# ALTE LEIPZIGER Gewerbeschutzversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-alte-leipziger-gewerbeschutz.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-alte-leipziger-gewerbeschutz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Gewerbeschutzversicherung S 04 (Allgemeiner Teil mit AFB, AWB, AERB, AStB 2008)](https://www.vermittlerportal.de/allgemeine-bedingungen-fuer-die-gewerbeschutzversicherung-s04.pdf), Fassung AVB 2008, Fassung Juli 2021 (S 04.4, Teil A Allgemeiner Teil)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | nein | Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gewerbeschutz- und Individualversicherung AVB 2008 | Teil A, Seite 1 |
| Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinen | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahres | nicht geregelt |  |  |
| Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorräte | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Geräten | nicht geregelt |  |  |
| Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brand | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigen | nicht geregelt |  |  |
| Raub innerhalb des Versicherungsorts | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus nach einem Einbruch | nicht geregelt |  |  |
| Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti) | nicht geregelt |  |  |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen) | nicht geregelt |  |  |
| Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungen | nicht geregelt |  |  |
| Sprinkler-Leckage | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk) | nicht geregelt |  |  |
| Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | nicht geregelt |  |  |
| Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse) | nicht geregelt |  |  |
| Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldruck | nicht geregelt |  |  |
| Innere Unruhen, Streik und Aussperrung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware) | nicht geregelt |  |  |
| Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparatur | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern | nicht geregelt |  |  |
| Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteile | nicht geregelt |  |  |
| Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automaten | nicht geregelt |  |  |
| Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissen | nicht geregelt |  |  |
| Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank) | nicht geregelt |  |  |
| Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden) | nicht geregelt |  |  |
| Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen) | nicht geregelt |  |  |
| Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlage | nicht geregelt |  |  |
| Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänen | nicht geregelt |  |  |
| Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | nicht geregelt |  |  |
| Bewegungs- und Schutzkosten | nicht geregelt |  |  |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkosten | nicht geregelt |  |  |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruch | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieter | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung) | nicht geregelt |  |  |
| Dekontamination von Erdreich und Löschwasser | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschritt | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Sachverständige | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbar | ja | Allgemeine Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (FBUB 2008) | Teil A, Seite 1 |
| Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn | nicht geregelt |  |  |
| Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird) | nicht geregelt |  |  |
| Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaft | nicht geregelt |  |  |
| Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | A 16.1.2, Seite 6 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räume | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeit | nicht geregelt |  |  |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistung | ja | die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; | A 8.1.1.1, Seite 3 |
| Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhe | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | A 3.2, Seite 2 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | A 15.1, Seite 6 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Gewerbeschutzversicherung S 04 (Allgemeiner Teil mit AFB, AWB, AERB, AStB 2008)

```text
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Vertragsbestandteil S 04.4
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gewerbeschutz- und
Individualversicherung
AVB 2008 – Fassung Juli 2021
Teil A    Allgemeiner Teil
- jeweils gültig für folgende Bedingungen, soweit diese im Versicherungsschein vereinbart gelten:
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008)
Allgemeine Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (FBUB 2008)
Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AERB 2008)
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2008)
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008)
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2008)
Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS 2021)
Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung IP (AVB-BSIP)
Allgemeine Bedingungen für die Mietverlustversicherung (ABM 2008)

A1        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines               A 11       Mehrere Versicherer
          Vertreters bis zum Vertragsschluss                                  A 12       Versicherung für fremde Rechnung
A2        Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen ver-           A 13       Aufwendungsersatz
          späteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Ein-              A 14       Übergang von Ersatzansprüchen
          malprämie                                                           A 15       Kündigung nach dem Versicherungsfall
A3        Dauer und Ende des Vertrages                                        A 16       Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
A4        Folgeprämie                                                         A 17       Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
A5        Lastschriftverfahren                                                A 18       Vollmacht des Versicherungsvertreters
A6        Ratenzahlung                                                        A 19       Repräsentanten
A7        Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                           A 20       Verjährung
A8        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                             A 21       Zuständiges Gericht
A9        Gefahrerhöhung                                                      A 22       Anzuwendendes Recht
A 10      Überversicherung

A1        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines               weist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
          Vertreters bis zum Vertragsschluss                                  Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.

A 1.1     Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahr-         Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er
          umständen                                                           nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer
                                                                              weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung           bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach            falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent-         Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeige-
schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-    pflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
ßen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als       A 1.2.3    Kündigung
nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer A 1.1
in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.                              leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter
                                                                              Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versi-
A 1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                      cherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
                                                                              gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
A 1.2.1   Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt     A 1.2.4    Ausschluss von Rechten des Versicherers
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum-        Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Ziffer A 1.2.1), zum
stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden         Rücktritt (Ziffer A 1.2.2) und zur Kündigung (Ziffer A 1.2.3) sind jeweils
die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend            ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenum-
Vertragsbestandteil.                                                          stand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode          A 1.2.5    Anfechtung
Vertragsbestandteil.                                                          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an-
                                                                              zufechten, bleibt unberührt.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 %
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-       A 1.3      Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein-       Die Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer A 1.2.1), zum Rücktritt (Ziffer
haltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung       A 1.2.2) oder zur Kündigung (Ziffer A 1.2.3) muss der Versicherer inner-
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht        halb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände an-
hinzuweisen.                                                                  geben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträg-
                                                                              lich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan-
A 1.2.2   Rücktritt und Leistungsfreiheit                                     gung angeben.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer A 1.1,      Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versiche-     der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die
rungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig     das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
verletzt.
                                                                              A 1.4      Rechtsfolgenhinweis
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht
des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach-           Die Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer A 1.2.1), zum Rücktritt (Ziffer


                                                                                                                                                  Seite 1

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A 1.2.2) und zur Kündigung (Ziffer A 1.2.3) stehen dem Versicherer nur        A 3.2     Stillschweigende Verlängerung
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in            Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen         Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätes-
hat.                                                                          tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine
                                                                              Kündigung zugegangen ist.
A 1.5      Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-             A 3.3     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
schlossen, so sind bei der Anwendung von Ziffer A 1.1 und A 1.2 sowohl        Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum
die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die     Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.                          einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer-
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht       den.
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn we-   Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
der dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe             Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                                                              A 3.4     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
A 1.6      Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                              Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Ziffer A 1.2.1), zum        ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Rücktritt (Ziffer A 1.2.2) und zur Kündigung (Ziffer A 1.2.3) erlöschen
mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi-   A 3.5     Wegfall des versicherten Interesses
cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
                                                                              Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, en-
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder      det der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.    des Risikos Kenntnis erlangt.

A2         Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen ver-          A4        Folgeprämie
           späteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmal-
           prämie                                                             A 4.1     Fälligkeit
                                                                              A 4.1.1 Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der je-
A 2.1      Beginn des Versicherungsschutzes                                   weiligen Versicherungsperiode fällig.
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer
A 2.3 und A 2.4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.          A 4.1.2 Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Ver-
                                                                              sicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums
A 2.2      Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie                             bewirkt ist.
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines       A 4.2     Schadenersatz bei Verzug
Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und
im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.            Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Ver-
                                                                              zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent-
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-        standenen Schadens zu verlangen.
schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags-
schluss zu zahlen.                                                            A 4.3     Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1           A 4.3.1 Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht recht-
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-      zeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur
dem die Zahlung bewirkt ist.                                                  Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
                                                                              ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie       Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.        ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
                                                                              und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs-
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste    recht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
Prämie.
                                                                              A 4.3.2 Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
A 2.3      Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug                ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
                                                                              Versicherungsfalls mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder der
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Ziffer A 2.2 maß-      Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
gebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Ver-       tung frei.
trag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
                                                                              A 4.3.3 Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetz-
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die            ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                                          sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der
                                                                              Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
A 2.4      Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu         Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
dem nach Ziffer A 2.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der      werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-
Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versiche-          nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsneh-      Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hin-
mer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen      zuweisen.
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
der Prämie aufmerksam gemacht hat.                                            A 4.4     Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer    Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner-
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                                      halb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestim-
                                                                              mung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die
A3         Dauer und Ende des Vertrages                                       Zahlung leistet.
A 3.1      Dauer                                                              Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Ziffer A 4.3.2)
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum ab-       bleibt unberührt.
geschlossen.


                                                                                                                                             Seite 2

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft

A5         Lastschriftverfahren                                                sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
                                                                               verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall
A 5.1      Pflichten des Versicherungsnehmers                                  die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden,      begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für
eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.                                A8         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

A 5.2      Änderung des Zahlungsweges                                          A 8.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere            A 8.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs-
Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden          nehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, sind:
können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Text-   A 8.1.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertrag-
form zu kündigen.                                                              lich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi-       A 8.1.1.2 die Einhaltung aller vertraglich bestimmten sonstigen Obliegen-
cherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige         heiten.
Prämien selbst zu übermitteln.
                                                                               A 8.1.2 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr-
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen            lässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen-
Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt          über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
werden.                                                                        eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
                                                                               Vertrag fristlos kündigen.
A6         Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den       Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versi-
vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.                                   cherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
                                                                               grobfahrlässig verletzt hat.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise        A 8.2      Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.                      A 8.2.1    Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungs-
                                                                               falls
A7         Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                               A 8.2.1.1 nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha-
A 7.1      Allgemeiner Grundsatz                                               dens zu sorgen;
A 7.1.1 Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor
Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versi-         A 8.2.1.2 dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm
cherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum ent-        Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder
spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.                         telefonisch – anzuzeigen;

A 7.1.2 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-          A 8.2.1.3 Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/Schaden-
rung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen       minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-          wenn die Umstände dies gestatten;
den wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis           A 8.2.1.4 Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/Schaden-
erlangt hat.                                                                   minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem
A 7.2      Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfech-        Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
           tung und fehlendem versicherten Interesse                           hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;

A 7.2.1 Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragser-          A 8.2.1.5 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum un-
klärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur       verzüglich der Polizei anzuzeigen;
den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien       A 8.2.1.6 dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis
zu erstatten.                                                                  der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Wider-       A 8.2.1.7 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Scha-
rufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Be-        denstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben
trag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der          worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                       nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädig-
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich     ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewah-
die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt    ren;
nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs-          A 8.2.1.8 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft –
vertrag in Anspruch genommen hat.                                              auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
A 7.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versi-            rungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erfor-
cherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach             derlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens
denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht       und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer-         A 8.2.1.9 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Be-
den der Rücktrittserklärung zu.                                                schaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers been-        A 8.2.1.10 für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sons-
det, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wor-   tige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren ein-
den ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.         zuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden
A 7.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versi-           gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich
cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die      sperren zu lassen.
Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.                      A 8.2.2 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers
A 7.2.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie ver-          einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ziffer A 8.2.1
pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht    ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli-
besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-   chen Umständen möglich ist.
ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist,
nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäfts-        A 8.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
gebühr verlangen.                                                              A 8.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Zif-
                                                                               fer A 8.1 oder A 8.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab-

                                                                                                                                               Seite 3

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tung zur Leistung frei.                                                       A 9.4      Erlöschen der Rechte des Versicherers
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be-     Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des     Ziffer A 9.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kennt-
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.                             nis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn
                                                                              der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-         hat.
nehmer zu beweisen.
                                                                              A 9.5      Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
A 8.3.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der
Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsneh-    A 9.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so
mer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt    ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder   rungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer A 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.              Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist
                                                                              der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
A 8.3.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versi-        der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
cherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist
der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er    Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh-
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf           mer zu beweisen.
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                                            A 9.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer A 9.2.2 und A 9.2.3 ist
                                                                              der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat
A9         Gefahrerhöhung                                                     nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zu-
A 9.1      Begriff der Gefahrerhöhung                                         gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
                                                                              Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine
A 9.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-              Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer A 9.5.1 Satz 2 und 3 entspre-
tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen           chend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm
Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls        die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zu-
oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan-          gegangen sein müssen, bekannt war.
spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
A 9.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur – vor-         A 9.5.3    Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
liegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der          A 9.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrer-
Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.                                  höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
                                                                              Umfang der Leistungspflicht war oder
A 9.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer A 9.1.1 liegt nicht vor, wenn
sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als        A 9.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für
mitversichert gelten soll.                                                    die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
                                                                              erfolgt war oder
A 9.2      Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                              A 9.5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
A 9.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs-          Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte
nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhö-           Prämie verlangt.
hung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
A 9.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne            A 10       Überversicherung
vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenom-           Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
men oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich         erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsneh-
anzeigen.                                                                     mer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versiche-
                                                                              rungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
A 9.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklär-
ung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsneh-         Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe der Prämie der
mer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis        Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der
erlangt hat.                                                                  Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.

A 9.3      Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer             Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht ge-
                                                                              schlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
A 9.3.1    Kündigungsrecht des Versicherers                                   schaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer A 9.2.1,     dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versiche-        ständen Kenntnis erlangt.
rungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
hat.                                                                          A 11       Mehrere Versicherer

Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versi-      A 11.1     Anzeigepflicht
cherungsnehmer zu beweisen.                                                   Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi-
                                                                              chert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüg-
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer      lich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                        Versicherungssumme anzugeben.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer
A 9.2.2 und A 9.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer       A 11.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Frist von einem Monat kündigen.                                               Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß Ziffer A 11.1
                                                                              vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Ziffer A 1
A 9.3.2    Vertragsänderung                                                   beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrer-       oder teilweise leistungsfrei.
höhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie          Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Ver-
verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.              sicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 %
oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so     A 11.3     Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach          A 11.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi-     Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen
gen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf        den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe
dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.                                           der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der ande-


                                                                                                                                                Seite 4

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft

ren Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehr-        nicht zumutbar war.
fachversicherung vor.
                                                                             A 12.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn
A 11.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver-          der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten ge-
pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm     schlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Gan-
zen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.       A 13       Aufwendungsersatz
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer be-
stehen.                                                                      A 13.1     Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
                                                                             A 13.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi-
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versi-      cherungsnehmer den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
cherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich      Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versiche-
der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-        rers macht.
schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Ge-
samtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet          A 13.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen un-
wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.                mittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
                                                                             Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen-
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch        dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen ob-
in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädi-     jektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren
gung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen       oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
                                                                             A 13.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
A 11.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in            auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer A 13.1.1 und A 13.1.2 entspre-
der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-        chend kürzen.
vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag
nichtig.                                                                     A 13.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für
                                                                             versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungs-
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von      summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen-
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                 dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
A 11.4    Beseitigung der Mehrfachversicherung                               A 13.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer
A 11.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr-        A 13.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der         vorzuschießen.
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später ge-     A 13.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer-
schlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter ver-         wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
hältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt          tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.                  erbracht werden.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs-
summe und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu           A 13.2     Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.                                    A 13.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten
                                                                             für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha-
A 11.4.2 Die Regelungen nach Ziffer A 11.4.1 sind auch anzuwenden,           dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Ab-
schluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesun-      Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hin-
ken ist.                                                                     zu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich
                                                                             verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder
im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versiche-       A 13.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
rungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs-         auch den Kostenersatz nach Ziffer A 13.2.1 entsprechend kürzen.
summen und der Prämien verlangen.
                                                                             A 14       Übergang von Ersatzansprüchen
A 12      Versicherung für fremde Rechnung
                                                                             A 14.1     Übergang von Ersatzansprüchen
A 12.1    Rechte aus dem Vertrag                                             Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen             zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus-     den Schaden ersetzt.
übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer
und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte      Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
den Versicherungsschein besitzt.                                             gemacht werden.
                                                                             Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Per-
A 12.2    Zahlung der Entschädigung                                          son, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche-          kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Per-
rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustim-       son hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
mung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädi-
gung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.                  A 14.2     Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
                                                                             Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
A 12.3    Kenntnis und Verhalten                                             rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
A 12.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh-         Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan-
mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde    spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versiche-
Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu be-         rer – soweit erforderlich – mitzuwirken.
rücksichtigen.
                                                                             Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versi-        Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
cherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das    keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi-
Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn       gen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.                   tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
                                                                             entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie-
A 12.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der       gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine recht-
zeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder


                                                                                                                                              Seite 5

[Seite 6]
A 15       Kündigung nach dem Versicherungsfall                               Anwendung.
A 15.1     Kündigungsrecht                                                    A 18      Vollmacht des Versicherungsvertreters
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien
den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu er-       A 18.1    Erklärungen des Versicherungsnehmers
klären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.                  nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend

A 15.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer                                A 18.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertra-
                                                                              ges;
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihr-
em Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann je-          A 18.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
doch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes-       Beendigung;
tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
                                                                              A 18.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertra-
A 15.3     Kündigung durch Versicherer                                        ges und während des Versicherungsverhältnisses.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang            A 18.2    Erklärungen des Versicherers
beim Versicherungsnehmer wirksam.
                                                                              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausge-
A 16       Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                      fertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungs-
                                                                              nehmer zu übermitteln.
A 16.1     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versiche-
rungsfalls                                                                    A 18.3    Zahlungen an den Versicherungsvertreter
A 16.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätz-         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
lich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.       Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
                                                                              Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die    Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.                         gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
                                                                              Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
A 16.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der        A 19      Repräsentanten
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.                                                         Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten sei-
                                                                              ner Repräsentanten zurechnen lassen.
A 16.2    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls           Als Repräsentant gilt, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche-    ganz unbedeutenden Umfang, für den Versicherungsnehmer zu handeln.
rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täu-      A 20       Verjährung
schen versucht.                                                               Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Straf-     Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
urteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugs-             entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Um-
versuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als        ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
bewiesen.                                                                     Fahrlässigkeit erlangen müsste.
A 17      Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange-
                                                                              meldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen An-
A 17.1    Form                                                                meldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Ver-
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Ver-    sicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
trag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestim-
mten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen      A 21       Zuständiges Gericht
und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform
abzugeben.                                                                    A 21.1     Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
                                                                              Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermit-
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers       tlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Ge-
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän-      richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über     der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.                    gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
                                                                              betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine
A 17.2    Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung                 Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewer-
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versi-         bebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
cherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versi-
cherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-            A 21.2     Klagen gegen den Versicherungsnehmer
schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermit-
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens-       tlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht
änderung.                                                                     örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
                                                                              Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge-
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegan-      wöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be-
gen.                                                                          triebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche
                                                                              auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes
A 17.3    Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung           zuständigen Gericht geltend machen.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerbli-       A 22       Anzuwendendes Recht
chen Niederlassung die Bestimmungen nach Ziffer A 17.2 entsprechend           Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


                                                                                                                                              Seite 6
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