# ARAG Business Aktiv Sach-Schutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-arag-business-aktiv-sach.php
- Rechtlicher Träger: ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DARAG Deutschland AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-inhaltsversicherung-arag-business-aktiv-sach.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz](https://www.arag.de/assets/document/bedingungen-arag-business-aktiv-sach-schutz-4.2023.pdf), Fassung ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 2017, Stand 7.2020 (A 131, 4.2023)
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Business Aktiv Sach-Schutz (Online-Fassung)](https://www.arag.de/assets/document/bedingungen-business-aktiv-sach-schutz-internet-4.2023.pdf), Fassung ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 2014, Stand 5.2016 (A 131, 12.2021)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte) | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung errechnet sich aus der vereinbarten Versicherungssumme, sofern sich im Folgenden keine andere Höchstentschädigungsgrenze oder Vereinbarung ergibt. | Leistungsbeschreibung, Seite 4 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nein | Geschäftsinhaltversicherung (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm, Elementar), sofern vereinbart | Leistungsbeschreibung, Seite 4 |
| Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | nein | Allgemeine Bedingungen für die Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU), Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung | Teil A, Seite 24 |
| Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinen | ja | Die Versicherung erfolgt zum Neuwert. | Leistungsbeschreibung, Seite 4 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja, bis 100.000 € | Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung F, ED, LW, St, El 10 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 100.000 € | Pos. 163, Seite 9 |
| Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahres | ja, bis 50.000 € | Vorsorgeversicherung F, ED, LW, St, El 10 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, max. 50.000 € | Pos. 100, Seite 4 |
| Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorräte | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichert | ja, bis 50.000 € | Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke bis zu 6 Monaten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland F, ED, LW, St, El bis 50.000 € | Pos. 156, Seite 8 |
| Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs | ja | Feuer gem. AFB 2017: ∙ Brand, ∙ Blitzschlag, ∙ Explosion, | Leistungsbeschreibung, Seite 4 |
| Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Geräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität | Leistungsbeschreibung, Seite 5 |
| Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brand | ja, bis 2.000 € | Seng- und Schmorschäden F bis 2.000 € | Pos. 101, Seite 5 |
| Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigen | ja | Einbruchdiebstahl gem. AERB 2017: ED Versicherungssumme ∙ Einbruchdiebstahl; ∙ Vandalismus nach einem Einbruch; | Leistungsbeschreibung, Seite 5 |
| Raub innerhalb des Versicherungsorts | ja, bis 50.000 € | Raub innerhalb des Versicherungsgrundstücks ED bis 50.000 € (Bargeld, Vorräte und sonstige Sachen) | Pos. 103, Seite 5 |
| Vandalismus nach einem Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus nach einem Einbruch; | Leistungsbeschreibung, Seite 5 |
| Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung F Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung, Seite 5 |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen) | nein | Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); | AERB 2017 § 1 Nr. 4 a) aa), Seite 54 |
| Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungen | ja | Leitungswasser gem. AWB 2017: LW Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung, Seite 5 |
| Sprinkler-Leckage | ja, bis zur Versicherungssumme | Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen F, LW Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung, Seite 6 |
| Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk) | ja | Sturm, ab Windstärke 8 (= 63 km/h) | Leistungsbeschreibung, Seite 5 |
| Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 1.000 € | Elementarschäden gem. BEG 2017: 1.000 € El Versicherungssumme, aber max. | Pos. 111, Seite 5 |
| Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse) | ja, bis 2 Mio. € | Klausel Unbenannte Gefahren (sofern vereinbart) 10 %, F, ED, LW, St Sachwertschäden und Ertragsausfälle bis zur Versicherungssumme, max. 2 Mio. € je Versicherungsfall/ | Pos. 112, Seite 6 |
| Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrzeuganprall von Straßen- oder Schienenfahrzeugen, Rauch, Ruß und Überschalldruckwellen | Leistungsbeschreibung, Seite 5 |
| Innere Unruhen, Streik und Aussperrung | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung | Leistungsbeschreibung, Seite 5 |
| Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Glasversicherung nach qm Fläche (sofern vereinbart) | Leistungsbeschreibung, Seite 9 |
| Terrorschäden mitversichert | ja, bis 6 Mio. € | Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Millionen Euro begrenzt. | Terrorklausel, Seite 4 |
| Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware) | ja | die gesamten Waren und Vorräte | Leistungsbeschreibung, Seite 4 |
| Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparatur | ja, bis zur Versicherungssumme | Zu versichern sind – einschließlich fremdes Eigentum – summarisch, | Leistungsbeschreibung, Seite 4 |
| Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern | ja, bis zur Versicherungssumme | Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern | Leistungsbeschreibung, Seite 4 |
| Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteile | ja, bis zur Versicherungssumme | in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. | Leistungsbeschreibung, Seite 4 |
| Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automaten | ja, bis 2.000 € | Fest montierte Firmen-, Praxisschilder und … auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks | Pos. 121, Seite 6 |
| Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissen | ja, bis 1.000 € | ohne Verschluss 24 Stunden F, ED, LW, St, El bis 1.000 € | Pos. 118, Seite 6 |
| Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank) | ja, bis 20.000 € | Raub auf Transportwegen innerhalb der EU, Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen (Bargeld, Vorräte und sonstige Sachen) | Pos. 104, Seite 5 |
| Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden) | ja, bis 50.000 € | Abhängige Außenversicherung innerhalb der EU, Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen | Pos. 157, Seite 8 |
| Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen) | ja, bis 15.000 € | Höchstmöglicher Ladungswert (Haftungsgrenze) einschließlich Arbeitsgeräte und Werkzeuge je Fahrzeug einschließlich Anhänger 15.000 € | Pos. 700, Seite 14 |
| Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlage | ja, bis 10.000 € | Verderb von Lebensmitteln und Medikamenten in Kühlgeräten infolge von Stromausfall F bis 10.000 € | Pos. 126, Seite 6 |
| Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, serienmäßig hergestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | serienmäßig hergestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen Elektronik bis zur Versicherungssumme (z.B. durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Kurzschluss oder Überspannung) | Elektronikpauschalversicherung TK 1926, Seite 15 |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungs- und Abbruchkosten F, ED, LW, St, El Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bewegungs- und Schutzkosten F, ED, LW, St, El Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Schlossänderungskosten infolge eines Versicherungsfalls an Türen ohne Tresorräume | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieter | ja, bis zur Versicherungssumme | Beseitigung von Gebäudeschäden und Schäden an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung) | ja, bis 10.000 € | Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen F, ED, LW, St, El bis 10.000 € | Pos. 149, Seite 8 |
| Dekontamination von Erdreich und Löschwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für Dekontamination von Erdreich F Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschritt | ja, bis zur Versicherungssumme | Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Kosten für Sachverständige | ja, bis zur Versicherungssumme | Sachverständigenkosten ab Schäden von 25.000 € F, ED, LW, St, El Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschaden | ja, bis 10.000 € | Mehraufwendungen für den Wasser- und Gasverlust (Medienverlust) | Pos. 155, Seite 8 |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbar | ja | Kleine Betriebsunterbrechungsversicherung (KBU – Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm, Elementar) sofern vereinbart | Leistungsbeschreibung, Seite 10 |
| Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn | ja, bis zur Versicherungssumme | Ertragsausfallschaden: F, ED, LW, St, El Versicherungssumme Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn | MBU, Seite 11 |
| Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird) | ja | Haftzeit 12 Monate | KBU, Seite 10 |
| Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechung | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für den 48 Stunden F, ED, LW, St, El | KBU, Seite 10 |
| Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaft | nicht geregelt |  |  |
| Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 10.000 € | Rückwirkungsschäden innerhalb der BRD 10.000 € F, ED, LW, St, El bis 100.000 € (Zulieferer) | Pos. 504, Seite 12 |
| Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | ja, bis 100.000 € | Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden F, ED, LW, St, El bis 100.000 € | Pos. 164, Seite 9 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | ja | durch Abnutzung, Alterung, Verschleiß, korrosive Angriffe, Abzehrung, dauernde Einwirkung von Gasen oder Dämpfen oder Stäuben; | ARAG 0001 Nr. 2.1.18, Seite 95 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | ja | Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Programme oder Dateien mit Schadenfunktion | ABE 2017, Seite 171 |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räume | ja | Mit Stilllegung des Betriebs sind sämtliche Räume des Versicherungsorts zu reinigen. | SK 3607, Seite 37 |
| Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeit | ja, bis 5.000 € | Diebstahl von Schaufensterinhalten, ohne dass der Täter den Versicherungsort betritt | Pos. 162, Seite 8 |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistung | ja | alle Öffnungen (zum Beispiel Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Betriebes verschlossen zu halten, | AERB 2017 § 11 Nr. 1 d), Seite 63 |
| Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhe | ja | während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren | AWB 2017 § 11 Nr. 1 g), Seite 72 |
| Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachen | ja | mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, | AERB 2017 § 11 Nr. 1 b), Seite 62 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | 1.000 € | Elementarschäden gem. BEG 2017: 1.000 € El | Pos. 111, Seite 5 |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | ausschließlich zugunsten der Versicherungsnehmer ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie in der neuen Fassung mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | ARAG 0036, Seite 40 |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | AVB BA 2017 § 2 Nr. 3, Seite 26 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | AVB BA 2017 § 15 Nr. 1, Seite 31 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

```text
[Seite 1]
ARAG Business Aktiv
Sach-Schutz 2017

Informationen und Bedingungen


Stand 7.2020


A 131 – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 4.2023

[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.


2

[Seite 3]
Inhaltsverzeichnis
ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung ...............................................................................................................................4

Versicherteninformation ARAG Business Aktiv .................................................................................................................................................. 19

Deklaration der Bedingungen und Klauseln zu den jeweiligen Sparten ........................................................................................................22

Teil A: Allgemeiner Teil............................................................................................................................................................................................ 24
Allgemeine Bedingungen für die Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU), Betriebsschließungs-,
Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung ......................................................................................................................................................................... 24
Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz-Bedingungen 01.2017 (AVB BA 2017) ............................................ 25
Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung ..................................................................................................................................36

Teil B: Sachversicherung .......................................................................................................................................................................................... 41
Allgemeine Bedingungen .................................................................................................................................................................................................... 41
Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung (F, ED, LW, St/H, El) .............................................................................................. 41
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (PK AGlB 2017) ......................................................................................43
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2017) ............................................................................................................................ 44
Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2017).............................................................................54
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2017) ........................................................................................................65
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB 2017) ......................................................................................................................... 75
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2017) ............................... 84
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2017).............................................................................................................................. 87
Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung .................................................................................................................................... 91
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (PK AGlB 2017) .................................................................................... 110

Teil C: Betriebsunterbrechungs- und Betriebsschließungsversicherung ..................................................................................................... 111
Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB 2017) .................................................................................. 113
Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (MFBU 2017) ............................................................... 118
Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (Klein-BU-Versicherung ZKBU 2017) ................................119
Klauseln und pauschale Deckungserweiterungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung ............................................................... 122
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung
nach dem Infektionsschutzgesetz (AVB BS 2020)...................................................................................................................................................... 128

Teil D: ARAG Sicherungsrichtlinien ..................................................................................................................................................................... 136
Vorbemerkungen ................................................................................................................................................................................................................. 136
Sicherungsanforderungen ................................................................................................................................................................................................ 136

Teil E: Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung ........................................................................................................................................ 140
Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung (AVB Autoinhalt/Werkverkehr 2017) ...........................140

Teil F: Technische Versicherung ...........................................................................................................................................................................146
ARAG Elektronikversicherung Bedingungen Stand 01.2017.................................................................................................................................... 146
Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2017) Stand 01.2017 ...................................................................................... 148
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (TK ABE 2017) Stand 01.2017 .............................................. 163
Technischer Baustein Stand 01.2017 – vereinbart –................................................................................................................................................... 176

Teil G: ARAG Online-Forderungsmanagement ................................................................................................................................................. 178

Teil H: Besondere Klauseln und Leistungserweiterungen zum ARAG Sport-Vereinsschutz (BKL Sport 2016) .................................. 180


Inhaltsverzeichnis – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                                                                                                             3

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ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung
Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren nicht vereinbart ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen. Die Entschädi-
gungsleistung errechnet sich aus der vereinbarten Versicherungssumme, sofern sich im Folgenden keine andere Höchstentschädigungsgrenze oder Ver-
einbarung ergibt.

Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr ist auf
die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Millionen Euro begrenzt.

Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Naturgefahren (Überschwemmung,
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige
Versicherungssumme, max. 6 Millionen Euro begrenzt.


Vereinbarte Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
Positionsnummer         Allgemeine generell vereinbarte Klauseln

                        Handwerkerklausel

                        Gefahrerhöhung durch Baugerüste

                        Abweichung von Sicherheitsvorschriften (Feuer)

                        Betriebsverlegung innerhalb der BRD bis 3 Monate nach Umzugsbeginn

                        Verzicht auf Ersatzansprüche (Feuer)

                        Regressverzicht

                        Repräsentantenklausel

                        Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern

                        Erweiterte Anerkennung

                        Änderungen der Vertragsunterlagen – Bedingungsupdate –


Geschäftsinhaltversicherung (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm, Elementar), sofern vereinbart
Inklusive ARAG Online-Forderungsmanagement gemäß Gruppenvertrag

Positionsnummer         Versichertes Risiko                                                  Versicherte Gefahr     Entschädigungsgrenzen
                                                                                             (sofern vereinbart)

                        Die Versicherung erfolgt zum Neuwert.
                        Zu versichern sind – einschließlich fremdes Eigen-
                        tum – summarisch, d.h. in einer Position, in den
                        Geschäfts- und Lagerräumen (Versicherungsort)
                        die technische und kaufmännische Betriebseinrich-
                        tung einschließlich
                        ∙ Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehöri-
                           gen und Besuchern
                        ∙ die gesamten Waren und Vorräte
                        ∙ eine Vorsorge zum Ausgleich für eine etwaige
                           Unterversicherung
                        ∙ in das Gebäude eingefügte Sachen, die der
                                                                                             F, ED, LW, St, El      Versicherungssumme
                           Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kos-
                           ten angeschafft oder übernommen hat und für
                           die er die Gefahr trägt.

                        Das Interesse des Versicherungsnehmers ist maßge-
                        bend, sofern dieses höher ist als das Interesse des
                        Eigentümers und der höhere Versicherungswert bei
                        der Ermittlung der Versicherungssumme berücksich-
                        tigt wurde.

                        Summenausgleich

                        Vereinbarung zur Positionserläuterung

100                     Vorsorgeversicherung                                                 F, ED, LW, St, El      10 % der zuletzt dokumentierten
                                                                                                                    Versicherungssumme, max. 50.000 €

Positionsnummer         Versicherte Gefahren und Schäden                      Selbstbehalt   Versicherte Gefahr     Entschädigungsgrenzen
                                                                                             (sofern vereinbart)

                        Feuer gem. AFB 2017:                                                 F                      Versicherungssumme
                        ∙ Brand,
                        ∙ Blitzschlag,
                        ∙ Explosion,
                        ∙ Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
                          Teile oder seiner Ladung

4                                                                                  Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 5]
                   Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonsti-             F    Versicherungssumme
                   gen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren
                   Inhalt

                   Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen,                       F    Versicherungssumme
                   Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren,
                   Rauchgasleitungen, Filteranlagen, Rauchgasent-
                   schwefelungsanlagen, Denitrifikationsanlagen und
                   vergleichbaren Anlagen

                   Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder                   F    Versicherungssumme
                   sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität

                   Implosion (Schäden durch Unterdruck)                          F    Versicherungssumme

                   Verpuffung                                                    F    Versicherungssumme

                   Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschä-              F    Versicherungssumme
                   digungen, Streik oder Aussperrung

                   Fahrzeuganprall von Straßen- oder Schienenfahr-               F    Versicherungssumme
                   zeugen, Rauch, Ruß und Überschalldruckwellen

                   Nutzwärmeschäden Feuer                                        F    Versicherungssumme

101                Seng- und Schmorschäden                                       F    bis 2.000 €

102                Schäden durch Tierbisse an elektrischen Leitungen             F    bis 10.000 €

                   Einbruchdiebstahl gem. AERB 2017:                             ED   Versicherungssumme
                   ∙ Einbruchdiebstahl;
                   ∙ Vandalismus nach einem Einbruch;
                   ∙ Raub innerhalb eines Gebäudes oder auf dem
                     Versicherungsgrundstück (Geschäftsberaubung)
                     ohne Wertsachen

103                ∙ Raub innerhalb des Versicherungsgrundstücks                 ED   bis 50.000 €
                     (Bargeld, Vorräte und sonstige Sachen)

104                ∙ Raub auf Transportwegen innerhalb der EU,                   ED   bis 20.000 €
                     Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und
                     Norwegen (Bargeld, Vorräte und sonstige
                     Sachen)

105                ∙ wenn der Transport durch mindestens zwei                    ED   bis 20.000 €
                     Personen durchgeführt wurde (sofern verein-                      erhöhbar auf 30.000 €
                     bart)

106                ∙ wenn der Transport durch mindestens zwei                    ED   bis 20.000 €
                     Personen und mit Kraftwagen durchgeführt                         erhöhbar auf 50.000 €
                     wurde (sofern vereinbart)

107                ∙ wenn der Transport durch mindestens drei                    ED   bis 20.000 €
                     Personen und mit Kraftwagen durchgeführt                         erhöhbar auf 125.000 €
                     wurde (sofern vereinbart)

108                ∙ wenn der Transport durch mindestens drei                    ED   bis 20.000 €
                     Personen, mit Kraftwagen und unter Polizei-                      erhöhbar auf 250.000 €
                     schutz durchgeführt wurde (sofern vereinbart)

109                ∙ Transporte ohne Mitwirken des Versicherungs-                ED   bis 2.000 €
                     nehmers: Erpressung und Betrug

                   Leitungswasser gem. AWB 2017:                                 LW   Versicherungssumme
                   Nässeschäden:
                   Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wär-
                   mepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie
                   Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.

                   Sachen unter Erdgleiche unterhalb der vorge-                  LW   Versicherungssumme
                   schriebenen Mindestlagerhöhe von 12 cm

                   Regenwasserfallrohre innerhalb des Gebäudes                   LW   Versicherungssumme

110                Sonstige Bruchschäden an Armaturen (sofern vom                LW   bis 1.000 €
                   Versicherungsnehmer eingebracht)

                   Sturm/Hagel gem. AStB 2017:                                   St   Versicherungssumme
                   ∙ Sturm, ab Windstärke 8 (= 63 km/h)
                   ∙ Hagel

111                Elementarschäden gem. BEG 2017:                     1.000 €   El   Versicherungssumme, aber max.
                   ∙ Überschwemmung, Rückstau                                         Jahreshöchstentschädigung
                   ∙ Erdbeben                                                         Elementarschäden – gilt für alle
                   ∙ Erdsenkung, Erdrutsch                                            abgeschlossenen Sparten/
                   ∙ Schneedruck, Lawinen                                             Risiken/Bausteine:
                   ∙ Vulkanausbruch                                                   6 Mio. €
                   Wartezeit ab Versicherungsbeginn 4 Wochen


Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                  5

[Seite 6]
                  Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasser-                       F, LW                    Versicherungssumme
                  löschanlagen

                  Schäden durch radioaktive Isotope                                    F, ED, LW, St, El        Versicherungssumme

112               Klausel Unbenannte Gefahren (sofern vereinbart)      10 %,           F, ED, LW, St            Sachwertschäden und Ertragsaus-
                                                                       mind. 1.000 €                            fälle bis zur Versicherungssumme,
                                                                                                                max. 2 Mio. € je Versicherungsfall/
                                                                                                                max. 4 Mio. € p.a.

Positionsnummer   Versicherte Sachen                                   Selbstbehalt    Versicherte Gefahr       Entschädigungsgrenzen
                                                                                       (sofern vereinbart)

                  Bargeld und Wertsachen (z.B. Urkunden, Briefmar-
                  ken, Münzen, Schmucksachen) sowie vertragsärztli-
                  che Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für
                  Krankenkassen (Krankenkassenrezepte, Kranken-
                  kassenabrechnungsscheine und Ersatzbehandlungs-
                  scheine) Grad nach EN 1143-1/RAL-RG 627

113               ∙ in gepanzerten Geldschränken oder mehrwan-                         F, ED, LW, St, El        bis 15.000 €
                    digen Stahlschränken der Sicherheitsstufe B
                    (VDMA-Sicherheitsstufe) mit einem Mindestge-
                    wicht von 300 kg oder werkseitig vorgeschriebe-
                    ner Verankerung; eingemauerte Stahlwand-
                    schränke mit mehrwandiger Tür

114               ∙ in Wertschutzschränken der Stufe                                   F, ED, LW, St, El        bis 20.000 €
                    Euro/VdS I mit Verankerung

115               ∙ in Wertschutzschränken der Stufe                                   F, ED, LW, St, El        bis 30.000 €, gegen Zuschlag auf bis
                    Euro/VdS II mit Verankerung                                                                 zu 50.000 € erhöhbar

116               ∙ in Wertschutzschränken der Stufe                                   F, ED, LW, St, El        bis 50.000 €, gegen Zuschlag auf bis
                    Euro/VdS III mit Verankerung                                                                zu 100.000 € erhöhbar

117               ∙ unter Verschluss in Behältnissen (z.B. Stahl-                      F, ED, LW, St, El        bis 5.000 €
                    schrankwänden mit einwandiger Tür, Möbeltre-
                    soren – nicht jedoch Geldautomaten) mit erhöh-
                    ter Sicherheit (auch gegen Wegnahme)

118               ∙ ohne Verschluss 24 Stunden                                         F, ED, LW, St, El        bis 1.000 €

119               ∙ Einfacher Diebstahl von Bargeld sowie vertrags-                    ED                       bis 250 €
                    ärztliche Verordnungen und Abrechnungsunter-
                    lagen für Krankenkassen

120               Einfacher Diebstahl von Krankenkassenrezepten,                       ED                       bis 2.000 €
                  Krankenkassenabrechnungsscheinen, Ersatzbe-
                  handlungsscheinen in Behältnissen, die eine erhöh-
                  te Sicherheit gegen die Wegnahme der Behältnisse
                  selbst bieten

121               Fest montierte Firmen-, Praxisschilder und Werbe-                    F, ED (einfacher Dieb-   bis 2.000 €
                  anlagen auf und außerhalb des Versicherungs-                         stahl), LW, St, El
                  grundstücks

122               An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sa-                       F, LW, St                bis 10.000 €
                  chen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die
                  Gefahr trägt

123               Sachen im Freien auf dem versicherten Grundstück                     F, LW                    Versicherungssumme
                  ohne Zelte und Pavillons
                                                                       10 %            St                       bis 2.000 €
                                                                       mind. 50 €

                  Ausstellungsware im fremden Eigentum (gilt nicht                     F, ED, LW, St, El        Versicherungssumme
                  für Galerien und Museen)

                  Anschauungsmodelle, Prototypen etc. und für die                      F, ED, LW, St, El        Versicherungssumme
                  laufende Produktion nicht verwendbare Ferti-
                  gungsvorrichtungen zum Zeitwert

124               Arzttaschen und -koffer, bewegliche, nicht fest                      F, ED (inkl. einfacher   Bis 5.000 €
                  installierte Boxen/Container inklusive Inhalt zum                    Diebstahl)
                  Zeitwert (gilt nur für Heilberufe)

125               Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors ohne                        F, ED, LW, St, El        bis 500 €
                  Verschluss

126               Verderb von Lebensmitteln und Medikamenten in                        F                        bis 10.000 €
                  Kühlgeräten infolge von Stromausfall

                  Sachen und Gebrauchsgegenstände von Betriebs-                                                 Versicherungssumme
                  angehörigen und Besuchern (ohne Wertsachen,
127               ohne Kfz)                                                            F, ED, LW, St, El
                  Sachen und Gebrauchsgegenstände von Patienten                                                 bis 2.500 €
                  (Patientenhabe ohne Wertsachen, ohne Kfz)                                                     je Versicherungsfall (nicht Patient)

6                                                                           Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 7]
128                Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und                               F                     bis 15.000 € (je Versicherungsfall,
                   Besuchern, Patienten und Gästen von Beherber-                                                  nicht Kfz)
                   gungsbetrieben

129                Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben                            F, ED, LW, St, El     bis 10.000 €;
                   (ohne Wertsachen, ohne Kfz)                                                                    max. 10 % dieser Summe je Gast

130                Sachen (Geschirr, Besteck) jedoch ohne Wert-                             F,ED, LW, St, El      bis 25.000 €
                   sachen, die vorübergehend verliehen/vermietet
                   werden (gilt nur für Gastronomie und Beherber-
                   gungsbetriebe).

131                Diebstahl von Bewirtschaftungsmöbeln                                     ED                    bis 10.000 €

132                Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf 20 %                  F, LW, St             bis 10.000 €
                   dem Versicherungsgrundstück                        mind. 50 €
                                                                      für Sturm-
                                                                      schäden

133                Schäden an Pavillons (massive, allseitig umschlos-       20 %            ED                    bis 10.000 €
                   sene) und deren Inhalt auf dem versicherten              mind. 2.000 €
                   Grundstück

134                Automaten in Gebäuden: Automaten mit Geld-                                                     bis 2.000 €
                   einwurf ohne Geldspiel- und Unterhaltungsspielge-
                   räte sowie Geldwechsler, Rückgeldgeber und
                   Geldausgabeautomaten – ohne Bargeld

135                ∙ Einschluss Bargeldautomaten mit Geldeinwurf
                     (sofern vereinbart)                                                    F, ED, LW, St, El

136                ∙ Einschluss Spielautomaten mit Geldeinwurf –                                                  jeweils zukaufbar/
                     ohne Bargeld (sofern vereinbart)                                                             Versicherungsschein

137                ∙ Einschluss Bargeld Spielautomaten mit Geld-
                     einwurf (sofern vereinbart)

138                Automaten in und an der Außenwand: Automaten                             F, ED, LW, St, El     bis 2.000 €
                   mit Geldeinwurf ohne Geldspiel- und Unterhal-
                   tungsspielgeräte sowie Geldwechsler, Rückgeldge-
                   ber und Geldausgabeautomaten – ohne Bargeld

139                ∙ Einfacher Diebstahl                                                    ED                    bis 2.000 €

140                ∙ Einschluss Bargeldautomaten mit Geldeinwurf                            F, ED, LW, St, El     zukaufbar/Versicherungsschein
                     (sofern vereinbart)

141                Automatendiebstahl (sofern vereinbart)                                   ED                    zukaufbar/Versicherungsschein

                   Tabakwaren

142                ∙ ohne besonderen Verschluss                                                                   bis 5.000 €

143                ∙ unter Verschluss in abschließbaren Behältnissen                                              bis 7.500 €
                     mit erhöhter Sicherheit auch gegen die Weg-                            F, ED, LW, St, El
                     nahme selbst oder in einwandigen abschließba-
                     ren Stahlschränken

                   ∙ darüber hinaus                                                                               erhöhbar/Versicherungsschein

                   Einschluss versicherungspflichtiger Fahrräder und                        F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                   Segways innerhalb von Gebäuden (sofern verein-
                   bart für Fahrradhandel und -verleih)

144                Klausel Unterschlagung von nicht versicherungs-     250 €                ED                    bis 2.000 €
                   pflichtigen Fahrrädern und Segways auf Probefahrten
                   (sofern vereinbart für Fahrradhandel und -verleih)

145                Diebstahl nicht versicherungspflichtiger Geschäfts-                      ED (einfacher Dieb-   bis 1.000 €
                   fahrräder, Segways und Krankenfahrstühle innerhalb                       stahl)                je Versicherungsfall
                   BRD

146                Sachen auf Baustellen in verschlossenen Bauwa-           200 €           F, ED, St             bis 2.000 €
                   gen, Containern und Räumen, Rohbauten (ohne
                   Wertsachen)

Positionsnummer    Versicherte Kosten                                       Selbstbehalt    Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                            (sofern vereinbart)

001                Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir                   F, ED, LW, St, El     bis 1.000.000 €
                   im Rahmen der versicherten Entschädigungsgren-
                   zen, Schäden und Kosten zusätzlich auf Erstes
                   Risiko, jedoch insgesamt, summarisch für alle
                   vereinbarten Gefahren und Bausteine der Geschäfts-
                   inhalts-, Klein-Betriebsunterbrechungs-, Elektronik-,
                   Werkverkehrs- und Betriebsschließungs-
                   Versicherung, bis zur Versicherungssumme,
                   maximal


Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                                 7

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                  Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des                         F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                  Schadens

                  Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                  F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                  Sachverständigenkosten ab Schäden von 25.000 €                       F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

147               Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regie-                       F, ED, LW, St, El     bis 1.000 €
                  kosten) bei Schäden ab 10.000 €

148               Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder                        F, ED, LW, St, El     bis 5.000 €
                  seines Repräsentanten aus dem Urlaub bei Schä-
                  den ab 10.000 €

                  Aufräumungs- und Abbruchkosten                                       F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                  Abbruch-, Aufräumungs- und Abfuhr- und Isolie-                       F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                  rungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen

                  Kosten für Dekontamination von Erdreich                              F                     Versicherungssumme

                  Bewegungs- und Schutzkosten                                          F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                  Verkehrssicherungsmaßnahmen                                          F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

149               Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen                         F, ED, LW, St, El     bis 10.000 €

150               Bewachungskosten bis maximal 48 Stunden                              ED                    bis 2.500 €

                  Schlossänderungskosten infolge eines Versiche-                       ED                    Versicherungssumme
                  rungsfalls an Türen ohne Tresorräume

151               Erweiterte Schlossänderungskosten (Verlust von                       ED                    bis 15.000 €
                  Schlüsseln für Tresorräume und Behältnisse)

                  Beseitigung von Gebäudeschäden und Schäden an                        ED                    Versicherungssumme
                  Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Vergla-
                  sungen)

                  Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterla-                       F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                  gen, serienmäßig hergestellten Programmen,
                  individuellen Daten und individuellen Programmen
                  sowie Röntgenaufnahmen und schriftlichen Ergeb-
                  nissen von Laboruntersuchungen

152               Aufgebots- und Wiederherstellungskosten von                          F, ED, LW, St, El     bis 10.000 €
                  Wertpapieren und sonstigen Urkunden

                  Feuerlöschkosten                                                     F                     Versicherungssumme

153               Freiwillige Zuwendungen für Brandhelfer                              F                     bis 3.000 €

                  Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel-                          F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                  lungsbeschränkungen

                  Mehrkosten durch Preissteigerungen                                   F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                  Mehrkosten durch Technologiefortschritt                              F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

154               Mehrkosten für umweltschonende Hauswirt-                             F, ED, LW, St, El     bis 25.000 €
                  schaftsgeräte

155               Mehraufwendungen für den Wasser- und Gasver-                         LW                    bis 10.000 €
                  lust (Medienverlust)

Positionsnummer   Versicherungsort                                      Selbstbehalt   Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                       (sofern vereinbart)

156               Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke bis zu                         F, ED, LW, St, El     bis 50.000 €
                  6 Monaten innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
                  land

                  Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je                     F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                  einer Versicherungssumme (sofern vereinbart)

                  Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit ge-                    F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                  meinsamer Versicherungssumme (sofern vereinbart)

157               Abhängige Außenversicherung innerhalb der EU,                        F, LW, St, El         bis 50.000 €
                  Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und Nor-
158               wegen                                                                ED                    bis 25.000 €

159               Abhängige Außenversicherung bei Heimarbeitern                        F, ED, LW, St, El     bis 10.000 €

160               Selbständige Außenversicherung innerhalb BRD                         F, ED, LW, St, El     Versicherungsschein
                  (sofern vereinbart)

161               Schaukästen und Vitrinen auf dem Versicherungs-                      ED                    bis 5.000 €
                  grundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung

162               Diebstahl von Schaufensterinhalten, ohne dass                        ED                    bis 5.000 €
                  der Täter den Versicherungsort betritt

8                                                                            Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 9]
Positionsnummer    Versicherungswert                                      Selbstbehalt   Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                         (sofern vereinbart)

                   Verkaufspreis für verkaufte lieferungsfertige eigene                  F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                   Erzeugnisse

                   Verkaufspreis für lieferungsfertige eigene Erzeug-                    F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                   nisse

                   Verkaufspreis bei Großhandelsbetrieben                                F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                   Verkaufspreis für Tabake                                              F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                   Verkaufspreis bei Einzelhandelsbetrieben der                          F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                   Textilbranche

                   Steuer und Zoll als Teil des Versicherungswerts                       F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

Positionsnummer    Entschädigung                                          Selbstbehalt   Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                         (sofern vereinbart)

                   Verbesserte Neuwertentschädigung für bewegliche                       F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                   Sachen „Goldene Regel“

163                Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung                        F, ED, LW, St, El     10 % der zuletzt dokumentierten
                                                                                                               Versicherungssumme, maximal
                                                                                                               100.000 €

164                Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig verur-                     F, ED, LW, St, El     bis 100.000 €
                   sachten Schäden

                   Zeitwertentschädigung für Handel mit gebrauchten                                            Versicherungssumme
                   Waren
165                                                                                      F, ED, LW, St, El
                   Grenze für Schmucksachen, Pelze, Kunstgegen-           20 %                                 10 % der dokumentierten Versiche-
                   stände und echte Teppiche                                                                   rungssumme


Glasversicherung nach qm Fläche (sofern vereinbart)
Positionsnummer    Versicherte Sachen                                     Selbstbehalt   Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                         (sofern vereinbart)

                   Außen- und Innenverglasung der vom Versiche-                          Gl                    versichert
                   rungsnehmer genutzten Räumlichkeiten, Einrich-
                   tung (Glasscheiben bzw. synthetische Glasscheiben
                   aus Acryl)
                   ∙ Glasscheiben von Bildern
                   ∙ Glasscheiben von Schränken
                   ∙ Schrank-, Wand- und Standspiegel
                   ∙ Glasplatten
                   ∙ Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro-
                     und Gasgeräten
                   ∙ Scheiben und Platten aus Kunststoff
                   ∙ Glasbausteine und Profilbaugläser
                   ∙ Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff

                   Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten                       Gl                    versichert
                   und -spiegel

                   Glaskeramik-Kochflächen, Aquarien, Terrarien                          Gl                    versichert

                   Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparen-                    Gl                    versichert
                   tes Glasmosaik

200                Waren und Dekorationsmittel                                           Gl                    bis 5.000 €

                   Werbeanlagen: Leuchtröhrenanlagen (Hochspan-                          Gl                    versichert
                   nungsanlagen); Firmenschilder; Transparente

Positionsnummer    Versicherte Kosten                                     Selbstbehalt   Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                         (sofern vereinbart)

                   Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des                          Gl                    versichert
                   Schadens

                   Kosten der Ermittlung und Feststellung des                            Gl                    versichert
                   Schadens

                   Kosten für Notverschalung und -verglasung                             Gl                    versichert

                   Entsorgungskosten                                                     Gl                    versichert

201                Sonderkosten (auf Erstes Risiko) für                                  Gl                    bis 5.000 €
                   ∙ Gerüste, Kräne
                   ∙ Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
                     Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien
                   ∙ Beseitigung von Hindernissen


Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                          9

[Seite 10]
                       ∙ Beseitigung von Schäden an Umrahmungen,
                         Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmein-
                         richtungen


Gewerbliche (Tief-)Kühlgutversicherung (ARAG 0003) – (sofern vereinbart) –
Zukaufbar zur F-Geschäftsinhaltdeckung
Mit Einschluss dieser Klausel entfällt der Versicherungsschutz aus der Klausel „Verderb von Lebensmitteln und Medikamenten in Kühlgeräten infolge
von Stromausfall (ARAG 0059)“.

Positionsnummer        Versichertes Risiko                                      Selbstbehalt    Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen/Haftzeit
                                                                                                (sofern vereinbart)

                       Der Versicherer ersetzt Schäden durch den Verderb
                       von Waren (einschließlich Halbfabrikate und Roh-
                       stoffe), solange sie in den im Versicherungsschein
                       bezeichneten (Tief-)Kühlanlagen (Tiefkühlräumen,
                       -truhen, -vitrinen, Gemeinschaftsgefrieranlagen,
                       Kühlschränken) lagern.

300                    Der Versicherer ersetzt Sachschäden durch
                                                                                                                      bis zu der im Versicherungsschein
                       a) Sole, Ammoniak oder andere Kältemittel,                               F
                                                                                                                      dokumentierten Erstrisikosumme
                           Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder
                           üblichen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit,
                           Versagen oder Niederbrechen der maschinel-
                           len Kühleinrichtungen,
                       b) Wasser jeder Art

301                    Selbstbehalt                                             10 %
                                                                                mind. 50 €


Kleine Betriebsunterbrechungsversicherung (KBU – Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm,
Elementar) sofern vereinbart
Positionsnummer        Versichertes Risiko                                      Selbstbehalt    Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen/Haftzeit
                                                                                                (sofern vereinbart)

                       Der Versicherer leistet Entschädigung für den            48 Stunden      F, ED, LW, St, El     Die im Vertrag für die Betriebsein-
                       versicherten Ertragsausfallschaden.                                                            richtung und Vorräte (Geschäftsin-
                                                                                                                      haltversicherung) vereinbarte Sach-
                                                                                                                      Versicherungssumme

                       Haftzeit                                                                                       12 Monate

                       Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen –                                 F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                       vereinbart

400                    Ertragsausfallschäden infolge von Überspannungs- 1.000 €                 F                     bis 10.000 €
                       schäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphä-
                       risch bedingte Elektrizität

401                    Klausel Ertragsausfallschäden infolge eines Sach-        10 %,           F, ED, LW, St         Sachwertschäden und Ertragsaus-
                       schadens durch unbenannte Gefahren                       mind. 1.000 €                         fälle bis zur Versicherungssumme,
                       (sofern vereinbart)                                                                            max. 2 Mio. € je Versicherungsfall/
                                                                                                                      max. 4 Mio. € p.a.

402                    Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke bis zu                             F, ED, LW, St, El     bis 50.000 €
                       6 Monaten innerhalb der BRD

Positionsnummer        Versicherte Kosten                                       Selbstbehalt    Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                                (sofern vereinbart)

001                    Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir                   F, ED, LW, St, El     bis 1.000.000 €
                       im Rahmen der versicherten Entschädigungsgren-
                       zen, Schäden und Kosten zusätzlich auf Erstes Risiko,
                       jedoch insgesamt, summarisch für alle vereinbarten
                       Gefahren und Bausteine der Geschäftsinhalts-, Klein-
                       Betriebsunterbrechungs-, Elektronik-, Werkver-
                       kehrs- und Betriebsschließungs-Versicherung, bis
                       zur Versicherungssumme, maximal

                       Aufwendungen zur Abwendung und Minderung                                 F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                       des Schadens

                       Kosten der Ermittlung und Feststellung des                               F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                       Schadens

                       Sachverständigenkosten ab Schäden von 25.000 €                           F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                       Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch                            F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                       behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder
                       Betriebsbeschränkungen

403                    Vertragsstrafen                                          1.000 €         F, ED, LW, St, El     bis 10.000 €

10                                                                                   Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 11]
404                Werteverluste und zusätzliche Aufwendungen           1.000 €         F, ED, LW, St, El     bis 10.000 €

405                Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehrauf-        1.000 €         F, ED, LW, St, El     bis 10.000 €
                   wendungen


Mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung (MBU – Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm,
Elementar) sofern vereinbart
Positionsnummer    Versichertes Risiko                                  Selbstbehalt    Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen/Haftzeit
                                                                                        (sofern vereinbart)

                   Ertragsausfallschaden:                                               F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                   Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn               48 Stunden
                                                                        (§ 6 Nr. 4
                   Haftzeit                                                             F, ED, LW, St, El     wählbar 12 oder 24 Monate
                                                                        FBUB 2017;
                   Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten               SK 8701)        F, ED, LW, St, El     Doppelte Versicherungssumme
                   (sofern vereinbart)

500                Nachhaftung                                                          F, ED, LW, St, El     20 % der Versicherungssumme

                   Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen                               F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                   – vereinbart

Positionsnummer    Versicherte Gefahren und Schäden                     Selbstbehalt    Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                        (sofern vereinbart)

                   ED-, LW-, St- und El-BU-Versicherung                                 ED, LW, St, El        Versicherungssumme
                   (sofern vereinbart)

                   Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope                      F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                   Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasser-                       F, LW                 Versicherungssumme
                   löschanlagen

                   Ertragsausfallschäden durch Implosion                                F                     Versicherungssumme

                   Ertragsausfallschäden durch Verpuffung                               F                     Versicherungssumme

                   Ertragsausfallschäden durch Nutzfeuer oder                           F                     Versicherungssumme
                   Wärme zur Bearbeitung

                   Ertragsausfallschäden durch bestimmungswi-                           F                     Versicherungssumme
                   driges Ausbrechen glühendflüssiger Metall-
                   schmelzen

                   Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden                       F                     Versicherungssumme
                   innerhalb von Räucher-, Trocknungs- und
                   sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie
                   an deren Inhalt

                   Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden                       F                     Versicherungssumme
                   an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern,
                   Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitun-
                   gen, Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanla-
                   gen, Denitrifikationsanlagen und vergleichbaren
                   Anlagen

                   Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges                      F                     Versicherungssumme
                   Ausbrechen von Metallschmelzen

502                Ertragsausfallschäden infolge von Überspannungs- 10 %                F                     Versicherungssumme
                   schäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphä- mind. 1.000 €,
                   risch bedingte Elektrizität                       max. 10.000 €

                   Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung                   F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                   oder Nichtverfügbarkeit von nicht duplizierten
                   Daten und Programmen

                   Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens                     F                     Versicherungssumme
                   durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen,
                   Streik und Aussperrung

                   Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens                     F                     Versicherungssumme
                   durch Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß,
                   Überschalldruckwellen

                   Regenwasserfallrohre innerhalb des Gebäudes                          LW                    Versicherungssumme

                   Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden                        LW                    Versicherungssumme
                   von Sachen unter Erdgleiche unterhalb der vorge-
                   schriebenen Mindestlagerhöhe von 12 cm

503                Klausel Ertragsausfallschäden infolge eines Sach-    10 %,           F, ED, LW, St         Sachwertschäden und Ertragsaus-
                   schadens durch unbenannte Gefahren (sofern           mind. 1.000 €                         fälle bis zur Versicherungssumme,
                   vereinbart)                                                                                max. 2 Mio. € je Versicherungsfall/
                                                                                                              max. 4 Mio. € p.a.


Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                         11

[Seite 12]
504                     Rückwirkungsschäden innerhalb der BRD                   10.000 €        F, ED, LW, St, El     bis 100.000 €
                        (Zulieferer)

505                     Rückwirkungsschäden im Versicherungsschein                              F, ED, LW, St, El     zukaufbar/Versicherungsschein
                        dokumentierter Abnehmer innerhalb BRD
                        (sofern vereinbart)

Positionsnummer         Versicherungsort                                        Selbstbehalt    Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                                (sofern vereinbart)

506                     Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke bis zu                            F, ED, LW, St, El     bis 50.000 €
                        6 Monaten innerhalb der BRD

                        Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse                             F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

Positionsnummer         Versicherte Kosten                                      Selbstbehalt    Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                                (sofern vereinbart)

507                     Soweit nicht etwas anderes vereinbart, leisten wir im                   F, ED, LW, St, El     bis 1.000.000 €
                        Rahmen der nachstehend versicherten Entschädi-
                        gungsgrenzen, Schäden und Kosten zusätzlich auf
                        Erstes Risikosummarisch für alle vereinbarten
                        Gefahren bis zur Versicherungssumme, maximal

                        Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des                            F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                        Schadens

                        Kosten der Ermittlung und Feststellung des                              F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                        Schadens

                        Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch                           F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                        behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder
                        Betriebsbeschränkungen

508                     Vertragsstrafen                                         20 %            F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                                                                                mind. 1.000 €

509                     Werteverluste und zusätzliche Aufwendungen              20 %            F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                                                                                mind. 1.000 €

510                     Zusätzliche Standgelder und ähnliche                    20 %            F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                        Mehraufwendungen                                        mind. 1.000 €

                        Sachverständigenkosten ab Schäden von 25.000 €                          F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme


Betriebsschließungsversicherung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
beim Menschen – kurz IfSG (sofern vereinbart)
Positionsnummer         Versichertes Risiko

                        Die zuständige Behörde ergreift aufgrund des IfSG beim nachgewiesenen Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheits-
                        erreger nach Nr. 1.3.1 und Nr. 1.3.2 im versicherten Betrieb folgende Maßnahmen konkret gegen den versicherten Betrieb:
                        ∙ Vollständige Betriebsschließung
                        ∙ Desinfektionsmaßnahmen am Versicherungsort
                        ∙ Desinfektion, Aufbereitung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren
                        ∙ Tätigkeitsverbot für beschäftigte Personen
                        ∙ Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen

Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger unter Nr. 1.3 ist abschließend.
Werden weitere Krankheiten oder Krankheitserreger, die nicht in der Aufzählung gemäß Nr. 1.3 namentlich genannt sind, laut IfSG oder einer Rechtsverord-
nung meldepflichtig, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrags kein Versicherungsschutz.
Kein Versicherungsschutz besteht für Pandemien oder epidemische Lagen von nationaler Tragweite.

                        Meldepflichtige Krankheiten:
                        ∙ Botolismus
                        ∙ Cholera
                        ∙ Diphtherie
                        ∙ humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
                        ∙ akute Virushepatitis
                        ∙ enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
                        ∙ Keuchhusten
                        ∙ virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
                        ∙ Masern
                        ∙ Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
                        ∙ Milzbrand
                        ∙ Mumps
                        ∙ Pest
                        ∙ Poliomyelitis
                        ∙ Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
                        ∙ Tollwut
                        ∙ Typhus abdominalis oder Paratyphus
                        ∙ Windpocken
                        ∙ zoonotische Influenza
                        ∙ behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt


12                                                                                   Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 13]
                   ∙ Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf
                   ∙ der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen
                     Gastroenteritis
                   ∙ der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
                   ∙ die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berüh-
                     rung eines solchen Tieres oder Tierkörpers

                   Meldepflichtige Krankheitserreger:
                   ∙ Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
                   ∙ Bacillus anthracis
                   ∙ Bordetella pertussis
                   ∙ Bordetella parapertussis
                   ∙ humanpathogene Bornaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
                   ∙ Borrelia recurrentis
                   ∙ Brucella sp.
                   ∙ Campylobacter sp., darmpathogen
                   ∙ Chikungunya-Virus
                   ∙ Chlamydia psittaci
                   ∙ Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
                   ∙ Corynebacterium spp., Toxin bildend
                   ∙ Coxiella burnetii
                   ∙ Dengue-Virus
                   ∙ humanpathogene Cryptosporidium sp.
                   ∙ Ebolavirus
                   ∙ Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
                   ∙ Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
                   ∙ Francisella tularensis
                   ∙ FSME-Virus
                   ∙ Gelbfiebervirus
                   ∙ Giardia lamblia
                   ∙ Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
                   ∙ Hantaviren
                   ∙ Hepatitis-A-Virus
                   ∙ Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
                   ∙ Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
                   ∙ Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
                   ∙ Hepatitis-E-Virus
                   ∙ Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
                   ∙ Lassavirus
                   ∙ Legionella sp
                   ∙ humanpathogene Leptospira sp.
                   ∙ Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen
                     Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
                   ∙ Marburgvirus
                   ∙ Masernvirus
                   ∙ Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)
                   ∙ Mumpsvirus
                   ∙ Mycobacterium leprae
                   ∙ Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfol-
                     gend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
                   ∙ Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder
                     anderen normalerweise sterilen Substraten
                   ∙ Norovirus
                   ∙ Poliovirus
                   ∙ Rabiesvirus
                   ∙ Rickettsia prowazekii
                   ∙ Rotavirus
                   ∙ Rubellavirus
                   ∙ Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
                   ∙ Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
                   ∙ Salmonella, sonstige
                   ∙ Shigella sp.
                   ∙ Streptococcus pneumoniae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder anderen norma-
                     lerweise sterilen Substraten
                   ∙ Trichinella spiralis
                   ∙ Varizella-Zoster-Virus
                   ∙ Vibrio spp., humanpathogen; soweit ausschließlich eine Ohrinfektion vorliegt, nur bei Vibrio cholerae
                   ∙ West-Nil-Virus
                   ∙ Yersinia pestis
                   ∙ Yersinia spp., darmpathogen
                   ∙ Zika-Virus und sonstige Arboviren
                   ∙ andere Erreger hämorrhagischer Fieber
                   ∙ Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme; Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor
                   ∙ Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carba-
                     penemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
                   ∙ Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carba-
                     penemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
                   ∙ Treponema pallidum
                   ∙ HIV
                   ∙ Echinococcus sp
                   ∙ Plasmodium sp.


Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                          13

[Seite 14]
                  ∙ Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
                  ∙ Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon.

Positionsnummer   Entschädigungsleistung                                   Selbstbehalt   Versicherte Gefahr     Entschädigungsgrenzen
                                                                                          (sofern vereinbart)

001               Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir                  Betriebsschließung     bis 1.000.000 €
                  im Rahmen der versicherten Entschädigungsgren-
                  zen, Schäden und Kosten zusätzlich auf Erstes Risiko,
                  jedoch insgesamt, summarisch für alle vereinbarten
                  Gefahren und Bausteine der Geschäftsinhalts-, Klein-
                  Betriebsunterbrechungs-, Elektronik-, Werkverkehrs-
                  und Betriebsschließungs-Versicherung, bis zur
                  Versicherungssumme, maximal

600               Kosten zur Abwendung oder Minderung des Scha-                                                  bis zur 5-fachen der im Versiche-
                  dens im Rahmen der Versicherungssumme                                                          rungsschein dokumentierten
                                                                                                                 Tagesentschädigung

                  Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                                            versichert

601               Vollständige Betriebsschließung                                                                Maximal 30 Schließungstage;
                                                                                                                 bis zur 30-fachen der im Versiche-
                                                                                                                 rungsschein dokumentierten
                                                                                                                 Tagesentschädigung

602               Desinfektionskosten der Betriebsräume und                                                      bis zur 5-fachen der im Versiche-
                  -einrichtung                                                                                   rungsschein dokumentierten
                                                                                                                 Tagesentschädigung

603               Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweiti-                                                 bis 10.000 €
                  gen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten                                                   gegen Zuschlag erhöhbar
                  und Waren

604               Tätigkeitsverbot für beschäftigte Personen und den                                             bis zur 30-fachen der im Versiche-
                  Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbei-                                               rungsschein dokumentierten
                  tenden Ehegatten/Lebenspartner bis zu 6 Wochen                                                 Tagesentschädigung
                  seit Anordnung

605               Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen                                                         bis zur 5-fachen der im Versiche-
                                                                                                                 rungsschein dokumentierten
                                                                                                                 Tagesentschädigung

606               Wartezeit                                                                                      1 Monat ab Antragsstellung
                                                                                                                 6 Monate nach Versicherungsfall

607               Zusätzliche Werbekosten                                                                        bis 3.000 €


Werkverkehrs-/Autoinhaltversicherung (sofern vereinbart) – zukaufbar zur ED-Geschäftsinhaltdeckung
Positionsnummer   Versicherte Sachen                                                                 Höchsthaftungssummen/Haftungsgrenzen

                  Verlust oder Beschädigung von ausschließlich betriebsüblichen Gütern und            Für alle im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeu-
                  Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung und zu betrieblichen Zwecken          ge des Versicherungsnehmers bis zur vereinbar-
                  mitgeführten Arbeitsgeräten (Arztkoffer inkl. Inhalt, Maschinen, Apparate,          ten Versicherungssumme
                  Werkzeuge), Ausstellungsgüter und Musterkollektionen, soweit der Versiche-          (Höchsthaftungssumme)
                  rungsnehmer an diesen Sachen ein versicherbares Interesse hat.

700               Höchstmöglicher Ladungswert (Haftungsgrenze) einschließlich Arbeitsgeräte           15.000 €
                  und Werkzeuge je Fahrzeug einschließlich Anhänger

                  Spezielle Haftungsgrenze für folgende elektronische Einrichtungsgeräte (soweit
                  es sich um Arbeitsgeräte handelt) und Arbeitsgeräte; eine bestehende Elektro-
                  nikversicherung geht dieser Deckung vor:

701               PCs, Laptops, Netbooks, Notebooks, Tablet-PC u. Ä.                                  2.500 €

702               Mobiltelefone, Smartphones, Organizer, Digicam, Camcorder u.Ä.                      400 €

Positionsnummer   Nicht versicherte Güter

                  Privateffekten, Umzugsgut, lebende Tiere, Valoren jeder Art (z.B. Bargeld, Taschen- und Armbanduhren, Wertpapiere,
                  Schmuck) Kunstgegenstände, Tabakwaren, Alkohol/Spirituosen und – sofern es sich hierbei nicht um Arbeitsgeräte handelt –
                  elektrische/elektronische Güter der Bereiche Telekommunikation, Datenverarbeitung, Foto-, Video- und Unterhaltungs-
                  elektronik

Positionsnummer   Versicherte Transporte/Geltungsbereich

                  Versichert sind Transporte für eigene Zwecke mit eigenem Personal mit Kfz oder Anhängern, die sich im Eigentum oder Besitz
                  (inkl. Mietfahrzeuge) des Versicherungsnehmers befinden. Nicht versichert ist der gewerbliche Güterkraftverkehr. Als nicht versi-
                  chert gelten (Firmen-)Umzüge.

                  Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle innerhalb Deutschlands sowie bei Transporten von und nach Belgien, Nieder-
                  lande, Luxemburg, Frankreich, Schweiz, Österreich und Dänemark.

Positionsnummer   Versicherte Gefahren und Schäden


14                                                                              Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 15]
                       ∙ Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter z.B. durch
                       ∙ Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen
                       ∙ Raub und räuberische Erpressung
                       ∙ Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das umschlossene und verschlossene Fahrzeug
                       ∙ Unfall des Transportmittels
                       ∙ Unfälle beim Be- und Entladen von Handelsgütern und anderen Gütern, die nicht zum ständigen Gebrauch des Versicherungs-
                         nehmers bestimmt sind

Positionsnummer        Zusätzliche Einschlüsse                                                            Höchsthaftungssummen/Haftungsgrenzen

                       Versicherungsschutz besteht auch während der Zeit, in der das beladene Fahr-       Bis zur Versicherungssumme/Haftungsgrenze je
                       zeug am Domizil/Betriebsgrundstück des Versicherungsnehmers, seines Fah-           Fahrzeug einschließlich Anhänger
                       rers oder Beauftragten vor Beginn oder nach Beendigung einer versicherten
                       Reise ab-/eingestellt ist.

                       Notbremsungen und Ausweichmanöver durch verkehrsbedingte Umstände,                 Bis zur Haftungsgrenze je Fahrzeug einschließ-
                       soweit hierfür der Beweis erbracht werden kann und es ohne diese Maßnahme          lich Anhänger
                       zu einem Unfall gekommen wäre, gelten als mitversichert.

703                    Gegen Beitragszuschlag ist die Mitversicherung von fest montierten und ab-         Zukaufbar
                       schließbaren Behältnissen (z.B. Werkzeugkisten) bei Fahrzeugen mit offener         bis 2.000 €
                       Ladefläche (Pritschenwagen) möglich.

704                    Schäden und Verluste infolge eines ersatzpflichtigen Schadens am Reisegepäck       bis 1.000 €,
                       der Transportbegleiter auf Erstes Risiko                                           davon max. 50 € für Bargeld und Telefonkarten

Positionsnummer        Versicherte Kosten                                                                 Höchsthaftungssummen/Haftungsgrenzen

001                    Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir im Rahmen der versicher-    bis 1.000.000 €
                       ten Entschädigungsgrenzen, Schäden und Kosten zusätzlich auf Erstes Risiko,
                       jedoch insgesamt, summarisch für alle vereinbarten Gefahren und Bausteine
                       der Geschäftsinhalts-, Klein-Betriebsunterbrechungs-, Elektronik, Werkver-
                       kehrs- und Betriebsschließungs-Versicherung, bis zur Versicherungssumme,
                       maximal

                       Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenfeststellungskosten              bis zur Versicherungssumme

705                    Aufräumungskosten, die Aufwendungen zum Zweck der Bergung und/oder                 bis 20 % der Versicherungssumme/Haftungs-
                       Beseitigung sowie Vernichtung von versicherten Gütern auf Erstes Risiko            grenze je Fahrzeug einschließlich Anhänger

Positionsnummer        Selbstbeteiligung

706                    Unfälle beim Be- und Entladen                                                      200 €

707                    Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug zwischen          20 %,
                       22.00 Uhr und 6.00 Uhr.                                                            mind. 250 €
                       Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn das Fahrzeug in einer verschlossenen          max. 2.500 €
                       Einzelgarage abgestellt war.

708                    Schäden, Notbremsungen und Ausweichmanöver                                         10 %, mind. 100 €


Technische Versicherung (sofern vereinbart)
Elektronikpauschalversicherung gem. TK 1926 (Annexdeckung zur Geschäftsinhaltversicherung – die Versicherung der Sachgefahren F, ED/Raub, LW
erfolgt über die Inhaltversicherung – nur auf besondere Vereinbarung ist die Versicherung einzelner Anlagen/Geräte möglich)

Positionsnummer        Versicherte Gefahren und Schäden

                       Unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen          Elektronik                 bis zur Versicherungssumme
                       (z.B. durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Kurzschluss oder
                       Überspannung) und Abhandenkommen (z.B. Diebstahl) der versi-
                       cherten Sachen

Positionsnummer        Versicherte Sachen

                       Die gesamte durch die VN eigengenutzte Hardware der:

                       Anlagegruppe 1:
                       Daten und Kommunikationstechnik, Bürotechnik
                       ∙ Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bürocomputer, Text-
                         systeme, EDV-Anlagen
                       ∙ Laptops, Notebooks, Organizer
                       ∙ Digitalkameras (die Höchstentschädigung beträgt 5 % der doku-
                         mentierten Versicherungssumme)
                       ∙ CAD-, CAE-, CAM-Systeme
                       ∙ Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/Mobiltelefone
                       ∙ Telefax- und Telexgeräte
                       ∙ Gegen- und Wechselsprechanlagen
                       ∙ Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontrollanlagen
                       ∙ Türschließanlagen, Warensicherungssysteme
                       ∙ Personensuch- und Rufanlagen
                       ∙ Funkanlagen
                       ∙ Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte
                       ∙ Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Beamer


Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                                15

[Seite 16]
                  ∙ Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte, Mikrofilmgeräte
                  ∙ Diktiergeräte, elektrische Schreib-, Rechenmaschinen
                  ∙ Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter

                  Anlagegruppe 2:
                  Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen
                  ∙ Prüfautomaten, sonstige Mess- und Prüfgeräte
                  ∙ Prozessrechner
                  ∙ Geräte zur Materialprüfung (keine Röntgenanlagen)
                  ∙ Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen
                  ∙ Elektronische Kassen und Waagen

800               Anlagegruppe 3: (sofern vereinbart)                                                  zukaufbar/Versicherungsschein
                  Satz- und Reprotechnik
                  ∙ Elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen
                  ∙ Farbauszugsanlagen, Graphische Gestaltungssysteme
                  ∙ Foto- und Lichtsatzanlagen, Reprokameras
                  ∙ Filmentwicklungsmaschinen

801               Anlagegruppe 4: (sofern vereinbart)                                                  zukaufbar/Versicherungsschein
                  Bild- und Tontechnik
                  ∙ Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rundfunk-
                     sender und Tonstudios
                  ∙ Fernseh- und Videoanlagen
                  ∙ Industriefernsehanlagen
                  ∙ Elektroakustische Anlagen
                  ∙ Antennenanlagen

                  Anlagegruppe 5:
                  Medizintechnik
                  ∙ Röntgenanlagen (die Einzelversicherungssumme je Gerät ist auf
                    500.000 € begrenzt)
                  ∙ Medizinische Fernsehtechnik
                  ∙ Elektromedizin
                  ∙ Geräte für Diagnostik und Therapie
                  ∙ Physikalisch-medizinische Geräte
                  ∙ Laborgeräte und Laborsysteme
                  ∙ Sterilisations- und Desinfektionsanlagen
                  ∙ Thermografieanlagen
                  ∙ Ultraschallgeräte
                  ∙ Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte
                  ∙ Dentaleinrichtungen
802               Endoskopiegeräte können nur auf HV-Anfrage versichert werden.                        zukaufbar/Versicherungsschein

Positionsnummer   Zusätzliche Einschlüsse

                  Wechseldatenträger der Anlagengruppe 1 (Nr. 1d) TK 1926) ab Neu-                     im Rahmen der Versicherungs-
                  wert von 50 €                                                                        summe

803               Außenversicherung zur Anlagengruppe 1 (TK 1408), 2 (TK 1926)                         25.000 €
                  Geltungsbereich weltweit (erweitert für Sachgefahren F, LW,
                  ED/Raub); Höchstentschädigungsgrenze

804               Außenversicherung zur Anlagengruppe 3 (TK 1408)                                      zukaufbar/Versicherungsschein
                  Geltungsbereich weltweit (erweitert für Sachgefahren F, LW,
                  ED/Raub); Höchstentschädigungsgrenze

805               Außenversicherung zur Anlagengruppe 4 (TK 1408)                                      zukaufbar/Versicherungsschein
                  Geltungsbereich weltweit (erweitert für Sachgefahren F, LW,
                  ED/Raub); Höchstentschädigungsgrenze

806               Außenversicherung zur Anlagengruppe 5 (TK 1408)                                      zukaufbar/Versicherungsschein
                  Geltungsbereich weltweit (erweitert für Sachgefahren F, LW,
                  ED/Raub); Höchstentschädigungsgrenze

807               Vorsorgeversicherung (Hardware) gem. Nr. 5 TK 1926                                   10 % der Versicherungssumme,
                                                                                                       max. 50.000 €

                  Anerkennung nach Besichtigung gem. Abschnitt B § 1 Nr. 2 ABE 2017                    vereinbart

                  Repräsentanten gem. Abschnitt B § 20 ABE 2017                                        vereinbart

                  Regressverzicht gem. Abschnitt B § 21 ABE 2017                                       vereinbart

808               Unbenannte Betriebsgrundstücke in der BRD gem. Abschnitt A § 4                       25.000 €
                  ABE 2017

809               Vorführgeräte auf Erstes Risiko gem. Nr. 1d) TK 1926 im Rahmen der                   10.000 €
                  Versicherungssumme der versicherten Anlagengruppe

                  Außendeckung im Zusammenhang mit einer Reparatur gem. Nr. 2b)                        vereinbart
                  TK 1926

                  Beginn des Versicherungsschutzes mit Übergabe der Sachen am                          vereinbart
                  Versicherungsort gem. Nr. 3 TK 1926

                  Röhren und Zwischenbildträger gem. Nr. 8 TK 1926                                     versichert


16                                                                          Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 17]
                   Sofortiger Reparaturbeginn für Schäden bis 5.000 € gem. Nr. 10        vereinbart
                   TK 1926

                   Versicherungsschutz für Ersatzgeräte im Schadenfall gem. Nr. 11       versichert
                   TK 1926

810                Schäden durch Erdbeben gem. TK 0009                                   15 % der Versicherungssumme;
                                                                                         max. 50.000 €

811                Vorführgeräte der Anlagengruppe 1 auf Erstes Risiko                   bis 5.000 €

Positionsnummer    Versicherte Kosten

001                Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir im Rahmen      bis 1.000.000 €
                   der versicherten Entschädigungsgrenzen, Schäden und Kosten
                   zusätzlich auf Erstes Risiko, jedoch insgesamt, summarisch für alle
                   vereinbarten Gefahren und Bausteine der Geschäftsinhalts-, Klein-
                   Betriebsunterbrechungs-, Elektronik-, Werkverkehrs- und Betriebs-
                   schließungs-Versicherung, bis zur Versicherungssumme, maximal

                   Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des Schadens gem.               bis zur Versicherungssumme
                   § 6 Nr. 1 ABE 2017
                   Kosten für die Wiederherstellung von Daten gem. § 6 Nr. 2             bis zur Versicherungssumme
                   ABE 2017

812                Rückreisekosten des VN oder seines Repräsentanten ab Schäden          bis 5.000 €
                   von 10.000 Euro

813                Technologischer Fortschritt (Mehrkosten) gem. § 6 Nr. 3g)             bis 25.000 €
                   ABE 2017

814                Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten gem. § 6        bis 25.000 €
                   Nr. 3a) ABE 2017

815                Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich gem. § 6         bis 25.000 €
                   Nr. 3b) ABE 2017

816                Bewegungs- und Schutzkosten gem. § 6 Nr. 3c) ABE 2017                 bis 25.000 €

817                Luftfrachtkosten gem. § 6 Nr. 3d) ABE 2017                            bis 25.000 €

818                Bergungskosten gem. § 6 Nr. 3e) ABE 2017                              bis 25.000 €

819                Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung     bis 25.000 €
                   von Gerüsten- und Arbeitsbühnen, Bereitstellung eines Provisori-
                   ums gem. § 6 Nr. 3f) ABE 2017

820                Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten) bei Schäden      bis 1.000 €
                   ab 10.000 € gem. § 6 Nr. 3h) ABE 2017

821                Eichkosten für Wiegeeinrichtungen, Programmierkosten für Kassen       bis 1.500 €
                   und Kassensysteme gem. § 6 Nr. 3j) ABE 2017

822                Schadensuchkosten gem. § 6 Nr. 3k) ABE 2017                           bis 10.000 €

Positionsnummer    Softwareversicherung

823                Softwareversicherung gem. TK 1928 auf Erstes Risiko                   bis 20.000 €

824                Selbstbehalt                                                          10 % mind. 500 €

                   Einschluss Sachgefahren F, LW, ED/Raub Nr. 3a) TK 1928                versichert

825                Kosten für den neuerlichen Lizenzerwerb/Softwareschutzmodule          bis 2.500 €
                   (z.B. Dongles) Nr. 6c) TK 1928

Positionsnummer    Mehrkostenversicherung gem. TK 1930 auf Erstes Risiko

826                Kosten für Überbrückungsmaßnahmen: Zeitabhängige                      50 % der vereinbarten Hardware-
                   (z.B. Anmietung von Ersatzgeräten) und zeitunabhängige                Versicherungssumme (TK 1926);
                   (z.B. Umprogrammierung) Mehrkosten                                    max. 50.000 €

827                Einschluss Sachgefahren F,LW,ED/Raub 1a) TK 1930                      sofern vereinbart

828                Haftzeit                                                              12 Monate

829                Selbstbehalt (zeitunabhängige Mehrkosten)                             20 %

830                Selbstbehalt (zeitabhängige Mehrkosten)                               2 Arbeitstage

Positionsnummer    Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung (TK 1931)
                   auf Erstes Risiko

831                Ertragsausfall (Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten)               50 % der vereinbarten Hardware-
                   Erstrisikosumme                                                       Versicherungssumme (TK 1926);
                                                                                         max. 50.000 €

                   Einschluss Sachgefahren F, ED/Raub, LW 1a) TK 1930                    nicht möglich

832                Höchstentschädigung je Arbeitstag                                     5.000 €


Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                    17

[Seite 18]
833                  Haftzeit                                                                                  12 Monate

834                  Selbstbehalt                                                                              2 Arbeitstage

Positionsnummer      Selbstbehalt Hardwareversicherung

835                  Anlagengruppe 1+2 gem. 9 TK 1926                                                          100 €

836                  Anlagengruppe 3 (sofern Anlagengruppe 3 versichert)                                       250 €

837                  Anlagengruppe 4 (sofern Anlagengruppe 3 versichert)                                       25 %, mind. 250 €

838                  Anlagengruppe 5 gem. 9 TK 1926                                                            20 %, mind. 100 €

839                  Außerhalb des Versicherungsorts gem. 9 TK 1926                                            25 %, mind. 100 €
                     (Diebstahl oder Plünderung)

Positionsnummer      Technischer Baustein

840                  Sonstige, bewegliche, dem Betrieb des Versicherungsnehmers                                25 % der Versicherungssumme zur
                     dienende elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte                           Hardwareversicherung der Elektro-
                     sowie Maschinen und maschinelle Einrichtungen                                             nikpauschalversicherung gem.
                     Versicherungsschutz besteht ausschließlich innerhalb der im Versi-                        TK 1926 auf Erstes Risiko,
                     cherungsvertrag bezeichneten betrieblichen Räume.                                         max. 30.000 €

                     Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des Schadens gem. § 6                               bis zur Erstrisikosumme
                     Nr. 1 ABE 2017

                     Kosten für die Wiederherstellung von Daten gem. § 5 TB 2017                               bis zur Erstrisikosumme

841                  Selbstbehalt                                                                              250 €


Versicherungsausweis für Rechtschutz- und Dienstleistungen
Positionsnummer      Versichertes Risiko                                                  Entschädigungsgrenzen Selbstbehalt

Teil G               ARAG Online-Forderungsmanagement gemäß Gruppenvertrag                          


Die Darstellung der Versicherungsleistung kann hier nur verkürzt wiedergegeben werden. Es gelten die vereinbarten Versiche-
rungsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 2017 – Stand: 1.2017

Erläuterungen:
F: Feuer – ED: Einbruch-Diebstahl – LW: Leitungswasser – St: Sturm – El: Elementar – E: Elektronik – Gl: Glas
ZKBU: Kleine Betriebsunterbrechungsversicherung – MFBU: Mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung


18                                                                             Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 19]
Versicherteninformation ARAG Business Aktiv
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung

1         Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
          Vertragspartner für Ihren ARAG Business Aktiv Sach-Schutz ist die
          ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
          ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
          Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
          Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),
          Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
          Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
          USt-ID-Nr.: DE 811 125 216


2         Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
          Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist die Sach-, Haftpflicht-, Unfall-,
          Fahrzeug- und Schutzbriefversicherung.


3         Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
          Dem Versicherungsverhältnis liegen jeweils die vereinbarten Bedingungen für den ARAG Business Aktiv Sach-Schutz
          sowie alle weiteren im Antrag genannten Klauseln und Risikobeschreibungen, Sonderbedingungen, Besonderen Be-
          dingungen und Vereinbarungen in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text der jeweils vereinbar-
          ten Bedingungen ist beigefügt.
          Die ARAG versichert – sofern vereinbart – im Rahmen der Geschäftsversicherung die im Versicherungsvertrag be-
          zeichneten technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtungen und die gesamten Vorräte gegen Schäden durch
          • Feuer
          • Einbruchdiebstahl, Raub
          • Leitungswasser
          • Sturm/Hagel
          • Naturereignisse (Elementarversicherung)
          • Unbenannte Gefahren
          • Glasbruch
          • Weitere Gefahren (Elektronikversicherung, Kühlgutversicherung)
          Die ARAG erstattet dem Versicherungsnehmer die Reparaturkosten bei beschädigten Betriebseinrichtungen. Werden
          die Sachen zerstört oder werden diese bei einem Einbruch gestohlen, erhält der Versicherungsnehmer von der ARAG
          den Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie mit dem Fertigungs-
          grad zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
          Gegen sogenannte Naturereignisse abgesichert sind Schäden, die durch Überschwemmung des Versicherungsorts, Rück-
          stau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch entstehen, auch versichert sind. Tritt bei-
          spielsweise ein Fluss über die Ufer, erhalten Sie Entschädigung für alle Sachen, die durch das Hochwasserereignis zerstört
          oder beschädigt wurden. Je Versicherungsfall ist ein Selbstbehalt von 1.000 Euro vereinbart.
          In der Glasbruchversicherung kommt es auf die Ursache des Schadens nicht an. So kann der Bruchschaden zum Bei-
          spiel durch umherfliegende Äste bei einem Unwetter, Materialfehler oder den Steinwurf spielender Kinder verursacht
          worden sein. Zu den versicherten Sachen zählen insbesondere fertig eingesetzte und montierte Außen- und Innenver-
          glasungen der von Ihnen genutzten Räumlichkeiten, der Einrichtung sowie der Außenschaukästen und Vitrinen.
          Im Rahmen der Betriebsunterbrechungsversicherung ist der Versicherungsnehmer gegen Unterbrechungsschaden
          infolge einer versicherten Gefahr versichert. Ein Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der
          Aufwand an fortlaufenden Kosten innerhalb von zwölf Monaten bzw. sofern vereinbart innerhalb von 24 Monaten, der
          seit Eintritt des Sachschadens entstanden ist.
          Im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr sichert die ARAG den Inhaber eines Betrie-
          bes vor den wirtschaftlichen Folgen einer im Betrieb auftretenden Infektion ab.
          Die Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes
          zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetzt = IfSG) bei nachge-
          wiesenem Auftreten der in den Versicherungsbedingungen gelisteten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserre-
          ger im versicherten Betrieb den versicherten Betrieb schließt, Tätigkeitsverbote verhängt, die Desinfektion der Betriebs-
          räume und Einrichtungen und/oder von Vorräten und Waren anordnet; Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen
          nach dem IfSG durchgeführt werden.
          Im Rahmen der Elektronikversicherung leistet die ARAG Entschädigung für Sachschäden, insbesondere durch Bedie-
          nungsfehler, Ungeschicklichkeit und/oder Fahrlässigkeit. Im Rahmen der Werkverkehrsversicherung sind der Verlust
          oder die Beschädigung von ausschließlich betriebsüblichen Gütern und Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung


Versicherteninformation – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                        19

[Seite 20]
     und zu betrieblichen Zwecken mitgeführten Arbeitsgeräten, Ausstellungsgütern und Musterkollektionen des Versiche-
     rungsnehmers während des Transports im Werkverkehr (im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes), versichert.
     Der Vertragsinhalt richtet sich ganz nach dem vom Versicherungsnehmer individuell ausgewählten Leistungsumfang
     und Selbstbehalten.


4    Gesamtpreis der Versicherung
     Den zu entrichtenden Gesamtpreis für den angebotenen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz einschließlich etwaiger Ra-
     tenzahlungszuschläge sowie der zurzeit gültigen Versicherungsteuer und die gewählte Zahlweise können Sie dem An-
     trag entnehmen.


5    Zusätzliche Kosten
     Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.


6    Beitragszahlung
     Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an gerechnet. Er ist
     zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen Beitragsraten, das
     heißt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt werden. Der Beitrag gilt bei unterjähriger Zahlungsweise bis
     zur Fälligkeit als gestundet.
     Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
     Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zah-
     lung beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
     Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes zu zahlen.
     Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
     Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
     Verträge mit Beitrag nach einem Assekuranztarif werden nach Wegfall der Voraussetzungen hierfür zum Normaltarif
     fortgeführt.


7    Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
     An konkrete Informationen zu Produkten der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der ge-
     nannten Beiträge halten wir uns einen Monat gebunden.


8    Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist,
     Beginn des Versicherungsschutzes
     Eine Antragsannahme der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines
     Versicherungsscheins oder eine Annahmeerklärung.
     Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG Allgemeine
     Versicherungs-AG und die Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
     Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 6).


9    Informationen zum Widerrufsrecht
     Widerrufsrecht
     Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
     spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
     Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
     • der Versicherungsschein,
     • die Vertragsbestimmungen,
       einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
       schließlich der Tarifbestimmungen,
     • die Widerrufsbelehrung,


20                                                                Versicherteninformation – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 21]
          • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          • und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.
          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
          ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963-2850,
          E-Mail service@ARAG.de

          Widerrufsbelehrung
          Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In-
          formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.


10        Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung
          Die vereinbarte Laufzeit des Vertrags folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel dem Antrag).
          Der ARAG Business Aktiv Sach-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit,
          spätestens jedoch nach drei Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis
          bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und
          weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar.
          Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
          Erbringt die ARAG eine Leistung aus diesem Vertrag, kann der Vertrag vorzeitig in Textform (zum Beispiel E-Mail, Tele-
          fax oder Brief) gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.


11        Anwendbares Recht/zuständiges Gericht/Kommunikationssprache
          Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des ARAG Business Aktiv Sach-Schutzes
          liegt ebenso das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde.
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
          § 215 VVG.
          Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
          deutscher Sprache verfasst. Die ARAG Allgemeine wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags in deut-
          scher Sprache führen.


12        Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
          Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“, einer unabhängigen
          Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und
          Versicherungsunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch aus
          Ihrem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den Versicherungsom-
          budsmann unter:
          Versicherungsombudsmann e.V.
          Postfach 08 06 32
          10006 Berlin
          Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie hiervon unberührt.


13        Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
          Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          Graurheindorfer Str. 108
          53117 Bonn


Versicherteninformation – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                    21

[Seite 22]
Deklaration der Bedingungen und Klauseln zu den jeweiligen Sparten

Inwieweit das jeweilige Bedingungswerk/die jeweilige Klausel Vertragsgrundlage ist, ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Der versicherte Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Versicherungsvertrag.
Eine individuelle Regelung im Versicherungsvertrag geht der Leistungsbeschreibung vor.

Geschäftsinhaltversicherung
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2017
• Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Bedingungen (AVB BA 2017)
• Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
  Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2017)
• Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2017)
• Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2017)
• Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2017)
• Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2017)
• Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung (F, ED, LW, St/H, Elementar)
• ARAG Sicherungsrichtlinien

Glasversicherung
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2017
• Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Bedingungen (AVB BA 2017)
• Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
  Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2017)
• Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (PK AGlB 2017)

Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2017
• Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Bedingungen (AVB BA 2017)
• Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
  Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2017)
• Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2017)
• Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2017)
• Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2017)
• Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2017)
• Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (Klein-BU-Versicherung ZKBU 2017)
• Klauseln und pauschale Deckungserweiterungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung
• ARAG Sicherungsrichtlinien

Mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2017
• Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Bedingungen (AVB BA 2017)
• Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
  Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB 2017)
• Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (MFBU 2017)
• Klauseln und pauschale Deckungserweiterungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung
• ARAG Sicherungsrichtlinien

Betriebsschließungsversicherung
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2017
• Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Bedingungen (AVB BA 2017)
• Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
  Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infek-
  tionsschutzgesetz (AVB BS 2020)


22                       Deklaration der Bedingungen und Klauseln zu den jeweiligen Sparten – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 23]
Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2017
• Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Bedingungen (AVB BA 2017)
• Allgemeine Bedingungen für die Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU), Betriebsschließungs-, Auto-
  inhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
  Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung (AVB Autoinhalt/Werkverkehr 2017)

ARAG Elektronikversicherung
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2017
• Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Bedingungen (AVB BA 2017)
• Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2017) Stand 01.2017
• Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (TK ABE 2017) Stand 01.2017
• Technischer Baustein Stand 01.2017


Deklaration der Bedingungen und Klauseln zu den jeweiligen Sparten – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                    23

[Seite 24]
Teil A: Allgemeiner Teil

Erläuterung:
Sofern im Versicherungsschein keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gilt Folgendes:
Vereinbart: Sofern die die Klausel betreffende Gefahr/Sparte als versichert gilt, ist diese Klausel Vertragsbestandteil. Sofern keine
Gefahr genannt wird, ist diese Klausel generell Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die Klausel muss ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil vereinbart zu
werden.

Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Klauseln und Selbstbeteiligungen sowie die versicherten Gefahren/Sparten, zu denen
die jeweilige Klausel Anwendung findet, ergeben sich aus der ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung (sofern die
jeweilige Klausel dort vereinbart wurde) und aus der Klausel selbst.


Allgemeine Bedingungen für die Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs-
(MBU/KBU), Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil.


Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz-Bedingungen 01.2017 (AVB BA 2017)
Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs-
(MBU/KBU), Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
Versicherungsort
Betriebsverlegung (ARAG 0004) – vereinbart –

Allgemeiner Teil (Anzeigepflichten, Obliegenheiten etc.)
Gefahrerhöhung – Versehensklausel (Einfache Fahrlässigkeit) (ARAG 0005) – vereinbart –
Handwerkerklausel (ARAG 0006) – vereinbart –
Gefahrerhöhung durch Baugerüste (ARAG 0007) – vereinbart –
SK 3601 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
SK 1603 Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung – vereinbart –
SK 3602 Elektrische Anlagen – vereinbart Feuer –
SK 3603 Prüfung von elektrischen Anlagen – vereinbart Feuer –
SK 3604 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
SK 3605 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
SK 3607 Betriebsstilllegung – vereinbart Feuer –
SK 3608 Verzicht auf Ersatzansprüche – vereinbart Feuer –
SK 3610 (Feuer)/SK 5610 (LW) Brandschutzanlagen – sofern vereinbart Feuer und LW –
SK 3612 Abweichung von Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
SK 3611 Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Starkstrom – sofern vereinbart Feuer –
SK 4603 Kontrollen durch Bewachungsunternehmen – sofern vereinbart ED –
SK 4604 Außenbewachung – sofern vereinbart ED –
SK 4605 Innenbewachung – sofern vereinbart ED –
SK 4602 Einbruchmeldeanlagen – sofern vereinbart ED –
SK 4606 Schlüsseldepot – sofern vereinbart ED –
Garagenklausel (ARAG 0019) – sofern vereinbart Feuer –

Verhalten- und Wissenszurechnung, Vertretung
SK 1801 Führung – sofern vereinbart –
SK 1804 Prozessführung – sofern vereinbart –
SK 3801 Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung – vereinbart Feuer –
SK 1805 Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern – vereinbart –
Erweiterte Anerkennung (ARAG 0030) – sofern vereinbart –

Sonstiges
Spezialversicherung/Anderweitige Versicherungen (ARAG 0033) – vereinbart –
Änderung der Vertragsunterlagen – Bedingungsupdate (ARAG 0036) – vereinbart –


24                                                                 ARAG Bedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz – 5.2015

[Seite 25]
Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz-Bedingungen
01.2017 (AVB BA 2017)

§1        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1.        Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
          umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich
          sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
          Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver-
          tragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

2.        Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          a)   Vertragsänderung
               Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis
               der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die an-
               deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-
               rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-
               rungsperiode Vertragsbestandteil.
               Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
               fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
               eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
               der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
          b)   Rücktritt und Leistungsfreiheit
               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
               es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
               Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,
               wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
               Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
               Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
               denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand be-
               zieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
               Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg-
               listig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
          c)   Kündigung
               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi-
               cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den
               Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
          d)   Ausschluss von Rechten des Versicherers
               Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausge-
               schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
          e)   Anfechtung
               Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

3.        Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
          Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) oder zur Kündigung (Nr. 2c) muss der Versicherer inner-
          halb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Be-
          gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
          Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
          stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

4.        Rechtsfolgenhinweis
          Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) und zur Kündigung (Nr. 2c) stehen dem Versicherer
          nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der
          Anzeigepflicht hingewiesen hat.

5.        Vertreter des Versicherungsnehmers
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1
          und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs-
          nehmers zu berücksichtigen.
          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-
          den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
          Last fällt.

6.        Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) und zur Kündigung (Nr. 2c) erlöschen
          mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge-
          treten sind.

Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                  25

[Seite 26]
     Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
     oder arglistig verletzt hat.


§2   Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags
1.   Beginn des Versicherungsschutzes
     Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah-
     lung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

2.   Dauer
     Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

3.   Stillschweigende Verlängerung
     Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
     der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zuge-
     gangen ist.

4.   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
     Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgen-
     den Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
     Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zu-
     gehen.

5.   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
     Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
     gesehenen Zeitpunkt.

6.   Wegfall des versicherten Interesses
     Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem
     der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.


§3   Prämien, Versicherungsperiode
     Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
     jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
     Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Viertel-
     jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer,
     jedoch höchstens ein Jahr.


§4   Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1.   Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
     Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
     Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
     Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie un-
     verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
     Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Ver-
     sicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
     Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die ers-
     te oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

2.   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
     Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der
     Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
     Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

3.   Leistungsfreiheit des Versicherers
     Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeits-
     zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leis-
     tung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffäl-
     ligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
     Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.


26                                                    Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 27]
§5        Folgeprämie
1.        Fälligkeit
          a)   Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
          b)   Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung an-
               gegebenen Zeitraums bewirkt ist.

2.        Schadenersatz bei Verzug
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
          ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

3.        Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
          a)   Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kos-
               ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah-
               lungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
               Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und
               Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – auf-
               grund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
          b)   Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-
               nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so
               ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
          c)   Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
               Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul-
               deten Beträge in Verzug ist.
               Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
               wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versiche-
               rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

4.        Zahlung der Prämie nach Kündigung
          Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder,
          wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.
          Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.


§6        Lastschriftverfahren
1.        Pflichten des Versicherungsnehmers
          Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit-
          punkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

2.        Änderung des Zahlungswegs
          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
          nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausste-
          hende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
          Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche-
          rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.


§7        Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1.        Allgemeiner Grundsatz
          a)   Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeit-
               raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
          b)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er
               hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
               Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

2.        Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
          a)   Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat
               der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Vo-
               raussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wider-
               rufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versiche-
               rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
               Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr ge-
               zahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
               trag in Anspruch genommen hat.
          b)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Ge-
               fahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so
               steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.

Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                              27

[Seite 28]
          Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prä-
          mie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
     c)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
          steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
     d)   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
          der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unterneh-
          men oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine an-
          gemessene Geschäftsgebühr verlangen.
          Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die
          Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


§8   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
     a)   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfül-
          len hat, sind:
          aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
          bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
     b)   Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-
          cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach-
          dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
          Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die
          Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

2.   Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
     a)   Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
          aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
          bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen-
               falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
          cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder tele-
               fonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
          dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Ertei-
               len mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versi-
               cherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
          ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
          ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzu-
               reichen;
          gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
               den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll-
               ziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung
               durch den Versicherer aufzubewahren;
          hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur
               Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist,
               sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-
               pflicht zu gestatten;
          ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden
               kann;
          jj) für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich
               das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekom-
               mene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
     b)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten
          gemäß Nr. 2a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich
          ist.

3.   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
     a)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
          der Verpflichtung zur Leistung frei.
          Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
          zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
          Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
     b)   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, so-
          weit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
          Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
          rers ursächlich ist.
     c)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
          rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche-
          rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.


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[Seite 29]
§9        Gefahrerhöhung
1.        Begriff der Gefahrerhöhung
          a)   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch-
               lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung
               des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
          b)   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
               ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
          c)   Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um-
               ständen als mitversichert gelten soll.

2.        Pflichten des Versicherungsnehmers
          a)   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
               rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
          b)   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefah-
               rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
          c)   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
               Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

3.        Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
          a)   Kündigungsrecht
               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün-
               digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nicht-
               vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
               Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
               Monat kündigen.
               Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2b) und Nr. 2c) bekannt, kann er den Vertrag
               unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
          b)   Vertragsänderung
               Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsät-
               zen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
               Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab-
               sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
               Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer
               den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

4.        Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb
          eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wieder-
          hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

5.        Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
          a)   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
               wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs-
               nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kür-
               zen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
               Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
          b)   Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2b) und Nr. 2c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als
               einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
               leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs-
               nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versi-
               cherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegan-
               gen sein müssen, bekannt war.
          c)   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
               aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
                    Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder
               bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
                    eine Kündigung nicht erfolgt war oder
               cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts-
                    grundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.


§ 10      Überversicherung
          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer
          als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
          mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe der Prämie der Be-
          trag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
          geschlossen worden wäre.


Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                29

[Seite 30]
       Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
       Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
       dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


§ 11   Mehrere Versicherer
1.     Anzeigepflicht
       Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die ande-
       re Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme an-
       zugeben.

2.     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
       Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
       unter den in § 8 AVB BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
       leistungsfrei.
       Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Ver-
       sicherung erlangt hat.

3.     Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
       a)   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-
            summen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigun-
            gen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden,
            liegt eine Mehrfachversicherung vor.
       b)   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
            dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als
            den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
            Versicherer bestehen.
            Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
            denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
            digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
            denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
            Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
            insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
            diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
       c)   Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts-
            widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
            Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
            ständen Kenntnis erlangt.

4.     Beseitigung der Mehrfachversicherung
       a)   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis
            von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Ver-
            trag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag
            herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
            Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden
            zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
       b)   Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
            nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
            Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge-
            schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs-
            summen und der Prämien verlangen.


§ 12   Versicherung für fremde Rechnung
1.     Rechte aus dem Vertrag
       Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versi-
       cherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch
       dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

2.     Zahlung der Entschädigung
       Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
       Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
       mung des Versicherungsnehmers verlangen.

3.     Kenntnis und Verhalten
       a)   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
            Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.


30                                                       Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 31]
               Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche-
               rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
               Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
          b)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
               oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
          c)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne
               Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.


§ 13      Aufwendungsersatz
1.        Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
          a)   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
               den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei-
               sung des Versicherers macht.
          b)   Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungs-
               fall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur,
               wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und
               erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
          c)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent-
               sprechend kürzen.
          d)   Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-
               rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
               entstanden sind.
          e)   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs-
               nehmers vorzuschießen.
          f)   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis-
               tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
          g)   Zur Betriebsunterbrechungsversicherung (KBU und MBU) gilt zusätzlich:
               Nicht versichert sind
               aa) Aufwendungen, durch die über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entstehen;
               bb) Aufwendungen, durch die Erträge oder Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind;
               cc) Aufwendungen zur Beseitigung des Sachschadens.

2.        Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
          a)   Der Versicherer ersetzt bis zu der für die jeweilige Position/Sparte in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Hö-
               he die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Um-
               ständen nach geboten waren.
               Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
               soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
          b)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.


§ 14      Übergang von Ersatzansprüchen
1.        Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
          über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
          Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
          häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
          Schaden vorsätzlich verursacht.

2.        Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
          Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Ver-
          sicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
          pflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
          Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
          nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.


§ 15      Kündigung nach dem Versicherungsfall
1.        Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
          Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf
          eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.


Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                  31

[Seite 32]
2.     Kündigung durch Versicherungsnehmer
       Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren
       Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.

3.     Kündigung durch Versicherer
       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


§ 16   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1.     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
       a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschä-
            digungspflicht frei.
            Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
            rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
       b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
            tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2.     Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
       Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
       Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
       Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer we-
       gen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


§ 17   Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
1.     Form
       Soweit gesetzlich keine Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) verlangt ist und soweit in diesem Vertrag
       nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versi-
       cherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
       Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
       dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
       von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.

2.     Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
       lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
       an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten
       Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

3.     Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
       Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
       einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.


§ 18   Vollmacht des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers
1.     Vollmacht des Versicherungsvertreters
       a)   Erklärungen Versicherungsnehmer
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen-
            zunehmen betreffend
            • den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
            • ein bestehendes Versicherungsverhältnis, einschließlich dessen Beendigung,
            • Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
       b)   Erklärungen des Versicherers
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von dem Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder
            deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
       c)   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang
            mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschrän-
            kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung
            bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

2.     Vollmacht des Versicherungsmaklers
       a)   Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versi-
            cherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
       b)   Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang
            beim Versicherer.


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[Seite 33]
§ 19      Repräsentanten, gesetzliche Vertreter
          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

1.        Als gesetzliche Vertreter stehen dem Versicherungsnehmer gleich:
          • bei Aktiengesellschaften – die Mitglieder des Vorstands
          • bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – die Geschäftsführer
          • bei Kommanditgesellschaften – die Komplementäre
          • bei offene Handelsgesellschaften – die Gesellschafter
          • bei Einzelfirmen – die Inhaber
          • bei anderen Rechtsformen (zum Beispiel Genossenschaften, Vereinen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts) –
            die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen Vertretungsorgane
          • bei ausländischen Firmen der entsprechende Personenkreis.

2.        Repräsentanten sind solche Personen, die in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund
          eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses des Versicherungsnehmers die Obhut über diese Sachen ausüben und
          befugt sind, selbstständig für den Versicherungsnehmer in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang, zu
          handeln (Risikoverwaltung). Repräsentanten sind insbesondere der verantwortliche Betriebs-, Werks- oder Niederlas-
          sungsleiter.


§ 20      Verjährung
          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
          Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An-
          spruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit er-
          langen müsste.
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech-
          nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers
          beim Anspruchsteller nicht mit.


§ 21      Zuständiges Gericht
1.        Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivil-
          prozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-
          bung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
          Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine An-
          sprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.

2.        Klagen gegen Versicherungsnehmer
          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist
          ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
          seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
          Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch
          bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.


§ 22      Beitragsanpassung
1.        Maximale Höhe und Wirksamwerden der Beitragsanpassung
          Der Versicherer kann den Beitrag pro Tausend Euro Versicherungssumme (Beitragssatz) für bestehende Versiche-
          rungsverträge mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an anpassen.
          Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen.

2.        Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über
          die Erhöhung des Beitragssatzes zugegangen ist, durch Erklärung in Textform kündigen. Zur Wahrung der Frist genügt
          die rechtzeitige Absendung.


§ 23      Allgemeine Selbstbehaltregelung
          Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein und in der
          Leistungsübersicht vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
          Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbeteiligungen zur Anwendung kommen, findet die höchste Selbst-
          beteiligung Anwendung.


Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                            33

[Seite 34]
§ 24   Regressverzicht
       Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten)
       oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeiter von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der
       versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn,
       a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
       oder
       b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.


§ 25   Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine
1.     Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abwei-
       chenden Reihenfolge stattfinden und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen besteht keine Deckung für
       jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht oder mitverur-
       sacht werden, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.

2.     Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen
       Zwecken oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Gruppe/-
       n von Personen zu verstehen, die in eigenem Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation/-en
       oder Regierung/-en handelt/-n in der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw.
       einen Teil der Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen.
       Diese Klausel schließt auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen aus, die direkt oder indi-
       rekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung,
       Vorbeugung oder Unterdrückung oben genannter Handlungen ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise auf Ter-
       rorakte beziehen.

3.     Abweichend von Nr. 1 und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren gelten
       Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die auf jegliche Art von Terrorakten zurückzuführen sind, nach Maßga-
       be der folgenden Bestimmungen als versichert:
       a) Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungs-
           grundstück und Versicherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, maximal auf insgesamt 6 Millio-
           nen Euro begrenzt.
       b) Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Sachschäden, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
           ereignet haben.

4.     Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Verluste, Kosten oder Aufwendungen
       jeder Art infolge jeglicher Art von Terrorakten grundsätzlich ausgeschlossen:
       a) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische Konta-
           mination verursacht werden. Unter dem Begriff „Kontamination“ im Sinne dieser Klausel ist die Verseuchung, Ver-
           giftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer
           und/oder biologischer Substanzen zu verstehen.
       b) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
       c) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versorgungsleis-
           tungen (zum Beispiel Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verursacht werden.
       d) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch Zu-/Abgangsbeschränkungen.
       e) Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Abneh-
           mer- und Zuliefererrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen ergeben.

5.     Die Mitversicherung von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung
       einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.


§ 26   Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden
1.     Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt
       durch Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vul-
       kanausbruch) verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungssumme, maximal 6 Mil-
       lionen Euro begrenzt.

2.     Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Sturmflut.
       Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der
       Ausschluss Verfügung von hoher Hand.


§ 27   IT-Klarstellungsvereinbarung – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine
       Gedeckte Sachschäden nach diesem Versicherungsvertrag sind Sachsubstanzschäden.
       Keine Sachsubstanzschäden sind Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Da-
       ten, Software oder Computerprogrammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ur-
       sprünglichen Struktur.
       Nicht gedeckt nach diesem Versicherungsvertrag sind demzufolge:


34                                                     Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 35]
1.        Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Software oder Computerpro-
          grammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur, und daraus
          folgende Betriebsunterbrechungsschäden. Jedoch sind solche Daten oder Softwareschäden, die unmittelbare Folge ei-
          nes ansonsten nach dem beurkundeten Versicherungsvertrag gedeckten Sachsubstanzschadens sind, im Rahmen und
          Umfang der vereinbarten Bedingungen, Klauseln und Leistungsbeschreibung gedeckt.

2.        Schäden aufgrund einer Beeinträchtigung in der Funktion, in der Verfügbarkeit, in der Gebrauchsmöglichkeit oder im
          Zugang von Daten, Software oder Computerprogrammen und daraus folgende Betriebsunterbrechungsschäden.


§ 28      Embargobestimmungen
          Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
          die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäi-
          schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
          soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


§ 29      Anzuwendendes Recht
          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                         35

[Seite 36]
Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-,
Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU), Betriebsschließungs-,
Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
Versicherungsort
Betriebsverlegung (ARAG 0004) – vereinbart –
1.         Bei einer Betriebsverlegung gilt – auf der Grundlage des bisherigen Vertrags – Deckung auch für die neue Betriebsstät-
           te, soweit diese in der Bundesrepublik Deutschland liegt.
           Während der Betriebsverlegung besteht Versicherungsschutz in beiden Betriebsstätten. Der Versicherungsschutz in
           der bisherigen Betriebsstätte erlischt jedoch spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.

2.         Die Betriebsverlegung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gelten die Vorschriften der
           §§ 23 ff. VVG.

3.         Ausgeschlossen sind Umzüge, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Betriebsgrundstücken durchge-
           führt werden.


Allgemeiner Teil (Anzeigepflichten, Obliegenheiten etc.)
Gefahrerhöhung – Versehensklausel (Einfache Fahrlässigkeit) (ARAG 0005) – vereinbart –
1.         Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem
           Versicherungsgrundstück verpflichten und Gefahrerhöhungen gemäß § 9 AVB BA 2017 unverzüglich anzeigen. Dies gilt
           auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige erge-
           ben. Um etwa versehentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen nachträglich
           feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis halbjährlich prüfen.

2.         Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1 ergeben sich aus § 9 AVB BA 2017. Bleibt demnach
           die Leistungspflicht des Versicherers bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an die etwa
           erforderliche höhere Prämie.

Handwerkerklausel (ARAG 0006) – vereinbart –
Werden bei Bauarbeiten auf Versicherungsgrundstücken von den ausführenden Handwerkern, deren Angestellten oder Arbeitern
Sicherungsvorschriften wider Willen und Wissen des Versicherungsnehmers verletzt, so ist dieser dafür nicht verantwortlich.
Die Klausel findet sinngemäß Anwendung auf Unternehmen/Firmen, die in anderen Branchen tätig sind und mit Arbeiten, gleich
welcher Art, auf den Versicherungsgrundstücken betraut sind.

Gefahrerhöhung durch Baugerüste (ARAG 0007) – vereinbart –
Das Errichten eines Baugerüstes am Versicherungsort gemäß § 9 AVB BA 2017 stellt keine Gefahrerhöhung dar.

SK 3601 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
1.         Die „Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" sind im Betrieb ordnungsgemäß bekanntzu-
           machen.
2.         Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche
           und vertragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner Repräsentanten begangen
           werden.

SK 1603 Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung – vereinbart –
Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche Tatsa-
chen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird,
nachdem die Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versiche-
rungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebs die erforderlichen Meldungen an die Versiche-
rungsabteilung unverzüglich erstatten.

SK 3602 Elektrische Anlagen – vereinbart Feuer –
1.         Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle zwölf Monate auf seine Kosten durch einen von der VdS
           Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen
           prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer
           Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlä-
           gigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zugrunde liegen,
           abgestellt werden müssen.
2.         Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu
           beseitigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen.
3.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in
           § 8 AVB BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.


36                                    Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 37]
SK 3603 Prüfung von elektrischen Anlagen – vereinbart Feuer –
Abweichend von den Regelungen der Klausel SK 3602 (10) „Elektrische Anlagen“ verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige
Prüfung, falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 der Klausel SK 3602 (10) keine erheblichen Mängel festgestellt werden.

SK 3604 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
1.         Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Regelungen der Klausel SK 3602 (10) „Elektri-
           sche Anlagen“ und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in
           den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.
2.         Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und von den übrigen Tei-
           len des Gebäudes feuerbeständig getrennt sind. Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbei-
           tungsanlagen befinden.

SK 3605 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Ver-
sicherungsort gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene
erhöhte Sorgfalt beobachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne des § 8 AVB BA 2017, und wenn derartige Abweichungen
gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen § 9 AVB BA 2017. Abweichungen, die die Dauer von mehr
als drei Monaten überschreiten, gelten nicht mehr als vorübergehend.

SK 3607 Betriebsstilllegung – vereinbart Feuer –
1.         Mit Stilllegung des Betriebs sind sämtliche Räume des Versicherungsorts zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind zu
           beseitigen.
2.         Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen
           oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.
3.         Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtli-
           che Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen und die verschließbaren Räume
           nach jeder Revision wieder zu verschließen hat.
4.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in
           § 8 AVB BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

SK 3608 Verzicht auf Ersatzansprüche – vereinbart Feuer –
Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen des
Üblichen auf Ersatzansprüche für Brand- oder Explosionsschäden verzichtet hat.

SK 3610 (Feuer)/SK 5610 (LW) Brandschutzanlagen – sofern vereinbart Feuer und LW –
1.         Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versiche-
           rungsvertrag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien
           der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brand-
           schutzanlagen sind insbesondere
           a) Brandmeldeanlagen;
           b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
           c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
           d) Sprühwasser-Löschanlagen;
           e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
           f) Schaum-Löschanlagen;
           g) Pulver-Löschanlagen;
           h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
           i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
2.         Anlagen gemäß Nr. 1a) oder Nr. 1h) sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder
           einem vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1b) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) sind durch die Techni-
           sche Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenom-
           men und dem Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt.
3.         Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
           a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem
                den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;
           b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanlei-
                tungen zu beachten;
           c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird;
           d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
           e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1c) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) unverzüglich dem Versiche-
                rer anzuzeigen;
           f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen
                qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise
                funktionsuntüchtig ist;
           g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qua-
                lifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
           h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;
           i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH
                oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.

Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                         37

[Seite 38]
4.         Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
           a) Anlagen gemäß Nr. 1a) und Nr. 1b) vierteljährlich sowie Anlagen gemäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach
                jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich
                durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle an-
                erkannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Aus-
                bildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertrage-
                nen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann;
           b) Anlagen gemäß Nr. 1a), Nr. 1b) und Nr. 1h) mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung
                GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner-
                kannte Fachfirma warten zu lassen;
           c) Anlagen gemäß Nr. 1c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß Nr. 1d) bis Nr. 1g) und Nr. 1i)
                mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1b) mindestens alle drei Jahre durch die Tech-
                nische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen
                und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist
                dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
                Bei Anlagen gemäß Nr. 1c), deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf
                die ein Nachlass von mindestens __ Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden,
                wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge-
                kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen
                vorschreiben.
5.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in
           § 8 AVB BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

SK 3612 Abweichung von Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft schriftlich zuge-
stimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.

SK 3611 Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Starkstrom – sofern vereinbart Feuer –
1.         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrische Starkstromanlage aufgrund der „Sicherheitsvorschriften für
           Starkstromanlagen bis 1000 Volt“ im Laufe eines jeden Jahres mindestens einmal nachprüfen zu lassen und die gefun-
           denen Mängel zu beseitigen.
2.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
           BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

SK 4603 Kontrollen durch Bewachungsunternehmen – sofern vereinbart ED –
Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten Räume außerhalb der
Geschäftszeit durch ein Bewachungsunternehmen in der vereinbarten Häufigkeit und Art kontrollieren zu lassen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2017 beschriebenen Vorausset-
zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

SK 4604 Außenbewachung – sofern vereinbart ED –
Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten Räume außerhalb der
Geschäftszeit ununterbrochen durch einen Wächter bewachen und in der vereinbarten Weise Kontrolluhren betätigen zu lassen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2017 beschriebenen Vorausset-
zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

SK 4605 Innenbewachung – sofern vereinbart ED –
Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten Räume außerhalb der
Geschäftszeit durch einen Wächter bewachen zu lassen, der sich ununterbrochen in diesen Räumen aufhält und in der vereinbar-
ten Weise Kontrolluhren betätigt.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2017 beschriebenen Vorausset-
zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

SK 4602 Einbruchmeldeanlagen – sofern vereinbart ED –
1.         Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine Einbruchmeldeanlage der im
           Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht. Wenn dies vereinbart ist, muss es sich um eine durch die
           VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannte Einbruchmeldeanlage (EMA)
           handeln.
2.         Der Versicherungsnehmer hat
           a) die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem
               Zustand zu erhalten;
           b) die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht; vertragliche Abwei-
               chungen bedürfen der Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief);


38                                    Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 39]
           c)  die Einbruchmeldeanlage durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Errichterfirma oder durch
               eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma in vergleichbarer Wei-
               se jährlich warten und regelmäßig inspizieren zu lassen, und zwar
               aa) EMA Klasse A jährlich;
               bb) EMA Klasse B halbjährlich;
               cc) EMA Klasse C vierteljährlich;
           d) Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleicher-
               maßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma beseitigen zu lassen;
           e) während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in Nr. 1 genannten Räume und
               Behältnisse durch einen dort ununterbrochen anwesenden Wächter bewachen zu lassen;
           f) Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleicherma-
               ßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma vornehmen und dabei ausschließlich Teile und
               Geräte des im Versicherungsvertrag genannten Systems verwenden zu lassen;
           g) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch die VdS Schaden-
               verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten;
           h) bei Aufschaltung der Einbruchmeldeanlage auf ein durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleicher-
               maßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen Änderungen der ver-
               einbarten Interventionsmaßnahmen dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen.
3.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
           BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

SK 4606 Schlüsseldepot – sofern vereinbart ED –
1.         Sind auf Verlangen der Feuerwehr Schlüssel für den Zugang zu den Räumen von Gebäuden in einem Schlüsseldepot
           hinterlegt, das auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, installiert ist, so gilt das nicht als anzeige-
           pflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 AVB BA 2017, sofern das Schlüsseldepot
           a) von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannt ist;
           b) durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannte
                Gefahrenmeldeanlage überwacht und gesteuert wird;
           c) gemäß dem vereinbarten Instandhaltungsplan in regelmäßigen Abständen inspiziert und gewartet wird.
2.         Der Versicherer leistet Entschädigung für notwendige Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die durch
           rechtswidriges, gewaltsames Öffnen oder den Versuch einer solchen Tat am Schlüsseldepot eintreten.

Garagenklausel (ARAG 0019) – sofern vereinbart Feuer –
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen (ohne kennzeichnungspflichtige Gefahrgüter nach Gefahrstoffrecht) in anderen Räumen als
Garagen gilt nicht als Obliegenheitsverletzung gemäß § 8 AVB BA 2017, wenn sich im Umkreis von drei Metern keine brennbaren
und feuergefährlichen Sachen befinden und mehrgeschossige Gebäude feuerbeständige Decken aufweisen.
Feuergefährliche Arbeiten sowie Tankvorgänge sind zu untersagen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der
Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.


Verhalten- und Wissenszurechnung, Vertretung
SK 1801 Führung – sofern vereinbart –
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten
Versicherer entgegenzunehmen.

SK 1804 Prozessführung – sofern vereinbart –
           Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart:
1.         Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versi-
           cherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2.         Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung
           sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für
           sich verbindlich an.
3.         Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerde-
           gegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht erreicht,
           ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers ver-
           pflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe er-
           reicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.

SK 3801 Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung – vereinbart
Feuer –
Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demselben Versicherer oder unter Führung des-
selben Versicherers, so gelten Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen.

SK 1805 Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern – vereinbart –
1.         Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teilei-
           gentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teileigentümern wegen de-
           ren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen.

Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                         39

[Seite 40]
2.          Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber
            einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemein-
            schaftlichen Eigentums verwendet wird.
3.          Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer die Aufwendun-
            gen nach Nr. 1 und Nr. 2 zu erstatten.

Erweiterte Anerkennung (ARAG 0030) – sofern vereinbart –
1.          Sofern die Beantragung des Vertrags mit der „ARAG-Deckungsaufgabe“ oder dem „ARAG-Antragsformular“ erfolgt,
            erkennt der Versicherer an, dass ihm alle Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angezeigt worden sind, die
            nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzeigepflichtig waren.
2.          Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.


Sonstiges
Spezialversicherung/Anderweitige Versicherungen (ARAG 0033) – vereinbart –
            Die Versicherungen erstrecken sich nicht auf Sachen,
1.          soweit der Versicherungsnehmer oder Eigentümer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen
            kann. Sachen, für die eine Spezialversicherung besteht, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen;
2.          die vom Versicherungsnehmer gemietet oder geleast sind, sofern der Vermieter oder Leasinggeber die Gefahr trägt.

Änderung der Vertragsgrundlagen – Bedingungsupdate (ARAG 0036) – vereinbart –
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen während der Versicherungsdauer aus-
schließlich zugunsten der Versicherungsnehmer ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie in der neuen Fassung mit sofortiger
Wirkung auch für diesen Vertrag.


40                                    Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 41]
Teil B: Sachversicherung

Erläuterung:
Sofern im Versicherungsschein keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gilt Folgendes:
Vereinbart: Sofern die die Klausel betreffende Gefahr/Sparte als versichert gilt, ist diese Klausel Vertragsbestandteil. Sofern keine
Gefahr genannt wird, ist diese Klausel generell Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die Klausel muss ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil vereinbart zu
werden.


Allgemeine Bedingungen
Die jeweiligen Allgemeinen Bedingungen sind Vertragsbestandteil, wenn die zugehörige versicherte Gefahr im Versicherungs-
schein als versichert vereinbart gilt.

Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2017)
Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2017)
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2017)
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB 2017)
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2017)
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2017)


Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung (F, ED, LW, St/H, El)
Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Klauseln und Selbstbeteiligungen sowie die versicherten Gefahren/Sparten, zu denen
die jeweilige Klausel Anwendung findet, ergeben sich aus der ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung (sofern die
jeweilige Klausel dort vereinbart wurde) und aus der Klausel selbst.

Versicherte Gefahren und Schäden
SK 1101 Schäden durch radioaktive Isotope – vereinbart –
SK 3101 Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt – vereinbart
Feuer –
SK 3103/SK 5101 Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen – vereinbart Feuer, LW –
SK 3112 Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen,
Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen, Denitrifikationsanlagen und vergleichbaren Anlagen – vereinbart Feuer –
SK 3114 Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität – vereinbart Feuer –
SK 4105 Automatendiebstahl – sofern vereinbart ED –
Implosion (Schäden durch Unterdruck) (ARAG 0037) – vereinbart Feuer –
Verpuffung (ARAG 0038) – vereinbart Feuer –
Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung (ARAG 0039) – vereinbart Feuer –
Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruckwellen (ARAG 0040) – vereinbart Feuer –
Regenwasserfallrohre innerhalb des Gebäudes (ARAG 0041) – vereinbart LW –
Nutzwärmeschäden (ARAG 0042) – vereinbart Feuer –
Seng- und Schmorschäden (ARAG 0043) – vereinbart Feuer –
Schäden durch Tierbisse an elektrischen Leitungen (ARAG 0044) – sofern vereinbart Feuer –
Diebstahl von Bewirtschaftungsmöbeln (ARAG 0045) – vereinbart ED –
Unterschlagung von Fahrrädern und Segways auf Probefahrten (ARAG 0046) – sofern vereinbart ED – gilt nur für Fahrradhandel
und -verleih
Klausel unbenannte Gefahren (ARAG 0001) – sofern vereinbart F, ED, LW, St –
Sonstige Bruchschäden an Armaturen (sofern vom Versicherungsnehmer eingebracht) (ARAG 0048) – vereinbart LW –

Versicherte Sachen
SK 1201 Ausschluss von fremdem Eigentum – sofern vereinbart –
SK 1202 Fremdes Eigentum weisungsgemäße Versicherung – sofern vereinbart –
SK 1203 Ausstellungsware im fremden Eigentum – vereinbart –
SK 1204 Pfandleihen – sofern vereinbart –
SK 1205 Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaften – sofern vereinbart –
SK 1206 Eingelagerter Hausrat aller Art – sofern vereinbart –
SK 1207 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors – vereinbart –
SK 1208 Zeitwertentschädigung für Handel mit gebrauchten Waren – vereinbart –
SK 1209 Wertsachen als Vorräte – sofern vereinbart –

Sachversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                41

[Seite 42]
SK 1210 Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben – vereinbart –
SK 1212 Automaten in Gebäuden – vereinbart –
SK 1213 Automaten in und an der Außenwand – vereinbart –
SK 4201 Fremdes Eigentum bei Lagerhaltung – sofern vereinbart ED –
Einschluss versicherungspflichtiger Fahrräder und Segways innerhalb von Gebäuden für Fahrradhandel und -verleih (ARAG
0049) – sofern vereinbart –
Sachen und Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen, Besuchern, Patienten (ARAG 0050) – vereinbart –
Firmen-, Praxisschilder und Werbeanlagen (ARAG 0051) – vereinbart –
Bargeld und Wertsachen sowie Krankenkassenrezepte, Krankenkassenabrechnungsscheine und Ersatzbehandlungsscheine
(ARAG 0052) – vereinbart –
An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt (ARAG 0053)
– vereinbart Feuer, LW, St –
Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück (ARAG 0054) – vereinbart Feuer, LW, St –
Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem Versicherungsgrundstück (ARAG 0055) – vereinbart Feuer, LW, St –
Schäden an massiven Pavillons und deren Inhalt außerhalb des Gebäudes (ARAG 0056) – vereinbart ED –
Sachen auf Baustellen (ARAG 0057) – vereinbart Feuer, ED, St –
Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern, Patienten und Gästen von Beherbergungsbetrieben (ARAG 0058)
– vereinbart Feuer –
Verderb von Lebensmitteln und Medikamenten in Kühlgeräten infolge von Stromausfall (ARAG 0059) – vereinbart Feuer –
Klausel gewerbliche (Tief-)Kühlgutversicherung (ARAG 0003) – sofern vereinbart Feuer –
Verliehene und vermietete Sachen (ARAG 0060) – vereinbart – gilt nur für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe
Arzttaschen und -koffer, Boxen und Container (ARAG 0061) – vereinbart Feuer, ED – gilt nur für Heilberufe (zum Beispiel Ärzte,
Heilpraktiker, Apotheken)
Tabakwaren (ARAG 0062) – vereinbart –
Anschauungsmodelle, Prototypen etc. und für die laufende Produktion nicht verwendbare Fertigungsvorrichtungen (ARAG
0063) – vereinbart –

Versicherte Kosten
SK 1302 Sachverständigenkosten – vereinbart –
SK 1305 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden – vereinbart –
SK 3301 Kosten für Dekontamination von Erdreich – vereinbart Feuer –
SK 4301 Erweiterte Schlossänderungskosten – vereinbart ED –
Mehrkosten durch Technologiefortschritt (ARAG 0064) – vereinbart –
Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten) (ARAG 0065) – vereinbart –
Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten aus dem Urlaub (ARAG 0066) – vereinbart –
Verkehrssicherungsmaßnahmen (ARAG 0067) – vereinbart –
Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen (ARAG 0068) – vereinbart –
Mehraufwendungen für den Wasser- und Gasverlust (ARAG 0069) – vereinbart LW –
Bewachungskosten (ARAG 0070) – vereinbart ED –
Mehrkosten für umweltschonende Hauswirtschaftsgeräte (ARAG 0071) – vereinbart –
Wiederherstellungskosten für Röntgenaufnahmen, Laboruntersuchungen (ARAG 0073) – vereinbart –
Freiwillige Zuwendungen für Brandhelfer (ARAG 0074) – vereinbart Feuer –

Versicherungsort
SK 1401 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme – sofern vereinbart –
SK 1402 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungssumme – sofern vereinbart –
SK 2401 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke – vereinbart –
SK 2402 Abhängige Außenversicherung – vereinbart –
SK 2403 Selbständige Außenversicherung – sofern vereinbart –
SK 4401 Diebstahl nicht versicherungspflichtiger Geschäftsfahrräder, Segways und Krankenfahrstühle – vereinbart ED –
SK 4402 Schaukästen und Vitrinen – vereinbart ED –
Diebstahl von Schaufensterinhalten, ohne dass der Täter den Versicherungsort betritt (ARAG 0076) – vereinbart ED –
Raub auf Transportwegen innerhalb der EU Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen (ARAG 0077) – vereinbart ED –
Raub innerhalb des Versicherungsgrundstücks (ARAG 0078) – vereinbart ED –
Abhängige Außenversicherung bei Heimarbeitern (ARAG 0079) – vereinbart –

Versicherungswert
SK 1501 Verkaufspreis für verkaufte lieferungsfertige eigene Erzeugnisse – vereinbart –
SK 1502 Verkaufspreis für lieferungsfertige eigene Erzeugnisse – vereinbart –
SK 1503 Verkaufspreis bei Großhandelsbetrieben – vereinbart –
SK 1504 Verkaufspreis für Tabake – vereinbart –
Verkaufspreis bei Einzelhandelsbetrieben der Textilbranche (ARAG 0080) – vereinbart –
SK 1508 Kunstgegenstände – vereinbart –
SK 1509 Steuer und Zoll als Teil des Versicherungswerts – vereinbart –

42                                                                        Sachversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 43]
SK 1512 Medien der Unterhaltungselektronik – sofern vereinbart –
Versichertes Interesse (ARAG 0081) – vereinbart –
Vereinbarung zur Positionserläuterung (ARAG 0082) – vereinbart –

Allgemeiner Teil – Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.
SK 1602 Büchereien – sofern vereinbart –
Sachen unter Erdgleiche (ARAG 0083) – vereinbart LW –

Entschädigung
SK 1701 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen – sofern vereinbart –
SK 1702 Verzicht auf Einwand der Unterversicherung – vereinbart –
SK 1703 Vorsorgeversicherung – vereinbart –
SK 1704 Summenausgleich – vereinbart –
SK 1705 Stichtagsversicherung für Vorräte – sofern vereinbart –
SK 1711 Manuskripte bei Verlagen und Druckereien – sofern vereinbart –
SK 1715 Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung – sofern vereinbart –
SK 4701 Kundenschließfächer und Verwahrstücke bei Banken und Sparkassen – sofern vereinbart ED –
Verbesserte Neuwertentschädigung für bewegliche Sachen „Goldene Regel“ (ARAG 0084) – vereinbart –

Verhaltens- und Wissenszurechnung, Vertretung
Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden (ARAG 0085) – vereinbart –

Sonstiges
SK 3901 Kündigung nach einem Versicherungsfall – vereinbart Feuer –
SK 1904 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung – vereinbart –


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (PK AGlB 2017)
PK 0732 Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glasmosaik – vereinbart –
PK 0735 Waren und Dekorationsmittel – vereinbart –
PK 0753 Werbeanlagen – vereinbart –
PK 0785 Wohnungs- und Teileigentum – sofern vereinbart –


Sachversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                     43

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Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2017)

§1     Versicherte Gefahren und Schäden
1.     Versicherte Gefahren und Schäden − Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
       a) Brand,
       b) Blitzschlag,
       c) Explosion,
       d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
       zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

2.     Brand
       Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
       eigener Kraft auszubreiten vermag.

3.     Blitzschlag
       Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
       Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert,
       wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art ent-
       standen sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen
       als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.

4.     Explosion
       Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft-
       äußerung.
       Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
       zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfin-
       det. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
       seiner Wandung nicht erforderlich.
       Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert.

5.     Nicht versicherte Schäden
       Nicht versichert sind
       a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
       b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 ver-
           wirklicht hat;
       c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie
           Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
       d) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Be-
           arbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutz-
           feuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
       Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5c) und Nr. 5d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an ande-
       ren Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat.


§2     Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1.     Ausschluss Krieg
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
       che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2.     Ausschluss Innere Unruhen
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3.     Ausschluss Kernenergie
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk-
       leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4.     Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die
       Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Aus-
       schluss Verfügung von hoher Hand.


44                                   Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 45]
§3        Versicherte Sachen
1.        Versicherte Sachen
          Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten
          a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
          b) beweglichen Sachen.
          Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten
          angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, als bewegliche Sachen.
          Daten und Programme sind keine Sachen.

2.        Gebäude
          Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

3.        Bewegliche Sachen
          Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
          a) Eigentümer ist;
          b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht
             abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
          c) sie sicherungshalber übereignet hat.

4.        Fremdes Eigentum
          Über Nr. 3b) und Nr. 3c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sa-
          chen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut ge-
          geben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart
          hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

5.        Versicherte Interessen
          Die Versicherung gemäß Nr. 3b), Nr. 3c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
          In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

6.        Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
          a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (zum Beispiel Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief-
              marken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbe-
              arbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von
              Werkzeugen sind;
          b) Geschäftsunterlagen;
          c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
          d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
          e) Hausrat aller Art;
          f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
          g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;
          h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion
              nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.


§4        Daten und Programme
1.        Schaden am Datenträger
          Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verän-
          derung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an
          dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespei-
          chert waren, verursacht wurde.

2.        Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
          Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im
          Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich
          sind.
          Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus
          Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.

3.        Daten und Programme als Handelsware
          Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten
          und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.

4.        Sonstige Daten und Programme
          Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.


Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                           45

[Seite 46]
     Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle
     Daten, sofern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf
     einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.

5.   Ausschlüsse
     a)   Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
          nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
     b)   Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
          entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare
          Vorkehrungen (zum Beispiel Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (zum Bei-
          spiel Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§5   Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
     Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
     beschränkungen, Mehrkosten durch Preissteigerungen
1.   Versicherte Kosten
     Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme die infolge
     eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
     a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
     b) Bewegungs- und Schutzkosten;
     c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
     d) Feuerlöschkosten;
     e) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
     f) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
     Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herange-
     zogen. Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten
     gemäß e) und f) versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Scha-
     den betroffenen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.

2.   Aufräumungs- und Abbruchkosten
     Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Ab-
     bruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz
     und für das Ablagern oder Vernichten.

3.   Bewegungs- und Schutzkosten
     Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
     oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
     Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch-
     bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

4.   Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
     Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
     des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen, serienmäßig her-
     gestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen.

5.   Feuerlöschkosten
     Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte,
     einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung ver-
     pflichteter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und
     Minderung des Schadens zu ersetzen sind.
     Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis-
     tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
     Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt ha-
     ben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.

6.   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
     a)   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen,
          dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der-
          selben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
     b)   Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehen-
          den Mehrkosten nicht versichert.
          War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
          ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
     c)   Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wie-
          derherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang
          ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
     d)   Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche
          Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 7 ersetzt.
46                                  Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 47]
          e)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert
               ersetzt.

7.        Mehrkosten durch Preissteigerungen
          a)   Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden be-
               troffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbe-
               schaffung.
          b)   Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst,
               werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder
               Wiederbeschaffung entstanden wären.
          c)   Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbe-
               schränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
               Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versi-
               cherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen je-
               doch ersetzt.
          d)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert
               ersetzt.


§6        Versicherungsort
1.        Örtlicher Geltungsbereich
          a)   Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
               Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versi-
               cherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem
               Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
          b)   Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als
               Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.

2.        Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
          Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan-
          gehörigen kein Versicherungsschutz.

3.        Bargeld und Wertsachen
          Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Be-
          hältnissen der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art.
          Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne
          Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.


§7        Versicherungswert; Versicherungssumme
1.        Versicherungswert von Gebäuden
          a)   Der Versicherungswert von Gebäuden ist
               aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
                   Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie
                   sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
                   Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstel-
                   lung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur
                   mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen
                   möglichst nahe kommen.
                   Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
                   dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
                   wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Ab-
                   satz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
                   beschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                   Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
                   sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
                   Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
               bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
                   rung zum Neuwert weniger als 50 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                   Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbeson-
                   dere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
               cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Ab-
                   bruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn
                   das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwen-
                   den ist.
                   Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Alt-
                   material.


Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                            47

[Seite 48]
     b)   Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes ver-
          einbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der ge-
          meine Wert gemäß Nr. 1a) cc).

2.   Versicherungswert von beweglichen Sachen
     a)   Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist
          aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
              Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.
              Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstel-
              lung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder
              nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den
              vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
              Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
              dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
              wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie-
              fortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche
              Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
              Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
              oder Wiederbeschaffung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehr-
              kosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;
          bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
              rung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
              Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem
              insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
          cc) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers
              nicht mehr zu verwenden ist.
              Gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
     b)   Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wieder-
          zubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
          Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder
          Wiederbeschaffung der Vorräte sind nicht zu berücksichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht
          gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
          Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig hergestellten eigenen Er-
          zeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
     c)   Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebun-
          denen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten
          Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war, sowie für alle sonsti-
          gen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort
          genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß a) cc).
     d)   Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
          aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller
              amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
          bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
          cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

3.   Umsatzsteuer
     Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

4.   Versicherungssumme
     a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
          trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 entsprechen soll.
     b)   Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer
          die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gül-
          tigen Versicherungswert anpassen.
     c)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die
          Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


§8   Umfang der Entschädigung
1.   Entschädigungsberechnung
     a)   Der Versicherer ersetzt
          aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert
              unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
          bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zu-
              züglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
              Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die
              Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
              dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.


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[Seite 49]
          b)   Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der
               versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf,
               werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
               aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
               bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
                    falls ganz oder teilweise untersagt war.
               Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte
               und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
               wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß
               a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berück-
               sichtigen sind.
          c)   Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
          d)   Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungs-
               kosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
               kungen und Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
          e)   Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

2.        Neuwertanteil
          Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der
          den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren
          nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
          a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstel-
               lung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das
               Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall
               bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
          b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwerti-
               gem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung ge-
               brauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be-
               triebszweck derselbe ist;
          c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3.        Zeitwertschaden
          a)   Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über
               den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag
               gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des
               Versicherungsfalls erhöht würde.
          b)   Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Pro-
               duktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den
               Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die
               Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2b) oder Nr. 2c) erfüllt sind und die Wiederher-
               stellung notwendig ist.

4.        Unterversicherung
          a)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls,
               so besteht Unterversicherung.
               Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
               Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
               Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungs-
               wert.
               Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
               werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück-
               sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung
               nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
          b)   Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
          c)   Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an
               a) und b) anzuwenden.

5.        Versicherung auf Erstes Risiko
          Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positi-
          onen nicht berücksichtigt.

6.        Selbstbehalt
          Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
          Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

7.        Entschädigungsgrenzen
          Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
          a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
          b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;


Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                              49

[Seite 50]
       c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
          insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
       Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

8.     Umsatzsteuer
       Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
       Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbe-
       schaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


§9     Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.     Fälligkeit der Entschädigung
       a)   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
            abgeschlossen sind.
            Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung bean-
            spruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
       b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs-
            nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbe-
            schaffung sichergestellt hat.
       c)   Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Aus-
            stellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtun-
            gen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er
            die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2.     Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
       Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1b) oder Nr. 1c) geleisteten Entschädigung
       verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemesse-
       nen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3.     Verzinsung
       Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
       a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit An-
           zeige des Schadens zu verzinsen;
       b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
           der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
           gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
       c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;
       d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4.     Hemmung
       Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3a) und Nr. 3b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infol-
       ge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5.     Aufschiebung der Zahlung
       Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
       a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
       b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
           aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
       c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi-
           gern nicht erfolgte.


§ 10   Sachverständigenverfahren
1.     Feststellung der Schadenhöhe
       Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
       Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
       Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.     Weitere Feststellungen
       Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
       werden.

3.     Verfahren vor Feststellung
       Für das Sachverständigenverfahren gilt:
       a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
           hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
           Sachverständigen zu benennen.


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[Seite 51]
               Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so
               kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
               Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
          b)   Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
               oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
               partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
          c)   Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
               Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
               Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
               zuständige Amtsgericht ernannt.

4.        Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
          a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
              dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
          b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
          c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
          d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

5.        Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
          Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
          die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
          übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
          nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
          Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
          Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
          verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.        Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
          manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7.        Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 11      Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.        Sicherheitsvorschriften
          Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
          a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Be-
              triebsstilllegung (zum Beispiel Betriebsferien);
          b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Ver-
              sicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Ver-
              sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhan-
              denkommen können;
          c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders
              vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
              nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
              Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insge-
              samt 3.000 Euro nicht übersteigt.
              Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.

2.        Folgen der Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
          BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.


§ 12      Besondere gefahrerhöhende Umstände
          Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 Nr. 1a) AVB BA 2017 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
          a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
          b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt
              werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.


Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                           51

[Seite 52]
§ 13   Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.     Anzeigepflicht
       Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan-
       gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2.     Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
       Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschä-
       digung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache inner-
       halb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
       Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

3.     Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
       a)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
            Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungs-
            nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versiche-
            rungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des
            Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
       b)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
            Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so
            kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
            sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-
            reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
            verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
            von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

4.     Beschädigte Sachen
       Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschä-
       digung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder
       Nr. 3 bei ihm verbleiben.

5.     Gleichstellung
       Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
       Besitz wieder zu verschaffen.

6.     Übertragung der Rechte
       Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-
       cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zu-
       stehen.

7.     Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
       Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die glei-
       chen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer
       die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust
       entstanden ist.


§ 14   Veräußerung der versicherten Sachen
1.     Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
       a)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
            (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei-
            nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh-
            mers ein.
       b)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende
            Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
       c)   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2.     Kündigungsrechte
       a)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
            Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
            Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
       b)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
            bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
            Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
            Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
       c)   Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.


52                                    Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 53]
3.        Anzeigepflichten
          a)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
          b)   Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä-
               ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
               nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
          c)   Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
               kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
               die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                               53

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Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2017)

§1     Versicherte Gefahren und Schäden
1.     Versicherte Gefahren und Schäden − Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
       a) Einbruchdiebstahl;
       b) Vandalismus nach einem Einbruch;
       c) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks;
       d) Raub auf Transportwegen
       oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
       Jede der in a) bis d) genannten Gefahren ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist.

2.     Einbruchdiebstahl
       Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
       a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das
           Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mit-
           tels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
           feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
       b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a)) oder andere Werkzeuge
           benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht,
           dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
       c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen
           oder dort verborgen gehalten hatte;
       d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß
           Nr. 4a) aa) oder Nr. 4a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
       e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts durch Einbruchdiebstahl oder au-
           ßerhalb des Versicherungsorts durch Raub gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes ein-
           dringt oder dort ein Behältnis öffnet;
           werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Vorausset-
           zungen eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die
           richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch
           aa) Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 2b) aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behält-
                nisse bietet, in denen die Sachen versichert sind;
           bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle
                zugehörigen Schlüssel außerhalb des Versicherungsorts verwahrt werden; Schlüssel zu verschiedenen
                Schlössern müssen außerhalb des Versicherungsorts voneinander getrennt verwahrt werden;
           cc) Raub außerhalb des Versicherungsorts; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen, die mit einem Schlüssel-
                schloss und einem Kombinationsschloss oder mit zwei Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem
                Raub des Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeit-
                nehmer eines der Mittel gemäß Nr. 4a) aa) oder Nr. 4a) bb) anwendet, um sich die Öffnung des Kombinations-
                schlosses zu ermöglichen;
       f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder auch außerhalb des
           Versicherungsorts durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer
           noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

3.     Vandalismus nach einem Einbruch
       Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2a), Nr. 2e) oder Nr. 2f) bezeichneten Ar-
       ten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

4.     Raub
       a)   Raub liegt vor, wenn
            aa) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Wi-
                derstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte
                Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdieb-
                stahl);
            bb) der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegneh-
                men lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versiche-
                rungsorts – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsorts, an dem auch die Dro-
                hung ausgesprochen wird – verübt werden soll;
            cc) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil
                sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht ver-
                schuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch sei-
                ne Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
       b)   Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete volljährige Personen gleich, denen er die Obhut über die versicher-
            ten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das Gleiche gilt für geeignete volljährige Personen, die durch den Ver-
            sicherungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind.


54             Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 55]
5.        Raub auf Transportwegen
          a)   Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. 4:
               aa) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durchfüh-
                   ren. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich ge-
                   werbsmäßig mit Geldtransporten befasst.
               bb) Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen
                   für diese Tätigkeit geeignet und volljährig sein.
               cc) In den Fällen von Nr. 4a) bb) liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt wer-
                   den soll.
          b)   Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, so leistet der
               Versicherer Entschädigung bis zu der je Versicherungsfall in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe
               auch für Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen
               aa) durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen;
               bb) durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;
               cc) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Person befinden;
               dd) dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen.
          c)   Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, der Versicherer
               Entschädigung bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe. Darüber leistet der Versicherer Ent-
               schädigung:
               aa) in Höhe der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe nur, wenn der Transport durch mindestens
                   zwei Personen durchgeführt wurde;
               bb) in Höhe der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe nur, wenn der Transport durch mindestens
                   zwei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde;
               cc) in Höhe der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe nur, wenn der Transport durch mindestens
                   drei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde;
               dd) in Höhe der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe nur, wenn der Transport durch mindestens
                   drei Personen mit Kraftwagen und außerdem unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem
                   Versicherer vorher für den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen
                   durchgeführt wurde.
          d)   Soweit c) Transport durch mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen
               an den versicherten Sachen bestehen. Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittelbar bei den Sachen be-
               finden.
               Soweit c) Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt der Fahrer nicht als den Transport durchführende Person.
               Jedoch muss er als Fahrer von Geldtransporten geeignet sein.
               Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die sich in oder unmittelbar bei dem Kraftwagen
               befinden.

6.        Ereignisort
          a)   Alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Raubes oder von Vandalismus nach einem Einbruch müs-
               sen innerhalb des Versicherungsorts verwirklicht worden sein. Bei mehreren Versicherungsorten müssen alle Vo-
               raussetzungen innerhalb desselben Versicherungsorts verwirklicht worden sein.
          b)   Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters heran-
               geschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tat-
               handlungen nach Nr. 4a) aa) bis Nr. 4a) cc) verübt wurden.
          c)   Bei Raub auf Transportwegen beginnt der Transportweg mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmit-
               telbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.
               Versichert sind nur die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben, an dem die Gewalt ausge-
               übt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde.

7.        Nicht versicherte Schäden
          Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
          a) Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine größere als die vereinbarte Zahl von Transporten gleichzeitig
              unterwegs ist;
          b) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung oder be-
              stimmungswidrig austretendes Leitungswasser; für Schäden gemäß Nr. 5 b) dd) gilt dieser Ausschluss nicht;
          c) Erdbeben;
          d) Überschwemmung.


§2        Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1.        Ausschluss Krieg
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
          che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2.        Ausschluss Innere Unruhen
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.


Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                     55

[Seite 56]
3.   Ausschluss Kernenergie
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk-
     leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4.   Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die
     Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Aus-
     schluss Verfügung von hoher Hand.


§3   Versicherte Sachen
1.   Versicherte Sachen
     Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen.
     Daten und Programme sind keine Sachen.

2.   Bewegliche Sachen
     Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
     a) Eigentümer ist;
     b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht
        abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
     c) sie sicherungshalber übereignet hat.

3.   Fremdes Eigentum
     Über Nr. 2b) und Nr. 2c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sa-
     chen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut ge-
     geben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart
     hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

4.   Versicherte Interessen
     Die Versicherung gemäß Nr. 2b), Nr. 2c) und Nr. 3 gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
     In den Fällen der Nr. 3 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

5.   Nicht versicherte Sachen
     Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
     a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (zum Beispiel Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief-
         marken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbe-
         arbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von
         Werkzeugen sind;
     b) Geschäftsunterlagen;
     c) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
     d) Hausrat aller Art;
     e) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;
     f) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion
         nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.


§4   Daten und Programme
1.   Schaden am Datenträger
     Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verän-
     derung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an
     dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespei-
     chert waren, verursacht wurde.

2.   Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
     Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im
     Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich
     sind.
     Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus
     Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.

3.   Daten und Programme als Handelsware
     Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten
     und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.

4.   Sonstige Daten und Programme
     Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.


56          Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 57]
          Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle
          Daten, sofern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf
          einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.

5.        Ausschlüsse
          a)   Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
               nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
          b)   Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
               entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare
               Vorkehrungen (zum Beispiel Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (zum Bei-
               spiel Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§5        Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
          Geschäftsunterlagen, Schlossänderungskosten, Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden,
          Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, Mehrkosten durch
          Preissteigerungen
1.        Versicherte Kosten
          Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme die infolge
          eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
          a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
          b) Bewegungs- und Schutzkosten;
          c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
          d) Schlossänderungskosten;
          e) die Beseitigung von Gebäudeschäden;
          f) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
          g) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
          Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herange-
          zogen. Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten
          gemäß f) und g) versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Scha-
          den betroffenen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.

2.        Aufräumungs- und Abbruchkosten
          Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Ab-
          bruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz
          und für das Ablagern oder Vernichten.

3.        Bewegungs- und Schutzkosten
          Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
          oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
          Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch-
          bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

4.        Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
          Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
          des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen, serienmäßig her-
          gestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen.

5.        Schlossänderungskosten
          Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schlossänderungen an den Türen der als Versicherungsort vereinbar-
          ten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versiche-
          rungsorts begangenen Einbruchdiebstahl oder Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub auf
          Transportwegen abhandengekommen sind; dies gilt nicht bei Türen von Tresorräumen.

6.        Beseitigung von Gebäudeschäden
          Beseitigungskosten für Gebäudeschäden sind Aufwendungen für Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Tü-
          ren, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern der als Versiche-
          rungsort vereinbarten Räume durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub oder dem Versuch
          einer solchen Tat.
          Hierzu zählen auch Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Ver-
          glasungen) außerhalb des Versicherungsorts, aber innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt und
          in dessen unmittelbarer Umgebung.

7.        Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
          a)   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen,
               dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der-
               selben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.


Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                    57

[Seite 58]
     b)   Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehen-
          den Mehrkosten nicht versichert.
          War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
          ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
     c)   Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wie-
          derherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang
          ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
     d)   Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche
          Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 8 ersetzt.
     e)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert er-
          setzt.

8.   Mehrkosten durch Preissteigerungen
     a)   Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden be-
          troffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
     b)   Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst,
          werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder
          Wiederbeschaffung entstanden wären.
     c)   Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbe-
          schränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
          Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versi-
          cherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen je-
          doch ersetzt.
     d)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert
          ersetzt.


§6   Versicherungsort
1.   Örtlicher Geltungsbereich
     a)   Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
          Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versi-
          cherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem
          Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
     b)   Versicherungsort für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach einem Einbruch sind nur die Gebäude oder Räu-
          me von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die sich auf den im Versicherungsvertrag be-
          zeichneten Grundstücken befinden.
     c)   Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks ist das gesamte Grundstück, auf dem der
          Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist.
     d)   Versicherungsort für Raub auf Transportwegen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik
          Deutschland.

2.   Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
     Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan-
     gehörigen kein Versicherungsschutz.

3.   Bargeld und Wertsachen
     Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Be-
     hältnissen der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art.
     Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne
     Verschluss bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.
     Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub.


§7   Versicherungswert; Versicherungssumme
1.   Versicherungswert von Gebäuden
     a)   Der Versicherungswert von Gebäuden ist
          aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
              Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie
              sonstigen Konstruktions- und Planungskosten.
              Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung
              der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit
              unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst
              nahe kommen.
              Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
              dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
              wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Ab-
              satz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
              beschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.


58           Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

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                   Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
                   sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
                   Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
               bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
                   rung zum Neuwert weniger als 50 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                   Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbeson-
                   dere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
               cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Ab-
                   bruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn
                   das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwen-
                   den ist;
                   gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Alt-
                   material.
          b)   Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes ver-
               einbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der ge-
               meine Wert gemäß Nr. 1a) cc).

2.        Versicherungswert von beweglichen Sachen
          a)   Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist
               aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
                   Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.
                   Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstel-
                   lung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder
                   nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den
                   vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
                   Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
                   dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
                   wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie-
                   fortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche
                   Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                   Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
                   oder Wiederbeschaffung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehr-
                   kosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;
               bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
                   rung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                   Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem
                   insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
               cc) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers
                   nicht mehr zu verwenden ist;
                   gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
          b)   Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wieder-
               zubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
               Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder
               Wiederbeschaffung der Vorräte sind nicht zu berücksichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht
               gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
               Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig hergestellten eigenen Er-
               zeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
          c)   Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebun-
               denen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten
               Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war, sowie für alle sonsti-
               gen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort
               genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß a) cc);
          d)   Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
               aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller
                   amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
               bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
               cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

3.        Umsatzsteuer
          Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

4.        Versicherungssumme
          a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
               trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 entsprechen soll.
          b)   Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer
               die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gül-
               tigen Versicherungswert anpassen.
          c)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die
               Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                      59

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§8   Umfang der Entschädigung
1.   Entschädigungsberechnung
     a)   Der Versicherer ersetzt
          aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert
               unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
          bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zu-
               züglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
               Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die
               Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
               dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.
     b)   Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der
          versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf,
          werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
          aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
          bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
               falls ganz oder teilweise untersagt war.
          Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte
          und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
          wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß
          a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berück-
          sichtigen sind.
     c)   Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
     d)   Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungs-
          kosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
          kungen und Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
     e)   Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

2.   Neuwertanteil
     Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der
     den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren
     nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
     a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstel-
          lung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das
          Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall
          bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
     b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwerti-
          gem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung ge-
          brauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be-
          triebszweck derselbe ist;
     c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3.   Zeitwertschaden
     a)   Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über
          den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag
          gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalls erhöht würde.
     b)   Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Pro-
          duktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den
          Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die
          Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2b) oder Nr. 2c) erfüllt sind und die Wiederher-
          stellung notwendig ist.

4.   Unterversicherung
     a)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls,
          so besteht Unterversicherung.
          Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
          Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
          Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungs-
          wert.
          Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
          werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück-
          sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung
          nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
     b)   Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
     c)   Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an
          a) und b) anzuwenden.


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5.        Versicherung auf Erstes Risiko
          Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positi-
          onen nicht berücksichtigt.

6.        Selbstbehalt
          Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
          Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

7.        Entschädigungsgrenzen
          Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
          a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
          b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
          c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
              insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
          Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

8.        Umsatzsteuer
          Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
          Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbe-
          schaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


§9        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.        Fälligkeit der Entschädigung
          a)   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
               abgeschlossen sind.
               Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung bean-
               spruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
          b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
               gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-
               gestellt hat.
          c)   Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Aus-
               stellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtun-
               gen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er
               die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2.        Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1b) oder Nr. 1c) geleisteten Entschädigung
          verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemesse-
          nen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3.        Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
          a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit An-
              zeige des Schadens zu verzinsen;
          b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
              der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
              gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
          c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
          d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4.        Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3a) und Nr. 3b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infol-
          ge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5.        Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
              aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
          c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi-
              gern nicht erfolgte.


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[Seite 62]
§ 10   Sachverständigenverfahren
1.     Feststellung der Schadenhöhe
       Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
       Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
       Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.     Weitere Feststellungen
       Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
       werden.

3.     Verfahren vor Feststellung
       Für das Sachverständigenverfahren gilt:
       a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
           hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
           Sachverständigen zu benennen.
           Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so
           kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
           Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
       b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
           oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
           partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
       c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
           Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
           Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
           zuständige Amtsgericht ernannt.

4.     Feststellung
       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
       a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
           dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
       b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
       c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
       d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

5.     Verfahren nach Feststellung
       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
       Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
       die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
       übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
       nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
       Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
       Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
       verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.     Kosten
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
       manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7.     Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 11   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.     Sicherheitsvorschriften
       Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
       a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Be-
           triebsstilllegung (zum Beispiel Betriebsferien);
       b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Ver-
           sicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Ver-
           sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhan-
           denkommen können;
       c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders
           vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
           nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
           Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insge-
           samt 3.000 Euro nicht übersteigt.
           Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;

62              Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

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          d)   alle Öffnungen (zum Beispiel Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Betriebes verschlossen zu hal-
               ten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
               alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen (Sicherungen sind zum Bei-
               spiel Schlösser von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu
               erhalten und zu betätigen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
               nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüg-
               lich durch ein gleichwertiges zu ersetzen;
               Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen, sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren
               und offen zu lassen.

2.        Folgen der Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
          BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.


§ 12      Besondere gefahrerhöhende Umstände
          Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 Nr. 1a) AVB BA 2017 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
          a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
          b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt
              werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird;
          c) Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend
              nicht mehr benutzt werden.


§ 13      Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.        Anzeigepflicht
          Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan-
          gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2.        Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschä-
          digung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache inner-
          halb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zu-
          rückzugeben.

3.        Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
          a)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
               Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungs-
               nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versiche-
               rungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des
               Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
          b)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
               Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so
               kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
               sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-
               reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
               verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
               von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

4.        Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschä-
          digung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder
          Nr. 3 bei ihm verbleiben.

5.        Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
          Besitz wieder zu verschaffen.

6.        Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-
          cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zu-
          stehen.

7.        Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
          Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die glei-
          chen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer


Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                    63

[Seite 64]
       die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust
       entstanden ist.


§ 14   Veräußerung der versicherten Sachen
1.     Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
       a)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
            (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei-
            nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh-
            mers ein.
       b)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende
            Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
       c)   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2.     Kündigungsrechte
       a)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
            Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
            Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
       b)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
            bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
            Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
            Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
       c)   Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.

3.     Anzeigepflichten
       a)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
       b)   Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä-
            ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
            nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
       c)   Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
            kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
            die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


64             Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

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Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2017)

§1        Versicherte Gefahren und Schäden
1.        Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
          a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren
               aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen;
               bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
                   sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
          b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen:
               aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (zum Beispiel Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
                   Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
               bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,
                   Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
          Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
          Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
          Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht
          tragend) nicht versichert.

2.        Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruch-
          schäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfhei-
          zungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit
          a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
          b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
          c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

3.        Nässeschäden
          a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Lei-
               tungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
          b)   Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus
               aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
               bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
                   Teilen;
               cc) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
               dd) Klima- ,Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
               ee) Wasserbetten oder Aquarien.
          c)   Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf ste-
               hen Leitungswasser gleich.

4.        Nicht versicherte Schäden
          a)   Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
               aa) Regenwasser aus Fallrohren;
               bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
               cc) Schwamm;
               dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder
                   einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
               ee) Erdbeben;
               ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch
                   verursacht hat;
               gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
               hh) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen mobilen Behältnissen;
               ii) Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen.
          b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
               aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude-
                   teilen befindlichen Sachen;
               bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg-
                   reich abgeschlossen ist (Montageobjekte);
               cc) ortsfesten Wasserlöschanlagen.


§2        Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1.        Ausschluss Krieg
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
          che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.


Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                  65

[Seite 66]
2.   Ausschluss Innere Unruhen
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3.   Ausschluss Kernenergie
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk-
     leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4.   Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Ge-
     fahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss
     Verfügung von hoher Hand.


§3   Versicherte Sachen
1.   Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten
     a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
     b) beweglichen Sachen.
     Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten
     angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, als bewegliche Sachen.
     Daten und Programme sind keine Sachen.

2.   Gebäude
     Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

3.   Bewegliche Sachen
     Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
     a) Eigentümer ist;
     b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht
        abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
     c) sie sicherungshalber übereignet hat.

4.   Fremdes Eigentum
     Über Nr. 3b) und Nr. 3c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sa-
     chen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut ge-
     geben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart
     hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

5.   Versicherte Interessen
     Die Versicherung gemäß Nr. 3b), Nr. 3c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
     In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

6.   Nicht versicherte Sachen
     Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
     a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (zum Beispiel Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief-
         marken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbe-
         arbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von
         Werkzeugen sind;
     b) Geschäftsunterlagen;
     c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
     d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
     e) Hausrat aller Art;
     f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
     g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;
     h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion
         nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.


§4   Daten und Programme
1.   Schaden am Datenträger
     Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verän-
     derung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an
     dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespei-
     chert waren, verursacht wurde.


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[Seite 67]
2.        Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
          Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im
          Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich
          sind.
          Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus
          Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.

3.        Daten und Programme als Handelsware
          Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten
          und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.

4.        Sonstige Daten und Programme
          Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
          Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle
          Daten, sofern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf
          einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.

5.        Ausschlüsse
          a)   Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
               nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
          b)   Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
               entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare
               Vorkehrungen (zum Beispiel Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (zum Bei-
               spiel Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§5        Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
          Geschäftsunterlagen, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
          Mehrkosten durch Preissteigerungen
1.        Versicherte Kosten
          Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme die infolge
          eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
          a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
          b) Bewegungs- und Schutzkosten;
          c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
          d) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
          e) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
          Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herange-
          zogen. Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten
          gemäß d) und e) versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Scha-
          den betroffenen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.

2.        Aufräumungs- und Abbruchkosten
          Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Ab-
          bruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz
          und für das Ablagern oder Vernichten.

3.        Bewegungs- und Schutzkosten
          Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
          oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
          Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch-
          bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

4.        Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
          Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
          des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen, serienmäßig her-
          gestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen.

5.        Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
          a)   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen,
               dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der-
               selben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
          b)   Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehen-
               den Mehrkosten nicht versichert.
               War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
               ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.


Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                 67

[Seite 68]
     c)   Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wie-
          derherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang
          ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
     d)   Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche
          Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 6 ersetzt.
     e)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert
          ersetzt.

6.   Mehrkosten durch Preissteigerungen
     a)   Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden be-
          troffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
     b)   Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst,
          werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder
          Wiederbeschaffung entstanden wären.
     c)   Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbe-
          schränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
          Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versi-
          cherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen je-
          doch ersetzt.
     d)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert
          ersetzt.


§6   Versicherungsort
1.   Örtlicher Geltungsbereich
     a)   Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
          Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versi-
          cherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem
          Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
     b)   Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als
          Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.

2.   Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
     Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan-
     gehörigen kein Versicherungsschutz.

3.   Bargeld und Wertsachen
     Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Be-
     hältnissen der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art.
     Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne
     Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.


§7   Versicherungswert; Versicherungssumme
1.   Versicherungswert von Gebäuden
     a)   Der Versicherungswert von Gebäuden ist
          aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
              Zustand herzustellen. Maßgebend sind der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren so-
              wie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
              Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung
              der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit
              unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst
              nahe kommen.
              Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
              dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
              wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Ab-
              satz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
              beschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
              Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
              sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
              Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
          bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
              rung zum Neuwert weniger als 50 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
              Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbeson-
              dere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
          cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Ab-
              bruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn
              das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwen-


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                   den ist; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für
                   das Altmaterial.
          b)   Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes ver-
               einbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der ge-
               meine Wert gemäß Nr. 1a) cc).

2.        Versicherungswert von beweglichen Sachen
          a)   Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist
               aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
                   Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.
                   Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstel-
                   lung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder
                   nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den
                   vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
                   Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
                   dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
                   wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie-
                   fortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche
                   Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                   Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
                   oder Wiederbeschaffung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehr-
                   kosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;
               bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
                   rung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                   Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem
                   insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
               cc) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers
                   nicht mehr zu verwenden ist;
                   gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
          b)   Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wieder-
               zubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
               Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder
               Wiederbeschaffung der Vorräte sind nicht zu berücksichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht
               gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
               Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig hergestellten eigenen Er-
               zeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
          c)   Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebun-
               denen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten
               Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war, sowie für alle sonsti-
               gen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort
               genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß a) cc).
          d)   Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
               aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller
                   amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
               bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
               cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

3.        Umsatzsteuer
          Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

4.        Versicherungssumme
          a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
               trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 entsprechen soll.
          b)   Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer
               die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gül-
               tigen Versicherungswert anpassen.
          c)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die
               Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


§8        Umfang der Entschädigung
1.        Entschädigungsberechnung
          a)   Der Versicherer ersetzt
               aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert
                   unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
               bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zu-
                   züglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
                   Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die
                   Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
                   dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.

Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                   69

[Seite 70]
     b)   Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der
          versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf,
          werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
          aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
          bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
              falls ganz oder teilweise untersagt war.
          Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und
          vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder-
          hergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a) nicht er-
          setzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
     c)   Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
     d)   Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungs-
          kosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
          kungen und Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
     e)   Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

2.   Neuwertanteil
     Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der
     den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren
     nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
     a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstel-
          lung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das
          Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall
          bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
     b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwerti-
          gem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung ge-
          brauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be-
          triebszweck derselbe ist;
     c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3.   Zeitwertschaden
     a)   Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über
          den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag
          gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalls erhöht würde.
     b)   Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Pro-
          duktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den
          Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die
          Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2b) oder Nr. 2c) erfüllt sind und die Wiederher-
          stellung notwendig ist.

4.   Unterversicherung
     a)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls,
          so besteht Unterversicherung.
          Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
          Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
          Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
          Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
          werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück-
          sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung
          nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
     b)   Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
     c)   Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an
          a) und b) anzuwenden.

5.   Versicherung auf Erstes Risiko
     Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positi-
     onen nicht berücksichtigt.

6.   Selbstbehalt
     Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
     Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

7.   Entschädigungsgrenzen
     Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
     a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
     b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
     c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
         insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
     Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

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8.        Umsatzsteuer
          Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
          Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbe-
          schaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


§9        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.        Fälligkeit der Entschädigung
          a)   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
               abgeschlossen sind.
               Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung bean-
               spruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
          b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
               gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-
               gestellt hat.
          c)   Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Aus-
               stellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtun-
               gen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er
               die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2.        Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1b) oder Nr. 1c) geleisteten Entschädigung
          verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemesse-
          nen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3.        Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
          a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit An-
              zeige des Schadens zu verzinsen;
          b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
              der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
              gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
          c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;
          d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4.        Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3a) und Nr. 3b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infol-
          ge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5.        Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
              aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
          c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi-
              gern nicht erfolgte.


§ 10      Sachverständigenverfahren
1.        Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
          Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
          Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.        Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
          werden.

3.        Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:
          a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
              hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
              Sachverständigen zu benennen.
              Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so
              kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
              Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.


Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                    71

[Seite 72]
       b)   Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
            oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
            partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
       c)   Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
            Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
            Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
            zuständige Amtsgericht ernannt.

4.     Feststellung
       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
       a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
           dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
       b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
       c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
       d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

5.     Verfahren nach Feststellung
       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
       Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
       die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
       übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
       nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
       Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
       Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
       verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.     Kosten
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
       manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7.     Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 11   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.     Sicherheitsvorschriften
       Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
       a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Be-
           triebsstilllegung (zum Beispiel Betriebsferien);
       b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Ver-
           sicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Ver-
           sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhan-
           denkommen können;
       c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders
           vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
           nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
           Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insge-
           samt 3.000 Euro nicht übersteigt.
           Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
       d) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
       e) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und
           Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
       f) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
       g) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder
           dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

2.     Folgen der Obliegenheitsverletzung
       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
       BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
       Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.


§ 12   Besondere gefahrerhöhende Umstände
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 Nr. 1a) AVB BA 2017 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
       b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt
           werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.

72                          Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 73]
§ 13      Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.        Anzeigepflicht
          Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan-
          gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2.        Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschä-
          digung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache inner-
          halb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
          Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

3.        Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
          a)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
               Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungs-
               nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versiche-
               rungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des
               Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
          b)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
               Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so
               kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
               sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-
               reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
               verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
               von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

4.        Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschä-
          digung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder
          Nr. 3 bei ihm verbleiben.

5.        Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
          Besitz wieder zu verschaffen.

6.        Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-
          cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zu-
          stehen.

7.        Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
          Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die glei-
          chen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer
          die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust
          entstanden ist.


§ 14      Veräußerung der versicherten Sachen
1.        Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
          a)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
               (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei-
               nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh-
               mers ein.
          b)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende
               Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
          c)   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2.        Kündigungsrechte
          a)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
               Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
               Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
          b)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
               bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
               Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
               Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
          c)   Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.


Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                 73

[Seite 74]
3.   Anzeigepflichten
     a)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
     b)   Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä-
          ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
          nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
     c)   Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
          kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
          die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


74                         Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 75]
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB 2017)

§1        Versicherte Gefahren und Schäden
1.        Versicherte Gefahren und Schäden − Sturm und Hagel
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden-
          kommen
          a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen
              sich versicherte Sachen befinden;
          b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder
              auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
          c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
          d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder
              Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
          e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit
              dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

2.        Sturm
          Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit min-
          destens 62 km/Stunde).
          Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungs-
          nehmer nachweist, dass
          a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
               oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
          b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die
               versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm
               entstanden sein kann.

3.        Hagel
          Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

4.        Nicht versicherte Schäden
          a)   Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
               aa) Sturmflut;
               bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Au-
                   ßentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
                   und einen Gebäudeschaden darstellen;
               cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
               dd) Lawinen;
               ee) Erdbeben.
          b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
               aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude-
                   teilen befindlichen Sachen;
               bb) im Freien befindlichen beweglichen Sachen;
               cc) Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes angebracht sind (zum Beispiel Schilder, Leuchtröhrenanlagen,
                   Markisen, Blendläden, Antennenanlagen), elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten sowie
                   Einfriedungen;
               dd) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg-
                   reich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


§2        Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1.        Ausschluss Krieg
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
          che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2.        Ausschluss Innere Unruhen
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3.        Ausschluss Kernenergie
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk-
          leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4.        Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Ge-
          fahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss
          Verfügung von hoher Hand.

Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                           75

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§3   Versicherte Sachen
1.   Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten
     a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
     b) beweglichen Sachen.
     Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten
     angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, als bewegliche Sachen.
     Daten und Programme sind keine Sachen.

2.   Gebäude
     Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

3.   Bewegliche Sachen
     Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
     a) Eigentümer ist;
     b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht
        abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
     c) sie sicherungshalber übereignet hat.

4.   Fremdes Eigentum
     Über Nr. 3b) und Nr. 3c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sa-
     chen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut ge-
     geben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart
     hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

5.   Versicherte Interessen
     Die Versicherung gemäß Nr. 3b), Nr. 3c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
     In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

6.   Nicht versicherte Sachen
     Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
     a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (zum Beispiel Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief-
         marken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbe-
         arbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von
         Werkzeugen sind;
     b) Geschäftsunterlagen;
     c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
     d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
     e) Hausrat aller Art;
     f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
     g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;
     h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion
         nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.


§4   Daten und Programme
1.   Schaden am Datenträger
     Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verän-
     derung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an
     dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespei-
     chert waren, verursacht wurde.

2.   Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
     Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rah-
     men der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
     Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus
     Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.

3.   Daten und Programme als Handelsware
     Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten
     und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.

4.   Sonstige Daten und Programme
     Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
     Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle
     Daten, sofern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf
     einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.


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5.        Ausschlüsse
          a)   Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
               nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
          b)   Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
               entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare
               Vorkehrungen (zum Beispiel Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (zum Bei-
               spiel Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§5        Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
          Geschäftsunterlagen, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
          Mehrkosten durch Preissteigerungen
1.        Versicherte Kosten
          Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme die infolge
          eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
          a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
          b) Bewegungs- und Schutzkosten;
          c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
          d) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
          e) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
          Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herange-
          zogen. Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten
          gemäß d) und e) versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Scha-
          den betroffenen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.

2.        Aufräumungs- und Abbruchkosten
          Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Ab-
          bruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz
          und für das Ablagern oder Vernichten.

3.        Bewegungs- und Schutzkosten
          Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
          oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
          Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch-
          bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

4.        Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
          Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
          des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen, serienmäßig her-
          gestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen.

5.        Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
          a)   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen,
               dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der-
               selben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
          b)   Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehen-
               den Mehrkosten nicht versichert.
               War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
               ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
          c)   Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wie-
               derherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang
               ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
          d)   Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche
               Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 6 ersetzt.
          e)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert
               ersetzt.

6.        Mehrkosten durch Preissteigerungen
          a)   Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden be-
               troffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
          b)   Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst,
               werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder
               Wiederbeschaffung entstanden wären.
          c)   Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbe-
               schränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
               Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versi-
               cherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen je-
               doch ersetzt.


Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                          77

[Seite 78]
     d)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert
          ersetzt.


§6   Versicherungsort
1.   Örtlicher Geltungsbereich
     a)   Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
          Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versi-
          cherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem
          Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
     b)   Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als
          Versicherungsort bezeichneten Grundstücke

2.   Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
     Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan-
     gehörigen kein Versicherungsschutz.

3.   Bargeld und Wertsachen
     Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Be-
     hältnissen der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art.
     Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne
     Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.


§7   Versicherungswert; Versicherungssumme
1.   Versicherungswert von Gebäuden
     a)   Der Versicherungswert von Gebäuden ist
          aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
              Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie
              sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
              Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung
              der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit
              unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst
              nahe kommen.
              Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
              dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
              wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Ab-
              satz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
              beschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
              Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
              sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
              Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
          bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
              rung zum Neuwert weniger als 50 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
              Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbeson-
              dere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
          cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Ab-
              bruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn
              das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwen-
              den ist;
              gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Alt-
              material.
          Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes ver-
          einbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der ge-
          meine Wert gemäß Nr. 1a) cc).

2.   Versicherungswert von beweglichen Sachen
     a)   Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist
          aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
              Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.
              Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstel-
              lung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder
              nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den
              vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
              Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
              dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
              wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie-
              fortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche
              Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.

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                   Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
                   oder Wiederbeschaffung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehr-
                   kosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;
               bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
                   rung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                   Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem
                   insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
               cc) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht
                   mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
          b)   Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wieder-
               zubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
               Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder
               Wiederbeschaffung der Vorräte sind nicht zu berücksichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht
               gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
               Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig hergestellten eigenen Er-
               zeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
          c)   Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebun-
               denen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten
               Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war, sowie für alle sonsti-
               gen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort
               genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß a) cc);
          d)   Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
               aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller
                   amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
               bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
               cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

3.        Umsatzsteuer
          Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

4.        Versicherungssumme
          a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
               trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 entsprechen soll.
          b)   Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer
               die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gül-
               tigen Versicherungswert anpassen.
          c)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die
               Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


§8        Umfang der Entschädigung
1.        Entschädigungsberechnung
          a)   Der Versicherer ersetzt
               aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert
                    unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
               bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zu-
                    züglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
                    Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die
                    Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
                    dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.
          b)   Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der
               versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf,
               werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
               aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
               bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
                    falls ganz oder teilweise untersagt war.
               Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte
               und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
               wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß
               a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berück-
               sichtigen sind.
          c)   Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
          d)   Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungs-
               kosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
               kungen und Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
          e)   Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.


Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                            79

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2.   Neuwertanteil
     Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der
     den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren
     nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
     a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstel-
          lung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das
          Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall
          bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
     b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwerti-
          gem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung ge-
          brauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be-
          triebszweck derselbe ist;
     c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3.   Zeitwertschaden
     a)   Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über
          den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag
          gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalls erhöht würde.
     b)   Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Pro-
          duktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den
          Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die
          Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2b) oder Nr. 2c) erfüllt sind und die Wiederher-
          stellung notwendig ist.

4.   Unterversicherung
     a)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls,
          so besteht Unterversicherung.
          Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
          Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
          Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungs-
          wert.
          Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
          werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück-
          sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung
          nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
     b)   Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
     c)   Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an
          a) und b) anzuwenden.

5.   Versicherung auf Erstes Risiko
     Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Posi-
     tionen nicht berücksichtigt.

6.   Selbstbehalt
     Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
     Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

7.   Entschädigungsgrenzen
     Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
     a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
     b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
     c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
         insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
     Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

8.   Umsatzsteuer
     Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
     Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbe-
     schaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


§9   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.   Fälligkeit der Entschädigung
     a)   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
          abgeschlossen sind.
          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung bean-
          spruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.


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          b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
               gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-
               gestellt hat.
          c)   Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Aus-
               stellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtun-
               gen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er
               die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2.        Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1b) oder Nr. 1c) geleisteten Entschädigung
          verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemesse-
          nen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3.        Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
          a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit An-
              zeige des Schadens zu verzinsen;
          b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
              der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
              gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
          c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;
          d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4.        Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3a) und Nr. 3b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infol-
          ge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5.        Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
              aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
          c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi-
              gern nicht erfolgte.


§ 10      Sachverständigenverfahren
1.        Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
          Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
          Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.        Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
          werden.

3.        Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:
          a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
              hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
              Sachverständigen zu benennen.
              Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so
              kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
              Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
          b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
              oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
              partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
          c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
              Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
              Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
              zuständige Amtsgericht ernannt.

4.        Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
          a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
              dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
          b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
          c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
          d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
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5.     Verfahren nach Feststellung
       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
       Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
       die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
       übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
       nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
       Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
       Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
       verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.     Kosten
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
       manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7.     Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 11   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.     Sicherheitsvorschriften
       Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
       a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Be-
           triebsstilllegung (zum Beispiel Betriebsferien);
       b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Ver-
           sicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Ver-
           sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhan-
           denkommen können;
       c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders
           vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
           nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
           Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insge-
           samt 3.000 Euro nicht übersteigt.
           Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
       d) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und
           außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Stö-
           rungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.

2.     Folgen der Obliegenheitsverletzung
       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
       BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
       Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.


§ 12   Besondere gefahrerhöhende Umstände
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 Nr. 1a) AVB BA 2017 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
       b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt
           werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.


§ 13   Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.     Anzeigepflicht
       Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan-
       gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2.     Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
       Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschä-
       digung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache inner-
       halb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
       Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

3.     Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
       a)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
            Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungs-
            nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versiche-


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               rungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des
               Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
          b)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
               Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so
               kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
               sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-
               reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
               verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
               von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

4.        Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung
          in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm
          verbleiben.

5.        Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
          Besitz wieder zu verschaffen.

6.        Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-
          cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zu-
          stehen.

7.        Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
          Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die glei-
          chen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer
          die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust
          entstanden ist.


§ 14      Veräußerung der versicherten Sachen
1.        Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
          a)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
               (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei-
               nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh-
               mers ein.
          b)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende
               Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
          c)   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2.        Kündigungsrechte
          a)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
               Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
               Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
          b)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
               bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
               Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
               Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
          c)   Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.

3.        Anzeigepflichten
          a)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
          b)   Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä-
               ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
               nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
          c)   Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
               kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
               die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                               83

[Seite 84]
Besondere Bedingungen
für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2017)
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt


1.          Vertragsgrundlage
            Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB 2017) (Hauptvertrag). Darüber
            hinaus sind die nachstehenden Bedingungen Vertragsbestandteil.


2.          Versicherte Gefahren und Schäden
            Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
            • Überschwemmung, Rückstau
            • Erdbeben
            • Erdsenkung, Erdrutsch
            • Schneedruck, Lawinen
            • Vulkanausbruch
            zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.


3.          Überschwemmung, Rückstau
3.1         Überschwemmungen
            Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen
            von Oberflächenwasser durch
3.1.1       Ausuferung
            • Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
3.1.2       Witterungsniederschläge
            • Witterungsniederschläge
3.1.3       Grundwasser
            • Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witte-
              rungsniederschlägen (Nr. 3.1.1 und 3.1.2)

3.2         Rückstau
            Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
            durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbunde-
            nen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.


4.          Erdbeben
            Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
            ausgelöst wird.
            Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
            • die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im
              einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
            • der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein
              kann.


5.          Erdsenkung
            Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
            Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.


6.          Erdrutsch
            Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.


7.          Schneedruck
            Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.


84                   Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 85]
8.        Lawinen
          Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursach-
          ten Druckwelle.


9.        Vulkanausbruch
          Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
          Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.


10.       Nicht versicherte Schäden
          Nicht versichert sind
          • Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig
            oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind,
          • ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrun-
            gen (siehe Nr. 3.1.3),
          • Sturmflut.


11.       Besondere Obliegenheiten
          Zusätzlich zu den in § 8 AVB BA 2017 genannten Obliegenheiten und den in § 11 ASTB 2017 genannten Sicherheitsvor-
          schriften finden die nachstehenden Obliegenheiten zusätzlich Anwendung:
          Der Versicherungsnehmer hat
          • zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstau-
            klappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück frei zu
            halten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt;
          • alle Wasser führenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, Störungen, Mängel oder Schäden
            an diesen Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige Neubeschaffungen oder Änderungen dieser
            Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen;
          • während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und genügend häufig zu kon-
            trollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu
            halten;
          • nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend zu kontrollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und
            Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
          • in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe
            über dem Fußboden zu lagern;
          • über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders ver-
            einbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht
            gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA
          2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.


12.       Wartezeit, Selbstbehalt, Jahreshöchstentschädigung
          Der Versicherungsschutz beginnt mit Ablauf von vier Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Auf die Wartezeit
          wird verzichtet, wenn der Kunde eine Vorversicherung nachweist und die neue Versicherung unmittelbar anschließt.
          Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den in der Leis-
          tungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
          Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt
          durch Naturgefahren verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf 6 Millionen Euro begrenzt.


13.       Kündigung
13.1      Kündigungsfrist
          Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung
          weiterer Elementarschäden in Textform kündigen.

13.2      Kündigung durch den Versicherungsnehmer
          Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass die Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versi-
          cherungsjahres wirksam wird.

13.3      Verhältnis zum Hauptvertrag
          Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe Nr. 1/Sturmversicherung) inner-
          halb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.


Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                       85

[Seite 86]
14.   Beendigung des Hauptversicherungsvertrags
      Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (Nr. 1/Sturmversicherung) erlischt auch die Versicherung weiterer
      Elementarschäden.


86            Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 87]
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2017)

§1        Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
1.        Versicherungsfall
          Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

2.        Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          a)   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
               aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (zum Beispiel Schrammen, Muschelausbrüche);
               bb) Undicht werden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
          b)   Nicht versichert sind Schäden, die durch
               aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
                   Ladung;
               bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus;
               cc) Sturm, Hagel;
               dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch
               entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.


§2        Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1.        Ausschluss Krieg
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
          che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2.        Ausschluss Innere Unruhen
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3.        Ausschluss Kernenergie
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk-
          leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4.        Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Ge-
          fahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss
          Verfügung von hoher Hand.


§3        Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.        Versicherte Sachen
          Versichert sind die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten
          a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;
          b) künstlerisch bearbeiteten Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den
              vereinbarten Betrag begrenzt.

2.        Gesondert versicherbar
          Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten oder montierten
          a) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
          b) Platten aus Glaskeramik;
          c) Glasbausteine und Profilbaugläser;
          d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
          e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
          f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
          Gem. Leistungsbeschreibung besteht für versicherte Sachen nach Nr. 2a)–d) Versicherungsschutz.

3.        Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind
          a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
          b) Photovoltaikanlagen;
          c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
          d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und
              Kommunikationsgeräte (zum Beispiel Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays) oder Maschinen und
              maschinellen Einrichtungen sind;
          e) Scheiben von Automaten.


Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                            87

[Seite 88]
§4   Versicherte Kosten
1.   Versicherte Kosten
     Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
     a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
     b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).

2.   Gesondert versicherbar
     Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag die
     infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
     a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteu-
          ert (zum Beispiel Kran- oder Gerüstkosten);
     b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten
          Sachen (§ 3);
     c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (zum Beispiel
          Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
     d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.


§5   Versicherungsort
     Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
     Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts.


§6   Anpassung der Versicherung
1.   Anpassung des Versicherungsumfangs
     Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend
     verändert sich die Prämie.

2.   Anpassung der Prämie
     Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Ver-
     sicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
     Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für ge-
     mischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr-
     familiengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozent-
     satz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.

3.   Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
     Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs
     des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung
     in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung
     des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens
     einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.


§7   Entschädigung als Geldleistung
1.   Geldleistung
     a)   Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung.
     b)   Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren
          Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte (siehe § 3), die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in
          ortsüblicher Höhe ersetzt werden.
     c)   Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenorts (zum Beispiel Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammen-
          hang mit dem Einsetzen der Scheibe (zum Beispiel Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig
          sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 4).
     d)   Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (zum Beispiel Farbe
          und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Er-
          scheinungsbild entstehen.
     e)   Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das
          Gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

2.   Notverglasung/Notverschalung
     Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können vom Versicherungs-
     nehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.

3.   Kosten
     a)   Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
     b)   Kürzungen nach Nr. 1e) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.


88                                    Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 89]
4.        Unterversicherung
          Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls höher ist als die Versicherungssumme.
          Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
          Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der
          Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
          Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § 4) gilt die Kürzung entsprechend.

5.        Restwerte
          Restwerte werden angerechnet.


§8        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung
1.        Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs ab-
          geschlossen sind.
          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
          chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

2.        Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
          a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit
              Anzeige des Schadens zu verzinsen.
          b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;
          c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

3.        Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 2a) (und Nr. 2b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infol-
          ge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

4.        Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
              aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


§9        Wohnungswechsel
1.        Umzug in eine neue Wohnung
          Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Wäh-
          rend des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bis-
          herigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in
          dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.

2.        Mehrere Wohnungen
          Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er
          die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versiche-
          rungsschutz in beiden Wohnungen.

3.        Umzug ins Ausland
          Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf
          die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach
          Umzugsbeginn.

4.        Anzeige der neuen Wohnung
          a)   Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzugs dem Versicherer mit Angabe der neuen
               Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Prämienberechnung erforderlicher Umstände anzuzeigen.
          b)   Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats und wird der Versiche-
               rungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.

5.        Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
          a)   Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
          b)   Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehalts kann
               der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mit-
               teilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform
               zu erklären.


Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                               89

[Seite 90]
       c)   Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeit-
            anteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.


§ 10   Besondere gefahrerhöhende Umstände
1.     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 AVB BA 2017 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
       b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
       c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
       d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
       e) Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der
           gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.

2.     Folgen einer Gefahrerhöhung
       Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 9 Nr. 3 bis Nr. 5 AVB BA 2017.


90                                     Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

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Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden
SK 1101 Schäden durch radioaktive Isotope – vereinbart –
Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses
durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope
entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalls nach
Abs. 1 werden nur in der gemäß Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe ersetzt und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten
sind.

SK 3101 Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt – vereinbart
Feuer –
Abweichend von § 1 Nr. 5d) AFB 2017 sind Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen
und deren Inhalt auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlage ausbricht.

SK 3103/SK 5101 Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen – vereinbart Feuer, LW –
1.         In Erweiterung von § 1 Nr. 1 AFB 2017 und abweichend von § 1 Nr. 4a) ii) sowie Nr. 4b) cc) AWB 2017 ersetzt der Versiche-
           rer Schäden an versicherten Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder
           abhandenkommen.
2.         Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüs-
           sigkeiten aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort.
           Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanla-
           gen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
3.         Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch
           a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen;
           b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen
           mitversichert.
           Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes
           vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
4.         Nicht versicherte Schäden
           a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
                aa) Druckproben;
                bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage;
                cc) Schwamm;
                dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage die Erdsenkung oder den Erd-
                    rutsch verursacht hat;
                ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
                ff) Erdbeben;
                gg) Sturmflut;
                hh) Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätz-
                    lich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand.
           b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden befindlichen
                    Sachen;
                bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg-
                    reich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
5.         Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
           a) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
           b) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und
                Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
           c) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
6.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 5 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
           BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.
7.         Im Übrigen gelten die Regelungen der Klausel SK 3610/5610 „Brandschutzanlagen“, soweit diese vereinbart ist.

SK 3112 Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen,
Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen, Denitrifikationsanlagen und vergleichbaren Anlagen – vereinbart Feuer –
1.         Abweichend von § 1 Nr. 5d) AFB 2017 sind Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwär-
           mern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA), Denitrifikationsan-
           lagen (DENOX) und vergleichbaren technischen Anlagen auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anla-
           gen ausbricht.
2.         Soweit nichts etwas anderes vereinbart ist, sind Ausmauerungen, Auskleidungen, Beschichtungen und Gummierun-
           gen, Filtermassen und -einsätze, Kontaktmassen und Katalysatoren, die während der Lebensdauer der versicherten
           Anlagen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, nicht versichert. Im Falle einer Mitversicherung
           der vorbezeichneten Sachteile ist deren Versicherungswert der Zeitwert.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                        91

[Seite 92]
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 3114 Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität – vereinbart Feuer –
1.         In Erweiterung zu § 1 Nr. 3 AFB 2017 leistet der Versicherer Entschädigung für Überspannungs-, Überstrom- und Kurz-
           schlussschäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphä-
           risch bedingte Elektrizität, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Schäden anderer Art
           durch Blitzschlag nachgewiesen werden können.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 4105 Automatendiebstahl – sofern vereinbart ED –
Soweit die Versicherung von Automaten vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf das Entwenden seines
Inhalts durch Aufbrechen oder Entwenden der Automaten oder den Versuch einer solchen Tat. Dabei entstandene Schäden am
Automaten selbst oder an dessen Inhalt sind mitversichert. Schäden durch missbräuchliche Benutzung sind nicht versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsvertrag vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).

Implosion (Schäden durch Unterdruck) (ARAG 0037) – vereinbart Feuer –
Der Versicherer leistet abweichend von § 1 Nr. 4 AFB 2017 Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Implosion zerstört oder
beschädigt worden sind.
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren
Unterdrucks.

Verpuffung (ARAG 0038) – vereinbart Feuer –
Der Versicherer leistet abweichend von § 1 Nr. 4 AFB 2017 Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Verpuffung zerstört
oder beschädigt worden sind.
Die Verpuffung ist der Übergang von einer Verbrennung zu einer Explosion. Bei ihr sind die Voraussetzungen für eine Explosion
nicht gleichmäßig erfüllt. Die Fortpflanzungsgeschwindigkeit und die damit verbundene Ausdehnung bzw. Verdichtung der ent-
stehenden Gase kann hier eine Geschwindigkeit von 0,01–1 m/s annehmen.

Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung (ARAG 0039) – vereinbart Feuer –
1.         Innere Unruhen
           Der Versicherer leistet abweichend von § 2 Nr. 2 AFB 2017 Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar
           durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmittel-
           barem Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen.
           Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ru-
           he und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
2.         Böswillige Beschädigung
           Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen von betriebsfremden Personen, die unmittelbar durch
           böswillige Beschädigung zerstört oder beschädigt werden. Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche Zerstörung
           oder Beschädigung von versicherten Sachen.
           Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind.
           Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die im Zusammenhang mit Einbruchdieb-
           stahl entstehen, mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden.
3.         Streik oder Aussperrung
           Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört
           oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhandenkommen.
           Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer ver-
           hältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
           Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl
           von Arbeitnehmern.
4.         Nicht versicherte Schäden
           a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
               aa) Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch Innere Unruhen entstanden,
               bb) Erdbeben, Sturmflut und Tsunami,
               cc) Verfügung von hoher Hand.
           b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
               aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude-
                    teilen befindlichen Sachen,
               bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg-
                    reich abgeschlossen ist (Montageobjekte), es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von
                    inneren Unruhen gemäß Nr. 1.
5.         Kein Anspruch bei Schadenersatz nach dem öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrecht
           Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung
           besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden
           kann.


92                                 Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

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6.         Besonderes Kündigungsrecht
           Die Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung kann jederzeit
           gekündigt werden. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam.

Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruckwellen (ARAG 0040) – vereinbart Feuer –
1.         Versicherte Gefahren und Schäden
           Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
           • Fahrzeuganprall;
           • Rauch und/oder Ruß;
           • Überschalldruckwellen
           zerstört oder beschädigt werden.
2.         Fahrzeuganprall
           Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen- oder Straßenfahrzeugen mit versicherten Sachen oder
           Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.
           • Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
           • Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten
              Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden;
           • Schäden durch Verschleiß;
           • Nicht versichert sind
           • Schäden an Fahrzeugen;
           • Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen;
           • Schäden an Gebäuden und -bestandteilen, auch sofern diese vom Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter ein-
              gebracht wurden.
3.         Rauch und/oder Ruß
           Ein Schaden durch Rauch und/oder Ruß liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den am Grundstück,
           auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist
           und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
           Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches oder Rußes entstehen.
4.         Überschalldruckwellen
           Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die
           Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen
           sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.
5.         Nicht versicherte Schäden
           a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion,
                Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung.
           b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude-
                    teilen befindlichen Sachen,
                bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg-
                    reich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
6.         Besonderes Kündigungsrecht
           Die Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch oder Überschalldruckwellen kann jederzeit gekündigt
           werden. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam.

Regenwasserfallrohr innerhalb des Gebäudes (ARAG 0041) – vereinbart LW –
Abweichend von § 1 Nr. 4a) aa) AWB 2017 gilt Regenwasser, das aus den im Gebäude, in dem sich die versicherten Sachen befinden,
verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist, als Leitungswasser gemäß § 1 Nr. 3 AWB 2017.

Nutzwärmeschäden (ARAG 0042) – vereinbart Feuer –
Abweichend von § 1 Nr. 5d) AFB 2017 erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, Explosion auch auf Brand-
schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder
weitergeleitet wird.

Seng- und Schmorschäden (ARAG 0043) – vereinbart Feuer –
Abweichend von § 1 Nr. 5b) AFB 2017 sind die dort bezeichneten Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen mitversichert,
die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind. Sengschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch
plötzliche Hitzeeinwirkung, die durch Verfärbung der versengten Sachen sichtbar werden.
Die Entschädigungsleistung ist auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag begrenzt.

Schäden durch Tierbisse an elektrischen Leitungen (ARAG 0044) – vereinbart Feuer –
Eingeschlossen sind durch Tierbisse verursachte Schäden an den elektrischen Leitungen, sofern die Gefahrtragung beim Versiche-
rungsnehmer liegt.
Die Entschädigungsleistung ist auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag begrenzt.

Diebstahl von Bewirtschaftungsmöbeln (ARAG 0045) – vereinbart ED –
1.         In Erweiterung von § 1 Nr. 2 AERB 2017 ist der einfache Diebstahl von Bewirtschaftungsmöbeln versichert. Als Bewirt-
           schaftungsmöbel gelten zum Beispiel Tische, Stühle, Bänke, Sonnenschirme, Sonnenschirmständer, Zelte und Heiz-
           strahler. Nicht versichert sind Schäden durch Vandalismus.


Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                    93

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2.        Die nach Nr. 1 versicherten Sachen sind außerhalb des Versicherungsorts gemäß § 6 Nr. 1 AERB 2017 bis zu dem in der
          Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstücks, auf dem der
          Versicherungsort liegt oder in dessen unmittelbarer Umgebung, sofern eine behördliche Genehmigung vorliegt.
3.        Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.        Der Versicherungsnehmer hat außerhalb der Geschäftszeiten die versicherten Sachen gegen die Wegnahme in geeig-
          neter Weise zu sichern. Geeignet im Sinne diese Bestimmung ist das Verbinden der Sachen mit einem abschließbaren
          Stahlseil oder abschließbaren Stahlkette.
5.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 4 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
          BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

Unterschlagung von Fahrrädern und Segways auf Probefahrten (ARAG 0046) – sofern vereinbart ED –
Gilt nur für Fahrradhandel und -verleih
          In Erweiterung zu § 1 Nr. 2 AERB 2017 gilt:
1.        Der Versicherer ersetzt Schäden durch Unterschlagung von nicht versicherungspflichtigen Fahrrädern und nicht versi-
          cherungspflichtigen Segways des Versicherungsnehmers, soweit sich die Unterschlagung während einer Probefahrt
          ereignet und der Versicherungsnehmer für die versicherten Fahrräder die Gefahr trägt. Nicht versichert gelten versi-
          cherungspflichtige Fahrräder (versicherungspflichtige E-Bikes, Pedelecs) und versicherungspflichtige Segways.
2.        Für die mit den versicherten Fahrrädern lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht
          Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit den versicherten Fahrrädern abhandengekommen sind.
3.        Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung eines versicherten Fahrrads durch Arbeitnehmer oder (potenzielle)
          Kunden des Versicherungsnehmers, das sich in deren Besitz oder Gewahrsam befindet.
4.        Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten
          Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann er Ent-
          schädigung nur verlangen, soweit er die genannten Merkmale anderweitig nachweisen kann.
5.        Der Versicherungsnehmer hat eine Liste (Fahrraddaten, Zeitpunkt, Personendaten des Probe fahrenden Kunden oder
          Mitarbeiters) über die Probefahrten zu führen. Zudem ist eine Kopie des Personalausweises des Probe fahrenden Kun-
          den oder Mitarbeiters zu fertigen und aufzubewahren.
6.        Der Versicherungsnehmer hat die Unterschlagung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und
          dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Fahrräder nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige
          wiederherbeigeschafft wurden.
7.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer
          unter den in § 8 AVB BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch
          teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.
8.        Die Entschädigung für Unterschlagung von Fahrrädern wird, auch wenn mehrere versicherte Fahrräder unterschlagen
          worden sind, je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.
9.        Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von
          250 Euro gekürzt.

Klausel Unbenannte Gefahren (ARAG 0001) – sofern vereinbart F, ED, LW, St –
1.        Versicherte Gefahren und Schäden
1.1       In Erweiterung von §1 der diesem Vertrag zugrunde liegenden ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 2017 Stand 01.2017 zur
          Geschäftsinhaltversicherung, insbesondere den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AFB 2017, AERB 2017, AWB
          2017, ASTB 2017, AGIB 2017 sowie § 2 BEG 2017, leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die plötz-
          lich und unvorhergesehen durch ein von außen her wirkendes Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
1.2       Ein Ereignis tritt plötzlich ein, sofern der Erfolg überraschend und unerwartet ist.
1.3       Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge-
          sehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen kön-
          nen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, die Leistung in einem der
          Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
1.4       Als Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen gilt eine nachteilige Veränderung ihrer Sachsubstanz oder eine
          Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt dagegen nicht vor, soweit ein ur-
          sprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird oder wenn die versicherte Sache durch eine unwesentliche Verände-
          rung beeinträchtigt wird. Eine unwesentliche Veränderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Funktion der versi-
          cherten Sache nicht beeinträchtigt wird.
2.        Nicht versicherte Gefahren und Schäden
2.1       Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden:
2.1.1     die nach den zugrunde liegenden ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 2017 Stand 01.2017 zur Geschäftsinhaltversiche-
          rung, insbesondere den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AFB 2017, AERB 2017, AWB 2017, ASTB 2017, AGIB 2017
          und BEG 2017, versicherbar sind oder dort ausgeschlossen sind. Nicht versichert sind insbesondere Schäden durch Krieg,
          kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand sowie Schäden durch Kernenergie, nukleare
          Strahlung oder radioaktive Substanzen gemäß § 2 AFB 2017, AERB 2017, AWB 2017, ASTB 2017 und AGIB 2017;
2.1.2     durch Verfügungen von hoher Hand;
2.1.3     durch Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Planungsfehler;
2.1.4     an Vorräten durch Ausfall oder mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen;
2.1.5     durch Zufuhr oder Ausbleiben von Wasser, Gas, Elektrizität oder sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung;
2.1.6     durch Trockenheit oder Austrocknung;
2.1.7     durch Grundwasser;
2.1.8     durch Überschwemmung durch andere als die gemäß § 3 BEG 2017 versicherbaren Sachverhalte;


94                                Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 95]
2.1.9     durch Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Abwasserkanalisation, es sei denn, es handelt sich um einen
          Folgeschaden eines versicherten Ereignisses;
2.1.10    durch Erdsenkung über nicht naturbedingten Hohlräumen wie zum Beispiel Tunnel, Bergwerksstollen;
2.1.11    durch Glas- oder Metallschmelzmassen;
2.1.12    durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;
2.1.13    durch einfachen Diebstahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug, betrügerischen Komplott;
2.1.14    durch Mikroorganismen (zum Beispiel Fermentation), Tiere, Insekten, Pflanzen, inneren Verderb, Pilzbefall;
2.1.15    durch Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen;
2.1.16    an Maschinen, maschinellen Einrichtungen, elektrotechnischen, elektronischen und sonstigen technischen Anlagen und
          Geräten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb, dem Einsatz, der Nutzung, der Instandhaltung sowie der Instandset-
          zung (zum Beispiel durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel, Versagen von
          Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen);
2.1.17    durch natürliche Beschaffenheit von Sachen;
2.1.18    durch Abnutzung, Alterung, Verschleiß, korrosive Angriffe, Abzehrung, dauernde Einwirkung von Gasen oder Dämpfen
          oder Stäuben;
2.1.19    durch Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung;
2.1.20    durch übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
2.1.21    durch Kontamination, Vergiftung, Verseuchung mit Krankheitserregern (zum Beispiel Bakterien, Viren);
2.1.22    durch Senken, Setzen, Dehnen, Schrumpfen oder Reißen der versicherten Gebäude, Gebäudebestandteile oder Fun-
          damente aufgrund von baulichen oder statischen Mängeln oder Verstöße gegen bauliche Vorschriften;
2.1.23    durch Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden
          muss;
2.1.24    durch den unmittelbaren Vorgang der Herstellung, Verarbeitung, Bearbeitung oder Reparatur;
2.1.25    durch Transporte aller Art sowie beim Be- und Entladen der den Transport durchführenden Fahrzeuge entstanden sind.
2.2       Die Ausschlüsse gemäß 2.1.16 bis 2.1.25 gelten nicht für Folgeschäden an versicherten Sachen, es sei denn, diese Schä-
          den fallen selbst unter eine Ausschlussbestimmung.
2.3       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die
          Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Aus-
          schluss Verfügung von hoher Hand.
3.        Nicht versicherte Sachen
          In Ergänzung zu § 3 AFB 2017, AERB 2017, AWB 2017, ASTB 2017 und AGIB 2017 sind nicht versichert
3.1       Gewässer, Grund und Boden;
3.2       Deponien;
3.3       Im oder auf dem Meer befindliche Anlagen (Offshore-Anlagen) einschließlich dort befindlicher Sachen;
3.4       Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs einschließlich dort befindlicher Sachen;
3.5       Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen;
3.6       Fahrzeuge aller Art;
3.7       Gebäude, die nicht bezugsfertig sind, und in diesen Gebäuden befindliche Sachen;
3.8       Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist.
4.        Subsidiärhaftung
          Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht wer-
          den kann.
5.        Höchstentschädigungsgrenzen
5.1       Die Entschädigung für Sachwertschäden (Inhalt) und für Ertragsausfälle (Betriebsunterbrechung) ist je Versicherungs-
          fall insgesamt auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag (Versicherungssumme zur Inhalt- zuzüglich Versi-
          cherungssumme zur Betriebsunterbrechungsversicherung), max. 2.000.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
5.2       Die Höchstentschädigung für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch im
          Rahmen der Klauseln „Unbenannte Gefahren (ARAG 0001)“ und „Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens
          durch unbenannte Gefahren (ARAG 0002)“ verursacht werden, ist je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr
          auf 4.000.000 Euro begrenzt.
6.        Selbstbehalt
          Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 10 Prozent, mindestens
          1.000 Euro gekürzt.
7.        Beendigung des Hauptversicherungsvertrags
          Mit Beendigung einer der Hauptversicherungsverträge (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturm-Ver-
          sicherung) erlischt auch die Versicherung Unbenannte Gefahren.

Sonstige Bruchschäden an Armaturen (sofern vom Versicherungsnehmer eingebracht) (ARAG 0048) – vereinbart LW –
1.        Bruchschäden an Armaturen
          In Erweiterung von § 1 Nr. 1b) aa) AWB 2017 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (zum
          Beispiel Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), sofern der Versicherungsnehmer
          diese eingebracht hat. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
2.        Ersatz der Austauschkosten bei Bruchschäden an Armaturen
          Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Aus-
          tausch infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 1 Nr. 1b) aa) AWB 2017 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
3.        Besondere Entschädigungsgrenze
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.


Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                    95

[Seite 96]
Versicherte Sachen
SK 1201 Ausschluss von fremdem Eigentum – sofern vereinbart –
1.         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind bewegliche Sa-
           chen in fremdem Eigentum nicht versichert, soweit sie ihrer Art nach zu den versicherten Sachen gehören und dem
           Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurden.
2.         Nr. 1 gilt nicht für bewegliche Sachen, die der Versicherungsnehmer
           a) unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abge-
                laufen oder bereits ausgeübt war oder
           b) sicherungshalber übereignet hat.

SK 1202 Fremdes Eigentum weisungsgemäße Versicherung – sofern vereinbart –
1.         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind bewegliche Sa-
           chen in fremdem Eigentum nur versichert, soweit sie
           a) ihrer Art nach zu den versicherten Sachen gehören,
           b) dem Versicherungsnehmer in Obhut gegeben wurden und
           c) nachweislich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer durch den Versicherungsnehmer zu versichern sind.
2.         Nr. 1 gilt nicht für bewegliche Sachen, die der Versicherungsnehmer
           a) unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abge-
                laufen oder bereits ausgeübt war oder
           b) sicherungshalber übereignet hat.

SK 1203 Ausstellungsware in fremdem Eigentum (gilt nicht für Galerien und Museen) – vereinbart –
In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind bewegliche Sachen in fremdem
Eigentum versichert, soweit sie ihrer Art nach zu den versicherten Sachen gehören und dem Versicherungsnehmer als Ausstel-
lungsware in Obhut gegeben wurden. Dies gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer nachweislich insbesondere mit dem Eigen-
tümer vereinbart, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

SK 1204 Pfandleihen – sofern vereinbart –
1.         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Versicherung be-
           weglicher Sachen in fremdem Eigentum leistet der Versicherer Entschädigung für Pfandsachen nur, soweit der Versi-
           cherungsnehmer dem Verpfänder Schadenersatz leisten muss oder soweit er seine Ansprüche auf Darlehensrückzah-
           lung, Zinsen oder Lagerspesen verloren hat.
2.         Versicherungswert und Grenze der Entschädigung ist der in einem Pfandbuch eingetragene Schätzwert der Pfandsachen.
3.         Der Versicherungsnehmer hat die Pfandbücher nach Geschäftsschluss so aufzubewahren, dass sie im Versicherungs-
           fall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Pfandsachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
           können.
           Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2017 beschriebenen
           Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

SK 1205 Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaften – sofern vereinbart –
1.         In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind unter die versicher-
           ten Positionen fallende Sachen, die
           a) von einer Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaft angeschafft worden sind und in deren Eigentum stehen oder
           b) einer Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaft betrieblich dienen und vom Versicherungsnehmer als Teilnehmer
                der Arbeitsgemeinschaft beigestellt und in die Arbeitsgemeinschaft eingebracht worden sind
           versichert, auch wenn sie sich nicht in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden.
2.         Für Sachen nach Nr. 1a) leistet der Versicherer Entschädigung je Versicherungsfall höchstens in Höhe der Beteiligung
           des Versicherungsnehmers an der Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaft.
3.         Sind Bargeld oder Wertsachen auf Baustellen gegen Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub
           versichert, so ermäßigt sich für Baustellen von Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaften die vereinbarte Versiche-
           rungssumme im Verhältnis der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaft.

SK 1206 Eingelagerter Hausrat aller Art – sofern vereinbart –
           In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eingelagerter Hausrat
           aller Art versichert.
           Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
           a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (zum Beispiel Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief-
                marken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbe-
                arbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen;
           b) Sammlungen.

SK 1207 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors – vereinbart –
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind bis zu der in der Leistungsbe-
schreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze verarbeitete und unverarbeitete Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors auch
dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis befinden.


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[Seite 97]
SK 1208 Zeitwertentschädigung für Handel mit gebrauchten Waren – vereinbart –
1.        Versicherungswert/Zeitwertdeckung
          a) Abweichend vom Antrag gelten die versicherten Sachen: Einrichtung/Waren/Vorräte nur zum Zeitwert versichert.
          b) Die Klausel „Verbesserte Neuwertentschädigung für bewegliche Sachen Goldene Regel“ (ARAG 0084) gilt gestrichen.
2.        Alt-, Gebraucht- und Tauschwaren-Geschäfte
          a) Über vom Versicherungsnehmer gekaufte oder sonst wie erworbene Sachen (zum Beispiel Trödelmärkte, Haus-
               haltsauflösungen) hat der Versicherungsnehmer ein Wareneingangs- und -ausgangsbuch oder sonstige Verzeich-
               nisse zu führen, in denen die versicherten Sachen mit ihren Einkaufs- und Verkaufspreisen zu erfassen sind.
               Sachen mit Einzelwerten von mehr als 50 Euro sind durch fortlaufende Kontrollnummern zu kennzeichnen.
               Sachen mit Einzelwerten unter 50 Euro können in Warengruppen (zum Beispiel Schallplatten, Bücher) mit Angabe
               der Gesamtstückzahl zusammengefasst werden.
          b) Die Bücher bzw. Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleich-
               zeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
          c) Verletzt der Versicherungsnehmer die vorgenannten Bestimmungen, so kann er Entschädigung nur verlangen, soweit
               das Vorhandensein, die Beschaffenheit und der Versicherungswert der Sachen auch ohne Verzeichnis bzw. Warenein-
               und -ausgangsbuch nachgewiesen werden kann.
          d) Basis für die Versicherungssummenfestsetzung und Entschädigung ist der Einkaufswert.
          e) Bargeld, Urkunden (zum Beispiel Sparbücher, sonstige Wertpapiere, Kfz-Briefe und dergleichen), Briefmarken,
               Münzen und Medaillen, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen (ausgenommen Sachen, die
               dem Raumschmuck dienen), Perlen und Edelsteine gelten nicht mitversichert.
          f) Schmucksachen, Pelze, Kunstgegenstände und echte Teppiche gelten im Rahmen der Gesamtversicherungssum-
               me bis maximal 10 Prozent der Versicherungssumme mitversichert. Hierfür gilt eine Selbstbeteiligung von
               20 Prozent vereinbart.

SK 1209 Wertsachen als Vorräte – sofern vereinbart –
1.        In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, sofern es sich um
          Vorräte handelt, Briefmarken, Münzen, Medaillen, Schmucksachen, Perlen, Edelsteine, unbearbeitete Edelmetalle so-
          wie Sachen aus Edelmetall versichert.
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Unter die vereinbarte Entschädi-
          gungsgrenze fallen auch Telefonkarten, Briefumschläge, Postkarten und Notgeld.
          Soweit die Entschädigung für einzelne Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt ist, geht diese einer allgemein verein-
          barten Entschädigungsgrenze vor.
2.        Für einen Minderwert von Sammlungen durch Verlust einzelner Stücke wird kein Ersatz geleistet.
3.        Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen Bestand der Sachen Verzeichnisse zu führen. Nach Geschäfts-
          schluss sind die Verzeichnisse so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit
          den Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
          Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be-
          rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

SK 1210 Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben – vereinbart –
1.        In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist Eigentum von Gästen
          in Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht zur Verwahrung übergeben wurde, bis zu der hierfür
          in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Dies gilt auch für Haus-
          rat aller Art.
2.        Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Bargeld, Wertsachen, zulassungspflichtige Kraftfahr-
          zeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen.
3.        Die Entschädigung ist je Gast auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Prozentsatz der Versicherungssumme
          gemäß Nr. 1 begrenzt.
4.        Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Gast nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann.

SK 1212 Automaten in Gebäuden – vereinbart –
1.        In Erweiterung von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Automaten mit
          Geldeinwurf, die sich in Gebäuden innerhalb des Versicherungsorts befinden, samt deren Inhalt an Vorräten versichert.
          Nicht versichert sind Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräte sowie Geldwechsler, Rückgeldgeber und Geldausgabe-
          automaten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag be-
          grenzt.
2.        Der Geldinhalt der nach Nr. 1 versicherten Automaten ist nur im Rahmen einer für Bargeld im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Der Versicherungsnehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus de-
          nen sich die Kassierdaten und die Höhe der kassierten Beträge ergeben. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer
          Kassierung alle Automaten mit Geldeinwurf abkassiert werden. Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer dem
          Versicherer seine Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
3.        Optional einschließbar sind folgende Spielautomaten mit Geldeinwurf: Geldspielgeräte, Jackpotsysteme, sonstige
          Spielautomaten mit und ohne Geldeinwurf (Unterhalter, Billard, TV usw.) und Internet-Spiel-/Arbeitsplätze. Je Versi-
          cherungsort/Gaststätte sind maximal drei Spielautomaten mit Geldeinwurf versicherbar. Bei Eindeckung von Spielau-
          tomaten mit Geldeinwurf sind die jeweiligen Geräte-/Seriennummern anzugeben. Die Entschädigung ist je Versiche-
          rungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
4.        Der Geldinhalt der nach Nr. 3 versicherten Automaten ist nur im Rahmen einer für Bargeld im Versicherungsschein ver-
          einbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Der Versicherungsnehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich
          die Kassierdaten und die Höhe der kassierten Beträge ergeben. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer Kassierung alle

Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                     97

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          Geldspielgeräte/Unterhaltungsspielgeräte abkassiert werden. Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer dem Versi-
          cherer seine Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
5.        Ausgeschlossen bleiben Schäden durch missbräuchliche Nutzung und böswillige Beschädigung, es sei denn, der Scha-
          den gilt als gemäß § 1.3 AERB 2017 versichert. Versicherungsschutz gemäß der Klausel Schäden durch Innere Unruhen,
          böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung besteht für die über diese Klausel versicherten Automaten nicht.
6.        Versicherungsschutz wird gewährt, sofern der Versicherungsnehmer für das versicherte Gerät die Gefahr trägt und
          kein anderweitiger Versicherungsschutz zum Beispiel über den Aufsteller oder Leasinggeber besteht.
7.        Ausgeschlossen bleiben Geldwechsler, Rückgeldgeber und Geldausgabeautomaten.
8.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2 oder Nr. 4, ist der Versicherer unter den in § 8
          AVB BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

SK 1213 Automaten in und an der Außenwand – vereinbart –
1.        In Erweiterung von dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Automaten mit Geld-
          einwurf, die von außen fest mit dem Gebäude verbunden sind, in dem sich der Versicherungsort befindet, samt deren In-
          halt an Vorräten versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten
          Betrag begrenzt.
          Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schäden durch einfachen Diebstahl. Die Entschädigung ist je Versicherungs-
          fall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
          Ausgeschlossen bleiben Schäden durch missbräuchliche Nutzung und böswillige Beschädigung. Versicherungsschutz
          gemäß der Klausel Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung besteht für
          die über diese Klausel versicherten Automaten nicht.
2.        Der Geldinhalt dieser Automaten ist nur im Rahmen einer für Bargeld im Versicherungsschein vereinbarten Entschä-
          digungsgrenze mitversichert. Der Versicherungsnehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Kassierda-
          ten und die Höhe der kassierten Beträge ergeben. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer Kassierung alle Automa-
          ten mit Geldeinwurf abkassiert werden. Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer seine
          Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
3.        Versicherungsschutz wird gewährt, sofern der Versicherungsnehmer für das versicherte Gerät die Gefahr trägt und
          kein anderweitiger Versicherungsschutz zum Beispiel über den Aufsteller oder Leasinggeber besteht.
4.        Nicht versichert sind Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräte sowie Geldwechsler, Rückgeldgeber und Geldausgabeau-
          tomaten.
5.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2017
          beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die Ver-
          letzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

SK 4201 Fremdes Eigentum bei Lagerhaltung – sofern vereinbart ED –
1.        Abweichend von § 3 Nr. 3 AERB 2017 gilt die vereinbarte Versicherung gegen Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach
          einem Einbruch oder Raub nur für versicherte Sachen, die mit Wertangabe in einem Lagerverzeichnis eingetragen sind.
2.        Pelze und echte Teppiche sind nicht versichert.
3.        Versicherungswert und Grenze der Entschädigung sind der im Lagerverzeichnis eingetragene Wert.
4.        Das Lagerverzeichnis ist so aufzubewahren, dass es im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den
          versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen kann.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2017 beschriebenen
          Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.
5.        Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht
          oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen (siehe § 1 Nr. 2b) AERB 2017).
6.        Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter nicht aus einem anderen
          Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann.

Einschluss versicherungspflichtiger Fahrräder und Segways innerhalb von Gebäuden für Fahrradhandel und -verleih (ARAG
0049) – sofern vereinbart –
1.        In Ergänzung zu § 3 AFB 2017, AWB 2017, AERB 2017, ASTB 2017 sind fremde versicherungspflichtige Fahrräder (versiche-
          rungspflichtige E-Bikes und Pedelecs) und fremde versicherungspflichtige Segways, die sich beim Versicherungsnehmer
          zur Bearbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden (nur sofern die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 4 AFB 2017,
          AWB 2017, ASTB 2017 und § 3 Nr. 3 AERB 2017 erfüllt sind), und eigene versicherungspflichtige Fahrräder (versicherungs-
          pflichtige E-Bikes und Pedelecs) sowie eigene versicherungspflichtige Segways, soweit sie zu den Waren und Vorräten ge-
          hören, mitversichert.
2.        Versicherungsschutz für die unter Nr. 1 dieser Klausel genannten versicherungspflichtigen Fahrräder besteht aus-
          schließlich innerhalb der Gebäude oder der Räume von Gebäuden, die im Versicherungsschein bezeichnet sind oder
          die sich auf den im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücken befinden.
3.        Subsidiärhaftung
          Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht wer-
          den kann.

Sachen und Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen, Besuchern, Patienten (ARAG 0050) – vereinbart –
Mitversichert sind Sachen und Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des
Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsorts befinden und dem Betriebszweck dienen, sowie Sachen und Gebrauchsgegenstän-
den von Besuchern und Patienten (Patientenhabe). Bargeld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und
Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten sowie andere Wertsachen und Kraftfahrzeuge sind nicht mitversichert.

98                                Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 99]
Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben gilt nicht als Besucherhabe im Sinne dieser Bedingungen. Die Versicherung
erfolgt der Klausel SK 1210 Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben.
Eine Entschädigung wird nur dann fällig, sofern aus keinem anderen Vertrag Ersatz verlangt werden kann.
Die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall (nicht je Patient) für versicherte Schäden an Patientenhabe beträgt insgesamt
2.500 Euro.

Firmen-, Praxisschilder und Werbeanlagen (ARAG 0051) – vereinbart –
Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze für fest mon-
tierte Firmen- und Praxisschilder sowie Werbeanlagen auch außerhalb des Versicherungsgrundstücks für Schäden durch die ver-
sicherten Gefahren sowie gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.

Bargeld und Wertsachen sowie vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen
(Krankenkassenrezepte, Krankenkassenabrechnungsscheine und Ersatzbehandlungsscheine)(ARAG 0052) – vereinbart –
1.         Mitversichert sind abweichend von § 3 Nr. 6 AFB 2017, AWB 2017, ASTB 2017 und § 3 Nr. 5 AERB 2017 Bargeld und Wertsa-
           chen sowie vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen (Krankenkassenrezepte,
           Krankenkassenabrechnungsscheine und Ersatzbehandlungsscheine). Versicherungsschutz für Bargeld und Wertsachen
           sowie vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen (Krankenkassenrezepte, Kranken-
           kassenabrechnungsscheine und Ersatzbehandlungsscheine) besteht nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen
           der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art. Diese sind während der Geschäftszeiten oder sonstiger vereinbarter
           Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen mitversichert.
           Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Verschlussvorschriften auf den jeweils in der Leistungsbeschreibung
           vereinbarten Betrag begrenzt, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag kein anderer Betrag ergibt.
2.         In Erweiterung von § 1 Nr. 2 AERB 2017 ist der Diebstahl von Bargeld vertragsärztliche Verordnungen und Abrech-
           nungsunterlagen für Krankenkassen innerhalb des Versicherungsorts mitversichert. Die Entschädigung ist auf den in
           der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
3.         Für vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen leistet der Versicherer bis zu der
           hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko Entschädigung in Höhe des
           Ausfalls, den der Versicherungsnehmer infolge des Versicherungsfalls bei der nächsten Abrechnung mit der Kranken-
           kasse erleidet. Dies gilt auch, wenn die Daten der vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Kran-
           kenkassen auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind. Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Ab-
           rechnungswert der durch den Versicherungsfall zerstörten oder abhandengekommenen Rezepte nicht nachweisen
           kann, sind die Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls maßgebend.

An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt (ARAG 0053)
– vereinbart Feuer, LW, St –
In Erweiterung von § 6 AFB 2017, AWB 2017 und ASTB 2017 sind an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen,
Gefahrenmelde-, Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trenn-
wände bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert, soweit der Versicherungsnehmer die
Gefahr dafür trägt.

Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück (ARAG 0054) – vereinbart Feuer, LW, St –
Abweichend von § 6 AFB 2017, AWB 2017 und ASTB 2017 sind Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück bis zu der je-
weils in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Nicht versichert sind Zelte und Pavillons.
Die Entschädigung wird je Sturm-Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.

Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem Versicherungsgrundstück (ARAG 0055) – vereinbart Feuer, LW, St –
Abweichend von § 6 AFB 2017, AWB 2017 und ASTB 2017 sind Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem Versiche-
rungsgrundstück oder in dessen unmittelbarer Umgebung, sofern eine behördliche Genehmigung vorliegt, bis zu der in der Leis-
tungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.

Schäden an massiven Pavillons und deren Inhalt außerhalb des Gebäudes (ARAG 0056) – vereinbart ED –
Mitversichert sind in Ergänzung zu den AERB 2017 Schäden an Pavillons und deren Inhalt auf dem Versicherungsgrundstück zum
Neuwert bis zu der in der Leistungsbeschreibung genannten Entschädigungsgrenze.
Als Pavillons gelten allseitig geschlossene Gebäude mit fester Bauhülle (keine Zelte, offene oder teilweise offene Bauten oder mit
provisorisch verschlossenen Öffnungen oder Außenwänden sowie fahrbare Einrichtungen).
Die im Vertrag vereinbarten Mindestsicherungen in der Einbruchdiebstahlversicherung müssen für den Pavillon erfüllt werden.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2017 beschriebenen Vorausset-
zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch
zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.

Sachen auf Baustellen (ARAG 0057) – vereinbart Feuer, ED, St –
Abweichend von den AERB 2017 sind Sachen auf Baustellen, die sich in verschlossenen Containern, in verschlossenen Räumen von
Rohbauten oder Bauwagen befinden, bis zur Höhe der Leistungsbeschreibung mitversichert. Die Selbstbeteiligung beträgt
200 Euro je Versicherungsfall. Ausgeschlossen bleiben Wertsachen und Bargeld gemäß § 3 Nr. 5 AERB 2017.


Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                      99

[Seite 100]
Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern, Patienten und Gästen von Beherbergungsbetrieben (ARAG 0058)
– vereinbart Feuer –
Abweichend von § 3 Nr. 6d) AFB 2017 sind zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern, Patienten
und Gästen von Beherbergungsbetrieben in ruhendem Zustand innerhalb des im Versicherungsvertrag bezeichneten Versiche-
rungsorts versichert.
Die Versicherung gilt auch auf Parkplätzen, die der Versicherungsnehmer zur Verfügung stellt und die entsprechend gekennzeich-
net sind.
Die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall (nicht je Kraftfahrzeug) für versicherte Schäden an Kraftfahrzeugen beträgt insge-
samt 15.000 Euro.

Verderb von Lebensmitteln und Medikamenten in Kühlgeräten infolge von Stromausfall (ARAG 0059) – vereinbart Feuer –
1.         Versicherungsschutz besteht für Lebensmittel und Medikamente einschließlich deren Verpackung, wenn durch Aus-
           fall von Kühlsystemen infolge Stromausfalls aufgrund der versicherten Feuergefahr gemäß § 1 AFB 2017 auf dem Be-
           triebsgrundstück gelagerte Lebensmittel und Medikamente unbrauchbar, beschädigt oder zerstört werden.
2.         Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch
           • gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß des Kühlsystems
           • natürlichen Verderb der Waren
           • angekündigte Stromabschaltungen
           entstanden sind.
3.         Die Entschädigung ist auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
4.         Die vom Hersteller des Kühlsystems vorgeschriebenen Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind zu beachten; die
           Temperaturen des Kühlsystems sind regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
           ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
           ganz oder auch teilweise leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zu-
           sätzlich § 9 AVB BA 2017.

Klausel gewerbliche (Tief-)Kühlgutversicherung (ARAG 0003) – sofern vereinbart Feuer –
           Mit Einschluss des Bausteins entfällt der Versicherungsschutz aus der Klausel „Verderb von Lebensmitteln und Medi-
           kamenten in Kühlgeräten infolge von Stromausfall (ARAG 0059)“.
           In Erweiterung zu den AFB 2017 gilt:
1.         Versicherte Sache
           Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) Schäden durch den Ver-
           derb von Waren (einschließlich Halbfabrikate und Rohstoffe), solange sie in den im Versicherungsschein bezeichneten
           (Tief-)kühlanlagen (Tiefkühlräumen, -truhen, -vitrinen, Gemeinschaftsgefrieranlagen, Kühlschränken) lagern.
2.         Versicherte Gefahren und Schäden
           Der Versicherer ersetzt Sachschäden durch
           a) Sole, Ammoniak oder andere Kältemittel, Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder
                Luftfeuchtigkeit, Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen,
           b) Wasser jeder Art.
3.         Ausschlüsse
           In Ergänzung zu § 1 Nr. 5 und § 2 AFB 2017 ersetzt der Versicherer nicht Schäden
           a) durch Beschlagnahme, Entziehung und sonstige Eingriffe von hoher Hand,
           b) durch Aufruhr, Plünderung oder sonstige bürgerliche Unruhen, einschließlich der Abwehrmaßnahmen, sowie
                durch Streik oder Aussperrung,
           c) durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung,
           d) durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren,
           e) durch angekündigte Stromabschaltungen.
4.         Entschädigungsberechnung
           Maßgebend für die Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis von Waren gleicher Art und Güte am Schadentag
           (Neuwert), soweit er den Preis nicht überschreitet, der beim Verkauf erreicht worden wäre. Bei Teilverlust der Ware
           wird der Unterschied zwischen dem Neuwert und dem Restwert, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der vom
           Schaden betroffenen Ware zu berücksichtigen ist, der Entschädigung zugrunde gelegt.
5.         Sicherheitsvorschriften sowie Obliegenheiten
           Neben den in § 8 AVB BA 2017 und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AFB 2017 genannten Obliegenhei-
           ten und Sicherheitsvorschriften finden die nachstehenden Obliegenheiten zusätzlich Anwendung:
           Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für die (Tief-)kühlanlagen sind sorgfältig zu beachten. Insbesondere sind
           das regelmäßige Abtauen der (Tief-)kühlanlagen und die vorgeschriebene Überprüfung durch Fachpersonal sicherzu-
           stellen. Die einzulagernden Waren sind gemäß den Bedienungsvorschriften zweckentsprechend vorzubereiten und zu
           verpacken.
           Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA
           2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.
6.         Selbstbehalt
           Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
7.         Entschädigungsgrenze/Erstrisikosumme
           Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bildet die im Versicherungsvertrag vereinbarte Erstrisikosumme die Ent-
           schädigungsgrenze. Eine Unterversicherung wird nicht angerechnet.


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[Seite 101]
Verliehene und vermietete Sachen – vereinbart – gilt nur für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe (ARAG 0060)
Versichert sind Sachen (zum Beispiel Geschirr, Besteck), jedoch ohne Wertsachen und Bargeld gemäß § 3 Nr. 6 AFB 2017, AWB 2017,
ASTB 2017 und § 3 Nr. 5 AERB 2017, die vom Versicherungsnehmer vorübergehend verliehen/vermietet werden, zum Neuwert.
Die Sachen müssen sich in einem massiven Gebäude mit harter Dachung befinden. Des Weiteren müssen die im Vertrag verein-
barten Einbruchdiebstahl-Sicherungen erfüllt werden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, ist der Versiche-
rer unter den in § 8 AVB BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise
leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.
Die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall für versicherte Schäden an verliehenen und vermieteten Sachen beträgt insgesamt
25.000 Euro.

Arzttaschen und -koffer, Boxen und Container (ARAG 0061) – vereinbart Feuer, ED – gilt nur für Heilberufe
(zum Beispiel Ärzte, Heilpraktiker, Apotheken)
Versichert sind Arzttaschen und Arztkoffer oder bewegliche, nicht fest installierte Boxen/Container inklusive Inhalt (ohne Bargeld,
mobile Kommunikation und andere wesensfremde Gegenstände) innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts gegen Verlust
und Beschädigung durch die vereinbarten Gefahren sowie durch einfachen Diebstahl zum Zeitwert. Die Entschädigung ist auf den
in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.

Tabakwaren (ARAG 0062) – vereinbart –
In Ergänzung zu §§ 3 und 8 AFB 2017, AERB 2017, AWB 2017 und AStB 2017 besteht für Tabakwaren Versicherungsschutz nur in
verschlossenen Räumen oder Behältnissen der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art. Diese sind während der Ge-
schäftszeiten oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen mit-
versichert.
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Verschlussvorschriften auf den jeweils in der Leistungsbeschreibung vereinbar-
ten Betrag begrenzt, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag kein anderer Betrag ergibt.

Anschauungsmodelle, Prototypen etc. und für die laufende Produktion nicht verwendbare Fertigungsvorrichtungen
(ARAG 0063) – vereinbart –
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Anschauungsmodelle, Proto-
typen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen
bis zu dem in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag (zum Zeitwert) mitversichert.


Versicherte Kosten
SK 1302 Sachverständigenkosten – vereinbart –
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versiche-
rer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigen-
verfahrens den vereinbarten Anteil.

SK 1305 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden – vereinbart –
1.         Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme die infolge
           eines Versicherungsfalls anfallenden Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von Wertpapieren
           und sonstigen Urkunden einschließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den
           Umständen nach für geboten halten durfte.
2.         Versichert ist auch der Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den
           Wertpapieren entstanden ist.

SK 3301 Kosten für die Dekontamination von Erdreich – vereinbart Feuer –
1.         In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2017)
           ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die
           der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versiche-
           rungsfall aufwenden muss, um
           a) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken,
               auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
           b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
           c) insoweit den Zustand des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, vor Eintritt des Versicherungsfalls wie-
               derherzustellen.
2.         Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
           a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen wurden;
           b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist;
           c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist ver-
               pflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen un-
               verzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus § 8 AVB BA 2017.
3.         Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen
           ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar oh-
           ne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
           Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
4.         Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versiche-
           rungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.

Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                      101

[Seite 102]
5.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
6.         Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist Ent-
           schädigungsgrenze die Versicherungssumme als Jahreshöchstentschädigung.
7.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
8.         Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß § 5 Nr. 1a) AFB 2017.

SK 4301 Erweiterte Schlossänderungskosten – vereinbart ED –
           In Erweiterung zu § 5 Nr. 1d) AERB 2017 ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
           die notwendigen Aufwendungen für erweiterte Schlossänderungskosten.
           Erweiterte Schlossänderungskosten sind Aufwendungen nach Verlust eines Schlüssels für
           a) Änderung der Schlösser,
           b) Anfertigung neuer Schlüssel,
           c) unvermeidbares gewaltsames Öffnen,
           d) Wiederherstellung
           von Tresorräumen oder Behältnissen gemäß § 6 Nr. 3 AERB 2017.
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.

Mehrkosten durch Technologiefortschritt (ARAG 0064) – vereinbart –
1.         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Mehrkosten
           durch Technologiefortschritt als Folge eines Versicherungsfalls mitversichert.
2.         Ersetzt werden bis zu dem hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag die tatsächlich entstandenen
           Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sa-
           chen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologie-
           fortschritts nicht möglich ist.
           Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und
           Güte möglichst nahe kommt.
3.         Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und -auflagen.
4.         Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert
           ersetzt.
5.         Ist die Versicherungssumme einer vom Schaden betroffenen Position, für welche die Mehrkosten durch Technologie-
           fortschritt versichert sind, niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 4 er-
           mittelte Betrag nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt.

Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten) (ARAG 0065) – vereinbart –
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag übersteigt, ersetzt der Versicherer
die Kosten für die Abwicklung des Schadens (Koordination der Handwerker usw.) bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbar-
ten Höhe.

Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten aus dem Urlaub (ARAG 0066) – vereinbart –
           Der Versicherer übernimmt die nachstehend genannten notwendigen Kosten und Aufwendungen, die dem Versiche-
           rungsnehmer oder seinem Repräsentanten infolge eines Versicherungsfalls entstehen.
1.         Ersatz der Fahrtmehrkosten und notwendigen Übernachtungskosten
           Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten und notwendigen Hotelkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen
           eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig die Urlaubsreise abbrechen muss, um an den Schadenort zu reisen.
           Die Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dring-
           lichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
           Ist während der Urlaubsreise des Versicherungsnehmers aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalls ein Reiseruf
           über Rundfunk oder andere Medien notwendig, werden die dazu erforderlichen Maßnahmen von dem Versicherer, ein-
           schließlich der anfallenden notwendigen Kosten, übernommen.
2.         Leistungsvoraussetzungen
           Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich den in der Leistungsbeschreibung genannten
           Betrag übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer Kontakt
           aufzunehmen und Weisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt er dieser Verpflich-
           tung nicht nach, obwohl dies billigerweise zuzumuten gewesen wäre, so kann der Versicherer den Kostenersatz um den
           Betrag kürzen, der nachweislich durch die Pflichtverletzung entstanden ist.
3.         Definition „Urlaubsreise“
           Als Urlaubsreise gilt jede vom Versicherungsnehmer privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsgrundstück
           von mindestens vier Tagen bis zu maximal sechs Wochen.
4.         Entschädigungsgrenze
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.

Verkehrssicherungsmaßnahmen (ARAG 0067) – vereinbart –
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die durch
den Eintritt eines Versicherungsfalls innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts entstanden ist, sofern der Versicherungs-
nehmer zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Die Entschädigung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.


102                                Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 103]
Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen (ARAG 0068) – vereinbart –
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für provisorische Reparaturmaßnahmen
zum Schutz versicherter Sachen.
Die Entschädigung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.

Mehraufwendungen für den Wasser- und Gasverlust (ARAG 0069) – vereinbart LW –
In Ergänzung zu § 5 AWB 2017 ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der infolge eines Versiche-
rungsfalls entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Die Entschädigung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.

Bewachungskosten (ARAG 0070) – vereinbart ED –
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für die Bewachung der versicherten Sa-
chen für die Dauer von maximal 48 Stunden durch ein autorisiertes Bewachungsunternehmen, wenn die Schließvorrichtungen
oder sonstige Sicherungen der Versicherungsräumlichkeiten aufgrund des Versicherungsfalls keinen ausreichenden Schutz mehr
bieten
Die Entschädigung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Entschädigungsgrenze begrenzt.

Mehrkosten für umweltschonende Hauswirtschaftsgeräte (ARAG 0071) – vereinbart –
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Mehrkosten für Hauswirtschaftsgeräte durch umwelt-
schonende Geräte (dies sind Geräte, die nach Angaben des Herstellers und der Verkehrsanschauung mit einem Prädikat wie um-
weltschonend, Energie- und Wasser sparend bezeichnet werden) gleicher Art und Güte (einschließlich der Kosten für die Entsor-
gung der Altgeräte).
Die Entschädigung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Entschädigungsgrenze begrenzt.

Wiederherstellungskosten für Röntgenaufnahmen, Laboruntersuchungen (ARAG 0073) – vereinbart –
Ergänzend zu § 5 AFB 2017, AERB 2017, AWB 2017, ASTB 2017 (Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen) gelten Rönt-
genaufnahmen und schriftliche Ergebnisse von Laboruntersuchungen als Geschäftsunterlagen.

Freiwillige Zuwendungen für Brandhelfer (ARAG 0074) – vereinbart Feuer –
Der Versicherer ersetzt in Erweiterung zu § 5 Nr. 1d) AFB 2017 bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag die
infolge eines Versicherungsfalls anfallenden Kosten für freiwillige Zuwendungen für Brandhelfer.


Versicherungsort
SK 1401 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme – sofern vereinbart –
1.         Die versicherten Sachen können frei auf die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorte verteilt werden
           (Freizügigkeit).
           Für die Ermittlung einer Unterversicherung werden die Versicherungssummen aller Versicherungsorte den Versiche-
           rungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.
2.         Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die für den jeweiligen Versiche-
           rungsort vereinbarten Beträge.

SK 1402 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungssumme – sofern vereinbart –
1.         Die versicherten Sachen können frei auf die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorte verteilt werden
           (Freizügigkeit).
           Für die Ermittlung einer Unterversicherung wird die gemeinsame Versicherungssumme aller Versicherungsorte den
           Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.
2.         Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädigungsgrenzen als Prozent der gemeinsamen Versiche-
           rungssumme vereinbart, so werden diese Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen je Versicherungsort aus
           einem Durchschnittsbetrag errechnet, der durch Teilung der gemeinsamen Versicherungssumme durch die Anzahl der
           Versicherungsorte zu ermitteln ist.

SK 2401 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke – vereinbart –
1.         Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
           bis zu sechs Monaten nach deren Hinzukommen. Darüber hinausgehender Versicherungsschutz muss beantragt werden.
2.         Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
           gungen sind anzuwenden.
3.         Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
           a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
           b) Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung,
           c) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen,
           d) Wasserlöschanlagen-Leckage,
           e) Leitungswasser,
           f) Sturm, Hagel.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).


Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                 103

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SK 2402 Abhängige Außenversicherung – vereinbart –
1.        Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten
          besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze auch außerhalb des Versicherungsorts versichert.
2.        Die Außenversicherung gilt innerhalb der EU, Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen.
3.        Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
          Ersatz erlangen kann.
4.        Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher als für die Position, zu der die Außen-
          versicherung vereinbart ist, so gelten die Vereinbarungen zur Unterversicherung der dem Vertrag zugrunde liegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch für diese besondere Versicherungssumme.
5.        Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, sind auch die
          gemäß Nr. 1 außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort ge-
          nannten Entschädigungsgrenze.
6.        Nr. 4 und Nr. 5 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestimmung, die zu der niedrigeren
          Entschädigung führt.
7.        Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
          a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
          b) Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung;
          c) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen;
          d) Wasserlöschanlagen-Leckage;
          e) Leitungswasser;
          f) Sturm, Hagel. Für diese Gefahren gilt die Außenversicherung nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden;
          g) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl und Vandalis-
               mus nach einem Einbruch bleibt die Gebäudegebundenheit unberührt.

SK 2403 Selbstständige Außenversicherung – sofern vereinbart –
1.        Sind Sachen außerhalb des Versicherungsorts durch eine besondere Position versichert (selbstständige Außenversi-
          cherung), so gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, diese Versicherung nur innerhalb der Bundesrepublik
          Deutschland.
2.        Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
          Ersatz erlangen kann.
3.        Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
          a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
          b) Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung;
          c) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen;
          d) Wasserlöschanlagen-Leckage;
          e) Leitungswasser;
          f) Sturm, Hagel. Für diese Gefahren gilt die Außenversicherung nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden;
          g) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl und Vandalis-
              mus nach einem Einbruch bleibt die Gebäudegebundenheit unberührt.

SK 4401 Diebstahl nicht versicherungspflichtiger Geschäftsfahrräder, Segways und Krankenfahrstühle – vereinbart ED –
1.        In Erweiterung von § 1 Nr. 2 AERB 2017 ist der Diebstahl von nicht versicherungspflichtigen Geschäftsfahrrädern, also
          auch nicht versicherungspflichtigen E-Bikes und Pedelecs, sowie nicht versicherungspflichtigen Segways und nicht
          versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen versichert.
2.        Versicherungsort ist die Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
3.        Für die mit dem Geschäftsfahrrad, dem Segway und dem Krankenfahrstuhl lose verbundenen und regelmäßig seinem
          Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit dem Geschäftsfahrrad, dem Seg-
          way oder dem Krankenfahrstuhl weggenommen worden sind.
4.        Entschädigung wird, auch wenn mehrere Fahrräder, Segways und/oder Krankenfahrstühle abhandengekommen sind,
          je Versicherungsfall nur bis zu der in der Leistungsbeschreibung genannten Höhe geleistet.
5.        Der Versicherungsnehmer hat
          a) das Geschäftsfahrrad und das Segway während eines Unterbrechungszeitraums einer Fahrt (Abstellen) in ver-
               kehrsüblicher Weise durch ein Schloss zu sichern und
          b) Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Geschäftsfahrräder, Segways
               und Krankenfahrstühle zu beschaffen und aufzubewahren.
6.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 5 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
          BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.
7.        Der Versicherungsschutz für Krankenfahrstühle besteht subsidiär. Eine (Vor-)Leistung der Krankenkasse oder Kran-
          kenversicherung wird angerechnet.

SK 4402 Schaukästen und Vitrinen – vereinbart ED –
1.        Sachen in Schaukästen und Vitrinen sind außerhalb des Versicherungsorts gemäß § 6 Nr. 1 AERB 2017 bis zu der hierfür
          in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des
          Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung.
2.        Versicherungsschutz gemäß § 1 Nr. 2b) AERB 2017 besteht, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine außerhalb
          eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet.


104                              Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 105]
Diebstahl von Schaufensterinhalten, ohne dass der Täter den Versicherungsort betritt (ARAG 0076) – vereinbart ED –
In Erweiterung von § 1 AERB 2017 gilt bis zur der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze die Wegnahme
des Schaufensterinhalts als versichert, wenn der Täter zu diesem Zweck das Schaufenster zerstört und den Versicherungsort nicht
betritt.

Raub auf Transportwegen innerhalb der EU Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen (ARAG 0077) – vereinbart
ED –
Der Verlust von Bargeld, Vorräten und sonstigen Sachen durch Raub auf Transportwegen gemäß § 1 Nr. 5 AERB 2017 ist innerhalb
der EU (inklusive Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen), unter der Voraussetzung, dass nicht mehrere Transporte
gleichzeitig unterwegs sind, bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.

Raub innerhalb des Versicherungsgrundstücks (ARAG 0078) – vereinbart ED –
Der Verlust von Bargeld, Vorräten und sonstigen Sachen durch Raub innerhalb des Versicherungsgrundstücks gemäß § 1 Nr. 4
AERB 2017 ist bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.

Abhängige Außenversicherung bei Heimarbeitern (ARAG 0079) – vereinbart –
1.         Sachen, die der Versicherungsnehmer Heimarbeitern übergibt, sind bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung
           genannten Entschädigungsgrenze auch in den Räumen der Heimarbeiter versichert.
2.         Ein Verhalten der Heimarbeiter, dass einen Schaden an den Sachen gemäß Nr. 1 verursacht, steht einem Verhalten des
           Versicherungsnehmers gleich.


Versicherungswert
SK 1501 Verkaufspreis für verkaufte lieferungsfertige eigene Erzeugnisse – vereinbart –
1.         Versicherungswert der vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst hergestellten lieferungsfertigen Erzeug-
           nisse, die verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben sind, ist der vereinbarte Verkaufspreis abzüglich der durch
           Nichtlieferung ersparten Kosten. Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die Abnahme verweigern kann.
2.         Wenn der Versicherungsnehmer den Käufer trotz des Versicherungsfalls in Erfüllung des Kaufvertrags zum vereinbar-
           ten Preis beliefert, so werden für den Versicherungswert die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten der
           Neuherstellung oder bei Ankauf auf dem Markt der Marktpreis zugrunde gelegt, beide berechnet auf den Zeitpunkt des
           Eintritts des Versicherungsfalls, jedoch mindestens der Verkaufspreis gemäß Nr. 1.
3.         Ist nur ein Teil der Erzeugnisse einer bestimmten Gattung verkauft und war dieser Teil bei Eintritt des Versicherungsfalls
           noch nicht ausgesondert, so wird der Versicherungswert nur für diesen Teil der Gesamtmenge nach Nr. 1 und Nr. 2 ermit-
           telt. Schäden an einem Teil der Gesamtmenge werden anteilig dem verkauften und dem nicht verkauften Teil der Ge-
           samtmenge zugerechnet.

SK 1502 Verkaufspreis für lieferungsfertige eigene Erzeugnisse – vereinbart –
1.         Versicherungswert der vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst hergestellten, lieferungsfertigen, aber
           noch nicht verkauften Erzeugnisse ist der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kos-
           ten. Satz 1 gilt jedoch nur, soweit die Erzeugnisse ihrer Art nach bereits eingeführt und voll marktgängig sind.
2.         Überpreise, die nur aufgrund besonderer Verbundenheit von Unternehmen erzielbar sind, bleiben unberücksichtigt.

SK 1503 Verkaufspreis bei Großhandelsbetrieben – vereinbart –
Versicherungswert von Großhandelsware, die verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben ist, ist der vereinbarte Verkaufs-
preis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten, falls der Versicherungsnehmer Ware in gleicher Art und Güte weder
aus unversehrt gebliebenen Beständen liefern noch auf dem Markt erhalten kann. Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die Abnahme
verweigern kann.

SK 1504 Verkaufspreis für Tabake – vereinbart –
1.         Versicherungswert von Tabaken, die durch den Versicherungsnehmer verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben
           sind, ist der vereinbarte Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten. Satz 1 gilt nicht, soweit der
           Käufer die Abnahme verweigern kann. Bei Verkauf von Tabaken vor Beendigung der Fermentation werden Zusatzver-
           einbarungen im Kaufvertrag für den Versicherungswert berücksichtigt.
2.         Ist nur ein Teil der im Versicherungsort vorhandenen Tabake verkauft und war dieser Teil bei Eintritt des Versicherungsfalls
           noch nicht ausgesondert, so wird der Versicherungswert nur für diesen Teil der Gesamtmenge nach Nr. 1 ermittelt. Schäden
           an einem Teil der Gesamtmenge werden anteilig dem verkauften und dem noch nicht verkauften Teil der Gesamtmenge
           zugerechnet.

Verkaufspreis bei Einzelhandelsbetrieben der Textilbranche (ARAG 0080) – vereinbart –
Versicherungswert von Handelsware, die verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben ist, ist der vereinbarte Verkaufspreis
abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten, falls der Versicherungsnehmer Ware in gleicher Art und Güte weder aus
unversehrt gebliebenen Beständen liefern noch auf dem Markt erhalten kann. Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die Abnahme
verweigern kann.

SK 1508 Kunstgegenstände – vereinbart –
1.         Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das Anfertigen einer qualifizierten Kopie.
2.         Für den Versicherungswert von Gebäuden sind Kunstgegenstände nur mit dem Preis für das Anfertigen qualifizierter
           Kopien zu berücksichtigen.

Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                          105

[Seite 106]
SK 1509 Steuer und Zoll als Teil des Versicherungswerts – vereinbart –
Steuer und Zoll werden für den Versicherungswert nur bei Vorräten berücksichtigt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls versteu-
ert oder verzollt waren oder für die wegen des Versicherungsfalls Steuer oder Zoll zu entrichten ist.

SK 1512 Medien der Unterhaltungselektronik – sofern vereinbart –
1.         Versicherungswert für Medien der Unterhaltungselektronik, die gewerbsmäßig vermietet werden, ist der Zeitwert.
2.         Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen Bestand an versicherten Medien ein Gesamtverzeichnis zu führen.
3.         Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Anzahl der Vermietungen je Medium in einem Verzeichnis festzuhalten.
4.         Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Me-
           dien zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
5.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten nach Nr. 2 bis Nr. 4, ist der Versicherer unter
           den in § 8 AVB BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
           tungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

Versichertes Interesse (ARAG 0081) – vereinbart –
Abweichend von § 3 AFB 2017, AERB 2017, AWB 2017 und ASTB 2017 ist für die Höhe des Versicherungswerts das Interesse des
Versicherungsnehmers maßgebend, sofern dieses höher ist als das Interesse des Eigentümers und der höhere Versicherungswert
bei der Ermittlung der Versicherungssumme berücksichtigt wurde.

Vereinbarung zur Positionserläuterung (ARAG 0082) – vereinbart –
1.         Erklärt der Versicherungsnehmer, dass er Gegenstände unter einer Position berücksichtigt hat, zu der sie nach der
           Deklaration und Positionserläuterung oder den sonstigen Vereinbarungen nicht gehören, werden sie auf Wunsch des
           Versicherungsnehmers in der Position entschädigt, unter welcher sie nachweislich berücksichtigt wurden.
2.         Baubuden, Zelte, Traglufthallen und ähnliche zu vorübergehenden Zwecken erstellte Räume und deren Inhalt sind
           unter der entsprechenden Position erst nach Vereinbarung bzw. Anzeige beim Versicherer mitversichert.
           Zeiträume von mehr als sechs Monaten gelten nicht als vorübergehend.
3.         In das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder über-
           nommen hat und für die er die Gefahr trägt, sind im Rahmen der Positionserläuterung mitversichert, soweit der Versi-
           cherungsnehmer nicht aus der Versicherung des Eigentümers Ersatz verlangt.


Allgemeiner Teil – Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.
SK 1602 Büchereien – sofern vereinbart –
1.         Der Versicherungsnehmer hat für den jeweiligen Bestand der versicherten Bücher ein Gesamtverzeichnis zu führen.
2.         Außerdem hat er je ein Verzeichnis der verliehenen und der geliehenen Bücher zu führen.
3.         Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Bü-
           chern zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
4.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA
           2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

Sachen unter Erdgleiche (ARAG 0083) – vereinbart LW –
Abweichend von § 11 Nr. 1d) AWB 2017 ersetzt der Versicherer Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser
an versicherten Sachen in Räumen unter Erdgleiche auch bei Unterschreitung der Mindestlagerhöhe von 12 cm bis zu der hierfür
in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe.


Entschädigung
SK 1701 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen – sofern vereinbart –
1.         Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder vermindert sich zur An-
           passung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem
           Prozentsatz, um den sich der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegen-
           über dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerun-
           det. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlich-
           te Index.
2.         Die gemäß Nr. 1 berechnete Versicherungssumme wird auf volle __ Euro aufgerundet. Die neue Versicherungssumme
           und die geänderte Prämie werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben.
3.         Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß Nr. 1 Satz 1 maßgebende Prozentsatz unter drei liegt.
           Jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen
           Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berücksichtigt wurde.
4.         Die aus der Versicherungssumme gemäß Nr. 2 sich ergebende erhöhte Prämie darf die im Zeitpunkt der Erhöhung
           geltende Tarifprämie nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich die neue Tarifprämie auf eine unver-
           änderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht.
5.         Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart ist, erhöht sich vom Zeit-
           punkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von __ Prozent.
6.         Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
           gungen bleiben unberührt.

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[Seite 107]
7.         Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann der Versiche-
           rungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versiche-
           rungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß Nr. 8 abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen.
8.         Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden
           Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die Bestimmungen über die Summenanpassung für
           die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden sind.
9.         Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung wird durch diese Verein-
           barung nicht eingeschränkt.

SK 1702 Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung – vereinbart –
1.         Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
           gungen sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Prozentsatz des Ge-
           samtbetrags der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den in der Leistungsbeschreibung verein-
           barten Betrag beträgt.
2.         Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, und nicht für die
           selbstständige Außenversicherung.
3.         Bei Feststellung des Gesamtbetrags der Versicherungssummen nach Nr. 1 werden nicht berücksichtigt Versicherungs-
           summen
           a) auf Erstes Risiko,
           b) für Waren und Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist,
           c) für die selbstständige Außenversicherung.

SK 1703 Vorsorgeversicherungssumme – vereinbart –
1.         Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherungs-
           summe in der gemäß Leistungsbeschreibung genannten Höhe als vereinbart.
2.         Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen, für die sie vereinbart ist
           und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendun-
           gen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.
3.         Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die
           Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall be-
           troffen sind.

SK 1704 Summenausgleich – vereinbart –
1.         Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden Versicherungswerte übersteigen,
           werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer
           Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstande-
           ner Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten
           von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Prämiensätze vereinbart sind.
2.         Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt, ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den
           Versicherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel:
           Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag der jeweiligen Position dividiert
           durch den Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten Positionen. Der Unterversicherungsbetrag
           ist der Betrag aus Versicherungswert abzüglich Versicherungssumme.
3.         Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme
           zuzüglich des einfachen Wertzuschlags.
4.         Vom Summenausgleich ausgenommen sind
           a) Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist;
           b) Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen;
           c) Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
5.         Sind für mehrere Versicherungsorte gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der Summenausgleich
           nur zwischen den Positionen der einzelnen Versicherungsorte.

SK 1705 Stichtagsversicherung für Vorräte – sofern vereinbart –
1.         Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die vereinbarte Versicherungssumme.
2.         Der Versicherungswert, den die versicherten Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines jeden Monats haben (Stich-
           tagswert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb von zehn Tagen oder innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach
           diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme).
           Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch für diesen Stichtag die zuletzt gemelde-
           te Stichtagssumme. Geht bereits die erste Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Vorräte
           ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versicherungssumme versichert.
3.         Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch erstattete Meldung
           unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwischen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen.
4.         Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die
           Stichtagssumme gemeldet wurde oder gemäß Nr. 2 Satz 2 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt, der sich zu
           dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum Stichtagswert.
5.         Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versicherungssumme übersteigt. Die Meldung
           gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungs-
           summe auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung. Der Versicherungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen
           gebunden. Lehnt der Versicherer den Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen.


Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                         107

[Seite 108]
6.          Soweit in den Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht bean-
            tragt, oder soweit der Versicherer den Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten Stichtagsmel-
            dung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert.
7.          Neben Nr. 4 und Nr. 6 sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allge-
            meinen Versicherungsbedingungen nicht anzuwenden.
8.          Auf die Prämie ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssumme für das ganze Versicherungsjahr zu
            leisten. Die endgültige Prämie wird zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten Stich-
            tagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden Prämiensatz berechnet; eine tarifliche Mindestprämie ist
            zu berücksichtigen. Soweit in den Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme
            werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag ablehnt, bleibt der die Versicherungssumme überstei-
            gende Teil der gemeldeten Stichtagssummen für die Prämie unberücksichtigt.
            Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung verbraucht ist, so kann der Versicherer eine wei-
            tere angemessene Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung.

SK 1711 Manuskripte bei Verlagen und Druckereien – sofern vereinbart –
1.          Für Manuskripte leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe des Betrags, den der Versicherungsnehmer einem
            Vertragspartner, insbesondere dem Autor, nach den gesetzlichen Bestimmungen als Schadenersatz zahlen muss oder
            zahlen müsste, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls zu vertreten hätte. Vertragliche Sonderabreden bleiben un-
            berücksichtigt.
2.          Der Versicherer leistet Entschädigung auch für den Betrag, den der Versicherungsnehmer dem Vertragspartner für das
            Manuskript gezahlt hat. Die Entschädigung darf jedoch nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen;
            sie kann sich insbesondere vermindern, wenn das Manuskript nur teilweise verloren ist oder wenn die Drucklegung be-
            reits begonnen hatte oder wenn die Wiederherstellung weniger als den Betrag gemäß Satz 1 erfordert.

SK 1715 Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung – sofern vereinbart –
1.          Für den dem Kreditgeber sicherungshalber übereigneten Teil der gemäß (Sammel-)Versicherungsschein versicherten
            Vorräte wird eine im Vertrag besonders aufgeführte Versicherungssumme für die vereinbarte Zeit festgesetzt.
2.          Will der Versicherungsnehmer für die in Nr. 1 genannte Versicherung die Versicherungssumme vermindern oder will er
            diese Versicherung aufheben oder bei Ablauf nicht fortsetzen, so bedarf es hierzu der schriftlichen Einwilligung des
            Kreditgeber, für das der Versicherer einen Sicherungsschein erteilt hat.
            Die Einwilligung muss bei dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt eingegangen sein, in dem die
            Vertragsänderung oder der Vertragsablauf wirksam werden soll.
3.          Im Versicherungsfall ist zunächst der Entschädigungsbetrag für den dem Kreditgeber sicherungshalber übereigneten
            Teil der Vorräte unter Berücksichtigung der hierfür gemäß Nr. 1 festgesetzten besonderen Versicherungssumme zu
            ermitteln. Die Entschädigung gemäß Satz 1 ist in voller Höhe auf den Betrag der Entschädigung anzurechnen, die für
            die Gesamtheit der Vorräte festgestellt wird.
4.          Bleibt die in Nr. 2 der Vereinbarung „Stichtagsversicherung für Vorräte“ genannte Stichtagssumme unter der in vorlie-
            gendem Vertrag besonders festgesetzten Versicherungssumme, so tritt für diese Vorräte die besondere Versiche-
            rungssumme an die Stelle der Stichtagssumme.

SK 4701 Kundenschließfächer und Verwahrstücke bei Banken und Sparkassen – sofern vereinbart ED –
1.          Für den Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken und Sparkassen ist die Entschädigung für Schäden durch Ein-
            bruchdiebstahl oder Raub auf den je Fach in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
2.          Entsteht durch ein und denselben Versicherungsfall sowohl ein eigener Schaden des Versicherungsnehmers wie auch
            ein Schaden an dem Inhalt von Kundenschließfächern oder an Sachen, die dem Versicherungsnehmer durch dessen
            Kunden in Verwahrung gegeben wurden (Verwahrstücke), und übersteigt der Schaden die Versicherungssumme oder
            eine sonstige Entschädigungsgrenze, so wird Entschädigung für das fremde Eigentum nur in Höhe der Differenz geleis-
            tet, die nach voller Entschädigung des eigenen Schadens des Versicherungsnehmers verbleibt.

Verbesserte Neuwertentschädigung für bewegliche Sachen „Goldene Regel“ (ARAG 0084) – vereinbart –
Für versicherte bewegliche Sachen gemäß § 3 AFB 2017, AERB 2017, AWB 2017 und ASTB 2017, die sich im bestimmungsgemäßen
Gebrauch befinden und die laufend und ordnungsgemäß gewartet bzw. instand gehalten werden, gilt die Entschädigung zum
Neuwert gemäß § 8 Nr. 2 AFB 2017, AERB 2017, AWB 2017 und ASTB 2017 vereinbart.


Verhaltens- und Wissenszurechnung, Vertretung
Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden (ARAG 0085) – vereinbart –
In Erweiterung von § 16 Nr. 1b) AVB BA 2017 verzichtet der Versicherer bei Schäden bis zu dem in der Leistungsbeschreibung ver-
einbarten Schadenbetrag auf die Einrede der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 81 VVG).
Übersteigt der Schaden die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe, wird der darüber hinausgehende Teil des Schadens
entsprechend den Bestimmungen nach § 16 Nr. 1b) AVB BA 2017 ersetzt.


Sonstiges
SK 3901 Kündigung nach einem Versicherungsfall – vereinbart Feuer –
Das Kündigungsrecht gemäß § 15 Nr. 1 AVB BA 2017 gilt für jede zwischen den Parteien bestehende Feuer- oder Feuer-Betriebs-
unterbrechungsversicherung.


108                                 Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 109]
SK 1904 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung – vereinbart –
1.        Besteht auch eine Maschinenversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorliegendem
          Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des
          Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Maschinenschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren
          festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der Ma-
          schinenversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2.        Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädi-
          gungsanspruchs sowie die Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
3.        Für das Sachverständigenverfahren gilt:
          a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachver-
               ständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen
               Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe
               des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht
               dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sach-
               verständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
               Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
          b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsneh-
               mers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern
               oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
          c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren Sachverständigen als
               Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
               Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
               zuständige Amtsgericht ernannt.
4.        Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemei-
          nen Versicherungsbedingungen und die für die Maschinenversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs-
          bedingungen.
5.        Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen voneinan-
          der ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte inner-
          halb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei
          Parteien gleichzeitig.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
          nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
          Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung.
          Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
          verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6.        Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
          manns tragen die Parteien je zu einem Drittel.
7.        Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Ver-
          trag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig
          mit der Hälfte.
8.        Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach § 8 Nr. 2 AVB BA 2017 nicht berührt.


Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                      109

[Seite 110]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (PK AGlB 2017)

PK 0732 Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, Transparentes Glasmosaik – vereinbart –
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder
von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe
vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden
verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungs-
grenze).

PK 0735 Waren und Dekorationsmittel – vereinbart –
1.         Der Versicherer leistet bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko Entschädigung
           auch für Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (zum Beispiel von
           Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der
           Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder be-
           schädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind.
2.         Ersetzt werden
           a) bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reste der
               zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den
               Versicherer zahlt;
           b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich
               einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertmin-
               derung, höchstens jedoch der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.

PK 0753 Werbeanlagen – vereinbart –
1.         Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher bezeichneten Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen
           (Hochspannungsanlagen); Firmenschilder; Transparente.
2.         Der Versicherer leistet Ersatz
           a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an
               den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Fol-
               ge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind;
           b) bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile.
           Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (zum Beispiel Metallkonstruktion,
           Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen
           am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am
           Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
3.         Abweichend von § 1 Nr. 2b) AGlB 2010 sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand, Blitzschlag,
           Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, mitversichert.
4.         Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für
           Überholungen sind nicht entschädigungspflichtig.
5.         Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch
           einen Nichtfachmann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versiche-
           rungsnehmer zu tragen.
6.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

PK 0785 Wohnungs- und Teileigentum – sofern vereinbart –
1.         Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner
           Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungsei-
           gentümern wegen deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
           Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallen-
           den Aufwendungen zu ersetzen.
2.         Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegen-
           über einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des
           gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
           Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese
           Mehraufwendungen zu erstatten.
3.         Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.


110               Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz – 1.2017

[Seite 111]
Teil C: Betriebsunterbrechungs- und Betriebsschließungsversicherung

Erläuterung:
Sofern im Versicherungsschein keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gilt Folgendes:
Vereinbart: Sofern die die Klausel betreffende Gefahr/Sparte als versichert gilt, ist diese Klausel Vertragsbestandteil. Sofern keine
Gefahr genannt wird, ist diese Klausel generell Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die Klausel muss ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil vereinbart zu
werden.

Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Klauseln und Selbstbeteiligungen sowie die versicherten Gefahren/Sparten, zu denen
die jeweilige Klausel Anwendung findet, ergeben sich aus der ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung (sofern die
jeweilige Klausel dort vereinbart wurde) und aus der Klausel selbst.


Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB 2017)
Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (MFBU 2017)
Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (Klein-BU-Versicherung ZKBU 2017)
Klauseln und pauschale Deckungserweiterungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung
Die jeweilige Klausel bezieht sich nur auf die in der Klausel genannte Sparte:
KBU: Klein-BU-Versicherung gemäß ZKBU 2017
MBU: Mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung gemäß MFBU 2017

Versicherte Gefahren und Schäden
SK 8101 Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope – vereinbart – MBU
SK 8103 Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen – vereinbart Feuer, LW – MBU
SK 8105 Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschrän-
kungen – vereinbart – KBU und MBU
SK 8106 Vertragsstrafen – vereinbart – KBU und MBU
SK 8107 Werteverluste und zusätzliche Aufwendungen – vereinbart– KBU und MBU
SK 8108 Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen – vereinbart – KBU und MBU
SK 8109 Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Metallschmelzen – vereinbart Feuer –
MBU
SK 8111 Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden innerhalb von Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhit-
zungsanlagen sowie an deren Inhalt – vereinbart Feuer – MBU
SK 8112 Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Re-
kuperatoren, Rauchgasleitungen, Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen, Denitrifikationsanlagen und vergleichbaren
Anlagen – vereinbart Feuer – MBU
SK 8113 Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen von Metallschmelzen – vereinbart Feuer – MBU
SK 8114 Ertragsausfallschäden infolge von Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elekt-
rizität – vereinbart Feuer – KBU und MBU
SK 8611 Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von nicht duplizierten Daten und Program-
men – vereinbart – MBU
Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik und Aussper-
rung (ARAG 0090) – vereinbart Feuer – MBU
Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruckwellen
(ARAG 0091) – vereinbart Feuer – MBU
Klausel Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch unbenannte Gefahren (ARAG 0002) – sofern vereinbart – KBU
und MBU
ED-, LW-, St- und BEG-BU-Versicherung (ARAG 0093) – sofern vereinbart – MBU
Ertragsausfallschäden durch Implosion (ARAG 0094) – vereinbart Feuer – MBU
Ertragsausfallschäden durch Verpuffung (ARAG 0095) – vereinbart Feuer – MBU
Ertragsausfallschäden durch Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung (ARAG 0096) – vereinbart Feuer – MBU
Regenwasserfallrohre innerhalb des Gebäudes (ARAG 0097) – vereinbart LW – MBU
Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden von Sachen unter Erdgleiche (ARAG 0098) – vereinbart LW – MBU

Versicherte Kosten
SK 8301 Sachverständigenkosten – vereinbart – KBU und MBU


Betriebsunterbrechungs- und Betriebsschließungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                     111

[Seite 112]
Versicherungsort
SK 8401 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke – vereinbart – KBU und MBU
SK 8402 Weitere Versicherungsorte – sofern vereinbart –
SK 8403 Rückwirkungsschäden (Zulieferer) – vereinbart – MBU
SK 8404 Rückwirkungsschäden (Abnehmer) – sofern vereinbart – MBU
SK 8405 Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse – vereinbart – MBU
Versicherungswert
Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten (ARAG 0099) – sofern vereinbart – MBU

Entschädigung
SK 8701 48-Stundenklausel – vereinbart – KBU und MBU
SK 8702 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen – vereinbart – KBU und MBU

Sonstiges
SK 8903 Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern oder Versicherten – sofern vereinbart –
SK 8901 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung – vereinbart – KBU und MBU


Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung
nach dem Infektionsschutzgesetz (AVB BS 2020)


112                         Betriebsunterbrechungs- und Betriebsschließungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 113]
Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB 2017)

§1        Gegenstand der Versicherung
1.        Gegenstand der Deckung
          Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unterbrochen oder be-
          einträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.

2.        Ertragsausfallschaden
          a)   Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten
               Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr
               entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung
               nicht erwirtschaften konnte.
          b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch
               aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse;
               bb) behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
               cc) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, be-
                   schädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital
                   zur Verfügung steht.
          c)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
               aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich
                   nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbe-
                   zug handelt;
               bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
               cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
               dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien;
               ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
               ff) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen.

3.        Haftzeit
          Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet.
          Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt zwölf Monate, soweit nicht etwas anderes ver-
          einbart ist. Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein
          Zeitraum von zwölf Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.

4.        Daten und Programme
          Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen
          werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf dem die Daten und Programme ge-
          speichert waren, entstanden sind.
          Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfüg-
          barkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebs-
          fertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.


§2        Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
1.        Sachschaden
          Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache
          durch
          a) Brand,
          b) Blitzschlag,
          c) Explosion,
          d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.

2.        Brand
          Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
          eigener Kraft auszubreiten vermag.

3.        Blitzschlag
          Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
          Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert,
          wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art ent-
          standen sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen
          als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.

4.        Explosion
          Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft-
          äußerung.

Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                           113

[Seite 114]
      Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
      zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
      Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
      Wandung nicht erforderlich.
      Als Sachschaden im Sinne von Nr. 1 gelten nicht Schäden durch Unterdruck.

5.    Nicht versicherte Schäden
      Als Sachschaden im Sinne von Nr. 1 gelten nicht
      a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
      b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich ein Sachschaden gemäß Nr. 1 verwirklicht
           hat;
      c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie
           Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
      d) Brandschäden, die an den dem Betrieb dienenden Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der
           Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder
           durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
      Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5c) und Nr. 5d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an ande-
      ren Sachen ein Sachschaden gemäß Nr. 1 verwirklicht hat.


§3    Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1.    Ausschluss Krieg
      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
      che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2.    Ausschluss Innere Unruhen
      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3.    Ausschluss Kernenergie
      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk-
      leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4.    Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Ge-
      fahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss
      Verfügung von hoher Hand.


§4    Versicherungsort
      Der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungs-
      orts ereignet hat.
      Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versiche-
      rungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Sachen in zeitlichem und ört-
      lichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört wurden oder abhandengekommen sind.
      Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Ver-
      sicherungsort bezeichneten Grundstücke.


§5    Versicherungswert; Bewertungszeitraum; Versicherungssumme
1.    Versicherungswert
      Der Versicherungswert wird gebildet aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der Versicherungs-
      nehmer in dem Bewertungszeitraum ohne Unterbrechung des Betriebs erwirtschaftet hätte.

2.    Bewertungszeitraum
      Der Bewertungszeitraum beträgt zwölf Monate; dies gilt auch, wenn eine kürzere Haftzeit als zwölf Monate vereinbart
      ist. Soweit eine Haftzeit von mehr als zwölf Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der Bewer-
      tungszeitraum 24 Monate.
      Der Bewertungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, spätes-
      tens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit.

3.    Versicherungssumme
      a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
           trag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.
      b)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die
           Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


114              Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 115]
4.        Versicherungsperiode
          Die Versicherungsperiode soll dem Geschäftsjahr entsprechen.


§6        Umfang der Entschädigung
1.        Entschädigungsberechnung
          a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden.
               Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des
               Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder un-
               günstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
          b)   Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt,
               von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
               innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
          c)   Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und
               soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären.
          d)   Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die
               Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.

2.        Unterversicherung
          a)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unter-
               versicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungs-
               wert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
               Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
          b)   Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
               Betriebsgewinn und Kosten sind in einer Position versichert, soweit für sie die gleiche Haftzeit gilt.
          c)   Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 4 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 5 sind im Anschluss an
               a) und b) anzuwenden.

3.        Versicherung auf Erstes Risiko
          Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positi-
          onen nicht berücksichtigt.

4.        Selbstbehalt
          Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
          Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 5 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

5.        Entschädigungsgrenzen
          Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
          a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
          b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
          c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die in der laufenden Versicherungsperiode begin-
              nen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
          Maßgebend ist der niedrigere Betrag.


§7        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.        Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge-
          schlossen sind.
          Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist,
          den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat,
          kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.

2.        Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
          a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht
              mehr entsteht, zu verzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;
          b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;
          c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

3.        Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver-
          schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.


Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                            115

[Seite 116]
4.    Aufschiebung der Zahlung
      Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
      a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
      b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
          aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


§8    Sachverständigenverfahren
1.    Feststellung der Schadenhöhe
      Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
      Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
      Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.    Weitere Feststellungen
      Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
      werden.
      Im Schadenfall kann jede Partei, auch einseitig, verlangen, dass das Sachverständigenverfahren auf die Feststellung
      darüber ausgedehnt wird, welche Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers als Nichtfacharbeiter und welche
      als Facharbeiter, gegebenenfalls im Sinne der im Versicherungsvertrag getroffenen besonderen Vereinbarungen, anzu-
      sehen sind.

3.    Verfahren vor Feststellung
      Für das Sachverständigenverfahren gilt:
      a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
          hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
          Sachverständigen zu benennen.
          Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so
          kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
          Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
      b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
          oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
          partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
      c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
          Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
          Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
          zuständige Amtsgericht ernannt.

4.    Feststellung
      a)   Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
           aa) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung
               oder -beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
           bb) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während
               des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, ohne die versicherte Unterbre-
               chung oder Beeinträchtigung des Betriebs entwickelt hätten;
           cc) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während
               des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der versicherten Unterbre-
               chung oder Beeinträchtigung gestaltet haben;
           dd) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen.
      b)   Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallscha-
           den zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kenn-
           zeichnen.

5.    Verfahren nach Feststellung
      Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
      Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
      die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
      übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
      Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
      nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
      Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
      Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
      verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.    Kosten
      Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
      manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7.    Obliegenheiten
      Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
116              Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 117]
§9        Prämienrückgewähr
1.        Meldung der Versicherungssumme
          War der Versicherungswert für die abgelaufene Versicherungsperiode niedriger als die Versicherungssumme und mel-
          det der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Versicherungsperi-
          ode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, die auf den Mehrbetrag der Versicherungssumme gezahlte Prä-
          mie bis zu einem Drittel der Jahresprämie rückvergütet.
          Der Versicherungswert ist für jede Position gesondert zu melden.

2.        Zu niedrig gemeldeter Betrag
          Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalls gemeldete Betrag niedriger als der Versicherungswert der Versiche-
          rungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde, so wird der Schaden nur anteilig ersetzt.
          Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Betrag zum tatsäch-
          lichen Versicherungswert, höchstens jedoch zu der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherungsperiode, für
          die die Meldung abgegeben wurde.
          Eine bestehende Unterversicherung führt zu einer zusätzlichen Kürzung der Entschädigung. Eine Kürzung erfolgt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Hilfsper-
          son die unrichtige Meldung verschuldet hat.

3.        Jahresdurchschnittssumme
          Ist die Versicherungssumme während der Versicherungsperiode geändert worden, so gilt als Versicherungssumme
          gemäß Nr. 1 und Nr. 2 die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Be-
          rücksichtigung der Zeiträume ergibt, in denen sie gegolten haben.


§ 10      Buchführungspflicht
1.        Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnun-
          gen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.

2.        Folgen der Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
          BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.


§ 11      Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.        Sicherheitsvorschriften
          Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
          a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Be-
              triebsstilllegung (zum Beispiel Betriebsferien);
          b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Ver-
              sicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Ver-
              sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhan-
              denkommen können.

2.        Folgen der Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
          BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


§ 12      Besondere gefahrerhöhende Umstände
          Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 Nr. 1b) AVB BA 2017 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
          a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
          b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt
              werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.


Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                           117

[Seite 118]
Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
(MFBU 2017)

§1        Vertragsgrundlage
          Es gelten die FBUB 2017, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die Bestimmungen
          zur Prämienrückgewähr nach den FBUB 2017 finden keine Anwendung.


§2        Versicherungssumme; Unterversicherung; Prämie
1.        Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermittlungsschema des Versicherers im Antrag errechnete oder
          später gemeldete Wert.

2.        Meldung der Versicherungssumme
          a)   Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, inner-
               halb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen
               Geschäftsjahr erwirtschafteten Wert zu melden. Grundlage für die Meldung ist das Summenermittlungsschema
               des Versicherers. Der gemeldete Wert gilt ab Eingang der Meldung als neue Versicherungssumme.
          b)   Erfolgt eine Meldung nicht fristgerecht, so gelten nach Ablauf der Frist als gemeldeter Wert und als neue Versiche-
               rungssumme 110 Prozent der bisherigen Versicherungssumme. Wird die Meldung vor Ende des Geschäftsjahres
               nachgeholt, so ersetzt ab Zugang der Meldung der gemeldete Betrag die Versicherungssumme nach Satz 1.

3.        Unterversicherung
          a)   Ist der letzte vor Eintritt des Sachschadens gemeldete Wert niedriger als der tatsächlich erwirtschaftete Wert des Ge-
               schäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen
               Schaden verhält wie der gemeldete Wert zum tatsächlich erwirtschafteten Wert des Geschäftsjahres, für das die Mel-
               dung abgegeben wurde. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er
               selbst noch die jeweils damit betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat. Grundlage für die Ermitt-
               lung des tatsächlich erwirtschafteten Wertes ist das Summenermittlungsschema des Versicherers.
          b)   Ist eine Meldung gemäß Nr. 2a) nicht rechtzeitig erfolgt, so tritt an deren Stelle der bei Eintritt des Sachschadens
               maßgebende fiktive Betrag gemäß Nr. 2b) Satz 1 oder der gemäß Nr. 2b) Satz 2 nachträglich gemeldete Betrag.

4.        Prämie
          a)   Die Jahresprämie wird zu Beginn des Versicherungsjahres aus dem für das vorletzte Geschäftsjahr nach Nr. 2 ge-
               meldeten Wert berechnet.
          b)   Ändert sich nach Nr. 2 die Versicherungssumme, so bleibt dies auf die Prämie für das laufende Versicherungsjahr
               ohne Einfluss.


§3        Nachhaftung
          Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme hinaus für weitere 20 Prozent. Dies gilt nicht für vereinbarte Ent-
          schädigungsgrenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko.


118 Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz – 1.2017

[Seite 119]
Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung
(Klein-BU-Versicherung ZKBU 2017)

§1        Vertragsgrundlage
          Für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (Klein-BU-Versicherung) gelten je nach der Vereinbarung über
          die versicherten Gefahren die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen, soweit sich
          nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.


§2        Gegenstand der Versicherung
1.        Gegenstand der Deckung
          Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach
          den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach-Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungs-
          pflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
          Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungs-
          pflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicher-
          ten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.

2.        Ertragsausfallschaden
          a)   Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten
               Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr
               entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung
               nicht erwirtschaften kann.
          b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch
               aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse;
               bb) behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
               cc) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, be-
                   schädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital
                   zur Verfügung steht.
          c)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
               aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich
                   nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbe-
                   zug handelt;
               bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
               cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
               dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien;
               ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
               ff) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen.

3.        Haftzeit
          Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet.
          Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt zwölf Monate, soweit nicht etwas anderes ver-
          einbart ist. Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein
          Zeitraum von zwölf Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.

4.        Daten und Programme
          Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen
          werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf dem die Daten und Programme ge-
          speichert waren, entstanden sind.
          Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfüg-
          barkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebs-
          fertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.


§3        Versicherungssumme
          Die im Vertrag für die Betriebseinrichtung und Vorräte (Sach-Versicherungsvertrag) vereinbarte Sach-Versicherungs-
          summe gilt auch als Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung.
          Diese Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung kann zur Vermeidung einer Unterversicherung erhöht wer-
          den, soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, nicht oder nicht mit ihrem vollen
          Wert durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind.
          Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versicherungs-
          summe nicht dem für den Sachversicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert zuzüglich der Sachwerte ge-
          mäß Satz 2, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                       119

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§4    Umfang der Entschädigung
1.    Entschädigungsberechnung
      a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden.
           Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des
           Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder un-
           günstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
      b)   Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt,
           von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
           innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
      c)   Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und
           soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären.
      d)   Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die
           Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.

2.    Unterversicherung
      a)   Ist die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versicherungssumme niedriger als der unmittelbar vor Eintritt
           des Versicherungsfalls für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebende Versicherungswert zuzüglich der Betriebs-
           einrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht oder nicht mit ihrem vollen Wert durch den
           Sach-Versicherungsvertrag versichert sind, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die
           Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be-
           rechnungsformel gekürzt:
           Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegten Versiche-
           rungssumme, dividiert durch den für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert zuzüglich
           der Betriebseinrichtung oder Vorräten, die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht oder nicht mit ihrem vol-
           len Wert durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind.
      b)   Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 4 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 5 sind im Anschluss an
           a) anzuwenden.

3.    Versicherung auf Erstes Risiko
      Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positi-
      onen nicht berücksichtigt.

4.    Selbstbehalt
      Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
      Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

5.    Entschädigungsgrenzen
      Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
      a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
      b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
      c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die in der laufenden Versicherungsperiode begin-
          nen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
      Maßgebend ist der niedrigere Betrag.


§5    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.    Fälligkeit der Entschädigung
      Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs ab-
      geschlossen sind.
      Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist,
      den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat,
      kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.

2.    Verzinsung
      Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
      a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht
          mehr entsteht, zu verzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;
      b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent;
      c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

3.    Hemmung
      Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver-
      schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.


120            Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 121]
4.        Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
              aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


§6        Sachverständigenverfahren
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen zusätzlich enthalten:
          a) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder -
              beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
          b) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des
              Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, ohne die versicherte Unterbrechung oder
              Beeinträchtigung des Betriebs entwickelt hätten;
          c) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des
              Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der versicherten Unterbrechung
              oder Beeinträchtigung gestaltet haben;
          d) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen.
              Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallscha-
              den zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kenn-
              zeichnen.


Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                    121

[Seite 122]
Klauseln und pauschale Deckungserweiterungen
für die Betriebsunterbrechungsversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden
SK 8101 Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope – vereinbart – MBU
Sachschäden im Sinne von § 2 der FBUB 2017 sind auch Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die als Folge eines unter die
Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vor-
handene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt
nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.

SK 8103 Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen – vereinbart Feuer, LW – MBU
1.         Sachschaden ist abweichend von § 2 FBUB 2017 die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem
           Betrieb dienenden Sache durch Wasserlöschanlagen-Leckage.
2.         Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüs-
           sigkeiten aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort.
           Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanla-
           gen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
3.         Als Sachschaden gelten auch innerhalb von Gebäuden, die dem Betrieb dienen, Schäden durch
           a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen;
           b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen.
           Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Als Sachschaden gelten nicht
           Schäden an Rohren und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend), soweit nicht etwas an-
           deres vereinbart ist.
4.         Als Sachschaden gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch
           a) Druckproben;
           b) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage;
           c) Schwamm;
           d) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch
                verursacht hat;
           e) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
           f) Erdbeben.
5.         Als Sachschaden gelten nicht Schäden an
           a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
           b) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
                abgeschlossen ist (Montageobjekte).
6.         Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
           a) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte, dem Betrieb dienende Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu
                lagern;
           b) die dem Betrieb dienenden wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu
                erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen
                zu lassen;
           c) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
7.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 6 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
           BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt
           die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.
8.         Im Übrigen gelten die Regelungen der Klausel SK 3610/5610 „Brandschutzanlagen“, soweit diese vereinbart ist.

SK 8105 Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder
Betriebsbeschränkungen – vereinbart – KBU und MBU
1.         Abweichend von § 1 Nr. 2b) bb) FBUB 2017 und § 2 Nr. 2b) bb) ZKBU 2017 besteht Versicherungsschutz auch, soweit der
           Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert
           wird.
2.         Versicherungsschutz gemäß Nr. 1 gilt nur, soweit sich behördliche Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen
           beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen Sach-
           schaden gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen betroffen sind.
3.         Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden
           Vergrößerungen des Ertragsausfallschadens nicht versichert.
           War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der dem Betrieb dienenden Sachen zum Zeitpunkt des
           Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Ertragsausfall-
           schadens nicht versichert.
4.         Wenn die Wiederherstellung des Betriebs aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer
           Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch
           bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
5.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
6.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).


122                                      Klauseln für die Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

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SK 8106 Vertragsstrafen – vereinbart – KBU und MBU
1.         Der Versicherer leistet Entschädigung für Vertragsstrafen, die infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens inner-
           halb der Haftzeit anfallen.
2.         Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nicht- oder Schlechter-
           füllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
3.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
4.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
5.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 8107 Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen – vereinbart – KBU und MBU
1.         Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die
           dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse in-
           folge eines versicherten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwen-
           det werden können.
2.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
3.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 8108 Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen – vereinbart – KBU und MBU
1.         Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwen-
           dungen, die infolge eines Sachschadens durch eine versicherte Gefahr anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Ver-
           fügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 8109 Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Metallschmelzen – vereinbart Feuer –
MBU
1.         In Erweiterung von § 2 FBUB 2017 gelten als Sachschäden auch Schäden an den dem Betrieb dienenden Sachen, die durch
           bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Schmelzmassen aus deren Behältnissen oder Leitungen ohne Brand
           entstehen.
           Nicht zu den Sachschäden im Sinne des § 2 FBUB 2017 gehören Schäden im Innern des Behältnisses, an der Durch-
           bruchstelle und an den Schmelzmassen selbst.
2.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
3.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 8111 Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden innerhalb von Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen
Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt – vereinbart Feuer – MBU
Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind auch dann Sachschä-
den im Sinne des § 2 FBUB 2017, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht.

SK 8112 Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern,
Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen, Denitrifikationsanlagen und
vergleichbaren Anlagen – vereinbart Feuer – MBU
1.         Abweichend von § 2 Nr. 5d) FBUB 2017 gelten Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvor-
           wärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA), Denitrifikati-
           onsanlagen (DENOX) und vergleichbaren technischen Anlagen auch dann als Sachschäden, wenn der Brand innerhalb
           der Anlagen ausbricht.
2.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
3.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 8113 Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen von Metallschmelzen – vereinbart Feuer – MBU
1.         In Erweiterung von § 2 FBUB 2017 gelten als Sachschäden auch Schäden an den dem Betrieb dienenden Sachen, die
           durch bestimmungswidriges Ausbrechen von Metallschmelzen, die durch Energiezufuhr auch ohne Glüherscheinung
           verflüssigt sind, aus deren Behältnissen oder Leitungen ohne Brand entstehen.
           Nicht zu den Sachschäden im Sinne des § 2 FBUB 2017 gehören Schäden im Innern des Behältnisses, an der Durch-
           bruchstelle und an den Metallschmelzen selbst.
2.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
3.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).


Klauseln für die Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                         123

[Seite 124]
SK 8114 Ertragsausfallschäden infolge von Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte
Elektrizität – vereinbart Feuer – KBU und MBU
1.         In Erweiterung zu § 2 Nr. 3 FBUB 2017 und § 1 Nr. 3 AFB 2017 gelten als Sachschäden auch Überspannungs-, Über-
           strom- und Kurzschlussschäden, die an den dem Betrieb dienenden elektrischen Einrichtungen und Geräten durch
           Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Ver-
           sicherungsort liegt, keine Sachschäden anderer Art durch Blitzschlag nachgewiesen werden können.
           Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Überspannungs-, der Überstrom- oder der Kurzschlussschaden am Versi-
           cherungsort eingetreten ist.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 8611 Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von nicht duplizierten Daten und
Programmen – vereinbart – MBU
1.         Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften über die Sicherung und Verwahrung von Daten und
           Programmen, die er nach § 11 Nr. 1b) FBUB 2017 einzuhalten hat, wird sich der Versicherer auf sein Kündigungsrecht
           nach § 8 Nr. 1b) AVB BA 2017 nicht berufen. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit verzichtet der Versi-
           cherer auf sein Recht auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit gemäß § 8 Nr. 3 AVB BA 2017 bis zur Höhe der
           vereinbarten Entschädigungsgrenze. Für den über diese Entschädigungsgrenze hinausgehenden Ertragsausfallscha-
           den finden die Regelungen zur vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit gemäß § 8 Nr. 3 AVB BA 2017 jedoch un-
           eingeschränkt Anwendung.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik und
Aussperrung (ARAG 0090) – vereinbart Feuer – MBU
1.         Der Versicherer leistet Entschädigung infolge eines Sachschadens durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen,
           Streik und Aussperrung gemäß der Klausel „Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder
           Aussperrung (ARAG 0039)“ zur Geschäftsinhaltsversicherung.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruckwellen
(ARAG 0091) – vereinbart Feuer – MBU
1.         Der Versicherer leistet Entschädigung infolge eines Sachschadens durch Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß und
           Überschalldruckwellen gemäß der Klausel „Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruckwellen (ARAG
           0040)“ zur Geschäftsinhaltsversicherung.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

Klausel Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch unbenannte Gefahren (ARAG 0002) – sofern vereinbart – KBU und
MBU
1.         Der Versicherer leistet Entschädigung infolge eines Sachschadens durch unbenannte Gefahren gemäß der „Klausel
           Unbenannte Gefahren (ARAG 0001)“ zur Geschäftsinhaltversicherung.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Höchstentschädigungsgrenzen
4.1        Die Entschädigung für Sachwertschäden (Inhalt) und für Ertragsausfälle (Betriebsunterbrechung) ist je Versicherungs-
           fall insgesamt auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag (Versicherungssumme zur Inhalt- zuzüglich Versi-
           cherungssumme zur Betriebsunterbrechungsversicherung), max. 2.000.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
4.2        Die Höchstentschädigung für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch im Rah-
           men der Klauseln „Unbenannte Gefahren (ARAG 0001)“ und „Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch
           unbenannte Gefahren (ARAG 0002)“ verursacht werden, ist je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr auf
           4.000.000 Euro begrenzt.
5.         Mit Beendigung einer der Hauptversicherungsverträge (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturm-KBU-
           oder MBU-Versicherung) erlischt auch die Versicherung Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch unbe-
           nannte Gefahren.


124                                      Klauseln für die Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 125]
ED-, LW-, St- und BEG-BU-Versicherung (ARAG 0093) – sofern vereinbart – MBU
1.         Soweit vereinbart, gilt in Erweiterung des § 2 Nr. 1 FBUB 2017 als Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache
           auch ein nach den
           a) Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2017)
           b) Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2017)
           c) Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB 2017)
           d) Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2017 )
           zu ersetzender Schaden.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

Ertragsausfallschäden durch Implosion (ARAG 0094) – vereinbart Feuer – MBU
1.         In Erweiterung zu § 2 FBUB 2017 sind Sachschäden auch solche Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die durch
           Implosion entstehen.
2.         Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Körpers durch äußeren Überdruck infolge eines
           inneren Unterdrucks.

Ertragsausfallschäden durch Verpuffung (ARAG 0095) – vereinbart Feuer – MBU
1.         In Erweiterung zu § 2 FBUB 2017 sind Sachschäden auch solche Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die durch
           Verpuffung entstehen.
2.         Die Verpuffung ist der Übergang von einer Verbrennung zu einer Explosion. Bei ihr sind die Voraussetzungen für eine
           Explosion nicht gleichmäßig erfüllt. Die Fortpflanzungsgeschwindigkeit und die damit verbundene Ausdehnung bzw.
           Verdichtung der entstehenden Gase kann hier eine Geschwindigkeit von 0,01–1m/s annehmen.

Ertragsausfallschäden durch Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung (ARAG 0096) – vereinbart Feuer – MBU
Abweichend von § 2 Nr. 5d) FBUB 2017 sind Brandschäden, die an dem Betrieb dienenden Sachen dadurch entstehen, dass sie
einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden, auch Sachschäden im Sinne von
§ 2 Nr. 1 FBUB 2017; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergelei-
tet wird.

Regenwasserfallrohre innerhalb des Gebäudes (ARAG 0097) – vereinbart LW – MBU
Abweichend von § 1 Nr. 4a) aa) AWB 2017 sind Sachschäden auch solche Schäden, die durch Regenwasser, das aus den im Gebäu-
de, in dem sich die versicherten Sachen befinden, verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist, entstehen.

Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden von Sachen unter Erdgleiche (ARAG 0098) – vereinbart LW – MBU
Der Versicherer leistet Entschädigung für Ertragsausfallschäden infolge eines versicherten Schadens von Sachen unter Erdgleiche,
die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser an versicherten Sachen in Räumen unter Erdgleiche auch bei Unter-
schreitung der Mindestlagerhöhe von 12 cm beschädigt oder zerstört wurden.


Versicherte Kosten
SK 8301 Sachverständigenkosten – vereinbart – KBU und MBU
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versiche-
rer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigen-
verfahrens den vereinbarten Anteil.


Versicherungsort
SK 8401 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke – vereinbart – KBU und MBU
1.         Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
           land bis zu sechs Monaten nach deren Hinzukommen.
2.         Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
           a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
           b) Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung;
           c) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen;
           d) Wasserlöschanlagen-Leckage;
           e) Leitungswasser;
           f) Sturm, Hagel.
3.         Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
           gungen sind anzuwenden.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).


Klauseln für die Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                         125

[Seite 126]
SK 8402 Weitere Versicherungsorte – sofern vereinbart –
1.          Versicherungsschutz besteht auch für Ertragsausfallschäden des Versicherungsnehmers infolge von Sachschäden, die
            sich innerhalb der besonders vereinbarten weiteren Versicherungsorte in fremden Unternehmen ereignet haben.
2.          Versicherungsschutz besteht nur für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden gemäß den dem Vertrag zugrunde
            liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an Sachen, die dem Versicherungsnehmer gehören, die von ihm unter
            Eigentumsvorbehalt erworben oder zur Sicherung übereignet sind oder die er für seinen Betrieb gemietet, gepachtet oder
            geliehen hat.
3.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).

SK 8403 Rückwirkungsschäden (Zulieferer) – vereinbart – MBU
1.          In Erweiterung von § 4 FBUB 2017 kann sich der Sachschaden entsprechend § 2 FBUB 2017 auch auf einem Betriebs-
            grundstück eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung
            stehenden Unternehmens (Zulieferer) ereignen. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grund-
            stücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
2.          Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht,
            werden nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. 4
            übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
3.          Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
            schädigungsgrenze).
5.          Bei der Prämienrückgewähr nach § 9 FBUB 2017 bleibt der Prämienzuschlag für die Versicherung von Rückwirkungs-
            schäden unberücksichtigt.

SK 8404 Rückwirkungsschäden (Abnehmer) – sofern vereinbart – MBU
1.          In Erweiterung von § 4 FBUB 2017 kann sich der Sachschaden nach § 2 FBUB 2017 auch auf einem Betriebsgrundstück
            eines im Versicherungsschein dokumentierten, mit dem Versicherungsnehmer durch Abnahme von Produkten in lau-
            fender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Abnehmer) ereignen. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes
            vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
2.          Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht,
            werden nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. 4
            übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
3.          Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
5.          Bei der Prämienrückgewähr nach § 9 FBUB 2017 bleibt der Prämienzuschlag für die Versicherung von Rückwirkungs-
            schäden unberücksichtigt.

SK 8405 Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse – vereinbart – MBU
1.          Als Versicherungsort im Sinne des § 4 FBUB 2017 gelten auch Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse sowie in
            unmittelbarer Nähe des Versicherungsorts abgestellte Transportmittel.
2.          Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
            Ersatz erlangen kann.


Versicherungswert
Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten (ARAG 0099) – sofern vereinbart – MBU
1.          Abweichend von § 1 Nr. 3 FBUB 2017 sind die im Versicherungsvertrag angegebenen Haftzeiten vereinbart.
2.          Die Versicherungssummen beziehen sich für alle Positionen einheitlich auf zwölf Monate. Die Prämienberechnung
            erfolgt mittels Zuschlag auf die Beiträge der Jahresversicherungssumme. Im Schadenfall leistet der Versicherer bis
            zum Zweifachen der dokumentierten Versicherungssumme/Jahresversicherungssumme.


Entschädigung
SK 8701 48-Stundenklausel – vereinbart – KBU und MBU
Für Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Betriebs von weniger als 48 Stunden wird keine Entschädigung geleistet.

SK 8702 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen – vereinbart – KBU und MBU
Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus erkennt der Versicherer als
wirtschaftlich begründet an, soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten.


Sonstiges
SK 8903 Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern oder Versicherten – sofern vereinbart –
1.          Auswirkungen eines Sachschadens entsprechend den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs-
            bedingungen in einem Betrieb eines Versicherungsnehmers oder eines Versicherten auf Betriebe anderer in dem Ver-
            sicherungsschein benannter Versicherungsnehmer oder Versicherter, gleichgültig ob sie auf demselben oder auf ver-
            schiedenen, aber im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorten liegen, sind eingeschlossen.


126                                       Klauseln für die Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 127]
2.         Infolge des Versicherungsfalls entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in der Versicherungsurkunde
           benannter Versicherungsnehmer oder Versicherter sind bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens schadenmin-
           dernd zu berücksichtigen.

SK 8901 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung –
vereinbart –
1.         Besteht auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein
           Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so
           kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zum vorliegenden Vertrag und des Maschinen-
           Betriebsunterbrechungsschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
2.         Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädi-
           gungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
3.         Für das Sachverständigenverfahren gilt:
           a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachver-
                ständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen
                Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe
                des von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht
                dies nicht innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachver-
                ständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
                Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
           b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsneh-
                mers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern
                oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
           c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen weiteren Sachverstän-
                digen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachver-
                ständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
                Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
4.         Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allge-
           meinen Versicherungsbedingungen und die für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung zugrunde liegen-
           den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
5.         Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen von-
           einander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen
           Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Ent-
           scheidung den drei Parteien gleichzeitig.
           Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
           nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
           Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese
           durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
           wollen oder sie verzögern.
6.         Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
           manns tragen die Parteien je zu einem Drittel.
7.         Steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vor-
           liegendem Vertrag oder als Maschinen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versiche-
           rer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
8.         Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach § 8 Nr. 2 AVB BA 2017 nicht berührt.


Klauseln für die Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                       127

[Seite 128]
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden
aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (AVB BS 2020)

1.      Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1.1     Eintritt des Versicherungsfalls
        Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung
        von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) eine der in Nr. 1.2.1 bis Nr. 1.2.5 genannten
        Maßnahmen anordnet, weil es im Betrieb des Versicherungsnehmers zu einem Auftreten der unter Nr. 1.3 abschlie-
        ßend genannten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger gekommen ist.

1.2     Versicherungsumfang
        Versichert sind ausschließlich die im Folgenden unter Nr. 1.2.1 bis Nr. 1.2.5 genannten behördlichen Maßnahmen.
        Eine Entschädigung nach Nr. 1.2.1 bis Nr. 1.2.5 wird nur geleistet, wenn die meldepflichtige Krankheit oder der melde-
        pflichtige Krankheitserreger gemäß Nr. 1.3 im versicherten Betrieb gemäß Nr. 4 selbst nachgewiesen worden ist.
        Eine unter anderem auch den versicherten Betrieb gemäß Nr. 4 betreffende Allgemeinverfügung oder Rechtsverord-
        nung, ohne dass die Krankheit oder der Erreger im Betrieb selbst nachgewiesen ist, führt nicht zu einer Entschädigung
        nach Nr. 1.2.1 bis Nr. 1.2.5.
        Der Versicherer leistet die vertraglich vereinbarte Entschädigung nach Nr. 2.3, wenn die zuständige Behörde aufgrund
        des IfSG beim Auftreten einer der abschließend unter Nr. 1.3 genannten meldepflichtigen Krankheit oder eines der dort
        genannten Krankheitserreger eine der folgenden Maßnahmen verfügt:
1.2.1   Betriebsschließung
        Namentlich den versicherten Betrieb gemäß Nr. 4 zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten o-
        der Krankheitserreger beim Menschen vollständig schließt, weil es im Betrieb zu einem Auftreten einer meldepflichti-
        gen Krankheit oder eines Krankheitserregers gekommen ist; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ei-
        nes Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
1.2.2   Desinfektionsmaßnahmen
        die Desinfektion des versicherten Betriebes gemäß Nr. 4 ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil
        anzunehmen ist, dass der versicherte Betrieb gemäß Nr. 4 mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet ist;
1.2.3   Vorräte und Waren
        die Desinfektion, Aufbereitung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren im versicher-
        ten Betrieb gemäß Nr. 4 anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit
        meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind;
1.2.4   Tätigkeitsverbot für beschäftigte Personen
        in dem versicherten Betrieb gemäß Nr. 4 beschäftigten Personen ihre Tätigkeit
        • wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten gemäß Nr. 1.3.1,
        • wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern gemäß Nr. 1.3.2,
        • wegen entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts mit meldepflichtigen Krankheiten oder gemäß Nr.
           1.3 oder als Ausscheider meldepflichtiger Erregern gemäß Nr. 1.3.2
        untersagt.
1.2.5   Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen
        Ermittlungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach § 29 IfSG im versicherten Betrieb
        gemäß Nr. 4 anordnet, weil jemand an einer der unter Nr. 1.3 genannten Krankheiten erkrankt ist, der Verdacht be-
        steht, dass eine Erkrankung besteht oder eine Ansteckung stattgefunden hat, der Verdacht besteht, dass ein Krank-
        heitserreger eingetragen wurde oder eine im Betrieb beschäftigte Person Ausscheider ist.

1.3     Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
        Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind ausschließlich die im Folgenden
        namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
1.3.1   Krankheiten
        • Botolismus
        • Cholera
        • Diphtherie
        • humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
        • akute Virushepatitis
        • enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
        • Keuchhusten
        • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
        • Masern
        • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
        • Milzbrand
        • Mumps
        • Pest
        • Poliomyelitis
        • Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
        • Tollwut
        • Typhus abdominalis oder Paratyphus
        • Windpocken
        • zoonotische Influenza

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          • behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt
          • Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf
          • der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten in-
            fektiösen Gastroenteritis
          • der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
          • die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder –ansteckungsverdächtiges Tier sowie
            die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers
1.3.2     Krankheitserreger
          • Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
          • Bacillus anthracis
          • Bordetella pertussis
          • Bordetella parapertussis
          • humanpathogene Bornaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
          • Borrelia recurrentis
          • Brucella sp.
          • Campylobacter sp., darmpathogen
          • Chikungunya-Virus
          • Chlamydia psittaci
          • Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
          • Corynebacterium spp., Toxin bildend
          • Coxiella burnetii
          • Dengue-Virus
          • humanpathogene Cryptosporidium sp.
          • Ebolavirus
          • Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
          • Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
          • Francisella tularensis
          • FSME-Virus
          • Gelbfiebervirus
          • Giardia lamblia
          • Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
          • Hantaviren
          • Hepatitis-A-Virus
          • Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
          • Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
          • Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
          • Hepatitis-E-Virus
          • Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
          • Lassavirus
          • Legionella sp.
          • humanpathogene Leptospira sp.
          • Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise
            sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
          • Marburgvirus
          • Masernvirus
          • Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)
          • Mumpsvirus
          • Mycobacterium leprae
          • Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie
            nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
          • Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltra-
            ten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
          • Norovirus
          • Poliovirus
          • Rabiesvirus
          • Rickettsia prowazekii
          • Rotavirus
          • Rubellavirus
          • Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
          • Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
          • Salmonella, sonstige
          • Shigella sp.
          • Streptococcus pneumoniae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder ande-
            ren normaler-weise sterilen Substraten
          • Trichinella spiralis
          • Varizella-Zoster-Virus
          • Vibrio spp., humanpathogen; soweit ausschließlich eine Ohrinfektion vorliegt, nur bei Vibrio cholerae
          • West-Nil-Virus
          • Yersinia pestis
          • Yersinia spp., darmpathogen
          • Zika-Virus und sonstige Arboviren

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung nach dem IfSG – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                               129

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        • andere Erreger hämorrhagischer Fieber
        • Staphylococcus aureus, Methicillinresistente Stämme; Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor
        • Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegen-
          über Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
        • Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit ge-
          genüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
        • Treponema pallidum
        • HIV
        • Echinococcus sp.
        • Plasmodium sp.
        • Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
        • Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon.
1.3.3   Abschließende Aufzählung
        Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger unter Nr. 1.3 ist abschließend.
        Werden weitere Krankheiten oder Krankheitserreger, die nicht in der Aufzählung unter Nr. 1.3 genannt sind, laut IfSG
        oder einer Rechtsverordnung meldepflichtig, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrags kein Versicherungsschutz.


2.      Umfang der Entschädigung
2.1     Kosten zur Abwendung oder Minderung des Schadens
        Versichert sind tatsächlich entstandene Kosten für notwendige Maßnahmen – auch erfolglose –, die der Versiche-
        rungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für
        sachgerecht halten durfte.
        In Abänderung zu § 13 Nr. 1 AVB BA 2017 ist der Ersatz dieser Kosten zusammen mit der Entschädigung für versicherte
        Sachen oder für den versicherten Ertragsausfall begrenzt auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Versiche-
        rungssumme bzw. Entschädigungsgrenze; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers er-
        folgt sind.
        Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen von Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
        verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

2.2     Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
        In Abänderung zu § 13 Nr. 2 AVB BA 2017 ersetzt der Versicherer die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines
        versicherten Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten sind. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sach-
        verständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer er-
        setzt.

2.3     Entschädigungsberechnung
        Der Versicherer ersetzt im Falle
2.3.1   Betriebsschließung
        einer Betriebsschließung nach Nr. 1.2.1 die vereinbarte Tagesentschädigung für jeden Tag der vollständigen Betriebs-
        schließung bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Dauer, maximal bis zu der in der Leistungsbeschrei-
        bung vereinbarten Höchstentschädigungsgrenze. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung
        geschlossen wäre (z.B. Ruhetage, Betriebsferien, sonstige betriebsbedingte oder anders veranlasste Schließungen),
        zählen nicht als Schließungstage;
2.3.2   Desinfektion
        einer Desinfektion nach Nr. 1.2.2 die nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zu der in der Leistungsbeschreibung ver-
        einbarten Höhe;
2.3.3   Schäden an Vorräten und Waren
        von Schäden an Vorräten und Waren nach Nr. 1.2.3 den nachgewiesenen Schaden an den Vorräten und Waren nach
        Nr. 7.
        Darüber hinaus die nachgewiesenen Kosten der Vernichtung oder Aufbereitung zur anderweitigen Verwertung bis zu
        der in der Leistungsbeschreibungsbeschreibung vereinbarten Höhe.
        Werden Vorräte und Waren desinfiziert, so ersetzt der Versicherer auch die Desinfektionskosten.
        Diese Kosten und ein eventueller Minderwert der Vorräte und Waren werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der
        dem Wert der Vorräte und Waren (siehe Nr. 6) bei Eintritt des Versicherungsfalls entspricht.
        Die Entschädigungsleistung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Höhe begrenzt.
2.3.4   Tätigkeitsverboten
        von Tätigkeitsverboten nach Nr. 1.2.4 bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe für
        • die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen im
          Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen – längstens für sechs Wochen
          seit Anordnung des Tätigkeitsverbots – zu leisten hat;
        • im gleichen Umfang die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen neu eingestellte Er-
          satzkraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber o-
          der seinen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gerichtet ist. Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensge-
          meinschaften und Lebenspartnerschaften.
        Die Entschädigungsleistungen in diesen Fällen sind auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Höhe begrenzt.
        Solange der Versicherungsnehmer die vereinbarte Tagesentschädigung erhält, entfällt die Ersatzleistung für Tätig-
        keitsverbote.


130                          Allgemeine Bedingungen für die Versicherung nach dem IfSG – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 131]
2.3.5     Ermittlungsmaßnahmen
          von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach Nr. 1.2.5 die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungs-
          nehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat, bis zu der
          in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe.
2.3.6     Staatliche Entschädigungsleistungen
          Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um an den Versicherungsnehmer gezahlte
          staatliche Entschädigungsleistungen gekürzt.

2.4       Mehrfache Anordnung
          Wird eine versicherte Maßnahme mehrmals angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen auf vergleichba-
          ren Umständen, so wird die nach Nr. 2.3 zu leistende Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt.

2.5       Besondere Entschädigungsgrenzen für Schließung und Tätigkeitsverbote
          Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung (siehe Nr. 1.2.1) und die Anordnung von Tätigkeitsverboten (siehe
          Nr. 1.2.2) auf den gleichen Umständen, so dürfen die Entschädigungsleistungen insgesamt die in der Leistungsbe-
          schreibung vereinbarte Höhe für die vollständige Betriebsschließung nicht übersteigen.

2.6       Zusätzliche Werbekosten
          Zusätzlich wird nach einer Schließungsdauer von mindestens sieben aufeinanderfolgenden Betriebstagen Ersatz für
          die angefallenen und nachgewiesenen Werbekosten, maximal bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten
          Höhe zur Imagewiederherstellung geleistet.

2.7       Selbstbehalte
          Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den für diese Position vereinbarten
          Selbstbehalt gekürzt.

2.8       Wartezeit
2.8.1     Wartezeit bei Antragsstellung
          Der Versicherungsschutz beginnt mit Ablauf von einem Monat ab Antragsstellung.
          Fällt der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in die Wartezeit, besteht kein Versicherungsschutz und somit
          kein Anspruch auf Entschädigung gemäß Nr. 2.
2.8.2     Wartezeit nach Versicherungsfall
          Werden Entschädigungen nach Nr. 2 durch den Versicherer erbracht, gilt für den Versicherungsschutz für Folge-
          Anordnungen, die im Wesentlichen auf denselben Umständen beruhen (bspw. wiederholtes Auftreten derselben
          Krankheit/Krankheitserreger; eine Anordnung ist wiederholt durch dieselbe Person verursacht worden), eine Wartezeit
          von 6 Monaten. Die Wartezeit beginnt mit dem erfolgreichen Abschluss der angeordneten Maßnahmen. Bei mehrfa-
          chen Anordnungen gemäß Nr. 2.4 beginnt die Wartezeit mit dem erfolgreichen Abschluss der letzten Anordnung.


3.        Ausschlüsse
3.1       Allgemeine Ausschlüsse
          Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bür-
          gerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand, Innere Unruhen, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erd-
          rutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Ableitung von Betriebsabwässern, nukleare Strahlung,
          radioaktive Substanzen, Kernenergie und Sturmflut. Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erd-
          rutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand (z.B. Verwaltungsakte, ge-
          richtliche Anordnung/Verfügung).

3.2       Pandemie-/Epidemieausschluss
3.2.1     Pandemieausschluss
          Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die in Zusammenhang stehen mit der Aus-
          breitung von Krankheiten oder Krankheitserregern die durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO), das Robert-
          Koch-Institut (RKI) oder einer sonstigen zuständigen staatlichen Stelle zu einer Pandemie erklärt werden.
3.2.2     Epidemieausschluss
          Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die in Zusammenhang stehen mit einer epi-
          demischen Lage von nationaler Tragweite, die von der zuständigen staatlichen Stelle festgestellt wurde.
3.2.3     Krankheiten und Krankheitserreger
          Der Ausschluss nach Nr. 3.2.1 und Nr. 3.2.2 bezieht ausdrücklich alle in Nr. 1.3 genannten Krankheiten und Krankheits-
          erreger mit ein.

3.3       Infizierte Vorräte und Waren
          Der Versicherer haftet nicht für Schäden an Vorräten und Waren, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Versi-
          cherungsnehmer oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger infiziert waren; Nr. 3.7
          (Bekannte Beeinträchtigungen) bleibt unberührt.


Allgemeine Bedingungen für die Versicherung nach dem IfSG – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                  131

[Seite 132]
3.4   Amtliche Fleischbeschau
      Der Versicherer haftet nicht für Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege der amtlichen Fleisch-
      beschau für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden. Das Gleiche gilt für Einfuhren, die der
      Fleischbeschau unterliegen.

3.5   Krankheiten und Krankheitserreger
      Der Versicherer haftet nicht bei Prionen-Erkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

3.6   Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen
      Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder seine mit der Durchführung oder Einhaltung von
      Gesetzen oder den dazu erlassenen Verordnungen Beauftragten von diesen schuldhaft abweichen und dadurch zu der
      behördlichen Maßnahme bzw. Empfehlung Anlass gegeben haben.

3.7   Bekannte Beeinträchtigungen
      Der Versicherer haftet nicht, wenn dem Versicherungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten bei der Übergabe
      oder Einbringung von Vorräten und Waren in den versicherten Betrieb deren Infektion, der Verdacht einer Infektion
      oder eine Einschränkung der Tauglichkeit (einschließlich der Tauglichkeitserklärung im Rahmen der Fleischbeschau)
      bekannt waren.


4.    Versicherter Betrieb
4.1   Versicherter Betrieb
      Der versicherte Betrieb im Sinne dieser Bedingungen ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Betriebsstätte (Ver-
      sicherungsort) des Versicherungsnehmers, diese ist ortsfest und nicht mobil.

4.2   Geltungsbereich
      Versicherungsschutz besteht nur für den versicherten Betrieb gemäß Nr. 4.1.


5.    Versicherte Waren und Vorräte
5.1   Eigentumsvoraussetzung
      Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Vorräte und Waren, soweit der Versicherungsnehmer Eigen-
      tümer ist oder diese unter Eigentumsvorbehalt erworben hat.

5.2   Anzeigepflicht bei Sicherungsübereignung
      Wurden Vorräte und Waren (siehe Nr. 5.1) sicherungshalber an einen Dritten (Erwerber) übereignet, so ist dies dem
      Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, anzuzeigen.
      Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
      der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte
      zugehen müssen, es sei denn, diese Rechtsfolge steht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes.
      Verletzt der Versicherungsnehmer die genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2017 be-
      schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
      Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

5.3   Fremdes Eigentum
      Außerdem ist – soweit dies vereinbart ist – fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
      Vorräten und Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum
      Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Ei-
      gentümer, vereinbart hat, dass die fremden Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu
      werden brauchen.

5.4   Für Rechnung des Eigentümers
      Die Versicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Für Vorräte und Waren gemäß
      Nr. 5.3 ist für die Höhe des Versicherungswerts, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigen-
      tümers maßgebend.


6.    Versicherungswert von Vorräten und Waren
6.1   Festlegung Versicherungswert
      Versicherungswert von Vorräten und Waren ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wie-
      derzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.

6.2   Begrenzung des Versicherungswerts
      Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertiggestellten eigenen Erzeugnis-
      sen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.


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[Seite 133]
          Danach ist der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts
          des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.


7.        Entschädigungsberechnung für Vorräte und Waren
7.1       Entschädigungsberechnung
          Maßgebend für die Berechnung des Ersatzwerts ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
          Ersatzwert für Schäden nach Nr. 2.3.3 (Vorräte) ist der Versicherungswert abzüglich der an einem noch nicht fertigen
          Erzeugnis ersparten Kosten sowie eines Restwerts oder Veräußerungserlöses.
          Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt,
          wenn der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tat-
          sächlich nicht gezahlt hat.

7.2       Unterversicherung
          Ist die Versicherungssumme niedriger als der Wert der Vorräte und Waren unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs-
          falls (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert
          nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
          Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.

7.3       Summenausgleich
7.3.1     Aufteilung
          Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden Versicherungswerte übersteigen,
          werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen Unterversicherung be-
          steht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Prämiensätze ver-
          einbart sind.
7.3.2     Summenausgleich zwischen den Betriebsstätten
          Der Summenausgleich findet – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – nur innerhalb des versicherten Betriebs ge-
          mäß Nr. 4 statt.
7.3.3     Ausnahmen
          Vom Summenausgleich ausgenommen sind Positionen auf Erstes Risiko.


8.        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall
          (Sicherheitsvorschriften)/Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
          Neben den in § 8 AVB BA 2017 genannten Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften finden die nachstehenden Ob-
          liegenheiten zusätzlich Anwendung.

8.1       Obliegenheiten zur Schadenverhütung
          Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen und in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicher-
          heitsvorschriften zu beachten.
          Insbesondere hat der Versicherungsnehmer die jeweiligen Regelungen und Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes
          (IfSG), des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und der Lebensmittelhygiene-
          Verordnung (LMHV) sowie der dazu sonstigen erlassenen Verordnungen, zu denen behördliche Maßnahmen bzw.
          Empfehlungen Veranlassung gegeben haben, zu befolgen.
          Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen
          die Entschädigungspflicht nicht.

8.2       Rechtsfolgen der Verletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 8.1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8
          AVB BA 2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.


9.        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
9.1       Fristen bei Anspruch
          Steht der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach fest, hat die Entschädigungszahlung innerhalb von zwei Wochen
          zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszah-
          lung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

9.2       Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt:
          • Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit An-
            zeige des Schadens zu verzinsen.
          • Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
          • Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können.


Allgemeine Bedingungen für die Versicherung nach dem IfSG – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                  133

[Seite 134]
9.3    Hemmung
       Der Lauf der Fristen (siehe Nr. 9.1 und Nr. 9.2) ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers
       die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

9.4    Aufschiebung der Zahlung
       Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
       • Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
       • ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
         aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch nicht abgeschlossen ist, das aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch
         für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind.


10     Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
10.1   Keine Entschädigung bei Schadenersatzanspruch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts
       Ein Anspruch auf Entschädigung nach Nr. 2 besteht nicht, wenn Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent-
       schädigungsrechts beansprucht und durchgesetzt werden kann (zum Beispiel nach den Bestimmungen des IfSG, den
       Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften).
       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen. Der Versicherungsnehmer
       kann jedoch verlangen, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer insoweit ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe
       einer nach Nr. 2 und Nr. 7 berechneten Versicherungsleistung zur Verfügung stellt.

10.2   Abtretungsanspruch des Schadenersatzanspruchs bei Darlehensgewährung
       Der Versicherer ist berechtigt, soweit zulässig, die Abtretung der in Nr. 10.1 genannten Schadenersatzansprüche bis zur
       Höhe des gewährten zinslosen Darlehens zu fordern.

10.3   Ansprüche an die Entschädigungsleistung
       Der in Nr. 10.1 genannte Schadenersatz steht bis zur Höhe des gewährten Darlehens dem Versicherer zu und ist sofort
       nach Erhalt an ihn abzuführen, zuzüglich der auf den in Nr. 10.1 genannten Schadenersatz gezahlten Zinsen. In Höhe
       des an den Versicherer abgeführten Schadenersatzes gilt die Darlehensschuld des Versicherungsnehmers als getilgt.
       Wenn und soweit der genannte Schadenersatz rechtskräftig aberkannt wird, wird das Darlehen unbeschadet etwaiger
       Rechte des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung zur Rückzahlung fällig.


11.    Sachverständigenverfahren
11.1   Recht auf Feststellung des Schadens durch Sachverständige
       Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
       Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
       Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam ver-
       einbaren.

11.2   Weitere Feststellungen nach Vereinbarung
       Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
       werden.

11.3   Verfahren vor Feststellung
       Für das Sachverständigenverfahren gilt:
       • Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
         hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
         Sachverständigen zu benennen.
       • Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann
         ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde-
         rung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
       • Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
         oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
         partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
       • Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
         Obmann. Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständi-
         gen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha-
         denort zuständige Amtsgericht ernannt.

11.4   Feststellung
       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
       • ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen versicherten Vorräte und Waren sowie deren Versicherungswerte zum
         Zeitpunkt des Versicherungsfalls und die jeweils infrage kommenden Ersatzwerte;
       • den versicherten Ertragsausfall;
       • die entstandenen versicherten Kosten.


134                         Allgemeine Bedingungen für die Versicherung nach dem IfSG – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 135]
11.5      Verfahren nach Feststellung
          Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen vonei-
          nander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
          Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen
          gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen.
          Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer
          verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen
          wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

11.6      Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


Allgemeine Bedingungen für die Versicherung nach dem IfSG – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                               135

[Seite 136]
Teil D: ARAG Sicherungsrichtlinien

Begriffserläuterungen:
S = Sicherungsbeschreibung (Sicherungsprofil)
EMA = Einbruchmeldeanlage
VdS = Vertrauen durch Sicherheit (vormals Verband der Schadenversicherer)
WSG = Wach- und Schließgesellschaft
WSU = Wach- und Sicherheitsunternehmen
VVG = Versicherungsvertragsgesetz


Vorbemerkungen:

Die Sicherungsbeschreibungen (S0, S1, S2, S2+EMA, S3 oder S3+EMA) enthalten sicherungstechnische Mindestanforderungen und
sind Voraussetzungen für den Versicherungsschutz der Einbruchdiebstahlversicherung und Einbruchdiebstahl-Betriebsunter-
brechungsversicherung (KBU/MFBU).
Die vertraglich vereinbarte Sicherungsbeschreibung ist wesentlicher Vertragsbestandteil.

Der Versicherungsnehmer hat während der Vertragslaufzeit die im Antrag/Versicherungsschein als „vorhanden“ und „vereinbart“
aufgeführten Sicherungen voll gebrauchsfähig zu erhalten und bei Abwesenheit, soweit zur Funktionsbereitschaft technisch er-
forderlich, zu aktivieren.

„Vereinbarte“ Sicherungen müssen spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vertragsbeginn, sofern nicht eine andere Frist
mit der Hauptverwaltung der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG vereinbart wurde, installiert sein.

Abweichende bzw. individuelle Regelungen zu den sicherungstechnischen Mindestanforderungen gelten ausdrücklich nur in dem
Umfang als vereinbart, in dem sie im Antrag/Versicherungsschein dokumentiert wurden.


Sicherungsanforderungen:
Sofern der Versicherungsnehmer die sicherungstechnischen Mindestanforderungen der Sicherungsbeschreibung (vertragliche
Obliegenheiten) nicht erfüllt hat und hierdurch der Eintritt eines Versicherungsfalles ermöglicht bzw. begünstigt wird, führt vor-
sätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers zur Leistungsfreiheit.
Grob fahrlässige Verletzung der sicherungstechnischen Mindestanforderungen (vertragliche Obliegenheiten) führt in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu einer Kürzung der Leistung.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der vorgenannten vertraglichen Obliegenheiten weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch-
lich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (§ 8 AVB BA 2017)
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der nachstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2017 be-
schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser
Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.
Sofern nichts anderes im Versicherungsschein vereinbart wurde, ist bei Anforderung einer Einbruchmeldeanlage (EMA) grundsätz-
lich die Installation einer VdS-zertifizierten Einbruchmeldeanlage nach den VdS-Richtlinien für Einbruchmeldeanlagen – Planung
und Einbau (VdS 2311) – mit Aufschaltung zu einem ständig besetzten Wachdienst- oder Sicherheitsunternehmen erforderlich.
Zudem gilt die Klausel SK 4602 – Einbruchmeldeanlage- als vereinbart und ist Vertragsgrundlage.
Soweit eine Sicherungsanforderung/-verbesserung vereinbart wurde, gilt die nachstehende Klausel:
„Der Antragsteller/Versicherungsnehmer wird innerhalb von vier Wochen nach Vertragsbeginn, sofern nicht eine andere Frist mit
der Hauptverwaltung der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG vereinbart wurde, die vereinbarten Sicherungen anbringen sowie
ferner alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll gebrauchsfähig erhalten und bei
Abwesenheit, soweit zur Funktionsbereitschaft technisch erforderlich, zu aktivieren. Solange vereinbarte Maßnahmen nicht
durchgeführt sind, haftet der Versicherer nur für Schäden, die auch durch diese Sicherung nicht verhindert worden wären“.

Sicherungsbeschreibung (S 0)
1.    Zugangstüren
      Eingangs-, Seiten-, Neben- und Hintertüren sowie Tore zu den versicherten Räumlichkeiten.
      Sofern Räume im Kellerbereich zum Versicherungsort gehören, auch Kellertüren.

1.1 Zugangstüren                          Hauptschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicherheits-
                                          beschlag/-rosette. Alternativ bei Toren Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

2.    Kellerfenster
2.1 Kellerfenster im Lichtschacht/        Gitterrostsicherung für herausnehmbare Lichtschachtabdeckungen oder Stahllochblende mit innen angebrach-
    über Oberkante                        tem Vorhangschloss oder feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar)


136                                                                           ARAG Sicherungsrichtlinien – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 137]
Sicherungsbeschreibung (S 1)
1.   Zugangstüren
     Eingangs-, Seiten-, Neben- und Hintertüren sowie Tore zu den versicherten Räumlichkeiten.
     Sofern Räume im Kellerbereich zum Versicherungsort gehören, auch Kellertüren

1.1 Zugangstüren                         Hauptschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicherheits-
                                         beschlag/-rosette. Alternativ bei Toren Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

1.2 Zusatzsicherung                      Zusatzschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicher-
                                         heitsbeschlag/-rosette

1.3 Alternativ zu 1.2                    Mehrfachverriegelung (mind. 3 Verriegelungspunkte) oder massiver Innenriegel oder massive innen angebrachte
                                         Vorlegestange

1.6 Alternativ bei Toren                 Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

2.   Kellerfenster
2.1 Kellerfenster im Lichtschacht/       Gitterrostsicherung für herausnehmbare Lichtschachtabdeckungen oder Stahllochblende mit innen angebrach-
    über Oberkante                       tem Vorhangschloss oder feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar)

3.   Zu öffnende Fenster
3.1 Zu öffnende Fenster im EG            Pilzkopfverriegelung oder Aufhebelsperren oder feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht ab-
    bis 4 m Höhe ab Erdboden             schraubbar) oder gesamtes Fensterelement durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Fensterelement
    oder in OG gelegen und über          durch Roll- oder Scherengitter
    Anbauten erreichbar


Sicherungsbeschreibung (S 2)
1.   Zugangstüren
     Eingangs-, Seiten-, Neben- und Hintertüren sowie Tore zu den versicherten Räumlichkeiten.
     Sofern Räume im Kellerbereich zum Versicherungsort gehören, auch Kellertüren.

1.1 Zugangstüren                         Hauptschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicherheits-
                                         beschlag/-rosette. Alternativ bei Toren Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

1.2 Zusatzsicherung                      Zusatzschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicher-
                                         heitsbeschlag/-rosette

1.3 Alternativ zu 1.2                    Mehrfachverriegelung (mind. 3 Verriegelungspunkte) oder massiver Innenriegel oder massive innen angebrachte
                                         Vorlegestange

1.4 Zusatzsicherung des Glaseinsatzes    Innen oder außen angebrachte Gitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Türelement durch
                                         Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder Scherengitter

1.5 Zusatzsicherung bei Ganzglastüren Gesamtes Türelement durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder Scherengitter

1.6 Alternativ bei Toren                 Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

2.   Kellerfenster
2.1 Kellerfenster im Lichtschacht/       Gitterrostsicherung für herausnehmbare Lichtschachtabdeckungen oder Stahllochblende mit innen angebrach-
    über Oberkante                       tem Vorhangschloss oder feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar)

3.   Zu öffnende Fenster
3.1 Zu öffnende Fenster im EG
    bis 4 m Höhe ab Erdboden
    oder in OG gelegen und über
    Anbauten erreichbar                  Pilzkopfverriegelung oder Aufhebelsperren oder feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht
                                         abschraubbar) oder gesamtes Fensterelement durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Fensterele-
3.2 Zu öffnende Oberlichter im EG        ment durch Roll- oder Scherengitter
    bis 4 m Höhe ab Erdboden
    oder in OG gelegen und über
    Anbauten erreichbar


Sicherungsbeschreibung (S 2) + EMA
1.   Zugangstüren
     Eingangs-, Seiten-, Neben- und Hintertüren sowie Tore zu den versicherten Räumlichkeiten.
     Sofern Räume im Kellerbereich zum Versicherungsort gehören, auch Kellertüren.

1.1 Zugangstüren                         Hauptschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicherheits-
                                         beschlag/-rosette. Alternativ bei Toren Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

1.2 Zusatzsicherung                      Zusatzschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicher-
                                         heitsbeschlag/-rosette

1.3 Alternativ zu 1.2                    Mehrfachverriegelung (mind. 3 Verriegelungspunkte) oder massiver Innenriegel oder massive innen angebrachte
                                         Vorlegestange

1.4 Zusatzsicherung des Glaseinsatzes    Innen oder außen angebrachte Gitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Türelement durch
                                         Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder Scherengitter

1.5 Zusatzsicherung bei Ganzglastüren Gesamtes Türelement durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder Scherengitter


ARAG Sicherungsrichtlinien – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                                137

[Seite 138]
1.6 Alternativ bei Toren                  Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

2.    Kellerfenster
2.1 Kellerfenster im Lichtschacht/        Gitterrostsicherung für herausnehmbare Lichtschachtabdeckungen oder Stahllochblende mit innen angebrach-
    über Oberkante                        tem Vorhangschloss oder feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar)

3.    Zu öffnende Fenster
3.1 Zu öffnende Fenster im EG
    bis 4 m Höhe ab Erdboden
    oder in OG gelegen und über
    Anbauten erreichbar                   Pilzkopfverriegelung oder Aufhebelsperren oder feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht
                                          abschraubbar) oder gesamtes Fensterelement durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Fensterele-
3.2 Zu öffnende Oberlichter im EG         ment durch Roll- oder Scherengitter
    bis 4 m Höhe ab Erdboden
    oder in OG gelegen und über
    Anbauten erreichbar

Einbruchmeldeanlage – gemäß Annahme-/Tarifrichtlinien (VdS-anerkannt – gemäß den VdS-Vorschriften, Planung und Einbau)

Einbruchmeldeanlage (EMA)                 VdS-zertifizierte Einbruchmeldeanlage – nach den VdS-Richtlinien
                                          für Einbruchmeldeanlagen – Planung und Einbau (VdS 2311).
                                          Die Klausel SK 4602 – Einbruchmeldeanlage – gilt als vereinbart.


Sicherungsbeschreibung (S 3)
1.    Zugangstüren
      Eingangs-, Seiten-, Neben- und Hintertüren sowie Tore zu den versicherten Räumlichkeiten.
      Sofern Räume im Kellerbereich zum Versicherungsort gehören, auch Kellertüren.

1.1 Zugangstüren                           Hauptschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicher-
                                           heitsbeschlag/-rosette

1.2 Zusatzsicherung                        Zusatzschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicher-
                                           heitsbeschlag/-rosette

1.3 Alternativ zu 1.2                      Mehrfachverriegelung (mind. 3 Verriegelungspunkte) oder massiver Innenriegel oder massive innen angebrachte
                                           Vorlegestange

1.4 Zusatzsicherung                        Innen oder außen angebrachte Gitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Türelement durch
    des Glaseinsatzes                      Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder Scherengitter

1.5 Zusatzsicherung                        Gesamtes Türelement durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder
    bei Ganzglastüren                      Scherengitter

1.6 Alternativ bei Toren                   Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

2.    Kellerfenster
2.1 Kellerfenster im Lichtschacht/         Gitterrostsicherung für herausnehmbare Lichtschachtabdeckungen oder Stahllochblende
    über Oberkante                         mit innen angebrachtem Vorhangschloss oder feststehendes Innen- oder Außengitter
                                           (von außen jedoch nicht abschraubbar)

3.    Zu öffnende Fenster
3.1 Zu öffnende Fenster im EG
    bis 4 m Höhe ab Erdboden
    oder in OG gelegen und über
    Anbauten erreichbar                    Feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Fensterelement
3.2 Zu öffnende Oberlichter im EG          durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Fensterelement durch Roll- oder Scherengitter
    bis 4 m Höhe ab Erdboden
    oder in OG gelegen und über
    Anbauten erreichbar

4.    Feststehende Fenster
4.1 Schaufenster
                                           Feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Fensterelement
4.2 Nicht zu öffnende Fenster und
                                           durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Fensterelement durch Roll- oder Scherengitter oder ge-
    Oberlichter im EG bis 4 m Höhe ab
                                           samtes Fensterelement mit einbruchhemmendem Verbundglas (mind. Sicherheitsstufe EH 1)
    Erdboden oder in OG gelegen und
    über Anbauten erreichbar

5.    Lichtkuppeln
5.1 Lichtkuppeln                           Innengitter


Sicherungsbeschreibung (S 3) + EMA
1.    Zugangstüren
      Eingangs-, Seiten-, Neben- und Hintertüren sowie Tore zu den versicherten Räumlichkeiten.
      Sofern Räume im Kellerbereich zum Versicherungsort gehören, auch Kellertüren.

1.1 Zugangstüren                            Hauptschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicher-
                                            heitsbeschlag/-rosette


138                                                                           ARAG Sicherungsrichtlinien – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 139]
1.2 Zusatzsicherung                        Zusatzschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r)
                                           Sicherheitsbeschlag/-rosette

1.3 Alternativ zu 1.2                      Mehrfachverriegelung (mind. 3 Verriegelungspunkte) oder massiver Innenriegel oder massive innen angebrach-
                                           te Vorlegestange

1.4 Zusatzsicherung                        Innen oder außen angebrachte Gitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Türelement durch
    des Glaseinsatzes                      Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder Scherengitter

1.5 Zusatzsicherung                        Gesamtes Türelement durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder
    bei Ganzglastüren                      Scherengitter

1.6 Alternativ bei Toren                   Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

2.   Kellerfenster
2.1 Kellerfenster im Lichtschacht/         Gitterrostsicherung für herausnehmbare Lichtschachtabdeckungen oder Stahllochblende
    über Oberkante                         mit innen angebrachtem Vorhangschloss oder feststehendes Innen- oder Außengitter
                                           (von außen jedoch nicht abschraubbar)

3.   Zu öffnende Fenster
3.1 Zu öffnende Fenster im EG
    bis 4 m Höhe ab Erdboden
    oder in OG gelegen und über
    Anbauten erreichbar                    Feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Fensterelement
3.2 Zu öffnende Oberlichter                durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Fensterelement durch Roll- oder Scherengitter
    im EG bis 4 m Höhe ab Erdboden
    oder in OG gelegen und über
    Anbauten erreichbar

4.   Feststehende Fenster
4.1 Schaufenster
                                           Feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Fensterelement
4.2 Nicht zu öffnende Fenster und Ober-
                                           durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Fensterelement durch Roll- oder Scherengitter oder
    lichter im EG bis 4 m Höhe ab Erdbo-
                                           gesamtes Fensterelement mit einbruchhemmendem Verbundglas (mind. Sicherheitsstufe EH 1)
    den oder in OG gelegen und über An-
    bauten erreichbar

5.   Lichtkuppeln
5.1 Lichtkuppeln                           Innengitter

Einbruchmeldeanlage – gemäß Annahme-/Tarifrichtlinien (VdS-anerkannt – gemäß den VdS-Vorschriften, Planung und Einbau)

Einbruchmeldeanlage (EMA)                  VdS-zertifizierte Einbruchmeldeanlage – nach den VdS-Richtlinien
                                           für Einbruchmeldeanlagen – Planung und Einbau (VdS 2311).
                                           Die Klausel SK 4602 – Einbruchmeldeanlage – gilt als vereinbart.


ARAG Sicherungsrichtlinien – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                     139

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Teil E: Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung


Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung
(AVB Autoinhalt/Werkverkehr 2017)
Die Bedingungen gelten ausschließlich in Verbindung mit:
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2017
• Allgemeine Bedingungen für die Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU), Betriebsschließungs-, Auto-
  inhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
  Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung


1.        Versicherte Transporte, versicherte Güter, nicht versicherte Güter, Haftungsgrenzen
1.1       Der Versicherer leistet Entschädigung für den Verlust oder die Beschädigung von ausschließlich betriebsüblichen
          Gütern und Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung und zu betrieblichen Zwecken mitgeführten Arbeitsgeräten
          (Arztkoffer inklusive Inhalt, Maschinen, Apparate, Werkzeuge), Ausstellungsgütern und Musterkollektionen des Versi-
          cherungsnehmers während des Transports im Werkverkehr (im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes), soweit der
          Versicherungsnehmer an diesen Sachen ein versicherbares Interesse hat. Es gelten die in der Leistungsbeschreibung
          genannten Haftungsgrenzen.

1.2       Nicht versichert sind Privateffekten, Umzugsgut, lebende Tiere, Taschen- und Armbanduhren, Kunstgegenstände und
          sonstige Valoren jeder Art, Tabakwaren, Alkohol/Spirituosen und – sofern es sich hierbei nicht um zu betrieblichen
          Zwecken mitgeführte Arbeitsgeräte handelt – elektrische/elektronische Güter der Bereiche Telekommunikation, Da-
          tenverarbeitung, Foto-, Video- und Unterhaltungselektronik.

1.3       In Abänderung zu Nr. 1.1 und Nr. 1.2 ersetzt der Versicherer Schäden und Verluste infolge eines ersatzpflichtigen Scha-
          dens an:
          a) der persönliche Habe (Reisegepäck) der Fahrzeuginsassen/Mitarbeiter unter anderem auch Bargeld und Telefon-
              karten sowie mitgeführte Mobiltelefone und Organizer auch über die versicherte Summe hinaus bis insgesamt
              maximal 1.000 Euro auf Erstes Risiko je Versicherungsfall; davon maximal 50 Euro insgesamt für Bargeld und Te-
              lefonkarten.

1.4       Mitversichert sind auch Verpackungen und Umschließungen versicherter Güter. Für Tanks, Container und andere
          Großbehältnisse, die während des Transports für die Aufnahme versicherter Güter eingesetzt werden, besteht Versi-
          cherungsschutz jedoch nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

1.5       Der Transport der Güter muss eigenen Zwecken des Versicherungsnehmers dienen. Hierunter fallen zum Beispiel die
          Heranschaffung der Güter zum Unternehmen der versicherten Firma, ihre Fortbeschaffung vom Unternehmen oder
          ihre Überführung innerhalb des Unternehmens und Güter in Montagefahrzeugen. Der gewerbliche Gütertransport ist
          nicht versichert.

1.6       Der Versicherungsschutz besteht nur bei Transporten der Güter mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die sich im Ei-
          gentum oder Besitz (auch Miet-/Leihfahrzeuge) der versicherten Firma befinden und vom Versicherungsnehmer oder
          seinen Mitarbeitern bedient werden.


2.        Geltungsbereich
          Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle innerhalb Deutschlands sowie bei Transporten von und nach Bel-
          gien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Schweiz, Österreich oder Dänemark.


3.        Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
3.1       Die Versicherung beginnt,
          a) sofern die Beladung durch den Versicherungsnehmer selbst oder auf seine Gefahr ausgeführt wird, mit dem Zeit-
              punkt, in dem die Güter am Absendungsort zum Zwecke der unverzüglichen Beförderung auf der versicherten Rei-
              se von der Stelle, an der sie hierfür bereitgestellt sind, entfernt werden;
          b) andernfalls mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter zur unverzüglichen Beförderung auf das Fahrzeug aufgeladen sind.
          Frühestens jedoch zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

3.2       Die Versicherung endet,
          a) sofern die Entladung durch den Versicherungsnehmer selbst oder auf seine Gefahr ausgeführt wird, mit dem Zeit-
              punkt, in dem die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger zu ihrer Ablieferung be-
              stimmt hat;
          b) andernfalls mit Beginn des Entladevorgangs.

140              Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 141]
3.3       Güter, die nicht zur Auslieferung bestimmt sind, sondern dem Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen
          (zum Beispiel Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände) sowie Güter gemäß Nr. 1.3 (Reisegepäck Mitarbeiter) sind
          nur versichert, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden. Schäden, die während des Be- oder Entladevorgangs ent-
          stehen, sind bei diesen Gütern nicht versichert.

3.4       Versicherungsschutz besteht auch während der Zeit, in der das beladene Fahrzeug am Domizil/Betriebsgrundstück
          des Versicherungsnehmers, seines Fahrers oder Beauftragten vor Beginn oder nach Beendigung einer versicherten
          Reise ab-/eingestellt ist.

3.5       Kein Versicherungsschutz besteht für Güter in Fahrzeugen, die anlässlich von Messen, Ausstellungen, Verkaufsschau-
          en, Märkten, Jahrmärkten und dergleichen vor Beginn oder nach Beendigung eines Transports abgestellt werden. In
          diesen Fällen endet die Versicherung mit Ankunft des Fahrzeugs auf dem jeweiligen Parkplatz oder Abstellplatz und sie
          beginnt erst wieder mit dem Beginn des Weitertransports.


4.        Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer haftet für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, unmittelbar verursacht durch Verlust;
          Beschädigung der versicherten Güter.

a)        Unfall des Transportmittels (unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug ein-
          wirkendes Ereignis, wie zum Beispiel Umstürzen oder Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen oder Gegenständen);
          Brems- und Betriebsschäden sind keine Unfallschäden;

b)        Notbremsungen und Ausweichmanöver (in Abänderung zu 4a)) durch verkehrsbedingte Umstände, soweit hierfür der
          Beweis erbracht werden kann und unter der Voraussetzung, dass es ohne diese Maßnahme zu einem Unfall gekom-
          men wäre.

c)        mechanische Einwirkungen auf die versicherten Güter durch deren Zusammenstoß mit Gegenständen außerhalb des
          zur Beförderung benutzten Fahrzeugs und dessen Ladung, ausgenommen Steinschlag (die Versicherung gegen diese
          Gefahr gilt nicht für gebrauchte Einrichtungsgegenstände sowie Arbeitsgeräte und Güter gemäß Nr. 1.3);

d)        Abkommen des Fahrzeugs von der befestigten Fahrbahn in einem Ausmaß, so dass Inanspruchnahme von Schlepp-
          bzw. Bergungshilfe nachweislich unumgänglich ist;

e)        Achsenbruch und Platzen von Reifen;

f)        Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen;

g)        Brand und Explosion, soweit nicht durch Selbstentzündung der versicherten Güter entstanden;

h)        Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung;

i)        Versagen und Niederbrechen geeigneter Hebe- und Fördergeräte, Umstürzen und Herabstürzen während des Be- und
          Entladevorgangs (die Versicherung gegen diese Gefahr gilt nicht für gebrauchte Einrichtungsgegenstände sowie Ar-
          beitsgeräte und Güter gemäß Nr. 1.3);

j)        Raub und räuberische Erpressung (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben);

k)        Diebstahl oder Unterschlagung des ganzen Fahrzeugs mitsamt der Ladung oder Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug
          einschließlich Vandalismus als Folge dieser Gefahren.
          Die Versicherung bezieht sich auch auf als unmittelbare Folge des versicherten Ereignisses an dem versicherten Gut
          entstehende Sachsubstanzschäden.


5.        Sicherheitsbestimmungen, Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
5.1       Voraussetzungen für den Versicherungsschutz:
          a) Das Fahrzeug ist unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung vorgeschriebenen bzw. beson-
              ders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß gesichert;
          b) Die versicherten Güter sind in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten Laderaum unterge-
              bracht. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man nur unter Anwendung von Gewalt an die
              Güter herankommen kann;
          c) Bei Fahrzeugen mit offener Ladefläche (Pritschenfahrzeuge) und bei mit Planen versehenen Fahrzeugen, welche
              nicht mit einem Seil mit Vorhängeschloss gesichert sind, besteht Versicherungsschutz, sofern sich die Güter in ei-
              nem massiven und abgeschlossenen Behältnis befinden, welches auf der Ladefläche fest montiert/verschraubt ist.
              Diese Mitversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (vergleiche Leistungsbeschreibung).
          d) Sofern sich der Anhänger nicht am ziehenden Fahrzeug befindet, ist er mit einer Kupplungssicherung oder Rad-
              kappen zu sichern.
          e) Die versicherten Güter sind in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht, sofern folgende Güter
              befördert werden:


Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                   141

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           Werkzeuge, Artikel der Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder
           oder Alcantara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte, Haushaltsgeräte,
           pharmazeutische Artikel, Kosmetika.
           Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch Gewaltanwendung und Be-
           schädigung des Fahrzeugs oder widerrechtliches Öffnen des Kraftfahrzeug-Türschlosses möglich ist.

5.2    Sind die Voraussetzungen gemäß Nr. 5.1 nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl
       und Unterschlagung des Fahrzeugs und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug gemäß Nr. 4k).


6      Nicht versicherte Gefahren und Schäden
       Ausgeschlossen von der Haftung sind folgende Gefahren und Schäden durch

6.1    Krieg
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
       che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand und solche Ereignisse, die sich unabhängig vom
       Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerk-
       zeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;

6.2    Streik, Innere Unruhen
       Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der
       daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen;

6.3    Eingriffe von hoher Hand
       Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand;

6.4    Chemische, biologische, biochemische Substanzen
       Die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als
       Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;

6.5    Kernenergie
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk-
       leare Strahlung oder radioaktive Substanzen;

6.6    Diebstahl; Unterschlagung durch Firmenpersonal
       Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung, begangen durch Vertreter, Fahrer oder Angestellte der versicherten Firma;

6.7    Fehlmengen
       • bei einer Bestandsaufnahme festgestellte Fehlmengen;
       • handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste;

6.8    Schäden durch Lieferverzögerungen
       Verzögerungen in der Beförderung, Nichteinhalten von Lieferfristen, Zins-, Kurs- oder Konjunkturverluste;

6.9    Verpackung/Verladung
       Fehlen oder Mängel beanspruchungsgerechter Verpackung sowie mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise;

6.10   Technische Voraussetzung
       • Nicht verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge;
       • Gewicht der Ladung geht über die zulässige Nutzlast hinaus/Überladung der Fahrzeuge;
       • Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht zugelassen;
       • Der Fahrer ist zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht im Besitz einer für das benutzte Fahrzeug gültigen Fahrer-
         laubnis;
       • Verwendung ungeeigneter Hebe- und Fördergeräte;
       • Benutzung von Fahrzeugen, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter nicht geeignet sind;

6.11   Verstöße gegen behördliche Vorschriften
       Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften sowie durch gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung;

6.12   Sturmflut
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die
       Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Aus-
       schluss Verfügung von hoher Hand.
       Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art und Vermögensschäden.
       Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in Nr. 6 bezeichneten Ursachen ent-
       stehen, so wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, dass der Schaden daraus
       entstanden ist.
       Ausgeschlossen sind Umzüge, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Betriebsgrundstücken durchge-
       führt werden.


142          Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 143]
7.        Obliegenheiten bei Eintritt des Schadenfalls
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA
          2017 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die
          Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2017.

          Der Versicherungsnehmer hat
7.1       jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; in wichtigen bzw. dringenden Fällen, mindestens ab vo-
          raussichtlichem Schadenbetrag von 2.000 Euro hat die unverzügliche Anzeige telefonisch, telegrafisch oder fern-
          schriftlich zu erfolgen;

7.2       Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte form- und frist-
          gerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten;

7.3       alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Entschädigungsanspruch
          nach Grund und Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann, und ein
          von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhandengekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen dem Versiche-
          rer vorzulegen;

7.4       Schäden durch Unfall, Brand, Blitzschlag, Explosion, Diebstahl oder Unterschlagung des ganzen Fahrzeuges, Einbruch-
          diebstahl in das Fahrzeug, Raub und räuberische Erpressung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden;

7.5       auch dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
          Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und Belege
          beizubringen;

7.6       den Versicherungsfall nach Grund und Höhe nachzuweisen, insbesondere folgende Belege einzureichen:
          • vollständig ausgefüllte Schadenanzeige,
          • Bericht des Fahrers und der Begleitperson über den Hergang des Schadens,
          • bei Schäden gemäß 4d) (Abkommen von der Fahrbahn) Nachweis über geleistete Schlepp- bzw. Bergehilfe,
          • bei Schäden gemäß 4e) (Achsenbruch und Platzen von Reifen) Reparaturrechnungen zur Einsichtnahme,
          • Belege – insbesondere Original-Fakturen – zum Nachweis des Versicherungswerts der vom Schaden betroffenen La-
            dungsteile,
          • Original-Beförderungspapiere (Lieferschein, Ladeschein und dergleichen),
          • spezifizierte Schadenrechnung,
          • Durchschrift oder Abschrift der Meldung bei der Polizei; falls keine schriftliche Meldung erfolgte, ist das Aktenzei-
            chen der Polizei anzugeben,
          • Durchschrift des Reklamationsschreibens an einen etwaigen Schadenstifter,
          • Abtretungserklärung über die Ansprüche gegenüber dem Schadenstifter;

7.7       dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt wird.


8.        Bereits beschädigte Güter
          Sind die Güter bei Beginn der versicherten Reise beschädigt, so leistet der Versicherer für einen Verlust oder eine Be-
          schädigung nur Ersatz, wenn die bei Reisebeginn vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den während der versi-
          cherten Reise eingetretenen Schaden war.
          Im Falle des Totalverlustes ersetzt der Versicherer nur den Wert der Güter, den sie bei Beginn der Beförderung hatten.


9.        Versicherungswert
          Als Versicherungswert gilt
a)        bei Bezugstransporten der Wert der Güter laut Einkaufsfaktura;

b)        bei Transporten von fest verkauften Gütern der Wert laut Verkaufsfaktura;

c)        bei allen anderen Transporten der Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, bei gebrauchten
          Gütern jedoch unter Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwerts.


10.       Berechnung der Entschädigung, versicherte Aufwendungen und Kosten
10.1      Verlust der Güter
          Gehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlan-
          gung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zer-
          stört, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden Teil des Versicherungswerts abzüglich des Wertes ge-
          retteter Sachen verlangen.


Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                    143

[Seite 144]
10.2     Beschädigung der Güter
10.2.1   Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer anstelle eines Teils des
         Versicherungswerts Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung
         oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen.
10.2.2   Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind,
         Ersatz wie im Falle des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinn-
         voll ist. Restwerte werden angerechnet.
10.2.3   Bei der Versicherung von gebrauchten Arztkoffern, Maschinen, Geräten, Apparaten, Werkzeugen und deren Teilen/Inhalt
         sowie Gütern gemäß Nr. 1.3 (Reisegepäck Mitarbeiter) ersetzt der Versicherer ohne Abzug „neu für alt“ die zum Zeitpunkt
         der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert von
         weniger als 40 Prozent jedoch höchstens den Zeitwert.

10.3     Aufwendungen und Kosten
10.3.1   In Abänderung zu § 13 AVB BA 2017 gilt:
         Der Versicherer ersetzt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten, und zwar
         a) Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar
             droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte;
         b) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des
             Versicherers macht.
         c) Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke be-
             auftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder so-
             weit er sie gemäß den Weisungen des Versicherers macht.
10.3.2   Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versi-
         cherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umstän-
         den für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht
         bereits unter Ziffer 10.3.1 fallen.
10.3.3   Die Aufwendungen und Kosten gemäß 10.3.1a) und b) hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben.
10.3.4   Die Aufwendungen und Kosten nach 10.3.1 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen
         Entschädigungen die Versicherungssumme übersteigen. In Abänderung zu § 13 Nr. 1und 2 AVB BA 2017 gilt die in der
         Leistungsbeschreibung genannte Höchstentschädigungsgrenze für zusätzlich versicherte Kosten.
10.3.5   Im Falle eines versicherten Schadens auf Erstes Risiko die Aufräumungskosten, die Aufwendungen zum Zweck der
         Bergung und/oder Beseitigung sowie Vernichtung von versicherten Gütern bis 20 Prozent der in der Leistungsbe-
         schreibung je Fahrzeug genannten Haftungsgrenze.
         a) Voraussetzung ist, dass
             • der Versicherungsnehmer die Aufwendungen und Kosten nach den Umständen für geboten halten durfte
             oder
             • die Aufwendungen und Kosten durch die Befolgung behördlicher Anordnungen entstanden sind
             oder
             • die Aufwendungen und Kosten auf Weisungen des Versicherers beruhen.
             Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn eine zuständige Behörde nach der Beschädigung oder Zerstörung versi-
             cherter Güter deren Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung und/oder das Aufräumen des Schadenorts auf
             Kosten des Versicherungsnehmers veranlasst.
             Werden nach dem Versicherungsfall auch unbeschädigte Güter auf behördliche Anordnungen hin geborgen und be-
             seitigt/vernichtet oder veranlasst eine Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Bergung und/oder Beseiti-
             gung/Vernichtung unbeschädigter Güter, so besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
         b) Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Um-
             weltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden.
         c) Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
             beansprucht werden kann.
10.3.6   Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten gemäß 10.3.1 und 10.3.2 gehen Rechte an den oder auf die
         beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versicherer übernimmt auch keine Haftung
         aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zerstörten Güter.


11.      Selbstbeteiligungen
         Folgende Selbstbeteiligungen des Versicherungsnehmers gelten als vereinbart:

a)       Für Schäden, verursacht durch Unfälle beim Be- und Entladen 200 Euro.

b)       Für Schäden durch Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug gemäß Nr. 4k), die in der Zeit zwi-
         schen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eintreten, gilt eine Selbstbeteiligung von 20 Prozent des Schadens, mindestens 250 Euro,
         höchstens 2.500 Euro je Schadenfall. Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn das Fahrzeug in einer verschlossenen Einzelgara-
         ge abgestellt war.

c)       Für Schäden gemäß Nr. 4b) (Notbremsungen und Ausweichmanöver) gilt ein Selbstbehalt von 10 Prozent, mindestens
         100 Euro je Schadenfall.


144            Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 145]
12.       Höchstversicherungssumme, Versicherungssumme, Haftungsgrenze
          Die im Vertrag genannte Versicherungssumme gilt als Höchsthaftungssumme für alle im Werkverkehr durch die Versi-
          cherungsnehmer eingesetzten Fahrzeuge.
          Die in den Bedingungen und in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Haftungsgrenzen gelten pro Fahrzeug oder Last-
          zug und pro Reise.
          Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung im Schadenfall.


13.       Sachverständigenverfahren
13.1      Bei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beide Parteien die Feststellung durch Sachverständige ver-
          langen.
13.1.1    In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter
          Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern.
          Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die
          auffordernde Partei durch die Handelskammer – hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik
          Deutschland – benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
13.1.2    Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Obmann. Einigen sie sich
          nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Handelskammer – hilfsweise durch
          die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland –, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
13.1.3    Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beur-
          teilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind.
13.1.4    Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so
          übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte inner-
          halb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Par-
          teien gleichzeitig vor.
13.1.5    Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese
          Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das
          Sachverständigenverfahren verlangt, trägt der Versicherer die Gesamtkosten des Verfahrens.
13.1.6    Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie
          offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
13.1.7    Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhn-
          lich verzögern, so sind andere Sachverständige zu ernennen.

13.2      Der Versicherer kann die Zahlung verweigern, bis der Schaden gemäß den vorstehenden Bestimmungen festgestellt
          ist. Ist die gehörige Feststellung infolge eines Umstands unterblieben, den der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten
          hat, so kann der Versicherer die Zahlung verweigern, bis der Schaden in anderer geeigneter Weise festgestellt ist.


14.       Zahlung der Entschädigung
14.1      Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen nach endgültiger Feststellung des Versicherungsfalls und des Um-
          fangs der Leistung durch den Versicherer fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlags-
          zahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

14.2      Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafgerichtliches Verfahren
          gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet worden, so kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser
          Verfahren die Zahlung aufschieben.

14.3      Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden, so
          ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des Ver-
          sicherers.


15.       Anderweitige Versicherungen
          Soweit anderweitig Versicherungsschutz besteht, gilt diese Versicherung nur insoweit, als bei einer anderen Versiche-
          rung für dasselbe Interesse kein Ersatz geleistet wird.


16.       Beendigung des Versicherungsvertrags
          Die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung kann nur in Verbindung mit der ED-Versicherung (Hauptvertrag) ver-
          einbart werden. Mit Beendigung des Hauptvertrags/ED-Versicherung erlischt auch die Autoinhalt- und Werkverkehrs-
          versicherung


Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                   145

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Teil F: Technische Versicherung


ARAG Elektronikversicherung Bedingungen Stand 01.2017
Inwieweit das jeweilige Bedingungswerk/die jeweilige Klausel Vertragsgrundlage ist, ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Der versicherte Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Versicherungsvertrag.
Eine individuelle Regelung im Versicherungsvertrag geht der Leistungsbeschreibung vor.


Erläuterung:
Sofern im Versicherungsschein keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gilt Folgendes:
Vereinbart: Diese Klausel ist generell Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die Klausel muss ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil vereinbart
zu werden.
Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Klauseln und Selbstbeteiligungen ergeben sich aus ARAG Business Aktiv Sach-Schutz
Leistungsbeschreibung (sofern die jeweilige Klausel dort vereinbart wurde) und aus der Klausel selbst.


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2017) Stand 01.2017
Abschnitt A
§1      Versicherte und nicht versicherte Sachen
§2      Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
§3      Versicherte Interessen
§4      Versicherungsort
§5      Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
§6      Versicherte und nicht versicherte Kosten
§7      Umfang der Entschädigung
§8      Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§9      Sachverständigenverfahren
§ 10    Wiederherbeigeschaffte Sachen
§ 11    Wechsel der versicherten Sachen
§ 12    Terrorklausel
§ 13    Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden
§ 14    IT-Klarstellungsvereinbarung – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine

Abschnitt B
§1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
§2      Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags
§3      Prämien; Versicherungsperiode
§4      Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
§5      Folgeprämie
§6      Lastschriftverfahren
§7      Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§8      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§9      Gefahrerhöhung
§ 10    Überversicherung
§ 11    Mehrere Versicherer
§ 12    Versicherung für fremde Rechnung
§ 13    Übergang von Ersatzansprüchen
§ 14    Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 15    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 16    Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 17    Vollmacht des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers
§ 18    Verjährung
§ 19    Zuständiges Gericht
§ 20    Repräsentanten, gesetzliche Vertreter
§ 21    Regressverzicht
§ 22    Beendigung des Versicherungsvertrags
§ 23    Anzuwendendes Recht


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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (TK ABE 2017) Stand 01.2017
Versicherte Sachen
TK 1111 Röhren – sofern vereinbart –

Versicherte Gefahren
TK 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand; Blitzschlag; Explosion – vereinbart –
TK 1213 Zwischenbildträger – sofern vereinbart –
TK 1233 Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser – vereinbart –
TK 1234 Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub – vereinbart –
TK 1235 Ausschluss von Schäden durch Abhandenkommen – sofern vereinbart –
TK 0009 Erdbeben – vereinbart –

Versicherungsort
TK 1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen – sofern vereinbart –

Entschädigung
TK 1722 Grenze der Entschädigung – vereinbart –

Allgemeiner Teil – Abschnitt B (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)
TK 1809 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt – sofern vereinbart –
TK 1850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die technischen Versicherungszweige – sofern vereinbart –

Sonstiges/Gegenstand der Versicherung
TK 1909 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Feuerversicherung – vereinbart –
TK 1911 Datenversicherung – sofern vereinbart –
TK 1926 Elektronik-Pauschalversicherung – vereinbart –
TK 1928 Software-Versicherung – vereinbart –
TK 1930 Mehrkostenversicherung – vereinbart –
TK 1931 Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung – vereinbart –


Technischer Baustein Stand 01.2017 – vereinbart –


Technische Versicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                            147

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Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2017) Stand 01.2017

Abschnitt A
§1       Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.       Versicherte Sachen
         Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte,
         sobald sie betriebsfertig sind.
         Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebe-
         trieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebs-
         fertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während
         eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts.

2.       Nicht versicherte Sachen
         Nicht versichert sind
         a) Wechseldatenträger;
         b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
         c) Werkzeuge aller Art;
         d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt
             werden müssen.


§2       Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1.       Versicherte Gefahren und Schäden
         Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicher-
         ten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
         Plünderung.
         Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge-
         sehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen kön-
         nen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der
         Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
         Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
         a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
         b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
         c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
         d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung sowie
             Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
         e) Wasser, Feuchtigkeit;
         f) Sturm, Frost, Eisgang oder Überschwemmung.

2.       Elektronische Bauelemente
         Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versi-
         cherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende
         Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die
         überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurück-
         zuführen ist.
         Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

3.       Röhren und Zwischenbildträger
         Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden
         durch
         a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
         b) Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus;
         c) Leitungswasser.
         Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zu entnehmen.

4.       Nicht versicherte Gefahren und Schäden
         Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
         a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
         b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
         c) durch Innere Unruhen;
         d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
         e) durch Erdbeben und Sturmflut. Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schnee-
             druck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand;
         f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder
             seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer
             dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
         g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an
             weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;

148                                Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 149]
          h)   durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
               bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine
               Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet je-
               doch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die
               Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
          i)   soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzu-
               treten hat.
               Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zah-
               lung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält
               der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
               § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen An-
               spruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich gel-
               tend zu machen.
               Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt
               oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

5.        Gefahrendefinitionen
          Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
          a) Raub
              Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Wider-
              stand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
              Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten
              Sachen ausüben;
          b) Einbruchdiebstahl
              Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, ein-
              steigt
              oder mittels
              aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
              bb) falscher Schlüssel oder
              cc) anderer Werkzeuge eindringt;
          c) Brand, Blitzschlag, Explosion
              aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das
                   sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag;
              bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen;
              cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
                   Kraftäußerung;
          d) Leitungswasser
              Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversor-
              gung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen be-
              stimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs-
              anlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.


§3        Versicherte Interessen
1.        Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
          Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmun-
          gen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.

2.        Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der
          Versicherung überträgt.
          Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu je-
          dem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen.
          Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff. VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.

3.        Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versi-
          chert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant
          (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden
          einzutreten hätte.

4.        Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist
          auch das Interesse dieses Dritten versichert.

5.        Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4),
          selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise
          der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.

6.        Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung.


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                          149

[Seite 150]
§4    Versicherungsort
      Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsorte sind
      a) die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke;
      b) auch unbenannte Betriebsgrundstücke des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis
          zu einer Höchstentschädigung von 25.000 Euro.
      Versicherungsschutz besteht auch, während die versicherten Sachen innerhalb des Versicherungsorts transportiert
      oder bewegt werden.
      Zwischen den Versicherungsorten besteht Freizügigkeit. Vereinbarte Höchstentschädigungen bleiben hiervon unberührt.


§5    Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
1.    Versicherungswert
      Versicherungswert ist der Neuwert.
      a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten
          (zum Beispiel Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
      b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand
          zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare
          Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
          Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im
          Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare
          Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
          Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßge-
          bend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (zum Beispiel Konstruk-
          tion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag
          ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
          Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt.
      c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

2.    Versicherungssumme
      Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert
      entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer
      des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhen-
      de Änderungen vorgenommen werden.

3.    Unterversicherung
      Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, so be-
      steht Unterversicherung.


§6    Versicherte und nicht versicherte Kosten
1.    Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
      a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
         den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei-
         sung des Versicherers macht.
      b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens
         die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
         Versicherers entstanden sind.
      c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
         Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
      d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
         vorzuschießen.

2.    Kosten für die Wiederherstellung von Daten
      a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion
          der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten
          infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten
          gespeichert waren.
      b) Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert.
      c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens
          die Versicherungssumme je vereinbarter Position.

3.    Zusätzliche Kosten
      Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
      jeweils hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die je-
      weils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.


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[Seite 151]
          a)   Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
               aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens auf-
                   wenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des
                   Versicherungsorts befinden
                   • aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
                   • zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu
                      beseitigen.
               bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern,
                   Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in
                   der Luft.
                   Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
               cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver-
                   trag Ersatz beanspruchen kann.
          b)   Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
               aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach
                   versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um
                   • Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
                   • den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren
                      und dort abzulagern;
                   • insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
               bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
                   • aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden;
                   • eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
                   • innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht
                      auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
               cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so sind nur die Auf-
                   wendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag
                   übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet
                   worden wäre.
                   Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
               dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des
                   Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert.
               ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver-
                   trag Ersatz beanspruchen kann.
          c)   Bewegungs- und Schutzkosten
               Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden
               muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen
               bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für
               Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
          d)   Luftfrachtkosten
               Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
               Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet.
          e)   Bergungskosten
               Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden
               muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden, zu bergen.
          f)   Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung von Gerüsten- und Arbeitsbühnen, Bereitstel-
               lung eines Provisoriums
               Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden
               muss.
          g)   Technologischer Fortschritt (Mehrkosten)
               Der Versicherer ersetzt die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sa-
               che (mit den gleichen Qualitätsmerkmalen), sofern durch den technischen Fortschritt eine versicherte Sache in ih-
               rem bisherigen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann.
               Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall ist auf die Versicherungssumme gemäß § 5 der versicherten Sachen
               zuzüglich der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Entschädigungsgrenze begrenzt.
               Eine für die beschädigte Sache bestehende Unterversicherung wird in Erweiterung zu § 7 Nr. 7 bei der Erstattung
               der Mehrkosten angerechnet.
               Die Begrenzung der Entschädigung auf den Zeitwert, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu be-
               ziehen sind (§ 7 Nr. 4), bleibt unberührt.
          h)   Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten)
               Soweit der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag übersteigt, er-
               setzt der Versicherer die Kosten für die Abwicklung des Schadens (Koordination der Handwerker usw.) bis zu der in
               der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe.
               Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
               sprucht werden kann.
          i)   Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten aus dem Urlaub
               Der Versicherer übernimmt die nachstehend genannten notwendigen Kosten und Aufwendungen, die dem Versi-
               cherungsnehmer oder seinem Repräsentanten infolge eines Versicherungsfalls entstehen.


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                      151

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           1.  Ersatz der Fahrtmehrkosten und notwendigen Übernachtungskosten
               Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten und notwendige Hotelkosten, wenn der Versicherungsnehmer
               wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig die Urlaubsreise abbrechen muss, um an den Schaden-
               ort zu reisen.
               Die Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und
               der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
               Ist während der Urlaubsreise des Versicherungsnehmers aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalls ein
               Reiseruf über Rundfunk oder andere Medien notwendig, werden die dazu erforderlichen Maßnahmen von
               dem Versicherer, einschließlich der anfallenden notwendigen Kosten, übernommen.
           2. Leistungsvoraussetzungen
               Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich den in der Leistungsbeschreibung ge-
               nannten Betrag übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer
               Kontakt aufzunehmen und Weisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt er
               dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl dies billigerweise zuzumuten gewesen wäre, so kann der Versicherer
               den Kostenersatz um den Betrag kürzen, der nachweislich durch die Pflichtverletzung entstanden ist.
           3. Definition „Urlaubsreise“
               Als Urlaubsreise gilt jede vom Versicherungsnehmer privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungs-
               grundstück von mindestens vier Tagen bis zu maximal sechs Wochen.
           4. Entschädigungsgrenze
               Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.
           5. Subsidiarität
               Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
               sprucht werden kann.
      j)   Eichkosten für Wiegeeinrichtungen, Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme
           Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden
           muss.
      k)   Schadensuchkosten
           Als mitversichert gelten Kosten, die infolge eines nachgewiesenen ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten
           Sache notwendig waren, um die Schadenursache zu lokalisieren oder aufzuspüren.


§7    Umfang der Entschädigung
1.    Wiederherstellungskosten
      Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
      Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind
      als der Neuwert der versicherten Sache.
      Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
      Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zu-
      stand.
      Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache,
      wenn sie wirtschaftlich zusammengehören.
      Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern sie ei-
      genständig verwendet werden können.

2.    Teilschaden
      Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendun-
      gen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
      a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
           aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
           bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten
                durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
           cc) De- und Remontagekosten;
           dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
           ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache
                notwendig ist;
           ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für
                das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene ge-
                eignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
      b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Be-
           triebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die wäh-
           rend der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit
           diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
      c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
           aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall not-
                wendig gewesen wären;
           bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
           cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Re-
                gie entstanden wären;
           dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
           ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;

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               ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache
                   selbst ausgeführt werden;
               gg) Vermögensschäden.

3.        Totalschaden
          Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.

4.        Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
          Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-
          rungsfalls begrenzt, wenn
          a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
          b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
          Der Zeitwert für Sachen (dies gilt nicht für Röhren gemäß TK 1926) entspricht mindestens
          a) 40 Prozent des Betrags (Versicherungswert) gemäß § 5 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzeile
              noch zu beziehen sind;
          b) 25 Prozent des Betrags (Versicherungswert) gemäß § 5 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile
              nicht mehr zu beziehen sind.
          Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, so-
          weit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädi-
          gung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhandengekommenen Sa-
          chen verwenden wird.

5.        Zusätzliche Kosten
          a) Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufge-
              wendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
          b) Die Entschädigung je Versicherungsfall ist für die zusätzlichen Kosten gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE 2017, die
              Schadenabwendungs- und -minderungskosten gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 1 ABE 2017 sowie der im Einzelfall zur An-
              wendung kommenden Datenversicherung (TK 1911), Softwareversicherung (TK 1928), Mehrkostenversicherung
              (TK 1930) und Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung auf Erstes Risiko nach TK 1931 insgesamt auf die ver-
              einbarte Hardware-Versicherungssumme, max. 1 Million Euro, begrenzt.

6.        Grenze der Entschädigung
          Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme.

7.        Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem
          ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungs-
          summen auf Erstes Risiko.

8.        Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Ent-
          schädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

9.        Selbstbehalt
          Der nach Nr. 1 bis Nr. 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
          Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
          Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang
          zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.
          Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbeteiligungen zur Anwendung kommen, findet die höchste Selbst-
          beteiligung Anwendung.


§8        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.        Fälligkeit der Entschädigung
          a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
               abgeschlossen sind.
               Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung bean-
               spruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
          b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
               gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-
               gestellt hat.

2.        Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1b) geleisteten Entschädigung verpflich-
          tet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist
          wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3.        Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
          a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab
              Fälligkeit zu verzinsen;

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      b)   der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
           der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
           gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
      c)   der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;
      d)   die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4.    Hemmung
      Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3a) und Nr. 3b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infol-
      ge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5.    Aufschiebung der Zahlung
      Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
      a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
      b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
          aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.

6.    Abtretung des Entschädigungsanspruchs
      Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zu-
      stimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.


§9    Sachverständigenverfahren
1.    Feststellung der Schadenhöhe
      Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachver-
      ständigenverfahren festgestellt wird.
      Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.    Weitere Feststellungen
      Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
      werden.

3.    Verfahren vor Feststellung
      Für das Sachverständigenverfahren gilt:
      a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
          hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
          Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
          der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsge-
          richt ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
          hinzuweisen.
      b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
          oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
          partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
      c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
          Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
          Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
          zuständige Amtsgericht ernannt.

4.    Feststellung
      Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
      a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche-
          rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
      b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
          aa) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Wer-
               ten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens;
          bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten;
          cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
      c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

5.    Verfahren nach Feststellung
      Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
      Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
      die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
      übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
      Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
      nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
      Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
      Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
      verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.


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6.        Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
          manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7.        Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 10      Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.        Anzeigepflicht
          Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan-
          gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2.        Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschä-
          digung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache inner-
          halb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zu-
          rückzugeben.

3.        Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
          a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
             Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungs-
             nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versiche-
             rungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des
             Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
          b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
             Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so
             kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
             sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-
             reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
             verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
             von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

4.        Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschä-
          digung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von
          Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

5.        Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
          Besitz wieder zu verschaffen.

6.        Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-
          cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zu-
          stehen.


§ 11      Wechsel der versicherten Sachen
          Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch
          vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
          Die vorläufige Deckung endet
          a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder
          b) mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
          c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach __ Monaten.


§ 12      Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine
1.        Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abwei-
          chenden Reihenfolge stattfinden und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen besteht keine Deckung für
          jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht oder mitverur-
          sacht werden, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten

2.        Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen
          Zwecken oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Gruppe(n)
          von Personen zu verstehen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation/-en oder
          Regierung/-en handelt/-en in der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen
          Teil der Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen.


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                     155

[Seite 156]
       Diese Klausel schließt auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen aus, die direkt oder indirekt
       verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeu-
       gung oder Unterdrückung oben genannter Handlungen ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise auf Terrorakte be-
       ziehen.

3.     Abweichend von Nr. 1 und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren gelten
       Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die auf jegliche Art von Terrorakten zurückzuführen sind, nach Maßga-
       be der folgenden Bestimmungen als versichert:
       a) Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungs-
           grundstück und Versicherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, maximal auf insgesamt 6 Millio-
           nen Euro begrenzt.
       b) Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Sachschäden, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
           ereignet haben.

4.     Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Verluste, Kosten oder Aufwendungen
       jeder Art infolge jeglicher Art von Terrorakten grundsätzlich ausgeschlossen:
       a) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische Konta-
           mination verursacht werden. Unter dem Begriff „Kontamination“ im Sinne dieser Klausel ist die Verseuchung, Ver-
           giftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer
           und/oder biologischer Substanzen zu verstehen,
       b) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen,
       c) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versorgungsleis-
           tungen (zum Beispiel Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verursacht werden,
       d) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch Zu-/Abgangsbeschränkungen,
       e) Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Abneh-
           mer- und Zuliefererrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen ergeben.

5.     Die Mitversicherung von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung
       einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.


§ 13   Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden
1.     Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt
       durch Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vul-
       kanausbruch) verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungssumme, maximal
       6 Millionen Euro begrenzt.

2.     Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Sturmflut.
       Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der
       Ausschluss Verfügung von hoher Hand.


§ 14   IT-Klarstellungsvereinbarung – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine
       Gedeckte Sachschäden nach diesem Versicherungsvertrag sind Sachsubstanzschäden.
       Keine Sachsubstanzschäden sind Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Da-
       ten, Software oder Computerprogrammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ur-
       sprünglichen Struktur.
       Nicht gedeckt nach diesem Versicherungsvertrag sind demzufolge:

1.     Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Software oder Computerpro-
       grammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur und daraus
       folgende Betriebsunterbrechungsschäden. Jedoch sind solche Daten oder Softwareschäden, die unmittelbare Folge ei-
       nes ansonsten nach dem beurkundeten Versicherungsvertrag gedeckten Sachsubstanzschadens sind, im Rahmen und
       Umfang der vereinbarten Bedingungen, Klauseln und Leistungsbeschreibung gedeckt.

2.     Schäden aufgrund einer Beeinträchtigung in der Funktion, in der Verfügbarkeit, in der Gebrauchsmöglichkeit oder im
       Zugang von Daten, Software oder Computerprogrammen und daraus folgende Betriebsunterbrechungsschäden.
       Abweichend zu den vorgenannten Vereinbarungen sind jedoch Softwareschäden und Datenschäden in der Elektronik-
       versicherung, soweit sie auf der Grundlagen der Klausel TK 1928 (Softwaresicherung) und TK 1911 (Datenversicherung)
       versichert sind, im Rahmen dieses Versicherungsvertrags nicht ausgeschlossen.


156                              Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 157]
Abschnitt B
§1        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1.        Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
          umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich
          sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
          verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne
          des Satzes 1 stellt.
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19–
          21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21
          Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die
          Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

2.        Anerkennung
          Hat der Versicherer das versicherte Risiko besichtigt, so erkennt der Versicherer abweichend von Nr. 1 an, dass ihm
          durch diese Besichtigung alle Gefahrumstände bekannt geworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung
          des Risikos erheblich waren.
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.


§2        Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags
1.        Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah-
          lung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

2.        Dauer
          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

3.        Stillschweigende Verlängerung
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
          der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zuge-
          gangen ist.

4.        Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
          Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgen-
          den Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
          Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zu-
          gehen.

5.        Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
          gesehenen Zeitpunkt.

6.        Wegfall des versicherten Interesses
          Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem
          der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.


§3        Prämien; Versicherungsperiode
          Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jähr-
          lich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
          Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Viertel-
          jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer,
          jedoch höchstens ein Jahr.


§4        Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1.        Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
          Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
          Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie un-
          verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Ver-
          sicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
          Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist
          die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                      157

[Seite 158]
2.    Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
      Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versi-
      cherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.


§5    Folgeprämie
1.    Fälligkeit
      a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
      b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung an-
           gegebenen Zeitraums bewirkt ist.

2.    Folgen der Nichtzahlung
      Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.
      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
      ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.


§6    Lastschriftverfahren
1.    Pflichten des Versicherungsnehmers
      Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit-
      punkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

2.    Änderung des Zahlungsweges
      Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch
      nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
      Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausste-
      hende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
      Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche-
      rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.


§7    Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
      Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufge-
      hoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Ge-
      schäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.


§8    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1.    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
      a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzu-
          halten.
      b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des
          § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.

2.    Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
      a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
          aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
          bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen-
              falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
          cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder tele-
              fonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
          dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; ertei-
              len mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versi-
              cherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
          ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
          ff) nicht belegt
          gg) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzu-
              reichen;
          hh) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
              den Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll-
              ziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung
              durch den Versicherer aufzubewahren;
          ii) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur
              Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist,
              sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-
              pflicht zu gestatten;
          jj) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden
              kann.


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[Seite 159]
          b)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten
               gemäß Nr. 2a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

3.        Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28
          und 82 VVG leistungsfrei.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver-
          letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
          oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


§9        Gefahrerhöhung
          Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
          keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
          Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen,
          und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der
          Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.


§ 10      Überversicherung
1.        Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer
          als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und der
          Prämie verlangen.

2.        Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
          Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
          dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


§ 11      Mehrere Versicherer
1.        Anzeigepflicht
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die ande-
          re Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme an-
          zugeben.

2.        Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
          Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
          Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen
          Versicherung erlangt hat.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver-
          letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
          oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

3.        Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
          a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum-
              men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die
              von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
              Mehrfachversicherung vor.
          b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
              dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als
              den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
              Versicherer bestehen.
              Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
              denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
              digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
              denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung
              von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
              höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in
              Deckung gegeben worden wäre.
          c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts-
              widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
              Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
              ständen Kenntnis erlangt.

4.        Beseitigung der Mehrfachversicherung
          Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhe-
          bung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrags beseitigt werden.


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                        159

[Seite 160]
       Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu
       dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.


§ 12   Versicherung für fremde Rechnung
1.     Rechte aus dem Vertrag
       Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versi-
       cherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch
       dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

2.     Zahlung der Entschädigung
       Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
       Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
       mung des Versicherungsnehmers verlangen.

3.     Kenntnis und Verhalten
       Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
       cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der
       Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für
       sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Re-
       präsentant des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.


§ 13   Übergang von Ersatzansprüchen
1.     Übergang von Ersatzansprüchen
       Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
       über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
       geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
       Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
       diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

2.     Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
       Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
       Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Ver-
       sicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.


§ 14   Kündigung nach dem Versicherungsfall
1.     Kündigungsrecht
       Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
       Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf
       eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

2.     Kündigung durch Versicherungsnehmer
       Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren
       Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.

3.     Kündigung durch Versicherer
       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


§ 15   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
       Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
       Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
       Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer we-
       gen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


§ 16   Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
1.     Form
       Soweit gesetzlich keine Textform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
       für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmit-
       telbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
       Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
       dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
       von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.


160                               Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 161]
2.        Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          findet § 13 VVG Anwendung.


§ 17      Vollmacht des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers
1.        Vollmacht des Versicherungsvertreters
          a) Erklärungen Versicherungsnehmer
              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen-
              zunehmen betreffend
              • den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
              • ein bestehendes Versicherungsverhältnis, einschließlich dessen Beendigung,
              • Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
          b) Erklärungen des Versicherers
              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von dem Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder
              deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
          c) Zahlungen an den Versicherungsvertreter
              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang
              mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschrän-
              kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung
              bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

2.        Vollmacht des Versicherungsmaklers
          a) Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versi-
              cherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
          b) Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang
              beim Versicherer.


§ 18      Verjährung
          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
          Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
          Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech-
          nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers
          beim Anspruchsteller nicht mit.


§ 19      Zuständiges Gericht
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215
          VVG.


§ 20      Repräsentanten, Gesetzliche Vertreter
          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

1.        Als gesetzliche Vertreter stehen dem Versicherungsnehmer gleich:
          • bei Aktiengesellschaften – die Mitglieder des Vorstands
          • bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – die Geschäftsführer
          • bei Kommanditgesellschaften – die Komplementäre
          • bei offene Handelsgesellschaften – die Gesellschafter
          • bei Einzelfirmen – die Inhaber
          • bei anderen Rechtsformen (zum Beispiel Genossenschaften, Vereinen, juristische Personen des öffentlichen Rechts) –
            die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen Vertretungsorgane
          • bei ausländischen Firmen der entsprechende Personenkreis

2.        Repräsentanten sind solche Personen, die in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund
          eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses des Versicherungsnehmers die Obhut über diese Sachen ausüben und
          befugt sind, selbstständig für den Versicherungsnehmer in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang, zu
          handeln (Risikoverwaltung). Repräsentanten sind insbesondere der verantwortliche Betriebs-, Werks- oder Niederlas-
          sungsleiter.
          Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten gelten jeweils auch die für diese verantwort-
          lich handelnden Montage-/Bauleiter.


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                       161

[Seite 162]
§ 21   Regressverzicht
       Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten)
       oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der
       versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn
       a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
       b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.


§ 22   Beendigung des Versicherungsvertrags
       Die Elektronikversicherung kann nur in Verbindung mit der Geschäftsinhalt-Versicherung (Hauptvertrag) vereinbart
       werden. Mit Beendigung des Hauptvertrags/Geschäftsinhalt-Versicherung erlischt auch die Elektronikversicherung.


§ 23   Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


162                              Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 163]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (TK ABE 2017)
Stand 01.2017

TK 1111 Röhren – sofern vereinbart –
a)         In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABE 2017 für Röhren gestrichen.

b)         Bei Röhren wird – soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub,
           Vandalismus und/oder Leitungswasser verursacht wurde – von den Wiederbeschaffungskosten gemäß Abschnitt A § 7
           ABE 2017 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgt
           aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomografen
               Prozentsatz = (100 P)/(PG X Y).
               Der Prozentsatz beträgt maximal 100 Prozent.
               Es bedeuten:
               P = Anzahl (einschließlich Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der betreffenden
                    Röhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je nachdem, wo-
                    rauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
               PG =Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewährleistungsdauer
                    (Standard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.
               X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller üblicherweise (Stan-
                    dard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
                    1) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
                    2) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und anteilige Ersatz-
                         leistung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
                    3) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebsdauer/-leistung
                         während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
               Y = Erstattungsfaktor
                    1) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
                    2) Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
               Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinngemäß angewendet.
           bb) bei allen anderen Röhren

                                                                                  Verringerung der Entschädigung
               Bezeichnung der Röhren                                                  nach Benutzungsdauer von     monatlich um

               Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik)                                          6 Monaten              5,5 %

               Laserröhren (nicht Medizintechnik)                                                    6 Monaten              5,5 %

               Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)                                             12 Monaten             3,0 %

               bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen                                     12 Monaten             3,0 %
               Laserröhren (Medizintechnik)

               Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungseinheiten von                              12 Monaten             3,0 %
               Foto-/Lichtsatzanlagen

               Thyratronröhren (Medizintechnik)                                                      12 Monaten             3,0 %

               Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik)                                             12 Monaten             3,0 %

               Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik)                                           18 Monaten             2,5 %

               Hochfrequenzleistungsröhren                                                           18 Monaten             2,5 %

               Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Teilröntgenologen                      24 Monaten              2,0 %

               Stehanodenröhren (Medizintechnik)                                                    24 Monaten              2,0 %

               Speicherröhren                                                                       24 Monaten              2,0 %

               Fotomultiplierröhren                                                                 24 Monaten              2,0 %

               Ventilröhren (Medizintechnik)                                                        24 Monaten              1,5 %

               Regel-/Glättungsröhren                                                               24 Monaten              1,5 %

               Röntgenbildverstärkerröhren                                                          24 Monaten              1,5 %

               Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik)                                  24 Monaten              1,5 %

               Linearbeschleunigerröhren                                                            24 Monaten              1,5 %


               Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit
               hatte. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ABE 2017 ersetzt.


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                     163

[Seite 164]
TK 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand; Blitzschlag; Explosion –vereinbart –
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1d) ABE 2017 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschä-
digung für Schäden durch

a)         Brand;

b)         Blitzschlag;

c)         Explosion;

d)         Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.


TK 1213 Zwischenbildträger – sofern vereinbart –
1.         Versicherte und nicht versicherte Schäden und Gefahren
           In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABE 2017 für Zwischenbildträger als gestrichen.

2.         Umfang der Entschädigung
           Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
           seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus oder Leitungswasser verursacht wurde, wird
           von den Wiederherstellungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ABE 2017 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug entspricht
           dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.


TK 1233 Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser – vereinbart –
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2017 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
gung für Schäden durch Leitungswasser (Abschnitt A § 2 Nr. 5d ABE 2017).


TK 1234 Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub – vereinbart –
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2017 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
gung für Schäden bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung durch
a)         Raub;

b)         Einbruchdiebstahl;

c)         den Versuch einer Tat nach a) oder b).


TK 1235 Ausschluss von Schäden durch Abhandenkommen – sofern vereinbart –
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2017 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
gung bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung durch
a)         Diebstahl;

b)         Einbruchdiebstahl;

c)         Raub oder Plünderung;

d)         den Versuch einer Tat nach b) oder c).


TK 0009 Erdbeben – vereinbart –
In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr. 4e) ABE 2017 leistet der Versicherer auch für Schäden, die durch Erdbeben oder als deren
Folge entstehen.
Die Entschädigungsleistung ist auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag begrenzt.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.


TK 1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen – sofern vereinbart –
1.         Für die im Versicherungsvertrag als beweglich bezeichneten Sachen besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des
           Versicherungsorts, und zwar in dem in der Leistungsbeschreibung genannten Gebiet. Dies gilt auch, wenn diese Sachen
           in Kraft- und Wasserfahrzeugen fest eingebaut sind. Kein Versicherungsschutz besteht für in oder an Luftfahrzeugen
           fest eingebaute Sachen.

2.         Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1a) ABE 2017 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls Dächer
           und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen.


164                 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 165]
3.         Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 2 genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der
           Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2017 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
           Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2017. Danach kann
           der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

4.         Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung wird die Entschädigung um den im Versiche-
           rungsvertrag hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bei Zusammentreffen mit ande-
           ren im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalten gilt der jeweils höhere Selbstbehalt.

5.         Die Entschädigungsleistung ist auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag begrenzt.


TK 1722 Grenze der Entschädigung – vereinbart –
Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2017 je Versicherungsfall der in der Leistungsbe-
schreibung und/oder in dem Versicherungsvertrag genannte Betrag.
In den ABE 2017, in TK 1926 und sofern vereinbart TK 1911, 1928, 1930 und 1931 des Versicherungsvertrags vereinbarte Höchstent-
schädigungsgrenzen finden getrennt jeweils nebeneinander Anwendung.


TK 1809 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt – sofern vereinbart –
1.         Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1a) ABE 2017 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
           a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen;
           b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen.

2.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann
           der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2017 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
           Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2017. Danach kann
           der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


TK 1850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die technischen Versicherungszweige – sofern
vereinbart –
1.         Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern gezeichnet worden sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und
           nicht als Gesamtschuldner.

2.         Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle
           beteiligten Versicherer entgegenzunehmen und in deren Namen im Rahmen von Abschnitt B § 8 Nr. 1 ABE 2017 die
           Versicherungsverträge zu kündigen.

3.         Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungen oder mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinba-
           rungen sind für die beteiligten Versicherer verbindlich. Der führende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung (Einwil-
           ligung oder Genehmigung) der beteiligten Versicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt
           a) zur Erhöhung von Versicherungssummen und/oder Entschädigungsgrenzen über die im Versicherungsschein ge-
               nannten prozentualen Werte bzw. Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht für Summenanpassungen im Rahmen
               der Bestimmungen für die vertraglich vorgesehenen Abrechnungsverfahren (Summe/Prämie);
           b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versicherungsdauer. Dies gilt nicht für Verlängerungen der
               Versicherungsdauer, die aufgrund einer im Versicherungsvertrag getroffenen Regelung gewährt werden; ferner
               bleibt die Berechtigung des führenden Versicherers zur Kündigung gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 1 ABE 2017 unberührt;
           c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Verminderung des Selbstbehalts und/oder der Prämie.

4.         Bei Schäden, die voraussichtlich ____ Euro übersteigen oder für die Mitversicherer von grundsätzlicher Bedeutung
           sind, ist auf Verlangen der beteiligten Versicherer eine Abstimmung herbeizuführen.

5.         Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart:
           a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Ver-
              sicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen;
           b) Der führende Versicherer ist von den beteiligten Versicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im
              Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich der Verfolgung von Regressansprüchen) auch bezüglich ihrer
              Anteile als Kläger oder Beklagte zu führen. Ein gegen oder vom führenden Versicherer erstrittenes, rechtskräftig
              gewordenes Urteil wird deshalb von den beteiligten Versicherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Das gilt
              ebenfalls für die mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche;
           c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungssumme oder Revisionsbeschwer nicht erreicht, ist der
              Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen
              zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Ver-
              langen nicht entsprochen, so gilt Nr. 5b) (Satz 2) nicht.


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                    165

[Seite 166]
TK 1909 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Feuerversicherung – vereinbart –
1.       Besteht auch eine Feuerversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorliegendem Ver-
         trag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens
         zu vorliegendem Vertrag und des Feuerschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
         Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der Feuerversicherer und
         der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.       Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädi-
         gungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.

3.       Für das Sachverständigenverfahren gilt:
         a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachver-
             ständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen
             Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe
             des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht
             dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sach-
             verständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
             Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
         b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsneh-
             mers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern
             oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
         c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren Sachverständigen als
             Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
             Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
             zuständige Amtsgericht ernannt.

4.       Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allge-
         meinen Versicherungsbedingungen und die für die Feuerversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
         rungsbedingungen.

5.       Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen von-
         einander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen
         Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Ent-
         scheidung den drei Parteien gleichzeitig.
         Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
         nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
         Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung.
         Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
         verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
         manns tragen die Parteien je zu einem Drittel.

7.       Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Ver-
         trag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der
         Hälfte.

8.       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach Abschnitt B § 8 Nr. 2 oder dem Vertrag zugrun-
         de liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht berührt.


TK 1911 Datenversicherung – sofern vereinbart –
1.       Versicherte und nicht versicherte Kosten
         a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
             aa) Daten
                 Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen;
             bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu
                 deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist;
             soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden.
         b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspei-
             cher der Zentraleinheit befinden.

2.       Versicherte Sachen
         Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2a) ABE 2017 sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht
         als elektronisches Bauelement.

3.       Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
         Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder
         Programme infolge
         a) von Blitzeinwirkung oder

166               Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 167]
           b)  eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2017 an dem Datenträger oder der Da-
               tenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren,
           eingetreten ist.

4.         Versicherungsort
           In Ergänzung und Abweichung zu Abschnitt A § 4 ABE 2017 besteht Versicherungsschutz für Sicherungs-Wechsel-
           datenträger in deren Auslagerungsstätten (Nr. 7a) sowie auf den Verbindungswegen zwischen den im Versicherungs-
           schein bezeichneten Betriebsgrundstücken und den Auslagerungsstätten.

5.         Versicherungswert; Versicherungssumme
           a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2017 bei
               aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6a);
               bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten;
           b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.

6.         Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
           a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 ABE 2017 die für die Wiederherstellung des früheren, be-
              triebsfertigen Zustands der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederher-
              stellung sind insbesondere erforderliche
              aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
              bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschließlich dafür erforderlicher
                   Belegaufbereitung/Informationsbeschaffung);
              cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
              dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (zum
                   Beispiel Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (zum Bei-
                   spiel Quellcodes).
           b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
              aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zu-
                   griffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (zum Beispiel Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaß-
                   nahmen) gesichert sind (zum Beispiel Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
              bb) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
              cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
              dd) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
              ee) für sonstige Vermögensschäden;
              ff) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist;
              gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von
                   zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
           c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
           d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
           e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen
              mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.

7.         Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
           a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1a) ABE 2017 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
              aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, das heißt Duplikate der
                    versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall
                    Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die techni-
                    schen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
              bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass
                    deren Rücksicherung technisch möglich ist, zum Beispiel durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durch-
                    führung von Rücksicherungstests.
           b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
              kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2017 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
              frei sein.
              Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2017. Danach
              kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


TK 1926 Elektronik-Pauschalversicherung – sofern vereinbart –
1.        Versicherte Sachen
          a) Versichert sind sämtliche durch den Versicherungsnehmer eigengenutzte Anlagen und Geräte der jeweiligen
              nachfolgenden Anlagengruppe, sofern die Anlagengruppe in dem Versicherungsvertrag vereinbart wird.
              aa) Anlagengruppe 1: Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik
                  • Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bürocomputer, Textsysteme, EDV-Anlagen
                  • Laptops, Notebooks, Organizer, Tablet-PCs
                  • Digitalkameras (die Höchstentschädigung beträgt 5 Prozent der dokumentierten Versicherungssumme ge-
                    mäß Nr. 4)
                  • CAD-, CAE-, CAM-Systeme
                  • Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/Mobiltelefone
                  • Telefax- und Telexgeräte
                  • Gegen- und Wechselsprechanlagen

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                    167

[Seite 168]
                • Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontrollanlagen
                • Türschließanlagen, Warensicherungssysteme
                • Personensuch- und Rufanlagen
                • Funkanlagen
                • Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte
                • Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Beamer
                • Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte, Mikrofilmgeräte
                • Diktiergeräte, elektrische Schreib-, Rechenmaschinen
                • Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter;
           bb) Anlagengruppe 2: Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen
                • Prüfautomaten, sonstige Mess- und Prüfgeräte
                • Prozessrechner
                • Geräte zur Materialprüfung (keine Röntgenanlagen)
                • Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen
                • Elektronische Kassen und Waagen;
           cc) Anlagengruppe 3: Satz- und Reprotechnik
                • Elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen
                • Farbauszugsanlagen, Graphische Gestaltungssysteme
                • Foto- und Lichtsatzanlagen, Reprokameras
                • Filmentwicklungsmaschinen;
           dd) Anlagengruppe 4: Bild- und Tontechnik
                • Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rundfunksender und Tonstudios
                • Fernseh- und Videoanlagen
                • Industriefernsehanlagen
                • Elektroakustische Anlagen
                • Antennenanlagen;
           ee) Anlagengruppe 5: Medizintechnik
                • Röntgenanlagen (die Einzelversicherungssumme je Gerät ist auf 500.000 Euro begrenzt)
                • Medizinische Fernsehtechnik
                • Elektromedizin
                • Geräte für Diagnostik und Therapie
                • Physikalisch-medizinische Geräte
                • Laborgeräte und Laborsysteme
                • Sterilisations- und Desinfektionsanlagen
                • Thermographieanlagen
                • Ultraschallgeräte
                • Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte
                • Dentaleinrichtungen
                Endoskopiegeräte sind nur versichert, sofern dies besonders vereinbart wurde;
           ff) Anlagengruppe 6: Weitere Anlagen, sofern im Versicherungsvertrag bezeichnet.
      b)   Versichert ist (sind) jeweils auch die dazugehörige(n)
           aa) Versorgungstechnik für Elektronikanlagen (wie Klimaanlagen, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Netzer-
                satzanlagen und Frequenzumformer);
           bb) Leitungen, Erdkabel sowie der Leitungsführung dienende Vorrichtungen innerhalb der versicherten Betriebs-
                grundstücke;
           soweit die anteiligen Versicherungssummen berücksichtigt wurden.
      c)   Nicht versichert sind:
           aa) Elektronische Maschinen- und CNC-Steuerungen; Geschwindigkeitsmessanlagen, Verkehrszähl- und Überwa-
                chungsanlagen, Verkehrsregelungsanlagen, Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, Bohrloch- und Kanalfern-
                sehanlagen, Beulen- und Lecksuchmolche, Tanksäulen und -automaten, Autowaschanlagen inklusive dazugehö-
                riger Steuerungen, Großwiegeeinrichtungen (zum Beispiel Fahrzeugwaagen), Fütterungscomputer, Navigations-
                anlagen und Fahrzeugelektronik in Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, Solar-/Fotovoltaikanlagen;
           bb) Vorführgeräte, Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder Ähnlichem überlassene fremde
                Anlagen und Geräte;
           cc) Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, zum Beispiel durch Haftungsfrei-
                stellung bei gemieteten Sachen.
      d)   In Abänderung zu Abschnitt A § 1 Nr. 2a) ABE 2017 und Nr. 1c) gelten Wechseldatenträger ausschließlich der Anla-
           gengruppe 1 ab einem Neuwert (Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2017) von 50 Euro und Vorführgeräte mitversichert. Der
           versicherte Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Die Versicherungswerte sind – sofern die Geräte
           versichert/vorhanden sind – bei der Ermittlung der Versicherungssumme (Nr. 4) entsprechend zu berücksichtigen.
           Wechseldatenträger der Anlagengruppe 1 gelten nicht als elektronisches Bauelement.
           Ist die Versicherung nach TK 1911 oder TK 1928 vereinbart, erfolgt die Regulierung für Wechseldatenträger der An-
           lagengruppe 1 ab einem Neuwert (Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2017) von 50 Euro nach TK 1926.
      e)   In Abänderung zu Nr. 1a) (Pauschalversicherung) kann die Versicherung einzelner Anlagen und Geräte erfolgen.
           Die Einzelversicherung wird im Versicherungsvertrag dokumentiert unter Angabe von:
           Anlagenart, Hersteller, Typenbezeichnung, Neuwert gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2017, Baujahr und Serien-
           nummer.
           Die Regelungen zur Vorsorgeversicherungen gemäß Nr. 5 und Jahresmeldung gemäß Nr. 6 entfallen.


168            Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 169]
2.         Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke; Höchstentschädigung
           a) In Ergänzung von Abschnitt A § 4 ABE 2017 besteht gemäß TK 1408 (Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche
               Sachen) für Geräte der Anlagengruppe 1 auch außerhalb der Versicherungsorte Versicherungsschutz.
               In Ergänzung zu SK 2402 Abhängige Außenversicherung (Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversiche-
               rung (F, ED, LW, St/H, Elementar)) gilt der Geltungsbereich auch für die über die Geschäftsinhaltversicherung ab-
               gedeckten Sachgefahren F, LW, ED/Raub und Sturm/Hagel gemäß Leistungsbeschreibung.
               Für Schäden außerhalb der Versicherungsorte gilt abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2017 je Versiche-
               rungsfall die in der Leistungsbeschreibung genannte Höchstentschädigungsgrenze als vereinbart (die Vorsorge-
               versicherung gemäß Nr. 5 bleibt unberücksichtigt).
           b) Versicherungsschutz besteht in der Reparaturfirma in der Bundesrepublik Deutschland für versicherte Sachen im
               Zusammenhang mit der Behebung ersatzpflichtiger Schäden sowie auf den Wegen von und zu der Reparaturfirma.
           c) Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei Umzügen, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von
               Betriebsgrundstücken durchgeführt werden.

3.         Beginn des Versicherungsschutzes
           Abweichend von Abschnitt B § 2 ABE 2017 beginnt der Versicherungsschutz des Versicherers bereits vor Betriebsfer-
           tigkeit, und zwar mit Übergabe der Sachen gemäß Nr. 1 oder Teilen davon am Versicherungsort (Abschnitt A § 4 ABE
           2017), sofern der Versicherungsnehmer für diese Sachen die Gefahr trägt, frühestens jedoch zu dem im Versicherungs-
           schein angegebenen Zeitpunkt.

4.        Versicherungssumme; Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für die versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe
          der Einzel-Versicherungswerte (Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2017) dieser Sachen entsprechen. Ist die Versicherungssum-
          me niedriger als diese Summe, so liegt Unterversicherung vor; Abschnitt A § 7 Nr. 6 und 7 ABE 2017 gelten sinngemäß.

5.        Vorsorgeversicherung
          Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gemäß Nr. 6 gilt eine Vorsorgeversi-
          cherung (Höhe gemäß Leistungsbeschreibung) als vereinbart. Die Vorsorgeversicherung gilt ausschließlich für die in
          dem Versicherungsvertrag vereinbarten Anlagengruppen. Die Versicherung von neu hinzukommenden Anlagegruppen
          muss beantragt werden. Vereinbarte Höchstentschädigungen bleiben hiervon unberührt.

6.        Jahresmeldung für Veränderungen
          a) Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versiche-
              rungsjahres die erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssumme aufgrund der im vorhergehenden
              Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen durch
              • Erweiterungen, Austausch, hinzukommende Anlagen/Geräte bereits versicherter Anlagengruppen;
              • Hinzukommende/wegfallende Betriebsgrundstücke
              Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
          b) Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungs-
              summe ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben;
          c) Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb der Drei-Monatsfrist, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versiche-
              rungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung (Nr. 5) für
              das laufende Versicherungsjahr.

7.        Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1a) ABE 2017 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
          a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen;
          b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen;
          c) sofern Versicherungsschutz gemäß Nr. 2 vereinbart ist, sind Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen
              sowie deren Türen abzuschließen.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
          Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2017 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
          Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2017. Danach kann
          der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

8.        Röhren und Zwischenbildträger
          a) In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABE 2017 für Röhren und Zwischenbildträger
             gestrichen.
          b) Bei Röhren wird – soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl,
             Raub, Vandalismus oder Leitungswasser verursacht wurde – von den Wiederbeschaffungskosten gemäß Ab-
             schnitt A § 7 ABE 2017 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgt
             aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomografen
                  Prozentsatz = (100 P)/(PG X Y).
                  Der Prozentsatz beträgt maximal 100 Prozent.
                  Es bedeuten:
                  P = Anzahl (einschließlich Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der be-
                        treffenden Röhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate,
                        je nachdem, worauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
                  PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewährleistungsdau-
                        er (Standard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                    169

[Seite 170]
               X=     Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller üblicherweise
                      (Standard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
                      1) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
                      2) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und anteilige Er-
                          satzleistung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
                      3) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebsdauer/-
                          leistung während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
               Y = Erstattungsfaktor
                      1) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
                      2) Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
               Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinngemäß angewendet;
           bb) bei allen anderen Röhren

                                                                                 Verringerung der Entschädigung
               Bezeichnung der Röhren                                                 nach Benutzungsdauer von    monatlich um

               Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik)                                         6 Monaten            5,5 %

               Laserröhren (nicht Medizintechnik)                                                   6 Monaten            5,5 %

               Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)                                            12 Monaten           3,0 %

               bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen
                                                                                                    12 Monaten           3,0 %
               Laserröhren (Medizintechnik)

               Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungseinheiten von
                                                                                                    12 Monaten           3,0 %
               Foto-/Lichtsatzanlagen

               Thyratronröhren (Medizintechnik)                                                     12 Monaten           3,0 %

               Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik)                                            12 Monaten           3,0 %

               Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik)                                          18 Monaten           2,5 %

               Hochfrequenzleistungsröhren                                                          18 Monaten           2,5 %

               Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Teilröntgenologen                     24 Monaten            2,0 %

               Stehanodenröhren (Medizintechnik)                                                   24 Monaten            2,0 %

               Speicherröhren                                                                      24 Monaten            2,0 %

               Fotomultiplierröhren                                                                24 Monaten            2,0 %

               Ventilröhren (Medizintechnik)                                                       24 Monaten             1,5 %

               Regel-/Glättungsröhren                                                              24 Monaten             1,5 %

               Röntgenbildverstärkerröhren                                                         24 Monaten             1,5 %

               Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik)                                 24 Monaten             1,5 %

               Linearbeschleunigerröhren                                                           24 Monaten             1,5 %


               Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit
               hatte.
               Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ABE 2017 ersetzt.
      c)   Bei Zwischenbildträgern wird – soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Ein-
           bruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und Leitungswasser verursacht wurde – von den Wiederherstellungskosten
           gemäß Abschnitt A § 7 ABE 2017 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schaden-
           eintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.

9.    Selbstbehalt
      Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 9 ABE 2017 wird der nach Abschnitt A § 7 Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag
      a) bei Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke – sofern Versicherungsschutz gemäß Nr. 2 ver-
          einbart ist – durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung;
      b) bei sonstigen versicherten (nicht unter a) fallenden) Schäden
          je Versicherungsfall um den hierfür jeweils vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
      Sind durch einen Versicherungsfall mehrere Anlagengruppen betroffen, wird die Entschädigung je Anlagengruppe um
      den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

10.   Reparaturbeginn
      Bei Schäden bis zu einer voraussichtlichen Höhe von 5.000 Euro kann mit der Reparatur begonnen werden; die be-
      schädigten Teile sind jedoch bis zur Beweissicherung aufzubewahren. Eine Anerkennung als Versicherungsfall ist mit
      dieser Reparaturfreigabe nicht verbunden.

11.   Ersatzgerät
      Wird im Versicherungsfall ein versichertes Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern gegen ein Ersatzgerät
      vorübergehend ausgetauscht, so gewährt der Versicherer für die Reparaturdauer Versicherungsschutz auch für das zur
      Verfügung gestellte Ersatzgerät und zwar bis zur Höhe des Versicherungswerts des in Reparatur befindlichen Geräts.


170            Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 171]
TK 1928 Software-Versicherung – vereinbart –
1.        Versicherte und nicht versicherte Kosten
          a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
              aa) Daten
                  Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen;
              bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu
                  deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist,
              soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden.
              Durch den Versicherungsnehmer selbst entwickelte Programme gelten als vom Versicherungsschutz ausge-
              schlossen.
          b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspei-
              cher der Zentraleinheit befinden.

2.         Versicherte Sachen
           Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2a) ABE 2017 sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht
           als elektronisches Bauelement.

3.         Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
           Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder
           Programme eingetreten ist
           a) infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2017 an dem Datenträger oder
               der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren. Die Ausschlüsse gemäß TK 1210 (Brand; Blitz-
               schlag; Explosion), TK 1233 (Leitungswasser) und TK 1234 (Einbruchdiebstahl und Raub) gelten in diesem Zusam-
               menhang nicht;
           b) durch:
               aa) Ausfall oder Störung der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungs-
                    einrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung/Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;
               bb) Bedienungsfehler (zum Beispiel falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);
               cc) vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit Ausnahme von 3c));
               dd) Über- oder Unterspannung;
               ee) elektrostatische Aufladung oder elektromagnetische Störung;
               ff) höhere Gewalt.
           c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für den Verlust, die Verän-
               derung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Programme oder Dateien mit Schadenfunk-
               tion wie zum Beispiel Computerviren, Würmer, trojanische Pferde.

4.         Versicherungsort
           In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 ABE 2017 besteht Versicherungsschutz
           a) innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungsein-
                richtungen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden;
           b) für Sicherungs-Wechseldatenträger in deren Auslagerungsstätten (Nr. 7a) sowie auf den Verbindungswegen zwi-
                schen den im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücken und den Auslagerungsstätten.

5.         Versicherungswert, Versicherungssumme
           a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2017 bei
               aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6a);
               bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten;
           b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.

6.         Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
           a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 ABE 2017 die für die Wiederherstellung des früheren, be-
              triebsfertigen Zustands der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederher-
              stellung sind insbesondere erforderliche
              aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
              bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschließlich dafür erforderlicher
                   Belegaufbereitung/Informationsbeschaffung);
              cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
              dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (zum
                   Beispiel Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (zum Bei-
                   spiel Quellcodes).
           b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
              aa) für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Program-
                   men zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert sind;
              bb) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zu-
                   griffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (zum Beispiel Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaß-
                   nahmen) gesichert sind (zum Beispiel Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
              cc) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
              dd) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
              ee) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
              ff) für sonstige Vermögensschäden;
              gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist;

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                     171

[Seite 172]
              hh) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von zwölf Mo-
                   naten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
         c)   Neuerlicher Lizenzerwerb/Softwareschutzmodule
              1. In Abänderung zu Nr. 6b) bb) ersetzt der Versicherer die Kosten für den neuerlichen Lizenzerwerb/Erwerb des
                   Softwareschutzmodules (zum Beispiel Dongle, Kopierschutz-Steckkarte, Crypto Programmer Card, Hardlock
                   PCMCIA) bis zu der in der Leistungsbeschreibung genannten Erstrisikosumme.
              2. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer auf dessen Verlangen die
                   Originaldisketten des betroffenen Programms vorzulegen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
                   heit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG von der Entschädigungspflicht frei.
         d)   Die Grenze der Entschädigung gemäß a)–c) ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und/oder dem Versicherungs-
              vertrag.
         e)   Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
         f)   Der nach a) bis e) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen
              mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.

7.       Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
         a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1a) ABE 2017 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
            aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, das heißt Duplikate der
                  Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und
                  Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die technischen Einrichtun-
                  gen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
            bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass
                  deren Rücksicherung technisch möglich ist, zum Beispiel durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durch-
                  führung von Rücksicherungstests;
            cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsan-
                  lage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungs-
                  widrige Veränderung und Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen (zum Beispiel durch Firewalls, Zu-
                  griffsschutzprogramme);
            dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu betrieblichen
                  Zwecken zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsneh-
                  mer berechtigt ist.
         b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
            kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2017 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
            frei sein.
            Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2017. Danach
            kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


TK 1930 Mehrkostenversicherung – vereinbart –
1.       Gegenstand der Versicherung
         a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsvertrag diese Mehrkos-
            tenversicherung vereinbart ist, infolge eines gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2017 versicherten Schadens unterbrochen
            oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten. Die Aus-
            schlüsse gemäß TK 1210 (Brand; Blitzschlag; Explosion), TK 1233 (Leitungswasser) und TK 1234 (Einbruchdiebstahl
            und Raub) gelten in diesem Zusammenhang nicht.
         b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechung
            oder Beeinträchtigung des Betriebs abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer
            beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss.
         c) Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für die Mehrkosten besteht. Sofern nicht etwas an-
            deres vereinbart, beträgt die Haftzeit zwölf Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Scha-
            den gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2017 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frü-
            hestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Mehrkostenschadens. Bei mehreren Schäden gemäß
            Abschnitt A § 2 ABE 2017 an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die
            Haftzeit mit dem Erstschaden gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2017.

2.       Versicherte Mehrkosten
         a) Versichert sind die im Versicherungsvertrag im Einzelnen bezeichneten zeitabhängigen aa) und zeitunabhängigen
             bb) Mehrkosten.
             aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchti-
                 gung entstehen, insbesondere für
                 (1) die Benutzung anderer Anlagen;
                 (2) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
                 (3) die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen;
                 (4) den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.
             bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
                 nicht fortlaufend entstehen, insbesondere für
                 (1) einmalige Umprogrammierung;
                 (2) Umrüstung;
                 (3) behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.


172               Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 173]
3.        Umfang der Entschädigung
          a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß
             Abschnitt A § 2 ABE 2017 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens er-
             kennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer liegt. Die Entschädigung darf
             nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haft-
             zeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
          b) Abweichend von Abschnitt A § 7 ABE 2017 wird Entschädigung geleistet für
             aa) zeitabhängige Mehrkosten
             bb) zeitunabhängige Mehrkosten
             bis zu der in der Leistungsbeschreibung und/oder dem Versicherungsvertrag vereinbarten Höhe. Sie beträgt ma-
             ximal 50 Prozent der für TK 1926 im Versicherungsvertrag dokumentierten Versicherungssumme (Hardware).
             Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
          c) Keine Entschädigung wird geleistet für Mehrkosten,
             aa) soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des
                  Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2017 an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre;
             bb) die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2017 be-
                  troffenen versicherten Sache selbst entstehen.
          d) Keine Entschädigung wird geleistet, soweit sich die Mehrkosten erhöhen durch
             aa) außergewöhnliche Ereignisse, die während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Ein-
                  satzmöglichkeit hinzutreten;
             bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen;
             cc) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;
             dd) Erdbeben, Überschwemmung und Sturmflut; für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsen-
                  kung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand.
             ee) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
             ff) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, be-
                  schädigter oder abhandengekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitig genügend
                  Kapital zur Verfügung steht;
             gg) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems anlässlich der Wieder-
                  herstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
             hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebs-
                  stoffen.
          e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt:
             aa) Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der in der Leistungsbeschreibung vereinbarte zeitliche Selbstbehalt in Ar-
                  beitstagen. Der Versicherungsnehmer hat denjenigen Teil des ermittelten Betrags selbst zu tragen, der sich zu
                  dem Gesamtbetrag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder
                  Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der
                  Unterbrechung oder Beeinträchtigung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet
                  wird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens
                  mit Ablauf der Haftzeit.
             bb) Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der in der Leistungsbeschreibung vereinbarte betragsmäßige oder pro-
                  zentuale Selbstbehalt.

4.        Sachverständigenverfahren
          Ergänzend zu Abschnitt A § 9 müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten:
          a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Abschnitt A § 2
              ABE 2017 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
          b) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche die versicherten Mehrkosten beeinflussen;
          c) die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 2a) aa);
          d) die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 2a) bb).


TK 1931 Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung – vereinbart –
1.        Gegenstand der Versicherung
          Nach Eintritt eines gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2017 und TK 1926 ersatzpflichtigen Sachschadens und/oder – sofern die
          Versicherung nach TK 1928 vereinbart ist – eines gemäß Nr. 3 TK 1928 ersatzpflichtigen Schadens gilt der dem Versi-
          cherungsnehmer entstandene Ertragsausfall mitversichert. Die Ausschlüsse gemäß TK 1210 (Brand; Blitzschlag; Explo-
          sion), TK 1233 (Leitungswasser) und TK 1234 (Einbruchdiebstahl und Raub) gelten in diesem Zusammenhang nicht.
          Versicherungsschutz besteht ausschließlich innerhalb des Versicherungsorts gemäß Abschnitt A § 4a) ABE 2017.

2.         Haftzeit
           Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Ertragsausfall besteht. Die Haftzeit beginnt mit
           dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
           frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Bei mehreren Sachschäden an
           derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden. Ist
           die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von
           zwölf Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr. Die Haftzeit wird in der Leistungsbeschrei-
           bung und/oder dem Versicherungsvertrag festgelegt.


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                      173

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3.    Ertragsausfall sind der Betriebsgewinn (Nr. 4) und die fortlaufenden Kosten (Nr. 5) in dem versicherten Betrieb, die der
      Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung während der Haftzeit (Nr. 2) nicht erwirtschaften konnte. Ein
      Unterbrechungsschaden liegt auch vor, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers lediglich beeinträchtigt wurde.

4.    Betriebsgewinn ist der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten Waren sowie der
      Dienstleistungen mit Ausnahme der Gewinne, die mit dem eigentlichen Betrieb nicht zusammenhängen, zum Beispiel
      Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.

5.    Kosten sind alle in dem versicherten Betrieb entstehenden Kosten mit Ausnahme von
      a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um
          Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;
      b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
      c) Umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
      d) Umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
      e) Kosten, die mit dem eigentlichen Betrieb nicht zusammenhängen, zum Beispiel aus Kapital-, Spekulations- oder
          Grundstücksgeschäften;
      f) Vertrags- und Konventionalstrafen;
      g) Paketporti und sonstige Ausgangsfrachten, soweit sie nicht aufgrund fortlaufender vertraglicher Verpflichtungen
          ohne Rücksicht auf den Umsatz von Waren zu entrichten sind.

6.    Versicherte Gefahren und Schäden
      a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den dem Versicherungsnehmer entstandenen Ertragsausfall, wenn in-
          folge eines nach den Bedingungen des Versicherungsvertrags nach den ABE 2017 in Verbindung mit TK 1926 und
          sofern vereinbart TK 1928 ersatzpflichtigen Schadens
          aa) die technische Einsatzmöglichkeit einer nach TK 1926 versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt
              ist;
          bb) die Einsatzmöglichkeit von gemäß TK 1928 versicherten Datenträgern, Daten und Programmen unterbrochen
              oder beeinträchtigt ist.
      b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für den Ertragsausfall
          durch
          aa) die in Abschnitt A § 2 ABE 2017 genannten, vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Gefahren;
          bb) Sachschäden an nicht versicherten Sachen gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 2 ABE 2017 sowie Nr. 1 TK 1926;
          cc) Forderungen, die aus gesetzlichen und vertraglichen Haftpflichtansprüchen oder aus sonstigen vertraglichen
              Ansprüchen Dritter (zum Beispiel Konventionalstrafen für nicht erbrachte Leistungen) entstehen;
          dd) Mängel an versicherten Sachen/Daten gemäß TK 1926 und TK 1928, die bei Abschluss der Versicherung be-
              reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
          ee) vorausgeplante Abschaltungen von versicherten Sachen/Daten gemäß TK 1926 und TK 1928 und Netz-
              Dienstleistungen, die dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten (zum Bei-
              spiel zu Wartungszwecken);
          ff) Konkurs, Liquiditätsengpässe sowie Streik oder Aussperrung beim Versicherungsnehmer oder bei einem Netz-
              betreiber, Service-Betreiber oder Kommunikationspartner;
          gg) Umstellung auf neue IT-Verfahren oder Erprobung/Test von neuen IT-Verfahren sowie Fehler in Programmen
              oder inkompatible Software beim Versicherungsnehmer oder bei einem Netzbetreiber, Service-Provider oder
              Kommunikationspartner;
          hh) Behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungen für versicherte Sachen/Daten gemäß Nr. 6;
          ii) Programme oder Dateien mit Schadenfunktion wie zum Beispiel Computerviren, Würmer, trojanische Pferde.
          sowie für den Ertragsausfall,
          jj) der für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache selbst entsteht;
          kk) insoweit, als dass der Ertragsausfall darauf beruht, dass vom Schaden betroffene Sachen/Daten anlässlich der
              Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
          ll) insoweit, als dass der Ertragsausfall auf Verderb, Zerstörung oder Beschädigung von Rohstoffen oder Halb-
              oder Fertigfabrikaten beruht.

7.    Versicherungssumme und Unterversicherung
      Die Grenze der Entschädigung (= Versicherungssumme; Erstrisikosumme) ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
      und/oder dem Versicherungsvertrag. Sie beträgt maximal 50 Prozent der für TK 1926 im Versicherungsvertrag dokumen-
      tierten Versicherungssumme (Hardware).
      Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.

8.    Selbstbehalt
      a) Sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt der Selbstbehalt zwei Arbeitstage.
      b) Der Versicherungsnehmer hat dabei den Teil selbst zu tragen, der sich zum Gesamtzeitraum verhält wie der zeitli-
          che Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmög-
          lichkeit der versicherten Sachen/Daten gemäß TK 1926/1928.
      c) In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im ver-
          sicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamt-
          zeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit.


174            Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 175]
9.        Entschädigungsberechnung
          a) Der Versicherer leistet je Versicherungsfall Entschädigung für den tatsächlich entstandenen Ertragsausfall
              aa) bis zu der in der Leistungsbeschreibung und/oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Erstrisikosumme/Ver-
                   sicherungssumme, für Schäden gemäß Nr. 6a)
              bb) insgesamt jedoch nicht mehr als 500.000 Euro;
              cc) je Arbeitstag jedoch nicht mehr als 5.000 Euro.
          b) Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall ergibt sich aus der Multiplikation der Höchstentschädigung je Ar-
              beitstag mit der Anzahl der Arbeitstage, an denen gearbeitet worden wäre, wenn nicht die Einsatzmöglichkeit der
              versicherten Sachen/Daten gemäß Nr. 6 infolge des Schadens unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre –
              höchstens jedoch für die vereinbarte Haftzeit (Nr. 2) abzüglich Selbstbehalt (Nr. 8). Die Höchstentschädigung be-
              inhaltet sämtliche für den Versicherungsfall aufzuwendenden Kosten.
          c) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
              Bei der Feststellung des Ausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des
              Betriebs während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Be-
              einträchtigung nicht eingetreten wäre. Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen,
              soweit sie wegen geplanter oder notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht er-
              wirtschaftet worden wären. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirt-
              schaftlich begründet ist.

10.       Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens
          a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
             den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei-
             sung des Versicherers macht.
          b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) entsprechend
             kürzen.
          c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens jeweils die ver-
             einbarte Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers ent-
             standen sind.
          d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
             vorzuschießen.
          e) Nicht versichert sind Aufwendungen
             aa) soweit durch sie über die Haftzeit hinaus oder innerhalb eines zeitlichen Selbstbehalts für den Versicherungs-
                  nehmer ein Nutzen entsteht oder
             bb) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind, und
             cc) Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflich-
                  tet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden;
             dd) zur Wiederherstellung des Sachschadens.


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                    175

[Seite 176]
Technischer Baustein Stand 01.2017 – vereinbart –
Die Bedingungen des Technischen Bausteins gelten ausschließlich im Zusammenhang mit:
ABE 2017, TK 1111, TK 1210, TK 1213, TK 1233, TK 1235, TK 0009, TK 1722, TK 1809, TK 1909


§1         Gegenstand
           In Erweiterung zu § 1 ABE 2017 sind im Rahmen dieses Bausteins alle dem Betrieb des Versicherungsnehmers dienen-
           den sonstigen elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte sowie Maschinen und maschinellen Einrich-
           tungen, sofern es sich um versicherte bewegliche Sachen gemäß § 3 AFB 2017, AERB 2017, AWB 2017 ASTB 2017 han-
           delt, versichert.
           Sonstige bewegliche elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte sowie Maschinen und maschinelle Ein-
           richtungen im Sinne dieses Bausteins sind Sachen, die nicht über die Anlagengruppen 1–5 gemäß Nr. 1 TK 1926 versi-
           cherbar sind.


§2         Nicht versicherte Sachen
           In Ergänzung zu § 1 Nr. 2 ABE 2017 sind nicht versichert:

a)         fahrbare Maschinen und Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen,

b)         Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampf-
           erzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausge-
           wechselt werden müssen,

c)         Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind; betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und so-
           weit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet.
           Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während
           einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts.

d)         Handels- und Lagerware, Vorführgeräte

e)         Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten

f)         Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht
           mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen

g)         individuelle Programme und individuelle Daten, die vom Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag eigens
           für ihn erstellt worden sind

h)         Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, Programme, die nicht be-
           triebsfertig oder nicht lauffähig sind, und Daten, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

i)         Geschwindigkeitsmessanlagen, Verkehrszähl- und Überwachungsanlagen, Verkehrsregelungsanlagen, Bohrloch- und
           Kanalfernsehanlagen, Beulen- und Lecksuchmolche, Tanksäulen und -automaten, Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger
           Steuerungen, Großwiegeeinrichtungen (zum Beispiel Fahrzeugwaagen), Fütterungscomputer, Navigationsanlagen und
           Fahrzeugelektronik in Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, Solar-/Fotovoltaikanlagen.


§3         nicht belegt


§4         Nicht versicherte Schäden
           In Ergänzung zu § 2 Nr. 4 ABE 2017 erstreckt sich die Versicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf

a)         Schäden durch
           aa) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
           bb) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
           für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten und Anlagenteilen wird jedoch Entschädigung geleistet. § 2 Nr. 2
           ABE 2017 Elektronische Bauelemente bleibt unberührt.

b)         Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten,
           Kardenbelägen, Bereifungen sowie Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen, und Ölfüllungen von versi-
           cherten Turbinen, es sei denn, dass an anderen Teilen der versicherten Sache ein versicherter Schaden (siehe § 1) ent-
           standen ist;


176                                                                    Technischer Baustein – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 177]
c)        Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten oder Programmen durch Pro-
          gramme oder Dateien mit Schadenfunktion (zum Beispiel Computerviren, -würmer, trojanische Pferde) oder infolge
          unberechtigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme.


§5        Versicherte Kosten
1.        § 6 Nr. 2 und 3 ABE 2017 gelten gestrichen.

2.        Kosten für die Wiederherstellung von Daten
          a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion
              der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten
              infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten
              gespeichert waren.
          b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens
              die im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsgrenze.
          c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
              entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare
              Vorkehrungen (zum Beispiel Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (zum Bei-
              spiel Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§6        Geltungsbereich
          In Abänderung zu § 4 ABE 2017 besteht Versicherungsschutz ausschließlich innerhalb der im Versicherungsvertrag be-
          zeichneten betrieblichen Räume. Es gelten je Versicherungsort die Sicherheitsbestimmungen des Geschäftsinhaltver-
          sicherungsvertrags.


§7        Selbstbeteiligung
          Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Schadenfall um 250 Euro gekürzt.


§8        Entschädigungsleistung
          Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschädigung 25 Prozent der Versicherungssumme zur
          Hardwareversicherung der Elektronikpauschalversicherung gemäß TK 1926 auf Erstes Risiko, maximal 30.000 Euro.


§9        Subsidiarität
          Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
          werden kann.


Technischer Baustein – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                    177

[Seite 178]
Teil G: ARAG Online-Forderungsmanagement


Versicherungsausweis ARAG Online Forderungsmanagement
Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG hat mit der ARAG SE einen Gruppenversicherungsvertrag über das ARAG Online-
Forderungsmanagement geschlossen.

Auf der Grundlage dieses Gruppenversicherungsvertrags stellt die ARAG SE den Versicherten, die bei der ARAG Allgemeine Versi-
cherungs-AG eine Geschäftsinhaltsversicherung nach den Bedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 2017 abgeschlossen
haben, ein Internetportal für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Einziehung von Zahlungs-
forderungen, die mit der im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätig-
keit des Versicherten im Zusammenhang stehen, nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen zur Verfügung.

Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG.

Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung der ARAG Geschäftsinhaltsversicherung nach den Bedingungen
ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 2017.

Kein Versicherungsschutz besteht bei Abschluss einer Business Aktiv Glas- und Mittleren Betriebsunterbrechungsversicherung.

Der Versicherungsschutz endet ebenfalls im Fall der Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrags zur nächsten jeweiligen
Beitragsfälligkeit. In diesem Fall werden die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG und die ARAG SE den Versicherten über den
bevorstehenden Fortfall des Versicherungsschutzes informieren.


Risikoträger des ARAG Online-Forderungsmanagements:
ARAG SE
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher),
Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE 119 355 995


Leistungsumfang:
(1)        Die ARAG SE übernimmt, sofern nicht Versicherungsschutz durch eine anderweitige Rechtsschutz-Versicherung be-
           steht, die Kosten für den Inkassodienstleister (Inkassokosten).

(2)        Ferner trägt sie, solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, die Gerichtskosten für einen Mahn- und Vollstreckungs-
           bescheid sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung für drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Inkassodienst-
           leister verauslagt hat, soweit die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
           Vollstreckungstitels eingeleitet werden.

(3)        Neben den Inkassokosten erstattet die ARAG SE auch die notwendigen Auslagen des Inkassodienstleisters für Anfra-
           gen beim Einwohnermeldeamt.

(4)        Die Umsatzsteuer trägt die ARAG SE nur, soweit der Versicherte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(5)        Für die Tätigkeit des Inkassodienstleisters ist die ARAG SE nicht verantwortlich.


Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz:
Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn
a)        die einzelne Zahlungsforderung mindestens 25 Euro und höchstens 250.000 Euro beträgt,
b)        die Rechnungsstellung längstens zwölf Monate vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgte und
c)        solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, das heißt, solange der Schuldner keine materiell-rechtlichen Einwände
          gegen die Forderung erhebt und
d)        der Schuldner der Zahlungsforderung des Versicherten nicht nachgekommen ist.


178                                                     ARAG Online-Forderungsmanagement – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 179]
Was ist nicht versichert?
(1)        Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht,
           a) wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist,
           b) wenn der Versicherte die Forderung kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt hat
           c) wenn im Falle gerichtlicher Geltendmachung kein deutsches Gericht zuständig ist
           d) für die Beitreibung der Forderung im Ausland,
           e) wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv aus-
               fällt und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
               Schuldners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind,
           f) wenn die Forderungen in ursächlichem Zusammenhang stehen mit
               aa) Spiel- oder Wettverträgen
               bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften
               cc) Gewinnzusagen
               dd) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.

(2)        Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Versicherte den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zu-
           rückzieht.

(3)        Der Versicherungsschutz endet, wenn die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren über-
           nimmt die ARAG SE im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht.


Anzuwendendes Recht
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 2, 5, 9, 17, 20, 21, 22 und 29 der
Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz-Bedingungen 01.2017 (AVB BA 2017).


ARAG Online-Forderungsmanagement – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                              179

[Seite 180]
Teil H: Besondere Klauseln und Leistungserweiterungen zum
        ARAG Sport-Vereinsschutz (BKL Sport 2016)

(Teil H gilt nur sofern dies besonders vereinbart wurde)


Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren nicht vereinbart ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Be-
stimmungen. Die Entschädigungsleistung errechnet sich aus der vereinbarten Versicherungssumme, sofern sich im Folgenden
keine andere Höchstentschädigungsgrenze oder Vereinbarung ergibt.

Abweichend zu der Leistungsbeschreibung ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 2017 gelten die unten genannten Höchstentschädi-
gungsgrenzen, Leistungserweiterungen, Leistungseinschränkungen, Sicherungsvereinbarungen und sonstige Regelungen (mit
Angabe der Positionsnummer sofern vorhanden).


Punkt 1
Positionsnummer 163 der Leistungsbeschreibung Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
10 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, mindestens 5.000 Euro und maximal 100.000 Euro


Punkt 2
Technische Versicherung (Elektronikversicherung gemäß TK 1926)
Versicherte Sachen:
Zusätzlich zu den bisherigen Anlagengruppen 1,2 und 5 ist die Anlagengruppe 4 Bild und Tontechnik mitversichert.
Jedoch nur die hier aufgeführten Anlagen:
• Digitale und Analoge Fernseh- und Videoanlagen
• Digitale und Analoge Elektroakustische Anlagen
• Digitale und Analoge Antennenanlagen

Ausgeschlossen bleiben:
• Industriefernsehanlagen
• Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rundfunksender und Tonstudios


Punkt 3
Werkverkehr/Autoinhaltsversicherung
Die versicherten Sachen werden um folgende Punkte erweitert:
• Sportutensilien und Sportbekleidung
• Sportgeräte (begrenzte Deckung/siehe nicht versicherte Güter)
• Fremdes Eigentum:
  von anderen Vereinen geliehene Sportgeräte oder sonstige mitversicherte Sachen von privaten Mitgliedern, sofern diese Dinge
  zu Vereinszwecken genutzt werden und der Versicherungsnehmer ein versicherbares Interesse hat.

Nicht versicherte Güter:
Sportgeräte, die einzeln nicht in einem PKW oder Transporter bis maximal 4 Tonnen transportiert werden können.

Ausgeschlossen sind:
• Luft-, Wassersportgeräte und Motorfahrzeuge aller Art
• Sportgeräte, die über eine Spezialversicherung abgesichert sind oder abgesichert werden können, zum Beispiel:
  − Jagd- und Sportwaffen
  − Fahrräder
  − Ski und Snowboards
• Sportgeräte mit einem Einzelwert über 1.000 Euro

Versicherte Transporte/Geltungsbereich:
Versichert sind auch Fahrten ausschließlich zu Vereinszwecken mit privaten PKWs von Vereinsmitgliedern, soweit der Versiche-
rungsnehmer ein versicherbares Interesse hat.


180         Besondere Klauseln und Leistungserweiterungen zum ARAG Sport-Vereinsschutz – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 181]
Punkt 4
Positionsnummer 131 der Leistungsbeschreibung Diebstahl von Bewirtschaftungsmöbel
Zusätzlich zu den Bewirtschaftungsmöbeln gelten auf dem Versicherungsgrundstück fest montierte oder gesicherte Sportgeräte
mitversichert. Sofern diese nicht über einen anderen Vertrag bereits versichert sind (subsidiär).
Hierzu gehören zum Beispiel: Tore, Banden, Werbeanlagen, Bogenschießanlagen, Hochsprunganlage etc.

Positionsnummer 123 der Leistungsbeschreibung Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück
Die Höchstentschädigung für Sturmschäden wird auf 10.000 Euro erhöht. Die Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 50 Euro
bleibt unverändert bestehen.


Punkt 5
Erweiterung der mitversicherten Versicherungsorte:
Bis zu 25 Prozent der Versicherungssumme mindestens 5.000 Euro und maximal 10.000 Euro sind Sportgeräte und Sportutensi-
lien/Sportbekleidung in Nebengebäuden und Garagen/Containern auf dem versicherten Grundstück mitversichert.

Diese Objekte müssen aus massiver Bauart und Dachung bestehen (Stein/Beton/Stahl/Ziegel).

Ausgeschlossen sind:
• Luft-, Wassersportgeräte und Motorfahrzeuge aller Art
• Sportgeräte, die über eine Spezialversicherung abgesichert sind oder abgesichert werden können, zum Beispiel:
  − Jagd- und Sportwaffen
  − Fahrräder
  − Ski und Snowboards
• Sportgeräte mit einem Einzelwert über 1.000 Euro

Dies gilt für die versicherten Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Elementar (sofern versichert).

Es gelten hierfür folgende Mindestsicherungen:
Alle Zugänge müssen mit einem Schließzylinder außen bündig abschließend und von außen nicht abschraubbarem(r) Sicherheits-
beschlag/-Rosette sowie einem gleichwertigen Zusatzschloss gesichert werden.

Alternativ reicht ein Hauptschloss mit einer Mehrfachverriegelung (mind. 3 Verriegelungspunkte) oder bei Toren ein elektrischer
Antrieb mit innenliegender Steuerung und Sperrvorrichtung.

Bei Außengitter(n) oder Riegel(n) ist ein dem Wert des Inhalts entsprechendes Schloss/Vorhängeschloss zu verwenden.

Grundsätzlich sind alle Fenster oder Oberlichter bis 4 Meter Höhe ab Erdboden oder im OG gelegen und durch Anbauten erreich-
bar durch feststehende Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder das gesamte Fensterelement durch
Rollläden mit Sperrvorrichtung oder durch Roll- oder Scherengitter zu sichern.

Für Risiken in kommunalen Sporthallen gilt der gleiche Versicherungsschutz unabhängig vom Versicherungsgrundstück.

Jedoch sind folgende Mindestsicherungen notwendig:
Bei Einbruchdiebstahl gilt der Tatbestand eines Einbruchdiebstahls als erfüllt, wenn in die Halle selbst eingebrochen wurde oder
die versicherten Sachen gegen einfachen Diebstahl gegen die Wegnahme selbst gesichert wurden. Räume, Garagen, Spinde und
sonstige Behälter müssen durch ein dem Wert des Inhalts entsprechendes Schloss gesichert sein.

Auch wenn nicht selbst in die Halle eingebrochen wurde, gilt der Einbruch/Aufbruch hier als mitversichert.

Grundsätzlich bleibt einfacher Diebstahl der versicherten Sachen ohne einen Einbruch/Aufbruch nicht mitversichert.


Besondere Klauseln und Leistungserweiterungen zum ARAG Sport-Vereinsschutz – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                 181
```

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Business Aktiv Sach-Schutz (Online-Fassung)

```text
[Seite 1]
ARAG Business Aktiv
Sach-Schutz 2014

Informationen und Bedingungen


Stand 5.2016


A 131 – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 12.2021

[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.


2

[Seite 3]
Inhaltsverzeichnis
ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung ...............................................................................................................................4

Versicherteninformation ARAG Business Aktiv nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung .......................................................... 17

Deklaration der Bedingungen und Klauseln zu den jeweiligen Sparten ....................................................................................................... 20

Teil A: Allgemeiner Teil.............................................................................................................................................................................................22
Allgemeine Bedingungen für die Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU), Betriebsschließungs-,
Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung ......................................................................................................................................................................... 22
Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz-Bedingungen 01.2014 (AVB BA 2014) ........................................... 23
Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung ..............................................................................................................................34

Teil B: Sachversicherung ......................................................................................................................................................................................... 39
Allgemeine Bedingungen ....................................................................................................................................................................................................39
Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung (F, ED, LW, St/H, El) ..............................................................................................39
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (PK AGlB 2014) ..................................................................................... 41
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2014) ............................................................................................................................ 42
Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2014) ............................................................................ 52
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2014) ........................................................................................................63
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB 2014) ......................................................................................................................... 73
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2014).................................82
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2014) .............................................................................................................................85
Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung ................................................................................................................................... 89
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (PK AGlB 2014) .................................................................................. 108

Teil C: Betriebsunterbrechungs- und Betriebsschließungsversicherung ................................................................................................... 109
Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB 2014) .................................................................................. 111
Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (MFBU 2014)................................................................116
Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (Klein-BU-Versicherung ZKBU 2014) ................................ 117
Klauseln und pauschale Deckungserweiterungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung ............................................................... 120
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem
Infektionsschutzgesetz (AVB BS 2014) .......................................................................................................................................................................... 126

Teil D: ARAG Sicherungsrichtlinien ..................................................................................................................................................................... 132
Vorbemerkung ...................................................................................................................................................................................................................... 132
Sicherungsanforderungen ................................................................................................................................................................................................ 132

Teil E: Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung ......................................................................................................................................... 136
Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung (AVB Autoinhalt/Werkverkehr 2014).......................... 136

Teil F: Technische Versicherung ........................................................................................................................................................................... 142
ARAG Elektronikversicherung Bedingungen Stand 01.2014 ................................................................................................................................... 142
Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2014) Stand 01.2014 ...................................................................................... 144
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (TK ABE 2014) Stand 01.2014 .............................................. 159
Technischer Baustein Stand 01.2014 – vereinbart – .................................................................................................................................................. 172

Teil G: ARAG Online-Forderungsmanagement ................................................................................................................................................. 174
Versicherungsausweis ARAG Online Forderungsmanagement ............................................................................................................................. 174

Teil H: Besondere Klauseln und Leistungserweiterungen zum ARAG Sport-Vereinsschutz (BKL Sport 2016) ................................... 176


Inhaltsverzeichnis – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                                                                                                                3

[Seite 4]
ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung
Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren nicht vereinbart ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen. Die Entschädi-
gungsleistung errechnet sich aus der vereinbarten Versicherungssumme, sofern sich im Folgenden keine andere Höchstentschädigungsgrenze oder Ver-
einbarung ergibt.

Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr ist auf
die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Millionen Euro begrenzt.

Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Naturgefahren (Überschwemmung,
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige
Versicherungssumme, max. 6 Millionen Euro begrenzt.


Vereinbarte Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
Positionsnummer         Allgemeine generell vereinbarte Klauseln

                        Handwerkerklausel

                        Gefahrerhöhung durch Baugerüste

                        Abweichung von Sicherheitsvorschriften (Feuer)

                        Betriebsverlegung innerhalb der BRD bis 3 Monate nach Umzugsbeginn

                        Verzicht auf Ersatzansprüche (Feuer)

                        Regressverzicht

                        Repräsentantenklausel

                        Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern

                        Erweiterte Anerkennung

                        Änderungen der Vertragsunterlagen – Bedingungsupdate –


Geschäftsinhaltversicherung (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm, Elementar), sofern vereinbart
Inklusive ARAG Online-Forderungsmanagement gemäß Gruppenvertrag

Positionsnummer         Versichertes Risiko                                                    Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                               (sofern vereinbart)

                        Die Versicherung erfolgt zum Neuwert.
                        Zu versichern sind – einschließlich fremdes Eigen-
                        tum – summarisch, d.h. in einer Position, in den
                        Geschäfts- und Lagerräumen (Versicherungsort)
                        die technische und kaufmännische Betriebseinrich-
                        tung einschließlich
                        • Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehöri-
                           gen und Besuchern
                        • die gesamten Waren und Vorräte
                        • eine Vorsorge zum Ausgleich für eine etwaige
                           Unterversicherung
                        • in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versiche-
                                                                                               F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                           rungsnehmer als Mieter auf seine Kosten ange-
                           schafft oder übernommen hat und für die er die Ge-
                           fahr trägt.

                        Das Interesse des Versicherungsnehmers ist maßge-
                        bend, sofern dieses höher ist als das Interesse des
                        Eigentümers und der höhere Versicherungswert bei
                        der Ermittlung der Versicherungssumme berücksich-
                        tigt wurde.

                        Summenausgleich

                        Vereinbarung zur Positionserläuterung

01                      Vorsorgeversicherung                                                   F, ED, LW, St, El     10 % der zuletzt dokumentierten
                                                                                                                     Versicherungssumme, max. 50.000 €

Positionsnummer         Versicherte Gefahren und Schäden                        Selbstbehalt   Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                               (sofern vereinbart)

                        Feuer gem. AFB 2014:                                                   F                     Versicherungssumme
                        • Brand,
                        • Blitzschlag,
                        • Explosion,
                        • Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
                          Teile oder seiner Ladung

4                                                                                    Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 5]
                   Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonsti-             F    Versicherungssumme
                   gen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren
                   Inhalt

                   Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen,                       F    Versicherungssumme
                   Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren,
                   Rauchgasleitungen, Filteranlagen, Rauchgasent-
                   schwefelungsanlagen, Denitrifikationsanlagen und
                   vergleichbaren Anlagen

                   Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder                   F    Versicherungssumme
                   sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität

                   Implosion (Schäden durch Unterdruck)                          F    Versicherungssumme

                   Verpuffung                                                    F    Versicherungssumme

                   Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschä-              F    Versicherungssumme
                   digungen, Streik oder Aussperrung

                   Fahrzeuganprall von Straßen- oder Schienenfahr-               F    Versicherungssumme
                   zeugen, Rauch, Ruß und Überschalldruckwellen

                   Nutzwärmeschäden Feuer                                        F    Versicherungssumme

02                 Seng- und Schmorschäden                                       F    bis 2.000 €

03                 Schäden durch Tierbisse an elektrischen Leitungen             F    bis 10.000 €

                   Einbruchdiebstahl gem. AERB 2014:                             ED   Versicherungssumme
                   • Einbruchdiebstahl;
                   • Vandalismus nach einem Einbruch;
                   • Raub innerhalb eines Gebäudes oder auf dem
                     Versicherungsgrundstück (Geschäftsberaubung)
                     ohne Wertsachen

04                 • Raub innerhalb des Versicherungsgrundstücks                 ED   bis 50.000 €
                     (Bargeld, Vorräte und sonstige Sachen)

05                 • Raub auf Transportwegen innerhalb der EU,                   ED   bis 20.000 €
                     Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und
                     Norwegen (Bargeld, Vorräte und sonstige
                     Sachen)

06                 • wenn der Transport durch mindestens zwei                    ED   bis 20.000 €
                     Personen durchgeführt wurde (sofern verein-                      erhöhbar auf 30.000 €
                     bart)

07                 • wenn der Transport durch mindestens zwei                    ED   bis 20.000 €
                     Personen und mit Kraftwagen durchgeführt                         erhöhbar auf 50.000 €
                     wurde (sofern vereinbart)

08                 • wenn der Transport durch mindestens drei                    ED   bis 20.000 €
                     Personen und mit Kraftwagen durchgeführt                         erhöhbar auf 125.000 €
                     wurde (sofern vereinbart)

09                 • wenn der Transport durch mindestens drei                    ED   bis 20.000 €
                     Personen, mit Kraftwagen und unter Polizei-                      erhöhbar auf 250.000 €
                     schutz durchgeführt wurde (sofern vereinbart)

10                 • Transporte ohne Mitwirken des Versicherungs-                ED   bis 2.000 €
                     nehmers: Erpressung und Betrug

                   Leitungswasser gem. AWB 2014:                                 LW   Versicherungssumme
                   Nässeschäden:
                   Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wär-
                   mepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie
                   Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.

                   Sachen unter Erdgleiche unterhalb der vorge-                  LW   Versicherungssumme
                   schriebenen Mindestlagerhöhe von 12 cm

                   Regenwasserfallrohre innerhalb des Gebäudes                   LW   Versicherungssumme

11                 Sonstige Bruchschäden an Armaturen (sofern vom                LW   bis 1.000 €
                   Versicherungsnehmer eingebracht)

                   Sturm/Hagel gem. ASTB 2014:                                   St   Versicherungssumme
                   • Sturm, ab Windstärke 8 (= 63 km/h)
                   • Hagel
12                 Elementarschäden gem. BEG 2014:                     1.000 €   El   Versicherungssumme, aber max.
                   • Überschwemmung, Rückstau                                         Jahreshöchstentschädigung Ele-
                   • Erdbeben                                                         mentarschäden – gilt für alle abge-
                   • Erdsenkung, Erdrutsch                                            schlossenen Spar-
                   • Schneedruck, Lawinen                                             ten/Risiken/Bausteine:
                   • Vulkanausbruch                                                   6 Mio. €
                   Wartezeit ab Versicherungsbeginn 4 Wochen


Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                 5

[Seite 6]
                  Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasser-                       F, LW                    Versicherungssumme
                  löschanlagen

                  Schäden durch radioaktive Isotope                                    F, ED, LW, St, El        Versicherungssumme

13                Klausel Unbenannte Gefahren (sofern vereinbart)      10 %, mindes-   F, ED, LW, St            Sachwertschäden und Ertragsaus-
                                                                       tens 1.000 €                             fälle bis zur Versicherungssumme,
                                                                                                                max. 2 Mio. € je Versicherungsfall/
                                                                                                                max. 4 Mio. € p.a.

Positionsnummer   Versicherte Sachen                                   Selbstbehalt    Versicherte Gefahr       Entschädigungsgrenzen
                                                                                       (sofern vereinbart)

                  Bargeld und Wertsachen (z.B. Urkunden, Briefmar-
                  ken, Münzen, Schmucksachen) sowie vertragsärztli-
                  che Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für
                  Krankenkassen (Krankenkassenrezepte, Kranken-
                  kassenabrechnungsscheine und Ersatzbehandlungs-
                  scheine) Grad nach EN 1143-1/RAL-RG 627

14                • in gepanzerten Geldschränken oder mehrwandi-                       F, ED, LW, St, El        bis 10.000 €
                    gen Stahlschränken der Sicherheitsstufe B
                    (VDMA-Sicherheitsstufe) mit einem Mindestge-
                    wicht von 300 kg oder werkseitig vorgeschriebe-
                    ner Verankerung; eingemauerte Stahlwand-
                    schränke mit mehrwandiger Tür

15                • in Wertschutzschränken der Stufe                                   F, ED, LW, St, El        bis 20.000 €
                    Euro/VdS I mit Verankerung

16                • in Wertschutzschränken der Stufe                                   F, ED, LW, St, El        bis 30.000 €, gegen Zuschlag auf bis
                    Euro/VdS II mit Verankerung                                                                 zu 50.000 € erhöhbar

17                • in Wertschutzschränken der Stufe                                   F, ED, LW, St, El        bis 50.000 €, gegen Zuschlag auf bis
                    Euro/VdS III mit Verankerung                                                                zu 100.000 € erhöhbar

18                • unter Verschluss in Behältnissen (z.B. Stahl-                      F, ED, LW, St, El        bis 5.000 €
                    schrankwänden mit einwandiger Tür, Möbeltreso-
                    ren – nicht jedoch Geldautomaten) mit erhöhter
                    Sicherheit (auch gegen Wegnahme)

19                • ohne Verschluss 24 Stunden                                         F, ED, LW, St, El        bis 1.000 €

20                • Einfacher Diebstahl von Bargeld sowie vertrags-                    ED                       bis 250 €
                    ärztliche Verordnungen und Abrechnungsunter-
                    lagen für Krankenkassen

21                Einfacher Diebstahl von Krankenkassenrezepten,                       ED                       bis 2.000 €
                  Krankenkassenabrechnungsscheinen, Ersatzbe-
                  handlungsscheinen in Behältnissen, die eine erhöh-
                  te Sicherheit gegen die Wegnahme der Behältnisse
                  selbst bieten

22                Fest montierte Firmen-, Praxisschilder und Werbe-                    F, ED (einfacher Dieb-   bis 2.000 €
                  anlagen auf und außerhalb des Versicherungs-                         stahl), LW, St, El
                  grundstücks

23                An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sa-                       F, LW, St                bis 10.000 €
                  chen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die
                  Gefahr trägt

                                                                                       F, LW                    Versicherungssumme
                  Sachen im Freien auf dem versicherten Grundstück
24                                                                 10 %                St                       bis 2.000 €
                  ohne Zelte und Pavillons
                                                                   mind. 50 €

                  Ausstellungsware im fremden Eigentum (gilt nicht                     F, ED, LW, St, El        Versicherungssumme
                  für Galerien und Museen)

                  Anschauungsmodelle, Prototypen etc. und für die                      F, ED, LW, St, El        Versicherungssumme
                  laufende Produktion nicht verwendbare Ferti-
                  gungsvorrichtungen zum Zeitwert

25                Arzttaschen und -koffer, bewegliche, nicht fest                      F, ED (inkl. einfacher   Bis 5.000 €
                  installierte Boxen/Container inklusive Inhalt zum                    Diebstahl)
                  Zeitwert (gilt nur für Heilberufe)

26                Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors ohne                        F, ED, LW, St, El        bis 500 €
                  Verschluss

27                Verderb von Lebensmitteln und Medikamenten in                        F                        bis 10.000 €
                  Kühlgeräten infolge von Stromausfall

                  Sachen und Gebrauchsgegenstände von Betriebsan-                                               Versicherungssumme
                  gehörigen und Besuchern (ohne Wertsachen, ohne
28                Kfz)                                                                 F, ED, LW, St, El
                  Sachen und Gebrauchsgegenstände von Patienten                                                 bis 2.500 €
                  (Patientenhabe ohne Wertsachen, ohne Kfz)                                                     je Versicherungsfall (nicht Patient)

6                                                                           Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 7]
29                     Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und                           F                     bis 15.000 €
                       Besuchern, Patienten und Gästen von Beherber-                                              (je Versicherungsfall, nicht Kfz)
                       gungsbetrieben

30                     Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben                        F, ED, LW, St, El     bis 10.000 €;
                       (ohne Wertsachen, ohne Kfz)                                                                max. 10 % dieser Summe je Gast

31                     Sachen (Geschirr, Besteck) jedoch ohne Wertsa-                       F, ED, LW, St, El     bis 25.000 €
                       chen, die vorübergehend verliehen/vermietet
                       werden (gilt nur für Gastronomie und Beherber-
                       gungsbetriebe).

32                     Diebstahl von Bewirtschaftungsmöbeln                                 ED                    bis 10.000 €

33                     Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf 20 % mind.        F, LW, St             bis 10.000 €
                       dem Versicherungsgrundstück                        50 € für
                                                                          Sturmschä-
                                                                          den

34                     Schäden an Pavillons (massive, allseitig umschlos-    20 % mind.     ED                    bis 10.000 €
                       sene) und deren Inhalt auf dem versicherten           2.000 €
                       Grundstück

35                     Automaten in Gebäuden: Automaten mit Geldein-                                              bis 2.000 €
                       wurf ohne Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräte
                       sowie Geldwechsler, Rückgeldgeber und Geldaus-
                       gabeautomaten – ohne Bargeld

36                     • Einschluss Bargeldautomaten mit Geldeinwurf
                          (sofern vereinbart)                                               F, ED, LW, St, El

37                     • Einschluss Spielautomaten mit Geldeinwurf –                                              jeweils zukaufbar/
                          ohne Bargeld (sofern vereinbart)                                                        Versicherungsschein

38                     • Einschluss Bargeld Spielautomaten mit Geld-
                          einwurf (sofern vereinbart)

39                     Automaten in und an der Außenwand: Automaten                         F, ED, LW, St, El     bis 2.000 €
                       mit Geldeinwurf ohne Geldspiel- und Unterhal-
                       tungsspielgeräte sowie Geldwechsler, Rückgeldge-
                       ber und Geldausgabeautomaten – ohne Bargeld

40                     • Einfacher Diebstahl                                                ED                    bis 2.000 €

41                     • Einschluss Bargeldautomaten mit Geldeinwurf                        F, ED, LW, St, El     zukaufbar/Versicherungsschein
                          (sofern vereinbart)

                       Automatendiebstahl (sofern vereinbart)                               ED                    Versicherungsschein

                       Tabakwaren

42                     • ohne besonderen Verschluss                                                               bis 5.000 €

43                     • unter Verschluss in abschließbaren Behältnissen                                          bis 7.500 €
                          mit erhöhter Sicherheit auch gegen die Weg-                       F, ED, LW, St, El
                          nahme selbst oder in einwandigen abschließba-
                          ren Stahlschränken

                       • darüber hinaus                                                                           erhöhbar/Versicherungsschein

                       Einschluss versicherungspflichtiger Fahrräder und                    F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                       Segways innerhalb von Gebäuden (sofern verein-
                       bart für Fahrradhandel und -verleih)

45                     Klausel Unterschlagung von nicht versicherungs-       250 €          ED                    bis 2.000 €
                       pflichtigen Fahrrädern und Segways auf Probefahr-
                       ten (sofern vereinbart für Fahrradhandel und -
                       verleih)

46                     Diebstahl nicht versicherungspflichtiger Geschäfts-                  ED (einfacher Dieb-   bis 1.000 €
                       fahrräder, Segways und Krankenfahrstühle innerhalb                   stahl)                je Versicherungsfall
                       BRD

47                     Sachen auf Baustellen in verschlossenen Bauwa-        200 €          F, ED, St             bis 2.000 €
                       gen, Containern und Räumen, Rohbauten (ohne
                       Wertsachen)

Positionsnummer        Versicherte Kosten                                    Selbstbehalt   Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                            (sofern vereinbart)

                       Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des                         F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                       Schadens

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir im Rahmen der nachstehend versi- F, ED, LW, St, El         bis 1.000.000 €
cherten Entschädigungsgrenzen, Schäden und Kosten zusätzlich auf Erstes Risiko summa-
risch für alle vereinbarten Gefahren bis zur Versicherungssumme maximal

                       Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                  F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                       Sachverständigenkosten ab Schäden von 25.000 €                       F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                               7

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48                Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regie-                        F, ED, LW, St, El     bis 1.000 €
                  kosten) bei Schäden ab 10.000 €

49                Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder                         F, ED, LW, St, El     bis 5.000 €
                  seines Repräsentanten aus dem Urlaub bei Schä-
                  den ab 10.000 €

                  Aufräumungs- und Abbruchkosten                                        F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                  Abbruch-, Aufräumungs- und Abfuhr- und Isolie-                        F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                  rungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen

                  Kosten für Dekontamination von Erdreich                               F                     Versicherungssumme

                  Bewegungs- und Schutzkosten                                           F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                  Verkehrssicherungsmaßnahmen                                           F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

50                Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen                          F, ED, LW, St, El     bis 10.000 €

51                Bewachungskosten bis maximal 48 Stunden                               ED                    bis 2.500 €

                  Schlossänderungskosten infolge eines Versiche-                        ED                    Versicherungssumme
                  rungsfalls an Türen ohne Tresorräume

52                Erweiterte Schlossänderungskosten (Verlust von                        ED                    bis 15.000 €
                  Schlüsseln für Tresorräume und Behältnisse)

                  Beseitigung von Gebäudeschäden und Schäden an                         ED                    Versicherungssumme
                  Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Vergla-
                  sungen)

                  Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterla-                        F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                  gen, serienmäßig hergestellten Programmen,
                  individuellen Daten und individuellen Programmen
                  sowie Röntgenaufnahmen und schriftlichen Ergeb-
                  nissen von Laboruntersuchungen

53                Aufgebots- und Wiederherstellungskosten von                           F, ED, LW, St, El     bis 10.000 €
                  Wertpapieren und sonstigen Urkunden

                  Feuerlöschkosten                                                      F                     Versicherungssumme

54                Freiwillige Zuwendungen für Brandhelfer                               F                     bis 3.000 €

                  Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel-                           F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                  lungsbeschränkungen

                  Mehrkosten durch Preissteigerungen                                    F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                  Mehrkosten durch Technologiefortschritt                               F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

55                Mehrkosten für umweltschonende Hauswirt-                              F, ED, LW, St, El     bis 25.000 €
                  schaftsgeräte

56                Mehraufwendungen für den Wasser- und Gasver-                          LW                    bis 10.000 €
                  lust (Medienverlust)

Positionsnummer   Versicherungsort                                       Selbstbehalt   Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                        (sofern vereinbart)

57                Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke bis zu                          F, ED, LW, St, El     bis 50.000 €
                  6 Monaten innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
                  land

                  Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je                      F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                  einer Versicherungssumme (sofern vereinbart)

                  Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit ge-                     F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                  meinsamer Versicherungssumme (sofern vereinbart)

58                Abhängige Außenversicherung innerhalb der EU,                         F, LW, St, El         bis 50.000 €
                  Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und Nor-
59                wegen                                                                 ED                    bis 25.000 €

60                Abhängige Außenversicherung bei Heimarbeitern                         F, ED, LW, St, El     bis 10.000 €

61                Selbständige Außenversicherung innerhalb BRD                          F, ED, LW, St, El     Versicherungsschein
                  (sofern vereinbart)

62                Schaukästen und Vitrinen auf dem Versicherungs-                       ED                    bis 5.000 €
                  grundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung

63                Diebstahl von Schaufensterinhalten, ohne dass der                     ED                    bis 5.000 €
                  Täter den Versicherungsort betritt

Positionsnummer   Versicherungswert                                      Selbstbehalt   Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                        (sofern vereinbart)

                  Verkaufspreis für verkaufte lieferungsfertige eigene                  F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                  Erzeugnisse


8                                                                             Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 9]
                   Verkaufspreis für lieferungsfertige eigene Erzeugnisse                  F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                   Verkaufspreis bei Großhandelsbetrieben                                  F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                   Verkaufspreis für Tabake                                                F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                   Verkaufspreis bei Einzelhandelsbetrieben der                            F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                   Textilbranche

                   Steuer und Zoll als Teil des Versicherungswerts                         F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

Positionsnummer    Entschädigung                                            Selbstbehalt   Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                           (sofern vereinbart)

                   Verbesserte Neuwertentschädigung für bewegliche                         F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                   Sachen „Goldene Regel“

64                 Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung                          F, ED, LW, St, El     10 % der zuletzt dokumentierten
                                                                                                                 Versicherungssumme, maximal
                                                                                                                 100.000 €

65                 Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig verur-                       F, ED, LW, St, El     bis 100.000 €
                   sachten Schäden

                   Zeitwertentschädigung für Handel mit gebrauchten                                              Versicherungssumme
                   Waren
66                                                                                         F, ED, LW, St, El
                   Grenze für Schmucksachen, Pelze, Kunstgegen-             20 %                                 10 % der dokumentierten Versiche-
                   stände und echte Teppiche                                                                     rungssumme


Glasversicherung nach qm Fläche (sofern vereinbart)
Positionsnummer    Versicherte Sachen                                       Selbstbehalt   Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                           (sofern vereinbart)

                   Außen- und Innenverglasung der vom Versiche-                            Gl                    versichert
                   rungsnehmer genutzten Räumlichkeiten, Einrich-
                   tung (Glasscheiben bzw. synthetische Glasscheiben
                   aus Acryl)
                   • Glasscheiben von Bildern
                   • Glasscheiben von Schränken
                   • Schrank-, Wand- und Standspiegel
                   • Glasplatten
                   • Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro-
                     und Gasgeräten
                   • Scheiben und Platten aus Kunststoff
                   • Glasbausteine und Profilbaugläser
                   • Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff
                   Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten                         Gl                    versichert
                   und -spiegel

                   Glaskeramik-Kochflächen, Aquarien, Terrarien                            Gl                    versichert

                   Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparen-                      Gl                    versichert
                   tes Glasmosaik

67                 Waren und Dekorationsmittel                                             Gl                    bis 5.000 €

                   Werbeanlagen: Leuchtröhrenanlagen (Hochspan-                            Gl                    versichert
                   nungsanlagen); Firmenschilder; Transparente

Positionsnummer    Versicherte Kosten                                       Selbstbehalt   Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                           (sofern vereinbart)

                   Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des                            Gl                    versichert
                   Schadens

                   Kosten der Ermittlung und Feststellung des                              Gl                    versichert
                   Schadens

                   Kosten für Notverschalung und -verglasung                               Gl                    versichert

                   Entsorgungskosten                                                       Gl                    versichert

68                 Sonderkosten (auf Erstes Risiko) für                                    Gl                    bis 5.000 €
                   • Gerüste, Kräne
                   • Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
                     Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien
                   • Beseitigung von Hindernissen
                   • Beseitigung von Schäden an Umrahmungen,
                     Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmein-
                     richtungen


Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                            9

[Seite 10]
Gewerbliche (Tief-)Kühlgutversicherung (ARAG 0003) – (sofern vereinbart) –
Zukaufbar zur F-Geschäftsinhaltdeckung
Mit Einschluss dieser Klausel entfällt der Versicherungsschutz aus der Klausel „Verderb von Lebensmitteln und Medikamenten in Kühlgeräten infolge
von Stromausfall (ARAG 0059)“.

Positionsnummer        Versichertes Risiko                                  Selbstbehalt    Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen/Haftzeit
                                                                                            (sofern vereinbart)

                       Der Versicherer ersetzt Schäden durch den Verderb
                       von Waren (einschließlich Halbfabrikate und Roh-
                       stoffe), solange sie in den im Versicherungsschein
                       bezeichneten (Tief-)Kühlanlagen (Tiefkühlräumen,
                       -truhen, -vitrinen, Gemeinschaftsgefrieranlagen,
                       Kühlschränken) lagern.

71                     Der Versicherer ersetzt Sachschäden durch
                                                                                                                  bis zu der im Versicherungsschein
                       a) Sole, Ammoniak oder andere Kältemittel,                           F
                                                                                                                  dokumentierten Erstrisikosumme
                           Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder
                           üblichen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit,
                           Versagen oder Niederbrechen der maschinel-
                           len Kühleinrichtungen,
                       b) Wasser jeder Art

72                     Selbstbehalt                                         10 % mind.
                                                                            50 €


Kleine Betriebsunterbrechungsversicherung (KBU – Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm,
Elementar) sofern vereinbart
Positionsnummer        Versichertes Risiko                                  Selbstbehalt    Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen/Haftzeit
                                                                                            (sofern vereinbart)

                       Der Versicherer leistet Entschädigung für den        48 Stunden      F, ED, LW, St, El     Die im Vertrag für die Betriebsein-
                       versicherten Ertragsausfallschaden.                                                        richtung und Vorräte (Geschäftsin-
                                                                                                                  haltversicherung) vereinbarte Sach-
                                                                                                                  Versicherungssumme

                       Haftzeit                                                                                   12 Monate

                       Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen – ver-                        F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                       einbart

73                     Ertragsausfallschäden infolge von Überspannungs- 1.000 €             F, ED, LW, St, El     bis 10.000 €
                       schäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphä-
                       risch bedingte Elektrizität

74                     Klausel Ertragsausfallschäden infolge eines Sach-    10 %, mindes-   F, ED, LW, St         Sachwertschäden und Ertragsaus-
                       schadens durch unbenannte Gefahren (sofern           tens 1.000 €                          fälle bis zur Versicherungssumme,
                       vereinbart)                                                                                max. 2 Mio. € je Versicherungsfall/
                                                                                                                  max. 4 Mio. € p.a.

75                     Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke bis zu                         F, ED, LW, St, El     bis 50.000 €
                       6 Monaten innerhalb der BRD

Positionsnummer        Versicherte Kosten                                   Selbstbehalt    Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                            (sofern vereinbart)

                       Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des                         F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                       Schadens

Soweit nicht etwas anderes vereinbart, leisten wir im Rahmen der nachstehend versicher- F, ED, LW, St, El         bis 1.000.000 €
ten Entschädigungsgrenzen, Schäden und Kosten zusätzlich auf Erstes Risiko summarisch
für alle vereinbarten Gefahren bis zur Versicherungssumme maximal

                       Kosten der Ermittlung und Feststellung des                           F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                       Schadens

                       Sachverständigenkosten ab Schäden von 25.000 €                       F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                       Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch                        F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                       behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder
                       Betriebsbeschränkungen

76                     Vertragsstrafen                                      1.000 €         F, ED, LW, St, El     bis 10.000 €

77                     Werteverluste und zusätzliche Aufwendungen           1.000 €         F, ED, LW, St, El     bis 10.000 €

78                     Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehrauf-        1.000 €         F, ED, LW, St, El     bis 10.000 €
                       wendungen


10                                                                               Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 11]
Mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung (MBU – Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm,
Elementar) sofern vereinbart
Positionsnummer    Versichertes Risiko                                  Selbstbehalt    Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen/Haftzeit
                                                                                        (sofern vereinbart)

                   Ertragsausfallschaden:                                               F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                   Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn               48 Stunden
                                                                        (§ 6 Nr. 4
                   Haftzeit                                                             F, ED, LW, St, El     wählbar 12 oder 24 Monate
                                                                        FBUB 2014;
                   Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten               SK 8701)        F, ED, LW, St, El     Doppelte Versicherungssumme
                   (sofern vereinbart)

79                 Nachhaftung                                                          F, ED, LW, St, El     20 % der Versicherungssumme

                   Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen                               F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                   – vereinbart

80                 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke bis zu                         F, ED, LW, St, El     bis 50.000 €
                   6 Monaten innerhalb der BRD

Positionsnummer    Versicherte Gefahren und Schäden                     Selbstbehalt    Versicherte Gefahr    Entschädigungsgrenzen
                                                                                        (sofern vereinbart)

                   ED-, LW-, St- und El-BU-Versicherung                                 ED, LW, St, El        Versicherungssumme
                   (sofern vereinbart)

                   Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope                      F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme

                   Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasser-                       F, LW                 Versicherungssumme
                   löschanlagen

                   Ertragsausfallschäden durch Implosion                                F                     Versicherungssumme

                   Ertragsausfallschäden durch Verpuffung                               F                     Versicherungssumme

                   Ertragsausfallschäden durch Nutzfeuer oder Wär-                      F                     Versicherungssumme
                   me zur Bearbeitung

                   Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges                      F                     Versicherungssumme
                   Ausbrechen glühendflüssiger Metallschmelzen

                   Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden                       F                     Versicherungssumme
                   innerhalb von Räucher-, Trocknungs- und sonstigen
                   ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt

                   Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden                       F                     Versicherungssumme
                   an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern,
                   Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitun-
                   gen, Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanla-
                   gen, Denitrifikationsanlagen und vergleichbaren
                   Anlagen

                   Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges                      F                     Versicherungssumme
                   Ausbrechen von Metallschmelzen

81                 Ertragsausfallschäden infolge von Überspannungs- 10 % mind.          F                     Versicherungssumme
                   schäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphä- 1.000 €, max.
                   risch bedingte Elektrizität                       10.000 €

                   Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung                   F, ED, LW, St, El     Versicherungssumme
                   oder Nichtverfügbarkeit von nicht duplizierten
                   Daten und Programmen

                   Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens                     F                     Versicherungssumme
                   durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen,
                   Streik und Aussperrung

                   Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens                     F                     Versicherungssumme
                   durch Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß,
                   Überschalldruckwellen

                   Regenwasserfallrohre innerhalb des Gebäudes                          LW                    Versicherungssumme

                   Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden                        LW                    Versicherungssumme
                   von Sachen unter Erdgleiche unterhalb der vorge-
                   schriebenen Mindestlagerhöhe von 12 cm

82                 Klausel Ertragsausfallschäden infolge eines Sach-    10 %, mindes-   F, ED, LW, St         Sachwertschäden und Ertragsaus-
                   schadens durch unbenannte Gefahren (sofern           tens 1.000 €                          fälle bis zur Versicherungssumme,
                   vereinbart)                                                                                max. 2 Mio. € je Versicherungsfall/
                                                                                                              max. 4 Mio. € p.a.

83                 Rückwirkungsschäden innerhalb der BRD (Zulieferer) 10.000 €          F, ED, LW, St, El     bis 100.000 €

                   Rückwirkungsschäden im Versicherungsschein                           F, ED, LW, St, El     Versicherungsschein
                   dokumentierter Abnehmer innerhalb BRD
                   (sofern vereinbart)


Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                         11

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Positionsnummer        Versicherungsort                                      Selbstbehalt   Versicherte Gefahr         Entschädigungsgrenzen
                                                                                            (sofern vereinbart)

84                     Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke bis zu                         F, ED, LW, St, El          bis 50.000 €
                       6 Monaten innerhalb der BRD

                       Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse                          F, ED, LW, St, El          Versicherungssumme

Positionsnummer        Versicherte Kosten                                    Selbstbehalt   Versicherte Gefahr         Entschädigungsgrenzen
                                                                                            (sofern vereinbart)

Soweit nicht etwas anderes vereinbart, leisten wir im Rahmen der nachstehend versicher- F, ED, LW, St, El              bis 1.000.000 €
ten Entschädigungsgrenzen, Schäden und Kosten zusätzlich auf Erstes Risiko summarisch
für alle vereinbarten Gefahren bis zur Versicherungssumme maximal

                       Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des                         F, ED, LW, St, El          Versicherungssumme
                       Schadens

                       Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                  F, ED, LW, St, El          Versicherungssumme

                       Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch                        F, ED, LW, St, El          Versicherungssumme
                       behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder
                       Betriebsbeschränkungen

85                     Vertragsstrafen                                       20 % mind.     F, ED, LW, St, El          Versicherungssumme
                                                                             1.000 €

86                     Werteverluste und zusätzliche Aufwendungen            20 % mind.     F, ED, LW, St, El          Versicherungssumme
                                                                             1.000 €

87                     Zusätzliche Standgelder und ähnliche                  20 % mind.     F, ED, LW, St, El          Versicherungssumme
                       Mehraufwendungen                                      1.000 €

                       Sachverständigenkosten ab Schäden von 25.000 €                       F, ED, LW, St, El          Versicherungssumme


Betriebsschließungsversicherung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
beim Menschen – kurz IfSG (sofern vereinbart)
Positionsnummer        Versichertes Risiko

                       Die zuständige Behörde ergreift aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger nach §§ 6
                       und 7 IfSG folgende Maßnahmen:
                       • Betriebsschließung
                       • Desinfektionsmaßnahmen der Betriebsräume und -einrichtung
                       • Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren
                       • Tätigkeitsverbot für beschäftigte Personen
                       • Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen
88                     Erweiterungen meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger:
                       • Keuchhusten
                       • Pocken
                       • Rotz
                       • Scharlach
                       • Tetanus
                       • Trachom
                       • Zytomegalie
Positionsnummer        Entschädigungsleistung                                Selbstbehalt               Entschädigungsgrenzen

89                     Kosten zur Abwendung oder Minderung des                                           bis zur 5-fachen der im Versicherungsschein
                       Schadens im Rahmen der Versicherungssumme                                         dokumentierten Tagesentschädigung

                       Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                               versichert

90                     Betriebsschließung                                                                bis zur 30-fachen der im Versicherungsschein
                                                                                                         dokumentierten Tagesentschädigung

91                     Desinfektionskosten der Betriebsräume und                                         bis zur 5-fachen der im Versicherungsschein
                       -einrichtung                                                                      dokumentierten Tagesentschädigung

92                     Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen                                  bis 10.000 €
                       Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und                                      gegen Zuschlag erhöhbar
                       Waren

93                     Tätigkeitsverbot für beschäftigte Personen und den                                bis zur 30-fachen der im Versicherungsschein
                       Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbei-                                  dokumentierten Tagesentschädigung
                       tenden Ehegatten/Lebenspartner bis zu 6 Wochen
                       seit Anordnung

94                     Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen                                            bis zur 5-fachen der im Versicherungsschein
                                                                                                         dokumentierten Tagesentschädigung

95                     Wartezeit                                                                         4 Wochen

96                     Zusätzliche Werbekosten                                                           bis 3.000 €


12                                                                                Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

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Werkverkehrs-/Autoinhaltversicherung (sofern vereinbart) – zukaufbar zur ED-Geschäftsinhaltdeckung
Positionsnummer    Versicherte Sachen                                                                Höchsthaftungssummen/Haftungsgrenzen

                   Verlust oder Beschädigung von ausschließlich betriebsüblichen Gütern und          Für alle im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeu-
                   Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung und zu betrieblichen Zwecken        ge des Versicherungsnehmers bis zur vereinbar-
                   mitgeführten Arbeitsgeräten (Arztkoffer inkl. Inhalt, Maschinen, Apparate,        ten Versicherungssumme (Höchsthaftungs-
                   Werkzeuge), Ausstellungsgüter und Musterkollektionen, soweit der Versiche-        summe)
                   rungsnehmer an diesen Sachen ein versicherbares Interesse hat.

97                 Höchstmöglicher Ladungswert (Haftungsgrenze) einschließlich Arbeitsgeräte         15.000 €
                   und Werkzeuge je Fahrzeug einschließlich Anhänger

                   Spezielle Haftungsgrenze für folgende elektronische Einrichtungsgeräte (soweit
                   es sich um Arbeitsgeräte handelt) und Arbeitsgeräte; eine bestehende Elektro-
                   nikversicherung geht dieser Deckung vor:

98                 PCs, Laptops, Netbooks, Notebooks, Tablet-PC u.ä.                                 2.500 €

99                 Mobiltelefone, Smartphones, Organizer, Digicam, Camcorder u.ä.                    400 €

Positionsnummer    Nicht versicherte Güter

                   Privateffekten, Umzugsgut, lebende Tiere, Valoren jeder Art (z.B. Bargeld, Taschen- und Armbanduhren, Wertpapiere, Schmuck)
                   Kunstgegenstände, Tabakwaren, Alkohol/Spirituosen und – sofern es sich hierbei nicht um Arbeitsgeräte handelt – elektri-
                   sche/elektronische Güter der Bereiche Telekommunikation, Datenverarbeitung, Foto-, Video- und Unterhaltungselektronik

Positionsnummer    Versicherte Transporte/Geltungsbereich

                   Versichert sind Transporte für eigene Zwecke mit eigenem Personal mit Kfz oder Anhängern, die sich im Eigentum oder Besitz
                   (inkl. Mietfahrzeuge) des Versicherungsnehmers befinden. Nicht versichert ist der gewerbliche Güterkraftverkehr. Als nicht versi-
                   chert gelten (Firmen-)Umzüge.

                   Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle innerhalb Deutschlands sowie bei Transporten von und nach Belgien, Nieder-
                   lande, Luxemburg, Frankreich, Schweiz, Österreich und Dänemark.

Positionsnummer    Versicherte Gefahren und Schäden

                   • Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter z.B. durch
                   • Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen
                   • Raub und räuberische Erpressung
                   • Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das umschlossene und verschlossene Fahrzeug
                   • Unfall des Transportmittels
                   • Unfälle beim Be- und Entladen von Handelsgütern und anderen Gütern, die nicht zum ständigen Gebrauch des Versicherungs-
                     nehmers bestimmt sind

Positionsnummer    Zusätzliche Einschlüsse                                                           Höchsthaftungssummen/Haftungsgrenzen

                   Versicherungsschutz besteht auch während der Zeit, in der das beladene Fahrzeug   bis zur Versicherungssumme/Haftungsgrenze
                   am Domizil/Betriebsgrundstück des Versicherungsnehmers, seines Fahrers oder       je Fahrzeug einschließlich Anhänger
                   Beauftragten vor Beginn oder nach Beendigung einer versicherten Reise ab-/ein-
                   gestellt ist.

                   Notbremsungen und Ausweichmanöver durch verkehrsbedingte Umstände,                bis zur Haftungsgrenze je Fahrzeug einschließ-
                   soweit hierfür der Beweis erbracht werden kann und es ohne diese Maßnahme         lich Anhänger
                   zu einem Unfall gekommen wäre, gelten als mitversichert.

101                Gegen Beitragszuschlag ist die Mitversicherung von fest montierten und ab-        Zukaufbar
                   schließbaren Behältnissen (z.B. Werkzeugkisten) bei Fahrzeugen mit offener        bis 2.000 €
                   Ladefläche (Pritschenwagen) möglich.

102                Schäden und Verluste infolge eines ersatzpflichtigen Schadens am Reisegepäck      bis 1.000 €,
                   der Transportbegleiter auf Erstes Risiko                                          davon max. 50 € für Bargeld und Telefonkarten

Positionsnummer    Versicherte Kosten                                                                Höchsthaftungssummen/Haftungsgrenzen

                   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir im Rahmen der nach-        max. bis 1.000.000 €
                   stehend versicherten Entschädigungsgrenzen, Schäden und Kosten zusätz-
                   lich auf Erstes Risiko summarisch für alle vereinbarten Gefahren bis zur
                   Versicherungssumme maximal

                   Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenfeststellungskosten             bis zur Versicherungssumme

103                Aufräumungskosten, die Aufwendungen zum Zweck der Bergung und/oder                bis 20 % der Versicherungssumme/Haftungs-
                   Beseitigung sowie Vernichtung von versicherten Gütern auf Erstes Risiko           grenze je Fahrzeug einschließlich Anhänger

Positionsnummer    Selbstbeteiligung

104                Unfälle beim Be- und Entladen                                                     200 €

105                Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug zwischen         20 %, mind. 250 €
106                22.00 Uhr und 6.00 Uhr.                                                           max. 2.500 €
                   Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn das Fahrzeug in einer verschlossenen Ein-
                   zelgarage abgestellt war.

106                Schäden, Notbremsungen und Ausweichmanöver                                        10 %, mind. 100 €


Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                            13

[Seite 14]
Technische Versicherung (sofern vereinbart)
Elektronikpauschalversicherung gem. TK 1926 (Annexdeckung zur Geschäftsinhaltversicherung – die Versicherung der Sachgefahren F, ED/Raub, LW
erfolgt über die Inhaltversicherung – nur auf besondere Vereinbarung ist die Versicherung einzelner Anlagen/Geräte möglich)

Positionsnummer       Versicherte Gefahren und Schäden

                       Unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen         Elektronik         bis zur Versicherungssumme
                       (z.B. durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Kurzschluss oder
                       Überspannung) und Abhandenkommen (z.B. Diebstahl) der versi-
                       cherten Sachen

                      Versicherte Sachen

                       Die gesamte durch die VN eigengenutzte Hardware der:

                       Anlagegruppe 1:
                       Daten und Kommunikationstechnik, Bürotechnik
                       • Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bürocomputer, Textsys-
                         teme, EDV-Anlagen
                       • Laptops, Notebooks, Organizer
                       • Digitalkameras (die Höchstentschädigung beträgt 5 % der doku-
                         mentierten Versicherungssumme)
                       • CAD-, CAE-, CAM-Systeme
                       • Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/Mobiltelefone
                       • Telefax- und Telexgeräte
                       • Gegen- und Wechselsprechanlagen
                       • Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontrollanlagen
                       • Türschließanlagen, Warensicherungssysteme
                       • Personensuch- und Rufanlagen
                       • Funkanlagen
                       • Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte
                       • Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Beamer
                       • Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte, Mikrofilmgeräte
                       • Diktiergeräte, elektrische Schreib-, Rechenmaschinen
                       • Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter
                       Anlagegruppe 2:
                       Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen
                       • Prüfautomaten, sonstige Mess- und Prüfgeräte
                       • Prozessrechner
                       • Geräte zur Materialprüfung (keine Röntgenanlagen)
                       • Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen
                       • Elektronische Kassen und Waagen
                       Anlagegruppe 5:
                       Medizintechnik
                       • Röntgenanlagen (die Einzelversicherungssumme je Gerät ist auf
                         500.000 € begrenzt)
                       • Medizinische Fernsehtechnik
                       • Elektromedizin
                       • Geräte für Diagnostik und Therapie
                       • Physikalisch-medizinische Geräte
                       • Laborgeräte und Laborsysteme
                       • Sterilisations- und Desinfektionsanlagen
                       • Thermografieanlagen
                       • Ultraschallgeräte
                       • Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte
                       • Dentaleinrichtungen
                       Endoskopiegeräte können nur auf HV-Anfrage versichert werden.

                      Zusätzliche Einschlüsse

                       Wechseldatenträger der Anlagengruppe 1 (Nr. 1d) TK 1926) ab Neu-                        im Rahmen der Versicherungs-
                       wert von 50 €                                                                           summe

107                    Außenversicherung zur Anlagengruppe 1 (TK 1408), 2 (TK 1926)                            25.000 €
                       Geltungsbereich weltweit (erweitert für Sachgefahren F, LW,
                       ED/Raub); Höchstentschädigungsgrenze

108                    Vorsorgeversicherung (Hardware) gem. Nr. 5 TK 1926                                      10 % der Versicherungssumme,
                                                                                                               max. 50.000 €

                       Anerkennung nach Besichtigung gem. Abschnitt B § 1 Nr. 2                                x
                       ABE 2014

                       Repräsentanten gem. Abschnitt B § 20 ABE 2014                                           x

                       Regressverzicht gem. Abschnitt B § 21 ABE 2014                                          x

109                    Unbenannte Betriebsgrundstücke in der BRD gem. Abschnitt A § 4                          25.000 €
                       ABE 2014

110                    Vorführgeräte auf Erstes Risiko gem. Nr. 1d) TK 1926 im Rahmen der                      10.000 €
                       Versicherungssumme der versicherten Anlagengruppe


14                                                                                Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

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                   Außendeckung im Zusammenhang mit einer Reparatur gem. Nr. 2b)        x
                   TK 1926

                   Beginn des Versicherungsschutzes mit Übergabe der Sachen am          x
                   Versicherungsort gem. Nr. 3 TK 1926

                   Röhren und Zwischenbildträger gem. Nr. 8 TK 1926                     x

                   Sofortiger Reparaturbeginn für Schäden bis 5.000 € gem. Nr. 10       x
                   TK 1926

                   Versicherungsschutz für Ersatzgeräte im Schadenfall gem. Nr. 11      x
                   TK 1926

112                Schäden durch Erdbeben gem. TK 0009                                  15 % der Versicherungssumme;
                                                                                        max. 50.000 €

113                Vorführgeräte der Anlagengruppe 1 auf Erstes Risiko                  bis 5.000 €

                   Versicherte Kosten

114                Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ersetzen wir die versi-   bis 1.000.000 €
                   cherten Kosten zusätzlich auf Erstes Risiko summarisch für alle
                   vereinbarten Gefahren/Bausteine des Vertrages bis zur Versiche-
                   rungssumme, jedoch maximal

                   Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des Schadens gem.              bis zur Versicherungssumme
                   § 6 Nr. 1 ABE 2014
                   Kosten für die Wiederherstellung von Daten gem. § 6 Nr. 2 ABE 2014   bis zur Versicherungssumme

115                Rückreisekosten des VN oder seines Repräsentanten ab Schäden         bis 5.000 €
                   von 10.000 Euro

116                Technologischer Fortschritt (Mehrkosten) gem. § 6 Nr. 3g) ABE 2014   bis 25.000 €

117                Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten gem. § 6       bis 25.000 €
                   Nr. 3a) ABE 2014

118                Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich gem. § 6        bis 25.000 €
                   Nr. 3b) ABE 2014

119                Bewegungs- und Schutzkosten gem. § 6 Nr. 3c) ABE 2014                bis 25.000 €

120                Luftfrachtkosten gem. § 6 Nr. 3d) ABE 2014                           bis 25.000 €

121                Bergungskosten gem. § 6 Nr. 3e) ABE 2014                             bis 25.000 €

122                Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung    bis 25.000 €
                   von Gerüsten- und Arbeitsbühnen, Bereitstellung eines Provisori-
                   ums gem. § 6 Nr. 3f) ABE 2014

123                Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten) bei Schäden     bis 1.000 €
                   ab 10.000 € gem. § 6 Nr. 3h) ABE 2014

124                Eichkosten für Wiegeeinrichtungen, Programmierkosten für Kassen      bis 1.500 €
                   und Kassensysteme gem. § 6 Nr. 3j) ABE 2014

126                Schadensuchkosten gem. § 6 Nr. 3k) ABE 2014                          bis 10.000 €

                   Softwareversicherung gem. TK 1928 auf Erstes Risiko                  bis 20.000 €

127                Selbstbehalt                                                         10 % mind. 500 €

                   Einschluss Sachgefahren F, LW, ED/Raub Nr. 3a) TK 1928               x

128                Kosten für den neuerlichen Lizenzerwerb/Softwareschutzmodule         bis 2.500 €
                   (z.B. Dongles) Nr. 6c) TK 1928

                   Mehrkostenversicherung gem. TK 1930 auf Erstes Risiko

129                Kosten für Überbrückungsmaßnahmen: Zeitabhängige (z.B. Anmie-        50 % der vereinbarten Hardware-
                   tung von Ersatzgeräten) und zeitunabhängige (z.B. Umprogrammie-      Versicherungssumme (TK 1926);
                   rung) Mehrkosten                                                     max. 50.000 €

130                Einschluss Sachgefahren F, ED/Raub, LW 1a) TK 1930                   nicht möglich

131                Haftzeit                                                             12 Monate

132                Selbstbehalt (zeitunabhängige Mehrkosten)                            20 %

132                Selbstbehalt (zeitabhängige Mehrkosten)                              2 Arbeitstage

                   Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung (TK 1931) auf
                   Erstes Risiko

133                Ertragsausfall (Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten)              50 % der vereinbarten Hardware-
                   Erstrisikosumme                                                      Versicherungssumme (TK 1926);
                                                                                        max. 50.000 €

                   Einschluss Sachgefahren F, ED/Raub, LW 1a) TK 1930                   nicht möglich

134                Höchstentschädigung je Arbeitstag                                    5.000 €

Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                   15

[Seite 16]
135                  Haftzeit                                                                             12 Monate

136                  Selbstbehalt                                                                         2 Arbeitstage

                     Selbstbehalt Hardwareversicherung

137                  Anlagengruppe 1+2 gem. 9 TK 1926                                                     100 €

138                  Anlagengruppe 5 gem. 9 TK 1926                                                       20 %, mind. 100 €

139                  Außerhalb des Versicherungsorts gem. 9 TK 1926 (Diebstahl oder                       25 %, mind. 100 €
                     Plünderung)

                     Technischer Baustein

140                  Sonstige, bewegliche, dem Betrieb des Versicherungsnehmers                           25 % der Versicherungssumme zur
                     dienende elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte                      Hardwareversicherung der Elektro-
                     sowie Maschinen und maschinelle Einrichtungen                                        nikpauschalversicherung gem.
                     Versicherungsschutz besteht ausschließlich innerhalb der im Versi-                   TK 1926 auf Erstes Risiko,
                     cherungsvertrag bezeichneten betrieblichen Räume.                                    max. 30.000 €

                     Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des Schadens gem.                              bis zur Erstrisikosumme
                     § 6 Nr. 1 ABE 2014
                     Kosten für die Wiederherstellung von Daten gem. § 5 TB 2014                          bis zur Erstrisikosumme

141                  Selbstbehalt                                                                         250 €


Die Darstellung der Versicherungsleistung kann hier nur verkürzt wiedergegeben werden. Es gelten die vereinbarten Versiche-
rungsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 2014 – Stand: 1.2014

Erläuterungen:
F: Feuer – ED: Einbruch-Diebstahl – LW: Leitungswasser – St: Sturm – El: Elementar – E: Elektronik – Gl: Glas
ZKBU: Kleine Betriebsunterbrechungsversicherung – MFBU: Mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung


16                                                                             Leistungsbeschreibung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 17]
Versicherteninformation ARAG Business Aktiv
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung

1         Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
          Vertragspartner für Ihre ARAG Business Aktiv ist die
          ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
          ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
          Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
          Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),
          Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
          Sitz und Registergericht Düsseldorf, HRB 10418
          USt-ID-Nr.: DE 811 125 216


2         Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
          Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist die Sach-, Haftpflicht-, Unfall-,
          Fahrzeug- und Schutzbriefversicherung.


3         Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
          Dem Versicherungsverhältnis liegen jeweils die vereinbarten Bedingungen für den ARAG Business Aktiv sowie alle wei-
          teren im Antrag genannten Klauseln und Risikobeschreibungen, Sonderbedingungen, Besonderen Bedingungen und
          Vereinbarungen in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen
          ist beigefügt.
          Die ARAG versichert – sofern vereinbart – im Rahmen der Geschäftsversicherung die im Versicherungsvertrag be-
          zeichneten technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtungen und die gesamten Vorräte gegen Schäden durch
          • Feuer
          • Einbruchdiebstahl, Raub
          • Leitungswasser
          • Sturm/Hagel
          • Naturereignisse (Elementarversicherung)
          • Unbenannte Gefahren
          • Glasbruch
          • Weitere Gefahren (Elektronikversicherung, Kühlgutversicherung)
          Die ARAG erstattet dem Versicherungsnehmer die Reparaturkosten bei beschädigten Betriebseinrichtungen. Werden
          die Sachen zerstört oder werden diese bei einem Einbruch gestohlen, erhält der Versicherungsnehmer von der ARAG
          den Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie mit dem Fertigungs-
          grad zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
          Gegen sogenannte Naturereignisse abgesichert sind Schäden, die durch Überschwemmung des Versicherungsorts, Rück-
          stau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch entstehen, auch versichert sind. Tritt bei-
          spielsweise ein Fluss über die Ufer, erhalten Sie Entschädigung für alle Sachen, die durch das Hochwasserereignis zerstört
          oder beschädigt wurden. Je Versicherungsfall ist ein Selbstbehalt von 1.000 Euro vereinbart.
          In der Glasbruchversicherung kommt es auf die Ursache des Schadens nicht an. So kann der Bruchschaden zum Bei-
          spiel durch umherfliegende Äste bei einem Unwetter, Materialfehler oder den Steinwurf spielender Kinder verursacht
          worden sein. Zu den versicherten Sachen zählen insbesondere fertig eingesetzte und montierte Außen- und Innenver-
          glasungen der von Ihnen genutzten Räumlichkeiten, der Einrichtung sowie der Außenschaukästen und Vitrinen.
          Im Rahmen der Betriebsunterbrechungsversicherung ist der Versicherungsnehmer gegen Unterbrechungsschaden
          infolge einer versicherten Gefahr versichert. Ein Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der
          Aufwand an fortlaufenden Kosten innerhalb von zwölf Monaten bzw. sofern vereinbart innerhalb von 24 Monaten, der
          seit Eintritt des Sachschadens entstanden ist.
          Im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung sind Sie gegen die finanziellen Folgen einer nach dem Infektions-
          schutzgesetz angeordneten Betriebsschließung versichert. Die ARAG zahlt dem Versicherungsnehmer die in einem
          solchen Fall vereinbarte Tageshöchstentschädigung.
          Im Rahmen der Elektronikversicherung leistet die ARAG Entschädigung für Sachschäden, insbesondere durch Bedie-
          nungsfehler, Ungeschicklichkeit und/oder Fahrlässigkeit. Im Rahmen der Werkverkehrsversicherung sind der Verlust
          oder die Beschädigung von ausschließlich betriebsüblichen Gütern und Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung
          und zu betrieblichen Zwecken mitgeführten Arbeitsgeräten, Ausstellungsgütern und Musterkollektionen des Versiche-
          rungsnehmers während des Transports im Werkverkehr (im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes), versichert.
          Der Vertragsinhalt richtet sich ganz nach dem vom Versicherungsnehmer ausgewählten Leistungsumfang.


Versicherteninformation – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                        17

[Seite 18]
4    Gesamtpreis der Versicherung
     Den zu entrichtenden Gesamtpreis für die angebotene ARAG Business Aktiv einschließlich etwaiger Ratenzahlungszu-
     schläge sowie der zurzeit gültigen Versicherungsteuer und die gewählte Zahlweise können Sie dem Antrag entnehmen.


5    Zusätzliche Kosten
     Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.


6    Beitragszahlung
     Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an gerechnet. Er ist
     zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen Beitragsraten, das
     heißt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt werden. Der Beitrag gilt bei unterjähriger Zahlungsweise bis
     zur Fälligkeit als gestundet.
     Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
     Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zah-
     lung beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
     Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes zu zahlen.
     Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
     Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
     Verträge mit Beitrag nach einem Assekuranztarif werden nach Wegfall der Voraussetzungen hierfür zum Normaltarif
     fortgeführt.


7    Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
     An konkrete Informationen zu Produkten der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der ge-
     nannten Beiträge halten wir uns einen Monat gebunden.


8    Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist,
     Beginn des Versicherungsschutzes
     Eine Antragsannahme der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungs-
     scheins oder eine Annahmeerklärung.
     Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG Allgemeine
     Versicherungs-AG und die Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
     Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe
     Ziffer 6).


9    Informationen zum Widerrufsrecht
     Widerrufsrecht
     Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
     spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
     Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
     • der Versicherungsschein,
     • die Vertragsbestimmungen,
       einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
       schließlich der Tarifbestimmungen,
     • die Widerrufsbelehrung,
     • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
     • und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
     jeweils in Textform zugegangen sind.
     Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
     ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963-2850,
     E-Mail service@ARAG.de


18                                                             Versicherteninformation – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 19]
          Widerrufsbelehrung
          Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In-
          formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.


10        Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung
          Die vereinbarte Laufzeit des Vertrags folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel dem Antrag).
          Der ARAG Business Aktiv kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens
          jedoch nach drei Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Verträ-
          gen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter
          von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar. Kündigun-
          gen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
          Erbringt die ARAG eine Leistung aus diesem Vertrag, kann der Vertrag vorzeitig in Textform (zum Beispiel E-Mail, Tele-
          fax oder Brief) gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.


11        Anwendbares Recht/zuständiges Gericht/Kommunikationssprache
          Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des ARAG Business Aktiv liegt ebenso das
          Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde.
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
          § 215 VVG.
          Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
          deutscher Sprache verfasst. Die ARAG Allgemeine wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags in deut-
          scher Sprache führen.


12        Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
          Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“, einer unabhängigen
          Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und
          Versicherungsunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch aus
          Ihrem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den Versicherungsom-
          budsmann unter:
          Versicherungsombudsmann e.V.
          Postfach 08 06 32
          10006 Berlin
          Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie hiervon unberührt.


13        Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
          Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          Graurheindorfer Str. 108
          53117 Bonn


Versicherteninformation – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                    19

[Seite 20]
Deklaration der Bedingungen und Klauseln zu den jeweiligen Sparten

Inwieweit das jeweilige Bedingungswerk/die jeweilige Klausel Vertragsgrundlage ist, ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Der versicherte Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Versicherungsvertrag.
Eine individuelle Regelung im Versicherungsvertrag geht der Leistungsbeschreibung vor.

Geschäftsinhaltversicherung
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2014
• Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Bedingungen (AVB BA 2014)
• Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
  Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2014)
• Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2014)
• Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2014)
• Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2014)
• Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2014)
• Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung (F, ED, LW, St/H, Elementar)
• ARAG Sicherungsrichtlinien

Glasversicherung
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2014
• Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Bedingungen (AVB BA 2014)
• Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
  Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2014)
• Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (PK AGlB 2014)

Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2014
• Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Bedingungen (AVB BA 2014)
• Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
  Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2014)
• Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2014)
• Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2014)
• Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2014)
• Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2014)
• Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (Klein-BU-Versicherung ZKBU 2014)
• Klauseln und pauschale Deckungserweiterungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung
• ARAG Sicherungsrichtlinien

Mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2014
• Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Bedingungen (AVB BA 2014)
• Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
  Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB 2014)
• Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (MFBU 2014)
• Klauseln und pauschale Deckungserweiterungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung
• ARAG Sicherungsrichtlinien

Betriebsschließungsversicherung
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2014
• Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Bedingungen (AVB BA 2014)
• Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
  Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infek-
  tionsschutzgesetz (AVB BS 2014)


20                       Deklaration der Bedingungen und Klauseln zu den jeweiligen Sparten – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 21]
Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2014
• Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Bedingungen (AVB BA 2014)
• Allgemeine Bedingungen für die Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU), Betriebsschließungs-, Auto-
  inhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
  Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung (AVB Autoinhalt/Werkverkehr 2014)

ARAG Elektronikversicherung
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2014
• Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Bedingungen (AVB BA 2014)
• Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2014) Stand 01.2014
• Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (TK ABE 2014) Stand 01.2014
• Technischer Baustein Stand 01.2014


Deklaration der Bedingungen und Klauseln zu den jeweiligen Sparten – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                     21

[Seite 22]
Teil A: Allgemeiner Teil

Erläuterung:
Sofern im Versicherungsschein keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gilt Folgendes:
Vereinbart: Sofern die die Klausel betreffende Gefahr/Sparte als versichert gilt, ist diese Klausel Vertragsbestandteil. Sofern keine
Gefahr genannt wird, ist diese Klausel generell Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die Klausel muss ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil vereinbart zu
werden.

Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Klauseln und Selbstbeteiligungen sowie die versicherten Gefahren/Sparten, zu denen
die jeweilige Klausel Anwendung findet, ergeben sich aus der ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung (sofern die
jeweilige Klausel dort vereinbart wurde) und aus der Klausel selbst.


Allgemeine Bedingungen für die Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs-
(MBU/KBU), Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil.


Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz-Bedingungen 01.2014 (AVB BA 2014)

Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs-
(MBU/KBU), Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
Versicherungsort
Betriebsverlegung (ARAG 0004) – vereinbart –

Allgemeiner Teil (Anzeigepflichten, Obliegenheiten etc.)
Gefahrerhöhung – Versehensklausel (Einfache Fahrlässigkeit) (ARAG 0005) – vereinbart –
Handwerkerklausel (ARAG 0006) – vereinbart –
Gefahrerhöhung durch Baugerüste (ARAG 0007) – vereinbart –
SK 3601 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
SK 1603 Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung – vereinbart –
SK 3602 Elektrische Anlagen – vereinbart Feuer –
SK 3603 Prüfung von elektrischen Anlagen – vereinbart Feuer –
SK 3604 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
SK 3605 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
SK 3607 Betriebsstilllegung – vereinbart Feuer –
SK 3608 Verzicht auf Ersatzansprüche – vereinbart Feuer –
SK 3610 (Feuer)/SK 5610 (LW) Brandschutzanlagen – sofern vereinbart Feuer und LW –
SK 3612 Abweichung von Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
SK 3611 Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Starkstrom – sofern vereinbart Feuer –
SK 4603 Kontrollen durch Bewachungsunternehmen – sofern vereinbart ED –
SK 4604 Außenbewachung – sofern vereinbart ED –
SK 4605 Innenbewachung – sofern vereinbart ED –
SK 4602 Einbruchmeldeanlagen – sofern vereinbart ED –
SK 4606 Schlüsseldepot – sofern vereinbart ED –
Garagenklausel (ARAG 0019) – sofern vereinbart Feuer –

Verhalten- und Wissenszurechnung, Vertretung
SK 1801 Führung – sofern vereinbart –
SK 1804 Prozessführung – sofern vereinbart –
SK 3801 Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung – vereinbart Feuer –
SK 1805 Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern – vereinbart –
Erweiterte Anerkennung (ARAG 0030) – sofern vereinbart –

Sonstiges
Spezialversicherung/Anderweitige Versicherungen (ARAG 0033) – vereinbart –
Änderung der Vertragsunterlagen – Bedingungsupdate (ARAG 0036) – vereinbart –


22                                                                 ARAG Bedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz – 5.2015

[Seite 23]
Allgemeine Vertragsbedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz-Bedingungen
01.2014 (AVB BA 2014)

§1        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1.        Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
          umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich
          sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
          Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver-
          tragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

2.        Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          a)   Vertragsänderung
               Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis
               der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die an-
               deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-
               rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-
               rungsperiode Vertragsbestandteil.
               Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
               fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
               eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
               der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
          b)   Rücktritt und Leistungsfreiheit
               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
               es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
               Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,
               wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
               Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
               Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
               denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand be-
               zieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
               Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg-
               listig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
          c)   Kündigung
               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi-
               cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den
               Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
          d)   Ausschluss von Rechten des Versicherers
               Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausge-
               schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
          e)   Anfechtung
               Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

3.        Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
          Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) oder zur Kündigung (Nr. 2c) muss der Versicherer inner-
          halb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Be-
          gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
          Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
          stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

4.        Rechtsfolgenhinweis
          Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) und zur Kündigung (Nr. 2c) stehen dem Versicherer
          nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der
          Anzeigepflicht hingewiesen hat.

5.        Vertreter des Versicherungsnehmers
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1
          und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs-
          nehmers zu berücksichtigen.
          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-
          den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
          Last fällt.

6.        Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) und zur Kündigung (Nr. 2c) erlöschen
          mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge-
          treten sind.

Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                  23

[Seite 24]
     Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
     oder arglistig verletzt hat.


§2   Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags
1.   Beginn des Versicherungsschutzes
     Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah-
     lung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

2.   Dauer
     Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

3.   Stillschweigende Verlängerung
     Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
     der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zuge-
     gangen ist.

4.   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
     Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgen-
     den Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
     Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zu-
     gehen.

5.   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
     Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
     gesehenen Zeitpunkt.

6.   Wegfall des versicherten Interesses
     Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem
     der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.


§3   Prämien, Versicherungsperiode
     Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
     jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
     Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Viertel-
     jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer,
     jedoch höchstens ein Jahr.


§4   Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1.   Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
     Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
     Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
     Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie un-
     verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
     Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Ver-
     sicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
     Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die ers-
     te oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

2.   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
     Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der
     Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
     Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

3.   Leistungsfreiheit des Versicherers
     Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeits-
     zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leis-
     tung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffäl-
     ligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
     Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.


24                                                    Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 25]
§5        Folgeprämie
1.        Fälligkeit
          a)   Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
          b)   Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung an-
               gegebenen Zeitraums bewirkt ist.

2.        Schadenersatz bei Verzug
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
          ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

3.        Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
          a)   Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kos-
               ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah-
               lungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
               Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und
               Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – auf-
               grund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
          b)   Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-
               nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so
               ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
          c)   Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
               Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul-
               deten Beträge in Verzug ist.
               Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
               wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versiche-
               rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

4.        Zahlung der Prämie nach Kündigung
          Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder,
          wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.
          Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.


§6        Lastschriftverfahren
1.        Pflichten des Versicherungsnehmers
          Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit-
          punkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

2.        Änderung des Zahlungswegs
          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
          nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausste-
          hende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
          Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche-
          rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.


§7        Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1.        Allgemeiner Grundsatz
          a)   Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeit-
               raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
          b)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er
               hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
               Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

2.        Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
          a)   Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat
               der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Vo-
               raussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wider-
               rufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versiche-
               rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
               Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr ge-
               zahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
               trag in Anspruch genommen hat.
          b)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Ge-
               fahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so
               steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.

Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                              25

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          Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prä-
          mie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
     c)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
          steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
     d)   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
          der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unterneh-
          men oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine an-
          gemessene Geschäftsgebühr verlangen.
          Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die
          Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


§8   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
     a)   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfül-
          len hat, sind:
          aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
          bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
     b)   Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-
          cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach-
          dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
          Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die
          Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

2.   Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
     a)   Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
          aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
          bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen-
              falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
          cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder tele-
              fonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
          dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Ertei-
              len mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versi-
              cherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
          ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
          ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzu-
              reichen;
          gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
              den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll-
              ziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung
              durch den Versicherer aufzubewahren;
          hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur
              Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist,
              sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-
              pflicht zu gestatten;
          ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden
              kann;
          jj) für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich
              das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekom-
              mene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
     b)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten
          gemäß Nr. 2a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

3.   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
     a)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
          der Verpflichtung zur Leistung frei.
          Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
          zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
          Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
     b)   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, so-
          weit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
          Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
          rers ursächlich ist.
     c)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
          rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche-
          rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.


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[Seite 27]
§9        Gefahrerhöhung
1.        Begriff der Gefahrerhöhung
          a)   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch-
               lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung
               des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
          b)   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
               ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
          c)   Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um-
               ständen als mitversichert gelten soll.

2.        Pflichten des Versicherungsnehmers
          a)   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
               rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
          b)   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefah-
               rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
          c)   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
               Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

3.        Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
          a)   Kündigungsrecht
               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün-
               digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nicht-
               vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
               Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
               Monat kündigen.
               Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2b) und Nr. 2c) bekannt, kann er den Vertrag
               unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
          b)   Vertragsänderung
               Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsät-
               zen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
               Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab-
               sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
               Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer
               den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

4.        Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb
          eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wieder-
          hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

5.        Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
          a)   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
               wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs-
               nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kür-
               zen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
               Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
          b)   Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2b) und Nr. 2c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als
               einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
               leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs-
               nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versi-
               cherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegan-
               gen sein müssen, bekannt war.
          c)   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
               aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
                    Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder
               bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
                    eine Kündigung nicht erfolgt war oder
               cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts-
                    grundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.


§ 10      Überversicherung
          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer
          als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
          mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe der Prämie der Be-
          trag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
          geschlossen worden wäre.


Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                27

[Seite 28]
       Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
       Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
       dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


§ 11   Mehrere Versicherer
1.     Anzeigepflicht
       Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die ande-
       re Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme an-
       zugeben.

2.     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
       Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
       unter den in § 8 AVB BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
       leistungsfrei.
       Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Ver-
       sicherung erlangt hat.

3.     Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
       a)   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-
            summen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigun-
            gen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden,
            liegt eine Mehrfachversicherung vor.
       b)   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
            dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als
            den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
            Versicherer bestehen.
            Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
            denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
            digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
            denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
            Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
            insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
            diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
       c)   Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts-
            widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
            Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
            ständen Kenntnis erlangt.

4.     Beseitigung der Mehrfachversicherung
       a)   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis
            von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Ver-
            trag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag
            herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
            Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden
            zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
       b)   Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
            nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
            Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge-
            schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs-
            summen und der Prämien verlangen.


§ 12   Versicherung für fremde Rechnung
1.     Rechte aus dem Vertrag
       Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versi-
       cherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch
       dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

2.     Zahlung der Entschädigung
       Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
       Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
       mung des Versicherungsnehmers verlangen.

3.     Kenntnis und Verhalten
       a)   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
            Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.


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[Seite 29]
               Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche-
               rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
               Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
          b)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
               oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
          c)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne
               Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.


§ 13      Aufwendungsersatz
1.        Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
          a)   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
               den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei-
               sung des Versicherers macht.
          b)   Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungs-
               fall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur,
               wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und
               erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
          c)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent-
               sprechend kürzen.
          d)   Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-
               rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
               entstanden sind.
          e)   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs-
               nehmers vorzuschießen.
          f)   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis-
               tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
          g)   Zur Betriebsunterbrechungsversicherung (KBU und MBU) gilt zusätzlich:
               Nicht versichert sind
               aa) Aufwendungen, durch die über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entstehen;
               bb) Aufwendungen, durch die Erträge oder Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind;
               cc) Aufwendungen zur Beseitigung des Sachschadens.

2.        Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
          a)   Der Versicherer ersetzt bis zu der für die jeweilige Position/Sparte in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Hö-
               he die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Um-
               ständen nach geboten waren.
               Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
               soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
          b)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.


§ 14      Übergang von Ersatzansprüchen
1.        Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
          über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
          Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
          häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
          Schaden vorsätzlich verursacht.

2.        Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
          Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Ver-
          sicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
          pflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
          Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
          nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.


§ 15      Kündigung nach dem Versicherungsfall
1.        Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
          Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf
          eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.


Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                  29

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2.     Kündigung durch Versicherungsnehmer
       Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren
       Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.

3.     Kündigung durch Versicherer
       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


§ 16   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1.     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
       a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschä-
            digungspflicht frei.
            Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
            rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
       b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
            tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2.     Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
       Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-
       sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
       Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer we-
       gen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


§ 17   Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
1.     Form
       Soweit gesetzlich keine Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) verlangt ist und soweit in diesem Vertrag
       nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versi-
       cherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
       Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
       dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
       von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.

2.     Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
       lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
       an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten
       Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

3.     Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
       Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
       einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.


§ 18   Vollmacht des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers
1.     Vollmacht des Versicherungsvertreters
       a)   Erklärungen Versicherungsnehmer
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen-
            zunehmen betreffend
            • den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
            • ein bestehendes Versicherungsverhältnis, einschließlich dessen Beendigung,
            • Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
       b)   Erklärungen des Versicherers
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von dem Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder
            deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
       c)   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang
            mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschrän-
            kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung
            bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

2.     Vollmacht des Versicherungsmaklers
       a)   Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versi-
            cherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
       b)   Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang
            beim Versicherer.


30                                                      Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 31]
§ 19      Repräsentanten, gesetzliche Vertreter
          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

1.        Als gesetzliche Vertreter stehen dem Versicherungsnehmer gleich:
          • bei Aktiengesellschaften – die Mitglieder des Vorstands
          • bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – die Geschäftsführer
          • bei Kommanditgesellschaften – die Komplementäre
          • bei offene Handelsgesellschaften – die Gesellschafter
          • bei Einzelfirmen – die Inhaber
          • bei anderen Rechtsformen (zum Beispiel Genossenschaften, Vereinen, juristischen Personen des öffentlichen
            Rechts) – die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen Vertretungsorgane
          • bei ausländischen Firmen der entsprechende Personenkreis.

2.        Repräsentanten sind solche Personen, die in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund
          eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses des Versicherungsnehmers die Obhut über diese Sachen ausüben und
          befugt sind, selbstständig für den Versicherungsnehmer in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang, zu
          handeln (Risikoverwaltung). Repräsentanten sind insbesondere der verantwortliche Betriebs-, Werks- oder Niederlas-
          sungsleiter.


§ 20      Verjährung
          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
          Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An-
          spruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit er-
          langen müsste.
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech-
          nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers
          beim Anspruchsteller nicht mit.


§ 21      Zuständiges Gericht
1.        Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivil-
          prozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-
          bung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
          Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine An-
          sprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.

2.        Klagen gegen Versicherungsnehmer
          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist
          ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
          seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
          Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch
          bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.


§ 22      Beitragsanpassung
1.        Voraussetzung für die Beitragsanpassung
          Der Versicherer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarif-
          merkmalen und gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Ge-
          schäftsjahres die Beitragseinnahmen ohne Versicherungsteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten. Die
          anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik sind anzuwenden.

2.        Maximale Höhe der Beitragsanpassung
          Die Anpassung darf zehn Prozent des vertraglichen Beitrags nicht überschreiten. Der geänderte Beitrag darf den im
          Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträge mit gleichen Tarif-
          merkmalen und gleichem Deckungsumfang nicht übersteigen.

3.        Wirksamwerden der Anpassung
          Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Der Versicherer teilt dem
          Versicherungsnehmer die Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrags schriftlich mit.

4.        Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
          Erhöht der Versicherer die Beiträge, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
          lung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versi-
          cherungsvertrag kündigen.


Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                               31

[Seite 32]
§ 23   Allgemeine Selbstbehaltregelung
       Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbeteiligungen zur Anwendung kommen, findet die höchste Selbst-
       beteiligung Anwendung.


§ 24   Regressverzicht
       Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten)
       oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeiter von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der
       versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn,
       a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
       oder
       b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.


§ 25   Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine
1.     Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abwei-
       chenden Reihenfolge stattfinden und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen besteht keine Deckung für
       jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht oder mitverur-
       sacht werden, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.

2.     Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen
       Zwecken oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Gruppe/-
       n von Personen zu verstehen, die in eigenem Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation/-en
       oder Regierung/-en handelt/-n in der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw.
       einen Teil der Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen.
       Diese Klausel schließt auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen aus, die direkt oder indirekt
       verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeu-
       gung oder Unterdrückung oben genannter Handlungen ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise auf Terrorakte be-
       ziehen.

3.     Abweichend von Nr. 1 und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren gelten
       Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die auf jegliche Art von Terrorakten zurückzuführen sind, nach Maßga-
       be der folgenden Bestimmungen als versichert:
       a) Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungs-
           grundstück und Versicherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, maximal auf insgesamt 6 Millio-
           nen Euro begrenzt.
       b) Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Sachschäden, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
           ereignet haben.

4.     Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Verluste, Kosten oder Aufwendungen
       jeder Art infolge jeglicher Art von Terrorakten grundsätzlich ausgeschlossen:
       a) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische Konta-
           mination verursacht werden. Unter dem Begriff „Kontamination“ im Sinne dieser Klausel ist die Verseuchung, Ver-
           giftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer
           und/oder biologischer Substanzen zu verstehen.
       b) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
       c) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versorgungsleis-
           tungen (zum Beispiel Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verursacht werden.
       d) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch Zu-/Abgangsbeschränkungen.
       e) Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Abneh-
           mer- und Zuliefererrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen ergeben.

5.     Die Mitversicherung von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung
       einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.


§ 26   Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden
1.     Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt
       durch Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vul-
       kanausbruch) verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungssumme, maximal
       6 Millionen Euro begrenzt.

2.     Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Sturmflut.
       Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der
       Ausschluss Verfügung von hoher Hand.


32                                                      Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 33]
§ 27      IT-Klarstellungsvereinbarung – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine
          Gedeckte Sachschäden nach diesem Versicherungsvertrag sind Sachsubstanzschäden.
          Keine Sachsubstanzschäden sind Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Da-
          ten, Software oder Computerprogrammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ur-
          sprünglichen Struktur.
          Nicht gedeckt nach diesem Versicherungsvertrag sind demzufolge:

1.        Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Software oder Computerpro-
          grammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur, und daraus
          folgende Betriebsunterbrechungsschäden. Jedoch sind solche Daten oder Softwareschäden, die unmittelbare Folge ei-
          nes ansonsten nach dem beurkundeten Versicherungsvertrag gedeckten Sachsubstanzschadens sind, im Rahmen und
          Umfang der vereinbarten Bedingungen, Klauseln und Leistungsbeschreibung gedeckt.

2.        Schäden aufgrund einer Beeinträchtigung in der Funktion, in der Verfügbarkeit, in der Gebrauchsmöglichkeit oder im
          Zugang von Daten, Software oder Computerprogrammen und daraus folgende Betriebsunterbrechungsschäden.


§ 28      Embargobestimmungen
          Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
          die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäi-
          schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
          soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


§ 29      Anzuwendendes Recht
          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                         33

[Seite 34]
Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-,
Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU), Betriebsschließungs-,
Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung
Versicherungsort
Betriebsverlegung (ARAG 0004) – vereinbart –
1.         Bei einer Betriebsverlegung gilt – auf der Grundlage des bisherigen Vertrags – Deckung auch für die neue Betriebsstät-
           te, soweit diese in der Bundesrepublik Deutschland liegt.
           Während der Betriebsverlegung besteht Versicherungsschutz in beiden Betriebsstätten. Der Versicherungsschutz in
           der bisherigen Betriebsstätte erlischt jedoch spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.

2.         Die Betriebsverlegung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gelten die Vorschriften der
           §§ 23 ff. VVG.

3.         Ausgeschlossen sind Umzüge, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Betriebsgrundstücken durchge-
           führt werden.


Allgemeiner Teil (Anzeigepflichten, Obliegenheiten etc.)
Gefahrerhöhung – Versehensklausel (Einfache Fahrlässigkeit) (ARAG 0005) – vereinbart –
1.         Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem
           Versicherungsgrundstück verpflichten und Gefahrerhöhungen gemäß § 9 AVB BA 2014 unverzüglich anzeigen. Dies gilt
           auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige erge-
           ben. Um etwa versehentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen nachträglich
           feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis halbjährlich prüfen.

2.         Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1 ergeben sich aus § 9 AVB BA 2014. Bleibt demnach
           die Leistungspflicht des Versicherers bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an die etwa
           erforderliche höhere Prämie.

Handwerkerklausel (ARAG 0006) – vereinbart –
Werden bei Bauarbeiten auf Versicherungsgrundstücken von den ausführenden Handwerkern, deren Angestellten oder Arbeitern
Sicherungsvorschriften wider Willen und Wissen des Versicherungsnehmers verletzt, so ist dieser dafür nicht verantwortlich.
Die Klausel findet sinngemäß Anwendung auf Unternehmen/Firmen, die in anderen Branchen tätig sind und mit Arbeiten, gleich
welcher Art, auf den Versicherungsgrundstücken betraut sind.

Gefahrerhöhung durch Baugerüste (ARAG 0007) – vereinbart –
Das Errichten eines Baugerüstes am Versicherungsort gemäß § 9 AVB BA 2014 stellt keine Gefahrerhöhung dar.

SK 3601 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
1.         Die „Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" sind im Betrieb ordnungsgemäß bekanntzu-
           machen.
2.         Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche
           und vertragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner Repräsentanten begangen
           werden.

SK 1603 Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung – vereinbart –
Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche Tatsa-
chen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird,
nachdem die Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versiche-
rungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebs die erforderlichen Meldungen an die Versiche-
rungsabteilung unverzüglich erstatten.

SK 3602 Elektrische Anlagen – vereinbart Feuer –
1.         Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle zwölf Monate auf seine Kosten durch einen von der VdS
           Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen
           prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer
           Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlä-
           gigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zugrunde liegen,
           abgestellt werden müssen.
2.         Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu
           beseitigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen.
3.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in
           § 8 AVB BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.


34                                    Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 35]
SK 3603 Prüfung von elektrischen Anlagen – vereinbart Feuer –
Abweichend von den Regelungen der Klausel SK 3602 (10) „Elektrische Anlagen“ verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige
Prüfung, falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 der Klausel SK 3602 (10) keine erheblichen Mängel festgestellt werden.

SK 3604 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
1.         Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Regelungen der Klausel SK 3602 (10) „Elektri-
           sche Anlagen“ und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in
           den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.
2.         Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und von den übrigen Tei-
           len des Gebäudes feuerbeständig getrennt sind. Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbei-
           tungsanlagen befinden.

SK 3605 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Ver-
sicherungsort gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene
erhöhte Sorgfalt beobachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne des § 8 AVB BA 2014, und wenn derartige Abweichungen
gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen § 9 AVB BA 2014. Abweichungen, die die Dauer von
mehr als drei Monaten überschreiten, gelten nicht mehr als vorübergehend.

SK 3607 Betriebsstilllegung – vereinbart Feuer –
1.         Mit Stilllegung des Betriebs sind sämtliche Räume des Versicherungsorts zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind zu
           beseitigen.
2.         Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen
           oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.
3.         Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtli-
           che Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen und die verschließbaren Räume
           nach jeder Revision wieder zu verschließen hat.
4.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in
           § 8 AVB BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.

SK 3608 Verzicht auf Ersatzansprüche – vereinbart Feuer –
Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen des
Üblichen auf Ersatzansprüche für Brand- oder Explosionsschäden verzichtet hat.

SK 3610 (Feuer)/SK 5610 (LW) Brandschutzanlagen – sofern vereinbart Feuer und LW –
1.         Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versiche-
           rungsvertrag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien
           der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brand-
           schutzanlagen sind insbesondere
           a) Brandmeldeanlagen;
           b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
           c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
           d) Sprühwasser-Löschanlagen;
           e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
           f) Schaum-Löschanlagen;
           g) Pulver-Löschanlagen;
           h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
           i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
2.         Anlagen gemäß Nr. 1a) oder Nr. 1h) sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder
           einem vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1b) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) sind durch die Techni-
           sche Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenom-
           men und dem Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt.
3.         Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
           a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem
                den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;
           b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanlei-
                tungen zu beachten;
           c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird;
           d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
           e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1c) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) unverzüglich dem Versiche-
                rer anzuzeigen;
           f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen
                qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise
                funktionsuntüchtig ist;
           g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qua-
                lifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
           h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;
           i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH
                oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.

Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                         35

[Seite 36]
4.         Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
           a) Anlagen gemäß Nr. 1a) und Nr. 1b) vierteljährlich sowie Anlagen gemäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach
                jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich
                durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle an-
                erkannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Aus-
                bildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertrage-
                nen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann;
           b) Anlagen gemäß Nr. 1a), Nr. 1b) und Nr. 1h) mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung
                GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner-
                kannte Fachfirma warten zu lassen;
           c) Anlagen gemäß Nr. 1c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß Nr. 1d) bis Nr. 1g) und Nr. 1i)
                mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1b) mindestens alle drei Jahre durch die Tech-
                nische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen
                und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist
                dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
                Bei Anlagen gemäß Nr. 1c), deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf
                die ein Nachlass von mindestens __ Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden,
                wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge-
                kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen
                vorschreiben.
5.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in
           § 8 AVB BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.

SK 3612 Abweichung von Sicherheitsvorschriften – vereinbart Feuer –
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft schriftlich zuge-
stimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.

SK 3611 Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Starkstrom – sofern vereinbart Feuer –
1.         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrische Starkstromanlage aufgrund der „Sicherheitsvorschriften für
           Starkstromanlagen bis 1000 Volt“ im Laufe eines jeden Jahres mindestens einmal nachprüfen zu lassen und die gefun-
           denen Mängel zu beseitigen.
2.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
           BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.

SK 4603 Kontrollen durch Bewachungsunternehmen – sofern vereinbart ED –
Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten Räume außerhalb der
Geschäftszeit durch ein Bewachungsunternehmen in der vereinbarten Häufigkeit und Art kontrollieren zu lassen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2014 beschriebenen Vorausset-
zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.

SK 4604 Außenbewachung – sofern vereinbart ED –
Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten Räume außerhalb der
Geschäftszeit ununterbrochen durch einen Wächter bewachen und in der vereinbarten Weise Kontrolluhren betätigen zu lassen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2014 beschriebenen Vorausset-
zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.

SK 4605 Innenbewachung – sofern vereinbart ED –
Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten Räume außerhalb der
Geschäftszeit durch einen Wächter bewachen zu lassen, der sich ununterbrochen in diesen Räumen aufhält und in der vereinbar-
ten Weise Kontrolluhren betätigt.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2014 beschriebenen Vorausset-
zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.

SK 4602 Einbruchmeldeanlagen – sofern vereinbart ED –
1.         Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine Einbruchmeldeanlage der im Versi-
           cherungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht. Wenn dies vereinbart ist, muss es sich um eine durch die VdS
           Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannte Einbruchmeldeanlage (EMA) handeln.
2.         Der Versicherungsnehmer hat
           a) die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem
                Zustand zu erhalten;
           b) die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht; vertragliche Abwei-
                chungen bedürfen der Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief);


36                                    Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 37]
           c)  die Einbruchmeldeanlage durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Errichterfirma oder durch
               eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma in vergleichbarer Wei-
               se jährlich warten und regelmäßig inspizieren zu lassen, und zwar
               aa) EMA Klasse A jährlich;
               bb) EMA Klasse B halbjährlich;
               cc) EMA Klasse C vierteljährlich;
           d) Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleicher-
               maßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma beseitigen zu lassen;
           e) während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in Nr. 1 genannten Räume und
               Behältnisse durch einen dort ununterbrochen anwesenden Wächter bewachen zu lassen;
           f) Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleicherma-
               ßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma vornehmen und dabei ausschließlich Teile und
               Geräte des im Versicherungsvertrag genannten Systems verwenden zu lassen;
           g) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch die VdS Schaden-
               verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten;
           h) bei Aufschaltung der Einbruchmeldeanlage auf ein durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleicher-
               maßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen Änderungen der ver-
               einbarten Interventionsmaßnahmen dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen.
3.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
           BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.

SK 4606 Schlüsseldepot – sofern vereinbart ED –
1.         Sind auf Verlangen der Feuerwehr Schlüssel für den Zugang zu den Räumen von Gebäuden in einem Schlüsseldepot
           hinterlegt, das auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, installiert ist, so gilt das nicht als anzeige-
           pflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 AVB BA 2014, sofern das Schlüsseldepot
           a) von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannt ist;
           b) durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannte
                Gefahrenmeldeanlage überwacht und gesteuert wird;
           c) gemäß dem vereinbarten Instandhaltungsplan in regelmäßigen Abständen inspiziert und gewartet wird.
2.         Der Versicherer leistet Entschädigung für notwendige Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die durch
           rechtswidriges, gewaltsames Öffnen oder den Versuch einer solchen Tat am Schlüsseldepot eintreten.

Garagenklausel (ARAG 0019) – sofern vereinbart Feuer –
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen (ohne kennzeichnungspflichtige Gefahrgüter nach Gefahrstoffrecht) in anderen Räumen als
Garagen gilt nicht als Obliegenheitsverletzung gemäß § 8 AVB BA 2014, wenn sich im Umkreis von drei Metern keine brennbaren
und feuergefährlichen Sachen befinden und mehrgeschossige Gebäude feuerbeständige Decken aufweisen.
Feuergefährliche Arbeiten sowie Tankvorgänge sind zu untersagen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der
Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.


Verhalten- und Wissenszurechnung, Vertretung
SK 1801 Führung – sofern vereinbart –
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten
Versicherer entgegenzunehmen.

SK 1804 Prozessführung – sofern vereinbart –
           Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart:
1.         Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versi-
           cherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2.         Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung
           sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für
           sich verbindlich an.
3.         Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerde-
           gegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht erreicht,
           ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers ver-
           pflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe er-
           reicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.

SK 3801 Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung – vereinbart
Feuer –
Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demselben Versicherer oder unter Führung des-
selben Versicherers, so gelten Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen.

SK 1805 Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern – vereinbart –
1.         Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teilei-
           gentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teileigentümern wegen de-
           ren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen.

Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                         37

[Seite 38]
2.          Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber
            einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemein-
            schaftlichen Eigentums verwendet wird.
3.          Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer die Aufwendun-
            gen nach Nr. 1 und Nr. 2 zu erstatten.

Erweiterte Anerkennung (ARAG 0030) – sofern vereinbart –
1.          Sofern die Beantragung des Vertrags mit der „ARAG-Deckungsaufgabe“ oder dem „ARAG-Antragsformular“ erfolgt,
            erkennt der Versicherer an, dass ihm alle Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angezeigt worden sind, die
            nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzeigepflichtig waren.
2.          Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.


Sonstiges
Spezialversicherung/Anderweitige Versicherungen (ARAG 0033) – vereinbart –
            Die Versicherungen erstrecken sich nicht auf Sachen,
1.          soweit der Versicherungsnehmer oder Eigentümer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen
            kann. Sachen, für die eine Spezialversicherung besteht, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen;
2.          die vom Versicherungsnehmer gemietet oder geleast sind, sofern der Vermieter oder Leasinggeber die Gefahr trägt.

Änderung der Vertragsgrundlagen – Bedingungsupdate (ARAG 0036) – vereinbart –
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen während der Versicherungsdauer aus-
schließlich zugunsten der Versicherungsnehmer ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie in der neuen Fassung mit sofortiger
Wirkung auch für diesen Vertrag.


38                                    Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 39]
Teil B: Sachversicherung

Erläuterung:
Sofern im Versicherungsschein keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gilt Folgendes:
Vereinbart: Sofern die die Klausel betreffende Gefahr/Sparte als versichert gilt, ist diese Klausel Vertragsbestandteil. Sofern keine
Gefahr genannt wird, ist diese Klausel generell Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die Klausel muss ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil vereinbart zu
werden.


Allgemeine Bedingungen
Die jeweiligen Allgemeinen Bedingungen sind Vertragsbestandteil, wenn die zugehörige versicherte Gefahr im Versicherungs-
schein als versichert vereinbart gilt.

Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2014)
Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2014)
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2014)
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB 2014)
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2014)
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2014)


Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung (F, ED, LW, St/H, El)
Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Klauseln und Selbstbeteiligungen sowie die versicherten Gefahren/Sparten, zu denen
die jeweilige Klausel Anwendung findet, ergeben sich aus der ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung (sofern die
jeweilige Klausel dort vereinbart wurde) und aus der Klausel selbst.

Versicherte Gefahren und Schäden
SK 1101 Schäden durch radioaktive Isotope – vereinbart –
SK 3101 Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt – vereinbart
Feuer –
SK 3103/SK 5101 Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen – vereinbart Feuer, LW –
SK 3112 Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen,
Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen, Denitrifikationsanlagen und vergleichbaren Anlagen – vereinbart Feuer –
SK 3114 Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität – vereinbart Feuer –
SK 4105 Automatendiebstahl – sofern vereinbart ED –
Implosion (Schäden durch Unterdruck) (ARAG 0037) – vereinbart Feuer –
Verpuffung (ARAG 0038) – vereinbart Feuer –
Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung (ARAG 0039) – vereinbart Feuer –
Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruckwellen (ARAG 0040) – vereinbart Feuer –
Regenwasserfallrohre innerhalb des Gebäudes (ARAG 0041) – vereinbart LW –
Nutzwärmeschäden (ARAG 0042) – vereinbart Feuer –
Seng- und Schmorschäden (ARAG 0043) – vereinbart Feuer –
Schäden durch Tierbisse an elektrischen Leitungen (ARAG 0044) – sofern vereinbart Feuer –
Diebstahl von Bewirtschaftungsmöbeln (ARAG 0045) – vereinbart ED –
Unterschlagung von Fahrrädern und Segways auf Probefahrten (ARAG 0046) – sofern vereinbart ED – gilt nur für Fahrradhandel
und -verleih
Klausel unbenannte Gefahren (ARAG 0001) – sofern vereinbart F, ED, LW, St –
Sonstige Bruchschäden an Armaturen (sofern vom Versicherungsnehmer eingebracht) (ARAG 0048) – vereinbart LW –

Versicherte Sachen
SK 1201 Ausschluss von fremdem Eigentum – sofern vereinbart –
SK 1202 Fremdes Eigentum weisungsgemäße Versicherung – sofern vereinbart –
SK 1203 Ausstellungsware im fremden Eigentum – vereinbart –
SK 1204 Pfandleihen – sofern vereinbart –
SK 1205 Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaften – sofern vereinbart –
SK 1206 Eingelagerter Hausrat aller Art – sofern vereinbart –
SK 1207 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors – vereinbart –
SK 1208 Zeitwertentschädigung für Handel mit gebrauchten Waren – vereinbart –

Sachversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                39

[Seite 40]
SK 1209 Wertsachen als Vorräte – sofern vereinbart –
SK 1210 Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben – vereinbart –
SK 1212 Automaten in Gebäuden – vereinbart –
SK 1213 Automaten in und an der Außenwand – vereinbart –
SK 4201 Fremdes Eigentum bei Lagerhaltung – sofern vereinbart ED –
Einschluss versicherungspflichtiger Fahrräder und Segways innerhalb von Gebäuden für Fahrradhandel und -verleih (ARAG
0049) – sofern vereinbart –
Sachen und Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen, Besuchern, Patienten (ARAG 0050) – vereinbart –
Firmen-, Praxisschilder und Werbeanlagen (ARAG 0051) – vereinbart –
Bargeld und Wertsachen sowie Krankenkassenrezepte, Krankenkassenabrechnungsscheine und Ersatzbehandlungsscheine
(ARAG 0052) – vereinbart –
An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt (ARAG 0053)
– vereinbart Feuer, LW, St –
Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück (ARAG 0054) – vereinbart Feuer, LW, St –
Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem Versicherungsgrundstück (ARAG 0055) – vereinbart Feuer, LW, St –
Schäden an massiven Pavillons und deren Inhalt außerhalb des Gebäudes (ARAG 0056) – vereinbart ED –
Sachen auf Baustellen (ARAG 0057) – vereinbart Feuer, ED, St –
Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern, Patienten und Gästen von Beherbergungsbetrieben (ARAG 0058)
– vereinbart Feuer –
Verderb von Lebensmitteln und Medikamenten in Kühlgeräten infolge von Stromausfall (ARAG 0059) – vereinbart Feuer –
Klausel gewerbliche (Tief-)Kühlgutversicherung (ARAG 0003) – sofern vereinbart Feuer –
Verliehene und vermietete Sachen (ARAG 0060) – vereinbart – gilt nur für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe
Arzttaschen und -koffer, Boxen und Container (ARAG 0061) – vereinbart Feuer, ED – gilt nur für Heilberufe (zum Beispiel Ärzte,
Heilpraktiker, Apotheken)
Tabakwaren (ARAG 0062) – vereinbart –
Anschauungsmodelle, Prototypen etc. und für die laufende Produktion nicht verwendbare Fertigungsvorrichtungen (ARAG
0063) – vereinbart –

Versicherte Kosten
SK 1302 Sachverständigenkosten – vereinbart –
SK 1305 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden – vereinbart –
SK 3301 Kosten für Dekontamination von Erdreich – vereinbart Feuer –
SK 4301 Erweiterte Schlossänderungskosten – vereinbart ED –
Mehrkosten durch Technologiefortschritt (ARAG 0064) – vereinbart –
Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten) (ARAG 0065) – vereinbart –
Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten aus dem Urlaub (ARAG 0066) – vereinbart –
Verkehrssicherungsmaßnahmen (ARAG 0067) – vereinbart –
Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen (ARAG 0068) – vereinbart –
Mehraufwendungen für den Wasser- und Gasverlust (ARAG 0069) – vereinbart LW –
Bewachungskosten (ARAG 0070) – vereinbart ED –
Mehrkosten für umweltschonende Hauswirtschaftsgeräte (ARAG 0071) – vereinbart –
Wiederherstellungskosten für Röntgenaufnahmen, Laboruntersuchungen (ARAG 0073) – vereinbart –
Freiwillige Zuwendungen für Brandhelfer (ARAG 0074) – vereinbart Feuer –

Versicherungsort
SK 1401 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme – sofern vereinbart –
SK 1402 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungssumme – sofern vereinbart –
SK 2401 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke – vereinbart –
SK 2402 Abhängige Außenversicherung – vereinbart –
SK 2403 Selbständige Außenversicherung – sofern vereinbart –
SK 4401 Diebstahl nicht versicherungspflichtiger Geschäftsfahrräder, Segways und Krankenfahrstühle – vereinbart ED –
SK 4402 Schaukästen und Vitrinen – vereinbart ED –
Diebstahl von Schaufensterinhalten, ohne dass der Täter den Versicherungsort betritt (ARAG 0076) – vereinbart ED –
Raub auf Transportwegen innerhalb der EU Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen (ARAG 0077) – vereinbart
ED –
Raub innerhalb des Versicherungsgrundstücks (ARAG 0078) – vereinbart ED –
Abhängige Außenversicherung bei Heimarbeitern (ARAG 0079) – vereinbart –

Versicherungswert
SK 1501 Verkaufspreis für verkaufte lieferungsfertige eigene Erzeugnisse – vereinbart –
SK 1502 Verkaufspreis für lieferungsfertige eigene Erzeugnisse – vereinbart –
SK 1503 Verkaufspreis bei Großhandelsbetrieben – vereinbart –
SK 1504 Verkaufspreis für Tabake – vereinbart –
Verkaufspreis bei Einzelhandelsbetrieben der Textilbranche (ARAG 0080) – vereinbart –

40                                                                        Sachversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 41]
SK 1508 Kunstgegenstände – vereinbart –
SK 1509 Steuer und Zoll als Teil des Versicherungswerts – vereinbart –
SK 1512 Medien der Unterhaltungselektronik – sofern vereinbart –
Versichertes Interesse (ARAG 0081) – vereinbart –
Vereinbarung zur Positionserläuterung (ARAG 0082) – vereinbart –

Allgemeiner Teil – Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.
SK 1602 Büchereien – sofern vereinbart –
Sachen unter Erdgleiche (ARAG 0083) – vereinbart LW –

Entschädigung
SK 1701 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen – sofern vereinbart –
SK 1702 Verzicht auf Einwand der Unterversicherung – vereinbart –
SK 1703 Vorsorgeversicherung – vereinbart –
SK 1704 Summenausgleich – vereinbart –
SK 1705 Stichtagsversicherung für Vorräte – sofern vereinbart –
SK 1711 Manuskripte bei Verlagen und Druckereien – sofern vereinbart –
SK 1715 Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung – sofern vereinbart –
SK 4701 Kundenschließfächer und Verwahrstücke bei Banken und Sparkassen – sofern vereinbart ED –
Verbesserte Neuwertentschädigung für bewegliche Sachen „Goldene Regel“ (ARAG 0084) – vereinbart –

Verhaltens- und Wissenszurechnung, Vertretung
Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden (ARAG 0085) – vereinbart –

Sonstiges
SK 3901 Kündigung nach einem Versicherungsfall – vereinbart Feuer –
SK 1904 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung – vereinbart –


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (PK AGlB 2014)
PK 0732 Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glasmosaik – vereinbart –
PK 0735 Waren und Dekorationsmittel – vereinbart –
PK 0753 Werbeanlagen – vereinbart –
PK 0785 Wohnungs- und Teileigentum – sofern vereinbart –


Sachversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                     41

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Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2014)

§1     Versicherte Gefahren und Schäden
1.     Versicherte Gefahren und Schäden − Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
       a) Brand,
       b) Blitzschlag,
       c) Explosion,
       d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
       zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

2.     Brand
       Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
       eigener Kraft auszubreiten vermag.

3.     Blitzschlag
       Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
       Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert,
       wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art ent-
       standen sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen
       als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.

4.     Explosion
       Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft-
       äußerung.
       Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
       zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfin-
       det. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
       seiner Wandung nicht erforderlich.
       Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert.

5.     Nicht versicherte Schäden
       Nicht versichert sind
       a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
       b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 ver-
           wirklicht hat;
       c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie
           Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
       d) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Be-
           arbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutz-
           feuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
       Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5c) und Nr. 5d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an ande-
       ren Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat.


§2     Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1.     Ausschluss Krieg
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
       che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2.     Ausschluss Innere Unruhen
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3.     Ausschluss Kernenergie
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk-
       leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4.     Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Ge-
       fahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss
       Verfügung von hoher Hand.


42                                    Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 43]
§3        Versicherte Sachen
1.        Versicherte Sachen
          Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten
          a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
          b) beweglichen Sachen.
          Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten
          angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, als bewegliche Sachen.
          Daten und Programme sind keine Sachen.

2.        Gebäude
          Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

3.        Bewegliche Sachen
          Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
          a) Eigentümer ist;
          b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht
             abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
          c) sie sicherungshalber übereignet hat.

4.        Fremdes Eigentum
          Über Nr. 3b) und Nr. 3c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sa-
          chen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut ge-
          geben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart
          hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

5.        Versicherte Interessen
          Die Versicherung gemäß Nr. 3b), Nr. 3c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
          In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

6.        Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
          a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (zum Beispiel Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief-
              marken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbe-
              arbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von
              Werkzeugen sind;
          b) Geschäftsunterlagen;
          c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
          d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
          e) Hausrat aller Art;
          f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
          g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;
          h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion
              nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.


§4        Daten und Programme
1.        Schaden am Datenträger
          Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verän-
          derung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an
          dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespei-
          chert waren, verursacht wurde.

2.        Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
          Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im
          Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich
          sind.
          Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus
          Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.

3.        Daten und Programme als Handelsware
          Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten
          und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.

4.        Sonstige Daten und Programme
          Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.


Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                           43

[Seite 44]
     Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle
     Daten, sofern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf
     einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.

5.   Ausschlüsse
     a)   Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
          nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
     b)   Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
          entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare
          Vorkehrungen (zum Beispiel Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (zum Bei-
          spiel Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§5   Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
     Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
     beschränkungen, Mehrkosten durch Preissteigerungen
1.   Versicherte Kosten
     Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme die infolge
     eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
     a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
     b) Bewegungs- und Schutzkosten;
     c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
     d) Feuerlöschkosten;
     e) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
     f) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
     Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herange-
     zogen. Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten
     gemäß e) und f) versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Scha-
     den betroffenen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.

2.   Aufräumungs- und Abbruchkosten
     Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Ab-
     bruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz
     und für das Ablagern oder Vernichten.

3.   Bewegungs- und Schutzkosten
     Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
     oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
     Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch-
     bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

4.   Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
     Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
     des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen, serienmäßig her-
     gestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen.

5.   Feuerlöschkosten
     Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte,
     einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung ver-
     pflichteter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und
     Minderung des Schadens zu ersetzen sind.
     Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis-
     tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
     Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt ha-
     ben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.

6.   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
     a)   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen,
          dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der-
          selben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
     b)   Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehen-
          den Mehrkosten nicht versichert.
          War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
          ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
     c)   Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wie-
          derherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang
          ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
     d)   Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche
          Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 7 ersetzt.
44                                  Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 45]
          e)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert
               ersetzt.

7.        Mehrkosten durch Preissteigerungen
          a)   Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden be-
               troffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbe-
               schaffung.
          b)   Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst,
               werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder
               Wiederbeschaffung entstanden wären.
          c)   Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbe-
               schränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
               Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versi-
               cherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen je-
               doch ersetzt.
          d)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert
               ersetzt.


§6        Versicherungsort
1.        Örtlicher Geltungsbereich
          a)   Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
               Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versi-
               cherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem
               Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
          b)   Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als
               Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.

2.        Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
          Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan-
          gehörigen kein Versicherungsschutz.

3.        Bargeld und Wertsachen
          Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Be-
          hältnissen der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art.
          Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne
          Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.


§7        Versicherungswert; Versicherungssumme
1.        Versicherungswert von Gebäuden
          a)   Der Versicherungswert von Gebäuden ist
               aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
                   Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie
                   sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
                   Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstel-
                   lung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur
                   mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen
                   möglichst nahe kommen.
                   Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
                   dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
                   wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Ab-
                   satz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
                   beschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                   Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
                   sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
                   Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
               bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
                   rung zum Neuwert weniger als 50 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                   Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbeson-
                   dere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
               cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Ab-
                   bruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn
                   das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwen-
                   den ist.
                   Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Alt-
                   material.


Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                            45

[Seite 46]
     b)   Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes ver-
          einbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der ge-
          meine Wert gemäß Nr. 1a) cc).

2.   Versicherungswert von beweglichen Sachen
     a)   Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist
          aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
              Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.
              Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstel-
              lung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder
              nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den
              vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
              Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
              dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
              wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie-
              fortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche
              Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
              Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
              oder Wiederbeschaffung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehr-
              kosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;
          bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
              rung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
              Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem
              insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
          cc) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers
              nicht mehr zu verwenden ist.
              Gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
     b)   Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wieder-
          zubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
          Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder
          Wiederbeschaffung der Vorräte sind nicht zu berücksichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht
          gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
          Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig hergestellten eigenen Er-
          zeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
     c)   Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebun-
          denen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten
          Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war, sowie für alle sonsti-
          gen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort
          genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß a) cc).
     d)   Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
          aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller
              amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
          bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
          cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

3.   Umsatzsteuer
     Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

4.   Versicherungssumme
     a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
          trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 entsprechen soll.
     b)   Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer
          die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gül-
          tigen Versicherungswert anpassen.
     c)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die
          Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


§8   Umfang der Entschädigung
1.   Entschädigungsberechnung
     a)   Der Versicherer ersetzt
          aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert
              unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
          bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zu-
              züglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
              Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die
              Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
              dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.


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[Seite 47]
          b)   Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der
               versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf,
               werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
               aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
               bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
                    falls ganz oder teilweise untersagt war.
               Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte
               und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
               wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß
               a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berück-
               sichtigen sind.
          c)   Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
          d)   Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungs-
               kosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
               kungen und Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
          e)   Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

2.        Neuwertanteil
          Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der
          den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren
          nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
          a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstel-
               lung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das
               Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall
               bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
          b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwerti-
               gem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung ge-
               brauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be-
               triebszweck derselbe ist;
          c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3.        Zeitwertschaden
          a)   Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über
               den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag
               gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des
               Versicherungsfalls erhöht würde.
          b)   Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Pro-
               duktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den
               Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die
               Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2b) oder Nr. 2c) erfüllt sind und die Wiederher-
               stellung notwendig ist.

4.        Unterversicherung
          a)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls,
               so besteht Unterversicherung.
               Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
               Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
               Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungs-
               wert.
               Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
               werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück-
               sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung
               nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
          b)   Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
          c)   Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an
               a) und b) anzuwenden.

5.        Versicherung auf Erstes Risiko
          Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positi-
          onen nicht berücksichtigt.

6.        Selbstbehalt
          Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
          Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

7.        Entschädigungsgrenzen
          Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
          a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
          b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;


Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                              47

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       c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
          insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
       Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

8.     Umsatzsteuer
       Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
       Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbe-
       schaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


§9     Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.     Fälligkeit der Entschädigung
       a)   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
            abgeschlossen sind.
            Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung bean-
            spruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
       b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs-
            nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbe-
            schaffung sichergestellt hat.
       c)   Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Aus-
            stellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtun-
            gen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er
            die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2.     Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
       Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1b) oder Nr. 1c) geleisteten Entschädigung
       verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemesse-
       nen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3.     Verzinsung
       Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
       a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit An-
           zeige des Schadens zu verzinsen;
       b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
           der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
           gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
       c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;
       d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4.     Hemmung
       Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3a) und Nr. 3b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infol-
       ge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5.     Aufschiebung der Zahlung
       Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
       a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
       b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
           aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
       c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi-
           gern nicht erfolgte.


§ 10   Sachverständigenverfahren
1.     Feststellung der Schadenhöhe
       Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
       Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
       Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.     Weitere Feststellungen
       Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
       werden.

3.     Verfahren vor Feststellung
       Für das Sachverständigenverfahren gilt:
       a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
           hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
           Sachverständigen zu benennen.


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[Seite 49]
               Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so
               kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
               Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
          b)   Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
               oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
               partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
          c)   Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
               Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
               Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
               zuständige Amtsgericht ernannt.

4.        Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
          a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
              dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
          b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
          c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
          d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

5.        Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
          Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
          die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
          übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
          nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
          Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
          Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
          verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.        Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
          manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7.        Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 11      Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.        Sicherheitsvorschriften
          Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
          a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Be-
              triebsstilllegung (zum Beispiel Betriebsferien);
          b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Ver-
              sicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Ver-
              sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhan-
              denkommen können;
          c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders
              vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
              nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
              Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insge-
              samt 3.000 Euro nicht übersteigt.
              Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.

2.        Folgen der Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
          BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.


§ 12      Besondere gefahrerhöhende Umstände
          Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 Nr. 1a) AVB BA 2014 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
          a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
          b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt
              werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.


Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                           49

[Seite 50]
§ 13   Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.     Anzeigepflicht
       Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan-
       gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2.     Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
       Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschä-
       digung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache inner-
       halb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
       Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

3.     Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
       a)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
            Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungs-
            nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versiche-
            rungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des
            Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
       b)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
            Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so
            kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
            sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-
            reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
            verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
            von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

4.     Beschädigte Sachen
       Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschä-
       digung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder
       Nr. 3 bei ihm verbleiben.

5.     Gleichstellung
       Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
       Besitz wieder zu verschaffen.

6.     Übertragung der Rechte
       Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-
       cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zu-
       stehen.

7.     Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
       Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die glei-
       chen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer
       die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust
       entstanden ist.


§ 14   Veräußerung der versicherten Sachen
1.     Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
       a)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
            (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei-
            nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh-
            mers ein.
       b)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende
            Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
       c)   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2.     Kündigungsrechte
       a)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
            Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
            Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
       b)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
            bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
            Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
            Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
       c)   Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.


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3.        Anzeigepflichten
          a)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
          b)   Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä-
               ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
               nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
          c)   Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
               kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
               die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                               51

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Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2014)

§1     Versicherte Gefahren und Schäden
1.     Versicherte Gefahren und Schäden − Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
       a) Einbruchdiebstahl;
       b) Vandalismus nach einem Einbruch;
       c) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks;
       d) Raub auf Transportwegen
       oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
       Jede der in a) bis d) genannten Gefahren ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist.

2.     Einbruchdiebstahl
       Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
       a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das
           Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mit-
           tels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
           feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
       b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a)) oder andere Werkzeuge
           benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht,
           dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
       c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen
           oder dort verborgen gehalten hatte;
       d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß
           Nr. 4a) aa) oder Nr. 4a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
       e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts durch Einbruchdiebstahl oder au-
           ßerhalb des Versicherungsorts durch Raub gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes ein-
           dringt oder dort ein Behältnis öffnet;
           werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Vorausset-
           zungen eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die
           richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch
           aa) Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 2b) aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behält-
                nisse bietet, in denen die Sachen versichert sind;
           bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle
                zugehörigen Schlüssel außerhalb des Versicherungsorts verwahrt werden; Schlüssel zu verschiedenen
                Schlössern müssen außerhalb des Versicherungsorts voneinander getrennt verwahrt werden;
           cc) Raub außerhalb des Versicherungsorts; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen, die mit einem Schlüssel-
                schloss und einem Kombinationsschloss oder mit zwei Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem
                Raub des Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeit-
                nehmer eines der Mittel gemäß Nr. 4a) aa) oder Nr. 4a) bb) anwendet, um sich die Öffnung des Kombinations-
                schlosses zu ermöglichen;
       f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder auch außerhalb des
           Versicherungsorts durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer
           noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

3.     Vandalismus nach einem Einbruch
       Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2a), Nr. 2e) oder Nr. 2f) bezeichneten Ar-
       ten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

4.     Raub
       a)   Raub liegt vor, wenn
            aa) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Wi-
                derstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte
                Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdieb-
                stahl);
            bb) der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegneh-
                men lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versiche-
                rungsorts – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsorts, an dem auch die Dro-
                hung ausgesprochen wird – verübt werden soll;
            cc) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil
                sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht ver-
                schuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch sei-
                ne Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
       b)   Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete volljährige Personen gleich, denen er die Obhut über die versicher-
            ten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das Gleiche gilt für geeignete volljährige Personen, die durch den Ver-
            sicherungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind.


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5.        Raub auf Transportwegen
          a)   Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. 4:
               aa) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durchfüh-
                   ren. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich ge-
                   werbsmäßig mit Geldtransporten befasst.
               bb) Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen
                   für diese Tätigkeit geeignet und volljährig sein.
               cc) In den Fällen von Nr. 4a) bb) liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt wer-
                   den soll.
          b)   Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, so leistet der
               Versicherer Entschädigung bis zu der je Versicherungsfall in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe
               auch für Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen
               aa) durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen;
               bb) durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;
               cc) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Person befinden;
               dd) dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen.
          c)   Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, der Versicherer
               Entschädigung bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe. Darüber leistet der Versicherer Ent-
               schädigung:
               aa) in Höhe der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe nur, wenn der Transport durch mindestens
                   zwei Personen durchgeführt wurde;
               bb) in Höhe der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe nur, wenn der Transport durch mindestens
                   zwei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde;
               cc) in Höhe der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe nur, wenn der Transport durch mindestens
                   drei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde;
               dd) in Höhe der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe nur, wenn der Transport durch mindestens
                   drei Personen mit Kraftwagen und außerdem unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem
                   Versicherer vorher für den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen
                   durchgeführt wurde.
          d)   Soweit c) Transport durch mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen
               an den versicherten Sachen bestehen. Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittelbar bei den Sachen be-
               finden.
               Soweit c) Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt der Fahrer nicht als den Transport durchführende Person.
               Jedoch muss er als Fahrer von Geldtransporten geeignet sein.
               Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die sich in oder unmittelbar bei dem Kraftwagen
               befinden.

6.        Ereignisort
          a)   Alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Raubes oder von Vandalismus nach einem Einbruch müs-
               sen innerhalb des Versicherungsorts verwirklicht worden sein. Bei mehreren Versicherungsorten müssen alle Vo-
               raussetzungen innerhalb desselben Versicherungsorts verwirklicht worden sein.
          b)   Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters heran-
               geschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tat-
               handlungen nach Nr. 4a) aa) bis Nr. 4a) cc) verübt wurden.
          c)   Bei Raub auf Transportwegen beginnt der Transportweg mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmit-
               telbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.
               Versichert sind nur die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben, an dem die Gewalt ausge-
               übt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde.

7.        Nicht versicherte Schäden
          Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
          a) Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine größere als die vereinbarte Zahl von Transporten gleichzeitig
              unterwegs ist;
          b) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung oder be-
              stimmungswidrig austretendes Leitungswasser; für Schäden gemäß Nr. 5 b) dd) gilt dieser Ausschluss nicht;
          c) Erdbeben;
          d) Überschwemmung.


§2        Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1.        Ausschluss Krieg
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
          che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2.        Ausschluss Innere Unruhen
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.


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3.   Ausschluss Kernenergie
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk-
     leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4.   Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Ge-
     fahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss
     Verfügung von hoher Hand.


§3   Versicherte Sachen
1.   Versicherte Sachen
     Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen.
     Daten und Programme sind keine Sachen.

2.   Bewegliche Sachen
     Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
     a) Eigentümer ist;
     b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht
        abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
     c) sie sicherungshalber übereignet hat.

3.   Fremdes Eigentum
     Über Nr. 2b) und Nr. 2c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sa-
     chen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut ge-
     geben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart
     hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

4.   Versicherte Interessen
     Die Versicherung gemäß Nr. 2b), Nr. 2c) und Nr. 3 gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
     In den Fällen der Nr. 3 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

5.   Nicht versicherte Sachen
     Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
     a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (zum Beispiel Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief-
         marken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbe-
         arbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von
         Werkzeugen sind;
     b) Geschäftsunterlagen;
     c) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
     d) Hausrat aller Art;
     e) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;
     f) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion
         nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.


§4   Daten und Programme
1.   Schaden am Datenträger
     Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verän-
     derung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an
     dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespei-
     chert waren, verursacht wurde.

2.   Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
     Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im
     Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich
     sind.
     Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus
     Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.

3.   Daten und Programme als Handelsware
     Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten
     und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.

4.   Sonstige Daten und Programme
     Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.


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          Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle
          Daten, sofern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf
          einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.

5.        Ausschlüsse
          a)   Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
               nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
          b)   Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
               entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare
               Vorkehrungen (zum Beispiel Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (zum Bei-
               spiel Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§5        Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
          Geschäftsunterlagen, Schlossänderungskosten, Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden,
          Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, Mehrkosten durch
          Preissteigerungen
1.        Versicherte Kosten
          Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme die infolge
          eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
          a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
          b) Bewegungs- und Schutzkosten;
          c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
          d) Schlossänderungskosten;
          e) die Beseitigung von Gebäudeschäden;
          f) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
          g) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
          Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herange-
          zogen. Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten
          gemäß f) und g) versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Scha-
          den betroffenen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.

2.        Aufräumungs- und Abbruchkosten
          Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Ab-
          bruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz
          und für das Ablagern oder Vernichten.

3.        Bewegungs- und Schutzkosten
          Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
          oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
          Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch-
          bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

4.        Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
          Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
          des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen, serienmäßig her-
          gestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen.

5.        Schlossänderungskosten
          Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schlossänderungen an den Türen der als Versicherungsort vereinbar-
          ten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versiche-
          rungsorts begangenen Einbruchdiebstahl oder Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub auf
          Transportwegen abhandengekommen sind; dies gilt nicht bei Türen von Tresorräumen.

6.        Beseitigung von Gebäudeschäden
          Beseitigungskosten für Gebäudeschäden sind Aufwendungen für Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Tü-
          ren, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern der als Versiche-
          rungsort vereinbarten Räume durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub oder dem Versuch
          einer solchen Tat.
          Hierzu zählen auch Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Ver-
          glasungen) außerhalb des Versicherungsorts, aber innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt und
          in dessen unmittelbarer Umgebung.

7.        Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
          a)   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen,
               dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der-
               selben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.


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     b)   Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehen-
          den Mehrkosten nicht versichert.
          War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
          ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
     c)   Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wie-
          derherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang
          ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
     d)   Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche
          Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 8 ersetzt.
     e)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert er-
          setzt.

8.   Mehrkosten durch Preissteigerungen
     a)   Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden be-
          troffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
     b)   Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst,
          werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder
          Wiederbeschaffung entstanden wären.
     c)   Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbe-
          schränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
          Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versi-
          cherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen je-
          doch ersetzt.
     d)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert
          ersetzt.


§6   Versicherungsort
1.   Örtlicher Geltungsbereich
     a)   Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
          Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versi-
          cherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem
          Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
     b)   Versicherungsort für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach einem Einbruch sind nur die Gebäude oder Räu-
          me von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die sich auf den im Versicherungsvertrag be-
          zeichneten Grundstücken befinden.
     c)   Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks ist das gesamte Grundstück, auf dem der
          Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist.
     d)   Versicherungsort für Raub auf Transportwegen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik
          Deutschland.

2.   Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
     Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan-
     gehörigen kein Versicherungsschutz.

3.   Bargeld und Wertsachen
     Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Be-
     hältnissen der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art.
     Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne
     Verschluss bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.
     Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub.


§7   Versicherungswert; Versicherungssumme
1.   Versicherungswert von Gebäuden
     a)   Der Versicherungswert von Gebäuden ist
          aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
              Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie
              sonstigen Konstruktions- und Planungskosten.
              Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung
              der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit
              unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst
              nahe kommen.
              Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
              dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
              wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Ab-
              satz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
              beschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.


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                   Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
                   sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
                   Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
               bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
                   rung zum Neuwert weniger als 50 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                   Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbeson-
                   dere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
               cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Ab-
                   bruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn
                   das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwen-
                   den ist;
                   gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Alt-
                   material.
          b)   Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes ver-
               einbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der ge-
               meine Wert gemäß Nr. 1a) cc).

2.        Versicherungswert von beweglichen Sachen
          a)   Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist
               aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
                   Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.
                   Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstel-
                   lung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder
                   nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den
                   vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
                   Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
                   dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
                   wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie-
                   fortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche
                   Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                   Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
                   oder Wiederbeschaffung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehr-
                   kosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;
               bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
                   rung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                   Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem
                   insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
               cc) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers
                   nicht mehr zu verwenden ist;
                   gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
          b)   Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wieder-
               zubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
               Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder
               Wiederbeschaffung der Vorräte sind nicht zu berücksichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht
               gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
               Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig hergestellten eigenen Er-
               zeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
          c)   Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebun-
               denen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten
               Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war, sowie für alle sonsti-
               gen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort
               genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß a) cc);
          d)   Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
               aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller
                   amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
               bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
               cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

3.        Umsatzsteuer
          Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

4.        Versicherungssumme
          a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
               trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 entsprechen soll.
          b)   Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer
               die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gül-
               tigen Versicherungswert anpassen.
          c)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die
               Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                      57

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§8   Umfang der Entschädigung
1.   Entschädigungsberechnung
     a)   Der Versicherer ersetzt
          aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert
               unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
          bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zu-
               züglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
               Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die
               Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
               dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.
     b)   Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der
          versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf,
          werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
          aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
          bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
               falls ganz oder teilweise untersagt war.
          Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte
          und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
          wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß
          a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berück-
          sichtigen sind.
     c)   Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
     d)   Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungs-
          kosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
          kungen und Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
     e)   Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

2.   Neuwertanteil
     Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der
     den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren
     nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
     a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstel-
          lung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das
          Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall
          bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
     b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwerti-
          gem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung ge-
          brauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be-
          triebszweck derselbe ist;
     c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3.   Zeitwertschaden
     a)   Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über
          den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag
          gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalls erhöht würde.
     b)   Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Pro-
          duktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den
          Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die
          Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2b) oder Nr. 2c) erfüllt sind und die Wiederher-
          stellung notwendig ist.

4.   Unterversicherung
     a)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls,
          so besteht Unterversicherung.
          Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
          Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
          Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungs-
          wert.
          Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
          werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück-
          sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung
          nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
     b)   Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
     c)   Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an
          a) und b) anzuwenden.


58           Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

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5.        Versicherung auf Erstes Risiko
          Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positi-
          onen nicht berücksichtigt.

6.        Selbstbehalt
          Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
          Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

7.        Entschädigungsgrenzen
          Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
          a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
          b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
          c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
              insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
          Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

8.        Umsatzsteuer
          Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
          Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbe-
          schaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


§9        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.        Fälligkeit der Entschädigung
          a)   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
               abgeschlossen sind.
               Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung bean-
               spruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
          b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
               gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-
               gestellt hat.
          c)   Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Aus-
               stellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtun-
               gen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er
               die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2.        Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1b) oder Nr. 1c) geleisteten Entschädigung
          verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemesse-
          nen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3.        Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
          a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit An-
              zeige des Schadens zu verzinsen;
          b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
              der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
              gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
          c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
          d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4.        Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3a) und Nr. 3b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infol-
          ge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5.        Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
              aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
          c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi-
              gern nicht erfolgte.


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§ 10   Sachverständigenverfahren
1.     Feststellung der Schadenhöhe
       Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
       Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
       Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.     Weitere Feststellungen
       Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
       werden.

3.     Verfahren vor Feststellung
       Für das Sachverständigenverfahren gilt:
       a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
           hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
           Sachverständigen zu benennen.
           Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so
           kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
           Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
       b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
           oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
           partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
       c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
           Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
           Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
           zuständige Amtsgericht ernannt.

4.     Feststellung
       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
       a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
           dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
       b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
       c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
       d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

5.     Verfahren nach Feststellung
       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
       Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
       die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
       übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
       nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
       Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
       Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
       verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.     Kosten
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
       manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7.     Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 11   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.     Sicherheitsvorschriften
       Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
       a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Be-
           triebsstilllegung (zum Beispiel Betriebsferien);
       b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Ver-
           sicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Ver-
           sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhan-
           denkommen können;
       c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders
           vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
           nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
           Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insge-
           samt 3.000 Euro nicht übersteigt.
           Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;

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          d)   alle Öffnungen (zum Beispiel Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Betriebes verschlossen zu hal-
               ten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
               alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen (Sicherungen sind zum Bei-
               spiel Schlösser von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu
               erhalten und zu betätigen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
               nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüg-
               lich durch ein gleichwertiges zu ersetzen;
               Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen, sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren
               und offen zu lassen.

2.        Folgen der Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
          BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.


§ 12      Besondere gefahrerhöhende Umstände
          Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 Nr. 1a) AVB BA 2014 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
          a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
          b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt
              werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird;
          c) Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend
              nicht mehr benutzt werden.


§ 13      Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.        Anzeigepflicht
          Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan-
          gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2.        Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschä-
          digung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache inner-
          halb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zu-
          rückzugeben.

3.        Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
          a)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa-
               che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer
               die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsneh-
               mer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versiche-
               rers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
          b)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
               Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so
               kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
               sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-
               reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
               verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
               von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

4.        Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschä-
          digung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder
          Nr. 3 bei ihm verbleiben.

5.        Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
          Besitz wieder zu verschaffen.

6.        Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-
          cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zu-
          stehen.

7.        Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
          Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die glei-
          chen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer


Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                     61

[Seite 62]
       die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust
       entstanden ist.


§ 14   Veräußerung der versicherten Sachen
1.     Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
       a)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
            (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei-
            nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh-
            mers ein.
       b)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende
            Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
       c)   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2.     Kündigungsrechte
       a)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
            Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
            Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
       b)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
            bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
            Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
            Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
       c)   Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.

3.     Anzeigepflichten
       a)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
       b)   Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä-
            ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
            nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
       c)   Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
            kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
            die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


62             Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 63]
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2014)

§1        Versicherte Gefahren und Schäden
1.        Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
          a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren
               aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen;
               bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
                   sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
          b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen:
               aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (zum Beispiel Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
                   Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
               bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,
                   Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
          Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
          Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
          Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht
          tragend) nicht versichert.

2.        Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruch-
          schäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfhei-
          zungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit
          a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
          b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
          c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

3.        Nässeschäden
          a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Lei-
               tungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
          b)   Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus
               aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
               bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
                   Teilen;
               cc) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
               dd) Klima- ,Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
               ee) Wasserbetten oder Aquarien.
          c)   Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf ste-
               hen Leitungswasser gleich.

4.        Nicht versicherte Schäden
          a)   Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
               aa) Regenwasser aus Fallrohren;
               bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
               cc) Schwamm;
               dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder
                   einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
               ee) Erdbeben;
               ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch
                   verursacht hat;
               gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
               hh) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen mobilen Behältnissen;
               ii) Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen.
          b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
               aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude-
                   teilen befindlichen Sachen;
               bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg-
                   reich abgeschlossen ist (Montageobjekte);
               cc) ortsfesten Wasserlöschanlagen.


§2        Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1.        Ausschluss Krieg
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
          che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.


Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                  63

[Seite 64]
2.   Ausschluss Innere Unruhen
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3.   Ausschluss Kernenergie
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk-
     leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4.   Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
     Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Ge-
     fahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss
     Verfügung von hoher Hand.


§3   Versicherte Sachen
1.   Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten
     a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
     b) beweglichen Sachen.
     Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten
     angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, als bewegliche Sachen.
     Daten und Programme sind keine Sachen.

2.   Gebäude
     Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

3.   Bewegliche Sachen
     Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
     a) Eigentümer ist;
     b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht
        abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
     c) sie sicherungshalber übereignet hat.

4.   Fremdes Eigentum
     Über Nr. 3b) und Nr. 3c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sa-
     chen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut ge-
     geben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart
     hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

5.   Versicherte Interessen
     Die Versicherung gemäß Nr. 3b), Nr. 3c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
     In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

6.   Nicht versicherte Sachen
     Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
     a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (zum Beispiel Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief-
         marken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbe-
         arbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von
         Werkzeugen sind;
     b) Geschäftsunterlagen;
     c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
     d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
     e) Hausrat aller Art;
     f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
     g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;
     h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion
         nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.


§4   Daten und Programme
1.   Schaden am Datenträger
     Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verän-
     derung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an
     dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespei-
     chert waren, verursacht wurde.

2.   Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
     Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rah-
     men der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.

64                        Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 65]
          Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus
          Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.

3.        Daten und Programme als Handelsware
          Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten
          und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.

4.        Sonstige Daten und Programme
          Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
          Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle
          Daten, sofern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf
          einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.

5.        Ausschlüsse
          a)   Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
               nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
          b)   Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
               entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare
               Vorkehrungen (zum Beispiel Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (zum Bei-
               spiel Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§5        Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
          Geschäftsunterlagen, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
          Mehrkosten durch Preissteigerungen
1.        Versicherte Kosten
          Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme die infolge
          eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
          a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
          b) Bewegungs- und Schutzkosten;
          c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
          d) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
          e) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
          Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herange-
          zogen. Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten
          gemäß d) und e) versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Scha-
          den betroffenen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.

2.        Aufräumungs- und Abbruchkosten
          Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Ab-
          bruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz
          und für das Ablagern oder Vernichten.

3.        Bewegungs- und Schutzkosten
          Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
          oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
          Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch-
          bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

4.        Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
          Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
          des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen, serienmäßig her-
          gestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen.

5.        Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
          a)   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen,
               dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der-
               selben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
          b)   Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehen-
               den Mehrkosten nicht versichert.
               War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
               ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
          c)   Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wie-
               derherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang
               ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
          d)   Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche
               Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 6 ersetzt.


Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                 65

[Seite 66]
     e)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert er-
          setzt.

6.   Mehrkosten durch Preissteigerungen
     a)   Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden be-
          troffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbe-
          schaffung.
     b)   Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst,
          werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder
          Wiederbeschaffung entstanden wären.
     c)   Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbe-
          schränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
          Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versi-
          cherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen je-
          doch ersetzt.
     d)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert
          ersetzt.


§6   Versicherungsort
1.   Örtlicher Geltungsbereich
     a)   Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
          Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versi-
          cherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem
          Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
     b)   Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als
          Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.

2.   Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
     Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan-
     gehörigen kein Versicherungsschutz.

3.   Bargeld und Wertsachen
     Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Be-
     hältnissen der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art.
     Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne
     Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.


§7   Versicherungswert; Versicherungssumme
1.   Versicherungswert von Gebäuden
     a)   Der Versicherungswert von Gebäuden ist
          aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
              Zustand herzustellen. Maßgebend sind der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren so-
              wie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
              Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung
              der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit un-
              wirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst na-
              he kommen.
              Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
              dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
              wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Ab-
              satz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
              beschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
              Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
              sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
              Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
          bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
              rung zum Neuwert weniger als 50 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
              Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbeson-
              dere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
          cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Ab-
              bruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn
              das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwen-
              den ist; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für
              das Altmaterial.
     b)   Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes ver-
          einbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der ge-
          meine Wert gemäß Nr. 1a) cc).

66                         Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 67]
2.        Versicherungswert von beweglichen Sachen
          a)   Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist
               aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
                   Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.
                   Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstel-
                   lung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder
                   nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den
                   vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
                   Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
                   dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
                   wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie-
                   fortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche
                   Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                   Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
                   oder Wiederbeschaffung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehr-
                   kosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;
               bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
                   rung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                   Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem
                   insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
               cc) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers
                   nicht mehr zu verwenden ist;
                   gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
          b)   Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wieder-
               zubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
               Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder
               Wiederbeschaffung der Vorräte sind nicht zu berücksichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht
               gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
               Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig hergestellten eigenen Er-
               zeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
          c)   Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebun-
               denen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten
               Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war, sowie für alle sonsti-
               gen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort
               genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß a) cc).
          d)   Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
               aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller
                   amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
               bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
               cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

3.        Umsatzsteuer
          Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

4.        Versicherungssumme
          a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
               trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 entsprechen soll.
          b)   Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer
               die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gül-
               tigen Versicherungswert anpassen.
          c)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die
               Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


§8        Umfang der Entschädigung
1.        Entschädigungsberechnung
          a)   Der Versicherer ersetzt
               aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert
                   unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
               bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zu-
                   züglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
                   Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die
                   Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
                   dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.
          b)   Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der
               versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf,
               werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
               aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
               bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
                   falls ganz oder teilweise untersagt war.

Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                   67

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          Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte
          und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
          wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß
          a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berück-
          sichtigen sind.
     c)   Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
     d)   Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungs-
          kosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
          kungen und Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
     e)   Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

2.   Neuwertanteil
     Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der
     den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren
     nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
     a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstel-
          lung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das
          Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall
          bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
     b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwerti-
          gem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung ge-
          brauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be-
          triebszweck derselbe ist;
     c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3.   Zeitwertschaden
     a)   Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über
          den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag
          gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalls erhöht würde.
     b)   Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Pro-
          duktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den
          Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die
          Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2b) oder Nr. 2c) erfüllt sind und die Wiederher-
          stellung notwendig ist.

4.   Unterversicherung
     a)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls,
          so besteht Unterversicherung.
          Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
          Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
          Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
          Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
          werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück-
          sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung
          nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
     b)   Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
     c)   Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an
          a) und b) anzuwenden.

5.   Versicherung auf Erstes Risiko
     Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positi-
     onen nicht berücksichtigt.

6.   Selbstbehalt
     Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
     Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

7.   Entschädigungsgrenzen
     Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
     a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
     b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
     c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
         insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
     Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

8.   Umsatzsteuer
     Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.


68                         Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 69]
          Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbe-
          schaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


§9        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.        Fälligkeit der Entschädigung
          a)   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
               abgeschlossen sind.
               Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung bean-
               spruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
          b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
               gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-
               gestellt hat.
          c)   Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Aus-
               stellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtun-
               gen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er
               die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2.        Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1b) oder Nr. 1c) geleisteten Entschädigung
          verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemesse-
          nen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3.        Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
          a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit An-
              zeige des Schadens zu verzinsen;
          b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
              der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
              gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
          c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;
          d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4.        Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3a) und Nr. 3b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infol-
          ge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5.        Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
              aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
          c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi-
              gern nicht erfolgte.


§ 10      Sachverständigenverfahren
1.        Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
          Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
          Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.        Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
          werden.

3.        Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:
          a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
              hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
              Sachverständigen zu benennen.
              Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so
              kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
              Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
          b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
              oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
              partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.


Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                    69

[Seite 70]
       c)   Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
            Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
            Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
            zuständige Amtsgericht ernannt.

4.     Feststellung
       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
       a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
           dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
       b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
       c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
       d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

5.     Verfahren nach Feststellung
       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
       Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
       die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
       übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
       nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
       Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
       Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
       verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.     Kosten
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
       manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7.     Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 11   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.     Sicherheitsvorschriften
       Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
       a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Be-
           triebsstilllegung (zum Beispiel Betriebsferien);
       b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Ver-
           sicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Ver-
           sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhan-
           denkommen können;
       c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders
           vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
           nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
           Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insge-
           samt 3.000 Euro nicht übersteigt.
           Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
       d) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
       e) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und
           Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
       f) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
       g) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder
           dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

2.     Folgen der Obliegenheitsverletzung
       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
       BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
       Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.


§ 12   Besondere gefahrerhöhende Umstände
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 Nr. 1a) AVB BA 2014 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
       b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt
           werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.


70                          Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 71]
§ 13      Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.        Anzeigepflicht
          Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan-
          gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2.        Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschä-
          digung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache inner-
          halb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
          Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

3.        Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
          a)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa-
               che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer
               die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsneh-
               mer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versiche-
               rers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
          b)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
               Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so
               kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
               sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-
               reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
               verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
               von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

4.        Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschä-
          digung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder
          Nr. 3 bei ihm verbleiben.

5.        Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
          Besitz wieder zu verschaffen.

6.        Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-
          cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zu-
          stehen.

7.        Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
          Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die glei-
          chen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer
          die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust
          entstanden ist.


§ 14      Veräußerung der versicherten Sachen
1.        Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
          a)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
               (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei-
               nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh-
               mers ein.
          b)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende
               Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
          c)   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2.        Kündigungsrechte
          a)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
               Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
               Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
          b)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
               bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
               Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
               Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
          c)   Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.


Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                  71

[Seite 72]
3.   Anzeigepflichten
     a)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
     b)   Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä-
          ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
          nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
     c)   Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
          kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
          die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


72                         Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 73]
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB 2014)

§1        Versicherte Gefahren und Schäden
1.        Versicherte Gefahren und Schäden − Sturm und Hagel
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden-
          kommen
          a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen
              sich versicherte Sachen befinden;
          b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder
              auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
          c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
          d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder
              Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
          e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit
              dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

2.        Sturm
          Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit min-
          destens 62 km/Stunde).
          Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungs-
          nehmer nachweist, dass
          a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
               oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
          b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die
               versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm
               entstanden sein kann.

3.        Hagel
          Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

4.        Nicht versicherte Schäden
          a)   Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
               aa) Sturmflut;
               bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Au-
                   ßentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
                   und einen Gebäudeschaden darstellen;
               cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
               dd) Lawinen;
               ee) Erdbeben.
          b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
               aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude-
                   teilen befindlichen Sachen;
               bb) im Freien befindlichen beweglichen Sachen;
               cc) Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes angebracht sind (zum Beispiel Schilder, Leuchtröhrenanlagen,
                   Markisen, Blendläden, Antennenanlagen), elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten sowie
                   Einfriedungen;
               dd) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg-
                   reich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


§2        Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1.        Ausschluss Krieg
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
          che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2.        Ausschluss Innere Unruhen
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3.        Ausschluss Kernenergie
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk-
          leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4.        Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Ge-
          fahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss
          Verfügung von hoher Hand.

Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                           73

[Seite 74]
§3   Versicherte Sachen
1.   Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten
     a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
     b) beweglichen Sachen.
     Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten
     angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, als bewegliche Sachen.
     Daten und Programme sind keine Sachen.

2.   Gebäude
     Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

3.   Bewegliche Sachen
     Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
     a) Eigentümer ist;
     b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht
        abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
     c) sie sicherungshalber übereignet hat.

4.   Fremdes Eigentum
     Über Nr. 3b) und Nr. 3c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sa-
     chen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut ge-
     geben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart
     hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

5.   Versicherte Interessen
     Die Versicherung gemäß Nr. 3b), Nr. 3c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
     In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

6.   Nicht versicherte Sachen
     Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
     a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (zum Beispiel Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief-
         marken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbe-
         arbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von
         Werkzeugen sind;
     b) Geschäftsunterlagen;
     c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
     d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
     e) Hausrat aller Art;
     f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
     g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;
     h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion
         nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.


§4   Daten und Programme
1.   Schaden am Datenträger
     Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verän-
     derung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an
     dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespei-
     chert waren, verursacht wurde.

2.   Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
     Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rah-
     men der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
     Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus
     Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.

3.   Daten und Programme als Handelsware
     Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten
     und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.

4.   Sonstige Daten und Programme
     Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
     Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle
     Daten, sofern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf
     einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.


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[Seite 75]
5.        Ausschlüsse
          a)   Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
               nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
          b)   Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
               entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare
               Vorkehrungen (zum Beispiel Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (zum Bei-
               spiel Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§5        Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
          Geschäftsunterlagen, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
          Mehrkosten durch Preissteigerungen
1.        Versicherte Kosten
          Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme die infolge
          eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
          a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
          b) Bewegungs- und Schutzkosten;
          c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
          d) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
          e) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
          Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herange-
          zogen. Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten
          gemäß d) und e) versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Scha-
          den betroffenen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.

2.        Aufräumungs- und Abbruchkosten
          Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Ab-
          bruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz
          und für das Ablagern oder Vernichten.

3.        Bewegungs- und Schutzkosten
          Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
          oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
          Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch-
          bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

4.        Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
          Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
          des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen, serienmäßig her-
          gestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen.

5.        Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
          a)   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen,
               dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der-
               selben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
          b)   Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehen-
               den Mehrkosten nicht versichert.
               War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
               ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
          c)   Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wie-
               derherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang
               ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
          d)   Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche
               Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 6 ersetzt.
          e)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert
               ersetzt.

6.        Mehrkosten durch Preissteigerungen
          a)   Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden be-
               troffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
          b)   Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst,
               werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder
               Wiederbeschaffung entstanden wären.
          c)   Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbe-
               schränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
               Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versi-
               cherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen je-
               doch ersetzt.


Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                          75

[Seite 76]
     d)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert
          ersetzt.


§6   Versicherungsort
1.   Örtlicher Geltungsbereich
     a)   Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
          Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versi-
          cherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem
          Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
     b)   Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als
          Versicherungsort bezeichneten Grundstücke

2.   Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
     Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan-
     gehörigen kein Versicherungsschutz.

3.   Bargeld und Wertsachen
     Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Be-
     hältnissen der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art.
     Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne
     Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.


§7   Versicherungswert; Versicherungssumme
1.   Versicherungswert von Gebäuden
     a)   Der Versicherungswert von Gebäuden ist
          aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
              Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie
              sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
              Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung
              der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit
              unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst
              nahe kommen.
              Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
              dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
              wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Ab-
              satz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
              beschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
              Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
              sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
              Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
          bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
              rung zum Neuwert weniger als 50 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
              Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbeson-
              dere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
          cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Ab-
              bruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn
              das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwen-
              den ist;
              gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Alt-
              material.
          Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes ver-
          einbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der ge-
          meine Wert gemäß Nr. 1a) cc).

2.   Versicherungswert von beweglichen Sachen
     a)   Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist
          aa) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
              Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.
              Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstel-
              lung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder
              nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den
              vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
              Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
              dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
              wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie-
              fortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche
              Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.

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                   Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
                   oder Wiederbeschaffung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für diese Mehr-
                   kosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;
               bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versiche-
                   rung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                   Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem
                   insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
               cc) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht
                   mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
          b)   Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wieder-
               zubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
               Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder
               Wiederbeschaffung der Vorräte sind nicht zu berücksichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht
               gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
               Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig hergestellten eigenen Er-
               zeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
          c)   Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebun-
               denen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten
               Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war, sowie für alle sonsti-
               gen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort
               genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß a) cc);
          d)   Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
               aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller
                   amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
               bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
               cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

3.        Umsatzsteuer
          Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

4.        Versicherungssumme
          a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
               trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 entsprechen soll.
          b)   Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer
               die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gül-
               tigen Versicherungswert anpassen.
          c)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die
               Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


§8        Umfang der Entschädigung
1.        Entschädigungsberechnung
          a)   Der Versicherer ersetzt
               aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert
                    unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
               bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zu-
                    züglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
                    Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die
                    Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
                    dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.
          b)   Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der
               versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf,
               werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
               aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
               bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
                    falls ganz oder teilweise untersagt war.
               Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte
               und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
               wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß
               a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berück-
               sichtigen sind.
          c)   Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
          d)   Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungs-
               kosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
               kungen und Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
          e)   Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.


Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                            77

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2.   Neuwertanteil
     Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der
     den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren
     nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
     a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstel-
          lung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das
          Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall
          bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
     b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwerti-
          gem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung ge-
          brauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be-
          triebszweck derselbe ist;
     c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3.   Zeitwertschaden
     a)   Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über
          den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag
          gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalls erhöht würde.
     b)   Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Pro-
          duktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den
          Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die
          Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2b) oder Nr. 2c) erfüllt sind und die Wiederher-
          stellung notwendig ist.

4.   Unterversicherung
     a)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls,
          so besteht Unterversicherung.
          Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
          Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
          Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
          Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
          werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück-
          sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung
          nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
     b)   Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
     c)   Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an
          a) und b) anzuwenden.

5.   Versicherung auf Erstes Risiko
     Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positi-
     onen nicht berücksichtigt.

6.   Selbstbehalt
     Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
     Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

7.   Entschädigungsgrenzen
     Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
     a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
     b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
     c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
         insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
     Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

8.   Umsatzsteuer
     Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
     Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbe-
     schaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


§9   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.   Fälligkeit der Entschädigung
     a)   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
          abgeschlossen sind.
          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung bean-
          spruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.


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          b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
               gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-
               gestellt hat.
          c)   Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Aus-
               stellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtun-
               gen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er
               die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2.        Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1b) oder Nr. 1c) geleisteten Entschädigung
          verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemesse-
          nen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3.        Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
          a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit An-
              zeige des Schadens zu verzinsen;
          b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
              der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
              gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
          c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;
          d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4.        Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3a) und Nr. 3b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infol-
          ge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5.        Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
              aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
          c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi-
              gern nicht erfolgte.


§ 10      Sachverständigenverfahren
1.        Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
          Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
          Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.        Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
          werden.

3.        Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:
          a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
              hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
              Sachverständigen zu benennen.
              Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so
              kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
              Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
          b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
              oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
              partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
          c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
              Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
              Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
              zuständige Amtsgericht ernannt.

4.        Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
          a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
              dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
          b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
          c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
          d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
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5.     Verfahren nach Feststellung
       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
       Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
       die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
       übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
       nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
       Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
       Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
       verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.     Kosten
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
       manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7.     Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 11   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.     Sicherheitsvorschriften
       Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
       a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Be-
           triebsstilllegung (zum Beispiel Betriebsferien);
       b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Ver-
           sicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Ver-
           sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhan-
           denkommen können;
       c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders
           vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
           nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
           Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insge-
           samt 3.000 Euro nicht übersteigt.
           Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
       d) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und
           außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Stö-
           rungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.

2.     Folgen der Obliegenheitsverletzung
       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
       BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
       Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.


§ 12   Besondere gefahrerhöhende Umstände
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 Nr. 1a) AVB BA 2014 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
       b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt
           werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.


§ 13   Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.     Anzeigepflicht
       Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan-
       gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2.     Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
       Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschä-
       digung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache inner-
       halb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
       Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

3.     Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
       a)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa-
            che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer
            die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsneh-


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               mer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versiche-
               rers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
          b)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
               Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so
               kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
               sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-
               reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
               verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
               von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

4.        Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung
          in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm
          verbleiben.

5.        Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
          Besitz wieder zu verschaffen.

6.        Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-
          cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zu-
          stehen.

7.        Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
          Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die glei-
          chen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer
          die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust
          entstanden ist.


§ 14      Veräußerung der versicherten Sachen
1.        Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
          a)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
               (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei-
               nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh-
               mers ein.
          b)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende
               Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
          c)   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2.        Kündigungsrechte
          a)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
               Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
               Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
          b)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
               bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
               Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
               Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
          c)   Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.

3.        Anzeigepflichten
          a)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
          b)   Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä-
               ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
               nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
          c)   Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
               kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
               die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                               81

[Seite 82]
Besondere Bedingungen
für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2014)
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt


1.          Vertragsgrundlage
            Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB 2014) (Hauptvertrag). Darüber
            hinaus sind die nachstehenden Bedingungen Vertragsbestandteil.


2.          Versicherte Gefahren und Schäden
            Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
            • Überschwemmung, Rückstau
            • Erdbeben
            • Erdsenkung, Erdrutsch
            • Schneedruck, Lawinen
            • Vulkanausbruch
            zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.


3.          Überschwemmung, Rückstau
3.1         Überschwemmungen
            Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen
            von Oberflächenwasser durch
3.1.1       Ausuferung
            • Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
3.1.2       Witterungsniederschläge
            • Witterungsniederschläge
3.1.3       Grundwasser
            • Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witte-
              rungsniederschlägen (Nr. 3.1.1 und 3.1.2)

3.2         Rückstau
            Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
            durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbunde-
            nen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.


4.          Erdbeben
            Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
            ausgelöst wird.
            Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
            • die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im
              einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
            • der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein
              kann.


5.          Erdsenkung
            Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
            Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.


6.          Erdrutsch
            Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.


7.          Schneedruck
            Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.


82                   Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 83]
8.        Lawinen
          Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursach-
          ten Druckwelle.


9.        Vulkanausbruch
          Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
          Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.


10.       Nicht versicherte Schäden
          Nicht versichert sind
          • Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig
            oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind,
          • ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrun-
            gen (siehe Nr. 3.1.3),
          • Sturmflut.


11.       Besondere Obliegenheiten
          Zusätzlich zu den in § 8 AVB BA 2014 genannten Obliegenheiten und den in § 11 ASTB 2014 genannten Sicherheitsvor-
          schriften finden die nachstehenden Obliegenheiten zusätzlich Anwendung:
          Der Versicherungsnehmer hat
          • zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstau-
            klappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück frei zu
            halten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt;
          • alle Wasser führenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, Störungen, Mängel oder Schäden
            an diesen Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige Neubeschaffungen oder Änderungen dieser
            Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen;
          • während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und genügend häufig zu kon-
            trollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu
            halten;
          • nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend zu kontrollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und
            Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
          • in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe
            über dem Fußboden zu lagern;
          • über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders ver-
            einbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht
            gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA
          2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.


12.       Wartezeit, Selbstbehalt, Jahreshöchstentschädigung
          Der Versicherungsschutz beginnt mit Ablauf von vier Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Auf die Wartezeit
          wird verzichtet, wenn der Kunde eine Vorversicherung nachweist und die neue Versicherung unmittelbar anschließt.
          Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den in der Leis-
          tungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
          Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt
          durch Naturgefahren verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf 6 Millionen Euro begrenzt.


13.       Kündigung
13.1      Kündigungsfrist
          Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung
          weiterer Elementarschäden in Textform kündigen.

13.2      Kündigung durch den Versicherungsnehmer
          Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass die Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versi-
          cherungsjahres wirksam wird.

13.3      Verhältnis zum Hauptvertrag
          Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe Nr. 1/Sturmversicherung) inner-
          halb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.


Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                       83

[Seite 84]
14.   Beendigung des Hauptversicherungsvertrags
      Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (Nr. 1/Sturmversicherung) erlischt auch die Versicherung weiterer
      Elementarschäden.


84            Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 85]
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2014)

§1        Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
1.        Versicherungsfall
          Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

2.        Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          a)   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
               aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (zum Beispiel Schrammen, Muschelausbrüche);
               bb) Undicht werden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
          b)   Nicht versichert sind Schäden, die durch
               aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
                   Ladung;
               bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus;
               cc) Sturm, Hagel;
               dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch
               entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.


§2        Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1.        Ausschluss Krieg
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
          che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2.        Ausschluss Innere Unruhen
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3.        Ausschluss Kernenergie
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk-
          leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4.        Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Ge-
          fahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss
          Verfügung von hoher Hand.


§3        Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.        Versicherte Sachen
          Versichert sind die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten
          a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;
          b) künstlerisch bearbeiteten Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den
              vereinbarten Betrag begrenzt.

2.        Gesondert versicherbar
          Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten oder montierten
          a) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
          b) Platten aus Glaskeramik;
          c) Glasbausteine und Profilbaugläser;
          d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
          e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
          f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
          Gem. Leistungsbeschreibung besteht für versicherte Sachen nach Nr. 2a)–d) Versicherungsschutz.

3.        Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind
          a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
          b) Photovoltaikanlagen;
          c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
          d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und
              Kommunikationsgeräte (zum Beispiel Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays) oder Maschinen und
              maschinellen Einrichtungen sind;
          e) Scheiben von Automaten.


Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                            85

[Seite 86]
§4   Versicherte Kosten
1.   Versicherte Kosten
     Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
     a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
     b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).

2.   Gesondert versicherbar
     Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag die
     infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
     a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteu-
          ert (zum Beispiel Kran- oder Gerüstkosten);
     b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten
          Sachen (§ 3);
     c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (zum Beispiel
          Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
     d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.


§5   Versicherungsort
     Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
     Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts.


§6   Anpassung der Versicherung
1.   Anpassung des Versicherungsumfangs
     Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend
     verändert sich die Prämie.

2.   Anpassung der Prämie
     Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Ver-
     sicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
     Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für ge-
     mischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr-
     familiengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozent-
     satz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.

3.   Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
     Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs
     des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung
     in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung
     des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens
     einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.


§7   Entschädigung als Geldleistung
1.   Geldleistung
     a)   Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung.
     b)   Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren
          Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte (siehe § 3), die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in
          ortsüblicher Höhe ersetzt werden.
     c)   Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenorts (zum Beispiel Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammen-
          hang mit dem Einsetzen der Scheibe (zum Beispiel Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig
          sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 4).
     d)   Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (zum Beispiel Farbe
          und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Er-
          scheinungsbild entstehen.
     e)   Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das
          Gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

2.   Notverglasung/Notverschalung
     Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können vom Versicherungs-
     nehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.

3.   Kosten
     a)   Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
     b)   Kürzungen nach Nr. 1e) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.


86                                    Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 87]
4.        Unterversicherung
          Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls höher ist als die Versicherungssumme.
          Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
          Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der
          Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
          Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § 4) gilt die Kürzung entsprechend.

5.        Restwerte
          Restwerte werden angerechnet.


§8        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung
1.        Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs ab-
          geschlossen sind.
          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
          chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

2.        Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
          a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit
              Anzeige des Schadens zu verzinsen.
          b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;
          c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

3.        Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 2a) (und Nr. 2b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infol-
          ge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

4.        Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
              aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


§9        Wohnungswechsel
1.        Umzug in eine neue Wohnung
          Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Wäh-
          rend des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bis-
          herigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in
          dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.

2.        Mehrere Wohnungen
          Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er
          die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versiche-
          rungsschutz in beiden Wohnungen.

3.        Umzug ins Ausland
          Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf
          die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach
          Umzugsbeginn.

4.        Anzeige der neuen Wohnung
          a)   Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzugs dem Versicherer mit Angabe der neuen
               Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Prämienberechnung erforderlicher Umstände anzuzeigen.
          b)   Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats und wird der Versiche-
               rungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.

5.        Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
          a)   Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
          b)   Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehalts kann
               der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mit-
               teilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform
               zu erklären.


Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                               87

[Seite 88]
       c)   Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeit-
            anteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.


§ 10   Besondere gefahrerhöhende Umstände
1.     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 AVB BA 2014 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
       b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
       c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
       d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
       e) Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der
           gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.

2.     Folgen einer Gefahrerhöhung
       Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 9 Nr. 3 bis Nr. 5 AVB BA 2014.


88                                     Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

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Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden
SK 1101 Schäden durch radioaktive Isotope – vereinbart –
Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses
durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope
entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalls nach
Abs. 1 werden nur in der gemäß Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe ersetzt und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten
sind.

SK 3101 Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt – vereinbart
Feuer –
Abweichend von § 1 Nr. 5d) AFB 2014 sind Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen
und deren Inhalt auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlage ausbricht.

SK 3103/SK 5101 Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen – vereinbart Feuer, LW –
1.         In Erweiterung von § 1 Nr. 1 AFB 2014 und abweichend von § 1 Nr. 4a) ii) sowie Nr. 4b) cc) AWB 2014 ersetzt der Versi-
           cherer Schäden an versicherten Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder
           abhandenkommen.
2.         Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüs-
           sigkeiten aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort.
           Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanla-
           gen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
3.         Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch
           a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen;
           b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen
           mitversichert.
           Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes
           vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
4.         Nicht versicherte Schäden
           a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
                aa) Druckproben;
                bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage;
                cc) Schwamm;
                dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage die Erdsenkung oder den Erd-
                    rutsch verursacht hat;
                ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
                ff) Erdbeben;
                gg) Sturmflut;
                hh) Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätz-
                    lich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand.
           b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sa-
                    chen;
                bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg-
                    reich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
5.         Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
           a) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
           b) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und
                Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
           c) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
6.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 5 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
           BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.
7.         Im Übrigen gelten die Regelungen der Klausel SK 3610/5610 „Brandschutzanlagen“, soweit diese vereinbart ist.

SK 3112 Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen,
Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen, Denitrifikationsanlagen und vergleichbaren Anlagen – vereinbart Feuer –
1.         Abweichend von § 1 Nr. 5d) AFB 2014 sind Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwär-
           mern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA), Denitrifikationsan-
           lagen (DENOX) und vergleichbaren technischen Anlagen auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anla-
           gen ausbricht.
2.         Soweit nichts etwas anderes vereinbart ist, sind Ausmauerungen, Auskleidungen, Beschichtungen und Gummierun-
           gen, Filtermassen und -einsätze, Kontaktmassen und Katalysatoren, die während der Lebensdauer der versicherten
           Anlagen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, nicht versichert. Im Falle einer Mitversicherung
           der vorbezeichneten Sachteile ist deren Versicherungswert der Zeitwert.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                     89

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4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 3114 Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität – vereinbart Feuer –
1.         In Erweiterung zu § 1 Nr. 3 AFB 2014 leistet der Versicherer Entschädigung für Überspannungs-, Überstrom- und Kurz-
           schlussschäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphä-
           risch bedingte Elektrizität, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Schäden anderer Art
           durch Blitzschlag nachgewiesen werden können.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 4105 Automatendiebstahl – sofern vereinbart ED –
Soweit die Versicherung von Automaten vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf das Entwenden seines
Inhalts durch Aufbrechen oder Entwenden der Automaten oder den Versuch einer solchen Tat. Dabei entstandene Schäden am
Automaten selbst oder an dessen Inhalt sind mitversichert. Schäden durch missbräuchliche Benutzung sind nicht versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsvertrag vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).

Implosion (Schäden durch Unterdruck) (ARAG 0037) – vereinbart Feuer –
Der Versicherer leistet abweichend von § 1 Nr. 4 AFB 2014 Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Implosion zerstört oder
beschädigt worden sind.
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren
Unterdrucks.

Verpuffung (ARAG 0038) – vereinbart Feuer –
Der Versicherer leistet abweichend von § 1 Nr. 4 AFB 2014 Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Verpuffung zerstört
oder beschädigt worden sind.
Die Verpuffung ist der Übergang von einer Verbrennung zu einer Explosion. Bei ihr sind die Voraussetzungen für eine Explosion
nicht gleichmäßig erfüllt. Die Fortpflanzungsgeschwindigkeit und die damit verbundene Ausdehnung bzw. Verdichtung der ent-
stehenden Gase kann hier eine Geschwindigkeit von 0,01–1 m/s annehmen.

Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung (ARAG 0039) – vereinbart Feuer –
1.         Innere Unruhen
           Der Versicherer leistet abweichend von § 2 Nr. 2 AFB 2014 Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar
           durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmittel-
           barem Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen.
           Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ru-
           he und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
2.         Böswillige Beschädigung
           Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen von betriebsfremden Personen, die unmittelbar durch
           böswillige Beschädigung zerstört oder beschädigt werden.
           Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen.
           Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind.
           Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die im Zusammenhang mit Einbruchdieb-
           stahl entstehen, mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden.
3.         Streik oder Aussperrung
           Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört
           oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhandenkommen.
           Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer ver-
           hältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
           Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl
           von Arbeitnehmern.
4.         Nicht versicherte Schäden
           a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
               aa) Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch Innere Unruhen entstanden,
               bb) Erdbeben, Sturmflut und Tsunami,
               cc) Verfügung von hoher Hand.
           b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
               aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude-
                    teilen befindlichen Sachen,
               bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg-
                    reich abgeschlossen ist (Montageobjekte), es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von
                    inneren Unruhen gemäß Nr. 1.
5.         Kein Anspruch bei Schadenersatz nach dem öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrecht
           Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung
           besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden
           kann.


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6.         Besonderes Kündigungsrecht
           Die Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung kann jederzeit
           gekündigt werden. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam.

Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruckwellen (ARAG 0040) – vereinbart Feuer –
1.         Versicherte Gefahren und Schäden
           Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
           • Fahrzeuganprall;
           • Rauch und/oder Ruß;
           • Überschalldruckwellen
           zerstört oder beschädigt werden.
2.         Fahrzeuganprall
           Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen- oder Straßenfahrzeugen mit versicherten Sachen oder
           Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.
           • Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
           • Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten
              Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden;
           • Schäden durch Verschleiß;
           • Nicht versichert sind
           • Schäden an Fahrzeugen;
           • Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen;
           • Schäden an Gebäuden und -bestandteilen, auch sofern diese vom Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter ein-
              gebracht wurden.
3.         Rauch und/oder Ruß
           Ein Schaden durch Rauch und/oder Ruß liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den am Grundstück,
           auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist
           und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
           Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches oder Rußes entstehen.
4.         Überschalldruckwellen
           Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die
           Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen
           sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.
5.         Nicht versicherte Schäden
           a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion,
                Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung.
           b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude-
                    teilen befindlichen Sachen,
                bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg-
                    reich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
6.         Besonderes Kündigungsrecht
           Die Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch oder Überschalldruckwellen kann jederzeit gekündigt
           werden. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam.

Regenwasserfallrohr innerhalb des Gebäudes (ARAG 0041) – vereinbart LW –
Abweichend von § 1 Nr. 4a) aa) AWB 2014 gilt Regenwasser, das aus den im Gebäude, in dem sich die versicherten Sachen befinden,
verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist, als Leitungswasser gemäß § 1 Nr. 3 AWB 2014.

Nutzwärmeschäden (ARAG 0042) – vereinbart Feuer –
Abweichend von § 1 Nr. 5d) AFB 2014 erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, Explosion auch auf Brand-
schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder
weitergeleitet wird.

Seng- und Schmorschäden (ARAG 0043) – vereinbart Feuer –
Abweichend von § 1 Nr. 5b) AFB 2014 sind die dort bezeichneten Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen mitversichert,
die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind. Sengschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch
plötzliche Hitzeeinwirkung, die durch Verfärbung der versengten Sachen sichtbar werden.
Die Entschädigungsleistung ist auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag begrenzt.

Schäden durch Tierbisse an elektrischen Leitungen (ARAG 0044) – vereinbart Feuer –
Eingeschlossen sind durch Tierbisse verursachte Schäden an den elektrischen Leitungen, sofern die Gefahrtragung beim Versiche-
rungsnehmer liegt.
Die Entschädigungsleistung ist auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag begrenzt.

Diebstahl von Bewirtschaftungsmöbeln (ARAG 0045) – vereinbart ED –
1.         In Erweiterung von § 1 Nr. 2 AERB 2014 ist der einfache Diebstahl von Bewirtschaftungsmöbeln versichert. Als Bewirt-
           schaftungsmöbel gelten zum Beispiel Tische, Stühle, Bänke, Sonnenschirme, Sonnenschirmständer, Zelte und Heiz-
           strahler. Nicht versichert sind Schäden durch Vandalismus.


Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                    91

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2.        Die nach Nr. 1 versicherten Sachen sind außerhalb des Versicherungsorts gemäß § 6 Nr. 1 AERB 2014 bis zu dem in der
          Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstücks, auf dem der
          Versicherungsort liegt oder in dessen unmittelbarer Umgebung, sofern eine behördliche Genehmigung vorliegt.
3.        Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.        Der Versicherungsnehmer hat außerhalb der Geschäftszeiten die versicherten Sachen gegen die Wegnahme in geeig-
          neter Weise zu sichern. Geeignet im Sinne diese Bestimmung ist das Verbinden der Sachen mit einem abschließbaren
          Stahlseil oder abschließbaren Stahlkette.
5.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 4 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
          BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.

Unterschlagung von Fahrrädern und Segways auf Probefahrten (ARAG 0046) – sofern vereinbart ED –
Gilt nur für Fahrradhandel und -verleih
          In Erweiterung zu § 1 Nr. 2 AERB 2014 gilt:
1.        Der Versicherer ersetzt Schäden durch Unterschlagung von nicht versicherungspflichtigen Fahrrädern und nicht versi-
          cherungspflichtigen Segways des Versicherungsnehmers, soweit sich die Unterschlagung während einer Probefahrt
          ereignet und der Versicherungsnehmer für die versicherten Fahrräder die Gefahr trägt. Nicht versichert gelten versi-
          cherungspflichtige Fahrräder (versicherungspflichtige E-Bikes, Pedelecs) und versicherungspflichtige Segways.
2.        Für die mit den versicherten Fahrrädern lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht
          Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit den versicherten Fahrrädern abhandengekommen sind.
3.        Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung eines versicherten Fahrrads durch Arbeitnehmer oder (potenzielle)
          Kunden des Versicherungsnehmers, das sich in deren Besitz oder Gewahrsam befindet.
4.        Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten
          Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann er Ent-
          schädigung nur verlangen, soweit er die genannten Merkmale anderweitig nachweisen kann.
5.        Der Versicherungsnehmer hat eine Liste (Fahrraddaten, Zeitpunkt, Personendaten des Probe fahrenden Kunden oder
          Mitarbeiters) über die Probefahrten zu führen. Zudem ist eine Kopie des Personalausweises des Probe fahrenden Kun-
          den oder Mitarbeiters zu fertigen und aufzubewahren.
6.        Der Versicherungsnehmer hat die Unterschlagung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und
          dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Fahrräder nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige
          wiederherbeigeschafft wurden.
7.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer
          unter den in § 8 AVB BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch
          teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.
8.        Die Entschädigung für Unterschlagung von Fahrrädern wird, auch wenn mehrere versicherte Fahrräder unterschlagen
          worden sind, je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.
9.        Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von
          250 Euro gekürzt.

Klausel Unbenannte Gefahren (ARAG 0001) – sofern vereinbart F, ED, LW, St –
1.        Versicherte Gefahren und Schäden
1.1       In Erweiterung von §1 der diesem Vertrag zugrunde liegenden ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 2014 Stand 01.2014
          zur Geschäftsinhaltversicherung, insbesondere den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AFB 2014, AERB 2014,
          AWB 2014, ASTB 2014, AGIB 2014 sowie § 2 BEG 2014, leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die
          plötzlich und unvorhergesehen durch ein von außen her wirkendes Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
1.2       Ein Ereignis tritt plötzlich ein, sofern der Erfolg überraschend und unerwartet ist.
1.3       Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge-
          sehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen kön-
          nen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, die Leistung in einem der
          Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
1.4       Als Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen gilt eine nachteilige Veränderung ihrer Sachsubstanz oder eine
          Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt dagegen nicht vor, soweit ein ur-
          sprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird oder wenn die versicherte Sache durch eine unwesentliche Verände-
          rung beeinträchtigt wird. Eine unwesentliche Veränderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Funktion der versi-
          cherten Sache nicht beeinträchtigt wird.
2.        Nicht versicherte Gefahren und Schäden
2.1       Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden:
2.1.1     die nach den zugrunde liegenden ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 2014 Stand 01.2014 zur Geschäftsinhaltversicherung,
          insbesondere den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AFB 2014, AERB 2014, AWB 2014, ASTB 2014, AGIB 2014 und
          BEG 2014, versicherbar sind oder dort ausgeschlossen sind. Nicht versichert sind insbesondere Schäden durch Krieg,
          kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand sowie Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah-
          lung oder radioaktive Substanzen gemäß § 2 AFB 2014, AERB 2014, AWB 2014, ASTB 2014 und AGIB 2014;
2.1.2     durch Verfügungen von hoher Hand;
2.1.3     durch Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Planungsfehler;
2.1.4     an Vorräten durch Ausfall oder mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen;
2.1.5     durch Zufuhr oder Ausbleiben von Wasser, Gas, Elektrizität oder sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung;
2.1.6     durch Trockenheit oder Austrocknung;
2.1.7     durch Grundwasser;
2.1.8     durch Überschwemmung durch andere als die gemäß § 3 BEG 2014 versicherbaren Sachverhalte;


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[Seite 93]
2.1.9     durch Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Abwasserkanalisation, es sei denn, es handelt sich um einen
          Folgeschaden eines versicherten Ereignisses;
2.1.10    durch Erdsenkung über nicht naturbedingten Hohlräumen wie zum Beispiel Tunnel, Bergwerksstollen;
2.1.11    durch Glas- oder Metallschmelzmassen;
2.1.12    durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;
2.1.13    durch einfachen Diebstahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug, betrügerischen Komplott;
2.1.14    durch Mikroorganismen (zum Beispiel Fermentation), Tiere, Insekten, Pflanzen, inneren Verderb, Pilzbefall;
2.1.15    durch Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen;
2.1.16    an Maschinen, maschinellen Einrichtungen, elektrotechnischen, elektronischen und sonstigen technischen Anlagen und
          Geräten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb, dem Einsatz, der Nutzung, der Instandhaltung sowie der Instandset-
          zung (zum Beispiel durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel, Versagen von
          Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen);
2.1.17    durch natürliche Beschaffenheit von Sachen;
2.1.18    durch Abnutzung, Alterung, Verschleiß, korrosive Angriffe, Abzehrung, dauernde Einwirkung von Gasen oder Dämpfen
          oder Stäuben;
2.1.19    durch Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung;
2.1.20    durch übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
2.1.21    durch Kontamination, Vergiftung, Verseuchung mit Krankheitserregern (zum Beispiel Bakterien, Viren);
2.1.22    durch Senken, Setzen, Dehnen, Schrumpfen oder Reißen der versicherten Gebäude, Gebäudebestandteile oder Fun-
          damente aufgrund von baulichen oder statischen Mängeln oder Verstöße gegen bauliche Vorschriften;
2.1.23    durch Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden
          muss;
2.1.24    durch den unmittelbaren Vorgang der Herstellung, Verarbeitung, Bearbeitung oder Reparatur;
2.1.25    durch Transporte aller Art sowie beim Be- und Entladen der den Transport durchführenden Fahrzeuge entstanden sind.
2.2       Die Ausschlüsse gemäß 2.1.16 bis 2.1.25 gelten nicht für Folgeschäden an versicherten Sachen, es sei denn, diese Schä-
          den fallen selbst unter eine Ausschlussbestimmung.
2.3       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die
          Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Aus-
          schluss Verfügung von hoher Hand.
3.        Nicht versicherte Sachen
          In Ergänzung zu § 3 AFB 2014, AERB 2014, AWB 2014, ASTB 2014 und AGIB 2014 sind nicht versichert
3.1       Gewässer, Grund und Boden;
3.2       Deponien;
3.3       Im oder auf dem Meer befindliche Anlagen (Offshore-Anlagen) einschließlich dort befindlicher Sachen;
3.4       Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs einschließlich dort befindlicher Sachen;
3.5       Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen;
3.6       Fahrzeuge aller Art;
3.7       Gebäude, die nicht bezugsfertig sind, und in diesen Gebäuden befindliche Sachen;
3.8       Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist.
4.        Subsidiärhaftung
          Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht wer-
          den kann.
5.        Höchstentschädigungsgrenzen
5.1       Die Entschädigung für Sachwertschäden (Inhalt) und für Ertragsausfälle (Betriebsunterbrechung) ist je Versicherungs-
          fall insgesamt auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag (Versicherungssumme zur Inhalt- zuzüglich Versi-
          cherungssumme zur Betriebsunterbrechungsversicherung), max. 2.000.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
5.2       Die Höchstentschädigung für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch im
          Rahmen der Klauseln „Unbenannte Gefahren (ARAG 0001)“ und „Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens
          durch unbenannte Gefahren (ARAG 0002)“ verursacht werden, ist je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr
          auf 4.000.000 Euro begrenzt.
6.        Selbstbehalt
          Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 10 Prozent, mindestens
          1.000 Euro gekürzt.
7.        Beendigung des Hauptversicherungsvertrags
          Mit Beendigung einer der Hauptversicherungsverträge (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturm-
          Versicherung) erlischt auch die Versicherung Unbenannte Gefahren.

Sonstige Bruchschäden an Armaturen (sofern vom Versicherungsnehmer eingebracht) (ARAG 0048) – vereinbart LW –
1.        Bruchschäden an Armaturen
          In Erweiterung von § 1 Nr. 1b) aa) AWB 2014 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (zum
          Beispiel Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), sofern der Versicherungsnehmer
          diese eingebracht hat. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
2.        Ersatz der Austauschkosten bei Bruchschäden an Armaturen
          Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Aus-
          tausch infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 1 Nr. 1b) aa) AWB 2014 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
3.        Besondere Entschädigungsgrenze
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.


Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                    93

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Versicherte Sachen
SK 1201 Ausschluss von fremdem Eigentum – sofern vereinbart –
1.         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind bewegliche Sa-
           chen in fremdem Eigentum nicht versichert, soweit sie ihrer Art nach zu den versicherten Sachen gehören und dem
           Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurden.
2.         Nr. 1 gilt nicht für bewegliche Sachen, die der Versicherungsnehmer
           a) unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abge-
                laufen oder bereits ausgeübt war oder
           b) sicherungshalber übereignet hat.

SK 1202 Fremdes Eigentum weisungsgemäße Versicherung – sofern vereinbart –
1.         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind bewegliche Sa-
           chen in fremdem Eigentum nur versichert, soweit sie
           a) ihrer Art nach zu den versicherten Sachen gehören,
           b) dem Versicherungsnehmer in Obhut gegeben wurden und
           c) nachweislich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer durch den Versicherungsnehmer zu versichern
                sind.
2.         Nr. 1 gilt nicht für bewegliche Sachen, die der Versicherungsnehmer
           a) unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abge-
                laufen oder bereits ausgeübt war oder
           b) sicherungshalber übereignet hat.

SK 1203 Ausstellungsware in fremdem Eigentum (gilt nicht für Galerien und Museen) – vereinbart –
In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind bewegliche Sachen in fremdem
Eigentum versichert, soweit sie ihrer Art nach zu den versicherten Sachen gehören und dem Versicherungsnehmer als Ausstel-
lungsware in Obhut gegeben wurden. Dies gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer nachweislich insbesondere mit dem Eigen-
tümer vereinbart, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

SK 1204 Pfandleihen – sofern vereinbart –
1.         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Versicherung be-
           weglicher Sachen in fremdem Eigentum leistet der Versicherer Entschädigung für Pfandsachen nur, soweit der Versi-
           cherungsnehmer dem Verpfänder Schadenersatz leisten muss oder soweit er seine Ansprüche auf Darlehensrückzah-
           lung, Zinsen oder Lagerspesen verloren hat.
2.         Versicherungswert und Grenze der Entschädigung ist der in einem Pfandbuch eingetragene Schätzwert der Pfandsachen.
3.         Der Versicherungsnehmer hat die Pfandbücher nach Geschäftsschluss so aufzubewahren, dass sie im Versicherungs-
           fall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Pfandsachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
           können.
           Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2014 beschriebenen
           Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.

SK 1205 Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaften – sofern vereinbart –
1.         In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind unter die versicher-
           ten Positionen fallende Sachen, die
           a) von einer Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaft angeschafft worden sind und in deren Eigentum stehen oder
           b) einer Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaft betrieblich dienen und vom Versicherungsnehmer als Teilnehmer
                der Arbeitsgemeinschaft beigestellt und in die Arbeitsgemeinschaft eingebracht worden sind
           versichert, auch wenn sie sich nicht in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden.
2.         Für Sachen nach Nr. 1a) leistet der Versicherer Entschädigung je Versicherungsfall höchstens in Höhe der Beteiligung
           des Versicherungsnehmers an der Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaft.
3.         Sind Bargeld oder Wertsachen auf Baustellen gegen Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub
           versichert, so ermäßigt sich für Baustellen von Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaften die vereinbarte Versiche-
           rungssumme im Verhältnis der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaft.

SK 1206 Eingelagerter Hausrat aller Art – sofern vereinbart –
           In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eingelagerter Hausrat
           aller Art versichert.
           Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
           a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (zum Beispiel Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief-
                marken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbe-
                arbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen;
           b) Sammlungen.

SK 1207 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors – vereinbart –
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind bis zu der in der Leistungsbe-
schreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze verarbeitete und unverarbeitete Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors auch
dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis befinden.


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[Seite 95]
SK 1208 Zeitwertentschädigung für Handel mit gebrauchten Waren – vereinbart –
1.        Versicherungswert/Zeitwertdeckung
          a) Abweichend vom Antrag gelten die versicherten Sachen: Einrichtung/Waren/Vorräte nur zum Zeitwert versichert.
          b) Die Klausel „Verbesserte Neuwertentschädigung für bewegliche Sachen Goldene Regel“ (ARAG 0084) gilt gestrichen.
2.        Alt-, Gebraucht- und Tauschwaren-Geschäfte
          a) Über vom Versicherungsnehmer gekaufte oder sonst wie erworbene Sachen (zum Beispiel Trödelmärkte, Haus-
               haltsauflösungen) hat der Versicherungsnehmer ein Wareneingangs- und -ausgangsbuch oder sonstige Verzeich-
               nisse zu führen, in denen die versicherten Sachen mit ihren Einkaufs- und Verkaufspreisen zu erfassen sind.
               Sachen mit Einzelwerten von mehr als 50 Euro sind durch fortlaufende Kontrollnummern zu kennzeichnen.
               Sachen mit Einzelwerten unter 50 Euro können in Warengruppen (zum Beispiel Schallplatten, Bücher) mit Angabe
               der Gesamtstückzahl zusammengefasst werden.
          b) Die Bücher bzw. Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleich-
               zeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
          c) Verletzt der Versicherungsnehmer die vorgenannten Bestimmungen, so kann er Entschädigung nur verlangen, soweit
               das Vorhandensein, die Beschaffenheit und der Versicherungswert der Sachen auch ohne Verzeichnis bzw. Warenein-
               und -ausgangsbuch nachgewiesen werden kann.
          d) Basis für die Versicherungssummenfestsetzung und Entschädigung ist der Einkaufswert.
          e) Bargeld, Urkunden (zum Beispiel Sparbücher, sonstige Wertpapiere, Kfz-Briefe und dergleichen), Briefmarken,
               Münzen und Medaillen, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen (ausgenommen Sachen, die
               dem Raumschmuck dienen), Perlen und Edelsteine gelten nicht mitversichert.
          f) Schmucksachen, Pelze, Kunstgegenstände und echte Teppiche gelten im Rahmen der Gesamtversicherungssum-
               me bis maximal 10 Prozent der Versicherungssumme mitversichert. Hierfür gilt eine Selbstbeteiligung von
               20 Prozent vereinbart.

SK 1209 Wertsachen als Vorräte – sofern vereinbart –
1.        In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, sofern es sich um
          Vorräte handelt, Briefmarken, Münzen, Medaillen, Schmucksachen, Perlen, Edelsteine, unbearbeitete Edelmetalle so-
          wie Sachen aus Edelmetall versichert.
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Unter die vereinbarte Entschädi-
          gungsgrenze fallen auch Telefonkarten, Briefumschläge, Postkarten und Notgeld.
          Soweit die Entschädigung für einzelne Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt ist, geht diese einer allgemein verein-
          barten Entschädigungsgrenze vor.
2.        Für einen Minderwert von Sammlungen durch Verlust einzelner Stücke wird kein Ersatz geleistet.
3.        Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen Bestand der Sachen Verzeichnisse zu führen. Nach Geschäfts-
          schluss sind die Verzeichnisse so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit
          den Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
          Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be-
          rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.

SK 1210 Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben – vereinbart –
1.        In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist Eigentum von Gästen
          in Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht zur Verwahrung übergeben wurde, bis zu der hierfür
          in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Dies gilt auch für Haus-
          rat aller Art.
2.        Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Bargeld, Wertsachen, zulassungspflichtige Kraftfahr-
          zeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen.
3.        Die Entschädigung ist je Gast auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Prozentsatz der Versicherungssumme
          gemäß Nr. 1 begrenzt.
4.        Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Gast nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann.

SK 1212 Automaten in Gebäuden – vereinbart –
1.        In Erweiterung von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Automaten mit
          Geldeinwurf, die sich in Gebäuden innerhalb des Versicherungsorts befinden, samt deren Inhalt an Vorräten versichert.
          Nicht versichert sind Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräte sowie Geldwechsler, Rückgeldgeber und Geldausgabe-
          automaten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag be-
          grenzt.
2.        Der Geldinhalt der nach Nr. 1 versicherten Automaten ist nur im Rahmen einer für Bargeld im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Der Versicherungsnehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus de-
          nen sich die Kassierdaten und die Höhe der kassierten Beträge ergeben. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer
          Kassierung alle Automaten mit Geldeinwurf abkassiert werden. Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer dem
          Versicherer seine Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
3.        Optional einschließbar sind folgende Spielautomaten mit Geldeinwurf: Geldspielgeräte, Jackpotsysteme, sonstige
          Spielautomaten mit und ohne Geldeinwurf (Unterhalter, Billard, TV usw.) und Internet-Spiel-/Arbeitsplätze. Je Versi-
          cherungsort/Gaststätte sind maximal drei Spielautomaten mit Geldeinwurf versicherbar. Bei Eindeckung von Spielau-
          tomaten mit Geldeinwurf sind die jeweiligen Geräte-/Seriennummern anzugeben. Die Entschädigung ist je Versiche-
          rungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
4.        Der Geldinhalt der nach Nr. 3 versicherten Automaten ist nur im Rahmen einer für Bargeld im Versicherungsschein ver-
          einbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Der Versicherungsnehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich
          die Kassierdaten und die Höhe der kassierten Beträge ergeben. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer Kassierung alle

Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                     95

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          Geldspielgeräte/Unterhaltungsspielgeräte abkassiert werden. Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer dem Versi-
          cherer seine Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
5.        Ausgeschlossen bleiben Schäden durch missbräuchliche Nutzung und böswillige Beschädigung, es sei denn, der Scha-
          den gilt als gemäß § 1.3 AERB 2014 versichert. Versicherungsschutz gemäß der Klausel Schäden durch Innere Unruhen,
          böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung besteht für die über diese Klausel versicherten Automaten nicht.
6.        Versicherungsschutz wird gewährt, sofern der Versicherungsnehmer für das versicherte Gerät die Gefahr trägt und
          kein anderweitiger Versicherungsschutz zum Beispiel über den Aufsteller oder Leasinggeber besteht.
7.        Ausgeschlossen bleiben Geldwechsler, Rückgeldgeber und Geldausgabeautomaten.
8.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2 oder Nr. 4, ist der Versicherer unter den in § 8
          AVB BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.

SK 1213 Automaten in und an der Außenwand – vereinbart –
1.        In Erweiterung von dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Automaten mit Geld-
          einwurf, die von außen fest mit dem Gebäude verbunden sind, in dem sich der Versicherungsort befindet, samt deren In-
          halt an Vorräten versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten
          Betrag begrenzt.
          Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schäden durch einfachen Diebstahl. Die Entschädigung ist je Versicherungs-
          fall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
          Ausgeschlossen bleiben Schäden durch missbräuchliche Nutzung und böswillige Beschädigung. Versicherungsschutz
          gemäß der Klausel Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung besteht für
          die über diese Klausel versicherten Automaten nicht.
2.        Der Geldinhalt dieser Automaten ist nur im Rahmen einer für Bargeld im Versicherungsschein vereinbarten Entschä-
          digungsgrenze mitversichert. Der Versicherungsnehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Kassierda-
          ten und die Höhe der kassierten Beträge ergeben. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer Kassierung alle Automa-
          ten mit Geldeinwurf abkassiert werden. Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer seine
          Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
3.        Versicherungsschutz wird gewährt, sofern der Versicherungsnehmer für das versicherte Gerät die Gefahr trägt und
          kein anderweitiger Versicherungsschutz zum Beispiel über den Aufsteller oder Leasinggeber besteht.
4.        Nicht versichert sind Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräte sowie Geldwechsler, Rückgeldgeber und Geldausgabeau-
          tomaten.
5.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2014
          beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die Ver-
          letzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.

SK 4201 Fremdes Eigentum bei Lagerhaltung – sofern vereinbart ED –
1.        Abweichend von § 3 Nr. 3 AERB 2014 gilt die vereinbarte Versicherung gegen Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach
          einem Einbruch oder Raub nur für versicherte Sachen, die mit Wertangabe in einem Lagerverzeichnis eingetragen sind.
2.        Pelze und echte Teppiche sind nicht versichert.
3.        Versicherungswert und Grenze der Entschädigung sind der im Lagerverzeichnis eingetragene Wert.
4.        Das Lagerverzeichnis ist so aufzubewahren, dass es im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den
          versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen kann.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2014 beschriebenen
          Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.
5.        Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht
          oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen (siehe § 1 Nr. 2b) AERB 2014).
6.        Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter nicht aus einem anderen
          Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann.

Einschluss versicherungspflichtiger Fahrräder und Segways innerhalb von Gebäuden für Fahrradhandel und -verleih (ARAG
0049) – sofern vereinbart –
1.        In Ergänzung zu § 3 AFB 2014, AWB 2014, AERB 2014, ASTB 2014 sind fremde versicherungspflichtige Fahrräder (versiche-
          rungspflichtige E-Bikes und Pedelecs) und fremde versicherungspflichtige Segways, die sich beim Versicherungsnehmer
          zur Bearbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden (nur sofern die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 4 AFB 2014,
          AWB 2014, ASTB 2014 und § 3 Nr. 3 AERB 2014 erfüllt sind), und eigene versicherungspflichtige Fahrräder (versicherungs-
          pflichtige E-Bikes und Pedelecs) sowie eigene versicherungspflichtige Segways, soweit sie zu den Waren und Vorräten ge-
          hören, mitversichert.
2.        Versicherungsschutz für die unter Nr. 1 dieser Klausel genannten versicherungspflichtigen Fahrräder besteht aus-
          schließlich innerhalb der Gebäude oder der Räume von Gebäuden, die im Versicherungsschein bezeichnet sind oder
          die sich auf den im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücken befinden.
3.        Subsidiärhaftung
          Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht wer-
          den kann.

Sachen und Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen, Besuchern, Patienten (ARAG 0050) – vereinbart –
Mitversichert sind Sachen und Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des
Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsorts befinden und dem Betriebszweck dienen, sowie Sachen und Gebrauchsgegenstän-
den von Besuchern und Patienten (Patientenhabe). Bargeld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und
Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten sowie andere Wertsachen und Kraftfahrzeuge sind nicht mitversichert.

96                                Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 97]
Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben gilt nicht als Besucherhabe im Sinne dieser Bedingungen. Die Versicherung
erfolgt der Klausel SK 1210 Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben.
Eine Entschädigung wird nur dann fällig, sofern aus keinem anderen Vertrag Ersatz verlangt werden kann.
Die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall (nicht je Patient) für versicherte Schäden an Patientenhabe beträgt insgesamt
2.500 Euro.

Firmen-, Praxisschilder und Werbeanlagen (ARAG 0051) – vereinbart –
Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze für fest mon-
tierte Firmen- und Praxisschilder sowie Werbeanlagen auch außerhalb des Versicherungsgrundstücks für Schäden durch die ver-
sicherten Gefahren sowie gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.

Bargeld und Wertsachen sowie vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen
(Krankenkassenrezepte, Krankenkassenabrechnungsscheine und Ersatzbehandlungsscheine)(ARAG 0052) – vereinbart –
1.         Mitversichert sind abweichend von § 3 Nr. 6 AFB 2014, AWB 2014, ASTB 2014 und § 3 Nr. 5 AERB 2014 Bargeld und Wert-
           sachen sowie vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen (Krankenkassenrezepte,
           Krankenkassenabrechnungsscheine und Ersatzbehandlungsscheine). Versicherungsschutz für Bargeld und Wertsachen
           sowie vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen (Krankenkassenrezepte, Kranken-
           kassenabrechnungsscheine und Ersatzbehandlungsscheine) besteht nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen
           der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art. Diese sind während der Geschäftszeiten oder sonstiger vereinbarter
           Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen mitversichert.
           Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Verschlussvorschriften auf den jeweils in der Leistungsbeschreibung
           vereinbarten Betrag begrenzt, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag kein anderer Betrag ergibt.
2.         In Erweiterung von § 1 Nr. 2 AERB 2014 ist der Diebstahl von Bargeld vertragsärztliche Verordnungen und Abrech-
           nungsunterlagen für Krankenkassen innerhalb des Versicherungsorts mitversichert. Die Entschädigung ist auf den in
           der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
3.         Für vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen leistet der Versicherer bis zu der
           hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko Entschädigung in Höhe des
           Ausfalls, den der Versicherungsnehmer infolge des Versicherungsfalls bei der nächsten Abrechnung mit der Kranken-
           kasse erleidet. Dies gilt auch, wenn die Daten der vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Kran-
           kenkassen auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind. Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Ab-
           rechnungswert der durch den Versicherungsfall zerstörten oder abhandengekommenen Rezepte nicht nachweisen
           kann, sind die Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls maßgebend.

An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt (ARAG 0053)
– vereinbart Feuer, LW, St –
In Erweiterung von § 6 AFB 2014, AWB 2014 und ASTB 2014 sind an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen,
Gefahrenmelde-, Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trenn-
wände bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert, soweit der Versicherungsnehmer die
Gefahr dafür trägt.

Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück (ARAG 0054) – vereinbart Feuer, LW, St –
Abweichend von § 6 AFB 2014, AWB 2014 und ASTB 2014 sind Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück bis zu der je-
weils in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Nicht versichert sind Zelte und Pavillons.
Die Entschädigung wird je Sturm-Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.

Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem Versicherungsgrundstück (ARAG 0055) – vereinbart Feuer, LW, St –
Abweichend von § 6 AFB 2014, AWB 2014 und ASTB 2014 sind Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem Versiche-
rungsgrundstück oder in dessen unmittelbarer Umgebung, sofern eine behördliche Genehmigung vorliegt, bis zu der in der Leis-
tungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.

Schäden an massiven Pavillons und deren Inhalt außerhalb des Gebäudes (ARAG 0056) – vereinbart ED –
Mitversichert sind in Ergänzung zu den AERB 2014 Schäden an Pavillons und deren Inhalt auf dem Versicherungsgrundstück zum
Neuwert bis zu der in der Leistungsbeschreibung genannten Entschädigungsgrenze.
Als Pavillons gelten allseitig geschlossene Gebäude mit fester Bauhülle (keine Zelte, offene oder teilweise offene Bauten oder mit
provisorisch verschlossenen Öffnungen oder Außenwänden sowie fahrbare Einrichtungen).
Die im Vertrag vereinbarten Mindestsicherungen in der Einbruchdiebstahlversicherung müssen für den Pavillon erfüllt werden.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2014 beschriebenen Vorausset-
zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch
zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.

Sachen auf Baustellen (ARAG 0057) – vereinbart Feuer, ED, St –
Abweichend von den AERB 2014 sind Sachen auf Baustellen, die sich in verschlossenen Containern, in verschlossenen Räumen von
Rohbauten oder Bauwagen befinden, bis zur Höhe der Leistungsbeschreibung mitversichert. Die Selbstbeteiligung beträgt
200 Euro je Versicherungsfall. Ausgeschlossen bleiben Wertsachen und Bargeld gemäß § 3 Nr. 5 AERB 2014.


Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                      97

[Seite 98]
Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern, Patienten und Gästen von Beherbergungsbetrieben (ARAG 0058)
– vereinbart Feuer –
Abweichend von § 3 Nr. 6d) AFB 2014 sind zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern, Patienten
und Gästen von Beherbergungsbetrieben in ruhendem Zustand innerhalb des im Versicherungsvertrag bezeichneten Versiche-
rungsorts versichert.
Die Versicherung gilt auch auf Parkplätzen, die der Versicherungsnehmer zur Verfügung stellt und die entsprechend gekennzeich-
net sind.
Die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall (nicht je Kraftfahrzeug) für versicherte Schäden an Kraftfahrzeugen beträgt insge-
samt 15.000 Euro.

Verderb von Lebensmitteln und Medikamenten in Kühlgeräten infolge von Stromausfall (ARAG 0059) – vereinbart Feuer –
1.         Versicherungsschutz besteht für Lebensmittel und Medikamente einschließlich deren Verpackung, wenn durch Aus-
           fall von Kühlsystemen infolge Stromausfalls aufgrund der versicherten Feuergefahr gemäß § 1 AFB 2014 auf dem Be-
           triebsgrundstück gelagerte Lebensmittel und Medikamente unbrauchbar, beschädigt oder zerstört werden.
2.         Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch
           • gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß des Kühlsystems
           • natürlichen Verderb der Waren
           • angekündigte Stromabschaltungen
           entstanden sind.
3.         Die Entschädigung ist auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
4.         Die vom Hersteller des Kühlsystems vorgeschriebenen Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind zu beachten; die
           Temperaturen des Kühlsystems sind regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
           ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
           ganz oder auch teilweise leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zu-
           sätzlich § 9 AVB BA 2014.

Klausel gewerbliche (Tief-)Kühlgutversicherung (ARAG 0003) – sofern vereinbart Feuer –
           Mit Einschluss des Bausteins entfällt der Versicherungsschutz aus der Klausel „Verderb von Lebensmitteln und Medi-
           kamenten in Kühlgeräten infolge von Stromausfall (ARAG 0059)“.
           In Erweiterung zu den AFB 2014 gilt:
1.         Versicherte Sache
           Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) Schäden durch den Ver-
           derb von Waren (einschließlich Halbfabrikate und Rohstoffe), solange sie in den im Versicherungsschein bezeichneten
           (Tief-)kühlanlagen (Tiefkühlräumen, -truhen, -vitrinen, Gemeinschaftsgefrieranlagen, Kühlschränken) lagern.
2.         Versicherte Gefahren und Schäden
           Der Versicherer ersetzt Sachschäden durch
           a) Sole, Ammoniak oder andere Kältemittel, Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder
                Luftfeuchtigkeit, Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen,
           b) Wasser jeder Art.
3.         Ausschlüsse
           In Ergänzung zu § 1 Nr. 5 und § 2 AFB 2014 ersetzt der Versicherer nicht Schäden
           a) durch Beschlagnahme, Entziehung und sonstige Eingriffe von hoher Hand,
           b) durch Aufruhr, Plünderung oder sonstige bürgerliche Unruhen, einschließlich der Abwehrmaßnahmen, sowie
                durch Streik oder Aussperrung,
           c) durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung,
           d) durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren,
           e) durch angekündigte Stromabschaltungen.
4.         Entschädigungsberechnung
           Maßgebend für die Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis von Waren gleicher Art und Güte am Schadentag
           (Neuwert), soweit er den Preis nicht überschreitet, der beim Verkauf erreicht worden wäre. Bei Teilverlust der Ware
           wird der Unterschied zwischen dem Neuwert und dem Restwert, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der vom
           Schaden betroffenen Ware zu berücksichtigen ist, der Entschädigung zugrunde gelegt.
5.         Sicherheitsvorschriften sowie Obliegenheiten
           Neben den in § 8 AVB BA 2014 und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AFB 2014 genannten Obliegenhei-
           ten und Sicherheitsvorschriften finden die nachstehenden Obliegenheiten zusätzlich Anwendung:
           Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für die (Tief-)kühlanlagen sind sorgfältig zu beachten. Insbesondere sind
           das regelmäßige Abtauen der (Tief-)kühlanlagen und die vorgeschriebene Überprüfung durch Fachpersonal sicherzu-
           stellen. Die einzulagernden Waren sind gemäß den Bedienungsvorschriften zweckentsprechend vorzubereiten und zu
           verpacken.
           Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA
           2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.
6.         Selbstbehalt
           Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
7.         Höchstentschädigung/Erstrisikosumme
           Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschädigung die im Versicherungsschein vereinbarte
           Entschädigungsgrenze (Erstrisikosumme).


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[Seite 99]
Verliehene und vermietete Sachen – vereinbart – gilt nur für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe (ARAG 0060)
Versichert sind Sachen (zum Beispiel Geschirr, Besteck), jedoch ohne Wertsachen und Bargeld gemäß § 3 Nr. 6 AFB 2014, AWB 2014,
ASTB 2014 und § 3 Nr. 5 AERB 2014, die vom Versicherungsnehmer vorübergehend verliehen/vermietet werden, zum Neuwert.
Die Sachen müssen sich in einem massiven Gebäude mit harter Dachung befinden. Des Weiteren müssen die im Vertrag verein-
barten Einbruchdiebstahl-Sicherungen erfüllt werden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, ist der Versiche-
rer unter den in § 8 AVB BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise
leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.
Die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall für versicherte Schäden an verliehenen und vermieteten Sachen beträgt insgesamt
25.000 Euro.

Arzttaschen und -koffer, Boxen und Container (ARAG 0061) – vereinbart Feuer, ED – gilt nur für Heilberufe
(zum Beispiel Ärzte, Heilpraktiker, Apotheken)
Versichert sind Arzttaschen und Arztkoffer oder bewegliche, nicht fest installierte Boxen/Container inklusive Inhalt (ohne Bargeld,
mobile Kommunikation und andere wesensfremde Gegenstände) innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts gegen Verlust
und Beschädigung durch die vereinbarten Gefahren sowie durch einfachen Diebstahl zum Zeitwert. Die Entschädigung ist auf den
in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.

Tabakwaren (ARAG 0062) – vereinbart –
In Ergänzung zu §§ 3 und 8 AFB 2014, AERB 2014, AWB 2014 und AStB 2014 besteht für Tabakwaren Versicherungsschutz nur in
verschlossenen Räumen oder Behältnissen der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Art. Diese sind während der Ge-
schäftszeiten oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen mit-
versichert.
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Verschlussvorschriften auf den jeweils in der Leistungsbeschreibung vereinbar-
ten Betrag begrenzt, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag kein anderer Betrag ergibt.

Anschauungsmodelle, Prototypen etc. und für die laufende Produktion nicht verwendbare Fertigungsvorrichtungen
(ARAG 0063) – vereinbart –
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Anschauungsmodelle, Proto-
typen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen
bis zu dem in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag (zum Zeitwert) mitversichert.


Versicherte Kosten
SK 1302 Sachverständigenkosten – vereinbart –
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versiche-
rer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigen-
verfahrens den vereinbarten Anteil.

SK 1305 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden – vereinbart –
1.         Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme die infolge
           eines Versicherungsfalls anfallenden Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von Wertpapieren
           und sonstigen Urkunden einschließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den
           Umständen nach für geboten halten durfte.
2.         Versichert ist auch der Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den
           Wertpapieren entstanden ist.

SK 3301 Kosten für die Dekontamination von Erdreich – vereinbart Feuer –
1.         In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2014)
           ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die
           der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versiche-
           rungsfall aufwenden muss, um
           a) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken,
               auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
           b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
           c) insoweit den Zustand des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, vor Eintritt des Versicherungsfalls wie-
               derherzustellen.
2.         Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
           a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen wurden;
           b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist;
           c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist ver-
               pflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen un-
               verzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus § 8 AVB BA 2014.
3.         Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen
           ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar oh-
           ne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
           Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
4.         Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versiche-
           rungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.

Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                       99

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5.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
6.         Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist Ent-
           schädigungsgrenze die Versicherungssumme als Jahreshöchstentschädigung.
7.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
8.         Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß § 5 Nr. 1a) AFB 2014.

SK 4301 Erweiterte Schlossänderungskosten – vereinbart ED –
           In Erweiterung zu § 5 Nr. 1d) AERB 2014 ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
           die notwendigen Aufwendungen für erweiterte Schlossänderungskosten.
           Erweiterte Schlossänderungskosten sind Aufwendungen nach Verlust eines Schlüssels für
           a) Änderung der Schlösser,
           b) Anfertigung neuer Schlüssel,
           c) unvermeidbares gewaltsames Öffnen,
           d) Wiederherstellung
           von Tresorräumen oder Behältnissen gemäß § 6 Nr. 3 AERB 2014.
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.

Mehrkosten durch Technologiefortschritt (ARAG 0064) – vereinbart –
1.         Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Mehrkosten
           durch Technologiefortschritt als Folge eines Versicherungsfalls mitversichert.
2.         Ersetzt werden bis zu dem hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag die tatsächlich entstandenen
           Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sa-
           chen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologie-
           fortschritts nicht möglich ist.
           Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und
           Güte möglichst nahe kommt.
3.         Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und -auflagen.
4.         Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert
           ersetzt.
5.         Ist die Versicherungssumme einer vom Schaden betroffenen Position, für welche die Mehrkosten durch Technologie-
           fortschritt versichert sind, niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 4 er-
           mittelte Betrag nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt.

Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten) (ARAG 0065) – vereinbart –
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag übersteigt, ersetzt der Versicherer
die Kosten für die Abwicklung des Schadens (Koordination der Handwerker usw.) bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbar-
ten Höhe.

Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten aus dem Urlaub (ARAG 0066) – vereinbart –
           Der Versicherer übernimmt die nachstehend genannten notwendigen Kosten und Aufwendungen, die dem Versiche-
           rungsnehmer oder seinem Repräsentanten infolge eines Versicherungsfalls entstehen.
1.         Ersatz der Fahrtmehrkosten und notwendigen Übernachtungskosten
           Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten und notwendigen Hotelkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen
           eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig die Urlaubsreise abbrechen muss, um an den Schadenort zu reisen.
           Die Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dring-
           lichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
           Ist während der Urlaubsreise des Versicherungsnehmers aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalls ein Reiseruf
           über Rundfunk oder andere Medien notwendig, werden die dazu erforderlichen Maßnahmen von dem Versicherer, ein-
           schließlich der anfallenden notwendigen Kosten, übernommen.
2.         Leistungsvoraussetzungen
           Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich den in der Leistungsbeschreibung genannten
           Betrag übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer Kontakt
           aufzunehmen und Weisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt er dieser Verpflich-
           tung nicht nach, obwohl dies billigerweise zuzumuten gewesen wäre, so kann der Versicherer den Kostenersatz um den
           Betrag kürzen, der nachweislich durch die Pflichtverletzung entstanden ist.
3.         Definition „Urlaubsreise“
           Als Urlaubsreise gilt jede vom Versicherungsnehmer privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsgrundstück
           von mindestens vier Tagen bis zu maximal sechs Wochen.
4.         Entschädigungsgrenze
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.

Verkehrssicherungsmaßnahmen (ARAG 0067) – vereinbart –
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die durch
den Eintritt eines Versicherungsfalls innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts entstanden ist, sofern der Versicherungs-
nehmer zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Die Entschädigung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.


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[Seite 101]
Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen (ARAG 0068) – vereinbart –
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für provisorische Reparaturmaßnahmen
zum Schutz versicherter Sachen.
Die Entschädigung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.

Mehraufwendungen für den Wasser- und Gasverlust (ARAG 0069) – vereinbart LW –
In Ergänzung zu § 5 AWB 2014 ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der infolge eines Versiche-
rungsfalls entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Die Entschädigung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.

Bewachungskosten (ARAG 0070) – vereinbart ED –
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für die Bewachung der versicherten Sa-
chen für die Dauer von maximal 48 Stunden durch ein autorisiertes Bewachungsunternehmen, wenn die Schließvorrichtungen
oder sonstige Sicherungen der Versicherungsräumlichkeiten aufgrund des Versicherungsfalls keinen ausreichenden Schutz mehr
bieten
Die Entschädigung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Entschädigungsgrenze begrenzt.

Mehrkosten für umweltschonende Hauswirtschaftsgeräte (ARAG 0071) – vereinbart –
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Mehrkosten für Hauswirtschaftsgeräte durch umwelt-
schonende Geräte (dies sind Geräte, die nach Angaben des Herstellers und der Verkehrsanschauung mit einem Prädikat wie um-
weltschonend, Energie- und Wasser sparend bezeichnet werden) gleicher Art und Güte (einschließlich der Kosten für die Entsor-
gung der Altgeräte).
Die Entschädigung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Entschädigungsgrenze begrenzt.

Wiederherstellungskosten für Röntgenaufnahmen, Laboruntersuchungen (ARAG 0073) – vereinbart –
Ergänzend zu § 5 AFB 2014, AERB 2014, AWB 2014, ASTB 2014 (Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen) gelten Rönt-
genaufnahmen und schriftliche Ergebnisse von Laboruntersuchungen als Geschäftsunterlagen.

Freiwillige Zuwendungen für Brandhelfer (ARAG 0074) – vereinbart Feuer –
Der Versicherer ersetzt in Erweiterung zu § 5 Nr. 1d) AFB 2014 bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag die
infolge eines Versicherungsfalls anfallenden Kosten für freiwillige Zuwendungen für Brandhelfer.


Versicherungsort
SK 1401 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme – sofern vereinbart –
1.         Die versicherten Sachen können frei auf die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorte verteilt werden
           (Freizügigkeit).
           Für die Ermittlung einer Unterversicherung werden die Versicherungssummen aller Versicherungsorte den Versiche-
           rungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.
2.         Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die für den jeweiligen Versiche-
           rungsort vereinbarten Beträge.

SK 1402 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungssumme – sofern vereinbart –
1.         Die versicherten Sachen können frei auf die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorte verteilt werden
           (Freizügigkeit).
           Für die Ermittlung einer Unterversicherung wird die gemeinsame Versicherungssumme aller Versicherungsorte den
           Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.
2.         Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädigungsgrenzen als Prozent der gemeinsamen Versiche-
           rungssumme vereinbart, so werden diese Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen je Versicherungsort aus
           einem Durchschnittsbetrag errechnet, der durch Teilung der gemeinsamen Versicherungssumme durch die Anzahl der
           Versicherungsorte zu ermitteln ist.

SK 2401 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke – vereinbart –
1.         Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
           land bis zu sechs Monaten nach deren Hinzukommen. Darüber hinausgehender Versicherungsschutz muss beantragt
           werden.
2.         Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
           gungen sind anzuwenden.
3.         Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
           a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
           b) Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung,
           c) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen,
           d) Wasserlöschanlagen-Leckage,
           e) Leitungswasser,
           f) Sturm, Hagel.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).


Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                 101

[Seite 102]
SK 2402 Abhängige Außenversicherung – vereinbart –
1.        Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten
          besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze auch außerhalb des Versicherungsorts versichert.
2.        Die Außenversicherung gilt innerhalb der EU, Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen.
3.        Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
          Ersatz erlangen kann.
4.        Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher als für die Position, zu der die Außen-
          versicherung vereinbart ist, so gelten die Vereinbarungen zur Unterversicherung der dem Vertrag zugrunde liegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch für diese besondere Versicherungssumme.
5.        Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, sind auch die
          gemäß Nr. 1 außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort ge-
          nannten Entschädigungsgrenze.
6.        Nr. 4 und Nr. 5 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestimmung, die zu der niedrigeren
          Entschädigung führt.
7.        Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
          a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
          b) Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung;
          c) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen;
          d) Wasserlöschanlagen-Leckage;
          e) Leitungswasser;
          f) Sturm, Hagel. Für diese Gefahren gilt die Außenversicherung nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden;
          g) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl und Vandalis-
               mus nach einem Einbruch bleibt die Gebäudegebundenheit unberührt.

SK 2403 Selbstständige Außenversicherung – sofern vereinbart –
1.        Sind Sachen außerhalb des Versicherungsorts durch eine besondere Position versichert (selbstständige Außenversi-
          cherung), so gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, diese Versicherung nur innerhalb der Bundesrepublik
          Deutschland.
2.        Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
          Ersatz erlangen kann.
3.        Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
          a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
          b) Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung;
          c) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen;
          d) Wasserlöschanlagen-Leckage;
          e) Leitungswasser;
          f) Sturm, Hagel. Für diese Gefahren gilt die Außenversicherung nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden;
          g) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl und Vandalis-
              mus nach einem Einbruch bleibt die Gebäudegebundenheit unberührt.

SK 4401 Diebstahl nicht versicherungspflichtiger Geschäftsfahrräder, Segways und Krankenfahrstühle – vereinbart ED –
1.        In Erweiterung von § 1 Nr. 2 AERB 2014 ist der Diebstahl von nicht versicherungspflichtigen Geschäftsfahrrädern, also
          auch nicht versicherungspflichtigen E-Bikes und Pedelecs, sowie nicht versicherungspflichtigen Segways und nicht
          versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen versichert.
2.        Versicherungsort ist die Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
3.        Für die mit dem Geschäftsfahrrad, dem Segway und dem Krankenfahrstuhl lose verbundenen und regelmäßig seinem
          Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit dem Geschäftsfahrrad, dem Seg-
          way oder dem Krankenfahrstuhl weggenommen worden sind.
4.        Entschädigung wird, auch wenn mehrere Fahrräder, Segways und/oder Krankenfahrstühle abhandengekommen sind,
          je Versicherungsfall nur bis zu der in der Leistungsbeschreibung genannten Höhe geleistet.
5.        Der Versicherungsnehmer hat
          a) das Geschäftsfahrrad und das Segway während eines Unterbrechungszeitraums einer Fahrt (Abstellen) in ver-
               kehrsüblicher Weise durch ein Schloss zu sichern und
          b) Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Geschäftsfahrräder, Segways
               und Krankenfahrstühle zu beschaffen und aufzubewahren.
6.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 5 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
          BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.
7.        Der Versicherungsschutz für Krankenfahrstühle besteht subsidiär. Eine (Vor-)Leistung der Krankenkasse oder Kran-
          kenversicherung wird angerechnet.

SK 4402 Schaukästen und Vitrinen – vereinbart ED –
1.        Sachen in Schaukästen und Vitrinen sind außerhalb des Versicherungsorts gemäß § 6 Nr. 1 AERB 2014 bis zu der hier-
          für in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des
          Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung.
2.        Versicherungsschutz gemäß § 1 Nr. 2b) AERB 2014 besteht, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine außerhalb
          eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet.


102                              Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 103]
Diebstahl von Schaufensterinhalten, ohne dass der Täter den Versicherungsort betritt (ARAG 0076) – vereinbart ED –
In Erweiterung von § 1 AERB 2014 gilt bis zur der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze die Wegnahme
des Schaufensterinhalts als versichert, wenn der Täter zu diesem Zweck das Schaufenster zerstört und den Versicherungsort nicht
betritt.

Raub auf Transportwegen innerhalb der EU Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen (ARAG 0077) – vereinbart
ED –
Der Verlust von Bargeld, Vorräten und sonstigen Sachen durch Raub auf Transportwegen gemäß § 1 Nr. 5 AERB 2014 ist innerhalb
der EU (inklusive Andorra, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen), unter der Voraussetzung, dass nicht mehrere Transporte
gleichzeitig unterwegs sind, bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.

Raub innerhalb des Versicherungsgrundstücks (ARAG 0078) – vereinbart ED –
Der Verlust von Bargeld, Vorräten und sonstigen Sachen durch Raub innerhalb des Versicherungsgrundstücks gemäß § 1 Nr. 4
AERB 2014 ist bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.

Abhängige Außenversicherung bei Heimarbeitern (ARAG 0079) – vereinbart –
1.         Sachen, die der Versicherungsnehmer Heimarbeitern übergibt, sind bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung
           genannten Entschädigungsgrenze auch in den Räumen der Heimarbeiter versichert.
2.         Ein Verhalten der Heimarbeiter, dass einen Schaden an den Sachen gemäß Nr. 1 verursacht, steht einem Verhalten des
           Versicherungsnehmers gleich.


Versicherungswert
SK 1501 Verkaufspreis für verkaufte lieferungsfertige eigene Erzeugnisse – vereinbart –
1.         Versicherungswert der vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst hergestellten lieferungsfertigen Erzeug-
           nisse, die verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben sind, ist der vereinbarte Verkaufspreis abzüglich der durch
           Nichtlieferung ersparten Kosten. Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die Abnahme verweigern kann.
2.         Wenn der Versicherungsnehmer den Käufer trotz des Versicherungsfalls in Erfüllung des Kaufvertrags zum vereinbar-
           ten Preis beliefert, so werden für den Versicherungswert die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten der
           Neuherstellung oder bei Ankauf auf dem Markt der Marktpreis zugrunde gelegt, beide berechnet auf den Zeitpunkt des
           Eintritts des Versicherungsfalls, jedoch mindestens der Verkaufspreis gemäß Nr. 1.
3.         Ist nur ein Teil der Erzeugnisse einer bestimmten Gattung verkauft und war dieser Teil bei Eintritt des Versicherungsfalls
           noch nicht ausgesondert, so wird der Versicherungswert nur für diesen Teil der Gesamtmenge nach Nr. 1 und Nr. 2 ermit-
           telt. Schäden an einem Teil der Gesamtmenge werden anteilig dem verkauften und dem nicht verkauften Teil der Ge-
           samtmenge zugerechnet.

SK 1502 Verkaufspreis für lieferungsfertige eigene Erzeugnisse – vereinbart –
1.         Versicherungswert der vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst hergestellten, lieferungsfertigen, aber
           noch nicht verkauften Erzeugnisse ist der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kos-
           ten. Satz 1 gilt jedoch nur, soweit die Erzeugnisse ihrer Art nach bereits eingeführt und voll marktgängig sind.
2.         Überpreise, die nur aufgrund besonderer Verbundenheit von Unternehmen erzielbar sind, bleiben unberücksichtigt.

SK 1503 Verkaufspreis bei Großhandelsbetrieben – vereinbart –
Versicherungswert von Großhandelsware, die verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben ist, ist der vereinbarte Verkaufs-
preis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten, falls der Versicherungsnehmer Ware in gleicher Art und Güte weder
aus unversehrt gebliebenen Beständen liefern noch auf dem Markt erhalten kann. Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die Abnahme
verweigern kann.

SK 1504 Verkaufspreis für Tabake – vereinbart –
1.         Versicherungswert von Tabaken, die durch den Versicherungsnehmer verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben
           sind, ist der vereinbarte Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten. Satz 1 gilt nicht, soweit der
           Käufer die Abnahme verweigern kann. Bei Verkauf von Tabaken vor Beendigung der Fermentation werden Zusatzver-
           einbarungen im Kaufvertrag für den Versicherungswert berücksichtigt.
2.         Ist nur ein Teil der im Versicherungsort vorhandenen Tabake verkauft und war dieser Teil bei Eintritt des Versicherungsfalls
           noch nicht ausgesondert, so wird der Versicherungswert nur für diesen Teil der Gesamtmenge nach Nr. 1 ermittelt. Schäden
           an einem Teil der Gesamtmenge werden anteilig dem verkauften und dem noch nicht verkauften Teil der Gesamtmenge
           zugerechnet.

Verkaufspreis bei Einzelhandelsbetrieben der Textilbranche (ARAG 0080) – vereinbart –
Versicherungswert von Handelsware, die verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben ist, ist der vereinbarte Verkaufspreis
abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten, falls der Versicherungsnehmer Ware in gleicher Art und Güte weder aus
unversehrt gebliebenen Beständen liefern noch auf dem Markt erhalten kann. Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die Abnahme
verweigern kann.

SK 1508 Kunstgegenstände – vereinbart –
1.         Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das Anfertigen einer qualifizierten Kopie.
2.         Für den Versicherungswert von Gebäuden sind Kunstgegenstände nur mit dem Preis für das Anfertigen qualifizierter
           Kopien zu berücksichtigen.

Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                          103

[Seite 104]
SK 1509 Steuer und Zoll als Teil des Versicherungswerts – vereinbart –
Steuer und Zoll werden für den Versicherungswert nur bei Vorräten berücksichtigt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls versteu-
ert oder verzollt waren oder für die wegen des Versicherungsfalls Steuer oder Zoll zu entrichten ist.

SK 1512 Medien der Unterhaltungselektronik – sofern vereinbart –
1.         Versicherungswert für Medien der Unterhaltungselektronik, die gewerbsmäßig vermietet werden, ist der Zeitwert.
2.         Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen Bestand an versicherten Medien ein Gesamtverzeichnis zu führen.
3.         Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Anzahl der Vermietungen je Medium in einem Verzeichnis festzuhalten.
4.         Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Me-
           dien zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
5.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten nach Nr. 2 bis Nr. 4, ist der Versicherer unter
           den in § 8 AVB BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
           tungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.

Versichertes Interesse (ARAG 0081) – vereinbart –
Abweichend von § 3 AFB 2014, AERB 2014, AWB 2014 und ASTB 2014 ist für die Höhe des Versicherungswerts das Interesse des
Versicherungsnehmers maßgebend, sofern dieses höher ist als das Interesse des Eigentümers und der höhere Versicherungswert
bei der Ermittlung der Versicherungssumme berücksichtigt wurde.

Vereinbarung zur Positionserläuterung (ARAG 0082) – vereinbart –
1.         Erklärt der Versicherungsnehmer, dass er Gegenstände unter einer Position berücksichtigt hat, zu der sie nach der
           Deklaration und Positionserläuterung oder den sonstigen Vereinbarungen nicht gehören, werden sie auf Wunsch des
           Versicherungsnehmers in der Position entschädigt, unter welcher sie nachweislich berücksichtigt wurden.
2.         Baubuden, Zelte, Traglufthallen und ähnliche zu vorübergehenden Zwecken erstellte Räume und deren Inhalt sind
           unter der entsprechenden Position erst nach Vereinbarung bzw. Anzeige beim Versicherer mitversichert.
           Zeiträume von mehr als sechs Monaten gelten nicht als vorübergehend.
3.         In das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder über-
           nommen hat und für die er die Gefahr trägt, sind im Rahmen der Positionserläuterung mitversichert, soweit der Versi-
           cherungsnehmer nicht aus der Versicherung des Eigentümers Ersatz verlangt.


Allgemeiner Teil – Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.
SK 1602 Büchereien – sofern vereinbart –
1.         Der Versicherungsnehmer hat für den jeweiligen Bestand der versicherten Bücher ein Gesamtverzeichnis zu führen.
2.         Außerdem hat er je ein Verzeichnis der verliehenen und der geliehenen Bücher zu führen.
3.         Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Bü-
           chern zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
4.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA
           2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.

Sachen unter Erdgleiche (ARAG 0083) – vereinbart LW –
Abweichend von § 11 Nr. 1d) AWB 2014 ersetzt der Versicherer Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser
an versicherten Sachen in Räumen unter Erdgleiche auch bei Unterschreitung der Mindestlagerhöhe von 12 cm bis zu der hierfür
in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe.


Entschädigung
SK 1701 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen – sofern vereinbart –
1.         Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder vermindert sich zur An-
           passung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem
           Prozentsatz, um den sich der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegen-
           über dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerun-
           det. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlich-
           te Index.
2.         Die gemäß Nr. 1 berechnete Versicherungssumme wird auf volle __ Euro aufgerundet. Die neue Versicherungssumme
           und die geänderte Prämie werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben.
3.         Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß Nr. 1 Satz 1 maßgebende Prozentsatz unter drei liegt.
           Jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen
           Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berücksichtigt wurde.
4.         Die aus der Versicherungssumme gemäß Nr. 2 sich ergebende erhöhte Prämie darf die im Zeitpunkt der Erhöhung
           geltende Tarifprämie nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich die neue Tarifprämie auf eine unver-
           änderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht.
5.         Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart ist, erhöht sich vom Zeit-
           punkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von __ Prozent.
6.         Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
           gungen bleiben unberührt.

104                                Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 105]
7.         Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann der Versiche-
           rungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versiche-
           rungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß Nr. 8 abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen.
8.         Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden
           Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die Bestimmungen über die Summenanpassung für
           die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden sind.
9.         Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung wird durch diese Verein-
           barung nicht eingeschränkt.

SK 1702 Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung – vereinbart –
1.         Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
           gungen sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Prozentsatz des Ge-
           samtbetrags der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den in der Leistungsbeschreibung verein-
           barten Betrag beträgt.
2.         Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, und nicht für die
           selbstständige Außenversicherung.
3.         Bei Feststellung des Gesamtbetrags der Versicherungssummen nach Nr. 1 werden nicht berücksichtigt Versicherungs-
           summen
           a) auf Erstes Risiko,
           b) für Waren und Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist,
           c) für die selbstständige Außenversicherung.

SK 1703 Vorsorgeversicherungssumme – vereinbart –
1.         Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherungs-
           summe in der gemäß Leistungsbeschreibung genannten Höhe als vereinbart.
2.         Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen, für die sie vereinbart ist
           und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendun-
           gen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.
3.         Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die
           Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall be-
           troffen sind.

SK 1704 Summenausgleich – vereinbart –
1.         Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden Versicherungswerte übersteigen,
           werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer
           Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstande-
           ner Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten
           von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Prämiensätze vereinbart sind.
2.         Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt, ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den
           Versicherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel:
           Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag der jeweiligen Position dividiert
           durch den Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten Positionen. Der Unterversicherungsbetrag
           ist der Betrag aus Versicherungswert abzüglich Versicherungssumme.
3.         Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme
           zuzüglich des einfachen Wertzuschlags.
4.         Vom Summenausgleich ausgenommen sind
           a) Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist;
           b) Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen;
           c) Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
5.         Sind für mehrere Versicherungsorte gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der Summenausgleich
           nur zwischen den Positionen der einzelnen Versicherungsorte.

SK 1705 Stichtagsversicherung für Vorräte – sofern vereinbart –
1.         Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die vereinbarte Versicherungssumme.
2.         Der Versicherungswert, den die versicherten Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines jeden Monats haben (Stich-
           tagswert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb von zehn Tagen oder innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach
           diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme).
           Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch für diesen Stichtag die zuletzt gemelde-
           te Stichtagssumme. Geht bereits die erste Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Vorräte
           ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versicherungssumme versichert.
3.         Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch erstattete Meldung
           unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwischen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen.
4.         Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die
           Stichtagssumme gemeldet wurde oder gemäß Nr. 2 Satz 2 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt, der sich zu
           dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum Stichtagswert.
5.         Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versicherungssumme übersteigt. Die Meldung
           gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungs-
           summe auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung. Der Versicherungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen
           gebunden. Lehnt der Versicherer den Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen.


Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                         105

[Seite 106]
6.          Soweit in den Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht bean-
            tragt, oder soweit der Versicherer den Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten Stichtagsmel-
            dung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert.
7.          Neben Nr. 4 und Nr. 6 sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allge-
            meinen Versicherungsbedingungen nicht anzuwenden.
8.          Auf die Prämie ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssumme für das ganze Versicherungsjahr zu
            leisten. Die endgültige Prämie wird zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten Stich-
            tagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden Prämiensatz berechnet; eine tarifliche Mindestprämie ist
            zu berücksichtigen. Soweit in den Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme
            werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag ablehnt, bleibt der die Versicherungssumme überstei-
            gende Teil der gemeldeten Stichtagssummen für die Prämie unberücksichtigt.
            Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung verbraucht ist, so kann der Versicherer eine wei-
            tere angemessene Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung.

SK 1711 Manuskripte bei Verlagen und Druckereien – sofern vereinbart –
1.          Für Manuskripte leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe des Betrags, den der Versicherungsnehmer einem
            Vertragspartner, insbesondere dem Autor, nach den gesetzlichen Bestimmungen als Schadenersatz zahlen muss oder
            zahlen müsste, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls zu vertreten hätte. Vertragliche Sonderabreden bleiben un-
            berücksichtigt.
2.          Der Versicherer leistet Entschädigung auch für den Betrag, den der Versicherungsnehmer dem Vertragspartner für das
            Manuskript gezahlt hat. Die Entschädigung darf jedoch nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen;
            sie kann sich insbesondere vermindern, wenn das Manuskript nur teilweise verloren ist oder wenn die Drucklegung be-
            reits begonnen hatte oder wenn die Wiederherstellung weniger als den Betrag gemäß Satz 1 erfordert.

SK 1715 Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung – sofern vereinbart –
1.          Für den dem Kreditgeber sicherungshalber übereigneten Teil der gemäß (Sammel-)Versicherungsschein versicherten
            Vorräte wird eine im Vertrag besonders aufgeführte Versicherungssumme für die vereinbarte Zeit festgesetzt.
2.          Will der Versicherungsnehmer für die in Nr. 1 genannte Versicherung die Versicherungssumme vermindern oder will er
            diese Versicherung aufheben oder bei Ablauf nicht fortsetzen, so bedarf es hierzu der schriftlichen Einwilligung des
            Kreditgeber, für das der Versicherer einen Sicherungsschein erteilt hat.
            Die Einwilligung muss bei dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt eingegangen sein, in dem die
            Vertragsänderung oder der Vertragsablauf wirksam werden soll.
3.          Im Versicherungsfall ist zunächst der Entschädigungsbetrag für den dem Kreditgeber sicherungshalber übereigneten
            Teil der Vorräte unter Berücksichtigung der hierfür gemäß Nr. 1 festgesetzten besonderen Versicherungssumme zu
            ermitteln. Die Entschädigung gemäß Satz 1 ist in voller Höhe auf den Betrag der Entschädigung anzurechnen, die für
            die Gesamtheit der Vorräte festgestellt wird.
4.          Bleibt die in Nr. 2 der Vereinbarung „Stichtagsversicherung für Vorräte“ genannte Stichtagssumme unter der in vorlie-
            gendem Vertrag besonders festgesetzten Versicherungssumme, so tritt für diese Vorräte die besondere Versiche-
            rungssumme an die Stelle der Stichtagssumme.

SK 4701 Kundenschließfächer und Verwahrstücke bei Banken und Sparkassen – sofern vereinbart ED –
1.          Für den Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken und Sparkassen ist die Entschädigung für Schäden durch Ein-
            bruchdiebstahl oder Raub auf den je Fach in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
2.          Entsteht durch ein und denselben Versicherungsfall sowohl ein eigener Schaden des Versicherungsnehmers wie auch
            ein Schaden an dem Inhalt von Kundenschließfächern oder an Sachen, die dem Versicherungsnehmer durch dessen
            Kunden in Verwahrung gegeben wurden (Verwahrstücke), und übersteigt der Schaden die Versicherungssumme oder
            eine sonstige Entschädigungsgrenze, so wird Entschädigung für das fremde Eigentum nur in Höhe der Differenz geleis-
            tet, die nach voller Entschädigung des eigenen Schadens des Versicherungsnehmers verbleibt.

Verbesserte Neuwertentschädigung für bewegliche Sachen „Goldene Regel“ (ARAG 0084) – vereinbart –
Für versicherte bewegliche Sachen gemäß § 3 AFB 2014, AERB 2014, AWB 2014 und ASTB 2014, die sich im bestimmungsgemäßen
Gebrauch befinden und die laufend und ordnungsgemäß gewartet bzw. instand gehalten werden, gilt die Entschädigung zum
Neuwert gemäß § 8 Nr. 2 AFB 2014, AERB 2014, AWB 2014 und ASTB 2014 vereinbart.


Verhaltens- und Wissenszurechnung, Vertretung
Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden (ARAG 0085) – vereinbart –
In Erweiterung von § 16 Nr. 1b) AVB BA 2014 verzichtet der Versicherer bei Schäden bis zu dem in der Leistungsbeschreibung ver-
einbarten Schadenbetrag auf die Einrede der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 81 VVG).
Übersteigt der Schaden die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe, wird der darüber hinausgehende Teil des Schadens
entsprechend den Bestimmungen nach § 16 Nr. 1b) AVB BA 2014 ersetzt.


Sonstiges
SK 3901 Kündigung nach einem Versicherungsfall – vereinbart Feuer –
Das Kündigungsrecht gemäß § 15 Nr. 1 AVB BA 2014 gilt für jede zwischen den Parteien bestehende Feuer- oder Feuer-Betriebs-
unterbrechungsversicherung.


106                                 Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 107]
SK 1904 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung – vereinbart –
1.        Besteht auch eine Maschinenversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorliegendem
          Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des
          Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Maschinenschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren
          festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der Ma-
          schinenversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2.        Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädi-
          gungsanspruchs sowie die Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
3.        Für das Sachverständigenverfahren gilt:
          a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachver-
               ständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen
               Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe
               des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht
               dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sach-
               verständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
               Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
          b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsneh-
               mers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern
               oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
          c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren Sachverständigen als
               Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
               Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
               zuständige Amtsgericht ernannt.
4.        Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemei-
          nen Versicherungsbedingungen und die für die Maschinenversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs-
          bedingungen.
5.        Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen voneinan-
          der ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte inner-
          halb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei
          Parteien gleichzeitig.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
          nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
          Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung.
          Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
          verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6.        Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
          manns tragen die Parteien je zu einem Drittel.
7.        Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Ver-
          trag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig
          mit der Hälfte.
8.        Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach § 8 Nr. 2 AVB BA 2014 nicht berührt.


Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                      107

[Seite 108]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (PK AGlB 2014)

PK 0732 Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, Transparentes Glasmosaik – vereinbart –
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder
von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe
vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden
verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungs-
grenze).

PK 0735 Waren und Dekorationsmittel – vereinbart –
1.         Der Versicherer leistet bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko Entschädigung
           auch für Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (zum Beispiel von
           Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der
           Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder be-
           schädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind.
2.         Ersetzt werden
           a) bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reste der
               zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den
               Versicherer zahlt;
           b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich
               einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertmin-
               derung, höchstens jedoch der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.

PK 0753 Werbeanlagen – vereinbart –
1.         Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher bezeichneten Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen
           (Hochspannungsanlagen); Firmenschilder; Transparente.
2.         Der Versicherer leistet Ersatz
           a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an
               den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Fol-
               ge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind;
           b) bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile.
           Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (zum Beispiel Metallkonstruktion,
           Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen
           am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am
           Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
3.         Abweichend von § 1 Nr. 2b) AGlB 2010 sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand, Blitzschlag,
           Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, mitversichert.
4.         Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für
           Überholungen sind nicht entschädigungspflichtig.
5.         Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch
           einen Nichtfachmann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versiche-
           rungsnehmer zu tragen.
6.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

PK 0785 Wohnungs- und Teileigentum – sofern vereinbart –
1.         Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner
           Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungsei-
           gentümern wegen deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
           Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallen-
           den Aufwendungen zu ersetzen.
2.         Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegen-
           über einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des
           gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
           Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese
           Mehraufwendungen zu erstatten.
3.         Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.


108                       Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 109]
Teil C: Betriebsunterbrechungs- und Betriebsschließungsversicherung

Erläuterung:
Sofern im Versicherungsschein keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gilt Folgendes:
Vereinbart: Sofern die die Klausel betreffende Gefahr/Sparte als versichert gilt, ist diese Klausel Vertragsbestandteil. Sofern keine
Gefahr genannt wird, ist diese Klausel generell Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die Klausel muss ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil vereinbart zu
werden.

Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Klauseln und Selbstbeteiligungen sowie die versicherten Gefahren/Sparten, zu denen
die jeweilige Klausel Anwendung findet, ergeben sich aus der ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung (sofern die
jeweilige Klausel dort vereinbart wurde) und aus der Klausel selbst.


Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB 2014)
Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (MFBU 2014)
Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (Klein-BU-Versicherung ZKBU 2014)
Klauseln und pauschale Deckungserweiterungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung
Die jeweilige Klausel bezieht sich nur auf die in der Klausel genannte Sparte:
KBU: Klein-BU-Versicherung gemäß ZKBU 2014
MBU: Mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung gemäß MFBU 2014

Versicherte Gefahren und Schäden
SK 8101 Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope – vereinbart – MBU
SK 8103 Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen – vereinbart Feuer, LW – MBU
SK 8105 Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschrän-
kungen – vereinbart – KBU und MBU
SK 8106 Vertragsstrafen – vereinbart – KBU und MBU
SK 8107 Werteverluste und zusätzliche Aufwendungen – vereinbart– KBU und MBU
SK 8108 Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen – vereinbart – KBU und MBU
SK 8109 Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Metallschmelzen – vereinbart Feuer –
MBU
SK 8111 Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden innerhalb von Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhit-
zungsanlagen sowie an deren Inhalt – vereinbart Feuer – MBU
SK 8112 Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Re-
kuperatoren, Rauchgasleitungen, Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen, Denitrifikationsanlagen und vergleichbaren
Anlagen – vereinbart Feuer – MBU
SK 8113 Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen von Metallschmelzen – vereinbart Feuer – MBU
SK 8114 Ertragsausfallschäden infolge von Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elekt-
rizität – vereinbart Feuer – KBU und MBU
SK 8611 Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von nicht duplizierten Daten und Program-
men – vereinbart – MBU
Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik und Aussper-
rung (ARAG 0090) – vereinbart Feuer – MBU
Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruckwellen
(ARAG 0091) – vereinbart Feuer – MBU
Klausel Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch unbenannte Gefahren (ARAG 0002) – sofern vereinbart – KBU
und MBU
ED-, LW-, St- und BEG-BU-Versicherung (ARAG 0093) – sofern vereinbart – MBU
Ertragsausfallschäden durch Implosion (ARAG 0094) – vereinbart Feuer – MBU
Ertragsausfallschäden durch Verpuffung (ARAG 0095) – vereinbart Feuer – MBU
Ertragsausfallschäden durch Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung (ARAG 0096) – vereinbart Feuer – MBU
Regenwasserfallrohre innerhalb des Gebäudes (ARAG 0097) – vereinbart LW – MBU
Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden von Sachen unter Erdgleiche (ARAG 0098) – vereinbart LW – MBU

Versicherte Kosten
SK 8301 Sachverständigenkosten – vereinbart – KBU und MBU


Betriebsunterbrechungs- und Betriebsschließungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                    109

[Seite 110]
Versicherungsort
SK 8401 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke – vereinbart – KBU und MBU
SK 8402 Weitere Versicherungsorte – sofern vereinbart –
SK 8403 Rückwirkungsschäden (Zulieferer) – vereinbart – MBU
SK 8404 Rückwirkungsschäden (Abnehmer) – sofern vereinbart – MBU
SK 8405 Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse – vereinbart – MBU
Versicherungswert
Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten (ARAG 0099) – sofern vereinbart – MBU

Entschädigung
SK 8701 48-Stundenklausel – vereinbart – KBU und MBU
SK 8702 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen – vereinbart – KBU und MBU

Sonstiges
SK 8903 Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern oder Versicherten – sofern vereinbart –
SK 8901 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung – vereinbart – KBU und MBU


Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung
nach dem Infektionsschutzgesetz (AVB BS 2014)


110                         Betriebsunterbrechungs- und Betriebsschließungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 111]
Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB 2014)

§1        Gegenstand der Versicherung
1.        Gegenstand der Deckung
          Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unterbrochen oder be-
          einträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.

2.        Ertragsausfallschaden
          a)   Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten
               Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr
               entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung
               nicht erwirtschaften konnte.
          b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch
               aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse;
               bb) behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
               cc) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, be-
                   schädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital
                   zur Verfügung steht.
          c)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
               aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich
                   nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbe-
                   zug handelt;
               bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
               cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
               dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien;
               ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
               ff) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen.

3.        Haftzeit
          Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet.
          Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt zwölf Monate, soweit nicht etwas anderes ver-
          einbart ist. Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein
          Zeitraum von zwölf Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.

4.        Daten und Programme
          Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen
          werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf dem die Daten und Programme ge-
          speichert waren, entstanden sind.
          Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfüg-
          barkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebs-
          fertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.


§2        Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
1.        Sachschaden
          Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache
          durch
          a) Brand,
          b) Blitzschlag,
          c) Explosion,
          d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.

2.        Brand
          Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
          eigener Kraft auszubreiten vermag.

3.        Blitzschlag
          Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
          Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert,
          wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art ent-
          standen sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen
          als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.

4.        Explosion
          Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft-
          äußerung.

Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                            111

[Seite 112]
      Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
      zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
      Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
      Wandung nicht erforderlich.
      Als Sachschaden im Sinne von Nr. 1 gelten nicht Schäden durch Unterdruck.

5.    Nicht versicherte Schäden
      Als Sachschaden im Sinne von Nr. 1 gelten nicht
      a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
      b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich ein Sachschaden gemäß Nr. 1 verwirklicht
           hat;
      c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie
           Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
      d) Brandschäden, die an den dem Betrieb dienenden Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der
           Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder
           durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
      Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5c) und Nr. 5d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an ande-
      ren Sachen ein Sachschaden gemäß Nr. 1 verwirklicht hat.


§3    Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1.    Ausschluss Krieg
      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
      che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2.    Ausschluss Innere Unruhen
      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3.    Ausschluss Kernenergie
      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk-
      leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4.    Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die
      Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Aus-
      schluss Verfügung von hoher Hand.


§4    Versicherungsort
      Der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungs-
      orts ereignet hat.
      Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versiche-
      rungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Sachen in zeitlichem und ört-
      lichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört wurden oder abhandengekommen sind.
      Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Ver-
      sicherungsort bezeichneten Grundstücke.


§5    Versicherungswert; Bewertungszeitraum; Versicherungssumme
1.    Versicherungswert
      Der Versicherungswert wird gebildet aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der Versicherungs-
      nehmer in dem Bewertungszeitraum ohne Unterbrechung des Betriebs erwirtschaftet hätte.

2.    Bewertungszeitraum
      Der Bewertungszeitraum beträgt zwölf Monate; dies gilt auch, wenn eine kürzere Haftzeit als zwölf Monate vereinbart
      ist. Soweit eine Haftzeit von mehr als zwölf Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der Bewer-
      tungszeitraum 24 Monate.
      Der Bewertungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, spätes-
      tens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit.

3.    Versicherungssumme
      a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
           trag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.
      b)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die
           Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


112              Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 113]
4.        Versicherungsperiode
          Die Versicherungsperiode soll dem Geschäftsjahr entsprechen.


§6        Umfang der Entschädigung
1.        Entschädigungsberechnung
          a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden.
               Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des
               Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder un-
               günstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
          b)   Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt,
               von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
               innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
          c)   Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und
               soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären.
          d)   Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die
               Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.

2.        Unterversicherung
          a)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unter-
               versicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungs-
               wert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
               Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
          b)   Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
               Betriebsgewinn und Kosten sind in einer Position versichert, soweit für sie die gleiche Haftzeit gilt.
          c)   Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 4 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 5 sind im Anschluss an
               a) und b) anzuwenden.

3.        Versicherung auf Erstes Risiko
          Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positi-
          onen nicht berücksichtigt.

4.        Selbstbehalt
          Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
          Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 5 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

5.        Entschädigungsgrenzen
          Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
          a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
          b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
          c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die in der laufenden Versicherungsperiode begin-
              nen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
          Maßgebend ist der niedrigere Betrag.


§7        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.        Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge-
          schlossen sind.
          Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist,
          den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat,
          kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.

2.        Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
          a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht
              mehr entsteht, zu verzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;
          b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;
          c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

3.        Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver-
          schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.


Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                             113

[Seite 114]
4.    Aufschiebung der Zahlung
      Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
      a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
      b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
          aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


§8    Sachverständigenverfahren
1.    Feststellung der Schadenhöhe
      Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
      Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
      Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.    Weitere Feststellungen
      Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
      werden.
      Im Schadenfall kann jede Partei, auch einseitig, verlangen, dass das Sachverständigenverfahren auf die Feststellung
      darüber ausgedehnt wird, welche Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers als Nichtfacharbeiter und welche
      als Facharbeiter, gegebenenfalls im Sinne der im Versicherungsvertrag getroffenen besonderen Vereinbarungen, anzu-
      sehen sind.

3.    Verfahren vor Feststellung
      Für das Sachverständigenverfahren gilt:
      a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
          hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
          Sachverständigen zu benennen.
          Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so
          kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
          Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
      b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
          oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
          partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
      c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
          Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
          Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
          zuständige Amtsgericht ernannt.

4.    Feststellung
      a)   Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
           aa) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung
               oder -beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
           bb) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während
               des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, ohne die versicherte Unterbre-
               chung oder Beeinträchtigung des Betriebs entwickelt hätten;
           cc) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während
               des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der versicherten Unterbre-
               chung oder Beeinträchtigung gestaltet haben;
           dd) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen.
      b)   Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallscha-
           den zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kenn-
           zeichnen.

5.    Verfahren nach Feststellung
      Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
      Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
      die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
      übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
      Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
      nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
      Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
      Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
      verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.    Kosten
      Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
      manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7.    Obliegenheiten
      Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
114              Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 115]
§9        Prämienrückgewähr
1.        Meldung der Versicherungssumme
          War der Versicherungswert für die abgelaufene Versicherungsperiode niedriger als die Versicherungssumme und mel-
          det der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Versicherungsperi-
          ode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, die auf den Mehrbetrag der Versicherungssumme gezahlte Prä-
          mie bis zu einem Drittel der Jahresprämie rückvergütet.
          Der Versicherungswert ist für jede Position gesondert zu melden.

2.        Zu niedrig gemeldeter Betrag
          Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalls gemeldete Betrag niedriger als der Versicherungswert der Versiche-
          rungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde, so wird der Schaden nur anteilig ersetzt.
          Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Betrag zum tatsäch-
          lichen Versicherungswert, höchstens jedoch zu der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherungsperiode, für
          die die Meldung abgegeben wurde.
          Eine bestehende Unterversicherung führt zu einer zusätzlichen Kürzung der Entschädigung. Eine Kürzung erfolgt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Hilfsper-
          son die unrichtige Meldung verschuldet hat.

3.        Jahresdurchschnittssumme
          Ist die Versicherungssumme während der Versicherungsperiode geändert worden, so gilt als Versicherungssumme
          gemäß Nr. 1 und Nr. 2 die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Be-
          rücksichtigung der Zeiträume ergibt, in denen sie gegolten haben.


§ 10      Buchführungspflicht
1.        Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnun-
          gen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.

2.        Folgen der Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
          BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
          Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.


§ 11      Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.        Sicherheitsvorschriften
          Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
          a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Be-
              triebsstilllegung (zum Beispiel Betriebsferien);
          b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Ver-
              sicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Ver-
              sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhan-
              denkommen können.

2.        Folgen der Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
          BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


§ 12      Besondere gefahrerhöhende Umstände
          Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 Nr. 1b) AVB BA 2014 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
          a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
          b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt
              werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.


Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                          115

[Seite 116]
Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
(MFBU 2014)

§1     Vertragsgrundlage
       Es gelten die FBUB 2014, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die Bestimmungen
       zur Prämienrückgewähr nach den FBUB 2014 finden keine Anwendung.


§2     Versicherungssumme; Unterversicherung; Prämie
1.     Versicherungssumme
       Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermittlungsschema des Versicherers im Antrag errechnete oder
       später gemeldete Wert.

2.     Meldung der Versicherungssumme
       a)   Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, inner-
            halb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen
            Geschäftsjahr erwirtschafteten Wert zu melden. Grundlage für die Meldung ist das Summenermittlungsschema
            des Versicherers. Der gemeldete Wert gilt ab Eingang der Meldung als neue Versicherungssumme.
       b)   Erfolgt eine Meldung nicht fristgerecht, so gelten nach Ablauf der Frist als gemeldeter Wert und als neue Versiche-
            rungssumme 110 Prozent der bisherigen Versicherungssumme. Wird die Meldung vor Ende des Geschäftsjahres
            nachgeholt, so ersetzt ab Zugang der Meldung der gemeldete Betrag die Versicherungssumme nach Satz 1.

3.     Unterversicherung
       a)   Ist der letzte vor Eintritt des Sachschadens gemeldete Wert niedriger als der tatsächlich erwirtschaftete Wert des
            Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum gan-
            zen Schaden verhält wie der gemeldete Wert zum tatsächlich erwirtschafteten Wert des Geschäftsjahres, für das die
            Meldung abgegeben wurde. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass we-
            der er selbst noch die jeweils damit betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat. Grundlage für die
            Ermittlung des tatsächlich erwirtschafteten Wertes ist das Summenermittlungsschema des Versicherers.
       b)   Ist eine Meldung gemäß Nr. 2a) nicht rechtzeitig erfolgt, so tritt an deren Stelle der bei Eintritt des Sachschadens
            maßgebende fiktive Betrag gemäß Nr. 2b) Satz 1 oder der gemäß Nr. 2b) Satz 2 nachträglich gemeldete Betrag.

4.     Prämie
       a)   Die Jahresprämie wird zu Beginn des Versicherungsjahres aus dem für das vorletzte Geschäftsjahr nach Nr. 2 ge-
            meldeten Wert berechnet.
       b)   Ändert sich nach Nr. 2 die Versicherungssumme, so bleibt dies auf die Prämie für das laufende Versicherungsjahr
            ohne Einfluss.


§3     Nachhaftung
       Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme hinaus für weitere 20 Prozent. Dies gilt nicht für vereinbarte Ent-
       schädigungsgrenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko.


116     Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 117]
Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung
(Klein-BU-Versicherung ZKBU 2014)

§1        Vertragsgrundlage
          Für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (Klein-BU-Versicherung) gelten je nach der Vereinbarung über
          die versicherten Gefahren die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen, soweit sich
          nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.


§2        Gegenstand der Versicherung
1.        Gegenstand der Deckung
          Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach
          den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach-Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungs-
          pflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
          Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungs-
          pflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicher-
          ten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.

2.        Ertragsausfallschaden
          a)   Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten
               Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr
               entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung
               nicht erwirtschaften kann.
          b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch
               aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse;
               bb) behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
               cc) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, be-
                   schädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital
                   zur Verfügung steht.
          c)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
               aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich
                   nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbe-
                   zug handelt;
               bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
               cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
               dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien;
               ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
               ff) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen.

3.        Haftzeit
          Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet.
          Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt zwölf Monate, soweit nicht etwas anderes ver-
          einbart ist. Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein
          Zeitraum von zwölf Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.

4.        Daten und Programme
          Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen
          werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf dem die Daten und Programme ge-
          speichert waren, entstanden sind.
          Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfüg-
          barkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebs-
          fertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.


§3        Versicherungssumme
          Die im Vertrag für die Betriebseinrichtung und Vorräte (Sach-Versicherungsvertrag) vereinbarte Sach-Versicherungs-
          summe gilt auch als Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung.
          Diese Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung kann zur Vermeidung einer Unterversicherung erhöht wer-
          den, soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, nicht oder nicht mit ihrem vollen
          Wert durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind.
          Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versicherungs-
          summe nicht dem für den Sachversicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert zuzüglich der Sachwerte ge-
          mäß Satz 2, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                        117

[Seite 118]
§4    Umfang der Entschädigung
1.    Entschädigungsberechnung
      a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden.
           Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des
           Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder un-
           günstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
      b)   Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt,
           von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
           innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
      c)   Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und
           soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären.
      d)   Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die
           Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.

2.    Unterversicherung
      a)   Ist die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versicherungssumme niedriger als der unmittelbar vor Eintritt
           des Versicherungsfalls für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebende Versicherungswert zuzüglich der Betriebs-
           einrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht oder nicht mit ihrem vollen Wert durch den
           Sach-Versicherungsvertrag versichert sind, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die
           Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be-
           rechnungsformel gekürzt:
           Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegten Versiche-
           rungssumme, dividiert durch den für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert zuzüglich
           der Betriebseinrichtung oder Vorräten, die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht oder nicht mit ihrem vol-
           len Wert durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind.
      b)   Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 4 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 5 sind im Anschluss an
           a) anzuwenden.

3.    Versicherung auf Erstes Risiko
      Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positi-
      onen nicht berücksichtigt.

4.    Selbstbehalt
      Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
      Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

5.    Entschädigungsgrenzen
      Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
      a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
      b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
      c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die in der laufenden Versicherungsperiode begin-
          nen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
      Maßgebend ist der niedrigere Betrag.


§5    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.    Fälligkeit der Entschädigung
      Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs ab-
      geschlossen sind.
      Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist,
      den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat,
      kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.

2.    Verzinsung
      Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
      a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht
          mehr entsteht, zu verzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;
      b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent;
      c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

3.    Hemmung
      Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver-
      schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.


118            Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 119]
4.        Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
              aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


§6        Sachverständigenverfahren
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen zusätzlich enthalten:
          a) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder -
              beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
          b) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des
              Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, ohne die versicherte Unterbrechung oder
              Beeinträchtigung des Betriebs entwickelt hätten;
          c) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des
              Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der versicherten Unterbrechung
              oder Beeinträchtigung gestaltet haben;
          d) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen.
              Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallscha-
              den zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kenn-
              zeichnen.


Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                    119

[Seite 120]
Klauseln und pauschale Deckungserweiterungen
für die Betriebsunterbrechungsversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden
SK 8101 Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope – vereinbart – MBU
Sachschäden im Sinne von § 2 der FBUB 2014 sind auch Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die als Folge eines unter die
Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vor-
handene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt
nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.

SK 8103 Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen – vereinbart Feuer, LW – MBU
1.         Sachschaden ist abweichend von § 2 FBUB 2014 die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem
           Betrieb dienenden Sache durch Wasserlöschanlagen-Leckage.
2.         Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüs-
           sigkeiten aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort.
           Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanla-
           gen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
3.         Als Sachschaden gelten auch innerhalb von Gebäuden, die dem Betrieb dienen, Schäden durch
           a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen;
           b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen.
           Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Als Sachschaden gelten nicht
           Schäden an Rohren und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend), soweit nicht etwas an-
           deres vereinbart ist.
4.         Als Sachschaden gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch
           a) Druckproben;
           b) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage;
           c) Schwamm;
           d) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch
                verursacht hat;
           e) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
           f) Erdbeben.
5.         Als Sachschaden gelten nicht Schäden an
           a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
           b) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
                abgeschlossen ist (Montageobjekte).
6.         Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
           a) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte, dem Betrieb dienende Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu
                lagern;
           b) die dem Betrieb dienenden wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu
                erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen
                zu lassen;
           c) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
7.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 6 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
           BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt
           die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.
8.         Im Übrigen gelten die Regelungen der Klausel SK 3610/5610 „Brandschutzanlagen“, soweit diese vereinbart ist.

SK 8105 Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder
Betriebsbeschränkungen – vereinbart – KBU und MBU
1.         Abweichend von § 1 Nr. 2b) bb) FBUB 2014 und § 2 Nr. 2b) bb) ZKBU 2014 besteht Versicherungsschutz auch, soweit der
           Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert
           wird.
2.         Versicherungsschutz gemäß Nr. 1 gilt nur, soweit sich behördliche Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen
           beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen Sach-
           schaden gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen betroffen sind.
3.         Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden
           Vergrößerungen des Ertragsausfallschadens nicht versichert.
           War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der dem Betrieb dienenden Sachen zum Zeitpunkt des
           Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Ertragsausfall-
           schadens nicht versichert.
4.         Wenn die Wiederherstellung des Betriebs aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer
           Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch
           bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
5.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
6.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).


120                                      Klauseln für die Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 121]
SK 8106 Vertragsstrafen – vereinbart – KBU und MBU
1.         Der Versicherer leistet Entschädigung für Vertragsstrafen, die infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens inner-
           halb der Haftzeit anfallen.
2.         Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nicht- oder Schlechter-
           füllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
3.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
4.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
5.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 8107 Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen – vereinbart – KBU und MBU
1.         Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die
           dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse in-
           folge eines versicherten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwen-
           det werden können.
2.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
3.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 8108 Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen – vereinbart – KBU und MBU
1.         Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwen-
           dungen, die infolge eines Sachschadens durch eine versicherte Gefahr anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Ver-
           fügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 8109 Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Metallschmelzen – vereinbart Feuer –
MBU
1.         In Erweiterung von § 2 FBUB 2014 gelten als Sachschäden auch Schäden an den dem Betrieb dienenden Sachen, die durch
           bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Schmelzmassen aus deren Behältnissen oder Leitungen ohne Brand
           entstehen.
           Nicht zu den Sachschäden im Sinne des § 2 FBUB 2014 gehören Schäden im Innern des Behältnisses, an der Durch-
           bruchstelle und an den Schmelzmassen selbst.
2.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
3.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 8111 Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden innerhalb von Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen
Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt – vereinbart Feuer – MBU
Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind auch dann Sachschä-
den im Sinne des § 2 FBUB 2014, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht.

SK 8112 Ertragsausfallschäden infolge von Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern,
Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen, Denitrifikationsanlagen und
vergleichbaren Anlagen – vereinbart Feuer – MBU
1.         Abweichend von § 2 Nr. 5d) FBUB 2014 gelten Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvor-
           wärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA), Denitrifikati-
           onsanlagen (DENOX) und vergleichbaren technischen Anlagen auch dann als Sachschäden, wenn der Brand innerhalb
           der Anlagen ausbricht.
2.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
3.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 8113 Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen von Metallschmelzen – vereinbart Feuer – MBU
1.         In Erweiterung von § 2 FBUB 2014 gelten als Sachschäden auch Schäden an den dem Betrieb dienenden Sachen, die
           durch bestimmungswidriges Ausbrechen von Metallschmelzen, die durch Energiezufuhr auch ohne Glüherscheinung
           verflüssigt sind, aus deren Behältnissen oder Leitungen ohne Brand entstehen.
           Nicht zu den Sachschäden im Sinne des § 2 FBUB 2014 gehören Schäden im Innern des Behältnisses, an der Durch-
           bruchstelle und an den Metallschmelzen selbst.
2.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
3.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).


Klauseln für die Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                          121

[Seite 122]
SK 8114    Ertragsausfallschäden infolge von Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch
bedingte Elektrizität – vereinbart Feuer – KBU und MBU
1.         In Erweiterung zu § 2 Nr. 3 FBUB 2014 und § 1 Nr. 3 AFB 2014 gelten als Sachschäden auch Überspannungs-, Über-
           strom- und Kurzschlussschäden, die an den dem Betrieb dienenden elektrischen Einrichtungen und Geräten durch
           Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Ver-
           sicherungsort liegt, keine Sachschäden anderer Art durch Blitzschlag nachgewiesen werden können.
           Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Überspannungs-, der Überstrom- oder der Kurzschlussschaden am Versi-
           cherungsort eingetreten ist.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

SK 8611 Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von nicht duplizierten Daten und
Programmen – vereinbart – MBU
1.         Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften über die Sicherung und Verwahrung von Daten und
           Programmen, die er nach § 11 Nr. 1b) FBUB 2014 einzuhalten hat, wird sich der Versicherer auf sein Kündigungsrecht
           nach § 8 Nr. 1b) AVB BA 2014 nicht berufen. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit verzichtet der Versi-
           cherer auf sein Recht auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit gemäß § 8 Nr. 3 AVB BA 2014 bis zur Höhe der
           vereinbarten Entschädigungsgrenze. Für den über diese Entschädigungsgrenze hinausgehenden Ertragsausfallscha-
           den finden die Regelungen zur vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit gemäß § 8 Nr. 3 AVB BA 2014 jedoch un-
           eingeschränkt Anwendung.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik und
Aussperrung (ARAG 0090) – vereinbart Feuer – MBU
1.         Der Versicherer leistet Entschädigung infolge eines Sachschadens durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen,
           Streik und Aussperrung gemäß der Klausel „Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder
           Aussperrung (ARAG 0039)“ zur Geschäftsinhaltsversicherung.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruckwellen
(ARAG 0091) – vereinbart Feuer – MBU
1.         Der Versicherer leistet Entschädigung infolge eines Sachschadens durch Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß und
           Überschalldruckwellen gemäß der Klausel „Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruckwellen (ARAG
           0040)“ zur Geschäftsinhaltsversicherung.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

Klausel Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch unbenannte Gefahren (ARAG 0002) – sofern vereinbart – KBU
und MBU
1.         Der Versicherer leistet Entschädigung infolge eines Sachschadens durch unbenannte Gefahren gemäß der „Klausel
           Unbenannte Gefahren (ARAG 0001)“ zur Geschäftsinhaltversicherung.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Höchstentschädigungsgrenzen
4.1        Die Entschädigung für Sachwertschäden (Inhalt) und für Ertragsausfälle (Betriebsunterbrechung) ist je Versicherungs-
           fall insgesamt auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag (Versicherungssumme zur Inhalt- zuzüglich Versi-
           cherungssumme zur Betriebsunterbrechungsversicherung), max. 2.000.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
4.2        Die Höchstentschädigung für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch im Rah-
           men der Klauseln „Unbenannte Gefahren (ARAG 0001)“ und „Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch
           unbenannte Gefahren (ARAG 0002)“ verursacht werden, ist je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr auf
           4.000.000 Euro begrenzt.
5.         Mit Beendigung einer der Hauptversicherungsverträge (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturm-KBU-
           oder MBU-Versicherung) erlischt auch die Versicherung Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch unbe-
           nannte Gefahren.


122                                      Klauseln für die Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 123]
ED-, LW-, St- und BEG-BU-Versicherung (ARAG 0093) – sofern vereinbart – MBU
1.         Soweit vereinbart, gilt in Erweiterung des § 2 Nr. 1 FBUB 2014 als Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache
           auch ein nach den
           a) Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2014)
           b) Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2014)
           c) Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB 2014)
           d) Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2014 )
           zu ersetzender Schaden.
2.         Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
           Ersatz erlangen kann.
3.         Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).

Ertragsausfallschäden durch Implosion (ARAG 0094) – vereinbart Feuer – MBU
1.         In Erweiterung zu § 2 FBUB 2014 sind Sachschäden auch solche Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die durch
           Implosion entstehen.
2.         Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Körpers durch äußeren Überdruck infolge eines
           inneren Unterdrucks.

Ertragsausfallschäden durch Verpuffung (ARAG 0095) – vereinbart Feuer – MBU
1.         In Erweiterung zu § 2 FBUB 2014 sind Sachschäden auch solche Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die durch
           Verpuffung entstehen.
2.         Die Verpuffung ist der Übergang von einer Verbrennung zu einer Explosion. Bei ihr sind die Voraussetzungen für eine
           Explosion nicht gleichmäßig erfüllt. Die Fortpflanzungsgeschwindigkeit und die damit verbundene Ausdehnung bzw.
           Verdichtung der entstehenden Gase kann hier eine Geschwindigkeit von 0,01–1m/s annehmen.

Ertragsausfallschäden durch Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung (ARAG 0096) – vereinbart Feuer – MBU
Abweichend von § 2 Nr. 5d) FBUB 2014 sind Brandschäden, die an dem Betrieb dienenden Sachen dadurch entstehen, dass sie
einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden, auch Sachschäden im Sinne von
§ 2 Nr. 1 FBUB 2014; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergelei-
tet wird.

Regenwasserfallrohre innerhalb des Gebäudes (ARAG 0097) – vereinbart LW – MBU
Abweichend von § 1 Nr. 4a) aa) AWB 2014 sind Sachschäden auch solche Schäden, die durch Regenwasser, das aus den im Gebäu-
de, in dem sich die versicherten Sachen befinden, verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist, entstehen.

Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden von Sachen unter Erdgleiche (ARAG 0098) – vereinbart LW – MBU
Der Versicherer leistet Entschädigung für Ertragsausfallschäden infolge eines versicherten Schadens von Sachen unter Erdgleiche,
die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser an versicherten Sachen in Räumen unter Erdgleiche auch bei Unter-
schreitung der Mindestlagerhöhe von 12 cm beschädigt oder zerstört wurden.


Versicherte Kosten
SK 8301 Sachverständigenkosten – vereinbart – KBU und MBU
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versiche-
rer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigen-
verfahrens den vereinbarten Anteil.


Versicherungsort
SK 8401 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke – vereinbart – KBU und MBU
1.         Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
           land bis zu sechs Monaten nach deren Hinzukommen.
2.         Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
           a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
           b) Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung;
           c) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen;
           d) Wasserlöschanlagen-Leckage;
           e) Leitungswasser;
           f) Sturm, Hagel.
3.         Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
           gungen sind anzuwenden.
4.         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
           schädigungsgrenze).


Klauseln für die Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                         123

[Seite 124]
SK 8402 Weitere Versicherungsorte – sofern vereinbart –
1.          Versicherungsschutz besteht auch für Ertragsausfallschäden des Versicherungsnehmers infolge von Sachschäden, die
            sich innerhalb der besonders vereinbarten weiteren Versicherungsorte in fremden Unternehmen ereignet haben.
2.          Versicherungsschutz besteht nur für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden gemäß den dem Vertrag zugrunde
            liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an Sachen, die dem Versicherungsnehmer gehören, die von ihm unter
            Eigentumsvorbehalt erworben oder zur Sicherung übereignet sind oder die er für seinen Betrieb gemietet, gepachtet oder
            geliehen hat.
3.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).

SK 8403 Rückwirkungsschäden (Zulieferer) – vereinbart – MBU
1.          In Erweiterung von § 4 FBUB 2014 kann sich der Sachschaden entsprechend § 2 FBUB 2014 auch auf einem Betriebs-
            grundstück eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung
            stehenden Unternehmens (Zulieferer) ereignen. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grund-
            stücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
2.          Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht,
            werden nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. 4
            übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
3.          Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Ent-
            schädigungsgrenze).
5.          Bei der Prämienrückgewähr nach § 9 FBUB 2014 bleibt der Prämienzuschlag für die Versicherung von Rückwirkungs-
            schäden unberücksichtigt.

SK 8404 Rückwirkungsschäden (Abnehmer) – sofern vereinbart – MBU
1.          In Erweiterung von § 4 FBUB 2014 kann sich der Sachschaden nach § 2 FBUB 2014 auch auf einem Betriebsgrundstück
            eines im Versicherungsschein dokumentierten, mit dem Versicherungsnehmer durch Abnahme von Produkten in lau-
            fender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Abnehmer) ereignen. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes
            vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
2.          Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht,
            werden nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. 4
            übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
3.          Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
5.          Bei der Prämienrückgewähr nach § 9 FBUB 2014 bleibt der Prämienzuschlag für die Versicherung von Rückwirkungs-
            schäden unberücksichtigt.

SK 8405 Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse – vereinbart – MBU
1.          Als Versicherungsort im Sinne des § 4 FBUB 2014 gelten auch Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse sowie in
            unmittelbarer Nähe des Versicherungsorts abgestellte Transportmittel.
2.          Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
            Ersatz erlangen kann.


Versicherungswert
Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten (ARAG 0099) – sofern vereinbart – MBU
1.          Abweichend von § 1 Nr. 3 FBUB 2014 sind die im Versicherungsvertrag angegebenen Haftzeiten vereinbart.
2.          Die Versicherungssummen beziehen sich für alle Positionen einheitlich auf zwölf Monate. Die Prämienberechnung
            erfolgt mittels Zuschlag auf die Beiträge der Jahresversicherungssumme. Im Schadenfall leistet der Versicherer bis
            zum Zweifachen der dokumentierten Versicherungssumme/Jahresversicherungssumme.


Entschädigung
SK 8701 48-Stundenklausel – vereinbart – KBU und MBU
Für Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Betriebs von weniger als 48 Stunden wird keine Entschädigung geleistet.

SK 8702 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen – vereinbart – KBU und MBU
Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus erkennt der Versicherer als
wirtschaftlich begründet an, soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten.


Sonstiges
SK 8903 Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern oder Versicherten – sofern vereinbart –
1.          Auswirkungen eines Sachschadens entsprechend den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs-
            bedingungen in einem Betrieb eines Versicherungsnehmers oder eines Versicherten auf Betriebe anderer in dem Ver-
            sicherungsschein benannter Versicherungsnehmer oder Versicherter, gleichgültig ob sie auf demselben oder auf ver-
            schiedenen, aber im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorten liegen, sind eingeschlossen.


124                                       Klauseln für die Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 125]
2.         Infolge des Versicherungsfalls entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in der Versicherungsurkunde
           benannter Versicherungsnehmer oder Versicherter sind bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens schadenmin-
           dernd zu berücksichtigen.

SK 8901 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung –
vereinbart –
1.         Besteht auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein
           Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so
           kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zum vorliegenden Vertrag und des Maschinen-
           Betriebsunterbrechungsschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
2.         Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädi-
           gungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
3.         Für das Sachverständigenverfahren gilt:
           a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachver-
                ständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen
                Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe
                des von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht
                dies nicht innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachver-
                ständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
                Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
           b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsneh-
                mers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern
                oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
           c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen weiteren Sachverstän-
                digen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachver-
                ständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
                Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
4.         Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allge-
           meinen Versicherungsbedingungen und die für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung zugrunde liegen-
           den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
5.         Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen von-
           einander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen
           Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Ent-
           scheidung den drei Parteien gleichzeitig.
           Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
           nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
           Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese
           durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
           wollen oder sie verzögern.
6.         Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
           manns tragen die Parteien je zu einem Drittel.
7.         Steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vor-
           liegendem Vertrag oder als Maschinen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versiche-
           rer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
8.         Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach § 8 Nr. 2 AVB BA 2014 nicht berührt.


Klauseln für die Betriebsunterbrechungsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                       125

[Seite 126]
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden
aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (AVB BS 2014)

1.      Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1.1     Versicherungsumfang
        Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Be-
        kämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG1) beim Auftreten meldepflichtiger
        Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 1.2)
1.1.1   Betriebsschließung
        den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen
        Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige
        eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
1.1.2   Desinfektionsmaßnahmen
        die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtungen des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder
        schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet ist;
1.1.3   Vorräte und Waren
        die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren in dem
        versicherten Betrieb anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit melde-
        pflichtigen Krankheitserregern behaftet sind;
1.1.4   Tätigkeitsverbot für beschäftigte Personen
        in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit
        • wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,
        • wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,
        • wegen entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts oder als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern
           untersagt.
1.1.5   Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen
        Ermittlungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach § 29 IfSG anordnet, weil jemand
        krank, krankheitsansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist.

1.2     Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
        Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, in den §§ 6 und 7
        IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
1.2.1   Krankheiten
1.2.2   Krankheitserreger
        • Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich);
        • Bacillus anthracis
        • Borrelia recurrentis
        • Brucella sp.
        • Campylobacter sp., darmpathogen
        • Chlamydia psittaci
        • Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
        • Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
        • Coxiella burnetii
        • Cryptosporidium parvum
        • Ebolavirus
        • Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme – EHEC) und sonstige darmpathogene Stämme
        • Francisella tularensis
        • FSME-Virus
        • Gelbfiebervirus
        • Giardia lamblia
        • Haemophilus influenzae (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut)
        • Hantaviren
        • Hepatitis-A-, -B-, -C-, -D-, -E-Virus (Meldepflicht für Hepatitis-C-Virus nur, soweit nicht bekannt ist, dass eine chroni-
           sche Infektion vorliegt)
        • Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis)
        • Lassavirus
        • Legionella sp.
        • Leptospira interrogans
        • Listeria monocytogenes (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise
           sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen)
        • Marburgvirus
        • Masernvirus
        • Mycobacterium leprae
        • Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis (Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie
           nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im
           Sputum)
        • Neisseria meningitidis (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltra-
           ten oder anderen normalerweise sterilen Substraten)

126                           Allgemeine Bedingungen für die Versicherung nach dem IfSG – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 127]
          • Norwalk-ähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl)
          • Poliovirus
          • Rabiesvirus
          • Rickettsia prowazekii
          • Rotavirus
          • Salmonella Paratyphi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise)
          • Salmonella Typhi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise)
          • Salmonella, sonstige
          • Shigella sp.
          • Trichinella spiralis
          • Vibrio cholerae O 1 und O 139
          • Yersinia enterocolitica, darmpathogen
          • Yersinia pestis
          • andere Erreger hämorrhagischer Fieber
          • Treponema pallidum
          • HIV
          • Echinococcus sp.
          • Plasmodium sp.
          • Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen)
          • Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen)

1.3       Erweiterungen meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger
          In Erweiterung der unter Nr. 1.2 genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger gelten darüber hinaus
          auch die folgenden Krankheiten des alten Bundes-Seuchenschutz-Gesetzes von 1962 als ebenfalls mitversichert:
          • Keuchhusten
          • Pocken
          • Rotz
          • Scharlach
          • Tetanus
          • Trachom
          • Zytomegalie


2.        Umfang der Entschädigung
2.1       Kosten zur Abwendung oder Minderung des Schadens
          Versichert sind notwendige Kosten für Maßnahmen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung
          eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte.
          In Abänderung zu § 13 Nr. 1 AVB BA 2014 ist der Ersatz dieser Kosten zusammen mit der Entschädigung für versicherte
          Sachen oder für den versicherten Ertragsausfall begrenzt auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Versiche-
          rungssumme bzw. Entschädigungsgrenze; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers er-
          folgt sind.
          Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen von Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
          verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

2.2       Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
          In Abänderung zu § 13 Nr. 2 AVB BA 2014 ersetzt der Versicherer die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines
          versicherten Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten sind. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sach-
          verständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer er-
          setzt.

2.3       Entschädigungsberechnung
          Der Versicherer ersetzt im Falle
2.3.1     bei einer Betriebsschließung
          einer Schließung nach Nr. 1.1.1 den Schaden bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe für jeden Tag
          der Betriebsschließung (Tagesentschädigung), max. bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höchstent-
          schädigungsgrenze (x-Fache der Tagesentschädigung). Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schlie-
          ßung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage;
2.3.2     bei einer Desinfektion
          einer Desinfektion nach Nr. 1.1.2 die nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zu der in der Leistungsbeschreibung ver-
          einbarten Höhe;
2.3.3     bei Schäden an Vorräten und Waren
          von Schäden an Vorräten und Waren nach Nr. 1.1.3 den nachgewiesenen Schaden an den Vorräten und Waren nach
          Nr. 7.
          Darüber hinaus die nachgewiesenen Kosten der Vernichtung oder Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung
          bis zu der in der Leistungsbeschreibungsbeschreibung vereinbarten Höhe.
          Werden Vorräte und Waren desinfiziert, so ersetzt der Versicherer auch die Desinfektionskosten.
          Diese Kosten und ein eventueller Minderwert der Vorräte und Waren werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der
          dem Wert der Vorräte und Waren (siehe Nr. 6) bei Eintritt des Versicherungsfalls entspricht.
          Die Entschädigungsleistung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Höhe begrenzt.


Allgemeine Bedingungen für die Versicherung nach dem IfSG – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                127

[Seite 128]
2.3.4   bei Tätigkeitsverboten
        von Tätigkeitsverboten nach Nr. 1.1.4 bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe für
        • die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen im
           Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen – längstens für sechs Wochen
           seit Anordnung des Tätigkeitsverbots – zu leisten hat;
        • im gleichen Umfang die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft
           bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Be-
           trieb mitarbeitenden Ehegatten gerichtet ist. Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebens-
           partnerschaften.
        Die Entschädigungsleistungen in diesen Fällen sind auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Höhe begrenzt.
        Solange der Versicherungsnehmer die vereinbarte Tagesentschädigung erhält, entfällt die Ersatzleistung für Tätig-
        keitsverbote.
2.3.5   bei Ermittlungsmaßnahmen
        von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach Nr. 1.1.5 die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungs-
        nehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat, bis zu der
        in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe.

2.4     Mehrfache Anordnung
        Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet und beruhen die mehrfachen An-
        ordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach Nr. 2.3 zu leistende Entschädigung nur einmal zur Verfügung
        gestellt.

2.5     Besondere Entschädigungsgrenzen für Schließung und Tätigkeitsverbote
        Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung (siehe Nr. 1.1.1) und die Anordnung von Tätigkeitsverboten (siehe
        Nr. 1.1.2) auf den gleichen Umständen, so dürfen die Entschädigungsleistungen insgesamt die in der Leistungsbe-
        schreibung vereinbarte Höhe nicht übersteigen.

2.6     Zusätzliche Werbekosten
        Zusätzlich wird nach einer Schließungsdauer von mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen Ersatz für die nach-
        gewiesenen Werbekosten, maximal bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe zur Imagewiederher-
        stellung geleistet.

2.7     Selbstbehalte
        Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den für diese Position vereinbarten
        Selbstbehalt gekürzt.

2.8     Wartezeit
        Der Versicherungsschutz beginnt mit Ablauf von vier Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).


3.      Ausschlüsse
3.1     Allgemeine Ausschlüsse
        Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bür-
        gerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand, Innere Unruhen, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erd-
        rutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Ableitung von Betriebsabwässern, nukleare Strahlung,
        radioaktive Substanzen, Kernenergie und Sturmflut. Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erd-
        rutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand

3.2     Infizierte Vorräte und Waren
        Der Versicherer haftet nicht für Schäden an Vorräten und Waren, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Versi-
        cherungsnehmer oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger infiziert waren; Nr. 3.6
        (Bekannte Beeinträchtigungen) bleibt unberührt.

3.3     Amtliche Fleischbeschau
        Der Versicherer haftet nicht für Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege der amtlichen Fleisch-
        beschau für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden. Das Gleiche gilt für Einfuhren, die der
        Fleischbeschau unterliegen.

3.4     Krankheiten und Krankheitserreger
        Der Versicherer haftet nicht bei Prionen-Erkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

3.5     Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen
        Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder seine mit der Durchführung oder Einhaltung von
        Gesetzen oder den dazu erlassenen Verordnungen Beauftragten von diesen schuldhaft abweichen und dadurch zu der
        behördlichen Maßnahme bzw. Empfehlung Anlass gegeben haben.


128                           Allgemeine Bedingungen für die Versicherung nach dem IfSG – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 129]
3.6       Bekannte Beeinträchtigungen
          Der Versicherer haftet nicht, wenn dem Versicherungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten bei der Übergabe
          oder Einbringung von Vorräten und Waren in den versicherten Betrieb deren Infektion, der Verdacht einer Infektion
          oder eine Einschränkung der Tauglichkeit (einschließlich der Tauglichkeitserklärung im Rahmen der Fleischbeschau)
          bekannt waren.


4.        Versicherungsort
          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
          Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Betriebsstätte des versicherten Betriebs mit der jeweils
          vereinbarten Versicherungssumme.


5.        Versicherte Sachen
5.1       Eigentumsvoraussetzung
          Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Vorräte und Waren, soweit der Versicherungsnehmer Eigen-
          tümer ist oder diese unter Eigentumsvorbehalt erworben hat.

5.2       Anzeigepflicht bei Sicherungsübereignung
          Wurden Vorräte und Waren (siehe Nr. 5.1) sicherungshalber an einen Dritten (Erwerber) übereignet, so ist dies dem
          Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
          der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte
          zugehen müssen, es sei denn, diese Rechtsfolge steht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes.

5.3       Fremdes Eigentum
          Außerdem ist – soweit dies vereinbart ist – fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
          Vorräten und Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum
          Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Ei-
          gentümer, vereinbart hat, dass die fremden Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu
          werden brauchen.

5.4       Für Rechnung des Eigentümers
          Die Versicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Für Vorräte und Waren gemäß
          Nr. 5.3 ist für die Höhe des Versicherungswerts, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentü-
          mers maßgebend.


6.        Versicherungswert von Vorräten und Waren
6.1       Festlegung Versicherungswert
          Versicherungswert von Vorräten und Waren ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wie-
          derzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.

6.2       Begrenzung des Versicherungswerts
          Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertiggestellten eigenen Erzeugnis-
          sen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
          Danach ist der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts
          des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.


7.        Entschädigungsberechnung für Vorräte und Waren
7.1       Entschädigungsberechnung
          Maßgebend für die Berechnung des Ersatzwerts ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
          Ersatzwert für Schäden nach Nr. 2.3.3 (Vorräte) ist der Versicherungswert abzüglich der an einem noch nicht fertigen
          Erzeugnis ersparten Kosten sowie eines Restwerts oder Veräußerungserlöses.
          Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt,
          wenn der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tat-
          sächlich nicht gezahlt hat.

7.2       Unterversicherung
          Ist die Versicherungssumme niedriger als der Wert der Vorräte und Waren unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs-
          falls (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert
          nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
          Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.


Allgemeine Bedingungen für die Versicherung nach dem IfSG – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                     129

[Seite 130]
7.3     Summenausgleich
7.3.1   Aufteilung
        Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden Versicherungswerte übersteigen,
        werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen Unterversicherung be-
        steht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Prämiensätze ver-
        einbart sind.
7.3.2   Summenausgleich zwischen den Betriebsstätten
        Der Summenausgleich findet – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – nur innerhalb der einzelnen Betriebsstätten
        statt.
7.3.3   Ausnahmen
        Vom Summenausgleich ausgenommen sind Positionen auf Erstes Risiko.


8.      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall
        (Sicherheitsvorschriften)/Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
        Neben den in § 8 AVB BA 2014 genannten Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften finden die nachstehenden Ob-
        liegenheiten zusätzlich Anwendung:

8.1     Obliegenheiten zur Schadenverhütung
        Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicher-
        heitsvorschriften zu beachten.
        Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen
        die Entschädigungspflicht nicht.

8.2     Rechtsfolgen der Verletzung
        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 8.1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8
        AVB BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
        Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.


9.      Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
9.1     Fristen bei Anspruch
        Steht der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach fest, hat die Entschädigungszahlung innerhalb von zwei Wochen
        zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszah-
        lung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

9.2     Verzinsung
        Für die Verzinsung gilt:
        • Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit An-
          zeige des Schadens zu verzinsen.
        • Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
        • Der Zinssatz beträgt 4 Prozent.

9.3     Hemmung
        Der Lauf der Fristen (siehe Nr. 9.1) ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschä-
        digung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

9.4     Aufschiebung der Zahlung
        Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
        • Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
        • ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
          aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch nicht abgeschlossen ist, das aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch
          für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind.


10      Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
10.1    Keine Entschädigung bei Schadenersatzanspruch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts
        Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschä-
        digungsrechts beansprucht werden kann (zum Beispiel nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den
        Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften).
        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen. Der Versicherungsnehmer
        kann jedoch verlangen, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer insoweit ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe
        einer nach Nr. 2 und 7 berechneten Versicherungsleistung zur Verfügung stellt.

10.2    Abtretungsanspruch der Entschädigungsansprüche bei Darlehensgewährung
        Der Versicherer ist berechtigt, soweit zulässig, die Abtretung der in Nr. 10.1 genannten Entschädigungsansprüche bis
        zur Höhe des gewährten zinslosen Darlehens zu fordern.

130                            Allgemeine Bedingungen für die Versicherung nach dem IfSG – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 131]
10.3      Ansprüche an die Entschädigungsleistung
          Die in Nr. 10.1 genannte Entschädigung steht bis zur Höhe des gewährten Darlehens dem Versicherer zu und ist sofort
          nach Erhalt an ihn abzuführen, zuzüglich der auf die in Nr. 10.1 genannte Entschädigung gezahlten Zinsen. In Höhe der
          an den Versicherer abgeführten Entschädigung gilt die Darlehensschuld des Versicherungsnehmers als getilgt.
          Wenn und soweit die genannte Entschädigung rechtskräftig aberkannt wird, wird das Darlehen unbeschadet etwaiger
          Rechte des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung zur Rückzahlung fällig.


11.       Sachverständigenverfahren
11.1      Recht auf Feststellung des Schadens durch Sachverständige
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
          Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
          Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam ver-
          einbaren.

11.2      Weitere Feststellungen nach Vereinbarung
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
          werden.

11.3      Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:
          • Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
            hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
            Sachverständigen zu benennen.
          • Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann
            ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde-
            rung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
          • Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
            oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
            partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
          • Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
            Obmann. Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständi-
            gen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha-
            denort zuständige Amtsgericht ernannt.

11.4      Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
          • ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen versicherten Vorräte und Waren sowie deren Versicherungswerte zum
            Zeitpunkt des Versicherungsfalls und die jeweils infrage kommenden Ersatzwerte;
          • den versicherten Ertragsausfall;
          • die entstandenen versicherten Kosten.

11.5      Verfahren nach Feststellung
          Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen vonei-
          nander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
          Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen
          gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen.
          Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer
          verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen
          wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

11.6      Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


Allgemeine Bedingungen für die Versicherung nach dem IfSG – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                 131

[Seite 132]
Teil D: ARAG Sicherungsrichtlinien

Begriffserläuterung: Einbruchmeldeanlage = EMA


Vorbemerkung:
Die Sicherungsbeschreibungen enthalten sicherungstechnische Mindestanforderungen. Die vereinbarte Sicherungsklasse (S0, S1,
S2, S2+EMA, S3, S3+EMA) ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag.
Abweichende bzw. individuelle Regelungen gelten ausdrücklich nur in dem Umfang als vereinbart, in dem sie im Versicherungs-
vertrag dokumentiert werden.


Sicherungsanforderungen:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der nachstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA 2014 be-
schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser
Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.
Sofern nichts anderes im Versicherungsschein vereinbart wurde, ist bei Anforderung einer Einbruchmeldeanlage (EMA) grundsätz-
lich die Installation einer VdS-zertifizierten Einbruchmeldeanlage nach den VdS-Richtlinien für Einbruchmeldeanlagen – Planung
und Einbau (VdS 2311) mit Aufschaltung zu einem ständig besetzten Wachdienst- oder Sicherheitsunternehmen erforderlich.
Zudem ist die Klausel SK 4602 Einbruchmeldeanlagen Vertragsgrundlage.
Die genannten Sicherungsforderungen sind Voraussetzung zur Fortführung der Versicherung bei der ARAG. Sollten die Siche-
rungsvereinbarungen nicht erfüllt sein, so müssen sie vereinbart werden. Soweit eine Sicherungsverbesserung vereinbart wurde,
gilt die nachstehende Klausel:
„Der Antragsteller/Versicherungsnehmer wird unverzüglich die vereinbarten Sicherungen anbringen sowie ferner alle bei Antrag-
stellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll gebrauchsfähig erhalten und betätigen. Solange verein-
barte Maßnahmen nicht durchgeführt sind, haftet der Versicherer nur für Schäden, die auch durch diese Sicherung nicht verhin-
dert worden wären. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8
AVB BA 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die
Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.“

Sicherungsbeschreibung (S 0)
1.    Zugangstüren
      Eingangs-, Seiten-, Neben- und Hintertüren sowie Tore zu den versicherten Räumlichkeiten.
      Sofern Räume im Kellerbereich zum Versicherungsort gehören, auch Kellertüren.

1.1 Zugangstüren                          Hauptschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicherheits-
                                          beschlag/-rosette. Alternativ bei Toren Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

2.    Kellerfenster

2.1 Kellerfenster im Lichtschacht/        Gitterrostsicherung für herausnehmbare Lichtschachtabdeckungen oder Stahllochblende mit innen angebrach-
    über Oberkante                        tem Vorhangschloss oder feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar)


Sicherungsbeschreibung (S 1)
1.    Zugangstüren
      Eingangs-, Seiten-, Neben- und Hintertüren sowie Tore zu den versicherten Räumlichkeiten.
      Sofern Räume im Kellerbereich zum Versicherungsort gehören, auch Kellertüren

1.1 Zugangstüren                          Hauptschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicherheits-
                                          beschlag/-rosette. Alternativ bei Toren Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

1.2 Zusatzsicherung                       Zusatzschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicher-
                                          heitsbeschlag/-rosette

1.3 Alternativ zu 1.2                     Mehrfachverriegelung (mind. 3 Verriegelungspunkte) oder massiver Innenriegel oder massive innen angebrachte
                                          Vorlegestange

1.6 Alternativ bei Toren                  Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

2.    Kellerfenster

2.1 Kellerfenster im Lichtschacht/        Gitterrostsicherung für herausnehmbare Lichtschachtabdeckungen oder Stahllochblende mit innen angebrach-
    über Oberkante                        tem Vorhangschloss oder feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar)

3.    Zu öffnende Fenster

3.1 Zu öffnende Fenster im EG             Aufhebelsperren oder feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes
    bis 4 m Höhe ab Erdboden              Fensterelement durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Fensterelement durch Roll- oder Scherengitter


132                                                                           ARAG Sicherungsrichtlinien – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 133]
Sicherungsbeschreibung (S 2)
1.   Zugangstüren
     Eingangs-, Seiten-, Neben- und Hintertüren sowie Tore zu den versicherten Räumlichkeiten.
     Sofern Räume im Kellerbereich zum Versicherungsort gehören, auch Kellertüren.

1.1 Zugangstüren                         Hauptschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicherheits-
                                         beschlag/-rosette. Alternativ bei Toren Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

1.2 Zusatzsicherung                      Zusatzschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicher-
                                         heitsbeschlag/-rosette

1.3 Alternativ zu 1.2                    Mehrfachverriegelung (mind. 3 Verriegelungspunkte) oder massiver Innenriegel oder massive innen angebrachte
                                         Vorlegestange

1.4 Zusatzsicherung des Glaseinsatzes    Innen oder außen angebrachte Gitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Türelement durch
                                         Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder Scherengitter

1.5 Zusatzsicherung bei Ganzglastüren Gesamtes Türelement durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder Scherengitter

1.6 Alternativ bei Toren                 Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

2.   Kellerfenster

2.1 Kellerfenster im Lichtschacht/über Gitterrostsicherung für herausnehmbare Lichtschachtabdeckungen oder Stahllochblende mit innen angebrach-
    Oberkante                          tem Vorhangschloss oder feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar)

3.   Zu öffnende Fenster

3.1 Zu öffnende Fenster im EG
    bis 4 m Höhe ab Erdboden             Aufhebelsperren oder feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesam-
                                         tes Fensterelement durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Fensterelement durch Roll- oder Sche-
3.2 Zu öffnende Oberlichter im EG        rengitter
    bis 4 m Höhe ab Erdboden


Sicherungsbeschreibung (S 2) + EMA
1.   Zugangstüren
     Eingangs-, Seiten-, Neben- und Hintertüren sowie Tore zu den versicherten Räumlichkeiten.
     Sofern Räume im Kellerbereich zum Versicherungsort gehören, auch Kellertüren.

1.1 Zugangstüren                         Hauptschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicherheits-
                                         beschlag/-rosette. Alternativ bei Toren Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

1.2 Zusatzsicherung                      Zusatzschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicher-
                                         heitsbeschlag/-rosette

1.3 Alternativ zu 1.2                    Mehrfachverriegelung (mind. 3 Verriegelungspunkte) oder massiver Innenriegel oder massive innen angebrachte
                                         Vorlegestange

1.4 Zusatzsicherung des Glaseinsatzes    Innen oder außen angebrachte Gitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Türelement durch
                                         Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder Scherengitter

1.5 Zusatzsicherung bei Ganzglastüren Gesamtes Türelement durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder Scherengitter

1.6 Alternativ bei Toren                 Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

2.   Kellerfenster

2.1 Kellerfenster im Lichtschacht/       Gitterrostsicherung für herausnehmbare Lichtschachtabdeckungen oder Stahllochblende mit innen angebrach-
    über Oberkante                       tem Vorhangschloss oder feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar)

3.   Zu öffnende Fenster

3.1 Zu öffnende Fenster im EG
    bis 4 m Höhe ab Erdboden             Aufhebelsperren oder feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesam-
                                         tes Fensterelement durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Fensterelement durch Roll- oder Sche-
3.2 Zu öffnende Oberlichter im EG        rengitter
    bis 4 m Höhe ab Erdboden

Einbruchmeldeanlage – gemäß Annahme-/Tarifrichtlinien (VdS-anerkannt – gemäß den VdS-Vorschriften, Planung und Einbau)

Einbruchmeldeanlage (EMA) nach den       Angaben zur Einbruchmeldeanlage:
VdS-Richtlinien für Einbruchmeldean-     Hersteller/Systembezeichnung:
lagen – Planung und Einbau (VdS 2311)    Anerkennungsnummer (System):
                                         Art der Alarmierung:
                                         Errichterfirma (Name/Anschrift):
                                         Anerkennungsnummer (Errichter):

                                         Installationsattest nach VdS 2170
                                         und Alarmdienst- und Interventionsattest nach VdS 2529
                                         Die Atteste müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden!

                                         Die Klausel SK 4602 ist Vertragsbestandteil.


ARAG Sicherungsrichtlinien – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                        133

[Seite 134]
Sicherungsbeschreibung (S 3)
1.    Zugangstüren
      Eingangs-, Seiten-, Neben- und Hintertüren sowie Tore zu den versicherten Räumlichkeiten.
      Sofern Räume im Kellerbereich zum Versicherungsort gehören, auch Kellertüren.

1.1 Zugangstüren                           Hauptschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicher-
                                           heitsbeschlag/-rosette

1.2 Zusatzsicherung                        Zusatzschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicher-
                                           heitsbeschlag/-rosette

1.3 Alternativ zu 1.2                      Mehrfachverriegelung (mind. 3 Verriegelungspunkte) oder massiver Innenriegel oder massive innen angebrachte
                                           Vorlegestange

1.4 Zusatzsicherung                        Innen oder außen angebrachte Gitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Türelement durch
    des Glaseinsatzes                      Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder Scherengitter

1.5 Zusatzsicherung                        Gesamtes Türelement durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder Scheren-
    bei Ganzglastüren                      gitter

1.6 Alternativ bei Toren                   Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

2.    Kellerfenster

2.1 Kellerfenster im Lichtschacht/         Gitterrostsicherung für herausnehmbare Lichtschachtabdeckungen oder Stahllochblende mit innen angebrach-
    über Oberkante                         tem Vorhangschloss oder feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar)

3.    Zu öffnende Fenster

3.1 Zu öffnende Fenster im EG bis 4 m
    Höhe ab Erdboden oder in OG gele-
    gen und über Anbauten erreichbar       Feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Fensterelement
3.2 Zu öffnende Oberlichter im EG bis 4 m durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Fensterelement durch Roll- oder Scherengitter
    Höhe ab Erdboden oder in OG gelegen
    und über Anbauten erreichbar

4.    Feststehende Fenster

4.1 Schaufenster
                                           Feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Fensterelement
4.2 Nicht zu öffnende Fenster und
                                           durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Fensterelement durch Roll- oder Scherengitter oder ge-
    Oberlichter im EG bis 4 m Höhe ab
                                           samtes Fensterelement mit einbruchhemmendem Verbundglas (mind. Sicherheitsstufe EH 1)
    Erdboden oder in OG gelegen und
    über Anbauten erreichbar

5.    Lichtkuppeln

5.1 Lichtkuppeln                           Innengitter

Sicherungsbeschreibung (S 3) + EMA
1.    Zugangstüren
      Eingangs-, Seiten-, Neben- und Hintertüren sowie Tore zu den versicherten Räumlichkeiten.
      Sofern Räume im Kellerbereich zum Versicherungsort gehören, auch Kellertüren.

1.1 Zugangstüren                            Hauptschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Sicher-
                                            heitsbeschlag/-rosette

1.2 Zusatzsicherung                         Zusatzschloss Schließzylinder außen bündig abschließend und mit von außen nicht abschraubbarem (r) Si-
                                            cherheitsbeschlag/-rosette

1.3 Alternativ zu 1.2                       Mehrfachverriegelung (mind. 3 Verriegelungspunkte) oder massiver Innenriegel oder massive innen angebrach-
                                            te Vorlegestange

1.4 Zusatzsicherung                         Innen oder außen angebrachte Gitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Türelement durch
    des Glaseinsatzes                       Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder Scherengitter

1.5 Zusatzsicherung                         Gesamtes Türelement durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Türelement mit Roll- oder Sche-
    bei Ganzglastüren                       rengitter

1.6 Alternativ bei Toren                    Elektrischer Antrieb mit innenliegender Steuerung mit Sperrvorrichtung

2.    Kellerfenster

2.1 Kellerfenster im Lichtschacht/          Gitterrostsicherung für herausnehmbare Lichtschachtabdeckungen oder Stahllochblende mit innen ange-
    über Oberkante                          brachtem Vorhangschloss oder feststehendes Innen- oder Außengitter
                                            (von außen jedoch nicht abschraubbar)

3.    Zu öffnende Fenster

3.1 Zu öffnende Fenster im EG bis 4 m
    Höhe ab Erdboden oder in OG gele-
    gen und über Anbauten erreichbar        Feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Fensterelement
3.2 Zu öffnende Oberlichter im EG bis       durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Fensterelement durch Roll- oder Scherengitter
    4 m Höhe ab Erdboden oder in OG ge-
    legen und über Anbauten erreichbar


134                                                                           ARAG Sicherungsrichtlinien – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 135]
4.   Feststehende Fenster

4.1 Schaufenster
                                           Feststehendes Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder gesamtes Fensterelement
4.2 Nicht zu öffnende Fenster und Ober-
                                           durch Rollladen mit Sperrvorrichtung oder gesamtes Fensterelement durch Roll- oder Scherengitter oder
    lichter im EG bis 4 m Höhe ab Erdbo-
                                           gesamtes Fensterelement mit einbruchhemmendem Verbundglas (mind. Sicherheitsstufe EH 1)
    den oder in OG gelegen und über An-
    bauten erreichbar

5.   Lichtkuppeln

5.1 Lichtkuppeln                           Innengitter

Einbruchmeldeanlage – gemäß Annahme-/Tarifrichtlinien (VdS-anerkannt – gemäß den VdS-Vorschriften, Planung und Einbau)

Einbruchmeldeanlage (EMA) nach den         Angaben zur Einbruchmeldeanlage:
VdS-Richtlinien für Einbruchmeldeanla-     Hersteller/Systembezeichnung:
gen – Planung und Einbau (VdS 2311)        Anerkennungsnummer (System):
                                           Art der Alarmierung:
                                           Errichterfirma (Name/Anschrift):
                                           Anerkennungsnummer (Errichter):

                                           Installationsattest nach VdS 2170
                                           und Alarmdienst- und Interventionsattest nach VdS 2529
                                           Die Atteste müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden!

                                           Die Klausel SK 4602 ist Vertragsbestandteil.


ARAG Sicherungsrichtlinien – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                                    135

[Seite 136]
Teil E: Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung


Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung
(AVB Autoinhalt/Werkverkehr 2014)
Die Bedingungen gelten ausschließlich in Verbindung mit:
• ARAG Business Aktiv Sach-Schutz Leistungsbeschreibung Stand 01.2014
• Allgemeine Bedingungen für die Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU), Betriebsschließungs-, Auto-
  inhalt-/Werkverkehrsversicherung
• Vereinbarte und zu vereinbarende Allgemeine Klauseln zur Geschäftsinhalt-, Glas- und Betriebsunterbrechungs- (MBU/KBU),
  Betriebsschließungs-, Autoinhalt-/Werkverkehrsversicherung


1.        Versicherte Transporte, versicherte Güter, nicht versicherte Güter, Haftungsgrenzen
1.1       Der Versicherer leistet Entschädigung für den Verlust oder die Beschädigung von ausschließlich betriebsüblichen
          Gütern und Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung und zu betrieblichen Zwecken mitgeführten Arbeitsgeräten
          (Arztkoffer inklusive Inhalt, Maschinen, Apparate, Werkzeuge), Ausstellungsgütern und Musterkollektionen des Versi-
          cherungsnehmers während des Transports im Werkverkehr (im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes), soweit der
          Versicherungsnehmer an diesen Sachen ein versicherbares Interesse hat. Es gelten die in der Leistungsbeschreibung
          genannten Haftungsgrenzen.

1.2       Nicht versichert sind Privateffekten, Umzugsgut, lebende Tiere, Taschen- und Armbanduhren, Kunstgegenstände und
          sonstige Valoren jeder Art, Tabakwaren, Alkohol/Spirituosen und – sofern es sich hierbei nicht um zu betrieblichen
          Zwecken mitgeführte Arbeitsgeräte handelt – elektrische/elektronische Güter der Bereiche Telekommunikation, Da-
          tenverarbeitung, Foto-, Video- und Unterhaltungselektronik.

1.3       In Abänderung zu Nr. 1.1 und Nr. 1.2 ersetzt der Versicherer Schäden und Verluste infolge eines ersatzpflichtigen Scha-
          dens an:
          a) der persönliche Habe (Reisegepäck) der Fahrzeuginsassen/Mitarbeiter unter anderem auch Bargeld und Telefon-
              karten sowie mitgeführte Mobiltelefone und Organizer auch über die versicherte Summe hinaus bis insgesamt
              maximal 1.000 Euro auf Erstes Risiko je Versicherungsfall; davon maximal 50 Euro insgesamt für Bargeld und Te-
              lefonkarten.

1.4       Mitversichert sind auch Verpackungen und Umschließungen versicherter Güter. Für Tanks, Container und andere
          Großbehältnisse, die während des Transports für die Aufnahme versicherter Güter eingesetzt werden, besteht Versi-
          cherungsschutz jedoch nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

1.5       Der Transport der Güter muss eigenen Zwecken des Versicherungsnehmers dienen. Hierunter fallen zum Beispiel die
          Heranschaffung der Güter zum Unternehmen der versicherten Firma, ihre Fortbeschaffung vom Unternehmen oder
          ihre Überführung innerhalb des Unternehmens und Güter in Montagefahrzeugen. Der gewerbliche Gütertransport ist
          nicht versichert.

1.6       Der Versicherungsschutz besteht nur bei Transporten der Güter mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die sich im Ei-
          gentum oder Besitz (auch Miet-/Leihfahrzeuge) der versicherten Firma befinden und vom Versicherungsnehmer oder
          seinen Mitarbeitern bedient werden.


2.        Geltungsbereich
          Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle innerhalb Deutschlands sowie bei Transporten von und nach Bel-
          gien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Schweiz, Österreich oder Dänemark.


3.        Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
3.1       Die Versicherung beginnt,
          a) sofern die Beladung durch den Versicherungsnehmer selbst oder auf seine Gefahr ausgeführt wird, mit dem Zeit-
              punkt, in dem die Güter am Absendungsort zum Zwecke der unverzüglichen Beförderung auf der versicherten Rei-
              se von der Stelle, an der sie hierfür bereitgestellt sind, entfernt werden;
          b) andernfalls mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter zur unverzüglichen Beförderung auf das Fahrzeug aufgeladen sind.
          Frühestens jedoch zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

3.2       Die Versicherung endet,
          a) sofern die Entladung durch den Versicherungsnehmer selbst oder auf seine Gefahr ausgeführt wird, mit dem Zeit-
              punkt, in dem die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger zu ihrer Ablieferung be-
              stimmt hat;
          b) andernfalls mit Beginn des Entladevorgangs.

136              Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 137]
3.3       Güter, die nicht zur Auslieferung bestimmt sind, sondern dem Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen
          (zum Beispiel Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände) sowie Güter gemäß Nr. 1.3 (Reisegepäck Mitarbeiter) sind
          nur versichert, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden. Schäden, die während des Be- oder Entladevorgangs ent-
          stehen, sind bei diesen Gütern nicht versichert.

3.4       Versicherungsschutz besteht auch während der Zeit, in der das beladene Fahrzeug am Domizil/Betriebsgrundstück
          des Versicherungsnehmers, seines Fahrers oder Beauftragten vor Beginn oder nach Beendigung einer versicherten
          Reise ab-/eingestellt ist.

3.5       Kein Versicherungsschutz besteht für Güter in Fahrzeugen, die anlässlich von Messen, Ausstellungen, Verkaufsschau-
          en, Märkten, Jahrmärkten und dergleichen vor Beginn oder nach Beendigung eines Transports abgestellt werden. In
          diesen Fällen endet die Versicherung mit Ankunft des Fahrzeugs auf dem jeweiligen Parkplatz oder Abstellplatz und sie
          beginnt erst wieder mit dem Beginn des Weitertransports.


4.        Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer haftet für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, unmittelbar verursacht durch Verlust;
          Beschädigung der versicherten Güter.

a)        Unfall des Transportmittels (unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug ein-
          wirkendes Ereignis, wie zum Beispiel Umstürzen oder Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen oder Gegenständen);
          Brems- und Betriebsschäden sind keine Unfallschäden;

b)        Notbremsungen und Ausweichmanöver (in Abänderung zu 4a)) durch verkehrsbedingte Umstände, soweit hierfür der
          Beweis erbracht werden kann und unter der Voraussetzung, dass es ohne diese Maßnahme zu einem Unfall gekom-
          men wäre.

c)        mechanische Einwirkungen auf die versicherten Güter durch deren Zusammenstoß mit Gegenständen außerhalb des
          zur Beförderung benutzten Fahrzeugs und dessen Ladung, ausgenommen Steinschlag (die Versicherung gegen diese
          Gefahr gilt nicht für gebrauchte Einrichtungsgegenstände sowie Arbeitsgeräte und Güter gemäß Nr. 1.3);

d)        Abkommen des Fahrzeugs von der befestigten Fahrbahn in einem Ausmaß, so dass Inanspruchnahme von Schlepp-
          bzw. Bergungshilfe nachweislich unumgänglich ist;

e)        Achsenbruch und Platzen von Reifen;

f)        Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen;

g)        Brand und Explosion, soweit nicht durch Selbstentzündung der versicherten Güter entstanden;

h)        Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung;

i)        Versagen und Niederbrechen geeigneter Hebe- und Fördergeräte, Umstürzen und Herabstürzen während des Be- und
          Entladevorgangs (die Versicherung gegen diese Gefahr gilt nicht für gebrauchte Einrichtungsgegenstände sowie Ar-
          beitsgeräte und Güter gemäß Nr. 1.3);

j)        Raub und räuberische Erpressung (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben);

k)        Diebstahl oder Unterschlagung des ganzen Fahrzeugs mitsamt der Ladung oder Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug
          einschließlich Vandalismus als Folge dieser Gefahren.
          Die Versicherung bezieht sich auch auf als unmittelbare Folge des versicherten Ereignisses an dem versicherten Gut
          entstehende Sachsubstanzschäden.


5.        Sicherheitsbestimmungen, Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
5.1       Voraussetzungen für den Versicherungsschutz:
          a) Das Fahrzeug ist unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung vorgeschriebenen bzw. beson-
              ders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß gesichert;
          b) Die versicherten Güter sind in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten Laderaum unterge-
              bracht. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man nur unter Anwendung von Gewalt an die
              Güter herankommen kann;
          c) Bei Fahrzeugen mit offener Ladefläche (Pritschenfahrzeuge) und bei mit Planen versehenen Fahrzeugen, welche
              nicht mit einem Seil mit Vorhängeschloss gesichert sind, besteht Versicherungsschutz, sofern sich die Güter in ei-
              nem massiven und abgeschlossenen Behältnis befinden, welches auf der Ladefläche fest montiert/verschraubt ist.
              Diese Mitversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (vergleiche Leistungsbeschreibung).
          d) Sofern sich der Anhänger nicht am ziehenden Fahrzeug befindet, ist er mit einer Kupplungssicherung oder Rad-
              kappen zu sichern.
          e) Die versicherten Güter sind in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht, sofern folgende Güter
              befördert werden:


Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                   137

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           Werkzeuge, Artikel der Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder
           oder Alcantara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte, Haushaltsgeräte,
           pharmazeutische Artikel, Kosmetika.
           Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch Gewaltanwendung und Be-
           schädigung des Fahrzeugs oder widerrechtliches Öffnen des Kraftfahrzeug-Türschlosses möglich ist.

5.2    Sind die Voraussetzungen gemäß Nr. 5.1 nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl
       und Unterschlagung des Fahrzeugs und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug gemäß Nr. 4k).


6      Nicht versicherte Gefahren und Schäden
       Ausgeschlossen von der Haftung sind folgende Gefahren und Schäden durch

6.1    Krieg
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
       che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand und solche Ereignisse, die sich unabhängig vom
       Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerk-
       zeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;

6.2    Streik, Innere Unruhen
       Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der
       daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen;

6.3    Eingriffe von hoher Hand
       Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand;

6.4    Chemische, biologische, biochemische Substanzen
       Die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als
       Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;

6.5    Kernenergie
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk-
       leare Strahlung oder radioaktive Substanzen;

6.6    Diebstahl; Unterschlagung durch Firmenpersonal
       Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung, begangen durch Vertreter, Fahrer oder Angestellte der versicherten Firma;

6.7    Fehlmengen
       • bei einer Bestandsaufnahme festgestellte Fehlmengen;
       • handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste;

6.8    Schäden durch Lieferverzögerungen
       Verzögerungen in der Beförderung, Nichteinhalten von Lieferfristen, Zins-, Kurs- oder Konjunkturverluste;

6.9    Verpackung/Verladung
       Fehlen oder Mängel beanspruchungsgerechter Verpackung sowie mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise;

6.10   Technische Voraussetzung
       • Nicht verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge;
       • Gewicht der Ladung geht über die zulässige Nutzlast hinaus/Überladung der Fahrzeuge;
       • Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht zugelassen;
       • Der Fahrer ist zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht im Besitz einer für das benutzte Fahrzeug gültigen Fahrer-
         laubnis;
       • Verwendung ungeeigneter Hebe- und Fördergeräte;
       • Benutzung von Fahrzeugen, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter nicht geeignet sind;

6.11   Verstöße gegen behördliche Vorschriften
       Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften sowie durch gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung;

6.12   Sturmflut
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Ge-
       fahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss
       Verfügung von hoher Hand.
       Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art und Vermögensschäden.
       Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in Nr. 6 bezeichneten Ursachen ent-
       stehen, so wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, dass der Schaden daraus
       entstanden ist.
       Ausgeschlossen sind Umzüge, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Betriebsgrundstücken durchge-
       führt werden.


138          Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 139]
7.        Obliegenheiten bei Eintritt des Schadenfalls
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB BA
          2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die
          Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB BA 2014.

          Der Versicherungsnehmer hat
7.1       jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; in wichtigen bzw. dringenden Fällen, mindestens ab vo-
          raussichtlichem Schadenbetrag von 2.000 Euro hat die unverzügliche Anzeige telefonisch, telegrafisch oder fern-
          schriftlich zu erfolgen;

7.2       Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte form- und frist-
          gerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten;

7.3       alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Entschädigungsanspruch
          nach Grund und Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann, und ein
          von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhandengekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen dem Versiche-
          rer vorzulegen;

7.4       Schäden durch Unfall, Brand, Blitzschlag, Explosion, Diebstahl oder Unterschlagung des ganzen Fahrzeuges, Einbruch-
          diebstahl in das Fahrzeug, Raub und räuberische Erpressung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden;

7.5       auch dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
          Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und Belege
          beizubringen;

7.6       den Versicherungsfall nach Grund und Höhe nachzuweisen, insbesondere folgende Belege einzureichen:
          • vollständig ausgefüllte Schadenanzeige,
          • Bericht des Fahrers und der Begleitperson über den Hergang des Schadens,
          • bei Schäden gemäß 4d) (Abkommen von der Fahrbahn) Nachweis über geleistete Schlepp- bzw. Bergehilfe,
          • bei Schäden gemäß 4e) (Achsenbruch und Platzen von Reifen) Reparaturrechnungen zur Einsichtnahme,
          • Belege – insbesondere Original-Fakturen – zum Nachweis des Versicherungswerts der vom Schaden betroffenen La-
            dungsteile,
          • Original-Beförderungspapiere (Lieferschein, Ladeschein und dergleichen),
          • spezifizierte Schadenrechnung,
          • Durchschrift oder Abschrift der Meldung bei der Polizei; falls keine schriftliche Meldung erfolgte, ist das Aktenzei-
            chen der Polizei anzugeben,
          • Durchschrift des Reklamationsschreibens an einen etwaigen Schadenstifter,
          • Abtretungserklärung über die Ansprüche gegenüber dem Schadenstifter;

7.7       dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt wird.


8.        Bereits beschädigte Güter
          Sind die Güter bei Beginn der versicherten Reise beschädigt, so leistet der Versicherer für einen Verlust oder eine Be-
          schädigung nur Ersatz, wenn die bei Reisebeginn vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den während der versi-
          cherten Reise eingetretenen Schaden war.
          Im Falle des Totalverlustes ersetzt der Versicherer nur den Wert der Güter, den sie bei Beginn der Beförderung hatten.


9.        Versicherungswert
          Als Versicherungswert gilt
a)        bei Bezugstransporten der Wert der Güter laut Einkaufsfaktura;

b)        bei Transporten von fest verkauften Gütern der Wert laut Verkaufsfaktura;

c)        bei allen anderen Transporten der Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, bei gebrauchten
          Gütern jedoch unter Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwerts.


10.       Berechnung der Entschädigung, versicherte Aufwendungen und Kosten
10.1      Verlust der Güter
          Gehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlan-
          gung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zer-
          stört, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden Teil des Versicherungswerts abzüglich des Wertes ge-
          retteter Sachen verlangen.


Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                    139

[Seite 140]
10.2     Beschädigung der Güter
10.2.1   Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer anstelle eines Teils des
         Versicherungswerts Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung
         oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen.
10.2.2   Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind,
         Ersatz wie im Falle des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinn-
         voll ist. Restwerte werden angerechnet.
10.2.3   Bei der Versicherung von gebrauchten Arztkoffern, Maschinen, Geräten, Apparaten, Werkzeugen und deren Teilen/Inhalt
         sowie Gütern gemäß Nr. 1.3 (Reisegepäck Mitarbeiter) ersetzt der Versicherer ohne Abzug „neu für alt“ die zum Zeitpunkt
         der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert von
         weniger als 40 Prozent jedoch höchstens den Zeitwert.

10.3     Aufwendungen und Kosten
10.3.1   In Abänderung zu § 13 AVB BA 2014 gilt:
         Der Versicherer ersetzt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten, und zwar
         a) Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar
             droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte;
         b) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des
             Versicherers macht.
         c) Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke be-
             auftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder so-
             weit er sie gemäß den Weisungen des Versicherers macht.
10.3.2   Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versi-
         cherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umstän-
         den für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht
         bereits unter Ziffer 10.3.1 fallen.
10.3.3   Die Aufwendungen und Kosten gemäß 10.3.1a) und b) hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben.
10.3.4   Die Aufwendungen und Kosten nach 10.3.1 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen
         Entschädigungen die Versicherungssumme übersteigen. In Abänderung zu § 13 Nr. 1und 2 AVB BA 2014 gilt die in der
         Leistungsbeschreibung genannte Höchstentschädigungsgrenze für zusätzlich versicherte Kosten.
10.3.5   Im Falle eines versicherten Schadens auf Erstes Risiko die Aufräumungskosten, die Aufwendungen zum Zweck der
         Bergung und/oder Beseitigung sowie Vernichtung von versicherten Gütern bis 20 Prozent der in der Leistungsbe-
         schreibung je Fahrzeug genannten Haftungsgrenze.
         a) Voraussetzung ist, dass
             • der Versicherungsnehmer die Aufwendungen und Kosten nach den Umständen für geboten halten durfte
             oder
             • die Aufwendungen und Kosten durch die Befolgung behördlicher Anordnungen entstanden sind
             oder
             • die Aufwendungen und Kosten auf Weisungen des Versicherers beruhen.
             Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn eine zuständige Behörde nach der Beschädigung oder Zerstörung versi-
             cherter Güter deren Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung und/oder das Aufräumen des Schadenorts auf
             Kosten des Versicherungsnehmers veranlasst.
             Werden nach dem Versicherungsfall auch unbeschädigte Güter auf behördliche Anordnungen hin geborgen und be-
             seitigt/vernichtet oder veranlasst eine Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Bergung und/oder Beseiti-
             gung/Vernichtung unbeschädigter Güter, so besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
         b) Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Um-
             weltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden.
         c) Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
             beansprucht werden kann.
10.3.6   Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten gemäß 10.3.1 und 10.3.2 gehen Rechte an den oder auf die
         beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versicherer übernimmt auch keine Haftung
         aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zerstörten Güter.


11.      Selbstbeteiligungen
         Folgende Selbstbeteiligungen des Versicherungsnehmers gelten als vereinbart:

a)       Für Schäden, verursacht durch Unfälle beim Be- und Entladen 200 Euro.

b)       Für Schäden durch Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug gemäß Nr. 4k), die in der Zeit zwi-
         schen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eintreten, gilt eine Selbstbeteiligung von 20 Prozent des Schadens, mindestens 250 Euro,
         höchstens 2.500 Euro je Schadenfall. Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn das Fahrzeug in einer verschlossenen Einzelgara-
         ge abgestellt war.

c)       Für Schäden gemäß Nr. 4b) (Notbremsungen und Ausweichmanöver) gilt ein Selbstbehalt von 10 Prozent, mindestens
         100 Euro je Schadenfall.


140            Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 141]
12.       Höchstversicherungssumme, Versicherungssumme, Haftungsgrenze
          Die im Vertrag genannte Versicherungssumme gilt als Höchsthaftungssumme für alle im Werkverkehr durch die Versi-
          cherungsnehmer eingesetzten Fahrzeuge.
          Die in den Bedingungen und in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Haftungsgrenzen gelten pro Fahrzeug oder Last-
          zug und pro Reise.
          Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung im Schadenfall.


13.       Sachverständigenverfahren
13.1      Bei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beide Parteien die Feststellung durch Sachverständige ver-
          langen.
13.1.1    In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter
          Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern.
          Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die
          auffordernde Partei durch die Handelskammer – hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik
          Deutschland – benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
13.1.2    Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Obmann. Einigen sie sich
          nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Handelskammer – hilfsweise durch
          die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland –, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
13.1.3    Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beur-
          teilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind.
13.1.4    Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so
          übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte inner-
          halb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Par-
          teien gleichzeitig vor.
13.1.5    Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese
          Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das
          Sachverständigenverfahren verlangt, trägt der Versicherer die Gesamtkosten des Verfahrens.
13.1.6    Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie
          offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
13.1.7    Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhn-
          lich verzögern, so sind andere Sachverständige zu ernennen.

13.2      Der Versicherer kann die Zahlung verweigern, bis der Schaden gemäß den vorstehenden Bestimmungen festgestellt
          ist. Ist die gehörige Feststellung infolge eines Umstands unterblieben, den der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten
          hat, so kann der Versicherer die Zahlung verweigern, bis der Schaden in anderer geeigneter Weise festgestellt ist.


14.       Zahlung der Entschädigung
14.1      Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen nach endgültiger Feststellung des Versicherungsfalls und des Um-
          fangs der Leistung durch den Versicherer fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlags-
          zahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

14.2      Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafgerichtliches Verfahren
          gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet worden, so kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser
          Verfahren die Zahlung aufschieben.

14.3      Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden, so
          ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des Ver-
          sicherers.


15.       Anderweitige Versicherungen
          Soweit anderweitig Versicherungsschutz besteht, gilt diese Versicherung nur insoweit, als bei einer anderen Versiche-
          rung für dasselbe Interesse kein Ersatz geleistet wird.


16.       Beendigung des Versicherungsvertrags
          Die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung kann nur in Verbindung mit der ED-Versicherung (Hauptvertrag) ver-
          einbart werden. Mit Beendigung des Hauptvertrags/ED-Versicherung erlischt auch die Autoinhalt- und Werkverkehrs-
          versicherung


Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalt- und Werkverkehrsversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                   141

[Seite 142]
Teil F: Technische Versicherung


ARAG Elektronikversicherung Bedingungen Stand 01.2014
Inwieweit das jeweilige Bedingungswerk/die jeweilige Klausel Vertragsgrundlage ist, ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Der versicherte Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Versicherungsvertrag.
Eine individuelle Regelung im Versicherungsvertrag geht der Leistungsbeschreibung vor.


Erläuterung:
Sofern im Versicherungsschein keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gilt Folgendes:
Vereinbart: Diese Klausel ist generell Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die Klausel muss ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil vereinbart
zu werden.
Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Klauseln und Selbstbeteiligungen ergeben sich aus ARAG Business Aktiv Sach-Schutz
Leistungsbeschreibung (sofern die jeweilige Klausel dort vereinbart wurde) und aus der Klausel selbst.


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2014) Stand 01.2014
Abschnitt A
§1      Versicherte und nicht versicherte Sachen
§2      Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
§3      Versicherte Interessen
§4      Versicherungsort
§5      Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
§6      Versicherte und nicht versicherte Kosten
§7      Umfang der Entschädigung
§8      Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§9      Sachverständigenverfahren
§ 10    Wiederherbeigeschaffte Sachen
§ 11    Wechsel der versicherten Sachen
§ 12    Terrorklausel
§ 13    Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden
§ 14    IT-Klarstellungsvereinbarung – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine

Abschnitt B
§1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
§2      Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags
§3      Prämien; Versicherungsperiode
§4      Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
§5      Folgeprämie
§6      Lastschriftverfahren
§7      Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§8      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§9      Gefahrerhöhung
§ 10    Überversicherung
§ 11    Mehrere Versicherer
§ 12    Versicherung für fremde Rechnung
§ 13    Übergang von Ersatzansprüchen
§ 14    Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 15    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 16    Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 17    Vollmacht des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers
§ 18    Verjährung
§ 19    Zuständiges Gericht
§ 20    Repräsentanten, gesetzliche Vertreter
§ 21    Regressverzicht
§ 22    Beendigung des Versicherungsvertrags
§ 23    Anzuwendendes Recht


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[Seite 143]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (TK ABE 2014) Stand 01.2014
Versicherte Sachen
TK 1111 Röhren – sofern vereinbart –

Versicherte Gefahren
TK 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand; Blitzschlag; Explosion – vereinbart –
TK 1213 Zwischenbildträger – sofern vereinbart –
TK 1233 Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser – vereinbart –
TK 1234 Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub – vereinbart –
TK 1235 Ausschluss von Schäden durch Abhandenkommen – sofern vereinbart –
TK 0009 Erdbeben – vereinbart –

Versicherungsort
TK 1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen – sofern vereinbart –

Entschädigung
TK 1722 Grenze der Entschädigung – vereinbart –

Allgemeiner Teil – Abschnitt B (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)
TK 1809 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt – sofern vereinbart –
TK 1850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die technischen Versicherungszweige – sofern vereinbart –

Sonstiges/Gegenstand der Versicherung
TK 1909 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Feuerversicherung – vereinbart –
TK 1911 Datenversicherung – sofern vereinbart –
TK 1926 Elektronik-Pauschalversicherung – vereinbart –
TK 1928 Software-Versicherung – vereinbart –
TK 1930 Mehrkostenversicherung – vereinbart –
TK 1931 Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung – vereinbart –


Technischer Baustein Stand 01.2014 – vereinbart –


Technische Versicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                            143

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Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2014) Stand 01.2014

Abschnitt A
§1       Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.       Versicherte Sachen
         Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte,
         sobald sie betriebsfertig sind.
         Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebe-
         trieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebs-
         fertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während
         eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts.

2.       Nicht versicherte Sachen
         Nicht versichert sind
         a) Wechseldatenträger;
         b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
         c) Werkzeuge aller Art;
         d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt
             werden müssen.


§2       Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1.       Versicherte Gefahren und Schäden
         Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicher-
         ten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
         Plünderung.
         Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge-
         sehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen kön-
         nen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der
         Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
         Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
         a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
         b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
         c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
         d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung sowie
             Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
         e) Wasser, Feuchtigkeit;
         f) Sturm, Frost, Eisgang oder Überschwemmung.

2.       Elektronische Bauelemente
         Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versi-
         cherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende
         Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die
         überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurück-
         zuführen ist.
         Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

3.       Röhren und Zwischenbildträger
         Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden
         durch
         a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
         b) Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus;
         c) Leitungswasser.
         Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zu entnehmen.

4.       Nicht versicherte Gefahren und Schäden
         Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
         a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
         b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
         c) durch Innere Unruhen;
         d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
         e) durch Erdbeben und Sturmflut. Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und
             Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand;
         f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder
             seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer
             dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
         g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an
             weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;

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          h)   durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
               bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine
               Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet je-
               doch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die
               Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
          i)   soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzu-
               treten hat.
               Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zah-
               lung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält
               der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
               § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen An-
               spruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich gel-
               tend zu machen.
               Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt
               oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

5.        Gefahrendefinitionen
          Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
          a) Raub
              Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Wider-
              stand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
              Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten
              Sachen ausüben;
          b) Einbruchdiebstahl
              Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, ein-
              steigt oder mittels
              aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
              bb) falscher Schlüssel oder
              cc) anderer Werkzeuge eindringt;
          c) Brand, Blitzschlag, Explosion
              aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das
                   sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag;
              bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen;
              cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
                   Kraftäußerung;
          d) Leitungswasser
              Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversor-
              gung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen be-
              stimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarhei-
              zungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.


§3        Versicherte Interessen
1.        Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
          Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmun-
          gen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.

2.        Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der
          Versicherung überträgt.
          Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu je-
          dem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen.
          Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff. VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.

3.        Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versi-
          chert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant
          (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden
          einzutreten hätte.

4.        Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist
          auch das Interesse dieses Dritten versichert.

5.        Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4),
          selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise
          der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.

6.        Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung.


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§4    Versicherungsort
      Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsorte sind
      a) die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke;
      b) auch unbenannte Betriebsgrundstücke des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis
          zu einer Höchstentschädigung von 25.000 Euro.
      Versicherungsschutz besteht auch, während die versicherten Sachen innerhalb des Versicherungsorts transportiert
      oder bewegt werden.
      Zwischen den Versicherungsorten besteht Freizügigkeit. Vereinbarte Höchstentschädigungen bleiben hiervon unberührt.


§5    Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
1.    Versicherungswert
      Versicherungswert ist der Neuwert.
      a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten
          (zum Beispiel Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
      b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand
          zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare
          Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
          Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im
          Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare
          Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
          Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßge-
          bend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (zum Beispiel Konstruk-
          tion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag
          ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
          Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt.
      c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

2.    Versicherungssumme
      Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert
      entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer
      des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhen-
      de Änderungen vorgenommen werden.

3.    Unterversicherung
      Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, so be-
      steht Unterversicherung.


§6    Versicherte und nicht versicherte Kosten
1.    Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
      a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
         den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei-
         sung des Versicherers macht.
      b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens
         die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
         Versicherers entstanden sind.
      c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
         Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
      d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
         vorzuschießen.

2.    Kosten für die Wiederherstellung von Daten
      a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion
          der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten
          infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten
          gespeichert waren.
      b) Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert.
      c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens
          die Versicherungssumme je vereinbarter Position.

3.    Zusätzliche Kosten
      Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
      jeweils hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die je-
      weils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.


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          a)     Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
               aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens auf-
                   wenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des
                   Versicherungsorts befinden
                   • aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
                   • zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu be-
                      seitigen.
               bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern,
                   Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in
                   der Luft.
                   Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
               cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver-
                   trag Ersatz beanspruchen kann.
          b)   Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
               aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach
                   versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um
                   • Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
                   • den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren
                      und dort abzulagern;
                   • insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
               bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
                   • aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden;
                   • eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
                   • innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht
                      auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
               cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so sind nur die Auf-
                   wendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag
                   übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet
                   worden wäre.
                   Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
               dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des
                   Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert.
               ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver-
                   trag Ersatz beanspruchen kann.
          c)   Bewegungs- und Schutzkosten
               Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden
               muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen
               bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für
               Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
          d)   Luftfrachtkosten
               Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
               Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet.
          e)   Bergungskosten
               Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden
               muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden, zu bergen.
          f)   Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung von Gerüsten- und Arbeitsbühnen, Bereitstel-
               lung eines Provisoriums
               Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden
               muss.
          g)   Technologischer Fortschritt (Mehrkosten)
               Der Versicherer ersetzt die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sa-
               che (mit den gleichen Qualitätsmerkmalen), sofern durch den technischen Fortschritt eine versicherte Sache in ih-
               rem bisherigen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann.
               Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall ist auf die Versicherungssumme gemäß § 5 der versicherten Sachen
               zuzüglich der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Entschädigungsgrenze begrenzt.
               Eine für die beschädigte Sache bestehende Unterversicherung wird in Erweiterung zu § 7 Nr. 7 bei der Erstattung
               der Mehrkosten angerechnet.
               Die Begrenzung der Entschädigung auf den Zeitwert, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu be-
               ziehen sind (§ 7 Nr. 4), bleibt unberührt.
          h)   Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten)
               Soweit der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag übersteigt, er-
               setzt der Versicherer die Kosten für die Abwicklung des Schadens (Koordination der Handwerker usw.) bis zu der in
               der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe.
               Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
               sprucht werden kann.
          i)   Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten aus dem Urlaub
               Der Versicherer übernimmt die nachstehend genannten notwendigen Kosten und Aufwendungen, die dem Versi-
               cherungsnehmer oder seinem Repräsentanten infolge eines Versicherungsfalls entstehen.


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           1.  Ersatz der Fahrtmehrkosten und notwendigen Übernachtungskosten
               Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten und notwendige Hotelkosten, wenn der Versicherungsnehmer
               wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig die Urlaubsreise abbrechen muss, um an den Schaden-
               ort zu reisen.
               Die Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und
               der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
               Ist während der Urlaubsreise des Versicherungsnehmers aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalls ein
               Reiseruf über Rundfunk oder andere Medien notwendig, werden die dazu erforderlichen Maßnahmen von
               dem Versicherer, einschließlich der anfallenden notwendigen Kosten, übernommen.
           2. Leistungsvoraussetzungen
               Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich den in der Leistungsbeschreibung ge-
               nannten Betrag übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer
               Kontakt aufzunehmen und Weisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt er
               dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl dies billigerweise zuzumuten gewesen wäre, so kann der Versicherer
               den Kostenersatz um den Betrag kürzen, der nachweislich durch die Pflichtverletzung entstanden ist.
           3. Definition „Urlaubsreise“
               Als Urlaubsreise gilt jede vom Versicherungsnehmer privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungs-
               grundstück von mindestens vier Tagen bis zu maximal sechs Wochen.
           4. Entschädigungsgrenze
               Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.
           5. Subsidiarität
               Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
               sprucht werden kann.
      j)   Eichkosten für Wiegeeinrichtungen, Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme
           Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden
           muss.
      k)   Schadensuchkosten
           Als mitversichert gelten Kosten, die infolge eines nachgewiesenen ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten
           Sache notwendig waren, um die Schadenursache zu lokalisieren oder aufzuspüren.


§7    Umfang der Entschädigung
1.    Wiederherstellungskosten
      Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
      Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind
      als der Neuwert der versicherten Sache.
      Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
      Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zu-
      stand.
      Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache,
      wenn sie wirtschaftlich zusammengehören.
      Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern sie ei-
      genständig verwendet werden können.

2.    Teilschaden
      Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendun-
      gen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
      a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
           aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
           bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten
                durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
           cc) De- und Remontagekosten;
           dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
           ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache
                notwendig ist;
           ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für
                das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene ge-
                eignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
      b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Be-
           triebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die wäh-
           rend der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit
           diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
      c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
           aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall not-
                wendig gewesen wären;
           bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
           cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Re-
                gie entstanden wären;
           dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
           ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;

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[Seite 149]
               ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache
                   selbst ausgeführt werden;
               gg) Vermögensschäden.

3.        Totalschaden
          Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.

4.        Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
          Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-
          rungsfalls begrenzt, wenn
          a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
          b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
          Der Zeitwert für Sachen (dies gilt nicht für Röhren gemäß TK 1926) entspricht mindestens
          a) 40 Prozent des Betrags (Versicherungswert) gemäß § 5 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzeile
              noch zu beziehen sind;
          b) 25 Prozent des Betrags (Versicherungswert) gemäß § 5 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile
              nicht mehr zu beziehen sind.
          Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, so-
          weit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädi-
          gung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhandengekommenen Sa-
          chen verwenden wird.

5.        Zusätzliche Kosten
          a) Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufge-
              wendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
          b) Die Entschädigung je Versicherungsfall ist für die zusätzlichen Kosten gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE 2014, die
              Schadenabwendungs- und -minderungskosten gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 1 ABE 2014 sowie der im Einzelfall zur An-
              wendung kommenden Datenversicherung (TK 1911), Softwareversicherung (TK 1928), Mehrkostenversicherung
              (TK 1930) und Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung auf Erstes Risiko nach TK 1931 insgesamt auf die ver-
              einbarte Hardware-Versicherungssumme, max. 1 Million Euro, begrenzt.

6.        Grenze der Entschädigung
          Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme.

7.        Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem
          ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungs-
          summen auf Erstes Risiko.

8.        Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Ent-
          schädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

9.        Selbstbehalt
          Der nach Nr. 1 bis Nr. 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
          Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
          Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang
          zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.
          Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbeteiligungen zur Anwendung kommen, findet die höchste Selbst-
          beteiligung Anwendung.


§8        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.        Fälligkeit der Entschädigung
          a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
               abgeschlossen sind.
               Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung bean-
               spruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
          b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
               gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-
               gestellt hat.

2.        Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1b) geleisteten Entschädigung verpflich-
          tet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist
          wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3.        Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
          a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab
              Fälligkeit zu verzinsen;

Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                           149

[Seite 150]
      b)   der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
           der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
           gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
      c)   der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;
      d)   die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4.    Hemmung
      Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3a) und Nr. 3b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infol-
      ge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5.    Aufschiebung der Zahlung
      Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
      a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
      b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
          aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.

6.    Abtretung des Entschädigungsanspruchs
      Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zu-
      stimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.


§9    Sachverständigenverfahren
1.    Feststellung der Schadenhöhe
      Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachver-
      ständigenverfahren festgestellt wird.
      Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.    Weitere Feststellungen
      Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
      werden.

3.    Verfahren vor Feststellung
      Für das Sachverständigenverfahren gilt:
      a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
          hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
          Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
          der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsge-
          richt ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
          hinzuweisen.
      b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
          oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
          partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
      c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
          Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
          Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
          zuständige Amtsgericht ernannt.

4.    Feststellung
      Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
      a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche-
          rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
      b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
          aa) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Wer-
               ten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens;
          bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten;
          cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
      c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

5.    Verfahren nach Feststellung
      Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
      Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
      die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
      übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
      Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
      nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
      Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
      Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
      verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.


150                              Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 151]
6.        Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
          manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7.        Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 10      Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.        Anzeigepflicht
          Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan-
          gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2.        Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschä-
          digung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache inner-
          halb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zu-
          rückzugeben.

3.        Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
          a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa-
             che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer
             die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsneh-
             mer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versiche-
             rers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
          b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
             Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so
             kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
             sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-
             reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
             verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
             von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

4.        Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschä-
          digung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von
          Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

5.        Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
          Besitz wieder zu verschaffen.

6.        Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-
          cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zu-
          stehen.


§ 11      Wechsel der versicherten Sachen
          Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch
          vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
          Die vorläufige Deckung endet
          a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder
          b) mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
          c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach __ Monaten.


§ 12      Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine
1.        Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abwei-
          chenden Reihenfolge stattfinden und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen besteht keine Deckung für
          jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht oder mitverur-
          sacht werden, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten

2.        Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen
          Zwecken oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Grup-
          pe(n) von Personen zu verstehen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation/-
          en oder Regierung/-en handelt/-en in der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit
          bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen.


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                     151

[Seite 152]
       Diese Klausel schließt auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen aus, die direkt oder indirekt
       verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeu-
       gung oder Unterdrückung oben genannter Handlungen ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise auf Terrorakte be-
       ziehen.

3.     Abweichend von Nr. 1 und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren gelten
       Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die auf jegliche Art von Terrorakten zurückzuführen sind, nach Maßga-
       be der folgenden Bestimmungen als versichert:
       a) Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungs-
           grundstück und Versicherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, maximal auf insgesamt 6 Millio-
           nen Euro begrenzt.
       b) Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Sachschäden, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
           ereignet haben.

4.     Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Verluste, Kosten oder Aufwendungen
       jeder Art infolge jeglicher Art von Terrorakten grundsätzlich ausgeschlossen:
       a) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische Konta-
           mination verursacht werden. Unter dem Begriff „Kontamination“ im Sinne dieser Klausel ist die Verseuchung, Ver-
           giftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer
           und/oder biologischer Substanzen zu verstehen,
       b) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen,
       c) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versorgungsleis-
           tungen (zum Beispiel Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verursacht werden,
       d) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch Zu-/Abgangsbeschränkungen,
       e) Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Abneh-
           mer- und Zuliefererrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen ergeben.

5.     Die Mitversicherung von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung
       einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.


§ 13   Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden
1.     Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt
       durch Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vul-
       kanausbruch) verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungssumme, maximal
       6 Millionen Euro begrenzt.

2.     Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Sturmflut.
       Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der
       Ausschluss Verfügung von hoher Hand.


§ 14   IT-Klarstellungsvereinbarung – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine
       Gedeckte Sachschäden nach diesem Versicherungsvertrag sind Sachsubstanzschäden.
       Keine Sachsubstanzschäden sind Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Da-
       ten, Software oder Computerprogrammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ur-
       sprünglichen Struktur.
       Nicht gedeckt nach diesem Versicherungsvertrag sind demzufolge:

1.     Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Software oder Computerpro-
       grammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur und daraus
       folgende Betriebsunterbrechungsschäden. Jedoch sind solche Daten oder Softwareschäden, die unmittelbare Folge ei-
       nes ansonsten nach dem beurkundeten Versicherungsvertrag gedeckten Sachsubstanzschadens sind, im Rahmen und
       Umfang der vereinbarten Bedingungen, Klauseln und Leistungsbeschreibung gedeckt.

2.     Schäden aufgrund einer Beeinträchtigung in der Funktion, in der Verfügbarkeit, in der Gebrauchsmöglichkeit oder im
       Zugang von Daten, Software oder Computerprogrammen und daraus folgende Betriebsunterbrechungsschäden.
       Abweichend zu den vorgenannten Vereinbarungen sind jedoch Softwareschäden und Datenschäden in der Elektronik-
       versicherung, soweit sie auf der Grundlagen der Klausel TK 1928 (Softwaresicherung) und TK 1911 (Datenversicherung)
       versichert sind, im Rahmen dieses Versicherungsvertrags nicht ausgeschlossen.


152                              Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 153]
Abschnitt B
§1        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1.        Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
          umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich
          sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
          verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne
          des Satzes 1 stellt.
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19–
          21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21
          Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die
          Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

2.        Anerkennung
          Hat der Versicherer das versicherte Risiko besichtigt, so erkennt der Versicherer abweichend von Nr. 1 an, dass ihm
          durch diese Besichtigung alle Gefahrumstände bekannt geworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung
          des Risikos erheblich waren.
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.


§2        Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags
1.        Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah-
          lung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

2.        Dauer
          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

3.        Stillschweigende Verlängerung
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
          der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zuge-
          gangen ist.

4.        Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
          Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgen-
          den Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
          Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zu-
          gehen.

5.        Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
          gesehenen Zeitpunkt.

6.        Wegfall des versicherten Interesses
          Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem
          der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.


§3        Prämien; Versicherungsperiode
          Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jähr-
          lich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
          Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Viertel-
          jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer,
          jedoch höchstens ein Jahr.


§4        Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1.        Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
          Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
          Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie un-
          verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Ver-
          sicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
          Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist
          die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                      153

[Seite 154]
2.    Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
      Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versi-
      cherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.


§5    Folgeprämie
1.    Fälligkeit
      a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
      b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung an-
           gegebenen Zeitraums bewirkt ist.

2.    Folgen der Nichtzahlung
      Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.
      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
      ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.


§6    Lastschriftverfahren
1.    Pflichten des Versicherungsnehmers
      Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit-
      punkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.


2.    Änderung des Zahlungsweges
      Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch
      nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
      Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausste-
      hende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
      Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche-
      rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.


§7    Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
      Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufge-
      hoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Ge-
      schäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.


§8    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1.    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
      a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzu-
          halten.
      b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des
          § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.

2.    Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
      a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
          aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
          bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen-
              falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
          cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder tele-
              fonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
          dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; ertei-
              len mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versi-
              cherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
          ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
          ff) nicht belegt
          gg) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzu-
              reichen;
          hh) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
              den Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll-
              ziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung
              durch den Versicherer aufzubewahren;
          ii) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (zum Beispiel E-Mail,
              Telefax oder Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungs-
              pflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und
              über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
          jj) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden
              kann.

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[Seite 155]
          b)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten ge-
               mäß Nr. 2a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

3.        Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28
          und 82 VVG leistungsfrei.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver-
          letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
          oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


§9        Gefahrerhöhung
          Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
          keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
          Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen,
          und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der
          Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.


§ 10      Überversicherung
1.        Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer
          als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und der
          Prämie verlangen.

2.        Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
          Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
          dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


§ 11      Mehrere Versicherer
1.        Anzeigepflicht
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die ande-
          re Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme an-
          zugeben.

2.        Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
          Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
          Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen
          Versicherung erlangt hat.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver-
          letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
          oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

3.        Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
          a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum-
              men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die
              von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
              Mehrfachversicherung vor.
          b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
              dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als
              den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
              Versicherer bestehen.
              Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
              denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
              digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
              denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung
              von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
              höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in
              Deckung gegeben worden wäre.
          c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts-
              widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
              Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
              ständen Kenntnis erlangt.

4.        Beseitigung der Mehrfachversicherung
          Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhe-
          bung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrags beseitigt werden.


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                         155

[Seite 156]
       Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu
       dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.


§ 12   Versicherung für fremde Rechnung
1.     Rechte aus dem Vertrag
       Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versi-
       cherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch
       dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

2.     Zahlung der Entschädigung
       Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
       Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
       mung des Versicherungsnehmers verlangen.

3.     Kenntnis und Verhalten
       Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
       cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der
       Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für
       sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Re-
       präsentant des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.


§ 13   Übergang von Ersatzansprüchen
1.     Übergang von Ersatzansprüchen
       Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
       über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
       geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
       Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
       diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

2.     Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
       Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
       Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Ver-
       sicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.


§ 14   Kündigung nach dem Versicherungsfall
1.     Kündigungsrecht
       Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
       Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf
       eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

2.     Kündigung durch Versicherungsnehmer
       Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren
       Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.

3.     Kündigung durch Versicherer
       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


§ 15   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
       Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
       Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
       Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer we-
       gen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


§ 16   Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
1.     Form
       Soweit gesetzlich keine Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) verlangt ist und soweit in diesem Vertrag
       nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versi-
       cherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
       Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
       dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
       von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.


156                               Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 157]
2.        Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          findet § 13 VVG Anwendung.


§ 17      Vollmacht des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers
1.        Vollmacht des Versicherungsvertreters
          a) Erklärungen Versicherungsnehmer
              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen-
              zunehmen betreffend
              • den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
              • ein bestehendes Versicherungsverhältnis, einschließlich dessen Beendigung,
              • Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
          b) Erklärungen des Versicherers
              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von dem Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder
              deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
          c) Zahlungen an den Versicherungsvertreter
              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang
              mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschrän-
              kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung
              bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

2.        Vollmacht des Versicherungsmaklers
          a) Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versi-
              cherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
          b) Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang
              beim Versicherer.


§ 18      Verjährung
          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
          Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
          Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech-
          nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers
          beim Anspruchsteller nicht mit.


§ 19      Zuständiges Gericht
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215
          VVG.


§ 20      Repräsentanten, Gesetzliche Vertreter
          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

1.        Als gesetzliche Vertreter stehen dem Versicherungsnehmer gleich:
          • bei Aktiengesellschaften – die Mitglieder des Vorstands
          • bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – die Geschäftsführer
          • bei Kommanditgesellschaften – die Komplementäre
          • bei offene Handelsgesellschaften – die Gesellschafter
          • bei Einzelfirmen – die Inhaber
          • bei anderen Rechtsformen (zum Beispiel Genossenschaften, Vereinen, juristische Personen des öffentlichen Rechts)
            – die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen Vertretungsorgane
          • bei ausländischen Firmen der entsprechende Personenkreis

2.        Repräsentanten sind solche Personen, die in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund
          eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses des Versicherungsnehmers die Obhut über diese Sachen ausüben und
          befugt sind, selbstständig für den Versicherungsnehmer in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang, zu
          handeln (Risikoverwaltung). Repräsentanten sind insbesondere der verantwortliche Betriebs-, Werks- oder Niederlas-
          sungsleiter.
          Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten gelten jeweils auch die für diese verantwort-
          lich handelnden Montage-/Bauleiter.


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                       157

[Seite 158]
§ 21   Regressverzicht
       Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten)
       oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der
       versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn
       a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
       b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.


§ 22   Beendigung des Versicherungsvertrags
       Die Elektronikversicherung kann nur in Verbindung mit der Geschäftsinhalt-Versicherung (Hauptvertrag) vereinbart
       werden. Mit Beendigung des Hauptvertrags/Geschäftsinhalt-Versicherung erlischt auch die Elektronikversicherung.


§ 23   Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


158                              Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 159]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (TK ABE 2014)
Stand 01.2014

TK 1111 Röhren – sofern vereinbart –
a)         In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABE 2014 für Röhren gestrichen.

b)         Bei Röhren wird – soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub,
           Vandalismus und/oder Leitungswasser verursacht wurde – von den Wiederbeschaffungskosten gemäß Abschnitt A § 7
           ABE 2014 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgt
           aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomografen
               Prozentsatz = (100 P)/(PG X Y).
               Der Prozentsatz beträgt maximal 100 Prozent.
               Es bedeuten:
               P = Anzahl (einschließlich Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der betreffenden
                    Röhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je nachdem, wo-
                    rauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
               PG =Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewährleistungsdauer
                    (Standard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.
               X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller üblicherweise (Stan-
                    dard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
                    1) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
                    2) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und anteilige Ersatz-
                         leistung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
                    3) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebsdauer/-leistung
                         während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
               Y = Erstattungsfaktor
                    1) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
                    2) Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
               Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinngemäß angewendet.
           bb) bei allen anderen Röhren

                                                                                  Verringerung der Entschädigung
               Bezeichnung der Röhren                                                  nach Benutzungsdauer von     monatlich um

               Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik)                                          6 Monaten              5,5 %

               Laserröhren (nicht Medizintechnik)                                                    6 Monaten              5,5 %

               Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)                                             12 Monaten             3,0 %

               bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen                                     12 Monaten             3,0 %
               Laserröhren (Medizintechnik)

               Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungseinheiten von                              12 Monaten             3,0 %
               Foto-/Lichtsatzanlagen

               Thyratronröhren (Medizintechnik)                                                      12 Monaten             3,0 %

               Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik)                                             12 Monaten             3,0 %

               Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik)                                           18 Monaten             2,5 %

               Hochfrequenzleistungsröhren                                                           18 Monaten             2,5 %

               Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Teilröntgenologen                      24 Monaten              2,0 %

               Stehanodenröhren (Medizintechnik)                                                    24 Monaten              2,0 %

               Speicherröhren                                                                       24 Monaten              2,0 %

               Fotomultiplierröhren                                                                 24 Monaten              2,0 %

               Ventilröhren (Medizintechnik)                                                        24 Monaten              1,5 %

               Regel-/Glättungsröhren                                                               24 Monaten              1,5 %

               Röntgenbildverstärkerröhren                                                          24 Monaten              1,5 %

               Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik)                                  24 Monaten              1,5 %

               Linearbeschleunigerröhren                                                            24 Monaten              1,5 %


               Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit
               hatte. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ABE 2014 ersetzt.


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                     159

[Seite 160]
TK 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand; Blitzschlag; Explosion –vereinbart –
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1d) ABE 2014 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschä-
digung für Schäden durch

a)         Brand;

b)         Blitzschlag;

c)         Explosion;

d)         Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.


TK 1213 Zwischenbildträger – sofern vereinbart –
1.         Versicherte und nicht versicherte Schäden und Gefahren
           In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABE 2014 für Zwischenbildträger als gestrichen.

2.         Umfang der Entschädigung
           Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
           seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus oder Leitungswasser verursacht wurde, wird
           von den Wiederherstellungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ABE 2014 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug entspricht
           dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.


TK 1233 Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser – vereinbart –
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2014 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
gung für Schäden durch Leitungswasser (Abschnitt A § 2 Nr. 5d ABE 2014).


TK 1234 Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub – vereinbart –
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2014 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
gung für Schäden bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung durch
a)         Raub;

b)         Einbruchdiebstahl;

c)         den Versuch einer Tat nach a) oder b).


TK 1235 Ausschluss von Schäden durch Abhandenkommen – sofern vereinbart –
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2014 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
gung bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung durch
a)         Diebstahl;

b)         Einbruchdiebstahl;

c)         Raub oder Plünderung;

d)         den Versuch einer Tat nach b) oder c).


TK 0009 Erdbeben – vereinbart –
In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr. 4e) ABE 2014 leistet der Versicherer auch für Schäden, die durch Erdbeben oder als deren
Folge entstehen.
Die Entschädigungsleistung ist auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag begrenzt.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.


TK 1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen – sofern vereinbart –
1.         Für die im Versicherungsvertrag als beweglich bezeichneten Sachen besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des
           Versicherungsorts, und zwar in dem in der Leistungsbeschreibung genannten Gebiet. Dies gilt auch, wenn diese Sachen
           in Kraft- und Wasserfahrzeugen fest eingebaut sind. Kein Versicherungsschutz besteht für in oder an Luftfahrzeugen
           fest eingebaute Sachen.

2.         Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1a) ABE 2014 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls Dächer
           und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen.


160                 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 161]
3.         Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 2 genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der
           Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2014 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
           Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2014. Danach kann
           der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

4.         Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung wird die Entschädigung um den im Versiche-
           rungsvertrag hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bei Zusammentreffen mit ande-
           ren im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalten gilt der jeweils höhere Selbstbehalt.

5.         Die Entschädigungsleistung ist auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag begrenzt.


TK 1722 Grenze der Entschädigung – vereinbart –
Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2014 je Versicherungsfall der in der Leistungsbe-
schreibung und/oder in dem Versicherungsvertrag genannte Betrag.
In den ABE 2014, in TK 1926 und sofern vereinbart TK 1911, 1928, 1930 und 1931 des Versicherungsvertrags vereinbarte Höchstent-
schädigungsgrenzen finden getrennt jeweils nebeneinander Anwendung.


TK 1809 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt – sofern vereinbart –
1.         Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1a) ABE 2014 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
           a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen;
           b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen.

2.         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann
           der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2014 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
           Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2014. Danach kann
           der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

TK 1850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die technischen Versicherungszweige – sofern
vereinbart –
1.         Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern gezeichnet worden sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und
           nicht als Gesamtschuldner.

2.         Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle
           beteiligten Versicherer entgegenzunehmen und in deren Namen im Rahmen von Abschnitt B § 8 Nr. 1 ABE 2014 die
           Versicherungsverträge zu kündigen.

3.         Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungen oder mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinba-
           rungen sind für die beteiligten Versicherer verbindlich. Der führende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung (Einwil-
           ligung oder Genehmigung) der beteiligten Versicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt
           a) zur Erhöhung von Versicherungssummen und/oder Entschädigungsgrenzen über die im Versicherungsschein ge-
               nannten prozentualen Werte bzw. Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht für Summenanpassungen im Rahmen
               der Bestimmungen für die vertraglich vorgesehenen Abrechnungsverfahren (Summe/Prämie);
           b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versicherungsdauer. Dies gilt nicht für Verlängerungen der
               Versicherungsdauer, die aufgrund einer im Versicherungsvertrag getroffenen Regelung gewährt werden; ferner
               bleibt die Berechtigung des führenden Versicherers zur Kündigung gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 1 ABE 2014 unberührt;
           c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Verminderung des Selbstbehalts und/oder der Prämie.

4.         Bei Schäden, die voraussichtlich ____ Euro übersteigen oder für die Mitversicherer von grundsätzlicher Bedeutung
           sind, ist auf Verlangen der beteiligten Versicherer eine Abstimmung herbeizuführen.

5.         Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart:
           a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Ver-
              sicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen;
           b) Der führende Versicherer ist von den beteiligten Versicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im
              Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich der Verfolgung von Regressansprüchen) auch bezüglich ihrer
              Anteile als Kläger oder Beklagte zu führen. Ein gegen oder vom führenden Versicherer erstrittenes, rechtskräftig
              gewordenes Urteil wird deshalb von den beteiligten Versicherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Das gilt
              ebenfalls für die mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche;
           c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungssumme oder Revisionsbeschwer nicht erreicht, ist der
              Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen
              zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Ver-
              langen nicht entsprochen, so gilt Nr. 5b) (Satz 2) nicht.


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                    161

[Seite 162]
TK 1909 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Feuerversicherung – vereinbart –
1.       Besteht auch eine Feuerversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorliegendem Ver-
         trag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens
         zu vorliegendem Vertrag und des Feuerschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
         Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der Feuerversicherer und
         der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.       Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädi-
         gungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.

3.       Für das Sachverständigenverfahren gilt:
         a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachver-
             ständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen
             Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe
             des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht
             dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sach-
             verständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
             Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
         b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsneh-
             mers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern
             oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
         c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren Sachverständigen als
             Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
             Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
             zuständige Amtsgericht ernannt.

4.       Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allge-
         meinen Versicherungsbedingungen und die für die Feuerversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
         rungsbedingungen.

5.       Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen von-
         einander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen
         Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Ent-
         scheidung den drei Parteien gleichzeitig.
         Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
         nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
         Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung.
         Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
         verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
         manns tragen die Parteien je zu einem Drittel.

7.       Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Ver-
         trag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der
         Hälfte.

8.       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach Abschnitt B § 8 Nr. 2 oder dem Vertrag zugrun-
         de liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht berührt.


TK 1911 Datenversicherung – sofern vereinbart –
1.       Versicherte und nicht versicherte Kosten
         a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
             aa) Daten
                 Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen;
             bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu
                 deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist;
             soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden.
         b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspei-
             cher der Zentraleinheit befinden.

2.       Versicherte Sachen
         Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2a) ABE 2014 sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten
         nicht als elektronisches Bauelement.

3.       Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
         Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder
         Programme infolge
         a) von Blitzeinwirkung oder

162               Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 163]
           b)  eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2014 an dem Datenträger oder der Da-
               tenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren,
           eingetreten ist.

4.        Versicherungsort
          In Ergänzung und Abweichung zu Abschnitt A § 4 ABE 2014 besteht Versicherungsschutz für Sicherungs-Wechsel-
          datenträger in deren Auslagerungsstätten (Nr. 7a) sowie auf den Verbindungswegen zwischen den im Versicherungs-
          schein bezeichneten Betriebsgrundstücken und den Auslagerungsstätten.

5.         Versicherungswert; Versicherungssumme
           a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2014 bei
               aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6a);
               bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten;
           b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.

6.         Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
           a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 ABE 2014 die für die Wiederherstellung des früheren, be-
              triebsfertigen Zustands der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederher-
              stellung sind insbesondere erforderliche
              aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
              bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschließlich dafür erforderlicher
                   Belegaufbereitung/Informationsbeschaffung);
              cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
              dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (zum
                   Beispiel Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (zum Bei-
                   spiel Quellcodes).
           b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
              aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zu-
                   griffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (zum Beispiel Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaß-
                   nahmen) gesichert sind (zum Beispiel Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
              bb) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
              cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
              dd) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
              ee) für sonstige Vermögensschäden;
              ff) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist;
              gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von
                   zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
           c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
           d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
           e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen
              mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.

7.         Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
           a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1a) ABE 2014 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
              aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, das heißt Duplikate der
                    versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall
                    Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die techni-
                    schen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
              bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass
                    deren Rücksicherung technisch möglich ist, zum Beispiel durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durch-
                    führung von Rücksicherungstests.
           b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
              kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2014 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
              frei sein.
              Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2014. Danach
              kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


TK 1926 Elektronik-Pauschalversicherung – sofern vereinbart –
1.        Versicherte Sachen
          a) Versichert sind sämtliche durch den Versicherungsnehmer eigengenutzte Anlagen und Geräte der jeweiligen
              nachfolgenden Anlagengruppe, sofern die Anlagengruppe in dem Versicherungsvertrag vereinbart wird.
              aa) Anlagengruppe 1: Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik
                  • Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bürocomputer, Textsysteme, EDV-Anlagen
                  • Laptops, Notebooks, Organizer, Tablet-PCs
                  • Digitalkameras (die Höchstentschädigung beträgt 5 Prozent der dokumentierten Versicherungssumme ge-
                    mäß Nr. 4)
                  • CAD-, CAE-, CAM-Systeme
                  • Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/Mobiltelefone
                  • Telefax- und Telexgeräte
                  • Gegen- und Wechselsprechanlagen

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                    163

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                • Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontrollanlagen
                • Türschließanlagen, Warensicherungssysteme
                • Personensuch- und Rufanlagen
                • Funkanlagen
                • Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte
                • Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Beamer
                • Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte, Mikrofilmgeräte
                • Diktiergeräte, elektrische Schreib-, Rechenmaschinen
                • Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter;
           bb) Anlagengruppe 2: Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen
                • Prüfautomaten, sonstige Mess- und Prüfgeräte
                • Prozessrechner
                • Geräte zur Materialprüfung (keine Röntgenanlagen)
                • Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen
                • Elektronische Kassen und Waagen;
           cc) Anlagengruppe 3: Satz- und Reprotechnik
                • Elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen
                • Farbauszugsanlagen, Graphische Gestaltungssysteme
                • Foto- und Lichtsatzanlagen, Reprokameras
                • Filmentwicklungsmaschinen;
           dd) Anlagengruppe 4: Bild- und Tontechnik
                • Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rundfunksender und Tonstudios
                • Fernseh- und Videoanlagen
                • Industriefernsehanlagen
                • Elektroakustische Anlagen
                • Antennenanlagen;
           ee) Anlagengruppe 5: Medizintechnik
                • Röntgenanlagen (die Einzelversicherungssumme je Gerät ist auf 500.000 Euro begrenzt)
                • Medizinische Fernsehtechnik
                • Elektromedizin
                • Geräte für Diagnostik und Therapie
                • Physikalisch-medizinische Geräte
                • Laborgeräte und Laborsysteme
                • Sterilisations- und Desinfektionsanlagen
                • Thermographieanlagen
                • Ultraschallgeräte
                • Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte
                • Dentaleinrichtungen
                Endoskopiegeräte sind nur versichert, sofern dies besonders vereinbart wurde;
           ff) Anlagengruppe 6: Weitere Anlagen, sofern im Versicherungsvertrag bezeichnet.
      b)   Versichert ist (sind) jeweils auch die dazugehörige(n)
           aa) Versorgungstechnik für Elektronikanlagen (wie Klimaanlagen, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Netzer-
                satzanlagen und Frequenzumformer);
           bb) Leitungen, Erdkabel sowie der Leitungsführung dienende Vorrichtungen innerhalb der versicherten Betriebs-
                grundstücke;
           soweit die anteiligen Versicherungssummen berücksichtigt wurden.
      c)   Nicht versichert sind:
           aa) Elektronische Maschinen- und CNC-Steuerungen; Geschwindigkeitsmessanlagen, Verkehrszähl- und Überwa-
                chungsanlagen, Verkehrsregelungsanlagen, Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, Bohrloch- und Kanalfern-
                sehanlagen, Beulen- und Lecksuchmolche, Tanksäulen und -automaten, Autowaschanlagen inklusive dazugehö-
                riger Steuerungen, Großwiegeeinrichtungen (zum Beispiel Fahrzeugwaagen), Fütterungscomputer, Navigations-
                anlagen und Fahrzeugelektronik in Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, Solar-/Fotovoltaikanlagen;
           bb) Vorführgeräte, Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder Ähnlichem überlassene fremde
                Anlagen und Geräte;
           cc) Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, zum Beispiel durch Haftungsfrei-
                stellung bei gemieteten Sachen.
      d)   In Abänderung zu Abschnitt A § 1 Nr. 2a) ABE 2014 und Nr. 1c) gelten Wechseldatenträger ausschließlich der Anla-
           gengruppe 1 ab einem Neuwert (Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2014) von 50 Euro und Vorführgeräte mitversichert. Der
           versicherte Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Die Versicherungswerte sind – sofern die Geräte
           versichert/vorhanden sind – bei der Ermittlung der Versicherungssumme (Nr. 4) entsprechend zu berücksichtigen.
           Wechseldatenträger der Anlagengruppe 1 gelten nicht als elektronisches Bauelement.
           Ist die Versicherung nach TK 1911 oder TK 1928 vereinbart, erfolgt die Regulierung für Wechseldatenträger der An-
           lagengruppe 1 ab einem Neuwert (Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2014) von 50 Euro nach TK 1926.
      e)   In Abänderung zu Nr. 1a) (Pauschalversicherung) kann die Versicherung einzelner Anlagen und Geräte erfolgen.
           Die Einzelversicherung wird im Versicherungsvertrag dokumentiert unter Angabe von:
           Anlagenart, Hersteller, Typenbezeichnung, Neuwert gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2014, Baujahr und Serien-
           nummer.
           Die Regelungen zur Vorsorgeversicherungen gemäß Nr. 5 und Jahresmeldung gemäß Nr. 6 entfallen.


164            Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 165]
2.         Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke; Höchstentschädigung
           a) In Ergänzung von Abschnitt A § 4 ABE 2014 besteht gemäß TK 1408 (Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche
               Sachen) für Geräte der Anlagengruppe 1 auch außerhalb der Versicherungsorte Versicherungsschutz.
               In Ergänzung zu SK 2402 Abhängige Außenversicherung (Gemeinsame Klauseln für die Geschäftsinhaltversiche-
               rung (F, ED, LW, St/H, Elementar)) gilt der Geltungsbereich auch für die über die Geschäftsinhaltversicherung ab-
               gedeckten Sachgefahren F, LW, ED/Raub und Sturm/Hagel gemäß Leistungsbeschreibung.
               Für Schäden außerhalb der Versicherungsorte gilt abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2014 je Versiche-
               rungsfall die in der Leistungsbeschreibung genannte Höchstentschädigungsgrenze als vereinbart (die Vorsorge-
               versicherung gemäß Nr. 5 bleibt unberücksichtigt).
           b) Versicherungsschutz besteht in der Reparaturfirma in der Bundesrepublik Deutschland für versicherte Sachen im
               Zusammenhang mit der Behebung ersatzpflichtiger Schäden sowie auf den Wegen von und zu der Reparaturfirma.
           c) Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei Umzügen, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von
               Betriebsgrundstücken durchgeführt werden.

3.         Beginn des Versicherungsschutzes
           Abweichend von Abschnitt B § 2 ABE 2014 beginnt der Versicherungsschutz des Versicherers bereits vor Betriebsfer-
           tigkeit, und zwar mit Übergabe der Sachen gemäß Nr. 1 oder Teilen davon am Versicherungsort (Abschnitt A § 4 ABE
           2014), sofern der Versicherungsnehmer für diese Sachen die Gefahr trägt, frühestens jedoch zu dem im Versicherungs-
           schein angegebenen Zeitpunkt.

4.        Versicherungssumme; Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für die versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe
          der Einzel-Versicherungswerte (Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2014) dieser Sachen entsprechen. Ist die Versicherungssum-
          me niedriger als diese Summe, so liegt Unterversicherung vor; Abschnitt A § 7 Nr. 6 und 7 ABE 2014 gelten sinngemäß.

5.        Vorsorgeversicherung
          Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gemäß Nr. 6 gilt eine Vorsorgeversi-
          cherung (Höhe gemäß Leistungsbeschreibung) als vereinbart. Die Vorsorgeversicherung gilt ausschließlich für die in
          dem Versicherungsvertrag vereinbarten Anlagengruppen. Die Versicherung von neu hinzukommenden Anlagegruppen
          muss beantragt werden. Vereinbarte Höchstentschädigungen bleiben hiervon unberührt.

6.        Jahresmeldung für Veränderungen
          a) Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versiche-
              rungsjahres die erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssumme aufgrund der im vorhergehenden
              Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen durch
              • Erweiterungen, Austausch, hinzukommende Anlagen/Geräte bereits versicherter Anlagengruppen;
              • Hinzukommende/wegfallende Betriebsgrundstücke
              Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
          b) Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungs-
              summe ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben;
          c) Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb der Drei-Monatsfrist, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versiche-
              rungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung (Nr. 5) für
              das laufende Versicherungsjahr.

7.        Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1a) ABE 2014 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
          a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen;
          b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen;
          c) sofern Versicherungsschutz gemäß Nr. 2 vereinbart ist, sind Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen
              sowie deren Türen abzuschließen.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
          Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2014 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
          Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2014. Danach kann
          der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

8.        Röhren und Zwischenbildträger
          a) In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABE 2014 für Röhren und Zwischenbildträger
             gestrichen.
          b) Bei Röhren wird – soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl,
             Raub, Vandalismus oder Leitungswasser verursacht wurde – von den Wiederbeschaffungskosten gemäß Ab-
             schnitt A § 7 ABE 2014 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgt
             aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomografen
                  Prozentsatz = (100 P)/(PG X Y).
                  Der Prozentsatz beträgt maximal 100 Prozent.
                  Es bedeuten:
                  P = Anzahl (einschließlich Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der be-
                        treffenden Röhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate,
                        je nachdem, worauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
                  PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewährleistungsdau-
                        er (Standard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                    165

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               X=     Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller üblicherweise
                      (Standard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
                      1) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
                      2) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und anteilige Er-
                          satzleistung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
                      3) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebsdauer/
                          -leistung während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
               Y = Erstattungsfaktor
                      1) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
                      2) Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
               Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinngemäß angewendet;
           bb) bei allen anderen Röhren

                                                                                 Verringerung der Entschädigung
               Bezeichnung der Röhren                                                 nach Benutzungsdauer von    monatlich um

               Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik)                                         6 Monaten            5,5 %

               Laserröhren (nicht Medizintechnik)                                                   6 Monaten            5,5 %

               Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)                                            12 Monaten           3,0 %

               bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen                                    12 Monaten           3,0 %
               Laserröhren (Medizintechnik)

               Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungseinheiten von                             12 Monaten           3,0 %
               Foto-/Lichtsatzanlagen

               Thyratronröhren (Medizintechnik)                                                     12 Monaten           3,0 %

               Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik)                                            12 Monaten           3,0 %

               Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik)                                          18 Monaten           2,5 %

               Hochfrequenzleistungsröhren                                                          18 Monaten           2,5 %

               Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Teilröntgenologen                     24 Monaten            2,0 %

               Stehanodenröhren (Medizintechnik)                                                   24 Monaten            2,0 %

               Speicherröhren                                                                      24 Monaten            2,0 %

               Fotomultiplierröhren                                                                24 Monaten            2,0 %

               Ventilröhren (Medizintechnik)                                                       24 Monaten             1,5 %

               Regel-/Glättungsröhren                                                              24 Monaten             1,5 %

               Röntgenbildverstärkerröhren                                                         24 Monaten             1,5 %

               Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik)                                 24 Monaten             1,5 %

               Linearbeschleunigerröhren                                                           24 Monaten             1,5 %


               Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit
               hatte.
               Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ABE 2014 ersetzt.
      c)   Bei Zwischenbildträgern wird – soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Ein-
           bruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und Leitungswasser verursacht wurde – von den Wiederherstellungskosten
           gemäß Abschnitt A § 7 ABE 2014 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schaden-
           eintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.

9.    Selbstbehalt
      Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 9 ABE 2014 wird der nach Abschnitt A § 7 Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag
      a) bei Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke – sofern Versicherungsschutz gemäß Nr. 2 ver-
          einbart ist – durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung;
      b) bei sonstigen versicherten (nicht unter a) fallenden) Schäden
          je Versicherungsfall um den hierfür jeweils vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
      Sind durch einen Versicherungsfall mehrere Anlagengruppen betroffen, wird die Entschädigung je Anlagengruppe um
      den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

10.   Reparaturbeginn
      Bei Schäden bis zu einer voraussichtlichen Höhe von 5.000 Euro kann mit der Reparatur begonnen werden; die be-
      schädigten Teile sind jedoch bis zur Beweissicherung aufzubewahren. Eine Anerkennung als Versicherungsfall ist mit
      dieser Reparaturfreigabe nicht verbunden.

11.   Ersatzgerät
      Wird im Versicherungsfall ein versichertes Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern gegen ein Ersatzgerät
      vorübergehend ausgetauscht, so gewährt der Versicherer für die Reparaturdauer Versicherungsschutz auch für das zur
      Verfügung gestellte Ersatzgerät und zwar bis zur Höhe des Versicherungswerts des in Reparatur befindlichen Geräts.


166            Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 167]
TK 1928 Software-Versicherung – vereinbart –
1.        Versicherte und nicht versicherte Kosten
          a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
              aa) Daten
                  Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen;
              bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu
                  deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist,
              soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden.
              Durch den Versicherungsnehmer selbst entwickelte Programme gelten als vom Versicherungsschutz ausge-
              schlossen.
          b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspei-
              cher der Zentraleinheit befinden.

2.         Versicherte Sachen
           Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2a) ABE 2014 sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten
           nicht als elektronisches Bauelement.

3.         Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
           Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder
           Programme eingetreten ist
           a) infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2014 an dem Datenträger oder
               der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren. Die Ausschlüsse gemäß TK 1210 (Brand; Blitz-
               schlag; Explosion), TK 1233 (Leitungswasser) und TK 1234 (Einbruchdiebstahl und Raub) gelten in diesem Zusam-
               menhang nicht;
           b) durch:
               aa) Ausfall oder Störung der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungs-
                    einrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung/Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;
               bb) Bedienungsfehler (zum Beispiel falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);
               cc) vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit Ausnahme von 3c));
               dd) Über- oder Unterspannung;
               ee) elektrostatische Aufladung oder elektromagnetische Störung;
               ff) höhere Gewalt.
           c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für den Verlust, die Verän-
               derung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Programme oder Dateien mit Schadenfunk-
               tion wie zum Beispiel Computerviren, Würmer, trojanische Pferde.

4.         Versicherungsort
           In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 ABE 2014 besteht Versicherungsschutz
           a) innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungsein-
                richtungen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden;
           b) für Sicherungs-Wechseldatenträger in deren Auslagerungsstätten (Nr. 7a) sowie auf den Verbindungswegen zwi-
                schen den im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücken und den Auslagerungsstätten.

5.         Versicherungswert, Versicherungssumme
           a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2014 bei
               aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6a);
               bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten;
           b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.

6.         Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
           a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 ABE 2014 die für die Wiederherstellung des früheren, be-
              triebsfertigen Zustands der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederher-
              stellung sind insbesondere erforderliche
              aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
              bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschließlich dafür erforderlicher
                   Belegaufbereitung/Informationsbeschaffung);
              cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
              dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (zum
                   Beispiel Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (zum Bei-
                   spiel Quellcodes).
           b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
              aa) für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Program-
                   men zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert sind;
              bb) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zu-
                   griffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (zum Beispiel Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaß-
                   nahmen) gesichert sind (zum Beispiel Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
              cc) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
              dd) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
              ee) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
              ff) für sonstige Vermögensschäden;
              gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist;

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                    167

[Seite 168]
              hh) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von zwölf Mo-
                   naten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
         c)   Neuerlicher Lizenzerwerb/Softwareschutzmodule
              1. In Abänderung zu Nr. 6b) bb) ersetzt der Versicherer die Kosten für den neuerlichen Lizenzerwerb/Erwerb des
                   Softwareschutzmodules (zum Beispiel Dongle, Kopierschutz-Steckkarte, Crypto Programmer Card, Hardlock
                   PCMCIA) bis zu der in der Leistungsbeschreibung genannten Erstrisikosumme.
              2. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer auf dessen Verlangen die
                   Originaldisketten des betroffenen Programms vorzulegen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
                   heit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG von der Entschädigungspflicht frei.
         d)   Die Grenze der Entschädigung gemäß a)–c) ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und/oder dem Versicherungs-
              vertrag.
         e)   Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
         f)   Der nach a) bis e) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen
              mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.

7.       Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
         a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1a) ABE 2014 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
            aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, das heißt Duplikate der
                  Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und
                  Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die technischen Einrichtun-
                  gen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
            bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass
                  deren Rücksicherung technisch möglich ist, zum Beispiel durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durch-
                  führung von Rücksicherungstests;
            cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsan-
                  lage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungs-
                  widrige Veränderung und Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen (zum Beispiel durch Firewalls, Zu-
                  griffsschutzprogramme);
            dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu betrieblichen
                  Zwecken zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsneh-
                  mer berechtigt ist.
         b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
            kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2014 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
            frei sein.
            Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2014. Danach
            kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


TK 1930 Mehrkostenversicherung – vereinbart –
1.       Gegenstand der Versicherung
         a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsvertrag diese Mehrkos-
            tenversicherung vereinbart ist, infolge eines gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2014 versicherten Schadens unterbrochen
            oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten. Die Aus-
            schlüsse gemäß TK 1210 (Brand; Blitzschlag; Explosion), TK 1233 (Leitungswasser) und TK 1234 (Einbruchdiebstahl
            und Raub) gelten in diesem Zusammenhang nicht.
         b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechung
            oder Beeinträchtigung des Betriebs abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer
            beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss.
         c) Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für die Mehrkosten besteht. Sofern nicht etwas an-
            deres vereinbart, beträgt die Haftzeit zwölf Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Scha-
            den gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2014 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
            frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Mehrkostenschadens. Bei mehreren Schäden gemäß
            Abschnitt A § 2 ABE 2014 an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die
            Haftzeit mit dem Erstschaden gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2014.

2.       Versicherte Mehrkosten
         a) Versichert sind die im Versicherungsvertrag im Einzelnen bezeichneten zeitabhängigen aa) und zeitunabhängigen
             bb) Mehrkosten.
             aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchti-
                 gung entstehen, insbesondere für
                 (1) die Benutzung anderer Anlagen;
                 (2) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
                 (3) die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen;
                 (4) den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.
             bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
                 nicht fortlaufend entstehen, insbesondere für
                 (1) einmalige Umprogrammierung;
                 (2) Umrüstung;
                 (3) behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.


168               Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 169]
3.        Umfang der Entschädigung
          a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß
             Abschnitt A § 2 ABE 2014 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens er-
             kennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer liegt. Die Entschädigung darf
             nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haft-
             zeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
          b) Abweichend von Abschnitt A § 7 ABE 2014 wird Entschädigung geleistet für
             aa) zeitabhängige Mehrkosten
             bb) zeitunabhängige Mehrkosten
             bis zu der in der Leistungsbeschreibung und/oder dem Versicherungsvertrag vereinbarten Höhe. Sie beträgt ma-
             ximal 50 Prozent der für TK 1926 im Versicherungsvertrag dokumentierten Versicherungssumme (Hardware).
             Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
          c) Keine Entschädigung wird geleistet für Mehrkosten,
             aa) soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des
                  Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2014 an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre;
             bb) die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2014 be-
                  troffenen versicherten Sache selbst entstehen.
          d) Keine Entschädigung wird geleistet, soweit sich die Mehrkosten erhöhen durch
             aa) außergewöhnliche Ereignisse, die während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Ein-
                  satzmöglichkeit hinzutreten;
             bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen;
             cc) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;
             dd) Erdbeben, Überschwemmung und Sturmflut; für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsen-
                  kung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand.
             ee) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
             ff) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, be-
                  schädigter oder abhandengekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitig genügend
                  Kapital zur Verfügung steht;
             gg) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems anlässlich der Wieder-
                  herstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
             hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebs-
                  stoffen.
          e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt:
             aa) Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der in der Leistungsbeschreibung vereinbarte zeitliche Selbstbehalt in Ar-
                  beitstagen. Der Versicherungsnehmer hat denjenigen Teil des ermittelten Betrags selbst zu tragen, der sich zu
                  dem Gesamtbetrag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder
                  Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der
                  Unterbrechung oder Beeinträchtigung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet
                  wird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens
                  mit Ablauf der Haftzeit.
             bb) Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der in der Leistungsbeschreibung vereinbarte betragsmäßige oder pro-
                  zentuale Selbstbehalt.

4.        Sachverständigenverfahren
          Ergänzend zu Abschnitt A § 9 müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten:
          a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Abschnitt A § 2
              ABE 2014 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
          b) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche die versicherten Mehrkosten beeinflussen;
          c) die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 2a) aa);
          d) die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 2a) bb).


TK 1931 Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung – vereinbart –
1.        Gegenstand der Versicherung
          Nach Eintritt eines gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2014 und TK 1926 ersatzpflichtigen Sachschadens und/oder – sofern die
          Versicherung nach TK 1928 vereinbart ist – eines gemäß Nr. 3 TK 1928 ersatzpflichtigen Schadens gilt der dem Versi-
          cherungsnehmer entstandene Ertragsausfall mitversichert. Die Ausschlüsse gemäß TK 1210 (Brand; Blitzschlag; Explo-
          sion), TK 1233 (Leitungswasser) und TK 1234 (Einbruchdiebstahl und Raub) gelten in diesem Zusammenhang nicht.
          Versicherungsschutz besteht ausschließlich innerhalb des Versicherungsorts gemäß Abschnitt A § 4a) ABE 2014.

2.         Haftzeit
           Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Ertragsausfall besteht. Die Haftzeit beginnt mit
           dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
           frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Bei mehreren Sachschäden an
           derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden. Ist
           die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von
           zwölf Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr. Die Haftzeit wird in der Leistungsbeschrei-
           bung und/oder dem Versicherungsvertrag festgelegt.


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                      169

[Seite 170]
3.    Ertragsausfall sind der Betriebsgewinn (Nr. 4) und die fortlaufenden Kosten (Nr. 5) in dem versicherten Betrieb, die der
      Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung während der Haftzeit (Nr. 2) nicht erwirtschaften konnte. Ein
      Unterbrechungsschaden liegt auch vor, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers lediglich beeinträchtigt wurde.

4.    Betriebsgewinn ist der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten Waren sowie der
      Dienstleistungen mit Ausnahme der Gewinne, die mit dem eigentlichen Betrieb nicht zusammenhängen, zum Beispiel
      Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.

5.    Kosten sind alle in dem versicherten Betrieb entstehenden Kosten mit Ausnahme von
      a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um
          Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;
      b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
      c) Umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
      d) Umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
      e) Kosten, die mit dem eigentlichen Betrieb nicht zusammenhängen, zum Beispiel aus Kapital-, Spekulations- oder
          Grundstücksgeschäften;
      f) Vertrags- und Konventionalstrafen;
      g) Paketporti und sonstige Ausgangsfrachten, soweit sie nicht aufgrund fortlaufender vertraglicher Verpflichtungen
          ohne Rücksicht auf den Umsatz von Waren zu entrichten sind.

6.    Versicherte Gefahren und Schäden
      a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den dem Versicherungsnehmer entstandenen Ertragsausfall, wenn in-
          folge eines nach den Bedingungen des Versicherungsvertrags nach den ABE 2014 in Verbindung mit TK 1926 und
          sofern vereinbart TK 1928 ersatzpflichtigen Schadens
          aa) die technische Einsatzmöglichkeit einer nach TK 1926 versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt
              ist;
          bb) die Einsatzmöglichkeit von gemäß TK 1928 versicherten Datenträgern, Daten und Programmen unterbrochen
              oder beeinträchtigt ist.
      b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für den Ertragsausfall
          durch
          aa) die in Abschnitt A § 2 ABE 2014 genannten, vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Gefahren;
          bb) Sachschäden an nicht versicherten Sachen gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 2 ABE 2014 sowie Nr. 1 TK 1926;
          cc) Forderungen, die aus gesetzlichen und vertraglichen Haftpflichtansprüchen oder aus sonstigen vertraglichen
              Ansprüchen Dritter (zum Beispiel Konventionalstrafen für nicht erbrachte Leistungen) entstehen;
          dd) Mängel an versicherten Sachen/Daten gemäß TK 1926 und TK 1928, die bei Abschluss der Versicherung be-
              reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
          ee) vorausgeplante Abschaltungen von versicherten Sachen/Daten gemäß TK 1926 und TK 1928 und Netz-
              Dienstleistungen, die dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten (zum Bei-
              spiel zu Wartungszwecken);
          ff) Konkurs, Liquiditätsengpässe sowie Streik oder Aussperrung beim Versicherungsnehmer oder bei einem
              Netzbetreiber, Service-Betreiber oder Kommunikationspartner;
          gg) Umstellung auf neue IT-Verfahren oder Erprobung/Test von neuen IT-Verfahren sowie Fehler in Programmen
              oder inkompatible Software beim Versicherungsnehmer oder bei einem Netzbetreiber, Service-Provider oder
              Kommunikationspartner;
          hh) Behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungen für versicherte Sachen/Daten gemäß Nr. 6;
          ii) Programme oder Dateien mit Schadenfunktion wie zum Beispiel Computerviren, Würmer, trojanische Pferde.
          sowie für den Ertragsausfall,
          jj) der für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache selbst entsteht;
          kk) insoweit, als dass der Ertragsausfall darauf beruht, dass vom Schaden betroffene Sachen/Daten anlässlich der
              Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
          ll) insoweit, als dass der Ertragsausfall auf Verderb, Zerstörung oder Beschädigung von Rohstoffen oder Halb-
              oder Fertigfabrikaten beruht.

7.    Versicherungssumme und Unterversicherung
      Die Grenze der Entschädigung (= Versicherungssumme; Erstrisikosumme) ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
      und/oder dem Versicherungsvertrag. Sie beträgt maximal 50 Prozent der für TK 1926 im Versicherungsvertrag dokumen-
      tierten Versicherungssumme (Hardware).
      Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.

8.    Selbstbehalt
      a) Sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt der Selbstbehalt zwei Arbeitstage.
      b) Der Versicherungsnehmer hat dabei den Teil selbst zu tragen, der sich zum Gesamtzeitraum verhält wie der zeitli-
          che Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmög-
          lichkeit der versicherten Sachen/Daten gemäß TK 1926/1928.
      c) In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im ver-
          sicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamt-
          zeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit.


170            Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 171]
9.         Entschädigungsberechnung
           a) Der Versicherer leistet je Versicherungsfall Entschädigung für den tatsächlich entstandenen Ertragsausfall
               aa) bis zu der in der Leistungsbeschreibung und/oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Erstrisikosumme/Ver-
                    sicherungssumme, für Schäden gemäß Nr. 6a)
               bb) insgesamt jedoch nicht mehr als 500.000 Euro;
               cc) je Arbeitstag jedoch nicht mehr als 5.000 Euro.
           b) Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall ergibt sich aus der Multiplikation der Höchstentschädigung je Ar-
               beitstag mit der Anzahl der Arbeitstage, an denen gearbeitet worden wäre, wenn nicht die Einsatzmöglichkeit der
               versicherten Sachen/Daten gemäß Nr. 6 infolge des Schadens unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre –
               höchstens jedoch für die vereinbarte Haftzeit (Nr. 2) abzüglich Selbstbehalt (Nr. 8). Die Höchstentschädigung be-
               inhaltet sämtliche für den Versicherungsfall aufzuwendenden Kosten.
           c) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
               Bei der Feststellung des Ausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des
               Betriebs während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Be-
               einträchtigung nicht eingetreten wäre. Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen,
               soweit sie wegen geplanter oder notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht er-
               wirtschaftet worden wären. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirt-
               schaftlich begründet ist.

10.       Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens
          a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
             den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei-
             sung des Versicherers macht.
          b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) entsprechend
             kürzen.
          c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens jeweils die ver-
             einbarte Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers ent-
             standen sind.
          d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
             vorzuschießen.
          e) Nicht versichert sind Aufwendungen
             aa) soweit durch sie über die Haftzeit hinaus oder innerhalb eines zeitlichen Selbstbehalts für den Versicherungs-
                  nehmer ein Nutzen entsteht oder
             bb) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind, und
             cc) Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflich-
                  tet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden;
             dd) zur Wiederherstellung des Sachschadens.


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                      171

[Seite 172]
Technischer Baustein Stand 01.2014 – vereinbart –
Die Bedingungen des Technischen Bausteins gelten ausschließlich im Zusammenhang mit:
ABE 2014, TK 1111, TK 1210, TK 1213, TK 1233, TK 1235, TK 0009, TK 1722, TK 1809, TK 1909


§1         Gegenstand
           In Erweiterung zu § 1 ABE 2014 sind im Rahmen dieses Bausteins alle dem Betrieb des Versicherungsnehmers dienen-
           den sonstigen elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte sowie Maschinen und maschinellen Einrich-
           tungen, sofern es sich um versicherte bewegliche Sachen gemäß § 3 AFB 2014, AERB 2014, AWB 2014 ASTB 2014 han-
           delt, versichert.
           Sonstige bewegliche elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte sowie Maschinen und maschinelle Ein-
           richtungen im Sinne dieses Bausteins sind Sachen, die nicht über die Anlagengruppen 1–5 gemäß Nr. 1 TK 1926 versi-
           cherbar sind.


§2         Nicht versicherte Sachen
           In Ergänzung zu § 1 Nr. 2 ABE 2014 sind nicht versichert:

a)         fahrbare Maschinen und Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen,

b)         Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampf-
           erzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausge-
           wechselt werden müssen,

c)         Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind; betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und so-
           weit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet.
           Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während
           einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts.

d)         Handels- und Lagerware, Vorführgeräte

e)         Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten

f)         Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht
           mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen

g)         individuelle Programme und individuelle Daten, die vom Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag eigens
           für ihn erstellt worden sind

h)         Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, Programme, die nicht be-
           triebsfertig oder nicht lauffähig sind, und Daten, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

i)         Geschwindigkeitsmessanlagen, Verkehrszähl- und Überwachungsanlagen, Verkehrsregelungsanlagen, Bohrloch- und
           Kanalfernsehanlagen, Beulen- und Lecksuchmolche, Tanksäulen und -automaten, Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger
           Steuerungen, Großwiegeeinrichtungen (zum Beispiel Fahrzeugwaagen), Fütterungscomputer, Navigationsanlagen und
           Fahrzeugelektronik in Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, Solar-/Fotovoltaikanlagen.


§3         nicht belegt


§4         Nicht versicherte Schäden
           In Ergänzung zu § 2 Nr. 4 ABE 2014 erstreckt sich die Versicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf

a)         Schäden durch
           aa) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
           bb) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
           für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten und Anlagenteilen wird jedoch Entschädigung geleistet. § 2 Nr. 2
           ABE 2014 Elektronische Bauelemente bleibt unberührt.

b)         Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten,
           Kardenbelägen, Bereifungen sowie Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen, und Ölfüllungen von versi-
           cherten Turbinen, es sei denn, dass an anderen Teilen der versicherten Sache ein versicherter Schaden (siehe § 1) ent-
           standen ist;


172                                                                    Technischer Baustein – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 173]
c)        Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten oder Programmen durch Pro-
          gramme oder Dateien mit Schadenfunktion (zum Beispiel Computerviren, -würmer, trojanische Pferde) oder infolge
          unberechtigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme.


§5        Versicherte Kosten
1.        § 6 Nr. 2 und 3 ABE 2014 gelten gestrichen.

2.        Kosten für die Wiederherstellung von Daten
          a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion
              der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten
              infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten
              gespeichert waren.
          b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens
              die im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsgrenze.
          c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
              entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare
              Vorkehrungen (zum Beispiel Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (zum Bei-
              spiel Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§6        Geltungsbereich
          In Abänderung zu § 4 ABE 2014 besteht Versicherungsschutz ausschließlich innerhalb der im Versicherungsvertrag be-
          zeichneten betrieblichen Räume. Es gelten je Versicherungsort die Sicherheitsbestimmungen des Geschäftsinhaltver-
          sicherungsvertrags.


§7        Selbstbeteiligung
          Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Schadenfall um 250 Euro gekürzt.


§8        Entschädigungsleistung
          Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschädigung 25 Prozent der Versicherungssumme zur
          Hardwareversicherung der Elektronikpauschalversicherung gemäß TK 1926 auf Erstes Risiko, maximal 30.000 Euro.


§9        Subsidiarität
          Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
          werden kann.


Technischer Baustein – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                                    173

[Seite 174]
Teil G: ARAG Online-Forderungsmanagement


Versicherungsausweis ARAG Online Forderungsmanagement
Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG hat mit der ARAG SE einen Gruppenversicherungsvertrag über das ARAG Online-
Forderungsmanagement geschlossen.
Auf der Grundlage dieses Gruppenversicherungsvertrags stellt die ARAG SE den Versicherten, die bei der ARAG Allgemeine Versi-
cherungs-AG eine Geschäftsinhaltsversicherung nach den Bedingungen ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 2014 abgeschlossen
haben, ein Internetportal für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Einziehung von Zahlungs-
forderungen, die mit der im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätig-
keit des Versicherten im Zusammenhang stehen, nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen zur Verfügung.
Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG.
Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung der ARAG Geschäftsinhaltsversicherung nach den Bedingungen
ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 2014.

Kein Versicherungsschutz besteht bei Abschluss einer Business Aktiv Glas- und Mittleren Betriebsunterbrechungsversicherung.

Der Versicherungsschutz endet ebenfalls im Fall der Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrags zur nächsten jeweiligen
Beitragsfälligkeit. In diesem Fall werden die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG und die ARAG SE den Versicherten über den
bevorstehenden Fortfall des Versicherungsschutzes informieren.
Risikoträger des ARAG Online-Forderungsmanagements:

ARAG SE
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher),
Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE 119 355 995


Leistungsumfang:
(1)        Die ARAG SE übernimmt, sofern nicht Versicherungsschutz durch eine anderweitige Rechtsschutz-Versicherung be-
           steht, die Kosten für den Inkassodienstleister (Inkassokosten).

(2)        Ferner trägt sie, solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, die Gerichtskosten für einen Mahn- und Vollstreckungs-
           bescheid sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung für drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Inkassodienst-
           leister verauslagt hat, soweit die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
           Vollstreckungstitels eingeleitet werden.

(3)        Neben den Inkassokosten erstattet die ARAG SE auch die notwendigen Auslagen des Inkassodienstleisters für Anfra-
           gen beim Einwohnermeldeamt.

(4)        Die Umsatzsteuer trägt die ARAG SE nur, soweit der Versicherte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(5)        Für die Tätigkeit des Inkassodienstleisters ist die ARAG SE nicht verantwortlich.


Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
           Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn

a)         die einzelne Zahlungsforderung mindestens 25 Euro und höchstens 250.000 Euro beträgt,

b)         die Rechnungsstellung längstens zwölf Monate vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgte und

c)         solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, das heißt, solange der Schuldner keine materiell-rechtlichen Einwände
           gegen die Forderung erhebt und

d)         der Schuldner der Zahlungsforderung des Versicherten nicht nachgekommen ist.


174                                                     ARAG Online-Forderungsmanagement – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 175]
Was ist nicht versichert?
(1)        Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht,
           a) wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist,
           b) wenn der Versicherte die Forderung kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt hat
           c) wenn im Falle gerichtlicher Geltendmachung kein deutsches Gericht zuständig ist
           d) für die Beitreibung der Forderung im Ausland,
           e) wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv aus-
               fällt und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
               Schuldners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind,
           f) wenn die Forderungen in ursächlichem Zusammenhang stehen mit
               aa) Spiel- oder Wettverträgen
               bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften
               cc) Gewinnzusagen
               dd) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.

(2)        Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Versicherte den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zu-
           rückzieht.

(3)        Der Versicherungsschutz endet, wenn die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren über-
           nimmt die ARAG SE im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht.


Anzuwendendes Recht
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 11, 14, 16 und 20 ARB 2013
sinngemäß.


ARAG Online-Forderungsmanagement – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                                                            175

[Seite 176]
Teil H: Besondere Klauseln und Leistungserweiterungen zum
        ARAG Sport-Vereinsschutz (BKL Sport 2016)

(Teil H gilt nur sofern dies besonders vereinbart wurde)


Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren nicht vereinbart ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Be-
stimmungen. Die Entschädigungsleistung errechnet sich aus der vereinbarten Versicherungssumme, sofern sich im Folgenden
keine andere Höchstentschädigungsgrenze oder Vereinbarung ergibt.

Abweichend zu der Leistungsbeschreibung ARAG Business Aktiv Sach-Schutz 2014 gelten die unten genannten Höchstentschädi-
gungsgrenzen, Leistungserweiterungen, Leistungseinschränkungen, Sicherungsvereinbarungen und sonstige Regelungen (mit
Angabe der Positionsnummer sofern vorhanden).


Punkt 1
Positionsnummer 64 der Leistungsbeschreibung Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
10 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, mindestens 5.000 Euro und maximal 100.000 Euro


Punkt 2
Technische Versicherung (Elektronikversicherung gemäß TK 1926)
Versicherte Sachen:
Zusätzlich zu den bisherigen Anlagengruppen 1,2 und 5 ist die Anlagengruppe 4 Bild und Tontechnik mitversichert.
Jedoch nur die hier aufgeführten Anlagen:
• Digitale und Analoge Fernseh- und Videoanlagen
• Digitale und Analoge Elektroakustische Anlagen
• Digitale und Analoge Antennenanlagen

Ausgeschlossen bleiben:
• Industriefernsehanlagen
• Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rundfunksender und Tonstudios


Punkt 3
Werkverkehr/Autoinhaltsversicherung
Die versicherten Sachen werden um folgende Punkte erweitert:
• Sportutensilien und Sportbekleidung
• Sportgeräte (begrenzte Deckung/siehe nicht versicherte Güter)
• Fremdes Eigentum:
  von anderen Vereinen geliehene Sportgeräte oder sonstige mitversicherte Sachen von privaten Mitgliedern, sofern diese Dinge
  zu Vereinszwecken genutzt werden und der Versicherungsnehmer ein versicherbares Interesse hat.

Nicht versicherte Güter:
Sportgeräte, die einzeln nicht in einem PKW oder Transporter bis maximal 4 Tonnen transportiert werden können.

Ausgeschlossen sind:
• Luft-, Wassersportgeräte und Motorfahrzeuge aller Art
• Sportgeräte die über eine Spezialversicherung abgesichert sind oder abgesichert werden können zum Beispiel:
  − Jagd- und Sportwaffen
  − Fahrräder
  − Ski und Snowboards
• Sportgeräte mit einem Einzelwert über 1.000 EUR

Versicherte Transporte/Geltungsbereich:
Versichert sind auch Fahrten ausschließlich zu Vereinszwecken mit privaten PKWs von Vereinsmitgliedern, soweit der Versiche-
rungsnehmer ein versicherbares Interesse hat.


176         Besondere Klauseln und Leistungserweiterungen zum ARAG Sport-Vereinsschutz – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz

[Seite 177]
Punkt 4
Positionsnummer 32 der Leistungsbeschreibung Diebstahl von Bewirtschaftungsmöbel
Zusätzlich zu den Bewirtschaftungsmöbeln gelten auf dem Versicherungsgrundstück fest montierte oder gesicherte Sportgeräte
mitversichert. Sofern diese nicht über einen anderen Vertrag bereits versichert sind (subsidiär).
Hierzu gehören zum Beispiel: Tore, Banden, Werbeanlagen, Bogenschießanlagen, Hochsprunganlage etc.

Positionsnummer 24 der Leistungsbeschreibung Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück
Die Höchstentschädigung für Sturmschäden wird auf 10.000 Euro erhöht. Die Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 50 Euro
bleibt unverändert bestehen.


Punkt 5
Erweiterung der mitversicherten Versicherungsorte:
Bis zu 25 Prozent der Versicherungssumme mindestens 5.000 Euro und maximal 10.000 Euro sind Sportgeräte und Sportutensi-
lien/Sportbekleidung in Nebengebäude und Garagen/Containern auf dem versicherten Grundstück mitversichert.

Diese Objekte müssen aus massiver Bauart und Dachung bestehen (Stein/Beton/Stahl/Ziegel).

Ausgeschlossen sind:
• Luft-, Wassersportgeräte und Motorfahrzeuge aller Art
• Sportgeräte die über eine Spezialversicherung abgesichert sind oder abgesichert werden können zum Beispiel:
  − Jagd- und Sportwaffen
  − Fahrräder
  − Ski und Snowboards
• Sportgeräte mit einem Einzelwert über 1.000 Euro

Dies gilt für die versicherten Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Elementar (sofern versichert).

Es gelten hierfür folgende Mindestsicherungen:
Alle Zugänge müssen mit einem Schließzylinder außen bündig abschließend und von außen nicht abschraubbarem(r) Sicherheits-
beschlag/-Rosette sowie einem gleichwertigen Zusatzschloss gesichert werden.

Alternativ reicht ein Hauptschloss mit einer Mehrfachverriegelung (mind. 3 Verriegelungspunkte) oder bei Toren ein elektrischer
Antrieb mit innenliegender Steuerung und Sperrvorrichtung.

Bei Außengitter(n) oder Riegel(n) ist ein dem Wert des Inhalts entsprechendes Schloss/Vorhängeschloss zu verwenden.

Grundsätzlich sind alle Fenster oder Oberlichter bis 4 Meter Höhe ab Erdboden oder im OG gelegen und durch Anbauten erreich-
bar, durch feststehende Innen- oder Außengitter (von außen jedoch nicht abschraubbar) oder das gesamte Fensterelement durch
Rollläden mit Sperrvorrichtung oder durch Roll- oder Scherengitter zu sichern.

Für Risiken in kommunalen Sporthallen gilt der gleiche Versicherungsschutz unabhängig vom Versicherungsgrundstück.

Jedoch sind folgende Mindestsicherungen notwendig:
Bei Einbruchdiebstahl gilt der Tatbestand eines Einbruchdiebstahls als erfüllt, wenn in die Halle selbst eingebrochen wurde oder
die versicherten Sachen gegen einfachen Diebstahl gegen die Wegnahme selbst gesichert wurden. Räume, Garagen, Spinde und
sonstige Behälter müssen durch ein dem Wert des Inhalts entsprechendes Schloss gesichert sein.

Auch wenn nicht selbst in die Halle eingebrochen wurde, gilt der Einbruch/Aufbruch hier als mitversichert.

Grundsätzlich bleibt einfacher Diebstahl der versicherten Sachen ohne einen Einbruch/Aufbruch nicht mitversichert.


Besondere Klauseln und Leistungserweiterungen zum ARAG Sport-Vereinsschutz – ARAG Business Aktiv Sach-Schutz                 177

[Seite 178]
Wichtige Hinweise


Allgemeine Vertragsvereinbarungen

Für den aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Business Aktiv-Vertrags gelten die aktuellen Versicherungsbedingungen Business
Aktiv Sach-Schutz sowie die vereinbarten Klauseln und/oder Sonderbedingungen.
Alle für die ARAG bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind entweder an die ARAG Hauptverwaltung oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle zu richten.


Versicherungsträger
Versicherungsträger sind für
• die Rechtsschutzdeckung gemäß Teil G die ARAG SE (im Folgenden ARAG SE genannt),
• die sonstigen Deckungen gemäß den Teilen B bis F die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG
  genannt).
Der Teil A gilt für alle Deckungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Führender Versicherer ist die ARAG.
Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenheiten – auch für
die ARAG SE entgegenzunehmen und zu tätigen.
Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG.

Dies gilt in Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die
• die Rechtsschutzdeckung betreffen, ausschließlich für die ARAG SE,
• die sonstigen Deckungen betreffen, ausschließlich für die ARAG.


Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen Business Aktiv Sach-Schutz gelten Leistungsverbesserungen, für die kein Mehr-
beitrag erhoben wird, auch für bestehende, ungekündigte Verträge, denen unsere Versicherungsbedingungen Business Aktiv Sach-
Schutz zugrunde liegen. Leistungsverbesserungen werden ab Gültigkeit dieser neuen Versicherungsbedingungen wirksam, ohne
dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf und gelten für Versicherungsschutzfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten.


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