| Raub in der Wohnung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. | § 3 Nr. 3 a) VHB 2025, Seite 3 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub liegt vor, wenn der Täter wie in Nr. 2 a), c) oder e) beschrieben in den Versicherungsort eindringt und versicherte ... Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. | § 3 Nr. 4 VHB 2025, Seite 3 |
| Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen | § 4 Nr. 2 VHB 2025, Seite 3 |
| Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnen | ja | Wasserbetten, Wassersäulen, Zimmerbrunnen oder Aquarien | § 4 Nr. 2 f) VHB 2025, Seite 3 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von § 8 VHB 2025 ersetzt der Versicherer die Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser (einschließlich der damit verbundenen notwendigen Abwassergebühren) oder Gas, die infolge eines Versicherungsfalls nach § 1 Nr. 1 VHB 2025 entstehen | BB, Klausel Wasser- und Gasverlust Nr. 1, Seite 7 |
| Sturm und Hagel (ab Windstärke 8) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet auch, wenn die wetterbedingte Luftbewegung Windstärke 8 nicht erreicht hat. | § 4 Nr. 1 b) BB PremiumPlus, Seite 2 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja | Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. | § 5 Nr. 3 a) VHB 2025, Seite 4 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | § 5 Nr. 3 b) VHB 2025, Seite 4 |
| Erdbeben | ja | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische ... Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | § 5 Nr. 3 c) VHB 2025, Seite 4 |
| Erdsenkung | ja | Erdfall, Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | § 5 Nr. 3 d) VHB 2025, Seite 4 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | § 5 Nr. 3 e) VHB 2025, Seite 4 |
| Schneedruck | ja | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichtes von Schnee- oder Eismassen. | § 5 Nr. 3 f) VHB 2025, Seite 4 |
| Lawinen | ja | Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen inklusiv der durch den Abgang ausgelösten Druckwelle. | § 5 Nr. 3 g) VHB 2025, Seite 5 |
| Vulkanausbruch | ja | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. | § 5 Nr. 3 h) VHB 2025, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für nicht versicherungspflichtige Fahrräder (auch Pedelecs und Elektrofahrräder) und die damit fest verbundenen Fahrradanhänger und Trailer-Bikes (Anhängerfahrrad) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch einfachen Diebstahl | BB, Klausel Diebstahl von nicht versicherungspflichtigen Fahrrädern Nr. 1, Seite 4 |
| Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr) | ja | wenn diese zum Zeitpunkt des Diebstahls durch ein eigenständiges Schloss gesichert waren | BB, Klausel Diebstahl von nicht versicherungspflichtigen Fahrrädern Nr. 1, Seite 4 |
| E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für nicht versicherungspflichtige Fahrräder (auch Pedelecs und Elektrofahrräder) und die damit fest verbundenen Fahrradanhänger und Trailer-Bikes (Anhängerfahrrad) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch einfachen Diebstahl | BB, Klausel Diebstahl von nicht versicherungspflichtigen Fahrrädern Nr. 1, Seite 4 |
| Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl Entschädigung für mobile a) Gartenmöbel, Sonnenschirme, Partyzelte und Gartenpavillions | BB, Klausel Diebstahl von mobilen Gartenmöbeln Nr. 1, Seite 4 |
| Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für Kinderwagen, hierzu gehören auch Fahrradanhänger, die als Kinderwagen genutzt werden, Rollatoren, Gehwagen und Rollstühle, die nicht versicherungspflichtig sind, für Schäden durch einfachen Diebstahl. | BB, Klausel Diebstahl von Kinderwagen, Gehwagen und Rollstühlen Nr. 1, Seite 4 |
| Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraum | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Wäsche, Wäscheständer, Waschmaschinen und Wäschetrockner, die sich in gemeinschaftlich genutzten Räumen auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden. | BB, Klausel Diebstahl von Wäsche, Waschmaschinen, Wäschespinnen und Trocknern Nr. 1, Seite 4 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VHB 2025 ist auch das Aufbrechen von Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und am Fahrzeug befestigten verschlossenen Boxen versichert. | BB, Klausel Diebstahl aus Kraftfahrzeugen Nr. 1, Seite 5 |
| Taschen- und Trickdiebstahl | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von § 3 VHB 2025 wird Entschädigung geleistet für Rucksäcke, Hand-, Schulter- und ähnliche Taschen (auch Brieftaschen und Geldbörsen), die durch einfachen Diebstahl außerhalb der Wohnung entwendet werden, sofern diese unmittelbar am Körper getragen werden. | BB, Klausel Taschen- und Täuschungsdiebstahl Nr. 1, Seite 6 |
| Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagen | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VHB 2025 ist auch das Aufbrechen eines verschlossenen Innenraumes von ... Wassersportfahrzeugen und an Wassersportfahrzeugen befestigten verschlossenen | BB, Klausel Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen Nr. 1, Seite 5 |
| Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von § 13 Nr. 2 a) VHB 2025 ist die Entschädigung für Wertsachen je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. | BB, Klausel Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen, Seite 4 |
| Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 5.000 € | 5.000 EUR insgesamt für Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge | BB, Klausel Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen Nr. 1, Seite 4 |
| Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 50.000 € | 50.000 EUR insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere | BB, Klausel Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen Nr. 2, Seite 4 |
| Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranks | ja, bis 50.000 € | 50.000 EUR insgesamt für Armband- und Taschenuhren ab einem Wiederbeschaffungswert von je 10.000 EUR, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. | BB, Klausel Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen Nr. 3, Seite 4 |
| Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Entschädigung je ... Wertschutzschrank gemäß nachfolgender Aufstellung begrenzt. | § 13 Nr. 2 c) VHB 2025, Seite 9 |
| Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung) | ja | durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind | § 13 Nr. 1 b) VHB 2025, Seite 8 |
| Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Abweichung von § 7 Nr. 6 a) VHB 2025 ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. | BB, Klausel Außenversicherung Nr. 2, Seite 2 |
| Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheit | ja | In Erweiterung von § 7 Nr. 1 b) VHB 2025 gelten Zeiträume von mehr als zwölf Monaten nicht als vorübergehend. | BB, Klausel Außenversicherung Nr. 1, Seite 2 |
| Raub und räuberische Erpressung unterwegs | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von § 3 Nr. 3 a) und b) VHB 2025 leistet der Versicherer auch Entschädigung für die Herausgabe von versicherten Sachen ... an einem von § 6 Nr. 3 VHB 2025 abweichenden Ort. | BB, Klausel Räuberische Erpressung Nr. 1, Seite 3 |
| Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen | ja | In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VHB 2025 ist auch das Aufbrechen von Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und am Fahrzeug befestigten verschlossenen Boxen versichert. | BB, Klausel Diebstahl aus Kraftfahrzeugen Nr. 1, Seite 5 |
| Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst) | ja | Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. | § 7 Nr. 2 VHB 2025, Seite 6 |
| Hausrat im Senioren- oder Pflegeheim | ja, bis 15.000 € | In Erweiterung von § 6 Nr. 3 VHB 2025 besteht auch im Zimmer eines Senioren- oder Pflegeheims innerhalb Deutschlands Versicherungsschutz. | BB, Klausel Hausrat von Angehörigen und Ehe- oder Lebenspartnern im Senioren- und Pflegeheim Nr. 1, Seite 3 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer) | ja, bis 250 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR pro Tag begrenzt. | BB, Klausel Hotelkosten Nr. 2, Seite 9 |
| Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schaden | ja, bis 25.000 € | so ersetzt der Versicherer für eine vorzeitige Rückreise den Fahrtmehraufwand für ein angemessenes Reisemittel | BB, Klausel Mehrkosten bei Rückreise Nr. 1, Seite 10 |
| Aufräumungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. | § 8 Nr. 1 VHB 2025, Seite 6 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. | § 8 Nr. 2 VHB 2025, Seite 6 |
| Transport- und Lagerkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. | § 8 Nr. 4 VHB 2025, Seite 6 |
| Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. | § 8 Nr. 5 VHB 2025, Seite 6 |
| Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. | § 8 Nr. 8 VHB 2025, Seite 6 |
| Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen. | § 8 Nr. 7 VHB 2025, Seite 6 |
| Sachverständigenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit der entschädigungspflichtige Schaden voraussichtlich 25.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer nach § 15 Nr. 6 VHB 2025 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. | BB, Klausel Sachverständigenkosten Nr. 1, Seite 10 |
| Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefekt | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden an Kühl- und Gefriergut in Kühl- und Tiefkühlschränken oder -fächern infolge einer unvorhersehbaren Unterbrechung der Energiezufuhr oder durch ein technisches Versagen der Geräte werden ersetzt. | BB, Klausel Kühl- und Gefriergut Nr. 1, Seite 8 |
| Datenrettungskosten | ja, bis 5.000 € | Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung | BB, Klausel Datenrettungskosten Nr. 1, Seite 10 |
| Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen) | nicht geregelt |  |  |
| Glaskeramik- und Induktionskochfelder | nicht geregelt |  |  |
| Phishing und Betrug beim Online-Banking | ja, bis 2.500 € | In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2025 ersetzt der Versicherer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen unmittelbare Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer durch Phishing oder Pharming entstehen, soweit diese nicht anderweitig erstattet werden. | BB, Klausel Phishing, Pharming, Skimming Nr. 1 a), Seite 6 |
| Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskarten | ja, bis zur Versicherungssumme | Der infolge eines Einbruchdiebstahls oder eines Raubes nach § 3 VHB 2025 entstehende Schaden durch Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten ist mitversichert. | BB, Klausel Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl Nr. 1, Seite 9 |
| Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstück | ja, bis 5.000 € | Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch Sturm oder Hagel an mobilen a) Gartenmöbeln, Sonnenschirmen, Partyzelten und Gartenpavillions | BB, Klausel Schäden durch Sturm oder Hagel an mobilen Gartenmöbeln Nr. 1, Seite 7 |
| Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2025 leistet der Versicherer unter den in § 7 Nr. 3 bis 5 VHB 2025 genannten Voraussetzungen Entschädigung für Sportausrüstungen auch wenn sich diese dauerhaft außerhalb des Versicherungsorts befinden. | BB, Klausel Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen Nr. 1, Seite 3 |
| Musikinstrumente | ja, bis zur Versicherungssumme | Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. | § 6 Nr. 2 a) VHB 2025, Seite 5 |
| Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehör | ja, bis zur Versicherungssumme | Kanus, Ruder-, Paddel-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Stand-Up-Paddle-Boards und Surfbretter wie z. B. Wind- und Kitesurfgeräte | § 6 Nr. 2 c) ee) VHB 2025, Seite 5 |
| Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von § 6 Nr. 3 a) VHB 2025 gehören Räume (häusliche Arbeitszimmer), die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, zur Wohnung, auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind. | BB, Klausel Inhalt von häuslichen Arbeitszimmern Nr. 1, Seite 3 |
| Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge) | ja, bis zur Versicherungssumme | alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. | § 6 Nr. 2 c) aa) VHB 2025, Seite 5 |
| Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Nr. 2, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. | § 6 Nr. 2 d) VHB 2025, Seite 5 |
| Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnung | ja | Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. | § 11 Nr. 1 VHB 2025, Seite 7 |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Vertrags eine Kündigung zugegangen ist. | § 21 Nr. 2 VHB 2025, Seite 12 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen) | ja | dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen | § 26 Nr. 2 a) ff) VHB 2025, Seite 13 |
| Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen) | ja | Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (§ 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. | § 16 Nr. 1 VHB 2025, Seite 10 |
| Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Abweichend von § 17 Nr. 1 c) VHB 2025 liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als zwölf ... Monate unbewohnt ist und auch nicht beaufsichtigt wird. | BB, Klausel Unbewohnte Wohnung, Seite 10 |
| Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg) | nein | Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch aa) Plansch- oder Reinigungswasser, bb) Schwamm, cc) Grundwasser, Sturmflut | § 4 Nr. 3 a) VHB 2025, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen Hausratversicherung (VHB 2025)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen Hausratversicherung (VHB 2025)
Formular 0001 – Stand 01.03.2025


Inhaltsverzeichnis
Teil A – Leistungsversprechen                                         Teil B – Allgemeiner Teil
§1    Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), gene-     § 19 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Ver-
      relle Ausschlüsse                                                    treters
§2    Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Ver-   § 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspä-
      puffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,        teter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei-
      Überschalldruckwelle                                                 trags
§3    Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub                            § 21 Dauer und Ende des Vertrags
§4    Leitungswasser                                                  § 22 Folgebeitrag
§5    Naturgefahren (Sturm, Hagel, weitere Elementargefahren)         § 23 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
      und Wartezeit für weitere Elementargefahren                     § 24 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode
§6    Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort      § 25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§7    Außenversicherung                                               § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§8    Versicherte Kosten                                              § 27 Gefahrerhöhung
§9    Versicherungswert, Versicherungssumme                           § 28 Überversicherung
§ 10 Beitragsberechnung und Beitragsanpassung                         § 29 Mehrere Versicherer
§ 11 Wohnungswechsel                                                  § 30 Versicherung für fremde Rechnung
§ 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung                      § 31 Aufwendungsersatz
§ 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz-                § 32 Übergang von Ersatzansprüchen
     schränke
                                                                      § 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
                                                                      § 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 15 Sachverständigenverfahren
                                                                      § 35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ 16 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche
     Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers vor dem Versi-          § 36 Vollmacht des Versicherungsvertreters
     cherungsfall                                                     § 37 Repräsentanten
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände                               § 38 Bedingungsanpassungsklausel
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen                                    § 39 Verjährung
                                                                      § 40 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
                                                                      § 41 Anzuwendendes Recht
                                                                      § 42 Embargobestimmung

[Seite 2]
Teil A – Leistungsversprechen                                                  an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten
                                                                               entsteht.
§1   Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall),
     generelle Ausschlüsse                                              4.   Explosion
1.   Versicherungsfall                                                       Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
                                                                             sen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
     Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch           ßerung.
     folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt wer-
     den oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:                     Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
                                                                             liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
     a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,             zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
        Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-          schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
        zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Überschalldruck-             Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemi-
        welle;                                                               sche Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
     b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch so-               Wandung nicht erforderlich.
        wie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;                         Mitversichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus
     c) Leitungswasser;                                                      dem 1. oder 2. Weltkrieg (Blindgänger).
     d) Naturgefahren                                                   5.   Verpuffung
       aa) Sturm, Hagel;                                                     Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
       bb) weitere    Elementargefahren    (Überschwemmung,                  sen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
           Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch,               ßerung, die im Gegensatz zu einer Explosion mit nur geringer
           Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch), soweit                  Geschwindigkeit verläuft.
           zusätzlich vereinbart.                                       6.   Implosion
2.   Ausschlüsse: Krieg, innere Unruhen und Kernenergie                      Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall
     a) Ausschluss Krieg                                                     eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines in-
                                                                             neren Unterdrucks.
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Berücksichtigung mit-
       wirkender Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegs-        7.   Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
       ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion               Ladung
       oder Aufstand.                                                        Versichert sind Schäden durch den Anprall oder Absturz eines
     b) Ausschluss innere Unruhen                                            Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz sei-
                                                                             ner Teile oder seiner Ladung.
       Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen. Das
       gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.                8.   Überschalldruckwelle
     c) Ausschluss Kernenergie                                               Als Überschalldruckwelle gilt jede unmittelbare Zerstörung o-
                                                                             der Beschädigung der versicherten Sachen, wenn diese durch
       Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare             ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze
       Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Be-              durchflogen hat.
       rücksichtigung mitwirkender Ursachen.
                                                                        9.   Nicht versicherte Schäden
§2   Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,                Nicht versichert sind
     Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft-
     fahrzeugs, Überschalldruckwelle                                         a) Schäden durch weitere Elementargefahren (Überschwem-
                                                                                mung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erd-
1.   Versicherte Gefahren und Schäden                                           rutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).
     Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch           b) Seng- und Schmorschäden;
     a) Brand;                                                                 Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden
     b) Blitzschlag, Überspannung durch Blitz;                                 Folge eines versicherten Schadenereignisses nach Nr. 2
     c) Explosion, Verpuffung, Implosion;                                      sind.
     d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder          c) Schäden, an Verbrennungsmotoren durch die im Verbren-
        seiner Ladung;                                                          nungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Fer-
                                                                                ner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schal-
     e) Überschalldruckwelle                                                    tern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden
     zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhan-                  Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
     denkommen.                                                                 Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses
2.   Brand                                                                      nach Nr. 2 sind.
     Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen             §3   Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub
     Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus        1.   Versicherte Gefahren
     eigener Kraft auszubreiten vermag.
                                                                             Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch
     Schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen,
     dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder                a) Einbruchdiebstahl;
     zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschä-                  b) Vandalismus;
     den), sind versichert. Dies gilt auch für versicherte Sachen, in        c) Raub
     denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermit-
     telt oder weitergeleitet wird.                                          oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen,
                                                                             zerstört oder beschädigt werden.
3.   Blitzschlag und Überspannung durch Blitz
                                                                        2.   Einbruchdiebstahl
     a) Blitzschlag
                                                                             Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
       Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
       Sachen.                                                               a) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
       Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschä-                   Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäu-
       den an elektrischen Einrichtungen und Geräten können                    des einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit
       Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese              Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
       Schäden hinaus auf dem Versicherungsgrundstück der Ein-                 Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das
       schlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar                 Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veran-
       ist.                                                                    lasst oder gebilligt wurde.
     b) Überspannung durch Blitz                                               Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon
       Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Über-               dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
       spannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blit-                abhandengekommen sind.
       zes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität

[Seite 3]
     b) Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Ge-               Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätz-
        bäudes                                                              lich zerstört oder beschädigt.
       Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche      5.   Nicht versicherte Schäden
       Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit        a) Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Raub so-
       falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen                wie Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub:
       öffnet.
                                                                              Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch
       Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das               weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau,
       Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veran-                Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
       lasst oder gebilligt wurde.                                            Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
       Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon                 Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
       dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
       abhandengekommen sind.                                               b) Nicht versicherte Schäden bei Raub:
     c) Einschleichen oder Verborgen halten                                   Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herange-
                                                                              schafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies aller-
       Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlos-               dings innerhalb des Versicherungsorts an dem die Tathand-
       senen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zu-                lung verübt wird, sind diese Sachen versichert.
       vor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten
       hatte.                                                          §4   Leitungswasser
     d) Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes                           1.   Bruchschäden
       Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer              Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicher-
       Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz             ten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb
       gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Ge-               von Gebäuden versichert:
       walt mit der Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung            a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
       von Gewalt gleichzusetzen.
                                                                              aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen
     e) Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel                         oder den damit verbundenen Schläuchen),
       Dies liegt in folgenden Fällen vor:                                    bb) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen oder den
       aa) Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit ei-                     damit verbundenen Schläuchen,
           nem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein             cc) Rohren von Wasserlösch-, Sprinkler- oder Beriese-
           Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat der Dieb vorher                 lungsanlagen,
           durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach Nr. 3 be-
           schafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses                    dd) Rohren von Lüftungsanlagen,
           Schlüssels kann außerhalb des Versicherungsorts er-                ee) Regenableitungsrohren, die innerhalb des Gebäudes
           folgt sein.                                                            verlegt sind,
       bb) Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit ei-               ff)   Rohren von Zisternenanlagen,
           nem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel               gg) Geruchsverschlüssen (Siphons).
           hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Da-
           bei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Ge-                 Das setzt voraus, dass diese Rohre kein Bauteil von Heiz-
           wahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch                 kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
           fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl die-            b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten In-
           ses Schlüssels kann auch außerhalb des Versiche-                    stallationen:
           rungsorts erfolgt sein.                                            aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Ar-
3.   Raub                                                                         maturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
     Raub ist in folgenden Fällen gegeben:                                        Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
     a) Anwendung von Gewalt                                                  bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare
                                                                                  Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen,
       Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Ge-
       walt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme ver-                  cc) Tanks und Regenwasserfilter oder ähnlichen Teilen
       sicherter Sachen auszuschalten.                                            von Zisternenanlagen.
       Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Über-           Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper ein-
       windung eines bewussten Widerstandes entwendet werden                schließlich der Bodenplatte. Rohre und Installationen unter-
       (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).                                halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) sind nicht
                                                                            versichert. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach
     b) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben            gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
       Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus          2.   Leitungswasserschäden (Nässeschäden)
       oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber innerhalb
       des Versicherungsorts eine Gewalttat, mit Gefahr für Leib            Der Versicherer entschädigt versicherte Sachen, die durch
       oder Leben androht. Bei mehreren Versicherungsorten ist              bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört o-
       der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung                  der beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhan-
       ausgesprochen wird.                                                  denkommen.
     c) Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft                          Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetre-
                                                                            ten ist aus:
       Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen
       weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet               a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder
       war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache                damit verbundenen Schläuchen;
       in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des              b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen
       Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung                      sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Tei-
       muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben.                      len;
     Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit                c) Heizungs- oder Klimaanlagen;
     seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.                        d) Wasserlösch-, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen;
4.   Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub                        e) Rohre von Lüftungsanlagen;
     Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub liegt vor,             f) Wasserbetten, Wassersäulen, Zimmerbrunnen oder Aqua-
     wenn der Täter wie in Nr. 2 a), c) oder e) beschrieben in den             rien;

[Seite 4]
     g) Regenableitungsrohren, die innerhalb des Gebäudes ver-                 aa) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte
        legt sind.                                                                 Sachen oder Gebäude ein, in denen sich versicherte
     Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Hei-                 Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden
     zungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenom-                         an versicherten Sachen sind versichert.
     men davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung                bb) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,
     bestimmt sind.                                                                die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden
3.   Nicht versicherte Schäden                                                     sind.
     a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender               cc) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,
        Ursachen Schäden durch                                                     die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
                                                                                   befinden, baulich verbunden sind.
       aa) Plansch- oder Reinigungswasser,
                                                                               dd) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
       bb) Schwamm,                                                                andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
       cc) Grundwasser, Sturmflut, stehendes oder fließendes                       Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
           Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsnieder-                         Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten
           schläge (z. B. Starkregen) oder einen durch diese Ur-                   Sachen sind versichert.
           sachen hervorgerufenen Rückstau,                                    ee) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
       dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,                         andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versi-
       ee) Erdfall, Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass                   cherten Gebäude baulich verbunden sind.
           Leitungswasser nach Nr. 2 den Erdfall, die Erdsen-                  ff)   Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
           kung oder den Erdrutsch verursacht hat,                                   andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden,
       ff)   Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs-                    in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
             düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder                       verbunden sind.
             durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem ver-          3.   Weitere Elementargefahren
             sicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Be-             a) Überschwemmung
             rieselungsanlage,
                                                                               Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Bo-
       gg) Wasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen mo-                    den des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar
           bilen Behältnissen.                                                 angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh-
     b) Nicht versichert sind Schäden an                                       und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächen-
       aa) Hausrat in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht                   wasser.
           bezugsfertig sind;                                                  Dies gilt nur, wenn
       bb) dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen,                  aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
           dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.                           fließenden) Gewässern oder
§5   Naturgefahren (Sturm, Hagel, weitere Elementargefahren)                   bb) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder
     und Wartezeit für weitere Elementargefahren                               cc) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche in-
1.   Versicherte Gefahren und Schäden                                              folge von aa) oder bb)
     Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch            die Überflutung verursacht haben.
     a) Sturm, Hagel;                                                        b) Rückstau
     b) weitere Elementargefahren                                              Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen
                                                                               Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in
       aa) Überschwemmung;                                                     das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
       bb) Rückstau;                                                           aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
       cc) Erdbeben;                                                               fließenden) Gewässern oder
       dd) Erdfall, Erdsenkung;                                                bb) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen)
       ee) Erdrutsch;                                                          den Rückstau verursacht haben.
       ff)   Schneedruck;                                                    c) Erdbeben
       gg) Lawinen;                                                            Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo-
       hh) Vulkanausbruch                                                      dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
                                                                               ausgelöst wird.
     zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereig-
     nisse abhandenkommen.                                                     Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                               einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
2.   Sturm, Hagel
                                                                               aa) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in
     a) Sturm                                                                      der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an
       Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes-                      Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso
       tens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit                        widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
       mindestens 62 km/h). Ist die Windstärke für den Schaden-                bb) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustan-
       ort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn              des der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben
       der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachver-                        entstanden sein.
       halte nachweist:
                                                                             d) Erdfall, Erdsenkung
       aa) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche-
           rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand-                    Erdfall, Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des
           freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen                    Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
           anderen Sachen angerichtet.                                       e) Erdrutsch
       bb) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands                   Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstür-
           des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in                     zen von Erd- oder Gesteinsmassen.
           dem sich die versicherten Sachen befunden haben,                  f) Schneedruck
           nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Ge-
           bäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude ver-                Schneedruck ist die Wirkung des Gewichtes von Schnee-
           bunden sind.                                                        oder Eismassen.
     b) Hagel                                                                  Versichert sind auch Schäden durch in Bewegung geratene
                                                                               und deshalb von Dächern herabstürzende Schnee- oder
       Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis-            Eismassen (Dachlawinen).
       körnern.
     c) Versichert sind nur Schäden an versicherten Sachen, die
        wie folgt entstehen:

[Seite 5]
     g) Lawinen                                                              Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehen-
       Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen                den – Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt
       niedergehen inklusiv der durch den Abgang ausgelösten                 und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder
       Druckwelle.                                                           abhandenkommt, ist versichert.
     h) Vulkanausbruch                                                       Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten
                                                                             Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung
       Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim                (§ 7) versichert.
       Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
       Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materi-         2.   Definitionen
       alien und Gasen.                                                      a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des
4.   Nicht versicherte Schäden                                                  Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch
                                                                                bzw. Verbrauch) dienen.
     a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
        Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt             b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat.
        – Schäden durch                                                         Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädi-
                                                                                gungsgrenzen (§ 13).
       aa) Sturmflut;
                                                                             c) Ferner gehören zum Hausrat
       bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
           durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,                     aa) alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z. B. Einbau-
           Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht,                      möbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der
           wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel ent-                        Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Woh-
           standen sind und einen Gebäudeschaden darstellen;                       nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder
                                                                                   übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die
       cc) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnie-                    Gefahr tragen;
           derschlägen (z. B. Starkregen) oder Ausuferung von
           oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche ge-                    bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig pro-
           drungen;                                                                duziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt,
                                                                                   sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand
       dd) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explo-                    an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind;
           sion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
           zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies gilt nicht,            cc) privat genutzte Antennenanlagen, Markisen und mit
           soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbe-                     dem Gebäude (auch Garagen und Carports) oder dem
           ben ausgelöst wurden;                                                   Balkon-/Terrassengeländer gemäß den Herstellervor-
                                                                                   gaben sowie den gesetzlichen und behördlichen Vor-
       ee) Trockenheit oder Austrocknung.                                          schriften fest verbundene Balkonkraftwerke (sog.
     b) Nicht versichert sind Schäden an                                           Plug & Play Solaranlage für die Steckdose) inklusive
       aa) Hausrat in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht                       dazugehörigem Batteriespeicher sowie Elektrola-
           bezugsfertig sind;                                                      destationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller
                                                                                   Art), die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem
       bb) Hausrat außerhalb von Gebäuden. Ausgenommen                             die versicherte Wohnung liegt und die ausschließlich
           hiervon sind Antennenanlagen, Markisen und mit dem                      der versicherten Wohnung dienen;
           Gebäude (auch Garagen und Carports) oder dem Bal-
           kon-/Terrassengeländer gemäß den Herstellervorga-                   dd) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher,
           ben sowie den gesetzlichen und behördlichen Vor-                        Mähroboter, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge,
           schriften fest verbundene Balkonkraftwerke (sog.                        soweit diese nicht versicherungspflichtig sind, sowie
           Plug & Play Solaranlage für die Steckdose) inklusive                    Modellflugzeuge und Flugdrohnen, deren Abflugge-
           dazugehörigem Batteriespeicher sowie Elektrola-                         wicht 5 kg nicht übersteigt;
           destationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller               ee) Kanus, Ruder-, Paddel-, Falt- und Schlauchboote ein-
           Art).                                                                   schließlich ihrer Motoren sowie Stand-Up-Paddle-
5.   Wartezeit                                                                     Boards und Surfbretter wie z. B. Wind- und Kitesurfge-
                                                                                   räte;
     Für weitere Elementargefahren (Nr. 1 b) besteht Versiche-
     rungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragsstel-               ff)   Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flug-
     lung, frühestens mit Eingang des Antrages beim Versicherer                      drachen;
     (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben          gg) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die fol-
     Umfang versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die                   genden Personen zu ausschließlich beruflichen oder
     Vorversicherung übernommen wurde.                                             gewerblichen Zwecken dienen: Dem Versicherungs-
6.   Kündigungsrecht                                                               nehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher
                                                                                   Gemeinschaft lebt. Handelswaren, Musterkollektionen
     Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-                      und Arzneimittel sind hiervon ausgeschlossen;
     tung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weitere
     Elementargefahren (Nr. 1 b) in Textform (z. B. E-Mail, Telefax            hh) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in
     oder Brief) kündigen.                                                         Wohnungen (Nr. 3) gehalten werden (z. B. Fische,
                                                                                   Katzen, Hunde, Vögel).
     Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen,
     dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versi-              d) Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Nr. 2,
     cherungsjahres wirksam wird.                                               das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet.
                                                                                Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des
     Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer                   Versicherungsnehmers (Nr. 4 e).
     den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
     Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.        3.   Versicherungsort
                                                                             Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete
§6   Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versiche-                     Wohnung. Zur Wohnung gehören
     rungsort
                                                                             a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen. Dies sind
1.   Beschreibung des Versicherungsumfangs                                      die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer
     Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb der im Versiche-              mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat
     rungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort                         genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die aus-
     Nr. 3).                                                                    schließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehö-
                                                                                ren nicht zur Wohnung;

[Seite 6]
     b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschlie-               Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird,
        ßende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungs-              die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
        nehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le-             schaft leben.
        benden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in            5.    Naturgefahren
        Nebengebäuden einschließlich Garagen des Grundstücks,
        auf dem sich die versicherte Wohnung befindet;                       Für Schäden durch Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere
                                                                             Elementargefahren) besteht Außenversicherungsschutz nur
     c) gemeinschaftlich genutzte Räume, in dem Hausrat bestim-              innerhalb von Gebäuden.
        mungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stell-
        flächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müs-     6.    Entschädigungsgrenzen
        sen sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich             a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist
        die versicherte Wohnung befindet;                                       insgesamt auf 20.000 EUR begrenzt.
     d) privat genutzte Garagen bis zu einer maximalen Entfernung            b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschä-
        von 5 km.                                                               digungsgrenzen (§ 13).
4.   Nicht versicherte Sachen                                          §8    Versicherte Kosten
     Nicht zum Hausrat gehören                                         Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versiche-
     a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa)     rungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
        genannt;                                                       1.    Aufräumungskosten
     b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigen-               Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen auf-
        tum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt;               zuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und
       sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Woh-                 beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablage-
       nungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht            rungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernich-
       versichert;                                                           ten.
     c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von de-      2.    Bewegungs- und Schutzkosten
        ren Versicherungspflicht sowie Teile und Zubehör von                 Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewe-
        Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c)           gen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass
        genannt;                                                             diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wieder-
     d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versi-               herzustellen oder wiederzubeschaffen.
        cherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, so-   3.    Hotelkosten
        weit nicht unter Nr. 2 c) genannt;
                                                                             Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung,
     e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des              wahlweise auch die Anmietung einer Wohnung. Vorausset-
        Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen                zung ist, dass die ständig bewohnte Wohnung oder der un-
        vom Versicherungsnehmer überlassen;                                  selbstständige Hausstand während der Ausbildung, des Stu-
     f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Ver-             diums oder des Freiwilligendienstes (siehe § 7 Nr. 2) unbe-
        sicherungsvertrag versichert sind (z. B. für Leasing-/Jobrä-         wohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschrän-
        der, Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Mu-                  kung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
        sikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen);                          Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
     g) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten                Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von
        für die technische Wiederherstellung von elektronisch ge-            sechs Monaten. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 EUR
        speicherten Daten und Programmen sind nur versichert, so-            begrenzt.
        weit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.    4.    Transport- und Lagerkosten
§7   Außenversicherung                                                       Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu
1.   Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung                         transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die
                                                                             Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer
     Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sa-             auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar
     chen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraus-               ist.
     setzungen:
                                                                             Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt er-
     a) Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des                setzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lage-
        Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit              rung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumut-
        ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen;                    bar ist, längstens für die Dauer von sechs Monaten.
     b) Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb           5.    Schlossänderungskosten
        des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als sechs Mo-
        naten gelten nicht als vorübergehend.                                Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vor-
                                                                             zunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der
2.   Unselbstständiger Hausstand während Ausbildung, Studium                 Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch
     und Freiwilligendiensten                                                einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
     Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häus-      6.    Bewachungskosten
     licher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der
     Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:                       Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu
                                                                             bewachen, wenn Schließvorrichtungen und sonstige Siche-
     a) der Ausbildung;                                                      rungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
     b) des Studiums;                                                        Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
     c) einem freiwilligen Wehrdienst;                                       Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll
     d) einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Frei-         gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 48 Stunden.
        williges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst).             7.    Kosten für provisorische Maßnahmen
     Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange              Das sind Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz
     die Person keinen eigenen Hausstand gründet.                            versicherter Sachen.
3.   Besonderheit bei Einbruchdiebstahl                                8.    Reparaturkosten für Gebäudeschäden
     Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 3 Nr. 2             Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Be-
     genannten Voraussetzungen erfüllt sein.                                 reich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt vo-
4.   Besonderheit bei Raub                                                   raus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder
                                                                             den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
     Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Le-
     ben nach § 3 Nr. 3 b) an, besteht Außenversicherungsschutz              Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus
     nur unter folgenden Voraussetzungen:                                    nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden,
                                                                             zählen ebenfalls dazu.
     Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt wer-
     den.

[Seite 7]
9.    Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen                  b) Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer
      Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden                 Beitrag.
      an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert                 c) Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versi-
      werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer                cherungssumme durch Erklärung in Textform widerspre-
      gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung                     chen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nach-
      entstanden ist.                                                            dem ihm die Mitteilung über die neue Versicherungssumme
10.   Technologiefortschritt                                                     zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den
                                                                                 Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die An-
      Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehr-                 passung nicht wirksam.
      kosten, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
      der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefort-      § 10 Beitragsberechnung und Beitragsanpassung
      schritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli-   1.   In der Hausratversicherung errechnet sich der Tarifbeitrag aus
      chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei               der Multiplikation der Versicherungssumme (in Tausend EUR)
      den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.                           mit dem Beitragssatz des jeweiligen Tarifs für die vereinbarte
11.   Wiederbeschaffung von Dokumenten                                        Deckung.
      Das sind Kosten, die für die Wiederbeschaffung von behördli-       2.   Für die Kalkulation der einzelnen Beitragssätze werden der
      chen Dokumenten entstehen. Solche Dokumente sind z. B.                  erwartete Schadenbedarf, die Risikoart, der Aufwand für
      Personalausweis, Reisepass, Kraftfahrzeugpapiere, Führer-               Rückversicherung (die Kosten abzüglich der erwarteten Scha-
      schein, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde, Grundbuch-                denerstattung), die Kosten (insbesondere für Vertrieb und
      auszug oder Testament.                                                  Verwaltung), der Gewinnansatz und die Feuerschutzsteuer
                                                                              berücksichtigt.
§9    Versicherungswert, Versicherungssumme
                                                                         3.   Der Versicherer ist berechtigt, die Beitragssätze für beste-
1.    Versicherungswert                                                       hende Versicherungsverträge zu überprüfen (Neukalkulation).
      Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädi-               Diese Neukalkulation erfolgt unter Beibehaltung der dem Ver-
      gungsberechnung.                                                        trag zugrunde liegenden Kalkulationsmethode, wird nach ver-
      a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sa-             sicherungsmathematischen Grundsätzen durchgeführt und
         chen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neu-              berücksichtigt insbesondere die voraussichtliche künftige Ent-
         wert).                                                               wicklung des Schadenbedarfs. Wenn sich daraus eine Bei-
                                                                              tragserhöhung ergibt, ist der Versicherer berechtigt, den bzw.
      b) Für Kunstgegenstände (§ 13 Nr. 1 a) dd) und Antiquitäten             die einzelnen Beitragssätze entsprechend anzupassen, wenn
         (§ 13 Nr. 1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbe-           sich der Vertrag nach § 21 Nr. 2 verlängert. Soweit der Versi-
         schaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.                    cherer von seiner Möglichkeit, den Beitrag zu erhöhen, keinen
      c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt             Gebrauch macht, können entsprechend ungenutzte Anpas-
         nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der            sungen jeweils vorgetragen und bei einer erneuten Vertrags-
         für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (ge-            verlängerung berücksichtigt werden. Der Versicherer ist be-
         meiner Wert).                                                        rechtigt, für die Anpassung die statistischen Erkenntnisse des
      d) Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Be-               Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
         träge begrenzt ist (§ 13 Nr. 2), werden bei der Ermittlung           e. V. zu berücksichtigen und einen unabhängigen Treuhänder
         des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berück-              mit der Prüfung der Neukalkulation zu beauftragen.
         sichtigt.                                                       4.   Sofern der Versicherungsvertrag für eine Dauer von mehr als
2.    Versicherungssumme                                                      drei Jahren abgeschlossen ist, gilt Nr. 3 entsprechend für das
                                                                              Ende des dritten und jedes darauf folgenden Versicherungs-
      a) Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und                 jahres (§ 21 Nr. 3).
         Versicherungsnehmer vereinbart. Die Versicherungs-
         summe soll dem Versicherungswert entsprechen.                   5.   Der Versicherer ist nicht berechtigt, für den bestehenden Ver-
                                                                              trag einen höheren Beitrag zu verlangen als für neu abzu-
      b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorge-                schließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und glei-
         betrag von zehn Prozent.                                             chem Deckungsschutz. Er ist verpflichtet, den Tarifbeitrag für
3.    Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und                     den bestehenden Vertrag entsprechend dem Tarifbeitrag für
      Beitrag                                                                 neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen
      Es gelten folgende Grundlagen:                                          und gleichem Deckungsschutz zu senken, wenn dieser nied-
                                                                              riger ist.
      a) Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Ent-
         wicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die      6.   Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn die Mitteilung
         Versicherungssumme.                                                  hierüber dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat
                                                                              vor Wirksamkeit der Beitragserhöhung zugeht.
        Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Ge-
        brauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normaler-               Der Versicherer hat in dieser Mitteilung darauf hinzuweisen,
        weise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ verwendet.               dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
        Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für                aufgrund der Beitragserhöhung innerhalb eines Monats nach
        Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Mo-              Erhalt dieser Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
        nat September vom Statistischen Bundesamt veröffent-                  der Beitragserhöhung kündigen kann.
        lichte Index.                                                    § 11 Wohnungswechsel
        Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich ent-          1.   Umzug in eine neue Wohnung
        sprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im ver-
        gangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden                    Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der
        Kalenderjahr verändert hat.                                           Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während
                                                                              des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versi-
        Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle            cherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen
        nach dem Komma berücksichtigt.                                        Wohnung erlischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbe-
        Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit                ginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals
        Beginn eines jeden Versicherungsjahres. Sie wird auf volle            versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht
        Tausend EUR aufgerundet und dem Versicherungsnehmer                   werden.
        bekanntgegeben.

[Seite 8]
2.   Mehrere Wohnungen                                                       Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache
     Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiter-                 nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die
     hin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Ver-             Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheits-
     sicherungsschutz nicht über. Für zwölf Monate besteht Versi-            schaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Be-
     cherungsschutz in beiden Wohnungen.                                     trages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
3.   Umzug ins Ausland                                                  2.   Restwerte
     Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb Deutschlands, so                 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent-
     geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung                 schädigungsberechnung in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
     über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung er-        3.   Mehrwertsteuer
     lischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbeginn.                       Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tat-
4.   Anzeige der neuen Wohnung                                               sächlich angefallen ist.
     a) Ein Wohnungswechsel ist dem Versicherer bei Umzugsbe-           4.   Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung des Versi-
        ginn, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten anzu-            cherers
        zeigen. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern               Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließ-
        anzugeben.                                                           lich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (§ 1 Nr. 1) auf
     b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen                die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versiche-
        vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der          rungssumme (§ 9 Nr. 2 a) einschließlich Vorsorgebetrag (§ 9
        neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden                    Nr. 2 b) begrenzt.
        sind. Die Anzeige muss in Textform erfolgen.                         Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die
     c) Verändert sich durch den Wohnungswechsel die Wohnflä-                auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbe-
        che oder der Wert des Hausrates und wird der Versiche-               grenzt ersetzt.
        rungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu               Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vor-
        Unterversicherung führen.                                            sorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen und
5.   Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht                          Kosten bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes:
     a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung                 Versicherte Kosten (§ 8) werden darüber hinaus bis zu zehn
        gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.                         Prozent der Versicherungssumme (§ 9 Nr. 2) ersetzt.
     b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Bei-       5.   Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
        tragssätze oder bei Erhöhung einer Selbstbeteiligung kann            Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche-
        der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kün-               rungsfalls (§ 1 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (§ 9
        digung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mit-               Nr. 1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist
        teilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat          kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nach-
        nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu er-            träglich entfallen, wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem
        klären.                                                              Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert
     c) Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag            nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung =
        nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit          Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di-
        der Kündigung zu.                                                    vidiert durch den Versicherungswert.
6.   Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung                                    Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 8 wird nach
     a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungs-            der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versi-
        nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte                cherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das
        in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versi-            schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-
        cherungsort (§ 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versiche-               und Schadenermittlungskosten ein.
        rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt            6.   Kosten
        längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Auszug.              Versicherte Kosten nach § 8 werden ersetzt, wenn sie nach-
        Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der                   weislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
        neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.                              vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
     b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei
        einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der        § 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz-
        Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (§ 6 Nr. 3) die             schränke
        bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des auszie-           1.   Definitionen
        henden Ehegatten. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von             a) Versicherte Wertsachen nach § 6 Nr. 2 b) sind
        zwölf Monaten nach Auszug. Danach erlischt der Versiche-
        rungsschutz für die neue Wohnung.                                      aa) Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger
                                                                                   geladene Geldbeträge;
     c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) ent-
        sprechend. Nach Ablauf der Frist von zwölf Monaten nach                bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige
        Auszug der Ehegatten erlischt der Versicherungsschutz für                  Wertpapiere;
        beide neuen Wohnungen.                                                 cc) Armband- und Taschenuhren ab einem Wiederbe-
7.   Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften                                   schaffungswert von je 10.000 EUR, Schmucksachen,
                                                                                   Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medail-
     Nr. 6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Le-                  len sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.
     benspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungs-
     ort gemeldet sind.                                                               Nicht zu den Wertsachen gehören Armband- und Ta-
                                                                                      schenuhren unabhängig vom Material mit einem Wie-
8.   Beendigung des Vertrags                                                          derbeschaffungswert unterhalb 10.000 EUR;
     Endet der bestehende Vertrag vor Ablauf der Frist von zwölf               dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie
     Monaten, erlischt der Versicherungsschutz zum Vertrags-                       Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeich-
     ende.                                                                         nungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in cc)
§ 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung                                   genannte Sachen aus Silber;
1.   Ersetzt werden im Versicherungsfall bei                                   ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), je-
                                                                                   doch mit Ausnahme von Möbelstücken.
     a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versi-
        cherungswert (§ 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalls         b) Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die
        (§ 1 Nr. 1),                                                           aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch
     b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten                        eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt
        bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die              sind und
        Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchs-                 bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestge-
        tens jedoch der Versicherungswert (§ 9 Nr. 1) bei Eintritt                 wicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Ge-
        des Versicherungsfalls (§ 1 Nr. 1).

[Seite 9]
            wicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmän-     3.   Hemmung
            nisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden             Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 und Nr. 2 a) gilt:
            bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).                    Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver-
2.   Entschädigungsgrenzen                                                schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
     a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer beson-          nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
        deren Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versiche-         4.   Aufschiebung der Zahlung
        rungsfall 20 Prozent der Versicherungssumme.                      Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
       Die Wertsachen sind in der Versicherungssumme zu be-               a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
       rücksichtigen.                                                        nehmers bestehen,
     b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungs-         b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen
        falls außerhalb eines anerkannten und verschlossenen                 den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
        Wertschutzschrankes (Nr. 1 b) befunden haben, ist die Ent-           aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
        schädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
       aa) 1.500 EUR insgesamt für Bargeld und auf Geldkarten        § 15 Sachverständigenverfahren
           geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren           1.   Feststellung der Schadenhöhe
           Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,                   Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-
       bb) 20.000 EUR insgesamt für Urkunden einschließlich               rungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
           Sparbücher und sonstige Wertpapiere,                           Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches
       cc) 20.000 EUR insgesamt für Schmucksachen, Arm-                   Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versi-
           band- und Taschenuhren ab einem Wiederbeschaf-                 cherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
           fungswert von je 10.000 EUR, Edelsteine, Perlen,          2.   Weitere Feststellungen
           Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sa-               Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung
           chen aus Gold oder Platin.                                     auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
     c) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungs-         werden.
        falls innerhalb eines anerkannten und verschlossenen         3.   Verfahren vor Feststellung
        Wertschutzschrankes (Nr. 1 b) befunden haben, richtet sich
        die Entschädigung nach der Güte dieses Wertschutz-                Für das Sachverständigenverfahren gilt:
        schrankes gemäß des Widerstandgrads nach VdS 2450,                a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu be-
        europäische Norm EN 1143-1 oder Sicherheitsstufe gemäß               nennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
        des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau                    hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
        (VDMA).                                                              Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
     Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Entschädi-           Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachver-
     gung je Wertschutzschrank gemäß nachfolgender Aufstellung               ständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
     begrenzt.                                                               Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
                                                                             durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht er-
        Widerstandsgrad     Sicherheitsstufen   Entschädigungs-              nennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer
             nach              nach VDMA        grenze im Sinne              ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
       VdS 2450/EN 1143-1                         § 13 Nr. 2 c)
                                                                          b) Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachver-
              N/O                   B             40.000 EUR                 ständigen benennen:
                   I                C1F           65.000 EUR                aa) Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
               II                   C2F         100.000 EUR                 bb) Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dau-
                                                                                ernder Geschäftsverbindung stehen;
               III              D10/D1          200.000 EUR
                                                                            cc) Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart-
               IV               D20/D2          400.000 EUR                     nern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder
                                                                                mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
                                                                          c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
1.   Fälligkeit der Entschädigung                                            ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Ob-
     Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den An-             mann. Die Regelung nach b) gilt auch für seine Benennung.
     spruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festge-                 Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Ob-
     stellt hat.                                                             mann durch das für den Schadenort zuständige Amtsge-
     Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung                   richt ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden
     des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-                  Parteien.
     chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.             4.   Feststellung
2.   Verzinsung                                                           Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
     Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht          a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten
     aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins-                  und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
     pflicht besteht.                                                        dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versiche-
     a) Entschädigung                                                        rungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
       Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt        b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
       nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge-         c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
       leistet wurde.                                                     d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten
     b) Zinssatz                                                             und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert;
       Der Zinssatz beträgt vier Prozent, soweit nicht aus einem          e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen
       anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist.                   versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
     c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.             wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
                                                                     5.   Verfahren nach Feststellung
                                                                          Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei-
                                                                          den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der

[Seite 10]
     Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer           § 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen
     sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die            1.   Anzeigepflicht
     darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
     Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entschei-              Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt,
     dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermit-                  hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach
     telt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.                            Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Text-
                                                                              form anzuzeigen.
     Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
     sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbind-      2.   Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
     lich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk-            Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ge-
     lichen Sachlage erheblich abweichen.                                     kommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi-
     Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Ver-             gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den An-
     sicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unver-               spruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von
     bindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.        zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andern-
     Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung               falls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurück-
     nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.                     zugeben.
6.   Kosten                                                              3.   Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
     Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die         a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
     Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes                      gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa-
     tragen beide Parteien je zur Hälfte.                                        che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungs-
                                                                                 wertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer
7.   Obliegenheiten                                                              die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem
     Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-                    Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs-
     heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.                              nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen
                                                                                 nach Empfang einer Aufforderung in Textform des Versi-
§ 16 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzli-                  cherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
     che Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers vor dem                        geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
     Versicherungsfall
                                                                              b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
1.   Sicherheitsvorschrift                                                       gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa-
     Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der                 che eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin-
     Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung                    gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so
     (§ 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrol-                kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und
     lieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen                  muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
     abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.                           sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
2.   Folgen der Obliegenheitsverletzung                                          Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Ver-
                                                                                 sicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem
     Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Ob-                  Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
     liegenheit, ist der Versicherer unter den in § 26 Nr. 1 b) und              Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der
     Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be-                       Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten be-
     rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.                       dingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände                                  4.   Beschädigte Sachen
1.   Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung                                         Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann
     Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach § 27 kann insbe-              der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi-
     sondere in folgenden Fällen vorliegen:                                   gung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder
                                                                              behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder 3 bei
     a) Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor              ihm verbleiben.
        Vertragsschluss gefragt hat;
                                                                         5.   Gleichstellung
     b) Anlässlich eines Wohnungswechsels nach § 11 ändert sich
        ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist;                   Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,
                                                                              wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
     c) Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung ist länger als                 Besitz wieder zu verschaffen.
        90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte län-
        gere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht be-        6.   Übertragung der Rechte
        aufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert.                       Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker-
        Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich wäh-             langte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-
        rend der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person da-           cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
        rin aufhält;                                                          übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sache zustehen.
     d) Vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht      7.   Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
        gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem                Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos er-
        Wohnungswechsel (§ 11).                                               klärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen
2.   Folgen einer Gefahrerhöhung                                              Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurücker-
                                                                              langt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Ent-
     Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in § 27 Nr. 3 bis 5 ge-             schädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger
     regelt.                                                                  Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden
                                                                              ist.

[Seite 11]
Teil B – Allgemeiner Teil                                                3.   Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
§ 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines                      Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr.
     Vertreters                                                               2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer inner-
                                                                              halb eines Monats in Textform geltend machen und dabei die
1.    Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Ge-                 Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Be-
      fahrumständen                                                           gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb
      Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-                  eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die
      tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-               Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
      umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-                von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
      form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,          Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
      den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.                   Recht begründen.
      Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver-         4.   Rechtsfolgenhinweis
      pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver-             Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr.
      tragsannahme, der Versicherer in Textform Fragen im Sinne               2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur
      des Satzes 1 stellt.                                                    zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
2.    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                          teilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzei-
      a) Vertragsänderung                                                     gepflicht hingewiesen hat.
        Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vor-        5.   Vertreter des Versicherungsnehmers
        sätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
        nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu                  mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und
        anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen                Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als
        Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend                auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
        Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer                zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich da-
        unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Be-              rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-
        dingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-                  lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Ver-
        tragsbestandteil.                                                     treter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
        Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um                Fahrlässigkeit zur Last fällt.
        mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die          6.   Erlöschen der Rechte des Versicherers
        Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand                   Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a),
        aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-               zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen
        halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-               mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss, dies gilt
        cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit-          nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge-
        teilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Ver-             treten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
        sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei-                 Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
        sen.                                                                  vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
      b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
                                                                         § 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                 verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
        nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,            Einmalbeitrags
        es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeige-
        pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.         1.   Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit des einmaligen
                                                                              oder des ersten Beitrags
        Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist
        das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,                  Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
        wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi-               schein angegebenen Zeitpunkt, bei weiteren Elementargefah-
        cherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-             ren jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit nach § 5 Nr. 5.
        stände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos-               Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem
        sen hätte.                                                            Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an-
        Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-        gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
        rück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn,         Liegt der angegebene Zeitpunkt nach dem Zugang des Versi-
        der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung               cherungsscheines, so hat der Versicherungsnehmer den ein-
        der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der we-            maligen oder ersten Beitrag unverzüglich nach Zugang des
        der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-         Versicherungsscheines zu zahlen.
        falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-             Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
        tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versi-          rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, beträgt
        cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der         die Zahlungsfrist einen Monat nach Zugang des Versiche-
        Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.                          rungsscheins.
      c) Kündigung                                                            Liegt der angegebene Zeitpunkt vor dem Zugang des Versi-
        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                 cherungsscheins, so beginnt der Versicherungsschutz zum
        nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi-          angegebenen Zeitpunkt, wenn der einmalige oder erste Bei-
        cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem             trag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines
        Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den                gezahlt wird.
        Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu           2.   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
        gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
                                                                              Wird der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig ge-
      d) Ausschluss von Rechten des Versicherers                              zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so-
        Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a),                 lange die Zahlung nicht bewirkt ist.
        zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausge-           Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
        schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Ge-             nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
        fahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
                                                                         3.   Leistungsfreiheit des Versicherers
      e) Anfechtung
                                                                              Ist der einmalige oder der erste Beitrag bei Eintritt des Versi-
        Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger             cherungsfalls nicht gezahlt, so ist der Versicherer nicht zur
        Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.                              Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer

[Seite 12]
     durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf-            c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung ge-
     fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-                   setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
     folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht                      Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der
     hat.                                                                        Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
     Die Leistungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-                Beträge in Verzug ist.
     rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                       Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
                                                                                so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
§ 21 Dauer und Ende des Vertrags                                                wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
1.   Dauer                                                                      mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs-
     Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen                 nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
     Zeitraum abgeschlossen.                                            4.    Zahlung des Beitrags nach Kündigung
2.   Stillschweigende Verlängerung                                            Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh-
     Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-                mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn
     gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der          sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb
     Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des               eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Rege-
     Vertrags eine Kündigung zugegangen ist.                                  lung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b)
                                                                              bleibt unberührt.
3.   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
     Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei      § 23 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
     Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
     Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Ver-      Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag einge-
     sicherungsnehmer gekündigt werden.                                 zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtig-
     Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate          ten Einziehung nicht widerspricht.
     vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.         Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh-
4.   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                           mers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
                                                                        auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
     Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der       Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er-
     Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgese-         folgt.
     henen Zeitpunkt.
                                                                        Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
5.   Wegfall des versicherten Interesses                                rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat
     Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-      der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass
     rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der           der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer be-
     Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.              rechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu ver-
     a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige   langen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags
        und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates             erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufge-
                                                                        fordert worden ist.
       aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine
           stationäre Pflegeeinrichtung;                                Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch
                                                                        ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer
       bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.                mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versiche-
       Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten          rer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
       Interesses.
                                                                        § 24 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode
     b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versiche-
        rungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des            1.    In diesem Vertrag ist die Dauer der Versicherungsperiode
        Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haus-               nach § 12 VVG gleich der Dauer der vereinbarten Zahlungs-
        haltsauflösung, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem               periode.
        Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem          2.    Je nachdem, welche Zahlweise oder Zahlungsperiode verein-
        Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt               bart ist, dauert die Versicherungsperiode einen Monat, ein
        wie der verstorbene Versicherungsnehmer.                              Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmal-
                                                                              beitrag entspricht die Versicherungsperiode der Dauer des
§ 22 Folgebeitrag                                                             Vertrags, jedoch höchstens ein Jahr.
1.   Fälligkeit                                                         3.    Für monatliche Zahlweise ist Voraussetzung, dass die Bei-
     a) Ein Folgebeitrag wird jeweils zum Monatsersten fällig, in             träge per Lastschrift eingezogen werden können. Entfällt
        welchem die nächste Versicherungsperiode beginnt.                     diese Voraussetzung, gilt vierteljährliche Zahlweise als verein-
     b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi-           bart.
        cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe-           4.    Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von
        nen Zeitpunkt erfolgt.                                                zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch
2.   Schadenersatz bei Verzug                                                 nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr
                                                                              entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis
     Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebei-              zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
     trags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
     durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.               § 25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
3.   Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung                 1.    Allgemeiner Grundsatz
     a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht                a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
        rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kos-                vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer
        ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-                für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Bei-
        frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah-                      trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-
        lungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist                   rungsschutz bestanden hat.
        nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückstän-            b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-
        digen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzel-                 cherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er
        nen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leis-                  hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis
        tungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht                   zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Ver-
        fristgerechten Zahlung hinweist.                                         sicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
     b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-        2.    Beiträge oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An-
        frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsneh-         fechtung und fehlendem versicherten Interesse
        mer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des
        Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der            a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver-
        Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.                     tragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen,
                                                                                 hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des

[Seite 13]
       Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo-                dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
       raussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über                   dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-
       das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs                       gen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
       und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versi-                        beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
       cherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs-                        der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
       schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                                   messen zu handeln;
       Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi-                ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-
       cherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr ge-                     gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
       zahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi-            ff)   dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
       cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-                             zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
       trag in Anspruch genommen hat.                                                  reichen;
     b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver-                gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
        sicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahr-                      die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
        umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsan-                         durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
        nahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht                 Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
        dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der                        nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
        Rücktrittserklärung zu.                                                      und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti-
       Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver-                     gung durch den Versicherer aufzubewahren;
       sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag              hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
       nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versiche-                  Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die
       rer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                                      zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Um-
     c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des                        fanges der Leistungspflicht des Versicherers erforder-
        Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so                         lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
        steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden                      Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-
        der Anfechtungserklärung zu.                                                 schädigungspflicht zu gestatten;
     d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei-                   ii)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
        trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-                     deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer-
        ginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte-                        den kann;
        resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-               jj)   für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere
        nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-                         oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich
        men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine                      das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sons-
        angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                                         tige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden ge-
     Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte-                           kommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkun-
     resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid-                    den unverzüglich sperren zu lassen.
     rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig.           b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche-
     Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem                  rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach
     Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden                 Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den
     Umständen Kenntnis erlangt.                                                  tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
§ 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                              3.   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
1.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                        a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
     a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-                 Nr. 1 oder 2 oder §18 Nr. 1 vorsätzlich, so ist der Versiche-
        rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen               rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrläs-
        hat, sind:                                                                siger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be-
                                                                                  rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
       aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie                  der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
           vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (§ 16);               entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
       bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten                hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
           Obliegenheiten (§ 16).                                              b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist
     b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob                    der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
        fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-           Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
        rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so                  Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
        kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er                   Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
        von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos             fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
        kündigen.                                                              c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
       Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,                   Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
       wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie-                   rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
       genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.               oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
2.   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls                  nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
                                                                                  Rechtsfolge hingewiesen hat.
     a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver-
        sicherungsfalls                                                   § 27 Gefahrerhöhung
       aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung               1.   Begriff der Gefahrerhöhung
           des Schadens zu sorgen;                                             a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
       bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von                    tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
           ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen-                    vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Ein-
           falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;                     tritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
       cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-                           Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des
           dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich o-                      Versicherers wahrscheinlicher wird.
           der telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
           gestatten;

[Seite 14]
     b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur                 b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der
        – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-                  Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei-
        dert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt                nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
        hat (§ 17).                                                               dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-
     c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die                frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
        Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umstän-                   vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer
        den als mitversichert gelten soll.                                        seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3
                                                                                  entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
     d) Die durch ein Aufstellen eines Baugerüstes am Versiche-                   bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt,
       rungsort bedingte Gefahrerhöhung ist mitversichert.                        zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
2.   Pflichten des Versicherungsnehmers                                           bekannt war.
     a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-                c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
        rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche-                      aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
        rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-                          Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
        nahme durch einen Dritten gestatten.                                         Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungs-
     b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er                        pflicht war oder
        ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefah-                   bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die
        rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er                         Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen
        diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.                                 und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
     c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser-                  cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
        klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der                      punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts-
        Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzei-                      grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag ver-
        gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.                                langt.
     d) In den Fällen nach Nr. 1 d) ist keine Anzeige der Gefahrer-
        höhung erforderlich.                                              § 28 Überversicherung
     e) In den Fällen nach Nr. 1 d) sind für die Zeit, in der sich nie-   1.   Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-
        mand in der Wohnung aufhält, alle Schließvorrichtungen                 ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als
        und vorhandenen Sicherungen zu betätigen. Dies gilt nicht,             auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
        wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird                gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit so-
        und die Betätigung billigerweise nicht zugemutet werden                fortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabset-
        kann.                                                                  zungsverlangens ist für die Höhe des Beitrags der Beitrag
                                                                               maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde,
3.   Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer                    wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt ge-
     a) Kündigungsrecht                                                        schlossen worden wäre.
       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung               2.   Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
       nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün-           Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
       digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung                 mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
       vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.                          Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
       Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit               er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
       hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.                                erlangt.
       Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann           § 29 Mehrere Versicherer
       der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-         1.   Anzeigepflicht
       nat kündigen.
                                                                               Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
       Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen                  Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
       nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Ein-            Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
       haltung einer Frist von einem Monat kündigen.                           der andere Versicherer und der Versicherungsumfang anzu-
     b) Vertragsänderung                                                       geben.
       Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt          2.   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
       der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen                    Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (Nr. 1)
       entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absi-                  vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den
       cherung der erhöhten Gefahr ausschließen.                               in § 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be-
       Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um                 rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leis-
       mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Ab-             tungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt
       sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche-                des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versiche-
       rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-                 rung erlangt hat.
       gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer         3.   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
       Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
       Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu-                   a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
       weisen.                                                                    Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum-
                                                                                  men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt
4.   Erlöschen der Rechte des Versicherers                                        aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen,
     Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan-                   die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Ver-
     passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb ei-                 sicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
     nes Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer-                    Mehrfachversicherung vor.
     höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher-                   b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver-
     gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.                      pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, des-
5.   Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                       sen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versi-
     a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein,                cherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
        so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn              Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
        der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vor-                gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versi-
        sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer                   cherer bestehen.
        diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be-              Verlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
        rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das                aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
        der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers                    denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
        entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit               dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
        hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.                                 digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
                                                                                 wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
                                                                                 denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag

[Seite 15]
       in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von            § 31 Aufwendungsersatz
       Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der         1.   Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
       Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
       Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag              a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
       der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung                    Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
       gegeben worden wäre.                                                    den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
                                                                               Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
     c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung                  des Versicherers macht.
        in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
        rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser          b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen
        Absicht geschlossene Vertrag nichtig.                                  unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen-
                                                                               den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so
       Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,              leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
       zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän-                  Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Be-
       den Kenntnis erlangt.                                                   trachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die
4.   Beseitigung der Mehrfachversicherung                                      Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
     a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die              c) Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen,
        Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von                 kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent-
        dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,                    sprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen-
        kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag                dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
        aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-               d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
        nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag her-              für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
        abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht ge-           Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag (§ 9
        deckt ist.                                                             Nr. 2 b); dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
       Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der                    Weisung des Versicherers entstanden sind.
       Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden                 e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach a) er-
       zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Ver-                 forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsneh-
       sicherer zugeht.                                                        mers vorzuschießen.
     b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die               f) Versichert sind Kosten zur Brandbekämpfung die der Ver-
        Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach                 sicherungsnehmer für geboten halten durfte, einschließlich
        Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versi-                der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im
        cherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehre-              öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institu-
        ren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einverneh-              tionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die
        men der Versicherer geschlossen worden, kann der Versi-                Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha-
        cherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung                   dens zu ersetzen sind.
        der Versicherungssummen und des Beitrags verlangen.
                                                                              Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
§ 30 Versicherung für fremde Rechnung                                         Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen In-
1.   Rechte aus dem Vertrag                                                   teresse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leis-
                                                                              tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen
     Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im                 sind.
     eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
     schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag                  g) Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird bei der Erstattung
     steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Ver-                 von Kosten nach Nr. 1 a), b) oder f) nicht berücksichtigt.
     sicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versi-      2.   Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
     cherungsschein besitzt.                                                a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kos-
2.   Zahlung der Entschädigung                                                 ten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu er-
     Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den                 setzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach
     Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der                      geboten waren.
     Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi-                Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen o-
     cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-                der Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so-
     mung des Versicherungsnehmers verlangen.                                 weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom
3.   Kenntnis und Verhalten                                                   Versicherer aufgefordert wurde.
     a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-            b) Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen,
        nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver-              kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kür-
        sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das                zen.
        Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der      § 32 Übergang von Ersatzansprüchen
        Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
        Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer        1.   Übergang von Ersatzansprüchen
        für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Ver-          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
        sicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Re-            einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
        präsentant des Versicherungsnehmers ist.                            über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-
     b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn           gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-
        der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist o-            tend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des
        der ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche-            Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein-
        rungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.                 tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
                                                                            Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
     c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,              Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
        wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
        des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht         2.   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
        darüber informiert hat.                                             Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
                                                                            ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
                                                                            Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wah-

[Seite 16]
     ren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versi-           § 36 Vollmacht des Versicherungsvertreters
     cherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so-           1.   Erklärungen des Versicherungsnehmers
     weit erforderlich mitzuwirken.
                                                                             Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
     Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-                cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-
     sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-          men betreffend
     pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten
     erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der           a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsver-
     Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in             trags,
     einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-                b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
     mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für               dessen Beendigung,
     das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver-           c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver-
     sicherungsnehmer.                                                          trags und während des Versicherungsverhältnisses.
§ 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall                               2.   Erklärungen des Versicherers
1.   Kündigungsrecht                                                         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
     Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Ver-           cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach-
     tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündi-             träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
     gung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Ver-        3.   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
     tragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder                 Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,
     Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.                            die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Ver-
2.   Kündigung durch Versicherungsnehmer                                     mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an
     Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs-              ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
     verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeit-          muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
     punkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu             wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
     kündigen.                                                               kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
3.   Kündigung durch Versicherer                                        § 37 Repräsentanten
     Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhal-
     rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                       ten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
§ 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                      § 38 Bedingungsanpassungsklausel
1.   Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-        1.   Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedin-
     cherungsfalls                                                           gungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen
     a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor-             oder zu ersetzen (Anpassung), wenn
        sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-           a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer
        gungspflicht frei.                                                      Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken,
       Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges              b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen än-
       Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-                  dert,
       rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei-           c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder
       führung des Schadens als bewiesen.
                                                                             d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt
     b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr-                    durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit geltendem
        lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-           Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien
        tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-                oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
        rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
                                                                        2.   Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über
2.   Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls               Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ob-
     Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn            liegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertrags-
     der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-             schluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
     sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung          3.   Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten
     von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.                  Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte
     Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-              Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht un-
     kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen               bedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksam-
     Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die              keit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die An-
     Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.                              passung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetz-
                                                                             lichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die
§ 35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                     Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen
1.   Form                                                                    treten.
     Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in     4.   Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde
     diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für           gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei
     den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die                Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des
     das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge-           Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungs-
     genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.                verbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer er-
     Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des              gänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beidersei-
     Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des-            tigen Interessen erfolgen.
     sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet          5.   Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten
     werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von                 Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedin-
     Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.                             gungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und be-
2.   Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung                     hördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Ver-
                                                                             sicherer richten.
     Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
     dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-    6.   Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss
     rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben                   von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt
     ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die                werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsge-
     letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes               setzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entspre-
     gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensän-              chend.
     derung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des        7.   Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungs-
     Briefes als zugegangen.                                                 nehmer in Textform bekanntgegeben und erläutert. Der Ver-
                                                                             sicherungsnehmer kann den Vertrag bis und zum Zeitpunkt
                                                                             des Inkrafttretens der Änderung kündigen.

[Seite 17]
§ 39 Verjährung                                                            bei der Vertragsabwicklung auf, kann er sich auch an die für
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jah-          den Versicherer zuständige Aufsicht wenden:
ren.                                                                          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-                          Sektor Versicherungsaufsicht
spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begrün-                            Graurheindorfer Straße 108
denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis er-                                         53117 Bonn
langt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.                                       E-Mail: poststelle@bafin.de
                                                                                    Tel.: 0228 4108- 0; Fax: 0228 4108-1550
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
angemeldet worden, zählt der Zeitraum vom Beginn der Verjährung            Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle
bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Ver-          nicht verbindlich entscheiden.
sicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit.    3.    Gerichtsstand
§ 40 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand                           Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: wenn der
                                                                           Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Geschäftssitz des
1.    Außergerichtliche alternative Streitbeilegung                        Versicherungsnehmers
      Vor oder anstelle einer Klage kann der Versicherungsnehmer           – ins Ausland verlegt wurde oder
      auch die kostenlose alternative Streitbeilegung nutzen:
                                                                           – nicht bekannt ist
                    Versicherungsombudsmann e. V.
                           Postfach 08 06 32                               kann der Versicherer ihn auch vor dem für den Sitz des Ver-
                              10006 Berlin                                 sicherers zuständigen Gericht verklagen.
      Weitere Informationen im Internet: www.versicherungsom-        § 41 Anzuwendendes Recht
      budsmann.de                                                    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
      Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z. B. Makler oder
      Vertreter) kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvor-          § 42 Embargobestimmung
      schlag unterbreiten.                                           Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
      Beschwerden gegen den Versicherer sind zulässig bis zu ei-     Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
      nem Beschwerdewert von 100.000 EUR und nur für private         tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
      Verträge des Versicherungsnehmers. Der Ombudsmann              nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
      spricht eine Empfehlung aus, die bis 10.000 EUR für den Ver-   Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
      sicherer bindend ist.                                          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
      In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer im Anschluss       Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
      der gesamte Rechtsweg zu den Gerichten offen.                  Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
                                                                     lik Deutschland entgegenstehen.
2.    Versicherungsaufsicht
      Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche-
      rers nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten
```

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen Hausratversicherung PremiumPlus (BB Hausrat PremiumPlus 2025)

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingungen Hausratversicherung PremiumPlus
(BB Hausrat PremiumPlus 2025)
Formular 1554 – Stand 01.03.2025


Inhaltsverzeichnis
§1   Vertragsgrundlagen                     §5   Abhandenkommen von versicherten Sachen
§2   Nicht versicherte Sachen               §6   Obliegenheitsverletzung
§3   Versicherte Gefahren und Ausschlüsse   §7   Kündigung
§4   Deckungserweiterungen                  §8   Beendigung des Hauptvertrags

[Seite 2]
§1   Vertragsgrundlagen                                                       Es besteht jedoch Versicherungsschutz durch das Eindrin-
Es gelten die vereinbarten Bestimmungen des Hauptvertrags und                 gen von Regen, Schnee, Eis oder Schmelzwasser durch
der dazu gehörenden Allgemeinen Bedingungen Hausratversiche-                  aa) ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
rung (VHB 2025) sowie der Besonderen Bedingungen Hausratversi-                    oder andere Öffnungen oder
cherung PremiumSchutz (BB Hausrat Premium 2025), soweit sich                  bb) baulich nicht vorgesehene Gebäudeöffnungen
aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
                                                                              sofern diese Schäden nicht selbst unter eine Ausschluss-
Diese Besonderen Bedingungen gelten ausschließlich auf dem                    bestimmung fallen.
Grundstück der versicherten Wohnung.
                                                                              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR
§2   Nicht versicherte Sachen                                                 begrenzt.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an                            q) Trockenheit oder Austrocknung;
1.   mobilen elektronischen Geräten (z. B. Laptops, Tablets,               r) natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Alterung, Ab-
     Smartphones, Smartwatches, VR-/AR-Brillen, Hörgeräte,                    nutzung oder Verschleiß der versicherten Sache, oder kor-
     Spielekonsolen, Navigationssysteme, Digitalkameras) und                  rosive Angriffe oder Abzehrungen; Folgeschäden an ande-
     Akkumulatoren,                                                           ren versicherten Sachen sind jedoch ersatzpflichtig, sofern
2.   Mobiliarglas, optischen Gläsern, Sehhilfen, Fotoapparaten,               sie nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen.
3.   Sachen, die Dritten überlassen wurden.                           3.   Weitere Einschränkungen
                                                                           a) Kein Versicherungsschutz besteht, soweit dem Versiche-
§3   Versicherte Gefahren und Ausschlüsse                                     rungsnehmer ein Gewährleistungs-, Erfüllungs- oder Ga-
1.   Unbenannte Gefahren                                                      rantieanspruch zusteht.
     Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn versicherte Sa-           b) Für Oberflächenbeschädigungen leistet der Versicherer
     chen durch ein von außen einwirkendes Ereignis unvorherge-               nur, wenn diese durch
     sehen beschädigt oder zerstört werden. Unvorhergesehen                   aa) Unbekannte oder
     sind Schadenereignisse, die der Versicherungsnehmer oder
     sein Repräsentant weder vorhergesehen hat noch hätte vor-                bb) Personen, die sich unberechtigt am Versicherungsort
     hersehen müssen.                                                             aufhalten,
     Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Verän-            verursacht wurden.
     derung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädi-                  Oberflächenbeschädigungen sind insbesondere Kratz-,
     gung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Man-           Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstige Schön-
     gel offenkundig wird.                                                    heitsfehler, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchti-
2.   Ausschlüsse                                                              gen.
     Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur-     4.   Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 150 EUR.
     sachen Schäden durch                                             §4   Deckungserweiterungen
     a) Gefahren und Schäden, die über die VHB 2025 und die BB        1.   Für die im Hauptvertrag versicherten Gefahren gelten fol-
        Hausrat Premium 2025 versicherbar sind;                            gende Erweiterungen:
     b) Sturmflut, Grundwasser oder wetterbedingte Luftbewe-               a) Leitungswasser (§ 4 VHB 2025)
        gung;
                                                                              Wasser, das aus Schwimmbecken (auch Whirlpools) aus-
     c) Überflutung von Grund und Boden des Versicherungs-                    tritt, gilt als Leitungswasser, wenn der Austritt durch ein
        grundstücks;                                                          von außen einwirkendes Ereignis bestimmungswidrig er-
     d) Wasser, das bestimmungswidrig aus Leitungen des Ge-                   folgt.
        bäudes oder der damit verbundenen Einrichtungen ausge-             b) Sturm (§ 5 Nr. 2 a) VHB 2025)
        treten ist; dazu gehören auch Betriebsflüssigkeiten aus
        Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf;                        Der Versicherer leistet auch, wenn die wetterbedingte Luft-
                                                                              bewegung Windstärke 8 nicht erreicht hat.
     e) Plansch- oder Reinigungswasser;
                                                                           c) Überschwemmung (§ 5 Nr. 3 a) VHB 2025)
     f) Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung oder Erdrutsch (gleich wel-
        cher Ursache);                                                        Der Versicherer leistet auch, wenn ohne eine Überflutung
                                                                              von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
     g) Baumaßnahmen, Renovierung, Restaurierung am Versi-
        cherungsort;                                                          aa) Terrassen (auch Dachterrassen),
     h) Be- oder Verarbeitung der versicherten Sache, es sei denn             bb) Balkone,
        Reparaturversuche zur Behebung eines versicherten                     cc) Lichtschächte und Kellerabgänge
        Schadens;                                                             plötzlich überflutet werden.
     i) Gebrauch der versicherten Sache, dazu gehört auch deren       2.   Hotelkosten
        Reinigung und übermäßige Beanspruchung. Folgeschä-
        den – auch an anderen Sachen – sind nicht versichert.              Der Versicherer ersetzt die Hotelkosten gemäß den Besonde-
                                                                           ren Bedingungen Hausratversicherung PremiumSchutz (BB
     j) fehlende, nicht beanspruchungsgerechte Verpackung o-               Hausrat Premium 2025) „Hotelkosten“ unter folgenden Vo-
        der mangelhafte Sicherung beim Transport versicherter              raussetzungen:
        Sachen;
                                                                           Eine Behörde verbietet das Betreten der Wohnung
     k) Diebstahl, Verlieren, Stehen-, Hängen- oder Liegenlassen,
        Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen;              a) wegen der unmittelbaren Bedrohung durch eine versi-
                                                                              cherte Gefahr,
     l) Computerviren, Programmierungs- und Softwarefehler;
                                                                           b) wegen der Beseitigung von Kampfmitteln aus dem 1. oder
     m) allmähliche Einwirkung z. B. von Chemikalien, Feuchtig-               2. Weltkrieg (Blindgänger).
        keit, Staub, Strahlen oder Temperaturen;
                                                                      3.   Außeneinrichtung
     n) Viren, Mikroorganismen (z. B. Fermentation), Pflanzen-
        wachstum, inneren Verderb, Pilzbefall oder Schwamm;                Der Versicherer leistet für die gemäß den Besonderen Bedin-
                                                                           gungen Hausratversicherung PremiumSchutz (BB Hausrat
     o) Tiere;                                                             Premium 2025) „Schäden durch Sturm oder Hagel an mobilen
     p) normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jah-           Gartenmöbeln, -geräten und -technik, Grillgeräten, Gartens-
        reszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden            kulpturen, Aufstellpools und Planschbecken, Heizgeräten und
        muss, sowie durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhn-            Kinderspielgeräten“ versicherten Sachen auch für Schäden
        liche Temperaturschwankungen.                                      durch weitere Elementargefahren (§ 5 Nr. 1 b) VHB 2025).
        Starkregenereignisse, die die Schwellen für die Warnstu-           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR be-
        fen des Deutschen Wetterdienstes erreichen, gelten nicht           grenzt.
        mehr als normaler Witterungseinfluss.

[Seite 3]
4.    Wild lebende Wirbeltiere                                         §7    Kündigung
      Abweichend von den Besonderen Bedingungen Hausratver-            1.    Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-
      sicherung PremiumSchutz (BB Hausrat Premium 2025)                      tung einer Frist von drei Monaten den in diesen Besonderen
      „Schäden durch wild lebende Wirbeltiere (nicht Schalenwild)            Bedingungen geregelten Versicherungsschutz in Textform
      an Hausrat am Versicherungsort“ leistet der Versicherer bis            kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er be-
      zur Versicherungssumme.                                                stimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufen-
      Folgeschäden durch Stromausfall sind nicht versichert;                 den Versicherungsjahres wirksam wird.
5.    Bei Schäden nach Nr. 1 bis 4 gelten die im Hauptvertrag ver-     2.    Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls – bezogen auf
      einbarten Regelungen zur Selbstbeteiligung.                            diese Besonderen Bedingungen – kann jede der Vertragspar-
                                                                             teien die zusätzliche Deckung PremiumPlus (BB Hausrat Pre-
§5    Abhandenkommen von versicherten Sachen                                 miumPlus 2025) kündigen. Die Kündigung des Versiche-
Der Versicherer leistet auch, wenn versicherte Sachen infolge eines          rungsnehmers wird sofort mit Zugang beim Versicherer wirk-
aufgrund des Hauptvertrags oder dieser Besonderen Bedingungen                sam, die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
versicherten Ereignisses abhandenkommen.                                     Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
                                                                       3.    Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
§6    Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungs-                den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
      falls                                                                  Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Abweichend von § 26 Nr. 3 VHB 2025 gilt bei grob fahrlässiger Ob-
liegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls Folgendes:   §8    Beendigung des Hauptvertrags
Der Versicherer verzichtet auf das Recht zur Leistungskürzung bis      Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versicherungs-
zu dem Teil der Entschädigung, der 10.000 EUR nicht übersteigt.        schutz der Besonderen Bedingungen PremiumPlus (BB Hausrat
                                                                       PremiumPlus 2025).
```

