# Zurich Betriebsversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-inhaltsversicherung-zurich-betriebsversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-inhaltsversicherung-zurich-betriebsversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AEB 2002)](https://edge.sitecorecloud.io/zurichinsurf8c0-zwpshared-prod-d824/media/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/betriebsversicherung/bedingungen/einbruchdiebstahl-aeb.pdf), Fassung AEB 2002
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AFBUB 2002)](https://edge.sitecorecloud.io/zurichinsurf8c0-zwpshared-prod-d824/media/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/betriebsversicherung/bedingungen/betriebsunterbrechung-afbub.pdf), Fassung AFBUB 2002
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)](https://meine.zurich.at/infoportal/wohnen/ABS_Sachversicherung.pdf), Fassung ABS 2019

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte) | laut Polizze | Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen | AEB Art. 3.1.1, Seite 2 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nein | Versichert sind Sachschäden, die durch einen vollbrachten oder versuchten Einbruchdiebstahl entstehen | AEB Art. 1.1, Seite 1 |
| Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | nein | Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen. | ABS Geltungsbereich, Seite 1 |
| Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinen | ja | War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache ... kleiner als 40 % des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. | AEB Art. 8.1.3, Seite 4 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | Im Falle der Unterversicherung wird soweit kein Unterversicherungsverzicht vereinbart ist der Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt | ABS Art. 8.2, Seite 3 |
| Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahres | nicht geregelt |  |  |
| Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorräte | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichert | nein | Bewegliche Sachen sind nur in den in der Polizze bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten (= Versicherungsort) versichert. | AEB Art. 4, Seite 3 |
| Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Geräten | nicht geregelt |  |  |
| Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brand | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigen | ja | Versichert sind Sachschäden, die durch einen vollbrachten oder versuchten Einbruchdiebstahl entstehen | AEB Art. 1.1, Seite 1 |
| Raub innerhalb des Versicherungsorts | nein | Schäden durch Beraubung am Versicherungsort; | AEB Art. 2.6, Seite 2 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | nein | Schäden durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung); | AEB Art. 2.1, Seite 1 |
| Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti) | nein | Schäden durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung); | AEB Art. 2.1, Seite 1 |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen) | nein | Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 1 vorliegt; | AEB Art. 2.2, Seite 1 |
| Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungen | nicht geregelt |  |  |
| Sprinkler-Leckage | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk) | nicht geregelt |  |  |
| Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | nicht geregelt |  |  |
| Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse) | nicht geregelt |  |  |
| Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldruck | nicht geregelt |  |  |
| Innere Unruhen, Streik und Aussperrung | nein | inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; | AEB Art. 2.10.2, Seite 2 |
| Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | nein | Kriegsereignissen jeder Art ... und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen | AEB Art. 2.10.1, Seite 2 |
| Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware) | ja | Als Versicherungswert von Waren und Vorräten gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte. | AEB Art. 7.1.2, Seite 3 |
| Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparatur | ja, bis zur Versicherungssumme | Fremde Sachen sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung, und nur soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, versichert. | AEB Art. 3.1.2, Seite 2 |
| Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern | nicht geregelt |  |  |
| Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteile | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung entwendeter Baubestandteile oder Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten. | AEB Art. 3.2.2, Seite 2 |
| Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automaten | nicht geregelt |  |  |
| Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissen | ja, bis zur Versicherungssumme | Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck-, Gold- und Platinsachen, Edelsteine, Edelmetalle und echte Perlen sowie Münzen- und Briefmarkensammlungen sind nur in den in der Polizze bezeichneten versperrten Behältnissen versichert. | AEB Art. 3.1.3, Seite 2 |
| Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank) | nein | Schäden durch Beraubung auf Transportwegen (Botenberaubung); | AEB Art. 2.7, Seite 2 |
| Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden) | nein | Werden sie von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz. | AEB Art. 4, Seite 3 |
| Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen) | nicht geregelt |  |  |
| Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlage | nicht geregelt |  |  |
| Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänen | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindlichen Programmen und Daten, Reproduktionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern, Prototypen und dergleichen gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. | AEB Art. 7.1.4, Seite 4 |
| Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Datenträger und dergleichen (Artikel 7, Punkt 1.4.) werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb von zwei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt | AEB Art. 8.4, Seite 4 |
| Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen betreffen | AEB Art. 3.2.4.2, Seite 2 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen | AEB Art. 3.2.4.1, Seite 2 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei einem Schadenereignis ... oder Minderung des Schadens für notwendig halten durfte | AEB Art. 3.2.1, Seite 2 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruch | ja, bis 1.500 € | Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlichkeiten bis Euro 1.500,00, wenn die Schlüssel bei einem Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung abhanden kommen. | AEB Art. 3.2.3, Seite 2 |
| Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieter | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung entwendeter Baubestandteile oder Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten. | AEB Art. 3.2.2, Seite 2 |
| Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für kurzfristig notwendige Sicherungsmaßnahmen | AEB Art. 3.2.1, Seite 2 |
| Dekontamination von Erdreich und Löschwasser | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschritt | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Sachverständige | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbar | ja | Als Betriebsunterbrechung gilt die völlige oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen Sachschaden. | AFBUB Art. 4.1, Seite 2 |
| Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gilt die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten Betriebes. | AFBUB Art. 5.1, Seite 2 |
| Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird) | ja | Die Haftungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Sachschadens und dauert 12 Monate. | AFBUB Art. 6.2, Seite 2 |
| Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaft | nicht geregelt |  |  |
| Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. | ABS Art. 10.1, Seite 4 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räume | ja | Sind Sachen in ständig bewohnten Gebäuden versichert, so darf die Unterbrechung des Bewohntseins insgesamt nicht länger als 40 Tage im Jahr dauern. | AEB Art. 5.4, Seite 3 |
| Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeit | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistung | ja | die Türen, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten, dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren; | AEB Art. 5.1.1, Seite 3 |
| Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhe | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachen | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen | AFBUB Art. 7.1, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Erfolgt jedoch keine fristgerechte Kündigung, können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag jeweils zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres (Punkt 3.) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. | ABS Art. 14.2, Seite 5 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Versicherungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt hat | ABS Art. 12.1, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AEB 2002)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zürich Bedingungen für
die Einbruchdiebstahlversicherung
(AEB 2002)


Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.

Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis

Artikel    1      Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel    2      Nicht versicherte Schäden
Artikel    3      Versicherte Sachen und Kosten
Artikel    4      Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel    5      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel    6      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel    7      Versicherungswert
Artikel    8      Entschädigung
Artikel    9      Unterversicherung; Bruchteilversicherung
Artikel   10      Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Artikel   11      Sachverständigenverfahren
Artikel   12      Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall

Artikel 1                                                            2.6. gelangt und während der Anwesenheit von Personen
Versicherte Gefahren und                                                  in versperrte Räume gemäß Punkt 2.1. bis 2.5. einbricht.
Schäden                                                              3.   Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor,
1.   Versichert sind Sachschäden, die durch einen vollbrach-              wenn ein Täter
     ten oder versuchten Einbruchdiebstahl entstehen                 3.1. gemäß Punkt 2 einbricht und ein Behältnis aufbricht oder
     (Schadenereignis).                                                   mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel öffnet;
     Versichert sind auch Sachschäden, die als unvermeidliche        3.2. ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch
     Folge eines Schadenereignisses eintreten.                            Einbruchdiebstahl in ein gleich sicheres Behältnis an sich
2.   Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versi-            gebracht hat.
     cherungsräumlichkeiten                                               Nur aufgrund besonderer Vereinbarung gilt das Öffnen von
2.1. durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern                 Behältnissen mit dem richtigen Schlüssel als Schadenereig-
     oder anderen Gebäudeteilen einbricht;                                nis, wenn ein Täter diesen durch Einbruchdiebstahl gemäß
                                                                          Punkt 2 in andere Räumlichkeiten als die Versicherungs-
2.2. unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch                    räumlichkeiten oder durch Beraubung an sich gebracht hat;
     Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt;
                                                                     3.3. während der Anwesenheit von Personen in die Versi-
2.3. einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräum-              cherungsräumlichkeiten gelangt und dort befindliche ver-
     lichkeiten Sachen wegbringt;                                         sperrte Behältnisse aufbricht oder mittels Werkzeugen oder
                                                                          falscher Schlüssel öffnet.
2.4. durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder
     falscher Schlüssel eindringt.
                                                                     Artikel 2
     Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefer-
     tigt werden;
                                                                     Nicht versicherte Schäden
2.5. mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruch-      Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines
     diebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungs-       Schadenereignisses:
     räumlichkeiten oder durch Beraubung an sich gebracht hat.       1.   Schäden durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung);
     Beraubung ist die Wegnahme oder erzwungene Herausga-            2.   Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen, ohne dass
     be von Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher               ein Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 1 vorliegt;
     Gewalt gegen Personen;


                                                                                                                        AEB 2002 - 1 -

[Seite 2]
3.   Schäden durch Entnahme von Waren oder Bargeld aus                   Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben oder ihm ver-
     Automaten unter Verwendung falscher oder nicht wertent-             pfändet wurden.
     sprechender Münzen, manipulierter Karten und derglei-
                                                                    1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund besonderer Vereinba-
     chen;
                                                                         rung, und nur soweit nicht aus einem anderen Versiche-
4.   Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen             rungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, versi-
     herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in            chert.
     häuslicher Gemeinschaft leben;
                                                                         Bei der Versicherung fremder Sachen ist für den Versiche-
5.   Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen             rungswert das Interesse des Eigentümers maßgebend, so-
     herbeigeführt werden, die für den Versicherungsnehmer tä-           weit nichts anderes vereinbart ist.
     tig sind und Zugang zu den Versicherungsräumlichkeiten
                                                                    1.3. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere, Urkun-
     haben, es sei denn, dass der Einbruchdiebstahl zu einer Zeit
                                                                         den, Schmuck-, Gold- und Platinsachen, Edelsteine, Edelme-
     begangen wird, während der die Versicherungsräumlichkei-
                                                                         talle und echte Perlen sowie Münzen- und Brief-
     ten für sie verschlossen sind und von diesen Personen we-
                                                                         markensammlungen sind nur in den in der Polizze bezeich-
     der richtige noch falsche Schlüssel verwendet werden;
                                                                         neten versperrten Behältnissen versichert.
6.   Schäden durch Beraubung am Versicherungsort;
                                                                    1.4. Für Sammlungen sind gesondert aufbewahrte Verzeichnisse
7.   Schäden durch Beraubung auf Transportwegen (Botenbe-                dann zu führen, wenn diese den Wert von Euro 5.000,-
     raubung);                                                           überschreiten.
8.   Schäden durch Brand, Explosion oder Austreten von Lei-         2.   Versicherte Kosten
     tungswasser.
                                                                         Versichert sind
     Schäden, die durch die Anwendung von Sprengmitteln bei
                                                                    2.1. Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versi-
     einem Einbruchdiebstahl verursacht werden, sind hingegen
                                                                         cherungsnehmer bei einem Schadenereignis zur Abwen-
     versichert, soweit nicht aus einem anderen Versicherungs-
                                                                         dung oder Minderung des Schadens für notwendig halten
     vertrag Entschädigung erlangt werden kann;
                                                                         durfte, das sind insbesondere Kosten für kurzfristig not-
9.   Schäden durch entgangenen Gewinn und mittelbare Schä-               wendige Sicherungsmaßnahmen (Bewachung, Notverscha-
     den;                                                                lung etc.).
10. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung          2.2. Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbe-
    von                                                                  schaffung entwendeter Baubestandteile oder Adaptierun-
                                                                         gen der Versicherungsräumlichkeiten.
10.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklä-
      rung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten       2.3. Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versiche-
      und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristi-            rungsräumlichkeiten bis Euro 1.500,00, wenn die Schlüssel
      scher Organisationen;                                              bei einem Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung abhan-
                                                                         den kommen.
10.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion,
      Aufruhr, Aufstand;                                                 Der Ersatz der Kosten gemäß Punkt 2.1. bis 2.3. und die
                                                                         Entschädigung für die versicherten Sachen betragen zu-
10.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 10.1. und
                                                                         sammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt je-
      10.2.) verbundenen militärischen oder behördlichen
                                                                         doch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versiche-
      Maßnahmen;
                                                                         rers erfolgt sind.
10.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereig-
                                                                    2.4. nur aufgrund besonderer Vereinbarung:
      nissen;
                                                                    2.4.1. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die
10.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender
                                                                           dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstel-
      Strahlung.
                                                                           lung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere
Zu Punkt 10. gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im              Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müs-
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen,               sen; insbesondere sind das Kosten für De- und Remonta-
dass der Schaden mit den in den Punkten 10.1. bis 10.5. ge-                ge von Maschinen oder Einrichtungen sowie für Durch-
nannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittel-              bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen.
bar noch mittelbar im Zusammenhang steht.
                                                                    2.4.2. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für
                                                                           Tätigkeiten am Versicherungsort und soweit sie versicher-
Artikel 3                                                                  te Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch
Versicherte Sachen und Kosten                                              stehengebliebener, vom Schaden betroffener Teile sowie
                                                                           für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und
1.   Versicherte Sachen                                                    Abfälle. Darunter fallen nicht Entsorgungskosten nach
1.1. Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Sachen, die           Punkt 2.4.3.
     im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, ihm unter

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[Seite 3]
2.4.3. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung,              - für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der ver-
       Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden be-                  sicherten Sachen zu sorgen;
       troffener versicherter Sachen.                                    - dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhal-
3.   Nicht versichert sind:                                                ten.

3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der         1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die
     Rettungspflicht verursacht werden;                                  Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, so-
                                                                         weit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren
3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf        eingeleitet werden.
     behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren
     und anderen Verpflichteten.                                    2.   Schadenmeldungspflicht
                                                                         Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden
                                                                         und der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige bei
Artikel 4                                                                der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhandenge-
Örtliche Geltung der Versicherung                                        kommenen Sachen anzugeben.
                                                                    3.   Schadenaufklärungspflicht
Bewegliche Sachen sind nur in den in der Polizze bezeichneten
Versicherungsräumlichkeiten (= Versicherungsort) versichert.        3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung
Werden sie von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz.              über die Ursache und Höhe des Schadens und über den
Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt für diese Sachen der          Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
Versicherungsvertrag.
                                                                    3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken
                                                                         und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Un-
Artikel 5                                                                terlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem                          der Versicherungsnehmer.
Schadenfall                                                         3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solan-
1.   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, wenn die Versi-           ge der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des
     cherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von al-          Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine
     len Personen verlassen werden,                                      solche Veränderung zum Zweck der Schadenminderung
                                                                         oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.
1.1. die Türen, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versi-
     cherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen        4.   Leistungsfreiheit
     zu halten, dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren;            Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden
1.2. Behältnisse ordnungsgemäß zu versperren;                            Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6
                                                                         Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verlet-
1.3. alle vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur               zung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des §
     Anwendung zu bringen.                                               62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei.
2.   Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig einge-
     mauert sein (100mm Betonschicht mit der Betonfestigkeits-      Artikel 7
     klasse B 400).                                                 Versicherungswert
3.   Registrierkassen sind nach Geschäftsschluss offen zu lassen.   1.   Spezielle Bestimmungen zum Versicherungswert
4.   Sind Sachen in ständig bewohnten Gebäuden versichert, so       1.1. Der Versicherungswert von Gebrauchsgegenständen und
     darf die Unterbrechung des Bewohntseins insgesamt nicht             Betriebseinrichtungen ist der Neuwert.
     länger als 40 Tage im Jahr dauern.
                                                                         Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung
5.   Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte              von neuen Sachen gleicher Art und Güte.
     Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verlet-
     zung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen          1.2. Als Versicherungswert von Waren und Vorräten gelten
     zur Leistungsfreiheit des Versicherers.                             die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbe-
                                                                         schaffung von Sachen gleicher Art und Güte.
Artikel 6                                                                Ist bei Waren und Vorräten der erzielbare Verkaufspreis
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Scha-                         niedriger als die Kosten für die Wiederherstellung oder
                                                                         Wiederbeschaffung, so gilt dieser als Versicherungswert.
denfall
                                                                    1.3. Als Versicherungswert gelten bei
1.   Schadenminderungspflicht
                                                                         - Geld und Geldeswerten der Nennwert,
1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder
                                                                         - Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Gutha-
     eingetretenen Schaden
                                                                            bens,

                                                                                                                       AEB 2002 - 3 -

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     - Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftlos-             Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen sind
        erklärungsverfahrens,                                           insbesondere dann dauernd entwertet, wenn sie dauernd
     - Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte               aus dem Betrieb ausgeschieden oder allgemein oder für ih-
       amtliche Notierung,                                              ren Betriebszweck nicht mehr verwendbar sind.
     - sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.                      2.   Für Waren und Vorräte (Artikel 7, Punkt 1.2.)
1.4. Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf         2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versi-
     befindlichen Programmen und Daten, Reproduktionshilfs-             cherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignis-
     mitteln, Urkunden, Mustern, Prototypen und dergleichen             ses ersetzt;
     gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbe-
                                                                   2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkos-
     schaffung.
                                                                        ten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, höchstens
1.5. Als Versicherungswert behördlich zugelassener Straßen-,            jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
     Wasser- und Luftfahrzeuge gilt der Verkehrswert.                   Schadenereignisses, ersetzt.
     Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis für die     2.3. War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten
     Sache.                                                             Kosten unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses nied-
                                                                        riger als die Kosten der Wiederherstellung oder Wieder-
1.6. Als Versicherungswert sonstiger, in den Punkten 1.1. bis           beschaffung, wird höchstens dieser niedrigere Wert ersetzt.
     1.5. nicht genannter beweglicher Sachen gilt der Verkehrs-
     wert.                                                         3.   Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher und Wertpa-
                                                                        piere (Artikel 7, Punkt 1.3.) werden die Kosten der Wieder-
2.   Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert                      beschaffung, höchstens jedoch der Versicherungswert un-
2.1. Unabhängig von den Bestimmungen der Punkte 1.1. bis                mittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
     1.6. gilt als Versicherungswert jedenfalls der Verkehrs-      4.   Für Datenträger und dergleichen (Artikel 7, Punkt 1.4.)
     wert:                                                              werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbe-
2.1.1. bei Sachen von historischem oder künstlerischem                  schaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Wie-
       Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen zu keiner            derbeschaffung notwendig ist und innerhalb von zwei Jah-
       Entwertung führt;                                                ren ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich er-
                                                                        folgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt.
2.1.2. bei beweglichen Sachen, die gewerbsmäßig verlie-
       hen werden, z.B. Leihbücher, Leihvideobänder, Leihma-       5.   Für Fahrzeuge und sonstige bewegliche Sachen (Artikel
       schinen und Leihgeräte;                                          7, Punkte 1.5., 1.6. und 2.)

2.2. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein per-      5.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versiche-
     sönlicher Liebhaberwert nicht berücksichtigt.                      rungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses
                                                                        ersetzt;
Artikel 8                                                          5.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkos-
Entschädigung                                                           ten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, höchstens
                                                                        jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
1.   Für Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen                 Schadenereignisses, ersetzt.
     (Artikel 7, Punkt 1.1.)
                                                                   6.   Für versicherte Kosten (Artikel 3, Punkt 2.) werden die
1.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versi-                 tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt.
     cherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignis-
     ses ersetzt;                                                  7.   Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung

1.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkos-         7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache ihr Versicherungswert
     ten zur Zeit des Eintritts des Schadenereignisses (Neuwert-        gegenüber ihrem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
     schaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmit-            des Schadenereignisses erhöht, werden die Reparaturkosten
     telbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.               um den Betrag der Werterhöhung gekürzt.

1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache un-        7.2. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet;
     mittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses kleiner als          behördliche Beschränkungen der Wiederherstellung oder
     40 % des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt.           Wiederbeschaffung werden bei der Bewertung der Reste
                                                                        nicht berücksichtigt.
     Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem
     Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Ab-    7.3. Für abhandengekommene und später wiederherbeige-
     nützung entsprechenden Betrages ermittelt.                         schaffte Sachen gilt vereinbart:

1.4. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor          7.3.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser
     Eintritt des Schadenereignisses dauernd entwertet, wird              Sachen verpflichtet, soweit dies zumutbar ist.
     höchstens der Verkehrswert ersetzt.

AEB 2002 - 4 -

[Seite 5]
7.3.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wie-            2.   Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1 über-
       derherbeigeschafft, hat der Versicherungsnehmer die er-           steigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versiche-
       haltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für ei-            rungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Vo-
       nen allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, de-            raussetzungen erfüllt sind:
       ren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versiche-
                                                                    2.1. es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wie-
       rer zu übereignen.
                                                                         derherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird.
7.4. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige
                                                                         Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses bereits
     Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzel-
                                                                         hergestellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in
     sachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Ab-
                                                                         Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt
     handenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
                                                                         bzw. wiederbeschafft;

Artikel 9                                                           2.2. die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen
                                                                         dienen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck;
Unterversicherung; Bruchteilversicherung
                                                                    2.3. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt
1.   Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigungen werden bei               innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadener-
     Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen             eignisses.
     der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf Ers-
     tes Risiko vereinbart ist.
                                                                    Artikel 11
2.   Wird als Versicherungssumme nur ein Bruchteil der in der
     Polizze angeführten Vollwertsumme vereinbart (Bruchteil-
                                                                    Sachverständigenverfahren
     versicherung), gilt:                                           Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Best-
                                                                    immungen der ABS vereinbart:
2.1. die Bruchteilversicherungssumme ist die Grenze der Ent-
     schädigung;                                                    1.   Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch
                                                                         den Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sa-
2.2. als Versicherungssumme im Sinne des Art. 8 ABS gilt die
                                                                         chen unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie
     der Bruchteilversicherungssumme zugrundeliegende Voll-
                                                                         den Wert der Reste enthalten.
     wertsumme.
                                                                    2.   Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Fest-
Artikel 10                                                               stellung des Versicherungswertes der versicherten, vom
                                                                         Schaden nicht betroffenen Sachen erfolgen.
Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung,
Wiederbeschaffung                                                   Artikel 12
1.   Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtun-              Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall
     gen hat der Versicherungsnehmer vorerst nur Anspruch:
                                                                    1.   Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder
1.1. bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des                   Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schaden-
     Zeitwertes;                                                         ersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicher-
1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.                   ten gegen Dritte auf den Versicherer über.

     Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie        2.   Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert,
     der Zeitwert zum Neuwert.                                           dass eine Entschädigung gezahlt wurde.


                                                                                                                      AEB 2002 - 5 -
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## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AFBUB 2002)

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[Seite 1]
Allgemeine Zürich Bedingungen für die
Betriebsunterbrechungsversicherung
(AFBUB 2002)


Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.

Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis

Artikel    1      Versicherter Betrieb
Artikel    2      Versicherte Gefahren
Artikel    3      Sachschaden
Artikel    4      Betriebsunterbrechung
Artikel    5      Deckungsbeitrag
Artikel    6      Versicherungswert, Haftungszeit, Haftungssumme
Artikel    7      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel    8      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel    9      Unterbrechungsschaden, Entschädigung
Artikel   10      Schadenminderungskosten
Artikel   11      Unterversicherung
Artikel   12      Zahlung der Entschädigung
Artikel   13      Sachverständigenverfahren
Artikel   14      Versicherungssumme und Haftungssumme nach dem Schadenfall
Artikel   15      Veräußerung des versicherten Betriebes


Artikel 1                                           Eine Explosion eines Behälters (Kes-     1.1. durch die unmittelbare Einwir-
Versicherter Betrieb                                sel, Rohrleitungen und dergleichen)           kung einer versicherten Gefahr
                                                    liegt nur vor, wenn seine Wandung             (Schadenereignis) eintreten;
Versichert ist der in der Polizze, auch             in einem solchen Umfang zerrissen
örtlich (Versicherungsort), bezeichnete             wird, dass ein plötzlicher Ausgleich     1.2. als unvermeidliche Folge eines
Betrieb.                                            des Druckunterschiedes innerhalb              Schadenereignisses eintreten;
                                                    und außerhalb des Behälters stattfin-    1.3. bei einem Schadenereignis durch
Artikel 2                                           det.                                          Löschen, Niederreißen oder Aus-
Versicherte Gefahren                                Eine im Inneren eines Behälters durch         räumen verursacht werden;
Als versicherte Gefahren gelten:                    chemische Umsetzung hervorgerufe-        1.4. durch Abhandenkommen bei ei-
                                                    ne Explosion gilt auch dann als Ex-           nem Schadenereignis eintreten.
1.   Brand; Brand ist ein Feuer, das sich           plosion, wenn die Wandung des Be-
     mit schädigender Wirkung und aus               hälters nicht zerrissen ist.             2.   Das Schadenereignis muss auf dem
     eigener Kraft ausbreitet (Schaden-                                                           in der Polizze bezeichneten Versiche-
     feuer).                                   4.   Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz              rungsort eintreten.
                                                    ist der Absturz oder Anprall von Luft-
2.   Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmit-        oder Raumfahrzeugen, deren Teile         3.   Nicht als Sachschaden gelten:
     telbare direkte Kraft- oder Wärme-             oder Ladung.                             3.1. Schäden an Sachen, die bestim-
     einwirkung eines Blitzes auf Sachen                                                          mungsgemäß einem Nutzfeuer, der
     (direkter Blitzschlag).
                                               Artikel 3                                          Wärme oder dem Rauch ausgesetzt
3.   Explosion; Explosion ist eine plötz-      Sachschaden                                        werden;
     lich verlaufende Kraftäußerung, die                                                     3.2. Schäden an Sachen, die in ein Nutz-
     auf dem Ausdehnungsbestreben von          1.   Als Sachschaden gelten Schäden an
                                                                                                  feuer fallen oder geworfen werden;
     Gasen oder Dämpfen beruht.                     einer dem versicherten Betrieb die-
                                                    nenden Sache, die                        3.3. Sengschäden;
                                                                                                                 AFBUB 2002 - 1 -

[Seite 2]
3.4. Schäden an elektrischen Einrichtun-     liche Folge eines Schadenereignisses ein-         Das Beurteilungskriterium für die
     gen durch die Energie des elektri-      treten.                                           Variabilität ist die Erhaltung der Be-
     schen Stromes (z.B. Steigerung der                                                        triebsbereitschaft.
                                             Zu Punkt 3.9. gilt: Der Nachweis, dass
     Stromstärke, Überspannung, Isolati-
                                             der Sachschaden mit den in den Punkten            Zu den variablen Kosten zählen auch
     onsfehler, Kurzschluss, Erdschluss,
                                             3.9.1. bis 3.9.5. genannten Ereignissen           Abschreibungen verschleißabhängi-
     Kontaktfehler, Versagen von Mess-,
                                             oder deren Folgezuständen weder unmit-            ger Teile der Betriebsanlage, die
     Regel- und Sicherheitseinrichtungen,
                                             telbar noch mittelbar im Zusammenhang             während einer Betriebsunterbre-
     Überschlag, Überlastung).
                                             steht, obliegt dem Versicherungsnehmer.           chung nicht genutzt werden.
     Solche Schäden gelten auch dann
                                                                                               Personalkosten gelten grundsätzlich
     nicht als Sachschäden, wenn dabei       Artikel 4                                         nicht als variable Kosten.
     Licht-, Wärme- oder explosionsartige
     Erscheinungen auftreten;                Betriebsunterbrechung                        4.   Bei der Ermittlung des Deckungsbei-
                                             1.   Als Betriebsunterbrechung gilt die           trages bleiben außer Ansatz:
3.5. Schäden an elektrischen Einrichtun-
     gen durch Überspannung oder durch            völlige oder teilweise Unterbrechung         Erträge und Kosten, die mit dem
     Induktion infolge Blitzschlages oder         des versicherten Betriebes durch ei-         versicherten Betrieb nicht unmittel-
     atmosphärischer Entladungen (indi-           nen Sachschaden.                             bar zusammenhängen (z.B. Finanzer-
     rekter Blitzschlag);                    2.   Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des            träge, außerordentliches Ergebnis,
                                                  Eintrittes des Sachschadens und en-          Erträge oder Kosten, die betriebs-
3.6. Schäden durch mechanische Be-
                                                  det mit dem Zeitpunkt, zu dem der            fremd oder periodenfremd sind).
     triebsauswirkungen und Schäden an
     Verbrennungskraftmaschinen durch             Sachschaden soweit behoben ist,
     die im Verbrennungsraum auftreten-           dass diejenige Betriebsleistung er-     Artikel 6
     den Explosionen;                             bracht werden kann, die auch ohne       Versicherungswert, Haftungszeit,
                                                  Betriebsunterbrechung erbracht
3.7. Schäden durch Projektile aus                 worden wäre.                            Haftungssumme
     Schusswaffen;
                                             3.   Unterbrechungen, deren Folgen sich      1.   Als Versicherungswert im Sinne
3.8. Schäden durch Unterdruck (Implosi-           ohne erhebliche Aufwendungen                 des § 52 Versicherungsvertragsge-
     on);                                         wieder ausgleichen lassen, gelten            setz (VersVG) gilt der Deckungsbei-
                                                  nicht als Betriebsunterbrechung.             trag, der im versicherten Betrieb
3.9. Schäden durch die unmittelbare oder
                                                                                               während der auf den Zeitpunkt des
     mittelbare Wirkung von
                                                                                               Eintrittes des Sachschadens folgen-
                                             Artikel 5                                         den 12 Monate ohne Betriebsunter-
3.9.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit
       oder ohne Kriegserklärung, ein-       Deckungsbeitrag                                   brechung erwirtschaftet worden wä-
       schließlich aller Gewalthandlungen    1.   Als Deckungsbeitrag im Sinne der             re.
       von Staaten und aller Gewalthand-          Feuer-Betriebsunterbrechungs-           2.   Die Haftungszeit beginnt mit dem
       lungen politischer oder terroristi-        Versicherung gilt die Differenz zwi-         Zeitpunkt des Eintrittes des Sach-
       scher Organisationen;                      schen den betrieblichen Erträgen und         schadens und dauert 12 Monate.
3.9.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg,              den variablen Kosten des versicher-
                                                  ten Betriebes.                               Abweichende Haftungszeiten kön-
       Revolution, Rebellion, Aufruhr,
                                                                                               nen vereinbart werden, ausgenom-
       Aufstand;                             2.   Als betriebliche Erträge des versi-          men bei Saisonbetrieben.
3.9.3. allen mit den genannten Ereignis-          cherten Betriebes gelten
                                                                                          3.   Die Haftungssumme verhält sich
       sen (Punkte 3.9.1. und 3.9.2.) ver-        - Umsatzerlöse,                              zur Versicherungssumme wie die
       bundenen militärischen oder be-
                                                  - Bestandsveränderungen an unferti-          Haftungszeit zum Zeitraum von 12
       hördlichen Maßnahmen;
                                                    gen und fertigen eigenen Erzeug-           Monaten.
3.9.4. Erdbeben oder anderen außerge-               nissen,
       wöhnlichen Naturereignissen;                                                       Artikel 7
                                                  - aktivierte Eigenleistungen,
3.9.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen         - sonstige betriebliche Erträge         Obliegenheiten des Versiche-
       oder ionisierender Strahlung.                                                      rungsnehmers vor dem Schaden-
                                                  nach Abzug der Skonti und sonsti-
Zu den Punkten 3.1. bis 3.8. gilt: Wenn           gen Erlösschmälerungen.                 fall
solche Schäden zu einem Brand oder zu
einer Explosion führen, gilt der dadurch     3.   Als variable (nicht versicherte) Kos-   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
entstehende Schaden als Sachschaden.              ten gelten diejenigen Kosten, die als   1.   ordnungsgemäße Bücher und Auf-
                                                  Folge einer Betriebsunterbrechung            zeichnungen zu führen, Inventuren,
Zu den Punkten 3.2., 3.3., 3.4., 3.6.,            wegfallen oder vermindert werden.
3.7. und 3.8. gilt: Solche Schäden gelten                                                      Bilanzen und Gewinn- und Verlust-
als Sachschaden, wenn sie als unvermeid-                                                       rechnungen aufzustellen und diese
                                                                                               Unterlagen für das laufende Ge-

AFBUB 2002 - 2 -

[Seite 3]
     schäftsjahr und die drei Vorjahre auf-        Auskünfte vollständig und wahr-               von Lieferungs- oder Fertig-
     zubewahren.                                   heitsgetreu zu erteilen sowie alle in         stellungsfristen oder sonstigen über-
                                                   Artikel 7 genannten Unterlagen zur            nommenen Verpflichtungen zur Last
2.   Datenträger, Geschäftsbücher, Ak-
                                                   Verfügung zu stellen.                         fallen.
     ten, Pläne und dergleichen gegen
     Beschädigung, Zerstörung oder Ab-             Die Kosten dafür trägt der Versiche-     2.   Entschädigung
     handenkommen gesichert aufzube-               rungsnehmer.
                                                                                            2.1. Der Versicherer ersetzt:
     wahren.
                                                   Der Versicherer und sein Sachver-
                                                                                                 den längstens während der Haf-
     Von Programmen und Daten der                  ständiger sind zur Verschwiegenheit
                                                                                                 tungszeit eingetretenen Unterbre-
     EDV sind in zweckmäßigen Abstän-              über die ihnen bekanntgewordenen
                                                                                                 chungsschaden, höchstens jedoch
     den Sicherungskopien anzufertigen             Tatsachen verpflichtet.
                                                                                                 die Haftungssumme.
     und auszulagern.
                                              4.   Leistungsfreiheit
                                                                                                 Diese Begrenzungen gelten jedoch
3.   Die vorstehenden Obliegenheiten
                                                   Verletzt der Versicherungsnehmer              nicht, wenn und soweit ihre Über-
     gelten als vereinbarte Sicherheitsvor-
                                                   eine der vorstehenden Obliegenhei-            schreitung durch Weisung des Versi-
     schriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre
                                                   ten, ist der Versicherer nach Maßga-          cherers verursacht wurde.
     Verletzung führt nach Maßgabe der
                                                   be des § 6 VersVG - im Fall einer Ver-
     gesetzlichen Bestimmungen zur Leis-                                                    2.2. Der Versicherer leistet keinen Ersatz,
                                                   letzung der Schaden-
     tungsfreiheit des Versicherers.                                                             soweit der Unterbrechungsschaden
                                                   minderungspflicht nach Maßgabe
                                                                                                 vergrößert wird
                                                   des § 62 VersVG - von der Verpflich-
Artikel 8                                          tung zur Leistung frei.                  2.2.1. durch außergewöhnliche, während
Obliegenheiten des Versiche-                                                                       der Betriebsunterbrechung eintre-
rungsnehmers im Schadenfall                   Artikel 9                                            tende Ereignisse oder andauernde
                                                                                                   Zustände, wozu auch die in Arti-
1.   Schadenminderungspflicht                 Unterbrechungsschaden, Ent-                          kel 3, Punkt 3.9.1. bis 3.9.5. ange-
                                              schädigung                                           führten Ereignisse gehören;
     Im Falle eines Sachschadens, der eine
     Betriebsunterbrechung zur Folge ha-      1.   Unterbrechungsschaden                    2.2.2. durch Veränderungen der Be-
     ben könnte, oder wenn ein Unter-                                                              triebsanlage oder durch Neuerun-
                                              1.1. Als Unterbrechungsschaden gilt der
     brechungsschaden bereits eingetre-                                                            gen im versicherten Betrieb, die im
                                                   durch die Betriebsunterbrechung tat-
     ten ist, ist nach Möglichkeit für die                                                         Zuge der Behebung des Sachscha-
                                                   sächlich entgangene Deckungsbei-
     Abwendung und Minderung des Un-                                                               dens durchgeführt werden;
                                                   trag, abzüglich der ersparten versi-
     terbrechungsschadens zu sorgen.
                                                   cherten Kosten, zuzüglich Schaden-       2.2.3. durch behördliche Wiederaufbau-
     Dazu ist Weisung des Versicherers             minderungskosten nach den Best-                 oder Betriebsbeschränkungen;
     einzuholen und einzuhalten.                   immungen des Artikel 10.
                                                                                            2.2.4. durch außergewöhnliche Verzöge-
2.   Schadenmeldungspflicht                   1.2. Bei der Ermittlung des entgangenen              rungen bei der Behebung des
                                                   Deckungsbeitrages sind alle jene                Sachschadens, z.B. durch Klärung
     Jeder Sachschaden, der eine Be-
                                                   Umstände zu berücksichtigen, die                von Eigentums-, Besitz- oder
     triebsunterbrechung zur Folge haben
                                                   dessen Höhe auch ohne Betriebsun-               Pachtverhältnissen, Abwicklung
     könnte, ist unverzüglich dem Versi-
                                                   terbrechung beeinflusst hätten, z.B.            von Erbschaften, Prozessen oder
     cherer zu melden und der Sicher-
                                                   die technischen und wirtschaftlichen            dergleichen;
     heitsbehörde unverzüglich anzuzei-
                                                   Verhältnisse des versicherten Betrie-
     gen. In der Anzeige bei der Sicher-                                                    2.2.5. dadurch, dass der Versicherungs-
                                                   bes, vorgesehene Veränderungen im
     heitsbehörde sind insbesondere alle                                                           nehmer für die Behebung des
                                                   versicherten Betrieb, die Marktlage,
     abhandengekommenen, dem versi-                                                                Sachschaden nicht rechtzeitig vor-
                                                   Auswirkungen von höherer Gewalt,
     cherten Betrieb dienenden Sachen                                                              sorgt oder ihm dafür nicht genü-
                                                   Streik, Aussperrung, Boykott, Kon-
     anzugeben.                                                                                    gend Kapital zur Verfügung steht;
                                                   kurs oder Ausgleich des Versiche-
3.   Schadenaufklärungspflicht                     rungsnehmers.                            2.2.6. dadurch, dass bei zusammengehö-
                                              1.3. Abschreibungen, die während der                 rigen Einzelsachen unbeschädigt
3.1. Dem Versicherer und dessen Sach-
                                                   Dauer der Betriebsunterbrechung                 gebliebene Einzelsachen im versi-
     verständigen ist nach Möglichkeit je-
                                                   von den durch den Sachschaden zer-              cherten Betrieb nicht mehr ver-
     de Untersuchung über Ursache, Um-
                                                   störten Anlagen vorzunehmen gewe-               wendet werden können.
     fang und Dauer der Betriebsunter-
     brechung sowie über die Höhe des              sen wären, sind ersparte versicherte
     Unterbrechungsschadens und der                Kosten.                                  Artikel 10
     Entschädigungsleistung zu gestatten.
                                              1.4. Nicht als Unterbrechungsschaden          Schadenminderungskosten
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unter-          gelten: Vertragsstrafen oder Ent-        1.   Als Schadenminderungskosten
     stützend mitzuwirken. Auf Verlangen           schädigungen, die dem Versiche-               gelten Kosten für Maßnahmen, die
     sind dem Versicherer alle dienlichen          rungsnehmer infolge Nichteinhaltens           der Versicherungsnehmer zur Ab-

                                                                                                                      AFBUB 2002 - 3 -

[Seite 4]
     wendung oder Minderung des Un-          Artikel 12                                     Artikel 13
     terbrechungsschadens tätigt,
                                             Zahlung der Entschädigung                      Sachverständigenverfahren
1.1. soweit durch diese Maßnahmen der
     Unterbrechungsschaden insgesamt         1.   Nach Möglichkeit ist die Entschädi-       Für das Sachverständigenverfahren wird
     verringert wird, oder                        gung für die ganze voraussichtliche       ergänzend zu den Bestimmungen der ABS
                                                  Dauer der Betriebsunterbrechung im        vereinbart:
1.2. soweit der Versicherungsnehmer               vorhinein festzustellen, und zwar für
     diese Maßnahmen für geboten hal-                                                       1.   Die Feststellung der Sachverständi-
                                                  jeden Monat der Betriebsunterbre-
     ten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit                                                       gen muss mindestens enthalten:
                                                  chung getrennt. Ergibt eine abschlie-
     aber das Einverständnis des Versiche-        ßende Feststellung der Entschädi-         1.1. den Versicherungswert,
     rers vorher nicht einholen konnte. In        gung eine Abweichung gegenüber
     diesem Falle ist der Versicherer über        der im vorhinein durchgeführten, so       1.2. den Umfang und die Dauer der
     die eingeleiteten Maßnahmen unver-           ist die im vorhinein durchgeführte             Betriebsunterbrechung,
     züglich zu verständigen.                     richtigzustellen.                         1.3. den Betrag des innerhalb der Haf-
2.   Als Maßnahmen zur Abwehr und                 Eine im vorhinein festgestellte Ent-           tungszeit eintretenden Unterbre-
     Minderung des Unterbrechungs-                schädigung wird monatlich im Aus-              chungsschadens.
     schadens kommen z.B. in Betracht:            maß der auf die einzelnen Monate          2.   Die im Sachverständigenverfahren
     die Einrichtung eines Ersatz-, Not-          der Betriebsunterbrechung entfallen-           Beteiligten sind in gleicher Weise wie
     oder Lohnbetriebes, die Einholung            den Teilbeträge fällig.                        der Versicherer zur Verschwiegenheit
     des entgangenen Deckungsbeitrages                                                           über die ihnen bekanntgewordenen
     innerhalb angemessener Frist durch      2.   Wenn eine Feststellung der Entschä-
                                                  digung im vorhinein nicht möglich              Tatsachen verpflichtet.
     verstärkte Betriebsleistung nach dem
     Ende der Betriebsunterbrechung.              sein sollte, es aber nach Ablauf eines
                                                  Monats seit Beginn der Betriebsun-        Artikel 14
3.   Nicht als Schadenminderungskosten            terbrechung und nach Ablauf eines         Versicherungssumme und Haf-
     gelten Kosten für Maßnahmen, so-             jeden weiteren Monats möglich ist,
     weit durch diese                             den Betrag zu ermitteln, den der
                                                                                            tungssumme nach dem Schaden-
                                                  Versicherer für die verflossene Zeit      fall
3.1. über die Dauer der Betriebsunterbre-
                                                  der Betriebsunterbrechung mindes-
     chung hinaus für den Versicherungs-                                                    Die Versicherungssumme und die Haf-
                                                  tens zu ersetzen hat, so kann der
     nehmer Nutzen entsteht,                                                                tungssumme werden nicht dadurch ver-
                                                  Versicherungsnehmer verlangen,
                                                                                            mindert, dass eine Entschädigung gezahlt
3.2. ein nicht versicherter Deckungsbei-          dass ihm diese Beträge in Anrech-
                                                                                            wurde.
     trag erwirtschaftet wird.                    nung auf die abschließend festge-
                                                  stellte Entschädigung gezahlt wer-
Artikel 11                                        den.                                      Artikel 15
Unterversicherung                            3.   Solange die Entschädigung nicht
                                                                                            Veräußerung des versicherten
                                                  einvernehmlich oder durch ein Sach-       Betriebes
Die gemäß Artikel 9 ermittelte Entschädi-         verständigenverfahren festgestellt ist,
gung wird bei Vorliegen einer Unterversi-                                                   Bei einer Veräußerung des versicherten
                                                  kann eine Abtretung der Entschädi-
cherung nach den Bestimmungen der ABS                                                       Betriebes sind die §§ 69 bis 71 VersVG
                                                  gung gegen den Versicherer nicht
gekürzt.                                                                                    sinngemäß anzuwenden.
                                                  geltend gemacht werden.


AFBUB 2002 - 4 -
```

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Sachversicherung
(ABS 2019)


Geltungsbereich:
Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen.


Inhaltsverzeichnis
Artikel   1     Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Artikel   2     Gefahrerhöhung
Artikel   3     Sicherheitsvorschriften
Artikel   4     Versicherungsperiode, Prämie und Zahlungsverzug,
                Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
Artikel   5     Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens
Artikel   6     Mehrfache Versicherung
Artikel   7     Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel   8     Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
Artikel   9     Sachverständigenverfahren
Artikel   10    Schuldhafte Schadenherbeiführung ; betrügerisches Verhalten;
                Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel   11    Zahlung der Entschädigung
Artikel   12    Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel   13    Form der Erklärungen
Artikel   14    Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages


                                                                         cherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Ge-
Artikel 1                                                                fahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungs-
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss                      vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsneh-
                                                                         mers eine Gefahrerhöhung ein, so hat er dem Versicherer
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle             unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten;
ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr er-             dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die unabhängig vom
heblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig             Willen des Versicherungsnehmers eintreten (ausgenommen
anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet             solche, die durch allgemein bekannte Umstände verursacht
sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt         werden, die nicht nur auf die Risiken bestimmter Versiche-
oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen               rungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von
Einfluss auszuüben.Ein Umstand, nach welchem der Versicherer             Rechtsvorschriften).
ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zwei-
fel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten     2.   Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung
kann der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begren-               (Punkt 4.) ein und/oder verletzt der Versicherungsnehmer
zungen der §§ 16 bis 21 VersVG vom Vertrag zurücktreten und              seine Anzeigepflicht gemäß Punkt 1., kann daraus entspre-
von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. Das Recht des            chend den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23
Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Ge-           – 31 VersVG ein Kündigungsrecht des Versicherers und
fahrumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG).                auch dessen Leistungsfreiheit resultieren.
                                                                    3.   Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch
Artikel 2                                                                Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An-
Gefahrerhöhung                                                           nahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrer-
1.    Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne           höhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antra-
      Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung (Punkt          ges nicht bekannt war.
      4.) vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten         4.   Gefahrerhöhungen im Sinne der vorstehenden Punkte sind
      gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis da-            solche, die erheblich sind oder solche, bei denen nach den
      von, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versi-          Umständen nicht als vereinbart anzusehen ist, dass das Ver-
                                                                         sicherungsverhältnis durch diese Erhöhung der Gefahr nicht


                                                                                                                            ABS - 1 -

[Seite 2]
     berührt werden solle. Eine erhebliche Gefahrerhöhung liegt        Artikel 4
     vor, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versi-      Versicherungsperiode, Prämie und Zahlungsverzug, Beginn
     cherungsfalles oder für einen erhöhten Schadenumfang              des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
     nicht bloß geringfügig erhöht wird. Eine Gefahrerhöhung,
     bei der nach den Umständen als vereinbart anzunehmen ist,         1.   Versicherungsperiode
     dass das Versicherungsverhältnis durch diese nicht berührt
                                                                       Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag
     werden solle, liegt vor, wenn
                                                                       nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jah-
     - eine umfassende Auslegung des konkreten Versiche-               res; dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in
       rungsvertrages und der diesem zugrundliegenden Abre-            Teilbeträgen zu entrichten ist.
       den, oder
                                                                       2.   Prämie und Zahlungsverzug
     - rein objektive Umstände – losgelöst vom konkreten Inhalt
       des individuellen Versicherungsvertrages – im Hinblick auf      2.1. Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Versiche-
       den das Versicherungsverhältnis prägenden Grundsatz                  rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer/von der Versiche-
                                                                            rungsnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach
       von Treu und Glauben, die allgemeine Verkehrsauffas-
       sung und eine objektive Risikoverteilung                             - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze
                                                                              oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und
     ergeben, dass eine bestimmte Gefahrenerhöhung vom Ver-
     sicherer ohne weitere Voraussetzung (eine solche Voraus-               - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die
     setzung wäre z.B. in der Verpflichtung zur Bezahlung einer               Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1. und 2. VersVG (Rücktritts-
     höheren Prämie gelegen) zu tragen sei.                                   recht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erstprämi-
                                                                              enverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen Voraus-
Artikel 3                                                                     setzungen) verweist
Sicherheitsvorschriften
                                                                            zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
1.   Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft gesetzliche,
     behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder         2.2. Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind
     duldet er schuldhaft ihre Verletzung, kann der Versicherer             zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfällig-
     innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung                  keitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils ver-
     Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger                einbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
     Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zu-
                                                                       2.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers
     stand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestan-
                                                                            und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen
     den hat.
                                                                            und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstiger
2.   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,           Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39, 39a
     wenn der Schadenfall nach der Verletzung einer solchen Si-             und 91 VersVG in der Beilage).
     cherheitsvorschrift eintritt und deren Verletzung auf Vorsatz
                                                                       3.   Beginn des Versicherungsschutzes
     oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers be-
     ruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn        Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versiche-
     die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schaden-      rungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder ein-
     falles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der         malige Prämie einschließlich Versicherungssteuer
     Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Scha-                 - innerhalb der 14-Tage-Frist des Punktes 2.1 oder
     denfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1. beschriebenen Frist
     die Kündigung nicht erfolgt war. Im Übrigen gelten § 6                 - nach Ablauf der in Punkt 2.1 angeführten 14-Tage- Frist
     Abs. 1, 1a und 2 VersVG.                                                 ohne schuldhaften Verzug
3.   Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefah-    bezahlt.
     rerhöhung im Sinne des Artikel 2 Punkt 4. verbunden, kann
                                                                       Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie samt
     sich der Versicherer zur Begründung einer (allfälligen) Leis-
                                                                       Versicherungssteuer besteht Versicherungsschutz ab dem Zeit-
     tungsfreiheit nicht nur auf Artikel 3 stützen, sondern seine
                                                                       punkt der Prämienzahlung. Bei Zahlungsverzug mit einem Teil
     Leistungsfreiheit auch auf den Umstand der Gefahrerhö-
                                                                       der Prämie sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG
     hung gründen; für die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö-
                                                                       maßgebend.
     hung sind allein die gesetzlichen Bestimmungen über die
     Gefahrerhöhung (§§ 23 – 31 VersVG) maßgebend. Beruft              4.   Vorläufige Deckung
     sich der Versicherer zur Begründung der Leistungsfreiheit
                                                                       Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung der
     sowohl auf die Verletzung einer gesetzlichen, behördlichen
                                                                       Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zu-
     oder vereinbarten Sicherheitsvorschrift als auch auf Gefah-
                                                                       sage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich.
     rerhöhung, so beurteilt sich die Leistungsfreiheit wegen
                                                                       Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie
     Verletzung der Sicherheitsvorschrift allein nach Artikel 4, die
                                                                       nicht gemäß den in Punkt 4.1. oder 4.2. enthaltenen Regelungen
     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung hingegen allein
                                                                       bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, jedenfalls und spätes-
     nach §§ 23 – 31 VersVG.
                                                                       tens mit Ablauf einer vereinbarten Befristung derselben außer
                                                                       Kraft.


ABS - 2 -

[Seite 3]
4.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, en-       Artikel 7
     det die Vorläufige Deckung:                                   Überversicherung; Doppelversicherung
4.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
                                                                   1.   Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
       Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
                                                                        Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungs-
       im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-
                                                                        wert im Zeitpunkt des Versicherungsfalles übersteigt (Über-
       schriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Ta-
                                                                        versicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die verein-
       gen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung
                                                                        barte Ersatzleistung zu erbringen.
       zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
4.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste o-     2.   Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert
       der einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 2.1) oder danach        erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versi-
       ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen auch die           cherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versiche-
       in Pkt. 4.1.2 angeführten Umstände nicht vor:                    rungssumme und der Prämie verlangen. Eine tariflich fest-
                                                                        gelegte Mindestprämie bleibt unberührt.
4.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versi-
       cherungsvertrages und Zugang der Aufforderung zur Prä-      3.   Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60
       mienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt          VersVG.
       2.1).
                                                                   Artikel 8
4.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zu-           Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
     stande, endet die Vorläufige Deckung:
4.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der          1.   Die Entschädigung des Versicherers ist (vorbehaltlich abwei-
       Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat            chender Vereinbarungen und unter Ausnahme jener Auf-
       im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-           wendungen zur Schadenabwendung und Schadenminde-
       schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen           rung gemäß §§ 62, 63 VersVG, die der VN über Weisung
       Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist             des Versicherers getätigt hat) mit der vereinbarten Versiche-
       eine solche Kündigung nicht erfolgt:                             rungssumme begrenzt. Die Entschädigung für jene versi-
                                                                        cherten Sachen oder Kosten, die bestimmten, mit gesonder-
4.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver-
                                                                        ten Versicherungssummen oder Entschädigungsgrenzen
       tragsabschlusses durch eine der Parteien in geschriebener
                                                                        versehenen Teilpositionen des Versicherungsvertrages zuzu-
       Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: je-
                                                                        ordnen sind, ist durch die für die jeweilige Teilposition ver-
       denfalls und spätestens
                                                                        einbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze
4.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten             begrenzt
       Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit
       Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung    2.   Unterversicherung liegt vor, wenn der Versicherungswert
       nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung jeden-          (zum Versicherungswert siehe die in den vereinbarten Allge-
       falls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des An-            meinen Versicherungsbedingungen der betreffenden Versi-
       trags an den Erklärungsempfänger.                                cherungssparte getroffenen Regelungen sowie allenfalls ge-
                                                                        troffene besondere Vereinbarungen) im Zeitpunkt des Scha-
4.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De-             denereignisses höher ist, als die Versicherungssumme. Im
     ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal-           Falle der Unterversicherung wird – soweit kein Unterversi-
     lende anteilige Prämie.                                            cherungsverzicht vereinbart ist – der Schaden nur nach dem
                                                                        Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert
Artikel 5                                                               ersetzt (§ 56 VersVG). Ob und in welchem Ausmaß Unter-
Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens                      versicherung vorliegt, ist für jede Position der Polizze geson-
                                                                        dert festzustellen.
Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers o-       Artikel 9
der von der Bewilligung der Zwangsverwaltung über die versi-       Sachverständigenverfahren
cherte Liegenschaft des Versicherungsnehmers, kann er den Ver-
sicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung      1.   Die Vertragspartner können in geschriebener Form verein-
mit einer Frist von einem Monat kündigen. § 25a Insolvenzord-           baren, dass Ursache und Höhe des Schadens im Falle dies-
nung (IO) bleibt davon unberührt.                                       bezüglicher Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ver-
                                                                        tragsparteien durch ein Sachverständigenverfahren
Artikel 6                                                               (Schiedsgutachter) festgestellt werden.
Mehrfache Versicherung
                                                                   2.   Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Fol-
Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer             genden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestim-
für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben         mungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Ver-          a) Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren
sicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen.                             hat mindestens zu enthalten:

                                                                              -   Art und Umfang der Fragestellungen an die
                                                                                  Schiedsgutachter


                                                                                                                             ABS - 3 -

[Seite 4]
            -   Namen der zu Schiedsgutachtern bestellten Sach-      Artikel 11
                verständigen; jeder Vertragspartner benennt sei-     Zahlung der Entschädigung
                nen Sachverständigen-Schiedsgutachter und be-
                auftragt ihn, seine Feststellungen zu treffen.       1.   Die Entschädigung ist mit Beendigung der zur Feststellung
                                                                          des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungs-
     b)     Beide Schiedsgutachter wählen vor Beginn des Fest-            pflicht des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig, je-
            stellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als        doch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens jener
            Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf           Betrag als Teilzahlung verlangt werden, der nach Lage der
            Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertrags-           Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf der Monatsfrist ist
            partner durch das für den Schadenort zuständige Be-           gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versiche-
            zirksgericht ernannt.                                         rungsnehmers die Beendigung der notwendigen Erhebun-
                                                                          gen gehindert ist. Es gilt § 11 VersVG.
     c)     Die Schiedsgutachter übergeben ihre Feststellung
                                                                     2.   Für die Zahlung der Entschädigung sind außerdem die in
            gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungs-           den Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversi-
            nehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab,            cherungssparte oder in sonstigen vertraglichen Vereinba-
            übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Ob-             rungen getroffenen speziellen Regelungen zu beachten
            mann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen        (z.B. Widerherstellungsklauseln bei Neuwertversicherun-
            Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen,           gen).
            hat darüber ein Gutachten zu erstatten und übergibt
            dieses Gutachten samt darin getroffene Feststellun-      Artikel 12
            gen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche-       Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
            rungsnehmer. Im Gutachten des Obmanns ist die ge-
            troffene Entscheidung schriftlich zu begründen, wo-      Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der be-
            bei sich die Begründung auch mit den im Anlassfall       treffenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigen vertrag-
                                                                     lichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist,
            bereits vorliegenden Gutachten der beiden
                                                                     gilt Folgendes:
            Schiedsgutachter auseinanderzusetzen hat. Die Fest-
            stellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen        1.   Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Versiche-
            ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der         rungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn
            Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen,               - der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Ent-
            wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von             schädigung anerkannt hat; oder
            der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
                                                                          - der Versicherer eine Entschädigungsleistung aus Anlass
3.   Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten               des Versicherungsfalls erbracht hat; oder
     des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
                                                                          - die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat;
                                                                            oder
Artikel 10
Schuldhafte Schadenherbeiführung ; betrügerisches Ver-                    - über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit ge-
halten; Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles                  führt wurde.

1.   Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender         2.   Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats ab
     Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen           - Anerkenntnis des Versicherers bezüglich seiner Verpflich-
     den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist           tung zur Leistung der Entschädigung;
     der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von
     jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall              - Erbringung der Entschädigung (bei Leistung mehrerer
     frei.                                                                  Teilbeträge auch nach Erbringung jeder Teilzahlung);
2.   Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stel-         - Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädigung;
     lung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen we-
     gen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei                - Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreits über
     der Feststellung der Leistungspflicht oder bei der Ermittlung          den Entschädigungsanspruch.
     der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsver-
                                                                     3.   Die Kündigung des Versicherers erfolgt unter Einhaltung ei-
     suches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die
                                                                          ner einmonatigen Kündigungsfrist (Frist zwischen Zugang
     Leistungsfreiheit als festgestellt.
                                                                          und Wirksamkeit der Kündigung). Die Kündigung des Versi-
3.   Als Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles, deren        cherungsnehmers kann mit sofortiger Wirkung (Zeitpunkt
     Verletzung vereinbarungsgemäß Leistungsfreiheit des Versi-           des Zugangs der Kündigung) oder zum Schluss der laufen-
     cherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen                   den Versicherungsperiode erfolgen.
     des § 6 Abs.3 VersVG nach sich zieht, wird vereinbart, dass
     dem Versicherer im Zuge der Schadenabwicklung alle Anga-
     ben und Auskünfte (auch mündliche), die zur Feststellung
     des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungs-
     pflicht des Versicherers erforderlich sind, vollständig und
     wahrheitsgemäß zu machen sind.

ABS - 4 -

[Seite 5]
Artikel 13                                                               der vereinbarten Vertragsdauer von einem Vertragspartner
Form der Erklärungen                                                     gekündigt wird. Erfolgt die Kündigung rechtzeitig, endet
                                                                         der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Ver-
Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Ver-           tragsdauer. Erfolgt jedoch keine fristgerechte Kündigung,
sicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form           können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf
erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit          unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag je-
gesonderter Erklärung vereinbart wurde.                                  weils zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres (Punkt 3.)
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in                 unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kün-
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden           digen. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht
hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in        zum Betrieb eines Unternehmens der Versicherungsneh-
der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun-           mers gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der
gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per              Versicherer den Versicherungsnehmer frühestens vier Mo-
Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.                 nate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbar-
                                                                         ten Laufzeit darüber informieren wird, dass dieser den Ver-
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
                                                                         sicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertrags-
nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Er-
                                                                         dauer kündigen kann; dabei wird der Versicherer auch auf
klärenden zugehen muss; auch eine „qualifizierte elektronische
Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis. Der Begriff                die Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung auf unbe-
„qualifizierte elektronische Signatur“ bestimmt sich gemäß Art.          stimmte Zeit samt jährlicher Kündbarkeit zum Ablauf eines
3. Z. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen               jeden Versicherungsjahres bei unterbliebener Kündigung
Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische               sowie der Vertragsbeendigung zum Ablauf bei Vornahme
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische                  der Kündigung besonders hinweisen.
Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257, Seite 73 vom               3.   Versicherungsjahr im Sinne des Punktes 2. ist der Zeitraum
28.08.2014; siehe Abdruck im Anhang „Auszug sonstiger                    jeweils eines Jahres gerechnet ab dem vereinbarten Ablauf-
rechtlicher Bestimmungen“).                                              datum des Versicherungsvertrages.

Artikel 14                                                          Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in unseren Texten die
Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertra-              männliche Form verwendet. Selbstverständlich bezieht sich die
                                                                    Ansprache auf Personen aller Geschlechter.
ges

1.   Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
     gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich
     vereinbarte Dauer.
2.   Danach verlängert sich der Versicherungsvertrag automa-
     tisch auf unbestimmte Zeit, wird also zu einem Versiche-
     rungsvertrag auf unbestimmte Zeit, wenn der Versiche-
     rungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor dem Ende


                                                                                                                           ABS - 5 -
```

