# Hiscox Modulprodukt Bürobetriebe Österreich: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-inhaltsversicherung-hiscox-sach-buero.php
- Rechtlicher Träger: Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland (Geschäft in Österreich)
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-inhaltsversicherung-hiscox-sach-buero.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Modul Sach-Betriebsunterbrechung Österreich](https://brochureware.hiscox.de/sites/default/files/documents/bedingungen-modul-sach-betriebsunterbrechung-versicherung-oesterreich-012019.pdf), Fassung Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsinformationen Modulprodukt Österreich](https://brochureware.hiscox.de/sites/default/files/documents/versicherungsinformationen-modulprodukt-austria-102020.pdf), Fassung Version 10/2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte) | laut Polizze | Die Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen sind im Versicherungsschein und/oder in den Versicherungsbedingungen ausgewiesen. | 4 d), Seite 4 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Modul Sach-Inhalts-Versicherung: Sach-Inhalt Allgefahren by Hiscox Bedingungen 07/2020 für Österreich | 4 c), Seite 4 |
| Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | nein | Versicherungsschutz kann für die Zusammenstellung verschiedener rechtlich selbständiger Module gewährt werden. | 4 a), Seite 2 |
| Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinen | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahres | nicht geregelt |  |  |
| Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorräte | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs | ja | insbesondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus | 4 b), Seite 3 |
| Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Geräten | nicht geregelt |  |  |
| Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brand | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigen | ja | insbesondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus | 4 b), Seite 3 |
| Raub innerhalb des Versicherungsorts | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | insbesondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus | 4 b), Seite 3 |
| Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti) | nicht geregelt |  |  |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen) | nicht geregelt |  |  |
| Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungen | ja | insbesondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus | 4 b), Seite 3 |
| Sprinkler-Leckage | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk) | ja | insbesondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus | 4 b), Seite 3 |
| Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | nicht geregelt |  |  |
| Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse) | nicht geregelt |  |  |
| Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldruck | nicht geregelt |  |  |
| Innere Unruhen, Streik und Aussperrung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware) | ja | In der Sach-Inhaltsversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für die beweglichen Sachen des Büro-/Gewerbebetriebs | 4 b), Seite 3 |
| Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparatur | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern | nicht geregelt |  |  |
| Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteile | nicht geregelt |  |  |
| Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automaten | nicht geregelt |  |  |
| Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissen | nicht geregelt |  |  |
| Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank) | nicht geregelt |  |  |
| Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden) | nicht geregelt |  |  |
| Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen) | nicht geregelt |  |  |
| Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlage | nicht geregelt |  |  |
| Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänen | nicht geregelt |  |  |
| Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Bewegungs- und Schutzkosten | nicht geregelt |  |  |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkosten | nicht geregelt |  |  |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruch | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieter | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung) | nicht geregelt |  |  |
| Dekontamination von Erdreich und Löschwasser | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschritt | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Sachverständige | nein | Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. | B VI.5, Seite 9 |
| Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbar | ja | Der Versicherer ersetzt den unmittelbar durch eine versicherte Betriebsunterbrechung verursachten Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers. | A I., Seite 3 |
| Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn | A III.1, Seite 3 |
| Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird) | ja | Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein maximal 12 Monate. | A III.5, Seite 3 |
| Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaft | nein | wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox | A I., Seite 3 |
| Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | nein | wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox | A I., Seite 3 |
| Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser) | nein | wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox | A I., Seite 3 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räume | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeit | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhe | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachen | ja | Bücher zu führen. Inventurlisten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen. | B IV.1.2, Seite 6 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz ist der im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen. | A IV., Seite 4 |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird. | 10., Seite 6 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Daneben haben sowohl Sie als auch wir die Möglichkeit, nach Eintritt eines Versicherungsfalls in einem der vereinbarten Module dieses Modul gemäß der Allgemeinen Regelungen im Rahmen der Versicherungsbedingungen zu kündigen. | 10., Seite 6 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Modul Sach-Betriebsunterbrechung Österreich

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Sach-Betriebsunterbrechung/
Mehrkostenversicherung by Hiscox
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich

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           Sach-Betriebsunterbrechung/
           Mehrkostenversicherung by Hiscox
           Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich


Index		   Abschnitt A – Was ist versichert?                                3
          		    I.     Versicherte Risiken/Versicherungsfall               3
          		    II.    Risikoausschlüsse                                   3
          		    III.   Leistungen des Versicherers                         3
          		    IV.    Selbstbehalt                                        4


          Abschnitt B – Allgemeine Regelungen                              5
          		    I.     Repräsentanten                                      5
          		    II.    Versicherung für fremde Rechnung                    5
          		    III.   Gefahrerhöhung                                      5
          		    IV.    Obliegenheiten                                      6
          		    V.     Subsidiarität                                       8
          		    VI.    Sachverständigenverfahren                           8
          		    VII.   Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles   9


                                                                               2

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                        Abschnitt A – Was ist versichert?
                        Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich


I. Versicherte 		       Der Versicherer ersetzt den unmittelbar durch eine versicherte Betriebsunterbrechung
   Risiken/Ver-		       verursachten Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers.
   sicherungsfall
                        Eine versicherte Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn und soweit die Erbringung von
                        Dienstleistungen durch den Versicherungsnehmer am Versicherungsort vollständig oder teil-
                        weise unterbrochen ist und wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch
                        versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox,
                        Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich verursacht wird (Versicherungsfall).


II. Risikoausschlüsse        Kein Versicherungsschutz wird – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – gewährt für:
                         1.     nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche
                                Aufwendungen wieder einholen lassen;
                         2.     Schadenfälle, die verursacht oder erheblich vergrößert werden durch:
                                2.1. außergewöhnliche Ereignisse, die während der Unterbrechung eintreten;
                           2.2. öffentlich-rechtliche Verfügungen, z.B. im Zusammenhang mit Wieder-
                         		     aufbau- und Betriebsbeschränkungen;
                                2.3. Kapitalmangel.


III. Leistungen des		 1.        Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem
     Versicherers			            Betriebsgewinn, soweit der Versicherungsnehmer diese fortlaufenden Kosten und den
			                             Betriebsgewinn ausschließlich infolge und während der Betriebsunterbrechung nicht
			                             erwirtschaften kann.
                                Bei der Berechnung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen,
                                die das Geschäftsergebnis des Versicherungsnehmers günstig oder ungünstig beein-
                                flusst hätten, wenn die Betriebsunterbrechung oder das schädigende Ereignis ins-
                                gesamt nicht eingetreten wären. Wirtschaftliche Vorteile, die nach dem Zeitpunkt, ab
                                dem eine Betriebsunterbrechung nicht mehr besteht, als Folge der Unterbrechung
                                oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit entstehen, sind angemessen zu berück-
                                sichtigen.
                        2.      Nicht versichert sind:
                          2.1. Abschreibungen auf Gerätschaften und Einrichtung. Diese sind nur zu berück-
                        		     sichtigen, soweit die Sachen in Folge des Sachschadens eingesetzt werden.
                                2.2. Umsatz- und Verbrauchssteuern;
                                2.3. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
                                2.4. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
                          2.5. entgangene Gewinne und Kosten, die mit dem Betrieb nicht zusammenhängen,
                        		     z.B. aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.
                        3.      Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen.
                        4.      Wird der Betrieb nach der versicherten Betriebsunterbrechung nicht wieder aufge-
                                nommen, ersetzt der Versicherer nur die fortlaufenden Kosten, sofern diese ohne
                                Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wären. Der Versicherungsnehmer hat
                                die Höhe des Schadens nachzuweisen.
                        5.      Der Versicherer ersetzt den seit Eintritt des versicherten Sachschadens bis zum Ende
                                der versicherten Betriebsunterbrechung entstehenden Ertragsausfallschaden (Haftzeit).
                                Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein
                                maximal 12 Monate.
                                                                                                                        3

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                            Abschnitt A – Was ist versichert?
                            Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich


                            6.   Im Rahmen der Versicherungssumme sind auch angemessene Mehrkosten vom Ver-
                                 sicherungsschutz umfasst. Mehrkosten sind Kosten, die zusätzlich zu den gewöhn-
                                 lichen Kosten der Fortführung des versicherten Betriebes aufgewandt werden
                                 müssen, um nach einem am Versicherungsort eingetretenen Sachschaden gemäß
                                 Sach-Inhalt by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich (Abschnitt
                                 A, Ziffer I.) eine versicherte Betriebsunterbrechung zu verhindern oder zu verkürzen.
                                 Angemessen sind Mehrkosten, wenn sie sich im Verhältnis zu der versicherten
                                 Betriebsunterbrechung als erheblich günstiger darstellen.
                            7.   Die Versicherungsleistung für den Ertragsausfall und für die Mehrkosten ist je
                                 Versicherungsfall insgesamt auf die im Versicherungsschein angegebene Ver-
                                 sicherungssumme begrenzt.
                            8.   Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.
                            9.   Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Ver-
                                 sicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Versicherungsfall Ver-
                                 sicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe oder
                                 mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine Kumulierung der
                                 Versicherungssummen findet nicht statt.


IV. Selbstbehalt		Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz ist der im Versicherungs-
		                          schein vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen.


                                                                                                                         4

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                            Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
                            Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich


I. Repräsentanten		 Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
		                  zurechnen lassen.


II. Versicherung für		      1.   Rechte aus dem Vertrag
    fremde Rechnung		            Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch im eigenen Namen
                                 für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus
                                 diesem Vertrag steht auch insoweit nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
                                 Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
                            2.   Zahlung der Entschädigung
                                 Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
                                 Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ver-
                                 sicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
                                 nehmers verlangen.
                            3.   Kenntnis und Verhalten
                              3.1.    Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
                            		        Bedeutung sind, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
                            		        Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht. Soweit der Vertrag
                            		        Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
                            		        der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
                            		        Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Ver-
                            		        sicherungsnehmers ist.
                              3.2.    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein
                            		        Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des
                            		        Versicherungsnehmers nicht tunlich war. Unabhängig davon, ob der Vertrag mit
                            		        Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt es auf die Kenntnis des
                            		        Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
                            		        Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.


III. Gefahrerhöhung
   1.                            Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des
			                              Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch
			                              einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch
			                              eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Än-
			                              derung die Gefahr erhöht ist, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer un-
			                              verzüglich Anzeige zu machen.
                            2.   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Vertragserklärung des
                                 Versicherungsnehmers vorhandenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass
                                 dadurch der Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens
                                 wahrscheinlicher wird.
                                 Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn
                              2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer (z.B. im Angebotsfragebogen)
                            		     gefragt hat;
                              2.2. vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden oder in nicht
                            		     gebrauchsfähigem Zustand sind;
                            3.   Nimmt der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrer-
                                 höhung vor oder gestattet der Versicherungsnehmer dies einem Dritten, so kann der
                                 Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
                                 kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungs-

                                                                                                                         5

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                       Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich


                            nehmers, so muss der Versicherungsnehmer die Kündigung erst mit dem Ablauf
                            eines Monates gegen sich gelten lassen.
                       4.   Tritt der Versicherungsfall nach einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen
                            oder gestatteten Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
                            Leistung frei. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung
                            nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist
                            jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn ihm der Ver-
                            sicherungsnehmer eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene oder gestattete
                            Gefahrerhöhung nicht unverzüglich nach Kenntnis anzeigt und der Versicherungsfall
                            später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Ver-
                            sicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass dem Versicherer in diesem Zeit-
                            punkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war. Die Verpflichtung des Versicherers zur
                            Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
                            die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
                            erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Ver-
                            sicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Ver-
                            sicherers gehabt hat.
                       5.   Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungs-
                            nehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
                            dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen, sobald er von der Erhöhung der
                            Gefahr Kenntnis erlangt hat. Wird die Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der
                            Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später
                            als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer
                            hätte zugehen müssen. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn
                            dem Versicherer die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem
                            ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des
                            Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
                            Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den
                            Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der
                            Leistung des Versicherers gehabt hat.


IV. Obliegenheiten		   1.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                            Der Versicherungsnehmer hat
                         1.1. sämtliche gemäß Abschnitt B 1. Sach-Inhalt by Hiscox, Bedingungen 01/2019 für
                       		     Bürobetriebe für Österreich vereinbarten Obliegenheiten zu beachten;
                         1.2. Bücher zu führen. Inventurlisten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
                       		     sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.
                       2.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles
                            2.1. (Teilweise) Kündigung
                       		         Die Möglichkeit des Versicherers, den Vertrag im Falle einer Obliegenheitsver-
                       		         letzung vor Eintritt des Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich
                       		         nach Ziffer V. 2. der Allgemeinen Regelungen, Bedingungen 01/2019.
                            2.2. (Teilweise) Leistungsfreiheit
                                  Im Falle einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles ist
                                  der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die
                                  Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann sich
                                  auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn er nicht innerhalb eines
                                  Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, kündigt.
                                  Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zu-
                                  grundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
                                  tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem
                                  die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
                                                                                                                        6

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Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich


          zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen
          Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos
          durch den Versicherer haben, tritt die Leistungsfreiheit nur ein, wenn die
          Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
          Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der
          Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem
          Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die verein-
          barte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den
          Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der
          dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
          Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten
          Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
          Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der
          die Obliegenheit mitgeteilt wird.
3.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
     Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles
  3.1. den Versicherer unverzüglich zu informieren, nachdem der Versicherungsnehmer
		     vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt hat;
  3.2. Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung und -abwendung – soweit
		     die Umstände es gestatten – einzuholen und zu beachten;
  3.3. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der
		     zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;
  3.4. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein
		     Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
  3.5.    die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie vom Ver-
		        sicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, hat der Ver-
		        sicherungsnehmer das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B.
		        durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den
		        Versicherer aufzubewahren;
  3.6.    dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe
		        des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten
		        sowie jede Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen
		        schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen;
  3.7. jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche – soweit die Umstände
		     es gestatten – zu erteilen;
 3.8. den Versicherer bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu
		informieren.
4.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
     Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach
     Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der
     Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung
     weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Ver-
     letzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der
     Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer
     gewesen wäre.
     Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Ver-
     sicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen,
     die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der
     Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung
     des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
     obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.


                                                                                                   7

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                           Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer,
                           die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
                           kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
                           Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
                           Obliegenheit mitgeteilt wird.


V. Subsidiarität		   Ist der versicherte Ertragsausfallschaden ganz oder teilweise auch bei anderen Ver-
		                   sicherern versichert, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag
		                   (qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungs-
		                   schutz, als ein Ertragsausfallschaden aufgrund des Umfangs oder der Höhe der verein-
		                   barten Versicherungssummen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert ist.
		                   Bestreitet der Versicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz
		                   oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die
		                   Rechte des Versicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegen-
		                   heiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen
		                   Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale
		                   Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen.


VI. Sachverständi-		 1.    Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des Versicherungs-
    genverfahren			        falles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt
			                        wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsäch-
			                        liche Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung sowie der Höhe des
			                        Schadens ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigen-
			                        verfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch einseitige Erklärung
			                        dem Versicherer gegenüber verlangen.
                     2.    Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                       2.1.     Jede Partei benennt in geschriebener Form einen Sachverständigen und kann
                     		         dann die andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen
                     		         in geschriebener Form auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
                     		         Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der
                     		         Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den
                     		         Schadensort zuständige Bezirksgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist
                     		         auf diese Folge hinzuweisen.
                       2.2.     Beide Sachverständige benennen in geschriebener Form vor Beginn des Fest-
                     		         stellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Vorsitzenden. Einigen
                     		         sie sich nicht, so wird der Vorsitzende auf Antrag einer Partei durch das für den
                     		         Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
                       2.3.     Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mit-
                     		         bewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäfts-
                     		         verbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
                     		         partnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
                     		 Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Vorsitzenden durch die Sach-
                     		verständigen.
                     3.    Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
                           3.1. die Versicherungssumme;
                           3.2. den Umfang und die Dauer der Betriebsunterbrechung;
                           3.3. die Höhe des innerhalb der Haftzeit eintretenden Unterbrechungsschadens.
                     4.    Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen.
                           Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem
                                                                                                                     8

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                                 Vorsitzenden. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der
                                 durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
                                 seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
                           5.    Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Vorsitzenden
                                 tragen beide Parteien je zur Hälfte.
                           6.    Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Vorsitzenden sind verbindlich, wenn
                                 nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
                                 abweichen.
                                 Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine Fest-
                                 stellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung –
                                 vorbehaltlich einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche
                                 Entscheidung.
                           7.    Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs-
                                 nehmers nicht berührt.


VII. Kündigung nach        Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles (teilweise)
     Eintritt eines Ver-   zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen,
     sicherungsfalles		    Bedingungen 01/2019.


                                                                                                                            9
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## Volltext der Bedingungen: Versicherungsinformationen Modulprodukt Österreich

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                      Allgemeine Versicherungsinformationen
                      Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020


1. Versicherer        Hiscox SA
                      35 Avenue Monterey, L-2163 Luxemburg
                      eingetragen im „Registre du Commerce et des Sociétiés“ (RCS)
                      des Großherzogtums Luxemburg, unter der Nummer B217018
                      Der vorliegende Versicherungsvertrag wird abgeschlossen über folgende Niederlassung:
                      Hiscox SA,
                      Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland
                      Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München
                      eingetragen im Handelsregister (HRB)
                      des Amtsgerichts München unter der HRB 238125
                      Hauptbevollmächtigter der Hiscox SA,
                      Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland: Markus Niederreiner
                      Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und des Hauptbevollmächtigten:
                      Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München
                      Hauptgeschäftstätigkeiten der Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland,
                      sind Versicherungen für hochwertige Gebäude und Hausrat, für Kunst- und Wertgegenstände,
                      für Oldtimer, Sammler- und Liebhaberfahrzeuge, sowie gewerbliche Inhalts-, Gebäude- und
                      Betriebsunterbrechungsversicherungen, Cyber-, Vermögensschadenhaftpflicht- und D&O
                      Versicherungen.
                      Die Mitarbeiter der Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, erhalten
                      im Zusammenhang mit dem Vertrieb des konkreten Versicherungsvertrages keine Vergütung.
                      Für Ihre Tätigkeit für die Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, im
                      Allgemeinen erhalten die Mitarbeiter die jeweils vertraglich vereinbarte Arbeitnehmerver-
                      gütung. Diese kann auch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile enthalten.
                      Die Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, bietet im Rahmen des
                      Direkt-Vertriebs ihrer Versicherungsprodukte eine Beratung zu den angebotenen Ver-
                      sicherungsprodukten gemäß den gesetzlichen Vorgaben an.


2. Aufsichtsbehörde   Zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde für die Hiscox SA:
                      Commissariat aux Assurances
                      11 Rue Robert Stumper,
                      L-2557 Luxemburg
                      Großherzogtum Luxembourg
                      Tel.:		   +35222 / 6911 - 1
                      Fax:		    +35222 / 6910
                      E-Mail:   caa@caa.lu
                      Zusätzliche Versicherungsaufsichtsbehörde für die deutsche Niederlassung der Hiscox SA:
                      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                      Graurheindorfer Str. 108
                      53117 Bonn
                      Tel.: 		  0228 / 4108 - 1394
                      Fax: 		   0228 / 4108 - 1550
                      E-Mail:   poststelle@bafin.de
                      Zusätzliche Versicherungsaufsicht für das österreichische Geschäft der Hiscox SA:
                      Finanzmarktaufsicht
                      Otto-Wagner-Platz 5
                      1090 Wien
                      Tel.: 		  +431 / 24959 - 0
                      Fax.: 		  +431 / 24959 - 5499


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3. Garantiefond		      Für luxemburgische Versicherungsgesellschaften besteht kein Garantiefonds.


4. Anwendbare Ver-		 a)
    Versicherungsschutz kann für die Zusammenstellung verschiedener rechtlich
			Versicherungsbe-
    selbständiger Module gewährt werden. Welche Module Sie abgeschlossen haben,
			dingungen und
    können Sie dem Teil „Versicherte Risiken“ Ihres Versicherungsscheines entnehmen.
			wesentliche Merk-
    Auf sämtliche Module finden die Allgemeinen Versicherungsinformationen nach
			male der Ver-
    § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
			sicherungsleistung
    (VVG-InfoV) Anwendung. Welche Besonderen Bedingungen auf Ihre jeweils gewählten
			 Module Anwendung finden, entnehmen Sie bitte ebenfalls Ihrem Versicherungsschein.
			 Zu diesen möglicherweise versicherten Modulen gehören eine Vermögensschaden-
			 haftpflicht-, eine Betriebshaftpflicht- und eine Cyberversicherung sowie eine Sach-
			 Inhalts-, eine Sach-Gebäude- und eine Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung.
			 Welche Module Ihr Versicherungsvertrag beinhaltet, entnehmen Sie bitte dem
			 Versicherungsschein.
                       b)   Nachfolgend werden die wesentlichen Merkmale der in den verschiedenen Modulen
                            versicherbaren Versicherungsleistungen dargestellt:
                            •    In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz
                                 für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten. Der Versicherer gewährt
                                 dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungs-
                                 schutz, wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten
                                 Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
                            •    In der Betriebshaftpflichtversicherung (inklusive Umwelthaftpflicht- und Umwelt-
                                 schadenversicherung) besteht Versicherungsschutz für die im Versicherungs-
                                 schein genannten Tätigkeiten. Der Versicherer gewährt dem Versicherungs-
                                 nehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese
                                 aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen Personen- oder Sachschaden
                                 verantwortlich gemacht werden. Im Rahmen der Umweltschadenversicherung
                                 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
                                 Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffent-
                                 lich-rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadengesetzes für die
                                 Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden.
                            In der Cyberversicherung können für das im Versicherungsschein benannte Risiko
                            zwei Deckungsvarianten (Hiscox CyberClear Start oder Hiscox CyberClear) vereinbart
                            werden.
                            Bei Vereinbarung der Variante Hiscox CyberClear beinhaltet der Versicherungsschutz
                            folgende Komponenten:
                                  •    Soforthilfe im Notfall: Es besteht Versicherungsschutz für die unmittelbare
                                       Notfall- und Krisenunterstützung bei (vermuteten) Netzwerksicherheitsver-
                                       letzungen, Bedien- und Programmierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder
                                       Cyber-Erpressungen durch den Krisendienstleister.
                                  •    Cyber Eigenschaden: Es besteht Versicherungsschutz für die den Ver-
                                       sicherten infolge von Netzwerksicherheitsverletzungen, Bedien- und Pro-
                                       grammierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen ent-
                                       stehenden Kosten.
                                  •    Cyber-Betriebsunterbrechung: Es besteht Versicherungsschutz für den
                                       Ertragsausfallschaden der Versicherten für eine vollständige oder teilweise
                                       Betriebsunterbrechung, die durch eine Netzwerksicherheitsverletzung, einen
                                       Bedien- und Programmierfehler, eine Datenrechtsverletzung oder eine
                                       Cyber-Erpressung verursacht wird.
                                  •    Cyber-Haftpflicht: Es besteht Versicherungsschutz für die Versicherten,
                                       wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten
                                       Vermögensschaden im Zusammenhang mit Netzwerksicherheitsverletz-
                                       ungen, Bedien- und Programmierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder
                                       Cyber-Erpressungen verantwortlich gemacht werden.                             2

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Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020


           •    Werbe-Haftpflicht: Es besteht Versicherungsschutz für die Versicherten,
                wenn diese wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Veröffent-
                lichungen zu Werbe- und Marketingzwecken für die eigenen Produkte und
                Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
     Bei Vereinbarung der Variante Hiscox CyberClear Start beinhaltet der
     Versicherungsschutz folgende Komponenten:
           •    Soforthilfe im Notfall: Es besteht Versicherungsschutz für die unmittelbare
                Notfall- und Krisenunterstützung bei (vermuteten) Netzwerksicherheitsver-
                letzungen, Bedienfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpress-
                ungen durch den Krisendienstleister.
           •    Cyber-Eigenschaden: Es besteht Versicherungsschutz für die dem Ver-
                sicherungsnehmer oder einer mitversicherten Personen infolge von Netz-
                werksicherheitsverletzungen, Bedien- und Programmierfehlern, Daten-
                rechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen entstehenden Kosten.
           •    Cyber-Betriebsunterbrechung: Es besteht Versicherungsschutz für den
                Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
                sicherten Personen für eine vollständige oder teilweise Betriebsunter-
                brechung, die durch eine Netzwerksicherheitsverletzung, einen Bedien-
                und Programmierfehler, eine Datenrechtsverletzung oder eine Cyber-
                Erpressung verursacht wird.
     •    In der Sach-Inhaltsversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicherungs-
          schein genannten Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Ver-
          sicherungsschutz für die beweglichen Sachen des Büro-/Gewerbebetriebs, ins-
          besondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungs-
          wasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus.
     •    In der Sach-Gebäudeversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicher-
          ungsschein genannten Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die dort
          bezeichneten und im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden Gebäude,
          insbesondere durch Schäden aufgrund Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungs-
          wasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus.
     •    In der Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung gewährt der Versicherer dem
          im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer Versicherungsschutz,
          wenn diesem durch eine versicherte Betriebsunterbrechung Ertragsausfallschäden
          entstehen.
c)   Dem Vertrag liegen etwaige im Angebot sowie im Versicherungsschein aufgeführte
     besondere Vereinbarungen und Klauseln, die Allgemeinen Regelungen Bedingungen
     01/2019 für Österreich sowie je nachdem, welche Module in den jeweiligen Versiche-
     rungsvertrag einbezogen sind, folgende Bedingungen zugrunde:
     •    Modul Vermögenschadenhaftpflichtversicherung:
           •    Professions by Hiscox Bedingungen 02/2019 für Österreich oder
           •    Consult by Hiscox Bedingungen 02/2019 für Österreich oder
           •    Marketing & Advertising by Hiscox Bedingungen 05/2019 für Österreich oder
           •    Media by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Österreich oder
           •    Net IT by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Österreich
           •    Smart Manufacturing by Hiscox Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
                für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 für Österreich
     •    Modul Betriebshaftpflichtversicherung (inklusive Umwelthaftpflicht- und
          Umweltschadenversicherung):
           •    Betriebs-Haftpflicht by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Österreich
           •    Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung
                für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 für Österreich

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                                  •    Modul Cyberversicherung:
                                       •     Hiscox CyberClear Start, Bedingungen 01/2019 für Österreich oder
                                       •     Hiscox CyberClear, Bedingungen 10/2020 für Österreich
                                  •    Modul Sach-Inhalts-Versicherung:
                                       •     Sach-Inhalt Allgefahren by Hiscox Bedingungen 07/2020 für Österreich
                                  •    Modul Sach-Gebäude-Versicherung:
                                       •     Sach-Gebäude by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Gewerbe für Österreich
                                  •    Modul Sach-Betriebsunterbrechungs-Versicherung:
                                       •     Sach-Betriebsunterbrechung/Mehrkostenversicherung by Hiscox
                                             Bedingungen 07/2020 für Österreich
                            d)   Die Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen sind im Versicherungsschein
                                 und/oder in den Versicherungsbedingungen ausgewiesen. Weitere Einzelheiten zur
                                 Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte den unter Absatz 4. c) aufgeführten Ver-
                                 sicherungsbedingungen.


5. Gesamtpreis der 		       Die Versicherungsprämie wird auf der Grundlage der uns überlassenen Risikoinformationen,
   Versicherung		           insbesondere unter Berücksichtigung der Versicherungssummen und der Selbstbehalte,
		                          berechnet. Die konkreten Prämien einschließlich der Versicherungssteuer werden im Angebot
		                          sowie im Versicherungsschein nach den selbständigen Vertragsteilen Vermögensschaden-
		                          haftpflicht, Betriebshaftpflicht, Cyber, Sach-Inhalt, Sach-Gebäude und Sach-Betriebsunter-
		                          brechung einzeln aufgeschlüsselt. Bei Risiken im Ausland fallen die ausländischen Ver-
		                          sicherungssteuern sowie ggf. zusätzliche Gebühren an.


6. Zahlung und              Bei den Versicherungsprämien handelt es sich in der Regel um Jahresprämien. Diese gelten
   Zahlungsweise		          jeweils für ein Jahr. Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von
		                          14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Die Folgeprämien sind
		                          unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Prämienrechnung zu zahlen.
                            Die Prämie ist in der Regel an den in der Prämienrechnung ausgewiesenen Empfänger zu
                            zahlen. Eventuell vereinbarte Teilzahlungen, Fristen und Fälligkeiten entnehmen Sie bitte der
                            Rechnung. Mit Ihrer Zustimmung können wir die Versicherungsprämie auch direkt per Last-
                            schriftverfahren einziehen.


7. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer unseres Angebots beträgt zwei Monate ab Ausstellungsdatum.
   des Angebots


8. Zustandekommen           Der Versicherungsvertrag kann sowohl im Rahmen des so genannten Invitatio-Modells als
   des Vertrages/Ver-       auch im Rahmen des so genannten Antrags-Modells abgeschlossen werden.
   sicherungsbeginn         Im Rahmen des Invitatio-Modells unterbreiten wir Ihnen ein verbindliches Vertragsangebot.
                            Wenn Sie diesem Vertragsangebot zustimmen möchten, dann können Sie dies durch Über-
                            mittlung Ihrer Annahmeerklärung tun. Der Versicherungsvertrag kommt dann mit Eingang
                            Ihrer Annahmeerklärung bei uns oder bei dem von Ihnen bevollmächtigten Versicherungsver-
                            mittler zustande.

                                                                                                                            4

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                      In der Regel liegt der Versicherungsbeginn des Vertrages frühestens an dem Tag des Aus-
                      stellungsdatums des Angebots und spätestens am Tag des Ablaufs der oben angegebenen
                      Gültigkeitsdauer des Angebots. Wenn nichts anderes vereinbart ist, fallen der Versicherungs-
                      beginn und der Beginn des Versicherungsschutzes auf denselben Tag.
                      Abweichend davon können Sie oder der von Ihnen bevollmächtigte Vermittler auch einen
                      anderen Versicherungsbeginn außerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots wählen. Dies ist
                      jedoch nur möglich, wenn wir Ihnen diesen abweichenden Beginn in Textform bestätigen.
                      Wenn Sie mit uns einen Versicherungsvertrag im Rahmen des so genannten Antrags-Modells
                      schließen möchten, müssen Sie einen verbindlichen Antrag auf Abschluss einer Versicherung
                      unter Angabe eines von Ihnen gewünschten Versicherungsbeginns stellen, frühestens jedoch
                      an dem Tag Ihrer Angebotsabgabe.
                      In diesem Fall kommt der Vertrag mit Eingang unserer Annahmeerklärung und des Ver-
                      sicherungsscheines bei Ihnen zustande. Der Versicherungsbeginn und der Beginn des Ver-
                      sicherungsschutzes fallen auf denselben Tag.
                      In beiden oben genannten Verfahren ist die Gewährung des Versicherungsschutzes abhängig
                      von der rechtzeitigen Zahlung der Erst- oder Folgeprämien. Insoweit gelten die gesetzlichen
                      Bestimmungen und die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Die Fälligkeit der Prämienzahl-
                      ung können Sie den jeweiligen Rechnungen entnehmen.


9. Belehrung nach		    Rücktrittsrecht
   § 5c VersVG         Sofern Sie Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) sind, können Sie vom Versicherungsvertrag
                       bzw. von Ihrer Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschrie-
                       bener Form (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. Die Frist beginnt an dem Tag, nach dem
                       Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestim-
                       mungen über die Prämienfestsetzung oder –änderung, die im § 9a VAG sowie in
                       den §§ 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit § 137h GewO 1994 vorgesehenen
                       Informationen und diese Belehrung zugegangen sind. Der Rücktritt kann sowohl an den
                       von Ihnen beauftragten Vermittler als auch direkt an uns, Hiscox SA Niederlassung für
                       die Bundesrepublik Deutschland, Bernhard-Wicki-Str. 3, 80636 München, gerichtet werden.
                       Bei einem Rücktritt per Telefax ist der Rücktritt an folgende Faxnummer zu richten:
                       +49(0)89 54 58 01 199.
                       Bei einem Rücktritt per E-Mail ist der Rücktritt an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
                       hiscox.underwriting@hiscox.de
                       Rücktrittsfolgen
                       Im Falle eines wirksamen Rücktritts endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen
                       den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Rücktritts entfällt. Den Teil Ihres
                       Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Rücktritts entfällt, können wir einbehalten,
                       wenn wir Ihnen vorläufige Deckung gewährt haben. Beginnt der Versicherungsschutz
                       erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück-
                       zugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang
                       des Rücktritts.
                       Besondere Hinweise
                       Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als sechs
                       Monaten.
                       Ende der Widerrufsbelehrung


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                              Allgemeine Versicherungsinformationen
                              Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020


10. Laufzeit des Ver-		 Der Versicherungsvertrag wird in der Regel für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Diese
    trages / Beendigung beträgt in der Regel 12 Monate, es sei denn wir haben ausdrücklich etwas anderes verein-
    des Vertrages       bart. In diesem Fall ist die Laufzeit dem Versicherungsschein zu entnehmen. Für eventuell
		                            folgende Vertragsperioden gilt in der Regel ebenfalls eine Laufzeit von 12 Monaten.
                              Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von
                              einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird.
                              Daneben haben sowohl Sie als auch wir die Möglichkeit, nach Eintritt eines Versicherungsfalls
                              in einem der vereinbarten Module dieses Modul gemäß der Allgemeinen Regelungen im
                              Rahmen der Versicherungsbedingungen zu kündigen.


11. Anwendbares Recht Dem Vertrag – einschließlich der Verhandlungen vor Abschluss – liegt österreichisches Recht
    / Vertragssprache / zugrunde. Vertragssprache ist Deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation zwischen Ihnen
   Gerichtsstand        und uns in Deutsch.
                              Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig,
                              an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt
                              haben. Klagen gegen uns können Sie bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder Ihrem
                              gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem Gericht an unserem Geschäftssitz anhängig machen.
                              Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
                              einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-
                              kommens über den europäischen Wirtschaftsraum EWG ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder Ihr
                              gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an
                              unserem Geschäftssitz zuständig.


12. Beschwerden               Bei Beschwerden können Sie sich jederzeit unter folgender Adresse direkt an uns wenden:
                              Hiscox SA
                              Niederlassung für Deutschland
                              Bernhard-Wicki-Straße 3
                              80636 München
                              Tel.: 		   +49(0)89 54 58 01 100
                              Fax: 		    +49(0)89 54 58 01 199
                              E-Mail:    hiscox.info@hiscox.de
                              Des Weiteren ist der Versicherer Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Damit
                              ist für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen
                              Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Entschei-
                              dung einmal nicht einverstanden sein sollte. Eine entsprechende Beschwerde müsste vom
                              Versicherungsnehmer an die nachstehend aufgeführte Adresse gerichtet werden. Das Ver-
                              fahren ist für den Versicherungsnehmer kostenfrei und das Recht zum Beschreiten des
                              ordentlichen Rechtswegs bleibt davon unberührt.
                              Versicherungsombudsmann e. V.
                              Postfach 08 06 32
                              10006 Berlin
                              Tel.: 		   0800 / 369 - 6000
                              		         +4930 / 206058 - 99 (aus dem Ausland)
                              Fax: 		    0800 / 369 - 9000
                              		         +4930 / 206058 - 98 (aus dem Ausland)
                              E-Mail:    beschwerde@versicherungsombudsmann.de


                                                                                                                              6

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Allgemeine Versicherungsinformationen
Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020


Verbrauchern steht zudem die Möglichkeit offen, Beschwerden auch in deutscher Sprache an
den Insurance Ombudsman in Luxemburg zu richten.
Insurance Ombudsman ACA
12, rue Erasme
1468 Luxembourg
Phone:     +35244 / 2144 - 1
Fax:		     +35244 / 0289
E-Mail:    mediateur@aca.lu
Schließlich können Sie Ihre Beschwerde auch an die beiden unter Ziffer 2 dieser
Informationen bezeichneten Aufsichtsbehörden richten.


                                                                                           7
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